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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

28. Januar 2010

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 265

Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens mit dem früheren Jugoslawien im Verhältnis zu Kosovo Der Bundesrat hat im Dezember 2009 beschlossen, die Abkommen, die im Zeitpunkt der Unabhän- gigkeit Kosovos zwischen der Schweiz und Serbien in Kraft waren, im Verhältnis zu Kosovo nicht wei- terzuführen. Von diesem Entscheid sind im Bereich der sozialen Sicherheit das mit dem früheren Ju- goslawien abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung von 1962 und die dazugehörende Verwaltungsvereinbarung von 1963 betroffen. Ihre Anwendung im Verhältnis zu Kosovo endet am 31. März 2010.

Die vorliegende Mitteilung informiert über die zeitliche Geltung des noch bis zum 31. März 2010 an- wendbaren Abkommens betreffend Versicherungsunterstellung, Renten der AHV, Ergänzungsleistun- gen und Familienzulagen. Betreffend IV-Leistungen informiert das IV-Rundschreiben Nr.290 vom 28. Januar 2010.

1. Versicherungsunterstellung

Ab dem 1. April 2010 gilt der Kosovo als Nichtvertragsstaat. Die Bestimmungen des AHVG sind an- wendbar. Für die Versicherungsunterstellung bedeutet dies insbesondere, dass die Entsendungen wegfallen. Personen, welche für einen Schweizer Arbeitgeber im Kosovo arbeiten, müssen ein Ge- such gemäss Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG stellen, um weiterhin in der AHV versichert zu sein. Ihre begleitenden Ehegatten müssen sich bei der freiwilligen Versicherung anmelden. Entsendungen aus dem Kosovo in die Schweiz fallen auf diesen Zeitpunkt ebenfalls dahin und diese Personen müssen ab dem 1. April 2010 Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV bezahlen.

2. Leistungen der AHV

Grundsätzlich gibt es auf bestehende Leistungen einen Besitzstand. Für die Zusprache von neuen Leistungen gelten die Rechtsgrundlagen wie für Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen hat (so genannte Nichtvertragsausländer/innen).

Massgebend für die Zusprache einer Alters-, Witwen-, Witwer- oder Waisenrente ist der Eintritt des Versicherungsfalles. In Bezug auf die Altersrente ist darunter die Verwirklichung des anspruchsbe- gründenden Sachverhalts zu verstehen, d. h. Erreichen des Rentenalters (Geburtstag). In Bezug auf die Hinterlassenenrenten verwirklicht sich der anspruchsbegründende Sachverhalt beim Todesfall.

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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 265

Andere Zeitpunkte (etwa Anspruchsbeginn, Einreichen der Anmeldung, Verfügungserlass) sind nicht massgebend. Daraus folgt für:

a. Altersrenten der AHV

• Personen, die bis und mit 31. März 2010 das Rentenalter für den Bezug einer ordentlichen Al- tersrente erreichen, erhalten eine wie bis anhin exportierbare Altersrente. • Personen, die bis und mit 31. März 2010 das Rentenalter für den Bezug einer vorbezogenen Altersrente erreichen, erhalten eine wie bis anhin exportierbare Altersrente, jedoch nur, wenn die Frist gemäss Rz 6103 RWL gewahrt ist (keine rückwirkende Geltendmachung des Vorbe- zugs). • Für Personen, für die der „Versicherungsfall Alter“ ab 1. April 2010 eintritt, richtet sich die Zusprache der Leistung nach den gleichen Regeln wie für Nichtvertragsausländer/innen (Ren- te nur bei Wohnsitz in der Schweiz, Rückvergütung der AHV-Beiträge bei Ausreise aus der Schweiz).

b. Hinterlassenenrenten der AHV

• Exportierbare Hinterlassenenrenten entstehen noch, wenn der Todesfall bis und mit 31. März

2010 eintritt.

• Bei Todesfällen ab dem 1. April 2010 richtet sich die Zusprache der Hinterlassenenleistung nach den gleichen Regeln wie für Nichtvertragsausländer/innen (Hinterlassenenrenten nur bei Wohnsitz in der Schweiz, gegebenenfalls Rückvergütung der AHV-Beiträge bei Ausreise aus der Schweiz, bzw. Wohnsitz im Ausland).

3. Ergänzungsleistungen

• Hinsichtlich der Ergänzungsleistungen ist das Abkommen mit dem früheren Jugoslawien nur noch auf Fälle anwendbar, in denen der EL-Anspruch vor dem 1. April 2010 entstanden ist. Das Datum der EL-Anmeldung ist nicht von Belang. Insbesondere ist das Abkommen auch noch auf Fälle anwendbar, in denen die EL-Anmeldung nach dem 31. März 2010 erfolgte, der Anspruchsbeginn jedoch gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 ELV vor den 1. April 2010 fällt. • Auf Fälle, in denen der EL-Anspruch nach dem 31. März 2010 entsteht, ist das Abkommen mit dem früheren Jugoslawien nicht mehr anwendbar. Hinsichtlich der Ergänzungsleistungen gel- ten die betroffenen Personen als Angehörige eines Nichtvertragsstaates mit der Folge, dass sie in jedem Fall eine Karenzfrist von zehn Jahren erfüllen müssen.

4. Familienzulagen

Wie bei den Angehörigen aller anderen Nichtvertragsstaaten erlischt der Anspruch auf Familienzula- gen für Kinder, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben (Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV). Ab 1. April 2010 werden deshalb für Kinder mit Wohnsitz im Kosovo keine Familien- zulagen mehr ausgerichtet.

Die Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL) und die Erläuterun- gen zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLG werden entsprechend angepasst.

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