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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

17.10.2014

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 351

Neuerungen auf den 1. Januar 2015 auf dem Gebiet der Erwerbsersatzordnung (EO)

1 Auf den 1. Januar 2015 tritt voraussichtlich die Revision des Bevölkerungsschutzgesetz in Kraft . Da- mit verbunden sind auch einige Änderungen im EOG, die sich einerseits aus der Aufarbeitung der Operation Argus ergeben haben sowie andererseits aus den Erkenntnissen der Administrativuntersu- chung in der Armee.

1. Zentraler Punkt der Änderungen ist die Beschränkung des Entschädigungsanspruchs auf die maximale Altersgrenze von 65 Jahren. Die EO bezweckt eine (teilweise) Kompensation des Ver- dienstausfalls für die Zeit, die eine Person im Militär-, Schutz- oder Zivildienst verbringt. Altersrentne- rinnen und –rentner sind jedoch in der Regel nicht mehr erwerbstätig und können in der Folge auch keinen Erwerbsausfall erleiden. Aus diesem Grund haben künftig Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen bzw. das ordentliche Rentenalter erreicht haben, keinen Anspruch auf eine EO- Entschädigung. Das gilt somit für Personen, die ihre Altersrente vorbeziehen wie auch für jene, die den Anspruch auf die Altersrente erst mit dem Erreichen des 64. bzw. 65. Altersjahr geltend machen. Der Anspruch auf die EO-Entschädigung erlischt beim Vorbezug der Altersrente am Tag nach Vollen- dung des 62./63. oder 64. bzw. spätestens nach Vollendung des 65. Altersjahres.

Die Einschränkung des EO-Anspruchs gilt ab dem 1. Januar 2015 und zwar für sämtliche Diensttage, die ab diesem Zeitpunkt geleistet werden. EO-Anmeldeformulare, die nach dem 1. Januar 2015 einge- reicht werden, die aber Diensttage enthalten, die vor diesem Zeitpunkt geleistet wurden, können wei- terhin entschädigt werden. Den Diensttagen gleichgestellt sind die Kurstage im Rahmen der Kaderbil- dung von J+S.

2. Im Verlaufe der im Jahr 2011 bei der Armee durchgeführten Administrativuntersuchung zeigte sich, dass Armeeangehörige ihren Militärdienst teilweise am eigenen Arbeitsplatz verrichtet haben. Erste einschränkende Korrekturmassnahmen wurden bereits mit der am 1. Juli 2012 in Kraft getrete- nen Verordnung über die Militärdienstpflicht ergriffen. Ganz unterbinden lässt sich diese Form der Militärdienstleistung damit jedoch nicht. Um zu verhindern, dass der Bund oder die Kantone als Ar- beitgeber EO-Entschädigungen für militärdienstpflichtige Angestellte erhalten, die den Militärdienst am eigenen Arbeitsplatz verrichten und dabei das normale Tagesgeschäft erledigen, sollen die entspre- chenden Dienstleistungen künftig keinen Anspruch auf eine EO-Entschädigung mehr begründen kön- nen. Weder die Ausgleichskassen noch die ZAS können indessen den Inhalt der einzelnen Dienstleis- tung überprüfen. Dies kann nur die Militärverwaltung. Es obliegt somit den zuständigen militärischen

1 Der Bundesrat hat bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht über das Datum des Inkrafttretens der Gesetzesänderungen ent- schieden.

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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 330

Verwaltungseinheiten, die ungerechtfertigte Ausstellung von EO-Anmeldeformularen zu verhindern. Den Ausgleichkassen bzw. der ZAS kommt hierbei keine spezielle Prüffunktion zu.

3. Eine weitere Änderung betrifft den Zivilschutz. Neu wird für das haupt- und nebenberufliche Per- sonal der kantonalen und kommunalen Zivilschutzstellen eine Ausnahme statuiert, wenn es im Rah- men von nationalen, kantonalen, regionalen oder kommunalen Gemeinschaftseinsätzen (Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft; EZG) eingesetzt wird. Als haupt- und nebenberufliches Zivilschutzperso- nal gelten all jene Personen, die in einem Arbeitsverhältnis (Voll- oder Teilzeit) mit einer staatlichen Stelle, sprich dem Kanton oder einer Gemeinde (je nach kantonaler Organisation könnten dies z.B. auch Gemeindeverbände oder Zivilschutzorganisationen sein) stehen, und die gemäss ihrem Arbeits- vertrag Aufgaben für den Zivilschutz übernehmen.

Hinsichtlich des EO-Anspruchs für haupt- und nebenamtliches Zivilschutzpersonal wird künftig aus- schliesslich auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei einer Zivilschutzverwaltung, eines Ge- meindeverbandes etc. abgestellt und zwar unabhängig vom Beschäftigungsgrad des Schutzdienstleis- tenden. Somit haben auch nebenamtliche Zivilschutzangestellte nie einen EO-Anspruch, wenn sie einen EZG leisten, unabhängig davon, ob sie diesen während der Arbeitszeit eines anderen Arbeitge- bers leisten oder in ihrer Freizeit bzw. am Wochenende. Damit werden klare und unmissverständliche Regeln bezüglich des EO-Anspruchs geschaffen. Es obliegt der aufbietenden Stelle, nebenamtliches Zivilschutzpersonal für EZG nur an Tagen aufzubieten, an denen diese Personen ohnehin für den Zivilschutz arbeiten würden. Zudem steht es den Kantonen bzw. den Zivilschutzorganisationen frei, Schutzdiensttage, die keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz ge- ben, selber zu entschädigen.

Weder Ausgleichskassen noch ZAS können allerdings aufgrund eines eingereichten EO- Anmeldeformulars gesicherte Rückschlüsse daraus ziehen, ob ein Schutzdienstleistender als haupt- oder nebenberuflicher Zivilschutzangesteller beschäftigt wird. Grundsätzlich obliegt es daher den zu- ständigen Zivilschutzorganisationen, die ungerechtfertigte Ausstellung von EO-Anmeldeformulare zu verhindern. Den Ausgleichkassen bzw. der ZAS kommt hierbei ebenfalls keine spezielle Prüffunktion zu.

Korrigendum der AHV/EL-Mitteilung Nr. 346 vom 25. Juni 2014 : Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit

Das revidierte Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA über soziale Si- cherheit trat am 1. August 2014 in Kraft. Im Unterschied zu der Aussage unter Buchstabe a) in der AHV/EL-Mitteilung Nr. 346 vom 25. Juni 2014 ist das revidierte Abkommen auch anwendbar auf Fälle, bei welchen der Versicherungsfall (bzw. die Invalidität) vor dem 1. August 2014 eingetreten ist.

Somit können gemäss den Absätzen 1 und 3 von Artikel 29 der Übergangs- und Schlussbestimmun- gen auch vor dem Inkrafttreten zurückgelegte US-amerikanische Versicherungszeiten angerechnet werden.

Konkret heisst dies, dass Artikel 14 des revidierten Sozialversicherungsabkommens (Totalisierung der Mindestbeitragsdauer) auch für eine Person anwendbar ist, deren Invalidität (Versicherungsfall) vor dem 1. August 2014 eintrat und welche US-amerikanische Versicherungszeiten vor diesem Zeitpunkt aufwies. Die Rente kann hingegen frühestens ab dem 1. August 2014 ausgerichtet werden.

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