Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht (Auswahl des BSV) - Nr. 83
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Bereich Beiträge AHV/IV/EO
20.03.2025
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Bei- tragsrecht
Auswahl des BSV - Nr. 83
Art. 5 AHVG. Abgrenzung Vermögensertrag von massgebendem Lohn bei mitarbeitenden Akti- onären im Falle von Vergütungen unter dem Titel "asymmetrischen Dividenden".
Bei Vergütungen in Form von asymmetrischen Dividenden stellt sich bei Ausschüttungen einer Gesellschaft an die bei ihr angestellten Aktionäre in beitragsrechtlicher Hinsicht zunächst die Frage nach Wesen und Funktion dieser Leistungen. So ist zu prüfen, ob die ausgerichteten Ver- gütungen in Form von asymmetrischen Dividenden eindeutig beitragspflichtigen Lohn darstel- len (E. 6.3.1). Erst im Anschluss an diese erste Prüfung stellt sich die Frage der Verhältnismäs- sigkeit der Aufteilung zwischen (gesamtem) Arbeitsentgelt und Kapitalertrag (E. 6.3.4). Vorliegend hat das Bundesgericht entschieden, dass die vorinstanzliche Annahme, wonach die "Asymmetrie" in den Dividendenausschüttungen allein auf die individuell unterschiedlichen Ar- beitsleistungen der einzelnen Aktionäre (und nicht auf deren Beteiligungsrechte) zurückzufüh- ren sei, nicht offensichtlich unrichtig ist. Sie beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung, wes- halb sie für das Bundesgericht verbindlich bleibt. Bei dieser beitragsrechtlichen Zuordnung bleibt es auch, wenn die Ausrichtung "asymmetrischer Dividenden" – trotz der in Art. 660 Abs. 1 OR vorgesehenen anteilsmässigen Gewinnverteilung – aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zu- lässig sein oder von Steuerbehörden akzeptiert werden sollte (E. 6.3.2).
Urteil vom 20. Januar 2025 (9C_272/2024)
Die A. AG betreibt eine aktionärsgeführte Rechtsanwaltskanzlei und ist als Arbeitgeberin der Aus- gleichskasse X angeschlossen. B., C., D. und E. waren bis im Sommer 2021 zu je 25 % als Aktionäre an der Gesellschaft beteiligt, zugleich als Arbeitnehmende für diese tätig und zudem Mitglied des Ver- waltungsrates. Im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, dass die A. AG während der Kontrollperiode vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2019 aus dem jeweiligen "Betriebsgewinn" des Vorjahres als "asymmetrische Dividenden" bezeichnete Zuwendungen in unterschiedlicher (nicht dem Beteiligungsverhältnis entsprechender) Höhe an die mitarbeitenden Aktionäre ausgerichtet hat. Diese Leistungen wurden nicht als Dividenden, sondern als geldwerte Leistungen aus dem Arbeitsver- hältnis qualifiziert, die der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen. Gestützt darauf ver- pflichtete die Ausgleichskasse die A. AG, ihr für die genannte Kontrollperiode Sozialversicherungsbei- träge (samt Verwaltungskosten) von insgesamt Fr. 215'523.50 nachzuzahlen und entsprechende Zin- sen von Fr. 23'563.80 zu leisten.
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Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht – Auswahl des BSV
Die Vorinstanz hält in ihrem ersten Urteil vom 4. April 2022 (5V 21 79 = LGVE 2022 IV Nr. 9) fest, dass Dividenden eine Abgeltung für das investierte Eigenkapital und das damit eingegangene Risiko darstel- len (E. 8.1) und dass es sich deshalb um Leistungen für die Aktionäre und nicht für die Arbeitnehmenden handelt. Das Aktionariat setzt sich ausschliesslich aus mitarbeitenden Aktionären zusammen (E. 4). Die Ausgleichskasse hat die Vergütungen in Form von asymmetrischen Dividenden vollumfänglich und ohne Ausscheidung einer Dividende umqualifiziert, da eigentliche Bonuszahlungen vorlägen und diese AHV-pflichtig seien (E. 4). Die Vorinstanz stellt fest, dass die Dividenden vorliegend bloss ganz unter- geordnet eine Abgeltung in Form eines Kapitalertrags, grösstenteils jedoch eine eigentliche Abgeltung für Arbeitsleistung darstellen (E. 6.2.4.2) und hat die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Aus- gleichskasse zurückgewiesen (E. 8.2).
Nach Rückweisung und neuem Entscheid der Ausgleichskasse hat die Vorinstanz in ihrem zweiten Urteil vom 25. März 2024 (5V 23 150 = LGVE 2025 III Nr. 2) festgehalten, dass Lohnnachzahlungen in einem ersten Schritt vom jeweiligen Gewinnanteil in Abzug zu bringen und erst in einem zweiten die auf den Kanzleiumsatz zurückzuführenden Anteile als Dividenden zu bestimmen sind (E. 4.2.3). Erst an- schliessend, wenn die Höhe des Gewinns und der Dividende feststeht, ist zu prüfen, ob ein Teil der Dividende als massgebender Lohn aufzurechnen ist (E. 6.2). Da die Beschwerdeführerin auch im Rah- men der ergänzenden Abklärungen die Höhe des Kanzleiumsatz als Basis für die Berechnung der Höhe der Dividenden nicht nachgewiesen hat (E. 4.1), hat die Vorinstanz zur Bestimmung des Anteils der Dividenden auf Durchschnittswerte basierend auf einer Publikation der Luzerner Kantonalbank mit dem Titel "Schweizer Aktien im Langzeitvergleich, Die Performance von Aktien in der Schweiz 1969 – 2024" (S. 11), abgestellt und gestützt darauf eine Rendite von 2.5% als Dividende qualifiziert und vorab als Vermögensertrag anerkannt (E. 4.2.1).
Die beitragspflichtige Arbeitgeberin macht insbesondere geltend, dass bezüglich der Ausschüttungen an die Aktionäre auf der von ihr gewählten Aufteilung zwischen Lohn und Dividenden festzuhalten sei. Die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für eine Aufrechnung bzw. Umqualifizierung von Di- videnden in Lohn seien nicht erfüllt. Ausserdem habe die Vorinstanz zu Unrecht auf eine entsprechende Verhältnisprüfung verzichtet, und stattdessen die fraglichen asymmetrischen Zahlungen unter dem Deckmantel der Prüfung "einer Beitragsumgehung" im Rahmen einer "Vorfrage" als Lohn qualifiziert (E 6.2).
Vor dem Bundesgericht ist streitig, ob die Vergütungen der Arbeitgeberin unter dem Titel asymmetrische Dividenden an die mitarbeitenden Teilhaber als beitragsfreier Vermögensertrag oder als massgebender Lohn zu qualifizieren sind.
Das Bundesgericht stellt vorab fest, dass das kantonale Gericht einen Teil der als "asymmetrische Di- videnden" bezeichneten Ausschüttungen ausdrücklich als beitragsfreien Vermögensertrag anerkennt. Bei Ausschüttungen einer Gesellschaft an die bei ihr angestellten Aktionäre stellt sich in beitragsrecht- licher Hinsicht zunächst die Frage nach Wesen und Funktion solcher Vergütungen. Lediglich soweit, als unter diesem Aspekt eine Zuwendung sowohl auf die Arbeitsleistung als auch auf die Kapitalbeteiligung zurückgeführt werden könnte, liegt die Aufteilung zwischen Lohn und Dividende grundsätzlich im Er- messen der Gesellschaft. Im Anschluss daran stellt sich eine zweite Frage, nämlich jene nach der Ver- hältnismässigkeit des Aufteilungsbeschlusses zwischen massgebendem Lohn und Dividenden. Dem- entsprechend durfte das kantonale Gericht "vorfrageweise" prüfen, ob resp. inwieweit die "asymmetri- schen Dividenden" eindeutig beitragspflichtigen Lohn darstellten (E. 6.3.1).
Die vorinstanzliche Annahme, dass die "Asymmetrie" in den Dividendenausschüttungen allein auf die individuell unterschiedlichen Arbeitsleistungen der einzelnen Aktionäre (und nicht auf deren Beteili- gungsrechte) zurückzuführen sei, ist nicht offensichtlich unrichtig. Demnach hat das kantonale Gericht kein Recht verletzt, indem es bei den konkreten Gegebenheiten die fraglichen Zuwendungen im Umfang der Asymmetrie – entsprechend deren Wesen und Funktion als Abgeltung von erfolgreicher (d.h. um- satzwirksamer) individueller Arbeitsleistung – von vornherein als Einkommen aus Erwerbstätigkeit resp. als Lohn qualifiziert hat. Bei dieser beitragsrechtlichen Zuordnung bleibt es auch, wenn die Ausrichtung
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht – Auswahl des BSV
"asymmetrischer Dividenden" – trotz der in Art. 660 Abs. 1 OR vorgesehenen anteilsmässigen Gewinn- verteilung – aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zulässig sein oder von Steuerbehörden akzeptiert werden sollte (E. 6.3.2).