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Alters- und Hinterlassenenvorsorge

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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 147

13. Februar 2004

1. Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital - Art. 18

Abs. 2 AHVV Der vom Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals von Selbständigerwerbenden beträgt für das Jahr 2003 neu 2,5% (2002: 3,5%).

Der Zins entspricht nach Art. 18 Abs. 2 AHVV „der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank". Konkret sind massgebend die in Tabelle E3 des Statistischen Monathefts 1/2004 ausgewiesenen Kassa-Zinssätze von CHF-Anleihen mit einer Laufzeit von 8 Jahren der drei Rubriken Pfandbriefinstitute, Geschäftsbanken sowie Industrie und Handel. Dieser Durchschnitt beläuft sich auf 2,69%. Nach der Run- dungsregel von Art. 18 Abs. 2 AHVV wird der massgebende Zinssatz auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet, womit für das Jahr 2003 ein Zinssatz von 2,5% re- sultiert.

2. Plafonierung der Alters- und Invalidenrenten bei verspäteter IV-

Anmeldung und bei Nichtanmeldung Plafonierung bei verspäteter IV-Anmeldung

Im Verlaufe des vergangenen Jahres haben wir festgestellt, dass die Plafonierungs- vorschriften bei Invalidenrenten, die wegen verspäteter Anmeldung ausgerichtet wer- den, von einigen Ausgleichskassen nicht korrekt angewendet werden, indem die beiden Renten eines Ehepaares bereits vor den zwölf der Anmeldung vorangehenden Monaten „virtuell“ plafoniert wurden (Art. 48 Abs. 2 IVG).

Die Alters- oder Invalidenrenten werden gemäss Randziffer 5514 RWL grundsätzlich mit dem Monat plafoniert, in welchem der zweitrentenberechtigte Ehegatte den Rentenan- spruch erwirbt. Allerdings darf grundsätzlich nur dann plafoniert werden, wenn tatsächlich zwei Renten zur Auszahlung gelangen. Demnach sind die beiden Renten frühestens mit dem von der IV-Stelle festgesetzten Beginn der Rentenzahlung zu plafonieren.

04.077

Bei Nichtanmeldung für eine Altersrente

Beansprucht ein Ehegatte eine Alters- oder Invalidenrente und meldet sich der andere Ehegatte nicht für eine Leistung der AHV oder der IV, darf die Rente nicht plafoniert wer- den.

Nachführung der RWL

Randziffer 5514 RWL wird mit Nachtrag 2, gültig ab 1. Januar 2005, präzisiert.

3. Kreisschreiben über die Quellensteuer

Auskunftsstellen Quellensteuer 2004 In der Anlage finden Sie die ab 1. Januar 2004 gültige Liste der Auskunftsstellen Quel- lensteuer mit den Telefon- und Faxnummern, der Bezugsprovision und den angepassten D-Tarifen (nicht für Intranet-Version). Die Liste wird voraussichtlich mit dem Nachtrag 2 zum Kreisschreiben über die Quellensteuer in dessen Anhang 8 eingefügt.

2 Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 147