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Inkraftsetzung Teilrevision Familienzulagengesetz und Familienzulagenverordnung sowie Anpassung der Familienzulagenwegleitung per 01.08.2020

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Familienfragen

19. Juni 2020

Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 35 Inkraftsetzung Teilrevision Familienzulagengesetz und Familienzulagenverordnung sowie Anpassung der Familienzulagenwegleitung per 01.08.2020

Am 19. Juni 2020 hat der Bundesrat entschieden, die Teilrevision des Familienzulagengesetzes (FamZG) sowie die entsprechende Änderung der Familienzulagenverordnung (FamZV) auf den 1. August 2020 in Kraft zu setzen.

Mit dieser Reform besteht neu Anspruch auf Ausbildungszulagen für Kinder, die das 15. Altersjahr vollendeten haben und sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden. Zudem haben arbeitslose Mütter neu Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige. Die entsprechenden Gesetzesbestimmungen werden in Artikel 1 sowie in Artikel 16a FamZV konkretisiert.

In der FamZV wurde zudem die Bestimmung zur Kaufkraftanpassung (Art. 8 Abs. 2 – 4) revidiert. Ausserdem wurde beim Inhalt des Familienzulagenregisters der Wohnsitzstaat des Kindes ergänzt (Art. 18a Abs. 1 Bst. a) und die Subdelegation der Weisungskompetenz an das BSV präzisiert (Art. 21 Abs. 1 und 2).

Gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der Teilrevision des FamZG und der FamZV wird auch die Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL) aktualisiert. Die angepasste Wegleitung wird voraussichtlich Anfang Juli 2020 auf der Vollzugsseite des BSV publiziert werden (www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > FamZ > Weisungen).

Die Medienmitteilung sowie die angepassten Verordnungsbestimmungen und die dazugehörigen Erläuterungen sind unter www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Medienmitteilungen abrufbar.

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