Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern ___________________________________________________________________________
IV-Rundschreiben Nr.155 vom 06. April 2000 Hauspflege (Art. 4 IVV)
Im Nachgang zum IV-Rundschreiben Nr. 154 möchten wir präzisieren, dass das dort erwähnte Urteil des EVG lediglich zum Anlass genommen wurde, die bisherige (unveränderte) Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Hauspflegebeiträgen in Erinnerung zu rufen, da die gesetzlichen Grundlagen häufig falsch interpretiert werden. Im Rundschreiben wurde festgehalten, dass gestützt auf die Rechtsprechung (BGE 120 V 284 Erw. 3a) für einen Anspruch vorausgesetzt ist, dass medizinische Mass- nahmen nach Art. 12 oder 13 IVG auf ärztliche Anordnung hin in Haus- pflege durchgeführt werden. Die erwähnte Rechtsprechung ist in allen hängigen, aber noch nicht entschiedenen, sowie bei allen künftigen Ge- suchen zu beachten.
Für laufende Fälle, in welchen also Beiträge an die Hauspflege ausge- richtet werden, gilt Folgendes: Zeigt sich anlässlich einer Ueberprüfung (z.B. Revision), dass zu Unrecht Hauspflegebeiträge ausgerichtet wer- den, weil keine ärztliche Anordnung von medizinischen Massnahmen nach Art. 12 oder 13 IVG in Hauspflege vorliegt, dann sind die Beiträge weiterhin auszurichten (vgl. dazu sinngemäss BGE 107 V 153, ZAK 1982 S. 261). Eine Aufhebung/Herabsetzung von laufenden Hauspflegebei- trägen ist nur zulässig, wenn Revisionsgründe vorliegen (z.B. Vermin- derung des Pflegeaufwandes). Für die anrechenbaren Massnahmen der Behandlungspflege bzw. Grundpflege wird auf die Rz 7 ff. des Kreis- schreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der In- validenversicherung (KSME) / Anhang 3 verwiesen.
Die Präzisierung von materiellen Fragen wird in einem weiteren Rund- schreiben erfolgen.
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