Änderungen in Bezug auf die kollektiv übertragene Aufgabe «Fonds cantonal de compensation de l’assurance maternité» (Kantonale Mutterschaftsversicherung Genf)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
27.11.2023
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 478
Änderungen in Bezug auf die kollektiv übertragene Aufgabe «Fonds cantonal de compensation de l’assurance maternité» (Kantonale Mutterschaftsversicherung Genf)
Die Änderungen des kantonalen Gesetzes (LAMat) des Kantons Genf (J 5 07) führen zu folgenden Anpassungen bei der kantonalen Adoptionsentschädigung und der kantonalen Mutterschaftsentschädigung im Falle eines Spitalaufenthalts des Neugeborenen:
Kantonale Genfer Adoptionsentschädigung
Seit 2001 können die im Kanton Genf tätigen AHV-Ausgleichskassen, die durch das kantonale Gesetz (LAMat GE) (J 5 07) ausgestaltete Regelung der Mutterschafts- und Adoptionsversicherung als übertragene Aufgabe gemäss Art. 63 Abs. 4 AHVG durch- führen (gemäss Kollektivbewilligung, die das BSV am 16. Januar 2015 rückwirkend auf den 1. Juli 2001 bewilligt hat). Dieses kantonale Gesetz umfasst nicht nur die Mut- terschaftsentschädigung, sondern auch die Adoptionsentschädigung. Alle Ausgleichs- kassen (aktuell 55), die die Mutterschaftsversicherung Genf als übertragene Aufgaben übernommen haben, sind auch für die Durchführung der kantonalen Adoptionsent- schädigung zuständig. Die Anzahl Fälle ist jedoch tief und viele Ausgleichskassen wa- ren noch nie davon betroffen.
Seit dem 1.1.2023 wurde eine eidgenössische Adoptionsentschädigung eingeführt. In Abweichung zu den übrigen EOG-Entschädigungen, wird die eidgenössische Adopti- onsentschädigung aufgrund der geringen Anzahl Fälle schweizweit ausschliesslich durch die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) durchgeführt, um den Verwaltungs- aufwand tief zu halten. Somit bleibt die Kassenzuständigkeit für die eidgenössische Adoptionsentschädigung in jedem Fall bei der EAK.
Eine Koordination der Ansprüche zwischen den eidgenössischen und den Genfer Leis- tungen wird durch das kantonale Gesetz (LAMat GE) geregelt. Es ist dabei zu beach- ten, dass auch ein Anspruch auf kantonale Genfer Leistungen bestehen kann, wenn für die eidgenössischen Adoptionsentschädigungen z.B. aufgrund der Alterslimite des adoptierten Kindes kein Anspruch besteht. Die Koordination der Durchführung wird nun mit dieser Mitteilung geregelt.
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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 478
Da auf Bundesebene eine Ausnahme besteht und die Anzahl der betroffenen Fälle sehr begrenzt ist, wurde beschlossen, den Kassen, die die kantonale Genfer Regelung durchführen, die Möglichkeit zu geben, diese Aufgabe per Vereinbarung an die kan- tonale Ausgleichskasse des Kantons Genf (OCAS GE – AK 25) oder an die Ver- bandsausgleichskasse FER CIAM (AK 106.1) zu delegieren. Auf diese Weise wer- den unverhältnismässige Durchführungskosten vermieden und die AHV-Kassen, die die kantonale Genfer Regelung anwenden, bleiben formell für die Fälle zuständig, die ihre Beitragspflichtigen betreffen.
Konkret werden Kassen, die die Festsetzung und Auszahlung der kantonalen Genfer Adoptionsentschädigung für einen Fall nicht bearbeiten möchten, aufgefordert, sich direkt mit einer der beiden oben genannten Kassen in Verbindung zu setzen, um eine Vereinbarung über die Bearbeitung des betreffenden. Der Fonds AMat GE vergütet den beiden Kassen die Entschädigungen für die Durchführungskosten direkt.
Die Abwicklung der Genfer Mutterschaftsentschädigung, einschliesslich der Erhebung der Beiträge und der Auszahlung der Leistungen, bleibt in der Zuständigkeit der AHV- Ausgleichskassen, die die Genfer Regelung durchführen. Die vereinbarte Übertragung an die Ausgleichskasse des Kantons Genf oder an die Verbandsausgleichskasse FER CIAM, die Adoptionsentschädigung festzusetzen oder auszuzahlen, gilt nur für die Leistungsausrichtung der kantonalen Genfer Adoptionsentschädigungen.
Ablaufschema:
1. Angestellte beziehen den Adoptionsurlaub bei ihren Arbeitgebern, Selbständi-
gerwerbende organisieren sich selbst.
2. Anmeldung für eine eidgenössische Adoptionsentschädigung durch den Ar-
beitgeber oder den SE bei seiner Ausgleichskasse oder direkt bei der EAK mit dem Anmeldeformular der EAK.
3. Erfolgt die Anmeldung über die Ausgleichskasse des Arbeitgebers oder SE,
so stellt diese sicher, dass die Anmeldung auf dem richtigen Formular an die EAK gelangt. Die Ausgleichskasse orientiert bei Genfer Arbeitsverhältnissen darüber, dass eine zweite Anmeldung für die kantonalen Leistungen erforder- lich ist.
4. Die EAK setzt die eidgenössische Adoptionsentschädigung fest und zahlt
diese an den Arbeitgeber oder SE aus.
5. Der Arbeitgeber oder SE reicht die Anmeldung für die kantonale Genfer Adop-
tionsentschädigung unter Beilage der Abrechnung der eidgenössischen Adop- tionsentschädigungen bei seiner Ausgleichskasse ein. Aufgrund der weiter ge- fassten Anspruchsgruppe für die kantonalen Genfer Entschädigungen muss auch ein ablehnender Entscheid der EAK beigelegt werden.
6. Die Ausgleichskasse setzt die kantonale Genfer Adoptionsentschädigung ent-
weder selber fest oder tritt den Fall auf der Basis eine Vereinbarung an die O- CAS GE oder an die FER CIAM ab.
7. Die OCAS GE oder die FER CIAM rechnen direkt mit dem Arbeitgeber oder
dem SE ab.
8. Die OCAS GE und die FER CIAM reichen dem Fonds AMAT jährlich eine Sta-
tistik der bearbeiteten Fälle ein und werden auf der Basis der vereinbarten Kostenermittlung durch den Fonds AMAT für den Aufwand entschädigt.
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 478
Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und angesichts der sehr geringen Anzahl von Adoptionsfällen wird den Kassen empfohlen, das oben erwähnte Verfahren zu bevor- zugen, um die Kosten für die IT-Entwicklung im Zusammenhang mit diesen gesetzli- chen Änderungen zu vermeiden.
Kontakte:
- Bundesamt für Sozialversicherungen, Bereich Aufsicht und Organisation, ao@bsv.admin.ch
- OCAS Genève M. Giovanni Grandi Directeur adjoint OCAS Responsable caisse de compensation Rue des Gares 12 – Case postale 2595
1211 Genf 2
giovanni.grandi@ocas.ch Tél. +41 22 327 25 83
- FER CIAM Service des prestations AVS/AI/APG 98, rue de Saint-Jean 1211 Genève Tél. 058 715 34 00 ciamapg@fer-ge.ch
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Kantonale Genfer Mutterschaftsentschädigung bei Spitalaufenthalt des Neugeborenen
Wir weisen darauf hin, dass die kantonale Genfer Regelung auch in Bezug auf die Fälle von Krankenhausaufenthalten von Neugeborenen angepasst wurde. Diese Än- derung betrifft alle Ausgleichskassen, die die Mutterschaftsversicherung GE anwen- den. Eine Delegation an die OCAS GE oder die FER CIAM ist nicht möglich.
Seit dem 1. Juli 2021 wird die eidgenössische Mutterschaftsentschädigung um die Dauer des Krankenhausaufenthalts, höchstens aber um 56 Tage verlängert, wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt mindestens zwei Wochen lang ununterbro- chen im Krankenhaus bleiben muss.
Im Kanton Genf entspricht die Verlängerung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschä- digung ebenfalls der Dauer des Spitalaufenthalts, jedoch höchstens 84 Tage, was die Gesamtdauer der Entschädigung auf insgesamt höchstens 28 Wochen setzen würde (d. h. 22 Wochen gemäss der verlängerten Bundesregelung und 6 Wochen Verlänge- rung nach der kantonalen Genfer Regelung).
Daraus folgt für die Perioden:
• vom 113. bis zum 154. Tag: Die betroffenen Mütter können die kantonale Er- gänzung auf den Betrag der Mutterschaftsentschädigung für höchstens 42 Tage beziehen: Je nach Einkommen der betroffenen Mutter kann die eidgenössische Mutterschaftsentschädigung auf einen Mindestbetrag von 69 Franken pro Tag und einen Höchstbetrag von 329,60 Franken pro Tag ergänzt werden;
• vom 155. bis höchstens 196. Tag: Die betroffenen Mütter können bis zu 42 zu- sätzliche entschädigte Tage gemäss der Genfer Regelung beziehen: Die kan- tonale Regelung zahlt den gesamten Betrag der Mutterschaftsentschädigung bis zu einem Maximum von 329,60 Franken pro Tag.
Kontakte:
- Bundesamt für Sozialversicherungen, Bereich Aufsicht und Organisation, ao@bsv.admin.ch
- Département de la cohésion sociale (DCS) Office de l'action, de l'insertion et de l'intégration sociales (OAIS) Mme Camille Molnarfi Villegas - Directrice du pôle assurances sociales Rue de Lyon 89-91
1203 Genève
camille.molnarfi-villegas@etat.ge.ch Tél. + 41 22 546 51 63
- Fonds AMat GE Mme Angela Fischer Directrice du Fonds cantonal de compensation de l'assurance-maternité Route des Acacias 78 – Case postale 1253
1211 Genève 26
info.af@etat.ge.ch Tél. + 41 22 388 69 33