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ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN INHALT
Von Monat zu Monat 1 Das Sozialversicherungsabkommen mit Dänemark 3 AHV-Beiträge von Leistungen der Arbeitgeber bei vor- zeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses 8 Mitenand goht's besser . . 11 Die Stellung der internen Revisionsstellen 12 Zu den Weisungen des BSV an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen . . . 15 Ordnungsgemäßes Mahnverfahren ist Voraussetzung für Strafanzeige und Bestrafung gern. AHVG Art.87, Abs. 3 16 Kantonale Gesetze über Familienzulagen: Die Rechtspre- 18 Gerichtsentscheide: Erwerbsersatz für Wehrpflichtige . 22 AHV . 34
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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON MONAT Die Revision von AHVG Art. 10 betreffend die Beiträge der Nichterwerbstätigen gemäß Bundesgesetz vom 30. Sep- tember 1953 erforderte die Anpassung und Abänderung MONAT der bisherigen Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozial- versicherung über die Nichterwerbstätigen. Das Bundes- amt benützte diese Gelegenheit, um das Kreisschreiben Nr. 37 a vom 5. Oktober 1951 betreffend die Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen, das Kreisschreiben Nr. 26 a vom 28. Dezember 1951 betreffend die Bei- tragspflicht der Studenten, das Kreisschreiben vom 25. Februar 1950 be- treffend die Beiträge und Kassenzugehörigkeit der Häftlinge und das Kreisschreiben vom 17. Mai 1950 betreffend Meldungen der Verfügungen der Militärversicherung in einem einzigen Erlaß, dem neuen Kreisschrei- ben Nr. 37 b, zusammenzufassen. Nachdem ein entsprechender Entwurf am 17. November 1954 durch eine ad hoc eingesetzte Kommission von Kassenleitern begutachtet worden war, wobei verschiedene Verbesserun- gen angebracht werden konnten, wurde das Kreisschreiben Nr. 37 b am 7. Dezember 1954 erlassen.
Am 9. und 10. Dezember 1954 sind in Bern zwischen einer schweizeri- schen Delegation, geleitet von Herrn Dr. A. Saxer, Direktor des Bundes- amtes für Sozialversicherung, und einer liechtensteinischen Delegation, geleitet von Herrn A. Frick, Regierungschef des Fürstentums Liechten- stein, die im Oktober 1954 begonnenen Verhandlungen über ein Abkom- men betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung fortgesetzt und abgeschlossen worden. Das Abkommen sieht grundsätzlich die Gleich- behandlung der beidseitigen Staatsangehörigen vor, bestimmt die für die Versicherungspflicht maßgebende Gesetzgebung und regelt den Renten- anspruch bei Zugehörigkeit zu beiden Versicherungen. Die Unterzeich- nung des Abkommens erfolgte durch die beiden Delegationschefs. Das Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten der Ratifikation. *
Das schweizerisch - schwedische Sozialversicherungsabkommen (vgl. ZAK 1954, S. 197) ist am 17. Dezember 1954 in Bern unterzeichnet wor- den, und zwar schweizerischerseits durch Herrn Direktor Dr. A. Saxer, schwedischerseits durch Herrn Minister T. L. Hammarström, schwedi- scher Gesandter in Bern. Das Abkommen bezieht sich schweizerischerseits auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf die Unfallver-
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sicherung, schwedischerseits auf die Volkspensionen und die Berufsscha- denversicherung und stellt grundsätzlich die schweizerischen und schwe- dischen Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Versicherungszweige einan- der gleich. Das Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten der Ratifika- tion.
Am 17. Dezember 1954 fand in Luzern unter dem Vorsitz von Dr. Va- sella vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Konferenz der Vorsteher der kantonalen Ausgleichskassen statt. Sie diente einem Austausch der Erfahrungen auf dem Gebiete der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern. Des weitern wurden die Ergänzungen durchberaten, die für die Neuauflage der Wegleitung über die Familien- zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern notwendig sind. Den vom Bundesamt für Sozialversicherung vorgeschlagenen Er- gänzungen wurde im wesentlichen zugestimmt.
Am 20. Dezember 1954 trat der Ausschuß für Verwaltungskostenfra- gen der eidgenössischen AHV-Kommission unter den Vorsitz von Herrn Nationalrat Dr. K. Renold in Bern zu einer vierten Sitzung zusammen. Er nahm Stellung zu verschiedenen Eingaben, die sich mit der vorgesehenen Neuregelung der Verwaltungskostenbeiträge und Verwaltungskostenzu- schüsse in der AHV befaßten, und beschloß, grundsätzlich an seinen der Eidgenössischen AHV-Kommission unterbreiteten Anträgen festzuhalten. Die Sitzung dieser Kommission findet am 18. Januar 1955 statt.
Die eidgenössischen Räte haben nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. September 1954 (BB11954, II, 386) am 20. Dezember
1954 beschlossen, das bisher dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsde-
partement unterstellte Bundesamt für Sozialversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 1955 in den Geschäftskreis des Eidgenössischen Departemen- tes des Innern überzuführen. Die in den Vollzugserlassen des Bundesra- tes zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (insbesondere AHVV), zur Erwerbsersatzordnung (EOV) und zur Familienzulageordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern (FLV) dem Eidgenös- sischen Volkswirtschaftsdepartement übertragenen Befugnisse und Auf- gaben sind am 1. Januar 1955 auf das Eidgenössische Departement des Innern übergegangen. 2
Das Sozialversicherungsabkommen mit Dänemark Unter Hinweis auf das vor der Ratifikation stehende schweizerisch-dä- nische Sozialversicherungsabkommen erschien in der letzten Nummer der Zeitschrift ein Ueberblick über die dänische Alters- und Invaliden- versicherung (vgl. ZAK 1954, S. 468). Im Anschluß daran bringen wir nachstehend eine der bundesrätlichen Botschaft über die Genehmigung des erwähnten Abkommens (vom 2. November 1954) entnommene aus- zugsweise Darstellung des Inhalts des Staatsvertrages.
Der Leistungsanspruch Eine völlige Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen hin- sichtlich der Voraussetzungen für den Rentenanspruch konnte — das stand für beide Staaten von vornherein fest — nicht in Betracht gezogen werden, da das schweizerische AHV-Recht für Schweizerbürger eine Mindestbeitragsdauer von nur einem Jahr und die dänische Gesetz- gebung für dänische Staatsangehörige überhaupt keine Mindestbeitrags- oder Aufenthaltsdauer vorsieht. Es erschien unter diesen Umständen zweckmäßig, angemessene Mindestbeitrags- bzw. Aufenthaltszeiten in den Vertrag aufzunehmen, wobei es für die Schweiz gegeben war, sich an die Linie der übrigen bisher abgeschlossenen Sozialversicherungsabkom- men zu halten. Dementsprechend ist der Leistungsanspruch der däni- schen Staatsangehörigen gegenüber der schweizerischen AHV im Ab- kommen wie folgt geregelt worden: Ordentliche Renten der ABV sollen dänischen Staatsangehörigen zu- stehen, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalles — insgesamt während mindestens fünf vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben oder — insgesamt während zehn Jahren — davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall — in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit insgesamt während min- destens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben. Ebenso sollen die Hinterlassenen eines dänischen Staatsangehörigen, der eine der vorstehenden Bedingungen erfüllt, Anspruch auf die ordent- lichen AHV-Renten haben.
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Ferner wird die Kürzung der Renten um ein Drittel gemäß Artikel
40 AHVG fallen gelassen.
Auch die Uebergangsrenten der AHV werden dänischen Staatsange- hörigen, in Ausdehnung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, gewährt. Der Einbezug dieser Renten war insofern gegeben, als sich Dänemark bereit erklärt hat, seine Altersrenten auch jenen Schweizerbürgern zu gewähren, die bei Inkrafttreten des Abkommens in Dänemark wohnen und das 60. Altersjahr bereits vollendet haben oder die erst nach Vollen- dung des 60. Altersjahres ihren Wohnsitz nach Dänemark verlegen (vgl. hiezu den Abschnitt hiernach: allgemeine Voraussetzungen für den An- spruch von Schweizerbürgern auf dänische Leistungen). Entsprechend den Aufenthaltsvoraussetzungen, die ein Schweizerbür- ger erfüllen muß, um Anspruch auf die dänischen Altersrenten zu haben, sollen die dänischen Staatsangehörigen, welche die Bedingungen für den Bezug von ordentlichen AHV-Renten nicht erfüllen, unter den glei- chen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die schweize- rischen Uebergangsrenten haben, sofern sie im Zeitpunkt der Geltend- machung des Anspruchs seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben und während dieser Zeit keine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt ist. Umgekehrt werden dänische Altersrenten schweizerischen Staatsan- gehörigen immer dann gewährt, wenn diese im Zeitpunkt der Geltend- machung des Anspruches seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Dänemark gewohnt haben. Auf dänische Invalidenrenten können Schweizerbürger Anspruch er- heben, wenn sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs seit mindestens 5 Jahren im Königreich Dänemark gewohnt haben oder — seit mindestens einem Jahr im Königreich Dänemark gewohnt ha- ben und während dieses Aufenthaltes mindestens ein Jahr ge- sundheitlich in der Lage waren, normale Arbeit zu verrichten. Erwähnenswert ist, daß das Abkommen den Schweizerbürgern unter den gleichen Bedingungen wie dänischen Staatsangehörigen die automa- tische Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente gewährleistet. Dies bedeutet, daß ein Schweizerbürger gegebenenfalls schon nach einem einzigen Aufenthaltsjahr im Königreich Dänemark eine Altersrente be- anspruchen kann, wobei ihm die Sonderzulagen der Invalidenrente erhal- ten bleiben.
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Die dänische Invalidenunterstützung gemäß der dänischen Gesetzge- bung über die öffentliche Fürsorge soll Schweizerbürgern unter den gleichen Aufenthaltsbedingungen zustehen, wie sie bezüglich der Inva- lidenrenten gelten. Nachdem der Anspruch auf Invalidenrente bekannt- lich die Zugehörigkeit zur dänischen Krankenversicherung voraussetzt (vgl. ZAK 1954, S. 469, letzter Absatz), schließt das dänische Fürsorge- gesetz die Lücke, die für jene Personen bestehen würde, die wegen ihres Gesundheitszustandes nicht in die dänische Krankenversicherung aufge- nommen werden können. Die Leistungen (sog. Invalidenunterstützungen) entsprechen jenen der Invalidenversicherung. Was endlich die dänischen Beihilfen an Halbwaisen und Vollwalsen betrifft, so sollen diese Leistungen auch an Waisen schweizerischer Staatsangehöriger ausgerichtet werden, sofern der verstorbene Eltern- teil unmittelbar vor seinem Tod mindestens ein Jahr in Dänemark ge- wohnt hat.
Allgemeine Voraussetzungen für den Anspruch von Schweizer- bürgern auf dänische Leistungen Bei der Betrachtung der Vorteile des Abkommens für unsere Landsleute ist die Feststellung von Bedeutung, daß auch nach dem Inkrafttreten des Abkommens für die Schweizerbürger im Königreich Dänemark der Bei- tritt zur dänischen Krankenversicherung wie auch zur dänischen Inva- lidenversicherung fakultativ sein wird. Der Schweizerbürger wird dem- nach selbst bestimmen können, oh er der dänischen Krankenversiche- rung und der dänischen Invalidenversicherung beitreten und sich damit den Anspruch auf die dänischen Alters- und Invalidenrenten sichern will. Es kann vielleicht verwundern, daß dieser Entscheid dem Gutdünken des einzelnen Schweizerbürgers überlassen bleibt. Hiezu ist zu bemer- ken, daß nach dänischer Auffassung auch mit einem Staatsvertrag keine Versicherungspflicht für ausländische Staatsangehörige eingeführt wer- den kann. Anderseits dürfte es zum mindesten fraglich sein, ob es für die schweizerischen Behörden angängig wäre, beim Abschluß eines Staatsvertrages auf die obligatorische Unterstellung von Schweizer- bürgern unter eine ausländische Versicherung hinzuwirken, wenn nach der innerstaatlichen Gesetzgebung ihres ausländischen Aufenthaltsstaa- tes für diese keine Versicherungspflicht besteht. Sicherlich ist es sozial betrachtet wünschenswert, daß alle heute im Königreich Dänemark le- benden oder in Zukunft dorthin übersiedelnden Schweizerbürger der dä- nischen Kranken- und Invalidenversicherung beitreten und sich damit mit äußerst bescheidenen Beiträgen die mannigfachen Vorteile der dä-
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nischen Kranken-, Invaliden- und Altersversicherung sichern. Es wird aber Sache der Aufklärung sein, in dieser Richtung zu wirken. Es ist denn auch die Herausgabe eines Merkblattes beabsichtigt, das an alle im Königreich Dänemark lebenden oder dorthin übersiedelnden Schwei- zerbürger abgegeben werden soll. Was den Zeitpunkt des Beitritts anbetrifft, ist darauf hinzuweisen, daß der Schweizerbürger jederzeit bis zu seinem vollendeten 60. Alters- jahr der dänischen Krankenversicherung beitreten kann. Bis zu diesem Zeitpunkt muß gegebenenfalls auch die offizielle Feststellung der Auf- nahmeunfähigkeit in die Krankenversicherung beigeholt werden. Damit auch jene Schweizerbürger, die bei Inkrafttreten des Abkommens das
60. Altersjahr bereits vollendet haben werden, in den Genuß der däni-
schen Altersrenten gelangen können, ist im Schlußprotokoll zum Ab- kommen bestimmt worden, daß diese Schweizer auch dann Anspruch auf die dänischen Altersrenten haben sollen, wenn sie der dänischen Krankenversicherung nicht beigetreten sind, vorausgesetzt, daß sie die übrigen Voraussetzungen des Abkommens erfüllen. Da damit gerechnet werden muß, daß eine gewisse Zeit verstreichen wird, bis allen im Königreich Dänemark wohnhaften Schweizerbürgern die Bedeutung des Beitrittes zur dänischen Krankenversicherung be- kannt wird, hat der dänische Delegationschef entgegenkommenderweise die Erklärung abgegeben, daß die zuständigen dänischen Behörden, im Sinne einer Uebergangslösung, allen in Dänemark wohnhaften Schwei- zerbürgern, die innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Abkommens das 60. Altersjahr vollenden, die dänischen Altersrenten gewähren wer- den, auch wenn sie der dänischen Krankenversicherung nicht beigetre- ten sind, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des Abkommens erfül- len. Dank der verständnisvollen Mitarbeit der wichtigsten anerkannten schweizerischen Krankenkassen, deren Tätigkeit sich über das ganze Gebiet der Schweiz erstreckt, konnte überdies der Uebertritt von der Krankenversicherung des einen in diejenige des andern Staates in der Weise erleichtert werden, daß in der Regel auch noch jene schweize- rischen und dänischen Staatsangehörigen, die erst nach Vollendung des
60. Altersjahres ihren Wohnsitz nach Dänemark verlegen, in den Genuß
der dänischen Altersrenten gelangen können; sie können nach der ge- troffenen Regelung ohne Rücksicht auf ihr Alter und ohne Zurücklegung einer Wartezeit die Mitgliedschaft bei einer staatlich anerkannten däni- schen Krankenkasse erwerben, sofern sie unmittelbar vor ihrer Ueber- siedelung einer schweizerischen Krankenkasse angehört haben und sich 6
innert 3 Monaten seit ihrem Ausscheiden aus der schweizerischen um die Aufnahme in die dänische Kasse bewerben. Umgekehrt sollen schweizeri- sche und dänische Staatsangehörige, die einer anerkannten dänischen Krankenkasse angehört haben und ihren Wohnsitz nach der Schweiz verlegen, unter den gleichen Erleichterungen den vom Bundesamt für Sozialversicherung bezeichneten anerkannten schweizerischen Kranken- kassen beitreten können.
Die Rückerstattung der Beiträge Die Beitragsrückerstattung ist, da in Dänemark keine Beiträge zur Alters- versicherung erhoben werden und daher bezüglich deren Rückerstattung nicht Gegenrecht gehalten werden kann, schweizerischerseits auf die vom Versicherten selbst bezahlten Beiträge beschränkt worden. Die Rücker- stattung erfolgt direkt an die Versicherten und kann bei Eintritt des Ver- sicherungsfalles oder beim voraussichtlich endgültigen Verlassen der Schweiz verlangt werden. Die zuletzt erwähnte Möglichkeit erschien inso- fern gerechtfertigt, als — wie unten noch näher dargelegt wird — eine Auszahlung der Renten nach dem Ausland mit Dänemark nicht vereinbart werden konnte, sodaß der Däne, der sich außerhalb der Schweiz aufhält, in keinem Falle die Rente sondern nur die Beitragsrückerstattung verlan- gen kann. Wie bei allen anderen Staatsverträgen gilt auch hier, daß aus zurückerstatteten Beiträgen keinerlei Rechte gegenüber der AHV mehr geltend gemacht werden können. Die Zahlung der Renten nach dem Ausland Wegen des besonderen Aufbaus seiner Alters- und Invalidenversicherung sah sich das Königreich Dänemark — das auch den eigenen Angehöri- gen die Alters- und Invalidenrenten ausschließlich bei Aufenthalt im eigenen Staatsgebiet gewährt — außerstande, dem schweizerischen Be- gehren nach Auszahlung der dänischen Leistungen nach der Schweiz und nach Drittländern zu entsprechen. Es wäre indessen unseres Erach- tens nicht zu verantworten gewesen, wegen dieser Einschränkung dir Verhandlungen scheitern zu lassen, denn mit dem Abschluß des Abkom- mens — und nur damit — wird die Schweizerkolonie in Dänemark der bedeutenden Vorteile der dänischen Sozialversicherung teilhaftig. Bei der geschilderten Sachlage konnte schweizerischerseits eine Aus- zahlung von AHV-Leistungen an dänische Staatsangehörige im Ausland auch nicht in Betracht gezogen werden. Somit bleibt die Auszahlung der Leistungen an die Angehörigen des andern Staates für beide Teile auf das eigene Staatsgebiet beschränkt.
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Die freiwillige Versicherung Die Erleichterung der Durchführung der freiwilligen schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung im Königreich Dänemark stieß auf keine Schwierigkeiten und wird im Abkommen ausdrücklich zuge- sichert. In diesem Zusammenhang ist die Erklärung der dänischen Delegation im Schlußprotokoll von Bedeutung, wonach die Rente der schweizeri- schen AHV, die ein Schweizer im Königreich Dänemark bezieht, bei der Ermittlung des maßgebenden Einkommens für die Gewährung einer dä- nischen Alters- oder Invalidenrente nicht zu ihrem vollen Betrag, son- dern nach den für Pensionen bestehenden günstigeren Vorschriften an- gerechnet wird.
AHV-Beiträge von Leistungen der Arbeitgeber bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses Verschiedene Ausgleichskassen haben sich schon mit der Frage be- fassen müssen, ob von der Entschädigung, die der Arbeitgeber bei vor- zeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses zahlen muß, ein AHV-Beitrag zu erheben sei. Um diese Frage beantworten zu können, muß man unter- suchen, ob es sich bei dieser Entschädigung um einen Lohnbestandteil oder aber um eine Schadenersatzleistung oder eine gemeinhin als «Ab- gangsentschädigung» bezeichnete Fürsorgeleistung handelt. Dem Bundesamt für Sozialversicherung wurde der Fall des Fabrika- tionsleiters eines Betriebes unterbreitet, der vor Ende der zweijährigen Vertragsdauer vom Arbeitgeber fristlos entlassen wurde. Der Fabrika- tionsleiter bestritt dem Arbeitgeber das Recht, ohne wichtige Gründe im Sinne von OR Art. 352 den Vertrag vorzeitig aufzulösen und forderte Zahlung des bis Ende der Vertragsdauer vereinbarten Gehaltes. Es kam zum Prozeß, doch einigten sich schließlich die Parteien dahin, daß der Arbeitgeber seinem bisherigen Fabrikationsleiter zur Ablösung dieses Anspruches eine Entschädigung von Fr. 20 000.— bezahlte. Nun stellte sich die Frage, ob von dieser Entschädigung AHV-Beiträge zu erheben seien. — Ein anderer Fall, der dem Bundesamt für Sozialversicherung zur Kenntnis gelangte, betraf den Direktor eines Elektrizitätswerkes. Dieser wurde ohne wichtige Gründe im Sinne von OR Art. 352 fristlos entlassen; bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr verurteilte der Richter den Arbeitgeber zur Bezahlung eines Jahresgehaltes.
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In derartigen Fällen ist der Arbeitnehmer zur Annahme berechtigt, der Vertrag sei nicht aufgelöst und gelte noch bis zum Ende der vertrag- lichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der ver- einbarten Vertragsdauer. Solange das Vertragsverhältnis andauert, kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Erfüllung anbieten. Verweigert der Arbeitgeber die Annahme, so liegt ein Tatbestand nach OR Art. 332 vor. Die Bestimmungen von OR Art. 352 ff über den Rücktritt vom Vertrag sind also nicht anwendbar. Gemäß OR Art. 332 kann der Arbeitnehmer den vereinbarten Lohn fordern, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muß sich höch- stens «anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstlei- stung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat». Das Bundesgericht hat ursprünglich, in ei- nem Urteil vom 3. Oktober 1923 i.Sa. B. gegen A.G. für amerikanische Automobilreifen', die Meinung vertreten, es handle sich bei der dem Dienstpflichtigen gemäß OR Art. 332 geschuldeten Leistung um Scha- denersatz. An dieser Rechtsprechung hielt es aber nicht lange fest. Im Urteil vom 20. Juni 1927 i.Sa. S. A. Apollo und Regina gegen Ladoux2 gelangte das Bundesgericht zum Schluß, es handle sich im Falle von OR Art. 332 um eigentlichen Lohn. Der Direktor und Buchhalter eines Kinos war fristlos entlassen worden, weil er wegen Krankheit während dreier Wochen nicht zur Arbeit erschienen war. Der Arbeitgeber hatte keinen wichtigen Grund, um vom Vertrag zurückzutreten; der Arbeitnehmer hatte ihn von seiner Krankheit und von der Krankheitsdauer benach- richtigt und war im vorgesehenen Zeitpunkt wieder zur Arbeit erschienen (vgl. Art. 352, Abs. 3). «Weil der Arbeitnehmer einen festen Anspruch auf sein Gehalt besitzt», führte das Gericht aus, «braucht er die Höhe des Schadens nicht nachzuweisen, den ihm der Arbeitgeber durch sein Verhalten zufügt, und die allgemeinen Bestimmungen über die Folgen der Nichterfüllung (OR Art. 97 ff) sind nicht anwendbar, sondern müs- sen vor den besonderen Bestimmungen von Art. 332 zurücktreten». In einem späteren Entscheid in Sachen Fischli gegen Strumpf- und Wirk- warenfabrik Rheineck bestätigte das Bundesgericht seine Auffassung und führte weiter aus, Art. 332 wolle den Arbeitnehmer prozessual bes- serstellen und ihm insbesondere auch für eine solche Forderung das Kon- kursprivileg erster Klasse gemäß Art. 219 SchKG sichern. In einem
1 BGE 49 II 343. BGE 53 II 244.— Emile Thilo, de la demeure de l'employeur, Schweiz. Juristenzeitung 1927/28, S. 35. BGE 57 II 185. 9
neueren Urteil in Sachen Modern AG. gegen Meyer vom 23. Dezember
1952 4 hat das Bundesgericht seine Auffassung noch eingehender dar-
gelegt: «Die grundlose sofortige Entlassung beendigt das Dienstverhält- nis nicht; dieses bleibt vielmehr bestehen. Es wird lediglich seine norma- le Weiterführung, die in der Leistung der Arbeit durch den Dienstpflich- tigen und in der Lohnzahlung durch den Dienstherrn zu bestehen hätte, durch das Verhalten des Dienstherrn verunmöglicht. Dadurch, daß dieser dem Dienstpflichtigen die Gelegenheit entzieht, durch Erfüllung der ihm vertraglich obliegenden Arbeitsleistung die Voraussetzung für die Ent- stehung seines Lohnanspruches zu schaffen, versetzt er sich in Annah- meverzug mit der Folge, daß bei vergeblichem Leistungsangebot des vor- leistungspflichtigen Arbeitnehmers auch die Gegenleistung fällig wird. Da aber der Lohn die Vergütung für geleistete Arbeit darstellt, und ein Lohn ohne Arbeit begrifflich nicht denkbar ist, müßte streng genommen an Stelle des Lohnanspruches ein solcher auf Ersatz desjenigen treten, was der Dienstpflichtige bei Erfüllung des Dienstvertrages verdient hät- te, d.h. der Anspruch auf das Erfüllungsinteresse, also ein Schadener- satzanspruch. Allein das Gesetz regelt die Folgen des Annahmeverzugs des Dienstherrn anders, indem es in Art. 332 OR dem Dienstpflichtigen ausdrücklich einen Lohnanspruch zubilligt und ihn der Pflicht zur nach- träglichen Erbringung seiner Arbeitsleistung enthebt. Das Gesetz will also den Dienstpflichtigen grundsätzlich so stellen, wie wenn er die ihm obliegende Vertragsleistung erbracht hätte; es wird die Fiktion der Er- füllung des Dienstvertrags seitens des Dienstpflichtigen aufgestellt». Nichts spricht dagegen, dieser Fiktion auch auf dem Gebiet der AHV zu folgen, da ja der Arbeitgeber seine Leistung erbringt, wie wenn der Arbeitnehmer seinerseits erfüllt hätte. Uebrigens hat auch das Eidg. Versicherungsgericht bereits, im Entscheid i.Sa. Gebrüder T.AG., vom 29. Oktober 1953, ZAK 1953, S. 458, eine ähnliche Lösung getroffen, in- dem es Entschädigungen zum maßgebenden Lohn zählte, welche den Arbeitnehmern für ihre Präsenzpflicht und Bereitschaft zur jederzeitigen Wiederaufnahme der Arbeit ausgerichtet werden. Aehnlich wie das Bun- desgericht seine Praxis in Bezug auf OR Art. 332, begründet das EVG diesen Schluß wie folgt: «Der Dienstvertrag, der die Firma mit dem Arbeitnehmer verbindet, bestand auch während der Zeit fort, da die Firma außerstande war, die von den fremden Arbeitern angebotene Dienstleistung anzunehmen . . . Die Leistungen an die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten berei-
BGE 78 II 441.
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ten Arbeitnehmer sind deshalb den Arbeitgeberleistungen aus Dienst- vertrag zuzuzählen». Nachdem das Gericht in seinen weiteren Ausfüh- rungen ferner festgestellt hatte, daß die den Arbeitnehmern geleisteten Entschädigungen auch keine Fürsorgeleistungen darstellten, kam es zum Schluß, sie gehörten zum maßgebenden Lohn. Aus den gleichen Ueberle- gungen kann man auch die Entschädigung des Arbeitgebers an den Ar- beitnehmer, der ohne wichtige Gründe fristlos entlassen wird, als Be- standteil des maßgebenden Lohnes betrachten. Die Ausgleichskassen ha- ben deshalb von solchen Entschädigungen die Beiträge zu erheben.
Mi.tenand goht's besser
Nach ZGB Art. 160 hat der Ehemann als Haupt der Gemeinschaft «für den Unterhalt von Weib und Kind in gebührender Weise Sorge zu tragen». Nun findet die praktische Anwendung dieses Grundsatzes an der harten Wirklichkeit nur allzu oft ihre Grenzen. AHVG Art. 22 gibt deshalb der Ehefrau, deren Ehemann diesen Unterhalt vernachlässigt, das Recht, die halbe Ehepaar-Altersrente für sich zu beanspruchen, und das Anmelde- formular zum Rentenbezug enthält denn auch eine entsprechende Rubrik. Ein Ehepaar «alter Schule», das von solchen Modernitäten offensichtlich nichts wissen will, hat seinen Protest im erwähnten Formular in sympa- thische Form gekleidet:
«Verlangt d'Fron die halbi Ehepaarränte?
Syt meh als vierzig Jahre scho sy mier zwöi zäme guet us-cho u hei o i de alte Tage nid im Sinn enandere z'plage. Drum, liebi gueti AH-Vou, zahl numen-einisch — aber tou!»
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Die Stellung der internen Revisionsstellen
AHVG Art. 68, Abs. 2, sieht vor, daß die Arbeitgeberkontrollen durch besondere Abteilungen der Ausgleichskassen erfolgen können, die in VV Art. 164, Abs. 2, im Gegensatz zu den ordentlichen externen Revisions- stellen, die von der Kassenführung vollständig unabhängig sind, als in- terne Revisionstellen bezeichnet werden, weil sie in die Kassenorganisa- tion eingegliedert sind. Nach der erwähnten Bestimmung der Vollzugsver- ordnung können diesen internen Revisionsstellen in bestimmten Fällen auch Zweigstellenrevisionen übertragen werden. 18 kantonale Ausgleichs- kassen und 22 Verbandsausgleichskassen haben solche besondere Abtei- lungen geschaffen, sodaß heute insgesamt 40 interne Revisionsstellen bestehen.
Das AHVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Stellung der internen Revisionsstellen. Es bestimmt in Art. 68, Abs. 3, für beide Arten von Revisionsstellen ganz allgemein:
«Die gemäß Abs. 1 und 2 für die Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen vorgesehenen Revisionsstellen dürfen an der Kassenführung nicht beteiligt sein und für die Gründerverbände keine außerhalb der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen stehenden Aufträge ausführen ; sie müssen ausschließlich der Revisionstätigkeit obliegen und in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemäße Durchführung der Revisionen und Kontrollen Gewähr bieten.»
Diese Vorschrift ist in erster Linie auf die externen Revisionsstellen zugeschnitten, welche Kassenrevisionen durchzuführen haben. Sie stellt die Unabhängigkeit der Revisionsstellen von den Ausgleichskassen in den Vordergrund. Damit eine unbefangene Kassenrevision gewährleistet ist, soll sich eine Revisionsstelle nicht mit der Kassenführung befassen (vgl. dazu ZAK 1949 S. 159). Denn würde eine Revisionsstelle ganz oder teil- weise ihre eigene Tätigkeit überwachen, so würde der Zweck der Revi- sion offensichtlich vereitelt. Bei den Arbeitgeberkontrollen und bei der Kontrolle gewisser Aufgaben der Zweigstellen besteht eine wesentliche andere Ausgangslage. Durch diese Kontrollen wird nicht die Tätigkeit
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der Ausgleichskassen, sondern jene der Zweigstellen und der Arbeitgeber überwacht. Es ist daher, abgesehen von besonderen Verhältnissen, keine Interessenkollision zu befürchten, wenn diese Kontrollen durch ein der Ausgleichskasse unterstelltes Organ durchgeführt werden. Dies muß man sich bei der Anwendung von AHVG Art. 68, Abs. 3, auf die internen Revisionsstellen vor Augen halten.
Wenn also die Revisionsstellen gemäß AHVG Art. 68, Abs. 3, nicht an der Kassenführung beteiligt sein dürfen, so kann dies für die internen Revisionsstellen nicht den Sinn haben, daß sie von der Kassenleitung vollständig unabhängig sein müssen. Eine solche Auslegung würde der besonderen Stellung und dem besonderen Aufgabenbereich der internen Revisionsstellen nicht gerecht. Sie stünde im Widerspruch zu Abs. 2 der gleichen Bestimmung, die von einer «besonderen Abteilung der Aus- gleichskasse» spricht. Eine Abteilung ist ein Teil der Ausgleichskasse und daher notwendigerweise mit ihr irgendwie verbunden. Auch der Um- stand, daß das Bundesamt für Sozialversicherung in Bewilligungsver- fahren über die Zulassung der internen Revisionsstellen und der für sie tätigen Revisoren entscheidet und daß ihm die Arbeitgeberkontrollbe- richte zur Einsichtnahme zuzustellen sind, spricht nicht gegen eine Ver- bindung. Diese Maßnahmen sind notwendig, weil das Bundesamt für Sozialversicherung die geordnete Durchführung der Revisionen und Kon- trollen zu überwachen hat. Sie bezwecken nicht, der Kassenleitung, wel- che wie in allen übrigen Belangen auch auf diesem Gebiet in erster Linie die Verantwortung trägt, die direkte Aufsicht über die internen Revi- sionsstellen zu entziehen. Das Bundesamt für Sozialversicherung könnte diese Aufgabe nur auf Grund der Prüfung der Zulassungsbedingungen und der Revisions- und Kontrollberichte gar nicht erfüllen. Daher ist es ihm auch nicht möglich, über die Tätigkeit von Revisoren Zeugnisse aus- zustellen, wie es schon von ihm verlangt worden ist. Bei der Ausarbei- tung der Vollzugsverordnung zeigten sich zwar Bestrebungen, die inter- nen Revisionsstellen von der Kassenleitung vollständig zu trennen und sie in den Kantonen direkt dem Regierungsrat und in den Verbandsaus- gleichskassen direkt dem Kassenvorstand zu unterstellen. Abgesehen da- von, daß eine solche Regelung kaum mit dem Gesetz hätte in Einklang gebracht werden können, sah man auch keinen zwingenden Grund, der eine so scharfe Trennung notwendig gemacht hätte. Sie hätte nur zu einer Verteuerung der Verwaltung geführt, die man verhindern wollte. Man beschränkte sich daher darauf, in Art. 165, Abs. 3, der Vollzugsver-
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ordnung zu bestimmen, daß die internen Revisionsstellen vornehmlich der Revisions- und Kontrolltätigkeit obliegen und bei deren Durchfüh- rung von der Kassenleitung unabhängig sein müssen.
Die Unabhängigkeit der internen Revisionsstellen von der Kassenlei- tung erstreckt sich daher nur auf die Durchführung der Arbeitgeber- kontrollen und der Zweigstellenrevisionen. Sie umfaßt die Revisions- und Kontrolltätigkeit im engeren Sinne. Die Kassenleitung kann und soll dem Revisor nicht vorschreiben, welche Prüfungen er im einzelnen im Rahmen der vom BSV erlassenen Weisungen vorzunehmen hat. Sie darf auch den Revisor nicht daran hindern, eine Beanstandung in den Bericht aufzunehmen oder über eine Rechtsfrage eine andere Meinung als die von der Kassenleitung vertretene zum Ausdruck zu bringen. In allen an- deren Belangen untersteht die interne Revisionsstelle der Kassenleitung, die in erster Linie für eine geordnete Durchführung der Zweigstellenre- visionen und Arbeitgeberkontrollen verantwortlich ist. Insbesondere sind die Revisoren wie alle übrigen Kassenfunktionäre in administrativer Hin- sicht der Kassenleitung unterstellt. Für die Anordnung der Arbeitgeber- kontrollen an Ort und Stelle und für die Einhaltung der Kontrollperioden ist gemäß VV Art. 162, Abs. 3, der Kassenleiter verantwortlich. Ebenso verhält es sich mit der Anordnung der Zweigstellenrevisionen. Das Kon- trollprogramm ist somit von der Kassenleitung aufzustellen, die im Rah- men von VV Art. 165, Abs. 3, auch darüber zu befinden hat, inwieweit die Revisoren neben der Kontrolltätigkeit noch andere Kassengeschäfte zu erledigen haben. Die Kassenleitung ist ferner befugt, unter Beachtung der Weisungen des BSV an die Revisionsstellen über die Art und Weise der Berichterstattung Anordnungen zu geben. Sie kann z.B. für die Be- richterstattung ein Formular vorschreiben oder eine bestimmte Reihen- folge in der Berichterstattung verlangen.
Zusammenfassend ist zu sagen, daß eine sinngemäße Auslegung der Vorschriften zum Schlusse führt, daß die internen Revisionsstellen der Kassenleitung unterstehen, die ihnen jedoch bei der Ausübung der Re- visions- und Kontrolltätigkeit und in der Berichterstattung über die Re- visionen und Kontrollen den dargelegten freien und selbständigen Wir- kungsbereich einzuräumen hat.
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Zu den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen vom 1. September 1954
Gemäß Abschnitt II, Ziffer 1, der Weisungen hat die Arbeitgeber- kontrolle die Zeit seit der letzten stattgefundenen Kontrolle bzw. der Bettleibseröffnung bis zum Tage der Kontrolle zu umfassen. Einige Re- visionsstellen bemerkten dazu, daß diese Vorschrift nicht befolgt werden könne, weil sich die Erfüllung der Beitragspflicht nur für diejenige Zeit zuverlässig überprüfen lasse, für welche der Arbeitgeber Beitragsbe- scheinigungen, Beitragskarten oder andere Abrechnungsunterlagen be- reits abgeliefert habe. Tatsächlich ist in den meisten Fällen eine ab- schließende Prüfung bis zum Revisionstag nicht möglich. Die Gegenüber- stellung der abgerechneten und der gemäß Unterlagen vom Arbeitgeber tatsächlich geschuldeten Beiträge kann in der Regel erst nach Abschluß des Kalenderjahres erfolgen, nachdem der Arbeitgeber der Ausgleichs- kasse für das vergangene Kalenderjahr die IBK-Unterlagen abgeliefert hat und diese von der Ausgleichskasse rechnerisch überprüft und mit den Abrechnungen abgestimmt worden sind. Die Revisionsstellen müssen daher diese Prüfungen, soweit sie das laufende Jahr oder ausnahmsweise sogar das Vorjahr betreffen, anläßlich der nächsten Arbeitgeberkon- trolle vornehmen. Das heißt aber nicht, daß in Bezug auf das laufende Jahr, in dem die Kontrolle stattfindet, überhaupt keine Prüfungen vor- genommen werden können. Der Revisor kann z. B. nachprüfen, ob die letzte der Ausgleichskasse abgelieferte Abrechnung mit den tatsächli- chen Verhältnissen übereinstimmt. Er kann ferner kontrollieren, ob die Beitragskarten laufend nachgetragen werden und ob die Eintragungen richtig erfolgen. Auch für die Ueberprüfung der Erwerbsausfallentschä- digungen wird er mit Vorteil einige Fälle aus dem laufenden Jahr aus- wählen. Der Arbeitgeber soll damit rechnen können, daß allfällige Feh- ler, die ihm vor dem Tag der Kontrolle unterlaufen sind, soweit als mög- lich in Ordnung gebracht worden sind. Nichts ist nämlich ärgerlicher, als wenn die Revisionsstelle anläßlich der nächsten Kontrolle etwas be- anstanden muß, das sie schon anläßlich der vorhergehenden Kontrolle hätte entdecken können. Die erwähnte Weisung will also besagen, daß die Prüfungshandlungen soweit als möglich bis zum Tag der Kontrolle vorzunehmen sind. Prüfungen, die noch gar nicht vorgenommen werden können, müssen selbstverständlich auf die nächste Kontrolle verschoben
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werden. Dabei ist im Bericht jeweils kurz anzugeben, in welchen Belan- gen und inwieweit eine solche Verschiebung vorgenommen werden muß.
Ordnungsgemäßes Mahnverfahren ist Voraussetzung für Strafanzeige und Bestrafung gemäß AHVG Art. 87, Abs. 3 Das Bundesgericht hatte im Urteil E.P. vom 29. Oktober 1954 zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Bestrafung gemäß AHVG Art. 87, Abs. 3, die ordnungsgemäße Durchführung eines Mahnverfahrens gemäß AHVV Art. 37 voraussetzt. Zur Beurteilung lag ihm folgender Tatbestand vor: Die Ausgleichskasse erhielt im Oktober 1952 Kenntnis, daß E.P. ab 1. Januar 1952 4 bis 10 Arbeitnehmer beschäftigte, die abgezogenen Ar- beitnehmerbeiträge aber nicht ablieferte. Anläßlich einer Vorsprache bei der Ausgleichskasse am 11. November 1952 wurden die Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Verwaltungskostenbeiträge auf Fr. 2003.45 festge- setzt. Tags darauf, am 12. November 1952, bestätigte die Ausgleichs- kasse diese Abmachung mit der Aufforderung, ihr Fr. 1003.45 sofort und je weitere Fr. 500 am 15. Dezember 1952 und 15. Januar 1953 zu bezah- len. Gleichzeitig teilte sie E.P. in einer Unterstellungsverfügung mit, daß er über die AHV-Beiträge ab 1. Januar 1952 mit ihrer Zweigstelle abzu- rechnen und die Beiträge monatlich zu leisten habe und zwar innert 10 Tagen nach Ende des Abrechnungsmonats. Da E.P. nichts an die veran- lagten Beiträge zahlte, zeigte ihn die Ausgleichskasse wegen Widerhand- lung gegen AHVG Art. 87, Abs. 2 und 3, an und ließ ihm gleichen Tags einen Zahlungsbefehl zustellen. Das Bezirksgericht erklärte den Ange- klagten schuldig und verurteilte ihn zu einem Monat Gefängnis. Auf Be- rufung hin setzte das Obergericht die Strafe auf 21 Tage herab. Die ge- gen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundes- gericht gutgeheißen und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückgewiesen. In den Urteilserwägungen wiederholt das Bundesgericht zunächst seine in Sachen S. vom 28. Mai 1954 entwickelten Grundsätze (ZAK 1954, S. 420, Ziffer 3), wonach eine Strafanzeige und Bestrafung wegen Zweck- entfremdung abgezogener Arbeitnehmerbeiträge nicht zulässig ist, bevor ein Mahnverfahren gegenüber dem säumigen Arbeitgeber durchgeführt worden ist, und führt dann zum vorliegenden Tatbestand aus:
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«Die Ausgleichskasse hat kein ordnungsgemäßes Mahnverfahren durchgeführt. Daß sie sich am 11. November 1952 mit dem Beschwerde- führer über die zu leistenden rückständigen Zahlungen verständigte und ihm die Abmachung am 12. November 1952 unter Angabe der Zahlungs- termine bestätigte, machte die förmliche Ansetzung einer Nachfrist von
10 bis 20 Tagen, mit der gemäß AHVV Art. 37, Abs. 2, auf die Folgen der
Nichtbeachtung der Mahnung aufmerksam zu machen war, nicht über- flüssig. Diese Abmachung und Bestätigung war auch nicht etwa ein Zahlungsaufschub im Sinne von AHVV Art. 38bis, der gemäß Abs. 3 die- ser Bestimmung eine noch nicht ergangene Mahnung zu ersetzen ver- mag; denn ein solcher Zahlungsaufschub setzte die sofortige Leistung der ersten Rate, nicht bloß ein Zahlungsversprechen voraus, wie der Beschwerdeführer es hier abgegeben, aber nicht gehalten hat. Aber auch wenn Abmachung und Bestätigung als Zahlungsaufschub nach AHVV Art. 38bIs zu betrachten wären, kämen sie in strafrechtlicher Hinsicht einer gültigen Mahnung nicht gleich. Das wäre nur der Fall, wenn der Beschwerdeführer, wie es mit der Mahnung nach AHVV Art. 37, Abs. 2, geschehen muß, auf die Folgen der Nichtbeachtung aufmerksam ge- macht worden wäre, wenn ihm also die Ausgleichskasse — wie im ana- logen Fall des Art. 292 StGB (vgl. BGE IV 45) — für den Fall des Un- gehorsams die im Gesetze, d.h. in Art. 87 AHVG vorgesehenen Strafen angedroht hätte. Das hat sich nicht getan. Auch die am 12. November 1952 erlassene neue Unterstellungsver- fügung, in welcher Beitragsleistung innert zehn Tagen nach Ablauf je- den Abrechnungsmonats verlangt wurde, entband nicht von der Anset- zung einer Nachfrist. Diese Verfügung mit Fristangabe betraf nach ihrem tieferen Sinne trotz des darin für die Beitragspflicht angegebenen Ausgangsdatums «1. Januar 1952» nur die neu auflaufenden Beiträge, da über die rückständigen gleichzeitig die erwähnte Bestätigung erging. Zu- dem drohte auch die neue Unterstellungsverfügung die Folgen der Nicht- beachtung nicht an. Auch die im Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 1952 enthaltene Auf- forderung vermochte mangels Hinweis auf die in AHVG Art. 87 ange- drohten Strafen das Mahnverfahren als Voraussetzung der Strafbarkeit nicht zu ersetzen.» Als Ergänzung des Grundsatzes, daß ein ordnungsgemäßes Mahn- verfahren Voraussetzung für eine Strafanzeige und Bestrafung gemäß AHVG Art. 87, Abs. 3, ist, ist somit für die Praxis festzuhalten:
1. Eine Kassenverfügung über Zahlungsaufschub gemäß AHVV
Art. 38bis vermag das Mahnverfahren als Voraussetzung der Strafbar-
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keit nur dann zu ersetzen, wenn sie einen Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung enthält.
2. Die Gewährung des Zahlungsaufschubes gemäß AHVV Art. 38bis,
im Sinne einer Maßnahme des ordentlichen Mahnverfahrens, setzt die sofortige Leistung der ersten Rate voraus, nicht bloß ein Zahlungsver- sprechen des Schuldners.
Kantonale Gesetze über Familienzulagen Die Rechtssprechung der kantonalen Rekurskommissionen (Fortsetzung)1
Bezugsberechtigte Personen Interkantonale Abgrenzung GE Der Vertreter einer genferischen Firma, dessen Tätigkeit sich hauptsächlich auf das Gebiet des Kantons Genf erstreckt, hat An- spruch auf die Familienzulagen auch wenn er außerhalb des Kantons wohnhaft ist. (Entscheid i.Sa. B. vom 5. April 1951). GE Der Vertreter einer genferischen Firma, der außerhalb des Kan- tons Genf niedergelassen ist und dessen Tätigkeit sich ausschließlich auf das übrige Gebiet der Schweiz erstreckt, hat keinen Anspruch auf Familienzulagen. (Entscheid i.Sa. M. vom 15. Februar 1951). FR Die im Kanton Freiburg unselbständigerwerbende Ehefrau eines Arbeitnehmers, der im Kanton Bern tätig ist und keine Familienzu- lagen bezieht, hat Anspruch auf Familienzulagen. Die Beschwerdeführerin ist in Fribourg als Arbeitnehmerin tätig. Ihr Lohn beträgt Fr. 265.— bis 400.— im Monat. Ihr Ehemann ist in einem im Kanton Bern gelegenen Betrieb tätig. Er bezieht keine Familien- zulagen, da der Kanton Bern noch kein Gesetz über die Familienzu- lagen erlassen hat. Die Kasse, der der Arbeitgeber der Beschwerdefüh- rerin angeschlossen ist, lehnte die Ausrichtung der Familienzulagen ab, weil nicht die Ehefrau für ihr Kind im Sinne von Art. 5, Abs. 1, FRV sorge. Nach ihrer Auffassung ist der Ehemann in der Lage, für den
1 Vgl. ZAK 1954, S. 363, 422 und 458.
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Unterhalt des Kindes aufzukommen. Sie stützte sich sodann auf Art. 6, Abs. 2, FRG, wonach nur der Vater Anspruch auf die Zulage hat, wenn beide Ehegatten Arbeitnehmer sind. Die Rekurskommission hat die Be- schwerde aus folgenden Gründen gutgeheißen. Wenn auch der Ehemann das Haupt der ehelichen Gemeinschaft ist, so hat doch die Ehefrau den Ehemann in seiner Sorge für die Kinder zu unterstützen (vgl. Art. 159 ff., 270 ff. ZGB). Es kann daher nicht be- hauptet werden, daß die Beschwerdeführerin keine gesetzliche Unter- haltspflicht gegenüber ihrem Kinde habe. Der Lohn der Beschwerde- führerin ergänzt jenes des Ehemannes. Auch wenn der letztere zum Unterhalt der Familie ausreichen würde, so muß doch angenommen werden, daß auch der erstere zum Unterhalt des Kindes beiträgt. Der Anspruch auf die Zulage hängt im übrigen nicht von den wirtschaft- lichen Verhältnissen der Eltern ab. Als Ganzes gesehen bezieht sich Art. 5 FRV eher auf besondere Fälle, wie auf den Anspruch auf Zu- lagen für uneheliche Kinder sowie für Kinder aus getrennten und ge- schiedenen Ehen. Würde man diese Bestimmung eng auslegen, wenn es sich um eheliche Kinder handelt, so würde man mit dem Gesetz in Wi- derspruch geraten. Art. 5, Abs. 1, FRV kann daher auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung finden. Art. 6, Abs. 2, FRG, wonach nur der Vater Anspruch auf die Zulage hat, wenn beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig sind, muß im Zu- sammenhang mit Abs. 1 dieser Bestimmung gebracht werden, der den Doppelbezug für das gleiche Kind ausschließt. Wenn ein Doppelbezug ausgeschlossen ist, weil der Vater als Arbeitnehmer keine Zulage be- ziehen kann, so kann sich die Frage, welcher Ehegatte bezugsberechtigt ist, nicht stellen. Art. 6, Abs. 2, FRG ist daher auf den vorliegenden Fall solange nicht anwendbar, als der Vater keinen Anspruch auf Zu- lagen hat. (Entscheid Nr. 77 i.Sa. C.B. vom 24. Juni 1953).
Arbeitnehmereigenschaft LU Der Begriff «Arbeitnehmer» richtet sich nach, den Bestimmungen der AHV; § 18 LUV. Gemäß § 9 LUG sind zum Bezuge der Kinderzulagen die Arbeitnehmer berechtigt. Da das Gesetz den Begriff «Arbeitnehmer», der mit demje- nigen der Unselbständigerwerbenden übereinstimmt, nicht näher um- schreibt, kommen gemäß § 18 LUV die Bestimmungen der AHV sinn- gemäß zur Anwendung. (Entscheid i.Sa. E.A. vom 19. Februar 1952).
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Ehefrauen und mitarbeitende Familienglieder
NE Die Ehefrau, die als Arbeitnehmerin tätig ist, hat Anspruch auf Familienzulagen, auch wenn ihr Ehemann eine selbständigerwer- bende Tätigkeit ausübt; entgegenstehende Bestimmungen der Sta- tuten privater Kassen sind im Gebiete des Kantons Neuenburg nicht anwendbar. (Entscheid vom 24. Juli 1946). GE Die Ehefrau, die mit ihrem Ehemann zusammenarbeitet, gilt nur dann als dessen Arbeitnehmerin, wenn sie zum Ehemann in einem Unterordnungsverhältnis steht. An den Nachweis des Unterord- nungsverhältnisses sind strenge Anforderungen zu stellen. (Entscheid i.Sa. M. vom 15. November 1951; i.Sa. B., vom 29. Ok- tober 1953). NE Die Ehefrau, die im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeitet, gilt nicht als Arbeitnehmerin ihres Ehemannes. Der Beschwerdeführer hat eine Witwe geheiratet, die Kinder aus ihrer ersten Ehe hat. Sie arbeitet im Betrieb ihres zweiten Ehemannes und sorgt mit ihrem Verdienst für den Unterhalt dieser Kinder. Die Kasse hat die Ausrichtung von Kinderzulagen verweigert. Eine dagegen ge- richtete Beschwerde hat die Rekurskommission aus folgenden Gründen abgewiesen. Es stellt sich die Frage, ob die im Betrieb des Ehemannes mitarbei- tende Ehefrau zu diesem in einem Dienstverhältnis im Sinne des Ge- setzes steht. Nach der Auffassung des Bundesgerichtes, das der Kom- merzialisierung der Ehe nicht Vorschub leisten möchte, ist es gegeben, daß die Ehefrau im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Geschäft ihres Man- nes mitarbeitet, indem sie beispielsweise im Magazin oder im Bureau tätig ist. Sie ist jedoch nicht Angestellte des Ehemannes. Trägt sie durch ihre Mithilfe im Geschäft zu dessen Erfolg bei, so kommt ihr dies da- durch zugute, daß sie an der entsprechenden Lebenshaltung der Familie teilnimmt. Nur wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, kann das Bestehen eines Dienstvertrages zwischen den Ehegatten angenommen werden, so wenn beispielsweise die Ehefrau bereits vor der Ehe im Ge- schäft tätig war und diese Tätigkeit auch nach der Ehe fortgesetzt hat, oder wenn sie in einem bedeutenden Unternehmen sämtliche Arbeiten einer Angestellten ausführt (BGE 73 II 208 f.). Derartige außerge- wöhnliche Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Vielmehr
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nandelt es sich um einen typischen Fall, wo die Ehefrau mitarbeitet, nicht aber Angestellte des Ehemannes ist. Mit Recht hat daher die Kasse die Ehefrau als nicht Arbeitnehmerin anerkannt. (Entscheid vom 25. Januar 1951).
GE Ein Sohn, der im Handelsbetrieb seines Vaters tätig ist und für diese Tätigkeit regelmäßig einen Lohn bezieht, gilt als Arbeitnehmer seines Vaters. (Entscheid i.Sa. B. vom 15. Februar 1951). GE Die Familienglieder, die in einem nichtlandwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, gelten als Arbeitnehmer des Betriebsleiters, sofern sie in bezug auf die AHV als Arbeitnehmer anerkannt wurden. (Entscheid i.Sa. C. vom 26. Juli 1951).
(Fortsetzung folgt)
KLEINE MITTEILUNGEN
Aenderungen im Ausgleichskasse 98 Telefon Adressen- (Gärtner) (051) 32 80 50 verzeichnis
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatz für Wehrpflichtige Entschädigungsberechtigung einer verheirateten FHD Eine verheiratete FHD, die sich auf die Besorgung des ehelichen Haushaltes beschränkt, also keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und sich auch nicht in einer beruflichen Ausbildung befindet, ist nicht entschädigungsberechtigt, EO Art.1, Abs. 1.
Eine verheiratete Angehörige des Frauenhilfsdienstes, die den ehelichen Haus- halt besorgte und daneben keine selbständige oder unselbständige Erwerbs- tätigkeit ausübte, die aber trotz ihrer Verheiratung dem Frauenhilfsdienst weiter angehörte und Militärdienst leistete, erhob Anspruch auf Erwerbsaus- fallentschädigung. Die Ausgleichskasse wies den Anspruch ab, weil die Vor- aussetzungen von EO Art. 1, Abs. 1, nicht erfüllt seien. Gegen diese Verfügung erhob die Wehrpflichtige Beschwerde beim zuständigen kantonalen Verwal- tungsgericht, das den Anspruch mit folgender Begründung verneinte. Nach EO Art. 1, Abs. 1, haben Wehrpflichtige — wozu auch die Ange- hörigen des FHD zählen —, die in der schweizerischen Armee Militärdienst leisten, für jeden besoldeten Dienstag Anspruch auf Entschädigung, «sofern sie vor dem Einrücken erwerbstätig waren oder sich in einer Berufslehre oder im Studium befanden.» Da sich die Wehrpflichtige weder in einer Berufslehre befindet noch stu- diert, ist nur zu prüfen, ob ihre einzige vordienstliche Tätigkeit, nämlich die Führung des ehelichen Haushaltes, als Erwerbstätigkeit im Sinne von EO Art.1, Abs. 1, anzusehen ist. Das eidg. Versicherungsgericht hat in konstanter Rechtsprechung bei Auslegung der Bestimmungen über die AHV-Beitragspflicht nichterwerbstä- tiger Ehefrauen (AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. b) erkannt, daß eine Frau, die ihren ehelichen Haushalt führt, nicht erwerbstätig sei, da sie ja ihre Tätigkeit nicht nach Art eines Freierwerbenden und nicht gestützt auf einen Anstel- lungsvertrag leiste, sondern als Ausfluß der ehelichen Gemeinschaft und Bei- standspflicht (vgl. Kommentar Oswald Nr. 43, S. 81). Nur wenn die Ehefrau außerhalb des Rahmens ihrer Familienpflicht sich wirtschaftlich und gegen Entgelt betätigt, könne von einer Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG die Rede sein. Diese Ausführungen sind auch bei der Beurteilung der vorliegenden Streit- frage, ob eine verheiratete FHD, die nur den ehelichen Haushalt besorgt, im Sinne der Erwerbsersatzordnung erwerbstätig sei, sinngemäß anwendbar. Die Führung des ehelichen Haushaltes gehört zum familienrechtlichen Pflichten- kreis der Ehefrau und stellt damit auch im Sinne von EO Art. 1, Abs. 1, keine Erwerbstätigkeit dar. Eine verheiratete FHD erleidet folglich bei Absolvie-
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rung von Militärdienst auch keinen, im Sinne der Erwerbsersatzordnung zu ersetzenden Erwerbsausfall. Die Beschwerdeführerin, die als verheiratete FHD vor dem Einrücken zu ihrem Militärdienst lediglich den ehelichen Haus- halt besorgte, hat somit keinen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung. Daran vermögen auch ihre Beschwerdeanbringen, die für die rechtliche Beurteilung der Streitfrage irrelevant sind, nichts zu ändern, Die finanzielle Einbuße, welche sie als verheiratete FHD durch ihre Dienstleistung im Haus- halt erlitten haben soll, ist jedenfalls äußerst gering, wenn man der Einspa- rung im ehelichen Kostgeld zufolge ihrer Verpflegung im Militärdienst Rech- nung trägt. Auch der Hinweis auf die Erläuterungen in der Wegleitung zur Erwerbs- ersatzordnung der Ausgleichskasse des schweiz. Baumeisterverbandes geht fehl. Wenn darin ausgeführt wird, die verheiratete FHD erhalte keine Haus- haltungsentschädigung, dagegen eine Alleinstehendenentschädigung, so ver- steht sich diese Erläuterung immer nur unter dem Vorbehalt, daß die gesetz- lichen Voraussetzungen für die Ausrichtung dieser Entschädigung — im vor- liegenden Fall das Bestehen einer vordienstlichen Erwerbstätigkeit — in der Person der verheirateten FHD gegeben sind. Da mithin die Bestimmungen der zur Zeit geltenden Erwerbsersatzord- nung, an welche auch die Rekursbehörde gebunden ist, die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung nicht zulassen, muß die Beschwerde abgewiesen werden. (Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern, i.Sa. V.H., vom 10. September 1954, BSV 96/1954.)
Haushaltungsentschädigung für alleinstehende Wehrpflichtige Ein alleinstehender Hotelier, der am kollektiven Haushalt des Hotels teilnimmt, führt keinen eigenen Haushalt. Als Inhaber der Gast- wirtschaft, auf welche sich der Hotelbetrieb außerhalb der Saison reduziert, ist er nicht aus beruflichen Gründen zur Führung eines eigenen Haushaltes genötigt. Er hat daher keinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung (EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzteil). Der alleinstehende Wehrpflichtige ist Inhaber eines Hotels mit Gastwirtschaft. Während der Saison, die 5 Monate dauert, beschäftigt er neben einer Haus- angestellten durchschnittlich 8 Arbeitskräfte. Außerhalb der Saison führt er zusammen mit der Hausangestellten die kleine Gastwirtschaft, auf die sich der Hotelbetrieb in dieser Zeit reduziert. Die Kantonale Rekurskommission, an welche der Wehrpflichtige den ablehnenden Entscheid der Ausgleichskasse weitergezogen hatte, sprach ihm eine Haushaltungsentschädigung zu. Auf die Berufung des BSV hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den Ent- scheid der Rekurskommission mit folgender Begründung auf. Wehrmänner, die wie der Berufungsbeklagte unverheiratet und alleinste- hend sind, können nach der geltenden Regelung (EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, zwei- ter Satzteil) und der einschlägigen Judikatur während der Dauer ihres Militär- dienstes nur dann eine Haushaltungsentschädigung beanspruchen, wenn sie tatsächlich einen eigenen Haushalt führen und außerdem nachweisen, daß die Ausübung ihrer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit unbedingt einen eigenen Haushalt erfordert.
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Solche Verhältnisse liegen hier nicht vor. Als Hotelinhaber und Küchen- chef im eigenen Gasthof lebt der Berufungsbeklagte überhaupt nicht in einem separaten Haushalt. Vielmehr nimmt er einfach am Kollektivhaushalt des Ho- telbetriebes teil. Und zwar gilt dies nicht nur für die eigentliche Saisonzeit, sondern allem Anscheine nach auch für die Monate, während welcher der Be- trieb stark reduziert ist. Denn auch dann verköstigt er sich nicht aus der eigenen Küche, sondern aus der Küche, die in erster Linie dem Gasthofbetrieb dient. Selbst 1,:enn man übrigens für die «betriebsarme» Zeit das Vorliegen eines eigenen privaten Haushalts bejahen wollte, würde es immer noch am Hauptrequisit eines b er u f s n o t w e n d i g en Haushaltes fehlen. Wie be- reits angedeutet, verhält es sich im Hotelwesen ja nicht so, daß ein Hotel- inhaber und Küchenchef seine berufliche Tätigkeit ohne eigenen Haushalt gar nicht oder nur mit außerordentlicher Erschwerung ausüben könnte. Ge- rade das Gegenteil trifft zu, wie denn auch die Verschmelzung des Privat- haushaltes mit dem Hotel- und Restaurationsbetrieb in Fällen von der Art des vorliegenden durchaus die Regel ist. Bei dieser Sachlage und im Hinblick auf die Rechtsprechung (vgl. aus der letzten Zeit die Urteile i.Sa. E.J., vom 19. Januar, P.A. vom 17. März, und 0..St., vom 20. Juli 1954, (ZAK 1954, 179 und 389) war die Ausgleichskasse richtig beraten, wenn sie die Ausrichtung einer Haushaltungsentschädigung ablehnte. Der Hinweis auf das Urteil i. Sa. Th. M., vom 17. August 1953, (ZAK 1953, S. 323) geht fehl. Dort handelte es sich um ganz andere Verhältnis- se (Bewirtschaftung eines Bauerngutes), wogegen vorliegend nirgends davon die Rede ist, daß das Hotel- und Gasthausunternehmen des Berufungsbeklag- ten etwa mit eigener Landwirtschaft verbunden ist. (Eidg. Versicherungsgericht 1.Sa. J.B., vom 19. Oktober 1954, E 19/54.)
Bemessung der Entschädigung für Werkstudenten
1. Ist der Wehrpflichtige mit der Höhe der Erwerbsausfallentschädi-
gung nicht einverstanden, so hat die Ausgleichskasse darüber eine schriftliche Verfügung zu erlassen. EO Art. 18, Abs. 2.
2. Für Werkstudenten, die vor dem Einrücken nicht regelmäßig als
Arbeitnehmer tätig waren, ist der durchschnittliche Taglohn nach EOV Art. 9, Abs. 2, lit. a, zu ermitteln, indem der während einer an- gemessenen Periode tatsächlich erzielte Lohn durch die Zahl der in diese fallenden Werk-, Sonn- und Feiertage geteilt wird; dabei fallen Tage, an denen sie keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern dem Studium obgelegen haben, nicht wegen Arbeitslosigkeit im Sinne von EOV Art. 9, Abs. 3, außer Betracht. EOV Art. 9, Abs. 3, umschreibt die Voraussetzungen der Nichtanrechenbarkeit lohnloser Tage ab- schließend.
3. Die Anwendung von EOV Art. 9, Abs. 2, lit. b, kommt bei Werk-
studenten jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die durchseinlittli- ehe Arbeitszeit erheblich unter 48 Stunden in der Woche liegt.
4. Dem nach EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, entschädigungsberechtigten
Werkstudenten kann nicht deswegen eine höhere Entschädigung aus- gerichtet werden, weil er geltend macht, er hätte ein höheres Einkom- men erzielt, falls er nicht eingerückt wäre. EOV Art. 10, Abs. 2.
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Der wehrpflichtige Berufungskläger ist Werkstudent. Im Jahre 1953 arbeitete er bei einer Kreispostdirektion, und zwar vom 9. März bis 18. April normaler- weise 8 Stunden pro Tag, vom 25. April bis 11. Juli jeden Samstagmorgen 5 Stunden und vom 15. August bis 2. September durchschnittlich 8 Stunden pro Tag. Nach einer Bestätigung seiner Arbeitgeberin verdiente er in den insgesamt
442 Arbeitsstunden einen Betrag von Fr. 1028.40.
Die Ausgleichskasse legte der Berechnung der Entschädigung den Halb- jahreslohn zugrunde, d.h. teilte den ganzen in den sechs Monaten erzielte Ver- dienst von Fr. 1028.40 durch sechs und durch dreißig, gelangte damit zu einem durchschnittlichen Taglohn von Fr. 5.71 und daher zur Mindestentschädigung für Alleinstehende von Fr. 1.50 im Tag. Diese erließ hierüber keine schriftliche Verfügung, sondern teilte dem Vertreter des Wehrpflichtigen lediglich telepho- nisch mit, sie könne ihm keine höhere Entschädigung ausrichten. Auf Be- schwerde hin sprach die kantonale Rekurskommission die Ansicht aus, in der Praxis würden die Erwerbsausfallentschädigungen nicht durch eine Kassen- verfügung festgesetzt, so daß die Beschwerdefrist nicht als abgelaufen zu be- trachten sei, weswegen auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Ma- teriell wies sie diese ab, indem sie insbesondere die Auffassung des Wehrpflich- tigen ablehnte, der geltend gemacht hatte, daß die Tage, an denen er nicht gearbeitet habe, bei der Berechnung des durchschnittlichen Taglohnes wegen Arbeitslosigkeit im Sinne von EOV Art. 9, Abs. 3, nicht zu berücksichtigen sei. Das EVG äußert sich folgendermaßen zu den aufgeworfenen Fragen.
1. In formeller Hinsicht halten Vorinstanz und Kasse entgegen Ziffer 268
der EO-Wegleitung den vorgängigen Erlaß einer förmlichen Kassenverfügung als «unnötige Komplizierung» des Beschwerdeverfahrens. Die Auffassung ver- stößt indessen gegen den klaren Wortlaut von EO Art. 18, Abs. 2, wonach die Ausgleichskasse eine schriftliche Verfügung zu erlassen hat, sobald der Wehr- pflichtige mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden ist. In der Bot- schaft des Bundesrates (S. 61) wird hiezu dargelegt, es solle, wie in der LVEO, in der Regel die Höhe der Entschädigung dem Wehrmann nicht durch eine formelle Verfügung eröffnet werden, da eine solche Regelung zu unnötigen administrativen Umtrieben führen und die Vorteile der Festsetzung der Ent- schädigung durch den Arbeitgeber illusorisch machen würde; hingegen sei in streitigen Fällen eine schriftliche Verfügung der Ausgleichskasse, die durch Beschwerde angefochten werden könne, notwendig. Mit EO Art. 18, Abs. 2, steht EO Art. 24, Abs. 1, im Einklang, wonach gegen die auf Grund des Ge- setzes erlassenen Verfügungen der Ausgleichskasse die Betroffenen innert 30 Tagen «seit Zustellung» Beschwerde erheben können. Dasselbe folgt aus EO Art. 24, Abs. 2, Satz 2, sowie aus EOV Art. 24; danach finden AHVG Art. 85 und
86 und die Vorschriften des vierten Abschnittes der AHVV, somit auch AHVV
Art. 128, dem Ziffer 268 der EO-Wegleitung nachgebildet ist, sinngemäß An- wendung. — Das Erfordernis einer förmlichen Kassenverfügung ergibt sich ferner aus den Bedürfnissen eines geordneten Rechtsmittelverfahrens in der Sozialversicherung. Die Eröffnung des in Form einer schriftlichen Kassenver- fügung gekleideten und mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verwaltungs- akts soll den Wehrpflichtigen instand setzen, die weiteren gesetzlichen Vor- kehren zu ergreifen. Sie bildet somit den Ausgangspunkt für das Beschwerde- und Berufungsverfahren. Die Form muß so beschaffen sein, daß sie den Beweis der Zustellung sichert, weil mit diesem Zeitpunkt die Frist für weitere verfah-
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rensmäßige Vorkehren zu laufen beginnt. Andernfalls wäre — wie im vorlie- genden Fall — wegen Formmangels ein ordentlicher Fristenlauf praktisch in Frage gestellt. Ueberdies ist anhand der schriftlichen Verfügung zu prüfen, ob die formellen Prozeßvoraussetzungen vorhanden sind. In materieller Be- ziehung erfordert die urteilsmäßige Ueberprüfung im Einzelfall, d.h. die Ent- scheidung der zuständigen Rechtspfiegebehörde über die Rechtmäßigkeit des Kassenbescheides ebenfalls grundsätzlich eine schriftliche Fixierung des das Administrativverfahren abschließenden Verwaltungsaktes.
2. Nach EO Art. 1, Abs. 1, haben Wehrpflichtige für jeden besoldeten
Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung, sofern sie vor dem Einrücken er- werbstätig waren oder sich in einer Berufslehre oder im Studium befanden. Für Wehrpflichtige, die vor Dienstantritt studierten und deswegen kein Erwerbs- einkommen erzielten, beträgt nach EO Art. 12 die Entschädigung für Alleinste- hende Fr, 1.50 im Tag. Allein der Berufungskläger ist, obschon er dem Studium obliegt, nicht gemäß EO Art. 12 zu entschädigen; vielmehr ist er auf Grund von EO V Art. 1, Abs. 1, lit. a, als Arbeitnehmer zu behandeln, weil er in den letzten sechs Monaten vor dem Dienstbeginn während mehr als vier Wochen er- werbstätig war. Da sein Einkommen nach den Akten offensichtlich starken Schwankungen ausgesetzt war, ist für die Berechnung des durchschnittlichen Taglohnes i.S. von EO Art. 9 die Vorschrift von EOV Art. 9, Abs. 1, lit. a, an- zuwenden. Danach ist der tatsächlich erzielte Lohn während einer angemesse- nen Periode durch die Zahl der in diese fallenden Werk-, Sonn- und Feiertage zu teilen. Auf Grund der Berechnungen der Ausgleichskasse steht fest, daß der Berufungskläger einen durchschnittlichen vordienstlichen Taglohn von Fr. 6.65 jedenfalls nicht erreichte, so daß der Ansatz von Fr. 1.50 nicht verlassen wer- den darf. Eine andere Lösung ergäbe sich allerdings, wenn die Zeit des Stu- diums, d.h. die Tage, an welchen der Wehrpflichtige während des Sommerse- mesters keine Postaushilfsarbeit leisten konnte, bei der Ermittlung des durch- schnittlichen vordienstlichen Taglohnes nicht mitzuzählen wären. Materiell ist daher in erster Linie zu prüfen, ob EOV Art. 9, Abs. 3, An- wendung finde. Danach sind Tage, an welchen der Wehrpflichtige wegen Krankheit, Unfalls, Militärdienstes oder Arbeitslosigkeit keinen Lohn erzielen konnte, nicht einzubeziehen. Im Verhältnis zu den Ermittlungsvorschriften in EOV Art. 9, Abs. 1 und 2, handelt es sich bei Absatz 3 nach Wortlaut und Sinn um eine Ausnahmsbestimmung, welche die Voraussetzungen der Nichtanre- chenbarkeit lohnloser Tage abschließend und nicht etwa bloß beispielsweise umschreibt. Ein Lohnausfall wegen Krankheit, Unfalls oder Militärdienstes i.S. von EOV Art. 10, Abs. 3, ist hier nicht gegeben. Hingegen ist streitig, ob die eigentliche Studienzeit als Fall von Arbeitslosigkeit behandelt werden könnte. Eine derartige Gleichstellung ist indessen mit Kasse, Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherung entschieden zu verneinen,. Schon nach Wort- laut und Sprachgebrauch ist eine Betrachtungsweise, nach der ein die Hoch- schule besuchender Wehrpflichtiger wegen Arbeitslosigkeit keinen Lohn er- zielen könne, prinzipiell nicht angängig. Dazu kommt, daß der Begriff der Ar- beitslosigkeit in der Sozialversicherung einheitlich, d. h. i. S. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1951 über die Arbeitslosenversicherung zu handhaben ist. Ihm ist eigen die vom Willen des Arbeitnehmers unabhängige, in den wirtschaftlichen Verhältnissen begründete Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosenversicherung erfaßt
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demgemäß nicht jede Verdiensteinbuße, die einen Arbeitnehmer treffen kann, «sondern beschränkt sich vielmehr auf diejenigen Fälle von Ganz- oder Teil- arbeitslosigkeit, in denen ein Unselbständigerwerbender zur Uebernahme jeder zumutbaren Arbeit fähig und willens ist, von einem Verdienstausfall deshalb betroffen wird, weil er selbst keine Arbeit findet und ihm auch die Arbeits- nachweisstellen keine angemessene Arbeit zuweisen können» (Botschaft des Bundesrates vom 16. August 1950 in BBl 1950 II S. 539; vgl. auch EVGE 1952 S. 274). Diese Voraussetzungen treffen beim Berufungskläger nicht zu. Er ist während der Zeit, da er die Universität besucht, nicht arbeitslos; denn er erlitt nicht deshalb einen Verdienstausfall, weil ihm der Arbeitgeber keine Arbeit mehr geben konnte oder wollte, sondern weil er selbst sich auf das Studieren verlegen und deshalb keine Arbeit mehr annehmen wollte.
3. Der Berufungskläger macht weiter geltend, es sei EOV Art. 9, Abs. 2,
lit. b, und Art. 10, Abs. 2, anzuwenden. Besondere Verhältnisse, die zu einer Er- mittlung nach EOV Art. 9, Abs. 2, lit. b, veranlassen könnten, liegen indessen nicht vor. Eine Vervielfachung des Stundenlohnes mit 48 könnte schon ange- sichts der festgestelltermaßen wesentlich kürzeren durchschnittlichen Lohn- arbeitszeit nicht in Frage kommen, ganz abgesehen davon, daß hier die in Zif- fer 57 der EO-Wegleitung vorgesehene Genehmigung des Bundesamtes gegen- über der Kasse nicht eingeholt wurde.
4. Was EOV Art. 10, Abs. 2, anbetrifft, so bezieht sich diese Bestimmung
ausdrücklich auf Fälle von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b—d. Der Berufungskläger ist jedoch — wie eingangs erwähnt — nach EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, zu ent- schädigen, sodaß EOV Art. 10, Abs. 2, außer Betracht fällt. Nach dem Mar- ginale dieser Bestimmung handelt es sich um eine Berechnung in Sonderfällen, weshalb es sich verbietet, sie auf weitere nicht ausdrücklich genannte Tatbe- stände anzuwenden, welches Vorgehen übrigens — wie das Bundesamt zutref- fend hervorhebt — zu administrativ unerwünschten Komplikationen und Be- weisschwierigkeiten führen müßte, Der Entscheid der Vorinstanz ist aus allen diesen Erwägungen als ma- teriell durchaus begründet zu bestätigen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. J.D., vom 27. August 1954, E 13/54.)
Auf die Bemessung der Entschädigung für Werkstudenten findet ge- gebenenfalls EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b, und damit Art. 10. Abs. 1, lit. b, Anwendung.
Der Wehrpflichtige ist Student. Im Dezember 1951/Januar 1952 war er als Arbeitnehmer tätig. Im ersten Halbjahr 1952 bestand er die Unteroffiziers- schule und eine Rekrutenschule als Korporal. Vom 1. Juli bis 10. Oktober 1952 arbeitete er wieder und setzte im anschließenden Wintersemester sein Studium fort. Am 9. März 1953 rückte er in die Offiziersschule ein, die bis zum 6. Juni
1953 dauerte. In einem früheren Verfahren war die Erwerbsausfallentschä-
digung für diese Dienstzeit streitig. Letztinstanzlich erkannte das EVG, daß der Wehrpflichtige die Voraussetzungen von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, (Er- werbstätigkeit während mindestens vier Wochen in den letzten sechs Monaten vor dem Einrücken) erfülle und daher auf Grund des maßgebenden vordienst- lichen Erwerbseinkommens zu entschädigen sei.
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Vom 27. Juli bis 21. November 1953 leistete der Wehrpflichtige in einer Rekrutenschule als Zugführer Dienst. In ihrer Verfügung vom 19. März 1954 bemaß die Ausgleichskasse seine Entschädigung auf Fr. 1.50 im Tage, weil er im letzten Halbjahr vor Dienstantritt nicht wenigstens vier Wochen erwerbs- tätig gewesen sei. Auf Beschwerde hin sprach ihm die Kantonale Rekurskom- mission gestützt auf EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b, und Art. 10, Abs. 1, lit. b, eine tägliche Entschädigung für Alleinstehende im Betrage von Fr. 1.70 im Tag zu. Die gegen diesen Entscheid von der beteiligten Ausgleichskasse und dem BSV eingereichten Berufungen wurden vom EVG mit folgender Begründung abgewiesen. Gemäß EO Art. 1, Abs. 1, sind entschädigungsberechtigt diejenigen Wehr- pflichtigen, die vor dem Einrücken erwerbstätig waren oder sich in einer Berufslehre oder im Studium befanden. Alleinstehende Studenten, die vor dem Dienstantritt kein Erwerbseinkommen erzielt haben, erhalten eine feste Ent- schädigung von Fr. 1.50 im Tag (EO Art. 12). Hingegen ist ein Student nicht gemäß EO Art. 12, sondern als Arbeitnehmer zu entschädigen, wenn er vor dem Einrücken eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (EO Art. 1, Abs. 1). Dabei ist nicht erforderlich, daß er bis unmittelbar vor Dienstantritt Erwerbsarbeit verrichtet hat; es genügt, wenn er in den letzten sechs Monaten vor Dienstan- tritt während mindestens vier Wochen erwerbstätig war. Nach dem ersten Ur- teil des EVG erfüllte der Wehrpflichtige diese Voraussetzungen für die Zeit der Offiziersschule vom 9. März bis 6. Juni 1953, da er sich noch über eine fast fünf Wochen dauernde Tätigkeit in dem dem Einrückungstage vorausgegan- genen halben Jahr auszuweisen vermochte. Die nun zwischen Entlassung aus der Offiziersschule und dem Beginn der Rekrutenschule (27. Juli 1953) lie- genden 11/2 Monate bewirken jedoch, daß für das Abverdienen in der Rekru- tenschule die Voraussetzungen von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, nicht zutreffen, auch wenn nach der Rechtsprechung auf die sechs Monate die Diensttage der Aspirantenschule nicht angerechnet werden. Hingegen erfüllt der Berufungsbeklagte die Erfordernisse von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b, indem er in der Zeit vom 1. Januar 1952 bis 27. Juli 1953 zusam- men mit seinem Arbeitgeber Beiträge an die AHV von mehr als Fr. 1.— im Monatsdurchschnitt geleistet hat. In diesem Fall erfolgt die Bemessung nach EOV Art. 1, Abs. 2, und Art. 10, Abs. 1, lit. b, nicht auf Grund des vordienstli- chen Erwerbseinkommens, sondern eines fiktiven Taglohnes von Fr. 8.—, wes- halb die Entschädigung je Soldtag Fr. 1.70 beträgt, wie die Vorinstanz festge- stellt hat. Das Bundesamt für Sozialversicherung wendet ein, EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b, sei im Gegensatz zu lit. a auf Studierende nicht anwendbar. Eine derartige Einschränkung läßt sich indessen weder aus Wortlaut noch Sinn von EOV Art. 1, Abs. 1, herleiten. Wohl ist der Bundesrat gemäß EO Art. 1, Abs. 2, ermächtigt, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Wehr- pflichtige, die vor dem Einrücken arbeitslos waren oder wegen des Militär- dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, entschädigungsberechtigt sind. Auf diese spezielle Ermächtigung läßt sich indessen EOV Art. 1, Abs. 1, nicht ausschließlich stützen. So erfaßt beispielsweise lit. a nicht bloß eigent- liche Arbeitslose und Wehrpflichtige, die ohne Dienstleistung eine Erwerbs- tätigkeit hätten aufnehmen können, sondern — selbst nach Auffassung des Bundesamtes — auch Studenten, die weder der einen noch der andern Kate- gorie zugehören. Dasselbe ist von lit. b anzunehmen. Man hat es somit um
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Ausführungsvorschriften zu tun, die sich weniger auf EO Art. 1, Abs. 2, als auf die allgemeine Ermächtigung von EO Art. 34, Abs. 3, stützen. Die Ent- schädigungsberechtigung des Berufungsbeklagten nach EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b, wäre daher nur dann zu verneinen, wenn sich diese Bestimmung als nicht gesetzeskonform erweisen sollte. Das Gericht gelangt indessen zum Schluß, daß sich lit. b im Rahmen der allgemeinen Ermächtigung zum Erlaß der für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Vorschriften hält und eine zweckmäßige Regelung darstellt. Sie gestattet, wie der vorliegende Fall zeigt, besonders bei mehreren lange dauernden Ausbildungsdiensten, die sich in rela- tiv kurzen Zeitabständen folgen, eine der ratio legis entsprechende, dem Wehrpflichtigen entgegenkommende Lösung. Der angefochtene Entscheid ist daher zu schützen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. R.S., vom 24. September 1954, E 16/17/54.)
1. Ein Werkstudent, der in den letzten 6 Monaten vor dem Einrük-
ken nicht während mindestens vier Wochen erwerbstätig war (EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a), kann nicht auf Grund des vordienstlichen Loh- nes entschädigt werden.
2. Wenn ein Student die Voraussetzungen von EOV Art. 1, Abs. 1,
lit. b, erfüllt, so wird seine Entschädigung auf Grund des fiktiven Tagesverdienstes von Fr. 8.— bemessen. EOV Art. 10, Abs. 1, lit. b.
3. Bescheinigungen, wonach der Wehrpflichtige als Student eine
Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können, wenn er nicht hätte ein- rücken müssen, können nicht ohne weiteres anerkannt werden, wenn sie von Angehörigen oder künftigen Berufskollegen des Wehr- pflichtigen ausgehen, wenn sie nicht durch eine amtliche Verlautba- rung bestätigt werden und sich die Glaubwürdigkeit auch sonst nicht aus dem Sachverhalt ergibt (EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, und Art. 10, Abs. 2).
Der Wehrpflichtige ist Student der ETH. In den Sommerferien 1951 und in den Frühjahrsferien 1952 war er als Arbeitnehmer tätig. In der Zeit vom 22. Juni bis 18. Juli 1953 bestand er die Unteroffiziersschule und vom 20. Juli bis 14. November 1953 eine Rekrutenschule als Korporal. Der Ausgleichskasse legte er ein Schreiben des frühern Arbeitgebers vor, wonach dieser beabsich- tigt hätte, ihn ab 20. Juli 1953 als Aushilfe, bzw. als Ersatz für in den Ferien und im Militärdienst weilendes Personal mit einem Stundenlohn von Fr. 2.90 zu beschäftigen. Die Ausgleichskasse setzte die Entschädigung für die Zeit vom 20. Juli bis 19. Oktober 1953 (Semesterbeginn) auf Fr. 3.50 und für die Zeit ab 20. Oktober 1953 auf Fr. 1.50 fest. Der Wehrpflichtige machte geltend, er habe über den 20. Oktober hinaus Anspruch auf die höhere Erwerbsausfallentschädigung, da er nach diesem Zeitpunkt wiederum beim frühem Arbeitgeber tätig gewesen wäre, wenn er nicht Militärdienst geleistet hätte. Die Rekurskommission hieß die Beschwerde des Wehrpflichtigen gut und wies die Ausgleichskasse an, dem Beschwerdeführer auch für die Zeit vom 20. Oktober bis 14. November 1953 die Erwerbsausfallentschädigung auf Fr.
3.50 zu bemessen.
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In seiner Berufung beantragte das Bundesamt für Sozialversicherung, der Berufungsbeklagte habe für die ganze Militärdienstleistung vom 20. Juli bis 14. November 1953 nur Anspruch auf eine Entschädigung für Alleinstehen- de von Fr. 1.50 im Tag. Das Eidg. Versicherungsgericht erkannte in teilweiser Gutheißung der Berufung, daß der Wehrpflichtige für den Militärdienst vom 20. Juli bis 14. No- vember 1953 Anspruch auf eine Entschädigung für Alleinstehende von Fr. 1.70 im Tag habe und führte dazu folgendes aus.
1. Nach EO Art.1, Abs. 1, sind Wehrpflichtige für jeden besoldeten Dienstag
entschädigungsberechtigt, sofern sie vor dem Einrücken erwerbstätig waren oder sich in einer Berufslehre oder im Studium befanden. Für Wehrpflichtige, die vor Dienstantritt studierten und deswegen kein Erwerbseinkommen erziel- ten, beträgt nach EO Art. 12 die Entschädigung für Alleinstehende Fr. 1.50 im Tag. Hingegen ist ein Student nicht gemäß dieser Bestimmung, sondern als Arbeitnehmer zu entschädigen, wenn er vor dem Einrücken eine Erwerbstätig- keit ausgeübt hat. Dabei ist nicht erforderlich, daß er bis unmittelbar vor Dienstantritt Erwerbsarbeit verrichtet hat; es genügt, wenn er in den letzten sechs Monaten vor Dienstantritt während mindestens vier Wochen erwerbstä- tig war. Nun stand aber der Berufungsbeklagte in den letzten sechs Monaten vor dem 20. Juli bzw. 22. Juni 1953 nicht während mehr als vier Wochen in Arbeit, so daß er die Voraussetzungen von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, nicht er- füllt.
2. Was Art. 1, Abs. 1, lit. b, betrifft, so ist gegenüber den Einwendungen
des Bundesamtes auf die Motive des Urteils vom 24. September 1954 i. Sa. R.S. (vorstehend) zu verweisen, worin dargetan ist, daß diese Bestimmung sich im Rahmen der allgemeinen Ermächtigung zum Erlaß der für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Vorschriften hält und eine Einschränkung mit Bezug auf Studierende sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn herleiten läßt. Lit. b ist dann anzuwenden, wenn der Berufungsbeklagte in der Zeit vorn 1. Januar 1952 bis 22. Juni 1953 (Beginn der Unteroffiziersschule) zusammen mit seinem Arbeitgeber Beiträge an die AHV von mehr als Fr. 1.— im Monats- durchschnitt geleistet hat. Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft rechnete der Arbeitgeber im Jahre 1952 für den Wehrpflichtigen über eine Lohnsumme von Fr. 453.60 ab und bezahlte gesamthaft Fr. 18.15 AHV-Beiträge ein. Für die 171, dem Einrücken vorangegangenen Monate ergibt dies einen Monatsdurch- schnitt von etwas über Fr. 1.—. In diesem Fall erfolgt die Bemessung nach EOV Art. 1, Abs. 2, und Art. 10, Abs. 1, lit. b, nicht auf Grund des vordienstli- chen Erwerbseinkommens, sondern eines fiktiven Taglohnes von Fr. 8.—, wes- halb die Entschädigung je Soldtag Fr. 1.70 beträgt.
3. Während der Berufungsbeklagte unbestrittenermaßen die Vorausset-
zungen von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. d, nicht erfüllt, besteht schließlich nach lit. c in Verbindung mit EOV Art. 1, Abs. 2, und Art. 10, Abs. 2, die Möglichkeit einer höheren Entschädigung, wenn der Wehrpflichtige nachweist, daß er eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können, falls er nicht eingerückt wäre. Nun hält das Bundesamt dafür, daß Studenten zu diesem Nachweis nicht zuzulassen seien, da der Ausdruck «erzielten» in EO Art. 12 besage, daß ein Fr. 1.50 über- steigender Ansatz nur auszurichten sei, wenn der Student tatsächlich vor dem Einrücken erwerbstätig gewesen sei. Ob sich ein in Ausbildung begriffener Wehrpflichtiger nur dann auf lit. c berufen könne, wenn er im Sinne dieser
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Argumentation vor dem Einrücken Erwerbseinkommen erzielt hatte, erscheint als fraglich. Immerhin mag die Frage unentschieden bleiben, da der Wehr- pflichtige jedenfalls — wie nachfolgend näher zu erörtern ist — den in lit. c verlangten Nachweis nicht erbracht hat. Wie das Gericht im Urteil i:Sa. A. vom 7. November 1953 (ZAR 1954, 63) einläßlich dargetan hat, wird der Richter nur dann Rechtsfolgen aus einer Tat- sache ableiten, wenn er aus den Akten oder seiner Erfahrung die Ueberzeugung gewinnt, daß sie wirklich bestehe. Mit Bezug auf lit. c kann allerdings einem Wehrmann nicht zugemutet werden, einen Vertrag vorzulegen, der ihn zum Antritt einer bestimmten Stelle verpflichtet. Anderseits ist im genannten Ur- teil ausgeführt worden, bei Bestätigung von künftigen Berufskollegen und da- mit überhaupt von Personen, die dem Wehrmann nahestehen, sei Zurückhaltung am Platze, da sie keine reale, sondern bloß eine hypothetische Situation betref- fen, indem ja von vorneherein bekannt ist, daß die Stelle wegen des Aufgebotes nicht angetreten werden könnte. Solche Erklärungen könnten daher ohne Ri- siko auch gefälligkeitshalber abgegeben werden. Infolgedessen ist in jenem Urteil nicht auf eine private Bestätigung, sondern auf eine amtliche Verlaut- barung, welche von keinem Gefälligkeitsmoment belastet sein konnte, entschei- dend abgestellt worden. Ein derartiges Beweisstück fehlt im vorliegenden Fall. Am 15. Juni 1953 wurde von einem Vertreter des Arbeitgebers vorgebracht, der Wehrpflichtige hätte als Aushilfe oder als Ersatz für abwesendes Personal ab 20. Juli 1953 beschäftigt werden können. Eine derartige Erklärung, die nähere Anhaltspunkte über Art und Dauer der Beschäftigung vermissen läßt und überdies offenbar vom Vater des Wehrpflichtigen stammt, hat eher pro- blematischen Charakter. Erst recht trifft dies zu auf die nachträgliche Ergän- zung vom 21. Januar 1954, wonach sich die Aushilfstätigkeit bis 14. November
1953 erstreckt hätte. Weder hinsichtlich des Stellenantritts noch der Dauer der
Aushilfstätigkeit bis 19. Oktober 1953 vermag sich in diesem Grenzfall auf Grund der Akten die richterliche Ueberzeugung zu bilden, der Tatbestand von lit. c sei erfüllt. Was die Zeit nach Semesterbeginn anbelangt, so fehlen hin- reichende Anhaltspunkte dafür, der Berufungsbeklagte hätte ohne den frag- lichen Dienst das Studium am 20. Oktober 1953 nicht fortgesetzt, etwa einzig mit Rücksicht auf den am 25. Januar 1954 beginnenden neuen Dienst. Ge- kürzte Semester pflegen von angehenden Offizieren in Kauf genommen zu werden; während des Aktivdienstes bildeten solche für alle studierenden Wehr- männer sogar die Regel. Es ist daher davon auszugehen, daß der Wehrpflich- tige am 16. November 1953 nur deshalb in eine Arbeitsstelle eingetreten ist, weil er im Januar 1954 wiederum einrücken mußte und deshalb das Winterse- mester verloren gab. Eine längere Beschäftigung eines Studenten als (Ferien)- Aushilfe, wie sie nun gesamthaft für die Zeit vom 20. Juli 1953 bis 23. Januar
1954 behauptet wird, ist nicht wahrscheinlich.
Unter diesen Umständen können für die fragliche Dienstzeit die Voraus- setzungen von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, nicht als erfüllt erachtet werden. Da- mit erübrigt es sich, auf die vom Bundesamt weiter aufgeworfene Frage der mangelnden Berücksichtigung von EOV Art. 9, Abs. 2, lit. a, durch die Aus- gleichskasse näher einzutreten. (Eidg. Versicherungsgericht vom 3. November 1954, i.Sa. H.St., E 15/54.)
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Anspruch auf Betriebszulage Ein selbständigerwerbender Zeichner und Dekorateur, der im glei- chen Raume arbeitet und wohnt, über keine namhaften Betriebsein- richtungen verfügt und auch keine Hilfskraft beschäftigt, erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Betriebszulage gemäß EO Art. 8 nicht.
Der alleinstehende Wehrpflichtige, der als selbständigerwerbender Zeichner- Dekorateur berufstätig ist, beanspruchte für die Dauer seines 13tägigen Mi- litärdienstes neben der Entschädigung für Alleinstehende von Fr. 3.50 eine Betriebszulage von Fr. 2.— im Sinne von EO Art. 8. Die Ausgleichskasse wies den Anspruch des Wehrpflichtigen ab mit der Begründung, daß ein Betrieb nicht vorliege. Der Wehrpflichtige benütze sein Atelier gleichzeitig als Woh- nung und lege darin den Kunden auch seine Skizzen und Zeichnungsentwürfe vor und verfüge an Betriebseinrichtung nur über ein Pult und einen Zeich- nungstisch mit beweglichem Arm. Die kantonale Rekurskommission hob den ablehnenden Entscheid der Ausgleichskasse auf und sprach dem Wehrpflichti- gen eine Betriebszulage zu. Sie ging vor allem davon aus, daß der Begriff des Betriebes wie unter der Verdienstersatzordnung weitgehend auszulegen sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht, bei welchem das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung eingelegt hatte, hob den Entscheid der Vorin- stanz mit folgender Begründung auf. Die Anwendung von EO Art. 8 ist von folgenden Bedingungen abhängig: der Wehrpflichtige muß Selbständigerwerbender sein; er muß über einen Be- trieb verfügen und diesen als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer selber führen oder als Teilhaber an der Führung aktiv beteiligt sein. Nach den vor- liegenden Akten muß man sich fragen, ob es richtig war, daß der Wehrpflich- tige als Selbständigerwerbender entschädigt wurde. Von der Abklärung dieser Frage kann aber Umgang genommen werden, da das Vorhandensein eines Be- triebes verneint werden muß. Bei der Vorbereitung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschä- digungen an Wehrpflichtige wurde erwogen, ob von der Einführung von Be- triebszulagen für die Inhaber von gewerblichen, industriellen und landwirt- schaftlichen Betrieben abzusehen sei. In seiner Botschaft vom 23. Oktober 1951 an die Bundesversammlung schlug der Bundesrat jedoch vor, die Betriebszu- lagen beizubehalten, um der Tatsache Rechnung tragen zu können, daß die Betriebsinhaber während des Militärdienstes nicht bloß wie die Unselbständig- erwerbenden eine Erwerbseinbuße erleiden, sondern daß sie auch für die wei- ter laufenden Geschäftsunkosten aufzukommen haben. Dagegen hat der Bun- desrat aber deutlich festgehalten, daß die Selbständigerwerbenden, die keinen Betrieb haben und auch nicht an der Führung eines solchen beteiligt sind, nicht Anspruch auf die Betriebszulage erheben können (Botschaft zum Bun- desgesetz, S. 17, 21 und 58). In der ersten Sitzung der ständerätlichen Kom- mission wurde ebenfalls ausgeführt, daß bloß die Selbständigerwerbenden, die an der Spitze eines eigentlichen Betriebes stehen, Anspruch auf die Betriebs- zulage erheben können und daß der Begriff des Betriebes in einschränken- derem Sinne als unter der früheren Ordnung interpretiert werden müsse; so wurde beispielsweise ausgeführt, daß der Musiklehrer, der in seiner Wohnung
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ein Klavier hat, oder der Marktfahrer, der kein Geschäftslokal wohl aber ein Automobil besitze, nicht als Betriebsinhaber angesehen werden könne. Die Berufungsinstanz kann sich daher der Auffassung der Vorinstanz, die sich an die sehr weitgehende Interpretation des Betriebsbegriffes unter der Verdienstersatzordnung gehalten hat, nicht anschließen. Mit Rücksicht hier- auf und im Hinblick auf die eigentliche Funktion der heutigen Betriebszulage, die nicht eine Verdiensteinbuße der Selbständigerwerbenden ausgleichen, son- dern einen Teil der während des Militärdienstes weiterlaufenden Betriebsko- sten decken soll, ist es gerechtfertigt, den Begriff des Betriebes, dem vor allem wirtschaftliche Bedeutung zukommt (EVGE 1948, S. 82), weniger weit- gehend als unter der frühern Ordnung auszulegen. In seiner Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung hat das Bundesamt für Sozialversicherung in den Randziffern 148 und 149 versucht, zu definieren, was unter Betrieb zu verstehen ist. Es handelt sich dabei um Abgrenzungs- merkmale, denen wohl keine Gesetzeskraft zukommt, die aber in den meisten Fällen gestatten, den Inhaber eines Betriebes von demjenigen zu unterschei- den, der nicht einen eigentlichen Betrieb hat. Sicher wird es immer Grenzfälle geben, wo die Unterscheidung sehr schwer zu machen ist und in weitgehendem Maße von der Auffassung des Richters abhängt. Allgemein wird man auf einen Betrieb im Sinne von EO Art. 8 schließen können, wenn der Wehrpflich- tige über Lokale, Grundstücke, besondere maschinelle Einrichtungen oder Warenlager von einiger kapitalmäßiger Bedeutung verfügt, die für die Aus- übung des Berufes notwendig sind und die ausschließlich oder doch zur Hauptsache für diesen Zweck verwendet werden, oder wenn er dauernd eine Person oder mehrere Personen beschäftigt. Wenn der Wehrpflichtige bloß ein Lokal besitzt, das gleichzeitig als Wohn- und als Arbeitsraum verwendet wird, muß er zum mindesten glaubhaft machen können, daß seine berufliche Installation von einiger Bedeutung und für die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit notwendig ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Zeichner-Dekorateur, der über ein Zimmer verfügt, in dem er arbeitet und wohnt. Seine beruflichen Ein- richtungen sind nur von kleinem Ausmaß; er beschäftigt keine fremden Ar- beitskräfte. Anderseits kann auch nicht angenommen werden, daß er das Vor- handensein eines einigermaßen bedeutsamen Betriebskapitals oder von Be- triebskosten glaubhaft machen könnte, die es rechtfertigen, in Erwägung ge- zogen zu werden. Er beschränkt sich auf die Behauptung, ohne diese aller- dings auch nur einigermaßen glaubhaft zu machen, daß er nicht ein so großes Zimmer gemietet haben würde, wenn er darin nicht seine Erwerbstätigkeit ausüben müßte. Aus den Unterlagen muß im Gegenteil geschlossen werden, daß er dieses Zimmer bereits während des 1. Halbjahres 1953 bewohnte, wo er noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte. Die Spesen für das Telephon stellen nur eine kleine Auslage dar, die übrigens nicht notwendiger- weise von der Ausübung des Berufes herrührt. Jedenfalls machte der Wehr- pflichtige nicht glaubhaft, daß diese Spesen tatsächlich Geschäftsunkosten aus der Ausübung seiner selbständigen Berufstätigkeit darstellen. Er be- hauptet im weitern, eine gewerbliche Gebühr bezahlen zu müssen, ohne jedoch nähere Angaben hierüber zu machen; die unbestimmten Ausgaben können nicht als Indiz für das Vorhandensein eines Betriebes im Sinne von EO Art. 8 angesehen werden. Aus diesen Gründen ergibt sich, daß die Ausgleichskasse
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durchaus berechtigt war, die Zuerkennung einer Betriebszulage zu verwei- gern; ihre Verfügung muß daher wieder hergestellt werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. M.G., vom 5. Oktober 1954, E 14/54.)
Alters- und Hinterlassenenversidierung
A. BEITRÄGE
I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Mitarbeiterinnen, welche sich in verbindlicher Weise an die von einer Auftraggeberin gegebenen Weisungen halten müssen und insbeson- dere verpflichtet sind, ihr von der tarifmäßigen Vergütung, welche sie von den vermittelten Kunden direkt einkassieren, einen Drittel abzugeben, sind in unselbständiger Stellung tätig. AHVG Art. 5, Abs. 2.
B. de M. betreibt eine Verkaufsstelle für handwerkliche und kunstgewerbliche Gegenstände und Antiquitäten. Daneben führt sie ein Bureau für Beratung, Planung und Organisation, welchem Geschäftszweig ein Dolmetscherservice, ein Einkaufsdienst, ein Geschenkservice sowie ein Kinderbeaufsichtigungs- dienst (Baby-Sitter-Dienst) angeschlossen ist. 'Außerdem befaßt sie sich mit der Vermittlung von Mannequins und Photomodellen, der Organisation von Festen und Jubiläumsanlässen sowie von Ferien und Ausflügen aller Art. Außer einer ständigen Bureauangestellten beschäftigt sie eine große Zahl sporadischer Mitarbeiter, die sie je nach Bedarf und Eignung zuzieht. Die Aus- gleichskasse verfügte, daß die Berufungsklägerin als Inhaberin des Unter- nehmens nicht nur ihr festangestelltes Personal, sondern auch für ihren spora- disch zur Verwendung gelangenden Mitarbeiterstab mit der AHV abzurechnen habe. B. de M. gelangte im Weg der Beschwerde an die Rekurskommission mit dem Rechtsbegehren, es sei zu erkennen, daß sie als bloße Vermittlerin der «Baby-Sitters» für diesen «Geschäftszweig» keine Arbeitgeberbeiträge schul- de. Zur Begründung führte ihr damaliger Vertreter im wesentlichen aus: Die Vermittlung von Baby-Sitters habe mit dem eigentlichen Geschäftsbetrieb der Berufungsklägerin nichts zu tun. Lediglich um einer sozialen Notwendig- keit zu genügen, habe diese auf Wunsch einiger bedrängter Mütter und ohne jede Gewinnabsicht den Kinderhütedienst organisiert. Die Vermittlungsge- bühr, die verlangt werde, decke nur knapp die effektiven Spesen und lasse für eine Entschädigung der mit dem Vermittlungsdienst verbundenen umfang- reichen persönlichen Arbeit der Berufungsklägerin keinen Raum. In Tat und Wahrheit handle es sich lediglich um eine Fürsorgetätigkeit, d.h. um ein So- zialwerk, das mit «Erwerb» nichts zu tun habe. Dies sowie die Tatsache, daß die Kinderhüterinnen ihr Arbeitsentgelt nicht etwa von der Berufungskläge- rin, sondern vom Kunden ausbezahlt erhielten, ergebe eindeutig die Unrichtig- keit der Verfügung der Kasse. Die kantonale Rekursbehörde wies die Be- schwerde ab mit der Begründung, die Entschädigung, welche eine Babysit-
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terin beim in Frage stehenden Unternehmen für ihre Tätigkeit erhalte, stelle Lohn im Sinne von Art. 5, Abs. 2, AHVG dar. Die gegen diesen Entscheid er- hobene Berufung wies das Eidgenössische Versicherungsgericht aus folgenden Gründen ab: Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die «Baby- sitters» der Berufungsklägerin ihre Tätigkeit nicht als Selbständigerwerbende ausüben. Es verhält sich nicht etwa so, daß sie lediglich auf dem Weg einer Stellenvermittlung über das Bestehen einer Arbeitsmöglichkeit Kenntnis er- halten und sich darauf nach Art eines Freierwerbenden dem ihren Dienst Be- anspruchenden zur Verfügung stellen. Auch darf in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz angenommen werden, daß die in Frage stehenden Mitarbei- terinnen bei ihrer Tätigkeit im Dienste des Unternehmens mit der Berufungs- klägerin viel nähere und direktere Beziehungen haben als mit der jeweiligen Kundschaft. Die Funktion der Berufungsklägerin erschöpft sich keineswegs darin, irgendwelchen Arbeitswilligen gegen eine einmalige Vergütung Arbeit bei Dritten zu verschaffen. Sie tritt vielmehr sowohl gegenüber ihren Helferin- nen als auch gegenüber der Kundschaft als Inhaberin einer eigenen Geschäfts- firma auf, die nach beiden Seiten die in Betracht kommenden Konditionen vereinbart, in jedem Einzelfall aus ihrem sorgfältig ausgewählten Mitarbei- terstab nach eigenem Ermessen die geeignete Hilfskraft aussucht und darüber wacht, daß die Arbeitsbedingungen beachtet werden. Daß die Mithelferinnen — nach den Angaben in der Berufungsschrift stehen der Berufungsklägerin allein für das «Babysitting» nahezu 300 Arbeitskräfte zur Uebernahme einer sporadischen Beschäftigung zur Verfügung — jeweils frei entscheiden kön- nen, ob sie einem Angebot Folge leisten wollen oder nicht, ist für die Frage der Bejahung eines maßgebenden Unterordnungsverhältnisses nicht entschei- dend. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß die Mitarbeiterinnen, sobald sie sich für die Uebernahme eines konkreten Auftrages bereit erklären, sich an die von der Berufungsklägerin in verbindlicher Weise gegebenen Weisungen hal- ten müssen und insbesondere verpflichtet sind, von der tarifgemäßen Vergü- tung von Fr. 1.50 pro Stunde während der ganzen Dauer ihrer Beschäftigung je einen Drittel, d.h. Fr. —.50 dem Unternehmen zu übermitteln. Aufschluß- reich ist auch, daß die beigezogenen Babysitters, selbst wenn sie bei wieder- holter Verwendung durch den Kunden von diesem direkt engagiert werden, vereinbarungsgemäß weiterhin verpflichtet bleiben, mit der Berufungskläge- rin abzurechnen, und — falls sie dieser Weisung zuwiderhandeln, grundsätz- lich von der weitern Verwendung ausgeschlossen werden. Gerade auch dieser Umstand belegt, wie die Ausgleichskasse in der Berufungsantwort zutreffend betont, eindeutig die zwischen den Babysittern und der Berufungsklägerin be- stehenden engen Beziehungen. Die Tatsache endlich, daß die durch das Unter- nehmen zum Einsatz gelangenden Kinderhüterinnen ihren Stundenlohn nicht auf direktem Weg von der Berufungsklägerin erhalten, sondern ihn selber beim Kunden einkassieren, ist nichts Außergewöhnliches. Derartige Verhält- nisse findet man auch sonst in der Privatwirtschaft, so etwa bei Firmen, die sich mit dem Radioreparaturdienst oder mit der Besorgung von Putzarbeiten befassen und die bekanntlich den jeweiligen Auftraggebern oft einfach einen Angestellten ins Haus senden, der nach Besorgung der Arbeit gleich auch für die Firma das Entgelt einzieht. Aus diesen Gründen ist die Ausgleichskasse vollauf im Recht, wenn sie die Entschädigungen, die den sporadischen Mit-
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arbeiterinnen der Berufungsklägerin in deren Kinderhütedienst nach Maßga- be der getroffenen Vereinbarungen geschuldet sind, als «Lohn» betrachtet und die Betriebsinhaberin gemäß AHVG Art. 12 ff., als beitrags_ und abrechnungs- pflichtig erklärt. (Eidg. Versicherungsgericht 1.Sa. B. de. M., vom 11. Oktober 1954, H 163/54.)
Ein Holz-Akkordant, der nach Kubikmeter Holz entschädigt wird, ist Arbeitnehmer des Holz-Eigentümers, wenn er zu diesem in unter- geordneter Stellung steht, d. h. einer gewissen Aufsicht unterwor- fen ist und nicht die Risiken und Verantwortung eines freien Unter- nehmers trägt. AHVG Art. 5, Abs. 2.
Ein bedeutendes Unternehmen der Holzindustrie kauft Bäume und läßt sie durch Holzarbeiter fällen, verarbeiten und wegführen. Mit den Vorarbeitern (Akkordanten) wird vertraglich der Ort des Schlages, die Verarbeitung des Holzes, der Ort und die Zeit der Ablieferung sowie der Preis nach Kubikmeter und Ster vereinbart. Die Akkordanten nehmen Gehilfen in Dienst und entlöh- nen sie selbst. Ueber die Frage, ob 16 solche Akkordanten als selbständige Erwerbstätige oder als Arbeitnehmer des Unternehmers zu gelten haben, hat das Eidg. Versicherungsgericht wie folgt entschieden: Die Bewertung einer Tätigkeit soll sich nach den besonderen Umständen jedes Falles richten, unter Vermeidung von Verallgemeinerungen. Das priva- te Rechtsverhältnis zwischen beiden Parteien dient zwar als wichtiger Hin- weis zur Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit als unselbstän- dig oder selbständig zu gelten habe; es ist aber nicht entscheidend. Ebenso- wenig entscheidend sind vertragliche Abmachungen zwischen den Parteien darüber, daß die Pflicht zur Unfallversicherung — sei es bei der SUVA oder bei einer privaten Gesellschaft — der einen oder der anderen Partei obliegt, oder daß eine Partei als selbständigerwerbende Person mit persönlicher AHV- Beitragspflicht gelte. Die AHV-Beitragspflicht wie auch die obligatorische Unfallversicherung unterstehen dem öffentlichen Rechte und lassen sich des- halb nicht durch privatrechtliche Abmachungen regeln. Zur Abgrenzung zwi- schen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit sind vielmehr, wie das Gericht in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (EVGE 1953, S. 198; ZAK 1953, S. 414 ff), die gegenseitigen Beziehungen beider Parteien und ihre tatsächliche wirtschaftliche Lage von wesentlicher Bedeutung. Ein entschei- dendes Merkmal unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von AHVG Art. 5 ist die Tatsache, daß eine Partei ihre Arbeit in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis zur andern Partei bezüglich Arbeitszeit und Or- ganisation verrichten muß und das wirtschaftliche Risiko des freien Unter- nehmers oder Kaufmannes, der seinen Betrieb selbst leitet und dafür verant- wortlich ist, nicht trägt. Im vorliegenden Falle ist es nicht leicht, die Tätigkeit der 16 Akkordan- ten AHV-rechtlich zu qualifizieren. Sie befinden sich nicht in einem sehr ausgeprägten Unterordnungsverhältnis zum Unternehmen, können aber an- dererseits auch nicht als freie Unternehmer betrachtet werden, die in eigenem Namen und auf eigenes Risiko ein Geschäft führen. Es handelt sich hier um einen Grenzfall mit Merkmalen der unselbständigen wie auch der selbständi-
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gen Erwerbstätigkeit. Es ist nun zu ermitteln, welche Merkmale zur Qualifi- kation der Tätigkeit als ausschlaggebend gelten können. Den Verträgen und den anderen Unterlagen ist zu entnehmen, daß die Akkordanten in der Gestaltung der Arbeit und der Zeiteinteilung über eine große Freiheit verfügen. Diese Freiheit ist jedoch bedingt durch die beson- dere Art der Tätigkeit, die stark von den Wetterverhältnissen abhängt und auf abgelegenen, oft schwer zugänglichen Arbeitsplätzen vorgenommen wird. Die Behauptung, die Akkordanten seien überhaupt an keine Weisungen ge- bunden und die Firma D. übe vom Augenblick der Vertragsunterzeichnung bis zur Annahme des Holzes gar keine Funktion aus, ist unzutreffend. Allen Anzeichen nach nimmt die Firma im Gegenteil eine gewisse Ueberwachung der Arbeit vor und hat die Möglichkeit, in der Zeit zwischen der Vertragsun- terzeichnung und der Holzannahme alle nötigen Maßnahmen zur Förderung der guten Arbeitsabwicklung zu treffen, insbesondere den Akkordanten ar- beitsorganisatorische Weisungen zu erteilen. Dies geht übrigens direkt aus einigen Verträgen hervor, in welchen die Firma D. einerseits die vorzuneh- mende Arbeit einläßlich bestimmt und andererseits genaue Weisungen über die Gestaltung der Arbeit erteilt (Mindestzahl der zu verwendenden Arbeiter, Beginn der Arbeit). Aber auch wenn die Akkordanten den Schlag, die Verarbeitung und den Transport des Holzes vornehmen, ohne daß der Eigentümer oder Käufer des Holzes zur Kontrolle und zur Arbeitseinteilung dazwischentritt, ist die An- nahme selbständiger Erwerbstätigkeit noch nicht ohne weiteres zulässig. Es muß noch geprüft werden, ob sie sich in der Lage eines freien, wirtschaft- lich unabhängigen Unternehmers befinden und das volle Risiko eines solchen tragen. Angesichts der gegenseitigen sozialen Lage der beiden Vertragspar- teien ist dies nicht anzunehmen. Ebensowenig läßt sich behaupten, die Akkor- danten könnten mit dem Eigentümer oder Käufer des Holzes auf gleichem Fuße verhandeln. Denn es sind meistens Kleinbauern oder Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, die zur Uebernahme des Holzschlages genötigt sind, um sich während der Wintermonate einen zusätzlichen Verdienst zu schaffen. Sie befinden sich also unbestreitbar in einem wirtschaftlichen Abhängigkeits- verhältnis zur Firma D. Auch die Tatsache, daß die Akkordanten bestimmte Risiken auf sich nehmen, genügt nicht, um ihre Lage mit derjenigen freier Unternehmer gleichzusetzen. Wenn sie bereit sind, nicht nach der Zeit, sondern nach der geleisteten Arbeit Bezahlung anzunehmen, gehen sie zwar die Risiken ein, welche mit dieser Art des Entgeltes verbunden sind, und ihre Tätigkeit kann mit einem größeren oder kleineren Gewinn oder auch mit einem Verlust ab- schließen, je nach den Umständen: gute oder schlechte Organisation der Ar- beit, Anzahl und Fähigkeit ihrer Gehilfen, Verlust und Beschädigung von Ma- terial etc. Sie tragen jedoch nicht das volle Risiko, das mit dem Betrieb des freien Unternehmers normalerweise verbunden ist. Denn einerseits sind Klein- bauern, Alphirten oder Taglöhner, die einen Holzschlag übernehmen, gar nicht in der Lage, das mit dieser Tätigkeit verbundene Risiko in vollem Umfang zu tragen (z. B. Haftung für schwere Unfälle oder für große, bei Drittperso- nen entstandene Schäden). Anderseits läßt sich aus den Umständen schlies- sen, daß sich das Unternehmen in gewissen Fällen nicht darauf beschränkt, den Akkordanten den vereinbarten Preis zu bezahlen, sondern daß es weitere Ko-
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sten auf sich nimmt. Die Firma D. hat zudem ihre Akkordanten- mit Aus- nahme dreier Fälle — gegen Unfall versichert. Auch dies spricht gegen die Gleichsetzung der Akkordanten mit freien Unternehmern, welche in der Lage sind, das volle, mit dem Unternehmen verbundene Risiko auf sich zu nehmen. Angesichts dieser Umstände kann den Akkordanten AHV-rechtlich nicht die Stellung von Selbständigerwerbenden und Arbeitgebern zuerkannt werden, sondern sie müssen zusammen mit ihren Gehilfen als Arbeitnehmer der Firma D. gelten. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. L.D. et Fils S.A., vom 4. September 1954, H 380/53.) Von einer Lohngutschrift sind keine Beiträge geschuldet, wenn sie bedingt erfolgt und vor Abschluß des Geschäftsjahres rückgängig gemacht wird. AHVG Art. 14, Abs. 1. Eine Gesellschaft ließ in den Jahren 1948 und 1949 in den Privatkonten der Mitglieder der Verwaltung monatlich als Gehaltszulage eine Gutschrift von Fr. 500.— verbuchen. Von diesem Betrag leistete sie der Ausgleichskasse jeweilen nach der Gutschrift den AHV-Beitrag von 4% samt Verwaltungsko- stenzuschlag. Mehrere Monate nach Abschluß des Geschäftsjahres 1949 stellte die Gesellschaft das Gesuch um Rückerstattung der betreffenden Beiträge für das Jahr 1949. Sie war der Auffassung, die Beiträge seien nicht geschuldet gewesen, da die Mitglieder der Verwaltung den Gehaltszuschuß nicht bezogen hätten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Berufung der Ge- sellschaft in Bestätigung des Rekursentscheides aus folgenden Gründen ab: Der Gehaltszuschuß wurde den Mitgliedern der Verwaltung nach Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gutgeschrieben. Die Gesellschaft hatte die Bei- träge seinerzeit ohne Vorbehalt geleistet. Sie war also der Auffassung, die Gutschriften seien endgültig und für Mitglieder der Verwaltung frei verfüg- bar. Deshalb ist der Umstand bedeutungslos, daß diese aus nicht völlig abge- klärten Gründen nach Abschluß des Geschäftsjahres 1949 auf den Bezug ihres Guthabens verzichteten, daß sie — wie es im ersten Gesuch heißt -- ihr Gehalt zurückerstatteten. Die Gründe, welche sie im Jahre 1950 zu diesem Entschluß führten, können an der rechtlichen Natur der in den Jahren 1948 und 1949 erfolgten Eintragungen nichts ändern. Falls die Berufungsklägerin tatsächlich, wie sie in der Berufung glaub- haft machen will, eine Rücklage hätte bilden wollen, dann standen ihr an- dere Möglichkeiten als die Gutschrift von fiktiven Löhnen zur Verfügung, und sicher hätte sie dafür keine Beiträge geleistet. Auch hätte sie die Gutschriften unter auflösender oder aufschiebender Bedingung vornehmen können. Beim vorliegenden Sachverhalt läßt sich nicht annehmen, eine solche Bedingung habe in den Jahren 1948 oder 1949 vorgelegen. Die Berufungsklägerin hätte sonst keine Beiträge geleistet oder hätte, um gegebenenfalls die Beiträge zu- rückfordern zu können, die Bedingung von Anfang an festgelegt. Die Verbuchung der Gehälter und die bedingungslose Bezahlung der Bei- träge während zweier Jahre beweist zur Genüge, daß die Mitglieder der Ver- waltung über die Gehälter verfügen konnten. Auf welche Weise sie über die Gehälter verfügten, bedarf keiner Untersuchung. Die Beiträge können nicht zurückerstattet werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. P.S.A., vom 2. März 1951, H 388/50.)
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II. Einkommen aus selbständigem Erwerb
1. Lizenzgebühren sind Erwerbseinkommen (aus selbständiger Er-
werbstätigkeit) und nicht Kapitalertrag, wenn der Lizenzgeber zwar nur 20% der Aktien der Gesellschaft besitzt, aber zufolge seiner Stel- lung als Verwaltungsrat und Direktionsmitglied sowie der Tatsache, daß es sich um eine Familienaktiengesellschaft handelt, auf die Ver- wertung der Patente maßgebenden Einfluß ausübt. AHVG Art. 9, Abs. 1.
2. Die Erben haften für die Beitragsschulden des Erblassers auch
dann, wenn bei öffentlichem Inventar die Anmeldung der Beitrags- forderung ohne Verschulden der Ausgleichskasse unterbleibt. AHVV Art. 43.
3. Die Beiträge 1948 verjähren gemäß AHVG Art. 16, neue Fassung,
weshalb die mit Verfügung vom 19. Oktober 1953 nachgeforderten Beiträge 1948 noch innert der Feststellungsfrist von Abs. 1, geltend gemacht sind.
Der verstorbene W.Sch. war Mitbegründer einer Familienaktiengesellschaft, ferner Mitglied des Verwaltungsrates bzw. der Direktion mit einem Aktienbe- sitz von zunächst 20% und später 29% des Aktienkapitals. Als Inhaber einer Reihe von Patenten auf Erfindungen übertrug er durch Vertrag vom 1. Juni
1952 der A.G. die Alleinlizenz zur Verwertung der Patente, wogegen ihm die
A.G. Lizenzgebühren zu entrichten hatte. W.Sch. blieb weiterhin in der er- wähnten Position bis zu seinem am 16. September 1951 erfolgten Tod. Von den in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis 30. September 1951 bezogenen Gebühren zahlten weder die A.G. noch W.Sch. AHV-Beiträge, was anläßlich einer im Januar 1953 vorgenommenen Kontrolle durch ein Revisionsorgan der Ausgleichs- kasse festgestellt wurde. Die Ausgleichskasse erließ am 19. Oktober 1953 Ver- fügungen an die Erben des W.Sch. mit der Auflage, die ausstehende Beitrags- summe innert 30 Tagen einzuzahlen. Dagegen erhoben die Erben Beschwerde mit dem Antrag, es seien die an W.Sch. sel. gezahlten Lizenzgebühren als bei- tragsfrei, eventuell die Erben mangels rechtzeitiger Anmeldung der Forde- rung für das öffentliche Inventar als nicht haftbar, oder eventuell wegen Ver- jährung nur einen Teilbetrag als beitragspflichtig zu erklären. Gegen das ab- weisende kantonale Urteil haben die Beschwerdeführer Berufung eingelegt unter Erneuerung der vor der Vorinstanz gestellten Begehren, welchen sie das weitere Eventualbegehren anfügen, der Arbeitgeber (Sch. & Cie. S.A.) sei als beitragspflichtig zu erklären. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Gründen abgewiesen.
1. Im vorliegenden Fall gehörte der Lizenzgeber dem Verwaltungsrat bzw.
der Direktion an. Sein Aktienbesitz überstieg zwar nicht 29%; aber dafür han- delt es sich um eine Familienaktiengesellschaft. Das Interesse an intensiver Mitarbeit erscheint deshalb um so höher und die Möglichkeit maßgeblicher Einflußnahme besonders groß. Es ist ohne weiteres anzunehmen, daß das Mit- glied, welches die Erfindungen geliefert hatte, sich mit allen den Vorkehren befaßte, die für möglichst rationelle Ausnützung geboten waren und einer Steigerung des Ertrages dienen konnten. Sonach bestand eine weitgehende
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Zusammenarbeit zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer, derart, daß die Lizenzgebühren nicht als Kapitalertrag sondern als Erwerbseinkommen zu betrachten sind. — Da W.Sch. seine Erfindungen unabhängig von seinen Pflichten als Verwaltungsrat bzw. Direktor und übrigens schon in früherer Zeit gemacht hatte, kam den Lizenzgebühren nicht etwa Lohncharakter zu wie in einem Fall, in welchem ein Erfinder gerade aus Rücksicht auf seine Er- findertätigkeit engagiert wurde.
2. Die Nichtanmeldung zum öffentlichen Inventar über den Nachlaß des
W.Sch. sodann hing gerade damit zusammen, daß die Ausgleichskasse während der Dauer der Anmeldefrist noch keine Kenntnis von den Lizenzeinnahmen des Erblassers hatte. Unterblieb daher die Anmeldung ohne eigenes Verschulden der Kasse, so muß nach ZGB Art. 590, Abs. 2, in Verbindung mit AHVV Art. 43 die Haftung der Erben Platz greifen(vgl.hiezu EVGE 1953, S. 152 oben; ZAK 1953, S.229).
3. Was im weitern die Frage der Verjährung eines Teiles der Beitragsfor-
derung anbelangt, so hat die Beurteilung auf Grund des revidierten Art. 16 AHVG zu erfolgen. Wie am 24. Juni 1954 i.Sa. D. (EVGE 1954, S. 198; ZAK 1954, S. 348) erkannt wurde, rechtfertigt es sich, diese revidierte Vorschrift ohne weiteres auf sämtliche noch nicht rechtskräftig gewordenen Beitragsfor- derungen, auch wenn sie die Zeit vor 1. Januar 1954 beschlagen, anzuwenden, in welchem Sinne denn auch das Bundesamt für Sozialversicherung am 22. Juli d. J. eine vorläufige orientierende Mitteilung an die Ausgleichskassen hat er- gehen lassen. Nach der erwähnten Bestimmung tritt die Verjährung 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, ein. Im vorliegenden Fall war daher die Beitragsforderung im Zeitpunkt ihrer Gel- tendmachung durch Verfügung vom 19. Oktober 1953 noch nicht verjährt. Steht mithin die Beitragsschuld des verstorbenen W. Sch. aus selbständi- gem Erwerb in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis 16. bzw. 30. September 1951 fest, so sind seine Erben für diese Schuld mit Recht belangt worden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. L.B.Sch., vom 15. November 1954, H 126/54.)
B. RENTEN
I. Anspruch auf Waisenrenten Kinder, die infolge des Todes der im Bergheimwesen mitarbeitenden Mutter auf die Hilfe der Großeltern angewiesen sind, können die Mutterwaisenrente be►nspruchen. AHVV Art. 48, Abs. 1.
Die drei Kinder A. sind 1944, 1945 und 1948 geboren und lebten bis zum Tode ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt der Eltern und Großeltern. Nach dem Tode der Mutter wurde der gemeinsame Haushalt beibehalten, wobei die im Jahre 1888 geborene Großmutter anstelle der Mutter die Betreuung der Kinder übernahm. Der Vater verdiente im Jahre 1953 als Bauarbeiter (an einem 20 km entfernten Arbeitsort) brutto rund Fr. 6200. Daneben besitzt er ein landwirtschaftliches Gütlein im Steuerwerte von Fr. 4091, auf dem sich die Mutter betätigt hatte und dessen Ertrag sich auf Fr. 160 stellt. Die Ausgleichs- kasse lehnte die Ausrichtung von Mutterwaisenrenten an die drei Kinder A. ab; die kantonale Rekurskommission und, auf Berufung des Bundesamtes für So-
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zialversicherung hin, das Eidg. Versicherungsgericht sprachen dagegen die Renten zu, letzteres mit folgender Begründung: Nach der geltenden Regelung (vgl. Art. 25, Abs. 1, Satz 2, AHVG und Art.48, Abs. 1, rev. AHVV) haben Kinder, denen durch den Tod ihrer Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen, Anspruch auf eine einfache Waisenrente, wenn sie wegen des Todes der Mutter der öffentlichen oder privaten Fürsorge anheim fallen oder die Verwandtenunterstützung gemäß Art. 328 ff. ZGB nach- suchen müssen. Daß die Mutter zu ihren Lebzeiten als Geschäftsfrau oder durch eigentliche Lohnarbeit für den Unterhalt der Kinder ganz oder teilweise aufgekommen sei, ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es unter Umständen, daß sie im familieneigenen landwirtschaftlichen Betrieb in maßgebender Weise mitarbeitete und sich der Wegfall dieser Mitarbeit derart auswirkt, daß die Kinder dauernd oder zum mindesten für längere Zeit die materielle Fürsorge Dritter oder Verwandter benötigen. Ist der überlebende Vater dank seiner Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse imstande, nach dem Tode seiner Ehefrau für den Unterhalt der Kinder selber im vollen Umfang zu sorgen, so kann na- türlich von einer Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen nicht die Rede sein. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, daß Vater A. zwar ein kleines Gut in der Berggemeinde E. besitzt, aber den Großteil des Jahres auswärts einer Beschäftigung als Bauarbeiter nachgehen muß und dabei in der Regel nur über das Wochenende seine Familie aufsuchen kann. In Uebereinstimmung mit der Vorinstanz darf angenommen werden, daß die verstorbene Ehefrau, wenn sie noch am Leben wäre, sich nach wie vor nicht nur der Pflege und Erziehung ihrer Kinder widmen, sondern — zur Erzielung des Familieneinkommens — sich im Rahmen des Möglichen auf dem landwirtschaftlichen Gütlein betätigen würde. Durch ihren Tod ist diese erwerbliche Mitarbeit in Wegfall gekommen und es ist wahrscheinlich, daß Vater A. und seinen Kindern dadurch erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen. Wohl stellt sich der Bruttolohn, den Va- ter A. im Jahre 1953 nach den Erhebungen der Vorinstanz bei der Baufirma Sch. & B. erzielte, auf etwa 6200 Fr. Da aber hievon für Reisespesen und aus- wärtige Verpflegung größere Beträge abgehen, erscheint durchaus glaubhaft, daß die Nettoeinkünfte, mit Einschluß des Ertrags des kleinen landwirtschaft. lichen Gütleins, für den Unterhalt der drei Kinder, von denen das älteste erst
10 Jahre alt ist, nicht genügen. Auch kann nicht wohl bezweifelt werden, daß
diese Verhältnisse (d. h. das Angewiesensein auf die materielle Unterstützung der Großeltern und anderer Verwandten) während längerer Zeit anhalten wird. Unter diesen Umständen besteht für das Eidg. Versicherungsgericht kein Anlaß, entgegen dem Entscheid der Vorinstanz, welche die Verhältnisse offen- bar genau kennt, den grundsätzlichen Anspruch der Berufungsbeklagten auf die im AHVG für derartige Sonderfälle vorgesehene Mutterwaisenrente zu verneinen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.A., vom 29. Oktober 1954, H 82/54.)
Berufliche Weiterausbildung nach Lehrabschluß ist nicht zu vermu- ten, sondern muß hinreichend dargetan werden. AHVG Art. 25, Abs. 2. Die Halbwaise M.J., geb. am 24. Dezember 1934, bezog bis zum 30. April 1953 eine ordentliche Waisenrente, Ein Gesuch um Weitergewährung der Rente
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wurde von der Ausgleichskasse abgewiesen, da M.J. die Abschlußprüfung als Damenschneiderin im April 1954 mit Erfolg bestanden habe und ihre seithe- rige Tätigkeit (Arbeit bei der früheren Lehrmeisterin zu einem Stundenlohn von zunächst Fr. —.95, hernach — ab 1. Januar 1954 — zu einem Stundenlohn von Fr. 1.—) nicht als berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 25, Abs. 2 und Art. 26, Abs. 2, AHVG erachtet werden könne. M.J. ergriff die Rechtsmit- tel. Das Eidg. Versicherungsgericht lehnte jedoch ihre Berufung mit folgender Begründung ab: Nach Art. 25, Abs. 2, Satz 2, und Art. 26, Abs. 2, Satz 2, AHVG haben Kin- der, deren leiblicher Vater gestorben ist oder die beide Elternteile verloren ha- ben und sich noch in beruflicher Ausbildung befinden, längstens bis zum vol- lendeten 20. Altersjahr auf eine Waisenrente Anspruch. Nach der geltenden Praxis wird der Begriff der Ausbildung weit gefaßt, d.h. als berufliche Ausbil- dung wird nicht nur die eigentliche, vertraglich geregelte Berufslehre aner- kannt, sondern auch ein formloseres Ausbildungsverhältnis wie etwa ein Vo- lontariat, das bei fehlender oder geringfügiger Entschädigung darauf abzielt, dem Volontär berufliche Kenntnisse zu vermitteln. Es geht insbesondere nicht an, die Ausbildung generell mit dem Lehrabschluß als beendet zu erach- ten. Liegt ein Versicherter nach Absolvieren der ordentlichen Lehre einer Ver- richtung ob, die offensichtlich als berufliche Weiterschulung zu bewerten ist, und muß er sich deswegen im Vergleich zu einem voll ausgebildeten Erwerbs- tätigen derselben Branche mit einem erheblich geringeren Lohn begnügen, so steht der Weitergewährung der Rente bis zum vollendeten 20. Altersjahr nichts entgegen. Derartige Verhältnisse sind aber nicht zu vermuten. Vielmehr muß die berufliche Weiterschulung in geeigneter Weise dargetan werden. Vorliegend ist nun nicht glaubhaft gemacht worden, daß sich die Arbeitge- berin verpflichtet habe, ihre frühere Lehrtochter beruflich weiter zu schulen. Auch fehlen hinreichende Anhaltspunkte, um annehmen zu können, daß die Berufungsklägerin im Hinblick auf eine ihr zugesicherte Weiterausbildung zu einem unterdurchschnittlichen Lohn tätig sei. Gerade das Gegenteil scheint zuzutreffen, indem M.J. seit dem Abschluß der Lehre einen Lohn bezieht, der ganz allgemein ausgebildeten Damenschneiderinnen in der ersten Zeit nach ihrem Eintritt ins Erwerbsleben gewährt wird. Auch die Tatsache, daß die Be- rufungsklägerin nicht etwa den Arbeitsort gewechselt hat, sondern bei der Schneiderin blieb, bei der sie die Lehre absolvierte, spricht gegen die Fortdauer eines Schulungsverhältnisses, da Damenschneiderinnen, die sich nach bestan- dener Abschlußprüfung weiter ausbilden wollen, in der Regel das Atelier wech- seln, um auf diese Weise neue Arbeitsmethoden kennen zu lernen. Bei diesem Sachverhalt muß die im Streite liegende Kassenverfügung auch oberinstanzlich bestätigt werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. M.J., vom 30. Oktober 1954, H 159/54.)
II. Anrechenbares Vermögen Ansprüche auf Nationalisierungsentsehädig-ung sind als Vermögen anzurechnen, wobei allfälligen Unsicherheitsfaktoren Rechnung zu tragen ist. AHVV Art. 61, Abs. 1. Der 1890 geborenen Witwe W. steht ein Anspruch auf Nationalisierungsent- schädigung zu gestützt auf das Abkommen der schweizerischen Eidgenossen-
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schaft und der föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 27. September 1948. Laut. Bescheid vom 27. September 1950 hat das Eidg. Politische Departement die Entschädigungsforderung der Frau W. im Verteilungsplan mit Fr. 193 915 eingesetzt. Bis zum Frühjahr 1954 hat Frau W. Abschlagszahlungen von ins- gesamt brutto Fr. 43 650 erhalten. Unter Anrechnung der Restforderung des Vermögens lehnte es die Ausgleichskasse ab, Frau W. eine Uebergangsrente zu gewähren. Eine Beschwerde von Frau W. wurde von der kantonalen Rekurs- kommission gutgeheißen. Das Eidg. Versicherungsgericht stellte dagegen, auf Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung hin, fest, daß Frau W. eine Uebergangsrente aus folgenden Gründen nicht zustehe: Gestützt auf Art. 42, Abs. 3, Satz 1, AHVG wird in Art. 61, Abs. 1, AHVV bestimmt, daß für die Anrechnung des Vermögens in der Regel maßgebend ist das nach den Grundsätzen der Wehrsteuer ermittelte und um die nachgewie- senen Schulden verminderte bewegliche und unbewegliche Vermögen, unter Ausschluß des den üblichen Bedürfnissen dienenden Hausrates. Die Regelung des Wehrsteuerbeschlusses lautet nun nicht etwa dahin, daß Forderungen nur dann als Vermögen oder Vermögensbestandteile zu er- fassen seien, wenn sie als sicher zu gelten haben, vielmehr sind sie auch dann anzurechnen, wenn Unsicherheitsfaktoren bestehen. Hingegen ist bei der Be- wertung der Umstand zu berücksichtigen, daß die Forderung unsicher oder be- stritten ist. Während normalerweise auf den Verkehrswert abzustellen ist, der meist mit dem Nennwert übereinstimmt, ist bei unsichern oder bestrittenen Forderungen dein Grade der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen (Art. 34, Abs. 2, WStB). Nun sind allerdings die Saldoposten der Entschädigungsansprüche der Be- rufungsbeklagten durch die kantonale Steuerverwaltung bis anhin «im Ver- mögen nicht erfaßt worden». Allein gemäß Art. 61 AHVV wird das Vermögen nicht wie etwa das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 22 und 24 AHVV) durch die kantonale Steuerverwaltung für die Ausgleichskasse verbindlich ermittelt. Vielmehr weist Art. 61 AHVV die administrativen und richterlichen Instanzen der AHV an, die Vermögensbestandteile selbständig nach den Grundsätzen des WStB anzurechnen. Außer Frage steht jedenfalls eine Bindung des Richters an die Stellungnahme der kantonalen Steuerverwal- tung zum konkreten Falle. Wie die Kasse bereits im erstinstanzlichen Verfah- ren hervorgehoben hat, verkörpert das Guthaben der Berufungsbeklagten einen gewissen Wert. Einmal sind ihr an die Gesamtsumme von Fr. 194 000 bereits insgesamt Fr. 43 000 bezahlt worden und sodann besteht kein hinreichender Grund zur Annahme, daß in absehbarer Zeit weitere Abzahlungen nicht zu erwarten sind. Anderseits wird die Forderung nicht verzinst und auch bezüg- lich Zeitpunkt und Höhe künftiger Zahlungen bestehen Unsicherheitsmomente, da laut Art. 6 des Abkommens die Eidgenossenschaft nicht haftet und die Leistungen nur im Rahmen der aus dem Warenaustausch mit Jugoslawien zur Verfügung gestellten Mitteln erfolgen. Es fragt sich daher, inwieweit diesen Unsicherheitsfaktoren gemäß Art. 34, Abs. 2, WStB Rechnung zu tragen sei. Unter den gegebenen Verhältnissen ist die Wertverminderung nicht höher als auf 50% zu veranschlagen, da auf diese Weise jedenfalls den bestehenden Risiken hinreichend Rechnung getragen wird. Anhand der seit dem 1. Januar 1954 gültigen Berechnungsvorschriften ergibt sich folgende Rechnung: Nach Abzug der bereits erfolgten Zahlungen verblei-
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ben Fr. 150 350. Hievon 50% = Fr. 75 175, abzüglich Fr. 10 000 gemäß rev. Art. 60, Abs. 1, AHVV = Fr. 65 175. Als Einkommen anzurechnen sind 1/„ und zwei Drittel hievon = Fr. 2890 der Grenze gegenüberzustellen. Da auch bei dieser entgegenkommenden Berechnungsart das maßgebende Einkommen die für einen Rentenanspruch gültige Grenze von Fr. 2300 noch übersteigt, hat die Berufungsbeklagte derzeit keinen Anspruch auf eine Ueber- gangs-Witwenrente. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. H.W., vom 26. Oktober 1954, H 151/54.)
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Beim Bundesamt für Sozialversicherung ist erschienen:
Bericht über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenen- versicherung im Jahre 1953
Inhalt: Vorwort - Stand der Gesetzgebung und der zwischen- staatlichen Vereinbarungen — Die Organe der AHV — Der Vollzug der AHV — Die Durchführung der frei- willigen AHV für Auslandschweizer und der zwischen- staatlichen Vereinbarungen — Rechnungsergebnisse — Die finanzielle Lage — Die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge Anhang: Tabellen
Der Bericht kann in deutscher und französischer Sprache zum Preis von Fr. 2.— bei der
Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3
bezogen werden
HEFT 2 FEBRUAR 1955
ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN
INHALT
Von Monat zu Monat 45 Besteuerung der ordentlichen AHV-Renten gemäß Finanz- ordnung 1955 bis 1958 46 Die Auszahlung der AHV-Renten durch die Post 48 Die Nachforderung von Beiträgen im Rentenfall 52 Rechnungabschluß 1954 56 Kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge. Nachtrag 57 Kantonale Gesetze über Familienzulagen (Schluß) . 58 Durchführungsfragen der AHV 70 Kleine Mitteilungen 74 Gerichtsentscheide: Erwerbsersatz für Wehrpflichtige 77 Alters- und Hinterlassenenversicherung 82
BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern
Textausgabe der geltenden Erlasse, Tabellen und Erläuterungen Neuauflage ' Stand 1. Januar 1955
Zu beziehen bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern
Preis Fr. 1.30
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON M 0 NAT Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat mit Verfügung vom 29. Dezember 1954 die Verwaltungskosten- ZU vergütungen gemäß Erwerbsersatzordnung für 1954 und M 0 NAT 1955 in derselben Weise wie für die Vorjahre festgesetzt. Gleichzeitig wurden die Vergütungen für die Durchfüh- rung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen an landwirtschaft- liche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern von 2 Prozent mit Wirkung von
1954 an auf 2,5 Prozent der im Stichjahr ausgerichteten Familienzulagen
erhöht. -x- Gemäß EOG Art. 34, Abs. 2, oblag die Beurteilung der noch nicht er- ledigten Beschwerdefälle gemäß LVEO bis zum 31. Dezember 1954 den kantonalen Schiedskommissionen und den Eidg. Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung und obliegt von nun an den Rechtspflegebehörden der EO bzw. AHV. Die vorgenannten Kommissio- nen haben somit am 31. Dezember 1954 von Rechtes wegen ihre Tätigkeit eingestellt. Die Auflösung der kantonalen Schiedskommissionen soweit diese noch bestehen — ist Sache der Kantonsregierungen, da sie seiner- zeit diese Kommissionen ernannt haben. Allfällig bei den kantonalen Schiedskommissionen noch hängige oder noch eingehende Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend die LVEO sind von Amtes wegen der gemäß EO und AHV zuständigen kantonalen Rekurskommission zu überweisen. Mit der Einstellung der Tätigkeit der obgenanten Rechtspflegebehör- den ist der Vollzug der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallord- nung praktisch beendet.
Der gemäß Art. 212bis der AHVV vom Bundesamt für Sozialversiche- rung zu verfassende «Bericht über die Eidgenössische Alters- und Hin- terlassenenversicherung im Jahre 1953» ist am 7. Januar 1955 vom Bun- desrat genehmigt worden und dann im Druck erschienen.
Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenversicherungskommission trat am 18. Januar 1955 unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Direktor Dr. A. Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung, in Bern zusammen. Sie sprach sich einmütig für die Verlängerung der bis Ende 1955 befri- steten zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge des Bundes aus und nahm sodann Stellung zu den ihr unterbreiteten Grundsätzen für die
Heft 2, 1955 — 24311 45
Ausarbeitung eines entsprechenden Bundesbeschlusses. Im weitern ge- nehmigte die Kommission einstimmig die von ihrem Ausschuß für Verwaltungskostenfra:gen ausgearbeiteten Vorschläge hinsichtlich der Höchstansätze für die Verwaltungskostenbeiträge und der Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds an die Verwaltungskosten der kantonalen Aus- gleichskassen.
Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 19. Januar 1955 zwei Verfügungen über die Verwaltungskosten in der AHV erlassen. Die erste betrifft die Höchstansätze der Verwaltungskostenbeiträge und die zweite die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskas- sen für die Jahre 1954-1958. Der Gesamtbetrag der auszurichtenden Zuschüsse beläuft sich jährlich auf 6 Millionen Franken.
Dic Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichs- kassen vom 26. November 1952 sind Ende Januar 1955 in zweiter Auf- lage gedruckt erschienen.
Am 31. Januar 1955 sind in Bern zwischen dem Vorsteher des eidg. Politischen Departementes, Herrn Bundespräsident M. Petitpierre, und dem dänischen Gesandten in der Schweiz, Herrn Minister C. A. C. Brun, die Ratifikationsurkunden betreffend das am 21. Mai 1954 zwischen der Schweiz und dem Königreich Dänemark abgeschlossene Sozialversiche- rungsabkommen ausgetauscht worden. Damit tritt das Abkommen am 1. März 1955 in Kraft. Die Ausgleichskassen werden demnächst die Wei- sungen betreffend die Durchführung des Abkommens erhalten.
Besteuerung der ordentlichen ATIV-Renten gerniifi Finanzordnung 1955 bis 1958 In der letztjährigen Juni-Nummer dieser Zeitschrift erschien ein Aufsatz «Zur Besteuerung von Beiträgen und Renten der AHV». Darin wurde die Ansicht vertreten, es würde sich aus sozialpolitischen Erwägungen recht- fertigen, die ordentlichen AHV-Renten nicht vollumfänglich als steuer- bares Einkommen zu erfassen. Dieses gesetzgeberische Postulat ist nun — wenn auch zum Teil aus andern Motiven — durch den Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1954 über die Ausführung der Finanzordnung 1955 bis 1958 für das Wehr-
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steuerrecht verwirklicht worden. Danach erhielt WStB Art. 21, der den Begriff des steuerbaren Einkommens umschreibt, eine Ergänzung in Form eines Art. 21bis. Dieser neue Artikel mit dem Marginale «Einkünf- te aus Versicherung» lautet wie folgt: ' Von den Renten, Pensionen und andern wiederkehrenden Einkünften aus Lebensversicherung, Pensionskassen und ähnlichen Fürsorgeeinrich- tungen sind steuerbar: drei Fünftel der Einkünfte, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuer- pflichtigen beruht, ausschließlich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind; b. vier Fünftel der Einkünfte, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind; c. der ganze Betrag in den übrigen Fällen. ' Den Leistungen des Steuerpflichtigen im Sinne von Abs. 1, lit. a und h, sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versiche- rungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat. Einkünfte aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung fallen nicht in die Steuerberechnung. Für die übrigen Einkünfte aus Lebensversiche- rung, Pensionskassen und ähnlichen Fürsorgeeinrichtungen in Form ein- maliger Kapitalleistungen finden die Absätze 1 und 2 sinngemäß Anwen- dung. Gestützt auf Abs. 1, lit. b, des genannten Artikels hat die Eidg. Steuerverwaltung angeordnet, AHV-Leistungen (ausgenommen die ge- mäß AHVG Art. 20, Abs. 2, steuerfreien Uebergangsrenten) seien durch- wegs mit 80% zu deklarieren. Berücksichtigt man, daß im Verhältnis zu den während wenigen Jahren geleisteten Beiträgen die heute zur Aus- richtung gelangenden ordentlichen AHV-Renten sehr hoch sind, so darf die getroffene Regelung für die Gesamtheit der Bezüger solcher Renten als angemessen bezeichnet werden. Wie dem zweiten und dritten Absatz von WStB Art. 21bis entnom- men werden kann, gilt die Anrechnung zu vier Fünfteln für sämtliche ordentliche Renten, also nicht nur für die Altersrenten, sondern auch für die Witwen- und Waisenrenten sowie sinngemäß für die einmalige Wit- wenabfindung.
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Die Auszahlung der AHV-Renten durch die Post Der Rentenbezüger, der sein Betreffnis jeden Monat am gleichen Tag er- hält, gibt sich wohl kaum Rechenschaft über die hiezu erforderliche Ar- beit der verschiedenen Postdienste. Auch das Personal der Ausgleichskas- sen, das sich nicht unmittelbar mit dem Rentendienst befaßt, dürfte über die Organisation der Rentenauszahlung nicht durchwegs orientiert sein. Es wird daher allgemein interessieren, was es braucht, bis die AHV-Rente dem Bezüger ausgehändigt werden kann. Auf Grund eines von der Gene- raldirektion PTT ermöglichten Besuches beim Postcheckamt Bern und bei einem größeren Postbureau der Stadt Bern wird im folgenden die Mit- wirkung der an der Rentenauszahlung hauptsächlich beteiligten Post- dienste beschrieben.
214 Gemeindezweigstellen der Ausgleichskasse
Kantonale Verbands- Ausgleichs- Ausgleichs- des Kantons Bern sowie 18 Verbandsaus- kasse kassen gleichskassen auf dem Platze Bern übergeben der Post jeden Monat 40-42 000 Zahlungsan- weisungen. Die Zahlungsaufträge müssen zwi- schen dem 4. und 6. des Monats erteilt werden, damit die Renten — entsprechend den gelten- 40-42 '000 den Vorschriften — wirklich im ersten Monats- Zahlungsanweisungen drittel ausgerichtet werden können. Würde eine Ausgleichskasse das Material schon vor dem 4. einreichen, könnte es die Post nicht ver- arbeiten, da sie zu Beginn des Monats ohnehin einen starken Verkehr zu bewältigen hat. Die eintreffenden Sendungen der Ausgleichs- Kontrolle kassen und Zweigstellen werden vom Post- checkamt geöffnet und kontrolliert. Sie enthal- Check ten in der Regel den Check, die Zahlungsanwei- Zahlungsanweisungen Bordereau sungen und ein Zahlungsbordereau. Beim Zahlungsbordereau handelt es sich um nichts anderes als um eine Liste der Renten- empfänger und der einzelnen Betreffnisse, die ihnen auszurichten sind. Es wird in zwei Exem- plaren ausgefertigt. Eine erste Kontrolle be- steht darin, die Beträge aller Zahlungsanwei- sungen maschinell aufzuaddieren. Das Total muß mit der Summe des Checks übereinstim-
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men. Die Addition erfolgt grundsätzlich auf Addition einem Papierstreifen, der dem Check beigefügt wird. Lautet indessen der Check auf einen ho- hen Betrag, wird vorgängig noch geprüft, ob genügende Deckung vorhanden ist. Ist dies der Fall, so werden die Zahlungsanweisungen im Sinne einer andern Kontrolle direkt in das Ver- zeichnis der Zahlungsaufträge eingetragen. Hierauf werden die verschiedenen Belege einer Vergleich Vergleichsprüfung unterzogen, die sich auf ihre Ausfertigung als solche, die Namen und Be- träge erstreckt. Alle Angaben müssen mit je- nen auf dem Zahlungsbordereau übereinstim- men. Ist die Uebereinstimmung erwiesen, wird ein Exemplar des Zahlungsbordereau mit Stem- pel und Unterschrift versehen und der Aus- gleichskasse als Vollzugsbescheinigung zurück- gesandt. Erst jetzt kann der Check, wie jeder andere, Verbuchung dem Konto der Ausgleichskasse belastet wer- den.
Anschließend werden die Zahlungsanweisun- Numerierung gen numeriert. Für die AHV-Renten wird dabei jeden Monat mit der Nummer 200 001 begon- nen, so daß sich eine besondere Serie ergibt, die je nach dem Anfall zwischen den Nummern
240 000 und 242 000 endet.
Jede Zahlungsanweisung wird nun im Ver- Verzeichnis der Zahlungsaufträge zeichnis der Zahlungsaufträge aufgezeichnet, sofern dies nicht bereits anläßlich der er- sten Kontrolle geschehen ist (umfangreiche Checks). Dieses Verzeichnis besteht aus losen Blättern, auf welche 100 Zahlungsanweisungen eingetragen werden können. Der Eintrag be- schränkt sich auf die Nummern und Beträge. Jedes Blatt wird hierauf addiert und die Einzel- totale werden auf einer Gesamtrekapitulation zusammengefaßt. Deren Endsumme muß mit dem Total des bereits erwähnten Additions- streifens sowie mit dem Betrag des Checks übereinstimmen.
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Die Zahlungsanweisungen werden sodann zur Abstempelung Abstempelung weitergeleitet. Die Stempelma- schine versieht jede Anweisung mit dem Na- men des Aufgabe-Checkamtes, dem Datum und der Zeit der Abstempelung. Um die Sortierung der Zahlungsanweisungen Kerbung bei der Revision zu erleichtern, werden die Formulare noch gekerbt. Erwähnenswert ist, daß die Kerbung von jedem Postcheckamt an anderer Stelle angebracht wird. Nun ist das Material endlich bereit zur Weiter- Briefaufgabe leitung an den eigentlichen Verteilerdienst. Die Zahlungsanweisungen werden der Briefaufgabe übermittelt und von dieser mit den übrigen Sendungen an die rund 4000 Postbureaux der Schweiz weitergeleitet. Ankunft bei den Die Zahlungsanweisungen treffen am 7. oder Postbureaux 8. des Monats am Bestimmungsort ein. Die Aus- zahlung an die Bezüger muß spätestens bis zum 10. erfolgen. Unmittelbar nach dem Eintreffen werden die Abstempelung Zahlungsanweisungen auf der Rückseite abge- stempelt. Dabei ist zu beachten, daß die AHV- Renten jetzt mit den übrigen Zahlungsanwei- sungen vermischt sind. Die Verteilung ge- schieht im konkreten Fall durch Postboten, welche sich ausschließlich mit Zahlungsanwei- sungen und Paketen befassen. Jeder Bote hat ein genau begrenztes Quartiergebiet zu bedie- nen. Das gesamte anfallende Material wird vorerst Aufteilung nach Quartiergebieten nach Quartiergebieten beziehungsweise nach Postboten aussortiert. Je nach dem Quartierge- biet, seiner Bevölkerungsstruktur, seiner Woh- nungsdichte usw. schwankt die Zahl der vom einzelnen Postboten zu vertragenden Anwei- sungen zwischen 100 und 200 Stück. Nach dieser ersten Sortierung wird jede An- Verzeichnis der weisung im Verzeichnis der eingegangenen eingegangenen Zahlungsaufträge Zahlungsaufträge eingeschrieben. Das Ver- zeichnis hat zwei genau umschriebene Aufga- ben : Es dient erstens als Beleg für die dem 50
einzelnen Postboten übergebenen Zahlungsan- weisungen und wird zweitens als Abrechnung über die erfolgten Auszahlungen verwendet. Uebrigens stützt sich auch der Kassier bei der Bereitstellung der vom einzelnen Postboten be- nötigten Noten und Münzen auf dieses Ver- zeichnis.
Vorbereitung Die Postboten nehmen sodann das gesamte der Verteilung Material und das Geld an sich und bereiten die endgültige Verteilung vor. Da sie ihr Quartier- gebiet eingehend kennen, verursacht ihnen die Einreihung nach dem einzuschlagenden Boten- weg keine Mühe. Diese Vorbereitungsarbeit, welcher sie sich verblüffend schnell und sicher entledigen, ist äußerst wichtig, denn die Post- boten verfügen für die Auszahlung in der Re- gel nur über zwei, höchstens aber drei Tage. Gleichzeitig müssen sie sehr darauf bedacht sein, daß die Bezüger ihr Betreffnis jeden Mo- nat am gleichen Tag erhalten, ansonst die Re- klamationen recht prompt erfolgen. Nach Abschluß der Verteilung geben die Boten Verzeichnis der den auf der Rückseite quittierten Stammteil ausbezahlten Anweisungen der Zahlungsanweisungen auf dem Postbureau ab. Anhand der Stammteile wird nun das Ver- zeichnis der ausbezahlten Anweisungen erstellt, dessen Total — unter Berücksichtigung der nicht zustellbaren Anweisungen — mit jenem des Verzeichnisses der eingegangenen Zah- lungsaufträge übereinstimmen muß.
Das ist, kurz skizziert, der Weg, den die AHV-Renten — im vergan- genen Jahr waren es jeden Monat rund 360 000 — bei der Post durchlau- fen. Wenn auf Grund dieser Ausführungen die Leser, besonders die Zweigstellenleiter, jene ungeduldigen und uneinsichtigen Personen auf- klären können, die sich oft nur allzu rasch wegen einer einmaligen Ver- zögerung in der Rentenauszahlung beklagen, so ist der Zweck dieses Ar- tikels durchaus erfüllt.
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Die Nachforderung von Beiträgen im Rentenfall I. Im Rentenfall bietet die Nachforderung der geschuldeten, aber noch nicht bezahlten Beiträge keine besondern Schwierigkeiten, soweit es sich um bereits früher festgesetzte Beiträge handelt. Die rentenfestsetzende Ausgleichskasse ermittelt solche ausstehende, noch nicht verjährte Bei- träge anhand ihrer eigenen Akten oder sie erhält anläßlich des Konten- zusammenrufes von einer mitbeteiligten Ausgleichskasse einen entspre- chenden Verrechnungsauftrag und wird die nachträgliche Erhebung die- ser Beiträge — soweit sie nicht direkt einbezahlt werden — durch Ver- rechnung mit fälligen Rentenbetreffnissen vollziehen. Wie verhält es sich aber, wenn die rentenfestsetzende Ausgleichskasse nach dem Kontenzusammenruf für eines oder mehrere der letzten Jahre eine Beitragslücke feststellt, ohne daß bisher schon für die betreffenden Perioden Beiträge festgesetzt worden wären; hat sie sich in einem sol- chen Fall um die nachträgliche Erhebung eventuell noch geschuldeter Beiträge zu kümmern? Von einem rein formalen Standpunkt aus ließe sich vielleicht die Meinung vertreten, beim Eintritt des Versicherungsfal- les seien — abgesehen von den Beiträgen der laufenden Periode — im Prinzip nur die bereits ermittelten und im IBK eingetragenen Beiträge zu berücksichtigen. Wenn der Versicherte in frühem Jahren sich zu wenig um die Erfüllung seiner Beitragspflicht gekümmert habe, müsse er nun selber die Folgen tragen. Gerade deshalb enthalte das AHVG für den Fall von Beitragslücken strenge Kürzungsvorschriften. Im übrigen stehe ja keineswegs fest, ob der Rentenansprecher in den fraglichen Jahren überhaupt beitragspflichtig gewesen sei. Die rentenfestsetzende Aus- gleichskasse habe daher bei der Rentenberechnung solche Beitragslücken einfach als Tatsache hinzunehmen, ohne Nachforschungen über eine mögliche Schließung der Lücken anzustellen. Diese Betrachtungsweise steht jedoch im Widerspruch zum Aufbau der AHV, die auf dem Volksobligatorium beruht und — abgesehen von den nichterwerbstätigen Witwen und Ehefrauen — grundsätzlich alle volljährigen Versicherten der Beitragspflicht unterstellt. Der Beitrags- pflicht der Versicherten entspricht auf Seiten der Verwaltung die Pflicht der Ausgleichskassen, für den ordnungsgemäßen Bezug der geschuldeten Beiträge zu sorgen und insbesondere die Nachzahlung zu verfügen, falls ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat (vgl.
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AHVG Art. 14, Abs. 4, in Verbindung mit AHVV Art. 39). Es ist nicht ein- zusehen, weshalb nun gerade beim Eintritt des Versicherungsfalles von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte, da die nachzufordernden Beiträge einerseits die Rentenhöhe zu beeinflussen vermögen und sie anderseits auf dem Verrechnungsweg regelmäßig ohne große Umtriebe erhältlich sind. Die einzige Schranke für die Nachforderung von Beiträ- gen bilden die Verjährungsbestimmungen von AHVG Art. 16. Mangels ausdrücklicher Sondervorschrift besteht die Pflicht zur Nachzahlung gegebenenfalls auch für einen Arbeitnehmer, dem seiner- zeit vom Lohn keine Beiträge abgezogen worden waren. Auf Grund sei- ner Inkassopflicht bleibt der Arbeitgeber zwar gehalten, die vollen 4% Beiträge an die Ausgleichskasse abzuliefern; doch ist die Ausgleichs- kasse auch berechtigt, den ausstehenden Arbeitnehmerbeitrag direkt vom Arbeitnehmer zu erheben (vgl. hiezu das grundlegende Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts i.Sa. J. & Co. vom 2. September 1949, ZAK 1949, S. 412). Auf Grund vorstehender Erwägungen wird nun die rentenfestsetzen- de Ausgleichskasse in Nr. 449 der neuen Wegleitung über die Renten angewiesen, beim Vorliegen unechter Beitragslücken für die Nachfor- derung der noch geschuldeten Beiträge zu sorgen. Hiebei wird sie sich mit Vorteil von folgenden Ueberlegungen leiten lassen: Soweit nicht der Nachweis einer Wohnsitznahme im Ausland (oder eines sonstigen Rechtsgrundes für eine Ausnahme von der Versi- cherungspflicht) erbracht wird, ist die Beitragspflicht der männlichen und der ledigen oder geschiedenen weiblichen Versicherten als sicher anzunehmen ; Beitragslücken auf dem IBK sind ein Indiz, daß geschuldete Beiträge nicht bezahlt, und im besondern Arbeitnehmerbeiträge nicht vom Lohn abgezogen worden sind; soweit die 5-jährige (bzw. 3-jährige) Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, sind die geschuldeten Beiträge nachzufordern und gegebenenfalls mit der Rente zu verrechnen.
II. Ist auf Grund einer unechten Beitragslücke ein Nachzahlungsfall be- kannt geworden, so kann die zuständige Ausgleichskasse die betreffen- den Beiträge in der Regel ohne langwierige Erhebungen ermitteln; denn der Versicherte bzw. seine Hinterlassenen sind zur Vermeidung der nachteiligen Folgen einer Rentenkürzung meist selber daran interessiert, die nachzuzahlenden Beiträge feststellen zu lassen. — Zuweilen stößt
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freilich die Nachforderung auf Schwierigkeiten, wenn weder vom Ver- sicherten noch von Dritten einigermaßen zuverlässige Angaben über die Art der Erwerbstätigkeit, den Arbeitsort und die ungefähre Höhe des Erwerbseinkommens erhältlich gemacht werden können. Bei diesen Ver- sicherten handelt es sich meist um fahrendes Volk oder Gelegenheitsar- beiter, die ihren Arbeitsplatz sehr häufig wechseln; zum Teil fehlt es auch an einem eigentlichen Arbeitsverhältnis. Nicht selten nennen solche Leute zwar Adressen von Arbeitgebern, die sich aber als unrichtig her- ausstellen, oder sie erklären, sich überhaupt nicht mehr zu erinnern, wo sie in einem bestimmten Jahr tätig gewesen seien. Führen unter diesen Umständen die Bemühungen der Ausgleichskasse nicht zur genauen Ab- klärung des Sachverhaltes, so fragt es sich, nach welchen Richtlinien die fehlenden Beiträge festzusetzen seien. Eine erste Lösung könnte darin gesucht werden, die betreffenden Versicherten kurzerhand als Nichterwerbstätige mit 12 Franken pro Jahr zu erfassen. Diese schematische Regelung hätte vor allem den Vorteil, keinerlei zusätzliche Umtriebe zu verursachen. Anderseits führte sie leicht dazu, daß in weitern Fällen, die nicht von vorneherein ganz klare Verhältnisse aufweisen, in gleicher Art vorgegangen würde. Ferner ließe sich ein schematisches Vorgehen mit der Legaldefinition der Nichter- werbstätigen in AHVG Art. 10, Abs. 1, kaum vereinbaren; denn als Nichterwerbstätiger darf ein Versicherter grundsätzlich erst erfaßt wer- den, wenn feststeht, daß er nicht wenigstens 12 Franken Beiträge als Selbständig- oder Unselbständigerwerbender zu bezahlen hat. Eine zweite Möglichkeit bestände in der Erfassung der fraglichen Versicherten als Erwerbstätige mit einem jährlichen Mindestbeitrag von
12 Franken. Eine solche Regelung ginge von der Annahme aus, die betrof-
fenen Versicherten erzielten als Unselbständigerwerbende nur ein Ein- kommen von 600 Franken im Jahr oder als Selbständigerwerbende eben- soviel oder eventuell noch weniger (AHVG Art. 5, Abs. 1, und Art. 8). Gegenüber der Erfassung als Nichterwerbstätige hätte sie den Vorteil, daß dem Rentenansprecher gemäß AHVG Art. 30, Abs. 4, bzw. AHVV Art.138, Abs. 1, doch 24 Franken angerechnet werden dürften, was in ver- einzelten Fällen noch einen günstigen Einfluß auf die Rentenhöhe hätte. Zudem stände sie dem Grundsatze nach mit dem Gesetz im Einklang. Indessen würde diese Regelung geradezu eine Bevorzugung jener arbeits- fähigen Versicherten darstellen, die sich um die Auskunftspflicht ab- sichtlich zu drücken versuchen; denn mit 600 Franken Bar- und Natural- einkommen pro Jahr läßt sich auch bei größter Genügsamkeit kaum le- ben.
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III. Wie vorstehende Ausführungen gezeigt haben, wäre es nicht an- gängig, die mehrfach erwähnten Versicherten mit Beitragslücken man- gels zuverlässiger Angaben für die betreffenden Jahre allgemein — sei es als Nichterwerbstätige oder Erwerbstätige — mit dem Mindestbeitrag von 12 Franken zu belegen. Somit bleibt keine andere Wahl, als im Ein- zelfall eine den Umständen angepaßte individuelle Festsetzung der nach- zuzahlenden Beiträge vorzunehmen, wobei sich die Ausgleichskasse zwangsläufig mit eher groben Schätzungen begnügen muß. War ein sol- cher Versicherter nicht offensichtlich ohne Erwerbstätigkeit, so wird man für die Beitragsfestsetzung von einem jährlichen Erwerbseinkom- men von mindestens 1500 Franken ausgehen dürfen; denn selbst be- scheidene Existenzen benötigen für ihren täglichen Unterhalt ca. 5 Fran- ken und haben daher für einen entsprechenden Verdienst zu sorgen. Im übrigen kann die Ausgleichskasse auf allfällige Erfahrungszahlen, wie branche- oder ortsüblichen Verdienst abstellen; denkbar ist auch, die vom Versicherten in andern Jahren laut IBK entrichteten Beiträge als Vergleichsbasis heranzuziehen. Analog der bei Veranlagungen nach AHVV Art. 38 allgemein geübten Praxis sollten die nachzuzahlenden Beiträge auf keinen Fall zu niedrig festgesetzt werden. Unter Ziff. I ist dargelegt worden, daß ein Versicherter sowohl in seiner Eigenschaft als Selbständigerwerbender wie auch als Unselbstän- digerwerbender auf Grund von Beitragslücken zur Nachzahlung ver- pflichtet werden darf. In den hier interessierenden Fällen ist diese Un- terscheidung wegen des Beitragsansatzes zwar nur von einiger prakti- scher Bedeutung, wenn das geschätzte Erwerbseinkommen des Ver- sicherten den Betrag von 1500 Franken wesentlich übersteigt. Vermag ein Versicherter für die Jahre mit Beitragslücken keinen Arbeitgeber ein- deutig zu bezeichnen, so ist die Ausgleichskasse wohl zur Annahme be- rechtigt, der Versicherte sei damals selbständigerwerbend gewesen und soweit er für Dritte Arbeit ausgeführt habe, sei es in einem losen Auf- tragsverhältnis geschehen; er schulde deshalb Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. In einem andern Fall hingegen wird man aus der Art der Beschäftigung trotz Fehlens präziser Angaben auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schließen können und vom Ver- sicherten folgerichtig nur die Arbeitnehmerbeiträge nachfordern. In aus- gesprochenen Grenzfällen dürften schließlich Erwägungen administrati- ver Natur für die zu treffende Lösung mitbestimmend sein. Dies läßt sich umso eher rechtfertigen, als die Zuständigkeitsordnung davon nicht berührt wird. Nach der im letzten Satz von Nr. 449 der Wegleitung über
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die Renten enthaltenen Weisung ist es nämlich im einen wie im andern Fall Sache der rentenfestsetzenden Ausgleichskasse, die ermessensweise Nachforderung der Beiträge vom Erwerbseinkommen geltend zu machen. Es liegt somit im eigenen Interesse dieser Ausgleichskasse, nach erfolg- tem Kontenzusammenruf die Frage der Nachzahlung von Beiträgen beim Bestehen von Beitragslücken rasch abzuklären, damit die Festsetzung der Rente keine unnötige Verzögerung erfahren muß. Soweit die renten- festsetzende Ausgleichskasse die Nachzahlung zu verfügen hat, kann sie diese nebst dem Hinweis auf die Verrechnung dem Rentenberechtig- ten einfachheitshalber auf der Rentenverfügung anzeigen (vgl. Nr. 526 der Wegleitung über die Renten).
Rechn-ungsabschluß 1954 Die Bestimmungen in Randziffer 71 und 72 der Weisungen über Buch- führung und Geldverkehr der Ausgleichskassen, wonach sämtliche nach dem 31. Januar noch für das abgelaufene Rechnungsjahr abgerechneten Beiträge bis Ende März in alter Rechnung zu verbuchen sind, führten beim Rechnungsabschluß 1953 bei einer größeren Zahl von Ausgleichs- kassen zu unerwarteten Schwierigkeiten. Auf Antrag der Kommission für technische Durchführungsfragen hat daher das Bundesamt für So- zialversicherung diese Bestimmungen abgeändert, und zwar bereits mit Wirkung für den Jahresabschluß 1954. Summenmäßig bekannte Beitrags-Ausstände, die das abgelaufene Rechnungsjahr betreffen, sind von den Ausgleichskassen den Abrech- nungspflichtigen wie bis anhin bis spätestens 31. März zu belasten. Diese Nachbelastungen müssen auch weiterhin von jenen Beiträgen, die für das laufende Rechnungsjahr geschuldet sind, auf getrennten Abrechnungs- journalen verbucht werden. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind dagegen diese Nachbelastungen, einschließlich die entsprechenden Ver- waltungskostenbeiträge, nicht mehr in der alten Rechnung zu verbuchen, sondern mit jenen des laufenden Geschäftsjahres in die neue Rechnung einzubeziehen. Abgesehen von konjunkturellen Einwirkungen wird deshalb der von den Ausgleichskassen in ihrer Jahresrechnung 1954 ausgewiesene Be- trag der abgerechneten AHV- und Verwaltungskostenbeiträge — je nach dem Ausmaß dieser Nachbelastungen — unter den entsprechenden Be- trägen für das Jahr 1953 liegen. Diese Abweichung wird verstärkt, weil der Jahresrechnung 1953 nicht nur die nach dem 31. Januar 1953 noch
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für das Rechnungsjahr 1952, sondern auch die nach dem 31. Januar 1954 noch für das Rechnungsjahr 1953 abgerechneten Beiträge gutgeschrieben wurden. Im Rechnungsjahr 1955 werden sich die Verhältnisse indessen normalisieren. Der neuen Regelung haftet aber der Nachteil an, daß die Jahresrechnung der Ausgleichskassen, infolge der Verbuchung der Nach- belastungen für das abgelaufene Rechnungsjahr in der Rechnung des fol- genden Jahres, nicht mehr die den Abrechnungspflichtigen für ein Ka- lenderjahr effektiv belasteten Beiträge aufzeigen wird. In der Rechnung des Ausgleichsfonds müssen dagegen die den Ab- rechnungspflichtigen für die einzelnen Kalenderjahre tatsächlich be- lasteten AHV-Beiträge ausgewiesen werden. Die von den Ausgleichs- kassen separat verbuchten Nachbelastungen werden deshalb von der Zentralen Ausgleichsstelle jeweils noch in die Rechnung des abgelaufe- nen Jahres einbezogen.
Kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge Nachtrag Kanton Bern Der Regierungsrat des Kantons Bern hat am 23. Juli 1954 die jährlichen Höchstleistungen der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge für das Jahr 1955 wie folgt angesetzt.
Beträge in Franken
Ortsverhältnisse Einzel- Ehepaare Witwen Vollwaisen Halbwaisen personell
Städtisch 420 680 340 195 130 Halbstädtisch 360 580 290 165 110 Ländlich 315 510 255 140 95
1 Vgl. ZAK 1954, Nr. 12, S. 442
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Kantonale Gesetze über Familienzulagen Die Rechtsprechung der kantonalen Rekurskommissionen (Fortsetzung und Schluß)1
Ausländische Arbeitnehmer GE Ein ausländischer Arbeitnehmer, der im Besitze einer befristeten Aufenthaltsbewilligung (Kategorie A und B) ist, hat keinen tat- sächlichen und dauernden Aufenthalt auf dem Gebiete des Kantons Genf im Sinne von Art. 2 GEV, auch wenn er sich seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhält und seine Kinder hier wohnen. (Entscheid i.Sa. D. vom 25. Oktober 1951; i.Sa. M. vom 29. Ok- tober 1953). NE Ein ausländischer Arbeitnehmer, dessen Familie im Auslande ge- blieben ist, hat keinen Anspruch auf Familienzulagen. Der Arbeit- geberbeitrag ist jedoch auf seinem Lohn zu entrichten. Der ausländische Arbeitnehmer befindet sich allein in der Schweiz; seine Familie wohnt nach wie vor im Ausland. Gemäß Art. 3 des Regierungs- ratsbeschlusses vom 12. März 1948 sind die privaten Kassen nur dann verpflichtet, ausländischen Arbeitnehmern die Familienzulagen auszu- richten, wenn diese zu einem unterstellten Arbeitgeber in einem Dienst- verhältnis stehen und sich mit ihrer Familie in der Schweiz niederge- lassen haben. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Pflicht des Arbeitgebers, auf dem Lohn des Arbeitnehmers den Beitrag zu entrichten, ergibt sich unmittelbar aus Art. 9, Abs. 1, NEG und Art. 32 NEV. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Bezugsbe- rechtigung des Arbeitnehmers. Die Unabhängigkeit der Beitragspflicht von der Bezugsberechtigung besteht nicht nur in bezug auf ausländische Arbeitnehmer, sondern auch in bezug auf zahlreiche andere Fälle, so, wenn beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig sind. (Entscheid vom 29. Oktober 1948).
Konkurrenz des Anspruches GE Wenn beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig sind, so steht der Anspruch auf die Kinderzulage ausschließlich dem Ehemann zu, selbst wenn die Ehefrau einen bedeutend höheren Lohn bezieht als der Ehemann. (Entscheid i.Sa. R. vom 5. April 1951).
1 Vgl. ZAK 1954, S. 363, 422, 458, und ZAK 1955, S. 18
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FR 1. Wenn zwei Arbeitnehmer für dasselbe Kind die Zulage bean- spruchen, der eine als leiblicher, der andere als Stief- und Pflege- vater, so steht der Anspruch in erster Linie dem leiblichen Vater zu.
2. Aus Zweckmäßigkeitsgründen sowie mit Rücksicht auf die In-
teressen des Kindes kann die Zulage dem Stiefvater ausgerichtet werden. Die Kinderzulage ist für die Bedürfnisse des Kindes zu verwenden. Dies geht aus Art. 11 FRG hervor, wonach bei Vorliegen zwingender Gründe die Zulage der Mutter oder an eine Drittperson ausgerichtet werden kann, die tatsächlich für das Kind aufkommt. Es darf daher nicht zugelassen werden, daß der Bezugsberechtigte die Zulage für sich behält, auch wenn er für das betreffende Kind Alimente leisten muß. Würde die Zulage dem leiblichen Vater ausgerichtet, so wäre dieser verpflichtet, die Kin- derzulage in vollem Umfange nebst den Alimenten jenen Personen zu- kommen zu lassen, denen das Kind anvertraut ist, d. h. der Mutter oder dem Stief- und Pflegevater. Unter diesen Umständen ist es zweckmäßiger, die Kinderzulage direkt dem Letztem auszurichten. Die Erfahrungen der Ausgleichskasse haben im übrigen bewiesen, daß die Interessen des Kin- des wirksamer durch diejenigen Personen gewahrt werden, denen das Kind anvertraut ist. (Entscheid Nr. 39 vom 13. September 1946). GE Ein Arbeitnehmer kann die Zulagen für einen Neffen, dessen Vater als Arbeitnehmer tätig ist, nicht beanspruchen; in diesem Falle steht der Anspruch auf die Kinderzulage ausschließlich dem Vater zu. (Entscheid i.Sa. 5. vom 5. April 1951). FR Der Anspruch auf die Zulage für ein eheliches Kind steht dem Vater zu und nicht dessen Schwiegervater, der für den Unterhalt des Kindes auf kommt. Gemäß Art. 6, Abs. 2, FRG hat nur der Vater Anspruch auf die Zulagen, wenn beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig sind. Handelt es sich um außereheliche Kinder, so hat jener Elternteil Anspruch auf die Zulage, in dessen Obhut sich das Kind befindet, oder der für seine Pflegekosten im wesentlichen aufkommt. Diese Regel findet auch sinngemäß Anwendung, wenn die Eltern getrennt oder geschieden sind und im Falle von Pflege- kindern (Art. 5, Abs. 2 FRV). Im vorliegenden Fall können diese Grund- sätze nicht zur Anwendung gelangen. Denn die Stellung des Kindes ist nicht dieselbe wie jene eines unehelichen und eines Kindes, dessen Eltern nicht mehr leben, getrennt oder geschieden sind. In diesen Fällen ist es eher gerechtfertigt, den Anspruch jenen Personen einzuräumen, die für
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das Kind sorgen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein eheliches Kind, dessen Familie nicht aufgelöst ist und der noch zwei andere Kinder angehören. Die Analogie mit unehelichen Kindern und Kindern von ge- trennten und geschiedenen Eltern ist auch deshalb nicht gegeben, weil die Eltern gesetzlich verpflichtet sind, ihr Kind zu unterhalten, während für Pflegeeltern eine solche Pflicht nicht besteht. Die Rekurskommission glaubt, der gesetzlichen Unterhaltspflicht Rechnung tragen zu müssen. Denn auf diese stützen sich die Grundsätze des Gesetzes, dessen Zweck darin besteht, die Familie zu schützen. Die Familienzulagen bezwecken, den Eltern die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern zu erleichtern. Der Gesetzgeber würde sich sozusagen mit dem Zivilrecht in Widerspruch setzen und jedenfalls nicht im Interesse des Kindes han- deln, wenn er die Ausrichtung der Zulagen für den Fall verbieten würde, daß die Eltern aus irgendeinem Grunde ihre Unterhaltspflichten nicht erfüllen. Das Gesetz enthält auch keine Bestimmung, wonach die Arbeit- nehmer nur für jene Kinder Anspruch haben, für deren Unterhalt sie tat- sächlich aufkommen. Im allgemeinen kann von der Vermutung ausgegan- gen werden, daß die Eltern tatsächlich ihre Unterhaltspflichten erfüllen. Die Familienausgleichskassen gehen von dieser Vermutung aus. Auf diese Weise werden administrative Umtriebe vermieden, da besondere Nach- weise nur in Zweifelsfällen nötig sind, besonders wenn der Gesuchsteller keine gesetzliche Unterhaltspflicht zu erfüllen hat, oder wenn es sich um uneheliche Kinder handelt. Bei der überwiegenden Zahl der bezugs- berechtigten Kinder handelt es sich um eheliche Kinder. Würde man dem Pflegekind gegenüber dem ehelichen Kind den Vorrang einräumen, so müßten die Kassen in jedem einzelnen Fall prüfen, ob die Eltern tatsäch- lich für das Kind sorgen, um zu vermeiden, daß von anderer Seite für dieses Kind als Pflegekind eine Zulage bezogen wird. Diese Ueberlegung gilt in jedem Falle dann, wenn der Vater des Kindes noch am Leben ist. Im vorliegenden Fall ist daher die Kinderzulage durch jene Kasse auszu- richten, der der Vater angeschlossen ist. Diese ist befugt, die Zulagen gemäß Art. 11, Abs. 2, FRG dem Pflegevater direkt auszurichten. (Entscheid Nr. 68 vom 6. Oktober 1951). GE Hat sich eine geschiedene Ehefrau wieder verheiratet, so hat sie Anspruch auf die Zulage für das Kind aus der geschiedenen Ehe, so- fern dieses ihr anvertraut ist. Falls die Ehefrau nicht als Arbeit- nehmerin tätig ist, so steht der Anspruch auf die Kinderzulage ihrem Ehemann zu. (Entscheid i.Sa. Ch. vom 9. November 1950). GE Der Anspruch auf die Zulage für ein Kind, dessen Eltern geschie- den sind, steht ausschließlich der Mutter zu, sofern diese als Arbeit- 60
nehmerin tätig ist und das Kind ihrer Obhut anvertraut ist. Der Vater des Kindes kann nur dann die Zulage beanspruchen, wenn er nach- weist, daß die Mutter keine unselbständigerwerbende Tätigkeit aus- übt. (Entscheid i.Sa. N. vom 20. September 1951). GE Der geschiedene Ehemann kann die Zulage für Kinder, die der Ehefrau anvertraut sind, nicht beanspruchen, sofern diese als Ar- beitnehmerin tätig ist. Der Anspruch des Ehemannes ist auch dann zu verneinen, wenn die Ehefrau in einem Kanton niedergelassen ist, der die Familienzulagen fürArbeitnehmer nicht gesetzlich geregelt hat. (Entscheid i.Sa. K. vom 22. Februar 1951). GE Der Anspruch auf die Zulage für ein uneheliches Kind, dessen Mutter sich verheiratet hat, steht in erster Linie dieser zu. Ist die Ehefrau nicht als Arbeitnehmerin tätig, so gilt ihr Ehemann als anspruchsberechtigt. (Entscheid i.Sa. St. vom 15. Juni 1950). FR Wenn die Mutter eines außerehelichen Kindes sich verheiratet hat und die elterliche Gewalt über dieses Kind ausübt, so steht der An- spruch auf die Kinderzulage ihrem Ehegatten zu, nicht aber dem natürlichen Vater, der das Kind anerkannt hat und für dieses Unter- haltsbeiträge leistet. (Entscheid Nr. 39 vom 13. September 1946). FR Der Anspruch auf die Kinderzulage für ein außereheliches Kind, das sich in der elterlichen Gewalt der Mutter befindet, steht der Mutter zu, auch wenn der Vater das Kind anerkannt hat und für dieses Unterhaltsbeiträge entrichtet. (Entscheid Nr. 46 vom 20. Februar 1948). NE Die als Arbeitnehmerin tätige Mutter hat Anspruch auf die Zulage für ihr uneheliches Kind, für das sie sorgt und dessen Vater unbe- kannt ist, auch wenn ihr Ehemann selbst Arbeitnehmer ist. Wenn beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig sind, so ist die Kinderzu- lage gemäß Art. 18 NEG nur einmal und zwar in der Regel dem Vater auszurichten. Im vorliegenden Fall kann diese Bestimmung nicht zur Anwendung gelangen, da der Beschwerdeführer nicht Vater des Kindes ist und da die Mutter sämtliche Voraussetzungen für den Bezug der Kin- derzulage erfüllt, weil sie selbst als Arbeitnehmerin tätig ist. Sie übt diese Tätigkeit vor allem deshalb aus, um die gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber ihrem Kinde erfüllen zu können.
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Gemäß Art. 17 hat der Arbeitnehmer für jedes Kind Anspruch, für dessen Unterhalt er ganz oder teilweise aufzukommen hat. Das bedeutet, daß jeder Arbeitnehmer, der ein Kind unterhält, die Zulage erhalten kann, gleichgültig ob es sich um ein eheliches oder ein uneheliches, ein bluts- verwandtes oder ein angenommenes Kind handelt. Allein die Tatsache, daß der Arbeitnehmer für den Unterhalt des Kindes aufkommt, begründet den Anspruch auf die Zulage, bei der es sich um eine Sozialleistung han- delt. Die Kinderzulage ist jener Person auszurichten, die für das Kind sorgt. Im vorliegenden Fall kommt die Mutter in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerin für den Unterhalt des Kindes auf, sodaß die Kinderzulage der Mutter durch ihren Arbeitgeber auszurichten ist. Falls die Mutter ihre unselbständigerwerbende Tätigkeit aufgeben und der Beschwerde- führer die Pflichten eines Pflegevaters übernehmen sollte, so ist die Kinderzulage gemäß Art. 17 NEG dem Beschwerdeführer durch seinen Arbeitgeber auszurichten. (Entscheid vom 13. Dezember 1951).
Beginn und Dauer des Anspruches GE Der Anspruch auf die Kinderzulage entsteht am Tage der Geburt des Kindes. Wird die Kinderzulage am Ende des Kalendermonats ausgerichtet, so ist die Kinderzulage für die Tage seit der Geburt des Kindes bis zum Ende des Kalendermonats geschuldet. (Entscheid i.Sa. B. vom 8. März 1951). GE Die Wöchnerin hat Anspruch auf die Kinderzulage auch während der im Fabrikgesetz vorgesehenen Schutzfrist von 6 Wochen; die Kasse ihres Arbeitgebers hat die Geburts- und Kinderzulage auch dann auszurichten, wenn sie ihre Stelle kurz vor der Niederkunft aufgegeben hat. (Entscheid i.Sa. B. vom 31. Januar 1952).
Berechnung und Ausrichtung der Zulagen GE Wer nicht während eines ganzen Monats als Arbeitnehmer tätig war, hat Anspruch auf eine Zulage, die nach Maßgabe der geleisteten Arbeitstage zu kürzen ist. (Entscheid i.Sa. R. vom 13. Dezember 1951). GE Der geschiedene Vater, dem der Anspruch auf die Kinderzulage zusteht, kann sich der direkten Ausrichtung der Zulagen an die Mutter nicht widersetzen, wenn das Kind dieser anvertraut ist. (Entscheid i.Sa. N. vom 20. September 1951).
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NE Hat ein Arbeitgeber keine Beiträge abgeliefert und dem Arbeit- nehmer keine Familienzulagen ausgerichtet, so hat die Ausgleichs- kasse, welcher der Arbeitgeber angeschlossen ist, die Familienzulagen dem Arbeitnehmer direkt auszubezahlen. Der bisherige Arbeitgeber des Beschwerdeführers, bei welchem dieser bis zum 24. Juni 1946 tätig war, hat seiner Familienausgleichskasse keine Beiträge abgeliefert. Die Kasse verweigerte für die Zeit vom 1. Januar bis zum 24. Juni 1946 die Ausrichtung der Familienzulagen, weil der Ar- beitgeber seinen Verpflichtungen gegenüber der Kasse nicht nachgekom- men war. Die Rekurskommission hieß die Beschwerde aus folgenden Gründen gut. In der Regel richtet der Arbeitgeber die Familienzulagen selbst aus. Er ist jedoch nur Vermittler zwischen Kasse und Arbeitnehmer; über seine Auszahlungen rechnet er mit der Kasse ab. Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen der Kasse gegenüber nicht nach, so darf der Ar- beitnehmer nicht deswegen seiner Rechte verlustig gehen. Die Familien- zulagen sind eine vom Lohn unabhängige Sozialleistung. Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nach, so muß mit andern Worten die Ausgleichskasse die Familienzulage direkt ausrichten. Ergeben sich zwi- schen der Kasse und ihren Mitgliedern Schwierigkeiten, so dürfen da- durch die Arbeitnehmer nicht betroffen werden. Da der frühere Arbeit- geber die Familienzulagen als Treuhänder der Kasse nicht ausgerichtet hat, so muß die Kasse die Ausrichtung direkt vornehmen und die aus- stehenden Beiträge auf dem Wege der Betreibung einziehen. (Entscheid vom 26. September 1954).
Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen GE Die Verjährungsfrist von einem Jahre gemäß Art. 5 GEV beginnt vom Tage an zu laufen, an welchem der Ausgleichskasse oder dem Arbeitgeber das erste Gesuch um Ausrichtung der Familienzulagen eingereichk wurde. (Entscheid i.Sa. D. vom 27. April 1950; 1.Sa. U. vom 17. Septem- ber 1953). LU Die Verjährungsfrist für Forderungen auf Kinderzulagen beträgt
5 Jahre. LUV § 18.
Die für die Jahre 1948 ff. geltend gemachten Ansprüche waren im Zeit- punkte der erstmaligen Geltendmachung (1952) nicht verjährt. Denn die auf den 1. Januar 1948 in Kraft getretene Vollziehungsverordnung vom 12. Februar 1948 enthält im Gegensatz zu derjenigen vom 26. Dezember
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1945 keine eigene Verjährungsbestimmung. Gestützt auf § 18, der die Be-
stimmungen der AHV als sinngemäß anwendbar erklärt, soweit die kan- tonalen Erlasse über die Familienausgleichskassen keine Vorschriften enthalten, gilt daher die in Art. 46 AHVG für Rentenansprüche vorge- sehene Verjährungsfrist von 5 Jahren. Diese war im Jahre 1952 auch für den für das Jahr 1948 geltend gemachten Anspruch noch nicht abgelau• f en . (Entscheid i.Sa. H. W. vom 5. Januar 1953).
Rechtsnatur der Familienzulagen
NE Verhältnis der Familienzulagen zum Grundlohn. Art. 13 NEG. Nach dem Dienstvertrag beträgt der «monatliche Lohn Fr. 600.—, mit Einschluß der Zulagen». Gestützt auf diese Bestimmung verweigert der Arbeitgeber die Ausrichtung der Kinderzulagen, die die Ausgleichskasse verrechnet und bezahlt hatte. Der Arbeitnehmer macht in seiner Be- schwerde die Verletzung von Art. 13 NEG geltend. Die Rekurskommission hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheißen. Vorerst ist festzustellen, daß die Höhe der Familienzulagen Schwan- kungen unterliegt, da sie von der Zahl der Kinder abhängig ist. Wenn in einem Dienstvertrag ein fixer Lohn festgesetzt ist, so kann nicht be- hauptet werden, darin seien auch die Familienzulagen mit eingeschlossen. Es ist zwar zugegeben, daß der Ausdruck «mit Einschluß der Zulagen» sich nur auf Teuerungszulagen, nicht aber auch auf Familienzulagen be- zieht. Gemäß Art. 13 NEG müssen aber die Familienzulagen unabhängig vom Lohn behandelt werden. Es ist daher anzunehmen, daß der verein- barte Lohn von Fr. 600.— die Familienzulagen nicht mit einschloß, da es sich um einen festen Betrag handelt, und die Zahl der Kinder des Be- schwerdeführers zunehmen könnte. Die Familienzulagen sind somit dem Beschwerdeführer durch den Arbeitgeber auszurichten. (Entscheid vom 25. Mai 1950). NE Der Arbeitgeber darf den Grundlohn mit Rücksicht auf die Ein- führung des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen nicht kürzen. Der Stundenlohn des Beschwerdeführers wurde auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des kantonalen Gesetzes (1. Januar 1946) um 10 Rappen gekürzt, weil ihm zum ersten Mal eine Familienzulage von Fr. 15.— je Kind im Monat, d. h. 60 Franken für die Monate Januar und Februar, gewährt wurde. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, es sei ihm neben den Familienzulagen der bisherige Stundenlohn von Fr. 1.85 statt
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Fr. 1.75 zu bezahlen. Die Rekurskommission hat die Beschwerde aus fol- genden Gründen gutgeheißen. Es ist abzuklären, ob die Lohnkürzung auf einen andern Grund als auf die Einführung des kantonalen Gesetzes zurückzuführen ist. Der Be- schwerdebeklagte macht geltend, daß er seinen Arbeitnehmern mehrmals Teuerungszulagen mit Einschluß von Familienzulagen gewährt habe. Auf dem Lohntäschchen für die Periode vom 28. Januar bis zum 9. Fe- bruar, das der Beschwerdeführer vorgelegt hat, figurieren die Zahl der Arbeitstage und ein Stundenlohn von Fr. 1.85, während für die folgende Periode ein Stundenlohn von Fr. 1.75 und Familienzulagen im Betrag von Fr. 60.— ausgerichtet wurden. Es wurde festgestellt, daß im Betriebe des Beschwerdebeklagten von der Gewährung freiwilliger Familienzulagen bis zum 31. Dezember 1945 nie die Rede war. Unter diesen Umständen muß angenommen werden, daß die Kürzung des Lohnes vorgenommen wurde, um die Familienzulagen, auf die der Beschwerdeführer seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Anspruch hatte, teilweise mit dem Lohn zu verrechnen. Dies steht aber mit Art. 13 NEG offensichtlich in Wider- spruch. (Entscheid vom 14. Juni 1946). NE Der Arbeitgeber kann die Familienzulagen nicht mit Lohnvor- schüssen verrechnen. Gemäß Art. 13 NEG sind die Familienzulagen kein Entgelt für geleistete Arbeit, sondern eine vom Lohn unabhängige Sozialleistung, die dessen Höhe auf keinen Fall beeinflussen darf. Die Familienzulagen können mit öffentlich-rechtlichen Leistungen verglichen werden, die nicht verrechnet werden können; sie sind vergleichbar mit den in Art. 125, Ziff. 2, OR er- wähnten Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Er- füllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohn- guthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber die umstrit- tenen Familienzulagen tatsächlich auszurichten. (Entscheid vom 14. Juni 1946). LU 1. Der Arbeitgeber darf die Kinderzulagen nicht mit einer Schuld des Arbeitnehmers verrechnen.
2. Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Kinderzulagen
nicht dem Arbeitgeber abtreten. Daß der Arbeitnehmer G. C. Anspruch auf Kinderzulagen im Betrage von insgesamt Fr. 421.— hat und daß ihm davon nur Fr. 30.— bar ausbezahlt wurden, steht außer Streit. Streitig ist allein die Frage, ob die nicht bar
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bezahlten Zulagen mit einer Forderung des Beschwerdeführers (Arbeit- geber) auf G. C. verrechnet werden durften. Dies ist zu verneinen. Schuld- ner der auf Grund des Gesetzes über die Familienausgleichskassen ge- schuldeten Kinderzulagen ist nicht der Arbeitgeber des Bezugsberechtig- ten, sondern die Familienausgleichskasse, der der Arbeitgeber angeschlos- sen ist. Wo der Arbeitgeber mit der Auszahlung betraut wird, ist er le- diglich Auszahlungsstelle und erfüllt in dieser Eigenschaft Organfunktion. Dies schließt es zum vorneherein aus, Kinderzulagen mit einer privat- rechtlichen Forderung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zu verrechnen. Es fehlt an der für eine Verrechnung erforderlichen Ver- einigung der Gläubiger- und Schuldnereigenschaft in einer Person. Die Tilgung des Anspruches auf dem Wege der Verrechnung mit einer For- derung des Arbeitgebers würde auf jeden Fall eine rechtsgültige Ab- tretung des Anspruches durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber vor- aussetzen. Eine solche liegt hier schon deshalb nicht vor, weil es an der für die Gültigkeit einer Abtretung erforderlichen schriftlichen Form fehlt (vgl. Art. 165, Abs. 1, OR). Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, daß in Ermangelung von Vorschriften über die Abtretung und Verpfän- dung des Anspruches auf die Kinderzulagen in den kantonalen Erlassen die Bestimmungen der AHV sinngemäß zur Anwendung kommen (§ 18 LUV). Gemäß Art. 20, Abs. 1 AHVG ist aber jeder Rentenanspruch un- abtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen und jede Abtretung oder Verpfändung nichtig. Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung hat zur Folge, daß auch die Abtretung des Anspruches auf Kinderzulagen als nichtig betrachtet werden muß. Die Familienausgleichskasse hat somit den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung mit Recht verhalten, die restlichen Kinder- zulagen von Fr. 391.— an G. C. auszuzahlen, und die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet. Dies befreit allerdings die Fa- milienausgleichskasse nicht von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem An- spruchsberechtigten. Nachdem G. C. um Auszahlung der noch ausste- henden Kinderzulagen ersuchen ließ, erscheint es unter den gegebenen Umständen richtig, daß die Familienausgleichskasse diese Zulagen an G. C. direkt ausbezahlt, wie sie dies in der angefochtenen Verfügung auch vorgesehen hat, anderseits aber die dem Beschwerdeführer erteilte Gut- schrift in diesem Umfange annulliert. (Entscheid i.Sa. A. P. vom 8. Oktober 1953).
LU 1. Der Anspruch auf Kinderzulagen ist öffentlich-rechtlicher Natur, auch wenn er sich gegen eine Verbands- oder Betriebskasse richtet;
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er tritt zu dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Lohn hinzu ohne Rücksicht auf dessen Höhe.
2. ,Sehen Kassenstatuten oder Reglemente einer vom Regierungs-
rat anerkannten Verbands- oder Betriebskasse höhere als die ge- setzlichen Minimalzulagen vor, so haben die Arbeitnehmer der Mit- glieder dieser Kassen einen im öffentlichen Recht wurzelnden An- spruch auf diese höheren Zulagen.
1. Gemäß § 15, Abs. 2, LUV entscheidet die Schiedskommission in einziger
Instanz oder, wenn gegen den Entscheid einer allfälligen Schiedskommis- sion einer Familienausgleichskasse binnen zwanzig Tagen an sie rekur- riert wird, in zweiter Instanz über alle sich aus der Anwendung des Ge- setzes ergebenden Streitigkeiten, insbesondere über die Beitragspflicht, die Bezugsberechtigung und über Steitigkeiten zwischen Kassen. Aus dieser Formulierung geht klar hervor. daß die Schiedskommission nicht bloß Beschwerden, die sich gegen Verfügungen der kantonalen Familien- ausgleichskasse richten, zu beurteilen hat, sondern auch solche, die sich gegen Verfügungen einer vom Regierungsrat anerkannten Verbands- oder Betriebskasse richten. Soweit diese Kassen mit der Durchführung des Gesetzes betraut sind, üben sie öffentlich-rechtliche Funktionen aus und unterstehen ihre Verfügungen der Ueberprüfung durch die Organe der Verwaltungsrechtspflege. Die Zuständigkeit der Schiedskommission ist allerdings auf die Beurteilung der sich aus dem öffentlichen Recht erge- benden Ansprüche beschränkt. Ob auf Grund individueller privatrechtli- cher Vereinbarungen oder eines Gesamtarbeitsvertrages Anspruch auf höhere Zulagen besteht, darüber kann sie nicht befinden. Oeffentlich- rechtlicher Natur sind dabei aber nicht bloß die sich aus dem Gesetz über die Familienausgleichskassen ergebenden Ansprüche, sondern auch An- sprüche, die sich aus allfälligen, im Genehmigungsverfahren aufgelegten Kassenstatuten oder Kassenreglementen ergeben, da das Gesetz nur die Minimalleistungen vorschreibt. Die Opponentin stellt sich auf den Standpunkt, die Kinderzulagen seien in dem im Anstellungsvertrag vereinbarten Lohn inbegriffen. Die- ser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Der Anspruch auf Kin- derzulagen ist öffentlich-rechtlicher Natur. Er beruht auf dem Gesetz, auch wenn er sich gegen eine Verbands- oder Betriebskasse richtet. Er tritt zu dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Lohn hinzu, ohne Rück- sicht auf die Höhe dieses Lohnes. Er kann daher nicht in diesem Lohn als inbegriffen erachtet werden. Wohl gestattet § 15, Abs. 2, LUV (1948) die Ausrichtung der Kinderzulagen in Form von Zuschlägen zum Tag-
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lohn und Stundenlohn, wenn sich diese Art der Auszahlung aus kassen- technischen Gründen aufdrängt und wenn Gewähr dafür geboten ist, daß der Bezugsberechtigte auch so in den Genuß der gesetzlich umschriebenen Mindestleistungen kommt. Doch erfordert auch diese Art der Auszahlung die rechnerische Ausscheidung des eigentlichen Lohnes und der Kinder- zulagen. Die Festsetzung des Lohnes und der Kinderzulagen in einem bloßen Gesamtbetrag genügt den Anforderungen von § 15, Abs. 2, LUV nicht. Sie läßt sich auch mit der von der Opponentin gegenüber dem Re- gierungsrat als Anerkennungsbehörde eingegangenen Verpflichtung, die Lohnzahlungen und die ausgerichteten Kinderzulagen buchhalterisch so auszuscheiden, daß diese ohne besondere Berechnung jederzeit festge- stellt werden können, nicht in Einklang bringen. Selbst wenn übrigens § 15, Abs. 2, LUV und die von der Opponentin eingegangene Verpflichtung der Festsetzung des Lohnes und der Kinderzulagen in einem bloßen Ge- samtbetrag nicht entgegenständen, könnten die Kinderzulagen jedenfalls nur dann im vereinbarten Lohn als inbegriffen gelten, wenn dies im schriftlichen Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbart worden wäre, was nicht der Fall ist.
2. Muß der Anspruch auf Kinderzulagen grundsätzlich bejaht werden,
so bleibt noch abzuklären, auf welchen Betrag dieser Anspruch auf Grund öffentlichen Rechtes geht. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß das Gesetz nur die Minimalzulagen vorschreibt, die jede Kasse ausrichten muß und auf die jeder bei einem beitragspflichtigen Ar- beitgeber beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch hat. Die Regelung der Höhe der Kinderzulagen im einzelnen wird im übrigen vom Gesetz als Sache der Ausführungserlasse und der Kassenstatuten und Reglemente vorausgesetzt. Solche Erlasse, Statuten und Reglemente bilden insoweit Ausführungserlasse zum Gesetz, dessen Ergänzung und die sich daraus ergebenden Ansprüche auf Kinderzulagen sind daher solche öffentlich- rechtlicher Natur. Soweit daher Kassenstatuten oder Reglemente einer vom Regierungsrat anerkannten Verbands- oder Betriebskasse höhere Leistungen vorsehen, haben die Arbeitnehmer der dieser Kasse ange- schlossenen Arbeitgeber einen im öffentlichen Recht wurzelnden An- spruch auf diese Zulagen. Hier fehlen jedoch, wie bereits erwähnt, Kassenstatuten und Kassen- reglemente. Die von der Firma G. mit einigen Arbeitnehmerverbänden abgeschlossenen Kollektiv-Arbeitsverträge, können nicht als solche an- gesehen werden. Sie stellen privatrechtliche Verträge dar. Die aus ihnen abgeleiteten Ansprüche sind daher solche privatrechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb die Schiedskommission darüber
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nicht befinden kann. Als Kassenstatut kann lediglich die bei der Aner- kennung eingegangene Verpflichtung angesehen werden, sämtlichen Ar- beitnehmern auf dem Gebiete des Kantons Luzern die nach kantonalen Vorschriften festgelegten Mindestleistungen unter denselben Voraus- setzungen auszurichten, wie sie die kantonalen Erlasse vorschreiben, worunter insbesondere die Beschlüsse des Regierungsrates über die Neu- festsetzung der von der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern auszurichtenden Kinderzulage fallen. Der Bechwerdeführer hat auf Grund öffentlichen Rechtes nur auf die in diesen Erlassen vorgesehenen Kin- derzulagen Anspruch. Ob er auf Grund der Kollektivarbeitsverträge An- spruch auf höhere Kinderzulagen und auf die in diesen Verträgen vor- gesehene Familienzulage hat, darüber hat der Zivilrichter zu befinden. (Entscheid i.Sa. H. W. vom 5. Januar 1953).
Verhältnis zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) FR 1. Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten GAV sind für eine private Familienausgleichskasse nicht verbindlich. Diese ist auf Grund eines GAV nicht verpflichtet, eine den gesetzlichen Min- destansatz übersteigende Familienzulage auszurichten.
2. Die Frage, ob der Arbeitgeber zur Ausrichtung einer den An-
sätzen des GAV entsprechenden Zulage verpflichtet ist, beurteilt sich. nach den Bestimmungen dieses GAV. (Entscheid Nr. 56 vom 3. Juni 1949). VS Eine berufliche Familienausgleichskasse hat Kinderzulagen in der Höhe des gesetzlichen Mindestansatzes auszurichten, auch wenn die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände abweichende Ver- einbarungen getroffen haben. Die Familienausgleichskasse der Holzindustrie hat dem Beschwerdefüh- rer vom 1. Januar bis zum 31. Mai 1952 eine Zulage von 50 Rappen für jedes Kind je Tag ausgerichtet, obwohl der gesetzliche Mindestansatz seit dem 1. Januar 1952 60 Rappen je Tag oder 15 Franken im Monat betrug. In ihrer Vernehmlassung führt die Ausgleichskasse aus, daß die Kinder- zulage im Einverständnis mit den Vertretern der Arbeitnehmer erst auf den 1. Juni 1952 erhöht wurde, weil die Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- verbände seit Monaten über eine allgemeine Erhöhung der Löhne Ver- handlungen geführt hatten, die erst in einer Sitzung der paritätischen Kommission vom 30. Mai zum Abschluß gebracht werden konnten. Die Rekurskommission hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutge- heißen:
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Gemäß Art. 8, Abs. 1, VSG beträgt die Kinderzulage mindestens Fr. 10.— im Monat. Der Regierungsrat kann diesen Ansatz auf Fr. 15.— erhöhen. Mit Beschluß vom 3. Oktober 1951 hat der Regierungsrat den Mindestansatz mit Wirkung ab 1. Januar 1952 auf Fr. 15.— im Monat festgesetzt. Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Kinder- zulage von 60 Rappen im Tage auszurichten, ist gesetzeskonform und muß daher geschützt werden. Die Rekurskommission ist an die Verein- barungen, die zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden getrof- fen wurden und die sich nicht auf das Gesetz stützen können, nicht ge- bunden. (Entscheid vom 6. Dezember 1952).
Durchführungsfragen der AVIV Einkommenseinschätzung durch die Ausgleichskasse und «Nachforderung» von Beiträgen
Seitens der Ausgleichskassen wurde immer wieder das Begehren gestellt, sie seien von der Pflicht, eine Beitragsverfügung abzuändern, zu ent- binden, wenn sie eine eigene Einschätzung des Erwerbseinkommens eines Selbständigerwerbenden wegen grundlegender Veränderung in den Ein- kommensgrundlagen haben vornehmen müssen (gemäß AHVV Art. 23, lit. b). Wenn man berücksichtige, daß die Ausgleichskassen Meldungen der Steuerbehörden über den veranlagten Einkommensbetrag meistens erst nach mehreren Jahren erhalten, sei den Pflichtigen, die seiner Zeit alles für eine richtige Einkommensermittlung der Ausgleichskasse getan haben, die Nachzahlung kaum mehr zumutbar. Die Praxis hat gezeigt, daß sich in solchen Fällen für die Ausgleichs- kasse unverhältnismäßig große Umtriebe und auch Anstände ergeben haben seitens Pflichtiger, die erklärten, die Abänderung einer von einer Einschätzungsbehörde definitiv vorgenommen und rechtskräftig gewor- denen Beitragsverfügung nach Ablauf mehrerer Jahre komme einem Willkürakt gleich und schaffe für den Beitragspflichtigen und seine Dis- positionen eine untragbare Unsicherheit. Aus diesem Grunde ist nun den Ausgleichskassen durch den revidier- ten AHVV Art. 25, die Möglichkeit gegeben, die Einkommenseinschät- zung selbständig vorzunehmen. Das von der Steuerbehörde ermittelte Einkommen ist nur noch für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Bei- tragsperiode, für welche die Beiträge gemäß AHVV Art. 24 berechnet
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werden können, maßgebend (AHVV Art. 25, Abs. 1, lit, c). Diese selb- ständige Einschätzung des Einkommens durch die Ausgleichskasse schließt eine Korrektur anhand der Steuerveranlagung aus. Selbständig einschätzen heißt, daß eine Anpassung an die Veranlagung einer anderen Behörde, die ihre Veranlagung aus einem anderen Rechtsgrund (Steuer- erhebung) vornimmt, nicht stattfindet, soweit beide Behörden das glei- che Substrat veranlagt haben. AHVV Art. 39 kann daher nur auf Ein- kommen Anwendung finden, das der Einschätzung durch die Ausgleichs- kasse entging, z. B. wegen wissentlich falschen Angaben des Pflichtigen. In diesem Sinne versteht sich auch das Erfordernis des guten Glaubens beim Erlaß der Nachzahlung gemäß AHVV Art. 40, Abs. 1. Eine Kol- lision zwischen AHVV Art.39 und der Weisung im Kreisschreiben Nr. 56a,
Randziffer 84, besteht somit nicht.
Die Selbständigkeit der Ausgleichskasse und die definitive Gültigkeit ihrer Einkommenseinschätzung setzt voraus, daß die Ausgleichskassen diese Veranlagungen mit größter Sorgfalt vornehmen. Die endgültige Einschätzung darf ausgesetzt werden in Fällen, bei denen die Anga- ben des Pflichtigen zweifelhaft erscheinen, aber genauere Unterlagen nicht erhältlich sind oder in Fällen, die nach der Besonderheit der Ver- hältnis eine zuverlässige Einkommenseinschätzung nicht zulassen, so daß mit beträchtlichen Differenzen zwischen der Einschätzung und dem tatsächlichen Einkommen gerechnet werden muß. In solchen Fällen wird zwar ebenfalls eine bei Nichtanfechtung vollstreckbare Beitragsverfüg- gung erlassen, jedoch ein Vorbehalt späterer Korrektur auf der Verfü- gung angebracht, d.h. die endgültige Kasseneinschätzung wird einfach auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Wird der Pflichtige dann für ein höheres Einkommen veranlagt, so ist dies keine Beitragsnachforde- rung im Sinne von AHVV Art. 39, sondern die bloße Beendigung des Ein- schätzungsverfahrens durch die Ausgleichskasse. Die Steuerveranlagung kann als Ermittlungsgrundlage herangezogen werden, ist aber nicht verbindlich.
Umfang der Beitragsrückvergütung an Angehörige von Ver- tragsstaaten Während Ausländer, mit deren Heimatstaat weder eine Vereinbarung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung besteht noch eine solche Vereinbarung in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann, und Staa- tenlose gemäß ausdrücklicher Bestimmung der Verordnung des Bundes- rates vom 14. März 1952 beim Erfüllen bestimmter Voraussetzungen die von ihnen selbst tatsächlich bezahlten Beiträge zurückfordern können, 71
wird in den von der Schweiz bereits abgeschlossenen Sozialversicherungs- abkommen bestimmt, daß den Angehörigen der Vertragsstaaten unter bestimmten Bedingungen nicht nur die von ihnen selbst, sondern auch die vom Arbeitgeber für sie bezahlten Beiträge zurückvergütet oder an den Versicherungsträger des Heimatstaates überwiesen werden. Diese Besserstellung der unselbständigerwerbenden Angehörigen von Vertragsstaaten gegenüber den Angehörigen von Nichtvertragsstaaten oder Staatenlosen mag einige Ausgleichskassen zur Ueberlegung veran- laßt haben, daß auch der selbständigerwerbende Angehörige eines Ver- tragsstaates einen Vorteil durch das zwischenstaatliche Sozialversiche- rungsabkommen gewinnen sollte, in dem Sinne, daß nicht nur die von ihm tatsächlich bezahlten, sondern auch die auf 4% aufgewerteten, nach degressiver Skala bezahlten Beiträge rückvergütet bzw. überwiesen wer- den. Diese Ansicht ist nicht richtig. Nach dem Wortlaut der Abkommen muß angenommen werden, daß nur die tatsächlich — sei es vom Ver- sicherten selbst oder von seinem Arbeitgeber — bezahlten Beiträge rück- vergütet bzw. überwiesen werden können. Zu den tatsächlich bezahlten Beiträgen gehören dabei auch die unter AHVV Art. 138, Abs. 1, erwähn- ten, dem Arbeitnehmer abgezogenen Beiträge, da der Arbeitgeber hin- sichtlich der Entgegennahme der Arbeitnehmerbeiträge Organ der AHV ist. Hätte man weiter gehen und alle für die Rentenberechnung maßge- benden Beiträge rückerstatten bzw. überweisen wollen, so hätte dies ausdrücklich in den Abkommen erwähnt werden müssen. Dies wäre je- doch schwer zu begründen gewesen; denn da bekanntlich nur zurückge- fordert werden kann, was zuvor geleistet worden ist, wäre es kaum verständlich, wenn mehr zurückvergütet würde, als der Versicherte und für ihn gegebenenfalls sein Arbeitgeber tatsächlich geleistet hat.
Der Versicherungsausweis der geschiedenen Frau
Frau X.Y trat nach ihrer Scheidung bei einem Arbeitgeber in Stellung, bei dem sie schon vor ihrer Verheiratung tätig gewesen war. Sie trägt erneut den Mädchennamen. In der Folge hat die Ausgleichskasse zwei gleichlautende IBK: das erste betrifft die ledige und das zweite die ge- schiedene Versicherte. Auf Anfrage wurde der erwähnten Ausgleichs- kasse — mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des von der Zentralen Aus- gleichsstelle geführten Versichertenregisters — empfohlen, die beiden IBK nicht zusammenzulegen, sondern getrennt zu behalten, jedoch durch gegenseitige Verweiser auf beiden Konten allfällige Mißverständnisse zu verhüten.
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Rentenretouren und Rentenliste
Die auf den 1. Februar 1955 in Kraft getretenen Buchführungsweisungen sehen unter Randziffer 33 wie bisher vor, daß nicht bestellbare Leistun- gen, worunter u. a. auch die von der Post als unbestellbar gemeldeten Rentenzahlungen (Postretouren) fallen, dem Konto 36 «Nicht bestell- bare Auszahlungen»» gutzuschreiben sind. Die Belastung des Kontos 500 «Ordentliche Renten» bzw. des Kontos 501 «Uebergangsrenten» mit den retournierten Renten bleibt somit bestehen und die Gutschrift der ent- sprechenden Beträge auf Konto 36 zu Gunsten der Berechtigten kommt daher der eigentlichen Auszahlung der Rente an den Berechtigten gleich, weshalb auch ein allfälliger Wegfall der Rentenverfügung gemäß Nr. 554 der Rentenwegleitung nicht mehr als Abgang in die Rentenliste des glei- chen Monats einzutragen wäre. Im Gegensatz zur früheren läßt die geltende Randziffer 33 der Buch- führungsweisungen nun aber aus Gründen der Vereinfachung eine Aus- nahme von diesem Grundsatz zu. Geht nämlich im selben Monat eine angewiesene Rente infolge Ablebens des Berechtigten in einem Vormonat an die Ausgleichskasse zurück, so kann dieser Rentenbetrag dem Konto
500 bzw. dem Konto 501 ohne vorherige Verbuchung im Konto 36 direkt
wieder gutgeschrieben werden. Voraussetzung für diese ausnahmsweise direkte Rückbuchung auf die Konten 500 und 501 ist aber stets, daß sie noch im gleichen Monat erfolgt, in welchem diese Konten belastet wur- den, und daß der Rentenanspruch spätestens mit Ablauf des Vormonats erloschen ist. Denn dieser direkten Rückbuchung kommt die Bedeutung zu, daß die Rente infolge Erlöschens des Rentenanspruchs in einem Vor- monat nun nicht mehr ausbezahlt wurde. Gemäß Nr. 554 der Renten- wegleitung ist daher die weggefallene Rentenverfügung in einem solchen Falle als Abgang in die Rentenliste des gleichen Monats einzutragen, in dem die Rente den Konten 500 oder 501 belastet und wieder gutgeschrie- ben wurden, da die letzte Zahlung im Vormonat erfolgte. Ergibt sich dabei, daß allenfalls schon Renten in den Vormonaten zu Unrecht aus- bezahlt wurden, so ist das Rückerstattungsverfahren einzuleiten (vgl. Rentenwegleitung, Nr. 585 ff.) und ist der entsprechende Rückforde- rungsbetrag der Vormonate gemäß Randziffer 35 der Buchführungs- weisungen zu verbuchen.
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KLEINE MITTEILUNGEN
Motionen, Im Nationalrat wurden in der Herbst- und Wintersession Postulate 1954 außer den bereits publizierten (vgl. ZAK 1954, Interpellationen S. 139, 140, 176, 382) folgende, die AHV und Invaliden- versicherung betreffende Motionen, Postulate und Inter- pellationen eingereicht:
Motion Dietschi- Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Artikel Solothurn vom 34quater der Bundesverfassung und ungeachtet der lau- 22. Dezember 1954 fenden Volksinitiativen baldmöglichst eine Gesetzesvor- lage über die Invalidenhilfe auszuarbeiten, mit dem Ziel, die Förderung der Eingliederung der Invaliden in den Arbeitsprozeß mit dem Recht auf staatliche Ergänzungs- leistungen durch Versicherung oder auf andere Weise zu verbinden. Postulat Schütz vom Im Hinblick auf die fortschreitende Teuerung wird der 14. Dezember 1954 Bundesrat eingeladen, den eidgenössischen Räten einen Antrag für die Ausrichtung einer einmaligen Teuerungs- zulage an die AHV-Rentner zu unterbreiten. Interpellation Der Ausgleichsfonds der AHV hat schon jetzt die Sum- Quartenoud vom me erreicht, welche zur Zeit der Einführung des Gesetzes 4. Oktober 1954 als notwendig erachtet wurde. Sein progressives An- steigen und die mit seiner Anlage verbundenen Schwie- rigkeiten bewirken in der Oeffentlichkeit ein unbestreit- bares Mißbehagen. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, daß es angezeigt wäre, auf die gesamte Finanzierungsfrage der AHV nun- mehr zurückzukommen, in der Hinsicht, das Ansteigen des Fonds zu begrenzen, sei es durch Herabsetzung der Einnahmen oder Erhöhung der Ausgaben? Wäre es nicht ebenfalls angebracht, die Anlagepolitik im Lichte der gemachten Erfahrungen erneut zu prüfen und dabei den Bedürfnissen der am wenigsten begünstigten Wirt- schaftskreise Rechnung zu tragen? Interpellation In letzter Zeit wiederholen sich Vorstöße, um die wei- Schmid-Zürich vom tere Fondsbildung der AHV stark zu bremsen oder sogar 17. Dezember 1954 zum Umlageverfahren überzugehen, weil angeblich der Kapitalmarkt durch den AHV-Fonds wesentlich gestört werde. Teilt der Bundesrat die Auffassung, daß eine weitere generelle Erhöhung der Renten volkswirtschaftlich und sozial unbedingt den Vorzug verdient gegenüber einer Verlangsamung oder Unterbrechung der Fondsbildung durch Herabsetzung der Beiträge ? Kleine Anfrage Nationalrat Vincent stellte am 6. Oktober 1954 nach- Vincent vom folgende Kleine Anfrage: 6. Oktober 1954 In Beantwortung einer Frage über die Sterilisation von Geldern des AHV-Fonds erklärte Herr Bundesrat Ru- battel in der Fragestunde vom 6. Oktober 1954, für die Ausführungen des Herrn Prof. E. Marchand, Mitglied
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des Verwaltungsrates der AHV, trage dieser allein die Verantwortung. Unbeantwortet dagegen blieb die bestimmte Frage, ob nicht bereits im heutigen Zeitpunkt 172 Millionen Fran- ken des AHV-Fonds sterilisiert, d. h. zinslos zurückge- stellt worden seien, um die Schweizerische Bankierver- einigung mit Bezug auf ihre Befürchtungen wegen des Zinsfußzerfalls zu beschwichtigen. Der Bundesrat wird um eine präzise Beantwortung dieser präzisen Frage gebeten. Die Antwort des Bundesrates vom 18. Januar 1955 lautet: Der für die Anlage der Mittel des AHV-Ausgleichsfonds verantwortliche Verwaltungsrat betreibt keine Sterili- sierungspolitik. Er ist kraft Gesetz verpflichtet, alle ver- fügbaren Gelder zinstragend anzulegen. Im vergangenen Jahr betrugen die Ueberschüsse der Beitragsleistungen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber sowie der Zins- erträge aus den Anlagen über Rentenzahlungen und Durchführungskosten im Monat durchschnittlich 23 Mil- lionen Franken, während aus den Beiträgen der öffent- lichen Hand im Vierteljahr je 40 Millionen eingingen. Diese Gelder konnten jedoch seit längerer Zeit nicht mehr sofort in feste Anlagen übergeführt werden, so daß eine größere Kassahaltung entstand. Sie betrug am 0. Oktober 172 Millionen Franken und stieg bis Ende November weiter auf 204 Millionen an. Durch die im Dezember liberierten Anlagen von rund 124 Millionen Franken verminderten sich die verfügbaren Mittel auf
141 Millionen am Jahresende 1954.
Kleine Anfrage Dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement wird in näch- Gnägi vom ster Zeit durch die AHV-Kommission ein neuer Ver- 22. Dezember 1954 waltungskostenschlüssel für die Beiträge aus dem AHV- Fonds unterbreitet, der den bestehenden Verhältnissen bei den kantonalen Ausgleichskassen nicht voll gerecht wird. Der Bundesrat wird eingeladen, darüber Auskunft zu geben, ob die ganze Frage nicht einmal den Kantonen zur Vernehmlassung unterbreitet werden sollte und ob es nicht zweckmäßig wäre, den neuen Schlüssel nicht unbefristet, sondern nur für eine neue Uebergangs- periode in Kraft zu setzen. Der Bundesrat antwortete am 11. Februar 1955 wie folgt: Das Eidgenössische Departement des Innern stellt den Schlüssel, nach welchem die Zuschüsse an die Verwal- tungskosten der kantonalen Ausgleichskassen auszurich- ten sind, auf Antrag der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission auf. Die Kanto- ne sind in dieser Kommission gemäß Gesetz vertreten. Ueberdies hat der Ausschuß für AHV-Fragen der kanto- nalen Armen-, Finanz- und Volkswirtschaftsdirektoren der AHV-Kommission seine Auffassung über den neuen Schlüssel, der inzwischen durch das Eidgenössische De- partement des Innern verfügt worden ist, bekannt gege-
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ben. Die Kantone hatten auf diese Weise wiederholt Ge- legenheit zur Stellungnahme. Die Geltungsdauer des neuen Schlüssels ist im Sinne der Kleinen Anfrage bis 31. Dezember 1958 befristet worden. Ausgleichsfonds Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenver- der Alters- und sicherung hat im vierten Quartal 1954 insgesamt 149,8 Hinterlassenen- Millionen Franken in feste Anlagen übergeführt. Auf versicherung 31. Dezember 1954 beträgt der Buchwert aller Anlagen nach Vornahme der Wertberichtigungen 3 026,2 Millionen Franken. Die festen Anlagen verteilen sich auf die ein- zelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eid- genossenschaft 942,7 (936,9 Stand Ende drittes Viertel- jahr), Kantone 413,7 (390,4), Gemeinden 347,4 (338,1), Pfandbriefinstitute. 578,7 (531,3), Kantonalbanken 349,1 (328,9) öffentlich-rechtliche Institutionen 9,4 (9,4), ge- mischt-wirtschaftliche Unternehmungen 259,8 (221,0) und Banken 0,4 (0,4). Von den restlichen 125,0 Millionen Franken entfallen 25,0 (25,0) Millionen auf Reskriptio- nen. und 100,0 (100,0) Millionen auf Depotgelder. Die durchschnittliche Rendite der Anlagen ohne Reskrip- tionen und Depotgelder beläuft sich am 31. Dezember
1954 auf 2,93 (2,94) %.
Aenderungen im Ausgleichskasse 87 Chur, Adressen- (Bündner Gewerbe) Ottostrasse 23 verzeichnis
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatz für Wehrpflichtige Anspruch auf Haushaltungsentschädigung für alleinstehende Wehrpflichtige
Der alleinstehende Inhaber einer Metzgerei, dessen Wohnung sich im gleichen Haus wie das Geschäft befindet, der mit seiner Schwester und ihren beiden Kindern einen gemeinsamen Haushalt führt und auch nicht aus beruflichen Gründen zur Führung eines Haushaltes gehalten ist, hat keinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung. EOG Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzteil. Der ledige Wehrpflichtige ist Metzgermeister und betreibt eine Metzgerei im eigenen Hause. Außer den Metzgereilokalitäten im Parterre weist das Haus eine 6-Zimmerwohnung auf. Dort wohnt der Wehrpflichtige zusammen mit seiner verheirateten Schwester und ihren beiden Töchtern. Die Schwester be- sorgt den Haushalt. Ihre Kinder sind am Wohnort des Wehrpflichtigen ange- meldet und besuchen dort die Schule. Die Schwester erhält nach Angaben des Wehrpflichtigen keinen Lohn, sie hat indessen freie Unterkunft und Verpfle- gung für sich und ihre Töchter. Während der Schulferien sucht sie den Ehe- mann in einem andern Kanton auf. Zwei weibliche Angestellte und ein Aus- läufer haben im Haushalt Unterkunft und Verpflegung. Ein Metzgergeselle wird im Haushalte verköstigt. Für die im Mai 1954 geleisteten 15 Tage Militärdienst erhielt der Wehr- pflichtige die Alleinstehendenentschädigung von Fr. 3.50 und eine Betriebs- zulage von Fr. 2.—. Die Zubilligung einer Haushaltungsentschädigung lehnte die Ausgleichskasse auf Weisung des BSV ab. Die vom Wehrpflichtigen hingegen ergriffene Beschwerde hieß die kan- tonale Rekurskommission gut. Das BSV legte gegen den Entscheid der Kantonalen Rekurskommission Berufung ein mit dem Antrag, es sei die Verfügung der Ausgleichskasse wie- der herzustellen. Es hält dafür, daß nicht ein eigener Haushalt des Wehr- pflichtigen vorliege, sondern ein gemeinsamer Haushalt mit der verheirate- ten Schwester. Im übrigen vermöge der Berufungsbeklagte auch nicht dar- zutun, daß er berufsnotwendig einen Haushalt führe. Vielfach seien bei Metz- gereien Betrieb und Wohnung getrennt. Der Berufungsbeklagte macht in seiner Antwort geltend, seine Schwester sei gefälligkeitshalber bei ihm, um die Haushaltung zu überwachen. Es könne aber nicht von einer gemeinsamen Haushaltführung gesprochen werden. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung des BSV mit folgen- der Begründung gut:
1. Der Anspruch auf die Haushaltungsentschädigung setzt bei ledigen,
verwitweten oder geschiedenen Wehrpflichtigen ohne Kinder voraus, daß sie «wegen ihrer beruflichen oder amtlichen 'Stellung gehalten sind, einen eigenen
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Haushalt zu führen» (EOG Art. 4, Abs. 1, lit. b, zweiter Satzteil). Wie das Gericht in EVGE 1953, S. 256 ff. und ZAK 1953, 328 sowie EVGE 1954, S. 49 ff. und ZAK 1954, 103 dargelegt hat, muß der Wehrpflichtige nicht nur einen eigenen Haushalt nachweisen, sondern überdies dartun, daß dieser in seinem Falle wegen der Natur und den Anforderungen des Berufs notwendig ist. Dabei ist es nach konstanter Praxis mit dem gesetzlichen Requisit des eigenen und berufsnotwendigen Haushalts streng zu nehmen.
2. Was das Erfordernis des eigenen Haushalts betrifft, so genügt es
nicht, daß der Wehrpflichtige mit Eltern oder Geschwistern einen gemeinsa- men Haushalt führt (EVGE 1954, S. 51 und ZAK 1954, 103 sowie im Urteil i.Sa. E.H., vom 19. Januar 1954 in ZAK 1954, S. 101). Das Gesetz berücksich- tigt ausdrücklich nur den eigenen Haushalt des Wehrpflichtigen, für dessen Kosten er allein aufzukommen hat. Diese Interpretation folgt nicht nur dem Wortlaut, sondern auch Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung, wie sie insbesondere von den Befürwortern der Ergänzungsordnung in den Räten un- ter Hinweis auf deren geringfügige finanzielle Tragweite umschrieben wur- de. Wollte man vom Erfordernis des eigenen Haushaltes absehen, so könnte dies unter Umständen zur Ausrichtung von Haushaltungsentschädigungen an mehrere im gleichen Haushalte lebende Personen führen, was dem Gesetzes- willen jedenfalls nicht entsprechen würde. Im vorliegenden Fall wohnt die verheiratete Schwester mit ihren beiden Töchtern im gleichen Haushalt. Die Töchter gehen am Wohnort des Wehr- pflichtigen zur Schule. In dem Zusammenleben liegt nun noch kein Element, das auf die Berufsausübung als Metzger zurückzuführen ist. Oft geben fa- miliäre Gründe Anlaß zu einem derartigen Zusammenwohnen von Geschwi- stern. Die Schwester kann bei ihrem Bruder wohnen, um diesem behilflich zu sein, oder weil es ihr am Arbeitsort des Mannes auf die Dauer nicht gefällt oder weil sie ihren Töchtern die guten Ausbildungsmöglichkeiten der Stadt vermitteln will, u.a.m. Jedenfalls bedarf sie für sich und ihre beiden Kinder eines Haushaltes, da sie sich nur während der Schulferien für einige Zeit am Wohnort ihres Mannes aufhält. Weiter folgt aus einer Aktennotiz der Vorin- stanz, daß sich der Ehemann jeweils über das Wochenende zu seiner Frau begibt; es sei denn, er werde am Arbeitsort besucht. Es liegt somit ein ge- meinsamer Haushalt des Wehrpflichtigen und seiner Schwester vor. Für die Kosten dieses Haushaltes kommt der Berufungsbeklagte nicht ausschließlich auf. Die Schwester erhält von ihm keinen Barlohn; sie hat freie Unterkunft und weitgehend freie Verpflegung für sich und ihre beiden Kinder. Hingegen muß sie die öfters zubereitete Diätkost selber bezahlen. In seiner Meldung be- tonte der Berufungsbeklagte übrigens ausdrücklich, daß er für die beiden Kinder nicht aufzukommen habe. Damit trägt die Schwester einen erheblichen Teil der Kosten des gemeinsamen Haushalts, wie das BSV zutreffend darlegt. Aus diesen Gründen kann im vorliegenden Fall das Tatbestandsmoment, daß der Wehrpflichtige einen «eigenen» Haushalt führt, nicht als nachgewiesen erachtet werden.
3. Selbst wenn man vom Erfordernis des «eigenen» Haushaltes absehen
wollte, so würde dies — wie im erwähnten Fall des Bäckermeisters (vgl. zit. Urteil i. S. E.H.) — schwerlich zu einem andern Ergebnis führen. In städti- schen Metzgereien ist es heutzutage nicht mehr generelle Uebung, daß die
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Gewerbegehilfen in des Meisters Haushalt einbezogen werden. So wohnt auch der ledige Metzgergeselle des Berufungsbeklagten auswärts. Jedenfalls be- steht laut dem im Metzgereigewerbe geltenden Gesamtarbeitsvertrag (vom 24. Juli 1946/25. September 1953) kein Kost- und Logiszwang. Gemäß Art. 6 dieses Vertrages ist es vielmehr der freien Vereinbarung zwischen Meister und Angestellten vorbehalten, ob Kost und Logis im Meisterhaus bezogen werden. Für verheiratete Metzger und allgemein für Großmetzgereien (Be- triebe, die dem Fabrikgesetz unterstellt sind) ist dies sogar ausgeschlossen. Daraus ergeben sich wesentliche Unterschiede zum Falle Th. M. (EVGE 1953, S. 256 ff. und ZAK 1953, S. 328). Denn auf einem Bauernhofe wäre es praktisch undenkbar, den Bauernknecht, er habe denn eine eigene Familie mit Dienst- wohnung, nicht in die bäuerliche wohn- und hauswirtschaftliche Gemeinschaft einzubeziehen. Demgegenüber sind in den Städten Metzgereigeschäft und Haushalt räumlich oft weit auseinanderliegend. Es erhebt sich daher die grundsätzliche Frage, ob nicht durch Zubilligung der Haushaltungsentschädi- gung in einem solchen Falle die einschlägige Norm ihres Ausnahmecharakters entkleidet und die Ausrichtung von Haushaltungsentschädigungen an allein- stehende Betriebsinhaber mit Wohnung zum Regelfall gestempelt würde. Dies würde aber eintreten, wenn bloße Rentabilitätsgründe ohne zwingenden Cha- rakter entscheidend wären; denn jeder Alleinstehende, der einen Haushalt innehat, dürfte in der Lage sein, solche vorzubringen, ansonst er meist auf diesen verzichten würde. So vermag auch der Berufungsbeklagte gewichtige Gründe dafür namhaft zu machen, daß der Betrieb mit angeschlossenem Haus- halt rationeller geführt werden kann. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Einsparung von Arbeitslöhnen. Anderseits fragt es sich, ob die angerufenen betrieblichen Verrichtungen in der Küche der Wohnung sich nicht auch in den Metzgereilokalitäten ausführen ließen und aus gewerbepolizeilichen Gründen auch nicht eher dort erfolgen sollten. In Abwägung aller Umstände würde es sich — ähnlich wie im erwähnten Fall des Bäckermeisters — beim Problem einer «berufsnotwendigen» Haushaltung weitgehend um einen Grenzfall han- deln. Ob aber betriebliche Anforderungen einen eigenen Haushalt geradezu unumgänglich machen, damit dem Wehrpflichtigen außer der Alleinstehen- denentschädigung und der Betriebszulage noch aus öffentlichen Mitteln der als Ausnahme gedachte Beitrag in Form einer Haushaltungsentschädigung gewährt werden könne, erscheint als zweifelhaft. Mangels «eigener» Haus- haltführung erübrigt es sich indessen, hierauf weiter einzutreten. (Eidg. Versicherungsgericht vom 3. Dezember 1954 i.Sa. H.L., E 21/54.)
Ein alleinstehender Arzt (Allgemeinpraktiker) mit ausgedehnter Landpraxis ist aus beruflichen Gründen zur Führung einer Haushal- tung genötigt und hat daher Anspruch auf Haushaltungsentschädi- gung. EOG Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzteil. Der Berufungsbeklagte ist Arzt und betätigt sich als Allgemeinpraktiker in einer Gemeinde von 11 000 Einwohnern. Er ist alleinstehend, führt aber in Verbindung mit seiner Praxis im eigenen Hause einen eigenen Haushalt. Für einen im Frühjahr 1954 als HD-Arzt geleisteten Militärdienst beanspruchte er außer der Betriebszulage eine Haushaltungsentschädigung. Die Ausrichtung der letztem lehnte indessen die Ausgleichskasse ab.
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Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Wehrpflichtige bei der kan- tonalen Rekurskommission. Er wies darauf hin, er habe eine ausgedehnte Landpraxis, die ihn als Allgemeinpraktiker Tag und Nacht beanspruche. Aus- serhalb der Sprechstunden und während der Krankenbesuche nehme die Hausangestellte Aufträge entgegen, erteile Auskünfte und händige Medika- mente aus. Seinen Patienten und ihren Angehörigen könne nicht zugemutet werden, ihn in einem Gasthof oder Hotel aufzusuchen, ganz abgesehen da- von, daß sich dies mit dem ärztlichen Berufsgeheimnis kaum vereinbaren ließe. In ländlichen und kleinstädtischen Verhältnissen sei es selbstverständ- lich, daß der Allgemeinpraktiker außerhalb der Sprechstunde in seiner Woh- nung angerufen und konsultiert werden könne. Ein eigener Haushalt mit tüchtiger Hilfskraft sei für ihn eine zwingende berufliche Notwendigkeit. Die Rekurskommission hieß die Beschwerde gut und sprach dem Wehrpflich- tigen die Haushaltungsentschädigung zu. Auf dem Berufungswege beantragte das Bundesamt für Sozialversiche- rung, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen. Das Bundesamt erklärt, im Unterschied zum beurteilten Falle eines Augenarztes (Urteil vom 17. März 1954 i.S. P.A. in ZAK 1954, S. 178) übe der Berufungsbeklagte wohl die allgemeine Arztpraxis aus. Der Allgemeinpraktiker sei gegenüber dem Augenarzt jedenfalls mehr von einer Verbindung seiner Praxis mit einer Wohnung abhängig. Bei ausgesprochen ländlichen Verhältnissen könne die Anspruchsberechtigung unbedenklich be- jaht werden. Hingegen seien in größeren Städten die Verhältnisse verschie- den, da dort die Trennung von Wohnung und Arztpraxis vorkomme. Da der Berufungsbeklagte in einer Gemeinde von 11 000 Einwohner praktiziere, sei er nicht unbedingt auf einen Zusammenschluß von Wohnung und Praxis an- gewiesen. Das Eidg. Versicherungsgericht lehnte die Berufung mit folgender Be- gründung ab:
1. Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich bereits wiederholt mit der
Auslegung von EOG Art. 4, Abs. 1, lit. b, zweiter Satzteil, befaßt und dabei einläßlich die Voraussetzungen umschrieben, die erfüllt sein müssen, damit einem ledigen, verwitweten oder geschiedenen Wehrpflichtigen ohne Kinder ein Anspruch auf die Haushaltungszulage erwächst (EVGE 1953, S. 256; 1954, S. 49; ZAK 1953, S. 325, und ZAK 1954, S. 101, 103, 178, 383). Es sei auf die Mo- tive der publizierten Urteile verwiesen und hier bloß wiederholt, daß der An- sprecher darzutun hat, er sei «wegen seiner beruflichen oder amtlichen Stel- lung gehalten, einen eigenen Haushalt zu führen» («Ure tenu d'avoir un m6nage en propre»). Es genügt danach nicht bloß, daß ein eigener Haushalt vorhanden ist; er muß vielmehr wegen der Natur und der Anforderungen des Berufs notwendig sein. Auszugehen ist von den konkreten Verumständungen des Einzelfalles. Der in EVGE 1953, S. 256, und ZAK 1953, S. 325, näher er- läuterte ausgesprochene Ausnahmecharakter von EOG Art. 4, Abs. 1, lit. b, zweite Satzhälfte, erfordert, daß es mit dem Requisit der Notwendigkeit einer eigenen Haushaltungsführung streng zu nehmen ist.
2. In Bezug auf einen Augenarzt in einer Stadt hat das Gericht befun-
den, dieser habe nicht dargetan, er sei aus beruflichen Gründen genötigt, sel- ber zu haushalten (Urteil vom 17. März 1954 i. S. P. A. in ZAK 1954, S. 178).
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Im Unterschied zu diesem Falle handelt es sich hier um einen Allgemein- praktiker mit ausgedehnter Landpraxis, der nicht in der Hauptsache in seinen Praxisräumlichkeiten bei relativ geregelter Arbeitszeit tätig ist. Vielmehr bilden die Hausbesuche einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit, die sich oft in späte Abend- und Nachtstunden sowie auf Sonn- und Feiertage erstreckt. Der Allgemeinpraktiker, zumal in ländlichen Verhältnissen, muß sich zu jeder Tages- und Nachtzeit für seinen Beruf zur Verfügung halten. Die Art der Berufsausübung und das Vertrauensverhältnis zu den Patienten lassen eine Trennung von Wohnung und Praxis nicht nur aus arbeitsorganisatorischen, sondern auch aus psychologischen Gründen als untunlich erscheinen. Es würde ländlichen Gegebenheiten kaum entsprechen, den alleinstehenden Landarzt bei Notfällen das eine Mal im Hause seiner Arztpraxis das andere Mal bei seinem Logis- oder Pensionsgeber aufsuchen oder telephonisch anrufen zu müssen. Berufliche und private Sphäre überschneiden sich bei ihm derart, daß eine Trennung von Praxis und Wohnung schwerwiegende berufliche Schwierigkei- ten heraufbeschwören würde. Der selbstdispensierende Landarzt ist ferner darauf angewiesen, daß während seiner Krankenbesuche und sonstigen Ab- wesenheiten jederzeit eine dem Haushalt angeschlossene Vertrauensperson Aufträge entgegennimmt, Auskünfte erteilt, bereitgestellte Medikamente aus- händigt usw. Es müssen übrigens auch die Essenszeiten den nicht vorausseh- baren beruflichen Erfordernissen angepaßt werden können. — Wie in EVGE 1953, S. 256, und ZAK 1953, S. 325, auseinandergesetzt wurde, boten die Feld- prediger Anlaß zur Ergänzungsordnung vor allem im Hinblick auf die Belange des Pfarrhauses, die sich nicht im Arbeitsorganisatorischen erschöpfen. Auf dem Lande hat das «Doktorhaus» eine Bedeutung ähnlicher Art, die einerseits auf der Verflechtung von beruflichem und privatem Bereich des Arztes beruht und anderseits auf der dem kranken Gemeindeangehörigen bekannten Tat- sache, daß dort seine persönlichen Verhältnisse (Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses usw.) strikt respektiert werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hält denn auch selber dafür, daß die Anspruchsberechtigung auf Haushaltungsentschädigung bei alleinstehen- den Landärzten ohne Kinder unbedenklich bejaht werden könne. Wenn es im vorliegenden Fall doch zum gegenteiligen Schluß gelangt, so nur deshalb, weil der Berufungsbeklagte in einer Gemeinde von rund 11 000 Einwohnern prakti- ziere und mithin eine getrennte Führung von Wohnung und Praxis nicht aus- geschlossen sei. Demgegenüber ist zu bemerken, daß sich das Kriterium der ländlichen Verhältnisse nicht bloß nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde richten kann. Unbestrittenermaßen führt der Berufungsbeklagte eine ausge- dehnte Landpraxis. Wie die mit den örtlichen und persönlichen Verhältnissen wohlvertraute kantonale Instanz darlegt und wofür auch die aktenmäßige Tatsache spricht, daß am Wohnort des Berufungsbeklagten und in der wei- tern Umgebung keine allgemeine Arztpraxis ohne angeschlossenen eigenen Haushalt existiert, darf angenommen werden, der Berufungsbeklagte sei auf seinen Haushalt berufsnotwendig angewiesen. Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid zu schützen. (Eidg. Versicherungsgericht vom 3. Dezember 1954 i.Sa. F.M., E 20/54.)
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Anpruch auf Unterstützungszulage bei Unterstützung durch Arbeit Einem Wehrpflichtigen, der seine Eltern und sieben minderjährige Geschwister durch seine Arbeitsleistungen unterstützt, kann eine Unterstützungszulage nur für den Vater zuerkannt werden, wenn bei diesem allein eine der gesetzlichen Voraussetzungen (Krankheit, hohes Alter, körperliche oder geistige Gebrechen) gemäß EOV Art. 3, lit. b, erfüllt ist. Der Wehrpflichtige, welcher der älteste Sohn einer Familie mit 8 Kindern ist und den Eltern beim Unterhalt der Familie mit seiner Arbeit beisteht, erhob Anspruch auf eine Unterstützungszulage. Die Ausgleichskasse wies das Ge- such ab, weil die in EOV Art. 3, lit. b, verlangte Voraussetzung (Krankheit, hohes Alter, körperliches oder geistiges Gebrechen) für die Zuerkennung einer Unterstützungszulage bei Unterstützung durch Arbeit bei keiner der unter- stützten Personen erfüllt sei. Die Rekurskommission hob auf die Beschwerde des Vaters des Wehrpflichtigen den Entscheid der Ausgleichskasse auf und erkannte dem Wehrpflichtigen eine Unterstützungszulage für die Unterstüt- zung seines Vaters zu, da dieser nach den Erhebungen, welche die Rekurskom- mission nachträglich gemacht hat, invalid und nur noch leichteste Arbeit auszuführen in der Lage ist. Als unterstützte Person kann einzig der Vater angesehen werden, nicht dagegen die minderjährigen Geschwister des Wehr- pflichtigen, die von der Unterstützung durch den wehrpflichtigen Bruder nur indirekt begünstigt werden. (Rekurskommission des Kantons Luzern i.Sa. A.K., vom 18. September 1954, BSV 103/54.)
Alters- und Hinterlassenenversidierung BEITRÄGE Einkommen aus unselbständigem Erwerb Ein Vertreter, welcher gegenüber der Firma zu persönlicher Dienst- leistung verpflichtet ist, die Bestellungen nur auf ihren Namen und ihre Rechnung aufnehmen darf, wobei die Firma über Annahme oder Ablehnung der Bestellung entscheidet, Ist Unselbständigerwer- bender, selbst wenn er in der Arbeitsgestaltung eine große Freiheit hat und nebenbei Geschäfte auf eigene Rechnung betreibt und dafür über ein bestimmtes Warenlager und über einen gewissen Geschäfts- raum verfügen muß. AHVG Art. 5, Abs. 2. Der Berufungsbeklagte F.B. ging am 29. Juni 1938 mit der Schuhfabrik .A. einen «Agenturvertrag» ein, wonach ihn diese beauftragte, als ihr alleiniger Vertreter auf Provisionsbasis den Verkauf ihrer gesamten Stiefelproduktion an Grossisten und Detaillisten im Gebiet der Schweiz zu vermitteln. Ebenfalls seit 1938 arbeitet der Berufungsbeklagte auch für die Firma B., die ihm für das Gebiet der Ostschweiz und einzelne Plätze der Zentral- und Westschweiz die alleinige Vertretung für die von ihr fabrizierten Sportschuhe übertrug. Am 24. Dezember 1953 teilte die Kasse dem Berufungsbeklagten und den beiden
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Schuhfabriken mit, sie habe die Arbeitsbedingungen des Berufungsbeklagten im Hinblick auf seine Stellung in der AHV einer Ueberprüfung unterzogen und sei dabei gestützt auf die Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts zum Ergebnis gekommen, daß das Einkommen B. aus seiner Reisetätigkeit für die beiden Fabriken Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit darstelle. Mit Wirkung ab 1. Januar 1954 sei daher der entsprechende Arbeit- geber- und Arbeitnehmerbeitrag zu entrichten. Die Rekurskommission, an welche F.B. in der Folge im Weg der Beschwerde gelangte, hob mit Entscheid vom 21. Mai 1954 die Verfügung der Kasse auf. Die Begründung enthält im wesentlichen folgende Ausführungen: Die Einvernahme des Berufungsbeklag- ten habe ergeben, daß B. seine beiden Handelsvertretungen nach Art eines selbständigen Erwerbsunternehmens organisiert habe. Er habe ein eigenes Bureau, ein eigenes Warenlager, sowie ein eigenes Auto, das er für die Ge- schäftsreisen benütze. Auch führe er eine eigene Buchhaltung, erhalte von den beiden Firmen praktisch keine Weisungen und unterstehe keiner Rapport- pflicht. Die erheblichen Geschäftsunkosten (Reisespesen) bestreite er aus- schließlich aus den Provisionen und trage mithin die Risiken eines selbstän- digen Kaufmanns. Wer dergestalt in seinem eigenen Unternehmen Herr und Meister sei, den Arbeitsplan selber aufstelle und selber entscheide, welche Unkosten er zur Erreichung des Geschäftserfolges auf sich nehmen wolle, könne nicht als Lohnverdiener angesehen werden. Freilich bestimme B. die Verkaufspreise nicht selber. Dies sei aber speziell da, wo Massenartikel ver- trieben werden, in der Regel der Fall und könne nicht gegen das Vorliegen eines selbständigen Unternehmens ins Feld geführt werden. Nach der ganzen Sachlage gelange die Rekursbehörde dazu, ein maßgebendes Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis zu verneinen. Mit der vorliegenden Berufung be- antragt die Ausgleichskasse die Wiederherstellung ihrer Verfügung vorn 24. Dezember 1953. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hieß diese gut aus folgenden Erwägungen: Nach der geltenden Judikatur (vgl. vor allem EVGE 1952, S. 174 ff.; ZAK 1952, S. 395, und EVGE 1953, S. 202 ff.; ZAK 1943, S. 414) können Handelsver- treter, auch wenn sie keinerlei Fixum beziehen, nur ausnahmsweise als Selb- ständigerwerbende im Sinne des AHV-Rechtes anerkannt werden, dann näm- lich, wenn sie nachweisbar ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen und in der Gestaltung ihres Geschäftsbetriebs praktisch frei sind. Dabei ist durchaus möglich, daß ein unselbständiger Handelsvertreter nebenbei auch Einkünfte als freier Kaufmann erzielt. In diesem Fall hat er sowohl Arbeitnehmerbei- träge als auch Selbständigerwerbenden-Beiträge zu entrichten, aber natürlich nur jeweils entsprechend dem bezüglichen Teileinkommen. Im vorliegenden Falle fehlt es — entgegen der Auffassung der kantona- len Rekursbehörde — an hinreichenden Anhaltspunkten, um annehmen zu können, daß die Einkünfte, die der Berufungsbeklagte aus seiner Reisetätig- keit im Dienste der beiden Schuhfabriken erzielt, Einkommen aus freier Un- ternehmertätigkeit darstellen. Freilich ist ihm keine eigentliche Rapport- pflicht auferlegt. Auch bestimmt er jeweils selbst, welche Reiseroute er ein- schlagen, welche Kunden er aufsuchen und welche Unkosten er auf sich neh- men will. Des fernern trifft sicher zu, daß es im wesentlichen von seiner per- sönlichen Tüchtigkeit und Geschicklichkeit abhängt, ob und in welchem Um- fang er aus seiner Reisetätigkeit Gewinn zieht. Eine derartige Freiheit in der
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Arbeitsgestaltung ist aber bei Handelsvertretern nichts Außergewöhnliches, und das «Risibko», je nach dem Verkaufserfolg mehr oder weniger zu verdie- nen, kann — wie das Eidg. Versicherungsgericht schon wiederholt entschie- den hat — dem typischen Unternehmerrisiko eines freien Kaufmanns, der für insolvente Kunden und Mängel der Lieferung sowie für die Folgen von Fehldispositionen mit seiner ganzen vermögensrechtlichen Persönlichkeit ein- zustehen hat, nicht gleichgestellt werden. Auch daß der Berufungsbeklagte allem Anschein nach über ein eigenes Bureau und ein eigenes Geschäftsauto verfügt, kann unter den gegebenen Verhältnissen schon deswegen nicht ent- scheidend sein, weil er — was unbestritten ist — neben seiner Vertretertätig- keit Geschäfte auf eigene Rechnung betreibt und bereits im Hinblick auf die- sen Nebenberuf über ein bestimmtes Warenlager und über einen gewissen Geschäftsraum verfügen muß. Anderseits weist die Tatsache, daß der Beru- fungsbeklagte sowohl gegenüber der Schuhfabrik A als auch gegenüber der Firma B zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet ist und — soweit er sich als ihr Vertreter betätigt — die Bestellungen nur auf ihren Namen und auf ihre Rechnung aufnehmen darf, in ausschlaggebender Weise auf ein maß- gebendes Unterordnungsverhältnis hin; dies umsomehr, als es — nach den Akten zu schließen — durchaus im Belieben der beiden Fabriken steht, ob sie eine vermittelte Bestellung genehmigen oder aber die Ausführung ablehnen wollen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich mithin wesentlich von den dem Urteil i.Sa. St. (d.d. 30. August 1954, nicht publiziert) zugrunde liegenden Gegebenheiten, wo es sich — im Gegensatz zu F.B. — um einen hauptberuflich frei tätigen, unter eigener Firma im Handelsregister eingetragenen selbstän- digen Kaufmann und Grossisten handelte, der gegenüber seinen Lieferfirmen im großen und ganzen nach Art eines gleichberechtigten Partners auftrat. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der übrigen Verumständungen (keiner- lei Freiheit in der Preisgestaltung, keinerlei Haftung für insolvente Kunden, Verbot der Konkurrenzierung) gelangte das Eidg. Versicherungsgericht, unter Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz, zur Bestätigung der im Streite liegenden Verfügung der Kasse. Die ziffernmäßige Ermittlung des «maßgebenden Lohnes» ist nicht Ge- genstand des heutigen Rechtsstreites. Was sodann die von der Firma B. auf- geworfene Frage der «Doppelbesteuerung» betrifft, so ist auf folgendes hin- zuweisen. Nach dem geltenden Beitragssystem richtet sich der persönliche AHV-Beitrag eines Betriebsinhabers regelmäßig nach dem Geschäftseinkom- men, wie es anläßlich der letzten Wehrsteuertaxation erfaßt wurde, woge- gen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag vom laufenden Lohn erhoben wird. Der Berufungsbeklagte wird inskünftig darauf achten müssen, in seiner Steuererklärung die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Er- werbstätigkeit streng auseinander zu halten. Tut er dies, so wird es kaum je zu einer doppelten Erhebung von AHV-Beiträgen auf ein und demselben Ein- kommensteil kommen können. Sollte es trotzdem einmal geschehen, so be- stände natürlich grundsätzlich Anspruch auf eine entsprechende Rückerstat- tung. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. F.B., vom 30. November 1954, H 176/54.)
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EIDG. ALTERS• UND HINTERLASSENENVERSICHERUNG
Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen Herausgegeben vorn Bundesamt für Sozialversicherung
Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3
Preis: Fr. 1.30
Im Verlauf dieses Frühjahrs erscheinen
Bundesgesetz über die Alters- und Ilinterlassenenversieherung und Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversidierung (20. Dezember 194631. Oktober 1947)
auf den Stand 1. Januar 1955 gebracht, in einer Broschüre zusaminengefaßt
Die Artikel des Gesetzes sind mit entsprechenden Verweisern auf die Vollzugsverordnung versehen. Auch die wichtigsten Erlasse werden zitiert. Im Anhang befindet sich ein Sachregister zu Gesetz und Volt• zugsverordnung.
Bestellungen nimmt bis zum 31. März 1955 entgegen das Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrafie, Bern 3
HEFT 3 MÄRZ 1955
ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN
INHALT
Von Monat zu Monat Das AHV-Abkommen mit Liechtenstein 36 Der Anspruch von alleinstehenden Wehrpflichtigen ohne Kinder auf Haushaltsentschädigungen . . 94 Durchführungsfragen der AHV 99 Kleine Mitteilungen . 103 Gerichtsentscheide: AHV 104
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON MONAT Am 8. Februar 1955 ist in Bern zwischen Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung, geleitet von Herrn ZU Direktor Dr. A. Saxer, einerseits, und einer italienischen MONAT Delegation, geleitet von Herrn Botschafter E. Reale, ander- seits, die Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durch- führung des italienisch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens vom 17. Oktober 1951 abgeschlossen worden. Die Ausgleichskassen wer- den in einem Nachtrag zum Kreisschreiben betr. das vorgenannte Ab- kommen über die wichtigsten Bestimmungen dieser Verwaltungsvereinba- rung orientiert.
Am 14. Februar 1955 tagte in Bad Ragaz die nationalrätliche Kommis- sion für die Beratung des Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die AHV und am 9. März 1955 in Montreux die Kommission für aus- wärtige Angelegenheiten des Ständerates. Nach einem einführenden Re- ferat von Herrn Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialver- sicherung, stimmten beide Kommissionen dem genannten Bundesbeschluß einstimmig zu.
Am 17. Februar gab das Bundesamt für Sozialversicherung Delegatio- nen der kantonalen und der Verbandsausgleichskassen eine Uebersicht über die im laufenden Jahre im Vordergrund stehenden Aufgaben und Arbeiten der Aufsichtsbehörde. Beim gleichen Anlaß wurden die Richt- linien für den Jahresbericht 1955 der Ausgleichskassen und für das dazu gehörende Beiblatt einläßlich besprochen.
In einem Nachtrag zum Kreisschreiben Nr. 57 hat das Bundesamt für Sozialversicherung am 15. Februar 1955 den Ausgleichskassen bekannt gegeben, daß mit dem Abschluß eines AHV-Abkommens mit den Nieder- landen und den USA für die allernächste Zeit nicht zu rechnen sei und daß daher den Angehörigen dieser beiden Staaten die AHV-Beiträge — unter gewissen verfahrensmäßigen Kautelen — im Versicherungsfall und bei Auswanderung zurückvergütet werden können; gleichzeitig wurden die Ausgleichskassen auf das bevorstehende Inkrafttreten des sog. Flücht- lingsstatuts aufmerksam gemacht.
Heft 3, 1955 — 25150 85
Das AHV-Abkommen mit Liechtenstein
Am 10. Dezember 1954 ist zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein ein Abkommen über die AHV unterzeichnet worden (vgl. ZAK 1955, S. 1). Mit Botschaft vom 1. Februar 1955 legt der Bundesrat dieses Abkommen den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vor. Wir vermitteln nachstehend die wesentlichen Ausführungen dieser Botschaft.
Die besonderen Voraussetzungen eines Abkommens mit dem Fürstentum Liechtenstein
1. Die Gleichartigkeit der beiden Versicherungssysteme
Die schweizerische und die liechtensteinische Alters- und Hinterlassenen- versicherung stimmen in ihrem Ausfbau (Beitrags- und Leistungs- system), abgesehen von wenigen, unwesentlichen Ausnahmen, völlig über- ein. Die Gleichartigkeit wird noch dadurch ganz wesentlich verstärkt, daß beide Staaten die gleiche Währung besitzen. Hinsichtlich der Rentenhöhe ist indessen darauf hinzuweisen, daß die liechtensteinischen Renten, heute wenigstens, noch denjenigen der schweizerischen Alters- und Hin- terlassenenversicherung im Zeitpunkt ihrer Einführung entsprechen, während die schweizerischen Renten durch das am 1. Januar 1954 in Kraft getretene Revisionsgesetz vom 30. September 1953 nicht unwesentlich er- höht worden sind. Ferner bildet das ganze Gebiet des Fürstentums Liech- tenstein mit Bezug auf die Uebergangsrenten eine einheitliche Ortsklasse, die der ländlichen Ortsklasse der schweizerischen Alters- und Hinter- lassenenversicherung entspricht. Aus der Gleichartigkeit der beiden Versicherungen ergeben sich bei der Regelung der Gegenseitigkeit besondere Probleme. Einmal hinsicht- lich der Abgrenzung der Versicherungspflicht, weil beide Versicherungen sowohl die im eigenen Land wohnenden wie auch die im eigenen Land Erwerbstätigen obligatorisch erfassen, was insbesondere für die beider- seitigen Grenzgänger zu einer unerwünschten doppelten Beitragsbelastung führt; dann aber auch namentlich bezüglich der Voraussetzungen für den Rentenbezug, weil beide Versicherungen schon nach einer äußerst kurzen Beitragsdauer (1 Jahr) eine relativ hohe Mindestrente gewähren, was ohne besondere Maßnahmen ungerechtfertigte oder spekulative Doppel- bezüge und eine unverhältnismäßig starke finanzielle Belastung der bei- den Versicherungen zur Folge haben müßte.
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2. Die zwischenstaatliche Freizügigkeit
Infolge der durch den Zollanschlußvertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein vom 29. März 1929 bedingten engen wirt- schaftlichen Verflechtung der beiden Staaten sowie durch die Verein- barung über die Regelung der fremdenpolizeilichen Beziehungen vom 3. Juni 1948 gegenseitig gewährleisteten weitestgehenden Freizügigkeit ist ein Wohnsitz- oder Arbeitsortwechsel zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein leichter und häufiger als mit andern Staaten, was wiederum Doppelversicherungen begünstigt.
3. Die Tragbarlceit für die liechtensteinische AHV
Solche Doppelbezüge wären für die schweizerische AHV zwar grund- sätzlich unerwünscht, aber finanziell durchaus tragbar. Anders für die liechtensteinische AHV, bei deren Größenordnung auch nur ein paar Hun- dert Rentenbezüger mehr oder weniger das finanzielle Gleichgewicht be- einflussen könnten. Auch bei der Abgrenzung der Versicherungspflicht muß übrigens auf die Größenverhältnisse Rücksicht genommen werden, müßte es doch zum Beispiel die finanzielle Lage der liechtensteinischen AHV wesentlich beeinflussen, wenn die eine oder andere Kategorie bisher ihr unterstellter Beitragspflichtiger durch das Abkommen der schweize- rischen AHV angeschlossen würde. Den vorstehend beschriebenen Besonderheiten wurde einerseits durch eine klarer Abgrenzung der für die Unterstellung maßgebenden Gesetz- gebung zur Beseitigung der Fälle von doppelter obligatorischer Unter- stellung, anderseits durch eine besondere Regelung des Rentenanspruchs im Falle der Zugehörigkeit zu den Versicherungen beider Staaten Rech- nung getragen.
Die Grundzüge des Abkommens
1. Die für die Unterstellung maßgebende Gesetzgebung
Nach dem Abkommen sollen Erwerbstätige, welche Angehörige des einen oder andern Staates sind, ausschließlich der Gesetzgebung desjenigen Staates unterstehen, auf dessen Gebiet sie erwerbstätig sind, selbst wenn sie ihren Wohnsitz im andern Staate haben (Art. 3, Abs. 1, des Abkom- mens). Sind solche Personen in beiden Staaten erwerbstätig, so sollen sie an jede der beiden Versicherungen die Beitrage nur von dem Einkommen entrichten, das sie im betreffenden Land erzielen. Von dem in Drittstaaten
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erzielten Einkommen sind die Beiträge an die Versicherung des Wohnsitz- staates zu bezahlen (Art. 2 des Protokolls zum Abkommen). Die Unterstellung am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Aufhebung der Versicherungspflicht im Wohnsitzstaat hat zur Folge, daß der schwei- zerische Grenzgänger, der in der Schweiz wohnt und in Liechtenstein er- werbstätig ist, ausschließlich der liechtensteinischen Alters- und Hinter- lassenenversicherung untersteht. Sollte ein solcher Grenzgänger sein gan- zes Leben ausschließlich in Liechenstein arbeiten, so könnte er allein auf die — heute wenigstens — niedrigere Rente der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung Anspruch erheben. Fälle dieser Art dürf- ten indessen praktisch kaum vorkommen. Wie im Abschnitt über den Rentenanspruch dargelegt werden wird, genügt es nämlich, daß ein Schweizer während eines einzigen Jahres Beiträge an seine heimatliche Versicherung zahlt, um schon zum mindesten gesamthaft eine Leistung in der Höhe der schweizerischen Minimalrente zu erhalten. Einen besonderen Fall von doppelter obligatorischer Unterstellung stellen ferner die Arbeitnehmer des einen Staates dar, die im andern Staat für einen Arbeitgeber mit Sitz in ihrer Heimat beschäftigt und von diesem entlöhnt werden. Solche Arbeitnehmer sind nach beiden Gesetzgebungen sowohl im Staate ihres Arbeitgebers als auch an ihrem Beschäftigungsort obligatorisch versichert. Nach dem Abkommen sollen solche Arbeitneh- mer nur noch der für ihren Arbeitgeber maßgebenden Gesetzgebung unterstellt sein.
2. Der Rentenanspruch
a) Ordentliche Renten Die Fälle von Doppelversicherung können naturgemäß nur dann ein- treten, wenn ein Versicherter den Versicherungen beider Staaten ange- hört hat, nicht dagegen in den Fällen, wo er ausschließlich der Versiche- rung des einen Staates unterstanden hat. Dementsprechend wird bei der Regelung des Rentenanspruches zwischen diesen beiden Fällen unter- schieden. aa) Bei ausschließlicher Zugehörigkeit zu einer der beiden Versiche- rungen soll sich der Grundsatz der Gleichbehandlung voll und ganz aus- wirken. Dies bedeutet, daß die Angehörigen des einen Staates, die aus- schließlich der Versicherung des andern Staates angehört haben, gegen- über der Versicherung dieses Staates immer schon dann Anspruch auf eine ordentliche Renten haben sollen, wenn sie während mindestens eines vollen Jahres Beiträge bezahlt haben. Das gleiche Recht soll auch den Hinterlassenen eines Versicherten zustehen, der diese Voraussetzungen
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erfüllte. In Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung soll ferner beiderseits die für Ausländer vorgesehene Kürzung der Renten um ein Drittel fallengelassen werden. Damit sind für Schweizer, die der liechten- steinischen, nie aber der schweizerischen AHV angehören sowie für Liech- tensteiner, die der schweizerischen, nie aber der liechtensteinischen AHV angehören, sämtliche einschränkenden Klauseln fallengelassen. bb) Bei Zugehörigkeit zu beiden Versicherungen fiel ein Verzicht auf alle einschränkenden Klauseln außer Betracht. Dies hätte nämlich bedeu- tet, daß die Angehörigen der beiden Staaten nach je einem einzigen Bei- tragsjahr in der schweizerischen und liechtensteinischen Versicherung auch schon gegenüber jeder der beiden Versicherungen Anspruch auf die verhältnismäßig sehr hohe Mindestrente gehabt hätten. Aber auch eine Herabsetzung der Mindestbeitragsdauer von 10 auf 5 Jahre, wie sie mit andern Staaten vorgesehen worden ist, hätte dazu geführt, daß bereits nach einem Jahr im Heimatstaat und fünf Jahren im andern Staat der Anspruch auf je eine Rente der beiden Versicherungen bestanden hätte. Es erwies sich daher sehr bald, daß sich eine befriedigende Lösung nicht auf der Linie der bisher von der Schweiz abgeschlossenen Staatsverträge herbeiführen ließ. Vielmehr zeigte es sich, daß eine befriedigende Rege- lung nur dann gefunden werden konnte, wenn aus der Gleichartigkeit der beiden Versicherungen und der sich daraus ergebenden besonderen Vor- aussetzungen die sich aufdrängende Konsequenz gezogen wurde: eine weitestgehende gegenseitige Integration der Versicherungen. Diese wirkt sich wie folgt aus : Bei Zugehörigkeit zu beiden Versicherungen berücksichtigt für die Feststellung des Rentenanspruches jede der beiden Versicherungen die in der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung des andern Staates zu- rückgelegten Jahre, wie wenn sie in der eigenen Versicherung zurückge- legt worden wären. Damit sollen die Angehörigen der beiden Staaten, die an die obligatorischen oder freiwilligen Versicherungen der beiden Staaten zusammen während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, gegenüber jeder der beiden Versicherungen Anspruch auf einen entsprechenden Teil der ordentlichen Rente haben (Abkommen Art. 6 und 7, lit. a). Für die Festsetzung des von ihr zu gewährenden Rentenanteils geht jede der beiden Versicherungen wie folgt vor: Für die Berechnung der Rente, d. h. für die Ermittlung der anwendbaren Rentenskala und des maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrages berücksichtigt jede Ver- sicherung die in beiden Staaten in der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge, wobei
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sich überschneidende Versicherungszeiten nur einfach gezählt werden. Bei der Ermittlung der anwendbaren Rentenskala berücksichtigt die liechten- steinische Versicherung die Jahre, die vor ihrer Einführung liegen, d. h. die Jahre von 1948 bis 1953 begreiflicherweise nicht. Gestützt auf die so ermittelten Rentenskala und durchschnittlichen Jahresbeitrag setzt als- dann jede Versicherung die Rente nach der für sie maßgebenden Gesetz- gebung fest. Von der so errechneten Renten gewährt nun jede Versiche- rung, ungeachtet der gesetzlichen Mindestrente, dem Versicherten den Teil der dem Verhältnis der an sie bezahlten Beiträge zur Summe der an beide Versicherungen gesamthaft bezahlten Beiträge entspricht. Bei gleichen Rentenansätzen und gleicher Beitragsdauer hätte die ge- troffene Regelung zur Folge, daß der Versicherte gesamthaft die gleiche Rente erhalten würde, die ihm gegenüber einer der beiden Versicherungen dann zugestanden hätte, wenn er sämtliche Beiträge an diese eine Ver- sicherung bezahlt hätte. Da nun aber die Rentenansätze der liechten- steinischen Versicherung — heute wenigstens — etwas tiefer liegen als die der schweizerischen Versicherung, wird die Summe der beiden Renten- teile in der Regel etwas höher als die nur-liechtensteinische Rente, aber etwas tiefer als die nur-schweizerische Rente liegen. In Ausnahmefällen kann die Summe der beiden Rententeile auch kleiner sein, als die schwei- zerische Rente, die dem Versicherten allein gestützt auf die an die schwei- zerische Versicherung entrichteten Beiträge zustehen würde. Für diese Fälle ist im Abkommen vorgesehen worden, daß die schweizerische Ver- sicherung zugunsten der schweizerischen Staatsangehörigen den von ihr zu gewährenden Rentenanteil um den Differenzbetrag erhöht (sogenann- ter Differenzausgleich) (Art. 8 des Abkommens). Es liegt auf der Hand, daß die reibungslose Durchführung der getrof- fenen Regelung eine besonders intensive gegenseitige Verwaltungshilfe bedingt. Dank der bestehenden engen Verbindung der beiden Staaten (Post-, Währungs- und Zollunion) wird ein entsprechender Ausbau der gegenseitigen Verwaltungshilfe ohne besondere Schwierigkeiten verwirk- licht werden können.
b) Uebergangsrenten Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist beiderseits auch auf die Uebergangsrenten ausgedehnt worden. Der Anspruch auf die Uebergangs- renten soll begreiflicherweise an die Bedingung geknüpft werden, daß der Berechtigte in keinem der beiden Staaten die Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Rente erfüllt. Um spekulative Wohnsitzwechsel zu verhindern, wird ferner im Abkommen bestimmt, daß die Angehörigen
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des einen Staates im andern Staat nur dann eine Uebergangsrente bean- spruchen können, wenn sie unmittelbar vor der Einreichung des Gesuches während mindestens fünf Jahren im betreffenden Staat Wohnsitz hatten. Damit diese Sperrfrist gegebenenfalls die Hinterlassenen nicht zu stark benachteilige, ist im Abkommen vorgesehen, daß bei der Feststellung ihres Anspruches auf eine Uebergangsrente die vom verstorbenen Ehe- gatten oder Elternteil zurückgelegte Wohnsitzdauer angerechnet werden soll (Abkommen Art. 9).
3. Die Zahlung der Leistungen nach dem Ausland
Da beide Staaten den eigenen Staatsangehörigen die ordentlichen Ren- ten ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz gewähren, sollen in Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung die Angehörigen des einen Staates die ordentlichen Renten des andern Staates grundsätzlich nach jedem be- liebigen Wohnsitzstaat ausbezahlt erhalten. Nach dem gleichen Grundsatz sollen den Angehörigen des einen Staates die Uebergangsrenten des an- dern Staates nur solange gewährt werden, als sie in diesem Staate ihren Wohnsitz haben.
4. Die freiwillige Versicherung
Die im Abkommen vorgesehene Integration der beiden Versicherungen hat zur Folge, daß für die Angehörigen des einen Staates, die im andern Staat ihren Wohnsitz haben, ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung bzw. deren Weiterführung zwecks Erfüllung der Mindestbeitragsdauer oder zur Vermeidung von Versicherungslücken in der heimatlichen Ver- sicherung nicht mehr notwendig ist. Der Beitritt oder das weitere Ver- bleiben in der freiwilligen Versicherung könnte allenfalls noch den Zweck haben, insbesondere den von der heimatlichen Versicherung künftig zu gewährenden Rentenanteil zu erhöhen. Dies wird jedoch nur dann zutref- fen können, wenn der Versicherte relativ hohe Beiträge an die freiwillige Versicherung bezahlt. Dabei wird das erreichbare Resultat in der Regel in keinem Verhältnis zu der zusätzlichen Beitragsleistung stehen. Es ergibt sich daraus, daß der Beitritt oder die Weiterführung der freiwilligen Ver- sicherung für den Versicherten kaum mehr von Interesse sein wird. Da nach der Gesetzgebung beider Staaten eine einmal begonnene freiwillige Versicherung praktisch nicht mehr unterbrochen werden kann, ohne daß der Versicherte der aus den bereits geleisteten Beiträgen entstandenen Ansprüche verlustig geht, ist im Protokoll zum Abkommen vorgesehen worden, daß die Angehörigen des einen Staates, solange sie im andern 91
Staate Wohnsitz haben, ihre Beitragsleistung an die freiwillige Versiche- rung ihres Heimatstaates ohne Rechtsnachteil einstellen können. Diese Regelung drängt sich ganz besonders im Interesse jener Schweizerbürger auf, die in Liechtenstein wohnen und dort nur deshalb seinerzeit der frei- willigen schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beige- treten sind, weil das Fürstentum Liechtenstein noch keine eigene Alters- und Hinterlassenenversicherung besaß. Für diese müßte ein weiterer Verbleib in der freiwilligen Versicherung heute vielfach eine kaum trag- bare Doppelbelastung bedeuten (Protokoll zum Abkommen, Art. 7, Ab- satz 1). Diese Regelung ist aber auch für die Versicherten des einen Staates, die im andern Staat Wohnsitz nehmen, nachdem sie sich vor- gängig in einem Drittstaat aufgehalten haben und dort der freiwilligen Versicherung ihres Heimatstaates beigetreten waren, von Interesse. Sol- che Versicherte können gleicherweise, solange sie im andern Staat Wohn- sitz haben, ohne Rechtsnachteil die Beitragsleistung an die freiwillige Versicherung ihres Heimatstaates einstellen. Da in besonderen Fällen bei Wohnsitz im andern Staat die Zahlung von Beiträgen an die freiwillige Versicherung des Heimatstaates für den Versicherten von einem gewissen Interesse sein kann, ist diese Möglichkeit durch das Abkommen nicht beseitigt worden. Folgerichtig ist ferner im Protokoll zum Abkommen vorgesehen wor- den, daß mit Bezug auf die freiwillige Versicherung für die Angehörigen eines der beiden Staaten die Zugehörigkeit zur obligatorischen Versiche- rung des andern Staates der Unterstellung in der heimatlichen obligatori- schen Versicherung gleichgestellt wird. Dies bedeutet, daß die Ange- hörigen des einen Staates, die sich in ein Drittland begeben, dort ohne Rücksicht auf ihr Alter der freiwilligen Versicherung ihres Heimatstaates auch dann beitreten können, wenn sie vorgängig der obligatorischen Ver- sicherung des andern Staates angehört haben.
Die finanziellen Auswirkungen
Die rund 1800 in der Schweiz lebenden liechtensteinischen Angehörigen stellen nur etwa 4 Promille aller in unserem Lande ansäßigen Ausländer dar. Schon aus dieser Verhältniszahl erhellt, daß die finanziellen Aus- wirkungen des Abkommens für die schweizerische Alters- und Hinter- lassenenversicherung von untergeordneter Bedeutung sind. Nach dem Abkommen tritt eine zusätzliche Belastung übrigens nur in jenen Fällen ein, in denen liechtensteinische Staatsangehörige nie der liechtensteini- schen, wohl aber der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversiche-
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rung angehört haben und schon nach weniger als zehn Beitragsjahren Anspruch auf eine ordentliche Rente haben, sowie in jenen Fällen, in denen ihnen der Anspruch auf eine Uebergangsrente zusteht. In den weitaus häufigsten Fällen der Zugehörigkeit zu beiden Versicherungen tritt dagegen keine oder doch keine wesentliche zusätzliche Belastung ein, weil jede Versicherung gesamthaft die Versicherungsleistung er- bringt, die ungefähr dem Gegenwert der an sie bezahlten Beiträge ent- spricht. Im übrigen ist die zusätzliche Belastung durch ein Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein bei Erstellung der technischen Bilanz der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung schon mit- einbezogen worden.
Inkrafttreten des Abkommens
Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß mit der Integration der gegenseitigen Versicherungen eine gleichzeitige Beitragszahlung an beide Versiche- rungen sich in der Regel nicht zugunsten des Versicherten auswirkt und in Anbetracht des Umstandes, daß beide Versicherungen in Erwartung einer zwischenstaatlichen Regelung in vielen Fällen mit dem Beitrags- bezug für das Jahr 1954 zugewartet haben, soll das Abkommen generell auf den 1. Januar 1954 (Zeitpunkt der Einführung der liechtensteinischen AHV) in Kraft gesetzt werden. Damit werden insbesondere alle Fälle von doppeltem Beitragsbezug für das Jahr 1954 beseitigt und den Beteiligten die allenfalls für dieses Jahr zu unrecht bezahlten Beiträge zurücker- stattet. Dagegen werden Leistungen, die auf Grund des Abkommens geltend gemacht werden können, beiderseits frühestens rückwirkend ab 1. Januar 1955 gewährt.
Schlußbetrachtungen
Die besonderen Voraussetzungen eines Abkommens über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein haben in einer besonderen Regelung ihren Niederschlag gefunden. Die getroffene Lösung kann, gesamthaft betrachtet, als gut ausgewogen gewertet werden, denn einerseits wird sie den berechtigten Interessen der beiderseitigen Stäatsangehörigen sowohl hinsichtlich der Beitragspflicht als auch mit Bezug auf die Leistungsberechtigung in an- gemessener Weise gerecht, anderseits bringt sie für die beiderseitigen Versicherungen durchaus tragbare und gerecht verteilte Lasten. Wenn das schweizerisch-liechtensteinische Abkommen über die Alters- und
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Hinterlassenenversicherung erheblich von den bisherigen auf diesem Gebiet abgeschlossenen Staatsverträgen abweicht und zum Teil Regelun- gen enthält, die andern Staaten gegenüber nicht zugestanden werden konnten, so ist dies auf die ganz besondern Verhältnisse zwischen den beiden Ländern, insbesondere die völlige Gleichartigkeit der beiden Ver- sicherungssysteme, die gleiche Währung, die weitestgehende zwischen- staatliche Freizügigkeit und die auch sonst besonders engen Beziehun- gen zurückzuführen. Der Einmaligkeit dieser Verhältnisse wegen kann dieses Abkommen somit nicht präjudiziell wirken.
Der Anspruch von alleinstehenden Wehrpflichtigen ohne Kinder auf Haushaltungsentschädigung nach der Rechtsprechung des EVG
Nach EOG Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzhälfte, haben ledige, verwit- wete und geschiedene Wehrpflichtige Anspruch auf Haushaltungsent- schädigung, wenn sie wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung ge- halten sind, einen eigenen Haushalt zu führen. Im Gesetzesentwurf, den der Bundesrat mit der Botschaft vom 23. Ok- tober 1951 der Bundesversammlung unterbreitet hatte, war diese Bestim- mung nicht enthalten. Sie wurde erst bei den Beratungen der eidg. Räte ins Gesetz aufgenommen. Anlaß dazu gab eine entsprechende Eingabe, welche die Gesellschaft schweizerischer Feldprediger der ständerätlichen Kommission für die Vorberatung des Gesetzesentwurfes eingereicht hatte. Um keine Privilegien für die Feldprediger zu schaffen, gingen die eidg. Räte über den Antrag hinaus und beschränkten die gesetzlichen Bestim- mungen nicht auf die Feldprediger, sondern räumten allen alleinstehenden Wehrpflichtigen, die wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung ge- halten sind, eine eigene Haushaltung zu führen, einen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung ein. In den Beratungen wurden als Wehr- pflichtige, die für den Bezug dieser Art der Haushaltungsentschädigung in Frage kommen sollten, neben den Feldpredigern auch die Anstalts- und Spitalärzte, die Lehrer in Landschulen und die Abwarte von Schulhäusern erwähnt. Dabei bestand die Meinung, daß dieser Aufzählung nur beispiels- weise Bedeutung zukomme.
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Die Befürchtungen über Schwierigkeiten in der praktischen Durch- führung, die bei den Beratungen dieser Gesetzesbestimmung vom Vertre- ter des Bundesrates und in den eidg. Räten geäußert worden waren, er- wiesen sich in der Praxis als nur zu sehr begründet. Nach dem Bericht über die Erwerbsersatzordnung im Jahre 1953 (ZAK 1954, S. 393 ff.) gin- gen bei den Ausgleichskassen von alleinstehenden Wehrpflichtigen ohne Kinder 530 Gesuche um Ausrichtung solcher Haushaltungsentschädigun- gen ein, von denen 216 abgewiesen wurden. In den zwei Jahren, seit die Er- werbsersatzordnung in Kraft ist, mußte sich auch das EVG mit einer Reihe von Berufungen befassen, welche den Anspruch von alleinstehen- den Wehrpflichtigen ohne Kinder auf Haushaltungsentschädigung zum Gegenstand hatten. Es ist anzunehmen, daß weitere Fälle zum Entscheid gelangen werden und daß erst nach einer längeren Erfahrungszeit Sicher- heit über die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften geschaffen werden kann. Trotzdem dürfte der nachfolgende Ueberblick über die bisherige Rechtsprechung des EVG auf Interesse stoßen.
1. Allgemeines
Das EVG betrachtet EOG Art. 4, Abs. 1, lit. a, 2. Satzhälfte, als eine Ausnahmebestimmung, die demzufolge einschränkend ausgelegt werden muß. Das gilt in gleicher Weise für den Begriff des eigenen Haushaltes des Wehrpflichtigen als auch für die betriebsnotwendige Verbindung von Haushalt und Beruf. Diese einschränkende Auslegung der gesetzlichen Vorschriften durch das EVG führte denn auch dazu, daß von insgesamt sieben Entscheiden, in denen das Gericht in den Jahren 1953/54 den An- spruch von alleinstehenden Wehrpflichtigen ohne Kinder auf eine Haus- haltungsentschädigung zu beurteilen hatte, dieser Anspruch nur in zwei Fällen anerkannt wurde. In den andern fünf Fällen wurde der Anspruch als unbegründet abgewiesen. Beide erwähnten Merkmale, die im Gesetz für die Zuerkennung einer Haushaltungsentschädigungen an einen alleinstehenden Wehrpflichtigen ohne Kinder aufgestellt sind, müssen erfüllt sein. Wenn nur das eine oder andere vorhanden ist, darf der Anspruch nicht anerkannt werden. Die Vorschriften gelten in gleicher Weise für Selbständigerwerbende wie für Unselbständigerwerbende. Im weitern hat das EVG ausgesprochen, daß die V erumständungen jedes einzelnen Falles gewürdigt werden müssen. Es lassen sich somit auch nicht allgemeine Regeln in dem Sinne aufstellen, daß für bestimmte Be- rufe die Voraussetzungen ohne weiteres als erfüllt angenommen werden
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könnten. Der zusprechende Entscheid, der z. B. zu Gunsten eines Land- wirtes gefällt wurde, darf nicht ohne weiteres auf die alleinstehenden Selbständigerwerbenden der nichtlandwirtschaftlichen Berufszweige an- gewendet werden. Er läßt sich aber selbst nicht vorbehaltlos auf andere Landwirte ausdehnen, da auch in der Landwirtschaft Fälle denkbar sind, die die Ausrichtung einer solchen Haushaltungsentschädigung nicht recht- fertigen würden.
2. Begriff des eigenen Haushaltes
Der Wortlaut von EOG Art. 4, Abs. 1, lit. a, 2. Satzhälfte, weist eindeutig darauf hin, daß der Wehrpflichtige ohne Kinder nur dann einen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung erheben kann, wenn er wegen seiner be- ruflichen oder seiner amtlichen Stellung gehalten ist, einen eigenen Haus- halt zu führen. Nach der Randziffer 29 der Wegleitung liegt ein eigener Haushalt in der Regel vor, wenn der Wehrpflichtige über mindestens zwei Zimmer und eine Küche verfügt und den Haushalt ganz oder teilweise durch eine von ihm entlöhnte Drittperson (Verwandte oder Hausange- stellte) besorgen läßt. Der Wehrpflichtige muß also selber für die Kosten aufkommen. Das EVG hat dem Sinne nach diese Weisungen des Bundes- amtes für Sozialversicherung an die Ausgleichskassen auch seinen Ent- scheiden zu Grunde gelegt. Es scheiden ohne weiteres alle Fälle aus, in denen der Wehrpflichtige nicht allein für die Haushaltungskosten aufzu- kommen hat und in denen er mit Angehörigen einen gemeinsamen Haus- halt führt. Im Entscheid vom 19. Januar 1954 i. Sa. E. H. (EVGE 1954, S. 49, und ZAK 1954, S. 101), hat das EVG einem ledigen Bäckermeister, der im gleichen Haus wohnt, in welchem sich seine Bäckerei befindet, das Merk- mal der eigenen Haushaltung aberkannt, weil diese von den Eltern des Wehrpflichtigen besorgt wird, die im Alter von 55 und 65 Jahren stehen, und im gleichen Haushalt ein minderjähriger Bruder des Wehrpflichtigen wohnt, der noch die Schule besucht. Das EVG nahm an, daß es der Haus- halt der Eltern ist und daß höchstens ein gemeinsamer, nicht aber ein eigener Haushalt des Wehrpflichtigen vorliegt. Ebenso hat das EVG in seinem Entscheid vom 19. Januar 1954 i. Sa. E. J. (EVGE 1954, S. 49, und ZAK 1954, S. 103) betr. einen ledigen Selbständigerwerbenden, der mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammenwohnt und einen Pen- sionspreis für Kost und Unterkunft bezahlt, das Vorhandensein eines eige- nen Haushaltes nicht anerkannt. Auch bei einem andern Selbständiger- werbenden, der mit seiner verheirateten Schwester und deren zwei Kinder
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zusammenwohnt, nahm das EVG an, daß kein eigener Haushalt des Wehrpflichtigen, sondern ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Schwester und ihren beiden Kindern vorliege (Entscheid vom 3. Dezember 1954 i. Sa.. H. L., ZAK 1955, S. 77). Zu dieser Annahme mußte das Gericht umso- mehr kommen, als der Wehrpflichtige für den Unterhalt seiner beiden Nichten nicht aufkommen muß und er die Kosten der Haushaltung nicht allein trägt.
3. Betriebsnotwendige Verbindung von Haushaltung und Beruf
Mehr Schwierigkeiten als die Umschreibung des eigenen Haushaltes macht die Abklärung, ob der Wehrpflichtige wegen seiner beruflichen oder amtlichen Stellung zur Führung eines solchen Haushaltes gehalten sei. Wie das EVG im Entscheid betreffend den Wehrpflichtigen Th. M. vom 17. August 1953 (EVGE 1953, S. 256, und ZAK 1953, S. 325) ausführte, dürfen die Worte «gehalten sein» nicht so verstanden werden, daß eine Rechtspflicht zur Führung einer eigenen Haushaltung bestehen muß. Es ist also nicht notwendig, daß die Verbindung von Haushaltung und Beruf auf Grund eines Vertrages oder einer andern rechtlichen Vorschrift statu- iert ist. Maßgebend sind die beruflichen Verhältnisse. Nur wenn der Wehr- pflichtige seine berufliche oder amtliche Tätigkeit ohne eigenen Haushalt nicht oder nur mit außerordentlicher Erschwerung ausüben könnte oder dürfte, können die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Haus- haltung an einen alleinstehenden Wehrpflichtigen ohne Kinder als erfüllt angesehen werden. Diese Begriffsumschreibung in Randziffer 28 der Weg- leitung ist auch vom EVG, das es mit dem Requisit der betriebsnotwen- digen Verbindung von Haushalt und Beruf streng nimmt, übernommen worden. Im ersten Entscheid, den das EVG über diese Frage zu fällen hatte (Th. M. vom 17. August 1953, EVGE 1953, S. 256, und ZAK 1953, S. 327), wurden diese Voraussetzungen bei einem ledigen Landwirt als erfüllt an- gesehen. Das EVG erklärte, daß die Notwendigkeit einer eigenen Haus- haltung auf der Hand liege. Abgesehen davon, daß die Führung einer Haushaltung auf einem Bauernhofe noch im ursprünglichen Zusammen- hang von Hauswirtschaft und Naturalwirtschaft (Selbstversorgung) wur- zelt, lassen die entfernte Lage vom nächsten Dorf und die Größe des Gutes (20 Jucharten Land, 5 Jucharten Wald und 9 Stück Großvieh) einen Haushalt des Wehrpflichtigen als unerläßlich erscheinen. In seinem Entscheid vom 19. Januar 1954 i. Sa. E. H. (EVGE 1954, S. 49, und ZAK 1954, S. 101) erklärte das EVG, es sei im Bäckereigewerbe
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nicht mehr üblich, daß die Bäckergehilfen in des Meisters Haushaltung einbezogen werden und daß dieser wegen der Verköstigung und Beherber- gung der Angestellten eine Haushaltung führen müsse. Im Gesamtarbeits- vertrag für das Bäckergewerbe sei der Kost- und Logiszwang abgeschafft. Es seien sogar Bestrebungen im Gange, wonach den Meistern überhaupt verboten werden soll, Kost und Logis zu gewähren. Auch wenn berücksich- tigt wird, daß Meister und Geselle ihr Frühstück im Betrieb einzunehmen wünschen, so begründe dies allein keine betriebsbedingte Führung einer Haushaltung. Auch im Falle des Inhabers eines Konstruktionsbüros (Entscheid vom
19. Jan. 1954 i. Sa. E. J., EVGE 1954, S. 49, und ZAK 1954, S. 103), wo die
Mutter in seiner Abwesenheit das Telephon bedient, die Korrespondenzen sichtet und die Kunden und Vertreter empfängt, erkannte das EVG die betriebsnotwendige Führung einer Haushaltung nicht an. Diese Funktio- nen würden weniger einem eigenen Haushalt als einer geeigneten Büro- organisation rufen. Es möge für den Wehrpflichtigen ökonomisch von Vorteil sein, seinen Betrieb dort zu führen, wo ihm nahestehende Personen leben, welche an Stelle von Büroangestellten in seiner Abwesenheit die erwähnten Dienste leisten können. Hieraus folge jedoch nicht, daß betrieb- liche Anforderungen an sich eine Verbindung des Geschäftes mit dem Haushalt notwendig mache. Das Konstruktionsbüro könne ohne weiteres von Haus und Herd getrennt werden. Gleiche Ueberlegungen stellte das Gericht auch in seinen Entscheiden i. Sa. 0. St. vom 20. Juli 1954 (ZAK 1954, S. 383) und i. Sa. H. L. vom 3. Dez. 1954 (ZAK 1955, S. 77) an, wo es den Anspruch eines Inhabers eines Milchprodukten- und Kolonialwaren- geschäftes und eines Metzgermeisters zu beurteilen hatte. In beiden Fäl- len war die Verbindung des Geschäftsbetriebes mit einer Haushaltung aus organisatorischen Gründen gegeben. Das Geschäft und die Haushaltung befindet sich in beiden Fällen im gleichen Haus, das Eigentum des Wehr- pflichtigen ist. Diese Umstände wurden jedoch vom EVG nur als Zweck- mäßigkeitsgründe, nicht aber als Betriebsnotwendigkeit anerkannt. Daß Gründe, welche die Ausübung eines bestimmten Berufes erleich- tern und die Organisation vereinfachen, für die betriebsnotwendige Ver- bindung des Berufes mit einem Haushalt nicht maßgebend sein können, kommt noch mehr im Entscheid i. Sa. P. A. vom 17. März 1954 (ZAK 1954, S. 178) zum Ausdruck. Trotzdem der Wehrpflichtige als Augenarzt jeder Zeit erreichbar sein muß, sah das EVG seinen Haushalt nicht als betriebsnotwendig an. Das Gericht nahm den Standpunkt ein, daß keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bestehen, den Beruf als Augenarzt auch ohne Haushaltung auszuüben. Dagegen anerkannte das EVG bei
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einem Arzt, der Allgemeinpraktiker ist und eine 'ausgedehnte Landpraxis hat (Entscheid vom 3. Dezember 1954 i. Sa. F. M., ZAK 1955, S. 79), daß die Haushaltung für die Ausübung des Berufes betriebsnotwendig sei. Im Unterschied zum Spezialarzt in der Stadt sei der Allgemeinpraktiker auf dem Lande in der Hauptsache nicht in seinen Räumlichkeiten bei relativ geregelter Arbeitszeit tätig. Vielmehr bilden die Hausbesuche einen we- sentlichen Teil seiner Tätigkeit, die sich oft in späte Abend- und Nacht- stunden sowie auf Sonn- und Feiertage erstrecke. Der Allgemeinpraktiker, zumal in ländlichen Verhältnissen, müsse sich zu jeder Tages- und Nacht- zeit zur Verfügung halten. Die Art der Berufsausübung und das Ver- trauensverhältnis zu den Patienten lassen eine Trennung von Wohnung und Praxis nicht nur aus arbeitsorganisatorischen, sondern auch aus psy- chologischen Gründen als untunlich erscheinen. Der selbst-dispensierende Landarzt sei ferner darauf angewiesen, daß während seiner Kranken- besuche und sonstigen Abwesenheit jederzeit eine dem Haushalt ange- schlossene Vertrauensperson Aufträge entgegennehme, Auskünfte erteile und die bereitgestellten Medikamente aushändige. Auch müssen die Essenszeiten den nicht voraussehbaren beruflichen Erfordernissen ange- paßt werden können. Auf dem Lande habe das Haus des Arztes eine glei- che Bedeutung wie das Pfarrhaus, dessen Belange sich nicht im arbeits- organisatorischen erschöpfen. Das Kriterium der ländlichen Verhältnisse richtet sich nicht bloß nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde. Auch in einer Ortschaft von 11 000 Einwohner, in welcher der Wehrpflichtige praktiziert, können die Verhältnisse gleich liegen, weshalb sein Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung geschützt wurde.
Durchführungsfragen der AMT Kollektivgesellschafter unter 15 Jahren
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil E. H. vom 27. Juni
1952 (ZAK 1952, S. 353) ausgesprochen, daß in einer Erbengemeinschaft
die überlebende Mutter gemäß ZGB Art. 292 die Nutzung am Kindes- vermögen hat, daß daher kraft dieses Nutzungsrechts die fraglichen An- teile am Betriebsertrag ihr zukommen. Nach ZGB Art. 290, Abs. 1, habe sie auch die Verwaltung am Kindesvermögen, das in Anteilen am land- wirtschaftlichen Heimwesen bestehe, weshalb sie in der Lage sei, an der Leitung des Betriebes mitzuwirken und das Betriebsrisiko trage. Eine
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Mutter, die mit ihren Kindern unter 15 Jahren eine Erbengemeinschaft bilde, sei somit als Nutznießerin der Anteile ihrer Kinder aus dem Betrieb beitragspflichtig. Im Fall R. & Sohn vom 17. Januar 1955 (publiziert S. 110) mußte das Eidgenössische Versicherungsgericht nun zur Frage Stellung nehmen, ob eine Mutter, die mit Kindern eine Kollektivgesellschaft bildet, für das Ein- kommen aus der Gesellschaft, welches einem Kinde unter 15 Jahren zu- fließt, beitragspflichtig sei. Es hat diese Frage gestützt auf AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. a, grundsätzlich verneint und dabei betont, daß in Fällen, in denen die Eigentums- und Haftungsverhältnisse zwischen den einzelnen Familiengliedern durch Gesellschaftsvertrag geregelt und durch den Ein- trag im Handelsregister auch für Drittpersonen erkennbar seien, eine all- fällige abweichende interne familienrechtliche Regelung für die Frage der Beitragspflicht ohne Bedeutung sei. Für die Praxis ist somit folgender Grundsatz festzuhalten: Ist ein Kind unter 15 Jahren Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, so sind von dem ihm zufließenden Gewinnanteil keine Beiträge zu bezahlen; ist es dagegen Mitglied einer Erbengemeinschaft zusammen mit einem überlebenden Elternteil, so hat dieser auch von dem Gewinnanteil des Kindes unter 15 Jahren die Beiträge zu entrichten.
Austausch von Arbeitsleistungen Wenn zwei Personen sich gegenseitig bei der Arbeit aushelfen, ist dann anzunehmen, sie seien jeweils in unselbständiger Stellung gegen Entgelt füreinander tätig? Verhältnisse dieser Art finden sich namentlich in der Landwirtschaft. Zwei Nachbarn helfen einander aus, bei der Ernte, beim Pflügen, ja der eine arbeitet beim andern gar während einiger Monate an Stelle des abwesenden Knechtes. Diese Frage unterlag bereits gerichtlicher Beurteilung, allerdings noch unter der Herrschaft der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Im Ent- scheid vom 6. November 1946 i. Sa. 0. M. (ZAK 1947, 5.110) stellte die zuständige eidgenössische Aufsichtskommission fest, ein Dienstverhältnis im Sinne der LEO sei dann anzunehmen, «wenn es sich um wesentliche gegenseitige Aushilfen handelt, die angesichts der Stellung der beteilig- ten Personen zueinander und des Umfanges der Leistungen weder von der einen noch von der andern Seite als freundschaftliche Aushilfen im Sinne von Gratisleistungen erwartet werden können». Ob es sich um unentgeltliche oder um entgeltliche Arbeitsleistungen handelt, ist im Grunde genommen eine Tatfrage. Man wird zum maß- gebenden Lohn gehörende Entgelte dann annehmen dürfen, wenn die 100
Landwirte in ihren Steuererklärungen unter dem Titel der Gewinnungs- kosten entsprechende Löhne von ihrem rohen Erwerbseinkommen ab- ziehen. Von den so geltend gemachten Löhnen werden die Beiträge zu er- heben sein.
Unzulässige Veranlagungsverfügungen Es gibt immer noch Ausgleichskassen, die für persönliche Beiträge, wel- che durch Beitragsverfügung rechtskräftig festgesetzt worden sind, eine Mahnung zur Zahlung in Form einer Veranlagungsverfügung erlassen. Da diese Verfügungen jeweils eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, wird der Betroffene zum Irrtum verleitet, die Ausgleichskasse habe in der gleichen Sache eine neue Verfügung erlassen, für die der Beschwerdeweg offen stehe. In dem auf Seite 120 publizierten Fall — der übrigens mit seinem Durcheinander eindrücklich die Folgen des Erlasses von ordnungswidri- gen Verfügungen durch Ausgleichskassen zeigt — hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erklärt, daß bei Zahlungsmahnungen für persön- liche Beiträge die Verwendung von Formularen mit dem Vermerk, die Mahnung gelte gleichzeitig als Veranlagungsverfügung im Sinne von AHVV Art. 38, unzulässig ist. Eine solche «Veranlagungsverfügung» sei als Verwaltungsakt nichtig und daher eine mit ihr angesetzte Rechts- mittelfrist rechtsunwirksam. Dieses Vorgehen von Ausgleichskassen ver- stoße gegen die Praxis und trage weder dem Rechtsmittelsystem der AHV noch der öffentlich-rechtlichen Natur der Beitragsforderung Rechnung. Auch die Rekurskommission des Kantons Zürich spricht in einem ana- logen Fall von einem Mißbrauch, den Begriff «Veranlagungsverfügung» zur Bezeichnung eines Verwaltungsaktes zu verwenden, der mit einer Ver- anlagungsverfügung im Sinne von AHVV Art. 38 nichts gemein habe.
Verfahren bei Wechsel der rentenauszahlenden Ausgleichskasse Gemäß Nr. 414 der neuen Wegleitung über die Renten erläßt die neue Ausgleichskasse bei Kassenwechsel auf dem Gebiete der ordentlichen Renten — im Gegensatz zum Verfahren bei den Uebergangsrenten — keine neue Rentenverfügung. Vielmehr teilt sie dem Rentenberechtigten lediglich mit einem Briefe mit, daß sie nunmehr die Rentenauszahlung übernehme. Zuhanden der Zentralen Ausgleichskasse dagegen fertigt sie allerdings das Formular aus, welches dieser normalerweise bei der Zu- sprechung einer Rente als Kopie der Rentenverfügung zugestellt wird. Sie nimmt ferner die Rente gemäß den allgemeinen Regeln von Nr. 549 f. der Rentenwegleitung in ihrer Rentenliste in Zuwachs.
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In das Exemplar «Kopie für die ZAS» der Rentenverfügungsformulare werden grundsätzlich alle Angaben über den Rentenfall wie beim Erlaß einer eigentlichen Rentenverfügung eingetragen. Diese Angaben ermög- lichen es der Zentralen Ausgleichstelle, das zentrale Rentenregister ent- sprechend der eingetretenen Aenderung nachzuführen. Aus diesem Grunde ist es aber unerläßlich, daß in erster Linie auch das Datum, ab welchem die neue Ausgleichskasse die Rente auszahlt, mitgeteilt wird. Dieses Da- tum wird nun an Stelle des ursprünglichen Rentenbeginns, dessen Anfüh- rung sich im vorliegenden Falle erübrigt, in der Zeile : «Die Rentenberech- tigung beginnt am . ..», mit der Bemerkung « (Kassenwechsel) » einge- tragen. Die ergänzende Bemerkung « (Kassenwechsel)» weist auf die Be- sonderheit der Mitteilung hin und beseitigt dadurch die Gefahr eines all- fälligen Mißverständnisses seitens der Zentralen Ausgleichsstelle, das möglicherweise entstehen könnte, weil das Datum des Auszahlungsbeginns durch die neue Ausgleichskasse natürlich nicht mit dem eigentlichen Be- ginn des Rentenanspruchs, der häufig allein schon aus der Versicherten- nummer ersehen werden kann, übereinstimmt. Kehrt somit beispielsweise ein rentenberechtigter Auslandschweizer am 10. Mai 1955 für dauerndes Verbleiben in die Schweiz zurück, so stellt die Schweizerische Ausgleichskasse, welche ihm die Renten bisher aus- zahlte, die Rentenakten gemäß dem Verfahren von Nr. 413 der Renten- wegleitung der neu zuständigen Ausgleichskasse zu, indem sie ihr mit- teilt, daß sie letztmals die Mairente ausbezahlt habe. In dem Exemplar «Kopie für die ZAS» der Rentenverfügungsformulare, welches zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle ausgefertigt wird, trägt die neu zustän- dige Ausgleichskasse in der Zeile: «Die Rentenberechtigung beginnt am ...» das Datum vom 1. Juni 1955 ein und fügt die Bemerkung « (Kassen- wechsel)» hinzu. Die Rente wird ferner in der Rentenliste für Juni 1955 in Zuwachs gebracht, wobei als erster Rentenmonat in Kolonne 5 wieder- um der Juni 1955 eingetragen wird. Im übrigen bringt die Ausgleichskasse dem Rentenberechtigten brieflich zur Kenntnis, daß sie nunmehr die Aus- zahlung der Renten ab 1. Juni 1955 übernehme.
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KLEINE MITTEILUNGEN
Konferenz der Die Vorsteher der Familienausgleichskassen der Kantone kantonalen Waadt, Genf, Neuenburg, Freiburg, Luzern, Wallis, Tes- Familienaus- sin, St. Gallen und Obwalden haben in ihrer Sitzung vom gleichskassen 15. Februar 1955 durch einstimmigen Beschluß eine Konferenz der kantonalen Familienaus- g 1 e i c h s k a s s e n ins Leben gerufen. Als Präsident der Konferenz wurde Herr H. Maire, Vorsteher der Fa- milienausgleichskasse des Kantons Neuenburg, als Vize- präsidenten die Herren Dr. L. Haas, Vorsteher der Fami- lienausgleichskasse des Kantons Luzern, und Jean Ro- chat, Vorsteher der Familienausgleichskasse des Kantons Waadt, bezeichnet. Mit der Führung des Sekretariates wurde die Gruppe Familienschutz des Bundesamtes für Sozialversicherung betraut. Die Konferenz bezweckt u. a. den Austausch der Erfah- rungen auf dem Gebiete der Familienzulagen sowie die Orientierung der interessierten Kreise über die kantona- len Gesetze und über die Rechtsprechung der kantonalen Rekurskommissionen. Zu den Sitzungen der Konferenz sollen auf ihren Wunsch hin auch die Vertreter jener Kantone eingeladen werden, in denen die Einführung eines Gesetzes über die Familienzulagen geprüft wird. Neue Literatur: Gerber Fred. L.: Alters- und Hinterlassenenversiche- rung, Praktisches Handbuch (Fidus-Editions G.m.b.H., Genf 1954, 449 Seiten). Das Praktische Handbuch soll, wie in der Einleitung ge- sagt wird, es jedem Interessierten ermöglichen, in kür- zester Zeit jede gesuchte Auskunft über die AHV zu finden, ohne sich zu diesem Zwecke der vielen amtlichen Veröffentlichungen (Gesetze, Verordnungen, Wegleitun- gen usw.) bedienen zu müssen. Diese Zielsetzung ist zweifellos zu begrüßen, fällt es doch zum mindesten dem Uneingeweihten oft schwer, sich in den mannigfaltigen Erlassen zurecht zu finden. Das Ziel wird leider nicht erreicht. Das Handbuch beschränkt sich im wesentlichen auf die teils wörtliche, teils auszugsweise Wiedergabe von Texten aus amtlichen Veröffentlichungen, wobei je- doch weder die getroffene Auswahl, noch die Einordnung der Texte in die einzelnen Kapitel, noch die dem ganzen Werk zugrunde gelegte Systematik zu überzeugen vermö- gen. Entgegen der Versicherung in der Einleitung wurde das Handbuch auch nicht durchwegs auf den Stand der Gesetzgebung vom 1. Juli 1954 gebracht; so beziehen sich zum Beispiel die meisten Ausführungen über die Nicht- erwerbstätigen noch auf die seit dem 1. Januar 1954 überholte frühere Regelung und ist noch verschiedentlich eine 5jährige Verjährungsfrist angegeben, wo seit dem 1. Januar 1954 nur noch eine 3jährige Verjährungsfrist gilt. Die praktische Verwendbarkeit des Handbuches wird im übrigen auch durch verschiedene Lücken und Irrtümer eingeschränkt.
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Können die Spesen eines Vertreters nicht nachgewiesen oder nicht genügend glaubhaft gemacht werden, so müssen sie im Hinblick auf seine Verhältnisse geschätzt werden. Vorliegend ist selbst unter Be- rücksichtigung, daß die Kundschaft zu einem namhaften Teil aus Gaststätten besteht, ein Spesenansatz von maximal 30% angemes- sen. AHVV Art. 9. Die Ausgleichskasse ließ am 19. November 1953 der G. A.G. eine Verfügung zugehen, in welcher sie für das Jahr 1949 eine Beitragsnachzahlung auf den Provisionen verschiedener Vertreter verlangte, ferner die Firma die Auflage machte, für die Jahre 1950 bis 1952 eine Korrekturabrechnung nach Maßgabe der ihr am 27. Oktober 1953 übermittelten generellen Weisungen zu erstatten und für das Jahr 1953 die Abrechnung ebenfalls nach den erwähnten Weisun- gen durchzuführen. Die G. A.G. erhob bei der Rekurskommission Beschwerde, worauf in ein- zelnen Punkten eine Verständigung erfolgte. Streitig blieb u. a. die Bemessung des Spesenabzugs von den Provisionen des Vertreters und Geschäftsführers L.F.. Während die Firma geltend machte, daß die Spesen Fr. 17 946.30 und der maßgebende Lohn Fr. 9 653.70 betrügen, anerkannte die Ausgleichskasse nur einen Spesenabzug von 25 bis 30% der gesamten Bezüge. Ueber die noch streitigen Punkte fällte die Rekursbehörde am 4. Juni
1954 ihren Entscheid. Sie erkannte, was den (im Berufungsverfahren allein
übrig gebliebenen) Streitgegenstand des Spesenabzugs betrifft, dahin, daß ein Spesenabzug von Fr. 11 000 vorzunehmen sei. In den Erwägungen heißt es, der abzugsberechtigte Ansatz von 25 bis 30% dürfe nach den geltenden Weisungen (Kreisschreiben Nr. 20a) in Ausnahmefällen überschritten wer- den; vorliegend könne mit Rücksicht auf die Hotelkundschaft von einem Aus- nahmefall gesprochen werden; an Autospesen stehe auf Grund früher gelei- steten Nachweises ein Betrag von Fr. 9 600 fest; außerdem rechtfertige es sich, einen mit der Werbung bei der Hotelkundschaft zusammenhängenden weitern Unkostenbetrag von jährlich Fr. 1 400 anzunehmen. Gegen den Rekursent- scheid haben sowohl das Bundesamt für Sozialversicherung als auch die Firma Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht eingelegt. Das Bundesamt bean- tragt, die Firma sei anzuhalten, für die Zeit nach 1. Januar 1953 die Arbeit- geberbeiträge von 70% der Bezüge L.F. zu entrichten. Aus der Begründung: Wenn die G. A.G. die Spesen nicht gesamthaft nachweisen wolle oder könne, so dürfe mit Einschluß der Autospesen höchstens ein Satz von 25 bis 30% des Bruttogehaltes abgezogen werden; höher könnte nur gegangen werden, wenn
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30% übersteigende Unkosten nachgewiesen würden. Die Firma beantragt, die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung sei abzuweisen; überdies sei der maßgebende Lohn des L.F. mit Fr. 9 600 festzusetzen. Das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht hat die Berufung der Firma abgewiesen, diejenige des Bundesamtes gutgeheißen aus folgenden Erwägungen: Nach Art. 9 AHVV können u. a. bei Handelsreisenden, welche ihre Unko- sten selbst tragen, diese in Abzug gebracht werden, sofern nachgewiesen wird, daß sie mindestens 10% des ausbezahlten Lohnes betragen. Da ein Nach- weis der effektiven Unkosten wegen der Schwierigkeit vollumfänglicher Be- schaffung von Belegen praktisch oft unmöglich ist, anderseits aber ein be- stimmtes Minimum an Unkosten als allgemein üblich vorausgesetzt werden darf, hat das Bundesamt für Sozialversicherung in seinem Kreisschreiben Nr. 20a für den Fall des Fehlens konkreter Beweisunterlagen einen Pauschal- ansatz (25-30%) eingeführt, der aber natürlich für die Rechtsprechung nicht verbindlich ist. Im vorliegenden Fall werden vom Arbeitgeber wie vom Arbeitnehmer — welch letzterer für den erstern als Geschäftsführer zeichnet — bei einem Bruttolohn von Fr. 27 600 Unkosten in der Höhe von Fr. 17 946.30, d. h. von über 60%, geltend gemacht. Die erwähnten Beteiligten geben zwar zu, daß sie einen solchen Umfang der Unkosten, und namentlich der aus dem Hotel- besuch erwachsenden Spesen, nicht eigentlich nachzuweisen vermögen. Es fehlt aber auch an genügender Glaubhaftmachung. Globale Genehmigung der behaupteten Spesensumme durch den Verwaltungsrat der Firma kann einen detaillierten Nachweis nicht ersetzen und ist auch sonst kein schlüssiges In- diz; da es der obersten Leitung der A.G. gleichgültig sein kann, in welchem Verhältnis Lohn und Spesen im einzelnen Fall zu einander stehen. Hotel- und Repräsentationsspesen in einer Höhe von rund Fr. 18 000 erscheinen überdies als unverhältnismäßig hoch. Die mit der Autobenützung zusammenhängenden Unkosten sodann werden mit insgesamt Fr. 508 im Monat allerdings niedriger angegeben als früher (Fr. 800). Tatsächlich könnte ja aus dem Umstand al- lein, daß durch einen frühern Rekursentscheid, vom 23. Mai 1951, Autospesen in der Höhe von Fr. 800 im Monat gutgeheißen wurden, kein Recht auf Beibe- haltung dieses Ansatzes abgeleitet werden, da jener frühere Entscheid nur für die damalige Beitragsfestsetzung Rechtskraft beanspruchen konnte. Die von der kantonalen. Instanz angestellte Berechnung, in welcher die Autospesen noch mit Fr. 800 figurieren, müßte also auf alle Fälle in dieser Hinsicht kor- rigiert werden. Bei dem gegebenen Mangel an konkreten Beweisen für den behaupteten Umfang der Unkosten bleibt einzig die abstrakte Berechnung mittels eines den Verhältnissen angepaßten prozentualen Ansatzes. Als ein solcher erscheint der vom Bundesamt ungeachtet der in Randziffer 97 des Kreisschreibens Nr. 20a für Spezialfälle vorgesehenen noch weitergehenden Möglichkeit anerkannte Ansatz von maximal 30% für den vorliegenden Fall als angemessen, auch unter Berücksichtigung dessen, daß die Kundschaft der G. A.G. anscheinend zu einem namhaften Teil aus Gaststätten besteht. — Zur Höhe des von L.F. bezogenen Bruttolohnes ist nicht Stellung zu nehmen, da nur die Berechnung des Unko- stenabzugs im Streite liegt. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. G. A.G., vom 30. November 1954, H 174/54.)
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Bei Lohngutschriften sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge im Zeitpunkt der Gutschrift geschuldet und nicht erst bei einem all- fälligen Lohnbezug durch die Arbeitnehmer. AHVG Art. 14, Abs. 1.
Ein Verlagshaus händigt einem seiner Vertreter die Provisionen nicht direkt aus, sondern bucht sie auf sein Konto. Es vergeht dann oft ein Zeitraum von 12-18 Monaten, bis der Vertreter seine Provisionen abhebt. Die Rekurskom- mission hatte zu entscheiden, ob die Beiträge schon bei der Gutschrift durch den Arbeitgeber oder erst beim effektiven Bezug durch den Vertreter fällig seien. Sie ließ sich von folgenden Erwägungen leiten: Weder das Gesetz noch die Vollzugsvorordnung enthalten über die Frage genauere Bestimmungen. Es ist deshalb zweckmäßig, nach analogen Tatbeständen Ausschau zu halten. Bei betrieblichen Personalversicherungen hält der Arbeitgeber die an die Pensionskasse oder Sparkasse einbezahlten Beiträge vom Lohn zurück. Er zahlt nur den Nettolohn aus und schreibt den Rest dem Pensions- oder Sparkassen- konto des Arbeitnehmers gut; dieser gelangt erst später in dessen Genuß und nur unter besonderen Voraussetzungen, wie Austritt, Krankheit, Arbeitslosig- keit, Invalidität, Entlassung in den Ruhestand oder Tod. Der Arbeitgeber muß jedoch die 4 % AHV-Beiträge — davon 2 % zu Lasten des Arbeitnehmers — vom ganzen Lohne entrichten. Es gibt keine Meinungsverschiedenheiten dar- über, daß der gutgeschriebene, nicht sofort ausbezahlte Teil des Lohnes sofort Bestandteil des maßgebenden Lohnes bildet. Bei Kollektivgesellschaften zahlen die Gesellschafter die 4% AHV-Beiträge nicht nur für ihre laufenden Abhebun- gen, sondern auch für den zur Erhöhung ihres Gesellschaftsanteils im Geschäft stehen bleibenden Gewinnanteil. Auch dieser Teil des Einkommens, der ihnen nicht ausbezahlt, sondern nur zu Ende des Jahres gutgeschrieben wird, gilt also nach ständiger Praxis des EVG als beitragspflichtiges Einkommen. Im vorliegenden Falle wird mit der Gutschrift der Provision das Konto «Provisionen» des Unternehmens belastet. Dieses Konto bildet einen Bestand- teil des Verlust- und Gewinnkontos. Der Gewinn des Unternehmens wird ent- sprechend vermindert. Zu Ende des Geschäftsjahres wird das Saldo der gut- geschriebenen und nicht abgehobenen Provisionen in den Passiven des Unter- nehmens unter Gläubigern aufgeführt. Dadurch wird das Gesellschaftskapital um den entsprechenden Betrag vermindert, der somit nicht mehr der Gesell- schaft gehört, sondern dem Arbeitnehmer, der ihn erworben hat und in seiner Steuererklärung unter Einkommen eintragen muß. Das Verlagshaus konnte offenbar durch das bisherige Verfahren seine Buchungen etwas vereinfachen und hat es vielleicht gerade deshalb angewendet. Es widerspricht jedoch dem Sinn und Geiste des Gesetzes. Sobald der Arbeitnehmer sein Guthaben längere Zeit beim Arbeitgeber stehen läßt, würde die Kontrolle erschwert. Der Arbeit- nehmer — Geschäftsführer der Gesellschaft — könnte seine Guthaben nach Be- lieben sogar als verzinsbare Anlagen im Unternehmen lassen. Die derart ange- häuften Löhne oder Provisionen würden damit der Beitragspflicht entzogen. (Urteil der Rekurskommission Neuenburg i. Sa. Verlag W. GmbH., vom 23. November 1954, BSV 1938/54).
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1. Amtstierärzte und ihre Stellvertreter wirken im Rahmen ihrer
Zuständigkeit als öffentliche Funktionäre und sind daher als solche Unselbständigerwerbende, weshalb der Kanton als Arbeitgeber auf den ihnen entrichteten Entschädigungen die Arbeitgeber- und Ar- beitnehmerbeiträge zu entrichten hat. AHVG Art. 5, Abs. 2.
2. Die im Tuberkulosebekämpfungsverfahren eingesetzten Kontroll-
tierärzte, welche vom Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem Viehbesitzer bezeichnet und vom Staate nur von Fall zu Fall zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe gegen eine EMschädigung bei- gezogen werden, sind keine öffentlichen Funktionäre und üben daher diese Tätigkeit im Rahmen eines freien Berufes aus. AHVG Art. 9, Abs. 1; AIIVV Art. 17. Mit Verfügung vom 30. Juli 1954 erklärte die Ausgleichskasse die Auszahlun- gen des Staates bzw. der kantonalen Viehentschädigungskassen an die Amts- tierärzte und deren Stellvertreter sowie an die im Verfahren zur Bekämpfung der Rindertuberkulose eingesetzten Kontrolltierärzte als maßgebenden Lohn, soweit sie nicht Spesenersatz darstellen. Hiergegen hat der Staat Luzern rechtzeitig Beschwerde eingereicht, wobei er die Auffassung vertritt, daß es sich bei den in der angefochtenen Verfügung erwähnten Bezügen der Amts- und Kontrolltierärzte um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit handle. Zur Begründung macht er geltend, daß sämtliche Tierärzte als Selbständigerwer- bende eine eigene Praxis führten. Während die Amtstierärzte und deren Stell- vertreter vom Regierungsrat gewählt würden, werde der Kontrolltierarzt vom Landwirt vorgeschlagen und vom Kanton anerkannt. Weder die Amtstierärzte noch die Kontrolltierärzte bezögen für ihre Verrichtungen ein Fixum. Sie stellten vielmehr von Fall zu Fall für ihre Verrichtungen Rechnung. Ganz be- sonders bei den Verrichtungen der Kontrolltierärzte werde daher eine selb- ständige Erwerbstätigkeit vorliegen. Für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei den Amts- und Kontrolltierärzten spreche vor allem auch der Umstand, dass bei Annahme von massgebendem Lohn die Abrechnung äusserst kompliziert wäre und sowohl dem Arbeitgeber wie dem Arbeitnehmer ganz bedeutende Mehrarbeit verursachen würde. Die kantonale Rekursbehörde hat die Beschwerde in dem Sinne gutgeheißen, daß die den Kontrolltierärzten für die Verrichtungen im Tuberkulosebekämpfungsverfahren ausgerichteten Entschädigungen nicht als maßgebender Lohn bezeichnet werden. Aus der Begründung: Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Stellung der Amts- tierärzte und ihrer Stellvertreter einerseits und diejenige der im Verfahren zur Bekämpfung der Rindertuberkulose eingesetzten Kontrolltierärzte ander- seits auseinander zu halten.
1. Die Amtstierärzte und ihre Stellvertreter sind gemäß § 2 der Verord-
nung des Regierungsrates vom 22. April 1925 betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Tierseuchen vom 13. Juni 1917 so- wie der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung zu demselben vom 30. August
1920 in gleicher Weise wie der Kantonstierarzt und die Viehinspektoren und
Fleischschauer ständige Organe der Tierseuchenpolizei. Sie werden vorn Re- gierungsrat auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt (§ 3 VO). Sie unter- stehen bei ihrer Tätigkeit, die in der Handhabung der Tierseuchenpolizei in
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den betreffenden Amtsbezirken besteht, der Aufsicht und den speziellen Wei- sungen des Kantonstierarztes (§ 6 VO). Die Amtstierärzte und ihre Stellver- treter üben somit kraft staatlicher Erneuerung eine Funktion der öffentlichen Verwaltung (Tierseuchenpolizei) aus. Sie wirken im Rahmen ihrer Zuständig- keit als öffentliche Funktionäre. Als solche sind sie nach der Rechtsprechung des eidg. Versicherungsgerichtes AHV-rechtlich ohne weiteres Unselbständig- erwerbende mit der Folge, daß die ihnen vom Kanton entrichteten Entschä- digungen maßgebenden Lohn im Sinne von Art. 5, Abs. 2, AHVG darstellen und der Kanton darauf die Arbeitgeber_ und Arbeitnehmerbeiträge zu ent- richten hat (vgl. die Urteile des EVG vom 14. Oktober 1950 i:Sa. Sch., ZAK 1950, S. 409, (Pilzkontrolleur), vom 9. August 1951 i.Sa. Gemeinde A., ZAK
1951 S. 460 (Gemeindeförster), und vom 19. März 1951 i.Sa. Sch. (Fleisch-
schauer)). Es ist ganz klar, daß, wenn die Fleischschauer (die gemäß § 2 der oben zitierten Verordnung ebenfalls Organe der Tierseuchenpolizei sind) AHV- rechtlich zu den Unselbständigerwerbenden gehören, auch die Amtstierärzte und ihre Stellvertreter als solche behandelt werden müssen.
2. Anders ist die Stellung der im Tuberkulosebekämpfungs-
verfahren eingesetzten Kontrolltierärzte. Diese werden im Gegensatz zu den Amtstierärzten und ihren Stellvertretern nicht auf eine be- stimmte Zeit gewählt, sondern von Fall zu Fall für jeden dem Verfahren neu angeschlossenen Viehbestand bezeichnet, und zwar nicht einseitig von einer staatlichen Amtsstelle, sondern vom Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem Viehbesitzer (§2 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung des Regierungsrates vom 16. Juli 1953 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung der Rindertuber- kulose vom 29. März 1950). Wie eine Besprechung mit dem Kantonstierarzt ergeben hat, bestimmt praktisch der Viehbesitzer den Kontrolltierarzt. Der Kantonstierarzt kann ihm denselben nicht vorschreiben. Er kann den vom Vieh- besitzer vorgeschlagenen Tierarzt nur ablehnen, wenn dieser keine Gewähr für die richtige Erfüllung seiner Funktionen bietet. Bei großer Entfernung zwischen Wohnort des Tierarztes und Standort des Viebestandes und der Möglichkeit der Zuziehung eines näher wohnenden Tierarztes kann ferner die Ausrichtung der im Tarif vorgesehenen Kilometerentschädigung abgelehnt werden, die diesfalls zu Lasten des Viehbesitzers geht. Nach der Handhabung von § 2 Abs. 2, leg. cit. in der Praxis kommt also dem Kantonstierarzt lediglich ein Ablehnungs-, nicht dagegen das Ernennungsrecht zu. Als Kontrolltierarzt ist regelmäßig derjenige Tierarzt tätig, der den betreffenden Viehbestand auch sonst tierärztlich betreut. Die von der kant. Viehentschädigungskasse honorierte Tätigkeit der Kon- trolltierärzte im Tuberkulosebekämpfungsverfahren ist sodann im Gegensatz zu derjenigen der Amtstierärzte im wesentlichen eine solche tierärztlich-tech- nischer (klinische und andere Untersuche, Impfungen usw.) und nicht seu- chenpolizeilicher Natur. Ihre Tätigkeit ist praktisch die gleiche wie in Be- ständen, bei denen die Tuberkulose ohne staatliche Hilfe bekämpft wird. In- soweit kann nicht gesagt werden, daß sie kraft staatlicher Ernennung eine Funktion der öffentlichen Verwaltung ausüben und daß sie als öffentliche Funktionäre wirken. Soweit die Kontrolltierärzte mit Ueberwachungsaufga- ben betraut sind, sind diese entweder von nur ganz untergeordneter Bedeu- tung, wie die in § 6 leg. cit. vorgesehene Ueberwachung der Sanierungsmaß- nahmen (die in der Absonderung der gesunden von den verdächtigen Tieren
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bestehen), oder dann werden sie hiefür überhaupt nicht vom Staate ent- schädigt, wie für die in § 7 Abs. 2 leg. cit. vorgeschriebenen monatlichen In- spektionen der Viehbestände der dem Verfahren angeschlossenen Viehhändler. Diese Inspektionen erfolgen auf Kosten der Viehhändler. Die Tierärzte stellen ihnen direkt Rechnung. Die in den §§ 21 und 22 leg. cit. den Tierärzten auf- erlegten Anzeige- und Meldepflichten endlich, bei denen es sich lediglich um die Wiederholung von schon kraft Bundesrecht bestehenden Pflichten handelt (vgl. Art. 21 und 22 der VV des Bundesrates vom 22. Dezember 1950 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung der Rindertuberkulose), obliegen sämtli- chen Tierärzten. Es handelt sich um eine mit dem Tierarztberuf verbundene gesetzliche Anzeige- und Meldepflicht, die ebensowenig wie beispielsweise die Pflicht der Aerzte, bestimmte ansteckende Krankheiten zu melden, ein AHV- rechtlich relevantes Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis zu begrün- den vermag. Nun kann allerdings für die AHV-rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige oder unselbständige weder die 'Art und Weise der Ernennung der betreffenden Person noch viel weniger die Art der Tätigkeit als solche maßgebend sein. Es versteht sich von selbst, daß auch eine rein tierärztlich- technische Tätigkeit in unselbständiger Stellung ausgeübt werden kann. Die Zuziehung der Kontrolltierärzte bloß von Fall zu Fall für einen bestimm- ten dem Verfahren angeschlossenen Viehbestand ohne eigentliche staatliche Ernennung sowie die im wesentlichen rein tierärztlichen Verrichtungen der- selben lassen aber doch erkennen, daß die Beziehungen zwischen Staat und Kontrolltierarzt derart lose sind, daß nicht von einem typischen Unterord- nungs- und Abhängigkeitsverhältnis in wirtschaftlicher und namentlich ar- beitsorganistorischer Hinsicht, worauf nach der Rechtsprechung des eidg. Versicherungsgerichtes das Hauptgewicht zu legen ist, gesprochen werden kann. Die Vorschriften und Weisungen, an die die Kontrolltierärzte bei der Ausübung ihrer Verrichtungen gebunden sind, stellen eine nähere Bezeichnung der vorzunehmenden — vom Staate honorierten — tierärztlichen Verrichtungen und Maßnahmen dar, beziehen sich dagegen nicht auf die Arbeitsorganisation, den Arbeitsgang. Im Grunde genommen handelt es sich einfach darum, die tier- ärztlichen Verrichtungen und Maßnahmen, die die Bekämpfung der Rinder- tuberkulose nach dem heutigen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft erfordert, nicht durch staatliche Funktionäre, sondern durch die freierwerben- den Tierärzte ausführen zu lassen. Es handelt sich um die Vergebung bestimm- ter Verrichtungen, für deren Kosten der Staat aufkommt, an Freierwerbende. Die Beziehungen zwischen Staat und Kontrolltierärzten sind nicht wesentlich anderer Natur als etwa diejenigen zwischen Staat und Armenärzten, oder zwi- schen Staat und armenrechtlichen Anwälten, oder zwischen Krankenkassen und Kassenärzten oder endlich zwischen einem Gemeinwesen und einem Arzte, der von einer Behörde einzeln oder kollektiv Personen zur Vornahme bestimm- ter Untersuchungen zugewiesen erhält und dafür die Behörde (oft ebenfalls nach einem bestimmten Tarif) Rechnung stellt (vgl. Kreisschreiben Nr. 20a des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 31. Dez. 1952 über den maßgebenden Lohn in der AHV, N. 121). Hier wie dort werden die betreffenden Freierwer- benden in dieser Eigenschaft vom Staate mit mehr oder weniger eng abge- grenzten Verrichtungen betraut, wobei gerade die Absicht fehlt, sie zu öffent- solche, sondern als Freierwerbende zu behandeln. Was im besondern die Ent-
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lichen Funktionären zu machen. Sie sind daher auch AHV-rechtlich nicht als solche, sondern als Freierwerbende zu behandeln. Was im besondern die Ent- schädigung der Kontrolltierärzte für ihre Verrichtungen im Tuberkulosebe- kämpfungsverfahren betrifft, so erschiene es um so weniger gerechtfertigt, sie als maßgebenden Lohn zu behandeln, als die Kontrolltierärzte nur für einen Teil dieser Verrichtungen vom Staate bzw. der kantonalen Viehentschädi- gungskasse honoriert werden. Die Kosten der monatlichen Bestandesinspek- tionen bei den Viehhändlern sowie sämtlicher Zwischenuntersuchungen von Beständen oder von einzelnen Tieren im Bestande oder von neu eingestellten Tieren gehen zu Lasten der Viehbesitzer ( § 7, Abs. 2, und § 25, Abs. 2, leg. cit.). Wären die Kontrolltierärzte in bezug auf ihre Verrichtungen im Tuberkulose- bekämpfungsverfahren als öffentliche Funktionäre und nicht als Freierwer- bende zu behandeln, so müßten nach den vom eidg. Versicherungsgericht im Urteil von 14. Oktober 1950 i.Sa. Sch., ZAK 1950, S. 489, entwickelten Grund- sätzen auch die für diese Verrichtungen direkt von den Viehbesitzern bezoge- nen Entschädigungen als maßgebenden Lohn betrachtet werden und müßte der Staat hiefür abrechnen, was sich praktisch kaum durchführen ließe. Gegen das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit spricht schließlich auch der Umstand, daß die Kontrolltierärzte laut Mitteilung des Kantonstierarztes ihre Verrichtungen im Tuberkulosebekämpfungsverfahren in gleicher Weise wie die übrigen tierärztlichen Verrichtungen durch Dritte, z. B. durch einen während der Ferien zugezogenen Stellvertreter oder durch einen ständigen Praxisgehilfen vornehmen lassen können. Bei der vom Staate erhaltenen Entschädigung handelt es sich sodann um eine Bruttovergütung, aus der die Kosten für den Impfstoff, das Entheben und Einsenden der Milch- proben, die benötigten Instrumente usw. bestritten werden müssen. (Rekurskommission des Kantons Luzern i.Sa. Stadt Luzern, vom 6. No- vember 1954, BSV 1906)
II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Vom Einkommen, das einem Kollektivgesellschafter unter 15 Jahren aus der Gesellschaft zufließt, sind ungeachtet einer internen Regelung nach Familienrecht, keine AHV-Beiträge geschuldet. AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. a.; AHVV Art. 20, Abs. 3. Der Kollektivgesellschaft R. & Sohn gehören als Gesellschafter an: J. R. sowie ihre drei in den Jahren 1933, 1934 und 1948 geborenen Kinder. Laut Art. 5 des Gesellschaftsvertrages ist für Gesellschaftsbeschlüsse Einstimmigkeit erforder- lich. Weiterhin bestimmt Art. 8 des Vertrages, daß die Vertretung der Gesell- schaft keinem Gesellschafter einzeln, sondern nur allen gemeinsam zustehe, und daß die Gesellschaft im übrigen durch Prokuristen vertreten werde. Die Ge- schäftsführung als solche ist der neben der Kollektivgesellschaft bestehenden Aktiengesellschaft gleichen Namens übertragen. In der Kollektivgesellschaft führen 2 Nichtgesellschafter Einzelprokura. Dieselben zeichnen in der Aktien- gesellschaft als Verwaltungspräsident und als Prokurist, beide mit dem Recht der Einzelunterschrift. Am 18. Mai 1954 teilte die Ausgleichskasse der Kollek- tivgesellschaft mit rekursfähiger Verfügung mit, daß sie grundsätzlich sämt-
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liehe Mitglieder der Kollektivgesellschaft im Sinne von Art. 20, Abs. 3, rev. AHVV als beitragspflichtig erachte. In Vertretung der Kollektivgesellschaft ge- langte ein Prokurist im Weg der Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde mit dem Antrag, es sei festzustellen, daß die vier Mitglieder der Kollektivgesell- schaft nicht abgabepflichtig seien. Zur Begründung machte er geltend, daß den Mitgliedern der Kollektivgesellschaft kein maßgeblicher Einfluß in der Ge- schäftsführung zukomme, und daß sie im Geschäft auch in keiner Weise mit- arbeiteten. Von einer irgendwie relevanten Beteiligung nach Maßgabe von Art. 20, Abs. 3, rev. AHVV könne mithin nicht die Rede sein. Gegen den ab- weisenden Entscheid legte die Firma Berufung ein. Das Eidg. Versicherungs- gericht hieß diese in dem Sinne gut, daß es nur den Anteil des Gesellschafts- einkommens beitragsfrei erklärte, welcher gemäß Gesellschaftsvertrag dem im Jahre 1948 geborenen Kinde zufließt. Nach einem Hinweis auf seine konstante Praxis und insbesondere auf den im Urteil T. vom 23. August 1954 (ZAK 1954, S. 432) aufgestellten Grundsatz, wonach es für die Beitragspflicht von Ge- schäftsinhabern gleichgültig ist, ob ihre Verfügungsmacht unbeschränkt oder beschränkt ist, führt das Eidg. Versicherungsgericht aus: Diese Regelung gilt auch für die Mitglieder einer Kollektivgesellschaft. Auch bei diesen wird für die Bejahung ihrer Beitragspflicht als Selbständig- erwerbende nicht verlangt, daß sie im Betrieb aktiv mitarbeiten. Vielmehr ist auch hier bloße Bedingung, daß sie, unter Tragung des vollen Betriebsrisikos, die Möglichkeit haben, den Geschäftsbetrieb maßgebend zu beeinflussen. Daß aber diese beiden Voraussetzungen im vorliegenden Falle zutreffen, läßt sich nicht in Abrede stellen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheide zutreffend aus- führt, ist die Beteiligung an einer Kollektivgesellschaft nach OR gar nicht denkbar ohne Tragung des vollen Betriebsrisikos und die Möglichkeit einer maßgebenden Einflußnahme, und der konkrete Gesellschaftsvertrag enthält denn auch (vor allem in Art. 5 und 8) in dieser Richtung klare Bestimmungen. Die Verfügung der Ausgleichskasse, wonach die vier Gesellschafter im Sinne von Art. 8 AHVG grundsätzlich beitragspflichtig erklärt wurden, ist bei dieser Sachlage auch oberinstanzlich zu schützen, mit der Einschränkung, daß — wor- über sich heute die Beteiligten einig sind — das dem im Jahre 1948 geborenen Gesellschafter aus der Kollektivgesellschaft zufließende Einkommen gestützt auf Art. 3, Abs. 2, lit. a AHVG bis zum 31. Dezember 1963 beitragsfrei zu bleiben hat. Die ziffernmäßige Ermittlung der von den übrigen drei Gesellschaftern ge- schuldeten AHV-Beiträge ist Sache der Ausgleichskasse. Was im übrigen die Anregung des Bundesamtes betrifft, es möchte abgeklärt werden, ob Frau J. R. eventuell Nutznießung oder Nutzung am Erbe ihrer Kinder zukomme, so sieht sich das Gericht zu derartigen Erhebungen nicht veranlaßt, davon ausgehend, daß jedenfalls dort wo wie hier die Eigentums- und Haftungsverhältnisse zwi- schen den einzelnen Familiengliedern durch Gesellschaftsvertrag geregelt und — durch entsprechende Eintragung im Handelsregister — auch für Drittper- sonen erkennbar sind, einer abweichenden internen Regelung, auch wenn sie auf Familienrecht beruhen sollte, für die AHV-rechtliche Beitragspflicht keine maßgebende Bedeutung beigemessen werden kann. (Siehe im übrigen EVGE 1951, S. 186, ZAK 1951, S. 420). (EVG i. Sa. R. & Sohn, vom 17. Januar 1955, H 225/54.)
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III. Herabsetzung von Beiträgen Bei Prüfung eines Herabsetzungsgesuches gemäß AHVG Art. 11, Abs. 1, sind die an den Gesuchsteller entrichteten Familienzulagen gemäß Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern mitzuberück- sichtigen und können mit den ABV-Beiträgen verrechnet werden. Der Bergbauer H. J. ist verheiratet und hat sieben Kinder (geb. 1937-1950), deren ältestes — ein Knabe — seit April 1954 eine Kochlehre macht. Für sechs Kinder bezieht der Versicherte an Familienzulagen vierteljährlich Fr. 162. In seinem Zulagengesuch vom 27. Februar 1953 hatte er angegeben, im Durchschnitt der Jahre 1951/52 habe er 4 Kühe, 3 Rinder, 2 Stück Jung- vieh und 3 Stück Kleinvieh (61/2 Großvieheinheiten) gehalten. Laut überprüf- ter Wehrsteuererklärung VII. Periode hat sein reines landwirtschaftliches Durchschnittseinkommen 1951/52 Fr. 2795 und sein Betriebsvermögen Fr.
1610 betragen. Mit Verfügung vom 30. März 1954 bemaß die Ausgleichskasse
die AHV-Beiträge 1954/55 des Versicherten auf Fr. 68 im Jahr. Als der Ver- sicherte ein Herabsetzungsgesuch (Art. 11 AHVG) stellte, wies die Kasse am 21. April 1954 sein Begehren ab mit der Begründung: «Nachdem Sie im Quar- tal Fr. 162 Familienzulagen erhalten, darf Ihnen zugemutet werden, daß Sie den persönlichen AHV-Beitrag von Fr. 68 entrichten». Eine gegen diese Ver- fügung eingereichte Beschwerde hieß die Rekurskommission teilweise gut und setzte den Beitrag 1954 auf Fr. 36 herab. Der Entscheid ist damit begrün- det, für eine neunköpfige Bauernfamilie liege ein Jahreseinkommen von rund Fr. 3350 erheblich unter dem Existenzminimum. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, den kantonalen Entscheid aufzuheben und die Kassenverfügung vom 21. April 1954 zu schützen. Die Familie J. stehe wirtschaftlich nicht dermaßen schlimm, daß eine Herabsetzung der (ohnehin nur 21/2 % ausmachenden) AHV-Beiträge1954/
55 zu rechtfertigen wäre. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die
Berufung aus folgenden Erwägungen gutgeheißen: Die Akten sprechen dafür, daß der Versicherte J. in recht engen finanziel- len Verhältnissen lebt. Seinem Herabsetzungsbegehren dürfte jedoch — laut ständiger Gerichtspraxis — nur dann entsprochen werden, wenn seine Fa- milie ob der Entrichtung eines Jahresbeitrages von Fr. 68 (21A% von Fr. 2700) in eigentliche Existenznot geraten würde. Dermaßen ärmliche Verhältnisse bestehen hier aber nicht (wenn auch wohl von einem Grenzfall gesprochen werden kann). Der Berufungsbeklagte, der im Jahresdurchschnitt rund 6 Großvieheinheiten hält, ist Selbstversorger und muß daher nur wenige Nah- rungsmittel zu Marktpreisen erstehen. Daneben fällt wesentlich ins Gewicht, daß er vierteljährlich Fr. 162 Familienzulagen zu beanspruchen hat. Unter solchen Umständen darf man, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, dem Versicherten doch zumuten, jeden dritten Monat 17 Franken an die — seiner Familie beträchtlichen Schutz bietende — Alters- und Hinterlassenenver- sicherung zu leisten (wobei die Ausgleichskasse gemäß Art. 8 des Familien- zulagegesetzes wird verrechnen können). Obgleich der Berufungsbeklagte in seiner Beschwerdeschrift vom 22. April 1954 Herabsetzung für 1954 und 1955 begehrt hatte, ist im vorinstanz- liehen Entscheid nur das Jahr 1954 in Betracht gezogen. In der Tat ist heute
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nicht zuverlässig vorauszusagen, wie sich die Einnahmen und Aufwendungen der Familie J. im Jahre 1955 entwickeln werden. Insofern bleibt dem Ver- sicherten ein allfälliger Herabsetzungsanspruch für 1955 gewahrt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. J. vom 18. November 1954, H 207/54.)
B. RENTEN
I. Rentenanspruch Anspruch auf Altersrente Die fünfjährige Aufenthaltsdauer unmittelbar vor dem Versiche- rungsfall gemäß Art. 5, Abs. 1, lit. b, des italienisch-schweizerischen Abkommens wird auch durch eine Auslandabwesenheit, die auf eine fremdenpolizeiliche Maßnahme zurückzuführen war, unterbrochen. Der am 23. Dezember 1887 geborene italienische Staatsangehörige L.T. kam im März 1946 in die Schweiz. Da ihm die eidg. Fremdenpolizei die Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigerte, verließ er unser Land im Septem- ber 1947 und kehrte erst im August 1948 zurück. Im März 1954 reichte er ein Gesuch um Ausrichtung einer Ehepaar-Altersrente ein. Die Ausgleichskasse lehnte dieses Gesuch mit der Begründung ab, er habe während der letzten
5 Jahre vor dem Versicherungsfall nicht ununterbrochen in der Schweiz ge-
wohnt. Die kantonale Rekurskommission und das Eidg. Versicherungsgericht bestätigten diesen Entscheid der Kasse und wiesen die Beschwerde sowie die Berufung des L.T. ab. Das Eidg. Versicherungsgericht begründete sein Urteil im wesentlichen wie folgt: Streitig ist nur die Frage, ob angenommen werden kann, der Berufungs- kläger habe unmittelbar vor dem Versicherungsfall 5 Jahre lang ununterbro- chen in der Schweiz gewohnt. Zu Recht haben Ausgleichskasse und Rekursbe- hörde diese Frage in verneinendem Sinn entschieden, nachdem sie festgestellt, daß der Beschwerdeführer vom 3. September 1947 bis 11. August 1948 von der Schweiz abwesend war und daß er also vom 1. Januar 1948 bis 31. Dezem- ber 1952 nicht ununterbrochen in der Schweiz gewohnt hatte. Es ist richtig, daß ihm diese Abwesenheit von der Schweiz gegen seinen Willen seitens der schweizerischen Behörden aufgezwungen worden war, indem sie im Septem- ber 1947 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigerten und ihm erst im August 1948 eine neue Aufenthaltserlaubnis gewährten. Diese Periode vom 3. September 1947 bis 11. August 1948 kann jedenfalls nicht ange- rechnet werden, selbst wenn die Landesabwesenheit nicht vom Willen des Rentenansprechers abhing und dieser im Gegenteil die Absicht hatte, endgültig in der Schweiz zu verbleiben. Art. 5, Abs. 1, lit. b, des italienisch-schweizeri- schen Abkommens macht den Rentenanspruch nicht von der Voraussetzung abhängig, daß der italienische Staatsangehörige in der Schweiz «niedergelas- sen» war, sondern davon, daß er hier «gewohnt» hat («abitato»). Maßgebend für die Begründung eines Anspruches auf eine ordentliche AHV-Rente ist so- mit das tatsächliche Wohnen, die wirkliche Anwesenheit des italienischen Staatsangehörigen in der Schweiz.
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Demzufolge kann der Gesuchsteller die Ausrichtung einer Ehepaar-Alters- rente nicht beanspruchen. Indessen sei erwähnt, daß die entrichteten Bei- träge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) für den Berufungskläger nicht verloren sind. In einem solchen Fall sieht das italienisch-schweizerische Ab- kommen (Art. 5, Abs. 4, und Art. 13, Abs. 2) vor, daß diese Beiträge entweder bei der Festsetzung der von den italienischen Sozialversicherungen zugespro- chenen Rente angerechnet oder aber von den zuständigen italienischen Behör- den zurückerstattet werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. L.T., vom 6. November 1954, H 157/54.)
Anspruch auf Waisenrenten Stiefkinder sind Pflegekindern gleichgestellt, wobei Kostenbeiträge der leiblichen Mutter, auch wenn sie durch Zuschüsse der Heimatge- meinde der Kinder finanziert werden, kein Entgelt an den Stiefvater darstellen. AHVV Art. 49, Abs. 1. Die beiden Knaben H. und K. B., geb. 1935 und 1937, stammen aus der ersten, im Jahre 1947 geschiedenen Ehe ihrer Mutter. Im Oktober 1949 heiratete die Mutter zum zweiten Male, brachte die beiden Knaben in die neue Ehe mit und erhielt für sie ab Januar 1950 von der Heimatgemeinde des ersten Mannes einen monatlichen Unterhaltszuschuß von Fr. 60.— bis Ende 1951, Fr. 50.— im Jahre 1952 und Fr. 30.— in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1953, wo- rauf die Leistung eingestellt wurde. Inzwischen hatten die beiden Knaben in einem Eisengeschäft Lehrstellen angetreten, in welchen sie im Jahre 1953 zusammen ca. Fr. 200.— monatlich verdienten. Am 8. November 1953 starb der zweite Ehemann. Die Mutter stellte ein Rentengesuch für ihre beiden Knaben, wobei sie geltend machte, daß der zweite Ehemann für deren Unter- halt aufgekommen sei. Die Ausgleichskasse lehnte die Ausrichtung von Wai- senrenten ab, weil das Pflegeverhältnis kein unentgeltliches gewesen sei. Die kantonale Rekurskommission und das Eidg. Versicherungsgericht sprachen dagegen die Pflegekinderrenten zu. Aus der Begründung des letztinstanzli- chen Urteils: Das AHVG sieht in Art. 25 bis 28 Waisenrenten vor für eheliche, außer- eheliche, Adoptiv- und Findelkinder. Art. 28, Abs. 3 gibt dem Bundesrat die Befugnis, Pflegekinder unter bestimmten Voraussetzungen den angenomme- nen Kindern gleichzustellen. Der revidierte Art. 49 AHVV bringt nun eine solche Ergänzung. Danach haben Pflegekinder beim Tode der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Von Stiefkindern ist weder im Gesetz noch in der Vollzugsverordnung die Rede. Das erklärt sich aber ohne weiteres daraus, daß Stiefkinder entweder noch ihre leiblichen Eltern haben oder aber dann bereits eine Waisenrente be- ziehen. Sind sie adoptiert oder befinden sie sich in einem Pflegeverhältnis, so gelten für sie einfach die Bestimmungen über Adoptiv- bzw. über Pflegekin- der. Daß im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Familienbeihilfe (FLG Art. 9, Abs. 1, lit. b) und in der Erwerbsersatzordnung (EOG Art. 6, Abs. 2, lit. c) die Stiefkinder als solche berücksichtigt sind, bedeutet keinen prinzi- piellen Unterschied gegenüber dem AHVG, da es sich ja in den ersterwähnten
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Erlassen nicht um Todesfallrenten an Kinder, sondern nur um Zulagen an den noch lebenden Versorger handelt. Im Militärversicherungsgesetz (Art. 31, lit. e) sind allerdings die Stiefkinder rentenberechtigt erklärt, was sich aber dadurch rechtfertigt, daß der Versorger an einer militärversicherten Ursache gestorben ist. — Das Bundesamt für Sozialversicherung anerkennt übrigens grundsätzlich, daß auf dem Gebiete der AHV Stiefkinder unter denselben Voraussetzungen wie Pflegekinder Waisenrenten beanspruchen können. Die Berufungsbeklagten sind daher als rentenberechtigt zu betrachten, wenn sie von ihrem Stiefvater unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung auf- genommen wurden. Das Moment der Dauerhaftigkeit ist ohne weiteres gegeben, wie sozusagen stets in derartigen Fällen. Die Stiefkindverhältnisse sind ja, weil durch den Eheschluß bedingt, eher noch stabiler und enger als die Pflegeverhältnisse. Ferner darf Unentgeltlichkeit als Regel vermutet werden. Entgelt verträgt sich nicht wohl mit der Natur der Bindungen zwischen Stiefeltern und Stief- kind. Nach den Grundsätzen des ZGB zählen die Stiefkinder zur Familienge- meinschaft. Der Mann muß auch Kinder der Frau bei sich aufnehmen, und die eheliche Gemeinschaft verpflichtet den Ehegatten, dem andern Teil in der Erfüllung seiner Elternpflichten beizustehen (vgl. Kommentar Egger, Note 11 zu Art. 159 ZGB). Liefert eine Frau, die Kinder aus früherer Ehe in eine spä- tere mitgebracht hat, ihrem zweiten Ehemann Einkünfte, z.B. aus eigenem Erwerb, als Beitrag an die Kosten des dergestalt erweiterten Haushaltes ab, so tut sie das in Erfüllung ihrer familienrechtlichen Beistandspflicht (Art. 161, Abs. 2, ZGB) und nicht im Sinne einer aVerkostgeldung» ihrer Kinder beim andern Ehegatten. Ein Entgelt stellen auch nicht die von der Heimatgemeinde gewährten Unterhaltszuschüsse dar, wie denn die beiden Knaben nicht im Sinne von Art. 283/84 ZGB behördlich versorgt worden sind; es handelt sich einfach um gewöhnliche Fürsorgeleistungen, ganz abgesehen davon, daß sie überhaupt ein halbes Jahr vor dem Tod des Stiefvaters aufhörten. Entgeltli- chen Charakter erhielt das Pflegeverhältnis endlich auch dadurch nicht, daß die beiden Knaben ihren Lehrlingslohn dem Stiefvater abgaben. Waren sie bis zur Lehre noch rein Nehmende gewesen, so konnten sie nun einen Beitrag an die gemeinsamen Unterhaltskosten beisteuern. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. H.B., vom 22. November 1954, H 106/54.)
II. Uebergangsrenten
Anrechenbares Einkommen Ein Abzug gemäß AIIVV Art. 57, lit. f, ist nur zulässig, wenn der Rentenansprecher für mindestens die Hälfte der Existenzmittel der unterstützten Personen aufkommt. Nach dem auf Art. 42, Abs. 3, AHVG beruhenden Art. 57, lit. f, AHVV wird für jede von einem Gesuchsteller «ganz oder in wesentlichem Umfang» unterstützte volljährige Person ein fester, dem Betrag einer einfachen Altersrente entspre- chender Abzug an des Gesuchstellers rohem Einkommen gemacht. Daß der Be- rufungsbeklagte seinen Sohn während der Jahre 1949 bis 1953 wesentlich unterstützt habe, könnte nur anerkannt werden, wenn er insgesamt für minde-
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stens die Hälfte der von der Familie des Sohnes benötigten Existenzmittel auf- gekommen wäre. Hievon ist jedoch keine Rede. M. H. hat in seiner Rekurs- schrift lediglich Zuwendungen an den Sohn von «alljährlich mindestens Fr. 200.—» deklariert, in seiner Beschwerdebegründung vom 22. April 1954 aber- mals einen Unterstützungsaufwand von «jährlich durchschnittlich 200 Schwei- zerfranken» angegeben und hernach in der Berufungsantwort an das Eidg. Ver- sicherungsgericht in unbestimmter und kaum glaubwürdiger Weise von «mehr als Fr. 200.— jährlich» geschrieben. Unter solchen Umständen ist nicht anzu- nehmen, der Gesuchsteller habe im Zeitraum von 1949 bis 1953 seinen Sohn in wesentlichem Umfange unterstützt. Daher sind seine jährlich rund Fr. 200.— betragenden Zuwendungen an den Sohn nicht im Sinne des Art. 57, lit. f, AHVV abziehbar. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. H. vom 20. September 1954, H 179/54).
Anrechenbares Vermögen
Nicht ausgeschiedene güterrechtliche Forderungen sind auch bei alt- rechtlichen Ehen nach den Regeln des ZGB zu bestimmen. AHVV Art. 61, Abs. 4.
Erzeigt der Nachlaß eines Ehemannes und Vaters einen güterrechtlichen Vor- schlag, so gebührt nach dem heutigen Zivilrecht ein Drittel davon der Witwe, während von den verbleibenden zwei Dritteln die Witwe einen Viertel zu Ei- gentum oder die Hälfte zu Nutznießung wählen kann (Art. 214 und 462 ZGB). Ist jedoch die Ehe schon vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches geschlossen worden, so zeitigt das Ableben des Ehemannes die im frühern k a n t o n a 1 e n Privatrecht umschriebenen güterrechtlichen Wirkungen, es sei denn, die Ehe- leute hätten seinerzeit durch gemeinsame öffentliche Erklärung ihre güterrecht- lichen Verhältnisse ausdrücklich dem Recht des Zivilgesetzbuches unterstellt (Art. 9 SchlZGB). So bestimmt zum Beispiel das altbernische Recht, mit des Ehemannes Tod falle dessen ganzer Nachlaß der Ehefrau zu Eigentum an, blei- be jedoch den Kindern verfangen und könne übrigens jederzeit geteilt werden (Art. 151 und 148 bern. EG zum ZGB). Den Begriff des «ehelichen Vorschlages» kennt also das alte bernische Recht weder vor noch nach der Teilung, weshalb man AHV-rechtlich einer •altbernischen Witwe keine Vermögenswerte als an- gebliche Beteiligung am «Vorschlag» anrechnen darf. Im übrigen besteht (abgesehen von den Sonderfällen nach Art der altber- nischen Ehe), solange der Nachlaß eines Ehemannes und Vaters unverteilt bleibt, zwischen Mutter und Kindern einstweilen Gesamteigentum. Alsdann geht zwar eines jeden Erben Recht auf die ganze Erbschaft, doch können die Miterben auch nur gemeinsam — einstimmig — über die zum Nachlaß ge- hörenden Gegenstände verfügen (Art. 602, 652 und 653 ZGB). Die Erbenge- meinschaft im Sinne des Art. 602 ZGB ist ein eigenartiges Gebilde, das sich begriffsjuristisch nicht leicht eindeutig klarlegen läßt. Jedenfalls wäre es aber unbillig, AHV-rechtlich der an einer unverteilten Erbschaft beteiligten Witwe den ganzen Nachlaß des Mannes als Eigenvermögen anzurechnen. Deshalb ist es unumgänglich, daß die Ausgleichskassen eine theoretische (und nur AHV- rechtlich relevante) Aufteilung vornehmen. Diesen Zweck verfolgt der — auf
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Art. 42, Abs. 3, AHVG fußende — Art. 61, Abs. 4, AHVV, der die Kassen an- weist, bei unverteilter Erbschaft einen Viertel des Nachlasses der Witwe als ihren persönlichen Erbteil anzurechnen. Hingegen sagt Art. 61 nicht ausdrück- lich, wie gegebenenfalls die einer Witwe zustehenden güterrechtlichen Forderungen anzurechnen seien. Es ist nun Aufgabe des Richters, diese in der Verordnung bestehende Lücke zu schließen und eine entsprechende Be. wertungsnorm aufzustellen. Wie Art.61, Abs. 4, AHVV sich mit Recht an Art. 462, Abs. 1, ZGB anlehnt, so ist es geboten, sich für den güterrechtlichen Bereich an Art. 214, Abs. 1, ZGB zu halten und einen Drittel des ehelichen Vorschlages der Witwe als per- sönliches Vermögen anzurechnen (immer abgesehen von den Sonderfällen, wo — entgegen den Bestimmungen des ZGB — nach Art des altbernischen Rech- tes der Witwe automatisch Alleineigentum am ganzen Nachlaß zufällt). Das AHV-rechtliche System der Uebergangsrenten erheischt eine möglichst ein- heitliche und von kantonalrechtlichen Subtilitäten möglichst freie Erfassung der einer Ehefrau beim Tode des Ehemannes anfallenden Vermögenswerte. Die Ausgleichskassen sollen, bei altrechtlichen Ehen, weder nach der güterrechtli- chen Gesetzgebung des Kantons der einstigen Eheschließung forschen müssen, noch danach, ob die Eheleute vor Jahrzehnten eine öffentliche Erklärung im Sinne des Art. 9, Abs. 3, SchlZGB abgegeben haben. Wann immer aus den Akten erhellt, daß die Miterben bisher von einer Teilung abgesehen haben, soll man den Kassen nicht zumuten, eine genaue güterrechtliche und erbrecht- liche Auseinandersetzung durchzuführen, zumal die zivilrechtlichen Verhält- nisse verwickelt sind und praktisch vor erfolgter Teilung niemand voraussieht, auf welcher Grundlage die Erben sich miteinander verständigen würden. Haben hingegen Mutter und Kinder bereits geteilt, so sollen sich die Aus- gleichskassen an die im schriftlichen Teilungsvertrag (Art. 635, Abs. 1, ZGB) stipulierte güterrechtliche und erbrechtliche Vermögensausscheidung halten, sei nun die Teilung nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches oder nach altem kantonalem Rechte vollzogen worden. In derartigen Fällen darf es für die Kassen höchstens noch den in Art. 61, Abs. 5, AHVV umschriebenen all- gemeinen Vorbehalt geben. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.D., vom 15. Oktober 1954, H 144/54.)
Eine Verminderung des gemäß AHVV Art. 61, Abs. 5, anrechenbaren Vermögens ist nicht zu vermuten.
Die Vorinstanz hat angenommen, daß sich das abgetretene und gemäß Art. 61, Abs. 5, AHVV anrechenbare Vermögen vermindert hätte, wenn es weiterhin im Besitz des Rentenansprechers geblieben wäre. Einen theoretischen Abzug für «jährliche Vermögensverminderung» ken- nen die (auf Art. 42, Abs. 3, AHVG fußenden) Art. 60 und 61 AHVV nicht. Ein solcher Abzug wäre im vorliegenden Fall auch gar nicht gerechtfertigt. Hat sich jemand im Sinne des Art. 61, Abs. 5, AHVV eines Vermögens begeben, so ist nicht zu vermuten, daß er, verfügte er weiterhin über jenes Vermögen, Teile desselben für seinen Lebensunterhalt benötigt hätte. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. Pf., vom 30. September 1954, H 169/54).
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Rückerstattung und Erlaß Ein Anwalt hat die für einen verstorbenen Klienten entgegengenom- menen Renten ohne jeden Spesenabzug zurückzuerstatten. AHVG Art. 4'7, Abs. 1. Rechtsanwalt Dr. A. war von J.T., einem Kräutersammler ohne festen Wohn- sitz, durch Vollmachterteilung vom 23. August 1953 beauftragt worden, für ihn jeden Monat die Uebergangsrente entgegenzunehmen. Er hatte jeweils das Geld aufzubewahren, bis T. es abholte, oder bei gelegentlicher Bekanntgabe einer Adresse, es an diese zu senden. Die letzte derartige Uebermittlung be- traf die Monatsrate pro Dezember 1953. Am 13. Dezember 1953 starb T. ohne daß sein Vertreter oder die Ausgleichskasse es sofort erfuhren. Die Monats- raten pro Januar und Februar 1954 wurden wiederum Dr. A. überwiesen, der sie aufbewahrte. Im Laufe des Februar wurde er von der Ausgleichskasse um Einsendung einer Lebensbescheinigung über den Rentenberechtigten ersucht, stellte Nachforschungen an und teilte am 26. Februar der Ausgleichskasse das Ableben seines Klienten mit. Die Ausgleichskasse forderte daraufhin die bei- den zu Unrecht ausbezahlten Rentenraten von Dr. A. zurück. Dieser focht die Kassenverfügung an und stellte das Begehren, es sei festzustellen, daß er als vertraglicher Vertreter nicht rückerstattungspflichtig sei, eventuell sei die Rückforderung um die 35 Franken betragenden Spesen zu reduzieren. Be- schwerde und Berufung wurden abgewiesen. Das Eidg. Versicherungsgericht begründete sein Urteil wie folgt: Nach Art. 47 AHVG sind unrechtmäßig bezogene Renten zurückzuerstat- ten. Art. 78 AHVV bestimmt des nähern für die Fälle, in denen die Rente dem gesetzlichen Vertreter oder, im Sinne von Art. 76, Abs. 1, VV, einer un- terstützenden oder betreuenden Drittperson bzw. Behörde ausbezahlt wurde, daß diese rückerstattungspflichtig seien. Die Regelung trägt der besondern, qualifizierten Art von Vertretungsverhältnis Rechnung, wie es in den erwähn- ten Fällen besteht, wo der Vertreter unabhängig vom Willen des Vertretenen handelt. Von diesen Fällen unterscheidet sich wesentlich der Fall einer auf Bevollmächtigung beruhenden Vertretung, wie sie gegeben ist zwischen einem Anwalt und seinem Klienten. Im letztem Fall besitzt der Vertreter Hand- lungsbefugnis nur nach Maßgabe des Willens seines Auftraggebers. Nimmt nun der Anwalt für seinen Klienten eine Leistung entgegen, die diesem in Wirklichkeit nicht zusteht, so richtet sich eine Bereicherungsklage grundsätz- lich gegen den Klienten. Durch diese Feststellung soll indessen nicht präjudi- ziert sein die Frage, ob im Fall der irrigen Auszahlung einer AHV-Rente ein Rückforderungsrecht der Ausgleichskasse nur gegenüber dem Klienten und nicht auch, wahlweise, gegenüber dem Anwalt besteht, sofern sich dieser noch im Besitze des erhaltenen Geldes befindet oder aber anders als durch Weiter- leitung an den Klienten darüber verfügt hat. Im vorliegenden Fall hat der Vertreter die Rente in einem Zeitpunkt ent- gegengenommen, in welchem sein Auftraggeber bereits gestorben war. Durch den Tod des Auftraggebers erlischt im allgemeinen ein Auftragsverhältnis (OR Art. 405, Abs. 1); der Beauftragte ist dann zu weiterm Handeln als Ver- treter nur insoweit verpflichtet, als andernfalls die Interessen, deren Wahrung er übernahm, gefährdet wären. Das Mandat des Berufungsklägers umfaßte nun einfach die Einkassierung der AHV-Rente. Deswegen und da die Renten-
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berechtigung des T. mit seinem Tod unterging, nahm damit zugleich auch das Auftragsverhältnis sein Ende. Im Zeitpunkt der Entgegennahme der Ren- tenraten pro Januar und Februar hatte allerdings der Anwalt noch keine Kenntnis vom Ableben des Klienten, weshalb er die Zahlungen noch im Glau- ben, Vertreter zu sein, entgegennehmen konnte. Sobald dem Anwalt aber der Tod des Klienten bekannt wurde, mußte er sich darüber Rechenschaft geben, daß die Rente ohne Rechtssubjekt geworden war und auch nicht dessen Erben zustand, sondern von der Ausgleichskasse zurückverlangt werden würde. Daraus ergab sich für den Anwalt weiter, daß er der Ausgleichskasse gegen- über selber für das Geld verantwortlich war, m. a. W.: daß der Rückforde- rungsanspruch aus Art. 47 AHVG bzw. Art. 78 AHVV sich gegen ihn selber richtete. Der Berufungskläger hat sich zwar eventuell zur Rückerstattung be- reit erklärt, jedoch nur unter der Bedingung, daß er seine Kosten abziehen dürfe. Es ist deshalb noch zu prüfen, ob der rückerstattungspflichtige Beru- fungskläger seine Kosten an den Rentenraten zur Abrechnung bringen dürfe. Da sich die Rückerstattung auf die zitierten Bestimmungen des öffentlichen Rechts stützt, so beschränkt sie sich nicht von vorneherein auf die noch vor- handene Bereicherung, also auf das, was dem Anwalt nach Abzug seiner Spe- sen noch verbleibt (OR Art. 64). Die Zulässigkeit des Spesenabzugs hängt vielmehr noch von besonderen AHV-rechtlichen Bedingungen ab. Spesen, die mit dem Inkasso verbunden waren und daher schon vertraglich vom Renten- berechtigten zu tragen gewesen wären, dürfen selbstverständlich nicht der Ausgleichskasse belastet werden. Was sodann die Unkosten betrifft, welche durch die Nachforschungen nach dem Verbleib des Rentners verursacht wur- den, so ist folgendes in Betracht zu ziehen: Nach Art. 74, Abs. 2, AHVV ist die Ausgleichskasse verpflichtet, von den Rentenbezügern, bzw. über sie, jährlich einmal eine Lebensbescheinigung einzuholen, was im vorliegenden Fall im Laufe des Monats Februar 1954 geschah. Die Ausfüllung des betref- fenden Formulars lag dem Rentenberechtigten, bzw., weil er nicht mehr lebte, seinem Vertreter ob. Wohl lautete die vom Verstorbenen erteilte Vollmacht lediglich auf den Inkasso der Rente. Aber da der Rentenbezug voraussetzte, daß der Berechtigte noch am Leben sei, übernahm der Vertreter mit dem Mandat stillschweigend die Pflicht zu einer Kontrolle in dieser Beziehung. Dementsprechend hätte er, auch wenn die Ausgleichskassen im Februar 1954 nicht eine Lebensbescheinigung einverlangt hätte, ihr doch früher oder später berichten müssen, daß und wann T. gestorben sei. Und wenn vorher Nach- forschungen notwendig gewesen und dadurch Spesen entstanden wären, so hätte er von der Ausgleichskasse dafür nicht Deckung erlangen können, weil eben diese Spesen zur Erfüllung der Meldepflicht gehörten. Somit darf er auch jetzt solche Spesen nicht an den zurückzuerstattenden Rentenraten in Abzug bringen. Ob der Berufungskläger einen Anspruch auf Vergütung seitens der Erben T.'s hat, braucht hier nicht untersucht zu werden. Ein Erlaß der Rückerstattung in irgendwelchem Umfang aus dem Ge- sichtspunkt großer Härte kommt bei den gegebenen tatsächlichen Verhältnis- sen nicht in Frage, um so weniger, als in der Herausgabe eines von einem Anwalt aufbewahrten Betrages überhaupt keine Härte liegen kann. (Eidg. Versicherungsgericht I.Sa. A.A., vom 28. Oktober 1954, H 147/54.)
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Die Rückerstattung einer Summe von 450 Franken bedeutet für eine alleinstehende, vermögenslose Witwe mit einem Nettoverdienst von rund Fr. 5000.— keine große Härte. Art. 47, Abs. 1, AHVG und Art. 79 AHVV. Nach Art. 47 AHVG und Art. 79 AHVV müssen für den Erlaß der Rückerstat- tung unrechtmäßig bezogener Renten die zwei folgenden Bedingungen erfüllt sein: Der Versicherte muß die Renten gutgläubig erhalten haben und die Rückerstattung derselben muß für ihn eine große Härte bedeuten. Nach der wirtschaftlichen Lage der Berufungsbeklagten steht es im vorliegenden Fall außer jedem Zweifel, daß diese zweite Bedingung nicht erfüllt ist. Nach den im Dossier enthaltenen Lohnbestätigungen belief sich der Net- toverdienst der Versicherten auf Fr. 5989.75 im Jahre 1953 und auf Fr. 3320.15 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1954, was einen monatlichen Nettover- dienst von Fr. 474.— für die 7 ersten Monate des Jahres 1954, ergibt; dies er- laubt, das voraussichtliche Einkommen pro 1954 auf Fr. 5700.— zu schätzen. Selbst nach Abzug der Unkosten (15% der vom Arbeitgeber gemeldeten Netto- Löhne, um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß es sich um Verdienst aus Heimarbeit handelt) und der Steuern übersteigt das Einkommen der Versi- cherten noch um vieles die neue Einkommensgrenze (Fr. 3750.— = effektive Einkommensgrenze), die seit dem Inkrafttreten des revidierten Art. 42 AHVG anwendbar ist. Anderseits geht aus den Akten nicht hervor, daß die Berufungsbeklagte außerordentliche Lasten zu tragen hätte. Die Rechnungen, welche sie vorge- legt hat, sind zum Teil in den Jahren 1951 und 1952 bezahlt worden. Zwar macht sie geltend, sie sei im Jahre 1953 zweimal für bedeutende Ausgaben aufgekommen; doch behauptet sie nicht, jetzt noch außerordentliche Zahlun- gen leisten oder Schulden rückzahlen zu müssen. Nach dem Gesagten kann nicht angenommen werden, die Rückerstattung von Fr. 450.— stelle für die Versicherte eine große Härte dar. In analogen, früher beurteilten Fällen hat das Eidg. Versicherungsgericht gegenteils an- genommen, es sei am Platze, die Rückerstattung der unrechtmäßig bezogenen Renten zu verlangen, wobei es hervorhob, daß die — eventuell ratenweise — Rückzahlung des verlangten Betrages die Existenzgrundlagen des Versicher- ten gewiß nicht gefährde. Daraus folgt, daß das Begehren der Versicherten um Erlaß der Rückerstattung der unrechtmäßig bezogenen Uebergangsrenten abgewiesen werden muß. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. D.G., vom 3. November 1954, H 168/54.)
C. VERFAHREN
1. Eine Veranlagungsverfügung als Mahnung zur Zahlung bereits
rechtskräftig festgesetzter persönlicher Beiträge ist unzulässig und trotz allfälliger Rechtsmittelbelehrung auf dem Beschwerdeweg nicht mehr anfechtbar.
2. Kantonale Rekursbehörden haben Beschwerden gegen solche «Ver-
anlagungsverfügungen» wegen Nichtigkeit des Verwaltungsaktes als gegenstandslos zu erklären.
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3. Gemäß OV Art. 3, Abs. 2, müssen auch «vorsorgliche» Berufungen
mit gleichzeitigen Erläuterungs- oder Revisionsbegehren binnen fünf Tagen von der kantonalen Rekursbehörde dem Eidg. Versicherungs- gericht eingereicht werden. Mit Beitragsverfügung vom 3. Juli 1953 setzte die kantonale Ausgleichskasse den persönlichen AHV-Beitrag des H. D. pro 1952 und 1953 auf je 1384 Fr. fest. Auf dem Beschwerdewege machte der Versicherte geltend, das reine Erwerbs- einkommen belaufe sich auf nicht mehr als 18 000 Fr. Der Präsident der kan- tonalen Rekurskommission setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ver- besserung seiner mangelhaften Beschwerde. Als die Frist unbenützt abgelaufen war, erkannte er mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 1954, entsprechend der erfolgten Androhung: «Die Beschwerde wird von der Hand gewiesen.» Da der Beitragspflichtige nicht zahlen wollte, erließ die Zweigstelle am 17. März
1954 eine «Mahnung zur Zahlung» für die Beiträge 1952 und Januar bis April
1953. In dem dabei verwendeten Formular heißt es: «Diese Mahnung gilt
gleichzeitig als Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 38 der Vollzugs- verordnung zum AHV-Gesetz. Sie wird vollstreckbar, wenn nicht innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde gegen sie erhoben wird ...» Der Bei- tragspflichtige reichte nun wiederum bei der AHV-Rekurskommission Be- schwerde ein mit der früher vorgebrachten Begründung. Die Ausgleichskasse ließ sich am 24. Mai 1954 wie folgt vernehmen: «Unter Aufrechterhaltung der Zahlungsmahnung über den Betrag von Fr. 1427.80 ziehen wir die angefügte Veranlagungsverfügung zurück. Die Beschwerde ist damit gegenstandslos ge- worden und in diesem Sinne abzuschreiben.» Die Präsidialverfügung der Vor- instanz vom 31. Mai 1954 enthielt folgende Erwägung: «Die Kasse anerkannte die Beschwerde» und folgendes Dispositiv: «Die Beschwerde wird als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben.» Als die Kasse in der Folge Betreibung einleitete, erhob der Pflichtige Rechtsvorschlag und erklärte der Kasse, daß er nichts mehr zahlen werde, «bevor die Abrechnung im Sinne der von Ihnen anerkannten Beschwerde nicht bereinigt ist.» Diese Erklärung des Versicherten veranlaßte die Kasse innert Be- rufungsfrist eine «vorsorgliche Berufung» einzureichen. Darin wird wiederholt um «Modifikation der angefochtenen Präsidialverfügung vom 31. Mai 1954 im Sinne des Berufungsantrags» nachgesucht, d. h. die Zahlungsmahnung sollte aufrecht erhalten bleiben. Die Zweigstelle habe durch ihr Vorgehen «Das Ver- fahren etwas vereinfachen wollen». In Wirklichkeit sei das Verfahren «viel- leicht etwas allzu umständlich» und geeignet gewesen, den Versicherten «zu seiner irrtümlichen Auffassung, er könne die Beitragsfestsetzung erneut ma- teriell anfechten», zu verleiten. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz nahegelegt, die beantragte Modifikation selbst vorzunehmen, falls sie dazu in der Lage sein sollte. Der Präsident der Vorinstanz verfügte hierauf am 13. Juli 1954: «Die Präsidialverfügung vom 31. Mai 1954 wird erläutert: es wird festgestellt, daß die Beitragsverfügung der Ausgleichskasse vom 3. Juli 1953 betreffend die Beitragsfestsetzung für die Jahre 1952 und 1953 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden ist und daß diese rechtskräftige Beitragsfestsetzung durch die Aufhebung der Veranlagungsverfügung vom 17. März 1954 und die Präsidialverfügung vom 31. Mai 1954 nicht berührt wird.» Gegen diesen Erläu- terungsbescheid ergriff der Beitragspflichtige die Berufung an das Eidg. Ver-
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sicherungsgericht mit folgendem Begehren: a) Es sei festzustellen, daß die Beitragsverfügung der Ausgleichskasse vom 3. Juli 1953 betreffend die Bei- tragsfestsetzung für die Jahre 1952 und 1953 nicht in Rechtskraft erwachsen und damit nicht vollstreckbar geworden ist. b) Es sei dem Berufungskläger für die Beibringung der für die Vornahme einer Veranlagungsverfügung notwen- digen Unterlagen eine angemessene Frist anzusetzen.» Der Berufungskläger macht zur Hauptsache geltend: Ob es notwendig gewesen sei, die festgesetzten Beiträge für 1952 und 1953 nochmals zum Gegenstand einer anfechtbaren Ver- anlagungsverfügung zu machen, stehen nicht in Frage. Tatsache sei, daß die Ausgleichskasse dies gemacht habe und es ihr frei stehe, dies zu tun. Sie habe auf die seinerzeitige Rechtskraft der Veranlagungsverfügung- (rechte Beitrags- verfügung) verzichtet und dem Berufungskläger das Recht eingeräumt, die Veranlagung erneut durch Beschwerde anzufechten. Dieses Vorgehen stehe ihr zweifellos frei. Die Ausgleichskasse beantragt, die Berufung sei von der Hand zu weisen. Sie habe nicht auf die rechtskräftige Taxationsverfügung verzichtet, als sie die persönlichen Beiträge für die Jahre 1952/53 nach eingetretener Rechtskraft nochmals zum Gegenstand einer Veranlagungsverfügung gemacht habe. Ihr Wille sei, auch für den Berufungskläger erkennbar, lediglich dahin gegangen, das Inkasso der Beiträge 1952/53 durchzusetzen. Sie habe aber nicht bezweckt, die rechtskräftige Taxation in ihrem Inhalt zu verändern. Wäre das der Fall gewesen, so hätte sie die alte Verfügung ausdrücklich aufheben und durch eine neue ersetzen müssen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat im Ur- teildispositiv festgestellt, daß die Beitragsverfügung vom 3. Juli rechtskräftig und vollstreckbar ist. Es führte dazu aus:
1. Die Zweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse pflegt bei Zahlungs-
mahnungen für persönliche Beiträge Formulare zu verwenden, die den Ver- merk enthalten, die Mahnung gelte gleichzeitig als Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 38 AHVV. Dieses Vorgehen ist unzulässig. Die Veranlagungs- verfügung bezieht sich nach Gesetz und konstanter Praxis ausschließlich auf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Die Kassen sind deshalb nicht be- fugt, auch persönliche Beiträge zum Gegenstand einer nach Art. 38 AHVV zu erlassenden Verfügung zu machen. Die vom Versicherten zu entrichtenden per- sönlichen Beiträge sind durch Beitragsverfügungen festzusetzen. Ist eine solche erlassen, so darf die Mahnung zur Zahlung erst recht nicht in Form einer «Ver- anlagungsverfügung» erfolgen, wie bereits in einem Zürcher Fall entschieden wurde. Ueberdies ist in EVGE 1953, S. 144 ff; ZAK 1953, S. 295 ff. einläßlich erläutert worden; weshalb Beitragsfestsetzung und Beitragsbezug und damit Verfügung und Mahnung nicht miteinander verquickt werden dürfen. Wird dann noch — wie im vorliegenden Fall — die «Verfügung» mit einer Rechts- mittelbelehrung versehen, so erweckt man beim Versicherten leicht den Ein- druck, er könne jetzt nachträglich noch die Beitragsfestsetzung anfechten. Die Veranlagungsverfügung bezieht sich — wie oben ausgeführt — auf Arbeit- geber- und Arbeitnehmerbeiträge, mit dem Zweck, als Rechtsöffnungstitel zu dienen (EVGE 1949, S. 81; ZAK 1949, S. 420; AHV-Praxis Nr. 326). Da nach Art. 97, Abs. 2, AHVG die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfü- gungen der Ausgleichskassen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich- stehen, bedarf es für die durch Beitragsverfügung festgelegte Forderung keines zusätzlichen Behelfs, um Rechtsöffnung zu erlangen.
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Wenn die Beitragsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist — wie im vor- liegenden Fall die Verfügung vom 3. Juli 1953 —, so ist sie für den Versicherten nicht mehr auf dem Beschwerdeweg anfechtbar (EVGE 1951, S. 32, ZAK 1951, S. 174, EVGE 1952, S. 64, ZAK 1952, S. 145). Würde ein Weiterzug zugelassen und käme es zu einer neuen Beurteilung durch die Rechtsprechungsorgane der AHV, so würden dadurch die Regeln über die Rechtskraft durchbrochen und das Rechtsmittelsystem überhaupt illusorisch. Infolgedessen sind die Kassen nicht berechtigt, eine Beitragsverfügung durch eine neue identische, mit neuer Rechtsmittelfrist, zu ersetzen. Die gegenteiligen Anbringen der Berufungs- kläger, wonach es der Kasse zweifellos frei stehe, dem Versicherten unter Ver- zicht auf die Rechtskraft erneut eine Rechtsmittelfrist zu setzen, verstoßen gegen die Praxis und tragen weder dem Rechtsmittelsystem der AHV noch der öffentlich-rechtlichen Natur der Beitragsforderung Rechnung. Aus den er- wähnten Gründen ist die sog. Veranlagungsverfügung der Kasse vom 17. März
1954 nichtig und damit die mit dieser angesetzte Rechtsmittelfrist rechts-
unwirksam.
2. Die Ausgleichskasse glaubte nun, sich im Beschwerdeverfahren der
Konsequenzen ihres fehlerhaften Vorgehens durch «Zurücknahme der Veran- lagungsverfügung» entziehen zu können, statt deren Nichtigkeit zuzugestehen, was eine Zurücknahme von vornherein ausgeschlossen hätte. Immerhin hat die Kasse in ihrer Zuschrift vom 24. Mai 1954 zur Sache selbst nicht Stellung ge- nommen und die Beschwerde jedenfalls nicht materiell anerkannt. Das Be- schwerdebegehren konnte sich materiell nur gegen die Verfügung vom 3. Juli
1953 richten, war also längst verspätet. Der Rekurs durfte daher richtigerweise
nicht als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben werden. Die Vorinstanz hätte vielmehr auf die Beschwerde des Versicherten wegen Verspätung nicht eintreten und im übrigen feststellen sollen, daß der Rekurs gegen die «Veran- lagungsverfügung» wegen deren Nichtigkeit gegenstandslos sei.
3. Gegen den Abschreibungsbeschluß hat die Ausgleichskasse «vorsorglich»
Berufung eingelegt und geltend gemacht, daß mit dem Dispositiv: «Die Be- schwerde wird als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben», eine materielle und zudem materiell unrichtige Erledigung stattgefunden habe. Berufungen sind nach Art. 3, Abs. 2, OV binnen fünf Tagen von der Vorinstanz dem Eidg. Versicherungsgericht einzusenden. Dies gilt auch für bloß «vorsorgliche», d. h. für die in Verbindung mit gleichzeitigen Erläuterungs- oder Revisionsbegehren — letztere zuhanden der Vorinstanz — eingereichte Berufungen. In einem solchen Fall ist Art. 140 OB sinngemäß anwendbar (Art. 1, Abs. 1, OV) : Das Eidg. Versicherungsgericht stellt, wenn ihm die Hängigkeit eines Revisions- oder Erläuterungsbegehrens durch die kantonale Instanz mitgeteilt wird, das Berufungsverfahren ein. Es geht keinesfalls an, daß die kantonale Instanz eine bei ihr eingereichte «vorsorgliche» Berufung zurückbehält und nur dann an das Berufungsgericht weiterleitet, wenn sie auf ein gleichzeitig gestelltes Revisions- oder Erläuterungsbegehren nicht eintritt oder es negativ bescheidet. Denn der kantonale Richter erkennt nicht darüber, was mit einer Berufung, auch einer bloß vorsorglich erklärten, zu geschehen habe; er darf dies auch nicht in der Weise tun, daß er der Berufungspartei in Aussicht stellt, die Berufung selbst auf dem Wege der Erläuterung gutzuheißen. Es ist ausgeschlossen, den Effekt der Berufung durch eine mit «Erläuterung» bezeichnete eigene Wieder- aufhebung des auf Beschwerdeanerkennung lautenden Abschreibungsbeschlus-
123
ses herbeizuführen; denn auf dem Wege eines Erläuterungsentscheids läßt sich ein klares Dispositiv nicht in das Gegenteil umdeuten. Nachdem die fristge- rechte Berufung der Kasse aktenmäßig festgehalten und weder eine ordnungs- gemäße Weiterleitung an das Berufungsgericht erfolgt noch ein ebensolcher Rückzug in den Akten vermerkt ist, hat die Berufungsinstanz im vorliegenden Verfahren das Versäumte nachzuholen, d, h. nicht nur die Berufung des Ver- sicherten, sondern auch diejenige der Ausgleichskasse zu behandeln. Die Berufung der Ausgleichskasse vom 8. Juli 1954 ist, wenn auch unklar gehalten, so doch sachlich begründet, wie aus dem bereits Gesagten folgt. Die sog. «Veranlagungsverfügung» als nichtiger Verwaltungsakt ist nicht be- schwerdefähig. Mangels Vorliegen einer weiterziehbaren Verfügung der Aus- gleichskasse hätte die Rekurskommission auf die Beschwerde nicht materiell eintreten sollen. Der Abschreibungsbeschluß vom 31. Mai 1954 ist daher in Gutheißung der Berufung der Kasse aufzuheben. Das spätere Verfahren, ein- schließlich das sog. «Erläuterungsverfahren» der Vorinstanz, fällt damit als gegenstandslos dahin, so daß auf die Berufung des Versicherten nicht einzu- treten ist. Die Beitragsverfügung vom 3. Juli 1953 bleibt somit rechtskräftig und vollstreckbar. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. D., vom 20. Januar 1955, H 190/54.)
D. STRAFSACHEN Gefängnisstrafe wegen widerrechtlicher Erwirkung einer AHV-Ueber- gangsrente. AnVG Art. 87, Abs. 1. Der 1882 geborene W. F. bezog vom September 1950 bis September 1952 eine Uebergangsrente von monatlich Fr. 62.50. Im Gesuchsformular war er darauf aufmerksam gemacht worden, daß er künftige Veränderungen seiner Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse unaufgefordert sofort zu melden habe. Dieses Formular unterschrieb er am 7. Juli 1950. Am 28. Juli 1950 trat er eine Stelle als Bauarbeiter an, wo er monatlich Fr. 400.— verdiente. Er unterließ es jedoch, dies der Ausgleichskasse zu melden. Aus den Erwägungen des Gerichts: Gemäß AHVG Art. 87, Abs. 1, macht sich strafbar, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern eine AHV-Leistung erwirkt, die ihm nicht zukommt. Da W. F. mit einem Einkommen von monatlich Fr. 400.— die maßgebende Einkommensgrenze von Fr. 2 000.— bzw. (ab 1. Januar 1951) Fr. 2 50.0.— jährlich überschritt, hatte er keinen Anspruch auf eine Uebergangsrente. W. F. macht geltend, er sei sich dessen nicht bewußt gewesen. Dieser Einwand ist nicht glaubhaft. Der Angeklagte hatte bereits im Dezember
1949 ein Rentengesuch gestellt, das damals abgewiesen werden mußte.
In der Begründung wurde darauf hingewiesen, ein Rentenanspruch bestehe nur, wenn das Einkommen, zusammen mit einem Teil des Vermögens, Fr. 2 000.— jährlich nicht übersteige. Ferner hat es der Angeklagte unterlas- sen, die Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit im Juli 1950 zu melden, obschon er auf diese Meldepflicht ausdrücklich aufmerksam gemacht worden war. Der gute Glaube kann ihm daher nicht zugebilligt werden. W. F. ist der wider-
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rechtlichen Erwirkung einer Leistung im Sinne von AHVG Art. 87, Abs. 1, schuldig. Er wird unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu sieben Tagen Gefängnis verurteilt. (Bezirksgericht Zürich i. Sa. W. F., vom 20. November 1953.)
Gefängnisstrafe wegen Nichtablieferung abgezogener Arbeitnehmer- beiträge. AHVG Art. 87, Absatz 3. Der Einzug der AHV-Beiträge (2% Arbeitgeber- und ebensoviel Arbeitneh- merbeiträge) bereitete bei L. B. von jeher große Schwierigkeiten. Ende 1951 betrugen die Zahlungsrückstände bereits ca. Fr. 2000.—. Die Hälfte davon hatte er jeweils wie üblich direkt vom Lohn abgezogen. Die Ausgleichskasse war mit ihm sehr nachsichtig, sie hat ihn immer wieder an seine Pflichten ermahnt und auch mit einer Strafanzeige gedroht. Mitte Februar 1952 kam die Ausgleichskasse mit dem Beklagten überein, daß er nun monatlich Fr. 500.— einbezahlen werde, bis zur Abzahlung seiner Rückstände. Als er sich jedoch auch an diese Vereinbarung nicht vollständig hielt, erstattete die Ausgleichs- kasse einen Monat später Strafanzeige. Der Beklagte gab zu, von seinen Arbeitnehmern an Beiträgen ca. Fr. 1000.— eingezogen zu haben und diese nicht rechtzeitig an die Ausgleichs- kasse überwiesen zu haben. Er macht demgegenüber geltend, er müsse sich während des Sommers, da er nicht liquid sei, die Arbeitslöhne auf dem Dar- lehensweg beschaffen. Jeweils erst im Winter würden dann die größeren Zah- lungen der Kunden eingehen. Dieser seiner speziellen Lage hätten auch die Kassenorgane Rechnung zu tragen. Gestützt auf AHVG Art. 87, Abs. 3, bestrafte das erstinstanzliche Gericht den Beklagten mit 7 T a g en Gefängnis und Fr. 50.— Geldbuße (der Voll- zug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben). In seiner gegen dieses Urteil gerichteten Beschwerde verlangt der Beklagte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell sei er ledig- lich mit einer geringen Geldbuße zu bestrafen. Er macht dabei im wesentli- chen geltend, er habe im Jahre 1951 in seinem Geschäft finanzielle Schwierig- keiten gehabt. Er habe verständlicherweise nicht mehr fremde Gelder aufge- nommen, als er faktisch zur Auszahlung der Löhne an die Arbeiter benötigte. Er habe keine Gelder aufgenommen, um die Beiträge an die Ausgleichskasse abzuliefern. Er habe also keine Gelder ihrem Zweck entfremdet und er habe auch keine Arbeitnehmerbeiträge in sein Geschäft investiert, weil er diese Gel- der überhaupt nie besessen habe. Das Obergericht zog u. a. in Erwägung: Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung sind die Arbeitnehmerbeiträge dem vorgesehenen Zweck nicht erst entfremdet, wenn der Arbeitgeber sie verbraucht, sondern schon dann, wenn er sie nicht dem Zweck zuführt, den sie erfüllen sollen. Die bloße Nichtablieferung oder nicht rechtzeitige Ablieferung der Beiträge genügt so- mit jedenfalls dann, wenn die Ausgleichskasse durch Mahnung des Arbeitge- bers kundgetan hat, daß sie die Beiträge ihrem gesetzlichen Zwecke zugeführt haben will. Wer durch Nichtablieferung die Verwendung zur Auszahlung von Renten oder die nutzbringende Anlage auch bloß vorübergehend verhindert, entfremdet die Beiträge ihrem Zweck.
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Der Beklagte kann nicht bestreiten, seinen Angestellten im Laufe des Jahres 1951 insgesamt ca. Fr. 1000.— an den Löhnen in Abzug gebracht zu haben. Er wäre pflichtig gewesen, die abgezogenen Beträge sofort der Aus- gleichskasse zu überweisen. Er befindet sich im Irrtum, wenn er gaubt, der Tatbestand von AHVG Art. 87, Abs. 3, sei nur dann erfüllt, wenn der Arbeit- geber die an den Löhnen abgezogenen Beträge in barem Gelde in seiner Kas- se zurückbehalte und sie für private oder geschäftliche Zwecke verwende. Es handelt sich hier nicht um eine Veruntreuung von (wirtschaftlich) fremden Geldern, sondern um die Hinterziehung von Beiträgen, die von ihm nach Ge- setz der Ausgleichskasse geschuldet werden und die seinen Angestellten auf ihren individuellen Konti hätten gutgeschrieben werden müssen. Es kann sich der Beklagte aber auch nicht mit der Behauptung entlasten, die Beiträge sei- en von ihm nachträglich bezahlt worden. Der Straftatbestand war erfüllt, als die Termine zur Ablieferung abgelaufen waren. Das Begehren auf Freispruch erweist sich bei dieser Sachlage als unbe- gründet. Es kann aber auch das Strafmaß nicht mit Grund beanstandet wer- den. Das Verschulden des Beklagten wiegt nicht leicht. Seine Säumnis er- streckt sich über einen längeren Zeitraum, und allen Mahnungen und Beleh- rungen gegenüber hat er sich uneinsichtig erzeigt. Die Erhebung von Rechts- vorschlag im Betreibungsverfahren für offenkundig geschuldete und ernstlich nicht bestrittene Forderungen muß ebenfalls als reine T r öle r e i betrachtet werden und ist bezeichnend für die vom Beklagten bekundete R e n i t en z. Der Gesamtbetrag der an den Löhnen abgezogenen und nicht abgelieferten Arbeitnehmer-Beiträge ist zudem beträchtlich, was ebenfalls straferschwerend zu berücksichtigen ist. Von der Ausfällung einer Gefängnisstrafe, verbunden mit Geldbuße, konnte im Hinblick auf alle diese belastenden Umstände nicht Umgang genommen werden. Die Beschwerde ist somit in vollem Umfange abzuweisen. (Obergericht des Kantons Aargau i. Sa. L. B., vom 20. November 1953.)
Eine Bestrafung auf Grund von AHVG Art. 87, Abs. 2, setzt täu- schende, betrugsähnliche Machenschaften voraus.
1. 0. K. bezahlte in den Jahren 1952 und 1953 seinen Arbeitnehmern Löhne
von insgesamt Fr. 9 664.40 aus. Den entsprechenden Arbeitnehmerbeitrag von 2% lieferte er jedoch der Ausgleichskasse nicht ab. Da K. fruchtlos ausge- pfändet und notorisch zahlungsunfähig ist, verzichtete die Ausgleichskasse auf eine Betreibung und reichte Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die AHV ein. '
2. K. gibt zu, von einer Lohnsumme von Fr. 4 757.35 2 % Arbeitnehmerbei-
träge abgezogen, sie indessen dem vorgeschriebenen Zweck entwendet zu haben. Er hat sich dadurch eines Vergehens im Sinne von Art. 87, Abs. 3, AHVG schuldig gemacht und wird zu einer B u ß e v o n F r. 1 0 0.— verurteilt.
3. Hinsichtlich der restlichen Lohnsumme von Fr. 4907.05, für die er die
Arbeitnehmerbeiträge nicht abgezogen hat, macht K. geltend, es habe sich bei den betreffenden drei Arbeitern um «arme Teufel» gehandelt. Diesen habe er den Lohn nicht noch kürzen wollen. Die Ausgleichskasse verlangt Bestra-
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fung auf Grund von AHVG Art. 87, Abs. 2. Sie vertritt die Auffassung, ein Arbeitgeber solle sich der Strafsanktion von AHVG Art. 87, Abs. 3, nicät dadurch entziehen können, daß er den Arbeitnehmern die Löhne ohne Vornahme des AHV-Abzuges auszahle. K. habe sich im Sinne von AHVG Art. 87, Abs. 2, «auf andere Weise» der Beitragspflicht entzogen.
4. AHVG Art. 87 und 88 enthalten je eine Gruppe von Straftatbeständen.
Ein Vergleich der beiden Gruppen zeigt, daß in A r t . 8 8 solche Handlungen geahndet werden, die auf eine Erschwerung der Kassentätigkeit gerichtet sind (Uebertretungen), während Art. 87 allgemein solche Tatbestände aufführt, die eine gewisse Aehnlichkeit mit Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches aufweisen. Unter AH VG Art.87, Ab s.2, dürfen daher nur solche Tatbestände subsumiert werden, welche dem Rechtsempfinden nach als Vergehen und nicht nur als Uebertretungen zu ahnden sind. Die Handlung des Täters muß also eine gewisse delikt ische Gesinnung bekunden.
5. Somit kann nach AHVG Art. 87, Abs. 2, nur bestraft werden, wer durch
täuschende, betrugsähnliche Machenschaften bewirkt, daß die Ausgleichskasse von ihm keine oder zu wenig Beiträge erhebt. Dies ist bei Oskar K nicht der Fall; er hat die vorgeschriebenen Formulare ausgefüllt und die ausbezahlten Löhne darin vermerkt. Zudem hat sich K. der Beitragspflicht nicht «entzogen»: denn die Pflicht zur Bezahlung der in Frage stehenden Bei- träge besteht nach wie vor und dessen ist sich K. bewußt. Die Anzeigerin über- sieht, daß Insolvenz und Sich-entziehen - von - der Bei- tragspflicht nicht a priori gleichbedeutend sind. Selbst wenn K. keine oder nicht alle Formulare ausgefüllt hätte, so hätte er sich dadurch noch nicht unbedingt «der Beitragspflicht entzogen»; denn K. war der Kasse als Arbeitgeber seit 1948 bekannt, so daß sie selbst jederzeit die Bei- träge durch Veranlagungsverfügung rechtskräftig hätte festsetzen können.
6. Vorbehalten bliebe indessen eine Bestrafung nach AHVG Art. 88. Wie
der Vergleich der Lohnbücher mit den AHV-Beitragskarten ergeben hat, sind die tatsächlich ausbezahlten Löhne ungenau in die Beitragskarten der einzel- nen Arbeiter übertragen worden. Die hieraus resultierende Differenz von Fr. 404.50 ist aber, gemessen an der Total-Lohnsumme des entsprechenden Zeitraumes von rund Fr. 10 000.—, gering. Es ist daher anzunehmen, es handle sich hier eher um eine strafrechtlich unerhebliche Unaufmerksamkeit. Somit entfällt auch eine Bestrafung nach AHVG Art. 88, Abs. 3.
7. Dieses Ergebnis ist nicht unbefriedigend. K. war schon im Zeitpunkt
der Lohnauszahlung fruchtlos ausgepfändet. Daß er unter diesen Umständen den von ihm als «arme Teufel» bezeichneten Gelegenheitsarbeitern den Lohn ohne Abzug auszahlte, statt den Abzug vorzunehmen und die abgezogenen Bei- träge für sich zu verwenden, spricht nicht gegen, sondern f ü r seine Ge- sinnung. Der Schlußfolgerung der Ausgleichskasse, daß eine solche Praxis die Straf- sanktion von AHVG Art. 87, Abs. 3, weitgehend illusorisch machen würde, ist nicht beizupflichten. Nach AHVG Art. 91 hat die Ausgleichskasse selber die Möglichkeit, die Verletzung von Ordnungsvorschriften nach vorhergegangener Mahnung mit Ordnungsbußen zu belegen.. (Bezirksanwaltschaft Zürich i. Sa. 0. K., vom 4. März 1954.)
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Tritt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse für geschuldete Arbeit- nehmerbeiträge zahlungshalber eine Forderung ab, kann er nicht wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen bestraft wer- den, wenn die Ausgleichskasse die ihr aus der Zession zustehenden Rechte nicht geltend macht. AHVG Art. 87, Abs. 3.
1. E. S. betrieb in Z. ein Gartenbaugeschäft. Vom 1. Juli 1950 bis 10. Sep-
tember 1952 zahlte er seinen Arbeitnehmern Löhne von insgesamt Fr. 172 352.50 aus. Hievon zog er den AHV-Arbeitnehmerbeitrag von Fr. 3447.05 ab, leitete jedoch nur Fr. 1016.— an die Ausgleichskasse weiter. Aus dem Konkurs des S. erhielt die Ausgleichskasse noch Fr. 353.20, so daß die nicht abgelieferten Arbeitnehmerbeiträge die Summe von Fr. 2077.85 erreichten. S. wurde des Vergehens von AHVG Art. 87, Abs. 3, schuldig erklärt und zu 14 Tagen Ge- fängnis und Fr. 100.— Geldbuße verurteilt.
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob S. Einsprache. Er machte geltend, er
habe der Ausgleichskasse am 22. Juli 1952 zahlungshalber eine Forderung gegen die Bau- und Interessengemeinschaft B., im Betrage von Fr. 4652.70, zediert. Diese Zession sei entgegen der im angefochtenen Strafbefehl vertretenen Mei- nung für die Ausgleichskasse nicht wertlos gewesen. Zum Beweise seiner Dar- stellung legte S. zwei Abrechnungen der Interessengemeinschaft B. vom 5. Mai 1952 und 9. Januar 1953 vor, für deren Richtigkeit er sich auf den Ver- treter dieser Gemeinschaft, Architekt R., berief.
3. Aus den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen R., der die eingereichten
Abrechnungen als zutreffend bestätigte, ergibt sich, daß der Angeschuldigte auf Grund der Abrechnung vom 5. Mai 1952 am 1. Juli 1952 noch ein Gut- haben von Fr. 1811.50 besaß und daß ihm aus den gemäß Abrechnung vom 9. Januar 1953 ausgeführten Arbeiten im Zeitpunkt der Zession ein Guthaben von ca. Fr. 20 000.— zustand, über das damals lediglich noch keine formelle Abrechnung vorgelegen hatte. Die Ausgleichskasse wäre somit, falls sie auf ihren Ansprüchen aus der Zession beharrt hätte, nicht geschädigt worden, da auch noch nicht fällige For- derungen rechtsgültig abgetreten werden können. Architekt R. hatte ihr aller- dings mit Schreiben vom 23. August 1952 mitgeteilt, S. habe bei ihm keiner- lei Guthaben mehr, weshalb er die Forderung von Fr. 4652.70 keineswegs an- erkenne. Wie sich aus der Zeugeneinvernahme ergab, hatte er diese Erklärung in der irrigen Annahme abgegeben, der Angeschuldigte könne einerseits keine Guthaben zedieren, über die noch nicht abgerechnet worden sei, und ander- seits beziehe sich die Zession auf eine vom Angeschuldigten gegen ihn persön- lich geltend gemachte Forderung. In der Abtretungserklärung hatte S. aber eindeutig sein Guthaben gegenüber der von R. vertretenen Interessengemein- schaft abgetreten. Wenn nun die Ausgleichskasse, die jedenfalls gemäß ihrem Schreiben vom 1. August 1952 die Zession zahlungshalber für die ausstehenden Arbeitnehmerbeiträge entgegengenommen hatte, in der Folge gestützt a u f diese unrichtige Auskunft von R. auf die Geltendma- chung der ihr aus der Zession zustehenden Rechte ver- zichtete, ohne anscheinend dem Zedenten von der zu Un- recht erfolgten Bestreitung der Forderung auch nur Kenntnis zu geben, so trifft hieran den Angeschuldigten kein Verschulden. Er ist deshalb freizusprechen. (Bezirksgericht Zürich i. Sa. E. S., vom 9. März 1954.)
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Vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegeben:
Wegleitung über die Renten
3. Auflage, Dezember 1954, 2 Bände
Textteil: Fr. 3.20 Anhang (Tabellen/Ortschaftenverzeichnis): Fr. 3.40
Zu beziehen bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3
Umlageverfahren in der AHV Separatabzug aus der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen» 1954, Nr. 10
Preis: Fr. —.15
Zu beziehen beim Bundesamt für Sozialversicherung Bern 3
HEFT 4 APRIL 1955
ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN
INHALT
Von Monat zu Monat ... 129 Anpassung der AHV-Renten an die Teuerung? . 131 Dankbare Rentenempfänger .... 135 Bemerkungen zu einigen Rentenzahlen . 139 Die Mutterwaisenrente ..... 143 Der neue Schlüssel für die Verwaltungskostenzuschüsse 146 Ist der Versicherungsausweis eine Urkunde? 153 Auswirkungen der staatlichen AHV auf die Privatversicherung ...... 154 Die Jahresberichte der Ausgleichskassen 1954 . 159 Kleine Mitteilungen 159 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung 160
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON M 0 NAT Das am 10. Dezember 1954 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichnete Abkommen über ZU die AHV (vgl. ZAK 1955, S.86 ff.) ist am 15. März 1955 vom M 0 NAT Nationalrat (mit 97 Stimmen ohne Gegenstimme) und am 23. März vom Ständerat (mit 26 Stimmen ohne Gegen- stimme) genehmigt worden. Damit werden demnächst die Ratifikations- urkunden in Vaduz ausgetauscht werden können. Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden rückwirkend auf den 1. Januar 1954 — mit Bezug auf den Rentengenuß rückwirkend auf den 1. Januar 1955 — in Kraft. Die Ausgleichskassen werden demnächst die Weisungen betreffend die Durchführung des Abkommens erhalten.
Am 23. März 1955 wurde im Nationalrat das Postulat Schütz (ZAR 1955, S. 74) begründet. Nach der ablehnenden Stellungnahme des Bundes- rates (vgl. S. 132 ff. der vorliegenden Nummer) verweigerte der Rat die Annahme mit 44 gegen 59 Stimmen. Sodann wurde die Motion Bodenmann (ZAK 1954, S. 176) auf Antrag des Bundesrates mit 70 gegen 4 Stimmen abgelehnt. Zur Interpellation Schmid-Zürich (ZAK 1955, S. 74), erklärte der Chef des Departements des Innern, daß der Bundesrat einer generel- len Erhöhung der Renten gegenüber einer Herabsetzung der Beiträge den Vorzug geben würde, falls im Zusammenhang mit einer fortschrei- tenden Teuerung eine Lohnerhöhung und damit eine Vermehrung der Bei- träge erfolgen sollte, doch stehe momentan weder eine Erhöhung der Renten noch eine Herabsetzung der Beiträge zur Diskussion. Im Ständerat beantwortete Bundesrat Etter am 24. März 1955 die Interpellation Quartenoud (ZAK 1955, S. 74). Nach einer eingehenden Orientierung über das Finanzierungssystem der AHV wurden die Folgen von dessen Aenderung aufgezeigt. Würde der Ausgleichsfonds stabilisiert, so könnten zwar die Beiträge der Versicherten vorübergehend gesenkt, müßten aber später umsomehr erhöht werden. Um das Ansteigen des Ausgleichsfonds zu bremsen, könnten auch die Renten verdoppelt wer- den. Bei vollerAuswirkung derAHV müßten dann aber die Beiträge der Versicherten auf 14 Prozent gesteigert werden, Der Bundesrat warnt zur- zeit vor einer Aenderung der Finanzierung der AHV, wie er auch eine Aenderung in den Anlagevorschriften des Ausgleichsfonds gegenwärtig nicht für ratsam hält. *
Heft 4,1955 — 25951 .129
Die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden trat unter dem Vorsitz von Dr. P. Binswanger am 17./18. März in Luzern zu ihrer 19. Sitzung zusammen. Zur Behandlung standen eine Reihe von grundsätzlichen Fragen betreffend das Verfahren der Einkommensmeldungen der Steuerbehörden an die Ausgleichskassen. Für die Meldung von Zwischenveranlagungen wurde ein vereinfachtes Verfahren geprüft und gutgeheißen. Das graue Steuerformular wurde neu gestaltet und trägt nun der Praxis noch besser Rechnung. Ein Verein- fachungsvorschlag, bei dem die gemeldeten Einkommens- und Eigen- kapitalsziffern von den Steuerbehörden direkt auf die Beitragsverfügung im Durchschreibeverfahren zu übertragen waren, wurde von der Kom- mission grundsätzlich abgelehnt. Die Kommission behandelte ferner das Kreisschreiben Nr. 40 b an die Ausgleichskassen betr. die Vorbereitung der Meldeformulare und die Wegleitung 8 an die Steuerbehörden über das Verfahren der Einkommensmeldung von Selbständigerwerbenden. Außer- dem prüfte die Kommission die Frage der Entschädigung der Steuer- meldungen und sprach sich für eine Belassung der Entschädigung auf Fr. 2.— pro Meldung aus. Endlich nahm die Kommission verschiedene Re- ferate entgegen, so über die Auswirkung der Finanzordnung 1955-58 auf das AHV-Meldeverfahren, über die Rückerstattung von AHV-Beiträgen in Sonderfällen und über die steuerliche Behandlung von Stipendien wis- senschaftlicher und ähnlicher Stiftungen.
Die Zentrale Verwaltungsstelle zur Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer hielt am 28. und 29. März
1955 ihre 4. Tagung in Straßburg ab. Dieser waren am 25. und 26. März
1955 vorbereitende Sitzungen der ständigen Unterausschüsse für die ein-
zelnen Versicherungszweige vorausgegangen. Die Zentrale Verwaltungs- stelle genehmigte zunächst den Bericht für das Jahr 1954 und setzte als- dann die Behandlung verschiedener Auslegungsfragen, insbesondere auf dem Gebiet der Krankenversicherung sowie der Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung, fort. Ferner ersuchte sie das Internationale Arbeitsamt in Genf, einen Entwurf für ein revidiertes Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer auszuarbeiten in Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen.
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Anpassung der AHV-Renten an die Teuerung? In der Frühjahrssession der eidg. Räte gelangte das im Dezember
1954 eingereichte Postulat Schütz betreffend Teuerungszulagen an die
AHV-Rentner zur Behandlung. Dieses Postulat lautete: «Im Hinblick auf die fortschreitende Teuerung wird der Bundesrat eingeladen, den eidgenössischen Räten einen Antrag für die Ausrich- tung einer einmaligen Teuerungszulage an die AHV-Rentner zu unter- breiten.» Anläßlich der Begründung seines Postulates wies Herr Nationalrat Schütz (Zürich) einleitend auf ein im Jahre 1947 abgegebenes Verspre- chen hin, die AHV mit Hilfe der Kantone und Gemeinden so zu gestalten, daß die betagten Leute von der Armengenössigkeit befreit werden könn- ten. In diesem Zusammenhang gab er einen allgemeinen Ueberblick über die bisher von einzelnen Kantonen und Gemeinden durch kantonale Kas- sen oder in Form von Beihilfen ausgerichteten Leistungen. Die zusätz- lichen Aufwendungen erreichten ca. 48 Millionen Franken im Jahr, ge- langten indessen nur in etwa einem Drittel aller Kantone zur Ausrichtung. Zudem mache sich nun seitens der Kantone eine Zurückhaltung bemerk- bar. Mit dem starken Anwachsen des AHV-Fonds stelle sich daher die Frage, ob der Bund im jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage sei, die Teue- rung für die AHV-Rentner einigermaßen auszugleichen, und zwar ohne daß im übrigen am heutigen Beitragssystem etwas geändert oder die nö- tigen Reserven angetastet würden. Die finanzielle Tragbarkeit des gewünschten Teuerungsausgleiches glaubte der Postulant bejahen zu dürfen mit dem Hinweis auf die guten Rechnungsergebnisse der AHV ; diese hätten seit dem Jahre 1953 wesent- lich günstiger abgeschlossen als budgetiert gewesen sei und überträfen auch die der letzten Gesetzesrevision zugrunde liegenden Annahmen. Die Notwendigkeit eines Teuerungsausgleichs für die AHV-Rentner begründete der Posulant im wesentlichen damit, daß die jetzige Teuerung die Betagten stärker als irgend jemanden treffe; die Ausgaben für Nah- rungsmittel und Miete machten 80-90 % ihrer Gesamtausgaben aus. Um einen brauchbaren Vergleich zu erhalten, dürfe man daher nicht auf die Teuerung nach dem gesamten Lebenskostenindex abstellen, sondern nur auf den Index der Nahrungsmittel- und der Mietpreise. Tausende alter Personen lebten heute ausschließlich von der AHV-Rente, da ja zwei Drittel der Kantone keine eigenen Zuschüsse bezahlten. In vielen Kan-
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tonen habe die AHV zu einer Verminderung der Armenlasten geführt und dadurch die Kantonsfinanzen gebessert. Anderseits hielten es diese Kan- tone nicht für notwendig, ihren alten Leuten durch weitere Zuschüsse zu helfen; manche Kantone seien dazu auch nicht in der Lage. Hinsichtlich der Form des angestrebten Teuerungsausgleiches wollte sich der Postulant nicht zum voraus verbindlich festlegen ; denkbar schien ihm indessen eine Vorlage des Bundesrates für das Jahr 1955, wonach den Rentenbezügern im Dezember eine 13. Monatsrente auszurichten wäre.
In Beantwortung des Postulates gelangte Herr Bundesrat Etter als Vertreter des Gesamtbundesrates zum Schluß, dem Postulat sei keine Folge zu geben, und dementsprechend hat auch der Nationalrat das Po- stulat Schütz mehrheitlich abgelehnt. Zu Beginn seiner Ausführungen stellte der bundesrätliche Sprecher fest, es sei durchaus begreiflich, daß immer wieder Wünsche nach Ver- besserung und Erhöhung der AHV-Leistungen laut würden ; die Dinge lägen aber doch nicht so einfach, wie der Postulant sie sich vorstelle. Um das Ausmaß der Teuerung für die AHV-Rentner beurteilen zu können, werde man am zweckmäßigsten auf den Landesindex der Kosten der Lebenshaltung abstellen. Drei Daten seien diesbezüglich entscheidend, nämlich das Jahr 1945, in welchem die bei Inkrafttreten der AHV gel- tenden Rentenansätze von der Expertenkommission grundsätzlich fest- gelegt wurden, sodann das erste Anwendungsjahr der AHV 1948 und schließlich der gegenwärtige Zeitpunkt. Für diese drei Beobachtungsdaten habe der Lebenshaltungskosten-Index nacheinander die Werte 152, 163 und 173 angenommen. Im Vergleich zum Jahre 1945 könne somit eine durchschnittliche Teuerung von rund 14 c/r und im Vergleich zu 1948 eine solche von etwa 6 % festgestellt werden. Durch die auf den 1. Januar 1954 erfolgte Gesetzesrevision seien aber sowohl die Uebergangsrenten als auch die gegenwärtig im Vordergrund stehenden Teilrenten wesentlich erhöht worden, und zwar im Durchschnitt um 20 %. Demzufolge sei seit 1945 im Durchschnitt nicht nur die Teuerung voll ausgeglichen, sondern sogar eine Realverbesserung der Renten vorgenommen worden. Deshalb dürfte sich die Ausrichtung einer Teuerungszulage gegenwärtig kaum recht- fertigen lassen. Die bei der Gesetzesrevision vorgenommenen Rentenver- besserungen hätten sich im Jahre 1954 tatsächlich mindestens so ausge- wirkt, wie es in der Botschaft vom 5. Mai 1953 in Aussicht gestellt wor- den sei. Von 1953 auf 1954 seien nämlich die Rentenauszahlungen von 260 auf rund 350 Millionen Franken angestiegen; von dieser Zunahme seien
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60 Millionen Franken auf die Rentenerhöhungen zurückzuführen. Es ließe
sich also behaupten, das im Postulat Schütz enthaltene Begehren sei durch die Gesetzesrevision von 1953 vorweg genommen worden.
Im weitern wandte sich Herr Bundesrat Etter gegen die Ausrichtung von AHV-Leistungen in Form von Teuerungszulagen ; denn abgesehen von den wenigen Witwenabfindungen verlange das Gesetz die Auszahlung der Leistungen in Rentenform, d. h. in periodisch wiederkehrenden Zah- lungen. Nähme die Teuerung derart zu, daß sie die Anpassung der Lei- stungen an die erhöhten Lebenskosten erforderte, so müßte die Anpas- sung nicht über den Weg von einmaligen Teuerungszulagen, sondern über den Weg periodisch wiederkehrender Auszahlungen erfolgen. Ein einmali- ger Teuerungsausgleich wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Lebens- kostenindex von einem Jahr zum andern rasch und steil anstiege, um dann im folgenden Jahr wiederum auf den frühern Stand zurückzufallen. Eine solche Entwicklungsmöglichkeit sei jedoch rein theoretischer Natur; denn die bisherigen Erfahrungen hätten noch nie einen nur vorübergehend hohen Stand der Teuerung gezeitigt. In der Regel folgten einer mehr oder weniger langen Preissteigerungsperiode auch mehr oder weniger lange Perioden der Preisstabilisierung. Würde man auch in solchen Fällen ein- malige Teuerungszulagen für ein bestimmtes Jahr gewähren, so bestünde kein Grund dafür, diese Zulagen nicht auch für die folgenden Jahre auf- recht zu erhalten. Das würde praktisch jedoch nicht auf eine Teuerungs- zulage, sondern auf eine Erhöhung der Rentenansätze selbst hinaus- laufen. Nach Auffassung des Bundesrates fehlen heute die finanziellen Voraus- setzungen für eine generelle Rentenerhöhung. Hiefür müßte das auf weite Sicht aufgestellte Durchschnittsbudget einen genügend großen Einnah- menüberschuß aufweisen. Das treffe jedoch gegenwärtig nicht zu, denn trotz Berücksichtigung der heutigen Hochkonjunktur weise die im Jahres- bericht der AHV für das Jahr 1953 veröffentlichte technische Bilanz kei- nen solchen Einnahmenüberschuß auf. Würde hingegen die Teuerung weiter anhalten und fortschreiten, so müßten naturnotwendig auch die Löhne heraufgesetzt werden, was automatisch eine entsprechende Er- höhung der Beitragseingänge der AHV im gleichen Ausmaß wie die der Löhne bewirkte. Dadurch entstünde jedoch je nach dem Ausmaß der Lohnsteigerung in der technischen Bilanz ein mehr oder weniger großer Einnahmenüberschuß, welcher eine weitere Anpassung der Renten an die erhöhten Lebenshaltungskosten gestatten würde. Eine derartige Entwick- lung habe übrigens die auf 1. Januar 1954 durchgeführte Rentenerhöhung
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ermöglicht. Demgemäß werde der Bundesrat auch weiterhin die Ent- wicklung der Teuerung und deren Auswirkung auf die finanzielle Lage der AHV laufend verfolgen und gegebenenfalls den eidgenössischen Räten Vorschläge zwecks Anpassung der AHV-Renten an die veränderten Le- benshaltungskosten unterbreiten. Ferner mahnte Herr Bundesrat Etter, nicht allzusehr auf den gegen- wärtig hohen Stand des Ausgleichsfonds der AHV zu bauen. Man dürfe nicht vergessen, daß die AHV ein Werk auf lange Sicht darstelle. Als es sich seinerzeit darum handelte, die AHV zur Annahme zu bringen und man im Lande herum die Volksmeinung für die Errichtung dieses Werkes mobilisierte, sei sehr oft in Volksversammlungen die Frage gestellt wor- den, ob es sicher sei, daß auch die heutige Jugend einmal nach vielen Jahren in den Besitz der Leistungen der Versicherung kommen werde. Man habe damals die Jugend beruhigt, sei nun aber verpflichtet, daran zu denken, daß auch die Zukunft der AHV sichergestellt werden müsse. Man stehe erst in der ersten Etappe und für die nachfolgende zweite Fi- nanzierungsetappe sei die Finanzierung noch nicht sichergestellt. So werde man froh sein, für die zweite Etappe und deren Finanzierung über einen Fonds zu verfügen, der den Ansprüchen genüge. Auf lange Sicht gesehen, würde man der AHV keinen Dienst erweisen, wenn man sie im Hinblick auf den gegenwärtig hohen Stand des Ausgleichsfonds immer mit neuen Leistungen belastete. Wohl bestehe heute eine Hochkonjunktur, doch wer garantiere dafür, daß die Verhältnisse immer so blieben; auf sieben fette Jahre könnten leicht sieben magere Jahre folgen. Man werde deshalb gut daran tun, nicht zu weitgehende Forderungen an die AHV zu stellen. Wie schon erwähnt, verfolge der Bundesrat die Entwicklung der Teuerung und werde je nach den Verhältnissen den eidgenössischen Räten Anträge unterbreiten, aber dann nicht im Sinne einer einmaligen Teue- rungszulage, sondern im Sinne einer Anpassung der Renten an die neuen Verhältnisse.
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Dankbare Rentenempfänger I. Die mittlere Gesamtzahl der Rentenbezüger im Inland (Ehepaare als
2 Personen gerechnet) dürfte im laufenden Jahr eine halbe Million über-
steigen und damit volle 10 % der heutigen Wohnbevölkerung betragen. Es scheint somit vom Standpunkt der Verwaltung nicht ganz überflüssig, die Stimmung der Rentenempfänger gegenüber der AHV zu registrieren. Hie- für wird man freilich auf eine Gallup-Umfrage nach amerikanischem Mu- ster verzichten dürfen; denn im schriftlichen Verkehr mit den renten- berechtigten Versicherten finden die Kassenorgane reichlich Gelegenheit, sowohl die lobenden wie auch die kritischen Aeußerungen über das große Sozialversicherungswerk gebührend zur Kenntnis zu nehmen. Eine erfreuliche Ueberraschung waren anläßlich der allgemeinen Rentenerhöhung auf Neujahr 1954 die vielen Dankesbriefe, von denen einige in dieser Zeitschrift auszugsweise zum Abdruck gelangten (vgl. ZAK 1954, S. 81 ff.). Weitere Dankesschreiben sind inzwischen gefolgt. So durfte beispielsweise eine kantonale Ausgleichskasse, welche ihre Ren- tenanweisungen im Dezember 1954 mit einer Glückwunschadresse versah, einen ganzen Stoß solch freundlicher Post auf Neujahr entgegennehmen. Mögen derartige Dankesbezeugungen auch angenehm berühren, so werden sie die AHV-Organe kaum zu Selbstgefälligkeit und Eigenlob ver- leiten; denn die ausbezahlten Renten sind ja kein Geschenk, sondern eine Gegenleistung für die von der gesamten Bevölkerung in Form von Bei- trägen und Steuern entrichteten Abgaben. Hingegen vermitteln diese Briefe ein treffliches Bild darüber, wie die heutigen Renten in vielen Fäl- len recht eigentlich zur Existenzsicherung der Rentenempfänger beitragen und so den ihnen zugedachten sozialen Zweck erfüllen. — Diese Feststel- lung läßt sich in gleicher Weise für Rentner auf dem Lande wie für solche in der Stadt machen. Dabei ist noch hervorzuheben, daß es sich bei den ordentlichen Renten, welche nun die Uebergangsrenten schon summen- mäßig und bald auch an Zahl überflügelt haben werden, zur Hauptsache erst um Teilrenten handelt ; denn nur die Waisenrenten gelangen heute schon als Vollrenten zur Auszahlung. II. Um obige Ausführungen anhand von Beispielen zu belegen, verdienen folgende Briefe aus jüngster Zeit Erwähnung. Die Ehefrau des Bezügers einer Ehepaar-Altersrente von monatlich Fr. 143.90 berichtet, über die Rente sei sie am meisten froh, weil sie das
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ganze Jahr in ärztlicher Behandlung stehe und das koste fast mehr, als sie vom Verdienst ihres Mannes erübrigen könne; somit habe sie nun immerhin etwas eigenes Geld, um den Arzt zu bezahlen, und dieser Betrag habe ihr schon manche Träne getrocknet. Eine Witfrau aus der Stadt, die Kummer und Not offenbar selbst er- fahren hat, dankt für die «AHV-Unterstützung» mit dem Hinweis «Ja, wie manche arme Frau würde verzweifeln, wenn sie diese Franken nicht bekäme.»
Eine Altersrentnerin drückt sich folgendermaßen aus : «Zugleich möchte ich noch herzlich danken für die Altersrente, wie ist das etwas Großes, Köstliches für uns Alten, wenn man nichts mehr verdienen kann, gebrechlich ist und alleinstehend. Gott sei Dank, wenn man sich immer noch etwas helfen kann, so geht es doch mit Ihrer Hilfe.» Ein Ehepaar dankt für die ersten Rente im neuen Jahr mit der Be- merkung : «Was ist dies für uns zwei alte Leutchen eine Wohltat. Man kann es ja gar nicht genug ausdrücken.»
Eine Witfrau schreibt ebenso einfach und schlicht: «Hiermit möchte ich Ihnen wiederum recht danken für die prompte Ueberweisung der Witwen-Rente, die mir so viel hilft.»
Nicht unerwähnt sollen ferner jene Briefe bleiben, worin zum Aus- druck kommt, daß dank der AHV-Rente betagte Personen im Kreise ihrer Familie verbleiben können, ohne auf ein Gnadenbrot angewiesen zu sein oder ihre Angehörige gar mit Unterstützungskosten belasten zu müssen. Als Beispiel für solch praktischen Familienschutz durch die AHV seien nachstehende Zeilen eines Ehepaares genannt, das den Empfang der mo- natlichen Uebergangsrente von Fr. 70.— für den hochbetagten Vater ver- dankt: «Wohl ist es gewiß nicht viel von einem Mannli mit bald 96 Jahren. Diesen Betrag dürfen wir behalten für Kost und Logis und alles, was inbegriffen ist.»
Und ein altes Mütterchen schließt ihren Brief mit den Worten : «Wie viele Leute wären sonst eine Last. Und auch mein Sohn mit 5 Kindern ist jedesmal froh und dankbar für die Hilfe.»
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Jeweils in den Monaten Januar und Juli erfährt der Rentnerbestand einen beträchtlichen Zuwachs an Versicherten, die nach zurückgelegtem 65. Al- tersjahr erstmals in den Genuß einer ordentlichen Altersrente kommen. Daß sich unter den «Neuen» keine geringe Zahl dankbarer Rentenempfän- ger befindet, wird kaum überraschen ; zudem wissen nun jene Rentner, welche noch weiterhin erwerbstätig sind — und ihre Zahl ist bei der an- haltenden Hochkonjunktur nicht klein — den Wegfall der Beitrags- pflicht besonders zu schätzen. Zur Abrundung des Bildes sei es daher noch gestattet, den Gedankengängen eines solchen «Neurentners» nach- zugehen. Eine spontane Aeußerung dieser Art erschien als kleine Ferien- betrachtung in einem solothurnischen Volkskalender für das Jahr 1955. Ihm sind mit freundlicher Erlaubnis des Herausgebers die folgenden Aus- schnitte entnommen : «Nicht einmal letztes Jahr hätte man sich viel von der AHV gemacht; man will eben noch nicht alt sein, und ist es noch nicht! Doch sprach man in der Bundesversammlung viel davon, man hörte von Verbesserungen, wie Befreiung von der Pflicht,wenn der Genuß beginne : Wer am 1. Juli 1954 das 65. Altersjahr erreicht ... Das ließ die Ohren doch spitzen ; der Feb- ruar zeigte ihn schon an, den 65. Geburtstag. — Plötzlich lag auf dem Schreibtisch ein Brief, Aufdruck : AHV ! und darin stand : Je rascher man die Dokumente einsende : Heimatschein, Niederlassungsbewilligung, Fa- milienbüchlein! umso sicherer werde die Rente rechtzeitig eintreffen. Los, auf die Gemeindekanzlei! Nach mehr als drei Jahrzehnten Wiedersehen mit dem Heimatschein, worin das so schon steht von der Aufnahme im Bürgerort zu jeder Zeit und in allen Fällen! Die Gewißheit kommt wieder, daß man nicht Solothurner, sondern Berner ist, obschon man sein Leben und Schaffen dem Stande Solothurn geweiht. — Jetzt einige freundliche Zeilen für das AHV-Amt, das ausrechnen und auszahlen soll, dann zur Post. — Ruhe ! Und doch nicht Ruhe. Die AHV hatte einen gepackt, nicht mehr von der pflichtigen Seite her, geben wollte sie nun, geben! Wieviel? Wann? Vor dem 1. Juli kam wieder ein Formular. Was hatten wir doch schon über Formulare geschimpft, gespottet, getadelt : Von der Wiege bis zur Bahre — schreibt der Schweizer Formulare! Aber oha, dieses AHV-Formular war ausgefüllt, von A bis Z, mit Schreib- maschine, gut leserlich, leserlicher als meine Steuerformulare. Und ent- gegen leuchtete mir unter Zahlen die eine: Fr im Jahr! Fr im Monat. Soll ich sie nennen, diese prächtige Zahl, diese schönste gelobteste,
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die ich in meinem Leben je gelesen? Der Steuermann kennt sie, alle dür- fen sie kennen, die sie kennen wollen, und doch fürchte ich mich fast, sie hinzusetzen; sie ist groß, viel größer als jene, mit der mir der Bürener Schulschaffner den Jahres- oder Monatslohn bemessen vor 40 und mehr Jahren. Der Bürener Schulschaffner? Ja, er hätte sie schreiben sollen, die Zahl (133.30 jeden Monat), doch kam er selten dazu; denn er besaß selten Geld, und wenn ich drängte, drängen mußte, so schickte er mich nach Breitenbach (zu Fuß zweieinhalb Stunden) aufs Oberamt, oder er holte in der Mühle oder in der Wein- und Tuchhandlung einen Teil der Steuer als Vorschuß —. Damit könnte ich meine Betrachtung schließen, ich bin im Genuß der AHV. Das hätte ich eigentlich auch niemandem zu sagen brauchen, die Hauptsache ist doch, daß man es in Solothurn weiß, der Verwalter des AHV-Büros und seine Angestellten, dann der Briefträger, der von jetzt an jeden Monat das Sümmlein ins Haus bringt. Es drängte mich halt ein- fach, etwas von dem Ereignis zu berichten. Aus Freude, das Einkommen vergrößert zu sehen? Warum nicht! Du siehst ja, lieber Leser, die Zahl meines monatlichen Gehaltes in der schönen, mit Kirschen reich geseg- neten Ortschaft Büren 'während sieben Jahren ; also im 27. Altersjahr noch Fr. 133.30 verdienen! Und dann Kämpfe um Kämpfe, bis in die heu- tige Zeit, oft um Fr. 100.— im Jahr. — Aus Freude also, im Alter mehr zu verdienen als je im Leben. Jedoch ebensosehr kam ich zu dieser Ferien- skizze aus Dankbarkeit! Gegenüber den Männern, welche das Werk ge- schaffen haben, es überwachen und verwalten und sorgen wollen, daß es dauernd Segen spende im Alter, allen und jedem! Auch den Frauen. Das ist's noch, was ich nicht unterlassen darf, zu melden : Wie weise es die Vorsehung mit mir meinte, daß mir der Pferdesturz im letzten Grenz- besetzungsdienst des ersten Weltkrieges ein liebes Weibchen gebracht, das wohl jünger ist als ich, nicht aber zu jung, um mir die Ehepaar-Rente zu sichern. So heißt es denn auch redlich teilen, was das Schweizervolk im AHV-Gesetz so großzügig und redlich beschlossen und geschaffen hat. Und verstanden es die Landesväter auch nicht recht gut, als sie im ver- gangenen Jahr großmütig erklärten : Beginnt einmal der Genuß in der AHV, so soll Schluß sein mit der Pflicht! Es wird uns vom Einkommen kein Abzug mehr gemacht. Bravo ! auch dafür und dazu!»
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Einige Zahlen über die Renten Die Jahresberichte über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenen- versicherung enthalten jeweils ausführliche statistische Angaben über die Beiträge und Renten. Wir greifen hier einige Zahlen heraus, die Ver- gleiche erlauben, welche namentlich für die Durchführungsorgane der AHV in mancher Hinsicht interessant sein dürften. So hat sich die Zahl der Bezüger von Uebergangsrenten gemäß Text- tabelle 16 des Berichtes für das Jahr 1953 von 262 626 im Jahr 1952 auf
248 710 im Jahre 1953, d. h. um ungefähr 5,3 % vermindert. Die nach-
stehenden Prozentzahlen zeigen jedoch, daß diese Abnahme nicht für alle Rentenarten gleich groß ist. Sie beträgt für Einfache Altersrenten 3,5 % Ehepaar-Altersrenten 8,8 % Witwenrenten 7,5 % Einfache Waisenrenten 8,7 % Vallwaisenrenten 9,0 % Der auffallende Unterschied zwischen den einfachen Altersrenten und den übrigen Arten von Uebergangsrenten läßt sich ohne weiteres dadurch erklären, daß die Verminderung der einfachen Altersrenten zu mehr als der Hälfte durch neue Rentenfälle aufgewogen wird, und daß sich die Verminderung ohne diesen Zuwachs ebenfalls in der Größenordnung von mindestens 8 % bewegen würde. Die Zahl der Witwen, deren Uebergangs- Witwenrente bei Erreichung des 65. Altersjahres in eine einfache Ueber- gangs-Altersrente umgewandelt wird, kann heute auf jährlich ungefähr
3000 geschätzt werden. Ferner bewirkt der Tod des einen oder anderen
Ehegatten, daß jährlich 4000 Ehepaars-Altersrenten erlöschen und durch einfache Altersrenten ersetzt werden müssen. So finden sich ein Teil der «Abgänge» bei den Witwen- und insbesondere bei den Ehepaar-Alters- renten wieder als «Zuwachs» bei den einfachen Altersrenten. Daß übri- gens die Abnahme der Ehepaar-Altersrenten etwas größer ist als die der Witwenrenten, hängt vor allem vom Alter der Rentner und ihrer Lebens- erwartung ab; ähnlich liegen die Verhältnisse bei den Waisen, bei denen die Altersgrenze von 18 oder 20 Jahren in dieser Hinsicht die gleiche Rolle spielt, wie der Tod bei den alten Leuten. Um uns über die baldigen Rückwirkungen dieser ungleichen Renten- abnahme auf die Aufgaben der AHV-Durchführungsorgane Rechenschaft geben zu können, vergegenwärtigen wir uns die Lage, wie sie sich bei- spielsweise in zehn Jahren ergeben wird. — Uebergangs-Waisenrenten
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werden alsdann nur noch einige Hundert bestehen ; denn von den gegen- wärtigen Bezügern solcher Renten stellen die noch nicht 8Jährigen, die Aussicht haben, die Rente während mehr als zehn Jahren weiterzubezie- hen, einen sehr geringen Prozentsatz dar, der sich etwa in der Größen- ordnung von 3 % bewegt. Was die Witwen betrifft, so werden in zehn Jahren mehr als drei Viertel das 65. Altersjahr zurückgelegt haben und daher eine einfache Altersrente beziehen. Aehnlich liegen die Dinge bei den Ehepaar-Alersrenten, wo der Ehemann, abgesehen von einigen weni- gen Ausnahmefällen, das 70 Altersjahr überschritten haben wird. Nie- mand wird den Tod daran hindern können, in den Reihen dieser Männer reichere Ernte zu halten als unter den jüngeren Rentenbezügern. Ganz anders wird es dagegen bei den Bezügern einfacher Altersrenten aussehen; zwar nicht bei den Männern, die beinahe alle der Generation vor 1883/84 angehören, wohl aber bei den Frauen. Denn wir werden unter den Bezügerinnen einfacher Übergangs-Altersrenten vor allem wieder die jetzigen Bezügerinnen von Uebergangs-Witwenrenten finden, die, ohne je seit 1948 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, ihr 65. Altersjahr erreicht haben. Wahrscheinlich wird jedoch die weitherzige Praxis hin- sichtlich der Annahme einer Erwerbstätigkeit die Zahl der eine Ueber- gangs-Altersrente beziehenden Frauen — trotz der Erhöhung der effek- tiven Einkommensgrenzen auf 1. Januar 1954 — schneller vermindern, als ursprünglich angenommen wurde (vgl. z. B. die im Bericht für 1950 ent- haltenen Texttabellen 12-14). Da sie Beiträge bezahlt haben, werden viele dieser Witwen mit 65 Jahren eine ordentliche Rente beziehen. Jedenfalls werden die AHV-Durchführungsorgane anfänglich jährlich Tausende von Mutationen entgegenzunehmen und zu verarbeiten haben. Aber schon in 10 Jahren wird die Arbeit bei den Uebergangsrenten spür- bar abnehmen, teils durch die Verminderung der laufenden Rentenfälle, vor allem aber durch das fast vollständige Verschwinden der Fälle, die umständliche Berechnungen erfordern. So wird es praktisch keine Witwen- familien und nur noch wenige Uebergangs-Ehepaar-Altersrenten geben. Zur Hauptsache werden nur noch einfache Altersrenten an alleinstehende Frauen ausgerichtet werden. Damit wird sich auch die Gefahr von Doppel- auszahlungen, wie sie vor allem bei Ehepaaren besteht, verringern. Doch, zurück zur Gegenwart! Das vorliegende Zahlenmaterial erlaubt des weiteren die Feststellung, daß die gekürzten Renten, die ebenfalls Quelle mancher Irrtümer und zusätzlicher Arbeiten sind, im Jahr 1953 durchschnittlich 6,4 % aller Renten ausmachten. Es wird interessant sein zu erfahren, wie sich die Erhöhung der Einkommensgrenzen au E den 1. Ja- nuar 1954 in diesem Zusammenhang ausgewirkt hat, und zwar umso in-
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teressanter, als die Quote der gekürzten Renten regional verschieden ist. So betrug sie im Jahre 1953 3,9 % in der ländlichen, 6,8 % in der halb- städtischen und 9,1 % in der städtischen Zone. Entsprechend sind auch die Unterschiede in den einzelnen Kantonen. So ist es natürlich, daß Kantone mit ausschließlich oder überwiegend städtischem Charakter, wie Basel-Stadt, Genf, Schaffhausen und Solothurn an der Spitze der Liste zu finden sind, mit Zahlen, die z. B. 10 % für Basel überschreiten. Umgekehrt stehen Wallis, Obwalden, Freiburg und Appenzell Innerrhoden als eigent- liche Landkantone am Schluß der Liste, mit Zahlen, die für Wallis bis auf
2 % sinken. Zwischenpositionen zu erwähnen, könnte zu irrigen Schlüssen
führen, da die Quote der gekürzten Renten auch noch von anderen Fak- toren abhängt. Erwähnt sei lediglich, daß der Kanton Waadt mit 8 % den Städtekantonen recht nahe kommt, obwohl in ihm das ländliche Element sehr stark vertreten ist. Von den im Jahre 1953 ausbezahlten Uebergangsrenten sind über 1500 Renten mit einem Betrag von insgesamt mehr als einer Million Franken französischen Bürgern zugesprochen worden. Fast drei Viertel dieser Ren- ten werden von der Ausgleichskasse des Kantons Genf ausgerichtet, wäh- rend sich die Ausgleichskassen der Kantone Waadt und Neuenburg in die Hälfte des Restes teilen. Die übrigen Ausgleichskassen haben sich somit praktisch kaum mit solchen Fällen zu befassen. Hinsichtlich der ordentlichen Renten erwähnt die Tabelle 14 des Jah- resberichtes pro 1953 177 103 Bezüger. Von den 85 304 einfachen ordent- lichen Altersrenten entfallen etwas mehr als die Hälfte auf Frauen, wovon mehr als 5000 Ehefrauen sind. Ledige und Witwen teilen sich nahezu in den Rest; nicht ganz 4000 Bezügerinnen sind geschiedene Frauen. Vergleichen wir die Prozentsätze der wegen fehlender Beitragsjahre gekürzten ordentlichen Renten, so stellen wir fest, daß er bei den Männern nicht einmal 0,2% beträgt und bei den ledigen Frauen sogar noch geringer ist. Dagegen ist die Quote bei den Witwen und den verheirateten Frauen auf den ersten Blick überraschend hoch, betrug sie doch im Jahre 1953 11, bzw. 17 %. Offensichtlich handelt es sich um Frauen, die nur vorüber- gehend erwerbstätig waren, öfters vielleicht lediglich in der Absicht, An- spruch auf eine ordentliche einfache Altersrente zu erhalten. Diese Er- scheinung wird aller Voraussicht nach nur vorübergehend sein; so wird sie namentlich bei den Witwen in dem Maße abnehmen, als diese auf Grund der Beiträge des Ehemannes Anspruch auf Renten erhalten wer- den. Auch bei den verheirateten Frauen werden die gekürzten Renten im- mer seltener werden, da sie mehr und mehr auf die Frauen beschränkt
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sind, deren Ehemann jünger ist und für die demnach der Rentenbezug nur solange andauert, bis der Mann das 65. Altersjahr erreicht. Eine andere, die Durchführungsorgane der AHV interessierende Frage ist die Aufteilung der ordentlichen Renten auf die kantonalen und die Verbandsausgleichskassen. Gesamtschweizerisch betrachtet entfielen im Jahre 1953 rund zwei Drittel auf die kantonalen und ein Drittel auf die Verbandsausgleichskassen. Die Aufteilung ist jedoch je nach den Renten- arten verschieden : die Verbandsausgleichskassen richten beinahe die Hälfte der Hinterlassenenrenten aus, aber kaum ein Viertel der einfachen Altersrenten. Daraus kann man schließen, daß viele Personen — und zwar dürfte das namentlich für Frauen zutreffen — vor 65 Jahren ihre Erwerbstätigkeit einstellen und als Nichterwerbstätige alsdann den kan- tonalen Ausgleichskassen angeschlossen werden. Auch die Unterschiede zwischen den einzelnen Kantonen verdienen eine kurze Betrachtung. Es wäre beispielsweise ungenau, wenn an Hand der Texttabelle 14 des Jahresberichtes 1953 festgestellt würde, daß die Ausgleichskasse eines bestimmten Kantons zwei Drittel der in den Kanton fließenden Renten ausrichtet. Die Einflußbereiche der Verbandsaus- gleichskassen sind sehr verschieden: Während im Kanton Appenzell- Innerrhoden die Verbandsausgleichskassen nur 9 % der in den Kanton fließenden Renten auszahlen, erhalten mehr als die Hälfte der Rentner des Kantons Neuenburg ihre Rente nicht durch die kantonale Ausgleichs- kasse. Infolge der Konzentration der Uhrenindustrie und der Tätigkeit einer zwischenberuflichen Ausgleichskasse werden dort tatsächlich 57 % der Renten durch Verbandsausgleichskassen ausgerichtet. Die folgende Aufstellung, welche den Prozentsatz der im Jahre 1953 durh die kantona- len Ausgleichskassen selbst ausbezahlten Renten angibt, erlaubt es, den ungefähren Einfluß der Ausgleichskassen beruflicher oder zwischenberuf- licher Verbände auf dem Gebiete der Renten in jedem Kanton abzu- schätzen. Dabei sind unbedeutende Aenderungen infolge Wohnungswech- sels nicht berücksichtigt.
1. Appenzell Innerrhoden 91 % 9. Nidwalden 71 %
2. Wallis 84 % 10. Luzern 70 %
3. Freiburg 77 % 11. Uri 66 %
4. Tessin 75 % 12. Bern 65%
5. Graubünden 75 % 13. Schaffhausen 65%
6. Zug 73 % 14. Waadt 62 %
7. Schwyz 73 % 15. Glarus 62 %
8. Obwalden 72 % 16. Appenzell Außerrhoden 61 %
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17. St. Gallen 61 % 22. Genf 56%
18. Zürich 60 % 23. Baselland 54 %
19. Thurgau 60 % 24. Baselstadt 52 %
20. Solothurn 59 % 25. Neuenburg 43 %
21. Aargau 57%
Die Mutterwaisenrente Bemerkungen zu einem EVG-Urteil Die Waisenrentenordnung der AHV beruht auf dem Grundgedanken, daß für ein eheliches Kind der Tod des Vaters immer, das Vorversterben der Mutter dagegen nur in Ausnahmefällen einen durch Rente zu deckenden Nachteil darstelle. Das AHV-Gesetz macht daher den Rentenanspruch der Mutterwaise nicht allein vom Tode der Mutter, sondern überdies vom Vorliegen eines konkreten wirtschaftlichen Nachteils, d. h. von der Unter- stützungsbedürftigkeit des Kindes abhängig. Die Anwendung dieser Son- derregelung ist nicht immer einfach und führt relativ oft zu gerichtlicher Auseinandersetzung. Dabei zeigten sich bis heute zwischen Verwaltungs- praxis und Rechtsprechung keine grundsätzlichen Divergenzen. Wohl sprachen die Gerichte zuweilen Mutterwaisenrenten zu, wo die Verwal- tung zuvor den Anspruch verneint hatte, doch war dies nicht so sehr die Folge einer unterschiedlichen Rechtsauffassung, als vielmehr einer ab- weichenden Beurteilung des Tatbestandes. In einem Entscheid vom 26. Januar 1955 i. S. M. P., den wir auf S. 166 publizieren, hat das Eidg. Versicherungsgericht nun erstmals in zwei Punkten, nämlich zu den Fragen der Berechnung der Uebergangs-Mutter- waisenrenten und des Erlöschens der Rente bei veränderten Verhältnis- sen, eine Auffassung vertreten, die zur bisherigen Verwaltungspraxis in Widerspruch steht. Zu diesen beiden Fragen soll im folgenden kurz Stel- lung genommen werden.
Für die Berechnung der Uebergangs-Mutterwaisenrente hat das Ge- richt im erwähnten Urteil die in AHVV Art. 63, Abs. 1, für Witwen- familien vorgesehene globale Methode befolgt. Es hat also die Summe aus den Einkommensgrenzen für die einfachen Waisenrenten der Kinder und für eine einfache Altersrente des Vaters gebildet, davon den ungekürzten Betrag der virtuellen einfachen Altersrente des Vaters abgezogen und
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hernach geprüft, ob das Gesamteinkommen der Familie die Ausrichtung einer (vollen oder gekürzten) Uebergangs-Waisenrente erlaube oder nicht. Gründe für diese analoge Anwendung von AHVV Art. 63, Abs. 1, hat das Gericht nicht angegeben; doch dürfte kein Zweifel bestehen, daß es sich von der Auffassung leiten ließ, die Aehnlichkeit der Tatbestände erhei- sche eine gleichartige Berechnung; vielleicht war es auch der Meinung, daß die globale Berechnung den Mutterwaisen unter Umständen von Vor- teil sein könne. Unsere Erachtens sprechen nun aber einige grundsätzliche Ueber- legungen gegen eine solche analoge Rechtsanwendung. Um jedes Mißver- ständnis auszuschließen, sei vorerst festgehalten, daß das Gericht die globale Methode einzig und allein zur Berechnung der Mutterwaisenrente und nicht etwa zur Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit der Kin- der — wo ein Abstellen auf die Verhältnisse der ganzen Familie not- wendig, aber ein rein rechnerisches Vorgehen nicht wohl möglich ist — angewendet hat. Nun enthält AHVV Art.48 eine Regel für die Berechnung der ordentlichen Mutterwaisenrente, schweigt sich dagegen über die Er- mittlung der Übergangsrente aus. Dies legt den Schluß nahe, daß für die Uebergangs-Mutterwaisenrente die allgemeine Berechnungsregefl gelten soll, daß also der Einkommensgrenze für die einfache Waisenrente das anrechenbare Einkommen der einzelnen Mutterwaise gegenüberzustellen ist. Eine Ausnahme von dieser Grundregel im Sinne der letztinstanzlichen Rechtsprechung ließe sich nur rechtfertigen, wenn ansonst zwei völlig gleichgeartete Fälle in unbilliger Weise unterschiedlich behandelt würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwischen der Witwenfamilie im Sinne vom AHVV Art. 63 und der von einem verwitweten Vater und den Mutterwaisen gebildeten Familie be- steht ein entscheidender Unterschied: die Witwe besitzt einen eigenen Rentenanspruch, während bei den Mutterwaisen der Vater nicht renten- berechtigt ist. Die Berechnungsregel von AHVV Art. 63, Abs. 1, verfolgt nun eindeutig den Zweck, die Witwe zu begünstigen und ihr zu erlauben, auch bei einem die persönliche Einkommensgrenze überschreitenden Ein- kommen eine Rente zu beziehen. Nicht beabsichtigt ist dagegen eine Be- günstigung der Waisen. Da in einer Witwenfamilie die Mutter meist er- werbstätig ist, kann die Anrechnung ihres Einkommens für die von ihr unterhaltenen Kinder keinen direkten Vorteil bedeuten; vielmehr mußten die Waisen davor bewahrt werden, daß sie wegen der Anrechnung des mütterlichen Einkommens in ihrem eigenen Rentenanspruch gekürzt wer- den. Deshalb läßt AHVV Art. 63, Abs. 2, gegebenenfalls die individuelle Berechnung zu; so kann eine Waise ohne Einkommen und Vermögen, de- 144
ren Mutter einen den globalen Grenzbetrag übersteigenden Verdienst er- zielt, dennoch die ungekürzte Rente beziehen. Anders liegen die Verhältnisse bei den Mutterwaisen. Eine Begünsti- gung des nicht rentenberechtigten Vaters fällt hier außer Betracht. Die Anrechnung des väterlichen Einkommens und einer virtuellen ungekürz- ten einfachen Altersrente — wie sie das EVG vorsieht — kann somit ein- zig bewirken, daß die Rente der vom Vater unterhaltenen Kinder in be- stimmten Fällen gekürzt wird oder gänzlich dahinfällt, zumal das Gericht den globalen Berechnungsmodus gemäß AHVV Art. 63, Abs. 1, offenbar nicht wahlweise neben dem individuellen angewendet wissen will. Nun ist aber sehr fraglich, ob sich für die Berechnung der Uebergangs-Mutter- waisenrente eine Methode rechtfertigen läßt, welche die definitionsgemäß unterstützungsbedürftigen Mutterwaisen ungünstiger behandelt als Vater- waisen und zu Rentenkürzungen oder -verweigerungen führen kann. Jedenfalls dürfte — nachdem die Rechtsprechung noch nicht als wohlbe- gründet und gefestigt bezeichnet werden kann — noch kein Anlaß beste- hen, von der largeren Verwaltungspraxis, also von der Methode der indi- viduellen Berechnung der Uebergangs-Mutterwaisenrente, abzugehen.
Wie eingangs erwähnt, war im zitierten Urteil auch zur Frage des Untergangs der Mutterwaisenrente — und zwar nicht nur der Ueber- gangsrente — bei nachträglicher Verbesserung der Situation des Vaters Stellung zu nehmen. Das Gericht hat — allerdings auch hier ohne nähere Begründung seines Standpunktes — angenommen, der Anspruch auf Mutterwaisenrente erlösche, wenn «der durch den Tod der Mutter be- wirkte wirtschaftliche Schaden seither . .. seinen Ausgleich gefunden habe». Nun sieht aber weder das AHVG noch die AHVV den Wegfall der einmal zugesprochenen Mutterwaisenrente bei nachträglicher Verände- rung der Verhältnisse, also namentlich bei einer Verbesserung der wirt- schaftlichen Lage des Vaters vor. Und da das EVG in anderem Zusam- menhang festgestellt hat, daß der Untergang des Rentenanspruchs nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen angenommen werden dürfe (vgl. ZAK 1951, S. 372), müßte auch in dem zur Diskussion stehen- den Falle auf Fortbestand der Waisenrente geschlossen werden. Nichts deutet jedenfalls darauf hin, daß der Gesetzgeber es irrtümlicherweise unterlassen hätte, eine spezielle Revisionsbestimmung für Mutterwaisen- renten etwa im Sinne von MVG Art. 36, Abs. 2, oder KUVG Art. 80 auf- zustellen; wesentlich näher liegt die Annahme, der AHV-Gesetzgeber habe sich von der Ueberlegung leiten lassen, der den Waisen erwachsene wirt-
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schaftliche Nachteil müsse — ähnlich wie im Haftpflichtrecht — im Zeit- punkt des Todes der Mutter bestimmt werden, wobei der möglichen künf- tigen Entwicklung der Verhältnisse angemessen Rechnung zu tragen sei. Demnach wäre einer Mutterwaise, die aller Voraussicht nach nur vorüber- gehend hilfsbedürftig ist, überhaupt keine Rente zuzusprechen, anderseits aber die einmal zugesprochene Rente auch bei veränderter Situation des Vaters bis zum Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes weiter zu gewähren. Diese Konzeption hat auch einen nicht zu unterschätzenden administrativen Vorzug, indem sie die Ausgleichskassen von einer laufen- den Ueberprüfung der Hilfsbedürftigkeit der Mutterwaisen entbindet. Würde man dagegen dem EVG in der Ansicht folgen, daß der Ausgleich des durch den Tod der Mutter entstandenen Schadens den Untergang der Mutterwaisenrente zur Folge hat, so müßten die Kassen laufend die recht heikle Frage prüfen, ob nun dieser Schaden behoben sei oder ob er ganz oder teilweise (vielleicht nur in der Form eines Nachholbedarfs) fort- bestehe. Angesichts dieser Bedenken und mit Rücksicht darauf, daß die vom Gericht in einem besonders gelagerten Nachzahlungsfall eher bei- läufig gemachte Feststellung nicht wohl als festes Präjudiz gelten kann, dürfte es geboten sein, an der bisherigen Verwaltungspraxis festzuhalten (vgl. Wegleitung über die Renten, Nr. 73) und die einmal zugesprochenen Mutterwaisenrenten nicht allein schon bei einer Verbesserung der wirt- schaftlichen Lage des Vaters untergehen zu lassen.
Der neue Verteilungsschlüssel für die Verwaltungskostenzuschüf3e an die kantonalen Ausgleichskassen
Seit 20. Januar 1955 richten sich die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen nach dem Verteilungsschlüssel gemäß der Verfügung des Eidg. Departementes des Innern vom 19. Januar 1955 über Verwaltungskosten in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Diese Verfügung gilt bis 31. Dezember 1958; das Bundesamt für Sozial- versicherung ermittelt die Rechnungselemente und bestimmt das maß- gebende Stichjahr (Art. 7). Die juristische Seite der Verwaltungskostenfrage ist schon zu wieder- holten Malen in dieser Zeitschrift behandelt worden (vgl. ZAK 1949,
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Seite 143 ff.; ZAK 1950, Seite 125 ff.; ZAK 1951, Seite 148 ff. ; ZAK 1952, Seite 81 ff.). Es genügt daher, auf AHVG Art. 69, Abs. 2, zu verweisen, wonach den Ausgleichskassen an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der AHV gewährt werden können, deren Höhe unter angemessener Berücksichtigung der Struktur und des Aufgaben- bereiches der •einzelnen Kasse vom Bundesrat zu bestimmen ist. AHVV Art. 158 nennt die Bedingungen, unter denen eine Ausgleichskasse Zu- schüsse aus dem Ausgleichsfonds erhält, sowie die Grundsätze, nach denen der Verteilungsschlüssel zu gestalten ist. Danach sollten die Zu- schüsse so bemessen sein, daß sie die Kosten decken, die eine Ausgleichs- kasse mit rationeller, den strukturellen Gegebenheiten entsprechender Verwaltung nicht aus eigenen Einnahmen bestreiten kann.
Bei der Ausarbeitung der bisherigen Verteilungsschlüssel war man stets bemüht gewesen, diese so objektiv wie möglich zu gestalten, d. h. eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Arbeitsgang für jede Ausgleichskasse gleich zu bewerten und dennoch den besonderen lokalen und sachlichen Bedingungen der einzelnen Ausgleichskassen Rechnung zu tragen. Dabei begegnete man aber stets zwei Schwierigkeiten. Einmal fehlten sichere und zuverlässige Vergleichszahlen. So mußte z. B. beim Faktor Arbeitsbelastung die Gewichtung fast willkürlich vor- genommen werden, da man nicht wußte, wie stark die Ausgleichskassen durch die einzelnen Arbeitsvorgänge tatsächlich belastet wurden. Die zweite Schwierigkeit hatte ihre Ursache in den starken Schwankungen, denen die Verwaltungskosten der einzelnen Ausgleichskassen in der Ein- führungszeit unterworfen waren. Infolgedessen konnte man sich über die tatsächlichen Bedürfnisse, denen der Schlüssel zu genügen hatte, kaum Rechenschaft geben. Die Verfügung vom 26. Januar 1952 regelte die Zuschüsse für 1952 und 1953. Es galt somit, einen neuen Schlüssel für 1954 und die folgen- den Jahre auszuarbeiten. Um hiebei nicht mehr auf unzuverlässige Unter- lagen abstellen zu müssen, entschloß sich das Bundesamt für Sozial- versicherung im Jahre 1952 zu einer Verwaltungskostenerhebung bei sämtlichen kantonalen Kassen. Dadurch konnten an Ort und Stelle die für einen verbesserten Schlüssel erforderlichen Angaben sichergestellt werden. Die Ergebnisse dieser Verwaltungskostenerhebung waren auf- schlußreich und ermöglichten es, einen gegenüber früher stark verbes- serten Verteilungsschlüssel aufzustellen. Abgesehen von den Angaben für den neuen Verteilungsschlüssel lieferte die Verwaltungskostenerhe-
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bung auch wertvolle Unterlagen für Untersuchungen auf anderen Ge- bieten. Sie bestätigte im übrigen einmal mehr, wie verschieden die Ver- hältnisse von Kasse zu Kasse sind, und wie schwierig es ist, sie auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen.
Zunächst mußte der Gesamtbetrag der Zuschüsse festgesetzt werden.
1948 betrugen die Zuschüsse 4,75 Millionen Franken und seit 1949 mach-
ten sie jährlich 5,5 Millionen Franken aus. Wie sich bei der Verwaltungs- kostenerhebung zeigte, wiesen die für 1954 und die folgenden Jahre auf- gestellten Voranschläge der Ausgleichskassen im Ganzen gesehen eine Zunahme der Ausgaben auf, was auf höhere Löhne des Personals, auf die Schaffung von Pensionskassen für das Personal, auf eine angemessenere Entschädigung der Zweigstellen und auf andere Gründe zurückzuführen ist. Andererseits war dem voraussichtlichen Rückgang der Einnahmen infolge Aufhebung der Beitragspflicht der über 65-Jährigen Rechnung zu tragen. Ueberdies war zu berücksichigen, daß die Bedingungen für den Anspruch auf Zuschüsse gemildert werden sollten, indem hiefür künftig die Erhebung von durchschnittlich mindestens 4 % ausmachenden Ver- waltungskostenbeiträgen erforderlich ist. Diese Ueberlegungen ließen es angezeigt erscheinen, den Gesamtbetrag der Zuschüsse zu erhöhen. In der erwähnten Verfügung vom 19. Januar 1955 wurde er daher für 1954 bis 1958 auf jährlich 6 Millionen Franken festgesetzt.
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Nun galt es, über die Verteilung dieses Betrages zu befinden. Sobald die Ergebnisse der Verwaltungskostenerhebung vorlagen, wurden die verschiedenen Möglichkeiten, wie der Verteilungsschlüssel gestaltet wer- den könnte, eingehend geprüft. Auch wurden zahlreiche den verschiede- nen Möglichkeiten entsprechende Entwürfe ausgearbeitet. Schließlich ge- langte man zur Ueberzeugung, daß sich der neue Verteilungsschlüssel aus vier verschiedenen Elementen zusammensetzen müsse : — Grundbetrag — Arbeitsbelastung — Leistungsfähigkeit der Abrechnungspflichtigen — Gemeinden pro Kanton.
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Daß ein Grundbetrag unerläßlich ist, ergab sich eindeutig bei der Aus- arbeitung einer Schlüsselvariante, die nur von der Arbeitsbelastung aus- ging. Auch erkannte man, daß gewisse Grundkosten, wie Kassenleitung, Kassenrevision usw., bei großen und kleinen Ausgleichskassen nicht sehr stark voneinander abweichen, aber den Kassenhaushalt verhältnismäßig sehr unterschiedlich belasten. Ueberdies sind die Grundkosten vor allem bei den «kleinen» Ausgleichskassen von großer Bedeutung; denn diese Kassen bedürfen trotz ihrer verhältnismäßig beschränkten Geschäftslast einer maschinellen Ausrüstung, die zwangsläufig nicht immer voll aus- genützt ist (z. B. Buchhaltungs- und Adressiermaschinen). Schließlich er- fordert jedes Verwaltungsorgan, insbesondere aber eine Ausgleichskasse, an und für sich schon ein Minimum an Personal mit zweckmäßig ein- gerichteten Büroräumlichkeiten. Für jede Ausgleichskasse wurde daher ein Grundbetrag von 25 000 Franken vorgesehen. Man kann sich aller- dings fragen, ob der Grundbetrag nicht nach der Bedeutung oder dem Umsatz der nach Kategorien einzureihenden Ausgleichskassen hätte ab- gestuft werden sollen. Die interessierten Kreise, denen diese Frage vor- gelegt wurde, haben jedoch einen einheitlichen Grundbetrag vorgezogen. Diese feste Entschädigung kann für Ausgleichskassen mit außerordent- lichen, die Durchführung ihrer Aufgaben erheblich erschwerenden Ver- hältnissen erhöht, höchstens aber verdreifacht werden, z. B. für Aus- gleichskassen mit vielen Ausländern und vielen internationalen Organi- sationen oder mit mehreren Amtssprachen; denn unter solchen Umstän- den ist die Anstellung von zusätzlichem und gut bezahltem Personal mit Sprachkenntnissen für den Uebersetzungsdienst und den Verkehr sowohl mit den Zweigstellen als auch mit den Abrechnungspflichtigen unerläß- lich.
Auch für die Bestimmung der Arbeitsbelastung hat sich die Verwal- tungskostenerhebung als äußerst nützlich erwiesen. Sie ermöglichte es, die bisher bei der Kostenbewertung der einzelnen Arbeiten vorgenom- mene Gewichtung durch Faktoren zu ersetzen, die auf bei sämtlichen kantonalen Kassen erhobenen Zahlen beruhen. Man ging wie folgt vor: Vorgängig der Erhebung wurden die Aufgaben der kantonalen Aus- gleichskassen in Arbeitsgebiete eingeteilt. Hierauf wurden die Kosten jeder Kasse auf diese Arbeitsgebiete umgelegt, wodurch sich die Kosten- summen nach Arbeitsgebieten ergaben (in der Betriebswirtschaft be- kannt als «Kostenstellenrechnung»).Diese Summen wurden hierauf durch die Zahl der Arbeitseinheiten des jeweiligen Arbeitsgebietes geteilt, um die Kosten pro Arbeitseinheit zu ermitteln. (Z. B.: Bei der Kasse X kostet
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das Arbeitsgebiet «ordentliche Renten» 20 000 Franken für 2000 Renten. Die Kosten der Arbeitseinheit «ordentliche Renten» belaufen sich somit auf 10 Franken). Nachdem diese Rechnung für jede Ausgleichskasse aus- geführt war, errechnete man die Kostensumme pro Arbeitsgebiet für die Gesamtheit der kantonalen Kassen. Diese Kostensumme pro Arbeitsgebiet wurde in Prozenten der Summe aller AHV-Kosten ausgedrückt, wobei die Prozentzahlen die Gewichtungskoef fizienten bildeten, mit denen man für jede Kasse einzeln und für die Gesamtheit der kantonalen Kassen die Zahl der Arbeitsbelastungseinheiten errechnete.
Bestimmung der Zahl der Arbeitsbelastungseinheiten
Arbeits- Gewiehtungs- Arbeits- Arbeitsgebiete h einheften koeffizienten eein'7,tu eitneg:
Erfassung der Abrechnungspflichtigen 623 301 9,5322 5 941 430 Abrechnung und Beitragsbezug — Arbeitgeber inkl. Hausdienst- arbeitgeber und Markenhefte . . 228 603 31 5278 7 207 350 — Selbständigerwerbende inkl. Arbeitnehmer o. b. Arbeitgeber . . 295 848 24,9993 7 395 993 — Nichterwerbstätige 88 146 4,3417 382 703 Versicherungsausweis und IBK . . 2 821 969 10,6770 30 130 163 Ordentliche Renten 92 767 6,4461 597 985 Ueb ergangsrenten 264 282 12,4759 3 297 156 Total — 100,0000 54 952 780
Nach dieser Aufstellung entspricht somit die Tätigkeit der kantonalen Kassen ungefähr 55 Millionen gewichteter Arbeitseinheiten. Hiefür wur- den im Schlüssel 4,2 Millionen Franken eingesetzt. Dieser Betrag kann aber nicht ohne weiteres proportional unter die Ausgleichskassen ver- teilt werden, weil als neues Element der Korrekturfaktor in Erscheinung tritt. Nachdem in einem gewissen Ausmaß die Grundkosten und die be- sonderen Verhältnisse bereits im Grundbetrag berücksichtigt sind, wäre allerdings die proportionale Verteilung der für die Arbeitsbelastung be- stimmten 4,2 Millionen Franken denkbar gewesen. Dies hätte aber vor- ausgesetzt, daß die Einnahmen der Ausgleichskassen durchwegs den glei- chen Teil der Kosten decken, was leider nicht zutrifft; denn die weitaus wichtigste Einnahmenquelle bilden die Verwaltungskostenbeiträge der Abrechnungspflichtigen, die ihrerseits von den AHV-Beiträgen der Ab- rechnungspflichtigen, d. h. von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit oder
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der beitragspflichtigen Lohnsumme, abhängig ist. Die Struktur einer Ausgleichskasse ist somit von entscheidender Bedeutung, was nicht über- sehen werden durfte. Man mußte daher den Ausgleichskassen entgegen- kommen, die nur den kleineren Teil ihres Aufwandes mit den zu 4% der Prämien berechneten Verwaltungskostenbeiträgen der Abrechnungs- pflichtigen bestreiten können. Für jede Ausgleichkasse wurde die Selbst- deckung der Kosten errechnet; sie schwankt zwischen 75,3 und 28,5 %, während die Selbstdeckung im Landesmittel aller kantonalen Kassen — bezogen auf einen Aufwand von 100 Franken — 53 Franken ausmacht. Dementsprechend wird die in Prozenten ausgedrückte Differenz zwischen diese Mittel von 53 Franken und der Selbstdeckung jeder Kasse als Korrekturfaktor bezeichnet. Dieser Faktor wurde gemäß der folgenden schematischen Darstellung berechnet und angewandt, wobei, gerade um die Auswirkung des Korrekturfaktors aufzuzeigen, Ausgleichskassen mit ungefährer gleichen Zahl Anbeitsbelastungseinheiten berücksichtigt sind.
Berechnung und Anwendung des Korrekturfaktors
Se batdeckung für Arbeitsbelastungseinheiten
100 Franken Aufwand in Millionen
Ausgleichs- Korrektur kessen Selbst- faktor 5) Differenz deckung Landes- Differenz Errechnete gemt0 Korrigierte der Kasse mittel Zahl Korrektur- Zahl faktor
A 73 53 — 20 — 37,74 2,20 — 0,83 1,37 B 63 53 — 10 — 18,87 2,10 — 0,40 1,70 C 53 53 0 0 2,00 0 2,00 D 43 53 + 10 + 18,87 1,90 + 0,36 2,26 E 33 53 + 20 + 37,74 1,80 + 0,68 2,48
1) Differenz zwischen Selbstdeckung der Kasse und Landesmittel in Prozenten des Landesmittels.
Wie aus dieser Tabelle ersichtlich ist, wurden der Korrekturfaktor und die Zahl der gewichteten Arbeitseinheiten so kombiniert, daß diese Zahl, so wie sie vorstehend erläutert ist, um die mit dem Korrekturfaktor multiplizierte Zahl der gewichteten Arbeitseinheiten vermehrt oder ver- mindert wird. — Nach Vornahme dieser Korrekturen konnte die propor- tionale Verteilung der für das Schlüsselelement «Arbeitsbelastung» re- servierten 4,2 Millionen Franken vorgenommen werden.
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In der Verwaltungskostenrechnung der kantonalen Ausgleichskassen bilden im allgemeinen — abgesehen von den Aufwendungen für das Per- sonal — die Vergütungen an die Gemeindezweigstellen den wichtigsten Posten. Hiefür wurde im Schlüssel eine Million Franken ausgesetzt und nach einem Punktsystem aufgeteilt. Ausgehend von der Gleichung, «eine Gemeinde ein Punkt», wird diese Punktzahl für jede Gemeinde mit mehr als 10 000 Einwohnern erhöht um eins pro 10 000 Einwohner Mehr- bevölkerung für die ersten 100 000 Einwohner, zwei pro 10 000 Einwoh- ner Mehrbevölkerung für die zweiten 100 000 Einwohner, vier pro 10 000 Einwohner Mehrbevölkerung für die dritten 100 000 Einwohner, sechs pro
10 000 Einwohner Mehrbevölkerung für über 300 000 Einwohner. Diese
Staffelung wurde mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten eingeführt, de- nen die Ausgleichskassen in den großen städtischen Zentren, insbeson- dere bei der Erfassung der Beitragspflichtigen, begegnen. In den kleinen und weniger bedeutenderen Gemeinden kennt der Zweigstellenleiter die Bevölkerung häufig persönlich, was ihm seine Aufgabe erleichtert. Dem- gegenüber sind die Organe der AHV in den Städten mit Massenbevölke- rung mangels persönlichen Kontakts mit den Abrechnungspflichtigen ge- zwungen, Register und Aktendossiers anzulegen.
Es wäre verfrüht, heute schon darüber urteilen zu wollen, ob sich der neue Schlüssel bewährt hat. Immerhin scheint er, nach den Ergebnissen von 1954 zu schließen, den in ihn gesetzten Erwartungen entsprochen zu haben. Von einigen Ausnahmen abgesehen konnten die kantonalen Kas- sen ihre Rechnung für 1954 ohne Defizit abschließen, obwohl das Rech- nungsjahr 1954 nicht als Normaljahr gelten kann (vgl. Zeitschrift für die Ausgleichskassen, Februar 1955, Seite 56). Indessen behauptet nie- mand, der neue Schlüssel sei vollkommen; denn dies kann ein Schlüssel nie sein. Die Elemente, aus denen er zusammengesetzt ist, sind allzusehr vom Ermessen und von Schätzungen abhängig. Dennoch ist er, wie seine Auswirkungen beweisen, besser als die bisherigen Verteilungsschlüssel. Er ist auch einer bloßen Defizitdeckung vorzuziehen; denn diese Me- thode hätte die nachteilige Folge, daß sich die Aufsichtsbehörde wesent- lich eingehender mit dem Kassenhaushalt befassen müßte, was einer Bevormundung der Kassen gleichkäme und das Ende ihrer heutigen ad- ministrativen Unabhängigkeit bedeuten würde. Ueber die Auswirkungen des Schlüssels in den Jahren 1956 und folgenden werden wir zu gegebener Zeit in dieser Zeitschrift berichten.
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Ist der Versicherungsausweis eine Urkunde? In ZAK 1953, Seite 365, war die Frage aufgeworfen worden, ob es sich um eine Urkundenfälschung handle, wenn sich ein Versicherter auf Grund falscher Angaben einen Versicherungsausweis erstellen lasse. Als ent- scheidend wurde dabei erachtet, ob ein Funktionär der AHV, der einen Versicherungsausweis erstellt, damit die Wahrheit einer Tatsache verur- kundet (oder bloß die Abgabe einer Erklärung registriert), und ob beim Versicherten eine Täuschungsabsicht vorliege. Während ein Strafgericht damals die erste Frage allgemein und die zweite für den konkreten Fall verneinte, kam kürzlich ein anderes Strafgericht, das sich mit einem ähnlichen Fall zu befassen hatte, zum Schluß, es seien beide Fragen zu bejahen. Dem am 20. September 1954 ergangenen Urteil liegt folgender Tat- bestand zu Grunde: Der polizeilich gesuchte Versicherte R. hatte einen auf den Namen St. lautenden Heimatschein käuflich erworben. Als der neue Arbeitgeber den Versicherungsausweis verlangte, gab R. vor, diesen Ausweis nicht mehr zu finden. In der Folge ersuchte R. die Ausgleichs- kasse unter Vorlage des auf St. lautenden Heimatscheines, ihm ein Dupli- kat des Versicherungsausweises auszustellen. Da R. sich durch den Hei- matschein St. genügend ausweisen konnte, St. zu sein, wurde ein Duplikat erstellt und R. ausgehändigt. Er benutzte dieses hierauf auch bei andern Arbeitgebern. Das Gericht zog folgendes in Erwägung: «Nach Art. 253, Abs. 1, StGB macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, daß u. a. ein Beamter eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet. Es stellt sich die Frage, ob der AHV-Ausweis bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Da der AHV-Ausweis nicht ohne genügende Unterlagen ausgestellt wird, kommt ihm in gewissem Umfange die Bedeutung eines Legitimationspapieres zu. Mit andern Worten wird festgestellt, daß der Träger des Ausweises die betreffende Person ist. Der Angeklagte hat denn auch sich den Ausweis in dieser Absicht be- schafft; er wollte unabhängig vom Heimatschein St. als St. auftreten können. Damit ist der Tatbestand des Art. 253, Abs. 1, StGB erfüllt. Außerdem hat sich der Angeklagte wegen Gebrauches der erschlichenen Urkunde nach Art. 253, Abs. 2, StGB zu verantworten.» Das Gericht ver- urteilte R. zu fünf Monaten Gefängnis.
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Auswirkungen der staatlichen AHV auf die Privatversicherung Vorbemerkung der Redaktion Unter dem Titel «Gesetzliche AHV in der Schweiz und in Holland und privates Lebensversicherungsgewerbe» ist in der «Schweizerischen Versiche- rungs-Zeitschrift» im November 1954 ein interessanter Artikel über den Ein- fluß der staatlichen Altersversicherung auf die Entwicklung der privaten Versicherung erschienen. Der Artikel knüpft an eine Gesetzesvorlage über eine allgemeine staatliche Altersversicherung an, über welche das hollän- dische Parlament zu beschließen haben wird. Nach dieser Vorlage sind einfache Altersrenten von 756 Fl. und Ehepaar-Altersrenten von 1260 Fl. im Jahre vorgesehen, welche auf Grund der Beitragszahlung als unbe- dingter Rechtsanspruch erworben werden. Mit der Erlaubnis des Verlags und des Autors, Herrn K. Schreib e r, Na- tionalökonom, Den Haag, geben wir unsern Lesern auszugsweise davon Kenntnis.
Naturgemäß hat die durch die bevorstehende Altersversicherung entstan- dene Aussicht auf eine Altersrente für jedermann bei dem privaten Le- bensversicherungsgewerbe in Holland die Frage nach den Rückwirkungen auf den Geschäftsgang entstehen lassen. Da die vorgesehenen Renten ihren Bezügern aber nur den notdürftigsten Lebensunterhalt gewähren könnten und da Witwen unter 60 Jahren sowie Waisen gänzlich unver- sorgt blieben, ist es erklärlich, daß man nicht nur keine nachteiligen Folgen erwartet, sondern es selbst für möglich hält, daß die Aussicht auf eine Basispension die Versicherungsfreudigkeit stimulieren wird, ins- besondere bei den für die Großlebensversicherungen in Betracht kom- menden Bevölkerungskreisen, da diese unbedingt auf eine Ergänzung der Staatspension angewiesen wären. Es drängt sich hier ein Vergleich mit der Schweiz auf, die vor 8 Jahren in einer ähnlichen Lage war. In Anbetracht der höheren Rentenleistungen und des größeren Kreises ihrer Anspruchsberechtigten sowie der weitgehenden, wenn auch nicht restlosen Proportionalität der Renten zum geleisteten Beitrag bei der schweizerischen AHV hätte sich eine etwaige hemmende Wirkung noch schärfer abzeichnen müssen, als dies in Holland zu erwarten ist. Allerdings erlaubt das schätzungsweise anderthalbmal so hohe Wohlstandsniveau der Schweiz den Aufwand größerer Mittel für Alters- und Familienvor- sorge. Wie sich das private Gewerbe in der Schweiz entwickelt hätte, wenn die AHV nicht eingeführt worden wäre, läßt sich naturgemäß nicht exakt feststellen. Nur unter der Voraussetzung, daß bei Ausbleiben der AHV
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deren gesamter Versicherungsbestand dem privaten Gewerbe zugute gekommen wäre, bestünde Anlaß zu pessimistischer Beurteilung. Wenn sich aber zeigt, daß eine bestimmte Entwicklungstendenz auch bei und nach Einführung der AHV im wesentlichen unverändert aufrechterhalten bleibt, so wäre damit schon viel und wohl auch Wichtiges festgestellt. Die folgenden graphischen Darstellungen geben die Entwicklung des Volkseinkommens und der Versicherungsbestände beider Länder in den nationalen Währungen wieder:
Milliarden 1 20
Volkseinkommen (in nationaler Währung) .... 15 .." ." ,- ...• . ./ Schweiz ...• .." 10 .., . /. . Holland .-..--.......•--------.-....-. /. 5 .....__....•-. . 1 •
0 • • . . ' ' ' • • • - • - 1936 1937 1938 1939 1940 1941 1942 1943 1941 1945 1946 1947 1938 1949 1950 1951 1952
Zu Graphik I: In Holland sind die Spuren des Krieges und der Be- setzungszeit deutlich erkennbar. Im Verlauf der Schweizer Kurve zeich- nen sich diese Ereignisse nur schwach ab. Dagegen fällt eine Senkung im Jahre 1949 auf, wahrscheinlich eine Folge der Depression, welche der Koreahausse voranging.
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Milliarden II
6 ...-z..701" Kapitalversicherung ......... I (in nationaler Währung) .., 5 ..........--• ..-- 4 Schweiz (Grosse Einzel- u. Gruppenvers. 3 (5chZeiz7JrosseEinzl e- 1:er.)•'......••••••• 2 Holland (Grosse Einzel- u. Gruppenvers.) 1 ----..--- .---•—*-- Schweiz (Gruppenvers.) 0 1936 1937 1938 1939 1940 1941 1942 1943 1911. 1945 1946 1947 1948 1949 1950 1951 1952
Milliarden
700
600 Rentenversicherung / (in nationaler Wahrung) 500
400
300 Einzel- und Holland
200 Gruppen-
vers. ..----' Schweiz_._,—..4. Einzel- u.Gru ppenversr•—•" ..... -----•—•—•--•—• 100 ...... .— • .—.—...._ • ruppenvers. ...•-•:•••••:•.•••:••-. ••'•.:••••*:•*—':•"*".:**.". •••••:;( *.•* "Eniel,/jrs7"›...› ....*...". 0 1936 1937 1938 1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948 1949 1950 1951 1952
Zu den Graphiken II und III: Während sich die Kurven der Nominalbeträge der Kapitalversicherung beider Länder allmählich einander nähern, um
1952 beinahe die gleiche Höhe zu erreichen, zeigt die Kurve der hollän-
dischen Rentenversicherungen seit Beginn der vierziger Jahre einen steilen Anstieg. Drei Faktoren haben zu dieser Entwicklung beigetragen: Zunächst die Einführung von Steuervergünstigungen, welche den Abzug von Prämien für Altersversorgung vom Einkommen bzw. Abbuchung als Unkosten ermöglichten. Sodann der veränderte sozialpolitische Kurs und schließlich die antiinflationistische Wirkung der Verwendung von Teilen des Arbeitseinkommens zu Sparzwecken statt für sofortige Kon- sumation.
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Demgegenüber hat sich die Entwicklung des schweizerischen Renten- bestandes viel ruhiger und gleichmäßiger vollzogen. Die Gruppenver- sicherungen sind verhältnismäßig stärker gestiegen als die Einzelver- sicherungen, vor allem seit 1946, was wahrscheinlich mit der Einfüh- rung der AHV zusammenhängt.
Auch die Volksversicherung kann als Maßstaib verwendet werden: IV Schweiz Holland (in Millionen Franken) (in Millionen Gulden) Jahr Zugang Netto bestand Zugang Netto bestand
1936 145,1 1056,2 120,7 946,9 1937 167,5 77,7 1133,9 155,6 19,0 965,9 1938 174,8 87,0 1220,9 111,2 49,6 1015,5 1939 126,8 12,5 1233,4 98,5 23,2 1038,7 1940 110,7 16,5 1249,9 84,6 21,7 1060,4 1941 179,3 98,6 1348,5 107,0 59,7 1120,1 1942 245,4 170,0 1518,5 135,4 98,8 1218,9 1943 251,4 169,8 1688,3 162,2 124,0 1342,9 1944 249,8 161,3 1849,6 140,4 100,9 1443,8 1945 296,6 200,4 2050,0 134,9 85,7 1529,5 1946 318,1 215,9 2265,9 231,5 142,9 1672,4 1947 301,8 188,5 2454,4 219,4 125,8 1798,2 1948 275,9 139,3 2593,6 228,3 137,9 1936,1 1949 277,0 138,4 2732,0 220,3 141,8 2077,9 1950 282,8 137,0 2869,0 222,1 113,5 2191,4 1951 276,0 125,6 2994,6 234,1 95,0 2286,4 1952 273,4 116,1 3110,7 243,3 123,2 2409,6
Sowohl Neuproduktion als auch Nettozugang vollziehen sich seit 1946 langsamer als in den vorhergehenden Jahren. Dennoch hat die schwei- zerische Volksversicherung ihren nominalen Vorsprung vor der hollän- dischen nicht nur einhalten, sondern noch vergrößern können. Von 1948 bis 1952 stieg der Schweizer Bestand um mehr als eine halbe Milliarde Franken (24 %), der holländische um 473 Millionen Fl. (20 %). Die holländische Volksversicherung dient überwiegend zur Deckung von Begräbniskosten.
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Ein Stillstand oder gar Rückgang des Schweizer Bestandes läßt sich somit auf den Gebieten der Kapital-, Renten- und Volksversicherung nicht feststellen. Im Gegenteil ist ein gleichmäßiger weiterer Zugang zu be- obachten. Schließlich kann auch die Prämieneinnahme als Gradmesser der Ver- sicherungsfreudigkeit dienen. In ihr kommt am deutlichsten zum Aus- druck, inwieweit Bereitschaft zur Verzichtleistung in der Gegenwart zu- gunsten der Zukunft und die Fähigkeit hierzu vorhanden sind. Daß die Beitragspflicht zur AHV sich nicht oder wenigstens nicht wesentlich ab- träglich auf die private Prämieneinnahme ausgewirkt hat, zeigt die fol- gende Graphik: v
500 Prämieneinnahme -• • ch.nat imi'hrmvg 400 ..-- 300 ,.. /.----••••-•••.......cZcZweiz ................-- Holland (total) .•••• 200 ;••'. -..."----- ••••'' ........... .......... .................... . 100 1. Holland (nur period sche Prämien) 0 1936 1937 1938 1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945 1946 ]947 1948 1949 1950 1951 1952
Nach dem durch die damaligen unsicheren Verhältnisse bedingten zeit- weiligen Rückgang vor dem Kriege zeigt sich in beiden Ländern eine bei- nahe gleichlaufende Zunahme. Die auffallende Erhöhung der holländi- schen Gesamteinnahmen während des Krieges ist auf die damalige Schwie- rigkeit einer Anlage größerer Geldsummen in Sachwerten zurückzuführen. Sie wurden daher als Einkaufssummen für Versicherungen verwendet. Für die Schweiz läßt sich bei oder nach Einführung der AHV keine auf- fallende Aenderung beobachten. Zusammenfassend läßt sich sagen: Wenn die Einführung der AHV in der Schweiz die Entwicklung des privaten Lebensversicherungsgewerbes nicht auffallend behindern konnte, so ist anzunehmen, daß die der gesetz- lichen Altersversicherung in Holland mit ihren kleineren Leistungen und ihrer geringeren Reichweite ebensowenig nachteilig wirken wird, voraus- gesetzt, daß die günstige Entwicklung des Volkseinkommens und des Wohlstandsniveaus dieses Landes in der Nachkriegszeit sich als dauer- haft erweist.
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Die Jahresberichte der Ausgleichkassen sind dem Bundesamt für Sozialversicherung gemäß AHVV Art. 178 innert
3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, d. h. bis Ende April einzu-
reichen. Letztes Jahr bereitete der spätere Rechnungsabschluß einige Schwierigkeiten, diese Frist einzuhalten. Bis Ende März 1954 waren denn auch nur vier Berichte von Verbandsausgleichskassen eingegangen. Der Grund für solche Verzögerungen ist nunmehr dahingefallen. Man stellt deshalb gerne fest, daß bis Ende März 1955 bereits zwei kantonale und elf Verbandsausgleichskassen ihren Bericht erstattet haben. Das Bundesamt für Sozialversicherung hofft, das gute Beispiel sporne die Leiter der an- dern Ausgleichskassen an, es ihren Kollegen bis spätestens Ende April gleichzutun.
KLEINE MITTEILUNGEN
Postulat Meister Nationalrat Meister hat am 14. März 1955 folgendes Po- vom 14. März 1955 stulat zur AHV eingereicht: Der Bundesrat wird gebeten, die Frage zu prüfen, ob das Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz in dem Sinne abgeändert werden kann, daß nichtverheiratete Frauen und Witwen schon mit dem sechzigsten Alters- jahr in den Genuß der ordentlichen Altersrente gelangen können, wenn möglich bereits ab 1. Januar 1956. Aenderungen im Ausgleichskasse 28 Postfach 59, Adressenverzeichnis (Aerzte) St. Gallen 4 Ausgleichskasse 71 Basel, (Großhandel) Aeschenvorstadt 57 Ausgleichskasse 90 Zug, Bahnhofstraße 9 (Musik - Radio) Tel. (042) 4 35 41
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE
I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Ein Vertreter übt seine Tätigkeit im allgemeinen nur dann in selb- ständiger Stellung aus, wenn er das ganze oder doch einen wesent- liehen Teil des Unternehmerrisikos trägt, was nur auf Grund der Würdigung der gesamten Situation des Einzelfalles zu entscheiden ist; keine Rolle spielt, ob er im Sinne des Bundesgesetzes über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden oder ob er als Agent im Sinne des Obligationenrechts tätig ist, ob er im Handelsregister ein- getragen ist, eine kaufmännische Buchhaltung führt und ein eigenes Büro hält. AHVG Art. 5, Abs. 2.
Der Beschwerdeführer W. K. ist Reisevertreter für die Firmen A. und B. Mit der Firma B. hat er am 29. Januar 1953 einen «Agenturvertrag» abgeschlossen. Mit Verfügungen vom 5./16. Februar 1954 erklärte die Ausgleichskasse den Versicherten als Unselbständigerwerbenden und verpflichtete die Firmen A. und B. als Arbeitgeber, über die Bezüge des Versicherten abzurechnen. Gegen diese Kassenverfügungen erhob der Versicherte rechtzeitig Beschwerde. Er machte geltend, er fühle sich in seiner Ehre angegriffen, wenn man ihn zum unselbständigen Reisevertreter degradiere. Mit Entscheid vom 9. Juli 1954 hob die Rekurskommission in Gutheißung der Beschwerde die Verfügung der Kasse auf. In der Begründung führt sie aus, nach der Praxis des Eidg. Versicherungs- gerichts sei es für die Abgrenzung nicht entscheidend, ob der Vertreter als Handelsreisender im Sinne des Bundesgesetzes über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden oder als Agent arbeite. Auch der Handelsregistereintrag sei für sich kein maßgebendes Kriterium, ebensowenig, daß der Beschwerde- führer eine kaufmännische Buchhaltung eingerichtet habe und ein eigenes Bureau halte. Entscheidend sei, daß der Beschwerdeführer in der Arbeitsgestal- tung selbständig sei und seine Vertretertätigkeit nach eigenem Gutdünken organisiere. Die vertretenen Firmen erteilten keine arbeitsorganisatorischen Weisungen. Der Beschwerdeführer habe keine Rapportpflicht. Er sei in seiner Arbeit eigener Herr und Meister und trage ein Unternehmerrisiko. Da er mit sehr erheblichen Berufsspesen rechnen müsse, riskiere er bei schlechtem Ge- schäftsgang einen Verlust. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Aus- gleichskasse, der Rekursentscheid sei aufzuheben. Das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen gutgeheißen.
1. Immer wieder wird das Eidg. Versicherungsgericht in Fällen von Han-
delsvertretern (Handelsreisenden und Agenten) angerufen und hat es sich aus- zusprechen über die Grenzziehung zwischen selbständiger und unselbständiger
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Erwerbstätigkeit. Da der angefochtene Rekursentscheid der letztinstanzlichen Rechtsprechung nicht entspricht, sieht sich das Gericht veranlaßt, die maß- gebenden Grundsätze zu rekapitulieren. Beim Arbeitslohn wird das Hauptgewicht auf den Ausdruck «unselbstän- dig» und damit auf ein maßgebendes Unterordnungsverhältnis in wirtschaft- licher und namentlich in arbeitsorganisatorischer Hinsicht gelegt. Typisches Merkmal ist die Form der Eingliederung in einen Betrieb. Nun sind aber gerade die arbeitsorganisatorischen Verhältnisse bei den Provisions- und Handels- vertretern besonders gestaltet. Es gehört zur Eigenart des Vertreterberufs, daß er außerhalb des Betriebs ausgeübt wird und sowohl in der Zeiteinteilung als auch in der individuellen Art der Geschäftsabwicklung Dispositionsfreiheit des Handelnden erfordert. Es geschieht daher häufig, daß Fabrikations- und Han- delsfirmen ihren Geschäftsreisenden in Zeiteinteilung und Arbeitsgestaltung große Freiheit lassen (EVGE 1953, S. 202, ZAK 1953, S. 414, und die dort angeführte Praxis). Damit ist aber nicht dargetan, der Vertreter sei ein Selb- ständigerwerbender. Der Verteter kann von einer Firma wirtschaftlich abhän- gig sein, selbst wenn er die ganze Schweiz bereisen, für die Geschäftsspesen persönlich aufkommen und als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen sein sollte (EVGE a.a.O.). Gerade die wirtschaftliche Abhängigkeit der Handels- reisenden und die damit verbundenen Gefahren haben zum Erlaß zweier Bun- desgesetze (über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden und über den Agenturvertrag) geführt. So wurde im Falle des Agenturvertrags das Bedürf- nis nach einem Sondergesetz damit begründet, daß der Agent trotz zivilrecht- licher Selbständigkeit oft wirtschaftlich abhängig sei und des Schutzes bedürfe (Bbl. 1947, S. 661). Es kann daher auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Vertreter als Reisender im Sinne des Bundesgesetzes über das Anstel- lungsverhältnis der Handelsreisenden oder ob er als Agent im Sinne des Obli- gationenrechts arbeite. Nach Dauer und Gestaltung steht das Verhältnis des Handelsvertreters zur Firma dem Typus des Arbeitsverhältnisses mit Abhän- gigkeit sehr nahe. Die Gerichtspratis hat nun für die Abgrenzung das den Ver- hältnissen des Handels entsprechende Kriterium der Risikotragung in den Vordergrund gerückt. Danach kann ein Vertreter im allgemeinen nur dann als Selbständigewerbender anerkannt werden, wenn er das ganze oder doch einen wesentlichen Teil des Unternehmerrisikos trägt (EVGE 1953 a.a.O.). Für zahlreiche Provisions- und Handelsreisende steht auf dem Spiel, ent- sprechend ihrer persönlichen Tüchtigkeit und Geschicklichkeit, d. h. nach Maß- gabe des Verkaufserfolges mehr oder weniger zu verdienen. Ein derartiges Risiko spricht indessen nicht für selbständige erwerbliche Stellung, weil es erfahrungsgemäß auch beim Provisionsgeschäft im Anstellungsverhältnis häufig anzutreffen ist. Es ist daher nicht gleichzusetzen dem Risiko eines Selb- ständigerwerbenden im Handel, der für insolvente Kunden und Mängel der Lie- ferung sowie für die Folgen seiner Fehldispositionen voll einzustehen hat. Be- schlägt somit das Risiko bloß höchstpersönliche Arbeit und hiebei aufgewen.- dete Spesen, dann unterscheidet es sich praktisch kaum von dem des Akkord- arbeiters, der nach Maßgabe der geleisteten Arbeit entschädigt wird (Art. 319, Abs. 2, OR). In diesem Fall erleidet der Vertreter keine Einbuße nach Art der Verluste, wie sie im Handel den Selbständigerwerbenden treffen können. Wenn dagegen die Verlustgefahr Werte miterfaßt, die über den persönlichen Arbeits- aufwand und die hiebei gehabten Spesen hinausgehen, deutet sie auf selbstän-
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dige Erwerbstätigkeit hin. Indizien in dieser Richtung können unter Umständen z. B. vorliegen, wenn der Vertreter etwa Gefahr läuft, in jedem Fall für Löhne an Angestellte und Miete von Geschäftsräumlichkeiten usw. aufkommen zu müssen. Immerhin sind solche Momente dann nicht von Belang, wenn der Ver- sicherte neben seiner Vertretertätigkeit Geschäfte auf eigene Rechnung be- treibt und wegen diesen über Warenlager, Geschäftsräume und Angestellte ver- fügt (Urteil i. Sa. B. vom 30.Nov.1954, ZAK 1955, S.82). Ferner kann in diesem Zusammenhang die Verpflichtung des Vertreters wesentlich sein, für Zahlun- gen oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden einzustehen oder die Kosten der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen, wenn gleich dieses Risiko abgeschwächt wird dadurch, daß aus einer derartigen — schriftlichen — Delcedere-Haftung dem Vertreter gegenüber der Firma ein unabdingbarer gesetzlicher Anspruch auf ein angemessenes beson- deres Entgelt erwächst (Art. 418 c OR; Bundesgesetz über das Anstellungs- verhältnis der Handelsreisenden, Art. 6). Jedenfalls ist die Frage, ob ein Unter- nehmerrisiko besteht, auf Grund einer Würdigung der gesamten Situation des Einzelfalles zu entscheiden. Richtig ist nun, daß Handelsvertreter ein solches Risiko sehr selten zu tragen haben; die letztinstanzlichen Abgrenzungskriterien erlauben es daher nur in Ausnahmefällen, sie als Selbständigerwerbende zu qualifizieren; sie sind aller Regel nach Unselbständigerwerbende, es sei denn, sie hätten ausdrücklich und klar einUnternehmerrisiko im umschriebenenSinne übernommen (EVGE 1951, S. 178, ZAK 1951, S. 459; EVGE 1953, S. 203, ZAK 1953, S.414). Bildet somit das Unternehmerrisiko ein hervorstechendes Merkmal für die Abgrenzung, so ist es anderseits doch kein abschließendes Kriterium. Es wäre verfehlt, den Schluß zu ziehen, der Versicherte trage das Geschäftsrisiko und sei daher als Selbständigerwerbender zu betrachten, während alle übrigen Tat- bestandeselemente auf ein klares Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis hinweisen (Urteil R. vom 1. April 1953, ZAK 1953, S. 221). So können Vertrags- verhältnisse trotz freiheitlicher Gestaltung und Risikotragung doch erkennen lassen, daß der Vertreter hinsichtlich Konditionen, Kundenbesuche, Rechnungs- ablage oder sonstwie gehalten ist, die Arbeit nach speziellen, eine Unterord- nung zur Firma kennzeichnenden Weisungen zu leisten. Anderseits hat das Eidg. Versicherungsgericht in einem klar umgrenzten Sonderfall eine Aus- nahme von der Regel, wonach Einkommen aus risikoloser Handelsvertretung unselbständigen Charakter trägt, gestattet. Es handelte sich um einen seib- ständigerwerbenden Kaufmann und Grossisten, der unter eigener im Handels- register eingetragener Firma ein selbtständiges Handelsunternehmen mit ei- genem Warenlager betreibt und nebenbei in sehr geringem Umfange auf Pro- visionsbasis ein Spezialerzeugnis eines Fabrikationsgeschäftes führt, während er weitere Artikel derselben Firma und mehrerer anderer Firmen auf eigene Rechnung und Gefahr verkauft. Im vorliegenden Falle gebricht es dem Versicherten K. am hervorstechen- den Merkmal der Tragung eines Unternehmerrisikos. Ein solches Risiko liegt nach dem Gesagten nicht vor, wenn jemand für die persönlichen Berufsunkosten selbst aufkommt, wie dies der Berufungsbeklagte tut. Der Handelsregister- eintrag, die Führung einer kaufmännischen Buchhaltung und das Halten eines eigenen Bureaus vermögen daran nichts zu ändern. Der Berufungsbeklagte ist daher von der Kasse mit Recht als Unselbständigerwerbender bezeichnet wor-
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den, wie denn auch die Kasse zutreffend erklärt, daß bei der Abgrenzung zwi- schen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit eine gewisse arbeits- organisatorische Freiheit hinter der wirtschaftlichen Abhängigkeit zurücktrete. Im übrigen kann beigefügt werden, daß der Berufungsbeklagte selbst in ar- beitsorganisatorischer Hinsicht nicht über die Freiheit verfügt, wie sie die Vor- instanz annimmt. Wenn sie ausführt, die vertretenen Firmen erteilten keine arbeitsorganisatorischen Weisungen und der Beschwerdeführer habe keine Rapportpflicht, so ist dies aktenwidrig. Laut Schreiben vom 15. Februar 1954 hat die Firma B. dem Berufungsbeklagten ihre Kundschaft der deutschen Schweiz zur Bearbeitung zugewiesen. Nach dem Vertrag vom 29. Januar 1953 hat er ferner die Bestellungen sofort zu übermitteln und über den Kunden- besuch wöchentlich einen Bericht zu erstatten. Im übrigen ist auf den Vertrag zu verweisen. Danach sind hier offenkundig die üblichen Verhältnisse bei un- selbständiger Handelsvertretung gegeben. Diese Verfügungen der Ausgleichs- kasse vom 5./16. Februar 1954 sind daher zu Recht erlassen worden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. W. K. vom 21. Februar 1955, H 215/54).
Der Versicherte K. J. reist für die Firma E. 0. Am 24. November 1953 bezeich- nete die Firma den Versicherten als Agenten, der auf dem Nettobetrag der be- zahlten Fakturen eine Kommission beziehe. Die Preisbildung gegenüber den Kunden stehe ihm frei, er habe lediglich an die in den Preislisten angegebenen Minima zu beachten. Es bestünden keine vertraglichen Abmachungen, also auch keine Konkurrenzklausel. J., der weder Fixum noch feste Pauschalent- schädigung oder Spesenvergütung erhalte, könne seine Arbeit völlig frei ein- teilen und für weitere Firmen tätig sein. Die Ausgleichskasse erklärte aber in ihrer Verfügung vom 5. Januar 1954 den Versicherten als Unselbständigerwerbenden und verpflichtete die Firma als Arbeitgeberin über sämtliche Bezüge mit ihr abzurechnen. Auf dem Be- schwerdewege beantragte die Firma, der Vertreter sei als Selbständigerwer- bender zu erfassen. Mit Entscheid vom 30. August 1954 hob die Rekurskom- mission in Gutheißung der Beschwerde die Verfügung der Ausgleichskasse vom 5. Januar 1954 auf. Zur Begründung führte sie aus, der Vertreter habe keine arbeitsorganisatorischen Weisungen entgegenzunehmen. Er verfüge völlig frei über seine Arbeitskraft und seine Zeit. Es sei ihm überlassen, ob und in wel- chem Umfang und wo er Fabrikate der Firma verkaufen wolle. Auch bei der Preisbildung habe er nur die Minima zu berücksichtigen. Seien die Waren verkauft, so werde das Risiko für den Eingang der Guthaben zu gleichen Tei- len von J. und der Firma getragen. J. könne ohne Kontrolle für andere tätig sein. Spesen würden ihm nicht vergütet; auch gingen Freizeit, Ferien und Krankheit zu seinen Lasten. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Ausgleichskasse, der Rekursentscheid sei aufzuheben. Sie macht geltend, der Versicherte laufe kein eigentliches Unternehmerrisiko. Werde die Bestellung nicht ausgeführt oder zahle der Abnehmer nicht, so gehe J. leer aus; von einer Risikoteilung bei Zahlungsunfähigkeit des Käufers sei keine Rede, schon deshalb nicht, weil die Firma die Verhältnisse von J. genau kenne und wisse, daß bei ihm nichts zu holen sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen, indem es unter Hinweis auf die im vorstehenden Fall K. unter Ziffer 1 enthaltenen grundsätzlichen Erwägungen im besondern ausführt:
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Im vorliegenden Falle ist der Versicherte J. in arbeitsorganisatorischer Hinsicht weitgehend frei. Was die Risikotragung anbelangt, so wird im kan- tonalen Entscheid zwar gesagt, J. und die Firma hätten nach dem Verkauf der Waren das Risiko für den Eingang der Guthaben zu gleichen Teilen zu tragen. Doch wendet die Kasse mit Recht ein, daß von einer Risikoteilung bei Zah- lungsunfähigkeit der Arbeitnehmer keine Rede sein könne, was bestätigt wird durch die Erklärung der Firma, sie komme selber auf «für Nichtbezahlung der Rechnungen» betr. die in ihrem Namen abgeschlossenen Geschäfte. Wohl ver- mag J. durch Ueberpreise seine Provision etwas zu erhöhen, doch setzen die Verhältnisse des Handels dieser Befugnis enge Grenzen, so daß er im Grunde wie der ordentliche Provisionsreisende nur riskiert, nach Maßgabe seines Ver- kaufserfolges mehr oder weniger zu verdienen. Daß er von der Firma wirt- schaftlich abhängig ist, zeigt sich ferner darin, daß er die allenfalls um den Ueberpreis erhöhte Provision erst erhält, nachdem der Besteller den Kaufpreis an die Firma bezahlt hat. Wenn weiter geltend gemacht wird, dem Vertreter sei es gestattet, Produkte der Firma auf eigenen Namen zu verkaufen, so ist demgegenüber anhand der von der Ausgleichskasse vorgenommenen Abklä- rung festzustellen, daß die Bezüge auf eigene Rechnung 1953 nur einen höchst bescheidenen Umfang hatten (Fr. 287.30) und 1954 (1. Semester) überhaupt ausfielen. Wird im übrigen die wirtschaftliche Stellung des Versicherten ge- genüber der Firma anhand der sub 1 erwähnten Abgrenzungsmerkmale näher betrachtet, so ist er als 'Unselbständigerwerbender und die Firma als seine Arbeitgeberin zu bezeichnen. Die Kassenverfügung ist daher in Aufhebung des Rekursentscheides wieder herzustellen. Es sei noch folgendes beigefügt: Die Firma hat im Beschwerdeverfahren erklärt, daß er die Verbindung mit dem Versicherten abbrechen werde, wenn dieser als Unselbständigerwerbender bezeichnet werden sollte. Die Bemerkung, die nur als Beeinflussungsversuch gewertet werden kann, muß in aller Form zurückgewiesen werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. 0., 21. Februar 1955, H 228/54).
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb
1. Die Rekursbehörden sind bis zum Nachweis der Unrichtigkeit be-
rechtigt, auf Einkommensschätzungen abzustellen, welche die Steuer- behörden mangels Geschäftsabschlusses oder sonstiger beweiskräf- tiger Unterlagen vornehmen müssen. AHVV Art. 22 und 24, Abs. 2.
2. Bei Ermessenstaxation der Steuerbehörden wird das Einkommen
nur approximativ eingeschätzt, weshalb sich eine Aufrechnung per- sönlicher Beiträge erübrigt, es sei denn, deren Abzug wird ausdrück- lich gemeldet. AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. d.
Das kantonale Steueramt meldete der Ausgleichskasse am 23. April 1954 für den eine Anwaltspraxis führenden P. M. ein ermessensweise taxiertes Einkom- men 1951/52 von Fr. 13 000.— und ein im Betrieb arbeitendes Eigenkapital von rund Fr. 2000.—. Die Ausgleichskasse rechnete die 1951/52 geleisteten AHV-Beiträge von durchschnittlich Fr. 268.— zum Einkommen hinzu und legte so der Beitragsberechnung ein Einkommen von Fr. 13 268.—, bzw. nach
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Abzug von Fr. 90.— Eigenkapitalzins, ein solches von Fr. 13 178.— zu Grunde. Dementsprechend setzte sie mit Verfügung vom 16. Juli 1954 die Beiträge des Pflichtigen für die Jahre 1954 und 1955 auf Fr. 524.— im Jahre plus Fr. 26.60 Verwaltungskosten fest. Der Beitragspflichtige erhob hierauf zuhanden der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde. Er führte aus: Er habe per 1. Januar
1953 ein Einkommen 1951/52 von Fr. 9000.— deklariert. Im Dezember sei ihm
von der Steuerbehörde die ermessensweise Taxation auf Fr. 13 000.— eröffnet worden. Es sei selbstverständlich, daß diese Einschätzung nicht nach dem Durchschnitt von 1951/52, sondern unter Einbezug des Jahres 1953 erfolgt sei, und er habe nur deswegen nicht Einsprache erhoben, weil er seit 1.Januar 1953 nebenamtlich als staatlicher Funktionär tätig sei und dafür im Jahr Fr.3600.— beziehe, was eigentlich Grund zu einer Zwischentaxation gewesen wäre. Da auf dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die AHV-Beiträge laufend erhoben würden, könnten hinsichtlich des Einkommens aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit Beiträge nur auf der Differenz zwischen Fr. 13 000.— und Fr. 3600.—, d. h. nach Abzug des Eigenkapitalzinses von Fr. 90.—, nur auf Fr. 9310.— verlangt werden. Die kantonale Rekursbehörde nahm in ihrem Urteil vom 20. August 1954 an, die Steuerkommission habe das seit 1. Januar 1953 fließende Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht gekannt und habe es daher bei der Veranlagung nicht in Rechnung gestellt. Möge auch dieses Nebeneinkommen für den Pflichtigen den Grund gebildet haben, keinen Einspruch zu erheben, so könne doch dieses Motiv, weil nicht nach außen zum Ausdruck gekommen, von der Rekursbehörde nicht beachtet werden. Im übrigen sei nicht klar erstellt, daß das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1951/52 nur Fr. 9000.— betragen habe; diese vom Pflichtigen deklarierte Ziffer beruhe nicht auf einer Buchhaltung. Die Beitragsverfügung sei hingegen insofern zu korrigieren, als die 1951/52 entrichteten Beiträge zu Unrecht aufgerechnet worden seien. Bei einer Ermessenstaxation werde das Einkommen in runden Beträgen geschätzt, so daß das Gesamteinkommen darin enthalten sei, auch wenn es sich um das Nettoeinkommen handle. Nach Ziff. 97 des Kreisschrei- bens Nr. 56a sei deshalb bei Ermessenstaxationen keine Aufrechnung der AHV-Beiträge vorzunehmen. Aus diesem Grund setzte das Obergericht den Beitrag auf Fr. 516.— im Jahr fest. Gegen das kantonale Urteil hat die Aus- gleichskasse Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht eingelegt, mit dem Begehren, die Beitragsverfügung sei im vollen Umfang wiederherzustellen. Der Beitragspflichtige beantragt, 1. die Berufung sei abzuweisen; 2. in Würdigung der gesamten Sachlage sei das maßgebende Einkommen auf Fr. 9310.— fest- zusetzen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Berufung ab aus folgenden Erwägungen:
1. Die kantonale Steuerkommission hatte das Einkommen 1951/52 zu
schätzen. Mochte nun auch vielleicht im Zeitpunkt der Schätzung (Spätjahr 1953) der Bezug eines Gehaltes als staatlicher Funktionär ab 1. Januar 1953 der Steuerkommission bekannt sein, so wurde er doch offenbar nicht berück- sichtigt, denn der Steuerkommissär erklärt, daß dieser Bezug in der gemel- deten Einkommensziffer nicht enthalten sei; auch fand keine Zwischentaxation statt. Infolgedessen kann es sich einzig darum handeln, zu prüfen, ob die Schätzung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 13 000 für das Berechnungsjahr 1951/52 zu hoch sei. Dem Beitragspflichtigen war bei
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der Eröffnung der Schätzung diese damit begründet worden, sie sei aus freiem Ermessen erfolgt in Ermangelung von Geschäftsabschlüssen oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. Er selber hatte in der Steuererklärung die dekla- rierte Einkommensziffer von Fr. 9000.— als «Schätzung nach Aufwand» be- zeichnet. Wenn nun die am Wohnort des Pflichtigen befindliche Steuerbehörde, die also die Verhältnisse aus der Nähe beurteilen konnte, zu einer Schätzung von Fr. 13 000.— kam, so ist der Richter berechtigt, auf diese Schätzung abzu- stellen, zumal da ein solches Einkommen für einen Anwalt, auch für einen jungen, immer noch als bescheiden bezeichnet werden darf und er keinen an- dern Gegengrund vorzubringen vermag als eben den einer erst zwei- bis drei- jährigen Dauer der Anwaltspraxis.
2. Da die Steuerbehörden den Ausgleichskassen das steuerbare reine Er-
werbseinkommen zu melden haben, stellen die gemeldeten Ziffern regelmäßig das Einkommen nach Abzug der geleisteten AHV-Beiträge dar. Letztere müs- sen daher durch die Ausgleichskassen wieder aufgerechnet werden. Sind aus- nahmsweise die AHV-Beiträge am gemeldeten Einkommen nicht abgezogen, so ist das laut der für die Steuerbehörden geltenden Wegleitung im Melde- formular zu vermerken, damit die Ausgleichskassen die Aufrechnung unter- lassen. Handelt es sich bei dem gemeldeten Einkommen um eine Ermessens- taxation, so ist das nach derselben Wegleitung durch Beifügen des Buch- stabens «E» anzudeuten, und die Ausgleichskassen haben dann nach der Wei- sung in Ziff. 97 des Kreisschreibens 56a keine Aufrechnung der Beiträge vor- zunehmen, es sei denn, die Steuerbehörde melde ausdrücklich, die AHV-Bei- träge seien abgezogen. Auf alle Fälle aber kann eine Aufwandbesteuerung wie die vorliegende ohnehin nur annähernd richtig sein, und es hielte schwer zu bestimmen, welche von den beiden Ziffern, ob 13 000 oder 13 268, richtiger sei. Schon deshalb würde es sich nicht rechtfertigen, vom vorinstanzlichen Urteil, das von Fr. 13 000.— ausgeht und zu einem Beitrag von Fr. 516.— gelangt, abzuweichen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. P. M., vom 19. Januar 1955, H 233/54).
B. RENTEN
Rentenanspruch Unterstützungsbedürftige Kinder, deren Mutter nach langer Krank- heit gestorben ist, haben Anspruch auf Mutterwaisenrente, falls ein wirtschaftlicher Nachteil bei Weiterexistenz und Arbeitsfähigkeit der Mutter nicht eingetreten wäre. AHVV Art. 48, Abs. 1. getreten wäre. AHVV Art. 48, Abs. 1. J. P., der seit dem 26. März 1952 verwitwet ist, meldete am 24. April 1954 für fünf seiner Kinder einen Anspruch auf Mutterwaisenrente an. Die Ausgleichs- kasse lehnte das Begehren ab. Die von J. P. erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission gutgeheißen. Das Bundesamt für Sozial- versicherung legte gegen den kantonalen Entscheid Berufung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung insofern gut, als es den fünf Kindern P. nur für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. Dezember 1953 die Mutterwaisen- rente zuerkannte. Aus der Begründung des letztinstanzlichen Urteils:
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Anspruch auf eine Mutterwaisenrente besteht dann, wenn den Kindern durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen (Art. 25, Abs. 1, AHVG), insbesondere wenn sie wegen des Todes der Mutter auf die öffentliche oder private Fürsorge oder die Verwandtenunterstützung gemäß Art. 328 ff. ZGB angewiesen sind (Art. 48, Abs. 1, AHVV). Nun war allerdings die verstorbene Frau P. in den letzten 21,4 Jahren vor ihrem Tod krank und zeitweise im Spital, so daß sie ihren Mutter- und Hausfrauen- pflichten nur in stark reduziertem Maße obliegen konnte. Obwohl man aus dieser Tatsache ableiten könnte, daß der Tod der Mutter für die Kinder keinen materiellen Schaden bedeutet, entspräche es offenbar nicht dem Willen des Gesetzes, ein Unglück, wie schwere, zum Tod führende Krankheit der Mutter als Grund für die Verneinung eines aus dem Tod erwachsenden Nachteils an- zunehmen. Es rechtfertigt sich vielmehr, von der Situation auszugehen, wie sie wäre, wenn die Mutter bis zu ihrem Tod arbeitsfähig geblieben wäre. Der durch den Tod gesetzte Schaden besteht im Verlust der Betreuerin noch unerzogener Kinder und der Leiterin des Haushaltes, so daß dafür ein Ersatz notwendig wird.
Was die zeitliche Grundlage zur Berechnung des Schadens, bzw. zur Be- messung der Rente betrifft, so sind für das Jahr, in welchem die Mutter ge- storben ist, die Verhältnisse in der Zeit vom Todestag an maßgebend. Und für die Folgezeit ist, entsprechend der Vorschrift von Art. 59, AHVV, in der Regel auf die Verhältnisse des Vorjahres abzustellen. Nach dem Tod der Frau P. lebten von den insgesamt 14 Kindern die fünf Rentenansprecher und drei bis vier ältere Geschwister im gemeinsamen Haus- halt, der abwechslungsweise von einer der schulentlassenen Töchter besorgt wurde. Vater P. bezog im Jahre 1952 — nach den Ergebnissen der Steuer- einschätzung für 1953 zu schließen — einen Lohn von Fr. 4540.— plus Fr. 995.— Arbeitslosenentschädigung; dazu kamen zirka Fr. 750.— kantonale Familienzulagen. Dieser Verdienst reichte zweifellos für den Unterhalt der Familie nicht aus, zumal da die Haushaltkosten höher geworden waren, weil die Töchter nicht so sparsam wirtschaften konnten wie die Mutter. Dabei hatte Vater P. noch erhebliche laufende Schulden, die zum Teil durch die Krankheit der Mutter und die Bestattungskosten verursacht waren. Wohl verfügte er, als Eigentümer eines Wohnhauses, über Fr. 560.— Liegenschaftseinkommen; andererseits hatte er (nebst Fr. 900.— Hypothekarzinsen, dem Gebäudeunter- halt und den Steuern) Fr. 600.— Amortisation eines zinsfreien Darlehens auf- zubringen, welche Aufwendung also die Einnahmen überstieg. Vater P. war daher auf Unterstützung angewiesen. Solche wurde ihm durch seine älteren Kinder zuteil: Die im gemeinsamen Haushalt lebenden erwachsenen Kinder zahlten angemessene Kostgelder. Die auswärts lebenden Kinder leisteten perio- disch oder gelegentlich Unterstützungsbeiträge. Das jüngste Kind wurde wäh- rend mehrerer Monate bei Privaten untergebracht. Von seiten gemeinnütziger Einrichtungen und auch von Privatpersonen flossen der Familie Geld und Na- turalien im Gesamtwerte von 600-700 Fr. im Jahr zu. — Durch das Vor- gesagte ist nicht nur ein infolge des Todes der Mutter eingetretener Schaden, sondern auch eine Unterstützungsbedürftigkeit nachgewiesen. Und wenn eine solche schon früher und unabhängig von der Krankheit der Mutter bestanden hatte, so war sie infolge des Todes erheblich größer geworden.
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Da die Verstorbene nicht erwerbstätig war und daher keine AHV-Beiträge entrichtet hatte, tritt nach der geltenden Praxis an die Stelle der ordentlichen Rente eine Uebergangsrente. Die Höhe der Uebergangsrente ist davon abhän- gig, um wieviel das anrechenbare Einkommen unter der gesetzlichen Einkom- mensgrenze bleibt. Analog dem Fall der Witwenfamilie (vgl. Art. 63 AHVV) sind die Einkommensgrenzen sowie die Einkommen des überlebenden Eltern- teils und der Kinder zusammenzuzählen. Die Einkommensgrenze liegt in halb- städtischen Verhältnissen für eine einfache Altersrente bei 2300 Fr. und für eine Waisenrente bei 1000 Fr., so daß sich eine gemeinsame Einkommens- grenze für den Vater und die fünf Kinder von 7300 Fr. ergibt. Das maß- gebende Netto-Einkommen der Familie belief sich im Jahre 1952 auf zirka
7000 Fr. In Betracht fallen %, also Fr. 5250.—. Gegenüber der Einkommens-
grenze: Fr. 7300.—, ergibt sich eine Differenz von Fr. 2050.—, woran noch der Betrag einer (virtuellen) einfachen Altersrente mit Fr. 600.— abzuziehen ist. Der Rest, Fr. 1450.—, überschreitet noch wesentlich die Fr. 900.— betragende Summen von fünf einfachen Waisenrenten. Die minderjährigen fünf Kinder haben daher vorab für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1952 und ebenso für das Jahr 1953 Anspruch auf die ungekürzte einfache Waisenrente. Vom Jahre 1953 an trat hingegen eine erhebliche Besserung der Verhält- nisse ein. Während der Lahn des Vaters P. für das Jahr 1952, zusammen mit den Arbeitslosenentschädigungen, Fr. 5535.— betragen hatte, war er nun auf Fr. 6886.— angestiegen. Auch der Lohn eines in der Lehre befindlichen Sohnes hatte sich erhöht. Sodann sind die zwei Töchter verdienstfähig geworden. Die notwendigen Unterhaltskosten der Familie sind daher durch das gemeinsame Einkommen gedeckt. Aber auch abgesehen von den Einkommensziffern ist anzunehmen, daß der durch den Tod der Mutter bewirkte wirtschaftliche Schaden seither durch entsprechende Umstellung innerhalb der Familie und erhöhte Leistungsfähigkeit der jüngeren Kinder seinen Ausgleich gefunden hat. Daraus folgt, daß vom 1. Januar 1954 an die Grundlage für einen Waisen- rentenanspruch fehlt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. P. vom 26. Januar 1955, H 236/54).
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Beim Bundesamt für Sozialversicherung ist erschienen :
Kreisschreiben Nr. 371) betreffend
Beiträge der Nichterwerbstätigen und Studenten (Vom 7. Dezember 1954) Preis : Fr. —.65
Zu beziehen bei der
Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3
Demnächst erscheint :
Wegleitung für die Steuerbehörden betreffend
Meldung des reinen Erwerbseinkommens aus selbständiger Er- werbstätigkeit an die AHV-Ausgleichskassen auf Grund der Akten der VIII. Veranlagungsperiode der Wehrsteuer
HEFT 5 MAI 1955
ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN
INHALT
Von Monat zu Monat 169 Die Ausführung des Familienschutzartikels der Bundes- verfassung 169 Fragen betreffend die Beiträge der Nichterwerbstätigen 194 Die Beiträge der Holzakkordanten 197 Kleine Mitteilungen 200 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung 203
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON Am 6. April 1955 ist in Vaduz zwischen Vertretern des M 0 NAT Bundesamtes für Sozialversicherung, geleitet von Dr. P. ZU Binswanger, und Vertretern der liechtensteinischen Regie- M 0 NAT rung, geleitet von Dr. A. Vogt, Präsident des Verwaltungs- rates der liechtensteinischen AHV, die Verwaltungsverein- barung betreffend die Durchführung des schweizerisch-liechtensteinischen AHV-Abkommens vom 10. Dezember 1954 abgeschlossen worden. Die Ausgleichskassen werden im Kreisschreiben über die Durchführung des genannten Abkommens auch über die wichtigsten Bestimmungen dieser Verwaltungsvereinbarung orientiert werden.
Am 21. Januar 1955 hat die Schweiz die Ratifikationsurkunde zum internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge hin- terlegt, so daß das Abkommen für sie am 21. April 1955 in Kraft getreten ist. Die Ausgleichskassen haben die Weisungen betreffend die Durch- führung des Abkommens Mitte Mai erhalten. *
Am 20. Mai 1955 haben in Bern zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Luxemburg Verhandlungen über den Abschluß eines Gegenseitigkeitsabkommens auf dem Gebiet der Sozialversicherung be- gonnen.
Die Ausführung des Familienschutzartikels der Bundesverfassung
Am 23. März 1954 reichte Nationalrat Alfred Grütter eine Interpellation folgenden Wortlauts ein:
«Auf Grund des Familienschutzartikels, Art. 34quinquies der Bundes verfassung, berücksichtigt der Bund ,in der Ausübung der ihm zuste- henden Befugnisse und im Rahmen der Verfassung die Bedürfnisse der Familie'. Nach der durch den Bundesrat erfolgten Auslegung in der Botschaft vom 10. Oktober 1944 bedeutet dies, «daß der Bund gehalten sein wird, bei aller Tätigkeit, bei der es in Frage kommt, die Familie zu berücksichtigen».
Heft 5, 1955 — 26 815 169
Der Bundesrat wird eingeladen, darüber Bericht zu erstatten, in wel- cher Weise in der Tätigkeit des Bundes seit dem Inkrafttreten des Familienschutzartikels diesem Gedanken Rechnung getragen worden ist.»
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat zu dieser Interpellation, die vom Vorsteher des Eidg. Departements des Innern am 18. März 1955 im Nationalrat beantwortet wurde, nachstehenden Bericht erstattet : Der Familienschutzartikel der Bundesverfassung (Art. 34quinquies) ist am 5. April 1946 in Kraft getreten. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung be- rücksichtigt der Bund «in der Ausübung der ihm zustehenden Befugnisse und im Rahmen der Verfassung die Bedürfnisse der Familie». Absatz 1 bedeutet, daß der Bund in seiner Gesetzgebung die Bedürfnisse der Fa- milie berücksichtigen soll, wobei er nicht von andern Verfassungsbestim- mungen, wie beispielsweise von der Handels- und Gewerbefreiheit, ab- weichen darf. Die Absätze 2 bis 4 des Familienschutzartikels begründen im Gegensatz zu Absatz 1 neue Kompetenzen für einzelne bestimmte Ma- terien, d. h. für die Familienausgleichskassen, das Wohnungs- und Sied- lungswesen und die Mutterschaftsversicherung. Im folgenden wird dargelegt, in welcher Weise der Bundesgesetzgeber in seinen seit dem 5. April 1946 ergangenen Erlassen die Bedürfnisse der Familie berücksichtigt (lit. A), und wie weit er von den Befugnissen der Absätze 2 bis 4 des Familienschutzartikels Gebrauch gemacht hat (lit. B).
A. Die Berücksichtigung der Familie in der Gesetzgebung des Bundes seit dem 5. April 1946
1. Das Sozialversicherungsrecht
1. Die Krankenversicherung
Auf dem Gebiete der Krankenversicherung wurde den Bedürfnissen der Familie durch folgende Erlasse Rechnung getragen. a) Bundesratsbeschluß vom 27. November 1951 betreffend die Abän- derung der Verordnung über Tuberkuloseversicherung. Durch diesen Bun- desratsbeschluß wurde ein besonderes Tuberkulosetaggeld eingeführt. Bisher hatten die Tuberkuloseversicherungsträger bei Erkrankung an Tu- berkulose den für Krankenpflege Versicherten die vorgesehenen täglichen Kurbeiträge, sowie bestimmte Beiträge an gewisse Operationen und be-
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sonders teure spezifische medikamentöse Behandlungen zu gewähren, den für Krankengeld Versicherten das dem Krankengeld der ordentlichen Krankenversicherung entsprechende Tuberkulosetaggeld. Geringe Tag- gelder von z. B. Fr. 2.— reichten aber vor allem bei lang dauernder Krankheit nicht aus, um die Familie vor dem wirtschaftlichen Ruin zu bewahren. Mit dem neuen Erlaß wurde die Möglichkeit geschaffen, beson- dere Tuberkulosetaggelder zu subventionieren, die zusätzlich zu den Pflegeleistungen oder zu den Taggeldleistungen der Tuberkuloseversiche- rung gewährt werden. Seither wurden verschiedentlich solche zusätzliche Taggeldleistungen eingeführt, die meistens nach den Unterstützungs- pflichten der Versicherten abgestuft sind. b) Bundesbeschlüsse über zusätzliche Beiträge des Bundes an aner- kannte Krankenkassen. Durch den Bundeisbeschluß vom 12. März 1948 über zusätzliche Beiträge des Bundes an anerkannte Krankenkassen für die Jahre 1948 und 1949 wurde der zusätzliche Beitrag für pflegever- sicherte Männer auf Fr. 1.— festgesetzt, für Frauen jedoch auf Fr. 3.50 und für Kinder auf Fr. 2.50. Es wird damit den Kassen erleichtert, die Differenz zwischen den Männer- und Frauenprämien, die nach der Praxis bis zu 25 % betragen kann, möglichst gering zu halten, oder ihnen ermög- licht, auf eine solche Prämiendifferenz überhaupt zu verzichten. Durch den zusätzlichen Beitrag für Kinder wird ihnen ferner ermöglicht, die Kinderprämien zu reduzieren. Der Bundesbeschluß vom 29. September
1950 über zusätzliche Beiträge für die Jahre 1950, 1951 und 1952 behielt
diese Beitragsansätze bei, ebenso der Bundesbeschluß vom 25. Juni 1954 über zusätzliche Beiträge für die Jahre 1953 bis 1956. c) Administrative Maßnahmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung als Aufsichtsbehörde läßt es zu, daß die Beiträge für Kinder niedriger festgesetzt werden, als es nach dem entsprechenden Versicherungsrisiko geboten wäre. Dabei ist das durch die Kinderprämien nicht gedeckte Risiko durch einen entsprechenden Prämienzuschlag der Erwachsenen zu decken. Verschiedene Kassen sehen auch mit Zustimmung des Bundes- amtes vor, daß von einer bestimmten Kinderzahl an für die folgenden Kinder keine Prämien zu entrichten sind. Bei Betriebskrankenkassen läßt es die Aufsichtsbehörde zu, daß Mitglieder ohne Familienunterstützungs- pflicht zu Solidaritätsbeiträgen zugunsten der Versicherung von Familien- angehörigen oder von Lehrlingen herangezogen werden. In Abänderung der früheren Praxis gewährt das Bundesamt die Wo- chenbettbeiträge in allen Fällen, wo die Kasse die statutarische Leistung erbracht hat, ohne den Nachweis zu verlangen, daß die Wöchnerin wäh- rend mindestens 270 Tagen versichert war.
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2. Die Unfallversicherung
Durch das Bundesgesetz vom 19. September 1952 betreffend Abänderung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung wurde die Altersgrenze für Waisen, die Anspruch auf Hinterlassenenrenten haben, von 16 auf 18 Jahre erhöht und für in Ausbildung begriffene Waisen auf
20 Jahre festgesetzt. Ferner wurde die Bestattungsentschädigung an die
Hinterlassenen von 40 auf 250 Fr. erhöht.
3. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG) stellt ein bedeutendes, äußerst wertvolles Stück Familienschutz dar. Zahlreiche Vorschriften haben unmittelbar oder mittelbar den wirtschaftlichen Schutz der Familie zum Ziel. Die einen vermindern die Belastung, die die AHV-Beiträge für die Familie dar- stellen, die andern gestalten das Rentensystem im Sinne einer Begünsti- gung der Familie. a) Die Beiträge. Als einziger Sozialversicherungszweig, der die ge- samte Bevölkerung obligatorisch umfaßt, unterwirft die AHV grundsätz- lich jede Person, die in der Schweiz Wohnsitz hat oder hier arbeitet, der Beitragspflicht. Wer eine Erwerbstätigkeit ausübt, zahlt in der Regel einen Beitrag von 4 % seines Arbeitseinkommens. Wer keine Erwerbs- tätigkeit ausübt, entrichtet einen nach seinen sozialen Verhältnissen ab- gestuften Beitrag. Um Familien mit Kindern, die in Ausbildung begriffen sind oder die ihre Arbeitskraft der Familiengemeinschaft zur Verfügung stellen, zu entlasten, wurden Kinder unter 15 Jahren von jeder Beitrags- pflicht ausgenommen; ebenso Lehrlinge und mitarbeitende Familienglie- der bis zum Ende des Halbjahres, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, sofern sie keinen Barlohn beziehen (Art. 3, Abs. 2, lit. a und d und Art. 5, Abs. 3, AHVG). Des weitern sind die im Betriebe mitarbeitenden Ehe- frauen, die keinen Barlohn beziehen, sowie die Ehefrauen von Versicherten und Witwen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, von jeder Beitragslei- stung befreit. Die Interessen der Familie verlangen, daß die Familienzulagen unge- schmälert dem Bezüger zukommen und nicht mit Sozialbeiträgen belastet werden. Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern gemäß Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 sowie Familienzula- gen, die die Ausgleichskassen in Anwendung eines kantonalen Gesetzes über Familienzulagen ausrichten, wurden daher als beitragsfrei erklärt (Art. 6, Abs. 2, lit. d und Art. 7, lit. b AHVV). Beitragsfrei sind ferner
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Leistungen des Arbeitgebers zugunsten der Angehörigen ihrer Arbeit- nehmer für die Bezahlung der Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten, fer- ner Hochzeitsgeschenke, Kindbettunterstützungen, Zuwendungen beim Tode Angehöriger von Arbeitnehmern, sowie Zuwendungen an Hinter- lassene (Art. 8, lit. a und c, AHVV). b) Die Renten. Das Rentensystem ist vom Grundsatz der Solidarität getragen, wobei eine ausgeprägte Solidarität der ledigen gegenüber den verheirateten Versicherten besteht, die durch die Gesetzesrevisionen vom 21. Dezember 1950 und vom 30. September 1953 noch verstärkt worden ist. Die Begünstigung der Familie gegenüber den Ledigen kommt nicht nur in der Gewährung von Hinterlassenenrenten an Witwen und Waisen, sondern auch bei den Altersrenten zum Ausdruck. — Altersrenten. Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente haben Ehe- männer, sofern sie das 65. Altersjahr, und die Ehefrau das 60. Altersjahr zurückgelegt halben. Die Ehepaar-Altersrente beträgt 160 % der einfachen Altersrente, die ledigen, verwitweten oder geschiedenen Männern und Frauen ausgerichtet wird. Der verheiratete Versicherte erhält somit bei gleichen Beiträgen eine wesentlich höhere Rente als der ledige. Auch bei der Berechnung der Ehepaar-Altersrente wird der verheiratete Versicherte begünstigt : Beiträge, die die Ehefrau bis zur Entstehung des Renten- anspruches geleistet hat, werden jenen des Ehemannes zugezählt (Art. 32, Abs. 2, AHVG), wodurch sich die Rente, die dem Ehepaar zukommt, erhöhen kann. Bei den Uebergangsrenten beträgt die für Ehepaare maßgebende Ein- kommensgrenze 160 % derjenigen für Einzelpersonen (Art. 42, AHVG, Art. 62, Abs. 1 AHVV). Ferner beträgt der für Ehepaare zulässige Abzug vom Vermögen Fr. 16 000.— gegenüber einem solchen von Fr. 10 000.— bei Ledigen (Art. 60, Abs. 1, AHVV). — Witwenrenten. Jede Witwe mit eigenen oder Adoptivkindern hat Anspruch auf eine Witwenrente ohne Rücksicht auf ihr Alter oder die Dauer der Ehe. Die kinderlose Witwe kann die Rente jedoch nur dann beziehen, wenn sie das 40. Altersjahr zurückgelegt hat und mindestens
5 Jahre verheiratet gewesen ist (Art. 23 AHVG).
Die Witwenrente betrug ursprünglich 50-90 % der einfachen Alters- rente. Durch die Gesetzesrevision vom 30. September 1953 wurde der un- terste Ansatz fallengelassen, so daß die Witwenrente seit dem 1. Januar
1954 mindestens 60 % der einfachen Altersrente beträgt. Durch diese
Neuerung werden in erster Linie die jüngeren Witwen begünstigt, die viel- fach für minderjährige Kinder zu sorgen haben.
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Wie bei der Ehepaar-Altersrente werden auch bei der Witwenrente die Beiträge, die die Ehefrau bis zum Tode ihres Gatten bezahlt hat, jenen des Ehemannes zugezählt (Art. 32, Abs. 2, AHVG), wodurch sich der durch- schnittliche Jahresbeitrag und damit die Rente erhöhen kann. Bei der Berechnung der Uebergangs-, Witwen- und Waisenrenten wer- den die für jedes Familienglied anwendbaren Einkommensgrenzen zusam- mengezählt (Art. 63, Abs. 1, AHVV). Dadurch wird die Witwe besser ge- stellt, da ihre eigene Einkommensgrenze um diejenige ihrer Kinder erhöht wird. Die Witwe mit minderjährigen Kindern wurde auch dadurch begün- stigt, daß für die Halbwaisen die gleichen Einkommensgrenzen gelten wie für die Vollwaisen (Art. 42, Abs. 1, AHVG in der Fassung vom 21. De- zember 1950). — Waisenrenten. Jedes eheliche Kind oder Adoptivkind hat ‘beim Tode seines Vaters Anspruch auf eine einfache Waisenrente, wenn die Mutter noch am Leben ist und auf eine Vollwaisenrente, wenn die Mutter ge- storben ist oder nachträglich stirbt (Art. 25, 26 und 28 AHVG). Beim Tode der Mutter hat das Kind in der Regel keinen Anspruch auf eine Waisenrente, solange der Vater am Leben ist. Falls aber durch den Tod der Mutter dem Kind erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen, so besteht Anspruch auf die Waisenrente (Art. 25, Abs. 1, AHVG). Diese Voraussetzung ist vor allem dann gegeben, wenn die Mutter mit ihrer eigenen Arbeit zum Unterhalt der Familie beigetragen hat. Manche Fa- milie kann auf Grund dieser Bestimmung wirksam unterstützt werden. Die Waisenrenten werden für die Kinder bis zum vollendeten 18. Al- tersjahr ausgerichtet. Für Waisen, die in Ausbildung begriffen oder ge- brechlich sind, beträgt die Altersgrenze 20 Jahre. Dadurch wird die be- rufliche Ausbildung der Waisen erleichtert, was im Interesse der Familie liegt. Die einfache Waisenrente beträgt 30 % und die Vollwaisenrente 45 % der entsprechenden einfachen Altersrente. Der Höchstbetrag der Waisen- rente entsprach bis Ende 1953 einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von Fr. 150.—. Diese Begrenzung ist durch die Gesetzesrevision vom 30. Sep- tember 1953 fallen gelassen worden, so daß nunmehr die einfache und Vollwaisenrente Höchstbeträge von Fr. 510.-- bzw. Fr. 765.— im Jahre erreichen kann (bis Ende 1953: Fr. 360.— bzw. 540.—). In welch hohem Maße die Gesetzesnovelle vom 30. September 1953 die Interessen der Fa- milie berücksichtigt, geht daraus hervor, daß die Waisenrenten im Durch- schnitt um 20,5 %, die Altersrente jedoch nur um 7,7 % erhöht wurden. Schließlich werden die Waisen auch bei der Berechnung ihrer Renten begünstigt. Einmal sind die Waisenrenten stets Vollrenten und nie Teil-
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renten, auch nicht während der ersten 20 Jahre seit Einführung der AHV (Art. 29, Abs. 2, AHVG). Sodann werden die Waisenrenten im Gegensatz zu allen andern Rentenarten nie wegen fehlender Beitragsjahre des Ver- storbenen gekürzt (Art. 39, Abs. 1, AHVG). Ueber die zahlenmäßige Bedeutung der einzelnen Rentenarten und über das Verhältnis zwischen Alters- und Hinterlassenenrenten orientiert Tabelle 1 im Anhang.
.i. Die Militärversicherung Das Bundesgesetz vom 20. September 1949 über die Militärversicherung (MVG) hat gegenüber dem Gesetze vom 28. Juni 1901 zahlreiche Neue- rungen gebracht, durch welche die Bedürfnisse der Familie in hohem Maße berücksichtigt werden. a) Abstufung von Krankengeld und Invalidenpensionen nach Zivil- stand und Unterstützungspflichten. Während gemäß MVG 1901 sowohl das Krankengeld (Art. 24) wie die Invalidenpension (Art. 29) für alle Versicherten einheitlich 70 (/ der Verdiensteinbuße betrug, werden diese Leistungen gemäß MVG 1949 (Art. 20 und 24) je nach Zivilstand und Unterstützungspflichten des Versicherten in % des Verdienstausfalles wie folgt abgestuft:
80 % für Ledige ohne Unterstützungspflicht,
85 % für Ledige mit Unterstützungspflicht und für
Verheiratete ohne Kinder,
90 % für Verheiratete mit Kindern.
b) Abstufung des Spitalabzuges. Nach dem alten Recht wurde das Krankengeld während der Spitalpflege für ledige, nicht unterstütztungs- pflichtige Versicherte auf die Hälfte herabgesetzt. Art. 21 MVG hat den Abzug verfeinert und gegenüber Verheirateten mit unterstützungsberech- tigten Nachkommen ausgeschlossen. Im einzelnen Fall richtet sich das Ausmaß des Spitalabzuges nach dem Familienstand und den Unterstüt- zungspflichtigen des Versicherten. c) Anspruchsberechtigte Kinder. Die Stief- und Pflegekinder, für wel- che schon vor Beginn des Leistungsanspruches gesorgt worden ist, ge- hören nun gemäß Art. 31 e MVG 1949 ebenfalls zu den anspruchsberech- tigten Kindern, während dies nach Art. 36 MVG 1901 noch nicht der Fall war. Noch in Berufsausbildung stehende Kinder bleiben nun nach Art. 32 MVG 1949 über das 18. Altersjahr hinaus, längstens aber bis zum voll- endeten 20. Altersjahr, anspruchsberechtigt, was nach Art. 36 MVG 1901 noch nicht der Fall war.
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d) Hinterla,ssenenrente. In welch hohem Maße die Bedürfnisse der Fa- milie bei der Festsetzung der Ansätze für die Hinterlassenenrenten im neuen Gesetze berücksichtigt worden sind, ist aus nachstehender Gegen- überstellung der frühern und der neuen Entschädigungesansätze ersicht- lich : Nach MVG Nach MVG aa) von Amtes wegen festzusetzende Hinter- 1901 1949 lassenenpensionen mit festem Ansatz: 010 0/0
1 Halbwaise . 25 20
2 Halbwaisen 25 30
3 und mehr Halbwaisen . 25 35
1 Vollwaise 25 25
2 Vollwaisen 50 50
3 und mehr Vollwaisen . 65 75
bb) Nur bei Vorliegen eines Pensionsbedürfnisses und auf Gesuch hin innerhalb gesetzlich festgelegten Maximalgrenzen festzusetzende Hinterla ssenen- p ensionen : Ein Elternteil 20 25 Beide Elternteile zusammen 35 40 Beide Elternteile zusammen neben einer Pension für 1 überlebenden Ehegatten . . 35 Ein Elternteil mit unerwachsenen Geschwistern des Verstorbenen 20 35
5. Die Arbeitslosenversicherung
Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1951 über die Arbeitslosenversicherung und die zugehörige Verordnung vom 17. Dezember 1951 tragen dem Fa- milienschutzgedanken dadurch Rechnung, daß sie für Versicherte mit Unterhalts- oder Unterstützungspflichten höhere Taggelder vorsehen. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung und einer allfälligen Zulage. Die Grundentschädigung beträgt für Versicherte, die eine Unter- haltspflicht gegenüber ihrem Ehegatten oder ihren Kindern oder eine Unterstützungspflicht gegenüber ihren Eltern oder ihren nächsten Fa- milienangehörigen in erheblichem Maße erfüllen, 65 % und für die übrigen Versicherten 60 % des versicherten Tagesverdienstes, vermindert um je
1 % für jeden Franken, um den der versicherte Verdienst 10 Franken
übersteigt. Ferner wird für jede unterhaltene oder unterstützte Person eine Zulage gewährt. Diese beträgt Fr.1.50 für die erste unterhaltene oder unterstützte Person und Fr. —.60 für die zweite und jede weitere Person,
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jedoch höchstens im Ausmaß der tatsächlichen Leistungen. Taggeld und Zulagen dürfen 85 % des versicherten Verdienstes nicht übersteigen (Art. 31 AlVG). Den Unterhalts- und Unterstützungspflichten eines Versicherten wird somit durch die höhere Grundentschädigung (höchstens 65 statt
60 % des versicherten Tagesverdienstes) und die Zulagen Rechnung ge-
tragen. Anspruch auf die höhere Grundentschädigung haben Versicherte, die eine Unterhaltspflicht oder eine Unterstützungspflicht gegenüber nächsten Familienangehörigen in erheblichem Maße erfüllen. Als nächste Familienangehörige, die für eine erhebliche Unterstützungsleistung in Be- tracht kommen, gelten Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie so- wie Geschwister (Art. 30 A1VV). Bei einem versicherten Tagesverdienst von beispielsweise Fr. 20.— beträgt das Taggeld : Fr. 10.— für Versicherte ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, Fr. 12.50 für Versicherte mit Unterhalts- oder Unterstützungspflicht gegenüber 1 Person, Fr. 14.30 für Versicherte mit Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber 4 Personen und Fr. 17.— für Versicherte mit Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber 9 und mehr Personen.
6. Die Erwerbsersatzordnung
Das Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsausfallent- schädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) ist in hohem Maße vom Familienschutzgedanken getragen, der vornehmlich durch die Gewährung von Haushaltungsentschädigungen, von Kinder- und Unter- stützungszulagen verwirklicht wird. Anspruch auf Haushaltungsentschä- digungen haben alle verheirateten Wehrpflichtigen sowie die ledigen, verwitweten und geschiedenen Wehrpflichtigen beiderlei Geschlechts, die mit Kindern zusammen leben. Anspruch auf Kinderzulage hat der Wehr- pflichtige für seine ehelichen oder für die von ihm oder seinem Ehegatten an Kindesstatt angenommenen Kinder, für seine Stiefkinder und außer- ehelichen Kinder, für deren Unterhalt er ganz oder überwiegend auf- kommt und für seine Pflegekinder, die er unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat. Der Anspruch besteht für alle Kinder, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, bis zum vollendeten 20. Alters- jahr. Die Unterstützungszulage wird Wehrpflichtigen ausgerichtet, die in
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Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstüt- zungspflicht für Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie, für Ge- schwister oder für geschiedene Ehegatten sowie für Pflege-, Stief- oder Schwiegereltern sorgen.
II. Die Arbeiterschutzgesetzgebung
Die Arbeiterschutzgesetzgebung enthält im allgemeinen keine besondern Familienschutzbestimmungen. Doch wirkt sich jede Arbeiterschutzmaß- nahme indirekt auch als eine Maßnahme zum Schutze der Familie aus, da die gesamte Arbeiterschutzgesetzgebung darauf abzielt, den Arbeitneh- mer zu schützen vor den Gefahren für die Gesundheit und das Leben so- wie, bis zu einem gewissen Grad, auch vor den Gefahren wirtschaftlicher Art, die mit der abhängigen Arbeit verbunden sind. Auch im Vollzug der Arbeitnehmerschutzgesetzgebung werden die Interessen der Familie, so- weit möglich, berücksichtigt. So wird bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit und bei der Anordnung von Hilfsarbeit außerhalb der normalen Arbeitszeit auf Frauen Rücksicht genommen, die einen Haushalt zu be- sorgen haben. In bezug auf die Gesetzgebung ist besonders die Vollziehungsverord- nung vom 21. Dezember 1951 zum Bundesbeschluß über Maßnahmen zur Erhaltung der schweizerischen Uhrenindustrie zu erwähnen. Diese Ver- ordnung enthält Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz in den Fa- milienbetrieben der Uhrenindustrie, so über die Arbeitshygiene, die Ar- beitszeit, die Lohnzahlung und die Frauen- und Kinderarbeit. In diesem Zusammenhang sind auch die zahlreichen Allgemeinverbind- licherklärungen von Gesamtarbeitsverträgen zu nennen, namentlich die- jenigen, welche Bestimmungen über die Auszahlung von Lohnausfallent- schädigungen im Falle von Arbeitsverhinderung anläßlich bestimmter Familienereignisse, wie Heirat, Geburt ehelicher Kinder, Todesfall in der Familie, sowie über die Ausrichtung von Familienzulagen (Kinder- und Haushaltszulage) und über die Familienausgleichskassen enthalten. Letz- tere haben vom Standpunkt des Familienschutzes eminente Bedeutung. Bei der Allgemeinverbindlicherklärung handelt es sich allerdings nicht um selbständige Maßnahmen der Behörden, sondern um kollektive Ver- einbarungen der betreffenden Berufsverbände, die auch dahinfallen, wenn die Verbände dies beschließen. Man kann höchstens in bezug auf diese Er- lasse von einer Forderung der autonomen Regelungen und somit des auto- nomen Familienschutzes in den einzelnen Berufszweigen von Seiten der Behörde sprechen.
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III. Das Dienstverhältnis des Bundespersonals
1. Familienzulagen für das öffentliche Personal
Durch die Revision des Beamten-Gesetzes vom 24. Juni 1949 wurden die Familienzulagen für das Bundespersonal neu geordnet. Danach be- stehen die Familienzulagen in Heirats-, Geburts- und Kinderzulagen (Art. 43 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten in der Fassung vom 24. Juni 1949). Die Heiratszulage, die ursprünglich 400 Franken betrug, wurde auf
500 Franken erhöht. Sie wird nur bei der ersten Verheiratung ausgerich-
tet. Der Anspruch entsteht mit der zivilstandsamtlichen Trauung. Die Geburtszulage wurde durch die Gesetzesnovelle vom 24. Juni 1949 neu ein- geführt. Sie beträgt 100 Franken und wird bei der Geburt eines ehelichen Kindes ausgerichtet. Die Kinderzulage beträgt 240 Franken jährlich «für jedes nicht erwerbende Kind unter 20 Jahren». Der Anspruch besteht nur für Kinder, deren Unterhalt von Beamten vollständig bestritten wird. Kommt der Beamte für den Unterhalt nicht ganz auf, so kann der Betrag der Zulage herabgesetzt werden. Die Kinderzulage kann voll oder nur zur Hälfte ausgerichtet werden. Die volle Kinderzulage wird gewährt, wenn das Kind keinen Arbeitsver- dienst, oder wenn sein Einkommen im Monat 90 Franken nicht übersteigt. Leistet der Beamte für sein anderweitig untergebrachtes Kind im Mo- nat wenigstens 60 Franken, so hat er Anspruch auf die ganze Kinder- zulage, und trägt er in diesem Falle an den Unterhalt seines Kindes im Monat wenigstens 30 Franken bei, auf die halbe Kinderzulage.
2. Wohnungsfürsorge
Die eidgenössische Finanzverwaltung hat seit dem 5. April 1946 an rund
80 Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals mit Einschluß der
PTT-Bediensteten, die sich auf die ganze Schweiz verteilen, für die Er- stellung von 2950 Wohnungen in Ein- und Mehrfamilienhäusern für 97 Millionen Franken Hypothekardarlehen zum Teil zu Vorzugsbedingungen gewährt. Durch diese Aktion konnten die üblichen Mietzinsen um minde- stens 10 % gesenkt werden. Ferner sind während dieser Zeit, ebenfalls zu Vorzugsbedingungen, rund 600 Einfamilienhäuser von Einzelbediensteten finanziert worden, wobei vorab kinderreiche Familien berücksichtigt wur- den. Auch die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen för- derte den Wohnungsbau für ihr Personal gemäß Erlaß vom 7. Mai 1948
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durch besondere Maßnahmen (vermehrte Erstellung von Genossen- schaftsbauten, Gründung neuer Eisenbahner-Genossenschaften, verbes- serte Bedingungen für Hypothekardarlehen usw.).
3. Maßnahmen der Schweizerischen Bundesbahnen
zugunsten des Personals
a) Wohnungsnot und dienstliche Versetzung verheirateter Bediensteter. Im Erlaß der Generaldirektion vom 23. April 1947 wird u. a. verlangt, daß wegen des Wohnungsmangels und wegen allfälliger den Bundesbahnen entstehender Kosten für vorübergehendes Getrenntleben von der Familie der verheiratete Stellenbewerber nicht zum vorneherein von der Wahl aus- geschlossen werden dürfe; im ferneren sei danach zu trachten, daß der versetzte Bedienstete nicht oder nur möglichst kurze Zeit von der Familie getrennt leben müsse; schließlich werden in den genannten Weisungen die bisherigen Zugeständnisse über die Entschädigungen bei Getrenntleben von der Familie, über die Gewährung von Freifahrt und Urlaub für die Wohnungssuche, für Bahnfahrten nach Hause usw. wesentlich ausge- dehnt. b) Fürsorgedienst der Bundesbahnen. Gemäß Beschluß der General- direktion vom 13. April 1954 sollen vorläufig drei Fürsorgerinnen — je eine in Lausanne, Basel und Zürich — eingestellt werden, die den Bedien- steten und ihren Familien in allen Lebenslagen beizustehen haben. c) Anstellung von Personal. Gestützt auf die Weisungen der General- direktion vom 10. November 1941 sind in ungezählten Fällen von Stellen- besetzung — es fehlen diesbezügliche Erhebungen und Aufzeichnungen — verheiratete Stellenanwärter im Hinblick auf ihre Familienlasten gegen- über Ledigen bevorzugt worden. Des weiteren werden der Zivilstand bzw. die Familienlasten auch bei der Bemessung des Strafmaßes inDisziplinar- fällen berücksichtigt.
4. Maßnahmen der PTT-Verwaltung zugunsten des Personals
a) Schaffung von Fürsorgediensten. Der Gesunderhaltung der Familien ihrer Bediensteten widmet die PTT-Verwaltung ihre ganze Aufmerksam- keit; denn damit hängen sowohl das wirtschaftliche Gedeihen als auch die psychische und physische Verfassung des Personals weitgehend zusam- men. Aus diesen Ueberlegungen heraus hat die PTT-Verwaltung im Jahre
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1945 sowohl bei der Generaldirektion als auch bei jeder Kreispost- und
Telephondirektion besondere Fürsorgedienste geschaffen. In den letzten Jahren (1950, 1952 und 1953) hat die PTT-Verwaltung drei Fürsorgerin- nen angestellt, und zwar je eine für die West-, für die Zentral- und für die Ostschweiz. Nebst der Betreuung der jugendlichen weiblichen Bedien- steten der PTT-Verwaltung betätigen sie sich besonders in der Familien- fürsorge. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß in jedem grö- ßeren Postcheck- und Telephonamt, das jugendliche Gehilfinnen beschäf- tigt, eine geeignete Beamtin zu bestimmen ist, die sich der Neueintreten- den anzunehmen und diese zu betreuen hat. b) Mütterferien. Seit 1950 führt die PTT-Verwaltung alljährlich Müt- terferien durch. 50 bis 70 erholungsbedürftige Mütter, Frauen von Be- diensteten aus den untern Besoldungsklassen, werden eingeladen, in einem hiezu gemieteten Ferienheim zwei Ferienwochen zu verbringen. Sie werden von einer der Fürsorgerinnen der PTT-Verwaltung betreut. Die Mittel hierfür werden dem PTT-Wohlfahrtsfonds entnommen (geäufnet aus der Verkaufsprovision der Pro Patria- und Pro Juventutemarken). c) Beiträge an die Kosten ärztlich empfohlener Kur- und Erholungs- aufenthalte für Frauen und Kinder von PTT-Bediensteten. Diese Beiträge, die ebenfalls aus dem Wohlfahrtsfonds stammen, (kommen fast ausschließ- lich Familien des uniformierten Personals zugut. d) Beiträge an die Kosten der beruflichen Ausbildung von Kindern. Diese Ausbildungsbeiträge sollen in erster Linie Bediensteten zugute kom- men, die ihre Kinder zur Erlernung eines Berufes oder zum Besuche einer Mittelschule auswärts unterbringen müssen und denen die Mittel hiezu fehlen. e) Klein- und Sanierungsdarlehen. Dem Schutze der Familie dienen zweifellos auch die Darlehen, die die PTT-Verwaltung an ihre Bedienste- ten ausrichtet. Die Kleindarlehen sind im Einzelfall bis zum Betrag von
2000 Franken erhältlich und werden zur Ablösung drängender Verbind-
lichkeiten und für nötige Anschaffungen gewährt. Sanierungsdarlehen kommen bei größerer Verschuldung in Frage. Diese Darlehen werden fast ausschließlich nur von verheirateten Bediensteten oder von solchen, die zu heiraten beabsichtigen, beansprucht. f) Krankenwesen. Im erweiterten Sinn gehört auch die im Jahre 1952 in Davos-Platz für das PTT-Personal errichtete Tuberkulose-Rekonvaleszen- tenstation, die sich als recht segensreich erweist, zum Familienschutz. Dort und bei dem bereits seit einigen Jahren bestehenden Rekonvaleszen-
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tenbureau beim Telephonamt in Davos werden durchschnittlich insgesamt
20 bis 25 genesende PTT-Bedienstete beschäftigt.
Im Jahre 1953 wurde erstmals zur Tuberkulosebekämpfung mit Rei- henuntersuchungen des Personals (freiwillig bis zum 40. Altersjahr), ver- bunden mit Tuberkulintestierung, durch den verwaltungsärztlichen Dienst begonnen. Außerdem hat sich das gesamte neu in den Dienst der PTT- Verwaltung tretende Personal dieser Tuberkulintestierung und allenfalls der Schutzimpfung zu unterziehen. Es ist zu hoffen, daß diese Maßnah- men zu einem erheblichen Rückgang der Tuberkuloseerkrankung beim PTT-Personal führen werden, was sich besonders auch günstig auf die Familienangehörigen (Ansteckung) auswirken dürfte. Dienstaussetzungen von weiblichen Bediensteten, die durch Geburten bedingt sind, werden nunmehr als Krankheit behandelt. g) Personalrekrutierung. Ganz allgemein wird bei der Personalrekru- tierung und bei Wahlen im Falle von gleicher Eignung immer den Ver- heirateten der Vorzug gegeben. Aber auch in jeder andern Beziehung (Disziplinar- und Fürsorgemaßnahmen) wird zum Schutze der Familie dem verheirateten Bediensteten gegenüber besondere Rücksicht geübt. Bei der Verteilung der Postlehrlinge auf die einzelnen Postkreise und Postämter wird auf die familiären Verhältnisse besonders Rücksicht ge- nommen. PTT-Lehrlinge, die nicht am Wohnort der Eltern verwendet werden können, erhalten zum ordentlichen Monatslohn einen kleinen Zuschlag, damit sie nicht auf Unterstützung der Eltern angewiesen sind.
IV. Das Steuerrecht
Auf dem Gebiete der Bundessteuern kann den Bedürfnissen der Familie nur in der Wehrsteuer und der Warenumsatzsteuer Rechnung getragen werden. Das Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 betreffend den Militär- pflichtersatz macht zwischen verheirateten und ledigen Steuerpflichtigen keinen Unterschied. Es ist jedoch in Aussicht genommen, anläßlich der Revision des erwähnten Gesetzes für verheiratete Steuerpflichtige ähn- liche Erleichterungen einzuführen, wie sie bereits auf dem Gebiete des Wehrsteuerrechtes bestehen.
1. Die Wehrsteuer
Der Wehrsteuerbeschluß sieht für verheiratete Personen einen günstige- ren Tarif vor als für ledige. Die Steuerpflicht setzt für Verheiratete erst
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bei einem reinen Einkommen von Fr. 5000.—, für ledige aber bei Fr. 4000.— ein (ursprünglich Fr. 3000.— bzw. Fr. 2000.—). Durch den Abzug für Kinder und für unterstützungsbedürftige Personen von Fr. 500.— vom reinen Einkommen wird der Steuerpflichtige mit Kindern gegenüber dem kinderlosen Ehepaar spürbar entlastet. Dieser Sozialabzug betrug ursprünglich Fr. 400.— und wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1943 auf Fr. 500.— erhöht. Durch den Bundesbeschluß vorn 22. Dezember 1954 über die Ausführung der Finanzordnung 1955 bis 1958 wurde eine neue Erleichterung zugunsten der Familien eingeführt. Das Arbeitseinkommen von Kindern unter elterlicher Gewalt, die in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern leben, wird nunmehr getrennt und damit zu einem günstigeren Tarif besteuert. Dieses Einkommen wurde bisher dem Inhaber der elterlichen Gewalt zugerechnet und damit zum Satze des Gesamteinkom- mens des letzteren besteuert.
2. Die Warenumsatzsteuer
Von der Warenumsatzsteuer waren von Anfang an gewisse lebenswich- tige Waren befreit. Die Liste der steuerbefreiten Waren wurde schon vor Inkrafttreten des Familienschutzartikels zu wiederholten Malen erweitert. Die Finanzordnung 1950 und 1951 vom 21. Dezember 1949 befreite ganz allgemein die Lieferung, den Eigenverbrauch, den Bezug und die Ein- fuhr der notwendigen Lebensmittel von der Warenumsatzsteuer. Durch den Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1950 über die Ausführung der Finanzordnung 1951 bis 1954 wurde die Liste der steuerfreien Waren er- neut erweitert. Außer der Lieferung, den Eigenverbrauch und dem Bezug von Gas, Wasser, Elektrizität, wurden Getreide, als Lebensmittel gel- tende Eßwaren, Kochsalz, Milch, Kaffee und Kaffeesurrogate, Tee, Kakao, Vieh, Geflügel, Fische, Zeitungen einschließlich Zeitschriften von der Steuer befreit. Diese Liste wurde in den Ausführungserlaß zur Finanz- ordnung 1955 bis 1958 übernommen. Wenn auch diese Steuererleichterungen allen Steuerpflichtigen zugute kommen, so begünstigen sie doch in erster Linie die Familien, da die le- benswichtigen Waren das Familienbudget stark belasten. V. Das Transportrecht Die schweizerischen Transportunternehmungen (Bundesbahnen und Pri- vatbahnen) haben in ihrer Tarifpolitik die Familie bereits vor Inkraft- treten des Art. 34quinquies BV in verschiedener Beziehung sehr stark tari- farisch begünstigt. Auch die schweizerische Postverwaltung gewährt den Familien auf den Reisepostlinien besondere Vergünstigungen. Für alle
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diese Leistungen werden sie von der öffentlichen Hand in keiner Weise entschädigt. Angesichts der sich stets verschärfenden Konkurrenzlage konnte ein weiterer Ausbau seit der Einführung der Verfassungsbestim- mung nur noch in eher bescheidenem Ausmaß verantwortet werden. In der Folge wird daher kurz auch über die wichtigsten tarifarischen Entgegen- kommen, die seit längerer Zeit bestehen, berichtet.
1. Fahrpreisermäßigung für Kinder
Die Altersgrenze der taxfrei beförderten Kinder betrug nach dem Trans- portreglement von 1894 4 Jahre, jene für zum halben Fahrpreis reisende Kinder 10 Jahre. Die letztere Grenze wurde mit einem ersten Nachtrag zum Transportreglement vom 1. März 1909 auf 12 Jahre erhöht. Die Ju- gendlichen wurden damit in der Schweiz günstiger behandelt als in den meisten übrigen europäischen Staaten. Auf den 1. April 1944 wurde durch einen Beschluß der schweizerischen Transportunternehmungen folgende über die Bestimmungen des Transportreglementes hinausgehende Rege- lung getroffen : Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden frei be- fördert. Für Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 16. Lebens- jahr ist der halbe Fahrpreis zu bezahlen. Diese Regelung wurde im neuen Transportreglement von 1948 verankert. Es ist ganz klar, daß sie in erster Linie den größeren Familien zugute kommt. Verglichen mit ausländischen Bahnen, bei denen durchwegs weniger hohe Altersgrenzen gelten, war so- mit bereits vor Inkrafttreten des BRB vom 5. April 1946 der Personen- tarif der schweizerischen Transportunternehmungen sehr familienfreund- lich.
2. Fahrpreisermäßigungen für Familien
Am 1. Mai 1931 wurde das Familienbillett der schweizerischn Transport- unternehmungen geschaffen. Auf Grund der Fahrpreise für Gesellschaf- ten (Taxe für Gruppen von 6-14 Personen) genossen Familien bei einer Beteiligung von Vater oder Mutter und mindestens zwei Kindern im Alter von 4-25 Jahren an einer gemeinsamen Reise von mindestens 25 km Hin- und Rückfahrt 20-34 % Ermäßigung gegenüber gewöhnlichen Billetten. Auf 1. April 1947 ist die Form der Fahrpreisermäßigung umgestaltet wor- den. Es gilt seither folgende Regelung für gemeinsame Reisen eines Ehe- gatten mit zwei Kindern oder beider Ehegatten mit einem Kind (bis zu
25 Jahren) : Für einen Ehegatten wird der volle Fahrpreis, für den
zweiten Ehegatten und jede weitere Person über 16 Jahre sowie für je zwei Kinder zwischen 6 und 16 Jahren der halbe Fahrpreis berechnet, der
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bei ungerader Kinderzahl auch für das überzählige Kind gilt. Im Minimum sind zwei Billette zu lösen, wenn ein Ehegatte reist und zweieinhalb Bil- lette, wenn beide Ehegatten an der Fahrt teilnehmen. Zweieinhalb Billette sind auch dann zu lösen, wenn ein Ehegatte mit zwei Kindern unter 16 Jahren und einer Begleitperson über 25 Jahren reist. Auf Grund eines Ausweises wird die Vergünstigung auf folgende Fahrausweise angewen- det: Gewöhnliche Billette für einfache Fahrt und für Hin- und Rückfahrt, Ferienbillette und Sonntagsbillette. Abonnemente der Ehegatten werden als gelöste Fahrausweise angerechnet. Je nach der Anzahl der gemeinsam reisenden Familienglieder beträgt die Ermäßigung gegenüber den einzel- nen zu lösenden Fahrausweisen 16,66 bis 40 %.
3. Schüler und Lehrlingsabonnemente
Auf den bereits außerordentlich gedrückten Preisen der Streckenabonne- mente für tägliche und gelegentliche Fahrten (Ermäßigungen gegenüber dem Retourbillett bis zu 85 %!) genießen Schüler und Lehrlinge nach dem Tarif vom 1. Februar 1948 eine weitere Ermäßigung von 45 %. Auf eine Entfernung von 10 km kommt beispielsweise die einfache Fahrt mit einem Abonnement der Serie 20 für beliebige Fahrten (bei Annahme von 70 Fahrten im Monat) auf 20 Rappen zu stehen. Ueberdies wird auf solchen Abonnementen, die von Kindern ein und derselben Familie gleichzeitig ge- löst werden, folgende Ermäßigung gewährt: auf dem zweiten Abonne- ment 20 %, auf dem dritten Abonnement 30 % und auf dem vierten und jedem weiteren Abonnement 40 %. Die Abonnementspreise nehmen damit auf die größere finanzielle Belastung der Familie durch Fahrauslagen außerordentlich weitgehend Rücksicht.
VI. Strafrecht
Anläßlich der Teilrevision des Strafgesetzbuches durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 wurde Art. 217 in dem Sinne ergänzt, daß auch der geschiedene Ehegatte wegen Vernachlässigung von Unterstützungs- pflichten verurteilt werden kann. Außerdem wurde der Tatbestand des Art. 217, die Vernachlässigung von Unterstützungspflichtigen, zu einem Antragsdelikt gemacht.
VII. Betreibungsrecht
Durch das Bundesgesetz vom 28. September 1949 betreffend die Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs wurde der Kreis der Forderungen, die gemäß Art. 219 des erwähnten Gesetzes in der
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2. Klasse zu kollozieren sind, um die Beitragsforderungen der Familien-
ausgleichskassen erweitert. Des weitern wurde bei dieser Gelegenheit in Art. 92 eine neue Ziff. 12 aufgenommen, wonach auch Familienzulagen, die von Familienausgleichskassen ausgerichtet werden, unpfändbar sind.
VIII. Wirtschaftliche Landesverteidigung Bei der wirtschaftlichen Landesverteidigung wird den Bedürfnissen der Familie nach Möglichkeit Rechnung getragen. Im Bereich der Vorrats- haltung werden die Familien nur durch die Empfehlung zur Haltung von Haushaltvorräten direkt berührt. Da zahlreiche Personen, namentlich kinderreiche Familien, nicht in der Lage sind, dieser Empfehlung nachzu- kommen, wurden die Kantone angewiesen, durch die Gemeinden in ge- wissem Ausmaß «Haushaltvorräte für Minderbemittelte» anlegen oder bereitstellen zu lassen. Im Falle einer Bezugssperre zu Beginn einer Kriegswirtschaft hätten die von den Gemeinden zu bestimmenden Perso- nen bzw. Familien die Möglichkeit, mittels besonderer Vorratskarten die gesperrten Waren zu Lasten der erwähnten Vorräte zu beziehen. Wenn auch diese Kriegsvorsorgemaßnahme nicht schlechthin als «Maßnahme zugunsten der Familie» bezeichnet werden kann, so wirkt sie sich im Ergebnis doch als solche aus.
B. Die Ausführungserlasse zum Familienschutzartikel
I. Die Familienausgleichskassen (Art. 34quinquies, Abs. 2, BV) Als Kernstück des Familienschutzartikels wird der zweite Absatz über die Familienausgleichskassen angesehen, wonach der Bund den Beitritt zu solchen Kassen obligatorisch erklären kann. Das Obligatorium kann sich auch auf einzelne Bevölkerungsgruppen beziehen. Von der Befugnis, Kassen für einzelne Berufsgruppen einzuführen, hat der Bund bisher für die Landwirtschaft Gebrauch gemacht (vgl. Ziff. 1). Des weitern hat nach Abs. 2 der Bundesgesetzgeber die Bestrebungen der Kantone und der Berufsverbände zur Gründung neuer Familienausgleichskassen zu fördern (vgl. Ziff. 2).
1. Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
und Bergbauern Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Berg- bauern wurden durch den Bundesratsbeschluß vom 9. Juni 1944 einge- führt. Den Anlaß dazu bildeten Ueberlegungen familienpolitischer Natur
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sowie die Notwendigkeit, die Erfüllung der Arbeitsdienstpflicht zu er- leichtern und die Existenzbedingungen der landwirtschaftlichen Dienst- boten und der Bergbauern zu verbessern, um die Landflucht einzudäm- men. Der Vollmachtenbeschluß von 1944 wurde durch die Bundesbe- schlüsse vom 20. Juni 1947 und vom 22. Juni 1949 weitergeführt, die sich auf Abs. 2 des Familienschutzartikels stützen und mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten der Finanzierung befristet waren. Die definitive Ord- nung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern erfolgte durch das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952. a) Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Die Fa- milienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bestehen in einer Haushaltungszulage von Fr. 30.— sowie in einer Kinderzulage von Fr. 9.— im Monat. Die Haushaltungszulage will die Gründung und die Tragung der Kosten eines Haushaltes erleichtern und wurde deshalb ver- hältnismäßig hoch angesetzt. Sie trägt am wirksamsten dazu bei, der Landflucht entgegenzuwirken, da diese nicht zuletzt darauf zurückzu- führen ist, daß es den landwirtschaftlichen Dienstboten oft nicht mög- lich ist, einen Haushalt zu gründen und dessen Kosten zu tragen. Kinderzulagen werden für eheliche, außereheliche, Stief- und Adoptiv- kinder sowie für Pflegekinder, die der Arbeitnehmer unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat, ausgerichtet. Anspruch auf Zulage besteht für Kinder bis zum zurückgelegten 15. Al- tersjahr. Die Altersgrenze beträgt 20 Jahre, wenn das Kind noch in Aus- bildung begriffen oder infolge Krankheit oder eines Gebrechens erwerbs- unfähig ist. Als landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die Anspruch auf Familien- zulagen haben, gelten Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb gegen Entgelt landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder hauswirt- schaftliche Arbeiten verrichten. Nicht als Arbeitnehmer werden die im Be- triebe mitarbeitenden Söhne und Töchter des Betriebsleiters behandelt. Diese sind am Betriebsertrag interessiert und erhalten in der Regel kei- nen Barlohn, weshalb sie den landwirtschaftlichen Dienstboten nicht gleichgestellt werden können. Ausländische Arbeitnehmer sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen. Organisatorisch ist die Ordnung der Familienzulagen für die Land- wirtschaft mit der AHV koordiniert. Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen sind Aufgabe der kantonalen Ausgleichskassen der AHV, die als Familienausgleichskassen für die landwirtschaftlichen Ar- beitnehmer und Bergbauern fungieren.
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Zur teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer wird von sämtlichen landwirt- schaftlichen Arbeitgebern ein Beitrag von 1 % der im landwirtschaft- lichen Betrieb ausbezahlten Lohnsumme erhoben, der zusammen mit den AHV-Beiträgen zu entrichten ist. Soweit die Familienzulagen durch die Arbeitgeberbeiträge nicht gedeckt werden, gehen sie je zur Hälfte zu Lasten von Bund und Kantonen. Den landwirtschaftlichen Arbeitneh- mern werden im Jahre rund 6 Millionen Fr. an Familienzulagen ausge- richtet. Rund 13 000 Arbeitnehmer stehen im Genusse derselben (vgl. Ta- bellen 2 a und b im Anhang). b) Die Familienzulagen für Bergbauern. Die Familienzulagen fürBerg- bauern bestehen in einer Kinderzulage von Fr. 9.— im Monat. Als Berg- bauern gelten die hauptberuflichen selbständigerwerbenden Landwirte im Berggebiet, d. h. die Eigentümer, Pächter oder Nutznießer eines land- wirtschaftlichen Betriebes sowie deren Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie, praktisch also ihre Söhne und Töchter. Für die Abgrenzung des Berggebietes ist die Standardgrenze des landwirtschaft- lichen Produktionskatasters richtunggebend. Anspruch auf Familien- zulagen haben Bergbauern, deren reines Einkommen Fr. 3500.— im Jahre nicht übersteigt ; die Einkommensgrenze erhöht sich um Fr. 350.— für jedes bezugsberechtigte Kind. Für die Bemessung des Einkommens sind die Vorschriften der Wehrsteuergesetzgebung maßgebend. Das Einkom- men kann auf Grund der Angaben des Bergbauern oder auf Grund der letzten Veranlagung der Wehrsteuer oder kantonalen Steuer ermittelt werden, sofern das kantonale Steuerrecht mit dem Wehrsteuerrecht über- einstimmt. Die Aufwendungen für die Familienzulagen an Bergbauern werden vollständig durch Bund und Kantone gedeckt und zwar je zur Hälfte. Die Beiträge der finanzschwachen Kantone werden durch Herbeiziehung der Zinsen eines Drittels des Familienschutzfonds, der aus den Einnahmen- überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung gebildet wurde, her- abgesetzt. Den Bergbauern werden im Jahre rund 5,5 Millionen Fr. an Familienzulagen ausgerichtet. Rund 18 000 Bergbauern stehen im Ge- nusse derselben (vgl. Tabellen 2 a und b im Anhang).
2. Die Förderung der Familienausgleichskassen
Der Bund hat die Familienausgleichskassen durch die Gewährung von Steuerprivilegien begünstigt. Rechtsfähige Familienausgleichskassen, de- ren Vermögen und Einkommen ausschließlich für die Ausrichtung von
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Familienzulagen verwendet werden, sind von der Wehrsteuerpflicht be- freit (Art. 16, Ziff. 5, des Wehrsteuerbeschlusses). Sodann können die Kantone und Verbände mit Genehmigung des Bundesrates die Führung von Familienausgleichskassen ihren AHV-Ausgleichskassen übertragen (Art. 63, Abs. 3, AHVG). Darin liegt eine wirksame Förderung der Fa- milienausgleichskassen, weil auf diesem Wege ihre Verwaltung wesent- lich vereinfacht wird und die Verwaltungskosten auf ein Mindestmaß be- schränkt sind. Sämtliche in Frage kommenden Kantone haben die Füh- rung ihrer Familienausgleichskasse der kantonalen AHV-Kasse über- tragen. II. Das Wohnungs- und Siedlungswesen (Art. 34quinquies, Abs. 3 BV) Gestützt auf den dritten Absatz des Familienschutzartikels, wonach der Bund die Errichtung von Wohnungen und Siedlungen für kinderreiche Familien unterstützen kann, wurde der Bundesbeschluß vom 8. Oktober
1947 über Maßnahmen zur Förderung der Wohnbautätigkeit und der
Bundesbeschluß vom 3. Oktober 1951/5. Juni 1953 über Maßnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten erlassen.
1. Förderung der Wohnbautätigkeit
Der Bundesbeschluß über Maßnahmen zur Förderung der Wohnbautätig- keit war bis zum 31. Dezember 1949 in Rechtskraft. Seine in Aussicht ge- nommene Verlängerung bis zum 31. Dezember 1950 wurde in der Volks- abstimmung vom 29. Januar 1950 abgelehnt. Auf Grund des erwähnten Beschlusses unterstützte der Bund die Kantone in ihren Maßnahmen zur Bekämpfung der Wohnungsnot durch Gewährung von Beiträgen. Diese wurden nur für einfache, zu angemessenen Preisen erstellte, hygienisch einwandfreie Wohnungen ausgerichtet. Dabei waren in erster Linie Wohnbauten für minderbemittelte oder kinderreiche Familien zu berück- sichtigen sowie Wohnungen, die dem Ersatz ungesunder Wohnungen oder der Verhinderung der Landflucht dienten. Während der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses (1948 und 1949) wurden an die Erstellung von 27 326 Wohnungen Bundesbeiträge in der Höhe von Fr. 61 660 040.— zugesichert.
2. Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
Die Maßnahmen des Bundes zur Wohnbauförderung konnten sich im Berggebiet praktisch kaum auswirken, weil die Bergkantone und -gemein- den nicht in der Lage waren, die Bundesbeiträge durch entsprechende eigene Leistungen zu ergänzen. Diese Lücke wurde durch den Bundes-
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beschluß vom 3. Oktober 1951 über Maßnahmen zur Sanierung der Wohn- verhältnisse in Berggebieten geschlossen. Darnach fördert der Bund die Maßnahmen der Kantone zur Wohnungssanierung in Berggemeinden durch Gewährung von Beiträgen für einfache, zweckentsprechende, zu angemessenen Preisen ausgeführte Arbeiten, die der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse für minderbemittelte Familien dienen. In erster Linie sind Wohnungen für kinderreiche Familien zu berücksichtigen. Als minderbemittelt gelten Familien, deren reines Einkommen Fr. 5000.— und deren Vermögen Fr. 10 000.— nicht übersteigt. Die Einkommens- grenze erhöht sich um je Fr. 500.— und die Vermögensgrenze um je Fr. 2000.— für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende, nicht erwerbs- tätige Kind. Die Bundesbeiträge werden vor allem gewährt für die Wiederherstel- lung gesundheits- oder baupolizeilich abgesprochener Wohnungen, die Verbesserung der Wohnverhältnisse durch Zuführung von Licht und Wasser, den Einbau sanitärer Installationen, die Vermehrung der Wohn- räume im Verhältnis zur Familiengröße und endlich für den Einbau von Wohnungen in unbenützten Gebäuden. Der Bundesbeitrag beträgt bis 25 % der anrechenbaren Kosten, höch- stens aber Fr. 4000.— je sanierte oder als Ersatz erstellte neue Wohnung. Der Bundesbeitrag setzt eine mindestens gleich hohe Leistung des betei- ligten Kantons voraus. Er kann erhöht werden, wenn es sich um finanz- schwache Kantone handelt. Die Bundesbeiträge zur Sanierung der Wohnverhältnisse im Berg- gebiet werden ausschließlich aus den restlichen Mitteln des Fonds für den Wohnungsbau aufgebracht, die sich auf rund 18 Millionen Fr. belau- fen. Der Bundesbeschluß bleibt bis zur abschließenden Verwendung dieser Mittel in Kraft. Die Sanierungsaktion kam nur langsam in Gang, da die Kantone vor- erst noch die rechtlichen und finanziellen Grundlagen schaffen mußten.
Jahre Sanierte Wohnungen Bundesbeiträge
Fr. 1952 168 248 000.- 1953 877 1 875 000.- 1954 922 2 463 000.—
Total 1 967 4 586 000.-
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III. Die Mutterschaftsversicherung (Art. 34quinquies, Abs. 4, BV) Nach Annahme des Familier..,chutzartikels ernannte das Eidg. Volkswirt- schaftsdepartement eine Expertenkommission für die Ausarbeitung eines Entwurfes zu einem Bundesgesetz über die Mutterschaftsversicherung. In der Folge erwies es sich aber als zweckmäßig, die Einführung der Mut- terschaftsversicherung mit der Revision der Krankenversicherung zu ver- binden. Ein Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Kranken- und die Mutterschaftsversicherung, der von einer Expertenkommission aus- gearbeitet wurde, ist kürzlich veröffentlicht und den Kantonen und Spitzenverbänden zur Vernehmlassung zugestellt worden. Er sieht das Bundesobligatorium für alle Frauen in nicht sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen vor; die Durchführung dieser Versicherung wäre Aufgabe der anerkannten Krankenkassen. Für Einzelheiten verweisen wir auf den Bericht der Expertenkommission vom 3. Februar 1954, der dem Vorent- wurf beigegeben ist. Alters- und Hinterlassenenversicherung Rentenbezüger und Rentensummen im Jahre 1954 und im Beharrungszustand nach Rentenarten Tabelle 1
Bezüger ,) Rentensummen in Millionen Franken Ordentliche über- Ordentliche üb er- Rentenarten Renten Renten ganga- gangs- Behar- renten Behar- renten
1954 rungs-
zj 1954 1954 ruznug- 8- 1954 stand stand
Einfache Altersrenten Männer 39 527 148 171 32 849 36,9 200,2 22,1 Frauen 46 448 324 961 114 902 39,4 409,4 78,6 Ehepaar-Altersrenten') 50 931 199 758 46 917 75,6 439,9 46,8 Altersrenten insgesamt 136 906 672 890 194 668 151,9 1 049,5 147,5 Witwenrenten') 27 525 77 156 24 511 20,8 78,1 13,6 Waisenrenten 29 347 48 608 18 417 11,9 19,2 3,8
Hinterlassenenrenten insgesamt 56 872 125 764 42 928 32,7 97,3 17,4
Gesamttotal 193 778 798 654 237 596 184,6 1 146,8 164,9
1) Mittlere Jahresbestände.
9 Ein Ehepaar als ein einziger Bezüger gezählt.
2) Inklusive einmalige Witwenabfindungen.
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Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern
Anzahl Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern im Jahre 19531 ) Tabelle 2a
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer Bergbauern Kantone Haus- Bezüger haltungs- Kinder- Bezüger Kinder- zulagen zulagen zulagen
Zürich 725 717 1134 102 304 Bern 2 292 2 238 4 137 3 747 10 890 Luzern 1 214 1 185 2 498 1 026 3 803 Uri 21 21 41 568 1 994 Schwyz 264 264 518 913 2 987 Obwalden . . . . 28 28 56 481 1 647 Nidwalden 45 43 115 291 1 165 Glarus 68 68 105 223 610 Zug 105 103 193 76 340 Freiburg 1 063 1 008 2 149 702 2 213 Solothurn 173 168 333 43 169 Basel-Stadt 21 19 31 — — Basel-Land 89 89 156 26 78 Schaffhausen . . . . 27 26 48 — — Appenzell A.Rh. . . 52 52 120 215 727 Appenzell I.Rh. . . . . 79 76 140 390 1 344 St. Gallen 682 674 1287 1 155 4 109 Graubünden 841 802 2 192 2 582 7 234 Aargau 279 271 458 4 13 Thurgau 320 312 532 41 149 Tessin 158 158 226 820 2 050 Waadt 1 293 1 202 2.008 523 1 240 Wallis 2 742 2 731 4 434 3 147 9 068 Neuenburg 323 321 458 298 694 Genf — — — — —
Schweiz 1953 12 904 12 576 23 369 17 373 52 828 Schweiz 1952 12 801 12 549 22 506 17 892 49 096 Schweiz 1951 13 682 13 242 23 448 17 407 47 255
1 ) Stand am 31. März 1953.
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Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern
Auszahlungen von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern im Jahre 19531 ) Beträge in Franken Tabelle 2b
Landwirt- Kantone enhaftliehe Bergbauern Zusammen Arbeitnehmer
Zürich 370 009 36 709 406 718 Bern 1 493 219 1 042 717 2 535 936 Luzern 554 149 372 046 926 195 Uri 6 150 213 215 219 365 Schwyz 92 801 323 592 416 393 Obwalden . . . 22 188 183 724 205 912 Nidwalden 27 371 134 094 161 465 Glarus 21 347 59 764 81 111 Zug 54 762 37 846 92 608 Freiburg 627 676 241 158 868 834 Solothurn 88 083 17 242 105 325 Basel-Stadt 10 176 — 10 176 Basel-Land 49 769 6 574 56 343 Schaffhausen . . . 13 109 — 13 109 Appenzell A.Rh. . . . 33 576 94 254 127 830 Appenzell I.Rh. . . . . 9 297 149 467 158 764 St. Gallen 244 826 443 403 688 229 Graubünden 240 099 809 118 1049 217 Aargau 165 521 1 265 166 786 Thurgau 167 041 13 906 180 947 Tessin 65 456 220 973 286 429 Waadt 586 152 125 833 711 985 Wallis 432 850 1 047 134 1 479 984 Neuenburg 132 603 89 404 222 007 Genf — — —
Schweiz 1953 5 508 230 5 663 438 11 171 668 Schweiz 1952 5 323 852 4 884 369 10 208 221 Schweiz 1951 5 443 356 4 817 927 10 261 283
1 ) Ohne Berücksichtigung der Rückerstattungen.
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Fragen der Erfassung der Nichterwerbs- tätigen
Nur ein kleiner Teil aller beitragspflichtigen Personen zählt zu den Nicht- erwerbstätigen (vgl. Jg. 1953, S. 247) ; ihre Zahl ist nach der Beitrags- statistik des Jahres 1952 gegenüber früher sogar noch zurückgegangen. Von rund 2,4 Millionen Beitragspflichtigen sind nur etwa 80 000, also auf
30 Beitragspflichtige einer nichterwerbstätig, und von diesen bezahlen
mehr als 4/5 den Mindestbeitrag von 12 Fr. im Jahr. Jahresbeiträge von mehr als 120 Fr. kommen nur vereinzelt vor. Dieses Ergebnis zeigt, daß der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates in seiner Botschaft vom 24. Mai 1946, der für Nichterwerbstätige nur Monatsbeiträge von 1 und
10 Fr. vorsah, der Wirklichkeit gar nicht schlecht Rechnung getragen
hätte. Die Verwaltung, die sich der umfangmäßig geringen Bedeutung dieses Gebietes von Anfang an bewußt war, strebte danach, die Durch- führung möglichst klar und einfach zu gestalten. Die gesetzgebenden und rechtsprechenden Instanzen haben aus theoretisch durchaus anerken- nenswerten Gründen hier Lösungen das Wort gesprochen, deren rigorose Durchführung sich praktisch als ausgeschlossen erwies. Das gilt vor allem für die begriffliche Begrenzung der Nichterwerbs- tätigen. Wie schließlich die seit 1. Januar 1954 geltende einfache Ab- grenzungsnorm gefunden worden ist, schildert der eingangs erwähnte Aufsatz. Der Vorteil der geltenden Regelung liegt in klar umschriebenen Abgrenzungskriterien. Ob der Versicherte (eventuell zusammen mit sei- nem Arbeitgeber) im Kalenderjahr mindestens 12 Fr. Beiträge vom Erwerbseinkommen entrichtet hat, kann er in den meisten Fällen ein- wandfrei nachweisen. Wenn er während eines Teils des Kalenderjahres überhaupt nicht versicherungs- oder beitragspflichtig ist (Art. 1-3 AHVG), wird der Grenzbetrag von 12 Fr. entsprechend gekürzt (s. KS
37 b, Nr. 20). Eine wesentliche Vereinfachung wird durch die zusätzliche
Bestimmung erreicht, daß allfällige Beiträge vom Erwerbseinkommen von weniger als 12 Fr. im Jahr — trotz der Beitragspflicht als Nicht- erwerbstätiger — nicht, wie nach der früheren Ordnung, zurückbezahlt werden müssen, sondern zu Gunsten des Versicherten gutgeschrieben werden. Aber auch für andere Fragen hat die Verwaltung sich bemüht, eine möglichst einfache Lösung zu finden, soweit sich dies aus rechtlichen Gründen überhaupt machen ließ. Der Inhalt des kürzlich im Druck er- schienenen Kreisschreibens Nr. 37 b veranschaulicht diese Tendenz.
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Verhältnismäßig häufig wird ein Versicherter kurz bevor er oder seine Hinterlassenen rentenberechtigt werden, seine Erwerbstätigkeit aufgeben müssen. So kommt es vor, daß der Eintritt in den Ruhestand auf 1. Januar erfolgt, die AHV-Rente aber erst ab 1. Juli des betreffen- den Jahres zu laufen beginnt; oder daß eine Erkrankung, die die Er- werbssunfähigkeit des Versicherten bewirkte, im folgenden Jahr zum Tode führte, ohne daß der Versicherte im Todesjahr erwerbstätig wird. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind solche Versicherte im Jahr, in dem sie oder ihre Hinterlassenen rentenberechtigt werden, als Nichterwerbs- tätige zu erfassen und müßten sehr oft einer andern Ausgleichskasse an- geschlossen werden. Die einfachste Lösung hätte darin bestanden, in diesen Fällen nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit überhaupt keine Bei- träge zu erheben. Nach den geltenden Bestimmungen über die Fest- stellung des Rentenanspruches und die Rentenberechnung hätte aber ein Verzicht auf die Beitragserhebung zu Rentenkürzungen führen können. Das mußte auf alle Fälle vermieden werden. So entschloß man sich zwar an der Erfassung dieser Personen als Nichterwerbstätige grundsätzlich festzuhalten, aber zuzulassen, daß sie der Ausgleichskasse, der sie zuletzt die Beiträge vom Erwerbseinkommen entrichtet haben, an- geschlossen bleiben können (KS 37 b, Nr. 7).
Ferner wurde versucht, das Verfahren der Beitragsfestsetzung zu ver- einfachen. Daß da, wo von Gesetzes wegen (z. B. bei Unterstützten) die Mindestbeiträge zu erheben sind, es den Ausgleichskassen gestattet wird, ein vereinfachtes Verfahren einzuführen — meistens kommt die Oeffent- lichkeit für die Beiträge dieser Personen auf — ist zwar nicht neu. Nicht selten rechnen sogar öffentliche Gemeinwesen für arbeitsunfähige Ar- mengenössige ähnlich ab, wie Arbeitgeber für Arbeitnehmer. Aber auch in den meisten andern Fällen treten nach dem neuen Kreisschreiben (s. Nr. 39) Erleichterungen ein. Wohl kann auf das Zustellen einer for- mellen Beitragsverfügung nicht verzichtet werden. Wenn es sich zu Be- ginn einer neuen Beitragsperiode von 2 Jahren aber zeigt, daß sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Nichterwerbstätigen seit dem Erlaß der letzten rechtskräftigen Verfügung nicht verändert haben, so kann die Kasse anstelle einer vollständigen Verfügung (mit Angaben über die Höhe der Beiträge und die Berechnungsgrundlagen) durch eine einfache Mitteilung die Geltung der ursprünglichen Verfügung jeweils um 2 Jahre verlängern. Voraussetzung ist, daß die Mitteilung eine Rechts- mittelbelehrung enthält. Da fast alle Nichterwerbstätigen kantonalen Ausgleichskassen angeschlossen sind, fällt es diesen nicht schwer, über
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die Zweigstellen abzuklären, ob die Neufestsetzung des Beitrages not- wendig ist oder nicht. Drei Sonderfälle sind noch erwähnenswert. Nachdem die neue Umschreibung der Nichterwerbstätigkeit in der Regel auf das ganze Kalenderjahr abstellt, findet diese Regelung auch auf den Bezug der Beiträge der Studenten Anwendung. Da praktisch die neue Regelung bei den Studenten schon vorweggenommen wurde (s. Jg. 1952, S. 74), sind hier wenig Aenderungen zu verzeichnen, es sei denn eine weitere Vereinfachung bei der Kontrolle des Beitrags- markenbezuges. Die Erfassung der Häftlinge wird ebenfalls imKreinschreiben geregelt. Unter die Sonderregelung fallen nur Personen, die das ganze Kalen- derjahr in Anstalten eingewiesen waren. Hielt sich der Häftling wäh- rend dieser Zeit in mehr als einer Anstalt auf, so ist die Anstalt melde- und abrechnungspflichtig, in der er sich am Jahresende befin- det. Zuständig für die Erfassung ist stets die kantonale Ausgleichs- kasse am Sitz der Anstalt. In der Regel besorgt sie auch das Inkasso. Müssen die Beiträge jedoch gemäß Art. 11, Abs. 2, des Gesetzes er- lassen werden oder ist aus andern Gründen der Beitragsbezug durch die Anstalt nicht möglich, so sind solche Fälle zum Inkasso der Aus- gleichskasse des Wohnsitzkantons des Häftlings zu überweisen, falls der Sitz der Anstalt sich nicht im Wohnsitzkanton befindet. Erstmals in einem Kreisschreiben geregelt ist die Erfassung der nicht voll erwerbsfähigen Versicherten. Auch in diesen Fällen ist ein Ab- weichen von der einmal getroffenen Abgrenzungsnorm für Nicht- erwerbstätige nicht ratsam; denn auch voll Arbeitsfähige haben Bei- träge vom Erwerbseinkommen zu entrichten, selbst wenn dieses zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht. Wird solchen Ver- sicherten von der Anstalt oder von Privaten, bei denen sie sich auf- halten, Arbeit zugewiesen, so gilt es festzustellen, ob Leistungen, die dem nicht voll Erwerbsfähigen in Form von Verpflegung und Unter- kunft, teilweise auch in bar als Taschengeld gewährt werden, als Gegenwert für die «geleistete Arbeit» oder als Fürsorgeleistungen zu betrachten sind. Dies in allgemein verbindlicher Form klarzulegen, ist unmöglich. Vielmehr ist es Sache der Ausgleichskasse, in Verbindung mit den betreffenden Anstalten und Privaten, eventuell auch dem Ver- sicherten oder gegebenenfalls seinem Vormund zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die gewährten Leistungen als Arbeitsentgelt be- trachtet werden können oder als Fürsorgeleistungen aufzufassen sind. Soweit der nicht voll erwerbsfähige Versicherte wirtschaftlich wert-
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volle Arbeit leistet in einem Ausmaß, das seine Leistung mit minde- stens 300 Fr. im Jahr bewerten läßt, müssen die Leistungen der An- stalten oder der Privaten als Erwerbseinkommen des Versicherten betrachtet werden. Der Umstand, daß für Verpflegung und Unter- kunft des Versicherten kein spezielles Kostgeld bezahlt wird, läßt nicht unbedingt darauf schließen, daß der versicherte Anstaltsinsasse erwerbstätig ist, weil das Kostgeld indirekt durch Subventionierung der Anstalt aufgebracht werden kann.
Beiträge der Holz-Akkordanten Nach der Statistik der Eidg. Inspektion für Forstwesen wurden im Jahre
1952 für den Schlag und die Aufrüstung des Holzes in den öffentlichen
Waldungen (Waldungen der Kantone, Gemeinden und öffentlich-recht- lichen Korporationen) Arbeitslöhne im Betrage von insgesamt Franken
40 137 697.— ausbezahlt. Der Privatwald umfaßt rund ein Drittel aller
erschlossenen Waldungen. Er verteilt sich unter eine große Anzahl Eigen- tümer, welche die Arbeit häufig selbst verrichten. Deshalb lassen sich die Löhne für den Schlag und die Aufrüstung des Holzes aus dem Privat- wald auf etwa ein Viertel aller in öffentlichen Waldungen bezahlten Löhne schätzen. Die Lohnsumme für die gesamte Holzernte des Landes beträgt somit schätzungsweise rund 50 Millionen Franken im Jahr. Für die öffentlichen Waldungen geht der Bezug der auf diesen Löhnen geschuldeten Beiträge und die richtige Aufteilung der Beiträge auf die IBK der Holzfäller und ihren Gehilfen im allgemeinen reibungslos vor sich. Mehr Schwierigkeiten ergeben sich für den Privatwald. In vielen Fällen gehört dieser zu landwirtschaftlichen Heimwesen, und der Land- wirt oder Pächter bewirtschaftet ihn selbst. Häufig jedoch überträgt der Besitzer des Waldes die Arbeit einer Holzfällermannschaft oder verkauft die Bäume noch stehend einem Unternehmen der Holzindustrie (z. B. einer Sägerei), welches seinerseits die Verarbeitung des Holzes im Ak- kord vergibt. Diese Arbeiten bilden Gegenstand der sogenannten Holz- akkord-Verträge zwischen dem Eigentümer der zu schlagenden Bäume und dem Vorarbeiter der Holzfäller, dem Holzakkordanten. Gelegentlich sind diese Holzakkordanten richtige Unternehmer, die selbst alles nötige Material besitzen (Winden, Seile, Sägen usw.). Meistens aber sind es Kleinbauern oder Taglöhner, welche diese Arbeiten im Winter überneh- men, um während der schlechten Jahreszeit einen Verdienst zu haben. Die Holzakkordverträge umfassen im wesentlichen folgende Punkte: Be- zeichnung des Holzschlages ; Holzmasse ; Weisungen über die Aufberei-
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tung des Holzes (Aufasten, Entrinden, Entgipfeln), Lagerung des Holzes an autofahrbaren Straßen, sterweises Aufschichten des Brennholzes. Das Arbeitsentgelt wird nach Anzahl Kubikmeter und Ster bestimmt. Alle Kosten des Schlages, wie Arbeitslöhne, Beschaffung und Unterhalt des Materials (Aexte, Sägen, Seile, Ketten, Winden usw.), oft auch die Wie- derinstandstellung der Wege, gehen zu Lasten des Akkordanten. Solche Holzakkord-Verträge werden sowohl mit Berufsholzhauern wie auch mit Gelegenheits-Akkordanten abgeschlossen. Für die AHV stellt sich das Problem, ob das Arbeitsentgelt des Holz- akkordanten Einkommen aus unselbständiger oder Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit darstellt. Nach Kreisschreiben Nr. 29 vom 14. Mai 1948 wurden Akkordnehmer dann als Selbständigerwerbstätige anerkannt, wenn sie im Hauptberuf selbständig erwerbstätig waren und Akkordarbeiten offensichtlich nur im Nebenberuf ausführten (z.B. Land- wirte, die im Winter für Kanton oder Gemeinde den Holzschlag besorg- ten), oder wenn sie das ganze Jahr hindurch Akkordarbeiten ausführten und dafür regelmäßig Hilfskräfte beschäftigten. Alle übrigen Akkord- nehmer galten nach diesem Kreisschreiben als Unselbständigerwerbende, «sofern nicht Tatsachen nachzuweisen waren, die unzweideutig für eine Tätigkeit in selbständiger Stellung sprachen». Aus einer Rundfrage bei den kantonalen Ausgleichskassen hat sich ergeben, daß in 17 Kantonen der Staat, die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Korporationen sich bei solchen Holzschlägen als Arbeitgeber betrachten. In den übrigen 8 Kantonen erscheinen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften entweder gar nicht oder bloß in einzelnen Fällen als Arbeitgeber der Holzfäller. Nur in 15 Kantonen spielt demgegenüber die Nutzung privater Waldun- gen eine merkliche Rolle, und für die entsprechenden Arbeitsentschädi- gungen hier läßt der Beitragsbezug zu wünschen übrig. Wo die Holz- nutzung nur dem Eigenbedarf des Landwirtes dient, ist das daraus flie- ßende Einkommen in der Steuerveranlagung inbegriffen. Dagegen zeigt die Erfahrung, daß das Einkommen der sogenannten selbständigerwerbs- tätigen Holzakkordanten, besonders der Gelegenheits-Akkordanten, der Besteuerung und infolgedessen der Beitragserhebung entgeht. Doch ge- hören gerade diese Leute in die Kategorie von Versicherten, für welche die AHV-Rente unentbehrlich ist. Für diese ist es deshalb von großer Bedeutung, daß möglichst alle ihre Einkommensbestandteile zur Bei- tragsleistung herangezogen werden, da die Beiträge die Höhe der Rente bestimmen. Wie man sieht, handelt es sich vor allem um eine Frage der Erfassung und infolgedessen der Abrechnung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-
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beiträge. Muß der Holzakkordant als unabhängiger Unternehmer und Arbeitgeber seiner Hilfskräfte gelten, oder ist er bloß der Werkführer auf dem Arbeitsplatze, im Dienste des Unternehmens, welches das Holz fällen läßt? Das EVG hat diese Frage in einem wichtigen Urteil ent- schieden, aus welchem sich allgemeingültige Regeln ziehen lassen (Urteil i. Sa. L. D. et Fils S.A., vom 4. September 1954, ZAK 1955, S. 36). Das Gericht erkannte, die Holz-Akkordanten seien Arbeitnehmer, insbeson- dere weil sie — als Kleinbauern oder Arbeitnehmer mit geringem Ein- kommen — nicht in der Lage seien, mit dem Eigentümer des Holzes auf gleichem Fuße zu verhandeln oder das volle Risiko eines freien, wirt- schaftlich unabhängigen Unternehmens zu tragen (z. B. die Haftung für schwere Unfälle oder für große, bei Drittpersonen entstandene Schäden). Man kann, ohne weiter zu gehen als das Gericht, sagen, daß die Aus- gleichskassen die Eigentümer des Holzes immer dann als Arbeitgeber zu erfassen haben, wenn sie den Schlag durch Gelegenheits-Akkordanten oder durch Berufsholzhauer vornehmen lassen, welche nicht die Stellung eines wirklich unabhängigen Unternehmers haben. Um die Erfassung sicherzustellen, sollten die Ausgleichskassen sich um die Mitwirkung der kantonalen Oberforstämter bemühen, die ihnen beispielsweise die Personen bekanntgeben können, welche eine Bewilli- gung zum Holzschlag erhalten haben. (In einigen Kantonen werden diese Bewilligungen öffentlich bekanntgemacht.) Die Ausgleichskassen sollten auch an die Inhaber von Schlagbewilligungen durch Vermittlung der Forstämter Merkblätter abgeben lassen, wie dies einzelne Ausgleichs- kassen bereits tun. Wenn die Ausgleichskasse den Eigentümer des Holzschlages kennt, kann sie von ihm die nötigen Angaben über den Holz-Akkordanten er- halten, der den Schlag übernommen hat. Sie darf diesen nur dann als selbständigerwerbstätig behandeln und persönlich zur Abrechnung über die den Hilfskräften ausbezahlten Löhne verhalten, wenn er nicht nur während des ganzen Jahres als Holz-Akkordant tätig ist, sondern auch mit dem Eigentümer des Holzes auf gleichem Fuße verhandelt und in der Lage ist, das volle mit seiner Tätigkeit verbundene Risiko zu tragen. Der Holz-Akkordant muß nicht nur fähig sein, Arbeiter auf dem Werkplatz zu leiten, sondern er muß vor allem die volle Verantwortung eines freien Unternehmers übernehmen können, sowohl gegenüber seinen Arbeitern wie auch gegenüber Dritten im allgemeinen und der AHV im besonderen. Diese Umstände sind entscheidend, nicht die rechtliche Form des Holz- akkord-Vertrages.
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KLEINE MITTEILUNGEN
Motionen, Postulate, In den eidgenössischen Räten wurden in der Frühjahrs- Interpellationen session 1955 folgende die AHV und die Erwerbsersatz- ordnung direkt oder indirekt betreffenden Motionen, Po- stulate und Interpellationen eingereicht: Motion Bodenmann Im Hinblick auf die Tatsache, daß die von der AHV aus- vom 24. März 1955 gerichteten Renten völlig ungenügend sind und das AHV- Gesetz eine Reihe von Härten aufweist, wird der Bundes- rat eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Revision des AHV-Gesetzes zu unterbreiten. Der wesentliche Inhalt dieser Revision sollte darin be- stehen, daß a) die AHV-Renten allgemein erhöht und b) die im heute geltenden Gesetz vorhandenen Härten ausgemerzt werden. Postulat Perret Der Bundesrat wird um Prüfung der Frage gebeten, vom 21. März 1955 in welchem Umfang •die AHV-Renten, namentlich die Witwen- und Waisenrenten, erhöht werden und wie die- ses Versicherungswerk einem größeren Kreise von vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen dienstbar gemacht werden könnte. Postulat Nicole Hält es der Bundesrat nicht für angezeigt, vom 24. März 1955 1. die Rentenberechtigung der alleinstehenden Frau nach AHV-Gesetz von der Vollendung des 60. statt des 65. Altersjahres abhängig zu machen;
2. allen schweizerischen Leistungsempfängern der AHV
das Recht auf die zusätzliche Altersfürsorge ihres Wohnsitzkantons und ihrer Wohnsitzgemeinde zu ga- rantieren;
3. die Einrichtung einer kantonalen Altersfürsorge —
gegebenenfalls durch Beiträge der AHV — in allen Schweizer Kantonen zu fördern, in denen eine solche noch nicht besteht. Postulat Colliard Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob es nicht vom 18. März 1955 angezeigt wäre, das Bundesgesetz vom 25. September
1952 über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehr-
pflichtige zu revidieren, um die Rekrutierung der Armee- kader aus allen Schichten unserer Bevölkerung, insbeson- dere aus Kreisen der Landwirtschaft, des Gewerbes und der Studentenschaft zu erleichtern. Der durch den Militärdienst verursachte Erwerbsausfall hält allzu viele Wehrmänner mit landwirtschaftlichen und gewerblichen Berufen von der militärischen Lauf- bahn ab, weshalb diese Kreise im Offiziers- und Unter- offizierskorps ungenügend vertreten sind. Dies hat ein Malaise hervorgerufen, das es zu beseitigen gilt. Es geht darum, Ungleichheiten zu eliminieren unter Wehrmännern, die mit Bezug auf ihre Pflichten alle gleich, in sozialer Hinsicht jedoch sehr verschiedenartig behandelt werden. Es müssen die Erwerbsausfallent-
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schädigung erhöht und die für die Festsetzung ihrer Höhe maßgebenden Faktoren neu umschrieben werden. Die wirtschaftliche Lage sollte einer Beförderung von Wehrmännern, die eine solche erstreben und die hierfür als geeignet erscheinen, nicht länger im Wege stehen. Eine erneute Prüfung dieser Frage ist deshalb dringlich. Es muß eine Lösung gefunden werden, die sowohl den Bedürfnissen der Armee und unserer Landesverteidigung wie auch den Interessen der erwähnten Bevölkerungs- kreise gerecht wird. Postulat Trüb Gemäß Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1954 ging das vom 24. März 1955 Bundesamt für Sozialversicherung mit dem 1. Januar
1955 aus dem Geschäftsbereich des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartementes in diejenigen des De- partementes des Innern über. Damit wurde eine alte Forderung nach einem Ausgleich der Arbeitsbelastung unter den Departementen erfüllt. In der letzten Zeit unterbreitete der Bundesrat der Oef- fentlichkeit den Vorentwurf für eine Mutterschaftsver- sicherung. Eine bereits eingereichte Initiative verlangt die Einführung der Invalidenversicherung. Der Bundesrat wird ersucht, die Frage zu prüfen und den eidgenössischen Räten Bericht zu erstatten, ob nicht mit der vorläufig administrativen Zusammenfassung der bestehenden Versicherungen: Alters- und Hinterlassenen-, Unfall-, Kranken-,- Tuberkulose-, Militärversicherung auf den Zeitpunkt der Einführung weiterer Zweige wie Mutterschafts- und Invalidenversicherung eine allge- meine «Volksversicherung» vorbereitet werden soll. Eine Koordination der verschiedenen Versicherungs- zweige muß die Ausgestaltung der bestehenden Ordnun- gen und die weitere Gesetzgebung so regeln, daß so bald wie möglich die Versicherungsleistungen nach einheit- lichen Richtlinien erfolgen und die einzelnen Versicherten über alle Versicherungsgebiete hinweg als persönliche Einheit behandelt werden. Interpellation Torche Bei der Anwendung des Bundesgesetzes vom 25. Sep- vom 22. März 1955 tember 1952 über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige sind einige Ungleichheiten zutage getre- ten, die auf die sehr unterschiedlichen Grundlöhne zu- rückzuführen sind. Diese Ungleichheiten erweisen sich als schweres Hindernis, sobald der junge Wehrmann zu den für eine Beförderung notwendigen längeren Dienst- leistungen einberufen wird. Die Armee soll über qualifi- zierte Kader in genügender Zahl verfügen, die sich aus allen Bevölkerungsschichten rekrutieren müssen. Ist der Bundesrat daher nicht der Ansicht, daß das erwähnte Gesetz in gewissen Punkten abgeändert werden sollte? Ausgleichsfonds der Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenver- Alters- und sicherung hat im ersten Quartal 1955 insgesamt 53,3 Hinterlassenen- Millionen Fr. in feste Anlagen übergeführt. Am 31. März versicherung 1955 stellte sich der Buchwert aller Anlagen auf 3 078,9 Millionen Fr. Die festen Anlagen verteilen sich auf die
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einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 947,2 (942,7 Stand Ende 1954), Kan- tone 428,7 (413,7), Gemeinden 374,8 (347,4), Pfandbrief- institute 579,1 (578,7), Kantonalbanken 354,0 (349,1), öffentlich-rechtliche Institutionen 9,4 (9,4), gemischt- wirtschaftliche Unternehmungen 260,3 (259,8) und Ban- ken 0,4 (0,4). Von den restlichen 125,0 Millionen Fr. ent- fallen 25,0 (25,0) Millionen auf Reskriptionen und 100,0 (100,0) Millionen auf Depotgelder. Die durchschnittliche Rendite der Anlagen ohne Reskrip- tionen und Depotgelder beläuft sich am 31. März 1955 auf 2,93 (2,93) %.
Aenderung im Ausgleichskasse 10 Freiburg Adressenverzeichnis (Freiburg) Place Notre Dame 161
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GERICHTS-ENTSCHEIDE Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE
I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Als Pensionskassen und andere Personalfürsorgeeinrichtungen im Sinne von AHVV Art. 8, lit. a, können nicht beliebige Fonds aner- kannt werden, in die zwecks Altersvorsorge bestimmte Leistungen ausbezahlt werden, sondern nur Institute mit eigener Rechtspersön- lichkeit. Das Diakonat stellt einem Sanatorium sowie zwei Bezirksspitälern Diakonissen und freie Krankenpflegerinnen zur Verfügung.Als Gegenleistung entrichten die genannten Institute—außer dem Naturallohn—eine feste monatliche Entschä- digung an das Diakonat sowie — gemäß vertraglicher Vereinbarung — Alters- fürsorgebeiträge im Ausmaß von 5 % der Bar- und Naturallöhne. Mit Ver- fügung vom 9. Februar 1954 wies die Ausgleichskasse das Diakonat an, mit Bezug auf die den Krankenanstalten zur Verfügung gestellten Diakonissen ab 1. Januar 1954 in die für den Arbeitgeberbeitrag maßgebende Gesamtlohn- summe den Altersfürsorge-Zuschuß miteinzubeziehen. Das Diakonat gelangte unter Hinweis auf Art. 8, lit. a, AHVV an die kantonale Rekursbehörde, wobei es ausführte, es könnte sich an sich mit der Einbeziehung der Alterfürsorge- beiträge in die Gesamtlohnsumme abfinden, verstehe aber nicht, weshalb die Diakonissen und die freien Krankenpflegerinnen unterschiedlich behandelt würden. Mit Entscheid vom 11. Juni 1954 hieß die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde gut. In der Begründung heißt es, es könne nicht wohl be- zweifelt werden, daß die Leistungen, welche als Altersvorsorge den freien Krankenpflegerinnen auf individuelle Sparhefte gutgeschrieben würden, der AHV-rechtlichen Beitragspflicht nicht unterständen. Bei den Diakonissen an- ders vorzugehen, bestehe kein Anlaß. Dem Umstand, daß bei diesen die Alters- vorsorgebeträge dem Mutterhaus zuflössen, komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Das Mutterhaus müsse ja für die Diakonissen jederzeit voll auf- kommen. Zudem stehe fest, daß das Diakonat die bezüglichen Altersvorsorge- beträge einem besonderen Konto überweise und daß den Diakonissen bei all- fälligem Austritt der Anspruch auf ihren Anteil gewahrt bleibe. Das Bundes- amt für Sozialversicherung hat gegen diesen Entscheid rechtzeitig die Beru- fung ergriffen mit dem Antrag, es sei das Diakonat zu verpflichten, von den ihm seit dem 1. Januar 1954 für die Diakonissen und freien Krankenpflege- rinnen unter dem Titel «Altersvorsorge» zu fließenden Leistungen den gesetz- lichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag zu entrichten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen gutge- heißen: Nach den geltenden Normen sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber ver- pflichtet, vom «maßgebenden Lohn» AHV-Beiträge zu entrichten. Nicht zum
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maßgebenden Lohn gehören nach Art. 8, lit. a, AHVG u. a. «Einlagen der Arbeitgeber in Pensionskassen oder andere Fürsorgeeinrichtungen» sowie «über den Lohn hinausgehende Einzahlungen des Arbeitgebers in ein Spar- kassenheft des Arbeitnehmers, sofern dieser darüber nur bei Krankheit, Un- fall, vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses oder Aufgabe der Erwerbs- tätigkeit infolge Alters oder Arbeitsunfähigkeit verfügen kann». Diese Aus- nahmebestimmungen dürfen, wie das Eidg. Versicherungsgericht (vgl. die Urteile vom 7. September 1949 i. Sa. Chemische Fabrik U., ZAK 1949 S. 453, vom 26. Januar 1952 i. Sa. C. AG., ZAK 1952, S. 98, und vom 7. Sep- tember 1954 1. Sa. Krafwerk W., ZAK 1954, S. 427) schon wiederholt festge- stellt hat, nicht ausdehnend interpretiert werden. Nur Sozialleistungen, die un- zweideutig unter den in Art. 8 AHVV aufgezählten Katalog fallen, können als nicht beitragspflichtig erachtet werden. Dabei ist mit dem Bundesamt für Sozialversicherung davon auszugehen, daß als «Personalfürsorgeeinrichtung» im Sinne des AHV-Rechts nur eine Institution verstanden werden kann, deren Selbstzweck die Personalfürsorge ist und deren rechtliches Statut unbedingte Gewähr dafür bietet, daß die zufließenden Mittel jedem andern Zweck ent- zogen sind. Desgleichen kann als «Pensionskasse» nicht irgendein beliebiger Fonds anerkannt werden, in welchen zwecks Altersvorsorge bestimmte Lei- stungen einbezahlt werden. Vielmehr sind als «Pensionskassen» und «andere Personalfürsorgeeinrichtungen» im Sinne von Art. 8, lit. a, AHVV nur Rechts- gebilde anzusehen, die über eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Es genügt also nicht, daß ein Arbeitgeber zur materiellen Sicherung seines Personals be- stimmte Vermögensteile aus seinem Vermögen aussondert, sondern er muß diese Vermögensteile einem mit eigener Rechtspersönlichkeit versehenen, vom Betrieb getrennten Institut übermitteln. Es drängt sich diese Lösung in Analogie zum Wehrsteuerrecht auf, wo (vgl. Art. 22, Abs. 1, lit. f, WStB; Perret Kommentar zu Art. 22 WStB, Note 7 und 8; Scherer und Voumard in Zeitschrift f. Schweiz. Recht 1951, S. 321 a ff. und 431 a ff.) Wohlfahrtszuwen- dungen von Seite eines Arbeitgebers an sein Personal grundsätzlich ebenfalls nur dann privilegiert sind, wenn die Fürsorgeleistungen aus dem Vermögen des Arbeitgebers ausgeschieden und einer eigene Rechtspersönlichkeit besit- zenden Institution zugewendet werden. Die vorerwähnten Voraussetzungen sind nun hinsichtlich der zur Diskus- sion stehenden Altersvorsorgebeiträge ganz offensichtlich nicht erfüllt. Zwar werden die bezüglichen Leistungen aus dem Vermögen der Krankenanstalten und Spitäler (als den unmittelbaren Arbeitgebern der Diakonissen und Pfle- gerinnen) ausgeschieden. Es fehlt aber an einer gleichzeitigen Aussonderung aus dem Vermögen des Diakonats, dem die Diakonissen als Schwestern ange- hören, bzw. dessen mittelbare Dienstpflichtige die freien Krankenpflegerinnen sind. Mit Recht weist das Bundesamt für Sozialversicherung darauf hin, daß der Altersfürsorgefonds des Diakonats nichts anderes als ein besonderer Posten der Buchhaltung darstellt, der — wenn es dem Diakonat belieben würde — durch eine einfache buchhalterische Operation ganz oder teilweise beseitigt werden könnte. Gleiches gilt hinsichtlich der freien Pflegerinnen. Mögen auch hier die Altersvorsorgebeiträge einem «individuellen Sparkonto» überschrieben werden, so sind sie eben doch nicht aus dem Vermögen des Dia- konates ausgeschieden und im erforderlichen Ausmaß seiner Verfügungsgewalt entzogen.
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Was sodann die in AHVV Art. 8, lit. a, weiterhin erwähnten «Einzahlun- gen in ein Sparkassenheft» betrifft, so kann ebenfalls nicht zweifelhaft sein, daß darunter nicht irgendwelche Einlagen auf ein «Sparkonto» zu verstehen sind, sondern einzig und allein Einzahlungen auf Sparhefte im strengen Sinne des Wortes, unter Beachtung der Kautelen, wie sie in Art. 15 und 16 des Bankengesetzes (AS 1935, S. 123 f.) aufgeführt sind. Nach dem Gesagten müssen die Altersvorsorgebeiträge, welche das Sana- torium und die Bezirksspitäler als zusätzliches Entgelt für die ihnen zur Ver- fügung gestellten Diakonissen und freien Krankenschwestern dem Diakonat übermitteln, als zum maßgebenden Lohn gehörend erachtet werden. Dies hat (vgl. auch EVGE 1950, S. 32 ff., ZAK 1950, S. 117) zur Folge, daß die Kran- kenanstalten, denen die wertvolle Tätigkeit der Diakonissen und Pflegerinnen in erster Linie zukommt, von den zur Diskussion stehenden Fürsorgebeiträgen sogut wie vom sonstigen Bar- und Naturallohn den gesetzlichen AHV-Beitrag zu entrichten haben, was sich einmal in einer entsprechenden Erhöhung der Altersrente der Diakonissen und Krankenschwestern auswirken wird. — Das Inkrafttreten der neuen Regelung im Sinne der Anregung des Diakonates um ein Jahr zu verschieben, besteht kein hinreichender Grund. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. B., vom 10. Dezember 1954, H 183/54.)
Der Erlaß der Nachzahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbei- trägen ist eine außerordentliche Maßnahme. Der gute Glaube genügt als Voraussetzung nicht. Die Nachzahlung muß außerdem noch offensichtlich eine große Härte für den Arbeitgeber bedeuten, und der Arbeitnehmer darf nicht zu Schaden kommen. AHVG Art. 14, Abs. 4; AHVV Art. 40. In einem Entscheid von grundsätzlicher Bedeutung i. Sa. Feigenwinter vom 12. Mai 1952 (EVGE 1952, S. 140), stellte das Gericht fest, daß der (gänzliche oder teilweise) Erlaß der Arbeitgeber- und Arbeit- nehmerbeiträge — wie er in AHVV Art. 40 vorgesehen war — im Gesetz kei- nen Grund findet, der ratio legis widerspricht, insbesondere dem System des Beitragsbezuges an der Quelle, und für die Arbeitnehmer und ihre Angehöri- gen oft nachteilig wäre; deshalb verneinte das Gericht die Anwendbarkeit von AHVV Art. 40 auf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Immerhin hob es hervor, daß es de lege ferenda wünschbar wäre, den Erlaß derselben in ge- wissen Fällen für einen vergangenen Zeitraum vorzusehen, daß aber dann alle notwendigen Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen und der Rechte der Arbeitnehmer getroffen werden müßten. Der Gesetzgeber trug diesen Grund- sätzen bei Anlaß der zweiten Gesetzesrevision Rechnung, indem er in Art. 14, Abs. 2, beifügte: Der Bundesrat «umschreibt die Voraussetzungen für den Er- laß der Nachzahlung geschuldeter Beiträge». Nun ist zwar der Erlaß der Nachzahlung geschuldeter Beiträge im Gesetze grundsätzlich vorgesehen, doch ist die Anwendung dieser Bestimmung auf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge mit großen Schwierigkeiten und Ge- fahren verbunden. Nach wie vor behalten die darüber im Urteil Feigenwinter zum Ausdruck gekommenen Erwägungen ihre Geltung: Der Erlaß der Nach- zahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, wie er in AHVV Art. 40 vorgesehen ist — dieser Artikel wurde bei der letzten Revision der VV nicht abgeändert —, würde die Interessen des Arbeitnehmers häufig verletzen, in-
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dem dieser oder seine Hinterlassenen bei der Rentenberechnung benachteiligt würden. Deshalb darf man nicht annehmen, AHVV Art. 40 habe zufolge der Revision von AHVG Art. 14, Abs. 4, volle Rechtsgültigkeit in dem Sinne er- langt, daß die Nachzahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu erlassen sei, sobald die beiden in AHVV Art. 40 gestellten Voraussetzungen (guter Glaube und große Härte) bestehen. Der Erlaß dieser Beiträge muß im Gegenteil als eine ganz außerordentliche Maßnahme gelten, wozu der gute Glaube nicht genügt, sondern feststehen muß, daß es für den Arbeitgeber wirklich eine große Härte bedeuten würde und daß der Arbeitnehmer auf kei- nen Fall zu Schaden kommt. Im vorliegenden Falle kann das Gericht den guten Glauben — wenn auch nicht ohne Bedenken — als gegeben annehmen. Hingegen sind die beiden an- deren Voraussetzungen nicht erfüllt. Es stimmt zwar, daß die finanzielle Lage des C. N. zu Ende des Geschäftsjahres 1952/53 ungünstig war (der Geschäfts- abschluß für das Jahr 1953/54 ist noch unbekannt). Trotz der bedeutenden Passiven konnte C. N. aber seine Tätigkeit fortsetzen. Es läßt sich deshalb, wie auch das BSV hervorhebt, nicht behaupten, daß die Bezahlung der nachgefor- derten Beiträge eine große Härte wäre und die Existenz der Gesellschaft in Frage stellen würde. Nachdem die gesetzlichen Beiträge bei den Lohnzahlun- gen von insgesamt Fr. 10 000.— nicht abgezogen wurden und der Arbeit- nehmer seinen Anteil an die Beiträge nicht geleistet hat — er erhielt übrigens weder von der Ausgleichskasse noch von der Rekurskommission Gelegenheit zur Stellungnahme —, läßt sich nicht annehmen, daß der Erlaß der Nach- zahlung die Interessen des Versicherten nicht verletzen würde. Das Gericht kann deshalb dem Erlaß der Nachzahlung nicht zustimmen und muß den Rekursentscheid bestätigen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. C. N., vom 30. Nov. 1954, H 214/54.)
II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Die ordentliche Beitragsberechnung setzt nicht voraus, daß der Bei- tragspflichtige während der ganzen Berechnungsperiode erwerbs- tätig gewesen ist; als Grundlage genügt auch ein von der Steuer- behörde erfaßtes Jahreseinkommen. AHVV Art. 24, Abs. 2, Art. 25, Abs. 2. Die Berufungsbeklagte übernahm am 22. Oktober 1951 nach dem Konkurs ihres Ehemannes das von diesem in 0. geführte Malergeschäft und hatte dem- zufolge seither als Selbständigerwerbende die nach AHVG geschuldeten AHV- Beiträge zu entrichten. Hinsichtlich der Zeit vom 22. Oktober 1951 bis 31. De- zember 1953 erfolgte die Beitragsfestsetzung nach Maßgabe von Art. 23, lit. b, AHVV, indem die Ausgleichskasse das reine Einkommen anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen von sich aus einschätzte. Am 30. Mai 1953 deklarierte der Ehemann der Versicherten das von G. im Jahre 1952 erzielte Erwerbseinkommen mit Fr. 9200.—. Außerdem gab er per 1. Januar 1953 ein Reinvermögen von Fr. 10 431.— an. Die Steuerbehörde stellte auf diese De- klaration ab und kam für die 7. Wehrsteuerperiode, unter Berücksichtigung des eigenen Verdienstes des Ehemannes und nach Vornahme der steuerlich zulässigen Abzüge, für die 7. Wehrsteuerperiode auf ein steuerpflichtiges Ein- kommen von durchschnittlich Fr. 7000.—. Auf Grund der überprüften Wehr-
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steuererklärung erstattete in der Folge die kantonale Steuerverwaltung der Ausgleichskasse im Sinne von Art. 22, Abs. 1, lit. b, AHVV Meldung, wobei sie von den Fr. 9200.— einen in der Steuererklärung zwar aufgeführten, aber in der Betriebsrechnung nicht verbuchten Unkostenbetrag von Fr. 500.— in Abzug brachte. Die Ausgleichskasse ihrerseits setzte gestützt auf die ihr zu- gegangene Meldung mit Verfügung vorn 26. Juni 1954 den von der Berufungs- beklagten pro 1954 und 1955 geschuldeten persönlichen AHV-Beitrag auf Fr. 332.— im Jahre fest. Auf Beschwerde hin fällte die kantonale Rekurs- behörde am 16. September 1954 folgenden Entscheid. Die Kasse habe bei ihrer Beitragsforderung pro 1954 und 1955 zu Unrecht auf das (zudem unrichtig ge- meldete) Jahreseinkommen 1952 abgestellt. Nachdem G. S. nur während eines Teils der zweijährigen Veranlagungsperiode 1951/52 selbständigerwerbend ge- wesen sei, müsse die Verfügung vom 26. Juni 1954 aufgehoben und die Kasse angewiesen werden, den ab 1. Januar 1954 in Betracht kommenden ABV- Beitrag in gleicher Weise wie in den Vorjahren anhand des von ihr selber zu ermittelnden laufenden Jahreseinkommens festzusetzen. Die Ausgleichskasse beantragt mit der vorliegenden Berufung Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz und Rückweisung der Sache an die Rekurs- behörde zwecks Neuprüfung und definitiver Festsetzung des Beitrags. Gleich- zeitig machte die Kasse darauf aufmerksam, daß G. S. ihren Wohnsitz im Kanton Zürich Ende Juni 1954 aufgegeben habe und ihr Malergeschäft seither im Kanton Luzern betreibe. Den in der Verfügung vom 26. Juni 1954 genann- ten AHV-Beitrag schulde sie demzufolge der Ausgleichskasse Zürich nur pro rata temporis. Das Eidg. Versicherungsgericht hat erkannt: Wie die Ausgleichskasse mit Recht ausführt, muß sich eine Steuerver- anlagung, um für die reguläre Berechnung des persönlichen Beitrags eines Selbständig-erwerbenden im Sinne von Art. 22 AHVV eine geeignete Grundlage bilden zu können, keineswegs über ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit während vollen zwei Jahren erstrecken. Weder das Gesetz noch die Vollzugsverordnung schreiben dies vor. Die Judikatur des Eidg. Ver- sicherungsgerichts geht denn auch sogar in den Fällen, wo die Ausnahme- regelung des Art. 23 AHVV zur Anwendung gelangt, dahin, daß auf das Er- gebnis eines einzigen Betriebsjahres abgestellt werden darf. Umso mehr muß dies Geltung haben, wo, wie hier, die Meldung sich auf ein steueramtlich er- faßtes Jahreseinkommen bezieht. Wie das Eidg. Versicherungsgericht erst neulich (vgl. Urteil i. Sa. R. vorn 24. Februar 1955, ZAK 1955, S. ON) fest- gestellt hat, genügt es sogar unter Umständen, daß die Steuerverwaltung bei nicht ganzjährigem Erwerb die Umrechnung auf ein volles Jahreseinkommen vornimmt und dieses umgerechnete Einkommen der Ausgleichskasse meldet. In diesem Zusammenhang ist zudem auf Art. 24, Abs. 2, und Art. 25, Abs. 1, lit. a und lit. b, sowie auf Art. 25, Abs. 2, rev. AHVV hinzuweisen, wo überall ausdrücklich von «Jahreseinkommen» die Rede ist. Die seitens der Vorinstanz postulierte Berechnungsbasis von vollen zwei Jahren für eine Einkommensermittlung nach Art. 22 AHVV entbehrt mithin der Begründung. Nachdem der Kasse am 17. März 1954 gestützt auf die Wehr- steuerveranlagung VII eine ein volles Einkommensjahr beschlagende Steuer- meldung übermittelt wurde, war sie nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, ihre Beitragsforderung ab 1. Januar 1954 gemäß Art. 24, Abs. 2, rev. AHVV auf der Basis der für sie verbindlichen Auskunft festzusetzen.
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Was sodann den ziffernmäßigen Betrag der Forderung betrifft, so hat nach Gesetz und Praxis eine in Rechtskraft erwachsene Steuerveranlagung bis zum Nachweis ihrer offenbaren Unrichtigkeit als zutreffend zu gelten. Nun ergibt sich aus den vom Gericht beigezogenen Steuerakten, daß die kantonale Steuerbehörde das in der Selbstdeklaration pro 1952 aufgeführte Einkommen aus dem Malergeschäft (Fr. 9200.—) unverändert übernahm und auch den außerhalb der Bilanz geltend gemachten Geschäftsunkostenabzug (Fr. 500.—) nicht beanstandete. Die Meldung der Steuerbehörde an die Ausgleichskasse be- züglich eines reinen Geschäftseinkommens von Fr. 8700.— war sonach, ent- gegen der Annahme der Vorinstanz, wohl kaum unrichtig. Desgleichen fehlt ein hinlänglicher Beweis für die von der Versicherten erst im Berufungsver- fahren vorgebrachte Behauptung, das Einkommen von Fr. 9200.— habe sich nicht bloß auf das Kalenderjahr 1952, sondern auf die Zeit vom 22. Oktober
1951 bis Ende 1952 bezogen. Jedenfalls enthielt weder die Steuerdeklaration
vom 30. Mai 1953 noch die Bilanzaufstellung vom nämlichen Tage einen ent- sprechenden Vermerk. Unter diesen Umständen besteht kein Anlaß, die Bei- tragsberechnung, wie sie die Ausgleichskasse in der Verfügung vom 26. Juni
1954 vornahm, zu korrigieren. Im übrigen versteht sich von selbst, daß die
Berufungsbeklagte, nachdem sie Ende Juni 1954 aus dem Kanton Zürich weg- zog, den auf Fr. 332.— festgesetzten Jahresbeitrag der Ausgleichskasse Zürich nur pro rata temporis, d.h. für insgesamt sechs Monate zu entrichten hat. Wel- chen Beitrag sie für die nachfolgende Zeit (Betrieb eines Malergeschäftes im Kanton Luzern) schuldet, ist im heutigen Verfahren nicht zu untersuchen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G. S., vom 28. Februar 1955, H 260 /54.)
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Der Bericht über die
Durchführung des Familienschutzartikels der Bundesverfassung
auf S. 169 dieser Nummer kann als Separatabzug beim
Bundesamt für Sozialversicherung Bern 3
zum Preis von Fr. -.75 bezogen werden.
HKF'T 6 JUNI 1955
ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN INHALT
Von Monat zu Monat 209 Der AHV-Ausgleichsfonds im Jahre 1954 . 210 Die Weiterführung der zusätzlichen Alters- und Hinter- lassenenfürsorge 212 Das Sozialversicherungsabkommen mit Schweden . 219 Aus der Tätigkeit des Eidg. Versicherungsgerichtes im Jahre 1954 223 Die Pauschlfrankatur im Jahre 1954 227 Gehören Leistungen betriebseigener Krankenkassen zum maßgebenden Lohn? 229 Rückbehalt für übertragene Aufgaben 233 Die gesetzlichen Erlasse sowie die Weisungen des BSV auf dem Gebiete der AHV 236 Durchführungsfragen der AHV 241 Gerichtsentscheide: AHV 242
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON MONAT Die Kommission des Ständerates zur Prüfung der Vorlage betreffend :die Verlängerung und Abänderung des Bundes- ZU beschlusses betreffend die zusätzliche Alters- und Hinter- MONAT lassenenfürsorge (vgl. S. 212 dieser Nummer) tagte am 12. Mai unter dem Vorsitz von Ständerat Lusser (Zug) und im Beisein von Bundesrat Etter, Direktor Saxer und Dr. Binswanger vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie beschloß einstimmig, dem Stände- rat zu beantragen, der Vorlage mit einer Abänderung bezüglich des Ver- teilungsschlüssels beizupflichten. Der Verteilungsschlüssel soll in dem Sinne abgeändert werden, daß auf die Zahl der Bezüger von Uebergangs- renten im Durchschnitt der Jahre 1948 bis 1951 — anstatt im Durch- schnitt der Jahre 1948 bis 1950 — abgestellt wird.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat eine Kommission für tech- nische Durchführungsfragen der Erwerbsersatzordnung eingesetzt, in welcher nebst der Zentralen Ausgleichsstelle die kantonalen Ausgleichs- kassen sowie die Verbandsausgleichskassen vertreten sind. Die Kommis- sion hielt unter dem Vorsitz von Dr. Granacher, 2. Sektionschef im Bun- desamt für Sozialversicherung, am 16./17. Mai 1955 eine erste Sitzung ab und behandelte unter Beizug von Vertretern des Oberkriegskommissariats besonders einige Abänderungen zur Meldekarte sowie die Neugestaltung des Ergänzungsblattes zur Meldekarte. * Der Bundesrat hat den vom Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV über die Anlagen vorgelegten Bericht sowie die Rechnung des Aus- gleichsfonds im Jahre 1954 am 17. Mai 1955 genehmigt. Eine kurze Ana- lyse der Jahresrechnung findet sich auf S. 210 dieser Nummer. * Am 18. Mai 1955 tagte in Rigi-Kaltbad die nationalrätliche Kommis- sion für die Beratung des Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden über Sozialversicherung und am 26. Mai 1955 in Sierre die Kommission für auswärtige Angelegenheiten des Ständerates. Nach einem einführen- den Referat von Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialver- sicherung, stimmten beide Kommissionen dem genannten Bundesbeschluß einstimmig zu. *
lieft 6, 1955 -- 27579 209
Am 20. und 21. Mai 1955 fanden in Bern schweizerisch-luxemburgische Verhandlungen über den Abschluß eines Sozialversicherungsabkommens statt. Die schweizerische Delegation setzte sich aus den Herren Dir. Dr. Saxer (Delegationschef), Dr. Binswanger, Dr. Kaiser vom Bundesamt für Sozialversicherung sowie Legationsrat Stiner vom Eidgenössischen Poli- tischen Departement zusammen. Delegationschef der luxemburgischen Delegation war Herr A. Kayser, Präsident des Sozialversicherungsamtes. Die Verhandlungen führten zu einer vollständigen Einigung über die Grundlagen des abzuschließenden Abkommens ; sie sollen Ende Juli in Luxemburg fortgesetzt werden. -x•
Am 20./21. Mai 1955 tagte die Generalversammlung der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Dr. E. Küry, Basel. Im Mittelpunkt der Veranstaltung standen 2 aufschluß- reiche Referate von A. Stalder, Lausanne, über die Wiedereingliederung Gebrechlicher ins Wirtschaftsleben sowie von Dr. W. Studer, Basel, über die AHV und die Wehrsteuer. Die Ausführungen über AHV und Wehr- steuer werden voraussichtlich im Druck erscheinen.
Der AHV-Ausgleichsfonds im Jahre 1954 Die im Rechnungsjahr erzielte Gesamteinnahme des Ausgleichsfonds beträgt 806,4 Millionen Fr. und setzt sich zusammen aus den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber von 564,2 Millionen Fr., den Beiträgen der öffentlichen Hand von 160,0 Millionen Fr., wovon 106,7 Millionen durch den Bund und 53,3 Millionen durch die Kantone aufzubringen waren, sowie den Fondszinsen von 82,2 Millionen Fr. Wenn die von den Versicherten und Arbeitgebern geleisteten Beiträge mit den entsprechen- den Daten des Vorjahres verglichen werden sollen, so ist darauf zu ach- ten, daß das Rechnungsjahr 1953 ein buchhalterisches Ausnahmejahr gewesen war. Die Einführung der Buchführungsweisungen hatte es näm- lich mit sich gebracht, daß in die Jahresrechnung 1953 ausnahmsweise Nachtragsbuchungen für die Jahre 1952 und 1953 miteinbezogen worden waren, während die Jahresrechnungen von 1954 an nur die Nachträge für das Berichtsjahr selbst enthalten. Für Vergleichszwecke sind daher vom Ergebnis 1953 (570,0 Millionen Fr.) die einmaligen Nachträge für 1952 (21,0 Millionen Fr.) in Abzug zu bringen. Den 54-er Beiträgen in der
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Höhe von 564,2 Millionen Fr. stehen somit Vorjahresbeiträge in der Höhe von 549,0 Millionen Fr. gegenüber: die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber haben effektiv trotz Aufhebung der Beitragspflicht für die über 65jährigen Versicherten nochmals um 15,2 Millionen Fr. zuge- nommen.
An Ausgaben sind insgesamt 364,2 Millionen Fr. zu verzeichnen. Der größte Teil hiervon entfällt auf die Renten, die sich zusammen mit den Beitragsrückvergütungen auf 350,4 Millionen Fr. belaufen. Bei Auflösung der Rückbuchungen übertrifft die im Jahre 1954 ausbezahlte Renten- summe diejenige des Vorjahres um 89,2 Millionen Fr. Der Gesamtbetrag der ordentlichen Renten hat dank der Erhöhung der Rentenansätze und der jährlichen Zunahme des Rentnerbestandes eine Steigerung um 63,1 Millionen Fr. erfahren (in den Vorjahren betrug die Steigerung jeweils nur rund 30 Millionen Fr.) und belief sich auf 192,2 Millionen Fr. Die Summe der Uebergangsrenten hat um 26,1 Millionen Fr. zugenommen und mit 158,1 Millionen Fr. einen neuen Höchststand erreicht. Immerhin sind im Jahre 1954 insgesamt erstmals mehr ordentliche als Uebergangs- renten ausbezahlt worden. Merklich erhöht haben sich ferner die Bei- tragsüberweisungen an ausländische Sozialversicherungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche mit 0,42 Million (0,23 im Vorjahre) Fr. ausgewiesen werden; dagegen halten sich die Beitrags- rückvergütungen an Angehörige von Nichtvertragsstaaten und an Staa- tenlose mit insgesamt 0,18 Million Fr. weiterhin in bescheidenem Rah- men. Bei den übrigen Ausgaben handelt es sich um die Verwaltungs- kostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen von 6,0 Millionen Fr. sowie um Wertberichtigungen bei den Anlagen, um Stempelabgaben, Spesen usw. im Gesamtbetrage von 7,8 Millionen Fr.
Aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ergibt sich ein Einnahmenüberschuß von 442,2 Millionen Fr., während die Rechnung des Vorjahres noch mit einem solchen von 525,6 Millionen Fr. abgeschlos- sen hatte. Verglichen mit den früheren Betriebsrechnungen, die von Jahr zu Jahr einen höheren Saldo ergaben, ist somit erstmals eine merkliche Verminderung des Einnahmenüberschusses festzustellen. Dies ist vor allem auf die erhöhten Rentenzahlungen zurückzuführen : wir verweisen auf das oben Gesagte. Zudem sei festgehalten, daß die Aufhebung der Beitragspflicht für die über 65jährigen Erwerbstätigen ein noch weiteres
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Ansteigen der Beiträge verhindert hat. In bezug auf die Beurteilung der finanziellen Lage der AHV wird daran erinnert, daß hierfür nicht die jährlichen Betriebsrechnungen und gewöhnlichen Bilanzen maßgebend sind, sondern daß nur die technische Bilanz die tatsächlichen Verhältnisse zuverlässig wiederzugeben vermag.
Der Bilanzwert aller Anlagen des Ausgleichsfonds beträgt auf Ende
1954 unter Berücksichtigung der Wertberichtigungen 3 026,2 Millionen
Fr., wovon 2 901,2 Millionen Fr. feste Anlagen und 125,0 Millionen Fr. Reskriptionen und Depotgelder betreffen. Für die Aufteilung der getrof- fenen Anlagen verweisen wir auf die Zeitschrift für die Ausgleichskassen Februar 1955, Seite 76.
Die Weiterführung der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge Die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge ist im Jahre 1948 ge- schaffen worden, um die Härtefälle, die, wie von Anfang an erwartet, in der Einführungszeit der AHV auftreten werden, zu beseitigen oder doch zu mildern. Als solche wurden seinerzeit bezeichnet, daß die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen nur im Bedarfsfall eine Rente erhalten, daß vielfach die Uebergangsrenten zur Bestreitung des Lebensunter- haltes nicht ausreichen, daß die Ehefrauen von Versicherten, deren Ehe- mann das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat, keine Altersrenten er- halten, sofern sie nicht selbst Beiträge bezahlt haben, und daß Ausländer nur rentenberechtigt sind, wenn sie während mindestens zehn Jahren Beiträge bezahlt haben. Die Prüfung dieser Fälle ergibt eindeutig, daß sie in der Zwischenzeit zum Teil ausgemerzt, zum Teil wesentlich gemildert worden sind. Einer- seits waren es die mehrfache direkte und indirekte Erhöhung der Ein- kommens- und Vermögensgrenzen, die auf den 1. Januar 1954 vorge- nommenen beträchtlichen Rentenerhöhungen und die mit allen Nachbar- staaten und verschiedenen andern Ländern abgeschlossenen zwischen- staatlichen Vereinbarungen, welche die anfänglich bestehenden Ein- schränkungen zahlenmäßig und in ihrer Bedeutung ganz wesentlich ver- mindert haben. Wie stark sich allein die am 1. Januar 1954 wirksam ge- 212
wordene Revision des AHV-Gesetzes für die bisherigen Bezüger von Lei- stungen der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge auswirken konnte, ergibt sich aus folgenden zwei Beispielen. Im Kanton Uri erhielten im Jahre 1953 291 Personen Fürsorgebeiträge von insgesamt 30 280 Fr. Die Erhöhung der diesen Personen zukommenden AHV-Renten belief sich auf 33 406 Fr. Die Differenz zwischen alten und neuen Renten war somit gesamthaft größer als die Summe der bisher ausgerichteten Fürsorge- beiträge. Im Kanton Graubünden wurden die den Bezügern von Fürsorge- leistungen zukommenden Renten auf den 1. Januar 1954 um rund 240 000 Franken erhöht; dieselben Personen erhielten im Vorjahr Fürsorge- leistungen im Betrage von nicht ganz 230 000 Fr. Auch hier machte so- mit die Rentenerhöhung gesamthaft mehr aus als die Summe der von der Rentenerhöhung zugesprochenen Fürsorgeleistungen. Anderseits bessert sich die Lage der Rentner aber auch durch die sukzessive Erhöhung der Leistungen für jeden neuen Rentnerjahrgang. Zur Illustration dieser Verbesserung sei angeführt, daß zum Beispiel die Ehepaar-Altersrente, die Anfang 1953, also nach fünfjähriger Beitrags- dauer, zugesprochen werden konnte, durchschnittlich um 192 Fr. höher ist als die Ehepaar-Altersrente, die Anfang 1949, also nach nur einjäh- riger Beitragsdauer, zur Ausrichtung gelangte. Der Unterschied zwi- schen der im Jahre 1953 zugesprochenen durchschnittlichen Ehepaar- Teil-Altersrente (Skala 5) und der im gleichen Jahr bezogenen durch- schnittlichen Ehepaar-Uebergangs-Altersrente beträgt sogar 484 Fr. Das heißt, daß die im Jahre 1953 rentenberechtigt gewordenen Ehepaare durchschnittlich eine um fast 500 Fr. höhere Rente erhalten als die im Jahre 1948 rentenberechtigt gewordenen Ehepaare. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß das Bedürfnis nach einer Fürsorgeordnung, welche die in der Einführungszeit der AHV noch bestehenden Lücken auszufüllen hat, zahlenmäßig und in seiner Bedeutung wesentlich zurückgegangen ist. Aber es gibt noch immer eine verhältnismäßig nicht mehr große, absolut aber doch ins Gewicht fal- lende Zahl von Fällen, die dadurch bedingt sind, daß die AHV erst wäh- rend kurzer Zeit besteht. Und solche Fälle werden weiterbestehen — wenn auch in abnehmender Zahl — bis die AHV ihre volle Wirksamkeit erreicht hat. Für die nächsten 15 bis 20 Jahre besteht somit zweifellos ein Bedürfnis nach Weiterführung der zusätzlichen Fürsorge, ein Be- dürfnis aber, das, wenn sich die Verhältnisse nicht grundlegend ändern, von Jahr zu Jahr kleiner wird. Die vorstehenden Ueberlegungen haben den Bundesrat veranlaßt, den eidgenössischen Räten mit Botschaft vom 14. April 1955 zu beantragen,
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die Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948/5. Ok- tober 1950 betreffend die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge, die Ende 1955 abläuft, ein weiteres Mal zu verlängern. Dies ist umso eher möglich, als der gemäß Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober
1948 gebildete Fonds, der sich ursprünglich auf 140 Millionen Fr. belief,
Ende 1955 noch einen Stand von rund 90 Millionen Fr. aufweisen wird. Der Bundesrat will jedoch der Tatsache Rechnung tragen, daß einer- seits sich das Bedürfnis bereits vermindert hat und von Jahr zu Jahr weiter vermindern wird, und daß anderseits mit den zur Verfügung ste- henden Mitteln haushälterisch umgegangen werden muß, wenn sie bis zum Abschluß der Uebergangszeit der AHV, also praktisch noch 15-20 Jahre, ausreichen sollen. Es wäre nun denkbar, den Verlängerungsbe- schluß bis zur Erschöpfung des Fonds zu befristen und die Beiträge so zu staffeln, daß der Fonds zum Beispiel bis zum Jahre 1970 ausreicht. Für ein solches Vorgehen scheinen aber die Verhältnisse doch zu wenig ab- geklärt. Der Bundesrat schlägt daher vor, den Verlängerungsbeschluß wiederum auf fünf Jahre zu befristen, bei der Ausgestaltung aber die spätere Entwicklung im Auge zu behalten. Nach den bis Ende 1955 geltenden Bestimmungen beliefen sich die Beiträge an die Kantone auf 6 Millionen, die Beiträge an die Stiftung für das Alter auf 2 Millionen und die Beiträge an die Stiftung für die Jugend auf 0,75 Millionen Fr. jährlich. Der Bundesrat erhöhte diese Bei- träge gemäß Art. 2, Abs. 2, des Bundesbeschlusses um insgesamt 1,25 Millionen Fr. in den Jahren 1951, 1952 und 1953 und um insgesamt 0,5 Millionen Fr. im Jahre 1954. Würde man den Kantonen und den beiden Stiftungen wie bisher weiterhin jährlich Beiträge in der Größenordnung von 9-10 lvlillionen Fr. gewähren, so wäre die Rückstellung in 9-10 Jahren aufgebraucht. Da aber die zusätzliche Alters- und Hinterlassenen- fürsorge noch etwa 15 bis 20 Jahre fortgeführt werden sollte, drängt sich aus finanziellen Gründen eine Herabsetzung der ab 1956 zu gewäh- renden Beiträge auf. Eine solche Herabsetzung dürfte auch sozial mög- lich und zu verantworten sein, geht doch, wie bereits dargelegt, vom Bund aus gesehen das Bedürfnis nach einer Ergänzung der AHV von Jahr zu Jahr zurück. Es darf indessen nicht übersehen werden, daß es oft schwer hält, die Leistungen an die bisherigen Bezüger von Fürsorgeleistungen zu kürzen, auch wenn sich deren Rente wesentlich erhöht hat. Dies namentlich dann, wenn der Bezüger trotz der erhöhten Rente fürsorgebedürftig bleibt. Es wäre aber auch in andern Fällen nicht angemessen, die Fürsorgeleistun- gen um den Betrag zu kürzen, um den sich die Rente erhöht hat, weil
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sonst die bisher von der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge Betreuten nichts spüren würden von den Verbesserungen, welche die zweite Revision der AHV für alle andern Rentenbezüger brachte. Aus diesen Gründen darf man mit der Herabsetzung nicht zu weit gehen. Der Bundesrat beantragt nun, die Beiträge von Jahr zu Jahr stufen- weise abzubauen entsprechend dem jährlich zurückgehenden Fürsorge- bedürfnis. Auf diese Weise wird auch der Anschluß an die folgende Pe- riode erleichtert. Die vorgeschlagene Verteilung der Beiträge für die Zeitperiode von 1956-1960 ergibt sich aus folgender Tabelle : Beträge in Millionen Franken
Stiftungen Jahr Kantone Total Für das Für die Alter Jugend
1956 5,830 1,945 0,725 8,50 1957 5,660 1,885 0,705 8,25 1958 5,485 1,830 0,685 8,00 1959 5,315 1,770 0,665 7,75 1960 5,140 1,715 0,645 7,50
Total 1956-60 27,430 9,145 3,425 40,00
Mit den vorgesehenen Beiträgen dürfte es den Kantonen möglich sein, die Fürsorge mindestens im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Nicht möglich wird es den Kantonen sein, mit Beiträgen in dieser Größen- ordnung die Alters- und Hinterlassenenfürsorge im allgemeinen wesent- lich auszubauen und auf Personen auszudehnen, deren Fürsorgebedürf- tigkeit nicht dadurch bedingt ist, daß die AHV in der Einführungszeit niedrigere Leistungen ausrichtet als später. Die Finanzierung einer all- gemeinen, nicht nur die Lücken der AHV ausfüllenden, sondern die AHV ergänzenden Alters- und Hinterlassenenfürsorge kann aber nicht Sache des Bundes sein; sie muß den in Fürsorgebelangen zuständigen Kantonen und Gemeinden überlassen bleiben. Auch die Stiftungen für das Alter und für die Jugend sollten in der Lage sein, mit den herabgesetzten Bei- trägen ihre Fürsorgetätigkeit ungefähr im bisherigen Rahmen weiter- zuführen. Die Möglichkeit, die Beiträge durch den Bundesrat nach Bedarf an- gemessen zu erhöhen, wird in der Vorlage nicht mehr vorgesehen. Daher
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werden sich die Aufwendungen für die zusätzliche Alters- und Hinter- lassenenfürsorge in den nächsten 5 Jahren auf insgesamt 40 Millionen Fr. belaufen und nach Abschluß dieser Periode noch Mittel in der Größen- ordnung von 50 Millionen Fr. zur Verfügung stehen. Gemäß Artikel 3, Absatz 1, des geltenden Bundesbeschlusses ist der Beitrag an die Kantone zu verteilen : zur Hälfte nach Maßgabe der Zahl der Bezüger von Uebergangsrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung im einzelnen Kanton ; zur Hälfte nach Maßgabe der Summe der im einzelnen Kanton aus- gerichteten Uebergangsrenten der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung. Da die Uebergangsrenten grundsätzlich nur den Bedürftigen zukom- men, stellt die Zahl der Uebergangsrentner zweifellos einen brauchbaren Maßstab für die Zahl der voraussichtlich auch auf die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge Angewiesenen in den einzelnen Kantonen dar. Indem der geltende Schlüssel zur Hälfte auf die Zahl der Ueber- gangsrentner abstellt, trägt er somit bestimmt den Unterschieden zwi- schen den einzelnen Kantonen bezüglich des Prozentsatzes der Fürsorge- bedürftigen Rechnung. Anderseits berücksichtigt der geltende Schlüssel aber auch, daß im Einzelfall um so höhere Fürsorgeleistungen notwendig sein werden, je höher die Lebenshaltungskosten sind. Dem wird Rech- nung getragen, indem zur andern Hälfte auf die Summe der ausbezahlten Uebergangsrenten abgestellt wird. Da die Uebergangsrenten nach länd- lichen, halbstädtischen und städtischen Verhältnissen abgestuft sind, und die einzelnen Ortschaften nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in die Ortsklassen eingereiht werden, steht die Summe der ausbezahlten Uebergangsrenten in einem bestimmten Verhältnis zu den durchschnitt- lichen Lebenshaltungskosten im betreffenden Kanton. Dieser Schlüssel hat sich in den ersten Jahren der Geltungsdauer der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge gut ausgewirkt. Er führte dazu, daß ein verhältnismäßig großer Teil der Mittel in jene Kantone floß, welche prozentual am meisten Uebergangsrenten und so- mit die höchste Bedarfsquote aufwiesen. Es waren dies die Bergkantone sowie die vorwiegend landwirtschaftlich orientierten Kantone. Die we- sentliche Erhöhung der Einkommensgrenzen anläßlich der ersten Revi- sion des AHV-Gesetzes führte jedoch zu einer beträchtlichen Erweite- rung des Kreises der Uebergangsrentenbezüger, der fortan nicht mehr nur wirklich Bedürftige umschloß. Dadurch erhöhte sich die Bedarfs- quote in den Städten und den mehr industriell orientierten Kantonen viel stärker als in den andern Kantonen.
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Aber nicht nur die Zahl der Uebergangsrentenbezüger stieg in den Stadt- und vorwiegend industriell orientierten Kantonen stärker als in den andern Kantonen, sondern gleichzeitig auch die Summe der ausbe- zahlten Uebergangsrenten ; diese Erhöhung war sogar noch ausgeprägter, da die Durchschnittsrenten in den Stadt- und vorwiegend industriell orientierten Kantonen höher sind als in den Berg- und vorwiegend land- wirtschaftlich orientierten Kantonen. Dies alles führte zu einer Verschie- bung zuungunsten derjenigen Kantone, welche anfänglich zu Recht be- vorzugt worden waren. Bei gleichbleibendem Schlüssel würde sich diese Entwicklung noch beträchtlich verschärfen infolge der am 1. Januar 1954 eingetretenen nochmaligen indirekten Erhöhung der Einkommensgrenzen. Um dem vor- zubeugen und um den Kantonen, die sich über den größten Prozentsatz an Bedürftigen ausgewiesen haben, wieder einen verhältnismäßig größe- ren Anteil am Gesamtbetrag zu sichern, drängt sich die Schaffung eines neuen Schlüssels auf. Es versteht sich von selbst, daß der neue Schlüssel in erster Linie dem tatsächlichen Bedarf der einzelnen Kantone nach Beiträgen für die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge Rechnung tragen muß. Dieser Bedarf ist, wie die bisherigen Erfahrungen klar zeigen, um so größer, je höher die Zahl der der zusätzlichen Fürsorge Bedürftigen ist. Diese Zahl kann durch nichts besser erfaßt werden als durch die Zahl der Bezüger von Uebergangsrenten in den Jahren 1948-1950, in der Zeit, während welcher grundsätzlich nur wirklich Bedürftige in den Genuß der Uebergangsrenten kamen. Es erscheint daher als gegeben, die Beiträge in erster Linie nach der Zahl der Uebergangsrentenbezüger in den Jahren 1948-1950 zu verteilen. In Berücksichtigung der oben beschriebenen Auswirkungen dürfte es auch klar sein, daß die Summe der ausbezahlten Uebergangsrenten auf jeden Fall nicht mehr im gleichen Ausmaß im Schlüssel berücksichtigt werden kann wie bisher. Der Bundesrat ist der Auffassung, daß auf die- ses Element überhaupt verzichtet werden sollte, da dadurch nur die Tendenz, den Kantonen entgegenzukommen, welche der Beiträge für die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge am meisten bedürfen, ab- geschwächt würde. Hingegen drängt sich die Berücksichtigung eines neuen Elementes auf, und zwar der Zahl der in den einzelnen Kantonen lebenden über 65jährigen Ausländer. Auf Grund des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober
1948 konnten Fürsorgeleistungen nur Ausländern und Staatenlosen ge-
währt werden, die mindestens während eines Jahres Beiträge an die AHV
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geleistet hatten, seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz ansässig waren und die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug einer Alters- und Hinterlassenenrente erfüllten. Durch den Abänderungsbeschluß vom 5. Oktober 1950 wurde die mindestens einjährige Beitragsdauer als Vor- aussetzung für den Bezug von Fürsorgeleistungen fallen gelassen. Da- durch kamen zahlreiche Ausländer und Staatenlose in den Genuß von Fürsorgeleistungen. Den daraus entstehenden Mehrkosten ist durch die Erhöhung der Beiträge gemäß Artikel 2, Absatz 2, an die Kantone mit überdurchschnittlich viel über 65jährigen Ausländern seit 1951 regel- mäßig Rechnung getragen worden. Da der Beitrag künftig nicht mehr soll erhöht werden können, ist es notwendig, der Zahl der über 65jährigen Ausländer im Schlüssel selbst Rechnung zu tragen. Dies um so mehr, als sonst verschiedene Kantone mit überdurchschnittlich vielen Ausländern, wie zum Beispiel der Kanton Tessin, nicht mehr in der Lage wären, die Ausländer im bisherigen Rah- men in die Alters- und Hinterlassenenfürsorge einzubeziehen. Für die weitere Betreuung bedürftiger Ausländer durch die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge sprechen jedoch nicht nur soziale Gründe, sondern auch die Tatsache, daß verschiedene ausländische Staaten an- läßlich der Verhandlungen über den Abschluß eines Gegenseitigkeits- abkommens auf dem Gebiete der AHV nur unter Hinweis auf die zusätz- liche Alters- und Hinterlassenenfürsorge bewogen werden konnten, auf ihre Forderung nach Gewährung der Uebergangsrenten an ihre Staats- angehörigen zu verzichten. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen schlägt der Bundesrat einen neuen Schlüssel vor, wonach die Beiträge auf die einzelnen Kantone zu verteilen sind : zu neun Zehnteln nach Maßgabe der Zahl der Bezüger von Ueber- gangsrenten der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversiche- rung im einzelnen Kanton im Durchschnitt der Jahre 1948-1950 ; — zu einem Zehntel nach Maßgabe der im einzelnen Kanton wohnenden über 65jährigen Ausländer gemäß der Volkszählung 1950. In grundsätzlich gleicher Weise sollen die Beiträge an die kantonalen Organe der Stiftungen für das Alter und für die Jugend verteilt werden, wobei jedoch bezüglich der Stiftung für das Alter nur die Zahl der Uebergangs-Altersrentner und bei der Stiftung für die Jugend nur die Zahl der Uebergangs-Hinterlassenenrentner zu berücksichtigen ist. Fer- ner kann beim Schlüssel für die Stiftung für die Jugend auf die Berück- sichtigung der Zahl der über 65jährigen Ausländer verzichtet werden.
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Das Sozialversicherungsabkommen mit Schweden Anläßlich der Eröffnung der Verhandlungen über den Abschluß eines schweizerisch-schwedischen Sozialversicherungsabkommens erschien in der Zeitschrift ein Ueberblick über die schwedischen Volkspensionen (vgl. ZAK 1952, S. 385 ff.). Im Anschluß daran bringen wir nachstehend eine der bundesrätlichen Botschaft über die Genehmigung des erwähn- ten Abkommens (vom 10. Mai 1955) entnommene auszugsweise Darstel- lung des Inhaltes des Staatsvertrages.
Der Leistungsanspruch Eine völlige Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen hinsicht- lich der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch fiel für beide Staa- ten außer Betracht, da das schweizerische Alters- und Hinterlassenen- versicherungsgesetz für die Schweizerbürger eine Mindestbeitragsdauer von nur einem Jahr und die schwedische Gesetzgebung überhaupt keine Mindestbeitrags- oder Aufenthaltsdauer vorschreibt. Vielmehr schien es zweckmäßig, angemessene Mindestbeitrags- bzw. Aufenthaltszeiten vor- zusehen, wobei es für die Schweiz gegeben war, sich an die Linie der übrigen von ihr bisher abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen, insbesondere an jenes mit dem Königreich Dänemark, zu halten. Dem- entsprechend ist der Leistungsanspruch der schwedischen Staatsangehö- rigen gegenüber der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversiche- rung im Abkommen wie folgt geregelt worden : Ordentliche Renten der schweizerischen Alters- und Hinter- lassenenversicherung Die schwedischen Staatsangehörigen sollen immer dann Anspruch auf die ordentlichen Alters- und Hinterlassenenversicherungsrenten haben, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles : — insgesamt während mindestens fünf vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben oder — insgesamt während zehn Jahren — davon mindestens fünf Jahre un- mittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall — in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit insgesamt während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinter- lassenenversicherung bezahlt haben.
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Ebenso sollen die Hinterlassenen eines schwedischen Staatsangehöri- gen, der eine der vorstehenden Bedingungen erfüllt, Anspruch auf die ordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben. Ferner wird in Aussicht genommen, die Kürzung der Renten um ein Drittel gemäß Artikel 40 des AHV-Gesetzes fallen zu lassen. Uebergangsrenten der schweizerischen Alters- und Hinter- lassenenversicherung Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist schweizerischerseits auch auf die Uebergangsrenten ausgedehnt worden. Der Einbezug dieser Renten war insofern gegeben, als das Königreich Schweden seine Alterspensionen sowohl jenen Schweizerbürgern gewährt, die bei Inkrafttreten des Ab- kommens seit mindestens 5 Jahren im Königreich Schweden wohnhaft sind und das 67. Altersjahr bereits vollendet haben, wie auch allen jenen, die nach Vollendung des 62. Altersjahres nach Schweden übersiedeln und die 5jährige Wohndauer damit erst nach Vollendung des 67. Altersjahres erfüllen können. Entsprechend den Aufenthaltsvoraussetzungen, die ein Schweizer- bürger erfüllen muß, um Anspruch auf die schwedischen Altersrenten zu haben, sollen die schwedischen Staatsangehörigen, welche die Voraus- setzungen für den Bezug von ordentlichen Alters- und Hinterlassenen- versicherungsrenten nicht erfüllen, unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die schweizerischen Uebergangs- renten haben, sofern sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben und während dieser Zeit keine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt ist. Schwedische Alterspensionen Die schweizerischen Staatsangehörigen sollen immer dann Anspruch auf die schwedische Alterspension haben, wenn sie im Zeitpunkt der Geltend- machung des Anspruchs seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Schweden gewohnt haben. Schwedische Invalidenpensionen Die schweizerischen Staatsangehörigen sollen immer dann Anspruch auf die schwedische Invalidenpension bzw. auf die schwedische Kranken- zulage haben, wenn sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs: — seit mindestens 5 Jahren in Schweden gewohnt haben oder — seit mindestens einem Jahr in Schweden gewohnt haben und während dieser Zeit gesundheitlich in der Lage waren, eine normale Erwerbs- tätigkeit auszuüben.
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Schwedische Witwenpensionen Die schweizerischen Staatsangehörigen sollen immer dann Anspruch auf die schwedische Witwenpension wie auch auf die Zulage an Witwen und Witwer mit Kindern haben, wenn der verstorbene Ehegatte bzw. Eltern- teil bei Eintritt des Todes seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Schweden gewohnt hat oder Anspruch auf eine Invalidenpension oder eine Krankenzulage hatte, vorausgesetzt, daß die Hinterlassenen selbst im Zeitpunkt des Todes des Versicherten in Schweden wohnhaft waren. Das gleiche Recht soll dem hinterlassenen Ehegatten bzw. Elternteil auch immer dann zustehen, wenn er selbst im Zeitpunkt der Geltend- machung des Anspruchs seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Schweden gewohnt hat. Bemerkenswert ist, daß das Abkommen den Schweizerbürgern unter den gleichen Bedingungen wie den schwedischen Staatsangehörigen die Umwandlung der Invalidenpension, der Krankenzulage und der Witwen- pension in eine Alterspension gewährleistet. Dies bedeutet, daß ein Schweizerbürger gegebenenfalls schon nach einem einzigen Aufenthalts- jahr in Schweden eine Alterspension beanspruchen kann.
Die besondere schwedische Kinderzulage Endlich sollen für die Waisen von schweizerischen Staatsangehörigen die besonderen schwedischen Kinderzulagen immer dann ausgerichtet wer- den, wenn der Vater oder die Mutter Anspruch auf eine der vorstehend aufgeführten Leistungen hat oder wenn die Waise selbst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Schweden gewohnt hat.
Die schwedische Wohnungszulage Die schwedische Wohnungszulage konnte, weil für deren Gewährung die einzelnen Gemeinden zuständig sind, nicht in das Abkommen einbezogen werden. Die schwedische Regierung hat es indessen übernommen, bei den schwedischen Gemeinden dahin zu wirken, daß diese Zulagen auch den Schweizerbürgern gewährt werden. Damit besteht berechtigte Hoffnung, daß unsere Landsleute in Schweden auch in den Genuß dieser sozial wertvollen Zulage gelangen werden.
Die Rückerstattung der Beiträge Die Rückerstattung der Beiträge ist dahin geregelt worden, daß die An- gehörigen des einen Staates bei Fehlen eines Renten- bzw, Pensions-
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anspruchs gegenüber der Versicherung des andern Staates die Rück- erstattung sämtlicher von ihnen und gegebenenfalls von ihren Arbeit- gebern an diese Versicherung bezahlten Beiträge verlangen können. Die Rückerstattung der Beiträge, die direkt an den Versicherten erfolgt, kann bei Eintritt des Versicherungsfalles oder aber beim voraussichtlich end- gültigen Verlassen der Schweiz bzw. Schwedens erfolgen. Letztere Rege- lung drängt sich — wie schon im Abkommen mit dem Königreich Däne- mark — auch im vorliegenden Abkommen auf, weil auch mit dem König- reich Schweden keine Auszahlung der Leistungen nach dem Ausland ver- einbart werden konnte.
Die Zahlung der Renten nach dem Ausland Wegen des besonderen Aufbaues seines Systems der Volkspensionen sah sich das Königreich Schweden — das die Volkspensionen auch seinen eigenen Staatsangehörigen ausschließlich bei Aufenthalt im eigenen Staatsgebiet gewährt — außerstande, dem schweizerischen Begehren nach Auszahlung der schwedischen Leistungen nach der Schweiz und Drittländern, zum mindesten aber nach der Schweiz, zu entsprechen. Wenn damit auch eines der sonst üblichen Hauptziele der zwischenstaat- lichen Vereinbarungen nicht verwirklicht werden konnte, so wäre es un- seres Erachtens doch nicht zu verantworten gewesen, wegen dieser Ein- schränkung die Verhandlungen scheitern zu lassen, denn mit dem Ab- schluß des vorliegenden Abkommens — und nur damit — kann die Schweizerkolonie im Königreich Schweden der bedeutenden Vorteile der schwedischen Volkspensionen teilhaftig werden, von denen sie heute aus- geschlossen ist. Bei der geschilderten Sachlage konnte schweizerischerseits eine Aus- zahlung von Alters- und Hinterlassenenversicherungsleistungen an schwedische Staatsangehörige im Ausland auch nicht in Betracht gezo- gen werden. Somit bleibt die Auszahlung der Leistungen an die Ange- hörigen des andern Staates für beide Teile auf das eigene Staatsgebiet beschränkt.
Die freiwillige Versicherung Die Durchführung der freiwilligen schweizerischen Alters- und Hinter- lassenenversicherung im Königreich Schweden wird durch das Abkommen sichergestellt.
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Aus der Tätigkeit des Eidg. Versicherungs- gerichtes im Jahre 1954
Wie dem Bericht des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 17. Januar 1955 an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im vergangenen Jahr zu entnehmen ist, nahmen die Berufungen betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1954 wie bisher zahlenmäßig den ersten Rang ein, obschon sie gegenüber dem Vorjahr um rund 80 Fälle abgenommen hatten. Diese Abnahme dürfte namentlich zurückzuführen sein auf ein stetiges, naturgemäßes Absinken der Uebergangsrentenfälle, f3 bereits erfolgte Abklärung einer Reihe von grundsätzlichen Fra- g -, n und auf die zweite Gesetzesrevision, die verschiedenen Forderungen dir Versicherten entgegenkam. — Zahlreiche Prozesse betrafen den für die Beitragsbemessung entscheidenden Begriff des Erwerbseinkommens (z. B. Abgrenzung gegenüber Kapitalertrag bei Lizenzgebühren) ; ferner war zu entscheiden, ob Sozialleistungen des Arbeitgebers (Einlagen in Fürsorgeeinrichtungen) oder solche von Familienausgleichskassen an Arbeitnehmer Bestandteile des maßgebenden Lohnes bildeten. Immer wieder mußte sich das Gericht mit der Grenzziehung zwischen selbstän- diger und unselbständiger Erwerbstätigkeit befassen, und neu stellte sich die Frage der Verrechenbarkeit von AHV-Beitragsforderungen mit Er- werbsausfallentschädigungen. Schließlich waren auf dem Gebiete der Staatsverträge der Geltungsbereich und die Interpretation von Bestim- mungen der Abkommen mit Frankreich, Deutschland und Italien zu be- handeln. Was die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern betrifft, hatte das Gericht u. a. Stellung zu nehmen zum An- spruch auf Haushaltungszulagen ausländischer Arbeitnehmer, die mit ihrer Ehefrau in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben und deren Aufenthalt in der Schweiz nicht saisonmäßig beschränkt ist. Weiter gab die Einkommensermittlung bei wesentlicher Senkung der Einkünfte nach Ablauf der ordentlichen Bemessungsperiode Anlaß zu grundsätzlichen Erwägungen. Auf dem Gebiete der Erwerbsersatzordnung stellte sich, wie schon früher, auffallend häufig die Frage, ob Ledige, die «wegen ihrer beruf- lichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen», Anspruch auf Haushaltungsentschädigungen haben (z. B. ledige Landwirte, Käser, Bäcker- und Metzgermeister, Milchhändler, Inhaber
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von Kolonialwarenläden und sonstigen Gewerbebetrieben, Hoteliers, Aerzte). In weiteren Geschäften befaßte sich das Gericht mit der Be- rechnung der Erwerbsausfallentschädigung, namentlich bei sogenannten Werkstudenten sowie mit der Anspruchsberechtigung auf Unterstüt- zungs- und Kinderzulage. Lieber die vom Eidg. Versicherungsgericht behandelten Fälle betr. AHV, Familienzulagen und Erwerbsersatzordnung zeigt die Statistik fol- gendes Bild:
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Zahl der Erledigungen
Nach Sprachen Mittlere Von1953 Neu Total Total Prozefi- Auf . 1955 daner in t ragen
Alters- und Hinterlassenenversicherung . . . . 65 300 365 291 190 62 39 3 74
Familienzulagen für landwirtschaft- liche Arbeitnehmer und Bergbauern 8 20 28 24 15 8 1 21/2 4
Erwerbsersatzordnung 12 23 35 33 24 8 1 3 2
te Art der Erledigung tv C3
Abschreibg. Gänzliche Natur der Streitsache Berufungskläger Nicht infolgeRück oder zugs oder teilw Abweisung Zusammen Total eintreten Gegenstands eise losigkeit Gutheissun g
Alters- und Hinterlassenenversicherung . Versicherter 4 94 16 114 228 } Bundesamt für 291 Sozialversicherung -- 4 28 6 38 Ausgleichskasse 1 4 12 8 25
Familienzulagen für landwirt- schaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern Arbeitnehmer oder Bergbauer 3 5 11 19 1 Bundesamt für l 24 Sozialversicherung -- 1 — 1 Ausgleichskasse -- — 1 3 4
Erwerbsersatzordnung . . . Wehrpflichtiger 3 2 4 9 1 Bundesamt für 33 Sozialversicherung — 15 3 18 f' Ausgleichskasse -- -- 2 4 6 j
I
Die Pauschalfrankatur im Jahre 1954 Auf den 1. Januar 1954 ist der neue Artikel 95 des AHVG in Kraft ge- treten. Darnach sind erstmals die Posttaxen, die sich aus der Durchfüh- rung der AHV, der Erwerbsersatz- und der landwirtschaftlichen Fami- lienzulagenordnung ergeben, im Sinne von Abs. 2 und 3 (in fine) vom Ausgleichsfonds der AHV bzw. den entsprechenden Sozialwerken zu decken. Die Generaldirektion der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung hat die Zentrale Ausgleichsstelle für 1954 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 1 932 377.30 belastet. Davon entfallen Fr. 1 818 529.25 auf die AHV. Der Rest von Fr. 113 848.05 wurde auf Grund von Erfahrungszahlen im Verhältnis 3:1 auf die Erwerbsersatzordnung mit Fr. 85 386.05 und die landwirtschaftliche Familienzulagenordnung mit Fr. 28 462.— aufgeteilt. Die entsprechenden Ausgaben figurieren erst in den Jahresrechnungen für 1955.
Für die Berechnung der Pauschalfrankatur für die AHV, die bundes- eigenen Sozialwerke und die von den Kantonen und Gründerverbänden übertragenen Aufgaben im Jahre 1954 hat die Postverwaltung folgende Zahlen ermittelt (in Klammer Zahlen des Vorjahres).
Zahlungsverkehr Fr. Fr. Einzahlungen 248 721.15 ( 243 270.—) Auszahlungen . 756 764.45 ( 697 319.45) Vollzugsbescheinigungen . 99 921.50 ( 93 220.95) Lebensbescheinigungen . 40 428.90 ( 33 831.60) 1145 836.— (1 067 642.—)
Die Taxen und Gebühren für den Zahlungsverkehr zeigen somit ge- samthaft und im einzelnen steigende Tendenz. Im Vordergrund stehen die Taxen für rund 7,71 Millionen Zahlungsanweisungen im Jahr oder deren 642 500 im Monat. Diese Angaben zeigen eindrücklich das große Ausmaß, das die Renten, Erwerbsausfallentschädigungen und landwirt- schaftlichen Familienzulagen zahlenmäßig angenommen haben. Die re- lativ höchste Zunahme verzeichnen die Taxen für die Lebensbescheini- gungen. Im Berichtsjahr wurden insgesamt 134 763 (112 772) solche ein- geholt. Auf den ersten Blick scheint diese Zahl gering. Für das Jahr 1954 ergibt sich ein Bestand von rund 177 000 ordentlichen Rentenbezügern.
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Anäerseits ist aber zu berücksichtigen, daß die Renten für etwa 21 000 einfache Waisen zugleich mit der Witwenrente ausbezahlt werden und das Leben dieser Waisen auf dem Formular der Mutter bescheinigt wird. In einigen tausend Fällen wird von der Einholung von Lebensbescheini- gungen Umgang genommen, weil versuchsweise andere Kontrollmaß- nahmen durchgeführt wurden. Schließlich sind rund 10 000 Fälle an Aus- zahlungen an Drittpersonen, auf Bank- oder Postcheck-Konto zu berück- sichtigen, wo in der Regel die Lebensbescheinigung durch Geschäfts- antwortkarten oder besondere Listen einverlangt wird. Korrespondenzverkehr Jahre Anzahl Sendungen Taxen in Franken 1949 5 479 000 757 111.- 1950 5 602 000 774 107.- 1951 5 749 000 749 421.- 1952 5 510 000 761383.- 1953 5 637 000 778 932.- 1954 5 973 000 825 361.—
Im Berichtsjahr ergaben sich 5 973 000 Sendungen (inkl. Erwerbs- ersatz- und landwirtschaftliche Familienzulagenordnung sowie übertra- gene Aufgaben). Im Korrespondenzverkehr entfallen 1954 somit auf jede Ausgleichskasse pro Arbeitstag durchschnittlich 190 (1953 :180 ; 1952: 177) Sendungen. Abgesehen vom Rückgang im Jahre 1952 gegenüber dem Vorjahr zeigt die Tabelle ein ständiges Ansteigen. Insbesondere fällt die Vermehrung im Berichtsjahr gegenüber 1953 um 336 000 auf. Zum Teil wird man diese Tatsache auf vermehrte Korrespondenz bezüglich der Renten (Erhöhung auf 1. Januar 1954) zurückführen können. Anderseits kommt es immer noch vor, daß sich Ausgleichskassen der Pauschalfran- katur recht freigebig bedienen und den gleichen Adressaten gleichentags mit einer Mehrzahl von Korrespondenzen beglücken. Hier sind — wenn sich solche Fälle auch nicht durchwegs vermeiden lassen — durch ratio- nellere Gestaltung in der Spedition noch Einsparungen möglich.
Sonderpauschalen Für Sendungen und Zahlungen, die ausschließlich übertragene Aufgaben betreffen, und daher gemäß AHVV Art. 211, Abs. 3 nicht unter die AHV- Pauschalfrankatur fallen, vereinbart die Post mit den beteiligten Aus- gleichskassen Sonderpauschalen. Es betrifft dies im vergangen Jahr 18 kantonale und 22 Verbandsausgleichskassen (mit 9 Zweigstellen).
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Die Sonderpauschalen betrugen Fr. im Jahre 1949 24 348.25 im Jahre 1950 26 746.80 im Jahre 1951 30 009.95 im Jahre 1952 33 195.05 im Jahre 1953 34 196.70 im Jahre 1954 39 358.95
17 Verbandsausgleichskassen und zwei Zweigstellen, die wenig Sen-
dungen für übertragene Aufgaben verzeichnen, verzichten auf die Pau- schalierung und frankieren die Sendungen selbst. Da die Kosten der Sonderpauschalen den Ausgleichskassen bzw. den betreffenden übertragenen Sozialwerken belastet werden, sind diese Ko- sten in der Gesamtabrechnung in Abzug zu bringen.
Das Gesamtergebnis lautet: Fr. Taxen und Gebühren im Zahlungsverkehr. . 1 145 836.— Taxen im Korrespondenzverkehr . . . 825 361.— Zusammen 1 971 197.— Abzüglich Sonderpauschalen 39 358.95 Total 1931838.05*) Verglichen mit den entsprechenden Zahlen der Vorjahre bedeutet dies für das Jahr 1954 eine Zunahme der Kosten der Pauschalfrankatur um Fr. 115 958.95 gegenüber 1953 um Fr. 196 036.10 gegenüber 1952 um Fr. 224 324.70 gegenüber 1951 um Fr. 366 654.75 gegenüber 1950 *) Der Betrag entspricht infolge einer zeitlichen Verschiebung in der Rech- nungsstellung nicht ganz dem eingangs erwähnten und in den Rehnungen
1955 auszuweisenden Gesamtbetrag von Fr. 1 932 377.30.
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Gehören Leistungen betriebseigener Krankenkassen zum maßgebenden Lohn? Nach Art. 6, lit. b, VV gehören nicht zum Erwerbseinkommen «Versiche- rungs- und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht als mittelbare Lohn- zahlungen zu betrachten sind». Durch diesen, an und für sich selbstver- ständlichen Vorbehalt, weist die Vollzugsverordnung auf den Umstand hin, daß als Versicherungs- (oder Fürsorge)-Leistungen erscheinende Vergütungen Lohncharakter tragen können. Gerade die Leistungen, die dem Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen der Krankheit dienen, lassen sich oft nicht ohne weiteres qualifi- zieren. Kein Zweifel besteht, wo der Arbeitnehmer die Prämien für die Krankenversicherung selbst trägt : die ihm dafür zufließenden Leistun- gen sind echte Versicherungsleistungen und damit vom Erwerbseinkom- men ausgenommen. Wo jedoch der Arbeitgeber an die Kosten dieses Schutzes beiträgt, sei es freiwillig, sei es auf Grund einer vertraglichen oder einer gesamtarbeitsvertraglichen Pflicht, kann die Antwort auf un- sere Frage verschieden lauten. In der Praxis zeigen sich mannigfache Tatbestände: Der Arbeitgeber selbst gewährt dem Arbeitnehmer Leistungen für den durch die Krank- heit verursachten Lohnausfall (vgl. Art. 7, lit. m, VV) ; oder er über- nimmt ganz oder teilweise die Prämien für die Versicherung des Arbeit- nehmers, sei es, daß er einen Kollektiversicherungsvertrag abschließt, sei es, daß er dem Arbeitnehmer Prämien erstattet, die dieser für einen von ihm abgeschlossenen individuellen Versicherungsvertrag zu entrich- ten hat (vgl. Art. 8, lit. a, VV) ; oder der Arbeitgeber sorgt endlich da- durch für seinen erkrankten Arbeitnehmer, daß er eine grundsätzlich nur für seine Arbeitnehmer bestimmte Einrichtung, eine Betriebskranken- kasse, ins Leben ruft oder deren Gründung fördert. Das Verhältnis des Arbeitgebers zur Betriebskrankenkasse wiederum kann verschieden gestaltet sein : Von dem Fall, da der Arbeitgeber sämt- liche finanzielle Lasten allein trägt, über eine Beteiligung des Arbeit- gebers an diesen Lasten bis zu einer von den Arbeitnehmern allein oder mit Hilfe von Zuschüssen der öffentlichen Hand finanzierten Institution sind verschiedene Spielarten denkbar. Je nachdem, wie dieses Verhältnis ausgestaltet ist, können auch die von der Betriebskrankenkasse ausge- richteten Leistungen AHV-rechtlich verschieden zu qualifizieren sein.
1. Die Leistungen für ärztliche Behandlung und für Arznei sind von
der Beitragserhebung ausgenommen: Erscheinen sie als eigene Leistun-
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gen der Betriebskrankenkasse, so gehören sie gemäß Art. 6, Abs. 2, lit. b, VV als Versicherungsleistungen nicht zum Erwerbseinkommen, erschei- nen sie als — mittelbare — Leistungen des Arbeitgebers, so sind sie nach Art. 8, lit. a, VV unter dem Titel der vom maßgebenden Lohn ausgenom- menen Sozialleistungen, von der Beitragserhebung befreit.
2. Keinem Zweifel unterliegen kann ferner, daß von der Betriebe-
krankenkasse gewährte Krankengelder der Beitragserhebung nEicht unter- worfen sind, soweit sie aus Prämien der Arbeitnehmer oder Dritter finan- ziert werden. Denn entweder handelt es sich um Vensieherungsleistungen im Sinne von Art. 6, Abs. 2, lit. b, VV oder um von den Arbeitnehmern finanzierte und lediglich durch die Betriebskrankenkasse auf die erkrank- ten Arbeitnehmer umgelegte Leistungen.
3. Fraglich indessen erscheint, wie die Krankengelder zu qualifizieren
seien, soweit sie vom Arbeitgeber finanziert werden. 'Sind die Kranken- gelder als Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 6, Abs. 2, lit. b, VV und die Leistungen des Arbeitgebers als Prämienzahlungen im Sinne von Art. 8, lit. a, VV zu betrachten? Oder sind sie als vom Arbeitgeber mittelbar — durch die Betriebskrankenkasse — erbrachte Zahlungen für den Lohnausfall im Sinne von Art. 7, lit. m, VV zu werten? Fragen dieser Art stellen sich stets, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern eine andere Person dem Arbeitnehmer Leistungen erbringt, die ihrer Natur nach sozialen, fürsorgerischen Zwecken dienen. Das BSV hat die Grenze so gezogen, daß derartige Leistungen dann als gemäß Art. 6, Abs. 2, lit. b oder c, VV vom Erwerbseinkommen ausgenommene Versi- cherungs- oder Fürsorgeleistungen betrachtet werden, wenn sie eine betriebs f r e m d e, also eine nicht nur rechtlich, sondern auch tatsäch- lich vom Arbeitgeber unabhängige Institution ausrichteten — als gemäß Art. 7, lit. m oder n, VV zum maßgebenden Lohn gehörende Leistungen aber dann, wenn sie eine betriebs eigen e, also vom Arbeitgeber ge- schaffene und von ihm finanziell getragene Einrichtung erbringt (vgl. Kreisschreiben Nr. 20 a, Randziffer 9 und 49). Aus dem Urteil vom 29. Oktober 1953 i. Sa. Gebr. T. AG. (EVGE 1953, 270; ZAK 1953, 458) darf geschlossen werden, daß das Eidg. Versicherungsgericht diese Auf- fassung teilt. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Betriebskrankenkasse in die- sem Sinne als «betriebsfremd», also als vom Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich unabhängig, und sind ihre Krankengeld-Leistungen damit als unter Art. 6, Abs. 2, lit. b, VV fallend zu betrachten? — Die Betriebs- krankenkasse muß zunächst mit eigener juristischer Persönlichkeit aus- gestattet sein. Dann aber muß sie ihre Tätigkeit nach den Grundsätzen der
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Versicherung betreiben. Das Bundesgericht hat in BGE 58 I 42 die we- sentlichen Elemente der Versicherung umschrieben : «Dazu gehört 1. eine Gefahr, 2. eine Prämienleistung, 3. eine Leistung des Versicherers und
4. ein planmäßiger Geschäftsbetrieb, bzw. eine Kompensation der Risiken
nach den Gesetzen der Statistik (zitiert nach Rölli-Jäger, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, IV. Band, N 58). Wiewohl diese Definition für die private Versicherung aufgestellt wurde, darf ihr doch allgemeine Geltung zuerkannt werden. Von einem «plan- mäßigen Geschäftsbetrieb», von einer «Kompensation der Risiken nach den Gesetzen der Statistik» aber wird man nur sprechen können, wenn eine Betriebskrankenkasse versicherungstechnisch so eingerichtet ist, daß sie die von ihr übernommenen Risiken im wesentlichen selbst oder mit Hilfe der Rückversicherung zu tragen vermag. Als «betriebsfremd» kann endlich eine Einrichtung da nicht angesprochen werden, wo es sich zwar um eine rechtlich selbständige, aber finanziell ganz oder doch zu einem erheblichen Teil vom Arbeitgeber getragene Einrichtung handelt; Einrichtungen außerhalb des Betriebes, wie beispielsweise die öffentliche Hand, Gruppenversicherer oder andere Unternehmungen müssen eben- falls Beiträge leisten oder an der Risikotragung beteiligt sein. — Als Krankenkassen, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind grundsätzlich nur die gemäß Art. 1 KUVG vom Bunde anerkannten zu betrachten. Die von anerkannten Betriebskrankenkassen ausgerichteten Krankengelder sind daher, auch soweit sie vom Arbeitgeber getragen werden, als Ver- sicherungsleistungen im Sinne von Art. 6, Abs. 2, lit. b, VV und damit als vom Erwerbseinkommen ausgenommen zu betrachten. Zusammenfassend läßt sich somit über die von Betriebskranken- kassen ausgerichteten Leistungen folgendes sagen: Der Wert von Arzt undArznei gehört in keinem Fall zum Erwerbseinkommen. Krankengelder gelten nicht als Erwerbseinkommen, sofern der Arbeitgeber zu ihrer Fi- nanzierung nicht beiträgt oder beigetragen hat, oder sofern es sich um eine vom Bund gemäß Art. 1 KUVG anerkannte Krankenkasse handelt; im übrigen sind Krankengelder in dem Umfang als maßgebender Lohn zu betrachten, als sie aus Mitteln des Arbeitgebers bestritten werden.
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Rückbehalt für. übertragene Aufgaben Heute ist nicht weniger als 20 kantonalen und 40 Verbandsausgleichs- kassen die Durchführung nicht bundeseigener Sozialwerke übertragen. Handelt es sich bei diesen übertragenen Aufgaben ausschließlich um die Ausrichtung von Leistungen, wie beispielsweise bei der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge, so geht aus der Buchhaltung der be- treffenden Ausgleichskasse gegebenenfalls hervor, daß hiefür AHV- Gelder beansprucht werden. Anders liegen dagegen die Verhältnisse, wenn von einer Ausgleichskasse für ein anderes Sozialwerk mit oder ohne Ausrichtung von Leistungen auch der Beitragsbezug durchgeführt und mit diesem Sozialwerk periodisch abgerechnet wird. Da vielfach die von den Ausgleichskassen den Abrechnungspflichtigen für Rechnung eines andern Sozialwerkes belasteten Beiträge im Zeitpunkt der Abrech- nung mit diesem noch nicht oder nur teilweise eingegangen sind, war es notwendig — um eine Ueberweisung solcher Beiträge mittels AHV-Gel- der an ein anderes Sozialwerk auf einfache Weise zu vermeiden — in den Buchführungsweisungen unter Randziffer 105/106 die Verbuchung eines sogenannten «Rückbehaltes für übertragene Aufgaben» zu verlangen. Verschiedene Anfragen über die Höhe des vorzunehmenden Rückbehaltes lassen es als zweckmäßig erscheinen, sich einmal eingehender mit der Anwendung dieser Bestimmung zu befassen. I. Grundsatz Werden Beiträge eines andern Sozialwerkes mit den AHV-Beiträgen er- hoben, so sind sie nach den gleichen Grundsätzen zu verbuchen wie die AHV-Beiträge. Die den Abrechnungspflichtigen für ein anderes Sozial- werk belasteten Beiträge, sind somit in der Betriebsrechnung dem Konto 43 «Beiträge übertragener Aufgaben» gutzuschreiben, ungeachtet, ob sie bezahlt oder noch ausstehend sind. Allfällige Ausstände erscheinen gemeinsam mit solchen für die AHV im Bilanzkonto 32 «Abrechnungs- pflichtige». Die für ein anderes Sozialwerk ausgerichteten Leistungen sind — analog zu den Rentenauszahlungen — in der Betriebsrechnung dem Konton 53 «Leistungen übertragener Aufgaben» zu belasten.
II. Verbuchung
1. Beiträge
Anhand der Rekapitulation der Abrechnungsjournale ist der Totalbetrag der im entsprechenden Monat den Abrechnungspflichtigen für ein ande-
233
res Sozialwerk belasteten Beiträge im Hauptbuch wie folgt zu verbuchen : Konto 32 «Abrechnungspflichtige» an Konto 43 «Beiträge übertragener Aufgaben». Die dafür eingehenden Zahlungen führen anderseits zur Buchung: Konto 21 «Postcheck» an Konto 32 «Abrechnungspflichtige».
2. Leistungen
Werden die zu erbringenden Leistungen nicht direkt ausbezahlt, sondern mit geschuldeten Beiträgen verrechnet und somit auf dem Abrechnungs- konto mit Durchschrift auf das Abrechnungsjournal verbucht, so sind sie anhand der Journal-Rekapitulation im Hauptbuch wie folgt zu ver- buchen: Konto 53 «Leistungen übertragener Aufgaben» an Konto 32 «Abrechnungspflichtige». Werden die für ein anderes Sozialwerk zu erbringenden Leistungen dagegen direkt ausbezahlt, so bedingen sie im Hauptbuch nachstehende Buchung: Konto 53 «Leistungen übertragener Aufgaben» an Konto 21 «Postcheck».
3. Monatsabschluß
Vor Erstellen des Monatsausweises sind die Umsätze eines andern Sozial- werkes vom Konto 43 «Beiträge übertragener Aufgaben» und Konto 53 «Leistungen übertragener Aufgaben» auf das Bilanz-Kontokorrent- Konto 34 «Uebertragene Aufgaben» zu saldieren. Auf diesem Konto er- scheint somit jeweils am Ende eines Monats das Guthaben eines andern Sozialwerkes gegenüber der AHV-Ausgleichskasse.
III. Rückbehalt für übertragene Aufgaben (Konto 35) Wie aus den Ausführungen gemäß Abschnitt I und Abschnitt II, Ziffer 1 und 3, hervorgeht, werden einem andern Sozialwerk im Kontokorrent- Konto 34 «Uebertragene Aufgaben» sämtliche für dieses den Abrech- nungspflichtigen belasteten Beiträge gutgeschrieben, ungeachtet ob sie vereinnahmt oder noch ausstehend sind. Wie weit der auf diesem Konto zu Gunsten eines andern Sozialwerkes sich ergebende Haben-Saldo die- sem überwiesen werden kann, hängt indessen davon ab, ob die AHV- Ausgleichskasse die entsprechenden Beiträge vereinnahmt oder den Ab- rechnungspflichtigen vorläufig nur belastet hat. Es sind folgende Sach- verhalte möglich:
234
1. Die den Abrechnungspflichtigen für ein anderes Sozialwerk belasteten
Beiträge sind restlos eingegangen. Die AHV-Ausgleichskasse kann das Guthaben gemäß Konto 34 «Uebertragene Aufgaben» dem andern Sozialwerk restlos überweisen, da sie den entsprechenden Betrag vereinnahmt hat.
2. Die den Abrechnungspflichtigen für ein anderes Sozialwerk belasteten
Beiträge sind noch vollumfänglich ausstehend. Das in Konto 34 «Uebertragene Aufgaben» ausgewiesene Guthaben kann dem andern Sozialwerk nicht überwiesen werden, da die AHV- Ausgleichskasse den entsprehenden Betrag noch nicht vereinnahmt, sondern den Abrechnungspflichtigen erst für Rechnung dieses Sozial- werkes belastet hat. Würde sie trotzdem eine Ueberweisung vorneh- men, so müßten hiefür AHV-Gelder beansprucht werden, was aus- drücklich untersagt ist.
3. Die den Abrechnungspflichtigen für ein anderes Sozialwerk belasteten
Beiträge sind teilweise eingegangen. Der im Konto 34 «Uebertragene Aufgaben» anfallende Saldo kann dem andern Sozialwerk soweit überwiesen werden, als er von der AHV-Ausgleichskasse vereinnahmt wurde. Um zu vermeiden, daß die einem andern Sozialwerk zwar gutgeschrie- benen, aber noch ausstehenden Beiträge überwiesen werden, sind diese dem andern Sozialwerk im Kontokorrent-Konto 34 «Uebertragene Auf- gaben» als «Rückbehalt für noch ausstehende Beiträge» mit folgender Buchung zu belasten : Konto 34 «Uebertragene Aufgaben» an Konto 35 «Ausgleich für übertragene Aufgaben». In der Folge kann der auf dem Konto 34 «Uebertragene Aufgaben» noch verbleibende Haben-Saldo dem andern Sozialwerk vollumfänglich überwiesen werden, ohne daß hiefür AHV-Gelder beansprucht werden.
Beispiel: Im Februar hat eine AHV-Ausgleichskasse den Abrechnungspflichtigen gemäß Abrechnungsjournal insgesamt Fr. 15 000.— an Beiträgen für ein anderes Sozialwerk belastet. Hievon wurden Fr. 10 000.— bezahlt, wäh- rend der Restbetrag von Fr. 5 000.— noch ausstehend ist. Die eingegan- genen Fr. 10 000.— werden am Monatsende dem andern Sozialwerk überwiesen.
235
Hauptbuchungen:
1. Konto 32 «Abrechnungspflichtige» an
Konto 43 «Beiträge übertragener Aufgaben» Fr. 15 000.-
2. Konto 21 «Postcheck» an
Konto 32 «Abrechnungspflichtige» Fr. 10 000.-
3. Konto 43 «Beiträge übertragener Aufgaben» an
Konto 34 «Uebertragene Aufgaben» Fr. 15 000.-
4. Konto 34 «Uebertragene Aufgaben» an
Konto 35 «Ausgleich für übertragene Aufgaben» Fr. 5 000.-
5. Konto 34 «Uebertragene Aufgaben» an
Konto 21 «Postcheck» Fr. 10 000.— Ist eine genaue Ermittlung des vom Konto 34 «Uebertragene Auf- gaben» auf das Konto 35 «Ausgleich für übertragene Aufgaben» vorzu- nehmenden Rückbehaltes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig gro- ßen Umtrieben verbunden, so kann dieser auf Grund bisheriger Erfah- rungszahlen entweder in einem festen Frankenbetrag, oder in einem Prozentsatz sämtlicher ausstehender Beiträge festgelegt werden. Wird der Rückbehalt in einem festen Frankenbetrag vorgenommen, so kann die Ausgleichskasse ohne besondere Zwischenrechnung jeweils auf Ende eines Monats den derzeitigen Haben-Saldo des Kontos 34 «Uebertragene Aufgaben» dem andern Sozialwerk vollumfänglich über- weisen.
Die gesetzlichen Erlaße sowie die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung auf dem Gebiete der AHV Stand : 1. Juni 1955
I. Bundesgesetze Bundesgesetz über die AHV, vom 20. Dezember 1946, abgeändert durch Bundesgesetze vom 21. Dezember 1950 und 30. September 1953. Bundesbeschluß über die Verwendung der der AHV aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel (Zusätz- Die unter Ziffer I—V aufgeführten Texte sind beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei, die unter Ziffer VI aufgeführten beim Bundesamt für So- zialversicherung erhältlich. 236
liehe Alters- und Hinterlassenenfürsorge), vom 8. Oktober 1948, ver- längert und abgeändert durch Bundesbeschluß vom 5. Oktober 1950.
II. Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die AHV, vom 9. Juli 1949. Abkommen zwischen der Schweiz und Oesterreich über Sozialversiche- rung, vom 15. Juli 1950. Internationales Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer, vom 27. Juli 1950. Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung, vom 24. Oktober 1950. Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung, vom 17. Oktober 1951. Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über Sozialversicherung, vom 17. Juni 1952. Abkommen zwischen der Schweiz und Großbritannien über Sozialversiche- rung, vom 16. Januar 1953. Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark über Sozialversicherung, vom 21. Mai 1954. Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die AHV, vom 10. Dezember 1954.
III. Erlasse des Bundesrates
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV, vom 31. Oktober 1947, abgeändert durch Bundesratsbeschlüsse vom 20. April 1951 und vom 30. Dezember 1953. Reglement für das Schiedsgericht der AHV-Kommission, vom 12. Dezem- ber 1947. Vollzugsverordnung zum Bundesbeschluß über die Verwendung der der AHV aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel, vom 28. Januar 1949. Bundesratsbeschluß über die Beiträge der Kantone an die AHV für die Jahre 1948-1954, vom 3. August 1951. Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und Staaten- losen an die AHV bezahlten Beiträge, vom 14. März 1952. Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, vom 7. Ja- nuar 1953.
237
Verordnung über Organisation und Verfahren des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichtes in AHV-Sachen, vom 16. Januar 1953. Verordnung über die freiwillige AHV für Auslandschweizer, vom 9. April 1954.
IV. Erlasse eidgenössischer Departemente
Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements über die Stellung des auf schweizerischen Schiffen tätigen ausländischen Personals in der AHV, vom 10. März 1948. Reglement für die eidg. Ausgleichskasse, vom 30. Dezember 1948, erlassen vom Eidg. Finanz- und Zolldepartement. Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements betr. die Beitrags- und Abrechnungspflicht der in der Stickerei-Industrie tätigen Perso- nen im Rahmen der AHV, vom 21. Juni 1949. Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom 15. Oktober 1951, erlassen vom Eidg. Finanz- und Zolldepartement. Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements über die Berechnung des für die AHV maßgebenden Lohnes von Angehörigen bestimmter Berufe, vom 31. Dezember 1953. Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements über Maßnahmen zur Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen in der AHV, vom 22. November 194. Verfügung des Eidg. Departements des Innern über Verwaltungskosten in der AHV (Höchstansätze der Verwaltungskostenbeiträge), vom 19. Januar 1955. Verfügung des Eidg. Departements des Innern über Verwaltungskosten in der AHV (Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen), vom 19. Januar 1955.
V. Erlasse anderer eidgenössischer Behörden Vorschriften über die Rechnungsführung des Ausgleichsfonds der AHV, vom 12. Oktober 1948, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichs- fonds der AHV. Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse, vom 12. November 1952, erlassen von der Rekurskommission für die Schweizerische Ausgleichskasse. Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV.
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VI. Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto, Dezember 1952. Freiwillige AHV für Auslandschweizer (Wegleitung usw.), Oktober 1954. Wegleitung über die Renten, 2 Bände (Textteil und Anhang: Tabellen- sammlung und Ortschaftenverzeichnis), Dezember 1954. Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen, Januar 1955. Wegleitung für die Steuerbehörden betreffend die Meldung des reinen Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit an die AHV- Ausgleichskassen auf Grund der VIII. Veranlagungsperiode der Wehr- steuer, Mai 1955. Numerierte Kreisschreiben : Nr. betreffend:
10 Beitragszahlung, Abrechnung, Geldverkehr und Buchführung, vom
25. November 1947 (gültig nur die Abschnitte A und C/V). 20a Der maßgebende Lohn in der AHV, vom 31. Dezember 1952. 24a Beitragspflicht und Kassenzugehörigkeit der Mitglieder religiöser Gemeinschaften, vom 28. Dezember 1950.
27 Die Ermittlung des maßgebenden Lohnes und die Abrechnung und
Zahlung der in der Heimarbeit tätigen Personen (mit Ausnahme der Stickereiindustrie), vom 29. April 1948.
28 Die Rechtsmittelbelehrung und das Vorgehen der Kassen nach an-
hängig gemachter Beschwerde, vom 7. Mai 1948.
11 Nachträge.
30 Die Abrechnung und Zahlung mittels Beitragsmarken, vom 24. Mai
1948. 31a Herabsetzung und Erlaß der Beiträge, vom 23. September 1950. Nachtrag vom 30. Mai 1952. 33a Das Mahn-, Veranlagungs-, Bußen- und Vollstreckungsverfahren, vom 11. Juni 1951.
35 Die Abschreibung uneinbringlicher Beiträge und zurückzuerstatten-
der Renten, vom 4. Oktober 1948 (gültig, soweit es sich auf unein- bringliche Beiträge bezieht). 36a Kassenzugehörigkeit, Kassenwechsel und Abrechnungsregisterkar- ten, vom 31. Juli 1950. Nachtrag vom 2. Februar 1955. 37b Beiträge der Nichterwerbstätigen und Studentin, vom 7. Dezember 1954.
239
40b Die Vorbereitung der Meldeformulare für die Meldung des reinen Er- werbseinkommens Selbständigerwerbender auf Grund der Wehr- steuerveranlagung VIII. Periode oder entsprechender kantonaler Steuerveranlagungen, vom 30. März 1955.
41 Die Anwendung des Art. 1 des AHVG, vom 15. März 1949.
Nachtrag vom 11. Mai 1949.
43 Die Rückerstattung von AHV-Beiträgen auf Bezügen, die von der
Eidg. Steuerverwaltung nicht als Salär anerkannt werden, vom 6. Mai 1949. 46a Das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Sozial- versicherung vom 17. Oktober 1951, vom 28. Mai 1955.
47 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die AHV
vom 9. Juli 1949, vom 13. Oktober 1950.
54 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Oesterreich über Sozial-
versicherung vom 15. Juli 1950, vom 25. August 1951.
55 Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik
Deutschland vom 24. Oktober 1950, vom 18. Oktober 1951. 56a Die Festsetzung der Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit, vom 12. Januar 1954.
57 Die Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staaten-
lose, vom 17. März 1952. Nachträge vom 5. Januar 1953 und 15. Februar 1955.
58 Die Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Frank-
reich, Oesterreich und der Bundesrepublik Deutschland, vom 26. De- zember 1952.
59 Das internationale Abkommen über die soziale Sicherheit der Rhein-
schiffer vom 27. Juli 1950, vom 24. Juli 1953.
60 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über Sozialversi-
cherung vom 17. Juni 1952, vom 31. Oktober 1953.
61 Die Aufhebung der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr,
vom 12. Dezember 1953.
62 Die Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle durch die Revisionsstellen,
vom 22. Juli 1954.
63 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Großbritannien über So-
zialversicherung vom 16. Januar 1953, vom 30. September 1954.
64 Die Verjährung der Beiträge, vom 29. Dezember 1954.
65 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark über Sozialver-
sicherung vom 21. Mai 1954, vom 22. März 1955.
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66 Das internationale Abkommen über die Rechtsstellung der Flücht-
linge, vom 21. Mai 1955.
67 Das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechten-
stein über die AHV, vom 26. Mai 1955.
Durchführungsfragen der AHV «Umbuchung» verjährter Beiträge bei Ehegatten
Verschiedene Ausgleichskassen haben die Frage aufgeworfen, ob zur Er- wirkung einer Altersrente für eine Ehefrau das individuelle Beitrags- konto ihres Ehemannes abgeändert, d. h. für die Ehefrau ein IBK eröff- net und auf dieses vom IBK ihres Ehemannes Beiträge «umgebucht» werden können. Als Beispiel sei der Fall erwähnt, in welchem nach Ab- lauf der Verjährungsfrist für Beiträge festgestellt wird, daß bis anhin zu Unrecht der Ehemann als beitragspflichtig für das Einkommen aus einem Landwirtschaftsbetrieb betrachtet wurde, weil die Ehefrau dessen Eigentümerin ist. Die Frage ist nicht richtig gestellt. Sie geht von einer falschen Vor- aussetzung aus. Der Eintrag von Beiträgen in das individuelle Beitrags- konto ist kein buchhalterischer Vorgang, sondern eine statistische Auf- zeichnung. Diese statistische Aufzeichnung setzt notwendigerweise eine Grundlage voraus. Es ist dies die Beitragsverfügung für die Selbständig- erwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmer ohne beitragspflich- tigen Arbeitgeber, die Abrechnung des Arbeitgebers für die Arbeit- nehmer oder eine Veranlagungsverfügung. Eine Aenderung der Eintra- gung ins individuelle Beitragskonto setzt demzufolge eine Aenderung der Beitrags-, Veranlagungsverfügung oder Abrechnung voraus. Es ist nun ohne weiteres klar, daß solche Aenderungen von Beitragsverfügungen oder Abrechnungen, soweit sie sich überhaupt sachlich rechtfertigen las- sen, nur unter Vorbehalt der Verjährungsvorschrift (AHVG Art. 16, Abs. 1), vorgenommen werden dürfen. Sie hätten nämlich eine Neugestal- tung der Schuldverhältnisse zwischen Ausgleichskassen und Beitrags- pflichtigen zur Folge, welche die Verjährung nach Ablauf einer bestimm- ten Frist, der Verjährungsfrist, gerade ausschließen will. Daher können nach Ablauf von 5 Jahren seit Ende des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, die entsprechenden Verfügungen oder Abrech- nungen unter keinen Umständen mehr geändert und somit keine solchen «Umbuchungen» mehr vorgenommen werden.
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung A. BEITRÄGE
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Für die ordentliche Beitragsberechnung genügt als Grundlage auch ein Erwerbseinkommen, das in der Berechnungsperiode nur während Monaten erzielt, aber von der Steuerbehörde auf ein Jahreseinkom- men umgerechnet wurde. AHVV Art. 22, Abs. 1, lit. b, Art. 24, Abs. 2.
Laut Verfügung der Ausgleichskasse vom 30. April 1954 wurde der persönliche Beitrag des selbständig erwerbenden Versicherten für die Jahre 1954 und 1955 auf je Fr. 228.—, zuzüglich Verwaltungskostenanteil, festgesetzt. Sie ging dabei aus von einem steueramtlich veranlagten Einkommen des Jahres 1952 in Höhe von Fr. 6239.—, abzüglich Fr. 450.— Zins des im Betriebe arbeitenden Eigenkapitals. In seiner gegen die Kassenverfügung erhobenen Beschwerde machte der Pflichtige geltend, er könne nicht begreifen, daß er im Vergleiche zum Vorjahr das Doppelte an Beiträgen leisten müsse. Die Rekurskommission Wies die Beschwerde ab. Die Begründung geht dahin, daß die AHV-Beiträge 1954/55 auf Grund des vom Versicherten im Jahre 1952 in L. erzielten und von der kantonalen Taxationskommission festgesetzten Erwerbseinkommens be- rechnet worden sei; da der Pflichtige die Staatssteuerveranlagung nicht ange- fochten habe, sei diese für die Ausgleichskasse verbindlich. Gegen diesen Be- schwerdeentscheid richtet sich die vorliegende Berufung des W. R. Er führt aus, daß die Kasse der Beitragsberechnung das Einkommen der Jahre 1951 und 1952 zu Grund gelegt habe. Er sei zu jener Zeit noch in K. gewesen, wo er einen größeren Hof in Pacht gehabt habe. Die Beiträge 1954/55 von Fr. 59.95 pro Quartal seien zu hoch; er erachte den bisherigen Beitrag von Fr. 31.50 pro Rate für richtig. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Beru- fung aus folgenden Gründen abgewiesen: Die kantonale Steuerverwaltung hat der Ausgleichskasse das 1952 (ab 1. April 1952) in L. erzielte und auf ein Jahr umgerechnete Erwerbseinkom- men laut kantonaler Staatssteuerveranlagung gemeldet. Nach der Praxis ist bei den Beitragsbestimmungen grundsätzlich mit ganzjährigen Betriebsein- kommen zu rechnen, wobei erwartet wird, daß das Einkommen eines vollen Jahres gemeldet wird. Die Praxis macht indessen eine Ausnahme nur für jene Fälle, in denen die Steuerverwaltung selber bei nicht ganzjährigem Er- werb die Umrechnung vorgenommen hat. Dies trifft hier zu, indem die Steuer- verwaltung das Einkommen vom 1. April bis 31. Dezember 1952 auf ein Jahr umgerechnet und gemeldet hat. Die Meldung stützt sich auf die unangefochten gebliebene und damit rechtskräftige Staatssteuertaxation. Rechtskräftige Steuereinschätzungen werden solange als richtig vermutet, als der Beitrags- pflichtige nicht deren Unrichtigkeit nachweist. Die bloße Behauptung, zu hoch eingeschätzt worden zu sein, vermag die Vermutung, daß die Steuerveranla-
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gung richtig sei, nicht zu zerstören. Bei dieser Sachlage muß es bei den er- lassenen, Vorschriften (Art. 22, Abs. 1, fit. b, und Art. 24, Abs. 2, AHVV) ent- sprechenden Beitragsverfügung sein Bewenden haben. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. W. R. vom 24. Februar 1955, H 272/54.)
Wird für die Berechnung des Eigenkapitals eine Liegenschaft, die überwiegend gewerblichen Zwecken dient, zum Geschäftsvermögen gezählt, so sind auch die Zinseinnahmen aus vermieteten Wohnungen zum Betriebseinkommen hinzuzurechnen. AHVG Art. 9, Abs. 2 lit. e; AHVV Art. 18, Abs. 2. Die Ausgleichskasse setzte mit Verfügung vom 22. Juni 1954 den Beitrag des W. A. für das Jahr 1954 auf Fr. 356.— fest, ausgehend von einem steueramtlich gemeldeten Erwerbseinkommen im Durchschnitt der Jahre 1951/52 von Fr. 9276.—, abzüglich Fr. 360.— Zins zu 41h % eines im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals von Fr. 8000.— = Fr. 8916.—. Der Beitragspflichtige erhob bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde. Er machte geltend, beim investier- ten Eigenkapital seien die Liegenschaft und der Rückkaufswert der Lebens- versicherung nicht berücksicht worden; unter Einbezug dieser Werte ergebe sich ein investiertes Eigenkapital von Fr. 50 000.—; es resultiere so ein maß- gebendes Einkommen von Fr. 7026.—, mithin ein Beitrag von Fr. 281.—. Die Ausgleichskasse richtete eine Rückfrage an die Wehrsteuerverwaltung, wor- auf diese eine neue Einkommensmeldung erstattete, in welcher nach Einbezug der Liegenschaft das Reinvermögen mit Fr. 35 000.— und das Durchschnitts- einkommen 1951/52 nach Hinzurechnung der Mietzinseinnahmen mit Franken
10 396.— angegeben wurde. Die Ausgleichskasse beantragte nun der Rekurs-
behörde, den Beitrag auf Grund dieser Ziffern festzusetzen. Die AHV-Rekurs- kommission stellte in ihrem Entscheid vom 1. Oktober 1954 fest, daß die Lie- genschaft des Pflichtigen gleichzeitig dem Betrieb und der Wohnung diene, und nahm an, daß es in solchen Fällen angezeigt sei, die Hälfte der Steuer- schätzung als investiertes Kapital anzunehmen, vorbehältlich des Beweises, daß der dem Betrieb dienende Teil größer sei. Des weitern fand die Rekurs- behörde, die Anrechnung von Mietzinseinnahmen als Erwerbseinkommen sei unzulässig; weder Art. 9, Abs. 2, lit. e, AHVG noch Art. 18, Abs. 2, AHVV be- stimmten, daß der 41 %ige Zins aus dem investierten unbeweglichen Kapital nur soweit in Abzug zu bringen sei, als er das Mieteinkommen übersteige. Ausgehend von einem investierten Eigenkapital von rund Fr. 22 000.—, in welchem Betrag die Liegenschaft mit der Hälfte des Steuerwertes figurierte, und einem Durchschnittseinkommen von Fr. 9276.—, an welchem Fr. 990.—, d. h. 4,5 % Zins von 22 000.—, abgezogen wurden ( = Fr. 8286.—), gelangte die Rekursbehörde zur Festsetzung des Beitrages auf Fr. 328.—. Das Begehren des Pflichtigen um Einbezug der Versicherungspolice in das investierte Kapital lehnte sie, weil die Police nicht verpfändet war, ab. Gegen den Rekursentscheid hat die Verbandsausgleichskasse Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht eingelegt, mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beitrag pro 1954 auf Fr. 392.— festzusetzen. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Die Liegenschaft des Berufungsbeklagten, der darin eine mechanische Schreinerei betreibt und zugleich darin wohnt, wird von ihm selber gesamthaft zum Geschäftsvermögen gezählt. Dieser Auffassung haben sich die Steuerver-
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waltung und die Ausgleichskasse angeschlossen und sie entspricht wohl auch am ehesten den Gegebenheiten des praktischen Lebens. Der Berufungsbeklagte hat zwar eine der Wohnungen vermietet; aber nachdem der Geschäftscharakter des Ganzen überwiegt, ist auch die Vermietung als erwerbliche Ausnützung der Liegenschaft anzusehen. Eine Aufteilung, sei es nach 124 oder anderswie, hat damit außer Betracht zu fallen. Der Zinsabzug von 41/2 % ist vielmehr am gesamten Liegenschaftskapital, vermindert um die Grundpfandschulden, vor- zunehmen. Werden nun aber die so vermieteten Räume zum Betrieb gezählt, so stellen die Mietzinseinnahmen nicht Kapitalertrag, sondern Betriebseinkommen dar und sind deshalb dem übrigen Erwerbseinkommen zuzurechnen. Würde man das nicht tun, dann dürfte der Wert der Mieträumlichkeiten auch nicht als Geschäftskapital betrachtet und dürften davon nicht 41/2 % abgezogen werden. Denn das eine bedingt das andere: Der Zinsabzug vom betrieblichen Eigen- kapital ist eingeführt worden zum Ausgleich dafür, daß das Betriebskapital, als dem Erwerb dienend, das erwerbliche Einkommen erhöht. Sobald man es aber dergestalt mit Erwerbseinkommen zu tun hat, sind auch Beiträge davon geschuldet. Der Grundsatz, daß Kapitalertrag nicht zum beitragspflichtigen Einkommen gehört, wird dabei nicht beeinträchtigt, sondern er wird durchaus respektiert. Nachdem das Mieteinkommen zum Erwerbseinkommen geschlagen worden ist, wird es dadurch, daß vom gesamten, die Liegenschaft mitumfas- senden Betriebskapital 41/2 % abgezogen werden, indirekt wieder von der Bei- tragsberechnung ausgeschaltet, wenn auch nicht seinem genauen Betrage nach, was aber für das übrige aus dem Betriebskapital resultierende Einkommen ebenfalls zutrifft. Einer besondern Vorschrift, welche die erwähnte Behandlung von Mieteinkommen bei Immobilien-Betriebskapital ausdrücklich gestattet, bedarf es nicht, weil diese Behandlung zwangsläufig aus der schon vorhande- nen gesetzlichen Ordnung folgt. Unter Einbezug des gesamten Liegenschaftsvermögens in das Betriebs- kapital und unter Einrechnung der Mietzinseinnahmen bei der Ermittlung des reinen Einkommens ergibt sich nach der zahlenmäßig nicht bestrittenen Auf- stellung der Ausgleichskasse (vgl. deren Vernehmlassung an die Rekurs- behörde) ein mittleres Einkommen von Fr. 10 396.— und nach Abzug von Fr. 1575.— (41A %) ein maßgebendes Einkommen von Fr. 9821.—, somit ein Beitrag von Fr. 392.—. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. W. A., vom 2. Februar 1955, H 270/54.)
B. RENTEN
I. Rentenanspruch Die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr gemäß Art. 5, lit. b, des französisch-schweizerischen Abkommens muß in eine entsprechende tatsächliche Aufenthaltsperiode in der Schweiz und für Grenzgänger in eine entsprechende Periode wirklicher Tätigkeit in der Schweiz fallen. Der französische Staatsangehörige A. M., geboren am 5. Mai 1886, ist vom November 1917 bis Januar 1921 in Zürich und vom September 1939 bis 15. Mai
1940 in Basel wohnhaft gewesen. Seit diesem Zeitpunkt wohnte er nicht mehr
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in der Schweiz und die Fremdenpolizei hat ihm auch keine Arbeitsbewilligung als Grenzgänger erteilt. Indessen war er vom 2. Dezember 1947 hinweg im Handelsregister von Basel als Inhaber einer Einzelfirma eingetragen; diese Firma wurde am 19. Juni 1951 von Amtes wegen gelöscht. Auf Grund seiner Eintragung im Handelsregister ist A. M. der AHV unterstellt worden und hat während 18 Monaten Beiträge entrichtet, d. h. 12 Franken für das Jahr 1948 und 6 Franken für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1949; an diesem Datum hat die Ausgleichskasse den Versicherten in ihren Registern gestrichen. Mit Verfügung vom 29. Juni 1953 hat die Ausgleichskasse festgestellt, daß A. M. die Voraussetzungen zur Erlangung einer ordentlichen Altersrente ge- mäß Art. 5, lit. b, des französisch-schweizerischen Abkommens nicht erfülle, weil er nicht mindestens ein Jahr lang während einer Zeit, da er in der Schweiz wohnte, Beiträge bezahlt hatte. Die Kasse hat demzufolge die Rückvergütung der in den Jahren 1948 und 1949 entrichteten Beiträge verfügt. A. M. erhob Beschwerde gegen diese Verfügung. Die erste Instanz schützte die Beschwerde mit der Begründung, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz müsse dem Wohnsitz als Voraussetzung für den Rentenanspruch gleichgestellt werden. Die Ausgleichskasse legte Berufung ein, welche das Eidg. Versiche- rungsgericht aus folgenden Erwägungen guthieß: Nach Art. 5, lit. b, des französisch-schweizerischen Abkommens vom 9.Juli 1949 haben französische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen AHV-Renten «wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt während mindestens 5 vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Versicherung be- zahlt oder insgesamt während 10 Jahren in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit insgesamt während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schwei- zerische Versicherung bezahlt haben». Da A. M. nur während 18 Monaten Bei- träge an die Versicherung bezahlte, fällt für ihn nur die zweite Möglichkeit in Betracht. Unbestritten ist, daß A. M. in der Schweiz, wo er seinen Wohnsitz hatte, während mehr als 10 Jahren gelebt hat und daß er seit 1940 nicht mehr in der Schweiz gewohnt hat, sondern im Elsaß, wo er eine Fabrik besaß und wo sich der Hauptsitz seines Unternehmens befand. Anderseits steht fest, daß er wegen seiner Eintragung im Handelsregister der AHV unterstellt worden ist und während 18 Monaten, nämlich vom 1. Januar 1948 bis 30. Juni 1949 Bei- träge bezahlte. Es folgt daraus, daß er die kumulativen Bedingungen der Bei- tragszahlung und des Aufenthaltes nicht gleichzeitig erfüllt hat; denn seine Beiträge sind zu einer Zeit entrichtet worden, wo er nicht mehr in der Schweiz wohnte und daher kann er keine ordentliche AHV-Rente beanspruchen. Die Rekurskommission glaubte dennoch, dem Beschwerdeführer einen Renten- anspruch zuerkennen zu müssen mit der Begründung, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz sei dem Wohnsitz gleichzustellen. Eine solche Auslegung von Art. 5, lit b, des französisch-schweizerischen Abkommens kann das Eidg. Versicherungsgericht indessen nicht zulassen. DieserArtikel macht den Rentenanspruch nicht von der Bedingung abhängig, daß der französische Staatsangehörige in der Schweiz Wohnsitz hatte, sondern davon, daß er hier tatsächlich «wohnte». Entscheidend für die Begründung des Rentenanspruches eines ausländischen Staatsangehörigen, der nicht während mindestens 5 Jahren Beiträge bezahlt hat, ist also der tatsächliche Aufenthalt, die wirkliche An- wesenheit des Rentenansprechers. Daß dieser in der Schweiz einen Geschäfts- sitz hat, ist unerheblich, wenn er im Ausland seinen gesetzlichen Wohnsitz,
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seinen ordentlichen Aufenthalt und sein ständiges Heim hat; einzig der tat- sächliche Aufenthalt in der Schweiz ist maßgebend. Von diesem Grundsatz be- steht allerdings eine Ausnahme zugunsten der Grenzgänger. Art. 5, lit b,
2. Absatz, bestimmt, daß «jedes Jahr, in dessen Verlauf ein Grenzgänger fran-
zösischer Staatszugehörigkeit während mindestens 8 Monaten in der Schweiz gearbeitet hat, einem vollen Aufenthaltsjahr gleichgestellt» wird. Diese Vor- schrift kommt jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Der Renten- ansprecher war nämlich nicht im Besitze einer Arbeitsbewilligung als Grenz- gänger und er erklärt selbst, in den Jahren 1948 und 1949 nicht die Eigen- schaft eines Grenzgängers besessen zu haben. Selbst wenn man annimmt, der Berufungsbeklagte wolle als Grenzgänger betrachtet werden, so hätte er doch nicht behaupten können, daß er in den Jahren 1948 und 1949 mindestens 8 Arbeitsmonate in der Schweiz vollendet habe und daß infolgedessen diese Periode einem Aufenthaltsjahr gleichgestellt werden müsse. Es ist zwar richtig, daß er im Handelsregister als Inhaber einer Einzelfirma vom Dezember 1947 bis Juni 1951 eingetragen war. Für sich allein bedeutet diese Tatsache jedoch nicht, daß er sein Geschäft während der ganzen Dauer der Eintragung betrieben und daß er wirklich eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat. (Wenn das der Fall wäre, genügte es, um einen Anspruch auf eine ordentliche Rente zu sichern, daß ein im Grenzgebiet woh- nender ausländischer Staatsangehöriger in der Schweiz eine Firma eintragen ließe und bloß während einiger Zeit Beiträge bezahlte.) Gerade das Gegenteil ist aus den Akten ersichtlich. Tatsächlich steht fest, daß der Berufungs- beklagte seit März 1948 in der Schweiz kein Personal mehr beschäftigte. Seit diesem Zeitpunkt scheint die Tätigkeit seines Unternehmens gleich null ge- wesen zu sein. Der Beschwerdeführer hat überdies gegen die Feststellung der Ausgleichskasse, daß sein Geschäft lange Zeit geschlossen war, nichts einge- wendet; er erklärte selber, daß seine Tätigkeit in der Schweiz wegen der Un- redlichkeit seines Geschäftspartners «lahmgelegt» war. Anderseits ist erwie- sen, daß der Berufungsbeklagte während der fraglichen Zeit in St. Louis wohnhaft war und der Sitz seines Unternehmens sich in Mülhausen befand, wo er eine Fabrik besaß. Bei dieser Sachlage ist es nicht zulässig, eine derart geringe Tätigkeit einem Aufenthaltsjahr gleichzustellen. Mit Recht hat somit die Ausgleichskasse entschieden, daß der Gesuchsteller die verlangten Voraus- setzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente nicht erfüllt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. M., vom 4. Februar 1955, H 202/54.)
Außereheliche Kinder, die zusammen mit ihrer Mutter bei den mütterlichen Großeltern leben, können als deren Pflegekinder im Sinne von AIIVV Art. 49 gelten. Frau C. ist am 13. Februar 1954 verwitwet. Sie lebt zusammen mit ihrer Toch- ter, geb. 1931, und deren außerehelichen Zwillingstöchterchen, die im Mai 1951 zur Welt kamen,. Der Vater dieser Kinder ist nicht richterlich festgestellt. Frau C. verlangte die Zusprechung der gesetzlichen Renten, indem sie ausführte, sie habe die beiden Mädchen zur Pflege aufgenommen. Die Ausgleichskasse wies jeden Rentenanspruch zugunsten der Mädchen ab mit der Begründung, es handle sich nicht um Pflegekinder im Sinne der AHV, da ihre Mutter in einem Atelier in R. arbeite und durch ihren Verdienst an den Unterhalt der Kinder
246
beitrage. Frau C. focht die Verfügung der Ausgleichskasse an. Die kantonale Rekurskommission hieß die Beschwerde in dem Sinne gut, daß jedes Töchter- chen zur Zeit Anspruch auf eine einfache Waisenrente habe, der Ausgleichs- kasse aber das Recht vorbehalten bleibe, den Fall jederzeit zu überprüfen. Das Bundesamt für Sozialversicherung erhob gegen dieses Urteil Berufung mit dem Begehren um Aufhebung der strittigen Leistungen. Das Eidg. Versiche- rungsgericht wies die Berufung aus folgenden Erwägungen ab: Der Streit geht in erster Linie um die vom Berufungskläger aufgeworfene grundsätzliche Frage, ob AHVV Art. 49 verlangt, daß das Pflegekind von sei- nen leiblichen Eltern getrennt lebe, um Anspruch auf eine Waisenrente zu erhalten. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist der Ansicht, daß unter Pflege- kinder im Sinne dieser Bestimmung nur die Kinder zu verstehen sind, die sich tatsächlich in der gleichen Lage befinden wie adoptierte Kinder, d. h. von ihren leiblichen Eltern getrennt leben. In dieser Hinsicht ist zu erwähnen, daß die Möglichkeit einer Adoption einer ledigen Mutter und ihres Kindes anerkannt wird (vgl. Egger, Nr. 1 zu Art. 265 ZGB). Unter diesen Umständen spricht nichts gegen die Möglichkeit, die ledige Mutter und ihr außereheliches Kind mit den gleichen Rechten gegen- über der AHV in ein Pflegeverhältnis aufzunehmen. Die Anwesenheit der na- türlichen Eltern schließt grundsätzlich die Adoption nicht aus; eine Trennung ist sicherlich nicht notwendig. Anderseits tritt der Adoptierende an die Stelle von Vater und Mutter des Adoptierten, solange er sich — rechtlich (vgl. Art. 297 und 298 ZGB) oder wirtschaftlich (Bedürftigkeit) — nicht in die Un- möglichkeit versetzt sieht, seine Rechte und Pflichten als Adoptivvater aus- zuüben. Die Verpflichtungen der leiblichen Eltern bestehen zwar fort, jedoch nur subsidiär. Selbst wenn man im Sinne des Berufungsklägers den Begriff der Pflegekinder einschränkt, muß man also im vorliegenden Fall die Anwen- dung von rev. AHVV Art. 49 grundsätzlich bejahen. Ueberdies gilt es in Be- tracht zu ziehen, daß ein solcher Begriff nicht allzu einschränkend interpre- tiert werden sollte. Er umschreibt allgemein einen Tatbestand, der wirtschaft- lich einer Adoption gleichkommt. Die erste Voraussetzung zur Anwendung von AHVV Art. 49, Abs. 1, näm- lich die dauernde Pflege, ist im vorliegenden Falle ohne Zweifel erfüllt. Was die zweite betrifft, jene der Unentgeltlichkeit der Pflege, so war sie zu Leb- zeiten des Großvaters auch erfüllt. Seit seinem Tod ist kein Umstand einge- treten, der das Erlöschen des Anspruches der Pflegekinder auf die Waisenrente bewirkt hätte. Insbesondere hat die ledige Mutter erst seit März 1954 gearbei- tet, und sie hat (laut Berufungsantwort) ihre Stelle Ende November 1954 auf- gegeben, so daß schließlich nur einige Franken auf den Monat entfallen, wenn man von ihrem bescheidenen Verdienst einen angemessenen Betrag auf den in Frage stehenden Zeitraum seit der Geburt der Zwillingskinder aufteilt. Uebri- gens handelt es sich hier um eine Ermessenfrage, und die Rekursbehörde ist besser in der Lage, die Existenzbedingungen dieser Familie zu beurteilen. Es besteht auch deshalb kein Grund, vom angefochtenen Entscheid abzuweichen, weil die Anwendung von AHVV Art. 49, Abs. 2, letzter Satz, für die Zukunft vorbehalten bleibt, wie dies schon die Vorinstanz ausdrücklich erwähnt hat. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L. C. vom 15. März 1955, H 291/54.)
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Notiz
Der auf Seite 207 der Mai-Nummer zitierte Entscheid i. S. R. ist auf Seite 242 der vorliegenden Nummer publiziert.
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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
Wegleitung für die Steuerbehörden
betreffend die
Meldung des reinen Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit an die AHV-Ausgleichskassen auf Grund der Akten der VIII. Veranlagungsperiode der Wehrsteuer
Zu beziehen bei der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
Preis: Fr. —.75
HEFT 7 JULI 1955
ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN INHALT
Von Monat zu Monat 249 Das Rentenalter . • 250 Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäfts- führung 1954 . . . . . . . . . . 254 Die Berechnungsgrundlagen bei der Einkommensermittlung für die Beiträge Selbständigerwerbender . . 259 Die Entschädigungsberechtigung der Werkstudenten 262 Familienschutz im Ausland . . 268 Durchführungsfragen der AHV . 272 Durchführungsfragen der E0 273 Kleine Mitteilungen . 274 Gerichtsentscheide: Erwerbsersatz für Wehrpflichtige . . 277 Alters- und Hinterlassenenversicherung 284
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON M 0 NAT Am 23. Juni 1955 hat der Ständerat, dem die Priorität zu- kommt, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die ZU Verlängerung und Abänderung des Bundesbeschlusses be- M 0 NAT treffend die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge durchberaten. Die Vorlage wurde mit dem Abänderungs- antrag der Kommissionsmehrheit — für den Verteilungsschlüssel statt die Jahre 1948 bis 1950, die Jahre 1948 bis 1951 zu Grunde zu legen — mit 32 gegen 0 Stimmen gutgeheißen. In der Septembersession wird der Nationalrat zur Vorlage Stellung nehmen und Beschluß fassen.
Vom 17. bis 21. Juni 1955 fanden in Bern zwischen Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung und des dänischen Sozialministe- riums Verhandlungen statt zwecks Festlegung der Durchführungsbe- stimmungen zu dem am 21. Mai 1954 zwischen der Schweiz und dem Königreich Dänemark abgeschlossenen Abkommen über Sozialversiche- rung. Die Verhandlungen schlossen am 21. Juni 1955 mit der Unterzeich- nung einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung; diese wurde schweizerischerseits durch Herrn Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, dänischerseits durch Herrn H. H. Koch, Departe- mentschef des Sozialministeriums, vollzogen. Die Ausgleichskassen wer- den über die Bestimmungen dieser Vertragsvereinbarung, soweit sie für deren Tätigkeit von Bedeutung sind, durch einen Nachtrag zum Kreis- schreiben Nr. 65 orientiert. *
Das am 17. Dezember 1954 zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden unterzeichnete Abkommen über Sozialversicherung (vgl. ZAK 1955, S. 1, und S. 219 ff.) ist am 6. Juni 1955 vom Ständerat (mit 36 Stim- men, ohne Gegenstimme) und am 21. Juni 1955 vom Nationalrat (mit 100 Stimmen, ohne Gegenstimme) genehmigt worden. Die Ratifikations- urkunden sollen im Verlaufe des Monats Juli in Stockholm ausgetauscht werden, womit das Abkommen am 1. September 1955 in Kraft treten wird.
Am 30. Juni und 1. Juli 1955 tagte in Bern unter dem Vorsitz von Dr. Binswanger eine aus Vertretern von Ausgleichskassen gebildete Spezialkommission zur Prüfung der Frage, wie die Schwierigkeiten, die sich aus der Erhebung der Beiträge von gerinfügigen Löhnen er-
Heft 7, 1955 — 28313 249
geben, beseitigt oder doch gemildert werden könnten. Es zeigten sich grundsätzlich zwei Lösungsmöglichkeiten: Die Schaffung eines besonde- ren, vereinfachten Abrechnungsverfahrens und der Verzicht auf die Er- hebung der Beiträge von gewissen geringfügigen Entgelten. Je eine Sub- kommission wird jede dieser Möglichkeiten näher prüfen. Im Herbst wird die Plenarkommission erneut zusammentreten, um die Vorschläge der Subkommissionen zu prüfen.
Das Rentenalter
Als Rentenalter wird die Zahl der Jahre bezeichnet, deren Zurücklegung Voraussetzung für die Entstehung des Altersrentenanspruches ist. In der AHV beträgt somit das Rentenalter 65 Jahre. Die Fragen, die sich bezüglich des Rentenalters stellen, bildeten eines der Haupttraktanden an der ersten europäischen Regionalkonferenz der internationalen Arbeitsorganisation, die im Januar 1955 in Genf abge- halten wurde. Als Diskussionsbasis diente ein ausgezeichneter, vom Inter- nationalen Arbeitsamt ausgearbeiteter Bericht, dem im folgenden unter Ziff. I einige statistische Darlegungen entnommen werden. Ueber die Verhandlungen und ihre Ergebnisse wird unter Ziff. II in der nächsten Nummer berichtet.
I. Das Rentenalter in den bestehenden europäischen Sozialversicherungsgesetzgebungen
Ueber das Rentenalter in 26 europäischen Ländern orientiert die nach folgende Tabelle, welche sich auf die allgemeinen Sozialversicherungs- systeme bezieht und die Sonderregelungen (zum Beispiel für Bergwerk- arbeiter) außer acht läßt. Aus dieser Tabelle ist zunächst ersichtlich, daß in 15 Ländern für Männer und Frauen das gleiche Rentenalter gilt, während in 11 Ländern die Frauen früher rentenberechtigt werden als die Männer. Für die Männer ist das Rentenalter in zwei Ländern 70, in zwei Ländern 67, in zwölf Ländern 65, in neun Ländern (sowie in Luxemburg für die Ange- stellten) 60 und in einem Land 55 Jahre. Die Frauen werden renten- berechtigt mit 70 Jahren in zwei Ländern, mit 67 Jahren in zwei Ländern, mit 65 Jahren in sieben Ländern, mit 60 Jahren in neun Ländern (sowie
250
Renten- Renten- Land alter Land alter
Männer Frauen Männer I Frauen
Albanien 60 55 Norwegen 70 70 Belgien 65 60 Oesterreich 65 60 Bulgarien 60 55 Polen 65 65 Dänemark 65 60 Portugal 65 65 Deutschland 65 65 Rußland 60 55 Finnland 65 65 Saarland 60 60 Frankreich 60 60 Schweden 67 67 Griechenland 65 60 Schweiz 65 65 Großbritannien 65 60 Tschechoslowakei 60 60 Holland 65 65 Türkei 60 60 Irland 70 70 Ungarn 60 55 Island 67 67 Jugoslawien 55 50 Italien 60 55 Luxemburg Arbeiter 65 65 Angestellte 60 60
in Luxemburg, soweit es sich um Angestellte handelt), mit 55 Jahren in fünf Ländern und mit 50 Jahren in einem Land. Es besteht somit ein Unterschied von nicht weniger als 20 Jahren zwischen dem höchsten und dem tiefsten in europäischen allgemeinen Sozialversicherungssystemen festgesetzten Rentenalter. Aber in ungefähr
80 % der europäischen Länder beträgt das Rentenalter für Männer 65
oder 60 Jahre und die gleichen Rentenalter finden sich für die Frauen in
65 % dieser Länder.
Interessant ist, daß in jenen Ländern, in denen das Rentenalter über
65 Jahren liegt, von Anfang an das gleiche Rentenalter galt. In Irland
beginnt die Rentenberechtigung nach vollendetem 70. Altersjahr seit 1908, in Norwegen seit 1923. Das Rentenalter 67 besteht in Island seit 1909, in Schweden seit 1913. Was die Länder betrifft, in denen der Rentenanspruch für Männer und Frauen nach vollendetem 65. Altersjahr beginnt, ist einmal auf Deutsch- land hinzuweisen, das im Jahre 1889 das Rentenalter auf 70 Jahre fest- legte und im Jahre 1916 auf 65 Jahre ermäßigte. Luxemburg, Holland, Portugal und Finland gewährten die Altersrenten von Anfang ,an nach vollendetem 65. Altersjahr, d. h. seit 1911 bzw. 1913 bzw. 1933 bzw. 1937.
251
Von den Ländern, in denen für Männer das Rentenalter 65 und für Frauen das Rentenalter 60 gilt, hatte Oesterreich von 1927 bis 1948 eine Altersgrenze von 65 für Männer und Frauen. In Belgien betrug das Rentenalter in der 1924 eingeführten Altersversicherung der Arbeiter
65 Jahre, in der 1925 eingeführten Altersversicherung der Angestellten
65 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen; 1953 wurde auch in der
Altersversicherung der Arbeiter das Rentenalter für Frauen auf 60 Jahre festgesetzt. Umgekehrt wurde in Dänemark das 1891 auf 60 Jahre ange- setzte Rentenalter im Jahre 1922 auf 65 Jahre für Männer erhöht, wobei allerdings die Gewährung der Renten ab Alter 60 für außergewöhnliche Fälle vorbehalten worden ist. In Griechenland betrug das Rentenalter von Anfang (1934) an 65 bzw. 60 Jahre. Großbritannien schuf 1908 eine ein- heitliche Grenze von 70 Jahren und setzte diese im Jahre 1925 auf 65 Jahre herab; 1940 erfolgte eine weitere Herabsetzung des Rentenalters für Frauen auf 60 Jahre. Was die Länder anbelangt, die ein Rentenalter von 60 Jahren kennen, ist zuerst auf Frankreich hinzuweisen, welches 1886 im Rahmen einer freiwilligen, subventionierten Versicherung die Altersgrenze auf 50 Jahre festsetzte. Als im Jahre 1910 die obligatorische Versicherung eingeführt wurde, setzte man das Rentenalter auf 65 fest, sah jedoch die Möglichkeit vor, eine reduzierte Rente bereits ab Alter 55 zu bezahlen. 1912 erfolgte eine Herabsetzung der Altersgrenze auf 60 Jahre ; bei dieser Grenze blieb es zwar in der Folge, doch wurde 1945 bestimmt, daß ab Alter 60 bis zum vollendeten 65. Altersjahr nur eine gekürzte Rente gewährt wird, es sei denn, daß der Bezüger arbeitsunfähig ist, in welchem Fall schon ab Alter
60 die volle Renten ausgerichtet werden kann. Die Tschechoslowakei
hatte von 1924-1947 ein Rentenalter von 65 Jahren für Männer und Frauen. In der Türkei wurde das Rentenalter 60 mit dem allgemeinen Altersversicherungssystem im Jahre 1949 eingeführt. In Albanien wurde die 1947 eingeführte Altersgrenze von 65 Jahren für Männer und von 60 Jahren für Frauen im Jahre 1949 auf 60 bzw.
55 Jahre festgesetzt. Bulgarien gewährte die Rente von 1924 bis 1951 für
Männer und Frauen ab Alter 60, reduzierte dann aber das Rentenalter für Frauen auf 55. Die erste ungarische Gesetzgebung über die Altersversi- cherung setzte das Rentenalter im Jahre 1928 auf 65 Jahre fest; nach dem Krieg wurde die Altersgrenze für Männer und Frauen auf 60, in der Folge dann für Frauen auf 55 Jahre festgesetzt. Auch in Italien galt zu- erst (ab 1919) das Rentenalter 65; es wurde von 1940 bis 1944 sukzes- sive herabgesetzt bis auf 60 Jahre für Männer und 55 Jahre für Frauen; die seit 1952 geltende neue Gesetzgebung behält zwar diese Altersgrenze 252
bei, gewährt aber jenen wesentlich höhere Renten, welche die Rente erst ab Alter 65 beziehen. Die 1937 eingeführte jugoslawische Gesetzgebung setzte das Renten- alter auf 70 Jahre fest; 1946 wurde die Altersgrenze für Männer auf
65 und für Frauen auf 60 Jahre herabgesetzt, 1950 für Männer auf 60
und für Frauen auf 55 Jahre. Die großen Unterschiede bezüglich des Rentenalters in den ver- schiedenen europäischen Ländern und auch die unterschiedlichen Ent- wicklungen dürfen an sich keineswegs zum Schlusse führen, dass in den einen Ländern fortschrittlichere soziale Verhältnisse herrschen als in den andern. Das Rentenalter allein besagt noch gar nichts über die soziale Bedeutung einer Altersversicherung. Mindestens so wichtig ist die Höhe der Renten; ebenfalls von großer Bedeutung ist ferner, ob die ent- sprechende Altersversicherung — und damit die Altersgrenze — nur für bestimmte Klassen gilt oder für das ganze Volk. So ist eine Altersver- sicherung, die der ganzen Bevölkerung ab Alter 65 eine verhältnismäßig hohe Rente gewährt, sicherlich sozial wertvoller als eine andere, die nur bestimmte Klassen ab Alter 60 in den Genuß einer verhältnismäßig nied- rigen Rente setzt. Aber auch bei Kenntnis der gesamten Altersversiche- rungssysteme dürfen noch keine Schlüsse über den sozialen Wert der in diesen enthaltenen Altersgrenzen gezogen werden, da eine Altersgrenze je nach den demographischen Verhältnissen ganz verschiedene Bedeutung haben kann. In einem Land, in welchem 10 % der Bevölkerung 65 und mehrjährig ist, ist eine Altersgrenze von 65 sozial wohl ebenso hoch zu bewerten als eine niedrigere Altersgrenze in einem andern Land, in wel- chem nur 5 % der Bevölkerung das 65. Altersjahr erreichen. Aber selbst die volle Kenntnis des Altersversicherungssystems und der demographi- schen Gegebenheiten genügt noch nicht ganz für die Beurteilung der sozialen Bedeutung des Rentenalters in einem bestimmten Land. Darüber hinaus ist es notwendig, zu wissen, bis zu welchem Alter die Bevölkerung eines bestimmten Landes üblicherweise gesundheitlich in der Lage ist, den Lebensunterhalt selbst zu verdienen, ob Arbeitsmöglichkeiten in die- sem Land für ältere Personen bestehen oder nicht und welches die Aus- wirkungen eines frühern oder spätem Rückzuges aus dem Erwerbsleben auf die gesamte Volkswirtschaft sind. Nur auf Grund aller angeführten Gegebenheiten zusammen läßt sich ein Urteil über den sozialen Wert eines bestimmten Rentenalters in einem bestimmten Land fällen. Und dieses Werturteil muß erst noch daraufhin untersucht werden, ob es auch aufrechterhalten werden kann angesichts der finanziellen Auswirkungen der betreffenden Altersgrenze. Mit Recht
253
wird im Bericht des Internationalen Arbeitsamtes hierzu ausgeführt: «Jede das Rentenalter betreffende Politik sollte auch den Auswirkungen auf die finanzielle Lage der betreffenden Altersversicherung Rechnung tragen. Das Rentenalter darf nicht in einer Weise festgesetzt werden, daß dadurch das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung bedroht wird oder daß eine spätere Reduktion des Realwertes der den Alten gesetzlich versprochenen Altersrenten die Folge sein wird. Das Rentenalter darf ferner auch nicht in einer Weise festgesetzt werden, daß die Gewährung angemessener Altersrenten eine in keinem vertretbaren Verhältnis ste- hende Belastung des Volkseinkommens wie auch der Beitrags- und Steuer- zahler bedingt, einzig und allein zur Deckung des Risikos des Alters.» Fortsetzung folgt.
Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1954 Alters- und Hinterlassenenversicherung
1. Gesetzgebung.
Der Bundesrat erließ am 9. April 1954 eine neue Verordnung über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer, welche die entsprechende Verordnung vom 14. Mai 1948 sowie den Bun- desratsbeschluß vom 23. Dezember 1949 betreffend Umrechnungskurs für die Beiträge ersetzt. Die neue Verordnung trägt den bisherigen Er- fahrungen sowie den anläßlich der zweiten Revision des Bundesgesetzes über die AHV vorgenommenen Abänderungen bezüglich der freiwilligen Versicherung Rechnung. Das Volkswirtschaftsdepartement erließ am 22. November 1954 eine Verfügung über Maßnahmen zur Errichtung neuer und Umwandlung be- stehender Ausgleichskassen; es genehmigte ferner im Berichtsjahr die Abänderung eines kantonalen Erlasses über die AHV sowie die Abände- rung von zwei Verbandsausgleichskassen-Reglementen.
2. Zwischenstaatliche Abkommen.
Das im Dezember 1953 durch die eidgenössischen Räte genehmigte Ab- kommen mit Großbritannien ist am 1. Juni 1954 in Kraft getreten ; die
254
Einzelheiten seiner Durchführung wurden in einer am 1. September 1954 unterzeichneten Verwaltungsvereinbarung geregelt. Drei neue Abkommen wurden im Berichtsjahre abgeschlossen. Als erstes gelangte am 21. Mai 1954 das Abkommen mit Dänemark zur Unter- zeichnung. Es wurde am 14. Dezember 1954 durch den Nationalrat und am 17. Dezember durch den Ständerat gutgeheißen und dürfte in den ersten Monaten des Jahres 1955 in Kraft treten. Am 10. Dezember 1954 wurde sodann ein Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein unter- zeichnet. Es ist vorgesehen, diesen Vertrag in der Frühjahrssession 1955 der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Schließlich konnten am 17. Dezember 1954 auch die im Jahre 1952 aufgenommenen Verhandlungen mit Schweden durch Unterzeichnung eines Abkommens abgeschlossen werden; dieser Vertrag dürfte im Sommer 1955 den eid- genössischen Räten vorgelegt werden. Zu allen drei Abkommen bleiben noch Verwaltungsvereinbarungen über die Durchführung abzuschließen.
3. Organisation.
Der Stand der Ausgleichskassen ist mit 104 unverändert geblieben. Im Auftrag des Volkswirtschaftsdepartementes bewilligte das Amt drei wei- teren Kantonen, ihren Ausgleichskassen die Führung kantonaler Fa- milienausgleichskassen zu übertragen. Ferner bewilligte das Amt den Gründerverbänden von 9 weiteren Verbandsausgleichskassen, verbands- eigene Sozialwerke als übertragene Aufgaben durchführen zu lassen. In
7 Fällen stimmte es der Ausdehnung des Wirkungsbereiches bereits über-
tragener Aufgaben zu. Ende 1954 sind nun 20 kantonale Ausgleichs- kassen und 27 Verbandsausgleichskassen mit der Durchführung von wei- teren Aufgaben der Sozialversicherung betraut. Insgesamt 21 Verbands- ausgleichskassen sind als Abrechnungsstellen kantonaler Familienaus- gleichskassen tätig.
4. Aufsicht.
Das Amt erließ im Berichtsjahr 14 Kreisschreiben, einen Nachtrag zu einem früheren Kreisschreiben und 9 Mitteilungen an die Ausgleichs- kassen, ferner 5 Kreisschreiben und Mitteilungen an andere Stellen, u. a. an die schweizerischen Auslandvertretungen und an die Revisionsorgane. Die wichtigsten dieser Kreisschreiben waren infolge der zweiten Revision des Bundesgesetzes über die AHV sowie des Inkrafttretens neuer zwi- schenstaatlicher Vereinbarungen notwendig geworden. Im weitern gab das Amt eine vollständig neu bearbeitete, der zweiten Revision des Bun-
255
desgesetzes über die AHV angepaßte dritte Auflage der Wegleitung über die Renten, eine ebenfalls gänzlich überarbeitete, die neuen Vorschriften berücksichtigende zweite Auflage der Wegleitung an die schweizerischen Auslandsvertretungen über die freiwillige AHV sowie ein neues Adressen- verzeichnis der Organe der AHV heraus. Im Berichtsjahr prüfte das Amt 2347 Entscheide der kantonalen AHV-Rekursbehörden, 312 Kassen- und 403 Zweigstellenrevisionsberichte,
14 687 Arbeitgeberkontrollberichte, 2 273 Kassenverfügungen über Bei-
tragsherabsetzung, 5 326 Beitragsabschreibungen, 12 Abschreibungen von uneinbringlichen Rentenrückerstattungsforderungen, 284 Kassen- verfügungen über den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten und 299 Kassenverfügungen betreffend Rückvergütung von Bei- trägen an Ausländer und Staatenlose. Ferner wurden vom Amt, teilweise zusammen mit der Zentralen Ausgleichsstelle, drei ergänzende Kassen- revisionen durchgeführt. Die Eidgenössische AHV-Kommission trat im Berichtsjahr einmal zusammen. Haupttraktandum war die Revision der Verordnung über die freiwillige AHV.
5. Rechtspflege.
Von den kantonalen Rekursbehörden wurden im Berichtsjahre 2 347 Be- schwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen entschieden; die Re- kurskommission für die Schweizerische Ausgleichskasse fällte 25 Ent- scheide. 39 Urteile zog das Amt mit Berufung an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter; zu 210 Berufungsfällen erstattete es Mit- bericht. Dem Amt wurden ferner im Berichtsjahr 122 durch kantonale Strafgerichte wegen Widerhandlungen gegen die AHV gefällte Urteile zugestellt.
6. Zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge.
Der Bundesrat hat wiederum von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Beiträge an die Kantone sowie an die Stiftungen für das Alter und für die Jugend, die ordentlicherweise 8,75 Millionen Franken betragen, zu er- höhen. Die zusätzlichen Beiträge konnten im Hinblick auf die Verbesse- rung der AHV-Renten ab 1. Januar 1954 von 1,25 Millionen Franken im Vorjahr auf 0,5 Millionen Franken herabgesetzt werden. Die Verwendung der Mittel bildete Gegenstand von Prüfungen an Ort und Stelle, die das Amt im Berichtsjahr bei dreizehn kantonalen Stellen, bei siebzehn Kantonalkomitees der Stiftung für das Alter und beim Zen- tralsekretariat der Stiftung für die Jugend durchgeführt hat.
256
Erwerbsersatz für Wehrpflichtige
1. Gesetzgebung.
Der Bundesrat erließ am 9. April 1954 eine Verordnung über die Durch- führung der Erwerbsersatzordnung für Auslandschweizer und das Volks- wirtschaftsdepartement am 29. Dezember 1954 eine Verfügung über die Deckung der Verwaltungskosten der Erwerbsersatzordnung betreffend die Vergütung an die AHV-Ausgleichskassen für 1954 und 1955.
2. Aufsicht.
Das Amt erließ im Berichtsjahr ein Kreisschreiben an die Ausgleichs- kassen über die Auswirkungen der zweiten Revision des Bundesgesetzes über die AHV auf die Erwerbsersatzordnung. Ferner prüfte es 133 Ent- scheide der kantonalen Rekursbehörden und die unter Ziffer 4 des vor- stehenden Abschnittes erwähnten Kassen-, Zweigstellenrevisions- und Arbeitgeberkontrollberichte auch vom Standpunkt der Erwerbsersatz- ordnung aus. Gemäß einer Vereinbarung mit dem Oberkriegskommissa- riat ließ das Amt sodann in allen Quartiermeister-, Fourier- und Fourier- gehilfenschulen durch Mitarbeiter Instruktionen geben über die Aufgaben der Truppenrechnungsführer auf dem Gebiete der Erwerbsersatzordnung. Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommis- sion hat am 18. Februar 1954 den in Artikel 23, Absatz 2, der Erwerbs- ersatzordnung vorgesehenen «Ausschuß für die Erwerbsersatzordnung» bestellt.
3. Aufwendungen.
An Entschädigungen wurden 1954 Fr. 48 485 956.— oder rund 6,8 Mio. mehr als im Vorjahr ausgerichtet. Die Erhöhung dürfte hauptsächlich auf die Vermehrung der Soldtage um rund 640 000 zurückzuführen sein. Auf Grund der oben erwähnten Verfügung vom 29. Dezember 1954 erhielten im Berichtsjahr die kantonalen Ausgleichskassen einen Betrag von Fr. 726 168.—, die Verbandsausgleichskassen einen solchen von Fr. 465 959.—, zusammen also Fr. 1 192 127.— an Verwaltungskosten- vergütungen.
4. Rechtspflege.
Die Eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohn- und Verdienst- ersatzordnung haben im Berichtsjahr noch zwei Entscheide nach altem Recht gefällt. Zu diesem hat das Amt die Urteilsanträge ausgearbeitet.
257
Mit dem Ende des Berichtsjahres haben die beiden Aufsichtskommis- sionen gemäß Artikel 34, Absatz 2, der Erwerbsersatzordnung ihre Tätig- keit beendet. Gemäß Erwerbsersatzordnung haben die kantonalen Rekursbehörden
133 Beschwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen entschieden.
12 Entscheide zog das Amt mit Berufung an das Eidgenössische Versi-
cherungsgericht weiter. Zu 10 Berufungsfällen erstattete es Mitbericht.
Familienschutz
In Ausführung von Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Berg- bauern faßte der Bundesrat am 21. Mai 1954 einen Beschluß über die Bei- träge der Kantone an die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeit- nehmer und Bergbauern, der die Berechnung der kantonalen Beiträge im einzelnen ordnet. Im Berichtsjahr wurden den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern rund 5,6 Millionen Franken (1953: 5,5 Millionen Franken) und den Bergbauern rund 5,8 Millionen Franken (1953: 5,7 Millionen Franken) an Familien- zulagen ausgerichtet. Die Beiträge der Arbeitgeber von 1 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Löhne, die zur teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Familienzulagen an landwirtschaft- liche Arbeitnehmer erhoben werden, beliefen sich auf rund 2,2 Millionen Franken. Die kantonalen Rekurskommissionen für die AHV, die auch für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Familienzulagen zuständig sind, haben 183 Beschwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen entschieden. 23 Entscheide wurden an das Eidgenössische Versicherungs- gericht weitergezogen. Zu 20 Berufungen hat das Amt dem Versiche- rungsgericht Mitbericht erstattet.
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Die Berechnungsgrundlagen bei der Einkommensermittlung für die Beiträge Selbständigerwerbender
Vorgehen bei Zwischenveranlagungen der Steuerbehörden Im Meldeverfahren des in der VIII. Wehrsteuerperiode veranlagten Ein- kommens Selbständigerwerbender ist eine Vereinfachung eingetreten. Die Ausgleichskassen stellen nicht mehr von sich aus nach Bekanntwerden eines Falles, bei dem wegen Eintritt einer wesentlichen Veränderung in den Einkommensgrundlagen eine Neueinschätzung des Einkommens not- wendig wird, ein Begehren an die Steuerbehörde um Meldung des neuen Einkommens. Nehmen die Steuerbehörden Zwischenveranlagungen vor, so zeigen sie dies den Ausgleichskassen von sich aus an, z. B. durch ein Doppel der Eröffnungsverfügung der Zwischenveranlagung oder auf an- dere Weise. Diese Anzeigen dienen aber nicht der Beitragsbemessung, son- dern ausschließlich dazu, die Ausgleichskasse zu veranlassen, ihr Dossier darauf zu prüfen, ob sie auf Grund von AHVV Art. 25, Abs. 2, eine Zwi- schenveranlagungsmeldung anfordern muß. Ist dies der Fall, so stellt die Ausgleichskasse ein entsprechendes Meldebegehren auf dem grauen Meldeformular 8 (Nr. 720. 350). Als maßgebender Zeitpunkt für die Anwendbarkeit einer Zwischenveranlagung im Sinne von AHVV Art. 25, Abs. 2, gilt nunmehr das Eintreffen der ersten schriftlichen Anzeige der Steuerbehörde und nicht etwa der Eingang, der auf Grund dieser Anzeige angeforderten Meldung. (Vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozial- versicherung Nr. 40b, vom 30. März 1955 und die Wegleitung 8 für die Steuerbehörden vom Mai 1955, Randziffer 7.) Wenn eine Ausgleichskasse gemäß AHVV Art. 23, lit. b, eine Neuein- schätzung des Einkommens eines Selbständigerwerbenden vorgenommen hat, so muß sie gemäß AHVV Art.25, Abs.1, lit. c, den Beitrag für das Vor- jahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode, für welche die Beiträge ge- mäß AHVV Art. 22 in Verbindung mit Art. 24 berechnet werden können, nach dem Einkommen bemessen, das der Beitragsbemessung für diese nächste Beitragsperiode zugrunde zu legen ist, also beispielsweise für das Beitragsjahr 1955 auf dem Durchschnittseinkommen der Jahre 1953/54. Ist die Ausgleichskasse bei der Beitragsbemessung für dieses Jahr noch nicht im Besitze der ordentlichen Steuermeldung, so muß sie den Selb- ständigerwerbenden durch einen Vorbehalt auf der Beitragsverfügung auf die Notwendigkeit einer eventuellen Korrektur aufmerksam machen.
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Im Zusammenhang mit dem Eintreffen einer Zwischenveranlagungs- Anzeige der Steuerbehörde können sich den Ausgleichskassen für die Beitragsbemessung in diesem Vorjahr der ordentlichen Beitragsperiode Fragen stellen, die im folgenden an einigen Beispielen beantwortet wer- den sollen; zur besseren Uebersicht diene diese Zeittafel:
Berechnungsjahre Wehrsteuer AHV Veranlagungsperiode Beitragsperiode
1951 1952 VII 1953 1954 , 1954 1955
1953 1954 VIII 1955 1956 1956 1957
1. Eine Ausgleichskasse hat im April 1954 in einem Neueinschätzungs-
fall den Beitrag für die Jahre 1954 und 1955 auf Grund eigener Erhe- bungen bemessen und festgesetzt. a) Die Ausgleichskasse erhält später im Jahre 1954 die Anzeige einer Steuerbehörde, sie haben in diesem Falle eine Zwischenveranlagung vorgenommen. b) Die Ausgleichskasse erhält die Anzeige über die vorgenommene Zwischenveranlagung im Februar 1955.
Wie ist die Rechtslage ?
Im Fall a: Gemäß AHVV Art. 25, Abs. 2, ist die ZWI-Meldung maßgebend für die Beitragsbemessung des Jahres 1955, d. h. im Falle einer Abwei- chung des Einkommens gemäß ZWI-Meldung von dem von der Aus- gleichskasse ermittelten ist die Beitragsverfügung pro 1955 zu korri- gieren. Dagegen ist die auf Grund der ZWI-Meldung erstellte oder korrigierte Beitragsverfügung nicht noch einmal anhand der ordent- lichen Steuermeldung zu überprüfen; AHVV Art. 25, Abs. 1, lit. c, fin- det also keine Anwendung, sofern der Beitrag auf Grund einer ZWI- Meldung der Steuerbehörde festgesetzt worden ist. Im Fall b: AHVV Art. 25, Abs. 2, schreibt vor, die angeforderte ZWI-Meldung sei immer nur maßgebend für die Zeit vom 1. Januar des auf die ZWI- 260
Anzeige an die Ausgleichskasse folgenden Kalenderjahres. Daher kann die Meldung nicht zu einer Anpassung der kasseneigenen Einschät- zung pro 1955 verwendet werden. Wenn die Beiträge pro 1956/57 wieder gemäß AHVV Art. 22 festge- setzt werden können (was hier unter allen Umständen der Fall ist, da von der Steuerbehörde ja eine Zwischenveranlagung vorgenommen wurde und die ordentliche Meldung somit nur das Einkommen seit Eintritt der wesentlichen Veränderung der Erwerbsgrundlage angibt), ist die im Februar 1955 eintreffende ZWI-Anzeige auch für die Be- messung der Beiträge pro 1956/57 ohne Belang.
2. Eine Ausgleichskasse hat im April 1954 in einem Neueinschätzungs-
fall nur den Beitrag für das Jahr 1954 auf Grund eigener Erhebungen bemessen und festgesetzt. Im Jahre 1955 trifft die Zwischenveranlagungs- Anzeige ein, bevor die Kasse für dieses Jahr eine Beitragsverfügung er- lassen hat.
Wie ist die Rechtslage? Gemäß AHVV Art. 25, Abs. 2, ist die 1955 eintreffende ZWI-Anzeige für die Beitragsbemessung pro 1955 nicht relevant, auch wenn die Aus- gleichskasse die Beiträge noch nicht festgesetzt hat. (Vgl. KS 56a, Rand- ziffer 41.) Die Ausgleichskasse hat somit für dieses Jahr das Einkommen selbst einzuschätzen und ist an die ZWI-Meldung nicht gebunden. Es empfiehlt sich aber, diese Meldung einzuholen (besonders, wenn die Zwischenver- anlagung auf die gleiche Berechnungsbasis abstellt) und das gemeldete Einkommen für die kasseneigenen Ermittlungen heranzuziehen. Die Kasse bleibt aber in der Einkommensermittlung gegenüber der Zwischen- veranlagung frei; gemäß AHVV Art. 25, Abs. 1, lit. c, muß sie der Bei- tragsbemessung das Einkommen der für die folgende Beitragsperiode maßgebenden Berechnungsjahre zu Grunde legen.
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Die Entschädigungsberechtigung der Werkstudenten in der Erwerbsersatzordnung Nach EOG Art. 1, Abs. 1, ist die Entschädigungsberechtigung gegeben, wenn der Wehrpflichtige vor dein Einrücken erwerbstätig war oder sich in der Berufslehre oder im Studium befand. Aus der Gegenüberstellung des Begriffes der Erwerbstätigkeit einerseits und des Studiums anderer- seits ergibt sich, daß unter Wehrpflichtigem, die dem Studium obliegen, also unter Studierenden, Personen zu verstehen sind, dile nicht eine Er- werbstätigkeit ausüben, die aber im Sinne von Randziffer 6 der EO-Weg- leitung vor dem Einrücken regelmäßig und während eines erheblichen Teiles ihrer Zeit eine Lehranstalt besuchen oder zur Erwerbung eines akademischen Grades nachweisbar einer wissenschaftlichen Arbeit nach- gehen. Das Ausmaß der solchen Wehrpflichtigen, also den Studierenden im Sinne von EOG Art. 1, Abs. 1, zustehende Erwerbsausfallentschädi- gung bestimmt sich nach EOG Art. 12. Außer solchen Wehrpflichtigen, die ausschließlich dem Studium obliegen, gibt es aber noch Personen, die zwar ebenfalls dem Studium obliegen, aber gleichzeitig oder eventuell vor dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Diese werden als Werkstudenten bezeichnet. Das Gesetz umschreibt diesen Begriff nicht. Da die Werkstudenten eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind sie gemäß EOG Art. 1, Abs. 1, Erwerbstätige und zwar je nach der Art ihrer Erwerbs- tätigkeit Selbständigerwerbende oder Unselbständigerwerbende. Unter Werkstudenten sind also Wehrpflichtige zu verstehen, die dem Studium obliegen und entweder neben oder vor dem Studium eine Erwerbstätigkeit ausüben bzw. ausgeübt haben. Im folgenden werden die sich daraus er- gebenden Einzelfragen bezüglich der Entschädigungsberechtigung und des Ausmaßes der Entschädigung der Werkstudenten dargestellt. L Voraussetzungen für die Entschädigungsberechtigung der Werkstudenten Es stellt sich in erster Linie die Frage, unter welchen besondern Voraus- setzungen ein Wehrpflichtiger bzw. Student als Werkstudent und damit als Erwerbstätiger gilt. Muß er unmittelbar vor dem Militärdienst er- werbstätig gewesen sein oder genügt eine frühere Erwerbstätigkeit? Be- steht ein rechtserheblicher Unterschied, ob die Erwerbstätigkeit in die Ferienzeit oder in das Semester fällt? Genügt auch eine kurzfristige Er- werbstätigkeit oder muß diese von einer bestimmten Dauer sein? Solche und weitere Fragen werden in den nachstehenden Ausführungen beant- wortet.
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1. Erwerbstätigkeit unmittelbar vor dem Militärdienst
Sofern der Student unmittelbar vor dem Militärdienst in selbständiger oder unselbständiger Stellung erwerbstätig ist, gilt er wie jeder andere Wehrpflichtige als Selbständigerwerbender oder als Arbeitnehmer und ist dementsprechend entschädigungsberechtigt. Ob die Erwerbstätigkeit längere oder kürzere Zeit gedauert hat, ist für die Entschädigungsberechtigung nicht von Bedeutung, da allgemein Erwerbstätige, die unmittelbar vor dem Militärdienst eine Stelle ange- treten oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, ohne weiteres entschädigungsberechtigt sind (EOG Art. 1, Abs. 1, und EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a).
2. Erwerbstätigkeit, die nicht unmittelbar vor dem Militärdienst,
sondern früher ausgeübt wurde Für Wehrpflichtige, die nicht unmittelbar vor dem Militärdienst eine Er- werbstätigkeit ausgeübt haben, sondern deren Erwerbstätigkeit weiter zurückliegt, gelten die Bestimmungen von EOV Art. 1. Dieser Artikel unterscheidet in Abs. 1, lit. a—d, vier verschiedene Fälle. Es ist zu unter- suchen, ob die Bestimmungen von lit. a—d auf Werkstudenten anwend- bar sind. a) Erwerbstätigkeit von mindestens vier Wochen in den letzten sechs Monaten, vor dem Einrücken (EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a). Nach den Ur- teilen des Eidg. Versicherungsgerichts i. Sa. R. S. vom 22. Januar 1954 (ZAK 1954, S. 145/146) und J. D. vom 27. August 1954 (EVGE 1954, S. 239 ff. und ZAK 1955, S. 24/27) sind die Vorschriften von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, auf die Werkstudenten anwendbar. Ob die Erwerbstätigkeit in die Zeit der Ferien oder in das Semester fällt, ist nicht von Bedeutung. Wenn ein Student die Voraussetzungen von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, erfüllt, ist er also als Erwerbstätiger •entschädigungsberechtigt. b) Entrichtung von AHV-Beiträgen von mindestens Fr. 1.— im Mo- natsdurchschnitt in der Zeit vom 1. Januar des dem Militärdienst voraus- gegangenen Jahres bis zum Einrücken (EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b). In zwei Berufungen an das EVG stand die Frage zur Prüfung, ob diese Be- stimmungen auf Werkstudenten anwendbar sei. Es war die Auffassung vertreten worden, daß EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b, eine Ausführungsbe- stimmung zu EOG Art. 1, Abs. 2, sei und daß die Studenten nur darunter fallen könnten, wenn sie den Arbeitslosen gleich zu setzen wären. Das EVG hat, wie aus seinen Entscheiden i. Sa. R. S. vom 24. September (EVGE 1954, S. 245 ff. und ZAK 1955, S. 27-29) und H. St. vom 3. No-
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vember 1954 (ZAK 1955, S. 29-31) hervorgeht, jedoch entschieden, daß EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b, auch auf Studenten anwendbar sei. Es führte aus, daß sich eine Einschränkung von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b, in dem Sinne, daß dieser Artikel auf Werkstudenten nicht anwendbar sei, weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der Vorschrift, ableiten lasse. Wohl sei der Bundesrat gemäß EOG Art. 1, Abs. 2, ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Wehrpflichtige, die vor dem Einrücken arbeitslos waren oder wegen des Militärdienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, entschädigungsberechtigt sind. Auf diese spezielle Ermächtigung lasse sich aber EOV Art. 1, Abs. 1, nicht ausschließlich stützen. So erfasse beispielsweise lit. a nicht bloß Arbeitslose und Wehr- pflichtige, die ohne Dienstleistung eine Erwerbstätigkeit hätten aufneh- men können, sondern auch Studenten, die weder der einen noch der an- dern Kategorie angehören. Dasselbe sei von lit. b anzunehmen. Man habe es somit mit Ausführungsvorschriften zu tun, die sich weniger auf EOG Art. 1, Abs. 2, als auf die allgemeine Ermächtigung von EOG Art. 34, Abs. 3, stützen. Die Entschädigungsberechtigung des Wehrpflichtigen gemäß EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b, könnte nur dann verneint werden, wenn sich diese Bestimmung nicht als gesetzeskonform erweisen sollte, was aber nach den Feststellungen des EVG nicht zutrifft. Die Vorschrift ge- statte besonders bei mehreren langandauernden Ausbildungsdiensten, die sich in relativ kurzen Zeitabständen folgen, eine der ratio legis entspre- chende und dem Wehrpflichtigen entgegenkommende Lösung. Wenn ein Student die Voraussetzungen von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b, erfüllt, gilt er also als Erwerbstätiger. c) Der Nachweis des Wehrpflichtigen, daß er eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können, wenn er nicht eingerückt wäre (EOV Art.1, Abs. 1, lit. c). Das BSV hat die Auffassung vertreten, daß sich der Stu- dent nicht auf EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, berufen könne, denn in EOG Art. 12 stehe der Ausdruck «kein Erwerbseinkommen erzielten» in Ver- gangenheitsform, was bedeute, daß der Student nur dann als Werk- student gelten könne, wenn er vor dem Einrücken erwerbstätig gewesen sei, was im Fall der lit. c nicht zutreffe. Mit andern Worten schließe der Wortlaut von EOG Art. 12 die Anwendung von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, aus. Das EVG hat diese Frage im Urteil betreffend den Wehrpflichtigen H. St. vom 3. November 1954 (ZAK 1955, S. 29-31) nicht entschieden, sondern offen gelassen, weil in diesem Falle der in lit. c verlangte Nach- weis nicht erbracht werden konnte. Dabei ging es davon aus, daß der Nachweis, wie er in lit. c vorgeschrieben ist, keine reale, sondern bloß eine hypothetische Situation betreffe, indem ja von vornherein bekannt
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sei, daß die Stellen wegen des Aufgebotes nicht angetreten werden und solche Erklärungen ohne Risiko gefälligkeitshalber abgegeben werden können. In dem Fall, der zu beurteilen war, ging die Erklärung vom Vater des Wehrpflichtigen aus und enthielt auch keine nähern Anhalts- punkte über die Art und Dauer der Beschäftigung. Der Richter war zur Ueberzeugung gekommen, der Tatbestand von lit. c sei nicht erfüllt. Bis das EVG diese Frage endgültig entschieden hat, sind die Wehrpflichtigen in den Fällen EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c unter Verneinung der Entschädi- gungsberechtigung auf den Beschwerdeweg zu verweisen. cl) Der Abschluß der Berufslehre oder des Studiums unmittelbar vor oder während des Militärdienstes gemäß EOV Art. 1, Abs. 1, lit. d. Die Vorschriften von lit. d beziehen sich nur auf Wehrpflichtige, die ihr Studium abgeschlossen haben. Auf Werkstudenten, die sich noch im Studium befinden, kann daher die Vorschrift von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. d, nicht angewandt werden.
II. Bemessung der Entschädigung von Werkstudenten
Mit der Feststellung, daß der Werkstudent als Erwerbstätiger zu be- handeln sei, ist indirekt auch die Frage nach der Bemessung der Ent- schädigung entschieden. Daher schreibt Randziffer 86 der Wegleitung ausdrücklich vor, daß für Studenten, die ein Erwerbseinkommen erzielen, die Entschädigungen nach den für die erwerbstätigen Selbständig- und Unselbständigerwerbenden geltenden Grundsätzen berechnet werden. Immerhin ergeben sich für die Werkstudenten einige Besonderheiten, auf die in den nachstehenden Ausführungen aufmerksam gemacht werden soll.
1. Nach dem durchschnittlichen vordienstlichen Taglohn gemäß
EOV Art. 9
Der Anwendung der Grundsätze über die vordienstliche Erwerbstätigkeit auf die Entschädigungsberechtigung der Werkstudenten entspricht es, daß für die Berechnung der Entschädigungen von unselbständigerwer- benden Werkstudenten die Vorschriften von EOV Art. 9 anwendbar sind. Die Fälle, die bisher dem EVG zur Entscheidung vorgelegt wurden, zei- gen, daß sowohl die Bestimmungen von Absatz 1 als auch von Absatz 2 des Art. 9 der EOV in Betracht kommen. a) Ein Werkstudent, der unmittelbar vor dem Militärdienst ununter- brochen an einer Hochschule studiert und dessen Erwerbstätigkeit mehr
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als zwei Monate gedauert hat, hat Anspruch darauf, gemäß EOV Art. 9, Abs. 1, entschädigt zu werden. Das folgt aus EOG Art. 1, Abs. 2, in Ver- bindung mit EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, und Abs. 2 (EVGE 1953, S. 251 ff. und ZAK 1953, S. 323-325; ZAK 1954, S. 145-146). b) Bei einem Wehrpflichtigen, der seine Erwerbstätigkeit nicht zu- sammenhängend ausgeübt hatte, entschied das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 27. August 1954 i. Sa. J. D. (EVGE 1954, S. 239 ff. und ZAK 1955, S. 24-27), daß EOV Art. 9, Abs. 2, anwendbar sei und der Durchschnittslohn der sechs dem Militärdienst vorausgegangenen Monate errechnet werden müsse. Das Einkommen des Werkstudenten war des- wegen großen Schwankungen unterworfen, weil dieser in den sechs Mo- naten vor dem Militärdienst mit zahlreichen Unterbrechungen gearbeitet hatte. In den Frühlingsferien arbeitete er während fünf Wochen acht Stunden im Tag, während des Semesters 5 Stunden an jedem Samstag und in der Zeit vom 5. Juli bis 2. September wiederum jeden Tag acht Stunden. Obwohl das Einkommen der sechs Monate insgesamt Fr. 1028.40 betrug, ergab sich nur ein durchschnittlicher Taglohn von Fr. 5.71, da für die Berechnung des Durchschnittslohnes alle in die 6-monatige Berech- nungsperiode fallenden Werk- und Sonntage einbezogen werden mußten, also auch die Tage, an denen der Wehrpflichtige nicht gearbeitet hatte. Die Entschädigung mußte demzufolge auf das Minimum von Fr. 1.50 im Tag festgesetzt werden. In diesem Zusammenhang stellte sich auch die grundsätzliche Frage, ob die Studientage bei der Ermittlung des durch- schnittlichen Einkommens gemäß EOV Art. 9, Abs. 3, nicht mitzuzählen und ob sie arbeitslosen Tagen gleichgesetzt werden können. Das EVG hat den Standpunkt eingenommen, daß Studientage nicht gleich wie arbeits- lose Tage behandelt werden können. Es führt dazu aus, daß EOV Art. 9, Abs. 3, eine Ausnahmebestimmung darstelle, welche die Voraussetzungen der Nichtanrechnung von Tagen ohne Lohn abschließend und nicht etwa bloß beispielsweise umschreibe. Ein Erwerbsausfall wegen Krankheit, Unfalls, oder Militärdienstes liege hier nicht vor. Die Studienzeit könne nicht als Arbeitslosigkeit behandelt werden. Schon nach dem Wortlaut und Sprachgebrauch sei eine Betrachtungsweise, nach der ein die Hoch- schule besuchender Wehrpflichtiger wegen Arbeitslosigkeit keinen Lohn erzielen könne, prinzipiell nicht angängig. Der Student sei aber gar nicht arbeitslos, da er sich für die Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung halte, wie es von demjenigen verlangt wird, der Entschädigungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und der ohne seinen Willen nicht ar- beiten kann.
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2. Auf Grund des fiktiven Taglohnes von Fr. 8.— gemäß EOV
Art. 10, Abs. 1 Mit dem Entscheid, daß ein Werkstudent auch als Erwerbstätiger anzu- sehen sei, wenn er die Voraussetzungen von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b, erfülle und für die Zeit vom 1. Januar desjenigen Jahres, das dem Militär- dienst vorausgegangen ist, bis zum Einrücken AHV-Beiträge von minde- stens Fr. 1.— im Monatsdurchschnitt entrichtet hat (vgl. die Ausfüh- rungen im Abschnitt I, Ziffer 2, lit. b, hievor), wurde gleichzeitig über die Bemessung des maßgebenden Lohnes entschieden. EOV Art. 1, Abs. 2, sagt nämlich ausdrücklich, daß in diesem Fall die Bestimmungen von EOV Art. 10 anwendbar seien und daß der fiktive Taglohn von Fr. 8.— als Grundlage angenommen werden müsse. Das EVG hat in seinen Ent- scheiden i. Sa. R. S. vom 24. September 1954 (EVGE 1954, S. 245 ff. und ZAK 1955, S. 27-29) und H. St. vom 3. November 1954 (ZAK 1955, S. 29-31) ausdrücklich in diesem Sinne entschieden.
3. Auf Grund eines nachgewiesenen höhern Lohnes
Gemäß EOV Art. 10, Abs. 2, kann der Wehrpflichtige, dessen Entschädi- gung auf Grund von Absatz 1 des gleichen Artikels und von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b—d, auf einen fiktiven Taglohn von Fr. 8.— berechnet werden muß, den Nachweis erbringen, daß er ein höheres Einkommen erzielt hätte, wenn er nicht eingerückt wäre. Randziffer 59 der Wegleitung sagt hiezu, daß an diesem Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Es muß nachgewiesen werden, daß der Wehrpflichtige eine bestimmte Tä- tigkeit gegen eine bestimmte Entschädigung hätte aufnehmen können. Auch wenn der Nachweis gelingt, darf der angegebene Lohn der Ermitt- lung des durchschnittlichen Taglohnes nur soweit zu Grunde gelegt werden, als er sich im orts- oder berufsüblichen Rahmen hält. In dem bereits mehrmals zitierten Entscheid vom 27. August 1954 i. Sa. J. D. (EVGE 1954, S. 239 ff. und ZAK 1955, S. 24/27) hat das EVG ausdrück- lich erklärt, daß der Nachweis eines höheren Lohnes nur in den Fällen von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b—d, zulässig sei, nicht aber dann, wenn ein Wehrpflichtiger gemäß EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, zu behandeln sei. Es kam bisher aber kein Fall eines Werkstudenten zur Beurteilung durch das EVG (vgl. Abschnitt I, Ziffer 2, lit. c).
4. Für selbständigerwerbende Werkstudenten
Für Werkstudenten, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, gel- ten im besondern die Bestimmungen von EOG Art. 10 und EOV Art. 1,
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Abs. 1, lit. a. Es sind aber auch EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b, und Art. 10, Abs. 1 und 2, anwendbar. Statt von einem fiktiven Taglohn von Fr. 8.— bei Unselbständigerwerbenden wird die Entschädigung der selbständig- erwerbenden Werkstudenten auf einem fiktiven Jahreseinkommen von Fr 1800.— bis Fr. 2800.— berechnet. Es ist somit die zweite Entschädi- gungsklasse für Selbständigerwerbende gemäß EOG Art. 10 maßgebend, was bei einem verheirateten Werkstudenten eine Haushaltungsentschädi- gung von Fr. 5.— und bei einem Alleinstehenden eine Entschädigung von Fr. 1.90 im Tag ergibt. Zu diesen Entschädigungsansätzen kommt bei den Selbständigerwerbenden gegebenenfalls noch eine Betriebszulage von Fr. 2.— im Sinne von EOG Art. 15 hinzu. Voraussetzung ist aber, daß der Wehrpflichtige tatsächlich über einen Betrieb verfügt. Die Rekurskom- mission des Kantons Basel-Stadt hat in ihrem Entscheid i. Sa. E. F. vom 21. Oktober 1953 (ZAK 1954, S. 37-38) entschieden, daß ein Student, der als Privatlehrer Unterricht erteilt, hierzu aber keinen Geschäftsraum noch andere besondere Betriebseinrichtungen benötigt und in der AHV als Selbtsändigerwerbender erfaßt ist, nicht als Inhaber eines Betriebes im Sinne der EO gelte und daher nicht Anspruch auf eine Betriebszulage erheben könne.
Familienschutz im Ausland
Das Kindergeldgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Auf den 1. Januar 1955 ist das Gesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 13. November 1954 über die Gewährung von Kindergeld und die Er- richtung von Familienausgleichskassen in Kraft getreten (Kindergeld- gesetz, KGG). Das Gesetz bezweckt, einen gewissen Lastenausgleich für kinderreiche Familien durch Gewährung von Kinderzulagen vorzunehmen. Im folgenden sollen die Grundzüge des Gesetzes kurz dargestellt werden.
1. Die bezugsberechtigten Personen
Anspruch auf das Kindergeld haben die erwerbstätigen Personen, also Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und mitarbeitende Familienglieder, sofern diese nach der Reichsversicherungsordnung bei einer Berufsgenos- senschaft versichert sind oder sich versichern können oder nach § 541 Nr. 5 und 6 der Reichsversicherungsordnung versicherungsfrei sind, was
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für Rechtsanwälte, Notare, Aerzte, Zahnärzte, Apotheker und Heilprak- tiker zutrifft. Durch die Beschränkung auf die Berufsgenossenschaften wird ein Teil der erwerbstätigen Personen von der Bezugsberechtigung ausgeschlossen, wie die überwiegende Mehrzahl der im öffentlichen Dienst Beschäftigten und das Hausdienstpersonal. Das öffentliche Personal ist jedoch zum größten Teil auf das Kindergeld nicht angewiesen, weil es Kinderzulagen erhält, die mindestens dem im Gesetz festgesetzten Kinder- geld entsprechen. Arbeitnehmer, die vorübergehend ihr Dienstverhältnis unterbrechen müssen, erhalten das Kindergeld auch für die Dauer der Unterbrechung, sofern sie nach einer Unterbrechung von weniger als drei Monate ihre Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber wieder aufnehmen und soweit sie nicht während dieser Zeit Kinderzulagen auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen erhalten haben. Diese Vorschrift ist vor allem für die Bau- arbeiter von besonderer Bedeutung. Sie gelangt aber auch zur Anwen- dung bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses infolge Streiks oder Aus- sperrung. Bei den Beratungen des Gesetzes wurde gegen diese Ordnung der Einwand erhoben, daß sie einen Bruch mit dem bisher im Arbeitsrecht geltenden Grundsatz der Neutralität von Staat und gesetzgeberischen Maßnahmen gegenüber Arbeitskämpfen bedeutet. Für jedes Kind wird nur ein Kindergeld gewährt. Sind mehrere Per- sonen für das gleiche Kind berechtigt, so ist das Kindergeld an den Vater zu zahlen, wenn beide Elternteile berechtigt sind. Sind Adoptiv- oder Pflegeltern neben den leiblichen Eltern berechtigt, so ist das Kindergeld an die Adoptiv- oder Pflegeltern auszurichten. In allen übrigen Fällen wird der Berechtigte vom Vormundschaftsgericht bestimmt; dieses kann den Anspruch auf das Kindergeld auch andern Personen als den Eltern einräumen, wenn das Wohl der Kinder dies erfordert. Im Gegensatz zu den kantonalen Gesetzen enthält das Kindergeld- gesetz auch nähere Vorschriften über das Verhältnis der gesetzlichen Leistungen zu den Leistungen des Arbeitgebers. Danach haben Arbeit- nehmer, die bei Inkrafttreten des Kindergeldgesetzes aus dem ihrer Be- schäftigung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis für Kinder bereits Lei- stungen erhalten, Anspruch auf Weiterzahlung dieser Leistungen neben dem Kindergeld und zwar für die Geltungsdauer der Regelung, auf der die erwähnten Leistungen beruhen. Der Arbeitgeber und, falls ein Tarifver- trag vorliegt, jede Tarifvertragspartei, kann sich jedoch von dieser Re- gelung lossagen. Hat der Arbeitgeber höhere Leistungen als 25 DM mo- natlich gewährt, so hat er in allen Fällen für die Dauer der verpflichten-
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den Regelung die Differenz zwischen diesen Leistungen und dem Kinder- geld weiter zu gewähren. Angehörige fremder Staaten haben für Kinder, die nicht im Geltungs- bereich des Gesetzes wohnen oder sich dort nicht gewöhnlich aufhalten, keinen Anspruch auf Kindergeld, soweit in zwischenstaatlichen Abkom- men nichts Abweichendes bestimmt ist. Von dieser Vorschrift kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen zulassen.
2. Das Kindergeld
Das Kindergeld beträgt 25 DM monatlich für das dritte und jedes weitere Kind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für Kinder, die auf Kosten des Berechtigten für einen Beruf ausgebildet werden. Als bezugsberechtigte Kinder gelten eheliche Kinder, eheliche Stiefkinder, für ehelich erklärte Kinder, Adoptivkinder, uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis zur leiblichen Mutter) und Pflegekinder. Das Kindergeld wird nur auf Antrag gewährt, der jederzeit widerruf- lich ist. Der Arbeitnehmer hat den Antrag bei seinem Arbeitgeber zu stellen, der in der Regel das Kindergeld auch auszahlt. Selbständigerwer- bende und mitarbeitende Familienglieder haben den Antrag an die Fa- milienausgleichskasse selbst zu richten. Der Antrag muß die zum Nach- weis der Berechtigung erforderlichen Angaben enthalten, wofür ein ein- heitlicher Antragsvordruck vorgesehen ist. Ueberdies sieht das Gesetz die Ausstellung einer Kindergeldkarte vor. Diese bezweckt, den Nachweis der Berechtigung zu erleichtern und eine mehrfache Zahlung von Kindergeld zu vermeiden. Schuldner des Kindergeldes ist die Familienausgleichskasse und zwar diejenige Kasse, welcher der Berechtigte in dem jeweiligen Monat zuletzt angehört hat. Sind mehrere Kassen zuständig, weil der Berechtigte meh- rere Tätigkeit ausübt, so hat diejenige Kasse das Kindergeld auszu- richten, in deren Bereich die Tätigkeit fällt, aus der der Berechtigte die höchsten Einkünfte erzielt. Der Anspruch auf Kindergeld kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Durch diese Bestimmung soll das Kindergeld im Interesse der Kinder vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Das Kin- dergeld ist dem Berechtigten ohne Abzüge auszurichten. Es ist beim Emp- fänger steuerfrei und gilt nicht als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung.
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3. Die Organisation
Zur Durchführung des Ausgleichs der Familienlasten wird bei jeder der vorhandenen 54 Berufsgenossenschaften eine Familienausgleichskasse des öffentlichen Rechts errichtet, wobei die Organe der Berufsgenossen- schaft gleichzeitig auch als Organe der Familienausgleichskasse fungie- ren. Sodann wird zur Förderung der gemeinsamen Aufgabe der Familien- ausgleichskassen sowie als Träger des Ausgleichs zwischen den Kassen beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften der Ge- samtverband der Familienausgleichskassen gebildet, dem die Familien- ausgleichskassen als Mitglieder angehören. Der Gesamtverband hat Fra- gen zu regeln, die wie derAusgleich zwischen den Kassen, nur überlandes- mäßig gelöst werden können.
4. Die Finanzierung
Die Aufwendungen für die Kindergelder mit Einschluß der Verwaltungs- kosten, die auf rund 5 % der ausbezahlten Kindergelder veranschlagt werden, werden auf rund 380 Mio. DM im Jahre geschätzt. Die Deckung dieser Kosten erfolgt durch Beiträge der Arbeitgeber und der Selbstän- digerwerbenden. Beiträge der öffentlichen Hand sind nicht vorgesehen. Der Bund, die Länder, die Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind von der Beitrags- pflicht für ihre Arbeitnehmer insoweit befreit, als sie diesen Kinder- zulagen in der Höhe des Kindergeldgesetzes zahlen. Selbständigerwer- bende, deren Einkommen jährlich 4800 DM nicht übersteigt, haben eben- falls keine Beiträge zu entrichten. Durch diese Vorschrift soll vor allem der gewerbliche Mittelstand geschützt werden, dessen Einkünfte in vielen Fällen unter dem Durchschnittseinkommen der Arbeitnehmer liegen. Die Familienausgleichskassen können allerdings von dieser Vorschrift abwei- chende Bestimmungen aufstellen. Die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Selbständigerwerben- den hängt im wesentlichen von der Höhe der Mittel ab, die die einzelne Familienausgleichskasse für die Ausrichtung der Kinderzulagen und für den Bedarf des Gesamtverbandes der Familienausgleichskassen benötigt. Man nimmt an, daß die Beiträge 1 % der Lohnsumme oder des steuer- pflichtigen Einkommens nicht übersteigen, da die Zahl der Familien mit drei und mehr Kindern in der Bundesrepublik nicht allzu groß ist. Die bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichtete Ausgleichs- kasse hat nur lh der Mittel, die sie für die Ausrichtung der Kindergelder benötigt, durch Beiträge ihrer Mitglieder aufzubringen. Die fehlenden
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zwei Drittel werden durch Zuschüsse der übrigen Familienausgleichs- kassen nach näherer Bestimmung des Gesamtverbandes aufgebracht. Durch diese Sonderregelung soll die kinderreiche Landwirtschaft ent- lastet werden. Dabei wurde auch berücksichtigt, daß die Landwirtschaft diese bevorzugte Behandlung verdient, weil sie der gewerblichen Wirt- schaft viel Dritt- und Mehrkinder zur Verfügung stellt. Ueberdies hat der Gesamtverband einen angemessenen Spitzenausgleich zwischen den ein- zelnen landwirtschaftlichen Familienausgleichskassen durchzuführen, wenn sich bei den einzelnen Kassen unzumutbare Unterschiede in der durchschnittlichen Belastung der Beitragspflichtigen ergeben. Die Familienausgleichskassen und der Gesamtverband haben Rück- lagen zu bilden, die das Dreifache der Monatsausgaben der einzelnen Fa- milienausgleichskasse sowie des Gesamtverbandes nach dem Durchschnitt der letzten drei abgelaufenen Geschäftsjahre nicht übersteigen soll. Wird der Gesamtverband seinen Verpflichtungen zu einer angemessenen Er- hebung und Verteilung der Zuschüsse sowie zur Durchführung eines an- gemessenen Spitzenausgleichs nicht gerecht, so kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Notwen- dige anordnen.
Durchführungsfragen der AMT Einheit des Rentenfalles und Aktenüberweisung
Unter diesen Titel wiesen wir in Heft 3 des Jahrganges 1953 (S. 104) darauf hin, daß die Bestimmung von Ziffer 294 der 2. Auflage der Weg- leitung über die Renten, wonach die einmal begründete Zuständigkeit einer Ausgleichskasse auch beim Wechsel der Rentenart bestehen bleibe, immer dann nicht anwendbar sei, wenn mit der Rentenart auch die Per- son des Rentenberechtigten wechselt. Ein solcher «unechter» Kassen- wechsel kann beim Uebergang von der einfachen Altersrente der Ehe- frau zur Ehepaarsaltersrente eintreten. In Ziffer 406 der 3. Auflage der Rentenwegleitung wurde auf dieses Beispiel ausdrücklich hingewiesen. Darüber sollte also völlige Klarheit herrschen. Unsicherheit scheint jedoch bei einzelnen Ausgleichskassen darüber zu bestehen, ob bei solchen «unechten» Kassenwechseln — wie bisher — das für «echte» Kassenwechsel (Ziffer 407-409 der 3. Auflage der Weg- leitung über die Renten) vorgesehene Verfahren anwendbar bleibt oder 272
nicht, da die Ziffern 413 und 414 der neuesten Rentenwegleitung keine entsprechende Bestimmung enthalten. Wir legen daher Wert auf die Fest- stellung, daß das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises, wonach das Verfahren der Ziffern 413 und 414 auch auf alle Fälle von «unechten» Kassenwechseln anwendbar ist, nicht etwa eine Aenderung der bisheri- ge Regelung bedeutet. Diese bleibt unverändert.
Pauschalfrankatur
Bezugnehmend auf das Kreisschreiben Nr. 67 an die Ausgleichskassen betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 26. Mai 1955 kann ergänzend 'bekanntgegeben werden, daß Zahlungen und Korrespondenzen, die sich aus dem Verkehr der schweizerischen AHV- Organe mit der Anstalt für die liechtensteinische AHV in Vaduz ergeben, im Sinne von AHVG Art. 95 und AHVV Art. 211 unter die Pauschal- frankatur fallen. Der Verkehr Liechtenstein/Schweiz wird davon nicht berührt.
Durchführungsfragen der EO Neubemessung der Erwerbsausfallentschädigung für selbstän- digerwerbende Wehrpflichtige gemäß EOG Art. 10, Abs. 3
In ZAK 1954, S. 476, ist angeführt worden, die Frist von 12 Monaten im Sinne von EOG Art. 10, Abs. 3, laufe vom Einrückungstage an, so daß jede Beitragsverfügung zu einer Neubemessung der Entschädigung füh- ren könne, die dem Wehrpflichtigen spätestens 1 Jahr nach dem Ein- rücken zugestellt worden ist. Daraus ergibt sich, daß auf eine solche jedenfalls in der Regel nicht mehr abgestellt werden kann, wenn sie dein Wehrpflichtigen nach Ablauf eines Jahres seit dem Einrücken zugegan- gen ist. Dieser Grundsatz ist vom EVG in dem in dieser Nummer veröf- fentlichten Entscheid i. Sa. F. G. bestätigt worden. Wenn aber die an und für sich für die Festsetzung der Erwerbsausfallentschädigung maß- gebende Beitragsverfügung gemäß AHVG keine Rechtskraft erlangte, weil sie, wie im vorliegenden Fall, eine provisorische Beitragsverfügung war, so ist auf das Einkommen gemäß derjenigen Beitragsverfügung abzu-
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stellen, welche die erste rechtsunwirksame Verfügung ersetzte, auch wenn sie nach Ablauf eines Jahres nach dem Einrücken dem Wehr- pflichtigen zugestellt worden ist. Der vorliegende Entscheid bezieht sich — wie erwähnt — auf eine provisorische Verfügung; solche ergehen nicht mehr. Dagegen gilt sinn- gemäß der im erwähnten Entscheid des EVG aufgestellte Grundsatz für Verfügungen betreffend die Nachzahlung geschuldeter Beiträge (AHVV (Art. 39) sowie für die seltenen Fälle, in welchen aus besondern Gründen auf die AHV-Beitragsverfügungen zurückgekommen wird und zurückge- kommen werden kann, weil diese nicht in materielle Rechtskraft er- wachsen.
KLEINE MITTEILUNGEN
Kleine Anfrage Bei der Einkommensberechnung zur Geltendmachung der Tschumi Familienzulagen für die selbständigerwerbenden Berg- vom 25. März 1955 bauern kann von durchschnittlichen Ansätzen pro Groß- vieheinheiten ausgegangen werden. Als Netto-Roh- ertragsansätze kommen pro Großvieheinheit in Betracht: für Betriebe in mittleren Lagen (über 600-1000 in ü. M.) Fr. 700.— bis 800.— für Betriebe in hohen Lagen 1000-1200 m ü. M.) Fr. 600.— bis 700.— für Betriebe in höchsten Lagen (über 1200 mit M.) Fr. 500.— bis 600.— In diesen Ansätzen ist nicht nur der Ertrag der Tier- haltung, sondern auch derjenige der häuslichen Wirt- schaft sowie der Wert der eigenen Wohnung inbegriffen. In den Berggebieten verschiedener Kantone werden zur Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens, desjeni- gen Einkommens, das auch für die Bezugsberechtigung der Bergbauernbeihilfe maßgebend ist, wesentlich höhere Ansätze pro GVE. in Berechnung gebracht als dies in den Wegleitungen des Bundes angegeben ist. Zu diesen An- sätzen wird im Kanton Bern z. B. der Mietwert der eige- nen Wohnung noch hinzugezählt, ob schon dieser nach Vorschriften des Bundes in den Großviehansätzen einge- schlossen sein soll. Durch das verschiedene Vorgehen in den einzelnen Kan- tonen entstehen Ungleichheiten, die der Gesetzgeber nicht vorausgesehen hat. Ist der Bundesrat bereit, Art. 5 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für land- wirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern so ab- ändern zu lassen, daß die Ermittlung des maßgebenden Einkommens auf dem ganzen Gebiete des Bundes nach den gleichen Ansätzen berechnet werden kann.
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Antwort Für die Bewertung des Einkommens der Bergbauern, des Bundesrates das für den Bezug der Familienzulagen maßgebend ist, vom 2. Juni 1955 sind die Vorschriften der Eidgenössischen Wehrsteuer- gesetzgebung anzuwenden. Da in bergbäuerlichen Be- trieben selten eine Buchhaltung geführt wird, muß das wehrsteuerpflichtige Einkommen in der Regel auf Grund von Erfahrungszahlen ermittelt werden, die die Wehr- steuerbehörden aus den im «Landwirtschaftlichen Jahr- buch der Schweiz» publizierten Ergebnissen der Erhe- bungen des Schweizerischen Bauernsekretariates oder aus kantonseigenen Erhebungen ableiten. Dabei hat sich die sogenannte Netto-Rohertragsmethode als besonders zweckmäßig erwiesen. Der Netto-Rohertrag ergibt sich aus dem gesamten Rohertrag nach Abzug des sachlichen Betriebsaufwandes. Er wird für das Berggebiet in mitt- leren Ansätzen je Großvieheinheit angegeben. Diese Richtzahlen, die je nach Bodenbenützungssystemen va- rieren, müssen in gerechter Weise abgestuft werden, um der Verschiedenheit der Betriebe innerhalb des gleichen Systems in bezug auf Lage, Bodenqualität, Betriebsfüh- rung, Produktions- und Absatzmöglichkeiten Rechnug zu tragen. Die Ansätze je Großvieheinheit weisen daher nicht nur von Kanton zu Kanton, sondern auch von Tal- schaft zu Talschaft oft wesentliche Unterschiede auf. Eine gerechte Bewertung des Einkommens der Berg- bauern setzt Ansätze, die nach den unterschiedlichen Produktionsbedingungen und betriebswirtschaftlichen Verhältnissen abgestuft sind, geradezu voraus. Der durchschnittliche Mietwert der eigenen Wohnung ist im Netto-Rohertrag inbegriffen. Die Mietwerte können aber große Unterschiede aufweisen, weshalb in einzelnen Kantonen der durchschnittliche Mietwert vom mittleren Netto-Rohertrag je Großvieheinheit abgezogen, der ef- fektive Mietwert jedoch zum gesamten Netto-Rohertrag eines Detriebes hinzu gerechnet wird. Durch dieses Vor- gehen entstehen keine Ungleichheiten in der Behandlung der Bergbauern. Die Ausgleichskassen können das Einkommen auf Grund der Veranlagung der Wehrsteuer oder der kantonalen Steuern ermitteln, sofern das kantonale Steuerrecht im wesentlichen mit dem Wehrsteuerrecht übereinstimmt. Die Mehrzahl der Bergbauern sind nicht wehrsteuer- pflichtig, weshalb die Ausgleichskassen die Einkommens- grenze der Bergbauern vielfach auf Grund der kantona- len Steuerveranlagung festsetzen und zwar auch dann, wenn das kantonale Steuerrecht mit dem Wehrsteuer- recht nicht völlig übereinstimmt. Dieses Vorgehen hat den großen Vorteil, daß die Bezüger von Familienzulagen nicht durch besondere Formulare belästigt werden. Es würde nicht verstanden werden, wenn das Einkommen der Bergbauern wegen unwesentlichen Differenzen zwi- schen kantonalem und eidgenössischem Recht durch die Ausgleichskassen in einem besonderen Verfahren ermit- telt würden. Im Interesse eines einfachen Verfahrens müssen geringfügige Ungleichheiten bei der Bewertung
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des Einkommens der Bergbauern in Kauf genommen werden. Diese könnten durch eine Revision der gelten- den Vorschriften über die Bewertung und Ermittlung des Einkommens der Bergbauern, die sich durchaus bewährt haben, nicht behoben werden.
Personelles Herr Fürsprech M. Fink ist als Leiter der Ausgleichs- kasse «Gewerbe» zurückgetreten, da er zum Vize- präsidenten des Kassenvorstandes gewählt worden ist. An seiner Stelle wurde Herr H. R. Rindlisbacher, bisher Stellvertreter, zum Kassenleiter gewählt.
Neue Literatur S a x e r, Arnold: Grundsätzliches zu den Staatsverträgen auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Schweiz. Krankenkassen-Zeitung 1955, Nr. 11, S. 182. S t i f el, Irma: Familienrechtliche Auswirkungen der AHV, Schweiz. Juri- sten-Zeitung 1955, 51. Jahrgang, Heft 9, S. 133.
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatz für Wehrpflichtige
Haushaltsentschädigung für alleinstehende Wehrpflichtige
1. Ein Früchte- und Gemüsehändler, der als Geschiedener einen eige-
nen Haushalt besitzt und ihn durch eine Haushälterin besorgen läßt, ist nicht aus betrieblichen Gründen zur Führung eines Haushaltes genötigt.
2. Die Voraussetzungen des Zusammenlebens mit Kindern gemäß
EOG Art. 4, Abs.1, lit. b, ist bei einem Wehrpflichtigen, dessen Kind nur im Rahmen des vom Scheidungsrichter verfügten Besuchsrechts bei ihm weilt, nicht erfüllt. Der Anspruch auf eine Haushaltungs- entschädigung kann daher nicht anerkannt werden.
Der geschiedene Wehrpflichtige leistete im Jahre 1954 13 Tage Militärdienst. Die Gemeindezweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse zahlte ihm eine Er- werbsausfallentschädig-ung von Fr. 11.50 im Tag aus. In dieser Entschädigung ist die Betriebszulage, auf welche der Wehrpflichtige als Früchte- und Gemüse- händler Anspruch hatte, versehentlich nicht eingeschlossen worden. Dagegen enthält die Entschädigung von Fr. 11.50 eine Haushaltungszulage. Da die Ausgleichskasse des Kantons im Gegensatz zur Gemeindezweig- stelle die Auffassung vertrat, daß der Wehrpflichtige keinen Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung, wohl aber auf eine Betriebszulage erheben könne, forderte sie vom Wehrpflichtigen die Differenz zwischen der ihm zu Unrecht ausgerichteten Entschädigung von Fr. 11.50 und der ihm effektiv zukommen- den Entschädigung von Fr. 7.— (Fr. 3.50 Entschädigung für Alleinstehende, Fr. 2.— Betriebszulage und Fr. 1.50 Kinderzulage im Gesamtbetrag von Fr. 58.50 zurück. Gegen diese Rückerstattungsverfügung reichte der Wehrpflichtige Be- schwerde bei der kantonalen Rekursbehörde ein. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, daß er eine Hausangestellte beschäftige, die ihm auch wäh- rend seiner dienstlichen Abwesenheit den großen Gemüse- und Blumengarten besorgen müsse. Diese Angestellte müsse er auch während des Militärdienstes entlöhnen und für ihren Unterhalt aufkommen. Er sei deshalb der Auffassung, daß die ihm von der Gemeindezweigstelle ausgerichtete Entschädigung von Fr. 11.50 pro Diensttag richtig berechnet worden sei. Das kantonale Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Wehrpflichtigen mit folgender Begründung abgewiesen: Gemäß EOG Art. 4, Abs. 1, lit. b, haben auch die ledigen, verwitweten und geschiedenen Wehrpflichtigen, die mit Kindern im Sinne von Art. 6, Abs. 2, zusammenleben oder wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen, Anspruch auf Haushaltungsentschä- digung.
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1. Die Kasse hat die Ausrichtung einer Haushaltungsentschädigung an
den Wehrpflichtigen, der eine 3-Zimmerwohnung bewohnt, deshalb abgelehnt, weil nach der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes ein alleinstehender Handels- oder Gewerbetreibender, in dessen Wohnung keine betrieblich not- wendigen Arbeiten vorgenommen werden müssen, keine solche Entschädigung im Sinne der Erwerbsersatzordnung beanspruchen könne. Diese Auffassung ist durchaus richtig und deckt sich auch mit dem Sinn und Zweck von EOG Art. 4, Abs. 1, lit. b, zweiter Satzteil. Der Charakter der Haushaltungsentschä- digung hat in der neuen Erwerbsersatzordnung insofern eine Aenderung er- fahren, als ihm nicht mehr der Gedanke an eine familienmäßige Zusammen- setzung des Haushaltes innewohnt (ZAK 1953, S. 325, sowie ZAK 1954, S. 101 f. und 383). Prüft man im vorliegenden Fall nach den gegebenen Verhältnissen, ob der Wehrpflichtige wegen seiner beruflichen Stellung als Gemüse- und Früchtehändler gehalten ist, einen eigenen Haushalt zu führen, so gelangt man ohne weiteres zu einer Verneinung dieser Frage. Der Wehrpflichtige ist ge- schieden. Sein Haushalt wird von einer Hausangestellten besorgt. Diese hilft nach seinen Angaben auch im Geschäftsbetrieb mit, indem sie den mit Blumen und Gemüse bepflanzten Garten besorgt. Diese Tätigkeit der Hausangestellten im Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers setzt nun aber nicht voraus, daß der Wehrpflichtige vom betriebsnotwendigen Standpunkt aus betrachtet ge- halten wäre, einen eigenen Haushalt zu führen. Nur in jenen Fällen, wo die Natur des Geschäftesbetriebes die Führung eines Haushaltes unbedingt er- fordert, darf nach logischer Interpretation von EOG Art. 4, Abs. 1, lit. b, dem Wehrpflichtigen eine Haushaltungsentschädigung zuerkannt werden. Daß diese Notwendigkeit bei einem alleinstehenden Früchte- und Gemüsehändler, der seine Handelsware zum Teil selbst anpflanzt, nicht gegeben ist, braucht nicht näher erörtert zu werden. Jedenfalls vermag der Wehrpflichtige selbst keine Gründe anzuführen, die eine Verbindung seines Geschäftes mit einer eigenen Haushaltung als unerläßlich erscheinen ließen. Die Tatsache, daß der Be- schwerdeführer zur Führung eines eigenen Haushaltes eine Haushälterin tat- sächlich angestellt hat, ist nicht auf ein durch seinen Geschäftsbetrieb beding- tes Erfordernis zurückzuführen, — zumal ja in seiner Wohnung keine betrieb- lich notwendigen Arbeiten vorgenommen werden —, sondern vermutlich auf den Umstand, daß er sich im eigenen Haushalt verpflegen will. Dies berechtigt aber nach der geltenden Erwerbsersatzordnung nicht zum Bezug einer Haus- haltungsentschädigung.
2. Somit bleibt lediglich noch zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer als
ein mit Kindern zusammenlebender Wehrpflichtiger im Sinne von EOG Art. 4, Abs. 1, lit. b, erster Satzteil, anzusehen ist. Aus den Akten ergibt sich in dieser Beziehung, daß das einzige Kind gemäß Ehescheidungskonvention der Mutter zur Pflege und Auferziehung zugesprochen wurde. Der Vater hat der Mutter für den Unterhalt des Kindes monatlich Alimente von Fr. 80.— zu bezahlen. Er ist berechtigt, seine Tochter alle 14 Tage über ein Wochenende und zweimal im Jahr während 8 Tagen sowie an Weihnachten oder Neujahr zu sich auf Besuch zu nehmen. Von diesem Besuchsrecht seines Kindes macht der Vater nach Angaben der Gemeindestelle ausgiebig Gebrauch. Entgegen der Auf- fassung der Gemeindezweigstelle kann nun aber aus der Tatsache dieser ge- legentlichen Besuche seines Kindes allein nicht gefolgert werden, daß der Wehrpflichtige im Sinne von EOG Art. 4, Abs. 1, lit. b, mit seinem eigenen Kind
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zusammenlebt und daher gehalten sei, einen eigenen Hausstand zu führen. Wenn seine Tochter gelegentlich das Wochenende und allenfalls auch einen Teil ihrer Schulferien bei ihm verbringt, so ist damit noch nicht der Tatbestand eines eigentlichen Zusammenlebens gegeben. Ein solches setzt nach logischer Interpretation von EOG Art. 4, Abs. 1, lit. b, zweifellos einen permanenten Zu- stand des Zusammenwohnens und Zusammenseins voraus, der die Begründung eines eigenen Haushaltes unumgänglich macht. Dieses Erfordernis ist aber dann nicht gegeben, wenn ein Kind einem abgeschiedenen Elternteil nur ge- legentliche Besuche abstattet; in diesem Fall ist die dem Begriff des Zusam- menlebens immanente Bedingung der Kontinuität nicht erfüllt. Der Anspruch auf Ausrichtung einer Haushaltungsentschädig-ung ließe sich mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht begründen. (Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kanton Bern 1. Sa. E. N. vom 8. Dezember 1954, BSV 127/1954.)
Bemessung der Unterstützungszulagen Bei der Berechnung der Unterstützungszulage kann die Ausgleichs- kasse die Abzüge für eigene Kost und Unterkunft des Wehrpflich- tigen gemäß EOV Art. 4, Abs. 1, herabsetzen, falls dieser und die von ihm unterhaltenen und unterstützten Personen in sehr bescheidenen Verhältnissen leben (EOV Art. 4, Abs. 2).
Ein lediger Wehrpflichtiger unterstützt seine Mutter und fünf Geschwister. Das einzige Einkommen der Unterstützten besteht in AHV-Renten und zusätz- lichen Fürsorgeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 257.— im Monat. Der Wehrpflichtige gibt zu Hause monatlich Fr. 250.— ab. Die Ausgleichskasse nahm an, daß für die eigene Unterkunft und Verpflegung des Wehrpflichtigen gemäß EOV Art. 4, Abs. 1, Fr. 120.— aufgewendet werden, so daß als Unter- stützungsleistung Fr. 130.— im Monat verbleiben. Von diesem Betrag berech- nete sie die Unterstützungszulage auf Fr. 4.35 im Tag. Der Wehrpflichtige erhob Beschwerde bei der kant. Rekurskommission, die mit Rücksicht auf die bescheidenen Einkünfte der Familie den Abzug für Unterkunft und Verpfle- gung des Wehrpflichtigen auf Fr. 100.— im Monat reduzierte. Auf diese Weise erhöhte sich die Unterstützungsleistung des Wehrpflichtigen auf Fr. 150.—, was der Rekurskommission gestattete, in Abänderung des Kassenentscheides die Unterstützungszulage des Wehrpflichtigen von Fr. 4.35 auf Fr. 5.— im Tag zu erhöhen. (Rekurskommission des Kantons Freiburg vom 23. Dezember 1954 i. Sa. H. W., BSV 7/1955.)
Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende Die Neubemessung der Entschädigung gemäß EO Art. 10, Abs. 3, kann auf Grund einer nach Ablauf eines Jahres erlassenen Beitrags- verfügung verlangt werden, wenn die frühere Verfügung nicht rechts- wirksam geworden ist.
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Der Wehrpflichtige leistete im Jahre 1953 insgesamt 34 Militärdiensttage, die sich wie folgt verteilten: 3. Januar 1 Tag 23. Januar —14. Februar 23 Tage 8. Juni — 13. Juni 6 Tage 2. November — 5. November 4 Tage Die Ausgleichskasse setzte die Entschädigung auf Fr. 7.50 im Tage fest (Haushaltungsentschädigung Fr. 4.—, Betriebszulage Fr. 2.— und eine Kinder- zulage Fr. 1.50). Sie stützte sich dabei auf ihre provisorische Beitragsver- fügung vom 13. Oktober 1952, die sie auf Grund einer nicht vollstreckbaren Veranlagungsverfügung für die 6. Wehrsteuerperiode (Steuermeldung vom 10. Oktober 1952) erlassen und mit welcher sie das für die Beitragspflicht gemäß AHV für die Jahre 1952/53 maßgebende Nettoeinkommen auf Fr.528.— (durchschnittliches Einkommen derJahre 1949/50 Fr.3048.— minus Fr.2520.— für die Verzinsung des Eigenkapitals) festgesetzt hatte. Mit Entscheid vom 10. Juli 1954 setzte die Ausgleichskasse die AHV-Beiträge des Wehrpflichtigen für die Jahre 1954/55 auf der Grundlage eines in den Jahren 1951/52 erzielten durchschnittlichen Nettoeinkommens gemäß Veranlagungsverfügung für die
7. Wehrsteuerperiode auf Fr. 8360.— (durchschnittliches Einkommen von
Fr. 10160.— minus Fr. 1800.— füi die Verzinsung des Eigenkapitals) fest. Nach Eingang der Meldung über die definitive Veranlagung der 6. Wehrsteuer- periode hob die Ausgleichskasse ihre provisorische Verfügung vom 13. Oktober
1952 auf und erließ am 18. Oktober 1954 eine neue, worin sie das Netto-
einkommen für die Berechnung der AHV-Beiträge der Jahre 1952/53 auf Fr. 3372.— (durchschnittliches Einkommen der Jahre 1949/50 Fr. 7062.— minus Fr. 3690.— für die Verzinsung des Eigenkapitals) festsetzte. Der Wehrpflichtige stellte darauf bei der Ausgleichskasse das Begehren, seine Erwerbsausfallentschädigung sei gemäß EOG Art. 10, Abs. 3, vom Jahre
1953 hinweg auf der Grundlage des für die Jahre 1954/55 festgesetzten Netto-
einkommens von Fr. 8360.— neu zu berechnen. Die Ausgleichskasse entsprach diesem Begehren für die vier vom 2.-5. November geleisteten Diensttage; da- gegen lehnte sie die Neuberechnung der Entschädigung für die 30 Diensttage, die der Wehrpflichtige in den Monaten Januar, Februar und Juni 1953 geleistet hatte, mit der Begründung ab, daß ihre Verfügung vom 10. Juli 1954 nach Ab- lauf der 12monatigen Frist gemäß EOG Art. 10, Abs. 3, ergangen sei. Der Wehrpflichtige zog die Verfügung der Ausgleichskasse an die kan- tonale Rekurskommission weiter, Er machte geltend, daß ihm der Entscheid der Ausgleichskasse über die Festsetzung seiner AHV-Beiträge am 1. Januar
1954 und nicht erst am 10. Juli 1954 hätte eröffnet werden sollen und daß es
ungerecht wäre, ihn die Folgen für diese den Steuerbehörden zur Last fallen- den Verspätung tragen zu lassen, wenn für die Berechnung seiner Entschädi- gung nicht von dem für die AHV-Beitragspflicht maßgebenden Einkommen der Jahre 1954/55 ausgegangen werde. Die kantonale Rekurskommission hat die Beschwerde des Wehrpflichtigen in der Hauptsache aus folgenden Gründen gutgeheißen: Die strikte Anwendung von EOG Art. 10, Abs. 3, würde die Neuberech- nung der Entschädigung auf der Grundlage der für die Jahre 1954/55 gelten- den Beitragsverfügung ausschließen, da diese Verfügung erst nach Ablauf der
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12monatigen Frist seit dem Einrücken in den Militärdienst getroffen worden sei. Da indessen die Steuerbehörden der Kantone ihre Steuermeldungen nicht zur gleichen Zeit abgehen lassen und da die Beitragsverfügungen der Aus- gleichskassen den Beteiligten zuweilen mit großer Verspätung eröffnet werden, sei es Sache des Richters, durch eine die Billigkeit nicht verletzende Aus- legung die Strenge der gesetzlichen Vorschriften zu mildern. Dieses Ziel könne aber nur erreicht werden, wenn man annehme, daß die 12monatige Frist erst vom Tage des Eintritts in den Militärdienst bis zu dem Zeitpunkt laufe, wo der Berechnung der AHV-Beiträge ein neues Einkommen zu Grunde gelegt wird. Es sei darum gerechtfertigt, die Entschädigung für die in den Monaten Januar, Februar und Juni 1953 geleisteten Militärdienste auf der Grundlage des in den Jahren 1951/52 erzielten Einkommens von Fr. 8360.— zu berechnen. Jedenfalls müsse die Entschädigung aber auf der Grundlage der definitiven Beitrags- verfügung von einem Einkommen von Fr. 3372.— berechnet werden, das für die 6. Wehrsteuerperiode zu Grunde gelegt wurde, wenn im weitern Verfahren der Standpunkt der Rekurskommission nicht obsiegen sollte. Gegen den Entscheid der kantonalen Rekurskommission hat das BSV beim Eidg. Versicherungsgericht Berufung eingelegt mit dem Begehren, die Ent- schädigung für die ersten 30 vom Wehrpflichtigen im Jahre 1953 geleisteten Diensttage sei auf dem Jahreseinkommen von Fr. 528.— zu berechnen, das der Beitragsverfügung vom 13. Oktober 1952 zu Grunde liegt. Das Eidg. Ver- sicherungsgericht hat diese Berufung teilweise gutgeheißen und zur Begrün- dung folgendes ausgeführt: Das EOG bezweckt, den Verdienstausfall teilweise auszugleichen, den die Wehrpflichtigen dadurch erleiden, daß sie ihre Erwerbstätigkeit zufolge ihrer Militärdienstpflicht einzustellen genötigt sind. Es sieht darum die Auszahlung von Entschädigungen vor, deren Höhe in einem bestimmten Ausmaß vom Ein- kommen der Entschädigungsberechtigten abhängt. Bei den unselbständigerwerbenden Wehrpflichtigen ist es meistens ange- zeigt, den entgangenen Verdienst zu ermitteln, da dieser dem genau feststell- baren Lohn entspricht, den der Wehrpflichtige verdient hätte, wenn er nicht eingerückt wäre. Für die Selbständigerwerbenden ist die Sachlage ganz anders: Der vor dem Militärdienst erzielte Verdienst stellt nicht, wie der Lohn des Unselbständigerwerbenden, die genaue Höhe des Verdienstausfalles dar und kann anderseits auch nicht in nützlicher Zeit ermittelt werden. Aus diesen Gründen wird die Entschädigung für die selbständigerwerbendan Wehrpflich- tigen nicht auf dem unmittelbar vor dem Militärdienst erzielten Einkommen, das praktisch nicht feststellbar ist, berechnet, sondern auf Grund des Ein- kommens, das für die Festsetzung der AHV-Beiträge maßgebend und das län- gere Zeit vor dem Militärdienst erzielt worden ist. EOG Art. 10, Abs. 3, be- stimmt in der Tat, daß für die Berechnung der Entschädigung auf das Ein- kommen abgestellt wird, das der letzten vor dem Militärdienst ergangenen Beitragsverfügung gemäß AHVG zu Grunde gelegt wurde. Der gleiche Absatz von EOG Art. 10 enthält aber ein Korrektiv, um möglichts zu vermeiden, daß die Entschädigung auf einem vor 5 oder 6 Jahren verdienten Einkommen be- rechnet wird. Dieses Korrektiv besteht darin, daß der Wehrpflichtige die Neu- bemessung seiner Entschädigung verlangen kann, «wenn innerhalb von 12 Monaten seit dem Einrücken in den Militärdienst eine andere AHV-Beitrags- verfügung ergeht.»
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Der Streit geht um die 30 Diensttage, die der Wehrpflichtige im Januar, Februar und Juni 1953 geleistet hat, während die vier Diensttage vom No- vember 1953 nicht streitig sind. Die letzte AHV-Beitragsverfügung vor dem Militärdienst war am 13. Oktober 1952 erlassen worden; es war aber eine pro- visorische Verfügung, die auf Grund einer nicht vollstreckbaren Veranlagung für die 6. Wehrsteuerperiode (Meldung vom 10. Oktober 1952) erlassen und in welcher das beitragspflichtige AHV-Einkommen für die Jahre 1952/53 auf Fr. 528.- festgesetzt worden war. Die nächste Verfügung ist vom 10. Juli
1954 und betrifft die AHV-Beiträge für die Jahre 1954/55, die auf Grund einer
Veranlagung für die 7. Wehrsteuerperiode auf einem Nettoeinkommen von Fr. 8360.- festgesetzt wurden. Sodann liegt noch die Beitragsverfügung vom 18. Oktober 1954 vor, welche die Ausgleichskasse nach Empfang der definiti- ven Veranlagung für die 6. Wehrsteuerperiode erlassen hat (Meldung vom 18. Oktober 1954) und worin das AHV-pflichtige Einkommen für die Jahre 1952/53 nachträglich auf Fr. 3372.- festgesetzt wurde. Dem vorliegenden Sachverhalt kommt unzweifelhaft ein Ausnahmecha- rakter zu. Einerseits hat die letzte Beitragsverfügung der Ausgleichskasse vor dem Militärdienst nur provisorischen Charakter. Anderseits bestehen zwischen dem Einkommen von Fr. 528.- der Jahre 1949/50 gemäß der nichtvollstreck- baren Veranlagung vom 10. Oktober 1952, von Fr. 3372.- nach der definitiven Veranlagung vom 18. Oktober 1954 und von Fr. 8360.- gemäß der Veranla- gung vom 4. Juni 1954 für die 7. Wehrsteuerperiode große Unterschiede. Auf Grund dieses außerordentlichen Sachverhaltes hielt sich die Rekurskommission für berechtigt, den 2. Satz von EOG Art. 10, Abs. 3, nicht nach dem Buch- staben anzuwenden und die Strenge der gesetzlichen Vorschrift durch eine das Billigkeitsgefühl nicht verletzende Interpretation zu mildern. Sie kam zum Schluß, daß die Erwerbsausfallentschädigung des Wehrpflichtigen für die Militärdienste vom Januar, Februar und Juni 1953 auf der Grundlage des für die 7. Wehrsteuerperiode mit Verfügung vom 10. Juli 1954 festgesetzten und für die AHV-Beiträge der Jahre 1954/55 gültigen Einkommens von Fr. 8360.- berechnet werden müsse. Die Berufungsinstanz kann diese Lösung der Rekurskommission nicht zu der ihrigen machen. Es kommt nicht dem Richter zu, von einem volltsändig klaren Text abzuweichen und einer Gesetzesbestimmung, die in einem Spezial- fall zu einer nicht befriedigenden Lösung führt, eine geschmeidigere Inter- pretation zu geben. Im vorliegenden Fall ist die Frist von 12 Monaten gemäß EOG Art. 10, Abs. 3, 2. Satz, am 3. Januar, am 23. Januar und am 8. Juni 1954 für die ersten drei im Jahre 1953 vom Wehrpflichtigen geleisteten Militär- dienste abgelaufen. Am 10. Juli 1954, d. h. im Zeitpunkt wo die Verfügung über die AHV-Beiträge 1954/55 erging, war die Frist somit erloschen. Infolge- dessen konnte das Einkommen von Fr. 8360.- nicht als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung für die ersten 30 im Jahre 1953 geleisteten Militärdiensttage 'dienen. Dagegen ist •es angesichts der besondern Verumständungen des Falles an- gezeigt, die streitigen Entschädigungen auf Grund eines Einkommens von Fr. 3372.- und nicht auf einem solchen von Fr. 528.- zu berechnen. In der Meldung an die Ausgleichskasse vom 10. Oktober 1952 hat die Steuerverwal- tung für die Jahre 1949/50 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 528.- angegeben, wobei sie jedoch bemerkte, daß die Veranlagung nicht voll•streck-
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bar sei. Aus diesem Grund hat die Ausgleichskasse am 13. Oktober 1952 eine provisorische Verfügung über die AHV-Beitragspflicht der Jahre 1952/53 ge- troffen. Sobald sie aber von der definitiven Veranlagung für die 6. Wehrsteuer- periode Kenntnis erhielt, hat die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 18. Ok- tober 1954 den Versicherten davon unterrichtet, daß seine Beiträge für die Jahre 1952/53 von einem Nettoeinkommen von Fr. 3372.— berechnet wurden. Vorerst könnte man versucht sein, die Verfügung der Ausgleichskasse vom 18. Oktober 1954 nicht zu berücksichtigen, weil die 12monatige Frist im Zeit- punkt, wo die Verfügung dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde, bereits verfallen war. Diese Verfügung der Ausgleichskasse ist aber nicht er- lassen worden, weil sich die Einkommensgrundlagen geändert hatten (Zwi- schenveranlagung gemäß AHVV Art. 23, lit. b) oder weil die Steuerbehörden auf Grund von neuen Tatsachen eine richtig stellende Meldung gemacht hätten. Sie kann daher nicht als «andere Verfügung» im Sinne von EOG Art. 10, Abs. 3, 2. Satz, angesehen werden. Sie war vielmehr bestimmt, die provisorische Verfügung vom 13. Oktober 1952 zu ersetzen. In ihrem Brief vom 19. Oktober
1954 führt die Ausgleichskasse selber aus, daß die neue Verfügung die frühere
aufhebt und ersetze. Da die Verfügung vom 18. Oktober 1954 an die Stelle der provisorischen getreten ist und da sie vom Standpunkt der AHV aus allein Gültigkeit hat, so muß sie auch für die Berechnung der Erwerbsausfallent- schädigung herangezogen werden. Daraus folgt, daß die dem Wehrpflichtigen zukommende Entschädigung für die ersten 30 im Jahre 1953 geleisteten Militärdiensttage auf dem Ein- kommen von Fr. 3372.— berechnet werden muß, das durch die Verfügung vom 18. Oktober 1954 festgesetzt worden ist. (Eidg. Versicherungsgericht i.,Sa. F. G. vom 13. Mai 1955, E 23/54.)
Auszahlung der Erwerbsausfallentschädigung
Der Arbeitgeber kann die Auszahlung der Entschädigung an sich nur verlangen, wenn er dem Arbeitnehmer für die Zeit von dessen Dienst- leistung Lohn oder Gehalt ausgerichtet hat. EOG Art. 19, Abs. 2 und 3, und EOV Art. 21, Abs. 1. Der Wehrpflichtige leistete im Herbst 1954 Militärdienst. Auf seinen Wunsch ordnete die Ausgleichskasse die direkte Auszahlung der Entschädigung an ihn an. Der ehemalige Arbeitgeber, der den Wehrpflichtigen während des Militär- dienstes von seiner Stellung als Prokurist enthoben und ihn fristlos entlassen hatte, erhob gegen diese Verfügung der Ausgleichskasse Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission mit dem Begehren, es sei dem Wehrpflichtigen die Erwerbsausfallentschädigung nicht auszubezahlen, weil dieser die Lohn- bestätigung für die Firma zu Unrecht unterzeichnet habe und die Voraus- setzungen für die Auszahlung der Erwerbsausfallentschädigung deshalb nicht erfüllt seien. Die Rekurskommission wies die Beschwerde des Arbeitgebers ab und führte zur Begründung folgendes aus: Der formelle Mangel, daß der Wehrpflichtige die eigene Lohnbestätigung für die Firma unterzeichnet hatte, ohne daß er hierzu ermächtigt gewesen
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wäre, ist im Beschwerdeverfahren behoben worden; die Rekurskommission hat vom Beschwerdeführer direkt die Lohnbestätigung eingeholt, die sich in- haltlich mit der frühern vom Wehrpflichtigen unterzeichneten Bescheinigung deckt. Nach EOG Art. 19, Abs. 2, wird die Erwerbsausfallentschädigung dem Wehrpflichtigen ausgerichtet. Dem Arbeitgeber kommt die Entschädigung gemäß EOG Art. 19, Abs. 2, lit. c, nur unter der Voraussetzung zu, daß er dem Wehrpflichtigen für die Zeit des Militärdienstes den Lohn ausgerichtet hat. Das hat der Beschwerdeführer nicht getan. Der Umstand, daß er die Aus- zahlung des Lohnes wegen fristloser Entlassung und wegen einer gerichtlich geltend gemachten Gegenforderung verweigert hat, ist für die Anwendung von EOG Art. 19, Abs. 2, unerheblich. Die mit der Durchführung der Erwerbs- ersatzordnung beteiligten Organe können über die aus dem Dienstverhältnis entstandenen Streitigkeiten nicht urteilen. Für sie ist einzig die Tatsache maß- gebend, daß der Beschwerdeführer den Lohn während der Militärdienstzeit nicht ausbezahlt hat. Unter diesen Umständen hat die Ausgleichskasse die Er- werbsausfallentschädigung dem Wehrmann direkt auszurichten. (Rekurskommission des Kantons Zürich i. Sa. B. vom 1. März 1955, BSV 23/1955.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung A. VERSICHERUNGSPFLICHT Wohnsitzwechsel vom Ausland in die Schweiz erfordert im Prinzip, daß die Einreise in die Schweiz erfolgt ist. AnVG Art. 1, Abs. 1, lit. a.
Ein am 12. Mai 1890 geborener Auslandschweizer reiste am 11. August 1954 •in die Schweiz ein, nachdem er seinen bisherigen, während Jahrzehnten innegehab- ten Wohnsitz New York aufgegeben hatte.Er bezog Ende August 1954 Wohnsitz in seiner Heimatgemeinde. Die Wohnung war schon vorher mit Rückwirkung auf •den 1. Juni 1954 gemietet worden. In der Heimatgemeinde wurde der Be- rufungskläger ab 1. September 1954 besteuert. Seine Schriften hat er am 19. Oktober 1954 hinterlegt. Die Ausgleichskasse erklärte den Auslandschweizer als Nichterwerbstätigen für die Zeit vom 1. Sepetmber 1954 bis 30. Juni 1955 MW-beitragspflichtig. Auf dem Beschwerdewege beantragte dieser jedoch, er sei nicht erst ab 1. September, sondern bereits ab 1. Juni (evtl. ab 1. Juli) 1954 der AHV-Beitragspflicht zu unterstellen. Sein Anwalt legte dar, der Miet- vertrag für die Wohnung sei am 15. Juni 1954, auf den 1. Juni 1954 rückwir- kend, abgeschlossen worden. Doch hätte der Auslandschweizer aus Gesund- heitsrücksichten seine Einreise in die Schweiz auf den 11. August 1954 ver- schieben müssen. Bereits im Juni habe er seine Wohnung in New York auf- gegeben und das Mobiliar verschiffen lassen. Ferner sei durch das Gemeinde- ammannamt des Heimatortes schon Mitte Juli 1954 eine Niederlassungebewilli- gung zuhanden der Zollbehörden ausgestellt worden. Eine Vertrauensperson habe im Juni mit den Vorbereitungen für die Ankunft begonnen. Durch diese habe der Beschwerdeführer, spätestens auf 1. Juli 1954, stellvertretungsweise den Wohnsitz in der Heimatgemeinde begründet.
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Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab. Sie legte dar, eine aus- dehnende Interpretation des Begriffes «Aufenthalt» könnte die Gefahr herauf- beschwören, «auf nicht geraden Wegen eine Altersrente erreichen zu suchen». Man könne sich steilvertreten lassen für einen Rechtsakt, aber kaum für eine bloß tatsächliche Handlung, wie es der persönliche, sozusagen körperliche Auf- enthalt an einem Ort sei. Gegen den Rekursentscheid führt die Berufung aus, «steilvertretungsweiser Wohnsitzerwerb» umschreibe das Verhältnis einer Person zu ihrem Wohnort, «wenn diese nicht persönlich dort verweilt, ihren Lebensmittelpunkt jedoch dorthin verlegt hat und dies durch die Anwesenheit einer die dauernden Beziehungen zu diesem Ort ausübenden, zum Lebenskreis der betreffenden Person gehörenden zweiten Person bekundet». In ihrer Be- rufungsantwort beantragt die Ausgleichskasse, die Berufung sei abzuweisen. Sie macht geltend, ein späteres Datum als der 1. Juni 1954 (Datum der Fertig- stellung des Hauses) sei als Mietbeginn schon deshalb nicht in Frage gekom- men, weil sich noch andere Interessenten um die Wohnung beworben hätten. Die Wohnungsmiete könne kaum als eigentliche Wohnsitzbegründung ange- nommen werden. In seinem Mitbericht vertritt das Bundesamt für Sozialver- sicherung die Ansicht, selbst dann, wenn dem Berufungskläger die Absicht des dauernden Verbleibens am Wohnort zugeschrieben werden könnte, fehle doch das Moment des persönlichen Aufenthaltes für die Zeit vom 1. Juni bis 10. Au- gust 1954. Das Erfordernis eines vollen Beitragsjahres als Voraussetzung für die Zusprechung einer ordentlichen Rente stelle eine recht großzügige gesetz- geberische Lösung dar. Eine extensive Interpretation sollte daher die Aus- nahme bilden. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung aus folgenden Erwä- gungen ab:
1. Die Streitsache handelte indirekt vom Anspruch auf eine ordentliche
Altersrente. Dieser Anspruch setzt voraus, daß der Berufungskläger während mindestens eines vollen Jahres AHV-Beiträge geleistet hat (Art. 29, Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt nach Art. 50 AHVV vor, wenn der Ver- sicherte insgesamt länger als 11 Monate der Beitragspflicht unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet worden sind. Nach Art. 3, Abs. 1 AHVG ist ein Versicherter beitragspflichtig bis zum letzten Tag des Kalender- halbjahres, in welchem er das 65. Altersjahr vollendet hat. Es ist nun unbestritten, daß bei dem am 12. Mai 1890 geborenen Be- rufungskläger die Beitragspflicht bis 30. Juni 1955 besteht. Ein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ab 1. Juli 1955 würde ihm aber nur dann erwach- sen, wenn er bis zu diesem Datum während mehr als 11 Monaten Beiträge zu leisten gehabt hätte. Zu entscheiden ist somit die Frage, ob der Berufungs- kläger erst ab 1. September 1954 der AHV-Beitragspflicht unterstand, wie Kasse und Vorinstanz erkannt haben, oder schon früher, wie in der Berufung behauptet wird.
2. Wie 'die Steuerpflicht, so erfordert die AHV-Beitragspflicht das Vor-
liegen bestimmter tatsächlicher Beziehungen zwischen der staatlichen Hoheit und dem Individuum, die so beschaffen sein müssen, daß sie die rechtsanwen- denden Organe instand setzen, den Pflichtigen zur Erfüllung der aus dem Versicherungsverhältnis entspringenden Verpflichtungen anzuhalten (vgl. Blumenstein, System 2. Aufl., IS. 39). Eine persönliche Zugehörigkeit wird vor
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allem durch den Wohnsitz begründet. Nach Art. 1, Abs. 1, lit. a AHVG sind obligatorisch versichert die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Gemäß Art. 23 ZGB gilt als Wohnsitz jener Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verweilens aufhält. Vor- ausgesetzt wird einerseits der Wille, an dem Ort dauernd zu verbleiben, und anderseits die Betätigung dieses Willens durch tatsächlichen Aufenthalt an diesem Ort (BGE 41, III 53; EVGE 1949, 28 ZAK 1949, S. 403; ferner AHV- Praxis Nr. 2, 4, 5; ZAK 1949, S. 402). Für das schweizerische Recht ist bestimmt, daß niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz hat (Art. 23, Abs. 2 ZGB), woraus sich weiter ergibt, daß der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bleibt, bis zum Erwerb eines neuen (Art. 24, Abs. 1 ZGB). Selbst die Absicht, den Wohn- ort zu wechseln, nimmt dem bisherigen Aufenthalt nicht den Wohnsitzcharak- ter (vergl. auch EVGE 1954 S. 162). Wie im Steuerrecht, so kann auch im AHV-Recht von einer rechtserheblichen Wohnsitzverlegung nur die Rede sein, wenn mit dem Wegzug auch eine Verlegung des Mittelpunktes der Lebensbe- ziehungen eingetreten ist. Uebrigens charakterisiert sich auch der englisch- amerikanische Wohnsitzbegriff als eine besonders konstante Verbindung mit dem Orte (vgl. Beck, Komm. zum Schlußtitel ZGB Verb. zu Art. 59 Nr. 38 und 34).Und vom Standpunkt des schweizerischen Rechts aus geht auch im inter- nationalen Verhältnis der alte Wohnsitz nicht unter, bevor ein neuer begrün- det ist (vgl. ZGB 24, Abs. 1, Schnitzer, Handbuch IPR I S. 117). Tatbeständlich ist davon auszugehen, daß der Berufungskläger schon vor August 1954 von New York aus zuml späteren Wohnort gewisse Beziehungen aufgenommen hat. Es ist auf den Beschluß des Primarschulvorstandes vom 15. Juni 1954 zu verweisen, laut welchem die Wohnung im neuerstellten Haus der Schulgemeinde an den Auslandschweizer vermietet wird. Die Unterzeich- nung des Mietvertrages durch den Vertreter der Primarschulpflege erfolgte am 15. Juni 1954, durch den Mieter wohl einige Zeit später in New York. Trotz- dem hörten für diesen erst am 4. August 1954, als er von New York abfuhr, alle tatsächlichen Beziehungen zu dieser Stadt auf, die eine Fortdauer des Wohnsitzes darstellten. Denn bis anfangs August 1954 befand sich dort das Zentrum seiner Lebensverhältnisse und damit der Mittelpunkt seiner Existenz. Durch den bloßen Abschluß eines Mietvertragres für die Wohnung am Heimat- ort hat der Berufungskläger seinen Wohnsitz in New York nicht aufgegeben. Eine polizeiliche Abmeldung in New York, die in die Zeit vor August 1954 fallen würde, wird nicht vorgelegt. Es wird zwar erstmals in der Replik be- hauptet, der Berufungskläger habe seine Wohnung in New York, 119 East 35th Street schon im Juni 1954 liquidiert, doch fehlen hiefür hinreichende An- haltspunkte; auch wird nicht angegeben, wo sich der Berufungskläger bis zur Abfahrt aufgehalten hat. Im übrigen spricht das einzige Aktenstück nicht für eine Preisgabe der Wohnung. Dieser Beleg ist die unbeglaubigte Rechnung einer «Warenhouse Corporation» vom 6/24/54 über «Preliminary Packing at residence» und Frachtbelastung mit Bestimmung Heimatort Schweiz. Daraus kann aber nur entnommen werden, daß ein Teil des Mobiliars des Berufungs- klägers schon im Juni 1954 verpackt und spediert worden ist, nicht aber daß die Wohnung verlassen worden sei. Jedenfalls gebricht es im Falle des Be- rufungsklägers für die Zeit vor August 1954 am Abbruch der Beziehungen zu New York, d. h. zum bisherigen Wohnsitz.
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3. Der Berufungskläger hat sich im Juni oder Juli 1954 nicht persönlich
in der Schweiz aufgehalten. Die Praxis hat nun zwar auch schon Domizil- begründungen bejaht, ohne daß das gesetzliche Merkmal des persönlichen Aufenthaltes vorzuliegen braucht. Egger (Komm. N. 28 zu Art. 23 ZGB) weist auf den Fall hin, wo die Schwester die Uebersiedlung besorgte, während ihr Bruder als Wohnsitznehmer wegen plötzlicher Erkrankung ins Spital mußte. Auch scheint in einem nicht publizierten Urteil des Bundesgerichtes i. Sa. Wirth vom 15. Juli 1925 eine erfolgte Wohnsitzbegründung am neuen Ort an- genommen worden zu sein, obwohl der Uebersiedler nach seinem Wegzug aus Hindelbank auf der Reise zum neuen Wohnort (Murten) starb. Die seitherige Praxis des Bundesgerichts zum interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht be- wegt sich ebenfalls in dieser Richtung (vgl. «Praxis der Bundessteuern» III. Teil, § 3 I A 2b). Anderseits zeigt diese Praxis noch deutlich, daß zur Be- gründung des Steuerdomizils ein bloß fiktiver oder formeller Wohnsitz nicht genügt. Maßgebend bleibt vielmehr der eigentliche Mittelpunkt der Lebens- verhältnisse des Pflichtigen (BGE 67 I 97). In Doppelbesteuerungskonflikten ist der Tatbestand recht häufig, daß der Familienvorstand vorerst allein um- zieht und seine Angehörigen erst später nachkommen läßt. In solchen Fällen gilt der alte Mittelpunkt aber nur dann als aufgegeben, wenn sich das Zentrum der beruflichen Tätigkeit bereits am neuen Ort befindet. Zieht hingegen um- gekehrt die Familie voraus, so wird «durch den Umzug der Familie ... in einem solchen Fall der Wohnsitzwechsel lediglich vorbereitet, aber noch nicht vollzogen» (BGE 65 I 228 und die dort zitierte Judikatur und Literatur). Wenn damit die bundesgerichtliche Praxis gegenüber «vertretungsweiser» Begrün- dung des Wohnsitzes in interkantonalen Doppelbesteuerungskonflikten betont zurückhaltend ist, so ist a fortiori eine Reserve in internationalen Verhält- nissen am Platze. Im Prinzip erfordert der Wohnsitzwechsel vom Ausland in die Schweiz, daß die Einreise in die Schweiz bereits erfolgt ist oder dann ein besonders qualifizierter Fall vorliege, damit das Moment des Aufenthalts gemäß Art. 23, Abs. 1 ZGB im Sinne eines tatsächlichen Faktors angenommen werden kann. Rechtliches, gesundheitliches oder verkehrsmäßiges Verhindertsein kann die- sen Faktor nicht einfach ersetzen. Denn es kann nicht belanglos sein, ob über- haupt Aufenthalt genommen werden kann. Im vorliegenden Fall sprechen nun folgende Gründe gegen eine «ver- tretungsweise» Begründung des Wohnsitzes in der Heimatgemeinde vor August 1954: Einmal war — wie bereits erwähnt — der ausländische Wohnsitz nicht preisgegeben worden. Gerade diesem Moment kommt aber in internationalen Verhältnissen zur Vermeidung von Doppelwohnsitzen (positive Kollision) Be- deutung zu (Art. 24, Abs. 1 ZGB). Nur im Falle der Aufgabe eines im Ausland begründeten Wohnsitzes vermag schon der bloße Aufenthalt in der Schweiz (zur Vermeidung negativer Kollisionen) wohnsitzbegründend zu wirken (Art. 24, Abs. 2 ZGB). Gegenüber der Berufungspartei, die sich auf die ange- führte Praxis betreffend vertretungsweiser Wohnsitzbegründung in inter- kantonalen Doppelbesteuerungssachen beruft, ist zunächst festzustellen, daß auch jene Praxis eine Aufgabe der Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz vor- aussetzt. Sodann liegen hier nicht interkantonale, sondern internationale Ver- hältnisse vor. Selbst wenn nun in internationalen Verhältnissen ein «vertre-
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tungsweiser» Wohnungsbezug als relevante Aeußerung der Wohnsitzbegrün- dung zugelassen wäre — was offen bleiben kann — so könnte dies jedenfalls nur in besonders liegenden Ausnahmefällen in Frage kommen (etwa wenn ein in den USA befindlicher Schweizer seine Familie zum Wohnungsbezug nach seiner Heimat vorausreisen läßt, den ausländischen Wohnsitz dann aufgibt und sich die Frage des Wohnsitzes für diie Zeit während der Ueberfahrt stellen würde). Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor. Und abgesehen davon ist vom Berufungskläger nicht einmal ein «vertretungsweiser» Wohnungsbezug nachgewiesen. Es wird zwar behauptet, daß eine Vertrauensperson «vertre- tungsweise» für den Berufungskläger «Vorbereitungsarbeiten» in der neuen Wohnung besorgt habe. «Vorbereitungsarbeiten» bedeuten aber im Sinne der zit. bundesgerichtlichen Praxis ohnehin noch keinen Vollzug des Wohnsitz- wechsels. So ist im vorliegenden Fall nicht einmal «vertretungsweiser» Woh- nungsbezug oder ein Einzug des Mobiliars vor August 1954 erstellt. Weitere Erhebungen in dieser Richtung erübrigen sich indessen, da es nach dem Ge- sagten auf diesen Punkt nicht mehr entscheidend ankommen kann.
4. Die zivilrechtliche Betrachtungsweise führt nun zu einem Ergebnis, das
dem Sinn und Geist des AHVG durchaus konform ist. Für Auslandschweizer ist die freiwillige Versicherung geschaffen worden. So stand auch dem Be- rufungskläger während längerer Zeit die Möglichkeit offen, der freiwilligen Versicherung beizutreten. Der Umstand, daß er die ihm gebotene Gelegenheit unbenützt vorbeigehen ließ, darf nun nicht dazu führen, ihm durch künstliche Handhabung des zivilrechtlichen Wohnsitzbegriffs doch noch einen Renten- anspruch zu verschaffen. Solches verbietet sich schon deshalb, weil der Richter seinem Entscheid generelle Normen zugrunde zu legen hat, die er aus dem positiven Recht und dessen Interpretation gewinnt. Es müßte also unter glei- chen tatbeständlichen Verhältnissen auch ein jüngerer, noch im Ausland wohn- hafter Mann der obligatorischen Beitragserhebung unterworfen sein, was rechtlich abzulehnen ist. Natürlich kann es bei der Frage, ob eine Person nach Art. 1, Abs. 1, lit. a AHVG obligatorisch versichert und damit nach Art. 3, Abs. 1 AHVG beitragspflichtig sei, nicht darauf ankommen, ob es sich beim Beschwerdeführer oder Berufungskläger etwa um einen jüngeren Mann handle oder um einen älteren, der sich gerade noch 11-12 Monate vor dem Rentenfall durch Wohnsitznahme in der Schweiz einen Rentenanspruch zu sichern sucht. Denn die Frage der obligatorischen Beitragserhebung in der fraglichen Zeit entscheidet sich auf Grund des Gesetzes ganz unabhängig von allfälligen Rentenspekulationen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. K., vom 12. Mai 1955, H 40/55.)
B. BEITRÄGE I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sind geschuldet, wenn der Lohn ausbezahlt oder gutgeschrieben wird; ein nachträglicher Verzicht auf den Bezug des Lohnguthabens ist unerheblich. Nur die bloße Anwartschaft auf Lohn, die in den Geschäftsbüchern noch keinen Niederschlag gefunden hat, ist AHV-rechtlich bedeutungslos. AHVG Art. 5, Abs. 1, und Art. 14, Abs. 1.
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G. P. ist Hauptaktionär, Geschäftsführer und einziger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft. Anläßlich einer Arbeitgeberkontrolle die am 1. März und 7. September 1954 durchgeführt wurde, stellte der Kontrollbeamte der Aus- gleichskasse fest, daß die Firma es unterlassen habe, in den Jahren 1951, 1952 und 1953 hinsichtlich einer Lohnsumme von total Fr. 22 930.— mit dieser Kasse abzurechnen. Die Ausgleichskasse forderte die Aktiengesellschaft mit Ver- fügung vom 14. September 1954 auf, die entsprechenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge (4 von Fr. 22 930.—) nachzuzahlen. Diese gelangte im Weg der Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde, wobei sie ausführte, ihr Geschäftsführer habe allerdings Ende 1953 noch einen Lohn von total Fr. 24 376.50 zugut gehabt. Er habe dann aber darauf bedingungslos verzich- tet. Hätte er die Forderung geltend gemacht, so hätte er die Firma in den Konkurs getrieben. Der Gegenwert sei zum Ausgleich von Verlustvorträgen und zu Abschreibungen verwendet worden. Es gehe nicht an, von Guthaben, über die der Berechtigte effektiv nicht verfügen könne, Arbeitgeber- und Arbeit- nehmerbeiträgen zu erheben. Mit Entscheid vom 4. Dezember 1954 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Aktiengesellschaft, es sei zu erkennen, daß sie pro 1951, 1952 und 1953 lediglich für eine Lohnsumme von total Fr. 11 641.— Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nachzahlen müsse. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Nach dem AHV-Recht ist grundsätzlich jedes Arbeitseinkommen beitrags- pflichtig. Ob das Arbeitsentgelt sofort ausbezahlt oder aber, im Einverständnis des Lohnempfängers, lediglich gutgeschrieben wird, ist ohne Belang. Es ge- nügt, daß der Anspruch auf Lohn effektiv erworben wurde. Sobald der Lohn ausbezahlt wird oder eine entsprechende Gutschrift erfolgt, erwächst dem Arbeitgeber die Pflicht, von der Lohnsumme nach Maßgabe von Art. 14 AHVG und Art. 34 f. AHVV der zuständigen Ausgleichskasse die gesetzlichen Arbeit- nehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu verabfolgen. Wird nachträglich aus irgendwelchen Gründen auf den Bezug des Lohnguthabens verzichtet, so ist dies beitragsrechtlich irrelevant. Umgekehrt liegt (vgl. EVGE 1953, S. 37 f., ZAK 1954, 5.63) noch kein abrechnungspflichtiges Erwerbseinkommen vor, wenn ein Unselbständigerwerbender seine Arbeitskraft einem Unternehmen zum voraus für bestimmte oder unbestimmte Zeit unentgeltlich zur Verfügung stellt, mag er auch damit rechnen, daß später einmal, wenn das Unternehmen besser rentiert, ein Ausgleich stattfinden werde. Denn in einem solchen Falle handelt es sich um eine bloße Anwartschaft auf Vergütung oder Lohn, die — solange sie sich nicht realisiert bzw. in den Büchern des Unternehmens noch keinen Niederschlag gefunden hat, AHV-rechtlich bedeutungslos bleibt. Im vorliegenden Falle erhellt aus den Akten, daß G. F. in den Jahren 1951 und 1952 sich als Geschäftsführer der Aktiengesellschaft betätigte und sich für diese Tätigkeit in den Büchern des Unternehmens ein Salär von monatlich Fr. 800.— gutschreiben ließ. Mit dieser Gutschrift erwuchs der Aktiengesell- schaft nach dem oben Gesagten die Pflicht, mit der Ausgleichskasse abzurech- nen, gleichgültig, ob F. in der Folge in der Lage war, sein Lohnguthaben voll zu beziehen. Auch ist nicht von Bedeutung, ob die Steuerbehörde, wie es den Anschein hat, dem G. F. durch bloße Teilerfassung seines Lohnguthabens ent- gegen kam. Für die Erhebung der AHV-Beiträge gelten ganz andere Grund-
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sätze als für die Steuerpflicht. Auch kann keine Rede davon sein, daß die AHV-Verwaltung unsozial handle, wenn sie in einem Falle von der Art des vorliegenden die Entrichtung der einschlägigen Beiträge verlangt. Ganz ab- gesehen davon, daß sich die AHV-Organe an die gesetzlichen Vorschriften halten müssen, wäre ein Verzicht auf gänzliche oder teilweise Beitragserhe- bung gar nicht im Interesse des Lohnempfängers, da ja die dereinstigen Ver- sicherungsleistungen wesentlich von der Höhe der zur Ablieferung gekomme- nen Prämien abhangen. Nach dem Gesagten und in Uebereinstimmung mit der geltenden Judikatur (vgl. außer dem bereits zitierten Entscheid in EVGE 1953, S. 35, die Urteile P., vom 2. März 1951, ZAK 1954, S. 63, und 'St., vom 7. September 1954, ZAK 1954, S. 428) war die Kasse durchaus im Recht, wenn sie den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag von den aus den Büchern der Beschwerdeführerin er- sichtlichen Lohngutschriften von je Fr. 9 600.— pro 1951 und 1952 einforderte. Zu diesen Fr. 19 200.— ist, worüber kein Streit besteht, der pro 1953 bezogene Lohn von Fr. 3 730.— hinzu zu addieren, so daß sich eine für die Nachzahlung in Betracht fallende beitragspflichtige Lohnsumme von insgesamt Fr. 22 930.— ergibt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R. G. AG. vom 26. April 1955 H 41/55.)
Mittelspersonen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern, wie bei- spielsweise Akkordanten, gehören — wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeit offensichtlich nicht überwiegen — zur Kate- gorie der Unselbständigerwerbenden. Die Weisungen des KS Nr. 20a, Ziffer 98-100, sind daher gesetzeskonform. AHVG Art. 5, Abs. 2.
Der Beschwerdeführer W. R. ist Inhaber eines Baugeschäfts. Im August und September 1953 führte P. Sch. für ihn als Akkordant unter Beizug von Hilfs- kräften verschiedene Arbeiten aus. Mit Verfügung vom 8. April/6. Mai 1954 teilte die Ausgleichskasse dem W. R. mit, daß sie ihn AHV-rechtlich als Arbeitgeber des P. Sch. und dessen Unterangestellten erachte. Als solcher sei er verpflichtet, von der ausbezahlten Lohnsumme von Fr. 2 141.90 den gesetzlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- beitrag von je 2 % abzuliefern. W. R. gelangte im Weg der Beschwerde an die kantonale Rekurskommission, wobei er geltend machte, er könne die Beitrags- forderung nicht anerkennen. Er habe seinerzeit bei der kantonalen Ausgleichs- kasse in Erfahrung gebracht, daß P. Sch. als selbständiger Unternehmer ge- meldet sei und habe sich demzufolge nicht als verpflichtet erachtet, bei der Auszahlung der Fr. 2 141.90 irgendwelche Lohnabzüge vorzunehmen. Mit Ent- scheid vom 28. Oktober 1954 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab. Mit der vorliegenden Berufung beantragt W. R. erneut, es sei zu erkennen, daß er den in der Verfügung vom 3.April 1954 genannten Betrag nicht schulde. Es sei nicht seine Schuld, wenn ihm der Beamte der Ausgleichskasse eine falsche Auskunft erteile. P. Sch. machte am 6. März 1955 als am Ausgang des Rechts- streites Mitinteressierter zuhanden des Eidg. Versicherungsgerichts u. a. fol- gende Angaben: Er habe als Akkordant für das Baugeschäft im Gesamtbetrag von ca. Fr. 5 000.— Arbeiten ausgeführt. Sofern überhaupt schriftliche Ab- machungen erfolgten, hätten sie sich lediglich auf die Einheitspreise für die verschiedenen Arbeiten erstreckt. Weisungen habe das Baugeschäft R. nur
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insoweit erteilt, als es die von ihm gewünschte Reihenfolge der Arbeiten be- kannt gab. Zu persönlicher Arbeitsleistung sei er nicht verpflichtet gewesen ... In der Hauptsache habe er lediglich dafür sorgen müssen, daß die Arbeiten termingemäß und einwandfrei erstellt wurden. Sobald die Arbeiten abgenom- men waren, sei die Ausbezahlung des Lohnes erfolgt ... Als Akkordant habe er für R. jeweils etwa 2 bis maximal 8 Arbeiter beschäftigt. Das «persönliche» Werkzeug (wie Schaufeln, Pickel, Pflasterkellen, Aexte, Hammer, Sägen, Was- serwaagen, Meßbänder) sowie das Spitzgeschirr habe er gestellt, wogegen die größeren Utensilien (wie Böcke, Winden, Flaschenzüge, Maschinen, Pumpen, Krane, Spieß- und Holzmaterial) vom Baugeschäft geliefert worden seien. Nach den geltenden Normen habe das Baugeschäft für den Mindestlohn der vom Akkordanten beschäftigen Arbeiter haften müssen. Pflicht des Bau- geschäfts (und nicht des Akkordanten) sei es auch gewesen, für die Unfall- versicherungsprämien an die SUVA aufzukommen. Das Eidg. Versicherungs- gericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Nach der geltenden Ordnung ist im AHV-rechtlichen Sinne Unselbständig- erwerbender derjenige, der in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Abhängigkeit von einem andern, dem Arbeitgeber, tätig ist, wogegen als Selb- ständigerwerbender erachtet wird, wer — ohne maßgeblich fremden Direktiven unterworfen zu sein — nach Art eines freien Unternehmers ein eigenes Ge- schäft führt oder als gleichberechtigter Partner daran beteiligt ist. Mittels- personen zwischen einem Arbeitgeber und Arbeitnehmern, wie z. B. Akkor- denten und Unterakkordanten, werden seitens der AHV (vgl. das von der Vor- instanz herangezogene Kreisschreiben Nr. 20 a, Ziff. 98-100) in der Regel den Unselbständigerwerbenden zugezählt. Nur ganz ausnahmsweise, wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeit offensichtlich überwiegen und nach den Umständen anzunehmen ist, daß der Auftraggeber und der Akkordant als gleichberechtigte Partner einander gegenüberstanden, oder die selbständige Erwerbstätigkeit sonstwie — etwa auf Grund einer entsprechenden Verfügung der SUVA — als erwiesen gelten kann, wird der Akkordant und nicht sein Auftraggeber nach Maßgabe von Art. 13 und 14 AHVG als beitrags- und abrechnungspflichtig erachtet. Diese Regelung erscheint gesetzeskonform und darf daher der Beurteilung des vorliegenden Falles zugrunde gelegt werden. Dafür nun aber, daß Sch. bei seiner zur Diskussion stehenden Tätigkeit für das Baugeschäft R. die Stellung eines selbständigen Unternehmers und gleichberechtigten Partners im Sinne des Kreisschreibens und der Recht- sprechung des Eidg. Versicherungsgerichts inne gehabt habe, fehlen hinrei- chende Anhaltspunkte. Aus den Akten erhellt zur Genüge, daß es sich bei Sch. um einen kleinen Geschäftsmann handelt, der wirtschaftlich derart vom Auf- traggeber abhing, daß er geradezu auf wöchentliche Lohnzahlung angewiesen war und diese jeweis nur auf Grund von einschlägigen Stundenrapporten er- hältlich machen konnte. Im Hinblick auf seine wenig fundierte Situation lehnte es denn auch die SUVA, was unbestritten ist, ab, ihn für den Bereich der obli- gatorischen Unfallversicherung als selbständigen Unternehmer anzuerkennen. Daß er bei der Ausführung der ihm von R. übertragenen Arbeiten über relativ weitgehende organisatorische Freiheit verfügte und einen Teil des Werkzeuges selber stellte, ist bei Uebernahme derartiger Akkordarbeiten nichts ungewöhn- liches und genügt jedenfalls dann nicht zur Annahme einer selbständigen Unternehmertätigkeit, wenn wie im vorliegenden Falle von der Tragung eines
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eigentlichen Unternehmerrisikos nicht wohl die Rede sein kann. Bei dieser Sachlage gelangt das Eig. Versicherungsgericht gleich wie in dem mit Urteil vom 4. September 1954 erledigten Falle D. (ZAK 1955, S. 000) dazu, den dem Akkordanten für sich und seine Hilfskräfte ausbezahlten Arbeitsertrag als «maßgebenden Lohn» im Sinne von Art. 5, Abs. 2, AHVG zu erachten. Die Höhe der Nachtragsforderung ist nicht streitig, und ebensowenig das Recht des Berufungsklägers, auf den Akkordanten Sch. und dessen Hilfskräfte Rück- griff zu nehmen, falls der von diesen geschuldete Arbeitnehmerbeitrag bei der Abrechnung nicht berücksichtigt worden sein sollte. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. W. R. vom 3. Mai 1955, H 280/54.)
Berichtigung
Die in Nr. 6, S. 236, publizierte Liste der gelt enden E r la s s e und Weisungen b e tr. die AHV muß dahin berichtigt werden, daß die unter V. Erlasse anderer eidgenössischer Behörden er- wähnten Vorschriften über die Rechnungsführung des Ausgleichsfonds der AHV, vom 12. Oktober 1948, durchdasRe- gulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom 19. Januar 1953, auf gehoben wurde und daher aus der Liste der geltenden Erlasse zu streichen ist.
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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
AHV Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946. Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 Alphabetisches Sachregister
In einem Band (Stand 1. Mai 1955)
Die Broschüre ist zu beziehen beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, Bern 3
Preis Fr. 3.30