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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 172

7. Juni 2005

Aufhebung des Vertrags „Technische Überzugslimite“ zwischen der PostFinance und den Ausgleichskassen

Aufgrund der Auswirkungen des Abkommens von Basel II bzw. den neuen Möglichkeiten im Verfahren zur Prüfung der Sicherheiten bei Geldinstituten hat PostFinance beschlos- sen, den mit den Ausgleichskassen abgeschlossenen Vertrag betreffend die „Technische Überzugslimite (TÜZ)“ zu kündigen. Jene Ausgleichskassen, die diesen Vertrag unter- zeichnet haben, werden direkt von PostFinance über dessen Auflösung verständigt. Kon- kret bedeutet dies, dass die Ausgleichskassen ab 1. August 2005 über keine sog. techni- sche Überzugslimite mehr verfügen können.

Auswirkungen für die AHV-Ausgleichskassen

Grundsätzliches Ein elektronischer Zahlungsauftrag (EZAG) kann nur dann ausgeführt werden, wenn der Saldo des entsprechenden Kontos über genügend Deckung verfügt. PostFinance prüft den Kontostand zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr und informiert den Kontoinhaber, falls ein EZAG nicht ausgeführt werden kann. Davon ausgeschlossen ist die Hauptauszahlung der Renten mittels Giri (Sicherstellung der Auszahlung; siehe Textabschnitt „Hauptaus- zahlung der Renten mittels Giri“). Die Ausgleichskasse kann in solch einem Fall auf die Auszahlung bestehen. Das entsprechende Postkonto muss aber zwingend bis um 10:00 Uhr über genügend Geldmittel verfügen, damit PostFinance den EZAG bearbeiten kann. Bis anhin galt folgende Plausibilitätskontrolle: verfügbare Geldmittel = Kontosaldo + tech- nische Überzugslimite, welche eine Auftragserledigung auch bei ungenügendem Bu- chungssaldo gewährleistet hat. Die Deckung des Kontos konnte demzufolge im Verlauf des Tages (bis um 15:00 Uhr) ohne Zinswirksamkeit erfolgen. Die Ausgleichskassen ver- fügten somit über einen sog. „credit interday“.

Folgende drei Ausgangslagen sind zu unterscheiden:

Zahlungen von bundesrechtlichen Leistungen mittels Giri (exkl. Hauptauszahlun- gen von Renten) Die Geldmittel müssen am Morgen um 06:00 Uhr zur Verfügung stehen. Falls die De- ckung ungenügend ist, nimmt PostFinance mit der entspr. Ausgleichskasse Kontakt auf

und klärt ab, ob diese auf die Erledigung der Auszahlung besteht und unverzüglich dafür sorgt, dass die nötigen Geldmittel auf ihr Konto überwiesen werden. Diese Vorgehens- weise sollte u.E. nur in Ausnahmefällen angewendet werden. Wir empfehlen den Aus- gleichskassen, die Geldanforderung bereits am Vortag von der ZAS zu verlangen, dies wenn immer möglich vor 15:00 Uhr, falls sich herausstellen sollte, dass die voraussicht- lich zu erwartenden Geldmittel für die Zahlungen am Folgetag nicht genügen werden.

Hauptauszahlung der Renten mittels Giri PostFinance stellt sicher, dass alle EZAG im Zusammenhang mit der Hauptauszahlung der Renten mittels Giri vorgenommen und erledigt werden, auch wenn die Deckung erst im Verlauf des Tages erfolgt.

Hauptauszahlung der Renten mit Zahlungsanweisungen (Barauszahlung am Wohn- ort) Die EZAG für AHV/IV/EO-Leistungen mit Barauszahlung am Wohnort (sog. Zahlungsan- weisungen) werden zwei Postwerktage vor der Fälligkeit ausgeführt und dem Konto der Ausgleichskasse belastet (Belastung Buchungssaldo). Für genügend Deckung muss a- ber erst am Fälligkeitstag gesorgt werden (Belastung Valutasaldo) unter Berücksichti- gung allfälliger Zinsen. Die Barauszahlungen werden auch dann ausgerichtet, wenn das Postkonto zwei Postwerktage früher noch über keine genügende Deckung verfügte.

Hingegen könnten andere Leistungszahlungen aufgrund eines ungenügenden Buchungs- saldos während dieser zwei Tage zurückbehalten werden.

Beispiel

Tag Buchungssaldo Valutasaldo Bemerkungen (verfügbares Guthaben) (zinswirksam)

02.xx.xxxx 100'000.- 100'000.- Ausgangssaldo 03.xx.xxxx - 600'000.- 400'000.- EZAG Fr. 1 Mio. p/Mt. Zahlungs- eingang Fr. 300'000.- -> keine Überweisung oder Expresszahlung möglich 04.xx.xxx - 400'000.- 600'000.- EZAG Fr. 200'000.- -> keine Überweisung oder Expresszahlung möglich 05.xx.xxx 800'000.- 800'000.- EZAG Fr. 200'000.- Rentenvorschuss Fr. 1 Mio. 05.xx.xxx 100'000.- 100'000.- Expressüberweisung an ZAS Fr. 700’000-

2 Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und El-Durchführungsstellen Nr. 172

Folgende Möglichkeiten sind ohne Anpassung unseres Verfahrens denkbar:

1. Zinswirksame Guthaben können nicht per Express der ZAS überwiesen werden (in obenerwähntem Beispiel handelt es sich um Fr. 300'000.- und Fr. 200'000.- am 03. bzw. 04.xx.xxx). Man kann feststellen, dass einerseits einige Ausgleichskassen be- reits in dieser Richtung vorgehen und dass andererseits einzig der AHV-Fonds dabei ungünstig beeinflusst wird.

2. EZAG zwischen dem Buchungs- und Valutadatum der Barauszahlung von Renten

können nicht mehr ausgeführt werden. Diese Situation ist u.E. nicht zweckmässig. Zahlungen eines Rechnungskreises zugunsten anderer Rechnungskreise könnten demnach nicht veranlasst werden. Das würde bedeuten, dass diese nicht über die ihnen zustehenden Geldmittel verfügen könnten.

Verschiedene Alternativen zur Behebung dieser Nachteile sind denkbar.

1. Ausscheiden der Barauszahlungen an den Wohnort (Zahlungsanweisungen) zwei

Tage nach Erhalt des Rentenvorschusses.

Zwei Vorgehensweisen sind hier möglich:

a) Indem man zwei verschiedene EZAG erstellt, welche je ein anderes Valutadatum aufweisen. Diese Alternativlösung würde die Anpassung des einen oder anderen Informatikprogramms in relativ kurzer Zeit bedeuten.

b) Indem man das Datum der Ausführung der Zahlungsanweisungen ändert. Wie in Zusatzbestimmungen AHV/IV/EO festgehalten wird, können Mutationen des Aus- führungsdatums nur nach der Anlieferung eines Auftrags und vor dessen Ausfüh- rung und nur durch das zuständige Operations Center von PostFinance getätigt werden. Eine nachträgliche Mutation des Fälligkeitsdatums hat zur Folge, dass die Valutaberechnung gemäss der Standardregel (Valutadatum = Lastschrift- bzw. Ausführungsdatum) angewendet werden.

Das bedeutet, dass jede Ausgleichskasse eine Änderung des Ausführungsda- tums der EZAG für Zahlungsanweisungen vornehmen lassen kann, um zu erwir- ken, dass die Barauszahlungen nicht zwei Postwerktage vor der Fälligkeit ausge- führt und dem Konto der Ausgleichskasse belastet (Buchungssaldo) werden, sondern mit gleichem Fälligkeitsdatum (Valutasaldo) wie die Bank/Post-Über- weisungen erfolgen. Das heisst, dass Rentenbezüger mit Barauszahlung am Wohnort ihr Geld ein oder zwei Tage später als bis anhin erhalten.

Ein Änderungsantrag muss mittels eingeschriebenem Brief der PostFinance zu- gesandt werden. Falls eine Ausgleichskasse die Vereinbarung „Rückzüge und Mutationen von elektronischen Zahlungsaufträgen (EZAG) per Telefon/Fax“ un- terschrieben hat, werden telefonisch oder mittels Fax erteilte Änderungsanträge ebenfalls entgegen genommen und ausgeführt.

Im übrigen wird dieses Vorgehen, dem wir den Vorzug geben, bereits heute von einigen Ausgleichskassen angewendet.

Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und El-Durchführungsstellen Nr. 172 3

2. Aufteilung des Rentenvorschusses in zwei Zahlungen; die eine zur Deckung der Rentenzahlungen am Wohnort (Zahlungsanweisungen) und die andere für die Aus- richtung von Renten mittels Girozahlungen.

Mit dieser Lösung wären auch einige Nachteile verbunden. Tatsächlich können Ren- tenvorschüsse nicht im Vormonat der Rentenzahlung ausgerichtet werden. Das be- deutet, dass diejenigen Ausgleichskassen, die ihre Rentenzahlung am 1. bzw. 2. Ar- beitstag eines Monats ausrichten, diese Zahlungen um einen oder zwei Tage ver- schieben müssten.

3. Kassen mit ständig genügend Deckung ihres Postkontos (Anteil eigener Geldmittel oder Gelder von übertragenen Aufgaben).

Die Auszahlung der Rentenleistungen wäre nicht beeinträchtigt. Demzufolge sind in diesem Fall keine Massnahmen zu treffen.

4. Vorverschieben oder unterteilen von fälligen Zahlungen während der erwähnten kri- tischen zwei Tage.

Wie bereits erwähnt, möchten wir diese Lösung als eine der Möglichkeiten nicht auf- drängen. Sie wäre als Alternative zu verstehen, welche die Ausgleichskassen frei und unabhängig wählen könnten.

Entscheidung betreffend der optimalen Lösung

Wir überlassen es den Ausgleichskassen, eine für sie geeignete Lösung zu finden.

Diejenigen Ausgleichskassen, die eine Anpassung ihrer Rentenvorschusszahlungen (Va- riante 2) wünschen werden gebeten, die Zentrale Ausgleichsstelle (Finanzdienste und Tresorerie) schriftlich über die gewünschten Wochentage sowie die diesbezüglichen Be- träge zu informieren.

Man beachte:

Es können keine Rentenvorschusszahlungen vor dem ersten Postwerktag eines jeden Monats überwiesen werden!

4 Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und El-Durchführungsstellen Nr. 172

AHV/EL Mitteilung Nr. 172 vom 7.6.2005 | Lexipedia | Lexipedia