Lexipedia

Bundesamt für Sozialversicherung

6/1998 Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHI-Praxis IV Invalidenversicherung

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen

BV Berufliche AHI-Vorsorge

I N H A L T Praxis

AHV/IV/EL: Anpassung der AHV/IV-Renten und der Ergänzungsleistungen an die Lohn- und Preisentwicklung sowie weitere Verordnungsänderungen auf den 1. Januar 1999 257 IV: Invaliditäts- und Taggeldbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden 277 BV: Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 1999 278 UV/ALV: Neuer Höchstbetrag des versicherten Verdienstes 279

Mitteilungen

Kurzchronik 280 Personelles 280

Mutationen bei den Durchführungsorganen 281 Verschiedenes 281

Recht

AHV: Massgebender Lohn. Unterstellung am Erwerbsort Urteil des EVG vom 23. Februar 1998 i. Sa. R. AG 282 AHV: Schadenersatz. Gerichtsstand Urteil des EVG vom 24. Februar 1998 i. Sa. S. G. und J. R. 285 IV: Invaliditätsbemessung bei Arbeitnehmenden Urteil des EVG vom 7. Juli 1998 i. Sa. A. M. 287 EL: Karenzfrist Urteil des EVG vom 23. April 1998 i. Sa. K. Z. 292 EL: Verwirkung des Rückforderungsanspruchs Urteil des EVG vom 8. Juni 1998 i. Sa. H. H. 293

Fortsetzung 3. Umschlagseite

AHI-Praxis 6/1998 – November / Dezember 1998 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 31, 3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 41 René Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.– + 2% MWSt Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (6 Ausgaben jährlich)

3000 Bern Einzelheft Fr. 5.–

u2 AHI-Praxis 6/1995

FZ: Rückerstattung von Zulagen Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 22. Januar 1998 i. Sa. H. E. 297 FZ: Verrechnung von Zulagen Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 21. April 1998 i. Sa. J. J. 298 FZ: Anspruchskonkurrenz von getrennt lebenden Eltern Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 8. Juli 1998 i. Sa. A. Z. 299 FZ: Zulagen für Kinder, die im Ausland leben Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 23. Januar 1998 i. Sa. V. M. 300 Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 3. September 1998 i. Sa. G. S. 301 Urteil desVerwaltungsgerichts St. Gallen vom 25. Juni 1998 i. Sa. S. A. 301

Anhang

Inhaltsverzeichnis der AHI-Praxis 1998 309 Abkürzungen 311 IV

P R A X I S AHV/ IV/ EL

Anpassung der AHV/ IV-Renten sowie der Ergänzungsleistungen an die Preis- und Lohnentwicklung auf den 1. Januar 1999 Mit Beschluss vom 16. September 1998 hat der Bundesrat die AHV/IV- Renten auf den 1. Januar 1999 an die Preis- und Lohnentwicklung ange- passt. Die Renten werden um ein Prozent erhöht. Alle Leistungen der AHV/IV, deren Höhe von der minimalen Altersrente ausgeht, werden ent- sprechend angepasst. Erhöht werden auch die Leistungen, die im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs ausgerichtet wer- den. Die minimale Altersrente wird von 995 auf 1005 Franken pro Monat und die Maximalrente von 1990 auf 2010 Franken erhöht. Die Entschädigungen für Hilflose leichten Grades steigen von 199 auf 201 Franken, jene für Hilf- lose mittleren Grades von 498 auf 503 Franken und jene für Hilflose schwe- ren Grades von 796 auf 804 Franken pro Monat. Die Leistungen der AHV/ IV, deren Höhe ausgehend von der minimalen Altersrente festgelegt wird, werden entsprechend erhöht. Der Betrag, der im Rahmen der Ergänzungs- leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs einberechnet wird, beträgt neu

16 460 Franken für Alleinstehende, 24 690 Franken für Ehepaare und 8630

Franken für Waisen. Seit der letzten Anpassung der AHV auf den 1. Januar 1997 stieg der Preisindex um 0,4%, der Lohnindex um 0,5 %. Bis im Dezember 1998 wird ein Anstieg des Preisindexes um 0,4 % und des Lohnindexes um 0,6% pro Jahr erwartet. Diese Entwicklung erfordert eine Anpassung der AHV/ IV- Leistungen um 1%. Der Bundesrat hat gleichzeitig Änderungen der AHV-Verordnung und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen verabschiedet.

Änderungen der AHV-Verordnung (AHVV): – Auf Anfrage erhalten die Versicherten künftig kostenlos Auszüge aus ihren individuellen AHV-Konten oder eine Zusammenstellung davon. – Auf die Einziehung der AHV/IV/EO-Beiträge mit Hilfe von Beitrags- marken wird künftig verzichtet. Dieses System ist überholt. – Zu Gunsten der Betreibungsämter wird eine Ausnahme von der Schwei- gepflicht eingeführt.

In der revidierten Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) ist vorgesehen, dass Versicherungsverträge über Leibrenten mit Rückgewähr

AHI-Praxis 6 /1998 257

in die Anspruchsabklärung einbezogen werden, um einen missbräuchlichen Bezug von Ergänzungsleistungen zu verhindern. Im Weiteren können die Kantone bei der Berechnung des Vermögens von EL-Bezügern den Repar- titionswert von Liegenschaften berücksichtigen, die nicht von den EL-Be- zügern bewohnt werden.

Die Verordnungen im Wortlaut Im Interesse einer umfassenden Information und Dokumentation geben wir nachfolgend die Verordnungsänderungen samt Erläuterungen wieder.

Verordnung 99 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV vom 16. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 33ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung1) (AHVG), verordnet: Art. 1 Ordentliche Renten 1 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird auf

1005 Franken festgesetzt.

2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgeben-

de durchschnittliche Jahreseinkommen um 1005 – 995 = 1,0 Prozent erhöht wird. Zur 9,95 Anwendung gelangen die ab 1. Januar 1999 gültigen Rententabellen.

3 Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.

Art. 2 Indexstand Die nach Artikel 1 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 182,7 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus: a. 173,2 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesin- dexes der Konsumentenpreise von 104,4 (Mai 1993 = 100); b. 192,2 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominal- lohnindexes von 1930 (Juni 1939 = 100).

Art. 3 Andere Leistungen Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.

SR 831.109

258 AHI-Praxis 6 /1998

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

1 Die Verordnung 97 vom 16. September 19962) über Anpassungen an die Lohn- und

Preisentwicklung bei der AHV/IV wird aufgehoben.

2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

2) AS 1996 2762

Erläuterungen zur Verordnung 99 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV

Titel und Ingress

Die Bezeichnung «Verordnung 99» wurde im Einvernehmen mit dem Rechtsdienst der Bundeskanzlei gewählt und entspricht jener von früheren Anpassungsverordnungen (vgl. «Verordnung 97» vom 16. September 1996 über Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV; SR 831.107).

Im Ingress ist die Gesetzesbestimmung genannt, die den Bundesrat er- mächtigt, den in Artikel 34 Absatz 5 AHVG erwähnten Rentenbetrag der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. Mit der Anpassung wird jedoch nicht das Gesetz selbst geändert. Die vom Gesetzgeber seinerzeit beschlos- sene Zahl bleibt im Gesetzestext stehen, doch wird die Anpassung in einer Fussnote vermerkt.

Zu Artikel 1 (Anpassung der ordentlichen Renten)

Das ganze Rentensystem der AHV und der IV hängt vom Mindestbetrag der Altersrente (Vollrente) ab. Von diesem «Schlüsselwert» werden sämt- liche Positionen der Rententabellen nach den in Gesetz und Verordnung festgelegten Verhältniszahlen abgeleitet.

Die Verordnung 99 setzt diesen Schlüsselwert auf 1005 Franken im Mo- nat fest.

Zur Vermeidung von Verzerrungen im Rentensystem und in Überein- stimmung mit den gesetzlichen Vorschriften (Art. 30 Abs. 1 und Art. 33ter Abs. 5 AHVG) werden die neuen Renten nicht durch Aufrechnung eines Zuschlages zur bisherigen Rente errechnet, sondern es wird vorerst das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 1,0 % erhöht und alsdann der neue Rentenbetrag aus der zutreffenden neuen Rententabelle abgelesen. Damit wird sichergestellt, dass die bereits laufenden Renten genau gleich berechnet werden wie die neu entstehenden

AHI-Praxis 6 /1998 259

Renten. Die Umrechnung erfolgt mit Hilfe der elektronischen Datenverar- beitung. Nur ausgesprochene Sonderfälle müssen manuell bearbeitet wer- den.

Zu Artikel 2 (Indexstand)

Es ist wichtig, dass in der Verordnung genau festgelegt wird, welchem In- dexstand der neue «Schlüsselwert» und damit alle von ihm abgeleiteten an- deren Werte entsprechen.

Mit der Rentenerhöhung per 1.1.1999 ist der Dezemberpreisindexstand und der Lohnindexstand des Jahres 1998 auszugleichen. Im Dezember 1997 betrug die Jahresteuerung 0,4 %, im selben Jahr stiegen die Löhne um 0,5%. Für das laufende Jahr sind die Lohn- und Preisentwicklungen zu schätzen. Weil der Betrag der Minimalrente einem Vielfachen von 5 Franken ent- sprechen sollte, wird eine Dezemberteuerung von 0,4% und eine Lohnent- wicklung von 0,6 % vorgegeben. Diese Annahmen führen zu einer Er- höhung der Minimalrente um 1,0 % von gegenwärtig 995 auf 1005 Franken und somit zu einem Rentenindex von 182,7 Punkten. Mit der Angabe der Komponenten des Rentenindexes wird festgehalten, bis zu welchem Stand die Teuerung und die Lohnentwicklung mit der Rentenerhöhung ausgegli- chen wird.

Zu Artikel 3 (Anpassung anderer Leistungen)

Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass zusammen mit den Renten auch weitere Leistungen erhöht werden, obwohl dieser Zusammenhang schon vom gesetzlichen System her besteht. Es handelt sich um die ausser- ordentlichen Renten (Art. 43 Abs. 1 AHVG), die Hilflosenentschädigungen (Art. 43bis AHVG und Art. 42 IVG), bestimmte Leistungen der IV im Be- reich der Hilfsmittel (Art. 9 Abs. 2 HVI) sowie um die EL (z. B. Art. 2 Abs.

2 Bst. c; Art. 3a Abs. 2 ELG).

Zu Artikel 4 (Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten)

Die «Verordnung 99» ersetzt die «Verordnung 97».

260 AHI-Praxis 6 /1998

Verordnung 99 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV vom 16. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. März 19651) über Ergänzungslei- stungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), verordnet:

Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG werden wie folgt erhöht: a. für Alleinstehende auf mindestens 14 860 und höchstens 16 460 Franken; b. für Ehepaare auf mindestens 22 290 und höchstens 24 690 Franken; c. für Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV be- gründen, auf mindestens 7830 und höchstens 8630 Franken.

Art. 2 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

a. Verordnung 90 vom 12. Juni 19892) über Anpassungen bei den Ergänzungsleistun- gen zur AHV/IV; b. Verordnung 92 vom 21. August 19913 über Anpassungen bei den Ergänzungslei- stungen zur AHV/ IV; c. Verordnung 97 vom 16. September 19964 über Anpassungen bei den Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV.

2 Die Verordnung 93 vom 31. August 19925) über Anpassungen bei den Ergänzungs-

leistungen zur AHV/IV wird wie folgt geändert:

Art. 2 Aufgehoben

Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

SR 831.307

AHI-Praxis 6 /1998 261

Erläuterungen zur Verordnung 99 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV

Zu Artikel 1 (Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf)

Bei den Ergänzungsleistungen wird bei Rentenerhöhungen der Betrag des Lebensbedarfes (früher, d. h. vor der 3. EL-Revision, betraf dies die Ein- kommensgrenze) etwa im gleichen Ausmass wie die Renten angehoben.

Der gegenwärtige Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei Allein- stehenden beträgt 16 290 Franken. Dies ist der Betrag, der der EL-bezie- henden Person für den Lebensbedarf zur Verfügung steht. Die Erhöhung um 1,0% ergibt einen Betrag von Fr. 16 454.53. Wie bei den letzten Renten- erhöhungen wird der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf leicht, d. h. auf den nächsten Zehner, aufgerundet. So stehen der zu Hause lebenden Person 1,04 % mehr für den Lebensbedarf zur Verfügung.

Mehrkosten

Total 7 Mio. Franken (Bund: 1,5 Mio., Kantone: 5,5 Mio. Fr.).

Zu Artikel 2 (Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts)

Mit dem Inkrafttreten der 3. EL-Revision auf den 1. Januar 1998 sind ver- schiedene Bestimmungen in den Anpassungsverordnungen überholt wor- den. Es wird nun die Gelegenheit wahrgenommen, die entsprechenden Ver- ordnungen aufzuheben. Einzig Artikel 3 der Verordnung 93 wird weiterhin benötigt.

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Änderung vom 16. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471) über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Ausländer mit diplomatischen Vorrechten Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten:

262 AHI-Praxis 6 /1998

a. die Mitglieder des Personals von diplomatischen Missionen, ständigen Vertretun- gen, Spezialmissionen und Beobachterbüros sowie deren nichterwerbstätige Fami- lienangehörige; b. das Personal von Berufskonsularposten sowie dessen nichterwerbstätige Familien- angehörige; c. die internationalen Beamten von internationalen Organisationen, mit welchen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat, sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige; d. das Personal der IATA, der SITA und der UICN sowie dessen nichterwerbstätige Familienangehörige.

Art. 7 Bst. h Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen, insbesondere: h. Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Ver- waltung und der geschäftsführenden Organe;

Art. 18 Abs. 2 erster Satz

2 Der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG vom rohen Einkommen abzuzie-

hende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals beträgt 4,5 Prozent. …

Art. 34 Abs. 5 Aufgehoben

Art. 52 Abs. 1bis 1bis Das Bundesamt erlässt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Renten-

vorbezug.

Art. 79 Abs. 1quater Betrifft nur den italienischen Text

Art. 141 Abs. 1 und 1bis 1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuel-

les Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben. 1bis Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder ei- ner andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichs- kassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse.

II. Zahlung und Abrechnung durch Beitragsmarken (Art. 145 und 146) Aufgehoben

Art. 209bis Abs. 1 Bst. f und g 1 Sofern kein schutzwürdiges Privatinteresse entgegensteht, entfällt im Einzelfall und

auf begründetes Gesuch hin die Schweigepflicht nach Artikel 50 AHVG:

AHI-Praxis 6 /1998 263

f. gegenüber Betreibungsämtern, sofern die Auskünfte und Unterlagen für die Pfän- dung von Vermögenswerten und Guthaben eines Schuldners, im Sinne von Artikel

91 Absätze 4 und 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs2) not-

wendig sind. g. Bisheriger Bst. f

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV Zu Artikel 1 (Ausländer mit diplomatischen Vorrechten) Nach der Praxis der Schweizer Behörden gestützt auf Artikel 42 der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen geniessen Familienangehöri- ge unter der Bedingung, dass sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, dieselben Privilegien und Immunitäten wie die betroffene Person selber. Es empfiehlt sich daher, in Artikel 1 Buchstabe a, b und c zu präzisieren, dass ausschliess- lich die nichterwerbstätigen Familienangehörigen in den Genuss der Immu- nitäten und Privilegen gemäss den Regeln des Völkerrechts kommen.

Seit der Änderung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AHVG auf den 1. Januar 1997 sind auch ausländische Staatsangehörige, die im Genuss be- sonderer steuerlicher Vergünstigungen stehen, in der AHV obligatorisch versichert. Allerdings wurde seinerzeit bei Abschluss der Fiskalabkommen mit der IATA, der SITA und der UICN deren ausländisches Personal von der Unterstellung unter die AHV ausgenommen. Gestützt darauf, dass die- se Abkommen unter der Geltung des damals gültigen Rechts abgeschlos- sen wurden, gestand der Bundesrat diesen Organisationen wohlerworbene Rechte zu. Das bedeutet, dass die ausländischen Angestellten der IATA, der SITA und der UICN auch heute noch von der obligatorischen AHV ausgenommen sind. Sie werden daher nun unter Buchstabe d erwähnt.

Zu Artikel 7 (Bestandteile des massgebenden Lohnes) Nach Artikel 7 Buchstabe h AHVV (in der seit 1. Januar 1951 geltenden Fassung) gehören Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung, der geschäftsführenden Organe und, soweit es sich nicht um hauptberuflich selbständigerwerbende Personen handelt, der Kontrollstelle juristischer Personen zum massgebenden Lohn. Für die bei- tragsrechtliche Qualifikation der Entschädigungen von Revisoren ist nach

264 AHI-Praxis 6 /1998

dieser Bestimmung die Art der hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit ent- scheidend.

Mit Urteil vom 30. September 1997 (BGE 123 V 161 = AHI 1998 S. 55) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Artikel 7 Buchstabe h AHVV für gesetzwidrig bezeichnet, soweit danach die für eine nebenberuflich aus- geübte Revisionstätigkeit generell als massgebender Lohn zu qualifizieren ist. Diese Regelung stehe im Widerspruch sowohl zu den zwingenden ge- sellschaftsrechtlichen Unabhängigkeitsanforderungen an die Revisionsstel- le als auch zu den sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln der Statutsbeur- teilung nach den konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfal- les, wonach sog. Gesamtbeurteilungen unzulässig sind.

Der im höchstrichterlichen Urteil als gesetzwidrig erkannte Teil von Ar- tikel 7 Buchstabe h AHVV ist daher ersatzlos aufzuheben.

Zu Artikel 18 (Abzüge vom rohen Einkommen)

Der bisherige Buchstabe e von Artikel 9 Absatz 2 AHVG wurde mit der 10. AHV-Revision zu Buchstabe f. Der Hinweis in der Verordnung ist entspre- chend anzupassen.

Zu Artikel 34 (Zahlung der Beiträge)

Da die Beitragsmarken aufgehoben werden sollen (vgl. Art 145 und 146), wird dieser Absatz überflüssig.

Zu Artikel 52 (Abstufung der Teilrenten)

Vorbezogene Renten werden nach versicherungstechnischen Grundsätzen mit einem Kürzungssatz von 6,8 % pro Vorbezugsjahr gekürzt. Damit soll eine versicherte Person während der Dauer des Rentenbezugs betragsmäs- sig so gestellt werden, wie wenn sie die AHV-Rente erst mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters (für Frauen 64 Jahre und für Männer 65 Jahre) bezogen hätte. Wie die ersten Erfahrungen gezeigt haben, führten die be- stehenden Berechnungsregeln insbesondere bei kleineren Teilrenten nicht immer zum gewünschten Ergebnis.

Vorbezogene Renten wurden bisher wie IV-Renten berechnet, d. h. auf den Zeitpunkt, ab welchem die Altersrente vorbezogen wird. Dadurch wird die Beitragsdauer des Jahrgangs verkürzt (zurzeit bei Männern von 44 auf

43 Jahre, Frauen können aufgrund der Übergangsbestimmungen die Al-

tersrente erst ab dem Jahr 2001 vorbeziehen). Versicherte, die mit unvoll- ständiger Beitragsdauer vom Vorbezug Gebrauch machten, konnten da-

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durch einen günstigeren Teilrentenfaktor und damit eine höhere Renten- skala erzielen. Dies konnte im Extremfall sogar dazu führen, dass eine mit

64 Jahren vorbezogene Rente trotz Vorbezugskürzung höher ausfiel, als

wenn die Rente erst ab Erreichen des 65. Altersjahres bezogen worden wäre. Die Gleichstellung der Rentenvorbezüger mit Personen, welche die Rente erst ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters beziehen, war nicht mehr gewährleistet. Das BSV stellt deshalb verbindliche Tabellen auf für die Bestimmung der Rentenskala bei vorbezogenen Renten. Dabei wird dem Umstand Re- chnung getragen, dass beim Vorbezug die Beitragsdauer des Jahrganges zur Zeit 43 Jahre beträgt. Der jeweiligen Verhältniszahl bestehend aus den Bei- tragsjahren des Versicherten und denjenigen seines Jahrganges wird – unter Berücksichtigung der eingetretenen Veränderungen des Beitragsansatzes – nicht die heute gültige Abstufung gemäss Artikel 52 Absatz 1 AHVV zuge- ordnet, sondern zuerst eine Abstufung mit 43 Teilen, und erst danach erfolgt die Zuordnung in die heutige Skaleneinteilung. Durch dieses Vorgehen kann in den meisten Fällen verhindert werden, dass Versicherte durch den Vorbezug im Vergleich zum Rentenbezug bei Alter 65 einen Skalengewinn erzielen können. Mit der Erweiterung der Vorbezugsmöglichkeiten ab dem Jahr 2001 (Frauen 1 Jahr und Männer 2 Jahre) werden zusätzliche Tabellen nötig sein.

Zu Artikel 79 (Umfang und Erlass der Rückerstattung) Die Änderung betrifft nur den italienischen Text.

Zu Artikel 141 (Kontenauszüge) Für weite Teile der Bevölkerung ist es nicht verständlich, dass es im Bereich der Ersten Säule nicht möglich ist, dass die Versicherten automatisch über den Stand ihres Guthabens bzw. über die für sie abgerechneten Einkommen und Beiträge informiert werden, wie dies zum Beispiel im Bereich der be- ruflichen Vorsorge in der Regel der Fall ist. Im gleichen Sinne wurden ver- schiedentlich auch schon parlamentarische Vorstösse eingereicht. Nach der heute gültigen Regelung von Artikel 141 AHVV haben die Versicherten zwar das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Kon- to (IK) führt, einen Kontoauszug zu verlangen. Dieser individuell bei jeder einzelnen kontoführenden Ausgleichskasse zu verlangende Auszug wird un- entgeltlich abgegeben, sofern er nicht häufiger als alle vier Jahre verlangt wird (Abs. 1). Wünscht hingegen die versicherte Person, bei einer einzelnen kontofüh- renden Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen für sie geführten individu-

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ellen Konten zu erhalten (IK-Zusammenfassung), hat sie in der Regel eine Gebühr von 12 Franken zu bezahlen (Abs. 1bis). Die Gesuche um Zustellung von Kontoauszügen nahmen seit Beginn der 90er Jahre stark zu. So wurden im Jahre 1996 rund 240 000 IK-Auszüge (nach Abs. 1) verlangt und rund

32 000 Versicherte verlangten eine gebührenpflichtige Zusammenstellung

(Abs. 1bis) bei den Ausgleichskassen der Kantone und Verbände. Bei der Schweizerischen Ausgleichskasse sowie der Ausgleichskasse des Bundes wurden zusätzlich rund 10 000 IK-Auszüge und 12 000 Zusammenstellungen verlangt.

Rund 4,5 Millionen Personen sind beitragspflichtig. Im zentralen Ver- sichertenregister sind gut 26,5 Millionen individuelle Konti erfasst. Die AHV-Ausgleichskassen sind jedoch nur im Besitz der Adressen der Lei- stungsberechtigten, der nichterwerbstätigen Personen sowie der Selbstän- digerwerbenden. Die Adressen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kennen die AHV-Ausgleichskassen nicht. Wollte man sämtlichen Versi- cherten regelmässig entsprechende Kontoauszüge zustellen, müsste eine zentrale Adressdatei geschaffen werden. Erfahrungen bei der Adressbe- wirtschaftung der Rentnerinnen und Rentner – einer im Vergleich viel klei- neren Gruppe von Personen – haben gezeigt, dass sehr viele Adressmuta- tionen nicht gemeldet werden.

Eine automatisierte Information der Versicherten ist aus den vorstehen- den Gründen nicht möglich. Andererseits sollten unseres Erachtens die Versicherten nicht noch mit Gebühren belastet werden, wenn sie sich be- rechtigterweise über den Stand ihrer individuellen Konti informieren wol- len. Aus diesem Grunde schlagen wir vor, dass künftig auf die Erhebung ei- ner Gebühr verzichtet wird.

Einerseits haben die eingangs erwähnten rund 32 000 verlangten IK-Zu- sammenstellungen im Jahre 1996 bei den Ausgleichskassen zu Einnahmen in der Grössenordnung von 350 000 Franken geführt. Andererseits sah die bisherige Formulierung von Absatz 1bis vor, dass eine IK-Zusammenstel- lung nur bei einer kontoführenden Ausgleichskasse verlangt werden kann. Um Unsicherheiten bei der Zuständigkeit zu vermeiden und den Nutzen dieser Neuerung für die Versicherten zu optimieren, möchten wir vorsehen, dass bei irgendeiner AHV-Ausgleichskasse eine entsprechende Übersicht verlangt werden kann. Dies hätte vermutlich eine starke Zunahme von An- fragen bei kantonalen Ausgleichskassen zur Folge. Darum sind wir der An- sicht, dass die Ausgleichskassen auch künftig für diese Tätigkeit zu entschä- digen sind. Da es sich dabei um Kosten im Interesse einer umfassenden In- formation der Versicherten handelt, sind wir der Meinung, dass diese durch

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den Ausgleichsfonds zu tragen sind. Dies umso mehr, als schon heute die durch die Schweizerische Ausgleichskasse angefertigten Zusammenstellun- gen aufgrund von Artikel 95 Absatz 1 AHVG durch den Ausgleichsfonds getragen werden. Wir gehen davon aus, dass ein Entschädigungsansatz von

10 Franken pro Fall angemessen ist.

Zu Artikel 145 (Voraussetzung und Markenbuch) Der heutige Artikel 145 AHVV regelt die Zahlung und Abrechnung der Beiträge mit Hilfe von Beitragsmarken. Diese Marken werden für Arbeit- nehmer in den vom BSV bezeichneten Berufszweigen verwendet, die kurz- fristig oder sporadisch bei einem oder verschiedenen Arbeitgebern be- schäftigt sind. Bei Einführung dieser Regelung im Jahre 1948 gestaltete es sich schwierig, solche Personen AHV-rechtlich lückenlos zu erfassen. Die Berufsgruppen, für welche die Beitragsmarken anno dazumal eingeführt wurden (z. B. Glätterinnen, Waschfrauen etc.), existieren heute nicht mehr, oder sie arbeiten als «normale» Unselbständigerwerbende in einem dau- ernden Angestelltenverhältnis. Zur Zeit wird dieses Verfahren deshalb praktisch nur noch für Putzfrauen verwendet. Dank moderner Datenverarbeitungssysteme ist der Aufwand zur or- dentlichen Erfassung von Personen mit unregelmässigen Arbeitszeiten und/oder -orten kaum mehr grösser. Zudem wird der Bezug der Marken bei den Poststellen immer schwieriger, sei es, dass die kleinen Poststellen diese gar nicht mehr führen, sei es, dass sie nur noch auf Vorbestellung erhältlich sind. Folglich erscheint diese Art des Beitragsbezugs überholt, was auch die rückläufige Tendenz der Verkaufszahlen in den letzten Jahren gezeigt hat. Aus diesen Gründen schlagen wir die Aufhebung von Art. 145 AHVV vor.

Zu Artikel 146 (Beitragsmarken) Dieser Artikel regelt die Durchführung der Bezahlung von Beitragsmar- ken. Mit der Abschaffung der Beitragsmarken wird diese Bestimmung ob- solet, weshalb sie ebenfalls aufzuheben ist.

Zu Artikel 209bis (Ausnahmen von der Schweigepflicht) In Buchstabe f wird eine weitere Ausnahme von der Schweigepflicht einge- führt. Neu entfällt die Schweigepflicht gegenüber Betreibungsämtern, dies als Folge eines Urteils des Bundesgerichts (Schuldbetreibungs- und Kon- kurskammer) vom 24. März 1998. Betreibungsämter können sich nunmehr gegenüber den AHV-Organen auf die Amtshilfe berufen, die im Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) mit einer entsprechen- den Änderung am 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt worden ist, und von den

268 AHI-Praxis 6 /1998

Behörden, also somit auch von den AHV-Ausgleichskassen, die für die Pfändung von Vermögenswerten und Guthaben notwendigen Auskünfte verlangen (Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG). Die AHV-Organe dürfen diese Auskünfte nicht verweigern. Das Bundesgericht hat nochmals klar festge- halten, dass die Anfragen der Betreibungsämter nicht zuerst über das BSV zu laufen haben, was gegenwärtig nach Buchstabe f des Artikels 209bis noch der Fall ist, sondern direkt an die Ausgleichskassen gerichtet werden kön- nen. Die im Bundesgesetz über den Datenschutz festgehaltenen Grundsät- ze gelangen in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Im Bundesrecht sind verschiedene Rechtsnormen zur Amtshilfe enthalten, die denen des Arti- kels 91 Absatz 5 SchKG mehr oder weniger ähnlich sind. Die Ausnahme von der Schweigepflicht durch die Einführung einer allgemeinen Befrei- ungsklausel auf sämtliche Behörden zu erweitern, die eine solche Bestim- mung geltend machen könnten, wäre jedoch heikel, da das Geheimhal- tungsprinzip von AHV-Daten mehr und mehr gelockert und die Gefahr der unkontrollierten Verbreitung dieser Daten zunehmen würde. Aufgrund der genannten Änderung wird Buchstabe f in Buchstabe g um- gewandelt.

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung vom 16. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Januar 19611) über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 85bis Abs. 1 1 Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öf-

fentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschusslei- stungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG2). Die bevorschussenden Stellen ha- ben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

AHI-Praxis 6 /1998 269

Erläuterungen zur Änderung der IVV auf 1. Januar 1999 Zu Artikel 85bis (Nachzahlungen an bevorschussende Dritte)

Die Änderungen sind redaktioneller Natur und betreffen nur den deut- schen Text. Insbesondere die Geltendmachung der Drittauszahlung war in der deutschen Fassung bisher in zeitlicher Hinsicht auf die Beschlussfassung der IV-Stelle über die Invalidität beschränkt. Da aber erst zu diesem Zeit- punkt überhaupt feststeht, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Drittauszahlung erfüllt sein können, konnten entsprechende Begeh- ren häufig gar nicht mehr gestellt werden. Wie in der französischen und ita- lienischen Fassung ist der Zeitraum für die Geltendmachung der Drittaus- zahlungsbegehren bis zum Verfügungserlass auszudehnen.

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Änderung vom 16. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 15. Januar 19711) über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr

1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.

2 Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme

anzurechnen.

3 Als Einnahme werden angerechnet:

a. die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent; b. ein allfäliger Überschussanteil in vollem Umfang.

Art. 17 Abs. 2, 3, 5 und 6

2 und 3 Aufgehoben

5 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der

Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 3c Ab- satz 1 Buchstabe g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. 6 Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkan-

tonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.

270 AHI-Praxis 6 /1998

Art. 22a Auszahlung an Dritte

Artikel 76 AHVV2) ist sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Absatz

4 bei nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Erläuterungen zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1999

Artikel 15c (Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr)

Einleitung

1. In letzter Zeit werden vermehrt Fragen zu Leibrenten mit Rückgewähr

gestellt. Es können solche Versicherungsmöglichkeiten mit dem Argument angeboten werden, dass bei Heimeintritt sofort oder relativ bald ein An- spruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung entstehen kann.

2. Leibrenten bestehen aus einem Stammrecht (Leibrentenanspruch)

und dem Anspruch auf Einzelleistungen (einzelne Rentenleistung). Das Stammrecht ist seiner Natur nach unübertragbar, unpfändbar und fällt auch nicht in die Konkursmasse, wenn der Rentengläubiger in Konkurs kommt. Bei den Leibrenten mit Rückgewähr wird das bei vorzeitigem Ableben un- verbrauchte Kapital an die im Leibrentenvertrag begünstigte Person ausbe- zahlt. Leibrenten mit Rückgewähr besitzen einen Rückkaufswert.

Die Einzelleistungen aus der Leibrente werden heute bei den Ergän- zungsleistungen als wiederkehrende Leistung bei den Einnahmen voll ange- rechnet. Nach bisherigem Recht wird die Leibrente (d. h. der wirtschaftliche Wert des Stammrechtes) nicht als Vermögen berücksichtigt. Somit fällt die Leibrente für die Berechnung eines allfälligen Vermögensverzehrs nach Ar- tikel 3c Absatz 1 Buchstabe c ELG ausser Betracht.

3. Dank der Rückgewährsklausel kann das Vermögen für die Erben

(oder andere Begünstigte) erhalten bleiben. Wenn man weiss, dass der durchschnittliche Aufenthalt in Alters- und Pflegeheimen drei bis vier Jah- re beträgt, so kann dies eine interessante Form sein, das Erbe zu schonen und die Öffentlichkeit zu belasten. Berechnungen zeigen, dass ohne Kor- rektur das Abschliessen einer Leibrente mit Rückgewähr sofort erhebliche EL-Leistungen auslöst. Dies muss unbedingt verhindert werden. Die Frage

AHI-Praxis 6 /1998 271

eines Vergleiches mit einer Leibrente ohne Rückgewähr stellt sich kaum, da solche Leibrenten im höheren Alter kaum mehr abgeschlossen werden.

4. Der Bundesrat hat die Kompetenz, die Bewertung des Vermögens zu

regeln (vgl. Art. 3a Abs. 7 Bst. b ELG). Deshalb legt er in der Verordnung fest, dass bei Leibrenten mit Rückgewähr der Rückkaufswert als Vermögen zu gelten hat. Eine analoge Regelung besteht bereits bei den Lebensversi- cherungen mit Rückkaufswert.

Es kann gefragt werden, ob mit dieser Regelung eine doppelte Anrech- nung erfolgt (einerseits als Vermögensverzehr, andererseits als Rente). Da- zu ist zu sagen, dass bei Bestehen von Vermögen ein Vermögensertrag und zusätzlich ein Vermögensverzehr angerechnet wird. Ziel der Regelung ist es natürlich auch, die Bildung von Leibrenten mit Rückgewähr im Hinblick auf den Erhalt einer Ergänzungsleistung unattraktiv zu gestalten. Um aber die starke Anrechnung zu mildern, soll die Leibrente nur zu 80% als Ein- nahme angerechnet werden.

Erläuterung zu den einzelnen Absätzen

Absatz 1: Leibrenten mit Rückgewähr haben einen Rückkaufswert. Dieser ist als Vermögen anzurechnen.

Da bei einer laufenden Leibrente mit Rückgewähr der Rückkaufswert nicht besteuert wird, muss der Rückkaufswert durch Rückfrage bei der ver- sicherten Person bzw. der Versicherungsanstalt abgeklärt werden. Diese Abklärung muss allenfalls bei der periodischen Überprüfung der wirtschaft- lichen Verhältnisse nach Artikel 30 ELV wiederholt werden.

Absatz 2: Die einzelne Rentenzahlung wird als Einnahme angerechnet (vgl. Abs. 3). Mit Absatz 2 wird eine doppelte Anrechnung verhindert (vgl. dazu auch AHI-Praxis 1993 S. 253 f. für den analogen Fall der Lebensversi- cherung).

Absatz 3: Da in Artikel 15c die Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr geregelt wird, könnte ohne Absatz 3 irrtümlicherweise der Schluss gezogen werden, dass die einzelne Rentenzahlung sowie der Über- schussanteil nicht anzurechnen sei.

Wiederkehrende Leistungen sind grundsätzlich voll anzurechnen. Bei Buchstabe a wird eine Ausnahme gemacht. Bei einer Leibrente mit Rück- gewähr besteht die einzelne Rentenzahlung wirtschaftlich gesehen auch aus einem Anteil Kapitalrückzahlung. Um eine doppelte Anrechnung zwar nicht zu verhindern, aber doch zu mildern, wird daher die Leibrente nur zu

272 AHI-Praxis 6 /1998

80% als Einnahme angerechnet. Beim Überschussanteil handelt es sich da- gegen vollumfänglich um Ertrag. Dieser ist in vollem Umfang anzurechnen.

Finanzielle Folgen

Nicht bezifferbare Einsparungen bei bestehenden Fällen. Verhinderung von Mehrbelastungen in der Zukunft.

Artikel 17 (Bewertung des Vermögens)

Einleitung

Artikel 17 in der heutigen Fassung regelt die Bewertung des Vermögens. Grundsätzlich sind die Bewertungsgrundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer anwendbar. Wenn solche fehlen, gelangen nach Absatz 2 die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer zur Anwendung. Absatz 4 regelt den Sonderfall, dass jemand ein Grund- stück besitzt. Dazu wurde 1991 in den Erläuterungen (vgl. ZAK 1991 S. 406) ausgeführt: «Der Verkehrswert, d. h. der Wert, den eine Liegenschaft im normalen Ge- schäftsverkehr besitzt, liegt erfahrungsgemäss erheblich höher als der Steuerwert. Solange ein EL-Bezüger bzw. eine in der Berechnung eingeschlossene Person (z.B. der Ehegatte) in der Liegenschaft wohnt, ist eine Aufwertung auf den Ver- kehrswert nicht gerechtfertigt. Sobald ihm das Grundstück nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken dient, sollte der Wert, den die Liegenschaft verkörpert, voll ange- rechnet werden können. Es wäre nicht richtig, auf Kosten der EL eine Liegen- schaft für die Erben erhalten zu können. Zudem sollte derjenige, der Wertschrif- ten, Sparhefte oder Bargeld hat, gegenüber dem Liegenschaftenbesitzer nicht be- nachteiligt werden.»

In der Praxis ergeben sich verschiedene Schwierigkeiten. Zum einen ist die Ermittlung des Verkehrswertes nicht ganz einfach und verursacht zum Teil erhebliche Durchführungskosten. Zum anderen kann nach der Recht- sprechung bei Abtretungen nicht auf den Verkehrswert abgestellt werden, wenn die abtretende Person im Zeitpunkt der Abtretung noch in der Lie- genschaft wohnt.

Aufhebung der Absätze 2 und 3 Das Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Reform der Unterneh- mensbesteuerung 1997 ändert das Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer (DBG). Der Bund erhebt von den juristischen Personen keine Kapitalsteuer mehr. Die Bestimmungen über die Kapitalsteuer (Art. 73–78 DBG) sind ab 1. Januar 1998 aufgehoben. Damit kennt die Bundesgesetz-

AHI-Praxis 6 /1998 273

gebung über die direkte Bundessteuer keine Grundsätze mehr für die Be- wertung des Vermögens juristischer Personen. Die Absätze 2 und 3 von Ar- tikel 17 ELV verweisen auf Grundsätze, die es nicht mehr gibt. Daher sind die beiden Absätze aufzuheben.

Neuer Absatz 5 Bei der Entäusserung von Grundstücken stellt sich für die EL-Stellen re- gelmässig die Frage, ob damit auf Vermögenswerte verzichtet worden ist. Um dies zu beurteilen, ist wichtig zu wissen, von welchem Wert des Grund- stückes auszugehen ist. Das BSV ging davon aus, dass in jedem Fall der Ver- kehrswert massgebend sei. Dieser Auffassung ist das Eidg. Versicherungs- gericht nicht gefolgt (vgl. BGE 122 V 398 Erw. 3b). Dieses Urteil hat zur Folge, dass der Verkehrswert nur dann massgebend ist, wenn die EL-bezie- hende Person oder eine Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, im Zeitpunkt der Entäusserung nicht in der Liegenschaft wohnte. In den anderen Fällen ist vom Wert nach der Gesetzgebung über die kantonale Steuer (meist Steuerwert) auszugehen. Diese Unterscheidung ist nicht sachgerecht. Wenn sich eine EL-bezie- hende Person von ihrer Liegenschaft trennt, dann kann von ihr verlangt werden, dass sie sie zum Verkehrswert veräussert. Wenn sie dies nicht tut, dann verzichtet sie auf den entsprechenden Wert. Damit in allen Fällen ei- ner Entäusserung einer Liegenschaft vom Verkehrswert ausgegangen wer- den kann, ist der neue Absatz 5 notwendig. Satz 2: Mit dem Vorbehalt des tieferen Wertes als des Verkehrswertes wird insbesondere den Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts Rech- nung getragen. Danach haben bestimmte Personen Anspruch auf Übernah- me eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert und eines land- wirtschaftlichen Grundstückes zum doppelten Ertragswert (vgl. z.B. Art. 44 BGBB). In diesen Fällen kann nicht der Verkehrswert die Vergleichsgrösse für die Verzichtsprüfung sein.

Neuer Absatz 6 In den Absätzen 4 und 5 werden keine eigentlichen Bewertungsregeln auf- gestellt, sondern es ist festgelegt, welcher Wert massgebend ist. Es handelt sich – falls die Ausnahme in Satz 2 von Absatz 5 nicht gegeben ist – um den Verkehrswert. Darunter wird der Wert verstanden, den ein Vermögenswert im normalen Geschäftsverkehr besitzt (vgl. dazu auch BGE 120 V 12 Erw. 1). Wie dieser Verkehrswert ermittelt wird, ist den Kantonen überlassen. Unterschiedliche kantonale Lösungen sind von der Rechtsprechung ge- schützt worden:

274 AHI-Praxis 6 /1998

– Verkehrswertschätzung durch die kantonale Schätzungskommission (EVG-Entscheid in AHI 1993 S. 129 ff.); – Addition des Zeitwertes der auf dem Grundstück liegenden Gebäulich- keiten und des Marktwertes des Bodens. Was den Zeitwert eines Gebäu- des anbelangt, übernimmt die EL-Stelle den von den kantonalen Schät- zungsorganen primär für die Belange der Gebäudeversicherung erhobe- nen amtlichen Wert. Den Marktwert des überbauten Bodens berechnet die EL-Stelle, indem sie den vom jeweils zuständigen Grundbuchamt ei- gens für die EL-Organe geschätzten Quadratmeterpreis mit der zutref- fenden Grundstücksfläche multipliziert (unveröff. EVG-Entscheid vom 13.11.97); – Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungs- wert (kant. Entscheid); – amtliche Schatzung (kant. Entscheid). Ein grosser Kanton wendet nicht den Verkehrswert, sondern den soge- nannten Repartitionswert an, weil in den meisten Fällen keine Verkehrs- wertgutachten erhältlich zu machen seien. Bei Entäusserungen, die schon Jahre zurückliegen, ist das Erstellen eines Verkehrswertgutachtens schwie- rig. Wenn inzwischen noch um- oder ausgebaut wurde, ist ein Gutachten fast unmöglich zu erstellen. Gründe der Gleichbehandlung sprechen für diesen Kanton für die Anwendung des Repartitionswertes. Beim Repartitionswert handelt es sich um den Wert, der bei der inter- kantonalen Steuerausscheidung massgebend ist. Er entspricht dem frühe- ren Bundessteuerwert. Im Vergleich zum Verkehrswert erachten wir den Wert als zu tief. Daher möchten wir nicht generell auf den Repartitionswert wechseln, jedoch den Kantonen erlauben, ihn anzuwenden. All die Kan- tone, in denen die Anwendung des Verkehrswertes zu keinen Schwierig- keiten führt, möchten wir nicht zwingen, einen tieferen Wert anwenden zu müssen. Wichtig ist, dass die Kantone, welche sich für die Anwendung des Re- partitionswertes entscheiden, diesen in allen Fällen anwenden. Dies wird mit dem Begriff «einheitlich» deutlich gemacht. Es wäre nicht zulässig, bei der einen EL-beziehenden Person den Verkehrswert und bei der anderen den Repartitionswert anzuwenden.

Finanzielle Folgen

Geringfügige, nicht bezifferbare Mehrbelastung des Bundes. Für das Aus- mass kommt es darauf an, wie viele Kantone, die heute auf den Verkehrs- wert abstellen, auf den tieferen Repartitionswert wechseln. Wie in den Er-

AHI-Praxis 6 /1998 275

läuterungen ausgeführt, wendet heute ein grosser Kanton den Verkehrswert nicht an, sondern den Repartitionswert. In diesem Kanton kommt es durch die vorgeschlagene Änderung zu keinen Mehrkosten für den Bund.

Bei Kantonen, welche vom Verkehrswert auf den Repartitionswert wech- seln, stehen den Mehrausgaben bei den Leistungen Minderausgaben bei den Durchführungskosten (welche sie vollumfänglich tragen) gegenüber.

Artikel 22a (Auszahlung an Dritte)

Einleitung

Vor dem Inkrafttreten der 3. ELG-Revision fanden sich weder im ELG noch in der ELV Vorschriften über die Drittauszahlung zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung von Ergänzungsleistungen. Das Eidg. Versi- cherungsgericht hat entschieden, dass die Drittauszahlung nur möglich ist, wenn sie im kantonalen Recht vorgesehen ist (vgl. ZAK 1989 S. 224 ff.). Die grosse Mehrheit der Kantone erklärt die Regelung im AHVG als sinnge- mäss anwendbar. Es gibt aber einige Kantone, die im kantonalen Recht nichts vorgesehen haben.

In der 3. ELG-Revision ist Artikel 12a ins ELG eingefügt worden. Nach diesem Artikel kann der Bundesrat Vorschriften über die Drittauszahlung zur Gewährleistung einer zweckgemässen Verwendung erlassen. Mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 22a ELV wird von dieser Kompetenz Ge- brauch gemacht.

Erläuterung

Bei der Drittauszahlung sind zwei Fälle zu unterscheiden: Zum einen geht es um die Drittauszahlung von laufenden Leistungen, zum anderen um die- jenige von nachträglich bzw. rückwirkend zugesprochenen Leistungen. Für die rückwirkend zugesprochenen Leistungen findet sich in der ELV bereits eine Regelung, welche sich auf die Delegationsnorm im bisherigen Artikel

3 Absatz 6 ELG (Regelungsbefugnis der Nachzahlung) stützte. Das Eidg.

Versicherungsgericht hat die Regelung in Artikel 22 Absatz 4 ELV ge- schützt (vgl. BGE 123 V 118 ff. = AHI-Praxis 1998 S. 129 ff.). Im Regest zu dem Urteil ist ausgeführt:

«Art. 22 Abs. 4 ELV bildet eine genügende Grundlage für Drittauszah- lungen nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an vorschuss- leistende Institutionen, ohne dass darüber hinaus auch noch die von Art. 76 AHVV – oder von der in BGE 118 V 88 verdeutlichten und präzisierten

276 AHI-Praxis 6 /1998

Praxis – verlangten zusätzlichen Drittauszahlungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten.» Es ist sinnvoll, diese beiden Arten von Fällen (laufende EL und Nach- zahlung) weiterhin zu unterscheiden. Daher wird die Regelung in Artikel 22 Absatz 4 ELV unverändert gelassen und im neuen Artikel 22 a ELV die Drittauszahlung von laufenden Ergänzungsleistungen geregelt. Satz 1: Die Regelung in der AHV ist sinngemäss anzuwenden. Mit die- ser Regelung sind die kantonalen Ausgleichskassen bestens vertraut. Zu Artikel 76 AHVV gibt es eine gefestigte Rechtsprechung. Satz 2: Um zu verhindern, dass die von der Praxis verlangten zusätzli- chen Drittauszahlungsvorschriften in den Fällen der Nachzahlung ange- wendet werden müssen, wird die Regelung von Artikel 22 Absatz 4 ELV ausdrücklich vorbehalten.

Finanzielle Folgen Kostenneutral für den Bund. Entlastungen der Kantone im Bereich der So- zialhilfe möglich.

IV

Invaliditäts- und Taggeldbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden; massgebendes Durchschnittseinkommen (Art. 26 Abs. 1 IVV; Rz 2006 bzw. 2015 der Wegleitung über die Be- rechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitragsrechtli- che Erfassung, WTG.)

Das bei der Invaliditätsbemessung aufgrund von Artikel 26 Absatz 1 IVV zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer wird am 1. Januar 1999 auf 64 000 Franken im Jahr erhöht (bisher 63 500). Für unter 30-Jährige ergeben sich die folgenden nach Alter abgestuften Teilbeträge:

Nach Vollendung Vor Vollendung Prozentsatz Franken von … Altersjahren von … Altersjahren

21 70 44 800 21 25 80 51 200 25 30 90 57 600

AHI-Praxis 6 /1998 277

Die neuen Ansätze sind für jene Fälle zu berücksichtigen, in denen

a. die Invalidität erstmals für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 zu be- messen ist;

b. eine früher zugesprochene Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1999 oder später in Revision gezogen wird.

Fälle, in denen aufgrund niedriger Einkommenswerte gemäss alter Re- gelung ein Rentenanspruch abgelehnt werden musste, sind nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Verlangen des Versicherten aufzugreifen. Gleiches gilt – unter Vorbehalt der periodischen Überprüfung der Rentenansprüche – für Fälle, in denen die alte Regelung lediglich die Zusprechung einer hal- ben Rente erlaubte.

Ebenso sind am 1. Januar 1999 bereits laufende Taggelder, die aufgrund des durchschnittlichen Einkommens der Arbeitnehmer bemessen wurden (Rz 2006 bzw. 2015 WTG) von Amtes wegen nur im Rahmen der ordentli- chen Überprüfungsintervalle von 2 Jahren (Rz 2012 der Wegleitung) anzu- passen (siehe dazu ZAK 1984 S. 374).

BV

Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 1999 (Art. 36 BVG) Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müs- sen periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise ange- passt werden. Der Teuerungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren und danach in der Regel in einem zweijährigen, seit 1992 auf die AHV abgestimmten Rhythmus zu erfolgen.

Auf den 1. Januar 1999 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlas- senen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 1995 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz für diese Renten beträgt 1,0 %.

Die nachfolgenden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung.

278 AHI-Praxis 6 /1998

Auf den 1. Januar 1999 sind deshalb jene Hinterlassenen- und Invaliden- renten, welche vor 1995 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, wie folgt an- zupassen:

Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Nachfolgende Anpassung am 1.1.1999

1985 – 1993 1.1.1997 0,5 % 1994 1.1.1998 0,1 %

Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vor- geschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente ist.

Ebenfalls der Preisentwicklung anzupassen sind die BVG-Altersrenten, sofern die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung dies erlau- ben. Den Entscheid über die Anpassung dieser Renten an die Teuerung hat das paritätische Organ der Einrichtung zu fällen.

UV/ALV

Neuer Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der UV und der ALV Mit Verordnung vom 28. September 1998 hat der Bundesrat den Höchstbe- trag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 auf 106 800.– Franken im Jahr bzw. 293 Franken im Tag heraufgesetzt (bisher 97 200 bzw. 224 Fr.). Da nach Art. 3 Abs. 1 AVIG die Beitragsbemessungsgrenze der Unfallversicherung auch für die Arbeitslosenversicherung gilt, ist der neue Höchstbetrag ab 1. Janu- ar 2000 auch von den Ausgleichskassen anzuwenden.

AHI-Praxis 6 /1998 279

M I T T E I L U N G E N Kurzchronik

Kommission für EL-Durchführungsfragen Die Kommission für EL-Durchführungsfragen hielt unter dem Vorsitz von F. Huber ihre Herbstsitzung am 20. Oktober in den Räumlichkeiten der Ausgleichskasse Luzern ab. Die Kommission behandelte die Nachträge zur Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) auf den 1. Januar 1999. Neu sollen die kantonalen EL-Stellen die Möglichkeit erhalten, bei Heim- bewohnern Selbstbehalte und Franchise automatisch zu vergüten. Es ist Sa- che der EL-Stelle zu entscheiden, ob sie für ihren Kanton ein solches Ver- fahren wählen will. Die rückwirkend geltenden Entscheide des Bundesrates über Pflegeheimtaxen in einzelnen Kantonen erschweren die Arbeit der EL-Stellen. Eine Abhilfe kann jedoch nicht im EL-System erfolgen. Falls ein EL-Bezüger die Krankenkassenprämien nicht bezahlt, so kann die EL- Stelle nach Meinung der Kommission eine Drittauszahlung der ganzen EL an die Sozialhilfe vornehmen. Eine Aufsplitterung der EL-Zahlung wird je- doch nicht befürwortet. Im Weiteren fand eine Aussprache über die Vergü- tung der Zahnarztkosten statt. Die Fachsektion wird im kommenden Jahr eine Umfrage bei allen EL-Stellen durchführen, um zu erfahren, wie das seit

1996 angewandte Verfahren läuft und beurteilt wird.

Kommission für Beitragsfragen Die Kommission für Beitragsfragen tagte am 22. Oktober unter dem Vorsitz von Vizedirektor Alfons Berger. Zur Diskussion standen die Übergangsrege- lung zur Abschaffung der Beitragsmarken, Änderungen der Weisungen zum Feuerwehrsold, die Abschaffung der sog. 20-Tage-Regel bei den EO- und IV- Taggeldern und die Nachträge per 1999 der Wegleitungen über den massge- benden Lohn, über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichter- werbstätigen sowie über den Bezug der Beiträge. Beraten wurde ferner über die Opportunität, das Verfahren bei Anerkennung bzw. Ablehnung von Selb- ständigerwerbenden weisungsmässig zu regeln. Und schliesslich wurde die Ar- beitsgruppe Franchising und AHV-Beitragsstatut aus der Taufe gehoben.

Personelles

Ausgleichskasse Horlogerie Ende Oktober ist der langjährige Leiter der Zweigstelle La Chaux-de- Fonds (51.10) der Ausgleichskasse Horlogerie, Jean-Paul Marchand, in den Ruhestand getreten. Zu seinem Nachfolger wurde Alain Pellissier ernannt.

280 AHI-Praxis 6 /1998

Ausgleichskasse FRSP Zum Nachfolger des Ende März 1997 in den Ruhestand getretenen Leiters der Zweigstelle Pruntrut (106.5), Denis Lapaire, wählte der Aufsichtsrat der Ausgleichskasse FRSP-CIRAV Charles Julliard. Der Gewählte hat seine Funktion am 1. Mai 1998 aufgenommen.

Mutationen bei den Durchführungsorganen

Die in Personalunion geführten Kassen Chemie (35), Basler Volkswirt- schaftsbund (40), AGEBAL (114) haben seit dem 1. November ein neues Domizil: Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel; Telefon 061/285 22 22, Fax 285 22 33

Auflösung der Ausgleichskasse Warenhäuser Der Gründerverband der Ausgleichskasse des Verbandes der schweizeri- schen Waren- und Kaufhäuser hat beschlossen, die verbandseigene AHV- Ausgleichskasse per 31. Dezember 1998 aufzulösen.

Sämtliche Aktivitäten und Zuständigkeiten der Ausgleichskasse Waren- häuser (AK 39) werden durch die Ausgleichskasse Grosshandel + Transit- handel in Reinach BL (AK 71) übernommen und weitergeführt.

Verschiedenes

Einbindeaktion für die AHI-Praxis 1997/98 Die Buchbinderei Gattiker führt im Frühjahr 1999 eine Einbindeaktion für die Jahrgänge 1997/98 durch. Das Einbinden der beiden Jahrgänge in einen Doppelband mit schwarzer Büchertuchdecke mit Goldprägung kostet Fr. 43.– plus Versand und Mehrwertsteuer. Alle früheren Jahrgänge sowie die Hefte der Pratique VSI werden für Fr. 46.– pro Doppeljahrgang gebun- den. Die Preise gelten nur für die bis Ende Februar 1999 zugestellten voll- ständigen Jahrgänge.

Die Anschrift: Buchbinderei Gattiker, Cullmannstrasse 43, 8006 Zürich (Tel. 01/361 00 46).

AHI-Praxis 6 /1998 281

R E C H T AHV-Beiträge. Massgebender Lohn. Unterstellung am Erwerbsort Urteil des EVG vom 23. Februar 1998 i. Sa. R. AG (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 6 Abs. 1 des Sozial- versicherungsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Belgien. Die Zahlung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer unter dem Titel Entschädigung wegen eines vor Dienstantritt erfolgten Stellenverlustes stellt massgebenden Lohn dar (Bestätigung der Rechtsprechung). Als Anknüpfungskriteri- um im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG und Art. 6 Abs. 1 des Ab- kommens ist der Ort, an welchem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit hätte ausüben sollen, vorliegend Genf, zu betrachten; die Tatsache, dass der Betroffene im Ausland Wohnsitz hat, ist in diesem Zusam- menhang ohne Bedeutung (Erw. 3).

Als Folge eines Briefwechsels vom 8. Februar, 17. Februar und 23. März

1993 stellte die R. AG R. I., damals wohnhaft in Belgien, als Vizepräsident

für das Gebiet Europa an. Das vorgesehene Jahressalär betrug Fr. 276 000.–, zahlreiche Zulagen nicht inbegriffen. Des Weiteren wurde Genf als Arbeits- ort vereinbart. Ursprünglich für den 1. August 1993 vorgesehen, wurde der Arbeitsbeginn im Einverständnis der Parteien auf den 1. Oktober 1993 ver- schoben. Am 24. August 1993 wurde dann vereinbart, den Vertrag mit Wir- kung ab 30. September 1993 zu beenden, und zwar als Folge von Restruk- turierungsmassnahmen des Arbeitgebers. Die Gesellschaft zahlte R. I. eine Abgangsentschädigung («severance payment») von Fr. 580 000.–.

Nach einer Arbeitgeberkontrolle forderte die Ausgleichskasse mit Ver- fügung vom 5. Juli 1996 die Bezahlung von Fr. 69 388.– an AHV/IV/ EO / ALV-Beiträgen (inkl. Verzugszinsen) auf der erwähnten Entschädigungs- summe von Fr. 580 000.– nach. Am 21. November 1996 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde der R. AG gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Als Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass der Empfänger der Entschädigung nicht der AHV unterstellt sein konnte, da sein Arbeitsvertrag schon vor Aufnahme der Arbeit endete. Der Versicher- te habe keine Erwerbstätigkeit für die Gesellschaft ausgeübt.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV gegen die- ses Urteil gut. Aus den Erwägungen:

2. Der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG umfasst je-

des Entgelt für eine in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbe- stimmte Zeit geleistete Arbeit. Dazu gehören begrifflich sämtliche Bezüge

282 AHI-Praxis 6 /1998

des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusam- menhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst wor- den ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher ge- setzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 123 V

6 Erw. 1 = AHI 1997 S. 281; BGE 122 V 179 Erw. 3a = AHI 1996 S. 208; BGE

122 V 298 Erw. 3a und zitierte Rechtsprechung = AHI 1997 S. 73).

Gemäss Rechtsprechung gehören zum massgebenden Lohn die vom Ar- beitgeber ausgerichteten Entschädigungen zugunsten von Arbeitnehmern, die aufgrund einer Firmenzusammenlegung oder von Restrukturierungs- massnahmen entlassen wurden, wenn die Zahlungen einen Ausgleich des vorübergehend erlittenen Schadens durch den Verlust der Anstellung oder der Unannehmlichkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle bezwe- cken (AHI 1994 S. 262 Erw. 5b; BGE 123 V 241 = AHI 1998 S. 149; vgl. auch Greber/ Duc /Scartazzini, Commentaire des art. 1 à 16 de la loi fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants [LAVS], Rz 76 zu Art. 5 AHVG; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, S. 106, Rz 3.115). Diese Rechtsprechung findet ebenfalls Anwendung auf Entschädigungen, die für den Verlust der noch nicht angetretenen Stelle ausbezahlt werden (AHI 1997 S. 22).

Vorliegend steht fest, dass die strittige Zahlung, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, eine beitragspflichtige Entschädigung gemäss den dargeleg- ten Grundsätzen darstellt.

3. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass R. I. nie Wohnsitz in der

Schweiz hatte und dass er infolge der vorzeitigen Auflösung des Vertrages zwischen den Parteien hier auch keine Erwerbstätigkeit ausübte. Demzu- folge könnten auf der entrichteten Abgangsentschädigung auch keine Bei- träge erhoben werden.

a. Art. 1 Abs. 1 AHVG sieht für natürliche Personen alternative Krite- rien der Versicherungsunterstellung vor, so insbesondere den Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) oder eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Bst. b). Es steht fest, dass R. I. keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Es bleibt deshalb die Frage zu klären, ob er hierzulande eine Erwerbstätigkeit ausübte.

Vorab ist festzuhalten, dass das Abkommen über Soziale Sicherheit zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien

AHI-Praxis 6 /1998 283

vom 24. September 1975 – unter Vorbehalt von hier nicht zur Anwendung gelangenden Bestimmungen – Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG nicht derogiert. In Art. 6 Abs. 1 wird vielmehr der Grundsatz der Unterstellung am Er- werbsort statuiert. Ob eine berufliche Tätigkeit im Sinne dieser Abkom- mensbestimmung in der Schweiz ausgeübt wird, ist eine Frage, die nicht durch das Abkommen beantwortet wird und die folglich nach den Bestim- mungen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten, vorliegend nach jenen des AHVG, gelöst werden muss (BGE 119 V 68 Erw. 3a = AHI 1993 S. 98; BGE 117 V 270 = ZAK 1992 S. 411; AHI 1994 S. 134 Erw. 6a).

b. Die in Frage stehende Entschädigung beruht unbestrittenermassen auf einem Arbeitsvertrag, weshalb sie – wie erwähnt – beitragspflichtiges Erwerbseinkommen darstellt. Ökonomisch betrachtet bildet sie einen vor- übergehenden Ersatzlohn, welcher dem Arbeitnehmer im Anschluss an den Stellenverlust ausgerichtet wurde. Folglich gilt als Anknüpfungspunkt ge- mäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG und Art. 6 Abs. 1 des genannten Abkom- mens der Ort, an welchem der Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit ausübte oder, falls dieser seine Stelle vor Aufnahme der Arbeit verliert, der Ort, an welchem er seine Tätigkeit hätte ausüben sollen. Der Wohnsitz des Arbeit- nehmers ist kein massgebendes Kriterium, da es sich um eine Leistung han- delt, die als Ergebnis einer Erwerbstätigkeit gilt.

Diesbezüglich kann eine Parallele zur Rechtsprechung betreffend der Versicherteneigenschaft einer Person gezogen werden, die ihre Arbeit in der Schweiz infolge Krankheit aufgeben musste und die einen Lohnfort- zahlungsanspruch nach Art. 324 Bst. a OR hat. Die Unterstellung unter die AHV gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG besteht solange, wie die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers andauert (sei dies kraft Gesetz, Einzel- oder Gesamtarbeitsvertrag), und zwar unabhängig vom Wohnsitz des Versicherten (SVR 1995 IV Nr. 64 S. 187). Ganz allgemein ist daran zu erinnern, dass die Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG nicht immer zwingend eine persönliche Arbeitsleistung des Betroffenen in der Schweiz voraussetzt; oftmals ist entscheidend der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhalts, welcher der Tätigkeit erwerblichen Charakter verleiht. Folg- lich ist die Führung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz als eine in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit zu betrachten, selbst wenn die be- treffende Person im Ausland wohnt (vgl. dazu z.B. ZAK 1991 S. 493 Erw. 2b, ZAK 1983 S. 193). Desgleichen gelten Mitglieder von einfachen Gesell- schaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz in der Schweiz als in diesem Land erwerbstätig, und zwar unabhängig von ihrem Wohnsitz; nicht notwendig ist, dass sie eine persönliche Arbeitsleistung am Sitz der Gesellschaft erbringen (BGE 119 V 74 = AHI 1993 S. 98 Erw. 5b; ZAK 1986

284 AHI-Praxis 6 /1998

S. 459, ZAK 1985 S. 523, ZAK 1981 S. 517; vgl. auch Greber/ Duc/Scartaz- zini, a. a. O., Rz 98 zu Art. 1 AHVG).

c. Im vorliegenden Fall steht fest, dass R. I. in Genf für die Beschwerde- gegnerin hätte arbeiten sollen, wenn die Parteien den Arbeitsvertrag nicht vorzeitig aufgelöst hätten. Deshalb ist festzuhalten, dass die ausbezahlte Entschädigung das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz darstellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. (H 34 /97)

AHV-Beiträge. Schadenersatz. Gerichtsstand Urteil des EVG vom 24. Februar 1998 i. Sa. S. G. und J. R. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 642 Abs. 3 OR; Art. 81 Abs. 3, 117 Abs. 3 und 200 Abs. 1 AHVV. Besitzt ein einer Verbandsausgleichskasse angeschlossener Arbeit- geber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in anderen Kantonen als in demjenigen des Hauptsitzes, ist ein alternativer Gerichtsstand mit Art. 200 Abs. 1 AHVV vereinbar (Präzisierung der Rechtspre- chung).

Die in Konkurs geratene Gesellschaft M. AG, deren Sitz in Genf war, hatte eine Zweigniederlassung in Lausanne. Als Arbeitgeberin war diese Zweig- niederlassung der Verbandsausgleichskasse X angeschlossen. Mit zwei am

8. und 9. Februar 1996 erlassenen Verfügungen informierte die Kasse ent-

sprechend J. R. und S. G., dass sie sie für den im Konkurs der Gesellschaft M. AG erlittenen Schaden haftbar mache (Verlust von paritätischen Beiträgen) und dass sie von ihnen Schadenersatz bis zum Betrag von Fr. 28 719.80 ver- lange. Nachdem die Genannten gegen diese Verfügungen Einspruch erho- ben, reichte die Ausgleichskasse am 18. März 1996 beim Versicherungsge- richt des Kantons Waadt Klage ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, ihr den vorerwähnten Betrag mit einem Jahreszins von 8 % ab diesem Tage zu bezahlen. Die kantonale Re- kursinstanz verneinte mit Entscheid vom 12. November 1996 ihre Zustän- digkeit und überwies die Akten an die kantonale AHV-Rekurskommission in Genf. Die Ausgleichskasse erhob gegen diesen Entscheid Verwaltungs- gerichtsbeschwerde.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, als es den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Waadt vom 12. November 1996 aufhebt und die Sache an diese Behörde zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückweist.

AHI-Praxis 6 /1998 285

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 642 Abs. 1 OR sind Zweigniederlassungen unter Bezug-

nahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden. Nach Absatz 3 dieser Gesetzesbestimmung begründet die Eintragung neben dem Gerichtsstand des Gesellschaftssitzes einen Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung für Klagen aus ihrem Geschäftsbetrieb (BGE

117 II 87 Erw. 3 mit Verweisen). Ein Rechtsgeschäft ist Sache der Zweig-

niederlassung, wenn es mit dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung in genügendem Zusammenhang steht (Siegwart, Zürcher Kommentar N. 35 zu Art. 642 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz /Nobel, Schweizerisches Aktien- recht, § 59, N 64); ein solcher Zusammenhang besteht bei Geschäften, wel- che mit dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung in Beziehung stehen und der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten dienen, wie die mit den Mitar- beitern der Zweigniederlassung abgeschlossenen Arbeitsverträge und Miet- verträge für Geschäftslokalitäten oder Einrichtungen, selbst für bewegliche, der Zweigniederlassung (BGE 77 I 125 Erw. 3 in fine, 30 I 667 Erw. 3 in fine; Gauch, Der Zweigbetrieb im schweizerischen Zivilrecht, 1977 S. 439 f.; de Steiger, Le droit des sociétés anonymes en Suisse, S. 351 in fine). Diese Ge- setzesbestimmung ist im öffentlichen Recht analog anwendbar (unveröf- fentlichter Entscheid des EVG vom 30. Januar 1995 i. Sa. G., 2a 115/1994).

3. Gemäss Art. 64 Abs. 2 AHVG und 117 Abs. 2 AHVV gehören Ar-

beitgeber, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, der Ausgleichs- kasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons an, in welchem das Unter- nehmen seinen rechtlichen Sitz hat. Der zweite Satz von Art. 117 Abs. 2 AHVV präzisiert, dass, wenn der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes übereinstimmt, im Einvernehmen der betei- ligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden kann, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet. Zweig- niederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das BSV Ausnahmen bewilligen (Art. 117 Abs. 3 AHVV; BGE 110 V 359 Erw. 5b und Verweise = ZAK 1985 S. 287). Gestützt auf Art. 200 Abs. 1 AHVV ist zur Beurteilung der Beschwer- den die Rekursbehörde des Kantons zuständig, in welchem der Beschwer- deführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung seinen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat. Art. 200 Abs. 4 AHVV bestimmt, dass für die Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Ausgleichs- kasse in allen Fällen die Rekursbehörde des entsprechenden Kantons zu- ständig ist.

286 AHI-Praxis 6 /1998

Die Rechtsprechung hat offen gelassen, ob im Falle eines Arbeitgebers, welcher einer Verbandsausgleichskasse angehört und eine oder mehrere Zweigniederlassungen in andern Kantonen als dem des Hauptsitzes besitzt, die gesetzliche Regelung (Art. 200 Abs. 1 AHVV) einen andern Gerichts- stand als jenen des Hauptsitzes erlauben würde (BGE 110 V 360 Erw. 5c = ZAK 1985 S. 287).

4. Das BSV schlägt in seiner Vernehmlassung vor, den Gerichtsstand der

Zweigniederlassung nur dann anzunehmen, wenn letztere gemäss Art. 117 Abs. 3 AHVV einer andern Ausgleichskasse als jener des Hauptsitzes ange- schlossen ist (BGE 116 V 312 ff. Erw. 4 = ZAK 1991 S. 84 und BGE 101 V 35 = ZAK 1975 S. 303). Die Aufsichtsbehörde des Bundes beantragt die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie diesen Punkt weiter abkläre.

Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die waadtländische Zweig- niederlassung der Gesellschaft M. AG der Ausgleichskasse X angeschlossen war; dagegen ist nicht ersichtlich, wie das BSV zu Recht feststellt, welcher Kasse der Hauptsitz in Genf angeschlossen war. Allenfalls könnte man auf die Feststellung verzichten – und die Zuständigkeit des waadtländischen Gerichts aufgrund dieser einzigen Tatsache annehmen –, wenn der Be- schwerdegegner J. R. die Zuständigkeitsfrage ratione loci in seiner Einspra- che gegen die Verfügung vom 8. Februar 1996 mit dem Hinweis auf ein be- reits hängiges Verfahren der M. AG mit der Ausgleichskasse Y. in Genf nicht gestellt hätte.

Die vom BSV vorgeschlagene Lösung ist überzeugend und kann gutge- heissen werden, so dass künftig die in Erw. 5c in fine des Entscheides BGE

110 V 351 = ZAK 1985 S. 287 unentschieden gebliebene Frage positiv be-

antwortet werden kann (s. Erw. 3 in fine, oben). Folglich ist der angefochte- ne Entscheid aufzuheben und die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Waadt zurückzuweisen, damit es in diesem Punkte ergänzende Ab- klärungen im vom BSV vorgeschlagenen Sinne vornehme. (H 95/97)

IV. Invaliditätsbemessung bei Arbeitnehmenden Urteil des EVG vom 7. Juli 1998 i. Sa. A. M. Art. 28 Abs. 2 IVG. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf ab- zustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt- verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden.

AHI-Praxis 6 /1998 287

A. Der 1947 geborene A. M. war seit 1977 als Hilfsmechaniker in der Firma X. beschäftigt. Wegen diverser Beschwerden insbesondere im Nacken- und Schulterbereich sowie einer Depression reduzierte er die Erwerbstätigkeit ab 1989 in zeitlicher Hinsicht und gab diese nach wiederholten Absenzen und einem nochmaligen kurzen Arbeitsversuch im Sommer 1991 schliess- lich ganz auf. Gestützt auf den Beschluss der IV-Kommission vom 10. April

1991 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom

6. November 1991 rückwirkend ab 1. November 1990 eine halbe IV-Rente zu. Aufgrund eines am 24. November 1992 gestellten Revisionsgesuches nahm die IV-Kommission in medizinischer Hinsicht ergänzende Ab- klärungen vor. Da sie eine Erwerbsfähigkeit von 40% bis 50% nach wie vor als zumutbar erachtete, teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 1994 die Abweisung des Revisionsgesuches mit. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 21. Oktober 1994 ab. Eine daraufhin vom Versicherten erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das EVG mit Urteil vom 8. Mai 1995 in dem Sinne gut, dass es den vorinstanzlichen Entscheid vom 21. Oktober 1994 und die Verwaltungsverfügung vom 10. Januar 1994 auf- hob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht zur beruflichen Rehabi- litierbarkeit des A. M. vom 23. Februar 1996 ein. Gestützt darauf setzte sie den Invaliditätsgrad auf 54 % fest und wies das Begehren um Ausrichtung einer ganzen IV-Rente – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – mit Verfügung vom 8. Mai 1996 ab. B. A. M. liess diese Verfügung beschwerdeweise anfechten und die Zu- sprechung einer ganzen IV-Rente beantragen. Die kantonale Rekursbe- hörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. April 1997 ab. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A. M. das vorinstanzlich ge- stellte Begehren erneuern; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Das BSV verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Er- wägungen:

1. Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG)

sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) zutreffend dar-

288 AHI-Praxis 6 /1998

gelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, ZAK 1979 S. 135) und über die dabei den ärztlichen Stellungnah- men zur Arbeitsfähigkeit zukommende Bedeutung (BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 114 V 314 Erw. 3c; BGE 105 V 158 Erw. 1, ZAK 1980 S. 282). Beizu- fügen ist, dass wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert, die Rente gemäss Art. 41 IVG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzu- heben ist (vgl. auch BGE 109 V 265 Erw. 4a = ZAK 1984 S. 131; BGE 106 V

87 Erw. 1a = ZAK 1980 S. 594; BGE 105 V 30 = ZAK 1980 S. 62).

2. Zu prüfen ist, ob seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. No-

vember 1991 bis zum Erlass der vorliegend streitigen Verfügung vom 8. Mai

1996 eine im Sinne von Art. 41 IVG relevante Veränderung des massgebli-

chen Sachverhalts eingetreten ist, welche Anspruch auf eine ganze IV-Ren- te zu begründen vermag.

Im Urteil vom 8. Mai 1995 (I 347/94) stellte das EVG im Wesentlichen gestützt auf die beiden Expertisen des Zentrums für Medizinische Begut- achtung (ZMB) vom 21. März 1991 und 18. November 1993 fest, dass in psy- chischer Hinsicht eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebli- che Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist. Des Weitern führte es aus, dass die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die ange- stammte Tätigkeit als Hilfsmechaniker entsprechend den Darlegungen der Fachärzte im Gutachten vom 18. November 1993 auf 40% und bei andern, körperlich anspruchslosen Tätigkeiten ohne wiederholtes Lastenheben und Verharren in gleicher Körperhaltung auf 50 % zu veranschlagen ist. Die Mo- tive dieses Rückweisungsurteils, auf welche im Dispositiv verwiesen wurde, sind für Verwaltung und Vorinstanz verbindlich (BGE 117 V 241 Erw. 2a mit Hinweisen; BGE 113 V 159 Erw. 1c). Ebenso ist das EVG selbst an sein früheres Urteil gebunden. Indessen bezog sich die Überprüfung auf die Ver- hältnisse, wie sie im Zeitpunkt der damals angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 1994 gegeben waren. Wie das kantonale Gericht richtig fest- gestellt hat, ist in der Zwischenzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Eine weiterhin anhaltende Verschärfung der psychischen Problematik, wie sie der Versicherte unter Hinweis auf den Bericht des Dr. med. A. vom 31. Mai 1996 geltend macht, ist nicht ausgewiesen. Dieser Arzt führt nämlich nichts an, das auf eine Zunahme der gesundheitlichen Beeinträchtigung seit der von ihm erwähnten Verschlimmerung im Herbst 1992 schliessen liesse. Auf ergänzende Abklärungen in medizinischer Hinsicht, namentlich die be-

AHI-Praxis 6 /1998 289

antragte Anordnung einer fachärztlichen Expertise, ist zu verzichten, da hievon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, die am Ergeb- nis etwas zu ändern vermöchten. Unter den gegebenen Umständen lässt es sich rechtfertigen, bezüglich der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Ver- sicherten aus medizinischer Sicht noch zugemutet werden können, nach wie vor auf die Beurteilung im Gutachten des ZMB vom 18. November 1993 ab- zustellen.

3. Das EVG stellte im Urteil vom 8. Mai 1995 des Weitern fest, dass der

Sachverhalt bezüglich der Frage, was der Beschwerdeführer bei zumutbarer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit verdienen könnte, nicht rechtsgenüg- lich abgeklärt worden sei. Deshalb wies es die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese die für einen zuverlässigen Einkommensvergleich unabdingba- ren Abklärungen hinsichtlich Validen- und Invalideneinkommen nachhole und anschliessend über das Revisionsgesuch neu befinde.

a. Während die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 8. Mai 1996 ohne nähe- re Begründung von einem Valideneinkommen von Fr. 55 900.– ausging, setzte die Vorinstanz dieses auf Fr. 63 765.– fest. Diese Berechnung wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet.

Gemäss Auskunft der Firma X. vom 13. August 1990 hätte der Be- schwerdeführer im Jahre 1989 ohne Invalidität monatlich Fr. 3800.– verdient, was einem Jahreslohn von Fr. 49 400.– (Fr. 3800 x 13) entspricht. Dieses Einkommen ist der bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungser- lasses am 8. Mai 1996 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) eingetretenen Nominallohnentwicklung anzupassen (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3a). In Be- rücksichtigung, dass die Männerlöhne im Jahre 1989 einen Indexstand von

1427 Punkten (BIGA, Lohn- und Gehaltserhebungen vom Oktober 1990)

und im Jahre 1996 einen solchen von 1811 Punkten (Die Volkswirtschaft, 1998, Heft 6, Anhang S. 28) aufwiesen, entspricht dies für 1996 einem mass- gebenden Valideneinkommen von Fr. 62 693.–.

b. Streitig ist des Weitern, inwiefern sich das Leistungsvermögen des Be- schwerdeführers bei körperlich anspruchsloser Tätigkeit ohne wiederholtes Lastenheben und repetitives Verharren in gleicher Körperhaltung auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt.

Es obliegt grundsätzlich der Verwaltung, konkrete Arbeitsmöglichkei- ten zu bezeichnen, welche aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Be- rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen (BGE 107 V 20 Erw. 2b = ZAK 1982 S. 34). Dabei dürfen jedoch nicht über- mässige Anforderungen an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten

290 AHI-Praxis 6 /1998

und Verdienstaussichten gestellt werden. Die Sachverhaltsabklärung hat nur so weit zu gehen, dass im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des In- validitätsgrades gewährleistet ist (Omlin, Die Invalidität in der obligatori- schen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 208). Dies trifft hier zu. Der Berufsberater hat im Bericht zur beruflichen Rehabilitation vom 23. Februar 1996 auf ein recht weites Betätigungsfeld im industriellen und gewerblichen Sektor hingewiesen, wie leichte Montagearbeiten mit Wech- selbelastung, Kontrollaufgaben und grobmotorische Arbeiten mit Hilfe ar- beitserleichternder Maschinen. Massgebend ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG, inwiefern sich das dem Versicherten verbliebene Leistungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaft- lich verwerten lässt (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Mit Bezug auf den Be- schwerdeführer ist festzuhalten, dass dieser seine Restarbeitsfähigkeit auf dem so verstandenen Arbeitsmarkt durchaus noch hätte verwerten können.

Hat der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men, können – insbesondere im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Versicherten – für die Bezifferung des Invalideneinkommens die sogenann- ten Tabellenlöhne beigezogen werden (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; Omlin, a. a.O., S. 215). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statis- tik. Angesichts der Fähigkeiten und leidensbedingten Bedürfnisse des Be- schwerdeführers kommt am ehesten eine Tätigkeit im Maschinen- und Fahrzeugbau in Frage. In diesem Sektor betrug der Zentralwert für Arbei- ten mit dem niedrigsten Anforderungsniveau im Jahre 1994 bei 40 Arbeits- stunden pro Woche Fr. 4821.– (LSE 1994 S. 53). Auf der Basis von 41,9 Stun- den (vgl. LSE S. 42) und in Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Die Volkswirtschaft, a. a. O.) beläuft sich das monatliche Einkommen im Jahre 1996 auf Fr. 5180.–, was auf ein Jahr umgerechnet einem Jahresver- dienst von Fr. 62 160.– (Fr. 5180.– x 12) entspricht. Bei einem reduzierten Leistungsvermögen von 50 % könnte der Beschwerdeführer an sich die Hälfte dieses Einkommens erzielen. Zu berücksichtigen gilt es indessen, dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr wie früher Schwerarbeit leisten kann, selbst bei leichteren Tätigkeiten erheblich be-

AHI-Praxis 6 /1998 291

einträchtigt ist und somit im Vergleich mit einem voll einsatzfähigen Teil- zeitbeschäftigten mit geringeren Einkünften rechnen muss, was sich praxis- gemäss in einem prozentualen Abzug vom Tabellenlohn niederschlägt (in BGE 114 V 310 nicht veröffentlichte Erw. 4b). Ferner zeigt Tabelle 13* der LSE (LSE 1994, S. 30), dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel überpropor- tional weniger verdienen als Vollzeitangestellte (AHI 1998 S. 178 Erw. 4b). Für Arbeiten im niedrigsten Anforderungsprofil beträgt die Lohneinbusse zwischen einem Beschäftigungsgrad von mehr als 90 % (Fr. 3951.–) und ei- nem solchen von 25 % bis 50 % (Fr. 3467.–) 12,2%. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25% als angemessen. Daraus resultiert ein jährliches hypothetisches In- valideneinkommen von Fr. 23 310.–. Stellt man das so ermittelte Invaliden- einkommen dem Valideneinkommen von Fr. 62 693.– gegenüber, erreicht die Erwerbseinbusse rund 63 %. Der geltend gemachte Anspruch auf eine ganze IV-Rente ist somit nicht ausgewiesen. (I 198/97)

EL. Karenzfrist Urteil des EVG vom 23. April 1998 i. Sa. K. Z. Art. 2 Abs. 2 ELG: Bei Saisonniers muss die Voraussetzung für die Umwandlung der Saisonbewilligung in eine ganzjährige Aufenthalts- bewilligung bereits 15 Jahre (bzw. 10 Jahre ab 1998) vor der Anmel- dung zum Bezug von EL erfüllt oder wenigstens sich zu erfüllen im Begriff gewesen sein.

Mit Verfügung vom 20. Januar 1997 lehnte es die EL-Stelle des Kantons Thurgau ab, dem 1959 geborenen K. Z. EL zur IV-Rente auszurichten.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommis- sion des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 28. Oktober 1997 ab.

K. Z. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien ihm «ab März /April 1997» EL zuzusprechen.

Die EL-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Er- wägungen ab:

1. Die kantonale Rekurskommission hat die vorliegend massgebenden

gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch von Schweizer Bürgern und Ausländern auf EL (Art. 2 Abs. 1 und 2 ELG), den Begriff des Wohn-

292 AHI-Praxis 6 /1998

sitzes (Art. 23 Abs. 1 ZGB) sowie die Rechtsprechung zur 15-jährigen Ka- renzzeit des Art. 2 Abs. 2 ELG richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2. Die Gewährung von EL ab März oder April 1997 scheitert daran, dass

der Beschwerdeführer sich in diesen Monaten noch nicht während 15 Jah- ren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat. Aus dem Schreiben der Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kantons Wal- lis vom 24. April 1997 ergibt sich, dass er erstmals am 11. März 1982 in die Schweiz einreiste. In der Folge war er Saisonnier bis 13. Dezember 1985, dem frühesten gesetzlich möglichen Termin für den Erhalt einer Jahresauf- enthaltsbewilligung. An diesem Tag erhielt der Beschwerdeführer denn auch eine solche Bewilligung. Nach der Rechtsprechung (nicht veröffent- lichtes Urteil S. vom 15. März 1994, P 55 /93) muss bei Saisonniers die Vor- aussetzung für die Umwandlung der Saisonbewilligung in eine ganzjährige Aufenthaltsbewilligung bereits 15 Jahre vor der Anmeldung zum Bezug von EL erfüllt oder wenigstens sich zu erfüllen im Begriff gewesen sein. Dies war am Datum der erstmaligen Einreise in die Schweiz am 11. März 1982 nicht der Fall, musste der Beschwerdeführer doch bis Dezember 1985, also mehrere Jahre, warten, ehe er eine Aufenthaltsbewilligung bekommen konnte. Dass er bereits damals beabsichtigt haben mag, dauernd in der Schweiz zu bleiben, kann ihm nicht helfen. Eine solche Absicht ist bei Aus- ländern im Bereich der Sozialversicherung so lange unbeachtlich, als ihrer Verwirklichung öffentlichrechtliche Hindernisse entgegenstehen; dies trifft auf ausländische Saisonniers regelmässig zu (erwähntes Urteil S.). Beim Be- schwerdeführer verhielt es sich 1982 nicht anders. Er erfüllte daher 1997 die gesetzliche Voraussetzung des 15-jährigen ununterbrochenen Aufenthalts zum Bezug von EL nicht.

3. Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbe-

gründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. (P 52/ 97)

EL. Verwirkung des Rückforderungsanspruchs Urteil des EVG vom 8. Juni 1998 i. Sa. H. H. Art. 27 Abs. 1 ELV, Art. 47 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG. Als Folge der rechtlichen Unzulässigkeit, eine Verfügung pen- dente lite einer prozessualen Revision zu unterziehen, wird (hier im Ergänzungsleistungsrecht) die einjährige Verwirkungsfrist bezüglich eines Rückforderungsanspruchs durch den berichtigenden Antrag an die Rechtsmittelinstanz gewahrt (Erw. 5).

AHI-Praxis 6 /1998 293

A. F. H., geboren 1902, hatte vom 1. Mai 1989 bis zu seinem Tod am 24. April

1991 EL und kantonale Beihilfen bezogen. Aufgrund des Erbschaftsinven-

tars erhielt das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (im Folgenden: Amt) Kenntnis von einer im Jahr 1986 erfolgten Schenkung im Wert von total Fr.

96 250.– an seine beiden Kinder und forderte von den Erben eine Summe

von Fr. 18 412.– an zuviel bezogenen EL und Beihilfen zurück (Verfügung vom 7. Dezember 1992). Der Sohn H. H. erhob hiegegen am 24. Dezember

1992 Beschwerde und erwähnte dabei, dass es sich bei der Schenkung um

eine Liegenschaft gehandelt hatte. Darauf erhöhte das Amt am 24. August

1993 lite pendente in einem als Verfügung bezeichneten Schreiben seine

Rückerstattungsforderung auf Fr. 33 668.–. Auch hiegegen erhob H. H. Beschwerde. Die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen Basel-Stadt (nachfolgend: Rekurskommission) schützte mit Entscheid vom 22. Juni 1994 die Forderung vom 24. August 1993. Das EVG hingegen qua- lifizierte dieses Schreiben im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren als nichtige Verfügung; es könne ihm, da während eines hängigen Verfahrens ergangen, nur die Bedeutung eines Antrages an die Rechtsmittelinstanz auf eine reformatio in peius zukommen. Es wies die Sache zur nochmaligen Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Einräumung des rechtli- chen Gehörs (bezüglich des Antrags auf reformatio in peius) an die Rekurs- kommission zurück (Urteil vom 5. Mai 1995). Am 17. Mai 1995 zog H. H. seine Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 1992 zurück; das Verfahren wurde von der Rekurskommission als erledigt abgeschrieben. Am 15. Juni 1995 kam das Amt auf die nunmehr rechtskräftige Verfügung vom 7. Dezember 1992 zurück und ersetzte sie durch eine Rückerstattungsverfügung über Fr. 33 668.–. B. Die von H. H. hiegegen erhobene Beschwerde, in welcher er die Ver- wirkungseinrede erhob, wies die Rekurskommission mit Entscheid vom 29. Mai 1996 ab. C. H. H. beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Verfügung. Das Amt verzichtet auf eine Stellungnahme. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Er- wägungen ab:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 128 OG in

Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG nur insoweit einge- treten werden, als sie sich auf bundesrechtliche EL im Sinne des ELG (Fr.

31 123.–) und nicht auf kantonale Beihilfen bezieht (BGE 122 V 222 Erw. 1).

2. Zu prüfen ist, ob der Rückerstattungsanspruch des Amtes – wie dies

der Beschwerdeführer geltend macht – verwirkt ist.

294 AHI-Praxis 6 /1998

3. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Verfügung vom 15. Juni 1995

nicht um die Wiedererwägung (wegen anfänglicher rechtlicher Unrichtig- keit), sondern um die prozessuale Revision der ursprünglichen Verfügung vom 7. Dezember 1992 handelt (vgl. dazu Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in ZBl 95/1994, S. 348 ff.). Gemäss Rechtsprechung ist die Verwaltung ver- pflichtet, im Rahmen der prozessualen Revision auf eine formell rechts- kräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweis- mittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Be- urteilung zu führen, wenn also die ursprüngliche Verfügung auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht (BGE 122 V 21 = AHI

1996 S. 201 ff. Erw. 3a mit Hinweisen, BGE 115 V 313 = AHI 1990 S. 107 ff.

Erw. 4a /aa). Dabei kommt auch hier – wie bei der Wiedererwägung – ein Zurückkommen nur in Betracht, wenn die ursprüngliche Verfügung nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat (BGE 109 V

121 Erw. 2b = ZAK 1984 S. 37 ff.).

In der Beschwerde vom 24. Dezember 1994 erwähnte der Sohn des EL- Bezügers, dass es sich bei der Schenkung 1986 nicht um Bargeld, sondern um eine Liegenschaft gehandelt hatte. In der Folge erfuhr das Amt, dass der tatsächliche Wert der geschenkten Liegenschaft den in der Schenkungsur- kunde (wie auch im Erbschaftsinventar) genannten Wert deutlich überstieg, dass somit die erste Rückerstattungsverfügung vom 7. Dezember 1992 von falschen Annahmen ausging und auf einem unrichtig festgestellten Sach- verhalt beruhte. Da die Beschwerde gegen diese Rückerstattungsaufforde- rung im erstinstanzlichen Verfahren zurückgezogen wurde und die Verfü- gung damit materiell richterlich unbeurteilt geblieben ist, sind die Voraus- setzungen des Zurückkommens im Rahmen einer prozessualen Revision hier gegeben. Dass der Beschwerderückzug zur Vermeidung einer reforma- tio in peius erfolgte, ändert daran nichts (vgl. BGE 122 V 168 Erw. 2c).

4a. Gemäss Art. 27 Abs. 1 ELV sind unrechtmässig bezogene EL vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Weiter sind für die Rücker- stattung solcher Leistungen die Vorschriften des AHVG sinngemäss an- wendbar. Art. 47 Abs. 2 AHVG hält fest, dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres verjährt, nachdem die Ausgleichskasse (vorlie- gend sinngemäss: das Amt) davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung (hier: EL-Zahlung). Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei, entgegen dem Wortlaut der Bestimmung, nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist (BGE 111 V 135 = ZAK 1986 S. 422). Eine Verwir- kungsfrist kann – besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, wel-

AHI-Praxis 6 /1998 295

che hier nicht vorliegen – weder gehemmt noch unterbrochen werden (vgl. dazu BGE 117 V 210 = ZAK 1991 S. 502 ff. Erw. 3; BGE 116 Ib 392 Erw. 3c).

b. Das Amt erfuhr unbestrittenermassen erstmals durch die Beschwerde vom 24. Dezember 1992 von der Liegenschaftsschenkung. Es erkannte da- bei, dass der Wert der Liegenschaft höher sein musste als der im Erb- schaftsinventar angegebene Schenkungswert, und zog darüber Erkundigun- gen ein. Die einjährige Verwirkungsfrist begann unter diesen Umständen mit Eingang der Beschwerdeschrift am 28. Dezember 1992 zu laufen und endete am 28. Dezember 1993. Den Ausführungen der Vorinstanz, welche in analoger Anwendung von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR den Beginn der Frist hemmen will, kann nicht gefolgt werden. Die Verfügung vom 15. Juni 1995 war somit nicht geeignet, die Verwirkungsfrist zu wahren.

Das Schreiben vom 24. August 1993, mit welchem das Amt die korri- gierte Rückforderung von Fr. 33 668.– erstmals geltend machte, lag hinge- gen noch innerhalb der Verwirkungsfrist. Es kommt ihm, wie das EVG im ersten Verfahren festgestellt hat, zwar nicht die Eigenschaft einer Verfü- gung zu; als solche ist der Verwaltungsakt nichtig. Dies bedeutet jedoch, ent- gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht gleichzeitig, dass dieses Schreiben keinerlei rechtliche Wirkungen zeitigen kann. Es ist des- halb zu prüfen, ob es zur Fristenwahrung geeignet war.

5. Gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, werden sie nicht in-

nert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, nicht mehr eingefordert werden (Verwirkung von Beitragsforderungen). In BGE 119 V 434 Erw. 3c ist das EVG von seiner früheren Rechtsprechung abgekommen, wonach diese Frist ausschliesslich durch den Erlass einer Verfügung gewahrt werden konnte; es erkannte, dass dies im Bereich der Eidg. IV (für welche Art. 47 AHVG sinngemäss Anwendung findet; Art. 49 IVG) auch durch den Erlass eines Vorbescheides gemäss Art. 73bis IVV geschehen kann. Es führte aus, die Verwaltung sei aufgrund des geltenden Rechts zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens verpflichtet. Vor dessen Abschluss sei es ihr recht- lich verwehrt, eine formelle Verfügung zu erlassen und so eine allenfalls lau- fende Verwirkungsfrist einzuhalten. Das Gericht mass deshalb dem Vorbe- scheid die gleiche fristenrechtliche Wirkung zu wie einer Verfügung.

Gleiches muss vorliegend gelten. Es war dem Amt aus rechtlichen Grün- den (Devolutiveffekt der Beschwerde) verwehrt, während des ersten Rechtsmittelverfahrens eine in peius reformierende Verfügung zu erlassen. Es durfte lediglich einen Antrag an das kantonale Gericht stellen. Diesem Antrag muss daher im gleichen Sinne fristwahrende Wirkung zukommen

296 AHI-Praxis 6 /1998

wie einer Verfügung, soll der Verwaltung während eines Beschwerdever- fahrens nicht jede fristwahrende Handlung verunmöglicht sein. Hingewie- sen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung im Bereich der KV, welche die Fristenwahrung bezüglich einer Rückerstattungsforde- rung durch einen formlosen Krankenkassenbescheid erlaubt (RKUV 1990 Nr. K 835 S. 83).

Ist der zurückzuerstattende Betrag einmal fristgerecht eingefordert wor- den – wie dies hier der Fall ist –, so ist dadurch im geltend gemachten Um- fang die Verwirkung ein für alle Male ausgeschlossen (vgl. die Rechtspre- chung zu Art. 16 Abs. 1 AHVG in ZAK 1992 S. 316 Erw. 4a). Das Amt konnte somit am 15. Juni 1995 die Rückerstattung rechtsgültig verfügen.

6. Der Beschwerdeführer rügt, der Anmeldebogen des Amtes habe nicht

erkennbar nach einer Schenkung gefragt. Dieser Einwand wäre allenfalls im Rahmen eines Erlassverfahrens unter dem Gesichtspunkt des guten Glau- bens zu würdigen. Im vorliegenden Verfahren kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Pflicht zur Rückerstat- tung unrechtmässig bezogener EL besteht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung des Leistungsempfängers; es geht einzig darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (BGE 122 V 139 Erw. 2e). Ebenso unbehelflich ist deshalb der Einwand, die Erben hätten sich keiner Unredlichkeit schuldig gemacht. Deren Rücker- stattungspflicht ergibt sich im Übrigen, wie bereits erwähnt (Erw. 4a), aus Art. 27 Abs. 1 ELV.

Masslich ist die Rückforderung nicht bestritten. (P 33/96)

FZ. Rückerstattung von Zulagen Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 1998 i. Sa. H. E. Art. 10 des (alten) Kinderzulagengesetzes des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 1975. Ein gutgläubiger Bezug von Familienzulagen erfolgt nicht bereits dann, wenn die Familienausgleichskasse trotz ord- nungsgemässer Meldung des Doppelbezugs die Zulagen irrtümlich weiterhin ausrichtet. Wird die Familienausgleichskasse nicht wieder- holt auf den Doppelbezug aufmerksam gemacht, so kann sich der Be- züger gegenüber der Rückforderungsverfügung nicht auf seine Gut- gläubigkeit berufen.

AHI-Praxis 6 /1998 297

FZ. Verrechnung von Zulagen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 21. April 1998 i. Sa. J. J. Art. 3 und Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Familienzulagen des Kantons Graubünden. Eine Verrechnung des Anspruchs auf Kinder- zulagen mit den der Familienausgleichskasse geschuldeten Beiträgen ist zulässig.

Werden die Kinderzulagen mangels ordnungsgemässer Weiterlei- tung des zulagenberechtigten geschiedenen Ehemannes von der Fa- milienausgleichskasse an die obhutsberechtigte Mutter überwiesen, so kann daraus keine selbständige Bezugsberechtigung der Mutter abgeleitet werden.

2. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine Verrechnung auch im

konkreten Fall vorgelegen haben. Analog dem für zivilrechtliche Forderun- gen nachempfundenen Art. 120 Abs. 3 OR müssen auch im öffentlichen Recht bei der Verrechnung von Geldforderungen stets drei Voraussetzun- gen erfüllt sein (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungs- rechts, 2. A., Zürich 1993, Rz. 642 ff.). Eine Verrechnung ist nur statthaft, wenn Forderung und Gegenforderung denselben Rechtsträger betreffen (Gegenseitigkeit), wenn sie inhaltlich gleichgelagert sind (Gleichartigkeit) und wenn die zur Verrechnung gestellte Forderung überhaupt einklagbar ist (Fälligkeit).

a. Zum Erfordernis der Gegenseitigkeit ist aktenkundig, dass gemäss Unterstellungsverfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 11. April 1988 le- diglich der Ex-Ehemann J. in seiner Eigenschaft als Selbständigerwerben- der Kassenmitglied und damit Bezugsberechtigter war. Zwecks Bestreitung der Familienlasten sollte der Erwerbstätige danach in den Genuss von Kin- derzulagen kommen, wofür er im Gegenzug die entsprechenden FAK- Beiträge in der Grössenordnung von jährlich rund Fr. 500.– (für 1988: Fr. 473.15) zu zahlen hatte. An der alleinigen Anspruchsberechtigung des Ex- Ehemannes auf die Kinderzulagen ändert nichts, dass diese Gelder bestim- mungsgemäss für den Lebensunterhalt der Töchter E. und L. zu verwenden sind, gilt es den tatsächlichen Verwendungszweck dieser familiären Unter- stützungshilfe doch klar von der rechtlichen Bezugsberechtigung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c FZG zu unterscheiden. Damit ist rechtsgenüglich erstellt, dass der Ex-Ehemann J. sowohl Gläubiger (Kinderzulagen) als auch Schuldner (FAK-Beiträge) der Vorinstanz war, womit das Kriterium der Gegenseitigkeit zweifelsfrei als erfüllt zu betrachten ist. Dieser Auffassung ist im konkreten Fall umso mehr beizupflichten, als auch noch Art. 6 Abs. 3

298 AHI-Praxis 6 /1998

der Vollziehungsverordnung zum FZG (VVzFZG; BR 548.110) explizit festhält, dass Finanzierungsbeiträge der Selbständigerwerbenden mit Leis- tungen der FAK verrechnet werden dürfen. Soweit dem die Beschwerde- führerin konkret die Zahlungsverpflichtungen des Ex-Ehemannes im Schei- dungsurteil vom 20. Oktober 1992 entgegenhält, übersieht sie, dass dieses Urteil nur Rechtswirkungen zwischen den dort aufgeführten Parteien zu be- gründen vermag. Das Rechtsverhältnis zwischen der geschiedenen Ehefrau und der AHV-Ausgleichskasse wird davon nicht berührt, weshalb daraus auch keine selbständige Bezugsberechtigung der obhutsberechtigten Mut- ter abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang erweist sich auch der Hinweis auf Art. 8 FZG in der Beschwerdeschrift als unbehelflich, wird dar- in doch nur festgehalten, was für Pflichten den der FAK unterstellten El- ternteil treffen (Abs. 2) und wie der Auszahlungsmodus bei Nichtweiterlei- tung der Kinderzulagen durch den bezugsberechtigten Elternteil zu regeln sei. Mit keinem Wort wird dagegen eine Erweiterung des Kreises der An- spruchsberechtigten stipuliert, weshalb die erwerbslose und daher nicht selbst bezugsberechtigte Beschwerdeführerin aus Art. 8 FZG auch nichts zu ihren Gunsten herleiten kann. Aus demselben Rechtsgrunde dringt die Be- schwerdeführerin auch mit dem Einwand der Achtung des Existenzmini- mums nicht durch.

b. …

c. …

Zusammengefasst ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ein- klang mit der bestehenden Rechtsordnung im Sozialversicherungsrecht er- folgte. Die Verrechnung der ausstehenden FAK-Beiträge mit den Familien- zulagen hat sich im konkreten Fall als gerechtfertigt und schützenswert er- wiesen. Die Beschwerde muss daher abgewiesen werden.

FZ. Anspruchskonkurrenz von getrennt lebenden Eltern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 1998 i. Sa. A. Z. Art. 9 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer des Kantons Bern. Im Falle einer rein fak- tischen, aber nicht gerichtlichen Trennung der Eltern stehen die Kin- derzulagen demjenigen Elternteil zu, der überwiegend für den Unter- halt des Kindes aufkommt.

AHI-Praxis 6 /1998 299

2b. …

Für Kinder, deren Eltern nicht verheiratet, getrennt oder geschieden sind, ist in Art. 9 Abs. 2 lit. b KZG vorgesehen, dass die Zulage dem ob- hutsberechtigten Elternteil ausgerichtet wird. Damit haben die nicht ver- heirateten, getrennten bzw. geschiedenen Eltern, die beide unselbständig erwerbstätig sind, grundsätzlich kein Wahlrecht, welchem der beiden die Kinderzulage auszurichten sei. Dies im Gegenteil zu denjenigen Eltern, welche in ungetrennter Ehe leben und gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a KZG ge- meinsam bestimmen können, welchem Elternteil die Zulage ausgerichtet werden soll.

Im Zusammenhang mit dem Kriterium der Obhutsberechtigung stellt sich beim Anwendungsfall der Trennung die Frage, ob eine faktische Tren- nung der Eltern genügt. Bei einer gerichtlichen Trennung im Sinne von Art.

143 ff. ZGB wird die elterliche Gewalt und damit auch die Obhut einem El-

ternteil allein zugeteilt (Art. 156 i.V. m. Art. 297 Abs. 2 ZGB). Die Obhut über die Kinder wird auch im Rahmen eines Eheschutzverfahrens i.S. von Art. 145 bzw. 176 ZGB bei Auflösung des gemeinsamen Haushalts einem Elternteil übertragen. Liegt hingegen eine rein faktische Trennung der El- tern vor, erfolgt keine Zuteilung der elterlichen Gewalt, aber auch die Ob- hut über das Kind steht weiterhin beiden Elternteilen zu, so dass kein An- knüpfungspunkt zur Entscheidung der Frage, wem die Kinderzulagen aus- zurichten sind, vorliegt. Daraus folgt, dass eine rein faktische Trennung kein Anwendungsfall von Art. 9 Abs. 2 lit. b KZG ist. Für die Regelung der An- spruchskonkurrenz wäre demnach bei einer faktischen Trennung lit. c der- selben Bestimmung heranzuziehen, wonach die Kinderzulage demjenigen Elternteil zusteht, der überwiegend für den Unterhalt des Kindes auf- kommt.

FZ. Zulagen für Kinder, die im Ausland leben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz i. Sa. V. S.-M. vom 23. Januar 1998 § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Familienzulagen des Kantons Schwyz. Ein Anspruch auf Kinderzulagen besteht auch für im Aus- land wohnende uneheliche Kinder. Die in § 6 Abs. 1 der Vollzugsver- ordnung über die Familienzulagen vorgesehene Einschränkung des Anspruchs auf eheliche Kinder ist gesetzeswidrig (§ 6 Abs. 2 des Ge- setzes über die Familienzulagen) und daher nicht anwendbar.

300 AHI-Praxis 6 /1998

Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich i. Sa. G. S. vom 3. September 1998 § 8 Abs. 3 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer des Kantons Zürich. Auch Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung ha- ben gemäss § 8 Abs. 3 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeit- nehmer Anspruch auf Zulagen für die im Ausland in der Ausbildung befindlichen Kinder, sofern diese noch nicht das 25. Altersjahr voll- endet haben. Die Vorschrift von § 7 der Verordnung über die Kinder- zulagen für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilli- gung steht dem nicht entgegen.

Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen i. Sa. S. A. vom 25. Juni 1998 Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 10 des Kinderzulagengesetzes des Kantons St. Gallen. Ein Kind wohnt im Sinne des Kinderzulagengesetzes dort, wo es sich effektiv aufhält.

Die Abstufung der Höhe der Kinderzulagen ist durch den unter- schiedlichen Leistungsbedarf gerechtfertigt und stellt keine unge- rechtfertigte Ungleichbehandlung dar.

Art. 9 Abs. 2 des Kinderzulagengesetzes (kaufkraftangepasste Kinderzulagen) muss aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der ratio legis nicht nur auf die Kinderzulagen, sondern auch auf die Ausbildungszulagen anwendbar sein.

Sowohl im Falle von Kinder- wie auch im Falle von Ausbildungs- zulagen darf nicht danach differenziert werden, ob das Kind in einem Vertragsstaat oder Nichtvertragsstaat wohnt.

Die Kaufkraftanpassung der Ausbildungszulagen ist auf jene Fälle zu beschränken, in denen die Kinder ausländischer Erwerbstätiger ihre Ausbildung in ihrem Heimatland absolvieren.

II/B. a–d. …

e. Ausnahmsweise beenden Auslandsaufenthalte den effektiven Aufent- halt in der Schweiz nicht. «Dabei darf es sich nur um Fälle handeln, in de- nen der Rentenansprecher zum vorneherein bloss eine vorübergehende und keine endgültige Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt hat» (BGE 111 V 183; dieses Urteil betraf einen Anwendungsfall von Art. 42 AHVG in der bis 1996 gültigen Fassung). Das EVG ging davon aus, dass der Ausbildungs- zweck nicht nur kurzfristige (unterjährige), sondern auch längerfristige (überjährige) Auslandsaufenthalte zulasse, ohne dass damit der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz beendet würde. Die (u. U. überjährige) Landes-

AHI-Praxis 6 /1998 301

abwesenheit zu Ausbildungszwecken wurde dabei als zwingende Abwesen- heit angesehen, d. h. der effektive Aufenthalt wäre dadurch nicht an den ausländischen Arbeitsort verlegt worden. Eine Übernahme dieser Praxis würde es verunmöglichen, den Transfer von Zulagen, insbesondere von Aus- bildungszulagen, ins Ausland zu verhindern. Der zwingende Auslandauf- enthalt muss somit enger als im genannten Urteil des EVG definiert wer- den. Nur wirklich kurzfristige Landesabwesenheiten (etwa zu Besuchs- oder Ferienzwecken) können es rechtfertigen, nach wie vor von einem ef- fektiven Aufenthalt in der Schweiz zu sprechen. Längerfristige Landesab- wesenheiten unterbrechen den effektiven Aufenthalt in der Schweiz nur dann nicht, wenn sie aufgrund unvorhersehbarer Umstände (z.B. aufgrund eines Unfalles im Ausland) mehr als nur einige Wochen dauern. Der Zweck der Verhinderung des Zulagentransfers ins Ausland kann nur erreicht wer- den, wenn die ausbildungsbedingte Landesabwesenheit generell den effek- tiven Aufenthalt im Ausland begründet. Die einzige Ausnahme besteht in kurzfristigen Ausbildungsaufenthalten im Ausland (etwa ein kurzer Sprachaufenthalt), deren Dauer einige Wochen nicht überschreitet (vgl. das Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 18. Dezem- ber 1997 i. Sa. R. S.). Die Kinder des Rekurrenten wohnen somit im Sinne des Kinderzulagengesetzes in Mazedonien bzw. Albanien, da sie sich effek- tiv dauernd dort aufhalten.

C. a. …

b. Die Kinderzulagenansätze sind gemäss Art. 9 Abs. 2 KZG nach dem Kaufkraftverhältnis zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem das Kind wohnt, festzusetzen. Es bleibt zu prüfen, ob die Ausrichtung kaufkraftange- passter, d.h. im vorliegenden Fall auf ein Viertel reduzierter Kinderzulagen vor dem Gleichbehandlungsgebot zu bestehen vermag. Gemäss der Bot- schaft des Regierungsrates zum neuen Kinderzulagengesetz bezwecken die Kinderzulagen, in Ergänzung des Erwerbseinkommens «die wirtschaftliche Belastung der Familie zu vermindern» (ABl 1995, 1062). Während das alte Kinderzulagengesetz sich bei der Bemessung der Zulagenhöhe aus- schliesslich an einem egalitär-abstrakten Bedarf orientierte, hat die im neuen Kinderzulagengesetz vorgesehene Festsetzung der Kinderzulagenhöhe nach dem Kaufkraftverhältnis der beiden Staaten «ihren Grund darin, den Export von – aus der Sicht des Auslands – überdurchschnittlichen Lohnbe- standteilen zu verhindern» (ABl 1995, 1067). Die Kinder ausländischer Er- werbstätiger, die nicht in der Schweiz wohnen, wohnen regelmässig in ihrem Heimatland. Dort sind sie sozial integriert und sie verursachen durch- schnittliche Unterhaltskosten, die sich nach dem im Heimatland Üblichen bemessen. Diese Unterhaltskosten können erheblich von denjenigen ab-

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weichen, die entstehen würden, wenn die Kinder in der Schweiz wohnten. Die Differenzierung in der Zulagenhöhe ist also durch den unterschiedli- chen Leistungsbedarf gerechtfertigt. Die Abstufung nach dem Kaufkraft- verhältnis stellt deshalb, wie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gal- len in einem Urteil vom 14. Mai 1998 i. Sa. M. J.-C. entschieden hat, keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Die Rekursbeklagte hat dem Rekurrenten für dessen drei jüngere Kinder F., E. und A. zu Recht ab Januar

1997 nur noch auf einen Viertel reduzierte Kinderzulagen zugesprochen.

D. a – b. …

c. …

Dem Sozialversicherungsgesetzgeber muss es zwar zur Erfüllung seiner Aufgabe möglich sein, u. a. die Leistungsberechtigten in Kategorien zusam- mengefasst schematisch zu behandeln (vgl. A. Maurer, Schweizerisches So- zialversicherungsrecht, Bd. I, S.152), d. h. zu definieren, was in Bezug auf die Leistungsberechtigung gleich und was ungleich ist. Dem Sozialversiche- rungsgesetzgeber muss es somit auch möglich sein, die bestehenden Kate- gorien von Leistungsbezügern zu verändern, also etwa den Kreis der Leis- tungsberechtigten zu verengen, «sofern dies nach sachlichen Überlegungen geschieht» (A. Maurer, a. a. O., S. 152). Bei der Neufassung der Anspruchs- voraussetzungen für die Kinder- und Ausbildungszulagen ging es aber nicht um eine solche schematische Veränderung der Kategorien der Zulagenbe- rechtigten. Es ging vielmehr um eine «Missbrauchsbekämpfung» im weites- ten Sinn und nicht etwa um einen Um- oder Abbau des sozialen Leistungs- standards im Familienzulagenrecht. Bei der Interpretation der Art. 10 f. KZG ist daher nicht nur der ratio legis, sondern auch dem Gleichbehand- lungsgrundsatz uneingeschränkt Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass auch für im Ausland wohnende Kinder ein Anspruch auf Ausbildungszu- lagen bestehen muss. Dies gilt, wie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in seinem Urteil vom 18. Dezember 1997 i. S. R. S. festgestellt hat, zunächst für die Kinder von Schweizer Erwerbstätigen, bei denen nicht da- nach unterschieden werden darf, ob sie zu Ausbildungszwecken im In- oder Ausland wohnen. Aufgrund des Wortlautes und der Systematik des Geset- zes, der ratio legis und des Gleichbehandlungsgrundsatzes, aber entgegen dem Ergebnis der historischen Auslegungsmethode muss dies auch für aus- ländische Erwerbstätige gelten. Auch bei ihnen darf es in Bezug auf den An- spruch auf Ausbildungszulagen nicht darauf ankommen, ob ihre Kinder zu Ausbildungszwecken in der Schweiz oder im Ausland wohnen. Allerdings besteht – regelmässig im Gegensatz zu den Schweizer Erwerbstätigen – nur ein Anspruch auf kaufkraftangepasste Ausbildungszulagen, da die Kinder

AHI-Praxis 6 /1998 303

von ausländischen Erwerbstätigen regelmässig ihre Ausbildung in ihrem Heimatland absolvieren, wo sie sozial integriert sind, so dass ihr Leben- saufwand dem in diesem Land Üblichen entspricht. Das bedeutet, dass Art.

9 Abs. 2 KZG aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der ratio le-

gis nicht nur auf die Kinderzulagen, sondern auch auf die Ausbildungszu- lagen anwendbar sein muss. Der Rekurrent hat deshalb für seine Kinder V. und J., die in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz ein Sozialversiche- rungsabkommen abgeschlossen hat, Anspruch auf (kaufkraftangepasste) Ausbildungszulagen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, was die Rekursbeklagte noch abzuklären haben wird.

d. Gemäss Art. 9 Abs. 1 KZG besteht nur dann ein Anspruch auf Kin- derzulagen, wenn das Kind in einem Staat wohnt, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Dies würde es nahele- gen, auch den Anspruch auf Ausbildungszulagen auf jene Kinder zu be- schränken, die in einem Vertragsstaat wohnen. Nun hat das Versicherungs- gericht des Kantons St. Gallen aber in einem früheren Urteil festgestellt, die Kaufkraftanpassung der Zulagen für im Ausland wohnende Kinder mache die Beschränkung auf Vertragsstaaten überflüssig, weil mit der Kauf- kraftanpassung die Gefahr der Ausrichtung überhöhter Zulagen ausge- räumt sei. Die Missbrauchsgefahr (z. B. durch die Angabe fiktiver Kinder) werde durch die Beschränkung auf Kinder in Vertragsstaaten nicht gemin- dert, da die Sozialversicherungsabkommen die kantonalen Familienzulagen nicht erfassten, womit die in den Sozialversicherungsabkommen regelmäs- sig vorgesehene Amtshilfe beim Vollzug nicht zur Verfügung stehe. Die das st.-gallische Recht vollziehenden Familienausgleichskassen stünden also bei der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen bei Kindern in einem Ver- tragsstaat vor denselben Problemen wie bei Kindern in einem Nichtver- tragsstaat. Zudem trage der Leistungsansprecher die materielle Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen, so dass er keine Zulagen erhalte, wenn er diese Voraussetzungen nicht nachweisen könne. Ausserdem vermöchten verwaltungspraktische Vollzugsprobleme kaum je eine Ungleichbehand- lung zu rechtfertigen (Urteil vom 14. Mai 1998 i. Sa. M. J.-C., S. 14 ff.). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bejahte in diesem Urteil ent- gegen dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 KZG den Kinderzulagenanspruch ei- nes Schweizer Erwerbstätigen auch für dessen in einem Nichtvertragsstaat wohnendes Stiefkind. Es hat also die Differenzierung «Wohnen in einem Vertragsstaat – Wohnen in einem Nichtvertragsstaat» für nicht anwendbar erklärt.

Die dafür angeführten Argumente treffen für den Anspruch auf Ausbil- dungszulagen ebenfalls zu. Die Differenzierung des Art. 9 Abs. 1 KZG, je

304 AHI-Praxis 6 /1998

nachdem, ob das Kind in einem Vertragsstaat oder in einem Nichtvertrags- staat wohnt, muss sowohl bei Kindern von Schweizer Erwerbstätigen als auch bei Kindern von ausländischen Erwerbstätigen entfallen, da eine Un- gleichbehandlung von Schweizer und ausländischen Erwerbstätigen oder von ausländischen Erwerbstätigen unter sich – sowohl bei Kinderzulagen wie bei Ausbildungszulagen – mangels jeder sachlichen oder rechtlichen Be- gründung nicht zulässig ist. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gal- len hat im obgenannten Urteil vom 14. Mai 1998 i. Sa. M. J.-C. zu dieser Unterscheidung in Bezug auf Schweizer Erwerbstätige ausgeführt, sie ent- behre der sachlichen Begründung, widerspreche krass dem Gleichbehand- lungsgrundsatz und sei deshalb willkürlich, so dass ihr die Anwendung zu versagen sei. Dies trifft für ausländische Erwerbstätige ebenso zu wie für Schweizer Erwerbstätige. Nur mit dieser Lösung ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Schweizern und Ausländern (vgl. etwa U. Meyer- Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversiche- rungsrecht, ZSR 1992, II. Hbbd. S. 299 ff., 470 f.) ausreichend Rechnung zu tragen. Im Bereich der Familienzulagen ist nämlich davon auszugehen, dass durch die Erwerbstätigkeit für einen der st.-gallischen Zulagenordnung un- terstellten Arbeitgeber bereits eine ausreichende Affinität zum Kanton St. Gallen gegeben ist, so dass auch ein Ausländer in den Genuss der Soli- darität der Versichertengemeinschaft (bzw. hier der Beitragspflichtigen), auf die sich die verschiedenen Zweige der schweizerischen Sozialversiche- rung regelmässig stützen, gelangen muss. Im vorliegenden Fall besteht des- halb nicht nur für die in Mazedonien wohnenden Kinder V. und J., sondern auch für die in Albanien, einem Nichtvertragsstaat, wohnende V. ein An- spruch auf Ausbildungszulagen.

e. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1997 i. Sa. R. S. festgestellt, dass ein Schweizer Erwerbs- tätiger, dessen Kind im Ausland studiere, gleich zu behandeln sei wie ein Schweizer Erwerbstätiger, dessen Kind in der Schweiz wohne und studiere. Es bestehe deshalb ein Anspruch auf volle, also nicht kaufkraftangepasste Ausbildungszulagen. Zur Begründung führte das Gericht in jenem Urteil aus, das Kind, das an seinem Ausbildungsort nicht sozial integriert sei, ver- ursache regelmässig Kosten, die weit höher seien als die am Wohn- und Stu- dienort für Einheimische üblichen Kosten. Diese Überlegung gilt grund- sätzlich auch für die Situation der ältesten Tochter des Rekurrenten. Diese absolviert ihre Ausbildung nicht in ihrem Heimatland Mazedonien, sondern in Albanien. Allerdings sind die Lebensverhältnisse in Mazedonien und in Albanien relativ ähnlich, so dass der Vergleich mit jenem Sachverhalt, wel- cher dem Urteil vom 18. Dezember 1997 i. Sa. R. S. (eine Schweizerin stu-

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diert in Südamerika) zugrunde liegt, hinkt. Die älteste Tochter des Rekur- renten dürfte es leichter haben, sich an ihrem Studienort weitgehend zu in- tegrieren, so dass ihre Ausbildungskosten wohl nicht sehr viel höher sind als diejenigen der einheimischen albanischen Studenten. Trotzdem rechtfertigt sich eine Kaufkraftanpassung der Ausbildungszulage hier nicht, denn ten- denziell bleiben die Ausbildungskosten insgesamt höher als bei den Einhei- mischen oder bei einer Ausbildung in Mazedonien. Zudem würde die Aus- richtung von Ausbildungszulagen für Kinder ausländischer Erwerbstätiger, die ihre Ausbildung nicht im Heimatland oder der Schweiz absolvieren, aus- serordentlich erschwert, wenn jeweils aufgrund eines Vergleiches der ge- samten Ausbildungskosten am Ausbildungsort und im Heimatland die Frage beantwortet werden müsste, ob eine Kaufkraftanpassung der Aus- bildungszulage zu erfolgen hat oder nicht. Dies rechtfertigt es, die Kauf- kraftanpassung der Ausbildungszulage auf jene Fälle zu beschränken, in denen die Kinder ausländischer Erwerbstätiger ihre Ausbildung in ihrem Heimatland absolvieren. Im vorliegenden Fall besteht deshalb, sofern die üb- rigen, materiellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, für die älteste Tochter des Rekurrenten ein Anspruch auf eine volle Ausbildungszulage.

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Inhaltsverzeichnis der AHI-Praxis 1998 (ohne Gerichtsentscheide)

AHV und Gesamtgebiet AHV / IV / EO / EL Mit der Unfallversicherung koordinierter Arbeitnehmerbegriff . . . . 52 Unkostenvergütungen für Arbeitnehmer von Temporärfirmen . . . . . 63 Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Freiwillige Vorsorgeleistungen im Sinne von Art. 6bis AHVV . . . . . . 143 Koordination AHV/UV – Koordination des Arbeitnehmerbegriffs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 – Möglichkeit, bei Nebenerwerb unabhängig von der AHV auf die Versicherungsdeckung nach UVG zu verzichten . . . . . 146, 225 Ausnahme geringfügiger Entgelte aus Nebenerwerb von der Beitragserhebung bei Haupterwerb im Ausland . . . . . . . . . 223 Der Vorsorgeeinrichtung überwiesene Sonderprämien, beitragsmässig Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 Anpassung der AHV/IV-Renten und der Ergänzungsleistungen an die Lohn- und Preisentwicklung sowie weitere Verordnungsänderungen auf den 1. Januar 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . 257 UV/ALV: Neuer Höchstbetrag des versicherten Verdienstes . . . . . . . 279

Invalidenversicherung (IV) Änderung der Verordnung über Invalidenversicherung (IVV) . . . . . 12 Änderung der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) . . . . . . . . 224 Invaliditäts- und Taggeldbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden 277

Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV (EL) Die Verordnungsänderungen im Zusammenhang mit der 3. EL-Revision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien 1998 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 Änderung der ELKV mit Wirkung ab 1. Januar 1988 . . . . . . . . . . . . . 65 3. EL-Revision: Kantonale Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146

Berufliche Vorsorge Teuerungsanpassung der BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278

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Familienzulagen Arten und Ansätze der Familienzulagen, Stand 1. Januar 1998 . . . . . 1 Änderungen bei kantonalen Familienzulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 195 Familienzulagen in der Landwirtschaft, Anpassung per 1. April 1998 64

Mitteilungen Eidgenössische AHV/IV-Kommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 Kommission für Rechnungswesen, VA/IK und technische Koordination 51 Meinungsaustausch AK /BSV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51, 99, 226 Kommission für Beitragsfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52, 280 Weiterbildungskurse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Arbeitsgruppe Modernisierung AHV/IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 Kommission für EL-Durchführungsfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148, 280 Generalversammlung der Vereinigung der Verbandsaus- gleichskassen und gemeinsame Feier «50 Jahre AHV» . . . . . . . . . . 198 Kommission für Rentenfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226

Personelles – Verbandsausgleichskassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53, 99, 198, 199, 200, 281 – Kantonale Ausgleichskassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 – Mutationen bei den Durchführungsorganen . . 54, 100, 148, 201, 227, 281 – IV-Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201

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Abkürzungen AHI AHI-Praxis (Zitierweise: AHI 1994 S. xxx) AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Amtl. Bull. N Amtliches Bulletin des Nationalrates Amtl. Bull. S Amtliches Bulletin des Ständerates ARV Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung (Mitteilungsblatt des BIGA) AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung AVIV Verordnung über die Arbeitslosenversicherung BBl Bundesblatt BdBSt Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer BEFAS Berufliche Abklärungsstelle(n) in der IV BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide BSV Bundesamt für Sozialversicherung BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV 1 Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV 3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen BWA Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit CHSS Soziale Sicherheit, Zeitschrift des BSV (seit 1993) DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EO Erwerbsersatzordnung EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (ab 1970 BGE) FAK Familienausgleichskassen FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLV Vollzugsverordnung zum FLG FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/ IV GgV Verordnung über Geburtsgebrechen HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- versicherung HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV

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IK Individuelles Konto IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVV Verordnung über die Invalidenversicherung KSTG Kreisschreiben über die Taggelder der IV KSV Kreisschreiben über die Versicherungspflicht KSVI Kreisschreiben über das Verfahren in der IV KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht RKUV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Kranken- und Unfallversicherung RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge RWL Wegleitung über die Renten der AHV/ IV Rz Randziffer SAK Schweizerische Ausgleichskasse SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch StHG Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVV Verordnung über die Unfallversicherung VA Versicherungsausweis VFV Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer VG Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten VVRK Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren WBB Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV/IV/EO WEL Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV WEO Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung WIH Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV WML Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV/IV/EO WSN Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV/IV/EO ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen, herausgegeben bis 1992 vom BSV (ab 1993: AHI-Praxis) ZAS Zentrale Ausgleichsstelle ZBL Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht

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Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis

Faltprospekt «Sozialversicherung der Schweiz 1998» EDMZ

318.001.98 df

AHV/IV: Monatliche Vollrenten. Skala 44. EDMZ Gültig ab 1. Januar 1999 318.117.1 df

AHV/IV: Umrechnungstabelle für EDMZ 1/1- und 1/2-Vollrenten auf den 1. Januar 1999 318.117.20 df

AHV/IV: Rententabellen 1999. Gültig ab 1. Januar 1999 EDMZ

318.117.991 df

Fr. 15.20

AHV/IV: Tabellen 1999 für laufende, EDMZ bereits vor dem 1.1.1997 entstandene Rentenfälle. 318.117.992 df Gültig ab 1. Januar 1999 Fr. 10.30

Invaliditätsstatistik 1998 EDMZ

318.124.98 df

Fr. 9.30

Grundzüge der kantonalen Familienzulagenordnungen. EDMZ Stand 1. April 1998 318.801.98 d/f Fr. 8.45

* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale,

3000 Bern (Fax 031/992 00 23)

** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen

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