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eGov-Mitteilung Nr. 026 vom 01.01.2017 Geht an: • AHV-Ausgleichskassen
Betreff : Anpassung Weisungen W-VUID
Weisungen W-VUID Die Weisungen über die Verwaltung der Unternehmensidentifikationsnummer (UID) durch die AHV-Ausgleichskassen (W-VUID) wurden angepasst. Die ange- passten Weisungen sind gültig per 01. Januar 2017.
Per 01.01.2016 wurde Art. 52 Abs. 2 ZGB geändert. Neu müssen alle Stiftungen im Handelsregister (HR) eingetragen sein. Bis am 31.12.2015 waren Kirchliche Stiftungen (KS) und Familienstiftungen (FS) von dieser Pflicht ausgeschlossen.
Bestehende KS und FS, welche vor dem 01.01.2016 gegründet wurden, müssen sich bis spätestens am 31.12.2020 (Übergangsfrist von 5 Jahren) im HR eintragen lassen. Für neue KS und FS, welche ab dem 01.01.2016 gegründet wurden/werden, gilt diese Übergangsfrist nicht und müssen sich zwingend im HR eintragen lassen.
Für bestehende KS und FS (Gründungsjahr < 01.01.2016) ohne HR-Eintrag sind AHV-Ausgleichskas- sen weiterhin bis am 31.12.2020 für die Meldungen ans UID-Register zuständig.
Wir danken Ihnen für Ihre Kenntnisnahme und die Umsetzung in Ihrer Durchführungsstelle.
Der Bereich MASS/SID
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