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Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital - Art. 18 Abs. 2 AHVV

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

Bern, 29. Januar 2020

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 418

Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital - Art. 18 Abs. 2 AHVV

Für das Jahr 2019 entfällt der vom Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Eigen- kapitals von Selbstständigerwerbenden (für das Jahr 2018 betrug er noch 0,5%).

Der Zins entspricht nach Art. 18 Abs. 2 AHVV „der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizeri- schen Nationalbank“. Berücksichtigt werden die ausgewiesenen Renditen von CHF-Anleihen ver- schiedener Schuldnerkategorien der drei Rubriken „Pfandbriefinstitute“, „Geschäftsbanken“ sowie „In- dustrie und Handel“ mit einer Laufzeit von 8 Jahren. Die Daten werden im Datenportal der SNB unter data.snb.ch/de publiziert. Der Durchschnitt beläuft sich für das vergangene Jahr auf -0,003%. Nach der Rundungsregel von Art. 18 Abs. 2 AHVV wird der massgebende Zinssatz auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet, womit für das Jahr 2019 ein Zinssatz von 0% resultiert.

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