Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
31. August 2017
Hinweise 967 Bundesrat regelt wählbare Anlagestrategien in der 2. Säule und erleichtert die Rückzahlung ....... 2 968 Altersvorsorge 2020: Verordnung in der Vernehmlassung .............................................................. 13 969 Eröffnung der Vernehmlassung für die Inkassohilfeverordnung: Einzelheiten für die Meldung an die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen werden geregelt ............................................... 14 970 Deutsche Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen der schweizerischen beruflichen Vorsorge ............................................................................................. 14
Stellungnahme 971 Freiwillige Versicherung von austretenden Versicherten bei Arbeitslosigkeit ................................. 15
Rechtsprechung 972 Abgeltung nicht bezogener Ferien und versicherter BVG-Lohn ...................................................... 16 973 Retrozessionen: Anspruch auf Herausgabe verjährt in zehn Jahren .............................................. 17 974 Teilliquidation bei einer Gemeinschaftsstiftung – Kriterium der Anzahl gekündigter Anschlussverträge ............................................................................................................................ 17
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Hinweise 967 Bundesrat regelt wählbare Anlagestrategien in der 2. Säule und erleichtert die Rückzahlung
Ab dem 1. Oktober 2017 werden Versicherte mit höheren Einkommen, die bei ihrer Pensionskasse zwischen mehreren Anlagestrategien auswählen können, beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung nicht nur einen höheren Anlageertrag mitnehmen, sondern werden auch einen allfälligen Verlust sel- ber tragen. Auf das gleiche Datum wird ausserdem die Rückzahlung von Vorsorgegeldern erleichtert, die für den Erwerb von Wohneigentum vorbezogen wurden. Die Inkraftsetzung dieser beiden Ände- rungen auf Oktober hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 30. August 2017 beschlossen.
Die erste Änderung im Bereich der Pensionskassen, die der Bundesrat auf den 1. Oktober 2017 in Kraft gesetzt hat, betrifft nur Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über 126 900 Franken versichern und ihren Versicherten die Wahl zwischen mehreren Anlagestrategien anbieten (sogenannte 1e-Pläne). Je nach Strategie kann das angelegte Vorsorgekapital mehr Ertrag abwerfen, wobei aber auch das Risiko eines Anlageverlustes steigt. Die nun in Kraft gesetzte Ände- rung des Freizügigkeitsgesetzes und der entsprechenden Regelungen in der Verordnung BVV 2 gibt den Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, bei einem Austritt aus der Pensionskasse nicht nur allfälli- ge Gewinne mitzugeben, sondern auch einen durch die gewählte Strategie erlittenen Anlageverlust der versicherten Person zu belasten. So muss ein Anlageverlust nicht von den verbleibenden Versi- cherten im 1e-Plan getragen werden.
Den Versicherten in 1e-Vorsorgeplänen wird aber auch ein gewisser Schutz gewährt: Die Vorsorge- einrichtungen müssen ihnen mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten. Dem Auf- trag des Gesetzgebers entsprechend hat der Bundesrat die risikoarmen Anlagen definiert und hat dabei auf hohe Anlagequalität und Sicherheit geachtet. Als Preis für die höhere Sicherheit muss aller- dings in Kauf genommen werden, dass solche Anlagen im derzeitigen Zinsumfeld kaum attraktive Erträge abwerfen. Die Pensionskassen müssen die Versicherten über die Risiken und Kosten ihrer Wahl umfassend informieren.
Der Bundesrat hat weitere Regelungen angepasst, damit Grundprinzipien der beruflichen Vorsorge auch bei den 1e-Plänen gewährleistet bleiben. So dürfen die Vorsorgeeinrichtungen pro angeschlos- senem Arbeitgeber (Vorsorgewerk) höchstens zehn Anlagestrategien anbieten (Prinzip der Kollektivi- tät). Weiter verfolgt die 2. Säule gemäss Gesetz den Zweck, im Alter die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise (Verhältnis von Einkommen und späterer Versicherungsleistung) fortsetzen zu können. Daher hat der Bundesrat definiert, wie die Angemessenheit der 1e-Pläne trotz der sehr schwankenden Erträge einfach gemessen und kontrolliert wird. Nur eine angemessene Vorsorge darf nämlich steuerprivilegiert sein. Vorgesehen ist nun ein klares und kostengünstiges Verfahren zur Prü- fung der Angemessenheit.
Die neue Regelung der 1e-Pläne geht zurück auf die Motion «Anpassungen des Freizügigkeitsgeset- zes und des Sicherheitsfonds» (08.3702) von Nationalrat Jürg Stahl.
Rückzahlung von Kapital für Wohneigentum wird erleichtert
Bei der zweiten Änderung geht es um Versicherte, die im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) Pensionskassen-Kapital zum Kauf von Wohneigentum bezogen haben und es der Pensions- kasse zurückzahlen wollen. Derzeit können sie das bezogene Kapital nur in Tranchen von mindestens 20 000 Franken zurückbezahlen. Das kann für Versicherte, die nicht über umfangreiche finanzielle Mittel verfügen, eine abschreckende Wirkung haben. Per 1. Oktober 2017 wird dieser Mindestbetrag auf 10 000 Franken gesenkt. Das soll die Versicherten zu vermehrten Rückzahlungen anregen, damit sie im Zeitpunkt der Pensionierung über ein höheres Vorsorgeguthaben verfügen. Der Beschluss geht auf das Postulat von Nationalrat Roberto Zanetti «Reduktion des Mindestrückzahlungsbetrages ge-
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mäss Wohneigentumsförderungsverordnung» (14.3210) zurück und wird mit einer Änderung der WEF-Verordnung umgesetzt.
Internet-Link zur Pressemitteilung: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-67902.html
Internetlink zur Änderung des FZG vom 18. Dezember 2015 (BBl 2015 9751): https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/9571.pdf
Im Folgenden publizieren wir die Änderungen des FZG und der Verordnungen (nur die Version der Amtlichen Sammlung ist rechtsgültig):
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Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)
Änderung vom 18. Dezember 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Februar 20151, beschliesst:
I Das Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19932 wird wie folgt geändert:
Art. 19a Ansprüche bei Wahl der Anlagestrategie durch die versicherte Person
1 Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfa-
chen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG3 versichern und unterschied- liche Anlagestrategien anbieten, können vorsehen, dass den austretenden Versicher- ten in Abweichung von den Artikeln 15 und 17 der effektive Wert des Vorsorgegut- habens im Zeitpunkt des Austritts mitgegeben wird. In diesem Fall müssen sie mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten. Der Bundesrat um- schreibt die risikoarmen Anlagen näher.
2 Die Vorsorgeeinrichtung muss die versicherte Person bei der Wahl einer Anlage-
strategie über die verschiedenen Anlagestrategien und die damit verbundenen Risi- ken und Kosten informieren. Die versicherte Person muss schriftlich bestätigen, dass sie diese Informationen erhalten hat.
3 Die Austrittsleistung wird ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit nicht verzinst.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 18. Dezember 2015 Ständerat, 18. Dezember 2015 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. April 2016 unbenützt abgelaufen.
2 Es wird auf den 1. Oktober 2017 in Kraft gesetzt.
30. August 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Änderung vom 30. August 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. April 19844 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 5 5 Ein Vorsorgeplan mit Wahl der Anlagestrategie nach Artikel 1e gilt als angemes- sen, wenn: a. die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind; und b. bei der Berechnung des Höchstbetrages der Einkaufssumme keine höheren Beiträge als durchschnittlich 25 Prozent des versicherten Lohns pro mögli- ches Beitragsjahr ohne Aufzinsung berücksichtigt werden.
Art. 1e Wahl der Anlagestrategie (Art. 1 Abs. 3 BVG) 1 Nur Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalb- fachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG versichern, dürfen inner- halb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbieten.
2 Die Vorsorgeeinrichtung darf höchstens zehn Anlagestrategien pro Vorsorgewerk
anbieten.
3 Das Vorsorgeguthaben einer versicherten Person darf nicht aufgeteilt und nach
unterschiedlichen Strategien oder unterschiedlichen Gewichtungen innerhalb einer Strategie angelegt werden.
4 Vorsorgeeinrichtungen können den angeschlossenen Vorsorgewerken für eine
Anlagestrategie mehrere externe Vermögensverwalterinnen oder -verwalter anbie- ten. Die Vorsorgewerke dürfen nur aus den von der Vorsorgeeinrichtung angebote- nen Vermögensverwalterinnen und -verwaltern auswählen. 5 Innerhalb eines Kollektivs müssen die Anlagestrategien allen Versicherten ange- boten werden. Das Anlageergebnis einer Anlagestrategie muss den Guthaben derje- nigen Versicherten eines Kollektivs, die diese Strategie gewählt haben, nach ein- heitlichen Kriterien zugeschrieben werden.
Art. 50 Abs. 4bis und 5
4 betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
4bis Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1–4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anla- gen mit Nachschusspflichten sind verboten. 5 Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4 bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.
4 SR 831.441.1
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Art. 53a Risikoarme Anlagen (Art. 19a FZG)
1 Als risikoarm gelten folgende Anlagen:
a. Bargeld (Schweizerfranken); b. Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1–8 mit guter Bonität in Schweizerfranken oder in abgesicherten Fremdwährungen, aus- genommen Anleihensobligationen mit Wandel- oder Optionsrechten. 2 Die durchschnittliche Laufzeit aller Forderungen darf nicht mehr als fünf Jahre betragen. Derivate sind nur zur Absicherung von Forderungen in Fremdwährung zulässig.
Art. 54b Abs. 3
3 EineVorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche
Anlagestrategien anbietet, darf Immobilien nicht belehnen.
II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2017
1 Vorsorgeeinrichtungen, die am 1. Oktober 2017 bereits unterschiedliche Anlage-
strategien anbieten, müssen ihre Reglemente und Anlagestrategien bis zum 31. Dezember 2019 dieser Änderung anpassen. 2 Solange diese Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten keine Strategie mit risi- koarmen Anlagen (Art. 53a) anbieten, dürfen sie bei einem Austritt einer versicher- ten Person aus der Vorsorgeeinrichtung nicht von den Artikeln 15 und 17 FZG abweichen.
III Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
30. August 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)
Änderung vom 30. August 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 3. Oktober 19945 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1
1 Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt 10 000 Franken.
II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
30. August 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 SR 831.411
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Erläuterungen zu den Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Rahmen der Änderung des Freizügigkeitsgesetzes (Art. 19a FZG)
1 Einleitung
1.1 Ausgangslage
Am 18. Dezember 2015 hat das Parlament die Revision des FZG betreffend Ansprüche bei Wahl der Anlagestrategie durch die versicherte Person verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 9. April 2016 ungenutzt abgelaufen.
Neu eingeführt wird Artikel 19a FZG für die Berechnung der Austrittsleistung von Versicherten, welche die Strategie zur Anlage ihres Vorsorgevermögens im rein überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge selbst wählen können (Art. 1e BVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung kann diesen Versicherten neu beim Austritt den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens mitgeben, selbst wenn aus der Anlage ein Verlust resultiert. Um einen gewissen Schutz der Versicherten zu wahren, müssen die Vorsorge- einrichtungen mindestens eine Anlagestrategie mit risikoarmen Anlagen pro Einrichtung oder, bei mehreren Vorsorgewerken, pro Vorsorgewerk (d.h. in der Regel pro angeschlossenen Arbeitgeber) anbieten. Zudem obliegt den Vorsorgeeinrichtungen eine umfassende Informationspflicht bezüglich der Risiken und Kosten, die eine Anlagestrategie mit sich bringt.
Die Änderung vom 18. Dezember 2015 wurde im Bundesblatt (BBl) 2015 9571 publiziert. Die Bot- schaft des Bundesrates findet sich in BBl 2015 1793. Die Gesetzesrevision und die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen werden auf den 1. 10. 2017 in Kraft gesetzt.
1.2 Anpassungen auf Verordnungsstufe
Der neue Artikel 19a FZG beauftragt den Bundesrat, die risikoarmen Anlagen näher zu umschreiben. Zudem wird in der Botschaft angekündigt, dass die allgemeinen Grundsätze der beruflichen Vorsorge, insbesondere die Angemessenheit und die Planmässigkeit, für diese besonderen Vorsorgelösungen überprüft und präzisiert werden müssen. Eine Verordnungskompetenz ergibt sich dabei aus Artikel 1 Absatz 3 BVG. Zudem verlangt die neue Risikotragung durch den Versicherten gewisse Anpassungen bei den Anlagevorschriften, um die Sicherheit der Anlagen und die angemessene Risikoverteilung zu gewährleisten (Art. 71 BVG). Die erforderlichen Anpassungen erfolgen in der Verordnung vom 18. April 19846 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2).
2 Erläuterungen zu den Änderungen der BVV 2
Artikel 1 Absatz 5 Beiträge und Leistungen
Bei Vorsorgeplänen mit wählbarer Anlagestrategie (sog. 1e-Pläne) wirkt sich die Rendite in aller Regel unmittelbar auf die Vorsorgeleistung aus, im Gegensatz zum Normalfall, wo der Ertrag kollektiv ver- wendet wird. Selbst wenn die Performance einer Strategie längerfristig gut ausfällt, müssen die Leis- tungen noch regelmässig innerhalb des Rahmens der Angemessenheit liegen (vgl. Botschaft zur Än- derung des Freizügigkeitsgesetzes [Ansprüche bei Wahl der Anlagestrategie durch die versicherte Person] vom 11. Februar 2015, Punkt 1.4 Grundzüge der beantragten Neuerung, BBl 2015 1798ff 7). Daher muss die Definition der Angemessenheit für diese Vorsorgepläne spezifisch definiert werden.
Ein 1e-Plan ist angemessen, wenn gemäss Berechnungsmodell die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen beziehungsweise die Beiträge der Selbstständigerwerbenden, die der Fi- nanzierung der Altersleistungen dienen, im Schnitt nicht mehr als 25% des versicherbaren jährlichen AHV-pflichtigen Einkommens betragen. Stehen mehrere Pläne zur Wahl (vgl. Art 1d), muss auch der
6 SR 831.441.1
7 Fundstelle: https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/1793.pdf
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Plan mit den höchsten Beiträgen diese Voraussetzungen erfüllen. Zudem dürfen bei der Berechnung des Höchstbetrages der Einkaufssumme (somit bei der Einkaufstabelle) nicht höhere Beiträge als 25% des versicherten Lohns pro mögliches Beitragsjahr berücksichtigt werden. Dabei dürfen keine Zinsen eingerechnet werden (goldene Regel). Mit dieser zusätzlichen Vorkehrung sollte die Einhal- tung der Angemessenheit genügend gesichert sein. Dies rechtfertigt auch, dass diese Vorsorgeein- richtungen bei den 1e-Plänen – im Gegensatz zu allen anderen Vorsorgeeinrichtungen – von der Ein- haltung der Schranken nach Absatz 3 dieses Artikels befreit sind. Für die Prüfung der Angemessen- heit nach Absatz 3 muss nämlich ein Ertrag beziehungsweise eine Verzinsung mit eingerechnet wer- den, welche in der Realität höchstwahrscheinlich für jede Strategie anders ausfallen wird. Auf den bisherigen Nachweis der Angemessenheit für jede einzelne angebotene Strategie 8 kann daher auf- grund dieser neuen Regelung verzichtet werden.
Da 1e-Pläne nur in Vorsorgeeinrichtungen geführt werden dürfen, in denen ausschliesslich Lohnantei- le über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG versichert sind, sind die Lohnanteile unterhalb dieser Grenze in einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert. Daher muss stets auch die Bestimmung über die Angemessenheit bei mehreren Vorsorgeverhältnissen (Art. 1a) beachtet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob in den beiden Plänen zum Teil die gleichen Lohnan- teile versichert werden oder ob keine solche Überschneidung existiert.
Bei Vorsorgelösungen mit Wahl der Anlagestrategie muss der Experte für berufliche Vorsorge spezi- fisch bestätigen, dass die Höhe der Beiträge und die Regel für die Berechnung des Höchstbetrages der Einkaufssumme eingehalten werden. Ausserdem muss er die Einhaltung von Artikel 1a BVV 2 ausdrücklich bestätigten.
Artikel 1e Wahl der Anlagestrategien
Abs. 1 ist materiell unverändert.
Abs. 2
Die Festlegung der Ziele und Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie die Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses ist eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 51a Abs. 2 Bst. a und m BVG). Die Verantwortung dafür bleibt auch bei 1e-Plänen bei der Vorsorgeeinrichtung.
Die Anzahl der Strategien ist auf 10 pro Vorsorgewerk (d.h. in der Regel pro angeschlossenen Arbeit- geber) beschränkt9. Die Auswahl der Vorsorgeeinrichtung und des Vorsorgewerks muss immer auch die Strategie mit risikoarmen Anlagen beinhalten (vgl. neuer Art. 19a Abs. 1 FZG). Der Versicherte kann nur aus diesem Angebot der Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise des Vorsorgewerkes aus- wählen.
Abs. 3
Das Guthaben eines Versicherten darf nicht gesplittet und auf mehrere Strategien verteilt werden, denn eine solche Aufsplittung würde für jeden Versicherten eine individuelle Strategie schaffen. Dies würde dem Prinzip der Kollektivität widersprechen.
8 Vgl. auch BGE 141 V 416.
9 Vgl. bereits in der geltenden Regelung, Botschaft, BBl 2015 1796 (vgl. FN 2)
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Abs. 4
Die Vorsorgeeinrichtung kann unter Einhaltung ihrer Sorgfaltspflicht mehrere externe Vermögensver- walter bestimmen und diese den angeschlossenen Vorsorgewerken zur Wahl anbieten. Die Vermö- gensverwalter unterliegen den Bestimmungen von Artikel 48f. Die Vorsorgeeinrichtung kann die Anla- gen jedoch auch selbst verwalten. Bietet sie externe Vermögensverwalter an, hat das Vorsorgewerk den externen Vermögensverwalter aus diesem Angebot auszuwählen. Es darf selbst keine anderen, eigenen Vermögensverwalter bestimmen. Es darf die Wahl des Vermögensverwalters für eine be- stimmte Strategie auch nicht der versicherten Person überlassen.
Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung bleibt auch dann für die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der Vermögensverwalter verantwortlich, wenn den angeschlossenen Vorsorgewer- ken verschiedene externe Vermögensverwalter zur Wahl angeboten werden (vgl. im Übrigen auch Erläuterungen zu Abs. 2 zu den unübertragbaren Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung).
Abs. 5
Alle Versicherte eines Kollektivs müssen dieselben Strategien wählen können. Es ist nicht zulässig, eine oder bestimmte Strategien nur einem Teil eines Versichertenkollektivs anzubieten.
Erträge oder Verluste einer Anlagestrategie (Anlageergebnis) müssen denjenigen Versicherten, die diese Anlagestrategie gewählt haben, nach den gleichen Kriterien zugeschrieben werden. Verluste wie Erträge einer bestimmten Anlagestrategie dürfen somit nicht auf das gesamte Versichertenkollek- tiv verteilt werden, sondern nur auf diejenigen Versicherten, welche die betreffende Anlagestrategie auch tatsächlich gewählt haben. Erträge aus Einzelanlagen, zum Beispiel aus bestimmten Aktien oder Hypotheken, dürfen somit auch nicht individuell einer bestimmten versicherten Person zugeteilt wer- den. Ausgeschlossen sind damit individuelle Portfolios pro versicherte Person. Ebenfalls ausge- schlossen sind auch sogenannte „Eigenhypotheken“, bei denen die Hypothek, die auf der Immobilie einer bestimmten versicherten Person lastet, als Anlage individuell dieser versicherten Person zuge- teilt wird. Damit würde eine individuelle Vorsorge aufgebaut, die mit dem Grundprinzip der Kollektivität in der 2. Säule nicht vereinbar ist.
Artikel 50 Sicherheit und Risikoverteilung
Absatz 4
Die Änderung von Absatz 4 betrifft nur die Formulierung der französischen Version.
Absatz 4bis
Die Anlagevorschriften gemäss Artikel 49 ff. gelten auch für Vorsorgeeinrichtungen mit 1e-Plänen. Vorsorgeguthaben in 1e-Plänen sollen nicht übermässig und ohne adäquate Sicherheiten zur Finan- zierung des Arbeitgebers verwendet werden. Die Vergangenheit hat nämlich gezeigt, dass Anlagen beim Arbeitgeber zu Interessenkonflikten und zu hohen Verlusten führen können. Dies ist zu vermei- den. Artikel 57 Absatz 1 genügt hierfür nicht. Mit der Schaffung des neuen Absatz 4bis soll darum sichergestellt werden, dass die Vorsorgeeinrichtungen keine ungesicherten Anlagen und Beteiligun- gen beim Arbeitgeber im Sinne von Artikel 57 Absatz 2 und 3 anbieten.
Auch Anlagestiftungen dürfen die Anlagen für Vorsorgeeinrichtungen mit 1e-Plänen verwalten. Ge- mäss Artikel 26 Absatz 1 ASV10 gilt Artikel 50 Absatz 4bis für Anlagevermögen sinngemäss. Dies er- möglicht es den Anlagestiftungen, ihre Anlagemöglichkeiten zu erweitern. Sie müssen dabei die Anla- gen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen. Sie müssen auch für eine ausreichende Diversifikation besorgt sein.
10 SR 831.403.2
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1e-Pläne müssen selbstverständlich die Anlagebestimmungen der beruflichen Vorsorge einhalten. Dies gilt insbesondere auch für die Bestimmungen von Artikel 50 Absätze 1 und 3. Die Risikovertei- lung ist ein zentrales Anliegen der Anlagevorschriften, die Anlagen müssen in allen angebotenen Stra- tegien über verschiedenen Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Erweiterungsmöglichkeiten. Anlagen mit Nachschusspflicht sind zudem verboten. Artikel 50 Absatz 2 verlangt die Gewährleistung der Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezweckes. Klassische Vorsorgeeinrichtung setzen dazu insbesondere das Instrument einer "Asset Liability Analyse" ein, also die Würdigung der Aktiven und Passiven und die Entwicklung des Versichertenbestandes. Im Falle des 1e-Planes trägt aber der Versicherte das Anlagerisiko. Artikel 50 Absatz 2 ist demnach nur sinngemäss anwendbar. Die Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, die Erfüllung des Vorsorgezwecks zu gewährleisten, beinhaltet insbesondere auch eine erhöhte Aufklärungs- und Beratungspflicht. Die Vorsorgeeinrichtung muss den Versicherten auf die Risiken der Anlage hinwei- sen und ihm bei fehlender Risikofähigkeit eine entsprechende vorsichtigere Anlage empfehlen.
Artikel 53a Risikoarme Anlagen
Obwohl Vorsorgeeinrichtungen, die mehrere Anlagestrategien anbieten, ausschliesslich im überobli- gatorischen Bereich tätig sind, muss für die Versicherten ein gewisser Schutz gewahrt bleiben. Bietet ein Arbeitgeber nämlich einen solchen Vorsorgeplan an, so ist in der Regel die Teilnahme für alle Arbeitnehmenden, die die objektiven Kriterien für die Aufnahme erfüllen, zwingend (Kollektivität). Des- halb werden Vorsorgeeinrichtungen im Gesetz verpflichtet, mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen pro Einrichtung oder, bei mehreren Vorsorgewerken, pro Vorsorgewerk anzubieten. Der Bundesrat wurde beauftragt, die risikoarmen Anlagen näher zu umschreiben.
Keine Strategie ist in der Umsetzung ganz ohne Risiko. Damit eine Strategie sowohl in einem guten wie auch ungünstigen Anlageumfeld als risikoarm angesehen werden kann, muss auch in einem schlechten Anlageumfeld das Vermögen so angelegt werden, dass der Nominalwert mit hoher Wahr- scheinlichkeit erhalten bleibt respektive dass die Verluste eng limitiert bleiben. Aktuell ist der „risikolo- se“ Zinssatz negativ. Es kann deshalb leider nicht ausgeschlossen werden, dass eine Strategie mit risikoarmen Anlagen negative Erträge ergibt. Risikoarm sind Anlagen gemäss vorliegender Definition dann, wenn das Geld entweder auf Konti oder in Bargeld deponiert oder wenn es in Forderungen auf einen festen Geldbetrag mit guter Bonität und einer limitierten kapitalgewichteten durchschnittlichen Laufzeit investiert wird. Eine gute Bonität weist ein Schuldner dann auf, wenn ein Rating von mindes- tens A- respektive A3 vorliegt. Der in der Bestimmung vorgesehene Katalog ist nicht erweiterbar. Die übrigen Anlagevorschriften gelten auch für die risikoarmen Anlagen. Die Strategie mit risikoarmen Anlagen kann auch mit kollektiven Anlagen umgesetzt werden. Der Einsatz der Derivate bleibt auf Währungsabsicherung limitiert.
Da alle Vorsorgeeinrichtungen eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten müssen, muss die Bestimmung so einfach wie möglich durchführbar sein. Den Vorsorgeeinrichtungen steht es zudem offen, unter den verbleibenden neun Strategien weitere risikoarme Strategien pro Einrichtung oder, bei mehreren Vorsorgewerken, pro Vorsorgewerk anzubieten.
Artikel 54b Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien und bei deren Belehnung
Abs. 3
In dieser Bestimmung wird die vorübergehende direkte Aufnahme von Fremdmitteln bei Immobilienan- lagen von Strategien nach Artikel 1e untersagt. Im Rahmen von Artikel 54b Absatz 2 wird Vorsorge- einrichtungen erlaubt, zwecks Aufnahme von vorübergehenden Liquiditätsbedürfnissen Fremdmittel aufzunehmen. Bei Strategien von Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 1e kann jedoch fokussierter und risikoreicher investiert werden, als dies bei klassischen Vorsorgeeinrichtungen mit limitierter Risikofä- higkeit der Fall ist. Je höher der Anteil der Immobilien aber ist, umso eher wird die mit dieser Fremd-
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mittelaufnahme verbundene Nachschusspflicht zum Problem. Zwischen klassischen Vorsorgeeinrich- tungen und den Anlagestrategien von 1e-Plänen besteht zudem ein wesentlicher Unterschied: Klassi- sche Vorsorgeeinrichtungen können ihre Liquiditätsentwicklung gut planen, da die Versicherten die Vorsorgeeinrichtung nicht ohne Grund verlassen können respektive der Geldabfluss eingeschränkt ist. Anlagestrategien von 1e-Plänen müssen jedoch einen Wechsel der Strategie zulassen. Die Liquidi- tätsplanung muss deshalb so gestaltet sein, dass auch hohe Geldabflüsse verkraftbar und machbar sind. Auch eine vorübergehende Schliessung der Strategie ist nicht möglich, da die Freizügigkeitsgut- haben spätestens beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung stehen müssen. Die Liquidi- tät der zugrundeliegenden Anlagen ist deshalb von hoher Wichtigkeit. Zwar könnte eine vorüberge- hende Kreditaufnahme kurzfristig Liquidität zur Verfügung stellen, bei hohen Abflüssen und eintreten- der Illiquidität der Immobilienanlagen würde sie jedoch selbst zum Problem. Die Anlagestrategien müssen deshalb so investiert sein, dass die Liquidität gewährleistet ist. Eine Fremdmittelaufnahme, welche eine Nachschusspflicht auslösen kann, ist deshalb bei Strategien von Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 1e nicht gestattet. Weiterhin gilt jedoch Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe b als spezielle Be- stimmung für regulierte kollektive Anlagen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Oktober 2017
Die neuen Artikel gelten grundsätzlich ab dem Inkrafttreten der Änderung. Vorsorgeeinrichtungen, welche schon vor dem Inkrafttreten mehrere Anlagestrategien angeboten haben, erhalten mit der Übergangsbestimmung Zeit, ihre Reglement und ihre Anlagen bis spätestens zum 31. Dezember
2019 den neuen Bestimmungen anzupassen.
Falls Vorsorgeeinrichtungen schon bisher mehrere Anlagestrategien angeboten haben, dürfen sie für die Berechnung der Austrittsleistung von Artikel 15 und 17 FZG, also den bisherigen Mindestbestim- mungen, nicht abweichen, bevor die versicherten Personen die Möglichkeit hatten, die in Artikel 19a FZG vorgesehene Strategie mit risikoarmen Anlagen zu wählen. Wenn diese Bedingung erfüllt ist, dürfen sie ab Inkrafttreten von Artikel 19a FZG von den bisherigen Mindestbestimmungen abweichen.
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Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)
Die vorliegende Änderung leistet dem Postulat Zanetti «Reduktion des Mindestrückzahlungsbetrages gemäss Wohneigentumsförderungsverordnung» (14.3210) Folge. Der Ständerat hatte das Postulat am 13. Juni 2014 angenommen.
Art. 7 Abs. 1: Die WEFV sieht heute für den Vorbezug und die Rückzahlung einen Mindestbetrag von 20 000 Franken vor. Mit der vorliegenden Änderung wird der Mindestbetrag für die Rückzahlung auf 10 000 Franken reduziert. Denn nicht alle Versicherten verfügen über die nötigen finanziellen Mittel, um die Rückzahlung von 20 000 Franken in einem einzigen Betrag zu leisten. Für einzelne Betroffene ist dieser Betrag zu hoch, so dass sie auf eine Rückzahlung verzichten. Es geht darum, diese Hürde aus dem Weg zu räumen. Der tiefere Mindestbetrag soll für die Versicherten einen Anreiz schaffen, WEF-Vorbezüge vermehrt zurückzuzahlen, so dass sie im Zeitpunkt der Pensionierung über ein höhe- res Vorsorgeguthaben verfügen. Dadurch verringert sich insbesondere das Risiko eines Bezugs von Ergänzungsleistungen (vgl. Erläuternder Bericht zur EL-Reform; vgl. BBl 2015, S. 24 Kap. 2.1.1.1). In den Jahren 2007/2008 beliefen sich die Rückzahlungen auf rund 10 % der WEF-Vorbezüge (vgl. Bericht «Wohneigentumspolitik in der Schweiz», herausgegeben von der Eidgenössischen Steuer- verwaltung, vom Bundesamt für Sozialversicherungen und vom Bundesamt für Wohnungswesen, Anhang 2, S. 40), in den Jahren 2013 bis 2015 wurde eine Rückzahlungsquote von rund 25 % der im jeweiligen Jahr getätigten WEF-Vorbezüge erreicht. Im Übrigen soll der Mindestbetrag für den Vorbe- zug weiterhin 20 000 Franken betragen (Art. 5 Abs. 1 WEFV). Damit soll vermieden werden, dass aus der 2. Säule zu kleine Beträge vorbezogen werden. Für Wohneigentumsprojekte wird in der Regel ohnehin ein Mindestbetrag von 20 000 Franken benötigt.
Der Mindestbetrag für Rückzahlungen wird auf 10 000 Franken festgelegt, um Rückzahlungen von Kleinstbeträgen zu vermeiden, was für die Vorsorgeeinrichtungen sowie auch für die Eidgenössische Steuerverwaltung und die kantonalen Steuerbehörden einen massiven Mehraufwand verursachen würde, da insbesondere Letztere bei jeder Rückzahlung eine (anteilsmässige) Rückerstattung der auf dem vorbezogenen Betrag bezahlten Steuern veranlassen müssen. Bei einer Senkung des Mindest- rückzahlungsbetrages auf 10 000 Franken ist zwar ebenfalls mit zusätzlichem administrativem Auf- wand für die Vorsorgeeinrichtungen und die erwähnten Steuerbehörden zu rechnen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieser bei Ergreifen von geeigneten Massahmen (z.B. weitere Automatisie- rung der Abläufe) mit den heute vorhandenen Ressourcen bewältigt werden kann.
968 Altersvorsorge 2020: Verordnung in der Vernehmlassung
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. Juni 2017 die Verordnung über die Reform der Alters- vorsorge 2020 in die Vernehmlassung geschickt. Mit der Verordnung wird die Reform umgesetzt, falls diese in der Volksabstimmung vom 24. September 2017 angenommen wird. Die Vernehmlassung muss bereits vor der Abstimmung eröffnet werden, damit die rechtzeitige Umsetzung sichergestellt werden kann. Sie dauert bis zum 6. Oktober 2017.
Internet-Link zur Pressemitteilung: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb- anzeigeseite.msg-id-67048.html
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969 Eröffnung der Vernehmlassung für die Inkassohilfeverordnung: Einzelheiten für die Meldung an die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen werden geregelt
Unterhaltsberechtigte Personen, also zum Beispiel eine alleinlebende Mutter und ihre Kinder, sollen bezüglich der Leistungen der Inkassohilfe schweizweit gleich behandelt werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. August 2017 eine entsprechende Inkassohilfeverordnung in die Vernehmlas- sung geschickt. Diese soll künftig die Grundlage bilden für die Tätigkeit der Fachstellen, die das Bun- desrecht vollziehen. Der Verordnungsentwurf enthält dazu einen Mindestkatalog von Leistungen, die jede Fachstelle anbieten muss. Dazu gehört auch die Meldung an die Vorsorge- oder Freizügigkeits- einrichtung, die die Fachstelle zur Sicherung der Unterhaltsansprüche der unterhaltsberechtigten Per- son beziehungsweise zur Rückforderung der vom Gemeinwesen bezahlten Vorschüsse einreichen kann. Die Verordnung regelt nun die Einzelheiten dieser Meldemöglichkeit. Das Vernehmlassungs- verfahren dauert bis zum 15. Dezember 2017.
Internet-Link zur Pressemitteilung: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-67908.html
970 Deutsche Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen der schweizerischen beruflichen Vorsorge
Nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes unterscheidet Deutschland bei der Be- steuerung der Beiträge an und der Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (z.B. schweizerische Pen- sionskassen) zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (Obligatorium) und den darüber hinausgehenden Beiträgen und Leistungen (Überobligatorium; vgl. Mitteilungen über die beruf- liche Vorsorge Nr. 143, Rz 951): Obligatorische Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern können steuerlich abzogen werden. Beiträge ins Überobligatorium von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind hingegen steuerlich nicht abzugsfähig. Bei den Leistungen werden obligatorische Leistungen normal, überobligatorische privilegiert besteuert. Dem BSV wurden von verschiedenen Seiten Fragen zur dieser steuerlichen Behandlung der 2. Säule durch die deutschen Steuerbehörden unterbreitet. Deutsche Versicherte (Grenzgänger) bitten die Vorsorgeeinrichtungen, Beiträge und Leistungen in obligatorische und überobligatorische Bestandteile aufzuteilen und entsprechend auszuweisen. In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144, Rz 960 hat das BSV angekündigt, dass es dem- nächst die Informationen publizieren werde, welche die Vorsorgeeinrichtungen für die Deklaration gegenüber den deutschen Behörden verwenden können. Das BSV hat inzwischen Gespräche mit den deutschen Steuerbehörden in Baden-Württemberg geführt. Diese haben gegenüber dem BSV zugesi- chert, dass sie die Bescheinigungen der Vorsorgeeinrichtungen akzeptieren werden, wenn diese die nachfolgenden, mit dem BSV abgestimmten Vorgaben erfüllen. Wir empfehlen, bei Bescheinigungen für andere Bundesländer gleich vorzugehen, und gehen davon aus, dass diese sich der Praxis von Baden-Württemberg anschliessen werden:
Bescheinigung der Beiträge
Bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen ist es nicht möglich, die Beiträge mathematisch korrekt in obligatorische und überobligatorische Anteile aufzuschlüsseln. Dies anerkennen auch die deutschen Steuerbehörden. Nach Abstimmung mit den Steuerbehörden Baden-Württemberg sollten die obligatorischen Beiträge wie folgt bescheinigt werden:
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Alterssparbeiträge Beitrag in der Höhe der BVG-Altersgut- schriften auf dem obligatorisch versicherten Verdienst (Art. 16 BVG)
Risikobeiträge 2% des versicherten BVG Lohnes
Verwaltungskostenbeiträge die gesamten Verwaltungskostenbeiträge
Weitere Beiträge (z.B. Sanierungs / Stabilisierungs- die gesamten Beiträge beiträge)
In der Bescheinigung ist auszuweisen, wie die Beiträge zwischen Arbeitgebenden und Arbeit- nehmenden aufgeteilt werden. Bei Vorliegen eines rein patronal finanzierten Vorsorgeplans muss auf der Bescheinigung der Hinweis angebracht werden, dass es sich ausschliesslich um Beiträge des Arbeitgebers handelt.
Alle darüber hinaus gezahlten (Spar- und Risiko-) Beiträge von Arbeitnehmenden und Arbeit- gebenden sind als überobligatorische Beiträge zu deklarieren.
Bescheinigung der Leistungen
Bei den Leistungen aus schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen ist es in der Regel ohne Schwierig- keiten möglich, die Höhe des "obligatorischen" Teils zu ermitteln. Bei Kapitalleistungen bestehen dies- bezüglich keine Probleme. Bei Renten wird der obligatorische Anteil ermittelt, in dem man den im Zeit- punkt der Verrentung gültigen BVG-Mindestumwandlungssatz auf das im gleichen Zeitpunkt vorhan- dene obligatorische Altersguthaben gemäss BVG-Schattenrechnung anwendet.
Besonderes gilt für Todesfallkapitalien: Aus schweizerischer Sicht handelt es sich hier klar um überob- ligatorische Leistungen. Die deutschen Steuerbehörden stellen für die Beurteilung der Frage, ob sie eine Leistung als überobligatorisch oder obligatorisch betrachten, jedoch darauf ab, inwieweit in den Todesfallkapitalien BVG-Altersguthaben enthalten sind. Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Auch bei den aus schweizerischer Sicht rein überobligatorischen Todesfallkapitalien enthält die Finanzierung in der Regel BVG-Altersguthaben. Deshalb wird das Todesfallkapital von den deutschen Steuerbehörden im Verhältnis, in dem vor dem Todesfall die Austrittsleistung aus BVG-Guthaben bestand, als obligatorische Leistung betrachtet. Damit die in Deutschland steuerpflich- tigen Leistungsbezüger ihren Deklarationspflichten nachkommen können, sollte also das Todesfallka- pital in diesem Verhältnis als obligatorisch bescheinigt werden.
Das BSV stellt für die Bescheinigung der Beiträge und Leistungen je ein Muster zur Verfügung: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und- gesetze/grundlagen.html.
Stellungnahme 971 Freiwillige Versicherung von austretenden Versicherten bei Arbeitslosigkeit
Das BSV hat erfahren, dass gewisse Vorsorgeeinrichtungen austretende Versicherte nicht darauf hinweisen, dass sie ihre berufliche Vorsorge bei Arbeitslosigkeit freiwillig weiter führen können. Das BSV ruft in Erinnerung, dass die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet sind, die betroffenen Personen gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 FZG über diese Möglichkeit zu informieren. Die Weiterversicherung ist bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung möglich – falls deren Reglement es vorsieht, was selten der Fall ist –, oder bei der Auffangeinrichtung. Die Kosten der freiwilligen Weiterversicherung gehen voll- ständig zulasten der versicherten Person.
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Rechtsprechung
972 Abgeltung nicht bezogener Ferien und versicherter BVG-Lohn
(Hinweis auf ein Urteil der II. sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 18. Mai 2017, 9C_725/2016; Urteil in französischer Sprache)
Die Abgeltung nicht bezogener Ferien muss bei der Höhe des nach BVG versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt werden.
Bei diesem Streitfall geht es um die Frage, ob dem versicherten Verdienst, der als Grundlage für die Berechnung der Invalidenrente dient, der Betrag anzurechnen ist, der einer versicherten Person als Abgeltung ihrer während des Arbeitsverhältnisses nicht bezogenen Ferien ausgezahlt wurde.
Das kantonale Gericht hat die These der Beschwerdeführerin, wonach die Fr. 11 198.20, die ihr für ihr Ferienguthaben ausgezahlt worden sind, bei der Berechnung des Rentenbetrags zu berücksichtigen seien, für unzutreffend erklärt. Das Gericht hielt fest, dass der fragliche Betrag nicht als finanzielle Gegenleistung für erbrachte Arbeit gelte und damit nicht als Verdienst angesehen werden könne, der dem im vertraglich vereinbarten Grundlohn enthaltenen Ferienanspruch für das laufende Jahr ent- spreche. Es erwog, dass es sich bei der Abgeltung der nicht bezogenen Ferien um ein zusätzliches Entgelt im Sinne einer Entschädigung dafür handle, dass das Ziel der Ferien (Erholung, Entspannung) nicht vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses erreicht werden konnte. Des Weiteren erwog das kanto- nale Gericht, dass die Berücksichtigung des strittigen Betrags bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufe, da damit der Lohn von Personen, die für ihre nicht bezogenen Ferien entschädigt worden sind, gegenüber Personen, die ihre Ferien bezie- hen konnten, künstlich erhöht würde.
Nach Auffassung des Bundesgerichts konnten die nicht bezogenen Ferien erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden, da es nicht zulässig ist, Ferien während der Dauer des Ar- beitsverhältnisses durch Geldleistungen oder andere Vorteile abzugelten (vgl. Art. 329d OR; vgl. auch BGE 129 III 493 Erw. 3.1 S. 495). Dieses Indiz spricht eher dafür, dass die strittige Abgeltung nicht zum nach BVG versicherten Verdienst zählt. Auch zu Unrecht fristlos entlassene Arbeitnehmende und Personen, die während der Kündigungsfrist arbeitsunfähig werden, können ihren Ferienanspruch nicht mehr geltend machen. In diesen beiden Fällen erhalten die Betroffenen indes den Betrag, den sie erhalten hätten, wenn der Arbeitsvertrag vollendet worden wäre (für zu Unrecht fristlos entlassene Arbeitnehmende vgl. BGE 133 III 657 Erw. 3.2 S. 659 f.), wozu auch der Ferienlohn gehört. Die Be- zeichnung für die Geldleistung, die in diesem Fall ausgerichtet wird (Lohn, Abgeltung), ist nicht von Bedeutung. Wichtig ist, dass die Leistung klar mit einer Arbeitsleistung oder mit der Zeitspanne zu- sammenhängt, in der die arbeitnehmende Person gesetzlich nicht verpflichtet ist, für den Lohn eine Gegenleistung in Form von Arbeit zu erbringen (vgl. Art. 329a ff. OR). Bei der Abgeltung nicht bezo- gener Ferien ist dies – wie von der Vorinstanz festgestellt – jedoch nicht der Fall, da es sich um eine zusätzlich ausgerichtete Geldleistung zur Kompensation der nicht stattgefundenen Erholung handelt. Folglich besteht kein direkter Kausalzusammenhang mit der erbrachen Arbeitsleistung oder der oben genannten Zeitspanne (vgl. Zitat in Urteil U 155/94 Erw. 7d).
Somit besteht kein Grund, die Abgeltung nicht bezogener Ferien bei der Festsetzung der Höhe des nach BVG versicherten Verdienstes zu berücksichtigen. Diese Lösung ist mit der Rechtsprechung im Bereich Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung vereinbar.
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973 Retrozessionen: Anspruch auf Herausgabe verjährt in zehn Jahren
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2017, 4A_508/2016, zur Publikation vorgese- hen; Entscheid in französischer Sprache)
Der Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe von Retrozessionen, die dem Beauftragten von Dritten zugeflossen sind, unterliegt einer Verjährungsfrist von zehn Jahren. Die Verjährung beginnt für jede einzelne Retrozession an dem Tag zu laufen, an dem sie der Beauftragte erhalten hat.
Link auf die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 3. Juli 2017: http://www.bger.ch/press-news-4a_508_2016-t.pdf
974 Teilliquidation bei einer Gemeinschaftsstiftung – Kriterium der Anzahl gekündigter Anschluss- verträge
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2016, 9C_684/2016, Entscheid in deut- scher Sprache, zur Publikation vorgesehen)
Mit der Auflösung des Anschlussvertrages ist der Tatbestand von Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG erfüllt. Eine Reglementsbestimmung, die nur auf eine Mindestzahl der aufgelösten Anschlussverträge ab- stellt, ohne Rücksicht auf die Grösse des Abgangsbestandes resp. des abfliessenden Deckungskapi- tals, verletzt das Rechtsgleichheitsgebot.
(Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG)
Umstritten war vorliegend die Konkretisierung des gesetzlichen Tatbestandes der Teilliquidation nach Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Pensionskasse das Reglement dahingehend konkretisieren durfte, dass eine Teilliquidation nicht schon bei Auflösung eines einzelnen Anschlussvertrages durchzuführen ist, sondern erst, wenn mindestens 10 Prozent der angeschlosse- nen Betriebe den Anschlussvertrag auflösen. Das Gericht kam zum Schluss, dass diese Regelung nicht zulässig ist und begründete dies wie folgt: Hinter den Teilliquidationsbestimmungen von Artikel 53b und 53d BVG steht der elementare Grundgedanke, dass die freien Mittel grundsätzlich dem Per- sonal folgen und alle Destinatäre gleichmässig zu behandeln sind. Im zu beurteilenden Fall sind bloss vier Unternehmen - also weniger als die gemäss Reglement geforderten 10 Prozent der angeschlos- senen Betriebe - , aber überdurchschnittlich viele Versicherte aus der Pensionskasse ausgetreten. Die Pensionskasse lehnte die Durchführung der Teilliquidation gestützt auf das Teilliquidationsreglement ab. Gemäss Bundesgericht wird so das Rechtsgleichheitsgebot verletzt: Da die Anzahl der abgehen- den Versicherten und die Höhe des abgehenden Deckungskapitals nicht berücksichtigt wird, wird die grosse Belegschaft der vier abgehenden Betrieben schlechter gestellt als die grössere Belegschaft von jedoch einer vielfach höheren Anzahl Betrieben. Diese Rechtswidrigkeit führt gemäss Bundesge- richt nicht zur Aufhebung der betreffenden Regelung, sondern grundsätzlich zu ihrer Nichtanwendung im strittigen Einzelfall. Vorliegend stand fest, dass der umstrittene Anschlussvertrag aufgelöst wurde. Damit ist nach Ansicht des Bundesgerichts der Tatbestand von Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG unumstöss- lich erfüllt und die Teilliquidation ist durchzuführen.
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