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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL

Bern, 22. September 2022

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 457

Sozialversicherungsabkommens mit Tunesien

Inkrafttreten Das zweiseitige Sozialversicherungsabkommen mit Tunesien tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Geltungsbereich Der sachliche Geltungsbereich umfasst die Rechtsvorschriften der beiden Staaten im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Das Abkommen regelt insbesondere die Gleichbehandlung der Angehörigen beider Vertragsstaaten, den Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit der Vertragsstaaten, die Zahlung der ordentlichen Renten bei Wohnsitz im Ausland sowie die Versicherungsunterstellung der erwerbstätigen Personen. Letztere sieht das Erwerbsortsprinzip mit der Möglichkeit der Entsendung vor (vgl. "Entsendung"). Die Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften finden auch Anwendung auf Angehörige von Drittstaaten.

Geregelt wird zudem die Ausrichtung von Pauschalabfindungen anstelle von AHV/IV- Kleinstrenten.

Für Staatsangehörige von Tunesien gilt betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen die verkürzte Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 3 ELG.

Die Familienzulagen werden im Abkommen nicht geregelt. Für Kinder mit Wohnsitz in Tunesien besteht somit auch nach Inkrafttreten des Abkommens kein Anspruch auf Familienleistungen.

Entsendung Die Entsendebescheinigung der Schweiz bezieht sich auf die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung sowie die Invalidenversicherung. Die begleitenden nichterwerbstätigen Familienangehörigen bleiben aufgrund des Abkommens in der schweizerischen AHV/IV/EO versichert.

Die tunesische Entsendebescheinigung erfasst die Versicherungsbereiche der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung. Die begleitenden nichterwerbstätigen Familienangehörigen bleiben aufgrund des Abkommens den tunesischen Rechtsvorschriften betreffend Renten- und Invalidenversicherung unterstellt.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 90 37, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 457

Die maximale Entsendedauer beträgt fünf Jahre für unselbstständig Erwerbstätige und 2 Jahre für Selbstständige. Eine Entsendung ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit der entsandten Person möglich.

Beitragsrückvergütung Das Abkommen sieht für tunesische Staatsangehörige auch weiterhin die Möglichkeit vor, die Rückvergütung der AHV-Beiträge zu beantragen. Staatsangehörige von Tunesien, deren Beiträge rückvergütet wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung auf Grund dieser Beiträge und der entsprechenden Beitragszeiten keinerlei Ansprüche mehr geltend machen.

IV-Rente : Anrechnung von Versicherungszeiten Für die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren für die Begründung des Anspruchs auf eine IV-Rente werden tunesische Beitragszeiten angerechnet.

Link zum Vertragstext: SR 0.831.109.758.1 - Abkommen vom 25. März 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tunesien über soziale Sicherheit (admin.ch)

SR 0.831.109.758.11 - Verwaltungsvereinbarung vom 25. März 2019 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tunesien über soziale Sicherheit (admin.ch)

Für allfällige Rückfragen wenden Sie sich bitte an: international@bsv.admin.ch

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