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Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI L+J Confédération suisse Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Confederazione Svizzera Geschäftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

Vertrag zur Ausrichtung von Finanzhilfen (VAF)

(BSV-Nr. 5152)

zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft

vertreten durch das

Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern

nachfolgend bezeichnet mit BSV

und

Aids-Hilfe Schweiz

Freilagerstrasse 32, 8047 Zürich

betreffend

Finanzhilfe zur Förderung der Invalidenhilfe gemäss Art. 74 IVG

für die Jahre 2024 - 2027

A

1. Grundlagen und Ziele des Vertrages

1.1. Grundlagen

- Art. 74 und 75 IVG (Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, SR 831.20) - Art. 108-110 IW (Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, SR 831.201) - Art. 101bis AHVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung, SR 831.10) - Art. 222 - 225 AHVV (Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung, SR 831.101) - Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG; SR 616.1) - Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe, gültig für Beiträge für die Betriebsjahre 2024 - 2027 (KSBOB) - Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) - Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG; SR 151.1)

Das KSBOB 2024-2027 und die dem Vertrag beigefügten Anhänge bilden integrierende Be­ standteile dieses Vertrages.

1.2. Ziel und Gegenstand

Gemäss Art. 112c Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 unterstützt der Bund gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Behinderter und Betagter. Er gewährt hierzu gestützt auf Art. 74 IVG sprachregional oder national tätigen ge­ meinnützigen privaten Organisationen Finanzhilfen an die Kosten der Durchführung von den in Art. 108bis IW und Art. 222 AHVV näher umschriebenen Aufgaben. Der vorliegende öffentlich- rechtliche Vertrag legt Art, Umfang, Qualität und Reporting der zu erbringenden Leistungen sowie dessen Beitragsdach fest. Damit soll die fachgerechte, bedarfsorientierte und kostenbewusste Durchführung der in nachstehender Ziffer 3 aufgeführten Leistungen durch die vertragsnehmende Dachorganisation (DOA/N) gewährleistet werden. Der Vertrag regelt die mit diesen Leistungen verbundenen Rechte und Pflichten zwischen dem BSV und der DO/VN. Wird ein Teil der vereinbarten Leistungen nicht durch die DO/VN selbst, sondern durch von ihr beauftragte Drittorganisationen erbracht, so haftet die DO/VN gegenüber dem BSV für deren Handlungen. Die DO/VN schliesst mit den Drittorganisationen (UVN) Unter­ verträge (UV) ab, die mit dem vorliegenden Vertrag und seinen Anhängen konform sind.

2. Die DO/VN

2.1 Kurzporträt (ausführliche Dokumentation siehe Anhang A)

Unter dem Namen «Aids-Hilfe Schweiz» besteht ein gemeinnütziger, parteipolitisch und konfessi­ onell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Die Aids-Hilfe Schweiz agiert als Dachorganisation für Organisationen, die sich in der Schweiz für Menschen im Kontext von HIV einsetzen. Sie koordiniert ihre eigenen nationalen Aufgaben und Projekt mit denen ihrer Mitglieder. Sie unterstützt und fördert die Meinungsbildung zu relevanten Themen im Verband und erbringt Dienstleistungen gegenüber ihren Mitgliedern.

Die Aids-Hilfe Schweiz hat zum Ziel, durch wirksame Präventionsprogramme neue Infektionen in den Schlüsselgruppen mit erhöhtem HIV- und STI-Expositionsrisiko zu verhindern und die Le­ bensqualität von Menschen mit HIV sowie ihnen Nahestehenden zu verbessern. Sie engagiert sich für die Gleichstellung und Integration von Menschen mit HIV und setzt sich gemeinsam mit den Betroffenen für deren Anliegen und gegen Diskriminierung ein. Sie nimmt Stellung zu sozial- und gesundheitspolitischen Fragen und bringt ihre Fachkompetenz in den nationalen Strategie­ prozess ein.

2.2 Leistungserbringer

Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages bestätigt die DOA/N, dass sie die in Kap. 2 KSBOB festgelegten Kriterien zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung erfüllt.

2

Die in Ziffer 3 aufgeführten Leistungen werden durch die DO/VN selbst erbracht oder durch Dritt­ organisationen, mit denen die DO/VN Unterverträge abgeschlossen hat (Rz 2011-2014 KSBOB). Die DO/VN verpflichtet sich, Änderungen der Verhältnisse während der Vertragsperiode unver­ züglich dem BSV zur Kenntnis zu bringen. Zugänge von UVN müssen dem BSV zur Genehmi­ gung vorgelegt werden. Abgänge von UVN sind dem BSV zu begründen und Namensänderun­ gen mitzuteilen.

3. Leistungen der DO/VN

3.1 Leistungsbereiche

Die Leistungskategorien werden in folgende Gruppen eingeteilt, vgl. Anhang D und Kap. 3 KSBOB. Einzelspezifische Leistungen - Rechtsberatung Behindertennachweis gemäss Kap. 6 Gruppenspezifische Leistungen - Medien und Publikationen; Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von Informationsmate­ rialien und Medien; Informations- und Dokumentationsstelle Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Behinderter LUFEB (nicht perso­ nenspezifisch): - Allgemeine Medien- und Öffentlichkeitsarbeit - Themenspezifische Grundlagenarbeit / Projekte Art. 74 IVG - Förderung der Selbsthilfe

Die Leistungen werden für folgende Zielgruppe/n erbracht: - Menschen mit einer Krankheitsbehinderung (Menschen mit HIV, Menschen mit Aids).

3.2 Barrierefreiheit - E-Accessibility

Die Organisationen publizieren die Inhalte ihrer Leistungen auf ihrer Internetseite, in ihren digita­ len Medien oder ihren Printmedien. Dabei ist ein inhaltlicher und technisch barrierefreier Zugang sicher zu stellen, insbesondere auch für die Zielgruppe/n gemäss Fachkonzept (z. B. mittels ein­ facher und leichter Sprache, leicht lesbar usw.).

3.3 Qualitative Vorgaben

Die DO/VN garantiert, dass alle in Ziffer 3.1 aufgeführten und in den Fachkonzepten detailliert umschriebenen Leistungen in professioneller Qualität, zweckmässig, effektiv und wirtschaftlich für Behinderte im Sinne des KSBOB erbracht werden. Mit der Vertragsunterzeichnung bestätigt die DO/VN, dass sie die im Anhang E festgehaltenen qualitativen Bedingungen erfüllt und einhält.

3.4 Leistungskoordination

Die DO/VN verpflichtet sich, die Leistungen einerseits mit den UVN im eigenen Vertrag, anderer­ seits mit anderen DO/VN aufeinander abzustimmen und Synergien bestmöglich zu nutzen.

4. Leistungen der IV/AHV

4.1 IV/AHV-Beitrag an die Leistungen nach Ziffer 3

Pro Vertragsjahr können Leistungen bis zum maximalen IV/AHV-Beitrag pro Leistungskategorie mit dem BSV abgerechnet werden, vorbehalten bleiben Kompensationen gemäss Kap. 3.6 KSBOB. Am Ende der Vertragsperiode rechnet das BSV die effektiv erbrachten Leistungen mit den entsprechenden IV/AHV-Beiträgen pro Leistungskategorie mit der DO/VN ab, vgl. Anhang D des vorliegenden Vertrags. Die bei Gesucheingang ermittelte Eigenleistungsfähigkeit gilt für die gesamte Dauer der Vertrags­ periode für DO/VN und UVN und wird für die Festlegung des IV/AHV-Beitrages herangezogen. Die Berechnung der Eigenleistungsfähigkeit erfolgt mittels Festlegung des Kapitalsubstrats und des DB 4. Falls die Summe des geschlüsselten Kapitalsubstrates nach Art. 74 IVG die Vollkosten des Betriebes Art. 74 IVG um das Eineinhalbfache übersteigt, wird der IV/AHV-Beitrag gemäss

Rz 1014 KSBOB gekürzt.

3

Der IV/AHV-Beitrag (Beitragsdach gern. Anhang D) für die Vertragsperiode 2024 - 2027 beträgt pro Jahr CHF 419 205.00

davon max. CHF 3 000.00 für Leistungen nach Art. 101bis AHVG.

Der jährliche IV/AHV-Beitrag wird in zwei Akontozahlungen, jeweils im März und September durch die ZAS an die DO/VN überwiesen. Die Höhe der Akontozahlungen beträgt grundsätzlich

50 % des jährlichen IV/AHV-Beitrages.

Der IV/AHV-Beitrag für die nicht personenspezifischen Leistungen «Allgemeine Medien- und Öf­ fentlichkeitsarbeit» darf 5 % des Gesamtbeitrages (=100 %) nicht übersteigen (Rz 3010 KSBOB). Der IV/AHV-Beitrag darf nicht abgetreten werden.

4.2 Entschädigung Dachorganisation (DO-Entschädigung)

Die DO-Entschädigung gemäss KSBOB wird für die Konsolidierungsarbeiten der DO/VN für das Reporting und für die Umsetzung und Durchsetzung der Vorgaben des KSBOB bei den UVN aus­ gerichtet und jährlich ausbezahlt. Die DO-Entschädigung bleibt grundsätzlich für die gesamte Vertragsperiode 2024 - 2027 gleich und beläuft sich pro Jahr auf CHF 0.00

5. Reporting

Spätestens bis 30.6. nach Abschluss eines Rechnungsjahres gemäss Rz 4019 KSBOB stellt die DO/VN dem BSV sämtliche Unterlagen vollständig via BSV-Erfassungsmappe zur Verfügung. Diese sind gemäss Rz 4012 und 4014 KSBOB insbesondere: - Organisationsdaten (VZÄ etc.) - Kosten-ZLeistungsrechnung (KLR) DO/VN und UVN - Klienten-ZLeistungsstatistik (KLS) DO/VN und UVN - Selbsteinschätzung der Leistung (Realisiertes Arbeitsprogramm) - Fortschreibungstabelle DO/VN und UVN - Vollständigkeitserklärung DO/VN - Liste wirtschaftliche Verbindungen

Von jeder Organisation müssen zusätzlich folgende Daten elektronisch zur Verfügung gestellt werden: - Jahres- und Geschäftsbericht - Unterzeichneter Revisionsbericht (Testat, Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) oder Bericht der Kontrollstelle - Vollständigkeitserklärung (diejenigen der UVN sind bei der DO/VN abgelegt)

Für die Mitfinanzierung von Projekten im Rahmen der themenspezifischen Grundlagenarbeit (LUFEB), welche Vollkosten von mehr als CHF 100'000 auslösen, muss ein separates Projektge­ such zwingend vor Projektbeginn eingereicht werden. Das BSV entscheidet nach Möglichkeit in­ nert 60 Tagen über die Mitfinanzierung durch die IV. Die Projektgesuche können auf der Internet­ seite des BSV heruntergeladen werden.

6. Nachweis der Leistungserbringung

Für die in Ziffer 3.1 aufgeführten Leistungskategorien mit dem Hinweis «Behindertennachweis» muss die DO/VN dem BSV jederzeit bei Bedarf nachweisen, dass die mit dem BSV abgerechne­ ten Leistungen nur an berechtigte Leistungsbeziehende gemäss Kap. 1.3 KSBOB erbracht wur­ den (Rz 1021 KSBOB). Die DO/VN erbringt den Nachweis wie folgt: Pro Leistungskategorie und Berichtsjahr wird eine Exceltabelle mit Namen, Vornamen, Geburts­ datum geführt.

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Alternativ kann im Dossier der behinderten Person eine Kopie der Verfügung über die IV- Massnahme oder Geldleistung abgelegt werden. Bei einer Früherfassung ist deren Meldung fest­ zuhalten und nachzuweisen. Das Verfahren wird im Einzelfall mit der DOA/N festgelegt. Für Tageskurse und Treffpunkte ist kein Nachweis erforderlich.

7. Auskunftspflicht

Die DO/VN und UVN erteilen dem BSV oder vom BSV bezeichneten Drittpersonen gemäss Rz 4005 KSBOB alle erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit dem Vertrag und gewährt Ein­ sicht in die relevanten Akten und den Zutritt an Ort und Stelle.

8. Sanktionsmassnahmen und Vertragsauflösung

Ist für die DO/VN absehbar, dass sie die vertraglich festgelegten Ziele und Bedingungen nicht vertragsgemäss erfüllen kann, muss sie unverzüglich dem BSV schriftlich die Situation mit einem Vorgehensvorschlag unterbreiten (Rz 4008 KSBOB). Verletzt die DO/VN ihre Auskunftspflicht, kann das BSV die Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder die bereits ausgerichteten Bei­ träge gemäss Art. 40 SuG zurückfordern (Rz 4009 KSBOB). Erwirkte die DO/VN die Finanzhilfe unter Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltes, kann das BSV jederzeit vom Vertrag zurücktre­ ten. Mit dem Rücktritt fordert das BSV die bereits ausgerichteten Beiträge gemäss Art. 30 f. SuG zurück. Werden die im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung der Vertragsbestim­ mungen verlangten Daten und Informationen trotz gewährter Nachfrist nicht, unvollständig oder unkorrekt eingereicht oder bestehen anderweitig begründete Zweifel an der Vertragserfüllung, kann das BSV Akontozahlungen so lange zurückbehalten oder kürzen, bis die Daten und Infor­ mationen in hinreichender Qualität vorliegen und verarbeitet werden können bzw. für das BSV die Sicherheit besteht, dass ein vertragskonformer Zustand hergestellt worden ist (Rz 4018 KSBOB).

9. Dauer, Änderungen, Kündigung des Vertrages

9.1 Dauer

Dieser Vertrag tritt mit vollständiger Unterzeichnung auf den 1. Januar 2024 in Kraft. Er wird für vier Jahre abgeschlossen und dauert bis zum 31. Dezember 2027.

9.2 Änderungen

Änderungen des Vertrages werden schriftlich festgehalten und von beiden Vertragsparteien un­ terzeichnet. Es besteht kein Anspruch auf eine Anpassung des Vertrages auf Grund einer Leis­ tungserweiterung (zusätzliche oder neue Leistung) oder auf Grund höherer Kosten einer Leis­ tung.

9.3 Kündigung

Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner per 30. Juni oder 31. Dezember unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

Wird der Vertrag nicht weitergeführt, ist ein Schlussabrechnungssaldo zu vergüten und ein allfäl­ lig vorhandener Saldo aus geäufneten Überdeckungsreserven sowie zulasten von Art. 74 IVG gebildeten Rückstellungen oder Fonds dem BSV zurückzuerstatten.

9.4 Governance

Die finanzielle Unterstützung privater Organisationen durch die Invalidenversicherung erfolgt im Hinblick auf ein gemeinsames Engagement zugunsten von Menschen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 74 IVG. Die Beiträge an die Organisationen und die daraus resultierenden Leistungen setzen eine direkte Beziehung zwischen der IV bzw. dem BSV und den subventionierten Organisationen voraus. Diese Beziehung beruht auf den Grundsätzen der Good Governance und des gegenseitigen Ver­ trauens.

5

Gute Zusammenarbeit bedeutet, dass Informationen ausgetauscht, Erfahrungen geteilt und beo­ bachtete oder aufgetretene Probleme erörtert werden, um die Schwierigkeiten sowohl der Part­ nerorganisationen als auch der leistungsempfangenden Personen zu beheben.

10. Veröffentlichung des Vertrages

Das BSV veröffentlicht den vorliegenden Vertrag (inkl. sämtlicher Anhänge) in Anwendung des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Art. 9 Abs. 2, Öffentlichkeits­ gesetz, SR 152.3) auf der Webseite des BSV. Zwecks Koordination kann es den Kantonen eben­ falls Auszüge betreffend Leistungen oder Finanzen weiterleiten bzw. entsprechende Auswertun­ gen erstellen.

11. Schlussbestimmungen

Für die Gültigkeit des vorliegenden Vertrages bleiben Beschlüsse von Volk, Parlament und Bun­ desrat vorbehalten. Vorliegender Vertrag ist in zwei Exemplaren ausgefertigt worden. Je ein unterzeichnetes Exemplar befindet sich beim BSV und bei der DO/VN.

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Bern, den Zürich, den U Ao/Leis

Für das Für Bundesamt für Sozialversicherungen Aids-Hilfe Schweiz

A

lUAx Florian Steinbacher, Vizedirektor Paola Riva Gapany, Präsidentin

Thomas Bhend? Andreas Lehner Bereichsleiter Controlling, Ressourcen Geschäftsleiter und Subventionen

Anhang Anhang A (Grundlagen der DO/VN) Anhang B (Am VAF angeschlossene Organisationen) Anhang C (Fachkonzepte) Anhang D (Kompensationsgruppen und Mengengerüst) Anhang E (Unterzeichnete Qualitative Bedingungen)

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Anhang A Grundlagen der VN K Unterzeichnete Statuten der VN/DO vom 11.06.2022 K Der Vorstand der Aids-Hilfe Schweiz per 01.05.2023 K Organigramm der Organisation Kl Aktueller Auszug Eintrag Handelsregister Kl ZEWO-Zertifikat (01.01.2021 bis 31.12.2025) K ZEWO-Bericht vom 12.04.2021 Kl Leitbild/Strategie 2022 - 2025

8

AIDS-HILFE SCHWEIZ AIDE SUISSE CONTRE LE SIDA AIUTO AIDS SVIZZERO

I Statuten der Aids-Hilfe Schweiz Zürich, 11. Juni 2022

Inhalt

I. Name und Sitz 4

II. Zweck und Aufgaben 5

III. Mitgliedschaft 6

IV. Organisation 8 Die Delegiertenversammlung 8 Der Vorstand 12 Die Strategiekommission 14 Die Revisionsstelle 16

V. Finanzen 17

VI. Schlussbestimmungen 18

VII. Letzte Änderungen 19

VIII. Übergangsbestimmungen 19

3

I. Name und Sitz Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz 1 Unter dem Namen Aids-Hilfe Schweiz - Aide Suisse contre le Sida - Aiuto Aids Svizzero (im Folgenden «AHS» genannt) besteht ein gemeinnütziger, parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

2 Die AHS hat ihren Sitz in Zürich und ist im Handelsregister eingetragen.

4

II. Zweck und Aufgaben Art. 2 Zweck Die AHS agiert als Dachorganisation für Organisationen, die sich in der Schweiz für Menschen im Kontext von HIV einsetzen. Sie koordiniert ihre eigenen nationalen Angebote und Projekte mit denen ihrer Mitglieder. Sie unterstützt und fördert die Meinungsbildung zu relevanten Themen im Verband und erbringt Dienstleistungen gegenüber ihren Mitgliedern.

Die AHS hat zum Ziel, durch wirksame Präventionsprogramme neue Infektionen in den Schlüssel­ gruppen mit erhöhtem HIV- und STI-Expositionsrisiko zu verhindern und die Lebensqualität von Menschen mit HIV sowie ihnen Nahestehenden zu verbessern. Sie engagiert sich für die Gleich­ stellung und Integration von Menschen mit HIV und setzt sich gemeinsam mit den Betroffenen für deren Anliegen und gegen Diskriminierung ein. Sie nimmt Stellung zu sozial- und gesundheitspoli­ tischen Fragen und bringt ihre Fachkompetenz in den nationalen Strategieprozess ein.

Art. 3 Tätigkeitsfelder und Aufgaben 1 Die AHS erbringt Leistungen insbesondere gegenüber den folgenden fünf Schlüssel­ gruppen (Tätigkeitsfelder):

1 Menschen, die mit HIV leben

2 Männer, die Sex mit Männern haben

3 LGBTIQ+-Personen

4 Migrantinnen und Migranten aus Hochprävalenzländern

5 Sexarbeitende

2 Sie übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:

a) HIV-, Hepatitis- und STI-Infektionen in den Schlüsselgruppen verhindern;

b) Menschen mit HIV unterstützen;

c) Projekte zur Förderung der sexuellen Gesundheit;

d) Beratung und medizinische Dienstleistungen;

e) die Kontakte des relevanten Fachnetzwerkes für die oben genannten Schlüsselgruppen pflegen;

f) Diskriminierung verhindern, insbesondere im Zusammenhang mit HIV und der Vulnerabilität der Schlüsselgruppen;

g) politische Arbeit;

h) Öffentlichkeitsarbeit und Informationsvermittlung;

i) nationale und internationale Vernetzungsarbeit;

j) Grundlagenarbeit (Informationsaufbereitung, Erstellung von Konzepten);

k) Monitoring/Agenda-Setting;

l) Fundraising/Sponsoring und andere Formen der Mittelbeschaffung;

m) Koordination der eigenen Angebote/Projekte mit denen der Mitglieder;

n) Dienstleistungen gegenüber ihren Mitgliedern.

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III. Mitgliedschaft Art. 4 Mitgliederkategorien Die AHS unterscheidet folgende Mitgliederkategorien:

a) Aktivmitglieder: Als Aktivmitglieder gelten alle Mitgliedsorganisationen, die mit regionalen Angeboten die gemeinsamen Ziele der AHS umsetzen.

b) Nationale Aktivmitglieder: Als nationale Aktivmitglieder gelten alle Mitgliedsorganisationen, die sich national für die Schlüsselgruppen einsetzen.

c) Unterstützungsmitglieder: Als Unterstützungsmitglieder gelten alle Mitgliedsorganisationen, die die Ziele der AHS mittragen.

Art. 5 Aufnahme 1 Als Aktivmitglieder und nationale Aktivmitglieder aufgenommen werden Rechtskörperschaften, zu deren statutarisch definierten Aufgaben die aktive Leistungserbringung gegenüber mindestens einer in Art. 3 Abs. 1 beschriebenen Schlüsselgruppen gehört. Über deren Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung, gestützt auf einen schriftlichen Antrag. Bei Ablehnung kann einmalig ein schriftlich begründetes Wiedererwägungsgesuch zuhanden der Delegiertenversammlung gestellt werden.

2 Als Unterstützungsmitglieder aufgenommen werden Rechtskörperschaften, die als

Sympathisanten die AHS unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschliessend.

3 Gesuche um Aufnahme sind an die Geschäftsstelle zuhanden des Vorstands einzureichen.

Art. 6 Rechte 1 Aktivmitglieder und nationale Aktivmitglieder sind an der Delegiertenversammlung stimmberechtigt.

2 Aktivmitglieder, nationale Aktivmitglieder und Unterstützungsmitglieder haben die Möglichkeit, Anträge an die Delegiertenversammlung zu stellen.

3 Ausschliesslich Aktivmitglieder haben das Recht, an den durch das Public Fundraising geäufneten Fondsgeldern zu partizipieren.

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Art. 7 Pflichten 1 Durch den Eintritt in den Verein anerkennt ein Mitglied die Statuten und verpflichtet sich, diese sowie die für die Mitglieder verbindlich erklärten Beschlüsse des Vereins einzuhalten, die von der Delegiertenversammlung festgelegten Mitgliederbeiträge zu bezahlen und die vom Verein abgeschlossenen Verträge zu respektieren.

2 Aktivmitglieder und nationale Aktivmitglieder sind verpflichtet, der Geschäftsstelle der AHS Statutenänderungen und Mutationen ihrer Geschäftsleitung mitzuteilen.

Art. 8 Austritt Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit auf Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist der Geschäftsstelle zuhanden des Vorstands schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres mitzuteilen. Sämtliche Rechte und Pflichten bleiben bis zum offiziellen Ablauf der Mitgliedschaft bestehen.

Art. 9 Ausschluss Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen. Das betroffene Mitglied ist durch diesen vor dem Entscheid anzuhören. Ein ablehnender Entscheid kann an die Delegiertenversammlung weiter­ gezogen werden. Diese entscheidet abschliessend. Alle Rechte und Pflichten als Mitglied bleiben bis zum definitiven Ausschluss bestehen.

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IV. Organisation Art. 10 Organe Die AHS verfügt über folgende Organe:

a) die Delegiertenversammlung (DV)

b) den Vorstand (VS)

c) die Strategiekommission (StraKo)

d) die Revisionsstelle

Die Delegiertenversammlung

Art. 11 Zusammensetzung 1 Die DV setzt sich aus den Delegierten der stimmberechtigten Aktivmitglieder und nationalen Aktivmitglieder zusammen.

2 Jedes Aktivmitglied entsendet maximal zwei Delegierte nach eigener Wahl an die DV. Gemäss Art. 15 Abs. 1 hat das Mitglied zwei Stimmen.

3 Jedes nationale Aktivmitglied entsendet eine Delegierte, einen Delegierten nach eigener Wahl an die DV. Gemäss Art. 15 Abs. 2 hat das Mitglied eine Stimme.

4 Unterstützungsmitglieder sind berechtigt, mit einer Person an der DV teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht.

5 Der VS hat die Möglichkeit, weitere Gäste an die DV einzuladen.

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Art. 12 Aufgaben und Kompetenzen Die DV ist das oberste Organ der AHS. Sie bestimmt die normativen Grundzüge der Politik der AHS, überwacht die Tätigkeit des VS und fasst die für alle Mitglieder verbindlichen Beschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie hat im Einzelnen folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

b) Genehmigung des Leitbildes;

c) Änderung der Statuten;

d) Genehmigung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Reglemente, insbesondere der Geschäftsordnung, der Finanzpolitik und des Fondsreglements;

e) Genehmigung der Strategie und der darauf abgestimmten strategischen Finanzplanung;

f) Abnahme des Jahresberichts des VS sowie Decharge-Erteilung;

g) Genehmigung der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle;

h) Entscheid über Aufnahme von Aktivmitgliedern und nationalen Aktivmitgliedern;

i) Entscheide über Rekurse;

j) Wahl der Mitglieder der StraKo;

k) Festlegung der Mitgliederbeiträge;

I) Wahl und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und aller weiteren Mitglieder des VS;

m) Wahl der Revisionsstelle;

n) Beschlussfassung über Anträge;

o) Erteilung von Aufträgen an den VS;

p) Fusion oder Auflösung des Vereins.

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Art. 13 Einberufung und Traktandierung 1 Die DV wird vom VS mindestens einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte zu einer ordentlichen Sitzung einberufen.

2 Die Einladung zur DV wird mit der Liste der traktandierten Geschäfte allen Mitgliedern gemäss Art. 4 spätestens vier Wochen vor der Versammlung zugestellt.

3 Ein Aktivmitglied, ein nationales Aktivmitglied, ein Unterstützungsmitglied, ein VS-Mitglied oder die Revisionsstelle können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Das Begehren muss dem VS spätestens fünf Wochen vor der ordentlichen DV unter Angabe eines konkreten Antrags mitgeteilt werden; weniger als fünf Wochen vorher eingegangene Traktandierungsbegehren werden in der darauffolgenden ordentlichen DV behandelt, sofern nicht ausdrücklich (und unter den Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1) die Einberufung einer ausserordentlichen DV beantragt wird. Es können nur Anträge zu Geschäften gestellt werden, die gemäss Art. 12 in den Zuständigkeitsbereich der DV fallen.

4 Die DV kann nur über die auf der Traktandenliste verzeichneten und rechtzeitig gestellten Anträge entscheiden.

Art. 14 Ausserordentliche Versammlung 1 Eine ausserordentliche DV kann vom VS, von der Revisionsstelle oder von mindestens einem Fünftel der Stimmen einberufen werden.

2 Dem Verlangen ist vom VS innert zweier Monate nach Einreichung zu entsprechen.

3 Es gelten die gleichen Fristen wie bei einer ordentlichen DV.

Art. 15 Stimmberechtigung

1 Aktivmitglieder haben an der DV zwei Stimmen.

2 Nationale Aktivmitglieder haben an der DV eine Stimme.

3 Jedes Aktivmitglied bzw. nationale Aktivmitglied kann sein Stimmrecht nur durch seine eigene Delegation ausüben; eine Stellvertretung durch Delegierte eines anderen Aktivmitglieds bzw. nationalen Aktivmitglieds oder durch Dritte ist nicht zulässig.

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Art. 16 Beschlussfassung 1 Jede rechtsgültig einberufene DV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

2 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen kann eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt werden.

3 Die Beschlussfassung erfolgt durch das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.

4 Wahlen werden im ersten Wahlgang durch das absolute Mehr der anwesenden Stimmen vorgenommen. Ab dem zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

S Statutenänderungen, der Zusammenschluss mit anderen Verbänden oder die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Art. 17 Protokoll Über die Verhandlungen führt die Geschäftsstelle ein Beschlussprotokoll. Das Protokoll wird in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht.

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Der Vorstand

Art. 18 Zusammensetzung 1 Der VS besteht aus Präsidentin bzw. Präsident, Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident sowie weiteren max. sieben ehrenamtlichen Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme der/des von der DV direkt bestimmten Präsidentin bzw. Präsidenten, Vizepräsidentin bzw. Vizepräsidenten selbst.

2 VS-Mitglieder werden von der DV für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die maximale Amtsdauer beträgt zwölf Jahre. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

3 Als Mitglieder des VS wählbar sind geeignete Personen, die sich für die Interessen und Ziele der AHS einsetzen. Mitarbeitende der Geschäftsstelle sowie VS-Mitglieder und fest angestellte Mitarbeitende von Aktivmitgliedern, nationalen Aktivmitgliedern und Unterstützungsmit­ gliedern sind ausgeschlossen.

4 Die Geschäftsleitung nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den VS-Sitzungen teil.

Art. 19 Aufgaben und Kompetenzen Der VS ist das strategische Führungsorgan der AHS. Er hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a) Sicherstellung der Zweckerfüllung des Vereins;

b) strategische Führung der AHS;

c) Ausgestaltung der Finanzplanung und -kontrolle;

d) Vorbereitung und Durchführung der DV und Ausführung ihrer Beschlüsse;

e) Erstellung der Jahresrechnung und des Jahresberichts zuhanden der DV;

f) Erstellung des Jahresbudgets;

g) Vertretung der AHS gegen aussen;

h) Oberleitung und Überwachung der Geschäftsführung;

i) Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung;

j) Erteilung und Entzug der Zeichnungsberechtigung;

k) Genehmigung des Personalreglements und des Anlagereglements;

l) Ausschluss von Aktivmitgliedern, nationalen Aktivmitgliedern und Unterstützungsmitgliedern;

m) Bestellung von temporären Arbeitsgruppen oder Ausschüssen für einzelne Projekte oder Spezialfragen;

n) Einhaltung der Statuten;

o) Wahrnehmung aller Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

Der VS kann bei Vakanz der Geschäftsleitung die Geschäftsführung ganz oder teilweise für eine Dauer von maximal sechs Monaten an einzelne seiner Mitglieder übertragen.

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Art. 20 Einberufung und Sitzungsorganisation

1 Der VS trifft sich mindestens viermal jährlich.

2 Sitzungen werden durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder - wenn sie/er verhindert ist - durch die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten der AHS einberufen und geleitet. Ein Drittel der Mitglieder des VS kann bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich und unter Angabe der Traktanden die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss.

3 Das Protokoll wird von der Geschäftsstelle in deutscher oder französischer Sprache geführt.

Art. 21 Beschlussfassung 1 Der VS ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid.

2 Zirkularbeschiüsse (auch elektronisch) sind zulässig, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Zirkularbeschluss bedarf der Zustimmung aller VS-Mitglieder. Zirkularbeschlüsse sind in das Protokoll der nächsten VS-Sitzung aufzunehmen.

Art. 22 Protokoll Das Protokoll wird von der Geschäftsstelle in deutscher oder französischer Sprache geführt.

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Die Strategiekommission

Art. 23 Zusammensetzung Die StraKo setzt sich wie folgt zusammen:

a) Sieben bis zehn Geschäftsleitende der Aktivmitglieder;

b) Vertretung des VS des AHS;

c) Vertretung der Geschäftsstelle.

Art. 24 Wahlverfahren 1 Interessierte Organisationen bewerben sich auf einen Aufruf der Geschäftsstelle mit einer formlosen Bewerbung zuhanden des VS. Diese Bewerbung soll aufzeigen, wie die StraKo vom entsprechenden Know-how der sich bewerbenden Organisation profitiert. Bewerbende Organisationen verpflichten sich zur aktiven Teilnahme. Der VS erarbeitet einen Vorschlag zuhanden der DV und berücksichtigt relevante Faktoren wie Stadt/Land, Sprachregion etc. Der Zusammensetzungsprozess wird transparent geführt. Die DV entscheidet über den Vorschlag des VS. Die Mitglieder der StraKo sind für die Laufzeit der Strategie gewählt.

2 Die bewerbenden Organisationen arbeiten in der Regel in mindestens vier strategischen Feldern der AHS. An der DV schlägt der VS diejenigen Organisationen zur Wahl vor, die in seinen Augen die Umsetzung der Strategie am besten begleiten können.

Art. 25 Aufgaben und Kompetenzen Die StraKo ist das Bindeglied zwischen den Mitgliedern, der Geschäftsstelle und dem VS. Sie sichert die Mitsprache und Mitgestaltung der Mitglieder bei der strategischen Planungsarbeit und die Koordination der Angebote und Projekte. Die entsprechenden Prozesse werden in der Geschäftsordnung definiert.

Art. 26 Einberufung und Sitzungsorganisation 1 Die StraKo tagt mindestens dreimal jährlich zu Fragen zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der strategischen Ziele der AHS. Darüber hinaus wird sie nach Bedarf zum Austausch und zur Koordination der aktuellen Aktivitäten einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Traktanden.

2 Sitzungen werden durch die Geschäftsstelle der AHS einberufen und geleitet.

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Art. 27 Beschlussfassung

1 Die StraKo ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmen­ gleichheit hat das Mitglied des VS der AHS den Stichentscheid.

2 Zirkularbeschlüsse (auch elektronisch) sind zulässig. Ein Zirkularbeschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Kommissionsmitglieder. Zirkularbeschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Kommissionssitzung aufzunehmen.

Art. 28 Protokoll Von den Sitzungen wird ein Protokoll in deutscher oder französischer Sprache erstellt und den Mitgliedern der StraKo, den Aktivmitgliedern und dem VS zeitnah zur Verfügung gestellt.

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Die Revisionsstelle

Art. 29 Zuständigkeit, Rechte und Pflichten 1 Als Revisionsstelle wählt die DV für eine jeweils einjährige Amtsdauer eine zugelassene Revisorin bzw. einen zugelassenen Revisor im Sinne von Art. 727c OR. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2 Die Revisionsstelle prüft jährlich nach einem ordentlichen Revisionsverfahren die Rechnungs­ führung, den Abschluss und die Vermögensbestände und legt der DV einen schriftlichen Bericht vor.

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V. Finanzen Art. 30 Einnahmen Die Einnahmen der AHS setzen sich zusammen aus;

a) den Mitgliederbeiträgen;

b) Spenden, Sponsoringeinnahmen, Beiträgen der öffentlichen Hand und weiteren Zuwendungen Dritter;

c) Erträgen aus dem Vereinsvermögen;

d) Erträgen aus Publikationen und Dienstleistungen.

Art. 31 Rückstellungen Zur Finanzierung von Projekten und Investitionen kann der Verein Rückstellungen bilden.

Art. 32 Aufwands- und Spesenentschädigungen Aufwands- und Spesenentschädigungen sind möglich. Diese sind in einer Geschäftsordnung zu regeln.

Art. 33 Haftung Die AHS haftet ausschliesslich mit dem eigenen Vereinsvermögen. Sie haftet nicht für Verpflich­ tungen ihrer Mitglieder; ebenso wenig haften die Mitglieder für die Verbindlichkeiten der AHS.

Art. 34 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der AHS ist das Kalenderjahr.

17

VI. Schlussbestimmungen Art. 35 Statuten Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der an der DV anwesenden Stimmen.

Art. 36 Reglemente 1 Die Organe und Einrichtungen der AHS sind befugt, einzelne Bereiche ihrer Zuständigkeit in Reglementen zu ordnen.

2 Solche Reglemente sind, soweit sie die Rechte und Pflichten Dritter oder die Kompetenzen anderer Organe und Einrichtungen betreffen, dem übergeordneten Organ zur Genehmigung zu unterbreiten.

3 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der in Kraft stehenden Reglemente.

Art. 37 Gültige Sprachversion Im Zweifelsfall ist der deutsche Text dieser Statuten massgeblich.

Art. 38 Gerichtsstand Der Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Verein und dessen Mitgliedern befindet sich am Sitz der AHS.

Art. 39 Auflösung Im Falle einer Auflösung bestimmt die DV die Bedingungen und Modalitäten einer Übergabe von Archiv, Vermögen und Material an eine bestehende oder später zu bildende Körperschaft mit vergleichbarer Zielsetzung und stellt gegebenenfalls die vorläufige Verwaltung sicher. Eine Auflösung bedarf einer Zustimmung von mehr als zwei Dritteln aller Stimmberechtigten des Vereins.

18

I

A

VII: Letzte Änderungen Die vorliegenden Statuten wurden am 11. Juni 2022 von der DV genehmigt. Sie ersetzen die seit dem 6. Juni 2019 gültigen Statuten und treten unmittelbar in Kraft.

• •

VIII: Übergangs­ bestimmungen Die aktuelle, aus den ehemaligen Aktivplus-Mitgliedern bestehende StraKo bleibt bis zur Neukonstituierung der StraKo im Amt.

Paola Riva Gapany Andreas von Rosen Präsidentin Vize-Präsident

19

(k ^7

& AIDS-HILFE SCHWEIZ AIDE SUISSE CONTRE IE SIDA AIUTO AIDSSVIZZERO

Herausgeberin Aids-Hilfe Schweiz Freilagerstrasse 32

8047 Zürich

Telefon 044 447 1111 aids.ch aids@aids.ch

K AIDS-HILFESCHWEIZ . AIDE SUISSE CONTRE LE SIDA AIUTO AIDS SVIZZERO

Der Vorstand der Aids-Hilfe Schweiz (Stand 1.5.2023)

Paola Riva Gapany Andreas von Rosen Präsidentin Vizepräsident

Wffmx'L K, a /Et-ffilUll/lIffà.

Lukas Bruhin Barbara Jakopp

Sebastian Kölliker Cosimo Lupi

Christoph Stuehn Franz Walter

\

K AIDS-HILFE SCHWEIZ . AIDE SUISSE CONTRE LE SIDA 'aiutoaids svizzero Delegiertenversammlung März 2023

Vorstand Präsidentin: Paola Riva Gapany | Vizepräsident: Andreas von Rosen

Geschäftsleiter Andreas Lehner Verbandsaufgaben Luzia Baumgartner

Dienste Kommunikation HIV + Recht Key Populations Fundraising Finanzen / Personal Kommunikation und Rechtsberatung Schwule und andere MSM Sabina Düringer institutionelles Fundraising Caroline Suter Florian Vock Teamleiterin Jan Müller Stv. Geschäftsleiterin Teamleiter Teamleiter Teamleiterin Buchhaltung Migrationsbevölkerung HPL Personaladministration SAN Swiss Aids News Rechtsberatung Sexarbeiterinnen Isabelle Schweizer Brigitta Javurek Dominik Bachmann Academy Patricia Gründler

IT / Web Menschen mit HIV Mary Manser Check at Home Simon Drescher Shop / Kundendienst Luca Bernardini Regionalkoordination CH-D / CH-I Vinicio Albani

Regionalkoordination CH-F Florent Jouinot

Social Media Dr. Gay Marc Eggenberger

Trans Menschen Sandro Niederer

k.

Handelsregisteramt des Kantons Zürich CHE-105.915.077 Aids-Hilfe Schweiz Zürich 2

Ref TR-Nr TR-Datum SHAB SHAB-Dat. Seite / Id Ref TR-Nr TR-Datum SHAB SHAB-Dat. Seite / Id 1 3013 18.02.1992 45 06.03.1992 1039 23 9826 09.04.2008 72 15.04.2008 21 / 4430562 2 13069 27.06.1994 127 04.07.1994 3718 24 31472 06.11.2008 220 12.11.2008 24 / 4729486 3 21638 21.10.1994 210 28.10.1994 5918 25 13005 06.04.2009 70 14.04.2009 32 / 4968854 4 8527 25.04.1995 83 01.05.1995 2374 26 50620 23.12.2009 253 30.12.2009 42 / 5420636 5 19815 16.09.1996 183 20.09.1996 5709 27 14226 12.04.2010 73 16.04.2010 23/5590010 6 23373 29.10.1996 214 04.11.1996 6733 28 29362 12.08.2010 159 18.08.2010 21 / 5775430 7 23904 17.10.1997 204 23.10.1997 7715 29 41187 24.11.2010 233 30.11.2010 23/5917090 8 4758 26.02.1999 44 04.03.1999 1439 30 11972 29.03.2011 65 01.04.2011 6102124 9 2343 26.01.2000 22 01.02.2000 694 31 30928 25.08.2011 167 30.08.2011 6313694 10 20693 29.08.2000 171 04.09.2000 6018 32 43809 07.12.2011 241 12.12.2011 6455294 11 32872 14.12.2001 247 20.12.2001 10062 33 8063 02.03.2012 47 07.03.2012 6582900 12 15118 20.06.2002 121 26.06.2002 16/527794 34 13918 24.04.2012 82 27.04.2012 6657206 33214 27.11.2003 233 03.12.2003 18/2010176 35 14583 03.05.2013 88 08.05.2013 7180710 11297 23.04.2004 82 29.04.2004 14/2237628 36 27590 21.08.2014 163 26.08.2014 1680293 15 12058 28.04.2005 86 04.05.2005 20 /2822456 37 31370 07.09.2015 175 10.09.2015 2366243 16 19054 06.07.2005 133 12.07.2005 21 / 2928740 38 44164 15.12.2017 247 20.12.2017 3943501 17 28339 13.10.2005 203 19.10.2005 16/3066516 39 N 1353 10.01.2018 N 9 15.01.2018 3988017 18 29995 06.11.2006 219 10.11.2006 18/3630270 40 9121 01.03.2019 45 06.03.2019 1004580953 19 1673 19.01.2007 17 25.01.2007 23/3741930 41 7427 17.02.2020 35 20.02.2020 1004834480 20 9907 03.04.2007 69 11.04.2007 23 / 3878278 42 21584 19.05.2021 98 25.05.2021 1005189940 21 27168 28.09.2007 192 04.10.2007 21 / 4139090 43 6716 11.02.2022 33 16.02.2022 1005406465 22 695 10.01.2008 10 16.01.2008 19/4291668

Ei Ae Lö Personalangaben Funktion Zeichnungsart_______________ 39 Stuehn, Christoph, von Rohrbach, in Zürich Mitglied des ohne Zeichnungsberechtigung Vorstandes 40 Lehner, Andreas, von Rorschacherberg, in Zürich Geschäftsführer Kollektivunterschrift zu zweien 40 Suter, Caroline, von Glarus, in Kilchberg (ZH) stellvertretende Kollektivunterschrift zu zweien Geschäftsführerin 41 von Rosen, Andreas, von Zürich, in Zürich Vizepräsident des Kollektivunterschrift zu zweien Vorstandes Jakopp, Barbara, von Winterthur, in Buchs (AG) Mitglied des ohne Zeichnungsberechtigung Vorstandes 42 Kölliker, Sebastian, von Basel, in Basel Mitglied des ohne Zeichnungsberechtigung Vorstandes 42 Lupi, Cosimo, von Coldrerio, in Gordola Mitglied des ohne Zeichnungsberechtigung Vorstandes 42 Walter, Franz, von Grächen, in Courtepin Mitglied des ohne Zeichnungsberechtigung Vorstandes 43 Riva Gapany, Paola, von Lugano, in Savièse Präsidentin des Kollektivunterschrift zu zweien Vorstandes

Zürich, 12.04,2023 Diese Internet Information aus dem kantonalen Handelsregister hat mangels Originalbeglaubigung keinerlei Rechtswirkung und erfolgt ohne Gewähr.

Handelsregisteramt des Kantons Zürich Firmennummer Rechtsnatur Eintragung Löschung Übertrag CH-020.6.000.061-6 von: 1 CHE-105.915.077 Verein 18.02.1992 auf:

Aktuelle Eintragungen

Ei Name Ref Sitz

1 Aids-Hilfe Schweiz 1 Zürich

1 (Aide Suisse contre le Sida) (Aiuto Aids Svizzero)

Ei Lö Mittel, Haftung, Nachschusspflicht und weitere Pflichten der Mitglieder Ei Lö Domiziladresse 1 Mittel: Mitgliederbeiträge, Spenden, Subventionen und weitere Zuwendungen Dritter, 43 Freilagerstrasse 32 Erträge aus dem Vereinsvermögen, Erträge aus dem Verkauf von Produkten. 8047 Zürich 41 Mittel: Mitgliederbeiträge, Spenden, Sponsoringeinnahmen, Beiträge der öffentlichen Hand und weiteren Zuwendungen Dritter, Erträge aus dem Vereinsvermögen, Erträge aus Publikationen und Dienstleistungen.

Ei Lö Zweck________________________________________________________________________ Ei Lö weitere Adressen 41 Die AHS ist die Dachorganisation ihrer Mitglieder in der Schweiz und damit auch die Organisation für Menschen im Kontext von HIV/Aids. Als Dachorganisation koordiniert sie ihre eigenen nationalen Angebote und Projekte mit denen ihrer Mitglieder. Sie unterstützt und fördert die Meinungsbildung zu relevanten Themen im Verband und erbringt Dienstleistungen gegenüber ihren Mitgliedern. Die AHS hat zum Ziel, durch wirksame Präventionsprogramme neue Infektionen in den Zielgruppen mit erhöhtem HIV- und STI-Expositionsrisiko zu verhindern und die Lebensqualität von Menschen mit HIV sowie ihnen Nahestehenden zu verbessern. Sie engagiert sich für die Gleichstellung und Integration von Menschen mit HIV/ Aids und setzt sich gemeinsam mit den Betroffenen für deren Anliegen und gegen Diskriminierung ein. Sie nimmt Stellung zu sozial- und gesundheitspolitischen Fragen und bringt ihre Fachkompetenz in den nationalen Strategieprozess ein. Die AHS erbringt Leistungen in den folgenden drei strategischen Geschäftsfeldern: a) HIV-/ STI-Infektionen in den Zielgruppen mit erhöhtem Expositionsrisiko verhindern; b) Menschen mit HIV/Aids und ihnen Nahestehende unterstützen; c) Diskriminierung im Zusammenhang mit HIV/Aids verhindern / Integration fördern / Advocacy. Die AHS ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Die AHS ist gemeinnützig.

Ei Lö Bemerkungen, Angaben betreffend Übernahme von Aktiven und Passiven Ref Statutendatum 1 02.06.1985 1 12.09.1987 1 05.03.1988 1 08.06.1991 2 23.05.1992 5 19.05.1995 22 07.11.1998 22 25.05.2002 22 13.05.2006 24 14.06.2008 41 06.06.2019

h Zürich, 12.04.2023 folgenden Seite

V\A

ZERTIFIKAT Der Verein Aids-Hilfe Schweiz, Zürich, erhält das Recht zur Führung des Zewo-Gütesiegels vom 1.1.2021 bis 31.12.2025.

a ___________________

Stiftung Zewo

Kurt Grüter :érer Martina Ziegerer Präsident Geschäftsleiterin

0

© 'W ZEWO Prüfergebnis für den Verein Aids-Hilfe Schweiz

Datum: 12. April 2021 Resultat: Erneuerung des Gütesiegels für fünf Jahre unter Auflagen

95% der geprüften Kriterien halten Sie im Wesentlichen ein.

Auflagen Verband

Der Dachverband hält einzelne Zewo-Standards nicht mehr vollumfänglich ein. Der Stiftungsratsausschuss hat die Erneuerung des Zewo-Gütesiegels an folgende Auflagen geknüpft, die innerhalb der angegebenen Fristen erfüllt werden müssen:

Auflage 1 Vergütung der Präsidentin

8 ■ veroOtungen Gemäss Standard 8 Absatz 2 Für ordentliche Aufgaben von Mitgliedern des obersten Leitungsorgans als strategisches Führungs- und Aufsichtsorgan gilt: b. Für besondere zeitliche Belastungen können moderate Vergütungen an die Mitglieder des obersten Leitungsorgans ausgerichtet werden. c. Effektive Spesen können zurückerstattet oder mit einer angemessenen Pauschale vergütet werden. d. Die Höhe von allfälligen Vergütungen muss dem gemeinnützigen Charakter und der Grösse der Organisation Rechnung tragen. e. Beurteilt wird die Höhe der Summe aller Vergütungen. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Form diese entrichtet wurde (z. B. als Stunden-, Tages- oder andere Sätze, als Amts-, Jahres-, Sitzungs-, Spesen- oder andere Pauschalen). Die Rückerstattung von belegten Auslagen, die nicht durch Pauschalspesen abgedeckt sind, zählt nicht zu den Vergütungen. Beurteilung Die Präsidentin der Aids-Hilfe Schweiz wird mit einer Amtspauschale in der Höhe von 16'000 Franken entschädigt. Zusätzlich erhält sie eine Spesenpauschale von l'SOO Franken. Die Gesamtvergütung der Präsidentin beträgt somit 17'800 Franken jährlich. Gemäss dem Vergütungsrechner, der auf der Zewo-Vergütungsstudie von 2018 basiert, ist der maximale Grenzwert in Bezug auf die Grösse der Aids-Hilfe Schweiz für die Vergütung des Präsidiums 14'000 Franken jährlich. Gemäss des von der Aids-Hilfe Schweiz zusammengestellten Aufgabenportfolios hat die Präsidentin einen jährlichen Stundenaufwand von ca. 314 Stunden. Dieser Stundenaufwand entspricht einem Grenzwert von IS'OOO Franken für die jährliche Entschädigung des Präsidiums. Somit liegt die Gesamtvergütung der Präsidentin 2'800 Franken über dem relevanten Grenzwert. Würden anstatt einer Spesenpauschale effektive Spesen ausbezahlt, läge die Vergütung noch l'OOO Franken über dem relevanten Grenzwert. Unter Berücksichtigung, dass die Aids-Hilfe Schweiz ein Dachverband ist, dem 28 regionale Aids-Hilfen angehören, wäre aus Sicht der Zewo eine Präsidentenvergütung von 16'000 Franken vertretbar. Vonseiten Aids-Hilfe wurde erläutert, dass effektiv ausbezahlte Spesen womöglich höher ausfallen würden, als eine Spesenpauschale. Sollte an der Spesenpauschale festgehalten werden, müsste gegenüber der Zewo belegt werden können, dass die effektiven Spesen höher wären. Es wurde von der Aids-Hilfe Schweiz bestätigt, eine entsprechende Anpassung bei der Spesenregelung vorzunehmen. Auflage Schaffen Sie die Spesenpauschale ab und vergüten Sie stattdessen nur die effektiven Spesen gegen Beleg. Belegen Sie uns andernfalls schriftlich, dass die Spesenpauschale die effektiven Spesen übersteigt. Frist 30. Juni 2021

Auflage 2 Zewo-Methode

13 B Standard 13 Absatz 2

Die Organisation erstellt ihre Jahresrechnung nach dem Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER und JAHRES­ RECHNUNG wendet Swiss GAAP FER 21 - Rechnungslegung für gemeinnützige Non-Profit-Organisationen - an. Swiss GAAP FER 21 Ziffer 22 Folgende Angaben sind im Anhang gesondert offenzulegen, sofern sie nicht in der Betriebsrechnung ausgewiesen sind: - administrativer Aufwand (inkl. Personalaufwand); - Fundraising- und allg. Werbeaufwand (inkl. Personalaufwand); - angewendete Methode zur Berechnung des administrativen Aufwands sowie des Fundraising- und allgemeinen Werbeaufwands. Standard 13 Absatz 3 Der Fundraising- und allgemeine Werbeaufwand sowie der administrative Aufwand werden nach der von der Zewo veröffentlichten Methodik berechnet und ausgewiesen. Beurteilung Der Gesamtaufwand der Organisation wird in der Betriebsrechnung und im Anhang der Jahresrechnung 2019 in den Projekt-, den Fundraising- und den administrativen Aufwand aufgeschlüsselt und es werden Angaben zur Berechnungsmethode gemacht. Die Zewo- Methode wird allerdings nicht als angewandte Methode zur Berechnung der Kostenstruktur ausgewiesen. Es wurde aber von der Organisation bestätigt, dass sie sich bereits an der Zewo- Methode orientierten. Auflage Wenden Sie die Zewo-Methode an und weisen Sie sie als angewandte Methode zur Berechnung der Kostenstruktur im Anhang der Jahresrechnung aus. Frist Jahresrechnung 2021 / 30. Juni 2022

Auflage 3 Offenlegung Vergütung der Geschäftsleitung

13 B Standard 13 Absatz 2

Die Organisation erstellt ihre Jahresrechnung nach dem Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER und JAHRES­ RECHNUNG wendet Swiss GAAP FER 21 - Rechnungslegung für gemeinnützige Non-Profit-Organisationen - an. Gemäss Swiss GAAP FER 21 Ziffer 24 Im Anhang offenzulegen sind: - Gesamtbetrag aller Vergütungen, die an Personen ausgerichtet worden sind, die mit der Geschäftsführung betraut sind {Geschäftsleitung). Swiss GAAP FER 21 Ziffer 45 Wenn nur eine Person mit der Geschäftsführung betraut ist, kann auf die Offenlegung deren Vergütung verzichtet werden. Darauf ist im Anhang hinzuweisen. Beurteilung Im Anhang der Jahresrechnung 2019 heisst es, dass die Geschäftsleitung aus zwei Personen bestehe und deshalb auf die Offenlegung der Vergütung der Geschäftsleitung verzichtet werde. Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Personen, muss die Gesamtvergütung nach Swiss GAAP FER 21 zwingend offengelegt werden. Es wurde von der Organisation eingeräumt, dass diese Angabe so nicht korrekt war. Künftig würde im Anhang der Jahresrechnung wieder angegeben, dass die Geschäftsführung von einer Person wahrgenommen werde. Frau Suter sei die Leiterin Rechtsberatung und gleichzeitig die Stellvertreterin des Geschäftsführers. Ein Gremium sei die Geschäftsleitung jedoch nicht. In diesem Falle muss dies im Jahresbericht und auf der Webseite auch dementsprechend dargestellt werden. Andernfalls muss die Gesamtvergütung für die unter der Rubrik Geschäftsleitung geführten Personen im Anhang der Jahresrechnung offengelegt werden. Auflage Weisen Sie im Anhang der Jahresrechnung darauf hin, dass auf die Offenlegung der Vergütung der Geschäftsleitung verzichtet werde, da nur eine Person mit der Geschäftsführung betraut ist und stellen Sie dies auch in Ihren Publikationen und auf der Webseite entsprechend so dar. Frist Jahresrechnung 2020 / 30. Juni 2021

Prüfergebnis für den Verein Aids-Hilfe Schweiz

Auflage 4 Offenlegung zertifizierter Unterorganisationen

16 * Standard 16 Absatz 2 Littera b)

Mutterorganisationen legen offen, welche Unterorganisationen sich auf die Einhaltung der Zewo-Standards NATIONALE NETZWERKE prüfen lassen und welche nicht. Beurteilung Auf der Webseite oder im Jahresbericht der Aids-Hilfe Schweiz wird bisher nicht offengelegt, welche Unterorganisationen das Zewo-Gütesiegel ebenfalls tragen. Es wurde von der Organisation bestätigt, dies künftig offenzulegen. Auflage Legen Sie offen, welche regionalen Aids-Hilfen sich auf die Einhaltung der Zewo-Standards prüfen lassen und welche nicht Frist 30. Juni 2021

Sie erhalten zu einzelnen Zewo-Standards Hinweise auf mögliche Verbesserungen:

Empfehlung 1 Kollektivunterschrift

7 O' Gemäss Standard 7 Absatz 3

Die Organisation setzt unter anderem die folgenden Kontrollen ein: INTERNE KONTROLLE a. Es gilt generell kollektive Zeichnungsberechtigung für rechtlich bindende Geschäfte. b. Es gilt generell kollektive Zeichnungsberechtigung im Zahlungsverkehr. Beurteilung Gemäss dem Unterschriftenreglement der Aids-Hilfe Schweiz müssen Verträge kollektiv gezeichnet werden. Die beiden der Zewo vorliegenden Verträge im Bereich Fundraising wurden von der Aids-Hilfe allerdings einzeln gezeichnet. Die Organisation hat erläutert, dass ihr hier ein Fehler unterlaufen sei und sie grundsätzlich genau darauf achten würden, dass die kollektive Zeichnungsregelung eingehalten werde. Empfehlung Achten Sie darauf, dass sämtliche rechtlich bindenden Verträge kollektiv gezeichnet werden.

Empfehlung 2 Gesamter administrativer Aufwand

9 . Standard 9 Absatz 2

-s \ Der Anteil für Projekte und Dienstleistungen am Gesamtaufwand der Organisation liegt innerhalb der EFFIZIENZ Bandbreite für vergleichbare Organisationen und beträgt mindestens 65%. Das heisst, der Anteil für die Administration und die Mittelbeschaffung beträgt max. 35%. Beurteilung Gemäss der Jahresrechnung 2019 der Aids-Hilfe Schweiz beträgt der Anteil administrativer Aufwand und Fundraisingaufwand am Gesamtaufwand der Organisation 32% und liegt somit nur knapp unter dem Grenzwert von maximal 35%. Nach der Anwendung derZewo-Methode wird die Zewo die Einhaltung der Grenzwerte neu beurteilen. Die Organisation hat allerdings erläutert, dass es im in der Jahresrechnung 2019 ausgewiesenen administrativen Aufwand auch indirekte Kosten gebe, die bei genauerer Anwendung der Zewo-Methode dem Projektaufwand zugeordnet werden können. Von daher dürfte der relevante Grenzwert auch nach Anwendung der Zewo-Methode unterschritten werden. Empfehlung Überwachen Sie die Höhe des administrativen Aufwandes am Gesamtaufwand regelmässig. Achten Sie darauf, dass die Grenzwerte für den gesamten administrativen Aufwand (inkl. Fundraisingaufwand) stets unterschritten werden.

Prüfergebnis für den Verein Aids-Hilfe Schweiz 3/8

Empfehlung 3 Fundraisingeffizienz

9 0 Standard 9 Absatz 1

Die Organisation setzt ihre Mittel effizient für ihren Zweck und die damit verbundene Administration und EFFIZIENZ Mittelbeschaffung ein. Beurteilung Gemäss der Jahresrechnung 2019 gibt die Aids-Hilfe Schweiz 43 Rappen aus, um einen Spendenfranken zu generieren. Die kürzlich erschienene Zewo-Studie «Kennzahlen zu Kosten und Reserven von Hilfswerken» zeigt, dass Organisationen mit Zewo-Gütesiegel im Schnitt 19 Rappen dafür aufwenden. Im Bereich Soziales und Gesundheit liegt der Median bei 14 Rappen. Damit ist der Fundraisingaufwand im Vergleich zu den eingeworbenen Spenden deutlich höher als bei vergleichbaren Hilfswerken. Allerdings liegt der Spendenanteil an den Gesamteinnahmen mit 63% in einem Bereich, in der die Hilfswerke gemäss der Studie die höchsten Fundraisingausgaben haben. Da die Spendenabhängigkeit gemäss der Studie der wichtigste Erklärungsfaktor für den Anteil Fundraisingaufwand ist, dürfte dieser Faktor eine Erklärung für die verhältnismässig hohen Fundraisingausgaben sein. Die Organisation hat erläutert, dass sie Massnahmen eingeleitet und ein neues Konzept ausgearbeitet hätten, um die Fundraisingeffizienz zu verbessern. Empfehlung Überprüfen Sie weiterhin Ihre Fundraising-Aktivitäten und treffen Sie Massnahmen, die eine Verbesserung der Fundraisingeffizienz ermöglichen.

Empfehlung 4 Rechnung über die Veränderung des Kapitals

13 H Standard 13 Absatz 2

Die Organisation erstellt ihre Jahresrechnung nach dem Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER und JAHRES­ RECHNUNG wendet Swiss GAAP FER 21 - Rechnungslegung für gemeinnützige Non-Profit-Organisationen - an. Swiss GAAP FER 21 Ziffer 3 Der Einzelabschluss und der konsolidierte Abschluss umfassen je fünf Bestandteile: Bilanz, Betriebsrechnung, Geldflussrechnung, Rechnung über die Veränderung des Kapitals, Anhang. Swiss GAAP FER 21 Ziffer 17 Die Rechnung über die Veränderung des Kapitals stellt die Bestände und die Veränderungen der Positionen des Fondskapitals und des Organisationskapitals brutto dar. Beurteilung Anstatt als separater Bestandteil der Jahresrechnung wird die Veränderung des Kapitals in der Jahresrechnung 2019 im Anhang unter den Ziffern 1.9,1.10 und 1.11 ausgewiesen. Empfehlung Weisen Sie die Rechnung über die Veränderung des Kapitals nicht im Anhang, sondern als separater Bestandteil der Jahresrechnung aus. Stellen Sie die Informationen der drei genannten Ziffern zum Fondskapital, zum gebundenen Kapital und zum Organisationskapital analog dem illustrativen Beispiel in Swiss GAAP FER 21 in einer Tabelle dar.

Empfehlung 5 Bruttoprinzip

13 @ Standard 13 Absatz 2

Die Organisation erstellt ihre Jahresrechnung nach dem Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER und JAHRES­ RECHNUNG wendet Swiss GAAP FER 21 - Rechnungslegung für gemeinnützige Non-Profit-Organisationen - an. Swiss GAAP FER 21 Ziffer 14 Das Bruttoprinzip gilt auch für Aufwendungen und Erträge aus Aktivitäten zur Beschaffung von Zuwendungen aller Art (auch im Falle von organisatorisch ausgegliederten oder an Dritte übertragenen Aktivitäten). Beurteilung Der Merchandisingertrag wird in der Betriebsrechnung netto ausgewiesen. Im Anhang werden Merchandisingaufwand und -ertrag brutto ausgewiesen und erläutert und es handelt sich um niedrige Kosten. Die Organisation hat bestätigt, dies künftig, wie von Swiss GAAP FER 21 verlangt, brutto auszuweisen. Empfehlung Weisen Sie in der Betriebsrechnung sämtliche Aufwände und Erträge brutto aus.

Prüfergebnis für den Verein Aids-Hilfe Schweiz

Empfehlung 6 Einhaltung der Zewo-Standards der Unterorganisationen

16 Standard 16 Absatz 2 Littera a)

Die Mutterorganisation setzt sich dafür ein, dass sich die Unterorganisationen auf die Einhaltung der Zewo- NATIONALE NETZWERKE Standards prüfen lassen und diese einhalten. Beurteilung Die regionalen Aids-Hilfen seien an interne Reglemente gebunden, aber insgesamt sei die Überprüfung der zertifizierten Unterorganisationen auch in Bezug auf die Zewo-Standards eher schwierig umsetzbar. Die Aids-Hilfe Schweiz hat angekündigt, künftig eine Vereinbarung mit den zertifizierten Unterorganisationen entsprechend der Vorlage derZewo zu treffen. Empfehlung Fördern Sie die Einhaltung der Zewo-Standards bei allen angeschlossenen Unterorganisationen und unterzeichnen Sie eine Vereinbarung, welche die Unterorganisation zur Einhaltung der Zewo-Standards verpflichtet Regen Sie eine Zertifizierung bei den nicht-zertifizierten regionalen Aids-Hilfen an.

Empfehlung 7 Wirkungsorientierung

10/ P Standard 10 Absatz 1 .. ''■P Die Organisation handelt wirkungsorientiert. WIRKUNG Standard 10 Absatz 4 Die Organisation integriert das Thema Wirkung in geeigneter Form in die öffentliche Berichterstattung. Beurteilung Im Rahmen der Rezertifizierung haben wir die Wirkungsorientierung Ihrer Organisation eingeschätzt (vgl. Beilage). Die Einschätzung basiert auf den Informationen des Fragebogens sowie des Gesprächstermins im Rahmen der Rezertifizierung. Empfehlung Überprüfen Sie unsere Einschätzung in der Beilage und nutzen Sie unsere Empfehlungen zur Stärkung der Wirkungsorientierung Ihrer Organisation.

Auflagen Regionale Aids-Hilfen

Die zertifizierten Unterorganisationen halten einzelne Zewo-Standards nicht mehr vollumfänglich ein. Der Stiftungsratsausschuss hat die Erneuerung des Zewo-Gütesiegels an folgende Auflagen geknüpft, die innerhalb der angegebenen Fristen erfüllt werden müssen:

Auflage 1 Reserven

11 Standard 11 Absatz 2

Die Organisation ist nicht überschuldet, das Organisationskapital ist positiv. RESERVEN Standard 11 Absatz 3 Das Organisationskapital deckt den Gesamtaufwand der Organisation für mindestens drei und höchstens 18 Monate. Liegt das Organisationskapital ausserhalb dieser Bandbreiten, definiert die Organisation Reserveziele, die aus ihrer Sicht der Situation angemessen sind. Standard 11 Absatz 4 Das Organisations- plus Fondskapital deckt den Gesamtaufwand der Organisation für mindestens drei und höchstens für 24 Monate. Liegt das Organisationskapital plus Fondskapital ausserhalb dieser Bandbreite, definiert die Organisation Reserveziele, die aus ihrer Sicht der Situation angemessen sind. Betrifft Sexuelle Gesundheit Zürich Beurteilung Gemäss der Jahresrechnung 2019 deckt das Organisationskapital des Vereins Sexuelle Gesundheit Zürich SeGZ den Gesamtaufwand für 1.2 Monate. Zuzüglich Fondskapital sind es 2.8 Monate. Es wurde erläutert, dass die Organisation vor rund sechs Jahren in sehr grossen finanziellen Schwierigkeiten war und die niedrigen finanziellen Ressourcen daher rühren. Auflage Legen Sie uns dar, welche Reserveziele die Organisation verfolgt, damit die möglichen finanziellen Risiken ausreichend abgedeckt werden. Frist 30. September 2021

Prüfergebnis für den Verein Aids-Hilfe Schweiz

Auflage 2 Negatives Organisationskapital/Aufbau von Reserven

Standard 11 Absatz 3 Das Organisationskapital deckt den Gesamtaufwand der Organisation für mindestens drei und höchstens 18 RESERVEN Monate. Liegt das Organisationskapital ausserhalb dieser Bandbreiten, definiert die Organisation Reserveziele, die aus ihrer Sicht der Situation angemessen sind. Standard 11 Absatz 4 Das Organisations- plus Fondskapital deckt den Gesamtaufwand der Organisation für mindestens drei und höchstens für 24 Monate. Liegt das Organisationskapital plus Fondskapital ausserhalb dieser Bandbreite, definiert die Organisation Reserveziele, die aus ihrer Sicht der Situation angemessen sind. Betrifft Groupe Sida Genève und Zonaprotteta Beurteilung Die Groupe Sida Genève weist gemäss der Jahresrechnung 2019 ein negatives Organisationskapital in der Höhe von CHF 146'520 Franken aus. Im Vorjahr war es mit minus 266'981 Franken sogar noch tiefer. Die Revisionsstelle hielt im Revisionsbericht der Jahresrechnung 2019 fest, dass die Schulden das Vereinsvermögen übersteigen und deshalb die Zahlungsunfähigkeit drohe. Gemäss dem Budget 2020 wurde allerdings eine weitere Verbesserung der Situation prognostiziert. Ausserdem betrug das Fondskapital 2019 458'202 Franken, wodurch zuzüglich Fondskapital die Reservequote 1.6 Monate betrug. Ein ähnliches Bild zeigt sich beim Verein Zonaprotteta. Dieser kleinere Verein weist in der Jahresrechnung 2019 ein negatives Organisationskapital von 14'615 Franken aus. Zusammen mit dem Fondskapital (75'271 Franken) beträgt die Reservequote 1.8 Monate. Im Gegensatz zu Genf wird im Revisionsbericht nicht auf die finanzielle Lage eingegangen. Es wurde erläutert, dass die Tessiner Sektion von nationaler Seite bisher wenig Unterstützung erhielt. Der Dachverband sei sich dessen bewusst und würden versuchen, die Tessiner Sektion künftig stärker zu fördern. Dies würde unter anderem durch ein Tessiner Mitglied im nationalen Vorstand gestärkt. Auflage Vermeiden Sie künftig, dass negatives Organisationskapital entstehen kann. Erhöhen Sie die Reserven und erläutern Sie gegenüber der Zewo schriftlich, wie Sie mittelfristig Reserven aufbauen möchten. Frist 30. September 2021

Auflage 3 Veröffentlichung Ja h res rech n ung

Standard 12 Absatz 3 Die Organisation veröffentlicht den Jahresbericht und die revidierte Jahresrechnung nach Swiss GAAP FER 21 TRANSPARENZ (inkl. Revisionsbericht) frei zugänglich auf ihrer Webseite. Standard 12 Absatz 4 Littera a) Wenn im Jahresbericht gut sichtbar darauf hingewiesen wird, dass die vollständige revidierte Jahresrechnung auf der Webseite veröffentlicht ist, können lediglich die Bilanz und die Betriebsrechnung der revidierten Jahresrechnung In den Jahresbericht integriert werden. Betrifft Aids-Hilfe beider Basel, Groupe Sida Genève und Zonaprotteta Beurteilung Bei diesen drei regionalen Aids-Hilfen ist die Jahresrechnung nicht auf der Webseite veröffentlicht. Ein Hinweis, dass die Jahresrechnung online verfügbar ist, fehlt. Im Falle von Basel wird im Jahresbericht 2019 darauf hingewiesen, dass die vollständige Jahresrechnung auf der Geschäftsstelle bestellt werden könne, was aber zu wenig transparent ist und mit den aktuellen Standards nicht mehr konform ist. Auflage Veröffentlichen Sie die vollständige Jahresrechnung auf Ihrer Webseite. Wir empfehlen Ihnen zudem, im Jahresbericht darauf hinzuweisen, dass die vollständige Jahresrechnung frei verfügbar auf Ihrer Webseite aufgeschaltet ist. Frist 30. Juni 2021

Prüfergebnis für den Verein Aids-Hilfe Schweiz

Auflage 4 Zewo-Methode

13 B Standard 13 Absatz 2

Die Organisation erstellt ihre Jahresrechnung nach dem Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER und JAHRES­ RECHNUNG wendet Swiss GAAP FER 21 - Rechnungslegung für gemeinnützige Non-Profit-Organisationen - an. Swiss GAAP FER 21 Ziffer 22 Folgende Angaben sind im Anhang gesondert offenzuiegen, sofern sie nicht in der Betriebsrechnung ausgewiesen sind: - administrativer Aufwand (inkl. Personalaufwand); - Fundraising- und allg. Werbeaufwand (inkl. Personalaufwand); - angewendete Methode zur Berechnung des administrativen Aufwands sowie des Fundraising- und allgemeinen Werbeaufwands. Standard 13 Absatz 3 Der Fundraising- und allgemeine Werbeaufwand sowie der administrative Aufwand werden nach der von der Zewo veröffentlichten Methodik berechnet und ausgewiesen.

9 0 Standard 9 Absatz 2

Der Anteil für Projekte und Dienstleistungen am Gesamtaufwand der Organisation liegt innerhalb der EFFIZIENZ Bandbreite für vergleichbare Organisationen und beträgt mindestens 65%. Das heisst, der Anteil für die Administration und die Mittelbeschaffung beträgt max. 35%. Betrifft Sexuelle Gesundheit Zürich SeGZ, S&X Fachstelle Sexuelle Gesundheit Zentralschweiz, Aids-Hilfe Bern, Aids-Hilfe beider Basel, Sexuelle Gesundheit Aargau, Groupe Sida Genève und Zonaprotetta Beurteilung Sämtliche Zewo-zertifizierten Regionalsektionen der Aids-Hilfe Schweiz weisen bisher die Zewo- Methode nicht aus. Äusser bei Sexuelle Gesundheit Zürich SeGZ sind die Anteile für Projekt-, Fundraising- und administrativer Aufwand aus der Jahresrechnung nicht ablesbar und somit sind die Kostenstrukturen der anderen regionalen Aids-Hilfen nicht beurteilbar. Die Zewo behält sich vor, die Anteile für administrativen Aufwand und Fundraising nach der Anwendung der Zewo-Methode neu zu beurteilen. Auflage Wenden Sie die Zewo-Methode an und legen Sie die Anteile für den Projekt-, Fundraising und administrativen Aufwand in der Betriebsrechnung oder im Anhang offen. Weisen Sie die Zewo- Methode als angewandte Methode zur Berechnung der Kostenstruktur im Anhang der Jahresrechnung aus. Frist Jahresrechnung 2021 / 30. Juni 2022

Auflage 5 Rechnung über die Veränderung des Kapitals

13 s Standard 13 Absatz 2

Die Organisation erstellt ihre Jahresrechnung nach dem Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER und JAHRES­ RECHNUNG wendet Swiss GAAP FER 21 - Rechnungslegung für gemeinnützige Non-Profit-Organisationen - an. Swiss GAAP FER 21 Ziffer 3 Der Einzelabschluss und der konsolidierte Abschluss umfassen je fünf Bestandteile: Bilanz, Betriebsrechnung, Geldflussrechnung, Rechnung über die Veränderung des Kapitals, Anhang. Swiss GAAP FER 21 Ziffer 16 Kleine gemeinnützige Nonprofit-Organisationen (im Sinne dieser Fachempfehlung) können auf die Erstellung einer Geldflussrechnung verzichten. Betrifft Zonaprotetta Beurteilung In der Jahresrechnung 2019 wurde keine Rechnung über die Veränderung des Kapitals veröffentlicht. Diese muss nach Swiss GAAP FER 21 jedoch als separaten Bestandteil der Jahresrechnung ausgewiesen werden. Aufgrund der kleinen Grösse der Organisation kann auf die Veröffentlichung einer Geldflussrechnung verzichtet werden. Auflage Erstellen Sie in der Jahresrechnung eine Rechnung über die Veränderung des Kapitals. Frist Jahresrechnung 2021 / 30. Juni 2022

Prüfergebnis für den Verein Aids-Hilfe Schweiz

Auflage 6 Geschäftsleitung mit mehreren Personen

13 s Standard 13 Absatz 2

Die Organisation erstellt ihre Jahresrechnung nach dem Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER und JAHRES­ RECHNUNG wendet Swiss GAAP FER 21 - Rechnungslegung für gemeinnützige Non-Profit-Organisationen - an. Gemäss Swiss GAAP FER 21 Ziffer 24 Im Anhang offenzulegen sind: - Gesamtbetrag aller Vergütungen, die an Personen ausgerichtet worden sind, die mit der Geschäftsführung betraut sind (Geschäftsleitung). Betrifft Groupe Sida Genève Beurteilung Gemäss den Angaben auf der Webseite umfasst die Geschäftsleitung zwei Personen. Im Anhang der Jahresrechnung 2019 wurde die Gesamtvergütung der Geschäftsleitung jedoch nicht offengelegt. Auflage Legen Sie die Gesamtvergütung der mit der Geschäftsleitung betrauten Personen im Anhang der Jahresrechnung offen. Frist Jahresrechnung 2021 / 30. Juni 2022

Sie erhalten zu einzelnen Zewo-Standards Hinweise auf mögliche Verbesserungen:

Empfehlung 1 Abbildung Zewo-Gütesiegel

Reglement zum Zewo-Gütesiegel Art. 7 Erteilung des Gütesiegels Absatz 6 Organisationen, die das Recht zum Führen des Gütesiegels erhalten haben, sind verpflichtet, dieses in all ihren Publikationen, die sie für das Fundraising und die Werbung einsetzen, gut sichtbar abzubilden und so zur Bekanntheit und zur Stärkung des Gütesiegels beizutragen. Betrifft Aids-Hilfe Bern Beurteilung Im Leitbild und in den Statuten wird das Zewo-Gütesiegel in der Fusszeile abgebildet aber im Jahresbericht 2019 und auf der Webseite ist dieses nicht ersichtlich. Empfehlung Bilden Sie das Zewo-Gütesiegel in allen Publikationen ab.

Empfehlung 2 Revisionsbericht

u s Standard 14 Absatz 3 Die Revisionsstelle erstattet schriftlich Bericht über das Ergebnis der Revision. REVISION Betrifft Sexuelle Gesundheit Aargau und Zonaprotetta Beurteilung Die Revisionsstelle bestätigt im Revisionstestat der Jahresrechnung 2019 die Einhaltung der Zewo-Bestimmungen. Dieser Hinweis bezieht sich auf die alten Zewo-Standards und ist nicht mehr notwendig. Empfehlung Weisen Sie die Revisionsstelle darauf hin, künftig von der Bestätigung der Zewo-Bestimmungen abzusehen.

Anhang

Sie erhalten folgende Unterlagen zu Ihrer Information: > Übersicht Umsetzung Zewo-Standards > Einschätzung Wirkungsorientierung

Zürich, 12. April 2021

J-. Uuj Martina Ziegerer Joël Reber Geschäftsleiterin Gütesiegelbereich

Prüfergebnis für den Verein Aids-Hilfe Schweiz 8/8

I

Unsere Strategie 2022-2025 K AIDS-HILFE SCHWEIZ AIDE SUISSE CONTRE LE SIDA AIUTO AIDS SVIZZERO

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Leitbild

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Leitbild der Aids-Hilfe Schweiz

Unser Selbstverständnis Die Aids-Hilfe Schweiz (AHS) ist eine Dachorganisation unabhängiger kantonaler, regionaler und nationaler Non-Pro­ fit-Organisationen. Zusammen bilden Mitglieder und Geschäftsstelle ein schweizweites Netzwerk, ein Kompetenz­ zentrum und eine Anlaufstelle im Themenbereich HIV, Hepatitis, sexuell übertragbare Infektionen, sexuelle Gesundheit, sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität. Wir setzen uns diesbezüglich für das physische, emotionale, mentale und soziale Wohlbefinden aller Menschen in ihren unterschiedlichen Lebensphasen ein.

Für Menschen, die von HIV/Aids, STIs oder Hepatitis betroffen sind, sind wir Fachstelle, Partnerin und Interessens­ vertretung.

Wir entwickeln eigene Ideen und Konzepte und arbeiten partnerschaftlich auf Augenhöhe mit der öffentlichen Hand. Wir engagieren uns partizipativ durch eine gute Vernetzung und Kooperation nicht nur mit unseren Mitgliedern, sondern auch mit lokalen, nationalen und internationalen Organisationen.

k

Leitbild der Aids-Hilfe Schweiz

Unsere Werte • Wir gehen von einem Recht auf Gesundheit aus und halten an einer sozial gerechten und leistungsfähigen Gesund­ heitsversorgung fest. Wir sprechen uns aus für ein Gesund­ heitsverständnis, das die Würde des Menschen und dessen Recht auf freie Entscheidung und ein befriedigendes Sexualleben respektiert sowie auf Rechtsgleichheit, Offenheit, Solidarität und Zugänglichkeit basiert. Folglich lehnen wir Vorstellungen ab, die mit Diskriminierung, Zwang, Repression und Angst arbeiten oder auf eine Aus­ grenzung betroffener Menschen hinauslaufen respektive eine Entsolidarisierung der Gesellschaft bedeuten.1 • Wir beziehen in verwandten Bereichen, die für unsere Arbeit von Bedeutung sind - etwa in der Gesundheits-, Drogen- und Migrationspolitik und hinsichtlich der Rechte von Minderheiten - eine klare Position. • Wir unterstützen Anstrengungen, welche Individuen und Gemeinschaften befähigen, sich vor Krankheiten zu schützen und ihre Gesundheit zu fördern, im Sinne eines Empower- ments: selbstbestimmt, selbstverantwortlich und in Würde. • Wir orientieren unsere Leistungen auf allen Ebenen an den Bedürfnissen unserer Ziel- und Anspruchsgruppen und sorgen für deren Einbezug und Mitsprache. Dabei verfolgen wir einen pragmatischen, solidarischen und wissenschaftlich fundierten Ansatz.

vgl. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948), Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung (1986), Aktionsprogramms der UN-Weltbevölkerungskonferenz in Kairo (1994)

vT

Leitbild der Aids-Hilfe Schweiz

Unsere Ziele • Wir setzen uns dafür ein, dass Jeder Mensch seine Sexualität in Würde, Freiheit und gleichberechtigt leben kann. • Wir verbessern die Lebensqualität von Menschen mit HIV sowie diesen Nahestehenden. • Wir verhindern durch wirksame Präventionsprogramme neue Infektionen in den Zielgruppen mit erhöhtem Expositions­ risiko und sensibilisieren die Bevölkerung für Safer Sex und Safer Use. • Wir verleihen den Themen sexuelle Gesundheit und Rechte in der Schweiz eine Stimme, indem wir zu sozialen und gesundheitlichen Fragen Stellung nehmen und unsere Fach­ kompetenz in Prozesse der gesellschaftlichen und politischen Meinungsbildung mit einbringen. • Wir fördern den niederschwelligen Zugang zur Gesundheits­ versorgung, auch für jene, denen dies erschwert ist. • Wir verfolgen einen inklusiven Ansatz und bekämpfen Diskriminierung.

Leitbild der Aids-Hilfe Schweiz

Unsere Stakeholder: Wen wollen wir mit unseren Leistungen unterstützen? • Als Leistungsbezüger richten wir uns primär an Menschen mit HIV/Aids, STIs und Hepatitis, an vulnerable Gruppen wie Männer, die Sex mit Männern haben (MSM), an trans und queere Menschen, an Menschen mit Migrationshinter­ grund sowie an Anbietende und Kundjnnen von Dienst­ leistungen im Bereich der Sexarbeit, an Konsumierende von Substanzen, an Menschen im Straf- und Massnahmen­ vollzug und an die Gesamtbevölkerung. • Für die öffentliche Hand sind wir qualifizierte Partnerin in der Konzeption und Umsetzung gesetzlicher Bestimmungen und kantonaler, regionaler und nationaler Programme. • Mit Organisationen mit thematischen Berührungspunkten stehen wir im Austausch zur Koordination unserer Aktivitäten und streben, wo es sinnvoll ist, Kooperationen an.

Leitbild der Aids-Hilfe Schweiz

Unsere Tätigkeitsfelder: In welchen Bereichen sind wir aktiv? A. Das Netzwerk (der Gesamtverband zusammen mit der Geschäftsstelle)

• Wir sensibilisieren die Gesellschaft für die Vielfalt von Sexualität und Geschlechtsidentität und setzen uns gegen Diskriminierung ein. • Wir formulieren Standards und setzen uns für deren Umsetzung ein. • Wir als Netzwerk sorgen für die Publikation und Verbreitung aktueller Informationen aus dem psychosozialen, juristischen und medizinischen Bereich. • Wir vertreten die Anliegen unserer Zielgruppen und sorgen für die Sichtbarkeit und Wahrnehmung der AHS in Politik, Medien und Öffentlichkeit. • Wir machen evidenzbasierte Verhaltens- und Verhältnis­ prävention und sichern die Kohärenz der Präventions- und Beratungsbotschaften. • Wir erarbeiten im Rahmen unserer Ziele Positionen zu wichtigen Fragen der Prävention, der Gesundheitsförderung oder gesellschaftspolitischer Natur. • Wir setzen uns für einen niederschwelligen Zugang zum Sozial- und Gesundheitssystem ein. • Wir stellen Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote bereit.

k

Leitbild der Aids-Hilfe Schweiz

Unsere Tätigkeitsfelder: In welchen Bereichen sind wir aktiv? B. Die Geschäftsstelle

• Die Geschäftsstelle vernetzt die Mitglieder der AHS, infor­ miert sie über Entwicklungen und bietet ihnen Plattformen für gemeinsame Projekte und partizipative Prozesse. • Sie erarbeitet, koordiniert und evaluiert nationale Angebote und Projekte mit den Mitgliedern. • Sie unterstützt und fördert die Meinungsbildung zu rele­ vanten Themen im Netzwerk und erbringt Dienstleistungen gegenüber den Mitgliedern. • Sie ist verantwortlich für das gemeinsame Fundraising. Die Mittel des Public Fundraising werden gemäss einem separaten Fondsreglement verteilt. • Sie berät die Mitgliedsorganisationen und Individuen in rechtlichen Fragen rund um HIV und vertritt Betroffene im sozialversicherungsrechtlichen Bereich. • Sie nimmt die Kontaktpflege auf nationaler und internationa­ ler Ebene wahr und stellt den Wissenstransfer sicher.

Leitbild der Aids-Hilfe Schweiz

Unsere A rbeitsweise • Die Mitglieder bilden gemeinsam mit der Geschäftsstelle ein nationales Netzwerk. Die Zusammenarbeit in diesem Netzwerk ist geprägt von gegenseitiger Wertschätzung. • Wir erbringen unsere Leistungen fachgerecht, zeitgemäss und wirtschaftlich. • Wir suchen fortschrittliche und innovative Vorgehens­ weisen und überprüfen deren Erfolg systematisch. • Wir finanzieren uns aus öffentlichen Mitteln sowie aus Mitteln von Unternehmen, Stiftungen und von privaten Geldgebern, insbesondere aus Spenden, Legaten und Public Fundraising. • Die Konzeption und die Umsetzung der Massnahmen erfolgen differenziert und entsprechen den unterschied­ lichen soziokulturellen, geschlechts-, altersspezifischen und sozioökonomischen Anforderungen. • Wir setzen uns dafür ein, dass die in diesem Leitbild um­ schriebenen Ziele unter Berücksichtigung der regionalen Bedürfnisse und Strukturen landesweit verfolgt werden. • Wir beachten in unseren Aktivitäten die sprachliche und kulturelle Vielfalt.

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Strategie

Strategie der Aids-Hilfe Schweiz

1. Wir setzen uns dafür ein, dass jeder Mensch seine Sexualität in Würde, Freiheit und gleichberechtigt leben kann. Wir sensibilisieren die Gesellschaft für die Vielfalt von Sexualität und Geschlechtsidentität und setzen uns gegen Diskriminierung ein.

Bis 2025

• sorgen wir dafür, dass die Marke AHS in der Allgemein­ bevölkerung für eine breitere Palette an Themen steht als nur für HIV/Aids; • erweitern wir unsere Informations- und Präventionsmass­ nahmen auf Zielgruppen im Bereich LGBTIQ+ (lesbische, schwule, bi, trans, inter und queere Personen, +) sowie auf Kundjnnen von Sexarbeitenden.

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Strategie der Aids-Hilfe Schweiz

2. Wir verleihen den Themen sexuelle Gesundheit und Rechte in der Schweiz eine Stimme, indem wir zu sozialen und gesundheitlichen Fragen Stellung nehmen und unsere Fachkompetenz in Prozesse der gesellschaftlichen und politischen Meinungsbildung mit einbringen. Wir erarbeiten im Rahmen unserer Ziele Positionen zu wichtigen Fragen der Prävention, der Gesundheitsförderung oder gesell­ schaftspolitischer Natur. Wir vertreten die Anliegen unserer Zielgruppen und sorgen für die Sichtbarkeit und Wahrnehmung der AHS in Politik, Medien und Öffentlichkeit.

Bis 2025

• etablieren wir ein politisches Monitoring auf nationaler und kantonaler Ebene für unsere gemeinsamen Themen, werten die Informationen systematisch aus und interve­ nieren dort, wo es sinnvoll und notwendig ist; • etablieren wir unsere Programme auf der Basis der Faktoren Prekarität und Vulnerabilität, unter Berücksichtigung der syndemischen Prozesse; • Verfolgen wir in der Prävention einen holistischen Ansatz

Strategie der Aids-Hilfe Schweiz

3. Wir sensibilisieren die Bevölkerung für Safer Sex und Safer Use, verhindern durch wirksame Präventionsprogramme neue Infektionen in den Zielgruppen mit erhöhtem Exposi­ tionsrisiko und verbessern die Lebensqualität von Menschen mit HIV sowie diesen Nahestehenden. Wir machen evidenz­ basierte Verhaltens- und Verhältnisprävention und sichern die Kohärenz der Préventions- und Beratungsbotschaften. Wir sor­ gen für die Publikation und Verbreitung aktueller Informationen aus dem psychosozialen, juristischen und medizinischen Bereich und stellen Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote bereit.

Bis 2025

• sichern wir den Wissenstransfer und Wissensgleichstand im Netzwerk; • stärken wir die Beratungsangebote des Netzwerks und schaffen eine nationale Erstanlaufstelle (Telefonnummer und E-Mail) für die Allgemeinbevölkerung wie auch vulnerable Gruppen zu allen Fragen rund um unsere Themen; • erarbeiten wir für externe Zielgruppen wie Apothekerjnnen, Lehrpersonen, Fachpersonen Gesundheit usw. ein Weiter­ bildungsangebot zu relevanten Themenbereichen wie dem Umgang mit vulnerablen Gruppen, Geschlechtsidentität, ChemSex; • schaffen wir für die Mitarbeitenden des Netzwerks (ORW, Geschäftsführende, Mediatorjnnen, Programmverant­ wortliche) ein ebenengerechtes, standardisiertes und profes­ sionalisiertes Weiterbildungsangebot, Teile davon einge­ bettet ins Schweizerische Bildungssystem mit anerkannten Abschlüssen.

b A

Strategie der Aids-Hilfe Schweiz

4. Wir fördern den niederschwelligen Zugang zur Gesund­ heitsversorgung, auch für jene, denen dies erschwert ist. Wir setzen uns für einen niederschwelligen Zugang zum Sozial- und Gesundheitssystem ein.

Bis 2025

• stärken wir die Vernetzung mit nationalen politischen Allianzen, die sich für einen niederschwelligen, zahlbaren Zugang zum Gesundheitswesen für unsere Anspruchs­ gruppen einsetzen.

Strategie der Aids-Hilfe Schweiz

5. Wir verfolgen einen inklusiven Ansatz und bekämpfen Diskriminierung. Wir formulieren Standards und setzen uns für deren Umsetzung ein.

Bis 2025

• pflegen wir im gesamten Netzwerk einen einheitlichen und inklusiven Sprachgebrauch.

Strategie der Aids-Hilfe Schweiz

6. Um unsere Ziele zu erreichen, stärken wir unsere Zusammenarbeit sowie die Mittelbeschaffung.

Zusammenarbeit

Bis 2025

• verstärken wir die Zusammenarbeit in unserem eigenen Netzwerk; • bauen wir unser Netzwerk national wie auch international zu Institutionen mit gleichen oder überschneidenden Themen aus.

Mittelbeschaffung

Bis 2025

• intensivieren wir das Public Fundraising durch Innovations­ konzepte (z. B. Gönnerkonzept); • etablieren wir ein Stiftungs- und Organisationsmarketing.

Anhang B Am VAF angeschlossene Organisationen (VN und UVN)

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-/-a

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Confédération suisse Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Confederazione Svizzera Geschäftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

Name DO/VN: Aids-Hilfe Schweiz Anhang B Am Vertrag für Finanzhilfen angeschlossene Untervertragsnehmerinnen (VN und UVN)

Hinweis: Diese Liste ist nur einmal zu Beginn der Vertragsperiode resp. mit dem Gesuch einzureichen.

Hauptzielgruppe der VN/UVN: Menschen mit HIV und Aids

Eingabefrist: 31.5.2023

hat die 13-stellige ID- ord. IV- Eigenleistungs­ Kantons­ Sprach­ Nr. Organisation (vollständige Bezeichnung) Webseite und BSV-Nr. Beitrag 2022 fähigkeit eine zugehörig­ region => GLN (via (wenn neu, dann als "neu" bezeichnen) Info-Mailadresse in CHF Kürzung zur keit (Sitz) (D/F/l) REFDATA); falls Folge? vorhanden

www.aids.ch

5152 Aids-Hilfe Schweiz 419'205 nein ZH D/F/l GLN

info@aids.ch

Dachorganisation-Entschädigung VP 2024 - 2027

Gemäss sep. Berechnung, welche an der Vertragsverhandlung 0 besprochen wurde, beläuft sich die DO-Entschädigung pro Jahr auf :

Visum VN:

71 Datum: c 24.f-23

/

Vertragsperiode 2024 - 27 datum

Anhang C Fachkonzepte der VN K Fachkonzept Rechtsberatung (Dossier- und Kurzberatungen) K Fachkonzept Medien- und Publikationen, Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von Infor­ mationsmaterialien und Medien, Informations- und Dokumentationsstelle Fachkonzept LUFEB Allgemeine Medien- und Öffentlichkeitsarbeit Kl Fachkonzept LUFEB Themenspezifische Grundlagenarbeit/Projekte Art. 74 IVG Kl Fachkonzept LUFEB Förderung der Selbsthilfe

10

t

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI L+J Confédération suisse Confederazione Svizzera Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

Anhang 7: FACHKONZEPT für die Vertragsperiode 2024 bis 2027 Leistungen im öffentlichen Interesse / Finanzhilfen nach Art. 74 IVG

Vertrags-Nr. 5152 Vertragsnehmerin Aids-Hilfe Schweiz

Übersicht der Leistung (vgl. «Leistungen und Leistungskategorien Betrieb Art. 74 IVG» im KSBOB 2024 - 2027) Leistungskategorien Das Leistungsangebot richtet sich an:

Kl Einzelspezifisch Einzelpersonen und ihre Angehörigen: Leistungskategorie Rechtsberatung

□ Gruppenspezifisch Mehrere Personen aus der Zielgruppe t

Leistungskategorie Bitte auswählen/Veuillez choisir/Prega compilare: □ Nicht personenspezifisch an die Öffentlichkeit mit Themen der Zielgruppe: Leistungskategorie Bitte auswählen/Veuillez choisir/Prega compilare:

Beschreibung der spezifischen Leistungen für die Zielgruppe(n) Qualifizierte telefonische und schriftliche Beratungen für Menschen mit HIV und Aids sowie ihre Angehörigen in allen invaliditätsbedingten Rechtsfragen, insbesondere auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts durch juristisch ausgebildetes Personal. Im Bereich der Sozialversicherungen auch Rechtsvertretungen im verwaltungsinternen Bereich (Einsprache-/Einwandverfahren). Link zur Webseite der Organisation: https://aids.ch/de/was-wir-tun/beratung/rechtsberatung/

Hauptziel der Leistung für die Zielgruppe(n): Ziel und Art der Zielerreichung (das Ziel muss SMART sein: Spezifisch, Messbar, Aktionsorientiert, Rea­ listisch und Terminiert).

Hilfe zur Selbsthilfe mit dem Ziel, Menschen mit HIV/Aids zu befähigen, ihre Rechte in Zusammenhang mit ihrer Erkrankung zu kennen und diese auf eine Weise wahrzunehmen, die ihre Selbstbestimmung stärkt und ihren Einbezug in die Gesellschaft fördert. Dabei werden die Ressourcen der Betroffenen aktiv gefördert und bei Bedarf weitere Fachstellen zugezogen, um eine bestmögliche Unterstützung zu gewährleisten.

Spezifisch: Verbesserung der behinderungsbedingten, spezifischen Lebenssituation von Menschen mit HIV/Aids und ihren Bezugspersonen durch Aufklärung über ihre Rechte und bestmögliche Untersützung bei der Wahrung derselben, damit sie sich selbstbewusster und eigenständiger im Alltag bewegen können und in diesen inkludiert werden/bleiben. Messbar: Die Zielsetzung und das konkrete Vorgehen wird mit der Klientin bzw. dem Klienten besprochen und in der Datenbank festgehalten. Darin wird ebenfalls die fallspezifische Arbeitszeit erfasst. Aktionsorientiert: Die Rechtsberatung ist für alle Betroffenen und ihre Angehörigen zugänglich, unabhängig von ihrem Wohnort, ihrer finanziellen Situation und ihrem Bildungsstand. Hierzu wird die Beratung über verschiedene Kanäle angeboten (Telefon, E-Mail, Post). Die konkreten Schritte und gegebenenfalls Aufgabenteilung werden mit dem Klienten bzw. der Klientin besprochen und geklärt. Die Beratung wird der betroffenen Person angepasst, sie erfolgt niederschwellig und lösungsorientiert.

Fachkonzept Art. 74 IVG ! VP 2024-27 ! Version 1.0

Realistisch: Die Rechtsberatung unterstützt Menschen mit einer individuellen IV-Leistung dabei, ihre Selbstbestimmung, Selbstvertretung, Autonomie und Inklusion zu fördern. Die Lösungsansätze werden in der Rechtsdatenbank festgehalten. Terminiert: Die Rechtsberatung ist langfristig angelegt und wird jährlich evaluiert, um die Zielerreichung zu überprüfen und bei Bedarf Anpassungen vorzunehmen. Alle Ende Jahr noch pendenten Fälle werden jeweils per 31.12. abgeschlossen und im darauffolgenden Betriebsjahr unter neuer Fallnummer eröffnet. Ist die juristische Intervention beendet, werden den Klientinnen bei Bedarf Informationen zu weiterfüherenden Angeboten abgegeben.

Um die Ziele der Rechtsberatung der Aids-Hilfe Schweiz zu erreichen, informieren sich die Mitarbeitenden der Rechtsberatung kontinuierlich über aktuelle rechtliche und medizinische Entwicklungen und Veränderungen und aktualisieren regelmässig ihr Wissen auf dem Gebiet der HIV-und Behindertenrechte. Wichtig ist zudem ein vorurteilloser Umgang mit verschiedenen Lebensentwürfen, ein professioneller Umgang mit Tabus und eine ausgeprägte Sensibilität betreffend Daten- und Persönlichkeitsschutz.

Hinweis: Die Ziele müssen einen Bezug zum Zweckartike! haben (RZ 1003 KSBOB). Insbesondere soll aufgezeigt werden, mit welchen Zielen die vier Schwerpunkte umgesetzt werden: Selbstbestimmung / Teilhabe Selbstvertretung / Einbezug von MmB Kooperation / Zusammenarbeit Peer-Support

Zur Information: Das jährliche inhaltliche Reporting über die Zielerreichunq erfolgt in der Reporting-Vorlage «Realisiertes Arbeits­ programm».

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0 2/6

Zielgruppe(n)

Altersgruppe Zielgruppe Behinderung □ Suchtbehinderung □ Kinder □ Körperbehinderung □ Sprachbehinderung □ Jugendliche Kl Krankheitsbehinderung □ Erwachsene □ Psychische Behinderung 1 □ Alle Zielgruppen □ Hörbehinderung | □ Mehrfachbehinderung (nur für spezielle An­ S Alle □ Geistige-ZLernbehinderung gebote auswählen und oben ausfüllen, um wel­ che Behinderungen es sich handelt) □ Sehbehinderung Spezifizierung der Zielgruppe (Beispiel: blinde, sehbehinderte, hörsehbehinderte und taubblinde Menschen) Menschen mit HIV, an Aids erkrankte Menschen

Der Bedarf für die Zielgruppe wurde ermittelt durch: Kl Umfeldanalyse K Andere: Kl Bisherige Leistungserbringung Kl Kundenumfrage/Kundeninput Kurzinfo dazu Intensive Nutzung der Rechtsberatung durch Menschen mit HIV und Aids und ihre Angehörigen. Erfassung/Auswertung der Bearungen und Kundenzufriedenheit, sonstige Rückmeldungen der Klientinnen und deren Bezugspersonen, Erfassung/Auswertung der gemeldeten Diskriminierungen.

Standorte des Angebots (Angaben gültig bei Fachkonzepterstellung) Angebote vor Ort (einzelspezifisch/gruppenspezifisch)

Kl online/digital (z.B. via Zoom) □ Deutschschweiz □ Romandie □ Italienische Schweiz Kl national (alle Sprachregionen)

In den Sprachen

Kl Deutsch Kl Französisch Kl Italienisch □ Rätoromanisch □ Gebärdensprache Weitere Sprachen: Englisch

Barrierefreier Zugang des Angebots (barrierefrei verfasste Texte [in einfacher oder leichter Sprache] und veröffent­ lichte Basisinformationen auf der Webseite sowie barrierefreie Durchführung der Veranstaltung/zugängliche Beratungsstellen)

Kurzinfo dazu Niederschwelliger Zugang zum Dienstleistungsangebot (telefonisch, schriftlich, E-Mail), Herunterbrechen der juristischen Terminologie in eine Allgemeinverständlichkeit, bei Bedarf Beizug von Dolmetscherinnen oder Gebärdendolmetscherinnen

Abgrenzungen zu anderen Betriebsteilen der Organisation Das Bundesamt für Gesundheit beteiligt sich finanziell an den Kosten der Rechtsberatungen für Fachpersonen sowie für Gerichtsverfahren, also ausserhalb Art. 74 IVG, im Sinne einer auf dem Epidemiengesetz basieten Prävention (Sicherstellung des Zugangs zu Medikamenten zur Verhinderung der Weiterverbreitung des Hl-Virus).

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0

Veröffentlichung der Angebote (die Angebote müssen für die Zielgruppe öffentlich zugänglich sein): Kl Webseite (barrierefreier Zugang zu Leistungen, rascher Zugang zu Grundinformationen, z.B. Kon­ taktangaben auf Hauptseite usw.) Kl Weitere digitale Medien (Facebook, Instagram, LinkedIn usw.) Kl Schriftlich in Publikationen

Kurzinfo dazu Das Angebot ist für die Zielgruppe öffentlich zugänglich und wird über diverse Kanäle (Webseite, Magazin, Broschüren, Veranstaltungen) beworben.

Überprüfung der Qualität der angebotenen Leistungen (Audits/Schuiung, etc.)?

Rückmeldungen der Betroffenen, Erhebung der Kundenzufriedenheit, Anzahl erfolgreicher Interventionen, regelmässiger Austausch mit Betroffenen und Betroffenenorganisationen sowie mit Rechtsberatenden anderer Patientenorganisationen, Begleitung durch Fachkommissionen der Aids-Hilfe Schweiz................................................................................................................................ Angebot mit Organisationen im Kundensegment für die Zielgruppe koordiniert? (z.B. Zusammen­ arbeits-Vereinbarung, regelmässiger Austausch usw.) Kl ja nein mit einem Teil

Kurzinfo dazu Alle Mitgliedorganisationen, Betroffenenorganisationen und HIV-Spezialist:innen sind über die Dienstleistung informiert und vermitteln HIV-positive und aidskranke Menschen und ihre Bezugspersonen bei Rechtsfragen in Zusammenhang mit ihrer Erkrankung an die Rechtsberatung der Aids-Hilfe Schweiz

Qualifikation der Mitarbeitenden/Leistungsausführenden (mehrfache Nennung möglich) Kl Selbstbetroffenheit Kl Fachpersonen mit höherer Qualifikation (mit tertiärer Ausbildung) Fachpersonen mit mittlerer Qualifikation (mit Fachausbildung und Berufserfahrung) Fachperson mit spezifischer Qualifikation, wie Peer-Ausbildung oder Weiterbildung durch die Organi­ sation) Freiwilligenarbeit (Einführung ins Thema durch die Organisation) für unterstützende Tätigkeiten wie Begleitung an Veranstaltungen

Für das behinderungsspezifische Thema wird das notwendige Wissen vermittelt via Beglei- tung/Coaching/Moderation durch: IXI Selbstbetroffene Kl Fachpersonen

Kurzinfo dazu Regelmässiges Coaching und Begleitung durch Menschen mit HIV/Aids, Betroffenenorganisationen und auf HIV/Aids spezialisierte medizinische Fachpersonen sowie durch die Fachkommission Menschen mit HIV.

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0

:ür Leistungen exkl. Kurse / Geplanter Leistungsumfang in Zahlen Total 2024 2025 2026 2027 2024-2027

In Stunden Geplanter Leistungsum­ Mitarbei­ 1200 1200 1200 1200 4800 fang tende Grundlagenarbeit zur In Stunden Leistung (Erarbeitung/Überar- Mitarbei­ 135 135 135 135 540 beitung des Dienstleistungskon- tende zepts usw.) In Stunden Total geplanter Leis­ Mitarbei­ 1335 1335 1335 1335 5340 tungsumfang tende

Nur für Kurse / Geplanter Leistungsumfang in Zahlen Total 2024 2025 2026 2027 2024-2027

In Teilneh- Blockkurse menden- 0 Tage In Teilneh- Tageskurse menden- 0 Tage In Teilneh­ Semester/Jahreskurse menden­ 0 stunden Kurse: Grundlagenarbeit In Stunden zur Leistung Erarbeitung/Über- Mitarbei­ o arbeitung des Dienstleistungskon- tende zepts usw.)

Budget - geplante Vollkosten und Erträge der beschriebenen Leistung Total Geplante Kosten 2024 2025 2026 2027 2024-2027

CHF 91018 Personalkosten 91018 91018 91018 364072

CHF 79071 Sachkosten/Umlagen 79071 79071 79071 316284

CHF 170089 170089 170089 170089 680356 Total Kosten

Total Geplante Erträge 2024 2025 2026 2027 2024-2027

Erträge ohne Finanzhilfe CHF 77734 77734 77734 77734 BSV (*Details in nachfolgender 310936

Liste ankreuzen) CHF 106800 106800 106800 106800 427200 Finanzhilfe BSV CHF 184534 184534 184534 184534 738136 Total Erträge

*Details zu Erträgen ohne Finanzhilfe BSV □ Leistungserträge (z. B. Kurserträge von Teilnehmenden, Verkauf Publikationen) Kl Spenden □ Drittleistungen von weiteren Finanzgebern (Bund, Kantone, Gemeinden, Versicherungen etc.) □ Organisationskapital_________________ Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0

□ Andere Erträge - bitte aufführen:

Kurzinfo dazu Spenden: indirekte Spenden; alle übrigen nicht zweckgebundenen Erträge/Spenden/Legate, Mitgliederbeiträge, Finanzerfolg, a.o. Erfolg werden gemäss Schlüssel abgegrenzt und auf den Betrieb Art. 74 IVG umgelegt. Drittleistungen: Das Bundesamt für Gesundheit beteiligt sich an den Kosten der Rechtsberatungen für Fachpersonen (v.a. Ärztinnen) und für Gerichtsverfahren, also ausserhalb Art. 74 IVG. Des Weiteren werden Eigenmittel verwendet.

Bemerkungen:

Ort/Datum Zürich, 4 7-

Vertragsnehmerin Aids-Hilfe Schweiz

Ort/Datum .7, - ^<r.7. 'io Ï3

Bundesamt für Sozialversicherungen //

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI L+j Confédération suisse Confederazione Svizzera Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeldlnvalidenversicherung Confederaziun svizra

Anhang 7: FACHKONZEPT für die Vertragsperiode 2024 bis 2027 Leistungen im öffentlichen Interesse / Finanzhilfen nach Art. 74 IVG

Vertrags-Nr. 5152 Vertragsnehmerin Aids-Hilfe Schweiz

Übsrsicht der Leistung (vgl. «Leistungen und Leistungskategorien Betrieb Art. 74 IVG» im KSBOB 2024 - 2027) Leistungskategorien Das Leistungsangebot richtet sich an: □ Einzelspezifisch Einzelpersonen und ihre Angehörigen: Leistungskategorie Bitte auswählen/Veuillez choisir/Prega compilare:

Gruppenspezifisch Mehrere Personen aus der Zielgruppe Leistungskategorie Medien und Publikationen □ Nicht personenspezifisch an die Öffentlichkeit mit Themen der Zielgruppe: Leistungskategorie Bitte auswählen/Veuillez choisir/Prega compilare:

Beschreibung der spezifischen Leistungen für die Zielgruppe(n) Bereitstellung von Informationen für Menschen mit HIV, um sie in der Bewältigung ihrer Erkrankung zu unterstützen, ihre Lebensqualität zu verbessern, die Integration in die Gesellschaft zu fördern und Diskriminierungen zu vermeiden. Die Informationen werden in enger Zusammenarbeit mit Betroffenen, Betroffenenorganisationen und der Fachkommission Menschen mit HIV erstellt unter dem Label "Positive Life Universum" und bestehen vor allem aus folgenden Produkten:

Print: - Erstellung und regelmässige Updates von Broschüren in diversen Sprachen zum Leben mit HIV (Rechtsratgeber, Datenschutz, Arbeitsumfeld, Partnernotifikation, etc.) - Merkblätter zu diversen rechtlichen, medizinischen und sozialen Themen in zahlreichen Sprachen -Arzneimitteltabelle mit regelmässigem Update - Magazin, das sich spezifisch an Menschen mit HIV und ihre Angehörigen richtet (Nachfolgeprodukt der Swiss Aids News, mit dem Titel "Positive Life ") und viermal im Jahr erscheint, mit aktuellen Beiträgen zu Gesellschaft, Forschung, Medizin, Recht, Internationales, etc.

Online: - Webseite positive-life.ch in 4 Sprachen mit Informationen, die sich spezifisch an Menschen mit HIV und ihre Angehörigen richtet mit mindestens vier Subsites (Podcast, Ressourcen, Zugänge, Festival) - Dr. Gay (Webseite und Broschüren, teilweise in vier Sprachen) - Soziale Medien (regelmässige Postings auf Facebook, Instagram, Tiktok, etc.) - Chatbot

Informations- und Dokumentationsstelle: - Podcast positive-life.ch (Menschen mit HIV berichten über das Leben mit HIV) in Deutsch und Französisch - Informationsstelle Dr. Gay (Fragen/Antworten) - Dokumentationsstelle Academy (Nachfolge XPertis) - Meldestelle Diskriminierungen

Fachkonzept Art. 74 IVG / VP 2024-27 / Version 1.0

Link zur Webseite der Organisation: www.aids.ch

Hauptziel der Leistung für die Zielgruppe(n): Ziel und Art der Zielerreichung (das Ziel muss SMART sein: Spezifisch, Messbar, Aktionsorientiert, Rea­ listisch und Terminiert).

Hilfe zur Selbsthilfe mit dem Ziel, Menschen mit HIV und Aids durch Wissensvermittlung zu einer selbstbestimmten und eigenständigen Lebensführung zu befähigen und ihre Integration in die Gesellschaft zu fördern. Spezifisch: Die Publikationen werden unter engem Einbezug der Zielgruppe erstellt und zielen darauf ab, konkrete Massnahmen zu fördern, um das Verständnis über HIV zu verbessern, den Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten zu erleichtern, Selbststigmatisierung zu reduzieren und Diskrminierungen zu bekämpfen. Die Informationen unserer Produkte vermitteln zielgruppenspezifisch Wissen und können dank ihrer vielfältigen Aufbereitung in unterschiedlichen gesellschaftlichen Kontexten und Positionen genutzt werden. Messbar: Wir überprüfen regelmässig die Statistiken (Besuche der Webseiten, Bestellungen und Downloads der zielgruppenspezifischen Produkte), klären die Kundenzufriedenheit ab und nutzen die Erkenntnisse für die Weiterentwicklung unserer Produkte. Aktionsorientiert: Die Webseiten werden regelmässig aktualisiert, das Magazin Positive Life erscheint viermal jährlich, die Arzneimitteltabelle wird in der Regel einmal jährlich aktualisiert, die Factsheets und Broschüren werden halbjährlich überprüft, ebenso die Produkte unserer Informations- und Dokumentationsstelle. Realistisch: Die Medien und Publikationen sind öffentlich zugänglich und stehen der Zielgruppe und ihren Angehörigen niederschwellig zur Verfügung. Terminiert: Laufende Tätigkeiten werden im bisherigen Umfang weitergeführt und teilweise ausgebaut (Positive Life Universum)

Hinweis: Die Ziele müssen einen Bezug zum Zweckartikel haben (RZ 1003 KSBOB). Insbesondere soll aufgezeigt werden, mit welchen Zielen die vier Schwerpunkte umgesetzt werden: Selbstbestimmung / Teilhabe Selbstvertretung / Einbezug von MmB Kooperation / Zusammenarbeit Peer-Support

Zur Information: Das jährliche inhaltliche Reporting über die Zielerreichunq erfolgt in der Reporting-Vorlage «Realisiertes Arbeits­ programm».

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0

Zielgruppe(n)

Altersgruppe Zielgruppe Behinderung Suchtbehinderung Kinder Körperbehinderung Sprachbehinderung Jugendliche 3 Krankheitsbehinderung Psychische Behinderung 1 Alle Zielgruppen Erwachsene Hörbehinderung | Mehrfachbehinderung (nur für spezielle An­

13 Alle

Geistige-ZLernbehinderung gebote auswählen und oben ausfüllen, um wel­ che Behinderungen es sich handelt)

3 Sehbehinderung

Spezifizierung der Zielgruppe (Beispiel: blinde, sehbehinderte, hörsehbehinderte und taubblinde Menschen) Menschen mit HIV, aidskranke Menschen

Der Bedarf für die Zielgruppe-wurde ermittelt durch: Umfeldanalyse

3 Andere:

3 Bisherige Leistungserbringung

3 Kundenumfrage/Kundeninput

Kurzinfo dazu Intensive Nutzung unserer Angebote (Statistiken Webseiten), Rückmeldung Betroffener, Inputs aus den Fachkommissionen und aus dem Verband

Standorte des Angebots (Angaben gültig bei Fachkonzepterstellung) Angebote vor Ort (einzelspezifisch/gruppenspezifisch)

3 online/digital (z.B. via Zoom)

Deutschschweiz Romandie Italienische Schweiz

13 national (alle Sprachregionen)

In den Sprachen

3 Deutsch |3 Französisch 3 Italienisch

Rätoromanisch Q Gebärdensprache Weitere Sprachen: Englisch, teilweise weitere Sprachen

Barrierefreier Zugang des Angebots (barrierefrei verfasste Texte [in einfacher oder leichter Sprache] und veröffent­ lichte Basisinformationen auf der Webseite sowie barrierefreie Durchführung der Veranstaltung/zugängliche Beratungsstellen)

Kurzinfo dazu - Die Webseite berücksichtigt die Empfehlungen des insieme-Leitfadens "Einfach surfen"

- Die Webseite befolgt die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (Web Content Accessibility Guidelines, WCAG) gemäss "Zugang für alle" (access-for-all.ch)

- Geplant ist eine Testung der Webinhalte und die Konformitätsstufe AA+

- Die Webseite funktioniert einwandfrei auf dem Smartphone und dem Tablet (responsives Design)

- Die Webseite ist suchmaschinenoptimiert

Abgrenzungen zu anderen Betriebsteilen der Organisation Abgegrenzt werden alle Leistungen ausserhalb Art. 74 IVG. Das Bundesamt für Gesundheit beteiligt sich gemäss dem auf dem Epiedemiengesetz basierten Nationalen Programm an Publikationen im Bereich Prävention von HIV-Übertragungen bei vulnerablen Gruppen (Migrantinnen, Männer die Sex mit Männern haben, Sexarbeitende). Dementsprechend beteiligt sich das BAG finanziell an denjenigen

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0

Bereichen der Webseite und Social Media, die sich der Prävention von HIV widmen (Schutz und Risiko, Geschlechtskrankheiten, HIV-Test, etc.)

In allen Bereichen erbringt die Aids-Hilfe Schweiz Eigenieistunen.

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0 4/7

Veröffentlichung der Angebote (die Angebote müssen für die Zielgruppe öffentlich zugänglich sein): K Webseite (barrierefreier Zugang zu Leistungen, rascher Zugang zu Grundinformationen, z.B. Kon­ taktangaben auf Hauptseite usw.) Kl Weitere digitale Medien (Facebook, Instagram, LinkedIn usw.) Kl Schriftlich in Publikationen

Kurzinfo dazu Alle Angebote sind für die Zielgruppe öffentlich zugänglich und werden über diverse Kanäle beworben.

Überprüfung der Qualität der angebotenen Leistungen (Audits/Schuiung, etc.)?

Eine Qualitätsprüfung und -Sicherung findet insbesondere durch die Fachkommissionen der AHS und die partizipative Einbindung von Betroffenen und Betroffenenorganisationen statt.______ Angebot mit Organisationen im Kundensegment für die Zielgruppe koordiniert? (z.B. Zusammen­ arbeits-Vereinbarung, regelmässiger Austausch usw.)

Kl ja nein mit einem Teil

Kurzinfo dazu Mit den Mitgliederorganisationen, Betroffenenorganisationen und der Ärzteschaft

Qualifikation der Mitarbeitenden/Leistungsausführenden (mehrfache Nennung möglich)

Kl Selbstbetroffenheit K Fachpersonen mit höherer Qualifikation (mit tertiärer Ausbildung) Kl Fachpersonen mit mittlerer Qualifikation (mit Fachausbildung und Berufserfahrung) K Fachperson mit spezifischer Qualifikation, wie Peer-Ausbildung oder Weiterbildung durch die Organi­ sation) Freiwilligenarbeit (Einführung ins Thema durch die Organisation) für unterstützende Tätigkeiten wie Begleitung an Veranstaltungen

Für das behinderungsspezifische Thema wird das notwendige Wissen vermittelt via Beglei- tung/Coaching/Moderation durch: Kl Selbstbetroffene Kl Fachpersonen

Kurzinfo dazu Regelmässiges Coaching und Begleitung durch Menschen mit HIV/Aids und auf HIV/Aids spezialisierte Ärztinnen, Einsitz in verschiedenen Fachgremien, wie z.B. European Aids Treatment Group

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 ! Version 1.0

Für Leistungen exkl. Kurse / Geplanter Leistungsumfang in Zahlen Total | 2024 2025 2026 2027 2024-2027

In Stunden Geplanter Leistungsum­ Mitarbei­ 2900 2900 2900 2900 11600 fang tende Grundlagenarbeit zur In Stunden Leistung (Erarbeitung/Überar- Mitarbei­ 300 300 300 300 1200 beitung des Dienstleistungskon- tende zepts usw.) In Stunden Total geplanter Leis­ 3200 3200 12800 Mitarbei­ 3200 3200 tungsumfang tende

Nur für Kurse / Geplanter Le stungsumfang in Zahlen ! Total 2024 2025 2026 2027 2024-2027

In Teilneh- Blockkurse menden- 0 Tage In Teilneh- Tageskurse menden- 0 Tage In Teilneh­ Semester/Jahreskurse menden­ o stunden Kurse: Grundlagenarbeit In Stunden zur Leistung Erarbeitung/Über- Mitarbei­ 0 arbeitung des Dienstleistungskon- tende zepts usw.)

Budget - geplante Vollkosten und Erträge der beschriebenen Leistung Total Geplante Kosten 2024 2025 2026 2027 2024-2027

CHF 216106 216106 216106 216106 864424 Personalkosten CHF Sachkosten/Umlagen 210226 210226 210226 210226 840904

CHF 426332 426332 426332 426332 1705328 Total Kosten

Total Geplante Erträge 2024 2025 2026 2027 2024-2027

Erträge ohne Finanzhilfe CHF 192880 192880 192880 192880 771520 BSV (‘Details in nachfolgender Liste ankreuzen) CHF 249600 249600 249600 249600 Finanzhilfe BSV 998400

CHF 442480 442480 442480 442480 Total Erträge 1769920

*Details zu Erträgen ohne Finanzhilfe BSV □ Leistungserträge (z. B. Kurserträge von Teilnehmenden, Verkauf Publikationen) Kl Spenden □ Drittleistungen von weiteren Finanzgebern (Bund, Kantone, Gemeinden, Versicherungen etc.) □ Organisationskapital Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0

□ Andere Erträge - bitte aufführen:

Kurzinfo dazu Spenden: Indirekte Spenden; alle übrigen nicht zweckgebundenen Erträge/Spenden/Legate, Mitgliederbeiträge, Finanzerfolg, a.o. Erfolg, etc. werden gemäss Schlüssel abgegrenzt und auf den Betrieb Art. 74 IVG umgelegt. Drittleistungen: Teilleistungen des BAG für Medien und Publikationen, die gestützt auf das Epidemiengesetz der Verhinderung der HIV-lnfektion und deren Weiterverbreitung dienen.

Bemerkungen:

Ort/Datum Zürich,

Vertragsnehmerin Aids-Hilfe Schweiz

Ort/Datum 3 ^1-3

Bundesamt für Sozialversicherungen

/

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 ! Version 1.0

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI

L+J Confédération suisse Confederazione Svizzera Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

Anhang 7: FACHKONZEPT für die Vertragsperiode 2024 bis 2027 Leistungen im öffentlichen Interesse / Finanzhilfen nach Art. 74 IVG

Vertrags-Nr. 5152 Vertragsnehmerin Aids-Hilfe Schweiz

Übersicht der Leistung (vgl. «Leistungen und Leistungskategorien Betrieb Art. 74 IVG» im KSBOB 2024 - 2027) Leistungskategorien Das Leistungsangebot richtet sich an: □ Einzelspezifisch Einzelpersonen und ihre Angehörigen: Leistungskategorie Bitte auswählen/Veuillez choisir/Prega compilare:

□ Gruppenspezifisch Mehrere Personen aus der Zielgruppe Leistungskategorie Bitte auswählen/Veuillez choisir/Prega compilare: Nicht personenspezifisch an die Öffentlichkeit mit Themen der Zielgruppe: Leistungskategorie Allg. Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

Beschreibung der spezifischen Leistungen für die Zielgruppe(n) Mittels Medienarbeit (Bearbeitung von Medienanfragen, Verfassen von Medienmitteilungen, Erteilen von Interviews), politisches Lobbying sowie Kampagnen wird der Öffentlichkeit ein realitätsnahes Bild vom Leben mit HIV vermittelt mit dem Ziel, dass Diskriminierungen und Vorurteile gegenüber den Betroffenen abgebaut werden. Link zur Webseite der Organisation: www.aids.ch

Hauptziel der Leistung für die Zielgruppe(n): Ziel und Art der Zielerreichung (das Ziel muss SMART sein: Spezifisch, Messbar, Aktionsorientiert, Rea­ listisch und Terminiert).

Abbau von Diskriminierung und Stigmatisierung von Menschen mit HIV/Aids durch Vermittlung eines realitätsnahen Bilds der Erkrankung via Medien, Kampagnen und politisches Lobbying zur Förderung einer besseren Zugänglichkeit zum sozialen Umfeld und zur Inklusion. Spezifisch: Durch Medienarbeit und Kampagnen soll die Allgemeinbevölkerung auf die Herausforderungen von Menschen mit HIV und Aids sensibilisiert und Vorurteile, Diskriminierungen und Stigmatisierungen gegenüberden Betroffenen abgebaut werden. Durch politisches Lobbying mittels Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit Politikerinnen verschiedener Parteien sollen diese dazu gebracht werden, für die Anliegen und Interessen von Menschen mit HIV und Aids einzustehen. Messbar: Anzahl Medienanfragen und publizierte Artikel, Analyse der Kampagnen, Feedbacks der Betroffenen, Betroffenenorganisationen und Fachkommission Aktionsorientiert: Partizipative Einbindung von Betroffenen in die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit Realistisch: Die Medien berichten realitätsnah über das Leben mit HIV und Aids, ausgewählte Politikerinnen sind über die Anliegen von HIV- und Aids-Betroffenen informiert und sensibilisiert, das Thema ist für die Allgemeinbevölkerung durch Kampagnen sichtbar. Terminiert: Zeitpunkt der Kampagnen und der Medienmitteilungen ist soweit möglich geplant.

Hinweis: Die Ziele müssen einen Bezug zum Zweckartikel haben (RZ 1003 KSBOB). Insbesondere soll aufgezeigt werden, mit welchen Zielen die vier Schwerpunkte umgesetzt werden:

Fachkonzept Art. 74 IVG / VP 2024-27 / Version 1.0

Selbstbestimmung ! Teilhabe Selbstvertretung / Einbezug von MmB Kooperation / Zusammenarbeit Peer-Support

Zur Information: Das jährliche inhaltliche Reporting über die Zielerreichunq erfolgt in der Reporting-Vorlage «Realisiertes Arbeits­ programm».

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0

Zielgruppe(n)

Altersgruppe Zielgruppe Behinderung Suchtbehinderung Kinder Körperbehinderung Sprachbehinderung Jugendliche Krankheitsbehinderung Psychische Behinderung 1 Alle Zielgruppen Erwachsene Hörbehinderung | Mehrfachbehinderung (nur für spezielle An­ ISI Alle Geistige-ZLernbehinderung gebote auswählen und oben ausfüllen, um wel­ che Behinderungen es sich handelt) Sehbehinderung Spezifizierung der Zielgruppe (Beispiel: blinde, sehbehinderte, hörsehbehinderte und taubblinde Menschen) Menschen mit HIV, an Aids erkrankte Menschen

Der Bedarf für die Zielgruppe-wurde ermittelt durch: Umfeldanalyse Kl Bisherige Leistungserbringung Andere. Kl Kundenumfrage/Kundeninput Kurzinfo dazu Das Thema HIV und Aids wird von den Medien oft aufgegriffen, da es noch immer mit verschiedenen Tabus behaftet ist (Sexualität, Drogen, etc.) Die Diskriminierungsmeldungen zeigen auf, dass immer noch viele Vorurteile und Ängste gegenüber Menschen mit HIV und Aids vorhanden sind, die es duch Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zu bekämpfen gilt.

Standorte des Angebots (Angaben gültig bei Fachkonzepterstellung) Angebote vor Ort (einzelspezifisch/gruppenspezifisch)

Kl online/digital (z.B. via Zoom) Deutschschweiz Romandie Italienische Schweiz Kl national (alle Sprachregionen)

In den Sprachen Kl Deutsch K Französisch K Italienisch Rätoromanisch Kl Gebärdensprache Weitere Sprachen: Englisch

Barrierefreier Zugang des Angebots (barrierefrei verfasste Texte [in einfacher oder leichter Sprache] und veröffent­ lichte Basisinformationen auf der Webseite sowie barrierefreie Durchführung der Veranstaltung/zugängliche Beratungsstellen)

Kurzinfo dazu Die Barrierefreiheit wird von der AHS als sehr wichtig erachtet und wo immer möglich berücksichtigt.

Abgrenzungen zu anderen Betriebsteilen der Organisation Abgrenzung zu den Leistungen ausserhalb Art. 74 IVG: Das BAG beteiligt sich basierend auf dem Epidemiengesetz an Leistungen für Medienarbeit und Kampagnen im Bereich Prävention der HIV- Übertragung bei vulnerablen Gruppen (Migrantinnen, Sexarbeitende, Männer die Sex mit Männern haben). Des Weiteren erbringt das BAG Leistungen für die Erfassung von Diskriminierungsfällen und deren Meldung an die Eidgenössische Kommission für Fragen zu sexuell übertrabaren Infektionen (EKSI). Nicht finanziert werden auf den Diskriminerungsmeldungen basierende Anti- Diskriminierungsmassnahmen (Lobbying, Interventionen)

Fachkonzept Art. 74 1VG VP 2024-27 ! Version 1.0 3/6

Veröffentlichung der Angebote (die Angebote müssen für die Zielgruppe öffentlich zugänglich sein): Kl Webseite (barrierefreier Zugang zu Leistungen, rascher Zugang zu Grundinformationen, z.B. Kon­ taktangaben auf Hauptseite usw.) Kl Weitere digitale Medien (Facebook, Instagram, LinkedIn usw.) K Schriftlich in Publikationen

Kurzinfo dazu Über die Medienarbeit, das politische Lobbying und die Sensibilisierungskampagnen wird regelmässig berichtet, z.B. im Magazin Positive Life, auf der Webseite, in den sozialen Medien, via Extranet und Newsletter

Überprüfung der Qualität der angebotenen Leistungen (Audits/Schuiung, etc.)? Qualitätssicherung durch die Fachkommissionen der AHS sowie die partizipative Einbindung von Betroffenen (u.a. Advisory Board) und Betroffenenorganisationen. Angebot mit Organisationen im Kundensegment für die Zielgruppe koordiniert? (z.B. Zusammen­ arbeits-Vereinbarung, regelmässiger Austausch usw.)

Kl ja nein mit einem Teil

Kurzinfo dazu Koordination mit den Mitglied- und Betroffenenorganisationen

Qualifikation der Mitarbeitenden/Leistungsausführenden (mehrfache Nennung möglich)

K Selbstbetroffenheit K Fachpersonen mit höherer Qualifikation (mit tertiärer Ausbildung) Kl Fachpersonen mit mittlerer Qualifikation (mit Fachausbildung und Berufserfahrung) Kl Fachperson mit spezifischer Qualifikation, wie Peer-Ausbildung oder Weiterbildung durch die Organi­ sation) Freiwilligenarbeit (Einführung ins Thema durch die Organisation) für unterstützende Tätigkeiten wie Begleitung an Veranstaltungen I Für das behinderungsspezifische Thema wird das notwendige Wissen vermittelt via Beglei- tung/Coaching/Moderation durch: [3 Selbstbetroffene Kl Fachpersonen

Kurzinfo dazu Regelmässiges Coaching und Begleitung durch Betroffene, auf HIV/Aids spezialisierte medizinische und juristische Fachpersonen

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0

Für Leistungen exkl. Kurse / Geplanter Leistungsumfang in Zahlen Total 2024 2025 2026 2027 2024-2027

In Stunden Geplanter Leistungsum­ Mitarbei­ 220 220 220 220 880 fang tende Grundlagenarbeit zur In Stunden Leistung (Erarbeitung/Überar- Mitarbei­ 50 50 50 50 200 beitung des Dienstleistungskon- tende zepts usw.) In Stunden Total geplanter Leis­ 270 270 270 1080 Mitarbei­ 270 tungsumfang tende

Mur für Kurse / Geplanter Leistungsumfang in Zahlen Total 2024 2025 2026 2027 2024-2027

In Teilneh- Blockkurse menden- 0 Tage In Teilneh- Tageskurse menden- 0 Tage In Teilneh­ Semester/Jahreskurse menden­ 0 stunden Kurse: Grundlagenarbeit In Stunden zur Leistung Erarbeitung/Über- Mitarbei­ 0 arbeitung des Dienstleistungskon­ tende zepts usw.)

Budget ~ geplante Vollkosten und Erträge der beschriebenen Leistung Total Geplante Kosten 2024 2025 2026 2027 2024-2027

CHF 16362 16362 16362 16362 65448 Personalkosten CHF 17175 17175 17175 17175 68700 Sachkosten/Umlagen CHF 33537 33537 33537 33537 134148 Total Kosten

Total Geplante Erträge 2024 2025 2026 2027 2024-2027

Erträge ohne Finanzhilfe CHF 16348 16348 16348 16348 65392 BSV (‘Details in nachfolgender Liste ankreuzen) CHF 21060 21060 21060 21060 84240 Finanzhilfe BSV CHF 37408 37408 37408 37408 149632 Total Erträge

*Details zu Erträgen ohne Finanzhilfe BSV □ Leistungserträge (z. B. Kurserträge von Teilnehmenden, Verkauf Publikationen) Kl Spenden □ Drittleistungen von weiteren Finanzgebern (Bund, Kantone, Gemeinden, Versicherungen etc.)^ □ Organisationskapital Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0

□ Andere Erträge - bitte aufführen:

Kurzinfo dazu Spenden: Indirekte Spenden; alle übrigen nicht zweckgebundenen Erträge/Spenden/Legate, Mitgliederbeiträge, Finanzerfolg, a.o. Erfolg, etc. werden gemäss Schlüssel abgegrenzt und auf den Betrieb Art. 74 IVG umgelegt. Drittleistungen: Das BAG erbringt Leistungen für Medienarbeit und Kampagnen im Bereich der besonders vulnerablen Schlüsselgruppen (Migrantinnen, Sexarbeitende, Männer, die Sex mit Männern haben) zur Verhinderung von Neuansteckungen und für die Erfassung von HIV-Diskriminierung und deren Meldung an die Eidgenössische Kommission für Fragen zu sexuell übertragbaren Infektionen (EKSI).

Bemerkungen:

Ort/Datum Zürich, P.AO

Vertragsnehmerin Aids-Hilfe Schweiz

Ort/Datum - 2<f, v. u u

Bundesamt für Sozialversicherungen

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 ! Version 1.0

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI L+j Confédération suisse Confederazione Svizzera Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

Anhang 7: FACHKONZEPT für die Vertragsperiode 2024 bis 2027 Leistungen im öffentlichen Interesse / Finanzhilfen nach Art. 74 IVG

Vertrags-Nr. 5152 Vertragsnehmerin Aids-Hilfe Schweiz

UbOrsicht dsr Lsistung (vgl. «Leistungen und Leistungskategorien Betrieb Art. 74 IVG» im KSBOB 2024 - 2027) Leistungskategorien Das Leistungsangebot richtet sich an: □ Einzelspezifisch Einzelpersonen und ihre Angehörigen: Leistungskategorie Bitte auswählen/Veuillez choisir/Prega compilare:

□ Gruppenspezifisch Mehrere Personen aus der Zielgruppe Leistungskategorie Bitte auswählen/Veuillez choisir/Prega compilare:

I3 Nicht personenspezifisch an die Öffentlichkeit mit Themen der Zielgruppe: Leistungskategorie Themenspezifische Grundlagenarbeit

Beschreibung der spezifischen Leistungen für die Zielgruppe(n) Erarbeitung leistungsübergreifender Konzepte zu Themen, die für Menschen mit HIV/Aids künftig verstärkt relevant werden, z.B. HIV und Alter, HIV und Psyche, mit entsprechenden Recherchearbeiten. Aktive Teilnahme an Venehmlassungen zu Revisionen von nationalen Gesetzen und Verordnungen sowie internationalen Chartas zu behinderungsspezifischen Themen, die Menschen mit HIV und Aids betreffen (bspw. Revisionen IVG, ELG, DSG, UNAIDS, UNO, ILO, etc.). Mitarbeit bei Vernehmlassungen zu Produkten von Verbandsmitgliedern und anderen Organisationen im HIV-Bereich, die sich dem Themenbereich Menschen mit HIV widmen, Mitgliedschaft und Mitarbeit in nationalen und internationalen Gremien, die auf Menschen mit HIV fokussieren (EKSI, Fachkommission Menschen mit HIV, Rechtsberatertreffen schweizerischer Patientenorganisationen, European Aids Treatment Group, humanrights.ch, Aids Action Europe, Deutsche Aidshilfe, International Aids Society, etc.) Link zur Webseite der Organisation: www.aids.ch

Hauptziel der Leistung für die Zielgruppe(n): Ziel und Art der Zielerreichung (das Ziel muss SMART sein: Spezifisch, Messbar, Aktionsorientiert, Rea­ listisch und Terminiert).

Die Leistungen der themenspezifischen Grundlagenarbeit zielen darauf ab, die Selbstbestimmung und Autonomie von Menschen mit HIV und Aids zu fördern und ihre Inklusion und Partizipation zu stärken. Spezifisch: Konzepterarbeitung zu leistungsübergreifenden Themen (bspw. HIV und Alter), Mitarbeit in Gremien und bei Vernehmlassungen zu behindertenspezifischen Themen mit dem Ziel der Quali­ tätssicherung in enger Zusammenarbeit mit Betroffenen. Messbar: Analyse und nach Möglichkeit Evaluierung der erarbeiteten Konzepte und Vernehmlassun­ gen; Anzahl Sitzungen innerhalb der verschiedenen Gremien. Aktionsorientiert: Die Erarbeitung der Konzepte erfolgt partizipativ mit Betroffenen, Feedbacks bei den Vernehmlassungen werden eingearbeitet, das in den Gremien und Kommissionen angeeignete Wissen wird transferiert.

Fachkonzept Art. 74 IVG / VP 2024-27 ! Version 1.0

Realistisch: Die themenspezifischê, leistungsübergreifende Grundlagenarbeit ist den aktuellen Her­ ausforderungen angepasst. Terminiert: Der Zeitplan der Grundlagenarbeit wird geplant und im Laufe des Jahres nach Bedarf an­ gepasst.

Hinweis: Die Ziele müssen einen Bezug zum Zweckartikel haben (RZ 1003 KSBOB). Insbesondere soll aufgezeigt werden, mit welchen Zielen die vier Schwerpunkte umgesetzt werden: Selbstbestimmung / Teilhabe Selbstvertretung / Einbezug von MmB Kooperation / Zusammenarbeit Peer-Support

Zur Information: Das jährliche inhaltliche Reporting über die Zielerreichunq erfolgt in der Reporting-Vorlage «Realisiertes Arbeits­ programm».

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0

Zielgruppe(n)

Altersgruppe Zielgruppe Behinderung Suchtbehinderung Kinder Körperbehinderung Sprachbehinderung Jugendliche Kl Krankheitsbehinderung Psychische Behinderung 1 Alle Zielgruppen Erwachsene Hörbehinderung | Mehrfachbehinderung (nur für spezielle An­ Kl Alle Geistige-ZLernbehinderung gebote auswählen und oben ausfüllen, um wel­ che Behinderungen es sich handelt) Sehbehinderung Spezifizierung der Zielgruppe (Beispiel: blinde, sehbehinderte, hörsehbehinderte und taubblinde Menschen) Menschen mit HIV, an Aids erkrankte Menschen

Der Bedarf für die Zielgruppe-wurde ermittelt durch: Umfeldanalyse Kl Bisherige Leistungserbringung Andere. Kl Kundenumfrage/Kundeninput Kurzinfo dazu Aktive Einbindung von Betroffenen und Betroffenenorganisationen sowie von Mitgliedsorganisationen

Standorte des Angebots (Angaben gültig bei Fachkonzepterstellung) Angebote vor Ort (einzelspezifisch/gruppenspezifisch)

Kl online/digital (z.B. via Zoom) Deutschschweiz 0 Romandie Italienische Schweiz Kl national (alle Sprachregionen)

In den Sprachen Kl Deutsch Kl Französisch Kl Italienisch Rätoromanisch Gebärdensprache Weitere Sprachen: Englisch

Barrierefreier Zugang des Angebots (barrierefrei verfasste Texte [in einfacher oder leichter Sprache] und veröffent­ lichte Basisinformationen auf der Webseite sowie barrierefreie Durchführung der Veranstaltung/zugängliche Beratungsstellen)

Kurzinfo dazu Die Barrierefreiheit wird bei der Entwicklung der Grundlagen zu den Leistungen, bei den Vernehmlassungen und bei den Sensibilisierungsmassnahmen stetst beachtet.

Abgrenzungen zu anderen Betriebsteilen der Organisation Abgrenzung zu den Leistungen ausserhalb Art. 74 IVG. Das BAG erbringt im Bereich Menschen mit HIV keine Leistungen für themenspezifische Grundlagenarbeit.

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0

Veröffentlichung der Angebote (die Angebote müssen für die Zielgruppe öffentlich zugänglich sein): Kl Webseite (barrierefreier Zugang zu Leistungen, rascher Zugang zu Grundinformationen, z.B. Kon­ taktangaben auf Hauptseite usw.) K Weitere digitale Medien (Facebook, Instagram, LinkedIn usw.) Kl Schriftlich in Publikationen

Kurzinfo dazu Eine zusätzliche Möglichkeit, Vernehmlassungen durchzuführen, bietet das Extranet, auf welches die Mitgliedsorganisationen und bei Bedarf weitere Organisationen und Personen Zugriff haben.

Überprüfung der Qualität der angebotenen Leistungen (Audits/Schuiung, etc.)? Eine Qualitätsprüfung findet durch die Fachkommissionen der AHS sowie die partizipative Einbindung von Betroffenen und Betroffenenorganisationen, insbesondere des Positive Life Advisory Boards (PLAB) statt.____________________________________________________________________________________ Angebot mit Organisationen im Kundensegment für die Zielgruppe koordiniert? (z.B. Zusammen­ arbeits-Vereinbarung, regelmässiger Austausch usw.)

Kl ja nein mit einem Teil

Kurzinfo dazu Koordination mit den Mitglieder- und den Betroffenenorganisationen

Qualifikation der Mitarbeitenden/Leistungsausführenden (mehrfache Nennung möglich)

Kl Selbstbetroffenheit Kl Fachpersonen mit höherer Qualifikation (mit tertiärer Ausbildung) Kl Fachpersonen mit mittlerer Qualifikation (mit Fachausbildung und Berufserfahrung) Kl Fachperson mit spezifischer Qualifikation, wie Peer-Ausbildung oder Weiterbildung durch die Organi­ sation) Freiwilligenarbeit (Einführung ins Thema durch die Organisation) für unterstützende Tätigkeiten wie Begleitung an Veranstaltungen

Für das behinderungsspezifische Thema wird das notwendige Wissen vermittelt via Beglei- tung/Coaching/Moderation durch: S Selbstbetroffene Kl Fachpersonen Kurzinfo dazu Regelmässiges Coaching und Begleitung durch Betroffene, die Fachkommissionen sowie auf Hl V/Aids spezialisierte medizinische Fachpersonen.

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0 4/6

Für Leistungen exkl. Kurse / Geplanter Leistungsumfang in Zahlen Total 2024 2025 2026 2027 2024-2027

In Stunden Geplanter Leistungsum­ 1080 Mitarbei­ 270 270 270 270 fang tende Grundlagenarbeit zur In Stunden Leistung (Erarbeitung/Überar- Mitarbei­ 30 30 30 30 120 beitung des Dienstleistungskon- tende zepts usw.) In Stunden Total geplanter Leis­ 300 300 1200 Mitarbei­ 300 300 tungsumfang tende

Nur für Kurse / Geplanter Le stungsumfang in Zahlen Total 2024 2025 2026 2027 2024-2027

In Teilneh- Blockkurse menden- 0 Tage In Teilneh- Tageskurse menden- 0 Tage In Teilneh­ Semester/Jahreskurse menden­ 0 stunden Kurse: Grundlagenarbeit In Stunden zur Leistung Erarbeitung/Über- Mitarbei­ 0 arbeitung des Dienstleistungskon- tende zepts usw.)

Budget - geplante Vollkosten und Erträge der beschriebenen Leistung Total Geplante Kosten 2024 2025 2026 2027 2024-2027

CHF Personalkosten 19078 19078 19078 19078 76312

CHF 76704 Sachkosten/Umlagen 19176 19176 19176 19176

CHF 38254 38254 38254 38254 153016 Total Kosten

Total Geplante Erträge 2024 2025 2026 2027 2024-2027

Erträge ohne Finanzhilfe CHF 18182 18182 18182 18182 72728 BSV (‘Details in nachfolgender Liste ankreuzen) CHF 23400 23400 23400 23400 93600 Finanzhilfe BSV CHF 41582 41582 41582 41582 166328 Total Erträge

*Details zu Erträgen ohne Finanzhilfe BSV □ Leistungserträge (z. B. Kurserträge von Teilnehmenden, Verkauf Publikationen) IXI Spenden □ Drittleistungen von weiteren Finanzgebern (Bund, Kantone, Gemeinden, Versicherungen etc.) □ Organisationskapital_________________ Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0 5/6

□ Andere Erträge - bitte aufführen:

Kurzinfo dazu Spenden: Indirekte Spenden; alle übrigen nicht zweckgebundenen Erträge/Spenden/Legate, Mitgliederbeiträge, Finanzerfolg, a.o. Erfolg, etc. werden gemäss Schlüssel abgegrenzt und auf den Betrieb Art. 74 IVG umgelegt.

Bemerkungen:

Ort/Datum Zürich

Vertragsnehmerin Aids-Hilfe Schweiz

Ort/Datum

Bundesamt für Sozialversicherungen

7

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Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI L+j Confédération suisse Confederazione Svizzera Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

Anhang 7: FACHKONZEPT für die Vertragsperiode 2024 bis 2027 Leistungen im öffentlichen Interesse / Finanzhilfen nach Art. 74 IVG

Vertrags-Nr. 5152 Vertragsnehmerin Aids-Hilfe Schweiz

Übersicht der Leistung (vgl. «Leistungen und Leistungskategorien Betrieb Art. 74 IVG» im KSBOB 2024 - 2027) Leistungskategorien Das Leistungsangebot richtet sich an: □ Einzelspezifisch Einzelpersonen und ihre Angehörigen: Leistungskategorie Bitte auswählen/Veuillez choisir/Prega compilare:

□ Gruppenspezifisch Mehrere Personen aus der Zielgruppe Leistungskategorie Bitte auswählen/Veuillez choisir/Prega compilare:

[X] Nicht personenspezifisch an die Öffentlichkeit mit Themen der Zielgruppe: Leistungskategorie Förderung der Selbsthilfe

Beschreibung der spezifischen Leistungen für die Zielgruppe(n) Fachliche Unterstützung und Begleitung von Organisationen von Menschen mit HIV/Aids (z.B. Positivrat, Swiss Youth+ Group), Peer Projekten (z.B. Positive Frauen Schweiz, Queerhelp, Positive Advisory Board) und Einzelpersonen zur Förderung der Selbsthilfe Link zur Webseite der Organisation: www.aids.ch

Hauptziel der Leistung für die Zielgruppe(n): Ziel und Art der Zielerreichung (das Ziel muss SMART sein: Spezifisch, Messbar, Aktionsorientiert, Rea­ listisch und Terminiert).

Hilfe zur Selbsthilfe mit dem Ziel, die Selbstbestimmung und Inklusion von Menschen mit HIV und Aids und ihren Angehörigen zu fördern und zu stärken. Spezifisch: Förderung der Gesundheit, Stärkung der Gesundheitskompetenz und Verbesserung der Lebensqualität von Menschen mit HIV/Aids durch wechselseitige Hilfe auf der Basis gleicher Betroffenheit (Peer-to-Peer) Messbar: Rückmeldungen der Betroffenenorganisationen und weiterer Betroffener, erfolgte Weiterbildung der Betroffenen. Aktionsorientiert: Die konkreten Schritte werden mit den Mitgliedern der Betroffenenorganisationen und Peer-Projekten geklärt, sie sind angemessen aber auch erstrebenswert. Realistisch: Die jeweilige Unterstützung ist den aktuellen Herausforderungen angepasst. Terminiert: Der Zeitraum der Zielerreichung wird mit den Betroffenenorganisationen bestimmt.

Hinweis: Die Ziele müssen einen Bezug zum Zweckartikel haben (RZ 1003 KSBOB). Insbesondere soll aufgezeigt werden, mit welchen Zielen die vier Schwerpunkte umgesetzt werden: Selbstbestimmung / Teilhabe Selbstvertretung / Einbezug von MmB Kooperation / Zusammenarbeit Peer-Support

Fachkonzept Art. 74 IVG / VP 2024-27 / Version 1.0

Zur Information: Das jährliche inhaltliche Reporting über die Zielerreichunq erfolgt in der Reporting-Vorlage «Realisiertes Arbeits­ programm»

Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0

Zielgruppe(n)

Altersgruppe Zielgruppe Behinderung Suchtbehinderung Kinder Körperbehinderung Sprachbehinderung Jugendliche [3 Krankheitsbehinderung Alle Zielgruppen Erwachsene Psychische Behinderung Hörbehinderung Mehrfachbehinderung (nur für spezielle An­ ® Alle Geistige-ZLernbehinderung gebote auswählen und oben ausfüllen, um wel­ che Behinderungen es sich handelt) Sehbehinderung Spezifizierung der Zielgruppe (Beispiel: blinde, sehbehinderte, hörsehbehinderte und taubblinde Menschen) Menschen mit HIV, an Aids erkrankte Menschen

Der Bedarf für die Zielgruppe-wurde ermittelt durch: Umfeldanalyse I3 Bisherige Leistungserbringung Andere-

I3 Kundenumfrage/Kundeninput Kurzinfo dazu Bisherige Nutzung der Angebote, Rückmeldungen der Betroffenenorganisationen

Standorte des Angebots (Angaben gültig bei Fachkonzepterstellung) Angebote vor Ort (einzelspezifisch/gruppenspezifisch)

online/digital (z.B. via Zoom) Deutschschweiz Romandie— Italienische Schweiz Kl national (alle Sprachregionen)

In den Sprachen Deutsch K Französisch K Italienisch Q Rätoromanisch 0 Gebärdensprache Weitere Sprachen: Englisch

Barrierefreier Zugang des Angebots (barrierefrei verfasste Texte [in einfacher oder leichter Sprache] und veröffent­ lichte Basisinformationen auf der Webseite sowie barrierefreie Durchführung der Veranstaltung/zugängliche Beratungsstellen)

Kurzinfo dazu Die Barrierefreiheit wird als sehr wichtig erachtet. Berücksichtigung auf der Webseite (siehe Fachkonzept Medien und Publikationen), bei Bedarf Beizug eines (Gebärden-) Dolmetschers, wo nötig erfolgt die Unterstützung in leichter Sprache.

Abgrenzungen zu anderen Betriebsteilen der Organisation Abgrenzungen zu den Leistungen aussergalb Art. 74 IVG: Das BAG leistet keine Unterstützungen für die Förderung der Selbsthilfe, da es sich nicht um eine Präventionsleistung gemäss dem Nationalen HIV- Programm handelt.

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Veröffentlichung der Angebote (die Angebote müssen für die Zielgruppe öffentlich zugänglich sein): IE Webseite (barrierefreier Zugang zu Leistungen, rascher Zugang zu Grundinformationen, z.B. Kon­ taktangaben auf Hauptseite usw.) E Weitere digitale Medien (Facebook, Instagram, LinkedIn usw.) IE Schriftlich in Publikationen

Kurzinfo dazu Regelmässiger Austausch mit den Betroffenenorganisationen und durch diese Bekanntmachung des Angebots

Überprüfung der Qualität der angebotenen Leistungen (Audits/Schulung, etc.)? Durch die Fachkommission Menschen mit HIV und die partizipative Einbindung von Betroffenenorganisationen, insbesondere des Positive Life Advisory Boards (PLAB)__________________ Angebot mit Organisationen im Kundensegment für die Zielgruppe koordiniert? (z.B. Zusammen­ arbeits-Vereinbarung, regelmässiger Austausch usw.)

IE ja nein mit einem Teil

Kurzinfo dazu Koordination mit den Mitglieder- und Betroffenenorganisationen

Qualifikation der Mitarbeitenden/Leistungsausführenden (mehrfache Nennung möglich)

E Selbstbetroffenheit E Fachpersonen mit höherer Qualifikation (mit tertiärer Ausbildung) [E Fachpersonen mit mittlerer Qualifikation (mit Fachausbildung und Berufserfahrung) Fachperson mit spezifischer Qualifikation, wie Peer-Ausbildung oder Weiterbildung durch die Organi­ sation) Freiwilligenarbeit (Einführung ins Thema durch die Organisation) für unterstützende Tätigkeiten wie Begleitung an Veranstaltungen

Für das behinderungsspezifische Thema wird das notwendige Wissen vermittelt via Beglei- tung/Coaching/Moderation durch: [El Selbstbetroffene El Fachpersonen

Kurzinfo dazu Regelmässiges Coaching durch Betroffene und aufHIV/Aids spezialisierte medizinische und juristische Fachpersonen.

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ft

Für Leistungen exkl. Kurse / Geplanter Leistungsumfang in Zahlen Total 2024 2025 2026 2027 2024-2027

In Stunden Geplanter Leistungsum­ Mitarbei­ 205 205 205 205 820 fang tende Grundlagenarbeit zur In Stunden Leistung (Erarbeitung/Überar- Mitarbei­ 30 30 30 30 120 beitung des Dienstleistungskon- tende zepts usw.) In Stunden Total geplanter Leis­ 235 Mitarbei­ 235 235 235 940 tungsumfang tende

^urfür Kurse / Geplanter Le stungsumfang in Zahlen Total 2024 2025 2026 2027 2024-2027 !

In Teilneh- Blockkurse menden- 0 Tage In Teilneh- Tageskurse menden- 0 Tage In Teilneh­ Semester/Jahreskurse menden­ 0 stunden Kurse: Grundlagenarbeit In Stunden zur Leistung Erarbeitung/Über- arbeitung des Dienstleistungskon- Mitarbei­ o tende zepts usw.)

Budget - geplante Vollkosten und Erträge der beschriebenen Leistung Total Geplante Kosten 2024 2025 2026 2027 2024-2027

CHF Personalkosten 14584 14584 14584 14584 58336

CHF Sachkosten/Umlagen 14986 14986 14986 14986 59944

CHF 29570 29570 29570 Total Kosten 29570 118280

Total Geplante Erträge 2024 2025 2026 2027 2024-2027

Erträge ohne Finanzhilfe CHF BSV (‘Details in nachfolgender 14039 14039 14039 14039 56156 Liste ankreuzen) CHF Finanzhilfe BSV 18330 18330 18330 18330 73320

CHF Total Erträge 32369 32369 32369 32369 129476

*Details zu Erträgen ohne Finanzhilfe BSV □ Leistungserträge (z. B. Kurserträge von Teilnehmenden, Verkauf Publikationen) Kl Spenden □ Drittleistungen von weiteren Finanzgebern (Bund, Kantone, Gemeinden, Versicherungen etc.) □ Organisationskapital__________ Fachkonzept Art. 74 IVG VP 2024-27 / Version 1.0

□ Andere Erträge - bitte aufführen:

Kurzinfo dazu Spenden: Indirekte Spenden; alle übrigen nicht zweckgebundenen Erträge/Spenden/Legate, Mitgliederbeiträge, Finanzerfolg, a.o. Erfolg, etc. werden gemäss Schlüssel abgegrenzt und auf den Betrieb Art. 74 IVG umgelegt.

Bemerkungen:

Ort/Datum Zürich,

Vertragsnehmerin Aids-Hilfe Schweiz

Ort/Datum iS. Î. & »

Bundesamt für Sozialversicherungen

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Anhang D Berechnung Leistungsmenge und Tarife

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Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confédération suisse Confederazione Svizzera Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Confederaziun svizra Geschäftsfeld Invalidenversicherung

IV-Beiträge pro Jahr und Kompensationsgruppe für die Betriebsjahre 2024 - 2027

Vertrag Nr. 5152 VN/DO: Aids-Hilfe Schweiz Anhang D

Grundlagen für die Abrechnung des IV/AHV-Beitrages Individuell pro Vertrag VAF BSV- IV-Beitrag pro Leistungs- Referenzwert Richtmenge Leistungs­ IV-Beitrag Total einheit pro Leistungs­ pro Leistung einheit (Tarif) einheit Personenspezifische Leistungen gemäss Fachkonzept (FK) Kompensationsgruppe A

| Fachkonzept Sozialberatungen (inkl. Lebenspraktische Beratung, Peerto Peer) I Sozialberatung: Fachpersonen mit behinderungsspezifischem Wissen Zhöherer Ausbildung Uni, FH oder vergleichbar______ Std. CHF 125.00 CHF 5 CD Sozialberatung Fachpersonen mit behinderungsspezifischem Wissen Std. CHF 113.00 CHF I 3 Fachkonzept Bauberatung: Fachpersonen mit o behinderungsspezifischem Wissen Zhöherer Ausbildung Uni, FH oder l verg le i chbar_______________________________________ Std. CHF 128.00 CHF <D Fachkonzept Rechtsberatung: Fachpersonen mit » behinderungsspezifischem Wissen Zhöherer Ausbildung Uni, FH oder N vergleichbar Std. CHF 146.00 CHF 80 T337 CHF 106'960 C üj

Fachkonzept Vermittlung von Betreuungsdiensten Std. CHF 93.00 CHF

Fachkonzept Begleitetes Wohnen Std. CHF 113.00 CHF

Fachkonzept Medien- und Publikationen; Informations- ZDokumentationsstelle; Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von Informtionsmaterialien und Medien) Std. CHF 122.00 CHF 78 3200 CHF 249'600 Fachkonzept KurstypJHjlfe zur Selbsthilfe

5 Blockkurse (TeilnehmerTage) Teiln.-Tag CHF 481.00 CHF

c Tageskurse (TeilnehmerTage) Teiln.-Tag CHF 414.00 CHF ■t -J Semester-ZJahreskurse (Teilnehmerstunden) Teiln.-Std. CHF 56.00 CHF

Fachkonzept Kurstyp Soziale Kontakte ermöglichen - Freizeit und Sport •n Q.W Blockkurse (TeilnehmerTage) Teil.-Tag CHF 481.00 CHF

ÎQ. Tageskurse (TeilnehmerTage) Teil.-Tag CHF 414.00 CHF E Semester-ZJahreskurse (Teilnehmerstunden) Teil.-Std. CHF 56.00 CHF o |Themenspezifische Grundlagenarbeit für Kurse (!) Std. CHF 122.00 CHF

Fachkonzept Treffpunkte für Menschen mit Behinderungen und deren | Angehörigen________________________________________ Std. CHF 113.00 CHF Minimales IV-Beitragdach für KG A Personenspezifische Leistungen CHF 356*560

Nichtpersonenspezifische Leistungen gemäss Fachkonzept Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Behinderter (LUFEB) Kompensationsgruppen B und C

Kompensationsgruppe B (max. 5% vom Gesamt IV-Beitrag) Fachkonzept Allgemeine Medien- und Öffentlichkeitsarbeit Std. CHF 78 268 CHF 20'904 m UJ LL Kompensationsgruppe C CHF 122.00 Z3 Fachkonzept Themenspezifische Grundlagenarbeit allgemein Z Projektarbeit Art. 74 IVG Std. CHF 78 300 CHF 23'400 Fachkonzept Förderung der Selbsthilfe Std. CHF 78 235 CHF 18'330 Maximales IV-Beitragsdach für KG B und C Nichtpersonenspezifische Leistungen CHF 62*634

Rundungsdifferenz CHF 11

Gesamt IVZAHV-Beitrag (max. Beitragsdach) pro Jahr CHF 419*205

davon max. AHV-Beitragsdach pro Jahr CHF 3*000

Kompensationen vgl. KSBOB

Mit dem BSV können nur Leistungen abgerechnet werden, für die ein vertraglich vereinbartes Fachkonzept vorliegt.

Anhang E Bestätigung der Qualitativen Bedingungen

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Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI L+J Confédération suisse Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Confederazione Svizzera Geschäftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

Anhang 3: Bestätigung der Qualitativen Bedingungen Vertragsnehmerin: BSV-Nr.: Qualitative Bedingungen____________ Überprüfungs­ Stand per 1.1.2024 erfüllt kriterium (Bitte Zutreffendes Bereich Bedingungen visieren)

ja nein’ nicht zu­ treffend

Strukturqualität Ä 1. Organisation Gemeinnützige Organisation (gemeinnütziger Statuten, vorhanden und im Rahmen der Zweck in Statuten festgeschrieben), deren leitendes Organisationsstruktur, Vertragsverhandlung bzw. bei einer Organ grundsätzlich ehrenamtlich arbeitet. Geschäftsreglement, Änderung beim BSV einzureichen. Nachweis der Steuerbefreiung (Staats- und direkte Bundessteuern)_____ 1.1 Zweckbestim­ Zweckbestimmung und strategische Ziele sind Statuten, vorhanden und im Rahmen der mung /Ziele definiert. Klarer Bezug auf Zielgruppe mit strategische Vertragsverhandlung bzw. bei einer Behinderungen umgesetzt. Zielsetzungen (z. B. Änderung beim BSV einzureichen. Leitbild)___________ 1.2 Organisation Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten in Statuten, vorhanden und im Rahmen der und Leitung der Organisation sind festgehalten Organisationsstruktur, Vertragsverhandlung bzw. bei einer (strategische/operative Ebene). Trennung der Geschäftsreglement Änderung beim BSV einzureichen. strategischen und operativen Ebene ist garantiert. 1.2 a Internes Es existiert ein hinreichendes IKS (mind. 4-Augen- Dokumentation, am Sitz der Organisation vor­ Kontrollsystem Prinzip,Unterschriftenregelung, Nachweis, dass IKS handen (IKS) Kompetenzregelung). operativ eingesetzt wird

1 Falls eine Bedingung nicht erfüllt ist, ist dem BSV der Grund und Massnahmen zur Einhaltung der Bedingung anzugeben. Qualitative Bedingungen Art. 74 IVG VP 2024 - 27 / Version 1.0

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Qualitative Bedingungen Überprüfungs­ Stand per 1.1.2024 erfüllt kriterium (Bitte Zutreffendes Bereich Bedingungen visieren) ja nein1 nicht zu­ treffend 1.3 a In einem Für jede Funktion bestehen ein Anforderungsprofil Stellenbeschrieb am Sitz der Organisation vor­ Anstellungsve und ein Stellenbeschrieb. Aufgaben müssen mit Pflichtenheft handen rhältnis, Blick auf die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten bezahltes erbracht werden. Personal Als Peer werden Selbstbetroffene bezeichnet, die ihre Erfahrungen und ihr Wissen im Umgang mit ihrer Behinderung an andere Betroffene weitergeben._______________________________ Alle Mitarbeitenden haben einen rechtsgültigen Arbeits vertrag. Arbeitsvertrag am Sitz der Organisation vor­ handen £

1.3 b Mandate

Ansprüche betreffend Fort-/Weiterbildung und Supervision sind schriftlich festgehalten. Für Mandatsträger, welche Leistungen gemäss ist dokumentiert

Auftrag/Mandat am Sitz der Organisation vor­ handen am Sitz der Organisation vor­ 1 Art. 74 IVG erbringen, gelten die qualitativen handen Bedingungen sinngemäss. 1.4 Freiwilliges Es besteht eine schriftliche Regelung betreffend Reglement am Sitz der Organisation vor­ Personal und Anspruch auf Begleitung und Schulung, handen Peers (ohne Spesenvergütung und Versicherung während des Lohn) Einsatzes. Als Peer werden Selbstbetroffene bezeichnet, die ihre Erfahrungen und ihr Wissen im Umgang mit ihrer Behinderung an andere Betroffene weitergeben. Freiwillige und Peers haben einen Anspruch auf Musterbestätigung am Sitz der Organisation vor­ schriftliche Bestätigung ihres Einsatzes und eine (z. B. handen allfällig damit verbundene Schulung._____________ Sozialzeitausweis) 1.5 Unterorganisa- Die gegenseitigen Rechte und Pflichten von DOA/N Vertrag/Untervertrag am Sitz der VN vorhanden tionen und UVN sowie das Schlichtungsverfahren sind geregelt.

Qualitative Bedingungen Art. 74 IVG VP 2024 - 27 ! Version 1.0

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Qualitative Bedingungen Überprüfungs­ Stand per 1.1.2024 erfüllt kriterium (Bitte Zutreffendes Bereich Bedingungen visieren)

ja nein1 nicht zu­ treffend 1.6 Rechnungs­ Eine Kosten-ZLeistungsrechnung für den Betrieb FiBu und KLR gemäss vorhanden; wesen Art. 74 IVG wird für jede Organisation erstellt. Richtlinien zum Reporting BSV (Anhang zum KSBOB) Jährliches Reporting ä Prozessqualität 2. Leistungen Die Leistungen werden in den einzelnen Fachkonzepte, vorhanden und im Rahmen der Fachkonzepten definiert. Jährliches Vertragsverhandlung beim BSV Berichtswesen einzureichen. Jährliches Reporting_________ 2.1 Beratung / Art der Beratung und Zielgruppen sindr gemäss Führen einer Klienten- vorhanden; Daten sind gemäss Vermittlung / Leistungsübersicht und Richtlinien zum Reporting ZLeistungsstatistik KSBOB jährlich beim BSV Begleitetes definiert (vgl. Anhang 1 KSBOB) (KLS) gemäss Vorlage einzureichen. Wohnen

Qualifikation der Mitarbeitenden je nach Kategorie der Beratung: Beratung, Vermittlung und Begleitetes Wohnen: Diplom oder gemäss am Sitz der Organisation vor­ Ausbildung im Bereich der sozialen Arbeit oder Curriculum Vitae; handen gleichwertige Ausbildung oder mehrjährige Nachweis der Weiter- Praxiserfahrung in der sozialen Arbeit mit bildungen/Schulungen Weiterbildung. Ausgebildete Peers, durch qualifizierte Mitarbeitende betreute Peers, Praktikant/Innen usw. sind anerkannt, die Weiterbildung/Schulung des Personals wird durch die Organisation sichergestellt._______________ Bauberatung: Diplom oder gemäss am Sitz der Organisation vor­ Ausgebildete Baufachperson oder mehrjährige Curriculum Vitae handen Praxiserfahrung im Bereich Bauen mit Weiterbildung. Qualitative Bedingungen Art. 74 IVG VP 2024 - 27 / Version 1.0

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Qualitative Bedingungen Überprüfungs­ Stand per 1.1.2024 erfüllt kriterium (S/tte Zutreffendes Bereich Bedingungen visieren)

ja nein’ nicht zu­ treffend Rechtsberatung: Diplom am Sitz der Organisation vor­ Juristische Mitarbeitende handen 2.2. Medien und Erstellung und Verbreitung von Medien und Führen einer Klienten- vorhanden; Daten durch DO/VN Publikationen/ Publikationen mit Informationen, die sich an die /Leistungsstatistik gemäss KSBOB beim BSV jährlich Entwicklung, Betroffenen und ihre Angehörigen richten. (KLS) gemäss Vorlage einzureichen. Herstellung und Verbreitung von Informations­ materialien/ Informations­ und Dokumen- tationsstelle 2.3 Kurse Art, Anzahl und Zielgruppen der Kurse sind gemäss Führen einer Klienten- vorhanden; Daten durch DOA/N Leistungsübersicht und Richtlinien zum Reporting /Leistungsstatistik gemäss KSBOB beim BSV jährlich definiert (vgl. Anhang 1 KSBOB),_______________ (KLS) gemäss Vorlage einzureichen. Qualifikation aller Kursleitenden inkl. Freiwillige, Diplom oder gemäss am Sitz der Organisation vor­ Peers ist garantiert. Curriculum Vitae; handen X Ausbildung im Themenbereich des angebotenen Nachweis der Weiter- Kurses oder pädagogische bildungen/Schulungen Ausbildung/Praxiserfahrung. Weiterbildung/Schulung wird durch die Organisation sichergestellt.

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Qualitative Bedingungen Überprüfungs­ Stand per 1.1.2024 erfüllt kriterium (Bitte Zutreffendes Bereich Bedingungen visieren)

ja nein1 nicht zu­ treffend 2.4 Treffpunkte für Treffpunkte, welche soziale Kontakte ermöglichen. Führen einer Klienten- vorhanden; Daten sind gemäss Menschen mit Behinderungen /Leistungsstatistik (KLS) gemäss Vorlage KSBOB jährlich beim BSV einzureichen. 7 und deren Angehörige 2.5 Leistungen zur Allgemeine Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, DOA/N muss die vorhanden; Daten sind gemäss Unterstützung Themenspezifische Grundlagenarbeit, Förderung Zielerreichung jährlich KSBOB jährlich beim BSV und Förderung der Selbsthilfe sind gemäss Leistungsübersicht und nachweisen. einzureichen. der Eingliede­ Richtlinien zum Reporting definiert (vgl. Anhang 1 rung Behinder­ KSBOB). ter (LUFEB) Berichtswesen Projekt

Projekt Art. 74 IVG werden unter LUFEB erfasst. Ergebnisqualität Y.

3. Kundinnen,

KlientZ-innen, Zielpublikum Die im Betrieb Art. 74 IVG angebotenen Leistungen sind im öffentlichen Interesse und richten sich in erster Linie an die Klientengruppe der jeweiligen Organisation (klientenspezifisch). Die Klienten­ Statuten Fachkonzepte Publikationen am Sitz der Organisation vor­ handen 4 gruppe ist in den Statuten der Organisation definiert. 3.1 Kundenzufrie- Methode und Häufigkeit (alle 3-5 Jahre) zur Dokumentation vorhanden und im Rahmen der denheit/Nutzen Bestimmung der Kundenzufriedenheit sind je nach Kundenzufriedenheits- Vertragsverhandlung beim BSV von Kategorie der Leistung schriftlich festgehalten und Berichtserstattung einzureichen. Leistungen/Aktu die Methode wird periodisch umgesetzt. alitât der

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Qualitative Bedingungen Überprüfungs­ Stand per 1.1.2024 erfüllt

Bereich kriterium (Bitte Zutreffendes Bedingungen visieren)

ja nein1 nicht zu­ treffend Leistungs­ Die Klienten/Klientinnen werden über ihre Rechte Informationsmaterial / am Sitz der Organisation vor­ palette und Pflichten informiert. ethische Grundsätze

Klientendossier, handen 4 Informationen an Dritte werden nur mit dem Informationsmaterial / am Sitz der Organisation vor­ schriftlichen Einverständnis der Klientin/des ethische Grundsätze handen Klienten weitergegeben. 3.2 Zielerreichung Überprüfungen der einzelnen Leistungen werden Dokumentation vorhanden und im Rahmen des bei Leistungen periodisch durchgeführt. Arbeitsprogramm Reportings beim BSV einzureichen. (Selbsteinschätzung) 3.3 Kooperationen Die Organisation ist in regelmässigem Austausch Beschreibung in und Partner­ mit Organisationen, die Leistungen für dieselbe Fachkonzept, organisationen Zielgruppe erbringen oder ein gleiches Zusammenarbeits­ À Leistungsangebot haben. Die Angebote werden für vereinbarungen, die Zielgruppe aktiv und regelmässig koordiniert. Koordination, wenn gleiche UVN in mehreren VAF am Sitz der Organisation vor­ handen Protokolle oder ähnliches der Koordinationssitzungen, in Analogie zum Fach­ konzept

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+J Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confédération suisse Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Confederazione Svizzera Geschäftsfeld Invalidenversicherung Confederaziun svizra

Vertragsnehmerin:

Ort: Datum: Name und Funktion: Untersi ift:

zv.r-23

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