Alters- und Hinterlassenenvorsorge
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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 160
7. Dezember 2004
Verfahren ‚Frankieren Post’ ab 1.1.2005 Neuregelung beim Postversand der Gemeindezweigstellen
Das Verfahren ‚Frankieren Post’ hat im Bereich des Postversands bei den Gemeinde- zweigstellen eine neue Regelung vorgesehen. Geplant war der Postversand mittels vor- frankierter Umschläge.
Anlässlich der Mitgliederversammlung der kantonalen Ausgleichskassen vom 25. No- vember 2004 wurde über eine Alternativlösung diskutiert und folgende Neuregelung ak- zeptiert.
Analog zu den übertragenen Aufgaben werden die Versände der Gemeindezweigstellen alle zwei Jahre in den Monaten April bis Juni gezählt. Die kantonalen Ausgleichskassen melden dem BSV den Gesamtbetrag der Erhebung. Der auf ein Jahr aufgerechnete Be- trag wird den kantonalen Ausgleichskassen jeweils im August angewiesen. Er dient eben- falls als Basis für die Jahre ohne Erhebung. Wie bei den übertragenen Aufgaben wird auch hier im Jahr 2006 offiziell mit der Erhebung begonnen.
Im Sinne einer Übergangslösung bieten wir an, die Erhebungsdaten des Jahres 2004 für die Rückvergütung der Frankaturkosten 2005 zu verwenden. Wünscht hingegen eine Ausgleichskasse eine Briefpostzählung im Jahre 2005, kann sie diese selbstverständlich durchführen. Die Erhebungsdaten müssten analog Rz 8013 KSPF bis spätestens im Ju- li 2005 in den im Intranet zur Verfügung gestellten Erhebungsformularen übertragen wer- den.
Abschliessend machen wir darauf aufmerksam, dass das Kapitel 6.3 ‚Postversand der Gemeindezweigstellen’ und weitere spezifische Randziffern im Hinblick auf obenerwähn- te Regelung im Kreisschreiben über die Übernahme der Posttaxen und Postgebühren (KSPF) neu verfasst werden. Aus drucktechnischen Gründen werden wir diese jedoch nur in der elektronischen Version (mit Gültigkeitsdatum ab 1.1.2005) berücksichtigen kön- nen.
In der Beilage übermitteln wir die entsprechenden Änderungen in den Randziffern.
04.603
Kreisschreiben über die Übernahme der Posttaxen und Postgebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost sowie Post-Zahlungsverkehr (KSPF)
Beiblatt zur AHV-Mitteilung Nr. 160
Neuregelung beim Postversand der Gemeindezweigstellen
Folgende Änderungen im Kreisschreiben KSPF gelten ab 1.1.2005
6.3 Postversand der Gemeindezweigstellen
6013 Die kantonalen Ausgleichskassen sind für die Durchführung der periodischen Erhe- (neu) bung bei ihren Gemeindezweigstellen verantwortlich.
6014 Der Erhebungszeitraum umfasst die Monate April bis Juni. Die Erhebung erfolgt alle (neu) zwei Jahre und beginnt im Jahre 2006 (siehe auch Rz 8009ff).
6015 Jede kantonale Ausgleichskasse erstellt eine Gesamterhebung von den ihr gemel- (neu) deten Briefpostzählungsdaten der Gemeindezweigstellen und meldet den Gesamtbe- trag bis spätestens Ende Juli des jeweiligen Erhebungsjahres mittels des im Intranet zur Verfügung gestellten Erhebungsformulars (Anhang 4). Die Formulare werden un- ter der Rubrik ‚Gesicherte Anwendungen’ für jede einzelne kantonale Ausgleichskas- se zur Verfügung gestellt.
8.2 Gemeindezweigstellen
8006 Das Resultat der Gesamterhebung (vgl. Rz 6015) dient der Ermittlung des Rückver- (neu) gütungsbetrags der Frankaturkosten zuhanden der kantonalen Ausgleichskasse.
8007 Die kantonale Ausgleichskasse erhält die entsprechende Anweisung jeweils im
(neu) August. In Jahren ohne Erhebung bildet die Erhebung des Vorjahres die Basis für die Anweisung.
Anhang 4 (Seiten 31 und 32)
Anstelle des Merkblattes zur Maschinenfrankierung wird das Muster eines Erhe- bungsformulars für die Gemeindezweigstellen publiziert.