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Weisung über die Observation in den Sozialversi­ cherungen (WOS) (Observationsweisung)

Gültig ab 15. November 2019

Stand: 1. Februar 2024

318.107.14 d WOS

02.24

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Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Februar 2024

Damit die Nummern der Eingabefelder im Anhang 1 mit denjenigen in den Fragebogen für die statistische Erhebung übereinstimmen, wur­ den diese im Anhang 1 angepasst.

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Vorbemerkung zur Fassung vom 1. November 2023

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Albanien über soziale Sicherheit ist am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten. Es koordiniert die Sozialversicherungssysteme der beiden Vertragsstaaten in den Bereichen Alter, Hinterlassene und Invalidität und regelt insbesondere die Auszahlung von Renten ins Ausland.

Entsprechend sind die Randziffer 2022 sowie der Anhang 2 ange­ passt worden.

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Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Oktober 2022

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tunesien über soziale Sicherheit ist am 1. Oktober

2022 in Kraft getreten. Es enthält unter anderem eine Grundlage für

die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Missbräuchen.

Entsprechend sind die Randziffer 2022 sowie der Anhang 2 ange­ passt worden.

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Vorbemerkung zur Fassung vom 15. Juni 2022

Das BSV hat im Frühjahr 2022 die zweite Erhebung zur Anzahl der durchgeführten Observationen im Sinne von Randziffer 6001 durch­ geführt. Um die Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten zu erhöhen wurde der Anhang 1 angepasst.

Neu sollen die Einsparungen explizit nur für Renten- und Taggeldleis­ tungen (bei der EL nur die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG) angegeben werden. Bei den Einsparungen nicht zu berücksichtigen sind somit u.a. Hilflosenentschädigungen, Integri­ tätsentschädigungen und Sachleistungen (wie z.B. Heilungskosten).

Zudem wird die Spalte C aufgehoben, dafür eine neue Zeile hinzuge­ fügt. Die Spalte C ist nicht erforderlich, da die Felder in Zeilen 4 Spal­ ten B und C nicht Teilmenge der Zeile 4 Spalte A sind (Nummerie­ rung gemäss der alten Fassung). Die Dossiers, die in einem Jahr dem BVM-Prozess übergeben werden, werden nicht immer im glei­ chen Jahr abgeschlossen.

In der Online-Erhebung wird entsprechend auch die Nummerierung der Eingabefelder angepasst.

Bei Zeile 8 / Spalten A und B (Nummerierung gemäss der aktuellen Fassung) wurde zudem eine sprachliche Korrektur vorgenommen. Die Terminologie wird von "bei denen der Verdacht auf unrechtmässi­ gen Leistungsbezug bestätigt worden ist" angepasst auf "bei denen der Verdacht auf einen versuchten unrechtmässigen Leistungsbezug bestätigt worden ist". Da in den Fällen von Zeile 8 / Spalten A und B noch keine Leistungen ausbezahlt wurden, ist ein unrechtmässiger Leistungsbezug nicht möglich.

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Vorbemerkung zur Fassung vom 1. Januar 2021

Die Revision des ATSG ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Im neuen Artikel 45 Absatz 4 ATSG wird die Auferlegung der Mehrkos­ ten, die den Versicherungsträgern durch den Beizug von Spezialistin­ nen und Spezialisten infolge der Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs entstanden sind, geregelt. Entsprechend wurden neu die Randziffern 3006 ff. eingefügt.

Das BSV hat im Herbst 2020 eine Piloterhebung zur Anzahl der durchgeführten Observationen im Sinne von Randziffer 6001 durch­ geführt. Aufgrund der Rückmeldungen der Versicherungsträger zu dieser Piloterhebung ist eine Präzisierung der Weisung erforderlich. Entsprechend sind die Randziffern 6001, 6002 sowie Anhang 1 ange­ passt worden.

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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen ................................................................................. 9 1 Allgemein ....................................................................... 10

1.1 Geltungsbereich und Definition ....................................... 10

1.2 Abgrenzung zwischen Abklärungsmassnahmen und

Observation ..................................................................... 10 2 Observation ................................................................... 10

2.1 Anordnung der Observation ............................................ 10

2.2 Dauer der Observation .................................................... 11 2.3 Einsetzbare Mittel............................................................ 11

2.4 Mit Observationen betraute Spezialistinnen und Spezialisten

........................................................................................ 12

2.5 Instruktion und Begleitung der mit der Observation betrauten

Spezialistinnen und Spezialisten ..................................... 12

2.6 Observationsmanagement .............................................. 14

2.7 Information an die versicherte Person ............................. 14

2.8 Erlass einer Verfügung, wenn die Observation nicht zu einer

Leistungsänderung führt.................................................. 15

2.9 Observationen im Ausland .............................................. 15

3 Verwertung des Beweismaterials................................. 16

3.1 Allgemeines .................................................................... 16

3.2 Verwendung von Observationsmaterial anderer

Versicherungsträger ........................................................ 16 3a Auferlegung der Observationskosten ......................... 17 4 Strafanzeige ................................................................... 18

5 Dokumentation / Aktenführung / Akteneinsicht .......... 18

5.1 Was zählt zum Observationsmaterial .............................. 18

5.2 Aufbewahrung / Nutzung des Observationsmaterials ...... 19

5.3 «Interne Akten» ............................................................... 19

5.4 Akteneinsicht in Observationsmaterial............................. 20

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5.5 Vernichtung des Observationsmaterials durch den

Versicherungsträger ........................................................ 20

6 Statistische Erfassung / Berichterstattung ................. 22

Anhänge ....................................................................................... 23 1 Statistische Erfassung ..................................................... 23

2 Sozialversicherungsabkommen mit Bestimmungen zur

Missbrauchsbekämpfung ................................................ 26

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Abkürzungen

Abs. Absatz/Absätze

AHI AHI-Praxis, Zeitschrift für die Ausgleichskassen, herausge­ geben vom BSV

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche­ rung (SR 831.10)

AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche­ rung (SR 831.101)

Art. Artikel

ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi­ cherungsrechts (SR 830.1)

ATSV Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche­ rungsrechts (SR 830.11)

BVM Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs

ELG Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.30)

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (SR 831.20)

IVV Verordnung über die Invalidenversicherung (SR 831.201)

StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0)

VAG Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungs­ unternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; SR 961.01)

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1 Allgemein

1.1 Geltungsbereich und Definition

1001 Diese Weisung gilt für alle Sozialversicherungen unter Auf­

sicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), welche Observationen im Sinne von Art. 43a f. ATSG durch­ führen.

1002 Die dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungen wer­

den analog zum ATSG Versicherungsträger genannt. Damit sind sowohl die Sozialversicherungen an sich als auch de­ ren Durchführungsorgane gemeint.

1.2 Abgrenzung zwischen Abklärungsmassnahmen und

Observation

1003 Abklärungsmassnahmen können auch in einem Augen­

schein vor Ort bestehen, z.B. in der Abklärung, wo eine Per­ son wohnt durch Überprüfung der Briefkastenanschrift. So­ bald der Augenschein aber in eine systematische Überprü­ fung übergeht, z.B. durch mehrmaliges Vorbeigehen am Haus der versicherten Person, um zu überprüfen, ob abends jeweils Licht brennt, handelt es sich um eine Obser­ vation, bei welcher gemäss Art. 43a ATSG verfahren wer­ den muss.

2 Observation

2001 Eine Observation kann angeordnet werden, wenn die Vo­

raussetzungen nach Art. 43a Abs. 1 ATSG erfüllt sind.

2.1 Anordnung der Observation

2002 Die Anordnung einer Observation nach Art. 43a Abs. 1

ATSG erfolgt durch eine Person im Sinne von Art. 43a Abs. 2 ATSG. Der zuständige Versicherungsträger hat in seiner Organisation sicherzustellen, dass die zum Entscheid befugte Person die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

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Im Geltungsbereich dieser Weisungen ist für die Anordnung einer Observation die Kassenleiterin bzw. der Kassenleiter bzw. die Leiterin bzw. der Leiter einer IV-Stelle bzw. EL- Stelle zuständig.

2003 Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln ist vor der Anord­

nung dieser Hilfsmittel dem zuständigen kantonalen Versi­ cherungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht nach Art. 43b ATSG zur Genehmigung zu unterbreiten. Der An­ trag an das zuständige Gericht ist von einer zur Anordnung der Observation befugten Person gemäss Art. 43a Abs. 2 ATSG zu unterzeichnen.

2.2 Dauer der Observation

2004 Als Observationstag zählt jeder Kalendertag, an dem eine

Observationshandlung vorgenommen wurde, ungeachtet der Anzahl Stunden, an denen effektiv observiert wurde und unabhängig davon, wie viele Spezialistinnen und Spezialis­ ten gleichzeitig im Einsatz stehen.

2005 Sind mehrere Spezialistinnen und Spezialisten nacheinan­

der oder alternierend an einer Observation beteiligt, so wer­ den deren Observationsaktivitäten für die Berechnung der Observationsdauer und der Observationstage zusammen­ gezählt.

2006 Muss bei einer Observation die sechsmonatige Dauer ver­

längert werden, so sind die Gründe dafür detailliert im Dos­ sier festzuhalten.

2.3 Einsetzbare Mittel

2007 Tonaufnahmen

Es dürfen keine Gespräche aufgezeichnet werden. Sollten Gespräche zusammen mit zulässigen Bildaufzeich­ nungen aufgezeichnet worden sein, dürfen diese Bildauf­ zeichnungen ohne die Gesprächsaufzeichnungen dennoch verwertet werden.

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2008 Technische Instrumente zur Standortbestimmung (Art. 7i

Abs. 3 ATSV) Als technische Instrumente zur Standortbestimmung sind einzig satellitenbasierte Geolokalisationsgeräte wie GPS- Tracker zulässig, welche an einem Fahrzeug angebracht werden. Es ist nicht zulässig, diese an anderen Gegenstän­ den wie beispielsweise Kleidungs- oder Gepäckstücken an­ zubringen. Ebenfalls nicht zulässig ist der Einsatz von ande­ ren technischen Instrumenten, die allenfalls der Standortbe­ stimmung dienen könnten, wie beispielsweise Drohnen, Wärmebildkameras, etc.

2.4 Mit Observationen betraute Spezialistinnen und

Spezialisten

2009 Versicherungsträger können sowohl interne als auch ex­

terne Spezialistinnen und Spezialisten mit einer Observation beauftragen. Diese müssen über die notwendigen Voraus­ setzungen und eine Bewilligung des BSV nach Art. 7a ff. ATSV verfügen.

2010 Dem Versicherungsträger obliegt bei jeder Anordnung einer

Observation die Überprüfung der Bewilligungen der beauf­ tragten Spezialistinnen und Spezialisten und er hat diese in den Akten zu dokumentieren. Erhält ein Versicherungsträger Kenntnis, dass ein Inhaber/eine Inhaberin einer Bewilligung die erforderlichen Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt, so ist er verpflichtet, dies dem BSV schriftlich mitzuteilen.

2.5 Instruktion und Begleitung der mit der Observation

betrauten Spezialistinnen und Spezialisten

2011 Wird eine externe Spezialistin oder ein externer Spezialist

mit einer Observation beauftragt, so ist ein schriftlicher Auf­ trag zu erteilen.

2012 Im Observationsauftrag ist durch die beauftragte Spezialistin

oder den beauftragten Spezialisten unterschriftlich zu bestä­

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tigen, dass sie vom Auftraggeber auf die gesetzlichen Best­ immungen aufmerksam gemacht worden sind und diese ein­ halten. Im Weiteren ist zu bestätigen, dass sie alle für den Auftrag notwendigen Bewilligungen (Bewilligung nach Art. 7d ATSV sowie allfällig notwendige kantonale Bewilli­ gungen) besitzen, die gesetzlichen Auflagen erfüllen und sich strikt an die Schweigepflicht halten.

2013 Werden externe Spezialistinnen oder Spezialisten mit der

Durchführung einer Observation betraut, so darf der Auftrag nur diejenigen Daten und Angaben beinhalten, welche für die Observation notwendig sind. Zudem sind ihnen nur die für den jeweiligen Zweck notwendigen Unterlagen als Kopie zu übergeben. Erfolgt ein EDV-unterstützter Informations­ austausch, sind die Daten in gesicherter Form zu übermit­ teln (vgl. auch Rz. 5002 ff.). Nach Beendigung der Observa­ tion gehen die ausgehändigten Papiere und Daten wieder zurück an den Versicherungsträger. Im Falle eines EDV-un­ terstützten Informationsaustausches sind die externen Spe­ zialistinnen oder Spezialisten verpflichtet, die Daten unwi­ derruflich zu löschen.

2014 Die externen Spezialistinnen oder Spezialisten sind vor der

Akten- und Datenübergabe explizit über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Datenschutz und Datenbearbei­ tung zu orientieren und sie müssen deren Einhaltung unter­ schriftlich bestätigen.

2015 Die Schweigepflicht nach Art. 33 ATSG ist einzuhalten. Ins­

besondere ist darauf zu achten, dass Dritten gegenüber we­ der direkt noch indirekt Auskünfte gegeben werden, es sei denn die Bekanntgabe sei durch eine gesetzliche Regelung (z.B. Art. 6a IVG) möglich oder das Einverständnis der versi­ cherten Person liege vor.

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2016 Der Observationsauftrag umfasst im Weiteren noch Folgen­

des:

– Erklärung / Erläuterung des genauen Auftrags, insbeson­ dere welche Beweisstücke mit der Observation erbracht werden sollen; – Präzisierung mit welchen Mitteln im konkreten Fall obser­ viert werden darf; – die Rückmeldungs- und Reporting-Modalitäten; – die Ablieferung des vollständigen Observationsmaterials.

2.6 Observationsmanagement

2017 Während der Observation ist sicherzustellen, dass die be­

auftragte Spezialistin oder der beauftragte Spezialist den Versicherungsträger laufend über das aktuelle Geschehen und spezielle Vorkommnisse informiert, damit der Versiche­ rungsträger das weitere Vorgehen festlegen oder die Obser­ vation abbrechen kann.

2018 Spätestens nach Abschluss der Observation erstattet die

beauftragte Spezialistin oder der beauftragte Spezialist ei­ nen schriftlichen Bericht mit dem gesamten Observations­ material. Der Versicherungsträger hat den Inhalt des Obser­ vationsberichtes sowie das Observationsmaterial auf des­ sen rechtmässiges Zustandekommen zu prüfen.

2019 Fördert die Observation Erkenntnisse zu Tage, welche die

versicherte Person entlasten, so sind diese im Observati­ onsbericht ebenfalls festzuhalten.

2.7 Information an die versicherte Person

2020 Wenn die Observation zu einer Leistungsänderung führt,

wird die versicherte Person spätestens im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor dem Erlass der neuen Leistungsver­ fügung bzw. im Vorbescheidverfahren über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation schriftlich infor­

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miert (Art. 43a Abs. 7). Eine vorgängige mündliche Informa­ tion, beispielsweise bei einer Konfrontation mit dem Obser­ vationsmaterial, ist möglich (vgl. auch Rz. 5008).

2.8 Erlass einer Verfügung, wenn die Observation nicht

zu einer Leistungsänderung führt

2021 Wenn die Observation nicht zu einer Leistungsänderung

führt (Art. 43a Abs. 8 ATSG), wird die versicherte Person per Verfügung über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation informiert. In dieser Verfügung ist auch darauf hinzuweisen, dass das Observationsmaterial vernichtet wird, sofern die versicherte Person nicht aus­ drücklich das Gegenteil beantragt (vgl. auch Rz. 5011).

2.9 Observationen im Ausland

2022 Grundsätzlich dürfen Observationen nur auf dem Staatsge­

biet der Schweiz durchgeführt werden. Die Sozialversiche­ rungsabkommen mit den nachstehend aufgeführten Ver­ tragsstaaten enthalten hingegen eine Bestimmung zur Be­ kämpfung des Missbrauchs im Bereich der Sozialversiche­ rungen, die unter bestimmten Voraussetzungen Observatio­ nen im anderen Staat ermöglichen (vgl. Anhang 2, Wortlaut der massgeblichen Abkommensbestimmungen). In Ver­ dachtsfällen ist über die zuständige Verbindungsstelle ein entsprechendes Verfahren einzuleiten.

Vertragsstaat Observationen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig in den Bereichen

Brasilien AHV/IV/UV

Kosovo AHV/IV

Montenegro AHV/IV/UV

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Serbien AHV/IV/UV

Uruguay AHV/IV/UV

Bosnien und Herze­ AHV/IV gowina

Republik Tunesien AHV/IV

Im FZA und im EFTA-Übereinkommen gibt es dazu keine entsprechende Regelung. Auf dem Gebiet der EU-/EFTA- Mitgliedstaaten darf deshalb nicht observiert werden.

In den übrigen Staaten dürfen keine Observationen durch­ geführt werden, unabhängig davon, ob mit dem betreffen­ den Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht oder nicht.

3 Verwertung des Beweismaterials

3.1 Allgemeines

3001 Observationsmaterial, welches nicht nach den Vorgaben

von Art. 43a und 43b ATSG erhoben wurde, darf nicht ver­ wertet werden.

3.2 Verwendung von Observationsmaterial anderer Ver­

sicherungsträger

3004 Der Versicherungsträger kann das Material einer Observa­

tion, die von einem anderen Versicherungsträger oder ei­ nem Versicherer nach dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG) selbst oder in deren Auftrag durchgeführt wurde, verwenden, wenn bei der Observation die Voraussetzungen von Art. 43a Abs. 1-5 ATSG erfüllt sind.

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3a Auferlegung der Observationskosten

3006 Das Verfahren und die Abklärungsmassnahmen sind im Be­

1/21 reich der Sozialversicherungen grundsätzlich kostenlos. Die Absätze 3 und 4 von Art. 45 ATSG bilden die Ausnahme von diesem Grundsatz. Im Verhältnis zu Absatz 3 stellt die Kostenpflicht von Absatz 4 eine spezifische Kostenpflicht für Observationskosten mit eigenen, von Absatz 3 unabhängi­ gen Voraussetzungen dar.

3007 Gemäss Absatz 4 müssen unwahre Angaben oder ein ande­

1/21 res rechtswidriges Verhalten der versicherten Person die Observation notwendig gemacht haben. Unter „unwahren Angaben“ werden mündliche oder schriftliche Äusserungen der versicherten Person verstanden. Mit "in anderer rechts­ widriger Weise" ist gemeint, wenn die versicherte Person beispielsweise eine Drittperson anstiftet oder einen Arzt nö­ tigt, ein falsches Arztzeugnis zu verfassen. Dies kann auch in einem schuldhaften Verschweigen bestehen. Gefordert ist auf jeden Fall ein aktives Verhalten, welches darauf gerich­ tet ist, eine Versicherungsleistung zu erwirken, auf die kein Anspruch besteht. Eine blosse Nachlässigkeit oder ein Ver­ sehen reichen nicht aus.

3008 Die Kosten von Observationen dürfen dem Versicherten

1/21 dann nicht überwälzt werden, wenn keine rechtswidrige Leistungserwirkung (oder ein Versuch derselben) hat nach­ gewiesen werden können. Nicht auferlegt werden können die Kosten beispielsweise dann, wenn eine versicherte Per­ son nur aufgrund einer ungenügenden Abklärung – bei vor­ handener Mitwirkung und bei stetig wahrheitsgetreuen An­ gaben – durch den Versicherungsträger während Jahren Leistungen empfangen hat, auf die sie bei einer rechts­ genüglichen Abklärung eigentlich gar keinen Anspruch ge­ habt hätte.

3009 Der versicherten Person können nur die Mehrkosten aufer­

1/21 legt werden, die dem Versicherungsträger durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezugs mit der Durchfüh­ rung der Observationen beauftragt wurden, entstanden sind.

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Es handelt sich dabei also um die Kosten für die Spezialis­ tinnen und Spezialisten, welche die Observation nach Artikel 43a ATSG durchgeführt haben. Nicht überwälzt werden kön­ nen diejenigen Kosten, die dem Versicherungsträger durch andere Massnahmen zur Bekämpfung des Versicherungs­ missbrauchs entstanden sind.

3010 Beauftragt der Versicherungsträger interne Spezialistinnen

1/21 und Spezialisten (d. h. Mitarbeitende des Versicherungsträ­ gers) bei der Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungs­ bezugs, so ist dieser verpflichtet, diese Kosten transparent auszuweisen.

4 Strafanzeige

4001 Es ist zu prüfen, ob ein strafrechtlich relevanter Tatbestand

erfüllt sein könnte (z.B. Art. 146 und 148a des Strafgesetz­ buches [StGB] oder Art. 87 und 88 AHVG sowie Art. 31 ELG). Gegebenenfalls hat der Versicherungsträger eine Strafanzeige einzureichen (vgl. auch Art. 208 AHVV und Art. 89 IVV). Es ist beim Entscheid über eine Strafanzeige auch zu berücksichtigen, dass strafrechtlich relevantes Ver­ halten bei allfälligen Leistungsrückforderungen unter Um­ ständen zu einer Verlängerung der absoluten Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG führen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2013 vom 29. April 2014 Erw. 5.3).

5 Dokumentation / Aktenführung / Akteneinsicht

5.1 Was zählt zum Observationsmaterial

5001 Zum Observationsmaterial gehören jegliches Bild- und Ton­

material sowie Aufzeichnungen von Standortbestimmungs­ geräten, das bzw. die während der gesamten Observation erstellt wurde bzw. wurden sowie der Bericht der beauftrag­ ten Spezialistin oder des beauftragten Spezialisten zuhan­ den des Versicherungsträgers.

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5.2 Aufbewahrung / Nutzung des Observationsmaterials

5002 Der Versicherungsträger verpflichtet die beauftragte Spezia­

listin oder den beauftragten Spezialisten vertraglich dazu, das Observationsmaterial im Sinne von Art. 8a ATSV aufzu­ bewahren und zu schützen.

5003 Das Observationsmaterial muss dem Versicherungsträger

vollständig (das heisst in seiner ganzen Länge) ausgehän­ digt werden.

5004 Nach Auslieferung des Observationsmaterials an den Versi­

cherungsträger, spätestens nach Beendigung des Auftra­ ges, löscht und vernichtet die beauftragte Spezialistin oder der beauftragte Spezialist sämtliches Material und sämtliche Daten auf seinen Datenträgern. Es ist der beauftragten Spe­ zialistin bzw. dem beauftragten Spezialisten nicht erlaubt, Kopien des Materials aufzubewahren. Die beauftragte Spe­ zialistin oder der beauftragte Spezialist bestätigt zuhanden des Versicherungsträgers die Vernichtung des Observati­ onsmaterials. Der Versicherungsträger stellt dies vertraglich sicher.

5.3 «Interne Akten»

5005 Die im Rahmen einer Observation erstellten Dokumente

sind grundsätzlich, soweit deren Bekanntgabe den Erfolg der weiteren Abklärungen gefährden kann, als interne Akten zu behandeln und sind als solche von der Akteneinsicht ausgenommen. Dies gilt auch für Anzeigen von Dritten oder Meldungen von Versicherungen, welche sich auf den Bezug von unrechtmässigen Leistungen beziehen.

5006 Nach dem Abschluss der Observation sind solche Akten

grundsätzlich nicht mehr intern und sind der versicherten Person im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs oder im Rahmen des Vorbescheidverfahrens bzw. des Ein­ spracheverfahrens zur Kenntnis zu bringen (vgl. Rz. 5008 ff.).

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5.4 Akteneinsicht in Observationsmaterial

5008 Falls der Versicherungsträger die versicherte Person vor Ort

mündlich über eine erfolgte Observation informiert, muss er das vollständige Observationsmaterial gemäss Rz. 5001 of­ fenlegen bzw. darin Einsicht gewähren. Gleichzeitig weist er die versicherte Person darauf hin, dass sie Kopien des voll­ ständigen Observationsmaterials verlangen kann (vgl. Art. 8c ATSV). Damit ist die versicherte Person umfassend über das Observationsmaterial informiert und kann vollständig Einsicht nehmen.

5009 Falls der Versicherungsträger die versicherte Person schrift­

lich über eine erfolgte Observation informiert – was in den Fällen von Art. 43a Abs. 8 ATSG, d.h. wenn sich die An­ haltspunkte nicht bestätigen liessen, zwingend ist und in Verfügungsform erfolgen muss – muss der Versicherungs­ träger der versicherten Person die Möglichkeit anbieten, das Observationsmaterial vor Ort vollständig einzusehen und / oder sich Kopien des vollständigen Observationsmaterials, allenfalls zusammen mit dem kompletten Versichertendos­ sier, zustellen zu lassen.

5010 Im Übrigen ist die schon bisher geltende gesetzliche Rege­

lung und Rechtsprechung zum Akteneinsichtsverfahren im Sozialversicherungsrecht massgebend, dies insbesondere auch in Bezug auf eine allfällige Verweigerung der Aktenein­ sicht. Demnach stellen Entscheide betreffend die Aktenein­ sicht Zwischenverfügungen dar, welche mit Beschwerde an­ gefochten werden können, sofern die Eintretensvorausset­ zung des «nicht wiedergutzumachenden Nachteils» vorliegt.

5.5 Vernichtung des Observationsmaterials durch den

Versicherungsträger

5011 Ergeht eine Verfügung gemäss Art. 43a Abs. 8 ATSG (vgl.

Rz. 2021), muss der Versicherungsträger das Observations­

material innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung vernichten, sofern die betroffene Person nicht

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ausdrücklich beantragt hat, dass das Observationsmaterial in den Akten verbleibt.

5012 Die Vernichtung umfasst alle Observationsakten, die unmit­

telbar im Anschluss an die Observation nicht als Beweismit­ tel für eine Leistungsänderung benötigt werden. Es ist ins­ besondere nicht zulässig, dass der Versicherungsträger Ob­ servationsmaterial, das nicht unmittelbar als Beweismaterial für eine Leistungsänderung benötigt wird, in den Akten be­ hält, um damit beispielsweise zu einem späteren Zeitpunkt Vergleiche anstellen zu können.

5013 Wird das Observationsmaterial nicht als Beweismittel benö­

tigt, so ist das gesamte Observationsmaterial, welches bei der betroffenen Observation gemacht wurde, das heisst sämtliche Bild- und Tonaufzeichnungen sowie Aufzeichnun­ gen von Standortbestimmungsinstrumenten, zu vernichten. Beauftragt der Versicherungsträger für die Observation eine externe Spezialistin bzw. einen externen Spezialisten, so stellt er vertraglich sicher, dass diese bzw. dieser dem Ver­ sicherungsträger das gesamte (Roh-)Material (also nicht nur auszugsweise) aushändigen und selbst keine Kopien davon aufbewahren.

5014 Vernichtet werden muss das im Rahmen der Observation

gesammelte Material. Die Tatsache, dass eine Observation stattgefunden hat, muss hingegen im Versichertendossier weiterhin ersichtlich bleiben. Insbesondere muss aus den im Dossier verbleibenden Akten hervorgehen, aufgrund wel­ cher Anhaltspunkte wer zu welchem Zeitpunkt die Observa­ tion angeordnet hat. Auch eine Kopie der Verfügung an die versicherte Person, mit welcher dieser mitgeteilt wird, dass eine Observation stattgefunden hat und die Auftragsertei­ lung an die Spezialistin bzw. den Spezialisten verbleiben im Dossier.

5015 Wurde die Observationen an eine externe Spezialistin bzw.

einen externen Spezialisten übertragen, so gehört auch der entsprechende schriftliche Vertrag sowie allfällige Korres­ pondenz zwischen diesen und dem Versicherungsträger zu den Akten im Dossier.

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6 Statistische Erfassung / Berichterstattung

6001 Alle Versicherungsträger, welche Observationen nach

ATSG durchführen, haben die statistischen Angaben ge­ mäss Anhang 1 zu erheben bzw. zu erfassen. Führt ein Versicherungsträger mehrere Sozialversicherungen durch, so sind die statistischen Angaben für jede Sozialversiche­ rung separat zu erheben bzw. zu erfassen.

Die statistischen Angaben sind jährlich bis Ende Februar des Folgejahres dem BSV mittels Online-Erhebungstool zu übermitteln. Jede Stelle muss mindestens eine Kontaktper­ son für die statistische Erfassung und Berichterstattung be­ zeichnen und dem BSV melden. Die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen werden im Fragebogen hinterlegt. Die Kontaktperson kann ein Passwort festlegen und erhält somit Zugriff auf den Fragebogen der Sozialversicherung bzw. der Sozialversicherungen, falls der Versicherungsträger meh­ rere Sozialversicherungen durchführt. Die Fragebogen müs­ sen auch dann ausgefüllt werden, wenn im Erhebungsjahr keine Observationen durchgeführt wurden. In diesem Fall ist im Fragebogen jeweils die Ziffer 0 einzutragen.

6002 Aufgehoben

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Anhänge

1 Statistische Erfassung

Zeile Spalte A Spalte B Anzahl der vom Versicherungsträger sel­

1 ber in Auftrag gegebenen Observationen

an externe Observationsspezialistinnen/- spezialisten und / oder durch eigene Mitar­ beitende durchgeführte Observationen im vergangenen Kalenderjahr Eingabefeld 1101

Anzahl der vom Versicherungsträger im

2 vergangenen Kalenderjahr eingereichten

Strafanzeigen im Nachgang zu einer Ob­ servation Eingabefeld 200

Anzahl der Anträge auf Genehmigung des Anzahl der genehmigten Anträge nach Zeile 3 /

3 Einsatzes von technischen Instrumenten Spalte A

zur Standortbestimmung (Art. 43b ATSG) (Gemäss Artikel 43b Abs. 2 ATSG hat das Gericht im vergangenen Kalenderjahr über einen Antrag um Genehmigung des Einsatzes Eingabefeld 310 von technischen Instrumenten zur Standortbestim­ mung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt zu entscheiden. Wird ein im Dezember gestellter Antrag erst im Januar des Folgejahrs genehmigt, so ist dieser für das vergangene Kalenderjahr an­ zugeben.) Eingabefeld 320

Anzahl der Dossiers, die im vergangenen

4 Kalenderjahr dem BVM-Prozess überge­

ben worden sind (Anzugeben sind insbesondere Anfragen der Fachabteilungen bei der beim Versi­ cherungsträger für BVM-Fragen zuständi­ gen Personen zu einem konkreten Fall, Meldungen aus der Bevölkerung, die im BVM-Prozess bearbeitet werden sowie

1 Nummerierung der Eingabefelder in der Online-Erhebung.

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Zeile Spalte A Spalte B Dossiers, die zur weiteren Bearbeitung in den BVM-Prozess übergeben worden sind. Nicht relevant ist, wann die Anmeldung bei der IV bzw. die Unfallmeldung erfolgt ist.) Eingabefeld 400

Anzahl der Dossiers, die nach einer ersten Anzahl Dossiers nach Zeile 5 / Spalte A, bei denen 5 Triage bearbeitet und im vergangenen Ka­ eine Observation durchgeführt worden ist lenderjahr im BVM-Prozess abgeschlossen (Observationen, die selber oder gemeinsam mit ei­ worden sind (inklusive Dossiers mit Obser­ nem anderen Versicherungsträger in Auftrag gege­ vationen) ben worden sind oder über das Dossier eines an­ (Anzugeben sind nur diejenigen Dossiers, deren Versicherungsträgers übernommen worden die in den vergangenen Jahren dem BVM- sind) Prozess übergeben worden sind, bei de­ Eingabefeld 520 nen eine vertiefte Abklärung erforderlich gewesen ist und die im vergangenen Ka­ lenderjahr abgeschlossen worden sind. Ab­ geschlossen bedeutet, dass der Versiche­ rungsträger einen Entscheid gefällt hat, dieser muss jedoch nicht rechtskräftig sein. Nicht zu erfassen sind Dossiers, bei denen eine Vorabklärung ergeben hat, dass keine vertieften BVM-Abklärungen erforderlich sind.) Eingabefeld 510

Anzahl Entscheide (Verfügungen) in Dos­ Anzahl Entscheide (Verfügungen) in Dossiers ge­ 6 siers gemäss Zeile 5 / Spalte A, bei denen mäss Zeile 5 / Spalte B, bei denen vor Einleitung vor Einleitung des BVM-Prozesses bereits des BVM-Prozesses bereits Leistungen ausgerich­ Leistungen ausgerichtet worden sind und tet worden sind, bei denen der Verdacht auf un­ bei denen der Verdacht auf unrechtmässi­ rechtmässigen Leistungsbezug bestätigt worden ist gen Leistungsbezug bestätigt worden ist und bei denen eine Observation durchgeführt wor­ (inklusive Observationen) den ist (Die Entscheide müssen nicht rechtskräftig (Die Entscheide müssen nicht rechtskräftig sein.) sein.) Eingabefeld 612 Eingabefeld 611

Summe der im vergangenen Kalenderjahr Summe der im vergangenen Kalenderjahr in den 7 in den Dossiers / Verfügungen gemäss Dossiers / Verfügungen gemäss Zeile 6 / Spalte B Zeile 6 / Spalte A effektiv eingestellten, ein­ effektiv eingestellten, einmaligen Monatsbeträge im maligen Monatsbeträge (inklusive Dossiers Nachgang zu einer Observation. Zu berücksichti­ mit Observationen). Zu berücksichtigen gen sind nur folgende Leistungen: sind nur folgende Leistungen: - IV: Renten (inkl. Kinderrente) - IV: Renten (inkl. Kinderrente)

- UV Renten (inkl. Hinterlassenenrente) - UV Renten (inkl. Hinterlassenenrente) und Tag­ und Taggelder gelder - EL: jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG - MV: Renten (inkl. Hinterlassenenrente) und Tag­ gelder

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Zeile Spalte A Spalte B (Bei der Aufsummierung wird für jedes - KV: Taggelder Dossier / jede Verfügung nur ein Monats­ (Bei der Aufsummierung wird für jedes Dossier / betrag der effektiv eingestellten Leistungen jede Verfügung nur ein Monatsbetrag der effektiv berücksichtigt)2 eingestellten Leistungen berücksichtigt) Eingabefeld 621 Eingabefeld 622

Anzahl der im vergangenen Kalenderjahr Anzahl der im vergangenen Kalenderjahr abge­ 8 abgelehnten Leistungsgesuche in BVM- lehnten Leistungsgesuche in BVM-Dossiers ge­ Dossiers gemäss Zeile 5 / Spalte A, bei de­ mäss Zeile 5 / Spalte B, bei denen vor Einleitung nen vor Einleitung des BVM-Prozesses des BVM-Prozesses noch keine Leistungen ausge­ noch keine Leistungen ausgerichtet wor­ richtet worden sind, bei denen der Verdacht auf ei­ den sind und bei denen der Verdacht auf nen versuchten unrechtmässigen Leistungsbezug einen versuchten unrechtmässigen Leis­ bestätigt worden ist und bei denen eine Observa­ tungsbezug bestätigt worden ist (inklusive tion durchgeführt worden ist Dossiers mit Observationen) Eingabefeld 632 Eingabefeld 631

Personalkosten für die BVM (inklusive aus­ Externe Kosten für Observationen im vergangenen 9 gelagerte Kosten) des Versicherungsträ­ Kalenderjahr, welche vom Versicherungsträger sel­ gers im vergangenen Kalenderjahr ber in Auftrag gegeben worden sind und / oder in­ terne Kosten für Observationen, die von eigenen (Bei teilweiser oder vollständiger Auslage­ Mitarbeitenden im vergangenen Kalenderjahr rung der BVM müssen sowohl die internen durchgeführt worden sind. Unter internen Personal­ als auch die externen Personalkosten (inkl. kosten sind nur die Lohnkosten und nicht die Voll­ interne und externe Personalkosten für die kosten zu verstehen. Observation) berücksichtigt werden. Unter internen Personalkosten sind nur die Lohn­ (Bei den extern vergebenen Aufträgen ist der Zeit­ kosten und nicht die Vollkosten zu verste­ punkt des Rechnungsdatums massgebend.) hen. Versicherungsträger, die BVM für Ver­ Eingabefeld 720 sicherungen nach ATSG und VVG durch­ führen, geben die Personalkosten an, die anteilsmässig für die Versicherung nach ATSG entstanden sind.) Eingabefeld 700

Die grau hinterlegten Felder sind von allen Versicherungsträgern aus­ zufüllen, während die IV-Stellen und die Unfallversicherer zusätzlich auch die gelb hinterlegten Felder auszufüllen haben.

2 Beispiel wie die Daten zu erfassen sind: Der Versicherungsträger hat in drei Dossiers Leistun­ gen eingestellt. Im Dossier 1 hat die versicherte Person eine monatliche Rente in der Höhe von CHF 2350 und eine Kinderrente in der Höhe von CHF 948 bezogen. In Dossier 2 wurde bis zur Einstellung der Leistung eine monatliche Rente von CHF 1100 und in Dossier 3 eine monatliche Rente von CHF 2050 an die versicherte Person ausgerichtet. Die Monatsbeträge in den drei Dossiers müssen addiert werden: CHF 2350 + CHF 948 + CHF 1100 + CHF 2050 = CHF 6448. Der Betrag CHF 6448 entspricht somit der Summe, die im Eingabefeld 710 ein­ zutragen ist.

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2 Sozialversicherungsabkommen mit Bestimmungen zur

Missbrauchsbekämpfung

Vertrags­ BVM zu­ BVM-Klausel staat lässig in den Berei­ chen:

Brasilien AHV/IV/UV Art. 24 Verhinderung von unrechtmässigem Leistungsbezug (1) Um Missbrauch und Versicherungsbetrug beim Leistungsantrag und beim Leistungsbezug in der Alters-, Hinterlassenen-, Invaliden- und Unfallversicherung zu verhindern, kann der Versicherungsträ­ ger eines Vertragsstaats auf eigene Rechnung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zusätzliche Kontrollen vornehmen, sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass Personen unrechtmässig Leistungen beziehen, bezo­ gen haben oder zu erhalten versuchen. (2) Ist der angefragte Träger nicht in der Lage, die Kontrolle ge­ mäss Absatz 1 durchzuführen, so kann der antragstellende Träger ein Unternehmen damit beauftragen, wobei die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, auf dessen Gebiet die Kontrolle vorgenommen wird, einzuhalten sind. Kosovo AHV/IV Art. 23 Verhinderung von unrechtmässigem Leistungsbezug (1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten verpflichten sich, Betrug und Missbrauch im Bereich der Beiträge und Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen zu verhin­ dern und zu bekämpfen, insbesondere betreffend den tatsächlichen Wohnsitz, den Zivilstand, die Anzahl der Nachkommen, die Überprü­ fung von Vaterschaftsanerkennungen, die Art und Dauer der Ausbil­ dung sowie die zielorientierte Verfolgung der Ausbildung, die Arbeits­ unfähigkeit der betroffenen Personen, die Feststellung der finanziel­ len Mittel, die Beitragsberechnung und die Kumulierung von Leistun­ gen. (2) Die zuständigen Behörden und Träger des einen Vertragsstaats treffen auf Antrag der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaats und gegebenenfalls auf deren Kosten alle Massnahmen zur Kontrolle, Überprüfung, Abklärung und zum Austausch von Informationen in Übereinstimmung mit den für sie anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften. (3) Ist die angefragte Stelle nicht in der Lage, die Massnahmen ge­ mäss Absatz 2 durchzuführen, so kann die ersuchende Stelle ein Unternehmen mit deren Durchführung beauftragen, das durch den Vertragsstaat, in dem die Massnahme durchgeführt werden soll, an­ erkannt ist. Dabei sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigen. (4) Die Verbindungsstelle eines Vertragsstaats stellt der Verbindungs­ stelle des anderen Vertragsstaats regelmässig die erforderlichen per­ sönlichen Daten der Personen zur Verfügung, die nach seinen Rechtsvorschriften eine Rente beziehen und im Gebiet des anderen Vertragsstaats ihren Wohnsitz haben, zum Zwecke des Abgleichs mit den Sterbedaten des Wohnsitzstaats. (5) Beantragt eine Person nach Artikel 3 in Kosovo eine einkommens­ abhängige Grundrente, so teilt die zuständige schweizerische Stelle dem für die Leistungserbringung zuständigen Träger in Kosovo auf Antrag die erforderlichen Angaben zu allfälligen schweizerischen Rentenleistungen mit.

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Vertrags­ BVM zu­ BVM-Klausel staat lässig in den Berei­ chen:

(6) In Abweichung von Artikel 2 teilt die zuständige kosovarische Stelle der zuständigen schweizerischen Stelle auf Antrag die erforder­ lichen Angaben zu Einkommen, Vermögen und Wohnsitz mit, wenn eine Person nach Artikel 3 in der Schweiz Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20063 über Ergänzungsleis­ tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bean­ tragt. Mon­ AHV/IV/UV Art. 28 Verhinderung von unrechtmässigem Leistungsbezug tenegro (1) Mit dem Ziel Missbrauch und Versicherungsbetrug beim Leis­ tungsantrag und während des Leistungsbezugs in der Alters-, Hin­ terlassenen-, Invaliden- und Unfallversicherung zu verhindern, kann der schweizerische Versicherungsträger in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen der Vertragsstaaten zusätzliche Kontrol­ len vornehmen in Fällen, in denen ein begründeter Verdacht besteht, dass diese Personen unrechtmässig Leistungen beziehen respektive bezogen haben oder zu erhalten versuchen. (2) In Fällen gemäss Absatz 1 kann der schweizerische Versiche­ rungsträger eine anerkannte Stelle im anderen Vertragsstaat beauf­ tragen, auf seine Rechnung und in seinem Namen zusätzliche Kon­ trollen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften von Mon­ tenegro durchzuführen. Serbien AHV/IV/UV Art. 27 Verhinderung von unrechtmässigem Leistungsbezug (1) Mit dem Ziel, Missbrauch und Versicherungsbetrug beim Leis­ tungsantrag und während des Leistungsbezugs in der Alters-, Hin­ terlassenen-, Invaliden- und Unfallversicherung zu verhindern, kann der Versicherungsträger eines Vertragsstaates in Überein­ stimmung mit den nationalen Gesetzen der Vertragsstaaten zusätzli­ che Kontrollen vornehmen in Fällen, in denen ein begründeter Ver­ dacht besteht, dass diese Personen unrechtmässig Leistungen bezie­ hen respektive bezogen haben oder zu erhalten versuchen. (2) In Fällen gemäss Absatz 1 kann der Versicherungsträger eines Vertragsstaates eine anerkannte Stelle im anderen Vertragsstaat beauftragen, auf ihre Rechnung und in ihrem Namen zusätzliche Kontrollen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des ande­ ren Vertragsstaates durchzuführen. Uruguay AHV/IV/UV Art. 25 Verhinderung von unrechtmässigem Leistungsbezug (1) Um Missbrauch und Versicherungsbetrug beim Leistungsantrag und beim Leistungsbezug in der Alters-, Hinterlassenen-, Invali­ den- und Unfallversicherung zu verhindern, kann der Versiche­ rungsträger eines Vertragsstaates in Übereinstimmung mit den in­ nerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zusätzliche Kontrollen vornehmen, sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass Personen unrechtmässig Leistungen beziehen, bezogen haben oder zu erhalten versuchen. (2) In den Fällen nach Absatz 1 kann der Versicherungsträger eines Vertragsstaates eine vom anderen Vertragsstaat anerkannte Stelle beauftragen, auf seine Rechnung und in seinem Namen zusätzliche

3 SR 831.30

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Vertrags­ BVM zu­ BVM-Klausel staat lässig in den Berei­ chen:

Kontrollen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des ande­ ren Vertragsstaates durchzuführen. Bosnien AHV/IV Art. 31 und Herze­ (1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten verpflichten gowina sich, Betrug und Missbrauch im Bereich der Beiträge und Leistun­ gen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen zu ver­ hindern und zu bekämpfen, insbesondere betreffend den tatsächli­ chen Wohnsitz, den Zivilstand, die Anzahl der Nachkommen, die Überprüfung von Vaterschaftsanerkennungen, die Art und Dauer der Ausbildung sowie die zielorientierte Verfolgung der Ausbildung, die Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Personen, die Feststellung der fi­ nanziellen Mittel, die Beitragsberechnung und die Kumulierung von Leistungen. (2) Die zuständigen Behörden, Verbindungsstellen und Träger des einen Vertragsstaates treffen auf Antrag der zuständigen Behör­ den, Verbindungsstellen und Träger des anderen Vertragsstaates und gegebenenfalls auf deren Kosten alle Massnahmen zur Kon­ trolle, Überprüfung, Abklärung und zum Austausch von Informatio­ nen in Übereinstimmung mit den für sie anwendbaren innerstaatli­ chen Rechtsvorschriften. (3) Ist die angefragte Stelle nicht in der Lage, die Massnahmen ge­ mäss Absatz 2 durchzuführen, so kann die ersuchende Stelle ein Unternehmen mit deren Durchführung beauftragen, das durch den Vertragsstaat, in dem die Massnahme durchgeführt werden soll, an­ erkannt ist. Dabei sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei­ der Vertragsstaaten zu berücksichtigen. (4) Die Verbindungsstelle eines Vertragsstaates stellt der Verbin­ dungsstelle des anderen Vertragsstaates regelmässig die erforderli­ chen persönlichen Daten der Personen zur Verfügung, welche nach seinen Rechtsvorschriften eine Rente beziehen und im Gebiet des anderen Vertragsstaates ihren Wohnsitz haben, zum Zwecke des Abgleichs mit den Sterbedaten des Wohnsitzstaates. (5) In Abweichung von Artikel 2 teilt die zuständige bosnisch-herze­ gowinische Stelle der zuständigen schweizerischen Stelle auf Antrag die erforderlichen Angaben zu Einkommen, Vermögen und Wohnsitz mit, wenn eine Person nach Artikel 3 in der Schweiz Ergänzungs­ leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beantragt. Republik AHV/IV Art. 25 Prävention und Bekämpfung von Beitrags- und Leistungs­ missbrauch Tunesien (1) Über ihre jeweiligen zuständigen Behörden verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten zur Prävention und Bekämpfung von Betrug und Missbrauch im Bereich der Beiträge und in Bezug auf die nach den in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften geschuldeten Leis­ tungen, insbesondere betreffend den tatsächlichen Wohnort von Personen, die Arbeitsunfähigkeit, den Zivilstand, die Hinterlassenen, die Art und Dauer der Ausbildung von unterstützungsberechtigten Kindern, die Feststellung der finanziellen Mittel, die Beitragsberech­ nung und die Kumulierung von Leistungen anbelangt. (2) Die zuständigen Behörden und Träger führen auf Antrag der zu­ ständigen Stelle des anderen Vertragsstaats, gegebenenfalls auf dessen Kosten, Kontrollen, Überprüfungen, Abklärungen und den

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Vertrags­ BVM zu­ BVM-Klausel staat lässig in den Berei­ chen:

Austausch von Informationen nach den in ihrem Staat geltenden Rechtsvorschriften durch. (3) Ist der angefragte Träger nicht in der Lage, die Kontrolle gemäss Absatz 2 durchzuführen, so kann der antragstellende Träger ein nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Kontrolle durchgeführt wird, anerkanntes Unternehmen damit beauftragen, wobei die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten einzuhalten sind. Die zuständigen Behörden oder Träger der Vertragsstaaten in­ formieren sich vorgängig über geplante Kontrollen. (4) Die Verbindungsstelle eines Vertragsstaats stellt der Verbin­ dungsstelle des anderen Vertragsstaats regelmässig Personendaten über Personen zur Verfügung, die nach seinen Rechtsvorschriften eine Rente beziehen und ihren Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates haben, um sich gegenseitig über Sterbedaten im Wohnland zu informieren. (5) Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 2 gilt der Informa­ tionsaustausch auch, wenn eine Person in der Schweiz Ergänzungs­ leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beantragt. Der zuständige tunesische Träger erteilt dem zuständigen schweizeri­ schen Träger auf dessen Antrag hin und im Rahmen der Verwal­ tungshilfe nach Artikel 24 die erforderlichen Auskünfte über Einkom­ men, Vermögen und Wohnsitz.

Albanien AHV/IV Art. 23 Verhinderung von unrechtmässigem Leistungsbezug (1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten verpflichten sich, Betrug und Missbrauch im Bereich der Beiträge und Leistun­ gen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen zu ver­ hindern und zu bekämpfen, insbesondere betreffend den tatsächli­ chen Wohnsitz, den Zivilstand, die Anzahl der Nachkommen, die Überprüfung von Vaterschaftsanerkennungen, die Art und Dauer der Ausbildung sowie die zielorientierte Verfolgung der Ausbildung, die Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Personen, die Feststellung der fi­ nanziellen Mittel, die Beitragsberechnung und die Kumulierung von Leistungen. (2) Die zuständigen Behörden und Träger des einen Vertrags­ staats treffen auf Antrag der zuständigen Stelle des anderen Ver­ tragsstaats und gegebenenfalls auf deren Kosten alle Massnahmen zur Kontrolle, Überprüfung, Abklärung und zum Austausch von Infor­ mationen in Übereinstimmung mit den für sie anwendbaren inner­ staatlichen Rechtsvorschriften. (3) Ist die angefragte Stelle nicht in der Lage, die Massnahmen ge­ mäss Absatz 2 durchzuführen, kann die ersuchende Stelle ein Un­ ternehmen mit deren Durchführung beauftragen, das durch den Vertragsstaat, in dem die Massnahme durchgeführt werden soll, an­ erkannt ist. Dabei sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei­ der Vertragsstaaten zu berücksichtigen. (4) Die Verbindungsstelle eines Vertragsstaats stellt der Verbin­ dungsstelle des anderen Vertragsstaats regelmässig die erforderli­ chen persönlichen Daten der Personen zur Verfügung, welche nach seinen Rechtsvorschriften eine Rente beziehen und im Gebiet des

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Vertrags­ BVM zu­ BVM-Klausel staat lässig in den Berei­ chen:

anderen Vertragsstaats ihren Wohnsitz haben, zum Zwecke des Ab­ gleichs mit den Sterbedaten des Wohnsitzstaats. (5) Beantragt eine Person nach Artikel 3 in Albanien eine einkom­ mensabhängige Sozialrente, so teilt die zuständige schweizerische Stelle dem für die Leistungserbringung zuständigen Träger in Alba­ nien auf dessen Antrag die erforderlichen Angaben zur Rentenhöhe und zu allfälligen weiteren schweizerischen Rentenleistungen mit. (6) Beantragt eine Person nach Artikel 3 in der Schweiz Ergän­ zungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober

20064 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung, so teilt die zuständige albanische Stelle der zuständigen schweizerischen Stelle auf Antrag Angaben zu Einkom­ men, Vermögen und Wohnsitz mit.

4 SR 831.30