Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen (WKB); gültig ab 01.01.2008, Stand 01.01.2026
Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen (WKB)
Gültig ab 1. Januar 2008
Stand: 1. Januar 2026
318.106.19 d WKB
11.25
Vorwort zum Nachtrag 12, gültig ab 1. Januar 2026
Der Nachtrag 12 enthält einige Anpassungen und Neuordnungen der Informationen, Verweise sowie redaktionelle Klarstellungen.
Die Änderungen sind mit dem Vermerk 1/26 versehen.
3.2.2 Anschluss der Gesellschafterinnen und Gesellschafter ... 11
3.3 Erbengemeinschaften und andere Personen-
gesamtheiten mit wirtschaftlichem Zweck ohne
4.3 Mehrfachtätige Personen, die gestützt auf das
Abkommen mit der EU, das EFTA-Übereinkommen oder ein Sozialversicherungsabkommen in der
Abkürzungen
Abkommen Abkommen vom 21. Juni 1999 mit der Europäi- mit der EU schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)
AHI AHI-Praxis, herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen (von 1993 bis 2004)
AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10)
AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101)
ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1)
Auswahl des Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- BSV Beitragsrecht ausgewählt vom BSV
BGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Schwei- zerischen Bundesgerichts
BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110)
BSV Bundesamt für Sozialversicherungen
EFTA- Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errich- Übereinkommen tung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), Konsolidierte Fassung des Vaduzer Ab- kommens vom 21. Juni 2001, Anhang K – Anlage 2 (SR 0.632.31)
FLG Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Famili- enzulagen in der Landwirtschaft (SR 836.1)
Vo 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitä- ten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11)
VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Bundesverwaltungsge- richtsgesetz, SR 173.32)
WRB Weisungen für die Führung des Registers der Bei- tragspflichtigen
WSN Wegleitung über die Beiträge der Selbstständiger- werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO
WVP Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV
ZAK Monatszeitschrift über AHV, IV und EO, heraus- gegeben vom Bundesamt für Sozialversicherun- gen (die Zahlen bedeuten Jahrgang und Seite) (bis 1992)
1. Teil: Materielles Recht
(Art. 64 AHVG; Art. 117–121 AHVV)
1. Zugehörigkeit zu einer Ausgleichskasse im Allgemei-
nen
1001 Zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht haben sich einer Aus-
gleichskasse anzuschliessen: – die Selbstständigerwerbenden, – die Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitge- bender, – die Nichterwerbstätigen, – die Arbeitgebenden.
1001.1 Arbeitgebende ohne Betriebsstätte in der Schweiz, deren
1/12 Arbeitnehmende aufgrund des Abkommens mit der EU bzw. des EFTA-Übereinkommens in der Schweiz versi- chert sind, sind in der Schweiz beitragspflichtig (Art. 12 Abs. 3 AHVG). S. dazu Rz 1027 ff.
1001.2 Schliessen sie jedoch mit ihren in der Schweiz versicherten
1/16 Arbeitnehmenden eine Vereinbarung gemäss Art. 21 Abs. 2 Vo 987/2009 ab, so werden die Arbeitnehmenden anstelle der Arbeitgebenden der Ausgleichskasse ange- schlossen (vgl. WVP).
1002 Die AHV kennt folgende Arten von Ausgleichskassen:
1/10 – Verbandsausgleichskassen (Rz 1031–1044 und 2005–2024), – kantonale Ausgleichskassen (Rz 1046–1062 und 2001–2004), – Ausgleichskassen des Bundes (Rz 1063–1065).
1003 Beitragspflichtige nach Rz 1001, die aus irgend einem
Grunde keiner Ausgleichskasse angehören, sind gesetzlich verpflichtet (Art. 64 Abs. 5 AHVG), sich bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzes resp. Sitzes oder, bei Fehlen eines solchen, ihres Erwerbsortes zu melden (vgl. auch Rz 2001).
1004 Die kantonalen Ausgleichskassen machen durch periodi-
sche Veröffentlichungen auf diese Meldepflicht aufmerk- sam.
1005 Anderseits sorgen die Ausgleichskassen von sich aus für
die Erfassung aller Beitragspflichtigen, für die sie nach die- ser Wegleitung zuständig sind. Dabei dürfen sie nicht für den Beitritt zu einem Gründerverband werben.
2. Unteilbarkeit der Kassenzugehörigkeit
2.1 Grundsatz
1006 Die unter Rz 1001 Genannten können nur einer Aus-
gleichskasse gleichzeitig angehören (Art. 117 Abs. 4 AHVV).
1007 Der Anschluss einer Arbeitgeberin bzw. eines Arbeitgebers
umfasst auch ihre bzw. seine betriebseigenen Vorsorgeein- richtungen, selbst wenn diese rechtlich verselbstständigt sind (Stiftungen).
1008 Gemeinsame Personalvorsorgeeinrichtungen mehrerer Ar-
beitgebender dagegen haben sich selbstständig einer Aus- gleichskasse anzuschliessen. Dabei steht ihnen die Wahl unter jenen Ausgleichskassen frei, denen die betreffenden Arbeitgebenden angehören.
1009 Zweigniederlassungen sind grundsätzlich der Ausgleichs-
kasse des Hauptsitzes anzuschliessen (Art. 117 Abs. 3 erster Satz AHVV).
1010 Als Zweigniederlassungen gelten die ausserhalb des
Hauptsitzes gelegenen, rechtlich unselbstständigen Be- triebe, jedoch mit eigener Organisation und Buchführung1.
1 19. Februar 1975 ZAK 1975 S. 303 BGE 101 V 31
16. Oktober 1990 ZAK 1991 S. 84 BGE 116 V 307
Betriebszweige oder -abteilungen am Ort des Hauptsitzes gelten nicht als Zweigniederlassungen.
2.2 Ausnahmen
2.2.1 Zweigniederlassungen
1011 Auf Antrag der Arbeitgebenden können Hauptsitz und
Zweigniederlassungen verschiedenen Ausgleichskassen angeschlossen werden. Der Antrag ist bei der Ausgleichs- kasse des Hauptsitzes zu stellen. Bei Uneinigkeit unter den Ausgleichskassen entscheidet das BSV nach Rz 3001 ff.
1012 Das BSV entspricht einem Ausnahmegesuch nur bei Vor-
liegen besonderer Verhältnisse (Art. 117 Abs. 3 zweiter Satz AHVV), z.B. bei ausreichender administrativer Selbst- ständigkeit der Zweigniederlassung 2. Die Bewilligung endet mit dem Wegfall der besonderen Verhältnisse.
2.2.2 Krankenkassen
1013 Interkantonal tätige Krankenkassen können mit der für den
Hauptsitz zuständigen Ausgleichskasse vereinbaren, dass dieser nur der Hauptsitz angehört und alle örtlichen Sektio- nen der Ausgleichskasse des Kantons ihres Sitzes ange- schlossen werden, sofern diese damit einverstanden ist.
2.2.3 Landwirte und landwirtschaftliche Organisatio-
nen
1014 Landwirtinnen und Landwirte sowie landwirtschaftliche Or-
ganisationen, die aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse ange- schlossen sind, gehören jedoch hinsichtlich der Beiträge
2 19. Februar 1975 ZAK 1975 S. 303 BGE 101 V 31
16. Oktober 1990 ZAK 1991 S. 84 BGE 116 V 307
von Arbeitnehmenden, deren Löhne der Beitragspflicht ge- mäss dem FLG unterliegen, der Ausgleichskasse des Kan- tons ihres Betriebssitzes an (Art. 120 Abs. 1 AHVV).
3. Kassenzugehörigkeit in Sonderfällen
3.1 Einfache Gesellschaften
3.1.1 Anschluss als Arbeitgebende
1015 Führt nur eine Gesellschafterin bzw. nur ein Gesellschafter
die Geschäfte, so wird die Gesellschaft ihrer bzw. seiner Ausgleichskasse angeschlossen.
1016 Führen mehrere Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter
als Mitglieder desselben Gründerverbandes die Geschäfte, so wird die Gesellschaft der Verbandsausgleichskasse der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter angeschlossen.
1017 Gehört keine der Gesellschafterinnen bzw. keiner der Ge-
sellschafter einem Gründerverband an, so hat die Abrech- nung mit der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse zu erfolgen.
1018 Sind nur einzelne Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter
Mitglieder von Gründerverbänden, jedoch verschiedenen Ausgleichskassen (Verbands- oder kantonalen Ausgleichs- kassen) angeschlossen, so einigen sie sich über die Kas- senzugehörigkeit der Gesellschaft. Kommt keine Einigung zustande, so wird die Gesellschaft der Ausgleichskasse des Kantons angeschlossen, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Geschäftstätigkeit befindet.
3.1.2 Anschluss der Gesellschafterinnen und Gesell-
schafter
1019 Für den Kassenanschluss der Gesellschafterinnen und Ge-
sellschafter in ihrer Eigenschaft als Selbstständigerwer- bende gelten die allgemeinen Vorschriften über die Kas- senzugehörigkeit.
1020 Die Ausgleichskasse, der die einfache Gesellschaft als Ar-
1/18 beitgeberin angehört, besorgt den Anschluss der ihr zuge- hörigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter und meldet die anderen der zuständigen Ausgleichskasse (Rz 1022 ff. finden sinngemäss Anwendung).
3.2 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
3.2.1 Anschluss als Arbeitgeberin
1021 Es gelten die allgemeinen Regeln.
3.2.2 Anschluss der Gesellschafterinnen und Gesell-
schafter
1022 Ist die Gesellschaft Mitglied eines Gründerverbandes, so
gilt die Vermutung, dass auch die Gesellschafterinnen und Gesellschafter dem betreffenden Gründerverband angehö- ren.
1023 Wird diese Vermutung umgestossen – beispielsweise
durch die schriftliche Erklärung einer Gesellschafterin bzw. eines Gesellschafters, dass sie bzw. er selbst nicht dem betreffenden Gründerverband angehöre – so erfolgt der Anschluss an die zuständige Ausgleichskasse nach den allgemeinen Regeln. Die Vermutung gilt als umgestossen, wenn die Statuten des Gründerverbandes nur die Mitgliedschaft der Gesell- schaft, nicht aber die der einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter zulassen.
1024 Die Gesellschafterin bzw. der Gesellschafter darf nur einer
Ausgleichskasse angehören, auch wenn sie bzw. er z.B. Gesellschafterin bzw. Gesellschafter von zwei Kollektivge- sellschaften ist, die verschiedenen Ausgleichskassen an- geschlossen sind, oder wenn sie bzw. er neben der Tätig- keit als Gesellschafterin bzw. Gesellschafter ein Gewerbe in Form einer Einzelfirma ausübt.
1025 aufgehoben
3.3 Erbengemeinschaften und andere Personenge-
samtheiten mit wirtschaftlichem Zweck ohne juris- tische Persönlichkeit
1026 Die Regelung für die einfache Gesellschaft findet sinnge-
mäss Anwendung.
1/24 4. Zuständige Ausgleichskasse bei Sachverhalten mit Bezug zum Ausland
1/24 4.1 Erwerbstätigkeit für in der Schweiz nicht beitrags- pflichtige Arbeitgeber
1027 Eine Person, die für einen nicht beitragspflichtigen Arbeit-
1/24 geber in der Schweiz erwerbstätig ist, bisher noch keiner Ausgleichskasse angeschlossen ist und in der Schweiz kei- nen Wohnsitz hat (andernfalls vgl. Rz 1051), wird der kan- tonalen Ausgleichskasse am Ort ihrer Erwerbstätigkeit resp. bei mehreren Tätigkeiten am Ort ihrer Haupttätigkeit angeschlossen.
1/24 4.2 Erwerbstätigkeit für in der Schweiz beitragspflich- tige Arbeitgeber
1028 Bei Anwendbarkeit des Abkommens mit der EU, dem
1/24 EFTA-Übereinkommen, dem Sozialversicherungsabkom- men mit dem Vereinigten Königreich oder eines anderen Sozialversicherungsabkommens, das für Lokalpersonal ei- ner diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder private Hausangestellte eine Beitragspflicht des Arbeitge- bers in der Schweiz vorsieht, ist der Arbeitgeber in der Schweiz beitragspflichtig und somit auch einer Ausgleichs- kasse anzuschliessen. Welche Ausgleichskasse zuständig ist, bestimmt sich nach Rz 1029 ff.
1029 Ein in der Schweiz beitragspflichtiger ausländischer Arbeit-
1/24 geber, der eine Person in der Schweiz beschäftigt, die be- reits einer Ausgleichskasse angeschlossen ist (aufgrund der Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber, als Selbststän- digerwerbende oder aufgrund ihres Wohnsitzes), wird grundsätzlich dieser Ausgleichskasse angeschlossen. Ist die Person bereits bei mehreren Ausgleichskassen ange- schlossen, wird diejenige zuständig, bei welcher sie zuerst angeschlossen wurde. Ist ein Anschluss aufgrund einer fehlenden Verbandsmit- gliedschaft bei dieser Ausgleichskasse nicht möglich, kommt die Schlussfolgerung gemäss Rz 1030 analog zur Anwendung.
1030 Ein in der Schweiz beitragspflichtiger ausländischer Arbeit-
1/24 geber, der eine Person in der Schweiz beschäftigt, die noch keiner Ausgleichskasse angeschlossen ist, wird der Ausgleichskasse des Kantons ihres Wohnsitzes ange- schlossen. Hat die Person in der Schweiz keinen Wohnsitz, wird sie der kantonalen Ausgleichskasse am Ort ihrer Erwerbstätig- keit resp. bei mehreren Tätigkeiten am Ort ihrer Haupttätig- keit angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist auch zu- ständig, die Statusfrage dieser Person vorab zu klären.
1030.1 Kommen für einen in der Schweiz beitragspflichtigen aus-
1/24 ländischen Arbeitgeber, der mehrere Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigt, für den Anschluss verschiedene Ausgleichskassen in Frage, so ist für alle Arbeitnehmenden diejenige Ausgleichskasse zuständig (auch für die vorgän- gige Abklärung der Statusfrage), bei welcher der Arbeitge- ber zuerst angeschlossen wird. In Sonderfällen können die Ausgleichskassen einvernehmlich die Zuständigkeit einer anderen Ausgleichskasse vereinbaren. Finden sie keine Ei- nigung, entscheidet das BSV (Art. 64 Abs. 6 AHVG).
1/25 4.3 Mehrfachtätige Personen, die gestützt auf das Ab- kommen mit der EU, das EFTA-Übereinkommen oder ein Sozialversicherungsabkommen in der Schweiz unterstellt sind
1030.2 Ist eine im Ausland selbstständig erwerbende Person ohne
1/26 Wohnsitz in der Schweiz, die gestützt auf das Abkommen mit der EU, das EFTA-Übereinkommen oder das Sozialver- sicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich dem schweizerischen Recht untersteht, bereits einer Aus- gleichskasse angeschlossen (aufgrund der Tätigkeit für ei- nen anderen Arbeitgeber oder als Selbstständigerwer- bende), wird sie dieser Ausgleichskasse auch für ihre selbstständige Erwerbstätigkeit angeschlossen.
Beispiel: Ein Franzose mit Wohnsitz in Frankreich arbeitet für seinen Arbeitgeber mit Sitz in Frankreich zu 60% in Genf und wird einer Verbandsausgleichskasse in Genf an- geschlossen. Wenn er in Frankreich noch eine selbststän- dige Erwerbstätigkeit aufnimmt, wird er für diese ebenfalls dieser Ausgleichskasse angeschlossen, sofern eine feh- lende Verbandsmitgliedschaft dies nicht ausschliesst (an- sonsten vgl. Rz 1030.3).
1030.3 Ist der Anschluss aufgrund einer fehlenden Verbandsmit-
1/24 gliedschaft bei dieser Ausgleichskasse nicht möglich, wird die selbstständigerwerbende Person der kantonalen Aus- gleichskasse am Ort ihrer in der Schweiz ausgeübten un- selbstständigen Erwerbstätigkeit resp. bei mehreren Tätig- keiten am Ort ihrer Haupttätigkeit angeschlossen.
1030.4 Ist eine Person sowohl in der Schweiz als auch in einem bi-
1/26 lateralen Vertragsstaat (mit Ausnahme des Vereinigten Kö- nigreichs) erwerbstätig, kann sie bei Wohnsitz in der Schweiz der Versicherung beitreten (vgl. Rz 4046 ff. WVP). Aufgrund der gesplitteten Unterstellung (Art. 1a Abs. 4 Bst. a AHVG) kann die Person der Versicherung nur für das im Ausland erzielte Einkommen beitreten; für das in der Schweiz erzielte ist sie bereits obligatorisch versichert. Entscheidet sich die Person für den Beitritt zur Versiche-
rung, so ist sie für den ausländischen Teil ihres Einkom- mens derjenigen Ausgleichskasse anzuschliessen, bei wel- cher sie für den Schweizer Teil bereits angeschlossen ist. Ist der Anschluss aufgrund einer fehlenden Verbandsmit- gliedschaft nicht möglich, ist die Person der Ausgleichs- kasse des Kantons ihres Wohnsitzes anzuschliessen.
5. Anschluss an eine Verbandsausgleichskasse
1031 Arbeitgebende und Selbstständigerwerbende, die Mitglied
eines Gründerverbandes sind, gehören der entsprechen- den Verbandsausgleichskasse an (Art. 64 Abs. 1 erster Satz AHVG).
5.1 Gründerverbände
1032 Als Gründerverbände gelten
– schweizerische Berufsverbände oder mehrere solcher Berufsverbände gemeinsam, – schweizerische oder regionale zwischenberufliche Ver- bände oder mehrere solcher Verbände gemeinsam, wenn sie eine Ausgleichskasse errichten (Art. 53 Abs. 1 AHVG).
1033 Der Gründerverband kann aus Einzel- oder Kollektivmit-
gliedern bestehen. Als Kollektivmitglieder gelten Unterver- bände, Sektionen und Untersektionen des Gründerverban- des.
1034 Gründerverband und Kollektivmitglieder müssen berufliche
Vereinigungen sein. Diese Voraussetzungen erfüllt z.B. eine vom Gründerverband errichtete Familienausgleichs- kasse nicht. Die einer solchen angeschlossenen Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden gelten daher nicht als Mitglieder des Gründerverbandes, sofern sie es nicht aus anderen Gründen sind.
5.2 Verbandsmitgliedschaft
1035 Als Verbandsmitglieder gelten nach Massgabe der Statu-
ten – die Aktivmitglieder; – die Passivmitglieder mit erheblichem Interesse an der Mitgliedschaft 3; – die Ehrenmitglieder, sofern mit dieser Mitgliedschaft die enge Verbindung an den Verband betont und aufrecht erhalten wird; – die „Freimitglieder“, die vorher Aktivmitglieder waren, nach den Statuten keine Beiträge entrichten müssen und ein erhebliches Interesse an der Zugehörigkeit zum Ver- band haben. Nicht die statutarische Bezeichnung der Mitgliedschaft, sondern das Interesse an der Zugehörigkeit zum Verband ist entscheidend4.
1036 Die indirekte Mitgliedschaft infolge Zugehörigkeit nach
1/10 Rz 1035 zu einem dem Gründerverband angehörenden Unterverband, einer Sektion oder Untersektion (Kollektiv- mitglied), ist der direkten Mitgliedschaft beim Gründerver- band gleichgestellt.
5.3 Verlust der Mitgliedschaft
1037 Mit dem Verlust der Mitgliedschaft zum Gründerverband
1/19 endet auch die Zugehörigkeit des Beitragspflichtigen zur entsprechenden Verbandsausgleichskasse (Art. 64 Abs. 1 und 2 AHVG). Die Kassenzugehörigkeit besteht jedoch grundsätzlich bis zum Ende des Kalenderjahres fort (Art. 121 Abs. 5 AHVV). Für das Verfahren siehe die
Rz 2015 ff.
1038 Aus dem Gründerverband ausgeschlossene und von der
Ausgleichskasse betriebene Beitragspflichtige bleiben der
3 30. November 1976 ZAK 1977 S. 319 BGE 102 V 213
4 30. November 1976 ZAK 1977 S. 319 BGE 102 V 213
Ausgleichskasse bis zum Abschluss des Betreibungsver- fahrens angeschlossen, sofern – eine Nachlassstundung gewährt wurde oder – ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abge- schlossen oder der Konkurs eröffnet wurde.
1039 Rz 1038 ist auf Unternehmen in Liquidation sinngemäss
1/10 anwendbar. Dies gilt namentlich, wenn bei einem bevorste- henden Kassenwechsel das Liquidationsverfahren bereits eröffnet oder mit Sicherheit zu erwarten ist.
5.4 Verbandsmitgliedschaft aus rein AHV-rechtlichem
Interesse
1040 Der Erwerb der Mitgliedschaft in einem Gründerverband
begründet keinen Anschluss an die betreffende Aus- gleichskasse, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck er- folgt und kein wesentliches sonstiges Interesse an der Mit- gliedschaft nachgewiesen werden kann (Art. 121 Abs. 2 AHVV).
1041 Bei Mitgliedschaft in einem dem Beruf oder Erwerbszweig
1/15 fremden Berufsverband oder einem zwischenberuflichen Verband hat die bzw. der Selbstständigerwerbende oder Arbeitgebende dieses wesentliche sonstige Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachzuweisen5.
5.5 Anschluss des Personals von Gründerverbänden
und ihren Ausgleichskassen
1042 Das Personal eines Gründerverbandes, seiner Sektionen
und der von ihm errichteten Ausgleichskasse wird dieser angeschlossen (Art. 119 Abs. 1 erster Satz AHVV).
5 10. September 1986 ZAK 1988 S. 34 –
12. Februar 2013 Auswahl des BSV – Nr. 41 BGE 139 V 58
5.6 Gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Gründer-
verbänden
1043 Mehreren Gründerverbänden angehörende Selbstständi-
gerwerbende oder Arbeitgebende haben unter den ent- sprechenden Ausgleichskassen zu wählen (Art. 117 Abs. 1 AHVV).
1044 Unerheblich ist, ob es sich bei den Gründerverbänden um
Berufsverbände oder zwischenberufliche Verbände han- delt.
5.7 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren nach Art. 2
und 3 BGSA
1045 Führt die Verbandsausgleichskasse einer Arbeitgeberin
1/09 bzw. eines Arbeitgebers, der im vereinfachten Verfahren nach Art. 2 und 3 BGSA abrechnet (vgl. die WBB), keine Familienausgleichskasse im Kanton, in welchem diese bzw. dieser seinen Sitz bzw. Wohnsitz hat, so kann sie bzw. er in Abweichung von Rz 1031 der für die Familienzu- lagen zuständigen kantonalen Ausgleichskasse ange- schlossen werden.
6. Anschluss an eine kantonale Ausgleichskasse
6.1 Allgemeine Regel
1046 Der kantonalen Ausgleichskasse sind alle Beitragspflichti-
gen nach Rz 1001 anzuschliessen, die keinem Gründerver- band bzw. keiner Verbandsausgleichskasse angehören.
1047 Im Einzelnen sind der kantonalen Ausgleichskasse anzu-
1/10 schliessen: – Arbeitgebende und Selbstständigerwerbende, die kei- nem Gründerverband angehören; – Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende; – Nichterwerbstätige vorbehältlich Rz 1053 ff. und 1063; – Arbeitgebende von Hausdienstpersonal vorbehältlich
Rz 1061 und 1062;
– Arbeitgebende, die sich in Ausübung eines Wahlrechtes nach Rz 1059 oder 1060 für eine kantonale Ausgleichs- kasse entschieden haben; – Arbeitgebende, die auf Löhnen an landwirtschaftliche Ar- beitnehmende Beiträge nach dem FLG zu entrichten ha- ben.
6.2 Zuständige Ausgleichskasse
1048 Für Arbeitgebende und Selbstständigerwerbende, die von
Gesetzes wegen oder aufgrund eigener Wahl mit einer kantonalen Ausgleichskasse abzurechnen haben, ist grundsätzlich die Ausgleichskasse des Kantons zuständig, in dem sich ihr Wohnsitz, der rechtliche Sitz des Unterneh- mens oder der Ort der Verwaltung befindet (Art. 117 Abs. 2 AHVV).
1049 Befinden sich der Wohnsitz, der rechtliche Sitz des Unter-
nehmens oder der Ort der Verwaltung in verschiedenen Kantonen, so einigen sich die betroffenen Ausgleichskas- sen über den Anschluss. Bei Uneinigkeit ist der Entscheid des BSV anzurufen (Rz 3001 ff.).
1050 Befinden sich der statutarische Sitz und der Verwaltungs-
sitz eines Verbandes nicht im gleichen Kanton, so ist die Ausgleichskasse im Kanton des Verwaltungssitzes zustän- dig, sofern sich hier zumindest alle für die AHV wesentli- chen Unterlagen befinden.
1051 Zuständig für in der Schweiz tätige Arbeitnehmende ohne
1/24 beitragspflichtige Arbeitgebende (z.B. wegen Sitzes im Ausland) ist die Ausgleichskasse des Kantons ihres Wohn- sitzes. Für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, vgl. Rz 1027.
1052 Für die Nichterwerbstätigen ist grundsätzlich die Aus-
gleichskasse ihres Wohnsitzkantons zuständig.
1053 Nichterwerbstätige Personen, die der Versicherung im
Sinne von Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG beitreten, gehören
der Ausgleichskasse ihrer Ehefrau, ihres Ehemannes, ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners an.
1054 Nichterwerbstätige bleiben ab dem Kalenderjahr, in wel-
1/16 chem sie das 58. Altersjahr zurückgelegt haben, der bishe- rigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie dieser schon bisher als Selbstständigerwerbende persönlich oder als Unselbstständigerwerbende über ihre Arbeitgeberin bzw. ihren Arbeitgeber Beiträge vom Erwerbseinkommen schuldeten (Art. 118 Abs. 2 AHVV).
1055 aufgehoben
1056 Waren vor Eintritt der Nichterwerbstätigkeit mehrere Aus-
1/12 gleichskassen für den Beitragsbezug vom Erwerbseinkom- men zuständig, so steht der bzw. dem Versicherten das Recht zu, die zuständige Ausgleichskasse auszuwählen.
1057 Die Zuständigkeit der Ausgleichskassen erstreckt sich
1/12 auch auf die im Rahmen von Art. 3 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 28 Abs. 5 AHVV vorzunehmenden Abklärungen (vgl. die WSN). Die Zuständigkeit bleibt selbst dann bestehen, wenn die versicherte Person zufolge der Beitragsleistun- gen ihrer Ehefrau, ihres Ehemannes, ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners während eines oder mehrerer Kalenderjahre von der Beitragspflicht befreit ist.
1057.1 Die beitragspflichtigen nichterwerbstätigen Ehegattinnen
1/23 und Ehegatten resp. eingetragenen Partnerinnen und Part- ner von Nichterwerbstätigen, die nach Erreichen des
58. Altersjahres bei ihrer bisherigen Ausgleichskasse ange-
schlossen geblieben sind (s. Rz 1054), gehören derselben Ausgleichskasse an wie diese (Art. 118 Abs. 2 Satz 2 AHVV). Bei einem Ehepaar resp. eingetragenem Paar, welches gestaffelt in die frühzeitige Pensionierung geht, wird jeweils diejenige Ausgleichskasse für beide nichter- werbstätigen Ehegatten resp. eingetragenen Partnerinnen
oder Partner zuständig, bei welcher die zweitpensionierte Person zuletzt angeschlossen war.
1057.2 Die Regel gemäss Rz 1054 ist nur auf nichterwerbstätige
1/16 Versicherte anzuwenden, die nach dem 01. Januar 2012 als Nichterwerbstätige gelten. An vorher begründeten Kas- senzugehörigkeiten ändert sich nichts.
1058 Die Kassenzugehörigkeit folgender Beitragspflichtiger wird
in der WSN geregelt: – nichterwerbstätige Studierende, – nichterwerbstätige Mitglieder religiöser Gemeinschaften, – nichterwerbstätige Inhaftierte und Internierte.
6.3 Wahlrecht einer bzw. eines Beitragspflichtigen
1059 Landwirtinnen und Landwirte sowie landwirtschaftliche Or-
ganisationen, die einem Gründerverband angehören, kön- nen auch dann den Anschluss an eine kantonale Aus- gleichskasse verlangen, wenn nur nebenberufliche Tätig- keit in der Landwirtschaft im Sinne des FLG vorliegt. Für Löhne, von denen gemäss FLG Beiträge zu leisten sind, muss jedoch obligatorisch mit der kantonalen Ausgleichs- kasse abgerechnet werden (Art. 120 Abs. 1 AHVV;
Rz 1014).
1060 Kantonale und kommunale Betriebe ohne eigene Rechts-
persönlichkeit, die Mitglied eines Gründerverbands sind, können sich der kantonalen Ausgleichskasse anschliessen. Das Wahlrecht wird vom Kanton oder von der Gemeinde ausgeübt (Art. 120 Abs. 2 AHVV).
1061 Zuständig für den Bezug der Beiträge von Hausdienstper-
sonal ist in der Regel die Ausgleichskasse des Wohnsitz- kantons der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Rechnet diese bzw. dieser bereits mit einer andern Ausgleichskasse ab, so kann sie bzw. er auch über die Beiträge des Haus- dienstpersonals mit dieser Kasse abrechnen (Art. 119 Abs. 2 AHVV).
1062 Aus praktischen Gründen können die kantonalen Aus-
gleichskassen indessen davon ausgehen, dass die bzw. der einer Verbandsausgleichskasse angeschlossene Ar- beitgebende auch für ihr bzw. sein Hausdienstpersonal mit dieser Ausgleichskasse abrechnet, sofern diese nicht aus- drücklich meldet, dass sie bzw. er dafür mit der kantonalen Ausgleichskasse abzurechnen wünscht.
7. Anschluss an eine Ausgleichskasse des Bundes
7.1 Eidgenössische Ausgleichskasse
1063 Der Eidgenössischen Ausgleichskasse gehören gemäss
1/12 Art. 111 AHVV an: – die Bundesverwaltung für das von ihr beschäftigte Per- sonal; – die eidgenössischen Gerichte; – die Betriebe und Anstalten des Bundes (Post, SBB, SUVA, Nationalbank, ETH usw.). Weiter gehören ihr (vgl. Rz 1054 ff.) frühestens ab dem Ka- lenderjahr, in welchem sie das 58. Altersjahr vollenden, vorzeitig pensionierte Versicherte als Nichterwerbstätige an, falls sie der Eidgenössischen Ausgleichskasse bereits bisher Beiträge vom Erwerbseinkommen schuldeten.
1064 Ferner können ihr weitere Einrichtungen angeschlossen
werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstehen oder enge Beziehungen zu ihm haben (Art. 111 zweiter Satz AHVV). Streitigkeiten über solche Anschlussmöglichkeiten entscheidet das BSV nach Rz 3001 ff.
7.2 Schweizerische Ausgleichskasse
1065 Ihr gehören die freiwillig bei der AHV/IV versicherten
Schweizerinnen und Schweizer sowie EU/EFTA-Bürgerin- nen und Bürger im Ausland an.
2. Teil: Verfahren beim Anschluss an eine Ausgleichs-
kasse
1. Ersterfassung durch eine Ausgleichskasse
2001 Die Melde- und Anschlusspflicht nach Rz 1003 gilt auch für
1/24 Arbeitgebende, die im Zeitpunkt der Erfassung keine Löhne ausrichten, die der Beitragspflicht unterliegen.
2001.1 Alle juristischen Personen gelten aufgrund ihrer Organe als
1/24 Arbeitgeber und unterliegen der Melde- und Anschluss- pflicht, auch wenn sie nicht beabsichtigen, Löhne auszube- zahlen.
2002 Jede Ausgleichskasse führt ein Register der ihr ange-
schlossenen Beitragspflichtigen, die kantonale Ausgleichs- kasse ein solches für alle Beitragspflichtigen des Kantons. Für die Einzelheiten einschliesslich Zu- und Abgangsmel- dungen sind die Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen massgebend.
2003 Stellt die kantonale Ausgleichskasse fest, dass eine Bei-
tragspflichtige bzw. ein Beitragspflichtiger noch keiner Aus- gleichskasse angeschlossen ist, so fordert sie sie bzw. ihn auf, innert zwei Monaten die Bestätigung einer Verbands- ausgleichskasse vorzulegen, dass sie bzw. er einem Grün- derverband angeschlossen ist und mit der betreffenden Verbandsausgleichskasse abrechnet. Wer dieser Aufforde- rung nicht nachkommt, wird der kantonalen Ausgleichs- kasse angeschlossen.
2004 Die kantonale Ausgleichskasse kann die Ersterfassung ei-
ner bzw. eines Selbstständigerwerbenden oder Arbeitge- benden durch eine Verbandsausgleichskasse auch dann anerkennen, wenn das Beitrittsverfahren bei einem Grün- derverband noch im Gange ist. Kommt der Beitritt jedoch nicht zustande, so veranlasst die Verbandsausgleichs- kasse die kantonale Ausgleichskasse zur Übernahme der bzw. des Beitragspflichtigen.
2. Kassenwechsel
2005 Er wird ausgelöst durch:
– den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft in einem Gründerverband; – die Ausübung eines Wahlrechts; – die Wohnsitzverlegung in einen anderen Kanton bei Zu- gehörigkeit zu einer kantonalen Ausgleichskasse. In sol- chen Fällen sind keine Fristen oder besonderen Verfah- rensvorschriften zu beachten.
2005.1 Dem Kassenwechselbegehren folgt eine Mutationsmel-
1/19 dung. Die Mutationsmeldung dient nicht dazu, den Übertritt eines Beitragspflichtigen anzufordern (Rz 4010 WRB).
2.1 Erwerb der Mitgliedschaft in einem Gründerver-
band
2006 Erwirbt eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber oder eine
1/10 Selbstständigerwerbende bzw. ein Selbstständigerwerben- der die direkte oder indirekte Mitgliedschaft (Rz 1035, 1036) eines Gründerverbandes oder wechselt sie bzw. er den Gründerverband (Austritt beim alten, Eintritt beim neuen), so hat sie bzw. er die bisherige Ausgleichskasse zu verlassen und sich der neuen Verbandsausgleichskasse anzuschliessen.
2007 Der Kassenwechsel kann grundsätzlich nur auf das Ende
eines Kalenderjahres erfolgen (Art. 121 Abs. 5 erster Satz AHVV). Für die entsprechenden Meldungen siehe Rz 2009 und 2015.
2008 Die betroffenen Ausgleichskassen können sich im Einver-
nehmen mit der bzw. dem Beitragspflichtigen auf einen an- deren Zeitpunkt des Übertritts einigen.
2009 Die anfordernde Ausgleichskasse stellt der bisherigen Aus-
1/25 gleichskasse das Übertrittsbegehren bis spätestens am
31. August des laufenden Kalenderjahres schriftlich. Mass- gebend ist das Datum des Poststempels oder die Übermitt- lung via Sedex.
2010 Das Übertrittsbegehren ist ausdrücklich als solches zu be-
zeichnen. Bei mehreren Übertrittsbegehren ist eine Liste zu erstellen. Das Begehren hat folgende Angaben zu enthal- ten: – den Namen und den Vornamen der bzw. des Beitrags- pflichtigen bzw. die Firma der Arbeitgeberin bzw. des Ar- beitgebers; – die genaue Adresse; – der Gründerverband, bei dem der Beitritt erklärt wurde; – das Datum der Aufnahme in den Verband. Die Angabe des Hauptsitzes des Unternehmens genügt. Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie Zweignie- derlassungen sind erst mit der endgültigen Zugangsmel- dung bekanntzugeben. Über die Mutationsmeldung siehe
Rz 2002.
2011 Die bisherige Ausgleichskasse sendet der anfordernden
Ausgleichskasse bis zum 31. Oktober eine Fotokopie des Übertrittsbegehrens zurück und vermerkt darauf bei jeder bzw. jedem Beitragspflichtigen ihre Stellungnahme. Ist sie mit dem Übertritt einer bzw. eines Beitragspflichtigen nicht einverstanden, so erhebt sie gleichzeitig brieflich Einspruch gegen das Übertrittsbegehren. Dieser Einspruch ist zu be- gründen und der anfordernden Ausgleichskasse sowie der bzw. dem Betroffenen bekanntzugeben. Er muss einen Hinweis auf die Möglichkeit enthalten, innert 30 Tagen den Entscheid des BSV anzurufen (Art. 64 Abs. 6 AHVG). Die Frist bis 31. Oktober hat Verwirkungscharakter. Nach deren Ablauf kann der Kassenwechsel nicht mehr durch Einspruch verhindert werden 6.
2012 Erhält eine kantonale Ausgleichskasse für dieselbe Arbeit-
geberin oder Selbstständigerwerbende bzw. denselben Ar-
6 31. August 2001 AHI 2001 S. 262 –
beitgeber oder Selbstständigerwerbenden Übertrittsbegeh- ren von mehreren Verbandsausgleichskassen, so lädt sie diese bis zum 31. Oktober unter Orientierung der bzw. des Beitragspflichtigen ein, sich zu einigen. Bei Nichteinigung entscheidet das BSV auf Verlangen eines der Beteiligten.
2013 Stellt die anfordernde Ausgleichskasse der bisherigen Aus-
gleichskasse das Übertrittsbegehren nach dem 31. August zu, so erfolgt der Übertritt erst auf den 1. Januar des über- nächsten Kalenderjahres.
2014 Der Kassenwechsel erfolgt in der Regel nicht rückwirkend7.
2.2 Verlust der Mitgliedschaft in einem Gründerver-
band
2015 Die Verbandsausgleichskasse hat der kantonalen Aus-
1/26 gleichskasse des Wohn- bzw. des Geschäftssitzes der bzw. des Beitragspflichtigen Austritte aus Gründerverbän- den jeweils bis zum nächsten 31. August zu melden. Mass- gebend ist das Datum des Poststempels oder die Übermitt- lung via Sedex.
2015.1 Die Verbandsausgleichskasse bestätigt schriftlich, dass die
1/19 Voraussetzungen von Rz 1038 und Rz 1039 für einen Wechsel gegeben sind.
2015.2 Ist die kantonale Ausgleichskasse mit dem Wechsel einer
1/19 beitragspflichtigen Person oder eines Arbeitgebers nicht einverstanden, erhebt sie bis zum 31. Oktober Einspruch. Der Einspruch ist zu begründen und der Verbandsaus- gleichkasse sowie der bzw. dem Betroffenen bekanntzuge- ben. Er muss einen Hinweis auf die Möglichkeit enthalten, innert 30 Tagen den Entscheid des BSV anzurufen (Art. 64 Abs. 6 AHVG).
2016 Der Übertritt erfolgt auf den 1. Januar des folgenden Kalen-
1/19 derjahres (Art. 121 Abs. 5 erster Satz AHVV). Wird das
7 30. November 1976 ZAK 1977 S. 319 BGE 102 V 213
Übertrittsbegehren erst nach dem 31. August gestellt, er- folgt der Kassenwechsel erst ein Jahr später.
2016.1 Der Kassenwechsel erfolgt in der Regel nicht rückwirkend.
2017 Der 31. August ist nur für die Meldung des Verbandsaus-
trittes an die kantonale Ausgleichskasse massgebend. Der Austritt aus dem Gründerverband kann auch erst zwischen dem 31. August und dem 31. Dezember wirksam werden.
2018 Bevor die kantonale Ausgleichskasse den Anschluss vor-
nimmt, gibt sie der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber oder der bzw. dem Selbstständigerwerbenden die Möglich- keit, die Zugehörigkeit zu einem anderen Gründerverband geltend zu machen. Trifft dies zu, so gibt sie es bis zum 31. Oktober der betreffenden Verbandsausgleichskasse und derjenigen bekannt, die den Austritt gemeldet hat.
2.3 Ausübung des Wahlrechtes
2019 Die Wahl einer neuen Ausgleichskasse muss bis zum
1/19 31. August des Jahres erfolgen, in welchem die Vorausset- zungen für die Ausübung des Wahlrechtes erfüllt sind. Die Wahl wirkt ab 1. Januar des folgenden Jahres, bei verspä- teter Ausübung ein Jahr später.
2019.1 Der Kassenwechsel erfolgt in der Regel nicht rückwirkend.
2020 Die bzw. der Beitragspflichtige hat ihre bzw. seine Wahl
gegenüber der bisherigen Ausgleichskasse zu erklären. Diese gibt sie der gewählten Ausgleichskasse unverzüglich bekannt. Ist die bisherige Ausgleichskasse jedoch mit der Wahl nicht einverstanden, so teilt sie dies der gewählten Ausgleichskasse und der bzw. dem Wahlberechtigten mit unter Hinweis auf die Möglichkeit, den Entscheid des BSV innert 30 Tagen seit Erhalt anzurufen (Art. 64 Abs. 6 AHVG).
2021 Wird die Wahl abweichend von Rz 2020 gegenüber der ge-
wählten Ausgleichskasse erklärt, so gibt diese der bisheri- gen Ausgleichskasse umgehend mit einem Übertrittsbe- gehren davon Kenntnis. Rz 2010 und 2011 gelten sinnge- mäss.
2022 Wer einem weiteren Gründerverband beitritt, muss von sei-
1/10 nem Wahlrecht (Rz 1043) bis zum 31. August des Beitritts- jahres Gebrauch machen. Bei Fristüberschreitung gilt
Rz 2013 sinngemäss.
2023 Nach Ausübung des Wahlrechtes aufgrund der Mitglied-
schaft in mehreren Gründerverbänden kann eine erneute Wahl erst auf den gemäss Art. 99 und Art. 117 Abs. 1 AHVV nächstmöglichen Termin erfolgen (d.h. auf den 1. Januar 2026, 2031, 2036, usw.).
3. Beteiligung eines neuen Gründerverbandes an einer
bestehenden Verbandsausgleichskasse
2024 Der erste Abschnitt und die Rz 2001–2023 gelten sinnge-
mäss.
3. Teil: Rechtspflege
1. Allgemeines
3001 Kantonale Versicherungsgerichte können nicht über die
Kassenzugehörigkeit entscheiden8. Hierfür ist das BSV zu- ständig (Art. 64 Abs. 6 AHVG). Dessen Entscheid kann von der bzw. dem Beitragspflichtigen oder den beteiligten Aus- gleichskassen angerufen werden.
3002 Die Frist für die Anrufung des BSV beträgt 30 Tage seit Er-
halt einer Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit. Der Einspruch nach Rz 2011 und 2020 gilt als derartige Mittei- lung.
3003 Die Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit muss mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen sein.
2. Verfahren
3004 Das BSV entscheidet nach Massgabe des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG), insbesondere hinsichtlich der Anhörung der Parteien und der Einsichtnahme in wesentliche Akten (Art. 26, Art. 29 und Art. 30 VwVG).
3005 Gegen den Entscheid des BSV ist keine Einsprache mög-
1/16 lich. Es steht der Weg der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht offen (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG)9.
3006 Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann mit
Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 und Art. 86 BGG).
8 30. August 1966 ZAK 1966 S. 612 –
9 05. März 2015 Auswahl des BSV – Nr. 48 BGE 141 V 191
4. Teil: Übergabe der Akten und nachträgliche Mass-
nahmen
4001 Findet ein Kassenwechsel statt, so behält die bisherige
Ausgleichskasse ihre Akten über die betreffende Beitrags- pflichtige bzw. den betreffenden Beitragspflichtigen bei sich. Sie hat jedoch bei Selbstständigerwerbenden der neuen Ausgleichskasse eine Kopie der letzten Beitragsver- fügung und der Steuermeldung zu übermitteln. Ferner hat sie auf Verlangen die Akten, von denen die neue Aus- gleichskasse notwendigerweise Kenntnis haben muss, zur Einsicht zu übermitteln oder ihr davon Kopien zuzustellen.
4002 Allfällige Ansprüche auf Nachzahlung von Beiträgen sind in
vollem Umfange von der Ausgleichskasse geltend zu ma- chen, die in der Periode, für welche die Nachzahlung ver- langt wird, zur Beitragserhebung zuständig war. Die Rück- erstattung von Beiträgen ist von derjenigen Ausgleichs- kasse vorzunehmen, welche die zuviel bezahlten Beiträge erhoben hat.
4003 Für die Beitragszeiten bis zum Kassenwechsel ist die bis-
her zuständige Ausgleichskasse für Arbeitgeberkontrollen verantwortlich. Sie übermittelt der neuen Ausgleichskasse eine Kopie des Berichtes über die letzte Kontrolle. Die neu zuständige Ausgleichskasse kann die Verpflichtungen der bisher zuständigen ganz oder teilweise übernehmen (s. auch das KS Arbeitgeberkontrollen).
1/12 5. Teil: aufgehoben