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Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe (KSBOB). Gültig für Beiträge für die Betriebsjahre 2024 - 2027.

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe

Gültig ab 1.1.2024, gültig für die Betriebsjahre 2024 – 2027

Stand: 3.2023

318.507.10 d

03.2023

Vorwort

Das Kreisschreiben KSBOB wurde für die Vertragsperiode 2020-23 vollständig überarbeitet. Das vorliegende KSBOB wurde nur dort an- gepasst, wo Präzisierungen vereinbart oder angezeigt waren.

Hauptelemente der Anpassungen und Optimierungen sind:

− Zweckartikel präzisieren und vermehrt auf Inklusion ausrich- ten; − Leistungen (Leistungsübersicht) präziser definieren und klä- ren; − Rolle und Verantwortung der Dachorganisationen weiter klä- ren; − Fachkonzepte weiter optimieren; Einzelne Teile aus diesem Kreisschreiben wurden in einem partizi- pativen Prozess zwischen Vertreterinnen und Vertretern der privaten Behindertenorganisationen und dem BSV erarbeitet.

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Abkürzungen

Abs. Absatz/Absätze

Art. Artikel

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung

AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung

BSV Bundesamt für Sozialversicherungen

DB Deckungsbeitrag

DO Dachorganisation (resp. Vertragsnehmerin)

DSG Bundesgesetz über den Datenschutz

FIBU Finanzbuchhaltung

GlG Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann

IKS Internes Kontrollsystem

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

IVV Verordnung über die Invalidenversicherung

KLR Kosten- und Leistungsrechnung

KLS Kosten- und Leistungsstatistik

KSBOB Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe

LUFEB Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Einglie- derung Behinderter

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Rz Randziffer

SuG Bundesgesetz über die Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz)

UVN Untervertragsnehmerin

VAF Vertrag/Verträge zur Ausrichtung von Finanzhilfen

UVAF Untervertrag über Finanzhilfen

VN Vertragsnehmerin (resp. Dachorganisation)

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1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Rechtliche Grundlagen

1001 Auf diesen rechtlichen Grundlagen basieren der Abschluss

und die Umsetzung des Vertrages zur Ausrichtung von Fi- nanzhilfen (Aufzählung nicht abschliessend):

− Art. 74 und 75 IVG (Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, SR 831.20) − Art. 108 – 110 IVV (Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, SR 831.201) − Art. 101bis AHVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember

1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,

SR 831.10) − Art. 222 – 225 AHVV (Verordnung vom 31. Oktober

1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,

SR 831.101 − Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) (SR 616.1) − Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe, gültig für Beiträge für die Be- triebsjahre 2024 – 2027 (KSBOB 2024 – 2027) − Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Daten- schutz (DSG) (SR 235.1) − Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstel- lung von Frau und Mann (GlG) (SR 151.1)

1002 Die Anhänge bilden einen integralen Bestandteil des

KSBOB. Die Bestimmungen sind gleichwertig wie diejenige im Kreisschreiben und werden im gleichen Verfahren geän- dert.

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1.2 Zweckartikel

1003 Zur Förderung und Ermöglichung einer eigenverantwortli-

chen und selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit einer individuellen IV-Leistung1 gemäss erstem Teil, drittem Kapitel des IVG und deren Angehörigen, werden Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe geleistet.

Es werden Leistungen im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe, insbesondere zur Befähigung und Förderung der selbstbe- stimmten Entscheidfindung, der partizipativen Lebensfüh- rung (Inklusion) und der umfassenden Teilhabe im Sinne der UNO-BRK gefördert und unterstützt.

Die unterstützten Leistungen müssen in erster Linie:

1. Dem aktuellen Bedarf nach Hilfe und Information von

Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen ent- sprechen;

2. Menschen mit einer individuellen IV-Leistung in ihrer per-

sönlichen Entwicklung, ihrer Selbstbestimmung, ihrer Selbstvertretung, ihrer Autonomie und ihrer Inklusion för- dern;

3. Bevölkerung, Behörden und Institutionen für Behinde-

rungsfragen sensibilisieren sowie einen Beitrag zur För- derung einer besseren Zugänglichkeit zum sozialen Um- feld und zur Inklusion leisten.

1004 Als Menschen mit Behinderungen im Sinne von Art. 74 IVG

gelten Personen, die in den letzten 10 Jahren eine individu- elle IV-Leistung gemäss erstem Teil, drittem Kapitel des IVG erhalten haben.

1 Dies gilt ebenfalls für Menschen, die in der Früherfassungs-Phase sind oder solche, die im Begriff sind, sich aufgrund drohender Invalidität bei der IV anzumelden. Personen, die in einer von einer zuständi- gen kantonalen Behörde angeordnete sonderpädagogische Massnahme im Sinne der Art. 4 - 6 der In- terkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Okto- ber 2007 sind, gelten ebenfalls als beitragsberechtigt. EDI BSV | Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe Gültig ab 1.1.2024, gültig für die Betriebsjahre 2024 – 2027 | Stand: 3.2023 | 318.507.10 d

1005 Die Dachorganisationen sind für die Prioritätensetzung und

Verteilung dieser Beiträge unter ihren Untervertragsnehme- rinnen sowie für die Durchsetzung der Vertragsbestimmun- gen und Vorgaben im KSBOB verantwortlich.

1.3 Berechtigte Leistungsbezüger

1006 Als bezugsberechtigte Leistungsbezüger/-innen gelten

Menschen mit Behinderungen, deren Angehörigen sowie weitere Bezugspersonen, die einen direkten persönlichen und engen Bezug zur behinderten Person haben.

1007 Für Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Ein-

gliederung Behinderter (LUFEB) gehört zusätzlich die brei- te Öffentlichkeit dazu.

1008 In diesem Kreisschreiben wird grundsätzlich der Begriff

«Menschen mit Behinderungen» verwendet. Damit sind Personen gemäss Zweckartikel gemeint.

1.4 Grundsatz der Finanzhilfe (Art. 7 SuG)

1009 Finanzhilfen gemäss Art. 74 IVG sind zweckgebunden und

werden für zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leis- tungen ausgerichtet. Nach Massgabe des Subventionsge- setzes sind die zumutbaren Eigenleistungen (Freiwilligen- arbeit, Beiträge durch Kursteilnehmende etc.), bestehende / frei verfügbare Mittel und anderweitige Finanzierungen (Spenden und weitere Erträge) für den Betrieb Art. 74 IVG anteilsmässig auszuschöpfen (sog. «Subsidiarität», vgl. Anhang 4 und 5).

1010 Die zweckmässige Leistungserbringung umfasst neben der

inhaltlichen Ausrichtung eine zeitnahe Verwendung der IV/AHV-Beiträge für Leistungen gemäss Zweckartikel in diesem Kreisschreiben.

1011 In Bezug auf anerkannte Standards, z. B. ZEWO, sind

auch Spenden zeitnah zu verwenden. Es werden Finanz- hilfen Art. 74 IVG gemäss Zweckartikel ausgerichtet.

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1012 Eine zeitnahe Verwendung bedeutet für das vorliegende

Kreisschreiben eine Verwendung innerhalb der laufenden Vertragsperiode.

1013 Überdeckungen (positiver DB 4) aus Aktivitäten Art. 74 IVG

sind zweckgebunden und dienen zum Ausgleich von Schwankungen (Unterdeckungen) bzw. sind zurückzube- zahlen, wenn ein Vertrag Art. 74 IVG aufgelöst oder nicht mehr weitergeführt wird.

1.5 Eigenleistungsfähigkeit (Subsidiarität)

1014 Umsetzung

Die Eigenleistungsfähigkeit (eigene wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit, zumutbare Selbsthilfemassnahmen und üb- rige Finanzierungsmöglichkeiten) aufgrund des Subsidiari- tätsprinzips wird zu Beginn und für die gesamte Dauer der Vertragsperiode für DO/VN und UVN ermittelt und für die Festlegung des IV/AHV-Beitrages herangezogen. Aufgrund der Berechnung der Eigenleistungsfähigkeit kann es zu ei- ner Kürzung des IV/AHV-Beitrages gegenüber der Vorperi- ode kommen. Kommt es bei der DO/VN oder UVN zu einer Kürzung des IV/AHV-Beitrags, kann diese Kürzung inner- halb eines Vertrags zur Ausrichtung von Finanzhilfen (VAF) anderen UVN oder der DO/VN zugeteilt werden.

Die Eigenleistungsfähigkeit wird für jede Vertragsperiode neu ermittelt.

1015 Den VN/UVN nahestehenden Organisationen werden bei

der Berechnung der Eigenleistungsfähigkeit miteinbezo- gen. Als nahestehend gilt, wenn zwischen den betroffenen Organisationen eine enge Beziehung besteht (z. B. ähnli- cher Name, Zweck, Mitglieder im leitenden Organ, Spen- denpooling oder -verträge usw.) oder wenn eine andere Organisation einen wesentlichen Einfluss auf die VN/UVN hat.

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1016 Berechnung

Die Berechnung der Eigenleistungsfähigkeit erfolgt mittels Festlegung des Kapitalsubstrats und des DB 4 (vgl. Modell- Rechnung im Anhang zum KSBOB).

1017 Kapitalsubstrat

Vom berechneten Kapitalsubstrat2 sowie gegebenenfalls Saldo aus der Fortschreibungstabelle (Anhang 6), soweit diese infolge Verbuchung nicht bereits in diesem Kapi- talsubstrat enthalten sind, wird das maximal zulässige Ka- pitalsubstrat abgezogen. Als maximal zulässiges Kapi- talsubstrat gilt die Summe der Gesamtkosten Betrieb Art. 74 IVG multipliziert mit 1,5 (maximal 18 Monate Kapi- taldeckung ohne Erträge). Verbleibt ein positiver Saldo, wird dieser zur Reduktion der Finanzhilfen über die Ver- tragsperiode verwendet (verbleibender positiver Saldo divi- diert durch 4 ergibt den jährlichen Abbau aus dem Kapi- talsubstrat).

1018 Deckungsbeitrag 4 (DB 4)

In einem weiteren Schritt wird der durchschnittliche positive DB 4 (Zukunftsbetrachtung) berücksichtigt: Auf der Basis der verfügbaren maximal vier Vorjahren wird ein durch- schnittlich positiver DB 4 für die Zukunftsbetrachtung fest- gelegt. Sofern der Durchschnittswert aus den vorangehen- den maximal vier Jahren infolge hoher und ausserordentli- cher Einflüsse (z. B. einmalige hohe Legate, Spendenzu- flüsse) beeinflusst ist, wird ein solches ausserordentliche Ereignis herausgerechnet. Überschreitet der so berechnete

2 Kapitalsubstrat (geschlüsseltes* Organisationskapital per 31.12. des letzten revidierten Jah-

resabschlusses): Einbezahltes Kapital + Erarbeitetes freies Kapital (inkl. freie Reserven und freie Fonds) + Zweckgebundene Fonds Art. 74 IVG

  • für den Betriebszweck Art. 74 IVG notwendiges betriebliches Anlagevermögen (z. B. betrieb- lich genutzte Liegenschaften usw.)

  • CHF 200 000.– Freibetrag

* Schlüssel: Sofern die Organisation auch andere Betriebszweige als nach Art. 74 IVG führt, wird das massgebliche Kapitalsubstrat grundsätzlich im Verhältnis der Gesamtkosten Art. 74 IVG zum Gesamtaufwand gemäss FIBU angerechnet. EDI BSV | Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe Gültig ab 1.1.2024, gültig für die Betriebsjahre 2024 – 2027 | Stand: 3.2023 | 318.507.10 d

mutmassliche DB 4 einen Wert von 2 % der Gesamtkosten des Betriebes Art. 74 IVG und die Untergrenze von CHF 50 000.–, wird der diese Grenze überschreitende Be- trag ebenfalls von den Finanzhilfen gemäss Vorperiode in Abzug gebracht.

1019 Entzug von Mitteln für die Berechnung der Eigenleis-

tungsfähigkeit Sofern Mittel der Berechnung der Eigenleistungsfähigkeit entzogen werden, z. B. durch Herauslösen der Geschäfts- tätigkeit gemäss Art. 74 IVG in eine neue oder bestehende Organisation (sog. Spin-off), berechnet das BSV die entzo- genen Mittel in die Eigenleistungsfähigkeit mit ein.

1.6 Zielgruppen

1020 Für die Leistungsstatistik werden Menschen mit Behinde-

rungen in folgende Zielgruppen zusammengefasst:

Menschen mit einer oder mehreren Behinderungen im Sinne von Art. 74 IVG, wie eine

− Geistige-/Lernbehinderung − Hörbehinderung − Körperbehinderung − Krankheitsbehinderung − Psychische Behinderung − Sehbehinderung − Sprachbehinderung − Suchtbehinderung

In der Leistungsstatistik ist die primäre Zielgruppe zu erfas- sen.

1.7 Nachweis der Leistungsberechtigung

1021 Das BSV kann den Nachweis der Leistungsberechtigung

gemäss Rz 1004 resp. die Erfüllung dieser Vorgabe jeder- zeit überprüfen. Hierzu sind dem BSV bei Bedarf von Klien- ten/-innen in der Dossierberatung (inkl. Vermittlung von

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Dolmetsch- und Betreuungsdiensten), in Kursen und im Begleiteten Wohnen Name, Vorname, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) in Form einer Excel-Tabelle einzureichen. Alternativ kann die DO/VN eine Kopie der Verfügung über die IV-Massnahme im Dossier ablegen.

Die Meldung bei der Früherfassung ist festzuhalten und nachzuweisen. Das Verfahren wird im Einzelfall mit der DO/VN festgelegt.

Für Tageskurse und Treffpunkte ist kein Nachweis erfor- derlich.

1022 Bezugsberechtigte Klienten/-innen, die das Referenzalter

der AHV erreichen, gelten weiterhin als bezugsberechtigt im Sinne dieses Kreisschreibens.

1023 Klienten/-innen, die erst nach dem Erreichen des AHV-Re-

ferenzalters eine Behinderung erleiden, gelten auf der Ba- sis von Art. 101bis AHVG als bezugsberechtigt im Sinne dieses Kreisschreibens, sind jedoch gesondert auszuwei- sen und werden durch das BSV zulasten des AHV-Fonds abgerechnet. Im Interesse der betroffenen Klienten/-innen sollen die spezialisierten DO/VN und UVN auch mit Blick auf einen möglichst tiefen administrativen Aufwand nur ei- nen einzigen Vertrag zur Ausrichtung von Finanzhilfen mit dem BSV abschliessen. Die Leistungserbringung und Ab- rechnung mit dem BSV erfolgt auf der Basis der Vertrags- bestimmungen gemäss Art. 74 IVG.

1024 Auf Stufe VAF können im Rahmen des Reportings nicht

mehr Leistungen nach Art. 101bis AHVG ausgewiesen resp. abgerechnet werden, als in der Vorperiode durchschnittlich pro Jahr angerechnet wurden. Das maximale Beitragsdach für die AHV wird im VAF festgehalten.

1.8 Freiwilligentätigkeit

1025 Unter Freiwilligentätigkeit wird die Leistungserbringung

ohne die Ausrichtung eines Lohnes verstanden. Der IV/AHV-Beitrag wird entrichtet, wenn diese Leistungen in EDI BSV | Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe Gültig ab 1.1.2024, gültig für die Betriebsjahre 2024 – 2027 | Stand: 3.2023 | 318.507.10 d

einem Fachkonzept vereinbart wurden und den qualitativen Vorgaben entsprechen. Es werden die Versicherungskos- ten, die administrativen Kosten für die Rekrutierung und Koordination, die effektiven Spesen für Mahlzeiten, Reisen und Material sowie moderate (deutlich unter vergleichbaren Löhnen liegende) Beträge als Anerkennung des Engage- ments etc. entschädigt.

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2. Voraussetzungen für Finanzhilfen

2.1 Allgemeines

2001 Organisationen, welche IV/AHV-Beiträge von mehr als

CHF 300 000.– empfangen, sind im Handelsregister einzu- tragen.

2002 Empfänger/-innen von Finanzhilfen gemäss Art. 74 IVG

verpflichten sich zur Einhaltung der Bundesgesetze über die Gleichstellung von Frau und Mann (SR 151.1), insbe- sondere die Bestimmungen über den gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit sowie über die Beseitigung von Be- nachteiligungen von Menschen mit Behinderungen.

2.2 Vertragspartnerschaft zwischen BSV und Dachor-

ganisation/Vertragsnehmerin

2003 Das BSV schliesst einen VAF gemäss Art. 74 IVG und

Art. 101bis AHVG mit Dachorganisationen der privaten Be- hindertenhilfe ab. Die Dachorganisationen verankern in ih- ren zentralen Geschäftsunterlagen (z.B. Strategie) die fo- kussierten Zielgruppen und Leistungen im Sinne des Zweckartikels. Die Vertragsdauer beträgt vier Jahre.

2.3 Definition der Organisation (VN/UVN)

Die DO/VN ist die direkte Ansprechpartnerin des BSV im Zusammenhang mit dem VAF, alle Kontakte laufen aus- schliesslich über die im VAF genannten Ansprechpersonen der beiden Vertragspartner. Die DO/VN koordiniert, unter- stützt und überwacht die vertragsgemässe Leistungserbrin- gung ihrer UVN und sorgt für faire Bedingungen. In den Unterverträgen UVAF sind u.a. IV/AHV-Beiträge, verein- barte Leistungskategorien, Fristen, Interventionsregeln und Sanktionsmöglichkeiten definiert.

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2005 Die DO/VN nimmt ihre Funktion und Rolle im Dialog mit ih-

ren UVN aktiv und regelmässig wahr und vertritt sie gegen- über dem BSV.

2006 Die jährliche Entschädigung für die DO-Funktion wird je-

weils zu Beginn einer Vertragsperiode festgelegt und bleibt für die ganze Vertragsperiode gleich hoch. Die Entschädi- gung wird auf der Basis der UVN-Beiträge 2022 berechnet und beträgt pro UVN mindestens CHF 1000.– oder 5 % des IV/AHV-Beitrags der UVN, jedoch höchstens CHF 5000.–.

2.4 Begriff der Organisation der privaten Behinder-

tenhilfe

2007 Beitragsvoraussetzungen

Für den Abschluss eines Vertrages zur Ausrichtung von Fi- nanzhilfen (VAF) müssen die im vorliegenden Kreisschrei- ben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein.

2008 Der Begriff der Organisation der privaten Behindertenhilfe

gilt sowohl für die Vertragsnehmerin (DO/VN) als auch für die Untervertragsnehmerin (UVN). Die Organisation muss privatrechtlich und gemeinnützig und von den Staats- und direkten Bundessteuern befreit sein sowie ihren Sitz in der Schweiz haben. Ihr statutarisch definierter Zweck darf nicht gewinnorientiert sein, hat im öffentlichen Interesse zu lie- gen und ist auf das Wohl Dritter ausgerichtet. Die finanziel- len Mittel sind zweckmässig und wirtschaftlich einzusetzen. Das leitende Organ setzt sich aus untereinander unabhän- gigen Mitgliedern zusammen. Das Präsidium (sowie Stell- vertretung) und die Geschäftsleitung (sowie Stellvertre- tung) dürfen nicht persönlich miteinander verbunden sein. Mitglieder der operativen Ebene der DO/VN haben kein Stimmrecht. Die personelle Trennung der strategischen und operativen Ebene ist der Grösse der Organisation ent- sprechend im Sinne der Good Governance gewährleistet. Es existiert ein hinreichendes IKS (mind. 4-Augen-Prinzip, Unterschriftenregelung, Kompetenzregelung), welches re- gelmässig überprüft und ggf. angepasst wird und dessen Nachweis erbracht werden kann. EDI BSV | Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe Gültig ab 1.1.2024, gültig für die Betriebsjahre 2024 – 2027 | Stand: 3.2023 | 318.507.10 d

2009 Die Organisation verfolgt das Ziel, sich auf allen Ebenen

massgeblich für Menschen mit Behinderungen und/oder deren Angehörigen einzusetzen und sie einzubeziehen (Selbstvertretung). Neubesetzungen von Arbeitsstellen und Leitungsgremien sind mit Blick auf dieses Ziel vorzuneh- men. Der Umsetzung dieser Vorgaben hat die Organisation in ihren Personalprozessen Rechnung zu tragen. Sie kann im Rahmen eines Audits vor Ort überprüft werden.

2010 Einer DO/VN sind rechtlich selbstständige Organisationen

und/oder Betriebsstätten angegliedert. Die DO/VN stellt si- cher, dass die Finanzhilfen zweckmässig und wirtschaftlich eingesetzt werden. Die DO/VN steuert und koordiniert die vereinbarten Leistungen und richtet ihr Angebot an mög- lichst vielen und neuen Klienten/-innen aus. Die Ziele der Leistungen haben einen Bezug zu den zentralen Ge- schäftsunterlagen der Organisation (z.B. Strategie).

2011 Die DO/VN selbst erbringt die vertraglich festgelegten Leis-

tungen im Umfang von mindestens 10 % (inkl. Aufwand für Funktion Dachorganisation) des IV/AHV-Beitrages oder weitere Leistungserbringung Dritte einbeziehen und mit ihnen Unterverträge (UVAF) abschliessen. Jeder UVAF muss schriftlich abgeschlossen werden, wobei die Bestim- mungen dieses Kreisschreibens wo zutreffend auf die UVAF anzuwenden sind. In den UVAF ist ein Einsichts- recht durch die DO/VN und das BSV aufzunehmen.

2012 Als UVN gelten:

− In erster Linie gemeinnützige privatrechtliche Organisa- tionen, die ganz oder in einem wesentlichen Umfang in der privaten Behindertenhilfe tätig sind. − In zweiter Linie können andere gemeinnützige privat- rechtliche Organisationen einbezogen werden, sofern für die bedarfsgerechte Leistungserbringung keine ge- eignete Organisation gemäss Rz 2018 zur Verfügung steht. Dem BSV ist hierzu der entsprechende Beleg zu unterbreiten.

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− In Ausnahmefällen ist es auch möglich, privatrechtliche Organisationen, die nicht gemeinnützig sind, als UVN einzubeziehen. Hierzu hat die DO/VN vorgängig zu be- legen, dass sie eine bedarfsgerechte Leistungserbrin- gung aus fachlichen und wirtschaftlichen Überlegungen nicht selbst bzw. nicht mit anderen UVN realisieren kann.

2013 Sobald eine UVN über mehrere VAF IV/AHV-Beiträge für

erbrachte Leistungen erhält, sind die betroffenen DO/VN verpflichtet, untereinander die Leistungen abzustimmen und zu koordinieren.

2014 Zu- und Abgänge von UVN sind dem BSV umgehend zu

melden und während der Vertragsperiode möglichst gering zu halten. Bei Abgängen sind allfällig vorhandene Schwan- kungsfonds (und positive Saldi gemäss Fortschreibungsta- belle) abzurechnen. Zu- und Abgänge werden vom BSV auf Konformität gegenüber den Vertragsbestimmungen ge- prüft und genehmigt.

2015 Namensänderungen von DO/VN oder UVN müssen dem

BSV mitgeteilt werden.

2016 Wesentlicher Umfang

Die DO/VN muss sich ganz oder in einem wesentlichen Umfang der Behindertenhilfe widmen.

2017 Das Kriterium des wesentlichen Umfanges im VAF ist er-

füllt, wenn für ein Betriebsjahr mindestens eines der nach- folgenden Kriterien auf Vertragsstufe gegeben ist:

− die Klientel besteht zu mindestens 50 % aus Leistungs- bezüger/-innen im Sinne von Art. 74 IVG − die Klientel besteht aus mindestens 1000 Leistungsbe- züger/-innen im Sinne von Art. 74 IVG − die Gesamtkosten für die Leistungen an Leistungsbezü- ger/-innen im Sinne von Art. 74 IVG betragen mindes- tens CHF 1 000 000.–.

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2018 Das Leistungsangebot muss gesamtschweizerisch oder

sprachregional und kontinuierlich angeboten werden. Die Leistungen gemäss Zweckartikel sind in der Schweiz zu er- bringen und sind grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben.

2019 Die DO/VN verpflichtet sich, ihre Angebote regelmässig zu

überprüfen, zu optimieren und entsprechend inhaltlich und methodisch dem aktuellen Bedarf anzupassen. Das BSV ist über die Ergebnisse zu informieren.

2020 IV/AHV-Beiträge werden nur für zweckmässig und wirt-

schaftlich erbrachte Leistungen und berechtigte Leistungs- bezüger/-innen gemäss Zweckartikel gewährt.

2021 Die vom BSV akzeptierten Referenzwerte pro Leistungs-

einheit für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind im An- hang aufgeführt. Liegen die Kosten pro Leistungseinheit auf Stufe DO/VN über dem entsprechenden Referenzwert, muss dies im Rahmen des Reportings durch die Organisa- tionen begründet werden. Bei Bedarf vereinbart das BSV mit der DO/VN entsprechende Massnahmen und ergreift falls nötig Sanktionsmassnahmen gemäss Rz 4008 ff..

2022 Der Beitrag an eine Vertragspartei für eine Vertragsperiode

entspricht höchstens dem für die vorangehende Vertrags- periode ausgerichteten Beitrag (vgl. Art. 108quater Abs. 1 IVV).

2023 Für die Vertragsperiode 2024 – 2027 wird auf den IV/AHV-

Beiträgen die positive Teuerung wie folgt berücksichtigt: Die Teuerung für ein jeweils laufendes Jahr stützt sich auf die Jahresteuerung per 31.12. des Vorjahres gemäss Lan- desindex der Konsumentenpreise und wird entsprechend der letzten Anpassung bereinigt. Die Korrektur erfolgt über die ordentlichen Akontozahlungen. Für das erste Vertrags- jahr 2024 wird die Teuerung auf der Basis des Indexstan- des per 31.12.2023 berechnet.

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2024 Für die Vertragsperiode 2024 – 2027 werden für neue oder

erweiterte Leistungen keine Beiträge ausgerichtet.

2025 Auf Stufe DO/VN und UVN darf der IV-Finanzierungsgrad

im Vierjahresmittel max. 80 % betragen.

Unter IV-Finanzierungsgrad wird das Verhältnis des IV/AHV-Beitrags zu den Gesamtkosten des Betriebs Art. 74 IVG verstanden. Bei höheren Werten wird der IV/AHV-Beitrag entsprechend gekürzt.

2.6 Mindestvorgaben zu Struktur, Steuerung, Report-

ing inkl. Rechnungsrevision

2026 Erfassung der Leistungen und Klientinnen / Klienten

Die Organisationen haben kontinuierlich und systematisch ihre Leistungen des Betriebes Art. 74 IVG zu erfassen. Die Anforderungen sind den Richtlinien zum Reporting zu ent- nehmen.

2027 Für die Organisationen sind folgende Rechnungslegungs-

standards anzuwenden:

Organisationen mit einem IV/AHV-Beitrag (inkl. DO-Ent- schädigung) von − maximal CHF 300 000.– führen mindestens eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung. − über CHF 300 000.– führen ihre Buchhaltung nach Swiss GAAP FER 21 und 28.

2028 Für jede DO/VN und UVN ist eine Kosten-/Leistungsrech-

nung (KLR) Art. 74 IVG zu erstellen und zusammen mit den übrigen Basisinformationen via DO/VN dem BSV zuzu- stellen. Die DO/VN erstellt zuhanden des BSV eine konso- lidierte Kosten-/Leistungsrechnung (KLR).

2029 Die KLR ist nach Kostenarten, Kostenstellen und Kosten-

trägerrechnung zu gliedern. Die KLR muss einen Rück- schluss zur FIBU erlauben (Deklaration sämtlicher Aufwen- dungen und Erträge). Die Aufwendungen und Erträge sind nach der Abgrenzung, wenn immer möglich, direkt auf die EDI BSV | Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe Gültig ab 1.1.2024, gültig für die Betriebsjahre 2024 – 2027 | Stand: 3.2023 | 318.507.10 d

Kostenträger umzulegen. Sofern die Organisation auch an- dere Betriebszweige führt, sind Erträge, welche nicht voll- umfänglich dem Betrieb Art. 74 IVG zugewiesen werden können, im Verhältnis der Gesamtkosten Art. 74 IVG zum Gesamtaufwand gemäss FIBU einzubeziehen und auf den Betrieb Art. 74 IVG umzulegen.

2030 Kostenstellen sind nach kostentreibenden Faktoren auf die

Kostenträger umzulegen bzw. zu verrechnen. Die Werte- flüsse sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

2031 Weitere Anforderungen sind den Richtlinien zum Reporting

zu entnehmen.

2.7 Über- und Unterdeckung – Deckungsbeitrag 4

(DB 4)

2032 Verwendung IV-Beitrag und Rückzahlungspflicht (gilt

Grundsatz der Zweckbindung: Eine allfällige auf dem Total der Kostenträger Art. 74 IVG ausgewiesene Überdeckung (positiver DB 4) darf weder ausgeschüttet noch zweckent- fremdet werden, sondern ist grundsätzlich für die Zwecker- füllung der folgenden Jahre zu verwenden und untersteht einer bedingten Rückzahlungspflicht (siehe Rz 4011).

2033 Für alle Organisationen wird der DB 4 gemäss KLR jährlich

in einer Fortschreibungstabelle geführt (vgl. Anhang). Die Verrechnung von negativen mit positiven DB 4 ist zulässig.

2034 Im Anhang zur Jahresrechnung des Berichtsjahres ist da-

rauf hinzuweisen, dass Überschüsse aus Finanzhilfen zweckgebundenes Fondskapital darstellen.

2035 Für Organisationen mit einem IV/AHV-Beitrag über

CHF 300 000.– pro Jahr wird der DB 4 jeweils spätestens im Folgejahr (d. h. im Jahr nach dem Berichtsjahr) gebucht und in einem separaten zweckgebundenen Schwankungs- fonds Art. 74 IVG ausgewiesen. Eine Ergänzung im An- hang zur Jahresrechnung ist dann zwingend vorzunehmen. Für die Verrechnung ist Rz 2033 analog anwendbar. EDI BSV | Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe Gültig ab 1.1.2024, gültig für die Betriebsjahre 2024 – 2027 | Stand: 3.2023 | 318.507.10 d

Die DO/VN muss über die Äufnung und Verwendung des Schwankungsfonds jederzeit detailliert Auskunft geben können.

2036 Es gelten folgende Regeln:

− Der Wert im Schwankungsfonds beträgt maximal den aufgelaufenen vertraglichen IV/AHV-Beitrag. − Korrekturen der KLR aufgrund des Reportings des BSV mit Auswirkung auf den DB 4 müssen im Schwan- kungsfonds/Fortschreibungstabelle nachgeführt wer- den. − Der Transfer von Deckungsbeiträgen resp. Schwan- kungsfonds Art. 74 IVG zwischen Organisationen (DO/VN und UVN) ist nicht statthaft. Die DO/VN kann die Leistungen und IV/AHV-Beiträge unter Berücksichti- gung von Rz 2011 KSBOB in den Unterverträgen indivi- duell regeln. − Negative Schwankungsfonds werden nicht geführt.

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3. Subventionierte Leistungen

3.1 Leistungen/Leistungskategorien (gemäss Leis-

tungsübersicht Anhang 1)

Personenspezifische Leistungen

Grundsatz

Alle subventionierten Leistungen werden in vertraglich ver- einbarten Fachkonzepten gemäss Zweckartikel und für die Zielgruppen festgelegt.

3001 Einzelspezifisch für Menschen mit Behinderungen und

ihre Angehörigen:

− Sozial- und lebenspraktische Beratung durch Fachper- sonen − Sozial- und lebenspraktische Beratung durch Selbstbe- troffene (Peerberatung) mit Support von Fachpersonen − Vermittlung von Betreuungsdiensten durch Fachperso- nen − Begleitetes Wohnen durch Fachpersonen − Bauberatung durch Fachpersonen − Rechtsberatung durch Fachpersonen

Allgemeiner Hinweis: Die Grundlagenarbeit zur jeweiligen Leistung wird neu im Fachkonzept separat aufgezeigt und bildet Bestandteil der einzelspezifischen Leistung.

3002 Gruppenspezifisch für Menschen mit Behinderungen

und ihre Angehörigen:

− Medien- und Publikationen, die für die Zielgruppen bar- rierefrei verfasst und veröffentlicht werden; − Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von Informati- onsmaterialien und Medien; die für die Zielgruppen bar- rierefrei verfasst und veröffentlicht werden; − Informations- und Dokumentationsstelle;

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− Kurse für Menschen mit Behinderungen und ihre Ange- hörigen (ohne und mit Übernachtung). Die Kursinhalte, insbesondere ihre Zielsetzungen und die Informations- vermittlung, sind spezifisch für die Zielgruppe(n) zu kon- zipieren. Die Ausschreibung und Umsetzung erfolgen barrierefrei (auch für mehrfach behinderte Menschen und ihre Angehörigen). Bei Tageskursen ist kein Nach- weis der Teilnehmenden zu erbringen, für die Anre- chenbarkeit gilt auch hier der spezifische Kursinhalt ge- mäss dem jeweiligen Fachkonzept und die barrierefreie Ausschreibung/Umsetzung. Die spezifischen Kursin- halte sind für folgende Kurskategorien zu erstellen: a) Kurse, welche die Klienten/-innen befähigen: «Hilfe zur Selbsthilfe (Autonomie)» b) Kurse, welche den Klienten/-innen «Soziale Kon- takte – Freizeit und Sport» ermöglichen

Allgemeiner Hinweis: Die Grundlagenarbeit zur jeweiligen Kursleistung wird im Fachkonzept separat aufgezeigt und das Reporting erfolgt aus technischen Gründen in der Erfassungsmappe via «LUFEB Themenspezifische Grundlagenarbeit». Diese Grundlagenarbeit wird als «personenspezifische Leistung» angerechnet.

− Treffpunkte, die für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen konzipiert und barrierefrei umge- setzt werden.

3.2 Nicht personenspezifische Leistungen (LUFEB)

3003 Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Ein-

gliederung Behinderter LUFEB:

− Allgemeine Medien- und Öffentlichkeitsarbeit − Themenspezifische Grundlagenarbeit / Projekte Art. 74 IVG − Förderung der Selbsthilfe

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3004 Projekte Art. 74 IVG mit einem Kostenvolumen von mehr

als CHF 100 000.– sind dem BSV vorgängig zur Freigabe vorzulegen. Nachträglich eingereichte Gesuche für bereits gestartete Projekte werden nicht rückwirkend bewilligt. Für freigegebene Projekte ist ein jährliches Reporting zu erstel- len und dem BSV einzureichen. Das BSV behält sich vor, Projektbewilligungen mit dem EBGB zu koordinieren. Lau- fende und abgeschlossene Projekte ab CHF 100 000.– sind dabei auf der Webseite der Organisation in einem Portfolio zu publizieren (Projektauftrag, -organisation, Mei- lensteine, -abschluss). Projekte unter CHF 100 000.– be- dürfen keiner vorgängigen Freigabe durch das BSV. Hier- bei muss jedoch ein Nachweis über Ziele und Inhalte vor- handen sein.

3.3 Fachkonzepte

3005 Die Fachkonzepte beschreiben die Leistungen und die da-

mit verbundenen Ziele im Betriebsteil Art. 74 IVG und bil- den einen integrierten Teil des jeweiligen VAF 2024 – 2027.

3006 Die DO/VN gibt zu jeder geplanten Leistungskategorie (ge-

mäss Pkt. 3.1 und 3.2) mindestens ein Fachkonzept ein, nach Möglichkeit konsolidiert für alle Organisationen mit der gleichen Leistung im selben Vertrag (VN/UVN).

3.4 Kommunikation der Leistungen (Homepage, Ver-

öffentlichungspflicht etc.)

3007 Die Organisationen publizieren die Inhalte ihrer Leistungen

auf ihrer Internetseite, in ihren digitalen Medien oder ihren Printmedien. Dabei ist ein inhaltlicher und technisch barrie- refreier Zugang sicher zu stellen (z. B. mittels einfacher und leichter Sprache, leicht lesbar usw.).

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3.5 Anrechenbare Kosten

3008 Die geplanten Kosten pro Vertragsjahr werden im Fach-

konzept aufgeführt und vor Vertragsabschluss durch das BSV plausibilisiert.

3.6 Leistungsabgrenzung und Kompensationsrege-

lung

3009 Pro VAF wird ein Gesamt-IV/AHV-Beitragsdach festgelegt.

Darin enthalten ist ein maximaler IV/AHV-Beitrag für nicht- personenspezifische Leistungen. In Bezug auf das AHV- Beitragsdach verweisen wir auf Rz 1024.

3010 Bei den nichtpersonenspezifischen Leistungen (LUFEB)

wird für die Leistung «Allgemeine Medien- und Öffentlich- keitsarbeit» (Kompensationsgruppe B) der IV/AHV-Beitrag auf max. 5 % des gesamten IV/AHV-Beitrages (= 100 %) festgelegt.

3011 Innerhalb personenspezifischer Leistungen sind Kompen-

sationen möglich. Der nicht verwendete IV/AHV-Beitrag bei nichtpersonenspezifischen Leistungen kann mit personen- spezifischen Leistungen kompensiert werden. Können Leistungen in der Vertragsperiode nicht wie vorgesehen er- bracht werden, ist das BSV rechtzeitig darüber zu informie- ren.

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4. Verfahren der Finanzhilfen

4.1 Vertrag VAF

4.1.1 Vertragsabschluss VAF (Eingabe mittels Gesuchs

für Finanzhilfen)

4001 Der Abschluss des VAF erfolgt mittels Vertragsgesprächen

und beinhaltet folgende Dokumente:

− Formelles Gesuch der DO/VN an das BSV gemäss se- paratem Formular − Unterzeichneter Vertrag inkl. relevanter Anhänge (An- hang A-E)

4.1.2 Dauer

4002 Die Vertragsperiode beginnt am 1. Januar 2024 und endet

am 31. Dezember 2027.

4.1.3 Rechtsweg

4003 Kommt zwischen einer Dachorganisation und dem BSV

keine vertragliche Einigung zustande, erlässt das BSV auf Antrag eine beschwerdefähige Verfügung über die Bei- tragsberechtigung.

4.1.4 Rechtsverhältnis

4004 Vertragsnehmende des VAF sind das BSV und die DO/VN.

4.1.5 Einsichtsrecht/Auskunftspflicht

4005 Die DO/VN und UVN sind verpflichtet, dem BSV jederzeit

über die Verwendung der Beiträge Auskunft zu erteilen und den Kontrollorganen umfassende Einsicht in die massge- benden Geschäftsunterlagen und Zutritt zu den Betriebsor- ten von DO/VN und UVN zu geben (vgl. Art. 15c SuG). Die Einsicht durch das BSV erfolgt in der Regel angekündigt, kann in Einzelfällen aber auch unangekündigt erfolgen.

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Eine Kopie der Statuten (VN/UVN) muss dem BSV vorge- legt werden, wenn die Statuten während der Vertragsperi- ode geändert resp. angepasst wurden.

4.1.6 Inkrafttreten und Übergangslösungen

4006 Dieses Kreisschreiben tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft

und ist anwendbar für die Vertragsperiode 2024 – 2027.

4007 Das BSV kann in Härtefällen mit den DO/VN Übergangslö-

sungen für die Umsetzung des vorliegenden KSBOB ver- einbaren. Ein Härtefall ist dann gegeben, wenn durch An- passungen vom bisherigen an das neu vorliegende Kreis- schreiben die Existenz der DO/VN oder UVN substanziell (insbesondere Konkurs) bedroht ist.

4.1.7 Nicht- oder mangelhafte Erfüllung (Sanktionen)

4008 Ist für die DO/VN absehbar, dass sie die vertraglich festge-

legten Ziele und Bedingungen oder Voraussetzungen nicht vertragsgemäss erfüllen kann, muss sie unverzüglich das BSV schriftlich über die Situation informieren und einen Vorgehensvorschlag unterbreiten. Ist das BSV mit dem Vorschlag nicht einverstanden oder erhält es anderweitig Kenntnis von der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfül- lung, erlässt es eine Mahnung mit einer Frist für die Nach- besserung resp. die Wiederherstellung eines vertragskon- formen Zustandes. Das Verfahren richtet sich nach Art. 28 SuG.

4009 Verletzt die DO/VN ihre Auskunftspflicht, kann das BSV die

Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder die bereits ausgerichteten Beiträge gemäss Art. 40 SuG zurückfor- dern.

4.1.8 Vertragsauflösung

4010 Erwirkte die DO/VN die Finanzhilfe unter Verletzung von

Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltes, kann das BSV jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Mit dem Rücktritt fordert das EDI BSV | Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe Gültig ab 1.1.2024, gültig für die Betriebsjahre 2024 – 2027 | Stand: 3.2023 | 318.507.10 d

BSV die bereits ausgerichteten Beiträge gemäss Art. 30 f. SuG zurück.

4011 Wird ein VAF nach Art. 74 IVG nicht weitergeführt (z. B.

Kündigung, kein Folgevertrag, Auflösung der Organisa- tion), ist für die bereits erbrachte Leistung ein Schlussab- rechnungssaldo zu vergüten und ein allfällig vorhandener Saldo aus geäufneten Überdeckungsreserven sowie zulas- ten von Art. 74 IVG gebildeten Rückstellungen oder Fonds dem BSV zurückzuerstatten.

4.2 Reporting

4.2.1 Berichtswesen Dachorganisation (DO/VN)

4012 Jährliche Reportingdaten

Pro Vertragsjahr reicht die DO/VN die vollständigen und korrekten Reportingdaten (via Erfassungsmappe) elektro- nisch ein.

Erfassungsmappe mit:

- Reporting der personen- und nichtpersonenspezifischen Leistungen

- Organisationsdaten (VZÄ etc.)

− Kosten-Leistungsrechnung (KLR) DO/VN und UVN − Klienten-/Leistungsstatistik (KLS) DO/VN und UVN − Selbsteinschätzung der Leistung

Zusätzliche Dokumente - Fortschreibungstabelle mit den Deckungsbeiträgen − Vollständigkeitserklärung DO/VN − Liste wirtschaftliche Verbindungen DO/VN (jeweils nur zu Beginn der Vertragsperiode)

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4013 Die DO/VN sorgt dafür, dass die geleisteten Stunden der

einzelnen Tätigkeiten bis zur leistungserbringenden Person zurück verfolgbar sind.

4014 Von jeder Organisation müssen dem BSV jährlich zusätz-

lich folgende Daten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden:

− Jahres- und/oder Geschäftsbericht − Unterzeichneter Revisionsbericht (Testat, Bilanz, Er- folgsrechnung und Anhang) oder Bericht der Kontroll- stelle − Vollständigkeitserklärung (diejenigen der UVN sind bei der DO/VN abgelegt)

4015 Für Organisationen mit einem IV/AHV-Beitrag unter

CHF 300 000.– besteht die Möglichkeit, den Bericht der Kontrollstelle (inkl. revidierte Jahresrechnung) einzu- reichen.

4016 Detaillierte Anforderungen sind den Richtlinien zum Repor-

ting zu entnehmen.

4017 Das BSV erstellt nach der Prüfung der Reportingdaten ei-

nen jährlichen Bericht zuhanden der DO/VN. Die DO/VN leitet den Bericht an das Leitungsorgan weiter.

4018 Werden die im Zusammenhang mit der Überprüfung der

Einhaltung der Vertragsbestimmungen verlangten Daten und Informationen trotz gewährter Nachfrist nicht, unvoll- ständig oder unkorrekt eingereicht oder bestehen ander- weitig begründete Zweifel an der Vertragserfüllung, kann das BSV Akontozahlungen so lange zurückbehalten oder kürzen, bis die Daten und Informationen in hinreichender Qualität vorliegen und verarbeitet werden können bzw. Si- cherheit über einen vertragskonformen Zustand hergestellt worden ist.

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4.2.2 Fristen

4019 Die in den Richtlinien zum Reporting aufgeführten jährli-

chen Reportingdaten des Berichtsjahres sind jeweils bis am 30. Juni des folgenden Kalenderjahres beim BSV ein- zureichen. Eine Fristverlängerung wird nur in hinreichend begründeten und unvorhersehbaren Fällen gewährt.

4020 Wird die ordentliche oder die erstreckte Frist nicht einge-

halten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Ver- spätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für je- den weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.

4.3 Verfahren

4.3.1 Mutationen

4021 Änderungen der Kontaktangaben der DO/VN sowie der

Statuten sind dem BSV schriftlich mitzuteilen. Hinweis: Eine Änderung der Auszahlungsadresse für den und mit Doppelunterschrift bekannt gemacht werden.

4022 Die Aufnahme zusätzlicher Leistungskategorien während

der Vertragsperiode ist nur im Ausnahmefall möglich und durch das BSV vorgängig genehmigen zu lassen. Die Ein- stellung vertraglich vereinbarter Leistungskategorien ist dem BSV frühzeitig mit Begründung zu melden.

4.3.2 Qualitative Bedingungen

4023 Die qualitativen Bedingungen beinhalten qualitative Vorga-

ben und Überprüfungskriterien zu:

− Struktur der Organisation − Personal − Prozessqualität der Leistungen − Ergebnissen

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4024 Die DO/VN ist für die Einhaltung dieser qualitativen Bedin-

gungen (inkl. Fristen) für sich selbst wie auch für die dem Vertrag angeschlossenen UVN verantwortlich.

4.3.3 Datenschutz

4025 Die betroffenen Vertragsparteien verpflichten sich, die gel-

tenden Datenschutzregelungen von Bund und Kantonen einzuhalten.

4.3.4 Audit BSV

4026 Die Audits haben zum Ziel, die Erfüllung von Anforderun-

gen und Richtlinien im Zusammenhang mit den Finanzhil- fen gemäss Art. 74 IVG zu beurteilen. Für diese Prüfung ist das BSV u. a. befugt, Personendaten einzuverlangen. Ein Audit erfolgt auf Stufe DO/VN mindestens einmal pro Ver- tragsperiode. Bei Bedarf können zusätzliche Audits oder auch Audits bei UVN durchgeführt werden.

4.3.5 Auszahlungsmodus

4027 − Der IV/AHV-Beitrag einer Vertragsperiode wird in acht

Akontozahlungen ausbezahlt. − Bei den Akontozahlungen wird in der Regel je 50 % des jährlichen IV/AHV-Beitrages ausbezahlt. − Die Akontozahlungen werden fortlaufend mit den effek- tiv erbrachten Leistungen gemäss den plausibilisierten Reportingdaten verglichen und bei einer Abweichung von > 20 % entsprechend angepasst. − Die Abrechnung des IV/AHV-Beitrags erfolgt über die vertraglich vereinbarten Tarife pro Leistungseinheit ge- mäss Anhang D zum VAF. − Am Ende der Vertragsperiode werden die effektiv er- brachten Leistungen abgerechnet. Der Saldoausgleich für die Vertragsperiode erfolgt, nachdem die Reporting- daten des letzten Vertragsjahres vorliegen und über- prüft sind.

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− Ein mit der Schlussabrechnung verbleibender Saldo zu Gunsten des BSV kann mit IV/AHV-Beiträgen der Fol- geperiode verrechnet werden.

4.3.6 Abschluss der Vertragsperiode

4028 Mit Abschluss der Vertragsperiode erfolgt eine Schlussab-

rechnung.

4.3.7 Veröffentlichung von Jahresrechnung und Ge-

schäftsbericht Jahresrechnungen sowie Geschäftsberichte sind jährlich 5. 0 zeitnah 2 (z.B. nach Freigabe durch Versammlung) auf der allfällig

8 vorhandenen Webseite der Organisation zu publi-

zieren.

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Anhänge

1 Leistungsübersicht (Leistungen/Leistungskategorien)

2 Richtlinien zum Reporting

3 Qualitative Bedingungen

4 Berechnung der Eigenleistungsfähigkeit (Muster)

5 Berechnung der Eigenleistungsfähigkeit (Modell)

6 Fortschreibungstabelle für DB 4

7 Mustervorlage Fachkonzept

8 Wegleitung zum Fachkonzept

9 Referenzwerte pro Leistungseinheit

10 Vollständigkeitserklärung (VE) für das Jahr xy

11 Liste der wirtschaftlichen Verbindungen für das Jahr

xy (bei Bedarf)

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