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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

15.05.2013

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 330

Ausbildungsbegriff - Präzisierung zu Praktika durch das Bundesgericht

1. Vorbemerkungen

Im Bereich der AHV (Waisen- und Kinderrenten), der IV (Kinderrenten) und FamZ (Ausbildungszula- gen) gilt der gleiche Ausbildungsbegriff. Die Details sind in der Wegleitung über die Renten (RWL) in den Rz 3358 ff. geregelt.

Wird für eine angestrebte Ausbildung die Absolvierung eines Praktikums gesetzlich oder reglemen- tarisch vorgeschrieben, wird dies – falls der Praktikumslohn nicht grösser ist als die maximale Alters- rente - als Ausbildung anerkannt (Rz 3361 RWL). Handelt es sich um ein faktisch notwendiges Prak- tikum, also um ein Praktikum, das für einen bestimmten Bildungsgang weder gesetzlich noch regle- mentarisch vorgeschrieben ist, jedoch im Hinblick auf eine mögliche spätere Ausbildung von einem Arbeitgeber verlangt wird, durfte dieses gemäss den Weisungen nur als Ausbildung anerkannt wer- den, wenn zusätzliche Kriterien erfüllt waren (Rz 3361.1 RWL).

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2. Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2013 (8C_90/2013)

Das Bundesgericht hat nun festgestellt, dass für die einschränkenden Voraussetzungen gemäss Rz 3361.1 RWL die rechtlichen Grundlagen fehlen. Nach der höchstrichterlichen Meinung soll ein faktisch notwendiges Praktikum als Ausbildung gelten, jedoch nicht automatisch, sondern nur dann, wenn mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren.

In diesem Fall ging es um eine Ausbildungszulage für eine junge Frau, die ein einjähriges Praktikum als Kleinkinderzieherin absolvierte. Obschon die Ausbildung zur Fachperson Betreuung/Fachrichtung Kinderbetreuung nur die abgeschlossene obligatorische Schule voraussetzt, sah das Bundesgericht in diesem Praktikum die Ausbildungskriterien als erfüllt an. Dafür spreche die Tatsache, dass praktisch alle Institutionen, die eine solche Ausbildung anbieten, ein derartiges Praktikum verlangen. Zudem sei dies auch in Anbetracht des hohen Anforderungsprofils bei der angestrebten Tätigkeit sinnvoll. In ei- nem andern Fall qualifizierte das Bundesgericht ein Praktikum als Verkäuferin in der Textilbranche, das im Hinblick auf den Erhalt einer anschliessenden Lehrstelle faktisch verlangt worden ist, ebenfalls

1 Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2013 (8C_90/2013) http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion _date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_90%2F2013&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-04-2013-8C_90- 2013&number_of_ranks=1

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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 330

als Ausbildung, bemerkte jedoch, dass diese Tendenz möglicher Lehrbetriebe bildungspolitisch nicht 2 unbedenklich ist (Urteil des Bundesgerichtes vom 7. März 2013; 8C_682/2012 ).

3. Anpassung RWL

Rz 3361.1 RWL ist ab sofort nicht mehr anwendbar. Die Fälle sind im Sinne der bundegerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen. Die RWL wird mit dem nächsten Nachtrag entsprechend angepasst.

2 Urteil des Bundesgerichtes vom 7. März 2013; 8C_682/2012 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion _date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_682%2F2012&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-03-2013-8C_682- 2012&number_of_ranks=2

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