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C 107/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union 27.4.2010

BESCHLUSS Nr. S6 vom 22. Dezember 2009 über die Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

(2010/C 107/04)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER Der zuständige Träger benachrichtigt den Wohnortträger über SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — Änderungen oder den Widerruf der Anspruchsbescheinigung. Der Empfängerträger muss diese Änderungen bzw. den Wider­ ruf gegenüber dem Absenderträger bestätigen oder ablehnen. gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfra­ Der Wohnortträger unterrichtet den zuständigen Träger über die gen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. Eintragung der betreffenden Person sowie über Änderungen 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (2) ergeben, oder die Streichung der Eintragung. Die Benachrichtigung er­ folgt unverzüglich, sobald der Wohnortträger über die erforder­ lichen Angaben verfügt. Der Empfängerträger muss die Ände­ gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung rungen oder die Streichung gegenüber dem Absenderträger be­ (EG) Nr. 883/2004, stätigen oder ablehnen.

gestützt auf die Artikel 24 und 64 Absätze 4 und 6 der Ver­ ordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie auf Artikel 74 der Verord­ (2) Für die Erstattung der Sachleistungskosten gemäß den nung (EG) Nr. 883/2004, Artikeln 35 und 41 der Grundverordnung und den Artikeln

62 und 63 der Durchführungsverordnung gilt folgendes Beginn­

datum: gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 —

a) der Tag der Begründung des Sachleistungsanspruchs nach BESCHLIESST: den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, einge­ tragen in der Anspruchsbescheinigung;

Für die Eintragung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (nachstehend „Durchführungsverordnung“) und für die Führung eines Verzeichnisses gemäß Artikel 64 Ab- b) der Tag des Wohnortwechsels oder der Eintragung, wenn satz 4 der Durchführungsverordnung gelten folgende Regeln: dieser nach dem unter Buchstabe a genannten Zeitpunkt liegt und im vom Wohnortträger ausgestellten Dokument gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Durchführungsverordnung I. Eintragung gemäß Artikel 24 der eingetragen ist. Durchführungsverordnung (1) Zur Anwendung von Artikel 24 der Durchführungsver­ ordnung wird folgendes Verfahren festgelegt: Haben die Familienangehörigen einer versicherten Person, der Rentner oder einer seiner Familienangehörigen nach den Rechts­ vorschriften ihres Wohnstaats oder eines anderen Mitgliedstaats Der zuständige Träger übersendet der betreffenden Person auf einen durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder den Er­ ihren Antrag ein maßgebliches Dokument gemäß Artikel 17, halt von Ersatzeinkommen begründeten vorrangigen Sachleis­ 22, 24, 25 oder 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (nach­ tungsanspruch nach Maßgabe der Verordnungen, so gilt die stehend „Grundverordnung“) und Artikel 24 Absatz 1 der Eintragung ab dem Tag nach dem Ende dieses Anspruchs. Durchführungsverordnung (nachstehend „Anspruchsbescheini­ gung“), das sie ihrem Wohnortträger bei der Eintragung zur Gewährung von Sachleistungen vorzulegen hat. (3) Die Erstattung der Sachleistungskosten gemäß den Arti­ keln 35 und 41 der Grundverordnung und den Artikeln 62 und Auf Antrag des Wohnortträgers übermittelt der zuständige Trä­ 63 der Durchführungsverordnung endet mit dem Tag der Strei­ ger diesem Träger eine Anspruchsbescheinigung. chung der Eintragung, der dem zuständigen Träger vom Wohn­ ortträger mitgeteilt wird, oder mit dem Tag des Widerrufs der (1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. Anspruchsbescheinigung, der dem Wohnortträger vom zustän­ (2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. digen Träger mitgeteilt wird.

27.4.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 107/7

Dieser Tag wird auf der Bescheinigung über die Streichung bzw. die Begründung oder über das Ruhen oder den Wegfall des den Widerruf eingetragen und bezeichnet das Ende der Gültig­ Anspruchs erhält. keitsdauer der Anspruchsbescheinigung, das heißt: Die Verzeichnisse, auf die in Artikel 64 Absatz 4 der Durch­ i) der Todestag oder der Tag, an dem die betreffende Person führungsverordnung Bezug genommen wird, weisen die Zahl ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt; der monatlichen Pauschalbeträge für ein bestimmtes Jahr aus, und zwar für jeden Familienangehörigen einer versicherten Per­ ii) der Tag der Begründung des Sachleistungsanspruchs nach son, jeden Rentner und/oder jeden seiner Familienangehörigen. den Rechtsvorschriften des Wohnstaats oder eines anderen Mitgliedstaats bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder in (2) Zur Berechnung der Zahl der monatlichen Pauschal­ Verbindung mit der Gewährung einer Rente; beträge wird die Zeit, in der die betreffenden Personen Leistun­ gen beanspruchen können, nach Monaten berechnet. iii) der Tag, ab dem die Familienangehörigen die Voraussetzun­ gen für den Anspruch auf Sachleistungen als Familienange­ Zur Errechnung der Zahl der Monate wird der Kalendermonat, hörige nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats in dem die Berechnung der Pauschalbeträge beginnt, voll ange­ nicht mehr erfüllen. rechnet.

Es ist Aufgabe aller nationalen Träger, den Zeitraum zwischen Der Kalendermonat, in dem der Anspruch endet, wird nur ange­ dem Enddatum des Anspruchs bzw. der Eintragung und dem rechnet, wenn der Anspruch am letzten Tag jenes Monats endet. Zeitpunkt der Übermittlung der entsprechenden Bescheinigung zu minimieren. Insbesondere sollte die Bestimmung des Wohn­ Zeiten unter einem Monat gelten als voller Monat. ortes der versicherten Person auf einer sorgfältigen Überprüfung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung beruhen. Falls eine Person während des Anspruchszeitraums von einer Altersgruppe in eine andere wechselt, wird der Monat, in dem II. Verzeichnis nach Artikel 64 Absatz 4 der der Wechsel der Altersgruppe eintritt, vollständig der höheren Durchführungsverordnung Altersgruppe zugeschlagen.

Familienangehörige der Versicherten, Rentner und/oder deren Familienangehörige III. Schlussbestimmungen

(1) Der Wohnortträger des Mitgliedstaats, der in Anhang 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union ver­ der Durchführungsverordnung aufgeführt ist, berechnet auf der öffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grundlage eines zu diesem Zweck geführten Verzeichnisses den Durchführungsverordnung. Pauschalbetrag für Sachleistungen, die den Familienangehörigen der versicherten Person gemäß Artikel 17 der Grundverordnung sowie Rentnern und/oder deren Familienangehörigen gemäß den Artikeln 24, 25 oder 26 der Grundverordnung gewährt wurden; dabei berücksichtigt der Träger seine eigenen Informa­ Die Vorsitzende der Verwaltungskommission tionen oder die Angaben, die er vom zuständigen Träger über Lena MALMBERG