Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten
Bern, 28. Juni 2022
Elektronischer Datenaustausch im Sektor Familienleistungen
Informationen über elektronische Prozesse, welche die Verrechnung (Aus- gleich) von laufenden Leistungen und die Beitreibung in den EU/EFTA-Staaten ermöglichen (R_BUC)
Gemäss den europäischen Koordinierungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit, welche die Schweiz im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens anwendet, sind die Staaten grundsätzlich gehalten, ihren Informationsaustausch elektronisch abzuwickeln (EESSI, Electronic Exchange of Social Security Information).
RINA GUI (Reference Implementation for a National Application Graphical User Interface) ist die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellte Standardsoftware, mit der grenzüberschreitende Fälle bearbeitet und elektronische Formulare mit anderen Staaten ausgetauscht werden können. Nutzerinnen und Nutzer von RINA GUI können gestützt auf vordefinierte Prozesse (Business Use Cases, BUC) elektronische Formulare (Structured Electronic Documents, SED) versenden und empfangen. RINA GUI wurde am 4. Oktober 2021 im Bereich der Familienleistungen in der Schweiz in Betrieb genommen (siehe Mitteilung über die Durchführung von Familienzulagen Nr. 43). Die elektronischen Prozesse in diesem Sektor (FB_BUC) wurden am 4. April 2022 vollständig eingeführt (siehe Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 48)
Am 4. Juli 2022 sind die elektronischen Prozesse, welche die Verrechnung mit laufenden Leistungen und die Beitreibung (R_BUC) in den EU/EFTA-Staaten ermöglichen, in RINA GUI für die Familienaus- gleichskassen in Produktion gegangen. Das vorliegende Dokument enthält detaillierte Informationen dazu:
• R_BUC_01 : Ausgleich von überzahlten Leistungen • R_BUC_02 : Ausgleich von Überzahlungen mit nachzuzahlenden Beträgen • R_BUC_03 : Ausgleich von vorläufig gezahlten Geldleistungen • R_BUC_04 : Ausgleich vorläufig gezahlter Beiträge • R_BUC_05 : Auskunftsersuchen • R_BUC_06 : Zustellungsersuchen nach Art. 77 • R_BUC_07 : Beitreibungsersuchen
Weitere Informationen zu den einzelnen BUCs finden Sie im Anhang. Detaillierte Richtlinien (Guide- lines) zu den einzelnen BUCs finden Sie auf der Website des BSV: https://sozialversicherungen.ad- min.ch/de/f/16900
1. Mögliche Ersuchen im Zusammenhang mit der Einbringung von Forderungen
Der schweizerische Sozialversicherungsträger kann die zuständige ausländische Stelle mittels standar- disierter Anfrage ersuchen,
- die Forderung mit ausländischen Leistungen zu verrechnen, - ihm Auskünfte im Zusammenhang mit einer Forderung zu erteilen, - einen Entscheid oder eine Verfügung vor Ort zuzustellen oder aber - die Forderung zwangsweise einzutreiben («zu beitreiben»).
Der Austausch der Formulare erfolgt elektronisch.
1.1. Ausgleich nach Art. 72 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – R_BUC_01
Wenn eine Verrechnung (Ausgleich) der Forderung mit Nachzahlungen oder laufenden Leistungen möglich ist, geht diese der Zwangsvollstreckung/Betreibung der Forderung vor. Allerdings sieht das eu- ropäische Koordinationsrecht die Verrechnungsmöglichkeit nur für zu Unrecht ausbezahlte Leistungen vor; die Verrechnung von offenen Beitrags-/Prämienforderungen ist nicht vorgesehen.
1.2. Auskunftsersuchen nach Art. 76 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – R_BUC_05 Ein Schweizer Sozialversicherungsträger kann im Ausland Auskünfte verlangen, die bei der Einziehung einer Forderung von Nutzen sind. Damit können ergänzende Informationen in Zusammenhang mit einer allfälligen Zwangsvollstreckung eingeholt werden; häufig werden damit Adressdaten überprüft. Der aus- ländische Träger erteilt aber nur Auskünfte, wenn er nach seinem eigenen nationalen Recht hierzu be- rechtigt ist.
1.3. Zustellersuchen nach Art. 77 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – R_BUC_06
Damit ein Schreiben nach Schweizer Recht Rechtswirkung entfaltet, muss es dem Adressaten eröffnet werden. Der Schweizer Sozialversicherungsträger muss beweisen können, dass und wann die Zustel- lung erfolgt ist. In der Regel erfolgt deshalb der Versand der Verfügungen eingeschrieben gegen Emp- fangsbestätigung. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 erlauben es, Entscheidungen den betroffenen Personen auch im grenzüberschreitenden Verhältnis direkt zuzustellen. Bereitet die Zustellung im Ein- zelfall aber Probleme, kann der ausländische Staat ersucht werden, die Zustellung für den Schweizer Sozialversicherungsträger nach seinen eigenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.
1.4. Beitreibungsersuchen nach Art. 78 ff. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – R_BUC_07
Mit dem Beitreibungsersuchen kann die Zwangsvollstreckung einer schweizerischen Forderung durch den ausländischen Träger beantragt werden.
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2. Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen
2.1. Vollstreckungstitel
Die Beitreibungsersuchen basieren auf einem vollstreckbaren Titel. Vollstreckbar sind formell rechts- kräftige Verfügungen und Einspracheentscheide, rechtskräftige Entscheide von kantonalen Versiche- rungsgerichten sowie Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts (Art. 54 und 62 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts).
Der Vollstreckungstitel ist in Kopie mitzuschicken. Er muss
- beglaubigt sein; in der Regel dürfte hier der Vermerk «beglaubigte Kopie» mit Unterschrift aus- reichen; - eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthalten; hierfür dürfte der Vermerk «[Name Institution], Verfügung in Rechtskraft erwachsen am [Datum]» ausreichen.
Es ist möglich, dass der ausländische Träger den Vollstreckungstitel in einem innerstaatlichen Verfah- ren anerkennen lassen muss. In der Regel ist hierfür der Zustellnachweis erforderlich. Es ist ratsam, diesen mitzuschicken. Der Vollstreckungstitel muss nicht übersetzt werden.
2.2. Vorgaben für das Beitreibungsersuchen
Ein Beitreibungsersuchen darf nur unter folgenden Voraussetzungen gestellt werden:
- Die Forderung wurde vom Schuldner nicht angefochten (rechtskräftiger Entscheid); - innerstaatliche Massnahmen wurden ausgeschöpft (Verrechnung, Betreibung von Schweizer Vermögenswerten nicht möglich); - die Forderung ist nicht verjährt; - der Vollstreckungstitel ist nicht älter als fünf Jahre.
Die Forderung muss in die Währung des Vollstreckungsstaates umgerechnet werden. Hierfür ist der Umrechnungskurs der Europäischen Zentralbank am letzten Bankarbeitstag, der dem Tag der Absen- dung des Ersuchens vorausgeht, zu verwenden (Beschluss der Verwaltungskommission Nr. R1 vom 20. Juni 2013, https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/16894). Dieser Kurs gilt dann für das gesamte Verfahren bis zum Abschluss.
2.3. Mindestbetrag
Eine verbindliche Festlegung einer Mindestschwelle, ab welchem Betrag ein Beitreibungsersuchen ge- stellt werden kann, gibt es bisher noch nicht. Diese Mindestschwelle sollte ursprünglich in einem Be- schluss der europäischen Verwaltungskommission veröffentlicht werden. Die EU-Staaten haben sich aber darauf geeinigt, keine Beitreibungsersuchen zu stellen, wenn die Forderung nicht mindestens EUR 350.- beträgt.
2.4. Kosten
Bei den Kosten wird zwischen Kosten der Amtshilfe und Kosten der Beitreibung unterschieden. Amts- hilfekosten sind Kosten, die der ersuchten Stelle bei ihrer Tätigkeit durch die Amtshilfe selbst entstehen (beispielsweise Personal- oder Portokosten). Die Amtshilfe erfolgt grundsätzlich kostenfrei. Beitrei- bungskosten hingegen sind Kosten, die bei externen Stellen entstehen. Diese trägt eigentlich der Schuldner. Reicht aber der Erlös aus der Beitreibung nicht aus, um diese Kosten zu decken, so hat der Schweizer Sozialversicherungsträger, der das Beitreibungsersuchen gestellt hat, die angefallenen Kos- ten zu erstatten (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission Nr. R1 vom 20. Juni 2013 Ziffer 5).
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3. Praktische Hinweise
Die Angaben zu den Trägern, d.h. den zuständigen Stellen im Ausland, sind grundsätzlich im Clerk Access Interface (https://ec.europa.eu/social/social-security-directory/cai/select-country/language/en) enthalten. Oftmals ist es schwierig, den richtigen Träger im Ausland ausfindig zu machen. Das Com- pendium der Europäischen Kommission zu den jeweiligen nationalen Verfahren und die bezeichneten Träger kann hierbei helfen (https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/16894).
4. Ausländische Ersuchen
Ausländische Zustell- und Beitreibungsersuchen werden ausschliesslich durch die Zentrale Ausgleichs- stelle in Genf (ZAS) bearbeitet. Auch Auskunftsersuchen beantwortet grundsätzlich die ZAS, allerdings werden diese weitergeleitet, wenn die ZAS nicht über die nötigen Daten verfügt.
Auskunfts- und Zustellersuchen: Beitreibungsersuchen: Zentrale Ausgleichsstelle ZAS Zentrale Ausgleichsstelle ZAS Internationale Verwaltungshilfe Inkasso Avenue Edmond-Vaucher 18 Avenue Edmond-Vaucher 18 Case postale 3100 Case postale 3100
1211 Genève 2 1211 Genève 2
Tel. +41 58 461 91 34 Tel. +41 58 460 86 31 Fax +41 58 461 86 77 Fax +41 58 461 99 80 E-Mail: EAI-134@zas.admin.ch E-Mail: Contentieux@zas.admin.ch
Verrechnungsanfragen hingegen sind durch den Schweizer Sozialversicherungsträger, der die zu ver- rechnende Leistung ausbezahlt, zu prüfen. Es muss sich um eine Sozialversicherungsforderung han- deln und sichergestellt werden, dass die anfragende Stelle berechtigt ist, ein Ersuchen zu stellen. Da- nach ist abzuklären, ob eine analoge Verrechnung in der Schweiz zulässig wäre. Die Antwort an die ausländische Stelle erfolgt via EESSI.
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Anhang: erwähnt
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