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Informationsschreiben an die Sachverständigen vom 25.08.2021 (aktualisiert am 4.11.2021) - Informationen zu SuisseMED@P

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

POST CH AG CH-3003 Bern BSV; Bam

An die Leiterinnen und Leiter der polydisziplinären Gutachterstellen

Aktenzeichen: BSV-D-88643401/514 Info SuisseMED@P 2/2021 Bern, 25. August 2021 (am 4. November 2021 aktualisiert)

Informationen zu SuisseMED@P

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die wichtigsten Neuerungen informieren, die Sie als Sach- verständige ab dem 1. Januar 2022 betreffen werden, wenn Sie Gutachten im Auftrag der Sozialversi- cherungen bzw. der IV erstellen werden.

1. Ausgangslage

Im Laufe der Jahre haben die medizinischen Gutachten im Rahmen des Abklärungsverfahrens, insbe- sondere in der IV stark an Bedeutung zugenommen. In den Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der IV-Stellen, in denen Gutachten eine der wichtigsten Entscheidgrundlagen darstellen, ergaben sich immer mehr Verfahrensfragen, mit denen sich das Bundesgericht befassen musste und schliesslich zwei Leitentscheide1 in diesem Themenbereich fällte. Trotz dieser Entscheide blieben praxisrelevante Fragen offen, weshalb der Bundesrat in seiner Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Weiterentwicklung der IV (WEIV) einige Änderungen im Bereich des Verfahrensrechts und den medizinischen Begutach- tungen für alle Sozialversicherungen vorschlug.

Das Parlament beschäftigte sich von März 2019 bis Juni 2020 mit den Vorschlägen des Bundesrates und die Beratungen führten zu neuen Regelungen, welche die Vergabe und die Durchführung von Gut- achten, aber auch Aspekte der Qualität und Qualitätssicherung betreffen.

BGE 137 V 210 und 139 V 349

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Magali Baumann Effingerstrasse 20

3003 Bern

Tel. +41 58 462 90 59, Fax +41 58 462 78 80 Magali.Baumann@bsv.admin.ch https://www.bsv.admin.ch

BSV-D-88643401/514

2. Die Vergabe von Gutachten

a.) Öffentliche Liste über beauftragte Sachverständige Im Rahmen der Beratung der WEIV war es dem Parlament sehr wichtig mehr Transparenz in der Vergabe von IV-Gutachtensaufträgen zu schaffen. Dies führte u.a. dazu, dass die IV-Stellen dazu ver- pflichtet werden, jährlich eine öffentliche Liste mit folgenden Inhalten zu führen:

  • Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen, strukturiert nach Fach- bereich

  • Anzahl jährlich begutachteter Fälle

  • Gesamtvergütung für die in Auftrag gegebenen Gutachten

  • Attestierte Arbeitsunfähigkeiten in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit

  • Beweiskraft der Gutachten vor Gericht

Dies bedeutet, dass die IV-Stellen in Zukunft diese Angaben von allen Sachverständigen und Gutach- terstellen öffentlich zugänglich machen werden, bei denen sie Gutachten in Auftrag gegeben haben.

b.) Neue Verfahrensregelungen Im Zusammenhang mit der Vergabe von Gutachten hat das Parlament einige Regelungen in das Bun- desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG) aufgenommen, welche für alle Sozialversicherungen zur Anwendung gelangen. So wurden die bereits heute bekannten Arten von Gutachten (mono-, bi- und polydisziplinär) im Gesetz festgeschrieben. Im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Namen der vorgesehenen Sachverständigen hat der Gesetzgeber eine gesetzli- che Frist von 10 Tagen vorgesehen. Dies um Sachverständige ablehnen und Zusatzfragen in schriftli- cher Form einreichen zu können. Über die Weitergabe der Zusatzfragen an die Sachverständigen wird in Zukunft der Versicherungsträger abschliessend entscheiden können. Klarheit geschaffen hat das Parlament auch in Bezug auf die abschliessende Zuständigkeit in der Festlegung der Art der Begut- achtung und der notwendigen Fachdisziplinen. Für mono- und bidisziplinäre Gutachten liegt diese Zuständigkeit und Verantwortung bei den Versicherungsträgern bzw. den IV-Stellen, während es bei den polydisziplinären Gutachten die Gutachterstellen sind, welche die notwendigen Fachdisziplinen abschliessend festlegen.

c.) Ausweitung des Zufallsprinzips Für die Vergabe von Gutachten hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz zugesprochen, die Art der Vergabe festzulegen. In der Unfall- und Militärversicherung werden die Gutachtensaufträge weiterhin direkt durch die Versicherungsträger vergeben, ebenso die monodisziplinären Gutachten in der IV. Nach dem Zufallsprinzip werden in der IV weiterhin die polydisziplinären Gutachten via der Ver- teilplattform «SuisseMED@P» verteilt.

Neu werden in Zukunft aber in der IV auch die bidisziplinären Gutachten mittels Zufallsprinzip ver- teilt werden und zwar an die zugelassenen Gutachterstellen und an sogenannte Sachverständigen- Zweierteams. Diese Zweierteams erstellen bereits heute im Auftrag von IV-Stellen bidisziplinäre Gut- achten, und dies soll auch in Zukunft so bleiben. Diese Zweierteams werden demnach in der bisheri- gen Form als Team Aufträge für bidisziplinäre Gutachten entgegennehmen können, jedoch nun über eine Verteilplattform. Sie müssen sich dazu aber nicht in der Form einer Gesellschaft organisieren oder sich einer Gutachterstelle anschliessen. Der Zugang auf diese Plattform wird über einen Sachverstän- digen des Zweierteams erfolgen, der sich im Namen des Zweierteams auf der Plattform registrieren lassen muss und die entsprechenden administrativen Vorgänge (Steuerung der möglichen Kapazitä- ten, Einhaltung der Frist etc.) betreuen wird.

d.) Neue Vereinbarung für die Durchführung von bidisziplinären Gutachten Im Hinblick auf diese Neuerungen bei den bidisziplinären Gutachten möchten wir die interessierten Zweierteams wie auch Gutachterstellen bitten, Ihre Bereitschaft zur Entgegennahme von bidisziplinä- ren Gutachtensaufträgen über die neue Verteilplattform mittels Zufallsprinzip dem BSV mitzuteilen. Dies im Hinblick auf die zu unterzeichnende Vereinbarung mit der IV.

Die Angaben zu den Gutachterstellen (Name der Gutachterstelle, verantwortliche Person, Adresse, E-Mailadresse) und zu den Zweierteams (Namen der Sachverständigen, Facharzttitel, SIM Zertifikati- onen, Post- und E-Mailadressen der beiden Sachverständigen, Nennung der federführenden Person des Zweierteams) schicken Sie bitte an folgende Adresse: BSV Geschäftsfeld IV / «Bidisziplinäre Gutachten» Effingerstrasse 20

3003 Bern

3. Tonaufnahme der Interviews

Für die Begutachtung selbst hat der Gesetzgeber die Einführung der Tonaufnahme der Interviews zwischen Sachverständigen und der versicherten Person vorgesehen. Im Zusammenhang mit der Einführung dieser Neuerung geben die zwei nachfolgenden Zitate aus dem Parlament interessante Hinweise auf die Beweggründe für die Einführung der Tonaufnahmen:

«Die Tonaufnahme stellt einerseits eine Präventionsmassnahme dar, um Missbrauch vor- zubeugen. Andererseits führt die Tonaufnahme aber auch dazu, dass mehr Transparenz und eine höhere Qualität bei den Gesprächen erreicht werden. Denn nur damit lässt sich im Konfliktfall letztlich sicherstellen, was im Gespräch zwischen der betroffenen Person und der Gutachterin oder dem Gutachter tatsächlich gesagt wurde. »

«Heute ergeben sich ja häufig langwierige Konflikte und Rechtsstreitigkeiten über die Frage, worüber denn bei der Begutachtung ganz genau gesprochen wurde. Eine Auf- zeichnung der Gespräche, wie wir sie vorschlagen, schafft Klarheit und schützt eben auf beiden Seiten. Es ist also nicht nur im Interesse der Versicherten – die damit vor falschen Angaben, die allenfalls im Gutachten genannt werden, oder vor Angaben, bei denen sie das Gefühl haben, sie seien falsch, geschützt werden –, sondern es schützt auch die Gut- achterinnen und Gutachter.»

Die versicherte Person wird vom Versicherungsträger bzw. der IV-Stelle über die Tonaufnahme, deren Zweck wie auch über die Möglichkeit eines Verzichts auf die Tonaufnahme informiert. Ein Verzicht kann einzig durch die versicherte Person erfolgen und muss schriftlich mittels einem Formular der IV gegenüber der IV-Stelle mitgeteilt werden. Die IV-Stelle wird die Sachverständigen über den Verzicht informieren.

Der Begriff «Interview» wird im Gesetz eingeführt (Art. 44 Abs. 6 ATSG), aber nicht weiter definiert. In der Verordnung wird deshalb ausgeführt, dass unter einem Interview die Anamneseerhebung und die Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person verstanden wird2. Die persönlichen Schilderun- gen und Aussagen der versicherten Person stehen im Vordergrund. Die Tonaufnahme soll deshalb si- cherstellen, dass die Aussagen der versicherten Person korrekt erfasst und vom Sachverständigen im Bericht entsprechend wiedergegeben werden.

Für die Tonaufnahmen wird eine technische Vorgabe für das Format der Aufnahme für alle Sozialver- sicherungen erarbeitet und festgelegt. Das Gleiche gilt für die Übermittlung der Tonaufnahmen in gesi- cherter elektronischer Form, zusammen mit dem Gutachten. Die entsprechenden Arbeiten sind noch im Gange und die notwendigen Informationen werden so rasch als möglich erfolgen.

Diese beiden Begriffe beziehen sich auf die für medizinische Gutachten in der IV bereits verwendete Gliederung.

4. Anforderungen an Sachverständige

Im Bereich der Qualität und Qualitätssicherung von Begutachtungen hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, die Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sach- verständigen zu erlassen. Der Bundesrat hat für die medizinischen Sachverständigen folgende Kri- terien vorgesehen:

  • Weiterbildungstitel (Facharzt/In) für das im Gutachten vorgesehene Fachgebiet;

  • Eintrag im Medizinalberuferegister (MedReg);

  • Gültige Berufsausübungsbewilligung nach Art. 34 MedBG oder Meldung nach Art. 35 MedBG, sofern notwendig;

  • Mind. 5 Jahre klinische Erfahrung

  • SIM-Zertifikat, nur für:  Allgemeine innere Medizin  Psychiatrie und Psychotherapie  Neurologie  Rheumatologie  Orthopädie  orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Für die Erlangung des SIM-Zertifikats ist eine Übergangszeit von 5 Jahren vorgesehen. Ausgenommen sind Chefärztinnen und Chefärzte sowie leitende Ärztinnen und Ärzte von Uni- versitätskliniken.

Die neuropsychologische Sachverständige haben die Anforderungen nach Art. 50b KVV zu erfüllen:

  • anerkannter Abschluss in Psychologie + eidg. Weiterbildungstitel (bzw. gleichwertig) in Neu- ropsychologie nach dem PsyG oder

  • anerkannter Abschluss in Psychologie nach dem PsyG + Fachtitel Neuropsychologie der FSP.

5. Ausserparlamentarische Kommission

Im Hinblick auf eine Verbesserung der Qualität von Gutachten hat das Parlament eine Eidgenössi- sche Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung ins Leben gerufen. Diese unabhängige Institution wird sich mit Fragen der Versicherungsmedizin, der Begutachtung und natürlich der Qualität von Gutachten beschäftigen. Diese ausserparlamentarische Kommission setzt sich aus einem Präsidium und 12 Mitgliedern zusammen, welche die Sozialversicherungen, die Patien- ten- und Behindertenorganisationen, die Ärzteschaft, die Gutachterstellen, die Neuropsychologinnen und Neuropsychologen und die Wissenschaft vertreten. Die Kommission wird sich mit folgenden The- men beschäftigen:

  • Anforderungs- und Qualitätskriterien für das Verfahren zur Erstellung von Gutachten (Prozess- qualität);

  • Kriterien für die Tätigkeit sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Sachverständigen (Strukturqualität);

  • Kriterien für die Zulassung von Gutachterstellen und deren Tätigkeit (Strukturqualität);

  • Kriterien und Instrumente für die Beurteilung der Qualität von Gutachten (Qualitätsüberprü- fung); Die Kommission überwacht, wie diese Kriterien durch die Sachverständigen und die Gutachterstellen eingehalten werden, und kann aufgrund dieser Überwachung Empfehlungen erarbeiten.

6. Anpassung der Gliederung des Gutachtens in der IV

Aufgrund der gemachten Erfahrungen seit der Einführung der einheitlichen Gliederung des Gutachtens in der IV, aber auch aufgrund von Änderungen in der Rechtsprechung (Suchterkrankungen) sowie bun- desrechtlichen Neuerungen (gemischte Methode bei Teilerwerbstätigen) wird die Gliederung auf den 1. Januar 2022 angepasst. Diese Anpassungen entsprechen den Bedürfnissen aus der Praxis und ei- ner Aktualisierung an die rechtlichen Grundlagen.

Im Hinblick auf die praktische Umsetzung der vorgesehenen Neuerungen werden wir Sie fortlaufend über den Stand der Arbeiten informieren. Diese Neuerungen sind für alle eine Herausforderung, aber wir sind überzeugt, dass wir diese Neuerungen gemeinsam und erfolgreich im Sinne des Parlaments umsetzen werden.

Freundliche Grüsse

Ralf Kocher, Fürsprecher Magali Baumann, MA in Volkswirtschaftslehre Leiter Bereich Verfahren und Rente Bereich Verfahren und Rente

Kopie an: Geschäftsstelle IVSK

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