genehmigt
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Internationale Prozessleitlinien
UB_BUC_02 – Export von Arbeitslosenentschädigung
Date: 27/10/2017
Version des Leitlinien-Dokuments: v1.0
Basiert auf: UB_BUC_02 Version 1.0.2
Gemeinsames Datenmodell Version 4.0.16
INHALTSVERZEICHNIS
UB_BUC_02 – Export von Arbeitslosenentschädigung 4
Wie startet man diesen Anwendungsfall? 7
Was ist meine Rolle im auszuführenden Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit? 7
CO.1 Mit wem muss ich Informationen austauschen bzw. wem muss ich Meldung erstatten? 7
CO.2 Wie kann ich die richtige Institution für den Informationsaustausch identifizieren? 7
CO.3 Wie initiiere ich den Informationsaustausch zum Export von ALE? 8
CO.4 Wie gehe ich als Fallträger mit verschiedenen Ereignissen um, die während der Exportperiode auftreten 8
CO.5 Wie melde ich Umstände, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken könnten? 9
CO.6 Wie gehe ich vor, wenn Monatsberichte verlangt werden? 10
CO.7 Was muss ich tun, wenn ich ein SED U014 " Benachrichtigung über die Rückkehr – Export " erhalten habe? 10
CO.8 Was muss ich tun, wenn ich ein SED U015 "Verlängerung des Zeitraums des Leistungsexports" erhalten habe? 11
CO.9 Was muss ich tun, wenn ich ein SED U016 "Ende des Leistungsanspruchs – Export" erhalten habe? 11
CO.10 Was muss ich tun, wenn der Anwendungsfall endet? 11
CP.1 Wie muss ich auf die initialen Export-SED U007 und U009 antworten? 12
CP.2 Wie reagiere ich als Gegenpartei auf verschiedene Ereignisse, die während der Exportperiode auftreten? 12
CP.3 Wie gehe ich vor bei der Meldung von Umständen, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken könnten? 13
CP.4 Wie verlange ich einen Monatsbericht vom Fallträger? 13
CP.5 Was muss ich tun, wenn ich ein SED U013 "Monatsbericht – Export" erhalten habe? 14
CP.6 Was muss ich tun, wenn eine arbeitslose Person zurückkehrt? 14
CP.7 Wie informiere ich den Fallträger über die Verlängerung des Zeitraums des Leistungsexports? 14
CP.8 Was muss ich tun im Fall einer Änderung des Enddatums des
Leistungsanspruchs? 15
CP.9 Was muss ich tun, wenn der Fallträger den Fall geschlossen hat? 15
BPMN-Diagramm für den Anwendungsfall 15
In diesem Prozess verwendete Strukturierte Elektronische Dokumente (SED) 15
Portable Dokumente (PD) 16
Administrative Sub-Prozesse 16
Horizontale Sub-Prozesse 16
Dokumenthistorie:
Revision
Datum
Getätigt durch
Kurzbeschreibung der Änderungen
V0.1
28/04/2017
Sekretariat
Erster Entwurf zur Prüfung durch die Ad-hoc-Gruppe Arbeitslosenentschädigung.
V0.2
31/08/2017
Sekretariat
Umsetzung der Änderungen und Aktualisierungen aufgrund der AHG-
Kommentare.
Version zur Prüfung durch AK.
V0.99
04/10/2017
Sekretariat
Umsetzung der Änderungen und Aktualisierungen aufgrund der AK- Kommentare Dem AK zur Genehmigung vorgelegte Version.
V1.0
27/10/2017
Sekretariat
Durch AK genehmigte Version.
UB_BUC_02 – Export von Arbeitslosenentschädigung
Beschreibung: Dieser Anwendungsfall (Business Use Case, BUC) erlaubt es Institutionen in verschiedenen Mitgliedstaaten (MS), Informationen im Zusammenhang mit dem Export von Arbeitslosenentschädigung (ALE) für Arbeitslose (Stellensuchende) auszutauschen, welche in einem anderen MS als dem zuständigen eine Stelle suchen.
Wir gehen davon aus, dass der Antragsteller/Stellensuchende die folgenden Bedingungen erfüllt:
Die Person ist stellenlos, hat Anspruch auf ALE und hat ALE vom zuständigen MS bezogen.
Die Person hat die Institution des zuständigen MS darüber informiert, dass sie in einem anderen MS eine Stelle suchen will gemäss den Voraussetzungen, die in Art. 64 der Verordnung Nr. 883/2004 festgelegt sind.
Der Antragsteller/Stellensuchende kann einer von drei unterschiedlichen Gruppen von Arbeitsmigranten angehören:
Die wichtigste Gruppe sind Arbeitssuchende, die im zuständigen MS wohnen, Anspruch auf ALE haben und in einem anderen MS eine Stelle suchen (Art. 64 V 883/04).
Seltene Fälle: Der Antragsteller kann zu einer speziellen Gruppe von früheren grenzüberschreitend Erwerbstätigen gemäss Art. 65 Abs. 5 Bst. b der Verordnung Nr. 883/2004 gehören. Diese grenzüberschreitend Erwerbstätigen sind in ihren Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, nachdem sie ALE im MS ihrer letzten Erwerbstätigkeit bezogen hatten. Wenn ein solcher grenzüberschreitend Erwerbstätiger ALE im Wohnmitgliedstaat beantragt, muss der Wohnmitgliedstaat abklären, ob die betreffende Person Anspruch auf Leistungsexport vom MS der letzten Erwerbstätigkeit in Einklang mit Art. 64 Verordnung Nr. 883/2004 hat. Dieser Leistungsanspruch hätte Priorität und der Anspruch im Wohnmitgliedstaat würde nur einspringen, wenn der Leistungsexport beendet ist. Die Information, ob ein solcher Stellensuchender ALE vom MS der letzten Erwerbstätigkeit exportiert, sollte im SED U017 vermerkt sein. Der Wohnmitgliedstaat kann dies aber auch überprüfen, indem er das Export-Dokument vom MS der letzten Erwerbstätigkeit verlangt. Wenn es keinen Leistungsexport vom MS der letzten Erwerbstätigkeit gibt, wird diese Information im entsprechenden Abschnitt von SED U008 eingetragen und der Anwendungsfall endet damit.
Seltene Fälle: Der Stellensuchende kann unter Art. 65a Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 fallen (grenzüberschreitend Selbstständigerwerbende, in deren Wohnmitgliedstaat kein ALE-System für Selbstständigerwerbende besteht). In einem solchen Fall kann die Exportperiode bis zum Ende der gesamten Rahmenfrist im MS der letzten Erwerbstätigkeit ausgeweitet werden.
Beschreibung der möglichen Situationen innerhalb von UB_BUC_02:
Sobald der Stellensuchende sich dafür entscheidet, in einem anderen als dem zuständigen MS (der die ALE bewilligt hat und ausbezahlt) Arbeit zu suchen, und die zuständige Institution darüber informiert, wird der Person normalerweise ein Portables Dokument (PD) U2 ausgehändigt.
Mit diesem Formular sollte sich der Stellensuchende beim Arbeitsamt des für die Stellensuche ausgewählten Mitgliedstaates anmelden (nachfolgend "unterstützender MS" genannt). Es kann allerdings vorkommen, dass der Stellensuchende das PD U2 unterwegs verliert und dies deshalb – oder aus anderen Gründen – bei der Anmeldung in der Institution des unterstützenden MS (nachfolgend "unterstützende Institution" genannt) nicht vorweisen kann.
Mit der Registrierung des Stellensuchenden im unterstützenden MS wird der elektronische Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem Export von ALE (UB_BUC_02) initiiert. Dieser Anwendungsfall umfasst zwei mögliche Szenarien:
Registrierung mit einem vorhandenen PD U2 (normaler Fall). Der zuständige MS händigt das PD U2 dem Stellensuchenden vor seiner Abreise aus. Der Stellensuchende meldet sich bei seiner Ankunft im unterstützenden MS mit dem PD U2 bei der unterstützenden Institution an. In diesem Fall sollte die unterstützende Institution den zuständigen MS ohne Verzögerung mit
der Sendung eines SED U009 über das Anmeldedatum sowie die neue Adresse im unterstützenden MS informieren. Dies ist wichtig, damit die zuständige Institution weiterhin ALE an den Stellensuchenden ausrichten kann.
Registrierung ohne vorhandenes PD U2 (Ausnahmefall). In diesem Fall kann der Stellensuchende das PD U2 bei der unterstützenden Institution nicht vorweisen. Die unterstützende Institution schickt ein SED U007, um das Dokument als Export von der zuständigen Institution zu verlangen und das Anmeldedatum mitzuteilen. Die zuständige Institution übermittelt das verlangte Dokument SED U008 der unterstützenden Institution und entrichtet weiterhin ALE an den Stellensuchenden.
Sobald der Stellensuchende sich beim Arbeitsamt des unterstützenden MS angemeldet hat, ist er dem dortigen Kontrollverfahren und den gleichen Bedingungen und Anforderungen wie die einheimischen Stellensuchenden unterstellt. Es ist Aufgabe der unterstützenden Institution, die Situation des Stellensuchenden zu überwachen und bei Bedarf die zuständige Institution über relevante Fakten zu informieren.
Dieser Anwendungsfall kennt die folgenden Optionen des Informationsaustauschs – je nach Lage des Einzelfalls – nach der Anmeldung des Stellensuchenden während der Exportperiode:
Monatsbericht: Die zuständige Institution kann von der unterstützenden Institution einen monatlichen Bericht verlangen. Dies kann entweder direkt auf dem PD U2 (Punkt 3.2) oder nachträglich mittels SED U012 erfolgen. Wenn der Monatsbericht verlangt wird, muss die unterstützende Institution jeden Monat mittels SED U013 bestätigen, dass der Stellensuchende das Prozedere der unterstützenden Institution einhält. So muss die unterstützende Institution nach Anmeldung mit PD U2, wenn dort ein Monatsbericht verlangt wird, oder nach Eingang des SED U012 der zuständigen Institution monatlich ein SED U013 zustellen. Nach der ersten Ausstellung von SED U013 muss die unterstützende Institution jeden Monat ein neues U013 übermitteln.
Auftreten von Umständen, welche den Anspruch auf ALE beeinflussen könnten: Wenn Umstände eintreten, welche den Anspruch auf ALE beeinflussen könnten (die relevanten Bedingungen sind in PD U2 oder SED U008 spezifiziert), muss die unterstützende Institution die zuständige Institution unverzüglich mittels SED U010 darüber in Kenntnis setzen. Mit der Verwendung von SED U010 kann die unterstützende Institution Angaben zu den Konsequenzen bezüglich Leistungsanspruch aufgrund der mitgeteilten Umstände verlangen. In einem solchen Fall sollte die zuständige Institution diese Information Mittels SED U011 kommunizieren. Immer wenn dies erfolgt, muss ein neues SED U011 geschickt werden.
Anmerkung: Wenn die unterstützende Institution ein SED U010 verschickt, muss sie zusätzlich dem Stellensuchenden ein PD U3 zustellen, um ihn über die Umstände, die der zuständigen Institution mitgeteilt wurden, zu informieren.
Rückkehr vor dem Ende der zustehenden Exportperiode: Wenn der Stellensuchende in den zuständigen MS zurückkehrt und die zuständige Institution erfährt, dass der Stellensuchende die unterstützende Institution nicht darüber informiert hat, sollte die zuständige Institution dies der unterstützenden Institution mittels SED U014 mitteilen.
Verlängerung der Exportperiode: Wenn die zuständige Institution den
Zeitraum für den Anspruch auf Leistungsexport (Exportperiode) verlängert, muss sie die unterstützende Institution mittels SED U015 über die Verlängerung informieren. Wenn dies mehrmals erfolgt, muss jedes Mal ein neues U015 verschickt werden.
Beendigung des Anspruchs auf ALE während des laufenden Leistungsexports: Wenn der Anspruch auf ALE während des laufenden Leistungsexports endet und das Datum der Beendigung von dem zuvor in PD U2 / SED U008 mitgeteilten Datum abweicht, muss die zuständige Institution die unterstützende Institution mittels SED U016 über das neue Enddatum informieren.
Wiederaufnahme der Exportperiode: Die Exportperiode wurde unterbrochen, weil der Stellensuchende beispielsweise vor dem Ende des Anspruchszeitraums für den Leistungsexport in den zuständigen MS zurückkehrt. Nach einiger Zeit verlangt dieser erneut den Export seiner ALE für den Rest der ihm ursprünglich zustehenden Exportperiode. In der Folge wird der Leistungsexport für den Rest der (ursprünglichen) Exportperiode erneut gewährt. In diesem Fall sollte dem Stellensuchenden ein neues PD U2 ausgehändigt und ein neuer Anwendungsfall generiert werden.
Der Anwendungsfall (d.h. der elektronische Austausch) kann entweder mittels SED U007 oder SED U009 eröffnet werden. Für SED U007 wird SED U008 als Antwort verlangt. Der Anwendungsfall kann geschlossen werden, ohne weitere SED aufzurufen.
Es gibt nur eine Gegenpartei für diesen Anwendungsfall.
Sobald die Exportperiode ausläuft oder der Leistungsanspruch gemäss der Rechtslage des zuständigen MS erlischt, endet der Anwendungsfall.
Der Leistungsexport ist eine spezielle Situation, bei der der Stellensuchende ALE von der zuständigen Institution erhält, während er sich physisch auf dem Territorium eines anderen MS befindet, dort beim Arbeitsamt gemeldet ist und eine Stelle sucht (unterstützender MS). Das bedeutet, dass die zuständige Institution die ALE ausbezahlt, während der Stellensuchende von der unterstützenden Institution überwacht wird und den lokalen Kontrollvorschriften unterstellt ist. Deshalb ist es von herausragender Bedeutung, dass das Datum der Anmeldung des
Stellensuchenden bei der unterstützenden Institution sowie alle relevanten Änderungen der Umstände des Stellensuchenden der zuständigen Institution unverzüglich gemeldet werden. Denn diese Information kann unter Umständen einen direkten Einfluss auf den Leistungsanspruch des Stellensuchenden haben.
Rechtsgrundlage: Die rechtliche Grundlage für diesen Anwendungsfall beruht auf der Grundverordnung Nr. 883/2004 und der Umsetzungsverordnung Nr. 987/2009. Die nachfolgende Tabelle spezifiziert die in diesem Anwendungsfall verwendeten SED und zeigt für jedes SED, auf welchem Artikel es beruht:
SED
Grundverordnung (883/04)
Umsetzungsverordnung (987/09)
64
65 Abs. 5 Bst. b
65a Abs. 3
55 Abs. 1
55 Abs. 2
55 Abs. 4
55 Abs. 5
56 Abs. 3
55
U007
U008
U009
U010
U011
U012
U013
U014
U015
U016
Glossar der wichtigsten in diesem Anwendungsfall verwendeten Begriffe:
Begriff
Beschreibung
Fallträger
Die Institution in einem Mitgliedstaat, in den sich eine arbeitslose Person begibt, sich beim Arbeitsamt anmeldet und eine Stelle sucht (z.B. der Mitgliedstaat, in den die ALE exportiert wird).
Gegenpartei
Die Institution im zuständigen Mitgliedstaat, welche die ALE bewilligt hat und ausbezahlt.
Antragsteller
Eine arbeitslose Person (Stellensuchender), die den Export von ALE beantragt, um eine
Stelle in einem anderen Mitgliedstaat zu suchen als demjenigen, der die ALE ausbezahlt.
Anforderungs-/Antwort-SED:
Anforderungs-SED
Antwort-SED
U007 Anforderung des Dokuments über Leistungsexport
U008 Dokument über Leistungsexport
U010 Umstände mit möglicher Auswirkung auf den Leistungsanspruch – Export
U011 Auswirkung auf Anspruch – Export
U012 Anforderung des Monatsberichts – Export
U013 Monatsbericht – Export
Wie startet man diesen Anwendungsfall?
Zum besseren Verständnis dieses Anwendungsfalls haben wir eine Reihe von Fragen zusammengestellt, welche Sie schrittweise durch das Hauptszenario des Prozesses begleiten und mögliche Sub-Szenarien sowie vorhandene Optionen innerhalb des Prozesses aufzeigen. Stellen Sie sich jede Frage und klicken Sie auf die Links, die zur jeweiligen Antwort führen. Sie werden feststellen, dass bei einigen Schritten zusätzliche horizontale und administrative Sub-Prozesse zur Verfügung stehen; diese werden unterhalb der Beschreibung für die einzelnen Schritte aufgeführt.
Was ist meine Rolle im auszuführenden Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit?
Wenn Sie die Institution eines MS vertreten, in den sich eine arbeitslose Person begibt, sich beim Arbeitsamt anmeldet und an welche die ALE exportiert wird, dann ist Ihre Rolle in diesem Anwendungsfall diejenige des Fallträgers.
Ich bin der Fallträger. (Schritt CO.1)
Wenn Sie die Institution eines MS vertreten, welche die ALE bewilligt hat und ausbezahlt, dann ist Ihre Rolle diejenige der Gegenpartei.
Ich bin die Gegenpartei. (Schritt CP.1)
CO.1 Mit wem muss ich Informationen austauschen bzw. wem muss ich Meldung erstatten?
Als Fallträger besteht der nächste Schritt für jede Informationsanfrage/
Meldung darin, die verantwortlichen MS zu eruieren, mit denen Sie Informationen austauschen müssen. Als zweiten Schritt müssen Sie die zuständige Institution im betreffenden MS identifizieren, welche die von Ihnen benötigte Information liefern kann. Im vorliegenden Anwendungsfall stehen nur Institutionen zur Auswahl, die für den Bereich Arbeitslosigkeit zuständig sind. Diese Aktivität definiert die Gegenpartei, mit der Sie für den Informationsaustausch oder die Meldung zusammenarbeiten werden.
Ich muss die Gegenpartei identifizieren. (Schritt CO.2)
Ich habe die Gegenpartei identifiziert, die ich kontaktieren muss. (Schritt CO.3)
CO.2 Wie kann ich die richtige Institution für den Informationsaustausch identifizieren?
Um die richtige zuständige Institution eines anderen MS zu finden, müssen Sie das Institution Repository (IR) konsultieren. Das IR bietet ein elektronisches Verzeichnis aller aktuellen und früheren zuständigen Institutionen und Verbindungsstellen, die für die länderübergreifende Koordination von Sozialversicherungsinformationen in jedem relevanten MS verantwortlich waren oder sind.
Bitte beachten Sie, dass die Verbindungsstelle nur dann gewählt werden sollte, wenn die korrekte zuständige
Institution im betreffenden MS nicht feststellbar ist oder wenn der Fall von der Verbindungsstelle selbst behandelt wird.
Der Zugriff auf das IR ist nur mit der geeigneten Applikation möglich (kontaktieren Sie den Geschäftsprozess-verantwortlichen International/ SECO).
Wenn der Antragsteller das PD U2 vorgewiesen hat, ist die Gegenpartei in der Regel diejenige Institution, die das Dokument ausgestellt hat und im letzten Abschnitt von PD U2 vermerkt ist.
Ich habe nun die zuständige Institution des MS identifiziert, die ich kontaktieren muss. (Schritt CO.3)
CO.3 Wie initiiere ich den Informationsaustausch zum Export von ALE?
Sie müssen abklären, ob der Antragsteller (a) ein PD U2 vorgewiesen hat oder (b) kein PD U2 vorgewiesen hat:
a. Wenn der Antragsteller sich bei Ihrem Arbeitsamt anmeldet und ein gültiges PD U2 vorweist, müssen Sie SED U009 "Bestätigung der Meldung als Arbeitsuchende/r – Export" ausfüllen (indem Sie das Anmeldedatum und andere Informationen angeben) und es der Gegenpartei zustellen. Dieser Fall endet hier.
b. Wenn der Antragsteller kein oder kein gültiges PD U2 vorgewiesen hat, müssen Sie die Bestätigung des Anspruchs auf ALE verlangen, indem Sie ein SED U007 "Anforderung des Dokuments über Leistungsexport" ausfüllen und es der Gegenpartei zustellen. Als Antwort von der Gegenpartei werden Sie ein SED U008 "Dokument über Leistungsexport" erhalten.
In beiden Fällen muss die Meldung zur Anmeldung des Antragstellers beim Arbeitsamt des unterstützenden MS unverzüglich erfolgen, sodass die Auszahlung der Leistungen ohne Verzögerung weiterlaufen kann.
Das Resultat dieses Schritts kann sein:
1. Der Antragsteller ist angemeldet und sein Anspruch auf den
Leistungsexport ist überprüft (auf Grundlage der oben erwähnten Information). In den Leitlinien werden diese Antragsteller als "anspruchsberechtigt für den Leistungsexport" bezeichnet. Diese Situation geht so lange weiter, bis Ereignisse eintreten, welche letztendlich zum Ende des Exports führen (und diesen Anwendungsfall damit beenden).
2. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den Export von ALE des
zuständigen MS. Der Anwendungsfall endet, wenn der Antragsteller als nicht anspruchsberechtigt befunden wird – er sollte durch den Fallträger geschlossen werden.
Ich muss den Anwendungsfall schliessen. (Schritt CO.10)
Der Antragsteller ist anspruchsberechtigt für den Leistungsexport.
(Schritt CO.4)
Folgende Sub-Prozess-Schritte stehen dem Fallträger in dieser Phase zur Auswahl:
Ich will Unklarheiten in einem von einer Gegenpartei erhaltenen Antwort-SED U008 ausräumen (AD_BUC_08).
Ich will die Gegenpartei ermahnen, mir ein ausstehendes SED U008 zu liefern (AD_BUC_07).
Ich will ein gesendetes SED U007 oder U009 annullieren (AD_BUC_06).
Ich will Informationen in einem gesendeten SED U007 oder U009 aktualisieren (AD_BUC_10).
Ich will den Fall einer anderen zuständigen Institution in meinem Mitgliedstaat weiterleiten, da ich nicht mehr dafür zuständig bin (AD_BUC_05).
Ich will zusätzliche Informationen austauschen, die im gesendeten fallspezifischen SED nicht vorgesehen sind (H_BUC_01).
Ich will eine Hinschiedsmeldung senden (H_BUC_07).
CO.4 Wie gehe ich als Fallträger mit verschiedenen Ereignissen um, die während der Exportperiode auftreten
Folgende Ereignisse können während der Exportperiode auftreten (in beliebiger Reihenfolge):
Ereignisse treten auf, welche sich auf den Leistungsanspruch auswirken könnten; (Schritt CO.5)
Die Gegenpartei verlangt einen Monatsbericht; (Schritt CO.6)
Die Gegenpartei meldet Ihnen die Rückkehr der arbeitslosen Person; (Schritt CO.7)
Die Gegenpartei meldet Ihnen eine Verlängerung des
Leistungsanspruchs; (Schritt CO.8)
Die Gegenpartei meldet Ihnen eine unvorhergesehene Beendigung des Leistungsanspruchs; (Schritt CO.9)
Möglicherweise tritt keines dieser Ereignisse während der Exportperiode auf, möglicherweise aber auch mehrere gleichzeitig oder einige mehrmals. Der Fallträger muss immer unverzüglich den Prozess gemäss Leitlinien befolgen. Sobald der Leistungsexport endet (entweder durch Ablauf der Exportperiode oder durch ein Ereignis, welches eine Weiterführung des Anwendungsfalls sinnlos macht), sollte der Fallträger den Fall schliessen.
Ich muss den Anwendungsfall schliessen. (Schritt CO.10)
Folgende Sub-Prozess-Schritte stehen dem Fallträger in dieser Phase zur Auswahl:
Ich will Unklarheiten in einem von einer Gegenpartei erhaltenen SED ausräumen (AD_BUC_08).
Ich will die Gegenpartei ermahnen, mir ein ausstehendes SED oder ausstehende Informationen zu liefern (AD_BUC_07).
Ich will ein gesendetes SED annullieren (AD_BUC_06).
Ich will Informationen in einem gesendeten SED aktualisieren (AD_BUC_10).
Ich will den Fall einer anderen zuständigen Institution in meinem Mitgliedstaat weiterleiten, da ich nicht mehr dafür zuständig bin (AD_BUC_05).
Ich will zusätzliche Informationen austauschen, die im gesendeten fallspezifischen SED nicht vorgesehen sind (H_BUC_01).
Ich will eine Hinschiedsmeldung senden (H_BUC_07).
CO.5 Wie melde ich Umstände, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken könnten?
Die Umstände, die geeignet sind, sich auf den Anspruch auf Leistungsexport auszuwirken, sind entweder in PD U2 oder in SED U008 aufgelistet. Wenn ein solcher Fall eintritt, müssen Sie umgehend die Gegenpartei informieren, indem Sie SED U010 "Umstände mit möglicher Auswirkung auf den Leistungsanspruch – Export" ausfüllen und abschicken.
Sie haben die Wahl anzugeben, dass Sie über die Auswirkungen informiert werden möchten, indem Sie "Ja" beim Abschnitt "Bericht verlangt" markieren. Nur wenn Sie diesen Bericht verlangt haben, können Sie eine Antwort der Gegenpartei mit SED U011 "Auswirkung auf den Leistungsanspruch – Export" erwarten. SED U011 ist nur eine Antwort auf das Einfordern eines Berichts in SED U010.
Umstände, die geeignet sind, sich auf den Anspruch auf Leistungsexport auszuwirken, müssen immer, wenn sie auftreten unverzüglich der Gegenpartei gemeldet werden. SED U010 muss alle relevanten Fakten beinhalten, die vorgefallen sind. Wenn der Antragsteller nicht mehr angemeldet ist und/oder sich nicht an die Kontrollvorschriften der Fallträger-Institution hält, muss dies zudem in SED U013 "Monatsbericht" erwähnt werden, sofern ein solcher Bericht verlangt wurde.
Neben der Meldung von Umständen mit möglichen Auswirkungen auf den Leistungsanspruch zuhanden der Gegenpartei mit SED U010 muss der Fallträger auch den betroffenen Stellensuchenden benachrichtigen, indem er ihm das PD U3 zustellt. Dort sind die Umstände erwähnt, welche der zuständigen Institution berichtet wurden.
Wenn die Gegenpartei mit SED U011 antwortet, dass der Leistungsanspruch erloschen ist, sollten Sie den Anwendungsfall schliessen.
Ich muss den Anwendungsfall schliessen. (Schritt CO.10)
Ansonsten ist der Antragsteller nach wie vor anspruchsberechtig für den Leistungsexport. (Schritt CO.4)
Folgende Sub-Prozess-Schritte stehen dem Fallträger in dieser Phase zur Auswahl:
Ich will Unklarheiten in einem von einer Gegenpartei erhaltenen SED U011 ausräumen (AD_BUC_08).
Ich will die Gegenpartei ermahnen, mir ein ausstehendes SED U010 zu liefern (AD_BUC_07).
Ich will ein gesendetes SED U010 annullieren (AD_BUC_06).
Ich will Informationen in einem gesendeten SED U010 aktualisieren (AD_BUC_10).
Ich will den Fall einer anderen zuständigen Institution in meinem Mitgliedstaat weiterleiten, da ich nicht mehr dafür zuständig bin (AD_BUC_05).
Ich will zusätzliche Informationen austauschen, die im gesendeten fallspezifischen SED nicht vorgesehen sind (H_BUC_01).
Ich will eine Hinschiedsmeldung senden (H_BUC_07).
CO.6 Wie gehe ich vor, wenn Monatsberichte verlangt werden?
Wenn ausdrücklich ein Monatsbericht verlangt wird, entweder im entsprechenden Feld von PD U2 oder mit dem Erhalt eines SED U012 "Anforderung des Monatsberichts – Export" von der Gegenpartei, müssen Sie einen Monatsbericht verfassen, indem Sie SED U013 "Monatsbericht – Export" ausfüllen und senden. Dabei muss jeden Monat ein neues U013 werden übermittelt, und zwar bis zum Ende der Exportperiode oder bis zur Schliessung des Anwendungsfalls.
Wenn aus irgendeinem Grund im SED U013 vermerkt ist, dass der Antragsteller nicht angemeldet ist und/oder die Kontrollvorschriften nicht einhält, sollte der Gegenpartei üblicherweise vorgängig bereits ein SED U010 "Umstände mit möglicher Auswirkung auf den Leistungsanspruch – Export" übermittelt worden sein, um zu signalisieren, dass Umstände mit einem möglichen Einfluss auf den Leisungsanspruch eingetreten sind. Auch sollte dem Stellensuchenden bereits ein PD U3 zugestellt worden sein.
Der Antragsteller ist nach wie vor anspruchsberechtigt für den
Leistungsexport. (Schritt CO.4)
Folgende Sub-Prozess-Schritte stehen dem Fallträger in dieser Phase zur Auswahl:
Ich will Unklarheiten in einem von einer Gegenpartei erhaltenen SED U012 ausräumen (AD_BUC_08).
Ich will ein gesendetes SED U013 annullieren (AD_BUC_06).
Ich will Informationen in einem gesendeten SED U013 aktualisieren (AD_BUC_10).
Ich will den Fall einer anderen zuständigen Institution in meinem Mitgliedstaat weiterleiten, da ich nicht mehr dafür zuständig bin (AD_BUC_05).
Ich will zusätzliche Informationen austauschen, die im gesendeten fallspezifischen SED nicht vorgesehen sind (H_BUC_01).
Ich will eine Hinschiedsmeldung senden (H_BUC_07).
CO.7 Was muss ich tun, wenn ich ein SED U014 " Benachrichtigung über die Rückkehr – Export " erhalten habe?
Sie müssen die Information der Gegenpartei über die Rückkehr der arbeitslosen Person in den zuständigen MS im SED U014 "Benachrichtigung über die Rückkehr – Export" zur Kenntnis nehmen. Sie müssen keine Antwort senden.
Der Leistungsexport verfällt damit und der Anwendungsfall endet. Sie sollten den Anwendungsfall schliessen.
Ich muss den Anwendungsfall schliessen. (Schritt CO.10)
Folgende Sub-Prozess-Schritte stehen dem Fallträger in dieser Phase zur Auswahl:
Ich will Unklarheiten in einem von einer Gegenpartei erhaltenen SED U014 ausräumen (AD_BUC_08).
Ich will den Fall einer anderen zuständigen Institution in meinem Mitgliedstaat weiterleiten, da ich nicht mehr dafür zuständig bin (AD_BUC_05).
Ich will zusätzliche Informationen austauschen, die im gesendeten fallspezifischen SED nicht vorgesehen sind (H_BUC_01).
Ich will eine Hinschiedsmeldung senden (H_BUC_07).
CO.8 Was muss ich tun, wenn ich ein SED U015 "Verlängerung des Zeitraums des Leistungsexports" erhalten habe?
Sie müssen die Information der Gegenpartei bezüglich der Verlängerung der Exportperiode, die Sie in SED U015 "Verlängerung des Zeitraums des Leistungsexports" erhalten haben, berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Leistungsexport weitergeht, bis das neue im SED U015 angegebene Enddatum erreicht ist. Sie müssen nicht darauf antworten.
Der Antragsteller ist nach wie vor anspruchsberechtigt für den Leistungsexport. (Schritt CO.4)
Folgende Sub-Prozess-Schritte stehen dem Fallträger in dieser Phase zur Auswahl:
Ich will Unklarheiten in einem von einer Gegenpartei erhaltenen SED U015 ausräumen (AD_BUC_08).
Ich will den Fall einer anderen zuständigen Institution in meinem Mitgliedstaat weiterleiten, da ich nicht mehr dafür zuständig bin (AD_BUC_05).
Ich will zusätzliche Informationen austauschen, die im gesendeten fallspezifischen SED nicht vorgesehen sind (H_BUC_01).
Ich will eine Hinschiedsmeldung senden (H_BUC_07).
CO.9 Was muss ich tun, wenn ich ein SED U016 "Ende des Leistungsanspruchs – Export" erhalten habe?
Sie müssen die Information der Gegenpartei bezüglich des neuen Datums für das Ende des Leistungsanspruchs im SED U016 "Ende des Leistungsanspruchs – Export" zur Kenntnis nehmen. Sie müssen nicht darauf antworten.
Der Export von ALE wird auf das in diesem SED genannte Datum hin enden. Falls das genannte Datum bereits verstrichen ist, endet der Fall mit sofortiger Wirkung. In diesem Fall müssen Sie den Anwendungsfall schliessen.
Ich muss den Anwendungsfall schliessen. (Schritt CO.10)
Folgende Sub-Prozess-Schritte stehen dem Fallträger in dieser Phase zur Auswahl:
Ich will Unklarheiten in einem von einer Gegenpartei erhaltenen SED U016 ausräumen (AD_BUC_08).
Ich will den Fall einer anderen zuständigen Institution in meinem Mitgliedstaat weiterleiten, da ich nicht mehr dafür zuständig bin (AD_BUC_05).
Ich will zusätzliche Informationen austauschen, die im gesendeten fallspezifischen SED nicht vorgesehen sind (H_BUC_01).
Ich will eine Hinschiedsmeldung senden (H_BUC_07).
CO.10 Was muss ich tun, wenn der Anwendungsfall endet?
Wenn während der Ausführung des Anwendungsfalls (nachdem das erste SED bereits übermittelt worden ist)
unerwartete Ereignisse auftreten, welche eine Weiterführung des Anwendungsfalls sinnlos erscheinen lassen (z.B. Hinschied des Stellensuchenden), oder
der Fall zum Abschluss gekommen ist (z.B. Ende der Exportperiode),
dann müssen Sie den Fall schliessen mit dem Sub-Prozess AD_BUC_01 "Fall schliessen".
Wenn der Bedarf entsteht, den Fall erneut zu öffnen und den Informationsaustausch weiterzuführen, können sowohl Sie als auch die Gegenpartei die Wiedereröffnung des Falls veranlassen, indem Sie den Sub-Prozess AD_BUC_02 "Fall wiedereröffnen" verwenden.
Wenn die Wiedereröffnung von beiden Seiten akzeptiert wird, läuft der Anwendungsfall auf dem Stand vor der Schliessung weiter.
Der Antragsteller ist nach wie vor anspruchsberechtigt für den Leistungsexport. (Schritt CO.4)
CP.1 Wie muss ich auf die initialen Export-SED U007 und U009 antworten?
Sie müssen feststellen, welche Art von SED Sie erhalten haben. Sie haben folgende zwei Alternativen:
a. Falls Sie ein SED U009 "Bestätigung der Meldung als Arbeitsuchende/ r – Export" erhalten haben, fahren Sie fort, ohne dem Fallträger zu antworten.
b. Falls Sie ein SED U007 "Anforderung des Dokuments über Leistungsexport" erhalten haben, müssen Sie dem Fallträger mit Informationen über Anspruch und Export antworten, indem Sie ein SED U008 "Dokument über Leistungsexport" senden.
Das Ergebnis dieses Schrittes kann sein:
1. Der Antragsteller ist anspruchsberechtigt für den Leistungsexport aus
dem zuständigen MS und ist beim Arbeitsamt des unterstützenden MS angemeldet (auf der Grundlage der oben genannten Information). Die Zahlung der exportierten ALE ist weiterzuführen oder (falls sie ausgesetzt worden ist, weil die unter Art. 64 Abs. 1 Bst. b der Verordnung 883/2004 genannte Frist überschritten worden ist) wieder aufzunehmen. In den Leitlinien werden solche Antragsteller als "anspruchsberechtigt für den Leistungsexport" bezeichnet. Diese Situation bleibt so lange bestehen, bis Ereignisse eintreten, welche sich auf den Export auswirken und diesen unter Umständen beenden (womit
dieser Anwendungsfall endet).
2. Der Antragsteller ist nicht anspruchsberechtigt für den
Leistungsexport aus dem zuständigen MS. Der Anwendungsfall endet, wenn der Antragsteller als nicht anspruchsberechtigt für den Leistungsexport befunden wird – er sollte durch den Fallträger geschlossen werden.
Ich habe die Schliessung eines Anwendungsfalls erhalten. (Schritt CP.9)
Andernfalls ist der Antragsteller anspruchsberechtigt für den Leistungsexport. (Schritt CP.2)
Folgende Sub-Prozess-Schritte stehen der Gegenpartei Fallträger in dieser Phase zur Auswahl:
Ich will ein SED U007 oder U009 ablehnen (AD_BUC_09), vorausgesetzt, dass ich nicht bereits auf das SED reagiert habe.
Ich will Unklarheiten in einem vom Fallträger erhaltenen SED U007 oder U009 ausräumen (AD_BUC_08).
Ich will ein gesendetes SED U008 annullieren (AD_BUC_06).
Ich will Informationen in einem gesendeten SED U008 aktualisieren (AD_BUC_10).
Ich will den Fall einer anderen zuständigen Institution in meinem Mitgliedstaat weiterleiten, da ich nicht mehr dafür zuständig bin (AD_BUC_05).
Ich will zusätzliche Informationen austauschen, die im gesendeten fallspezifischen SED nicht vorgesehen sind (H_BUC_01).
Ich will eine Hinschiedsmeldung senden (H_BUC_07).
CP.2 Wie reagiere ich als Gegenpartei auf verschiedene Ereignisse, die während der Exportperiode auftreten?
Folgende Ereignisse können für Sie als Gegenpartei während der Exportperiode eintreten (in beliebiger Reihenfolge):
Vom Fallträger werden Umstände gemeldet, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken könnten; (Schritt CP.3)
Sie wollen Monatsberichte vom Fallträger verlangen; (Schritt CP.4)
Sie müssen den Monatsbericht des Fallträgers verarbeiten; (Schritt CP.5)
Sie müssen dem Fallträger die Rückkehr der arbeitslosen Person melden; (Schritt CP.6)
Sie müssen dem Fallträger eine Verlängerung des Anspruchs melden; (Schritt CP.7)
Sie müssen dem Fallträger ein neues Enddatum des Anspruchs melden; (Schritt CP.8)
Sie haben eine Schliessung des Anwendungsfalls erhalten. (Schritt CP.9)
Folgende Sub-Prozess-Schritte stehen der Gegenpartei in dieser Phase zur Auswahl:
Ich will Unklarheiten in einem vom Fallträger erhaltenen SED ausräumen (AD_BUC_08).
Ich will den Fallträger ermahnen, mir ein ausstehendes SED oder Informationen zu liefern (AD_BUC_07).
Ich will ein gesendetes SED U010 annullieren (AD_BUC_06).
Ich will Informationen in einem gesendeten SED aktualisieren (AD_BUC_10).
Ich will den Fall einer anderen zuständigen Institution in meinem Mitgliedstaat weiterleiten, da ich nicht mehr dafür zuständig bin (AD_BUC_05).
Ich will zusätzliche Informationen austauschen, die im gesendeten fallspezifischen SED nicht vorgesehen sind (H_BUC_01).
Ich will eine Hinschiedsmeldung senden (H_BUC_07).
CP.3 Wie gehe ich vor bei der Meldung von Umständen, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken könnten?
Falls Sie ein SED U010 "Umstände mit möglicher Auswirkung auf den Leistungsanspruch – Export" erhalten haben, müssen Sie abklären, welche Auswirkung der Umstand auf den Anspruch des Stellensuchenden auf ALE gemäss Ihrer Rechtsgrundlage hat. Sie müssen ebenfalls überprüfen, ob der Fallträger wünscht, über die Auswirkung auf den Anspruch informiert zu werden ("Ja" im Feld "Benachrichtigung erwünscht" in SED U010). Wenn das der Fall ist, müssen Sie ein SED U011 "Auswirkung auf den Leistungsanspruch – Export" ausfüllen und dem Fallträger senden. Die in SED U010 enthaltene Information könnte das Enddatum der Exportperiode verändern und unter Umständen den Anspruch und damit den Anwendungsfall beenden. Wenn der Leistungsanspruch beendet ist und dies dem Fallträger im SED U011 mitgeteilt wurde, ist es nicht notwendig, parallel dazu ein SED U016 "Ende des Leistungsanspruchs – Export" zu schicken. Der Anwendungsfall sollte sodann vom Fallträger geschlossen werden.
Ich habe die Schliessung eines Anwendungsfalls erhalten. (Schritt CP.9)
Andernfalls ist der Antragsteller nach wie vor anspruchsberechtigt für den Leistungsexport. (Schritt CP.2)
Folgende Sub-Prozess-Schritte stehen der Gegenpartei in dieser Phase zur Auswahl:
Ich will Unklarheiten in einem vom Fallträger erhaltenen SED U010 ausräumen (AD_BUC_08).
Ich will ein gesendetes SED U011 annullieren (AD_BUC_06).
Ich will Informationen in einem gesendeten SED U011 aktualisieren (AD_BUC_10).
Ich will den Fall einer anderen zuständigen Institution in meinem Mitgliedstaat weiterleiten, da ich nicht mehr dafür zuständig bin (AD_BUC_05).
Ich will zusätzliche Informationen austauschen, die im gesendeten
fallspezifischen SED nicht vorgesehen sind (H_BUC_01).
Ich will eine Hinschiedsmeldung senden (H_BUC_07).
CP.4 Wie verlange ich einen Monatsbericht vom Fallträger?
Falls Sie im PD U2 nicht bereits angegeben haben, dass Sie einen Monatsbericht erhalten wollen (oder der Antragsteller nicht in der Lage war, dem Fallträger ein PD U2 vorzuweisen), jedoch gerne einen Monatsbericht über die Lage des Antragstellers erhalten würden, können Sie dies verlangen, indem Sie ein SED U012 "Anforderung des Monatsberichts – Export" ausfüllen und dem Fallträger senden. In der Folge sollte der Fallträger so lange jeden Monat einen Bericht mit SED U013 "Monatsbericht – Export" zurückschicken, bis der Export beendet ist.
Der Antragsteller ist nach wie vor anspruchsberechtigt für den Leistungsexport. (Schritt CP.2)
Folgende Sub-Prozess-Schritte stehen der Gegenpartei in dieser Phase zur Auswahl:
Ich will Unklarheiten in einem vom Fallträger erhaltenen SED U013 ausräumen (AD_BUC_08).
Ich will den Fallträger ermahnen, mir ein ausstehendes SED U013 zu liefern (AD_BUC_07).
Ich will ein gesendetes SED U012 annullieren (AD_BUC_06).
Ich will Informationen in einem gesendeten SED U012 aktualisieren (AD_BUC_10).
Ich will den Fall einer anderen zuständigen Institution in meinem Mitgliedstaat weiterleiten, da ich nicht mehr dafür zuständig bin (AD_BUC_05).
Ich will zusätzliche Informationen austauschen, die im gesendeten fallspezifischen SED nicht vorgesehen sind (H_BUC_01).
Ich will eine Hinschiedsmeldung senden (H_BUC_07).
CP.5 Was muss ich tun, wenn ich ein SED U013 "Monatsbericht – Export" erhalten habe?
Sie müssen die vom Fallträger im SED U013 "Monatsbericht – Export" erhaltenen Informationen verarbeiten. Sie müssen auf diese Nachricht nicht antworten. Wenn Sie aufgrund der vom Fallträger erhaltenen Informationen entscheiden, den Leistungsanspruch zu beenden oder das Enddatum des Anspruchs zu ändern, so müssen Sie dem Fallträger das neue Enddatum mittels SED U016 mitteilen (siehe Abschnitt CP.7).
Der Antragsteller ist nach wie vor anspruchsberechtigt für den Leistungsexport. (Schritt CP.2)
Folgende Sub-Prozess-Schritte stehen der Gegenpartei in dieser Phase zur Auswahl:
Ich will Unklarheiten in einem vom Fallträger erhaltenen SED U013 ausräumen (AD_BUC_08).
Ich will den Fallträger ermahnen, mir ein ausstehendes SED U013 zu liefern (AD_BUC_07).
Ich will den Fall einer anderen zuständigen Institution in meinem Mitgliedstaat weiterleiten, da ich nicht mehr dafür zuständig bin (AD_BUC_05).
Ich will zusätzliche Informationen austauschen, die im gesendeten fallspezifischen SED nicht vorgesehen sind (H_BUC_01).
Ich will eine Hinschiedsmeldung senden (H_BUC_07).
CP.6 Was muss ich tun, wenn eine arbeitslose Person zurückkehrt?
Wenn der Antragsteller in den zuständigen MS zurückkehrt, bevor die Exportperiode zu Ende ist, und Sie erfahren haben, dass die Person den Fallträger nicht über die Rückkehr informiert hat, müssen Sie den Fallträger darüber in Kenntnis setzen, indem Sie ein SED U014 "Benachrichtigung über die Rückkehr – Export" ausfüllen und dem
Fallträger übermitteln. Damit wird der Export eingestellt und der Anwendungsfall endet.
Der Anwendungsfall sollte dann vom Fallträger geschlossen werden.
Ich habe die Schliessung eines Anwendungsfalls erhalten. (Schritt CP.9)
Folgende Sub-Prozesse stehen der Gegenpartei in dieser Phase zur Verfügung:
Ich will ein gesendetes SED U014 annullieren (AD_BUC_06).
Ich will Informationen in einem gesendeten SED U014 aktualisieren (AD_BUC_10).
Ich will den Fall einer anderen zuständigen Institution in meinem Mitgliedstaat weiterleiten, da ich nicht mehr dafür zuständig bin (AD_BUC_05).
Ich will zusätzliche Informationen austauschen, die im gesendeten fallspezifischen SED nicht vorgesehen sind (H_BUC_01).
Ich will eine Hinschiedsmeldung senden (H_BUC_07).
CP.7 Wie informiere ich den Fallträger über die Verlängerung des Zeitraums des Leistungsexports?
Für den Fall, dass Sie sich für eine Verlängerung der Exportperiode von ALE zugunsten des Antragstellers entschieden haben, müssen Sie den Fallträger mit einem SED U015 "Verlängerung des Zeitraums des Leistungsexports" darüber informieren. Der Fallträger wird auf diese Meldung nicht antworten.
Der Antragsteller ist nach wie vor anspruchsberechtigt für den Leistungsexport. (Schritt CP.2)
Folgende Sub-Prozesse stehen der Gegenpartei in dieser Phase zur Verfügung:
Ich will ein gesendetes SED U015 annullieren (AD_BUC_06).
Ich will Informationen in einem gesendeten SED U015 aktualisieren (AD_BUC_10).
Ich will den Fall einer anderen zuständigen Institution in meinem Mitgliedstaat weiterleiten, da ich nicht mehr dafür zuständig bin (AD_BUC_05).
Ich will zusätzliche Informationen austauschen, die im gesendeten fallspezifischen SED nicht vorgesehen sind (H_BUC_01).
Ich will eine Hinschiedsmeldung senden (H_BUC_07).
CP.8 Was muss ich tun im Fall einer Änderung des Enddatums des Leistungsanspruchs?
Wenn Sie festlegen, dass das Enddatum des Leistungsanspruchs ein anderes ist als das in PD U2 oder SED U008 "Dokument zu Export" vermerkte, dann müssen Sie das neue Enddatum dem Fallträger melden, indem Sie ein SED U016 "Ende des Leistungsanspruchs – Export" ausfüllen und dem Fallträger übermitteln. Der Fallträger wird auf diese Meldung nicht reagieren. Der Leistungsexport wird auf das in diesem SED vermerkte Datum hin beendet. Wenn das neue Enddatum des Anspruchs bereits verstrichen ist, endet der Fall mit sofortiger Wirkung. Der Anwendungsfall sollte dann vom Fallträger geschlossen werden.
Ich habe die Schliessung eines Anwendungsfalls erhalten. (Schritt CP.9)
Folgende Sub-Prozesse stehen der Gegenpartei in dieser Phase zur Verfügung:
Ich will ein gesendetes SED U016 annullieren (AD_BUC_06).
Ich will Informationen in einem gesendeten SED U016 aktualisieren (AD_BUC_10).
Ich will den Fall einer anderen zuständigen Institution in meinem Mitgliedstaat weiterleiten, da ich nicht mehr dafür zuständig bin (AD_BUC_05).
Ich will zusätzliche Informationen austauschen, die im gesendeten fallspezifischen SED nicht vorgesehen sind (H_BUC_01).
Ich will eine Hinschiedsmeldung senden (H_BUC_07).
CP.9 Was muss ich tun, wenn der Fallträger den Fall geschlossen hat?
Der Fallträger hat den Fall mittels Sub-Prozess AD_BUC_01 "Fall schliessen" geschlossen.
Wenn der Bedarf entsteht, den Fall erneut zu öffnen und den Informationsaustausch weiterzuführen, können sowohl Sie als auch der Fallträger die Wiedereröffnung des Falls veranlassen, indem Sie den Sub-Prozess AD_BUC_02 "Fall wiedereröffnen" verwenden
Wenn die Wiedereröffnung von beiden Seiten akzeptiert wird, läuft der Anwendungsfall auf dem Stand vor der Schliessung weiter.
Der Antragsteller ist nach wie vor anspruchsberechtigt für den Leistungsexport. (Schritt CP.2)
BPMN-Diagramm für den Anwendungsfall
Siehe das entsprechende Verzeichnis der BPMN-Diagramme für UB_BUC_02.
In diesem Prozess verwendete Strukturierte Elektronische Dokumente (SED)
Die folgenden SED werden für UB_BUC_02 verwendet:
SED U007 Anforderung des Dokuments über Leistungsexport
SED U008 Dokument über Leistungsexport
SED U009 Bestätigung der Meldung als Arbeitsuchende/r – Export
SED U010 Umstände mit möglicher Auswirkung auf den Leistungsanspruch – Export
SED U011 Auswirkung auf Anspruch – Export
SED U012 Anforderung des Monatsberichts – Export
SED U013 Monatsbericht – Export
SED U014 Benachrichtigung über die Rückkehr – Export
SED U015 Verlängerung des Zeitraums des Leistungsexports
SED U016 Ende des Leistungsanspruchs – Export
Portable Dokumente (PD)
Die folgenden PD werden für UB_BUC_02 verwendet:
PD U2 Nachweis über die Dauer des Leistungsexports in die EU
PD U3 Umstände, die sich auf den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit auswirken könnten
Administrative Sub-Prozesse
Die folgenden administrativen Sub-Prozesse werden für UB_BUC_02 verwendet:
AD_BUC_01_Subprozess Fall schliessen
AD_BUC_02_Subprozess Fall wiedereröffnen
AD_BUC_05_Subprozess Fall weiterleiten
AD_BUC_06_Subprozess SED annullieren
AD_BUC_07_Subprozess Erinnerung
AD_BUC_08_Subprozess Inhalt klären
AD_BUC_09_Subprozess SED ablehnen
AD_BUC_10_Subprozess SED aktualisieren
Die folgenden Sub-Prozesse werden für die Behandlung ausserordentlicher Fallszenarien, die aufgrund des Austauschs von Sozialversicherungsinformationen in einem digitalen Umfeld entstehen, verwendet und können zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Prozess benützt werden:
AD_BUC_11_Subprozess Ausnahmefall
AD_BUC_12_Subprozess Teilnehmer auswechseln
Horizontale Sub-Prozesse
Die folgenden horizontalen Sub-Prozesse werden für UB_BUC_02 verwendet:
H_BUC_01_Subprozess Ad-hoc-Informationsaustausch
H_BUC_07_Subprozess Hinschiedsmeldung