Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 33 Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern _________________________________________________________________________________________ _
IV-Rundschreiben 132 vom 17. Februar 1998
Erlass der Taggeldverfügungen (KSVI, gültig ab 1.1.1998, Anhang IV Seite 105; KSTG (Vorauflage), gültig ab 1.3.1998, Rz 2009)
Laut Anhang IV Seite 105 KSVI, gültig ab 1.1.1998, werden Taggeldver- fügungen von der IV-Stelle erlassen, wenn eine Unterschrift erforderlich ist. Taggeldverfügungen ohne Unterschrift werden hingegen direkt von der Ausgleichskasse den Adressatinnen und Adressaten zugestellt.
Im Gegensatz dazu wird im KSTG (Vorauflage), gültig ab 1.3.1998, gesagt, die Taggelder würden stets mit Verfügung der IV-Stelle zugesprochen. Den Ausgleichskassen obliege das Erstellen und die Weiterleitung der Verfügungen an die IV-Stellen zum Erlass.
Zutreffend und damit für die Praxis massgebend ist die Weisung im KSVI. Da sich die Loseblatt-Auflage des KSTG bereits im Druck befindet, kann die Korrektur in dieser nicht mehr vorgenommen werden. Sie wird bei nächster Gelegenheit nachgeholt werden.
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