Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
27.05.2011
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 284
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV: Präzisierung zu
Randziffer 3152.01
Nach Rz 3152.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), die seit dem 1. April 2011 in Kraft ist, hat der Wechsel von einer Berechnung für zu Hause lebende Personen auf eine Heimberechnung auf den Monat stattzufinden, der dem ersten vollen Kalendermonat folgt, den eine Person in einem Heim oder Spital verbracht hat.
Rz 3152.01 WEL bezieht sich auf Fälle, in denen nicht klar ist, ob eine EL-beziehende Person nach einem Heim- oder Spitaleintritt wieder nach Hause zurückkehren wird. Wenn feststeht, dass der Heim- oder Spitalaufenthalt dauerhaft ist und eine Rückkehr nach Hause nicht mehr stattfinden wird, kann der Wechsel auf eine Heimberechnung wie bisher auf den nächstmöglichen Zeitpunkt (d.h. den nächsten Kalendermonat) stattfinden. Rz 3152.01 WEL ist deshalb dahingehend zu verstehen, dass der Wechsel auf eine Heimberechnung spätestens auf den Monat stattzufinden hat, der dem ersten vollen Kalendermonat folgt, den eine Person in einem Heim oder Spital verbracht hat. Die WEL wird mit dem nächsten Nachtrag entsprechend angepasst werden.
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