Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
17. Dezember 2007
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 214
Kündigung der Mietverträge für Elektrobetten durch die IV - Auswirkungen auf die EL
1. Ausgangslage
Am 24. Februar 2006 kündigte das Geschäftsfeld IV des BSV verschiedene Vereinbarungen, unter anderem diejenige für die mietweise Abgabe von Elektrobetten an die Versicherten zu Lasten der IV und der EL. Diese Kündigung wird Ende Dezember 2007 wirksam. Ab dem 1. Januar 2008 werden durch die IV keine Elektrobetten mehr gemietet.
Für Elektrobetten, die vor dem 1. Januar 2008 in Miete genommen werden, kann die Versicherung die Kosten längstens bis zum 31. Dezember 2008 im bisherigen Umfang weiter übernehmen (vgl. Ziff. 5).
2. EL-Praxis ab dem 1. Januar 2008
Mit dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzaugleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) gehen die Krankheits- und Behinderungskosten auf den 1. Januar 2008 vollum- fänglich in die Zuständigkeit der Kantone über. Es ist deshalb Sache der Kantone, im Rahmen der vorgesehenen Kompetenzen von Artikel 14 ELG-NFA und unter Berücksichtigung der Übergangsbe- stimmung von Artikel 34 ELG-NFA, die Rückvergütung der Krankheits- und Behinderungskosten und somit auch jene der Elektrobetten zu regeln.
3. Mietstellen für Elektrobetten und EL
Mit Brief vom 15. Mai 2007 hat der zuständige Bereich des BSV die Elektrobett-Mietstellen angefragt, ob sie gegebenenfalls daran interessiert wären, ab 1. Januar 2008 als Mietstelle für die Abgabe von Elektrobetten zu Lasten der EL tätig zu sein und hat daraufhin mehr als 50 positive Rückmeldungen erhalten (vgl. Anhang I).
Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 90 37, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 214
4. Bezeichnung der zuständigen Stelle
Durch den Übergang der Krankheits- und Behinderungskosten in den Aufgabenbereich der Kantone hat das BSV auf diesem Gebiet fortan keine Regelungsbefugnis mehr. Jene Kantone, die die gewillt sind, die bewährte Praxis der Miete der Elektrobetten weiterzuführen, müssen deshalb eine geeignete Stelle bezeichnen, welche allfällige Vereinbarungen aushandeln kann. Zu diesem Zweck findet sich im Anhang eine Modellvereinbarung, wie sie bis anhin zwischen den Mietstellen und dem BSV bestand (Anhang II inkl. Anhänge A und B). Diese kann als Orientierung bei der Erstellung von Vereinbarun- gen zwischen den Kantonen und den Mietstellen dienen.
5. Übergangslösung
Für die Elektrobetten, die vor dem 1. Januar 2008 in Miete genommen werden, sieht die HVI eine Übergangsbestimmung vor, welche es der IV erlaubt, die Kosten im bisherigen Umfang längstens bis zum 31. Dezember 2008 weiter zu übernehmen. Eine solche Lösung wäre grundsätzlich auch im Rahmen der EL denkbar. Sie würde jedenfalls eine geeignete Übergangslösung für alle bereits am 31. Dezember laufenden Fälle darstellen.
Anhänge
- Liste der Stellen, die daran interessiert sind, weiterhin als Mietstelle für die Abgabe von Elektrobet- ten zu Lasten der EL tätig zu sein - Modellvereinbarung betreffend die mietweise Abgabe von Elektrobetten durch die IV und die EL - Änderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 22. November 2007 - Erläuterungen zu den Änderungen der HVI vom 22. November 2007
2/2
ahv_el_mitteilung nr. 214d
Liste der Stellen, die daran interessiert sind, weiterhin als Mietstelle für die Abgabe von Elektrobetten zu Lasten der EL tätig zu sein
Canton
ZH Embru-Werke, Mantel & Cie Rapperswilerstrasse 33
8630 Rüti
Tel.: 055 251 12 55 Fax: - E-mail: rowe- ber@embru.ch
BE SteffenBettwa- Spitex oberes Worblental Rehabil Sanitas ren+Hilfsmittel AG Bahnhofstr. 10 Chräjeninsel 13 Murtenstrasse 7 Mittelstrasse 12 3076 Worb 3270 Aarberg 2502 Biel/Bienne
4902 Langenthal Tel.: 031 839 92 92 Tel.: 032 392 77 11 Tel.: 032 323 14 73
Tel. 062 923 30 10 Fax: - Fax: 032 392 77 12 Fax: 032 323 12 43 Fax 062 923 37 11 E-mail: E-mail: E-mail: sani- E-mail: info@spitex-worb info@rehabil.ch tas@bottaweb.ch
Hilfsmittelstelle Bern Kuhn und Bieri AG Stiftung Cerebral Krankenmobilien des Kornweg 15 Könizstrasse 227 Erlachstrasse 14 Samaritervereins
3027 Bern 3097 Liebefeld 3012 Bern Madretsch
Tel.: 031 991 60 80 Tel.: 0848 10 20 40 Tel.: 031 308 15 15 Madretschstrasse 35 Fax: - Fax: - Fax: - 2503 Biel/Bienne E-mail: in- E-mail: vermie- E-mail: ce- Tel.: 032 365 08 89 fo@hilfsmittelstelle.ch tung@kuhnbieri.ch rebral@cerebral.ch Fax: - E-mail: ruthpa- roz@swissonline.ch
LU Krankenmobilien Hermap Samariterverein Neuhaltenstrasse 1 Grossfeldstrasse 6 6030 Ebikon
6010 Kriens Tel.: 041 444 10 22
Tel.: 041 317 19 06 Fax: - Fax: 041 317 19 19 E-Mail: mie- E-Mail: krankenmobi- te@hermap.ch lien@samariterverein- kriens.ch
FR Croix-Rouge fribour- Mobilier - Literie Dor- Mobilier - Literie Dor- Mobilier - Literie Dor- geoise mez Kolly mez Kolly mez Kolly Rue G.-Techtermann 2 Route de Bourguillon 1 Route de Billens 9 Route de Grandcour 7
1701 Fribourg 1723 Marly 1680 Romont 1530 Payerne
Tel.: 026 347 39 40 Tel.: 026 439 94 39 Tel.: 026 439 94 39 Tel.: 026 439 94 39 Fax: - Fax: - Fax: - Fax: - E-Mail: E-Mail: E-Mail: ro- E-Mail: payer- david.seydoux@croix- marly@dormez-kolly.ch mont@dormez-kolly.ch ne@dormez-kolly.ch rouge-fr.ch
FR Trendreha AG Dorfstrasse 22
3184 Wünnewil
Tel.: 026 494 92 10 Fax: - E-Mail: welco- me@trendreha.ch
SO Genossenschaft Vebo Werkhofstrasse 8
4702 Oensingen
Tel.: 062 388 35 61 Fax: - E-Mail: betriebsbue- ro@vebo.ch
BS Reha Med AG Reha mobil GmbH Sanitätshaus St. Johann Feierabendstrasse 37 Spitalstrasse 40 4051 Basel
4004 Basel Tel.: 061 283 44 44
Tel. : 061 386 91 91 Fax : 061 283 44 45 Fax : - E-Mail: in- E-Mail : in- fo@rehamobil.ch fo@rehamed.ch
BL Pro Senectute Baselland Auforum Bahnhofstrasse 4 Emil Frey-Strasse 137
4410 Liestal 4142 Münchenstein
Tel. : 061 927 92 33 Tel.: 061 411 24 24 Fax : - Fax : - E-Mail: E-Mail : in- s. www.bl.pro- fo@auforum.ch senectute.ch
SH Strack AG Ebnatstrasse 125
8200 Schaffhausen
Tel.: 0800 600 500 Fax : 0800 600 900 E-Mail : info@strack.ch
SG Orbitron Medical GmbH Favoterm AG Naropa Reha AG Innomedic GmbH Alte Landstrasse 106 Unterzil 8 Signalstrasse 12 Gässeli 9
9445 Rebstein 9245 Oberbüren 9401 Rorschach 9442 Berneck
Tel.: 071 770 07 79 Tel.: 071 931 34 44 Tel.: 071 845 24 04 Tel.: 071 740 18 81 Fax: - Fax : - Fax: 071 845 24 05 Fax: 071 740 18 82 E-Mail: info@orbitron.ch E-Mail : in- E-Mail: E-Mail: in- fo@favoterm.ch info@naropa-reha.ch fo@innomedic.ch
2/4
SG Liftac GmbH Liftac AG Wasserbett - Schlafcenter Lanz + Rauch AG Reha- Spitalstrasse 12 Landstrasse 151 Zürcherstrasse 8b Care
9472 Grabs FL-9494 Schaan 9500 Will Friedhofstrasse 1
Tel.: 081 740 31 67 Tel.: 004232375745 Tel.: 071 910 12 63 8645 Jona-Rapperswil Fax: 081 741 31 68 Fax: - Fax: - Tel.: 055 212 41 51 E-Mail: E-Mail: E-Mail: in- Fax: - ch@liftac.com mail@liftac.com fo@schlafcenter-wil E-Mail: cp.rauch@bluewin.ch
Hausmann Genossenschaft Wohnen Procap Sargans- Marktgasse 11 im Alter - Haus VIVA Werdenberg
9001 St Gallen Bildstrasse 14 Grossfeldstrasse 44
Tel.: 071 227 26 26 9450 Altstätten 7320 Sargans Fax: - Tel.: 071 757 04 04 Tel.: 081 723 61 71 E-Mail: Fax: 071 757 04 05 Fax: - u.kern@hausmann.ch E-mail: E-mail: procapsar- haus.viva@catv.rol.ch gans@bluewin.ch
GR Samariterrverein Disen- Buchli Orthopädie Tosio Arredamenti SA tis, Yvonne Flepp Masanserstrasse 23 Via del Pozzo Via Latis 12 7000 Chur 7742 Poschiavo
7180 Disentis Tel.: 081 252 20 73 Tel.: 081 844 01 06
Tel.: 081 947 50 35 Fax: - Fax: - Fax: - E-Mail: E-Mail: E-Mail: info@buchli.ch info@tosio.ch yvonne.flepp@kns.ch
AG Regionales Pflegezent- Binder Rehab AG Prophylaxe Service rum Baden Durisolstrasse 12 Im Langacker 20 Wettingerstrasse 5612 Villmergen 5405 Baden-Dättwil
5400 Baden Tel.: 056 618 32 32 Tel.: 056 470 47 47
Tel.: 056 203 81 11 Fax: 056 618 32 33 Fax: - Fax: - E-Mail: in- E-Mail: in- E-Mail: info@rpb.ch fo@BinderRehab.ch fo@prophylaxe.ch
TG Heimelig betten Gutenbergstrasse 4
8280 Kreuzlingen
Tel.: 071 672 70 80 Fax: 071 672 70 76 E-Mail: in- fo@heimelig.ch
TI Ganser SA Sanicar SA NL Neolab SA Via Aprica 16 Via Girella 16 CP 151
6900 Lugano 6814 Lamone 6883 Novazzano
Tél.: 091 966 31 66 Tél.: 091 967 54 74 Tél.: 091 683 03 51 Fax: - Fax: - Fax: - Courriel: Gan- Courriel: Courriel: ser.ch@swissonline.ch info@sanicar-sa.com info@neolab.ch
3/4
VD MF Réhabilitation Sarl, Medicart Koller Orthopedie SA Praximed Grand-Rue 10, 1814 La 20, route de Provence Av. Général-Guisan 38 Chemin Praz-Devant 12 Tour-de-Peilz 1426 Concise 1800 Vevey 1032 Romanel sur Lau- Tél.: 021/971 27 71 Tél.: 024 426 50 30 Tél.: 021 922 72 82 sanne Fax: Fax: - Fax: 021 921 52 52 Tél.: 021 351 30 75 Courriel: Courriel: Courriel: - Fax: 021 311 06 87 mf.rehab@mysunrise.ch contact@medicart.biz Courriel: in- fo@praximed.ch
SRS SA Embru-Vital Z.I. Trési 6 C Route de Grandcour
1028 Préverenges 1530 Payerne
Tél.: 021 801 46 61 Tél.: 026 662 49 10 Fax: 021 801 46 50 Fax: 026 662 49 20 Courriel: Courriel: bra- srsduc@freesurf.ch pin@embru.ch
VS Centre médico-social Pharmacie centrale F&M Sanitätshaus Oesch Fond. Foyers-Ateliers St- régional Héritier Furkastrasse 13 Hubert Hôtel de Ville Place centrale 4 3900 Brig Rue de la Blancherie 51
3960 Sierre 1920 Martigny Tel.: 027 924 18 10 1951 Sion
Tél.: 027 455 51 51 Tél.: 027 722 20 32 Fax: - Tél.: 027 323 35 43 Fax: - Fax: - E-Mail: Fax: - Courriel: Courriel: in- ue-oesch@bluewin.ch Courriel: cms@sierre.ch fo@pharmaciecentrale.ne sion@asth.ch t
NE Fondation serei Rue de la Ronde 30
2300 La Chaux-de-Fonds
Tél.: 032 886 81 00 Fax: - Courriel: serei@ne.ch
GE Medi-Phy SA 2, cours de Rive
1204 Genève
Tél.: 022 781 00 66 Fax: - Courriel: -
JU Fondation serei Rue du Col. Hoffmeyer 49
2854 Bassecourt
Tél.: 032 426 13 65 Fax: - Courriel: serei-jura@bluewin.ch
4/4
MODELL
VEREINBARUNG
betreffend die mietweise Abgabe von Elektrobetten durch die IV und die EL
Zwischen
einerseits - nachstehend Mietstelle genannt -
und dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) andererseits
wird bezüglich der mietweisen Abgabe von Elektrobetten an IV-Versicherte und EL-Bezüger (nachste- hend Versicherte genannt) folgende Vereinbarung getroffen:
1. Das BSV ermächtigt die Mietstelle, Versicherten zu Lasten der IV/EL ein Elek-
trobett auszumieten.
2. Die Mietstelle verpflichtet sich:
- Elektrobetten gemäss Definition im Anhang 1 der Vereinbarung (Mindestanfor- derung) in gebrauchsfähigem Zustand anzubieten.
- fachkompetente und seriöse Beratung durch dafür geschultes Personal anzubie- ten und falls gewünscht oder notwendig Abklärungen vor Ort (bei den Versicher- ten) vorzunehmen
- für die Lieferung und Montage sowie die Demontage und Rücknahme ebenfalls geschultes Personal einzusetzen
- verschiedene Bett-Typen im Angebot zu haben
- über einen Mindestbestand von 8 Betten zu verfügen
- nur gereinigte und desinfizierte Betten zweckmässig einzulagern
- die Funktionstüchtigkeit der Betten bei der Ein- und Auslieferung zu überprüfen und allfällige Reparaturen und die Wiederaufbereitung fachgerecht auszuführen
- Reparaturen innert 24 Stunden vor Ort (bei den Versicherten) fachgerecht durchzuführen und nicht mehr gebrauchstüchtige und nicht mehr reparierbare Betten auszuwechseln
- über ein dem Bettenbestand entsprechendes Ersatzteillager zu verfügen
- administrative und organisatorische Mutationen wie z.B. Adressänderungen, Aufgabe der Mietsstellenfunktion, Firmenzusammenlegungen, Firmenschlies- sungen u.ä. unverzüglich dem BSV mitzuteilen.
3. Die Miete beträgt ab 1.7.2001 Fr. 75.-- pro Monat, exkl. MwSt.
Angebrochene Monate können als ganze in Rechnung gestellt werden. Die letz- te von der IV/EL zu übernehmende Miete ist die jenes Monates, in welchem die Mietstelle Kenntnis erhält, dass das betreffende Elektrobett nicht mehr benötigt wird.
4. Im Mietpreis inbegriffen und mit der Zahlung desselben abgegolten sind fol-
gende Leistungen:
– Amortisation für 1 Elektrobett in Normalbreite mit zwei oder drei Motoren – 1 Aufzugsbügel (falls vom Patienten gewünscht) – 1 oder 2 Seitengitter (falls notwendig) – Kosten für allfällige Abklärungen – Reparaturen und Ersatz von Bestandteilen
5. Dieser Punkt gilt nur für Betten, die zulasten der Invalidenversicherung
abgegeben werden.
Im Mietpreis nicht inbegriffen sind Kosten für invaliditätsbedingte Anpassungen und Zubehöre, deren Notwendigkeit ärztlich bestätigt sein muss (z.B. Spezial- steuerung für Tetraplegiker, Betten in Uebergrössen u.ä.). Diese Kosten werden pro Bett einmalig und zusätzlich vergütet. Für Übergrössen wird die einmalige Entschädigung berechnet, indem vom Kaufpreis Fr. 2’500.-- abgezogen werden. Alle anderen Kosten werden nach ausgewiesenem Aufwand entschädigt. Die Mietstelle führt solche Spezialleistungen nicht in der Sammelrechnung gemäss Punkt 8 hienach auf, sondern benützt dazu das normale amtliche Rechnungs- formular (Form. 318.632).
6. Zusätzlich zum Mietpreis werden pro Bett folgende Pauschalen ausgerichtet:
Fr. 250.-- exkl. MwSt für den Hintransport zur versicherten Person Fr. 280.-- exkl. MwSt für den Rücktransport zur Mietstelle Fr. 50.-- exkl. MwSt beträgt der Beitrag an die Transportkosten, falls infolge Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes den Versicherten nachträglich Sei- tengitter und/oder Aufzugbügel geliefert werden müssen. Es ist nicht gestattet, den Versicherten die eventuelle Differenz zwischen diesen Ansätzen und höher liegenden effektiven Transportkosten in Rechnung zu stellen.
7. Den Versicherten können in Rechnung gestellt werden:
– Kosten für die Behebung von Schäden, die auf schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind – bei verspäteter Rückgabe die entsprechenden Mietkosten. Die Mietstelle hat die Versicherten auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen (Abgabe des Merkblattes Anhang 2)
2/5
– die von der IV/EL nicht vergüteten Zubehöre (z.B. Matratze).
8. Die Rechnungstellung erfolgt halbjährlich, jeweils per 30. Juni und 31. Dezem- ber an die für die jeweiligen Versicherten zuständige IV- oder EL-Stelle mit Sammelrechnung. Die Rechnungen werden innerhalb von zwei Monaten seit Eingang beglichen.
9. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten bezüglich
der Auslegung dieses Vertrages einer paritätischen Kommission zu unterbreiten, deren Zusammensetzung und Vorgehen von Fall zu Fall bestimmt wird.
10. Soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen
des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
11. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer eines Jahres seit dem Datum der Unter-
zeichnung durch die Mietstelle. Sie kann stillschweigend verlängert oder von je- der Vertragspartei unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist halbjähr- lich aufgelöst werden.
12. Mit der Unterschrift unter diese Vereinbarung bestätigt die Mietstelle, die unter Punkt 2 aufgeführten Anforderungen zu erfüllen und erlaubt dem BSV oder von diesem beauftragten Drittpersonen diesbezügliche Kontrollen durchzuführen.
Für die Mietstelle: Geschäftsfeld Invalidenversicherung Bereich Medizin und Hilfsmittel
C.Lukas Bohny, Bereichsleiter
Ort, Datum Bern,
3/5
Vereinbarung zur Abgabe von Elektrobetten Anhang A
Standard-IV/EL-Elektrobett Das IV-Standard-Elektrobett soll den Ansprüchen der IV im Sinne von einfach und zweckmässig ge- nügen. Es beschreibt die minimal verlangte Ausführung eines Elektrobettes unter Berücksichtigung des doch hohen Qualitätsstandards der Bettenversorgung in der Schweiz.
Grundsätzlich muss das Elektrobett eine Qualität aufweisen, die eine Lebensdauer von mindestens 8 Jahren garantiert. Es muss praktisch sein, d.h. leicht zerlegbar, die Bedienungselemente leicht zu- gänglich und die Grössenverhältnisse den Bedürfnissen des Behinderten anpassbar (z.B. Höhenver- stellbarkeit). Das Bett ist geräuscharm und ruckfrei verstellbar.
Grundsätzlich muss • das Bett den gesetzlichen Vorschriften der Schweiz entsprechen • eine Bedienungsanleitung vorhanden sein • das Bett auf blockierbaren Rollen stehen • von einer Bettumrandung umgeben sein • eine sichere Kabelführung am Bett aufweisen (speziell zu beachten bei Montage)
Liegefläche • Flexible Federlatten, Platten oder Gitter • 4-teilig • 90cm x 200cm
Steuerung • Handschalter Niederspannung oder pneumatisch • leicht bedienbar
Funktionen • elektrisch höhenverstellbar (Zulast 180 kg) • elektrische Verstellung der Rückenstütze • automatische Verstellung des Knieknicks • manuelle Beinhochlagerung
Motoren • wartungsarm • geräuscharm • mit Thermo- oder Überstromschutz
Sicherheit • Notabsenkung der Rückenstütze vorhanden
Zubehör • Aufzugbügel • Seitengitter • Wandanschlagpuffer
4/5
Vereinbarung zur Abgabe von Elektrobetten Anhang B
Merkblatt über die mietweise Abgabe von Elektrobetten durch die IV und EL
1. Die IV/EL trägt die Mietkosten für ein Elektrobett. Dieses bleibt Eigentum der Mietstelle.
2. Die Miete wird von der IV/EL direkt der Mietstelle vergütet.
3. Im Mietpreis eingeschlossen sind neben der Amortisation, den Seitengittern und dem Aufzugbü- gel auch die Kosten für allfällige Abklärungen der Mietstelle sowie die Aufwendungen für Repara- turen und Ersatz von Bestandteilen soweit sie durch normale Abnützung bedingt sind.
4. Den Versicherten können ausschliesslich folgende Mehrkosten in Rechnung gestellt werden:
– Behebung von Schäden, die auf schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind
– bei verspäteter Rückgabe (z. B. Ablauf des Anspruchs) die entsprechenden Mietkosten
– weitere, nicht von der IV/EL vergütete Zubehöre (z.B. Matratze).
5. Werden Reparaturen notwendig oder müssen Bestandteile ersetzt werden, so ist die Mietstelle zu benachrichtigen. Sie trifft alsdann die erforderlichen Anordnungen.
6. Wird das Elektrobett nicht mehr benötigt, ist die Mietstelle unaufgefordert und unverzüglich zu benachrichtigen. Wird dies unterlassen, so schuldet der/die Versicherte der Mietsstelle eventuell dar- aus entstehende Kosten
5/5
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
Änderung vom 22. November 2007
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Die Verordnung vom 29. November 1976 1 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 4 und 5
4 Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausfüh-
rung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Fehlen vertraglich vereinbarte Tarife im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 IVG 2 , so gelten die im Anhang festgelegten Höchstbeiträge. Fehlen auch solche Höchstbeiträge, so werden die effektiven Kosten vergütet.
5 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3 Abgabeform 1 Die Hilfsmittel werden zu Eigentum abgegeben, sofern in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt wird. 2 Kostspielige Hilfsmittel, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwen- dung finden können, werden leihweise abgegeben.
Art. 3bis Vergütung von Hilfsmitteln
1 In den im Anhang umschriebenen Fällen kann die Versicherung:
a. dem Versicherten einmalige oder periodische Beiträge an ein von ihm ange- schafftes Hilfsmittel zahlen; b. dem Versicherten eine Pauschale für die Anschaffung eines Hilfsmittels zah- len; c. die Mietkosten für ein gemietetes Hilfsmittel übernehmen.
2 Die Höhe der Vergütungen sind im Anhang festgelegt.
2007–1375 1
Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung AS 2007
Art. 6 Sorgfaltspflicht
1 Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen.
2 Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsun- tauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Art. 6bis Zweckmässige Verwendung 1 Der Versicherte hat die Vergütungen nach Artikel 3bis Absatz 1 Buchstaben a und b entsprechend ihrem vorgesehenen Zweck zu verwenden.
2 Um eine Zweckentfremdung von Hilfsmitteln zu verhindern, kann die Abgabe mit
Auflagen verbunden werden. Wird ein Hilfsmittel wegen Nichtbeachtung der Aufla- gen vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Ent- schädigung zu leisten.
Art. 7 Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb
1 Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten
voraus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten.
2 Muss ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem
Gebrauch repariert, angepasst oder teilweise erneuert werden, so übernimmt die Versicherung die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Von den Versi- cherten kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden. Die Höhe der Kostenbeteili- gung ist im Anhang festgelegt.
3 An die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln gewährt die
Versicherung einen jährlichen Beitrag in der Höhe der effektiven Kosten, höchstens jedoch 485 Franken, sofern im Anhang nicht ein anderer Beitrag festgelegt wird. Betriebs- und Unterhaltskosten für Motorfahrzeuge werden von der Versicherung nicht übernommen.
4 An die Kosten für die Haltung eines Blindenführhundes gewährt die Versicherung
einen monatlichen Beitrag. Dieser ist im Anhang festgelegt.
Art. 8 Anspruch auf Kostenvergütung für Hilfsmittel
1 Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste
selber an oder kommt er für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären.
2 Bei den durch das Bundesamt für Sozialversicherungen zu bezeichnenden kost-
spieligen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, wird die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet; die Beiträge werden entsprechend den Kosten und der möglichen voraus- sichtlichen Benützungsdauer festgesetzt.
3 Die Kostenvergütung kann unter Auflagen erfolgen, welche eine Zweckentfrem-
dung des Hilfsmittels verhindern und bei Nichtgebrauch eine Übereinigung des Hilfsmittels an die Versicherung vorsehen.
2
Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung AS 2007
II Der Anhang zur Verordnung vom 29. November 1976 3 über die Abgabe von Hilfs- mitteln durch die Invalidenversicherung wird gemäss Beilage geändert.
III Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. November 2007 Für Elektrobetten, die vor dem 1. Januar 2008 in Miete genommen werden, über- nimmt die Versicherung die Kosten im bisherigen Umfang längstens bis zum 31. Dezember 2008 weiter.
IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
22. November 2007 Eidgenössisches Departements des Innern: Pascal Couchepin
3 SR 831.232.51
3
Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung AS 2007
Anhang
Liste der Hilfsmittel
Ziff. 1 Einleitungssatz und Ziff 1.03
1 Prothesen
Vergütung gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie- Techniker (SVOT)
1.03 Definitive Brust-Exoprothesen
Nach Mamma-Amputation oder bei Vorliegen eines Poland-Syndroms oder Agenesie der Mamma. Höchstbeitrag pro Kalenderjahr 500 Franken für einseitige und 900 Franken für beidseitige Versorgung..
Ziff. 2 Einleitungssatz
2 Orthesen
Vergütung gemäss Tarifvertrag mit SVOT
Ziff. 4 Einleitungssatz und Ziff. 4.01 sowie 4.03
4 Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen
Vergütung gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband Fuss & Schuh (SSOMV)
4.01 Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich
Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02–4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt bis zum vollendeten
12. Altersjahr 70 Franken, ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken.
Bei Reparaturkosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalen- derjahr.
4.03 Orthopädische Spezialschuhe:
Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt bis zum vollendeten
12. Altersjahr 70 Franken, ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken.
Bei Reparaturkosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalen- derjahr.
4
Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung AS 2007
Ziff. 5.01, 5.06, 5.07
5.01 Augenprothesen:
Vergütung gemäss der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozial- versicherungen und den Lieferantinnen und Lieferanten von Augenprothesen (Höchstbeiträge: 645 Franken inkl. MwSt für Glasaugenprothesen und 2000 Franken inkl. MwSt für Kunstaugenprothesen). Artikel 24 Absatz 3 IVV bleibt vorbehalten.
5.06 Perücken:
Jährlicher Höchstbeitrag: 1500 Franken.
5.07 Hörgeräte bei Schwerhörigkeit,
sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständi- gen kann. Die Abgabe erfolgt leihweise. Vergütung gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Fachverband der Hörgeräteakustik und dem Hörzent- ralen-Verband der Schweiz (AKUSTIKA/HZV). Beitrag für Batteriekosten: pro Kalenderjahr 90 Franken bei monauraler Versorgung und 180 Franken bei binauraler Versorgung. Beitrag für Batteriekosten bei Cochlea- Implantaten und FM-Anlagen: pro Kalenderjahr 485 Franken oder unter Beilage der Belege die effektiven Kosten bis höchstens 970 Franken.
Ziff. 7.01
7.01* Brillen, sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmass- nahmen darstellen. Der Höchstbeitrag für das Brillengestell beträgt 150 Franken.
Gliederungstitel zu Ziff. 9 und Ziff. 9.01sowie 9.02
9 Rollstühle
Vergütung gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Han- dels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) und dem SVOT.
9.01 Rollstühle ohne motorischen Antrieb:
Sofern anstelle eines Rollstuhls ein Kinder-Buggy abgegeben wird, beträgt die Kostenbeteiligung für Kinder unter 30 Monaten 300 Franken. Die Abga- be erfolgt leihweise.
9.02 Elektrorollstühle:
Für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. Die Abgabe erfolgt leihweise
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Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung AS 2007
Ziff. 10.01, 10.02 und 10.04
10.01* Motorfahrräder, zwei- bis vierrädrig: Der jährliche Amortisationsbeitrag beträgt 480 Franken für zweirädrige und
2500 Franken für drei- und vierrädrige Motorfahrräder.
10.02* Kleinmotorräder und Motorräder: Der jährliche Amortisationsbeitrag beträgt 750 Franken. 10.04* Automobile: Der jährliche Amortisationsbeitrag beträgt 3000 Franken. Der Beitrag an einen automatischen Garagentoröffner beträgt 1500 Franken.
Ziff. 11.02 und 11.04–11.06
11.02 Blindenführhunde,
sofern die Eignung der versicherten Person als Führhundehalterin erwiesen ist und sie sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbstständig fort- bewegen kann. Die Versicherung übernimmt die Kosten gemäss Tarifvertrag mit den Führhundeschulen. Der Beitrag an die Futterkosten beträgt pro Monat 150 Franken, der Beitrag an die Tierarztkosten 40 Franken. Übersteigen die Tierarztkosten 480 Fran- ken pro Jahr, so werden die Mehrkosten nur gegen Vorlage der entsprechen- den Belege zurückerstattet.
11.04 Abspielgeräte für Tonträger:
Für Blinde und hochgradig Sehbehinderte zum Abspielen von auf Tonträger gesprochener Literatur. Der Höchstbeitrag beträgt 200 Franken. Die Abgabe erfolgt leihweise. 11.05* Abspielgeräte für Tonträger, sofern sie für Blinde und hochgradig Sehbehinderte bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich invaliditätsbe- dingt notwendig sind. Die Abgabe erfolgt leihweise.
11.06 Lese- und Schreibsysteme:
Für Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die nur mit einem solchen System lesen oder dadurch mit der Umwelt erheblich leichter Kontakt aufnehmen können und die über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zur Bedie- nung des Systems verfügen. Die Kosten für das Erlernen des Maschinen- schreibens gehen zulasten der versicherten Person. Die Abgabe erfolgt leihweise.
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Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung AS 2007
Ziff. 12.01
12.01 Krückstöcke:
Die Abgabe erfolgt leihweise.
Ziff. 12.02
12.02 Gehwagen und Gehböcke:
Die Abgabe erfolgt leihweise.
Ziff. 13.01–13.03 und 13.05
13.01* Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtun- gen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen: Bei der Abgabe von Geräten, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt, hat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten den Betrag von 400 Fran- ken nicht übersteigen, gehen zulasten der versicherten Person. 13.02* Der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen: Bei der Abgabe von Geräten, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt, hat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten den Betrag von 400 Fran- ken nicht übersteigen, gehen zulasten der versicherten Person. 13.03* Der Behinderung individuell angepasste Arbeitsflächen: Bei der Abgabe von Geräten, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt, hat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten den Betrag von 400 Fran- ken nicht übersteigen, gehen zulasten der versicherten Person. 13.05* Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Die Abgabe erfolgt leihweise.
Ziff. 14.01–14.05
14.01 WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitär-
einrichtungen, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Durch- führung der betreffenden Körperhygiene fähig ist. Die Abgabe erfolgt leih- weise.
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Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung AS 2007
14.02 Krankenheber:
Zur Verwendung im privaten Wohnbereich. Die Abgabe erfolgt leihweise. 14.03 Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör): Zur Verwendung im privaten Wohnbereich für Versicherte, die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen. Die Abgabe erfolgt leihweise. Dauernd Bettlägerige sind vom Anspruch ausgeschlossen. Vergütet wird der Kaufpreis eines Bettes bis zum Höchstbeitrag von 2500 Franken. Der Beitrag an die Auslieferungskosten des Elektrobettes beträgt
250 Franken.
14.04 Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung:
Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Türen, Anbringen von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen, Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation von Signal- anlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. Der Höchstbeitrag für Signalanlagen beträgt 1300 Franken.
14.05 Treppenfahrstühle und Rampen:
Für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlas- sen können. Wird anstelle eines Treppenfahrstuhls ein Treppenlift eingebaut, so beträgt der Höchstbeitrag 8000 Franken. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Vergütung von Reparaturkosten. Die Abgabe erfolgt leihweise.
Ziff. 15.01–15.06 und 15.10
15.01 Schreibmaschinen,
sofern eine versicherte Person nicht von Hand schreiben kann und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung einer Schreibmaschine verfügt. Die Abgabe erfolgt leihweise.
15.02 Elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte:
Für schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen. Die Abgabe erfolgt leihweise.
15.03 Abspielgeräte für Tonträger,
sofern eine gelähmte versicherte Person, die nicht in der Lage ist, selbststän- dig Bücher zu lesen, zum Abspielen von auf Tonträger gesprochener Litera- tur auf einen solchen Behelf angewiesen ist. Der Höchstbeitrag beträgt 200 Franken. Die Abgabe erfolgt leihweise.
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Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung AS 2007
15.04 Seitenwendegeräte,
sofern eine versicherte Person, welche die Voraussetzungen von Ziffer 15.03 erfüllt, ein solches Gerät anstelle eines Tonbandgerätes benötigt. Die Abga- be erfolgt leihweise.
15.05 Umweltkontrollgeräte,
sofern eine schwerstgelähmte versicherte Person, die nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern ihr dadurch die selbstständige Fortbewegung mit dem Elektrofahr- stuhl innerhalb ihres Wohnbereichs ermöglicht wird. Die Abgabe erfolgt leihweise.
15.06 Schreibtelefone und Videophone,
sofern es einer hochgradig schwerhörigen, gehörlosen oder schwer sprech- behinderten versicherten Person nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die notwendigen Kontakte zur Umwelt auf anderem Wege herzustellen und sie über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügt. Die Abgabe erfolgt leihweise. Der Höchstbeitrag beträgt 2200 Franken für den Erstapparat, 1700 Franken für den Zweitapparat, 700 Franken für ein Faxgerät und 1700 Franken für Mobiltelefone mit spezieller Software.
15.10 Spezielle Rehab-Kinder-Autositze für Kinder
ohne Kopf- und Rumpfkontrolle: Die Kostenbeteiligung beträgt für Kinder bis zum vollendeten siebten Altersjahr 200 Franken.
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1 Erläuterungen
zu den Änderungen der HVI vom 22. November 2007
Zu Art. 2 Abs. 4 und 5
Absatz 4 Um eine möglichst klare Regelung und eine entsprechende Rechtssicherheit zu schaffen, werden die Höchstbeiträge bei Fehlen von vertraglich vereinbarten Tarifen neu in der Liste im Anhang aufgeführt und nicht mehr vom Bundesamt festgelegt. Trotzdem bleibt eine einfache und rasche Anpassung gewährleistet, da es sich vorliegend um eine Departementsverordnung handelt, welche relativ einfach angepasst werden kann. Fehlen sowohl vertraglich vereinbarte Tarife als Höchstbeiträge in der Liste im Anhang, so werden die effektiven Kosten übernommen.
Absatz 5 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im italienischen Text.
Zu Art. 3 (Abgabeform)
Der bisherige Artikel 3 wurde neu zur besseren Übersicht und Verständlichkeit in zwei Absätze gegliedert. Die Regelungen des zweiten Satzes, wo es um die Zahlung von einmaligen oder periodischen Beiträgen sowie von Mietkosten für ein Hilfsmittel geht, wurden neu in den Artikel 3bis integriert.
Absatz 1 hält den Grundsatz fest, dass Hilfsmittel zu Eigentum abgegeben werden, solange nicht etwas anderes bestimmt ist (entspricht dem letzten Satz des heutigen Artikels 3).
Absatz 2 entspricht dem ersten Satz des heutigen Artikels 3.
Zu Art. 3bis (Vergütung von Hilfsmitteln)
Absatz 1 hält die besonderen Vergütungsformen für Hilfsmittel fest. Insbesondere kann die Versicherung einmalige oder periodische Beiträge an ein Hilfsmittel zahlen (entspricht dem bisherigen Artikel 3 zweiter Satz), eine Pauschale vergüten (gemäss Artikel 21 Absatz 3 erster Satz IVG) oder die Mietkosten für ein Hilfsmittel übernehmen (entspricht dem bisherigen Artikel 3 zweiter Satz).
2 Absatz 2 Um eine möglichst klare Regelung und eine entsprechende Rechtssicherheit zu schaffen, wird die Höhe der besonderen Vergütungen in der Liste im Anhang aufgeführt. Trotzdem bleibt eine einfache und rasche Anpassung gewährleistet, da es sich vorliegend um eine Departementsverordnung handelt, welche relativ einfach angepasst werden kann.
Zu Art. 6 (Sorgfaltspflicht)
Absatz 1 entspricht dem heutigen Absatz 1 erster Satz. Der heutige letzte Satz von Absatz 1 kann ersatzlos gestrichen werden, da er in der Praxis nicht mehr angewendet wird.
Absatz 2 Die Sanktionen wegen Nichtbeachtung besonderer Auflagen sind neu in Artikel 6bis Absatz 2 geregelt. Für die Entschädigungspflicht der versicherten Person bei vorzeitiger Gebrauchsuntauglichkeit reicht neu jegliche Verletzung der Sorgfaltspflicht.
Zu Art. 6bis(neu) (Gewährleistung zweckmässiger Verwendung)
Absatz 1 Das Geld, welches die versicherte Person nach Artikel 3bis Absatz 1 Buchstabe a und b erhält, muss für die Beschaffung des Hilfsmittels verwendet werden.
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 6 Absatz 1 zweiter Satz sowie dem bisher Artikel 6 Absatz 2.
Zu Art. 7 (Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb)
Absatz 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im italienischen Text.
Absatz 2 Der heutige letzte Satz von Absatz 2 kann ersatzlos gestrichen werden, da die Kilometerquote in der Praxis nicht mehr angewendet wird (vgl. Erläuterung zu Artikel 6 Absatz 1). Neu wird die bisherige Praxis einer Kostenbeteiligung der versicherten Person an den Reparaturkosten ausdrücklich festgehalten. Die Höhe dieser Kostenbeteiligung ist in der Liste im Anhang aufzuführen.
3
Absatz 3 Um eine möglichst klare Regelung und eine entsprechende Rechtssicherheit zu schaffen, wird die Höhe der jährlichen Beiträge für den Betrieb und Unterhalt von Hilfsmitteln neu in der HVI festgelegt. Der Beitrag ist wie bisher in der Höhe der effektiven Kosten, jedoch höchstens 485 Franken. Für spezielle Fälle kann der Beitrag in der Liste im Anhang abweichend festgelegt werden (z.B. Service und Unterhalt von Hörgeräten). Trotz der Festlegung der Beiträge direkt auf Verordnungsstufe bleibt eine einfache und rasche Anpassung gewährleistet, da es sich vorliegend um eine Departementsverordnung handelt, welche relativ einfach angepasst werden kann.
Absatz 4 entspricht grösstenteils der heutigen Bestimmung, allerdings wird nun auch hier analog zu Absatz 3 vorgesehen, dass die Höhe des monatlichen Beitrages an die Haltung eines Blindenführhundes in der Liste im Anhang festgelegt wird.
Zu Art. 8 (Anspruch auf Kostenvergütung für Hilfsmittel)
Absatz 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im italienischen Text.
Absatz 2 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung infolge der Änderung der deutschen Bezeichnung des Bundesamtes (CD-Bund). Der Verordnungstext bleibt unverändert.
Absatz 3 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im italienischen Text.
Zu Anhang, Liste der Hilfsmittel
Die Liste der Hilfsmittel bleibt, mit Ausnahme von Ziffer 14.03, materiell unverändert. Hingegen werden die bereits heute geltenden Abgabeformen, Vergütungsformen, Maximalbeiträge und Selbstbehalte neu direkt in der Verordnung aufgeführt. Ziel dieser Anpassung ist eine einfachere, klarere Regelung der anwendbaren Bestimmungen und dadurch vor allem eine entsprechend erhöhte Rechtssicherheit.
zu Ziff. 14.03
4 Die Elektrobetten werden neu nicht mehr gemietet sondern leihweise abgegeben. Die Versicherung vergütet den Kaufpreis, wobei eine Maximallimite des Kaufpreises von 2500 Franken gilt (Berechnungsbasis: Durchschnittlicher Marktpreis für einfache und zweckmässige Versorgung). Die leihweise Abgabe erfolgt analog anderer Hilfsmittel und bedingt nach Ende des Gebrauchs eine Rücknahme des Hilfsmittels ins IV-Depot. Ist ein entsprechendes Elektrobett in einem IV-Depot vorhanden, so hat die Abgabe vorzugsweise über dieses zu erfolgen. Da die Infrakstruktur in den IV-Depots für die neue Abgabeform bereits vorhanden ist, werden keine Mehrkosten generiert. Dagegen führt die leihweise Abgabe der Elektrobetten verbunden mit der IV-Depotlösung zu geschätzten Einsparungen von 700'000 Franken pro Jahr (ausgehend von einem Höchstvergütungsbeitrag von 2'500 Franken und einem Depot-Preis von 1800 Franken bei einem von der SAHB geschätzten Rücklauf (+Wiedereinsetzung) von etwa 1000 Betten pro Jahr). Da davon auszugehen ist, dass IV-Versicherte im Durchschnitt ein Elektrobett über längere Zeit benötigen (Statistiken hierzu sind nur sehr beschränkt verfügbar), ergibt sich voraussichtlich mit dem Höchstvergütungsbeitrag im Vergleich zu den bisherigen Mietkosten ein weiterer Spareffekt (Mietkosten für 8 Jahre:7200 Franken im Gegensatz zu 2500 Franken plus Reparaturkosten, unter Berücksichtigung einer mittleren Lebensdauer eines Elektrobettes von 8 Jahren).
Zu Ziff. 15.02
Elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte können neu auch an stark sprech- und schreibbehinderte Versicherte abgegeben werden. Damit wird die bisherige restriktive Regelung, die eine vollständige Sprach- und Schreibunfähigkeit voraussetzte, gelockert. Künftig werden somit z.B. auch Versicherte mit Trisomie 21, die nicht vollständig sprechunfähig sind, aber nur über ein stark reduziertes Vokabular verfügen, Anspruch auf Kommunikationsgeräte haben.
Die Zahl der abgegebenen Geräte (z.B. B.A.Bar-Geräte) wird gestützt auf diese Neuregelung voraussichtlich zunehmen. Gleichzeitig ist die Gesamtzahl der möglichen Benützer begrenzt. Bei den sehr teuren Kommunikationsgeräten ist aufgrund der nötigen Indikationen (z.B. Computer mit Augensteuerung) nicht mit Mehrausgaben zu rechnen.
Die bisherigen Einschränkungen für die Abgabe von Kommunikationsgeräten an Sonderschülerinnen und -schüler werden beibehalten. Ziel dieser Einschränkung ist die Verhinderung von Doppelfinanzierungen (Art. 19 und Art. 21 IVG.
Zu Übergangsbestimmung
Die Überführung der Abgabeform bei den Elektrobetten von der Miete zur leihweisen Abgabe wurde den bisherigen Mietstellen bereits im Februar 2006 angekündigt. Trotzdem soll dass neue System nicht von heute auf morgen gelten, auch unter Berücksichtigung der administrativen Umsetzung durch die IV-Stellen. Aus diesem
5 Grund sind im Sinne einer Übergangsregelung die Mietkosten für Elektrobetten noch während maximal einem Jahr weiter zu übernehmen.
Finanzielle Auswirkungen
Da die vorliegenden Anpassungen weitgehend eine Überführung der bisherigen Praxis in den Anhang der Verordnung darstellt (vgl. Erläuterungen zum Anhang/Liste der Hilfsmittel) wird dies grundsätzlich keine finanziellen Auswirkungen zeitigen. Die Anpassung der Abgabeform bei den Elektrobetten wird dagegen zu Einsparungen führen (vgl. Erläuterungen zu Ziff. 14.03).