KS über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von anerkannten Krankenkassen, gültig ab 1.1.1999
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Gültig ab 1. Januar 1999
6.07
Vorbemerkung
Dieses Kreisschreiben löst das Kreisschreiben an die AHV/IV- Organe über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leis- tungsrückforderungen von anerkannten Krankenkassen, gültig ab 1. Januar 1997 ab. Die vorliegende Neuauflage erscheint in Form einer Loseblattausgabe, welche Bestandteil des Ordners „Weglei- tungen und Kreisschreiben aus dem Rentenbereich, Band 2“ bildet. Die ausgewechselten Loseblätter sind in dem dafür vorgesehenen schwarzen Ordner abzulegen.
Das Kreisschreiben wurde überarbeitet, weil die Durchführung des Melde- und Verrechnungsverfahrens neu mittels eines einzigen For- mulars, dem Formular 318.183, erfolgen wird. Des weiteren wurden einige Präzisierungen im Verfahrensablauf vorgenommen. Beson- ders zu erwähnen ist neu die Möglichkeit der Aufteilung der Renten- verfügung. Um Verzögerungen bei der Rentenauszahlung zu ver- meiden, kann in einem ersten Schritt nur die laufende Rente verfügt werden. Über die Rentennachzahlung wird zu einem spätern Zeit- punkt nach Abschluss des Verrechnungsverfahrens eine zweite Ver- fügung erlassen.
Künftige Änderungen und Ergänzungen können wie üblich durch die Lieferung von Ersatzteilen eingefügt werden.
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2.3 Meldung der Rentenbeträge und des Nach-
zahlungsbetrages durch die Ausgleichskasse an
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1. Allgemeines
1001 Die vom Bund zugelassenen Krankenkassen haben ihre
Leistungen unter Umständen zu kürzen, wenn die Invali- denversicherung (IV) ebenfalls Leistungen ausrichtet. Ge- mäss Artikel 78 des Bundesgesetzes über die Krankenver- sicherung (KVG) bzw. Artikel 122 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) dürfen die Leistungen der Krankenversicherung oder deren Zusammentreffen mit denjenigen anderer Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der versicherten Person führen.
1002 Da die Leistungen der IV erst einige Zeit nach der Anmel-
dung und Entstehung der Anspruchsberechtigung zuge- sprochen werden können, kommt es in der Regel zu Ren- tennachzahlungen. Hat eine Krankenkasse während der Zeit, für die die Rente nachbezahlt wird, bereits Kranken- gelder (auch Taggelder genannt) ausgerichtet, müssen diese öfters rückwirkend gekürzt werden, was zu Rückfor- derungen der Krankenkasse gegenüber der versicherten Person führt.
1003 Nach Artikel 20 Absatz 2 AHVG, der gemäss Artikel 50
IVG auf die IV sinngemäss Anwendung findet, können Rückforderungen der KV mit Leistungen der IV verrechnet werden. Zweck dieser Bestimmung ist ebenfalls, Überent- schädigungen zu vermeiden.
1004 Als Krankenkasse im Sinne von Rz 1001 gelten solche
Krankenversicherer, die gestützt auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Leistungen der Kranken- grundversicherung erbringen. Nicht als Sozialversiche- rungsträger tritt hingegen eine Krankenkasse auf, die Leis- tungen gemäss Bundesgesetz über den Versicherungs- vertrag gewährt (z.B. Leistungspflicht gestützt auf eine vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer/-innen abgeschlossene Kollektivtaggeldversicherung). Deren Verrech- nungsansprüche richten sich nach den Bestimmungen über die bevorschussenden Dritten (Rz 10057 ff. RWL).
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2. Durchführung der Verrechnung
2.1 Mitteilung an die IV-Stelle
2001 Erhält die IV-Stelle in einem bei ihr hängigen Fall von einer
Krankenkasse eine schriftliche Mitteilung, wonach die Ver- rechnung einer Nachzahlung der IV mit einer Rückforde- rung der KV in Betracht fällt, so hat sie gemäss Rz 2002 vorzugehen.
2.2 Meldung der IV-Stelle an die Ausgleichskasse
2002 Die IV-Stelle leitet die Verrechnungsmitteilung der Kran-
kenkasse mit dem IV-Beschluss an die zuständige Aus- gleichskasse weiter.
2.3 Meldung der Rentenbeträge und des Nach-
zahlungsbetrages durch die Ausgleichskasse an die Krankenkasse
2003 Die Ausgleichskasse prüft ob die Krankenkasse für die
Verrechnung in Betracht fällt.
2004 Wenn dies der Fall ist, meldet die Ausgleichskasse die
Monatsbeträge der Invalidenrenten sowie die seit An- spruchsbeginn aufgelaufenen Nachzahlungsbeträge der Krankenkasse mittels des Formulars 318.183. Die Meldung hat noch vor Erlass der Verfügung zu erfolgen. Erbrachte noch eine weitere Krankenkasse, eine Unfallversicherung oder die Militärversicherung Leistungen, die zu einem Verrechnungsantrag führen können, so ist auch dieser eine Meldung zu erstatten und in jeder Meldung die andere beteiligte Krankenkasse oder Versicherung anzugeben. Der Ausgleichskasse steht es frei, schon vor Erlass der Verfügung mit der Auszahlung der laufenden Renten zu beginnen (provisorische Zahlungen gemäss Rz 9323 ff. RWL) oder vorerst nur die laufende Rente zu verfügen (vgl.
Rz 10067.1 RWL).
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2005 Die Ausgleichskasse setzt der Krankenkasse für die Rück-
meldung eine Frist von 30 Tagen.
2006 Wurde dagegen das Gesuch von einer nicht vom Bund
zugelassenen Krankenkasse gestellt oder betrifft dieses keine verrechenbare Forderung gemäss KVG, so teilt die Ausgleichskasse der Krankenkasse mit, dass dem Antrag auf eine Verrechnung ihrer Forderungen nicht stattgege- ben werden kann. In solchen Fällen ist gegebenenfalls die Rz 10049 ff. der Wegleitung über die Renten zu beachten.
2.4 Rückmeldung der Krankenkasse
2007 Verzichtet die Krankenkasse auf eine Verrechnung, so
meldet sie dies der Ausgleichskasse mit dem Formular
318.183 unter Berücksichtigung der darin aufgeführten
Angaben.
2008 Ist dagegen eine Verrechnung vorzunehmen, so gibt die
Krankenkasse dem Versicherten den genauen Betrag ihrer Rückforderung schriftlich bekannt. Sie teilt ihm mit, dass und bis zu welchem Betrag die Rückforderung mit den nachzuzahlenden Renten der IV verrechnet wird. Zugleich macht sie ihn auch darauf aufmerksam, dass Beschwerden gegen die Rückforderung und gegen die Verrechnung nur gegen die Krankenkasse erhoben werden können.
2009 Gleichzeitig mit dem Erlass der schriftlichen Mitteilung ge-
mäss Rz 2008 stellt die Krankenkasse den Verrechnungs- antrag auf Formular 318.183 der Ausgleichskasse zu und legt ein Doppel der schriftlichen Mitteilung an den Versi- cherten gemäss Rz 2008 bei.
2010 Die Krankenkasse hat der Ausgleichskasse innerhalb der
angesetzten Frist von 30 Tagen seit der Meldung des Ren- tenbetrages und der Nachzahlungssumme den Verrech- nungsantrag zuzustellen. Ist dies ausnahmsweise innert dieser Frist nicht möglich, so teilt die Krankenkasse dies umgehend der Ausgleichskasse schriftlich mit.
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2.5 Erlass der Rentenverfügung und Überweisung des
Verrechnungsbetrages durch die Ausgleichskasse
2011 Nach Erhalt der Rückmeldung der Krankenkasse erstellt
die Ausgleichskasse die Rentenverfügung oder Renten- nachzahlungsverfügung. Liegt ein Verrechnungsantrag vor, versieht sie die Verfügung mit dem Nachzahlungs- und Verrechnungsvermerk. Der Vermerk wird wie folgt formu- liert:
Nachzahlung 02.–09.97, 8 x Fr. 942.– Fr. 7 536.– Rente für den laufenden Monat Fr. 942.– Total Fr. 8 478.– abzüglich Rückforderung der Kranken- kasse XY gemäss Mitteilung vom 6.8.97 Fr. 6 840.– Unsere erste Anweisung Fr. 1 638.–
2012 In der Verfügung wird folgender Hinweis angebracht:
„Eine allfällige Beschwerde gegen die Rückforderung der Krankenkasse und die Verrechnung mit dem Nachzah- lungsbetrag der Invalidenrenten ist ausschliesslich gegen die Krankenkasse zu erheben.“
2013 Hat die AHV/IV ihrerseits Forderungen gegen den Versi-
cherten, so sind diese vorrangig zu verrechnen.
2014 Die Ausgleichskasse überweist den Verrechnungsbetrag
an die Krankenkasse mit der ersten Anweisung an den Versicherten.
2015 In der Rentenrekapitulation und auf dem entsprechenden
Leistungskonto wird der ganze Nachzahlungbetrag, also einschliesslich des an die Krankenkasse angewiesenen Verrechnungsbetrages aufgeführt.
2.6 Verrechnung mit laufenden Renten der IV
2016 Die Verrechnung mit laufenden Renten ist nur ausnahms-
weise in Überentschädigungsfällen zugelassen, wenn die
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Nachzahlung zur Tilgung der Rückforderung nicht aus– reicht und die Rückforderung durch die Krankenkasse nicht auf andere Weise eingebracht werden kann.
3. Inkrafttreten
3001 Dieses Kreisschreiben tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
Es ersetzt das Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von anerkannten Krankenkassen, gültig seit 1. Januar 1997.
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