Lexipedia

IV-Rundschreiben 252 / Kostenvergütung für teilbegleitete berufliche Massnahmen in der freien Wirtschaft. (Die Kostenvergütung wird künftig vom Kontraktmanagement der IV-Stelle festgelegt.)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

Oktober 2007

IV-Rundschreiben Nr. 252

Kostenvergütung für teilbegleitete berufliche Massnahmen in der freien Wirtschaft (Arbeitsassistenz, Job Coach, Supported Educa- tion) Seit einiger Zeit wird von verschiedenen beruflichen Eingliederungsstätten eine Begleitung von beruf- lichen Massnahmen in der freien Wirtschaft angeboten, wie zum Beispiel teilbegleitete Ausbildungen, verlängerte Praktika oder Arbeitstraining. Die versicherte Person absolviert die berufliche Eingliede- rungsmassnahme ganz oder teilweise im primären Arbeitsmarkt und erhält zusätzlich sozialpädagogi- sche und fachliche Betreuung durch die Eingliederungsstätte.

Da es sich bei diesen teilbegleiteten beruflichen Massnahmen um vergleichbare Dienstleistungen handelt, möchten wir einheitliche Rahmenbedingungen sowie eine allgemein gültige Kostenvergütung einführen.

Nach gründlicher Prüfung haben wir uns für ein Vergütungsmodell mit zwei verschiedenen Ansätzen entschieden. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der geltenden Rahmenbedingungen sowie der Tarifberechnung:

1. Definitionen und Abgrenzungen

  • Ausbildungsbetrieb: Vertragspartner mit dem BSV ist die Eingliederungsstätte, welche auch die Verantwortung trägt.

  • Durchführungsstelle: Betrieb in der freien Wirtschaft, der mit dem Ausbildungsbetrieb einen Vertrag abgeschlossen hat

  • Zielgruppe: vorwiegend junge Versicherte mit psychischer Behinderung; grundsätzlich für alle Be- hinderungsarten offen (massgebend ist der erhöhter Betreuungsaufwand)

Geschäftsfeld Invalidenversicherung Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 90 93 Tel.Nr. , Fax +41 31 322 37 15 www.bsv.admin.ch

  • Abgrenzung zu Arbeitsvermittlung: Arbeitsvermittlung fokussiert auf die Vermittlung von Arbeitsplät- zen, Arbeitsassistenz auf die Vermittlung von Ausbildungsplätzen

  • Abgrenzung zu Integrationsmassnahmen: Integrationsmassnahmen dienen dem Aufbau der Ein- gliederungsfähigkeit einer versicherten Person; bei Arbeitsassistenz / Supported Education / Job Coach im Rahmen der beruflichen Massnahmen ist die Eingliederungsfähigkeit bereits gegeben.

2. Anwendungsbereich von Arbeitsassistenz

  • Abklärungen in der freien Wirtschaft, begleitet durch die Eingliederungsstätte

  • Arbeitstraining, begleitet durch die Eingliederungsstätte

  • Ausbildung/Umschulung, begleitet durch die Eingliederungsstätte (ab dem 1. Tag)

  • Verlängerte externe Praktika (bis 6 Monate) während der beruflichen Massnahme (Ausbildungs- zeit), begleitet durch die Eingliederungsstätte

  • Erster Teil der Ausbildung im geschützten Rahmen, zweiter Teil in der freien Wirtschaft mit Unter- stützung der Eingliederungsstätte (Ausbildung und Berufsschule)

  • Ausbildung ab 1. Tag in der freien Wirtschaft mit Besuch der offiziellen oder internen Berufsschule; sozialpädagogische Betreuung durch den institutionellen Ausbildungsbetrieb

  • Nachbetreuung von max. 6 Monaten ist im Tarif eingeschlossen

3. Ausbildungsdauer

  • Analog BBT-Reglemente

  • Längere Ausbildungen in Sonderfällen, sofern behinderungsbedingt verlangsamt oder höheres Niveau in Aussicht

4. Umfang der Betreuung

  • Regelmässiger Kontakt des Coachs mit der versicherten Person und der Durchführungsstelle (ca. 1 mal / Woche)

  • Sozialpädagogische Beratung, Unterstützung und Intervention durch sozialpädagogische Mitarbei- tende zur Bewältigung von Fragen, Anforderungen und Problemen an der Schnittstelle zwischen Schule, Beruf und Privatleben

  • Standortbestimmung alle 6 Monate mit schriftlichem Bericht z.H. der IV-Stelle

  • Abschlussbericht z.H. der IV-Stelle bis mindestens 2 Wochen vor dem Abschluss der Massnahme

  • Bei schlechtem Ausbildungsverlauf Mitwirkung bei der Suche eines alternativen Ausbildungsplatzes in der freien Wirtschaft, sonst „Rücknahmegarantie“ (Wiederaufnahme in der Eingliederungsstätte)

5. Umfang der Leistungen

  • Erstmalige berufliche Ausbildung (BBT-Anlehre, Lehre und IV-Anlehre): Übernahme der invalidi- tätsbedingten Mehrkosten (nur Betreuung)

  • Umschulung: alle in direktem Zusammenhang mit der Ausbildung stehenden Betreuungskosten, sofern einfach und zweckmässig

6. Kostenvergütung

Bei den folgenden Ansätzen handelt es sich nur um die Abklärungs-/Ausbildungskosten; behinde- rungsbedingtes Wohnen ist separat zu verfügen und zu fakturieren. Verfügt die Institution über keinen Ausbildungstarif im geschützten Rahmen ohne betreutes Wohnen, so ist der Ausbildungstarif vor Be- ginn der Massnahme festzulegen.

  • Externe Abklärungs- oder Ausbildungstage zu Fr. 70.-- Als externe Abklärungs- oder Ausbildungstage gelten:

  • Abklärung/Ausbildung in der externen Durchführungsstelle (Betrieb der freien Wirtschaft)

  • Besuch der öffentlichen Berufsschule sowie überbetriebliche (Block-)Kurse während der externen Massnahme

  • der reduzierte Vergütungsansatz basiert auf folgender Berechnung:

Ausbildungsbetrieb: Eingliederungsstätte Kosten Durchführungsstelle: freie Wirtschaft Personal 130'000.00 Betreuungsverhältnis: 1:12 (gem. KSWH) Infrastruktur 19'500.00 Kosten Infrastruktur 15% des Personalaufw. Anzahl Plätze 12 Geforderte Auslastung 80% Tageskosten 69.21 Anzahl Tage 225 gerundet 70.00

  • Interne Abklärungs- oder Ausbildungstage zum regulären Ansatz gemäss den individuellen Tarifvereinbarungen zwischen den Eingliederungsstätten und dem BSV Als interne Abklärungs- oder Ausbildungstage gelten:

  • Abklärung/Ausbildung in der Eingliederungsstätte selbst (geschützter Rahmen)

  • Besuch der internen Berufsschule der Eingliederungsstätte / interne Stützkurse

Obligatorische überbetriebliche Kurse können zusätzlich verfügt werden, sofern sie nicht von der Durchführungsstelle übernommen werden.

7. Fakturierungsmodalitäten

Die Institution sowie die externe Durchführungsstelle haben eine Präsenzkontrolle zu führen. Die Kostenvergütung der IV wird je Tag ausgerichtet. Der Tagesansatz kann nur für die effektiven Anwesenheitstage verrechnet werden. Angebrochene Tage zählen als volle Tage. Urlaubstage, Ab- wesenheitstage wegen Krankheit, Ferien, Unfall usw. werden nicht vergütet. Die Ansätze sind nicht kumulierbar, d.h. es ist nicht möglich, einen Kalendertag sowohl als intern als auch als extern zu fakturieren.

7. Anpassung der Grenzbeträge betreffend einer Kostenvergütung im Einzelfall

Zur administrativen Vereinfachung werden die Grenzbeträge für eine Kostenvergütung im Einzelfall gemäss den Randziffern 1017 und 2009 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) von Fr. 60.-- auf Fr. 100.-- erhöht. Die Akten müssen somit nicht mehr dem BSV vorgelegt werden.

Die Randziffern 1017 und 2009 des KSBE (Kreisschreiben über Eingliede- rungsmassnahmen beruflicher Art) werden im Sinne obiger Erläuterungen im Rahmen der neuen Auflage per 01.01.08 angepasst.

IV-Rundschreiben 252 / Kostenvergütung für teilbegleitete berufliche Massnahmen in der freien Wirtschaft. (Die Kostenvergütung wird künftig vom Kontraktmanagement der IV-Stelle festgelegt.) | Lexipedia | Lexipedia