Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
9. Oktober 2008
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 234
Vergütungen im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens
Am 1. Januar 2008 ist das Gesetz über das vereinfachte Abrechnungsverfahren in Kraft getreten, welches insbesondere eine Vereinfachung der Beitragserhebung für die Sozialversicherungen und die Steuern bedeutet. Für die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens werden die Ausgleichskassen durch den AHV-Fonds entschädigt (Art. 69, Abs. 2bis AHVV). Diese Entschädi- gung erfolgt in zwei Teilen und wird wie folgt geregelt.
1. Zuschüsse für die ordentliche Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens Zuschüsse für das erste Betriebsjahr (2008) werden im Jahr 2009 ausgerichtet und basieren auf der Anzahl Beitragspflichtigen, die im Jahre 2008 vom vereinfachten Abrechnungsverfahren Gebrauch gemacht haben. Ab dem Betriebsjahr 2009, werden die Zuschüsse im Verlauf des zweiten Quartals ausgerichtet und stützen sich auf die Anzahl der Beitragspflichtigen, die im Vorjahr vom vereinfach- ten Abrechnungsverfahren Gebrauch gemacht haben.
Unten stehender Grafik kann der Auszahlungsverlauf der Zuschüsse entnommen werden: Zuschuss berechtigtes Berechnung aufgrund der im Jahre X Zuschuss wird im 2. Quartal Jahr angeschlossenen Beitragspflichtigen ausgerichtet 2008 2008 2009 2009 2008 2009 2010 2009 2010 2011 2010 2011 …usw.
Die Höhe des pauschalen Zuschusses pro Beitragspflichtigen wird auf CHF 25.- festgelegt.
Gemäss Art. 95 AHVG werden die Portokosten (Briefpost sowie Zahlungsverkehr) direkt vom AHV- Fonds übernommen, wie dies bereits für andere Aufgaben im Rahmen der Umsetzung der AHV/IV/EO der Fall ist.
Die für die Berechnung der Zuschüsse notwendigen Informationen werden vom BSV im Rahmen der jährlich stattfindenden statistischen Erhebung der Ausgleichskassen erhoben. Diese setzen sich wie folgt zusammen: • Anzahl Beitragspflichtige, die sich dem vereinfachten Abrechnungsverfahren angeschlos- sen haben. • Anzahl Beitragspflichtige, die vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ins ordentliche Ver- fahren überführt oder im Verlauf des Rechnungsjahres davon ausgeschlossen worden sind.
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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 234
• Höhe der für die Beiträge massgebende Lohnsumme (im Rahmen des vereinfachten Ab- rechnungsverfahrens). Das BSV wird für jede Ausgleichskasse die Höhe der ihr zustehenden Zuschüsse ermitteln und die Vergütung koordinieren. Die Zuschüsse werden dem Kontokorrentkonto der ZAS gutgeschrieben. Jede Ausgleichskasse erhält das Detail über die Höhe der Berechnung ihres Zuschusses.
2. Zuschüsse für die Einführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens
Die Zuschüsse decken die Kosten für die Anpassung der Software ab, damit die Ausgleichskassen das vereinfachte Abrechnungsverfahren auftragsgemäss durchführen können. Die Zuschüsse rich- ten sich nach dem tatsächlichen auszuweisenden Aufwand. Die Ausweisung der Kosten basiert auf einer Beschreibung der durchgeführten Arbeiten, so dass die Kosten von Dritten geprüft und nach- vollzogen werden können. Das BSV prüft die Angaben (in Zusammenarbeit mit dem BIT). Macht die Ausgleichskasse in einem Pool mit, gehen die Zuschüsse direkt an den Pool, welcher die Kostenabrechnung einreicht. Ansonsten werden sie direkt der Ausgleichskasse gutgeschrieben.
Jede Ausgleichskasse bzw. jeder Pool kann selber bestimmen, wie die Abrechnung erfolgen soll. Folgende Voraussetzungen sind allerdings zu erfüllen: • Zuerst muss die Bestätigung vorliegen, dass die Informatik an das vereinfachte Abrech- nungsverfahren angepasst wurde und das System betriebsbereit ist. Es muss zudem ge- klärt sein, dass die Kasse in der Lage ist, die Arbeitgeber bzw. die Beiträge im vereinfach- ten Abrechnungsverfahren abzurechnen. • Auf jeder Abrechnung ist eine Kontaktperson aufzuführen, die bei Bedarf nähere Informati- onen erteilen kann. • Die Rechnungen der Auftragnehmer liegen der Abrechnung bei. • Die einzelnen Arbeiten sind im Detail aufzuführen, so dass sie von Dritten geprüft werden können. • Pools, welche die Software-Anpassungen in Auftrag geben (z.B. bei Globaz, IBM, etc.), ha- ben für die Vorarbeiten und die Projektverwaltung (Voranalyse, Ausschreibungen, Projekt- verwaltung und weitere Auslagen) Anspruch auf einen Pauschalbetrag von 10% der Kosten der Auftragnehmer (exkl. MWST). Pools mit Kostenrechnung, welche die tatsächlichen pro- jektrelevanten Kosten ausweisen können, steht es offen, dies zu tun. • Vergibt der Pool oder die Ausgleichskasse die Arbeiten nicht extern sondern setzt eigenes Personal ein, wird der Aufwand (in Stunden) gleichermassen detailliert je nach Qualifikati- onsstufe (Direktion/Kader/Sachbearbeiter) verrechnet. Die Stundenansätze betragen CHF 98.00, CHF 65.00 bzw. CHF 45.00. Zur Anrechnung des weiteren Aufwands (Arbeitsplatz, usw.) ist auf die ermittelten Kosten ein Zuschlag von 97% hinzuzurechnen. Damit sind die Gesamt- kosten gedeckt. Die Berechnungsmethode stützt sich auf die Arbeiten der Arbeitsgruppe «Gebühren und Vergütungen». Falls vorhanden, kann die Kasse oder der Pool auf die Kos- tenrechnung zurückgreifen. • Selbständige Kassen können selber entscheiden, ob sie eine detaillierte Kostenabrechnung wie die Pools vorlegen wollen, oder eine Pauschalabgeltung von CHF 25'000.- bevorzugen (ohne Belege). • Ausgleichskassen, die sich in naher Zukunft der Informatiklösung eines Pool anschliessen werden und die in der Zwischenzeit Mindestanpassungen in ihrer Software vornehmen müssen, erhalten für die Phase der Aufgabenerledigung, welche nicht voll automatisiert ist, eine Pauschale von CHF 10'000.- (ohne Belege).
Bei Bedarf informiert das BSV über die Anforderungen im Zusammenhang mit der Einreichung ei- ner Abrechnung.
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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 234
Jede selbständige Kasse (welche nicht die Informatiklösung eines Pools anwendet) bzw. jeder Informatik-Pool reicht dem BSV bis am 31. Dezember 2008 eine einzige Abrechnung mit den Gesamtkosten ein. Die selbständigen Kassen haben zudem die Möglichkeit, sich für die Entschä- digung mittels einer Pauschale zu entscheiden.
Die Zuschüsse für die Einführung werden den Pools ausbezahlt oder dem Kontokorrent-Konto
200.2100 der Ausgleichskasse gutgeschrieben.
Die Pools werden auf dem Postweg informiert
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