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IV-Rundschreiben Nr. 216 / Entschädigung für Transporte gemäss Art. 9bis IVV und Volksschulunterricht (Einführung NFA)

IV-Rundschreiben Nr. 216 vom 7. März 2005

Entschädigung für Transporte gemäss Art. 9bis IVV und Volksschul- unterricht Für die auf körperlich Behinderte und Sehgeschädigte (gemäss Art. 9bis IVV) beschränkte Kostenübernahme für notwendige Transporte, welche den Versicherten die Teilnahme am Volksschulunterricht ermöglichen, liegen nach Auffassung des EVG keine ernsthaften und sachlichen Gründe vor1. Folglich sei diese Beschränkung nicht mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar. Die Bundesrichter halten im Urteil fest, dass eine angemes- sene Auslegung dieser Bestimmung dazu führe, auch Versicherten mit psychischen Schwierigkeiten einen Anspruch auf Kostenübernahme zu- zugestehen, soweit ihnen ihre Behinderung im Vergleich zu andern Kin- dern im schulpflichtigen Alter, welche die Volksschule besuchen können, zusätzliche Transportkosten verursache.

Im Sinne obiger Rechtssprechung übernimmt die Invalidenversicherung künftig die Kosten für notwendige Transporte, welche Versicherten mit psychischen Schwierigkeiten die Teilnahme am Volksschulunterricht er- möglichen; vorausgesetzt es liegt ein ärztliches Attest vor, das den psy- chischen Gesundheitsschaden als gravierend genug einstuft, um zusätz- liche Transportkosten im Vergleich zu andern Kindern im gleichen Alter, welche die Volksschule besuchen können, zu verursachen.

Die Transportkosten werden rückwirkend ab dem 1. September 2004 übernommen.

BGE 130 V 441

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