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Internationale Prozessrichtlinien Sektor Erholung

R_BUC_02 - Verrechnung von Überzahlungen mit Rückständen

Datum: 01/09/2019 Version des Leitliniendokuments: v4.2.0 Basierend auf: R_BUC_02 Version 4.2.0 CDM Version 4.2.0

Leitlinien für den EESSI Business Use Case R_BUC_02 - Verrechnung von Überzahlungen mit Zahlungsrückständen 1

INHALTSVERZEICHNIS R_BUC_02 - Verrechnung von Überzahlungen mit Rückständen ........................................................... 4 Wie startet man dieses BUC? .................................................................................................................. 5 Was ist meine Aufgabe? .......................................................................................................... 5 CO.1 An wen muss ich mich wenden? ..................................................................................... 5 CO.2 Wie ermittle ich den richtigen Träger, an den ich mich wenden muss? ......................... 6 CO. 3 Wie kann ich zwischen einem vorläufigen und einem endgültigen Antrag wählen? .... 6 CO.4 Wie sende ich eine vorläufige SED R005 ("Antrag auf Abzüge von Zahlungsrückständen")? .......................................................................................................... 6 CO.5 Wie sende ich einen endgültigen Antrag SED R005? ...................................................... 6 CO. 6 Was soll ich tun, wenn ich als Antwort auf meinen Antrag einen SED R006 erhalte? ... 7 CP.1 Erster Schritt im BUC für die Gegenpartei ....................................................................... 8 CP. 2 Wie soll ich auf ein vorläufiges Ersuchen SED R005 antworten? ................................... 8 CP.3 Wie sollte ich auf ein endgültiges Ersuchen SED R005 antworten? ................................ 8 BPMN-Diagramm für R_BUC_0 2 ............................................................................................................ 9 Im Prozess verwendete strukturierte elektronische Dokumente (SEDs) ................................................ 9 Horizontale Teilprozesse ......................................................................................................................... 9 Administrative Teilprozesse .................................................................................................................. 10

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Geschichte des Dokuments:

Revision Datum Erstellt von Kurze Beschreibung der Änderungen V0.1 12/06/2017 Sekretariat Erster Entwurf des Dokuments wird der Ad- hoc-Gruppe "Erholung" zur Überprüfung vorgelegt V0.2 20/07/2017 Sekretariat Umsetzung von Änderungen und Aktualisierungen im Anschluss an die Kommentare der AHG. V0.3 02/08/2017 Sekretariat Umsetzung der Änderungen und Aktualisierungen aufgrund der Kommentare der AHG. Version zur Überprüfung durch das AC vorgelegt. V0.99 04/10/2017 Sekretariat Nach der Überprüfung durch das AC wurden Änderungen und Aktualisierungen vorgenommen. Die Version wurde dem AC zur Genehmigung vorgelegt. V1.0 27/07/2017 Sekretariat AC Zugelassene Version V4.1.0 24/08/2018 Sekretariat Geringfügige textliche Aktualisierungen: - Patch-Änderungen durchgeführt, um auf die neue CDM-Version 4.1.0 zu verweisen; - Beschreibung des Abschnitts: Der erste Absatz wurde umformuliert, so dass Artikel

72 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

987/2009 nur am Ende des Absatzes erwähnt wird. - Schritt Was ist meine Rolle: gestrichen "und Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009; - Abschnitt Administrative Teilprozesse: Einleitungssatz in Plural für AD_BUC_11 und 12. V4.2.0 01/09/2019 Sekretariat Durchgeführte Patch-Änderungen, um auf die CDM-Version 4.2.0 zu verweisen.

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R_BUC_02 - Verrechnung von Überzahlungen mit Rückständen

Beschreibung: Die Aufgabe der R_BUC_02 besteht darin, einem Träger in einem Mitgliedstaat, der (in Bezug auf die Anwendung der Rentenkapitel der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) zu viel gezahlte Rentenleistungen erhalten hat, zu ermöglichen, einen oder mehrere Rententräger in einem anderen Mitgliedstaat zu ersuchen, die zu viel gezahlten Beträge von den der betreffenden Person geschuldeten Rentenrückständen abzuziehen (gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Für diesen BUC gelten die folgenden Bedingungen und Einschränkungen: