IV-Rundschreiben Nr. 290 / Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens mit dem früheren Jugoslawien im Verhältnis zu Kosovo
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
29. Januar 2010
IV-Rundschreiben Nr. 290
Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens mit dem früheren Jugoslawien im Verhältnis zu Kosovo 1 Allgemein Der Bundesrat hat im Dezember 2009 beschlossen, die Abkommen, die im Zeitpunkt der Unabhän- gigkeit Kosovos zwischen der Schweiz und Serbien in Kraft waren, im Verhältnis zu Kosovo nicht wei- terzuführen. Von diesem Entscheid sind im Bereich der sozialen Sicherheit das mit dem früheren Ju- goslawien abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung von 1962 und die dazugehörende Verwaltungsvereinbarung von 1963 betroffen. Ihre Anwendung im Verhältnis zu Kosovo endet am 31. März 2010.
Auswirkungen Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo hat zur Folge, dass Staats- angehörige des Kosovo zukünftig nicht mehr die Rechtsstellung als VertragsausländerInnen inneha- ben. Sie gelten neu als NichtvertragsausländerInnen. Dieser Statuswechsel hat einerseits Auswirkun- gen auf die Anspruchsvoraussetzungen (versicherungsmässige Voraussetzungen) und führt anderer- seits dazu, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovo, die nach dem 31. März 2010 zuge- sprochen werden, nicht mehr ins Ausland exportiert werden können. Sie werden nur noch innerhalb der Schweiz gewährt.
Die laufenden Renten geniessen laut Artikel 25 des Abkommens mit der Volksrepublik Jugoslawien den Besitzstand. Das heisst mit anderen Worten, dass Renten von Staatsangehörigen des Kosovo, die mittels Verfügung bis am 31. März 2010 zugesprochen werden, weiterhin an Staatsangehörige des Kosovo mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ausgerichtet werden, mit Ausnahme der IV- Viertelsrente. Als massgebender Zeitpunkt gilt somit der Verfügungszeitpunkt.
Für alle bis am 31. März 2010 noch hängigen (nicht verfügten) Fälle sind die Rechtsgrundlagen an- wendbar wie für Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkom- men abgeschlossen hat (sog. NichtvertragsausländerInnen).
Vgl. hierzu auch AHV-Mitteilung Nr. 265
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