Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der Invalidenversicherung (KSVR) (gültig ab 1.1.2008; Stand 1.1.2024)
Kreisschreiben über die Vergütung der Reise kosten in der Invalidenversicherung (KSVR)
Gültig ab 1. Januar 2008
Stand: 1. Januar 2024
318.507.01 d KSVR
01.24
Anhang 1: Anleitung für die Ausstellung des Gutscheins ... 20 Anhang 2: Anleitung für die Verwendung und Ausstellung
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Anpassungen per 1.1.2024
Die vorliegende Version des KSVR ersetzt die seit dem 1. Januar
2022 in Kraft stehende Fassung. Die Änderungen betreffen:
Rz 1 Verweis angepasst auf Art. 5bis IVV
Rz 48 Verweis angepasst auf Art 5ter IVV
Rz 48a Praxis, wie sie vor der WEIV war, wird wieder aufgenommen. Nun
gilt für die Massnahmen der Art. 14a, 15, 17, 18 und 18a IVG eine einheitliche Regelung + Verweis auf KSBEM wurde aktualisiert
Rz 48b Präzisierung, dass sich die Rz. auf die EbA bezieht
Rz 48 c Verweis auf KSBEM aktualisiert
Rz 48 d Rz. wurde gekürzt, da der Inhalt mehrheitlich in Rz. 48a aufgenom
men wurde + Verweis auf KSBEM aktualisiert
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A.Der Anspruch
I. Grundsatz
1 Versicherte Personen haben Anspruch auf Vergütung der
1/24 notwendigen Reisekosten im Inland für die Abklärung des Leistungsanspruches und die Durchführung von Eingliede- rungsmassnahmen (Art. 51 Abs. 1 IVG und für die erstma lige berufliche Ausbildung Art. 5bis IVV).
1a Reisekosten werden bei der Durchführung von folgenden 1/22 Eingliederungsmassnahmen nicht vergütet:
Personalverleih nach Art. 18abis IVG
Einarbeitungszuschuss nach Art. 18b IVG
Kapitalhilfe nach Art. 18d IVG Die Auflistung der Massnahmen, bei denen die Reisekos ten nicht vergütet werden, ist abschliessend.
2 An die Reisekosten im Ausland können ausnahmsweise
Beiträge gewährt werden (Art. 51 Abs. 2 IVG, vgl. Rz 10, 46, 57 und 62).
II. Anspruchsbegründende Fahrten
1. Im Allgemeinen
3 Vergütet werden Kosten, die hinsichtlich der durchgeführ
ten Massnahmen notwendig und zweckmässig sind. Dient eine Fahrt anderen Zwecken als der Durchführung der von der IV angeordneten Massnahmen, werden keine Reise kosten vergütet.
2. Im Besonderen
4 Vergütet werden Kosten für Fahrten, die zu folgenden Zwe-
cken notwendig sind: zur Hin- und Rückreise bei Abklärung eines Leistungsan- spruchs (z.B. Früherfassung, MEDAS-, BEFAS-Abklärun- gen); EDI BSV | Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der Invalidenversicherung
5 zur Hin- und Rückreise bei medizinischen Eingliederungs-
1/22 massnahmen für Versicherte bis zum vollendeten 20. res pektive 25. Altersjahr bei Massnahmen gemäss Art. 12 IVG parallel zu verfügten Massnahmen in der Eingliederung so wie bei Integrationsmassnahmen, bei Umschulungsmass nahmen und bei der Abgabe von Hilfsmitteln;
6 im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung be-
schränkt sich die Vergütung auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten;
7 Bei stationär durchgeführten Eingliederungs- oder Abklä-
rungsmassnahmen in einer Eingliederungsstätte oder einer Heilanstalt, welche die bei ihnen untergebrachten versi cherten Personen über das Wochenende oder aus ande ren Gründen kurzfristig nach Hause entlassen, werden die Reisekosten für die entsprechenden tatsächlich ausgeführ ten Fahrten übernommen, ebenso wenn eine versicherte Person während auswärtig durchgeführten Eingliederungs massnahmen nicht intern, sondern in einer Pension oder einer Familie untergebracht ist;
8 zu Ferienzwecken:
Ist eine versicherte Person auswärts untergebracht und be- gibt sie sich in die Ferien nach Hause, so werden die Kos ten zur Reise nach Hause und zur Rückkehr nach den Fe rien übernommen;
9 zu Urlaubszwecken:
Beim Tod von Eltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kin dern werden die Kosten für die Heimreise und die Rück kehr übernommen;
10 zu Besuchszwecken Angehöriger von minderjährigen versi-
cherten Personen bei Spitalaufenthalt: Kann oder soll die versicherte minderjährige Person infolge ihrer Behinderung oder aus medizinischen oder aus ande ren beachtlichen Gründen die Krankenanstalt nicht verlas sen, so gilt Folgendes: Es besteht Anspruch auf Vergütung der Reisekosten einer Besuchsperson an jedem dritten Tag; wann und in welchem Rhythmus diese stattfinden, ist
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unerheblich. Der Anspruch ist beschränkt auf Besuche der Eltern oder – bei deren Fehlen – anderer Angehöriger oder Dritter, die als dem versicherten Kind nahestehende Be zugspersonen Elternfunktionen ausüben. Bei Eingliede rungsmassnahmen im Ausland besteht kein Anspruch auf Besuchsfahrten.
11 Sonderfälle
Hat eine versicherte Person keine nächsten Angehörigen im Sinne von Rz 10 dieses Kreisschreibens, so können bei Vorliegen beachtlicher persönlicher Gründe die Kosten für regelmässige Wochenend- sowie für die Besuchsfahrten der versicherten Person im Rahmen der Bestimmungen der Rz 27ff. nach einem vom Wohnort verschiedenen, re gelmässig besuchten anderen Ort (z.B. Wohnort eines Ver wandten; Ort, welcher als Mittelpunkt ihres bisherigen Le bens zu betrachten ist), vergütet werden.
12 Kostenübernahme bei Motorisierung
Falls der Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen Dritter für die Überwindung des Wegs zur Arbeit, Schulung oder Ausbildung (Randziffer 1032 KHMI) oder Amortisati onsbeiträge (HVI 10.01*- 10.04*) gegeben ist, können bei beruflichen Massnahmen keine Fahrkosten zum Ausbil dungsplatz (Arbeitsweg, Weg zur Berufsschule oder Aus bildungsstätte) im Rahmen von Reisekosten übernommen werden.
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3. Nicht anspruchsbegründende Fahrten
19 Kein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht für Fahr
ten im Zusammenhang mit dem Anstaltsaufenthalt hilfloser Minderjähriger im Sinne von Artikel 42bis IVG.
20 Nicht als Reisekosten im Sinne dieses Kreisschreibens gel-
ten:
21 Kosten für Fahrten von Durchführungsstellen, Behörden
oder Institutionen der privaten Invalidenhilfe, die nicht dem Transport von versicherten Personen dienen, wie z.B. Fahrten anlässlich der Durchführung von Abklärungsaufträ gen oder von therapeutischen Massnahmen;
22 Kosten für Fahrten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
1/22 während oder nach erfolgter Eingliederung;
23 Kosten für unbegleitete Hilfsmittelsendungen wie z.B.
Transporte im Rahmen der Hilfsmittelabgabe oder -rück nahme (vgl. Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmit teln);
24 [gestrichen]
25 Kosten für Transporte von versicherten Personen durch
Angestellte der IV-Stellen;
26– [gestrichen] III. Anrechenbare Fahrkosten
1. Kostenelemente
27 Die Vergütung umfasst die Reisekosten für
– die versicherte invalide Person; – die notwendige Begleitperson; – den besuchenden Elternteil; – den mitgeführten Blinden-Führhund;
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– das mitgeführte Behindertenfahrzeug (wie Fahrstuhl oder Kinderwagen); – das mitgeführte notwendige Gepäck, soweit es nicht als Handgepäck unentgeltlich befördert werden kann.
28 Als Begleitperson im Sinne von Rz 27 gilt jene Person, auf
deren Hilfe oder Betreuung die versicherte Person infolge ihrer Behinderung oder – bei Kindern – infolge ihres Alters notwendigerweise angewiesen oder die beim Vollzug einer Massnahme unerlässlich ist. Die Vergütung wird grund sätzlich nur für eine Begleitperson gewährt.
2. Massgebende Fahrstrecke
29 Als notwendig gelten die Kosten für Fahrten auf dem direk
ten Weg von der Wohnung bzw. Unterkunftsstätte bis zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle (Art. 90 Abs. 1 IVV). Als direkter Weg gilt die Verkehrsverbindung, die ordentlicherweise benützt wird. Wählt die versicherte Person im Rahmen des ihr zustehenden Wahlrechts (Art.
26 und 26bis IVG) eine weiter entfernte Durchführungs
stelle, so hat sie die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen. In der Verfügung ist in solchen Fällen die für die Kostenvergütung massgebende Fahrstrecke zu be zeichnen.
30 Als Wohnort gilt bei Minderjährigen der Wohnort der Eltern
oder der Adoptiv- bzw. Pflegeeltern, die sich dauernd ihrer Pflege und Erziehung annehmen.
3. Art des Transportmittels
31 Die Reise hat auf dem direkten Weg und unter Verwen
dung zweckmässiger und preisgünstiger Transportmittel zu erfolgen. In der Regel sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen.
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32 Grundsätzlich werden die Kosten, die den Preisen der öf
1/22 fentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen, vergütet.
Ist der versicherten Person die Benützung dieser Trans portmittel im Rahmen einer Eingliederungs- oder Abklä rungsmassnahme nicht möglich oder nicht zumutbar, so werden ihr die aus der Benützung des im Einzelfall geeig neten Transportmittels entstehenden Kosten ersetzt. Die Kostenübernahme gilt auch für private Fahrzeuge oder Ta xis.
Bei Besuchsfahrten Angehöriger werden nur die Kosten der öffentlichen Transportmittel 2. Klasse vergütet.
Bezüglich Helikoptertransporte siehe Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME).
4. Umfang der Kostenvergütung
Öffentliche Verkehrsmittel
Beförderungsklasse bei öffentlichen Transportmitteln
33 Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die
Auslagen der preisgünstigsten Klasse vergütet.
Abonnemente / Mehrfahrtenkarten
34 Wird die gleiche Fahrstrecke wiederholt und regelmässig
mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, ist das bil ligste entsprechende Abonnement (Mehrfahrtenkarte, Stre ckenabonnement, Halbtaxabonnement in Verbindung mit Einzelfahrschein, Generalabonnement) zu vergüten. In je dem Einzelfall ist die günstigste Variante abzuklären.
Private Motorfahrzeuge
39 Die Vergütungsansätze für die Verwendung eines privaten
Motorfahrzeuges, dessen Halter oder Halterin die versi cherte Person oder eine Drittperson ist, sind im Anhang 3
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enthalten. Hinsichtlich der ausnahmsweisen Übernahme der Kosten eines Motorfahrzeuges bei erstmaliger berufli cher Ausbildung und Umschulung siehe Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln in der IV.
40 Die Entschädigung wird grundsätzlich einmal pro Fahrzeug
unabhängig von der Zahl der gleichzeitig beförderten be rechtigten Personen gewährt.
41 Wird das Fahrzeug gleichzeitig zu Erwerbszwecken oder
zur Überwindung des Arbeitsweges benützt, so ist die Ver gütung der Reisekosten für diese Transporte unter ange messener Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfal les anzusetzen. In derartigen Fällen können die Reisekos ten pauschal abgegolten werden.
Taxi
42 Für Taxifahrten werden die tatsächlichen Auslagen erstat
tet.
Besondere Transporte
43 Für Transporte von versicherten Personen durch Durchfüh-
rungsstellen (Krankentransporte durch Spitäler) bleiben be- sondere vertragliche Abmachungen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung vorbehalten.
Fahrten im Ausland
46 Für Fahrten im Ausland, vom Inland nach dem Ausland
und vom Ausland nach dem Inland wird der Kostenumfang aufgrund der ausgewiesenen Kosten nach den vorstehen den Grundsätzen ermittelt. Der zu erstattende Kostenbei trag gemäss Art. 90bis IVV wird vom Bundesamt für Sozial versicherungen im Einzelfall festgelegt. Bei Eingliederungs massnahmen im Ausland besteht grundsätzlich kein An recht auf Besuchsfahrten.
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Ausschluss einer Vergütung
47 [gestrichen]
IV. Anrechenbare Kosten für Verpflegung und Unter kunft
1. Grundsatz
48 An die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen
1/24 von Eingliederungsmassnahmen, die von der IV vergütet werden, wird vorbehältlich der Regelungen in Art. 5bis Abs. 6 und 7, Art. 5ter Abs. 3 und 4 IVV ein Beitrag an die auswärtigen Mahlzeiten ausgerichtet (Art. 90 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf einen Beitrag für die auswärtigen Mahl zeiten entsteht nur bei tatsächlicher Abwesenheit der versi cherten Person vom Wohn- oder Aufenthaltsort und ent fällt, wenn die Unterkunft und/oder die Verpflegung durch die Durchführungsstelle gewährleistet wird.
1/24 IVG werden die Kosten für auswärtige Unterkunft und Ver pflegung während der Durchführung nach dem von der IV- Stelle festgelegten Ansatz vergütet. Eine der folgenden Vo raussetzungen muss erfüllt sein:
die auswärtige Unterkunft ist aus invaliditätsbedingten Gründen notwendig, die auswärtige Unterkunft stellt eine unerlässliche Bedin gung für einen erfolgreichen Verlauf der Massnahme dar, die Rückkehr zum Wohnort ist nicht möglich oder nicht zumutbar.
Die IV-Stellen können Leistungsvereinbarungen mit Leis tungserbringer abschliessen (vgl. Teil XIII. «Leistungsver einbarungen und Verträge» im KSBEM).
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48b Bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 1/24 IVG werden in der Vergleichsrechnung gemäss KSBEM die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nur berücksich tigt, wenn diese invaliditätsbedingt sind (Art. 5bis Abs. 6 und 7 IVV).
48c Bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 1/24 IVG mit auswärtiger Verpflegung in einer Institution mit Leistungsvereinbarung oder Preis im Einzelfall (Art. 5bis Abs. 6 und 7 IVV) werden die Kosten nach dem von der IV- Stelle festgelegten Ansatz vergütet. (vgl. Kap. Teil XIII. «Leistungsvereinbarungen und Verträge» im KSBEM).
48d Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 1/24 IVG mit invaliditätsfremden Gründen bei einer auswärtigen Unterkunft ist immer eine Kostenbeteiligung durch Dritte zu prüfen (z.B. Sozialdienst). (vgl. Teil XIII. «Leistungsverein barungen und Verträge» im KSBEM).
48e Findet die berufliche Weiterausbildung nach Art. 16 Abs. 3 1/22 Bst. b IVG invaliditätsbedingt ausserhalb der Wohnregion statt, sind die zusätzlichen Mehrkosten in der Weise zu er mitteln, dass die Kosten der behinderten Person den mut masslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die einer nichtbehinderten Person mit gleichem Wohnsitz bei Absolvierung der identischen Ausbildung notwendiger weise entstehen
2. Ausnahmen
Eine Kostenvergütung für Verpflegung und Unterkunft er folgt nicht:
50 [gestrichen]
51 bei Wochenend-, Besuchs-, Ferien- und Urlaubsreisen der
versicherten Person sowie bei Besuchsfahrten gemäss
Rz 10.
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3. Höhe des Beitrags an auswärtige Kost und Logie
52 Die Vergütungsansätze sind in Art. 90 Abs. 4 IVV enthal
ten.
B.Das Verfahren
I. Zuständigkeit
1. Grundsatz
54 Zuständig für die Kostenregelung sind die IV-Stellen.
55 Enthält der Beschluss bzw. die Verfügung keine Einzelhei
ten über den Umfang der Vergütung, bestimmen die IV- Stellen im Rahmen der erlassenen Weisungen die Fahr strecke, das zumutbare Transportmittel, die Art des zu wählenden Fahrausweises, die Höhe des Beitrags an die auswärtigen Mahlzeiten und die Notwendigkeit einer Be gleitperson.
2. Auslandfahrten
57 [gestrichen], siehe Rz 46
3. Ausstellung von Gutscheinen
IV-Stellen
58 Für die Ausstellung von Gutscheinen zum Bezug von Fahr-
ausweisen sind grundsätzlich die IV-Stellen zuständig, wel- che in solchen Fällen auch die Einzelheiten gemäss Rz 55 bestimmen.
Eingliederungsstätten
59 Das Bundesamt für Sozialversicherungen kann die Aus
stellung von Gutscheinen auch Eingliederungsstätten, die
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ein Internat mit integriertem Verwaltungsdienst führen, un ter der Bedingung übertragen, dass die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kreisschreibens gewähr leistet ist. Das entsprechende Gesuch ist im Einvernehmen mit der Eingliederungsstätte von der IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet sie sich befindet, zu stellen.
60 Solange sich eine versicherte Person in einer derartigen In
stitution aufhält, ist ausschliesslich die Institution für die Ab gabe von Gutscheinen (inkl. für die Hin- und Rückreise) zu ständig, auch wenn die Fahrten der Durchführung anderen von der IV angeordneten Eingliederungsmassnahmen die- nen. Die zuständige IV-Stelle bedient auf Bestellung hin die Ein gliederungsstätten mit Reisegutscheinen. Die Eingliede- rungsstätten retournieren den IV-Stellen die aufgebrauch ten Gutscheinblöcke mit den Stamm-Kopien. Sie versehen die von ihnen abzugebenden Reisegutscheine mit Datum, Stempel und Unterschrift. Die IV-Stellen bewahren die Reisegutscheine gemäss Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung auf.
61 Die zur Ausstellung von Gutscheinen ermächtigten Instituti
onen werden den zuständigen IV-Stellen vom Bundesamt für Sozialversicherungen bekanntgegeben.
II. Art der Vergütung
1. Das Gutscheinverfahren
Grundsatz
62 Für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im Inland
sind Gutscheine abzugeben (Art. 90 Abs. 5 IVV). Eine Ausnahme gilt für die örtlichen Verkehrsbetriebe, die, sofern die Fahrauslagen überhaupt vergütet werden, in der Regel Gutscheine nur zum Bezug von Abonnementen ent- gegennehmen. Im Übrigen ist das Gutscheinverfahren
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auch für die direkte Abfertigung nach ausländischen Be stimmungsstationen (einfache Fahrten sowie Hin- und Rückfahrten innert zwei Monaten) anwendbar.
63 Mit dem Gutschein können die versicherten Personen bei
den Billettausgabestellen der öffentlichen Verkehrsmittel für sich, die Begleitperson oder den Blinden-Führhund un entgeltlich die notwendigen Fahrausweise bzw. Abonne mente beziehen. Ferner kann damit das Behindertenfahr zeug bzw. der Kinderwagen oder das persönliche Reisege päck unentgeltlich zur Beförderung aufgegeben werden.
64 Mit dem Gutschein zum Bezug von Fahrausweisen für eine
einfache oder eine Hin- und Rückfahrt kann die Billettaus gabestelle gleichzeitig beauftragt werden, der versicherten Person bzw. ihrer Vertretung den Beitrag an die auswärti gen Mahlzeiten auszubezahlen. Dies ist jedoch nicht mög lich, wenn es sich um einen Sammelgutschein handelt oder wenn ein Abonnement bezogen wird. In diesen Fällen wird der Beitrag an die auswärtigen Mahlzeiten im Nachhinein rückvergütet.
Abgabe des Gutscheins
65 Die Abgabe der Gutscheine erfolgt durch die für die Kos
tenregelung zuständigen Stellen.
Ausstellung des Gutscheins
Einzelgutschein
66 Für jede einfache Fahrt oder Hin- und Rückfahrt einer ver
sicherten Person, ferner für jedes einzelne Abonnement, das diese benötigt, ist ein besonderer Gutschein abzuge ben.
67 Beim Ausstellen eines Gutscheins für Hin- und Rückfahrt
sind die Bestimmungen der öffentlichen Verkehrsbetriebe über die Gültigkeitsdauer zu beachten.
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69 Muss eine Fahrstrecke mit mehr als zwei Fahrausweisen
zurückgelegt werden, weil eine durchgehende Abfertigung nicht möglich ist, so ist für die verbleibende Teilstrecke ein weiterer Gutschein auszustellen (Anhang 1). Die Billett- Verkaufsstellen erteilen die notwendigen Auskünfte.
70 Für den Transport der versicherten Person, ihrer Begleit
person, den Blinden-Führhund und für die Beförderung des Behindertenfahrzeuges bzw. Kinderwagens und des per sönlichen Reisegepäcks kann ein einziger Gutschein aus gestellt werden, sofern die Fahrt gemeinsam und auf der gleichen Strecke zurückgelegt wird.
71 Je ein besonderer Gutschein ist dagegen notwendig, wenn
die Abgangs- oder die Bestimmungsstation für die versi- cherte Person und die Begleitperson bzw. für das Gepäck verschieden sind. Ein besonderer Gutschein ist ferner stets für die Rücksendung des Behindertenfahrzeugs bzw. Kin- derwagens oder des persönlichen Reisegepäcks erforder lich.
72 Für die Ausstellung der Gutscheine ist die im Anhang 1
wiedergegebene Anleitung verbindlich.
Sammelgutschein
73 Treten wenigstens drei in einer Durchführungsstelle (Ein
gliederungsstätte, Anstalt usw.) untergebrachte versicherte Personen am gleichen Tag von der gleichen Abgangssta tion aus eine Fahrt an, so kann für den Bezug der Fahraus weise anstelle von einzelnen Gutscheinen ein Sammelgut schein zusammen mit einem Namensverzeichnis der an der Fahrt beteiligten versicherten Personen ausgefertigt werden.
74 Auf dem Sammelgutschein sind die Zeilen „von…nach…“
und „Vers. Nr.“ deutlich durchzustreichen. Der Reisezweck ist auf der entsprechenden Zeile anzugeben. In die Zeile „Versicherter“ ist anstelle des Namens der Vermerk „Für (Anzahl) Personen gemäss beiliegendem Namensver zeichnis“ anzubringen.
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75 Das Namensverzeichnis ist durch die Durchführungsstelle
(Eingliederungsstätte, Anstalt usw.) gemäss der verbindli- chen Anleitung im Anhang 2 im Doppel auszufertigen. Das Doppel ist mit dem Stamm des Sammelgutscheins aufzu bewahren.
76 Eingliederungsstätten, denen nicht gestützt auf Rz 59 die
Ausstellung von Gutscheinen übertragen ist, erstellen für die versicherten Personen zu Handen der zuständigen IV- Stelle je im Doppel ein besonderes Namensverzeichnis.
77 Die IV-Stelle prüft das Namensverzeichnis, ergänzt es nöti-
genfalls und erstellt den zugehörigen Sammelgutschein so- wie – gestützt auf die diesbezüglichen Hinweise auf dem Verzeichnis – die erforderlichen Einzelgutscheine für die Begleitpersonen.
78 Der Sammelgutschein ist zusammen mit dem angehefteten
Original des Namensverzeichnisses und den Einzelgut scheinen der Durchführungsstelle zu übermitteln.
Formulare
79 Als Gutschein dient Formular 318.634 und als Namensver-
zeichnis Formular 318.635.
80 Die Gutscheine werden in Serien zu 25 vornummerierten
Exemplaren abgegeben und sind unter Verschluss aufzu bewahren. Das Namensverzeichnis wird in Blocks zu 50 Blatt geliefert. Für die Bestellung beider Formulare ist der Drucksachenkatalog AHV/IV/EO (Broschüre 318.110) mas sgebend.
81 Für die Aufbewahrung aufgebrauchter Formularblöcke ist
das Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung massge bend.
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Sonderfälle
82 Verlorene Gutscheine können ersetzt werden. Der neue
Gutschein ist im Kopf als Duplikat zu bezeichnen. Die Kon trollnummer ist durchzustreichen und an ihrer Stelle jene des ersten Gutscheins zu vermerken.
83 Von den versicherten Personen zurückgegebene, nicht
verwendete Gutscheine sind zu annullieren und zusammen mit dem zugehörigen Stamm im Formularblock aufzube wahren.
84 Mit Gutscheinen bzw. Namensverzeichnissen bezogene
Billette oder Abonnemente, die nicht oder nur teilweise be nützt wurden, sind von der IV-Stelle periodisch, spätestens aber innert elf Monaten seit Ablauf ihrer Geltungsdauer an die Zentrale Ausgleichskasse weiterzuleiten.
85 Die nicht oder nur teilweise benutzten Abonnemente/Mehr-
fahrtenkarten sind vor der Weiterleitung stets mit der AHV- Nummer der versicherten Person zu versehen. Diese ist mit dem Buchstaben „B“ zu ergänzen, wenn es sich um das Abonnement einer Begleitperson handelt. Den Abon nementen für tägliche Fahrten sind ausserdem die nötigen Beweisstücke, aus denen der Grund und die Dauer der Nichtbenützung hervorgeht (Bestätigung der Durchfüh rungsstelle, Erklärung der IV-Stelle auf Grund eigener Er mittlungen usw.), beizulegen.
2. Kostenvergütung
Grundsatz
86 Die Fahrauslagen oder der Beitrag an die auswärtigen
Mahlzeiten werden nachträglich rückvergütet, wenn die versicherte Person – für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels kei- nen Gutschein erhalten hat oder die Fahrt aus anderen Gründen ohne Gutschein antreten musste,
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– den Beitrag an die auswärtigen Mahlzeiten nicht mit dem Gutschein bezieht, – mit besonderen Transporteinrichtungen gemäss Rz 43 befördert wird oder auf Krankentransportfahrzeuge ange wiesen ist, sofern nicht besondere vertragliche Abma chungen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen bestehen; – ein eigenes Motorfahrzeug benützt oder von einer Dritt person im privaten Motorfahrzeug befördert wird, – ein Taxi benützen muss.
87 Besteht Anspruch auf Vergütung der Kosten für auswärtige
Unterkunft, so werden auch die Unterkunftsspesen nach träglich erstattet.
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Anhang 1: Anleitung für die Ausstellung des Gutscheins
1. Das Gutscheinformular besteht aus dem Original, einem Zusatz-
gutschein für eine zweite Teilstrecke und dem Stamm.
2. Die versicherte Person erhält das Original und den Zusatzgut-
schein. Der Stamm bleibt als zweite Durchschrift im Formular- block.
3. Der Gutschein ist ausnahmslos auf den Namen der versicherten
Person auszustellen, vollständig auszufüllen und mit Ort und Da tum der Ausstellung, Stempel und Unterschrift zu versehen.
4. Die fett umrandeten Rubriken werden von der Station ausgefüllt,
bei der die Fahrausweise bezogen werden.
5. Nicht benötigte, bzw. nicht in Betracht kommende Felder müssen
deutlich durchgestrichen werden, um nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen zu verunmöglichen und Missbräuchen vorzu beugen.
6. Zur Bezeichnung der zu befördernden Gepäckstücke (Behinder-
tenfahrzeuge bzw. Kinderwagen oder persönliches Reisegepäck) und/oder eines Blindenführhundes sind die zutreffenden Felder anzukreuzen. Werden die Gepäckstücke auch auf der Rückreise aufgegeben, so ist für diesen Transport ein besonderer Gutschein auszustellen.
7. Besteht Anspruch auf einen Beitrag an die auswärtigen Mahlzei-
ten und wird dieses nicht nachschüssig vergütet, so muss der von der Billettausgabestelle auszuhändigende Betrag im dafür vorge sehenen Rahmen in Worten eingesetzt werden. Die versicherte Person oder – bei nicht taxpflichtigen Kindern und solchen von 6 bis 16 Jahren – deren Vertretung hat den Empfang des Beitrags an die auswärtigen Mahlzeiten zu bescheinigen.
8. Ist der Gutschein gleichzeitig oder ausschliesslich für eine Begleit
person bestimmt, so muss im Rechteck hinter dem Namen der versicherten Person die Bezeichnung „B“ (Begleitperson) ange bracht werden.
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9. Nicht vorschriftsgemäss ausgefüllte und abgeänderte Gutscheine
werden von den Billettausgabestellen zurückgewiesen.
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Anhang 2: Anleitung für die Verwendung und Ausstellung des Namensverzeichnisses
1. Wenn drei oder mehr in einer Eingliederungsstätte untergebrachte
versicherte Personen am gleichen Tag von der gleichen Abgangs station aus eine Fahrt antreten, kann für den Bezug von Billetten zweiter Klasse anstelle von einzelnen Gutscheinen ein Namens verzeichnis zusammen mit einem Sammel-Gutschein verwendet werden.
2. Für Billette erster Klasse und von Begleitpersonen, für die allfäl-
lige Einnahme auswärtiger Mahlzeiten sowie für die gleichzeitige Beförderung von Behindertenfahrzeugen bzw. Kinderwagen oder von Reisegepäck sind – sofern die entsprechende Vergütung nicht nachschüssig gewährt wird – stets Einzel-Gutscheine erfor derlich.
3. Kommt für einen Teil der versicherten Personen die einfache
Fahrt, für den anderen Teil dagegen die Hin- und Rückfahrt in Frage, so ist für jede Gruppe ein gesonderter Sammelgutschein samt Namensverzeichnis auszufertigen. Jedes Namensverzeich- nis muss mindestens drei Namen enthalten.
4. Das Namensverzeichnis ist in zwei Exemplaren in Block- oder
Maschinenschrift gemäss dem Formularvordruck zu erstellen. Werden mehrere Blätter benötigt, so sind sie in der Ecke oben rechts fortlaufend zu nummerieren.
5. Die versicherten Personen sind – sofern es die Verhältnisse ge-
statten – in der Reihenfolge nach gleichen Bestimmungsstationen aufzuführen.
6. Das Namensverzeichnis mit dem zugehörigen Sammel-Gutschein
und allfällige Einzel-Gutscheine sind spätestens am Vortag des Fahrtantrittes der Abgangsstation zu übergeben. Diese händigt die entsprechenden Billette dem Beauftragten der Eingliederungs stätte aus.
7. Eingliederungsstätten, denen nicht gestützt auf Rz 59 die Ausstel
lung von Gutscheinen übertragen ist, erstellen für die versicherten
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Personen pro zuständige IV-Stelle je ein besonderes Namensver zeichnis ohne Gutschein. In der Rubrik „Bemerkungen“ ist ein Vermerk anzubringen, wenn für die betreffende Person eine Be gleitperson (B), eine Gepäckbeförderung (G) oder die Beförde rung eines Behindertenfahrzeuges (F) notwendig ist. Die Namens verzeichnisse werden den zuständigen IV-Stellen im Doppel über mittelt. Diese stellt die erforderlichen Gutscheine aus und sendet sie an die betreffende Eingliederungsstätte.
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Anhang 3: Vergütungsansätze
1. [gestrichen per 1. Januar 2022]
2. Für die Verwendung privater Motorfahrzeuge gelten folgende An
sätze:
– Personenwagen 45 Rappen pro km
– Personenwagen, welche von der IV leihweise abgegeben wurden oder für welche die IV Amortisationsbeiträge leistet bis 20 km pro Tag 30 Rappen pro km über 20 km pro Tag 25 Rappen pro km
– Motorräder 18 Rappen pro km
– Motorräder usw., welche von der IV leihweise abgegeben wurden oder für welche die IV Amortisationsbeiträge leistet 10 Rappen pro km
– Kleinmotor- oder Motorfahrräder 10 Rappen pro km
Kosten für den Transport eines Motorfahrzeuges durch die Bahn sind zusätzlich zu vergüten, sofern der Bahntransport unum- gänglich war oder dadurch keine Verteuerung der Fahrtkosten bewirkt wird.
3. Die Auslagen für die Verpflegung der versicherten Person und
(oder) der Begleitperson werden pro Person und Tag als Beitrag an die auswärtigen Mahlzeiten gemäss den Ansätzen nach Art. 90 Abs. 4 IVV vergütet.
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