Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
22.11.2012
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 321
Zuschüsse und Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen: Zustellung der Abrechnung
Ein Teil der Zuschüsse und Entschädigungen, die den AHV-Ausgleichskassen jedes Jahr ausbezahlt werden, basieren auf den Statistiken der AHV-Ausgleichskassen.
Die Revisionsorgane prüfen diese statistischen Daten bei der Abschlussrevision der Ausgleichskas- sen (Rz. 3060 der Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen).
Derzeit werden die betroffenen Zuschüsse und Entschädigungen grösstenteils im 1. Halbjahr ausge- richtet. Das BSV erhält die Berichte der Abschlussrevision in der Regel jedoch gegen Ende des
1. Halbjahres oder gar erst zu Beginn des 2. Halbjahres.
Stellt das Revisionsorgan eine Abweichung fest, so muss der Ausgleichskasse eine Berichtigung zu- gestellt werden. Das BSV hat deshalb entschieden, die Abrechnung der Zuschüsse und Entschädi- gungen auf das 2. Halbjahr zu verschieben. Damit können allfällige, vom Revisionsorgan bei der Ab- schlussrevision aufgedeckte Differenzen vor Erstellung der Abrechnung berücksichtigt werden und eine Berichtigung erübrigt sich.
Vorliegende Tabelle listet die betroffenen Zuschüsse und Entschädigungen auf. Daraus geht der bis- herige und der neue Zeitpunkt der Zustellung der jährlichen Abrechnung hervor.
Zustellung der Ab- Zustellung der Ab- Zuschuss oder Entschädigung rechnung bisher rechnung ab 2013 Zuschuss für den Anschluss von Nichter- werbstätigen mit jährlichem Mindestbeitrag, Zuschuss entsprechend der Beitragskapazi- tät, Zuschlag von 50% für Ausgleichskassen mit mehr als 15'000 Mitgliedern und mit ei- nem durchschnittlichen Verwaltungskosten- beitrag von über 2% (nur kantonale Aus- gleichskassen) Juni September
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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 321
Entschädigung für Rentenvorausberechnung (MZR-92), Entschädigung für jedes gestellte Fortsetzungsbegehren, Entschädigung für jeden Schadensersatzfall nach Artikel 52 Absatz 1 AHVG Juni September Entschädigung für die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens Mai September Entschädigung für die Durchführung der CO2-Rückverteilung August September
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