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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 43 vom 30. November 1998

INHALTSVERZEICHNIS

Hinweise

250 Die ab 1. Januar 1999 gültigen Grenzbeträge

Stellungnahmen des BSV

251 Verbot des Unfallausschlusses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge

252 Die Einführung des EURO: Auswirkungen auf die Vorsorgeeinrichtungen und

auf die Anlagevorschriften der beruflichen Vorsorge

Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bun- desamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83

98.825 Internet: http://www.bsv.admin.ch

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Hinweise

250 Die ab 1. Januar 1999 gültigen Grenzbeträge

(Art. 2, 7, 8, 46, 56 BVG, Art. 7 BVV 3, Art. 3 der Verordnung über die berufliche Vor- sorge von arbeitslosen Personen)

Der Bundesrat hat am 11. November 1998 die Verordnung 99 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge verabschiedet, die am 1. Januar 1999 in Kraft tritt. Die BVG-Grenzbeträge dienen namentlich dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische Unterstellung, die untere und obere Grenze des versicherten Lohnes (im Gesetz koordinierter Lohn genannt) sowie den minimalen koordinierten Lohn zu bestimmen.

Das BVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese Grenzbeträge der minima- len AHV-Altersrente anzupassen, um so die Koordination zwischen erster und zwei- ter Säule zu gewährleisten. Da auf den 1. Januar 1999 die monatliche minimale AHV-Rente von 995 auf 1’005 Franken erhöht wird, hat der Bundesrat die Grenzbe- träge nach BVG auf den gleichen Zeitpunkt wie folgt festgelegt:

Für die obligatorische berufliche Vorsorge

bisherige neue Beträge Beträge – Mindestjahreslohn (Art. 2, 7 und 46 Abs. 1 BVG) 23'880 Fr. 24'120 Fr. – Koordinationsabzug (Art. 8 Abs. 1 BVG) 23'880 Fr. 24'120 Fr. – Obere Limite des Jahreslohnes (Art. 8 Abs. 1 BVG) 71'640 Fr. 72'360 Fr. – Maximaler koordinierter Lohn 47'760 Fr. 48'240 Fr. – Minimaler koordinierter Lohn (Art. 8 Abs. 2 BVG) 2'985 Fr. 3'015 Fr. – Maximaler koordinierter Lohn für Anspruch auf Ergänzungsgutschriften (Art. 21 BVV 2) 19'200 Fr. 19'440 Fr.

Zur Berechnung der einmaligen Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration veröffentlicht das BSV, wie schon in den vergangenen Jahren, eine Tabelle mit An- wendungsbeispielen für das Jahr 1999. Diese Publikation kann ab Ende Dezember

1998 bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, be-

zogen werden.

Für die gebundene Vorsorge der Säule 3a

Die BVV 3 hat formell keine Änderung erfahren, da sie bezüglich der Abzugsberech- tigung mit Prozentzahlen operiert. Durch die Erhöhung der Grenzbeträge ergibt sich ab 1. Januar 1999 aufgrund der Änderung der oben erwähnten Bezugsgrössen fol- gende maximale Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen:

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bisherige neue Beträge Beträge – bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 5'731 Fr. 5'789 Fr. zweiten Säule (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) – ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 28'656 Fr. 28'944 Fr. zweiten Säule (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3)

obligatorische Vorsorge arbeitsloser Personen

Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. Deshalb müssen die Grenzbeträge für die obligatorisch in der zweiten Säule versicherten arbeitslosen Personen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden (Art. 3 der Verordnung über die berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen).

bisherige neue Beträge Beträge – Minimaler Tageslohn 91.70 Fr. 92.60 Fr. – Maximaler Tageslohn 275.10 Fr. 277.90 Fr. – Minimaler versicherter Tageslohn 11.50 Fr. 11.60 Fr. – Maximaler versicherter Tageslohn 183.40 Fr. 185.30 Fr.

Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds

Der Sicherheitsfonds stellt seit dem 1. Januar 1997 auch die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 BVG). Diese Sicherstellung umfasst aber höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden AHV-Lohnes in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetra- ges ergeben (also 1,5 mal Fr. 72'360).

bisheriger neuer Betrag Betrag Maximaler Grenzlohn für die Insolvenzdeckung 107'460 Fr. 108'540 Fr.

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Stellungnahme des BSV

251 Verbot des Unfallausschlusses in der obligatorischen beruflichen

Vorsorge

(Art. 34 BVG, Art. 25 Abs. 1 BVV 2)

Seit einiger Zeit erhalten wir Hinweise und Beschwerden von Versicherten, dass Vorsorgeeinrichtungen Versicherungsausweise ausstellen, aus welchen hervorgeht, dass das Unfallrisiko bei Invalidität nicht gedeckt ist. Obwohl das Unfallrisiko im Rahmen des Überobligatoriums ausdrücklich ausgeschlossen werden kann, weisen wir darauf hin, dass ein solcher Ausschluss im obligatorischen Bereich der berufli- chen Vorsorge nicht mehr zulässig ist. Artikel 25 BVV 2 ist ja im Zuge des Urteils des Bundesgerichtes vom 31. August 1990 (publiziert in den Mitteilungen über die beruf- liche Vorsorge Nr. 17 vom 15. Oktober 1990, Ziffer 108) geändert worden. Versiche- rungsausweise, in welchen das Unfallrisiko ausgeschlossen ist, sind nicht gesetzes- konform und müssen daher korrigiert werden.

252 Die Einführung des EURO: Auswirkungen auf die Vorsorgeeinrich-

tungen und auf die Anlagevorschriften der beruflichen Vorsorge

(Art. 71 BVG, 49, 54 - 55, 59 BVV 2)

Von den 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nehmen elf an der europäischen Währungsunion teil (Belgien, Deutschland, Finnland, Frank- reich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien). Der Euro wird auf den 1. Januar 1999 in diesen Ländern eingeführt. Die Einführung des Euro kommt sowohl für die teilnehmenden Ländern als auch für die Schweiz als einzige kleine Insel inmitten dieser neuen Währungszone einer kleinen Revolution gleich.

Aus schweizerischer Sicht kommt der Euro als weitere Währung zu den bereits be- stehenden hinzu. Nach einer Übergangszeit wird der Euro die nationalen Währungen aber ersetzen. Damit werden sich die Möglichkeiten der Diversifikation für die Vor- sorgeeinrichtungen stark verringern. Dies werden die Vorsorgeeinrichtungen in ihrer Anlagestrategie entsprechend berücksichtigen müssen. Die neue Währung wird den Geldwechsel vereinfachen. Sie wird eine bessere Transparenz der Preise und eine verstärkte Konkurrenz in der Union bringen. Die Schweiz wird jedoch gegenüber der europäischen Konkurrenz in gewissem Mass benachteiligt sein, da die auf dem Euro basierenden Mitgliedsländer vom Wechselkursrisiko und den damit verbundenen Deckungsoperationen befreit werden.

Was die Anlagevorschriften anbelangt, finden sich weder im Gesetz (Art. 71 BVG) noch in der Verordnung Hinweise auf den Euro (Art. 49 ff. BVV 2). Eine spezielle Re- gelung des Euro ist nicht nötig, da er als “normale” Fremdwährung gilt. Es wird den

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Vorsorgeeinrichtungen nicht vorgeschrieben, welche Währungen sie als Fremdwäh- rungen einsetzen dürfen. Die Verordnung legt einzig die Anlagebegrenzungen fest. So liegt die Grenze für die Anlage in Fremdwährungen sowie in konvertible Fremd- währungsforderungen bei maximal 20 Prozent (Art. 54 Bst. f BVV 2) und im Sinne ei- ner Gesamtbegrenzung für Fremdwährungsanlagen und Auslandaktien bei maximal

30 Prozent des Vermögens (Art. 55 Bst. d und e BVV 2). Diese Bestimmungen wer-

den auf den Euro ebenfalls anwendbar sein. Daneben kann die Vorsorgeeinrichtung gestützt auf Artikel 59 BVV im Rahmen ihrer Anlagepolitik von den Anlagebegren- zungen – auch hinsichtlich Fremdwährungen – abweichen, sofern sie fachmännisch begründen kann, dass diese Abweichungen gerechtfertigt sind.

Auch wenn die Aufhebung von nationalen Währungen die Transaktionen generell vereinfacht, behalten die Artikel 71 BVG (Vermögensverwaltung) und 50 BVV 2 (Sicherheit und Risikoverteilung) voll und ganz ihre Bedeutung. Wie bis anhin sind die Anlagen angemessen nach Risiken, Regionen und Wirtschaftszweigen zu vertei- len.

Die Begrenzungen beziehen sich somit nicht auf eine bestimmte Währung, sondern auf die Gesamtheit der Fremdwährungsanlagen. Eine Anpassung von Gesetz und Verordnung beim Übergang zum Euro ist somit nicht erforderlich.