Lexipedia

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 48 Vom 21. Dezember 1999 INHALTSVERZEICHNIS Hinweise

271 Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Stabilisierungsprogramm 1998

272 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2000

273 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatori-

schen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2000

274 Keine Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

275 Das BSV auf dem Internet

276 Erreichbarkeit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Stellungnahmen des BSV

277 Invalidität – Wartefrist

278 Auskunftspflicht gegenüber Betreibungsbehörden

Stellungnahme der Arbeitsgruppe Aufsicht Bund und Kantone

279 Aufsicht in der beruflichen Vorsorge Bund und Kantone

280 Berufliche Vorsorge: Paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung

281 Anschluss von Verbänden an Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

282 Verwendung von freien Mitteln von Vorsorgestiftungen zur Beitragsreduktion

283 Vereinbarungen beim Anschluss an eine Sammeleinrichtung

284 Vereinbarungen beim Anschluss an eine Personalvorsorgeeinrichtung für wirt- schaftlich oder finanziell eng verbundene Arbeitgeberfirmen

285 Auflösung von Anschlussverträgen: Verrechnung von Leistungen mit Prämien-

ausständen und rückwirkende Vertragsauflösung Rechtsprechung

286 Teilliquidation

287 Auszahlung der Altersleistung in Form einer Barauszahlung anstelle einer Rente – Zustimmung des Ehegatten – Sachliche Zuständigkeit gemäss Artikel 73 BVG

288 Überentschädigung – Nichtanpassung des Reglements der Vorsorgeeinrichtung

an die neue Fassung von Artikel 24 BVV 2 (in Kraft seit 1. Januar 1993)

Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundes- amtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzel- fall ausdrücklich gesagt wird.

BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83 Internet: http://www.bsv.admin.ch

-2-

Hinweise

271 Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Stabilisierungsprogramm

1998

Der Bundesrat hat am 11. August 1999 den Inkraftsetzungsbeschluss zum Bundesge- setz über das Stabilisierungsprogramm gefasst. Die einzelnen Teilbereiche werden ge- staffelt in 4 Etappen in Kraft gesetzt. Die Inkraftsetzung der Bestimmungen des Bun- desgesetzes über die direkte Bundessteuer, des Steuerharmonisierungsgesetzes, des BVG und des Freizügigkeitsgesetzes erfolgt auf den 1. Januar 2001.

272 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2000

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Beitragssätze für das Jahr 2000 geneh- migt, wie diese vom Stiftungsrat des Sicherheitsfonds BVG beantragt wurden. Sie be- tragen 0,05 Prozent für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur sowie 0,03 Prozent für die Insolvenzen und andere Leistungen.

Die Beitragssätze werden erstmals gestützt auf das neue Finanzierungssystem be- rechnet (siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 41 vom 1. Juli 1998, Rz 238). Neu sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen beitragspflichtig.

Die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur werden nach dem bisherigen Finanzie- rungssystem berechnet und durch die Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert. Berechnungsbasis ist die Summe der koordinierten Löhne aller Versicherten, welche Beiträge für Altersleistungen zu entrichten haben. Die Festlegung dieses Bei- tragssatzes stützt sich auf Erfahrungswerte.

Neu ist dagegen das Beitragssystem für die Insolvenzen und für andere Leistungen. Diese werden durch die Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, finanziert. Berechnungsgrundlage ist die Summe der per 31. Dezember berech- neten reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2 FZG und des mit zehn multiplizierten Betrages sämtlicher Renten, wie er aus der Betriebsrech- nung hervorgeht.

-3-

273 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der

obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2000

(Art. 36 BVG)

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen periodisch der Ent- wicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teuerungsaus- gleich hat erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren, und danach in der Regel in einem zweijährigen, seit dem 1.1.1992 auf die AHV abgestimmten Rhythmus zu erfolgen. Die nachfolgenden Anpassungen erfolgen also auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpas- sungen der Renten der AHV.

Auf den 1. Januar 2000 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und Invali- denrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jah- res 1996 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz für diese Renten beträgt 1,7 Prozent.

Die nachfolgenden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpas- sungen der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Auf den 1.1.2000 erfolgt keine Anpassung.

Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente ist.

Ebenfalls der Preisentwicklung anzupassen sind die BVG-Altersrenten, sofern die fi- nanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung dies erlauben. Der Entscheid über die Anpassung dieser Renten an die Teuerung hat das paritätische Organ der Einrichtung zu fällen.

274 Keine Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

Die minimale AHV-Altersrente erfährt für das Jahr 2000 keine Anpassung. Aus diesem Grund werden die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge nicht verändert. Für die geltenden Beträge verweisen wir auf die Mitteilungen Nr. 43, Randziffer 250.

275 Das BSV auf dem Internet

Seit dem 1. Dezember 1999 ist das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit einer eigenen Website im Internet präsent. Unter der Adresse: www.bsv.admin.ch stellt das BSV Medienschaffenden, Versicherten und weiteren interessierten Kreisen einen gros- sen Informationspool im Bereich der Sozialen Sicherheit bereit.

-4-

Da die Mitteilungen für das Amt ein wichtiges Informationsmittel darstellt, werden sie auch auf dem Internet veröffentlicht. Sie sind auf der homepage in der Rubrik: Service unter Publikationen zu finden.

276 Erreichbarkeit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Die Stiftung Auffangeinrichtung hat das Bundesamt für Sozialversicherung gebeten, ihre Anschriften zu veröffentlichen. Wir kommen diesem Wunsch gerne nach, insbesondere um die neue Adresse bezüglich der Verwaltung der Freizügigkeitsguthaben bekannt zu machen.

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP

Zweigstelle/Gebiet Adresse/Telefon

Agence régionale de la Suisse romande Avenue de Montchoisi 35 GE, JU, NE, VD case postale 675 BE (Amtsbezirke Courtelary, Moutier, Neuveville) 1001 Lausanne FR (ohne Bezirke See und Sense) VS (ohne Oberwallis) 021 614 75 00 Agenzia regionale della Svizzera italiana Via Ferruccio Pelli 1 TI 6901 Lugano GR (Bezirke Bergell, Misox, Puschlav) 091 910 47 67 Zweigstelle Winterthur Paulstrasse 9 AG, AI, AR, BL, BS, SG, SH, SO, TG Postfach 300 GR (ohne Bezirke Bergell, Misox, Puschlav) 8401 Winterthur ZH (Bezirke Andelfingen und Winterthur) 052 261 50 13 Zweigstelle Zürich Limmatquai 94, 8001 Zürich GL, LU, NW, OW, SZ, UR, ZG Postfach 859, 8025 Zürich BE (ohne Amtsbezirke Courtelary, Moutier, Neuveville) FR (Bezirke See und Sense) 01 267 73 73 VS (Oberwallis) ZH (ohne Bezirke Andelfingen und Winterthur) Administration Freizügigkeitskonten Postfach 4338

8022 Zürich

(gemäss Art. 4 Abs. 2 FZG) 01 284 55 15 Geschäftsstelle Postfach 4338

8022 Zürich

01 284 44 36

-5-

Stellungnahmen des BSV

277 Invalidität - Wartefrist

Der Anspruch auf Invalidenleistungen im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vor- sorge beginnt nach Artikel 26 Absatz 1 BVG analog der Regelung in der Invalidenversi- cherung (Art. 29 IVG), d.h. nach einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 Prozent, die ein Jahr gedauert hat. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung können Vorsorgeein- richtungen indessen den Anspruch aufschieben, solange der Versicherte einen vollen Lohn erhält. Es ist darauf hinzuweisen, dass man im vollen Lohn auch die Taggelder der Krankenversicherung, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes erreichen und die zur Hälfte vom Arbeitgeber mitfinanziert werden, einschliessen kann (Art. 27 BVV 2).

Unter diesen Voraussetzungen setzen gewisse Vorsorgeeinrichtungen ohne weitere Erläuterung den Beginn des Leistungsanspruchs nach einer Wartefrist von 48 Monaten an. Es muss daran erinnert werden, dass diese Wartefrist eigentlich nicht im Einklang mit dem BVG steht und die Versicherten verwirren könnte. Das BSV muss oft eingreifen, um die Fragen der Versicherten zu klären, da sie das Warum einer solchen Reglemen- tierung nicht verstehen. Es kommt auch vor, dass die Arbeitgeber kranke Angestellte nach Ablauf der Frist von Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe b OR, aber noch während der Wartefrist von 48 Monaten entlassen.

Man darf nicht vergessen, dass Artikel 26 Absatz 1 BVG auf jeden Fall eine Art minimale obligatorische Vorsorge darstellt und die Vorsorgeeinrichtungen nicht einfach eine län- gere Frist ansetzen können. Die Vorsorgeeinrichtungen haben diesen Punkt in ihrem Reglement klarzustellen und dürfen die Versicherten nicht irreführen.

278 Auskunftspflicht gegenüber Betreibungsbehörden

Es kommt vor, dass Betreibungsämter bei den Vorsorgeeinrichtungen Auskünfte über einen bestimmten Versicherten und dessen Anspruchsberechtigte, oder sogar über eine ganze Gruppe von Versicherten verlangen. Dem BVG entsprechend unterliegen die Durchführungsorgane der beruflichen Vorsorge - und somit auch die Vorsorgeeinrich- tungen - grundsätzlich der Schweigepflicht. Ausnahmen sind in einer Verordnung des Bundesrats geregelt1. Betreibungsbehörden sind indes nicht aufgeführt, so dass sie beim Vollzug des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) meist keine BV- spezifischen Informationen von den Vorsorgeeinrichtungen erhalten. Diese restriktive Praxis bedarf einer Anpassung.

1 Vgl. Verordnung vom 7.Dezember 1987 über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/IV-Organe (VSABV), vom 7. Dezember 1987; RO 1988 97.

-6-

Das Bundesgericht hat in der ersten Säule AHV/IV die Praxis der Ausgleichskassen in Bezug auf die Schweigepflicht gelockert (für nähere Angaben dazu, siehe Urteil vom 24. März 1998, in Semaine judiciaire 1998, Nr. 38, S. 682 ff). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Sozialversicherungsleistungen keine Sozialhilfemassnahmen und brauchen deshalb nicht der absoluten Schweigepflicht zu unterliegen. Zudem kann man das Berufsgeheimnis nicht einer Einholung von Auskünften entgegenstellen, wenn der betroffene Schuldner selber dazu verpflichtet ist, Betreibungsämtern Auskünfte zu ertei- len. Aufgrund dieser Erwägungen wurde im AHVG die Ausnahme von der Schweige- pflicht auf Betreibungsbehörden ausgeweitet, wenn es bei einer Pfändung darum geht, Artikel 91 Absätze 4 und 5 SchKG anzuwenden.

Aufgrund der komplementären Funktion der beiden Säulen müssen unserer Ansicht nach auch Vorsorgeeinrichtungen gewisse Informationen an die Betreibungsbehörden weitergeben: z. B. um die finanzielle Lage des Schuldners im Pfändungs- oder Konkurs- fall oder bei der Erstellung des Güterverzeichnisses (gestützt auf Artikel 163 SchKG) so genau als möglich zu bestimmen. Das erwähnte Urteil des Bundesgerichts geht im Übri- gen in die selbe Richtung, indem es nicht nur die Betreibungsbehörden, sondern alle Einrichtungen des Sozialversicherungsrechts in die Ausnahmen von der Schweigepflicht mit einbezieht. Die Auskunftspflicht bezieht sich natürlich nicht auf alle Daten, sondern beschränkt sich auf absolut notwendige Informationen; für die Bekanntgabe von Perso- nendaten muss zudem eine ausdrückliche Rechtsgrundlage gemäss Bundesgesetz ü- ber den Datenschutz (DSG) bestehen. Diese Voraussetzungen sind in den oben ge- nannten Fällen gegeben. Die meisten Auskünfte, die bei Vorsorgeeinrichtungen einge- holt werden, beziehen sich auf finanzielle Aspekte und zielen darauf, sowohl Schuldner als auch Gläubiger zu schützen, ohne dabei schützenswerte Interessen nach DSG und VSABV zu verletzen.

Stellungnahmen der Arbeitsgruppe Aufsicht Bund und Kantone

279 Aufsicht in der beruflichen Vorsorge Bund und Kantone

1997 ist die Arbeitsgruppe "Aufsicht in der beruflichen Vorsorge Bund und Kantone" als gemeinsame Arbeitsgruppe der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden und der Abteilung Berufliche Vorsorge des BSV ins Leben gerufen worden. Die Arbeitsgruppe verfolgt die folgenden Ziele: (1) den Meinungsaustausch zwischen den kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden zu intensivieren; (2) Informationen über die Entwicklung der Praxis in Aufsichtsfragen auszutauschen, (3) eine einheitliche Praxis in Aufsichtsfra- gen anzustreben sowie (4) Anliegen der Aufsichtsbehörden in die Rechtssetzung einzu- bringen und (5) die Fachkompetenz der Aufsichtsstellen zu fördern.

Von Seiten der Konferenz sind folgende Personen Mitglieder dieser Arbeitsgruppe: Dr.

-7-

C. Schubiger, Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Aargau und Präsident der Kon-- ferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden; Dr. B. Lang, Amt für beruf- liche Vorsorge des Kantons Zürich; Dr. Ch. A. Egger, Autorité de surveillance des fon- dations et des institutions de prévoyance professionnelle Fribourg, Frau Dr. Chr. Ruggli, Justizdepartement Basel-Stadt. Mitte 1999 haben Frau C. Aulas, Aufsichtsbehörde des Kantons Genf, und B. Kramer, Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen, Einsitz in diese Arbeitsgruppe genommen. Sie ersetzen R. Keller, Ratskanzlei Appenzell-Innerrhoden und D. Bassetti, Autorità di vigilanza sulle fondationi e sugli istituti di previdenza profes- sionale, Bellinzona.

Das BSV ist mit D. Stufetti, Chef der Abteilung berufliche Vorsorge, R. Gadola, Sek- tionschef Aufsicht sowie J.-P. Landry, Sektionschef Oekonomie und Revision, vertreten.

Das Präsidium über diese Arbeitsgruppe wird zwischen den Vertretern der Konferenz und dem BSV alternieren. Die erste Präsidentschaft hat Herr Dr. Schubiger wahrge- nommen. Unter seiner Leitung sind verschiedene Themen im Bereich der Aufsicht über Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen diskutiert worden. Die Ausführungen zum Thema: "Berufliche Vorsorge, Paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtungen" sind bereits 1998 veröffentlicht worden (vgl. Zeitschrift für Sozialversicherungsrecht, 1998, S. 319 (d) und S. 324 (f); Schweizer Personalvorsorge 7/98, S. 493 ff.). Die Ausführungen zum Thema: "Verwendung von freien Mitteln von Vorsorgeeinrichtungen zur Finanzie- rung von Beiträgen" (vgl. Rz 273) sind in den Mitteilungen Nr. 41 vom 1. Juli 1998 unter der Randziffer 236 erschienen. Der Vollständigkeit halber wird dieses Thema nochmals in diesen Mitteilungen veröffentlicht.

Das Sekretariat der Arbeitsgruppe wird durch das BSV sichergestellt. Fragen in Bezug auf die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge können an das Sekretariat dieser Arbeits- gruppe gerichtet werden. Die Adresse lautet: Arbeitsgruppe Aufsicht in der beruflichen Vorsorge Bund und Kantone c/o Bundesamt für Sozialversicherung Abteilung berufliche Vorsorge Effingerstrasse 33

3003 Bern

Tel.: 031/322 91 51 Fax: 031/324 06 83

280 Berufliche Vorsorge - Paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung

1. Ausgangslage

Gemäss Artikel 51 BVG bestimmt das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung über den Erlass der reglementarischen Bestimmungen, über die Finanzierung und über die Vermögensverwaltung. Das Gesetz selbst regelt einige wenige Durchführungsfragen (Artikel 51 BVG); auf Verordnungsstufe wird die Durchführung der Parität jedoch nicht näher geregelt. Auch Artikel 49a BVV2 verdeutlicht die Aufgaben des paritätischen Or- gans auf Verordnungsstufe nicht weiter.

-8-

2. Ermessen der Stiftung bei der Durchführung der Parität

Es stellt sich die Frage, wie sich die Aufsichtsbehörde bezüglich der Durchfüh- rungsfragen, die nicht gesetzlich geregelt sind, verhält. - Welchen Ermessensspielraum haben die Vorsorgeeinrichtungen? Wo sind die Grenzen der Autonomie der Vorsorgeeinrichtungen? Wann muss die Aufsichtsbe- hörde einschreiten? - Muss die Aufsichtsbehörde dafür sorgen, dass gewisse Durchführungsfragen in der Urkunde geregelt werden?

Das BSV hat in seiner früheren Praxis von den Vorsorgeeinrichtungen verlangt, dass sie die Durchführung der Parität in den Urkunden ausführlich regeln. Diese Praxis wurde in letzter Zeit dahin geändert, dass das BSV bei der abstrakten Normenkontrolle nur bei klaren Gesetzesverstössen einschreitet. Dafür schreitet das BSV vermehrt ein, wenn es in einem konkreten Anwendungsfall feststellt, dass eine Stiftung dem Sinn und Geist der Parität nicht nachlebt.

3. Materielle Fragen zur Parität

3.1 Parität als Minimalvorschrift zugunsten der Arbeitnehmer?

Artikel 51 BVG geht davon aus, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Recht haben, in die Organe der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.

- Handelt es sich bei dieser Vorschrift um zwingendes Recht oder kann der Arbeit- geber zugunsten der Arbeitnehmer auf das Recht verzichten, gleich viele Vertreter ins paritätische Organ zu senden? - Kann ein entsprechender Verzicht in der Urkunde oder im Reglement festgehalten sein oder ist es zwingend, dass der Arbeitgeber jederzeit (unabhängig von Urkun- den- oder Reglementsänderungen) seinen Verzicht widerrufen kann?

Das BSV hat in ständiger Praxis Artikel 51 BVG als Minimalvorschrift zugunsten der Ar- beitnehmervertretung verstanden. Entsprechende Regelungen in der Urkunde oder im Reglement bewilligt das BSV.

3.2 Bestimmungen betreffend Quorum

Die Parität macht grundsätzlich nur dann Sinn, wenn das paritätische Organ seine Be- schlüsse auch in einer paritätischen Besetzung fällt. - Muss die Vorsorgeeinrichtungen deshalb Quorums-Bestimmungen erlassen? - Müssen zwingend mindestens gleich viele Arbeitnehmervertreter wie Arbeit- gebervertreter anwesend sein, damit ein Beschluss gültig zustande kommt? (Quo- rum betr. Anwesenheit) - Müssen zwingend mindestens gleich viele Arbeitnehmervertreter wie Arbeit- gebervertreter einem Entscheid zustimmen, damit er gültig zustande kommt (Quo- rum betr. Zustimmung)? - Wie sind Stimmenthaltungen zu qualifizieren?

-9-

Das BSV verlangte in seiner früheren Praxis, dass die Vorsorgeeinrichtungen Quorums- Bestimmungen erlassen. Heute geht das BSV aber davon aus, dass es im Ermessen der Vorsorgeeinrichtung steht, ob sie entsprechende Bestimmungen vorsehen will. Das BSV schreitet aufsichtsrechtlich ein, wenn es feststellt, dass die Arbeitnehmer an der Teilnahme der Sitzungen gehindert werden oder dass der Arbeitgeber auf ihre Willens- bildung Einfluss nimmt (Entlassungsdrohungen).

3.3 Verfahren bei Stimmengleichheit

Gemäss Artikel 51 Absatz 2 lit. d BVG hat die Vorsorgeeinrichtung das Verfahren bei Stimmengleichheit zu regeln.

- Welche Freiheiten stehen ihr dabei zu? - Muss die Vorsorgeeinrichtung zwingend vorsehen, dass der Stichentscheid ab- wechselnd von den Arbeitgeber- und von den Arbeitnehmervertretern gefällt wird.

Das BSV prüft die Regelungen betr. Stimmengleichheit der Vorsorgeeinrichtungen und greift nur dann ein, wenn der Stichentscheid immer den Arbeitgebervertretern zusteht.

3.4 Parität bei Sammeleinrichtungen

Bei Sammeleinrichtungen wird die Parität in aller Regel auf Stufe der Vorsorgewerke durchgeführt. Es sind dabei die allgemeinen Regeln der Delegation von Kompetenzen zu beachten. Im übrigen wird auf Ziffer 4 verwiesen.

3.5 Rentner

Artikel 51 BVG spricht in Absatz 1 von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern. In Ab- satz 2 und 3 wird sodann von Versicherten gesprochen. Die Rentner zählen zwar nicht mehr zu den Arbeitnehmern, sind aber weiterhin bei der Vorsorgeeinrichtung versichert (Passiv- Versicherte). Da die Teuerungsanpassung von den Anlageergebnissen ab- hängig ist, haben sie ein Interesse daran, im paritätischen Organ vertreten zu sein.

- Können die Vorsorgeeinrichtungen entsprechende Vorschriften erlassen, wonach den Rentnern eine Vertretung im paritätischen Organ zusteht? - Wie kann eine solche Regelung aussehen? Sind die Rentner eine eigene "Katego- rie" oder sind sie zu den Arbeitnehmern zu zählen? - Haben die Rentner auch einen Anspruch auf Vertretung im paritätischen Organ, wenn keine entsprechende reglementarische Vorschriften vorliegt?

Gemäss der Praxis des BSV können die Vorsorgeeinrichtungen in der Urkunde vorse- hen, dass auch Rentner im paritätischen Organ vertreten sind. Sie können für Rentner sowohl das aktive wie das passive Wahlrecht vorsehen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Vertretung im paritätischen Organ steht den Rentnern aber nicht zu; ebensowenig ha- ben sie von Gesetzes wegen das aktive Wahlrecht. Wie eine allfällige Vertretung der Rentner im konkreten Fall aussieht, muss die Vorsorgeeinrichtung selbst regeln (Ur- kunde oder Reglement). Das BSV kann sich allerdings Einzelfälle vorstellen, bei denen

- 10 -

den Rentnern eine Vertretung im pariätitschen Organ zugestanden werden muss, so zum Beispiel bei Vorsorgeeinrichtungen mit vielen Rentnern aber nur noch wenigen Ak- tiv-Versicherten.

Der Bundesrat beabsichtigt, die Frage der Vertretung der Rentner im paritätischen Or- gan im Rahmen der 1. BVG-Revision zu regeln.

3.6 Wer ist Arbeitnehmer, wer ist Arbeitgeber im Sinne von Artikel 51 BVG?

Die Begriffe "Arbeitnehmer" bzw. "Arbeitgeber" in Artikel 51 BVG sind auslegungsbe- dürftig. Fest steht, dass "Arbeitnehmer" weder im Sinn von Artikel 319 ff. OR noch im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 BVG zu verstehen ist.

- Auf welche Kriterien ist bei der Unterscheidung "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" abzustützen? Ist das im Haftpflichtrecht entwickelte Unterscheidungskriterium zwi- schen Organ (Art. 55 Abs. 2 ZGB) und Hilfsperson (Art. 55 OR) sinnvoll? - Wie sind die Selbständigerwerbenden bei Verbandsvorsorgeeinrichtungen zu be- handeln?

Das BSV geht davon aus, dass das Unterscheidungskriterium Organ / Hilfsperson sinn- voll ist. Betreffend die Selbständigerwerbenden musste sich das BSV bisher noch nicht äussern, es neigt aber dazu, sie zu den Arbeitgebern zu zählen.

3.7 Können sich die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer durch externe Personen

vertreten lassen?

Seit Beginn der Einführung der Parität stellt sich auch die Frage, ob sich die Arbeitgeber und die Arbeitnehmern durch externe Personen vertreten lassen dürfen. Von beson- derem Interesse ist die Vertretung durch die Gewerkschaft und durch Arbeitgeberver- bände.

- Ist es zulässig, dass sich die Arbeitnehmer bzw. die Arbeitgeber durch externe Personen vertreten lassen?

Gemäss BSV können sich die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber extern vertreten las- sen, wenn die Urkunde oder das Reglement dies vorsehen. Falls sich die Arbeitgeber extern vertreten lassen dürfen, muss dieses Recht den Arbeitnehmern zwingend auch zustehen. Die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber müssen aber jederzeit das Recht ha- ben, auf die externe Vertretung zu verzichten und ihre Rechte selbst wahrzunehmen.

4. Lösungsvorschlag für die Parität bei Sammeleinrichtungen

Auch bei den Sammelstiftungen bildet in aller Regel der Stiftungsrat das oberste Stif- tungsorgan. Als konstantes Gremium nimmt er die Führungsaufgaben wahr; denn aus praktischen Gründen ist es nahezu unmöglich, diese Führungsaufgaben wie z.B. die Anlage des Stiftungsvermögens den Vorsorgewerken respektive den paritätischen Vor- sorgekommissionen zu überlassen. Diese Organisationsstruktur stellt für sich allein ge- sehen noch kein Problem dar, wenn der Stiftungsrat - wie das nicht nur für die firmenei-

- 11 -

genen, sondern auch für die Gemeinschaftsstiftungen unumgänglich ist - ein paritätisch zusammengesetztes Organ ist. (Tatsächlich existieren denn auch vereinzelt Sammel- stiftungen, welche über einen paritätischen Stiftungsrat verfügen.)

In der Praxis wird die Parität indessen meist erst auf der Stufe des einzelnen Vorsor- gewerkes verwirklicht. Um einerseits im Einklang mit Artikel 51 BVG zu bleiben und an- derseits die Führung der Sammeleinrichtungen praktikabel zu gestalten, kommt man nicht umhin, die Aufgaben, die von Gesetzes wegen der paritätischen Vorsorgekom- mission zustehen, auf den nichtparitätischen Stiftungsrat zu delegieren.

Art und Umfang dieser delegierbaren Funktionen ergeben sich sinnvollerweise aus der durch sie betroffenen Reichweite. So können all diejenigen Kompetenzen auf Stif- tungsebene, d.h. in der Regel auf den Stiftungsrat, delegiert werden, die sich auf die Stiftung als Ganzes auswirken; z.B. Erlass von Reglementen, Vermögensverwaltung, Organisation der Geschäftsführung, Wahl der Kontrollstelle u.a.m. Der Mehrheit der Vorsorgekommissionen steht ein jederzeitiges Widerrufsrecht zu und die Stiftung kann sich vorbehalten, in einem solchen Falle den Anschluss innert einer bestimmten Frist zu kündigen (z.B. 6 Monate).

Die Vorsorgekommission kann sich nurmehr auf die das jeweilige Vorsorgewerk be- treffenden Aufgaben konzentrieren; z.B. Einsatz von freien Mitteln, Festlegen des Ver- zinsungssatzes, Anträge zu Handen des Stiftungsrates bei konkreten Anfragen, Ueber- wachung des Geschäftsverkehrs mit der Stiftung, Information der Destinatäre u.a.m. Diese Lösung liegt im Übrigen auch im Interesse der Vorsorgewerke; denn oft ist das Interesse an der Mitbestimmung in den komplexen Angelegenheiten, welche die Vor- sorgeeinrichtung betreffen, aus den verschiedensten Gründen eher gering. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass es für die Vorsorgewerke eine Erleichterung darstellt, die Führungsaufgaben an die Stiftung, d.h. von der Vorsorgekommission an den Stiftungsrat, zu delegieren. Es ist sogar denkbar, dass auch vorsorgewerk- spezifische Aufgaben an den Stiftungsrat delegiert werden.

Für die Sammeleinrichtungen ergibt sich einerseits die Verpflichtung, die auf den Stif- tungsrat delegierten Funktionen in der Urkunde oder im Anschlussvertrag oder im Re- glement zu benennen. Anderseits hat sie aber auch sicherzustellen (z.B. durch regel- mässige Information der angeschlossenen Arbeitgeber), dass die Parität auf der unteren Ebene angewendet wird und so die Vorsorgekommissionen die ihnen verbleibenden Kompetenzen ausüben können.

281 Anschluss von Verbänden an Sammel- und Gemeinschaftseinrich-

tungen

Geht man von der klassischen Konzeption der Personalvorsorgestiftung des BVG aus, so steht auf der einen Seite die Stiftung (entweder eine firmen- oder verbandseigene Stiftung oder eine Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung mit seinen juristisch nicht als eigene Rechtspersonen fungierenden Vorsorgewerken) und auf der anderen Seite der Arbeitgeber mit seinem Personal, der mit der Stiftung eine Anschlussvereinbarung ab-

- 12 -

schliesst oder selbst eine Stiftung errichtet, um der Versicherungspflicht für seine Ar- beitnehmer nachzukommen (Art. 11 BVG).

Um den Selbständigerwerbenden eine gleichwertige Möglichkeit zur Versicherung zu bieten, sieht Artikel 4 BVG vor, dass sich Selbständigerwerbende freiwillig nach BVG versichern lassen können, wobei die Bestimmungen über die obligatorische Versiche- rung sinngemäss für die freiwillige Versicherung gelten. Art. 44 BVG sieht vor, dass sich Selbständigerwerbende bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes oder ihrer Arbeit- nehmer versichern lassen können. Wo einem Selbständigerwerbende keine dieser ob- genannten Möglichkeiten offenstehen, ist er berechtigt, sich der Auffangeinrichtung an- zuschliessen.

Sinn und Zweck des Art. 44 BVG ist, den Berufsverbänden die Möglichkeit zu geben, eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten, die den Bedürfnissen des Verbandes ent- spricht. Diese spezifischen Bedürfnisse einer Berufsgruppe kann ein Berufsverband bei der Gründung der Stiftung idealerweise einbringen ( bspw. beim Stiftungszweck in der Ausgestaltung der Organisation). Als Art. 44 BVG erlassen wurde, hatte man die Ziel- gruppe dieser Berufsverbände vor Augen.

Als Gründerin einer Verbandsvorsorgeeinrichtung nach Art. 44 BVG kommt nur ein Be- rufsverband in Frage. Dieser hat, in Uebereinstimmung mit den entsprechenden Kreis- schreiben der Eidgenössischen Steuerbehörden und nach der Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherung folgende Kriterien zu erfüllen: Er bezweckt insbesondere die Wahrung der Berufsinteressen seiner Mitglieder (politische und wirtschaftliche Interes- sen), Träger gemeinsamer Einrichtungen zur Erfüllung von Verbandszwecken (Einkaufs- und/oder Verkaufsorganisationen, Verbandszeitung), Berufsförderung durch Ausbil- dungseinrichtungen (Ausbildungszentren, berufliche Weiterbildung) sowie in der Regel Träger oder Mitträger von Sozialversicherungseinrichtungen (AHV-Kassen, Fa- milienausgleichskassen). Es ist aber auch möglich, dass sich ein solcher Berufsverband einer bestehenden Gemeinschaftseinrichtung von Berufsverbänden anschliessen kann, denen dieser sich vom Zweck zuordnen lässt oder mit denen er verbunden ist. Nicht möglich ist aber demzufolge der Anschluss an eine Sammeleinrichtung, die mehrere Arbeitgeber anschliessst, die ohne Beziehung untereinander stehen.

Das BSV hatte in letzter Zeit mehrere Fälle zu bearbeiten, bei denen sich - auch ne- benberuflich - Selbständigerwerbende zu einem Berufsverband zusammenschlossen, um eine Stiftung zu gründen oder gemeinsam über einen Anschlussvertrag bei einer Sammelstiftung berufliche Vorsorge zu betreiben. Da der Hauptbeweggrund für die Ver- bandsgründung darin bestand, berufliche Vorsorge zu betreiben, wurden entsprechende Stiftungen aufgehoben oder die Anschlussvereinbarungen mit Sammelstiftungen, auch weil solche im Gesetz nicht vorgesehen sind, als nicht zulässig erklärt.

- 13 -

282 Verwendung von freien Mitteln von Vorsorgeeinrichtungen zur Bei-

tragsreduktion

Freie Mittel sind in erster Linie zur Sicherung der gesetzlichen und reglementarischen Leistungen sowie zur Finanzierung der Massnahmen für die Eintrittsgeneration und des Teuerungsausgleichs einzusetzen.

Dies setzt voraus, dass entsprechend den eingegangenen Risiken genügend Schwan- kungsreserven vorhanden und dass ausreichende technische sowie genügende Rück- stellungen für den gesetzlich vorgeschriebenen Teuerungsausgleich auf den laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten getätigt worden sind. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Eintrittsgeneration, vorab jene Versicherten mit kleinen Einkommen, be- vorzugt behandelt worden und genügend Mittel für den Teuerungsausgeich auf Alters- renten vorhanden sind. Diese Voraussetzungen sind durch den Experten zu bestätigen. Sie verhindern, dass nicht mehr beitragspflichtige Invalide und andere nicht mehr bei- tragspflichtige Leistungsbezüger benachteiligt werden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 49 Absatz 1 BVG im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Nach Artikel 65 Absatz 1 BVG müssen die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. Für den obligatorischen Teil sind nach Artikel 65 Ab- satz 2 BVG das Beitragssystem und die Finanzierung so zu regeln, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes erbracht werden können.

Eine einseitige Entlastung der Arbeitgeber durch die Verwendung der freien Mittel ist nicht zulässig. Gemäss Artikel 66 Absatz 1 BVG muss der Beitrag des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer. Diese Be- stimmung gilt lediglich für den Bereich der BVG-Minimalleistungen (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG). Das BVG legt nicht fest, wie der Arbeitgeber seine Beitragspflicht gemäss Artikel 66 Absatz 1 BVG zu erfüllen hat. Vor Inkrafttreten des BVG war es den Arbeitgebern möglich, ihre Beitragspflicht gemäss Artikel 331 Absatz 3 (alt) OR zulasten freier Stif- tungsmittel zu erfüllen. Diese einseitig zur Entlastung des Arbeitgebers führende Praxis ist per 1. Januar 1985 unterbunden worden.

Artikel 331 Absatz 3 OR richtet sich an den Arbeitgeber und nicht an die Vorsorgeein- richtung. Er verbietet den Vorsorgeeinrichtungen nicht, Überschüsse in die Finanzierung von Leistungen einzuplanen. Er schreibt nur vor, wie die mindestens paritätisch zu leis- tenden, bestehenden reglementarischen Beitragspflichten der Arbeitgeber zu erfüllen sind. Möglich ist demgegenüber, Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Finanzierungs- systeme mit planmässiger Ueberschussverwendung mit tieferen reglementarischen Bei- tragssätzen zu belasten. Eine vom paritätischen Organ beschlossene reglementarische Bestimmung, die den Einbezug der freien Mittel in das Finanzierungssystem einer Vor- sorgeeinrichtung vorsieht, ist deshalb nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, dass das Finanzierungssystem jederzeit dafür Gewähr bietet, dass die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen erbringen kann.

- 14 -

Der planmässige Einbezug der freien Mittel in das Finanzierungssystem einer Vorsor- geeinrichtung kann unter den vorerwähnten Bedingungen nicht als Umgehung des Bar- auszahlungsverbotes qualifiziert werden. Die freien Mittel bilden als dritter Beitrags- zahler Teil des Finanzierungssystems und verlassen darum die Vorsorgeeinrichtung nicht.

Der planmässige Einbezug der freien Mittel als dritter Beitragszahler entbindet den Ar- beitgeber auch nicht von seinen Pflichten, seine bestehenden reglementarischen Bei- träge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Personalvorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hiefür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind, zu be- zahlen. Dieser Einbezug hat allein zur Folge, dass die paritätischen Beiträge zulasten des dritten Beitragszahlers geringer ausfallen. Da die freien Mittel im Verlaufe der Ent- wicklung einer Vorsorgeeinrichtung mit den Beiträgen der Arbeitnehmer und der Arbeit- geber erwirtschaftet worden sind, ist nicht zu beanstanden, dass auch beide Parteien von einem günstigen Finanzierungsgrad ihrer Vorsorgeeinrichtung profitieren können, sofern die vorerwähnten Bedingungen erfüllt sind.

Die Planmässigkeit im Sinne der obigen Ausführungen muss nicht den Aspekt der Re- gelmässigkeit beinhalten. Diese Planmässigkeit kann durchaus auch in einer Ordnung bestimmter objektiver Kriterien, die auf Reglementsebene festzulegen sind, als zeitlich definierte Übergangslösung konzipiert sein. In keinem Fall darf das vollständige Auf- brauchen der freien Mittel zum Inhalt der Planmässigkeit in der Finanzierung erhoben werden. Die prioritäre, zweckgebundene Verwendung der freien Mittel, wie sie am An- fang beschrieben ist, muss bei allen Lösungen Vorrang haben.

Artikel 331 Absatz 3 OR und damit die Formulierung: "der Arbeitgeber erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Personalfürsorgeeinrich- tung, die von ihm vorgängig hiefür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind" gilt jedoch nicht für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber.

283 Vereinbarungen beim Anschluss an eine Sammeleinrichtung

Die Vereinbarung zwischen der Sammeleinrichtung und der anzuschliessenden Arbeit- geberfirma soll erfahrungsgemäss folgende Punkte regeln, welche den Verhältnissen des konkreten Einzelfalles anzupassen sind:

1. Falls BVG-Einrichtungen: Feststellung, dass die anschliessende Vorsorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge (Registernummer) eingetragen ist;

2. Ausdrückliche Anerkennung von Urkunden und Reglement durch die angeschlos-

sene Arbeitgeberfirma;

3. Bei Übernahme des Bestandes aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung: Hinweis auf separaten Übernahmevertrag;

- 15 -

4. Verpflichtung der angeschlossenen Arbeitgeberfirma, alle nach Gesetz und Regle- ment zu versichernden Mitarbeiter der Sammeleinrichtung mit den korrekten Löhnen zu melden und dies jährlich durch die Kontrollstelle der Arbeitgeberfirma bestätigen zu lassen (Art. 11 BVG, Art. 10 BVV2);

5. Verpflichtung der angeschlossenen Arbeitgeberfirma zur zweckgerechten Überwei- sung (konkrete Terminfestlegung, z.B. monatliche oder halbjährliche vorschüssige Leistung) der reglementarischen Beiträge; Verpflichtung der Sammeleinrichtung zur Erbringung der entsprechenden Leistungen für die Arbeitnehmer der angeschlosse- nen Arbeitgeberfirma;

6. Konkrete Regelung zur Gewährleistung aller Aspekte der Parität.

Wird die Parität nicht im obersten Stiftungsorgan, sondern lediglich in Vorsorge- kommissionen gewährleistet, so darf diesen beispielsweise die Anlagekompetenz gemäss Art. 49a BVV2 (Art. 51 Abs. 1 und 2 sowie Art. 71 Abs. 1 BVG) nicht entzo- gen sein;

7. Hinweis darauf, dass die Sammeleinrichtung zur Deckung der gewünschten Versi-

cherungsrisiken Kollektivversicherungsverträge abschliesst und selbst keine Versi- cherungsrisiken trägt;

8. Sicherstellung eines Detaillierungsgrades des Rechnungswesens der Stiftung bzgl. der Finanzierung (einschliesslich der Tragung der Verwaltungskosten), Leistungen und Vermögensverwaltung, welcher auch die allfälligen Insolvenzdeckung für jedes einzelne Vorsorgewerk gewährleistet (Art. 7 Abs. 2 der VO über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG/SFV2);

9. Regelung der Kündigungsbedingungen und der zweckgebundenen Weiterführung

der Vorsorgeguthaben (Kündigungsfrist der Anschlussvereinbarung mindestens 6 Monate, Überweisung der Vorsorgeguthaben und eines allfälligen Reservefonds auf eine neue Vorsorgeeinrichtung);

10. Orientierungspflicht der Sammeleinrichtung gegenüber der Revisionsstelle (Kontroll- stelle) und der Aufsichtsbehörde beim Anschluss einer Arbeitgeberfirma sowie bei der Auflösung des Anschlussvertrages einer Arbeitgeberfirma. Jedenfalls bei Sam- meleinrichtungen mit offenem Anschlusskreis empfiehlt sich die konsequente Ar- beitsteilung zwischen Revisionsstelle (Kontrollstelle) und Aufsichtsbehörde;

11. Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens des Anschlusses und formelle Unter- schrift;

12. Falls Gerichtsstandsregelung: Der Gerichtsstand ergibt sich gemäss Art. 73 BVG.

- 16 -

284 Vereinbarungen beim Anschluss an eine Personalvorsorgeeinrichtung

für wirtschaftlich oder finanziell eng verbundene Arbeitgeberfirmen Die Vereinbarung zwischen der Personalvorsorgeeinrichtung und der anzuschliessen- den wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Arbeitgeberfirma soll erfahrungsge- mäss folgende Punkte regeln, welche den Verhältnissen des konkreten Einzelfalles an- zupassen sind:

1. Falls BVG-Einrichtung: Feststellung, dass die anschliessende Vorsorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge (Registernummer) eingetragen ist;

2. Feststellung, dass die anschliessende Arbeitgeberfirma eine mit der Stifterfirma wirt- schaftlich oder finanziell eng verbundene Unternehmung ist;

3. Ausdrückliche Anerkennung von Urkunde und Reglement durch die angeschlossene

Arbeitgeberfirma;

4. Bei Übernahme des Bestandes aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung: Hinweis auf separaten Übernahmevertrag;

5. Verpflichtung der angeschlossenen Arbeitgeberfirma, alle nach Gesetz und Regle- ment zu versichernden Mitarbeiter der Vorsorgeeinrichtung mit den korrekten Löhnen zu melden und dies jährlich durch die Kontrollstelle der Arbeitgeberfirma bestätigen zu lassen (Art. 11 BVG, Art. 10 BVV 2);

6. Verpflichtung der angeschlossenen Arbeitgeberfirma zur zweckgerechten Überwei- sung (konkrete Terminfestlegung, z.B. monatlich oder halbjährlich vorschüssige Lei- stung) der reglementarischen Beiträge; Verpflichtung der Stiftung zur Erbringung der entsprechenden Leistungen für die Arbeitnehmer der angeschlossenen Arbeitgeber- firma2);

7. Konkrete Regelung zur Gewährleistung der Parität (gemäss Art. 51 BVG) bzw. des bis gesetzlichen Mitverwaltungsrechts (gemäss Art. 89 Abs. 3 ZGB) für die Arbeitneh- mer der angeschlossenen Arbeitgeberfirma im Stiftungsorgan;

2 Zur Insolvenzdeckung siehe Erläuterungen zu Anmerkung 2.

- 17 -

8. Geeignete konkrete Regelung zur Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Anlagen beim Arbeitgeber für jede angeschlossene Arbeitgeberfirma3 (BVG-Regelung, wel- che seit dem 1.1.1997 für alle Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89bis Abs.

6 ZGB gilt);

9. Transparente Regelung bezüglich der Tragung der Verwaltungskosten;

10. Regelung der Kündigungsbedingungen und der zweckgebundenen Weiterführung

der Vorsorgeguthaben (Kündigungsfrist der Anschlussvereinbarung mindestens 6 Monate, Überweisung der Vorsorgeguthaben und eines allfälligen Reservefonds auf eine neue Vorsorgeeinrichtung);

11. Eventuell Angaben über einen versicherungstechnischen Einkauf;

12. Nötige Festlegung betreffend die Teil- resp. Gesamtliquidation mit ausdrücklichem Bezug auf Art. 23 FZG (mit Hinweis, dass die Auflösung der Anschlussvereinbarung als Teilliquidation gilt); es sind Aussagen zur allfälligen Berücksichtigung versicherungstechnischer Fehlbe- träge und zu den Ansprüchen auf freie Mittel zu machen;

13. Orientierungspflicht der Personalvorsorgestiftung gegenüber der Revisionsstelle (Kontrollstelle) und der Aufsichtsbehörde beim Anschluss einer Arbeitgeberfirma so- wie bei Auflösung des Anschlussvertrages einer Arbeitgeberfirma;

14. Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens des Anschlusses und formelle Unter- schrift;

15. Falls Gerichtsstandsregelung: Der Gerichtsstand ergibt sich aus Art. 73 BVG.

3 Ergänzende Hinweise zum Thema "Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Anlagen beim Arbeitge- ber" für jede angeschlossene Arbeitgeberfirma: - Es ist durch eine geeignete Regelung sicherzustellen, dass nicht wegen des Verlustes der Anlagen der Vorsorgeeinrichtung bei einer Arbeitgeberfirma ein anderer Arbeitgeber mit seinen Versicherten einen Schaden erleidet. - Die Insolvenzdeckung des Sicherheitsfonds spielt erst bei der Insolvenz der Vorsorgeeinrichtung und nicht des einzelnen Anschlusses. - Konkret sind ungesicherte Anlagen bei einer Arbeitgeberfirma nur im Rahmen der von dieser Arbeitge- berfirma geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven oder der entsprechenden Anschluss zugeordneten freien Mittel zuzulassen. - Es ist dazu intern für jede Arbeitgeberfirma eine entsprechende Kontrolle zu führen. - Die beste Empfehlung wäre der Verzicht auf jegliche ungesicherte Anlagen bei Arbeitgeberfirmen!

- 18 -

285 Auflösung von Anschlussverträgen: Verrechnung von Leistungen mit

Prämienausständen und rückwirkende Vertragsauflösung

1. Ausgangslage

Es kommt immer wieder vor, dass sich Versicherte beim BSV beschweren, weil sie eine "gekürzte" Freizügigkeitsleistung erhalten. Insbesondere beklagen sie sich, dass ihre Vorsorgeeinrichtung unbezahlte Prämien mit ihrer Freizügigkeitsleistung verrechnet ha- ben.

2. Inhalt der Versicherungsverträge zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einer

Versicherungseinrichtung

Viele Vorsorgeeinrichtungen schliessen mit einer Versicherung einen sog. Versiche- rungsvertrag ab, welcher die Risiken Tod und Invalidität abdeckt. Oft wird auch die De- ckung des Risikos Langlebigkeit vertraglich an eine Versicherung übergeben.

Beim Versicherungsvertrag zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einer Versicherung handelt es sich grundsätzlich um einen Vertrag, der den Bestimmungen des VVG un- tersteht. Die alleinige Anwendung der Bestimmungen des VVG ergeben aber teilweise störende Resultate. So kann es nicht angehen, dass die Vorsorgeeinrichtung mangels Liquidität nicht die vollen reglementarischen Leistungen erbringt, weil ihrerseits die Ver- sicherungsgesellschaft unter Verrechnung nicht bezahlter Prämien entsprechend ge- kürzte Leistungen der Vorsorgeeinrichtung überweist. Es ist störend, wenn der Versi- cherte einer Vorsorgeeinrichtung, welche die Risiken bei einer Versicherung rückversi- chert hat, schlechter gestellt ist als ein Versicherter einer Vorsorgeeinrichtung, welche die Risiken selbst abdeckt.

Für die Praxis ergeben sich die nachfolgenden beiden Anwendungsvarianten:

Anwendungsvariante 1

Der Versicherungsvertrag ist nicht als reiner Versicherungsvertrag i.S. des VVG zu qua- lifizieren. Vielmehr handelt es sich um einen Innominatsvertrag sui generis (allenfalls ein gemischter Vertrag), welcher zwar sehr viele Elemente des Versicherungsvertrages ent- hält, auf welchen aber auch die zwingenden Bestimmungen des BVG und des FZG an- wendbar sind. In diese Richtung geht auch Art. 68 BVG, wonach die Aufsichtsbehörde nach Versicherungsaufsichtsgesetz prüft, ob die anwendbaren Tarife auch unter dem Gesichtspunkt des Obligatoriums angebracht sind. Art. 68 BVG muss heute wohl so ausgelegt werden, dass die Aufsichtsbehörde nach Versicherungsaufsichtsgesetz auch die Bestimmungen des FZG bei der Prüfung miteinbezieht.

Falls die zwingenden Bestimmungen des BVG und des FZG auch auf den Versiche- rungsvertrag anwendbar sind, so muss die Vorsorgeeinrichtung bei Vertragsabschluss dafür sorgen, dass der Inhalt des Versicherungsvertrages den massgebenden Bestim-

- 19 -

mungen entspricht. In diesem Sinne darf die Vorsorgeeinrichtung nicht zulassen, dass sich die Versicherung auf Einreden berufen kann, welche die Vorsorgeeinrichtung nicht auch gegenüber den Versicherten geltend machen könnte.

Ob allfällige Vertragsbestimmungen, die dem BVG oder dem FZG widersprechen, nich- tig oder nur anfechtbar sind, muss der Richter entscheiden. Die Aufsichtsbehörde muss dafür sorgen, dass gesetzeswidrige Verträge abgeändert werden.

Anwendungsvariante 2

Das Vertragsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und Versicherer untersteht einzig dem VVG und den allgemeinen Bestimmungen des OR. Der Vorsorgeeinrichtung steht es frei, welchen Inhalt sie vertraglich vereinbart. Falls sie von der Versicherung aufgrund des Versicherungsvertrages Leistungen erhält, die in der Höhe unter den BVG- bzw. unter den Freizügigkeits-Leistungen liegen, so ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, für die Differenzen selbst aufzukommen. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu kön- nen, muss sie entsprechende Reserven äufnen (vgl. dazu BSV-Mitteilung Nr. 19 Ziff. 115). Die Aufsichtsbehörde muss einschreiten, wenn die Reserven nicht bzw. nicht in der ausreichenden Höhe vorhanden sind.

3. Liquidation von Vorsorgewerken, bei denen Prämien ausstehend sind

Zahlt ein Arbeitgeber die fälligen Prämien nicht ein, so treten die allgemeinen Verzugs- folgen ein. Die Vorsorgeeinrichtung kann fällige BVG-Leistungen - mit Ausnahme derje- nigen gemäss Art. 39 Abs. 2 BVG - nicht mit ausstehenden Prämien verrechnen. Im Üb- rigen besteht für die Leistungsansprüche der Versicherten vor Fälligkeit ein Abtre- tungsverbot.

Fällt der Arbeitnehmer in Konkurs, so wird das entsprechende Vorsorgewerk liquidiert. Bei der Liquidation des Vorsorgewerkes werden grundsätzlich - gleich wie bei einer fir- meneigenen Stiftung - die tatsächlich vorhandenen Mittel den verschiedenen An- sprüchen entgegengestellt. Hat der Arbeitgeber die Prämien nicht bezahlt, so reichen die vorhandenen Mittel (ohne Leistungen des Sicherheitsfonds) nicht, um die gesetzli- chen und die reglementarischen Ansprüche sowie die ursprünglich vorhandenen An- wartschaften auf freie Mittel zu decken.

Es stellt sich die Frage, welche Ansprüche mit den noch vorhandenen Mitteln zuerst ge- deckt werden bzw. welche Ansprüche den Versicherten - wegen Insolvenz des Vor- sorgewerkes - verloren gehen können. Dabei sind insbesondere folgende Kategorien von Ansprüchen zu untersuchen:

- gesetzliche und reglementarische Ansprüche der Versicherten, welche durch den Sicherheitsfonds garantiert werden (inkl. Ansprüche auf Sondermassnahmen)

- durch den Sicherheitsfonds nichtgedeckte reglementarische Ansprüche der Versi- cherten

- 20 -

- ursprünglich vorhandene Anwartschaften der Versicherten auf freie Mittel.

4. Rückwirkende Vertragsauflösung wegen unbezahlten Prämien

Bereits in den BSV-Mitteilung Nr. 5 vom 1. Oktober 1987 hat sich das BSV dahingehend geäussert, dass eine rückwirkende Auflösung von Anschlussverträgen wegen un- bezahlten Prämien unzulässig sei. Diese Rechtsauffassung wurde vom BSV in den Mit- teilung vom 13. November 1989 bestätigt. Das BSV will vermeiden, dass für diejenige Periode, in der der Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, im nach- hinein eine vertragsfreie Situation konstruiert wird, mit dem Ergebnis, dass in einem Vor- sorgefall die entsprechenden Leistungen durch die Auffangeinrichtung zu erbringen wä- ren. Eine rückwirkende Auflösung ist nur dann zulässig, wenn die neue Vorsorgeeinrich- tung von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung vom Zeitpunkt der Auflösung des bisheri- gen Anschlussvertrages an die Rechte und Pflichten vollständig und ohne Unterbruch übernimmt, d.h., wenn die Verpflichtungen der neuen Vorsorgeein-richtung im Sinne der Kontinuität des Vorsorgeschutzes mit den Verpflichtungen der bisherigen Vorsorgeein- richtung koordiniert sind.

Rechtsprechung

286 Teilliquidation

(Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge vom 20.11.98 i. S. «Stiftung für wohltätige Zwecke zu- gunsten des Personals» von X. gegen Aufsichtsbehörde von Y., Urteil 508/97; in franzö- sischer Sprache)

(Artikel 23 FZG)

Sachverhalt Die «Wohltätigkeitsstiftung zugunsten des Personals» des Unternehmens X (nachste- hend: die Stiftung) hat zum Zweck, Unterstützungsleistungen oder Beiträge an die Ar- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen selber (im Falle von Alter, Krankheit, Unfall, Invali- dität, Militärdienst oder Arbeitslosigkeit) oder an deren Angehörige (z.B. im Falle von Krankheit, Unfall oder Invalidität ihrer selbst oder Tod des Arbeitnehmers) zu erbringen. Sie zieht die gemäss BVG geschuldeten Beiträge nicht ein und ist auch nicht registriert, wie es nach Artikel 48 des erwähnten Gesetzes vorausgesetzt wird. Seit Inkrafttreten des BVG im Jahre 1985 ist die Stiftung stillgelegt, und die Arbeitnehmer leisten keine Beiträge mehr.

- 21 -

Das Unternehmen X musste zwischen 1991 und 1996 Restrukturierungsmassnahmen über sich ergehen lassen, welche namentlich zu einem Personalabbau führten. Die zu- ständige Aufsichtsbehörde hielt in einem Entscheid vom 10. Juni 1997 fest, dass eine Teilliquidation der Stiftung vorzunehmen sei. Die Stiftung erhob Einspruch und machte insbesondere geltend, dass unter Berücksichtigung aller Faktoren, nämlich der allge- meinen Wirtschaftslage in dieser Branche, der Entwicklung der Belegschaft, der Her- kunft der Reserven sowie deren Verwendung, eine Teilliquidation nicht gerechtfertigt sei.

Die Aufsichtsbehörde lehnte dies in ihrem Entscheid über die Einsprache am 19. August 1997 ab. Die Stiftung reichte gegen diesen Entscheid Beschwerde ein, wobei sie die Tatsache angefochten hat, wonach eine Verminderung der Belegschaft um 10 Prozent eine erhebliche Verminderung im Sinne des Gesetzes darstelle, welche eine Teilliquida- tion begründe.

Rechtliche Erwägungen Die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge hat zunächst festgestellt, dass im vorliegenden Fall das FZG an- wendbar sei. Dieses Gesetz erfasst alle registrierten und nicht registrierten Vorsorgeein- richtungen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie auch alle Vorsorgeverhältnisse. Obwohl die Stiftung gegenwärtig eingefroren ist, besteht ein Vorsorgeverhältnis, da die Versicherten einen unmittelbaren Anspruch auf ihre jeweiligen Sparguthaben haben, für die ihnen jährlich ein Zins gutgeschrieben wird.

Der Begriff der erheblichen Verminderung der Belegschaft im Sinne von Artikel 23 Ab- satz 4 Buchstabe a FZG ist nicht klar definiert. Allgemein muss man zugestehen, dass eine Verminderung von 10 Prozent erheblich ist, aber man kann dieses Prinzip nicht immer gleich anwenden. Für Unternehmen mit wenig Personal sind 10 Prozent offenbar zu wenig, da jedes Mal, wenn einige Mitarbeiter das Unternehmen verlassen, eine Teilli- quidation vorgenommen werden müsste. Andererseits wäre es nicht im Sinne des Ge- setzes zu warten, bis eine multinationale Gesellschaft mehrere Hunderte, wenn nicht sogar mehrere Tausende Mitarbeiter entlässt, bevor eine Teilliquidation durchgeführt wird. In diesem Zusammenhang ist einzig die folgende Regel anwendbar: Einerseits dürfen den austretenden Versicherten nicht die Gelder versagt werden, auf die sie zu- mindest Ansprüche geltend machen können, andererseits müssen die zur Verfügung stehenden Geldmittel im Verhältnis zur Belegschaft bleiben.

Artikel 23 Absatz 4 FZG führt drei nicht kumulative Voraussetzungen auf, welche zu ei- ner Teilliquidation berechtigen. Im vorliegenden Fall sind nur zwei Voraussetzungen er- füllt:

a) Eine erhebliche Verminderung der Belegschaft (Buchstabe a dieser Bestimmung): Zwischen 1991 und 1996 verringerte sich der Personalbestand von 124 auf 78 Perso- nen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, macht aber geltend, dass dieser Ab- bau über Pensionierungen und natürliche Abgänge erfolgte, mit Ausnahme von 12 Ent- lassungen aus wirtschaftlichen Gründen. Ihrer Ansicht nach sollten nur diese 12 Fälle in Betracht gezogen werden. Da der Personalbestand seit 1996 wieder gestiegen ist und gegenwärtig 97 Personen umfasst, stelle dies nicht einen Fall der Teilliquidation dar.

- 22 -

Nach der herrschenden Lehre ist eine Verminderung der Belegschaft aus wirtschaftli- chen Gründen Voraussetzung für eine Teilliquidation. «Praktisch ist der gesamte Perso- nalabbau zwischen zwei Phasen der Stabilität oder des Abbaus als massgebliche Per- sonalreduktion zu behandeln.» (Armin Strub, Zur Teilliquidation nach Artikel 23 FZG, AJP Nr. 12/94, S. 1529).

Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die seit 1996 erfolgte Zunahme der Be- legschaft keine Teilliquidation notwendig mache, ist nicht stichhaltig. Das Vermögen muss dem Personal folgen und soll nicht zufällig jenen Mitarbeitern dienen, die nach weit früheren Entlassungsmassnahmen im Falle eines wirtschaftlichen Aufschwungs wieder angestellt würden (vgl. Riemer, Berner Kommentar, Die Stiftung, N 94 zu Art. 88/89 ZGB). Die Rechtsprechung hat im übrigen festgehalten, dass die bisherigen Leis- tungsempfänger in ihren Rechten nicht verletzt werden dürfen, falls beim Gründungsun- ternehmen eine Änderung eintritt (BGE 110 II 436 ff.). Genau dies wäre aber hier der Fall, würde keine Teilliquidation beschlossen.

Die Aufsichtsbehörde bemerkt zu Recht, dass es sich im Falle des Unternehmens X weder um ein kleines noch um ein multinationales Unternehmen handelt. Sogar wenn man einzig auf die 12 Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen abstellt, wie es die Beschwerdeführerin vorschlägt, wären die 10 Prozent erreicht. Berücksichtigt man die Gesamtzahl der Entlassungen während dieser Restrukturierungszeit, so steht ausser Zweifel, dass eine Teilliquidation bei weitem gerechtfertigt ist.

b) Restrukturierung einer Unternehmung (Buchstabe b der genannten Bestimmung): Das Gründungsunternehmen wurde restrukturiert. Eine Mitteilung der Direktion an das Personal im Dezember 1996 ist in dieser Sache eindeutig: «Die vergangenen Jahre wa- ren schwierige Jahre, und das Unternehmen hat nur dank den Restrukturierungsmass- nahmen und den damit verbundenen Entlassungen überlebt. Diese Massnahmen wur- den von einem Teil des Personals und den Gewerkschaften nicht immer verstanden. Aber es war die einzige Lösung, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern». Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Tatbestand nicht. Sie ist aber der Ansicht, dass die Erhaltung von soliden verfügbaren Reserven für den künftigen Sozialplan einer guten Verwaltung und einem ausgeprägten sozialen Verantwortungsgefühl seitens des Arbeitgebers entspricht.

Diese Vorsicht kann man eigentlich nicht kritisieren. Aber es bleibt ein Widerspruch, ei- nerseits die angelegten Reserven in Form von freien Geldmitteln für künftige Sozial- pläne verwenden zu wollen, andererseits aber dem 1995 entlassenen Personal jede Auszahlung zu verweigern.

Demnach ist in diesem Fall eine Teilliquidation vorzunehmen.

- 23 -

287 Auszahlung der Altersleistung in Form einer Barauszahlung anstelle

einer Rente - Zustimmung des Ehegatten - Sachliche Zuständigkeit gemäss Artikel 73 BVG

(Entscheid vom 21.4.99 i. S. BSV gegen Vorsorgestiftung X, B 38/98; Entscheid in fran- zösischer Sprache)

(Art. 73 BVG, 5 FZG)

Sachverhalt Die Versicherte hat die Barauszahlung ihrer Altersleistungen verlangt. Die Vorsorgeein- richtung, deren Reglement eine solche Auszahlung vorsieht, macht dies von der Zu- stimmung des Ehegatten abhängig.

Die Versicherte hat das zuständige Kantonsgericht angerufen, um nicht die Zustimmung ihres Ehegatten einholen zu müssen. Sie hat geltend gemacht, dass sie seit 20 Jahren von diesem getrennt lebe, dass sie seinen Wohnort nicht kenne und dass es ihr unmög- lich sei, die Zustimmung einzuholen.

Das kantonale Gericht hat seine Zuständigkeit abgelehnt und den Antrag als unzulässig erklärt. Es ist der Ansicht, dass die Versicherte für die Beurteilung ihres Anliegens den Zivilrichter anrufen solle.

Das BSV hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingelegt und die Aufhebung des kanto- nalen Urteils sowie die Zurückweisung der Sache an die kantonale Behörde verlangt, damit diese über den Antrag der Versicherten entscheide.

Rechtliche Erwägungen Das BSV ist gemäss Artikel 4a BVV 1 (E. 1) berechtigt, Beschwerde einzureichen.

Die Vorsorgeeinrichtung hat sich sinngemäss auf den Artikel 5 Absatz 2 FZG bezüglich der Barauszahlung der Austrittsleistung berufen, um die Zustimmung des Ehemannes der Versicherten zu verlangen. Die zuerst angerufenen Richter haben sich auf Absatz 3 der gleichen Bestimmung gestützt, wonach der Versicherte das Gericht anrufen kann, wenn die Zustimmung nicht eingeholt werden kann oder wenn der Ehegatte sie ohne triftigen Grund verweigert. Das Kantonsgericht geht davon aus, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall auch anwendbar sei und dass als Gericht das Zivilgericht verstan- den werden müsse (E. 3a).

Das FZG präzisiert nicht, was man unter Gericht im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 FZG verstehen soll. Die Rechtsprechung konnte sich zu diesem Punkt noch nicht äussern. Man kann jedoch annehmen, dass es sich im Sinne von Artikel 73 BVG (auf welchen Artikel 25 FZG verweist) um die zuständige Gerichtsbarkeit handelt oder um den Zivil- richter, genauer den zuständigen Richter für Eheschutzmassnahmen nach Artikel 180 ZGB. In diesem Fall ist es indessen nicht nötig, diese Frage zu entscheiden. Denn Arti- kel 5 FZG ist in diesem Fall nicht anwendbar, da der Rechtsstreit nicht die Austrittsleis-

- 24 -

tung, sondern den Anspruch des Versicherten auf eine Auszahlung der Altersleistungen anstelle einer Rente zum Inhalt hat. Hierfür verlangen weder das Gesetz noch das Reg- lement die Zustimmung des Ehegatten.

Das Kantonsgericht hätte folglich zuerst überprüfen sollen, ob die Vorsorgeeinrichtung berechtigt war, trotz Fehlen einer gesetzlichen oder reglementarischen Grundlage in analoger Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 FZG den Anspruch auf Auszahlung von der Zustimmung des Ehegatten der Versicherten abhängig zu machen. Das ist die Haupt- frage dieses Rechtsstreits. So gestellt, untersteht sie eindeutig dem beruflichen Vorsor- gerecht, und es obliegt demnach dem Verwaltungsgericht, darüber zu entscheiden. Es ist nicht angebracht, den Zivilrichter anzurufen, um die Zustimmung des Ehegatten nicht einholen zu müssen, wenn die Notwendigkeit dieser Zustimmung vorsorgerechtlich nicht geklärt ist (E. 3b).

Unter diesen Voraussetzungen hält es das EVG für angezeigt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Kommt das Ge- richt zum Schluss, die Zustimmung des Ehegatten sei erforderlich, so wird es auch an ihm liegen, in der Sache zu entscheiden. Auch wenn der Zivilrichter zuständig wäre, würde man trotzdem aus Artikel 73 Absatz 1 BVG schliessen, dass die dort bezeichnete Behörde ermächtigt ist, vorab zu entscheiden, ob die Streitigkeit ein spezifisches Prob- lem der beruflichen Vorsorge betrifft. Dazu kommen prozessökonomische Überlegun- gen. Es wäre nämlich unverhältnismässig, den Versicherten vorzuschreiben, zwei Ver- fahren zu führen, um ihr Begehren geltend zu machen (E. 3c).

288 Überentschädigung - Nichtanpassung des Reglements der Vorsorge-

einrichtung an die neue Fassung von Artikel 24 BVV 2 (in Kraft seit 1. Januar 1993)

(Entscheid vom 23.10.98 i. S. A.L., B 56/97; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG, 24 BVV 2)

Sachverhalt Die Vorsorgeeinrichtung hatte einen geltend gemachten Anspruch auf eine BVG- Invalidenrente mit der Begründung abgewiesen, dass die anrechenbaren Leistungen der IV und der SUVA 90 Prozent des letzten Lohnes des Versicherten erreichen, so dass die Ausrichtung einer BVG-Rente zu einer Überentschädigung führen würde.

Der Versicherte hat beim zuständigen Kantonsgericht gegen die Vorsorgeeinrichtung Klage erhoben. Er verlangt die Ausrichtung einer Invalidenrente ab dem 1. Juni 1994 und vertritt den Standpunkt, dass die Vorsorgeeinrichtung für die Berechnung der Über- entschädigung die Rente der Ehefrau nicht in Betracht ziehen und die Kinderrente der gleichen Versicherung nur zur Hälfte anrechnen soll.

Nach Abweisung durch das kantonale Gericht hat der Versicherte beim EVG Verwal- tungsgerichtsbeschwerde eingelegt.

- 25 -

Rechtliche Erwägungen Nach Artikel 29 Absatz 3 des Vorsorgereglements (in seiner seit 1991 gültigen Fassung) ist für die Berechnung der Überentschädigung die Zusatzrente der AHV/IV für die Ehe- frau nicht in den zu berücksichtigenden Leistungen eingeschlossen und die Kinderrente nur zur Hälfte anrechenbar. Diese Bestimmung wurde nach Inkrafttreten der modifizier- ten Bestimmungen der BVV 2 am 1. Januar 1993 nicht geändert.

Das Kantonsgericht war der Meinung, dass sich der allfällige Anspruch des Versicherten auf Ausrichten einer BVG-Invalidenrente ab 1. Juni 1994 auf die neue Fassung von Arti- kel 24 BVV 2 stützen muss. Dabei wandte es den Grundsatz der unechten Rückwirkung neuer Erlasse an: Liegt ein Dauerzustand vor (wie dies bei der Ausrichtung regelmässi- ger Leistungen der Fall ist), der bei einer Gesetzesänderung noch nicht abgeschlossen war, ist das neue Recht anwendbar, ausser es lägen anderslautende Übergangsbe- stimmungen vor (BGE 121 V 100 E. 1a und die Verweisungen). Damit hat es Artikel 29 Absatz 3 des Vorsorgereglements für nicht anwendbar erklärt. Obschon diese Regle- mentsbestimmung an die neue Fassung der BVV 2 nicht angepasst worden ist, ist nach Ansicht des Kantonsgerichts die Verordnungsbestimmung eindeutig dem internen Reg- lement der Vorsorgeeinrichtung überzuordnen.

Nach Ansicht des EVG sind diese Argumente der Vorinstanz nicht stichhaltig. Die Vor- sorgeeinrichtungen sind im Rahmen der ihnen nach Artikel 49 Absatz 2 BVG zugewie- senen Befugnisse grundsätzlich frei, Leistungen auszurichten, die über die nach BVG vorgeschriebenen Minimalleistungen (Art. 6 BVG; BGE 117 V 45 E. 3b) hinausgehen. Daher spricht im vorliegenden Fall nichts dagegen, Artikel 29 Absatz 3 des Reglements der Vorsorgeeinrichtung anzuwenden. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung ist die Vorsorgeeinrichtung durchaus verpflichtet, eine Invalidenrente auszurichten.

Folglich hat das EVG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen.