IV-Rundschreiben Nr. 354 / Durchschnittliches Einkommen der Arbeitnehmer zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Verfahren und Rente
07. Oktober 2016
IV-Rundschreiben Nr. 354
Massgebendes Einkommen zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV Wir teilen Ihnen mit, dass das bei der Invalidenversicherung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV zu berücksichtigende Einkommen herabgesetzt wird. Es beträgt ab 1.1.2017 neu 81 500 Fran- ken im Jahr. Daraus ergeben sich die folgenden nach Alter abgestuften Teilbeträge:
Nach Vollendung Vor Vollendung Prozentsatz Franken von ... Altersjahren von ... Altersjahren
21 70 57 050 21 25 80 65 200 25 30 90 73 350
Das Rundschreiben Nr. 329 wird aufgehoben.
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