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EVG - Urteile (Auswahl) BSV-Liste Januar 2005 ATSG/AHV/IV/EO/EL/Familienzulagen

1. Teil : Titel der Urteile (Mit Links zu den Regesten)

ATSG. Parteientschädigung im Einspracheverfahren Urteil des EVG vom 23. September 2004 i. Sa. Z. (I 164/04)

Regeste

ATSG. Einspracheverfahren ist zwingend. Urteil des EVG vom 25. November 2004 (H 53/04)

Regeste

AHV. Arbeitgeberhaftung; Vollstreckungsverjährung Urteil des EVG vom 22. Oktober 2004 i.Sa. M.R. (H 319/03)

Regeste

2. Teil: Regeste der Urteile (mit Links zu den EVG-Urteilen)

ATSG. Parteientschädigung im Einspracheverfahren Urteil des EVG vom 23. September 2004 i. Sa. Z. (I 164/04) (BGE-Publikation vorgesehen)

Art. 52 Abs. 3 ATSG: Der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, hat bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Erw. 2.1 und 2.2). Frage offen gelassen, ob ein Parteinentschädigungsanspruch auch in weiteren Ausnahmefällen - wie bei besonderen Aufwendungen oder Schwierigkeiten - anzuerkennen ist (Erw. 2.3).

Wortlaut des Urteils

ATSG. Einspracheverfahren ist zwingend. Urteil des EVG vom 25. November 2004 (H 53/04)

Art. 52 Abs. 1 ATSG : Das Einspracheverfahren ist zwingend. Davon kann lediglich in den vom Gesetz ausdrücklich normierten Ausnahmefällen abgesehen werden. Der Einspracheentscheid bildet eine

Sachurteilsvoraussetzung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren (Erw. 1)

Nach Massgabe der Organisation der Verwaltung ist es allenfalls erforderlich und im Übrigen auch sinnvoll, die Einsprache durch eine andere als die im Verfügungsverfahren zuständig gewesene Person oder Einheit beurteilen zu lassen (Erw. 1.3.1).

Wortlaut des Urteils

AHV. Arbeitgeberhaftung; Vollstreckungsverjährung Urteil des EVG vom 22. Oktober 2004 i.Sa. M.R. (H 319/03) (BGE-Publikation vorgesehen)

Art. 16 Abs. 2 und Art. 52 AHVG; Art. 137 Abs. 2 OR: An der Rechtsprechung von ZAK 1991 S. 129 Erw. 2c, wonach die Frist für die Vollstreckungsverwirkung für Beiträge von Art. 16 Abs. 2 AHVG analog auch für Forderungen nach Art. 52 AHVG gilt, kann nicht festgehalten werden; vielmehr ist die zehnjährige Frist von Art. 137 Abs. 2 OR analog anwendbar (Erw. 3).

Wortlaut des Urteils

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