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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

27. September 2007

Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 101

Hinweise

592 In eigener Sache: neue Chefin in der beruflichen Vorsorge

593 Festlegung der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge: Änderung der BVV 2 594 Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Botschaft zur Verstärkung der Aufsicht

595 Vernehmlassung zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen

596 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2008

597 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Scheidung-Zusammenstellung Integrale Zusammenstellung der Nummern 1 bis 100 598 Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) sowie der Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

Stellungnahmen

599 Rückzahlung eines Vorbezugs

600 Leistungsbeschränkungen infolge Beitragsausständen

Rechtsprechung 601 Scheidung, Teilung der Austrittsleistung, Einkauf nach dem für die Teilung festgelegten Zeitpunkt

602 Scheidung, Austrittsleistung oder Altersleistung?

603 Vorsorgeausgleich auch bei Getrenntleben; Eintritt des Vorsorgefalles

604 Rückerstattung einer ausbezahlten Austrittsleistung infolge Fehlens der Zustimmung der Ehefrau 605 Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs: Multiple Sklerose. Ehemals selbständige Ärztin, die später während 14 Monaten im Angestelltenverhältnis bei einem regionalen ärztlichen Dienst der IV arbeitet

606 Reduktion einer in eine Altersrente umgewandelten BVG-Invalidenrente wegen

Überentschädigung 607 Kurzfristige Herabsetzung des Umwandlungssatzes bei vorzeitiger Pensionierung

Anhang Chronologische Tabelle der Mitteilungen

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

Hinweise

592 In eigener Sache: neue Chefin in der beruflichen Vorsorge

Auf den 1. Juli 2007 ist Frau Mylène Hader, Juristin im Bereich Rechtsfragen und Oberaufsicht BV, zur Chefin dieses Bereichs ernannt worden. Sie folgt auf Frau Erika Schnyder, die als Leiterin in den Be- reich Internationale Organisationen wechselt.

593 Festlegung der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge: Änderung der BVV 2

Der Bundesrat erhöht den Mindestzinssatz auf 2.75 Prozent

Der Bundesrat hat am 5. September 2007 beschlossen, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge von aktuell 2.5% auf 2.75% anzuheben. Die Anpassung erfolgt per 1. Januar 2008. Damit wird der insgesamt positiven Entwicklung der Finanzmärkte Rechnung getragen.

Der Bundesrat stützte sich bei seinem Entscheid über die Höhe des Mindestzinssatzes insbesondere auf den langfristigen Durchschnitt der 7-jährigen Bundesobligationen. Dieser liegt aktuell bei rund 2.6%. Ausserdem berücksichtigte er die Ertragsmöglichkeiten von Aktien, Anleihen und Liegenschaf- ten. Die Aktienmärkte entwickelten sich insgesamt in den letzten Jahren sehr positiv, auch wenn in diesem Jahr wieder grössere Schwankungen zu verzeichnen sind. Auch bei den Immobilien in der Schweiz konnte eine gute Rendite erzielt werden. Bei den Anleihen mussten jedoch Kursverluste hin- genommen werden. Insgesamt war demnach die Entwicklung der Finanzmärkte positiv. Ein Mindest- zinssatz leicht über dem langfristigen Durchschnitt der 7-jährigen Bundesobligationen ist deshalb ak- tuell gerechtfertigt.

Die Rendite der Portfolios war abhängig vom Anteil der Aktien. Der Pictet BVG-40 Index, welcher 40% Aktien und 60% Anleihen enthält, wies im Jahre 2006 eine Performance von 6.35% und 2007 bis Ende August eine solche von 2.37% auf. Wenn eine Vorsorgeeinrichtung jedoch nicht über angemes- sene Wertschwankungsreserven verfügt, sollte sie keine allzu hohe Aktienquote aufweisen, da ihr sonst bei Rückschlägen am Aktienmarkt eine Unterdeckung droht. Bei einer kleineren Aktienquote waren die Erträge jedoch kleiner. Der Pictet BVG Index 93, welcher einen Aktienanteil von rund 25% besitzt, erreichte 2006 eine Performance von 3.85%. 2007 lag die Rendite bis Ende August bei 0.70%. Da der Mindestzinssatz grundsätzlich für alle Kassen erreichbar sein muss, ist er vorsichtig festzule- gen. Ebenfalls ist auf die in letzter Zeit gestiegenen Schwankungen an den Aktienmärkten hinzuwei- sen. Der Bundesrat hat deshalb auf eine weitergehende Erhöhung verzichtet. Selbstverständlich kön- nen Vorsorgeeinrichtungen eine höhere Verzinsung gewähren, wenn sie über die notwendigen Wert- schwankungsreserven und Rückstellungen verfügen.

Vor dem Entscheid hatte der Bundesrat die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) und die Sozialpartner konsultiert. Die BVG-Kommission hatte mehrheitlich eine Anhebung des Satzes auf 2.75% empfohlen. Bei der Konsultation der Sozialpartner hatten sich die Arbeitgeberverbände für einen Satz von 2.75% ausgesprochen, während die Gewerkschaften einen Satz von mindestens 3% für angemessen erachteten.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

(Inoffizielle Fassung) Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 5. September 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 1984 1 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 12 Bst. d und e (Art. 15 Abs. 2 BVG) Das Altersguthaben wird verzinst: d. für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007: mindestens mit 2,5 Prozent; e. für den Zeitraum ab 1. Januar 2008: mindestens mit 2,75 Prozent.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

5. September 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) 2

1. Allgemeines

1.1 Ausgangslage

Gemäss Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) legt der Bundesrat den Mindestzinssatz fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zu- sätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Gemäss Artikel 15 Absatz 3 BVG überprüft der Bundesrat den Mindestzinssatz mindestens alle 2 Jahre. 2006 ist letztmals eine formelle Überprüfung des Mindestzinssatzes vorgenommen worden. Der Bundesrat hat am 13. September 2006 beschlos- sen, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für das Jahr 2007 unverändert bei 2.5% zu be- lassen. Auch wenn der Bundesrat dazu nicht verpflichtet ist, kann er dennoch auch jährlich (und damit auch 2007) eine Überprüfung des Mindestzinssatzes vornehmen. Bei einer Überprüfung sind die Eid- genössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner zu konsultieren.

1.2 Festlegung des Mindestzinssatzes

Der Mindestzinssatz legt fest, wie weit die Versicherten im Minimum mit ihren Guthaben im obligatori- schen Bereich am Vermögensertrag der Vorsorgeeinrichtung partizipieren.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

Es herrscht bei der Diskussion über die Vorgehensweise zur Bestimmung des Mindestzinssatzes Ei- nigkeit, dass als Ausgangslage der 7-jährige gleitende Durchschnitt des Kassazinssatzes der 7- jährigen Bundesobligationen zu betrachten sei. Dieser liegt per Ende Juli 2007 bei 2.57%. Neben den Bundesobligationen müssen bei der Festlegung des Satzes Aktien, Anleihen und Liegenschaften be- rücksichtigt werden.

Die Zinsen sind seit Ende 2005 relativ stark angestiegen. Der 7-jährige Kassazinssatz der Bundesob- ligationen stieg beispielsweise von 1.87% (Ende 2005) auf 3.03% (Ende Juli 2007). Dies führte zu entsprechenden Kursverlusten in den Anleihen-Portfolios. Der Swiss Bond Index Total Return verlor von Ende 2005 bis Ende Juli 2007 2.32% 3 . Auf der anderen Seite konnten die Aktienmärkte weiter zulegen. Der SPI stieg 2006 um 20.7% und auch in diesem Jahr konnte bis Ende Juli ein (leicht) posi- tives Ergebnis von 4.9% 4 erzielt werden. Auch wenn die Aktienmärkte Mitte 2007 relativ volatil sind, so legte der SPI dennoch von Ende Juli 2006 bis Ende Juli 2007 um 17.76% zu. Die Immobilien wiesen gemäss IPD Wüest und Partner Index 2006 eine ansprechende Performance von 5.9% auf. Allerdings sind nur ca. 14% des Vorsorgevermögens in Immobilien investiert 5 .

Daraus ergibt sich, dass bei gemischten Portfolios von Aktien und Obligationen (und Immobilien) die Performance umso besser ist, je höher der Aktienanteil ist. Dies setzt jedoch eine entsprechende Risi- kofähigkeit voraus. Beim Pictet Index BVG 93, welcher rund 25% Aktien und 75% Obligationen ent- hält, konnte 2006 eine Performance von 3.85% erzielt werden. 2007 war die Entwicklung bis Ende Juli sogar leicht negativ (-0.03%) 6 . Das Renditeerfordernis einer Pensionskasse liegt unter anderem auf- grund des nach wie vor hohen Umwandlungssatzes bei meist über 4% pro Jahr. War der Aktienanteil höher, so konnte jedoch eine bessere Performance erzielt werden. Der Pictet BVG-40 Index, welcher einen Aktienanteil von 40% besitzt, wies 2006 eine Performance von 6.35% und 2007 bis Ende Juli eine solche von 1.81% auf.

Die am 3. Mai 2007 konsultierte Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG- Kommission) votierte in einer 1. Abstimmung mit 11 Stimmen für die Beibehaltung des Satzes von 2.5% und mit 8 Stimmen für eine Anhebung auf 3%. In einer 2. Abstimmung sprach sie sich deutlich mit 11 zu 2 Stimmen für eine Anhebung auf 2.75% und gegen die Beibehaltung von 2.5% aus. Die Mehrheit der Kommission war der Ansicht, aufgrund der positiven Entwicklung der Aktienmärkte sei eine massvolle Erhöhung des bisherigen Satzes auf 2.75% gerechtfertigt. Da der Mindestzinssatz jedoch eine Garantie darstelle, sei auf eine weitergehende Erhöhung aus Sicherheitsüberlegungen zu verzichten. Die Minderheit verlangte eine stärkere Berücksichtigung der positiven Entwicklung der (Aktien-) Märkte.

In der Konsultation der Sozialpartner sprachen sich Travail.Suisse und Schweizerischer Gewerk- schaftsbund für (mindestens) 3% aus. Sie betonten, die positive Entwicklung müsse nun ihre Früchte tragen. Bei der Argumentation stützten sie sich auch auf einen am 27. Oktober 2005 in der BVG- Kommission diskutierten Formelvorschlag, welcher in der Folge jedoch keine Mehrheit fand. Demnach sei (wie allgemein akzeptiert) als Ausgangspunkt der 7-jährige gleitende Kassazinssatz der 7-jährigen Bundesobligationen zu betrachten (dieser liegt bei rund 2.6%). Aufgrund der positiven Entwicklung der übrigen Märkte sei zudem ein Aufschlag von 0.5 Prozentpunkten vorzunehmen. Die Arbeitgeber ver- traten einstimmig die Meinung, der Mindestzinssatz solle um ein Viertelprozent erhöht werden und sei demnach bei 2.75% festzulegen. Dadurch werde einerseits der guten Performance der Aktienmärkte Rechnung getragen, andererseits jedoch auch berücksichtigt, dass der Satz für alle Kassen erreichbar sein müsse, auch wenn deren Risikofähigkeit eingeschränkt sei.

3 Total Return bedeutet Performance inklusive der Zinserträge 4 SMI +1.1% 5 2005 hielten die Vorsorgeeinrichtungen im Durchschnitt: Forderungen (inkl. flüssige Mittel und Hypotheken): 52%, Immobilien 14.2%, Aktien und alternative Anlagen 32%. Zum Vergleich die Lebensversicherer in der beruflichen Vorsorge: Forderungen (inkl. flüssige Mittel und Hypotheken): 74.6%; Aktien und altern. Anlagen: 9.8%, Immobilien: 11.7% 6 Die Performance im Jahresrückblick von Ende Juli 2006 bis Ende Juli 2007 beträgt 4.45%.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

Der Bundesrat ist der Ansicht, es sei aufgrund der seit längerem positiven Entwicklung der Aktien- märkte angebracht, eine Erhöhung des Mindestzinssatzes per 1. Januar 2008 vorzunehmen. Auf der anderen Seite muss ebenso berücksichtigt werden, dass Vorsorgeeinrichtungen mit einer tiefen Risi- kofähigkeit gezwungen sind, in weniger risikoreichere Anlagen (wie Obligationen und Geldmarkt) zu investieren. Sie konnten an der guten Entwicklung der Aktienmärkte nicht ausreichend partizipieren 7 . Da der Mindestzinssatz eine Minimalanforderung darstellt, welche für alle Kassen grundsätzlich er- reichbar sein muss, ist dieser vorsichtig festzulegen. Selbstverständlich können die Vorsorgeeinrich- tungen eine höhere Verzinsung vornehmen, wenn ihre Reserven dies erlauben. Der Bundesrat legt deshalb den Mindestzinssatz, gültig ab 1. Januar 2008, bei 2.75% fest.

2. Erläuterungen zur Änderung von Artikel 12 BVV 2

In Artikel 12 Buchstabe e BVV 2 wird neu festgelegt, dass ab 1. Januar 2008 der BVG- Mindestzinssatz 2.75 Prozent beträgt. Aufgrund des Rückwirkungsverbots werden bisherige Zinsgut- schriften durch die Verordnungsänderung nicht berührt.

Der Mindestzinssatz gemäss Artikel 12 BVV 2 hat Auswirkungen auf weitere Verordnungsbestimmun- gen:

Gemäss Artikel 6 Absatz 2 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) 8 entspricht der Zinssatz nach Artikel 17 Absätze 1 und 4 Freizügigkeitsgesetz (FZG) 9 dem Mindestzinssatz. Der neue Zinssatz gilt nur für die Verzinsung ab 1. Januar 2008; die Verzinsung der vergangenen Jahre ist nach Artikel 12 BVV 2 Buchstaben a, b, c und d periodengerecht durchzuführen.

Artikel 7 FZV hält fest, dass der Verzugszinssatz dem Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht. Die Austrittsleistungen sind nach Fälligkeit ab dem 1. Januar 2008 daher neu mit 3.75 Prozent zu verzinsen.

Artikel 8a FZV, welcher zur Aufzinsung der Austrittsleistung im Scheidungsfall anwendbar ist, verlangt ebenfalls eine periodengerechte Verzinsung mit dem Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV 2.

Nach Artikel 65d Absatz 4 BVG kann der Mindestzinssatz, wenn die Sanierungsbeiträge der Arbeitge- ber, Arbeitnehmer/innen und Renterinnen und Rentner nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe a und b BVG sich als ungenügend erweisen, während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch 5 Jah- re, mit maximal 0.5 Prozentpunkten unterschritten werden.

594 Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Botschaft zur Verstärkung der Aufsicht

Der Bundesrat hat am 15. Juni 2007 die Botschaft zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge zu- handen des Parlaments verabschiedet. Im Zentrum steht die Stärkung der Aufsicht in der zweiten Säule. Zudem enthält sie zusätzliche Verhaltensregeln für die Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen sowie Massnahmen, um die Arbeitsmarktpartizipation der älteren Arbeitnehmenden zu fördern.

Der Text der Botschaft kann abgerufen werden unter: http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/01433/01435/index.html?lang=de&msg- id=13080

7 Die Lebensversicherer hatten gemäss Angaben des Bundesamtes für Privatversicherungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2005 eine Aktienquote von 5.7%. Die alternativen Anlagen lagen bei 4.1%. Die auf dem Gesamtportfolio erzielte Rendite lag bei 3.96%. http://www.bpv.admin.ch/dokumentation/01085/01086/ Zum Vergleich: der Pictet BVG Index 93 wies in diesem Jahr mit einem Aktien- anteil von 25% eine Performance von 10.43% auf. 8 SR 831.425 9 SR 831.42

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595 Vernehmlassung zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen

Der Bundesrat hat am 17. Juni 2007 auf Antrag des Eidg. Departements des Innern einen Gesetzes- entwurf zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen in die Vernehmlassung ge- schickt. Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen sollen grundsätzlich wie privatrechtliche voll ausfi- nanziert sein. Das System der Teilkapitalisierung wird allerdings während 30 Jahren weiterhin zuge- lassen. Dabei gelten aber strengere Rahmenbedingungen als bisher und die Vorsorgeeinrichtungen müssen bis in 30 Jahren voll ausfinanziert sein. Vorgesehen ist zudem während dieser Zeit eine re- gelmässige Berichterstattungspflicht des Bundesrates und eine institutionelle Verselbstständigung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen.

Die Vernehmlassungsvorlage kann abgerufen werden unter: http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/13309

596 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2008

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2008 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Sie betragen 0.07 Prozent für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur sowie 0.02 Prozent für die Insolvenzen und anderen Leistungen.

Sowohl der Beitragssatz für die Zuschüsse bei ungünstiger Alterstruktur als auch der Beitragssatz für die Insolvenzen und anderen Leistungen bleiben unverändert. Diese neuen Beiträge werden Ende Juni 2009 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeein- richtungen.

597 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Scheidung-Zusammenstellung

Integrale Zusammenstellung der Nummern 1 bis 100

Auf der Internet-Seite des BSV können unter: http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/aktuell/index.html?lang=de

eine Zusammenstellung der Hinweise, Stellungnahmen des BSV und der Rechtsprechung zur Scheidung sowie die integrale Zusammenstellung der Nummern 1 bis 100 abgerufen werden.

598 Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) sowie der Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

Infolge des am 1. September 2007 in Kraft getretenen neuen Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) sowie der entspre- chenden Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) werden Artikel 33 und Artikel 36 Absatz 3 BVV2 per 1. Januar 2008 wie folgt geändert:

Art. 33 Voraussetzungen 1 Als Kontrollstelle für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können unter Vorbehalt von Absatz 3 natürliche Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassen sind. 2 Die Eidgenössische Finanzkontrolle und kantonale Finanzkontrollen können unter der Voraussetzung von Absatz 1 eben- falls als Kontrollstellen tätig sein.

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3 Als Kontrollstelle für Anlagestiftungen können nur Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisi- onsaufsichtsbehörde als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezem- ber 2005 zugelassen sind.

Art. 36 Abs. 3 3 Die Kontrollstelle muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert, wenn ihr Mandat abläuft oder wenn ihr von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde die Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 entzogen wurde.

Somit ist ab dem 1. Januar 2008 die Zulassung nach RAG auch Voraussetzung für die Revisionstätig- keit in der 2. Säule.

Die Anbieter von Revisionsdienstleistungen müssen spätestens bis Ende Dezember 2007 ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexpertin bzw. Revisionsexperte gemäss Artikel 4 oder Artikel 6 RAG bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde einreichen.

Jene Personen und Unternehmen, die bis Ende Dezember 2007 ein Gesuch um Zulassung als Revi- sionsstelle eingereicht haben, sind bis zur definitiven Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde provisorisch als Revisionsstelle zugelassen (vgl. die Übergangsbestimmungen in Art. 43 RAG und Art. 46 RAV). Personen und Unternehmen, die ihr Ge- such um Zulassung als Revisionsstelle erst nach dem 31. Dezember 2007 einreichen, sind bis zur definitiven Zulassung durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde nicht mehr zur Revisions- tätigkeit in der 2. Säule zugelassen (Art. 9 RAV).

Nähere Informationen können auf der Internet-Seite der Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde abgerufen werden: http://www.revisionsaufsichtsbehoerde.ch

Stellungnahmen

599 Rückzahlung eines Vorbezugs

Nach Artikel 30c Absatz 1 BVG können Versicherte bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von der Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Der bezogene Betrag kann oder muss unter bestimmten Voraussetzungen zurück- bezahlt werden (Art. 30d BVG). Ein Vorbezug ist sowohl aus dem obligatorischen als auch dem über- obligatorischen Altersguthaben möglich. Es stellt sich somit auch die Frage, welchem Guthaben der zurückbezahlte Betrag gutzuschreiben ist.

Das BSV vertritt folgende Auffassung:

Soweit ein Vorbezug zurückbezahlt wird, der dem obligatorischen Altersguthaben entnommen wurde, ist auch die Rückzahlung dem obligatorischen Altersguthaben gutzuschreiben.

Die Rückzahlung eines Vorbezugs ist nicht mit einem Einkauf gleichzusetzen, der dem überobligatori- schen Guthaben zugeführt wird, sondern um die Rückführung der in das Wohneigentum investierten Vorsorgegelder der 2. Säule. Bei einem Vorbezug scheidet das Vorsorgevermögen nicht aus dem Vorsorgekreislauf aus. Daher besteht auch die Rückzahlungspflicht im Falle einer Veräusserung des Wohneigentums oder sofern beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird (Art. 30d Abs. 1 BVG). Soweit diese Mittel obligatorisch geäufnet wurden, bleiben sie obligatorisch, da sie durch die vorübergehende Finanzierung von Wohneigentum den Vorsorgekreislauf nicht verlassen haben. Demzufolge muss die Rückzahlung dem obligatorischen Altersguthaben gutgeschrieben werden, so- weit der Vorbezug aus obligatorischem Altersguthaben stammt.

Damit gewährleistet ist, dass obligatorisches Altersguthaben obligatorisch bleibt, muss die Vorsorge- einrichtung beim Vorbezug festhalten, ob und wenn ja wie viel obligatorisches Altersguthaben vorbe- zogen wird.

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Dieser Grundsatz, obligatorisches Altersguthaben bleibt obligatorisch, solange die Guthaben den Vor- sorgekreislauf nicht verlassen haben, gilt allgemein in der beruflichen Vorsorge. Er gilt zum Beispiel auch im Freizügigkeitsfall: Wenn die Austrittsleistung von der bisherigen auf die neue Vorsorgeeinrich- tung übertragen wird (allenfalls mit Umweg über eine Freizügigkeitseinrichtung), ist der obligatorische Teil der Austrittsleistung auch bei der neuen Vorsorgeeinrichtung als obligatorisches Altersguthaben zu verbuchen.

Je nachdem aus welchem Guthaben die Mittel für den Wohneigentumsvorbezug entnommen wurden, gibt es verschiedene Konstellationen:

a) Vorbezug nur aus obligatorischem Altersguthaben

Wenn der Vorbezug ausschliesslich dem obligatorischen Altersguthaben entnommen wurde, muss der zurückbezahlte Betrag vollumfänglich dem obligatorischen Altersguthaben gutgeschrieben werden.

b) Vorbezug aus obligatorischem und überobligatorischem Altersguthaben

Erfolgte der Vorbezug sowohl aus obligatorischem als auch aus überobligatorischem Altersguthaben, obliegt es der Vorsorgeeinrichtung, die Modalitäten der Rückzahlung festzulegen. Das BVG stellt diesbezüglich keine Vorschriften auf. Die Rückzahlung kann z.B. anteilsmässig erfolgen (wurde der Vorbezug zu 70% aus obligatorischem Altersguthaben finanziert, wird auch 70% der Rückzahlung dem obligatorischen Altersguthaben gutgeschrieben). Zu Gunsten der Versicherten wäre die Lösung, zuerst das vorbezogene BVG-Altersguthaben aufzufüllen. Auf jeden Fall ist sicher zu stellen, dass der Betrag, der bei der Rückzahlung dem überobligatorischen Altersguthaben zugeführt wird, den überob- ligatorisch vorbezogenen Betrag nicht übersteigt. Wenn der überobligatorisch vorbezogene Teil zu- rückbezahlt ist, muss daher zwingend jede weitere oder darüber hinausgehende Rückzahlung dem BVG-Altersguthaben gutgeschrieben werden.

c) Vorbezug nur aus überobligatorischem Altersguthaben

Stammt der Vorbezug ausschliesslich aus dem überobligatorischen Altersguthaben, ist die Rückzah- lung dem überobligatorischen Altersguthaben zuzuordnen.

600 Leistungsbeschränkungen infolge Beitragsausständen

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage der Beziehung von Beitragsauständen zu Leistungs- reduktionen. Reglemente und Anschlussverträge der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen ent- halten denn auch regelmässig Bestimmungen in dem Sinne, dass die Leistungspflicht der Vorsorge- einrichtung bei Zahlungsrückständen des angeschlossenen Unternehmens auf das Vorsorgevermö- gen begrenzt ist. Besteht ein Kollektivversicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft, findet sich häufig die Formulierung, dass die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung nicht weiter geht als diejenige der Versicherungsgesellschaft, falls Deckungslücken auf Zahlungsverzug des Arbeitgebers zurückzuführen sind und diese Deckungslücken nicht durch das Vorsorgevermögen gedeckt sind.

Das BSV nimmt dazu wie folgt Stellung:

Bei Beitragsausständen sind grundsätzlich nicht Leistungen zu kürzen, sondern ein griffiges Inkas- sowesen durchzuführen unter Androhung von Konsequenzen bis hin zur Auflösung des Anschluss- vertrags. Allfällige andere Geschäftsbeziehungen zu den Unternehmen dürfen kein Hinderungsgrund für ein konsequentes Mahn- und Betreibungswesen sein, denn die Vorsorgeeinrichtung ist gegenüber ihren Versicherten verpflichtet, für die Finanzierung der Leistungen zu sorgen. Wenn eine Leistungs- pflicht nicht mehr durch das Vorsorgevermögen gedeckt und die Beitragsausstände nicht mehr ein- treibbar beziehungsweise eine Sanierung nicht mehr möglich ist (Konkurs des Arbeitgebers), ist die Vorsorgeeinrichtung resp. bei Sammelstiftungen das Vorsorgewerk zahlungsunfähig. Die Leistungs- pflicht der Vorsorgeeinrichtung resp. der Leistungsanspruch des Versicherten geht deswegen aber

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nicht unter. Für diese Fälle sieht das Gesetz vor, dass der Sicherheitsfonds die Leistungen sicherstellt (bis zur anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages, Art. 56 Abs. 2 BVG).

Auch eine Verrechnung der Leistungen mit den Beitragsausständen ist in den meisten Fällen nicht möglich. Eine Verrechnung ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 2 BVG für die gesetz- lichen resp. unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 120 ff OR für die überobligatorischen Leistungen möglich. Bei einer Verrechnung müssen Forderung und Gegenforderung zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen. Diese Voraussetzung ist in den meisten Fällen nicht erfüllt: Schuld- ner der Beiträge ist der Arbeitgeber, Gläubiger der Leistung der Versicherte. Zudem beschränkt sich die Verrechnungsmöglichkeit auf Beiträge, die dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen wurden und für die die Forderung vom Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung abgetreten wurde (jedenfalls im obligatorischen Bereich, Art. 39 Abs. 2 BVG).

Der Versicherte hat in der Regel keinen Einfluss darauf, dass der Arbeitgeber die Beiträge, die ihm vom Lohn abgezogen wurden, an die Vorsorgeeinrichtung weiter leitet. Im Normalfall hat er auch kei- ne Kenntnis davon, und wenn, ist er selten in der Position, den Arbeitgeber zur Überweisung anzuhal- ten.

Es gibt jedoch Konstellationen, in denen es stossend wäre, wenn eine Leistungsbeschränkung nicht möglich wäre. Wenn z.B. jemand als Unternehmer die Beiträge nicht bezahlt, obwohl er es könnte, und anschliessend als Versicherter die volle, nicht finanzierte Leistung verlangt.

Bei fälligen Alters- oder Invalidenleistungen, aber auch bei der Barauszahlung der Freizügigkeitsleis- tung ist eine Verrechnung möglich 10 , wenn der anspruchsberechtigte Versicherte für die Beiträge haf- tet, allenfalls auch als Organ der Arbeitgeberfirma (vgl. Art. 754 OR). Auch bei Freizügigkeitsleistun- gen, die an eine andere Einrichtung überwiesen werden, kann es missbräuchlich sein, sie in vollem Umfang zu verlangen, wenn sie wegen selbstverschuldeten Beitragsausständen nicht finanziert ist. Auch der Sicherheitsfonds verweigert unter bestimmten Umständen die Leistung (vgl. Art. 56 Abs. 5 BVG). Das gilt sowohl für Selbständigerwerbende als auch Angestellte in leitender Funktion, die für Beitragsausstände mitverantwortlich sind. Es geht nicht an, dass in diesen Fällen die Allgemeinheit der Versicherten die Leistungen finanzieren soll. Ebenso wäre es stossend, wenn Leistungen für Per- sonen in geschäftsleitender Funktion auf Gehaltsteilen über dem vom Sicherheitsfonds garantierten Bereich zu Lasten der übrigen Versicherten der Vorsorgeeinrichtung resp. des Vorsorgewerks finan- ziert werden müssten.

Bei Leistungen, die der Sicherheitsfonds wegen Missbrauchs ablehnt (Art. 56 Abs. 5 BVG) oder ab- lehnen würde erachtet das BSV eine Leistungsbeschränkung durch die Vorsorgeeinrichtung infolge Beitragsausständen daher als zulässig.

Rechtsprechung 601 Scheidung, Teilung der Austrittsleistung, Einkauf nach dem für die Teilung festgelegten Zeitpunkt

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 1. März 2007, i. Sa. E. gegen B.E. und Freizügigkeitsstiftung X. SA, B 26/06; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122 ZGB, 22 und 22c FZG)

Massgebender Zeitraum für die Teilung der Austrittsleistung ist die Ehedauer. Die Ehe beginnt mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit der Auflösung im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Parteien in einer Konvention

10 Die allgemeinen Beschränkungen der Verrechnung bleiben zu beachten, insbesondere das Verbot der Verrechnung nach Artikel 125 Ziffer 2 OR betreffend des notwendigen Lebensunterhalts.

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oder einer Prozessvereinbarung einen früheren Zeitpunkt als die Rechtskraft des Scheidungsurteils für massgebend erklären, um eine Berechnung im Scheidungsverfahren zu ermöglichen (BGE 132 V

236 Erw. 2.3 S. 239 f.).

Die Ex-Eheleute legten in einer Konvention den Zeitpunkt der Aufteilung der Austrittsleistung auf den 15. Dezember 2003 fest. Mit Urteil vom 28. Juli 2004 hat der Scheidungsrichter diese Konvention ge- nehmigt und zu einem integrierenden Bestandteil seines Urteils gemacht (Ziff. II des Dispositivs). So muss Ziff. III des Scheidungsurteils, wonach das Dossier «im Hinblick auf die hälftige Teilung des durch die Ehegatten während der Ehedauer erworbenen Vorsorgeguthabens» ans Versicherungsge- richt überwiesen wird, im Zusammenhang mit Ziff. II der Konvention ausgelegt werden, wonach die Parteien das Gericht ersuchen, «die Pensionskasse des Arbeitgebers von E. anzuweisen, die Hälfte des während der Ehedauer, d.h. vom 1. Oktober 1997 bis zum 15. Dezember 2003, angesparten Gut- habens (d.h. auf den regulären Löhnen sowie auf dem 13. Monatslohn pro rata bis Ende November 2003) auf ein noch zu bestimmendes Vorsorgekonto von B.E. zu überweisen». Daraus kann abgelei- tet werden, dass der massgebende Zeitraum für die Teilung der Austrittsleistung, wie von den Partei- en festgelegt und vom Scheidungsrichter genehmigt, sich vom 1. Oktober 1997 bis zum 15. Dezember 2003 erstreckt und einzig die Austrittsleistung des Beschwerdeführers betrifft, da die Ex-Ehefrau ihrer- seits nie bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert war.

Beim Einkauf des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2003 handelt es sich um eine Zahlung an die Vorsorgeeinrichtung, welche nach dem massgebenden Zeitpunkt vom 15. Dezember 2003 vorge- nommen wurde. Im Gegensatz zur Auffassung der erstinstanzlichen Richter darf dieser Einkauf bei der Aufteilung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB und Art. 22 FZG nicht einbezogen wer- den, da er nach dem für die Teilung festgelegten Datum getätigt worden ist. Die Sachlage hier ist identisch zur Situation des verpflichteten Ehegatten, der von der in Art. 22c FZG vorgesehenen Mög- lichkeit Gebrauch macht und sich sogleich nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einkauft. Haben die Parteien wie hier im konkreten Fall den massgebenden Zeitraum für die Teilung der Austrittsleistung mit Genehmigung des Schei- dungsrichters auf ein Datum vor der Auflösung der Ehe festgelegt, hat der verpflichtete Ehegatte die Möglichkeit, nach diesem Datum einen Einkauf im Sinne von Art. 22c FZG vorzunehmen, da die ein- bezahlte Summe bei der Teilung nicht mehr berücksichtigt wird. Für die berufliche Vorsorge spielt die Herkunft der finanziellen Mittel, mit welchen der verpflichtete Ehegatte, hier der Beschwerdeführer, den Einkauf getätigt hat, im Gegensatz zur Auffassung des kantonalen Gerichts keine Rolle, da diese Einzahlung nicht in den massgebenden Zeitraum fällt. Anders wäre es dagegen, wenn der Einkauf während des massgebenden Zeitraums stattgefunden hätte. Gemäss Art. 22 Abs. 3 FZG sind nämlich Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe (beziehungsweise während des mass- gebenden Zeitraums) aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteili- gung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären, zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen.

Abschliessend ist festzuhalten, dass die Berechnung der Austrittsleistung den Betrag des vom Be- schwerdeführer nach dem 15. Dezember 2003 getätigten Einkaufs nicht beinhaltet.

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602 Scheidung, Austrittsleistung oder Altersleistung?

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 9. Mai 2007 i. Sa. G. gegen Stiftung P., B 60/06; Entscheid in französischer Sprache; BGE 133 V 288)

(Art. 122 und 124 ZGB, Art. 5 FZG und Art. 37 BVG in der bis am 31. Dezember 2004 geltenden Fas- sung)

E. und G. sind seit November 2004 geschieden. Der Scheidungsrichter ordnete an, dass die Hälfte der Austrittsleistung des Ehegatten E. auf ein Freizügigkeitskonto der Ehegattin G. bei der Stiftung X. überwiesen werden soll. Des Weiteren verpflichtete der Scheidungsrichter E. zur Zahlung von CHF 100'000.– als angemessene Entschädigung an G., sofern die Zahlung dieses Betrages durch die Stiftung von E. an jene von G. nicht möglich sein sollte. Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils wurde die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Waadt überwiesen, dessen Abklärungen folgenden Sachverhalt ergaben: Die Stiftung P., bei welcher E. zwischen September 1976 und Januar 2002 versichert gewesen war, gab an, sie habe ein vom 14. Oktober 2002 datiertes, von E. und dessen Arbeitgeber unterschriebenes Formular „Austrittsmeldung“ erhalten, welches sie über das Ende des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2002 in Kenntnis setzte. E. hatte dabei ange- führt, dass er angeblich schon geschieden sei. Die Stiftung P. bezahlte in der Folge E. den Betrag von CHF 159'229.15 als Kapitalleistung des Altersguthabens aufgrund der vorzeitigen Pensionierung im Alter von 61 Jahren aus. Dieser Betrag entsprach den Leistungen, welche die Stiftung P. dem Versi- cherten E. einerseits in Form einer Rente aus einem ersten Vorsorgevertrag (CHF 145'008.80) und andererseits in Form von Kapital aus einem zweiten Vertrag (CHF 14'220.35) schuldete. Das Versi- cherungsgericht des Kantons Waadt hat entschieden, dass eine Teilung nicht möglich sei. Die Ehe- gattin G. hat gegen dieses Urteil Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

Gemäss dem Bundesgericht hat die Vorinstanz berechtigterweise festgehalten, dass E. (damals 61- jährig), als er die Stiftung P. mit dem Formular „Austrittsmeldung“ um Leistungen ersuchte, von der in den Reglementen der Stiftung P. vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Auszahlung von Altersleistungen zu beantragen. Zwar scheint es, dass der Versicherte mit seinen Angaben im Formular beabsichtigte, eine Austrittsleistung im Sinne von Art. 5 FZG zu beziehen. Mit der Angabe „geschieden“ vermied er nämlich, dass die Vorsorgeeinrichtung das Einverständnis der Beschwerde- führerin einzuholen brauchte. Die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände (Alter des Versicherten und Ende des Arbeitsverhältnisses) allerdings erwogen, dass der An- trag nur die vorzeitige Pensionierung und die Auszahlung von Altersleistungen betreffen konnte, was der Versicherte nicht bestritten hat; in dieser Hinsicht bezieht sich die zwischen dem Versicherten und der Beschwerdegegnerin ergangene Korrespondenz denn auch auf die Altersleistungen infolge vor- zeitiger Pensionierung ab 1. Februar 2002. Neben dem Alter des Versicherten und dem Ende des Arbeitsverhältnisses (per 31. Januar 2002) bildete die Erklärung von E. mit Blick auf die anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen eine hinreichende Voraussetzung, um den Vor- sorgefall eintreten und den Anspruch auf Altersleistungen entstehen zu lassen, sei es in Form einer Rente oder, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt waren, in Form von Kapital. Des Weiteren hielt das Bundesgericht fest, dass die Tatsache, dass E. falsche Angaben in Bezug auf seinen Zivilstand und zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemacht hat, keinen Einfluss auf die Entste- hung des Anspruchs auf Altersleistungen hat, da dieser Anspruch weder vom Zivilstand des An- spruchsberechtigten noch vom Fehlen jeglicher Erwerbstätigkeit (selbständig oder unselbständig bei einem neuen Arbeitgeber) abhängt. Das Bundesgericht führte aus, dass man der Stiftung P. nicht den Vorwurf machen könne, das Altersguthaben ihres Versicherten nicht blockiert zu haben. Weil der Vor- sorgefall eingetreten war und die Voraussetzungen des Anspruchs auf Altersleistungen erfüllt waren, hatte die Vorsorgeeinrichtung deren Auszahlung nicht aufzuschieben, umso weniger als keine gericht- lichen Anordnungen ihr die Auszahlung, in welcher Form auch immer, untersagten. Gemäss dem Bundesgericht ist nicht ersichtlich, welche Sorgfaltspflicht die Beschwerdegegnerin zur Überprüfung

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der Angaben des Versicherten bezüglich dessen Zivilstandes verpflichtet hätte, da weder das gelten- de Recht noch die reglementarischen Bestimmungen die Zustimmung des Ehegatten als Vorausset- zung für die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen vorsehen. Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von G. abgewiesen. Es hat erwogen, dass das kantonale Versicherungsgericht den Anspruch von G. auf Vergütung der Hälfte der Austritts- leistung ihres Ex-Ehemannes berechtigterweise verneint habe. Hingegen habe G. Anspruch auf eine vom Scheidungsrichter auf CHF 100'000.- festgesetzte angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB.

603 Vorsorgeausgleich auch bei Getrenntleben; Eintritt des Vorsorgefalles

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 14. Mai 2007, i. Sa. X. gegen Y., 5C.238/2006; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 122 und 124 ZGB)

Aus den kantonalen Akten ergibt sich, dass die erste Instanz am 14. Oktober 2004 gestützt auf Art. 122 ZGB die hälftige Teilung der Austrittsleistung anordnete. Indes erwuchs der Scheidungspunkt erst am 23. Mai 2005 mit dem Einreichen der Anträge der Klägerin in der Anschlussappellation in Rechtskraft. Zwischenzeitlich war am 1. Mai 2005 auf Seiten des Beklagten der Vorsorgefall eingetre- ten. Dass eine Teilung der Austrittsleistung im Sinn von Art. 122 ZGB damit nicht mehr möglich war, beruht eher auf einer Zufälligkeit bzw. der relativ langen Zeit, welche die erstinstanzliche Urteilsbe- gründung in Anspruch genommen hat.

Vor diesem Hintergrund und ausgehend vom Grundsatz, dass auch bei der Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB auf die gesamte Ehedauer abzustellen, mithin die Trennungsdauer nicht in Abzug zu bringen ist, ist nicht zu sehen, inwiefern das Appellationsgericht unbillig entschieden und Bundesrecht verletzt haben soll, wenn es der Klägerin eine Entschädigung zugesprochen hat, die summenmässig der Hälfte der Austrittsleistung entspricht. Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass im kon- kreten Fall die angemessene Entschädigung namentlich dann zu einem Resultat führen könne bzw. müsse, wie es sich bei einer hälftigen Teilung der Austrittsleistung ergeben hätte, wenn der Vorsorge- fall unmittelbar vor dem Scheidungszeitpunkt eingetreten sei.

604 Rückerstattung einer ausbezahlten Austrittsleistung infolge Fehlens der Zustimmung der Ehefrau

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 22. Januar 2007, i. Sa. L. gegen Vorsorgeeinrichtung der Versi- cherungs-Gruppe X., B 93/06 (BGE 133 V 205); Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 22 FZG; Art. 122 und 142 ZGB; Art. 62 ff. OR)

(Rechtslage vor Inkrafttreten des Art. 35a BVG am 1. Januar 2005)

Der blosse Umstand, dass eine Barauszahlung geleistet worden ist, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 FZG vorliegen, berechtigt die Vorsorgeeinrichtung nicht zur Rückforderung der Leis- tung.

Hat die Ehefrau der Barauszahlung nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 FZG zugestimmt und muss die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau in der Folge bei der Scheidung ihren Anteil erneut bezahlen, kann sie diesen vom insoweit ungerechtfertigt bereicherten (geschiedenen) Ehemann (unter Vorbehalt von Art. 64 OR) zurückfordern.

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605 Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs: Multiple Sklerose. Ehemals selbständige Ärztin, die später während 14 Monaten im Angestelltenverhältnis bei einem regionalen ärztlichen Dienst der IV arbeitet (Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 31. Januar 2007, i. Sa. Pensionskasse des Kantons Waadt ge- gen F., B 141/05; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 23 BVG)

F. arbeitete seit 1989 als selbständige Ärztin. Aufgrund der im Jahre 1985 diagnostizierten Multiplen Sklerose reduzierte F. ihre Arbeitstätigkeit ab dem 1. Februar 1999 auf 50 %. Die IV sprach ihr ge- stützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Februar 2000 zu. F. arbeitete daraufhin von Juli 2002 bis anfangs September 2003 vollzeitlich als angestellte Ärztin für den regionalen ärztlichen Dienst der IV (RAD). Die IV hob die halbe Rente mit Wirkung auf den 30. September 2002 auf. Aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes von F., die eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % nach sich zog, gewährte die IV F. jedoch ab dem 1. Oktober 2003 von neuem eine halbe Invalidenrente. Die Pensionskasse des Kantons Waadt (CPEV), der F. seit dem 1. Juli 2002 angeschlossen war, weigerte sich, ihr eine Invalidenrente auszurichten, mit der Be- gründung, dass die Erkrankung, die ihrer Invalidität zugrunde liegt, bereits vor dem Eintritt bestanden habe. Das Versicherungsgericht des Kantons Waadt entschied, dass F. Anspruch auf eine Invaliden- rente der CPEV hat. Diese reichte Beschwerde gegen das Urteil ein.

Das Versicherungsprinzip, auf welches sich Art. 23 BVG stützt, besagt, dass die Vorsorgeeinrichtung (VE), welcher die Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses (die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursa- che der Invalidität zugrunde liegt) angeschlossen war, den Versicherungsfall übernimmt. Dieses Prin- zip findet namentlich Anwendung, wenn der Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person nach sich zog, bereits vor ihrem Beitritt zu einer VE bestand, zu einer Zeit also, in der aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit kein Vorsorgeverhältnis vorlag (BGE 123 V 268 Erw. 3; Entscheid B 35/05 vom 9. November 2005, Zusammenfassung in SZS 2006 S. 370). Damit die VE für die aus einem vorbestehenden Gesundheitsschaden resultierende und bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses vorhandene Arbeitsunfähigkeit nicht aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1, 123 V 265 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa). Der zeitliche Zusammenhang setzt voraus, dass der Unterbruch der Arbeitsfähigkeit nicht lange andauert; er ist unterbrochen, wenn der Versicherte während einer gewissen Zeitspanne von neuem arbeitsfähig ist (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa).

Im vorliegenden Fall ist der sachliche Zusammenhang unbestritten. Strittig ist allein, ob der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden ist. Die beschwerdeführende Kasse ist der Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit von F. in ihrer Tätigkeit als selbständige Ärztin über ihre Anstellung als Ärztin beim RAD hinaus fortbestand und der zeitliche Zusammenhang durch die neue Tätigkeit nicht unter- brochen wurde.

Wie die erstinstanzlichen Richter zu Recht festhielten, wurde F. als fähig erachtet, ab Sommer 2002 wieder eine berufliche Vollzeit-Arbeitstätigkeit beim RAD aufzunehmen. Diese Tätigkeit wurde der Erkrankung, an welcher F. leidet, angepasst und erlaubte ihr, bis August 2003 mit voller Leistungsfä- higkeit zu arbeiten. Zwischen dem 1. Juli 2002 und 3. September 2003 sind 14 Monate vergangen, während deren F. voll arbeitsfähig war. Diese Periode ist genügend lang, um den Zusammenhang zwischen der vor dem Beitritt bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der nachträglich eingetretenen In- validität zu unterbrechen (SZS 2002 S. 153). Der Umstand, dass F. eine für ihren Gesundheitszustand - namentlich aufgrund der Verringerung der psychologischen Belastungen aus dem Umfeld und der regelmässigeren Arbeitszeiten - geeignetere Arbeit als ihre Praxistätigkeit gesucht und erhalten hat, macht aus ihrer neuen Stelle nicht lediglich einen sozialpolitisch motivierten beruflichen Eingliede- rungsversuch. Somit ist die beschwerdeführende Kasse gehalten, F. eine Invalidenrente auszurichten.

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606 Reduktion einer in eine Altersrente umgewandelten BVG-Invalidenrente wegen Überentschädi- gung

Hinweis auf ein Urteil des Bger vom 20. April 2007, i.Sa. Fondatione collectiva LPP della Rentenan- stalt gegen S.; B 120/05; Entscheid in italienischer Sprache)

(Art. 34a BVG; Art. 24 BVV 2)

Der infolge zweier Unfälle zu 100 % invalide Versicherte bezog gleichzeitig je eine Rente des UVG, der IV und der Pensionskasse. Im Alter von 65 Jahren wurde die Invalidenrente der Pensionskasse gemäss Reglement in eine Altersrente umgewandelt. Die Kasse richtete die Leistung jedoch wegen Überentschädigung nicht aus. Der Versicherte klagte gegen die Kasse auf Zahlung der gesamten Altersrente. Das kantonale Gericht gab ihm teilweise Recht und verpflichtete die Pensionskasse zur Bezahlung des dem BVG-Minimum ohne Reduktion entsprechenden Teils der Altersrente an den Ver- sicherten.

Das Bundesgericht hat die von der Kasse dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen.

Streitig ist die Frage, ob die Kasse die Reduktion der in eine Altersrente umgewandelten Invalidenren- te aufrechterhalten kann, wobei diese Umwandlung laut der Kasse aus rein versicherungstechnischen Gründen erfolgte und den lebenslänglichen Charakter der in der überobligatorischen Rente enthalte- nen BVG-Invalidenrente nicht veränderte. Gemäss der Kasse folgt daraus, dass die Rente nicht in zwei Teile, einen obligatorischen und einen überobligatorischen Teil, gesplittet werden könne und deshalb gesamthaft reduziert werden müsse.

Das Bundesgericht erwägt, dass die koordinationsrechtlichen Bestimmungen der Art. 34a BVG und 24 BVV 2 Altersrenten nicht betreffen. Ausserdem bedeute die Tatsache, dass gewisse Pensionskas- sen die Invalidenrenten in Altersrenten umwandeln, nicht, dass die Invalidenrente, was den obligatori- schen Teil betrifft, ihr lebenslängliches Charaktermerkmal verliere. Da der Gesetzgeber aber keine Koordination für die Altersrenten der beruflichen Vorsorge vorsehe und die Rechtsprechung eine Überentschädigung nicht generell verbiete, sei eine Reduktion wegen Überentschädigung nicht einmal für die erst nach Eintritt des Rentenalters zugesprochenen Invalidenrenten gerechtfertigt. Im Obligato- rium habe die Invalidenrente einen lebenslänglichen Charakter; folglich werde sie nicht, sobald der Versicherte das Rentenalter erreicht, automatisch in eine Altersrente umgewandelt. Deswegen verlie- re ein Versicherter, der seine Erwerbsfähigkeit nicht wiedererlangt hat und in einem Alter, in welchem er Anspruch auf eine Altersrente hat, weiterhin eine Invalidenrente bezieht, den Vorteil der lebensläng- lichen Invalidenrente nicht. Das Reglement der Kasse könne zwar im Rahmen der weitergehenden Vorsorge die Umwandlung einer solchen Rente in eine Altersrente vorsehen. In solchen Fällen müsse aber, was den obligatorischen Teil betrifft, der Betrag der Altersrente mindestens dem Betrag der bis zu diesem Zeitpunkt bezogenen Invalidenrente entsprechen, d.h. dieser gleichwertig sein. Da im kon- kreten Fall der Versicherte seine Erwerbsfähigkeit bei Erreichen des Rentenalters nicht wiedererlangt und die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge einen lebenslänglichen Charakter hat, habe der Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. Diese könne infolgedessen nicht wegen Überentschädigung reduziert werden, da sie de facto einer Altersrente gleichkomme.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

607 Kurzfristige Herabsetzung des Umwandlungssatzes bei vorzeitiger Pensionierung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 16. Mai 2007, i.Sa. Sammelstiftung X. gegen B., B 127/05 (BGE 133 V 279); Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 13 und 14 BVG)

Der Versicherte musste damit rechnen, dass in der Zeit bis zum Beginn der vorzeitigen Pensionie- rung, also während mehreren Jahren, der Umwandlungssatz gesenkt werden könnte. Deshalb kann er sich nicht darauf berufen, dass die grundsätzlich gebotene Information in seinem Fall nicht unter Beachtung einer angemessenen Frist zwischen Mitteilung und Wirksamwerden des geänderten Um- wandlungssatzes erfolgte.

Anhang Chronologische Tabelle der Mitteilungen

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Chronologische Tabelle der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. Datum Rz Titel

1 24.10.1986 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 1

1 Hinweise Rückwirkung des Anschlusses der Arbeitgeber an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung

2 Hinterlassenenleistungen an die geschiedene Frau

3 Bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistungen und Altersleistungen in Form von Kapitalabfindungen

4 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei endgültiger Abreise ins Ausland

5 Die Auferlegung einer Wartezeit bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung

6 Frist für die Einführung der paritätischen Verwaltung bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen und für die Bestimmung einer Kontrollstelle nach BVG

7 Zulassung interner Revisionsstellen zur Kontrollstellentätigkeit

8 Zulassung kommunaler Finanzkontrollstellen als Kontrollstelle

2 19.01.1987 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 2

9 Hinweise Die für 1987 gültigen Grenzbeträge

10 Altersgutschriften

11 Revision der IVG - Auswirkungen auf das BVG

12 Verzinsung der Freizügigkeitsleistung bei verspäteter Überweisung

13 Erhaltung des Vorsorgeschutzes bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

14 Betrag der Kapitalabfindung

15 Das Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde, Vorsorgeeinrichtung

und Experte für die berufliche Vorsorge

16 Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse und Anwendungsbestimmungen

3 22.04.1987 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 3

17 Hinweise Kontrolle des Wiederanschlusses der Arbeitgeber

18 Übertragung der Freizügigkeitsleistung von einer Vorsorgeeinrichtung zur andern

19 Der Begriff "Unterstützung in erheblichem Masse"

20 Beiträge für den Sicherheitsfonds BVG

21 Forderungen als Anlage

22 Rechtsprechung Rechtsprechung; Zuständigkeit der kantonalen Gerichte

23 Freier Wechsel in der gebundenen Selbstvorsorge

24 Was geschieht mit den Arbeitgeberbeitragsreserven im Falle

der Auflösung des Anschlussvertrages infolge Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers?

4 10.07.1987 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 4

25 Hinweise Berechnung der Freizügigkeitsleistung

Nr. Datum Rz Titel

26 Rechtsprechung Rechtsprechung; Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an die verheiratete oder vor der Heirat stehende Frau bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit

27 Anerkennung und Ermächtigung als Kontrollstelle durch das BSV

5 01.10.1987 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 5

28 Hinweise Die Prüfung der rechtmässigen Führung der Alterskonten

29 Mutationsgewinne und Arbeitgeberbeitragsreserven

30 Rückwirkende Auflösung von Anschlussverträgen

31 Die ab 1. Januar 1988 gültigen Grenzbeträge

32 Die Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung 33 Die Auslegung der Begriffe „Arbeitnehmer", „Arbeitgeber“ und „Selbständigerwerbender“ im BVG

34 Die Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG für das Jahr 1988

6 03.12.1987 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 6

35 Hinweise Wohneigentumsförderung im Rahmen der Zweiten Säule

(Bericht der Arbeitsgruppe der Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge)

7 05.02.1988 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 7

36 Hinweise Mitwirkung der Arbeitnehmer bei der Auflösung des Anschlussvertrages

37 Vorbezug und Aufschub der Altersrenten / Anpassung des Umwandlungssatzes

38 Charakteristiken des Freizügigkeitskontos bei einer Bank

39 Rechtsprechung Rechtsprechung: Wahlrecht des Zügers betreffend die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes, insbesondere für die ausserobligatorische Vorsorge

40 Die Deckung des Unfallrisikos der Selbständigerwerbenden im BVG

41 Unabhängigkeit der Kontrollstelle

42 Unabhängigkeit des Experten

43 Beitragsbezug und Rechtsöffnung

44 Neue Vollzugsverordnung zum BVG: Ausnahmen von der Schweigepflicht

45 Liste der gesetzlichen Erlasse, Anwendungsbestimmungen, Tabellen und Verzeichnisse

8 30.03.1988 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 8

46 Hinweise Auflösung von Anschlussverträgen

47 Die "Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes"

48 Bewertung der Aktienanlagen und Vorgehen bei Deckungslücken

49 Rechtsprechung Rechtsprechung; Urteile des Bundesgerichts betreffend

die Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge

50 Die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge

Nr. Datum Rz Titel

51 Hinweise 1. Liste der für die berufliche Vorsorge anerkannten Experten

2. Veranstaltungen des BSV für die definitive Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen

3. Verordnung über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung

gegenüber einer Versicherungseinrichtung

9 05.05.1988 Hinweise Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 9

52 Revision des BVG: Durch die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge zu behandelnde Themenbereiche

10 15.08.1988 Hinweise Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 10

53 Führung eines Freizügigkeitskontos durch eine Vorsorgeeinrichtung

54 Weisungen des Bundesrates über die Pflicht der registrierten

Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten

55 Pensionskassenstatistik 1987

56 WIR als Zahlungsmittel gemäss BVG?

57 Hinweise Verschiedenes

1. Sitzungen von Kommissionen und Ausschüssen

2. Organigramm der Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge und weiterer Gremien für die Revision des BVG

3. Umfrage der Arbeitsgruppe „Administrative Vereinfachungen“

4. Informationstagungen des BSV über die definitive Registrierung

5. Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und von Artikel 63 BVG

11 28.12.1988 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 11

58 Hinweise Die für 1989 gültigen Grenzbeträge

59 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei Beendigung der freiwilligen

Versicherung eines Selbständigerwerbenden?

60 Barauszahlung an einen Hauptaktionär bzw. Aktionärsdirektor?

61 Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 1989; Bekanntgabe des Anpassungssatzes

62 Dauer der Teuerungsanpassung der einzelnen BVG-Renten

63 Rechtsöffnung für Beitragsforderungen

64 Die Verwendung der Zuschüsse des Sicherheitsfonds BVG

infolge ungünstiger Altersstruktur einer Vorsorgeeinrichtung

65 Anlagen beim Arbeitgeber im Rahmen der Anlagerichtlinien BVV 2

66 Zulässigkeit von Optionen und Futures bzw. Termingeschäften

als Anlagen von Vorsorgeeinrichtungen

Nr. Datum Rz Titel

67 Hinweise 1. Steuerrechtliche Stellung von Selbständigerwerbenden ohne Personal 2. Änderung des Obligationenrechts: Bestimmungen über den Kündigungsschutz und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses 3. Rechtsprechung;Verrechnung der Freizügigkeitsleistung mit Schadenersatzforderungen

4. Sitzungen der BVG-Kommission, ihrer Ausschüsse und Arbeitsgruppen

12 28.06.1989 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 12

68 Rechtsprechung Rechtsprechung: Arbeitnehmerbegriff im BVG;

Stellung der Frau bei Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes

69 Rechtsprechung: Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung

70 Rechtsprechung: Verzugszinsen bei verspäteter Überweisung der Freizügigkeitsleistung

71 Rechtsprechung: Berechnung der Freizügigkeitsleistung

72 Rechtsprechung: Verwendung von Freizügigkeitsguthaben zur Finanzierung

von Nachzahlungen als Folge von Lohnerhöhungen

73 Rechtsprechung: Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen

74 Rechtsprechung: Beschwerdebefugnis des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)

75 BVG und Strafrecht

76 Hinweise 1. Prüfung der Rechtmässigkeit der Geschäftsführung in Sammeleinrichtungen

2. Bestätigung des Experten für die berufliche Vorsorge

3. Neu Textausgabe der BVG-Erlasse

4. Revision des BVG

13 13.11.1989 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 13

77 Hinweise Die ab 1. Januar 1990 geltenden Grenzbeträge

78 Rückwirkende Auflösung des Anschlussvertrages

79 Rechtsprechung Rechtsprechung: Begriff und Bemessung der Invalidität durch die Vorsorgeeinrichtungen 80 Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung

81 Änderung der Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG (SFV 2)

82 Die gesetzlichen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung bei Zahlungsunfähigkeit

83 Beitragssatz des Sicherheitsfonds für 1990

84 Die Bedeutung der bodenrechtlichen Sofortmassnahmen für die berufliche Vorsorge 85 Die Gewährung von Hypothekardarlehen durch Vorsorgeeinrichtungen an ihre Versicherten

86 Anlagerichtlinien für nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen

87 Wohneigentumsförderung im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge

88 Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer

bezüglich der beruflichen Vorsorge

89 Hinweise

14 30.11.1989 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 14

90 Sonderausgabe (Der Bundesbeschluss über Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen)

Nr. Datum Rz Titel

15 09.01.1990 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 15

91 Hinweise Unterstellung von Asylbewerbern unter das BVG

92 Rechtsprechung Rechtsprechung: Übertragung der Freizügigkeitsleistung von einer Vorsorgeeinrichtung zur anderen und Verwendung von nicht benötigten eingebrachten Freizügigkeitsleistungen beim Einkauf in die neue Vorsorgeeinrichtung

93 Beitragssatz des Sicherheitsfonds BVG für 1989 und 1990

94 Definitive Registrierung der unter BSV-Aufsicht stehenden Vorsorgeeinrichtungen

16 28.09.1990 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 16

95 Hinweise Die Auswirkungen des BBAV auf die Anlagevorschriften der BVV 2

96 Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und

für Versicherungseinrichtungen gemäss BBAV; Anteile am Sondervermögen "Grundstücke" von Anlagestiftungen

97 Options- und Futuresbörsen

98 Zulässigkeit von Zinssatzswaps (Zinsaustauschgeschäften)

im Rahmen der Anlage von Vorsorgevermögen

99 Securities Lending

100 Auskunftspflicht der AHV-Ausgleichskassen gegenüber Organen der beruflichen Vorsorge und der obligatorischen Unfallversicherung

101 Die Genehmigung von kantonalem Recht durch den Bundesrat

gemäss Artikel 97 Absatz 3 BVG

102 Hinweis in eigener Sache

17 15.10.1990 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 17

103 Rechtsprechung Rechtsprechung: Bestimmung des koordinierten Lohnes bei einem im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer, dessen Lohn monatlich abgerechnet wird

104 Rechtsprechung: Einkauf von Versicherungsjahren

105 Ist eine Vorsorgeeinrichtung berechtigt, Freizügigkeitskonti zu führen,

wenn sie ohne Nachricht eines Versicherten ist, welcher sein Arbeitsverhältnis aufgelöst hat? 106 Nachträgliche Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an Anspruchsberechtigte, die eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben 107 Rechtsprechung: Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung; Begriff der "Geringfügigkeit" 108 Rechtsprechung: Vereinbarkeit von Artikel 25 Absatz 1 BVV 2 mit dem Bundesrecht? (Koordination mit der Unfallversicherung)

109 Rechtsprechung: Anspruch auf eine Witwerrente

18 25.04.1991 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 18

110 Hinweise Bodenrecht und Anlagevorschriften

111 Zulässigkeit von Stiftungsfusionen sowie deren Auswirkungen auf die

Vorsorgenehmer und die Vorsorgeeinrichtungen

Nr. Datum Rz Titel

112 Der Geltungsbereich der paritätischen Verwaltung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen 113 In eigener Sache: Wechsel in der Leitung der Abteilung Berufliche Vorsorge (nicht mehr aktuell)

19 12.08.1991 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 19

114 Hinweise Auskunft in der beruflichen Vorsorge

115 Der Rückerstattungswert bei Auflösung des Kollektivversicherungsvertrages

durch eine Vorsorgeeinrichtung

116 Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens über die

Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge

117 Stiftungsrechtsrevision

118 Verlängerung des Waisenrentenanspruchs, wenn der Versicherte nach dem 18. Altersjahr invalid wird

119 Die Organisation der Abteilung Berufliche Vorsorge (gestrichen)

20 30.12.1991 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 20

120 Hinweise Die ab 1. Januar 1992 gültigen Grenzbeträge

121 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten auf den 1. Januar 1992

122 Beitragssatz des Sicherheitsfonds BVG für 1992

123 Rechtsprechung Rechtsprechung: Zum Begriff der wohlerworbenen Rechte

124 Rechtsprechung: Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, wenn ein

Selbständigerwerbender seine freiwillige Versicherung kündigt

125 Rechtsprechung: Wohlerworbene Rechte bezüglich der Frei-zügigkeitsleistung

126 Die Auflösung von Anschlussverträgen

126bis Verschiedene Informationen

21 22.04.1992 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 21

127 Hinweise La prévoyance professionnelle et l’acquis communautaire (Deutsche Kurzfassung:) Die berufliche Vorsorge und der EWR-Vertrag

128 Rechtsprechung

Rechtsprechung: Unterschiedliches Pensionierungsalter für weibliche und männliche Versicherte und verfassungsrechtliches Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau

129 Säule 3a und SchKG

130 In eigener Sache

22 26.06.1992 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 22

131 Hinweise Auswirkungen des EWR-Vertrages auf die Freizügigkeit

132 Statistik der Freizügigkeitsguthaben

23 20.11.1992 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 23

133 Hinweise Änderungen der Verordnung über die berufliche AHI-Vorsorge

134 Ab 1. Januar 1993 gültige Grenzbeträge

Nr. Datum Rz Titel

135 EWR und berufliche Vorsorge

136 Auswirkungen des EWR auf die gebundene Selbstvorsorge

137 Swaps

138 Finanzierung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge aus dem freien Vermögen

139 Sind IV-Taggelder BVG-beitragspflichtig?

140 Rechtsprechung Verzugszinsen bei verspäteter Überweisung

141 Höhe der Freizügigkeitsleistung bei wirtschaftlich bedingter Entlassung

142 Tragweite der Nachdeckung

143 Zur Abgrenzung zwischen Versicherungseinrichtungen und Einrichtungen ohne

Versicherungscharakter 144 Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung

145 Beitragssatz des Sicherheitsfonds BVG für das Jahr 1993

24 23.12.1992 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 24

146 Hinweise Eurolex nach dem 6. Dezember 1992

147 Anlage des Vermögens beim Arbeitgeber

148 Auflösung von Anschlussverträgen

149 Arbeitslosigkeit und berufliche Vorsorge

25 26.07.1993 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 25

150 Hinweise Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge

151 Die BVG-Kommission im ersten Halbjahr 1993

152 Auskunftspflicht der AHV-Ausgleichskassen gegenüber Organen der beruflichen Vorsorge 153 Die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung an selbständigerwerbend gewordene Arbeitslose

154 Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge

155 Verschärfung der Anlagevorschriften in der beruflichen Vorsorge

156 Die Ergänzungsgutschriften für Angehörige der Eintrittsgeneration mit kleineren Einkommen

157 Wer darf in der Säule 3a vorsorgen?

158 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an eine verheiratete Frau, die ihre Erwerbstätigkeit aufgibt 159 Erhöhung der Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

160 Verzugszinsen auf Invalidenrenten

161 Anspruch auf volle Freizügigkeit bei Entlassung des Arbeitnehmers

162 Eigene Beiträge des Versicherten bei der Berechnung der Freizügigkeitsleistung 163 Betreibungsrechtliche Pfändbarkeit einer Freizügigkeitsleistung, wenn der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt

164 Invalidenrente – Arbeitsunfähigkeit einer bereits invaliden Person

26 16.11.1993 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 26

165 Hinweise Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Angehörigen der Eintrittsgeneration

166 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der

obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1.1.1994

Nr. Datum Rz Titel

167 Keine Anpassungen der Grenzwerte im Obligatorium der beruflichen Vorsorge

und für die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) für das Jahr 1994

168 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssatz für das Jahr 1994

27 18.01.1994 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 27

169 Hinweise Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Angehörigen der Eintrittsgeneration

170 Vollzug des Freizügigkeitsgesetzes

171 Wohneigentumsförderung

172 Rechtsprechung Säule 3a: Voraussetzung der Erwerbstätigkeit

28 30.05.1994 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 28

173 Hinweise Freizügigkeit, Wohneigentumsförderung und Eintrittsgeneration

174 Rechtsprechung Vorsorgliche Massnahmen

175 Unterschiedliches Rücktrittsalter von Mann und Frau

176 Anschlussvertrag; Beitragsschuld

177 Invalidenrente; Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit und Unterbruch der Wartezeit

178 Info BSV Hinweise in eigener Sache (gestrichen)

29 17.06.1994 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 29

179 Hinweise Wichtige Hinweise im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge (FZG)

30 05.10.1994 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 30

Sonderausgabe Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

31 08.12.1994 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 31

180 Hinweise Hinweise zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

181 Hinweise zur Freizügigkeit

182 Teuerungsanpassung der BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten auf den 1. Januar 1995

183 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssatz für das Jahr 1995

184 Die ab 1. Januar 1995 gültigen Grenzbeträge

32 21.04.1995 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 32

185 Hinweise Hinweise zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c FZG

186 Fragen zur Freizügigkeit

187 FZG: Dauer gesundheitlicher Vorbehalte

188 Hinweise zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen

Vorsorge

Nr. Datum Rz Titel

189 Weisung und Ergänzende Richtlinie des Eidgenössischen Amtes für

Grundbuch- und Bodenrecht

190 Berichtigung

191 Rechtsprechung Rechtsprechung: Keine Wahlmöglichkeit zwischen Altersleistungen und Freizügigkeitsleistung

33 12.06.1995 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 33

192 Hinweise Hinweise zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

193 Kreisschreiben Nr. 22 und 23 der Eidgenössischen Steuerverwaltung

194 Hinweis in eigener Sache (gestrichen)

34 08.12.1995 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 34

195 Hinweise Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der

obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1.1.1996

196 Beitrag an den Sicherheitsfonds für 1996

197 Keine Anpassung der Grenzbeträge im BVG und in der Säule 3a für 1996

198 Unzulässigkeit der Errichtung von Freizügigkeits- und Anlagestiftungen

durch Personalvorsorgestiftungen

199 Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf die Auffangeinrichtung

200 Publikationen Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration für das Jahr 1996

201 Verzeichnis des Eidg. Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht

35 20.05.1996 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 35

Sonderausgabe (Revision der BVV 2: Änderung der Buchführungs- und Anlagevor-schriften / Einsatz derivativer Finanzinstrumente)

36 16.09.1996 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 36

202 Hinweise Änderung der Rechnungslegungs- und Anlagevorschriften im Zusammenhang mit der Regelung der derivativen Instrumente

203 Rechtsprechung Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber

204 Invalidenrente und Übergangsrecht

205 Berechnung des koordinierten Lohnes zur Bestimmung der Höhe der Invalidenrente

206 Freizügigkeitsleistung und vorzeitige Pensionierung

207 Verschlimmerung des Invaliditätsgrades und Erhöhung der Rente

208 Hinweise in eigener Sache (gestrichen)

37 11.12.1996 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 37

209 Hinweise Inkraftsetzung der erweiterten Insolvenzdeckung auf den 1. Januar 1997

210 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssatz für das Jahr 1997

211 Grenzbeträge ab 1. Januar 1997

Nr. Datum Rz Titel

212 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 1997

213 Änderung der BVV 3: Abtretung von Vorsorgeansprüchen an den Ehegatten

214 Änderungen der BVV 2, BVV 3, SFV 2 und der FZV auf den 1. Januar 1997

215 Stellungnahmen des BSV Durchführung der Wohneigentumsförderung

216 Berechnung der Überversicherung beim Vorbezug oder im Scheidungsfalle

217 Einkauf beim Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung

218 Rechtsprechung Urteil des EVG vom 22.10.1996 i. Sa. M.-L. W. – Freizügigkeitsstiftung P.

38 12.03.1997 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 38

Sonderausgabe (Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen)

39 30.10.1997 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 39

219 Hinweise Fachempfehlungen in italienischer Sprache

220 Überweisung der Austrittsleistung an die Auffangeinrichtung

221 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssatz für das Jahr 1998

222 Stellungnahmen des BSV Durchführung der Wohneigentumsförderung

223 Durchführung der beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen hinsichtlich

der Risiken Tod und Invalidität

224 Auswirkung der Ehescheidung auf die zweite Säule und dritte Säule a

225 Rechtsprechung Aufgabe der Aufsichtsbehörde bei einer Liquidation

226 Nichtüberweisung von Arbeitnehmerbeiträgen

227 Ablehnung eines Richters

228 Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen und Anspruch auf freie Mittel

229 Tragweite der Aussage einer Vorsorgeeinrichtung

230 Umwandlung einer Invaliditätsrente in eine Altersrente

231 Auszahlung des Todesfallkapitals an eine im Konkubinat lebende Person

(weitergehende Vorsorge)

40 22.12.1997 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 40

232 Hinweise Keine Anpassung der Grenzbeträge im BVG und in der Säule 3a für 1998 233 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligato-rischen beruflichen Vorsorge auf den 1.1.1998 234 Stellungnahmen des BSV Wohneigentumsförderung: Wechsel der Vorsorgeeinrichtung und Anmerkung

41 01.07.1998 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 41

235 Hinweise Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration im Jahr 1998 236 Stellungnahmen des BSV Verwendung von freien Mitteln von Vorsorgestiftungen zur Beitragsreduktion 237 Rechtsprechung Informationsanspruch der an eine Sammelstiftung angeschlossenen Vorsorgewerke gegenüber dem Stiftungsrat der Sammelstiftung

238 neue Finanzierungsregelung des Sicherheitsfonds BVG

Nr. Datum Rz Titel

239 Anhang Chronologisches Inhaltsverzeichnis der Mitteilungen über die berufliche Vor- sorge (Nummer 1 bis 40)

42 29.10.1998 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 42

240 Hinweise Vernehmlassung über die erste BVG-Revision eröffnet

241 Botschaft betreffend die vergessenen Pensionskassenguthaben verabschiedet

242 Stabilisierungsprogramm 1998: Massnahmen in der beruflichen Vorsorge

243 Meldungen an den Sicherheitsfonds BVG im Zusammenhang mit der neuen

Finanzierungsregelung

244 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssatz für das Jahr 1999

245 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1.1.1998

246 Begünstigtenordnung in der zweiten Säule und Säule 3a

247 Mikro- und makroökonomische Auswirkungen der ersten BVG-Revision

248 Stellungnahmen des BSV Die Frist von drei Jahren zur Geltendmachung der Kapitalabfindung anstelle der Altersrente 249 Rechtsprechung Verteilung von freien Mittel bei der Teilliquidation von Gemeinschaftseinrich-tungen

43 30.11.1998 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 43

250 Hinweise Die ab 1. Januar 1999 gültigen Grenzbeträge

251 Stellungnahmen des BSV Verbot des Unfallausschlusses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge

252 Die Einführung des EURO: Auswirkungen auf die Vorsorgeeinrichtungen und

auf die Anlagevorschriften der beruflichen Vorsorge

44 14.04.1999 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 44

253 Hinweise Erste Zwischenentscheide des Bundesrates zur 11. AHV- und 1. BVG-Re-vision 254 Stellungnahmen des BSV Maximale Höhe des versicherten Verdienstes in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge 255 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge zwecks Amortisation der Grundverbilligung nach WEG

256 Rechtsprechung Gleichwertigkeit von Beiträgen und Eintrittsleistungen

257 Witwerrente

258 Begriff der Arbeitsunfähigkeit und Versicherungsprinzip

259 Invalidenrente und Versicherungsprinzip

260 Bemessung der Invalidität

261 Bemessung der Invalidität – massgebende Tatsachen

262 Krankentaggelder als Lohnersatz und Aufschub der Invalidenrente

263 Gebühren bei Vorbezug und Verpfändung von Altersleistungen

264 Invalidenrenten – ungerechtfertigte Vorteile

265 Verfahren – Zuständigkeit der Rechtspflegeinstanzen

266 Feststellungsklagen

267 Verrechnung und Zuständigkeit für Entscheide über Vorfragen

Anhang Pressemitteilung vom 6. April 1999

Nr. Datum Rz Titel

45 19.04.1999 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 45

268 Sonderausgabe Vergessene Pensionskassenguthaben: Inkraftsetzung und Verabschiedung der Durchführungsverordnung

46 20.08.1999 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 46

269 Sonderausgabe Anforderungen an Anlagestiftungen unter der Aufsicht des BSV

47 22.11.1999 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 47

270 Sonderausgabe Aenderung der Freizügigkeitsverordnung

48 21.12.1999 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 48

271 Hinweise Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Stabilisierungsprogramm 1998

272 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2000

273 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2000

274 Keine Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

275 Das BSV auf dem Internet

276 Erreichbarkeit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

277 Stellungnahmen des BSV Invalidität – Wartefrist

278 Auskunftspflicht gegenüber Betreibungsbehörden

279 Aufsicht in der beruflichen Vorsorge Bund und Kantone

280 Berufliche Vorsorge: Paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung

281 Anschluss von Verbänden an Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

282 Verwendung von freien Mitteln von Vorsorgestiftungen zur Beitragsreduktion

283 Vereinbarungen beim Anschluss an eine Sammeleinrichtung

284 Vereinbarungen beim Anschluss an eine Personalvorsorgeeinrichtung für wirtschaftlich oder finanziell eng verbundene Arbeitgeberfirmen 285 Auflösung von Anschlussverträgen: Verrechnung von Leistungen mit Prämienausständen und rückwirkende Vertragsauflösung

286 Rechtsprechung Teilliquidation

287 Auszahlung der Altersleistung in Form einer Barauszahlung anstelle einer Rente – Zustimmung des Ehegatten – Sachliche Zuständigkeit gemäss Artikel 73 BVG

288 Überentschädigung – Nichtanpassung des Reglements der Vorsorgeeinrichtung

an die neue Fassung von Artikel 24 BVV 2 (in Kraft seit 1. Januar 1993)

49 03.03.2000 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 49

289 Hinweise Organigramm der Abteilung vom 1. Januar 2000

290 Adressänderung

291 Stellungnahmen des BSV Änderung von Artikel 7 FZV - zeitliche Anwendung

292 Scheidung - Aufteilung der Austrittsleistung

Nr. Datum Rz Titel

293 Vereinbarungen beim Anschluss an eine Sammeleinrichtung- Errata zur Rz. 283

294 Rechtsprechung Rechtspflege

295 Hinterlassenen- und Invalidenrenten - Koordination mit der Unfallversicherung 296 Überentschädigung - Anpassung der Überversicherungslimite an das hypothetische Einkommen

297 Überentschädigung - Anpassung an die Preisentwicklung

298 Anzeigepflichtverletzung in der weitergehenden Vorsorge

299 Zuständigkeit der Gerichte nach Artikel 73 BVG in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um BVG-Beitragszahlungen

300 Begrenzte Auskunftspflicht der Pensionskassen gegenüber den eidgenössischen

und kantonalen Steuerbehörden

50 08.04.2000 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 50

301 Sonderausgabe Anpassung der BVV2: Änderung der Anlagevorschriften für Vorsorgeeinrichtungen

51 22.06.2000 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 51

302 Hinweise Scheidung und Ansprüche gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen

303 Stellungnahmen des BSV Periodische freiwillige Verteilung der freien Mittel 304 Sicherstellung der Durchführung von Teilliquidationen durch die Kontrollstelle

305 Rechtsprechung Überentschädigung

306 Parteientschädigung und Zuständigkeit des EVG

307 Untersuchungsprinzip

308 Wann kann auf eine Teilliquidation verzichtet werden?

52 31.08.2000 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 52

309 Sonderausgabe Abkommen zwischen der Schweiz und der EU - Auswirkungen auf die zweite Säule

53 05.10.2000 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 53

310 Hinweise Neue Datenschutzbestimmungen im BVG

311 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze 2001

312 Stellungnahmen des BSV Präzisierungen zu Artikel 59 BVV 2

313 Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung

314 Rentenalter der Frauen auf den 1. Januar 2001 in der beruflichen Vorsorge

315 Rechtsprechung Begrenzung der Anzahl der Freizügigkeitskonten und -policen

316 Anzeigepflichtverletzung

317 Verjährung und Anschluss an die Auffangeinrichtung

318 Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigten und Arbeitgebern

319 Umwandlung der IV-Rente in eine Altersrente

320 Anwendbares Recht auf die Austrittsleistung

321 Ausstand und Anpassung der Renten an die Preisentwicklung

322 Keine Wahl zwischen der Freizügigkeitsleistung und der Altersrente

Nr. Datum Rz Titel

323 Zuständigkeit des Gerichts gemäss Artikel 73 BVG im Fall von Nichtbezahlen der BVG-Beiträge durch den Arbeitgeber

324 Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges

325 Teilliquidation; Verteilung der freien Mittel

326 Abtretung des Leistungsanspruches; Zuständigkeit des Richters gemäss Artikel 73 BVG; Beschwerdelegitimation; Zeitpunkt des Fälligwerdens von Leistungen 327 Ueberentschädigung und hypothetischer Verdienst bei Wechsel der Erwerbstätigkeit

54 09.10.2000 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 54

Richtlinien über die Verwendung von freien Mitteln von Vorsorgeeinrichtungen zur Beitragsreduktion

328 Sonderausgabe oder -befreiung

55 30.11.2000 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55

329 Sonderausgabe Fragen zur Wohneigentumsförderung

56 29.12.2000 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 56

330 Hinweise Die ab 1. Januar 2001 gültigen Grenzbeträge

Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen

331 beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2001

332 Stabilisierungsprogramm – Vollziehungsverordnung zu Art. 79a BVG über die

Begrenzung des Einkaufs in die berufliche Vorsorge

333 Zusatzabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein: Freizügigkeit

334 Stellungnahmen des BSV Unterstellung von Teilzeit (richtig: Temporär-; siehe Errata in Nr. 57) beschäftigten unter das BVG

335 Einkauf von Versicherungsjahren

336 Rechtsprechung Fehlerhafte Angaben der Vorsorgeeinrichtung – Gutglaubensschutz des Versicherten

337 Festlegung des koordinierten Lohns

338 Anwendbares Recht im Scheidungsfall

339 Auslegung des Vorsorgevertrags

340 Erhaltung der Vorsorge für Hinterlassene

341 Berufliche Vorsorge und Erbrecht

342 Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen

343 Verletzung der Anzeigepflicht

344 Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat

345 Neue Beweismittel

346 Verjährung

347 Frist für den Rücktritt vom Vertrag im Falle einer Anzeigepflichtverletzung

348 Bemessung der Invalidität

349 Ablehnung und obligatorischer Beitritt zum BVG

Errata

57 29.06.2001 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 57

Nr. Datum Rz Titel

350 Hinweise Weiterversicherung der erwerbstätigen Frauen, die das ordentliche AHV Rentenalter noch nicht erreicht haben 351 Stellungnahmen des BSV Fragen zur Anwendung des Weiterversicherungsgesetzes 352 Rechtsprechung Ungültigkeit der Barauszahlung, wenn die Unterschrift des Ehegatten fehlt oder gefälscht ist

353 Dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgaben

Errata

58 10.10.2001 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 58

354 Stellungnahmen des BSV Wohneigentumsförderung : Fragen im Zusammenhang mit der Verpfändung bei der 2.und 3.Säule

355 Wohneigentumsförderung : Solidarische Haftung der Ehegatten

356 Wohneigentumsförderung und die Frist von 3 Jahren in Artikel 30c Absatz 1 BVG

357 Unterstehen Bonus-Zahlungen der BVG-Beitragspflicht?

358 Steuerliche Behandlung von Kadersparplänen

359 Übertragung von Freizügigkeitsguthaben zwischen schweizerischen und liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen 360 Rechtsprechung Präzisierung der Verbindlichkeit des IV -Entscheides für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit

361 Invalidenrenten sind lebenslänglich zu bezahlen

362 Spezialfall des Beginns der Verjährungsfrist für Beiträge

363 Ausstandsgrund für einen Richter

364 Anspruch auf eine Abmeldebestätigung

365 Errata Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 57, Rz 551 Frage 8

59 10.12.2001 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 59

366 Hinweise Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2002

367 Änderung von Artikel 49a BVV 2

368 Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration im Jahr 2002

369 Sicherheitsfonds BVG : Beitragssätze für das Jahr 2002

370 Wirkungsanalyse des Freizügigkeitsgesetzes und der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge : Einladung zur Offertstellung

371 Rechtsprechung

Ausschluss der Verjährung der FZ-Leistung während Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes

60 30.01.2002 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 60

372 Sonderausgabe Vorgehen bei Deckungslücken infolge von Kurseinbrüchen

61 22.05.2002 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 61

373 Hinweise Europarecht und schweizerische berufliche Vorsorge

374 Rechtsprechung Klarer Nachweis für den Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit 375 Wirkung des Einkaufs für vorzeitige Pensionierung bei Weiterarbeit bis zum 65. Altersjahr

376 Feststellung der Ungültigkeit einer Barauszahlung

Nr. Datum Rz Titel

377 Teilliquidation einer patronalen Stiftung

62 30.05.2002 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 62

378 Erhebung der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtungen

63 17.07.2002 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 63

379 Stellungnahmen des BSV Scheidung und Pensionierung

380 Rechtsprechung Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung, wenn der Aufenthalt des berechtigten Ehegatten unbekannt ist 381 Wohneigentumsförderung und Scheidung: Behandlung des vor der Ehe getätigten Vorbezugs Verantwortlichkeit für kurz vor Konkurseröffnung der Arbeitgeberfirma gewährte Darlehen und

382 Kontokorrentkredite

383 Verrechnung und Abtretung von Forderungen – Einrede der nichterbrachten Leistung 12.09.2003 Auflösung eines Anschlussvertrages an eine Sammelstiftung:

384 Die Rentner gehen gemäss Vertrag auf die neue Vorsorgeeinrichtung über

64 28.10.2002 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 64

385 Hinweise Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2003

386 Stellungnahmen des BSV Verwertung der im Rahmen der Wohneigentumsförderung verpfändeten Vorsorgeleistungen nach Erreichen des vorzeitigen Rücktrittsalters 387 Füllung der durch einen WEF-Vorbezug entstandenen Lücke ohne Rückzahlung des Vorbezugs 388 Kapitalabfindung anstelle einer Rente – kann die versicherte Person auf ihre Wahl zurückkommen und unter welchen Bedingungen?

389 Rechtsprechung Untersuchungspflicht des BVG-Richters

390 Freizügigkeitsleistung und vorzeitiger Altersrücktritt

391 Überentschädigungsberechnung bei Teilzeit erwerbstätigen Personen; Auslegung einer Reglementsbestimmung einer öffentlich-rechtlichen Kasse 392 Auskunftspflicht der Pensionskassen gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden

65 31.10.2002 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 65

393 Sonderausgabe Senkung des Mindestzinssatzes auf 3,25 Prozent; Medienmitteilung, Verordnungstext und Erläuterungen

394 Die ab 1. Januar 2003 gültigen Grenzbeträge

395 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2003

396 Stellungnahmen des BSV Mindestzinssatz von 4 Prozent

66 17.01.2003 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 66

397 Hinweise Änderungen in der beruflichen Vorsorge auf Grund des ATSG

398 Änderung der BVV 2 betreffend Ehepaarrenten in der AHV/IV

Nr. Datum Rz Titel

399 Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge

400 Internationales Recht und Artikel 1 Absatz 2 BVV 2

401 Stellungnahmen des BSV Scheidung und berufliche Vorsorge

402 Rechtsprechung Die Übertragung eines Betriebes im Sinne von Artikel 333 (a)OR hat nicht die Auflösung der Arbeitsverhältnisse zur Folge, welche einen Freizügigkeitsfall bewirken würde 403 Ist bei der Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge Artikel 47 AHVG anwendbar oder gelten die Regeln von Artikel 62 ff. OR? 404 Bestimmung des koordinierten Lohnes für die Berechnung der BVG-Invalidenrente bei Dauer des Arbeitsverhältnisses von weniger als einem Jahr und bei grundlegender Änderung der Arbeitsbedingungen. Nichtvorhandensein von beweiskräftigen Fakten für die Berechnung des massgebenden Lohnes und Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages

67 02.05.2003 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 67

405 Sonderausgabe Periodische Überprüfung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen

68 10.06.2003 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 68

406 Sonderausgabe Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge

69 12.09.2003 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 69

407 Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge: Änderung der BVV 2

70 27.10.2003 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 70

408 Hinweise Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2004

409 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2004

410 Verrechnung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit Leistungen der beruflichen Vorsorge 411 Stellungnahmen des BSV Ende der Unterstellung unter die obligatorische Versicherung und Weiterführung der beruflichen Vorsorge

412 Verkaufsversprechen und Vorbezug für Wohneigentum

413 Rechtsprechung Zinsen auf Austrittsleistung

414 Teilinvalidität und Scheidung

415 Zuständige Vorsorgeeinrichtung und vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses

416 Passivlegitimation des früheren Arbeitgebers

417 Überweisung der Austrittsleistung bei Scheidung

418 Teilinvalidität bei zwei Halbtagsstellen

419 Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem Alter, in dem ein Anspruch

auf Altersleistung besteht.

420 Kompetenz des Richters nach Art. 73 bei Scheidung

421 Zwangsanschluss durch die Auffangeinrichtung

Nr. Datum Rz Titel

71 23.12.2003 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 71

422 Hinweise Keine Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

423 Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge

424 Rechtsprechung Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, nach Eintritt eines Vorsorgefalles die Überweisung einer Austrittsleistung entgegen zu nehmen

425 Bestimmung des Zeitpunktes der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung

72 08.04.2004 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 72

426 Sonderausgabe Inkrafttreten auf den 1. April 2004 der 1. Etappe der BVG-Revision betr. Transparenz, paritätische Verwaltung und die Auflösung des Kollektivversicherungsvertrages

73 08.04.2004 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 73

427 Sonderausgabe Periodische Überprüfung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen

74 30.04.2004 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 74

428 Hinweise Europäische Union - Bescheinigung über die Rentenberechtigung, Formular E 121

429 Stellungnahmen des BSV Vorbezug von Guthaben der Säule 3a - Schlussalter

430 Produkte zur Erhöhung des Vorsorgeschutzes gestützt auf Artikel 339b OR

431 Rechtsprechung Wohneigentumsförderung: kann bei der Verpfändung die Pfandsicherung auch Verzugszinse, Kosten der Pfandvollstreckung oder diverse andere Kosten umfassen?

432 Vorbehaltsdauer im Überobligatorium und Verfahrensrecht

433 Leistungspflicht aufgrund einer ausdrücklichen vorbehaltlosen Aufnahme

434 Leistungspflicht aufgrund einer falschen Information (Schutz des guten Glaubens)

435 Rückwirkender Gesundheitsvorbehalt oder Rücktritt vom Vertrag?

436 Rechtswege bei der Beurteilung des Anspruchs auf freie Mittel

437 Scheidung und berufliche Vorsorge: Bestätigung durch das Bundesgericht der Stellungnahme des BSV in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 66 vom 17. Januar 2003

438 Teuerungsausgleich bei öffentlich-rechtlichem Vorsorgeverhältnis

439 Im Rahmen des Scheidungsverfahrens ist das Gericht gemäss Art. 73 BVG auch für Streitigkeiten mit einer Freizügigkeitseinrichtung zuständig

440 Barauszahlung ohne Zustimmung des Ehegatten, gefolgt von einer Scheidung

441 Eine Vorsorgeeinrichtung hat für den durch die fehlerhafte Barauszahlung entstandenen Schaden Ersatz zu leisten

442 Invalidität, Überentschädigung und Vorbezug für Wohneigentum

443 Verteilung freier Mittel und Auflösung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer Erratum

75 02.01.1900 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75

444 Sonderausgabe Inkrafttreten auf den 1. Januar 2005 der 2. Etappe der BVG-Revision

445 Invalidität – Fragen zum Übergangsrecht

Nr. Datum Rz Titel

76 22.07.2004 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 76

446 Hinweise Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 11 BVG) für Arbeitgeber aus der EU ohne Betriebsstätte in der Schweiz 447 Stellungnahmen des BSV Verhalten einiger Versicherungen bei der Auflösung von Kollektivversicherungsverträgen

448 Zwangsveräusserung von Wohneigentum und Rückzahlung des Vorbezugs

449 Rechtsprechung Bei Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherten ist die Vorsorgeeinrichtung berechtigt, innert vier Wochen nach Kenntnisnahme vom Vorsorgevertrag im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge zurückzutreten. Diese Frist beginnt ab dem Tag, an dem die Vorsorgeeinrichtung die Akten der Invalidenversicherung erhalten hat 450 Berechnung der Überentschädigung und Vergleich mit dem Einkommen des Bruders in einem Familienbetrieb 451 Zuständigkeit zur Beurteilung einer zivilrechtlichen Schadenersatzklage gegen eine Vorsorgeeinrichtung 452 Kein Rechtsanspruch auf Entgegennahme von Guthaben aus einer Freizügigkeitseinrichtung nach dem Vorsorgefall 453 Der Sicherheitsfonds ist befugt, auch gegenüber einem Kanton, dessen Aufsichtsbehörde ein Verschulden für die Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung trifft, einen Rückforderungsanspruch geltend zu machen

454 Meldung eines nicht existierenden Lohnes

455 Scheidung und Teilung der Vorsorgeleistungen

456 Verrechnung von Schadenersatzforderungen gegenüber dem geschiedenen Mann mit dem Anspruch der geschiedenen Frau

77 07.10.2004 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 77

457 Sonderausgabe Neuregelung der paritätischen Verwaltung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

78 09.12.2004 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78

458 Hinweise Festlegung der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge:Änderung der BVV 2

459 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für das Jahr 2005

460 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG auf den 1. Januar 2005 an die Preisentwicklung

461 Berufliche Vorsorge: Anpassung der Grenzbeträge

462 Sanierungsmassnahmen in der beruflichen Vorsorge

463 Stellungnahmen des BSV Barauszahlung der Austrittsleistung bei endgültigem Verlasssen der Schweiz

464 Rechtsprechung Lebenslängliche Invalidenrente

465 Wohneigentumsförderung – relativ zwingender Charakter der Frist von 3 Jahren vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistung und Auslegung des Begriffs «Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen»

466 Zuständigkeit des Gerichtes nach Artikel 73 BVG und paritätische Verwaltung

Nr. Datum Rz Titel

467 Die Aufsichtsbehörden der beruflichen Vorsorge verfügen über einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die anzuordnenden aufsichtsrechtlichen Massnahmen.

468 Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge

Erratum Anhang Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Synoptische Tabelle

79 27.01.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 79

469 Hinweise Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV) 470 1. BVG-Revision: Verordnungsbestimmungen zum "Steuerpaket" in der Vernehmlassung 471 Stellungnahmen des BSV Art. 65d Abs. 2 Bst. b BVG: Sanierungsbeitrag Rentnerinnen und Rentner

472 Die begünstigten Personen nach Art. 20a BVG

80 22.03.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 80

473 Stellungnahmen des BSV Teil- und Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und Anwendung des Fusionsgesetzes im Rahmen einer Vermögensübertragung (Art. 53 b ff. BVG; Art. 98 FusG) 474 Eröffnung eines Kontokorrents bei einem Arbeitgeber, wenn dieser eine Bank ist Erratum Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 74

81 22.03.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 81

475 Sonderausgabe Periodische Überprüfung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen

82 24.05.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 82

476 Hinweise Bericht über die Gleichbehandlung von Teilliquidation und Freizügigkeit

477 Bericht über „Vergleich zwischen der AHV und der beruflichen Vorsorge (BV)

aus wirtschaftlicher Sicht“ 478 Stellungnahmen des BSV Art. 24 Abs. 2 BVV2: Was versteht man unter dem Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, welches der Versicherte zumutbarerweise noch erzielen könnte? 479 Weiterführung der obligatorischen Versicherung im BVG und Mutter-schaftsentschädigung 480 Von gewissen Banken geübte Praxis in Bezug auf die Wohneigentumsförderung, insbesondere die Verpfändung

481 Rechtsprechung Widerruf der Kapitalauszahlung

482 Nullverzinsung bei Unterdeckung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat 483 Scheidung – Teilung der Austrittsleistung bei Eintritt des Vorsorgefalles – anwendbares Recht

83 16.06.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 83

484 Sonderausgabe Inkrafttreten auf den 1. Januar 2006 der 3. Etappe der BVG-Revision

Nr. Datum Rz Titel

84 12.07.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 84

485 Stellungnahmen des BSV Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei Ausrichtung von Krankentaggeldern 486 Kontokorrent bei einem Arbeitgeber, wenn dieser eine Bank ist. Spezifikation zu Mitteilung Nr. 80,

Randziffer 474

487 Artikel 79b (Einkauf) Absätze 3 und 4 BVG

488 Rechtsprechung Verweigerung von Hinterlassenenleistungen und Verschulden der versicherten Person

489 Öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung; Reglementsänderung

Ausfinanzierung der Vorsorgeeinrichtung: Einseitige Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge; Abgrenzung der Rechtswege nach Art. 73 und 74 BVG

85 08.09.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 85

490 Stellungnahmen des BSV Barauszahlung der Austrittsleistung und Abkommen CH-EG über die Personenfreizügigkeit - Einige Spezialfälle

491 Auszahlung von Leistungen der beruflichen Vorsorge ins Ausland

492 Vorbezug und Gesamteigentum der Ehegatten mit einer Drittperson

493 Rechtsprechung Zuständigkeit des Gerichtes nach Artikel 73 BVG, Verantwortlichkeitsklage durch die versicherte Person und Aufteilungskriterien der freien Mittel 494 Wegen Fehlens eines Teil- oder Totalliquidationstatbestandes hat die Arbeitgeberin bei Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung nicht für den versicherungstechnischen Fehlbetrag einzustehen

495 Einfluss des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber auf eine

arbeitsunfähige Arbeitnehmerin 496 Auch wenn ein Ehegatte bei Erreichen des durch die Vorsorgeeinrichtung reglementarisch festgesetzten, vorzeitigen Rentenalters Anspruch auf eine Altersrente hat, ändert sich nichts daran, dass im Falle einer Scheidung die Austrittsleistung geteilt werden muss 497 Eine vom BVG abweichende Reglementierung, welche Altersleistungen im Sinne der Kinderrenten für Pflege- und Stiefkinder ausschliesst,verletzt die verfassungsmässigen Grundsätze der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots nicht 498 Obligatorische berufliche Vorsorge für freien Mitarbeiter auf dem Gebiet der EDV? 499 Wohneigentumsförderung und Scheidung: Berücksichtigung des geltend gemachten Vorbezugs bei der Teilung der Austrittsleistung 500 Keine Mitgabe von Wertschwankungsreserven auf Barmitteln bei Teilliquidationen

86 31.10.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 86

501 Sonderausgabe Anfragen zur Anwendung der neuen Bestimmungen des BVG und des 3. Verordnungspaketes (Steuerpaketes) zur 1. BVG-Revision (per 01.01.2006 in Kraft)

87 16.11.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 87

502 Hinweise Keine Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

Nr. Datum Rz Titel

503 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG auf den 1. Januar 2006 an die Preisentwicklung

504 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für das Jahr 2006

505 Stellungnahmen des BSV Unterstellung von bei einer Temporärfirma angestellten Arbeitnehmern unter das BVG, wenn die Gesamtdauer der Einsätze drei Monate übersteigt 506 Erwerb eines Miteigentumsanteils durch einen Konkubinatspartner und gegenseitige Nutzniessung 507 Verrechnung von Rückforderungen der Arbeitslosenversicherung mit Nachzahlungen der BVG-Versicherer bei Invalidität 508 Rechtsprechung Keine Unterstellung unter das BVG bei einem auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsvertrag

509 Probleme bezüglich Vorsorgeregelungen bei ausländischen Scheidungsurteilen

510 Bei Auszahlung eines zu hohen WEF-Vorbezugs ist keine Verrechnung mit den einbezahlten Beiträgen möglich Anhang Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge

88 28.11.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 88

511 Sonderausgabe Fragen zur Anwendung der neuen Einkaufsbestimmungen des BVG (per 01.01.2006 in Kraft)

89 22.12.2005 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 89

512 Hinweise Deckung der Risiken Tod und Invalidität im Rahmen der Mutterschaftsversicherung

513 Neunummerierung der bisherigen Artikel 60b und c BVV 2

514 neues Stiftungsrecht

515 Stellungnahmen des BSV Führung der Alterskonten für die Versicherten, welche vor dem 1. Januar 2005 invalid geworden sind unter Berücksichtigung der Änderungen der 1. BVG-Revision (2. Paket)

516 Art. 79c BVG: maximal versicherbarer Verdienst und Koordinationsabzug

517 Rechtsprechung Begünstigung nach Reglement und Testament

90 15.02.2006 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 90

518 Stellungnahmen des BSV Mindestleistungen für die Eintrittsgeneration und Verwendung der Mittel für Sondermassnahmen 519 Freiwillige Versicherung von Selbständigerwerbenden im Bereich der weitergehenden und ausserobligatorischen Vorsorge 520 Grundsatz der durchgehenden Verzinsung der zu überweisenden Austrittsleistung im Scheidungsfall

521 Informationen im Freizügigkeitsfall

522 Rechtsprechung Berücksichtigung einer aufgrund unvollständiger Eintrittsleistung vorzunehmenden Kürzung bei der Berechnung der Austrittsleistung 523 Reglementsänderung bei einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung; Rückwirkung von Erlassen; Beschwerdelegitimation

Nr. Datum Rz Titel

524 Auch unter dem ATSG keine Bindungswirkung, wenn die IV-Stelle ihre Verfügung der Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet Anhang Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang

91 06.04.2006 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 91

525 Hinweise Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 zwischen der Schweiz und den zehn neuen EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2006

526 BVG-Beitrag für Arbeitslose sinkt auf 1,1%

527 Stellungnahmen des BSV Weitergabe der Information über einen Einkauf im Freizügigkeitsfall und nach Ausrichtung von Altersleistungen 528 Vorbezug für den Erwerb einer an die erste Immobilie angrenzenden Liegenschaft 529 Unterstellung von bei einer Temporärfirma angestellten Arbeitnehmern unter das BVG: Unterbrechung zwischen den Einsätzen 530 Welches sind der höchstzulässige versicherbare und der versicherte Lohn im überobligatorischen Bereich, wenn bei zwei separaten Stiftungen (die eine für die obligatorische Basis-Vorsorge und die andere für die Kader-Vorsorge) das BVG-Minimum durch eine „Basis“-Vorsorgeeinrichtung bereits abgedeckt ist? 531 Rechtsprechung Anschluss an zwei verschiedene Vorsorgeeinrichtungen von «Festangestellten» und «Temporärangestellten» und Auflösung des Anschlussvertrages für «Temporärangestellte», Anschluss an die Auffangeinrichtung? 532 Scheidung, Kriterien für die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung und Auszahlung einer Rente direkt an den Ex-Ehegatten 533 Beginn der Verjährung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und verspätete Anmeldung bei der IV und verspätete Anmeldung 534 Scheidung, angemessene Entschädigung, jeweilige Befugnisse des Scheidungsrichters und des Versicherungsrichters, keine Kompensation der Austrittsleistung mit anderen Forderungen 535 Suchtproblem (Alkohol); Verlust der Arbeitsstelle (drohender Ausweisentzug); Panikreaktion; kein impliziter Auflösungswille durch den Arbeitnehmer 536 Anlage des Vermögens beim Arbeitgeber, der eine Bank ist: unzulässiges Klumpenrisiko Anhang Organigramm 28.04.2006

92 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 92

537 Sonderausgabe Periodische Überprüfung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen

93 11.07.2006 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 93

538 Hinweise

Anschlusswechsel an die Auffangeinrichtung BVG Übertragung des Vorsorgevermögens / freie Mittel

539 Stellungnahmen des BSV Präzisierung zu den Mitteilungen Nr. 91 Rz 530

540 Präzisierung zu den Mitteilungen Nr. 88 Rz 511

541 Vorbezug im Rahmen des Miteigentums und Nutzniessung gekreuzt

Nr. Datum Rz Titel

542 Rechtsprechung Scheidung: mögliche Teilung im Falle einer Frühpensionierung nach Eintritt der Rechtskraft des Teilungsentscheides 543 Zweite, nach der Rechtswirksamkeit des Scheidungsurteils gemeldete Austrittsleistung

544 Berufliche Vorsorge von katholischen Pfarrern im Kanton Waadt

545 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ohne Zustimmung des Ehegatten vor einer Scheidung; Höhe des zu leistenden Schadenersatzes 546 Eintritt der Arbeitsunfähigkeit: Folgen der Beweislosigkeit; Verfahrenskosten, wenn mehrere Vorsorgeeinrichtungen am Verfahren beteiligt sind 547 Passivlegitimation der Vorsorgeeinrichtung im Prozess um die Höhe der Austrittsleistung, wenn nicht die Abrechnungspflicht der rbeitgeberin, sondern die Verrechnung unbezahlter Arbeitnehmerbeiträge mit der Austrittsleistung streitig ist 548 Anrechnung der BVG-Invalidenrente an den haftpflichtrechtrechtlichen Erwerbsausfall, Regressstellung der Vorsorgeeinrichtung, erechnung des Haushaltschadens und dessen Reallohnsteigerung 549 Auslegung der Bestimmung in Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 2 (seit 1. Januar 2006 = Art. 1j BVV 2): “befristeter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten“ 550 Die im Scheidungsfall zu teilende Austrittsleistung ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu berechnen

94 28.09.2006 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 94

551 Hinweise Die ab 1. Januar 2007 gültigen Grenzbeträge

552 Der Mindestzinssatz bleibt bei 2.5%

553 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2007

554 Rechtsprechung Verrechnung von Rentenansprüchen mit Schadenersatzforderung

555 Nullverzinsung im Überobligatorium / Auslegung des Reglements

556 Aufteilung der Freizügigkeitsleistung beim Tod eines halbinvaliden Versicherten

557 Reduktion der Hinterlassenenleistungen der Ex-Ehefrau

558 Keine Sistierung des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren 559 Nichteinbezug der Vorsorgeeinrichtung im Verfahren der Invalidenversicherung - Verbindlichkeitswirkung der Art. 23 ff. BVG, wenn sich die VE für die Berechnung ihrer Leistungen trotzdem auf den Entscheid der IV abstützt. 560 Art. 65 Abs. 1 BVG ist eine grundlegende und zwingende Bestimmung, welche den reglementarischen Bestimmungen vorgeht. Anhang Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang

95 22.11.2006 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 95

561 Hinweise Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2007 an die Preisentwicklung

Nr. Datum Rz Titel

562 In-Kraft-Treten auf den 1. Januar 2007 des Partnerschaftsgesetzes und seine Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge 563 Neue Gesetze über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht: Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge

564 Keine Einschränkung der Möglichkeit des Vorbezuges für Wohneigentum

565 Rechtsprechung Sistierung der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge während eines Strafvollzuges / Verrechnung der zuviel bezogenen Rentenbetreffnisse mit künftig geschuldeten Renten 566 Erratum Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 94, Rz 553: Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2007 Anhang Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge

96 18.12.2007 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96

567 Hinweise Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU / EFTA-Abkommen – Barauszahlung der Austrittsleistung bei endgültigem Verlassen der Schweiz

97 15.02.2007 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 97

568 Hinweise Korrektur der Mitteilungen Nr. 91 Rz 527: Weitergabe der Information über einen Einkauf im Freizügigkeitsfall und nach Ausrichtung von Altersleistungen 569 Praxisfestlegung für Experten für berufliche Vorsorge bei Sammeleinrichtungen 570 Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge nach Art. 53 Abs. 2 BVG (Formular) 571 Rechtsprechung Verjährung der Rückerstattungsklage, Unterbrechungshandlungen und öffentlich-rechtliche Einrichtung

572 Scheidung und Verweigerung der Teilung der Austrittsleistungen

573 Verjährung der Rückerstattungsklage, Unterbrechungshandlungen und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch vor einen sachlich unzuständigen Richter

574 Änderung der reglementarischen Begünstigtenordnung

575 Rechtsweg im Zusammenhang mit der Rüge eines allenfalls fehlerhaften, von der Aufsichtsbehörde rechtskräftig genehmigten Übernahmevertrages 30.04.2007

98 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 98

576 Hinweise Neue Regelungen beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung

577 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Zusammenstellungen

578 Stellungnahmen des BSV Grundsatz der durchgehenden Verzinsung der zu überweisenden Austrittsleistung im Scheidungsfall

579 Vorbezug für Wohneigentum, Scheidung und Einkauf (Art. 22c FZG, 79b Abs. 3 und 4 BVG) 580 Rechtsprechung Keine Änderung der reglementarischen Invalidenrente, wenn sich der Invaliditätsgrad nicht verändert (in Bezug auf die 4. IV-Revision, in Kraft getreten am 1. Juli 2004)

581 Verjährung des Waisenrentenanspruchs und Vormundschaft

582 Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente, keine Garantie der wohlerworbenen Rechte bei Änderung der Rechtsprechung

Nr. Datum Rz Titel

583 Direkt einer Partei (und nicht ihrem Anwalt) zugestellter Entscheid, Treu und Glauben, Kompetenz des Versicherungsgerichtes betreffend vom Scheidungsrichter nicht berücksichtigte allfällige Vorsorgeguthaben 584 Reduktion der Hinterlassenenrente des geschiedenen Ehegatten, der im Rahmen der weitergehenden Vorsorge eine Altersrente bezieht

585 Rentenaufhebung im obligatorischen Bereich im Rahmen einer Revision

586 Kein Verjährungsbeginn des Rentenstammrechts während Dauer einer Überentschädigung 08.05.2007

99 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 99

587 Sonderausgabe Periodische Überprüfung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen

100 19.07.2007 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 100

588 Sonderausgabe Reglement über die Teilliquidation - Mindestanforderungen in Bezug auf die Voraussetzungen 589 Genehmigung des Reglements über die Teilliquidation – konstitutive Wirkung des Entscheides der Aufsichtsbehörde 590 Mindestinhalt der Reglementsbestimmungen bezüglich der Voraussetzungen einer Teilliquidation

591 Teilliquidation während der Übergangszeit

101 26.09.2007 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101

592 Hinweise In eigener Sache : neue Chefin in der beruflichen Vorsorge

593 Festlegung der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge: Änderung der BVV 2 594 Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Botschaft zur Verstärkung der Aufsicht

595 Vernehmlassung zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen

596 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2008

597 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Scheidung-Zusammenstellung

Integrale Zusammenstellung der Nummern 1 bis 100 598 Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) sowie der Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

599 Stellungnahmen Rückzahlung eines Vorbezugs

600 Leistungsbeschränkungen infolge Beitragsausständen

601 Rechtsprechung Scheidung, Teilung der Austrittsleistung, Einkauf nach dem für die Teilung festgelegten Zeitpunkt

602 Scheidung, Austrittsleistung oder Altersleistung?

603 Vorsorgeausgleich auch bei Getrenntleben; Eintritt des Vorsorgefalles

604 Rückerstattung einer ausbezahlten Austrittsleistung infolge Fehlens der Zustimmung der Ehefrau 605 Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs: Multiple Sklerose. Ehemals selbständige Ärztin, die später während 14 Monaten im Angestelltenverhältnis bei einem regionalen ärztlichen Dienst der IV arbeitet 606 Reduktion einer in eine Altersrente umgewandelten BVG-Invalidenrente wegen Überentschädigung 607 Kurzfristige Herabsetzung des Umwandlungssatzes bei vorzeitiger Pensionierung Anhang Chronologische Tabelle der Mitteilungen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

6. November 2007

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 102

SONDERAUSGABE

608 Kapitalgeschützte Produkte in der Säule 3a

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 06 83 www.bsv.admin.ch

07.155

Mitteilungen über die berufliche Vorsoge Nr. 102

608 Kapitalgeschützte Produkte in der Säule 3a

Die Anfragen diverser Bankinstitute haben gezeigt, dass kapitalgeschützte Produkte in der Säule 3a einem Bedürfnis entsprechen. Es fragt sich, wie diese Produkte einzuschätzen sind und unter welchen Bedingungen sie noch den Bestimmungen der BVV 3 entsprechen. Die folgenden Bemerkungen be- ziehen sich nur auf kapitalgeschützte Produkte in der Säule 3a, welche letztlich aus einer Obligation (Anleihe, Darlehen usw.) und einer Option 1 bestehen. Keinesfalls darf aus den Ausführungen auf an- dere kapitalgeschützte Produkte geschlossen werden.

Die BVV 3 verweist bezüglich der Anlage des Vermögens in Artikel 5 BVV 3 auf die Bestimmungen von Artikel 71 Absatz 1 BVG und auf die entsprechenden Bestimmungen der BVV 2. In Artikel 71 Ab- satz 1 BVG wird unter anderem „eine angemessene Verteilung der Risiken“ verlangt. Diese Risikover- teilung wird in Artikel 50 Absatz 3 BVV 2 noch bekräftigt. Auf der anderen Seite wird in Artikel 54 lit. a BVV 2 erklärt, dass Forderungen gegen Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz zu 100% eingegangen werden können. Die Einschränkung von 15% pro Schuldner gilt jedoch nicht im Falle von Forderungen gegen Bund, Kantone, Banken und Versicherungseinrichtungen. Diese Bestimmun- gen stehen in eindeutigem Widerspruch zu dem erwähnten Artikel 50 BVV 2. Artikel 54 lit. a BVV 2 ist in engem systematischen und historischen Zusammenhang mit Artikel 5 BVV 3, Artikel 69 BVG und Artikel 19 Absatz 2 FZV zu sehen. Der Artikel sollte Kontolösungen im Bereich der Freizügigkeit und der Säule 3a, Vollversicherungslösungen und Versicherungspolicen ermöglichen, aber nicht den Grundsatz der Diversifikation generell aufweichen. Das BSV hat immer die Praxis vertreten, dass es im Falle des Wertschriftensparens in der Säule 3a grundsätzlich dem Diversifikationserfordernis wi- derspricht, wenn nur eine Bank Gegenpartei ist. Allerdings wird das Klumpenrisiko durch eine unbe- schränkte Staatsgarantie oder eine gleichwertige Sicherheitsleistung relativiert / aufgehoben, und der in Artikel 71 BVG verlangten Risikoreduktion genüge getan.

Neben der Diversifikation stellt sich auch die Frage der Einhaltung von Artikel 56a BVV 2. Diese Frage ist verhältnismässig schwierig zu beantworten. Engagement erhöhende Derivate müssen gemäss Fachempfehlung Derivate 2 in Form von liquiden Mitteln oder „liquiditätsnahen Anlagen“ gedeckt sein, und zwar unabhängig davon, ob eine Barauszahlung vorgesehen ist oder nicht. Dadurch wird sicher- gestellt, dass auf dem Gesamtvermögen keine Hebelwirkung entstehen kann noch dass es zu einer versteckten Kreditaufnahme kommt. Die Frage ist berechtigt, wann noch von liquiditätsnahen Anlagen gesprochen werden kann. Die Fachempfehlung weist zwar darauf hin, dass auch liquide Obligationen guter Bonität … mit einer Restlaufzeit, die die Fristigkeit des Derivats übersteigt, als Deckung im Sinne von „liquiditätsnahen Anlagen“ dienen können.“ 3 Dennoch bleibt offen, ob Anleihen mit mehrjähriger Laufzeit noch als liquiditätsnahe Anlagen bezeichnet werden können. Das BSV zieht hier die Grenze bei 5 Jahren und ist der Ansicht, dass eine Laufzeit von maximal 5 Jahren im Falle der Säule 3a und im Falle von kapitalgeschützten Produkten mit mindestens 100% Kapitaldeckung erlaubt ist, sofern der Kunde über die Risiken aufgeklärt wurde und dies auch belegt werden kann. Dies deshalb, weil in der Säule 3a im Normalfall von einem verhältnismässig langen Anlagehorizont auszugehen ist. Bei Freizügigkeitsstiftungen wiederum ist dieser Anlagehorizont nicht gegeben, weshalb dort von wesent- lich kürzeren Laufzeiten auszugehen wäre. Eine Laufzeit länger als 5 Jahre erscheint nicht angemes- sen, weil mit den längeren Laufzeiten auch die Kursrisiken zunehmen. Selbstverständlich ist ein Ver- kauf solcher Produkte an Vorsorgenehmende kurz vor der Pensionierung oder von anderen vorher- sehbaren Auszahlungen nicht angebracht. Wenn aller Wahrscheinlichkeit nach das Produkt bis Verfall gehalten werden kann, und ausserdem der Kapitalschutz auf Verfall mindestens 100% beträgt und die Partizipation 100% nicht übersteigt, dann ist sichergestellt, dass kein Hebel existiert.

1 Denkbar sind auch Derivate mit gleichartigen Eigenschaften / Wirkungen 2 Regelung des Einsatzes der derivativen Finanzinstrumente, in: Beiträge zur sozialen Sicherheit Nummer 3/96, S. 61 3 Ebenda, S. 62

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Mitteilungen über die berufliche Vorsoge Nr. 102

Auch die Einhaltung von Artikel 56a Absatz 5 BVV 2 ist näher zu kommentieren. Eine Einschätzung darüber, ob Art. 56a Abs. 5 BVV 2 bezüglich der zulässigen Aktienquote stets eingehalten bleibt, scheint nicht vollends geklärt, da sich die Wertentwicklung der strukturierten Produkte zeitweise kon- gruent zum Aktienmarkt bewegen kann. Dieser Aspekt erscheint indes vernachlässigbar, zumin- destens wenn das Produkt nach Emission für weitere Anleger geschlossen wird bzw. neue Anteile nur ausgegeben werden dürfen, sofern der Ausgabepreis unter dem bei Verfall ausbezahlten Mindestbe- trag liegt. Ausserdem könnte bei Produkten ohne Cap der Optionsanteil am Portefeuille bei guter Akti- enperformance die zulässige Schuldnerlimite von 15% (Art. 56a Abs. 5 in Verbindung mit Art. 54 lit.a BVV 2; Gegenparteienrisiko) übersteigen. Dies ist tolerierbar, wenn bei der die Option emittierenden Bank die Staatsgarantie gegeben ist oder gleichwertige Sicherheiten vorliegen. Bei einer Konstruktion des Kapitalschutzes mit einer Obligation und einer Call Option kann gesagt werden, dass wenn die Call Option durch die Kursentwicklung der Aktien wertlos ist, letztlich nur noch eine Obligationenanla- ge vorhanden ist. Im Grundkatalog von Artikel 53 BVV 2 wird in lit. b die Anleihensobligation mit Opti- onsrecht als zulässige Obligationenanlage erwähnt. In diesem Sinne kann dieses Konstrukt als dieser Obligationenkategorie ähnlich eingestuft werden, aber nur dann, wenn eine mindestens 100%ige Rückzahlung auf Verfall gewährleistet ist. Grundsätzlich ist das BSV deshalb der Ansicht, dass ein Konstrukt, welches einer Anleihensobligation mit Optionsrecht (annäherungsweise) entspricht, eine zulässige Anlage ist. Das Konstrukt kann sowohl in der Form einer kollektive Anlage aufgelegt, oder aber als Zertifikat emittiert werden, welche aus den entsprechenden Bestandteilen bestehen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das BSV gegen ein kapitalgeschütztes Produkt, wel- ches in der Säule 3a eingesetzt wird, unter folgenden Bedingungen keine Einwände hat:  Strukturiertes Produkt (Obligation/Optionsanteil) in Form von Kollektivanlage oder Zertifikat  Derivatsanteil bezieht sich auf gebräuchlichen Schweizerischen Aktienindex  Existenz einer unbeschränkten Staatsgarantie oder ebenbürtigen Sicherheit bei Ausfall des Schuldners. Beim Zertifikat ist dies der Emittent des Produktes wie auch der Obligationenschuldner, bei der kollektiven Anlage mindestens der Obligationenschuldner (Optionsanteil vgl. oben).  Maximale Laufzeit von 5 Jahren  Garantierte Rückzahlung auf Verfall von mindestens 100%  Keine Partizipation von höher als 100% am Aktienmarkt.  Konstruktion als optionsanleihensähnliches Produkt  Produkteinformationsprospekt mit Hinweis an die Vorsorgestiftungen über ihre Aufklärungspflichten (Charakteristika des Produktes, Risiken usw.) gegenüber ihren Vorsorgenehmenden, welche in das Produkt investieren wollen.  Hinweis im Prospekt auf Pflicht der Vorsorgestiftungen zur Abklärung des Anlagehorizontes der Vorsorgenehmenden.  Mindestens wöchentliche Rückgabemöglichkeit, das Produkt wird nach Emission für weitere Anle- ger geschlossen bzw. die Neuausgabe von Anteilen ist lediglich zugelassen, sofern der Ausgabe- preis unter dem bei Verfall ausbezahlten Mindestbetrag liegt.  Ausreichende Bewertbarkeit und Liquidierbarkeit der dem Produkt immanenten Anlagen und des Produktes (mindestens wöchentlich)  Selbstverständlich müssen auch alle übrigen rechtlichen Vorschriften eingehalten werden

Die Ausführungen stellen eine Interpretation des Rechts durch die Oberaufsicht dar, welche Einrich- tungen und Aufsichtsbehörden als Orientierungshilfe dienen mag. Das BSV hat unter genannten Er- fordernissen keine Einwände gegen entsprechende Produkte, aber abschliessende Klärung müsste im Streitfall ein allfälliges Gerichtsurteil bringen.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

4. Dezember 2007

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 103

Hinweise

609 Keine Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

610 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2008

611 Säule 3a: Vorsorge für Erwerbstätige auch nach Erreichen des Rentenalters

612 Reduktion des BVG-Beitrags für Arbeitslose

613 Inkrafttreten der Revision des AHV-Gesetzes zur Einführung der neuen AHV-Versicher- tennummer auf den 1. Dezember 2007 614 Änderungen der AHV-Verordnung auf den 1. Januar 2008, die auch für die berufliche Vorsorge von Bedeutung sind 615 Inkrafttreten der 5. Revision der Invalidenversicherung (IV) auf den 1. Januar 2008 616 Eidgenössischen Steuerverwaltung: Kreisschreiben Nr. 17 zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Stellungnahmen 617 Erhebung von Sollzinsen auf dem Vorbezug des Vorsorgeguthabens für den Erwerb von Wohneigentum

618 Fragen zur Weiterversicherung Säule 3a

Rechtsprechung 619 Verrechnung von Invalidenrenten mit einer schon bar ausbezahlten Austrittsleistung

620 Anspruch auf BVG-Kinderrenten für vorzeitig pensionierten Versicherten

621 Vorsorgerechtliche Qualifikation eines Mehrheitsinhabers und Geschäftsführers einer GmbH

622 Ehescheidung: keine Teilung bei Rechtsmissbrauch

Anhang Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 06 83 www.bsv.admin.ch

07.169

Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 103

Hinweise

609 Keine Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

Die minimale AHV-Altersrente erfährt für das Jahr 2008 keine Anpassung. Aus diesem Grund werden die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge nicht verändert. Für die geltenden Beträge verweisen wir auf den Anhang und auf die Mitteilungen Nr. 94 Rz 551.

610 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2008

Auf den 1. Januar 2008 werden jene obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst, die seit drei Jahren ausgerichtet werden. Für die- se Renten, die 2004 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, beträgt der Anpassungssatz 3,0 %.

Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Das Bundesamt für Sozialver- sicherungen hat dazu den entsprechenden Anpassungssatz zu berechnen und bekannt zu geben.

Der Teuerungsausgleich für diese Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge wird zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt. Die darauf folgenden Anpassungen der Hinterlas- senen- und Invalidenrenten des BVG sind mit dem Anpassungs-Rhythmus der AHV gekoppelt (in der Regel alle zwei Jahre).

Der Anpassungssatz für 2008 der 2004 erstmals ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG beträgt 3,0 %. Der Anpassungssatz ist auf dem Index der Konsumentenpreise September 2007 (101,1) und September 2004 (98,2) abgestellt. Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor

2004 entstanden sind, werden mit der nächsten AHV-Renten-Erhöhung angepasst.

Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungs- ausgleich nicht obligatorisch, falls die Gesamtrenten höher sind als die der Preisentwicklung ange- passten Risiko-Renten. Diese Renten sowie die BVG-Altersrenten werden auf Grund eines Entschei- des des paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Der Ent- scheid ist in der Jahresrechnung oder im Jahresbericht zu erläutern.

611 Säule 3a: Vorsorge für Erwerbstätige auch nach Erreichen des Rentenalters

Der Bundesrat hat am 17. Oktober.2007 zur Förderung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeit- nehmender beschlossen, dass Frauen und Männer, die über das ordentliche Rentenalter hinaus er- werbstätig sind, den Bezug der Altersleistung der Säule 3a bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit auf- schieben können. Diese Aufschubmöglichkeit gilt für maximal 5 Jahre. Solange sie erwerbstätig blei- ben, sollen sie auch über das AHV Rentenalter hinaus bis zu maximal 5 Jahren steuerbegünstigt in der Säule 3a vorsorgen können. Der Bundesrat hat die Verordnung über die steuerliche Abzugsbe- rechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) entsprechend angepasst. Die Ände- rungen treten per 1. Januar 2008 in Kraft (abrufbar unter: http://www.admin.ch/ch/d/as/2007/5177.pdf).

Mit der beschlossenen Massnahme soll vermieden werden, dass erwerbstätige Personen bei Errei- chen des ordentlichen Rentenalters die 3a-Altersleistung beziehen müssen. Entsprechend sollen Personen, die über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus erwerbstätig sind, auch über dieses Alter hinaus in der Säule 3a steuerbegünstigt vorsorgen können. Für sie besteht die Abzugsmöglichkeit neu 5 Jahre über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus. Dies soll sie zur Weiterarbeit motivieren.

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Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 103

Verordnung (Inoffizielle Fassung) über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)

Änderung vom 17. Oktober 2007 ________________________________________________________________

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 13. November 1985 1 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 1 Die Altersleistungen dürfen frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV (Art. 21 Abs. 1 des BG vom 20 Dezember 1946 2 über die Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; AHVG) ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden.

Art. 7 Abs. 3 und 4 3 Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen können längstens bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG) geleistet werden. 4 Im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, kann der volle Beitrag geleistet werden.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

17. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Erläuterungen

zu den Änderungen der BVV 3 auf 1. Januar 2008

Art. 3 Abs. 1

(Ausrichtung der Leistungen)

Im Rahmen der Massnahmen zur Förderung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender soll vermieden werden, dass in Zukunft Personen bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters automa- tisch zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit gedrängt werden. Es ist daher sinnvoll auch in der Säule 3a entsprechende Anpassungen vorzunehmen.

Personen, die die Erwerbstätigkeit weiter führen, sollen auch den Bezug der Altersleistung der Säule 3a bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens aber bis 5 Jahre über das ordentliche AHV- Rentenalter aufschieben können. Diese Regelung steht dann im Einklang mit derjenigen der Freizü-

1 SR 831.101 2 SR 831.40

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Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 103

gigkeitsverordnung (vgl. Art. 16 der FZV) und der Aufschubmöglichkeit in der 1. Säule (vgl. Art. 39 AHVG).

Art. 7 Abs. 3 und 4

(Abzugsberechtigung für Beiträge)

Absatz 3: Personen, die über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus erwerbstätig sind, sollen in der Säule 3a auch über dieses Alter hinaus steuerbegünstigt vorsorgen können. Die Abzugsberechtigung besteht nach Absatz 1 nur für erwerbstätige Personen. Absatz 3 öffnet die Abzugsmöglichkeit nun neu 5 Jahre über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus. Dieser Zeitraum von 5 Jahren entspricht auch der Aufschubsmöglichkeit für die Altersleistung der 1. Säule, der Altersleistung der Freizügig- keitseinrichtungen der 2. Säule und nun auch der Altersleistung der Säule 3a (vgl. Erläuterung zu Art.

3 Abs. 1).

Absatz 4: da nun die Möglichkeit besteht, über das ordentliche Rentenalter hinaus bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit weiter Beiträge einzuzahlen, muss Absatz 4 entsprechend angepasst werden.

612 Reduktion des BVG-Beitrags für Arbeitslose

Der Bundesrat hat am 21. November 2007 mit einer Anpassung der Verordnung über die obligatori- sche berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen den BVG-Beitrag für Arbeitslose von 1,1% auf 0,8% des koordinierten Taglohnes gesenkt. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Arbeitslose Personen sind im Rahmen der beruflichen Vorsorge gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Dank der guten finanziellen Verfassung dieser Versicherung ist es möglich, den Beitrags- satz ab dem 1. Januar 2008 von 1,1% auf 0,8% des versicherten Taglohnes zu senken. Dieser Bei- trag wird weiterhin je zur Hälfte von der arbeitslosen Person und vom Arbeitslosenversicherungsfonds getragen.

Dank dieser Beitragssenkung können insgesamt rund 6 Millionen Franken eingespart werden. Beide Beitragszahler, arbeitslose Personen und der Fonds der Arbeitslosenversicherung, werden somit um je rund 3 Millionen Franken entlastet.

Verordnung (Inoffizielle Fassung) über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen

Änderung vom 21. November 2007 _________________________________________________________

Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:

I

Die Verordnung vom 3. März 1997 3 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 1 Der Beitragssatz für die Risiken Tod und Invalidität beträgt für Versicherte 0,8

3 SR 837.174

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Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 103

Prozent des koordinierten Taglohnes.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

21. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

613 Inkrafttreten der Revision des AHV-Gesetzes zur Einführung der neuen AHV-Versicher- tennummer auf den 1. Dezember 2007

Die Bestimmungen über die neue AHV-Versichertennummer treten auf den 1. Dezember 2007 in Kraft; siehe Amtliche Sammlung (AS) 2007 S. 5259ff.:

http://www.admin.ch/ch/d/as/2007/index0_47.html.

Die entsprechende Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer) wurde im Bundesblatt (BBl) 2006 S. 501 publi- ziert:

http://www.admin.ch/ch/d/ff/2006/index0_2.html.

Folgende Bestimmungen betreffen die berufliche Vorsorge:

Bundesgesetz (Auszug, inoffizielle Fassung) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Neue AHV-Versichertennummer)

Änderung vom 23. Juni 2006 __________________________________________________________

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 2005 4 , beschliesst:

… Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachfolgenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Schweizerisches Zivilgesetzbuch 5

Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 5a 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die 6 folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982

4 BBl 2006 501

5 SR 210 6 SR 831.40

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Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 103

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über: 5a. die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Versicherten- nummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);

9. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 7 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 48 Sachüberschrift und Abs. 4

Grundsätze 4 Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die an der von ihnen durchgeführten beruflichen Vorsorge Beteiligten sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des AHVG 8 für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

Art. 49 Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Ziff. 6a, 25a und 25b 2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weitergehende Vorsorge die Vorschriften über: 6a. die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV (Art. 48 Abs. 4),

25a. die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versicherten- nummer der AHV (Art. 85a Bst. f),

25b. die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der Versicherten- nummer der AHV (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis),

Art. 85a Einleitungssatz und Bst. f

Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

f. die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.

Art. 86a Absatz 2 Buchstabe bbis 2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an: bbis. Organe einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV;

10. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 9

Art. 25 Grundsatz 10 Die Bestimmungen des BVG betreffend die systematische Verwendung der Versicherten- nummer der AHV, die Rechtspflege, das Bearbeiten und die Bekanntgabe von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht sowie die Amts- und Verwaltungshilfe sind sinngemäss anwendbar.

7 SR 831.40 8 SR 831.10; AS 2007 5259 9 SR 831.42 10 SR 831.40

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Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 103

Verordnung (Auszug, inoffizielle Fassung) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 7. November 2007 _________________________________________________________________

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I 11 Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 134sexies Gebührenpflicht 1 Die gemeldeten Stellen und Institutionen müssen der Zentralen Ausgleichsstelle für die Bekanntgabe und Verifizierung der Versichertennummer nach Artikel 134quater Absätze 2–4 Gebühren bezahlen. 2 Die ZAS erhebt keine Gebühren, wenn die systematische Verwendung der Versichertennummer: a. … … d. durch gemeldete Stellen und Institutionen erfolgt, und dies im Interesse der AHV oder der Aufgabenerfüllung der Zentralen Ausgleichsstelle für die Invalidenversicherung ist. 3 Ein Interesse nach Absatz 2 Buchstabe d liegt insbesondere vor: a. bei den Durchführungs-, Kontroll- oder Aufsichtsorganen: 1. … …

9. der beruflichen Vorsorge, wenn die Durchführungsstellen den Meldepflichten

nach den Artikeln 24a-c des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 12 unterstehen; 13 b. beim Sicherheitsfonds nach Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; …

Erläuterungen zu Artikel 134sexies AHVV

Die ZAS ist ein Organ der AHV und sie wird durch Mittel der AHV-Versicherung finanziert (Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und der öffentlichen Hand). Die Dienstleistungen, welche die ZAS inskünftig für Fremdnutzer erbringen muss, sollen die AHV grundsätzlich nicht belasten. Deshalb wurde in Artikel 50g Absatz 4 des neuen AHVG auf die Möglichkeit der Aufwandsentschädigung mit- tels Gebühren hingewiesen. In der Botschaft wurde klargestellt, dass die Bestimmung deklaratori- scher Natur ist und die Grundlage zur Gebührenerhebung in Artikel 46a des Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (SR 172.010) enthalten ist. Gleichzeitig wurde in der Botschaft festgehalten, dass der Bundesrat eine spezielle Regelung treffen wird, sofern die konkreten Umstände es nicht erlauben, sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGebV; SR 172.041.1) zu richten 14 . In der Botschaft wurde auch darauf hingewiesen, dass das Eigeninteresse der AHV als Entschädigungskriterium für die Regelung herangezogen werden könne.

11 SR 831.101 12 SR 831.42 13 SR 831.40 14 Vgl. Botschaft, BBl 2006 526

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Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 103 sexies In Absatz 1 des nun vorgeschlagenen Artikels 134 AHVV wird der Grundsatz festgelegt, dass Fremdnutzer der Nummer für die Dienstleistungen der ZAS gebührenpflichtig sind. Allerdings sieht die Regelung in den Absätzen 2 und 3 gewichtige Ausnahmen vor.

Zu Absatz 2:

Buchstabe d: Die Bestimmung sieht vor, dass immer dann, wenn eine Dienstleistung der ZAS an einen Drittnutzer auch im Interesse der AHV beziehungsweise der Aufgabenerfüllung der ZAS für die Invalidenversicherung steht, die ZAS auf die Erhebung von Gebühren verzichtet. In Absatz 3 wird aus Gründen der Rechtssicherheit näher konkretisiert, wann dieses Interesse gegeben ist.

Zu Absatz 3:

Mit den Buchstaben a-d wird aus Gründen der Rechtssicherheit präzisiert, welche Drittnutzer in den Genuss der Gebührenbefreiung kommen sollen, weil die Verwendung der Nummer im Interesse der AHV bzw. der ZAS aufgrund ihrer Aufgabenerfüllung für die IV liegt. Allerdings kann keine abschlies- sende Aufzählung vorgenommen werden.

• In Buchstabe a geht es um diejenigen Sozialversicherungen, welche im Vollzug derart eng mit der AHV verbunden sind, dass das Eigeninteresse der AHV an der Verwendung der Nummer aus organisatorischer Sicht überwiegt. Betroffen sind IV, EL, EO, FL und ALV. Weil die ZAS auch im Vollzug der IV eine wichtige Rolle spielt und ein enges Zusammenspielt zwischen IV, Kranken-, Unfall- und Militärversicherung im Leistungsbereich besteht, sind auch die KV, UV und MV von Gebühren zu befreien. Schliesslich besteht auch in der beruflichen Vorsorge – als Zusatz zur ersten Säule - ein enger Bezug zur AHV und IV. Mit Ziffer 9 wird sichergestellt, dass sowohl die im Obligatorium wie im Überobligatorium tätigen Vorsorgeeinrichtungen, aber auch Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder Policen führen, von den Gebühren be- freit werden. Einrichtungen der Säule 3a fallen nicht darunter.

• In Buchstabe b wird der zur beruflichen Vorsorge gehörende Sicherheitsfonds, der für die Durchführung der beruflichen Vorsorge notwendige Funktionen ausübt, und vom Wortlaut ge- mäss Buchstabe a Ziffer 9 nicht erfasst ist, ebenfalls von Gebühren befreit.

614 Änderungen der AHV-Verordnung auf den 1. Januar 2008, die auch für die berufliche Vorsorge von Bedeutung sind

Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2007 verschiedene Änderungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) verabschiedet. Diese betreffen unter anderen die beitrags- rechtliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Grundsätzlich gehören alle Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zu dem für die Be- rechnung der Beiträge massgebenden Lohn. Die beitragsrechtliche Behandlung von Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird jedoch neu geregelt: Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können unter gewissen Umständen vom massgebenden Lohn ausgenommen werden. Dies betrifft freiwillige Leistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmende, die in der beruflichen Vorsorge nicht oder lückenhaft versichert sind, und Abgangs- entschädigungen für Personen, die aus betrieblichen Gründen (Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen) entlassen werden.

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Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 103

Verordnung (Inoffizielle Fassung) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 17. Oktober 2007 __________________________________________________________________________________________

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 15 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 8bis Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge

Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses sind für jedes Jahr, in dem der Arbeit- nehmer nicht in der beruflichen Vorsorge versichert war, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.

Art. 8ter Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen 1 Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des doppelten Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen. 2 Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen. Eine Betriebsrestruk- turierung liegt vor:

a. wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53b Absatz 1 Buchstabe a oder b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 16 für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt sind; oder

b. im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung.

II

Schlussbestimmung der Änderung vom 17. Oktober 2007 1 Die Artikel 8bis und 8ter finden Anwendung auf die ab Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlten Sozialleistungen, auf denen zu diesem Zeitpunkt noch keine Beiträge erhoben worden sind. …

III

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

17. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

15 SR 831.101 16 SR 831.40

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Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 103

Erläuterungen

zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2008

...

Artikel 8bis und 8ter (Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses)

Generelle Bemerkungen

Grundsätzlich gehören alle Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zum massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG; BGE 131 V 446 E. 1.1 mit Hinweisen). Mit Artikel 5 Absatz 4 AHVG schuf der Gesetzgeber aber eine Grundlage, wonach der Bundesrat Sozialleistungen vom massgebenden Lohn ausnehmen kann. Diese Ausnahmen sind heute in den Artikeln 8 und 8ter AHVV aufgeführt. Für Sozialleistungen, die der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausrichtet, sieht die Verordnung im bisherigen Artikel 8terAbsatz 1 vier Fallkategorien vor: Ausgenommen sind bis zur Höhe von acht Monatslöhnen Abgangsentschädigungen für langjährige Dienstverhältnisse nach Arti- kel 339b OR nach Abzug der Ersatzleistungen nach Artikel 339d OR (Bst. a), Abfindungen des Ar- beitgebers an jene Arbeitnehmer, die nicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert waren (Bst. b), Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung des Arbeitgebers (Bst. c) sowie Entschädigungen bei Entlassungen im Fall von Betriebsschliessung oder Betriebszusammenlegung (Bst. d). Aus folgenden Gründen ist eine Neukonzeption der Ausnahmen von Artikel 8ter Absatz 1 angezeigt: Die in den 90er-Jahren verwurzelte Grundphilosophie der heutigen Bestimmung ist zum Teil überholt. Die auf den 1. Januar 2001 in Kraft getretene Bestimmung gab ausserdem immer wieder Anlass zu Auslegungs- und Abgrenzungsproblemen mit vielfach unbefriedigenden Resultaten. Der aktuelle Arti- kel 8ter gehört heute zu den umstrittensten Bestimmungen im AHV-Beitragsrecht. Wenn es dafür noch eines Beweises bedurft hätte, so lieferte ihn nun das Bundesgericht in BGE 133 V 153. Darin erklärte es Buchstaben d als gesetzeswidrig, da die Bestimmung zu einer Ungleichbehandlung von wirtschaft- lich ähnlichen Sachverhalten führt. Zudem erachtete es die Praxis zu Buchstabe c als rechtlich unzu- lässig. Die erneute Revision von Artikel 8ter muss sich von gewissen Grundgedanken leiten lassen. Dabei stellt sich vorab die Frage, inwiefern die in der Bestimmung enthaltenen Ausnahmen überhaupt be- rechtigt sind. Denn erstens kann eine Herabsetzung des massgebenden Lohnes das Niveau der So- zialversicherungsleistungen vermindern (Zielkonflikt), was gerade bei Personen mit tieferen Einkom- men vermehrt zutreffen wird, und zweitens erschwert jede Ausnahme die Durchführung des Quellen- bezugs, was sich insbesondere bei den abrechnungspflichtigen Arbeitgebern niederschlägt (administ- rative Hürden). Ein Blick auf die Intentionen des Gesetzgebers zeigt, dass bei der Schaffung von Artikel 5 Absatz 4 AHVG namentlich an „freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die zur Behebung einer vorübergehenden Notlage eines Arbeitnehmers erbracht werden (zum Beispiel Lohnausfallent- schädigungen bei Krankheit oder Militärdienst, Kindbettunterstützungen usw.)“ gedacht wurde (BBl 1946 391). Dabei versprach der Bundesrat, von der Ermächtigung nur „zurückhaltend Gebrauch ma- chen“ zu wollen. Angesichts der heutigen Sozialordnung kann wohl kaum generell von einer Notlage gesprochen werden, wenn Leistungen des Arbeitgebers fürs Alter oder im Falle einer Entlassung seiner Arbeitnehmenden zur Diskussion stehen. Aus diesem Grund ist die heutige Ausnahmebe- stimmung mit der Delegationsnorm von Artikel 5 Absatz 4 nicht ohne weiteres vereinbar. Andererseits sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, welche den gleichen Zweck wie die Sozialversicherun- gen verfolgen, positiv zu würdigen und verdienen daher einen gewissen Anreiz. Wir möchten daher derartige Ausnahmen vom massgebenden Lohn weiterhin zulassen, sie aber im Sinne der ursprüngli- chen Intentionen nur zurückhaltend statuieren. Das soll nicht nur durch eine begrenzte Zulassung von Fallkategorien geschehen, sondern auch - womit eine Annäherung an den Begriff „Sozialleistungen“

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verbunden ist - durch eine relativ restriktive betragliche Limitierung. Die heute verwendete Messgrös- se an Monatslöhnen hat sich insofern als problematisch erwiesen, als damit zum Teil sehr hohe Leis- tungen von der Beitragspflicht ausgenommen wurden, was mit dem Sinn der Delegationsnorm kaum vereinbar ist. Je höher der vom massgebenden Lohn ausgenommene Betrag ist, desto drängender stellen sich auch Fragen nach der rechtsgleichen Behandlung: Wird jemand aus betrieblichen Grün- den entlassen und erhält dabei eine beitragsfreie Leistung von acht Monatslöhnen, ist ihm nicht nur derjenige gegenüberzustellen, der gar nichts erhält, sondern auch derjenige, der aus andern Gründen entlassen wird und dessen individuelle Lage sich von jener des ersteren nicht unterscheidet. Schliesslich muss Ziel der Revision eine klar umschriebene Regelung sein, die wenig Interpretations- spielraum bietet. Rechtstechnisch wird der Inhalt des bisherigen Artikel 8ter neu auf zwei Artikel verteilt: Der erste (Art. 8bis) umfasst Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge, der zweite (Art. 8ter) solche bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen. Der bisherige Artikel 8bis wird durch die Ausführungsge- setzgebung zum BGSA auf den 1. Januar 2008 aufgehoben (AS 2007 379).

Artikel 8bis AHVV

(Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge)

Der neue Artikel 8bis fasst die Ausnahmen des bisherigen Artikel 8ter Absatz 1 Buchstaben a und b in einer Bestimmung zusammen. Die beiden Ausnahmen sollen freiwillige Arbeitgeberleistungen zu- gunsten von Versicherten fördern, die in der beruflichen Vorsorge nicht oder nur ungenügend versi- chert sind. Seit der Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge haben die beiden Bestim- mungen weitgehend an Bedeutung verloren. Sie kommen nur noch in sehr seltenen Fällen zur An- wendung. Dies hängt sicher damit zusammen, dass heute die Arbeitnehmenden grösstenteils über einen genügenden Versicherungsschutz durch die obligatorische berufliche Vorsorge verfügen. Die neu formulierte Bestimmung hat das Ziel, Leistungen beitragsrechtlich zu privilegieren, die der Arbeit- geber jenen Arbeitnehmern zukommen lässt, die heutzutage tatsächlich noch über eine lückenhafte berufliche Vorsorge verfügen. Erfasster Personenkreis Die neue Bestimmung erfasst Arbeitnehmer, die unter den Voraussetzungen der heutigen Buchsta- ben a und b tatsächlich noch in den Genuss einer beitragsrechtlichen Privilegierung kommen. Es handelt sich um Personen, die aufgrund eines kleinen Einkommens durch kein Arbeitsverhältnis in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert sind. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung setzt die Ausnahme vom massgebenden Lohn aber nicht mehr voraus, dass der Arbeitnehmer eine gewis- se Altersgrenze überschritten hat, dass er eine bestimmte Anzahl Dienstjahre aufweist oder dass er während der Tätigkeit für den Arbeitgeber überhaupt nie in der beruflichen Vorsorge versichert war. So profitieren von der Ausnahmebestimmung neu auch Personen, die aufgrund eines schwankenden Arbeitspensums nur während einzelnen Jahren der beruflichen Vorsorge unterstanden. Diese Rege- lung trägt dem Umstand Rechnung, dass es im Rahmen von stark flexibilisierten Arbeitsverhältnissen zu Vorsorgelücken kommen kann. Ungenügende berufliche Vorsorge Die Regelung setzt einerseits ein mehrjähriges Arbeitsverhältnis und andererseits mindestens ein volles fehlendes Versicherungsjahr in der beruflichen Vorsorge voraus. Damit sollen in erster Linie jene Arbeitnehmer begünstigt werden, die insgesamt, über mehrere Jahre hinweg betrachtet, über einen ungenügenden Schutz in der beruflichen Vorsorge verfügen. Arbeitnehmer, die einmal für kurze Zeit nicht der beruflichen Vorsorge unterstehen, weil sie einem kurzfristigen Arbeitsverhältnis nach- gehen (z.B. für den Weihnachtsverkauf), sollen dagegen nicht in den Genuss der Vorschrift kommen. Ebenfalls nicht vom massgebenden Lohn ausgenommen wird eine zusätzliche Vorsorgeleistung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die zwar aufgrund ihres tiefen Einkommens nicht obligatorisch versi- chert, jedoch einer freiwilligen beruflichen Vorsorge angeschlossen sind.

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Höhe der beitragsfreien Leistung Die Höhe der beitragsfreien Leistung ist nach der Anzahl der fehlenden Versicherungsjahre abgestuft. Pro fehlendes Versicherungsjahr kann ein Betrag in der Höhe der Hälfte der monatlichen Mindestren- te der AHV vom massgebenden Lohn ausgenommen werden. Bei der Festsetzung dieses Plafonds werden zwei Anliegen berücksichtigt: Einerseits sollen die Begünstigten nicht gegenüber jenen Ar- beitnehmenden bevorteilt werden, deren Einkommen den mindestversicherten Jahreslohn nach Arti- kel 7 Absatz 1 BVG gerade erreicht oder knapp überschreitet. Andererseits wird berücksichtigt, dass die Ausnahmebestimmung in ihrer Anwendung einfach sein soll. Die Höhe der beitragsfreien Leistung steht aus diesem Grund in keinem Verhältnis zum erzielten Einkommen. Die getroffene Lösung ist daher etwas schematisch. Ein differenzierter Plafond würde aber zu einem Verwaltungsaufwand füh- ren, der kaum zu bewältigen wäre und für eine Ausnahmebestimmung nicht gerechtfertigt erschie- ne. Leistet der Arbeitgeber die Leistung statt einmalig in Form einer laufenden Rente, werden die Renten nach den Tabellen, die das BSV gestützt auf Artikel 7 Buchstabe q erlässt, in Kapital umgerechnet. Übersteigt der kapitalisierte Wert der Leistung den Plafond, werden auf dem überschiessenden Teil die Beiträge nach Artikel 7 Buchstabe q abgerechnet.

Artikel 8ter AHVV

(Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen)

Der neu formulierte Artikel 8ter vereinigt die geltenden Ausnahmen von Absatz 1 Buchstaben c und d. Der bisherige Buchstabe c wurde auf den 1. Januar 2001 hin in einer Zeit erlassen, in der viele grös- sere Arbeitgeber ihr Personal drastisch reduzierten. Angesichts dieser wirtschaftlichen Lage erschie- nen Frühpensionierungen als nützliches Mittel, um den Anstieg der Zahl von Arbeitslosen zu verhin- dern. Die Förderung der freiwilligen Erwerbsaufgabe vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters wurde daher vom Verordnungsgeber privilegiert behandelt. Inzwischen haben sich die politischen Bestrebungen geändert. Der zu erwartende Rückgang der erwerbstätigen Bevölkerung infolge der demografischen Entwicklung führt dazu, dass die neueren gesetzgeberischen Massnahmen darauf abzielen, ältere Arbeitnehmer möglichst lange im Arbeitsprozess zu behalten. Dies geht namentlich aus den Botschaften zur 11. AHV-Revision vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 2003 und zur Volksini- tiative „für ein flexibles AHV-Alter“ vom 21. Dezember 2006 (BBl 2007 422), aus parlamentarischen Vorstössen (vgl. Motion Heberlein, 06.3284 vom 20.6.2006 unter dem Titel „Anreize zur längeren Partizipation am Erwerbsleben“ bzw. die Antwort des Bundesrates vom 6.9.2006) sowie aus dem Bericht über die Massnahmen zur Förderung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der gemischten Leitungsgruppe EVD/EDI vom November 2005 (abrufbar unter www.seco.admin.ch; unter Themen/Arbeit/Dossier "Ältere Arbeitnehmer") hervor. Vor diesem Hinter- grund ist es unhaltbar, wenn ausgerechnet die AHV Anreize für Frühpensionierungen schafft; wenn schon müsste sie das Gegenteil tun. Die Ausnahme von Buchstabe c wird daher, soweit sie freiwillige Abgänge betrifft, abgeschafft. Die Problematik des bisherigen Buchstaben d liegt darin, dass er unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unzulässige Unterscheidungen trifft und wirtschaftlich betrachtet ähnliche Sach- verhalte unterschiedlich behandelt (vgl. auch den bereits erwähnten BGE 133 V 153): Der Anwen- dungsbereich ist nach dem heutigen Wortlaut auf Arbeitgeberleistungen bei Betriebsschliessungen und -zusammenlegungen beschränkt, wogegen die weit zahlreicherenter Leistungen bei Betriebsum- strukturierungen nicht mitumfasst werden. Im neuen Artikel 8 sollen alle Sozialleistungen beitrags- rechtlich privilegiert werden, die der Arbeitgeber bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen ausrich- tet, also explizit auch solche bei Entlassungen infolge von Restrukturierungen. Die Bestimmung ist auch auf Frühpensionierungen anwendbar, die vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ausge- sprochen werden.

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Umschreibung der betrieblichen Gründe Die Beschränkung auf Betriebsschliessungen und -zusammenlegungen im bisherigen Artikel 8ter Ab- satz 1 Buchstaben d war seinerzeit gewollt: Hätte man damals nur von Entschädigungen im Rahmen von Sozialplänen oder kollektiven Entlassungen gesprochen (vgl. in diese Richtung die Empfehlung Brunner vom 30.4.1998, 98.3212), wären Kleinbetriebe von dessen Anwendungsbereich ausge- schlossen worden. Bei diesen wiederum fand man kein praxistaugliches Abgrenzungskriterium, um normale Entlassungen von solchen im Rahmen von Betriebsrestrukturierungen zu unterscheiden. In der Folge wurden die Betriebsrestrukturierungen - anders als in der obligatorischen Unfallversiche- rung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. a und Art. 22 Abs. 2 Bst. d UVV) - nicht in die Verordnung aufgenommen. Die neue Bestimmung stützt sich nun in erster Linie auf ein Abgrenzungskriterium aus der beruflichen Vorsorge, was sowohl die BVG-Aufsichtsbehörden wie auch die AHV-Ausgleichskassen begrüssen. Eine Umstrukturierung nach dem neuen Artikel 8ter Absatz 2 wird somit angenommen, wenn die Vor- aussetzungen für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt sind. Dies ist bei einer erheblichen Verminderung der Belegschaft oder einer Restrukturierung nach Art. 53b Abs. 1 Bst. a und b BVG vermutungsweise der Fall. Die Teilli- quidationsreglemente, welche die Vorsorgeeinrichtungen bis Ende 2007 erlassen müssen (vgl. Schlussbestimmung zur Änderung der BVV2 vom 18.8.2004 Bst. d) und die von den Aufsichtsbehör- den genehmigt werden, umschreiben im Einzelnen, wann ein Verminderung der Belegschaft erheb- lich ist und wann eine Restrukturierung angenommen wird. Die Anlehnung an das BVG ist transpa- rent und liegt im Interesse einer harmonisierten Rechtsordnung. Es erscheint nahe liegend, dass die gleichen, einschneidenden betrieblichen Gründe, die den entlassenen Arbeitnehmern Ansprüche auf freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung geben, auch zu einer beitragsrechtlichen Privilegierung in der AHV führen. Wird keine Teilliquidation vorgenommen, findet allenfalls das zweite Kriterium Anwen- dung: Dieses sieht vor, dass auch bei einer von einem Sozialplan geregelte kollektiven Entlassung Arbeitgeberleistungen ausgenommen werden können. Eine kollektive Entlassung liegt gestützt darauf vor, wenn eine grössere Anzahl von Arbeitnehmenden im Rahmen einer Umstrukturierungsmass- nahme entlassen wird. Dieses Kriterium kommt somit bei Betrieben ab einer gewissen Grösse zu tragen. Die Einschränkung auf kollektive Entlassungen, bei denen ein Sozialplan (zum Begriff vgl. BGE 133 III 215 E. 4.3) vorliegt, soll gewährleisten, dass es zu keiner Beitragsbefreiung kommt, wenn nur einzelne Arbeitnehmer eine Arbeitgeberleistung erhalten. Denn der Sozialplan wird in der Regel von Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer gemeinsam ausgearbeitet. Kreis der Entlassenen Von der Beitragsprivilegierung profitieren alle, die den Betrieb infolge der oben erwähnten betriebli- chen Vorgänge verlassen müssen, unabhängig davon, ob die Personen in den vorzeitigen Ruhestand treten oder ob sie eine andere Stelle annehmen. Höhe der beitragsfreien Leistung Beitragsfrei sind die Abgangsentschädigungen nur, soweit sie die Höhe der doppelten maximalen jährlichen Altersrente (zurzeit: Fr. 53'040) nicht übersteigen. Die Plafonierung stellt sicher, dass nur Leistungen privilegiert sind, welche ihrem Betrag nach als Sozialleistungen im Rahmen von Artikel 5 Absatz 4 AHVG angesehen werden können. Die Plafonierung gilt unabhängig vom konkreten Ver- dienst der betroffenen Arbeitnehmer. Eine solche Begrenzung ist nicht nur leicht verständlich, son- dern auch einfach durchzuführen. Sie mag je nach Sichtweise nicht ganz befriedigend erscheinen, da ein Arbeitnehmer mit kleinem Einkommen in Bezug auf dieses Einkommen verhältnismässig hohe Leistungen beitragsfrei erhalten könnte. Die Erfahrung zeigt aber, dass die Arbeitgeber bei Entlas- sungen aus betrieblichen Gründen Personen mit kleineren Einkommen gegenüber solchen mit hohen Einkommen kaum übermässig privilegieren. Auch im Rahmen der Bestimmung von Artikel 8ter werden die Renten nach den Tabellen des BSV in Kapital umgerechnet.

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Schlussbestimmung der Änderung vom 17. Oktober 2007

Absatz 1 Die Schlussbestimmung stellt auf den Zeitpunkt der effektiven Auszahlung ab. Artikel 8bis und 8ter werden grundsätzlich auf Sozialleistungen angewendet, die ab Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt werden. Falls der Arbeitgeber die Leistungen nicht als einmalige Zahlung son- dern in Form einer laufenden Rente erbringt, werden gestützt auf Artikel 7 Buchstabe q auf dem kapi- talisierten Wert der Leistung die gesamten Beiträge bei der erstmaligen Auszahlung erhoben. Fand die erstmalige Auszahlung vor Inkrafttreten von Artikel 8bis und 8ter statt und wurden nach den alten Bestimmungen Beiträge erhoben, die unter neuem Recht nicht geschuldet sind, wird keine Rücker- stattung dieser Beiträge vorgenommen. …

615 Inkrafttreten der 5. Revision der Invalidenversicherung (IV) auf den 1. Januar 2008

Die 5. Revision der IV und die entsprechenden Ausführungsverordnungen treten auf den 1. Januar

2008 in Kraft; siehe Amtliche Sammlung (AS) 2007 S. 5129ff.:

http://www.admin.ch/ch/d/as/2007/index0_46.html.

Die entsprechende Botschaft zur 5. IV-Revision wurde im Bundesblatt (BBl) 2005 S. 4459 publiziert: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2005/4459.pdf.

Folgende Bestimmungen betreffen Vorsorgeeinrichtungen:

 Art. 3b Abs. 2 Bst. h IVG: Meldung einer versicherten Person zur Früherfassung durch die Vor- sorgeeinrichtung an die zuständigen IV-Stelle;

 Art. 68bis Abs.1 Bst. b und c, und Abs. 2 IVG: Interinstitutionnelle Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen, den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und den privaten Versicherungseinrich- tungen, um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbstätigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu erleichtern;

 Art. 86a Abs. 2 Bst. f BVG und Art. 39b Abs. 1 Bst. c VVG: Bekanntgabe von Daten im Rahmen der interinstitutionnellen Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen, den Vorsorgeeinrichtungen und den privaten Versicherungseinrichtungen;

 Art. 27c Abs. 3 BVV 2: keine Einschränkung des Rückgriffsrechts der Vorsorgeeinrichtung, wenn und soweit die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist.

Der Text dieser Bestimmungen ist folgender:

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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)

Änderung vom 6. Oktober 2006 (Auszug, inoffizielle Fassung)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2005 17 , beschliesst:

I 18 Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: … Art. 3b IVG Meldung 1 Zur Früherfassung einer versicherten Person werden der zuständigen IV-Stelle die Personalien und Angaben der versicher- ten Person und der meldenden Person oder Stelle schriftlich gemeldet. Der Meldung kann ein ärztliches Arbeitsunfähigkeits- zeugnis beigelegt werden.

2 Zur Meldung berechtigt sind:

a. die versicherte Person sowie deren gesetzliche Vertretung; b. die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der versicherten Person; c. der Arbeitgeber der versicherten Person; d. die behandelnden Ärzte und Chiropraktoren der versicherten Person; e. der Krankentaggeldversicherer nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 19 über die Krankenversiche- rung (KVG); f. private Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 20 unterstehen und eine Krankentaggeld- oder eine Rentenversicherung anbieten; g. der Unfallversicherer nach Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 21 über die Unfallversicherung; h. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 22 unterstehen; i. die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung; j. die Durchführungsorgane der kantonalen Sozialhilfegesetze; k. die Militärversicherung. 3 Die Personen oder Stellen nach Absatz 2 Buchstaben b–k haben die versicherte Person vor der Meldung darüber zu infor- mieren. 4 Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für die Meldung festlegen und weitere Vorschriften über die Meldung erlassen.

Art. 68bis IVG Interinstitutionelle Zusammenarbeit 1 Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi- cherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IV-Stellen eng zusammen mit: a. Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der Sozialversicherungen; b. privaten Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 23 unterstehen; c. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 24 unterstehen; d. kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Eingliederung zuständig sind; e. Durchführungsorganen der kantonalen Sozialhilfegesetze; f. anderen öffentlichen und privaten Institutionen, die für die Eingliederung der Versicherten wichtig sind. 2 Die IV-Stellen, die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane der Sozialversicherungen sind gegenseitig von der 25 Schweigepflicht (Art. 33 ATSG ) entbunden, sofern:

17 BBl 2005 4459

18 SR 831.20 19 SR 832.10 20 SR 961.01 21 SR 832.20 22 SR 831.42 23 SR 961.01 24 SR 831.42 25 SR 830.1

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a. die betroffenen Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen jeweils über eine entspre- chende formellgesetzliche Grundlage verfügen; b. kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und c. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen: 1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, oder 2. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Sozialversicherungen zu klären. 3 Die Schweigepflicht der IV-Stellen entfällt unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Buchstaben b und c auch gegenüber Einrichtungen, kantonalen Durchführungsstellen und Institutionen nach Absatz 1 Buchstaben b–f, sofern diese jeweils über eine formellgesetzliche Grundlage verfügen und den IV-Stellen Gegenrecht gewähren. 4 Der Datenaustausch nach den Absätzen 2 und 3 darf in Abweichung von Artikel 32 ATSG und Artikel 50a Absatz 1 AHVG 26 im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren. 5 Erlässt eine IV-Stelle eine Verfügung, welche den Leistungsbereich einer Einrichtung oder kantonalen Durchführungsstel- le nach Absatz 1 Buchstaben b–f berührt, so hat sie diesen eine Kopie der Verfügung zuzustellen.

Anhang (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 27

… Art. 39b VVG Interinstitutionelle Zusammenarbeit 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit 28 nach Artikel 68bis IVG Daten bekannt gegeben werden an: a. die IV-Stellen; b. die privaten Versicherungseinrichtungen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe b IVG; c. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe c IVG. 2 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. Unter dieser Voraussetzung ist die Versicherungseinrichtung von ihrer Schweigepflicht entbunden.

3 Die betroffene Person ist über die Datenbekanntgabe zu informieren.

5. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 29 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 86a Abs. 2 Bst. f BVG 2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:

f. die IV-Stelle zur Früherfassung nach Artikel 3b IVG 30 oder im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 68bis IVG und an die privaten Versicherungseinrichtungen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe b IVG.

26 SR 831.10 27 SR 221.229.1 28 SR 831.20; AS 2007 5129 29 SR 831.40 30 SR 831.20; AS 2007 5129

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Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Änderungen vom 28. September 2007 (Auszug, inoffizielle Fassung)

Der Schweizerische Bundesrat verordnet: … II Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …

4. Verordnung vom 18. April 1984 31

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 27c Abs. 3 BVV 2 3 Die Einschränkung des Rückgriffsrechts der Vorsorgeeinrichtung entfällt, wenn und soweit die Person, gegen welche

Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist.

Erläuterung zu Art. 27c Abs. 3 BVV 2 :

Art. 27c BVV 2 übernimmt für den Bereich der beruflichen Vorsorge die gleichen Bestimmungen wie Art. 75 ATSG. Durch die 5. IV-Revision wird ein neuer Abs. 3 in Art. 75 ATSG eingeführt, wonach die Einschränkung des Rückgriffsrechts des Versicherungsträgers entfällt, wenn und soweit die Person, gegen die Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist. Es ist daher notwendig, eine analoge Bestimmung in Art. 27c BVV 2 anzufügen, um zu präzisieren, dass in einem solchen Fall auch keine Einschränkung des Rückgriffsrechts der Vorsorgeeinrichtung besteht. Mit dieser Be- stimmung wird somit das Allgemeine Recht der Sozialversicherungen und die berufliche Vorsorge harmonisiert.

616 Eidgenössischen Steuerverwaltung: Kreisschreiben Nr. 17 zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 3. Oktober 2007 das Kreisschreiben Nr. 17 zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erlassen (abrufbar unter: http://www.estv.admin.ch/d/dvs/kreisschreiben/1-017-D-2007-d.pdf).

Dieses Kreisschreiben gilt ab sofort und ersetzt das Kreisschreiben Nr. 23 vom 5. Mai 1995 (siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 33 vom 12. Juni 1995 Rz 193).

Stellungnahmen 617 Erhebung von Sollzinsen auf dem Vorbezug des Vorsorgeguthabens für den Erwerb von Wohneigentum

Das BSV hatte sich kürzlich mit einem Fall zu befassen, bei dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Versi- cherten einen Sollzins auf dem Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum erheben wollte. Das Bundesamt erwog, dass eine solche Praxis weder dem geltenden Gesetz noch der gängigen Recht- sprechung entspreche und zwar aus folgenden Gründen:

31 RS 831.441.1

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Der Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum ist kein Darlehen an die versicherte Person (siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 31, Ziff. 108/5), sondern eine ihr von Rechtswegen zu- stehende Leistung, die als solche nicht mit einem Sollzins belegt werden kann. Im konkreten Fall verrechnete die Vorsorgeeinrichtung die eingeforderten Zinsen mit den Altersguthaben der versicher- ten Personen. Eine solche Verrechnung ist nach der Rechtsprechung indes nicht zulässig (Urteil des EVG vom 20. September 2005 in Sachen S. gegen die Personalvorsorgestiftung von C., B 42/05). Die Vorsorgeeinrichtung machte geltend, dass die Risikoleistungen ausschliesslich über Kapitalerträ- ge finanziert würden und das Sparguthaben durch die Vorbezüge geschmälert würde, weshalb die erhobenen Zinsen als Ausgleich zu dieser Minderung gerechtfertigt seien. Diese Argumentation ist indes nicht schlüssig: Im Reglement wird nämlich festgehalten, dass beim Vorbezug die Leistungen proportional gekürzt werden. Ausserdem führt diese Vorgehensweise zu einer Ungleichbehandlung, da alleine die Versicherten, welche vom Vorbezug Gebrauch machen, den Beitrag für das Risiko zu tragen haben.

618 Fragen zur Weiterversicherung Säule 3a

Im Zusammenhang mit der neu geschaffenen Möglichkeit, dass Erwerbstätige ihre Säule 3a ab dem 1.1.2008 auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterführen können, hat das BSV eini- ge Anfragen erhalten. Wir publizieren daher nachfolgend die häufigsten Fragen und die entsprechen- den Antworten:

1. Muss das Säule 3a-Konto einer Person, welche im Jahr 2007 das ordentliche Rentenalter erreicht, aufgelöst werden, auch wenn feststeht, dass sie 2008 weiterarbeiten wird?

Ja. Die Änderung der BVV3 tritt erst am 1. Januar 2008 in Kraft. Es gibt keine Übergangsbestim- mungen, d.h. die Verordnungsänderung entfaltet keine Vorwirkung. Personen, welche im Jahr 2007 ihr ordentliches AHV-Rücktrittsalter erreichen, müssen daher ihr Säule 3a-Konto auflösen. Sie können im Jahr 2008 jedoch wieder ein neues Konto eröffnen. Auch jene Personen, welche ih- re Säule 3a bereits früher auflösen mussten, weil sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben, können ab 2008 wieder eine neues Säule 3a Konto eröffnen, falls ihr ordentliches Rentenalter we- niger als fünf Jahre zurückliegt und sie weiterhin erwerbstätig sind. Es ist daran zu erinnern, dass im Fall der Nichtweiterarbeit die Altersleistungen mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters fällig werden. Zwar kann in dem Jahr, in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wird, der volle Beitrag geleistet werden, dieser muss jedoch bis zum effektiven Zeitpunkt des Erreichens des 64. respektive 65. Altersjahres einbezahlt werden.

2. Eine Frau mit Jahrgang 1942 hat im Jahr 2004 mit Erreichen des damaligen ordentlichen Renten- alters 62 ihr Säule 3a Konto aufgelöst. Da sie wieder erwerbstätig ist, möchte sie ab dem nächsten Jahr wieder ein Säule 3a-Konto eröffnen. Darf sie das Konto bis 2009 (damalige AHV-Rentenalter + 5 Jahre) weiterführen oder bis 2011 (heutige AHV-Rentenalter + 5 Jahre)?

Die Frau darf ihr Konto bis zum Jahr 2011 weiterführen. Die Fünfjahresfrist läuft ab dem aktuellen ordentlichen AHV-Rentenalter für Frauen, d.h. ab dem Alter 64.

3. Welchen Beitrag kann eine erwerbstätige Person nach dem ordentlichen Rücktrittsalter in die Säu- le 3a einbezahlen?

Der Umfang der Abzugsberechtigung hängt davon ab, ob die Person in einer Vorsorgeeinrichtung versichert ist (Art. 7 BVV3). Wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung angehört und dort weiterhin Bei- träge entrichtet, kann Sie maximal CHF 6'365.- (Limite für 2007 und 2008) jährlich einbezahlen; wenn sie keine Beiträge mehr in eine Vorsorgeeinrichtung einzahlt, weil sie Rentenbezügerin ist (passive Zugehörigkeit), kann sie bis 20 Prozent des Erwerbseinkommen, jedoch höchstens bis zu CHF 31'824 (Limite für 2007 und 2008) einzahlen.

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4. Kann die Person auch die Säule 3a weiterführen oder deren Auszahlung aufschieben, wenn Sie weniger verdient als der AHV-Freibetrag von zur Zeit CHF 16'800?

Um eine Säule 3a zu bilden, muss eine AHV-Pflicht bestehen. Personen, welche das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben, sind weiterhin der AHV unterstellt und können, wenn sie den Nachweis der Erwerbstätigkeit erbringen, weiterhin Beiträge auf ein Säule 3-Konto einzahlen,

auch wenn ihr Einkommen unterhalb des AHV-Freibetrages liegt, auf dem die AHV gemäss Son- derbestimmung von Art. 4 Abs. 2 Bst. b AHVG keine Beiträge erhebt.

5. Wie hat ein Säule 3a-Anbieter zu kontrollieren, ob eine Person erwerbstätig ist?

Sowohl für den Aufschub der Leistungen als auch für die weitere Beitragszahlung ist die Erwerbs- tätigkeit eine zwingende Voraussetzung. Der Vorsorgenehmer hat den Nachweis der Erwerbstätig- keit zu erbringen. Die Säule 3a-Anbieter haben dafür zu sorgen, dass die nötigen Unterlagen für diesen Nachweis beigebracht werden. Wie dieser konkret erbracht werden kann, hängt von der Si- tuation der Person ab. Ist diese als unselbständiger Arbeitnehmer tätig, kann der Nachweis relativ einfach erbracht werden (z.B. Lohnabrechnung, Arbeitsvertrag oder Bestätigung des Arbeitge- bers); bei einem Selbständigerwerbenden wird der Nachweis schwieriger sein (z.B. Geschäftskon- to). Falls sich im Nachhinein herausstellt, dass eine Person weniger Erwerbseinkommen erzielt hat oder gar nicht erwerbstätig war, so kommt es wie bisher zu einer Rückerstattung von überhöhten Prämienbeiträgen gemäss Abrechnung der Steuerbehörden respektive Liquidierung des Kontos.

Rechtsprechung 619 Verrechnung von Invalidenrenten mit einer schon bar ausbezahlten Austrittsleistung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 21. August 2007 i. Sa. O. gegen Pensionskasse X., B 132/06; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 39 Abs. 2 BVG und Art. 120 ff. OR)

Nachdem der Versicherte O. seine Stelle auf den 31. Mai 1991 gekündigt hatte, wurde ihm auf sein Verlangen hin (definitive Ausreise aus der Schweiz) seine Austrittsleistung in der Höhe von 108'675 Franken bar ausbezahlt. Im September 1992 sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse vom 1. April bis zum 30. Juni 1991 eine halbe IV-Rente und ab dem 1. Juli 1991 eine ganze IV-Rente zu. Im März 2000 ersuchte O. die Pensionskasse X., die Auszahlung der Austrittsleistung rückwirkend durch die Ausrichtung einer Invalidenrente zu ersetzen. X. beschied O., dass er grundsätzlich ab dem 1. April 1991 eine monatliche Invalidenrente verlangen könne, dass aber für die Renten bis zum 1. März 1995 die fünfjährige Verjährung gelte und zudem die ausstehenden Renten mit der schon aus- bezahlten Austrittsleistung verrechnet würden. Folglich werde erst ab Dezember 1999 effektiv eine Invalidenrente ausgerichtet. Im März 2000 erhob O. beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt Klage und verlangte von X. die Zahlung von 108'400 Franken für zwischen dem 1. März 1995 und dem 31. Mai 2000 geschuldete Invalidenrenten. Das Gericht wies die Klage ab.

Im konkreten Fall wird nicht bestritten und kann auch nicht bestritten werden, dass am 1. April 1991, d.h. zum Zeitpunkt, als der Anspruch auf eine IV-Rente entstand, ein Versicherungsfall eingetreten ist. Dieser ist eingetreten, bevor die Voraussetzungen zur Barauszahlung der Austrittsleistung erfüllt waren. Insofern war die Möglichkeit, eine Barauszahlung zu verlangen, erloschen. Zu Recht hat des- halb die Pensionskasse rückwirkend die Barauszahlung der Austrittsleistung annulliert und an deren Stelle eine Invalidenrente zugesprochen. Streitig ist auch nicht, dass der Beschwerdeführer erst ab dem 1. März 1995 Anspruch auf die Zahlung einer Rente hat, da die für den Zeitraum vor diesem Datum geschuldeten Renten verjährt sind (Art. 41 Abs. 1 BVG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, welche dem jetzigen Art. 41 Abs. 2 BVG entspricht). Der Beschwerdeführer ist

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der Auffassung, dass die Pensionskasse die Verrechnung mit den nun verjährten Renten, welche zwischen 1991 und 1995 fällig gewesen wären, hätte vornehmen sollen.

Die Verrechnung von Forderungen ist im Rahmen der beruflichen Vorsorge speziell geregelt, und zwar in Art. 39 Abs. 2 BVG. Gemäss dieser Bestimmung darf der Leistungsanspruch mit Forderun- gen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind. Dieses beinahe vollständige Verrechnungsverbot für Anwartschaften in der beruflichen Vorsorge gilt dann nicht, wenn diese An- wartschaften fällig werden. Art. 39 Abs. 2 BVG regelt nämlich die Verrechnung von eigenen Forde- rungen der Vorsorgeeinrichtung mit jenen der Versicherten nicht. In diesem Fall sind Art. 120 ff. OR analog anwendbar. Damit die Verrechnung eintritt, muss der Schuldner gemäss Art. 124 Abs. 1 OR dem Gläubiger zu erkennen geben, dass er von seinem Recht der Verrechnung Gebrauch machen wolle. Im konkreten Fall hat die Pensionskasse X. in ihrer Antwort vom 29. Mai 2000 auf das Gesuch des Versicherten um eine Invalidenrente klar und unzweideutig zu verstehen gegeben, dass sie die Absicht habe, die Renten ab dem 1. März 1995, für welche sie die Schuld anerkannte, mit ihrer For- derung auf Rückzahlung der Austrittsleistung zu verrechnen. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Auszahlung der Austrittsleistung nachträglich als vorzeitige Ausrichtung der Invalidenren- te gewertet werden solle, muss zurückgewiesen werden, da die Verfahren, welche zur Ausrichtung dieser beiden Leistungen führen, unterschiedlicher Natur sind, nicht das gleiche Ziel haben und ande- ren Regeln unterliegen, weshalb sie nicht vermischt werden können.

Der Beschwerdeführer bringt subsidiär eine Verletzung der Informationspflicht durch die Vorsorgeein- richtung vor. Er ist der Auffassung, diese hätte ihn damals auf die ihm zustehende Möglichkeit auf- merksam machen sollen, die Ausrichtung einer Invalidenrente anstelle der Barauszahlung seiner Austrittsleistung verlangen zu können. Das Bundesgericht entschied jedoch, diese Frage nicht weiter zu prüfen, da der aus einer solchen Verletzung resultierende Schaden nicht in den Bereich der beruf- lichen Vorsorge falle (im weiten oder im engen Sinn), sondern die Haftpflicht der Vorsorgeeinrichtun- gen betreffe, wofür das Gericht im Sinne von Art. 73 BVG sachlich nicht zuständig sei (BGE 120 V 26 Erw. 3c S. 31, 117 V 33 Erw. 3d S. 42). Das Bundesgericht wies in der Folge die Beschwerde von O. ab.

620 Anspruch auf BVG-Kinderrenten für vorzeitig pensionierten Versicherten

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2007 i.Sa. Pensionskasse der Firma X. gegen I., B 7/07, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

Die Pensionskasse lehnte es ab, dem seit 1. Mai 2005 vorzeitig pensionierten I. vor Erlangen des ordentlichen Rentenalters neben der unbestrittenen Altersrente auch Kinderrenten auszurichten. Das kantonale Gericht hiess die von I. eingereichte Klage insofern gut, als es entschied, dass I. Anspruch auf Pensionierten-Kinderrenten habe, dies im Rahmen der BVG-Mindestleistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum Erreichen der Altersgrenze gemäss AHV-Gesetzgebung; gegen diesen kantonalen Entscheid führte die Pensionskasse Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung gemäss BGE 121 V 104, wonach im obligato- rischen Bereich die Mindestvorschriften des zweiten Teils des BVG zu beachten sind, wozu nicht nur die Bestimmungen über die Leistungshöhe, sondern auch über die Leistungsarten gehören. Aufgrund der Systematik des Gesetzes und der akzessorischen Natur der Kinderrente nach Art. 17 BVG gilt auch diese als eine vom BVG vorgeschriebene Leistungsart, was zur Folge hat, dass das sog. An- rechnungsprinzip (vgl. BGE 127 V 264 Erw. 4 S. 266) hier nicht zur Anwendung kommen kann.

Aus den Materialien geht der klare gesetzgeberische Wille hervor, dass auch den vorzeitig bezoge- nen Altersleistungen obligatorischer Charakter zukommen kann (vgl. Amtliches Bulletin Ständerat 1980 S. 268 zu Art. 14). Die Ansicht, wonach in diesem Zusammenhang nur dann von obligatori-

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schen Altersleistungen ausgegangen werden kann, wenn reglementarisch sowohl die Aufgabe der Erwerbstätigkeit vorausgesetzt als auch die Anpassung des Umwandlungssatzes nach Art. 14 BVG an das frühere als das gesetzliche Rentenalter vorgenommen wird (vgl. Art. 13 Abs. 2 BVG), ist nicht zutreffend. Sieht eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung reglementarisch ein früheres Rentenalter ohne entsprechende Anpassung des Umwandlungssatzes vor, so hat dies nicht zur Folge, dass damit der Charakter der gesamten Altersleistung ins Überobligatorische kippt und damit der Anspruch auf die akzessorische Kinderrente vollständig entfällt. Im Sinne einer Schattenrechnung ist daher die Min- dest-Kinderrente gemäss BVG-Obligatorium aufgrund eines angepassten Umwandlungssatzes zu berechnen; auf die so berechneten Pensionierten-Kinderrenten hat I. Anspruch, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat.

621 Vorsorgerechtliche Qualifikation eines Mehrheitsinhabers und Geschäftsführers einer GmbH

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 2. März 2007, i. Sa. X. GmbH gegen Stiftung Auffangeinrich- tung, 2A.461/2006; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG)

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Ver- hältnisse vermögen dabei Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; Urteile H 77/04 vom 19. Mai 2005 E. 4.2 und B 6/88 vom 14. Dezember 1989 E. 7, publiziert in: SZS 1990 S. 181).

Die Rechtsprechung geht bei Personen, die als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft tätig sind, in aller Regel von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus und qualifiziert deren Entschädigung als massgebenden Lohn. Ob davon in ganz besonders gelagerten Fällen abzuweichen ist, wenn der Geschäftsführer Allein- oder Mehrheitseigentümer der Kapitalgesellschaft ist, hat das Bundesgericht bisher nicht ausdrücklich entschieden. Es hat aber Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung bisher stets als Unselbständigerwerbende qualifiziert und die ihnen aus der Tätigkeit als Angestellte der Gesellschaft zugeflossenen Entgelte als massgebenden Lohn betrachtet.

Mit der Wahl der Gesellschaftsform sind die rechtlichen Konsequenzen zu tragen, insbesondere muss sich der Allein- oder Mehrheitseigentümer der Kapitalgesellschaft die rechtliche Selbständigkeit "seiner" Gesellschaft entgegenhalten lassen (vgl. BGE 117 IV 259 E. 3a S. 263). Aus dem Handels- registerauszug ergibt sich, dass AC. seit der Eintragung am 12. Oktober 1998 bei einem Stammkapi- tal der Beschwerdeführerin von Fr. 50'000 einen Stammanteil von Fr. 30'000, BC. einen solchen von Fr. 20'000.-- hält. Im Gegensatz zu den Fällen, wo selbst bei Allein- oder grossmehrheitlicher Beteili- gung stets auf unselbständige Tätigkeit geschlossen wurde, war AC. somit von Anbeginn an nicht Alleineigentümer, sondern lediglich Mehrheitsbeteiligter der Beschwerdeführerin. Als deren Ge- schäftsführer hatte er daher ein auf den Verlust seines Stammanteils beschränktes persönliches Risi- ko zu tragen. Die blosse Abhängigkeit des Einkommens vom persönlichen Arbeitserfolg genügt für die Annahme eines spezifischen Unternehmerrisikos nicht (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172 mit Hinwei- sen). Hinzu kommt, wie sich aus den Lohndeklarationen der Arbeitgeberin gegenüber der Sozialver- sicherungsanstalt Basel-Landschaft ergibt, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Darlegung nicht nur AC. beschäftigte, sondern in den Jahren 2002 bis 2004 noch eine weitere Mitarbeiterin. In der Ausübung der Geschäftstätigkeit ist AC. als alleiniger Geschäftsführer sowie einzige für die GmbH zeichnungsberechtigte Person weitgehend frei. Dass die Beschwerdeführerin das Einkommen

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von AC. gegenüber den Steuerbehörden als "Verwaltungsratshonorar" deklariert hat, ist für die recht- liche Qualifikation nicht entscheidend.

Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist der Mehrheitsinhaber einer GmbH, der operativ tätig ist und gleichzeitig strategische Entscheide des Unternehmens fällt, in vorsorgerechtlicher Hinsicht mit einem Alleinaktionär vergleichbar, der hauptberuflich als Direktionsmitglied in der Aktiengesell- schaft tätig ist. Jener ist als Direktor Arbeitnehmer "seiner" Gesellschaft und dem Obligatorium unter- stellt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den hauptberuflich mitarbeitenden Mehrheitsbeteiligten der GmbH als Arbeitnehmer im Sinne des Berufsvorsorgerechts qualifiziert hat, zumal in Würdigung der gesamten Umstände die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen.

622 Ehescheidung: keine Teilung bei Rechtsmissbrauch

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 14. Mai 2007, i. Sa. B. gegen K., 5C.224/2006 (BGE 133 III 497); Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 2 Abs. 2, Art. 122 und 123 Abs. 2 ZGB; Art. 63 Abs. 2 OG)

Nach dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 ZGB kann die hälftige Teilung der Austrittsleistungen verwei- gert werden unter der Voraussetzung, dass - erstens - die Teilung offensichtlich unbillig ist und dass - zweitens - die offensichtliche Unbilligkeit ihren Grund in der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung hat.

Kann das Gericht wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs sowohl die Teilung des Vorschlags im Gü- terrecht verweigern als auch einen Unterhaltsbeitrag versagen oder kürzen, so darf das Rechtsmiss- brauchsverbot auch bei der Teilung der Austrittsleistungen beachtet werden. Art. 123 Abs. 2 ZGB schliesst die selbstständige Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB somit nicht grundsätzlich aus.

Das Gericht kann die Teilung der Austrittsleistungen nicht nur dann ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Eine Verweigerung fällt auch dort in Betracht, wo die Teilung im konkreten Einzelfall und bei Vorliegen eines dem gesetzlichen vergleichbaren oder ähnlichen Tatbestandes gegen das Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs verstiesse (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Für weitere Verweigerungsgründe bleibt hingegen kein Raum.

Die Anwendung der ausgeführten Überlegungen auf den vorliegenden Fall ergibt Folgendes:

Der gesetzliche Verweigerungsgrund ist hier nicht gegeben, zumal es nicht um die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten nach der Scheidung geht. Den kantonal angenommenen Verweigerungs- grund eines fundamentalen Verstosses gegen das Gerechtigkeitsgefühl kennt das materielle Recht nicht. Es kann sich deshalb nur die Frage stellen, ob die Teilung der Austrittsleistungen auf Grund der Verhaltensweise des Beklagten während der Ehe verweigert werden darf. Denn Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB hat jede Instanz von Amtes wegen zu beachten, wenn die tatsächli- chen Voraussetzungen von einer Partei in der vom Prozessrecht vorgeschriebenen Weise vorgetra- gen worden sind und feststehen. Einer besonderen Einrede bedarf es nicht.

Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts (Art. 63 Abs. 2 OG) ist davon auszuge- hen, dass die Klägerin durch ihren vollzeitlichen Arbeitserwerb die finanzielle Basis der Familie si- chergestellt und die Haushaltführung übernommen hat. Die Kinderbetreuung wurde von den Eltern der Klägerin übernommen; diese übernahmen bei ihren Besuchen an den Wochenenden auch ge- wisse Betreuungsaufgaben. Der Beklagte hingegen hat sich nicht in genügendem Mass um eine Ar- beitsstelle bemüht, um zumindest einen Teil der finanziellen Lasten zu tragen; für seine Untätigkeit hat er weder eine Erklärung vorgebracht noch nachvollziehbare Gründe genannt. Er hat auch keine

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oder nur sehr wenige Haushalts- oder Kinderbetreuungsaufgaben übernommen, obwohl er die Kinder auf Grund seiner Arbeitslosigkeit während der arbeitsbedingten Abwesenheit der Klägerin hätte betreuen können. Die Klägerin hat die gelebte Situation nicht gebilligt, geschweige denn gewünscht. Allerdings hat sie zu keinem Zeitpunkt Eheschutzmassnahmen in dem Sinne beantragt, dass der Beklagte gerichtlich zu ermahnen oder anzuhalten sei, Art. 163 ZGB nachzuleben und sich auch an den ehelichen Lasten zu beteiligen.

Das Verhalten des Beklagten lässt insgesamt nicht darauf schliessen, dass er seinen Teil an Aufga- ben in der Familie übernommen hat und insoweit eine partnerschaftliche Ehe hat führen wollen. Zu prüfen bleibt, ob dieses Verhalten des Beklagten den Tatbestand eines offenbaren Rechtsmiss- brauchs erfüllt, bezweckt doch der Teilungsanspruch einen Ausgleich für die vorsorgerechtlichen Nachteile der während der Ehe erfolgten Aufgabenteilung und dient er der wirtschaftlichen Selbst- ständigkeit jedes Ehegatten nach der Scheidung.

Im Lichte der vorstehenden Grundsätze muss die Frage verneint werden. Die Teilung der Austritts- leistung mag vor dem Hintergrund des ehewidrigen Verhaltens des Beklagten als gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstossend empfunden werden. Während offenbarer Rechtsmissbrauch zwar voraus- setzt, dass auch der Gerechtigkeitsgedanke in grober Weise verletzt worden ist, so bedeutet umge- kehrt nicht jede grobe Verletzung des Gerechtigkeitsgedankens offenbaren Rechtsmissbrauch. Im Verhältnis zwischen Privaten ist für den offenbaren Rechtsmissbrauch charakteristisch, dass eine Partei die andere zu einem bestimmten Verhalten verleitet, um daraus treuwidrig Vorteile zu ziehen, sei es durch Geltendmachung von Ansprüchen, sei es durch die Erhebung von Einreden. Im Kontext der Teilung der Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB könnte ein offenbarer Rechtsmissbrauch z.B. bei einer Scheinehe vorliegen oder wenn die Ehe gar nicht gelebt bzw. ein gemeinsamer Haus- halt nie aufgenommen wurde, aber trotzdem auf der Teilung beharrt wird. Als Regel gilt, dass ehewid- riges Verhalten den Tatbestand des offenbaren Rechtsmissbrauchs nicht erfüllt und nicht zur Verwei- gerung der Teilung führen kann. Zu beachten ist insbesondere, dass der Gesetzgeber Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 ZGB, wonach eine grobe Verletzung der Unterhaltspflicht die Verweigerung von Unterhaltsleis- tungen rechtfertigen kann, im Zusammenhang mit der Teilung der Austrittsleistungen nicht übernom- men hat.

Aus den dargelegten Gründen muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit das Ober- gericht die Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen verweigert hat. Die Austritts- leistungen sind gemäss Art. 122 ZGB zu teilen.

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Anhang

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik 2007 2008 BVG-Rücktrittsalter: 65 64 65 64 (Männer 1942 (Frauen 1943 (Männer 1943 (Frauen 1944 geboren) geboren) geboren) geboren)

1. jährliche AHV-Altersrente

minimal 13’260 13’260 maximal 26’520 26’520

2. Lohndaten der Aktiven

Eintrittsschwelle; minimaler Jahreslohn 19’890 19’890 Koordinationsabzug 23’205 23’205 max. BVG-rentenbildender Jahreslohn 79’560 79’560 min. koordinierter Jahreslohn 3’315 3’315 max. koordinierter Jahreslohn 56’355 56’355

3. Altersguthaben (AGH)

BVG Mindestzinssatz 2,50% 2,75% Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 14’632 14’982 15’277 15’808 in % des koordinierten Lohnes 441% 452% 461% 477% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 235’838 241’408 246’794 255’289 in % des koordinierten Lohnes 419% 428% 438% 453%

4. Altersrente und anwartschaftliche (anw.) Hinterlassenenrenten

Renten-Umwandlungssatz in % des AGH im BVG-Rentenalter 7,10% 7,15% 7,05% 7,10% min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1'039 1’071 1’077 1’122 in % des koordinierten Lohnes 31,3% 32,3% 32,5% 33,9% min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 623 643 646 673 min. anw. jährliche Waisenrente 208 214 215 224 max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 16’745 17’261 17’399 18’126 in % des koordinierten Lohnes 29,7% 30,6% 30,9% 32,2% max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 10’047 10’357 10’439 10’875 max. anw. jährliche Waisenrente 3’349 3’452 3’480 3’625

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 18’600 18’500 18’800 18’600

6. Teuerungsanpassung Risikorenten vor dem Rücktrittsalter

erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 3,1% 3,0% nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 2,2% - nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 0,8% -

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,07% 0,07% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,02% 0,02% max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 119’340 119’340

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle; minimaler Tageslohn 76,40 76,40 Koordinationsabzug vom Tageslohn 89,10 89,10 max. Tageslohn 305,55 305,55 min. koordinierter Tageslohn 12,75 12,75 max. koordinierter Tageslohn 216,40 216,40

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6’365 6’365 oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 31’824 31’824

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind erhältlich bei : marie-claude.sommer@bsv.admin.ch oder tel. 031/322 90 52

Erläuterungen zu den Masszahlen Art.

1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen 2 BVG Lohn übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risi- 7 Abs. 1 und 2 BVG ken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für das Alter 8 Abs. 1 BVG der obligatorischen Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der 8 Abs. 2 BVG max. AHV-Rente, der Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und der 46 BVG maximale koordinierte Lohn 17/8 der max. AHV-Rente. 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörig- 15 BVG keit zu einer Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehen- 16 BVG den Einrichtungen überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz 4% von 12 BVV2 1985 bis 2002, 3,25% im Jahr 2003, 2,25% im Jahr 2004, 2,5% von 2005 bis 2007, 2,75% 13 Abs. 1 BVG ab 2008). 62a BVV2 4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der 14 BVG Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Alters- 62c BVV2 und rente BVG : Leistungsanspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen Übergangsbestim- immer mit dem minimalen bzw. immer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert mungen Bst. a war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente entspricht 60% der Altersrente und die Kinderrente 18, 19, 21, 22 BVG 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen Risikoleistungen berechnen sich auf der Sum- 18, 20, 21, 22 BVG me des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter projizierten Altersguthabens.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder 37 Abs. 3 BVG Invalidenrente bzw. die Witwen- Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 37 Abs. 2 BVG Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Ab 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen.

6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis 36 Abs. 1 BVG zum Alter 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfol- genden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten. 7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglemen- 14, 18 SFV tarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen 15 SFV auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn. 16 SFV (www.sfbvg.ch) 56 Abs. 1c, 2 BVG 8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für 2 Abs. 3 BVG die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehaltenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 40a AVIV geteilt werden.

9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei- 7 Abs. 1 BVV3 träge an anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versiche- rungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

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Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Beginn Stand Stand Stand Stand Geburtsjahr 1. Jan. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 2005 2006 2007 2008

1962 u. früher 1987 140'397 150'099 160'216 170'987

1963 1988 132'315 141'815 151'725 162'263 1964 1989 124'220 133'517 143'220 153'524 1965 1990 116'436 125'539 135'042 145'121 1966 1991 108'452 117'356 126'655 136'503 1967 1992 100'776 109'487 118'590 128'216 1968 1993 92'472 100'976 109'865 119'252 1969 1994 84'134 92'429 101'105 110'250 1970 1995 76'116 84'211 92'681 101'595 1971 1996 68'160 76'056 84'322 93'006 1972 1997 60'510 68'215 76'285 84'748 1973 1998 52'965 60'481 68'358 76'603 1974 1999 45'710 53'044 60'735 68'771 1975 2000 38'663 45'821 53'332 61'164 1976 2001 31'887 38'876 46'213 53'849 1977 2002 25'210 32'033 39'198 46'641 1978 2003 18'790 25'452 32'453 39'711 1979 2004 12'421 18'923 25'762 32'835 1980 2005 6'192 12'539 19'217 26'111 1981 2006 0 6'192 12'712 19'426 1982 2007 0 6'365 12'905 1983 2008 0 6'365

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Die Tabelle muss jedes Jahr um eine Linie und eine Kolonne ergänzt werden.

Berechnungsgrössen

Jahr 2005 2006 2007 2008 Gutschrift 6'192 6'192 6'365 6'365 Zinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.75%

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

5. März 2008

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 104

Hinweise

623 In eigener Sache: neue Chefinnen in der Aufsicht Berufliche Vorsorge

624 Europäische Union/EFTA: Formular der Verbindungsstelle

Stellungnahmen

625 Fragen zu den begünstigten Personen nach Art. 20a BVG

626 Hinterlegung einer Freizügigkeitsleistung?

627 Leistungsverbesserungen und Wertschwankungsreserven

628 Securities Lending

629 Interessenkonflikte - Mitteilung der direkten Aufsicht des Bundes

Rechtsprechung 630 Scheidung, Berücksichtigung der effektiv während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthaben, nicht jedoch allfälliger zusätzlicher Guthaben, welche ein Ehegatte hätte äufnen sollen, jeweilige Kompetenzen des Scheidungsrichters und des Versicherungsgerichts 631 Scheidung und Entdeckung eines Vorsorgeguthabens nach dem Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts (Praxisänderung) 632 Anspruch auf BVG-Hinterlassenenleistungen für den Ex-Ehegatten nur bei Versorgerschaden

633 Eintritt der Vorsorgefälle Tod und Invalidität

634 Überentschädigung, mutmasslich entgangener Verdienst und Kinderzulagen, Person mit Wohnsitz im Wallis und Arbeit im Kanton Waadt

635 Versicherungsdeckung BVG und Ablauf des Anspruchs auf Taggelder der

Arbeitslosenversicherung 636 Keine Verjährung der Invaliden-Kinderrente, wenn die Invalidenrente selbst nicht verjährt ist

Anhang Organigramm Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent Wichtige Masszahlen in der beruflichen Vorsorge 1985-2008

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 06 83 www.bsv.admin.ch

08.002

Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 104

Hinweise

623 In eigener Sache: neue Chefinnen in der Aufsicht Berufliche Vorsorge

Frau Alessandra Prinz und Frau Lydia Studer sind auf den 1. Januar 2008 zu Leiterinnen des Kompe- tenzzentrums Aufsicht Berufliche Vorsorge bestimmt worden. Sie ersetzen Herrn Rinaldo Gadola.

Siehe auch das neue Organigramm im Anhang.

624 Europäische Union/EFTA: Formular der Verbindungsstelle

Gemäss den Mitteilungen Nr. 96 Rz 567 S. 3-4 kann eine Person im Falle der definitiven Ausreise aus der Schweiz in einen EU- oder EFTA-Staat den Nachweis der Nichtunterstellung durch die zuständige Behörde des Staates beibringen, in dem sie sich niederlassen will, um die Barauszahlung der gesam- ten Austrittsleistung (obligatorischer und überobligatorischer Teil) zu erlangen. Kann kein solcher Nachweis der Nichtunterstellung beigebracht werden, so kann seit dem 1. Juni 2007 der obligatori- sche Teil der Austrittsleistung nicht mehr bar bezogen werden.

Ein Antragsformular für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht in der EU/EFTA steht bei der Verbindungsstelle zur Verfügung unter folgender Internet-Adresse:

http://www.sfbvg.ch/de/verbindungsstelle/de_verbindung_bar_grund.htm

Stellungnahmen

625 Fragen zu den begünstigten Personen nach Art. 20a BVG

Folgende Fragen wurden dem BSV gestellt:

1. In Art. 20a Abs. 1 BVG steht «die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den An- spruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 folgende begünstigte Personen für die Hinterlas- senenleistungen vorsehen (…)». Kann eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement den überle- benden Ehegatten und die Waisen von den Begünstigten des Todesfallkapitals ausschliessen (wenn sie zusätzlich zu den Hinterlassenenrenten die Auszahlung eines Todesfallkapitals vorsieht) und nur ein Todesfallkapital für die Personen gemäss den Buchstaben a, b und c von Art. 20a Abs.

1 BVG einräumen?

Die Hinterlassenen (d.h. der überlebende Ehegatte und die Waisen) haben in jedem Fall Anspruch auf die Minimalleistungen nach Art. 19 und 20 BVG. Die Vorsorgeeinrichtung kann zudem für den überlebenden Partner nicht Leistungen vorsehen, die aufgrund günstigerer Bedingungen berechnet werden, als sie für die Berechnung der Leistungen für den überlebenden Ehegatten gelten. Die Vorsorgeeinrichtung (VE) ist jedoch nicht verpflichtet, ihnen zusätzlich zu den BVG- Minimalleistungen ein Todesfallkapital auszurichten. Folglich kann eine VE einerseits Hinterlasse- nenleistungen gemäss Art. 19 und 20 BVG für den überlebenden Ehegatten und die Waisen und andererseits ein Todesfallkapital für die Begünstigten nach Art. 20a Abs. 1, Bst. a bis c BVG vorse- hen (vgl. Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 79 Rz 472, S. 7).

2. Haben im Rahmen der überobligatorischen Vorsorge die Hinterlassenen im Sinne von Art. 19 und

20 BVG immer Priorität vor den Begünstigten nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG?

Entscheidet die VE, dass in ihrem Reglement auch die Hinterlassenen (überlebender Ehegatte und Waisen) gemäss Art. 19 und 20 BVG Anspruch auf ein Todesfallkapital haben, so muss sie das Verhältnis zwischen den Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG und den anderen Begünstigten regeln. Für die überobligatorische Vorsorge sieht das Gesetz keine Priorität für die Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG vor, schliesst eine solche aber auch nicht aus (mit der Formulierung «ne-

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Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 104

ben»): in der überobligatorischen Vorsorge hat die VE also die Möglichkeit – nicht jedoch die Ver- pflichtung – , in ihrem Reglement festzulegen, dass die Hinterlassenen gemäss Art. 19 und 20 BVG prioritär sind, indem sie diese ganz zuvorderst auf der Kaskade ansiedelt, vor den Begünstigten nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG.

3. Entspricht die folgende reglementarische Bestimmung Art. 20a BVG?

«Verstirbt der Versicherte vor Entstehen des Anspruchs auf Altersleistungen und ist er nicht verhei- ratet, wird der im Zeitpunkt des Todes auf seinem Sparkonto liegende Betrag in Form eines Todes- fallkapitals an die folgenden Begünstigten ausbezahlt:

1) den Kindern des Versicherten zu gleichen Teilen, sofern mindestens eines Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 20 BVG hat, anderenfalls,

2) den natürlichen Personen, die vom Versicherten bei seinem Tod in erheblichem Mass unterstützt worden sind, zu gleichen Teilen, sofern der Versicherte der Stiftung schriftlich bestätigt hat, dass er diese Personen unterstützt, und sofern diese Personen im Zeitpunkt der Zusprechung des Todes- fallkapitals vom Stiftungsrat als überzeugend befundene Belege vorweisen können; oder der Per- son, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kin- der aufkommen muss, sofern der Versicherte vor seinem Tod diese Person gegenüber der Stiftung schriftlich bezeichnet hat und sofern diese Person im Zeitpunkt der Zusprechung des Todesfallkapi- tals vom Stiftungsrat als überzeugend befundene Belege vorweisen kann, anderenfalls

3) den Kindern des Versicherten, welche keinen Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 20 BVG haben, zu gleichen Teilen, anderenfalls

dem Vater und der Mutter zu gleichen Teilen, anderenfalls

den Brüdern und Schwestern zu gleichen Teilen, anderenfalls

4) den Nichten und Neffen, jedoch nur die Hälfte des Todesfallkapitals und zu gleichen Teilen.

Der Versicherte kann, ohne die Prioritätenordnung der eben definierten vier Begünstigten-Klassen umzustellen, innerhalb jeder Klasse frei eine besondere Begünstigungsklausel festlegen, welche die Person oder die Personen bezeichnet, an welche das Todesfallkapital ausbezahlt werden soll. Er bezeichnet also diese Personen in einem Brief an die Stiftung mit Namen und legt für jede den jeweiligen Anteil am Todesfallkapital fest. Diese besondere Begünstigungsklausel kann der Versi- cherte jederzeit widerrufen.

In allen anderen Fällen fällt das Todesfallkapital der Stiftung zu.»

Will eine VE dem Art. 20a BVG entsprechende Leistungen erbringen, hat sie die von Art. 20a Abs. 1 Buchstaben a bis c BVG aufgestellte Kaskade wie auch die Reihenfolge der verschiedenen Gruppen von Begünstigten in Art. 20a BVG zu beachten. Die VE kann jedoch dem Versicherten die Möglichkeit einräumen, unter den Begünstigten der Buchstaben a, b oder c einen in freier Wahl zu bestimmen, sofern die VE die von Art. 20a BVG aufgestellte Kaskade beachtet und ihr Reglement dies vorsieht. Zudem ist die VE nicht verpflichtet, die Kaskade insgesamt zu übernehmen. Sie könnte beispielsweise vorsehen, Leistungen nur an Begünstigte nach den Buchstaben a und b auszurichten und demzufolge solche nach Buchstabe c auszuschliessen (vgl. Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 79, Rz 472, S. 8).

Was die Kinder der versicherten Person betrifft, haben diese einen Leistungsanspruch entweder auf der Grundlage von Art. 20 BVG (inklusive Pflegekinder, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt auf- zukommen hatte) oder auf der Grundlage von Art. 20a Abs. 1 Bst. b BVG, wenn sie die Vorausset- zungen von Art. 20 BVG nicht erfüllen. Wie schon in der Antwort zu Frage 2 erwähnt, hat die VE die

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Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 104

Möglichkeit – aber nicht die Verpflichtung –, die Hinterlassenen gemäss Art. 19 und 20 BVG (insbe- sondere das Kind mit Anspruch auf eine Waisenrente) in der Begünstigtenordnung für das Todesfall- kapital als erste, d.h. vor den Begünstigten nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG, aufzuführen.

Nach Auffassung des BSV verstösst dieser Reglementstext, unter Vorbehalt folgender Anpassung, nicht gegen Art. 20a BVG: die ersten Begünstigten können alle Kinder sein, welche Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 20 BVG haben. Gestrichen werden muss deshalb «mindestens eines», da sonst die Kaskade der Begünstigten nach Art. 20a BVG nicht mehr eingehalten wäre. Die Begünsti- gungsklausel verstösst ebenfalls nicht gegen Art. 20a BVG. Erwähnt werden muss, dass eine VE auch eine anderslautende Reglementsbestimmung erlassen könnte, wonach dem Waisen eine BVG- Rente aufgrund von Art. 20 BVG (beispielsweise einem ersten Sohn von 24 Jahren in Ausbildung) und ausschliesslich den Begünstigten nach Art. 20a Abs. 1 Buchstaben a, b und c BVG (beispielsweise einem zweiten Sohn von 20 Jahren, beruflich schon unabhängig) ein Todesfallkapital zugesprochen wird, womit demjenigen Kind, welches schon eine BVG-Rente erhält, kein Todesfallkapital mehr zu- kommt.

626 Hinterlegung einer Freizügigkeitsleistung?

Darf eine Freizügigkeitseinrichtung (z.B. eine Bankstiftung) in ihrem Reglement bestimmen, dass Frei- zügigkeitsguthaben, die bei einem ordentlichen Ablauf nicht geltend gemacht worden sind, nach Fäl- ligkeit auf einem Sparkonto im Namen der Stiftung hinterlegt werden dürfen?

Nein, eine solche Bestimmung widerspräche nach Ansicht des BSV Art. 24g FZG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 3 BVG, wonach eine Freizügigkeitseinrichtung das Freizügigkeitsguthaben bis zehn Jahre nach dem Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters der versicherten Person verwalten muss. Dem- zufolge darf dieses Guthaben den Kreislauf der gebundenen beruflichen Vorsorge nicht verlassen. Dies spielt auch in Bezug auf die Verzinsung eine Rolle, wird doch auf einem Freizügigkeitskonto (ei- ner Bankstiftung) in der Regel ein höherer Zins vergütet als auf einem normalen Sparkonto. Nach Ablauf der erwähnten 10-Jahres-Frist müssen die Freizügigkeitsguthaben an den Sicherheitsfonds überwiesen werden, der sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule verwendet.

Wenn das genaue Geburtsdatum der versicherten Person nicht ermittelt werden kann und die Freizü- gigkeitsguthaben während zehn Jahren nachrichtenlos gewesen sind, müssen sie noch bis ins Jahr 2010 von den Freizügigkeitseinrichtungen weiter verwaltet werden und werden somit ab 1. Januar

2011 an den Sicherheitsfonds überwiesen (vgl. Art. 41 Abs. 4 BVG).

Der oben erwähnte Grundsatz, dass das Freizügigkeitsguthaben den Kreislauf der gebundenen Vor- sorge nicht verlassen darf, gilt auch bei Streitigkeiten über die Person des Anspruchsberechtigten. Auch in solchen Fällen darf die Bankstiftung das Freizügigkeitsguthaben nicht auf einem „gewöhnli- chen“ Sparkonto hinterlegen.

627 Leistungsverbesserungen und Wertschwankungsreserven

1. Einleitung

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob und in welchem Ausmass Leistungsverbesserun- gen vorgenommen werden können, obschon die Äufnung der Wertschwankungsreserven noch nicht vollständig vorgenommen werden konnte. Die Oberaufsicht stellt in dieser Frage divergierende An- sichten fest und ist auch schon gebeten worden, eine Stellungnahme abzugeben. Sowohl die gute Finanzmarktentwicklung der letzten Jahre wie auch die aktuell hohe Volatilität veranlassen uns, diese Überlegungen der Oberaufsicht zu veröffentlichen. Angesichts der Bedeutung der Wertschwankungs- reserven für die finanzielle Gesundheit der Vorsorgeeinrichtungen soll die folgende Stellungnahme der

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Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 104

Oberaufsicht berufliche Vorsorge einen zweckmässigen Rahmen setzen, ohne an der Autonomie und Eigenverantwortung von Stiftungsrat und Vorsorgeeinrichtung, die finanzielle Sicherheit zu gewähr- leisten und eine entsprechende Risikopolitik zu verfolgen, etwas zu ändern.

2. Gesetzliche Regelungen

Es ist im Rahmen von Artikel 65 und 65a BVG Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung, die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezweckes zu gewährleisten und transparent darzulegen. Gestützt auf Art. 65a Abs. 5 BVG wurde in Art. 47 Abs. 2 BVV 2 festgelegt, dass Vorsorgeeinrichtungen ihre Jahresrech- nung nach den Fachempfehlungen für Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 (FER 26) - in der Fas- sung vom 1. Januar 2004 - aufzustellen und zu gliedern haben, wobei die anderen Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, diese Empfehlungen sinngemäss anzuwenden haben. Nach Art. 48e BVV 2 sind die Regeln zur Bildung von Schwankungsreserven in einem Regle- ment festzuhalten. Der Grundsatz der Stetigkeit ist zu beachten.

Die Stetigkeit der Bewertung- und Berechnungsmethode wird ebenfalls in Ziffer 5 FER 26 für sämtli- che Aktiven und Passiven verlangt. Gemäss Ziffer 9 sind die Zielgrösse und Berechnung der Wert- schwankungsreserve im Anhang festzuhalten. Bei der Wertschwankungsreserve handelt es sich um ein eigenständiges Passivum (Ziffer 17 Bst. I). Sie wird gemäss Ziffer 15 für die den Vermögensanla- gen zugrunde liegenden marktspezifischen Risiken gebildet und soll auf finanzökonomischen Überle- gungen und aktuellen Gegebenheiten (z.B. Kapitalmarktentwicklung, Allokation der Vermögensanla- ge, Anlagestrategie, Struktur und Entwicklung des Vorsorgekapitals und der technischen Rückstellun- gen, angestrebtes Renditeziel und Sicherheitsniveau) basieren.

Auszuweisen sind grundsätzlich sowohl die Berechnungsmethode wie auch die wertmässigen Auswir- kungen von Änderungen (Ziffer 5).Damit wird bestätigt, dass die Wahl der Berechnungsmethode im Rahmen der finanzökonomischen Überlegungen grundsätzlich bei der Vorsorgeeinrichtung liegt und dass das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung hierfür die primäre Verantwortung übernimmt. Auch hierfür gelten aber die grundsätzlichen Bestimmungen über Informationen im Anhang (Ziffer 19), worin festgehalten wird, dass eine Information:

- dazu beiträgt, dass die tatsächliche finanzielle Lage besser zum Ausdruck kommt - einen komplexen Sachverhalt besser darstellt bzw. verständlich macht - die Jahresrechnung verständlicher macht

3. Zweck der Wertschwankungsreserve

Die Wertschwankungsreserve bezweckt, negative Wertveränderungen in den Vermögensanlagen zu kompensieren. Sie ist daher ein zentrales Element für die Beurteilung des finanziellen Gleichgewichts. Da für die Rechnungslegung (inkl. Deckungsgradberechnung) nach FER 26 Marktwerte betrachtet werden, ist eine solche Absicherung zweckmässig, da gerade die Vermögensanlagen - mehr noch als die versicherungstechnischen Variablen - starken Schwankungen unterliegen.

4. Leistungsverbesserungen bei unvollständiger Äufnung der Wertschwankungsreserven

Die Äufnung der Wertschwankungsreserve bis zum definierten Zielwert ist für das finanzielle Gleich- gewicht der Vorsorgeeinrichtung elementar. Andererseits ist auch die Beteiligung der (aktiven) Versi- cherten an einem positiven Ergebnis ein wichtiger Bestandteil der Leistungspolitik vieler Einrichtun- gen. In diesem Spannungsverhältnis und unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Einrich- tungen ist auch die Äufnung der Wertschwankungsreserve zu betrachten.

Das BSV betrachtet vor diesem Hintergrund für die zukünftige Zusprechung gesetzlich oder reglemen- tarisch bisher nicht vorgeschriebener Leistungsverbesserungen bei unvollständiger Äufnung der Wert- schwankungsreserven die folgende Regelung als vertretbar.

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Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 104

Sofern der Deckungsgrad (berechnet nach Art. 44 BVV 2) mindestens 110% beträgt und die Wert- schwankungsreserve mindestens 75% des aktuellen Zielwertes (gemäss Ausweis in der Berichterstat- tung) geäufnet ist, können vom Ertragsüberschuss des laufenden Jahres 50 % für eine entsprechende Leistungsverbesserung verwendet werden. Die restlichen 50 % müssen für die Äufnung der Wert- schwankungsreserve bis zum Erreichen des Zielwertes verwendet werden. Selbstverständlich sind die oben erwähnten Überlegungen (z.B. finanzökonomischer Art) bei der Festlegung des Zielwertes der Wertschwankungsreserven weiterhin zu berücksichtigen. Ebenfalls ist zu betonen, dass wenn der Zielwert der Wertschwankungsreserven nicht erreicht ist, auch keine freien Mittel existieren. Die Ver- teilung von Mitteln unterhalb des Zielwertes muss gemäss Artikel 48e BVV 2 in einem Reglement festgehalten werden.

Wird die Regelung in dieser Form umgesetzt, so verlängert dies die Äufnungszeit bis zum Erreichen des Zielwertes. Diese Verlängerung ist, aufgrund der Minimalanforderung an den Deckungsgrad (110 %), auch vom Standpunkt des finanziellen Gleichgewichts her gerade noch als vertretbar zu erachten. Verstärkt wird dies zusätzlich dadurch, dass weiterhin 50 % des Ertragsüberschusses für die Äufnung der Wertschwankungsreserve herangezogen werden müssen. Insgesamt wird damit sowohl den Inte- ressen der Versicherten wie auch dem Interesse der finanziellen Stabilität der Vorsorgeeinrichtung Rechnung getragen. Es ist zu betonen, dass diese Minimalanforderung keinesfalls die Vorsorgeein- richtungen im Rahmen der eigenverantwortlichen Risikopolitik daran hindern soll, der Äufnung der Wertschwankungsreserve absolute Priorität einzuräumen.

628 Securities Lending

Der Ausschuss Anlagefragen der Eidg. Kommission für berufliche Vorsorge hat sich an seiner Sitzung vom 31. Januar 2008 auch mit der Frage des Securities Lending bei Vorsorgeeinrichtungen befasst. Der Ausschuss hat in diesem Zusammenhang auf die Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtungen und des obersten Organs hingewiesen und diese betont.

Das BSV verweist auf die Anlagevorschriften von Artikel 71 BVG und Artikel 49 bis 60 BVV 2, insbe- sondere aber auf Artikel 50 Absatz 1 bis 3 BVV 2. Die entsprechenden Bestimmungen sind jederzeit einzuhalten. Werden Securities Lending Geschäfte vorgenommen ist der treuhänderischen Sorgfalts- pflicht, der entsprechenden sorgfältigen Auswahl, Bewirtschaftung und Überwachung der Gegenpar- teien und des Collaterals, der Sicherheit, und der möglichst guten Diversifikation eine hohe Aufmerk- samkeit zu schenken. Insbesondere die gute Bonität von Gegenparteien und Collateral verlangen erhöhte Sorgfalt. Auch müssen die verantwortlichen Personen in der Vorsorgeeinrichtung über das entsprechende Fachwissen und Informationen verfügen. Wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, ist von diesen Geschäften Abstand zu nehmen. Auch sind allfällige Bonitätsverschlechterungen oder Marktentwicklungen jederzeit zu berücksichtigen. Der raschen Kündbarkeit der Verträge ist Aufmerk- samkeit zu schenken. Daneben wird auf die Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 16 und die Bestimmungen von Swiss GAAP FER 26 hingewiesen.

629 Interessenkonflikte - Mitteilung der direkten Aufsicht des Bundes

Die direkte Aufsicht des Bundes (Aufsicht Berufliche Vorsorge, ABV) legt, gestützt auf die 1. BVG- Revision und die erhöhte Sensibilisierung in der Öffentlichkeit, das Augenmerk verstärkt auf die Elimi- nierung möglicher Interessenkonflikte. In der Praxis sind grundsätzlich zwei Arten von Interessenkon- flikten zu unterscheiden: einerseits eine generell abstrakte Art, welche auf die vorhandene Organisati- on einer Vorsorgeeinrichtung zurückzuführen ist, andererseits ein Interessenkonflikt im konkreten Einzelfall, ein bestimmtes Rechtsgeschäft betreffend.

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Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 104

Im organisatorischen Bereich geht es darum, die reglementarischen Grundlagen so zu gestalten, dass Interessenkonflikte von vornherein nicht entstehen können. Das geltende BVG nimmt an verschiede- nen Stellen auf diese organisatorischen Interessenkonflikte Bezug: So hat die Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 50 BVG Bestimmungen über die Organisation und die Kontrolle zu erlassen. Art. 40 BVV 2 oder Art. 6 BVV 1 sind weitere Beispiele solcher Normen, welche Interessenkonflikte mitbeinhalten. Eine Variante eines möglichen organisatorischen Interessenkonfliktes im Stiftungsrat bei BVG- Sammeleinrichtungen wurde eliminiert, indem seit dem 1. April 2004 das oberste Organ der Vorsor- geeinrichtung paritätisch zusammengesetzt sein muss.

Nach wie vor sind aber innerhalb von Sammelstiftungen Interessenkonflikte vorhanden. Ein Interes- senkonflikt ist beispielsweise gegeben, wenn eine Unternehmung, welche mit Entscheidungsträgern im Stiftungsrat vertreten ist, gleichzeitig Empfängerin von Aufträgen der Vorsorgeeinrichtung ist. Diese Problematik des Interessenkonfliktes kann nur eliminiert werden, indem solche Doppelfunktionen be- reits auf organisatorischer Ebene vermieden werden.

Die ABV verlangt deshalb in einem ersten Schritt bei Neugründungen von Sammelstiftungen, dass die Organisation die Vermeidung von Doppelfunktionen gewährleistet. Insbesondere ist es nicht zulässig, wenn die mit der Vermögensanlage oder Geschäftsführung betrauten Personen im Stiftungsrat vertre- ten sind. Ebenso wenig dürfen Kontrollorgane (Experte für berufliche Vorsorge, Revisionsstelle) Mit- glied des Stiftungsrates sein.

Diese Praxis rechtfertigt sich umso mehr, als in der Botschaft zur Strukturreform in den Erläuterungen zu Art. 51b Abs. 2 betreffend Interessenkonflikte ausgeführt wird: „Absatz 2 hält fest, was im Grunde genommen selbstverständlich sein sollte: Als Organ oder Angestellter einer Vorsorgeeinrichtung hat stets das Interesse der Vorsorgeeinrichtung den Privatinteressen vorzugehen. Auch externe Beauf- tragte wie z.B. Geschäftsführer oder Vermögensverwalter müssen die erforderlichen und zweckdienli- chen Massnahmen treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihnen bzw. anderen Kunden und den Vorsorgeeinrichtungen zu vermeiden…“

Rechtsprechung 630 Scheidung, Berücksichtigung der effektiv während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthaben, nicht jedoch allfälliger zusätzlicher Guthaben, welche ein Ehegatte hätte äufnen sollen, jeweili- ge Kompetenzen des Scheidungsrichters und des Versicherungsgerichts

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 16. Oktober 2007, i. Sa. Herr X. gegen Frau X., Vorsorgefonds E. und Pensionskasse G., 9C_96/2007; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122 und 142 ZGB, 22 und 25a FZG)

Die Zuständigkeit des Scheidungsrichters für die Beurteilung des Anspruchs der ehemaligen Ehegat- ten auf Austrittsleistungen gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung schränkt die Befugnis des Sozialver- sicherungsgerichts nicht ein, ausgehend von ernsthaften Anhaltspunkten zu prüfen, ob weitere der Teilung unterliegende Vorsorgeguthaben existieren, die vom Zivilgericht nicht berücksichtigt worden sind (BGE 133 V 147).

Im konkreten Fall geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die effektiven Vorsorgeguthaben seiner Ex-Ehefrau grösser sind als die vom kantonalen Versicherungsgericht berücksichtigten. Er macht, wie schon im kantonalen Verfahren, geltend, dass vom Lohn seiner Ex-Ehefrau, den sie in den ersten Jahren der Ehe mit ihrer Arbeit in einem Dancing verdient hatte, Beiträge für die berufliche Vorsorge hätten abgezogen werden müssen. Gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts, welche grundsätzlich für das Bundesgericht bindend sind (Art. 105 BGG), war die Erwerbstätigkeit der Ex- Ehefrau als Tänzerin in einem Cabaret nicht BVG-beitragspflichtig. Aus den Dokumenten im Dossier

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Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 104

und den durch das kantonale Gericht durchgeführten Nachforschungen ergibt sich, dass die Ex- Ehefrau für die obenerwähnte Tätigkeit bei keiner Vorsorgeeinrichtung versichert war. Unter diesen Umständen befand das kantonale Gericht, dass es keinen Grund gab, dem Gesuch des Ex- Ehemannes stattzugeben und von der Ex-Ehefrau die Vorlage der Lohn- und Vorsorgeausweise aus der Zeit ihrer Ehe zu verlangen. Es ist zwar am Versicherungsgericht, alle Vorsorgeguthaben, welche effektiv während der Ehe geäufnet worden sind, zu teilen, es ist jedoch nicht zuständig für die Frage, ob einer der Ehegatten mehr Vorsorgegelder hätte ansparen sollen. Verdächtigt ein Ehegatte den anderen der Schwarzarbeit oder dessen Arbeitgeber, dass er ihn nicht einer Vorsorgeeinrichtung an- geschlossen bzw. zuwenig Lohn gemeldet oder abgerechnet hat, so muss derjenige Ehegatte, wel- cher sich geschädigt fühlt, im Scheidungsverfahren sich der hälftigen Teilung widersetzen oder eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB verlangen. Das für die Durchführung der Teilung gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB zuständige Gericht kann keinesfalls, nachdem ihm das Geschäft vom Scheidungsrichter überwiesen worden ist, angerufen werden, um nachträglich Vorsorgeverhältnisse wiederherzustellen, welche gar nie existiert haben.

Der Beschwerdeführer kann sich angesichts der Tatsache, dass das kantonale Gericht sein Gesuch um Vorlage der Lohn- und Versicherungsausweise aus der Zeit ihrer Ehe durch seine Ex-Ehefrau abgelehnt hat, auch nicht auf Rechtsverweigerung oder Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sogar willkürliche Anwendung der Bestimmungen über die Auskunftspflicht der Ehegatten berufen. Die Be- gründung des angefochtenen Urteils ist in der Tat ausreichend: das kantonale Gericht hat, wenn auch kurz, die Gründe, von welchen es sich leiten liess und auf welche es sein Urteil gestützt hat, ord- nungsgemäss aufgeführt.

631 Scheidung und Entdeckung eines Vorsorgeguthabens nach dem Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts (Praxisänderung)

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 13. November 2007, i. Sa. D. gegen L., Pensionskasse der F. AG und Freizügigkeitsstiftung der Bank X., B 98/06; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122, 142 ZGB, 22 und 25a FZG)

In seinem Scheidungsurteil vom 15. Dezember 2005 hat das erstinstanzliche Gericht des Kantons C. die hälftige Teilung der vom Ehemann D. während der Ehe erworbenen Austrittsleistung angeordnet, nachdem es festgestellt hat, dass seitens der Ehefrau L. keine Beiträge an eine Institution der berufli- chen Vorsorge geflossen sind. Mit Urteil vom 4. Juli 2006 hat das kantonale Sozialversicherungsge- richt die Pensionskasse der F. AG aufgefordert, vom Konto von D. den Betrag von CHF 79'177. 20 zugunsten der Ehefrau L. an die Freizügigkeitsstiftung der Bank X. zu übertragen. Ehemann D. hat beim BGer Beschwerde gegen dieses Urteil erhoben, mit der Begründung, er habe aufgrund einer Steuerveranlagungsanzeige vom 10. August 2006 entdeckt, dass seine Ex-Ehefrau doch über ein Vorsorgeguthaben verfüge, welches seiner Meinung nach ebenfalls aufgeteilt werden müsste.

Aus dem vom Gesetzgeber für Art. 142 ZGB in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 25a FZG vorgesehenen System ergibt sich, dass zwar allein der Scheidungsrichter zuständig ist für die Festle- gung des Verhältnisses, in welchem die Austrittsleistungen der Ehegatten zu teilen sind, es jedoch dem Sozialversicherungsrichter überlassen ist, die Ansprüche, auf welche sich die Ehegatten gegen- über den Vorsorgeeinrichtungen berufen können, festzustellen. Dazu gehört, dass die zur Frage ste- henden Vorsorgeverhältnisse und folglich auch die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen sowie der Be- trag der Vorsorgeguthaben, welche der durch den Scheidungsrichter festgelegten Teilung unterliegen, genau bestimmt werden. Daraus folgt, dass die durch den Zivilrichter vorhergehend vorgenommene Prüfung des Anspruchs des Ex-Ehegatten auf Austrittsleistungen die Befugnis des Sozialversiche- rungsrichters zur Feststellung, bei welchen Vorsorgeeinrichtungen die Ex-Ehegatten Vorsorgegutha- ben errichtet haben, nicht einschränkt. Verfügt der Sozialversicherungsrichter über ernsthafte An-

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haltspunkte, dass einer der Ehegatten noch weitere Anwartschaften auf Vorsorgeleistungen hat, wel- che vom Scheidungsrichter nicht berücksichtigt worden sind, als dieser das Teilungsverhältnis im Sin- ne von Art. 122 ZGB festgelegt hat, dann muss er diesen Punkt untersuchen. Anschliessend wird er die vorgesehene Teilung ausführen, mit gegebenenfalls höheren Leistungen als im Scheidungsverfah- ren vorgesehen (BGE 133 V 147 Erw. 5.3.4 S. 152). Diese Grundsätze weichen von der bisherigen Rechtsprechung im Entscheid B 108/04 vom 3. April 2006 (zusammengefasst in den Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 93 Rz. 543) ab und sind auf den konkreten Fall anwendbar. So ist ab- schliessend festzuhalten, dass die nach dem angefochtenen Urteil erfolgte Entdeckung eines Vorsor- geguthabens, welches dem kantonalen Gericht nicht bekannt gewesen war, eine Rückweisung der Sache an diese Instanz rechtfertigt, damit die Abklärungen diesbezüglich ergänzt und ein neues Urteil gefällt werden kann.

632 Anspruch auf BVG-Hinterlassenenleistungen für den Ex-Ehegatten nur bei Versorgerschaden

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 9. November 2007, i. Sa. M. gegen Pensionskasse P., B 135/06; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 19 Abs. 3 BVG und 20 BVV 2)

Art. 19 Abs. 3 BVG überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen zu regeln. Gemäss Art. 20 Abs. 1 BVV 2 ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (lit. b). Gemäss Art. 20 Abs. 2 BVV 2 können die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesonde- re AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen.

Art. 34 Abs. 6 des Vorsorgereglements der Pensionskasse P. bestimmt, dass der geschiedene Ehe- gatte dem verwitweten Ehegatten gleichgestellt ist, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. Die Leistungen der Pensionskasse P. entsprechen den Minimalleistungen nach BVG und beschränken sich auf denjenigen Anteil des Unterhaltsbeitrags, welcher die Leistungen gemäss AHVG oder IVG übersteigt.

Art. 20 BVV 2 bezweckt die Entschädigung des geschiedenen Ehegatten für den Versorgerschaden, welchen er aufgrund des Todes seines Ex-Ehegatten erleidet (Urteil B 30/93 vom 21. April 1994, in SZS 1995 S. 137 f. Erw. 3a S. 139). Der Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung nach BVG besteht nur, wenn ein Versorgerschaden gegeben ist, und die Vorsorgeeinrichtung hat nur den allfälligen rest- lichen Schaden aus dem Wegfallen der Unterhaltsbeiträge zu übernehmen (Urteil B 6/99 vom 11. Juni 2001, in SZS 2003 S. 52; Urteil B 1/06 vom 2. Juni 2006). Dies entspricht im Übrigen dem Inhalt von Art. 34 Abs. 6 des Vorsorgereglements der Pensionskasse P.

Im konkreten Fall ist nicht bewiesen, dass die beschwerdeführende M. aufgrund des Todes ihres Ex- Ehemannes einen Versorgerschaden erlitten hat. Sie profitiert weiterhin vom ihr im Scheidungsurteil vom 7. Februar 1990 als angemessene Entschädigung auf der Grundlage des alten Art. 151 ZGB zugesprochenen Betrag von CHF 30'000. Diese Entschädigung war ihr nicht bar ausbezahlt worden, sondern im Wert der Wohnung inbegriffen, welche ihr Ex-Ehemann in Grimentz besass. Gemäss Ziff. 5.2 des Scheidungsurteils wurde diese Wohnung als Beteiligung an der Errungenschaft an die Be- schwerdeführerin übertragen, und gemäss Ziff. 5.3 anerkannte die Ehefrau, dass sie in der güterrecht- lichen Auseinandersetzung keine Ansprüche mehr geltend machen konnte. Beim Tod ihres Ex-

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Ehegatten war die Beschwerdeführerin Eigentümerin obenerwähnter Wohnung. Für sie hatte der Tod kein Wegfallen von Unterhaltsbeiträgen zur Folge.

Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, da die Bedingun- gen von Art. 20 BVV 2 und von Art. 34 Abs. 6 des Vorsorgereglements der beklagten Kasse nicht erfüllt sind.

633 Eintritt der Vorsorgefälle Tod und Invalidität

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2007 i.Sa. GastroSocial Pensionskasse gegen R., 9C_172/2007, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 18 lit. a BVG, 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 lit. b FZG)

Der seit September 2004 vollständig arbeitsunfähige Versicherte löste am 14. Januar 2005 sein Ar- beitsverhältnis per sofort auf, da er die seit 1. Oktober 2004 nebenberuflich ausgeübte Beratungstätig- keit zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausweiten wollte. Am 14. Februar 2005 verlangte der Versicherte von der GastroSocial Pensionskasse deswegen die Barauszahlung seiner Austrittsleis- tung. Am 16. Februar beging er Suizid. Die Pensionskasse lehnte es in der Folge ab, dem vom Versi- cherten als Universalerben eingesetzten R., dem Bruder des Versicherten, die Austrittsleistung zu überweisen, da die zum Tod führende Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungszeit eingetreten sei, weshalb der Vorsorgefall Tod den Freizügigkeitsfall ausschliesse. Das kantonale Gericht hiess die von R. eingereichte Klage gut und verpflichtete die Pensionskasse, R. die Austrittsleistung seines Bruders zu bezahlen; gegen diesen kantonalen Entscheid führte die Pensionskasse Beschwerde ans Bundesgericht.

Strittig ist vor Bundesgericht, ob R. als Rechtsnachfolger des Versicherten gegenüber der Pensions- kasse Anspruch auf die Austrittsleistung der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat, was entschei- dend davon abhängt, ob im Zeitpunkt, als der Versicherte die Pensionskasse verliess (14. Januar 2005), bereits ein Vorsorgefall eingetreten war.

Das Bundesgericht hält fest, dass der Vorsorgefall Tod nicht mit der allfällig zugrunde liegenden Ar- beitsunfähigkeit eintritt, sondern frühestens mit dem Tod der versicherten Person. Der Eintritt des Vorsorgefalles Tod ist damit zu unterscheiden von der Frage nach der Versicherteneigenschaft, wel- che ihrerseits entweder an den Zeitpunkt des Todes oder denjenigen des Eintritts der Arbeitsunfähig- keit, deren Ursache zum Tod geführt hat, anknüpft (Art. 18 lit. a BVG). Der zweitgenannte Anknüp- fungszeitpunkt bei der Versicherteneigenschaft (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) findet sich in analoger Weise auch in Art. 23 lit. a BVG im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Invalidenleistungen.

In Bezug auf den Vorsorgefall Invalidität betont das Bundesgericht seine Rechtsprechung, dass auch dieser nicht mit der der Invalidität zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit dem Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen eintritt (s. BGE 118 V 35 Erw. 2b/aa).

Da der Versicherte freiwillig aus dem Leben schied (und nicht wegen der zur Arbeitsunfähigkeit füh- renden Krankheit) sowie im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr bei der Pensionskasse versichert war, hatte er die Vorsorgeeinrichtung vor Eintritt eines Vorsorgefalles verlassen, womit der Anspruch auf eine Austrittsleistung grundsätzlich entstand (Art. 2 Abs. 1 FZG). Der Versicherte hatte sich zudem – nach den das Bundesgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts – vor seinem Tod selbständig gemacht und ein Barauszahlungsgesuch gestellt, weshalb das kantonale Gericht die Voraussetzungen, unter denen die Austrittsleistung bar ausbezahlt werden kann (Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG), zu Recht als erfüllt betrachtet und die Klage von R. gutgeheissen hat.

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634 Überentschädigung, mutmasslich entgangener Verdienst und Kinderzulagen, Person mit Wohnsitz im Wallis und Arbeit im Kanton Waadt

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 19. Dezember 2007, i. Sa. M. gegen Pensionskasse der waadt- ländischen Bauindustrie, B 164/06; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 24 BVV 2)

Beschwerdeführer M., mit Wohnsitz im Wallis, hat wie auch seine Ehefrau immer im Kanton Waadt gearbeitet. Sie haben zwei Kinder. M. erhält von der kantonalen IV-Stelle Wallis und der Pensionskas- se der waadtländischen Bauindustrie Invalidenleistungen. Nun hat diese Kasse eine Überentschädi- gungsberechnung vorgenommen, welche von M. bestritten wird.

Streitig ist insbesondere die Frage, ob die Kinderzulagen zum mutmasslich entgangenen Verdienst dazugerechnet werden müssen. Das Versicherungsgericht des Kantons Wallis hat die Frage offenge- lassen, weil nach ihm in jedem Fall eine Überentschädigung gegeben ist, auch wenn man davon aus- geht, dass die an den Lohn der Ehefrau gebundenen Zulagen dem Lohn, welcher dem Beschwerde- führer mutmasslich entgeht, zugerechnet werden müssen. Der Beschwerdeführer ist nicht dieser Auf- fassung und verlangt die Behandlung der Frage. Im Reglement der beklagten Kasse sei nämlich nicht vorgesehen, dass wenn die Ehefrau aufgrund ihrer Arbeit Kinderzulagen beziehe, dies ein Grund sei, die Kinderzulagen nicht zum mutmasslich entgangenen Verdienst des Ehemannes dazuzuzählen. Gemäss dem Beschwerdeführer ist es gerechtfertigt, dem ihm mutmasslich entgangenen Verdienst die Kinderzulagen des Kantons Wallis hinzuzurechnen.

Im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 werden die Kinderzulagen zum Verdienst, welcher dem Betrof- fenen mutmasslich entgeht, dazugerechnet (Urteil B 60/03 vom 16. Dezember 2003, nicht in BGE 130 V 78 publizierte Erw. 2.2; Urteile B 39/96 vom 11. September 1998 Erw. 4b und c [SZS 1999 S. 146] und B 20/96 vom 31. Juli 1997 Erw. 3d). Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Reglements der beklagten Kasse wird der Bruttojahreslohn, den der Betroffene verdienen würde, wäre er erwerbstätig geblieben, um allfällige Kinderzulagen erhöht.

Gemäss dem Bundesgericht sind es die Kinderzulagen des Kantons Waadt, welche in Betracht kom- men. Vor dem Eintritt seiner Invalidität arbeitete der Beschwerdeführer nämlich in einem Unternehmen mit Sitz im Kanton Waadt. Aus diesem Grund sind die Kinderzulagen dieses Kantons dem mutmass- lich in diesem Kanton entgangenen Verdienst hinzuzurechnen. Da die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers ebenfalls im Kanton Waadt arbeitete, hatten beide Ehegatten gemäss Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 des waadtländischen Gesetzes über die Familienzulagen (RSV 836.01) je zur Hälfte Anspruch auf die Kinderzulage. Das Unternehmen, bei welchem der Beschwerdeführer angestellt war, richtete ihm kei- ne Kinderzulagen aus. Seine Ehefrau bezog die gesamten Kinderzulagen. Abschliessend ist deshalb festzuhalten, dass für die Berechnung der Überentschädigung der Bruttojahreslohn, den der Be- schwerdeführer verdienen würde, wäre er erwerbstätig geblieben, gemäss Art. 20 Abs. 1 des Regle- ments um die Hälfte der waadtländischen Kinderzulage erhöht werden muss.

635 Versicherungsdeckung BVG und Ablauf des Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversi- cherung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 27. Dezember 2007 i. Sa. D. gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, B 110/06; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 2 und 10 BVG)

Für D. dauerte die Rahmenfrist für den Leistungsbezug in der Arbeitslosenversicherung vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002, und entsprechend war er als Arbeitsloser bei der Stiftung Auffangeinrich- tung BVG (SAE) versichert. Infolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. Juli 2002 sprach ihm

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die IV eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juli 2003 zu. Die SAE dagegen verweigerte ihm jeglichen Anspruch auf eine Invalidenrente der 2. Säule, weil die der Invalidität zugrundeliegende Arbeitsunfä- higkeit am 15. Juli 2002 eingetreten sei, das heisst nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbe- zug.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg bestätigte die Haltung der SAE und entschied, dass die in Art. 10 Abs. 3 BVG vorgesehene Verlängerung der Versicherungsdeckung um 30 Tage den Arbeitnehmern vorbehalten und demzufolge nicht auf Arbeitslose anwendbar sei.

Der Beschwerdeführer bringt als ersten Beschwerdegrund vor, dass Art. 10 Abs. 3 BVG ebenfalls auf Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung anwendbar sei. Als zweiten Beschwerdegrund bestreitet er den durch den erstinstanzlichen Richter auf den 15. Juli 2002 festgelegten Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf einen Bericht des Arztes X. vom 5. Mai 2004 und behauptet, die Arbeitsunfähigkeit sei im Laufe der zweiten Juniwoche 2002, d.h. während seiner Versicherungsdeckung bei der SAE, ein- getreten.

Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung (Art. 2 BVG). Für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversiche- rung beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenent- schädigung ausgerichtet wird, und endet, wenn der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversiche- rung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist erlischt (Art. 10 BVG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG (in der bis zum 30. Juni 2003 in Kraft stehenden Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf höchstens 85 Taggelder, wenn er Beitragszeiten von insgesamt mindestens 6 Monaten nachweisen kann (Bst. a); höchstens 170 Taggelder, wenn er Beitragszeiten von insgesamt mindestens 12 Monaten nachweisen kann (Bst. b); höchstens 250 Taggelder, wenn er Beitragszeiten von insgesamt mindestens 18 Mona- ten nachweisen kann (Bst. c).

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Rahmenfrist des Beschwerdeführers für den Leistungsbezug vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 lief und er in der Folge weder Arbeit fand noch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug beanspruchte. Während dieser Rahmenfrist konnte er im besten Fall maximal 250 Taggelder beziehen. Rechnet man im Mittel mit 21,7 Arbeitstagen pro Monat, be- stand sein Anspruch auf Taggelder während ungefähr 12 Monaten (250 : 21,7) und erlosch im Juni oder Juli 2001, und gleichzeitig wurde auch das Vorsorgeverhältnis mit der SAE beendet. Die Frage, ob sich die Versicherungsdeckung auf die nachfolgenden 30 Tage verlängerte oder nicht (Art. 10 Abs. 3 BVG), kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer in jedem Fall nicht mehr bei der beklagten Stif- tung versichert war, als – im Juni (gemäss Beschwerdeführer) oder Juli 2002 – die Arbeitsunfähigkeit eintrat, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Deshalb kann D. keinen Anspruch auf eine Invaliden- rente der SAE geltend machen, ausser er hätte seine Versicherung freiwillig weitergeführt (Art. 47 BVG), eine Freizügigkeitspolice abgeschlossen oder ein um eine Versicherung für den Todes- oder Invaliditätsfall ergänztes Freizügigkeitskonto eröffnet.

636 Keine Verjährung der Invaliden-Kinderrente, wenn die Invalidenrente selbst nicht verjährt ist

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 18. Januar 2008, i. Sa. M. gegen Mutuelle Valaisanne de Prévoyance, B 162/06; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 25 und 41 BVG)

M. erhält seit dem 19. April 1995 eine Invalidenrente der 2. Säule von der Mutuelle Valaisanne de Prévoyance. Im Februar 2005 teilte der Versicherte seiner Vorsorgeeinrichtung mit, dass er Vater eines 1985 geborenen Sohns ist. Die Vorsorgeeinrichtung verweigerte M. den Anspruch auf eine Inva- liden-Kinderrente, indem sie die Verjährungseinrede geltend machte.

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Im Rechtsstreit geht es um das Recht des Beschwerdeführers auf eine Invaliden-Kinderrente und im Besonderen um die Frage, ob diese Rente einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt oder nicht. Gemäss dem kantonalen Versicherungsgericht entstand der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden-Kinderrente zum selben Zeitpunkt wie sein Anspruch auf eine Invalidenrente, d.h. am 19. April 1995, so dass der Anspruch auf die Zusatzrente seit dem 19. April 2005 verjährt ist.

Wie das BSV und der Beschwerdeführer hält das BGer fest, dass die Invaliden-Kinderrente eine ak- zessorische Leistung zur Invalidenrente des Versicherten darstellt und dass daher für sie als An- spruch, der rein aus der Hauptleistung hervorgeht, dieselbe Rechtslage gilt (BGE 121 V 104 Erw. 4c S. 107, 107 V 219, 101 V 206; AHI 2001 S. 228; Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 297 Rz. 799; Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 103). Die Invaliden-Kinderrente folgt der Hauptrente gleichsam wie ein Schatten (BGE 126 V 468 Erw. 6c S. 475 mit Hinweis auf AHI 2000 S. 231 Erw. 6). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Invalidenrente (Art. 24 BVG; Art. 14 des Reglements der Vorsorgeeinrichtung) seit dem 19. April 1995 ohne Unterbruch bezog, so dass weder der Anspruch auf Letztere noch der Anspruch auf korrelative periodische Leistungen zu verjäh- ren begonnen haben (Art. 41 Abs. 1, 1. Satz BVG gemäss Wortlaut gültig bis 31. Dezember 2004; Art. 41 Abs. 2, 1. Satz BVG gemäss Wortlaut gültig seit dem 1. Januar 2005). So hat auch die Verjäh- rungsfrist des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invaliden-Kinderrente – als akzessorische Leistung zum Hauptanspruch auf Rente – nicht zu laufen begonnen (Art. 25 BVG; Art. 15 Ziff. 3 des Reglements). Art. 133 OR – für die Beschwerde herangezogen und im vorliegenden Fall anwendbar gemäss Art. 41 Abs. 1, 2. Satz aBVG und Art. 41 Abs. 2, 2. Satz BVG – besagt, dass mit dem Haupt- anspruch die aus ihm entspringenden Zinse und andere Nebenansprüche verjähren. Dies führt nicht zu einer anderen Einschätzung im vorliegenden Fall. Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden-Kinderrente seit dem 19. April 1995 keiner Verjährung unterliegt, obliegt es dem Kan- tonsgericht, an das der Fall zurückzuweisen ist, die übrigen materiellen Bedingungen für den An- spruch auf Leistung zu prüfen, im Besonderen im Hinblick auf die fünfjährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Annuitäten (ein erstmaliger Entscheid über diese Frage kann nicht auf Bundesebene getroffen werden) und auf die Tatsache, dass der Sohn des Versicherten 2003 das 18. Altersjahr er- reicht hat. Dem Kantonsgericht obliegt es gegebenenfalls auch, den entsprechenden Betrag zu be- rechnen und für dessen Ausrichtung zu sorgen (BGE 129 V 450).

Anhang Organigramm

Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent

Wichtige Masszahlen in der beruflichen Vorsorge 1985-2008

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

Direktion

Yves Rossier Stv. Michel Valterio

Sekretariat Sekretariat Alters- und Aufsicht Hinterlassenenvorsorge Berufliche Vorsoge Eliane Eckert Rageth Doris Hofmann Enza Lupo Anton Streit Alessandra Prinz Lydia Studer Kaufmann

Finanzierung und Rechtsfragen und Systementwicklung BV Oberaufsicht BV Pascal Antenen Daniel Beer Jean-Marc Maran Mylène Hader Christine Dietrich Engler Stv. Joseph Steiger Stv. Beatrix Schönholzer Diot Serge Gobet Domenico Gullo Regula Hurter Urech Daniel Jungo Helena Kottmann Jean-Paul Caille Bernhard Müller Joseph Steiger Barbara Greiner Keusen Anton Nobs Robert Wirz Franz-Albert Hayoz Arnold Quinter Anton Kronenberg Philipp Rohrbach Jérôme Piegai Dieter Schär Valérie Ruffieux Saskia Schröder Santschi Daniel Ruppen Pierre-Alain Volery Beatrix Schönholzer Diot Urs Walker Beat Zaugg

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal bezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 1996 1.5 1.4 1.2 1.4 2.2 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 1999 2.6 1.4 2.2 2000 1.7 0.9 2.2 2001 1.9 2.2 2002 2.8 0.8 2003 3.1 2004 3.0

Beispiel : eine obligatorische Invalidenrente, die 1990 bezahlt wurde, hat man am 1.1.1994 erstmalig angepasst (13.1 %). Anschliessend wurde sie im gleichen Rhythmus wie die AHV angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr zum 1.1.1995 (0.6 %) und dann alle zwei Jahre: am 1.1.1997 (2.6 %) , am 1.1.1990 (0.5 %), am 1.1.2001 (2.7 %), am 1.1.2003 (1.2 %), am 1.1.2005 (1.4 %) und am 1.1.2007 (2.2 %). Die Anpassungssätze findet man in der Zeile 1990, der kumulierte Anpassungssatz zum 1.1.2008 beträgt 26.4 %. Man findet ihn in der folgenden Tabelle, in der Zeile 1990 und der Spalte 2008. Eine BVG-Invalidenrente von 9'850.- Fr. im Jahr 1990 wird im Januar 2008 mit 26.4 % angepasst (gerundeter Wert) und beträgt dann 12'450,40 Fr.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

In der Zeile mit dem Jahr, in dem die Rente bezahlt wurde, ist in der Spalte für das Anpassungsjahr der kumulierte Anpassungssatz wiedergegeben. Die Renten, welche nach 2004 ausgerichtet wurden, hat man noch nicht angepasst.

Kumulierter Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr während die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal bezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.78 1996 1.5 2.9 2.9 4.2 4.2 5.6 5.6 7.9 7.94 1997 2.7 2.7 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.69 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.33 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.87 2001 1.9 1.9 4.1 4.14 2002 2.8 3.6 3.62 2003 3.1 3.1 2004 3.0

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000

1 Jährliche AHV-Altersrente

Minimal 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 Maximal 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Lohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 Koordinationsabzug (Schwellenwert) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 Maximales rentenbildendes AHV-Jahreseinkommen 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240

3 Altersguthaben (AGH)

Minimaler BVG Zinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63, 64 für Frauen 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 inkl. eEG bis 2004 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 in % des koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63, 64 für Frauen 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 in % des koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 entspr. unterer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 entspr. oberer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG Mindest Umwandlungsatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% Minimale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 in % des koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% Min. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 Min. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 Maximale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 in % des koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% Max. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 Max. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800

7 Teuerungsanpassung der Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - - - 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - - - - - - - 12.1% - - 4.1% - 2.6% - 0.5% - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - - - - - 3.4% - 5.7% 3.5% - 0.6% - 0.6% - 0.1% -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Minimaler Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 Täglicher Koordinationsabzug - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 Maximaler Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 M:65 F:63 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimal 12'360 12'360 12'360 12'660 12'660 12'660 12'660 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 Maximal 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Lohn) 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 Koordinationsabzug (Schwellenwert) 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 Maximales rentenbildendes AHV-Jahreseinkommen 74'160 74'160 74'160 75'960 75'960 75'960 75'960 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'090 3'090 3'090 3'165 3'165 3'165 3'165 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 Maximaler koordinierter Jahreslohn 49'440 49'440 49'440 50'640 50'640 50'640 50'640 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355

3 Altersguthaben (AGH)

Minimaler BVG Zinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63, 64 für Frauen 10'010 10'859 10'966 11'658 11'782 12'361 12'490 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 inkl. eEG bis 2004 20'020 21'718 21'932 23'316 23'564 24'722 24'980 EG aufgehoben EG aufgehoben EG aufgehoben EG aufgehoben in % des koordinierten Lohnes 647.9% 702.8% 709.8% 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% 407.0% 410.9% 429.8% 439.2% 441.4% 451.9% 460.8% 476.9% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63, 64 für Frauen 160'106 173'634 175'409 186'410 188'392 197'686 199'719 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 in % des koordinierten Lohnes 323.8% 351.2% 354.8% 368.1% 372.0% 390.4% 394.4% 383.9% 387.6% 406.5% 415.3% 418.5% 428.4% 437.9% 453.0%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Inkrafttreten der ersten BVG-Revision Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 9'960 9'960 9'960 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 32'298 35'034 35'382 37'614 38'010 39'876 40'296 aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 19'920 19'920 19'920 20'400 20'400 20'400 20'400 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 entspr. oberer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 64'596 70'068 70'764 75'228 76'020 79'752 80'592

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG Mindest Umwandlungsatz 7.20% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% Minimale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 1'441 1'564 1'579 1'679 1'696 1'780 1'799 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 in % des koordinierten Lohnes 46.6% 50.6% 51.1% 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% Min. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 865 938 938 1'007 1'007 1'068 1'068 563 572 590 612 623 643 646 673 Min. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 288 313 313 336 336 356 356 188 191 197 204 208 214 215 224 Maximale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 11'528 12'502 12'629 13'422 13'564 14'233 14'380 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 in % des koordinierten Lohnes 23.3% 25.3% 25.6% 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% Max. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 6'917 7'501 7'501 8'053 8'053 8'540 8'540 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 Max. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 2'306 2'500 2'500 2'684 2'684 2'847 2'847 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 17'100 17'100 17'100 17'500 17'500 17'500 17'500 18'000 17'900 18'100 17'900 18'600 18'500 18'800 18'600

7 Teuerungsanpassung der Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 2.7% 3.4% - 2.6% - 1.7% - 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 2.7% - - 1.2% - - - 1.4% 1.4% - - 2.2% 2.2% - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 1.4% - - 0.5% - - - 0.9% 0.9% - - 0.8% 0.8% - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.05% 0.05% 0.05% 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.03% 0.03% 0.03% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 111'240 111'240 111'240 113'940 113'940 113'940 113'940 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Minimaler Tageslohn 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 Täglicher Koordinationsabzug 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 Maximaler Tageslohn 284.80 284.80 284.80 291.70 291.70 291.70 291.70 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 11.90 11.90 11.90 12.15 12.15 12.15 12.15 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 189.90 189.90 189.90 194.45 194.45 194.45 194.45 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 5'933 5'933 5'933 6'077 6'077 6'077 6'077 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 29'664 29'664 29'664 30'384 30'384 30'384 30'384 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

9. Mai 2008

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 105

Sonderausgabe

637 Periodische Überprüfung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 06 83 www.bsv.admin.ch

08.037

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 105

Sonderausgabe

637 Periodische Überprüfung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen

Das BSV überprüft gemäss Artikel 44c BVV 2 jährlich die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen und erstattet dem Bundesrat Bericht. Es wird dabei wie im vergangenen Jahr bei den Aufsichtsbehör- den eine Umfrage durchführen, welche allerdings nur die Situation derjenigen Vorsorgeeinrichtungen aufzeigt, die eine Unterdeckung aufweisen.

Da es sich bei der Umfrage bei den Aufsichtsbehörden grundsätzlich um eine Vollerhebung aller sich in Unterdeckung befindlichen Vorsorgeeinrichtungen handelt, liegt diese Umfrage jeweils erst gegen Ende Jahr vor. Es besteht jedoch ein Interesse aller Beteiligten, beispielsweise von Verbänden, Poli- tik, Wirtschaft und betroffenen Behörden, bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Einschätzung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen vornehmen zu können.

Das BSV empfiehlt deshalb – wie bereits im Vorjahr – sich an der beiliegenden Umfrage zu beteiligen. Es handelt sich um den „Risiko-Check-up“, den die Complementa Investment-Controlling AG in Zusammenarbeit mit der AWP Soziale Sicherheit jährlich erstellt. Diese Analyse, basierend auf einheitlicher Erhebung und Berechnungen, ermöglicht es, die Risikofähigkeit der teilnehmenden Vor- sorgeeinrichtungen auszuwerten. Dabei werden Aktiven und Passiven per 31. Dezember 2007 analy- siert und es wird abgeklärt, ob die aktuelle Vermögenszusammensetzung, bzw. deren Risikopotential, mit den vorhandenen Reserven korrespondiert.

Je mehr Vorsorgeeinrichtungen sich an diesem Risiko-Check-up beteiligen, desto repräsentativer wird die Umfrage. Um eine möglichst gute Abdeckung zu erhalten, sind wir auf Ihre Mitarbeit angewiesen.

Sie können den Fragebogen auch elektronisch zusammen mit der Swissca Umfrage ausfüllen (nur ein Fragebogen). Nähere Angaben finden Sie auf unter: www.swisscanto-pk-studie.ch

An dieser Stelle möchten wir allen Vorsorgeeinrichtungen danken, welche bereits letztes Jahr die Um- frage unterstützt haben. Wir erhoffen uns für dieses Jahr eine noch breitere Mitwirkung, um die Situa- tion analysieren zu können.

Alle Teilnehmer erhalten die Auswertung der globalen Ergebnisse.

Ausserdem besteht für Sie die Möglichkeit, eine kassenindividuelle Kurzauswertung zu verlangen. Wir verweisen Sie dabei auf die durch die AWP Soziale Sicherheit festgelegten Konditionen.

Alle weiteren Angaben zum Risiko-Check-up sind dem beigelegten Fragebogen der AWP Soziale Sicherheit zu entnehmen.

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Soziale Sicherheit AWP

Risiko-Check-up für Pensionskassen Sehr geehrte Damen und Herren das Risiko ist, dass Ihre Kasse in eine Unter- deckung fallen könnte, und wie lange es allenfalls Mit der subprime-Krise wurde der Giftschrank der dauern dürfte, bis das finanzielle Gleichgewicht faulen Kredite geöffnet sowie die teilweise mass- wieder erreicht wird. lose Bedienung der Kredithebel entlarvt. Seither spielen die Finanzmärkte verrückt. Es gilt nun, kla- Die Teilnahme am Check-up ist kostenlos. Alle ren Kopf zu bewahren und insbesondere die Teilnehmenden erhalten die Auswertung der globa- Risiken emotionslos zu analysieren. len Ergebnisse. Abonnenten der AWP Soziale Sicherheit erhalten darüber hinaus eine kassenin- Ein Überblick über die tatsächliche finanzielle dividuelle Kurz-Auswertung gratis. Nicht- Lage ist somit nötiger denn je. Das Bundesamt Abonnenten erhalten diese ebenfalls, indem sie ein für Sozialversicherung (BSV) empfiehlt denn Abonnement subskribieren, als Abgeltung für die auch eine Teilnahme am Risiko-Check-up, lei- Wahrung des Datenschutzes, (siehe letzte Seite). stet doch diese Umfrage einen wesentlichen Bitte senden Sie uns den ausgefüllten Frage- Beitrag zur Information von Bundesrat und bogen bis spätestens 15. Juli 2008 an: Parlament, aber auch einer breiten Öffentlichkeit. AWP Wir rufen Sie deshalb auf, den kurzen Fragebogen z.H. Dr. Werner C. Hug auszufüllen. Sollten Sie den Fragebogen der Kramgasse 17 Swisscanto bereits ausgefüllt haben, werden Sie 3000 Bern 8 automatisch in unsere Umfrage einbezogen (siehe letzte Seite). AWP garantiert den Schutz Ihrer Daten im Rahmen des Redaktionsgeheimnisses. Ihre Daten Mit der Beantwortung des Fragebogens helfen Sie werden kodiert und bleiben für die Auswertung sich als verantwortlicher Stiftungsrat gleichzeitig anonym. Im übrigen wird auch die Schweige- auch selber. Gemäss Art. 50 BVV2 müssen Sie pflicht gemäss Artikel 86 BVG in jedem Falle nämlich «bei der Anlage des Vermögens in erster beachtet. Sämtliche Angaben werden ausschliess- Linie darauf achten, dass die Sicherheit der lich für die Untersuchung verwendet und auch nicht Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist.» an Dritte weitergegeben. In der Fachzeitschrift Es liegt somit in Ihrem eigenen Interesse, wenn AWP Soziale Sicherheit halten wir Sie stets auf Sie periodisch die Risikofähigkeit Ihrer dem Laufenden. Darüber hinaus organisieren wir Pensionskasse testen. Der Risiko-Check-up bie- je nach Lage und Bedarf Weiterbildungsseminare, tet Ihnen dazu ein geeignetes Instrument. mit dem Ziel, Ihnen Ihre Praxis zu erleichtern.

In Kooperation mit Complementa Investment- In Ihrem eigenen sowie im Gesamtinteresse Controlling AG und der Universität St. Gallen der Pensionskassen möchten wir Sie daher zur haben wir in den vergangenen 13 Jahren über Teilnahme am Risiko-Check-up ermutigen. Für 5000 kassen-individuelle Auswertungen zur Ihre Mitwirkung danken wir Ihnen auch im Namen Risikofähigkeit vorgenommen. Dabei werden des BSV im voraus. Aktiven und Passiven stichtagsbezogen analysiert und es wird abgeklärt, ob die aktuelle Vermögens- Mit freundlichen Grüssen zusammensetzung, bzw. deren Risikopotential mit AWP Soziale Sicherheit den vorhandenen Reserven korrespondiert, kurz: Dr. Werner C. Hug ob ausreichende Schwankungsreserven vor- Complementa Investment Controlling AG handen sind. Ebenfalls erfahren Sie, wie gross Dr. Benjamin Brandenberger

1. Bilanz per _______________________

Code

Marktwerte (nur

1.1 Aktiven ganze Franken)

Direkte Vermögensanlagen

1101 Flüssige Mittel und kurzfristige Anlagen (inkl. Festgelder) bei

Banken, Post und Versicherungsgesellschaften .....................

1120 Debitoren, Guthaben und Darlehen .....................

Anlagen beim Arbeitgeber

1103 Forderungen ..................... Aufteilung von Position

1118

1104 Beteiligungen, Aktien des Arbeitgebers .....................

Obligationen und Kassascheine

1105 inländische Schuldner ..................... 105 .....................

1106 ausländische Schuldner in Franken ..................... 106 .....................

1107 in Fremdwährungen ..................... 107 .....................

1108 W. & O. Anleihen ..................... 108 .....................

Hypotheken 1109 auf schweizerischen Liegenschaften ..................... 109 ..................... 1110 auf ausländischen Liegenschaften ..................... 110 ..................... Aktien und Partizipationsscheine* 1111 Schweiz * ohne Private Equity ..................... 111 ..................... und Hedge Funds

1112 Ausland ..................... 112 .....................

Liegenschaften, Grundstücke

1113 Schweiz ..................... 113 .....................

1114 Ausland ..................... 114 .....................

Alternative Anlagen

1115 Private Equity ..................... 115 .....................

1116 Hedge Funds ..................... 116 .....................

1121 Commodities ..................... 121 ......................

1117 Diverses (z.B. Edelmetalle und anderes) ..................... 117 ......................

Indirekte Vermögensanlagen Gemischt

1118 Ansprüche, Anteile und Beteiligungen bei Anlagestiftungen, - (BVV2-Anlagen)

fonds und Immobiliengesellschaften ..................... 118 ..................... Aktive Rechnungsabgrenzung

1122 Aktive Rechnungsabgrenzung .....................

Aktiven aus Versicherungsverträgen

1123 Aktiven aus Versicherungsverträgen .....................

1119 Total Aktiven

1.2 Passiven Aufteilung von

1218 Verbindlichkeiten ..................... Position 1218

218.1 Freizügigkeitsleistungen & Renten

218.1 .....................

218.2 Banken / Versicherungen 218.2 .....................

218.3 Andere Verbindlichkeiten 218.3 .....................

1219 Passive Rechnungsabgrenzung ..................... Aufteilung von

1214 Arbeitgeber- Beitragsreserve ..................... Position 1214

214.1 - ohne Verwendungsverzicht

214.1 .....................

214.2 - mit Verwendungsverzicht 214.2 .....................

1213 Nicht-technische Rückstellungen .....................

Aufteilung von 1215 Vorsorgekapitalien & techn. Rückstellungen ..................... Position 1215

215.1 Vorsorgekapital Aktive Versicherte**

215.1 .....................

215.2 Vorsorgekapital Rentner 215.2 .....................

215.4 Passiven aus Versicherungsverträgen 215.4 .....................

215.3 Technische Rückstellungen 215.3 .....................

1220 Wertschwankungsreserve ..................... **davon Altersgut-

1216 Sitftungskapital, Freie Mittel / Unterdeckung ..................... haben gem. BVG Auft. Pos.215.1

1217 Total Passiven (=Position 1119) .....................

2. Wie hoch war die zeitgewichtete Performance auf dem durchschnittlich investierten Kapital (Gesamtvermögen)?

Performance in % 2002 ......... 2005 ......... 2003 ......... 2006 ......... 2004 ......... 2007 .........

3. Welche Performance strebt Ihre Kasse langfristig an? ........% pro Jahr

4. Welches ist die Primatsform Ihrer Altersrenten? (Zutreffendes bitte ankreuzen)

Leistungsprimat technischer Zinssatz: ............%

Beitragsprimat reglementarische Mindestverzinsung der Altersguthaben (Aktive): ............%

technischer Zinssatz der Rentnerdeckungskapitalien: ............%

5. Wie gross war 2007 das Volumen der jährlichen Beitragszahlungen, die Ihre Pensionskasse vereinnahmen konnte?

Fr. ...........................................................................................................................................

6. Wie gross war 2007 das Volumen der jährlichen Rentenzahlungen und Kapitalleistungen, die Ihre Pensionskasse auszahlen musste?

Renten Fr. .................................... Kapital Fr. ...........................................

7. Wie gross waren 2007 die jährlichen Freizügigkeitsleistungen Ihrer Pensionskasse?

a) Freizügigkeitseinzahlungen Fr. ..............................................................

b) Freizügigkeitsauszahlungen Fr. ..............................................................

8. Wie gross war das gebundene Kapital (Pos. 1215) per Ende 2006 (Vorjahr)?

Fr. .................................................................................................................

9. Haben sich im Geschäftsjahr 2007 ausserordentliche Veränderungen im gebundenen Kapital ergeben (z.B. Verteilung freier Mittel, ausserordentliche vorzeitige Pensionierungen etc.)? Ja Nein Falls ja: Fr. .........................................................................................................................

10. Anzahl der Versicherten per 31.12.2007: Aktive: .........

Rentner: .........

11. Welcher Branche gehört Ihre Arbeitgeber-Firma an? (gemäss Eidg. Betriebszählung)

.......................................................................................................................................

12. Registrierung Ihrer Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 48 BVG? ja nein

13. Für öffentlich-rechtliche Pensionskassen: Besteht eine Staatsgarantie? ja nein

(in Fenstercouvert einstecken) Code Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie den ausgefüllten Fragebogen so rasch als möglich an uns zurück- senden, wollen wir doch eine Vorauswertung noch vor den Sommerferien vornehmen.

Auf alle Fälle senden Sie bitte den ausgefüllten Fragebogen bis spätestens 15. Juli 2008 an: AWP z.H. Dr. Werner C. Hug Kramgasse 17

3000 Bern 8

Zur Beantwortung von Fragen wenden Sie sich bitte an Complementa Investment-Controlling AG:

Andreas Niedermann oder Michael Brandenberger

Telefon: 071 / 313 84 84 Fax: 071 / 313 84 86

Wir sind bereits Abonnenten der AWP Soziale Sicherheit. Damit erhalten wir die kassenindividuelle Kurz-Auswertung und die Gesamtanalyse gratis. Wir wünschen eine kassenindividuelle Kurz-Auswertung unter Wahrung des Datenschutzes und erwerben damit ein Jahresabonnement (Fr. 350.–) der AWP Soziale Sicherheit. Dort werden die Gesamtergebnisse dargestellt. Wir wünschen lediglich den kostenlosen Bericht über die globalen Ergebnisse, verzichten damit auf eine kassenindividuelle Auswertung. Wir haben den Fragebogen von swisscanto bereits ausgefüllt. Die registrierte Nummer lautet:…………..

Bitte Entsprechendes ankreuzen. Danke Adresse der teilnehmenden Pensionskasse:

....................................................................................................

....................................................................................................

....................................................................................................

....................................................................................................

Telefon: ....................................................................................................

Fax: ....................................................................................................

Name der Kontaktperson, an welche die Antwort zu richten ist:

....................................................................................................

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

19. Mai 2008

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 106

Hinweise

638 Bericht über die berufliche Vorsorge von atypischen Arbeitnehmenden

639 Zusammenstellung der Mitteilungen: Steuern und berufliche Vorsorge (ABV)

640 Liste der gleichgeschlechtlichen Verbindungen und die Äquivalenz dieser Verbindungen mit der schweizerischen eingetragenen Partnerschaft

641 Neue Internetseite der Aufsicht Berufliche Vorsorge

Stellungnahmen

642 Abgangsentschädigung und Beiträge

Rechsprechung 643 Auslegung von Art. 4 Abs. 4 BVG im Zusammenhang mit der beantragten Barauszahlung eines Selbständigerwerbenden

644 Beschwerdelegitimation für eine Vorsorgeeinrichtung im UV-Verfahren

645 Zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 646 Zeitpunkt der Ablösung einer Invaliden- durch die Altersrente im Zusammenhang mit der Erhöhung des Frauenrentenalters

647 Einkäufe und nachfolgende Ehescheidung

648 Präzisierung der Rechtsprechung zur zeitlichen Konnexität

649 Wegen Gerichtsurteils rückwirkend vorzunehmende Anpassung des Jahreslohnes im Falle einer Invalidenrentenbezügerin

Anhang

650 Tabellen BVG-Altersguthaben

Erratum 651 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 104: Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 06 83 www.bsv.admin.ch

08.041

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 106

Hinweise

638 Bericht über die berufliche Vorsorge von atypischen Arbeitnehmenden

Der Bundesrat hat am 2. April 2008 von einem Bericht des BSV Kenntnis genommen, der sich mit der Situation der beruflichen Vorsorge von Personen mit häufig wechselnden und befristeten Anstel- lungen befasst und verschiedene Verbesserungsmöglichkeiten untersucht. Der Bericht wird veröffent- licht.

Der Bundesrat hat entsprechend den Schlussfolgerungen des Berichts beschlossen:

 Bei befristeten Anstellungen ist an einer minimalen Anstellungsdauer von 3 Monaten als Vo- raussetzung für die Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge festzuhalten, denn der Verzicht auf diese 3-Monatsfrist würde relativ hohe Verwaltungskosten und Beiträge im Vergleich zu relativ geringen Vorsorgeleistungen bewirken.

 Bei mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitseinsätzen beim gleichen Arbeitgeber werden die verschiedenen Anstellungszeiten zusammengerechnet, sofern die Unterbrechung einen bes- timmten Zeitraum (z.B. 3 Monate) nicht übersteigt.

Der Bundesrat hat das EDI beauftragt, eine entsprechende Verordnungsänderung vorzubereiten.

Internet-Link: http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&msg-id=18048

639 Zusammenstellung der Mitteilungen: Steuern und berufliche Vorsorge (ABV)

Auf der Internet-Seite des BSV kann unter:

http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/aktuell/index.html?lang=de

eine Zusammenstellung der Hinweise, Stellungnahmen des BSV und der Rechtsprechung über Steu- ern und berufliche Vorsorge abgerufen werden.

640 Liste der gleichgeschlechtlichen Verbindungen und die Äquivalenz dieser Verbindungen mit der schweizerischen eingetragenen Partnerschaft

In Ergänzung zu den Mitteilungen Nr. 95 Rz. 562 teilt das BSV mit, dass ein Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung unter dem Titel «Unions homosexuelles et leur équi- valence avec le partenariat enregistré suisse (Pays de l’UE et AELE + CAN, RCH, CY, HR, USA, H, IL, MK, PH, QUE, YU, CZ, RSM, SK, SLO, TR)» auf der Internetseite des Eidg. Justiz- und Polizeide- partements EJPD publiziert worden ist:

http://www.bj.admin.ch/etc/medialib/data/gesellschaft/eazw/weisungen/kreisschreiben_06.Par.0040.Fil e.tmp/Avis06-043.pdf

Dieses Dokument weist keine Rechtsverbindlichkeit auf und existiert nur auf Französisch.

Für weitere Informationen zur eingetragenen Partnerschaft siehe auch folgende Internetseite des BSV:

http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/aktuell/00369/index.html?lang=de

und des EJPD:

http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/gesellschaft/gesetzgebung/abgeschlossene_projekte0/ein getragene_partnerschaft.html

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 106

641 Neue Internetseite der Aufsicht Berufliche Vorsorge

Es existiert jetzt eine Internetseite des Kompetenzzentrums Aufsicht Berufliche Vorsorge des BSV: http://www.bsv.admin.ch/aufsichtbv/?lang=de

Stellungnahmen

642 Abgangsentschädigung und Beiträge

Die vom Arbeitgeber ausgerichtete Abgangsentschädigung gehört grundsätzlich zum massgebenden AHV-Lohn und ist folglich AHV-beitragspflichtig (siehe Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO, im Besonderen S. 98 Ziff. 2.1). Die Abgangsentschädigung ist jedoch bis zu einer Höhe von 53'040 Franken vom massgebenden Lohn ausgenommen, wenn sie vom Ar- beitgeber infolge Entlassung aus betrieblichen Gründen (Schliessung, Fusion oder Umstrukturierung) oder im Rahmen eines Sozialplans ausgerichtet wird (zu diesen beiden Ausnahmen siehe S. 40 ff.

Ziff. 2090 ff. WML).

Was die obligatorische berufliche Vorsorge angeht, so ist die Abgangsentschädigung als Bestandteil des massgebenden AHV-Lohns gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG grundsätzlich auch BVG-beitragspflichtig (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2005, S. 177 Rz 460). Einzige Ausnahme bildet die Bestimmung in Art. 3 Abs. 1 Bst. a BVV 2. Gemäss dieser Bestimmung kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom massgebenden AHV-Lohn abweichen, indem sie Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen. Allerdings darf sich die Vorsorgeeinrichtung laut Rechtsprechung nicht darauf beschränken, die abstrakt gehaltene Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Bst. a BVV 2 in ihr Regle- ment aufzunehmen. Es bedarf vielmehr einer konkret formulierten Reglementsbestimmung, in der die nicht in die Berechnung einzubeziehenden Lohnbestandteile aufgeführt werden (Urteil des EVG vom 30. April 2002, i.Sa. E.B., B 58/00, im Besonderen Erw. 2c, Zusammenfassung in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 63, S. 4; siehe auch Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, 2005, S. 326 ad Art. 3 BVV 2 und Stauffer, op. cit. S. 160 Rz. 432). Werden diese Anforderungen er- füllt, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Vorsorgeeinrichtung die Erhebung von BVG-Beiträgen auf der Abgangsentschädigung nicht vorschreiben.

Wenn sich die Vorsorgeeinrichtung dagegen damit begnügt, den abstrakt gehaltenen Art. 3 Abs. 1 Bst. a BVV 2 in ihr Reglement aufzunehmen, ohne die nicht zu berücksichtigenden Lohnbestandteile konkret aufzuführen, ist es unzulässig, keine Beiträge auf der Abgangsentschädigung zu erheben.

Rechsprechung 643 Auslegung von Art. 4 Abs. 4 BVG im Zusammenhang mit der beantragten Barauszahlung eines Selbständigerwerbenden

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2008 i.Sa. D. gegen Vorsorgestiftung X., B 134/06, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 4 Abs. 4 BVG)

Der 1961 geborene D. bewirtschaftete mit einem Mitpächter einen Landwirtschaftsbetrieb als einfache Gesellschaft. Nach Auflösung der einfachen Gesellschaft ergab sich für D. Finanzierungsbedarf für die Auszahlung des Eigenkapitals an den Mitpächter sowie für die Investition in eine neue Raufutteranla- ge. Zur Finanzierung wollte D. teilweise auf die im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge ange- sparten Mittel zurückgreifen, weshalb er die Risikoversicherungen sowie den Sparplan kündigte und die Barauszahlung der geäufneten Mittel verlangte. Die Vorsorgestiftung X. lehnte dies mit Hinweis auf Art. 4 Abs. 4 BVG ab. Das kantonale Gericht wies die von D. eingereichte Klage ab, worauf D. seinen Antrag auf Barauszahlung vor Bundesgericht erneuern liess.

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Strittig war vor Bundesgericht die Frage, ob D. berechtigt ist, nach Kündigung der freiwilligen beruflichen Vorsorge die Barauszahlung seines angesparten Alterskapitals zu verlangen, oder ob dieses auf eine Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen ist. Dies hängt von der Auslegung von Art. 4 Abs. 4 BVG ab.

Aus der Entstehungsgeschichte der genannten Bestimmung (insbesondere aus dem im Nationalrats- plenum unwidersprochen gebliebenen Votum des Präsidenten der nationalrätlichen Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit [Nationalrat Bortoluzzi]) ergibt sich nach dem Bundesgericht der eindeutige Wille des Gesetzgebers, die sonst gesetzlich (BVG, FZG) sehr streng normierte Zweckbin- dung von Mitteln der beruflichen Vorsorge bei der freiwilligen beruflichen Vorsorge von Selbständig- erwerbenden zu lockern, indem die Entnahme für betriebliche Investitionen ausgenommen ist. Dies kommt zwar im Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 BVG nicht explizit zum Ausdruck. Der Gesetzgeber hat die Entnahme von Beiträgen und Einlagen aus der Vorsorgeeinrichtung für betriebliche Investitionen je- doch nicht als Zweckentfremdung von Vorsorgemitteln qualifiziert und in diesem Sinne für betriebliche Investitionen einen Sonderfall geschaffen. In die gleiche Richtung deutet, dass sich das Bundesamt für Sozialversicherungen entsprechend dem Gang des Gesetzgebungsprozesses anschickte, eine Verordnungsbestimmung zu entwerfen, die mit dem Votum des Kommissionspräsidenten in Einklang steht (s. Entwurf der Änderungen der BVV 2 zum 3. Paket der 1. BVG-Revision, Art. 32a BVV 2, in der Vernehmlassungsvorlage [http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/archiv/presse/2005/d/0501120101.pdf]; Art. 32a BVV 2 fand in der Folge nicht Eingang in die BVV 2). Mangels einer Ausführungsbestimmung zu Art. 4 Abs. 4 BVG erscheint es dem Bundesgericht gerechtfertigt, die vorliegende Streitsache sinn- gemäss nach den in Art. 32a Entwurf BVV 2 genannten Kriterien zu beurteilen, wonach ein einmaliger Vorbezug, der bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen geltend gemacht werden kann, für Investitionen in den Betrieb verlangt werden kann. Steht ein Vorbezug zufolge Aus- tritts aus der Vorsorgeeinrichtung nicht mehr zur Diskussion, kann die Gesamtheit der Austrittsleistun- gen für Betriebsinvestitionen zur Barauszahlung gefordert werden.

Im vorliegenden Fall stellt die Erneuerung der Raufutteranlage eine klassische betriebliche Investition dar, welche der Erhaltung des Betriebes und letztlich der Existenzsicherung des Versicherten im Sin- ne der beruflichen Vorsorge dient. Die Voraussetzungen für die Barauszahlung sind diesbezüglich ohne weiteres erfüllt. Gleiches gilt, soweit Mittel aus der Vorsorgeeinrichtung für die Auszahlung des Geschäftspartners beansprucht werden, geht es dabei doch um Investitionen in das Inventar. Der Einsatz dieser Mittel dient letztlich ebenfalls der Betriebserhaltung und der Existenzsicherung, womit er auf der Ebene der beruflichen Vorsorge im weitesten Sinne anzusiedeln ist. Die Vorsorgestiftung X. ist daher zu verpflichten, dem Versicherten die gesamte Austrittsleistung inklusive gesetzliche oder reglementarische Zinsen bar auszubezahlen.

Bemerkung

Durch dieses Urteil ist die Antwort auf Frage 23 in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 86 Rz. 501 dahingehend zu relativieren, dass die Barauszahlung der von freiwillig versicherten Selb- ständigerwerbenden geäufneten Mittel zum Zwecke betrieblicher Investitionen zulässig ist, wenn ein Missbrauch auszuschliessen ist.

644 Beschwerdelegitimation für eine Vorsorgeeinrichtung im UV-Verfahren

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2008 i.Sa. SUVA gegen Pensionskasse X., 8C_13/2007, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 59 ATSG)

Das Bundesgericht hatte in diesem Verfahren einzig zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren, als die Pensionskasse X. den Einspracheentscheid der SUVA beim kan- tonalen Gericht angefochten hatte, erfüllt waren. Der Rechtsstreit betraf somit ausschliesslich die Fra-

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ge, ob eine Pensionskasse, welche dem Versicherten eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten hat, berechtigt ist, den Rentenentscheid der obligatorischen Unfallversicherung mit dem Antrag auf Erhöhung der Leistungen auf dem Rechtsmittelweg anzufechten.

Infolge der materiell-koordinationsrechtlichen Regelung ist der Entscheid des Unfallversicherers über seine Leistungspflicht regelmässig ausschlaggebend dafür, in welchem Umfang die Vorsorgeeinrich- tung Leistungen zu erbringen hat; der Entscheid des Unfallversicherers begründet somit nicht die grundsätzliche Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung, beeinflusst diese jedoch in quantitativer Hin- sicht. Damit ist die Vorsorgeeinrichtung auf Grund der von Gesetz und Verordnung geschaffenen Ordnung durch die unfallversicherungsrechtliche Anspruchsbeurteilung direkter berührt im Sinne von Art. 59 ATSG als beispielsweise das für die Ausrichtung von Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen, dessen mögliche Beanspruchung davon abhängt, ob die Leistungseinstellung den Existenzbedarf der versicherten Person gefährdet. Mit Blick auf die in der bisherigen Rechtsprechung beurteilten ver- gleichbaren Sachverhalte ist somit die Frage, ob der Vorsorgeeinrichtung, welche eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten hat, aus der (ganzen oder teilweisen) Leistungsverweigerung durch den Unfallversicherer - neben dem gegebenen tatsächlichen (wirtschaftlichen) Interesse an der Beschwerdeführung - ein unmittelbarer Nachteil erwachse, zu bejahen. Aus dieser Beurteilung folgt, dass der Vorsorgeeinrichtung die Beschwerdelegitimation nach Art. 59 ATSG einzuräumen ist.

645 Zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008 i.Sa. Pensionskasse X. gegen A., BGE 134 V 64 [B 10/07]; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2)

Das Bundesgericht hatte in diesem Verfahren massgeblich darüber zu befinden, wie das in der Über- versicherungsberechnung gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 anzurechnende „zumutbarerweise erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen“ zu ermitteln ist.

Zusammenfassend kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Prü- fung der Frage, ob und in welchem Umfang die Invalidenleistung aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für eine Teilinvalidität zu einer Überentschädigung führt, von der Vermutung ausgehen darf, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt. Sie hat vorgängig jedoch der versicherten Person das rechtliche Gehör mit Bezug auf persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevan- ten Arbeitsmarkt zu gewähren. Die versicherte Person trifft eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht, indem sie die persönlichen Umstände und die Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, im Überentschädi- gungsverfahren zu behaupten, zu substantiieren und dafür soweit möglich Beweise anzubieten hat, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen.

Bemerkung

Dieses Urteil relativiert die in den Mitteilungen Nr. 82 Rz. 478 publizierte Stellungnahme.

646 Zeitpunkt der Ablösung einer Invaliden- durch die Altersrente im Zusammenhang mit der Erhöhung des Frauenrentenalters

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2008 i.Sa. BSV gegen D. und Personalvor- sorgestiftung X., 9C_770/2007; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 13 BVG und Art. 62a Abs. 1 BVV 2)

Die im März 1944 geborene D. bezieht seit September 1999 von der Personalvorsorgestiftung X. eine halbe Invalidenrente. Im April 2006 teilte die Stiftung D. mit, dass ihr ab 1. April 2006 anstelle der Inva-

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liden- eine Altersrente aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet werde. Das kantonale Gericht hiess die von D. eingereichte Klage teilweise gut, indem es die Stiftung verpflichtete, D. die bisherige Invaliden- rente bis Ende März 2008 auszuzahlen und ihr danach die gesetzlichen und reglementarischen Alters- leistungen auszurichten; gegen diesen Entscheid führte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Beschwerde ans Bundesgericht.

Einziger Streitpunkt vor Bundesgericht bildete die Frage nach dem Zeitpunkt der Ablösung der Invali- den- durch die Altersrente. Während sich das kantonale Gericht auf Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG in Ver- bindung mit Art. 62a Abs. 1 BVV 2 stützt und diesen Zeitpunkt zwingend auf das Erreichen des or- dentlichen AHV-Rentenalters 64 für Frauen festlegt (März 2008), berufen sich BSV und D. auf Art. 9 und 14 Abs. 6 des anwendbaren Reglements, wonach der Anspruch auf die Invalidenrente u.a. dann erlischt, wenn das reglementarische ordentliche Rentenalter von 65 erreicht ist (März 2009).

Das BVG erlaubt den Vorsorgeeinrichtungen in den Mindestvorschriften (Art. 13 Abs. 2 BVG) aus- drücklich, das Rentenalter in den Reglementen abweichend von der gesetzlichen Lösung festzulegen, sofern die Mindestansprüche der Versicherten gewahrt bleiben (BGE 133 V 575 Erw. 5). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Gesetzesmaterialien und wird ebenfalls in der Literatur so vertreten. Demzufolge erweist sich die Reglementsbestimmung, wonach das ordentliche Rücktrittsalter für Frau- en am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahres erreicht wird, als bundesrechtskonform. Da weiter die BVG-Mindestansprüche eingehalten werden, wird auch die BVG-Invalidenrente erst am 1. April 2009 durch die BVG-Altersrente abgelöst.

647 Einkäufe und nachfolgende Ehescheidung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 4. März 2008, i. Sa. M. gegen W. und Vorsorgestiftung X, 9C_865/2007; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 22 Abs. 3 FZG und 198 ZGB)

Der Appellationshof des Kantons Genf verfügte die hälftige Teilung des Guthabens der beruflichen Vorsorge, das der Ehegatte M. während der Ehe ansparte, und überwies das Dossier zur Festsetzung der Höhe der Austrittsleistungen und zur Vornahme der Teilung ans kantonale Sozialversicherungsge- richt. Die Vorsorgestiftung X. gab an, dass die von M. zwischen dem 17. Februar 1979 und dem 2. September 2005 angesparten Leistungen 2'775'178 Franken betragen. Diese wurden teilweise zwi- schen 1997 und 2004 mit 359'075 Franken eingekauft. M. reichte eine Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des kantonalen Sozialversicherungsgerichts ein und verlangte die Aufhebung desselben sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese die zu teilende Austrittsleistung abzüglich der zwischen 1997 und 2004 eingekauften Summen und der entsprechenden Zinsen festlege.

Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen (Art. 22 Abs. 3 FZG).

Im vorliegenden Fall hielt das kantonale Urteil als zu teilende Leistungen von M. den Betrag von 2'775'178 Franken fest, also das gesamte Guthaben, das dieser während der Ehe angespart hat, und äusserte sich nicht zu den zwischen 1997 und 2004 getätigten Einkäufen. Da die Vorinstanz diesen Punkt nicht prüfte und die Feststellung erforderlicher Sachverhalte unterliess, verletzte sie das Bun- desrecht, ohne dass das Bundesgericht die Frage entscheiden oder den Sachverhalt ergänzen kann.

Aufgrund des Dossiers steht fest, dass Einkäufe in der Höhe von 359'075 Franken getätigt wurden, aber es sagt nichts darüber aus, ob diese aus Mitteln finanziert wurden, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen Eigengut wären, da der Güterstand der Ehegatten in diesem Punkt nicht bestimmend ist. Folglich wird die Beschwerde gutgeheissen, und zwar in dem

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Sinne, dass das kantonale Urteil aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

648 Präzisierung der Rechtsprechung zur zeitlichen Konnexität

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2007 i.Sa. Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung gegen N., BGE 134 V 20 [9C_249/2007]; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 23 lit. a BVG)

In diesem Entscheid verdeutlichte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum zeitlichen Zusam- menhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Erwerbsunfähigkeit: Während für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich ist, hat sich der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität, als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung, nach der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepass- ten zumutbaren Tätigkeit zu beurteilen. Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungs- profil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen jedoch bezogen auf die angestamm- te Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens ermöglichen. Soweit in früheren Entscheiden der Begriff des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und später eingetretener Erwerbsunfähigkeit verwendet worden war, kann dar- an nicht festgehalten werden (insbesondere B 35/05 vom 9. November 2005, B 49/00 vom 7. Januar

2003 und B 46/06 vom 29. Januar 2007).

649 Wegen Gerichtsurteils rückwirkend vorzunehmende Anpassung des Jahreslohnes im Falle einer Invalidenrentenbezügerin

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2008 i.Sa. BVG-Sammelstiftung X. gegen S., 9C_568/2007; Urteil in deutscher Sprache)

Die 1974 geborene S. wurde ab 17. März 1998, während ihres Vorsorgeverhältnisses mit der BVG- Sammelstiftung X., dauernd zu 50 % arbeitsunfähig, weshalb sie ab 1. April 1999 eine halbe und ab 1. Oktober 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezog. Die BVG-Sammelstiftung X. richte- te ihrerseits ab 1. Juni 1999 Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus, ab 1. Oktober 2000 aufgrund einer Invalidität von 100 %. Bemessungsgrundlage bildete der nach dem Arbeitsvertrag für das Jahr 1998 geschuldete Lohn. Aufgrund von drei Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2001 betreffend Lohnklagen gegen den Kanton wegen Verletzung des verfassungsrechtlichen Geschlechterdiskriminierungsverbots und Verstosses gegen das Gleichstellungsgesetz sowie einer darauf gestützten Vereinbarung erhielt S. im Februar 2002 eine Lohnnachzahlung für die Jahre 1996 bis 2001 von insgesamt Fr. 33'839.90; davon entfiel der Betrag von Fr. 8'358.05 auf das Jahr 1998. Nachdem die Vorsorgeeinrichtung die Neuberechnung der Invalidenrente ab Rentenbeginn unter Be- rücksichtigung der Lohnnachzahlung abgelehnt hatte, liess die Versicherte dies mit Klage beim kanto- nalen Gericht beantragen. Das kantonale Gericht hiess die Klage gut, worauf die Vorsorgeeinrichtung Beschwerde ans Bundesgericht führte und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Feststellung, dass die Lohnnachzahlung keine Erhöhung der laufenden Invalidenrente bewirke, bean- tragte.

Streitig ist vor Bundesgericht, ob die im Februar 2002 erfolgte Lohnnachzahlung für 1998 von Fr. 8'358.05 bei der Berechnung der Invalidenrente zu berücksichtigen ist, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Leistungsbeginns, was die Vorinstanz bejaht hat.

Das Bundesgericht erwägt, dass sich der Jahreslohn nach den anwendbaren reglementarischen Be- stimmungen prospektiv nach dem ab 1. Januar eines Kalenderjahres vereinbarten festen Jahresein-

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kommen bestimmt. Daher zählt zum Jahreslohn jeder am 1. Januar bestehende Anspruch auf Lohn für im betreffenden Kalenderjahr geleistete bzw. zu leistende Arbeit. Wird ein solcher Anspruch erst später – gerichtlich – festgestellt, bildet eine dadurch ausgelöste Lohnnachzahlung Bestandteil des Jahreslohnes des betreffenden Jahres. Der Rechtsgrund für den (zusätzlichen) Lohnanspruch ist nicht von Belang. Die S. nachträglich ausgerichtete Lohnnachzahlung für das Jahr 1998 im Umfang von Fr. 8'358.05 hat als am 1. Januar 1998 nach Arbeitsvertrag geschuldet zu gelten und bildet daher Be- standteil des Jahreslohnes; sie ist somit bei der Berechnung der Invalidenrente ab Anspruchsbeginn zu berücksichtigen und die Beschwerde ist insofern abzuweisen. Nicht zu prüfen war im Übrigen in diesem Verfahren, ob auf der rentenwirksamen Lohnnachzahlung für 1998 Risikoversicherungsprä- mien geschuldet sind.

Anhang

650 Tabellen BVG-Altersguthaben

Die Tabellen zeigen für eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG seit dem 1.Januar desjenigen Kalenderjahres, das dem 24. Geburtstag folgt (Beginn des Sparprozesses) aber frühestens seit dem 1.Januar 1985 das minimale und das maximale Altersguthaben BVG, das am Ende jedes Kalender- jahres seit 1985 erworben wurde. Dies für Männer und Frauen entsprechend dem Alter, das sie 2008 erreichten ( Differenz zwischen laufendem Kalenderjahr und Geburtsjahr). Das minimale Altersgutha- ben entspricht einer Person, die jedes Jahr mit dem minimalen koordinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersguthaben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem gesetzlich vorgegebenen maximalen koordinierten Lohn versichert war.

Um die genaue Situation eines Versicherten zu ermitteln, muss man immer seine BVG- Schattenrechnung zu Rate ziehen, die seine Vorsorgeeinrichtung führt.

Die folgenden Tabellen erlauben aber, das auf den 31.Dezember jeden Jahres von 1985 bis 2008 erworbene Altersguthaben abzuschätzen. Dies kann nützlich sein, um

 Die Höhe einer neuen Invalidenrente oder Hinterlassenenrente zu schätzen, denn wenn man das erworbene Altersguthaben kennt, kann man leicht das projektierte Altersguthaben bestimmen und damit die BVG-Invalidenrente

 Den BVG-Teil bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln (ihre Leistungen gehen über die minimalen BVG-Leistungen hinaus)

 Im Fall von Freizügigkeit, Scheidung oder Wohneigentumsförderung die Höhe des Altersgut- habens zu kontrollieren

 Den maximal möglichen Einkauf beim Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung zu schätzen, deren Vorsorgeplan mit dem BVG berechnet ist.

Anwendungsbeispiele finden sich im Dokument „technische Aspekte der obligatorischen beruflichen Vorsorge“, das unter der Internetadresse

http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/00039/index.html?lang=de

verfügbar ist.

Seit 2002 können Frauen nach dem Rücktrittsalter bis zum Alter 63 weiterarbeiten und dem BVG un- terstellt sein gemäss eines Bundesgesetzes bzgl. der Fortführung der Versicherung für Frauen vom

23.03.01 (aufgehoben am 1.1.2005).

Seit dem 1.1.2005 gilt für Frauen das Rücktrittsalter 64, die Altersklassen mit gleichem Gutschriften- satz entsprechen denjenigen der Männer.

Das individuelle Altersguthaben liegt entsprechend der Höhe des versicherten Lohnes zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert in den folgenden Tabellen.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Minimalwert für die Männer Alter Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Minimalwert für Männer (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2008 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 470 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 463 708 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 701 952 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 939 1'197 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 1'183 1'448 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 1'429 1'700 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 1'685 1'963 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 1'944 2'230 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 2'214 2'507 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 2'492 2'892 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 1'932 2'206 2'487 2'881 3'291 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 1'939 2'204 2'485 2'870 3'273 3'694 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 1'931 2'216 2'487 2'872 3'266 3'679 4'112 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 1'909 2'202 2'495 2'867 3'261 3'665 4'089 4'533 40 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'887 2'179 2'483 2'880 3'261 3'665 4'079 4'513 4'968 41 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'860 2'146 2'448 2'855 3'264 3'654 4'068 4'492 4'936 5'403 42 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'807 2'090 2'385 2'789 3'210 3'631 4'029 4'452 4'886 5'340 5'818 43 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'758 2'037 2'329 2'724 3'142 3'577 4'010 4'416 4'849 5'293 5'757 6'247 44 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'696 1'973 2'261 2'653 3'061 3'492 3'941 4'385 4'801 5'243 5'697 6'171 6'672 45 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'643 1'912 2'197 2'584 2'989 3'410 3'855 4'318 4'775 5'199 5'652 6'115 6'600 7'278 46 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'583 1'850 2'127 2'511 2'910 3'328 3'762 4'222 4'700 5'169 5'602 6'064 6'538 7'199 7'894 47 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'531 1'789 2'065 2'438 2'834 3'246 3'678 4'126 4'600 5'093 5'575 6'017 6'490 7'136 7'812 8'524 48 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 1'996 2'367 2'752 3'161 3'586 4'031 4'493 4'982 5'490 5'985 6'436 7'081 7'742 8'433 9'162 49 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 2'080 2'454 2'844 3'256 3'685 4'134 4'600 5'093 5'606 6'105 6'717 7'369 8'037 8'735 9'472 50 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'814 2'168 2'546 2'939 3'355 3'788 4'241 4'712 5'209 5'727 6'387 7'006 7'665 8'340 9'046 9'792 51 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'554 1'898 2'256 2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644 9'358 10'112 52 145 302 465 641 824 1'025 1'306 1'629 1'976 2'337 2'721 3'121 3'545 3'985 4'446 4'925 5'586 6'272 6'951 7'582 8'256 8'946 9'667 10'430 53 145 302 465 641 824 1'097 1'381 1'707 2'057 2'421 2'809 3'212 3'639 4'083 4'548 5'182 5'853 6'551 7'238 7'876 8'557 9'254 9'983 10'755 54 145 302 465 641 892 1'168 1'454 1'782 2'136 2'503 2'894 3'301 3'732 4'179 4'799 5'443 6'124 6'833 7'530 8'174 8'862 9'567 10'304 11'084 55 145 302 465 709 962 1'241 1'530 1'861 2'218 2'589 2'983 3'393 3'828 4'429 5'058 5'713 6'405 7'124 7'831 8'481 9'177 9'890 10'635 11'524 56 145 302 530 776 1'032 1'314 1'606 1'940 2'300 2'674 3'072 3'486 4'073 4'684 5'323 5'988 6'691 7'423 8'139 8'796 9'500 10'221 11'074 11'975 57 145 367 597 846 1'105 1'389 1'685 2'022 2'385 2'763 3'164 3'727 4'324 4'945 5'595 6'271 6'985 7'728 8'454 9'119 9'831 10'657 11'520 12'433 58 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'104 2'470 2'851 3'402 3'974 4'581 5'212 5'872 6'560 7'286 8'040 8'776 9'449 10'265 11'103 11'977 12'903 59 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'104 2'470 2'992 3'548 4'127 4'739 5'377 6'044 6'738 7'471 8'233 8'976 9'747 10'572 11'416 12'298 13'233 60 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'104 2'611 3'139 3'701 4'285 4'904 5'548 6'222 6'924 7'664 8'434 9'278 10'056 10'888 11'741 12'631 13'575 61 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'239 2'752 3'285 3'853 4'443 5'069 5'719 6'400 7'108 7'856 8'727 9'580 10'365 11'205 12'065 12'964 13'917 62 207 431 665 916 1'178 1'465 1'883 2'364 2'881 3'420 3'993 4'589 5'220 5'877 6'564 7'279 8'127 9'008 9'870 10'662 11'509 12'377 13'283 14'245 63 207 431 665 916 1'178 1'585 2'008 2'494 3'016 3'560 4'139 4'741 5'378 6'041 6'735 7'547 8'405 9'298 10'170 10'968 11'823 12'699 13'613 14'584 64 207 431 665 916 1'290 1'702 2'130 2'620 3'148 3'697 4'281 4'889 5'532 6'201 6'992 7'814 8'683 9'587 10'468 11'273 12'136 13'020 13'942 14'922 65 207 431 665 1'029 1'407 1'824 2'256 2'752 3'285 3'839 4'429 5'043 5'692 6'457 7'258 8'091 8'971 9'886 10'777 11'590 12'460 13'352 14'282 15'272

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Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Maximalwert für die Männer Alter Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Maximalwert für Männer (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2008 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 7'998 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'879 12'040 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 11'911 16'183 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 15'728 20'105 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 19'631 24'116 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 23'566 28'159 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 27'658 32'363 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 31'810 36'630 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 36'129 41'067 35 0 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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Minimalwert für die Frauen Alter Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Minimalwert für Frauen (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2008 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 470 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 463 708 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 701 952 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 939 1'197 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 1'183 1'448 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 1'429 1'700 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 1'685 1'963 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 1'944 2'230 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 2'214 2'507 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 2'492 2'892 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 2'027 2'303 2'587 2'983 3'396 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 2'034 2'396 2'682 3'071 3'480 3'907 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 2'024 2'406 2'777 3'169 3'571 3'991 4'433 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 2'002 2'391 2'785 3'164 3'566 3'977 4'408 4'861 40 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'978 2'366 2'769 3'176 3'564 3'976 4'397 4'839 5'303 41 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'951 2'330 2'733 3'151 3'570 3'967 4'388 4'821 5'273 5'749 42 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'897 2'274 2'666 3'082 3'514 3'945 4'350 4'782 5'224 5'686 6'174 43 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'847 2'220 2'610 3'016 3'445 3'892 4'335 4'749 5'191 5'643 6'115 6'615 44 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'784 2'154 2'538 2'941 3'360 3'804 4'265 4'720 5'143 5'594 6'056 6'539 7'050 45 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'730 2'090 2'472 2'870 3'286 3'719 4'177 4'653 5'120 5'552 6'013 6'486 6'980 7'669 46 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'667 2'025 2'397 2'791 3'201 3'631 4'078 4'550 5'041 5'521 6'120 6'595 7'083 7'757 8'468 47 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'615 1'962 2'332 2'716 3'123 3'546 3'990 4'451 4'938 5'444 6'096 6'708 7'198 7'862 8'556 9'288 48 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'554 1'898 2'256 2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644 9'358 10'112 49 145 302 465 641 824 1'025 1'306 1'629 1'976 2'337 2'721 3'121 3'545 3'985 4'446 4'925 5'586 6'272 6'951 7'582 8'256 8'946 9'667 10'430 50 145 302 465 641 824 1'097 1'381 1'707 2'057 2'421 2'809 3'212 3'639 4'083 4'548 5'182 5'853 6'551 7'238 7'876 8'557 9'254 9'983 10'755 51 145 302 465 641 892 1'168 1'454 1'782 2'136 2'503 2'894 3'301 3'732 4'179 4'799 5'443 6'124 6'833 7'530 8'174 8'862 9'567 10'304 11'084 52 145 302 465 709 962 1'241 1'530 1'861 2'218 2'589 2'983 3'393 3'828 4'429 5'058 5'713 6'405 7'124 7'831 8'481 9'177 9'890 10'635 11'425 53 145 302 530 776 1'032 1'314 1'606 1'940 2'300 2'674 3'072 3'486 4'073 4'684 5'323 5'988 6'691 7'423 8'139 8'796 9'500 10'221 10'974 11'773 54 145 367 597 846 1'105 1'389 1'685 2'022 2'385 2'763 3'164 3'727 4'324 4'945 5'595 6'271 6'985 7'728 8'454 9'119 9'831 10'560 11'321 12'130 55 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'104 2'470 2'851 3'402 3'974 4'581 5'212 5'872 6'560 7'286 8'040 8'776 9'449 10'169 10'907 11'677 12'594 56 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'104 2'470 2'992 3'548 4'127 4'739 5'377 6'044 6'738 7'471 8'233 8'976 9'747 10'475 11'220 12'098 13'027 57 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'104 2'611 3'139 3'701 4'285 4'904 5'548 6'222 6'924 7'664 8'434 9'278 10'056 10'792 11'642 12'530 13'471 58 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'239 2'752 3'285 3'853 4'443 5'069 5'719 6'400 7'108 7'856 8'727 9'580 10'365 11'205 12'065 12'964 13'917 59 207 431 665 916 1'178 1'465 1'883 2'364 2'881 3'420 3'993 4'589 5'220 5'877 6'564 7'279 8'127 9'008 9'870 10'662 11'509 12'377 13'283 14'245 60 207 431 665 916 1'178 1'585 2'008 2'494 3'016 3'560 4'139 4'741 5'378 6'041 6'735 7'547 8'405 9'298 10'170 10'968 11'823 12'699 13'613 14'584 61 207 431 665 916 1'290 1'702 2'130 2'620 3'148 3'697 4'281 4'889 5'532 6'201 6'992 7'814 8'683 9'587 10'468 11'273 12'136 13'020 13'942 14'922 62 207 431 665 1'029 1'407 1'824 2'256 2'752 3'285 3'839 4'429 5'043 5'692 6'457 7'258 8'091 8'971 9'886 10'777 11'590 12'460 13'352 14'282 15'272 63 207 431 773 1'141 1'524 1'945 2'383 2'883 3'421 3'981 4'577 5'197 5'942 6'717 7'528 8'372 9'263 10'190 11'091 11'910 12'788 13'688 14'627 15'626 64 207 453 795 1'164 1'548 1'970 2'409 2'910 3'450 4'011 4'608 5'316 6'066 6'846 7'662 8'512 9'408 10'341 11'247 12'069 12'951 13'856 14'799 15'803

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Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Maximalwert für die Frauen Alter Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Maximalwert für Frauen (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2008 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 7'998 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'879 12'040 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 11'911 16'183 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 15'728 20'105 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 19'631 24'116 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 23'566 28'159 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 27'658 32'363 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 31'810 36'630 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 36'129 41'067 35 0 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14'658 18'844 23'438 28'215 33'664 39'523 45'615 54'424 63'585 73'292 83'388 93'960 104'954 116'568 128'647 140'424 151'180 163'183 175'486 188'326 203'649 56 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 28'215 33'664 39'523 47'871 56'770 66'025 75'830 86'027 96'704 107'809 119'537 131'734 143'612 155'958 168'081 180'507 195'163 210'674 57 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 28'215 33'664 41'779 50'218 59'210 68'563 78'469 88'772 99'559 110'777 122'624 134'945 148'446 160'902 173'148 187'345 202'173 217'876 58 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 28'215 35'824 44'025 52'554 61'640 71'090 81'097 91'505 102'401 113'733 125'699 139'626 153'279 165'843 179'858 194'223 209'222 225'119 59 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 30'135 37'821 46'102 54'714 63'886 73'426 83'527 94'032 105'029 116'466 130'024 144'124 157'923 170'592 184'725 199'212 214'336 230'374 60 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 25'358 32'132 39'897 48'261 56'960 66'222 75'855 86'053 96'659 107'762 120'756 134'485 148'764 162'714 175'490 189'746 204'358 219'611 235'794 61 3'312 6'900 10'632 14'658 20'644 27'230 34'079 41'922 50'367 59'150 68'500 78'224 88'517 99'221 111'873 125'032 138'932 153'389 167'489 180'373 194'750 209'488 224'869 241'197 62 3'312 6'900 10'632 16'458 22'516 29'177 36'104 44'028 52'557 61'427 70'868 80'687 91'079 103'319 116'135 129'463 143'541 158'182 172'438 185'433 199'937 214'804 230'318 246'796 63 3'312 6'900 12'360 18'255 24'385 31'121 38'125 46'130 54'744 63'701 73'233 83'147 95'069 107'469 120'451 133'952 148'209 163'037 177'451 190'559 205'191 220'189 235'838 252'468 64 3'312 7'246 12'720 18'629 24'774 31'525 38'546 46'568 55'198 64'174 73'725 85'055 97'054 109'533 122'598 136'185 150'531 165'452 179'944 193'108 207'804 222'868 238'583 255'288

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Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 106

Erratum 651 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 104: Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten

Mehrere Fehler haben sich leider in die im Anhang zu Bulletin Nr. 104 veröffentlichten Tabellen in der Papierversion eingeschlichen. Sie betreffen den kumulierten Anpassungssatz der Risikorenten. Die nachstehenden neuen Tabellen ersetzen die fehlerhaften.

Die Internet-Version der Mitteilungen Nr. 104 wurde bereits korrigiert.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

12. August 2008

Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 107

Hinweise 652 Verbesserung für atypische Arbeitnehmende : Änderung der Verordnung BVV 2 (ab 1.1.2009) 653 Invalidität: Verweis in Art. 26 Abs. 1 BVG auf die Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1-3 IVG 654 Internet: chronologische Tabelle: Link zu jeder der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge

Stellungnahme 655 Fragen zu Art. 1j und 1k BVV 2 bezüglich atypische Arbeitnehmende (ab 1.1.2009)

Rechtsprechung 656 Keine Zustimmung des Ehegatten vonnöten bei Kapitalbezug von Altersleistungen ab Freizügigkeitskonto

657 Scheidung, Vorsorgefall und Lohnfortzahlungsanspruch

658 Anspruch der geschiedenen Frau auf den Versorgerschaden

659 Kein Anspruch auf Parteientschädigung für pensionskasseninterne Auseinandersetzung 660 Verrechnung der Barauszahlung der Austrittsleistung mit einer Schadenersatzforderung gegen den Versicherten in dessen Eigenschaft als Verwaltungsrat

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

08.056

Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 107

Hinweise 652 Verbesserung für atypische Arbeitnehmende : Änderung der Verordnung BVV 2 (ab 1.1.2009)

Der Bundesrat verbessert im Bereich der beruflichen Vorsorge die Situation von Arbeitnehmenden, die häufig die Stelle wechseln. Zu diesem Zweck hat er eine Verordnungsänderung beschlossen. Demnach werden Arbeitnehmende, die mehrere Arbeitseinsätze für denselben Arbeitgeber leisten, dem BVG unterstellt, wenn die Gesamtdauer der Einsätze 3 Monate übersteigt. Diese Massnahme tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.

Am 2. April 2008 wurde der Bericht des BSV über die berufliche Vorsorge von atypischen Arbeitneh- menden veröffentlicht. In der Folge hat der Bundesrat am 25. Juni 2008 beschlossen, dass Personen, die mehrere Arbeitseinsätze für denselben Arbeitgeber leisten, in der 2. Säule versichert werden, so- fern die Unterbrechungen zwischen den einzelnen Einsätzen für denselben Arbeitgeber höchstens 3 Monate dauern.

Heute werden aufeinanderfolgende Arbeitseinsätze für denselben Arbeitgeber nicht zusammenge- rechnet. Für eine Unterstellung muss jeder einzelne Einsatz ohne Unterbrechung länger als 3 Monate dauern. Eine Unterbrechung von wenigen Tagen reicht, um beim Abzählen der 3 Monate wieder bei Null anfangen zu müssen. Bisher kamen lediglich von Temporärfirmen beschäftigte Arbeitnehmende in den Genuss einer Regelung, nach der die verschiedenen Einsätze zusammengezählt werden.

Durch die Verordnungsänderung geniesst eine grössere Zahl von atypischen Arbeitnehmenden die Deckung durch die berufliche Vorsorge.

Im Folgenden publizieren wir diese Verordnungsänderung mit den entsprechenden Erläuterungen.

Nur der Text, der in der amtliche Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird, ist rechtsgültig: AS 2008 3551 (http://www.admin.ch/ch/d/as/2008/3551.pdf)

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Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 107

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Änderung vom 25. Juni 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 1984 1 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 1j Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. b Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer (Art. 2 Abs. 2 und 4 BVG)

1 Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt:

b. Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Artikel 1k;

Art. 1k Befristet angestellte Arbeitnehmer (Art. 2 Abs. 4 BVG) Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen sind der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn: a. das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; b. mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Un- ternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsan- tritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Atypische Arbeitnehmende: Kommentar zur Änderung von Art. 1j Abs. 1 Bst. b und zum neuen Art. 1k BVV 2

Am 2. April 2008 hat der Bundesrat den Bericht des BSV «Prüfung eventueller Lösungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Unterstellung von Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverhältnissen unter die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss Art. 2 Abs. 4 erster Satz BVG» zur Kenntnis ge- nommen. Er gab dem Eidgenössischen Departement des Innern den Auftrag, eine Änderung der BVV 2 auszuarbeiten, damit bei der Berechnung der Dreimonatsfrist, die für die Unterstellung unter das BVG massgebend ist, alle Arbeitsverträge beim selben Arbeitgeber und alle Einsätze für den gleichen Verleiher einbezogen werden 2 .

Gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 in der bisher gültigen Fassung sind Arbeitnehmer mit einem be- fristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so sind sie von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde.

1 SR 831.441.1 2 Link zur Pressemitteilung mit Bericht: http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&msg-id=18048

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Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 107

Mit der vorliegenden Änderung muss eine Person künftig dem BVG unterstellt werden, wenn die Ge- samtdauer der Arbeitsverhältnisse mit dem gleichen Arbeitgeber oder der Einsätze für den gleichen Verleiher drei Monate übersteigt, sofern kein Unterbruch zwischen diesen Anstellungsdauern länger als drei Monate dauert. Wenn eine Person mehrere Arbeitgeber hat, muss die Berechnung der Dauer der Anstellungen für jeden Arbeitgeber separat erfolgen.

Bis anhin begann für Angestellte von Arbeitgebern, die keine Verleihbetriebe 3 sind, die Berechnung der Dreimonatsfrist nach Ablauf jedes befristeten Arbeitsvertrags wieder bei Null, und zwar unabhän- gig von der Dauer des Unterbruchs bis zu einer allfälligen neuen Anstellung beim selben Arbeitgeber.

Die vorliegende Änderung sieht eine maximale Unterbrechungsfrist von drei Monaten vor statt der Frist von zwei Wochen, die zur Zeit für verliehene Arbeitnehmer angewandt wird 4 . Durch die Fristver- längerung auf drei Monate kann die Gefahr von Missbräuchen (Kettenverträge) 5 deutlich verringert werden. Die bisherige Unterbrechungsfrist von zwei Wochen erwies sich nämlich als unbefriedigend, da mit einer solchen Frist das Risiko grösser ist, dass ein Arbeitgeber versucht, die obligatorische Versicherung zu umgehen, indem er den Arbeitnehmer nach drei Monaten entlässt und ihn kurz nach Ablauf der zweiwöchigen Frist wieder anstellt.

Der neue Art. 1k BVV 2 regelt die Unterstellung unter die berufliche Vorsorge von Personen, die auf eine befristete Dauer angestellt sind. Er ergänzt den bisherigen Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2. Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 wird angepasst um diese neue Bestimmung ausdrücklich vorzubehalten.

Buchstabe a von Artikel 1k übernimmt den bisherigen Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 präzisiert jedoch die bisherige Formulierung durch den Zusatz „ohne Unterbrechung“, um den Fall einer Person, die ohne eine Unterbrechung arbeitet, von demjenigen mit einer oder mehreren Unterbrechungen zu unter- scheiden. Buchstabe a regelt den Fall, in dem eine Person ihre Arbeit mit einem befristeten Vertrag von höchstens drei Monaten aufnimmt, das Arbeitsverhältnis aber später ohne Unterbrechung über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird. In diesem Fall muss die betreffende Person von dem Tag an versichert werden, an dem die Verlängerung vereinbart wurde.

Buchstabe b regelt den Fall, in dem eine Person zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse oder Einsätze mit einem oder mehreren Unterbrüchen hat. In diesem Fall muss man prüfen, ob die Gesamtdauer der verschiedenen Anstellungen und Einsätze drei Monate übersteigt und ob keine Unterbrechung länger als drei Monate dauert. Wenn diese beiden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, erfolgt die Un- terstellung unter die obligatorische Versicherung. Wenn zum Beispiel eine Person einen ersten, auf einen Monat begrenzten Arbeitsvertrag hat, dann die Arbeit für zwei Monate unterbricht und schliess- lich im Rahmen eines zweiten auf drei Monate begrenzten Arbeitsvertrags für denselben Arbeitgeber arbeitet, muss sie zu Beginn des vierten Arbeitsmonats dem BVG unterstellt werden. Es kann jedoch vorkommen, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer schon im Voraus, d.h. vor Aufnahme der Arbeit, vereinbaren, dass die Gesamtdauer der Verträge drei Monate übersteigen wird. In diesem Fall beginnt die Unterstellung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses.

Die Höchstdauer von drei Monaten gilt für jede einzelne Unterbrechung und nicht für alle Unterbre- chungen zusammen. Die Unterbrechungsperioden werden also nicht kumuliert. Wenn zum Beispiel eine Person zuerst zwei Monate arbeitet, dann die Arbeit für einen Monat unterbricht, anschliessend noch einmal einen Monat für denselben Arbeitgeber arbeitet, dann wieder drei Monate unterbricht und

3 Gemäss Art. 2 BVV 2 gelten Arbeitnehmer, welche im Rahmen eines Personalverleihs gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih in einem Einsatzbetrieb beschäftigt sind, als Angestell- te des verleihenden Unternehmens. 4 Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) 2006/2 vom 31. Mai 2006 über die Geltung der BVG-Unterstellung für verliehene Arbeitnehmer: http://www.treffpunkt-arbeit.ch/dateien/Private_Arbeitsvermittlung/Geltung_der_BVG- Unterstellung_fuer_verliehne_Arbeitnehmer.pdf Siehe auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 91 vom 6. April 2006, Randziffer 529: http://www.sozialversicherungen.admin.ch/storage/documents/2529/2529_1_de.pdf 5 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 91, Randziffer 529, und BGE 119 V 46 Erw. 1c S. 48.

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schliesslich einen dritten Vertrag von zwei Monaten mit demselben Arbeitgeber hat, muss sie dem BVG unterstellt werden, denn keine der Unterbrechungen dauert länger als drei Monate.

653 Invalidität: Verweis in Art. 26 Abs. 1 BVG auf die Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1-3 IVG Auf den 1. Januar 2008 ist die 5. IV-Revision in Kraft getreten. Im Zuge dieser Revision wurde der bisherige Artikel 29 IVG geändert. Der alte Art. 29 Abs. 1 wurde nach Art. 28 Abs. 1 verschoben. Der bisherige Art. 29 Abs. 2 Satz 2 ist nun allein Art. 29 Abs. 2. Alt Art. 29 Abs. 2 Satz 1 ist neu Art. 29 Abs. 3. Der bisherige Art. 28 Abs. 1ter wurde neu zu Art. 29 Abs. 4.

Neu entsteht der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Art. 26 Abs. 1 BVG verweist für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen auf Art. 29 IVG. Daher wirken sich entsprechende Änderungen des IVG bezüglich Beginn des Anspruchs auch auf den Leistungsanspruch nach BVG aus (siehe Botschaft zu 5. IVG-Revision: BBl 2005 4459, Ziff 3.4; abruf- bar unter:

http://www.admin.ch/ch/d/ff/2005/4459.pdf).

Bei der Anpassung der BVG-Bestimmungen wurde der Verweis auf Art. 29 IVG in Art. 26 BVG Abs. 1 aber nicht geändert. Es liegt somit ein redaktionelles Versehen vor. Im Verweis müsste es somit heis- sen: "(Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1-3 IVG)".

In der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) wurde in der Zwischenzeit die entspre- chende Anpassung vorgenommen (siehe Fussnote 53 zu Art. 26 Abs. 1 BVG: Heute: Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1-3 IVG;

http://www.admin.ch/ch/d/sr/8/831.40.de.pdf).

Diese Änderung hat zur Folge, dass der Anspruch auf BVG-Invalidenleistungen frühestens nach Ab- lauf von 6 Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ent- steht, d.h. gleichzeitig mit dem Beginn der Invalidenrentenanspruchs der IV.

654 Internet: chronologische Tabelle: Link zu jeder der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge

In der chronologischen Tabelle der Mitteilungen wurden Internetlinks hinzugefügt, um so den direkten Zugriff zu den einzelnen Mitteilungen zu erhalten (siehe das EXCEL-Dokument auf der Internetseite Aktuell):

http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/aktuell/index.html?lang=de

Stellungnahme 655 Fragen zu Art. 1j und 1k BVV 2 bezüglich atypische Arbeitnehmende (ab 1.1.2009)

1. Wie lange kann die Unterbrechung zwischen zwei Arbeitseinsätzen für denselben Arbeit- geber maximal dauern?

Die maximale Unterbrechungsdauer zwischen zwei Einsätzen ist auf 3 Monate festgelegt, denn bei einer Pause von mehr als 3 Monaten kann man nicht mehr von einer kurzen Unterbrechung sprechen. Zur Vermeidung von Widersprüchen, Unklarheiten und Problemen bei der Anwendungspraxis gilt die Dreimonatsfrist sowohl für die Gesamtdauer der Einsätze als auch für die Unterbrechungsdauer zwi- schen den Einsätzen. Da gemäss Art. 1j und 1k BVV 2 ein Arbeitseinsatz, der länger als 3 Monate dauert, nicht mehr als kurzfristiger, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellter Einsatz gilt, wird auch die maximale Unterbrechungsdauer zwischen den Arbeitseinsätzen auf 3 Monate festge-

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legt. So ist eine Übereinstimmung zwischen dem Begriff des kurzfristigen Arbeitseinsatzes und jenem der kurzen Unterbrechung gewährleistet.

2. Gilt die Dreimonatsfrist nur innerhalb eines Kalenderjahrs?

Nein. Würde die Dreimonatsfrist innerhalb eines Kalenderjahrs angewendet, bestünde die Gefahr, dass dies ohne plausiblen Grund zu Ungleichbehandlungen führt. So würde zum Beispiel eine Person, die einen ersten Arbeitseinsatz von 2 Monaten im August/September und einen zweiten, gleich langen Einsatz im November/Dezember leistet, dem BVG unterstellt. Eine Person, die das erste Mal im Okto- ber/November und das zweite Mal im Januar/Februar des Folgejahrs arbeitet, würde dagegen nicht unterstellt, obwohl ihre Einsätze und die Unterbrechung dazwischen genau gleich lang sind wie bei der Person im ersten Fall. Es spielt keine Rolle, ob die aufeinanderfolgenden Einsätze alle im selben Jahr erfolgen oder sich auf zwei Jahre verteilen. Die Verteilung auf zwei Jahre ist kein ausreichender Grund, um die betroffene Person bezüglich Unterstellung unter das BVG anders zu behandeln.

3. Wann beginnt bei mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitseinsätzen mit Unterbrechungen die obligatorische Versicherung?

Die arbeitnehmende Person ist der beruflichen Vorsorge zu unterstellen, wenn die Gesamtdauer ihrer verschiedenen Arbeitseinsätze 3 Monate übersteigt und keine Unterbrechung länger als 3 Monate dauert. Die Unterstellung beginnt grundsätzlich zu Beginn des vierten Arbeitsmonats. Wird jedoch bereits im Voraus, d.h. vor dem ersten Arbeitstag, vereinbart, dass die arbeitnehmende Person insge- samt mehr als 3 Monate arbeiten wird, zum Beispiel dreimal 2 Monate mit Unterbrechungen von je- weils 2 Monaten, beginnt die Unterstellung zum selben Zeitpunkt wie das Arbeitsverhältnis.

Rechtsprechung 656 Keine Zustimmung des Ehegatten vonnöten bei Kapitalbezug von Altersleistungen ab Freizügigkeitskonto

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2008 i.Sa. S. gegen Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, 9C_212/2007, BGE 134 V 182; Urteil in deutscher Sprache)

Art. 37 Abs. 5 BVG, Art. 16 FZV

Streitig ist vor Bundesgericht, ob die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG Bundesrecht verletzt hat, in- dem diese die Auszahlung der Altersleistungen in Kapitalform an den Ehemann von S. ohne deren schriftliche Zustimmung vorgenommen hat.

Das Bundesgericht erwägt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Februar 2005 sein 60. Altersjahr zurückgelegt und ab diesem Zeitpunkt die für eine Auszahlung des Altersguthabens erforderliche Alterslimite gemäss Art. 16 FZV erreicht hat. Bei dieser Auszahlung handelt es sich nicht um eine Barauszahlung gemäss Art. 5 FZG, wie das kantonale Gericht zutreffend festgelegt hat. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat bereits mit Urteil vom 21. April 2005 (7B.22/2005) entschieden, dass Art. 16 FZV die Auszahlung der Altersleistungen betreffe und – an- ders als die Art. 5 FZG in Verbindung mit Art. 14 FZV für die dort geregelten Barauszahlungen – nach dem Wortlaut der Bestimmung keine Zustimmung des Ehegatten voraussetze. Zudem liege nach der Lehre auch keine gesetzliche Lücke vor, wenn die Zustimmung des Ehegatten nur für die Barauszah- lungsbegehren nach Art. 5 FZG, nicht aber für die Auszahlung von Altersleistungen in Kapital- statt Rentenform nötig sei. Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid die Frage offen gelassen, wie sich die Rechtslage aufgrund des mit der 1. BVG-Revision neu geschaffenen Art. 37 Abs. 5 BVG ver- hält.

Die schrittweise Einführung des schriftlichen Zustimmungserfordernisses durch den Gesetz- und Ver- ordnungsgeber zeigt deutlich, dass es sich nicht um eine vom Gericht zu füllende Lücke handelt. Auch

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mit der 1. BVG-Revision wurde kein allgemeines Zustimmungserfordernis des Ehegatten für sämtliche Kapitalabfindungen eingeführt; dabei handelt es sich aber um ein qualifiziertes Schweigen des Ge- setzgebers und nicht um eine richterlich zu füllende Gesetzeslücke. Da der Gesetz- und Verord- nungsgeber anlässlich der 1. BVG-Revision namentlich im Bereich des FZG und der FZV keine Ände- rungen vorgenommen hat, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Zustimmungsbedingung des Ehegatten für Auszahlungen von Altersleistungen in Kapitalform ab einem Freizügigkeitskonto. Die Auszahlung der Altersleistung durch die Beschwerdegegnerin ist demzufolge weder gesetzes- noch verordnungswidrig.

657 Scheidung, Vorsorgefall und Lohnfortzahlungsanspruch

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2008 i.Sa. M. und C. gegen Personalvorsor- gekasse/Ergänzungs-Vorsorgekasse X. AG, 9C_899/2007 und 9C_900/2007; Urteil in deutscher Sprache)

Art. 122/124 und Art. 141/142 ZGB; Art. 26 BVG

Strittig ist vor Bundesgericht, ob der zwischen den geschiedenen Ehepaaren vorzunehmende Vorsor- geausgleich nach Art. 122 oder Art. 124 ZGB durchzuführen sei und damit auch die Frage der Zuständigkeit des Scheidungs- oder Berufsvorsorgegerichts.

Das Bundesgericht hält unter anderem fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, im massgebenden Zeitpunkt (Rechtskraft des Scheidungsurteils: 13. Juni 2007) sei ein Vorsorgefall des Mannes klar absehbar gewesen, weil dieser Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung bei einer 30-prozentigen Arbeitsfähigkeit bezogen habe, vom Arbeitgeber für die festgestellte Arbeitsfä- higkeit von 30 % bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung freigestellt worden sei und sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet habe, weshalb mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit ein Leistungsfall für die Vorsorgeeinrichtung entstehe.

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen in der beruflichen Vorsorge aufgeschoben werden kann, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Wenn die Vorinstanz somit ohne weiteres davon ausgeht, dass mit der zu erwar- tenden rückwirkenden Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung auch ein Vorsorgefall im Sinne der beruflichen Vorsorge eintritt, so ist dies rechtsfehlerhaft; entscheidend ist vielmehr, ob der Versicherte einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, damit sie im Sinne der Erwägungen das Vorliegen eines Vorsorgefalles abklärt. Bestand im massgeblichen Zeitpunkt (13. Juni 2007) noch ein Lohnfortzahlungsanspruch, war der Vorsorgefall nicht eingetreten und ist die Aufteilung im Sinne von Art. 122 ZGB gemäss dem Scheidungsurteil vor- zunehmen. Andernfalls ist davon auszugehen, dass der Vorsorgefall bereits eingetreten war, und die Vorinstanz hat die Sache an das zuständige Zivilgericht zur Festlegung einer angemessenen Ent- schädigung nach Art. 124 ZGB zu überweisen.

658 Anspruch der geschiedenen Frau auf den Versorgerschaden

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2008 i.Sa. Kanton St. Gallen gegen G., 9C_589/2007, BGE 134 V 208; Urteil in deutscher Sprache)

Art. 46 st. gallische VVK / Art. 20 BVV 2

G. und L. heirateten 1966. Im Scheidungsurteil vom Dezember 1990 verpflichtete sich L. zur Bezah- lung einer lebenslänglichen indexierten Rente nach aArt. 151 ZGB von Fr. 1'200.-- monatlich. In der Folge bezahlte er offenbar einen monatlichen Betrag von Fr. 1'400.--. Ab November 2002 bezog L. von der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen eine überobligatorische Altersrente. G. ihrerseits bezieht seit Juli 2004 eine ordentliche Altersrente der AHV im Betrag von

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Fr. 1'739.-- monatlich. Im August 2004 verstarb L., worauf G. die Versicherungskasse um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente ersuchte. Die Vorsorgeeinrichtung bejahte einen Rentenanspruch der ge- schiedenen Frau nach Art. 20 Abs. 1 BVV 2 und sprach ihr eine Rente von monatlich Fr. 787.45 zu, berechnet nach Massgabe des BVG-Obligatoriums.

Die von G. in der Folge erhobene Klage gegen die Versicherungskasse auf Zusprechung einer monat- lichen Rente in der Höhe der bisherigen scheidungsrechtlichen Unterhaltsrente von Fr. 1'400.-- pro Monat, replikweise erhöht auf Fr. 1'530.40 (Aufindexierung per 2004 der scheidungsrechtlichen Unter- haltsrente), hiess das kantonale Gericht gut und verpflichtete die Kasse, G. eine monatliche Rente von Fr. 1'530.40 nebst Zins zu 5 % seit 11. April 2006 zu bezahlen. Der Kanton St. Gallen erhebt Be- schwerde ans Bundesgericht gegen dieses Urteil.

Nicht bestritten ist, dass G. Anspruch auf Hinterlassenenleistungen im obligatorischen Umfang nach Art. 20 BVV 2 (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) hat. Streitig ist dagegen, ob allenfalls ein weitergehender Anspruch auf Leistungen gestützt auf Art. 46 der st. gallischen Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) besteht. Die Auslegung kantonalen öffentlichen Berufsvorsorgerechts prüft das Bundesgericht auf qualifizierte Rüge hin frei.

Das Bundesgericht erwägt, dass die Gesetzessystematik der VVK für eine vom Verordnungsgeber beabsichtigte Ungleichbehandlung von verwitweten und geschiedenen Ehegatten bezüglich der Höhe der Hinterlassenenrenten spricht. Eine solche Ungleichbehandlung ist weder gesetz- noch verfas- sungswidrig. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Reglement die Ansprüche der geschiedenen Hinter- lassenen auf das BVG-Minimum beschränkt, auch wenn im Übrigen weitergehende Leistungen ge- währt werden. Nach Auslegung von Art. 46 VVK entscheidet das Bundesgericht, dass diese Bestim- mung keinen über die Mindestbestimmungen des BVG hinausgehenden Rentenanspruch auf Hinter- lassenenleistungen für den geschiedenen Ehegatten gewährt.

Weiter stellt sich im Zusammenhang mit der AHV-Altersrente von G. die Frage nach dem Umfang der Kürzungsmöglichkeit gemäss Art. 46 VVK bzw. Art. 20 Abs. 2 BVV 2. Diesbezüglich urteilt das Bun- desgericht in Bestätigung seiner Rechtsprechung aus B 6/99, dass es sich bei der Leistung gemäss Art. 20 Abs. 2 BVV 2 um den Ersatz des Versorgerschadens handelt, weshalb es systemgerecht ist, die AHV-Altersrente des geschiedenen, anspruchsberechtigten Ehegatten nicht anzurechnen bzw. nur insoweit, als sie durch den Eintritt des versicherten Ereignisses in der Höhe beeinflusst wird; die AHV- Altersrente ersetzt ja – im Unterschied zur AHV-Hinterlassenenrente – nicht den Wegfall des Unter- haltsanspruchs, sondern den altersbedingten Verlust des eigenen Erwerbseinkommens und steht der geschiedenen Person auch dann zu, wenn sie keinen Anspruch auf scheidungsrechtlichen Unterhalt hat. Ist aber die Altersrente kein Ersatz für den weggefallenen Versorgerschaden, muss dieser durch die Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge abgedeckt werden.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Rente in der Höhe des BVG-Obligatoriums, höchstens aber Fr. 1'530.40 pro Monat schuldet, wovon die AHV- Altersrente der Beschwerdegegnerin nicht abzuziehen ist.

659 Kein Anspruch auf Parteientschädigung für pensionskasseninterne Auseinandersetzung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2008 i.Sa. Pensionskasse Basel-Stadt gegen V., 9C_422/2007, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 73 BVG

In diesem Verfahren ist vor Bundesgericht streitig, ob für die dem kantonalen Klageverfahren nach Art. 73 BVG vorangegangene pensionskasseninterne Auseinandersetzung über den Rückerstattungsan- spruch des Vorsorgeträgers und über den Erlass der Rückforderung (Art. 35a Abs. 1 BVG) ein An- spruch auf Parteientschädigung besteht.

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Das Bundesgericht erwägt, dass den Vorsorgeeinrichtungen keine hoheitliche Gewalt zukommt, und zwar weder den privat- noch den öffentlichrechtlichen Pensionskassen. Sie haben daher keine Befug- nis, über die Rechte und Pflichten der Versicherten Verfügungen zu erlassen, die formell rechtskräftig werden könnten; ein verpflichtendes, rechtsdurchsetzendes Verfahren beginnt gemäss Art. 73 BVG erst mit der Klage. Mangels verfügungsmässiger Grundlage ist das im Reglement vorgesehene Ein- spracheverfahren somit nicht rechtsgestaltend, sondern dient einzig der internen Willensbildung der Vorsorgeeinrichtung.

Die Rechtsprechung, wonach Art. 29 Abs. 3 BV auch für das nichtstreitige Verfahren unter bestimm- ten Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, gebotene Rechtsverbeiständung) einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung begründet (BGE 125 V 32), der gegebenenfalls auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ausgedehnt wird (BGE 130 V 570), bezieht sich auf Ver- fahren, mit denen hoheitliche, rechtsgestaltende Verwaltungsakte vorbereitet werden. Nicht zum Tra- gen kommt diese Praxis dagegen mit Bezug auf das hier zur Diskussion stehende pensionskassenin- terne Verfahren, das kein Einspracheverfahren im Rechtssinne ist. Dieses Verfahren wird somit vom Geltungsbereich des Art. 29 Abs. 3 BV nicht erfasst. Es besteht folglich kein Anspruch des Versicher- ten auf Parteientschädigung für die pensionskasseninterne Auseinandersetzung.

660 Verrechnung der Barauszahlung der Austrittsleistung mit einer Schadenersatzforderung gegen den Versicherten in dessen Eigenschaft als Verwaltungsrat

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2008 i. Sa. M. gegen Pensionskasse X., 9C_203/2007; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 39 Abs. 2 BVG, Art. 120 ff. und 754 OR)

Der Pensionskasse X. wurde ein Verlustschein über 17'742 Franken ausgestellt. Dieser Betrag ent- spricht den nicht bezahlten BVG-Beiträgen für die Monate März bis Dezember 1997 der B. AG, über die im März 1998 der Konkurs eröffnet worden ist. M. als einziger Verwaltungsrat der B. AG war bei der Pensionskasse X. versichert. Im Juni 2005 verlangte er die Barauszahlung seiner Austrittsleistung, da er sich selbstständig machen wollte. Die Pensionskasse X. war damit einverstanden, M. 14'718 Franken auszuzahlen, was nach Abzug der ausstehenden BVG-Beiträge der B. AG von 17'742 Fran- ken seiner verbleibenden Freizügigkeitsleistung entsprach.

Streitig ist, ob die beklagte Pensionskasse die Barauszahlung der Austrittsleistung von M. mit einer Schadenersatzforderung, die sie gegen diesen in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der B. AG beansprucht, verrechnen kann.

Das Bundesgericht erachtet eine solche Verrechnung als zulässig und stützt sich dabei auf die Be- gründung des kantonalen Gerichts: Indem die Pensionskasse Schadenersatz in der Höhe der ausste- henden BVG-Beiträge der B. AG geltend gemacht habe, habe sie sich auf einen direkten Schaden beziehungsweise eine ursprüngliche und nicht durch den Arbeitgeber abgetretene Forderung berufen, weshalb Art. 39 Abs. 2 BVG im konkreten Fall nicht anwendbar und die von der Pensionskasse vor- genommene Verrechnung unter den Voraussetzungen von Art. 120 ff. OR zulässig gewesen sei. Die erstinstanzlichen Richter haben sich vorfrageweise zur Begründetheit der zur Verrechnung beigezo- genen Schadenersatzforderung geäussert und dabei einen Schaden in der Höhe von 17'742 Franken als erwiesen betrachtet. M. habe seine Pflichten als Verwaltungsrat grobfahrlässig verletzt; insbeson- dere habe er die Vorschriften im Bereich der Sozialversicherungen nicht beachtet.

Das Bundesgericht stellt klar, dass es im Zuständigkeitsbereich des kantonalen Gerichts lag, vorfra- geweise, als Voraussetzung zur Verrechnung mit der Austrittsleistung, die aktienrechtliche Verant- wortlichkeit – konkret die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates – gemäss Art. 754 OR zu beurteilen (Urteil vom 1. September 1998 [B 45/97], SZS 2002 S. 260 Erw. 2b und 4). Die Verrechnungsschran- ke von Art. 39 Abs. 2 BVG greift nicht (BGE 126 V 314 Erw. 3b S. 315), sobald die für die Verrech-

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nung beigezogene Gegenleistung nicht durch den Arbeitgeber zediert wird, – andernfalls wäre eine Verrechnung ausgeschlossen, selbst bei absichtlicher Schadenszufügung (BGE 126 V 314, 114 V 33; SZS 2004 S. 378, CGSS 1994 Nr. 12 S. 112) – sondern eine originäre, auf Art. 754 OR basierende Forderung darstellt, welche der Vorsorgeeinrichtung in ihrer Eigenschaft als Gesellschaftsgläubigerin im Besitz eines Verlustscheins zusteht. Die Rechtsprechung hat die Verrechnung in Fällen wie dem vorliegenden ausdrücklich zugelassen (Urteil L. vom 29. Dezember 2000 [B 20/00]. Und obwohl das Bundesgericht in BGE 132 V 127 jegliche Verrechnung zwischen einer Austrittsleistung und einer originären Schadenersatzforderung beziehungsweise einer Regressklage (gemäss den Art. 52 und 56a BVG) ausgeschlossen hat, kann der Beschwerdeführer M. daraus nichts zu seinen Gunsten ablei- ten, da es sich in jenem Fall nicht um die Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung, sondern um die Übertragung einer Freizügigkeitsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung gehandelt hat, weshalb der Schutz des Vorsorgekapitals prioritär war. Die Feststellungen der erstinstanzlichen Richter, welche die Haftung des Beschwerdeführers bejahen – was das Bundesgericht bindet (Art. 105 Abs. 1 BGG) – sind nicht zu beanstanden, und zwar weniger aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung von M. wegen schuldhafter Hinterziehung von Beiträgen der beruflichen Vorsorge, sondern aufgrund der Tatsache, dass die fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht genügt, um die Haftung des Verwaltungsrates gemäss Art. 754 Abs. 1 OR zu begründen.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

27. Oktober 2008

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 108

Hinweise

661 Die ab 1. Januar 2009 gültigen Grenzbeträge

662 Mindestzinssatz von 2 % ab 1. Januar 2009

663 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2009 an die Preisentwicklung

664 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2009

665 Anpassung der Anlagenvorschriften in der beruflichen Vorsorge: Änderung der BVV 2 ab 1. Januar 2009 666 Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften: Botschaft des Bundesrates Stellungnahmen 667 Vorbezug mit nachfolgender Frühpensionierung und Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit für einen neuen Arbeitgeber. Rückzahlung und Einkauf? Rechtsprechung

668 Anzeigepflichtverletzung und Alkoholismus

669 Entgegennahme einer bereits an eine Freizügigkeitseinrichtung ausgerichteten Austrittsleistung durch die leistungsverpflichtete Vorsorgeeinrichtung 670 Unterschied zwischen nicht-registrierter Personalfürsorgestiftung und patronalem Wohlfahrtsfonds 671 Verjährung der Altersgutschriften und Überprüfung der Parteientschädigung nach BGG

672 Vorsorgefall: hälftige Teilung trotz eingetretenem Vorsorgefall geschützt

673 Begünstigung des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners im überobligatorischen Vorsorge- und Freizügigkeitsbereich Anhang Neue Tabelle ab 1. Januar 2009 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang Wichtige Masszahlen 2009 im Bereich der beruflichen Vorsorge Wichtige Masszahlen 1985-2009 im Bereich der beruflichen Vorsorge Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 108

Hinweise

661 Die ab 1. Januar 2009 gültigen Grenzbeträge

(Art. 2, 7, 8, 46, 56 BVG, Art. 3a et 5 OPP 2, Art. 7 BVV3, Art. 3 der Verordnung über die berufliche Vorsoge von arbeitslosen Personen)

Der Bundesrat hat am 26. September 2008 die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge angepasst (Internet-Link für die Pressemitteilung mit den Verordnungsänderungen und Erläuterungen: http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/21681). Die Änderung der Artikel 3a und 5 BVV 2 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft (AS 2008 4725: http://www.admin.ch/ch/d/as/2008/4725.pdf). Der Koordinationsabzug wird von 23'205 Franken auf 23'940 erhöht. Der Schwellenwert für die obliga- torische Unterstellung (minimaler Jahreslohn), der ¾ der maximalen AHV-Altersrente beträgt, erhöht sich auf 20'520 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvor- sorge (Säule 3a) wird ebenfalls nach oben angepasst. Diese Änderungen werden parallel zur Erhö- hung der minimalen AHV-Altersrente vorgenommen.

Die Grenzbeträge dienen dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische Unterstellung unter die berufliche Vorsorge, die untere und die obere Grenze des versicherten Lohnes ("koordinierter Lohn") sowie den minimalen versicherten Lohn zu bestimmen.

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese Grenzbeträge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV anzupassen. Da auf den 1. Januar 2009 diese Rente von 1'105 auf 1'140 Franken erhöht wird, werden die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge entsprechend angepasst. Um eine reibungs- lose Koordination zwischen erster und zweiter Säule zu gewährleisten, tritt die Anpassung ebenfalls auf den 1. Januar 2009 in Kraft.

Die Grenzbeträge werden wie folgt festgelegt:

Für die obligatorische berufliche Vorsorge

bisherige neue Beträge Beträge - Mindestjahreslohn 19’890 Fr. 20'520 Fr. - Koordinationsabzug 23’205 Fr. 23'940 Fr. - Obere Limite des Jahreslohnes 79’560 Fr. 82'080 Fr. - Maximaler koordinierter Lohn 56’355 Fr. 58'140 Fr. - Minimaler koordinierter Lohn 3’315 Fr. 3'420 Fr.

Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a

Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen:

bisherige neue Beträge Beträge - bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zwei- 6’365 Fr. 6'566 Fr. ten Säule - ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 31’824 Fr. 32'832 Fr. zweiten Säule

BVG-Versicherung arbeitsloser Personen

Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. Deshalb müssen die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. Säule versicherten Arbeitslosen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 108

bisherige neue Beiträge Beträge - Minimaler Tageslohn 76.40 Fr. 78.80 Fr. - Tages-Koordinationsabzug 89.10 Fr. 91.95 Fr. - Maximaler Tageslohn 305.55 Fr. 315.20 Fr. - Maximaler versicherter Tageslohn 216.40 Fr. 223.25 Fr. - Minimaler versicherter Tageslohn 12.75 Fr. 13.15 Fr.

Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds

Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementari- schen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Die Sicherstellung gemäss BVG umfasst aber höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden AHV- Lohnes in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben.

bisheriger neuer Betrag Betrag - Maximaler Grenzlohn 119’340 Fr. 123'120 Fr.

662 Mindestzinssatz von 2 % ab 1. Januar 2009

Am 22. Oktober 2008 hat der Bundesrat beschlossen, auf 1. Januar 2009 den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge von aktuell 2.75% auf 2% zu senken. Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/22118

663 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2009 an die Preisentwicklung

(Art. 36 BVG)

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teue- rungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren, und danach in der Regel in einem zweijährigen, seit dem 1.1.1992 auf die AHV abgestimmten Rhythmus zu erfolgen. D.h., die nachfol- genden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der AHV.

Auf den 1. Januar 2009 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 2005 zum ersten Mal aus- gerichtet wurden. Der Anpassungssatz stellt auf den Septemberindex der Konsumentenpreise im Jah- re 2008 von 104,0 (Basis Dezember 2005=100) und den Septemberindex des Jahres 2005 (99,5) ab.

Für die nachfolgenden Anpassungen der Renten, die vor 2005 entstanden sind, wird auf den Septem- berindex der Konsumentenpreise des vorherigen Jahres der letzten Anpassung und des September- indexes des Jahres 2008 abgestellt. Die Renten, die seit 2006 entstanden sind, werden nicht ange- passt.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 108

Auf den 1. Januar 2009 werden deshalb die laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten wie folgt angepasst:

Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Anpassung am 1.1.2009

1985 – 2003 1.1.2007 3,7 % 2004 1.1.2008 2,9 % 2005 – 4,5 % 2006 – 2008 – 0,0 %

Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungs- ausgleich nicht obligatorisch, falls die Gesamtrenten höher sind als die der Preisentwicklung ange- passten Risiko-Renten. Diese Renten sowie die BVG-Altersrenten werden auf Grund eines Entschei- des des paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Der Entscheid ist in der Jahresrechnung oder im Jahresbericht zu erläutern.

664 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2009

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2009 ge- mäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Sie betragen unverändert 0.07 Prozent für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur sowie 0.02 Prozent für die Insolvenzen und anderen Leistungen. Die neuen Beiträge werden Ende Juni 2010 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

665 Anpassung der Anlagenvorschriften in der beruflichen Vorsorge: Änderung der BVV 2 ab 1. Januar 2009

Der Bundesrat hat am 19. September 2008 beschlossen, die Anlagevorschriften für Pensionskassen, Freizügigkeitseinrichtungen und Säule 3a-Stiftungen anzupassen. Die Revision bezweckt einerseits eine stärkere Betonung des Vorsichtsprinzips und ein entsprechendes eigenverantwortliches Handeln, indem die Tätigkeiten, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der Vermögensbewirtschaftung der Einrichtungen transparent, nachvollziehbar und kontrollierbar festgehalten werden müssen. Ande- rerseits wird das bestehende System der Anlagelimiten vereinfacht und der Anlagekatalog durch die Möglichkeit erweitert, in gut diversifizierte alternative Anlagen zu investieren. Die beschlossenen Ver- ordnungsänderungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

Das oberste Organ (im Normalfall der Stiftungsrat) der Vorsorgeeinrichtung soll sich gemäss den neu- en Regeln bei seinen Entscheidungen über die Vermögensanlage noch stärker als bisher vom Vor- sichtsprinzip leiten lassen. Es ist verantwortlich für eine nachvollziehbare Gestaltung, Überwachung und Steuerung der Vermögensbewirtschaftung. Ebenso bestimmt das oberste Organ in einem Regle- ment die Ziele und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren der Vermögensanlage. Damit schafft das Führungsorgan die Grundlage für eine verantwortungsvolle, transparente und an die Situa- tion der Pensionskasse angepasste Vermögensanlage.

Die vom Bundesrat beschlossene Revision der Anlagevorschriften reduziert und vereinfacht zudem das System der Anlagelimiten. Diese Begrenzungen sind nur noch Leitplanken, unabhängig davon muss jede Vorsorgeeinrichtung sorgfältig handeln, ihre Risiken angemessen verteilen und ihre Risiko- fähigkeit beachten. In diversifizierte Formen von alternativen Anlagen darf neu in einem gewissen Rahmen auch ohne separate Begründung investiert werden, doch ist dabei das Vorsichtsprinzip zu beachten.

Für das Wertschriftensparen im Bereich der Freizügigkeit und der Säule 3a gelten diese Anlagevor- schriften sinngemäss. Im Bereich der Säule 3a wird neu die Möglichkeit eingeführt, in Obligationen guter Bonität oder in kapitalerhaltende Produkte zu investieren.

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Im Folgenden publizieren wir diese Verordnungsänderung mit den entsprechenden Erläuterungen.

Nur der Text, der in der amtliche Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird, ist rechtsgültig: AS 2008 4651: http://www.admin.ch/ch/d/as/2008/4651.pdf

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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 19. September 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 1984 1 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 49 Begriff des Vermögens (Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Als Vermögen im Sinne der Artikel 50–59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag. 2 Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden. Sie sind als Forderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b zu betrachten.

Art. 49a Führungsverantwortung und Aufgaben des obersten Organs (Art. 51 Abs. 1 und 2, 53a und 71 Abs. 1 BVG) 1 Das oberste Organ ist verantwortlich für die Führung der Vermögensanlage. Es gestaltet, überwacht und steuert nachvoll- ziehbar die ertrags- und risikogerechte Vermögensbewirtschaftung.

2 Das oberste Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Es legt in einem Reglement die Ziele und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren für die Vermögensanlage fest. b. Es stellt die Regeln auf, die bei der Ausübung der Aktionärsrechte der Vorsorgeeinrichtung zur Anwendung gelan- gen. c. Es trifft die zur Umsetzung der Mindestvorschriften der Artikel 48f–48h geeigneten organisatorischen Massnahmen. d. Es legt die Anforderungen fest, welche die Personen und Einrichtungen erfüllen müssen, die das Vermögen der Vor- sorgeeinrichtung anlegen und verwalten. 3 Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann es sich auf Normen und Regelwerke von allgemein anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen.

Art. 50 Abs. 2, 4–6 2 Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. 4 Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53–56 und 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 sind gestützt auf ein Anlagereglement nach den Anforderungen von Artikel 49a möglich, sofern die Einhaltung der Absätze 1–3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig dargelegt werden kann. 5 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 4 für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichts- behörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen. 6 Die Einhaltung der Artikel 53–57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1–3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.

Art. 53 Zulässige Anlagen (Art. 71 Abs. 1 BVG)

1 Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:

a. Bargeld; b. Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Postcheck-und Bankguthaben, Anleihensobligatio- nen, inbegriffen solche mit Wandel- oder Optionsrechten, Grundpfandtitel, Pfandbriefe sowie andere Schuldanerken- nungen, unabhängig davon, ob sie durch Pfandrecht gesichert oder wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht;

1 SR 831.441.1

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c. Immobilien im Allein- oder Miteigentum, auch Bauten im Baurecht sowie Bauland; d. Aktien, Partizipations- und Genussscheine und ähnliche Wertschriften und Beteiligungen sowie Genossenschaftsan- teilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem an- deren geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; e. Alternative Anlagen ohne Nachschusspflichten, wie Hedge Funds, Rohstoffe, Private Equity, Insurance Linked Secu- rities; vom Verbot nachschusspflichtiger Anlagen kann im Rahmen von Artikel 50 Absatz 4 nicht abgewichen wer- den. 2 Die zulässigen Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d können mittels Direktanlagen, kollektiver Anlagen oder derivativer Finanzinstrumente gemäss den Artikeln 56 und 56a erfolgen. Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollekti- ver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.

Art. 54 Begrenzung einzelner Schuldner (Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Höchstens 10 Prozent des Gesamtvermögens dürfen in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bei einem ein- zelnen Schuldner angelegt werden. 2 Die Obergrenze nach Absatz 1 darf bei folgenden Forderungen überschritten werden:

a. Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft, b. Forderungen gegenüber schweizerischen Pfandbriefinstituten; c. Forderungen gegenüber Kollektivversicherungsverträgen der Vorsorgeeinrichtung mit einer Versicherungseinrich- tung mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein; d. Forderungen gegen Kantone oder Gemeinden, wenn diese Forderungen aufgrund nicht vollständig ausfinanzierter vorsorgerechtlicher Sachverhalte, wie Deckungslücken, Schuldübernahmen für Teuerungszulagen oder Nachfinanzie- rungen bei Lohnerhöhungen, bestehen. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle derivativer Produkte wie strukturierte Produkte oder Zertifikate.

Art. 54a Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligungen (Art. 71 Abs. 1 BVG) Anlagen in Beteiligungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf

5 Prozent pro Gesellschaft belaufen.

Art. 54b Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien und bei deren Belehnung (Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Anlagen in Immobilien nach Artikel 53 Buchstabe c dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Immobilie belaufen. 2 Zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme durch eine Vorsorgeeinrichtung darf eine einzelne Immobilie höchstens zu 30 Prozent ihres Verkehrswertes belehnt werden.

Art. 55 Kategoriebegrenzungen (Art. 71 Abs. 1 BVG) Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen: a. 50 Prozent: für Grundpfandtitel auf Immobilien nach Artikel 53 Buch- stabe c; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrs- wertes belehnt sein; Schweizer Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt; b. 50 Prozent: für Anlagen in Aktien; c. 30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland; d. 15 Prozent: für alternative Anlagen; e. 30 Prozent für Fremdwährungen ohne Währungssicherung.

Art. 56 Abs. 1, Abs. 2 Bst. c, Abs. 3 Einleitungssatz 1 Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger. Ihnen gleichgestellt sind insti- tutionelle Anlagefonds, welche ausschliesslich einer Vorsorgeeinrichtung dienen.

2 Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern:

c. die Vermögenswerte im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden können. 3 Für die Einhaltung der Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b Absatz 1 und 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die schuldner-, gesellschafts- und immobilienbezogenen Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a und 54b Absatz 1 gelten als eingehalten, wenn:

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Art. 56a Abs. 5 5 Die Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhal- ten.

Art. 57 Abs. 3 und 4 3 Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen. 4 Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.

Art. 58 Abs. 2 Bst. b

2 Als Sicherstellung gelten:

b. Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes; Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebers, welche ihm zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, gelten nicht als Sicherstellung.

Art. 59 Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Art. 71 Abs. 1 BVG)

1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäss auch für:

a. Finanzierungsstiftungen; b. Patronale Wohlfahrtsfonds; c. Anlagestiftungen; d. Sicherheitsfonds. 2 Die Aufsichtsbehörde kann für Anlagestiftungen im Einzelfall Abweichungen von den Anlagevorschriften zulassen. Sie kann diese Abweichungen mit Auflagen verbinden.

II Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

III Schlussbestimmung der Änderung vom 19. September 2008 Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen nach Artikel 59 müssen bis zum 1. Januar 2011 die Anlage des Vermögens an die Bestimmungen dieser Änderung anpassen.

IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

19. September 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 2

Art. 13 Abs. 4 Bst. b und c

4 Die Höhe des Vorsorgekapitals entspricht:

b. beim Freizügigkeitskonto in der Form der reinen Sparlösung: der eingebrachten Austrittsleistung mit Zins; c. beim Freizügigkeitskonto in der Form der anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen): dem aktuellen Wert der Anlage; Verwaltungskosten können abgezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

2 SR 831.425

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Art. 19 Abs. 1 und 3 1 Die Gelder der Freizügigkeitsstiftung sind als Spareinlagen bei einer dem Bankengesetz vom 8. November 1934 3 unterstell- ten Bank (Kontolösung) oder im Falle des Wertschriftensparens in einer der schweizerischen Aufsicht unterstellten kollekti- ven Anlage anzulegen. 3 Für die Anlage des Vermögens beim Wertschriftensparen gelten Artikel 71 Absatz 1 BVG 4 und die Artikel 49–58 BVV 2 5 sinngemäss.

Schlussbestimmung der Änderung vom 19. September 2008 Die Anlage der Gelder der Freizügigkeitsstiftungen ist bis zum 1. Januar 2011 an die Bestimmungen dieser Änderung anzu- passen.

2. Verordnung vom 13. November 1985 6 über die steuerliche

Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Art. 5 Anlagevorschriften 1 Die Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung sind als Spareinlagen (Kontolösung) bei einer dem Bankengesetz vom 8. November 1934 7 unterstellten Bank anzulegen, bei Anlagen in der Form der anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriften- sparen) durch Vermittlung einer solchen Bank. 2 Gelder, welche die Bankstiftung im eigenen Namen bei einer Bank anlegt, gelten als Spareinlagen jedes einzelnen Vorsor- genehmers im Sinne des Bankengesetzes. 3 Für die Anlage der Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung gelten beim Wertschriftensparen die Artikel 49–58 der Verordnung vom 18. April 1984 8 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sinngemäss. Abweichend davon kann vollständig in ein kapitalerhaltendes Produkt oder eine Obligation guter Bonität investiert werden.

Schlussbestimmung der Änderung vom 19. September 2008 Die Anlage der Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung ist bis zum 1. Januar 2011 an die Bestimmungen dieser Ände- rung anzupassen.

3 SR 952.0 4 SR 831.40 5 SR 831.441.1 6 SR 831.461.3 7 SR 952.0 8 SR 831.441.1

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Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) 9

1 Ausgangslage

1.1 Revisionsbedarf

Die heute geltenden Anlagevorschriften gemäss Art. 49ff. wurden 1985 eingeführt und in den Jahren 1996, 2000 und 2005 mit neuen Artikeln und Bestimmungen aktualisiert. Eine grundlegende Überar- beitung hat bis dato nicht statt gefunden.

Im Rahmen der Beratungen der Expertenkommission Strukturreform wurde mehrheitlich die Meinung vertreten, "dass die Anlagevorschriften eine grundsätzliche Überprüfung bedürfen" und vorgeschla- gen, "auf Gesetzesstufe die wichtigsten Grundsätze der Vermögensverwaltung im Sinne des Vor- sichtsprinzips (prudent man rule) 10 zu regeln. … Auf der anderen Seite könnten die Bestimmungen über die zulässigen Anlageformen und die Anlagebegrenzungen grösstenteils gestrichen werden." 11 Auch das BSV wurde von verschiedenen Seiten aufgefordert, die Anlagevorschriften zu überprüfen oder zu einzelnen neuen Anlageformen, die in der BVV 2 nicht explizit geregelt sind (z. B. alternative Anlagen wie Hedge Funds, Private Equity), Stellung zu nehmen.

Gestützt auf diese Überlegungen wurde der Ausschuss für Anlagefragen der BVG-Kommission im Sommer 2006 beauftragt, die Anlagevorschriften zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Ausschuss für Anlagefragen hat seit September 2006 in verschiedenen Sitzungen den nun vorlie- genden Revisionsvorschlag erarbeitet. Dabei konnte die BVG-Kommission am 17. September 2007 bereits eine vorläufige Stellungnahme abgeben, die nachfolgend berücksichtigt wurde.

1.2 Zielsetzungen der Revision

Die Revision der BVV 2 Anlagevorschriften orientiert sich an den folgenden Zielsetzungen.  Die Anlagevorschriften sollen die Sicherheit bei der Vermögensbewirtschaftung der Vorsorge- gelder stärken/fördern und gleichzeitig die Voraussetzungen schaffen, dass marktkonforme Renditen für die Finanzierung der Vorsorgeleistungen erwirtschaftet werden können.  Die Anlagevorschriften sollen die Eigenverantwortung des obersten Organs der Vorsorgeein- richtungen (VE) in den Vordergrund stellen.  Die Anlagevorschriften sollen praxis- und miliztauglich bleiben und den Bedürfnissen der ver- schiedenen VE und Annexeinrichtungen (z. B. der Anlagestiftungen) gerecht werden.  Die Anlagevorschriften sollen aktualisiert werden und den risikogerechten Einsatz markter- probter neuer Anlageformen und Anlageinstrumenten ermöglichen.  Die Anlagevorschriften sollen den in der Botschaft zur Strukturreform vorgestellten gesetzli- chen Änderungen Rechnung tragen (insbesondere Art. 51a BVG, der neu die Aufgaben des obersten Organs – auch diejenigen im Bereich der Vermögensbewirtschaftung – regelt).

1.3 Grundüberlegungen der Revision

Die bisherigen Anlagevorschriften haben sich in der Praxis sehr gut bewährt und müssen nicht von Grund auf neu formuliert werden. Im Fokus stand bei der Revision die Frage, ob es noch angebracht sei, einen Anlagekatalog (vgl. Art. 53) und Anlagebegrenzungen (vgl. Art. 54 und 55) vorzugeben oder

9 SR 831.441.1. 10 Das Vorsichtsprinzip wird im Folgenden "Prudent Investor Rule" genannt. 11 Vgl. Bericht Strukturreform S. 53f.

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ob es nicht an der Zeit wäre – wie im Bericht Strukturreform und vom ASIP 12 gefordert – darauf zu verzichten und dafür die sogenannte Prudent Investor Rule, die sich nur auf Anlagegrundsätze be- schränkt, in die BVV 2 aufzunehmen.

Die Prudent Investor Rule stammt aus den USA. Sie gilt heute in der Form des Uniform Prudent Inves- tor Act auch als Leitlinie für die Vermögensbewirtschaftung bei VE und beinhaltet insbesondere fol- gende Grundprinzipien. 13

1. Treuhänderische Sorgfaltspflicht als oberstes Prinzip im Umgang mit den anvertrauten Gel- dern.

2. Das Ausmass des eingegangenen Risikos sollte konsistent sein mit der Fähigkeit der Pensi- onskasse, diese Risiken zu tragen. Die Risiken sind im Kontext des Gesamtvermögens zu beurteilen.

3. Eine hinreichende Diversifikation muss auf allen Anlagestufen gewährleistet sein.

4. Das Risiko und der Anlageerfolg sind zu überwachen.

5. Oberste Pflicht des treuhänderischen Investors ist die Loyalität zugunsten der Begünstigten.

6. Gebühren, Transaktionskosten und andere Ausgaben sollen im Rahmen der gewählten Anla- gestrategie möglichst minimiert werden.

7. Die verantwortlichen Organe und Personen können (und bei ungenügendem Fachwissen müssen) Anlageentscheidungen delegieren. Dabei ist mit der gebotenen Sorgfalt bei der Auswahl der entsprechenden Vermögensverwalter und Anlagegefässe vorzugehen. Diese De- legation ist zu überwachen (z. B. Performance, Einhaltung der Richtlinien).

Mit der vorliegenden Revision wurde bewusst der Weg des "sowohl als auch" beschritten. Anlagekata- log und Anlagebegrenzungen werden beibehalten, vereinfacht und aktualisiert. Gleichzeitig werden die Eigenverantwortung und das Vorsichtsprinzip in Art. 49a und 50 im Sinne der Prudent Investor Rule noch stärker betont. Für Letzteres sprechen insbesondere folgende Argumente.  Der gemäss Botschaft zur Strukturreform neue Art. 51a BVG, der dem obersten Organ im Be- reich der Vermögensbewirtschaftung folgende Aufgaben zuweist: "m) Festlegen der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und der Überwachung des Anlageprozesses; n) Periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung der Anlage des Vermögens und der Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung." 14  Die geltenden Bestimmungen lassen den Stiftungsräten im Rahmen der Sorgfaltspflicht be- reits heute einen sehr grossen Spielraum für eigenverantwortliches Handeln. Der im Jahr 2000 überarbeitete Art. 59 ermöglicht es jeder VE eine ihrer Risikofähigkeit angepasste Anla- gestrategie festzulegen und bei Bedarf den Anlagekatalog und die Begrenzungen zu erwei- tern. Voraussetzung dazu ist, dass das oberste Organ aufzeigen kann, dass die Sicherheit im Sinn von Art. 50 dadurch nicht gefährdet wird. Zu diesem Zweck muss ein Bericht erstellt wer- den, der diese Tatsache schlüssig darstellt. Inzwischen hat sich gezeigt, dass von diesen Er- weiterungsmöglichkeiten vielerorts Gebrauch gemacht wird.

Für das Beibehalten von einem Anlagekatalog und Anlagevorschriften sprechen hingegen folgende Erwägungen.  Anlagekatalog und Begrenzungen sind nach wie vor für viele VE und Aufsichtsorgane eine wichtige Orientierungsgrösse. Die Prudent Investor Rule beinhaltet sinngemäss ebenfalls Be- grenzungen. Klare quantitative Begrenzungskriterien erleichtern den Vollzug und führen in der Praxis zu weniger Interpretationsschwierigkeiten.

12 Vgl. Vorschlag des ASIP "Neues BVG". 13 Vgl. http://www.law.upenn.edu/bll/ulc/fnact99/1990s/upia94.pdf. 14 Vgl. Botschaft zur Strukturreform S. 60.

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 Annexeinrichtungen, bei denen die Risikofähigkeit und damit auch sinnvolle kassenspezifi- sche Begrenzungen nicht bestimmt werden können, benötigen diese Vorgaben.  Die Abschaffung von Anlagekatalog und Anlagebegrenzungen könnte eine falsche Signalwir- kung haben.

1.4 Kernelemente der Revision

Die Revision der BVV 2 Anlagevorschriften beinhaltet die folgenden Kernelemente. 1. Prozesse und Verfahren der Vermögensbewirtschaftung im Fokus der Führungsverantwor- tung: Art. 49a "Führungsverantwortung und Aufgaben des obersten Organs" betont das Pro- zessuale und die Verfahren bei der Vermögensbewirtschaftung, indem er postuliert, dass das oberste Organ die ertrags- und risikogerechte Vermögensbewirtschaftung nachvollziehbar gestaltet, überwacht und steuert. Im Zentrum steht die Orientierung an der Vorsorgesicherheit der Versicherten, die einen sorgfältigen, professionellen Umgang mit den treuhänderisch an- vertrauten Geldern erfordert. 2. Sorgfaltspflicht, Risikofähigkeit und Diversifikation im Vordergrund: Art. 50 "Sicherheit und Ri- sikoverteilung" ist neben der Ertragszielsetzung von Art. 51 seit jeher eine der wichtigsten Leitlinien; er wurde nun weiter aufgewertet. Neu wird erwähnt, dass das Einhalten des Anla- gekataloges und der Anlagebegrenzungen nicht ausreicht. Jede VE muss bei der Vermö- gensbewirtschaftung sorgfältig handeln, ihre Risikofähigkeit beachten und die Anlagerisiken angemessen verteilen. Sie kann unter Einhaltung dieser Grundsätze den Anlagekatalog und die Anlagebegrenzungen wie bisher erweitern. Deshalb werden die heutigen Art. 59 und 60 in neuem Art. 50 eingebettet. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Anlagen mit den Verpflichtungen übereinstimmen; das bedeutet, dass die Anlagetätigkeit auf einem angemes- senen Asset & Liability Management basiert. 3. Alternative Anlagen ohne Erweiterungsbegründung explizit zugelassen: Der Anlagekatalog in Art. 53 nennt neu auch alternative Anlagen. Diese dürfen jedoch nur mit diversifizierten Anla- gevehikeln erfolgen und keine Nachschusspflicht aufweisen. Die erweiterte Berichterstattung, die mit der 1. BVG-Revision eingeführt wurde, bietet dem obersten Organ Platz für den ent- sprechenden Kommentar zu dieser Anlagekategorie. 4. Weniger und vereinfachte Anlagebegrenzungen: Art. 54 und 55 verfolgen die Absicht, Kon- zentrationsrisiken bei einzelnen Anlagen zu verhindern und eine breite internationale Diversifi- kation der Anlagen zu ermöglichen. Neu wurde auch eine Belehnungsgrenze für einzelne Im- mobilien eingeführt (vgl. beigelegte Übersicht). 5. Klare Regelung des Geltungsbereiches der Anlagevorschriften: Art. 59 ist neu und klärt die Geltungsbereiche der Anlagevorschriften für die unterschiedlichen Einrichtungen der berufli- chen Vorsorge.

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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Die Erläuterungen beziehen sich in erster Linie auf die geänderten Artikel.

2.1 Artikel 49a 15: Führungsverantwortung und Aufgaben des obersten

Organs Der geänderte Artikel betont den Stellenwert der durch das oberste Organ im Bereich der finanziellen Führung wahrzunehmenden Führungsverantwortung. Er erhöht den Handlungsspielraum des Füh- rungsorgans und stärkt die Eigenverantwortung und geht dabei von einem ganzheitlichen, aktiven Führungsverständnis für die Vermögensanlage aus. Zu Absatz 1 Abs. 1 Satz 1 hält fest, dass das oberste Organ für die Führung der Vermögensanlage verantwortlich ist. Für VE in der Rechtsform der Stiftung ist das oberste Führungsorgan der Stiftungsrat. Die obersten Organe von öffentlich-rechtlichen VE und überbetrieblichen Vorsorgeeinrichtungen wie Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen können diese Vorschriften ihren Gegebenheiten entsprechend sinngemäss umsetzen. Bei VE in der Rechtsform der Genossenschaft bildet das oberste Organ die Generalver- sammlung der Genossenschafter. Um eine handlungsfähige und praxistaugliche Lösung zu etablie- ren, kann daher das oberste Organ die Führungsverantwortung für die Vermögensanlage an den Verwaltungsrat delegieren, soweit diese nicht gemäss Artikel 879 OR zu den unentziehbaren Befug- nissen der Generalversammlung gehören. Abs. 1 Satz 2 konkretisiert die Führungsaufgabe des obersten Organs durch die drei Grundtätigkeiten Gestalten, Überwachen und Steuern. Das Führungsorgan hat eine Anlagestrategie und eine Organi- sation für den Anlageprozess zu gestalten sowie umzusetzen. Sicherzustellen ist, dass der gesamte Anlageprozess laufend überwacht wird. Das Führungsorgan ist deshalb darauf angewiesen, dass es die benötigten Informationen zeitgerecht erhält. Schliesslich soll der Prozess der Vermögensanlage durch geeignete Massnahmen so gesteuert werden, dass das erkannte Potential ausgeschöpft wird. Die Vermögensbewirtschaftung muss nachvollziehbar erfolgen. Nachvollziehbarkeit erfordert die Schaffung optimaler Voraussetzungen für effiziente, sachgerechte, verständliche und rechtzeitige Entscheide und Beschlüsse des Führungsorgans. Zu Absatz 2 Dieser Absatz zählt die Führungsaufgaben des obersten Organs im Bereich der Vermögensanlage auf und schreibt vor, dass - die Ziele und Grundsätze für die Vermögensanlage, - die Organisation, d. h. die Verteilung der Verantwortlichkeiten und Aufgaben der Vermögensver- waltung inklusive deren Überwachung, sowie - das Verfahren und Vorgehen für die Vermögensanlage schriftlich festzuhalten sind. Das vorgeschriebene Reglement soll, basierend auf den zwingenden gesetzlichen und verordnungs- mässigen Vorschriften, auf die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen VE abgestimmt sein. Das Reg- lement ist zielführend, wenn die notwendigen Prozessschritte verständlich und klar dargestellt sowie erläutert werden.

15 In Artikel 49 wurde nur der Bezug zu den anderen Artikeln geändert.

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Ziele und Grundsätze

Unter Beachtung der besonderen Gegebenheiten der VE sind die grundsätzlichen Ziele und Verhal- tensrichtlinien der Vermögensanlage und -verwaltung im Anlagereglement zu konkretisieren. Unter anderem sollen folgende Punkte festgehalten werden: - Auf den Versichertenbestand und das Leistungsreglement ausgerichtete Ertragsvorstellungen (z. B. wird grundsätzlich eine ehrgeizige oder vorsichtige Renditeperspektive angestrebt); - Prinzipien zur Sicherstellung eines ausgeglichenen Verhältnisses von Vermögen und Verbind- lichkeiten (z. B. Richtlinien für die Anwendung der Erweiterungsmöglichkeiten, Verhaltenstoleranz bei Unter- oder Überdeckung, Prioritäten für anlagepolitische, leistungsseitige oder beitragsseiti- ge Massnahmen); - Zulässigkeit von Anlagekategorien und -formen; - Grundsätze zur Liquidität und Zahlungsfähigkeit; - Grundsätze zur Risikofähigkeit und -bereitschaft des obersten Organs.

Das oberste Organ muss die Ziele und Grundsätze selber den Gegebenheiten seiner VE anpassen. Es hat auch sicherzustellen, dass ihm die für die sachgerechten Entscheide notwendigen Daten zeit- gerecht zur Verfügung stehen und der Beizug von Fachexperten, wenn erforderlich, sichergestellt wird. Organisation

Im Anlagereglement müssen die Verantwortlichkeiten der verschiedenen Organe der VE umschrieben werden. Das oberste Organ muss festlegen, welche Entscheidungen es selbst trifft und wie es das dazu notwendige Know-how verfügbar macht (z. B. bereits vorhanden, Weiterbildung, Zuzug von Ex- perten). Die übrigen Entscheidungen sollen – unter Beachtung der sorgfältigen Auswahl, Instruktion und Überwachung – dorthin delegiert werden, wo das notwendige optimale Know-how vorhanden ist. Es kann sinnvoll sein, dass das oberste Organ daher einem spezialisierten Gremium (z.B. einem An- lageausschuss) bestimmte Aufgaben überträgt. Die Geschäftsführung schliesslich setzt Entscheide des obersten Organs und eines Anlageausschusses um. Verfahren

Das oberste Organ hat zusätzlich die folgenden Punkte zu regeln: - Verwaltungs- und Verfahrensgrundsätze (z. B. aktive oder passive Vermögensverwaltung), - Diversifikationsgrundsätze - und Grundsätze zu Reporting und Überwachung.

Basierend auf diesen grundsätzlichen Zielen und Verhaltensrichtlinien kann die Anlagestrategie (stra- tegische Asset Allocation) definiert werden. Es gilt dabei die kurz-, mittel- und langfristigen Ertragszie- le, Risikobegrenzungen und Liquiditätsanforderungen sowie die dazu anvisierte Aufteilung des Ver- mögens in verschiedene Anlagekategorien und -portfolios soweit als möglich quantitativ zu definieren. Die Anlagestrategie ist periodisch zu überprüfen und allenfalls anzupassen.

Zu Absatz 3

Neu wird von allgemein anerkannten Organisationen und Verbänden gesprochen. Damit wird ausge- drückt, dass die entsprechende Kompetenz des Verbandes / der Organisation weitestgehend un- bestritten sein soll.

2.2 Artikel 50: Sicherheit und Risikoverteilung

Dieser Artikel bildet – zusammen mit Art. 49a – das Kernstück der revidierten Bestimmungen. Damit wird die Eigenverantwortung und das Vorsichtsprinzip im Sinne der „Prudent Investor Rule“ betont.

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Zu Absatz 1 16

In Abs. 1 wird erwähnt, was im Rahmen der Vermögensbewirtschaftung inhaltlich unter der vollum- fänglichen Wahrnehmung der Führungsaufgabe zu verstehen ist. Die im Rahmen der Bewirtschaftung von Vorsorgegeldern verlangte Sorgfaltspflicht bedingt eine entsprechende Sachkompetenz und ein entsprechendes Engagement. Nebst fachlich angemessenem Vorgehen verlangt sie auch die Ge- währleistung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsfindung unter den jeweils gegebenen Umständen.

Dazu bedarf es neben aussagekräftiger führungsrelevanter Informationen auch entsprechende Kon- trollpunkte, klare Zuständigkeiten für Interventionen sowie entsprechende, von vornherein definierte Rückmeldungen.

Zu Absatz 2

Unter dem Begriff "Anlage des Vermögens" ist der Entscheid für eine der Risikofähigkeit der VE ent- sprechende Strukturierung des Gesamtvermögens (strategische Asset Allocation) zu verstehen.

Oberste Priorität ist es, die Erfüllung der Vorsorgezwecke zu gewährleisten. Damit die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezweckes gewährleistet ist, muss die VE die Anlage des Vermögens sorgfältig auf ihre Risikofähigkeit abstimmen. Gemeint ist damit die Fähigkeit, erfahrungsgemäss zu erwartende marktbedingte Schwankungen des Gesamtvermögens aufzufangen und über genügend liquide bzw. liquidierbare Mittel zu verfügen, um laufende und künftige Verbindlichkeiten (z. B. Rentenzahlungen, Freizügigkeitsleistungen) erfüllen zu können.

Im Rahmen der Vermögensbewirtschaftung gehört es zur Führungsaufgabe, dass Vorstellungen über den künftigen Liquiditätsbedarf und über das Ausmass möglicher Wertschwankungen des Vermögens entwickelt werden. Es sind entsprechende Reserven in nachvollziehbarer Art und Weise zu bilden. Von deren Höhe hängt die Risikofähigkeit ganz wesentlich ab.

Bei der Beurteilung der Risikofähigkeit sind die Perspektiven für die Entwicklung des Versichertenbe- standes bzw. der Verbindlichkeiten unbedingt mit zu berücksichtigen. So ist insbesondere sicherzu- stellen, dass die Risikofähigkeit auch dort gewahrt bleibt, wo mit grundlegenden Änderungen zu rech- nen ist (z. B. als Folge von Planänderungen oder von (Teil-) Liquidationen allenfalls sogar von Fusio- nen von VE). Ein weiterer wichtiger Aspekt für die Beurteilung der Risikofähigkeit ist die Fähigkeit zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes einer VE. Diese ist umso grösser, je höher der Anteil der aktiven Versicherten ist und umso grösser die Bereitschaft bzw. die Fähigkeit des Arbeitge- bers ist, allfällige Sanierungsmassnahmen zu leisten.

Zu Absatz 3

Mit dieser Formulierung wird zur Sicherstellung des Vorsorgezweckes eine weitere Massnahme be- sonders hervorgehoben, nämlich die Anwendung des Grundprinzips der Diversifikation, d. h. der an- gemessenen Risikoverteilung. Mit einer breiten Diversifikation und der Vermeidung von Klumpenrisi- ken kann auch die Liquidierbarkeit des Vermögens verbessert werden.

Zu Absatz 4

Abs. 4 definiert die neue Methodik für allfällige Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten. Die heutigen Abs. 1 und 2 von Art. 59 werden zusammengefasst und als neuer Abs. 4 in Art. 50 integriert. Mit die- sem Vorgehen wird deutlich, dass die aktive und systematische Steuerung des Finanzierungsprozes- ses über dem vorgegebenen Anlagekatalog und den massgebenden Anlagebegrenzungen steht. Da- mit wird betont, dass die Anlageprozesse im Zentrum stehen. Diese Prozesse sollen ökonomisch

16 Absatz 1 und 3 bleiben unverändert, Absatz 2 wurde nur unerheblich angepasst (Streichung von „ in erster Linie“ im 1. Satz und „nach Massgabe der tatsächlichen finanziellen Lage“ im 2. Satz). Zur Interpretation siehe auch die Kommentare in den Mitteilungen zur beruflichen Vorsorge Nr. 50

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zweckmässig sein, und Begriffe wie Sicherheit, Sorgfalt, Risikofähigkeit, Diversifikation und Nachvoll- ziehbarkeit nehmen eine zentrale Rolle ein.

Mit diesem Vorgehen entfällt die erst nachträgliche Fertigung eines schlüssigen Nachweises für eine allfällige Erweiterung. Vielmehr kann das oberste Organ diese Fragestellung nun bereits im Anlage- reglement aufgreifen. Die Anwendung der Erweiterungsmöglichkeiten muss im Anlagereglement vor- gesehen und im Jahresbericht kommentiert werden. Dabei muss aus der Asset Allocation ersichtlich sein, in welchen Fällen die Erweiterung konkret genutzt wird. Dem Verordnungstext sind die einer Erweiterung zugänglichen Anlagekategorien zu entnehmen. Die Einhaltung der Anforderungen ist im Anhang der Jahresrechnung schlüssig (nachvollziehbar) darzulegen.

Zu Absatz 5

Entspricht Art. 60 alt.

Zu Absatz 6 17

Mit diesem Absatz wird nochmals der Stellenwert des ganzheitlichen finanziellen Führungsprozesses betont. Das formelle Einhalten der Anlagebegrenzungen garantiert nämlich keine Abstimmung der Anlagen auf die kassenindividuelle, bestandesabhängige und finanzielle Situation. Das neue Konzept / die neuen Bestimmungen zwingen das oberste Organ, in jedem Fall die verfolgte Anlagestrategie nicht einfach nur mittels fixer Limiten zu überprüfen, sondern kritisch auf die Einhaltung der Diversifi- kation, sowie versicherungstechnischer und ökonomischer Grundprinzipien (im Sinne von Abs. 1-3) hin zu hinterfragen.

2.3 Artikel 53: Zulässige Anlagen

Zu Absatz 1, lit. a 18

Bargeld: Physisch vorhandene Kassenbestände.

Zu Absatz 1, lit. b

Diese Bestimmung wurde praktisch unverändert übernommen. Neu eingefügt werden Grundpfandtitel und Pfandbriefe, da diese in Art. 54 Absatz 2 respektive in Artikel 55 lit. a ausdrücklich erwähnt wer- den. Mit dieser Bestimmung wird im Rahmen einer prozessorientierten und sorgfältigen Vorgehens- weise (vgl. Artikel 50) ein breites Spektrum von Forderungen erlaubt, welche auf einen festen Geldbe- trag lauten.

Zu Absatz 1, lit. c

Neu werden auch gewerblich genutzte Immobilien erlaubt und mithin das Gesamtspektrum von Im- mobilienarten dem Erwerb geöffnet. Der Hintergrund dieser Bestimmung ist u. a., dass beispielsweise Einkaufszentren und Altersresidenzen ermöglicht werden sollen. Auch hier geht der höhere Freiheits- grad einher mit dem Vorrang der „Prudent Investor“ Verpflichtungen von Artikel 50 Absatz 1 bis 3, welche einen höheren Grad an selbstverantwortlichem Handeln bedingen. Beispielsweise ist häufig bei gewerblich genutzten Immobilien der Liquidität und dem Risiko von Miet-/Pachtausfällen (z. B. erhöht bei Hotel- oder Fabrikanlagen) besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Ausserdem wird neu auch Miteigentum generell erlaubt, und nicht nur das Stockwerkeigentum, welches als spezielle Form des Miteigentums zu betrachten ist. Der Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass insbesondere bei grösseren Überbauungen Miteigentum sinnvoll ist und der Aufbau von diversifizierten Immobilien- Portfolios erleichtert wird. Zum Begriff des Miteigentums ist auf Art. 646-651 ZGB zu verweisen.

17 Der Absatz ist neu 18 Unveränderter Absatz

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Selbstverständlich ist dabei der Verkäuflichkeit und der Wahrung der Rechte besondere Aufmerksam- keit zu schenken.

Zu Absatz 1, lit. d 19

Im Prinzip ist die Anlage in Beteilungspapiere wie Aktien und ähnliche Wertschriften von ihrer Börsen- kotierung abhängig. Den Börsen gleichgestellt sind dabei dem Publikum offen stehende "geregelte" Märkte. In Anlehnung an die von der EU angewandten Kriterien sind darunter Märkte zu verstehen, welche vom zuständigen Staat anerkannt werden, welche regelmässig geöffnet sind, deren Zulas- sungsbedingungen von den zuständigen Behörden erlassen oder genehmigt werden und für welche angemessene Melde- und Transparenzvorschriften vorhanden sind. Vorbehalten ist die Anlage in unkotierte Wertschriften wie Private Equity im Rahmen der alternativen Anlagen gemäss lit. e.

Aus dieser Bestimmung ist kein Börsenzwang abzuleiten. Die VE ist in der Wahl des Marktes zur Aus- führung einer Transaktion im Rahmen ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht frei. Insbesondere können Transaktionen auch über sog. Crossing Networks (z. B. Instinet) ausgeführt werden. Ein Crossing Network ist ein elektronisches Anschlagbrett, an welchem Institutionen unter sich Blöcke von Titeln handeln können. Dabei ist sicherzustellen, dass der Liquidität und den Gegenparteirisiken genügende Aufmerksamkeit geschenkt wird.

Zu Absatz 1, lit. e

Alternative Anlagen sind neu explizit im Anlagekatalog enthalten. Dabei deckt der Begriff "alternative Anlagen" ein sehr breites und heterogenes Gebiet ab. Im Prinzip ist jede Anlage, welche aus irgendei- nem Grund nicht ausdrücklich in eine andere Kategorie des Anlagekataloges passt, als alternative Anlage zu behandeln. Die Aufzählung ist also nicht als abschliessend zu betrachten. 20

Trotz der Heterogenität der alternativen Anlagen teilen sie doch häufig gewisse Eigenschaften. Sie werden oft in Form von Produkten angeboten, welche als Private Placements nur einer sehr leichten Regulierung unterstehen. Damit verbunden ist die Transparenz oft sehr beschränkt. Derivate aller Art, insbesondere auch solche mit Optionscharakter, werden nicht bloss zur Risikokontrolle, sondern häu- fig direkt als Teil von aktiven Wetten eingesetzt. Exotische Wetten wie Katastrophenbonds oder Look- back Optionen vermitteln den Zugang zu alternativen Risikoprämien. Leerverkäufe sind möglich. Der Einsatz von Fremdkapital kann zu einer Hebelwirkung führen. Schliesslich sind alternative Anlagen häufig relativ illiquid mit stark eingeschränktem Sekundärmarkt oder langer Lebensdauer.

Wegen dieser Eigenschaften stellen alternative Anlagen besondere Anforderungen an die Sorgfalts- pflicht einer VE. Insbesondere kommt der Due Diligence eine besondere Wichtigkeit zu. Die VE hat sich zu vergewissern, dass sie die Eigenschaften einer alternativen Anlage und ihre möglichen Aus- wirkungen auf die finanzielle Situation der VE vollumfänglich untersucht hat und in allen möglichen Konsequenzen versteht. Da einige dieser Produkte eine stark asymmetrische Verteilung der mögli- chen Resultate zeigen können (d. h. Verluste sind zwar nur selten zu erwarten, können aber ein ka- tastrophales Ausmass annehmen), darf sich ein Kaufentscheid nicht bloss auf die historische Preis- entwicklung des Produktes abstützen. Auch beim Einsatz von illiquiden Produkten mit langer Lebens- dauer sollte den Umständen der VE Rechnung getragen werden. Derartige Produkte sollten wohl VE vorbehalten bleiben, welche sowohl über eine sehr gesunde Kapitalstruktur als auch die notwendigen Ressourcen zu ihrer Evaluation verfügen.

19 Lit. d ist abgeleitet vom bisherigen lit. e (der bisherige lit. d, welcher die Immobiliengesellschaften behandelte, wurde gestrichen) 20 Z. B. sind sowohl ein "130/30-Aktienportfolio", in welchem für 130% des Kapitals Aktien gekauft und gleichzeitig Aktien im Wert von 30% des Kapitals leer verkauft werden, als auch ein "Distressed Bond Hedge Fund" alternative Anlagen im Sinne von BVV 2. Wäh- rend das Gesamtengagement des 130/30-Aktienportfolios jenem eines traditionellen Aktienportfolios entspricht, erlaubt der Einsatz von Leerverkäufen nicht, das 130/30-Aktienportfolio in die Kategorie "Aktien" zu integrieren. Der Distressed Bond Hedge Fund in- vestiert zwar im Prinzip einfach in Obligationen minderer Qualität, wird sich aber üblicherweise auch das Recht geben, in seinem Portfolio Fremdkapital einzusetzen. Die resultierende Hebelwirkung führt zur Klassifizierung dieses Produktes als alternative Anla- ge.

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Alternative Anlagen dürfen keinerlei Nachschusspflicht unterliegen. Das bedeutet, dass keine Eventu- alverpflichtungen existieren dürfen, welche zu einem Verlust führen können, welcher grösser ist als das eingesetzte Kapital. Dies schliesst offensichtlich Anlagen mit unbeschränkter Haftung aus. Das bedeutet jedoch auch, dass eine VE keinerlei nackte Leerverkäufe von Titeln, Optionen oder anderen Derivaten auf eigene Rechnung tätigen kann, da das Risiko eines Verlustes im Prinzip unbegrenzt ist. Sie kann insbesondere keine Terminkontrakte verkaufen, ohne hoch korrelierte Positionen im gleichen Umfang im Portfolio zu halten. Z. B. kann sie ein 130/30-Aktienportfolio nicht als separates Mandat vergeben, da Leerverkäufe von Titeln im Prinzip zu sehr hohen Verlusten führen können. Dieses Problem wird durch den Einsatz von Fonds oder anderen kollektiven Anlagen vermieden, welche die Haftung der VE beschränken und deren Einsatz für alternative Anlagen gemäss Abs. 2 obligatorisch ist.

Das Verbot der Nachschusspflicht gilt absolut. Art. 50 Abs. 4 kommt nicht zur Anwendung. Nicht als Nachschusspflicht zu betrachten ist dabei die Verpflichtung, in einem Private Equity Fonds einen zum voraus bestimmten Betrag in Tranchen auf Abruf bereit zu halten (sog. Commitment).

Zu Absatz 2 21

Für Anlagen in den traditionellen Anlagekategorien (Abs. 1 lit. a-d) sind VE in der Wahl der Mittel zur Umsetzung frei. Sie haben die Wahl zwischen direkten Anlagen, Kollektivanlagen oder Derivaten oder einer beliebigen Kombination. Beim Einsatz von Kollektivanlagen oder Derivaten zur Nachbildung einer Direktanlage in diesen Anlagekategorien sollte die Einhaltung der Art. 56 und 56a keine Proble- me aufwerfen. Es ist jedoch bei ihrem Einsatz der Transparenz und auch der Liquidität die nötige Aufmerksamkeit zu schenken.

Für alternative Anlagen ist der Einsatz von diversifizierten kollektiven Anlagen, diversifizierten Zertifi- katen oder diversifizierten strukturierten Produkten vorgeschrieben. Ein Produkt ist diversifiziert (im Sinne dieses Absatzes), wenn es aus mehreren Komponenten besteht, deren Renditen und Risiken von unterschiedlichen Faktoren abhängen. Diese Unterschiede zwischen den Komponenten können auf der Anlage in verschiedenen Anlage- oder Risikokategorien beruhen, auf der Verwaltung der Komponenten durch verschiedene Manager oder auf der Anwendung von unterschiedlichen Anlage- stilen.

Während bei Hedge Fonds die meisten Fund of Funds-Lösungen als diversifiziert gelten dürften, kön- nen auch manche Multistrategiefonds den obigen Kriterien genügen. Für Rohstoffanlagen sind Ter- minkontrakte auf breitabgestützte Rohstoffindizes offensichtlich diversifiziert, während ein Kontrakt auf einen einzelnen Rohstoff den Anforderungen nicht genügt. Ein diversifiziertes Portfolio, das aus meh- reren Kontrakten auf verschiedene Rohstoffe besteht, erfüllt hingegen die Anforderungen an eine an- gemessen Risikoverteilung. Für Private Equity oder Private Equity ähnliche Funds, wie Infrastruktur, ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die Anzahl der getätigten Anlagen und ihre Eigenschaften (sek- torielle und geographische Verteilung) zu einer genügenden Diversifikation führt. Bei Insurance Linked Securities (ILS) ist ebenfalls auf eine angemessene Diversifikation über verschiedene Risikoklassen und Versicherungsfälle zu achten. ILS Baskets dürften in den überwiegenden Fällen als ausreichend diversifiziert gelten, nicht aber einzelne Katastrophenbonds und ähnliche Papiere mit ihrem stark asymmetrischen Risikoprofil.

Wünscht die VE den Einsatz von alternativen Produkten, welchen den Diversifikationsanforderungen nicht genügen, ist dies möglich unter Berücksichtigung der Bedingungen von Art. 50 Abs. 4. Dies trifft insbesondere auch auf Produkte wie z. B. ein 130/30-Aktienportfolio und ähnliche Produkte zu, welche im ökonomischen Sinn traditionellen Anlageprodukten sehr ähnlich sind, aber wegen des Einsatzes gewisser Techniken als alternative Produkte zu betrachten sind. Dabei ist jedoch auf die erhöhte Ver- antwortung der VE in Bezug auf die Due Diligence hinzuweisen.

21 Neuer Absatz

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2.4 Artikel 54: Begrenzung einzelner Schuldner 22

Art. 54 ist stark vereinfacht worden und beschränkt sich nun auf die Begrenzung der Anlage bei ein- zelnen Schuldnern. Die frühere Feinunterteilung in schweizerische und andere Schuldner fällt weg. Kantone und Banken unterstehen neu der Begrenzung. Grundsätzlich darf nicht mehr als 10 Prozent des Vermögens in Forderungen bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden. Der Artikel soll das Gegenparteienrisiko beschränken und die Diversifikation fördern. Im Grundsatz ist in jedem Fall im Sinne von Artikel 50 Absatz 3 eine angemessen Diversifikation des Schuldnerportfolios anzustreben.

Abs. 2 führt die Ausnahmen auf. Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizeri- schen Pfandbriefinstituten unterliegen keinen Begrenzungen. Es ist jedoch an Art. 50 Abs. 6 zu erin- nern, welcher die Bedeutung aller Begrenzungen stark relativiert.

Abs. 2 lit. c und d beziehen sich auf Kollektivversicherungsverträge bzw. öffentliche VE, welche be- wusst von der Schuldnerbegrenzung in Abs. 1 ausgenommen sind.

Bei den Kollektivversicherungsverträgen wird in der Regel 100% des Vermögens der VE aus der dar- aus resultierenden Forderung gegenüber einer Versicherungseinrichtung bestehen.

Bei den Kantonen und Gemeinden unterliegen nur diejenigen Forderungen der VE keiner Begren- zung, welche durch nicht vollständig ausfinanzierte vorsorgerechtliche Sachverhalte, wie z.B. De- ckungslücken, Schuldübernahmen für Teuerungszulagen oder Nachfinanzierungen bei Lohnerhöhun- gen, entstanden sind.

2.5 Artikel 54a: Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligungen

Mit der Begrenzung des Beteiligungsanteils an einer einzelnen Gesellschaft soll dem Grundsatz einer ausgewogenen und diversifizierten Risikoverteilung Rechnung getragen werden. Unabhängig davon, ob es sich um eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland handelt, wird der zulässige Beteiligungsanteil bezogen auf das Gesamtvermögen auf höchstens 5 Prozent pro Gesellschaft begrenzt. Im Grundsatz ist in jedem Fall im Sinne von Artikel 50 Absatz 3 eine angemes- sen Diversifikation des Beteiligungsportfolios anzustreben.

2.6 Artikel 54b: Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien und bei

deren Belehnung Abs. 1 folgt der generellen Zielsetzung einer breiten Diversifikation der Anlagerisiken. Bezogen auf das Gesamtvermögen dürfen Anlagen in Immobilien höchstens 5 Prozent pro Immobilie betragen. Im Grundsatz ist in jedem Fall im Sinne von Artikel 50 Absatz 3 eine angemessen Diversifikation des Immobilienportfolios anzustreben.

Die Diskussionen haben ergeben, dass der Einsatz von Fremdkapital zur Erzeugung einer Hebelwir- kung (Leverage) weiterhin abgelehnt wird. Im Sinne einer Ausnahmeregelung wird in Abs. 2 dennoch neu eine Belehnungsgrenze für Immobilien eingeführt. 23 Eine einzelne Immobilie darf temporär höchs- tens bis zu 30 Prozent ihres Verkehrswertes belehnt werden. Mit der Einführung einer Belehnungs- obergrenze soll einerseits das Risiko-Exposure (Leverage-Effekte) begrenzt, andererseits aber die Beschaffung rasch erforderlicher Liquidität (z. B. im Falle einer Teilliquidation oder eines Neubaupro- jektes) nicht verunmöglicht werden.

22 Eine Übersicht über die durch Artikel 54, 54a, 54b, 55 und 57 vorgenommenen Änderungen der Limiten kann man der Beilage (Übersicht BVV 2 Anlagebegrenzungen) entnehmen. Die Artikel 54 und 55 wurden grundlegend überarbeitet, Artikel 54a und 54b sind neu. 23 "Hebelwirkungen/Leverage" sind auch im Bereich der alternativen Anlagen erlaubt.

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Ausgenommen von dieser Regelung in Absatz 2 sind gemäss Art. 56 Abs. 3 kollektive Immobilienan- lagegefässe, wie Immobilienanlagestiftungen oder Immobilienanlagefonds, welche auch langfristig eine höhere Fremdkapitalquote aufweisen können. Folglich dürfen Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge unter Beachtung der Grundsätze von Art. 50 Abs. 1 und 2 selbst dann in ein Immobilien- Kollektivanlagevehikel investieren, wenn dieses einen höheren Fremdkapitalanteil aufweist.

2.7 Artikel 55: Kategoriebegrenzungen

Die Einzelbegrenzungen werden in Art. 54 und die Kategorienbegrenzungen in Art. 55 geregelt 24. Klarer als bisher wird eine entsprechende Unterscheidung vorgenommen. Die Limiten, insbesondere für die Kategorien, wurden insgesamt stark vereinfacht. Infolge zunehmend integrierter Märkte und Investitionen wurden die bisherigen Beschränkungen aufgrund des Auslandsdomizils reduziert, doch ist darauf hinzuweisen, dass andere Rechtssysteme des Auslandes angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere für die unterschiedlichen Gläubigerrechte (z. B. bei Betreibungen), das damit verbundene Risiko und der entsprechende Mehraufwand.

Mit den Anlagerestriktionen soll eine möglichst ideale Diversifikation ermöglicht werden, welche die diversifizierbaren, unsystematischen Risiken wesentlich reduziert. Eine ausreichende internationale Diversifikation ist dabei von entscheidender Bedeutung.

Lit. a entspricht dem vorherigen Art. 54 lit. b. Der Anteil der Grundpfandtitel wurde jedoch von 75% auf 50% reduziert. Dabei handelt es sich um grundpfandgesicherte Forderungen (Darlehen) der VE (bei- spielsweise Darlehen an die Versicherten der Vorsorgeeinrichtung).

Auch in lit. b werden die Aktienanlagen auf 50% limitiert (wie bisher) und eine Unterscheidung zwi- schen In- und Auslandanlagen wird nicht mehr vorgenommen. Die Erfahrungen der letzten Jahre ha- ben gezeigt, dass eine hohe Gewichtung schweizerischer Aktien als Einschränkung empfunden wur- de, welche nicht mehr zeitgemäss ist und oft einer angemessenen Verteilung der Investitionen und Risiken eher entgegensteht.

In lit. c werden die Immobilien auf insgesamt 30% limitiert. Ein Drittel dieser 30%, d.h. 10% des Ver- mögens dürfen in Immobilien im Ausland angelegt werden (auch dann, wenn im Inland keine Immobi- lien gehalten werden). Bisher galt ein Immobilienanteil von 50% im Inland und von 5% im Ausland.

In lit. d wird neu eine Kategorie für alternative Anlagen aufgenommen, die nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate und diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden darf (wobei die entsprechenden Gegenparteienrisiken der Zertifikate und strukturierten Pro- dukte zu berücksichtigen sind; vgl. Einzelbegrenzungen, Art. 54 Abs. 1).

In lit. e wird der maximale Fremdwährungsanteil geregelt. Fremdwährungspositionen, welche gegen- über dem Schweizer Franken abgesichert werden (z. B. gehedgt mittels Devisen Swaps/Futures/Forwards), dürfen vom Fremdwährungsanteil abgezogen werden, sofern das entspre- chende Fremdwährungsrisiko vollständig beseitigt wird (vgl. z. B. Fristenkongruenz). Ausserdem sind die Gegenparteienrisiken sowie die Bestimmungen von Art. 56a und die Hinweise in der Fachempfeh- lung zum Einsatz und zur Darstellung der derivativen Finanzinstrumente (in: Beiträge zur sozialen Sicherheit 3/96) zu berücksichtigen.

2.8 Artikel 56: Kollektive Anlagen

Abs. 1 wird der gängigen und bewährten Praxis angepasst, indem institutionelle Anlagefonds, die ausschliesslich einer VE dienen, explizit als gleichwertige kollektive Anlageform erwähnt werden.

24 Es gilt für alle Limiten das Primat von Art. 50 Abs. 1 bis 3

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Abs. 2 Bst. c (neu) bestimmt, dass bei kollektiven Anlagen sichergestellt sein muss, dass im Konkurs- fall der Kollektivanlage oder deren Depotbank die Vermögenswerte zugunsten der Anleger ausgeson- dert werden können. Diese Bestimmung soll die Sicherheit des Vorsorgevermögens stärken.

In Abs. 3 werden die Verweise auf die neuen Art. 54a (Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligun- gen) und 54b Abs. 1 (Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien) nachgeführt.

2.9 Artikel 57: Anlagen beim Arbeitgeber

Im Sinne einer generellen Limitierung der wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber werden die Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes (gem. Swiss GAAP FER 26) für Geschäftszwecke dienen, auf maximal 5 Prozent des Vorsorgevermögens begrenzt. Bei Inanspruchnahme einer höheren Anlagelimite sind die Bestimmungen von Art. 50 Abs. 4 (Erweiterung der Anlagemöglichkeiten) umfassend zu beachten und deren Einhaltung schlüssig im Anhang der Jahresrechnung darzulegen. Investitionen beim oder im Umfeld des Arbeitgebers und die entsprechenden Interessenkonflikte waren in der Vergangenheit eine wichtige Quelle von Verlusten der VE. Es ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die erhöhte Sorgfaltspflicht der VE bei der Existenz solcher Geschäfte hinzuweisen.

2.10 Artikel 59 25: Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrich-

tungen der beruflichen Vorsorge In Art. 59 wird eine klare Regelung des Anwendungsbereiches der Anlagevorschriften auf Einrichtun- gen der beruflichen Vorsorge vorgenommen, welche keine VE sind.

Es gilt, wie in Abs. 1 festgehalten, die sinngemässe Anwendung der Anlagevorschriften bei diesen Einrichtungen. Dabei ist die sinngemässe Anwendung hier insbesondere für die Wohlfahrtsfonds und die Finanzierungsstiftungen grosszügig auszulegen. Da diese kaum feste zukünftige Verpflichtungen aufweisen, sollen sie im Normalfall auch die Erweiterungen gemäss Art. 50 Abs. 4 in Anspruch neh- men können.

Für Anlagestiftungen wird in Abs. 1 eine sinngemässe Anwendung des 3. Abschnittes der BVV 2 zwar ebenfalls festgehalten. Damit soll bewährter Aufsichtspraxis zu dieser Stiftungsart ausreichend Rech- nung getragen werden. Den Anlagestiftungen kann damit beispielsweise weiterhin erlaubt werden, Anlagegruppen aufzulegen, welche auf eine einzelne Anlagekategorie ausgerichtet sind. Auf Art. 50 Abs. 4 kann sich die Anlagestiftung für die Anlagetätigkeit in ihren Anlagegruppen hingegen nicht be- rufen. Bei den Anlagestiftungen müsste dazu die Risikofähigkeit der Investoren bestimmt werden, was sich aufgrund des Anlegerkollektives nicht bewerkstelligen lässt. Dennoch soll den Anlagestiftungen nicht verwehrt werden, Anlagegruppen aufzulegen, die Pensionskassen nachfragen, welche aber bei diesen die Einhaltung von Art. 50 Abs. 4 voraussetzen. Hierzu soll die zusätzliche spezifische Rege- lung von Abs. 2 Raum bieten, welche Abweichungen über den Rahmen analoger Anwendung hinaus zulässt. So können etwa von Art. 53 abweichende, spezialisierte Anlagegruppen mit alternativen An- lagen für Investoren ermöglicht werden, welche die Erweiterungen in Anspruch nehmen (z. B. Private Equity-Anlagegruppen mit Direktanlagen in der Schweiz; Anlagegruppen mit einem 130/30- Aktienportfolio). Je nach Art und Ausmass von Ausnahmen kann die Aufsicht damit Auflagen verbin- den, etwa bezüglich Informationspflichten in Produkte-Beschreibungen, Prospekten, Semester- und Jahresberichten.

Art. 59 thematisiert die Anlage von Freizügigkeits- und Drittsäulestiftungen nicht. Zur Anlage der Vor- sorgegelder bei Freizügigkeitsstiftungen und im Rahmen von Vorsorgevereinbarungen der Säule 3a

25 Neuer Artikel, der bisherige Artikel 59 wurde in Artikel 50 Absatz 4 integriert.

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werden in den entsprechenden Verordnungen zu diesen Instituten eigenständige Vorschriften erlas- sen.

Beilage: Übersicht BVV 2 Anlagebegrenzungen

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Anlagelimiten BVV 2 Bisher Neu Anlagen Anlagen beim Einzellimiten Kategorienlimite beim Arbeit- Einzellimiten Kategorienlimite Arbeitgeber geber Art. 54 Art. 54 / 55 Art. 57 Art. 54 Art. 55 Art. 57 Forderungen Schuldner mit Sitz in der 15% 100% Schweiz

10 % pro

Forderungen Schuldner mit Sitz im 5% 30% Schuldner Ausland Forderungen in Fremdwährung 5% 20% Grundpfandtitel, Pfandbriefe 75% 50% Immobilien Schweiz 50% 30%

5 % pro

davon max. 1/3 Immobilien Ausland 5% Immobilie Ausland 30% Verkehr- Belehnung Immobilien swert Aktien Schweiz 10% 30% 5% pro 50% Aktien Ausland 5% 25% Beteiligung Alternative Anlagen (nur Kollektiv- 15% anlagen ohne Nachschusspflicht) Nominalwerte 100% Sachwerte 70% Auslandschuldner 30% Aktien 50% Fremdwährungen ohne Währungssi- 30% 30% cherung Ungesicherte Anlagen beim Arbeitge- 5% 5% ber Immobilien, die demArbeitgeber zu mehr als 50 % zu Geschäftszwecken 5% dienen Total Anzahl zu beachtenden Limiten 5 13 1 3 7 2 19 12 23/40

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Artikel 13 FZV

Die Ergänzungen sollen sicherstellen, dass bei „anlagegebundenen Sparlösungen“, d.h. wenn das Vermögen aufgrund der Anlageentscheidungen des Versicherten in Wertschriftenanlagen investiert wird, nur der aktuelle Wert der Anlage zur Auszahlung gelangt (im Falle des Wechsels der Freizügig- keitseinrichtung respektive im Vorsorgefall).

Artikel 19 FZV

Absatz 1

In Absatz 1 wird zum Zweck der Rechtssicherheit klar festgehalten, dass Gelder, welche dem Konto- sparen dienen, von der Freizügigkeitseinrichtung als Spareinlagen bei einer schweizerischen Bank angelegt werden müssen. Die Spargelder der Versicherten müssen demnach von der Freizügigkeits

stiftung als Spareinlagen in eine Bank eingebracht werden, d.h. die Freizügigkeitsstiftung darf selber keine klassische Bankentätigkeit ausüben, kollektive Risiken sind zu vermeiden. Wird vom Versicher- ten die Möglichkeit des Wertschriftensparens gewählt, d.h. trägt der Versicherte das Risiko der Anlage selbst, dann sind diese Gelder in eine der schweizerischen Aufsicht unterstellte kollektive Anlage im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 BVV 2 zu investieren. Im Vordergrund stehen dabei Gefäss von Anla- gestiftungen und Fondsgesellschaften. Die Freizügigkeitsstiftungen selbst unterstehen (zwar) der Auf- sicht gemäss Artikel 61 BVG. Sie qualifizieren sich indes nicht als kollektive Anlagegefässe im Sinne von Artikel 56 BVV 2.

Absatz 3

Die Anlagerestriktionen von Artikel 71 Absatz 1 BVG und der BVV 2 gelten mit Ausnahme von Artikel 59 sinngemäss. Ausdrücklich zugelassen wird beim Wertschriftensparen Artikel 50 Absatz 4 BVV 2. Die Stiftung hat in jedem Falle gegenüber den Versicherten bei Abschluss eines Anlagevertrages eine Aufklärungs- und Beratungspflicht zu erfüllen. Dazu gehört beispielsweise, auf die Risiken einer be- stimmten Anlage hinzuweisen und bei fehlender oder geringer Risikofähigkeit infolge beispielsweise kurzer Anlagedauer, die Wahl des Kontos als Anlageform zu empfehlen. Dementsprechend besteht ein Aufklärungs- und Beratungsbedarf noch verstärkt, wenn die Erweiterungsmöglichkeiten nach Arti- kel 50 Absatz 4 BVV 2 in Anspruch genommen werden. Die Stiftung kann mit diesen Aufgaben fach- kundige Dritte beauftragen. Ferner wird ein Informationsprospekt zum Anlageprodukt und dessen Risiken sowie die schriftlich bestätigte Kenntnisnahme desselben durch investierende Versicherte dringend empfohlen.

2.11 Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die steuerliche Ab-

zugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen 26 (BVV 3) Artikel 5

Absatz 1

In Absatz 1 wird deutlicher als bisher festgehalten, dass Gelder, welche dem Kontosparen dienen, von der Bankstiftung als Spareinlagen bei einer schweizerischen Bank angelegt werden müssen. Beim Wertschriftensparen sollen die Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung durch „Vermittlung“ einer dem Bankengesetz unterstellten Bank angelegt werden. Das impliziert zum einen, dass die Wertschriften bzw. Anteile an Gefässen von Anlagestiftungen oder Fondsgesellschaften usw. bei einer entsprechenden Bank im Depot gehalten werden sollen. Ferner soll eine solche Bank - im Regelfall die Gründerin der Bankstiftung - in ausreichendem Masse bei der Anlageberatung der Vorsorgeneh- menden einbezogen werden. Insofern soll die Stiftung der Bank ein solches Mandat zur Kundenbera-

26 SR 831.461.3

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tung übertragen. Die Bankstiftungen, welche Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung entge- gennehmen, unterstehen der Aufsicht gemäss Artikel 61 BVG.

Absatz 3 27

Die Anlagevorschriften der BVV 2 mit Ausnahme von Artikel 59 gelten beim Wertschriftensparen der Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung sinngemäss. Das schliesst auch die Erweiterungsmög- lichkeiten gemäss Artikel 50 Absatz 4 mit ein. Die Stiftung hat in jedem Falle gegenüber den Versi- cherten bei Abschluss eines Anlagevertrages eine Aufklärungs- und Beratungspflicht zu erfüllen. Dazu gehört beispielsweise, auf die Risiken einer bestimmten Anlage hinzuweisen und bei fehlender oder geringer Risikofähigkeit infolge beispielsweise kurzer Anlagedauer, die Wahl des Kontos als Anlage- form zu empfehlen. Dementsprechend besteht ein Aufklärungs- und Beratungsbedarf noch verstärkt, wenn die Erweiterungsmöglichkeiten nach Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 in Anspruch genommen werden. Die Stiftung kann mit diesen Aufgaben fachkundige Dritte beauftragen. Ferner wird ein Informations- prospekt zum Anlageprodukt und dessen Risiken sowie die schriftlich bestätigte Kenntnisnahme des- selben durch investierende Versicherte dringend empfohlen. Ausserdem darf vollständig in kapitaler- haltende Produkte (Produkte mit Kapitalschutz) von Banken und kollektiven Anlagen sowie in Obliga- tionen investiert werden. Allerdings müssen sowohl die kapitalerhaltenden Produkte wie auch die Ob- ligationen eine gute Bonität aufweisen.

666 Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften: Botschaft des Bundesrates

Am 19. September 2008 hat der Bundesrat die Botschaft zur Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Die Vorlage sieht eine Vollkapitalisierung dieser Vorsorgeeinrichtungen innert 40 Jahren (Dauer eines Erwerbslebens) sowie deren Verselbständigung gegenüber dem Gemeinwesen vor. Ebenfalls in der Vorlage enthalten sind Bestimmungen zur Rechtsform der privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen. Diese Änderungen des BVG sollen am 1. Januar 2010 in Kraft treten.

Internet-Link: http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/21509

BBl 2008 8411: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2008/index0_42.html

27 In Absatz 2 wird nur der Begriff Anlagen durch den Begriff Gelder ersetzt. Dies ist in diesem Zusammenhang korrekter.

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Stellungnahmen 667 Vorbezug mit nachfolgender Frühpensionierung und Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit für einen neuen Arbeitgeber. Rückzahlung und Einkauf?

Das BSV prüfte folgende Situation: Eine 59-jährige Person erhielt einen Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum, bevor ihr eine von der Vorsorgeeinrichtung ihres ehemaligen Arbeitgebers ausgerich- tete Frührente gewährt wurde. Später nahm sie die Erwerbstätigkeit für einen anderen Arbeitgeber wieder auf. Sie ist der Vorsorgeeinrichtung ihres neuen Arbeitgebers angeschlossen.

Zwei Fragen stellen sich in diesem Fall:

1. Ist die Rückzahlung des vorbezogenen Betrags noch möglich?

Gemäss Art. 30d Abs. 3 Bst. a und 30e Abs. 6 BVG bestehen die Pflicht und das Recht zur Rückzah- lung des vorbezogenen Betrags bis 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen. Tritt ein Vorsorgefall ein, erhält der Vorbezug den Charakter einer Kapitalabfindung. Der für das Wohnei- gentum aufgewendete Betrag wird grundsätzlich durch eine Kürzung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente vollständig ausgeglichen. Deshalb kann man auf die Rückzahlungspflicht nach Eintre- ten eines Vorsorgefalls verzichten (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 19. August 1992 über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge, BBI 1992 VI 237 ff., im Besonde- ren S. 271).

Im vorliegenden Fall bezieht die Person bereits eine Rente infolge der vorzeitigen Pensionierung. Folglich ist die Rückzahlung des Vorbezugs nicht mehr möglich – weder bei der Vorsorgeeinrichtung des alten noch bei jener des neuen Arbeitgebers. Keine der beiden Vorsorgeeinrichtungen darf die Rückzahlung des Vorbezugs annehmen.

2. Ist ein Einkauf noch möglich?

Ein Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung, die bereits eine Rente infolge der vorzeitigen Pensionierung ausrichtet, ist nicht mehr möglich. Ein Einkauf ist nur möglich, wenn noch kein Vorsorgefall eingetreten ist und die betroffene Einrichtung keine Leistungen ausrichtet.

Ein Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers ist dagegen zulässig, sofern die versi- cherte Person von dieser zweiten Einrichtung noch keine Leistungen bezieht. Bei der Berechnung des notwendigen Einkaufsbetrags ist jedoch das Altersguthaben anzurechnen, über das die versicherte Person zum Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrücktritts verfügte (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 91 Rz. 527 S. 2-5 und Nr. 97 Rz. 568 S. 2).

Im vorliegenden Fall verhindert die Nicht-Rückzahlung des Vorbezugs den Einkauf in die Vorsorgeein- richtung des neuen Arbeitgebers nicht (vgl. Art. 60d BVV 2, der eine Ausnahme zu Art. 79b Abs. 3 Satz 2 BVG vorsieht; siehe auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 83 S. 25 zu Art. 60d und Nr. 84 Rz. 487 S. 3).

Rechtsprechung

668 Anzeigepflichtverletzung und Alkoholismus

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2008 i.Sa. V. gegen Generali BVG-Stiftung, 9C_99/2008, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 4 und 6 VVG)

Vorliegend ist streitig, ob der versicherten Person eine Invalidenrente aus weitergehender (überobliga- torischer) beruflicher Vorsorge zusteht und die BVG-Stiftung berechtigterweise vom überobligatori- schen Vorsorgevertrag zurückgetreten ist.

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Die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen richten sich im Bereich der weitergehenden beruf- lichen Vorsorge nach den statutarischen und/oder reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeein- richtung, beim Fehlen entsprechender statutarischer und/ oder reglementarischer Normen subsidiär und analogieweise nach Art. 4 ff. VVG (BGE 130 V 9 E. 2.1 S. 11f.; 119 V 283 E. 4 S. 286f.; 116 V

218 E. 4 S. 225f.).

Der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung und dessen Rechtsfolgen sind im Reglement der Be- schwerdegegnerin wie folgt geregelt:

"Art. 3 AUFNAHMEVERFAHREN / AUSKUNFTSERTEILUNG

1. Der Arbeitgeber meldet der Stiftung jeden Arbeitnehmer, der gemäss Vorsorgeplan dem Kreis der meldepflichtigen Arbeitnehmer angehört, zur Aufnahme in die Personalvorsorge und die Versicherung. .. ... 3. Die Aufnahme in die Versicherung erfolgt aufgrund eines ausgefüllten und unterzeichneten Anmel- deformulares. Es werden die jeweiligen Aufnahmebedingungen für Gruppenversicherungen der GE- NERALI angewandt.

4. Jede versicherte oder anspruchsberechtigte Person hat der Stiftung über alle ihre Versicherung betreffenden massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Sie hat alle von der Stiftung für die Abklärung eines Leistungsanspruchs verlangten Unterlagen einzureichen. Zur Abklä- rung eines Anspruchs kann die Stiftung auf ihre Kosten ein vertrauensärztliches Gutachten verlangen. ... ... .... Hat die versicherte Person tatsächlich bekannte, erhebliche Gefahrentatsachen verschwiegen, kann die Stiftung innerhalb von vier Wochen, nachdem sie von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, jede das BVG-Obligatorium übersteigende Leistungspflicht ablehnen."

Nach Art. 3 Ziff. 4 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Reglements der Beschwerdegegnerin hat der durch den Arbeitgeber zur Aufnahme in die Versicherung gemeldete Arbeitnehmer auf dem von ihm ausge- füllten und unterzeichneten Anmeldeformular über alle seine die "Versicherung betreffenden massge- benden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben".

Mit dieser Umschreibung sind im Reglement die erheblichen Gefahrstatsachen im Sinne von Art. 4 VVG anvisiert, aber nicht konkretisiert, weshalb diesbezüglich auf die zu erwähnter Gesetzesbestim- mung ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen ist.

Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sons- tiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Ver- sicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Ein- fluss auszuüben (Abs. 2).

Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie be- schränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrück- lich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Anzeige- bzw. Nachmeldepflicht auch auf (erhebliche) Gefahrstatsachen, die zwar nach Einreichung des Antrages, aber vor Abschluss des Vertrages entstehen, unabhängig davon, ob die Vertragswirkungen früher oder später einsetzen. Hat der Antragsteller beim Abschluss einer Versi- cherung eine für ihn erkennbare erhebliche Gefahrstatsache im soeben dargelegten Sinn, nach der er ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt worden war, unrichtig beantwortet oder verschwiegen, so steht dem Versicherer nach Art. 6 VVG (in der bis Ende 2005 gültig gewesenen, hier anwendbaren

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Fassung; vgl. ab 1. Januar 2006: Art. 6 Abs. 1 und 2 VVG) das Recht zu, binnen vier Wochen seit Kenntnis der Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurückzutreten (BGE 116 V 218 E. 5a S. 226f.; Urteil B 42/96 vom 14. Mai 1997, E. 3, publ. in: SZS 1998, S. 375).

Wann die Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich verschuldensunabhängig nach subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien. Denn nach dem Wortlaut von Art. 4 und 6 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern auch diejeni- gen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwen- dung jedoch die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften (Intel- ligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, zu berücksich- tigen sind. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Ver- hältnisse und gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner Anzeigepflicht nur, wenn er aus- ser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (BGE 118 II 333 E. 2b S. 337).

Der Sinn und die Tragweite der gestellten Fragen sind nach denselben Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, wie sie für Verträge gelten, somit normativ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Ver- trauensprinzip) sowie unter Berücksichtigung der speziell für den Versicherungsvertrag im Gesetz (Art. 4 Abs. 3 VVG) statuierten Erfordernisse der Bestimmtheit und Unzweideutigkeit der Fragenformulie- rung. Danach verletzt ein Versicherter die Anzeigepflicht, wenn er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu den bei ihm bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen ver- neint, denen er nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter beimessen müsste. Hingegen würde es zu weit führen, wenn der Aufnahmebewerber vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten, die er in guten Treuen als belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefin- dens betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen eines ernsthafte- ren Leidens beurteilen muss, anzuzeigen verpflichtet wäre. Das Verschweigen derartiger geringfügi- ger Gesundheitsstörungen vermag keine Verletzung der Anzeigepflicht zu begründen.

Der Beschwerdeführer wusste im Januar 2000 wohl um seinen überdurchschnittlich hohen Alkohol- konsum oder hätte bei gebotener Sorgfalt zumindest darum wissen müssen. Dies bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, dass er sich zugleich einer anzeigepflichtigen "Krankheit" bewusst war oder hätte sein müssen.

Die relevante Frage 7 auf dem Fragebogen der Beschwerdegegnerin - "Bestanden in den letzten 5 Jahren jemals Krankheiten ...?" ist sehr umfassend und weit formuliert. Was unter "Krankheiten" zu verstehen ist (vorübergehende Erkrankungen üblicher Art, Krankheiten mit oder ohne Arbeitsunfähig- keit, ...?), geht daraus nicht hervor. Die Beschwerdegegnerin hätte den Krankheitsbegriff ohne weite- res durch konkrete, für den Laien verständliche Krankheitsbilder spezifizieren oder überhaupt nur nach solchen fragen können. Zudem stellte sie dem Aufnahmebewerber auf dem Fragebogen nur für den Fall der Bejahung einer Krankheit zwei Leerzeilen für deren Beschreibung zur Verfügung. Für den Fall der Negation der Gesundheitsfrage 7 liess sie dem zu Versichernden keinen Raum, um allfälligen Zweifeln über das Vorliegen einer ernsthaften Erkrankung oder einer passageren, belanglosen Beein- trächtigung des körperlichen Wohlbefindens Ausdruck zu geben. Bei solch offen gehaltenen Fragen ist eine Anzeigepflichtverletzung nach der Rechtsprechung zu Art. 6 VVG (in der bis Ende 2005 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) nur restriktiv anzunehmen (vgl. Urteil B 42/96 vom 14. Mai 1997, E. 4b, publ. in: SVR 1997 BVG Nr. 81 S. 251; BGE 116 II 338 E. 1d S. 341: ["... avec la plus grande retenue"];101 II 339 E. 2b S. 344; ferner Urteile B 106/04 vom 6. Mai 2006, E. 5.2 und B 38/99 vom 18. September 2000, E. 3b).

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Mit Blick auf den subjektiven Verständnishorizont des Beschwerdeführers, ist zu berücksichtigen, dass alkoholabhängige Personen erfahrungsgemäss geradezu zwanghaft dazu neigen, ihre Sucht und deren gesundheitliche Langzeitfolgen solange zu verharmlosen, als nicht gravierende, ihre Leistungs- fähigkeit stark beeinträchtigende Beschwerden auftreten. Zwar kann unter vertrauensrechtlichen Ge- sichtspunkten nicht auf ein solch enges Krankheitsverständnis abgestellt werden. In Anbetracht der weit gefassten Gesundheitsfrage durfte jedoch der ärztlicherseits als einfach strukturiert beschriebene Beschwerdeführer unter "Krankheiten" in guten Treuen nur solche Gesundheitsstörungen verstehen, die zu nicht ganz kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten und Absenzen vom Arbeitsplatz geführt hatten.

Musste sich der Beschwerdeführer in den fünf Jahren vor dem Ausfüllen/Unterzeichnen des Fragebo- gens nur einmal wegen einer Gesundheitsstörung, in welcher er unter Umständen eine Folge seiner Alkoholsucht hätte erblicken müssen, in ärztliche Behandlung begeben und war bei ihm bis Januar 2000 kein nennenswerter Leistungsabfall als Gipser zu verzeichnen, kann ihm keine Anzeigepflicht- verletzung zur Last gelegt werden, wenn er die nicht eindeutige Frage nach dem Bestand von "Krank- heiten" in den letzten fünf Jahren verneinte.

669 Entgegennahme einer bereits an eine Freizügigkeitseinrichtung ausgerichteten Austrittsleis- tung durch die leistungsverpflichtete Vorsorgeeinrichtung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2008 i.Sa. H. gegen Pensionskasse X., 9C_790/2007; Urteil in deutscher Sprache)

Art. 4 Abs. 2bis und Art. 11 Abs. 2 FZG

Strittig ist unter anderem vor Bundesgericht, ob die Pensionskasse X. die der Beschwerdeführerin nach ihrem ersten Austritt aus der Pensionskasse X. ausgerichtete Freizügigkeitsleistung, welche zuerst der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und dann auf ein Freizügigkeitskonto bei der Bank Z. überwiesen wurde, entgegen- und damit in die Berechnung der Invalidenleistungen miteinzubeziehen hat.

Das Bundesgericht erwägt, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 129 V 440 sowie gemäss B 83/02 (SVR 2005 BVG Nr. 15) auf Sachverhalten beruhte, die sich vor dem 1. Januar 2001 ereigneten, wes- halb das bis damals geltende Recht anwendbar war. Nach diesen Urteilen bleibt die in Art. 3 Abs. 1 FZG statuierte Verpflichtung, die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen, solange bestehen, als weder ein Freizügigkeitskonto noch eine –police errichtet worden ist, selbst wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetreten ist und der Versicherte pflichtwidrig nichts vor- gekehrt hat, die Übertragung rechtzeitig zu erwirken. Die neue Vorsorgeeinrichtung bleibt unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, die Austrittsleistung gutzuschreiben, selbst wenn deren Überweisung verspätet erfolgt. Eine solche Verpflichtung besteht demgegenüber nicht mehr, nachdem die Überwei- sung an eine Freizügigkeitseinrichtung erfolgt ist. Auf den nunmehr vorliegenden Sachverhalt sind hingegen die auf 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Art. 4 Abs. 2bis und die geänderte Fassung von Art. 11 Abs. 2 FZG anwendbar: Gestützt auf diese Bestimmungen sowie die entsprechenden Erläute- rungen des Bundesrates (BBl 1999 S. 95) und gestützt auf Sinn und Zweck der Freizügigkeitsgutha- ben (Erhaltung des Vorsorgeschutzes) ist es nicht mehr gerechtfertigt, die Überweisung der Austritts- leistung an eine Vorsorgeeinrichtung einerseits und an eine Freizügigkeitseinrichtung anderseits un- terschiedlich zu behandeln. Die Pensionskasse X. hat demzufolge die Austrittsleistung entgegenzu- nehmen und in die Berechnung der Invalidenleistung miteinzubeziehen.

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670 Unterschied zwischen nicht-registrierter Personalfürsorgestiftung und patronalem Wohlfahrts- fonds

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2008 i.Sa. Vorsorgestiftung der X. AG in Liq. gegen S., 9C_193/2008; Urteil in deutscher Sprache)

Art. 89bis Abs. 6 ZGB, Art. 73 Abs. 1 BVG

Streitig ist die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Berufsvorsorgegerichts für die Beurteilung einer Verantwortlichkeitsklage nach Art. 52 BVG.

Die kantonalen Berufsvorsorgegerichte sind gestützt auf Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 19 ZGB in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BVG persönlich und sachlich zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten mit nicht-registrierten Personalfürsorgestiftungen, wenn diese im Gebiet der beruflichen Vorsorge im en- gern Sinn tätig sind, also ausserobligatorisch die Risiken Alter, Tod oder Invalidität versichern; und zwar auch dann, wenn sich die nicht-registrierten Personalfürsorgestiftungen ohne Beiträge der Desti- natäre finanzieren. Demgegenüber sind die kantonalen Berufsvorsorgegerichte nicht zuständig für Streitigkeiten mit sog. patronalen Wohlfahrtsfonds, welche reine Ermessensleistungen, d.h. keine rechtsverbindlichen Leistungen ausrichten und sich ohne Beiträge der Destinatäre finanzieren. Die Frage, ob eine Personalfürsorgestiftung ein patronaler Wohlfahrtsfonds oder eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG ist, beurteilt sich nach dem reglementarisch oder statutarisch um- schriebenen Stiftungszweck und der stiftungsrechtlich vorgesehenen Finanzierung der Stiftungsauf- gaben.

Aus den statutarischen Bestimmungen im vorliegenden Fall geht unmissverständlich hervor, dass das Stiftungsvermögen u.a. durch reglementarische Arbeitnehmerbeiträge geäufnet wurde oder zumindest geäufnet werden konnte, dieses ausschliesslich zum Zwecke der Berufsvorsorge verwendet werden durfte sowie den Destinatären reglementarisch festgelegte, aus dem Stiftungsvermögen finanzierte, rechtsverbindliche Vorsorgeansprüche zustanden. Damit wies die beschwerdeführende Vorsorgestif- tung jenes Wesensmerkmal auf, welches eine nicht-registrierte Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB von einem sog. patronalen Wohlfahrtsfonds unterscheidet: Rechtsansprüche der Destinatäre.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich somit um eine nicht-registrierte Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB, weshalb das kantonale Berufsvorsorgegericht für die Beurteilung der anhängig gemachten Klage sachlich zuständig war.

671 Verjährung der Altersgutschriften und Überprüfung der Parteientschädigung nach BGG

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2008 i.Sa. Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft gegen B. und B. gegen Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, 9C_115/2008 und 9C_134/2008; Urteil in deutscher Spra- che)

Art. 15, 24 und 41 BVG, Art. 11 und 14 BVV 2, Art. 95 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Zu beurteilen sind vom Bundesgericht ausschliesslich obligatorische Invalidenleistungen; unter ande- rem geht es um die Frage der Verjährung von Altersgutschriften gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. b BVG, welche Teil des für die Berechnung der Invalidenrente zugrunde liegenden Altersguthabens bilden.

Beim Versicherten ist das Invaliditätsrisiko am 1. April 1997 eingetreten, am 10. September 2007 hat er das 65. Altersjahr vollendet und damit das BVG-Rentenalter erreicht. Seine Klage auf Zusprechung von Invalidenleistungen hat der Versicherte am 20. Februar 2006 beim kantonalen Gericht einge

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reicht. Vor Bundesgericht ging es wegen der von der Sammelstiftung vorgebrachten Einrede der Ver- jährung somit unter anderem um die Frage, ob die seit 21. Februar 2001 (periodische Leistungen ver- jähren nach fünf Jahren gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG) aufgelaufenen Altersgutschriften verjährt seien. Das Bundesgericht führt aus, dass die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung beginnt (Art. 130 Abs. 1 OR), und die Fälligkeit von berufsvorsorgerechtlichen Forderungen in dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Leistungsanspruch nach den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Regeln ent- steht. Die Fälligkeit ist von der Erfüllbarkeit zu unterscheiden, welche darin besteht, dass der Schuld- ner eine geschuldete Leistung erbringen darf, aber noch nicht muss. In diesem Sinne kann eine For- derung bereits vor Fälligkeit erfüllbar sein.

Die Finanzierung der Altersgutschriften eines invaliden Versicherten erfolgt nicht wie bei Gesunden durch eigene Beiträge (resp. solche des Arbeitgebers), sondern durch – nach versicherungstechni- schen Grundsätzen bemessene – Solidaritätszuschläge auf den von den übrigen Versicherten zu leistenden Beiträgen. Daraus folgt, dass es sich beim Anspruch auf die entsprechenden Gutschriften auf dem individuellen Alterskonto vor dem Eintritt des Versicherungsfalles Alter nicht um eine fällige, sondern lediglich erfüllbare Forderung handelt. Eine fällige Forderung auf Leistung der dem verbuch- ten Altersguthaben äquivalenten Altersrente entsteht erst mit dem Eintritt des Vorsorgefalles Alter.

Bis zur Vollendung seines 65. Altersjahres am 10. September 2007 war der invaliditätsbedingte An- spruch des Versicherten B. auf die Altersgutschriften noch nicht fällig, was bedeutet, dass die Verjäh- rungsfrist im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 20. Februar 2006 noch gar nicht zu laufen begonnen hat.

In Bezug auf die vom Versicherten beantragte Überprüfung der vom kantonalen Gericht zugesproche- nen Parteientschädigung hält das Bundesgericht fest, dass es sich mangels einer anwendbaren bun- desrechtlichen Regelung damit grundsätzlich nicht zu befassen hat. Es darf sie nur daraufhin überprü- fen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundes- recht geführt hat (Art. 95 lit. a BGG), wobei diesbezüglich praktisch nur das Willkürverbot in Betracht fällt.

672 Vorsorgefall: hälftige Teilung trotz eingetretenem Vorsorgefall geschützt

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juli 2008 i.Sa. H. gegen S., Pensionskasse E. und Stiftung R., 9C_185/2008, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

Art. 122/124 ZGB und Art. 22b FZG

Der Ehemann bezog im Zeitpunkt der Scheidung eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auf- grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 Prozent. Im Scheidungsurteil, welches in der Folge unange- fochten in Rechtskraft erwuchs, ordnete das Scheidungsgericht die hälftige Aufteilung der während der Ehedauer angesparten Austrittsleistungen sowie die Überweisung der Streitsache an das kanto- nale Berufsvorsorgegericht an. Dieses Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Teilung der Austrittsleistungen nach Art. 122 ZGB sei wegen des Eintritts des Vorsorgefalles Invalidität beim Ehemann vor der Ehescheidung nicht möglich, vielmehr sei der Vorsorgeausgleich gesamthaft nach Art. 124 ZGB durchzuführen, was in der alleinigen Kompetenz des Scheidungsgerichts liege.

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass das kantonale Gericht einen Nichteintretensentscheid hätte fällen und die Sache an das Scheidungsgericht zur Feststellung einer angemessenen Entschä- digung nach Art. 124 ZGB überweisen müssen. Allerdings sei fraglich, ob das Scheidungsgericht sein Urteil mit Bezug auf den Vorsorgeausgleich in Revision ziehen könnte, war die Tatsache des Eintritts des Vorsorgefalles Invalidität doch auch dem Scheidungsgericht bekannt. Zudem hat die Pensions- kasse E. im Rahmen des Scheidungsverfahrens zweimal die Durchführbarkeit bestätigt, da eine hälf

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tige Teilung keine Auswirkungen auf die Rente habe; unter diesen Umständen hat die Teilbarkeit der noch vorhandenen Austrittsleistung und die Durchführbarkeit der Teilung mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils auch gegenüber der Pensionskasse E. als verbindlich festgestellt zu gelten.

Das Scheidungsurteil ist rechtskräftig und als solches grundsätzlich auch für das Berufsvorsorgege- richt verbindlich. Daran ändert nichts, dass das Scheidungsgericht den Vorsorgeausgleich zu Unrecht auf Art. 122 statt auf Art. 124 ZGB stützte. Es ist unklar, weshalb es dies tat, obwohl alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Vorgehen nach Art. 124 ZGB erfüllt waren; dies ist aber ohne Belang, weil es am Ergebnis nichts ändert.

Die hälftige Teilung der Austrittsleistung entspricht zudem dem übereinstimmenden klaren Willen der Parteien. Auch sind bei der Regelung des Vorsorgeausgleiches – ob nach Art. 122 ZGB oder im Rahmen von Art. 124 ZGB – die Vermögensverhältnisse nach der güterrechtlichen Auseinanderset- zung sowie die sonstige wirtschaftliche Lage der Parteien nach der Scheidung zu berücksichtigen. Sofern die Voraussetzungen nach Art. 22b FZG wie vorliegend erfüllt sind, spricht somit nichts gegen den Vollzug einer vom Scheidungsgericht an sich unrichtig auf Art. 122 ZGB angeordneten hälftigen Teilung der Austrittsleistung durch das zuständige Vorsorgegericht.

673 Begünstigung des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners im überobligatorischen Vorsorge- und Freizügigkeitsbereich

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2008 i.Sa. M., T., K., B. und E. gegen Freizügigkeitsstiftung X. und R., 9C_874/2007, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Spra- che)

Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV und Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG

Das Bundesgericht entschied in diesem Urteil, dass eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV und Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG (und entsprechender reglementarischer Bestim- mung) auch Personen gleichen Geschlechts bilden können.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, welches die wesentlichen Merkmale einer solchen Le- bensgemeinschaft (verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Personen) sind, ist die Rechtsprechung zum Begriff des Konkubinats im engern Sinn gemäss BGE 118 II 235 Erw. 3b. Eine ständige und un- geteilte Wohngemeinschaft ist kein begriffsnotwendiges (konstitutives) Element einer solchen Le- bensgemeinschaft. Entscheidend ist, dass ungeachtet der Form des Zusammenlebens die beiden Partner bereit sind, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert. Im Übrigen können auch Verheiratete in verschiedenen Wohnungen leben (Art. 162 ZGB). Weiter setzt eine Lebensgemeinschaft im Sinne der genannten Bestimmungen auch nicht vor- aus, dass zumindest eine Partei von der andern massgeblich unterstützt worden war. Gegenteils soll- te diesem Aspekt gemäss der Botschaft zur 1. BVG-Revision gerade keine ausschlaggebende Bedeu- tung mehr zukommen.

Im konkreten Fall entschied das Bundesgericht in Würdigung der gesamten Akten, es sei mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die beiden Frauen in einer echten Notlage wel- cher Art auch immer einander Hilfe und Beistand geleistet hätten, so wie es zwischen Eheleuten und Konkubinatspartnern erwartet wird, weshalb die Qualifikation ihrer Beziehung als eine Lebensgemein- schaft im Sinne der (Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV und Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG entsprechenden) reglementarischen Bestimmung nicht zu beanstanden ist.

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Anhang Neue Tabelle ab 1. Januar 2009 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang

Wichtige Masszahlen 2009 im Bereich der beruflichen Vorsorge

Wichtige Masszahlen 1985-2009 im Bereich der beruflichen Vorsorge

Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent

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Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Beginn Stand Stand Stand Stand Geburtsjahr

1. Jan. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez.

2006 2007 2008 2009

1962 u. früher 1987 150'099 160'216 170'987 180'973

1963 1988 141'815 151'725 162'263 172'074 1964 1989 133'517 143'220 153'524 163'160 1965 1990 125'539 135'042 145'121 154'589 1966 1991 117'356 126'655 136'503 145'799 1967 1992 109'487 118'590 128'216 137'346 1968 1993 100'976 109'865 119'252 128'203 1969 1994 92'429 101'105 110'250 119'021 1970 1995 84'211 92'681 101'595 110'192 1971 1996 76'056 84'322 93'006 101'432 1972 1997 68'215 76'285 84'748 93'009 1973 1998 60'481 68'358 76'603 84'701 1974 1999 53'044 60'735 68'771 76'712 1975 2000 45'821 53'332 61'164 68'953 1976 2001 38'876 46'213 53'849 61'492 1977 2002 32'033 39'198 46'641 54'140 1978 2003 25'452 32'453 39'711 47'071 1979 2004 18'923 25'762 32'835 40'058 1980 2005 12'539 19'217 26'111 33'199 1981 2006 6'192 12'712 19'426 26'381 1982 2007 0 6'365 12'905 19'729 1983 2008 0 6'365 13'058 1984 2009 0 6'566

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Die Tabelle muss jedes Jahr um eine Linie und eine Kolonne ergänzt werden.

Berechnungsgrössen

Jahr 2006 2007 2008 2009 Gutschrift 6'192 6'365 6'365 6'566 Zinssatz 2.50% 2.50% 2.75% 2.00%

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 108

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik 2008 2009 BVG-Rücktrittsalter: 65 64 65 64 (Männer 1943 (Frauen 1944 (Männer 1944 (Frauen 1945 geboren) geboren) geboren) geboren)

1. jährliche AHV-Altersrente

minimal 13’260 13’680 maximal 26’520 27’360

2. Lohndaten der Aktiven

Eintrittsschwelle; minimaler Jahreslohn 19’890 20’520 Koordinationsabzug 23’205 23’940 max. BVG-rentenbildender Jahreslohn 79’560 82’080 min. koordinierter Jahreslohn 3’315 3’420 max. koordinierter Jahreslohn 56’355 58’140

3. Altersguthaben (AGH)

BVG Mindestzinssatz 2,75% 2,0% Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 15’277 15’808 15’845 16’560 in % des koordinierten Lohnes 461% 477% 463,3% 484,2% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 246’794 255’289 256’484 267’982 in % des koordinierten Lohnes 438% 453% 441,1% 460,9%

4. Altersrente und anwartschaftliche (anw.) Hinterlassenenrenten

Renten-Umwandlungssatz in % des AGH im BVG- 7,05% 7,10% 7,05% 7,00% Rentenalter min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1’077 1’122 1’117 1’159 in % des koordinierten Lohnes 32,5% 33,9% 32,7% 33,9% min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 646 673 670 695 min. anw. jährliche Waisenrente 215 224 223 232 max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 17’399 18’126 18’082 18’759 in % des koordinierten Lohnes 30,9% 32,2% 31,1% 32,3% max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 10’439 10’875 10’849 11’255 max. anw. jährliche Waisenrente 3’480 3’625 3’616 3’752

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 18’800 18’600 19’400 19’500

6. Teuerungsanpassung Risikorenten vor dem Rücktrittsalter

erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 3,0% 4,5% nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - 3,7% nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - 2,9%

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,07% 0,07% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,02% 0,02% max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 119’340 123’120

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle; minimaler Tageslohn 76,40 78,80 Koordinationsabzug vom Tageslohn 89,10 91,95 max. Tageslohn 305,55 315,20 min. koordinierter Tageslohn 12,75 13,15 max. koordinierter Tageslohn 216,40 223,25

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6’365 6’566 oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 31’824 32’832

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind erhältlich bei : E-mail: marie-claude.sommer@bsv.admin.ch oder per Tel: 031/322.90.52

Erläuterungen zu den Masszahlen Art.

1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen 2 BVG Lohn übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risi- 7 Abs. 1 und 2 BVG ken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für das Alter 8 Abs. 1 BVG der obligatorischen Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der 8 Abs. 2 BVG max. AHV-Rente, der Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und der 46 BVG maximale koordinierte Lohn 17/8 der max. AHV-Rente. 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörig- 15 BVG keit zu einer Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehen- 16 BVG den Einrichtungen überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz 4% von 12 BVV2 1985 bis 2002, 3,25% im Jahr 2003, 2,25% im Jahr 2004, 2,5% von 2005 bis 2007, 2,75% 13 Abs. 1 BVG im Jahr 2008, 2% ab 2009). 62a BVV2

4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der 14 BVG Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Alters- 62c BVV2 und rente BVG : Leistungs-anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen Übergangsbestim- immer mit dem minimalen bzw. immer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert mungen Bst. a war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente entspricht 60% der Altersrente und die Kinderrente 18, 19, 21, 22 BVG 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen Risikoleistungen berechnen sich auf der Sum- 18, 20, 21, 22 BVG me des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter projizierten Altersguthabens.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder 37 Abs. 3 BVG Invalidenrente bzw. die Witwen- Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 37 Abs. 2 BVG Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Ab 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen.

6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis 36 Abs. 1 BVG zum Alter 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfol- genden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten. 7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglemen- 14, 18 SFV tarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen 15 SFV auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn. 16 SFV (www.sfbvg.ch) 56 Abs. 1c, 2 BVG 8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für 2 Abs. 3 BVG die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehaltenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 40a AVIV geteilt werden. 9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei- 7 Abs. 1 BVV3 träge an anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versiche- rungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000

1 Jährliche AHV-Altersrente

Minimal 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 Maximal 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Lohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 Koordinationsabzug (Schwellenwert) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 Maximales rentenbildendes AHV-Jahreseinkommen 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240

3 Altersguthaben (AGH)

Minimaler BVG Zinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63, 64 für Frauen 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 inkl. eEG bis 2004 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 in % des koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63, 64 für Frauen 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 in % des koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 entspr. unterer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 entspr. oberer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG Mindest Umwandlungsatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% Minimale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 in % des koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% Min. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 Min. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 Maximale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 in % des koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% Max. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 Max. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800

7 Teuerungsanpassung der Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - - - 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - - - - - - - 12.1% - - 4.1% - 2.6% - 0.5% - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - - - - - 3.4% - 5.7% 3.5% - 0.6% - 0.6% - 0.1% -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Minimaler Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 Täglicher Koordinationsabzug - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 Maximaler Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherung, Bern 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 1 Jährliche AHV-Altersrente f:62/h:65 f:63 f:62/h:65 f:63 f:62/h:65 f:63 h:65 f:63 h:65 f:64 h:65 f:64 h:65 f:64 h:65 f:64 Minimal 12'360 12'360 12'360 12'660 12'660 12'660 12'660 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 13'680 13'680 Maximal 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520 27'360 27'360

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Lohn) 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 20'520 20'520 Koordinationsabzug (Schwellenwert) 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 23'940 23'940 Maximales rentenbildendes AHV-Jahreseinkommen 74'160 74'160 74'160 75'960 75'960 75'960 75'960 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 82'080 82'080 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'090 3'090 3'090 3'165 3'165 3'165 3'165 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 3'420 3'420 Maximaler koordinierter Jahreslohn 49'440 49'440 49'440 50'640 50'640 50'640 50'640 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355 58'140 58'140

3 Altersguthaben (AGH)

Minimaler BVG Zinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% 2.00% 2.00% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 für Frauen 10'010 10'859 10'966 11'658 11'782 12'361 12'490 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 15'845 16'560 im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 inkl. eEG(s.4) 20'020 21'718 21'932 23'316 23'564 24'722 24'980 EL aufgehoben EL aufgehoben EL aufgehoben EL aufgehoben EL aufgehoben in % des koordinierten Lohnes 647.9% 702.8% 709.8% 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% 407.0% 410.9% 429.8% 439.2% 441.4% 451.9% 460.8% 476.9% 463.3% 484.2% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 für Frauen 160'106 173'634 175'409 186'410 188'392 197'686 199'719 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 256'484 267'982 in % des koordinierten Lohnes 323.8% 351.2% 354.8% 368.1% 372.0% 390.4% 394.4% 383.9% 387.6% 406.5% 415.3% 418.5% 428.4% 437.9% 453.0% 441.1% 460.9%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Inkrafttretten der ersten BVG Revision Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 9'960 9'960 9'960 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63 32'298 35'034 35'382 37'614 38'010 39'876 40'296 aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 19'920 19'920 19'920 20'400 20'400 20'400 20'400 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 entspr. oberer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63 64'596 70'068 70'764 75'228 76'020 79'752 80'592

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG Mindest Umwandlungsatz 7.20% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% 7.05% 7.00% Minimale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63 1'441 1'564 1'579 1'679 1'696 1'780 1'799 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 1'117 1'159 in % des koordinierten Lohnes 46.6% 50.6% 51.1% 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% 32.7% 33.9% Min. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 865 938 938 1'007 1'007 1'068 1'068 563 572 590 612 623 643 646 673 670 695 Min. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 288 313 313 336 336 356 356 188 191 197 204 208 214 215 224 223 232 Maximale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63 11'528 12'502 12'629 13'422 13'564 14'233 14'380 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 18'082 18'759 in % des koordinierten Lohnes 23.3% 25.3% 25.6% 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% 31.1% 32.3% Max. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 6'917 7'501 7'501 8'053 8'053 8'540 8'540 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 10'849 11'255 Max. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 2'306 2'500 2'500 2'684 2'684 2'847 2'847 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625 3'616 3'752

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 17'100 17'100 17'100 17'500 17'500 17'500 17'500 18'000 17'900 18'100 17'900 18'600 18'500 18'800 18'600 19'400 19'500

7 Teuerungsanpassung der Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 2.7% 3.4% - 2.6% - 1.7% - 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% 4.5% 4.5% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 2.7% - - 1.2% - - - 1.4% 1.4% - - 2.2% 2.2% - - 3.7% 3.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 1.4% - - 0.5% - - - 0.9% 0.9% - - 0.8% 0.8% - - 2.9% 2.9%

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.05% 0.05% 0.05% 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.03% 0.03% 0.03% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 111'240 111'240 111'240 113'940 113'940 113'940 113'940 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340 123'120 123'120

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Minimaler Tageslohn 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 78.80 78.80 Täglicher Koordinationsabzug 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 91.95 91.95 Maximaler Tageslohn 284.80 284.80 284.80 291.70 291.70 291.70 291.70 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 315.20 315.20 Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 11.90 11.90 11.90 12.15 12.15 12.15 12.15 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 13.15 13.15 Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 189.90 189.90 189.90 194.45 194.45 194.45 194.45 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40 223.25 223.25

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 5'933 5'933 5'933 6'077 6'077 6'077 6'077 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 6'566 6'566 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 29'664 29'664 29'664 30'384 30'384 30'384 30'384 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824 32'832 32'832

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal bezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 3.7 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 3.7 1999 2.6 1.4 2.2 3.7 2000 1.7 0.9 2.2 3.7 2001 1.9 2.2 3.7 2002 2.8 0.8 3.7 2003 3.1 3.7 2004 3.0 2.9 2005 4.5

Beispiel : eine obligatorische Invalidenrente, die 1990 bezahlt wurde, hat man am 1.1.1994 erstmalig angepasst (13,1 %). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr zum 1.1.1995 (0,6 %) und dann alle zwei Jahre: am 1.1.1997 (2,6 %), am 1.1.1999 (0,5 %), am 1.1.2001 (2,7 %), am 1.1.2003 (1,2 %), am 1.1.2005 (1,4 %) am 1.1.2007 (2,2 %) und am 1.1.2009 (3,7%). Die Anpas- sungssätze findet man in der Zeile 1990, der kumulierte Anpassungssatz zum 1.1.2009 beträgt 31,0 %. Man findet ihn in der folgenden Tabelle, in der Zeile 1990 und der Spalte 2009. Eine BVG-Invalidenrente von 9'850.- Fr. im Jahr 1990 wird im Januar 2009 mit 31,0 % angepasst (gerundeter Wert) und beträgt dann 12'903,50 Fr.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

In der Zeile mit dem Jahr, in dem die Rente bezahlt wurde, ist in der Spalte für das Anpassungsjahr der kumulierte Anpassungssatz wie- dergegeben. Die Renten, welche nach 2005 ausgerichtet wurden, hat man noch nicht angepasst.

Kumulierter Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr während die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal bezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 50.0 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 49.1 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 46.8 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 43.8 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 39.1 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 31.0 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 24.0 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 19.9 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 15.8 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 15.2 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 12.8 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 12.2 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 10.3 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 8.8 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 8.0 2002 2.8 3.6 3.6 7.5 2003 3.1 3.1 6.9 2004 3.0 6.0 2005 4.5

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

19. Dezember 2008

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 109

Sonderausgabe

674 Anlagebestimmungen in der beruflichen Vorsorge

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

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08.134

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 109

Sonderausgabe

674 Anlagebestimmungen in der beruflichen Vorsorge

Die Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge BVV 2. Bundesratsbeschluss vom 19. September 2008.

1 Einleitung

Per 1. Januar 2009 treten die neuen Anlagevorschriften in der beruflichen Vorsorge in Kraft. Die Anla- gevorschriften sind vom Ausschuss Anlagefragen der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) erarbeitet und der BVG-Kommission selbst zweimal vorgelegt worden. Alle wichtigen Verbände im Bereich der beruflichen Vorsorge wurden demnach einbezogen und konn- ten Änderungswünsche anbringen, welche weitestgehend berücksichtigt wurden. Im Juni 2008 (als die Finanzkrise bereits virulent war) verabschiedete die BVG-Kommission die neuen Anlagerestriktionen einstimmig.

Dennoch wurde im Nachgang zum Entscheid des Bundesrates vom 19. September 2008 und insbe- sondere nach dem Rettungspaket an die UBS AG einige Kritik geäussert. Die folgenden Ausführun- gen gehen auf die folgenden Kritikpunkte ein:

1. Der Anteil der Immobilien wird von 55% auf 30% sowie von Grundpfandtiteln und Pfandbriefen von 75% auf 50% reduziert. Dazu wird angemerkt, dass Immobilien gerade im jetzigen Umfeld verhältnismässig sichere Anlagen seien;

2. Es wird eine Limite für diversifizierte Alternative Anlagen von 15% eingeführt. Alternative An- lagen würden im gegenwärtigen Umfeld noch „gefördert“.

Generell wird kritisiert, es dürfte in den nächsten 2 Jahren (Übergangsfrist) zu unerwünschten, durch die Verordnung provozierten Umschichtungen kommen. Die Verordnung verlange, auf einen einfa- chen Nenner gebracht, den Verkauf von Immobilien und den Kauf von alternativen Anlagen.

Die folgenden Ausführungen sind nur als ergänzende Bemerkungen zu den bereits veröffentlichten Erläuterungen 1 zu betrachten. Sie sollen die Gründe für die entsprechenden Entscheide darlegen und die Auslegung der Verordnung erleichtern.

2 Grundsätzliche Bemerkungen zu der Verordnungsänderung / Vorsichtsprinzip

Im Vordergrund der Reform der Anlagevorschriften steht das Vorsichtsprinzip und nicht die einzelne Limite. Im Zentrum stehen die Artikel 49a und 50. Die neuen Anlagevorschriften verfolgen insbeson- dere folgende Ziele:

1. Die Anlagen sollen sorgfältig ausgewählt, bewirtschaftet und überwacht werden, die Si- cherheit des Vorsorgezweckes und die Diversifikation stehen im Vordergrund 2 . Dies gilt auch in der bisherigen Verordnung. Neu ist, dass deutlich festgehalten wird, dass die Ein- haltung der Limiten nicht ausreicht 3 . Im Vordergrund steht immer die Sorgfaltspflicht, Si- cherheit und Diversifikation. Die Bedeutung der Limiten wird damit reduziert.

2. Das oberste Organ soll nachvollziehbar die Vermögensbewirtschaftung gestalten, über- wachen und steuern (Artikel 49a Absatz 1).

3. In einem Reglement sind ausserdem die Ziele und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren der Vermögensanlage festzulegen (Artikel 49a Absatz 2 lit. a).

1 http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/13189.pdf 2 Artikel 50, Absatz 1 bis 3, Absatz 6 3 Artikel 50 Absatz 6

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 109

Punkt 2 und 3 lehnen sich an den heutigen Artikel 49a Absatz 1 an, sie orientieren sich aber auch an den Formulierungen, welche in der Strukturreform vorgeschlagen werden. Die meisten Vorsorgeein- richtungen erfüllen bereits heute diese Anforderungen. Das Ziel ist, dass das oberste Organ eine An- lagestrategie festlegt, eine entsprechende strategische Verteilung der Vermögensanlagen bestimmt, die Umsetzung überwacht und gegebenenfalls steuernd eingreift 4 . Selbstverständlich sind an die Grösse und Komplexität der Vorsorgeeinrichtung und des Anlageverhaltens angepasste Strukturen zu schaffen. Die Vorsorgeeinrichtung soll bei der Vermögensanlage prozessorientiert und systematisch vorgehen. Dies verhindert u.a. verhängnisvolle Einzelentscheide, eigennütziges Verhalten der Ent- scheidungsträger und andere operative Risiken.

Bereits heute lassen die geltenden Bestimmungen den Stiftungsräten im Rahmen der Sorgfaltspflicht einen sehr grossen Spielraum für eigenverantwortliches Handeln. Der im Jahr 2000 überarbeitete Artikel 59 ermöglicht es jeder Vorsorgeeinrichtung, eine ihrer Risikofähigkeit angepasste Anlagestra- tegie festzulegen und bei Bedarf gestützt auf ein Anlagereglement den Anlagekatalog und die Be- grenzungen zu erweitern. Voraussetzung ist, dass das oberste Organ aufzeigt, dass die Sicherheit im Sinn von Artikel 50 dadurch nicht gefährdet wird. Zu diesem Zweck muss ein Bericht erstellt werden, der diese Tatsache schlüssig darstellt 5 .

Mit den neuen Anlagevorschriften wird dieser Grundsatz noch verstärkt. Der bisherige Artikel 59 wur- de deshalb als Absatz 4 in Artikel 50 integriert. In den Erläuterungen wird dazu folgendes festgehal- ten: „Mit diesem Vorgehen wird deutlich, dass die aktive und systematische Steuerung des Finanzie- rungsprozesses über dem vorgegebenen Anlagekatalog und den massgebenden Anlagebegrenzun- gen steht. Damit wird betont, dass die Anlageprozesse im Zentrum stehen. Diese Prozesse sollen ökonomisch zweckmässig sein, und Begriffe wie Sicherheit, Sorgfalt, Risikofähigkeit, Diversifikation und Nachvollziehbarkeit nehmen eine zentrale Rolle ein 6 “. Anders gesagt: Die Limiten treten in den Hintergrund. Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt aufgrund eines systematischen Vorgehens, welches die sorgfältige Abwägung der Risiken und der Risikofähigkeit beinhaltet, aufgrund ihrer Orientierung an der Vorsorgesicherheit und Diversifikation zuerst ihre Anlagestrategie, ihre strategische Verteilung der Anlagekategorien und die Bandbreiten und vergleicht dann diese mit den in der Verordnung be- stehenden Limiten. Abweichungen davon kann sie belassen, sofern das Anlagereglement diese er- laubt und sie im Anhang der Jahresrechnung schlüssig kommentiert werden (unter dem Blickwinkel der in Artikel 50 Absatz 1 bis 3 festgelegten Prinzipien). Ein separater (nachträglicher) schlüssiger Bericht für die Überschreitung der Limiten ist nicht mehr notwendig.

3 Der Anteil der Immobilien

Ende 2007 hielten die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Pensionskassenstatistik rund 13% Immobilien Schweiz und 1.3% Immobilien Ausland. Die Senkung der Immobilienquote betrifft deshalb die meisten Vorsorgeeinrichtungen nicht, auch wenn mit den Verlusten in anderen Anlagekategorien der Anteil der Immobilien leicht gestiegen sein dürfte 7 . Es existieren aber sicher Vorsorgeeinrichtungen, welche einen Immobilienanteil von über 30% halten. Durch die Neuregelung sind diese nun keineswegs ge- zwungen, ihre Immobilien zu verkaufen, wie sich aus der oben skizzierten Vorgehensweise für den Anlageprozess klar ergibt. Die Immobilienquote von 30% ist vielmehr ein Signal: Wenn die Vorsorge- einrichtung diese Limite überschreiten will, dann soll sie sich fragen, ob z.B. die Sorgfaltspflicht und Sicherheit noch gewährleistet sind. Lässt sich dies bejahen, kann sie die Überschreitung bei der Fest- legung ihrer Anlagestrategie bewusst vornehmen, entsprechend im Anlagereglement festhalten und in der Jahresrechnung die Gründe kurz kommentieren. In gleicher Weise will die Reform der Anlagevor- schriften auf keinen Fall die Vorsorgeeinrichtungen nötigen, sich von „guten“ Immobilien zu trennen, welche risikoarm sind und gute Erträge erwirtschaften. Dies gilt auch für Einzelliegenschaften bei klei-

4 Die Einzelheiten sind in den Erläuterungen insbesondere zu 49a Absatz 2 lit. a ausführlich besprochen. 5 Der bisherige Artikel 59 wird vor allem im Zusammenhang mit Investitionen in alternative Anlagen in Anspruch genommen. 6 http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/13873.pdf , S.8 7 Ein Verlust von 10% des Pensionskassenvermögens bedeutet anstelle einer Immobilienquote von 13% eine solche von 14.4%

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neren Vorsorgeeinrichtungen, welche die Limite von 5% überschreiten. Hat die Vorsorgeeinrichtung jedoch beispielsweise Klumpenrisiken aufgrund einzelner Immobilien, welche im Falle von Abwertung oder Ertragsausfällen die Einrichtung existenziell beeinträchtigen, muss sie sich davon trennen. Das- selbe gilt auch, wenn sie (im Immobilienbereich) unsorgfältig agiert hat oder zu hohe Risiken einge- gangen ist. Dies verlangt jedoch auch das bereits bisher bestehende Recht (vgl. Artikel 50 Absatz 1 bis 3). Umschichtungen sollten demnach nicht stattfinden. Dennoch sind die Limiten eine Aufforderung an die Vorsorgeeinrichtungen, ihr Immobilienportfolio kritisch zu hinterfragen, wenn der Anteil 5% bei Einzelanlagen respektive 30% beim Anteil im Portfolio überschreitet. Dies kann im Rahmen des nor- malen Prozesses zur Bestimmung der Anlagestrategie vorgenommen werden und die Anforderung ist keineswegs übertrieben. Bei mehr als der Hälfte der Insolvenzleistungen des Sicherheitsfonds spielen Immobilien eine prominente Rolle. Auch zeigt die aktuelle Entwicklung im Immobilienbereich in den USA und Teilen Europas, dass die vermeintlich sicheren Immobilien - zum Beispiel aufgrund ihrer beschränkten Liquidität (und häufig existierenden Klumpenrisiken) - in bestimmten Marktphasen durchaus beachtliche Risiken aufweisen können. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang auch an die Immobilienkrise in der Schweiz zu Beginn der 90er Jahre. Ebenso ist festzuhalten, dass bei Finan- zierungsstiftungen und patronalen Wohlfahrtsfonds die Anlagebestimmungen nur sinngemäss anzu- wenden sind. In den Erläuterungen wird dazu ausdrücklich festgehalten, dass die sinngemässe An- wendung bei diesen Einrichtungsarten grosszügig zu handhaben sei und Überschreitungen von Limi- ten im Rahmen von Artikel 50 Absatz 4 toleriert werden dürfen. Dies wurde vor allem deshalb speziell erwähnt, weil patronale Wohlfahrtsfonds und Finanzierungsstiftungen oft hohe Immobilienanteile hal- ten.

4 Alternative Anlagen

Gestützt auf Artikel 59 BVV 2 wird bereits heute in Alternative Anlagen investiert. Ende 2007 betrug ihr Anteil gemäss Pensionskassenstatistik 6.5%. Die entsprechenden Anlagen waren bisher in einem Reglement vorzusehen (Beschluss des Stiftungsrates). Jährlich musste ein schlüssiger Bericht erstellt werden.

Neu wird eine Anlagekategorie alternative Anlagen geschaffen, wobei eine Nachschusspflicht aus- drücklich verboten ist. Diese Limite ermöglicht eine Einordnung all jener Investitionen, welche nicht unter den anderen in Artikel 53 zulässigen „klassischen“ Anlagen (Aktien, Obligationen, Immobilien etc.) subsummiert werden können. Damit wird die Transparenz letztlich erhöht. Die Limite beträgt 15%. Die alternativen Anlagen dürfen im Rahmen dieser Limite nur in Form von diversifizierten Pro- dukten vorgenommen werden. In den Erläuterungen wird zudem ausdrücklich festgehalten, dass sich die Vorsorgeeinrichtungen vergewissern muss, „dass sie die Eigenschaften einer alternativen Anlage und ihre möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtung vollumfänglich untersucht hat und in allen möglichen Konsequenzen versteht“ 8 . Diversifiziert bedeutet in diesem Zu- sammenhang, dass das Produkt aus mehreren Komponenten besteht, deren Renditen und Risiken von unterschiedlichen Faktoren abhängen. Bei den Hedge Funds erfüllen dies beispielsweise viele Fund of Fund Lösungen und auch manche Multistrategiefonds. Der Hintergrund dieser Anforderungen ist, dass Einzelfonds häufig hohe Ausfallrisiken beinhalten, während bei gut diversifizieren Produkten die Risiken viel geringer ausfallen. Hedge Funds Indizes haben in der aktuellen Krise bisher etwa die Hälfte von klassischen Aktienindizes verloren. Allerdings ist damit der Versuch, in jedem Marktumfeld eine positive (absolute) Rendite zu erzielen, tendenziell gescheitert. Dennoch ist es sinnvoll, wenn Vorsorgeeinrichtungen, welche in Hedge Funds investieren wollen, und dazu auch das nötige Know How besitzen, dies primär in Form von diversifizierten Produkten tun. Im Unterschied zur bisherigen Regelung muss, wenn die Investition im Rahmen dieser diversifizierten Produkte vorgenommen wird, kein separater schlüssiger Bericht erstellt werden. Da viele Vorsorgeeinrichtungen in entsprechende Produkte investierten, wurde der Bericht zur bürokratischen Normalität. In diesem Sinne wird ein An-

8 http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/13873.pdf S. 11

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reiz gesetzt, risikoärmere alternative Anlagen zu bevorzugen, wenn die Vorsorgeeinrichtung entspre- chende Investitionen tätigen will (und kann).

Selbstverständlich zielt auch diese Limite in keiner Art und Weise darauf ab, die Investitionen in alter- native Anlagen zu fördern oder die Vorsorgeeinrichtung sogar dazu zu nötigen. Dies würde dem Vor- sichtsprinzip (und den in den Erläuterungen formulierten Bedingungen) ausdrücklich widersprechen. Als restriktivste Kategorielimite erzeugt sie allenfalls sogar den gegenteiligen Effekt. Letztlich ent- scheidet die Attraktivität oder Unattraktivität (Rendite- / Risikoeigenschaften) dieser Anlagen darüber, ob ihr Anteil zu- oder abnimmt.

5 Zusammenfassung

Die Ausführungen können wie folgt zusammengefasst werden:

 Artikel 49a und 50 BVV 2 und damit das Vorsichtsprinzip stehen im Zentrum der neuen Anla- gevorschriften, während die Limiten an Wichtigkeit verlieren;

 Die neuen Restriktionen sind keine Aufforderung, gute Immobilien zu verkaufen. Die Limiten sind ein Signal, Vorsicht walten zu lassen;

 Auch ist die neue Limite der alternativen Anlagen keineswegs als Aufforderung zum Kauf ent- sprechender Anlagen zu verstehen. Sie ermöglicht vielmehr eine Einordnung der „nichtklassi- schen Anlagen“ und ist ein Anreiz, diese Anlagen gut zu diversifizieren.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

15. Januar 2009

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 110

Hinweise

675 Änderung des Bankengesetzes: Verstärkung des Einlegerschutzes

676 Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahre 2007

Stellungnahmen

677 Externe Versicherung bzw. Weiterversicherung eines Lohnes bei Reduktion des

Beschäftigungsumfangs 678 Kann die Auszahlung des gesamten bei einer Freizügigkeitseinrichtung hinterlegten Vorsorge- kapitals vor Ablauf der Frist von 3 Jahren nach dem Einkauf in eine Pensionskasse verlangt werden? 679 Ist es zulässig, die Installation von Sonnenkollektoren durch einen Vorbezug aus der 2. Säule zu finanzieren?

Rechtsprechung

680 Berechnung der Überentschädigung bei Teilinvalidität

681 Ereignisbezogene Kongruenz im Zusammenhang mit einer Überentschädigungsberechnung

682 Todesfallkapital aus Weiterversicherungsgesetz oder Vorsorgevereinbarung?

683 Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs der Vorsorgeeinrichtung mit dem Anspruch des Versicherten auf die Austrittsleistung?

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 110

Hinweise

675 Änderung des Bankengesetzes: Verstärkung des Einlegerschutzes

Auf den 20. Dezember 2008 ist die Verstärkung des Einlegerschutzes in Kraft getreten; siehe Amtliche Sammlung (AS) 2009 S. 55: http://www.admin.ch/ch/d/as/2009/55.pdf.

Die entsprechende Botschaft zur Verstärkung des Einlegerschutzes wurde im Bundesblatt (BBl) 2008 S. 8841 publiziert: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2008/8841.pdf.

Folgende Bestimmungen betreffen Säule 3a-Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen:

Art.37b Abs. 1bis und 4 Bankengesetz: Konkursprivileg von 100’000 Franken pro Einlegerin oder Ein- leger

Der Text dieser Bestimmungen ist folgender:

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) (Verstärkung des Einlegerschutzes)

Änderung vom 19. Dezember 2008 ____________________________________________________________________

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. November 2008 1 , beschliesst:

I

Das Bankengesetz vom 8. November 1934 2 wird wie folgt geändert:

Art. 37b Abs. 1bis, 4 und 5

Einlagen, die nicht auf den Inhaber lauten, einschliesslich Kassenobligationen, 1bis

die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG 3 zugewiesen.

4 Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 4 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie von Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 5 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und der einzelnen Versicherten. Sie sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und des einzelnen Versicherten bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1bis privilegiert.

III

1 BBl 2008 8841

2 SR 952.0 3 SR 281.1 4 SR 831.40 5 SR 831.42

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 110

6 1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt. Es untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am 20. Dezember 2008 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010.

676 Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahre 2007

Am 19. Dezember 2008 hat der Bundesrat den jährlichen Bericht des BSV über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen und der Lebensversicherer in der beruflichen Vorsorge zur Kenntnis ge- nommen. Im Jahr 2007 hat sich die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen aufgrund der Eintrü- bung an den Finanzmärkten leicht verschlechtert. Die Zahl der Kassen in Unterdeckung ist leicht an- gestiegen.

Internet-Link für die Pressemitteilung:

http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/24525

Stellungnahmen 677 Externe Versicherung bzw. Weiterversicherung eines Lohnes bei Reduktion des Beschäfti- gungsumfangs

1 Art. 1 Zweck 2 Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen. _______________________ 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004

1677 1700; BBl 2000 2637).

Art. 471 Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung 1 Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen. 2 2 Der aus der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1bis ausscheidende Versicher- te kann die Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffang- vorrichtung weiterführen. _____________________________ 1 Fassung gemäss Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 (SR 837.0). 2 Heute: nach Art. 2 Abs. 3.

a) Ausgangslage

Im Verlaufe des Gesetzgebungsprozesses wurde das Verhältnis zwischen Art. 1 Abs. 2 und Art. 47 BVG nicht thematisiert.

Kein Widerspruch zwischen den beiden Bestimmungen besteht bei folgenden Sachverhalten, in de- nen weiterhin ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wird:

6 SR 101

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 110

 Eine bisher obligatorisch versicherte Person erzielt neu ein nur freiwillig zu versicherndes, der AHV-Beitragspflicht unterliegendes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

 Eine bisher obligatorisch versicherte Person reduziert ihr Arbeitspensum, so dass ihr Jahresein- kommen unter die Eintrittsschwelle für das BVG-Obligatorium fällt. Wenn nur das tatsächlich er- zielte AHV-Einkommen versichert wird, besteht kein Widerspruch zu Art. 1 Abs. 2 BVG. Wenn aber die Versicherung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BVG „im bisherigen Umfang“ weitergeführt würde, stünde die im Widerspruch zu Art. 1 Abs. 2 BVG, was allerdings vor dem Hintergrund der geringen Auswirkungen für den Fiskus wirtschaftlich gesehen unproblematisch wäre.

Ein Widerspruch ergibt sich jedoch, wenn Art. 47 Abs. 1 BVG als Grundlage für die Weiterversiche- rung in einem weitergehenden Sinn verstanden wird, so z.B.

 Eine versicherte Person stellt Erwerbstätigkeit vorübergehend ein (z.B. Babypause, Ausbildung etc.) und erzielt in dieser Zeit kein AHV-pflichtiges Einkommen.

 Eine versicherte Person gibt die Erwerbstätigkeit endgültig auf und erzielt kein AHV-pflichtiges Einkommen mehr.

 Eine versicherte Person reduziert ihr Arbeitspensum und lässt die Versicherung auf dem bisher versicherten Einkommen weiterlaufen.

b) Allgemeines zum Verhältnis der beiden Gesetzesbestimmungen

Bei Art. 1 Abs. 2 BVG handelt es sich um die neuere Bestimmung, die dem älteren Art. 47 BVG an sich vorgeht. Art. 47 stellt jedoch eine Spezialbestimmung dar.

Da die berufliche Vorsorge von ihrer Natur her eine Erwerbstätigkeit voraussetzt, muss Art. 47 BVG als Ausnahmebestimmung gesehen werden. Nachdem mit Art. 1 Abs. 2 BVG noch bekräf- tigt wird, dass die 2. Säule auf der 1. Säule aufbaut, drängt sich grundsätzlich eine enge Ausle- gung von Art. 47 BVG auf.

Art. 1 Abs. 2 BVG gilt nach Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 BVG auch im Überobligatorium, während für Art. 47 BVG nicht vorgesehen ist, dass diese Bestimmung auch im Überobligatorium Anwendung fin- det. Art. 47 BVG kann demnach – zumindest nach dem 1.1.2006 – nur als gesetzliche Grundlage für eine Ausnahmeregelung im Bereich des Obligatoriums betrachtet werden. Bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen ist es allerdings schwierig diese Unterscheidung zu machen.

c) Änderungsvorschläge im Rahmen der Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteilung älterer Arbeitnehmer

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 110

Der Bundesrat schlägt in der Botschaft vom 15. Juni 2007 (BBl 2007, 5669) folgende Änderung des BVG vor.

Art. 33a (neu) Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass für Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens einen Drittel reduziert, auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst weitergeführt wird. 2 Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes kann höchstens während sieben Jahren und nicht über das ordentliche reglementarische Rentenalter hinaus vorgesehen werden 7 . 3 Die Beiträge zur Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes sind von der Beitragsparität nach Artikel 66 Absatz 1 dieses Gesetzes und Artikel 331 Absatz 3 des Obligationenrechts3 ausgenommen. Das Reglement kann Beiträge des Arbeitgebers für diese Weiterversicherung nur mit dessen Zustimmung festlegen.

Gemäss den Erläuterungen des Bundesrates handelt es sich beim vorgeschlagenen Art. 33a BVG um eine Ausnahme zum Grundsatz von Art. 1 Abs. 2 BVG, die aber nicht zu einer weiterge- henden Auflösung des dort verankerten Prinzips, dass in der 2. Säule höchstens das AHV- beitragspflichtige Einkommen versicherte werden kann, führen soll.

Dies zeigt, dass auch der Bundesrat der Meinung ist, eine externe Versicherung sei nur bei Vor- liegen eines entsprechenden AHV-pflichtigen Einkommens zulässig. Das muss erst recht gelten, wenn ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wird.

d) Bisherige steuerliche Praxis und Überlegungen zum neuen Recht

Nach der bisherigen steuerlichen Praxis wurde bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstä- tigkeit oder bei einer Aufgabe der Erwerbstätigkeit kurz vor der möglichen vorzeitigen Pensionie- rung eine Weiterversicherung des bisherigen Lohnes zugelassen. Als vorübergehend wurde da- bei eine Dauer von ca. 2 Jahren angesehen (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfall A.2.4.1).

Die Steuerbehörden (Arbeitsgruppe Vorsorge) könnte sich vorstellen, die Beibehaltung der bishe- rigen Versicherung für eine Dauer von 2 Jahren weiterhin zuzulassen. Dies mit folgenden Über- legungen:

 Art. 1 Abs. 2 BVG ist bei der Auslegung von Art. 47 BVG zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedoch zu berücksichtigen, dass Art. 1 Abs. 2 BVG eine Grundsatznorm darstellt, die auch auf längere Sicht betrachtet werden darf. So wird es z.B. bei Selbständiger- werbenden als zulässig erachtet, auf Durchschnittswerte abzustellen. Bei lediglich vorüberge- hendem Unterbruch wird der Grundsatz, dass der versicherte Lohn den AHV-pflichtigen Lohn nicht übersteigt, noch nicht missachtet.

 Was vorübergehend ist, muss jedoch etwas enger ausgelegt werden als bisher. Eine Dauer von mehr als 2 Jahren dürfte daher ohne ausdrücklich gesetzliche Grundlage kaum akzeptabel sein.

 Vorübergehende Erwerbsunterbrüche und Entlassungen kurz vor einer möglichen vorzeitigen Pensionierung führen oft zu organisatorischen Schwierigkeiten bzw. zu sehr unbefriedigenden Si- tuationen (z.B. Verlust der Möglichkeit zur Erlangung einer Altersrente). Im Rahmen des Mögli- chen rechtfertigt es sich deshalb, den Spielraum bei der Auslegung zu nutzen.

7 Modifizierte Version von Art. 33a Abs. 2 durch den Ständerat vom 16. September 2008: „Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes kann höchstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter erfolgen“.

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e) Fazit

 Als Resultat könnte gerade vor dem Hintergrund des allenfalls neuen Art. 33a BVG gesagt wer- den, dass eine Weiterversicherung eines nicht erzielten AHV-Lohnes sowohl im Obligatorium als auch im Überobligatorium für zwei Jahre zugelassen wird. Eine länger dauernde Weiterversiche- rung eines nicht erzielten AHV-Lohnes wäre nur unter den Voraussetzungen von Art. 33a nBVG möglich.

678 Kann die Auszahlung des gesamten bei einer Freizügigkeitseinrichtung hinterlegten Vorsorge- kapitals vor Ablauf der Frist von 3 Jahren nach dem Einkauf in eine Pensionskasse verlangt werden?

Eine Frau tätigt beispielsweise im Alter von 62 Jahren einen Einkauf von 20'000 Franken in eine Pensionskasse. Ein Jahr später verläst sie ihre Arbeitsstelle. Sie lässt daher ihr gesamtes Vorsorgeguthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bankstiftung überweisen. Deren Reglement sieht vor, dass Altersleistungen ausschliesslich in Form von Kapitalabfindungen ausgerichtet werden. Ein paar Wochen später verlangt die inzwischen 63-jährige Frau den Vorbezug ihres gesamten Freizügigkeitsguthabens.

Nach dem Wortlaut von Art. 79b Abs. 3 erster Satz BVG dürfen die aus einem Einkauf resultierenden Leistungen von den Vorsorgeeinrichtungen innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht in Kapitalform ausgerichtet werden. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass der Einkaufsbetrag innerhalb dieser Frist von 3 Jahren nur als Rente ausbezahlt werden darf. Dies gilt auch für die Freizügig- keitseinrichtungen (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 91, Rz. 1.1, S. 3 und Nr. 97, Rz. 568, S. 2). Der Einkaufsbetrag von 20'000 Franken auf dem Freizügigkeitskonto unterliegt also der Wartefrist von 3 Jahren. Da die betroffene Person sich mit 62 Jahren eingekauft hat, kann sie den Betrag von 20'000 Franken nicht vor ihrem 65. Altersjahr in Kapitalform beziehen. Es ist zulässig, die 20'000 Franken bis zum 65. Altersjahr auf dem Freizügigkeitskonto zu belassen, denn Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) hält fest, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs.1 BVG ausbezahlt werden dürfen.

Übersteigt der Gesamtbetrag des Freizügigkeitskontos 20'000 Franken, so kann die Summe, die nicht über einen Einkauf finanziert worden ist, aufgrund von Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) als Teilvorbezug ausbezahlt werden (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 88, Rz. 511, S. 2).

679 Ist es zulässig, die Installation von Sonnenkollektoren durch einen Vorbezug aus der 2. Säule zu finanzieren?

Nicht nur werterhaltende Renovationsarbeiten, sondern auch wertvermehrende Investitionen am Wohneigentum berechtigen zum Vorbezug (siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 55; S. 2). Es ist zulässig, die Installation von Sonnenkollektoren zur Strom- und Warmwassergewinnung oder zum Heizen des Wohnraumes über einen Vorbezug zu finanzieren, denn diese Arbeiten erhöhen ein- deutig den Wert des Wohneigentums auf dem Immobilienmarkt, da der Eigentümer eines solchen Objektes erhebliche Energiekosten einsparen kann. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20'000 Franken (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der be- ruflichen Vorsorge [WEFV]).

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Rechtsprechung

680 Berechnung der Überentschädigung bei Teilinvalidität

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 21. Oktober 2008, i.Sa. G. gegen Personalvorsorgestiftung der X. SA, 9C_347/2008; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 24 BVV 2)

G. arbeitete bis zum 31. Oktober 1996 vollzeitlich in der Firma X. SA und war in dieser Eigenschaft bei deren Personalvorsorgestiftung versichert. Aufgrund gesundheitlicher Probleme, die im Juli 1994 erstmals auftraten, erhielt sie ab 1. Juli 1995 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Das kanto- nale Gericht lehnt jegliche Forderung von G. gegenüber der Vorsorgestiftung wegen Überentschädi- gung ab.

Strittig ist die Berechnung der Überentschädigung, genauer die Festsetzung der Überentschädi- gungsgrenze bei einer teilinvaliden Person, deren Invalidität auf einer 50%-igen Erwerbsunfähigkeit beruht.

Das BGer hielt zunächst fest, dass die Einschätzung der Erwerbsstellung von G. durch die Invaliden- versicherung grundsätzlich auch für die obligatorische und für die weitergehende berufliche Vorsorge Geltung hat. Der «mutmasslich entgangene Verdienst» gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht im vorliegenden Fall also dem Einkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung. Dies bildet den Ausgangs- punkt für die Berechnung der Überentschädigungsgrenze. Zu Unrecht teilte das kantonale Gericht demnach den mutmasslich entgangenen Jahresverdienst von G. durch zwei, um dadurch – nach ei- gener Aussage – deren 50%-iger Invalidität Rechnung zu tragen (Erw. 4).

Weiter betont das BGer, dass in Bezug auf den mutmasslich entgangenen Jahresverdienst der unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung zuletzt erzielte Lohn massgebend ist (Erw.5).

Das BGer hält zusammenfassend fest, dass die Überentschädigungsgrenze für invalide Versicherte, die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen wären, unter Berücksichtigung des entgangenen, einer Vollzeitbeschäftigung entsprechenden und Jahr für Jahr an die Lohnentwicklung angepassten Jahresverdienstes festzusetzen ist, beispielsweise in derselben Lohnklasse im Unternehmen oder im entsprechenden Berufszweig (Erw.6).

681 Ereignisbezogene Kongruenz im Zusammenhang mit einer Überentschädigungsberechnung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2008 i.Sa. Vorsorgestiftung O. gegen M., 9C_40/2008; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 24 Abs. 2 BVV 2)

M. erhielt mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 17. November 2000 wegen somati- scher und psychischer Beeinträchtigungen eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 71 %) ab 1. November 2000 zugesprochen. Die Vorsorgestiftung anerkannte in der Folge in einem Vergleichsvor- schlag den Leistungsanspruch von M. bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 17. August 1998. M. erklärte sich damit einverstanden und akzeptierte, dass nur die somatischen, nicht aber die psychi- schen Beeinträchtigungen berücksichtigt wurden. In der Folge wurden sich die Parteien im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nicht einig über die Frage, ob auch die wegen psychischer Be- schwerden ausgerichtete Invalidenrente der 1. Säule anzurechnen sei, obwohl diese bei der Invaliden- rente der 2. Säule ausser Acht gelassen wurde. Aus diesem Grund liess M. beim Versicherungsge- richt des Kantons St. Gallen gegen die Vorsorgestiftung Klage erheben, welches diese mit Entscheid vom 7. November 2007 teilweise guthiess und die Vorsorgestiftung unter anderem anwies, bei der

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 110

Überentschädigungsberechnung nur die hälftige IV-Rente der 1. Säule miteinzubeziehen. Gegen die- sen kantonalen Entscheid führte die Vorsorgestiftung O. Beschwerde ans Bundesgericht.

Streitig und zu prüfen ist vor Bundesgericht, inwieweit die ab 1. November 2000 von der Invalidenver- sicherung (1. Säule) zugesprochene ganze Invalidenrente ab Juli 2001 an die Invalidenrente der Vor- sorgestiftung (2. Säule) anzurechnen ist.

Das Bundesgericht hält fest, dass nach dem in Art. 24 Abs. 2 BVV 2 verankerten Kongruenzgrundsatz Leistungen verschiedener Sozialversicherungen (oder anderweitige Einkünfte) nur miteinander in Be- zug gebracht werden dürfen, wenn sie „ereignisbezogen, personell, sachlich und zeitlich zusammen- fallen“ (Zitat aus Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 301 f. und 319); unter anderem durch diesen Kongruenzgrundsatz wird die weitgehende materiell-rechtliche Koordination zwischen 1. und 2. Säule beschränkt. Zu prüfen bleibt, ob und allenfalls inwieweit die ereignisbezogene Kongruenz die grundsätzliche Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an den durch die Invalidenversicherung ermittelten IV-Grad einschränkt. Unter Hinweis auf die Erwägungen aus einem - die Anrechenbarkeit von Versi- cherungsleistungen bei der Haftpflicht aus Unfall betreffenden - Entscheid (4C.62/2005 vom 1. No- vember 2005) erwägt das Gericht, dass die Anrechenbarkeit der Leistungen im Bereich der obligatori- schen beruflichen Vorsorge dort ihre Grenze zu finden hat, wo die Invalidenversicherung für eine (Teil-) Invalidität Leistungen erbringt, für welche die Vorsorgeeinrichtung ihrerseits nicht leistungs- pflichtig ist (wie im konkreten Fall für die psychischen Beeinträchtigungen von M.). Es wäre stossend, wenn die für einen bestimmten Gesundheitsschaden nicht leistungspflichtige 2. Säule im Rahmen der Überentschädigung von den hiefür ausgerichteten Leistungen der 1. Säule profitieren könnte. Das kantonale Gericht erwog demzufolge zu Recht, dass nur die für die somatischen Beschwerden, für welche die Vorsorgestiftung O. leistungspflichtig ist, von der Invalidenversicherung zugesprochenen Leistungen (halbe IV-Rente) bei der Überentschädigungsberechnung angerechnet werden dürfen und insoweit eine differenzierte Beurteilung der ereignisbezogenen Kongruenz erforderlich ist.

682 Todesfallkapital aus Weiterversicherungsgesetz oder Vorsorgevereinbarung?

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2008 i.Sa. S. und J. gegen BVG- Sammelstiftung der Rentenanstalt, 9C_681/2007; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 18 lit. a, 22 Abs. 1 BVG, Weiterversicherungsgesetz, Art. 4 VVG)

Die im August 1942 geborene W. war seit dem 26. März 2004 vollständig arbeitsunfähig. Gestützt auf das Weiterversicherungsgesetz orientierte ihr Arbeitgeber die Vorsorgeeinrichtung am 17. Juni 2004 über die Weiterversicherung von W. über die Vollendung des 62. Altersjahres hinaus. Die Vorsorge- einrichtung stellte der Versicherten am 6. Juli 2004 daraufhin einen Versicherungsausweis aus, ge- mäss welchem unter anderem ein Todesfallkapital als Versicherungsleistung aufgeführt war. Am 10. Oktober 2004 verstarb W. Ihre Töchter S. und J. verlangten in der Folge die Auszahlung des Todes- fallkapitals an sie, was die Vorsorgeeinrichtung mit Hinweis auf die seit März 2004 bestandene Ar- beitsunfähigkeit von W. ablehnte. Das von den Töchtern angerufene kantonale Versicherungsgericht wies die Klage auf Auszahlung des Todesfallkapitals ab.

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob sich der bezüglich der eingeklagten Leistung massgebende Vorsorgefall Tod allenfalls bereits mit dem Eintritt der vorangegangenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfä- higkeit von W. verwirklicht haben könnte. Es ruft in diesem Zusammenhang seinen kürzlich publizier- ten Entscheid in Erinnerung, wonach die gesetzliche Bestimmung von Art. 18 lit. a BVG nicht den Eintritt des Vorsorgefalles auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit vorverlegt; dadurch werden vielmehr Versicherungsschutz und Leistungszuständigkeit für den Fall geregelt, dass die ver- storbene Person im Zeitpunkt des Todes nicht mehr bei der Vorsorgeeinrichtung versichert ist (BGE 134 V 28; vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 104, Rz. 633). Mangels anderslautender

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Festlegung im Reglement gilt diese Rechtsprechung auch für den hier in Frage stehenden Anspruch aus weitergehender Vorsorge.

Weiter kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass sich der Anspruch auf das reglementarisch vor- gesehene Todesfallkapital nicht aus dem Weiterversicherungsgesetz ergeben kann, da dieses die Vorsorgeeinrichtungen nur mit Bezug auf die Mindestleistungen nach BVG zur Weiterversicherung verpflichtet.

Ein Anspruch auf das Todesfallkapital kann daher nur bestehen, wenn dieses von einer gültigen Vor- sorgevereinbarung erfasst wird. Die Vorsorgeeinrichtung hat mit der Ausstellung des Versicherungs- ausweises vom 6. Juli 2004 die Bereitschaft bekundet, die bisherige Versicherung unverändert weiter- zuführen. Diese macht nun aber geltend, im Wissen um die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten hätte sie von der Erstreckung der weitergehenden beruflichen Vorsorge abgesehen; ihr sei die Arbeitsunfä- higkeit jedoch erst nach dem Tod der Versicherten vom Arbeitgeber gemeldet worden. Dieser Ein- wand betrifft nicht eine irrtumsbehaftete explizite oder implizite Geschäftsgrundlage, sondern die Kern- frage der Vereinbarung selbst, weshalb nicht auf das allgemeine Institut des Grundlagenirrtums abzu- stellen ist, sondern auf die analog anwendbare Anzeigepflichtverletzung nach Art. 4 VVG. Die Anzei- gepflicht ist aber nicht umfassend, sondern setzt eine entsprechende Fragestellung des Versicherers voraus. Da die Vorsorgeeinrichtung keine solchen Schritte zur Erhebung des Gesundheitszustandes der Versicherten unternahm, lässt dies nur den Schluss zu, dass sie eine integrale, nicht nach obliga- torischem und weitergehendem Teil der Versicherung differenzierende Ausdehnung des Vorsorgever- hältnisses bis zum Pensionierungsalter gemäss AHVG beabsichtigte. Es ist somit eine Vereinbarung über die ungeschmälerte Weiterführung der überobligatorischen beruflichen Vorsorge rechtsgültig zustande gekommen, weshalb S. und J. Anspruch auf das reglementarische Todesfallkapital haben.

683 Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs der Vorsorgeeinrichtung mit dem Anspruch des Versicherten auf die Austrittsleistung?

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2008 i.Sa. X. gegen Vorsorgeeinrichtung der Zürich Versicherungsgruppe, 9C_65/2008; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 39 BVG, Art. 3, 4 und 5 FZG, Art. 2 Abs. 2 ZGB)

In diesem Verfahren hatte das Bundesgericht unter anderem die Zulässigkeit der Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs der Vorsorgeeinrichtung (als Folge zu Unrecht ausgerichteter Invalidenren- ten) mit der Austrittsleistung des Versicherten zu prüfen. Es weist darauf hin, dass die Rechtspre- chung die Verrechnung zwischen einer erfolgten Barauszahlung und einer (originären) Forderung der Vorsorgeeinrichtung zulässt, da die Erhaltung des Vorsorgeschutzes diesfalls hinfällig geworden ist und überdies Art. 39 Abs. 2 und 3 BVG, welcher eine Verrechnung mit (lediglich) anwartschaftlichen Leistungen ausschliesst, auf solche Fälle keine Anwendung findet. Noch nicht entschieden wurde dagegen die Frage, ob eine Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs der Vorsorgeeinrichtung mit der Austrittsleistung des Versicherten erfolgen darf.

Zufolge vermeintlichen Eintritts des Vorsorgefalles Invalidität sah sich der Versicherte bei seinem Aus- tritt aus der Vorsorgeeinrichtung und der anschliessenden Aufnahme einer selbständigen Erwerbstä- tigkeit nicht veranlasst, eine Erklärung über die Verwendung seines Guthabens (Barauszahlung, Überweisung an eine Vorsorgeeinrichtung oder Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form) abzugeben. Die Barauszahlung wurde somit nicht fällig und dem Versicherten stünde grundsätzlich das Wahlrecht nach Art. 3 und 4 FZG noch offen. Spräche er sich jedoch für eine dieser Möglichkeiten aus (Überweisung an eine Vorsorgeeinrichtung oder Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form), so stünde es in seinem Belieben, zufolge Weiterbestehens des Vorsorgezweckes sein Gutha- ben der Verrechnung mit der Rückforderung der Vorsorgeeinrichtung zu entziehen, und er profitierte von seinem retrospektiv betrachtet ungerechtfertigten Invalidenrentenbezug. Die beiden Möglichkeiten der Überweisung an eine Vorsorgeeinrichtung sowie die anderweitige Erhaltung des Vorsorgeschut-

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zes verdienten daher keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB), weshalb ihm einzig die Barauszahlung offen steht. Diese ist im rückblickend bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Freizü- gigkeitsfall als fällig zu betrachten. Die Verrechnung ist daher zulässig.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

6. April 2009

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 111

Hinweise

684 Anpassung der Verordnungsbestimmungen über den kollektiven Anspruch auf

Wertschwankungsreserven bei Teilliquidation im Fall der Mitgabe von Barmitteln

Stellungnahmen 685 Rechtsweg bei Rechtsverweigerung oder unbegründeter Rechtsverzögerung seitens der Aufsichtsbehörde

686 Ausgesteuerte Arbeitslose und Säule 3a

Rechtsprechung 687 Einbeziehung der AHV-Altersrente in die Überentschädigungsberechnung einer unfallinvaliden Person 688 Konkursprivileg für Anleihensobligationen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem konkursiten Arbeitgeber

689 Scheidung: Verweigerung einer offensichtlich unbilligen Teilung

690 Konkubinat und Hinterlassenenleistungen

691 Begünstigung des Lebenspartners nach bis Ende 2004 geltender Regelung

692 Begünstigung des verwitweten und rentenbeziehenden Lebenspartners im

Freizügigkeitsbereich

693 Vorsorgefall Invalidität und Vorbezug

694 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung: abstrakte Normenkontrolle von kantonalen Erlassen durch das BGer und nicht durch die Aufsichtsbehörden

Anhang

695 Tabellen 2009 BVG-Altersguthaben

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

09.023

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 111

Hinweise

684 Anpassung der Verordnungsbestimmungen über den kollektiven Anspruch auf Wertschwan- kungsreserven bei Teilliquidation im Fall der Mitgabe von Barmitteln

Der Bundesrat stärkt die Solidarität bei Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen. Die Pensions- kassen werden dazu verpflichtet, betroffenen Versicherten, die gemeinsam in eine neue Einrichtung übertreten, ihren Anteil der vorhandenen Rückstellungen und Schwankungsreserven auch dann in die neue Pensionskasse mitzugeben, wenn die Austrittsleistung ausschliesslich in Form von flüssigen Mitteln übertragen wird. Die entsprechende Änderung der Verordnung BVV 2 vom 1. April 2009 tritt auf den 1. Juni 2009 in Kraft.

Die Verordnungsänderung betrifft Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, bei welchen die aus- tretenden Versicherten gemeinsam in eine neue Vorsorgeeinrichtung übertreten, z.B. weil ein Unter- nehmensteil an ein anderes Unternehmen verkauft wurde. Grundsätzlich müssen bereits heute diesen Personen neben ihren Guthaben und einem allfälligen Anteil an freien Mitteln grundsätzlich auch Rückstellungen und Reserven anteilsmässig mitgegeben werden. Umstritten war die Frage, ob das auch dann zwingend ist, wenn die bisherige Vorsorgeeinrichtung der neuen ausschliesslich flüssige Mittel überträgt – nicht aber z.B. einen Teil in Wertpapieren, was häufig der Fall ist. Das Bundesge- richt hat am 9. Juni 2005 entschieden, dass die alte Vorsorgeeinrichtung in einem solchen Fall die gesamten Wertschwankungsreserven zurückbehalten darf, mit der Begründung, bei der Mitgabe von Barmitteln würden keine anlagetechnischen Risiken übertragen.

Damit wurde die Praxis jener Vorsorgeeinrichtungen gestützt, welche die grundsätzlich geforderte Mitgabe von Wertschwankungsreserven mit der Barauszahlung unterlaufen und so die verbleibenden Versicherten gegenüber dem austretenden Kollektiv besserstellen. Diese Praxis berücksichtigt näm- lich nicht, dass die neue Vorsorgeeinrichtung die Barmittel nicht in dieser Form behalten kann, son- dern wiederum in Anlagen investieren muss, die Wertschwankungen unterliegen.

Die vom Bundesrat beschlossene Revision sieht darum vor, dass die Wertschwankungsreserven an- teilsmässig mitgegeben werden, d.h. dass der Anteil der mitzugebenden Wertschwankungsreserven an den gesamten Wertschwankungsreserven gleich hoch sein muss wie der Anteil des ausgeschie- denen Deckungskapitals am gesamten Deckungskapital, und zwar unabhängig davon, in welcher Form die Guthaben übertragen werden.

Im Folgenden publizieren wir diese Verordnungsänderung mit den entsprechenden Erläuterungen.

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Nur der Text, der in der amtliche Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird, ist rechtsgültig.

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 1. April 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 1984 1 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 27g Abs. 2 2 Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtli- quidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.

Art. 27h Abs. 1 und 4 1 Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreser- ven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht an- teilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital. 4 Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtli- quidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.

Art. 48b Abs. 2 2 Lebensversicherungseinrichtungen, die Verträge mit Sammeleinrichtungen haben, müssen diesen die notwendigen Informa- tionen aufgrund der Betriebsrechnung nach Artikel 37 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember

2004 2 liefern.

Art. 60 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.

1. April 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 831.441.1 2 SR 961.01

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Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) 3

1 Ausgangslage

1.1 Parlamentarische Initiative Rechsteiner-Basel

Am 15. Dezember 2005 reichte Nationalrat Rudolf Rechsteiner eine Parlamentarische Initiative mit Titel “Vermögensverteilung bei Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen“ (Geschäftsnummer 05.461) ein, mit der er forderte, dass die Gesetzgebung betreffend die berufliche Vorsorge demge- mäss zu ändern sei, dass bei einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung die Wertschwankungsre- serven nach den gleichen Prinzipien anteilmässig mitzugeben seien wie die versicherungstechnischen Rückstellungen. Am 22. November 2006 gab die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) dieser parlamentarischen Initiative Folge. Die entsprechende Kommission des Ständerates (SGK-S) gab am 8. November 2007 ihre Zustimmung.

Die SGK-N beauftragte für die Umsetzung und für die Erarbeitung eines Erlassentwurfes ihre Subkommission "BVG". Diese wiederum beauftragte die Verwaltung, einen konkreten Vorschlag zur Lösung der Problematik zu erarbeiten. Die von der Verwaltung vorgeschlagene Änderung von Art. 27h Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2 wurde von der SGK-N gutgeheissen.

Da auf dem Weg der Parlamentarischen Initiative nur ein Erlass der Bundesversammlung, nicht je- doch eine Verordnungsänderung angeregt werden kann, entschied die SGK-N, mit ihrem Anliegen an den Bundesrat zu treten und ihn zu bitten eine entsprechende Revision der BVV 2 in Angriff zu neh- men. Der Bundesrat zeigte sich mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 mit dem Begehren der SGK-N einverstanden und sicherte zu, die Anpassung von Art. 27h BVV2 umgehend anzugehen.

1.2 Problemstellung

Bei einer Teilliquidation mit gemeinsamem Übertritt von austretenden Versicherten in eine neue Vor- sorgeeinrichtung, allenfalls sogar einer Neugründung einer Vorsorgeeinrichtung für diese Gruppe von Versicherten, müssen diesen Personen neben ihren Guthaben und einem allfälligen Anteil an freien Mitteln auch Rückstellungen und Reserven anteilsmässig mitgegeben werden (vgl. Art. 27h Abs. 1 BVV 2 ). Eine Streitfrage ergab sich bei der Mitgabe von flüssigen Mitteln: Eine Vorsorgeeinrichtung hatte der gemeinsam übertretenden Versichertengruppe ausschliesslich flüssige Mittel - und als Folge davon keine Wertschwankungsreserven – mitgegeben, während die eigenen Mittel weitestgehend angelegt und mit den entsprechenden Wertschwankungsreserven gesichert waren. Das Bundesge- richt hat in diesem Fall entschieden, dass dieses Vorgehen korrekt sei, da gemäss Art. 27h Abs.1 BVV2 der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen sei und bei der Mitgabe von Barmitteln keine anlagetechnischen Risiken übertragen würden.

Bei der Bestimmung der Höhe des mitzugebenden Teils der Wertschwankungsreserve muss Gleich- behandlung zwischen den Versicherten, die in der Vorsorgeeinrichtung verbleiben und den Versicher- ten, die gemeinsam übertreten, angestrebt werden. Die abgebende Vorsorgeeinrichtung soll nicht durch die Tatsache, dass die mitgegebenen Vermögenswerte nicht gleich auf die verschiedenen An- lagen und flüssigen Mittel aufgeteilt sind, wie es ihr bisheriges Vermögen war, eine Besserstellung der verbleibenden Versicherten bewirken können. Insbesondere soll sie nicht durch die weitgehende Mit- gabe von flüssigen Mitteln die austretende Gruppe schlechter stellen dürfen. Ein ganz ähnliches Prob- lem stellt sich jedoch auch dann, wenn (stark) überproportional andere bestimmte Anlagen mitgege- ben werden, zum Beispiel Obligationen mit kurzer Laufzeit, bei denen ein ähnlicher Effekt wie bei der Mitgabe von flüssigen Mitteln entsteht.

3 SR 831.441.1

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Das System der beruflichen Vorsorge baut darauf auf, dass die Vorsorgemittel angelegt sind und die Vorsorgeeinrichtungen darauf genügende Erträge erwirtschaften. Könnte man nicht davon ausgehen, dass die angelegten Vorsorgemittel Erträge abwerfen, müsste offensichtlich für die Berechnung der Deckungskapitalien, die für die Finanzierung der zukünftigen Vorsorgeleistungen notwendig sind, von wesentlich höheren Beträgen ausgegangen werden. Wenn bei einer Teilliquidation die in der alten Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Versicherten weitgehend angelegtes Vermögen (inklusive die ent- sprechenden Wertschwankungsreserven) behalten und die andere Versichertengruppe überwiegend oder sogar ausschliesslich flüssige Mittel mitbekommen wird eigentlich nicht Gleiches mit Gleichem verglichen. Nur wenn man davon ausgeht, dass es sich bei diesen Mitteln um anzulegende Mittel handelt, kann man auch davon ausgehen, dass auf diesen Mitteln in Zukunft noch Erträge erwirtschaf- tet werden.

1.3 Grundzüge der Änderung

Die Änderung von Art. 27h Abs. 1 BVV2 hat zur Folge, dass die Wertschwankungsreserven anteils- mässig mitgegeben werden müssen, d.h. dass der Anteil der mitzugebenden Wertschwankungsreser- ven an den gesamten Wertschwankungsreserven gleich hoch sein muss wie der Anteil des ausge- schiedenen Deckungskapitals am gesamten Deckungskapital. Die Höhe der mitzugebenden Wert- schwankungsreserven berechnet sich demnach nicht nach der Höhe der mitgegebenen Anlagerisiken, sondern aufgrund des mit zu gebenden Deckungskapitals. Insgesamt ist diese Lösung einfach zu berechnen und fair. Wenn für die austretenden Versicherten eine neue Vorsorgeeinrichtung gegründet werden muss, dann müssen die Anlagen sowieso neu strukturiert werden. Wenn sie hingegen das Kapital in eine bestehende Vorsorgeeinrichtung einbringen, dann werden die einzubringenden Wert- schwankungsreserven nicht nach den Risiken der eingebrachten Vermögenswerten berechnet, son- dern in erster Linie aufgrund der bestehenden Wertschwankungsreserven dieser bereits existierenden Vorsorgeeinrichtung. Diese Lösung ist auch bei Sammelstiftungen anzuwenden: Wenn bei einem Anschluss die Mitgabe einer Wertschwankungsreserve vorgesehen ist, soll dies nach dem gleichen Mechanismus erfolgen wie bei einer autonomen Einrichtung.

Um die Zielsetzung der parlamentarischen Initiative, d.h. die Gleichbehandlung der Destinatäre zu erreichen, werden zusätzlich die bisherigen Kann-Vorschriften in den Artikeln 27g Abs. 2 und 27h Abs.

4 durch verpflichtende Bestimmungen abgelöst.

1.4 Redaktionelle Anpassung weiterer Artikel

Mit der vorliegenden Änderung der BVV2 werden gleichzeitig noch zwei redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die nicht im Zusammenhang mit Vermögensansprüchen bei Teilliquidationen stehen:

 Art. 48b Abs. 2 BVV2 verweist auf Art. 6a des Lebensversicherungsgesetzes, welches per 1.1.2006 aufgehoben wurde. Die damalige Regelung befindet sich heute in Artikel 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Der Verweis ist dementsprechend zu korrigieren.

 Mit der Verordnungsänderung vom 19. September 2008 betreffend die Anlagevorschriften wurde der Inhalt von Art. 60 BVV2 in Art. 50 Abs. 5 BVV2 übernommen. Es wurde jedoch ver- säumt Art. 60 BVV2 zu streichen. Dies soll nun nachgeholt werden.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Artikel 27g Abs. 2

Die bisherige Kann-Vorschrift wird abgelöst durch eine verpflichtende Formulierung. Eine wesentliche Änderung der Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag der Teil- oder Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel soll zwingend berücksichtigt werden. Nur so ist sichergestellt, dass der Grund- satz der Gleichbehandlung bei Teilliquidationen eingehalten wird.

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2.2 Artikel 27h Abs. 1 und 4

Die Bedingungen für den kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bleiben unverändert: Nur bei einem kollektiven Übertritt mehrerer Versicherter (als Gruppe) in eine andere Vorsorgeeinrichtung besteht nebst dem Anspruch auf die Austrittsleistung und auf freie Mittel zusätz- lich ein Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven.

Im zweiten Satz von Absatz 1 wird die bisherige Kann-Formulierung ersetzt durch eine zwingende Formulierung: Es soll nicht im Ermessen der Vorsorgeeinrichtung liegen, ob sie dem Beitrag Rech- nung trägt, den das Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserve geleistet hat, sondern es soll diesem Umstand zwingend in angemessener Form Rechnung getragen werden. Ins- besondere bei Sammelstiftungen, bei denen es zu häufigen Wechseln der Anschlüsse kommt, ist diese Regelung von grosser Bedeutung: Ein angeschlossenes Vorsorgewerk, welches mit einem De- ckungsgrad von 100 Prozent bei einer Sammelstiftung mit einem Deckungsgrad von 120 Prozent ein- getreten ist und diese bereits nach sehr kurzer Zeit wieder verlässt, soll nicht 20 Prozent zusätzlich mitnehmen und sich so quasi sanieren können. Die entsprechenden Regelungen müssen in den An- schlussverträgen festgehalten werden.

Keine Änderungen erfahren hat der Grundsatz, dass nur soweit Anspruch auf Rückstellungen besteht als auch entsprechende versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Mit anderen Worten besteht somit der Anspruch auf Rückstellungen nur, falls auch tatsächlich versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Wechseln keine Rentner die Vorsorgeeinrichtung, so besteht für das aus- tretende Kollektiv z.B. kein Anspruch auf gebildete Rückstellung für Schwankungen im Risikoverlauf (Abweichung von der statistischen Lebenserwartung) oder auf Rückstellungen für Rentenerhöhungen.

Änderungen ergeben sich bei der Mitgabe von Wertschwankungsreserven. Der mitzugebende Anteil soll neu nicht mehr von den übertragenen anlagetechnischen Risiken und der Form der zu übertra- genden Vermögenswerte abhängig sein, sondern vom Verhältnis des abzugebenden Spar- und De- ckungskapital am gesamten Spar- und Deckungskapital. So wird künftig die abgebende Vorsorgeein- richtung durch die Tatsache, dass die mitgegebenen Vermögenswerte nicht gleich auf die verschiede- nen Anlagen und flüssigen Mittel aufgeteilt sind, keine Besserstellung der verbleibenden Versicherten bewirken können. Insbesondere wird durch eine weitgehende Mitgabe von flüssigen Mitteln nicht gleichzeitig auch ein Verzicht auf Mitgabe von Wertschwankungsreserven stipuliert und dadurch die austretende Gruppe schlechter gestellt werden.

In Absatz 4 wird die bisherige Kann-Vorschrift analog zu Abs. 1, zweiter Satz und Art. 27g Abs. 2 und ebenfalls durch ein verpflichtende Formulierung ersetzt.

2.3 Artikel 48b Abs. 2

Art. 48b Abs. 2 BVV2 verweist auf Art. 6a des Lebensversicherungsgesetzes, welches per 1.1.2006 aufgehoben wurde. Die damalige Regelung befindet sich heute in Art. 37 Abs. 2 des Versicherungs- aufsichtsgesetzes. Der Verweis ist dementsprechend zu korrigieren.

2.4 Artikel 60

Mit der Verordnungsänderung vom 19. September 2008 betreffend die Anlagevorschriften wurde der Inhalt von Art. 60 BVV2 in Art. 50 Abs. 5 BVV2 übernommen. Art. 60 BVV2 kann somit gestrichen werden.

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Stellungnahmen 685 Rechtsweg bei Rechtsverweigerung oder unbegründeter Rechtsverzögerung seitens der Aufsichtsbehörde

Bei einer Rechtsverweigerung oder bei unbegründeter Rechtsverzögerung seitens der Aufsichtsbe- hörde kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden: Art. 37 des Bundesge- setzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) sieht nämlich vor, dass sich das Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 46a VwVG kann «gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Be- schwerde geführt werden». Dieser neue Artikel ist zeitgleich mit dem VGG per 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

Die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Revision der Bundesrechtspflege hält fest, dass «das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung der gleichen Beschwerdemöglichkeit unterstellt [wird] wie die verweigerte bzw. verzögerte Verfügung selbst. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung richtet sich demnach an die Be- schwerdeinstanz (und nicht an die Aufsichtsbehörde)»: BBl 2001, S. 4202 ff., insbesondere S. 4408 (Kommentar zu Art. 46a): http://www.admin.ch/ch/d/ff/2001/4202.pdf

Die Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde ist an das Bundesverwaltungsgericht zu richten (Art. 74 Abs. 1 BVG und Art. 33 Bst. d [direkte Bundesaufsicht] und Bst. i [kantonale Aufsichts- behörden] VGG; vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 95, Rz. 563, S. 11).

Folglich ist die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder unbegründeter Rechtsverzögerung sei- tens einer Aufsichtsbehörde gemäss Art. 46a VwVG ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht zu richten (und nicht an das BSV als Oberaufsichtsbehörde).

686 Ausgesteuerte Arbeitslose und Säule 3a

Folgender Fall wurde dem BSV zur Stellungnahme unterbreitet:

Eine Person bezieht noch während einigen Monaten Arbeitslosenentschädigung und wird danach ausgesteuert.

Welche Beiträge können in diesem Fall maximal in die Säule 3a einbezahlt werden und bis wann?

Eine Person, die Arbeitslosenentschädigung bezieht, kann Beiträge in die Säule 3a einbezahlen, denn die Arbeitslosenentschädigung gilt als Ersatzeinkommen zum Erwerbseinkommen (siehe Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV «Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a», S. 3, Ziffer 5.1; siehe auch Anwendungsfall B.2.1.1 im Ordner «Vorsorge und Steuern» der Schweizerischen Steuerkonferenz, Verlag Cosmos, Muri/Bern, 2008). Die Beitragszahlungen können solange weitergeführt werden, wie eine Arbeitslosenentschädi- gung bezogen wird. Da Bezüger und Bezügerinnen von Arbeitslosenentschädigung obligatorisch bei der BVG-Auffangeinrichtung für die Risiken Invalidität und Tod versichert sind, können sie Beitrags- zahlungen in die Säule 3a von jährlich maximal 6'566 Franken (Stand 2009) abziehen (siehe Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3). Im Jahr, in dem der Anspruch auf die Arbeitslosenentschädigung erlischt, kön- nen sie den Höchstbetrag abziehen, auch wenn sie nur während einigen Monaten eine Entschädigung bezogen haben (siehe Art. 7 Abs. 4 BVV 3). Die gesamte jährliche Arbeitslosenentschädigung muss allerdings mindestens 6'566 Franken betragen. Es ist also nicht möglich, höhere Beitragszahlungen als die Arbeitslosenentschädigung selbst in Abzug zu bringen. Ausserdem muss der Höchstbetrag von 6'566 Franken bereits vor Erlöschen des Anspruchs auf die Arbeitslosenentschädigung einbezahlt worden sein. Die Beitragszahlungen in die Säule 3a sollten also nicht bis zum Jahresende aufgescho- ben werden. Sobald der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, sind keine weiteren Bei-

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tragszahlungen in die Säule 3a mehr möglich, weil dann kein AHV-pflichtiges Einkommen mehr vor- handen ist (siehe Anwendungsfall B.2.1.5 im Ordner «Vorsorge und Steuern»). Auch bereits ausge- steuerte Personen können keine weiteren Beiträge in die Säule 3a einbezahlen, wenn sie nicht wieder eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Eine kurz vor der Aussteuerung stehende Person, die noch im selben Jahr eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, kann Beitragszah- lungen in die Säule 3a noch bis zu 20 % ihres selbständigen Erwerbseinkommens, aber höchstens 32'832 Franken (Stand 2009) für das ganze Jahr abziehen, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung an- geschlossen ist (siehe Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3; siehe auch Anwendungsfall B.2.3.3 im Ordner «Vor- sorge und Steuern»).

Rechtsprechung 687 Einbeziehung der AHV-Altersrente in die Überentschädigungsberechnung einer unfallinvaliden Person

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2008 i.Sa. Pensionskasse SBB gegen P., 9C_517/2008, BGE 135 V 29; Urteil in deutscher Sprache; siehe auch BGE 135 V 33 in französi- scher Sprache)

(Art. 24 Abs. 2 und 3 BVV 2)

Umstritten war in diesem Verfahren vor Bundesgericht einzig die Rechtsfrage, ob die AHV-Altersrente der unfallinvaliden Versicherten in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen ist; unbestritten war demgegenüber, dass einzig eine Leistung im Bereich des Obligatoriums zur Diskussion steht. Die Frage der Überentschädigung richtet sich daher nach Art. 24 BVV 2, nicht nach einer allenfalls davon abweichenden reglementarischen Regelung.

Die Verordnung legt nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 BVV2 das Prinzip der sachlichen und ereignisbezogenen Kongruenz fest: Was nicht aufgrund des schädigenden Ereig- nisses ausgerichtet wird, kann nicht in die Überentschädigungsberechnung einbezogen werden. Die Rente der Unfallversicherung und die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge werden aufgrund der unfallbedingten Invalidität ausbezahlt. Die Altersrente der AHV wird demgegenüber nicht aufgrund desjenigen schädigenden Ereignisses ausgerichtet, das zu diesen Renten geführt hat, sondern auf- grund des Versicherungsfalls „Alter“. Sie würde auch ausgerichtet, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Sie ist deshalb nach dem klaren Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 nicht anre- chenbar.

Das Bundesgericht prüft weiter, ob andere Auslegungselemente eine Abweichung von diesem klaren Wortlaut nahe legen, kommt aber zum Ergebnis, dass dem nicht so ist. Auch der Umstand, dass die Nichtberücksichtigung der AHV-Altersrente in der Überentschädigungsberechnung insbesondere eine Besserstellung der Unfall-Invalidenrentner bewirkt, führt zu keinem andern Resultat, denn diese Bes- serstellung ist vom Gesetz (UVG) klar so angeordnet und damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 190 BV). Dass daraus auch beim Zusammentreffen der Altersrenten der AHV und der beruflichen Vorsorge eine Besserstellung der Unfall-Invalidenrentner gegenüber anderen Personen resultiert, ist nichts anderes als eine direkte Konsequenz dieser gesetzlich gewollten Regelung.

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688 Konkursprivileg für Anleihensobligationen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem konkursi- ten Arbeitgeber

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 23. Oktober 2008 i. Sa. Kaderversicherung der SAirGroup ge- gen Nachlassmasse der SAirGroup in Nachlassliquidation, 5A_131/2008, zur Publikation vorgesehen; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG)

Nach Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG sind die Ansprüche der Versicherten nach dem Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen berufli- chen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlos- senen Arbeitgebern in der ersten Klasse zu kollozieren.

Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Kollokation der im Bestand anerkannten Forderungen aus Anleihensobligationen, welche von einer Personalvorsorgeeinrichtung gezeichnet und erworben worden sind.

Die Beschwerdegegnerin ist in den Jahren 1980, 1988 und 1993 durch Einschaltung eines Banken- konsortiums mit Anleihensobligationen an das Publikum gelangt, um sich auf dem Kapitalmarkt die notwendigen Mittel für die Investitionen in ihren Flugzeugpark zu beschaffen. Eine solche Fremdemis- sion zeichnet sich durch die feste Übernahme einer bestimmten Tranche seitens der in eigenem Na- men und auf eigenes Risiko auftretenden Banken aus, wodurch der Anleihensschuldner über den vereinbarten Betrag unmittelbar verfügen kann. Die Beschwerdeführerin erwarb von den Banken sol- che Anleihensobligationen auf dem Wege der öffentlichen Zeichnung und durch späteren Kauf. Mit der Liberierung der ausgegebenen Obligationen wurde das Bankenkonsortium Gläubiger des Emitten- ten und mit der Inbesitznahme deren Eigentümer. Erst mit der käuflichen Übertragung der Titel vom Bankenkonsortium auf die Beschwerdeführerin wurde diese Anleihensobligationärin bzw. Gläubigerin der Beschwerdegegnerin. Von einer Verletzung der Regeln über die Stellvertretung kann daher von vornherein nicht die Rede sein. Allerdings stellt sich die Frage, ob das Vorliegen einer Fremdemission für die Privilegierung der Forderung der Beschwerdeführerin überhaupt massgeblich ist.

Das Bundesgericht befasste sich im Jahre 2003 bereits mit der Tragweite des Konkursprivilegs der Personalvorsorgeeinrichtungen. Es kam aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung in Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG zum Schluss, dass das Privileg erster Klasse ausdrücklich nicht auf die Beitragsforderungen der Vorsorgeeinrichtungen beschränkt worden sei. Der Gesetzgeber ha- be hier eine bewusste Wertentscheidung getroffen, welche eine einschränkende Auslegung des kla- ren Gesetzeswortlautes ausschliesse. Damit genössen alle Forderungen von Personalvorsorgeein- richtungen gegenüber angeschlossenen Arbeitgebern, unabhängig von ihrer rechtlichen Grundlage, das Konkursprivileg erster Klasse (BGE 129 III 468 E. 3.5 S. 475).

Mit dem Erwerb der Anleihensobligation vom Bankenkonsortium verfügt die Beschwerdeführerin über eine Forderung gegen eine angeschlossene Arbeitgeberin. Das entspricht der gesetzlichen Tatbe- standsumschreibung privilegierter Forderungen gemäss Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG. Sind Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber einem angeschlossenen Arbeitge- ber privilegiert, kann es nicht massgeblich sein, ob der Gläubiger mit dem Schuldner direkt kontrahiert hat, wie das bei einer reinen Selbstemission der Fall wäre, oder ob er, wie vorliegend, im Rahmen einer Fremdemission den Titel erst vom Bankenkonsortium käuflich erworben hat. Entscheidend ist, dass mit dem Kauf des einen Teilbetrag des gesamten Darlehens verkörpernden Titels der Anleihen- sobligationär zum Darleiher wird und gegenüber dem Emittenten ein (Rück-)Forderungsrecht erwirbt (BGE 113 II 283 E. 5a S. 288 mit Hinweisen). Handelt es sich beim Anleihensobligationär um eine Personalvorsorgeeinrichtung und beim Schuldner (Emittenten) um einen angeschlossenen Arbeitge- ber, ist die Forderung laut Gesetz privilegiert.

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Insgesamt besteht angesichts des gesetzgeberischen Entscheides, Personalvorsorgeeinrichtungen durch die Einräumung eines Konkursprivileges erster Klasse besser zu stellen, keine Möglichkeit, die in Frage stehenden Anleihensforderungen, welche auf einem Darlehen beruhen, in der dritten Klasse zu kollozieren.

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, und es sind die anerkannten Forderungen aus den Anleihensobligationen in der ersten Klasse zu kollozieren.

689 Scheidung: Verweigerung einer offensichtlich unbilligen Teilung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 14. November 2008, 5A_25/2008, zur Publikation vorgesehen; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 123 Abs. 2 ZBG)

Im vorliegenden Fall verlangt die Beschwerdeführerin, dass in Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB von der hälftigen Teilung des Vorsorgevermögens, das sie während ihrer Ehe angespart hat, abzuse- hen sei. Die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge sind grundsätzlich hälftig zwischen den Ehe- gatten zu teilen (Art. 122 ZGB). Ausnahmsweise kann das Gericht die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Art. 123 Abs. 2 ZGB muss restriktiv angewendet werden, um zu verhindern, dass das Prinzip der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben ausgehöhlt wird. Der Richter kann die Teilung auch aus anderen Gründen als den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung oder der güterrechtlichen Auseinandersetzung verweigern, wenn dadurch gegen das Verbot des Rechtsmissbrauches verstossen wird (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 133 III 497 Erw. 4). Dieser Umstand darf jedoch nur mit grosser Zurückhaltung zur Anwen- dung kommen (BGE 133 III 497 Erw. 4.4).

Beim Vergleich der Gesamtvorsorge der beiden Parteien ist festzustellen, dass die Beschwerdeführe- rin beim Rentenantritt eine Rente der AHV sowie eine Rente der beruflichen Vorsorge beziehen wird, deren Beträge nicht aus dem kantonalen Urteil hervorgehen. In jedem Fall bleibt der Beschwerdefüh- rerin angesichts der Tatsache, dass sie in Kürze das ordentliche Rentenalter erreichen wird, kaum noch Zeit, ihr Vorsorgeguthaben von 172'862 Franken (Stand 18. September 2006) zu erhöhen. Zur Deckung der monatlichen Kosten von 2'581 Franken, die sich bis zum Rentenantritt kaum verändern dürften – kann die Beschwerdeführerin zusätzlich auf Mieteinnahmen von 750 Franken zurückgreifen. Ihr Anspruch auf Unterhaltsbeiträge erlischt jedoch. Der Ehemann hingegen hat keine Austrittsleistung angespart, und er hat seine selbständige Tätigkeit als Landwirt bereits seit mehreren Jahren aufgege- ben. Neben seinem Vermögen, das genauso wenig wie der Vermögensertrag exakt abgeschätzt wer- den kann, verfügt er über ein monatliches Einkommen von 8'600 Franken. Auf jeden Fall erlaubt es ihm seine finanzielle Situation, weiterhin einen hohen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Ganz im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, deren Lebensstandard, auch bei Aufrechterhaltung der gesamten beruflichen Vorsorge, drastisch eingeschränkt wird. Im vorliegenden Fall besteht das Einkommen der Ehegattin beim Rentenantritt – abgesehen von der AHV-Rente – im Wesentlichen aus der BVG- Rente, während der Beklagte in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebt. Unter diesen Umständen würde die hälftige Teilung des von der Ehegattin angesparten Vorsorgevermögens das Missverhältnis der finanziellen Situation der beiden Parteien noch vergrössern und zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führen. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen, und die Teilung in An- wendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB zu verweigern.

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690 Konkubinat und Hinterlassenenleistungen

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 28. November 2008 in Sa. X. gegen Stiftung 1 und Stiftung 2, 9C_710/2007, Urteil in französischer Sprache)

(Art. 10 BVV 2, Art. 331 ZGB, Art. 5 und 9 BV, Art. 97 BGG)

Y. ist im Januar 2001 als Direktor der Gruppe Z. eingestellt und in verschiedenen Vorsorgeeinrichtun- gen versichert worden, namentlich in der Stiftung 1 und in der Stiftung 2. Die Beschwerdeführerin X. lebte während 20 Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Y. und hatte mit ihm zwei Kinder. Nach dem Tod von Y. im August 2003 ersuchte X. die Stiftungen 1 und 2, ihr eine Konkubinatsrente auszubezahlen. Beide Stiftungen lehnten mit der Begründung ab, dass sie nicht zu Lebzeiten des Versicherten über Zusammenleben und Unterhalt informiert worden seien.

Art. 5.4.4 Abs. 1 des Reglements der Stiftung 1 sieht die Auszahlung einer Hinterlassenenleistung für Konkubinatspartner vor, wenn (a) die Partner nicht verheiratet waren, (b) der überlebende Konkubi- natspartner von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt wurde und (c) die Lebens- gemeinschaft mindestens die letzten 5 Jahre bis zum Tod der versicherten Person ununterbrochen gedauert hat oder wenn der überlebende Partner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufzukommen hat. Art. 5.4.4 Abs. 2 Satz 1 schreibt vor, dass das Zusammenleben oder der Unterhalt in einer beglaubigten schriftlichen Vereinbarung festgehalten sein und der Pensionskasse zu Lebzeiten der versicherten Person gemeldet werden muss.

Art. 5.4.4 Abs. 1 des Reglements der Stiftung 2 überträgt Konkubinatspartnern in Bezug auf die Hin- terlassenenleistungen dieselben Rechte wie Ehegatten, sofern (a) es sich nicht um eine gleichge- schlechtliche Partnerschaft handelt und die Partner im selben Haushalt gelebt haben, (b) das Zusam- menleben der Pensionskasse mitgeteilt wurde und der überlebende Partner während mindestens 10 Jahren bis zum Ableben der versicherten Person von dieser unterstützt worden ist.

Die Beschwerdeführerin X. beklagt eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Kantonsgericht und wirft diesem vor, nicht angeführt zu haben, dass die Lebensgemein- schaft mit dem verstorbenen Y. zumindest dem Arbeitgeber gemeldet worden sei. Sie behauptet, das angefochtene Urteil verletze Art. 10 BVV 2 und Art. 311 Abs. 4 ZGB, da der Arbeitgeber über die Le- bensgemeinschaft informiert gewesen sei und dies der Pensionskasse hätte melden sollen, wie er es bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zur Festsetzung der Familienzulagen getan hatte. X. beruft sich auf ihren guten Glauben (Art. 9 BV), denn sie konnte davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Schritte bei der Vorsorgeeinrichtung unternommen hatte. Sie schliesst daraus, dass die beklagten Stiftungen für die Folgen der fehlenden Anmeldung durch den Arbeitgeber haftbar seien. Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund fehlender Begründung des angefochtenen Urteils in folgenden zwei Punkten geltend: Zum einen behauptet sie, dass der verstorbene Y. nicht über die im Dezember 2002 beschlossene und rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft getretene Änderung des Reglements der Stiftung 1 informiert worden sei, so dass die Vorsorgeeinrichtung für diese Unterlassungen des Arbeitgebers haften und ihr zumindest eine Partnerrente der Stiftung 2 ausrichten sollte. Zum anderen ist sie der Ansicht, dass die beiden Vorsorgeeinrichtungen keine Übergangsphase berücksichtigt haben, in welcher die fehlende notarielle Beglaubigung hätte angefertigt werden können. X. ist zudem der Ansicht, dass die beklagten Stiftun- gen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hätten (Art. 5 Abs.2 BV), was nicht nur zu einem falschen, sondern auch zu einem ungerechten Ergebnis geführt habe.

Gemäss BGer ist die Beweisführung von X. zu den Auswirkungen einer sogenannten Verletzung der Auskunftspflicht gemäss Art. 10 BVV 2, wonach der Arbeitgeber seine Arbeitnehmenden der Vorsor- geeinrichtung melden muss, unerheblich, denn diese Bestimmung regelt nur die obligatorische Vor- sorge. Die streitbaren Leistungen hingegen beziehen sich ausschliesslich auf die weitergehende Vor- sorge. Auch die indirekt durch Verweis auf Art. 331 Abs. 4 OR am Arbeitgeber geübte Kritik ist ohne

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Auswirkung auf den Ausgang der Streitigkeit mit den beiden beklagten Stiftungen. Diese können näm- lich nicht dafür haftbar gemacht werden, dass der Arbeitgeber seine Auskunftspflicht gegenüber den Arbeitnehmenden verletzt.

In Bezug auf die Stiftung 1 steht fest, dass keine beglaubigte schriftliche Vereinbarung über die Le- bensgemeinschaft erstellt worden ist. Das BGer führt im Weiteren an, dass die kantonale Instanz nachgewiesen hat, dass Y. bei seiner Einstellung von beiden Stiftungen ein Reglement erhalten hat, und das gesamte Personal über die Änderungen für Konkubinatspartner vom Dezember 2002 infor- miert worden ist. Da zwischen dem Zeitpunkt der Information des Personals und dem Hinschied von Y. im August 2003 mehrere Monate liegen, hätte dieser reichlich Zeit gehabt, die von der Stiftung 1 reglementarisch vorgeschriebenen Formalitäten zu erledigen. Der Vorwurf in Bezug auf die Über- gangsphase ist somit ungerechtfertigt. Das BGer verweist auf eine ähnliche Angelegenheit, bei der es die Ansicht vertrat, dass die in der PKBV 1 festgehaltene Pflicht, die Lebenspartnerschaft in Form eines Unterstützungsvertrages der Publica zu melden, eine materielle Voraussetzung für den An- spruch auf eine Lebenspartnerrente darstellt (BGE 133 V 314 Erw. 4 S. 316 ff.) Die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Stiftung 1 sind folglich unbegründet.

Das Reglement der Stiftung 2 (Ausgabe 1998) hält fest, dass der Anspruch auf eine Konkubinatsrente neben anderen Voraussetzungen nur dann gegeben ist, wenn die Lebensgemeinschaft der Pensions- kasse gemeldet worden ist. Die Meldung unterliegt keiner besonderen Form. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen und von der versicherten Person, dem Arbeitgeber, dem Konkubinatspartner oder einer dritten Person ausgehen. Im Übrigen lässt die Vergangenheitsform und der ausdrückliche Hin- weis auf den Zeitpunkt des Todes in Art. 5.4.4 Abs. 1 Bst. b keine Zweifel daran, dass die Meldung zu Lebzeiten der versicherten Person zu erfolgen hat. Dass die Vorsorgeeinrichtung Kenntnis gewisser Tatsachen hat, reicht nicht aus. Im vorliegenden Fall zeigt die Beschwerdeführerin mit der Feststel- lung, dass die Lebensgemeinschaft der Stiftung 2 nicht mitgeteilt worden ist, nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung basierend dargelegt hat (Art.97 Abs. 1 BGG). Die Forderungen gegenüber der Stiftung 2 sind aufgrund fehlender Meldung ebenfalls unbegründet.

691 Begünstigung des Lebenspartners nach bis Ende 2004 geltender Regelung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2008 i.Sa. B. gegen M. und R. und PKG Pensionskasse für Gewerbe, Handel und Industrie gegen M. und R., 9C_267/2008 und 9C_318/2008; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 49 Abs. 2 BVG)

Umstritten war in diesem Verfahren vor Bundesgericht, ob die ehemalige Lebenspartnerin oder die volljährigen Söhne des Verstorbenen Anspruch auf das Todesfallkapital bei der Vorsorgeeinrichtung haben. Da der Versicherte im Jahr 2004 verstarb, finden die bis Ende 2004 anwendbar gewesenen Bestimmungen Anwendung, somit die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung.

Die Rangordnung der Begünstigten im Reglement bestimmt, dass das Todesfallkapital in erster Linie an den Ehegatten, in zweiter Linie an erheblich unterstützte minderjährige oder erwerbsunfähige Kin- der und an dritter Stelle an den Lebenspartner auszubezahlen ist, „mit dem die versicherte Person unter gegenseitig vereinbarter Unterstützungspflicht nachweislich in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tode ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder mit dem sie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen musste.“

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz dem klaren Wortlaut des Reglements widerspro- chen hat, indem sie eine gegenseitige Verpflichtung als unzureichend für die Begründung eines Leis- tungsanspruchs des Lebenspartners erachtet hat, und - ungeachtet der im Reglement verwendeten Formulierung, wonach eine „gegenseitig vereinbarte Unterstützungspflicht“ (zusammen mit der unbe-

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strittenen fünfjährigen Lebensgemeinschaft) für eine Begünstigung ausreicht - die vom Bundesgericht anhand anderslautender Reglementsbestimmungen entwickelte Rechtsprechung zur erforderlichen Unterstützung im erheblichen Ausmass für anwendbar erachtet hat. Der Wortlaut des Reglements lässt keinen Zweifel daran, dass für eine Begünstigung einzig entscheidend ist, ob die Lebenspartner bereit waren, sich bei Bedarf gegenseitig zu unterstützen. Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlautes braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob und allenfalls inwiefern die steuerrechtliche Betrachtung bei der Auslegung einer unklaren Begünstigungsregelung zu beachten ist. Die Vorsorge- einrichtungen waren bis Ende 2004 frei, wie weit sie den Kreis der potentiell begünstigten Personen fassen wollten. Sie können sich ihren reglementarischen Begünstigungsregeln nicht entziehen mit dem Argument, diese stünden ihrer Steuerbefreiung entgegen. Die Vorinstanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, hat daher noch zu klären, ob zwischen dem Versicherten und der ehemaligen Lebenspartnerin eine Bereitschaft zur gegenseitigen Unterstützung im Bedarfsfall bestanden hat (wo- bei das Bundesgericht bereits darauf hinweist, dass die reglementarische Regelung für die Vereinba- rung der gegenseitigen Unterstützungspflicht keine Schriftform voraussetzt, sondern diese auch mündlich erfolgt sein oder sich aus den Umständen ergeben kann), und anschliessend neu zu ent- scheiden.

692 Begünstigung des verwitweten und rentenbeziehenden Lebenspartners im Freizügigkeitsbe- reich

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2008 i.Sa. U. und B. gegen Stiftung Auffangeinrichtung und G., 9C_550/2008, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV und Art. 20a Abs. 2 BVG)

Umstritten war in diesem Verfahren vor Bundesgericht einzig die Rechtsfrage, ob das auf dem Freizü- gigkeitskonto bei der Auffangeinrichtung liegende Guthaben des Verstorbenen dessen volljährigen Töchtern oder seiner ehemaligen Lebenspartnerin zusteht.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 15 FZV hat die ehemalige Lebenspartnerin, welche unbestritte- nermassen unter Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV fällt, vor den beiden volljährigen Töchtern des Ver- storbenen Anspruch auf die Leistung.

Die Beschwerdeführerinnen (die Töchter) berufen sich jedoch auf Art. 20a Abs. 2 BVG, gemäss wel- chem kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Art. 20a Abs. 1 BVG besteht, wenn die be- günstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht. Es ist unbestritten, dass die ehemalige Le- benspartnerin des Verstorbenen, welche eine Witwenrente der AHV wie auch der 2. Säule bezieht, nach dieser Bestimmung keinen Anspruch auf die Hinterlassenenleistung hätte, mit der Konsequenz, dass diese den Töchtern zustünde. In Art. 15 FZV fehlt jedoch eine zu Art. 20a Abs. 2 BVG analoge Bestimmung. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, dass Art. 20a Abs. 2 BVG direkt oder ana- log auch für die Begünstigung im Freizügigkeitsbereich anwendbar sei.

Das Bundesgericht verwirft eine direkte Anwendung von Art. 20a Abs. 2 BVG auf die in Art. 15 FZV geregelte Begünstigung im Rahmen von Freizügigkeitskonten, da die beiden Bestimmungen unter- schiedliche Sachverhalte regeln.

Vorliegend ist somit Art. 15 FZV anwendbar, dessen Wortlaut in Bezug auf die Frage nach der An- spruchsberechtigung eindeutig ist. Fraglich ist nur, ob diese Bestimmung richterlicher Korrektur be- darf, weil sie von Art. 20a Abs. 2 BVG abweicht, was das Bundesgericht verneint: Es legt anhand der Entstehungsgeschichte und der Systematik dar, dass die Begünstigungsregelung nach BVG und die- jenige nach FZV nicht völlig deckungsgleich waren und sind. Im Rahmen der 1. BVG-Revision war zwar eine Harmonisierung zwischen BVG und FZV angestrebt worden; es ist jedoch zweifelhaft, ob die Übernahme der Regelung von Art. 20a Abs. 2 BVG in die FZV geradezu zwingend war. Die beiden Begünstigungsregelungen unterscheiden sich nämlich trotz Harmonisierung nach wie vor gewollt von-

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einander (z.B. ist ohne weiteres möglich, dass nach Art. 15 FZV begünstigte Personen von Hinterlas- senenleistungen der Vorsorgeeinrichtung ausgeschlossen sind, was insbesondere auf volljährige Kin- der zutrifft). Art. 20a Abs. 2 BVG hat zudem zum Zweck, eine Kumulation von Hinterlassenenleistun- gen zu verhindern, was eine spezifisch vorsorgerechtlich (im engern Sinne) Überlegung ist und für die Leistung von Freizügigkeitseinrichtungen nicht zwingend gleichermassen gelten muss.

693 Vorsorgefall Invalidität und Vorbezug

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2008 i.Sa. C. gegen Pensionskasse der Stadt Luzern, 9C_476/2008, BGE 135 V 13; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 23 und 26 BVG; Art. 2 und 3 FZG)

Strittig ist vor Bundesgericht die Zulässigkeit des - der Beschwerdeführerin nach Eintritt der zur Invali- dität führenden Arbeitsunfähigkeit ausbezahlten - Vorbezugs für den Erwerb einer Eigentumswoh- nung; zudem stellte sich die Frage, ob es zulässig sei, die an eine Freizügigkeitseinrichtung überwie- sene Austrittsleistung, welche von der Beschwerdeführerin zuerst verpfändet und anschliessend von der Pfandgläubigerin verwertet wurde, der Vorsorgeeinrichtung durch eigene, bisher ungebundene Mittel zurückzuerstatten.

Das Bundesgericht prüft zunächst die Frage nach der Rechtmässigkeit des Vorbezugs und hält fest, dass sich das Gesetz dazu nicht ausdrücklich äussert, eine Antwort sich jedoch implizit daraus ergibt, dass der beziehbare Betrag durch die Höhe der Freizügigkeitsleistung begrenzt ist. Der Vorbezug setzt somit den Bestand einer Freizügigkeitsleistung voraus. Da ein Anspruch auf Austrittsleistung nur besteht, soweit noch kein Vorsorgefall eingetreten ist (Art. 2 Abs. 1 FZG), ist auch ein Vorbezug nicht mehr möglich, soweit ein Vorsorgefall eingetreten ist, denn damit wird das Freizügigkeitskapital in Deckungskapital für die Rentenleistung umgewandelt. In BGE 134 V 28 hat das Bundesgericht klar- gestellt, dass der Vorsorgefall Invalidität erst mit dem effektiven Eintritt des versicherten Ereignisses und nicht bereits mit der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, eintritt. Der Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität stimmt daher zeitlich überein mit der Entstehung des Anspruchs auf Invali- denleistungen (Art. 26 Abs. 1 BVG). Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Vorbezug zulässig. Es besteht daher kein Anlass, einen Vorbezug bereits bei einer bevorstehenden Invalidität zu verunmöglichen, wie dies das BSV unter anderem in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 32, Randziffer 188.2 festhielt. Vorliegend ist die rentenbegründende Invalidität am 1. Mai 2003 eingetreten. Der am 16. April 2003 mit Valuta 30. April 2003 ausbezahlte Vorbezug erfolgte somit vor Eintritt des Vorsorge- falles und war rechtmässig.

Das Bundesgericht prüft weiter die per 13. August 2003 erfolgte Auszahlung des Freizügigkeitsgutha- bens. Da der Vorsorgefall Invalidität bereits am 1. Mai 2003 eintrat, konnte der Anspruch auf die Aus- trittsleistung später nicht mehr entstehen. Die Austrittsleistung hätte somit nicht ausbezahlt werden sollen. Allerdings kann der Vorsorgeeinrichtung nicht vorgeworfen werden, sie habe die Austrittsleis- tung zu Unrecht erbracht, da das FZG davon ausgeht, dass die Austrittsleistung nach dem Austritt rasch überwiesen werden muss. Dass sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass der Vorsorgefall bereits früher eingetreten ist, ändert daran nichts. Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG enthalten für derartige Fälle eine sachgerechte Lösung. Art. 3 FZG erfasst vom Wortlaut her zwar nur die Vorsorgeeinrichtungen, er muss aber angesichts der funktionellen Gleichgerichtetheit von Vorsorge- und Freizügigkeitseinrich- tungen gleichermassen gelten, wenn die Austrittsleistung nicht an eine neue Vorsorge-, sondern an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen worden ist. Zudem gelten Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG nicht nur dann, wenn der Vorsorgefall nach dem Eintritt des Freizügigkeitsfalles eintritt und sich nachträglich zeigt, dass trotzdem noch die frühere Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig ist, sondern auch dann, wenn sich nachträglich erweist, dass der Vorsorgefall bereits vor dem Freizügigkeitsfall eingetreten ist. Die Auszahlung der Austrittsleistung des Freizügigkeitsguthabens war demnach rechtmässig erfolgt. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher, wegen unterbliebener Rückerstattung der Austrittsleistung durch

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die Versicherte, aufgrund von Art. 3 Abs. 3 FZG berechtigt, die Invalidenrente entsprechend zu kür- zen.

Es stellt sich die Frage, ob eine solche Rückerstattung möglich wäre. Das Bundesgericht bejaht diese Frage und stellt fest, dass die Austrittsleistung nicht nur von demjenigen zurückerstattet werden kann, welcher die Leistung erhalten hat (d.h. von der neuen Vorsorge-, einer Freizügigkeits- oder der Auf- fangeinrichtung), sondern auch von einer andern Person, namentlich dem Versicherten selber. Für die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung kann es weder rechtlich noch versicherungstechnisch eine Rolle spielen, wer die Austrittsleistung zurückerstattet. Erhält sie den erforderlichen Betrag zurück, ist sie versicherungstechnisch so gestellt, wie sie es richtigerweise zur Deckung ihrer Leistungspflicht sein muss.

694 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung: abstrakte Normenkontrolle von kantonalen Erlassen durch das BGer und nicht durch die Aufsichtsbehörden

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2008 i.Sa. Einwohnergemeinde Zug und X. gegen Kanton Zug, 9C_914/2007, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 49 BV, Art. 87 Abs. 1 BGG, Art. 11 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 3, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 lit. a und d und

74 BVG, Art. 7ff. BVV 2)

Die Einwohnergemeinde Zug und X., welche seit Jahren an einer Schule der Stadt unterrichtet, fech- ten § 1 Abs. 1 lit. b des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetzes vom 31. August 2006 über die Zuger Pensionskasse an. Nach dieser Bestimmung ist - neben dem Staatspersonal (lit. a) und dem Personal der angeschlossenen Organisationen nach § 2 (lit. c) - auch das Lehrpersonal der ge- meindlichen Schulen bei der Vorsorgeeinrichtung des Kantons versichert. Die Beschwerdeführerinnen rügen, § 1 Abs. 1 lit. b des Pensionskassengesetzes verstosse u.a. gegen Art. 11 Abs. 2 BVG («Ver- fügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, wählt er eine solche im Einverständ- nis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung») sowie Art. 49 Abs. 1 BV («Bun- desrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor»).

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar nur zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann (Art. 87 Abs. 1 BGG). Nach Art. 61 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde gehört u.a. die Prüfung der reg- lementarischen Vorschriften auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz (Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG). Insoweit übernimmt sie auch die abstrakte Normenkontrolle von Erlassen der zuständigen legislativen oder exekutiven Behörden als Reglement öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen (BGE 134 I 23 E. 3.2 S. 27 mit Hinweisen; 121 II 198 E. 2a S. 201). Die Aufsichtsbehörde nach Art. 61 Abs. 1 BVG kann somit in ihrem Zuständigkeitsbereich Vorinstanz im Sinne der Überschrift von Art. 87 BGG sein. Ihre Entscheide können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 74 BVG).

Die Befugnis der Aufsichtsbehörde zur abstrakten Normenkontrolle beurteilt sich nach den möglichen Massnahmen, welche sie zur Behebung von Mängeln anordnen kann (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG). Die Aufsichtsbehörde kann den gesetzlichen Vorschriften widersprechende Reglemente oder Teile davon nur aufheben resp. deren Nichtanwendbarkeit feststellen, soweit sie der Vorsorgeeinrichtung verbind- liche Weisungen über die Ausgestaltung entsprechender Bestimmungen erteilen kann (vgl. BGE 119 V 195 E. 3c S. 199). Diese Massnahmen müssen ihre Grundlage im BVG haben (BGE 134 I 23 E. 3.4 S. 28 f.). Zu den einer abstrakten Normenkontrolle zugänglichen reglementarischen Bestimmungen im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG zählen in erster Linie die von den Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 50 Abs. 1 BVG zu erlassenden Bestimmungen über die Leistungen (lit. a), die Organisation (lit. b), die Verwaltung und Finanzierung (lit. c), die Kontrolle (lit. d) sowie das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu

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den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten (lit. e). Der Kreis der versicherten Personen resp. der anschlussberechtigten Arbeitgeber fehlt in dieser - allerdings nicht abschliessenden (BBl 1976 I S. 257) - Aufzählung. Dies spricht gegen eine diesbezügliche Prüfungsbefugnis im Sinne einer abstrak- ten Normenkontrolle durch die Aufsichtsbehörde. Diese könnte einer Vorsorgeeinrichtung ohnehin nicht verbindliche Weisungen betreffend den zu versichernden Personenkreis oder die anzuschlies- senden Arbeitgeber erteilen. Die Aufsichtsbehörde hat in Anschlussfragen nach Art. 11 f. BVG und Art. 7 ff. BVV 2 keine Kompetenzen. Insbesondere könnte sie weder eine Vorsorgeeinrichtung dazu verhalten, einen angeschlossenen Arbeitgeber abzugeben, noch eine andere Vorsorgeeinrichtung verpflichten, diesen aufzunehmen (vgl. SVR 2006 BVG Nr. 22 S. 86, B 72/04, E. 5.1). Die Aufsichts- behörde fällt somit als für die Beurteilung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von § 1 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Zuger Pensionskasse zuständige Vorinstanz ausser Betracht und die direkte Beschwerde an das Bundesgericht ist daher zulässig.

Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) schliesst in Sachge- bieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 130 I 279 E. 2.2 S. 283 mit Hinweisen).

Das Bundesrecht räumt den Gemeinden als Arbeitgeberinnen nach Art. 11 BVG die Befugnis ein, zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihres Personals eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich zu diesem Zweck einer registrierten Vorsorgeeinrichtung, beispielsweise jener des betref- fenden Kantons, anzuschliessen (vgl. § 2 Pensionskassengesetz). In diese auf Art. 11 und 50 f. BVG gestützte Kompetenz dürfen die Kantone nicht eingreifen und etwa Gemeinden den Anschluss an eine bestimmte Vorsorgeeinrichtung vorschreiben. Das tut aber § 1 Abs. 1 lit. b des Gesetzes vom 31. August 2006 über die Zuger Pensionskasse, indem es das Lehrpersonal der gemeindlichen Schulen zum Versichertenkreis zählt. Diese Bestimmung ist daher wegen Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) aufzuheben, und zwar in sinngemässer Anwendung von Art. 50 Abs. 3 zweiter Satz BVG mit Wirkung ex nunc et pro futuro, ohne dass es noch ihrer formalen Aufhebung durch den kantonalen Gesetzgeber bedarf. Um bei den betroffenen Lehrpersonen Versicherungslücken zu vermeiden, hat die bisherige Regelung übergangsrechtlich bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtskonformen neuen Ordnung weiter zu bestehen. Der Eventualan- trag des Kantons Zug, § 1 Abs. 1 lit. b des Gesetzes vom 31. August 2006 über die Zuger Pensions- kasse sei lediglich im Umfang der BVG-Mindestleistungen aufzuheben, ist unbegründet. Das Recht der Gemeinden, ihr gesamtes Personal bei der eigenen Vorsorgeeinrichtung zu versichern, umfasst den obligatorischen und den weitergehenden Vorsorgebereich.

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Anhang

695 Tabellen 2009 BVG-Altersguthaben

Die Tabellen zeigen für eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG seit dem 1.Januar desjenigen Kalenderjahres, das dem 24. Geburtstag folgt (Beginn des Sparprozesses) aber frühestens seit dem 1.Januar 1985 das minimale und das maximale Altersguthaben BVG, das am Ende jedes Kalender- jahres seit 1985 erworben wurde. Dies für Männer und Frauen entsprechend dem Alter, das sie 2009 erreichten ( Differenz zwischen laufendem Kalenderjahr und Geburtsjahr). Das minimale Altersgutha- ben entspricht einer Person, die jedes Jahr mit dem minimalen koordinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersguthaben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem gesetzlich vorgegebenen maximalen koordinierten Lohn versichert war.

Um die genaue Situation eines Versicherten zu ermitteln, muss man immer seine BVG-Schat- tenrechnung zu Rate ziehen, die seine Vorsorgeeinrichtung führt.

Die folgenden Tabellen erlauben aber, das von 1985 bis 31.Dezember 2009 erworbene Altersgutha- ben abzuschätzen. Dies kann nützlich sein, um  Die Höhe einer neuen Invalidenrente oder Hinterlassenenrente zu schätzen, denn wenn man das erworbene Altersguthaben kennt, kann man leicht das projektierte Altersgutha- ben bestimmen und damit die BVG-Invalidenrente  Den BVG-Teil bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen ermitteln (ihre Leistungen gehen über die minimalen BVG-Leistungen hinaus)  Im Fall von Freizügigkeit, Scheidung oder Wohneigentumsförderung die Höhe des Alters- guthabens kontrollieren  Den maximal möglichen Einkauf beim Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung schätzen, deren Vorsorgeplan mit dem BVG berechnet ist. Anwendungsbeispiele finden sich im Dokument „technische Aspekte der obligatorischen beruflichen Vorsorge“, das unter der Internetadresse http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/00039/index.html?lang=de

verfügbar ist. Seit 2002 können Frauen nach dem Rücktrittsalter bis zum Alter 63 weiterarbeiten und dem BVG unterstellt sein gemäss eines Bundesgesetzes bzgl. der Fortführung der Versicherung für Frauen vom 23.03.01 (aufgehoben am 1.1.2005).

Seit dem 1.1.2005 gilt für Frauen das Rücktrittsalter 64, die Altersklassen mit gleichem Gutschriften- satz entsprechen denjenigen der Männer.

Das individuelle Altersguthaben liegt entsprechend der Höhe des versicherten Lohnes zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert in den folgenden Tabellen.

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Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Minimalwert für die Männer Alter Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Minimalwert für Männer (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2009 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 476 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 470 719 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 463 708 962 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 701 952 1'210 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 939 1'197 1'460 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 1'183 1'448 1'716 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 1'429 1'700 1'974 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 1'685 1'963 2'242 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 1'944 2'230 2'514 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 2'214 2'507 2'899 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 2'492 2'892 3'292 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 1'932 2'206 2'487 2'881 3'291 3'699 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 1'939 2'204 2'485 2'870 3'273 3'694 4'110 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 1'931 2'216 2'487 2'872 3'266 3'679 4'112 4'536 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 1'909 2'202 2'495 2'867 3'261 3'665 4'089 4'533 4'965 41 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'887 2'179 2'483 2'880 3'261 3'665 4'079 4'513 4'968 5'410 42 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'860 2'146 2'448 2'855 3'264 3'654 4'068 4'492 4'936 5'403 5'853 43 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'807 2'090 2'385 2'789 3'210 3'631 4'029 4'452 4'886 5'340 5'818 6'276 44 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'758 2'037 2'329 2'724 3'142 3'577 4'010 4'416 4'849 5'293 5'757 6'247 6'713 45 0 0 0 0 158 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2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644 9'358 10'112 10'828 53 145 302 465 641 824 1'025 1'306 1'629 1'976 2'337 2'721 3'121 3'545 3'985 4'446 4'925 5'586 6'272 6'951 7'582 8'256 8'946 9'667 10'430 11'151 54 145 302 465 641 824 1'097 1'381 1'707 2'057 2'421 2'809 3'212 3'639 4'083 4'548 5'182 5'853 6'551 7'238 7'876 8'557 9'254 9'983 10'755 11'483 55 145 302 465 641 892 1'168 1'454 1'782 2'136 2'503 2'894 3'301 3'732 4'179 4'799 5'443 6'124 6'833 7'530 8'174 8'862 9'567 10'304 11'084 11'921 56 145 302 465 709 962 1'241 1'530 1'861 2'218 2'589 2'983 3'393 3'828 4'429 5'058 5'713 6'405 7'124 7'831 8'481 9'177 9'890 10'635 11'524 12'370 57 145 302 530 776 1'032 1'314 1'606 1'940 2'300 2'674 3'072 3'486 4'073 4'684 5'323 5'988 6'691 7'423 8'139 8'796 9'500 10'221 11'074 11'975 12'830 58 145 367 597 846 1'105 1'389 1'685 2'022 2'385 2'763 3'164 3'727 4'324 4'945 5'595 6'271 6'985 7'728 8'454 9'119 9'831 10'657 11'520 12'433 13'298 59 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'104 2'470 2'851 3'402 3'974 4'581 5'212 5'872 6'560 7'286 8'040 8'776 9'449 10'265 11'103 11'977 12'903 13'777 60 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'104 2'470 2'992 3'548 4'127 4'739 5'377 6'044 6'738 7'471 8'233 8'976 9'747 10'572 11'416 12'298 13'233 14'114 61 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'104 2'611 3'139 3'701 4'285 4'904 5'548 6'222 6'924 7'664 8'434 9'278 10'056 10'888 11'741 12'631 13'575 14'462 62 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'239 2'752 3'285 3'853 4'443 5'069 5'719 6'400 7'108 7'856 8'727 9'580 10'365 11'205 12'065 12'964 13'917 14'811 63 207 431 665 916 1'178 1'465 1'883 2'364 2'881 3'420 3'993 4'589 5'220 5'877 6'564 7'279 8'127 9'008 9'870 10'662 11'509 12'377 13'283 14'245 15'146 64 207 431 665 916 1'178 1'585 2'008 2'494 3'016 3'560 4'139 4'741 5'378 6'041 6'735 7'547 8'405 9'298 10'170 10'968 11'823 12'699 13'613 14'584 15'491 65 207 431 665 916 1'290 1'702 2'130 2'620 3'148 3'697 4'281 4'889 5'532 6'201 6'992 7'814 8'683 9'587 10'468 11'273 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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Maximalwert für die Männer Alter Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Maximalwert für Männer (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2009 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 8'094 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 7'998 12'228 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'879 12'040 16'351 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 11'911 16'183 20'576 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 15'728 20'105 24'577 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 19'631 24'116 28'668 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 23'566 28'159 32'792 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 27'658 32'363 37'080 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Minimalwert für die Frauen Alter Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Minimalwert für Frauen (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2009 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 476 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 470 719 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 463 708 962 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 701 952 1'210 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 939 1'197 1'460 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 1'183 1'448 1'716 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 1'429 1'700 1'974 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 1'685 1'963 2'242 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 1'944 2'230 2'514 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 2'214 2'507 2'899 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 2'492 2'892 3'292 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 2'027 2'303 2'587 2'983 3'396 3'806 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 2'034 2'396 2'682 3'071 3'480 3'907 4'327 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 2'024 2'406 2'777 3'169 3'571 3'991 4'433 4'863 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 2'002 2'391 2'785 3'164 3'566 3'977 4'408 4'861 5'300 41 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'978 2'366 2'769 3'176 3'564 3'976 4'397 4'839 5'303 5'751 42 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'951 2'330 2'733 3'151 3'570 3'967 4'388 4'821 5'273 5'749 6'206 43 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'897 2'274 2'666 3'082 3'514 3'945 4'350 4'782 5'224 5'686 6'174 6'639 44 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'847 2'220 2'610 3'016 3'445 3'892 4'335 4'749 5'191 5'643 6'115 6'615 7'089 45 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'784 2'154 2'538 2'941 3'360 3'804 4'265 4'720 5'143 5'594 6'056 6'539 7'050 7'704 46 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'730 2'090 2'472 2'870 3'286 3'719 4'177 4'653 5'120 5'552 6'013 6'486 6'980 7'669 8'335 47 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'667 2'025 2'397 2'791 3'201 3'631 4'078 4'550 5'041 5'521 6'120 6'595 7'083 7'757 8'468 9'150 48 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'615 1'962 2'332 2'716 3'123 3'546 3'990 4'451 4'938 5'444 6'096 6'708 7'198 7'862 8'556 9'288 9'987 49 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'554 1'898 2'256 2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644 9'358 10'112 10'828 50 145 302 465 641 824 1'025 1'306 1'629 1'976 2'337 2'721 3'121 3'545 3'985 4'446 4'925 5'586 6'272 6'951 7'582 8'256 8'946 9'667 10'430 11'151 51 145 302 465 641 824 1'097 1'381 1'707 2'057 2'421 2'809 3'212 3'639 4'083 4'548 5'182 5'853 6'551 7'238 7'876 8'557 9'254 9'983 10'755 11'483 52 145 302 465 641 892 1'168 1'454 1'782 2'136 2'503 2'894 3'301 3'732 4'179 4'799 5'443 6'124 6'833 7'530 8'174 8'862 9'567 10'304 11'084 11'819 53 145 302 465 709 962 1'241 1'530 1'861 2'218 2'589 2'983 3'393 3'828 4'429 5'058 5'713 6'405 7'124 7'831 8'481 9'177 9'890 10'635 11'425 12'166 54 145 302 530 776 1'032 1'314 1'606 1'940 2'300 2'674 3'072 3'486 4'073 4'684 5'323 5'988 6'691 7'423 8'139 8'796 9'500 10'221 10'974 11'773 12'522 55 145 367 597 846 1'105 1'389 1'685 2'022 2'385 2'763 3'164 3'727 4'324 4'945 5'595 6'271 6'985 7'728 8'454 9'119 9'831 10'560 11'321 12'130 12'988 56 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'104 2'470 2'851 3'402 3'974 4'581 5'212 5'872 6'560 7'286 8'040 8'776 9'449 10'169 10'907 11'677 12'594 13'462 57 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'104 2'470 2'992 3'548 4'127 4'739 5'377 6'044 6'738 7'471 8'233 8'976 9'747 10'475 11'220 12'098 13'027 13'903 58 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'104 2'611 3'139 3'701 4'285 4'904 5'548 6'222 6'924 7'664 8'434 9'278 10'056 10'792 11'642 12'530 13'471 14'356 59 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'239 2'752 3'285 3'853 4'443 5'069 5'719 6'400 7'108 7'856 8'727 9'580 10'365 11'205 12'065 12'964 13'917 14'811 60 207 431 665 916 1'178 1'465 1'883 2'364 2'881 3'420 3'993 4'589 5'220 5'877 6'564 7'279 8'127 9'008 9'870 10'662 11'509 12'377 13'283 14'245 15'146 61 207 431 665 916 1'178 1'585 2'008 2'494 3'016 3'560 4'139 4'741 5'378 6'041 6'735 7'547 8'405 9'298 10'170 10'968 11'823 12'699 13'613 14'584 15'491 62 207 431 665 916 1'290 1'702 2'130 2'620 3'148 3'697 4'281 4'889 5'532 6'201 6'992 7'814 8'683 9'587 10'468 11'273 12'136 13'020 13'942 14'922 15'836 63 207 431 665 1'029 1'407 1'824 2'256 2'752 3'285 3'839 4'429 5'043 5'692 6'457 7'258 8'091 8'971 9'886 10'777 11'590 12'460 13'352 14'282 15'272 16'193 64 207 431 773 1'141 1'524 1'945 2'383 2'883 3'421 3'981 4'577 5'197 5'942 6'717 7'528 8'372 9'263 10'190 11'091 11'910 12'788 13'688 14'627 15'626 16'554

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Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Maximalwert für die Frauen Alter Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Maximalwert für Frauen (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2009 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 8'094 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 7'998 12'228 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'879 12'040 16'351 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 11'911 16'183 20'576 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 15'728 20'105 24'577 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 19'631 24'116 28'668 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 23'566 28'159 32'792 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 27'658 32'363 37'080 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 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240'087 60 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 30'135 37'821 46'102 54'714 63'886 73'426 83'527 94'032 105'029 116'466 130'024 144'124 157'923 170'592 184'725 199'212 214'336 230'374 245'447 61 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 25'358 32'132 39'897 48'261 56'960 66'222 75'855 86'053 96'659 107'762 120'756 134'485 148'764 162'714 175'490 189'746 204'358 219'611 235'794 250'975 62 3'312 6'900 10'632 14'658 20'644 27'230 34'079 41'922 50'367 59'150 68'500 78'224 88'517 99'221 111'873 125'032 138'932 153'389 167'489 180'373 194'750 209'488 224'869 241'197 256'486 63 3'312 6'900 10'632 16'458 22'516 29'177 36'104 44'028 52'557 61'427 70'868 80'687 91'079 103'319 116'135 129'463 143'541 158'182 172'438 185'433 199'937 214'804 230'318 246'796 262'197 64 3'312 6'900 12'360 18'255 24'385 31'121 38'125 46'130 54'744 63'701 73'233 83'147 95'069 107'469 120'451 133'952 148'209 163'037 177'451 190'559 205'191 220'189 235'838 252'468 267'982

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

28. Mai 2009

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 112

Hinweis 696 Ausweitung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft auf Bulgarien und Rumänien ab 1. Juni 2009

Stellungnahme

697 Keine Arbeitgeberzahlungen an eine Freizügigkeitseinrichtung

Rechtsprechung 698 Klage gegen eine Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge (3a) auch im Wohnsitzkanton des Versicherungsnehmers möglich 699 Kündigung eines Anschlussvertrages; Abzug infolge Unterdeckung; Rechtsgleichheitsgebot; Zulässigkeit einer nachträglichen Korrektur einer Buchung und Nachbelastung; Verjährung und Novation 700 Verrechnung der Austrittsleistung mit der Schadenersatzforderung wegen nicht bezahlter Beiträge

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

09.025

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 112

Hinweis 696 Ausweitung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft auf Bulgarien und Rumänien ab 1. Juni 2009

Die Ausweitung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft auf Bulgarien und Rumänien wird auf den 1. Juni 2009 in Kraft treten: http://www.europa.admin.ch/themen/00500/00507/index.html?lang=de

Dies bedeutet, dass ab diesem Datum die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) nicht mehr möglich ist, wenn versicherte Personen die Schweiz endgültig verlassen und in einem dieser zwei Staaten der obligatorischen Rentenversicherung unterstellt sind. Für Details verweisen wir auf die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96.

Stellungnahme

697 Keine Arbeitgeberzahlungen an eine Freizügigkeitseinrichtung

Das BSV ruft den Freizügigkeitseinrichtungen in Erinnerung, dass sie keine anderen Gelder ausser die durch die Vorsorgeeinrichtungen überwiesenen Austrittsleistungen entgegennehmen dürfen, wie dies schon in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 30 vom 5. Oktober 1994 (S. 11 zu Art. 10 FZV) sowie im Kreisschreiben Nr. 1 vom 3. Oktober 2002 der Eidgenössische Steuerverwaltung (Punkt 3.4) festgehalten worden ist. Nur von einer Vorsorgeeinrichtung, einer anderen Freizügigkeitseinrichtung oder einer Einrichtung der gebundenen Vorsorge dürfen nämlich Guthaben an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden; diese darf keine Gelder annehmen, welche sich nicht schon im Vorsorgekreislauf befinden. Einzige Ausnahmen von diesem Grundsatz sind die Rückzahlung eines Vorbezugs für Wohneigentum und die Bezahlung einer angemessenen Entschädigung bei Scheidung zu den von der Rechtsprechung festgelegten restriktiven Bedingungen (vgl. BGE 132 III 145 Erw. 4.5).

Folglich dürfen Freizügigkeitseinrichtungen keine Zahlungen von ehemaligen Arbeitgebern auf das Freizügigkeitskonto eines Versicherten entgegennehmen.

Rechtsprechung 698 Klage gegen eine Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge (3a) auch im Wohnsitzkanton des Versicherungsnehmers möglich

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2009 i. Sa. Schweizerische National Leben AG gegen K., 9C_944/2008, Urteil in französischer Sprache)

(Art. 73 und 82 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 2 BVV 3)

K. schloss mit der Schweizerischen National Lebensversicherungs-Gesellschaft (heute: Schweizerische National Leben AG; folgend: Nationale Suisse), deren Sitz sich in Bottmingen im Kanton Baselland befindet, zwei Lebensversicherungsverträge ab. Der erste Vertrag betraf die sogenannte freie Vorsorge (Säule 3b), während die gebundene Vorsorge (Säule 3a) Inhalt des zweiten Vertrages war.

Als erstes erhob K. beim erstinstanzlichen Gericht des Kantons Genf gegen die Nationale Suisse Klage auf Zahlung. Dieses Gericht erklärte sich als nicht zuständig für die Beurteilung von Ansprüchen aus der gebundenen Vorsorgeversicherung. In der Folge klagte K. beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Genf. Mittels Zwischenentscheids erklärte sich das Sozialversicherungsgericht sowohl sachlich wie auch örtlich zuständig.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 112

Die Nationale Suisse erhob gegen dieses Urteil Beschwerde. Sie verlangte vom Bundesgericht die Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Genf und falls nötig die Übermittlung der Sache ans Kantonsgericht des Kantons Baselland.

Mit der Überschrift «Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche» hat Art. 73 BVG folgenden Wortlaut: «1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: a. Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz

1 und 26 Absatz 1 FZG dienen;

b. Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; c. Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; d. den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1. 2 Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. 3 Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. »

Als gebundene Vorsorgeversicherungen gelten besondere Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erlebens-, Invaliditäts- oder Todesfall, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für Unfalltod oder Invalidität, die mit einer der Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlich- rechtlichen Versicherungseinrichtung gemäss Artikel 67 Absatz 1 BVG abgeschlossen werden und ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen (Art. 1 Abs. 2 BVV 3). Es handelt sich dabei um eine vom Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen anerkannte und steuerlich begünstigte Vorsorgeform gemäss Art. 82 Abs. 2 BVG. Obwohl diese Versicherungsverträge inhaltlich durch das VVG geregelt sind, fallen Streitigkeiten hinsichtlich ihrer Durchführung in die Zuständigkeit derjenigen kantonalen Instanz, welche Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG).

Gestützt auf die Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 1. März 2000 (1. BVG-Revision; BBl 2000 III 2637) erwog das kantonale Sozialversicherungsgericht, dass die Ausdehnung der Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 Abs. 1 BVG auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit der gebundenen Selbstvorsorge sich durch das Bestreben nach Vereinheitlichung der sachlichen Zuständigkeit rechtfertige, damit eine einzige Instanz für sämtliche Streitigkeiten im Bereich berufliche Vorsorge, Freizügigkeit und gebundene Selbstvorsorge zuständig sei. Aus der obenerwähnten Botschaft könne hingegen nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber die Absicht gehabt hätte, die im Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) und im Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG; SR 272) vorgesehenen Zuständigkeitsregeln bezüglich des Ortes zu verletzen. Angesichts dieser Erwägungen müsse man sich auf Art. 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Nationale Suisse stützen, worin ein Wahlgerichtsstand entweder am Wohnsitz des Versicherungsnehmers bzw. des Anspruchsberechtigten oder am Sitz der Nationale Suisse vorgesehen sei.

Obwohl die gebundene Selbstvorsorge materiell durch die Bestimmungen der BVV 3 und des VVG geregelt wird, hat gemäss dem Bundesgericht der Gesetzgeber in eindeutiger Weise entschieden, die damit zusammenhängenden Streitigkeiten den Verfahrensregeln nach Art. 73 BVG zu unterstellen. Von diesen Regeln kann nicht mittels einer Gerichtsstandsvereinbarung abgewichen werden. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG gelten die Verfahrensgrundsätze der Einfachheit und Schnelligkeit. Die Umsetzung dieser Grundsätze, die im Übrigen generell im Bundessozialversicherungsrecht Geltung

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 112

haben, muss den Versicherten einen einfachen Zugang zum Richter und einen möglichst raschen Entscheid ohne übertriebenen Formalismus ermöglichen.

Der Wortlaut von Art. 73 BVG schreibt klar vor, dass der Versicherungsnehmer einzig am Sitz seines Versicherers klagen kann. Doch aus dem Zweck und der Systematik dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Zugang der Rechtssuchenden an die Gerichte so weit wie möglich erleichtern wollte. Insoweit als der Wortlaut von Abs. 3 den Versicherungsnehmer gegebenenfalls dazu zwingt, an einem Ort und in einer Sprache zu klagen, mit welchen er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise nicht rechnen musste, insoweit ist dieser Wortlaut nicht vereinbar mit dem in Abs. 2 festgehaltenen Grundsatz der Einfachheit und genereller mit der ratio legis von Art. 73 BVG. Zudem zeigt die historische Auslegung, dass der seit der Inkraftsetzung unveränderte Wortlaut dieser Bestimmung viel eher von einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers als von dessen wohlüberlegten Absicht zeugt, den Zugang zum Richter für eine gewisse Kategorie von Rechtssuchenden zu erschweren. So ergibt sich aus der Auslegung von Art. 73 BVG, dass bei Streitigkeiten im Bereich der gebundenen Selbstvorsorge ein alternativer Gerichtsstand zum in Art. 73 Abs. 3 BVG vorgesehenen Gerichtsstand am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten zugestanden werden muss. Der Wohnsitz des Versicherungsnehmers stellt diesbezüglich denjenigen Anknüpfungspunkt dar, mit welchem den im Sozialversicherungsrecht anwendbaren allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und dem Willen des Gesetzgebers am besten nachgelebt werden kann (für die anderen Sozialversicherungszweige vgl. Art. 58 Abs. 1 ATSG, vorbehältlich der aus der Spezialgesetzgebung sich ergebenden Ausnahmen).

Daraus folgt, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Genf aus der Auslegung des Gesetzes und nicht aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdeführerin ergibt, weshalb die Beschwerde abgewiesen werden muss.

699 Kündigung eines Anschlussvertrages; Abzug infolge Unterdeckung; Rechtsgleichheitsgebot; Zulässigkeit einer nachträglichen Korrektur einer Buchung und Nachbelastung; Verjährung und Novation

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 16. März 2009, i. Sa. X. AG gegen Swisscanto Sammelstiftung, und Swisscanto Supra Sammelstiftung, 9C_1018/2008; zur Publikation vorgesehen; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 15 und. 53d Abs. 3 BVG, Art. 18 FZG und 19 Satz 2 FZG, aArt. 23 FZG, aArt. 23 Abs. 4 lit. c FZG (heute Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG), aArt. 9 FZV, Art. 63, 67 Abs. 2, 116 Abs. 1, 117 Abs. 2 und 120 Abs. 3 OR)

Die X. AG war für die obligatorische berufliche Vorsorge mit Anschlussvertrag Nr. y seit dem 1. Januar 1999 an die Servisa Sammelstiftung für Personalvorsorge (heute: Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken; nachfolgend: Sammelstiftung) und für die überobligatorische Vorsorge mit Anschlussvertrag Nr. z seit 1. November 1999 an die Servisa Supra Sammelstiftung für berufliche Vorsorge (heute: Swisscanto Supra Sammelstiftung der Kantonalbanken; nachfolgend: Supra Sammelstiftung) gebunden.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 machte die Sammelstiftung eine Korrektur von Doppelbuchungen im Betrag von insgesamt Fr. 130'190.50 geltend, die sie 1999 bei der Übernahme von der vorangehenden Vorsorgeeinrichtung vorgenommen habe. Nachdem auf Anfang 2004 Prämienerhöhungen angekündigt und ein ausserordentliches Kündigungsrecht auf Ende 2003 eingeräumt worden waren, kündigte die X. AG am 30. Oktober 2003 die beiden Verträge Nr. y und z auf 31. Dezember 2003 und schloss sich ab 1. Januar 2004 an die PV-Promea an. In der Folge errechneten die Sammelstiftungen per 31. Dezember 2003 für den Vertrag Nr. y einen Deckungsgrad von 98,5 % und einen Verlustanteil von Fr. 188'914.60 sowie für den Vertrag Nr. z einen

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 112

Deckungsgrad von 96 % und einen Verlustanteil von Fr. 7'018.60. Bei der Berechnung des Auflösungswertes der Anschlussverträge brachten die Sammelstiftungen die Beträge von Fr. 130'190.50, 188'914.60 und 7'018.60 in Abzug.

Streitig ist zunächst das Vorliegen einer reglementarischen oder gesetzlichen Grundlage für den Abzug infolge Unterdeckung.

Nach Art. 19 Satz 2 FZG und aArt. 23 Abs. 3 FZG (AS 1994 2386) dürfen Vorsorgeeinrichtungen, die sich an den Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse halten müssen (was für die Beschwerdegegnerinnen unbestritten der Fall ist), bei Gesamt- oder Teilliquidation versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben geschmälert wird. Diese Bestimmung ist im Rahmen der 1. BVG-Revision - unter Aufhebung von Art. 23 Abs. 3 FZG - mit Geltung ab 1. Januar 2005 in Art. 53d Abs. 3 BVG übernommen worden. Mangels entgegenstehender Übergangsbestimmungen ist die gesetzliche Regelung seit dem Inkrafttreten des FZG am 1. Januar 1995 unmittelbar anwendbar und derogiert als zwingendes Bundesrecht anderslautende Reglementsbestimmungen. Die Befugnis zum Abzug von Fehlbeträgen ergibt sich demnach im Falle einer Teilliquidation unmittelbar aus dem Gesetz.

Die Kündigung eines Anschlussvertrags führt vermutungsweise zu einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung (aArt. 23 Abs. 4 lit. c FZG, heute Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG).

Nach der bis Ende 2004 geltenden Rechtslage bedurfte die Teilliquidation einer auf einer Liquidationsbilanz beruhenden Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (aArt. 23 Abs. 1 FZG, vgl. auch aArt. 23 Abs. 2 FZG und aArt. 9 FZV [AS 1994 2399]). Eine solche Genehmigung liegt hier nicht vor. Es stellt sich die Frage, ob bei dieser Sachlage rechtlich von einer Teilliquidation auszugehen ist.

Das BSV hat auf den 1. Januar 1993 Richtlinien über die Auflösung von Anschlussverträgen von Arbeitgebern sowie deren Wiederanschluss an eine Vorsorgeeinrichtung erlassen (Ziff. 148 der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 24 vom 23. Dezember 1992), worin die Pflichten der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen und die Aufgaben der Kontrollstelle festgelegt sind. Danach überprüft diese die Einhaltung der Richtlinien durch die Geschäftsführung und bestätigt die Rechtmässigkeit der Abschlüsse und Auflösungen von Anschlussverträgen gegenüber dem BSV. Auf eine Verteilung freier Mittel kann verzichtet werden, wenn diese nicht mehr als 10 % des gebundenen Vermögens betragen (Richtlinien Ziff. 2.42). Analog wird, obwohl in den Richtlinien nicht ausdrücklich genannt, in der Praxis das Vorliegen einer Teilliquidation in Frage gestellt, wenn von der Auflösung des Anschlussvertrags nur ein relativ geringer Anteil der gesamten Versichertenzahl betroffen ist. Das BSV als Aufsichtsbehörde hat mit den genannten Richtlinien für den Fall der Auflösung eines Anschlussvertrags (aArt. 23 Abs. 4 lit. c FZG) eine vereinfachte Form der gesetzlich vorgesehenen Aufsicht festgelegt. Dies lässt sich sachlich rechtfertigen, müsste doch sonst bei grösseren Sammelstiftungen, denen viele Vorsorgewerke angeschlossen sind und wo häufig Wechsel vorkommen, immer wieder behördlich verfügt werden, was kompliziert und aufwändig wäre. Zudem rechtfertigte sich das bis Ende 2004 geltende Erfordernis einer behördlichen Genehmigung einer Teilliquidation insbesondere im Hinblick auf die Verteilung freier Mittel, wofür ein Verteilplan erforderlich ist (aArt. 23 Abs. 1 Satz 3 FZG). Geht es wie hier um eine Unterdeckung, erübrigt sich ein Verteilplan ohnehin.

Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Auflösung des Anschlussvertrags als Teilliquidation (mit vereinfachter Aufsicht) zu qualifizieren ist. Zwar ist gemäss der gesetzlichen Regelung (aArt. 23 Abs. 3 FZG) ein Fehlbetrag grundsätzlich nur im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation abzuziehen, nicht aber bei einem gewöhnlichen Austritt einzelner Versicherter. Indessen ist die für Liquidationen geltende gesetzliche Regelung, wonach Fehlbeträge anteilmässig abzuziehen sind, nichts anderes als Ausdruck des verfassungsrechtlichen Rechtsgleichheitsgebots: (Art. 8 Abs. 1 BV): Gemäss diesem Grundsatz haben die im Rahmen einer Teilliquidation austretenden Destinatäre Anspruch auf einen

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 112

Anteil an den freien Mitteln (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 FZG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung); denn es wäre unter dem Gesichtswinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes problematisch, wenn jene Versicherten, welche vor Eintritt des Versicherungsfalls aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, lediglich die Freizügigkeitsleistung erhalten, ohne am Überschuss zu partizipieren, der auch mit ihren Beiträgen erwirtschaftet worden ist (BGE 133 V 607 E. 4.2.1 S. 610; 128 II 394 E. 3.2 S. 396 f.). Umgekehrt haben die Ausscheidenden aufgrund der Rechtsgleichheit auch an Fehlbeträgen zu partizipieren, müssten diese doch sonst einseitig von den in der Vorsorgeeinrichtung Verbleibenden getragen werden (vgl. BGE 125 V 421 E. 4b/cc S. 425). Das Rechtsgleichheitsgebot ist für Vorsorgeeinrichtungen auch ausserhalb von Teilliquidationen massgeblich. Deshalb besteht in diesem Zusammenhang auch dann, wenn keine Liquidation vorliegt, unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln (BGE 133 V 607 E. 4.2.3 und 4.3 S. 611 f.). Dasselbe muss konsequenterweise gegebenenfalls bei einem Fehlbetrag gelten (Urteil 2A.699/2006 vom 11. Mai 2007 E. 4.1). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein Anschlussvertrag aufgelöst wird und - eher aus Praktikabilitätsgründen (E. 2.1.5) - auf die formelle Durchführung einer Teilliquidation verzichtet wird. Denn es wäre rechtsungleich, wenn die Angehörigen eines ausscheidenden Vorsorgewerks gesamthaft die vollumfängliche Freizügigkeitsleistung erhielten, während die verbleibenden Versicherten einen Verlust oder allfällige Sanierungsmassnahmen (vgl. Art. 65d BVG) allein tragen müssten.

Insgesamt besteht somit eine rechtliche Grundlage für den anteilmässigen Abzug des Fehlbetrages.

Umstritten ist sodann, ob die Unterdeckung in Bezug auf das einzelne Vorsorgewerk oder auf die Sammelstiftung insgesamt zu bemessen sei.

Da die Anlagen vorliegend gemeinsam erfolgen, die Aktiven mithin nicht dem einzelnen Vorsorgewerk, sondern der Sammelstiftung als solcher zustehen, kann auch der Deckungsgrad - welcher sich aus dem Verhältnis der Aktiven zur Summe aller Passiven ergibt - für die einzelnen Vorsorgewerke nicht unterschiedlich ausfallen, sondern ist bei allen identisch. Anders verhält es sich bei Vorsorgewerken mit Individualanlage, was jedoch auf vorliegenden Fall nicht zutrifft. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerdeführerin weiter, die Deckungsgradermittlung umfasse neben notwendigem Deckungskapital auch Positionen, die teilweise den freien Mitteln zuzuordnen seien: Das Vorsorgewerk hat einen Anspruch auf diese Mittel (vgl. Art. 5 Abs. 2 resp. Abs. 1 der Stiftungsurkunden), welche daher wohl "frei" sind für das Vorsorgewerk, nicht aber für die Sammelstiftung. Diese hat sie als Passiven zu führen und demzufolge in die Berechnung des Deckungsgrades einfliessen zu lassen. Nicht zu beurteilen ist hier, wie es sich unter Berücksichtigung der heute geltenden Rechnungslegungsvorschriften (Art. 47 Abs. 2 BVV 2 in der am 1. April 2004 in Kraft getretenen Fassung) verhielte.

Nach aArt. 23 Abs. 3 FZG (in Verbindung mit Art. 18 FZG und Art. 15 BVG) darf ein Fehlbetrag nur abgezogen werden, sofern dadurch nicht das Altersguthaben geschmälert wird. Das Bundesgericht kann diese Frage aufgrund der Akten selber beantworten (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG): Aus den Schreiben der Sammelstiftung an die Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2004 bzw. an deren Rechtsvertreter vom 24. Januar 2005 geht hervor, dass das reglementarische Altersguthaben des Vorsorgewerks durch den Abzug nicht geschmälert wurde, sondern die Unterdeckung vollumfänglich durch dessen freies Vorsorgevermögen finanziert werden konnte. Es besteht kein Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln. Anders verhält es sich offenbar bei der Supra Sammelstiftung, was aber im Lichte von Art. 18 FZG bzw. Art. 15 BVG unerheblich ist, da diese ausschliesslich im Überobligatorium tätig ist. Die Einschränkung von aArt. 23 Abs. 3 FZG ist damit eingehalten.

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerinnen den in quantitativer Hinsicht nicht streitigen Betrag von Fr. 188'914.60 (Sammelstiftung) bzw. Fr. 7'018.60 (Supra Sammelstiftung) als Fehlbetrag abgezogen haben.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 112

Strittig sind weiter die von der Sammelstiftung vorgenommenen Korrekturbuchungen.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 kündigte die Sammelstiftung verschiedene Korrekturbuchungen an, die sie auf Doppelbuchungen bei der 1999 erfolgten Übernahme des Vorsorgewerks der Beschwerdeführerin zurückführte. Diese verlangte mit der Klage die Überweisung der Korrekturbeträge. Sie bestritt weder im Grundsatz noch im Betrag, dass die streitigen Buchungen zu Unrecht erfolgt waren; sie machte jedoch geltend, eine nachträgliche Korrektur und Nachbelastung sei nicht mehr zulässig.

Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, die Sammelstiftung habe sich in einem Irrtum befunden, ist nicht offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG); dass sich diese nicht ausdrücklich auf Irrtum berufen hat, ändert daran nichts. Ebensowenig ist von Belang, dass eine erste Bereinigung erfolgt sein soll; denn bei dem betreffenden Betrag von Fr. 26'404.60 handelte es sich nicht um die Bereinigung der Fehlbuchung, sondern um die richtige Buchung; die geltend gemachte Fehlbuchung war der am 29. April 1999 gutgeschriebene Prämienkontosaldo von Fr. 20'964.65 (inkl. Zins), dessen Stornierung erst mit dem Schreiben vom 10. Juli 2003 mitgeteilt wurde.

Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien beruht auf dem Anschlussvertrag, welcher ein privatrechtliches Verhältnis begründet (BGE 120 V 299 E. 4a S. 304). Ob eine im Rahmen vertraglicher Verhältnisse ungerechtfertigt erfolgte Gutschrift nach den Regeln des Bereicherungsrechts (so Urteil 4C.250/2006 vom 3. Oktober 2006 E. 3.3) oder des Vertragsrechts (so BGE 126 III 119 E. 3 S. 121 ff.) auszugleichen ist, kann vorliegend offenbleiben, da es im Ergebnis nichts ändert: Bei vertraglicher Grundlage wäre nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass (unter Vorbehalt der Novation, vgl. unten) ein zu Unrecht gutgeschriebener Betrag rückverbucht werden kann (vgl. BGE 126 III 119 E. 2c S. 121). Bei Anwendung der Bereicherungsregeln wären angesichts der verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen die Voraussetzungen von Art. 63 OR erfüllt: Die von der Beschwerdeführerin bestrittene Entreicherung der Sammelstiftung besteht darin, dass diese die entsprechenden Beträge dem zu Gunsten der Beschwerdeführerin lautenden Konto belastete, was eine Schuld - und damit eine Vermögensverminderung - darstellt.

Sodann vermöchte die Verjährungsfrage an diesem Ergebnis weder nach Bereicherungsrecht noch nach Vertragsrecht etwas zu ändern: Es ist die Beschwerdeführerin, welche gegenüber der Sammelstiftung eine Forderung erhebt. Unabhängig von einem allfälligen Eintritt der Verjährung kann diese nach Art. 67 Abs. 2 OR die Zahlung verweigern oder nach Art. 120 Abs. 3 OR die (Rückerstattungs-)Forderungen miteinander verrechnen.

Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, durch Anerkennung eines Kontosaldos sei eine Novation eingetreten, welche eine nachfolgende Rückforderung ausschliesse. Eine Novation wird grundsätzlich nicht vermutet (Art. 116 Abs. 1 OR), so dass derjenige, der sich darauf beruft, dafür die Beweislast trägt (Urteil 4C.60/2002 vom 16. Mai 2002 E. 1.4). Im Kontokorrentverhältnis ist jedoch eine Neuerung anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt ist (Art. 117 Abs. 2 OR). Ob hier wirklich ein Kontokorrentverhältnis vorliegt, ist fraglich (vgl. zu den Elementen eines Kontokorrentvertrags BGE 130 III 694 E. 2.2 S. 697 f.; 100 III 79 E. 3 S. 83), kann aber offen bleiben; denn auch wenn dies bejaht wird, kann namentlich in komplexen Verhältnissen bei nachgewiesenem Irrtum - was hier zu bejahen ist - auf die Saldierung zurückgekommen werden (BGE 127 III 147 E. 2d und e S. 151 ff.).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 112

700 Verrechnung der Austrittsleistung mit der Schadenersatzforderung wegen nicht bezahlter Beiträge

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2009 i.Sa. Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge gegen R., 9C_366/2008; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 827 [gemäss der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 754 OR)

R. war Gründungsmitglied, Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die für die berufliche Vorsorge der Beschwerdeführerin angeschlossen war. Mit Schreiben vom 30. September 2006 teilte der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung mit, wegen beschlossener Auflösung der Gesellschaft kündige er den Anschlussvertrag. Aus Liquiditätsgründen sei es ihm nicht möglich, den Saldo des Vorsorgekontos auszugleichen. Gleichzeitig beantragte er die Barauszahlung seiner Austrittsleistung wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Vorsorgeeinrichtung machte in der Folge auf dem Wege der Verrechnung eine Forderung aus Beitragsausständen geltend.

Das vom Versicherten angerufene kantonale Versicherungsgericht hiess dessen Klage im Umfang der wegen der Verrechnung nicht ausbezahlten Austrittsleistung gut. Gegen diesen kantonalen Entscheid führte die Vorsorgeeinrichtung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundes- gericht.

Strittig ist vor Bundesgericht, welche Freizügigkeitsleistung R. (Gründungsmitglied, Mehrheits- gesellschafter, Geschäftsführer und einziger Angestellter der liquidierten GmbH) als Destinatär des von ihm gekündigten Anschlussvertrages betraglich auszurichten ist.

Das Bundesgericht legt die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar, die im Zusammenhang mit der Liquidation einer GmbH zu beachten sind, insbesondere auch diejenigen, wonach alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation einer Gesellschaft befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich sind, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 827 [in der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 754 OR).

Die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens von R. und seine Ersatzpflicht (Art. 754 OR) sind dadurch begründet, dass er es als Geschäftsführer über längere Zeit unterliess, die Beiträge zu bezahlen, und er später als Liquidator die Ausstände nicht beglichen hat. Es geht somit um eine Forderung, welche die Vorsorgeeinrichtung gegen den Beschwerdegegner persönlich richtet. Die für eine zulässige Verrechnung unter anderem notwendige Voraussetzung der Gegenseitigkeit der Forderungen ist demzufolge erfüllt. Der Beschwerdegegner hat im Übrigen keine Umstände geltend gemacht, welche die Nichtbezahlung der Ausstände rechtfertigen könnten; es war offenbar auch Geld vorhanden, mit dem die geschuldeten Beiträge hätten bezahlt werden können. Angesichts des strengen Massstabs, den die Rechtsprechung im Rahmen von Art. 52 AHVG zur subsidiären Haftung der Organe eines Arbeitgebers bei der Beurteilung der Grobfahrlässigkeit gesetzt hat, muss das Vorgehen des Beschwerdegegners erst recht bei der Bewertung einer Pflichtwidrigkeit unter dem Titel von Art. 827 in Verbindung mit Art. 754 OR für eine Haftung ausreichen, wo bereits einfache Fahrlässigkeit genügt.

Die Verrechnung von Austrittsleistungen ist zudem auch nicht generell verboten, wie der Beschwerdegegner geltend machen lässt. Nach der Rechtsprechung ist die Verrechnung des Anspruchs des Versicherten auf Übertragung der Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung mit einer Schadenersatzforderung der Vorsorgeeinrichtung nur dann unzulässig, soweit sie eine Zweckentfremdung bewirkt; diese Gefahr besteht bei zulässiger Barauszahlung demgegenüber nicht, weil die entsprechenden Mittel nicht mehr für die künftige Vorsorge reserviert sind (BGE 132 V 127 Erw. 6.2.1 und Erw. 6.3.2). Das Bundesgericht liess die von der Vorsorgeeinrichtung geltend gemachte Verrechnung somit zu und hiess deren Beschwerde gut.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

2. Juli 2009

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 113

Stellungnahmen

701 Anwendung der geänderten Teilliquidationsbestimmungen der BVV 2

702 Präzisierungen zu den Mitteilungen Nr. 112 Rz. 697: Zahlungen an eine Freizügigkeitsein- richtung

Rechtsprechung 703 Scheidung: Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichtes für Ansprüche auf Schadenersatz bei unrechtmässig erfolgter Barauszahlung der Austrittsleistung

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

09.027

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 113

Stellungnahmen

701 Anwendung der geänderten Teilliquidationsbestimmungen der BVV 2

Auf den 1. Juni 2009 sind die geänderten Teilliquidationsbestimmungen der BVV 2 in Kraft getreten (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 111 Rz. 684). Das bedeutet, dass bei allen Vorsorge- einrichtungen, bei denen sich der Tatbestand der Teilliquidation nach dem 31. Mai 2009 ereignet, die neuen Bestimmungen anwendbar sind. Teilliquidationstatbestände, die sich vor dem 1. Juni 2009 verwirklicht haben, sind nach altem Recht abzuwickeln. Dies gilt auch dann, wenn der Transfer der Gelder erst nach dem 1. Juni 2009 vollzogen wird.

Nicht alle Vorsorgeeinrichtungen haben die Änderungen bis zum 1. Juni 2009 formell beschlossen und dementsprechend ihr Teilliquidationsreglement angepasst. Es liegt in der Kompetenz der einzel- nen Aufsichtsbehörden, Übergangsfristen für die Änderung der Teilliquidationsreglemente zu gewäh- ren. So haben diejenigen Vorsorgeeinrichtungen, die unter der Aufsicht des BSV stehen, bis spätes- tens am 31. Dezember 2009 die angepassten Teilliquidationsreglemente der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nähere Auskünfte zu den einzelnen Übergangsfristen sind direkt bei den zuständigen Aufsichtsbehörden einzuholen.

Die Übergangsfrist für die Anpassung der Teilliquidationsreglemente ändert nichts daran, dass ab dem 1. Juni 2009 die neuen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten sind. Weiter verweisen wir auf die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 100 Rz. 591, wonach eine Vorsorgeeinrichtung, wenn sie gezwungen ist, vor Ablauf der Übergangsfrist eine Teilliquidation durchzuführen, spätestens zum Zeitpunkt der Teilliquidation eine Anpassung des Reglementes vorzunehmen hat.

702 Präzisierungen zu den Mitteilungen Nr. 112 Rz. 697: Zahlungen an eine Freizügigkeitsein- richtung

Es ist notwendig, eine Präzisierung zur Stellungnahme bezüglich Überweisungen auf eine Freizügig- keitseinrichtung, publiziert in den Mitteilungen Nr. 112 Rz. 697, anzubringen.

Eine geschiedene Person, deren Guthaben der 2. Säule geteilt worden ist, kann keinen Wiedereinkauf in eine Freizügigkeitseinrichtung vornehmen. Ein Wiedereinkauf ist somit nur in eine Vorsorgeeinrich- tung (Pensionskasse) möglich. Art. 22c des Freizügigkeitsgesetzes spricht nämlich nur von “Vorsor- geeinrichtung“ und nicht von Freizügigkeitseinrichtung (siehe Jacques-André Schneider/Christian Bru- chez, “La prévoyance professionnelle et le divorce“, in: Le nouveau droit du divorce, publication CE- DIDAC 41, Lausanne 2000, S. 261). Im Scheidungsfall wird somit auch das allgemeine Prinzip ange- wendet, wonach der Wiedereinkauf in eine Freizügigkeitseinrichtung nicht zulässig ist.

Im Weiteren gilt es zu präzisieren, dass eine Übertragung von Vorsorgeguthaben von einer Säule 3a- Einrichtung auf eine Freizügigkeitseinrichtung nicht möglich ist, da Art. 3 Abs. 2 lit. b BVV 3 sich nur auf Vorsorgeeinrichtungen und Säule 3a-Einrichtungen (“andere anerkannte Vorsorgeform“ im Sinne von Art. 82 BVG) bezieht, nicht aber auf Freizügigkeitseinrichtungen (vgl. Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung “Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a“, insbesondere Ziffern 6.2 und 6.3). Somit ist der Satz “Nur von einer Vorsorgeeinrich- tung, einer anderen Freizügigkeitseinrichtung oder einer Einrichtung der gebundenen Vorsorge dürfen nämlich Guthaben an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden“ durch den folgenden Satz zu ersetzen: “Nur von einer Vorsorgeeinrichtung oder einer anderen Freizügigkeitseinrichtung dürfen nämlich Guthaben an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden“.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 113

Rechtsprechung 703 Scheidung: Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichtes für Ansprüche auf Schadenersatz bei unrechtmässig erfolgter Barauszahlung der Austrittsleistung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 26. Mai 2009, i. Sa. Freizügigkeitsstiftung X. gegen P., 9C_1060/2008; zur Publikation vorgesehen; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 141f. ZGB, Art. 73 BVG, Art. 22 Abs. 2 und 25a Abs. 2 FZG)

Umstritten ist im vorliegenden Fall einzig die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung des Anspruchs der geschiedenen Ehefrau gegen die Freizügigkeitsstiftung aufgrund der vor der Scheidung erfolgten Barauszahlung eines Freizügigkeitsguthabens an den Ehemann.

Wegen Unzulässigkeit der Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung an eine verheiratete Person kann der geschiedene Ehegatte mit gerichtlich festgestelltem Teilungsanspruch (Art. 141 f. ZGB) so- wie die Witwe oder der Witwer Schadenersatz geltend machen. Der (noch) verheiratete Ehepartner hingegen kann die Unzulässigkeit der Barauszahlung feststellen lassen (BGE 128 V 41 E. 3 S. 48 f.). Der Schadenersatzanspruch des geschiedenen Ehegatten ist grundsätzlich auf den vom Scheidungs- gericht festgelegten Anteil der nach Art. 22 Abs. 2 FZG zu ermittelnden Austrittsleistung beschränkt. Bei der Schadensermittlung sind jedoch auch die - aufgrund des familienrechtlichen Teilungsan- spruchs - gegenüber weiteren involvierten Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen (vgl. Art. 25a Abs. 2 FZG) bestehenden Anwartschaften von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 73 Abs. 2 BVG). In dieser Situation sind die Ansprüche auf Schadenersatz und Teilung der Austrittsleistungen untrenn- bar miteinander verwoben. Daher ist das Berufsvorsorgegericht am Ort der Scheidung, nachdem ihm das Scheidungsgericht die Sache überwiesen hat, zwingend auch für die vorfrageweise Beurteilung der während der Ehe erfolgten Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung und eines sich daraus er- gebenden Schadenersatzanspruchs zuständig. In der Folge hat es die Höhe der zu berücksichtigen- den Austrittsleistungen festzusetzen und die Teilung vorzunehmen.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

5. Oktober 2009

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 114

Hinweise

704 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2010

705 Zusammenstellung der Mitteilungen: Freizügigkeit, Bar- und Kapitalauszahlung

Stellungnahmen 706 Informationen, die an die Auffangeinrichtung zu liefern sind, wenn ein Freizügigkeitskonto errichtet wird (Art. 4 Abs. 2 FZG) 707 Veräusserung von Wohneigentum zu einem bewusst tieferen als dem handelsüblichen Immobilienmarktpreis, gemischte Schenkung und Rückzahlung des Vorbezugs (Art. 30d Abs. 1 Bst. a BVG)

Rechtsprechung 708 Invalidenrenten; lit. f der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) 709 Keine Berücksichtigung der Taggeldleistungen einer Erwerbsausfallversicherung (VVG) bei der Überentschädigungsberechnung und kein Aufschub der Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge

710 Kein Anspruch auf Verzinsung bei Übertragung von freien Mitteln

711 Kündigung der Anschlussvereinbarung, Weiterbestehen des Anschlussvertrages mit Bezug auf die Rentenbezüger

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Mitteilungen über die berufliche Vorsoge Nr. 114

Hinweise

704 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2010

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2010 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Sie betragen unverändert 0.07 Prozent für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur sowie 0.02 Prozent für die Insolvenzen und anderen Leistungen. Die neuen Beiträge werden Ende Juni 2011 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

705 Zusammenstellung der Mitteilungen: Freizügigkeit, Bar- und Kapitalauszahlung

Auf der Internet-Seite des BSV kann unter: http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/3761/lang:deu/category:158

eine Zusammenstellung der Hinweise, Stellungnahmen des BSV und der Rechtsprechung über Freizügigkeit, Bar- und Kapitalauszahlung abgerufen werden.

Stellungnahmen 706 Informationen, die an die Auffangeinrichtung zu liefern sind, wenn ein Freizügigkeitskonto errichtet wird (Art. 4 Abs. 2 FZG)

Die Auffangeinrichtung hat das BSV informiert, dass sie manchmal Freizügigkeitsguthaben erhalte, ohne jeglichen Hinweis, der es erlauben würde, die versicherte Person zu identifizieren und zu kontak- tieren.

Gemäss Art. 4 Abs. 1 FZG haben Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (siehe auch Art. 1 Abs. 2 FZV). Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 4 Abs. 2 FZG frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) zu überweisen.

Das BSV ruft den Vorsorgeeinrichtungen in Erinnerung, dass sie alle Daten, die sie besitzen, der Auffangeinrichtung übermitteln müssen, wenn sie ein Freizügigkeitskonto gemäss Art. 4 Abs.

2 FZG errichten wollen. Es handelt sich um folgende Daten:

 Personalien der versicherten Person (Name, Vorname, Adresse, AHV-Nr., Geburtsdatum, Ge- schlecht, Zivilstand)  Überweisungsbetrag mit Anteil BVG (Art. 8 FZG und Art. 16 BVV 2)  Freizügigkeitsleistung im Alter 50 (Art. 2 FZV)  Freizügigkeitsleistung bei Heirat oder bei eingetragener Partnerschaft mit Anteil BVG (Art. 24 FZG und 2 FZV)  Auszahlungsbetrag bei Scheidung  Erstmals mitgeteilte Freizügigkeitsleistung (Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b FZV)  Vorbezug WEF mit Anteil BVG oder Verpfändung (Art. 9 und 12 WEFV)  Einkauf (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 91 Rz. 527 und Nr. 97 Rz. 568)  Austrittsdatum  Dauer eines eventuellen Gesundheitsvorbehalts (Art. 14 FZG)  Koordinaten der Vorsorgeeinrichtung, die die Überweisung veranlasst

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Mitteilungen über die berufliche Vorsoge Nr. 114

Die Vorsorgeeinrichtungen haben das folgende Antragsformular der Auffangeinrichtung auszufüllen: http://www.aeis.ch/fileadmin/downloads/de/D_FZK_Form_01.pdf

Im Übrigen obliegt es den Vorsorgeeinrichtungen und den Freizügigkeitseinrichtungen, die «verges- senen Guthaben» der Zentralstelle 2. Säule zu melden, soweit sie die betreffenden Personen nicht mehr erreichen können (Art. 24a, 24b, 24c FZG und 19c FZV).

707 Veräusserung von Wohneigentum zu einem bewusst tieferen als dem handelsüblichen Immobilienmarktpreis, gemischte Schenkung und Rückzahlung des Vorbezugs (Art. 30d Abs.

1 Bst. a BVG)

Die versicherte Person muss den im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorbezogenen Betrag der Vorsorgeeinrichtung zurückzahlen, wenn das Wohneigentum veräussert wird (Art. 30d Abs. 1 Bst. a BVG). Wie verhält es sich, wenn die versicherte Person das Wohneigentum zu einem bewusst tieferen als dem gängigen Immobilienmarktpreis veräussert?

Hat eine versicherte Person bei ihrer Vorsorgeeinrichtung einen Anspruch auf den Vorbezug im Rah- men der Wohneigentumsförderung geltend gemacht, so besteht bei der Übertragung des Eigentums an einen vorsorgerechtlich begünstigte Person keine Rückerstattungspflicht (Art. 30e Abs. 1 3. Satz BVG) (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55 (30.11.2000), S. 13). Zu den vorsorge- rechtlich Begünstigten gehören nicht nur Hinterlassene im Sinne des BVG (überlebende Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Waisen), sondern auch die im Reglement der Vorsorgeein- richtung festgehaltenen Personen (Art. 20a BVG). Für Waisen erlischt der Anspruch auf Leistungen mit Vollendung des 18. Altersjahres. Der Anspruch bleibt bis längstens zur Vollendung des 25. Alters- jahres weiterbestehen, wenn die verwaiste Person in Ausbildung ist, oder wenn sie bis zu mindestens 70 Prozent invalide ist und ihre Erwerbsfähigkeit noch nicht erlangt hat (vgl. Art. 20 und 22 BVG). Da- nach sind die Kinder der versicherten Person nicht mehr länger Begünstigte im Sinne des BVG, und eine Veräusserung zu ihren Gunsten würde für die versicherte Person eine Rückzahlungspflicht des vorbezogenen Betrages begründen. Der überlebende Ehegatte hingegen ist bis zu seiner Wiederver- heiratung oder anderenfalls bis zu seinem Tod Begünstigter im Sinne des BVG (Art. 19 und 22 BVG).

Die Veräusserung von Wohneigentum zugunsten von nicht vorsorgerechtlich begünstigten Dritten gemäss BVG verpflichtet die versicherte Person zur Rückerstattung des im Rahmen der Wohneigen- tumsförderung für den Erwerb des Wohneigentums vorbezogenen Betrags (Art. 30d Abs. 1 Bst. a BVG). Im Zusammenhang mit Art. 30 Abs. 1 Bst. a BVG gilt es zu erwähnen, dass sowohl die deut- sche wie auch die italienische Fassung den Begriff Veräusserung verwenden und somit weiter gefasst sind als der französischen Wortlaut, der nur von Verkauf spricht («si le logement en propriété est ven- du»). Man denke hier beispielsweise an eine Schenkung, die für die versicherte Person ebenfalls eine Rückerstattungspflicht für den vorbezogenen Betrag beinhaltet.

Gestützt auf Art. 30d Abs. 1 Bst. a BVG vertritt das BSV die Ansicht, dass die Vorsorgeeinrichtung die Rückerstattung des gesamten vorbezogenen Betrages verlangen kann, wenn klar aus der Reduktion des Kaufpreises hervorgeht, dass die Veräusserung an eine nicht vorsorgerechtlich begünstigte Per- son zu einem bewusst unter dem gängigen Marktpreis liegenden Betrag eine gemischte Schenkung und nicht eine Veräusserung darstellt. Eine gemischte Schenkung liegt beispielsweise vor, wenn eine Immobilie, deren Verkehrswert 700'000 Franken beträgt, für 50'000 Franken verkauft wird. Ein entgelt- liches Rechtsgeschäft gilt als gemischte Schenkung, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung der anderen Partei ein offensichtliches und gewolltes Missverhältnis besteht. Folglich findet Art. 30d Abs. 5 BVG, der vorsieht, dass sich die Rückzahlungspflicht bei Veräusserung auf den Erlös beschränkt, keine Anwendung auf die gemischte Schenkung.

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Rechtsprechung 708 Invalidenrenten; lit. f der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG- Revision)

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 10. August 2009, i. Sa. D. gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, 9C_122/2009; zur Publikation vorgesehen; Entscheid in deutscher Sprache)

(Lit. f der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision], Art. 24 Abs. 1 BVG, Art. 28 Abs. 1 IVG)

Im Rahmen der 4. IV-Revision hat der Gesetzgeber die Rentenabstufung neu geregelt. Nach dem revidierten, am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 % (bisher ab 66 2/3 %); ein IV-Grad zwischen 60 % bis 69 % berechtigt zum Bezug einer Dreiviertelsrente, ab einem IV-Grad von 50 % wird (wie bisher) eine halbe Rente und ab einem solchen von 40 % (ebenfalls unverändert gegenüber dem bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Recht) eine Viertelsrente ausgerichtet.

Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge richtet sich die Höhe der Invalidenrente - in Über- einstimmung mit dem IVG - nach der im Gesetz vorgesehenen Abstufung entsprechend dem Invalidi- tätsgrad. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln invalid ist, und auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist. Nach der seit 1. Januar 2005 aufgrund der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) geltenden Fassung besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn die versicherte Person im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 Prozent invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist, auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist.

Die Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) lauten in Bezug auf die Invalidenrenten in lit. f wie folgt: "f. Invalidenrenten 1 Die Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, unterstehen dem bis- herigen Recht. 2 Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unterstehen die Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Artikel 24 in der Fassung vom 25. Juni 1982 galt. 3 Sinkt der Invaliditätsgrad bei der Revision einer laufenden Rente, so ist auf diese noch das bisherige Recht anwendbar. 4 Die Dreiviertels-Invalidenrenten werden erst nach dem Inkrafttreten der 4. IVG-Revision vom 21. März 2003 eingeführt. 5 Renten, die nach dem Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung entstehen und die gestützt auf Absatz 4 noch als ganze Renten entstehen, werden bei Inkrafttreten der 4. IVG-Revision in dem Mass in Dreiviertelsrenten umgewandelt, als sie auch in der Invalidenversicherung zu Dreiviertelsrenten werden."

Der Beschwerdeführer bezog aufgrund eines Invaliditätsgrades von 64 % vom 1. August bis 31. De- zember 2003 eine halbe Invalidenrente der IV und ab 1. Januar 2004 bei gleichbleibendem Invalidi- tätsgrad aufgrund der 4. IV-Revision eine Dreiviertelsrente. Aufgrund der am 1. Oktober 2004 aufge- nommenen vollzeitlichen Erwerbstätigkeit, mit welcher er ein rentenausschliessendes Erwerbsein- kommen erzielte, verneinte die IV-Stelle für die Zeit von Oktober bis Ende Dezember 2004 einen Ren- tenanspruch. Ab 1. Januar 2005 bejahte sie wiederum aufgrund eines Invaliditätsgrades von 64 % einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV. Da eine BVG-Invalidenrente nach denselben mate- riellen Voraussetzungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise anzupassen oder aufzuheben ist (BGE 133 V 67), hatte der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober bis Ende Dezember 2004 ebenfalls keinen Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin ihm in Kenntnis der IV-Entscheide gemäss Abrechnung vom 9. Oktober 2007 vom 1. August 2003 durchgehend, also auch für die Zeitspanne vom 1. Oktober bis

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31. Dezember 2004, eine halbe Invalidenrente ausrichtete. Damit entstand für den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2005 wieder ein Anspruch auf eine halbe BVG-Invalidenrente. Das kantonale Gericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass in übergangsrechtlicher Hinsicht Absatz 2 von lit. f der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 anzuwenden ist.

Absatz 2 von lit. f der Übergangsbestimmungen bezieht sich auf BVG-Rentenansprüche, die in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 entstanden sind. Anders als für altrechtlich begrün- dete Leistungsansprüche ist für sie die Anwendbarkeit des neuen Rechts nicht ausgeschlossen, son- dern intertemporalrechtlich für eine bestimmte Zeit suspendiert. Umstritten ist in diesem Zusammen- hang letztlich, ob die während der zweijährigen Zeitspanne entstandenen BVG-Invalidenrenten nach Ablauf der Frist automatisch oder nur bei revisionsrechtlich erheblicher Veränderung des Invaliditäts- grades der neuen Rentenabstufung gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) anzupassen sind. Das kantonale Gericht hat in Übereinstim- mung mit der Verwaltungspraxis (BSV-Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004 Nr. 75 Rz. 445) und der im Schrifttum geäusserten Auffassung (Jürg Brechbühl, 1. BVG- Revision - Änderungen bei Invalidenrenten, in: Schaffhauser/Kieser, Invalidität im Wandel, St. Gallen 2005 S. 73 und 75; Markus Moser, Die Anspruchsvoraussetzungen BVG-obligatorischer Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen nach neuem Recht, in: SZS 2005 S. 157 und in: Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], Die 1. BVG-Revision, Neue Herausforderungen - Praxisgerechte Umsetzung, St. Gallen 2005, S. 89; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, S. 276 Rz. 741; Isabelle Vetter-Schreiber, Aufrecht- erhaltung erworbener Rentenansprüche bei Invalidität, Schweizer Personalvorsorge 2004, Heft 11 S. 77) erwogen, nach dem 1. Januar 2005 invalid gewordene Versicherte, die nach neuem Recht in den Genuss einer Viertels- oder einer Dreiviertelsrente kämen, könnten die entsprechenden Leistungen bis auf weiteres nicht beanspruchen, es sei denn aufgrund einer nach dem 1. Januar 2007 revisions- weise zuerkannten Veränderung des rentenrelevanten Invaliditätsgrades. Indes begründen weder das BSV noch die Lehre ihre Auffassung, dass für die Unterstellung unter das neue Recht der Rentenab- stufung das zusätzliche Erfordernis der Änderung des Invaliditätsgrades vorausgesetzt ist. Diese Auf- fassung findet im Gesetzeswortlaut von Abs. 2 lit. f der Übergangsbestimmungen keine Stütze (vgl. auch die französisch- und italienischsprachige Fassung: "Pendant une période de deux ans dès l'entrée en vigueur de la présente modification les rentes d'invalidité seront fondées sur le droit en vigueur selon l'art. 24 dans sa version du 25 juin 1982"; "Per un periodo di due anni dall'entrata in vigore della presente modifica le rendite d'invalidità saranno fondate sul diritto che era in vigore se- condo l'articolo 24 nel tenore del 25 giugno 1982"). Sie widerspricht der Rechtsprechung, wonach sozialversicherungsrechtliche Dauerrechtsverhältnisse (wie Invalidenleistungen) unter Vorbehalt an- ders lautender Übergangsbestimmungen sowie allfälliger wohlerworbener Rechte grundsätzlich an Änderungen der Rechtslage anzupassen sind, welche aus einem Eingriff des Gesetzgebers resultie- ren (BGE 121 V 157 E. 4a S. 161 f.; zur Publikation in BGE 135 bestimmtes Urteil 8C_502/2007 vom 26. März 2009, E. 6.1.1). Absatz 2 ist zwar eine solche Übergangsbestimmung. Er bezieht sich auf Renten, die zwischen dem 1. Januar 2005 und 31. Dezember 2006 entstanden sind. Würde er sich auf die vorher entstandenen Renten beziehen, wäre er neben Absatz 1 überflüssig. Auf die ab 1. Ja- nuar 2005 entstandenen Invalidenrenten würde grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getre- tene neue Recht Anwendung finden. Dessen Anwendung wird mit der Übergangsregelung während zweier Jahre aufgeschoben. Nach Ablauf dieser zwei Jahre findet jedoch das neue Recht Anwen- dung, womit es bei einem Invaliditätsgrad von 64 % eine Dreiviertelsrente gibt. Absatz 3 von lit. f der Übergangsbestimmungen kann für das im Gesetzeswortlaut nicht enthaltene Erfordernis der Revision des Invaliditätsgrades ebenfalls nicht herangezogen werden; denn dieser bezieht sich auf die am 1. Januar 2005 bereits laufenden Renten. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Entstehungsge- schichte nichts Entscheidendes (vgl. auch Brechbühl, a.a.O., S. 55). In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine Parallele zum IV-Rentensystem schaffen wollte. In der IV wurden bei einem Invaliditätsgrad zwischen 60 und 66 2/3 % auf das Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 ohne weiteres die bisherigen halben Invalidenrenten auf Dreiviertelsrenten erhöht,

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ohne dass es einer revisionsrechtlich erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bedurfte (vgl. auch zur Besitzstandswahrung der Härtefallrenten und der laufenden ganzen Renten lit. d und f der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision]). Das Gleiche hat in der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu gelten, mit dem Unterschied, dass die Anwendung der neuen Rentenabstufung um zwei Jahre hinausgeschoben wurde. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt da- mit Bundesrecht. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Januar 2007 bei einem unbestrittenen Invaliditäts- grad von 64 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Beschwerdegegnerin.

709 Keine Berücksichtigung der Taggeldleistungen einer Erwerbsausfallversicherung (VVG) bei der Überentschädigungsberechnung und kein Aufschub der Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 24. August 2009 i. Sa. T. gegen die Stiftung A., 9C_1026/2008; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 24 BVV 2; Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 27 BVV 2)

T. arbeitete bei der Firma X. AG, welche ihr Personal für die berufliche Vorsorge bei der Stiftung A. versichert hatte. T. war mittels einer Kollektivversicherung des Personals der X. AG bei der Stiftung B. ebenfalls gegen das Risiko des Erwerbsausfalls bei Krankheit versichert.

Per 19. August 2002 wurde er arbeitsunfähig erklärt, und er nahm die Arbeit seither auch nicht mehr auf. Sein Arbeitsvertrag wurde auf den 31. August 2003 aufgelöst. Am Folgetag trat T. in die Einzel- erwerbsunfallversicherung über und bezog daraufhin während 730 Tagen Arbeitsunfähigkeit Taggel- der (bis zum 17. August 2004). Die IV-Stelle sprach ihm eine ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2003 zu. Zugunsten der Taggeldversicherung wurde jedoch ein bestimmter Betrag zurückbehalten. Diese hatte vorgängig den Betroffenen informiert, dass sie sich diesen Betrag aufgrund der zwischen dem 1. August 2003 und dem 17. August 2004 geleisteten Zahlungen direkt von der IV überweisen lasse.

Die Stiftung A. ihrerseits gewährte T. in der beruflichen Vorsorge eine Jahresrente ab dem 19. August 2004, weigerte sich aber, diese Leistung schon ab dem 1. August 2003 zu erbringen.

Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge für den Zeitraum zwischen dem 1. August 2003 und dem 18. August 2004. Es stellt sich die Frage, ob das kantonale Gericht die Forderung des Beschwerdeführers gegen die Beklagte aufgrund von Über- entschädigung verneinen durfte.

Gemäss der Rechtsprechung erlaubt die materielle Koordinationsregel von Art. 24 BVV 2 eine Kür- zung der Leistungen im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge nur bei Zusammentreffen mit Leistungen einer anderen Sozialversicherung; die Taggelder eines Privatversicherers, welche den Lohnausfall bei Krankheit decken, stellen keine «anrechenbare Einkünfte» im Sinne dieser Bestim- mung dar (BGE 128 V 243 Erw. 3b S. 248 f.).

Die durch die Stiftung B. auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses geleisteten Taggelder fallen unter das VVG und nicht unter das KVG. Sie können deshalb weder einer Sozialver- sicherung im Sinne von Art. 24 BVV 2 gleichgestellt noch als anrechenbare Einkünfte gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung betrachtet werden.

Daraus ergibt sich, dass die ausbezahlten Taggelder bei der Überentschädigungsberechnung nicht einbezogen werden können.

Als zweites stellt sich die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, ihre Leistungen während der besag- ten Zeitspanne aufgrund der Regel der zeitlichen Koordination im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG und

27 BVV 2 aufzuschieben.

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Für den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ermöglichen das Gesetz und die Verordnung den Vorsorgeeinrichtungen, in ihren Reglementen vorzusehen, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen so lange aufgeschoben wird, als der Versicherte den vollen Lohn (Art. 26 Abs. 2 BVG) oder Taggelder der Krankenversicherung (Art. 27 BVV 2) erhält. Gemäss dieser Bestimmung kann die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch auf Invalidenleistungen bis zur Erschöpfung des Tag- geldanspruchs aufschieben, wenn der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Kranken- versicherung erhält, die mindestens 80% des entgangenen Lohnes betragen (lit. a), und wenn die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (lit. b).

Obwohl diese Möglichkeit im Reglement vorgesehen ist, ist die Beklagte nicht berechtigt, die Invali- denleistungen aufzuschieben, weil die Bedingungen zur Anwendung von Art. 27 BVV 2 (welche so- wohl die Taggelder des KVG wie auch die Taggelder des VVG betreffen) nicht erfüllt sind, da der Be- schwerdeführer ab dem 1. September 2003 alleiniger Beitragsschuldner der Erwerbsausfallversiche- rung war.

710 Kein Anspruch auf Verzinsung bei Übertragung von freien Mitteln

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2009 i.Sa. Pensionskasse X. gegen Pensi- onskasse A., 9C_98/2009; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 2 Abs. 3 und Art. 23 FZG)

In diesem Verfahren ist vor Bundesgericht einzig streitig, ob auf dem Anteil an den freien Mitteln, der im Rahmen der Teilliquidation von der Pensionskasse A. (der Beschwerdegegnerin) an die Pensions- kasse X. (die Beschwerdeführerin) übertragen wurde, für die Zeit zwischen dem Austritt der Versicher- ten (31. Mai 2000) und dem Zahlungstermin (23. Juni 2005) Zins zu bezahlen sei. In der Zeitspanne zwischen diesen Eckdaten wurde die den Verteilplan genehmigende Verfügung der Aufsichtsbehörde bis vor Bundesgericht angefochten (BGE 131 II 525).

Das Bundesgericht prüft, ob für die Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerde- gegnerin eine formellgesetzliche Grundlage besteht. Es erwägt als erstes, dass sich die streitige Ver- zinsung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht auf Art. 2 Abs. 3 FZG stützen kann, weil sich diese Bestimmung auf die Austrittsleistung bezieht, welche im Sinne des Gesetzes die gesetzlich und reglementarisch berechnete Leistung meint, auf welche jeder Versicherte im Freizügigkeits-, Ba- rauszahlungs- oder Scheidungsfall einen unbedingten individuellen Rechtsanspruch hat. Der Anteil an den freien Mitteln besteht demgegenüber gemäss Art. 23 Abs. 1 FZG „neben“ dem Anspruch auf die Austrittsleistung. Schon aus dieser Wortverwendung ergibt sich, dass es sich bei der Austrittsleistung im Sinne des Gesetzes und beim Anteil an den freien Mitteln um unterschiedliche Leistungen handelt.

Auch Art. 104 OR kann als Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Forderung nicht in Frage kom- men: Die Verzugszinspflicht nach dieser Bestimmung setzt Verzug des Schuldners voraus. Im Privat- recht liegt Verzug vor, wenn die Forderung fällig und gemahnt ist oder sich ein bestimmter Verfalltag aus Verabredungen oder Kündigung ergibt (Art. 102 OR). Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen be- ginnt mangels spezialgesetzlicher Regelung die Verzugszinspflicht mit der gehörigen Geltendma- chung eines fälligen Anspruchs (BGE 93 I 382 E. 3 und andere Hinweise). In jedem Fall ist eine indi- vidualisierbare und einklagbare Forderung vorausgesetzt. Daran fehlt es hier: Die Versicherten haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die freien Mittel. Nur im Fall einer Gesamt- oder Teilliquida- tion (und in besonderen Fällen auch ausserhalb einer solchen, vgl. BGE 133 V 607 E. 4.2.3) haben die Austretenden einen grundsätzlichen Anspruch auf freie Mittel (Art. 23 FZG). Dieser stellt aber vor- erst bloss eine Anwartschaft dar, deren Konkretisierung von verschiedenen Unwägbarkeiten abhängt. Nach der hier noch massgebenden ursprünglichen Fassung von Art. 23 FZG (in Kraft bis 31. Dezember 2004) ist bei einer Teilliquidation in jedem Fall eine behördliche Genehmigung des Ver- teilplanes erforderlich. Erst mit der rechtskräftigen Genehmigung wandelt sich die bisherige Anwart-

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schaft auf freie Mittel in individualisierbare Rechtsansprüche um. Vorher kann weder der einzelne Versicherte noch die Pensionskasse einen einklagbaren Anspruch auf einen Anteil an den freien Mit- teln geltend machen und besteht daher auch kein Anspruch auf Verzinsung.

In der vom Gesetz unterschiedlichen Handhabung der Verzinsung von Austrittsleistungen und freien Mitteln kann nach Bundesgericht auch kein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers, keine ge- setzgeberische Inkongruenz und keine planwidrige Unvollständigkeit gesehen werden.

Es besteht daher kein Anspruch auf Verzinsung auf dem Anteil der freien Mittel, welcher im Rahmen der Teilliquidation von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin überwiesen wurde, für die Zeit zwischen dem Austritt der Versicherten und dem Zahlungstermin. Die Beschwerde wird abgewie- sen.

711 Kündigung der Anschlussvereinbarung, Weiterbestehen des Anschlussvertrages mit Bezug auf die Rentenbezüger

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 10. Juni 2009, i. Sa. Gesundheitsnetz Wallis gegen Comunitas Vorsorgestiftung BVG, 9C_1019/2008; zur Publikation vorgesehen; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 53e Abs. 5 und 6 BVG)

Die Mitarbeiter der Walliser Spitäler waren bei der Comunitas Vorsorgestiftung (im Folgenden: Comu- nitas) berufsvorsorgeversichert. Mit Dekret über das Gesundheitsnetz Wallis vom 4. September 2003 wurde das Gesundheitsnetz Wallis (im Folgenden: GNW) als öffentlich-rechtliche Persönlichkeit ge- schaffen, welche die einzelnen Spitäler zu einer Einheit zusammenschloss. Nach einiger Korrespon- denz zwischen dem GNW und der Comunitas kündigte diese am 28. Juni 2004 die bestehenden An- schlussverträge per 31. Dezember 2004.

Nachdem über die Modalitäten der Auflösung keine Einigung zustande gekommen war, erhob die Comunitas am 3. Mai 2006 beim Kantonsgericht des Kantons Wallis Klage gegen das GNW mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Fr. ... zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2005 zu bezahlen. Mit Urteil vom 5. November 2008 erkannte das Kantonsgericht:

"Das Gesundheitsnetz Wallis bezahlt der Comunitas als Einmalbeitrag zur Finanzierung des künftigen Teuerungsausgleichs von 2,22 % im Jahresdurchschnitt auf den laufenden Renten den hierfür nach den versicherungstechnischen Grundlagen der Comunitas benötigten Betrag, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2005; im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen."

Das GNW erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss Art. 9 Abs. 4 der Anschlussvereinbarungen sei der austretende Arbeitgeber verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung den Barwert der künftigen Teuerungszulagen zu vergüten; dieser ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Rentenbarwert zum technischen Zins und dem Rentenbarwert zum Zins Null. Diese anschlussvertragliche Beitragspflicht bleibe aufgrund von Art. 53e Abs. 6 BVG mit Bezug auf die verbleibenden Rentenbezüger weiter bestehen. Der Be- schwerdeführer beanstandet in sachverhaltlicher Hinsicht, die Beschwerdegegnerin habe in der Ver- gangenheit nicht jährlich die Renten der Teuerung angepasst. In rechtlicher Hinsicht bringt er vor, Art. 9 Abs. 4 der Anschlussvereinbarungen sei gar nicht anwendbar, da die Rentner gemäss Art. 53e Abs. 6 BVG in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben und insoweit kein Austritt vorliege.

Nach Wortlaut und Systematik von Art. 53e BVG besteht in Bezug auf das Schicksal der Rentenbezü- ger bei Vertragsauflösung eine differenzierte Regelung je nach dem, wer den Anschlussvertrag kün- digt (Jürg Brechbühl, Umsetzungsprobleme im Einzelfall, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Die 1.

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BVG-Revision, St. Gallen 2005, S. 43 ff., 50 f.; Stauffer, Berufliche Vorsorge, S. 480 ff., Rz. 1282 ff.): Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag auf, so gilt in erster Linie die Regelung, welche der An- schlussvertrag für diesen Fall vorsieht. In zweiter Linie haben sich die bisherige und die neue Vorsor- geeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt auch eine solche Einigung nicht zustande, so verbleiben in dritter Linie die Rentner bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung (Abs. 4). Löst hingegen die Vorsorge- einrichtung den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so haben sich in erster Linie die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben in zweiter Linie die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung (Abs. 5). In beiden Fällen gilt: Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen (Abs. 6 Satz 1). Anders als im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber (Abs. 4) kann also die Vorsorgeeinrichtung, wenn sie selber kündigt (Abs. 5), nicht die Anwendbarkeit derjenigen Regelung herbeiführen, welche der Anschlussvertrag für diesen Fall enthält; es gibt nur zwei Möglichkeiten, nämlich entweder die Einigung der beiden Vorsorgeein- richtungen oder der Verbleib bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Aufgrund dieser Systematik kann sich die Bestimmung in Abs. 6 Satz 1, wonach der Anschlussvertrag mit der bisherigen Vorsorgeein- richtung in Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen bleibt, nur auf diejenigen Bestimmungen des Anschlussvertrags beziehen, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten während der Geltungsdauer dieses Vertrags regeln, aber nicht auf diejenigen Bestimmungen, welche die Rechts- folgen einer Auflösung des Vertrags regeln; diese Bestimmungen sind nur (gemäss Abs. 4) im Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber anwendbar.

Dieser sich aus Wortlaut und Systematik ergebende Sinn wird auch durch die Entstehungsgeschichte bestätigt: Im Falle der Kündigung durch die Vorsorgeeinrichtung sollen mangels Einigung zwischen den Vorsorgeeinrichtungen die Rentner unter Weitergeltung des Anschlussvertrags in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben; der Arbeitgeber (und die bisherige Vorsorgeeinrichtung) soll im Verhältnis zu den Rentenbezügern weiterhin diejenigen Pflichten haben, welche er hätte, wenn der Anschlussvertrag nicht gekündigt worden wäre.

Vorliegend ist unbestritten, dass die bestehenden Anschlussvereinbarungen von der Vorsorgeeinrich- tung gekündigt wurden und keine Einigung zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrich- tung über die Übernahme der Rentner vorliegt. Damit besteht nach der dargelegten gesetzlichen Re- gelung der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter (Art. 53e Abs. 5 und 6 BVG). Die Beschwerdegegnerin gründet ihren Anspruch auf Art. 9 Ziff. 4 der bisherigen Anschlussverträge bzw. auf Art. 11 Abs. 2 ihrer Reglemente. Art. 9 des Anschlussvertrags regelt nach seinem Wortlaut und Sinn die Rechtsfolgen einer Vertragskündigung. Nach der dargelegten gesetzlichen Regelung sind jedoch im Falle der Kündigung durch die Vorsorgeeinrichtung gerade nicht diejenigen Bestim- mungen anwendbar, welche im Anschlussvertrag selber für den Fall seiner Beendigung enthalten sind. Es erfolgt nicht eine endgültige finanzielle Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Vor- sorgeeinrichtung, wobei der Arbeitgeber zwecks Vorfinanzierung künftiger Leistungen einen einmali- gen Beitrag schuldet. Es besteht somit keine Verpflichtung des Beschwerdeführers, den Barwert der künftigen Teuerungszulagen zu vergüten. Der Beschwerdeführer wird stattdessen weiterhin in Bezug auf die Rentenbezüger seine anschlussvertraglichen Pflichten zu erfüllen haben und der Beschwerde- gegnerin diejenigen Leistungen aus dem Anschlussvertrag schulden, welche allenfalls darin zur Fi- nanzierung der laufenden Leistungen der Rentenbezüger vorgesehen sind. Dies bedeutet, dass er die Leistungen, die er gemäss Anschlussvertrag allenfalls für die Finanzierung von Teuerungszulagen zu leisten hat, auch in Zukunft jeweils erbringen muss, aber gerade nicht im Zeitpunkt der Auflösung des Anschlussvertrags auf einmal bezahlen muss.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

24. November 2009

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 115

Hinweise

712 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) auf den 1. Januar 2010 infolge der

parlamentarischen Initiative “Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer. Änderung des Freizügigkeitsgesetzes“

713 Der Mindestzinssatz bleibt bei 2 % für das Jahr 2010

714 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2010

715 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2010

Stellungnahmen

716 Fragen zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes

717 Beitragszahlungen an die Säule 3a über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus

Rechtsprechung

718 Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung und Vorbezug im Rahmen der

Wohneigentumsförderung: Was geschieht, wenn die Austrittsleistung die Ausgleichsforderung gemäss Artikel 122 ZGB nicht zu decken vermag? 719 Beizug der Rentnerinnen und Rentner zur Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung; Auslegung von Art. 65d BVG

Anhang  Neue Tabelle ab 1. Januar 2010 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang  Wichtige Masszahlen 2010 im Bereich der beruflichen Vorsorge  Wichtige Masszahlen 1985-2010 im Bereich der beruflichen Vorsorge  Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsoge Nr. 115

Hinweise 712 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) auf den 1. Januar 2010 infolge der parlamentari- schen Initiative “Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer. Änderung des Freizügigkeitsge- setzes“

Nationalrätin Suzanne Leutenegger Oberholzer hat am 6. Juni 2007 (07.436) folgende parlamentari- sche Initiative eingereicht: “Mit einer Gesetzesrevision ist sicherzustellen, dass niemand bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses kurz vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters gegen seinen Willen zur vorzeitigen Pensionierung gezwungen werden kann. Dazu ist zum Beispiel das Freizügigkeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1bis) dahingehend zu ändern, dass eine reglementarisch mögliche vorzeitige Ausrichtung einer Altersleistung oder andere reglementarisch vorgesehene Vorbezüge der Altersleistungen nur in dem Masse als Vorsorgefälle gelten, als die versicherte Person ihren Anspruch auf die Altersleistung tatsächlich (freiwillig) geltend macht. Im Fall der vorzeitigen Ausrichtung eines Teils der Altersrente wird der Anspruch auf die Austrittsleistung entsprechend reduziert.“

Am 19. März 2009 hat der Nationalrat der Initiative Folge geleistet und somit dem Entwurf seiner Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-NR) zur Änderung des Freizügigkeitsgeset- zes zugestimmt. Der Ständerat hat am 4. Juli 2009 dem Entwurf ebenfalls zugestimmt. Am 12. Juli 2009 ist das Bundesgesetz in der Schlussabstimmung von beiden Räten angenommen worden. Mit der vorliegenden Änderung ist es nicht mehr möglich, eine versicherte Person zum vorzeitigen Rück- tritt zu zwingen, wenn sie noch weiterarbeiten will. Sie kann in diesem Fall auch die Austrittsleistung verlangen.

Diese Änderung des FZG wurde in der Amtliche Sammlung 2009 5187 publiziert: http://www.admin.ch/ch/d/as/2009/5187.pdf.

Der Bundesrat hat die Änderung auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt: http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/29405

Alle Unterlagen zu dieser parlamentarischen Initiative (Bericht der SGK-NR, Stellungnahme des Bun- desrates usw.) sind auf folgender Internet-Seite abrufbar (Curia Vista): http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20070436.

Im Nachfolgenden wird der Text dieser Gesetzesänderung publiziert (nur der Text, der im Bundesblatt und in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird, ist rechtsgültig).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsoge Nr. 115

Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)

Änderung vom 12. Juni 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 14. Januar 2009 1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 2009 2 , beschliesst:

I Das Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 3 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1bis und 3 1bis Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Bestimmt das Reglement kein ordentliches Rentenalter, so ist das Alter nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 4 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) massgebend. 3 Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu verzinsen.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 12. Juni 2009 Ständerat, 12. Juni 2009 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 5 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 1. Oktober 2009 unbenützt abgelaufen.

6

2 Es wird auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

14. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 BBl 2009 1101

2 BBl 2009 1109

3 SR 831.42 4 SR 831.40

5 BBl 2009 4393

6 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 1. Oktober 2009

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Mitteilungen über die berufliche Vorsoge Nr. 115

713 Der Mindestzinssatz bleibt bei 2 % für das Jahr 2010

Am 14. Oktober 2009 hat der Bundesrat beschlossen den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge im nächsten Jahr bei 2% zu belassen.

Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/29484

714 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2010

Auf den 1. Januar 2010 werden jene obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst, die seit drei Jahren ausgerichtet werden. Für diese Renten, die 2006 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, beträgt der Anpassungssatz 2,7 %.

Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise ange- passt werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat dazu den entsprechenden Anpassungs- satz zu berechnen und bekannt zu geben.

Der Teuerungsausgleich für diese Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge wird zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt. Die darauffolgenden Anpassungen der Hinterlas- senen- und Invalidenrenten des BVG sind mit dem Anpassungs-Rhythmus der AHV gekoppelt (in der Regel alle zwei Jahre).

Der Anpassungssatz für 2010 der 2006 erstmals ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG beträgt 2,7 % 7 . Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2006 entstanden sind, wer- den mit der nächsten AHV-Renten-Erhöhung im Jahr 2011 angepasst.

Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungs- ausgleich nicht obligatorisch. Diese Renten sowie die BVG-Altersrenten werden auf Grund eines Ent- scheides des paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Der Ent- scheid ist in der Jahresrechnung oder im Jahresbericht zu erläutern.

Internet-Link für die Pressemitteilung:

http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/29514

715 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2010

Die minimale AHV-Altersrente erfährt für das Jahr 2010 keine Anpassung. Aus diesem Grund werden die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge nicht verändert. Für die geltenden Beträge verweisen wir auf den Anhang und auf die Mitteilungen Nr. 108 Rz 661.

Stellungnahmen

716 Fragen zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes

Im Zusammenhang mit der Änderung von Art. 2 Abs. 1bis FZG hat das BSV einige Anfragen erhalten. Die häufigsten darunter publizieren wir nachfolgend mit den entsprechenden Stellungnahmen:

7 Der Anpassungssatz ist auf dem Index der Konsumentenpreise September 2009 (103,0596) und September 2006 (100,3115) abgestellt.

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1. Für welche Versicherten und Pensionskassen bringt der revidierte Art. 2 Abs. 1bis FZG eine Änderung? Worin besteht die Änderung gegenüber dem alten Recht?

Die Gesetzesänderung bewirkt nur für jene Versicherten eine Änderung, die einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, die bisher für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nach Erreichen des frühest- möglichen reglementarischen Rentenalters aufgelöst wurde, die vorzeitige Pensionierung zwingend vorsah. Diesen Versicherten steht neu ein Wahlrecht zu, falls sie nach Auflösung des Arbeitsverhält- nisses weiterhin erwerbstätig sind oder sich arbeitslos melden: Sie können anstelle der Altersrente die Ausrichtung der Austrittsleistung verlangen, wenn ihnen dies vorteilhafter erscheint. Die Pensionskas- sen dürfen in ihren Reglementen die zwingende Frühpensionierung ab dem 1. Januar 2010 nur noch für Personen vorsehen, die die Erwerbstätigkeit nicht weiterführen (bzw. nicht arbeitslos gemeldet sind).

2. In welchen Fällen kann von der Weiterführung der Erwerbstätigkeit im Sinne des neuen Art. 2 Abs. 1bis ausgegangen werden?

Für die Beurteilung, ob in einem konkreten Fall ein Versicherter die Erwerbstätigkeit tatsächlich weiter- führt, ist nicht der subjektive Wille des Betroffenen massgebend, sondern es wird auf möglichst objek- tive Kriterien abgestellt (Bericht der SGK-N vom 14. Januar 2009 zur parlamentarischen Initiative „Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer; Änderung des Freizügigkeitsgesetzes“, http://www.admin.ch/ch/d/ff/2009/1101.pdf, S. 1104). Es muss überwiegend wahrscheinlich erschei- nen, dass der Betroffene weiterhin erwerbstätig ist. So ist die Voraussetzung der tatsächlichen Weiter- führung der Erwerbstätigkeit erfüllt, wenn die versicherte Person mittels eines Arbeitsvertrages nach- weist, dass sie ein neues Arbeitsverhältnis eingeht, oder wenn sie belegen kann, dass sie eine selbst- ständige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausübt. Allein die Aussage, man würde gern weiterhin erwerbstä- tig sein, genügt nicht, es sei denn, man belegt diesen Willen zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit, indem man sich bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos meldet.

3. Setzt Art. 2 Abs. 1bis FZG einen bestimmten Umfang der Erwerbstätigkeit voraus?

Der Gesetzeswortlaut sieht keinen Mindestumfang der Erwerbstätigkeit vor. Trotzdem sind nach Auf- fassung des BSV hierzu zwei Präzisierungen angebracht:

Nach Ansicht des BSV setzt die Weiterführung der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis FZG voraus, dass der Umfang der bisherigen und jener der neuen Erwerbstätigkeit in keinem groben Miss- verhältnis zueinander stehen. Denn würde bereits ein gegenüber der früheren Tätigkeit sehr geringfü- giges Arbeitspensum ausreichen, damit der Versicherte anstelle der Altersrente die Austrittsleistung wählen kann, bestünde ein gewisses Missbrauchspotential: Es ist nicht auszuschliessen, dass Versi- cherte die Arbeitszeitreduktion nur aus dem Grund vornehmen würden, um so die Kapitaloptionsbe- stimmungen ihrer Pensionskasse zu umgehen. Diese Möglichkeit zu schaffen entsprach indessen nicht dem gesetzgeberischen Willen. So ist das BSV der Auffassung, dass zum Beispiel bei einer Reduktion des Pensums von 80-100% auf weniger als 20% die Gefahr eines solchen Missbrauchs sicher besteht.

Bei Pensionskassen, die die Teilpensionierung ermöglichen und ab einer gewissen Reduktion des Arbeitspensums zwingend vorsehen, kann eine versicherte Person nicht die Ausrichtung der ganzen Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn sie die Erwerbstätigkeit soweit reduziert, dass die Bedingun- gen für eine Teilpensionierung erfüllt sind. Die neue Bestimmung verhindert eine frühzeitige Zwangs- pensionierung nur insofern, als die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird (bzw. die Person sich als ar- beitslos meldet). Reduziert der Betroffene seine Erwerbstätigkeit zum Beispiel auf die Hälfte, ist es möglich, dass das Pensionskassenreglement zwingend die Ausrichtung der halben Altersleistung (= Umfang der nicht mehr weiter geführten Erwerbstätigkeit) vorsieht.

4. Wie weist der Versicherte nach, dass er arbeitslos gemeldet ist?

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Mitteilungen über die berufliche Vorsoge Nr. 115

Die Betroffenen können bei ihrer RAV-Stelle einen Ausdruck aus dem Informationssystem AVAM (Ar- beitsvermittlungs- und Arbeitsmarktstatistik) verlangen.

5. Was geschieht mit der Austrittsleistung?

Eine Austrittsleistung gemäss Art. 2 Abs. 1bis FZG untersteht den gleichen Regelungen wie andere Austrittsleistungen gemäss Art. 2 FZG, die vor Erreichen des frühestmöglichen Rentenalters ausge- richtet werden:

Wenn der Versicherte ein neues Arbeitsverhältnis eingeht, wird die Austrittsleistung an die Vorsorge- einrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Übersteigt die Austrittsleistung insgesamt den Be- trag, der für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen bei der neuen Vorsorgeeinrich- tung notwendig ist, ist Art. 13 FZG anwendbar: Der übersteigende Teil der Austrittsleistung kann auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überwiesen oder für den Einkauf in künftige reglementarisch höhere Leistungen verwendet werden.

Geht der Versicherte nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach, bestehen folgende Möglichkeiten: Erstens kann der Versicherte die Überweisung der Austritts- leistung auf ein Freizügigkeitskonto oder auf eine Freizügigkeitspolice verlangen. Zweitens kann er für die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Barauszahlung verlangen, falls er der obligato- rischen beruflichen Vorsorge durch kein Arbeitsverhältnis mehr untersteht. Bei Aufnahme einer selbst- ständigen Erwerbstätigkeit im EU/EFTA Raum gelten besondere Regeln (vgl. Mitteilung Nr. 96/567). Falls er sich als Selbständigerwerbender freiwillig versichert, wird die Austrittsleistung auf die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen.

Meldet sich der Betroffene nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitslosenversicherung an, bleibt er der obligatorischen beruflichen Vorsorge nur für die Risiken Tod und Invalidität unterstellt. In Bezug auf die Altersvorsorge gilt Folgendes: Der Versicherte kann die Austrittsleistung auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Wenn das Reglement der bishe- rigen Einrichtung dies vorsieht, kann er statt dessen seine berufliche Vorsorge im bisherigen Umfang freiwillig dort weiter führen. Falls dies im Reglement nicht vorgesehen ist, kann er sich zu diesem Zweck bei der Auffangeinrichtung versichern lassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 BVG).

6. Kommt Art. 2 Abs. 1bis FZG auch zur Anwendung, wenn jemand im Ausland eine Erwerbs- tätigkeit aufnimmt?

Auch bei einer Weiterführung der Erwerbstätigkeit im Ausland kann der Versicherte anstelle der Al- tersrente die Freizügigkeitsleistung beanspruchen.

7. Auswirkung auf das Schlussalter für den Vorbezug oder die Verpfändung für Wohneigen- tum

Nach Art. 30c BVG können Versicherte bis spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen einen Betrag für Wohneigentum geltend machen. Art. 331d Abs. 1 OR, auf den Art. 30b BVG verweist, legt für die Verpfändung das gleiche Schlussalter fest.

Im Urteil vom 18. Mai 2004 (2A.509/2003, zusammengefasst in der Mitteilung über die berufliche Vor- sorge Nr. 78 Rz. 465) hat das Bundesgericht den Begriff „Entstehung des Anspruchs auf Altersleis- tungen“ geprüft und eine klare Parallele zwischen dem Grenzalter, bis zu dem die versicherte Person den Vorbezug geltend machen kann, und dem Anspruch auf Freizügigkeitsleistung aufgezeigt: Ist der Bezug einer Freizügigkeitsleistung für eine versicherte Person möglich, wenn sie das reglementari- sche Rücktrittsalter für die vorzeitige Pensionierung zwar erreicht hat, von diesem Recht aber keinen Gebrauch macht, so kann sie nach Erreichen des frühestmöglichen reglementarischen Rücktrittsalters auch noch einen Vorbezug verlangen oder eine Verpfändung vornehmen. Im Gegensatz dazu können Versicherte, die - falls sie die Vorsorgeeinrichtung nach Erreichen des frühestmöglichen Rücktrittsal-

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ters verlassen - automatisch eine Altersrente erhalten, während dieser Zeitspanne keinen Vorbezug mehr verlangen.

Ab dem 1. Januar 2010 können Vorsorgeeinrichtungen Versicherte, deren Arbeitsverhältnis in einem Zeitpunkt nach Erreichen des frühestmöglichen Rentenalters aufgelöst wird, nicht mehr zum Bezug einer gekürzten Rente zwingen, falls diese ihre Erwerbstätigkeit weiterführen: Wer die Erwerbstätigkeit weiterführt, kann statt dessen den Bezug der Freizügigkeitsleistung wählen. Im Hinblick auf diese Änderung und die oben zitierte Rechtsprechung, ist das BSV der Auffassung, dass die Gesetzesände- rung auch eine Auswirkung hat auf das Schlussalter, bis zu dem die Versicherten den Vorbezug für Wohneigentum geltend machen können: Falls sie ihre Erwerbstätigkeit weiterführen, können die Ver- sicherten auch nach Erreichen des frühestmöglichen reglementarischen Rücktrittsalters - bis drei Jah- re vor Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rentenalters - einen Vorbezug verlangen oder eine Verpfändung vornehmen.

717 Beitragszahlungen an die Säule 3a über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus

Wenn der Vorsorgenehmer keine Beiträge mehr in die 2. Säule einzahlt, weil er das ordentliche AHV- Rentenalter bereits erreicht hat und eine BVG-Rente bezieht (passive Zugehörigkeit), oder wegen eines Aufschubs der Auszahlung noch keine Rente bezieht, aber noch immer erwerbstätig ist (Arbeit- nehmer oder selbstständigerwerbend), kann er höchstens bis 5 Jahre über das ordentliche AHV- Rentenalter hinaus Beiträge an die Säule 3a einzahlen, d.h. jährlich bis 20 Prozent des Erwerbsein- kommen, jedoch höchstens bis 40% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG (höchstens 40% von 82’080 Franken, d.h. 32'832 Franken, [Stand 2009 und 2010]) (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3).

Die Höhe der maximalen Einzahlung ist nicht die gleiche, wenn die Person im Rentenalter einer Vor- sorgeeinrichtung angehört und weiterhin Beiträge entrichtet. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3 kann sie jährlich Beiträge bis 8% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG leisten, d.h. höchstens 6’566 Franken (Stand 2009 und 2010): Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 103, Rz. 618, Frage 3.

Rechtsprechung 718 Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung und Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsför- derung: Was geschieht, wenn die Austrittsleistung die Ausgleichsforderung gemäss Artikel

122 ZGB nicht zu decken vermag?

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 3. September 2009, 9C_1051/2008, 9C_10/2009, BGE 135 V 324; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 122 ZGB und 30c BVG)

Das kantonale Gericht verpflichtete die Vorsorgeeinrichtung des Exgatten einen bestimmten Betrag auf das Freizügigkeitskonto seiner früheren Ehefrau zu überweisen. Bei der Berechnung der Austritts- leistung des Ehegatten wurde auch der vormals bei seiner damaligen Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigte Vorbezug berücksichtigt.

Die Teilung der Austrittsleistungen im Falle einer Scheidung erstreckt sich auf alle Ansprüche aus den Vorsorgeverhältnissen gemäss FZG. Dazu gehören sowohl die Guthaben aus der obligatorischen und der überobligatorischen Vorsorge als auch Vorsorgeleistungen aus Freizügigkeitspolicen oder -konten, also sämtliche Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b. Die Freizügigkeitsguthaben für den Erwerb von Wohneigentum im Rahmen der Eigentumsförderung zu den in Artikel 30c ff. BVG festge- haltenen Bestimmungen sowie gemäss der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV; SR 831.411) sind, da sie an einen Vorsorgezweck gebunden blei- ben, auch Teil davon. Im Falle einer Scheidung und solange beim Versicherungsnehmer kein Vorsor-

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gefall eingetreten ist, sind die gebundenen in das Wohneigentum investierten Mittel gemäss Artikel

122 und 123 ZGB (Art. 30c Abs. 6 BVG) zu teilen.

Vorliegend hatte der Exgatte einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt. Die Guthaben bei seiner Vorsorgeeinrichtung reichen aber nicht aus, um die seiner früheren Ehefrau vom Kantonsgericht zu- gesprochene Ausgleichsforderung gemäss Artikel 122 ZGB zu decken. Es stellt sich nun die Frage, wie diese Schuld zu begleichen ist, oder genauer gesagt, ob die Vorsorgeeinrichtung des Exgatten dazu verpflichtet werden kann, den fehlenden Betrag, wie vom Kantonsgericht angeordnet, auf das Freizügigkeitskonto der früheren Ehefrau zu überweisen.

Im vorliegenden Urteil gab das BGer der Vorsorgeeinrichtung des Exgatten insofern Recht, als es anerkannte, dass die Teilung der Austrittsleistung theoretisch zwar möglich und durchführbar sei, die Überweisung der Ausgleichsforderung an die frühere Ehefrau zu Lasten der Vorsorgeeinrichtung des Exgatten indes nur innerhalb der tatsächlich verfügbaren Mittel erfolgen kann. Darüber hinaus muss der Exgatte, der den Vorbezug getätigt hat, selbst für den restlichen geschuldeten Betrag aufkommen, der an eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der Gläubigerin zu überweisen ist.

719 Beizug der Rentnerinnen und Rentner zur Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung; Auslegung von Art. 65d BVG

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2009 i.Sa. Stiftung Sicherheitsfonds BVG und Ostschweizerische Rentnerpensionskasse gegen P. sowie Ostschweizerische Rentnerpensionskasse und Stiftung Sicherheitsfonds gegen B., F., K., U., S. und T., 9C_708/2008, 9C_709/2008, 9C_899/2008, 9C_904/2008, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 65d BVG)

Umstritten war in diesem Verfahren vor Bundesgericht, ob von den Rentnerinnen und Rentner der Ostschweizerischen Rentnerpensionskasse, bei welcher es sich um eine reine Rentnerkasse handelt, ein Sanierungsbeitrag als Massnahme gegen die Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung verlangt werden kann. Die Vorinstanz des Bundesgerichts, das Bundesverwaltungsgericht, hatte die Erhebung eines solchen Rentnerbeitrags abgelehnt, und zwar sowohl in Bezug auf die Altrentner, welche vor der Teilliquidation 1999, infolge welcher freie Mittel zur Verteilung kamen, berentet wurden, als auch in Bezug auf Neurentner, deren Renten nach dieser Teilliquidation von 1999 entstanden. Gegen diese beiden (je die Alt- und Neurentner betreffenden) Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts führten einerseits die Ostschweizerische Rentnerpensionskasse als auch die Stiftung Sicherheitsfonds BVG Beschwerde ans Bundesgericht, welches die vier Verfahren in der Folge vereinigte.

Das Bundesgericht verneint die Beschwerdelegitimation der Stiftung Sicherheitsfonds BVG, da diese die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Legitimation Dritter zur Anfechtung „pro Adressat“ nicht erfüllt, ist sie doch durch den angefochtenen Entscheid nicht unmittelbar in ihren vermögensrechtlichen Interessen betroffen; dieser erhöht höchstens die Wahrscheinlichkeit ihrer spä- teren Leistungspflicht zur Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen im Falle einer Zahlungsunfähig- keit der betroffenen Vorsorgeeinrichtung. Auf die Beschwerde der Stiftung Sicherheitsfonds BVG tritt das Bundesgericht daher nicht ein. Die Legitimation der Ostschweizerischen Rentnerpensionskasse als unmittelbar betroffene Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids ist dagegen gegeben, weshalb auf ihre Beschwerde eingetreten werden kann.

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die formelle Genehmigungspflicht der Aufsichtsbehörde einzig die mit den Massnahmen gegen die Unterdeckung verbundene Reglementsänderung umfasst (vorliegend der Reglementsnachtrag mit dem darin angeordneten Abzug von 20 % auf den laufenden Renten), nicht dagegen die Massnahmenplanung als solche (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG). Zudem hat sich die Aufsichtsbehörde bei der Prüfung von Sanierungsplänen auf eine Rechtskontrolle zu be-

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schränken, was bedeutet, dass, da die Kognition in oberer Instanz nur enger, nicht aber weiter werden kann, sich auch das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 49 lit. c VwVG auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat. Auf dem Weg der aufsichtsrechtlichen Genehmigung kann weiter nur die abstrakte Normenkontrolle der umstrittenen Reglementsänderung erfolgen; individuelle An- sprüche einzelner Rentner sind demgegenüber auf dem Weg der Klage nach Art. 73 BVG geltend zu machen.

Das Bundesgericht fasst den unbestrittenen Sachverhalt zusammen, welcher darin besteht, dass die Beschwerdegegnerin 1 seit 1990 eine Invalidenrente bezog (sog. Altrentnerin); diese Rente wurde im Rahmen der Teilliquidation 1999 aus Zuteilung freier Mittel um 26,4 % erhöht. Die Beschwerdegegner 2 haben anlässlich dieser Teilliquidation aus freien Mitteln eine Erhöhung der individuellen Freizügig- keitskonten um 34 % erhalten. Sie bezogen nachträglich eine Rente (sog. Neurentner), welche auf der Grundlage dieses um 34 % erhöhten Guthabens berechnet wurde. Der Deckungsgrad der Vorsorge- einrichtung verminderte sich zwischen 2004 und 2005 um mehr als 3,5 % auf 86,28 %, weshalb auch unbestritten ist, dass die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet war, Sanierungsmassnahmen zu treffen (Art. 65c Abs. 1 lit. b und Art. 65d Abs. 1 BVG). Umstritten ist demgegenüber die Rechtmässigkeit dieser beschlossenen Sanierungsmassnahme, welche darin besteht, dass von den Renten derjenigen Rent- ner, die Mittel aus der Teilliquidation erhalten haben (also auch der Beschwerdegegner), ein Renten- beitrag in der Höhe von 20 % der aktuellen Rente abgezogen wird.

Das Bundesgericht stellt anschliessend die Entstehungsgeschichte dar, welche zum heutigen Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG geführt hat. Gemäss dieser Bestimmung, welche auch im Überobligatorium gilt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG), sind Rentnerbeiträge zur Behebung von Unterdeckungen unter gewissen Voraussetzungen ausdrücklich zulässig.

Das in Art. 65d Abs. 3 (Ingress) BVG statuierte Subsidiaritätsprinzip, gemäss welchem Rentnerbeiträ- ge nur zulässig sind, wenn andere (mildere) Massnahmen nicht zum Ziel führen, ist nach Bundesge- richt nicht verletzt worden. Es sind keine anderen Massnahmen ersichtlich, welche die Unterdeckung innert angemessener Frist (Art. 65d Abs. 2 BVG) beheben könnten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die aufsichtsbehördliche Genehmigung bzw. die gerichtliche Überprüfung des Aspekts der Be- hebung der Unterdeckung innert angemessener Frist (d.h. gemäss Botschaft innert 5 bis 7 Jahren und nur in Ausnahmefällen innert mehr als 10 Jahren) nur eine Momentaufnahme sein kann; diese Vor- aussetzung hat bereits dann als erfüllt zu gelten, wenn im Zeitpunkt des stiftungsrätlichen Beschlus- ses über die Sanierungsmassnahmen aufgrund einer realistischen Lagebeurteilung andere Mass- nahmen wahrscheinlich nicht ausreichen, um die Unterdeckung zu beheben. Im Lichte dieses Prü- fungsmassstabs erscheint es höchst unrealistisch, dass mit einer Verbesserung der Anlagepolitik al- leine eine Behebung der Unterdeckung erwartet werden könnte. Auch kann mit Sanierungsmassnah- men nicht zugewartet werden, bis das Ergebnis des Verantwortlichkeitsprozesses, welchen die Vor- sorgeeinrichtung gegen die ehemalige Expertin für berufliche Vorsorge angehoben hat, feststeht. Die Voraussetzung der Subsidiarität des Rentnerbeitrags ist damit erfüllt.

Die gesetzlichen Mindestleistungen geltend zwingend unmittelbar von Gesetzes wegen, auch wenn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen entsprechenden Vorbehalt enthält. Der Umstand, dass im Reglementsnachtrag kein Vorbehalt der gesetzlichen Mindestleistungen gemäss Art. 65d Abs. 3 lit. b Satz 4 BVG enthalten ist, führt entgegen der Ansicht der Vorinstanz daher nicht zur Aufhebung der Genehmigung der streitigen Reglementsänderung; auch wenn davon ausgegangen wird, dass im Reglement selber ein Vorbehalt der gesetzlichen Mindestleistungen enthalten sein muss, genügt es, wenn ein entsprechender Vorbehalt im Reglement noch angebracht wird.

Gemäss Art. 65d Abs. 3 lit. b Satz 5 BVG darf ein Rentnerbeitrag nur erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Eine solche reglementarische Grundlage wird durch die umstrittene Reglementsänderung gerade geschaffen. Eine im Zeitpunkt der Rentenent- stehung vorhandene reglementarische Grundlage für die Erhebung von Rentnerbeiträgen kann dage-

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gen nicht gefordert werden. Der Gesetzgeber hat unter gewissen Voraussetzungen Rentnerbeiträge als zulässige Sanierungsmassnahmen vorgesehen, weshalb deren Zulässigkeit nicht mit der Begrün- dung verneint werden kann, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erlassenen Regle- mente würden einen solchen Beitrag nicht vorsehen. Zudem ist der Rentnerbeitrag nicht mit einer Reduktion der Stammrente gleichzusetzen (vgl. dazu BBl 2003 6421 f. Ziff. 2.1.4. zu Abs. 3 lit. a und b).

Gemäss Art. 65d Abs. 3 lit. b Satz 3 BVG darf der Rentnerbeitrag nur auf dem Teil der laufenden Ren- te erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch ge- setzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Die mit den freien Mitteln aus der Teilliquidation 1999 erfolgte Leistungsverbesserung ist nach Bundesgericht weder als gesetzlich (s. Art. 23 Abs. 1 FZG: „neben dem Anspruch auf Austrittsleistungen“ weist darauf hin, dass ein solcher Anspruch nur für austretende Destinatäre gilt) noch als reglementarisch (keine Bestim- mung im Reglement dazu enthalten) vorgeschriebene Erhöhung zu betrachten. Die Rentenerhöhun- gen, welche aus den bei der Teilliquidation zugewiesenen freien Mitteln finanziert wurden, sind daher einer Verrechnung mit dem Rentnerbeitrag zugänglich.

Nach Art. 65d Abs. 3 lit. b Satz 6 muss die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs jedenfalls gewährleistet bleiben. In Bezug auf die Altrentner führt das Bundesgericht aus, dass bei einer Erhöhung der Rente um 26,4 % durch die Zuweisung von freien Mitteln im Rahmen der Teilliqui- dation 1999 und einer anschliessenden Reduktion der Rente um 20 % der Ausgangswert der Rente immer noch übertroffen wird, weshalb die Erhebung des Rentnerbetrags von Altrentnern hinsichtlich Art. 65d Abs. 3 lit. b Satz 6 BVG nicht zu beanstanden ist. In Bezug auf Neurentner hält das Bundes- gericht fest, dass der Wortlaut der Bestimmung gegen eine Kürzung von deren Renten spricht. Es gilt zu prüfen, ob der Wortlaut dem wahren Sinn des Gesetzes entspricht; falls triftige Gründe dafür vor- liegen, dass dem nicht so ist, darf vom klaren Wortlaut einer Bestimmung abgewichen werden. Das Bundesgericht kommt aufgrund der Entstehungsgeschichte der Norm, welche darauf hinweist, dass im Gesetzgebungsprozess vor allem beabsichtigt war, die reglementarische Rentenhöhe, die im Zeit- punkt des Rentenbeginns bestand, zu garantieren, während freiwillige (d.h. weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschriebene) Leistungserhöhungen, die bereits bei Rentenbeginn zugesprochen wurden, jedenfalls nicht ausdrücklich angesprochen wurden, aufgrund des Grundsatzes der Rechts- gleichheit zwischen Alt- und Neurentnern sowie aufgrund der Überlegung, wonach die berufliche Vor- sorge auf dem Kapitaldeckungsprinzip beruht, gemäss welchem nicht mehr Leistungen ausgerichtet werden können als Mittel vorhanden sind (wenn keine freien Mittel mehr vorhanden sind, können Leis- tungsverbesserungen, die aus solchen finanziert wurden, nicht mehr gewährt werden), zum Schluss, dass auch auf den Renten der Neurentner Sanierungsbeiträge erhoben werden können.

Schliesslich hält das Bundesgericht noch explizit fest, dass die nunmehr bestätigte Reglementsände- rung gemäss ihrem Wortlaut am 1. Januar 2006 in Kraft tritt. Die seit dann ausbezahlten Renten, die höher sind als diejenigen, die sich aus der nunmehr bestätigten Reglementsänderung ergeben, wur- den zu Unrecht ausbezahlt und können zurückverlangt werden.

Anhang  Neue Tabelle ab 1. Januar 2010 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang

 Wichtige Masszahlen 2010 im Bereich der beruflichen Vorsorge

 Wichtige Masszahlen 1985-2010 im Bereich der beruflichen Vorsorge

 Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent

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Mitteilungen über die berufliche Vorsoge Nr. 115

Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Beginn Stand Stand Stand Stand Stand Stand Geburtsjahr

1. Jan. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez.

2005 2006 2007 2008 2009 2010

1962 u. früher 1987 140'397 150'099 160'216 170'987 180'973 191'158

1963 1988 132'315 141'815 151'725 162'263 172'074 182'081 1964 1989 124'220 133'517 143'220 153'524 163'160 172'989 1965 1990 116'436 125'539 135'042 145'121 154'589 164'247 1966 1991 108'452 117'356 126'655 136'503 145'799 155'281 1967 1992 100'776 109'487 118'590 128'216 137'346 146'659 1968 1993 92'472 100'976 109'865 119'252 128'203 137'333 1969 1994 84'134 92'429 101'105 110'250 119'021 127'967 1970 1995 76'116 84'211 92'681 101'595 110'192 118'962 1971 1996 68'160 76'056 84'322 93'006 101'432 110'027 1972 1997 60'510 68'215 76'285 84'748 93'009 101'435 1973 1998 52'965 60'481 68'358 76'603 84'701 92'961 1974 1999 45'710 53'044 60'735 68'771 76'712 84'812 1975 2000 38'663 45'821 53'332 61'164 68'953 76'898 1976 2001 31'887 38'876 46'213 53'849 61'492 69'288 1977 2002 25'210 32'033 39'198 46'641 54'140 61'789 1978 2003 18'790 25'452 32'453 39'711 47'071 54'578 1979 2004 12'421 18'923 25'762 32'835 40'058 47'425 1980 2005 6'192 12'539 19'217 26'111 33'199 40'429 1981 2006 0 6'192 12'712 19'426 26'381 33'475 1982 2007 0 6'365 12'905 19'729 26'690 1983 2008 0 6'365 13'058 19'885 1984 2009 0 6'566 13'263 1985 2010 0 6'566

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Berechnungsgrössen

Jahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Gutschrift 6'192 6'192 6'365 6'365 6'566 6'566 Zinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.00% 2.00%

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik 2009 2010 BVG-Rücktrittsalter: 65 64 65 64 (Männer 1944 (Frauen 1945 (Männer 1945 (Frauen 1946 geboren) geboren) geboren) geboren)

1. jährliche AHV-Altersrente

minimal 13’680 13’680 maximal 27’360 27’360

2. Lohndaten der Aktiven

Eintrittsschwelle; minimaler Jahreslohn 20’520 20’520 Koordinationsabzug 23’940 23’940 max. BVG-rentenbildender Jahreslohn 82’080 82’080 min. koordinierter Jahreslohn 3’420 3’420 max. koordinierter Jahreslohn 58’140 58’140

3. Altersguthaben (AGH)

BVG Mindestzinssatz 2,0% 2,0% Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 15’845 16’560 16’422 17’139 in % des koordinierten Lohnes 463,3% 484,2% 480,2% 501,1% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 256’484 267’982 266’455 277’904 in % des koordinierten Lohnes 441,1% 460,9% 458,3% 478,0%

4. Altersrente und anwartschaftliche (anw.) Hinterlassenenrenten

Renten-Umwandlungssatz in % des AGH im BVG- 7,05% 7,00% 7,00% 6,95% Rentenalter min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1’117 1’159 1’150 1’191 in % des koordinierten Lohnes 32,7% 33,9% 33,6% 34,8% min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 670 695 690 715 min. anw. jährliche Waisenrente 223 232 230 238 max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 18’082 18’759 18’652 19’314 in % des koordinierten Lohnes 31,1% 32,3% 32,1% 33,2% max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 10’849 11’255 11’191 11’589 max. anw. jährliche Waisenrente 3’616 3’752 3’730 3’863

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 19’400 19’500 19’500 19’600

6. Teuerungsanpassung Risikorenten vor dem Rücktrittsalter

erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 4,5% 2,7% nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 3,7% - nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 2,9% -

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,07% 0,07% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,02% 0,02% max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 123’120 123’120

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle; minimaler Tageslohn 78,80 78,80 Koordinationsabzug vom Tageslohn 91,95 91,95 max. Tageslohn 315,20 315,20 min. koordinierter Tageslohn 13,15 13,15 max. koordinierter Tageslohn 223,25 223,25

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6’566 6’566 oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 32’832 32’832

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf BSV-Homepage

Erläuterungen zu den Masszahlen Art.

1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen 2 BVG Lohn übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risi- 7 Abs. 1 und 2 BVG ken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für das Alter 8 Abs. 1 BVG der obligatorischen Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der 8 Abs. 2 BVG max. AHV-Rente, der Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und der 46 BVG maximale koordinierte Lohn 17/8 der max. AHV-Rente. 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörig- 15 BVG keit zu einer Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehen- 16 BVG den Einrichtungen überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz 4% von 12 BVV2 1985 bis 2002, 3,25% im Jahr 2003, 2,25% im Jahr 2004, 2,5% von 2005 bis 2007, 2,75% 13 Abs. 1 BVG im Jahr 2008, 2% ab 2009). 62a BVV2

4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der 14 BVG Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Alters- 62c BVV2 und rente BVG : Leistungs-anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen Übergangsbestim- immer mit dem minimalen bzw. immer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert mungen Bst. a war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente entspricht 60% der Altersrente und die Kinderrente 18, 19, 21, 22 BVG 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen Risikoleistungen berechnen sich auf der Sum- 18, 20, 21, 22 BVG me des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter projizierten Altersguthabens.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder 37 Abs. 3 BVG Invalidenrente bzw. die Witwen- Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 37 Abs. 2 BVG Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Ab 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen.

6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis 36 Abs. 1 BVG zum Alter 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfol- genden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten. 7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglemen- 14, 18 SFV tarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen 15 SFV auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn. 16 SFV (www.sfbvg.ch) 56 Abs. 1c, 2 BVG 8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für 2 Abs. 3 BVG die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehaltenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 40a AVIV geteilt werden. 9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei- 7 Abs. 1 BVV3 träge an anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versiche- rungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000

1 Jährliche AHV-Altersrente

Minimal 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 Maximal 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Lohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 Koordinationsabzug (Schwellenwert) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 Maximales rentenbildendes AHV-Jahreseinkommen 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240

3 Altersguthaben (AGH)

Minimaler BVG Zinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63, 64 für Frauen 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 inkl. eEG bis 2004 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 in % des koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63, 64 für Frauen 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 in % des koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 entspr. unterer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 entspr. oberer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG Mindest Umwandlungsatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% Minimale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 in % des koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% Min. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 Min. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 Maximale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 in % des koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% Max. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 Max. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800

7 Teuerungsanpassung der Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - - - 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - - - - - - - 12.1% - - 4.1% - 2.6% - 0.5% - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - - - - - 3.4% - 5.7% 3.5% - 0.6% - 0.6% - 0.1% -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Minimaler Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 Täglicher Koordinationsabzug - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 Maximaler Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944 14/17

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherung, Bern 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 M:65 F:63 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimal 12'360 12'360 12'360 12'660 12'660 12'660 12'660 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 13'680 13'680 13'680 13'680 Maximal 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520 27'360 27'360 27'360 27'360

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Lohn) 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 20'520 20'520 20'520 20'520 Koordinationsabzug (Schwellenwert) 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 23'940 23'940 23'940 23'940 Maximales rentenbildendes AHV-Jahreseinkommen 74'160 74'160 74'160 75'960 75'960 75'960 75'960 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 82'080 82'080 82'080 82'080 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'090 3'090 3'090 3'165 3'165 3'165 3'165 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 3'420 3'420 3'420 3'420 Maximaler koordinierter Jahreslohn 49'440 49'440 49'440 50'640 50'640 50'640 50'640 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355 58'140 58'140 58'140 58'140

3 Altersguthaben (AGH)

Minimaler BVG Zinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 10'010 10'859 10'966 11'658 11'782 12'361 12'490 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 15'845 16'560 16'422 17'139 im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 inkl. eEG(s.4) 20'020 21'718 21'932 23'316 23'564 24'722 24'980 EL aufgehoben EL aufgehoben EL aufgehoben EL aufgehoben EL aufgehoben EL aufgehoben in % des koordinierten Lohnes 647.9% 702.8% 709.8% 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% 407.0% 410.9% 429.8% 439.2% 441.4% 451.9% 460.8% 476.9% 463.3% 484.2% 480.2% 501.1% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 160'106 173'634 175'409 186'410 188'392 197'686 199'719 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 256'484 267'982 266'455 277'904 in % des koordinierten Lohnes 323.8% 351.2% 354.8% 368.1% 372.0% 390.4% 394.4% 383.9% 387.6% 406.5% 415.3% 418.5% 428.4% 437.9% 453.0% 441.1% 460.9% 458.3% 478.0%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Inkrafttretten der ersten BVG Revision Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 9'960 9'960 9'960 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 32'298 35'034 35'382 37'614 38'010 39'876 40'296 aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 19'920 19'920 19'920 20'400 20'400 20'400 20'400 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 entspr. oberer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 64'596 70'068 70'764 75'228 76'020 79'752 80'592

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG Mindest Umwandlungsatz 7.20% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% 7.05% 7.00% 7.00% 6.95% Minimale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 1'441 1'564 1'579 1'679 1'696 1'780 1'799 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 1'117 1'159 1'150 1'191 in % des koordinierten Lohnes 46.6% 50.6% 51.1% 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% 32.7% 33.9% 33.6% 34.8% Min. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 865 938 938 1'007 1'007 1'068 1'068 563 572 590 612 623 643 646 673 670 695 690 715 Min. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 288 313 313 336 336 356 356 188 191 197 204 208 214 215 224 223 232 230 238 Maximale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 11'528 12'502 12'629 13'422 13'564 14'233 14'380 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 18'082 18'759 18'652 19'314 in % des koordinierten Lohnes 23.3% 25.3% 25.6% 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% 31.1% 32.3% 32.1% 33.2% Max. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 6'917 7'501 7'501 8'053 8'053 8'540 8'540 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 10'849 11'255 11'191 11'589 Max. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 2'306 2'500 2'500 2'684 2'684 2'847 2'847 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625 3'616 3'752 3'730 3'863

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 17'100 17'100 17'100 17'500 17'500 17'500 17'500 18'000 17'900 18'100 17'900 18'600 18'500 18'800 18'600 19'400 19'500 19'500 19'600

7 Teuerungsanpassung der Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 2.7% 3.4% 3.4% 2.6% 2.6% 1.7% 1.7% 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% 4.5% 4.5% 2.7% 2.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 2.7% - - 1.2% 1.2% - - 1.4% 1.4% - - 2.2% 2.2% - - 3.7% 3.7% - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 1.4% - - 0.5% 0.5% - - 0.9% 0.9% - - 0.8% 0.8% - - 2.9% 2.9% - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.05% 0.05% 0.05% 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.03% 0.03% 0.03% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 111'240 111'240 111'240 113'940 113'940 113'940 113'940 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340 123'120 123'120 123'120 123'120

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Minimaler Tageslohn 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 78.80 78.80 78.80 78.80 Täglicher Koordinationsabzug 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 91.95 91.95 91.95 91.95 Maximaler Tageslohn 284.80 284.80 284.80 291.70 291.70 291.70 291.70 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 315.20 315.20 315.20 315.20 Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 11.90 11.90 11.90 12.15 12.15 12.15 12.15 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 13.15 13.15 13.15 13.15 Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 189.90 189.90 189.90 194.45 194.45 194.45 194.45 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40 223.25 223.25 223.25 223.25

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 5'933 5'933 5'933 6'077 6'077 6'077 6'077 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 6'566 6'566 6'566 6'566 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 29'664 29'664 29'664 30'384 30'384 30'384 30'384 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824 32'832 32'832 32'832 32'832 15/17

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Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal bezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 3.7 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 3.7 1999 2.6 1.4 2.2 3.7 2000 1.7 0.9 2.2 3.7 2001 1.9 2.2 3.7 2002 2.8 0.8 3.7 2003 3.1 3.7 2004 3.0 2.9 2005 4.5 2006 2.7 Beispiel : eine obligatorische Invalidenrente, die 1990 bezahlt wurde, hat man am 1.1.1994 erstmalig angepasst (13,1 %). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr zum 1.1.1995 (0,6 %) und dann alle zwei Jahre: am 1.1.1997 (2,6 %), am 1.1.1999 (0,5 %), am 1.1.2001 (2,7 %), am 1.1.2003 (1,2 %), am 1.1.2005 (1,4 %) am 1.1.2007 (2,2 %) und am 1.1.2009 (3,7%). Die Anpassungssätze findet man in der Zeile 1990, der kumulierte Anpassungssatz zum 1.1.2010 beträgt 31,0 %. Man findet ihn in der folgenden Tabelle, in der Zeile 1990 und der Spalte 2010. Eine BVG-Invalidenrente von 9'850.- Fr. im Jahr 1990 wird im Januar 2009 mit 31,0 % angepasst (gerundeter Wert) und beträgt dann 12'903,50 Fr im 2009 und 2010.

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Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

In der Zeile mit dem Jahr, in dem die Rente bezahlt wurde, ist in der Spalte für das Anpassungsjahr der kumulierte Anpassungssatz wieder- gegeben. Die Renten, welche nach 2006 ausgerichtet wurden, hat man noch nicht angepasst.

Kumulierter Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr während die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal bezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 50.0 50.0 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 49.1 49.1 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 46.8 46.8 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 43.8 43.8 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 39.1 39.1 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 31.0 31.0 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 24.0 24.0 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 19.9 19.9 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 15.8 15.8 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 15.2 15.2 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 12.8 12.8 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 12.2 12.2 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 10.3 10.3 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 8.8 8.8 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 8.0 8.0 2002 2.8 3.6 3.6 7.5 7.5 2003 3.1 3.1 6.9 6.9 2004 3.0 6.0 6.0 2005 4.5 4.5 2006 2.7

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

28. Januar 2010

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 116

Hinweise 720 Aktualisierung des Merkblattes 6.06 der Informationsstelle AHV/IV: Freiwillige Versicherung

721 Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Eröffnung der Vernehmlassung

722 Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahr 2008

723 Zusammenstellung der Mitteilungen Nr. 101-116

Stellungnahme 724 Freizügigkeitseinrichtung: vollständiger Bezug der Altersleistung anstelle eines teilweisen Vorbezuges für Wohneigentum in den fünf Jahren vor dem ordentlichen Rentenalter

Rechtsprechung

725 Selbständigerwerbende: kein Teilvorbezug möglich für Betriebsinvestitionen

726 Beginn der Verjährungsfrist der Beitragsforderung nach Anschluss an die Auffangeinrichtung gemäss Art. 12 BVG 727 Scheidung: Voraussetzungen für ein Abweichen von der hälftigen Teilung der Guthaben der

2. Säule

728 Teilnahme der Vorsorgeeinrichtung am vorinstanzlichen Verfahren nach Art. 25a FZG als Legitimationsvoraussetzung für das bundesgerichtliche Verfahren 729 Aufteilung des Zinsverlustes auf einem während Dauer der Ehe erfolgten Vorbezug für die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge 730 Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, vor Auszahlung des Vorbezugs an einen geschiedenen Ehegatten das Scheidungsurteil einzuverlangen und den Vollzug einer allenfalls angeordneten Vorsorgeausgleichsteilung zu überprüfen?

Erratum Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 115 Anhang: Neue Tabelle ab 1. Januar 2010 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 116

Hinweise 720 Aktualisierung des Merkblattes 6.06 der Informationsstelle AHV/IV: Freiwillige Versicherung

Das Merkblatt Nr. 6.06 der Informationsstelle der AHV/IV bezüglich Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG ist ergänzt worden. Die aktuelle Version (Stand am 1. Januar 2010) enthält neu eine Ziffer über die freiwillige Versicherung (Ziffer 4) mit folgendem Wortlaut:

Auf freiwilliger Basis versichern können sich:

• Selbständigerwerbende (vgl. Merkblatt 2.09);

• Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist;

• Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in diesem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten;

• Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern, deren Jahreslohn insgesamt über 20 520 Franken liegt, sofern sie nicht bereits obligatorisch versichert sind. Sind Arbeitnehmenden mit mehreren Arbeitgebern gleichgestellt: Arbeitnehmende, die einen oder mehrere befristete Arbeitsverträge von höchstens drei Monaten haben, und Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Wer sich freiwillig versichern lassen will, muss dies der Auffangeinrichtung oder einer anderen zuständigen Vorsorgeeinrichtung beantragen.

Arbeitgeber von freiwillig Versicherten sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitnehmenden an den Beiträgen zu beteiligen, sofern sie über das Bestehen einer freiwilligen Versicherung informiert worden sind.

721 Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Eröffnung der Vernehmlassung

Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2009 auf Antrag des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements einen Vorentwurf und Begleitbericht in die bis am 31. März 2010 dauernde Vernehmlassung geschickt. Der Bundesrat will damit die Mängel der geltenden Regelung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung mit einer Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) und weiterer Gesetze (BVG und FZG) beseitigen. Erreicht werden soll damit namentlich eine bessere Absicherung von Ehepaaren, die sich erst nach Eintritt eines Vorsorgefalls scheiden lassen.

Die Vernehmlassungsvorlage kann abgerufen werden unter:

http://www.news.admin.ch/message/?lang=de&msg-id=30713

722 Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahr 2008

Am 16. Dezember hat der Bundesrat den jährlichen Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen und der Lebensversicherer in der beruflichen Vorsorge per Ende 2008 zur Kenntnis genommen. Im Jahr 2008 hat sich die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen aufgrund der Finanzmarktkrise erwartungsgemäss erheblich verschlechtert. Der Anteil der Kassen in Unterdeckung ist stark angestiegen. Eine aktuelle Schätzung weist darauf hin, dass sich die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen seither wieder verbessert hat.

Internet-Link für die Pressemitteilung:

http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/30703

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 116

723 Zusammenstellung der Mitteilungen Nr. 101-116

Eine Zusammenstellung der Mitteilungen von Nummer 101 bis zur aktuellen Nummer ist auf folgender Internet-Seite abrufbar:

http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:158/lang:deu

Stellungnahme 724 Freizügigkeitseinrichtung: vollständiger Bezug der Altersleistung anstelle eines teilweisen Vorbezuges für Wohneigentum in den fünf Jahren vor dem ordentlichen Rentenalter

(Art. 16 FZV)

Gemäss Art. 16 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) gilt für die Auszahlung der Altersleistungen: «Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG ausbezahlt werden».

Ein Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum macht nur Sinn, wenn nicht über die Altersleistung verfügt werden kann. Folglich kann im Falle einer Freizügigkeitseinrichtung ein Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum oder die Rückzahlung einer Hypothekarschuld nur bis zum in Art. 16 Abs. 1 FZV festgelegten Alter, d.h. 59 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer, getätigt werden. Ist diese Altersgrenze erreicht, können die versicherten Personen, unabhängig vom Grund für den Vorbezug, nur noch die gesamte sich aus dem jeweiligen Vorsorgeverhältnis ergebende Altersleistung beziehen.

In einem solchen Fall (in der Frage der Beanspruchbarkeit der Altersleistung) entspricht eine Freizügigkeitseinrichtung von der Funktionsweise her eher einer Säule 3a-Einrichtung (Art. 3 Abs. 3 lit. c BVV 3) als einer Vorsorgeeinrichtung (Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Cosmos Verlag AG, Frühjahr 2009, B. 3. 2. 3., S. 2).

Rechtsprechung

725 Selbständigerwerbende: kein Teilvorbezug möglich für Betriebsinvestitionen

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2009 i.Sa. VSAO Stiftung für Selbständigerwerbende gegen M., 9C_301/2009, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 4, 8, 30c, 44 und 45 BVG, Art. 5 Abs. 1 FZG)

Dr. med. M. eröffnete im Jahre 1998 eine Praxis für Gynäkologie und Geburtshilfe und nahm zu diesem Zweck einen Investitionskredit von Fr. 200'000.- bei einer Bank auf. Bei der VSAO Stiftung für Selbständigerwerbende ist er freiwillig berufsvorsorgeversichert. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 ersuchte er seine Vorsorgeeinrichtung um Auszahlung eines Betrages von Fr. 200'000.-, damit er den Investitionskredit amortisieren könne. Dieses Begehren lehnte die VSAO Stiftung mit Schreiben vom 8. Mai 2008 ab, da hiefür keine rechtliche Grundlage bestehe.

Selbständigerwerbende sind dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge nicht von Gesetzes wegen unterstellt. Ihnen soll jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Unterstellung offenstehen (Art. 113 Abs. 2 lit. d BV). Dieser Verfassungsauftrag ist als Grundsatz in Art. 4 BVG übernommen und in Art. 44 und 45 BVG konkretisiert worden. Art. 4 BVG regelt die freiwillige Versicherung in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge: Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich nach diesem Gesetz freiwillig versichern lassen (Abs. 1). Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung, insbesondere die

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 116

in Art. 8 festgesetzten Einkommensgrenzen, gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung (Abs. 2).

Am 1. Januar 2005 ist die 1. BVG-Revision gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 in Kraft getreten (AS 2004 1700). Art. 4 Abs. 3 und 4 BVG enthält neue Regelungen für die freiwillige Versicherung der Selbständigerwerbenden.

Abs. 3 bestimmt:"Selbstständigerwerbende haben ausserdem die Möglichkeit, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden Vorsorge, insbesondere auch bei einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Register für berufliche Vorsorge eingetragen ist, zu versichern. In diesem Fall finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung."

Art. 4 Abs. 4 BVG lautet wie folgt: "Die von den Selbstständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung müssen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen."

Das Bundesgericht hat Art. 4 Abs. 4 BVG in BGE 134 V 170 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 106 Rz. 643) dahingehend ausgelegt, dass sich aus der Entstehungsgeschichte der eindeutige Wille des Gesetzgebers ergibt, die sonst gesetzlich (BVG; FZG) sehr streng normierte Zweckbindung von Mitteln der beruflichen Vorsorge bei der freiwilligen beruflichen Vorsorge von Selbständigerwerbenden zu lockern, indem die Entnahme für betriebliche Investitionen ausgenommen ist. In klar bestimmten Schranken, z.B. für Betriebsinvestitionen, sind der Vorbezug und die Barauszahlung von Beiträgen sowie Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung zuzulassen (BGE 134 V 170 E. 4.4 S. 180). Die Erneuerung einer veralteten Raufutteranlage bei einem selbständigerwerbenden Landwirt stellt eine klassische betriebliche Investition dar. Gleiches gilt, soweit Mittel aus der Vorsorgeeinrichtung für die Auszahlung des Geschäftspartners beansprucht werden, geht es doch dabei um Investitionen in das Inventar. Der Einsatz dieser Mittel dient letztlich ebenfalls der Betriebserhaltung und Existenzsicherung, womit er auf der Ebene der beruflichen Vorsorge im weitesten Sinne anzusiedeln ist (BGE 134 V 170 E. 5 S. 181).

Art. 4 Abs. 4 BVG stellt neu auch für die freiwillige Versicherung den bisher nur im Obligatorium und im Bereich der 3. Säule (Art. 82 Abs. 1 BVG) geltenden Grundsatz auf, wonach die (von den Selbständigerwerbenden) geleisteten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung dauernd der beruflichen Vorsorge dienen müssen. Von der sonst im BVG und FZG sehr streng normierten Zweckbindung von Mitteln der beruflichen Vorsorge hat das Bundesgericht mit BGE 134 V 170 angesichts der Entstehungsgeschichte von Art. 4 Abs. 4 BVG und der Systematik sowie aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung bei der freiwilligen beruflichen Vorsorge von Selbständigerwerbenden eine Ausnahme für betriebliche Investitionen geschaffen.

Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob eine Rechtsgrundlage für den vom Beschwerdegegner beanspruchten Teilbezug des Vorsorgeguthabens unter Beibehaltung der freiwilligen Vorsorge besteht. Mit dieser Frage musste sich das Bundesgericht in BGE 134 V 170 nicht befassen, da dort der selbständigerwerbende Landwirt die freiwillige berufliche Vorsorgeversicherung gekündigt hatte (S. 174 E. 4 am Anfang). Im Bereich der weitergehenden Vorsorge, insbesondere auch bei der freiwilligen Versicherung nach Art. 4 BVG, wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatsverträgen zuzuordnen ist (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 mit Hinweisen, 130 V 103 E. 3.3 S. 109, 116 V 218 E. 2 S. 221; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 2a). Unbestrittenermassen regeln die vertraglichen Bedingungen zwischen den Parteien einen Teilbezug unter Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses nicht. Von Gesetzes wegen ist einzig bei der Wohneigentumsförderung ein teilweiser Vorbezug gebundener Vorsorgemittel möglich (Art. 30c BVG). Hingegen sieht das FZG, insbesondere dessen Art. 5 Abs. 1, eine teilweise Barauszahlung namentlich bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht vor. Ein Anspruch auf die Austrittsleistung wird nur erworben, wenn der Versicherte seine Vertragsbeziehungen zur

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Vorsorgeeinrichtung beendet, da er nicht teilweise aus der Vorsorgeeinrichtung austreten kann. Aus diesem Grund kann daher in den Bedingungen des Vorsorgevertrags ein teilweiser Bezug für betriebliche Investitionen nicht vereinbart werden. Die mit BGE 134 V 170 namentlich für Betriebsinvestitionen als zulässig erachtete Barauszahlung des in der freiwilligen beruflichen Vorsorge angesparten Alterskapitals kommt daher nur in Frage, wenn der Versicherte den Vorsorgevertrag kündigt und seine vertraglichen Beziehungen mit seiner Vorsorgeeinrichtung beendet. Der vom Beschwerdegegner eingeklagte Teilbezug des Alterskapitals im Betrag von Fr. 200'000.- ist daher nicht zulässig. Angesichts der in Art. 4 Abs. 4 BVG enthaltenen Zweckgebundenheit der Vorsorgemittel und der fehlenden Möglichkeit eines Teilbezugs geht die Berufung des Beschwerdegegners auf verschiedene verfassungsmässige Rechte fehl.

726 Beginn der Verjährungsfrist der Beitragsforderung nach Anschluss an die Auffangeinrichtung gemäss Art. 12 BVG

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2009 i.Sa. S. gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, 9C_655/2008; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 12 und 41 BVG)

In diesem Verfahren ist vor Bundesgericht einzig streitig, ob die in Betreibung gesetzte und dann verfügte Beitragsforderung der Auffangeinrichtung insoweit verjährt ist, als sie sich auf die Periode vom 1. Januar 1985 bis 31. Juli 2000 bezieht.

Das Bundesgericht erwägt, dass im Allgemeinen vor dem Anschluss eines Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung keine der Fälligkeit zugängliche Beitragsforderung entsteht, es aber zu prüfen sei, wie es sich damit bei einem Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung im Besondern verhält. Der Verfügung über den Zwangsanschluss der Auffangeinrichtung kommt rechtsgestaltender Charakter zu (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a VwVG), zumal ja das Zwangsanschlussverfahren voraussetzt, dass noch kein Rechtsverhältnis zu einer Vorsorgeeinrichtung besteht. Nach ständiger Rechtsprechung fängt die Verjährungsfrist für Beiträge zurückliegender Jahre bei zwangsweisen Anschlüssen an die Auffangeinrichtung nach Art. 11 Abs. 6 (seit Inkrafttreten der 1. BVG-Revision; vorher Abs. 5) mit dem verfügten Anschluss zu laufen. Begründet wird dies mit der konstitutiven Wirkung der Anschlussverfügung, welche erst das Rechtsverhältnis entstehen lässt, auf Grund dessen die Beiträge an die Auffangeinrichtung aus beruflicher Vorsorge geschuldet sind (BGE 130 V 526 E. 4.3). An dieser Rechtsprechung hält das Bundesgericht fest, basiert sie doch auf der rechtlichen Konzeption des BVG, ein Vorsorgeverhältnis vom Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung abhängig zu machen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Eine Beitragsforderung wird unter diesen Umständen - anders als etwa in der AHV (Art. 3 Abs. 1 AHVG) – nicht von Gesetzes wegen begründet, sondern sie beruht auf einem Vorsorgereglement, welches auf der Grundlage eines Anschlussvertrages rechtliche Verbindlichkeit erlangt (Art. 66 Abs. 1 und 2 BVG). Unter diesem Blickwinkel ist die Beitragsforderung klarerweise nicht verjährt.

Das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz ist indes von einem Zwangsanschluss gemäss Art. 12 BVG ausgegangen, weil durch die Austritte zweier Arbeitnehmer Freizügigkeitsfälle entstanden sind. Nach der bisherigen Rechtsprechung, welche in Art. 12 BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) einen besonderen Fall von Zwangsanschluss sieht, ist die Beitragsforderung der Auffangeinrichtung ebenfalls verjährt, wie das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis bundesrechtskonform festgehalten hat. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung begründet in gesetzes- und verfassungskonformer Weise einen materiellen Beitragsanspruch der Auffangeinrichtung für jenen Zeitraum, in dem der Arbeitgeber vorsorgepflichtig war, sich jedoch noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hatte (BGE 131 II 562 E. 3.2 und weitere Entscheide). Dies ist hier unbestrittenermassen der 1. Januar

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1985, das Inkrafttreten des BVG. Zudem erfordert der Anschluss gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung gleich wie derjenige gestützt auf Art. 11 Abs. 6 BVG einen Rechtsakt, zumal sich der Tag des rückwirkenden Anschlusses nicht aufgrund des Gesetzes, sondern nach Massgabe der konkreten Verhältnisse erst aus der Verfügung ergibt (hier eben der 1. Januar 1985). Die Beitragsforderung entsteht somit auch unter dem Blickwinkel von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung erst mit der Anschlussverfügung (hier am 23. August 2005), womit sie fällig wird und die Verjährung gemäss Art.

41 Abs. 2 BVG beginnt (Art. 130 Abs. 1 OR).

Hinsichtlich der Unterschiedlichkeit der Anschlussverfahren nach Art. 11 BVG und nach Art. 12 BVG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung) führt das Bundesgericht zur Bedeutung der Anschlussverfügung für den Verjährungsbeginn folgendes aus: Die bisherige Rechtsprechung geht von konstitutiv verfügten Zwangsanschlüssen nach Art. 11 Abs. 6 (vor der 1. BVG-Revision Abs. 5) BVG einerseits, von Gesetzes wegen zu erfolgenden Anschlüssen nach Art. 12 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Verordnung mit bloss deklaratorischer Wirkung der Anschlussverfügung anderseits, aus. Das Bundesgericht zeigt anschliessend die rechtlich wesentlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Anschlussverfahren auf, hält abschliessend aber fest, dass die Folgen, die sich aus dem Zwangsanschluss ergeben, beitrags- und verjährungsrechtlich die gleichen sein müssen und nicht von der Zufälligkeit abhängig gemacht werden dürfen, ob in der Belegschaft des säumigen Arbeitgebers ein Versicherungsfall eingetreten ist oder nicht, weshalb in beiden Fällen alleine die Anschlussverfügung die Fälligkeit der Beitragsschuld zu begründen vermag.

727 Scheidung: Voraussetzungen für ein Abweichen von der hälftigen Teilung der Guthaben der

2. Säule

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2009, 5A_458/2008, Urteil in französischer Sprache)

(Art. 123 Abs. 2 ZGB)

Das Kantonsgericht Neuenburg ordnete die Teilung der während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge im Verhältnis von einem Viertel zugunsten des Ehemannes und drei Vierteln zugunsten der Ehefrau an. Der Ehemann erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht erinnert nun zuerst daran, dass die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Ehegatten grundsätzlich hälftig zwischen ihnen geteilt werden müssen (Art. 122 ZGB). Der Grundsatz der hälftigen Teilung kennt jedoch Ausnahmen, welche in Art. 123 Abs. 2 ZGB vorgesehen sind. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann das Gericht die Teilung ausnahmsweise ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Art. 123 Abs. 2 ZGB muss jedoch zurückhaltend angewendet werden (BGE 135 III 153 Erw. 6.1, Zusammenfassung in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 111 Rz. 689). Bei den Verweigerungsgründen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Situation der Ehegatten nach der Scheidung hielt das Bundesgericht beispielsweise die ganze oder teilweise Verweigerung der Teilung für gerechtfertigt, wenn die Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten und einer von ihnen als Angestellter obligatorisch eine 2. Säule äufnete, während der andere, der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, sich eine dritte Säule von gewisser Grösse aufbaute. In diesem Fall wäre es unbillig, das Vorsorgekonto des unselbständig erwerbenden Ehegatten zu teilen, während der selbständig erwerbende Ehegatte seine private Vorsorge behalten könnte (Urteil 5A_214/2009 vom 27. Juli 2009 Erw. 2.3). Als weiteres Beispiel der gerechtfertigten Verweigerung der Teilung muss auch der Fall der Ehefrau angeführt werden, welche durch ihre Erwerbstätigkeit das Studium des Ehemannes finanzierte und ihm so ermöglichte, in der Zukunft eine bessere Vorsorge aufzubauen als sie selbst (BBl 1996 I 99 ff., insbes. 105).

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Ein einfaches Ungleichgewicht der finanziellen Verhältnisse der Parteien reicht allerdings nicht aus, um vom Recht auf hälftige Teilung abzuweichen, welches davon abhängt, was während der Ehe erworben wurde und Ausdruck der ehelichen Schicksalsgemeinschaft ist. Um davon abweichen zu können, muss die hälftige Teilung demnach zu einem offensichtlichen Missverhältnis in der gesamten Vorsorge der Parteien führen.

Dies scheint vorliegend nicht der Fall zu sein.

Die Ehegatten X waren während der Dauer der im September 1990 geschlossenen Ehe beide voll erwerbstätig. Im Zeitpunkt der Scheidung war die Ehefrau 63 Jahre alt; sie arbeitete als Bücherexpertin mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von CHF 10'000, welches 13-mal jährlich ausbezahlt wurde. Ihr Guthaben der 2. Säule belief sich per 1. Januar 2008 auf CHF 760'363, wovon CHF 119'765 vor der Ehe geäufnet worden war. Während der Ehejahre tätigte sie durch Abzüge von ihrem Lohn Einkäufe in ihre Vorsorgeeinrichtung. Im Zeitpunkt ihrer Pensionierung würde ihre jährliche Rente ohne Teilung CHF 56'423 (CHF 4'701 im Monat) betragen. Zudem kann sie aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit einem Betrag von CHF 159'123 rechnen. Der 48-jährige Ehemann verfügt über ein Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von CHF 80'392.65, wovon CHF 13'749.15 vor der Ehe erworben worden waren. Dieses Guthaben würde einer geschätzten jährlichen Rente im Alter 65 von CHF 28'332 (CHF 2'361 im Monat) entsprechen. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird er eine Summe von CHF 87'220 erhalten.

Nach der hälftigen Teilung der 2. Säule der Parteien würde sich die gesamte Vorsorge der Ehefrau aus ihrer AHV-Rente, dem Betrag von CHF 159'123 aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung und einem Guthaben aus beruflicher Vorsorge von etwas mehr als CHF 353'755.75 zusammensetzen [(CHF 760'363 - CHF 119'765) : 2] + [(CHF 80'392.65 - CHF 13'479.15) : 2]. Der Ehemann würde über seine AHV-Rente, den möglichen Rest seines Vermögens (CHF 87'220 + CHF 75'000) und sein Guthaben aus beruflicher Vorsorge verfügen. Im Gegensatz zu seiner Ehefrau wird er den aus der hälftigen Teilung resultierende Betrag von CHF 353'755.75 bis zu seinem Pensionsalter weiter erhöhen können. In Anbetracht der Höhe seines Einkommens (rund CHF 5'200 netto) und der Anzahl der ihm verbleibenden Beitragsjahre (17 Jahre ab dem Scheidungsurteil), wird diese Erhöhung jedoch nicht bedeutend sein. Als Anhaltspunkt dafür kann man anführen, dass der Ehemann während der 18 Ehejahre eine 2. Säule im Umfang von CHF 66'913.50 geäufnet hat. Es ist also in Bezug auf die jeweilige gesamte Vorsorge der Parteien kein offensichtliches Missverhältnis zu erkennen. Es gilt auch zu beachten, dass der während der 18 Ehejahre von der Ehefrau geäufnete hohe Betrag der beruflichen Vorsorge (CHF 640'598) nicht nur von der Höhe ihres Einkommens (CHF 10'000 brutto im Monat) herrührt, sondern auch von den Einkäufen in die Vorsorgeeinrichtung, welche sie durch Abzüge von ihrem Lohn getätigt hat. Im Jahr 2002 zum Beispiel hat sie bei einem Lohn von CHF 123'175 CHF 25'488 an BVG-Beiträgen einbezahlt. Ohne Einkäufe wären diese Beträge in die Errungenschaft der Ehefrau geflossen (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) und im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung hälftig geteilt worden (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Unter diesem Blickwinkel erscheint die hälftige Teilung weder offensichtlich stossend, absolut unbillig noch vollkommen unhaltbar.

Das Bundesgericht kommt deshalb zum Schluss, dass das kantonale Gericht, indem es die Voraussetzungen des Art. 123 Abs. 2 ZGB als erfüllt betrachtet hatte, sein Ermessen missbraucht hat. Das angefochtene Urteil muss also insoweit abgeändert werden, als die von den Parteien während der Ehe geäufneten BVG-Austrittsleistungen hälftig geteilt werden müssen.

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728 Teilnahme der Vorsorgeeinrichtung am vorinstanzlichen Verfahren nach Art. 25a FZG als Legitimationsvoraussetzung für das bundesgerichtliche Verfahren

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2009 i.Sa. Pensionskasse der Hewlett- Packard Gesellschaften in der Schweiz gegen P., 9C_14/2009; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 25a FZG in Verbindung mit Art. 73 BVG, Art. 89 Abs. 1 BGG)

Nachdem das Urteil, mit welchem die Ehe von P. geschieden worden ist, in Rechtskraft erwachsen ist, überwies das Scheidungsgericht die Sache zwecks Teilung der Austrittsleistungen an das nach Art. 25a FZG in Verbindung mit Art. 73 BVG zuständige kantonale Gericht. Dieses hiess das Gesuch um hälftige Teilung der Guthaben des Ehemannes teilweise gut und verpflichtete die Pensionskasse zur Bezahlung von CHF 22'014.95 (nebst Zinsen) auf ein noch zu bezeichnendes Vorsorge- oder Freizügigkeitskonto von P. Gegen dieses Urteil führt die Pensionskasse Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Das Bundesgericht prüft die Beschwerdeberechtigung der Pensionskasse anhand der in Art. 89 Abs. 1 BGG genannten Kriterien, gemäss welchen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Es hält fest, dass nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs. 2 BGG) die Pensionskasse zwar von der Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen worden ist, aber von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat. Sie bestreitet denn auch nicht, am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen zu haben. Weiter macht sie nach den Erwägungen des Bundesgerichts auch zu Recht nicht geltend, im kantonalen Verfahren keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten zu haben.

Bei dieser Sachlage erfüllt die Pensionskasse die Eintretensvoraussetzungen der formellen Beschwer nach Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG nicht, weshalb das Bundesgericht auf ihre Beschwerde nicht eintritt.

729 Aufteilung des Zinsverlustes auf einem während Dauer der Ehe erfolgten Vorbezug für die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2009 i.Sa. M. gegen W. und Pensionskasse P. als Mitbeteiligte, 9C_691/2009, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 22 Abs. 2 FZG)

In diesem Verfahren ist vor Bundesgericht unter anderem streitig, ob und wie der wegen eines während der Ehe getätigten Vorbezugs entstandene Zinsverlust im Rahmen des Vorsorgeausgleichs zu berücksichtigen ist.

Das Bundesgericht erwägt, dass von der gesetzlichen Regelung in Art. 22 Abs. 2 FZG auszugehen ist, gemäss welcher die bei der Eheschliessung vorhandene Austrittsleistung aufzuzinsen ist. Entsprechend der gesetzlichen Wertung, wonach das voreheliche Vorsorgeguthaben während der Ehe wertmässig erhalten bleiben soll (BGE 132 V 332 E. 4.3), ist daher mindestens insoweit eine Aufzinsung vorzunehmen, als das vorehelich vorhandene Vorsorgekapital durch den Vorbezug nicht berührt worden ist.

Die Vorinstanz des Bundesgerichts ist nach dieser Methode vorgegangen (Aufzinsung der bei Heirat vorhandenen Austrittsleistung bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs und anschliessend nur noch des bei

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der Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Restbetrags). Ob eine für den Beschwerdeführer günstigere Methode richtig wäre, braucht vom Bundesgericht vorliegend nicht geprüft zu werden: Da die vorinstanzliche Berechnung des vorsorgeausgleichsrechtlichen Teilungsbetrages vom Bundesgericht korrigiert werden musste (wegen des aus dem Verkauf der Liegenschaft resultierenden Verlusts reduzierte sich die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers auf den Erlös gemäss Art. 30d Abs. 5 BVG; der Verlust wurde bereits in der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren berücksichtigt), ergibt sich für die Beschwerdegegnerin einen Anspruch genau in der Höhe, die der Beschwerdeführer beantragt (Fr. 268'697.80 [Austrittsleistung bei Scheidung] – Fr. 134'303.80 [Austrittsleistung bei Heirat, aufgezinst bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs] – Fr. 8'784.10 [Aufzinsung des nach dem Vorbezug verbleibenden Guthabens bis zur Scheidung] = Fr. 126'609.90, geteilt durch 2 = Fr. 62'804.95). Weil das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen kann (Art. 107 Abs. 1 BGG), fällt die Anwendung einer für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Berechnungsmethode von vornherein ausser Betracht.

730 Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, vor Auszahlung des Vorbezugs an einen geschiedenen Ehegatten das Scheidungsurteil einzuverlangen und den Vollzug einer allenfalls angeordneten Vorsorgeausgleichsteilung zu überprüfen?

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2009 i.Sa. Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank (NAB-2) gegen P. und T. als Mitbeteiligter, 9C_593/2009, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 25a FZG, 122 ZGB)

Die Ehe von P. (Ehefrau) und T. (Ehemann) wurde am 13. März 2004 in Italien geschieden (das Scheidungsurteil erwuchs am 16. März 2004 in Rechtskraft). Während Dauer der Ehe hatten sie zeitweilig in der Schweiz gewohnt, wo der Ehemann eine berufsvorsorgeversicherte Erwerbstätigkeit ausübte. Gemäss Scheidungsurteil ist diese Austrittsleistung des Ehemannes „in parti uguali“ aufzuteilen, was in der Folge jedoch unterblieb. Ende Mai 2005 trat T. aus seiner bisherigen Vorsorgeeinrichtung aus, worauf seine Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 44'647.85 an die Freizügigkeitsstiftung der Neuen Aargauer Bank (NAB-2) überwiesen wurde. Auf entsprechenden Antrag von T. zahlte die NAB-2 per 2. September 2005 ihm das gesamte Freizügigkeitsguthaben als Vorbezug für die Wohneigentumsförderung aus. Mit Klage vom 5. Dezember 2007 ans kantonale Versicherungsgericht liess P. die Durchführung des Vorsorgeausgleichs beantragen. Das kantonale Gericht hiess die Klage gut, worauf die NAB-2 mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangte und in Aufhebung des kantonalen Urteils die Abweisung der Klage beantragte.

Streitig ist in diesem Verfahren vor Bundesgericht, ob – wie die Vorinstanz erkannt hat – die NAB-2 verpflichtet ist, der Beschwerdegegnerin ihren Anteil am Vorsorgeausgleich auszuzahlen, obwohl die Freizügigkeitsstiftung das gesamte Freizügigkeitsguthaben bereits als Vorbezug an den Ex-Ehemann geleistet hat.

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass sich der Anspruch auf Vorsorgeausgleich gegen den pflichtigen Ehegatten richtet. Soweit die zu teilende Masse bei einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung liegt, wird der Anspruch so erfüllt, dass die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des schuldnerischen Ehegatten den entsprechenden Betrag an diejenige des Gläubigers überweist. Soweit jedoch infolge eines Vorbezuges nicht mehr genügend Mittel bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des pflichtigen Ehegatten vorhanden sind, um den Anspruch des andern Ehegatten zu befriedigen (und der pflichtige Ehegatte nicht durch eine Rückzahlung des Vorbezugs gemäss Art. 30d BVG seiner Einrichtung diese Mittel wieder verschafft), so kann sich der Teilungsanspruch vorbehältlich einer allfälligen Schadenersatzpflicht nicht mehr gegen die Einrichtung

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richten; vielmehr hat der pflichtige Ehegatte den geschuldeten Betrag auf die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen (BGE 135 V 324 Erw. 5.2.2).

Das Bundesgericht prüft, ob der festgestellte Sachverhalt zur Unzulässigkeit des Vorbezugs führt oder eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin darstellt. Unzulässig ist der Vorbezug unter anderem deshalb nicht, weil der Versicherte im Zeitpunkt des Antrages bereits geschieden war und deshalb die Zustimmung des Ehegatten nicht mehr erforderlich war (Art. 30c Abs. 5 BVG bzw. Art. 331e Abs. 5 OR). Zudem konnte der erst nach dem Stichtag (Rechtskraft des Scheidungsurteils) erfolgte Vorbezug auf die Höhe des der Beschwerdegegnerin zustehenden (per Scheidungsdatum berechneten) Anspruchs von vornherein keinen Einfluss mehr haben. Beeinträchtigt durch den Vorbezug wird somit nicht der Rechtsanspruch der Beschwerdegegnerin, sondern höchstens das Vollstreckungssubstrat für diesen Rechtsanspruch. Eine Rechtshandlung kann aber nicht schon deshalb als unzulässig bezeichnet werden, weil sie möglicherweise dazu führen könnte, dass der Schuldner nicht mehr genügend Mittel hat, um seine Schulden zu begleichen (vorbehalten bleiben die Anfechtungsmöglichkeiten von Art. 285 ff. SchKG). Die Unzulässigkeit des Vorbezugs ist daher nicht gegeben. Zudem liegt auch keine Sorgfaltsverpflichtverletzung der Freizügigkeitseinrichtung vor. Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine Überprüfung des Scheidungsurteils im Hinblick auf den Vollzug einer darin allenfalls angeordneten Vorsorgeausgleichsteilung in den Fällen, in welchen ein geschiedener Versicherter einen Vorbezug von seiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge beantragt. Auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen lässt sich eine solche Verpflichtung der Einrichtungen nicht rechtfertigen, zumindest dann nicht, wenn keine konkreten Hinweise auf eine Behinderung der Durchführung des Vorsorgeausgleichs durch den Vorbezug vorliegen. Verlangt wird somit eine Überprüfung des Zivilstands und der Angaben auf dem Antragsformular, was die Beschwerdeführerin im konkreten Fall gemacht hat, nicht aber weitergehende Nachforschungen zu allen denkbaren Problemsituationen, die sich im Zusammenhang mit der Auszahlung allenfalls ergeben könnten. Zudem können die Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens (Art. 137 Abs. 2 ZGB) oder des Verfahrens nach Art. 25a FZG mittels vorsorglicher Massnahmen eine unzulässige Verfügung über das Vorsorgeguthaben zwischen dem Scheidungszeitpunkt und der Durchführung der Teilung verhindern (vorliegend war das wegen des ausländischen Scheidungsverfahrens und des erst nach Auszahlung des Vorbezugs eingeleiteten Verfahrens nach Art. 25a FZG kaum möglich). Insgesamt sind keine Verdachtsmomente ersichtlich, welche allenfalls die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben hätten veranlassen müssen, eine nähere Prüfung vorzunehmen. Unter diesen Umständen könnte eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin nur bejaht werden, wenn generell eine Pflicht bestünde, bei allen geschiedenen Versicherten den Vollzug einer allfälligen Vorsorgeausgleichsanordnung zu überprüfen, was jedoch nicht der Fall ist.

Die Auszahlung des Vorbezugs an den ehemaligen Ehemann der Beschwerdegegnerin war daher nicht unrechtmässig, was zur Abweisung der Klage gegen die Beschwerdeführerin führt. Das ändert nichts daran, dass der Beschwerdegegnerin ein Anspruch gegen ihren ehemaligen Ehemann zusteht. Die Vorinstanz hätte daher nach Einleitung des Verfahrens nach Art. 25a FZG von Amtes wegen auch einen Anspruch der Beschwerdegegnerin gegen ihren Ex-Ehemann prüfen und beurteilen müssen, auch wenn nur eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung der Ausgleichszahlung beantragt wurde. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dies nachholt.

Erratum Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 115 Anhang: Neue Tabelle ab 1. Januar 2010 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang

Im Anhang zu der in den Mitteilungen Nr. 115 veröffentlichten Tabelle fehlt in der deutschen Papierversion die Kolonne für das Jahr 2010. Die nachstehende neue Tabelle ersetzt die fehlerhafte.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 116

Die Internet-Version der Mitteilungen Nr. 115 wurde bereits korrigiert.

Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Beginn Stand Stand Stand Stand Stand Stand Geburtsjahr

1. Jan. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez.

2005 2006 2007 2008 2009 2010

1962 u. früher 1987 140'397 150'099 160'216 170'987 180'973 191'158

1963 1988 132'315 141'815 151'725 162'263 172'074 182'081 1964 1989 124'220 133'517 143'220 153'524 163'160 172'989 1965 1990 116'436 125'539 135'042 145'121 154'589 164'247 1966 1991 108'452 117'356 126'655 136'503 145'799 155'281 1967 1992 100'776 109'487 118'590 128'216 137'346 146'659 1968 1993 92'472 100'976 109'865 119'252 128'203 137'333 1969 1994 84'134 92'429 101'105 110'250 119'021 127'967 1970 1995 76'116 84'211 92'681 101'595 110'192 118'962 1971 1996 68'160 76'056 84'322 93'006 101'432 110'027 1972 1997 60'510 68'215 76'285 84'748 93'009 101'435 1973 1998 52'965 60'481 68'358 76'603 84'701 92'961 1974 1999 45'710 53'044 60'735 68'771 76'712 84'812 1975 2000 38'663 45'821 53'332 61'164 68'953 76'898 1976 2001 31'887 38'876 46'213 53'849 61'492 69'288 1977 2002 25'210 32'033 39'198 46'641 54'140 61'789 1978 2003 18'790 25'452 32'453 39'711 47'071 54'578 1979 2004 12'421 18'923 25'762 32'835 40'058 47'425 1980 2005 6'192 12'539 19'217 26'111 33'199 40'429 1981 2006 0 6'192 12'712 19'426 26'381 33'475 1982 2007 0 6'365 12'905 19'729 26'690 1983 2008 0 6'365 13'058 19'885 1984 2009 0 6'566 13'263 1985 2010 0 6'566

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Berechnungsgrössen

Jahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Gutschrift 6'192 6'192 6'365 6'365 6'566 6'566 Zinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.00% 2.00%

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

31. März 2010

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 117

Hinweise 731 Parlament beschliesst Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Stärkung der Aufsicht und Verbesserung der Transparenz 732 Internet: BVG-Archiv mit den Botschaften zum BVG, zum FZG und zur Wohneigentums- förderung

Stellungnahmen

733 Unterstellung unter die berufliche Vorsorge und internationales Recht

734 Übertragung der Austrittleistung: Anzahl Freizügigkeitskonti oder –policen bei derselben Freizügigkeitseinrichtung nach Art. 12 FZV 735 Vorbezug für Wohneigentum mit nachfolgender Barauszahlung wegen Selbständigkeit und späterem Einkauf

736 Teilliquidation: Interpretation von Artikel 27h Absatz 1 Satz 3 BVV 2

Rechtsprechung 737 Auslegung von Art. 20a Abs. 1 BVG betreffend das Verhältnis zwischen einem Waisenkind nach Art. 20 BVG und der als Begünstigte eingesetzten Lebenspartnerin des verstorbenen Versicherten

738 Vorleistungspflicht nach Art. 26 Abs. 4 BVG

739 Änderung der Rechtsprechung betreffend die Beitragsverjährungsfrist nach Art. 41 BVG und die Zuständigkeit für die Beurteilung von Ersatzansprüchen aus einer Verletzung des Anschlussvertrages 740 Verrechnung des vorzeitigen Rentenanspruchs mit Schadenersatzforderung aus Art. 52 BVG

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 117

Hinweise 731 Parlament beschliesst Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Stärkung der Aufsicht und Verbesserung der Transparenz

Mit der Verabschiedung der Strukturreform am 19. März 2010 haben Parlament und Bundesrat eine seit einigen Jahren hängige Vorlage unter Dach und Fach gebracht. Die Reform stärkt Aufsicht, Steuerung und Transparenz in der 2. Säule und antwortet damit auch auf Anliegen, die im Vorfeld der Abstimmung zum Umwandlungssatz geäussert wurden.

Die Strukturreform stärkt die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge, indem die Zuständigkeiten entflochten werden und die Oberaufsicht neu durch eine unabhängige Kommission wahrgenommen wird. Ausserdem werden die Aufgaben der verschiedenen Akteure in der 2. Säule (Oberstes Organ, Revisionsstelle, Experte für berufliche Vorsorge) präziser geregelt. Zusätzliche Governance- Bestimmungen führen zu erhöhter Transparenz bei der Verwaltung von Pensionskassen und tragen zur Verhinderung von Missbräuchen bei.

Aufsicht in der 2. Säule wird gestärkt

Die Oberaufsicht wird deutlicher von der Direktaufsicht über die Pensionskassen getrennt und neu ausserhalb der Bundesverwaltung von einer unabhängigen Kommission wahrgenommen. Dieser wird ein professionelles Fachsekretariat zur Seite gestellt. Aufgabe der Oberaufsichtskommission wird es sein, für eine einheitliche Aufsichtspraxis zu sorgen und die Stabilität des Systems der 2. Säule zu garantieren. Sie wird Standards festlegen können und damit für die Qualitätssicherung zuständig sein. Sie kann Weisungen erteilen und bei Bedarf auch eigene Prüfungen durchführen. Insgesamt kommt der Oberaufsicht eine aktivere und regulatorisch weitergehende Funktion zu als bisher.

Die Stellung der Direktaufsicht wird gestärkt, indem ihre Aufgaben, Kompetenzen und die zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumente klarer geregelt werden. Die Direktaufsicht über die bisher vom Bund beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem oder internationalem Charakter wird neu von den Kantonen wahrgenommen und muss künftig verwaltungsunabhängig in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet werden. Der Wechsel dieser Vorsorgeeinrichtungen in die Direktaufsicht der Kantone erfolgt innert maximal drei Jahren ab Inkrafttreten des revidierten Gesetzes. Um einen nahtlosen Übergang ins neue Aufsichtssystem sicherzustellen sind umfangreiche Koordinationsarbeiten mit den Kantonen nötig. Sie werden deshalb in Absprache mit der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden mittels einer Begleitgruppe in die Umsetzungsarbeiten einbezogen.

Mehr Transparenz in der Führung und Vermögensverwaltung

Neu werden an die Integrität und Loyalität aller mit der Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung oder deren Vermögen betrauten Personen konkrete Anforderungen gestellt (guter Ruf, einwandfreie Geschäftstätigkeit, Vermeidung von Interessenskonflikten). Zudem müssen Rechtsgeschäfte, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Nahestehenden abschliessen, in der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offen gelegt werden. Ebenso müssen Experten, Anlageberater und Anlagemanager im Jahresbericht mit Name und Funktion aufgeführt werden. Um den Governance-Bestimmungen Nachdruck zu verleihen, sind auch die Strafbestimmungen im BVG entsprechend ergänzt worden.

Auf Verordnungsstufe werden die Governance- und Transparenzvorschriften ebenfalls verschärft. So soll das Parallel Running (zeitgleiches Ausführen von eigenen Anlagegeschäften und solchen für die Vorsorgeeinrichtung) verboten werden. Weiter wird vorgeschrieben, dass Vermögensvorteile, die Personen und Institutionen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtung von Dritten erhalten, zwingend an die Vorsorgeeinrichtung abgeliefert werden müssen. Zudem sollen alle mit der Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung oder deren Vermögen betrauten Personen zuhanden des obersten, paritätischen Organs (Stiftungsrat) in einer Erklärung die

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 117

Einhaltung der Loyalitätsvorschriften deklarieren müssen (Offenlegungspflicht). Bei der Ausweisung der Verwaltungskosten soll eine noch detailliertere Auflistung als bisher verlangt werden, damit diese Kosten transparent in der Jahresrechnung erscheinen.

Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender

Das Parlament hat diese Vorlage bereits am 11. Dezember 2009 verabschiedet. Sie enthält folgende zwei Massnahmen:  Möglichkeit, bei Reduktion des Arbeitspensums nach dem 58. Altersjahr die berufliche Vorsorge in der Höhe des bisherigen versicherten Verdienstes aufrecht zu erhalten;  Möglichkeit, die berufliche Vorsorge bei Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter weiter zu führen.

In Kraft Setzung in 3 Etappen

Der Bundesrat will die Reform so schnell wie möglich in Kraft setzen. Er sieht dafür drei Etappen vor:

 Die Bestimmungen zur Förderung der Arbeitsmarktpartizipation der älteren Arbeitnehmenden sollen auf den 1.1.2011 in Kraft gesetzt werden.  Zu den Bestimmungen zur Governance und Transparenz wird eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Bestimmungen sollen am 1.7.2011 in Kraft treten.  Auf den 1.1.2012 sollen die Bestimmungen zur Aufsichtsstruktur in Kraft treten, d.h. auf diesen Zeitpunkt wird die neue Oberaufsichtskommission operativ sein. Vorgängig wird zu den Umsetzungsbestimmungen auf Verordnungsstufe ebenfalls ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.

Link für die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juin 2007 (BBl 2007 5669): http://www.admin.ch/ch/d/ff/2007/index0_31.html

Für weitere Details siehe Internet-Seite (Curia Vista): http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20070055

Im Nachfolgenden wird der Text dieser Gesetzesänderung publiziert (nur der Text, der in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird, ist rechtsgültig):

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 117

Strukturreform:

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Strukturreform)

Änderung vom 19. März 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 2007 1 , beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 2 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 2 Bst. d

2 Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:

d. der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.

Art. 26 Abs. 3 3 Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität. Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).

Art. 33 Aufgehoben

Art. 47 Abs. 2 2 Der aus der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 3 ausscheidende Versicherte kann die Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen.

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 7, 9, 10, 14 und 15 2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über: 7. die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a),

9. die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a–52e),

10. die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),

14. die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64c),

15. Aufgehoben

Art. 51 Abs. 6 und 7 Aufgehoben

Art. 51a Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung 1 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.

1 BBl 2007 5669

2 SR 831.40

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2 Es nimmt die folgenden, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben wahr:

a. Festlegung des Finanzierungssystems; b. Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel; c. Erlass und Änderung von Reglementen; d. Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung; e. Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen; f. Festlegung der Organisation der Vorsorgeeinrichtung; g. Ausgestaltung des Rechnungswesens; h. Sicherstellung der Information der Versicherten; i. Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter; j. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen; k. Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle; l. Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung und über den allfälligen Rückversicherer; m. Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses; n. periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung. 3 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Es sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder. 4 Es entscheidet über eine angemessene Entschädigung seiner Mitglieder für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen. 5Bei Vorsorgeeinrichtungen in Form einer Genossenschaft kann die Verwaltung die Aufgaben nach den Absätzen 1 - 4 wahrnehmen, soweit diese Aufgaben nicht nach Artikel 879 des Obligationenrechts 3 zu den unentziehbaren Befugnissen der Generalversammlung gehören. 6 Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen eine Aufteilung der Aufgaben im Sinne von Absatz 2 auf mehrere öffentlich-rechtliche Organe vorsehen.

Art. 51b Integrität und Loyalität der Verantwortlichen 1 Die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. 2 Sie unterliegen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht und müssen in ihrer Tätigkeit die Interessen der Versicherten der Vorsorgeeinrichtung wahren. Zu diesem Zweck sorgen sie dafür, dass aufgrund ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse kein Interessenkonflikt entsteht.

Art. 51c Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden 1 Die von Vorsorgeeinrichtungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte müssen marktüblichen Bedingungen entsprechen.

2 Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit Mitgliedern des obersten Organs, mit angeschlossenen Arbeitgebern oder mit natürlichen oder juristischen Personen, welche mit der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung betraut sind, sowie Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit natürlichen oder juristischen Personen, die den vorgenannten Personen nahestehen, sind bei der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offenzulegen. 3 Die Revisionsstelle prüft, ob in den offen gelegten Rechtsgeschäften die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gewahrt sind. 4 Experten, Anlageberater und Anlagemanager, die von der Vorsorgeeinrichtung beigezogen wurden, sind im Jahresbericht mit Name und Funktion aufzuführen.

Art. 52 Abs. 1 und 4 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. 4 Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 des Obligationenrechts 4 sinngemäss.

Art. 52a Prüfung 1 Für die Prüfung bestimmt die Vorsorgeeinrichtung eine Revisionsstelle sowie einen Experten für berufliche Vorsorge.

3 SR 220 4 SR 220

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2 Der Bericht der Revisionsstelle ist vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung der Aufsichtsbehörde und dem Experten für berufliche Vorsorge zuzustellen und den Versicherten zur Verfügung zu halten.

Art. 52b Zulassung von Revisionsstellen für berufliche Vorsorge Als Revisionsstelle können natürliche Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 5 zugelassen sind.

Art. 52c Aufgaben der Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle prüft, ob:

a. die Jahresrechnung und die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen; b. die Organisation, die Geschäftsführung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen; c. die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wurden und die Einhaltung der Loyalitätspflichten durch das oberste Organ hinreichend kontrolliert wird; d. die freien Mittel oder die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen verwendet wurden; e. im Falle einer Unterdeckung die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung eingeleitet hat; f. die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde gemacht wurden; g. Artikel 51c eingehalten wurde. 2 Die Revisionsstelle hält ihre Feststellungen zu den Prüfpunkten nach Absatz 1 jährlich in einem Bericht zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung fest. Dieser Bericht bestätigt die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften mit oder ohne Einschränkungen und enthält eine Empfehlung über die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung; diese ist dem Bericht beizulegen. 3 Die Revisionsstelle erläutert bei Bedarf die Prüfungsergebnisse zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung.

Art. 52d Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge 1 Experten für berufliche Vorsorge bedürfen der Zulassung durch die Oberaufsichtskommission.

2 Voraussetzungen für die Zulassung sind:

a. eine angemessene berufliche Ausbildung und Berufserfahrung; b. Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen; c. ein guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit. 3 Die Oberaufsichtskommission kann die Voraussetzungen für die Zulassung näher umschreiben.

Art. 52e Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge

1 Der Experte für berufliche Vorsorge prüft periodisch, ob:

a. die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann; b. die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. 2 Er unterbreitet dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung Empfehlungen insbesondere über:

a. die Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen; b. die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind. 3 Werden die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge vom obersten Organ nicht befolgt und erscheint dadurch die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährdet, meldet er dies der Aufsichtsbehörde.

Art. 53 Aufgehoben

Art. 53a Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: a. die Zulässigkeit von Eigengeschäften von Personen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind; b. die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen, die Personen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielen.

5 SR 221.302

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Zweiter Titel: Anlagestiftungen

Art. 53g Zweck und anwendbares Recht 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80 - 89bis6 des Zivilgesetzbuches 7 gegründet werden. 2 Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.

Art. 53h Organisation

1 Das oberste Organ der Anlagestiftung ist die Anlegerversammlung.

2 Der Stiftungsrat ist das geschäftsführende Organ. Mit Ausnahme der Aufgaben, die unmittelbar mit der obersten Leitung der Anlagestiftung verbunden sind, kann er die Geschäftsführung an Dritte delegieren. 3 Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Organisation, die Verwaltung und die Kontrolle der Anlagestiftung.

Art. 53i Vermögen 1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. 2 Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig. 3 Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger.

4 Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf: a. die vertraglich vorgesehenen Vergütungen; b. Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist; c. Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 5 Die Verrechung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.

Art. 53j Haftung 1 Die Haftung der Anlagestiftung für Verbindlichkeiten einer Anlagegruppe ist auf das Vermögen dieser Anlagegruppe beschränkt.

2 Jede Anlagegruppe haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.

3 Die Haftung der Anleger ist ausgeschlossen.

Art. 53k Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: a. den Anlegerkreis; b. die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; c. die Gründung, Organisation und Aufhebung; d. die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; e. die Anlegerrechte.

6 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dez. 2008 des Zivilgesetzbuches wird Art. 89bis zu Art. 89a. 7 SR 210

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Gliederungstitel vor Art. 54 Dritter Titel: Sicherheitsfonds und Auffangeinrichtung

1. Kapitel: Rechtsträger

Gliederungstitel vor Art. 61

Vierter Titel: Aufsicht und Oberaufsicht

1. Kapitel: Aufsicht

Art. 61 Aufsichtsbehörde 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet. 2 Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.

3 Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen.

Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie 2 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: a. die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; 2 Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85 und 86–86b des Zivilgesetzbuches 8 .

Art. 62a Aufsichtsmittel 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.

2 Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:

a. vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen; b. im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen; c. Gutachten anordnen; d. Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben; e. Ersatzvornahmen anordnen; f. das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen; g. eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen; h. eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen; i. Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden. 3 Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.

Art. 63 Aufgehoben

Art. 63a Aufgehoben

8 SR 210

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Gliederungstitel vor Art. 64

2. Kapitel: Oberaufsicht

Art. 64 Oberaufsichtskommission 1 Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einen Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 2 Die Oberaufsichtskommission unterliegt in ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrats noch Weisungen des Departements des Innern. Sie kann in ihrem Reglement Kompetenzen an ihr Sekretariat delegieren. 3 Für das Verhalten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates wird nur gehaftet, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer beaufsichtigten Behörde oder Einrichtung gemäss Artikel 64a zurückzuführen sind.

4 Im Übrigen gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 9 .

Art. 64a Aufgaben 1 Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben:

a. Sie stellt die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicher; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen. b. Sie prüft die Jahresberichte der Aufsichtsbehörden; sie kann Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden durchführen. c. Sie erlässt bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards. d. Sie entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge. e. Sie führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge; das Register ist öffentlich und wird im Internet veröffentlicht. f. Sie kann den Experten für berufliche Vorsorge und den Revisionsstellen Weisungen erteilen. g. Sie erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement; das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. 2 Sie beaufsichtigt zudem den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen.

3 Sie unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern.

Art. 64b Sekretariat 1 DieKommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugewiesen ist. 2 Das Sekretariat erfüllt die Aufgaben, die gemäss Organisations- und Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommission in seine Zuständigkeit fallen.

Art. 64c Kosten

1 Die Kosten der Kommission und des Sekretariats werden gedeckt durch:

a. eine jährliche Aufsichtsabgabe; b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.

2 Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:

a. bei den Aufsichtsbehörden nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen und der Anzahl der Versicherten; b. beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. 3 Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest.

Art. 65 Abs. 2 und 4

2 Betrifft nur den französischen Text.

4 Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 10 unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechts- oder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern.

9 SR 170.32 10 SR 831.42

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Art. 74 Abs. 3 und 4 3 Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt. 4 Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.

Art. 76 sechstes und siebentes Lemma … wer unzulässige Eigengeschäfte tätigt, gegen die Offenlegungspflicht verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angaben macht oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt, wer Vermögensvorteile oder Retrozessionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vorsorgevermögen nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht ausdrücklich im Vermögensverwaltungsvertrag als Entschädigung beziffert sind, ...

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch 11

Art. 89bis 12 Abs. 6 Ziff. 7, 8, 12, 13 und 14 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 13 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:

7. die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a–52e),

8. die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),

12. die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64c),

13. Aufgehoben

14. die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, 66 Abs. 4, 67 und 69),

2. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 14

Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz

2 … Vorbehalten bleibt Artikel 79b BVG 15 .

Art. 19 zweiter Satz … Andere Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur bei Teil- oder bei Gesamtliquidation ab- ziehen (Art. 53d Abs. 3 BVG).

III Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010 (Strukturreform) Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung unter Bundesaufsicht stehen, können für höchstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung unter Bundesaufsicht bleiben.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11 SR 210 12 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dez. 2008 des Zivilgesetzbuches wird Art. 89bis zu Art. 89a. 13 SR 831.40 14 SR 831.42 15 SR 831.40

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Ältere Arbeitnehmende:

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender)

Änderung vom 11. Dezember 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 2007 16 , beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 17 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

5a. Kapitel: Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer

Art. 33a Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass für Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst weitergeführt wird. 2 Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes kann höchstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter erfolgen. 3 Die Beiträge zur Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes sind von der Beitragsparität nach den Artikeln 66 Absatz 1 dieses Gesetzes und 331 Absatz 3 des Obligationenrechts 18 ausgenommen. Das Reglement kann Beiträge des Arbeitgebers für diese Weiterversicherung nur mit dessen Zustimmung vorsehen.

Art. 33b Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird.

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über: 1. die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b),

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch 19

Art. 89bis 20 Abs. 6 Ziff. 1 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 21 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:

16 BBl 2007 5669

17 SR 831.40 18 SR 220 19 SR 210 20 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2009 141) wird Art. 89bis zu Art. 89a.

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1. die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b),

2. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 22

Art. 17 Abs. 6 6 Für Beiträge nach Artikel 33a BVG wird kein Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr nach Absatz 1 berechnet.

III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009 Koordination des Rentenalters 1 Tritt die 11. AHV-Revision 23 nicht spätestens gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung in Kraft, so nimmt der Bundesrat die notwendigen Anpassungen beim Rentenalter sowie beim Vorbezug und Aufschub der Altersleistung vor. 2 Tritt die Änderung vom 19. Dezember 2008 des BVG (Mindestumwandlungssatz) 24 nicht spätestens gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung in Kraft, so nimmt der Bundesrat die notwendigen Anpassungen beim Rentenalter vor.

IV 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

21 SR 831.40 22 SR 831.42 23 Neufassung, erste Botschaft BBl 2006 1957

24 BBl 2009 19

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732 Internet: BVG-Archiv mit den Botschaften zum BVG, zum FZG und zur Wohneigentums- förderung

Die Botschaften zur BVG-Gesetzesvorlage von 1975, zum Freizügigkeitsgesetz und zur Wohneigentumsförderung von 1992 sowie der Kommentar zum Entwurf der BVV2 von 1983 sind ab sofort auf der BSV-Webseite abrufbar:

Berufliche Vorsorge/Grundlagen/Archiv: http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/00039/02611/index.html?lang=de

Die neueren Botschaften können in der Systematischen Sammlung (Fussnoten) oder im Bundesblatt eingesehen werden: http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/index.html

http://www.admin.ch/ch/d/ff/index.html

Stellungnahmen

733 Unterstellung unter die berufliche Vorsorge und internationales Recht

1 Grundsatz

Personen, die in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind der beruflichen Vorsorge unterstellt, wenn sie die im BVG vorgesehenen Voraussetzungen, namentlich des Alters und des Lohnes, erfüllen.

2 Ausnahmen

2.1 Art. 1j Abs. 2 BVV 2

Gemäss Art. 1j Abs. 2 BVV 2 werden Arbeitnehmende, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, von der obligatorischen Versicherung befreit, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung stellen.

Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Personen, die nach den bilateralen Verträgen 25 und dem europäischen Recht, auf welches diese verweisen 26 , der schweizerischen Gesetzgebung zur sozialen Sicherheit unterstehen (siehe die Erläuterungen zu diesem Thema in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 66 Rz. 400).

2.2 Die Entsendung in die Schweiz

Entsendung bedeutet, dass eine Person für Rechnung ihres Arbeitgebers vorübergehend in einem anderen Land arbeitet. Während der Zeit der Entsendung, die grundsätzlich insgesamt nicht länger als fünf Jahre dauern darf, bleibt die Gesetzgebung des Herkunftslandes auf den Arbeitnehmer anwendbar und untersteht dieser nicht der Gesetzgebung des Gastlandes. Was die berufliche Vorsorge betrifft, gilt diese Regelung nur für Arbeitnehmer aus einem EU/EFTA-Mitgliedstaat (für die übrigen Länder siehe nächster Abschnitt). Für weitere Informationen zur Entsendung EU/EFTA – Schweiz sei auf das Merkblatt des BSV mit dem Titel Soziale Sicherheit für Entsandte EU/EFTA verwiesen (elektronische Version abrufbar unter Soziale Sicherheit für Entsandte zwischen der Schweiz und den EU/EFTA-Mitgliedstaaten).

25 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) (AS 2002 1529; SR 0.142.112.681) - Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (AS 2003 2685; SR 0.632.31) 26 Es handelt sich hauptsächlich um die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; diese Verordnung kann auf der Internetseite der Europäischen Union (EUR-Lex) unter der folgenden Adresse abgerufen werden: http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm

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Im Gegensatz zu den bilateralen Verträgen mit der EU/EFTA sind andere internationale Abkommen über die soziale Sicherheit auf die berufliche Vorsorge nicht anwendbar. Für Entsandte aus einem dieser Staaten oder aus einem Drittstaat in die Schweiz gelten die Bestimmungen des Schweizer Rechts, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Art. 1j Abs. 2 BVV 2 (siehe Ziff. 2.1 oben).

Es bleibt anzumerken, dass die Anstellung einer ursprünglich der Gesetzgebung eines EU/EFTA- Mitgliedstaates unterstellten Person im Hinblick auf die Unterstellung in der Schweiz, um sie in einen anderen EU/EFTA-Staat zu entsenden nicht einer Entsendung gleichgestellt ist: Die Person muss in demjenigen Staat versichert sein, in dem sie ihre Tätigkeit ausübt (ein separates Abkommen mit Frankreich erlaubt jedoch eine Entsendung, wenn es sich um gruppeninterne Mobilität handelt).

2.3 Die doppelte unselbständige Erwerbstätigkeit

Eine Person, die sowohl in der Schweiz als auch in einem oder mehreren EU/EFTA-Mitgliedstaaten arbeitet, ist ausschliesslich bei den Sozialversicherungen desjenigen Staates versichert, in welchem sie ihren Wohnsitz hat. Das bedeutet, dass eine Person z.B. mit Wohnsitz in Deutschland, die als Arbeitnehmerin in Deutschland und in der Schweiz arbeitet, nicht der schweizerischen beruflichen Vorsorge unterstellt ist.

3 Zwei Bemerkungen

3.1 Art. 5 BVG

Art. 5 BVG bleibt in jedem Fall anwendbar, was bedeutet, dass der schweizerischen beruflichen Vorsorge nur Personen unterstellt sind, die bei der AHV versichert sind.

3.2 Art. 109 der Verordnung (EWG) Nr. 574/7227

Wenn ein Arbeitnehmender der sozialen Sicherheit der Schweiz untersteht, sein Arbeitgeber aber keine Niederlassung in der Schweiz hat, können die beiden aufgrund von Art. 109 der Verordnung 574/72 vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt (siehe Vereinbarung nach Artikel 109 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, abrufbar unter: http://www.sozialversicherungen.admin.ch/storage/documents/1282/1282_1_de.pdf). Diese Regelung, die keinerlei zwingenden Charakter hat, bezweckt lediglich eine praktische Vereinfachung und hat in der beruflichen Vorsorge keinerlei Auswirkungen auf die Höhe der Beiträge und deren Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

734 Übertragung der Austrittleistung: Anzahl Freizügigkeitskonti oder –policen bei derselben Freizügigkeitseinrichtung nach Art. 12 FZV

Art. 12 Abs. 1 FZV schreibt vor, dass die Austrittsleistung von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden darf. Zusammen mit der Arbeitsgruppe Vorsorge der Schweizerischen Steuerkonferenz vertritt das BSV die Ansicht, dass eine Überweisung auf zwei verschiedene Konti bei derselben Freizügigkeitseinrichtung abzulehnen ist. Dies gilt auch für die Übertragung der Austrittsleistung auf zwei verschiedene Freizügigkeitspolicen bei derselben Versicherungseinrichtung. Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 FZV nimmt ausdrücklich Bezug auf Freizügigkeitseinrichtungen, und nicht auf -konti oder -policen.

Bereits in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 53 Rz 315 hat das BSV darauf hingewiesen, dass es nicht dem Sinn dieser Bestimmung entspräche, wenn eine Austrittsleistung

27 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; diese Verordnung kann auf der Internetseite der Europäischen Union (EUR-Lex) unter der folgenden Adresse abgerufen werden: http://eur- lex.europa.eu/de/index.htm

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 117

zwar nur auf eine Freizügigkeitsstiftung übertragen würde, dort aber auf eine Vielzahl von Freizügigkeitskonti aufgesplittert würde. Letztlich geht es hierbei um die Vermeidung von Steuerumgehungen (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 30, Erläuterungen zu Art. 12 FZV).

735 Vorbezug für Wohneigentum mit nachfolgender Barauszahlung wegen Selbständigkeit und späterem Einkauf

(Art. 30d Abs. 3 lit. a und c, 79b Abs. 3 BVG, 5 Abs. 1 lit. b FZG und 60d BVV 2)

Ist es möglich, einen Einkauf zu tätigen, ohne den Vorbezug für Wohneigentum zurückzahlen zu müssen, nachdem der versicherten Person ihre Austrittsleistung bar ausbezahlt wurde, weil sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnahm und einige Jahre später als Arbeitnehmende nun erneut der

2. Säule unterstellt ist?

Nehmen wir folgendes Beispiel: Eine versicherte Person nutzt den Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum. Vier Jahre später nimmt sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf und verlangt aus diesem Grund die Barauszahlung ihrer Austrittsleistung (Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG). Gestützt auf Art. 30e Abs. 3 lit. c BVG wird die Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht. Zwei Jahre später nimmt diese Person wieder eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf und ist erneut bei der gleichen Kasse versichert. Nach vier Jahren möchte die versicherte Person nun einen Einkauf tätigen.

Gemäss Art. 79b Abs. 3 zweiter Satz BVG dürfen, wenn Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt wurden, freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt worden sind.

Rückzahlungen sind jedoch nur zulässig bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen (Art. 30d Abs. 3 lit. a BVG); bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls (Art. 30d Abs. 3 lit. b BVG); bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung (Art. 30d Abs. 3 lit. c BVG). Gemäss Art. 30e Abs. 6 BVG bestehen die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung. Die Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung im Sinne von Art. 30e Abs. 1 BVG darf im Grundbuch unter den in Abs. 3 derselben Bestimmung vorgesehenen Bedingungen gelöscht werden, nämlich drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalles, bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung oder wenn nachgewiesen wird, dass der in das Wohneigentum investierte Betrag gemäss Artikel 30d an die Vorsorgeeinrichtung der versicherten Person oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen worden ist.

Aus den oben genannten Bestimmungen folgt, dass eine Rückzahlung eines Vorbezugs vor einem Einkauf nicht mehr verlangt werden darf, wenn eine solche nicht mehr möglich ist (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 108 Rz. 667 S. 26, letzter Absatz). Das BSV ist folglich der Meinung, dass ein Einkauf bei fehlender Rückzahlung möglich ist, wenn eine Barauszahlung wegen Selbstständigkeit erfolgt ist (Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG) und eine Rückzahlung des Vorbezugs für Wohneigentum aufgrund von Art. 30d Abs. 3 lit. c und 30e Abs. 6 BVG nicht mehr möglich ist (vgl. OFK-Vetter-Schreiber, BVG 79b N 14). Vorbehalten bleibt jedoch die Generalklausel der Steuerumgehung, wenn die verschiedenen Vorgänge in einem sehr kurzen Zeitabstand aufeinander folgen, was vorliegend nicht der Fall ist.

Der in Art. 60d BVV 2 vorgesehene Abzug des Vorbezugs ist im Falle eines Einkaufs, dem eine Barauszahlung im Hinblick auf die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vorausging (Art. 30d Abs. 3 lit. c BVG), nicht anwendbar. Art. 60d BVV 2 bezieht sich nur auf

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Art. 30d Abs. 3 lit. a BVG, welcher für Versicherte, die kurz vor der Pensionierung stehen, eine Beschränkung des Einkaufs vorsieht.

Daraus folgt schliesslich, dass ein Einkauf im oben beschriebenen Fall zulässig ist.

736 Teilliquidation: Interpretation von Artikel 27h Absatz 1 Satz 3 BVV 2

Bis zur BVV 2-Revision vom 01. Juni 2009 mussten Vorsorgeeinrichtungen bei einem kollektiven Austritt keinen Anteil an Reserven und Rückstellungen mitgeben, wenn die Austrittsleistungen ausschliesslich in Form von flüssigen Mitteln übertragen wurden (BGE 131 II 525, E. 6; Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 85, Rz. 500). Die Revision hat Artikel 27h BVV 2 dahingehend geändert, dass nun zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht, selbst wenn die Freizügigkeitsleistungen in flüssigen Mitteln übertragen werden (siehe auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 111, Rz, 684).

Mit der Revision unverändert geblieben ist der Grundsatz, dass der Anspruch auf Rückstellungen nur besteht, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden.

Anlässlich der Überprüfung der Teilliquidationsreglemente auf die Konformität mit dem revidierten Art. 27h BVV 2 wurde festgestellt, dass in der Praxis Artikel 27h Abs. 1 Satz 3 BVV 2 unterschiedlich interpretiert wird. Es sind zwei Haltungen auszumachen:

1. Um festzustellen, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen wird, ist auf die Situation der abgebenden Pensionskasse abzustellen. Es ist für die Mitgabe der Rückstellungen nicht relevant, ob jene in der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung tatsächlich gebraucht werden.

2. Um festzustellen, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen wird, ist die Situation in der übernehmenden Pensionskasse ausschlaggebend. Braucht Letztere die Rückstellungen beispielsweise wegen einer Vollversicherung oder einer anderen Reservenstruktur o.ä. nicht, verbleiben sie in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung.

Es ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der versicherungstechnischen Risiken einzig die Situation in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant ist. Artikel 27h Absatz 1 Satz 3 BVV 2 („…, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden.“) ist so zu verstehen, dass berücksichtigt wird, ob die abgebende Kasse für den austretenden Bestand Rückstellungen gebildet hat. Es ist nicht massgebend, ob der abgehende Bestand auch für die übernehmende Vorsorgeeinrichtung ein versicherungstechnisches Risiko darstellt, wofür sie Rückstellungen bilden muss. Diese Orientierung an der alten Vorsorgeeinrichtung hat zur Konsequenz, dass bei einer Teilliquidation, bei welcher die Freizügigkeitsleistungen in Form von Anlagen übertragen werden und keine Einigung erzielt wird, die abgebende Kasse bestimmen kann, welche Vermögenswerte sie transferiert. Das Portefeuille der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung muss nicht berücksichtigt werden.

Würde die Mitgabe von Rückstellungen von der Situation bei der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung abhängig gemacht, stünde dies im Widerspruch zum klar geäusserten Willen des Parlaments, beim Verfahren der Gesamt- und Teilliquidation den Gleichbehandlungsgrundsatz als zentrales Element zu behandeln (Art. 53d Abs.1 BVG).

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Rechtsprechung 737 Auslegung von Art. 20a Abs. 1 BVG betreffend das Verhältnis zwischen einem Waisenkind nach Art. 20 BVG und der als Begünstigte eingesetzten Lebenspartnerin des verstorbenen Versicherten

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2009 i.Sa. B. gegen 1. L. und 2. Fürsorgefonds der Bank X., 9C_488/2009, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 20 und 20a Abs. 1 BVG)

In diesem Verfahren ist vor Bundesgericht streitig, ob die vom verstorbenen Versicherten zu 100 % als Begünstigte eingesetzte Lebenspartnerin L. gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG das Todesfallkapital des Fürsorgefonds der Bank X. (überobligatorische, nicht registrierte Vorsorgeeinrichtung) alleine beanspruchen kann oder ob sie bloss zur Hälfte anspruchsberechtigt ist, neben dem gestützt auf Art. 20 BVG von der Pensionskasse der Bank X. (umhüllende, registrierte Vorsorgeeinrichtung) eine Waisenrente beziehenden Sohn B..

Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut von Art. 20a Abs. 1 BVG, gemäss welchem die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement „neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20“ weitere begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen kann. Dieser Wortlaut ist nicht eindeutig: Er kann so verstanden werden, wie der Beschwerdeführer es auffasst, nämlich dass eine Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 lit. a – c genannten Personen nur zulässig ist, wenn auch der überlebende Ehegatte und die Waisen eine solche Begünstigung erfahren. Er kann aber auch im Sinne von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin 1 so verstanden werden, dass die Begünstigung gemäss Art. 20a BVG uneingeschränkt neben die in Art. 19 und 20 BVG genannten gesetzlichen Mindestleistungen treten kann.

Das Bundesgericht macht Ausführungen zur Begünstigungsregelung im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge vor Inkrafttreten von Art. 20a BVG auf 1. Januar 2005 und hält weiter fest, dass mit dem neuen Art. 20a BVG vor allem die Hinterlassenenleistung aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge für nicht verheiratete Lebenspartner verbessert und damit der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen werden sollte. Insgesamt entspricht Art. 20a BVG somit weitgehend der bisherigen Rechtslage, mit der Ausnahme, dass die Begünstigung des nicht verheirateten Lebenspartners erweitert zulässig wurde. Über das Verhältnis zwischen den nach Art. 19 und 20 BVG Berechtigten und den nach Art. 20a BVG Begünstigten wurde in der parlamentarischen Beratung offenbar nicht diskutiert. Es ist kein bewusster Wille des Gesetzgebers ersichtlich, die sich hier stellende Frage zu beantworten.

Im vorliegenden Fall geht es um das Verhältnis zwischen Konkubine und Waise, für welches das Recht der 2. und 3. Säule den Vorsorgeeinrichtungen bzw. den Versicherten auch sonst eine erhebliche Gestaltungsfreiheit einräumt (s. auch B 92/04). Die problematischer erscheinenden Verhältnisse zwischen nicht-ehelichem Lebenspartner und überlebendem Ehegatten einerseits und erwachsenen Kindern nach Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG und Waisen nach Art. 20 BVG anderseits brauchen vorliegend nicht beurteilt zu werden.

Insgesamt ergibt sich aus Art. 20a BVG nicht, dass damit die grundsätzliche Autonomie der Vorsorgeeinrichtung in dem Sinne eingeschränkt werden sollte, dass es im Bereich der weitergehenden Vorsorge unzulässig wäre, die nach Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG begünstigte Konkubine besser zu stellen als die Waisen nach Art. 20 BVG. Dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Mindestleistungen, welche dieser unbestrittenermassen erhält, nicht vom Fürsorgefonds, sondern von der von diesem rechtlich getrennten Pensionskasse erhält, kann keine Rolle spielen, da beide Vorsorgeverhältnisse im Rahmen ein- und desselben Arbeitsverhältnisses seines Vaters begründet waren.

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738 Vorleistungspflicht nach Art. 26 Abs. 4 BVG

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2010 i.Sa. Pensionskasse Z. gegen T., 9C_848/2009, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 26 Abs. 4 BVG)

In diesem Verfahren um die Vorleistungspflicht nach Art. 26 Abs. 4 BVG prüft das Bundesgericht aus formellen Gründen zunächst, ob es sich beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz um einen End- oder Teilentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG oder einen selbständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid handelt, welcher nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden kann. Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, welche das Verfahren nicht abschliessen (im Gegensatz zu den Endentscheiden), sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausschliesslich über die Vorleistungspflicht der Beschwerdeführerin entschieden hat, während das Hauptverfahren, in welchem über die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin endgültig entschieden wird, vor der Vorinstanz nach wie vor hängig ist. Der Entscheid über die Vorleistungspflicht eines Versicherers nach Art. 26 Abs. 4 BVG regelt dessen Leistungspflicht zwar noch nicht endgültig; entscheidend für die Beurteilung, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen End- oder Zwischen-/Vorentscheid handelt, ist aber, dass die Anordnung der Vorleistungspflicht nicht zwingend mit einem Verfahren betreffend die endgültige Leistungspflicht ergehen muss und auch nicht mit diesem wegfällt: Wird zunächst die Vorleistungspflicht bejaht, nachträglich aber die endgültige Leistungspflicht verneint, entfällt damit die Vorleistungspflicht noch nicht, sondern sie bleibt weiter bestehen, bis die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung feststeht (Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG). Wenn ein entsprechender Regress aus irgendwelchen Gründen nicht ausgeübt werden kann, wird die Vorleistung faktisch zu einer definitiven Leistung. Der Entscheid betreffend die Anordnung der Vorleistung ist daher als Endentscheid zu qualifizieren (Art. 90 BGG).

Das Bundesgericht prüft weiter, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen solchen über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG handelt. Mit der Beschwerde gegen einen solchen Entscheid kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch ein Endentscheid kann ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen sein. Da die Vorleistungspflicht voraussetzt, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegeben und lediglich ungewiss ist, welchen Versicherer eine Leistungspflicht trifft, muss das Bestehen eines Leistungsanspruchs im Rahmen des Entscheids über die Vorleistungspflicht materiell geprüft werden; der Entscheid über die Vorleistungspflicht ist somit kein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Die Kognition des Bundesgerichts richtet sich demnach nach Art. 95 BGG, d.h. das Bundesgericht prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt.

Da das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen kann (Art. 107 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdeführerin einzig geltend machte, als Gegenleistung zu ihrer Vorleistung müsse der Beschwerdegegner verpflichtet werden, die Klage gegen die Pensionskasse des früheren Arbeitgebers anhängig zu machen, ist einzig dies zu prüfen.

In der Lehre gibt es auf die Frage, wie die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung ihren Rückgriff gegen die definitiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung wahrnehmen kann, unterschiedliche Auffassungen. Der Wortlaut von Art. 26 Abs. 4 BVG und dessen Entstehungsgeschichte geben darauf keine eindeutige Antwort. Der im deutschen und italienischen Gesetzestext verwendete Ausdruck „Rückgriff“ bzw. „regresso“ bezeichnet in der juristischen Terminologie gemeinhin eine Situation, in welcher jemand, der an Stelle eines leistungspflichtigen Dritten einem Berechtigten eine Zahlung geleistet hat, gegen diesen Dritten vorgehen kann, um sich schadlos zu halten. Dieser Rückgriff kann

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als Subrogation bzw. Legalzession, aber auch als originäres Recht des Rückgriffberechtigten ausgestaltet sein. Wo das Sozialversicherungsrecht einen Rückgriff oder Regress vorsieht, ist damit häufig eine Subrogation gemeint; aber auch, wo dies nicht der Fall ist, erhält der Regressberechtigte direkt gegen den Dritten einen Ausgleichsanspruch, während der ursprüngliche Gläubiger im Umfang, in dem er befriedigt worden ist, gegen den Dritten keinen Anspruch mehr hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff „Regress“ bzw. „regresso“ in Art. 26 Abs. 4 BVG eine andere Bedeutung haben sollte als sonst überall in der Rechtsordnung. Die französische Version verzichtet zwar auf den terminus technicus „recours“, betont aber ebenfalls, dass es Sache der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung ist, gegen die andere vorzugehen. Dafür spricht auch die ratio legis, wonach die Position des Versicherten verbessert werden soll, welcher sich einer Mehrzahl von Vorsorgeeinrichtungen gegenübersieht, wobei nicht klar ist, welche dieser Einrichtungen eine Leistungspflicht trifft. Diesem Ziel entspricht, wenn der Versicherte sich nur an die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung halten muss und dieser die weitere Auseinandersetzung mit andern potentiell leistungspflichtigen Einrichtungen überlassen kann. Der Gefahr widersprüchlicher Urteile, die sich aus der allenfalls unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeit (Art. 73 Abs. 3 BVG) ergibt, kann entgegengewirkt werden, indem im Verfahren gegen die eine Vorsorgeeinrichtung die anderen potentiell leistungspflichtigen Einrichtungen beigeladen werden, wodurch die Wirkung des Urteils auf die Beigeladenen erstreckt wird.

Zusammenfassend kann die Vorsorgeeinrichtung, welche Vorleistungen erbracht hat, unmittelbar von Gesetzes wegen in diesem Umfang einen Regressanspruch gegen die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung geltend machen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

739 Änderung der Rechtsprechung betreffend die Beitragsverjährungsfrist nach Art. 41 BVG und die Zuständigkeit für die Beurteilung von Ersatzansprüchen aus einer Verletzung des Anschlussvertrages

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2010 i.Sa. BVG-Sammelstiftung Swiss Life gegen L., 9C_173/2009, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 41 Abs. 2 und Art. 73 BVG)

Die Sammelstiftung erhob im Januar 2008 vor dem kantonalen Berufsvorsorgegericht gegen L. in seiner Funktion als Eigentümer eines Gipsergeschäfts Klage auf Bezahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge und Verzugszinsen für den Zeitraum von 1985 bis 1995 betreffend einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Nachdem das kantonale Gericht die Klage wegen Verjährung der geltend gemachten Forderung abgewiesen hatte, führte die Sammelstiftung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung.

Das angerufene Bundesgericht hält fest, dass der Arbeitnehmer P. im Jahr 2001 rückwirkend für die Beitragsperiode August 1985 bis August 1995 (Beendigung des Arbeitsvertrages) in die Berufsvorsorgeversicherung der Beschwerdeführerin aufgenommen worden ist, worauf die Sammelstiftung das entsprechende Vorsorgeguthaben an P. ausrichtete, dem ehemaligen Arbeitgeber L. den Saldo des Prämienzahlungskontos in Rechnung stellte und diese Forderung später in Betreibung setzte. Strittig und zu prüfen ist im Verfahren vor Bundesgericht, ob das kantonale Gericht zu Recht auf Verjährung der klageweise geltend gemachten Beitragsnachforderung erkannt hat.

Da eine gesetzliche Fälligkeitsregel erst seit der 1. BVG-Revision besteht (Art. 66 Abs. 4 BVG), richtet sich die Fälligkeitsregelung vorliegend nach der hier anwendbaren reglementarischen Bestimmung der Beschwerdeführerin, wonach die Prämien vorschüssig zu Beginn jedes Versicherungsjahres in einem Betrag fällig werden. Zu beurteilen ist die Verjährungsfrage mit Bezug auf

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Prämienzahlungsansprüche, die rückwirkend für einen Zeitraum erhoben werden, während dessen die Vorsorgeeinrichtung offenbar keine Kenntnis vom individuellen Versicherungsverhältnis hatte. Zunächst ist die Frage zu klären, ob der Beginn der Fälligkeit, mit welcher der Beginn der Verjährungsfrist einhergeht, bereits unmittelbar zu Beginn des jeweiligen Versicherungsjahres (gemäss reglementarischer Bestimmung) bzw. nach Massgabe von Art. 66 Abs. 4 BVG eintritt, oder ob sie erst mit der effektiven Begründung des individuellen Versicherungsverhältnisses (nachträgliche Aufnahme von P. in die berufliche Vorsorge) zum Tragen kommen kann. Nach der Rechtsprechung des EVG bzw. ab 2007 des Bundesgerichts fiel der Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 41 Abs. 2 BVG (aArt. 41 Abs. 1 BVG) mit der Begründung des Rechtsverhältnisses zusammen, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um den Anschluss eines Arbeitgebers an die Vorsorgeeinrichtung (mit kollektiver Wirkung hinsichtlich der Arbeitnehmer) handelte oder um die Begründung eines individuellen Versicherungsverhältnisses zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem einzelnen Arbeitnehmer. Das Bundesgericht entscheidet in Änderung dieser Rechtsprechung, dass neu die Beitragsverjährungsfrist bei bestehendem Anschlussverhältnis grundsätzlich nicht erst mit dem nachträglichen Abschluss eines Vorsorgevertrages für einen bestimmten Arbeitnehmer beginnt, sondern bereits mit der Fälligkeit der Prämie für dessen beitragspflichtige Arbeitsleistung (wobei sich der Fälligkeitstermin entweder nach reglementarischer Bestimmung oder nach Art. 66 Abs. 4 BVG richtet).

Bei dieser Rechtslage prüft das Bundesgericht weiter, ob die (vorliegend noch abschliessend festzustellende) Unkenntnis der Vorsorgeeinrichtung und eine allfällige Zuwiderhandlung des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht (Art. 10 BVV 2) die Fälligkeit der Beitragsschuld beeinflussen. Nach der Rechtsprechung und mehrheitlichen Doktrin zu Art. 130 Abs. 1 OR tritt die Fälligkeit unabhängig davon ein, ob der Gläubiger von Forderung und Fälligkeit Kenntnis hat oder haben kann. Das Bundesgericht gelangt anschliessend zum Schluss, dass dann, wenn der Schuldner die vorläufige Unkenntnis der Gläubigerin zu verantworten hatte, der Eintritt der Fälligkeit ausnahmsweise von deren Wissen um die Grundlagen der Forderung abhängt. Da der Zeitpunkt, zu welchem sämtliche für die Bemessung der Beitragsforderung notwendigen Angaben vorliegen, auch von der Aufmerksamkeit der Vorsorgeeinrichtung abhängig ist, wirkt allerdings nicht erst die tatsächliche, sondern bereits die normativ anrechenbare – zumutbare – Kenntnis fristauslösend. Diese Ausnahme vom Grundsatz, wonach auch die dem Gläubiger noch unbekannte Forderung fällig werden kann, rechtfertigt sich allerdings nur bei einer qualifizierten Verletzung der Meldepflicht durch den Arbeitgeber im Sinne einer unentschuldbaren Unterlassung, nicht schon dann, wenn der Arbeitgeber die Versicherungspflicht aus einfacher Fahrlässigkeit verkannte.

Bei vorwerfbarem Verhalten des Schuldners erfolgt ein an sich zeitlos schrankenloser Aufschub der Fälligkeit der einzelnen periodischen Beitragsforderung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Beitragsgläubigerin davon anrechenbare Kenntnis erlangt. Da eine rückwirkend unbegrenzte Durchsetzbarkeit der originären Beitragsforderung – im Gegensatz vergleichsweise zu sekundären Ansprüchen aus Vertragsverletzung, die innerhalb von zehn Jahren seit der Pflichtverletzung verjähren – mit der Verjährungsordnung insgesamt nicht vereinbar wäre, ist die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren nach zumutbarer Kenntnisnahme (Art. 41 Abs. 2 BVG) im Wege der Lückenfüllung um eine absolute Befristung zu ergänzen: Die einzelne Beitragsforderung verjährt auch bei Bejahung einer qualifizierten Meldepflichtverletzung und andauernd unverschuldet fehlender Kenntnis der Vorsorgeeinrichtung über den Beitragstatbestand jedenfalls zehn Jahre nach ihrem (virtuellen) Entstehen.

Das kantonale Gericht, an welches die Sache zurückgewiesen wird, wird festzustellen haben, ob eine qualifizierte Meldepflichtverletzung von L. hinsichtlich der Nichtanmeldung von P. bei der Sammelstiftung vorliegt und auf wann die anrechenbare Kenntnisnahme der Versicherungspflicht von P. bei der Vorsorgeeinrichtung zu datieren ist. Je nach Ausgang der Abklärungen wird sich die Forderung als verjährt bzw. (teilweise) nicht verjährt erweisen.

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Soweit originäre Beitragsforderungen verjährt sind, stellt sich die Anschlussfrage, ob die Voraussetzungen für sekundäre Ansprüche auf Schadenersatz aus Vertragsverletzung gegeben sind (wobei es für deren Annahme nicht einer qualifizierten Meldepflichtverletzung bedarf, sondern leichte Fahrlässigkeit genügt). Nach bisheriger Rechtsprechung oblag die Beurteilung von Ersatzforderungen aus Nicht- oder Schlechterfüllung eines Anschlussvertrages der Ziviljustiz. Weil sich die rechtlichen Verhältnisse seither änderten, rechtfertigt sich diesbezüglich eine Änderung der Rechtsprechung: Wenn ein Schadenersatzanspruch aus Verletzung anschlussvertraglicher Pflichten in Frage steht, die spezifisch berufsvorsorgerechtlicher Natur sind, ist aufgrund dieses direkten Sachbezugs somit neu das Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 BVG sachlich zuständig.

740 Verrechnung des vorzeitigen Rentenanspruchs mit Schadenersatzforderung aus Art. 52 BVG

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 16. Dezember 2009; 9C_697/2008; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 39 und 52 BVG, 120ff. OR)

Das Bundesgericht erinnert zunächst daran, dass die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen einen allgemeinen Rechtgrundsatz darstellt, der im Privatrecht in Art. 120ff. OR verankert ist und im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Dieser Grundsatz gilt insbesondere im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in den Versicherungszweigen, welche die Verrechnung nicht ausdrücklich vorsehen. Allerdings kennen die meisten Sozialversicherungsgesetze eine eigenständige Regelung. Die Verrechnung von Forderungen ist im Rahmen der beruflichen Vorsorge in Art. 39 Abs. 2 BVG geregelt. Demnach darf der Leistungsanspruch mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind. Dieses beinahe vollständige Verrechnungsverbot für Anwartschaften in der beruflichen Vorsorge gilt nicht, wenn die Leistungen fällig werden (BGE 132 V 127 Erw. 6.1.1 und 6.1.2 S. 135 f.). Art. 39 Abs. 2 BVG regelt jedoch nicht die Verrechnung von eigenen Forderungen der Vorsorgeeinrichtung mit jenen der Versicherten. In diesem Fall sind die im Obligationenrecht festgehaltenen Voraussetzungen sinngemäss anwendbar (Art. 120ff.). Wegen der Art der Forderung und unter Berücksichtigung von Art. 125 Ziff. 2 OR können die Forderungen einer Einrichtung der sozialen Sicherheit allerdings nicht mit einer der versicherten Person geschuldeten Leistung verrechnet werden, wenn dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum beeinträchtigt wird (BGE 128 V 50 Erw. 4a S. 53).

In casu hält die beklagte Vorsorgeeinrichtung dem Beschwerdeführer (versicherte Person und Organ der Vorsorgeeinrichtung) ihre Schadenersatzforderung gemäss Art. 52 BVG zur Verrechnung des Anspruchs auf eine monatliche vorzeitige Altersleistung entgegen. Das BGer bestätigte diese von der kantonalen Rechtsprechung gutgeheissene Schadenersatzforderung. Das BGer stellte ein rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers fest, dessen unloyales Verhalten durch Rückkauf von Optionsrechten ohne Wissen der Vorsorgeeinrichtung und Täuschung durch Überweisung einer nicht geschuldeten Leistung auf ein transitorisches Konto, von dem niemand wusste, dass es in Wirklichkeit ihm selbst gehörte, der Beschwerdegegnerin Schaden zufügte.

Gemäss BGer ist es zulässig, dass die Vorsorgeeinrichtung den fälligen Anspruch eines Organs der Vorsorgeeinrichtung auf eine Altersrente der beruflichen Vorsorge mit einer Schadenersatzforderung nach Art. 52 BVG, die ihr gegenüber besteht, verrechnet, solange das Existenzminimum dabei nicht tangiert wird (vgl. Urteil B 99/05 vom 12. Juni 2006, Zusammenfassung in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 94 Rz. 554). Bei der Anfechtung des Urteils am 1. Juli 2008 war der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine monatliche vorzeitige Altersleistung seit dem 1. April 2004 fällig. Die gegenüber dem Beschwerdeführer bestehende Schadenersatzforderung der Beklagten nach

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Art. 52 BVG war ebenfalls fällig. Somit war die von der beklagten Vorsorgeeinrichtung vorgenommene Verrechnung zulässig, da ja erwiesen ist, dass die Grenze des Existenzminimums nicht tangiert wird.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

2. Juni 2010

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 118

Hinweise 741 Anwendung der neuen Gemeinschaftsverordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 in der EU ab dem 1. Mai 2010 – Auswirkungen für die Schweiz

742 Erhöhung der Beiträge in der beruflichen Vorsorge für Arbeitslose

743 Neuer Leiter des Geschäftsfelds Alters- und Hinterlassenenvorsorge ab 1. Juli 2010

Stellungnahmen 744 Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Teilschritten und Jahresfrist für die Barauszahlung 745 Kein Vorbezug für Wohneigentum bei einer «société civile immobilière» nach französischem Recht

746 Bilanzierung einer Garantie des Arbeitgebers bei Unterdeckung

Rechtsprechung 747 Keine Aufsplittung des bei einer Freizügigkeitseinrichtung gelegenen Guthabens

748 Scheidungsverfahren, Selbstmord und Rente des überlebenden Ehegatten

749 Grundsatz der hälftigen Teilung der 2. Säule im Scheidungsfall und Gründe für eine Verweigerung der Teilung 750 Invaliden-Kinderrenten, Verjährung, Wissen der Kasse um die Existenz von Kindern 751 Begünstigung nach Art. 20a BVG und Zulässigkeit eines zusätzlichen formellen Erfordernisses im Reglement 752 Auswirkung einer Verweigerung der Mitwirkungspflicht im IV-Verfahren auf die weitergehende berufliche Vorsorge? 753 Überentschädigungsberechnung und Anrechnung der AHV-Altersrente im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge 754 Verhältnis der reglementarischen Leistungen einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung zu den gesetzlichen Mindestleistungen

755 Teilliquidation nach aArt. 23 FZG

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 118

Hinweise 741 Anwendung der neuen Gemeinschaftsverordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 in der EU ab dem 1. Mai 2010 – Auswirkungen für die Schweiz Ab dem 1. Mai 2010 werden in den 27 EU-Mitgliedstaaten die Verordnungen 1408/71 und 574/72 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. Nr. L 200 vom 7.6.2004; http://eur- lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ%3AL%3A2004%3A200%3ASOM%3ADE%3AHTML) sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. Nr. L 284 du 30.10.2009; http://eur- lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ%3AL%3A2009%3A284%3ASOM%3ADE%3AHTML) ersetzt.

In den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten finden die neuen Verordnungen 883/2004 und 987/2009 derzeit keine Anwendung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungen in der Schweiz ist noch nicht bekannt. Eine diesbezügliche Information erfolgt zu gegebener Zeit. Es kann aber schon jetzt darauf hingewiesen werden, dass die neuen Verordnungen für den Bereich der beruflichen Vorsorge materiell keine Änderungen bringen.

Wie bereits anlässlich der bisherigen Aktualisierungen des Gemeinschaftsrechts, prüfen die Experten der Schweiz und der Europäischen Kommission die Übernahme der neuen Verordnungen im Rahmen einer Aktualisierung des Anhangs II des Abkommens über den freien Personenverkehr. Eine rasche Umsetzung der neuen Regelungen in der Schweiz steht im Vordergrund. Die multilaterale Koordination der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit kann nur dann wirklich funktionieren, wenn alle Parteien dieselben Regeln anwenden.

Ab dem 1. Mai 2010 werden in den Mitgliedstaaten der EU neue Formulare in Umlauf gesetzt.

Nach Ablauf einer Übergangzeit von mindestens zwei Jahren werden die derzeit in Papierform verwendeten E-Formulare (http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:119/lang:deu) durch den Austausch von elektronischen Formularen, sog. SED’s (Structured Electronic Document) ersetzt. Die SED’s haben einen ähnlichen Inhalt wie die aktuellen Papier-E-Formulare.

Während der Übergangszeit werden die E-Formulare allmählich durch die SED’s, die provisorisch in Papierform verwendet werden, ersetzt. Diese haben grundsätzlich dasselbe Layout wie die E- Formulare. Anschliessend werden die SED’s in ein elektronisches Datenaustauschsystem überführt. Zusätzlich werden neue mobile Dokumente (Portable Document; PD) eingeführt.

Die Schweiz prüft derzeit die Möglichkeit einer Teilnahme an diesem elektronischen Datenaustausch. Sollte eine solche Teilnahme Wirklichkeit werden, so wären die Vorsorgeeinrichtungen nur insoweit betroffen, als sie heute schon mit den Formularen in Papierform arbeiten.

Solange die Schweiz formell die neuen Verordnungen nicht übernimmt, können die neuen Gemeinschaftsformulare in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten nicht verwendet werden.

Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass ein Träger oder eine Behörde eines EU-Mitgliedstaates irrtümlich ein neues Formular (PD oder Papier-SED) an eine schweizerische Kasse schickt. Wir wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich in solchen Fällen im Rahmen der Gültigkeitsprüfung eines solchen Dokuments möglichst kulant zeigen könnten. Nur eine pragmatische und flexible Anwendung der Koordinationsregelungen verhindert eine Beeinträchtigung der Rechte der Versicherten.

Zu Ihrer Information finden Sie nachstehend die provisorischen Fassungen der mobilen Dokumente (PD). Die definitive englische Version wird im Verlaufe des Monats Mai auf der Webseite der Europäischen Kommission (DG EMPL; http://ec.europa.eu/social/home.jsp) zur Verfügung gestellt; die Übersetzung in alle offiziellen Landessprachen erfolgt bis zum Ende des Jahres 2010.

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Zur Information:

- Provisorische, mobile Dokumente (PD) in Englisch

 A1 = E 101  DA1 = E 123  P1 = E 210 et E 211  S1 = E 106, E 109, E120 et E121  S2 = E 112  S3 Neues Formular. Aufgrund eines diesbezüglichen Vorbehalts muss die Schweiz dieses Formular nicht akzeptieren  U1 = E 301  U2 = E 303/0 et E 303/1  U3 = E 303/2

742 Erhöhung der Beiträge in der beruflichen Vorsorge für Arbeitslose

Am 19. Mai 2010 hat der Bundesrat beschlossen, den Beitrag in der beruflichen Vorsorge für Arbeitslose von bisher 0,8% auf 2,5% des koordinierten Tageslohnes ab. 1 Juni 2010 zu erhöhen (AS 2010 2177). Dieser Beitrag wird je hälftig von den arbeitslosen Personen und dem Arbeitslosenversicherungsfonds getragen.

Gemäss Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge (BVG) von arbeitslosen Personen sind diese obligatorisch gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert. Der Beitragssatz dieser durch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG geführten Versicherung wird in Artikel 8 der oben erwähnten Verordnung festgelegt und beträgt neu 2,5% des koordinierten Tageslohnes.

Der Beitragssatz im BVG für Arbeitslose hat in den letzten Jahren aufgrund der mangelnden Erfahrungen in diesem noch jungen Versicherungszweig mehrere Anpassungen erfahren. Dank der damaligen grossen Reserven konnte der Beitragssatz per 1.4.2006 von 2.2% auf 1.1% und per 1.1.2008 von 1.1% auf 0.8% reduziert werden. Die heute beschlossene Beitragserhöhung ist nötig, um den Deckungsgrad des BVG für Arbeitslose weiterhin über 100% zu halten und damit die künftigen Renten zu garantieren.

Internet-Link für die Pressemitteilung:

http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&msg-id=33146

743 Neuer Leiter des Geschäftsfelds Alters- und Hinterlassenenvorsorge ab 1. Juli 2010

Martin Kaiser, stellvertretender Direktor des BSV und bisher Leiter des Geschäftsfelds Internationale Angelegenheiten, wurde vom Eidg. Departement des Innern per 1.7.10 zum Leiter des Geschäftsfelds Alters- und Hinterlassenenvorsorge ernannt.

Martin Kaiser ist seit einem Jahr Leiter des Geschäftsfelds Internationale Angelegenheiten im BSV und stellvertretender Direktor. Am 1. Juli 2010 übernimmt er die Leitung des Geschäftsfelds Alters- und Hinterlassenenvorsorge, dessen zentrale Themen die AHV, die berufliche Vorsorge, die Ergänzungsleistungen sowie die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft sind. Er bleibt stellvertretender Direktor des BSV. Martin Kaiser ist patentierter Fürsprecher und Absolvent des Executive MBA an der Hochschule St. Gallen. Vor seinem Engagement für das BSV leitete er die Postregulationsbehörde und war als Mitglied der Geschäftsleitung beim Wirtschaftsdachverband economiesuisse u.a. für das Dossier Sozialversicherungen zuständig. Er ist 44-jährig.

Der gegenwärtige Leiter des Geschäftsfelds Alters- und Hinterlassenenvorsorge und Vizedirektor Anton Streit tritt mit 62 Jahren auf eigenen Wunsch hin von diesen Funktionen zurück. Im Sinne eines schrittweisen Altersrücktritts wird er sein umfangreiches Expertenwissen in Fragen der Altersvorsorge

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dem BSV in einem Teilzeitpensum weiterhin zur Verfügung stellen. Anton Streit nahm seine Arbeit im BSV 1995 als Leiter der damaligen Abteilung Mathematik und Statistik auf und wurde 2005 Leiter des Geschäftsfelds Alters- und Hinterlassenenvorsorge.

Stellungnahmen 744 Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Teilschritten und Jahresfrist für die Barauszahlung

Was passiert mit der Jahresfrist, wenn sich eine Person in Teilschritten selbständig macht?

Laut Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 86 Rz. 501 S. 9 müssen Arbeitnehmende, die nicht mehr obligatorisch versichert sind und sich selbständig machen, die Barauszahlung innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit verlangen.

Nach Ansicht des BSV beginnt die Jahresfrist für die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei Personen, die sich in Teilschritten selbständig machen, in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die versicherte Person nicht mehr der obligatorischen Versicherung unterstellt ist.

Beispiel: Eine versicherte Person ist ab 1. Juli 2008 zu 50 % selbständigerwerbend und arbeitet zu 50% weiter als unselbständigerwerbend mit einem Lohn von über Fr. 20’520.– pro Jahr (Stand 2010). Ab dem 1. März 2010 gibt sie ihre unselbständige Tätigkeit auf und geht nur noch der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen.

Im genannten Beispiel unterstand die Person bis Ende Februar 2010 der obligatorischen beruflichen Vorsorge, so dass sie die Voraussetzungen für die Barauszahlung nicht erfüllen konnte. Die beiden gleichzeitig zu erfüllenden Voraussetzungen für die Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG wurden im vorliegenden Fall erst ab dem 1. März 2010 erfüllt, weshalb die Jahresfrist ab diesem Datum zu laufen beginnt.

745 Kein Vorbezug für Wohneigentum bei einer «société civile immobilière» nach französischem Recht

Folgende Frage wurde dem BSV gestellt: Haben Ehegatten Anspruch auf einen Vorbezug für die Gründung einer „société civile immobilière“ gemäss französischem Recht?

Ein Vorbezug für Wohneigentum ist nur zulässig, wenn die versicherte Person selbst Eigentümerin oder Miteigentümerin des Wohneigentums ist, oder wenn es die Ehegatten als Gesamteigentum erwerben. Artikel 2 und 3 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung (WEFV) enthalten eine abschliessende Liste der zulässigen Beteiligungsformen. Zulässige Formen des Wohneigentums sind das Eigentum, das Miteigentum, das Eigentum der versicherten Person mit ihrem Ehegatten oder mit der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner sowie das selbständige und dauernde Baurecht. Zulässige Beteiligungen sind der Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft, der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft und die Gewährung von partiarischen Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger. Abgesehen von diesen gemäss Artikel 3 WEFV zulässigen Beteiligungen, ist ein Vorbezug nach dem schweizerischen Recht also nicht möglich, wenn eine Gesellschaft (juristische Person) und nicht die versicherte Person Eigentümerin der Wohnobjektes ist.

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Bei einer „société civile immobilière“ (SCI) im Sinne des französischen Zivilgesetzbuches (Art. 1845ff.) sind nicht die Ehegatten selbst Eigentümer des Wohnobjektes, sondern die von ihnen gebildete Immobilengesellschaft. Da die SCI nicht zu den zulässigen Beteiligungsformen gehört, und die Ehegatten nicht selbst Eigentümer des Wohnobjektes sind, sind die Voraussetzungen für den Vorbezug nicht erfüllt. Für schweizerische Immobiliengesellschaften, deren Beteiligungsform nicht in Artikel 3 WEFV aufgeführt ist, gilt dasselbe.

746 Bilanzierung einer Garantie des Arbeitgebers bei Unterdeckung

(Art. 65a Abs. 2 Bst. a BVG und Art. 47 BVV2, Art. 71 Abs.1 BVG und Art. 57 und 28 BVV2

Befindet sich eine Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung, müssen Massnahmen ergriffen werden, um diese innert einer angemessenen Frist zu beheben. Eine mögliche Massnahme stellt die Verpflichtung des Arbeitgebers dar, die Deckungslücke oder Teile davon über einen gewissen Zeitraum auszufinanzieren.

Bezüglich Bilanzierung dieser Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber der Vorsorgeeinrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen von Artikel 65a Absatz 2 Bst. a BVG bzw. Artikel 47 BVV 2 massgebend. Dabei gilt der übergeordnete Grundsatz, dass aus der Rechnungslegung die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung ersichtlich sein muss.

Die Vorsorgeeinrichtung hat die Verpflichtung des Arbeitgebers gemäss Art. 57 BVV 2 als Anlage beim Arbeitgeber zu qualifizieren und in der Jahresrechnung darzustellen. Die Deckungslücke wird entsprechend reduziert. Als zulässige Sicherheiten gelten gemäss Art. 58 BVV 2: die Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde, einer dem Bankengesetz unterstehenden Bank oder Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes. Die vom Arbeitgeber abgegebene Garantie muss auf die Vorsorgeeinrichtung lauten, unwiderruflich und unübertragbar sein. Es muss ersichtlich sein, wann und unter welchen Bedingungen die Garantieleistung fällig wird.

Erfolgt die Verpflichtung des Arbeitgebers ohne Sicherstellung bleibt sie ohne Einfluss auf die Deckungslücke. In diesem Fall ist die Verpflichtung des Arbeitgebers lediglich im Anhang der Jahresrechnung aufzuführen.

Rechtsprechung 747 Keine Aufsplittung des bei einer Freizügigkeitseinrichtung gelegenen Guthabens

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2010, 9C_479/2009; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 2 und 4 FZG, 12 FZV)

Streitig ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Übertragung der Hälfte seines bei der beklagten Freizügigkeitseinrichtung gelegenen Vorsorgeguthabens auf eine andere Freizügigkeitseinrichtung verlangen kann.

Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässiger Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes sind zwei Formen zugelassen, nämlich das Freizügigkeitskonto und die Freizügigkeitspolice (Art. 10 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung FZV). Diese zwei Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes werden durch «Freizügigkeitseinrichtungen» geführt, welche klar von den Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von

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Art. 48 ff. BVG abgegrenzt werden müssen (vgl. dazu BGE 122 V 320 Erw. 3c S. 326 f.). Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizü- gigkeitseinrichtungen übertragen werden (Art. 12 Abs. 1 FZV). Die Versicherten können jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln (Art. 12 Abs. 2 FZV).

Basierend auf Art. 12 Abs. 1 FZV darf die Austrittsleistung pro Freizügigkeitsfall an nicht mehr als zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden. Die Versicherten können dabei zwischen zwei Einrichtungen der gleichen Form oder zwei verschiedenen Formen von Einrichtungen (Bankstiftung oder Versicherungseinrichtung; vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 30 vom 5. Oktober 1994, S. 12) wählen. Gemäss Bundesgericht bestimmt der klare Wortlaut dieser Bestimmung unzweideutig, dass die Übertragung «von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung» und nicht von einer Freizügigkeitseinrichtung aus erfolgt. Absatz 1 bezieht sich also einzig auf den Fall, dass ein Versicherter nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus der Vorsorgeeinrichtung austritt. Und in diesem Fall kann er nach Art. 12 Abs. 1 FZV seine Austrittsleistung auf zwei verschiedene Freizügigkeitseinrichtungen aufteilen.

Absatz 2 desselben Artikels ermöglicht es der versicherten Person, anschliessend jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu wechseln. Bei dieser Bestimmung geht es um den Fall, dass der Versicherte schon sein gesamtes Freizügigkeitsguthaben an eine einzige Freizügigkeitseinrichtung übertragen hat. Hat er sich anfänglich für ein Freizügigkeitskonto entschieden, kann er folglich sein Freizügigkeitsguthaben später entweder an eine andere Bankstiftung oder an eine Versicherungseinrichtung übertragen. Und umgekehrt, wenn er seine Austrittsleistung ursprünglich an eine Versicherungseinrichtung übertragen hat, kann er jederzeit die Versicherungseinrichtung wechseln oder sein Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto übertragen.

Das Bundesgericht stellt klar, dass diese Regelung es dem Versicherten nicht erlaubt, sein Freizügigkeitsguthaben aufzusplitten, indem er die Freizügigkeitskonten oder die Freizügigkeitspolicen vervielfacht (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 53 vom 5. Oktober 2000, Rz. 315). Damit setzt Art. 12 FZV einfach nur objektiv das vom FZG anvisierte Ziel um, will doch das FZG verhindern, dass das Vorsorgeguthaben eines Versicherten verzettelt wird (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992, BBl 1992 III S. 573 Ziff. 632.2). Indem nur die Aufteilung der Austrittsleistung – welche einzig aus einer Vorsorgeeinrichtung stammen kann – zulässig ist, erübrigen sich für die Freizügigkeitseinrichtungen Nachforschungen über die Frage einer vorhergehenden Aufteilung der Vorsorgeguthaben aus einem Freizügigkeitsfall und wird dadurch jegliches Risiko eines Irrtums in diesem Punkt verhindert. Aus den Materialien ergibt sich ausserdem, dass steuerrechtliche Erwägungen für die in Art. 12 FZV vorgesehene Beschränkung eine wichtige Rolle gespielt haben. Ein Versicherter erhöht in der Tat, wenn er sein Vorsorgeguthaben durch eine Vervielfachung der Freizügigkeitskonten aufstückelt, das Risiko der Steuerumgehung (vgl. BGE 129 V 245 Erw. 5.3 S. 250 f.). Indem das kantonale Gericht entschieden hat, dass der Beschwerdeführer die Hälfte seines bei der beklagten Freizügigkeitseinrichtung gelegenen Vorsorgeguthabens nicht an eine andere Freizügigkeitseinrichtung übertragen darf, hat es folglich nicht Bundesrecht verletzt, weshalb die Beschwerde unbegründet ist.

Dieses Urteil bestätigt die Stellungnahme des BSV in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr.

117 vom 31. März 2010, Rz. 734.

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748 Scheidungsverfahren, Selbstmord und Rente des überlebenden Ehegatten

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2010, 9C_811/2009; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 19 BVG)

X. und Y. haben am 29. Dezember 1997 geheiratet. Mit «Judikatum» vom 21. Januar 2008 wurde ihre Scheidung ausgesprochen (Art. 211 der Zivilprozessordnung des Kantons Wallis). Ehemann X. verzichtete ausdrücklich darauf, ein ausgefertigtes Urteil zu verlangen und ein Rechtsmittel einzulegen; er verlangte die Rechtskraft des «Judikatums». Am 1. Februar 2008 nahm sich Ehefrau Y. das Leben. Sie hatte keinerlei Absichten bezüglich der Fortsetzung des Scheidungsverfahrens geäussert. Der Prozess wurde für gegenstandslos erklärt. X. verlangte von der Pensionskasse Z., wo Y. versichert gewesen war, die Auszahlung der reglementarischen Leistungen für den überlebenden Ehegatten. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er ab 1. März 2008 Anspruch auf eine monatliche Rente in der Höhe von CHF 1'401 habe, die Auszahlung aber auf Gesuch der Erben der Ehefrau vorläufig blockiert werde.

X. reichte bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Klage gegen die Kasse ein und forderte die Ausrichtung einer monatlichen Rente von CHF 1'401 inklusive Zins zu

5 % ab dem jeweiligem Verfall.

Mit Urteil vom 17. August 2009 folgte das kantonale Gericht den Anträgen des Ehemannes. Es stellte fest, dass die Ehe durch den Tod der Ehefrau – nicht durch die Scheidung – aufgelöst worden sei und hielt das Verhalten von X. – welcher ausdrücklich darauf verzichtet hatte, gegen das «Judikatum» ein Rechtsmittel einzulegen, und unmittelbar danach die Ausrichtung einer Witwerrente verlangt hatte – nicht für rechtmissbräuchlich, dies im Gegensatz zur Kasse, welche Beschwerde ans Bundesgericht führte.

Vorliegend erwägt das Bundesgericht, dass die Vorinstanz von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und dieses entgegen den Vorbringen der Vorsorgeeinrichtung nicht missbraucht habe. Die Vorinstanz habe eingehend aufgezeigt, warum sie dem Gesuch um die Beweismittel nicht habe stattgeben wollen, indem sie insbesondere dargelegt habe, dass die persönlichen Probleme, welche die Eheleute zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens veranlasst hatten, für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend waren, dürfe sich doch der Sozialversicherungsrichter in solchen Fällen nicht zum moralischen Richter aufschwingen. Zudem sei nie vorgebracht worden, der Beschwerdegegner trage eine strafrechtliche Verantwortung am Tod seiner Frau. Der angefochtene Entscheid verletze also weder das rechtliche Gehör der beschwerdeführenden Kasse, noch sanktioniere er eine offensichtlich unrichtige Würdigung der Beweise. Der Entscheid sei im Gegenteil solide begründet und könne auf keinen Fall allein aufgrund der Tatsache in Frage gestellt werden, dass das Studium der erwähnten zivil- und strafrechtlichen Akten das Vorliegen eines besonderen Umstandes (das von der Vorsorgeeinrichtung als widersprüchlich und missbräuchlich qualifizierte Verhalten) erkennen lassen könnte. Das erstinstanzliche Gericht sei über diesen Umstand im Übrigen umfassend im Bilde gewesen, habe ihn geprüft, zumal dieser Umstand den zentralen Punkt des Verfahrens darstellte, und schliesslich verworfen.

Das Bundesgericht fügt an, die beschwerdeführende Kasse habe nicht ein einziges neues Argument vorgebracht, das aufzeigen oder zumindest glaubhaft machen würde, dass sich das kantonale Gericht bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners geirrt hätte. Die Kasse habe sich damit begnügt, die bereits früher vorgebrachte Argumentation zwar zu vertiefen, inhaltlich gesehen aber das Gleiche wiederzugeben. Nun habe aber die Vorinstanz bereits konkret dargelegt, dass der Tod der Ehefrau gerichtlich die Einstellung des Scheidungsverfahrens zur Folge hatte. Bezüglich des Zivilstandes führte der Tod zur Feststellung der Auflösung der Ehe durch den Tod und im Bereich der beruflichen Vorsorge zur Anerkennung der gesetzlichen und

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reglementarischen Anspruchsberechtigung an besagter Rente. Das Bundesgericht hält ausserdem fest, dass das Scheidungsverfahren auf einseitiges Begehren der Ehefrau eingeleitet worden sei, selbst wenn der Ehemann schliesslich eingewilligt habe. Dies relativiere das einzige Argument der Beschwerdeführerin, welche damit eine der Seiten des angeblich widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners habe aufzeigen wollen. Dieser habe jedoch, indem er tatsächlich die vorgezogene Rechtskraft des Scheidungsurteils verlangt hatte, lediglich eines der zur Verfügung stehenden Verfahrensinstrumente genutzt, dessen Ziel es jedenfalls nicht sei, den Willen der Parteien zu qualifizieren oder zu quantifizieren. Die Erklärung des Beschwerdegegners gegenüber dem Scheidungsrichter, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, könne nicht als Verzicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung auf die Geltendmachung seiner Rechte für den Fall, dass vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils noch ein Vorsorgefall eintritt, interpretiert werden. Die Beschwerde sei daher unbegründet.

749 Grundsatz der hälftigen Teilung der 2. Säule im Scheidungsfall und Gründe für eine Verweigerung der Teilung

(Hinweis auf ein Urteil der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 3. März 2010, 5A_701/2009; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122 und 123 ZGB)

Grundsätzlich müssen die Austrittsleistungen der Ehegatten hälftig zwischen diesen geteilt werden (Art. 122 ZGB). Das Bundesgericht hat die unbedingte Natur der Forderung betont und festgestellt, dass sie unabhängig von der Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten während der Ehe ist, genau wie die hälftige Teilung der Errungenschaften (Urteile 5A_79/2009 vom 28. Mai 2009 Erw. 2.1; 5A_623/2007 vom 4. Februar 2008 Erw. 5.2, in FamPra.ch 2008 S. 384; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 99 ff., S. 100, Ziff. 233.41).

Ausnahmsweise kann das Gericht die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Art. 123 Abs. 2 ZGB muss jedoch zurückhaltend angewendet werden, um zu verhindern, dass der Grundsatz der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben untergraben wird. Bei den Gründen für eine vollumfängliche oder teilweise Verweigerung der Teilung hielt das Bundesgericht beispielsweise eine solche für gerechtfertigt, wenn die Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten und einer von ihnen als Angestellter obligatorisch eine 2. Säule äufnete, während der andere, der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, sich eine dritte Säule einer gewissen Grösse aufbaute. In diesem Fall wäre es unbillig, das Vorsorgekonto des unselbständig erwerbenden Ehegatten zu teilen, während der selbständig erwerbende Ehegatte seine private Vorsorge behalten könnte (Urteil 5A_214/2009 vom 27. Juli 2009 Erw. 2.3). Ausser aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung und der güterrechtlichen Auseinandersetzung, kann das Gericht die Teilung auch verweigern, wenn diese gegen das Rechtsmissbrauchsverbot verstösst (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 133 III 497 Erw. 4). Dieser letztgenannte Umstand darf jedoch nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (BGE 133 III

497 Erw. 4.4).

Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts ging die Beschwerdeführerin während der ganzen Ehe einer Vollzeiterwerbstätigkeit bei einer Bank nach, was ihr erlaubte, eine - vollumfänglich während der Ehe erworbene - berufliche Vorsorge von CHF 218'718.15 aufzubauen. Ihr aktuelles Gehalt beträgt CHF 5'400 netto. Im Zeitpunkt des kantonalen Gerichtsurteils 47-jährig, bleiben ihr noch mehr als 15 Jahre, um ihre berufliche Vorsorge weiter auszubauen. Sie ist Eigentümerin des Einfamilienhauses sowie von landwirtschaftlichen Grundstücken, welche mit Schulden belastet sind,

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die den offiziellen Wert dieser Grundstücke übersteigen. Sie ist Gläubigerin für Darlehen in der Höhe von CHF 32'000, die sie ihrem Mann während der Ehe gewährt hatte. Neben ihrer beruflichen Tätigkeit übernahm sie die Führung des Haushalts und die Erziehung des gemeinsamen Sohnes. Im Umfang von vier Stunden pro Woche erledigte sie im Betrieb ihres Mannes Verwaltungs- und Führungsaufgaben, ohne dafür entlöhnt zu werden. Der Ehemann seinerseits ist selbständig und hat sich keine 2. Säule aufgebaut; im Gegenzug äufnete er eine 3. Säule, bestehend aus einem Betrag von CHF 36'929 (Säule 3a) und von CHF 2'021 (Säule 3b). Wie seine Frau wird er noch ungefähr 15 Jahre erwerbstätig sein, was ihm erlaubt, seine Altersvorsorge auszubauen. Das kantonale Gericht hat berücksichtigt, dass er eine mit derjenigen seiner Frau vergleichbare Erwerbsfähigkeit aufweist und Schuldner eines sehr hohen Betrages ist.

Im vorliegenden Fall hätte eine Teilung nach Art. 122 ZGB zum Ergebnis, dass nur das von der Ehefrau während der Ehe geäufnete Guthaben der beruflichen Vorsorge (CHF 218'718.15) geteilt würde, während der Ehemann die 3. Säule, die er sich aufgebaut hat (CHF 38'950), aufgrund der Gütertrennung für sich behielte. In Anbetracht der Umstände würde dies jedoch nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis in der gesamten Vorsorge der Parteien führen. Es lässt sich mithin kein Grund erkennen, welcher eine Ausnahme von der Teilung rechtfertigen würde.

Die Beschwerdeführerin versucht sich auch darauf zu berufen, dass sie während der Ehe einen bedeutenderen Beitrag an die Bedürfnisse der Familie geleistet hat als ihr Mann, wohingegen dieser seinerseits von der Arbeit seiner Frau und dem von ihr zugunsten des Betriebes geliehenen Geld profitiert hat. Eine solche Argumentation ist jedoch irrelevant, da der Teilungsanspruch nicht von der während der Ehe vereinbarten Aufgabenteilung abhängt.

Die Umstände lassen also keinen Grund erkennen, der es rechtfertigen würde, vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge abzuweichen. Gemäss dem Bundesgericht hat das kantonale Gericht das Bundesrecht also richtig angewendet, indem es eine Ausnahme von diesem Grundsatz verweigerte.

750 Invaliden-Kinderrenten, Verjährung, Wissen der Kasse um die Existenz von Kindern

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2010, 9C_339/2009; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 25 BVG)

B. bezieht für sich und ihre beiden Kinder seit dem 1. August 1990 eine Rente der Invalidenversicherung (IV) und seit dem 1. April des gleichen Jahres eine Rente für sich alleine von der Pensionskasse des Kantons Neuenburg (folgend: die Kasse).

Nachdem die Kasse am 2. Mai 2003 direkt über die Existenz der zwei Kinder informiert worden war, teilte sie der Versicherten zwölf Tage später mit, sie werde ihr nunmehr die Leistungen auszahlen, die ihr für diese Kinder zuständen, und zwar rückwirkend, aber in Anbetracht der Vorschriften und Grundsätze zur Verjährung erst ab dem 1. Mai 1998.

Gemäss B. verletzt die Tatsache, dass sich die Kasse auf die Verjährung beruft, den Grundsatz von Treu und Glauben, das Vertrauensprinzip sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs, habe doch die Kasse aufgrund der IV-Verfügungen genau von der Existenz der beiden Kinder gewusst und sei sie ihrer gesetzlichen Pflicht, von Amtes wegen die geschuldeten Kinderrenten für die Zeit zwischen dem 1. August 1990 und dem 30. April 1998 auszuzahlen, nicht nachgekommen.

Der invalide Elternteil hat Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente (Art. 25 BVG, dessen Wortlaut im wesentlichen demjenigen von Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Neuenburg entspricht).

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Aus dem Dossier ergibt sich gemäss Bundesgericht unzweifelhaft, dass die Existenz der zwei Kinder der beklagten Kasse, insoweit als diese die IV-Verfügungen erhalten hatte, von Anfang an bekannt war. Namentlich die Verfügung vom 25. Februar 1991, welche den ausdrücklichen Vermerk der Zustellung einer Kopie an die «Caisse de pension de l'État - Musée 1 - 2000 Neuchâtel» enthielt, erwähnte effektiv in Fettschrift Namen und AHV-Nummern der Kinder unterhalb der Angaben zu ihrer Mutter. Obwohl die berufliche Vorsorge ein Massengeschäft ist, kann doch davon ausgegangen werden, dass die in diesem Bereich tätigen, mit der Durchführung des Gesetzes betrauten Einrichtungen fähig sind, eine einfache Kontrolle vorzunehmen, anlässlich derer sie eine so offensichtliche Tatsache wie die Existenz von Kindern unausweichlich feststellen müssten. Alle für die Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden-Kinderrente nützlichen und erforderlichen Angaben waren also im Besitz der kantonalen Verwaltung (für ein weiteres Beispiel der strengen Anforderungen des Bundesgerichts zu den Modalitäten und dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von rechtserheblichen Tatsachen vgl. BGE 110 V 304). Ein besonderes Gewicht muss der spezifischen rechtlichen Situation zugemessen werden, befinden sich doch die Beschwerdeführerin und die kantonale Verwaltung aufgrund der monatlichen Auszahlung der Rente in einer engen und in der Dauer unbestimmten Beziehung, welche ein besonderes Vertrauensverhältnis schafft. Aufgrund ihres Charakters als Zusatzleistung nimmt die Kinder-Invalidenrente notwendigerweise den gleichen Verlauf wie die Hauptrente (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 162/06 vom 18. Januar 2008, in SZS 2008 S. 380). Auch stellt das Verhalten der beklagten Kasse im konkreten Fall nicht ein einfaches Versehen oder einen ebensolchen Irrtum dar, sondern ein Verschulden, das angesichts der Umstände als schwer qualifiziert werden muss. Dieses Verschulden wiegt umso schwerer, als die kantonale Verwaltung ja zugegeben hat, Kenntnis von den IV-Verfügungen und deren Inhalt gehabt zu haben, aber während dreizehn Jahren aus dem einzigen Grund nicht gehandelt hat, weil die Versicherte sie nicht direkt informiert habe.

Unter Abwägung all dieser Elemente wäre es nicht gerechtfertigt, das Verhalten der beklagten Kasse zu schützen. Die Kasse hat absichtlich ihre Pflicht zur Gesetzesanwendung verletzt, und zwar im Zusammenhang mit der Gewährung und regelmässigen Verlängerung einer Invalidenrente und gegenüber einer Versicherten, der man keinen Vorwurf machen kann, seinerzeit ihren Anspruch auf Leistungen für die Kinder nicht gekannt zu haben. Auch war die Versicherte gezwungen gewesen, finanzielle Opfer zu erbringen, auf welche nun nicht mehr zurückgekommen werden kann. Diesen finanziellen Opfern, welche sie schlussendlich dazu gebracht hatten, 2003 Schritte zu unternehmen, als die von ihrem Sohn begonnene Ausbildung die beschriebene Situation untragbar machte, hätte sie nicht während dreizehn Jahren wissentlich zugestimmt (zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Zusammenhang mit einer unrichtigen Auskunft oder einem unrichtigen Entscheid oder einer unterbliebenen Auskunft vgl. BGE 131 II 627 Erw. 6.1 f.; 131 V 472 Erw. 5 S. 480).

Daraus folgt abschliessend, dass die Versicherte für den Zeitraum zwischen dem 1. August 1990 und dem 30. April 1998 Anspruch auf Ausrichtung der Invaliden-Kinderrenten für ihre Kinder hat.

751 Begünstigung nach Art. 20a BVG und Zulässigkeit eines zusätzlichen formellen Erfordernisses im Reglement

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2010, 9C_3/2010, zur Publikation vorgesehen; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 20a BVG)

In diesem Verfahren um den Anspruch auf das Todesfallkapital des verstorbenen Versicherten ist vor Bundesgericht unbestritten, dass keine Hinterlassenen im Sinne der beiden erstgenannten Begünstigtenkategorien im Reglement (Ehegatte, Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente) vorhanden sind und dass die Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des

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Versicherten ununterbrochen mit diesem eine Lebensgemeinschaft führte. Umstritten ist demgegenüber, ob in Bezug auf die Beschwerdeführerin als überlebende Lebenspartnerin die weitere reglementarische Anspruchsvoraussetzung der zu Lebzeiten des Versicherten erfolgten schriftlichen Begünstigung erfüllt ist bzw. ob diese Voraussetzung überhaupt erfüllt sein muss und ob sie mit Art. 20a BVG zu vereinbaren ist.

Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich das Erfordernis der Begünstigung zu Lebzeiten auf alle drei Personengruppen in der massgebenden dritten reglementarischen Begünstigungskategorie (1. Personen, welche vom Versicherten massgeblich unterstützt wurden, 2. welche mit ihm fünf Jahre vor dem Tod eine Lebensgemeinschaft geführt haben sowie 3. solche, welche für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen) bezieht. Sinn und Zweck einer solchen Begünstigungsregelung besteht darin, über die begünstigten Personen möglichst grosse Klarheit zu schaffen. Die Zugehörigkeit zur dritten Begünstigungskategorie ergibt sich nicht aus feststehenden rechtlichen Kriterien, sondern aus faktischen Umständen, deren Vorliegen häufig unklar und umstritten ist. Die Vorsorgeeinrichtungen haben deshalb ein legitimes Interesse daran, mittels einer entsprechenden Erklärung Klarheit über die begünstigten Personen zu haben.

Im Wortlaut des Reglements zur dritten Begünstigungskategorie ist allerdings nicht ausdrücklich von einer schriftlichen Begünstigung die Rede. Ob die Schriftlichkeit als formelles Gültigkeitserfordernis zu betrachten ist oder nicht, kann aber offen bleiben, da die Beschwerdeführerin in jedem Fall ihre Begünstigung nachzuweisen hat, da sie daraus Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Diesen ihr obliegenden Beweis zu erbringen gelingt der Beschwerdeführerin gemäss Bundesgericht jedoch nicht. Insgesamt ergibt sich, dass eine Begünstigung der Beschwerdeführerin im Sinne der anwendbaren Reglementsbestimmung nicht vorliegt.

Zu prüfen ist weiter, ob es mit Art. 20a BVG vereinbar ist, wenn eine Vorsorgeeinrichtung als Voraussetzung für einen Anspruch der überlebenden Konkubinatspartnerin auf das Todesfallkapital eine Begünstigung zu Lebzeiten verlangt. Das Bundesgericht erinnert daran, dass es gemäss Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten von Art. 20a BVG zulässig war, den Anspruch des überlebenden Lebenspartners auf Todesfallleistungen an das Vorliegen einer zu Lebzeiten erfolgten (schriftlichen) Begünstigung oder Meldung zu binden. Streitig ist, ob der am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Art. 20a BVG daran etwas geändert hat. Es ist umstritten und geht aus dem Gesetz nicht klar hervor, ob die Vorsorgeeinrichtung die Begünstigung der in Art. 20a BVG genannten Personen von einschränkenderen Bedingungen abhängig machen kann. Die Begünstigung nach Art. 20a BVG gehört aber zur überobligatorischen Vorsorge, womit ein Anspruch der in dieser Bestimmung genannten Personen nicht von Gesetzes wegen besteht, sondern nur, sofern das Reglement einen solchen vorsieht (Art. 49 Abs. 1 und 50 BVG). Es erscheint daher folgerichtig, wenn das Reglement diese Begünstigung auch von einer entsprechenden Erklärung des Versicherten abhängig machen kann. Weder aus dem Wortlaut von Art. 20a BVG noch aus den Materialien dazu ergibt sich, dass damit die vorher bestehende Möglichkeit, die Begünstigung von einer Erklärung des Versicherten abhängig zu machen, aufgehoben werden sollte. Mit einem solchen Erfordernis wird nicht eine zusätzliche materielle Bedingung, sondern nur eine formelle Voraussetzung aufgestellt.

Insgesamt erweist sich die Klausel betreffend die dritte Begünstigungskategorie des massgebenden Reglements, wonach für die Begründung eines Anspruchs der überlebenden Lebenspartnerin zu Lebzeiten eine Begünstigung erfolgt sein muss, als mit Art. 20a BVG vereinbar. Damit wird die gesetzlich zwingende Kaskadenordnung nicht verletzt, weil die reglementarische Reihenfolge der gesetzlichen entspricht und ein rein formelles zusätzliches Erfordernis zulässig ist.

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752 Auswirkung einer Verweigerung der Mitwirkungspflicht im IV-Verfahren auf die weitergehende berufliche Vorsorge?

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2010, 9C_889/2009; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 73 Abs. 2 BVG)

In diesem Verfahren ist vor Bundesgericht streitig, ob die Personalvorsorgekasse Stadt X. ihre Invalidenrenten aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge, welche sie der Versicherten T. während fünfeinhalb Jahren und ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausrichteten, aufheben kann, dies nachdem die Invalidenversicherung wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten von T. gestützt auf die Akten einen Rentenanspruch aus der 1. Säule verneint hatte, was vom Bundesgericht letztinstanzlich bestätigt worden war.

Das Bundesgericht hält fest, dass insbesondere im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bindung an jenen der Invalidenversicherung getroffen hat, aus der bisherigen Ausrichtung einer Rente – welche weder mittels Verfügung zugesprochen noch gerichtlich überprüft wurde – nicht auf einen Anspruch für die Zukunft geschlossen werden kann in dem Sinne, dass die Einstellung der Zahlungen lediglich nach einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zulässig wäre. Dass in solchen Fällen andere Voraussetzungen erfüllt sein müssten, ist nicht ersichtlich. Es liegt namentlich keine Willkür vor, wenn eine Vorsorgeeinrichtung von der früheren – befristeten – Anerkennung eines Rentenanspruchs in (gerichtlich zu überprüfender) besserer Erkenntnis der Sach- oder Rechtslage Abstand nimmt und in der Folge keine Leistungen mehr ausrichtet.

Die Vorinstanz hat einen Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge verneint mit der Begründung, die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren der Invalidenversicherung „schlage auf die zweite Säule durch“. Die Beschwerdeführerin, die Versicherte T., bringt dagegen vor, es sei rechtswidrig, den Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge (in medizinischer Hinsicht) ausschliesslich aufgrund der IV-Akten zu beurteilen; dadurch werde der Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2 BVG) verletzt.

Das kantonale Gericht hat gemäss Bundesgericht zutreffend festgehalten, dass die Vorsorgeeinrichtung sowohl im obligatorischen wie im überobligatorischen Bereich nicht an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden ist, sich aber dennoch auf deren medizinische und erwerbliche Abklärungen stützen kann. Damit ist indessen noch nicht gesagt, dass die Sachverhaltsermittlungen der Invalidenversicherung ausreichen, um den streitigen Anspruch aus (weitergehender) beruflicher Vorsorge zu beurteilen. Die Einschätzung der Vorinstanz in ihrem die Invalidenversicherung betreffenden Rückweisungsentscheid, wonach der medizinische Sachverhalt für eine materielle Beurteilung des Rentenanspruchs grundsätzlich ungenügend abgeklärt sei, ist auch in Bezug auf die berufliche Vorsorge von Bedeutung, zumal aus der einzigen seit Erlass des Rentenentscheids der IV-Stelle aktenkundigen medizinischen Unterlage nicht anderes hervorgeht.

Die streitige Frage, ob der versicherten Person ihre schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren der Invalidenversicherung auch in jenem der beruflichen Vorsorge entgegenzuhalten ist, kann letztlich offen bleiben: Unabdingbare Voraussetzung für einen Entscheid aufgrund der Akten trotz ungenügend abgeklärtem Sachverhalt ist, dass sich der Leistungsansprecher in Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen, nach Durchführung eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, einer Anordnung widersetzt (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Versicherte jemals darauf hingewiesen wurde, ihre Weigerung, sich im IV- Verfahren ohne Begleitung durch einen bestimmten Gutachter untersuchen zu lassen, könnte zur Folge haben, dass auch der Anspruch aus beruflicher Vorsorge aufgrund der Akten beurteilt würde.

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Schliesslich kann ihr im Verfahren betreffend die berufliche Vorsorge, mangels entsprechender Aufforderung oder Anordnung, keine ungenügende Mitwirkung an einer Abklärungsmassnahme vorgeworfen werden. Die Vorinstanz war daher nicht berechtigt, auf weitere Abklärungen zu verzichten.

753 Überentschädigungsberechnung und Anrechnung der AHV-Altersrente im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2010, 9C_863/2009; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 34a Abs. 1 BVG und Art. 24 BVV 2)

Unter den Verfahrensbeteiligten ist nach Bundesgericht zu Recht unbestritten, dass die von der beschwerdeführenden Pensionskasse an T. ausgerichtete lebenslängliche reglementarische Invalidenrente zur Vermeidung einer Überentschädigung auch über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus gekürzt werden kann (gemäss anwendbarem Vorsorgereglement; vgl. für den Obligatoriumsbereich: Art. 24 Abs. 1 BVV 2; BGE 135 V 33 Erw. 4.3 S. 35). Streitig ist hingegen, ob die seit 1. April 2008 ausgerichtete AHV-Altersrente in gleicher Weise in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen ist wie die zuvor ausgerichtete IV-Rente.

Für die obligatorische berufliche Vorsorge verweist das Bundesgericht auf seine diesbezüglich jüngste publizierte Rechtsprechung (BGE 135 V 29 und BGE 135 V 33; s. auch die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 111, Rz. 687), wonach gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung als (im Rahmen der Überversicherung) anrechenbare Einkünfte gelten, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden. Es gilt somit das Prinzip der sachlichen und ereignisbezogenen Kongruenz. Die Rente der Unfallversicherung und die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge werden aufgrund der unfallbedingten Invalidität ausbezahlt. Die Altersrente der AHV wird demgegenüber nicht aufgrund desjenigen schädigenden Ereignisses ausgerichtet, welches zu diesen Renten geführt hat, sondern aufgrund des Versicherungsfalles „Alter“. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Pensionskasse besteht kein Anlass, in dieser Frage von der publizierten Rechtsprechung abzugehen und zu jener früheren zurückzukehren, welche im obligatorischen Bereich die Mitberücksichtigung der AHV-Altersrente im Rahmen der Überversicherungsberechnung vorsah.

Es stellt sich noch die Frage, ob die AHV-Altersrente im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen ist. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist im Überobligatorium eine von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 abweichende Regelung durchaus zulässig (Art. 49 Abs. 1 BVG). Es bleibt zu prüfen, ob die beschwerdeführende Pensionskasse tatsächlich eine andere Regelung als der Verordnungsgeber getroffen hat.

Bei der Ermittlung des objektiven Sinnes eines Vorsorgereglements als vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages kommt – analog der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip, wobei jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten wie namentlich die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregeln zu beachten sind (BGE 132 V 278 Erw. 4.3 S. 281 mit Hinweisen) – dem Wortlaut der Vorrang gegenüber den ergänzenden, sekundären Auslegungsmitteln zu. Zwar gibt es den sogenannten „klaren“ oder eindeutigen Wortlaut, der keinerlei Auslegung zugänglich ist, nicht. Vom Wortlaut einer Reglementsklausel darf aber nur dann abgewichen werden, wenn ernsthafte Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den objektiven Rechtssinn einer Bestimmung wiedergibt (BGE

135 III 295 Erw. 3.2 S. 302; Urteil 9C_237/2008 vom 3. September 2008 Erw. 2.2).

Entgegen ihren Vorbringen hat die Pensionskasse, soweit vorliegend relevant, keine von der Verordnungslösung abweichende Kürzungsregel getroffen. Der eindeutige Wortlaut des

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Vorsorgereglements beschränkt die Mitberücksichtigung von Einkünften im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ebenfalls auf Leistungen, die der anspruchsberechtigten Person „aufgrund des schädigenden Ereignisses“ ausgerichtet werden, wozu im Verhältnis zur Invalidenrente das Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters nicht gehört. Der in derselben Reglementsbestimmung enthaltene exemplifikative Zusatz „Leistungen der AHV/IV oder ausländischer Sozialversicherungen“ dürfen und müssen Versicherungsnehmer einzig dahingehend verstehen, dass neben IV-Renten auch – auf das schädigende Ereignis „Tod“ zurückzuführende – Hinterlassenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) der AHV als anrechenbare Einkünfte gelten. Die Auslegung dieser Reglementsbestimmung nach dem Vertrauensprinzip führt somit zu keinem andern Ergebnis als die Interpretation der Verordnungsvorschriften im Lichte der für die Auslegung von Gesetzesnormen geltenden Grundsätze.

Die AHV-Altersrente ist somit weder in der obligatorischen noch vorliegendenfalls in der weitergehenden beruflichen Vorsorge in die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Für eine Reglementsbestimmung, welche nach Auslegung des Bundesgerichts den Miteinbezug der AHV-Altersrente in die Überentschädigungsberechnung zuliess, s. 9C_687/2009 vom 19. März 2010 in Sa. B. gegen Aargauische Pensionskasse (in deutscher Sprache).

754 Verhältnis der reglementarischen Leistungen einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung zu den gesetzlichen Mindestleistungen

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2010, 9C_595/2009, zur Publikation vorgesehen; Entscheid in deutscher Sprache)

(aArt. 23 und Art. 49 Abs. 2 BVG)

In diesem Verfahren vor Bundesgericht steht fest und ist unbestritten, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdegegners nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses von 56 auf 71 % angestiegen ist und die Beschwerdeführerin daher grundsätzlich leistungspflichtig ist. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber die Auswirkung dieser Erhöhung auf den Umfang der von der Vorsorgeeinrichtung ab 1. Januar 2001 auszurichtenden Invalidenrente.

Die Auslegung der reglementarischen Bestimmungen ergibt, dass im überobligatorischen Bereich der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht vom Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, sondern vom Eintritt der Invalidität im Sinne des Reglements als versichertem Risiko abhängt. Ausserdem gilt nach dem Wortlaut des Reglements nur ein „Versicherter“ als invalid. Daraus ist in zeitlicher Hinsicht zu schliessen, dass die Invalidität jedenfalls vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingetreten sein muss. Knüpft der reglementarische Invaliditätsbegriff wie vorliegend an ein konkretes Arbeitsverhältnis und die Versicherteneigenschaft des Leistungsansprechers an, ist demnach für eine nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Erhöhung des Invaliditätsgrades mangels einer ausdrücklichen reglementarischen Bestimmung, welche bei verändertem Invaliditätsgrad die Rentenrevision vorsieht, von einer Lücke im Versicherungsschutz aus weitergehender Vorsorge auszugehen. Die im zu beurteilenden Fall rund vier Jahre nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses erfolgte und zu einem Invaliditätsgrad von 71 % führende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist daher (im Gegensatz zum Eintritt der Invalidität im Umfang von 56 %) nicht als Versicherungsfall im Sinne des Reglements aufzufassen; eine Anpassung der Rente aus weitergehender Vorsorge ist daher ausgeschlossen.

Bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung hat die Anspruchsberechnung nicht in der Weise zu erfolgen, dass für den Obligatoriumsbereich und die weitergehende Vorsorge je isolierte Berechnungen angestellt und die Ergebnisse anschliessend addiert werden (Splittings- oder

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Kumulationsprinzip). Vielmehr sind den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen auf zeitlich identischer Grundlage beruhende und gleichartige, nach Massgabe des Reglements berechnete Leistungen gegenüberzustellen (Schattenrechnung). In zeitlicher Hinsicht ist vorliegendenfalls der Eintritt der massgeblichen Erhöhung des Invaliditätsgrades ausschlaggebend. Dass sich die reglementarische Leistung auch zu diesem Zeitpunkt aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades von 56 % bemisst, ist nicht von Belang. Es hat somit eine betragsmässige Anrechnung der im konkreten Fall unveränderten reglementarischen Rente an den gesetzlichen Mindestanspruch auf eine Vollrente zu erfolgen. Das Ergebnis entspricht dem gesetzlichen Konzept der überobligatorischen Vorsorge, welches eine weitgehende Gestaltungsfreiheit entsprechender Einrichtungen nicht nur in Bezug auf Invaliditätsbegriff und versichertes Risiko, sondern auch hinsichtlich weiterer Tatbestände wie Rentenabstufung, versicherte Lohnbestandteile, Teuerungsausgleich oder Umwandlungssatz vorsieht. Bei der gegebenen Konstellation ist die Kumulation der bisherigen reglementarischen mit einer neuen obligatorischen Teilrente unzulässig. Die Vorinstanz hat nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, die überobligatorischen Leistungen für einen Invaliditätsgrad von 56 % seien höher als der obligatorische Anspruch bei einem solchen von 71 %. Der Beschwerdegegner hat daher keinen Anspruch auf eine Erhöhung seiner Invalidenrente ab 1. Januar 2001.

755 Teilliquidation nach aArt. 23 FZG

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2010 i.Sa. Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup gegen D., E., H. und L. sowie gegen Interessengemeinschaft gemäss Option 96 und Option 2000 freigestellter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der SAirGroup und A., J. und Z., 9C_756 – 760/2009, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(aArt. 23 FZG)

Gegen die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde, mit welcher diese das Vorliegen einer Teilliquidation bei der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung und die Vornahme der Berechnung der freien Mittel festgestellt sowie den Verteilungsplan gemäss Stiftungsratsbeschlüssen genehmigt hatte, reichten mehrere (z.T. ehemalige) Versicherte bzw. Versichertengruppen Beschwerde bei der damaligen Eidg. Beschwerdekommission für die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (Beschwerdekommission) ein. Mit separaten Urteilen hiess das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden teilweise gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese neu verfüge. Gegen diese Urteile erhob die Vorsorgeeinrichtung Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und Abweisung der Beschwerden.

Das Bundesgericht vereinigt die fünf Verfahren und tritt nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG auf die sich gegen die Rückweisungsentscheide richtenden Beschwerden ein.

Die Teilliquidation wurde auf den Stichtag des 31. Dezember 2003 beschlossen, weshalb Art. 23 FZG in der bis Ende Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung anwendbar ist.

Das Bundesgericht erachtet es als rechtmässig, bei den kollektiv übertretenden Versicherten die freien Mittel kollektiv zu übertragen. Die kollektive Übertragung stellt weder eine rechtsungleiche noch eine missbräuchliche Ermessensbetätigung dar; es sind nach Gesetz vielmehr beide Möglichkeiten (kollektive und individuelle Übertragung) zulässig, wobei es innert der rechtlichen Schranken im Ermessen der Vorsorgeeinrichtung liegt, welche sie wählt.

Nach der zu aArt. 23 FZG ergangenen Rechtsprechung entsteht mit der rechtskräftigen Genehmigung des Verteilungsplans ein Anspruch auf den entsprechenden Anteil an den freien Mitteln, was voraussetzt, dass der Verteilungsplan die den Versicherten zustehenden Mittel hinreichend genau

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festlegt. Es ist freilich zulässig, dass der Verteilungsplan bloss die Kriterien oder Bedingungen enthält, unter denen die einzelnen Versicherten einen entsprechenden Anspruch haben. Ob diese Kriterien oder Bedingungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist alsdann nicht im Rahmen der Beschwerde gegen den Verteilungsplan, sondern als Frage des Vollzugs bzw. der Umsetzung dieses Planes, im Streitfall im Verfahren nach Art. 73 BVG, zu beurteilen. Der vorliegend zu beurteilende Verteilungsplan sieht für die kollektiv übertretenden Versicherten zwei alternative Zuweisungsmodalitäten für die freien Mittel vor; welche von beiden Varianten zum Zuge kommt (die individuelle oder die kollektive Übertragung), hängt von einer Bedingung ab, die im genehmigten Verteilungsplan klar und unmissverständlich festgehalten ist. Im Rahmen des Vollzugs des Verteilungsplanes kann jederzeit eindeutig festgestellt werden, ob diese Bedingung erfüllt ist oder nicht; je nachdem erfolgt die Überweisung individuell oder kollektiv. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgestellt werden müsste, ob die Bedingung eingetreten ist.

Gemäss Bundesgericht steht fest, dass bei der Berechnung der Fortbestandesreserve von 18 Prozent zwar die Tatsache berücksichtigt wurde, wonach die Beschwerdeführerin eine reine Rentnerkasse mit entsprechend erhöhtem Sicherheitsbedarf ist, die künftigen Teuerungsanpassungen aber ausgeklammert blieben. Umstritten ist, ob damit dem Fortbestandsinteresse unter Einbezug der künftigen Teuerungsanpassungen hinreichend Rechnung getragen wird. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre, der nun in Art. 53d Abs. 1 BVG ausdrücklich verankert ist, jedoch schon vorher aufgrund von aArt. 23 FZG und allgemeiner Grundsätze des Stiftungsrechts galt, ist es unzulässig, im Rahmen einer Teilliquidation das Fortbestandsinteresse bewusst gegenüber den Interessen des Abgangsbestands zu bevorteilen. Es ist vielmehr von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit der beiden Interessenlagen auszugehen. Das gilt nicht nur für die Verteilung der freien Mittel, sondern auch bei deren vorgängigen Feststellung (BGE 131 II 514 Erw. 5.3 und 5.4). Die von Vorinstanz und Beschwerdegegner vertretene Auffassung, mit der Auflösung des Rentenanpassungsfonds würden den Fortbestandsinteressen (die in casu mit den Interessen der Rentner übereinstimmen) zu Unrecht Mittel entzogen, setzt implizit voraus, dass dieser Fonds prioritär für den Fortbestand, d.h. für die künftigen Teuerungsanpassungen der am Stichtag laufenden Renten zweckgebunden sei; nur soweit er dafür nicht benötigt werde, könne er den freien Mitteln zugewiesen werden. Diese Argumentation privilegiert bewusst den Fortbestand gegenüber dem Abgangsbestand und erweckt im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes Bedenken. Es ist gerechtfertigt, dass an dieser Reserve auch die Aktiven beteiligt werden, und zwar grundsätzlich anteilmässig, soweit nicht aus sachlichen Gründen eine unterschiedliche Behandlung der betroffenen Gruppen geboten ist. Dies wird erreicht, indem – wie im hier zu beurteilenden Fall geschehen – der Fonds aufgelöst und sein Bestand den freien Mitteln zugewiesen wird und diese anteilmässig auf den Abgangs- und den Fortbestand aufgeteilt werden. Soweit die Vorinstanz darin eine Rechtswidrigkeit erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden.

Ein Teil der Beschwerdegegner des vorliegenden Verfahrens hatte vor der Vorinstanz geltend gemacht, sie seien als Frühpensionierte im Rahmen der Restrukturierung der ehemaligen Swissair AG betroffen; es seien ihnen Überbrückungsleistungen versprochen, aber nicht bezahlt worden. Die damalige Arbeitgeberin habe Gelder in einen „Fonds zugunsten der Vorsorgeeinrichtung der SAirGroup“ (Finanzierungsfonds) einbezahlt, mit dem Zweck, die von der Restrukturierung Betroffenen zu begünstigen. Ein namhafter Teil davon sei vom Finanzierungsfonds zur Deckung dieser Überbrückungsleistungen an die Beschwerdeführerin überwiesen worden. Er dürfe daher nicht in die Berechnung und Verteilung der freien Mittel einbezogen worden, da er zu ihren Gunsten zweckgebunden sei.

Geht man, wie Vorinstanz und Beschwerdeführerin annehmen, davon aus, dass es sich bei den aus dem Finanzierungsfonds stammenden Mitteln vollumfänglich um Arbeitgeberbeitragsreserven handelt, bleibt für die Prüfung der Zweckbindung zugunsten der in Frage stehenden Überbrückungsleistungen von vornherein kein Raum: Die vom Arbeitgeber auf Anrechnung an seine künftigen Beitragspflichten

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gegenüber der Pensionskasse erbrachten Zahlungen gehen ins Vermögen der Vorsorgeeinrichtung über; der Arbeitgeber kann zwar weiterhin über die Verwendung dieser Mittel durch die Vorsorgeeinrichtung mitbestimmen, sie bleiben aber für Zwecke der beruflichen Vorsorge gebunden. Bei den von den Beschwerdegegnern geltend gemachten Überbrückungsleistungen geht es aber nicht um vorsorgerechtliche Leistungen, sondern um arbeitsvertragliche Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin, für welche einzig diese leistungspflichtig ist. Mit der Qualifikation der aus dem Finanzierungsfonds an die Beschwerdeführerin überwiesenen Mittel als Arbeitgeberbeitragsreserven fallen die entsprechenden Gelder als Finanzierungsquelle der von den Beschwerdegegnern beanspruchten arbeitsvertraglichen Überbrückungsleistungen ausser Betracht.

Nach der Rechtsprechung ist die Vorsorgeeinrichtung, soweit sie arbeitsvertraglich begründete Überbrückungsleistungen zur Auszahlung bringt, nicht in ihrem eigenen vorsorgerechtlichen Wirkungskreis tätig; sie fungiert lediglich als „Zahlstelle“ für allein vom Arbeitgeber geschuldete und von ihm finanzierte Leistungen. Hat der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung für diesen Zweck Mittel überwiesen, stehen die Gelder bis zur Zahlung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung weiterhin im Vermögen des Arbeitgebers (bzw. seines Finanzierungsfonds); die Vorsorgeeinrichtung hat insoweit eine Schuld gegenüber dem Arbeitgeber.

Ausgehend davon ist nicht entscheidend, ob und inwieweit die an die Beschwerdeführerin überwiesenen Mittel aus dem Finanzierungsfonds (zumindest teilweise) für die Finanzierung von Überbrückungsleistungen zweckbestimmt waren. Die Beschwerdegegner haben keinen direkten Leistungsanspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung. Die behaupteten Forderungen sind allein arbeitsvertraglicher Natur und sind als solche auf dem zivilprozessualen Weg geltend zu machen; es wäre alsdann an der Arbeitgeberin (Schuldnerin), allenfalls am Finanzierungsfonds, als Drittperson (Nicht-Destinatär der Vorsorgeeinrichtung) die Herausgabe/Rückführung der Fondsmittel zu verlangen, um die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen erfüllen zu können.

Die Beschwerden werden vom Bundesgericht gutgeheissen.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

6. Juli 2010

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 119

Stellungnahmen 756 Umsetzung der Strukturreform: Umgang mit Neugründungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bis Ende 2011

757 Kein Vorbezug für den Erwerb eines Wohnmobils, Mobilheimes oder Wohnwagens

Rechtsprechung 758 Rückweisung von Amtes wegen an den Scheidungsrichter, wenn der Versicherungsrichter feststellt, dass die Teilung der Austrittsleistungen unmöglich ist 759 Scheidung: keine Teilung der Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) gemäss Art. 122 ZGB

760 Kontrolle des Wiederanschlusses durch die Auffangeinrichtung

761 Unzulässigkeit der Fortführung der weitergehenden Vorsorge (Säule 2b) über das ordentliche Rentenalter hinaus durch ordentliche Beiträge oder Einkäufe, wenn die versicherte Person aus der Grundversicherung (Säule 2a) bereits Altersleistungen bezieht 762 Keine Vorankündigungsfrist für die Anrechnung eines zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 119

Stellungnahmen 756 Umsetzung der Strukturreform: Umgang mit Neugründungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bis Ende 2011

Ab dem 1. Januar 2012 obliegt die Direktaufsicht über Vorsorgeeinrichtungen bzw. Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, der an ihrem Sitz zuständigen kantonlen/regionalen Aufsichtsbehörde.

Es stellt sich die Frage, wie mit Neugründungen umgegangen werden soll, die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Um einen nahtlosen Übergang ins neue Aufsichtssystem sicherzustellen, hat das BSV mit der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden folgendes Vorgehen vereinbart:

Die regionalen/kantonalen Aufsichtsbehörden können in Absprache untereinander bzw. mit dem BSV bereits vor Inkrafttreten der Strukturreform neu gegründete Vorsorgeeinrichtungen bzw. Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz in ihrem Aufsichtsgebiet übernehmen. Unter den gleichen Voraussetzungen können bis Ende 2011 neu gegründete Anlagestiftungen in die Direktaufsicht des BSV übernommen und von dort zu gegebenem Zeitpunkt zur Oberaufsichtskommission transferiert werden.

757 Kein Vorbezug für den Erwerb eines Wohnmobils, Mobilheimes oder Wohnwagens

Folgende Frage wurde dem BSV gestellt: Ist es zulässig, Wohnmobile, Mobilheime oder Wohnwagen durch einen Vorbezug aus der 2. Säule zu finanzieren?

Ein Vorbezug ist in diesem Fall nicht möglich: Wohnmobile, Mobilheime oder Wohnwagen fallen nicht unter die zulässigen Objekte des Wohneigentums gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, WEFV (a. Wohnung; b. Einfamilienhaus) und sind keine Immobilien im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Art. 655 Abs. 1 ZGB hält fest: «Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.» Nach Abs. 2 des gleichen Artikels sind Grundstücke im Sinne des ZGB: 1. die Liegenschaften; 2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte; 3. die Bergwerke; 4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken. Gemäss Art. 656 Abs. 1 ZGB bedarf es zum Erwerb des Grundeigentums der Eintragung in das Grundbuch. Es gilt aber der Grundsatz, dass der Vorbezug für den Erwerb, die Erstellung oder die Renovation von Wohneigentum eingesetzt werden kann (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55 S. 2). Da Wohnmobile, Mobilheime oder Wohnwagen keine Grundstücke sind, können sie nicht ins Grundbuch eingetragen werden, und die Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch ist auch nicht möglich (Art. 30e BVG). Ohne Grundbucheintrag oder -anmerkung läuft die Vorsorgeeinrichtung indes Gefahr, keine Rückerstattung zu erlangen, wenn die versicherte Person das Wohnmobil, das Mobilheim oder den Wohnwagen wieder verkauft. Der Vorbezug ist auch ausgeschlossen für den Erwerb des Grundstückes, auf dem sich das Wohnmobil, das Mobilheim oder der Wohnwagen befindet. Auch nicht zulässig ist der Vorbezug aus der 2. Säule zum Erwerb eines Bootes (oder eines Flugzeugs), da es sich nicht um eine Immobilie handelt.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 119

Rechtsprechung 758 Rückweisung von Amtes wegen an den Scheidungsrichter, wenn der Versicherungsrichter feststellt, dass die Teilung der Austrittsleistungen unmöglich ist

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2010, 9C_388/2009, zur Publikation vorgesehen, Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122, 124 und 142 ZGB)

Mit Urteil vom 16. Dezember 2008 sprach das erstinstanzliche Gericht des Kantons Genf die Scheidung der Eheleute X. aus. In Ziffer 5 des Dispositivs nahm es zur Kenntnis, dass die Ex- Ehegatten übereingekommen waren, die Gesamtheit ihrer während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen, und überwies die Akten dem kantonalen Sozialversicherungsgericht zur Feststellung der jeweiligen Höhe der Vorsorgeguthaben und zur Durchführung der Teilung der Differenz zwischen den beiden Forderungen. Das kantonale Sozialversicherungsgericht stellte fest, dass Herr X. seit Januar 2008 provisorische Leistungen von der Vorsorgekasse C. bezog, und erachtete mit Urteil vom 12. März 2009 die vom Scheidungsrichter angeordnete Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge als unmöglich. Es forderte die Ex- Ehegatten auf, beim Scheidungsrichter einen Antrag auf angemessene Entschädigung zu stellen, und schrieb das Verfahren als erledigt ab.

Stellt der Sozialversicherungsrichter fest, dass die vom Scheidungsrichter angeordnete Teilung der Austrittsleistungen unmöglich ist und dass diese Unmöglichkeit einen Grund für die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB darstellt, darf er grundsätzlich nicht auf das Gesuch um Teilung eintreten.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verfahren in diesen Fällen ist nicht einheitlich. Einige Urteile deuten an, die Sache sei an den Scheidungsrichter zurückzuweisen, da es in seine Zuständigkeit falle, ohne jedoch auf die Einzelheiten des Verfahrens einzugehen (Urteil B 107/06 vom 7. Mai 2007 Erw. 4.2.2, in SVR 2007 BVG Nr. 42 S. 151; siehe auch Urteil B 104/05 vom 21. März 2007 und BGE 129 V 444 Erw. 5.4 in fine S. 449; siehe auch ZBJV 143/2007 S. 644 ff.). Jüngere Urteile präzisieren, dass grundsätzlich die Revision des Scheidungsurteils verlangt werden muss (Urteile 9C_691/2009 vom 24. November 2009 Erw. 2, nicht publiziert in BGE 135 V 436, und 9C_899/2007 vom 28. März 2008 Erw. 5.2, in FamPra.ch 2008 S. 654; siehe auch BGE 134 V 384 Erw. 4.1 in initio S. 388 und 132 III 401 Erw. 2.1 S. 402). In einem älteren Urteil hingegen erwähnte das Bundesgericht auch die Möglichkeit, die Ergänzung des Scheidungsurteils zu verlangen (BGE

129 III 481 Erw. 3.6.3 S. 492).

Anlässlich ihrer gemeinsamen Sitzung vom 23. April 2010 haben die Zweite zivilrechtliche Abteilung und die Zweite sozialrechtliche Abteilung diese Frage geprüft und sind zu folgenden Schlüssen gekommen:

Die Garantie einer Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge liegt im öffentlichen Interesse. Es ist also grundsätzlich am Scheidungsrichter, von Amtes wegen über die Aspekte der beruflichen Vorsorge gemäss den Regeln von Art. 122 bis 124 ZGB zu befinden. Im Gegensatz zu den übrigen Nebenfolgen der Scheidung werden die Aspekte der beruflichen Vorsorge im Scheidungsurteil nicht immer abschliessend geregelt. Je nach den Umständen kann der Scheidungsrichter aufgrund des FZG gehalten sein, die Akten dem zuständigen Sozialversicherungsrichter zu überweisen, damit dieser die von Ersterem angeordnete Teilung durchführt (Art. 142 Abs. 2 ZGB; siehe auch Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, in Kraft ab 1. Januar 2011). Mit anderen Worten enthält das Scheidungsverfahren eine spätere, vom materiellen Recht vorgesehene Phase, welche die Teilnahme einer weiteren gerichtlichen Behörde vorschreibt, die den zu überweisenden Betrag festlegen soll. In dieser Situation endet die materielle Prüfung der

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Streitigkeit nicht mit dem Scheidungsurteil, sondern setzt sich über dieses hinaus fort. Die Intervention des Sozialversicherungsrichters soll das Scheidungsurteil vervollständigen.

Das vom Gesetzgeber gewünschte und gewählte zweiphasige System kann jedoch widersprüchliche Entscheide herbeiführen, wenn der Sozialversicherungsrichter feststellt, dass die vom Scheidungsrichter angeordnete Teilung der Austrittsleistungen unmöglich ist. Indem sich der Sozialversicherungsrichter der Vollstreckung des Scheidungsurteils widersetzt, bringt er gleichzeitig einen Mangel des besagten Urteils ans Licht, da eine Frage nicht geregelt werden kann, welche aufgrund des Bundesrechts notwendigerweise geregelt werden muss, nämlich diejenige der Handhabung der während der Dauer der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorge (s. BGE 104 II 289). Nun ist das Scheidungsurteil aber nur vollständig, wenn es vollumfänglich vollstreckbar ist, was nicht der Fall ist, solange die Frage der mit der beruflichen Vorsorge verbundenen Aspekte offen bleibt. Da der Sozialversicherungsrichter nicht befugt ist, über die Gewährung einer angemessenen Entschädigung im Sinn von Art. 124 ZGB zu befinden (BGE 129 V 444 Erw. 5.4), ist es am Scheidungsrichter, das Scheidungsurteil zu ergänzen.

Das in Art. 142 Abs. 2 ZGB und im FZG vorgesehene Verfahren beschränkt die geschiedenen Ehegatten auf eine passive Rolle, da sie keinerlei Einfluss haben auf die Überweisung der Akten an den Sozialversicherungsrichter oder auf dessen Entscheidung, die Teilung nicht durchzuführen. In diesem Zusammenhang scheint es kaum zweckmässig, von ihnen einen materiellen Akt, wie das Einreichen eines verfahrenseinleitenden Schriftstückes zu verlangen. Ebenso wenig wünschenswert erscheint die Berichtigung des Scheidungsurteils im Rahmen der vom Zivilrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe (Revision, Ergänzung oder Abänderung des Scheidungsurteils), da dies den Parteien erlauben würde zu entscheiden, ob sie handeln wollen oder nicht. Im Fall der Untätigkeit der Parteien besteht das Risiko, dass eine Frage, welche der Gesetzgeber zwingend im Scheidungsverfahren geregelt haben will, nämlich diejenige der Handhabung der während der Dauer der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorge, unbeantwortet bleibt. Eine solche Situation wäre also mit dem Willen des Bundesgesetzgebers nicht vereinbar. Unter diesen Voraussetzungen kann man annehmen, dass Art. 142 Abs. 2 ZGB, soweit er vorsieht, dass das Scheidungsurteil von Amtes wegen an den Sozialversicherungsrichter überwiesen wird, damit dieser die Teilung der Austrittsleistungen durchführt, auch die implizite Pflicht des Sozialversicherungsrichters enthält, die Sache von Amtes wegen an die dafür zuständige Zivilgerichtsbarkeit zurückzuweisen, wenn er feststellt, dass er den Auftrag, mit welchem ihn der Scheidungsrichter betraute, nicht ausführen kann. Die Rückweisung von Amtes wegen an den Scheidungsrichter ist die logische und notwendige Konsequenz des besonderen Systems, das der Gesetzgeber in Art. 142 Abs. 2 ZGB vorgegeben hat.

In der Sache, welche zum publizierten Entscheid BGE 134 V 384 Anlass gab, erwog das Bundesgericht, dass nichts dagegenspreche, dass der Sozialversicherungsrichter ein Scheidungsurteil vollstreckt, welches fälschlicherweise gestützt auf Art. 122 ZGB die (hälftige) Teilung der Austrittsleistung bestimmt, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung im Sinn von Art. 22b FZG erfüllt sind. In diesem Präzedenzfall stellte die Tatsache, dass die Vorsorgeeinrichtung wiederholt und in voller Kenntnis der Sachlage die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt hatte, einen aussergewöhnlichen Umstand dar, welcher es dem Sozialversicherungsrichter im konkreten Fall erlaubte, die Teilung durchzuführen. Fehlt eine Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung über die Durchführbarkeit der Teilung – wie dies vorliegend der Fall ist – ist eine restriktive Handhabung angezeigt und muss dem Sozialversicherungsrichter das Recht abgesprochen werden zu bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen werden darf. Allgemein steht es dem Sozialversicherungsrichter nicht zu, sich an die Stelle des Scheidungsrichters zu setzen und die Frage der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB selber zu prüfen (siehe auch den Wortlaut von Art. 22b FZG). Nur der Scheidungsrichter hat den Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und ihre jeweiligen Vorsorgebedürfnisse.

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Daraus folgt, dass die Sache von Amtes wegen an das erstinstanzliche Gericht des Kantons Genf zurückgewiesen werden muss, damit dieses das Instruktionsverfahren in der Frage der während der Dauer der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorge wieder aufnimmt und nach Anhörung der Parteien in diesem Punkt neu entscheidet. Unter diesen Umständen ist Ziffer 2 des angefochtenen Urteils, in welcher die Parteien aufgefordert wurden, beim Scheidungsrichter einen Antrag auf angemessene Entschädigung zu stellen, aufzuheben.

759 Scheidung: keine Teilung der Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) gemäss Art. 122 ZGB

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2010, 9C_19/2010; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122 ZGB, 22 Abs. 2 FZG und 10 FZV)

Die beschwerdeführende Versicherungsgesellschaft ist der Auffassung, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Genf Art. 122 des Zivilgesetzbuches (ZGB) und die materielle Rechtskraft des Scheidungsurteils verletzt hat, indem es im Rahmen des bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreites die Teilung einer Leistung der 3. Säule angeordnet hat.

Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Die Teilung der Austrittsleistungen im Scheidungsfall betrifft sämtliche Ansprüche aus den dem FZG unterstehenden Vorsorgeverhältnissen, zu welchen sowohl die Guthaben aus der obligatorischen Vorsorge als auch aus dem Überobligatorium sowie die Leistungen, bei welchen der Vorsorgeschutz im Sinne von Art. 10 der Verordnung vom 10. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge (FZV) durch eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto ("Freizügigkeitsguthaben" [Art. 22 Abs. 2 FZG]) erhalten wird, gehören, mit anderen Worten die gesamten Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b. Nicht unter die Teilung der Austrittsleistungen nach Art. 122 ZGB fallen hingegen die Ansprüche aus der ersten und der dritten Säule (ATF 130 V 111 Erw. 3.2.2 S. 114).

Gemäss Bundesgericht muss im konkreten Fall der Beschwerdeführerin Recht gegeben werden. Eine aufmerksame Lektüre des Scheidungsurteils und der im Laufe des kantonalen Verfahrens von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen (insbesondere ihres Schreibens vom 8. Juli 2009) ergibt, dass die an Ehemann X. ergangene Versicherungsleistung von der Auflösung einer Police der gebundenen Vorsorge 3a stammte. Der Betrag dieser Police (Rückkaufswert) war im übrigen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Errungenschaft des Ehemannes angerechnet worden. Unter diesen Voraussetzungen durfte das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen der Durchführung der vom Scheidungsrichter angeordneten Teilung diese Leistung nicht einbeziehen, da sie nicht aus der zweiten Säule stammte. Deshalb wird die Beschwerde gutgeheissen.

760 Kontrolle des Wiederanschlusses durch die Auffangeinrichtung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2010, 9C_264/2009; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 11 Abs. 3bis Satz 2 BVG)

Art. 11 BVG regelt folgendes:

"1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.

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2 [...] 3 [...] 3bis Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden. 3ter [...] 4 Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. 5 Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. 6 Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss. 7 Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h)."

Anlässlich der ersten BVG-Revision hatte das Parlament beschlossen, dass wenn ein Unternehmen seinen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung auflöst, diese gehalten sei, die Auflösung des Anschlussvertrages der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zu melden (Art. 11 Abs. 3bis 2. Satz BVG in der seit 1. April 2004 geltenden Fassung).

Im Jahre 2004 arbeitete das BSV in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Ausgleichskassen und der Auffangeinrichtung Weisungen aus. Während die eigentliche Anschlusskontrolle im Einklang mit dem Gesetzestext geregelt wurde, hat sich gezeigt, dass der Gesetzeswortlaut bei der Kontrolle des Wiederanschlusses praktische Probleme schafft. Die Vorsorgeeinrichtungen wissen nämlich häufig nicht, bei welcher Ausgleichskasse der Arbeitgeber angeschlossen ist, und müssen diese Information vorgängig bei der Ausgleichskasse des Firmensitzkantons einholen. Erst wenn die Vorsorgeeinrichtung in Erfahrung bringen kann, welche Ausgleichskasse zuständig ist, kann sie dieser die Meldung erstatten. Der Meldung der Auflösung des Anschlussvertrages kommt grosse Bedeutung zu, vor allem im Fall von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen. Um den entsprechenden Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten gering zu halten, wurde die Kontrolle des Wiederanschlusses an die Auffangeinrichtung delegiert. In seinen „Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG“ (AKBV) sah das BSV folgendes vor: „Die Kontrolle des Wiederanschlusses wird von der AE [Auffangeinrichtung] im Auftrag der Ausgleichskassen durchgeführt“ (Rz 2050). „Sobald die AE Kenntnis über die Auflösung einer Anschlussvereinbarung mit einer VE [Vorsorgeeinrichtung] gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG erhält, prüft die AE anhand der von der bisherigen VE eingereichten Meldung, ob der Arbeitgeber der beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt. Wenn der Arbeitgeber keine beitragspflichtigen Arbeitnehmenden beschäftigt, kann der Fall abgeschlossen werden. Wenn der Arbeitgeber Angestellte beschäftigt, die der Beitragspflicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, fordert die AE den Arbeitgeber auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer VE anzuschliessen“ (Rz 2051).

Am 9. Juni 2005 reichte Nationalrat Toni Bortoluzzi eine Interpellation mit dem Titel “BSV. Widerrechtliche Weisungspraxis“ ein, in welcher er die vorgenannten Weisungen, im Speziellen die Delegation der Kontrolle des Wiederanschlusses (vorgeschrieben durch Art. 11 Abs. 3bis BVG) von den AHV-Ausgleichskassen an die Auffangeinrichtung bemängelte. In seiner Antwort vom 31. August

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2005 anerkannte der Bundesrat, dass die Weisungen im Widerspruch zum Gesetzestext stehen, und stellte, da die in den Weisungen vorgesehene Lösung das Verfahren tatsächlich vereinfacht, eine Anpassung des Gesetzestextes im Zusammenhang mit den Beratungen der parlamentarischen Initiative „Wechsel der Vorsorgeeinrichtung“ in Aussicht. In der Folge schlug der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 23. September 2005 zum Wechsel der Vorsorgeeinrichtung (siehe BBl 2005 5957 Ziff. 2.3) vor, die Formulierung von Art. 11 Abs. 3bis 2. Satz BVG wie folgt zu ändern: „Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung zu melden“. Diese neue Fassung von Art. 11 Abs. 3bis 2. Satz BVG ist am 1. Mai 2007 in Kraft getreten (AS 2007 1803 1805).

Aus den vorhergehenden Erklärungen folgt, dass seit der Änderung von Art. 11 Abs. 3bis 2. Satz BVG zwischen dem Anschlussverfahren und dem Wiederanschlussverfahren eines Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung unterschieden werden muss.

Vor der Anpassung von Art. 11 Abs. 3bis 2. Satz BVG musste die Vorsorgeeinrichtung im Fall des Wiederanschlusses jede Auflösung des Anschlussvertrages der zuständigen Ausgleichskasse melden. Die Umsetzung dieser Bestimmung stellte sich jedoch als wenig praktikabel heraus, da kostenintensiv und zeitaufwendig (siehe oben). Ausserdem ist es nicht mehr gerechtfertigt, die Begründung für die Zuständigkeit der Ausgleichskasse bei der Anschlusskontrolle auf den Wiederanschluss anzuwenden, muss doch im letzteren Fall sichergestellt werden, dass ein Arbeitgeber, dessen Angestellte weiterhin der obligatorischen Versicherung unterstellt sind, sich einer neuen Vorsorgeeinrichtung anschliesst. Da nun Art. 11 Abs. 3bis 2. Satz BVG in der seit 1. Mai 2007 geltenden Fassung vorsieht, dass die Vorsorgeeinrichtung die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung und nicht mehr der zuständigen Ausgleichskasse zu melden hat, ist es unnötig und entgegen dem Willen des Gesetzgebers, die Ausgleichskassen bei der Kontrolle des Wiederanschlusses erneut einzubeziehen, indem man sie verpflichtet, den Arbeitgeber, der seiner Pflicht zum Wiederanschluss nicht nachkommt, zu mahnen.

Vorliegend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG bei der Kontrolle des Wiederanschlusses des Beschwerdegegners nicht rechtsverbindlich für die AHV- Ausgleichskasse handeln konnte. Es stellte fest, dass dem Beschwerdegegner die beiden Mahnungen einerseits von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Wiederanschlusskontrolle, in Zürich und andererseits von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Westschweiz, in Lausanne zugestellt worden waren. Von der Ausgleichskasse der AHV hingegen hatte der Beschwerdegegner keine Mahnung erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass die Ausgleichskasse Art. 11 Abs. 5 BVG missachtet hatte und die Gebühren und Kosten in Zusammenhang mit dem Wiederanschluss nicht dem Beschwerdegegner auferlegen durfte. Gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts führte die Auffangeinrichtung Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass das Bundesverwaltungsgericht Art. 11 Abs. 5 BVG, welcher auf das Verfahren des Erstanschlusses eines Arbeitgebers anwendbar ist, fehlerhaft und auf der anderen Seite Art. 11 Abs. 3bis 2. Satz BVG, der darauf zielt, die Beteiligung der Ausgleichskassen am Wiederanschlussverfahren auszuschliessen, gar nicht angewendet habe. Gemäss Bundesgericht hat die Vorinstanz, indem sie zum Schluss kam, die Ausgleichskasse der AHV müsse den Beschwerdegegner selbst mahnen, Bundesrecht verletzt.

Zu prüfen bleibt die Frage der Gebühren und Kosten in Zusammenhang mit dem Wiederanschluss des Beschwerdegegners. Gemäss Art. 11 Abs. 7 1. Satz BVG stellen die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Für die Auffangeinrichtung wurde diese Bestimmung in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) konkretisiert, der folgendes festhält: „Der Arbeitgeber muss der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen“. Gestützt auf

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diese Bestimmung erliess die Beschwerdeführerin das Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben. Die dem Beschwerdegegner in Rechnung gestellten Gebühren und Kosten in der Höhe von CHF 825, bestehend aus Gebühren von CHF 450 für einen Entscheid bezüglich eines zwangsweisen Anschlusses und Kosten von CHF 375 für den zwangsweisen Anschluss, stehen vollumfänglich in Einklang mit dem vorgenannten Reglement. Folglich hat das Bundesgericht die Beschwerde der Auffangeinrichtung gutgeheissen.

761 Unzulässigkeit der Fortführung der weitergehenden Vorsorge (Säule 2b) über das ordentliche Rentenalter hinaus durch ordentliche Beiträge oder Einkäufe, wenn die versicherte Person aus der Grundversicherung (Säule 2a) bereits Altersleistungen bezieht

(Hinweis auf ein Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 11. Februar 2010, 2C_782/2009; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 33 Abs. 1 lit. d und 205 DBG, Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG, Art. 2, 4, 7 Abs. 1, 10, 13, 49 Abs. 2 und

81 Abs. 2 BVG, Art. 1j, 1k und 62a BVV 2)

X., geb. 1938, bezog seit 2003, nachdem er das ordentliche Rentenalter erreicht hatte, eine Altersrente der Y.-Pensionskasse, finanziert aus dem obligatorischen Teil der Vorsorgeeinrichtung (Basisstiftung, Säule 2a). Er war jedoch weiterhin vollumfänglich bei der Y. AG unselbständig erwerbstätig und blieb im überobligatorischen Teil (Kaderstiftung, Säule 2b) aktiv versichert. Er leistete im Jahr 2005 den reglementarisch vorgesehenen ordentlichen Beitrag von Fr. 120'000.- und tätigte überdies im selben Jahr einen Einkaufsbeitrag von Fr. 240'000.- in die Kaderstiftung.

Am 2. Februar 2007 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Zug X. die Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer 2005. Sie verweigerte darin den Abzug für den Einkaufsbeitrag von Fr. 240'000.-.

Nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen (vgl. auch Art. 81 Abs. 2 BVG). Wörtlich gleich regeln Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG und § 30 lit. d des Steuergesetzes des Kantons Zug vom 25. Mai 2000 (StG) die Abzugsfähigkeit solcher Leistungen im Bereich der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.

Vorliegend geht es um Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2). Solche Leistungen sind grundsätzlich vollumfänglich abzugsberechtigt. Das gilt sowohl für die periodischen Beiträge wie grundsätzlich auch für die einmaligen Einkaufsbeiträge (unter Vorbehalt von Art. 205 DBG und Art. 79a BVG in der bis Ende 2005 gültigen Fassung). Es spielt dabei auch keine Rolle, ob die Beiträge die obligatorische oder die weitergehende berufliche Vorsorge betreffen (BGE 131 II 627 E. 4.2 S. 633).

Art. 10 BVG regelt Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung. Die Versicherungspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird (Art. 10 Abs. 2 BVG). Der Anspruch auf die Altersleistung entsteht nach Art. 13 Abs. 1 BVG von Gesetzes wegen für Männer mit dem zurückgelegten 65. und für Frauen mit dem zurückgelegten 64. Altersjahr. Dieses Rentenalter entspricht dem Rentenalter bei der AHV (vgl. Art. 62a BVV 2).

Gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen aber auch vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen "mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit" entsteht. In der Regel geht es um die Beendigung der Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frühpensionierung). Es ist indessen unbestritten, dass die Reglemente gestützt auf Art.

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13 Abs. 2 BVG unter der Voraussetzung, dass die versicherte Person weiterhin erwerbstätig ist, auch ein höheres als das gesetzliche Rentenalter vorsehen können. Das folgt bereits aus den Materialien und wurde vom Bundesgericht bestätigt (s. Urteil 9C_770/2007 vom 14. März 2008 E. 3.4). Das gilt nicht nur für die obligatorische Versicherung, sondern auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge (Urteil 9C_770/2007, a.a.O).

Sowohl das "Y.-Pensionskasse-Reglement" vom 1. Januar 2004 (Basisstiftung, Säule 2a) wie auch das Reglement der Y.-Stiftung (Kaderstiftung Säule 2b) sehen vor, dass der Rentenbeginn bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres aufgeschoben werden kann. Das ist nach den obigen Ausführungen zulässig.

Nicht entschieden wurde bisher, ob die Fortführung der weitergehenden Vorsorge (Säule 2b) über das ordentliche Rentenalter hinaus durch ordentliche Beiträge oder Einkäufe möglich ist, wenn der Versicherte aus der Grundversicherung (Säule 2a) bereits Altersleistungen bezieht. Diese Frage ist hier zu entscheiden.

Nach der Konzeption des BVG ergänzen die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen (insbesondere Art. 13-26 BVG) hinausgehenden Leistungen der sogenannten weitergehenden Vorsorge die Leistungen im Bereich der Grundversicherung (s. etwa Art. 49 Abs. 2 BVG). Der Vorsorgeschutz im Überobligatorium setzt daher grundsätzlich voraus, dass die betreffende Person bereits im Rahmen des Obligatoriums aktiv versichert ist. Eine aktive Versicherung allein in der Säule 2b scheint als systemwidrig. Sie würde nicht auf kollektiver Basis erfolgen und widerspräche dem Prinzip in Art. 1 Abs. 1 BVG. Eine Versicherung einzig in einer weitergehenden Vorsorge stellt daher grundsätzlich (nach dem Prinzip) eine freiwillige individuelle Vorsorge dar, die steuerlich nicht privilegiert werden kann. Die Möglichkeit, sich ausschliesslich (d.h. unter Ausschluss der Grundversicherung) in einer weitergehenden Vorsorge aktiv zu versichern, müsste sich daher schon aus dem Gesetz ergeben.

Fraglich und zu prüfen ist, ob das Gesetz eine solche Ausnahme zulässt und die Beschwerdegegner davon allenfalls profitieren.

Mit dem Titel "freiwillige Versicherung" bestimmt Art. 4 Abs. 1 und 2 BVG:

"1 Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich nach diesem Gesetz freiwillig versichern lassen.

2 Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung, insbesondere die in Art. 8 festgesetzten Einkommensgrenzen, gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung."

Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gemäss Art. 4 Abs. 1 BVG besteht für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, wenn sie der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind. Nicht obligatorisch versichert sind etwa Arbeitnehmer, deren Lohn einen bestimmten Mindestbetrag nicht erreicht (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 BVG). Der Bundesrat bestimmt überdies, "welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind" (Art. 2 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BVG). Es handelt sich um die nach Art. 1j und 1k BVV 2) vom Obligatorium ausgenommenen Arbeitnehmer wie etwa Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen von bestimmter Dauer oder nebenberuflich tätige Arbeitnehmer, die bereits im Hauptberuf der beruflichen Vorsorge unterstellt sind.

Auf diese Bestimmung kann sich der Beschwerdegegner indessen nicht berufen. Er ist offensichtlich nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BVG der "obligatorischen Versicherung nicht unterstellt". Der Beschwerdegegner ist vielmehr von der Versicherungspflicht befreit, weil er die Altersgrenze erreicht hat. Er hat die Möglichkeit, die berufliche Vorsorge weiterzuführen, muss dabei aber deren Grundsätze beachten. Eine Versicherung allein im Überobligatorium würde den Grundsatz der Kollektivität verletzen und kann nicht als weitergehende berufliche Vorsorge anerkannt werden.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 119

Mit der 1. BVG-Revision hat der Gesetzgeber Art. 4 BVG mit Geltung ab 1. Januar 2005 um zwei weitere Absätze ergänzt. Diese lauten:

"3 Selbständigerwerbende haben ausserdem die Möglichkeit, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden Vorsorge, insbesondere auch bei einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist, zu versichern. In diesem Fall finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

4 Die von den Selbständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung müssen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen."

Angesichts des klaren Wortlauts, der gesetzgeberischen Arbeiten, der teleologischen Ausrichtung der Norm und der bisherigen Praxis kann es sich bei Art. 4 Abs. 3 BVG nur um eine den Selbständigerwerbenden offenstehende Neuerung handeln. Der Beschwerdegegner als Unselbständigerwerbender kann sich darauf nicht berufen. Die für die Sonderregelung bei Selbständigerwerbenden ins Feld geführten Argumente sind auf Unselbständigerwerbende nicht ohne Weiteres anwendbar. Die Ungleichbehandlung von Selbständig- und Unselbständigerwerbenden ist vom Gesetz gewollt und lässt sich sachlich rechtfertigen.

Es besteht unter diesen Umständen für Unselbständigerwerbende kein Korrekturbedarf in dem Sinne, dass ihnen zusätzlich die Möglichkeit einer Versicherung ausschliesslich im Bereich der weitergehenden Vorsorge eingeräumt wird. Die praktische Notwendigkeit für eine derartige Vorsorge wäre nicht dargetan. Im vorliegenden Fall bewog einzig der im damaligen Zeitpunkt günstige Umwandlungssatz den Beschwerdegegner, die Rente aus der obligatorischen Versicherung trotz fortdauernder voller Erwerbstätigkeit (100 %) bereits zu beziehen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch die neuesten gesetzgeberischen Arbeiten zu keinem anderen Schluss führen. Im Rahmen der sog. Strukturreform in der beruflichen Vorsorge unterbreitete der Bundesrat (auch) Vorschläge für "Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender" (vgl. Botschaft vom 15. Juni 2007 zur Änderung des BVG, BBl 2007 5720 ff. Ziff. 6 ff.). Um zu verhindern, dass vorsorgerechtliche Bestimmungen zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben beitragen, erachtete der Bundesrat einen Anspruch auf Aufschub der Altersleistung als notwendig. Der vom Bundesrat vorgeschlagene neue Art. 33b BVG wurde vom Parlament am 11. Dezember 2009 unverändert verabschiedet und lautet (BBI 2009 8775):

"Art. 33b Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter

Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des

70. Altersjahres, weitergeführt wird."

Eine Aufspaltung des Vorsorgeverhältnisses in obligatorische und überobligatorische Versicherung mit unterschiedlichem Rentenbeginn für die beiden Versicherungen ist auch hier nicht vorgesehen.

Gemäss Ziffer 2.1 des Reglements der Y.-Pensionskasse (Basisstiftung Säule 2a) haben alle Mitarbeiter des Unternehmens der Pensionskasse beizutreten, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Das Reglement der Y.-Stiftung (Kaderstiftung Säule 2b) sieht seinerseits (Ziffer 1.3) vor, dass die Stiftung im Rahmen des Reglements "und in Ergänzung zu den bestehenden Personalvorsorgeeinrichtungen" (d.h. der Säule 2a) den Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität bezweckt. Die beiden Reglemente bestimmen zudem in Ziff. 11.3 bzw. 9.3 übereinstimmend:

"Bleibt der Versicherte auch nach Erreichen des Schlussalters in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen, so kann der Rentenbeginn bis zur Pensionierung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, aufgeschoben werden."

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Angesichts dieser engen Verknüpfung der beiden Reglemente, was das aufgeschobene Pensionsalter betrifft, und des klaren Hinweises auf die Funktion der Kaderversicherung als Zusatz-Versicherung im Reglement ist die ausschliessliche Versicherung in der Kaderstiftung Säule 2b, wie sie hier in Frage steht, klar reglementswidrig und schon aus diesem Grund unzulässig (Art. 13 Abs. 2 BVG).

Nach dem Gesagten kann das vom Beschwerdegegner nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters ausschliesslich im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge fortgeführte Vorsorgeverhältnis steuerrechtlich nicht anerkannt werden. Die "ordentlichen" Beiträge und der Einkaufsbeitrag des Jahres 2005 können nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG, Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG und §

30 lit. d StG von den Einkünften nicht abgezogen werden.

762 Keine Vorankündigungsfrist für die Anrechnung eines zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2010, 9C_592/2009; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2)

Gegenstand dieses Verfahrens betrifft einzig noch die Frage, ob die Kürzung der vorsorgerechtlichen Invalidenrente der Beschwerdegegnerin wegen der Mitberücksichtigung des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens ab Inkrafttreten der entsprechenden Änderung von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2, d.h. ab 1. Januar 2005 vorzunehmen ist (wie die beschwerdeführende Pensionskasse beantragt) oder aber erst nach Ablauf einer fünfmonatigen „Übergangs“- oder „Vorankündigungsfrist“ (dieser Auffassung sind Vorinstanz und Beschwerdegegnerin).

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass Sinn und Zweck des revidierten Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz BVV 2 darin liegen, dass teilinvalide Versicherte, welche die ihnen zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, finanziell denjenigen gleichzustellen sind, die in Nachachtung der ihnen obliegenden Schadenminderungspflicht das zumutbare Invalideneinkommen auch tatsächlich erzielen. Dem Zumutbarkeitsgrundsatz wird dabei gemäss BGE 134 V 64 (s. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 106, Rz. 645) besondere Beachtung geschenkt, indem eine Vorsorgeeinrichtung, welche eine Kürzung ihrer obligatorischen Invalidenleistungen beabsichtigt, dem teilinvaliden Versicherten rechtsprechungsgemäss vorgängig das rechtliche Gehör hinsichtlich sämtlicher arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren muss, welche die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder gar verunmöglichen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde nach Bundesgericht im genannten Grundsatzurteil nichts explizit ausgesagt zur Frage, mit Wirkung ab welchem Zeitpunkt eine allfällige Überversicherungskürzung zu erfolgen hat. Immerhin ergibt sich aus E. 5 dieses Urteils (in BGE 134 V 64 nicht amtlich publiziert, aber in SVR 2009 BVG Nr. 14 S. 50 f. veröffentlicht), dass eine Rentenkürzung wegen Überentschädigung ohne weiteres auch für den Zeitraum vor der erstmaligen Einräumung des genannten Gehörsrechts erfolgen kann. Die weitergehende Funktion einer irgendwie gearteten Voranzeige, bei welcher erst mit Wirkung für die Zukunft gekürzt werden dürfte, ist der nach der Rechtsprechung erforderlichen Einräumung des rechtlichen Gehörs jedenfalls nicht beizumessen.

Für eine generelle „Karenz-, Vorankündigungs- oder Anpassungsfrist“, wie sie vom kantonalen Gericht im Zusammenhang mit der Anrechnung eines zumutbarerweise noch erzielbaren Resterwerbseinkommens gewährt wird, besteht keine rechtliche Grundlage; dafür fehlt zudem auch jegliche sachliche Rechtfertigung: Sobald unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten subjektive Gegebenheiten, welche der versicherten Person die Erzielung eines invalidenversicherungsrechtlichen Invalideneinkommens verunmöglichen, entfallen, liegen auch keine

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beachtlichen Gründe (mehr) vor, welche gegen eine zeitlich unmittelbare Mitberücksichtigung des von der IV-Stelle festgesetzten Invalideneinkommens im Rahmen der Überentschädigungsberechnung sprächen. Die vom kantonalen Gericht praktizierte Einräumung einer fünfmonatigen Übergangsfrist ist nach dem Gesagten unzulässig. Die Beschwerde ist daher begründet.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

18. Oktober 2010

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 120

Hinweise 763 Inkrafttreten der Massnahmen für ältere Arbeitnehmende auf den 1. Januar 2011

764 Die ab 1. Januar 2011 gültigen Grenzbeträge

765 Änderung der Art. 24 BVV 2 (Überversicherung nach Erreichen des Rentenalters) und 60b BVV 2 (Einkäufe von Personen, die aus dem Ausland zuziehen) ab 1. Januar 2011: 766 Änderung der Freizügigkeitsverordnung ab 1. Januar 2011 : Bessere Anlagemöglichkeiten für Freizügigkeitskapital

767 Beibehaltung des Mindestzinssatzes von 2 % für das Jahr 2011

768 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2011 an die Preisentwicklung

769 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2011

770 Schweizerische Zivilprozessordnung ab 1. Januar 2011 in Kraft: Auszüge bezüglich Teilung der beruflichen Vorsorge bei Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Rechtsprechung 771 Berechnung der Altersleistungen, Grundsatz von Treu und Glauben sowie Gebot der rechtsgleichen Behandlung

Anhang  Neue Tabelle ab 1. Januar 2011 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang  Wichtige Masszahlen 2011 im Bereich der beruflichen Vorsorge  Wichtige Masszahlen 1985-2011 im Bereich der beruflichen Vorsorge  Tabellen 2011 BVG-Altersguthaben  Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent SIEHE ERRATUM

Erratum

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 120

Hinweise 763 Inkrafttreten der Massnahmen für ältere Arbeitnehmende auf den 1. Januar 2011

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. September 2010 beschlossen, die Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender auf den 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen, wie dies bereits in den Mitteilungen Nr. 117 Rz. 731 angekündigt worden ist (mit Gesetzestext). Diese Massnahmen waren am 11. Dezember 2009 von der Bundesversammlung verabschiedet worden.

Die Massnahmen für ältere Arbeitnehmer sollen die Arbeitsmarktbeteilung fördern und den Verbleib im Arbeitsmarkt begünstigen. Die Vorsorgeeinrichtungen können älteren Versicherten ab 2011 folgende Neuerungen anbieten:

 Versicherte, die ihr Arbeitspensum ab dem 58. Altersjahr reduzieren (Lohnkürzung um höchstens die Hälfte), können ihren bisherigen versicherten Verdienst weiterführen.

 Versicherte, die auch nach dem ordentlichen Rentenalter erwerbstätig bleiben möchten, können bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weiter Beiträge an ihre Vorsorgeeinrichtung einbezahlen.

Diese Massnahmen gehören zum ersten Teil der in drei Etappen umgesetzten Strukturreform in der beruflichen Vorsorge. Die zweite Etappe mit verschärften Governance-Vorschriften für Pensionskassen soll am 1. Juli 2011 in Kraft treten. Die dritte Etappe schliesslich betrifft die verstärkte Aufsicht in der 2. Säule und soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Vorgesehen ist dabei insbesondere die Einrichtung einer Oberaufsichtskommission.

Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=35266

Internet-Link der Publikation in der AS 2010 4427: http://www.admin.ch/ch/d/as/2010/4427.pdf

764 Die ab 1. Januar 2011 gültigen Grenzbeträge

(Art. 2, 7, 8, 46, 56 BVG, Art. 3a et 5 BVV 2, Art. 7 BVV3, Art. 3 der Verordnung über die berufliche Vorsoge von arbeitslosen Personen)

Der Bundesrat hat am 24. September 2010 die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge angepasst. Die Änderung der Artikel 3a und 5 BVV 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Der Koordinationsabzug wird von 23’940 Franken auf 24’360 Franken erhöht. Der Schwellenwert für die obligatorische Unterstellung (minimaler Jahreslohn), der ¾ der maximalen AHV-Altersrente beträgt, erhöht sich auf 20'880 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) wird ebenfalls nach oben angepasst. Diese Änderungen werden parallel zur Erhöhung der minimalen AHV-Altersrente vorgenommen.

Die Grenzbeträge dienen dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische Unterstellung unter die berufliche Vorsorge, die untere und die obere Grenze des versicherten Lohnes ("koordinierter Lohn") sowie den minimalen versicherten Lohn zu bestimmen.

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese Grenzbeträge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV anzupassen. Da auf den 1. Januar 2011 diese Rente von 1’140 auf 1’160 Franken erhöht wird, werden die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge entsprechend angepasst. Um eine reibungslose Koordination zwischen erster und zweiter Säule zu gewährleisten, tritt die Anpassung ebenfalls auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

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Die Grenzbeträge werden wie folgt festgelegt:

Für die obligatorische berufliche Vorsorge

bisherige neue Beträge Beträge - Mindestjahreslohn 20'520 Fr. 20’880 Fr. - Koordinationsabzug 23’940 Fr. 24'360 Fr. - Obere Limite des Jahreslohnes 82’080 Fr. 83'520 Fr. - Maximaler koordinierter Lohn 58’140 Fr. 59'160 Fr. - Minimaler koordinierter Lohn 3’420 Fr. 3'480 Fr.

Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a

Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen:

bisherige neue Beträge Beträge - bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 6’566 Fr. 6'682 Fr. zweiten Säule - ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 32’832 Fr. 33’408 Fr. zweiten Säule

BVG-Versicherung arbeitsloser Personen

Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. Deshalb müssen die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. Säule versicherten Arbeitslosen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden.

bisherige neue Beiträge Beträge - Minimaler Tageslohn 78.80 Fr. 80.20 Fr. - Tages-Koordinationsabzug 91.95 Fr. 93.55 Fr. - Maximaler Tageslohn 315.20 Fr. 320.75 Fr. - Maximaler versicherter Tageslohn 223.25 Fr. 227.20 Fr. - Minimaler versicherter Tageslohn 13.15 Fr. 13.35 Fr.

Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds

Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Die Sicherstellung gemäss BVG umfasst aber höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden AHV-Lohnes in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben.

bisheriger neuer Betrag Betrag - Maximaler Grenzlohn 123’120 Fr. 125'280 Fr.

Internet-Link für die Pressemitteilung mit den Verordnungsänderungen und Erläuterungen: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=35271

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 120

765 Änderung der Art. 24 BVV 2 (Überversicherung nach Erreichen des Rentenalters) und 60b BVV 2 (Einkäufe von Personen, die aus dem Ausland zuziehen) ab 1. Januar 2011:

Die Berechnung der Überentschädigung nach dem Rentenalter wird verbessert (Revision des Art. 24 BVV 2). Das Ziel ist zu vermeiden, dass Personen, die eine Invalidenrente beziehen und das Rentenalter erreichen, mehr als 90 % des letzten Verdienstes, den sie vor dem Rücktrittsalter hätten erzielen können, wenn sie nicht invalid geworden wären, erhalten.

Art. 60b BVV 2 wird auch revidiert, um den Transfer von Vorsorgeguthaben aus dem Ausland zu erleichtern. Ein solcher Transfer wird (unter gewissen Bedingungen) als Einkauf betrachtet und nicht als Freizügigkeit.

Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=35271

Im Nachfolgenden wird der Text dieser Verordnungsänderung publiziert (nur der Text, der im Bundesblatt und in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird, ist rechtsgültig):

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom … nicht offizielle Fassung

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 1984 1 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 3a Abs. 1 1 Für Personen, die gemäss Artikel 2 BVG obligatorisch zu versichern sind und die bei einem Arbeitgeber einen massgebenden AHV-Lohn von mehr als 20 880 Franken beziehen, muss ein Betrag in der Höhe von mindestens 3480 Franken versichert werden.

Art. 5 Anpassung an die AHV (Art. 9 BVG)

Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht:

Bisherige Beträge Neue Beträge Franken Franken

20 520 20 880 23 940 24 360 82 080 83 520 3 420 3 480

Art. 24 Abs. 2bis 2bis Nach Erreichen des AHV-Rentenalters gelten auch Altersleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen als anrechenbare Einkünfte. Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen kürzen, soweit sie zusammen mit andern anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des Betrags übersteigen, der bei einer Überentschädigungsberechnung unmittelbar vor dem Rentenalter als mutmasslich entgangener Verdienst zu betrachten war. Dieser Betrag muss dem Teuerungszuwachs

1 SR 831.441.1

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zwischen dem Erreichen des Rentenalters und dem Berechnungszeitpunkt angepasst werden. Die Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung vom 16. September 1987 2 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 60b Sonderfälle (Art. 79b Abs. 2 BVG) 1 Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Zahlung in Form eines Einkaufs 20 Prozent des reglementarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre muss die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten, die sich noch nicht in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, ermöglichen, einen solchen Einkauf vorzunehmen. 2 Lässt die versicherte Person im Ausland erworbene Vorsorgeansprüche oder -guthaben übertragen, so gilt die Einkaufslimite nach Absatz 1 erster Satz gilt nicht, sofern: a. diese Übertragung direkt von einem ausländischen System der beruflichen Vorsorge in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung erfolgt; b. die schweizerische Vorsorgeeinrichtung eine Übertragung zulässt; und c. die versicherte Person für diese Übertragung keinen Abzug bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden geltend macht.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Erläuterungen Art. 24 Abs. 2bis (neu) BVV 2

Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts 3 erlaubt es der Wortlaut des aktuellen Artikels 24 BVV 2 nicht, im Rentenalter bei einem Invalidenrentner die AHV-Rente, die die Invalidenrente ablöst, bei der Überentschädigungsberechnung anzurechnen. Dies führt dazu, dass die Vorsorgeeinrichtung nach dem Rentenalter ihre Leistungen insoweit auszahlen muss, als sie zusammen mit einer allfälligen UVG-Rente (bzw. MVG-Rente) nicht 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Lohns vor dem Rentenalter erreichen. Kumulativ dazu erhält die Person dann auch noch die AHV-Rente, die aufgrund der Besitzstandswahrung mindestens gleich hoch ist wie die IV-Rente, die sie ablöst. Dadurch erhält diese Person im Rentenalter unter Umständen weit mehr, als sie mutmasslich je hätte verdienen können, was in klarem Widerspruch zum gesetzlichen Auftrag an den Bundesrat in Artikel 34a BVG steht.

Der neue Absatz 2bis füllt diese Lücke indem er bei Invalidenrentnern im Rentenalter die AHV-Rente und vergleichbare Renten ausdrücklich in die Aufzählung der anrechenbaren Einkommen aufnimmt. Anstelle des mutmasslich entgangenen Verdienstes im Zeitpunkt der Überentschädigungsberechnung wird nach dem Rentenalter im Prinzip auf den Verdienst abgestellt, der unmittelbar vor dem Rentenalter mutmasslich entgangen ist. Ein Betrag, den die Vorsorgeeinrichtungen also bereits unter der geltenden Regelung bei einer Überentschädigungsberechnung kurz vor dem Rentenalter eruieren und anwenden muss. Die Verwendung dieser bereits vor dem Rentenalter gebräuchlichen Grösse hat den Vorteil, dass auch die dazu gehörige Praxis und Rechtsprechung weiter genutzt werden kann 4 . Wird die Überentschädigungsberechnung Jahre nach dem Erreichen des Rentenalters überprüft oder

2 SR 831.426.3 3 Vgl. BGE 135 V 29 in deutscher und BGE 135 V 33 in französischer Sprache, beide vom 19. Dezember 2008 4 Dies gilt insbesondere auch für Korrekturen, wenn der letzte tatsächliche Lohn vor Eintritt der Invalidität aus besonderen Gründen wie zum Beispiel Kurzarbeit tiefer war, als der üblicherweise erzielte Lohn. Der mutmasslich entgangene Lohn entspricht jenem Lohn, den diese Person üblicherweise erzielen würde. Abweichungen aus besonderen Gründen, die jetzt nicht zutreffen würden, fallen ausser Betracht.

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korrigiert, muss beachtet werden, dass mit der Zeit durch die Anpassung der AHV-Rente (Anpassung nach Mischindex) und UVG-Rente (allenfalls MVG-Rente; bei beiden Anpassung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise) diese Renten gestiegen sind und nicht mehr einfach mit dem letzten mutmasslich entgangenen Lohn verglichen werden können. Andernfalls würde die BVG-Rente je länger je stärker gekürzt. Daher muss auch der letzte mutmasslich entgangene Lohn angepasst werden. Der Einfachheit halber soll für diese Anpassung auf die Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung abgestellt werden 5 , da die Anwendung einer Mischrechnung unter Beachtung der beiden erwähnten Anpassungssätze zusätzliche Komplikationen schaffen würde. Wie bereits bisher muss bei allfälligen grösseren Änderungen der Verhältnisse (z. B. dem Wegfall einer Kinderrente der 1. Säule, der Plafonierung oder dem Wegfall der Plafonierung der AHV-Rente) die Berechnung angepasst werden.

Die BVV 2 ist eine Verordnung zum BVG und regelt daher im Prinzip nur die obligatorische berufliche Vorsorge. Bei den Invalidenrenten sehen viele Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen andere Leistungsdefinitionen vor, als das BVG. Insbesondere ist reglementarisch oft ein System vorgesehen, bei dem bis zum Rentenalter eine temporäre Invalidenrente ausgerichtet wird und während dieser Zeit beitragsbefreit weiter ein (überobligatorisches) Alterguthaben mit entsprechenden Alters- und Zinsgutschriften aufgebaut wird. Bei Erreichen des Rentenalters wird eine neue Rente berechnet, indem analog zu einer „normalen“ Altersrente dieses Guthaben mit dem reglementarischen Umwandlungssatz in eine Rente umgewandelt wird. Da es sich um eine vom gesetzlichen System abweichende reglementarische Lösung handelt, muss auch eine allfällige Lösung für die Überentschädigung vom Reglement geregelt werden. Indirekt hat die Überentschädigungsbestimmung der obligatorischen beruflichen Vorsorge in der Verordnung aber auch für diese Einrichtungen eine wichtige Wirkung, denn sie bestimmt die Mindesthöhe der Leistungen, auf die die Versicherten Anspruch haben, und die von ihren eigenen reglementarischen Bestimmungen mindestens erreicht werden muss.

Art. 60b BVV 2 (Sonderfälle)

Abs. 1

Nach Ansicht gewisser Kreise der beruflichen Vorsorge sind die zwei letzten Sätze des derzeitigen Art. 60b nicht leichtverständlich und könnten Grund für Unklarheiten in der Praxis sein. Vor allem wird befürchtet, dass der letzte Satz e contrario so interpretiert werden kann, dass ein Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen vor Ablauf der Frist von 5 Jahren nicht möglich ist. Eine solche Interpretation wäre natürlich nicht korrekt. Um aber endgültig alle Unsicherheiten zu eliminieren, ist die Bestimmung entsprechend modifiziert worden. Es handelt sich nur um eine formelle Änderung, die nur die Regelung bestätigt, die der Bundesrat seinerzeit gewollt hat.

Abs. 2

Diese Bestimmung ist neu. Die Vorsorgeeinrichtungen nach FZG sind aufgrund des Territorialitätsprinzips reine Schweizer Institutionen, weshalb die Übertragung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 3 Abs. 1 FZG nur zwischen schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen erfolgen kann. Eine Überweisung an eine ausländische Einrichtung ist daher ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung (Art. 1 des zweiten Zusatzabkommens zum Abkommen über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Liechtenstein). Im Gegenzug kann im Ausland gespartes Vorsorgeguthaben nicht ohne weiteres auf eine schweizerische Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden (Ausnahme

5 Das BSV veröffentlicht eine Tabelle mit den entsprechenden (kumulierten) Anpassungen ab 1985 (vgl. im Anhang der Mitteilungen der beruflichen Vorsorge Nr. 115 vom 24. 11. 2009; http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/3785/lang:deu/category:67).

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Liechtenstein). Gegebenenfalls müssen die diesbezüglichen Bestimmungen über den Einkauf beachtet werden.

Aufgrund einer Änderung des internen Rechts einiger Staaten (vor allem im englischen Recht) ist es möglich, Pensionskassenguthaben, welches im Ausland geäufnet wurde, steuerfrei auf eine Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz zu überweisen. Es stellt sich nun in diesen Fällen die Frage, ob die Limiten gemäss Art. 60b BVV 2 zur Anwendung gelangen.

Aus steuerlicher Sicht unterliegt eine Auszahlung von Vorsorgeguthaben aus einer in- oder ausländischen Pensionskasse grundsätzlich der Besteuerung in der Schweiz. Vorbehalten bleiben allenfalls Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen, die das Besteuerungsrecht entweder dem Ansässigkeitsstaat (Wohnsitz des Empfängers) oder dem Quellenstaat (Sitz der Vorsorgeeinrichtung) zuweisen.

Nach Art. 24 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer erfolgt jedoch unter anderem keine Besteuerung für Kapitalleistungen, die bei einem Stellenwechsel von Vorsorgeeinrichtungen ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung verwendet.

In einem solchen Fall ist der ganze Vorgang steuerneutral: Die Auszahlung wird nicht besteuert und auf der andern Seite kann steuerlich auch kein Abzug für den Einkauf geltend gemacht werden.

Aus rein steuerlicher Sicht wäre es in einem solchen Fall nicht notwendig, dass die Sonderbestimmung von Art. 60b BVV 2 zur Anwendung gelangt. Da kein Abzug für den Einkauf möglich ist, kann steuerlich auch kein Missbrauch erfolgen.

Es ist zu beachten, dass die vorliegende Änderung nur bei einem Transfer vom Ausland in die Schweiz und nicht von der Schweiz ins Ausland Anwendung findet. Im letzteren Fall bleibt die Regelung nach dem FZG anwendbar.

Weiter ist dieser steuerneutrale Vorgang auf die maximal zulässige Einkaufssumme nach Reglement beschränkt.

Schliesslich ist die vorgeschlagene Änderung für die schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen freiwillig. Dies insbesondere aus folgendem Grund: Gewisse Staaten – so beispielsweise das Vereinigte Königreich – unterwerfen die Überweisung von Vorsorgeguthaben ins Ausland Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts: So müssen zum Beispiel ausländische Vorsorgeeinrichtungen, die Guthaben aus Grossbritannien empfangen, die britischen Steuerbehörden informieren, falls sie aus den überwiesenen Guthaben vorzeitige Vorsorgeleistungen erbringen. Würde man die schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen zur Aufnahme von Guthaben aus solchen Staaten verpflichten, wären sie folglich zur Anwendung von Vorschriften ausländischer Gesetzgebung gezwungen, was offensichtlich inakzeptabel wäre. Dazu kommen praktische Gründe: Die Pflichten, die den Einrichtungen, die Guthaben aus dem Ausland empfangen, obliegen, dauern oft über einen gewissen Zeitraum an, so z.B. die oben erwähnte Informationspflicht, die während fünf Jahre besteht. Nun kann es aber sehr gut vorkommen, dass in dieser Zeitspanne ein Guthaben infolge eines Freizügigkeitsfalles auf eine weitere schweizerische Einrichtung übertragen wird. Die erste Einrichtung würde diesfalls gegenüber der ausländischen Behörde in Bezug auf ein Guthaben verpflichtet bleiben, über das sie keine Verfügungsgewalt mehr hat. Nach unserer Auffassung rechtfertigt schon allein dieser Umstand, dass es den Vorsorgeeinrichtungen freisteht, solche Guthaben zu akzeptieren oder nicht.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 120

766 Änderung der Freizügigkeitsverordnung ab 1. Januar 2011 : Bessere Anlagemöglichkeiten für Freizügigkeitskapital

Der Bundesrat ermöglicht den Freizügigkeitsstiftungen der beruflichen Vorsorge, ihren Versicherten ab dem nächsten Jahr eine breitere Angebotspalette für die Vermögensanlage anzubieten. Diese Marktöffnung soll den Wettbewerb unter den Einrichtungen fördern, ohne dass die Sicherheit für die Anleger zusätzlich tangiert wird.

Die Freizügigkeitsstiftungen verwalten Vorsorgekapital von Versicherten der 2. Säule. Sie kommen insbesondere dann zum Zug, wenn jemand z.B. eine Stelle verlässt, ohne eine neue anzutreten und somit das gebundene Vorsorgekapital nicht an eine neue Pensionskasse überwiesen wird.

Mit der Verordnungsänderung, die der Bundesrat am 17. September 2010 beschlossen hat, haben die Versicherten künftig mehr Auswahlmöglichkeiten, wie sie ihre Freizügigkeitsgelder anlegen möchten. Bisher waren zusätzlich zum Kontosparen nur schweizerische Kollektivanlagen (insbesondere Fonds) zugelassen. Neu dürfen die Freizügigkeitsgelder auch in ausländische Fonds investiert werden, welche die FINMA in der Schweiz zum Vertrieb zulässt. Ausserdem werden Direktinvestitionen in bestimmte verzinsliche Anlagen wie Bundes- oder Kassenobligationen zugelassen. Ebenso können die Stiftungen Vermögensverwaltungsaufträge an Banken, Fondsleitungen, Effektenhändler und Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen erteilen. Diese unterstehen einer direkten und präventiven Aufsicht der FINMA.

Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=35176

Im Nachfolgenden wird der Text dieser Verordnungsänderung publiziert (nur der Text, der in der AS 2010 4431 veröffentlicht wird, ist rechtsgültig):

Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV)

Änderung vom … nicht offizielle Fassung

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 6 wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 4 und 5 4 Bei der Freizügigkeitspolice entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals dem Deckungskapital.

5 Beim Freizügigkeitskonto in Form der reinen Sparlösung entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals der eingebrachten Austrittsleistung mit Zins, beim Freizügigkeitskonto in Form der anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen) dem aktuellen Wert der Anlage. Verwaltungskosten sowie Aufwendungen für Zusatzversicherungen nach Artikel 10 Absatz 3 zweiter Satz können abgezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

Art. 19 Anlagevorschriften

6 SR 831.425

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1 Die Gelder der Freizügigkeitskonten in Form der reinen Sparlösung sind als Spareinlagen bei einer Bank anzulegen, die der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersteht. Die Höhe des Vorsorgekapitals muss jederzeit den Vorschriften von Artikel 13 Absatz 5 entsprechen. 2 Gelder, die eine Freizügigkeitsstiftung im eigenen Namen bei einer Bank anlegt, gelten als Spareinlagen der einzelnen Versicherten im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934 7 . 3 Die Auffangeinrichtung untersteht bei der Anlage der Gelder im Freizügigkeitsbereich den Anlagevorschriften für Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 71 BVG 8 und den Artikeln 49–58 BVV 2 9 . Sie muss insbesondere darauf achten, dass das Vermögen zweckgemäss verwendet wird und dass bei der Anlage des Vermögens die Sicherheit ihrer Leistungen ausreichend gewährleistet ist. 4 Die Aufsichtsbehörde über die Auffangeinrichtung kann insbesondere Gutachten und Stresstests anordnen. Erweist sich die Sicherheit der Leistungen als ungenügend, so trifft sie angemessene Massnahmen; sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.

Art. 19a Anlagevorschriften beim Wertschriftensparen 1 Beim Wertschriftensparen muss die versicherte Person ausdrücklich auf die jeweiligen Risiken hingewiesen werden.

2 Für die Anlage des Vermögens gelten die Artikel 49–58 BVV 2 10 sinngemäss. Bei der Beurteilung der Risikofähigkeit und der Diversifikation nach Anlagekategorien kann die Höhe des Vorsorgekapitals auf Freizügigkeitskonten in Form der reinen Sparlösung mitberücksichtigt werden. 3 Die Wertschriften sind bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen. Die Effektenhändler müssen von der FINMA für die Depotverwahrung zugelassen sein. Folgende Anlagemöglichkeiten sind zulässig: a. Anleihensobligationen mit direkter oder indirekter Garantie von Bund oder Kantonen, schweizerische Pfandbriefe, Kassenobligationen und Festgelder von der Aufsicht der FINMA unterstellten Banken; entsprechende Forderungen müssen auf Schweizer Franken lauten; von einer Begrenzung einzelner Schuldner kann abgesehen werden; b. kollektive Kapitalanlagen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen oder von ihr in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind oder die von schweizerischen Anlagestiftungen aufgelegt wurden; c. Anlagen im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags, den die Freizügigkeitsstiftung mit der Aufsicht der FINMA unterstellten Banken, Effektenhändlern, Fondsleitungen oder Vermögensverwalterinnen oder -verwaltern von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen abgeschlossen hat; die Ermittlung, der Kauf und die Rücknahme der Anteile an solchen Anlagen, das Interesse der beteiligten Versicherten sowie die Deckung der Anteilsrechte müssen jederzeit in nachvollziehbarer Weise gewährleistet sein; im Vermögensverwaltungsvertrag ist die sinngemässe Einhaltung der Artikel 49–58 BVV 2 ausdrücklich festzuhalten.

Art. 19abis Bisheriger Art. 19a

Schlussbestimmung der Änderung vom 19. September 2008 Aufgehoben

Schlussbestimmung der Änderung vom … Die Anlage der Gelder der Freizügigkeitsstiftungen ist bis zum 1. Januar 2012 an die Bestimmungen der Änderungen vom 19. September 2008 11 und vom … anzupassen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

7 SR 952.0 8 SR 831.40 9 SR 831.441.1 10 SR 831.441.1 11 AS 2008 4651

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Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (FZV)12

1. Ausgangslage

1.1 Vorgeschichte

Bei den Freizügigkeitsstiftungen existieren traditionell neben Lösungen von Bankstiftungen und Versicherungseinrichtungen auch „unabhängige“ Stiftungen. Die Zulassung als Stiftung richtet sich nach dem klassischen Stiftungsrecht. Eigenmittel werden nur beschränkt vorausgesetzt 13 . Es ist demnach relativ leicht, entsprechende Freizügigkeitsstiftungen zu gründen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Freizügigkeitsgelder nicht vom Sicherheitsfonds garantiert sind. Und anders als in der 3. Säule handelt es sich auch um Vorsorgevermögen im engeren Sinne, also nicht um freiwilliges Sparen.

Am 1. Januar 2009 trat die Änderung des neuen Artikels 19 FZV in Kraft. Dieser sieht vor, dass die Gelder der Freizügigkeitsstiftung im Falle des Kontosparens bei einer Bank (als Spareinlage) und im Falle des Wertschriftensparens bei einer der schweizerischen Aufsicht unterstellten kollektiven Anlage anzulegen sind. Mit der Revision wurde der Zweck verfolgt, die unklare Rechtslage der vorherigen Formulierung („Die Gelder der Freizügigkeitsstiftung sind… nur bei oder durch Vermittlung einer dem Bundesgesetzt vom…. unterstellten Bank anzulegen.“) zu beseitigen. Die bisherige Formulierung führte in Einzelfällen zu einem unerwünschten und nie vorgesehenen Geschäftsmodell der Freizügigkeitsstiftungen. Diese garantierten den Versicherten einen Zins und legten das Geld gemäss den Richtlinien der Anlagevorschriften in der beruflichen Vorsorge „über Vermittlung einer Bank“ an. Dies bedeutet, dass sie eigentlich ein klassisches Bankengeschäft betrieben, ohne dem Bankengesetz unterstellt zu sein (Entgegennahme von Kundengeldern, Anlage gemäss eigenen Anlagestrategien). Dieses Vorgehen wurde mit dem neuen Artikel 19 FZV unterbunden. Bei der Kontolösung müssen die Gelder als Spareinlagen bei einer Bank deponiert werden und fallen demnach auch unter das entsprechende Konkursprivileg.

Im Bereich des Wertschriftensparens wurden durch die neuen Vorschriften kollektive Anlagen vorgeschrieben. Lange Jahre waren kollektive Anlagen im Rahmen von Fonds oder Anlagestiftungen die einzige Anlageform im Freizügigkeitsbereich 14 . Diese Lösungen haben sich bewährt. Die entsprechenden Produkte weisen anders als bei der Kontolösung zwar Kursschwankungen auf, doch eröffnen sie auch zusätzliches Renditepotential. Der Vorteil ist, dass diese Anlagen einer Aufsicht unterstehen, entsprechende Minimalanforderungen erfüllen müssen und diversifiziert sind.

1.2 Revisionsbedarf und Zielsetzung

Die neue Regelung der Anlagevorschriften im Freizügigkeitsbereich wird von einzelnen Akteuren, vor allem im Bereich der bankunabhängigen Stiftungen, als zu einschränkend empfunden. Auch ein politischer Vorstoss wurde eingebracht 15 . In der nachfolgenden Diskussion ergab sich indes, dass die grundsätzlichen Zielsetzungen der Reform, nämlich das Unterbinden einer bankenähnlichen Tätigkeit ohne entsprechende Aufsicht sowie eine prudentielle Grundhaltung im Bereich der Wertschriftenanlagen nicht in Frage gestellt werden. Diversen Anliegen möchte der Verordnungsgeber dennoch Rechnung tragen. Das Ziel der vorliegenden Revision ist es deshalb, punktuelle Öffnungen herbeizuführen, ohne eine wesentliche Reduktion der Sicherheit in Kauf nehmen zu müssen.

12 SR 831.425 13 Die Aufsicht berufliche Vorsorge des Bundes verlangt für national tätige Freizügigkeitsstiftungen ein Mindestwidmungskapital von CHF 50'000, allerdings ist dies nicht bei allen Aufsichtsbehörden der Fall. 14 Bei Freizügigkeitseinrichtungen, welche unter der Aufsicht des BSV stehen, ist im Bereich des Wertschriftensparens 99% des Kapitals in kollektiven Anlagen investiert (ohne Auffangeinrichtung, welche jedoch kein Wertschriftensparen im eigentlichen Sinne anbietet). 15 Ip. 08.3771 Nichtinkraftsetzung BVV 2 (SR 2.12.2008, Graber)

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Ein Sonderfall stellt die Auffangeinrichtung dar. Sie ist gemäss Artikel 60 Absatz 1 BVG eine Vorsorgeeinrichtung. Sie wird jedoch nach Artikel 4 Absatz 2 und 3 FZG als Freizügigkeitseinrichtung tätig (ebenso Art. 60 Abs. 5 BVG). Die Frage, ob bei der Anlage des Vermögens der Auffangeinrichtung die Regeln für Vorsorgeeinrichtungen oder für Freizügigkeitseinrichtung gelten sollen, ist zu klären. Angesichts der Sonderposition der Auffangeinrichtung rechtfertigt sich eine spezifische Regelung.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Die Erläuterungen beziehen sich in erster Linie auf die geänderten Artikel.

2.1 Artikel 13: Umfang der Leistungen

Verwaltungskosten der Freizügigkeitsstiftung können nach Absatz 5 abgezogen werden, sofern dies schriftlich vereinbart wurde. Dies fördert die Offenlegung von Verwaltungskosten. Ansonsten dürften sie in die Festlegung des Zinssatzes einfliessen (v.a. bei Bankstiftungen). Die Verwaltungskosten sind regelmässig zu belasten. Ihre Höhe und die Abrechnung muss dem Versicherten mindestens schriftlich kommuniziert werden. Wird eine Risikoversicherung für den Todes- und Invaliditätsfall gemäss Artikel 10 Absatz 3 abgeschlossen, so können selbstverständlich auch die entsprechenden Aufwendungen / Prämien abgezogen werden.

2.2 Artikel 19: Anlagevorschriften

Beim Kontosparen werden wie bisher nur Sparanlagen bei einer schweizerischen Bank zugelassen. Ein ursprünglich vorgesehener Einbezug der Versicherungsunternehmen wurde wieder fallengelassen, da dies zu einer Vermischung von Bank- und Versicherungsgeschäft geführt hätte, welche rechtlich als problematisch erachtet wurde. Kombinationen sämtlicher unter Absatz 1 und Artikel 19a Absatz 3 erwähnter Anlagemöglichkeiten sind möglich. Das Kontosparen wird als ein Faktor bei der Beurteilung der Risikofähigkeit beim Wertschriftensparen miteinbezogen.

Zu Absatz 1

Beim Kontosparen sollen jegliche Marktrisiken und Kursrisiken ausgeschlossen werden. Die Freizügigkeitsstiftungen müssen demnach die Gelder als Sparanlagen bei der Aufsicht der Finma unterstellten Banken anlegen. Unter Bank sind Institute zu verstehen, welche in der Schweiz ihren Sitz oder den Status einer Zweigniederlassung haben. Als Gerichtsstand ist die Schweiz vorzusehen (vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a evtl. in Verbindung mit Abs. 3 BVG). Die Summe aller Guthaben der Versicherten bei der Stiftung muss jederzeit und vollumfänglich als entsprechende Sparanlage 16 vorhanden sein. Die Revision überprüft im Rahmen des Jahresabschlusses, dass die Sparanlagen den Einlagen sämtlicher Versicherten inkl. Zins, abzüglich allfälliger Verwaltungskosten sowie der Aufwendungen für Zusatzversicherungen nach Artikel 10 Absatz 3 zweiter Satz, entsprechen und jederzeit verfügbar sind. Sie müssen ohne weitere Kosten jederzeit kündbar und auszahlbar sein.

Zu Absatz 2

Die bisherige Formulierung wurde weitestgehend belassen (Ersetzen des Wortes Stiftung durch Freizügigkeitsstiftung).

Zu Absatz 3 und 4

Infolge der speziellen Situation erfährt die Auffangeinrichtung in ihrer Tätigkeit als Freizügigkeitseinrichtung in diesem Absatz eine besondere Regelung, auf die nachfolgend vertieft eingegangen wird. Die Auffangeinrichtung ist (gemäss Artikel 60 Absatz 1 BVG) eine

16 Wenn alle Vorsorgenehmer ihre Guthaben inkl. Zins (vgl. Vorsorgekapital gemäss Artikel 13, Absatz 5) gleichzeitig abziehen, müssen die entsprechenden Gelder als Sparanlagen bei einer Bank vorhanden sein.

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Vorsorgeeinrichtung mit speziellen Aufgaben. Sie führt von Gesetzes wegen folgende drei Geschäftsbereiche:

 Vorsorge BVG gemäss Artikel 60 Absatz 2 lit. a bis d BVG;

 seit 1995 Freizügigkeitskonten für Fälle, bei denen der Versicherte keine Wahl trifft (Artikel 4 Abs. 2 FZG);

 und seit 1997 die obligatorische Risikoversicherung für Arbeitslose gemäss Artikel 60 Abs. 2 lit. e BVG.

Die Auffangeinrichtung ist die einzige Vorsorgeeinrichtung, welche auch Freizügigkeitskonten führen kann und führen muss.

Ursprünglich trug der Pool der schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften die Risiken. Er war auch für die Administration zuständig. Mit der Genehmigung der Stiftungsurkunde und der Reglemente hat der Bundesrat am 7. April 2004 den Übergang der Auffangeinrichtung in die volle Autonomie gutgeheissen. Die Auffangeinrichtung führt demnach in allen drei Geschäftsbreichen (Vorsorge BVG, Freizügigkeitskonten, Risikoversicherung für Arbeitslose) eine autonome Anlagestrategie, die Risiken der Kapitalanlage werden von der Auffangeinrichtung selbst getragen. Gemäss Artikel 3.7 dieses genehmigten Anlage-Reglements führt die Auffangeinrichtung ein „kostenoptimiertes Pooling der Anlagevermögen der Vorsorge BVG, Freizügigkeitskonten und der Risikoversicherung für Arbeitslose bei voller Wahrung der Strategie-Autonomie dieser drei Teilbereiche“ durch.

Mit der bereits erfolgten Revision der Freizügigkeitsverordnung stellt sich aber dennoch die Frage, ob die Auffangeinrichtung im Bereich Freizügigkeitskonten die Anlagerisiken im Rahmen von Artikel 49 bis 58 BVV 2 weiterhin selbst tragen kann (wie eine normale Vorsorgeeinrichtung), oder ob für sie die Einschränkungen von Artikel 19 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) ebenso gelten müssen, welche im Bereich Kontosparen die Übertragung der Gelder als Spareinlagen zu einer Bank vorsehen.

Gemäss Artikel 60 Absatz 1 BVG ist die Auffangeinrichtung ausdrücklich eine Vorsorgeeinrichtung. Dies bedeutet grundsätzlich, dass sie die Risiken autonom tragen darf. Andererseits wird sie gemäss Artikel 4 Absatz 3 FZG als Freizügigkeitseinrichtung für die Führung von Freizügigkeitskonten tätig. Diese beiden Formulierungen scheinen sich auf den ersten Blick zu widersprechen. Artikel 4 Abs. 3 FZG bedeutet aber nur, dass die Auffangeinrichtung zusätzlich zu ihren übrigen Aufgaben auch noch Freizügigkeitskonten führen muss, im Gegensatz zu den übrigen Vorsorgeeinrichtungen, die dies nicht tun müssen und dürfen. Diese Bestimmung bedeutet aber nicht, dass die Auffangeinrichtung generell als Freizügigkeitseinrichtung zu behandeln ist. Als Vorsorgeeinrichtung ist sie z.B. auch nach wie vor der strengeren Aufsicht für Vorsorgeeinrichtungen unterstellt, nicht der einfacheren Stiftungsaufsicht wie Freizügigkeitseinrichtungen. Die Auffangeinrichtung wird demnach bei der Anlage der Gelder im Freizügigkeitsbereich als Vorsorgeeinrichtung (vgl. Artikel 60 Absatz 1 BVG) behandelt. Es sinnvoll und auch kostenoptimierend, wenn die Auffangeinrichtung , die von Gesetzes wegen Freizügigkeitsgelder entgegenzunehmen und Konten zu führen hat, diese gemäss eigener Entscheidung weiterhin autonom anlegen und die damit verbundenen Risiken demnach selbst tragen kann, solange sie dies als effizient betrachtet und fähig ist, mit den entsprechenden Risiken umzugehen. Es ist von Vorteil, dies ausdrücklich zu regeln. Ferner dürfen gemäss Artikel 60 Absatz 3 BVG keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Auffangeinrichtung keine aktive Werbung betreibt. Im Freizügigkeitsbereich verwaltet sie zumeist kleine Beträge, welche einen hohen administrativen Aufwand verursachen. Ebenso ist sie verpflichtet, aktiv nach den entsprechenden Eigentümern zu suchen. Auch kann sie anders als eine normale Freizügigkeitsstiftung kein Wertschriftensparen anbieten, da dieses auf einem individuellen Entscheid des Versicherten basiert. Und sie wird als Vorsorgeeinrichtung strenger überwacht als eine „normale“ Freizügigkeitsstiftung. Die meisten Freizügigkeitsstiftungen werden von

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Banken gegründet, sie reichen das Geld direkt an diese weiter, die Bank legt diese Gelder nach den üblichen Regeln das Bankgeschäftes autonom an. Das Verbot der wettbewerbsverzerrenden Vergünstigung existierte bereits von Anfang an, als die Auffangeinrichtung eine reine Vorsorgeeinrichtung war und keine spezifischen Aufgaben im Freizügigkeitsbereich ausübte, und bezog sich darauf, dass keine Subventionen gewährt und die Vorsorgeeinrichtung nicht nach dem Grundsatz einer offenen Kasse finanziert werden dürfe 17 . Aus diesen Gründen ist es keine wettbewerbsverzerrende Vergünstigung, wenn der Auffangeinrichtung im Bereich Freizügigkeitskonten erlaubt wird, eine autonome Anlagestrategie zu führen. Eine Wettebewerbsverzerrung ist auch dann wenig wahrscheinlich, wenn der Auffangeinrichtungen von der Aufsichtsbehörde zusätzliche Auflagen gemacht werden können, welche ihren speziellen Risiken entsprechen.

Neben den rein juristischen Fragestellungen muss auch geklärt werden, ob die Auffangeinrichtung die mit der autonomen Anlagestrategie verbundenen Finanzrisiken tragen kann, und ob von der Aufsichtsbehörde allenfalls Auflagen gemacht werden müssen. Sicher ist, dass bei einer autonomen Anlagestrategie eine Unterdeckung nicht ausgeschlossen werden kann. Während der Finanzkrise fiel der Deckungsgrad im Freizgügigkeitsbereich der Auffangeinrichtung von 109.8% Ende 2007 auf 95.6% Ende 2008. Ende 2009 betrug er wieder 101.0% 18 . Die Auffangeinrichtung reduzierte zwar während der Krise den Anteil der besonders risikoträchtigen Anlagen um rund die Hälfte, doch reichte diese Reduktion nicht aus, um die Unterdeckung zu verhindern. Als Folge davon hat der Stiftungsrat der Auffangeinrichtung am 10. September 2009 beschlossen, zukünftig eine dynamische Anlagestrategie zu verfolgen, welche die Wahrscheinlichkeit einer (substantiellen) Unterdeckung im Bereich der Freizügigkeitskonten reduziert. Der entsprechende Stiftungsratsbeschluss wurde auch der Aufsicht zur Kenntnis gebracht. Diese dynamische Absicherungsstrategie sieht vor, dass die Anlagestrategie bei mangelhafter Kapitaldeckung konservativ ausgerichtet sein soll, also grossmehrheitlich in sichere Werte investiert wird, während bei steigendem Deckungsgrad die Risikoquote (insbesondere der Aktienanteil) kontinuierlich bis zu einer oberen Grenze erhöht wird 19 . Diese Strategie führt zweifellos zu einer erhöhten Sicherheit, dennoch kann auch weiterhin eine Unterdeckung nicht ausgeschlossen werden.

Allerdings weist die Auffangeinrichtung gegenüber einer normalen Freizügigkeitseinrichtung einen wesentlichen Vorteil auf. Weil die Auffangeinrichtung als Auffangbecken für Freizügigkeitsgelder dient, welche nicht an eine neue Freizügigkeits- oder Vorsorgeeinrichtung übertragen werden, verfügt sie über einen relativ hohen Sockel von Konten, welche längere Zeit bei der Auffangeinrichtung bestehen bleiben. In jedem Jahr seit Bestehen dieses Geschäftsbereiches ist der Auffangeinrichtung (Netto-) Neugeld von mindestens 100 Millionen zugeflossen, 2009 waren es 391 Millionen Franken. In Krisen dürften sich die erhöhten Fluktuationen am Arbeitsmarkt eher noch zugunsten der Auffangeinrichtung auswirken. Während eine Unterdeckung im Falle von normalen Freizügigkeitsstiftungen zu einem „Run“ auf die Konten führen kann, ist diese Gefahr bei der Auffangeinrichtung wesentlich geringer. Die Auffangeinrichtung kann sich durch die Auszahlung eines tieferen Zinses bis zu einem gewissen Grade sanieren und auch wieder Wertschwankungsreserven aufbauen. Eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu normalen Freizügigkeitsstiftungen ist demnach sachlich gerechtfertigt. Es

17 Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 1975 zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BBl 1976 I 207, 270 und 308 18 Provisorische Zahlen gehen per 18.6.2010 von einem Deckungsgrad von 103.3% aus. 19 Deckungsgrad Risikobudget inkl. Berücksichtigung der Diversifikation Weniger als 95 %.... 0% 95-97 % 5% 97-100 % 10 % 100-105 % 15 % 105-110 % 20 % Mehr als 110 % 25 %

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ist allerdings notwendig, die Anlagestrategie regelmässig zu überprüfen, entsprechende Risiken zu identifizieren und die Fähigkeit für die Behebung allfälliger Unterdeckungen aufzuzeigen.

Im klassischen Bankgeschäft spielen Markt-, Kredit- und operationelle Risiken eine erhebliche Rolle. Wichtig sind auch Liquiditätsrisiken bei der Finanzierung von Verpflichtungen („funding liquidity risk“) wie auch bei der mangelnden Liquidierbarkeit von Anlagen („market liquidity risk“). Würde eine Freizügigkeitsstiftung eine autonome Anlagestrategie im Kontobereich führen, wäre sie ähnlich wie eine Bank den entsprechenden Risiken ausgesetzt. Deshalb sind die Bestimmungen von Absatz 1 notwendig. Bei den klassischen halbautonomen oder autonomen Vorsorgeeinrichtungen wiederum müssen die oben erwähnten Risiken etwas differenzierter betrachtet werden. Selbstverständlich ist die Vorsorgeeinrichtung ebenso Markt- und Kreditrisiken ausgesetzt (und auch operationellen Risiken, auf die hier nicht weiter eingegangen wird), doch besitzt sie im Normalfall einen ausserordentlich langen Anlagehorizont. Sie dürften deshalb eine eher untergeordnete Rolle spielen. Liquiditätsrisiken im Finanzierungsbereich sind im Normalfall (vgl. keine oder verkraftbare Liquidationen) in einem System des Zwangssparens nicht ersichtlich, und selbst wenn Anlagen (vorübergehend) nicht liquidierbar sein sollten, so dürfte dies eine Vorsorgeeinrichtung kaum bedrohen, es sei denn, die Anlagen wären unzureichend diversifiziert. Eine wesentliche Rolle für Vorsorgeeinrichtungen spielen allerdings Asset Liability Risiken. 20

Die Risiken der Auffangeinrichtung, welche im Bereich Freizügigkeitskonten eine autonome Anlagestrategie verfolgt, müssen wahrscheinlich irgendwo zwischen einer Bank und einer Vorsorgeeinrichtung eingeordnet werden. Einerseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Unterdeckung gewisse Gelder abfliessen, auf der anderen Seite ist von einem hohen Sockel von Geldern auszugehen, welche bei der Auffangeinrichtung verbleiben. Ein langfristiger Anlagehorizont wie bei einer Vorsorgeeinrichtung ist demnach gegeben, und gerade in Krisen dürften der Auffangeinrichtung Gelder zufliessen. Die Folgerung ist demnach, dass die Auffangeinrichtung im Bereich der Finanzrisiken einer Vorsorgeeinrichtung näher steht. Deshalb ist eine spezielle Regelung gerechtfertigt. Dennoch sollten die Hauptrisiken, welche mit der bankenähnlichen Tätigkeit verbunden sind, regelmässig evaluiert werden. Stress Tests / Szenarioanalysen sollen beleuchten, mit welchen adversen Entwicklungen gerechnet werden muss, welche Folgen diese zeitigen, und wie die entsprechenden Situationen bewältigt werden können. Regelmässig durchgeführte Gutachten / Modellberechnungen (wie z.B. Value at Risk oder „Surplus at Risk 21 “ Berechnungen) sollen die entsprechenden Risiken beleuchten und zu einer realistischen Einschätzung der Risikofähigkeit führen. Diese Analysen / Studien / Stress Tests sollen regelmässig 22 durchgeführt werden. Die Aufsichtsbehörde kann diese Studien anordnen, und sie kann auch dann intervenieren, wenn die zugrunde liegenden Annahmen zu optimistisch sind oder die Empfehlungen der Studien ignoriert werden. Die Anordnung von Stress-Tests erlaubt es der Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung (im konkreten Fall die Auffangeinrichtung) die nötige Sicherheit gewährt und somit Art. 71 Abs. 1 BVG erfüllt. Ist dies nicht der Fall, kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 19 Abs. 4 FZV eine Anpassung der Vermögensanlage verlangen. Dabei übt sie nicht das Ermessen anstelle der Auffangeinrichtung aus, sondern reagiert direkt auf einen Ermessensmissbrauch bzw. - überschreitung der Vorsorgeeinrichtung.

Die Intervention der Aufsichtsbehörde bei der Auffangeinrichtung rechtfertigt sich insbesondere dadurch, dass jene gemäss Art. 19 Abs. 3 FZV bei der Anlage der Gelder im Freizügigkeitsbereich als Vorsorgeeinrichtung behandelt wird. Die Risiken sind gegenüber einer „normalen“ Vorsorgeeinrichtung jedoch erhöht, erreichen aber nicht die Risiken einer „normalen“

20 Diese Risiken werden in der Regulierung der Vorsorgeeinrichtung spezifisch adressiert. ALM beispielsweise in Artikel 50 Absatz 2, Diversifikation in Artikel 50 Absatz 3 BVV 2. 21 Surplus at Risik, abgekürzt SAR, sind Modellberechnungen, welche Value at Risk Berechnungen auf Vorsorgeeinrichtungen übertragen. Dabei wird sowohl die Entwicklung der Assets wie der Liabilities respektive die Entwicklung der Differenz modelliert. 22 Und je nach Bedarf zusätzlich auch in besonderen Situationen

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Freizügigkeitsstiftung. Die Auffangeinrichtung wird deshalb nicht als Freizügigkeitseinrichtung, welche im Bereich Kontosparen die Gelder als Spareinlagen zu einer Bank übertragen muss, sondern als Vorsorgeeinrichtung mit Sonderstatus, welche die Risiken autonom tragen darf, behandelt. Dies bedingt, dass der Aufsichtsbehörde geeignete und dieser Spezialsituation angepasste Instrumente zur Verfügung stehen. Nur so kann die Aufsichtsbehörde ihre Aufgabe nach Art. 84 Abs. 2 ZGB sowie Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 71 BVG wahrnehmen und dafür sorgen, dass die Auffangeinrichtung bei der Anlage der Gelder die nötige Sicherheit bietet und kein Vermögen zweckentfremdet wird. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung von Gutachten mit dem Gesetz zur Strukturreform eingeführt wird. Die Möglichkeit der Aufsichtsbehörde, gegebenenfalls die Anpassung der Vermögensanlage zu verlangen, wird auch bereits heute im Artikel 50 Absatz 5 BVV 2 im Falle der Erweiterung der Anlagemöglichkeiten vorgesehen.

2.3 Artikel 19a: Anlagevorschriften beim Wertschriftensparen

Zu Absatz 1

Beim Wertschriftensparen ist bei Abschluss eines Anlagevertrages eine Aufklärungs- und Beratungspflicht zu erfüllen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Absatz 2 insbesondere auch Artikel 49a und 50 sinngemäss anwendbar sind. Aus Absatz 2 geht auch hervor, dass die Risikofähigkeit des einzelnen Kunden abzuklären ist. Dies gilt noch verstärkt, wenn die Erweiterungsmöglichkeiten von Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 in Anspruch genommen werden.

Zu Absatz 2

Dieser Absatz basiert auf dem bisherigen Artikel 19 Absatz 3. Die entsprechenden Erläuterungen haben weiterhin Gültigkeit. Die Anlagen im Bereich Kontosparen können beim Wertschriftensparen bei der Beurteilung der Risikofähigkeit und der Diversifikationspflicht im Kategoriebereich mitberücksichtigt werden. Bei der Beurteilung der Risikofähigkeit im Bereich Wertschriftensparen wird demnach mitberücksichtigt, ob der Versicherte auch noch Sparguthaben (Bereich Kontosparen) besitzt.

Zu Absatz 3

Die Wertschriften müssen bei einer Bank oder einem Effektenhändler, welche (in beiden Fällen) von der Finma reguliert sind, deponiert werden 23 . Gemäss Artikel 19 Absatz 2 sind insbesondere auch die Artikel 49a und 50 sinngemäss anwendbar. Selbstverständlich gilt bei der Auswahl der Depotbank oder des Effektenhändlers eine hohe Sorgfaltspflicht. Beispielsweise sind Interessenkonflikte möglichst zu vermeiden. Im Konkursfall müssen die Wertschriften sicher und aussonderbar sein. Die Zuordnung der Vermögensanlagen zum einzelnen Versicherten muss die Stiftung jederzeit gewährleisten. Dies ist von der Revision im Rahmen des Jahresabschlusses zu überprüfen. Die Überwachung der Vermögensanlage und die Sicherstellung, dass die Werte vorhanden sind, sind zu gewährleisten. Depotbank oder Effektenhändler müssen in erster Linie die Interessen des Versicherten wahrnehmen.

Lit. a:

Bei den unter lit. a erwähnten Anlagen handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung. Unter indirekter Garantie ist beispielsweise zu verstehen, dass ein Kanton eine unbeschränkte Garantie für die Kantonalbank abgibt und die Obligation der Kantonalbank demnach über eine (indirekte) Garantie des Kantons verfügt. Aufgenommen wird auch, dass von der Diversifikationspflicht im Rahmen von Absatz 2 abgewichen werden kann. Es ist zu betonen, dass in jede dieser Anlagemöglichkeiten zu 100% investiert werden kann. Allerdings ist der Versicherte ausdrücklich auf die Risiken (insbesondere Gegenparteienrisiken) hinzuweisen, was zu dokumentieren ist (anders kann die in

23 Fonds müssen eine Depotbank aufweisen.

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Absatz 1 verlangte Risikoaufklärung nicht nachgewiesen werden). Zugelassen werden diese Anlagen ausschliesslich in der Währung des Schweizer Frankens.

Lit. b:

Wie bisher sind Kollektivanlagen unter Aufsicht der Finma als Anlagegefäss zugelassen. Neu können auch Kollektivanlagen erworben werden, welche die Finma in der Schweiz zum Vertrieb zulässt (gem. Artikel 119ff KAG), wobei auch diese selbstverständlich BVV 2 konform sein müssen. Interne Sondervermögen sind nicht zulässig (Artikel 19a Absatz 3 Buchstabe b i.V.m. Artikel 4 KAG), hingegen von Anlagestiftungen aufgelegte Anlagegruppen.

Im Normalfall werden Freizügigkeitseinrichtungen den Versicherten Einzelfonds, gemischte Fonds und Mischvermögen von Anlagestiftungen anbieten. Es ist jedoch zu betonen, dass die Freizügigkeitsstiftung auch mehrere Kollektivanlagen als Produkt zusammenfassen und entsprechend anbieten kann. Solche Produkte kann sie standardmässig oder - im Rahmen einer beschränkten Fondsauswahl - individuell nach Kundenwunsch konzipieren. Für ein solches Anlagekonzept sind indes erhöhte Anforderungen an die Organisation der Stiftung zu stellen, etwa bezüglich Anlegerbuchhaltung und der Kontrolle dauernder Einhaltung der Anlagevorgaben (Sicherstellung jederzeitige Einhaltung von Absatz 2). Eine klare Zuordnung der einzelnen Kollektivanlagen zum einzelnen Versicherten muss jederzeit möglich sein. Auch hier hat die Freizügigkeitsstiftung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung gegenüber der Revision nachzuweisen, dass sie die notwendige Anzahl an Kollektivanlagen besitzt, und die Revision hat dies zu überprüfen. Der Diversifikation, der Sorgfaltspflicht, Beratung sowie Risikoaufklärung kommt gerade bei diesen Anlagekonzepten eine besondere Bedeutung zu.

Lit. c:

Buchstabe c erlaubt die Beteiligung an einem von der Stiftung aufgelegten und durch eine oder mehrere Banken, Fondsleitungen, Effektenhändler oder Vermögensverwalter von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen (gem. Artikel 13 Abs. 2 Bst. f KAG) verwalteten Vermögen. Alle diese Verwalter müssen von der Finma bewilligt werden. Diese von der Finma prudentiell beaufsichtigten „Verwalter“ dürfen keine Delegationen ihrer Gesamtverantwortung an nicht von der Finma direkt beaufsichtigte Vermögensverwalter vornehmen. Ansonsten müsste von einer Umgehung der Bestimmung, wonach nur bestimmte Akteure zugelassen sind, gesprochen werden. Beispielsweise kann eine Fondsleitung nicht die gesamte Vermögensverwaltung an einen nicht von der Finma beaufsichtigten Vermögensverwalter delegieren und damit diese Bestimmungen umgehen. Vereinbar mit der Bestimmung scheinen jedoch Teildelegationen, beispielsweise an ausländische Vermögensverwalter (dies ist auch notwendig, um eine effiziente Verwaltung der Vermögen zu gewährleisten). Bei der Auswahl dieser externen Vermögensverwalter gilt eine besondere Sorgfaltspflicht (idealerweise unterstehen diese auch der Finma oder einer gleichwertigen Aufsicht). Die Einhaltung der Bestimmungen der FZV / die sinngemässe Anwendung der BVV 2 wie beispielsweise auch die Gestaltung, Überwachung und Steuerung der Vermögensanlage durch den verantwortlichen Vermögensverwalter muss jederzeit gewährleistet sein. Vermögensverwalter gemäss Artikel 6 Absatz 2 KKV sind nicht zugelassen, da diese nur einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind und nicht direkt von der Finma prudentiell beaufsichtigt / bewilligt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um Vorsorgegeld handelt, und erhöhte Sicherheitsanforderungen deshalb sinnvoll sind. Die Stiftung erstellt mit dem Versicherten zusammen gemäss dessen Risikofähigkeit ein Anlagekonzept und bestimmt eine entsprechende strategische Asset Allocation. Im Rahmen von lit. c. können dem Versicherten stiftungseigene Produkte angeboten werden, welche nicht ausschliesslich aus Anlagen gem. lit. b bestehen. Die Anlagen genügen den Vorschriften der BVV 2. Allerdings darf die Stiftung aus Sicherheitsgründen dieses Vermögen nicht selber verwalten, sondern muss die Strategieumsetzung (taktische Allokation und konkrete Investments) mittels Vermögensverwaltungsauftrag vollumfänglich an eine oder mehrere Banken,

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Fondsleitungen, Effektenhändler oder Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen in der Schweiz (Sitz oder Niederlassung mit Gerichtsstand Schweiz und unter Aufsicht der Finma) delegieren. Damit dürften die operationellen Risiken reduziert werden. Die Vermögensverwaltung wird durch einen der Aufsicht der Finma unterstellten Vermögensverwalter vorgenommen 24 . Grundsätzlich zielt die Bestimmung zwar auf Produkte zur gemeinschaftlichen Vermögensanlage der Versicherten. Trotz eines offenen Anlegerkreises ist indes denkbar, dass ein solches Produkt faktisch einem einzelnen Versicherten dient (der Anteil am Vermögen kann 100% betragen), sofern dies aufgrund der Grösse des Vermögens respektive der Kosten eines solchen Vorgehens einen Sinn ergibt. Im Vermögensverwaltungsauftrag sind die wichtigsten Eckpunkte der Vermögensverwaltung festzuhalten, wie Anlagestrategie, Bandbreiten, Einhaltung der BVV 2 (wie ausdrücklich in der Verordnung festgehalten), Bestimmung der Depotbank (oder Effektenhändler, vgl. obige Erläuterungen) oder allfälliger wichtiger Punkte (Verbot von Leverage und Nachschusspflicht gemäss BVV 2). Anlageentscheidungen werden ausschliesslich durch die Bank, den Effektenhändler, die Fondsleitung oder den Vermögensverwalter von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen getroffen. Die Anteilsermittlung, der Kauf- und Rücknahme der Anteile müssen so geregelt sein, dass das Interesse der daran beteiligten Versicherten in nachvollziehbarer Weise gewahrt ist. Die Organisation der Stiftung wie auch der Vermögensverwaltungsauftrag muss dies gewährleisten. Eine Rücknahme muss mindestens auf wöchentlicher Basis gegeben sein.

767 Beibehaltung des Mindestzinssatzes von 2 % für das Jahr 2011

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Oktober 2010 beschlossen den Mindestzinssatz auch im nächsten Jahr bei 2% zu belassen. Die Festlegung des Satzes erfolgt auf Basis einer Berechnungsmethode, welche die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge dem Bundesrat im letzten Jahr mehrheitlich empfohlen hat. Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind dabei vor allem der langfristige Durchschnitt der Bundesobligationen sowie die Entwicklung von Aktien, Anleihen und Liegenschaften.

Die Berechnungsmethode der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge kombiniert weitgehend risikolose mit risikoträchtigen Anlagen. Als Ausgangspunkt der Überlegungen dient wie bereits im Vorjahr der langfristige gleitende Durchschnitt der Rendite der 7-jährigen Bundesobligationen. Dieser gleitende Durchschnitt entspricht einem Obligationenportfolio, dessen Rendite fast risikolos erreichbar ist. Zusätzlich berücksichtigt werden der Pictet BVG Index 93 sowie der IPD Wüest und Partner Index, welche Aktien, Anleihen und Liegenschaften enthalten.

Die von der Mehrheit der BVG-Kommission dem Bundesrat am 18. September 2009 empfohlene Formel ergibt per Ende Juli 2010 einen Wert von 2.18% und per Ende August einen solchen von 2.08%. Zu beachten ist ausserdem, dass die negative Entwicklung der Aktienmärkte als Folge der Finanzkrise bisher noch nicht kompensiert werden konnte. Auch verharren die aktuellen Zinsen auf rekordtiefem Niveau. Im Vorjahr ergab die von der Kommission favorisierte Formel einen Wert von 1.93% und wurde auf 2% aufgerundet. Ausgehend von den Ergebnissen der Formel werden mit einem Mindestzinssatz von 2% die aktuellen Rahmenbedingungen angemessen berücksichtigt. Der Bundesrat folgt damit dem Antrag der BVG-Kommission. Auch in den kommenden Jahren soll diese Formel als Ausgangsbasis für die Festlegung des Mindestzinssatzes verwendet werden.

Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hatte an ihrer Sitzung vom 30. August 2010 mit grosser Mehrheit einen Mindestzinssatz von 2% empfohlen. Die Vorschläge reichten von 1.5% bis 2.75%. Bei der Konsultation der Sozialpartner votierten die Gewerkschaften für 2.75%, während sich die Arbeitgeberverbände für einen Satz von maximal 2% aussprachen.

24 Kann die Vermögensverwaltung durch die Stiftung direkt vorgenommen werden, ergibt sich ein wesentlich höheres Missbrauchspotential. Vgl. z.B. http://www.finma.ch/d/sanktionen/vorsorgliche- massnahmen/unterstellungsverfahren/Seiten/fina-vorsorge-ag-20090723.aspx

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Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=35361

768 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2011 an die Preisentwicklung

(Art. 36 BVG)

Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch dem Index der Konsumentenpreise angepasst werden. Dabei muss dieser Teuerungsausgleich zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt werden. Danach erfolgt die Anpassungen auf den gleichen Zeitpunkt wie jene der AHV-Renten, das heisst in der Regel alle zwei Jahre.

Somit erhalten auf den 1. Januar 2011 all jene zum ersten Mal einen Teuerungsausgleich, die seit 2007 eine obligatorische Hinterlassenen- oder Invalidenrente der zweiten Säule erhalten. Der Anpassungssatz stellt auf den Septemberindex der Konsumentenpreise im Jahre 2010 von 103,4 (Basis Dez. 2005=100) und den Septemberindex des Jahres 2007 (101,1) ab. Das ergibt eine Anpassung um 2,3 %.

Die Renten, die seit 2006 laufen, wurden auf den 1.1.2010 erstmals angepasst und erfahren nun auf den 1.1.2011 erneut eine Erhöhung, weil die Anpassung jetzt dem Rhythmus der AHV folgt. Für diese Anpassung gilt die Differenz zwischen Septemberindices 2010 (103,4) und 2009 (103,1), was einen Teuerungsausgleich von 0,3 % ergibt.

Renten, die vor 2006 entstanden, wurden letztmals – im gleichen Zug wie die AHV-Renten – auf den 1.1.2009 erhöht. Sie werden jedoch auf den 1.1.2011 nicht erhöht weil der Septemberindex der Konsumentenpreise von 2008 höher ist als derjenige von 2010.

Die Renten, die 2008 oder später entstanden sind, werden nicht angepasst, weil sie noch nicht seit drei Jahren laufen.

Auf den 1. Januar 2011 werden deshalb die laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten wie folgt angepasst:

Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Anpassungssatz am 1.1.2011 1985 – 2005 1.1.2009 0,0 % 2006 1.1.2010 0,3 % 2007 – 2,3 % 2008 – 2010 – –

Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch. Ob diese Renten der Preisentwicklung angepasst werden oder nicht, entscheidet das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung, das auch über einen allfälligen Teuerungsausgleich für laufende Altersrenten befindet. Es muss seinen Entscheid in der Jahresrechnung oder im Jahresbericht erläutern.

Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/aktuell/01343/index.html?lang=de&msg-id=35552

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 120

769 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2011

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2011 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur beträgt er unverändert 0.07 Prozent. Der Beitragssatz für die Insolvenzen und anderen Leistungen wird von 0.02 Prozent auf 0.01 Prozent gesenkt.

Die neuen Beiträge werden Ende Juni 2012 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

770 Schweizerische Zivilprozessordnung ab 1. Januar 2011 in Kraft: Auszüge bezüglich Teilung der beruflichen Vorsorge bei Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Im Nachfolgenden werden Auszüge der Schweizerische Zivilprozessordnung bezüglich Teilung der 2. Säule bei Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft publiziert (nur die in der AS 2010 1739 veröffentlichte Fassung ist rechtsgültig):

Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) nicht offizielle Fassung

vom 19. Dezember 2008 __________________________________________________________________________________________

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung 25 , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2006 26 , beschliesst: (…) Art. 280 Vereinbarung über die berufliche Vorsorge 1 Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge, wenn die Ehegatten: a. sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben; b. eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorlegen; und c. das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht. 2 Das Gericht teilt den beteiligten Einrichtungen den rechtskräftigen Entscheid bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages mit. Der Entscheid ist für die Einrichtungen verbindlich. 3 Verzichtet ein Ehegatte in der Vereinbarung ganz oder teilweise auf seinen Anspruch, so prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.

Art. 281 Fehlende Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen 1 Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Austrittsleistungen fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art. 122 und 123 ZGB in Verbindung mit den Art. 22 und 22a des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein. 2 Artikel 280 Absatz 2 gilt sinngemäss. 3 In den übrigen Fällen überweist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere mit: a. den Entscheid über das Teilungsverhältnis; b. das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung; c. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen; d. die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben.

25 SR 101

26 BBl 2006 7221

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 120

(…) Art. 307 Für das Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft gelten die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren sinngemäss.

II. Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: (…)

3. Zivilgesetzbuch

(…) Vierter Abschnitt (Art. 135–149) Aufgehoben

4. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004

3. Abschnitt (Art. 35)

Aufgehoben

5. Obligationenrecht

(…) Art. 331e Abs. 6 6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches, nach Artikel 280 ZPO und Artikel 22 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

29. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 30c Abs. 6 6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches, nach Artikel 280 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 und Artikel 22 FZG geteilt.

30. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993

Art. 22 Abs. 1 1 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) geteilt; die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.

Art. 25a Abs. 1 1 Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122, 123 ZGB) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Artikel 73 Absatz 1 des BVG zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO).

Auszug aus der Botschaft (BBl 2006 S. 7361-7362; die Art. 275 et 276 des Entwurfes werden Art.

280 et 281 ZPO in der definitiven Fassung):

« Die Artikel 141 und 142 ZGB betreffen die berufliche Vorsorge und unterscheiden aus zivilprozessrechtlicher Sicht zwei Grundsituationen:

– Haben die Ehegatten eine Vereinbarung geschlossen, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht und durchführbar ist, so kann über die berufliche Vorsorge nach Massgabe der materiellen Bestimmungen (Art. 122 ff. ZGB sowie Art. 22 FZG198) direkt im Scheidungsprozess entschieden werden (vgl. Art. 141 ZGB).

– Bei Uneinigkeit der Ehegatten hingegen muss das Scheidungsgericht die Frage der beruflichen Vorsorge an das am Ort der Scheidung zuständige Sozialversicherungsgericht überweisen (Art.

142 ZGB; Art. 25a FZG).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 120

Der Entwurf übernimmt das Konzept von Artikel 141 ZGB (Einigkeit der Ehegatten) grundsätzlich unverändert (Art. 275). Einzig Absatz 1 ist neu gefasst, um die Genehmigungsvoraussetzungen klarer zum Ausdruck zu bringen:

– Erstens müssen sich die Ehegatten über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben (Art. 275 Abs. 1 Bst. a). Es geht um die Höhe des Betrags und die Frage der Erhaltung des Vorsorgeschutzes (vgl. Art. 122 ff. ZGB, Art. 22 Abs. 1 und 22b FZG).

– Zweitens müssen Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben sowie über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung (sog. Durchführbarkeitserklärungen) vorliegen (Art. 275 Abs. 1 Bst. b).

– Drittens hat sich das Gericht davon zu überzeugen, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (Art. 275 Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzung ist im geltenden Recht nicht explizit erwähnt. Sie stellt vor allem den Bezug zum materiellen Recht her (Art. 122 ff. ZGB). Zu betonen ist, dass sich die Überprüfungspflicht des Gerichts bei der beruflichen Vorsorge nicht auf offensichtliche Unangemessenheit beschränkt. Vielmehr gilt die Untersuchungsmaxime (vgl. demgegenüber Art. 274). Die Teilungsregelung von Artikel 122 ff. ZGB liegt somit nicht in der freien Disposition der Parteien. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vereinbarung im Rahmen einer Scheidung auf gemeinsames Begehren oder einer Scheidung gestützt auf Artikel 114 oder 115 ZGB zustande gekommen ist. Selbstverständlich müssen auch die allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sein (vgl. Art. 274 Abs. 1).

Eine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht (Art. 142 ZGB) bringt hingegen Artikel 276 Absatz 1 für die Fälle, in welchen die Ehegatten uneinig sind. Zu Recht wurde im Vernehmlassungsverfahren geltend gemacht, dass eine Prozessüberweisung an das zuständige Sozialversicherungsgericht wenig Sinn macht, wenn die massgeblichen Austrittsleistungen feststehen. Hier soll das Scheidungsgericht unmittelbar auch über die berufliche Vorsorge entscheiden können, selbst wenn die Ehegatten über den Teilungsmodus nicht einig sind. Ein zweiter Prozess vor dem Sozialversicherungsgericht wäre in solchen Fällen unökonomisch und der Sache nicht angemessen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Entscheid des Scheidungsgerichts auch gegenüber den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen – diese sind ja nicht Prozessparteien – vollstreckbar ist. Daher sind entsprechende Durchführbarkeitserklärungen einzuholen – hier allerdings von Amtes wegen (Art. 276 Abs. 1 und 2).

Sind die Voraussetzungen von Artikel 276 Absatz 1 nicht erfüllt, so kommt es wie bisher zu einer Prozessüberweisung an das zuständige Sozialversicherungsgericht (Art. 276 Absatz 3). »

Rechtsprechung 771 Berechnung der Altersleistungen, Grundsatz von Treu und Glauben sowie Gebot der rechtsgleichen Behandlung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2010, 9C_186/2010; Entscheid in französischer Sprache)

X. hatte vom 1. November 1980 an bis zum 30. Juni 2008 bei der kantonalen Verwaltung des Kantons Jura gearbeitet und war in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse des Kantons Jura versichert gewesen (folgend: Kasse). Auf Anfrage von X. über den Betrag des Vorsorgeguthabens, welchen er im Rahmen der Wohneigentumsförderung einsetzen könnte, erklärte ihm die Kasse namentlich, dass bei einem Vorbezug von 31'062 Fr. für den Kauf von Wohneigentum der Rentensatz im Alter 62 bei 60 % und die Leistungen vor und nach dem Bezug somit identisch (51'374 Fr. jährlich), ohne Rentenkürzung, bleiben würden (Schreiben vom 6. September 1996). Es wurde damals aber keine Auszahlung vorgenommen.

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Im Laufe des Jahres 2007 informierte X. die Kasse, dass er sich auf den 1. Juli 2008 vorzeitig pensionieren lassen wolle. Am 13. Juli 2007 liess diese ihm die Angaben zur Höhe seiner Basisrente und der AHV-Überbrückungsrente (Rente insgesamt 6'611 Fr. monatlich) zukommen. Bei dieser Gelegenheit wies sie ihn auch auf die Möglichkeit hin, einen Teil der Altersleistungen in Kapitalform zu beziehen. Am 29. Dezember 2007 verlangte X. unter Bezugnahme auf die 1996 von der Kasse erstellte Berechnung die Auszahlung eines Teils der Leistungen in der Höhe von 110'000 Fr. in Kapitalform. Daraufhin, am 5. Juni 2008, informierte die Kasse den Betroffenen, dass nach Abzug des ausbezahlten Alterskapitals von 110'000 Fr. am 30. Juni 2008 die Rente ab dem 1. Juli 2008 insgesamt 6'051.25 Fr. betragen werde. Auf Begehren ihres Versicherten präzisierte sie am 25. Juni 2008 ihre Berechnung. X. wies diese zurück, da sie die "Überversicherung“ von 31'062 Fr. nicht berücksichtige, welche die Kasse in ihrem Schreiben vom 6. September 1996 anerkannt habe und welche die Rente nicht beeinflusse. Folglich müsse die Rentenkürzung infolge des Kapitalbezugs geringer ausfallen und 9.70 % oder 9.93 % entsprechen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 hielt die Kasse an ihrer Position fest.

Am 13. Januar 2009 erhob X. beim Kantonsgericht des Kantons Jura Klage und verlangte die Anerkennung der "Gültigkeit des 1996 mitgeteilten Anspruchs auf einen Kapitalbezug von CHF 31'062", ohne dass seine Altersrente im Alter 62 davon beeinträchtigt werde. Er verlangte ebenfalls, dass die Kasse angewiesen werde, ihre Berechnung in diesem Sinne zu korrigieren. Die Kasse beantragte die Abweisung des Begehrens. Das jurassische Kantonsgericht wies das Begehren von X. ab, worauf dieser Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Gebotes der rechtsgleichen Behandlung geltend. Er behauptet, er habe am 6. September 1996 die Zusicherung erhalten, über eine "freie Reserve“ in der Höhe von 31'062 Fr. zu verfügen. Der "Entscheid“ der Kasse habe ein subjektives Recht zu seinen Gunsten begründet. Seines Erachtens habe er davon ausgehen dürfen, im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung ein Kapital von 31'062 Fr. beziehen zu können, ohne dass deshalb seine Rente gekürzt würde. Er behauptet zudem, er sei Opfer einer Ungleichbehandlung im Hinblick auf einen hypothetischen "Zwillingsbruders“ geworden, der die Auszahlung der "freien Reserve“ für den Kauf von Wohneigentum erreicht habe und im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung ein Alterskapital in der Höhe von 141'062 Fr. erhalte (d.h. 110'000 Fr. + 31'062 Fr.).

Nach Auffassung des Bundesgerichts sind die Voraussetzungen, welche die Verwaltung verpflichten, einem Bürger gemäss dem Anspruch auf Schutz von Treu und Glauben einen gesetzeswidrigen Vorteil zu gewähren, nicht erfüllt. Es sei erstens nicht erkennbar, dass die beklagte Kasse dem Beschwerdeführer im September 1996 eine Auskunft oder ein Versprechen gegeben hätte, woraus dieser einen Anspruch auf einen nicht geschuldeten Vorteil ableiten könnte. In ihrem Schreiben vom 6. September 1996 habe die Kasse ihrem Versicherten die Voraussetzungen und Modalitäten eines Vorbezuges im Rahmen der Wohneigentumsförderung mitgeteilt und ihn dabei insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass bei einem Vorbezug von 31'062 Fr. für den Kauf von Wohneigentum sein "Rentensatz“ im Alter 62 bei 60 % bleiben würde. Weder aus diesem Schreiben noch aus der dazugehörigen Zusammenfassung, in welcher sich eine Rubrik "freie Reserve“ finde, sei ein Versprechen oder eine Zusicherung ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in jedem Fall bei seiner Pensionierung einen Vorbezug in der Höhe von 31'062 Fr. tätigen könne, ohne dass seine Rente davon beeinflusst würde. Die durch die Kasse im September 1996 erteilten Auskünfte hätten sich einzig auf einen Vorbezug im Hinblick auf den Erwerb von Wohneigentum im Sinne von Art. 30a ff. BVG zum Zeitpunkt der entsprechenden Anfrage des Beschwerdeführers bezogen. Sie enthielten – und könnten auch nicht so verstanden werden - jedoch keinerlei Garantie in Verbindung mit irgendeinem vom Gesetz her möglichen Vorbezug, und ganz besonders nicht mit einer Auszahlung eines Teils der Altersleistungen in Form einer Kapitalleistung, bei welcher sich die Voraussetzungen dafür von den Voraussetzungen für den 1996 in Frage stehenden Vorbezug unterschieden.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 120

Zweitens sei das Gesetz, wie die erstinstanzlichen Richter richtig angemerkt hätten, seit der Erteilung der vom Beschwerdeführer verlangten Auskünfte revidiert worden. Die Möglichkeit, einen Teil der Altersleistungen in Kapitalform zu beziehen, bestehe erst seit der Änderung von Art. 37 BVG auf den 1. Januar 2005 (1. BVG-Revision).

Die behaupteten Zusicherungen der Kasse im September 1996 hätten sich folglich nicht auf eine damals noch gar nicht existierende Kapitalauszahlung beziehen können. Der Beschwerdeführer berufe sich deshalb diesbezüglich vergeblich auf Art. 5 FZG, sei diese Bestimmung doch gar nicht auf seine Situation anwendbar. Seine Bezugnahme auf den in BGE 107 la 193 beurteilten Sachverhalt bringe ihm ebenfalls nichts, da dort, im Gegensatz zum vorliegenden Fall, das Bundesgericht befunden habe, dass die Voraussetzungen für den Schutz von Treu und Glauben erfüllt gewesen seien.

Schliesslich scheine sich der Beschwerdeführer nicht auf die Zusicherungen, auf welche er sich selber berufe, gestützt zu haben, um Vorkehrungen zu treffen, welche er nicht wieder rückgängig machen könne, ohne Schaden zu erleiden. Dies behaupte er auch nicht, er erkläre aber in seiner Beschwerde, sich entschieden zu haben, seine Pensionierung aufgrund der aus einer aufgezwungenen Reorganisation der Verwaltungseinheit, welche er geleitet habe, resultierenden schwierigen Umstände vorzuziehen.

Das Vorbringen zur behaupteten Verletzung des Gebotes der rechtsgleichen Behandlung sei ebenfalls unbegründet. Da der hypothetische Versicherte, mit welchem sich der Beschwerdeführer vergleiche, in seinem Beispiel einen Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung verlangt und erhalten habe, seien die beiden Situationen nicht vergleichbar. Die Argumentation beruhe auf reinen Mutmassungen bezüglich der Behandlung seines "Zwillingsbruders“. Aus dem Obenstehenden ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist.

Anhang  Neue Tabelle ab 1. Januar 2011 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang

 Wichtige Masszahlen 2011 im Bereich der beruflichen Vorsorge

 Wichtige Masszahlen 1985-2011 im Bereich der beruflichen Vorsorge

 Tabellen 2011 BVG-Altersguthaben

 Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent

Erratum Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 120: Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten

In den im Anhang zum Bulletin Nr. 120 veröffentlichten Tabellen hat sich ein Fehler eingeschlichen. Es betrifft die Tabelle der Seite 2 mit den kumulierten Anpassungssätzen der Risikorenten (in Spalte 2011, neuer Wert 6.0 statt 6.9, fett dargestellt).

Die Tabellen über die Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung sind neu publiziert.

Die Internet-Version der Mitteilungen Nr. 120 wurde bereits korrigiert.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Beginn Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Geburtsjahr

1. Jan. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez.

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011

1962 u. früher 1987 140'397 150'099 160'216 170'987 180'973 191'158 201'663

1963 1988 132'315 141'815 151'725 162'263 172'074 182'081 192'405 1964 1989 124'220 133'517 143'220 153'524 163'160 172'989 183'131 1965 1990 116'436 125'539 135'042 145'121 154'589 164'247 174'214 1966 1991 108'452 117'356 126'655 136'503 145'799 155'281 165'068 1967 1992 100'776 109'487 118'590 128'216 137'346 146'659 156'274 1968 1993 92'472 100'976 109'865 119'252 128'203 137'333 146'761 1969 1994 84'134 92'429 101'105 110'250 119'021 127'967 137'209 1970 1995 76'116 84'211 92'681 101'595 110'192 118'962 128'024 1971 1996 68'160 76'056 84'322 93'006 101'432 110'027 118'909 1972 1997 60'510 68'215 76'285 84'748 93'009 101'435 110'146 1973 1998 52'965 60'481 68'358 76'603 84'701 92'961 101'502 1974 1999 45'710 53'044 60'735 68'771 76'712 84'812 93'190 1975 2000 38'663 45'821 53'332 61'164 68'953 76'898 85'118 1976 2001 31'887 38'876 46'213 53'849 61'492 69'288 77'356 1977 2002 25'210 32'033 39'198 46'641 54'140 61'789 69'707 1978 2003 18'790 25'452 32'453 39'711 47'071 54'578 62'352 1979 2004 12'421 18'923 25'762 32'835 40'058 47'425 55'055 1980 2005 6'192 12'539 19'217 26'111 33'199 40'429 47'920 1981 2006 0 6'192 12'712 19'426 26'381 33'475 40'826 1982 2007 0 6'365 12'905 19'729 26'690 33'906 1983 2008 0 6'365 13'058 19'885 26'965 1984 2009 0 6'566 13'263 20'211 1985 2010 0 6'566 13'379 1986 2011 0 6'682

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Berechnungsgrössen

Jahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Gutschrift 6'192 6'192 6'365 6'365 6'566 6'566 6'682 Zinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00%

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik

2010 2011 BVG-Rücktrittsalter: 65 64 65 64 (Männer 1945 (Frauen 1946 (Männer 1946 (Frauen 1947 geboren) geboren) geboren) geboren)

1. jährliche AHV-Altersrente

Minimale 13’680 13'920 Maximale 27’360 27'840

2. Lohndaten der Aktiven

Eintrittsschwelle; minimaler Jahreslohn 20’520 20'880 Koordinationsabzug 23’940 24'360 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 82’080 83'520 Min. koordinierter Jahreslohn 3’420 3'480 Max. koordinierter Jahreslohn 58’140 59'160 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 820’800 835’200

3. Altersguthaben (AGH)

BVG Mindestzinssatz 2,0% 2,0% Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 16’422 17’139 17’012 17’730 in % des koordinierten Lohnes 480,2% 501,1% 488,9% 509,5% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 266’455 277’904 276’686 288’171 in % des koordinierten Lohnes 458,3% 478,0% 467,7% 487,1%

4. Altersrente und anwartschaftliche (anw.) Hinterlassenenrenten

Renten-Umwandlungssatz in % des AGH im BVG-Rentenalter 7,00% 6,95% 6,95% 6,90% Min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1’150 1’191 1’182 1’223 in % des koordinierten Lohnes 33,6% 34,8% 34,0% 35,1% Min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 690 715 709 734 Min. anw. jährliche Waisenrente 230 238 236 245 Max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 18’652 19’314 19’230 19’884 in % des koordinierten Lohnes 32,1% 33,2% 32,5% 33,6% Max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 11’191 11’589 11’538 11’930 Max. anw. jährliche Waisenrente 3’730 3’863 3’846 3’977

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 19’500 19’600 20’000 20’100

6. Teuerungsanpassung Risikorenten vor dem Rücktrittsalter

erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 2,7% 2,3% nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - - nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - 0,3%

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,07% 0,07% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,02% 0,01% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 123’120 125’280

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle; minimaler Tageslohn 78,80 80,20 Koordinationsabzug vom Tageslohn 91,95 93,55 Max. Tageslohn 315,20 320,75 Min. koordinierter Tageslohn 13,15 13,35 Max. koordinierter Tageslohn 223,25 227,20

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6’566 6'682 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 32’832 33'408

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf BSV-Homepage http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/zahlen/00093/00460/index.html?lang=de

Erläuterungen zu den Masszahlen Art.

1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen Lohn 2 BVG übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und 7 Abs. 1 und 2 BVG Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen 8 Abs. 1 BVG Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der max. AHV-Rente, der 8 Abs. 2 BVG Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und der maximale koordinierte Lohn 46 BVG 17/8 der max. AHV-Rente. Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn ist auf den 79c BVG zehnfachen maximalen versicherten Jahreslohn in der obligatorischen BV beschränkt. 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörigkeit zu 15 BVG einer Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehenden Einrichtungen 16 BVG überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz 4% von 1985 bis 2002, 3,25% im Jahr 12 BVV2 2003, 2,25% im Jahr 2004, 2,5% von 2005 bis 2007, 2,75% im Jahr 2008, 2% ab 2009). 13 Abs. 1 BVG 62a BVV2

4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der 14 BVG Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Altersrente BVG : 62c BVV2 und Leistungs-anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen immer mit dem Übergangsbestim- minimalen bzw. immer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war. Die Witwenrente bzw. mungen Bst. a Witwerrente entspricht 60% der Altersrente und die Kinderrente 20% der Altersrente. Die 18, 19, 21, 22 BVG anwartschaftlichen Risikoleistungen berechnen sich auf der Summe des erworbenen und des bis zum 18, 20, 21, 22 BVG Rücktrittsalter projizierten Altersguthabens.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder 37 Abs. 3 BVG Invalidenrente bzw. die Witwen- Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 Prozent der 37 Abs. 2 BVG Mindestaltersrente der AHV beträgt. Seit 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen.

6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis zum Alter 36 Abs. 1 BVG 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten. 7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen 14, 18 SFV Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorge- 15 SFV verhältnissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn. (www.sfbvg.ch) 16 SFV

56 Abs. 1c, 2 BVG

8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken 2 Abs. 3 BVG Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehal- tenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 geteilt werden. 40a AVIV

9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an 7 Abs. 1 BVV3 anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherung, Bern 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001

1 Jährliche AHV-Altersrente

Minimale 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 12'360 Maximale 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Lohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 Koordinationsabzug (Schwellenwert) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 74'160 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 3'090 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240 49'440 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn - - - - - - - - - - - - - - - - -

3 Altersguthaben (AGH)

Minimaler BVG Zinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 10'010 im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 inkl. eEG(s.4) 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 20'020 in % des koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% 647.9% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 160'106 in % des koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9% 323.8%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 9'960 entspr. unterer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 32'298 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 19'920 entspr. oberer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340 64'596

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG Mindest Umwandlungsatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% Minimale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 1'441 in % des koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% 46.6% Min. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 865 Min. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 288 Maximale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 11'528 in % des koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% 23.3% Max. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 6'917 Max. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118 2'306

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800 17'100

7 Teuerungsanpassung der Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - - - 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% 2.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - - - - - - - 12.1% - - 4.1% - 2.6% - 0.5% - 2.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - - - - - 3.4% - 5.7% 3.5% - 0.6% - 0.6% - 0.1% - 1.4%

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% 0.05% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% 0.03% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540 111'240

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Minimaler Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 Täglicher Koordinationsabzug - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 Maximaler Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 284.80 Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 11.90 Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30 189.90

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 5'933 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944 29'664 1/2

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherung, Bern 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 M:65 F:63 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimale 12'360 12'360 12'660 12'660 12'660 12'660 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 13'680 13'680 13'680 13'680 13'920 13'920 Maximale 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520 27'360 27'360 27'360 27'360 27'840 27'840

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Lohn) 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 20'520 20'520 20'520 20'520 20'880 20'880 Koordinationsabzug (Schwellenwert) 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 23'940 23'940 23'940 23'940 24'360 24'360 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 74'160 74'160 75'960 75'960 75'960 75'960 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 82'080 82'080 82'080 82'080 83'520 83'520 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'090 3'090 3'165 3'165 3'165 3'165 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 3'420 3'420 3'420 3'420 3'480 3'480 Maximaler koordinierter Jahreslohn 49'440 49'440 50'640 50'640 50'640 50'640 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355 58'140 58'140 58'140 58'140 59'160 59'160 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn - - - - - - - - 774'000 774'000 795'600 795'600 795'600 795'600 820'800 820'800 820'800 820'800 835'200 835'200

3 Altersguthaben (AGH)

Minimaler BVG Zinssatz 4.0% 4.0% 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 10'859 10'966 11'658 11'782 12'361 12'490 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 15'845 16'560 16'422 17'139 17'012 17'730 im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 inkl. eEG(s.4) 21'718 21'932 23'316 23'564 24'722 24'980 EL aufgehoben EL aufgehoben EL aufgehoben EL aufgehoben EL aufgehoben EL aufgehoben EL aufgehoben in % des koordinierten Lohnes 702.8% 709.8% 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% 407.0% 410.9% 429.8% 439.2% 441.4% 451.9% 460.8% 476.9% 463.3% 484.2% 480.2% 501.1% 488.9% 509.5% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 173'634 175'409 186'410 188'392 197'686 199'719 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 256'484 267'982 266'455 277'904 276'686 288'171 in % des koordinierten Lohnes 351.2% 354.8% 368.1% 372.0% 390.4% 394.4% 383.9% 387.6% 406.5% 415.3% 418.5% 428.4% 437.9% 453.0% 441.1% 460.9% 458.3% 478.0% 467.7% 487.1%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Inkrafttretten der ersten BVG Revision Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 9'960 9'960 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 35'034 35'382 37'614 38'010 39'876 40'296 aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 19'920 19'920 20'400 20'400 20'400 20'400 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 entspr. oberer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 70'068 70'764 75'228 76'020 79'752 80'592

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG Mindest Umwandlungsatz 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% 7.05% 7.00% 7.00% 6.95% 6.95% 6.90% Minimale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 1'564 1'579 1'679 1'696 1'780 1'799 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 1'117 1'159 1'150 1'191 1'182 1'223 in % des koordinierten Lohnes 50.6% 51.1% 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% 32.7% 33.9% 33.6% 34.8% 34.0% 35.10% Min. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 938 938 1'007 1'007 1'068 1'068 563 572 590 612 623 643 646 673 670 695 690 715 709 734 Min. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 313 313 336 336 356 356 188 191 197 204 208 214 215 224 223 232 230 238 236 245 Maximale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 12'502 12'629 13'422 13'564 14'233 14'380 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 18'082 18'759 18'652 19'314 19'230 19'884 in % des koordinierten Lohnes 25.3% 25.6% 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% 31.1% 32.3% 32.1% 33.2% 32.5% 33.6% Max. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 7'501 7'501 8'053 8'053 8'540 8'540 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 10'849 11'255 11'191 11'589 11'538 11'930 Max. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 2'500 2'500 2'684 2'684 2'847 2'847 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625 3'616 3'752 3'730 3'863 3'846 3'977

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 17'100 17'100 17'500 17'500 17'500 17'500 18'000 17'900 18'100 17'900 18'600 18'500 18'800 18'600 19'400 19'500 19'500 19'600 20'000 20'100

7 Teuerungsanpassung der Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 3.4% 3.4% 2.6% 2.6% 1.7% 1.7% 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% 4.5% 4.5% 2.7% 2.7% 2.3% 2.3% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - - 1.2% 1.2% - - 1.4% 1.4% - - 2.2% 2.2% - - 3.7% 3.7% - - - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - - 0.5% 0.5% - - 0.9% 0.9% - - 0.8% 0.8% - - 2.9% 2.9% - - 0.3% 0.3%

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.05% 0.05% 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.03% 0.03% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.01% 0.01% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 111'240 111'240 113'940 113'940 113'940 113'940 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340 123'120 123'120 123'120 123'120 125'280 125'280

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Minimaler Tageslohn 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 78.80 78.80 78.80 78.80 80.20 80.20 Täglicher Koordinationsabzug 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 91.95 91.95 91.95 91.95 93.55 93.55 Maximaler Tageslohn 284.80 284.80 291.70 291.70 291.70 291.70 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 315.20 315.20 315.20 315.20 320.75 320.75 Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 11.90 11.90 12.15 12.15 12.15 12.15 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 13.15 13.15 13.15 13.15 13.35 13.35 Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 189.90 189.90 194.45 194.45 194.45 194.45 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40 223.25 223.25 223.25 223.25 227.20 227.20

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 5'933 5'933 6'077 6'077 6'077 6'077 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 6'566 6'566 6'566 6'566 6'682 6'682 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 29'664 29'664 30'384 30'384 30'384 30'384 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824 32'832 32'832 32'832 32'832 33'408 33'408

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Tabellen BVG-Altersguthaben

Die Tabellen zeigen für eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG seit dem 1.Januar desjenigen Kalenderjahres, das dem 24. Geburtstag folgt (Beginn des Sparprozesses) aber frühestens seit dem 1.Januar 1985 das minimale und das maximale Altersguthaben BVG, das am Ende jedes Kalenderjahres seit 1985 erworben wurde. Dies für Männer und Frauen entsprechend dem Alter, das sie 2011 erreichten ( Differenz zwischen laufendem Kalenderjahr und Geburtsjahr). Das minimale Altersguthaben entspricht einer Person, die jedes Jahr mit dem minimalen koordinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersgutha- ben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem gesetzlich vorgegebenen maximalen koordinierten Lohn versichert war.

Um die genaue Situation eines Versicherten zu ermitteln, muss man immer seine BVG- Schattenrechnung zu Rate ziehen, die seine Vorsorgeeinrichtung führt.

Die folgenden Tabellen erlauben aber, das von 1985 bis 31.Dezember 2011 erworbene Al- tersguthaben abzuschätzen. Dies kann nützlich sein, um

 Die Höhe einer neuen Invalidenrente oder Hinterlassenenrente zu schätzen, denn wenn man das erworbene Altersguthaben kennt, kann man leicht das projizierte Altersguthaben im BVG-Rentenalter bestimmen und damit die BVG- Invalidenrente

 Den BVG-Teil bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen ermitteln (ihre Leistungen gehen über die minimalen BVG-Leistungen hinaus)

 Im Fall von Freizügigkeit, Scheidung oder Wohneigentumsförderung die Höhe des Altersguthabens kontrollieren

 Den maximal möglichen Einkauf beim Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung schät- zen, deren Vorsorgeplan mit dem BVG berechnet ist.

Anwendungsbeispiele finden sich im Dokument „technische Aspekte der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge“, das unter der Internetadresse

http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/00039/index.html?lang=de

verfügbar ist. Seit 2002 können Frauen nach dem Rücktrittsalter bis zum Alter 63 weiterar- beiten und dem BVG unterstellt sein gemäss eines Bundesgesetzes bzgl. der Fortführung der Versicherung für Frauen vom 23.03.01 (aufgehoben am 1.1.2005). Seit dem 1.1.2005 gilt für Frauen das Rücktrittsalter 64, die Altersklassen mit gleichem Gut- schriftensatz entsprechen denjenigen der Männer.

Das individuelle Altersguthaben liegt entsprechend der Höhe des versicherten Lohnes zwi- schen dem minimalen und dem maximalen Wert in den folgenden Tabellen.

Avoirs_vieillesse_d_2011

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Minimalwert für die Männer Alter Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Minimalwert für Männer (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2011 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 244 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 488 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 484 737 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 476 725 983 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 470 719 973 1'236 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 463 708 962 1'220 1'488 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 701 952 1'210 1'474 1'747 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 939 1'197 1'460 1'729 2'007 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 1'932 2'206 2'487 2'881 3'291 3'699 4'115 4'545 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 1'939 2'204 2'485 2'870 3'273 3'694 4'110 4'534 4'973 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 1'931 2'216 2'487 2'872 3'266 3'679 4'112 4'536 4'969 5'416 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 1'909 2'202 2'495 2'867 3'261 3'665 4'089 4'533 4'965 5'407 5'863 43 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'887 2'179 2'483 2'880 3'261 3'665 4'079 4'513 4'968 5'410 5'860 6'325 44 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'860 2'146 2'448 2'855 3'264 3'654 4'068 4'492 4'936 5'403 5'853 6'312 6'787 45 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'807 2'090 2'385 2'789 3'210 3'631 4'029 4'452 4'886 5'340 5'818 6'276 6'744 7'401 46 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'758 2'037 2'329 2'724 3'142 3'577 4'010 4'416 4'849 5'293 5'757 6'247 6'713 7'361 8'030 47 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'696 1'973 2'261 2'653 3'061 3'492 3'941 4'385 4'801 5'243 5'697 6'171 6'672 7'318 7'978 8'659 48 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'643 1'912 2'197 2'584 2'989 3'410 3'855 4'318 4'775 5'199 5'652 6'115 6'600 7'278 7'937 8'609 9'303 49 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'583 1'850 2'127 2'511 2'910 3'328 3'762 4'222 4'700 5'169 5'602 6'064 6'538 7'199 7'894 8'565 9'249 9'956 50 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'531 1'789 2'065 2'438 2'834 3'246 3'678 4'126 4'600 5'093 5'575 6'017 6'490 7'136 7'812 8'524 9'207 9'904 10'625 51 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 1'996 2'367 2'752 3'161 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2/5

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Maximalwert für die Männer Alter Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Maximalwert für Männer (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2011 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'141 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 8'292 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 8'221 12'527 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 8'094 12'325 16'713 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Minimalwert für die Frauen Alter Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Minimalwert für Frauen (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2011 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 244 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 488 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 484 737 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 476 725 983 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 470 719 973 1'236 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 463 708 962 1'220 1'488 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 701 952 1'210 1'474 1'747 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 939 1'197 1'460 1'729 2'007 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Maximalwert für die Frauen Alter Altersguthaben BVG am 31. Dezember : Maximalwert für Frauen (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2011 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'141 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 8'292 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 8'221 12'527 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 8'094 12'325 16'713 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 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59'501 66'825 74'442 81'925 88'832 96'536 104'431 112'678 124'230 135'435 146'865 158'676 49 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 26'674 32'397 38'349 44'659 51'221 58'094 65'241 72'795 80'651 88'336 97'920 105'850 113'979 125'282 137'180 148'645 160'339 172'419 50 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 25'847 31'392 37'304 43'452 49'966 56'741 63'835 71'212 79'004 87'109 97'536 107'326 115'492 126'603 138'221 150'476 162'206 174'171 186'529 51 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 24'861 30'367 36'094 42'194 48'537 55'255 62'241 69'555 77'161 85'191 96'015 106'732 116'729 127'871 139'292 151'227 163'839 175'837 188'075 200'710 52 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 20'903 26'059 31'613 37'390 43'541 49'939 56'713 63'757 71'131 78'801 89'369 100'359 111'217 121'315 132'572 144'110 156'166 168'914 181'013 193'355 206'096 53 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 17'559 22'101 27'305 32'909 38'737 44'943 51'397 58'229 65'334 72'771 82'918 93'651 104'813 115'815 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134'485 148'764 162'714 175'490 189'746 204'358 219'611 235'794 250'975 266'459 282'437 64 3'312 6'900 10'632 14'658 20'644 27'230 34'079 41'922 50'367 59'150 68'500 78'224 88'517 99'221 111'873 125'032 138'932 153'389 167'489 180'373 194'750 209'488 224'869 241'197 256'486 272'081 288'171

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal bezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 3.7 0.0 1999 2.6 1.4 2.2 3.7 0.0 2000 1.7 0.9 2.2 3.7 0.0 2001 1.9 2.2 3.7 0.0 2002 2.8 0.8 3.7 0.0 2003 3.1 3.7 0.0 2004 3.0 2.9 0.0 2005 4.5 0.0 2006 2.7 0.3 2007 2.3

Beispiel : eine obligatorische Invalidenrente, die 1990 bezahlt wurde, hat man am 1.1.1994 erstmalig angepasst (13,1%). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr zum 1.1.1995 (0,6%) und dann alle zwei Jahre: am 1.1.1997 (2,6 %), am 1.1.1999 (0,5%), am 1.1.2001 (2,7%), am 1.1.2003 (1,2%), am 1.1.2005 (1,4%), am 1.1.2007 (2,2%), am 1.1.2009 (3,7%) und am 1.1.2011 (0%). Die Anpassungssätze findet man in der Zeile 1990, der kumulierte Anpassungssatz zum 1.1.2011 beträgt 31,0%. Man findet ihn in der folgenden Tabelle, in der Zeile 1990 und der Spalte 2011. Eine BVG-Invalidenrente von 9'850.- Fr. im Jahr 1990 wird im Januar 2011 mit 31,0% angepasst (gerundeter Wert) und beträgt dann 12'903,50 Fr.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

In der Zeile mit dem Jahr, in dem die Rente bezahlt wurde, ist in der Spalte für das Anpassungsjahr der kumulierte Anpassungssatz wiedergegeben. Die Renten, welche nach 2007 ausgerichtet wurden, hat man noch nicht angepasst.

Kumulierter Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr während die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal bezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 50.0 50.0 50.0 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 49.1 49.1 49.1 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 46.8 46.8 46.8 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 43.8 43.8 43.8 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 39.1 39.1 39.1 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 31.0 31.0 31.0 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 24.0 24.0 24.0 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 19.9 19.9 19.9 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 15.8 15.8 15.8 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 15.2 15.2 15.2 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 12.8 12.8 12.8 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 12.2 12.2 12.2 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 10.3 10.3 10.3 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 8.8 8.8 8.8 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 8.0 8.0 8.0 2002 2.8 3.6 3.6 7.5 7.5 7.5 2003 3.1 3.1 6.9 6.9 6.9 2004 3.0 6.0 6.0 6.0 2005 4.5 4.5 4.5 2006 2.7 3.0 2007 2.3

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

6. Januar 2011

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 121

Hinweise 772 Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungen in der Vernehmlassung

773 Forschungsbericht: Herabsetzung der Eintrittsschwelle in der 1. BVG-Revision

774 Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahr 2009

Stellungnahme 775 Ältere Arbeitnehmende: Fragen und Antworten im Zusammenhang mit den neuen Art. 33a und 33b BVG in Kraft seit 1. Januar 2011

Rechtsprechung 776 Abzug der Einkäufe vom steuerbaren Einkommen bei Kapitalauszahlung innerhalb von drei Jahren 777 Gemeinschaftsstiftung, Prüfung der Voraussetzungen für eine Teilliquidation, erhebliche Verminderung der Belegschaft und Unternehmensrestrukturierung 778 Recht der Pensionskasse, von der Konkursmasse einer ausgeschlagenen Erbschaft die Rückzahlung eines Vorbezugs für Wohneigentum zu verlangen 779 Zulässigkeit einer einzigen Invalidenrente, welche höher ist als der Mindestbetrag für Invalidenrente und Invaliden-Kinderrente gemäss BVG, Änderung der Rechtsprechung 780 Scheidung: Hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens als Regel; Verweigerung der Teilung; Rechtsmissbrauch

Erratum  Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 120: Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 121

Hinweise 772 Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungen in der Vernehmlassung

Der Bundesrat hat die Verordnungen zur Umsetzung der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis zum 28. Februar 2011. Die Reform stärkt die Aufsicht, stellt strengere Anforderungen an die Akteure in der 2. Säule und erhöht die Transparenz bei der Verwaltung von Pensionskassen, womit sie zur Verhinderung von Missbräuchen beiträgt. Die Strukturreform antwortet damit auch auf Anliegen, die im Vorfeld der Eidgenössischen Volksabstimmung zum Umwandlungssatz vom 7. März 2010 geäussert wurden.

Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=36374

Internet-Seite der Bundeskanzlei: http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#EDI

773 Forschungsbericht: Herabsetzung der Eintrittsschwelle in der 1. BVG-Revision

Im Rahmen der Evaluation zur 1. BVG-Revision beauftragte das BSV das Forschungsbüro Ecoplan mit einem zweifachen Auftrag: anhand einer statistischen Analyse die Wirkung der tieferen Eintrittsschwelle auf die anvisierte Zielgruppe untersuchen und zugleich auch die Folgen dieser Herabsetzung auf die gesamte Vorsorgesituation der Neuversicherten aufzeigen.

In Bezug auf die individuelle Vorsorge der Neuversicherten verfügen heute 140'000 Arbeitnehmende und Arbeitslose mit tiefem Einkommen dank der Senkung der Eintrittsschwelle neu über einen zusätzlichen Versicherungsschutz für die Risiken Tod und Invalidität. In den Genuss kommen vor allem verheiratete Frauen mit Teilpensen unter 50%, was dem Wunsch des Gesetzgebers entspricht. Diese wichtige Verbesserung ist denn auch der Hauptnutzen der Revision. Differenzierter sieht die Bilanz bei der Altersvorsorge aus: Die Altersvorsorge hat sich zwar für einen Teil der neu versicherten Personen verbessert. Bei den anderen ergab sich jedoch keine Verbesserung, da in diesen Fällen die zusätzlichen Leistungen der Pensionskasse durch entsprechend tiefere Ergänzungsleistungen kompensiert werden. Immerhin hat es diese Massnahme aber erlaubt, das allein über Steuern finanzierte Ergänzungsleistungssystem (EL) dementsprechend zu entlasten. Mit der Revision konnten somit das Versicherungsprinzip und die Eigenverantwortung im schweizerischen Rentensystem gestärkt werden.

Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=35999

774 Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahr 2009

Am 22. Dezember 2010 hat der Bundesrat den jährlichen Bericht des BSV über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen und der Lebensversicherer in der beruflichen Vorsorge per Ende 2009 zur Kenntnis genommen. Die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen hat sich 2009 wieder verbessert, nachdem sie sich 2008 aufgrund der Finanzmarktkrise erheblich verschlechtert hatte. Der Anteil der Kassen in Unterdeckung hat deutlich abgenommen. Aufgrund einer aktuellen Schätzung dürfte sich die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen seit Ende 2009 zudem nochmals leicht verbessert haben.

Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=36883

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 121

Stellungnahme 775 Ältere Arbeitnehmende: Fragen und Antworten im Zusammenhang mit den neuen Art. 33a und 33b BVG in Kraft seit 1. Januar 2011

1. Sind Einkäufe während der Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 33b BVG möglich?

Aufgrund des neuen Artikels 33b BVG können Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten anbieten, bei Weiterarbeit über das ordentliche reglementarische Rentenalter hinaus, also über die Dauer des Vorsorgeplans 1 dieser konkreten Einrichtung hinaus, weiter Beiträge einzuzahlen. Dem BSV wurde die Frage gestellt, ob in dieser Phase auch noch Einkäufe möglich seien.

Einkäufe dienen per Definition dazu, Lücken in der Vorsorge einer konkreten versicherten Person zu füllen, die im Vergleich zu den planmässig vorgesehenen Leistungen in ihrer Vorsorgeeinrichtung bestehen. Hat diese Person im Zeitpunkt des ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalters, Einkaufsmöglichkeiten, so können diese Lücken auch während der Weiterführung der Vorsorge im Sinn von Artikel 33b BVG noch gefüllt werden, soweit sie im Zeitpunkt des Einkaufs noch bestehen und nicht in der Zwischenzeit durch die Weiterführung der Vorsorge, durch die weiteren Beiträge bzw. Gutschriften, gutgeschriebene Erträge etc. bereits gefüllt wurden. Die Weiterführung der Vorsorge über das ordentliche reglementarische Rentenalter hinaus verkleinert die Lücke, die im Vergleich zum Plan bei seinem Ende im ordentlichen reglementarischen Rentenalter bestand, und damit die Einkaufsmöglichkeiten. (Sie vergrössert diese nicht etwa.)

Voraussetzung für alle Einkäufe ist selbstverständlich, dass die Vorsorgeeinrichtung Einkäufe in diesem Zeitpunkt in ihrem Reglement überhaupt noch vorsieht. 2

Beispiel: Situation im Zeitpunkt des ordentlichen reglementarischen Rentenalters (z. B. 65 Jahre): Max. vorgesehenes Guthaben : 1 Mio Tatsächliches Guthaben : Fr. 800'000.- Einkaufsmöglichkeit Fr. 200'000.-

Weiterarbeit und Anwendung von Artikel 33b BVG; Situation in einem späteren Zeitpunkt: Guthaben : Fr. 870'000.- Verbleibende Einkaufsmöglichkeit bis zum max. vorgesehenen Guthaben im ordentlichen regl. Rentenalter (1 Mio – Fr. 870'000): Fr. 130'000.-

Auch für diese Einkäufe gelten die diversen Bestimmungen in Gesetz und Verordnung, insbesondere betreffend Einkäufe und nachfolgendem Kapitalbezug 3 .

2. Versicherter Verdienst bei Weiterführung der Vorsorge nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters?

Die Weiterführung der Vorsorge nach Art. 33b BVG ist im Rahmen der bisherigen Altersvorsorge möglich. Eine Besserversicherung des bisherigen Einkommens ist somit nicht zulässig. Das bedeutet, dass nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters nicht auf einmal höhere Altersgutschriften gemacht werden dürfen; weiter darf nicht ein tieferer oder gar kein Koordinationsabzug mehr angewendet werden Eine versicherte Person kann nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters also nur dann einen höheren versicherten Verdienst aufweisen, wenn sie tatsächlich ein höheres Erwerbseinkommen erzielt.

1 Das ordentliche reglementarische Renten- oder Rücktrittsalter ist ein wichtiger Eckpunkt eines Vorsorgeplanes und der Definition seiner Leistungen, z. B. bei der Prüfung der Angemessenheit. 2 Der gesetzliche Anspruch auf die Einkaufsmöglichkeit besteht nur beim Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 9 Abs. 2 FZG). Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren Reglementen spätere Einkaufsmöglichkeiten anbieten, sind aber nicht dazu verpflichtet. 3 Vgl. dazu auch der Hinweis auf das Urteil 2C_658/2009 unter Rz 776.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 121

Der AHV-Freibetrag für Altersrentner hat für die Bestimmung des versicherten Lohnes keinen Einfluss; der Freibetrag kann versichert werden (vgl. Botschaft vom 15. Juni 2007 zur Strukturreform, und Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung von älteren Arbeitnehmern: BBl 2007 S. 5723).

3. Bis wann ist eine Barauszahlung möglich?

Wie heute können Versicherte eine Barauszahlung verlangen (Art. 5 FZG), solange sie das ordentliche reglementarische Rentenalter noch nicht erreicht haben (sofern im Reglement kein ordentliches Rentenalter verankert ist, gilt für die Festlegung des Alters Art. 13 Abs. 1 BVG; vgl. Art. 2 Abs. 1bis FZG). Ist die versicherte Person während einer gewissen Zeit über das ordentliche Rentenalter hinaus weiter erwerbstätig und führt die Vorsorge weiter (Art. 33b BVG) und zieht sich dann aus dem Erwerbsleben zurück, so hat sie Anspruch auf eine Altersleistung und nicht mehr auf eine Austrittsleistung. Auch durch zusätzliche Beiträge nach Art. 33b BVG ändert sich gegenüber heute nichts an dieser Frage. (Bereits bisher waren Lösungen mit einem Aufschub der Altersleistung nach Art. 13 Abs. 2 BVG über das ordentliche reglementarische Rentenalter hinaus möglich). 4

4. Wie steht es um die Risiken Tod und Invalidität, wenn eine versicherte Person nach dem ordentlichen Rentenalter die Vorsorge weiterführt (gemäss Art. 33b BVG)?

Wenn die versicherte Person über das ordentliche Rentenalter hinaus weiter erwerbstätig ist, die Vorsorge weiterführt (Art. 33b BVG) und dann namentlich aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit aufgibt, steht ihr ausschliesslich eine Altersleistung und keine Invalidenleistung mehr zu. Denn mit Artikel 33b BVG wird vorausgesetzt, dass das Reglement den Aufschub der Altersleistung ermöglicht. «Über den Aufschub hinaus, der weitere Zinsen und Erhöhung des Umwandlungssatzes bewirkt, kann das Reglement vorsehen, dass auch die Beiträge weiter geführt werden» (vgl. Botschaft vom 15. Juni 2007 zur Strukturreform, und Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung von älteren Arbeitnehmern: BBl 2007 S. 5722).

Auch bei einem Todesfall während dem Aufschub einer Altersleistung werden die Hinterlassenenleistungen nicht mehr aufgrund einer Invalidenleistung sondern aufgrund der Altersleistung, auf die die Versicherte Person in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch gehabt hätte, berechnet.

Unter diesem Gesichtspunkt scheint es gerechtfertigt, für Beiträge nach Artikel 33b BVG vom Versicherungsprinzip eine Ausnahme zu machen. Dies heisst jedoch nicht, dass eine Vorsorgeeinrichtung bei diesen Versicherten keine Risikobeiträge erheben darf: Risikobeiträge können für ein gesamtes Versichertenkollektiv bestimmt werden, wobei Personen, die voraussichtlich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse die entsprechenden Leistungen nicht auslösen werden (z. B. Ledige ohne Kinder) trotzdem – solidarisch – diese Risikobeiträge bezahlen.

5. Wird bei einer Weiterführung der Vorsorge nach dem ordentlichen Rentenalter, gemäss Artikel 33b BVG, das Guthaben der 2. Säule im Fall einer Scheidung weiterhin geteilt?

Gemäss Artikel 122 ZGB und Artikel 22 FZG, die weiterhin gelten, müssen die Freizügigkeitsleistungen zwischen den Ehegatten geteilt werden, wenn Artikel 33b BVG zur Anwendung kommt und noch kein Vorsorgefall eingetreten ist. Denn gemäss Rechtsprechung realisiert sich der Vorsorgefall «Alter» im Zeitpunkt, in dem die versicherte Person effektiv Altersleistungen von ihrer Vorsorgeeinrichtung bezieht (vgl. Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 74 Rz. 437 S. 10 und Nr. 85 Rz. 496 S. 7, Zusammenfassungen der Rechtsprechung). Das heisst, solange eine Person nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiter erwerbstätig ist und ihre

4 Zu Barauszahlungen und Leistungen in Kapitalform vgl. auch der Hinweis auf das Urteil 2C_658/2009 unter Rz 776.

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Vorsorge weiterführt, muss sie im Scheidungsfalle das Guthaben der 2. Säule mit dem Ehegatten teilen, solange sie noch keine Altersleistung bezieht.

6. Sind bei einer Weiterführung der Vorsorge nach dem ordentlichen Rentenalter, gemäss Artikel 33b BVG, die Beiträge weiterhin paritätisch ausgestaltet?

Bei einer Weiterführung der Vorsorge nach dem ordentlichen Rentenalter, gemäss Artikel 33b BVG, gelten die gleichen Regeln wie zuvor. Das heisst, Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlen weiterhin ihren Teil der Beiträge. Artikel 33b enthält nämlich keine Bestimmung, die eine Abweichung vom Grundsatz der Beitragsparität zulässt (im Gegensatz zu Art. 33a Abs. 3 BVG). Die Ausnahme von der Beitragsparität rechtfertigt sich im Falle von Art. 33a BVG, da es hier darum geht, Anteile von hypothetischen Einkommen zu finanzieren (vgl. BBl 2007 S. 5277). Hingegen wird bei Artikel 33b BVG die Vorsorge aufgrund des tatsächlichen Lohnes der versicherten Person weitergeführt.

7. Ist bei einer Teilpensionierung mit Teilvorbezug die Weiterversicherung des vor dem Teilvorbezug erzielten Einkommens möglich?

Artikel 33a BVG erlaubt die Weiterführung der Vorsorge auf dem früheren Niveau trotz der Reduktion des AHV-Lohns. Entscheidet sich die versicherte Person jedoch für einen Teilvorbezug ihrer Altersleistung (wie im Reglement vorgesehen), so gilt für diesen Teil ihrer Vorsorge der Vorsorgefall als eingetreten. Deshalb kann als aktive Vorsorge nur der Teil der Vorsorge weitergeführt werden, der nicht zum Vorsorgefall gehört.

Beispiel: Jährliches AHV-Einkommen vor der Teilpensionierung: Fr. 100'000.- Vorbezug der halben Rente und Reduktion des AHV-Einkommens auf Fr. 50'000.- Es ist nicht möglich, die Versicherung in der Höhe des früheren AHV-Lohnes von Fr. 100'000.- weiterzuführen. Nur der neue AHV-Lohn von Fr. 50'000.- könnte in der Zukunft Basis einer Weiterversicherung der Vorsorge gemäss Artikel 33a BVG werden.

8. Wie ist das Verhältnis zwischen Artikel 33a BVG und der Überentschädigungsregelung nach dem Rentenalter?

Wenn eine versicherte Person während der Weiterversicherung des früheren Lohnniveaus gemäss Artikel 33a BVG arbeitsunfähig wird und schliesslich – noch vor dem Rentenalter – einen Anspruch auf eine Invalidenleistung erwirbt, stellt sich die Frage nach der anwendbaren Überentschädigungsregelung vor und nach dem Rentenalter.

Artikel 24 BVV 2 ist ein Verordnungsartikel zum BVG und präzisiert die gesetzlichen Mindestleistungen in einer besonderen Situation, nämlich beim Zusammenfallen mit anderen Leistungen. Artikel 33a BVG hingegen definiert nicht einen (gesetzlichen) Leistungsanspruch von Versicherten sondern eine Ausnahmemöglichkeit für die Vorsorgeeinrichtungen, in ihren Reglementen vom Prinzip in Artikel 1 Absatz 2 BVG (keine Versicherung eines höheren Erwerbseinkommens in der beruflichen Vorsorge als in der AHV) abzuweichen. Sieht eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement eine solche über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehende Vorsorge vor, sollte sie auch prüfen, ob sie eine spezielle reglementarische Regelung der Überentschädigungsberechnung benötige, um ihre reglementarische Vorsorgelösung kohärent zu gestalten. Mit anderen Worten ist im Reglement zu regeln, ob für die Überentschädigungsberechnung vor und/oder nach dem Rentenalter auf das tatsächliche entgangene Einkommen abgestellt werden soll, oder ob das Lohnniveau, wie es vor der Senkung bestand und für die Weiterversicherung in Anwendung von Artikel 33a BVG massgeblich war, beachtet werden soll. (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 24 Abs. 2bis BVV 2 letzter Abschnitt in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 120 Rz 765).

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Nota bene: Vorsorgepläne mit einem höheren ordentlichen reglementarischen Rentenalter als das AHV-Alter müssen klar von der Anwendung von Artikel 33b BVG unterschieden werden: im ersten Fall werden ordentliche Altersgutschriften bis zu diesem ordentlichen reglementarischen Rentenalter vorgesehen und es kann nicht der Wahl des Versicherten überlassen bleiben, ob er die Vorsorge bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter wünscht oder nicht. Auch die Prüfung der Angemessenheit der Leistungen erfolgt im Hinblick auf dieses Endalter. (Zur Zeit sind solche höheren reglementarischen Rentenalter z. B. in Reglementen anzutreffen, die für Frauen und Männer ein ordentliches Rentenalter von 65 Jahren vorsehen.)

Im Nachfolgenden werden noch einmal diese neuen Gesetzbestimmungen publiziert (nur der Text, der in der AS 2010 4427 veröffentlicht wird, ist rechtsgültig. Vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 117 Rz. 731 und Nr. 120 Rz. 763):

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 121

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender)

Änderung vom 11. Dezember 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 2007 5 , beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 6 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

5a. Kapitel: Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer

Art. 33a Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass für Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst weitergeführt wird. 2 Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes kann höchstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter erfolgen. 3 Die Beiträge zur Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes sind von der Beitragsparität nach den Artikeln 66 Absatz 1 dieses Gesetzes und 331 Absatz 3 des Obligationenrechts 7 ausgenommen. Das Reglement kann Beiträge des Arbeitgebers für diese Weiterversicherung nur mit dessen Zustimmung vorsehen.

Art. 33b Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird.

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über: 1. die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b),

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch 8

Art. 89bis 9 Abs. 6 Ziff. 1 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 10 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:

5 BBl 2007 5669

6 SR 831.40 7 SR 220 8 SR 210 9 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2009 141) wird Art. 89bis zu Art. 89a. 10 SR 831.40

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 121

1. die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b),

2. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 11

Art. 17 Abs. 6 6 Für Beiträge nach Artikel 33a BVG wird kein Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr nach Absatz 1 berechnet.

III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009 Koordination des Rentenalters 1 Tritt die 11. AHV-Revision 12 nicht spätestens gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung in Kraft, so nimmt der Bundesrat die notwendigen Anpassungen beim Rentenalter sowie beim Vorbezug und Aufschub der Altersleistung vor. 2 Tritt die Änderung vom 19. Dezember 2008 des BVG (Mindestumwandlungssatz) 13 nicht spätestens gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung in Kraft, so nimmt der Bundesrat die notwendigen Anpassungen beim Rentenalter vor.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 11. Dezember 2009 Nationalrat, 11. Dezember 2009 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 1. April 2010 unbenützt abgelaufen. 14

2 Es wird auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

24. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

11 SR 831.42 12 Neufassung, erste Botschaft BBl 2006 1957

13 BBl 2009 19

14 BBl 2009 8775

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 121

Rechtsprechung 776 Abzug der Einkäufe vom steuerbaren Einkommen bei Kapitalauszahlung innerhalb von drei Jahren

(Hinweis auf ein Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 12. März 2010, 2C_658/2009 und 2C_659/2009; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG, Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG, Art. 79b Abs. 3 BVG)

X., geb. 1943, leistete 2004 bis 2006 drei Einkaufsbeiträge an seine Pensionskasse. Im Juli 2007 zahlte ihm die Kasse einen Teil seiner Leistungen in Kapitalform aus und den Rest in Form einer monatlichen Rente, wobei der Kapitalwert dieser Rente den drei Einkaufsbeträgen zuzüglich Zinsen entsprach.

Die drei Einzahlungen 2004 bis 2006 wurden von den Steuerbehörden wegen Steuerumgehung weder bei der Staatssteuer noch bei der direkten Bundessteuer als Abzüge vom steuerbaren Einkommen zugelassen.

Nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG, Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG und § 34 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) werden die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen (vgl. auch Art. 81 Abs. 2 BVG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt den Abzug aber dann nicht zu, wenn eine Steuerumgehung vorliegt, insbesondere bei missbräuchlich steuerminimierenden, zeitlich nahen Einkäufen und Kapitalbezügen in/von Vorsorgeeinrichtungen. Das Ziel eines Einkaufs von Beitragsjahren besteht im Aufbau bzw. der Verbesserung der beruflichen Vorsorge. Dieses Ziel wird namentlich dann offensichtlich verfehlt, wenn die gleichen Mittel kurze Zeit später – bei kaum verbessertem Versicherungsschutz – der Vorsorgeeinrichtung wieder entnommen werden.

Vorliegend führten die eingezahlten Beträge zu einer monatlichen Rente und nicht wie beim klassischen Missbrauchsmodell zu einer Kapitalauszahlung. Entscheidend ist aber, dass auch hier kurz nach den Einzahlungen ein grösserer Betrag wieder als Kapital ausbezahlt wurde, woraus eine gezielt vorübergehende und steuerlich motivierte Geldverschiebung in die 2. Säule anzunehmen ist. Es wurde nicht die Schliessung einer Beitragslücke angestrebt, sondern die Pensionskasse als steuerbegünstigtes Kontokorrent zweckentfremdet. Die Gestaltung muss gesamthaft als ungewöhnlich und zumindest wenig sachgerecht beurteilt werden und hätte zu einer ins Gewicht fallenden Steuerersparnis geführt.

Für die Einzahlungen von 2004 und 2005 ist ein Abzug vom steuerbaren Einkommen somit aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Steuerumgehung ausgeschlossen.

Der Einkauf im Jahr 2006 ist aufgrund des am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Art. 79b Abs. 3 BVG zu beurteilen. Dieser bestimmt:

"3 Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden."

Art. 79b BVG ist zwar eine primär vorsorgerechtliche Norm, beruht aber klar auf steuerrechtlichen Motiven. Er übernimmt und konkretisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verweigerung der Abzugsberechtigung wegen Steuerumgehung. Die dreijährige Kapitalrückzugssperre ist nicht als eine notwendigerweise direkte Verknüpfung zwischen dem Einkauf und der Leistung zu verstehen, denn die in die Vorsorgeeinrichtung einbezahlten Beträge werden nicht ausgesondert und die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen nicht aus bestimmten Mitteln, sondern aus dem Vorsorgekapital der versicherten Person insgesamt finanziert. Deshalb ist jegliche Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist

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missbräuchlich und jede während der Sperrfrist erfolgte Einzahlung vom Einkommensabzug ausgeschlossen. Folglich ist auch der Einkauf im Jahr 2006 nicht abzugsberechtigt.

Konsequenz aus diesem Entscheid:

BVG. Demnach werden die Steuerbehörden den Abzug des Einkaufsbetrages vom steuerbaren Einkommen dann nicht mehr zulassen

Die vorsorgerechtliche Frage, ob nach einem Einkauf ein Kapitalbezug möglich ist, ist vom Urteil des Bundesgerichts hingegen nicht betroffen; die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 88, Rz. 511, bleiben anwendbar. Das bedeutet, dass die Kapitalauszahlung vorsorgerechtlich weiterhin zulässig bleibt, jedoch mit den entsprechenden steuerrechtlichen Konsequenzen für die versicherte Person.

Internet-Link für die Analyse der Schweizerische Steuerkonferenz : http://www.steuerkonferenz.ch/pdf/Analyse_BGE_BVG_20101103.pdf

777 Gemeinschaftsstiftung, Prüfung der Voraussetzungen für eine Teilliquidation, erhebliche Verminderung der Belegschaft und Unternehmensrestrukturierung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2010, 9C_434/2009, BGE 136 V 322; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 53b BVG)

Nach Bundesgericht (BGer) können Gemeinschaftseinrichtungen bei der reglementarischen Umschreibung der Teilliquidationsvoraussetzungen - im Hinblick auf ihre jeweilige Eigenart – zusätzliche Umstände vorsehen, die zu einer Umkehr der gesetzlichen Vermutung nach Art. 53b Abs. 1 BVG führen (so beispielsweise eine Reduktion des Versichertenbestandes oder eine Verminderung des Gesamtdeckungskapitals ( (BGE 136 V 322 E. 8-10).

Die Pensionskasse X. schliesst verschiedene Arbeitgeber an (Gemeinschaftseinrichtung), unter ihnen die Y. AG.

Die Pensionskasse X. hat einen Bestand von 10'190 aktiv Versicherten.

Z. AG

Y. AG

60 Mita. 23 Mitarbeitende

Die Y. AG, die 60 Mitarbeitende beschäftigt, hat Pensionskasse X. einen ihrer drei Produktionsbereiche verkauft. 10'190 aktiv Versicherte Die Arbeitsverhältnisse der 23 Mitarbeitenden wurden auf die Z. AG übertragen.

Auf Grund einer Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) festgestellt, dass die Verknüpfung des Teilliquidationsgrundes der erheblichen Verminderung der Belegschaft mit demjenigen der Unternehmensrestrukturierung nicht zulässig sei (Entscheid C-4814/2007 vom 3. April 2009). Im Weiteren hat das BVGer erwogen, dass mit Blick auf die Rechtsprechung die im Reglement

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festgelegte Schwelle von 15 %, um von einer erheblichen Verminderung der Belegschaft ausgehen zu können, zu hoch sei. Schlussendlich hat das BVGer festgestellt, dass die Referenzeinheit für die Bestimmung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Teilliquidation einer Gemeinschaftseinrichtung jede wirtschaftliche Einheit der Gruppe und nicht der gesamte Versichertenbestand der Gemeinschaftseinrichtung sei.

Das Bundesgericht hat die gegen den Entscheid des BVGer eingereichte Beschwerde gutgeheissen. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Verminderung der Belegschaft innerhalb der Y. AG nur eine Reduktion von 0.25 % des Personalbestandes der Pensionskasse X. beträgt (10'190 aktiv Versicherte). So hat das Bundesgericht, im Gegensatz zum BVGer, geurteilt, dass, um zu bestimmen, ob die Voraussetzungen einer Teilliquidation auf Grund einer erheblichen Verminderung der Belegschaft vorliegen, auf den tatsächlichen Bestand der Gemeinschaftseinrichtung abzustellen ist und nicht auf die wirtschaftliche Einheit der Gruppe, die durch die Verminderung betroffen ist.

Konsequenz aus diesem Entscheid:

Nach diesem BGer- könnenGemeinschaftseinrichtungen bei der reglementarischen Umschreibung der Teilliquidationsvoraussetzungen ein ergänzendes Kriterium zu den drei Tatbeständen nach Art. 53b Abs. 1 BVG (erhebliche Verminderung der Belegschaft, Restrukturierung einer Unternehmung, Auflösung eines Anschlussvertrags) vorsehen, um zu vermeiden, dass sich die Einrichtung fortwährend in Teilliquidation befindet. Dies war bereits in der Praxis des BSV zulässig; siehe: Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 100 vom 19. Juli 2007 Rz 590 S. 3 (Stellungnahme, die die Richtlinien des BSV über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie des Wiederanschlusses des Arbeitgebers präzisiert, publiziert in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 24 vom 23. Dezember 1992). Aus diesem Entscheid ergibt sich, dass die alleinige Auflösung eines Anschlussvertrages nicht ein auslösendes Element für eine Teilliquidation darstellt bei Einrichtungen, die ein zusätzliches Kriterium vorsehen. Dieses BGer-Urteil klärt somit die Situation bezüglich der zwei Entscheide des BVGer C-3896/2007 vom 22. August 2008 und C-4814/2007 vom 3. April 2009.

778 Recht der Pensionskasse, von der Konkursmasse einer ausgeschlagenen Erbschaft die Rückzahlung eines Vorbezugs für Wohneigentum zu verlangen

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2010, 9C_526/2010; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 30d BVG, Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 SchKG)

Im August 2006 wurde dem bei der Pensionskasse des Kantons Waadt (folgend: die Kasse) versicherten T. zur Finanzierung des Kaufs von Wohneigentum ein Vorbezug in der Höhe von 326'405 Fr. ausbezahlt. Die Veräusserungsbeschränkung nach BVG wurde jedoch im zuständigen Grundbuch nicht angemerkt. T. starb im November 2006. Da die Erbschaft ausgeschlagen wurde, wurde das Konkursamt von O. mit deren Liquidation betraut. Im Rahmen des Konkursverfahrens machte die Kasse eine Forderung von 326'405 Fr. geltend, welche das Konkursamt von O. bei der Kollokation der Forderungen abwies. Die Kasse erhob beim Richter der Bezirke E. und O. Kollokationsklage für die Zulassung ihrer Forderung in den Kollokationsplan. Der Bezirksrichter wies die Klage ab, worauf die Kasse gegen dieses Urteil rekurrierte. Das Kantonsgericht des Kantons Wallis liess die Forderung im 3. Rang des Kollokationsplans der ausgeschlagenen Erbschaft des verstorbenen T. zu. Die Konkursmasse der ausgeschlagenen Erbschaft des verstorbenen T. führte Beschwerde ans Bundesgericht.

Streitig ist die Frage, ob sich die Kasse gegenüber der Konkursmasse der ausgeschlagenen Erbschaft auf eine Forderung auf Rückzahlung des Vorbezuges berufen konnte. Gemäss Art. 30d Abs. 1 BVG

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muss der bezogene Betrag vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn das Wohneigentum veräussert wird (lit. a), wenn Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen (lit. b) oder wenn beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird (lit. c). In Frage kommt hier die dritte Möglichkeit, welche beim Tod des Versicherten, wenn keine Vorsorgeleistung fällig wird, die Verpflichtung vorsieht, der Vorsorgeeinrichtung den bezogenen Betrag zurückzubezahlen. Gemäss dem Wortlaut von Art. 30d Abs. 1 lit. c BVG obliegt diese Verpflichtung «dem Versicherten oder seinen Erben», d.h. derjenigen oder denjenigen Personen, welche den verstorbenen Versicherten beerben und an welche nach dem Grundsatz der Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 ZGB) die Gesamtheit seiner Aktiven und Passiven übergehen. Gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB sind sämtliche Schulden des Erblassers übertragbar und gehen auf die Erben über. Aus den Gesetzesmaterialien zu Art. 30d Abs. 1 lit. c BVG geht hervor, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung als eine «dem Nachlass zugefallene» Schuld konzipiert wurde, eine Schuld des Versicherten, welche bei dessen Tod gemäss den Regeln des Erbrechts an die Erbengemeinschaft übergeht. In seiner Botschaft vom 19. August 1992 über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge (BBl 1992 VI S. 237 ff, Ziff. 223 S. 270 ad Art. 30e Abs. 1 lit. b des Entwurfes) hielt der Bundesrat Folgendes fest: «Beim Todesfall eines Versicherten ohne vorsorgerechtlich Begünstigte hat die Erbengemeinschaft die mit dem Wohneigentum in den Nachlass fallende Vorbezugsschuld der letzten Vorsorgeeinrichtung des Erblassers zurückzuerstatten».

Indem der Gesetzgeber in Art. 30d Abs. 1 lit. c BVG (vgl. AB N 1993 S. 483) eine Rückzahlungsverpflichtung für den Versicherten, beziehungsweise bei dessen Tod für seine Erben, einführte, wollte er verhindern, dass in dem Fall, wo keine Begünstigte für Vorsorgeleistungen vorhanden sind - und wo folglich der Vorbezug nicht mit der Kürzung von Vorsorgeleistungen abgegolten werden kann (vgl. Art. 30c Abs. 4 BVG; oben zitierte Botschaft, S. 269) -, der Vorbezug schlussendlich die Vorsorgeeinrichtung und die Versichertengemeinschaft belastet. Eine solche Auswirkung war anlässlich der parlamentarischen Beratungen ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es wurde unterstrichen, dass jenen Versicherten, welche vorzeitig Geld bezogen, keinerlei Privileg zu Lasten der übrigen Versicherten zugestanden werden dürfe (Erklärung von Nationalrätin Spoerry, Berichterstatterin, AB N 1993 S. 474). Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Lösung würde jedoch den Erben genau ermöglichen, die Verpflichtung zur Rückzahlung des Vorbezuges zu umgehen, indem sie die Erbschaft, welche auch das mittels Vorbezuges finanzierte Wohneigentum enthält, ausschlagen und ihnen dann gegebenenfalls der Überschuss aus der Liquidation der Erbschaft (Art. 573 Abs. 2 ZGB) wieder zufallen würde. Damit würden der Versicherte bzw. seine Erben im Verhältnis zu denjenigen Versicherten, welche keinen Vorbezug getätigt haben, klar privilegiert. Aus dem Gesagten folgt, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung des Vorbezuges im Sinne von Art. 30d Abs. 1 lit. c BVG eine Schuld des verstorbenen Versicherten darstellt, welche im Zeitpunkt seines Todes entsteht und nach den Regeln des Erbrechts auf seine Erben übergeht, wobei die Bestimmung des BVG das Erbrecht nicht derogiert. Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, wie dies vorliegend der Fall ist, gelangt die Erbschaft zur Liquidation durch das Konkursamt (Art. 573 Abs. 1 ZGB und 193 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 SchKG) und die Forderung aus der Rückzahlungsverpflichtung muss im Konkurs angemeldet werden. Abschliessend weist das Bundesgericht die Beschwerde ab und bestätigt, dass die Forderung der Pensionskasse auf Rückzahlung in den Kollokationsplan der ausgeschlagenen Erbschaft zugelassen werden muss, wie dies vom kantonalen Gericht richtig erkannt worden ist.

779 Zulässigkeit einer einzigen Invalidenrente, welche höher ist als der Mindestbetrag für Invalidenrente und Invaliden-Kinderrente gemäss BVG, Änderung der Rechtsprechung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2010, 9C_40/2010, BGE 136 V 313; Entscheid in französischer Sprache)

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(Art. 25 BVG)

Nach BGE 121 V 104 ist die Regelung einer «umhüllenden» Vorsorgeeinrichtung, wonach der Anspruch auf Invalidenrente und Invaliden-Kinderrente dadurch abgegolten ist, dass der reglementarische Anspruch auf Invalidenrente den Mindestbetrag für Invalidenrente und Invaliden- Kinderrente gemäss BVG übersteigt, bundesrechtswidrig.

Gemäss Bundesgericht rechtfertigt es sich, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.

Das System der Zusatzrenten wurde mit der Schaffung der IV eingeführt. Um den «wirtschaftlichen Nachteilen der weitgehenden Erwerbsunfähigkeit des Familienhauptes infolge Invalidität für Frau und Kinder» entgegenzuwirken, sah der Gesetzgeber vor, die Invalidenrente für das Familienhaupt durch Zusatzrenten für seine engsten Familienangehörigen zu ergänzen (vgl. Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1958 II 1200 ff., Zweiter Teil, Kapitel F, III, 2). Der Entwurf des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sah keine Kinderrenten vor (vgl. Botschaft vom 19. Dezember 1975 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BBl 1976 I 149 ff.). Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen schlug die Kommission des Nationalrates vor, die Alters- und Invalidenrenten um eine Kinderrente zu ergänzen, um die Parallelität der beiden Vorsorgesäulen sicherzustellen (Art. 17a und 23a des den beiden Kammern unterbreiteten Entwurfs, daraus wurden Art. 17 und 25 BVG). Der Vorschlag der Kommission des Nationalrates wurde von beiden Kammern diskussionslos angenommen (vgl. AB 1977 NR S. 1326 f.; AB 1980 SR S. 273 und 275). Indem der Gesetzgeber das System der Zusatzrenten in der beruflichen Vorsorge auf die erste Säule abstimmte, gab er klar dem Willen Ausdruck, dass dieselben Grundsätze auf die beiden Vorsorgesäulen angewendet werden sollen. In BGE 121 V 104 hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) jedoch von diesem Willen entfernt und ohne ersichtlichen Grund den akzessorischen Charakter der Kinder- Zusatzrente im Verhältnis zur Hauptrente verneint.

Ist die reglementarische Rente höher als der Gesamtbetrag von Hauptrente und Kinder-Zusatzrente gemäss BVG-Obligatorium, ist damit das der beruflichen Vorsorge zugewiesene Ziel erfüllt, da der aufgrund des Eintritts des versicherten Risikos erlittene Schaden durch die erhaltene Leistung ausgeglichen worden ist.

In BGE 114 V 239 hatte das EVG für die Berechnung von Versicherungsleistungen die Anwendung der Vergleichsmethode («Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip») festgelegt. Gemäss dieser Methode ist die BVG-Leistung mit der nach dem Reglement errechneten Leistung zu vergleichen und der versicherten Person die höhere Leistung auszurichten. Das EVG hatte die Anwendung der Kumulationsmethode («Splittings- oder Kumulationsprinzip»), wonach die versicherte Person für den obligatorischen Teil Anspruch auf die Leistung gemäss BVG und zusätzlich noch für den überobligatorischen Teil auf einen gemäss den reglementarischen Bestimmungen errechneten Betrag hat, explizit verworfen (Erw. 7 und 8 desselben BGE; vgl. ebenfalls BGE 115 V 27 Erw. 4 S. 30). In der Zwischenzeit ist die Vergleichsmethode im Gesetz, in Art. 2 Abs. 2 FZG (in Verbindung mit Art. 15 bis 19 FZG), verankert worden.

Insoweit als BGE 121 V 104 festhält, dass die versicherte Person die reglementarische Invalidenrente mit der in Art. 25 BVG vorgesehenen zusätzlichen Invaliden-Kinderrente kumulieren kann, stellt dieser Entscheid eine Ausnahme zur Vergleichsmethode dar. Obwohl das Gesetz keinen Ansatzpunkt zugunsten einer kumulativen Anwendung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen enthält, hat das EVG im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung und ohne diese Ausnahme zu begründen mit diesem Entscheid einen Anwendungsfall für die Kumulationsmethode geschaffen.

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Das System der obligatorischen beruflichen Vorsorge kennt in der Tat zwei unterschiedliche Ordnungen. In der ersten führen die Vorsorgeeinrichtungen nur die obligatorische Versicherung durch, womit sie den in Art. 7 bis 47 BVG festgelegten Vorschriften unterstehen. In der zweiten Ordnung dehnen die Vorsorgeeinrichtungen die Vorsorge über die Mindestleistungen hinaus aus. Sie können dabei in ihrem Vorsorgereglement die Leistungen frei bestimmen, und die Art. 7 bis 47 BVG dienen nur dazu, die Referenzwerte zu definieren, welche die Vorsorgeeinrichtung in jedem Fall einzuhalten hat, um das Vorsorgeziel zu erreichen.

Gemäss Bundesgericht kann aufgrund einer aufmerksamen Prüfung des Gesetzeszwecks, der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte festgestellt werden, dass BGE 121 V 104 auf einer irrtümlichen Grundlage beruht. In der Konsequenz muss die bisherige Praxis aufgegeben und zugelassen werden, dass eine «umhüllende» Vorsorgeeinrichtung, welche anstelle einer Invalidenrente und einer zusätzlichen Invaliden-Kinderrente eine einzige Invalidenrente zuspricht, die höher ist als der Gesamtbetrag der im BVG vorgesehenen Invalidenrente und Invaliden-Kinderrente, bundesrechtskonform handelt (vgl. in diesem Sinne auch BGE 136 V 65 zur Tragweite der Vergleichsmethode bei Invalidenrenten).

780 Scheidung: Hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens als Regel; Verweigerung der Teilung; Rechtsmissbrauch

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 27. August 2010, 5A_304/2010; zur Publikation vorgesehen; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 2 Abs. 2, 122 Abs. 1, 123 Abs. 2 und 124 Abs. 1 ZGB)

X. und Y. heirateten am 29. Oktober 2004. Seit dem 7. März 2005 leben die Parteien getrennt.

Im vorliegenden Fall ist auch der Vorsorgeausgleich umstritten. Sofern bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist, hat gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die ganze Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen. Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten hingegen der Vorsorgefall eingetreten, ist gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung geschuldet.

In einem ersten Schritt ist deshalb auf die Frage des Eintritts eines Vorsorgefalles einzugehen.

Das Kantonsgericht stellte fest, dass der Vorsorgefall bei der Beschwerdeführerin mit der Vollendung ihres 64. Altersjahres am 1. Juli 2006 und damit während der Ehe eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei nämlich ihre Invalidenrente in eine Altersrente (AHV) umgewandelt worden. Deshalb beurteilte es den Vorsorgeausgleich nach Art. 124 Abs. 1 ZGB.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner über ein während der Ehedauer erworbenes Vorsorgeguthaben in der Höhe von Fr. 134'003.85 bei einer Einrichtung der zweiten Säule erworben hat und die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2006 eine AHV-Rente erhält, selber aber über keine berufliche Vorsorge verfügt.

Für den Ausschluss der Anwendung von Art. 122 Abs. 1 ZGB ist nach dem Gesetzeswortlaut ausreichend, dass bei einem der Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Es kommt jedoch nur darauf an, ob bei demjenigen Ehegatten, der eine berufliche Vorsorge hat oder jedenfalls während der Ehe hatte, ein Vorsorgefall eingetreten ist. Wie das damalige eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil B 19/03 vom 30. Januar 2004 E. 5.1 festgehalten hat, stellt der Anspruch eines Ehegatten auf eine Alters- oder Invalidenrente (wie vorliegend nach AHVG beziehungsweise IVG) keinen Vorsorgefall dar, wenn er nie gearbeitet oder nie einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört hat.

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Damit ist das Kantonsgericht unzutreffenderweise davon ausgegangen, durch das Erreichen des Pensionsalters und der Ablösung der Invaliden- durch eine Altersrente (vgl. Art. 30 IVG und Art. 33bis AHVG) sei bei der Beschwerdeführerin, die über keine berufliche Vorsorge verfügt, der Vorsorgefall eingetreten. Es hat deshalb in der Folge den Vorsorgeausgleich zu Unrecht nicht nach Art. 122 ZGB, sondern nach Art. 124 ZGB beurteilt.

Nach Art. 123 Abs. 2 ZGB kann das Gericht die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre.

In einem zweiten Schritt ist damit zu prüfen, ob sich das Vorgehen des Kantonsgerichts auch im Ergebnis auswirkt. Das Kantonsgericht hat sich nämlich in Anwendung von Art. 124 Abs. 1 ZGB ebenfalls an der hälftigen Teilung der Freizügigkeitsleistung des Beschwerdegegners orientiert und ist damit grundsätzlich von einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 67'001.95 ausgegangen. Jedoch hat es ihr diesen Betrag teilweise gestützt auf Art. 123 Abs. 2 ZGB (der auch im Rahmen von Art. 124 ZGB zu berücksichtigen ist) verweigert. Es erachtete eine hälftige Teilung als ungerecht, unbillig und bei gesamtheitlicher Betrachtung des Sachverhalts als unangemessen. Für den Vorsorgeausgleich, der gerade die Folge der tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft bilde, könne nicht unbesehen die gesamte formale Dauer der Ehe berücksichtigt werden. Der Umfang des Fürsorgebedürfnisses gebiete es, die Teilung teilweise zu verweigern. Deshalb sprach es der Beschwerdeführerin nur Fr. 20'000.-- zu.

Der Teilungsanspruch bezweckt einen Ausgleich für die vorsorgerechtlichen Nachteile der während der Ehe erfolgten Aufgabenteilung und dient der wirtschaftlichen Selbständigkeit jedes Ehegatten nach der Scheidung. Er ist Ausdruck der mit der Ehe verbundenen Schicksalsgemeinschaft. Widmet sich ein Ehegatte während der Ehe der Haushaltführung und der Kinderbetreuung und verzichtet er deshalb ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit, soll er bei der Scheidung von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge seines Partners einen Teil der von diesem während der Ehe aufgebauten Vorsorge erhalten. Die Teilung der Austrittsleistung bezweckt den Ausgleich seiner Vorsorgelücke und erlaubt ihm, sich in die eigene Vorsorgeeinrichtung wieder einzukaufen. Sie zielt auch auf seine wirtschaftliche Unabhängigkeit nach der Scheidung ab. Diese Formulierung darf aber nicht in dem Sinn verstanden werden, dass ein Anspruch auf Vorsorgeausgleich nur besteht, wo aufgrund der Aufgabenteilung während der Ehe ein vorsorgerechtlicher Nachteil entstanden und insoweit eine Art ehebedingter Vorsorgeschaden nachgewiesen ist. Vielmehr ist der Teilungsanspruch als Folge der Schicksalsgemeinschaft nicht davon abhängig, wie sich die Ehegatten während der Ehe die Aufgaben geteilt haben. Der Ausgleich findet mit anderen Worten - wie dies auch bei der hälftigen Teilung der Errungenschaft der Fall ist - voraussetzungslos statt; die hälftige Teilung der Leistungen orientiert sich am abstrakten Kriterium der formellen Ehedauer (bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils) und nicht an der tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft.

Der gesetzliche Verweigerungsgrund von Art. 123 Abs. 2 ZGB erfordert, dass - erstens - die Teilung offensichtlich unbillig ist und - zweitens - die offensichtliche Unbilligkeit ihren Grund in der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung hat. Diese Bestimmung ist restriktiv anzuwenden, um das Prinzip der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben nicht auszuhöhlen. Bei der Beurteilung der offensichtlichen Unbilligkeit ist das Sachgericht auf sein Ermessen verwiesen. Das Bundesgericht übt deshalb bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung.

In diesem Sinne könnte die hälftige Teilung etwa offensichtlich unbillig sein, wenn die Frau als Verkäuferin und der Ehemann als selbständig erwerbender Anwalt oder Arzt (ohne zweite, aber mit guter dritter Säule) tätig ist. Als weitere Fallbeispiele sind anzuführen, dass die Ehefrau bereits arbeitstätig ist und dem Ehemann ein Studium finanziert, das ihm später ein hohes Einkommen und den Aufbau einer besseren Vorsorge ermöglichen wird (Botschaft vom 15. November 1995 über die

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Änderung des ZGB, BBl 1996 I 105 Ziff. 233.432), oder dass der eine Teil bereits rentenberechtigt ist und der andere, kurz vor dem Rentenalter stehende Teil voraussichtlich eine kleinere Rente erhalten wird.

Keine Verweigerungsgründe im Sinne einer offensichtlichen Unbilligkeit sind hingegen ein hohes Vermögen oder das Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten.

Das Kantonsgericht legt nicht dar, inwiefern die hälftige Teilung wegen der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Auf diese zweite Voraussetzung geht es nicht ein. Es ist denn mit Blick auf die oben genannte Praxis zum gesetzlichen Verweigerungsgrund auch nicht ersichtlich, inwiefern offensichtliche Unbilligkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 ZGB vorliegen könnte. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist in Rechtskraft erwachsen, wobei das Bezirksgericht den Parteien keine Ansprüche zugestand. Was die wirtschaftliche Lage nach der Scheidung betrifft, erhält die Beschwerdeführerin eine AHV-Rente und voraussichtlich Ergänzungsleistungen, währenddem der Beschwerdegegner diesbezüglich deutlich besser dasteht. Die hälftige Teilung ist im Ergebnis nicht offensichtlich unbillig.

Eine (teilweise) Verweigerung fällt ebenfalls in Betracht, wo die Entschädigung im konkreten Einzelfall und bei Vorliegen eines Tatbestandes, der dem in Art. 123 Abs. 2 ZGB umschriebenen vergleichbar oder ähnlich ist, gegen das Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs verstiesse (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die Verweigerung wegen Rechtsmissbrauchs ist jedoch nur mit grosser Zurückhaltung anzuwenden. Für weitere Verweigerungsgründe bleibt kein Raum.

So erachtete das Bundesgericht ehewidriges Verhalten und die Gründe, die zur Scheidung geführt haben, in der Regel als nicht ausreichend für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Dieser liegt aber bei einer Scheinehe oder dann vor, wenn die Ehe gar nicht gelebt beziehungsweise ein gemeinsamer Haushalt gar nie aufgenommen wird.

Soweit das Kantonsgericht festhält, es könne nicht unbesehen auf die formale Dauer der Ehe abgestellt werden, da der Vorsorgeausgleich Folge der tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft sei, setzt es sich in Widerspruch zur gesetzlichen Konzeption und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach gerade und einzig auf die formelle Ehedauer (gut viereinhalb Jahre) abzustellen ist und die hälftige Teilung grundsätzlich voraussetzungslos erfolgt. Allein gestützt auf die Dauer der tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft (gut vier Monate) kann deshalb nicht von Rechtsmissbrauch ausgegangen werden.

Wenn das Kantonsgericht eine hälftige Teilung als fundamentalen Verstoss gegen das Gerechtigkeitsgefühl beurteilt, so kennt das materielle Recht diesen Verweigerungsgrund nicht. Jedoch kann (unter anderem) eine grobe Verletzung des Gerechtigkeitsgedanken zu der Annahme des offenbaren Rechtsmissbrauchs führen. Inwiefern dies vorliegend der Fall sein soll, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Der kantonsgerichtliche Hinweis, die Beschwerdeführerin verfüge aktenkundig über hinreichende Mittel, um ihren gewohnten bisherigen Lebensstandard ohne Einschränkungen fortzuführen, ist nicht ausreichend und auch nicht massgebend.

Liegt damit kein Verweigerungsgrund vor, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf hälftige Teilung des vom Beschwerdegegner während der Ehedauer erworbenen Vorsorgeguthabens in der Höhe von Fr. 134'003.85, somit auf Fr. 67'001.95. Die Sache ist zur Durchführung der Teilung des Vorsorgeguthabens an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Dabei wird es zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Barauszahlung gegeben sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 FZG).

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Erratum  Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 120: Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten

In den im Anhang zum Bulletin Nr. 120 veröffentlichten Tabellen hat sich ein Fehler eingeschlichen. Es betrifft die Tabelle der Seite 2 mit den kumulierten Anpassungssätzen der Risikorenten (in Spalte 2011, neuer Wert 6.0 statt 6.9, fett dargestellt).

Die Tabellen über die Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung sind neu publiziert.

Die Internet-Version der Mitteilungen Nr. 120 wurde bereits korrigiert.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal bezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 0.0 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 3.7 0.0 1999 2.6 1.4 2.2 3.7 0.0 2000 1.7 0.9 2.2 3.7 0.0 2001 1.9 2.2 3.7 0.0 2002 2.8 0.8 3.7 0.0 2003 3.1 3.7 0.0 2004 3.0 2.9 0.0 2005 4.5 0.0 2006 2.7 0.3 2007 2.3

Beispiel : eine obligatorische Invalidenrente, die 1990 bezahlt wurde, hat man am 1.1.1994 erstmalig angepasst (13,1%). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr zum 1.1.1995 (0,6%) und dann alle zwei Jahre: am 1.1.1997 (2,6 %), am 1.1.1999 (0,5%), am 1.1.2001 (2,7%), am 1.1.2003 (1,2%), am 1.1.2005 (1,4%), am 1.1.2007 (2,2%), am 1.1.2009 (3,7%) und am 1.1.2011 (0%). Die Anpassungssätze findet man in der Zeile 1990, der kumulierte Anpassungssatz zum 1.1.2011 beträgt 31,0%. Man findet ihn in der folgenden Tabelle, in der Zeile 1990 und der Spalte 2011. Eine BVG-Invalidenrente von 9'850.- Fr. im Jahr 1990 wird im Januar 2011 mit 31,0% angepasst (gerundeter Wert) und beträgt dann 12'903,50 Fr.

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Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

In der Zeile mit dem Jahr, in dem die Rente bezahlt wurde, ist in der Spalte für das Anpassungsjahr der kumulierte Anpassungssatz wiedergegeben. Die Renten, welche nach 2007 ausgerichtet wurden, hat man noch nicht angepasst.

Kumulierter Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr während die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal bezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 50.0 50.0 50.0 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 49.1 49.1 49.1 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 46.8 46.8 46.8 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 43.8 43.8 43.8 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 39.1 39.1 39.1 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 31.0 31.0 31.0 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 24.0 24.0 24.0 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 19.9 19.9 19.9 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 15.8 15.8 15.8 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 15.2 15.2 15.2 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 12.8 12.8 12.8 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 12.2 12.2 12.2 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 10.3 10.3 10.3 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 8.8 8.8 8.8 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 8.0 8.0 8.0 2002 2.8 3.6 3.6 7.5 7.5 7.5 2003 3.1 3.1 6.9 6.9 6.9 2004 3.0 6.0 6.0 6.0 2005 4.5 4.5 4.5 2006 2.7 3.0 2007 2.3

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

1. Juni 2011

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 122

Stellungnahmen 781 Ältere Arbeitnehmende: Fragen und Antworten im Zusammenhang mit den neuen Art. 33a und 33b BVG; in Kraft seit 1. Januar 2011

782 Anzahl Konten oder Policen in der gleichen Freizügigkeitseinrichtung

783 Keine Überweisung einer Altersleistung in Kapitalform auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto

Rechtsprechung 784 Beginn der Verjährungsfrist für die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen 785 Einkauf nach Eintritt der der Invalidität zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit 786 Kein steuerlicher Abzug des Einkaufs bei Kapitalauszahlung innerhalb von drei Jahren 787 Teilinvalidität bei drei teilzeitlichen BVG-versicherten Erwerbstätigkeiten 788 Überentschädigung: zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen; Massgeblichkeit des schweizerischen Arbeitsmarktes

789 Entschädigung für die Vermögensanlagen

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 122

Stellungnahmen 781 Ältere Arbeitnehmende: Fragen und Antworten im Zusammenhang mit den neuen Art. 33a und 33b BVG; in Kraft seit 1. Januar 2011

1. Bis wann ist ein Vorbezug für Wohneigentum zulässig im Zusammenhang mit Art. 33b BVG? Und die Rückzahlung?

Nach Art. 30c Abs. 1 BVG kann die versicherte Person bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Jedoch kann eine Vorsorgeeinrichtung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes in ihrem Reglement diese Limite von drei Jahren reduzieren, resp. aufheben (siehe Urteil 2A.509/2003 vom 18. Mai, zusammengefasst in den Mitteilungen Nr. 78 Rz. 465, S. 38).

Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 und Art. 30c BVG und der obenerwähnten Rechtsprechung ist der Vorbezug für Wohneigentum nicht mehr möglich, wenn die versicherte Person das ordentliche Rücktrittsalter AHV/BVG erreicht hat, da der Anspruch auf BVG-Altersleistungen in diesem Moment entsteht.

Das gleiche Prinzip findet auf die Rückzahlung Anwendung. Nach Art. 30d Abs. 3 lit. a bis c BVG ist die Rückzahlung zulässig bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Eine Vorsorgeeinrichtung kann jedoch diese Limite von drei Jahren reduzieren resp. aufheben. Auf jeden Fall ist die Rückzahlung des Vorbezugs nicht mehr möglich, wenn die versicherte Person das ordentliche Rücktrittsalter AHV/BVG erreicht hat.

2. Sind die Art. 33a und 33b BVG auch auf Selbständigerwerbende anwendbar?

Das BSV ist der Ansicht, dass die Art. 33a und 33b BVG per Analogie auf die Selbständigerwerbenden, die (freiwillig) bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung versichert sind, anwendbar sind. Effektiv gelten nach Art. 2 Abs. 2 BVG die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss für die freiwillige Versicherung der Selbständigerwerbenden. Die Art. 33a und 33b BVG sind also Teil der Bestimmungen über die obligatorische Versicherung. Sie finden sich in der Tat im zweiten Teil «Versicherung», erster Titel: «Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer».

782 Anzahl Konten oder Policen in der gleichen Freizügigkeitseinrichtung

Wie viele Freizügigkeitskonten oder -policen darf eine Person in der gleichen Vorsorgeeinrichtung haben?

Verlässt eine Person eine Vorsorgeeinrichtung ohne in eine neue Vorsorgeeinrichtung einzutreten, kann sie ihre Austrittsleistung teilen und die beiden Teile dieses Splittings höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen (Art. 12 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung, FZV, in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz, FZG). Die Begrenzung auf zwei verschiedene Freizügigkeitseinrichtungen und ein einziges Freizügigkeitskonto/-police pro Einrichtung gilt je Freizügigkeitsfall. Eine Freizügigkeitseinrichtung kann aber mehrere Freizügigkeitskonten/-policen für die gleiche Person führen, sofern diesen Freizügigkeitskonten/-policen verschiedene Freizügigkeitsfälle zu Grunde liegen. Bei der Teilung der Austrittsleistung im Falle einer Scheidung gemäss Art. 22 FZG oder der nicht verwendeten Austrittsleistung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 FZG handelt es sich um andere Freizügigkeitsfälle als im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 FZV.

Tritt die Person jedoch der Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers bei, muss ihr ganzes bei einer oder mehreren Freizügigkeitseinrichtung(en) hinterlegtes Vorsorgekapital bei dieser einen, neuen Vorsorgeeinrichtung zusammengeführt werden, gemäss Art. 4 Abs. 2bis FZG.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 122

783 Keine Überweisung einer Altersleistung in Kapitalform auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto

Folgende Frage wurde dem BSV gestellt: Kann eine reglementarische Altersleistung, die als Kapitalbezug beispielsweise einer 62-jährigen Person ausbezahlt wird, einer Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden?

Nein. Eine Freizügigkeitseinrichtung kann von einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge nur Überweisungen einer Austrittsleistung (oder Freizügigkeitsleistung) gemäss Artikel 4 FZG annehmen. Eine solche Überweisung ist daher nur möglich, wenn die versicherte Person die Auszahlung einer Austrittsleistung (oder Freizügigkeitsleistung) beantragt und gewährt bekommen hat. Die versicherte Person kann gemäss den Bestimmungen in Artikel 2 FZG zwischen einer Altersleistung und einer bis Austrittsleistung wählen (gemäss Abs. 1 können Versicherte auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind: vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 115 Rz. 712). Will die versicherte Person ihr Guthaben der 2. Säule in eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen, muss sie also eine Austrittsleistung wählen (anstelle einer Altersleistung). Die Auszahlung der Altersleistung als Kapitalabfindung ist in Artikel 37 Absatz 2 – 4 BVG geregelt.

Hat die versicherte Person die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform beantragt und gewährt erhalten, kann diese nicht einer Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden. Es handelt sich dabei nämlich nicht um eine Austrittsleistung und die Voraussetzungen von Artikel 4 FZG sind folglich nicht erfüllt.

Daraus folgt schliesslich, dass die in Kapitalform bezogene Altersleistung nicht erneut als Freizügigkeitsleistung eingebraucht werden kann (siehe auch Kreisschreiben Nr. 22 der Eidg. Steuerverwaltung, S. 1).

Rechtsprechung 784 Beginn der Verjährungsfrist für die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2010, 9C_611/2010; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 35a Abs. 2 BVG)

Ab Oktober 1997 arbeitete Dr. C. für das Heim Y. und war deswegen bei der Vorsorgestiftung A. versichert. Die IV-Stelle des Kantons Waadt sprach C. ab dem 1. Mai 2002 eine ganze IV-Rente zu. Die Stiftung A. teilte ihm mit, er habe ab dem 1. August 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 wandte sich die Stiftung A. an die IV- Stelle und verlangte eine Kopie des IV-Dossiers. Aus den von der IV-Stelle übermittelten Dokumenten ergab sich, dass der Versicherte seine Tätigkeit als Psychiater wieder aufgenommen hatte (in Teilzeit und als Selbstständigerwerbender).

Mit Verfügung vom 1. Mai 2006 hob die IV-Stelle die bis dahin dem Versicherten ausbezahlte ganze Invalidenrente mit Wirkung auf den 1. Juli 2006 auf, mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit als Psychiater nur noch 20 % betrage. Die Stiftung A. mahnte C. mit Schreiben vom 26. Februar 2007 vergeblich an, ihr den Betrag von 103'233 Fr. (plus Verzugszinsen) zu überweisen. Das entsprach dem Betrag einer halben Rente für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 sowie einer ganzen Rente für die Periode vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2006. Deshalb leitete die Stiftung A. am 29. März 2007 ein Betreibungsbegehren gegen C. ein, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob. Zudem klagte sie beim Versicherungsgericht des

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 122

Kantons Waadt auf Rückerstattung der für die erwähnten Perioden zu Unrecht bezahlten Leistungen. C. schloss auf Abweisung des Begehrens und berief sich dabei namentlich auf Verjährung. Mit Urteil vom 10. Juni 2010 entschied das kantonale Gericht, dass die vor dem 29. März 2006 entstandenen Forderungen, deren Rückzahlung die Stiftung A. verlangte, verjährt waren. Die Stiftung A. erhob Beschwerde gegen dieses Urteil und verlangte dessen Aufhebung. Ihrer Ansicht nach waren die Forderungen auf Rückerstattung der zu Unrecht ausbezahlten Leistungen nicht verjährt.

Artikel 35a BVG zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen hat folgenden Wortlaut: 1 « Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. 2 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.»

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Frage, ab welchem Zeitpunkt die beschwerdeführende Stiftung von der Tatsache, dass der Beklagte eine Tätigkeit als selbstständigerwerbender Psychiater aufgenommen hatte, und zwar in einem Umfang, der jeglichen Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente ausschloss, Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.

Das kantonale Gericht hatte das massgebende Datum auf Oktober 2005 festgelegt, das heisst auf den Moment, als die Beschwerdeführerin das IV-Dossier erhalten hatte, aus welchem hervorging, dass der Beklagte die stufenweise Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gemeldet hatte.

Den Erwägungen des kantonalen Gerichts kann jedoch gemäss Bundesgericht nicht gefolgt werden. Aus dem Reglement der beschwerdeführenden Einrichtung ergibt sich nämlich klar, dass diese eine umhüllende Kasse ist, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt. Im Bereich des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge kann jedoch keine Leistung erbracht werden, solange der Anspruch auf eine IV-Rente nicht anerkannt ist (BGE 123 V 269 Erw. 2c S. 273). Die Art. 23 ff. BVG, welche den Anspruch auf eine Invalidenrente regeln, basieren auf der wiederholt von der Rechtsprechung bestätigten Grundsatzentscheidung, wonach eine Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge von der Zusprechung einer Invalidenrente der 1. Säule abhängt und deren Entwicklung folgt, und dies gemäss dem von den IV-Stellen mit Abschluss ihrer Abklärungen festgehaltenen Sachverhalt. Nach dem klar ausgedrückten Willen des Gesetzgebers soll die Vorsorgeeinrichtung die Invalidität, das heisst deren Eintritt und spätere Entwicklung, nicht selber bemessen (BGE 133 V 67 Erw. 4.3.2 S. 68; 132 V 1 Erw. 3.2 S. 4). Deshalb muss im Hinblick auf die Regeln der Verjährung, beziehungsweise der Verwirkung, davon ausgegangen werden, dass eine Vorsorgeeinrichtung den Revisionsentscheid der IV-Stelle abwarten können soll, bevor sie sich zur Festlegung oder Änderung des Invaliditätsgrades äussert beziehungsweise eine Betreibung einleitet oder Klage erhebt. Jede andere Lösung liesse Zufallsfaktoren einen zu grossen Spielraum, was im Hinblick auf die Rechtssicherheit nicht hingenommen werden kann. Der Revisionsentscheid der IV- Stelle vom 1. Mai 2006 stellt folglich den Beginn der Verjährungsfrist dar; diese ist deshalb durch das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 29. März 2007 gültig unterbrochen worden, womit diese ihren Rückforderungsanspruch wahren konnte.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 122

785 Einkauf nach Eintritt der der Invalidität zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2010, 9C_79/2010; Entscheid in französischer Sprache)

A. war ab 1. Juli 2002 als internationale Beraterin im Bereich Human Resources bei der Y. AG beschäftigt. Sie war der Personalvorsorgestiftung X. angeschlossen. Ihr Jahreseinkommen betrug CHF 180'000. Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitsvertrag auf den 29. Februar 2004. Der letzte Arbeitstag war der 28. November 2003, und das Gehalt wurde bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt. Am 27. Februar 2004 tätigte A. einen Einkauf in der Höhe von CHF 60'000 in die Stiftung X. Vom 1. März 2004 bis zum 28. Februar 2006 lief die Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung. In ihrem Bericht vom 6. September 2004 bescheinigte Frau Dr. R. die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit wie folgt: 50 % vom 13. Januar bis 23. März 2003, 100 % vom 24. März bis 14. April 2003, 50 % vom 15. April bis 30. Juni 2003, 20 % vom 14. Juli bis 14. August 2003, 100 % vom 28. November bis 1. Dezember 2003, 100 % ab 15. Juli 2004 auf unbestimmte Zeit.

Mit Verfügung vom 1. September 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Genf der Versicherten eine ganze Invalidenrente ab Juli 2005 zu und legte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 15. Juli

2004 fest.

Am 16. September 2005 verlangte A. von der Stiftung X. die Ausrichtung einer Invalidenrente. Am 4. August 2006 teilte die Vorsorgeeinrichtung ihr mit, sie anerkenne das Recht auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2005 in der Höhe von CHF 90'004 für das Jahr 2005 unter Berücksichtigung einer Arbeitsunfähigkeit, die 24 Monate zuvor, am 1. Januar 2003, eingetreten war. Die Stiftung X. hielt ausserdem fest, dass der im Februar 2004 getätigte Einkauf von CHF 60'000 bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt worden sei.

Am 27. Februar 2007 reichte A. vor dem Versicherungsgericht des Kantons Waadt Klage ein mit dem Begehren, die Stiftung X. sei zur Zahlung einer jährlichen Invalidenrente von CHF 100'964 ab 1. Juli 2004 zu verurteilen unter Berücksichtigung des Einkaufs von CHF 60'000 bei der Berechnung der Rente.

Mit Urteil vom 28. Oktober 2009 hiess das kantonale Gericht die Klage teilweise gut. Es verurteilte die Stiftung X. zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente an A. inklusive Zinsen ab 1. März 2004 unter Vorbehalt der Überentschädigung. Das kantonale Gericht hielt fest, dass der Einkauf von CHF 60'000 bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt werden dürfe.

Gegen dieses Urteil legte A. Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2004 auszurichten unter Berücksichtigung des Einkaufs von CHF 60'000 bei der Berechnung dieser Leistung.

Streitig ist der Tag, von welchem an die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente von Seiten der Beschwerdegegnerin hat, sowie die Berücksichtigung des Einkaufs von CHF 60'000 bei der Berechnung dieser Leistung.

Das kantonale Gericht hatte, der beschwerdegegnerischen Stiftung folgend, erwogen, dass die der Invalidität zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit vor dem 15. Juli 2004, worauf die IV sich bei ihrer Rentenverfügung gestützt hatte, eingetreten war. Es legte diesen Zeitpunkt aufgrund des Studiums der medizinischen Akten, der zahlreichen Phasen von Arbeitsunfähigkeit und der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf den Januar 2003 fest. Unter diesen Umständen erachtete es den Einkauf von CHF 60'000 als zu einem Zeitpunkt getätigt, als das versicherte Risiko bereits eingetreten war, so dass dieses Kapital bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt werden durfte.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 122

Die Stiftung X. ihrerseits hatte in ihrer Klageantwort vom Februar 2007 darauf aufmerksam gemacht, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss BVG verneint werden müsste, wenn man den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 15. Juli 2004 festlegen würde. Tatsächlich war nämlich das Vorsorgeverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Monaten beendet (vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG) und die Klägerin folglich nicht mehr versichert.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist erwiesen, dass das versicherte Risiko (Beginn einer Arbeitsunfähigkeit als Ursache der Invalidität) im Januar 2003 und damit mehr als ein Jahr vor dem Einkauf von CHF 60'000 eingetreten ist. Dieser darf somit bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt werden, um nicht gegen das Versicherungsprinzip, welches ein grundlegendes Element der beruflichen Vorsorge bildet, zu verstossen (BGE 123 V 262 Erw. 2b S. 266; vgl. auch Urteil B 116/04 vom 26. August 2005, publiziert in SVR 2006 BVG Nr. 9 S. 33 Erw. 3.2). Deshalb hat das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen.

786 Kein steuerlicher Abzug des Einkaufs bei Kapitalauszahlung innerhalb von drei Jahren

(Art. 79b Abs. 3 erster Satz BVG und Art. 33 Abs. 1lit. d DBG)

Mit Urteil 2C_614/2010 vom 2. November 2010 (Entscheid in französischer Sprache) hat die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts ihr Urteil 2C_658/2009 vom 12. März 2010 (zusammengefasst in den Mitteilungen Nr. 121 Rz. 776) bestätigt. Aus steuerrechtlicher Sicht ist ein Einkauf vom steuerbaren Einkommen nicht abzugsfähig, wenn eine Kapitalauszahlung vor Ablauf der Frist von drei Jahren nach Art. 79b Abs. 3 erster Satz BVG erfolgt.

Internet-Link für das Urteil 2C_614/2010

787 Teilinvalidität bei drei teilzeitlichen BVG-versicherten Erwerbstätigkeiten

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 25 November 2010, 9C_183/2010; BGE 136 V 390; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2)

Der Beschwerdegegner war vor Eintritt der Invalidität zu 50 % als wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Bundesbehörde und zu rund 20 % und 30 % an den Universitäten X. und Y. als Dozent tätig. Erstellt ist ferner, dass er infolge des Augenleidens das 50 %-Pensum bei der Bundesbehörde aufgeben musste, während er die Lehraufträge an den beiden Universitäten weiter erfüllen kann. Festgestellt wurde sodann ein Invaliditätsgrad von 46 %, den die IV-Stelle unter Berücksichtigung sämtlicher Erwerbseinkommen ermittelt hat. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge, die der Beschwerdegegner von der PUBLICA beanspruchen kann.

Der Beschwerdegegner war für alle drei Erwerbstätigkeiten obligatorisch für die berufliche Vorsorge versichert. Von einer hauptberuflich (bei der Bundesbehörde) und zwei an den Universitäten nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten, für welche eine Ausnahme vom obligatorischen Versicherungsschutz bestünde (Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2), kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 129 V 132 E. 3.4 S. 136 (siehe auch Mitteilungen Nr. 70 Rz. 418) dargelegt hat, ist bei mehreren nebeneinander ausgeübten gleichwertigen Erwerbstätigkeiten von einer mehrfachen Versicherungspflicht auszugehen, was nicht nur bei zwei Pensen von 50 %, sondern auch in einer Konstellation mit drei Anstellungen, wie sie hier gegeben ist, gilt.

An der Rechtsprechung in BGE 129 V 132 ist im vorliegenden Fall anzuknüpfen, zumal die anderen in Betracht gezogenen Varianten vom Eidg. Versicherungsgericht nach eingehender Prüfung verworfen wurden. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner vor Eintritt der Behinderung nicht nur zwei,

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sondern drei teilzeitliche BVG-versicherte Erwerbstätigkeiten mit Pensen von rund 50, 30 und 20 % verrichtet hat, steht einer analogen Anwendung der in BGE 129 V 132 entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht entgegen, geht es doch auch hier darum, dass der Versicherte eine von mehreren Arbeitsstellen, an der er im Ausmass von 50 % tätig war, behinderungsbedingt aufgeben musste. Als leistungspflichtig zu betrachten ist in Anlehnung an BGE 129 V 132 allein die PUBLICA: Diese hat auf dem Lohn aus dem Beschäftigungsgrad von 50 % eine ganze Invalidenrente auszurichten. Mit Bezug auf die Berechnung der Invalidenleistung ist Art. 21 des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks PUBLICA vom 6. November 2009 zu beachten. Danach entspricht bei teilzeitbeschäftigten versicherten Personen der massgebende Jahreslohn dem Lohn, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % erzielt würde. Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbeitrag und umgerechnet auf den tatsächlichen Beschäftigungsgrad.

Wird dem Beschwerdegegner für die wirtschaftlichen Folgen der behinderungsbedingten Stellenaufgabe bei der Bundesbehörde eine ganze Invalidenrente, berechnet auf dem mit der Teilzeitbeschäftigung von 50 % erzielten Einkommen, zugesprochen, liegt eine Differenz zu dem von der IV-Stelle ermittelten, Anspruch auf eine Viertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von gesamthaft 46 % vor. Eine Bindung an die IV-rechtliche Betrachtungsweise entfällt jedoch, wenn eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in einer von mehreren parallel ausgeübten Tätigkeiten auftritt, in den anderen hingegen nicht. Wie bereits in BGE 129 V 132 E. 4.3.3 S. 143 f. dargelegt wurde, trifft es nicht zu, dass die grundsätzliche Massgeblichkeit der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung dadurch in Frage gestellt wird. Die Invalidenversicherung legt den Invaliditätsgrad mit Blick auf die gesamte Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person fest. Bezogen auf ein halbes Pensum erhöht sich der Invaliditätsgrad entsprechend (vgl. auch BGE 120 V 106 betr. die fehlende Verbindlichkeit des von der Invalidenversicherung nach der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrades für die Vorsorgeeinrichtung).

Es steht somit nichts entgegen, BGE 129 V 132 auch anzuwenden, wenn die versicherte Person eine von drei in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versicherten Teilzeitbeschäftigungen invaliditätsbedingt aufgeben muss. Im vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass der Beschwerdegegner, der die Teilzeittätigkeit von 50 % aufgeben musste, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der PUBLICA hat, die auf dem versicherten Verdienst, den er bei der Bundesbehörde mit diesem Pensum erzielt hat, zu berechnen ist.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Auffassung der PUBLICA, wonach sie nur eine halbe Invalidenrente zu entrichten habe, unbegründet ist, weil nicht auf den Invaliditätsgrad von 46 %, wie er sich bei einem Einkommensvergleich unter Einbezug aller drei teilzeitlich ausgeübten Tätigkeiten und der dabei verdienten Löhne ergibt, abzustellen ist. Die Rente, welche die PUBLICA auszurichten hat, entspricht dem reglementarisch gedeckten Risiko: Der Beschwerdegegner ist invaliditätsbedingt ausserstande, seine Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Bundesbehörde weiterhin zu verrichten.

788 Überentschädigung: zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen; Massgeblichkeit des schweizerischen Arbeitsmarktes

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2010, 9C_538/2010; zur Publikation vorgesehen; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 34a Abs. 1 BVG, Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BVV 2)

Der 1961 geborene V. bezog ab 1. Februar 1998 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 75 %) samt Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten. Ebenfalls richtete ihm die X. Stiftung für berufliche Vorsorge - ab 1. Januar 2005 wegen Überentschädigung gekürzte - Invalidenleistungen der

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beruflichen Vorsorge aus. 2002 kehrte V. in sein Heimatland Portugal zurück. Als Ergebnis des im Juli 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens sprach ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 12. November 2008 für die Zeit vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2008 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 100 %) samt Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten und ab 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad: 65 %) samt zwei Kinderrenten zu. Die X. Stiftung Berufliche Vorsorge richtete weiterhin Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge aus. Dabei berücksichtigte sie in der Überentschädigungsberechnung ab 1. Juli 2008 neu ein "zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen" von jährlich Fr. 22'344.-, was zu einer Kürzung der Leistungen um 30,39 % führte. In der Folge kam es zwischen V. und der Vorsorgeeinrichtung zum Disput darüber, ob dieses Einkommen bezogen auf den schweizerischen oder den portugiesischen Arbeitsmarkt zu ermitteln sei.

Nach Art. 24 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten bei Bezügern von Invalidenleistungen u.a. das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (Abs. 2 Satz 2). Ziffer 35 des Reglements der Beschwerdegegnerin, in der ab 1. Januar 2008 gültigen, hier anwendbaren Fassung, enthält unter dem Titel "Verhältnis zu anderen Versicherungsleistungen" eine praktisch wortwörtlich damit übereinstimmende Vorschrift. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BVV 2 gelten vorliegend somit auch im überobligatorischen Bereich.

Der Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 lässt offen resp. differenziert nicht danach, ob das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen bei im Ausland wohnhaften Bezügern einer Rente der Invalidenversicherung bezogen auf den dortigen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist oder ob die Verhältnisse in der Schweiz massgebend sind. Die Zumutbarkeitsfrage lässt sich bei ausländischem Wohnsitz auch bezüglich des schweizerischen Arbeitsmarktes stellen.

Sinn und Zweck der Anrechenbarkeit des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens ist, invalide Versicherte, welche die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, ohne nachzuweisen, inwiefern objektive und subjektive Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, dem entgegenstehen, finanziell denjenigen gleichzustellen, die - in Erfüllung der Schadenminderungspflicht - das ihnen zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielen (BGE 134 V 64 E. 4.1.1 S. 69). Auch aus dem Normzweck von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 lässt sich nicht mit letzter Bestimmtheit ableiten, dass bei Wohnsitz im Ausland die dortigen Verhältnisse massgebend dafür sein sollen, ob die invalide Person noch ein Erwerbseinkommen realisieren könnte ( zur Verbindlichkeit von Weisungen der Aufsichtsbehörde BGE 132 V 321 E. 3.3 S. 324 mit Hinweisen).

Unter gesetzessystematischem Blickwinkel ist von Bedeutung, dass sich eine allfällige Überentschädigung am mutmasslich entgangenen Verdienst misst. Die Rechtsprechung versteht darunter das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt, erzielen würde (BGE 129 V 150 E. 2.3 S. 154; 125 V 163 E. 3b S. 164; Urteil B 119/06 vom 7. November 2007 E. 3.3) resp. könnte (BGE 126 V 93 E. 3 S. 96; 123 V 193 E. 5a S. 197; Urteil B 83/06 vom 26. Januar 2007 E. 6). In den nicht in der Amtlichen Sammlung publ. Urteilen wurde auf die weitgehende Parallelität zum resp. die fehlende Kongruenz mit dem Valideneinkommen nach Art. 16 ATSG hingewiesen, d.h. es ist den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen (vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 54/03 vom 6. Februar 2006 E. 3.2). Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) erzielten Verdienst (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 98/03 vom 22. März 2004 E. 4.2) sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhungen, Karriereschritte etc.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären (BGE 129 V 150 E. 2.3 S. 155 [Statuswechsel von Teil- auf Vollerwerbstätigkeit]; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts B 21/04 vom 29. November 2004 E. 3.2 und B 55/02 vom 9.

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April 2003). Der Wegzug ins Ausland resp. die Rückkehr ins Heimatland führt somit nur dann allenfalls zur Anpassung des mutmasslich entgangenen Verdienstes - und zwar bezogen auf den dortigen Arbeitsmarkt -, wenn der Wohnsitzwechsel überwiegend wahrscheinlich auch ohne Eintritt der Invalidität im betreffenden Zeitpunkt stattgefunden hätte und demzufolge die rentenbeziehende Person nicht mehr hier arbeiten würde.

Für die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung bei Erwerbstätigen mit Wohnsitz im Ausland sind die beiden Vergleichseinkommen, Validen- und Invalideneinkommen, grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln. Aufgrund der theoretischen und abstrakten Natur des Begriffs der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage im Sinne von Art. 16 ATSG ist es bedeutungslos, dass die versicherte Person im Ausland wohnt. Anderseits gestatten die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen über die Grenzen hinweg (BGE 110 V 273; Urteile 8C_1043/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2 und 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Daraus kann indessen nicht ein zwingendes Argument dafür abgeleitet werden, dass dasselbe auch im Verhältnis mutmasslich entgangener Verdienst (Art. 24 Abs. 1 BVV 2) und zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2) gelten muss. Denn im Unterschied zum Invalideneinkommen ist dem überentschädigungsrechtlich relevanten hypothetischen Erwerbseinkommen gerade nicht ein ausgeglichener Arbeitsmarkt zugrunde zu legen. Immerhin spricht für eine Ermittlung von mutmasslich entgangenem Verdienst und zumutbarerweise noch erzielbarem Erwerbseinkommen bezogen auf denselben Arbeitsmarkt, dass bei beiden Einkommen die konkrete Arbeitsmarktlage massgebend ist.

Nach Art. 34a Abs. 1 BVG und der Überschrift zu Art. 24 BVV 2 geht es beim Verbot der Überentschädigung darum, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (BGE 126 V 93 E. 4e S. 99 f.).

Bei der Frage, welcher Arbeitsmarkt bei Wohnsitz im Ausland für die Ermittlung des zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 massgebend ist, soll und darf somit auch die gewohnte Lebenshaltung vor und nach Eintritt der Invalidität berücksichtigt werden. Der Mittelbedarf für eine Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ist aber in einem Land mit bedeutend niedrigeren solchen Kosten verglichen mit der Schweiz entsprechend geringer. Es liefe der verfassungsmässigen Zielsetzung der Zweiten Säule und auch dem Normzweck der Gleichbehandlung invalider Personen unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zuwider, bei Wohnsitz in einem solchen Land das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen nach den dortigen Verhältnissen zu ermitteln, jedenfalls wenn für die Festlegung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auf den schweizerischen Arbeitsmarkt abzustellen ist. Dies hat zumindest solange zu gelten, als die ins Ausland gehenden, nach Art. 24 Abs. 2 BVV 2 anrechenbaren Sozialversicherungsleistungen, insbesondere die Renten der Invaliden- und Unfallversicherung, nicht an die Kaufkraft am Wohnsitz des Bezügers oder der Bezügerin angepasst werden.

Für den Regelfall einer ohne Gesundheitsschaden weiterhin in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit spricht eine verfassungsorientierte Auslegung somit dafür, auch bei Wohnsitznahme im Ausland das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 weiterhin bezogen auf den schweizerischen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wie den mutmasslich entgangenen Verdienst (Art. 24 Abs. 1 BVV 2).

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung heute noch in der Schweiz erwerbstätig und nicht bereits 2002, erst 41-jährig, wieder in sein Heimatland Portugal zurückgekehrt wäre. Somit ist in der Überentschädigungsberechnung ab 1. Juli 2008 das

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zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 auf den schweizerischen Arbeitsmarkt bezogen zu ermitteln.

789 Entschädigung für die Vermögensanlagen

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 24. November 2010, 5A_304/2010; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 51 Abs. 5, Art. 65 Abs. 3 und 71 BVG)

Im Kanton Kanton St. Gallen bestehen die Versicherungskasse für das Staatspersonal und die kantonale Lehrerversicherungskasse je als unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Staates und registrierte Vorsorgeeinrichtungen nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge. Die Vermögensverwaltung der beiden Versicherungskassen obliegt der Finanzverwaltung des kantonalen Finanzdepartements.

Am 30. Juni 1998 erliess der Regierungsrat des Kantons St. Gallen ein Reglement zur Berechnung der Entschädigung für die Vermögensverwaltung und setzte es rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Das Reglement gilt für die Verwaltung von Vermögenswerten der Gebäudeversicherungsanstalt sowie der beiden kantonalen Versicherungskassen. Darin wird nebst der Entschädigung für die Liegenschaftsverwaltung eine Entschädigung für die übrigen Vermögensanlagen wie folgt festgelegt: Ein Basishonorar von 0,1 % des Gesamtvermögens (Ziff. 5 lit. a) sowie ein erfolgsabhängiges Honorar, das 10 % des Mehrertrages zwischen der tatsächlich realisierten Performance durch die Finanzverwaltung und der Indexperformance von Pictet beträgt (Ziff. 5 lit. b). Gestützt auf dieses Reglement bezog der Staat zu Lasten der beiden Versicherungskassen in den Jahren 1999 bzw. 2000 ein erfolgsabhängiges Honorar von ca. 11,7 bzw. 2,3 Mio. Franken, im Jahre 2001 ein solches von ca. 82'000.- Franken.

Die Vorinstanz hat erwogen, die Kosten für die Vermögensverwaltung einer Vorsorgeeinrichtung gehörten zu den Verwaltungskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 3 BVG. Die Aufsichtsbehörde sei berechtigt zu prüfen, ob sich die Höhe der Verwaltungskosten rechtfertigen lasse. Die gesetzlichen Vorschriften stünden einem Modell nicht entgegen, welches die Höhe der Vermögensverwaltungskosten nach Massgabe des vom Vermögensverwalter erzielten Erfolgs festlege. Doch seien dabei die Grundsätze einer zweckkonformen Verwendung und sorgfältigen Verwaltung von Vorsorgevermögen zu beachten. In den Jahren 1999 und 2000 überstiegen aber die Einnahmen der Finanzverwaltung aus den Honoraren der beiden Versicherungskassen den Aufwand der gesamten Finanzverwaltung des Kantons wesentlich. Das Erfolgshonorar in der vorliegend festgesetzten Form habe überwiegend den Charakter einer Gewinnbeteiligung des Staates an den Vermögenserträgen der beiden Vorsorgeeinrichtungen und sei nur am Rande darauf ausgerichtet, die effektiven Aufwendungen für die Vermögensverwaltung zu decken. Diese Gewinnbeteiligung sei nicht den Kosten für die Vermögensverwaltung gemäss Art. 65 Abs. 3 BVG zuzurechnen und genüge auch dem Äquivalenzprinzip nicht. Art. 5 lit. b des Entschädigungsreglements befinde sich deshalb im Widerspruch zu den zwingenden Vorschriften gemäss Art. 71 BVG. Die Grundlage für die Bemessung des Erfolgshonorars, welche als Referenz den Pictet-Index vorsehe, sei nicht sachgerecht. Art. 5 lit. b des Entschädigungsreglements sei daher aufzuheben. Der kantonale Gesetzgeber habe unter Anhörung des paritätischen Organs (Art. 51 Abs. 5 BVG) eine neue reglementarische Bestimmung zu erlassen. Dabei stehe es ihm frei, erneut ein erfolgsabhängiges Honorar vorzusehen, doch müsse er dabei die Grundsätze einer zweckkonformen Erhebung von Verwaltungskosten einhalten, was mit einem differenzierten Index oder einer Kostenobergrenze geschehen könne. Es werde Sache der Vorinstanz sein, die Einhaltung dieser Gesetzesbestimmung zu überwachen, indem sie den beiden Vorsorgeeinrichtungen entsprechende Anweisungen zu erteilen sowie den kantonalen Gesetzgeber entsprechend zum Erlass einer neuen Regelung einzuladen habe, die der abstrakten Normenkontrolle durch die Aufsichtsbehörde unterstehe. Dem Kanton obliege eine Rückerstattungspflicht für die zu

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Unrecht vereinnahmten Honorare. Den Versicherungseinrichtungen obliege, die zu Unrecht erhobenen Erfolgshonorare beim Kanton zurückzufordern. Die Einhaltung dieser Pflicht habe die Aufsichtsbehörde zu überwachen und gegebenenfalls die geeigneten Massnahmen zu ergreifen. Im Dispositiv ihres Entscheids wies die Vorinstanz die Sache an die Aufsichtsbehörde zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe.

Kurz zusammengefasst erachtet somit die Vorinstanz ein erfolgsabhängiges Vermögensverwaltungshonorar im Grundsatz als zulässig, in der konkreten Ausgestaltung jedoch als übermässig, und weist deshalb die Aufsichtsbehörde an, den Kanton zum Erlass einer neuen Regelung einzuladen und die Rückerstattung der zu viel in Rechnung gestellten Honorare durchzusetzen.

Das Bundesgericht schützt somit das Urteil der Vorinstanz, wonach der Kanton die zu Unrecht abgeschöpften Gewinne der Versicherungskasse zurückzahlen muss.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

19. Juli 2011

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123

Hinweise 790 Inkrafttreten der Strukturreform und der Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich- rechtlicher Körperschaften

791 Forschungsbericht: Vermögensverwaltungskosten in der 2. Säule

Stellungnahmen 792 Änderung von Art. 60b BVV 2: Präzisierung zu den Mitteilungen Nr. 120 Rz. 765 (Personen, die aus dem Ausland zuziehen)

Rechtsprechung 793 Rente für den/die überlebende(n) Partner/in: vor der Pensionierung zu erfüllende reglementarische Voraussetzungen

794 Schadenersatzbegehren einer Vorsorgeeinrichtung gegen eine IV-Stelle

795 Nachdeckung und Beginn der obligatorischen Versicherung bei Bezügern von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung; zuständige Vorsorgeeinrichtung 796 Barauszahlung der Austrittsleistung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit im Ausland?

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123

Hinweise 790 Inkrafttreten der Strukturreform und der Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich- rechtlicher Körperschaften

Der Bundesrat hat in seinen Sitzungen vom 10. und 22. Juni 2011 die Verordnungsbestimmungen zur Umsetzung der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge verabschiedet. Die zentralen Elemente der Reform sind die Verbesserung von Transparenz, Governance und Unabhängigkeit sowie die Stärkung und Neuordnung des Aufsichtssystems mit einer verwaltungsunabhängigen Oberaufsichtskommission Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge. Als ersten Präsidenten der Oberaufsichtskommission hat der Bundesrat Herrn Pierre Triponez per 1. August 2011 gewählt.

Gleichzeitig mit der Strukturreform hat der Bundesrat auch die Bestimmungen über die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften in Kraft gesetzt. Sie sollen die finanzielle Sicherheit dieser Vorsorgeeinrichtungen gewährleisten.

Das Parlament hat am 19. März 2010 die Strukturreform in der beruflichen Vorsorge beschlossen. Diese Teilrevision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG hat zum Ziel, Transparenz und Governance bei der Führung und Vermögensverwaltung von Vorsorgeeinrichtungen zu stärken. Ein zentrales Postulat ist auch die Förderung der Unabhängigkeit der wichtigsten Akteure in der 2. Säule. Die Direktaufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen geht vom Bund an verwaltungsunabhängige kantonale bzw. regionale Aufsichtsbehörden über. Für die Oberaufsicht wird eine unabhängige Behördenkommission mit eigenem Sekretariat geschaffen.

Umsetzungsbestimmungen zur Strukturreform

Der Bundesrat hat nun die Umsetzungsbestimmungen auf Verordnungsebene verabschiedet. Die bisherige Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV1 wird aufgehoben. An ihrer Stelle wird unter dem Titel Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge eine neue BVV1 erlassen. Die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2 wird teilrevidiert. Zudem wird eine neue Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) geschaffen.

Die breite Vernehmlassung zu den Verordnungen zeigte, dass die grundsätzlichen Ziele und Inhalte der Strukturreform mitgetragen werden. Zu den Ausführungsbestimmungen gingen die Meinungen auseinander. Die Verordnungen wurden nach der Vernehmlassung substanziell überarbeitet. Die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates und des Ständerates (SGK-S und SGK-N) wurden erneut konsultiert, und es gab aus den Kommissionen am Schluss keine Empfehlungen für weitere Anpassungen. Die beratende BVG-Kommission wurde insgesamt dreimal konsultiert, alle Anpassungen fanden schliesslich einhellige oder grossmehrheitliche Unterstützung.

Gestützt auf die Auswertung der Vernehmlassung und Gespräche mit diversen Akteuren wurden die Verordnungen substanziell überarbeitet. Wesentliche Änderungen erfuhren:

 Artikel 1, 3, 7, 12, 18, 19, 20 der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV1: So wurde etwa der Geltungsbereich der BVV1 präzisiert; auf die Vorprüfung der Entwürfe von Verwaltungs-, Vermögensverwaltungs- und Arbeitsverträgen durch die Aufsichtsbehörde in der Gründungsphase einer Einrichtung verzichtet; die Garantiestellung auch mittels Vollversicherungsvertrag stipuliert und die Frist für die Durchführung paritätischer Wahlen auf ein Jahr nach Erlass der Aufsichtsübernahmeverfügung verkürzt.  Artikel 34, 35, 40, 46, 48a, 48b, 48c, 48f, 48g, 48h, 48i, 48j, 48k, 48l, III Übergangsbestimmungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2:

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So wird etwa eine der Grösse und Komplexität der Einrichtung angemessene interne Kontrolle als genügend erachtet; wurden die Unabhängigkeitsanforderungen an Revisionsstelle und Experten für berufliche Vorsorge gestrafft; wurde das Verbot von Dauerverträgen gestrichen; wurde die Befähigung der externen Vermögensverwalter geregelt; müssen Art und Weise der Entschädigung sowie deren Höhe eindeutig bestimmbar schriftlich festgehalten werden und sind alle darüber hinausgehenden Vermögensvorteile der Vorsorgeeinrichtung zwingend abzuliefern; sind Geschäftsführer und Vermögensverwalter gegenüber dem obersten Organ anstatt der Revisionsstelle offenlegungspflichtig; wird für die Anpassung der Reglemente, Verträge und Organisation von Vorsorgeeinrichtungen eine Übergangsfrist bis 31. Dezember

2012 vorgesehen.

 Art. 7, 10, 17, 23, 24, 26, 27, 28 der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV): Legiferiert wurde entsprechend dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen die heutige Praxis. Erleichterungen wurden aufgenommen etwa bei der Vorprüfung (nur Statuten und Reglemente) sowie bei der Fokussierung von Anlagegruppen (prozentuale Abweichung vom Index anstelle tracking error).  Die personelle Ausstattung der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats wurde auf 25,5 Stellen beschränkt. Das sind deutlich weniger als in der Botschaft zur Strukturreform veranschlagt (29,8 Stellen). Dadurch konnten die Kosten pro versicherte Person gegenüber der Vernehmlassungsvorlage von 1 Franken auf 80 Rappen pro Jahr gesenkt werden.

Die Bestimmungen betreffend Transparenz und Governance treten auf den 1. August 2011 in Kraft. Die Vorsorgeeinrichtungen erhalten die Möglichkeit, ihre Organisation und Reglemente – wenn nötig – bis Ende 2012 anzupassen. Am 1. Januar 2012 treten die Bestimmungen zur Aufsichtsstruktur in Kraft, und die Oberaufsichtskommission wird dann ihre operative Tätigkeit aufnehmen.

Das Vertrauen in die 2. Säule erhalten und stärken

Mit der Strukturreform wurden die Bestimmungen betreffend Governance und Transparenz im Gesetz (BVG) verschärft. Die entsprechenden Bestimmungen werden durch die Anpassung der BVV2 präzisiert.

Neu werden an die Integrität und Loyalität aller mit der Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung oder deren Vermögen betrauten Personen konkrete Anforderungen gestellt (guter Ruf, einwandfreie Geschäftstätigkeit, Vermeidung von Interessenskonflikten). Rechtsgeschäfte, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Nahestehenden abschliessen, müssen offengelegt werden. Vermögensvorteile, die Personen und Institutionen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtung von Dritten erhalten, müssen zwingend an die Vorsorgeeinrichtung abgeliefert werden, wenn und soweit sie die vorgängig schriftlich vereinbarte Entschädigung überschreiten.

Neben dem sogenannten Front Running wird auch das Parallel und After Running (Nutzung von Insiderwissen aus der Tätigkeit für Vorsorgeeinrichtungen bei Börsengeschäften) verboten. Die Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten müssen in der Jahresrechnung detaillierter als bisher ausgewiesen werden. Um den Governance-Bestimmungen Nachdruck zu verleihen, sind auch die Strafbestimmungen im BVG entsprechend ergänzt worden.

Klarer umschrieben wurden auch die Aufgaben der Revisionsstelle, des Experten für berufliche Vorsorge und des obersten Organs von Vorsorgeeinrichtungen.

Die heutige Direktaufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem oder internationalem Charakter geht an die Kantone über. Die Oberaufsicht wird neu von einer unabhängigen Oberaufsichtskommission wahrgenommen, die ein professionelles Sekretariat erhält. Aufgabe der Kommission ist es, für eine einheitliche Aufsichtspraxis und die Stabilität des Systems der 2. Säule zu sorgen. Die kantonalen Aufsichtsbehörden müssen neu

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verwaltungsunabhängig in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet werden.

Durch die Strukturreform werden schliesslich die Anlagestiftungen erstmals gesetzlich erfasst. Die neue Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) regelt wie durch das Gesetz aufgetragen den zugelassenen Anlegerkreis, die Äufnung und Verwendung des Vermögens, dessen Anlage, die Buchführung, Rechnungslegung und Revision, die Rechte der Anleger sowie organisatorische Aspekte. Die Bestimmungen orientieren sich im Wesentlichen an der heutigen Praxis. Die Anlagestiftungen werden von der Oberaufsichtskommission beaufsichtigt.

Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Am 17. Dezember 2010 hat das Parlament die Bestimmungen zur Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften verabschiedet. Die Neuerungen haben zum Ziel, die finanzielle Sicherheit dieser Vorsorgeeinrichtungen zu gewährleisten. Dazu wird das Modell des differenzierten Zieldeckungsgrades eingeführt und die Erreichung eines Deckungsgrads von 80 % innerhalb von 40 Jahren gefordert. Die Einrichtungen sollen zudem rechtlich, organisatorisch und finanziell aus der Verwaltungsstruktur herausgelöst und verselbständigt werden.

Die entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Für die Anpassung an die organisatorischen Anforderungen haben die Vorsorgeeinrichtungen aber Zeit bis Ende 2013.

Internet-Links für die zwei Medienmitteilungen vom 14. Juni 2011 (Vernehmlassungsbericht, Faktenblätter, Wahl des Präsidenten):

http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=39598

http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=39566

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123

Im Folgenden publizieren wir die Gesetzänderungen sowie die neuen Verordnungsbestimmungen.

Nur der Text, der in der amtliche Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird, ist rechtsgültig (Publikation am 19. Juli 2011: AS 2011 3385 ff.)

Die Änderung vom 19. März 2010 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird mit folgenden Ausnahmen auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt: Artikel 51b, Artikel 51c, Artikel 52c, Artikel 53a und Artikel 64 Absatz 1 treten auf den 1. August 2011 in Kraft.

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Strukturreform)

Änderung vom 19. März 2010 nicht offizielle Fassung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 2007 1, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 2 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 2 Bst. d

2 Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:

d. der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.

Art. 26 Abs. 3 3 Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität. Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).

Art. 33 Aufgehoben

Art. 47 Abs. 2 2 Der aus der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 3 ausscheidende Versicherte kann die Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen.

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 7, 9, 10, 14 und 15 2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über: 7. die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a),

9. die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a–52e),

10. die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),

14. die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64c),

15. Aufgehoben

1 BBl 2007 5669

2 SR 831.40

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Art. 51 Abs. 6 und 7 Aufgehoben

Art. 51a Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung 1 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.

2 Es nimmt die folgenden, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben wahr:

a. Festlegung des Finanzierungssystems; b. Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel; c. Erlass und Änderung von Reglementen; d. Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung; e. Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen; f. Festlegung der Organisation der Vorsorgeeinrichtung; g. Ausgestaltung des Rechnungswesens; h. Sicherstellung der Information der Versicherten; i. Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter; j. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen; k. Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle; l. Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung und über den allfälligen Rückversicherer; m. Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses; n. periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung. 3 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Es sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder. 4 Es entscheidet über eine angemessene Entschädigung seiner Mitglieder für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen. 5 Bei Vorsorgeeinrichtungen in Form einer Genossenschaft kann die Verwaltung die Aufgaben nach den Absätzen 1–4 wahrnehmen, soweit diese Aufgaben nicht nach Artikel 879 des Obligationenrechts 3 zu den unentziehbaren Befugnissen der Generalversammlung gehören. 6 Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen eine Aufteilung der Aufgaben im Sinne von Absatz 2 auf mehrere öffentlich-rechtliche Organe vorsehen.

Art. 51b Integrität und Loyalität der Verantwortlichen 1 Die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. 2 Sie unterliegen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht und müssen in ihrer Tätigkeit die Interessen der Versicherten der Vorsorgeeinrichtung wahren. Zu diesem Zweck sorgen sie dafür, dass aufgrund ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse kein Interessenkonflikt entsteht.

Art. 51c Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden 1 Die von Vorsorgeeinrichtungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte müssen marktüblichen Bedingungen entsprechen. 2 Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit Mitgliedern des obersten Organs, mit angeschlossenen Arbeitgebern oder mit natürlichen oder juristischen Personen, welche mit der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung betraut sind, sowie Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit natürlichen oder juristischen Personen, die den vorgenannten Personen nahestehen, sind bei der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offenzulegen. 3 Die Revisionsstelle prüft, ob in den offen gelegten Rechtsgeschäften die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gewahrt sind. 4 Experten, Anlageberater und Anlagemanager, die von der Vorsorgeeinrichtung beigezogen wurden, sind im Jahresbericht mit Name und Funktion aufzuführen.

3 SR 220

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Art. 52 Abs. 1 und 4 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. 4 Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 des Obligationenrechts 4 sinngemäss.

Art. 52a Prüfung 1 Für die Prüfung bestimmt die Vorsorgeeinrichtung eine Revisionsstelle sowie einen Experten für berufliche Vorsorge. 2 Der Bericht der Revisionsstelle ist vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung der Aufsichtsbehörde und dem Experten für berufliche Vorsorge zuzustellen und den Versicherten zur Verfügung zu halten.

Art. 52b Zulassung von Revisionsstellen für berufliche Vorsorge Als Revisionsstelle können natürliche Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 5 zugelassen sind.

Art. 52c Aufgaben der Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle prüft, ob:

a. die Jahresrechnung und die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen; b. die Organisation, die Geschäftsführung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen; c. die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wurden und die Einhaltung der Loyalitätspflichten durch das oberste Organ hinreichend kontrolliert wird; d. die freien Mittel oder die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen verwendet wurden; e. im Falle einer Unterdeckung die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung eingeleitet hat; f. die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde gemacht wurden; g. Artikel 51c eingehalten wurde. 2 Die Revisionsstelle hält ihre Feststellungen zu den Prüfpunkten nach Absatz 1 jährlich in einem Bericht zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung fest. Dieser Bericht bestätigt die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften mit oder ohne Einschränkungen und enthält eine Empfehlung über die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung; diese ist dem Bericht beizulegen. 3 Die Revisionsstelle erläutert bei Bedarf die Prüfungsergebnisse zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung.

Art. 52d Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge 1 Experten für berufliche Vorsorge bedürfen der Zulassung durch die Oberaufsichtskommission.

2 Voraussetzungen für die Zulassung sind:

a. eine angemessene berufliche Ausbildung und Berufserfahrung; b. Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen; c. ein guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit. 3 Die Oberaufsichtskommission kann die Voraussetzungen für die Zulassung näher umschreiben.

Art. 52e Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge

1 Der Experte für berufliche Vorsorge prüft periodisch, ob:

a. die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann; b. die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. 2 Er unterbreitet dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung Empfehlungen insbesondere über: a. die Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen; b. die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind. 3 Werden die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge vom obersten Organ nicht befolgt und erscheint dadurch die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährdet, meldet er dies der Aufsichtsbehörde.

4 SR 220 5 SR 221.302

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Art. 53 Aufgehoben

Art. 53a Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: a. die Zulässigkeit von Eigengeschäften von Personen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind; b. die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen, die Personen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielen.

Zweiter Titel: Anlagestiftungen

Art. 53g Zweck und anwendbares Recht 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80–89bis 6 des Zivilgesetzbuches 7 gegründet werden. 2 Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.

Art. 53h Organisation

1 Das oberste Organ der Anlagestiftung ist die Anlegerversammlung.

2 Der Stiftungsrat ist das geschäftsführende Organ. Mit Ausnahme der Aufgaben, die unmittelbar mit der obersten Leitung der Anlagestiftung verbunden sind, kann er die Geschäftsführung an Dritte delegieren. 3 Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Organisation, die Verwaltung und die Kontrolle der Anlagestiftung.

Art. 53i Vermögen 1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. 2 Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig. 3 Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger. 4 Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf: a. die vertraglich vorgesehenen Vergütungen; b. Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist; c. Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 5 Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.

Art. 53j Haftung 1 Die Haftung der Anlagestiftung für Verbindlichkeiten einer Anlagegruppe ist auf das Vermögen dieser Anlagegruppe beschränkt.

2 Jede Anlagegruppe haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.

3 Die Haftung der Anleger ist ausgeschlossen.

Art. 53k Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: a. den Anlegerkreis; b. die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;

6 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dez. 2008 des Zivilgesetzbuches wird Art. 89bis zu Art. 89a. 7 SR 210

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c. die Gründung, Organisation und Aufhebung; d. die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; e. die Anlegerrechte.

Gliederungstitel vor Art. 54 Dritter Titel: Sicherheitsfonds und Auffangeinrichtung

1. Kapitel: Rechtsträger

Gliederungstitel vor Art. 61 Vierter Titel: Aufsicht und Oberaufsicht

1. Kapitel: Aufsicht

Art. 61 Aufsichtsbehörde 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet. 2 Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen. 3 Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen.

Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie 2 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: a. die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; 2 Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85 und 86–86b des Zivilgesetzbuches 8.

Art. 62a Aufsichtsmittel 1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.

2 Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:

a. vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen; b. im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen; c. Gutachten anordnen; d. Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben; e. Ersatzvornahmen anordnen; f. das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen; g. eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen; h. eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen; i. Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden. 3 Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.

Art. 63 Aufgehoben

Art. 63a Aufgehoben

8 SR 210

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Gliederungstitel vor Art. 64

2. Kapitel: Oberaufsicht

Art. 64 Oberaufsichtskommission 1 Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einen Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 2 Die Oberaufsichtskommission unterliegt in ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrats noch Weisungen des Departements des Innern. Sie kann in ihrem Reglement Kompetenzen an ihr Sekretariat delegieren. 3 Für das Verhalten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates wird nur gehaftet, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer beaufsichtigten Behörde oder Einrichtung gemäss Artikel 64a zurückzuführen sind.

4 Im Übrigen gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 9.

Art. 64a Aufgaben 1 Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben: a. Sie stellt die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicher; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen. b. Sie prüft die Jahresberichte der Aufsichtsbehörden; sie kann Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden durchführen. c. Sie erlässt bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards. d. Sie entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge. e. Sie führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge; das Register ist öffentlich und wird im Internet veröffentlicht. f. Sie kann den Experten für berufliche Vorsorge und den Revisionsstellen Weisungen erteilen. g. Sie erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement; das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. 2 Sie beaufsichtigt zudem den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen. 3 Sie unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern.

Art. 64b Sekretariat 1 Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugewiesen ist. 2 Das Sekretariat erfüllt die Aufgaben, die gemäss Organisations- und Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommission in seine Zuständigkeit fallen.

Art. 64c Kosten

1 Die Kosten der Kommission und des Sekretariats werden gedeckt durch:

a. eine jährliche Aufsichtsabgabe; b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.

2 Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:

a. bei den Aufsichtsbehörden nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen und der Anzahl der Versicherten; b. beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen. 3 Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest.

Art. 65 Abs. 2 und 4

2 Betrifft nur den französischen Text.

4 Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 10 unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechts- oder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern.

9 SR 170.32 10 SR 831.42

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Art. 74 Abs. 3 und 4 3 Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt. 4 Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.

Art. 76 sechster und siebter Absatz … wer unzulässige Eigengeschäfte tätigt, gegen die Offenlegungspflicht verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angaben macht oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt, wer Vermögensvorteile oder Retrozessionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vorsorgevermögen nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht ausdrücklich im Vermögensverwaltungsvertrag als Entschädigung beziffert sind,

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch 11

Art. 89bis 12 Abs. 6 Ziff. 7, 8, 12, 13 und 14 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 13 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:

7. die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a–52e),

8. die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),

12. die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64c),

13. Aufgehoben

14. die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, 66 Abs. 4, 67 und 69),

2. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 14

Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz

2 … Vorbehalten bleibt Artikel 79b BVG 15.

Art. 19 zweiter Satz … Andere Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur bei Teil- oder bei Gesamtliquidation abziehen (Art. 53d Abs. 3 BVG).

III Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010 (Strukturreform) Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung unter Bundesaufsicht stehen, können für höchstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung unter Bundesaufsicht bleiben.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. März 2010 Nationalrat, 19. März 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

11 SR 210 12 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dez. 2008 des Zivilgesetzbuches wird Art. 89bis zu Art. 89a. 13 SR 831.40 14 SR 831.42 15 SR 831.40

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Juli 2010 unbenützt abgelaufen. 16

2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz 3, auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.

3 Artikel 51b, 51c, 52c, 53a und 64 Absatz 1 werden auf den 1. August 2011 in Kraft gesetzt.

10. und 22. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

16 BBl 2010 2017

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Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften: Die Änderung vom 17. Dezember 2010 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird mit folgenden Ausnahmen auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt: Artikel 48 Absatz 2 erster Satz, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 5, Artikel 51a Absatz 6 sowie Ziffer II.2 (Änderung des Fusionsgesetzes) und Ziffer III.b (Übergangsbestimmung) treten auf den 1. Januar 2014 in Kraft.

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften)

Änderung vom 17. Dezember 2010 nicht offizielle Fassung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 2008 17, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 18 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2 2 Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c und d und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 67, 71 und 72a–72g) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 19 (FZG) unterstellt sind.

Art. 48 Abs. 2 erster Satz 2 Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein. …

Art. 49 Abs. 2 Einleitungssatz und Ziff. 16 2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: 16. die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a–72g),

Art. 50 Abs. 2 2 Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden.

Art. 51 Abs. 5 Aufgehoben

Art. 51a Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung 1 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.

17 BBl 2008 8411

18 SR 831.40 19 SR 831.42

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2 Es nimmt die folgenden, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben wahr:

a. Festlegung des Finanzierungssystems; b. Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel; c. Erlass und Änderung von Reglementen; d. Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung; e. Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen; f. Festlegung der Organisation; g. Ausgestaltung des Rechnungswesens; h. Bestimmung des Versichertenkreises und Sicherstellung ihrer Information; i. Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter; j. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen; k. Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle; l. Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung und über den allfälligen Rückversicherer; m. Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses; n. periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen; o. Festlegung der Voraussetzungen für den Rückkauf von Leistungen; p. bei Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften Festlegung des Verhältnisses zu den angeschlos- senen Arbeitgebenden und der Voraussetzungen für die Unterstellung weiterer Arbeitgeber. 3 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Es sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder. 4 Es entscheidet über eine angemessene Entschädigung seiner Mitglieder für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen. 5 Bei Vorsorgeeinrichtungen in Form einer Genossenschaft kann die Verwaltung die Aufgaben nach den Absätzen 1–4 wahrnehmen, soweit diese Aufgaben nicht nach Artikel 879 des Obligationenrechts20 zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung gehören.

6 Vorbehalten bleibt Artikel 50 Absatz 2 zweiter Satz.

Art. 53d Abs. 3 3 Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.

Art. 56 Abs. 3 3 Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere wirtschaftlich oder finanziell nicht eng miteinander verbundene Arbeitgeber oder mehrere Verbände angeschlossen, so ist das zahlungsunfähige Vorsorgewerk jedes einzelnen Arbeitgebers oder Verbandes den zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich gleichgestellt. Die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgewerke ist getrennt zu beurteilen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 56a Abs. 1 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.

Art. 61 Abs. 1 und 3 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet. 3 Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen.

Gliederungstitel vor Art. 65

20 SR 220

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Vierter Teil: Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 65 Abs. 2 und 2bis 2 Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Vorbehalten bleiben die Artikel 72a–72g. 2bis Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben Artikel 65c sowie die Artikel 72a–72g.

Art. 69 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 72a Zweiter Titel: Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung

Art. 72a System der Teilkapitalisierung 1 Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2010 die Anforderungen der Vollkapitalisierung nicht erfüllen und für die eine Staatsgarantie nach Artikel 72c besteht, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Vollkapitalisierung abweichen (System der Teilkapitalisierung), sofern ein Finanzierungsplan vorliegt, der ihr finanzielles Gleichgewicht langfristig sicherstellt. Der Finanzierungsplan muss insbesondere gewährleisten, dass: a. die Verpflichtungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern vollumfänglich gedeckt sind; b. die Ausgangsdeckungsgrade sowohl für sämtliche Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung wie auch für deren Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten bis zum Übergang zum System der Vollkapitalisierung nicht unterschritten werden; c. ein Deckungsgrad aller Verpflichtungen gegenüber Rentnerinnen und Rentnern sowie aktiven Versicherten von mindestens 80 Prozent besteht; d. künftige Leistungserhöhungen entsprechend dem Kapitaldeckungsverfahren zu 100 Prozent ausfinanziert werden. 2 Die Aufsichtsbehörde prüft den Finanzierungsplan und genehmigt die Weiterführung der Vorsorgeeinrichtung nach dem System der Teilkapitalisierung. Sie sorgt dafür, dass der Finanzierungsplan die Einhaltung der bestehenden Deckungsgrade vorsieht. 3 Die Vorsorgeeinrichtungen können im Hinblick auf eine absehbare Strukturveränderung im Versichertenbestand eine Umlageschwankungsreserve vorsehen. 4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der freien Mittel. Er kann bestimmen, dass bei einer Teilliquidation kein anteilsmässiger Anspruch auf die Umlageschwankungsreserve besteht.

Art. 72b Ausgangsdeckungsgrade 1 Als Ausgangsdeckungsgrade gelten die Deckungsgrade bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2010. 2 Bei der Berechnung der Ausgangsdeckungsgrade muss das für die Zahlung der fälligen Renten erforderliche Deckungskapital vollumfänglich berücksichtigt werden. 3 Bei der Berechnung der Ausgangsdeckungsgrade dürfen Wertschwankungs- und Umlageschwankungsreserven vom Vorsorgevermögen abgezogen werden.

Art. 72c Staatsgarantie 1 Eine Staatsgarantie liegt vor, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft für folgende Leistungen der Vorsorgeeinrichtung die Deckung garantiert, soweit diese aufgrund der Ausgangsdeckungsgrade nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b nicht voll finanziert sind: a. Alters-, Risiko- und Austrittsleistungen; b. Austrittsleistungen gegenüber dem austretenden Versichertenbestand im Fall einer Teilliquidation; c. versicherungstechnische Fehlbeträge, die als Folge einer Teilliquidation beim verbleibenden Versichertenbestand entstehen. 2 Eine Staatsgarantie gilt auch für Verpflichtungen gegenüber Versichertenbeständen von Arbeitgebern, die sich der Vorsorgeeinrichtung nachträglich anschliessen.

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Art. 72d Überprüfung durch den Experten für berufliche Vorsorge Die Vorsorgeeinrichtung muss durch den Experten für berufliche Vorsorge periodisch überprüfen lassen, ob ihr finanzielles Gleichgewicht im System der Teilkapitalisierung langfristig sichergestellt ist und der Finanzierungsplan nach Artikel 72a Absatz 1 eingehalten wird.

Art. 72e Unterschreiten der Ausgangsdeckungsgrade Wird ein Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b unterschritten, so muss die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen nach den Artikeln 65c–65e ergreifen.

Art. 72f Übergang zum System der Vollkapitalisierung 1 Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen richtet sich nach den Artikeln 65–72, sobald sie deren Anforderungen erfüllen. 2 Die Staatsgarantie kann von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgehoben werden, wenn die Vorsorgeeinrichtung die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllt und genügende Wertschwankungsreserven besitzt.

Art. 72g Berichterstattung durch den Bundesrat Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle zehn Jahre Bericht über die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere über das Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Vorsorgevermögen.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch 21

Art. 89bis 22 Abs. 6 Ziff. 14

6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 23 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:

14. die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66

Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a–72g),

2. Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 24

Art. 97 Abs. 1

1 Vorsorgeeinrichtungen können sich in eine Stiftung umwandeln.

3. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 25

Art. 19 Versicherungstechnischer Fehlbetrag 1 Im Freizügigkeitsfall dürfen Vorsorgeeinrichtungen keine versicherungs-technischen Fehlbeträge von der Austrittsleistung abziehen. 2 Im Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 23 Abs. 2) dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge abgezogen werden. Von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur so weit abgezogen werden, als sie einen Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b BVG 26 unterschreiten.

21 SR 210 22 Mit Inkrafttreten der Änd. vom 19. Dez. 2008 des Zivilgesetzbuches (BBl 2009 141) wird Art. 89bis zu Art. 89a. 23 SR 831.40 24 SR 221.301 25 SR 831.42 26 SR 831.40

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Art. 23 Abs. 2 2 Die Teil- oder Gesamtliquidation richtet sich nach den Artikeln 53b–53d, 72a Absatz 4 und 72c Absatz 1 Buchstaben b und c BVG 27.

III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2010 a. Bestimmung der Ausgangsdeckungsgrade Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung bestimmt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Ausgangsdeckungsgrade nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b. b. Rechtsform der Vorsorgeeinrichtungen Registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung die Rechtsform einer Genossenschaft haben, können bis zu ihrer Aufhebung oder Umwandlung in eine Stiftung in dieser Rechtsform weitergeführt werden. Auf sie finden subsidiär die Bestimmungen über die Genossenschaft nach den Artikeln 828–926 des Obligationenrechts 28 Anwendung. c. Ungenügender Deckungsgrad 1 Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die den Mindestdeckungsgrad gemäss Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe c unterschreiten, unterbreiten der Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre einen Plan, der ausweist, wie sie spätestens innert 40 Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung den Mindestdeckungsgrad erreichen. 2 Liegt der Deckungsgrad ab dem 1. Januar 2020 unter 60 Prozent und ab dem 1. Januar 2030 unter 75 Prozent, leisten die öffentlich-rechtlichen Körperschaften ihren Vorsorgeeinrichtungen auf die Differenz den Zins nach Artikel 15 Absatz 2.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Dezember 2010 Nationalrat, 17. Dezember 2010 Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2011 unbenützt abgelaufen. 29

2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz 3, auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.

3 Es werden auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt:

a. Artikel 48 Absatz 2 erster Satz, 50 Absatz 2, 51 Absatz 5, 51a Absatz 6; sowie b. Ziffer II 2 (Änderung des Fusionsgesetzes) und Ziffer III b (Übergangsbestimmung)

10. und 22. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

27 SR 831.40 28 SR 220

29 BBl 2010 8979

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Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)

vom 10. und 22. Juni 2011 nicht offizielle Fassung

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 64c Absatz 3 und 65 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 30 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1 Diese Verordnung gilt für alle Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen.

2. Abschnitt: Aufsicht

Art. 2 Kantonale Aufsichtsbehörden 1 Kantonale Aufsichtsbehörden nach Artikel 61 BVG sind öffentlich-rechtliche Anstalten eines oder mehrerer Kantone. 2 Sie melden der Oberaufsichtskommission die Bildung oder Änderung einer Aufsichtsregion.

Art. 3 Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen 1 Jede kantonale Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der Einrichtungen, die sie beaufsichtigt.

2 Das Verzeichnis enthält:

a. das Register für die berufliche Vorsorge nach Artikel 48 BVG; b. die Liste der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. 3 Jede Eintragung im Verzeichnis muss die Bezeichnung und die Adresse der Einrichtung sowie das Datum der Aufsichtsübernahmeverfügung enthalten. Jede Eintragung in der Liste muss zudem die Angabe enthalten, ob es sich bei der Einrichtung um eine nur in der überobligatorischen Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtung, eine Freizügigkeitseinrichtung oder eine Einrichtung der Säule 3a handelt.

4 Das Verzeichnis ist öffentlich und wird im Internet publiziert.

Art. 4 Änderung des Verzeichnisses 1 Will eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nur noch in der überobligatorischen Vorsorge tätig sein, so muss sie die Aufsichtsbehörde um Streichung aus dem Register und Eintragung in die Liste ersuchen und ihr einen Schlussbericht vorlegen. Solange dieser nicht genehmigt ist, bleibt sie im Register eingetragen. 2 Wird eine Einrichtung liquidiert oder wechselt sie ihren Sitz in einen Kanton, in dem eine andere Aufsichtsbehörde zuständig ist, so muss sie die Aufsichtsbehörde um Streichung der Eintragung aus dem Verzeichnis ersuchen und ihr einen Schlussbericht vorlegen. Solange dieser nicht genehmigt ist, wird die Eintragung nicht gestrichen und bleibt die Einrichtung der bisherigen Aufsichtsbehörde unterstellt.

3. Abschnitt: Oberaufsicht

Art. 5 Unabhängigkeit der Mitglieder der Oberaufsichtskommission 1 Die Mitglieder der Oberaufsichtskommission müssen folgende Bedingungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit erfüllen. Sie dürfen nicht: a. im Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Sicherheitsfonds, zur Auffangeinrichtung oder zu einer Anlagestiftung stehen; b. Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsleitung einer im Bereich der beruflichen Vorsorge aktiven Organisation sein, ausgenommen die zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Sozialpartner;

30 SR 831.40

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c. Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats einer Versicherungsgesellschaft, einer Bank oder eines anderen im Bereich der beruflichen Vorsorge tätigen Unternehmens sein; d. Angestellte einer Aufsichtsbehörde, der Bundesverwaltung oder einer kantonalen Verwaltung sein; e. Mitglieder einer kantonalen Regierung sein; f. als Richter oder Richterin im Bereich der Sozialversicherungen tätig sein; g. Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge sein. 2 Sie müssen in den Ausstand treten, wenn im Einzelfall ein persönlicher oder geschäftlicher Interessenkonflikt besteht.

Art. 6 Kosten der Oberaufsicht 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats setzen sich zusammen aus den Kosten: a. der Systemaufsicht und der Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden; b. der Aufsicht über die Anlagestiftungen, den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung; c. der Leistungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) für die Oberaufsichtskommission und das Sekretariat. 2 Die Kosten werden vollständig durch Abgaben und Gebühren gedeckt. Diese werden periodisch auf ihre Kostendeckung überprüft.

Art. 7 Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden

1 Die jährliche Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden beträgt:

a. 300 Franken für jede beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung; und b. 80 Rappen für jede bei der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung versicherte Person. 2 Sie wird den Aufsichtsbehörden neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres in Rechnung gestellt.

Art. 8 Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen 1 Die jährliche Aufsichtsabgabe für den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen berechnet sich nach deren Vermögen aufgrund folgender Ansätze: a. bis 100 Millionen Franken: 0,030 Promille; b. über 100 Millionen bis 1 Milliarde Franken: 0,025 Promille; c. über 1 Milliarde bis 10 Milliarden Franken: 0,020 Promille; d. über 10 Milliarden Franken: 0,012 Promille.

2 Sie beträgt jedoch höchstens 125 000 Franken.

3 Bei Anlagestiftungen wird zudem pro Sondervermögen eine zusätzliche Abgabe von 1000 Franken erhoben. Als Sondervermögen gilt jeweils eine Anlagegruppe. 4 Die Aufsichtsabgabe wird den Einrichtungen neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres in Rechnung gestellt.

Art. 9 Ordentliche Gebühren 1 Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die sich innerhalb des Gebührenrahmens nach Zeitaufwand berechnen:

Verfügung, Dienstleistung Gebührenrahmen in Franken a. Aufsichtsübernahme 1 000– 5 000 (einschliesslich Genehmigung der Urkunde) b. Genehmigung von Änderungen der Urkunde 500–10 000 c. Prüfung von Reglementen und deren Änderungen 500–10 000 d. Prüfung von Verträgen 500– 800 e. Aufhebung einer Anlagestiftung 1 500–20 000 f. Fusion von Anlagestiftungen 1 000–30 000 g. Aufsichtsmassnahmen 200–50 000 h. Zulassung des Experten oder der Expertin für berufliche 500– 1 000 Vorsorge

2 Für die Berechnung nach Zeitaufwand gilt ein Ansatz von 250 Franken pro Stunde.

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Art. 10 Ausserordentliche Gebühr 1 Für ausserordentliche Inspektionen oder aufwendige Abklärungen wird von den Aufsichtsbehörden je nach Aufwand eine Gebühr von 2000 Franken bis 100 000 Franken erhoben. 2 Für ausserordentliche Revisionen, Kontrollen oder aufwendige Abklärungen wird von dem Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und den Anlagestiftungen je nach Aufwand eine Gebühr von 2000 Franken bis 100 000 Franken erhoben.

Art. 11 Allgemeine Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 31.

4. Abschnitt:

Bestimmungen über die Gründung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Art. 12 Vor der Gründung einzureichende Unterlagen 1 Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, müssen der Aufsichtsbehörde die notwendigen Unterlagen und Nachweise für den Erlass der Verfügung über die Aufsichtsübernahme und die allfällige Registrierung vor dem Gründungsakt und vor der Eintragung ins Handelsregister zur Prüfung einreichen.

2 Sie müssen insbesondere folgende Unterlagen einreichen:

a. Entwurf der Urkunde oder der Statuten; b. Angaben über die Gründer und Gründerinnen; c. Angaben über die Organe; d. Entwurf der Reglemente, insbesondere des Vorsorgereglements sowie des Organisations- und Anlagereglements; e. Angaben zu Art und Umfang einer allfälligen Rückdeckung beziehungsweise zur Höhe der technischen Rückstellungen; f. Annahmeerklärung der Revisionsstelle und des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge. 3 Für die Prüfung der Integrität und der Loyalität der Verantwortlichen müssen sie der Aufsichtsbehörde zudem folgende Unterlagen einreichen: a. bei natürlichen Personen: Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, einen unterzeichneten Lebenslauf, Referenzen und einen Strafregisterauszug; b. bei Gesellschaften: die Statuten, einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung, einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und gegebenenfalls der Gruppenstruktur sowie Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

Art. 13 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde 1 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die geplante Organisation, die Geschäftsführung, die Vermögensverwaltung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen, insbesondere ob der organisatorische Aufbau, die Abläufe und Aufgaben klar und hinreichend geregelt sind und ob die Artikel 51b Absatz 2 BVG und 48h der Verordnung vom 18. April 1984 32 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge eingehalten werden. 2 Bei der Prüfung der Vorsorgereglemente achtet sie insbesondere darauf, dass die reglementarischen Leistungen und deren Finanzierung sich auf eine Bestätigung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge stützen, woraus hervorgeht, dass das finanzielle Gleichgewicht gewährleistet ist. 3 Bei der Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen berücksichtigt sie insbesondere: a. strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Schweizerischen Strafregister nicht entfernt ist; b. bestehende Verlustscheine; c. hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

Art. 14 Berichterstattung nach der Gründung Die Aufsichtsbehörde kann der Einrichtung der beruflichen Vorsorge in der Startphase auch unterjährige Fristen zur Berichterstattung setzen.

31 SR 172.041.1 32 SR 831.441.1

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5. Abschnitt:

Besondere Bestimmungen über die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von Art. 65 Abs. 4 BVG

Art. 15 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 müssen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von Artikel 65 Absatz 4 BVG folgende Unterlagen einreichen: a. Entwurf des Anschlussvertrags; b. Nachweis des Anfangsvermögens (Art. 17); c. Garantieerklärung (Art. 18); d. Business-Plan.

Art. 16 Tätigkeit vor der Aufsichtsübernahme Eine Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung darf keine Anschlussverträge abschliessen, solange die Aufsichtsbehörde die Verfügung über die Aufsichtsübernahme nicht erlassen hat.

Art. 17 Anfangsvermögen Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung über ein genügendes Anfangsvermögen verfügt. Das Anfangsvermögen ist genügend, wenn es die in den ersten zwei Jahren zu erwartenden Verwaltungs-, Organisations- und anderen Betriebskosten deckt.

Art. 18 Garantie, Rückdeckung 1 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob bei der Errichtung zugunsten der Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung eine unwiderrufliche, nicht abtretbare Garantie einer der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstehenden Bank oder eine volle Rückdeckung einer der schweizerischen oder liechtensteinischen Aufsicht unterstehenden Versicherung vorliegt. 2 Die Garantie muss auf mindestens 500 000 Franken lauten und mit einer Verpflichtungsdauer von fünf Jahren abgeschlossen worden sein. Die Aufsichtsbehörde kann den Mindestbetrag auf höchstens 1 Million Franken erhöhen. Für die Festlegung des Betrags sind das zu erwartende Vorsorgekapital sowie die Anzahl der Anschlussverträge und deren Mindestvertragsdauer massgebend. 3 Die Rückdeckung muss unkündbar auf mindestens fünf Jahre festgelegt worden sein. 4 Die Garantie oder die Rückdeckung wird in Anspruch genommen, wenn vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ein Liquidationsverfahren über die Einrichtung eröffnet wird und eine Schädigung der Versicherten oder Dritter oder Leistungen des Sicherheitsfonds nicht ausgeschlossen sind. Die Bank oder die Versicherung leistet auf erste schriftliche Zahlungsaufforderung hin. Zur Zahlungsaufforderung ist allein die zuständige Aufsichtsbehörde ermächtigt.

Art. 19 Parität im obersten Organ Spätestens ein Jahr nach dem Erlass der Verfügung zur Aufsichtsübernahme ist das oberste Organ der Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung in paritätischen Wahlen zu besetzen.

Art. 20 Änderung der Geschäftstätigkeit 1 Ergeben sich bei einer Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung wesentliche Änderungen in ihrer Geschäftstätigkeit, so meldet das oberste Organ dies der Aufsichtsbehörde. Diese verlangt den Nachweis, dass ein solider Fortbestand gewährleistet ist. 2 Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn sich die Anzahl der Anschlüsse oder das Deckungskapital innert

12 Monaten um 25 Prozent verändert.

6. Abschnitt:

Besondere Bestimmungen über die Gründung von Anlagestiftungen

Art. 21 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 müssen Anlagestiftungen folgende Unterlagen einreichen: a. Business-Plan; b. erforderliche Prospekte.

Art. 22 Widmungsvermögen Das bei der Gründung gewidmete Vermögen der Anlagestiftung muss mindestens 100 000 Franken betragen.

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7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 29. Juni 1983 33 über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen; 2. Verordnung vom 17. Oktober 1984 34 über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, mit Wirkung am 31. Dezember 2014.

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts Die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 35 wird wie folgt geändert:

Art. 94 Abs. 1 Bst. f 1 Mit der Anmeldung der Errichtung einer Stiftung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: f. falls die Stiftung der Durchführung der beruflichen Vorsorge dient: die Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Aufsichtsübernahme.

Art. 95 Abs. 1 Bst. n

1 Bei Stiftungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

n. falls die Stiftung der Durchführung der beruflichen Vorsorge dient: die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 36 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Art. 25 Übergangsbestimmungen 1 Die kantonale Aufsichtsbehörde informiert die Oberaufsichtskommission über ihre Errichtung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Art. 61 BVG. 2 Für die Gebühren zulasten der Einrichtungen unter der direkten Aufsicht des BSV gilt die Verordnung vom 17. Oktober 1984 37 über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, solange die Aufsicht über diese Einrichtungen nicht den kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben worden ist. 3 Im Jahr der Aufsichtsübergabe ist die jährliche Aufsichtsgebühr nach altem Recht pro rata temporis bis zum Datum der Übergabe geschuldet. Das BSV legt die Gebühr, gestützt auf den letzten ihm verfügbaren Jahresbericht der Einrichtung, in der Verfügung zur Übertragung der Aufsicht fest und stellt sie der Einrichtung in Rechnung. 4 Bis zum Ende des Jahres, in dem die Aufsicht an die kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben wird, ist die Aufsichtsabgabe nach Artikel 7 durch das BSV geschuldet. 5 Das BSV übergibt die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtung bis am 31. Dezember 2014 der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde; innerhalb dieser Frist legt es den Zeitpunkt der Übergabe fest. Zuständig ist die kantonale Aufsichtsbehörde am Sitz der Einrichtung im Zeitpunkt der Übergabe. Sobald die Verfügung zur Übertragung der Aufsicht rechtskräftig ist, wird sie dem Handelsregisteramt zwecks Änderung des Eintrags übermittelt.

Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

10. und 22. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

33 AS 1983 829, 1993 2475, 1996 146, 1998 1662 1840, 2004 4279, 2006 4705 34 AS 1984 1224, 1993 2005, 2004 4279 35 SR 221.411 36 SR 831.40 37 AS 1984 1224, 1993 2005, 2004 4279

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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 10. und 22. Juni 2011 nicht offizielle Fassung

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 1984 38 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Kurzform «Bundesamt» durch die Abkürzung «BSV» ersetzt.

Art. 9 Abs. 4 4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erteilt den AHV-Ausgleichskassen Weisungen, namentlich über das Vorgehen und über den Zeitpunkt der Kontrolle sowie über die zu liefernden Dokumente.

Art. 10 Auskunftspflicht des Arbeitgebers (Art. 11 und 52c BVG) Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Er muss ausserdem der Revisionsstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Art. 27g Sachüberschrift (Verweis) und Abs. 1bis Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53d Abs. 1, 72a Abs. 4 BVG und Art. 23 Abs. 1 FZG) 1bis Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.

3. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Oberstes Organ

Art. 33 (Art. 51 und 51a BVG) Das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung muss aus mindestens vier Mitgliedern bestehen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere während einer Liquidation, kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise weniger Mitglieder bewilligen.

2. Abschnitt: Revisionsstelle

Art. 34 Unabhängigkeit (Art. 52a Abs. 1 BVG) 1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:

a. die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr; b. eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung;

38 SR 831.441.1

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c. eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion; d. das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen; e. die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt; f. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfergebnis begründet; g. eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbstständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern. 3 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.

Art. 35 Aufgaben (Art. 52c Abs. 1 Bst. b und c BVG) 1 Bei der Prüfung der Organisation und Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Revisionsstelle auch, dass eine der Grösse und Komplexität angemessene interne Kontrolle existiert. 2 Sie prüft stichprobenartig und risikoorientiert, ob die Angaben nach Artikel 48l vollständig sind und vom obersten Organ kontrolliert wurden. Soweit dies zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderlich ist, müssen die betroffenen Personen ihre Vermögensverhältnisse offenlegen. 3 Ist die Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung einer Vorsorgeeinrichtung ganz oder teilweise Dritten übertragen, so prüft die Revisionsstelle auch deren Tätigkeit ordnungsgemäss.

Art. 35a Sachüberschrift (Verweis), Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 52c Abs. 1 und 2 BVG) 1 Liegt eine Unterdeckung vor, so klärt die Revisionsstelle spätestens bei ihrer ordentlichen Prüfung ab, ob die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 44 erfolgt ist. Bei fehlender Meldung erstattet sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich Bericht.

2 Sie hält in ihrem jährlichen Bericht insbesondere fest:

Art. 36 Verhältnis zur Aufsichtsbehörde (Art. 52c, 62 Abs. 1 und 62a BVG) 1 Stellt die Revisionsstelle bei ihrer Prüfung Mängel fest, so muss sie dem obersten Organ eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so muss sie die Aufsichtsbehörde benachrichtigen. 2 Werden der Revisionsstelle Tatsachen bekannt, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, in Frage zu stellen, so meldet sie dies dem obersten Organ sowie der Aufsichtsbehörde. 3 Die Revisionsstelle muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, wenn: a. die Lage der Einrichtung ein rasches Einschreiten erfordert; b. ihr Mandat abläuft; oder c. ihr die Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 39 entzogen wurde.

3. Abschnitt: Experte für berufliche Vorsorge

Art. 37 und 39 Aufgehoben

Art. 40 Unabhängigkeit (Art. 52a Abs. 1 BVG) 1 Der Experte für berufliche Vorsorge muss unabhängig sein und sein Prüfungsurteil und seine Empfehlungen müssen objektiv gebildet worden sein. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:

39 SR 221.302

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a. die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr; b. eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung; c. eine enge familiäre oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion; d. das Mitwirken bei der Geschäftsführung; e. die Übernahme eines Auftrags, der zur längerfristigen wirtschaftlichen Abhängigkeit führt; f. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse des Experten für berufliche Vorsorge am Prüfergebnis begründet; g. eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbstständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern. 3 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Prüfung beteiligten Personen. Ist der Experte eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.

Art. 41 Sachüberschrift (Verweis) Verhältnis zur Aufsichtsbehörde (Art. 52e, 62 Abs. 1 und 62a BVG)

Art. 41a Sachüberschrift (Verweis) Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 52e und 65d BVG)

Art. 44 Sachüberschrift (Verweis) und Abs. 2 Einleitungssatz Unterdeckung (Art. 65, 65c, 65d Abs. 4 und 72a–72g BVG) 2 Vorsorgeeinrichtungen im System der Vollkapitalisierung sowie Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung, die einen Ausgangsdeckungsgrad unterschreiten (Art. 72e BVG), müssen die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Ver- sicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren:

Art. 44c und 45 Aufgehoben

Art. 46 Leistungsverbesserungen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven (Art. 65b Bst. c BVG) 1 Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 40 unterstellt sind, dürfen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven Leistungsverbesserungen gewähren, wenn: a. höchstens 50 Prozent des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreserve für die Leistungsverbesserung verwendet werden; und b. die Wertschwankungsreserve mindestens zu 75 Prozent des aktuellen Zielwertes geäufnet ist. 2 Nicht als Leistungsverbesserung gilt die Gutschrift von Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen zugunsten der Sparguthaben der Versicherten nach Artikel 68a BVG. 3 Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern.

Art. 48a Abs. 1 Bst. d–f und Abs. 3

1 Als Verwaltungskosten sind in der Betriebsrechnung auszuweisen:

d. die Kosten für die Makler- und Brokertätigkeit; e. die Kosten für die Revisionsstelle und den Experten für berufliche Vorsorge; f. die Kosten für die Aufsichtsbehörden. 3 Können die Vermögensverwaltungskosten bei einer oder mehreren Anlagen nicht ausgewiesen werden, so muss die Höhe des in diese Anlagen investierten Vermögens im Anhang der Jahresrechnung separat ausgewiesen werden. Die betreffenden Anlagen sind einzeln unter Angabe der ISIN (International Securities Identification Number), des Anbieters, des

40 SR 831.42

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Produktenamens, des Bestandes und des Marktwertes per Stichtag aufzuführen. Das oberste Organ muss jährlich die Gewichtung analysieren und über die Weiterführung dieser Anlagepolitik befinden.

Art. 48b Information der Vorsorgewerke (Art. 65a Abs. 4 BVG)

1 Die Sammeleinrichtungen müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:

a. wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko-, und Kostenanteil, sie insgesamt bezahlen; b.wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil, auf das Vorsorgewerk entfallen.

2 Sie müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:

a. welche freien Mittel oder Überschüsse aus Versicherungsverträgen sie insgesamt erzielt haben; b. welchen Verteilschlüssel sie innerhalb der Sammeleinrichtung anwenden; c. welcher Anteil der Überschüsse auf das Vorsorgewerk entfällt.

Art. 48c Information der Versicherten (Art. 86b Abs. 2 BVG) 1 Die Sammeleinrichtungen müssen die Informationen nach Artikel 48b, die sie selbst betreffen, im Anhang zu der Jahresrechnung ausweisen. 2 Die Vorsorgekommission muss Informationen, die das Vorsorgewerk betreffen, den Versicherten auf Anfrage hin schriftlich mitteilen.

Art. 48d Aufgehoben

2b. Abschnitt: Integrität und Loyalität der Verantwortlichen

Art. 48f Anforderungen an die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung (Art. 51b Abs. 1 BVG) 1 Personen, welche die Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, ausüben, müssen gründliche praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich der beruflichen Vorsorge nachweisen. 2 Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut werden, müssen dazu befähigt sein und Gewähr bieten, dass sie insbesondere die Anforderungen nach Artikel 51b Absatz 1 BVG erfüllen und die Artikel 48g–48l einhalten. 3 Mit der Anlage und Verwaltung des Vorsorgevermögens dürfen als externe Personen und Institutionen nur betraut werden: a. Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 41; b. Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995 42; c. Fondsleitungen, Vermögensverwalterinnen und -verwalter kollektiver Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 43; d. Versicherungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 44; e. im Ausland tätige Finanzintermediäre, die einer gleichwertigen Aufsicht einer anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen. 4 Die Oberaufsichtskommission kann auch andere Personen oder Institutionen für die Aufgabe nach Absatz 3 als befähigt erklären.

Art. 48g Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen (Art. 51b Abs. 1 BVG) 1 Die Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, erfolgt regelmässig bei der Prüfung der Gründungsvoraussetzungen nach Artikel 13 der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 45 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge. 2 Personelle Wechsel im obersten Organ, in der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung sind der zuständigen Aufsichtsbehörde umgehend zu melden. Diese kann eine Prüfung der Integrität und Loyalität durchführen.

41 SR 952.0 42 SR 954.1 43 SR 951.31 44 SR 961.01 45 SR 831.435.1

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Art. 48h Vermeidung von Interessenkonflikten (Art. 51b Abs. 2 BVG) 1 Mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betraute externe Personen oder wirtschaftlich Berechtigte von mit diesen Aufgaben betrauten Unternehmen dürfen nicht im obersten Organ der Einrichtung vertreten sein. 2 Vermögensverwaltungs-, Versicherungs- und Verwaltungsverträge, welche die Einrichtung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge abschliesst, müssen spätestens fünf Jahre nach Abschluss ohne Nachteile für die Einrichtung aufgelöst werden können.

Art. 48i Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden (Art. 51c BVG) 1 Bei bedeutenden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden müssen Konkurrenzofferten eingefordert werden. Dabei muss über die Vergabe vollständige Transparenz herrschen. 2 Als nahestehende Personen gelten insbesondere der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin und Verwandte bis zum zweiten Grad sowie juristische Personen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht.

Art. 48j Eigengeschäfte (Art. 53a Bst. a BVG) Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, müssen im Interesse der Einrichtung handeln. Sie dürfen insbesondere nicht: a. die Kenntnis von Aufträgen der Einrichtung zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften (Front / Parallel / After Running) ausnützen; b. in einem Titel oder in einer Anlage handeln, solange die Einrichtung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Einrichtung daraus ein Nachteil entstehen kann; dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form; c. Depots der Einrichtung ohne einen in deren Interesse liegenden wirtschaftlichen Grund umschichten.

Art. 48k Abgabe von Vermögensvorteilen (Art. 53a Bst. b BVG) 1 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung einer Vorsorgeeinrichtung betraut sind, müssen die Art und Weise der Entschädigung und deren Höhe eindeutig bestimmbar in einer schriftlichen Vereinbarung festhalten. Sie müssen der Einrichtung zwingend sämtliche Vermögensvorteile abliefern, die sie darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Einrichtung erhalten. 2 Werden externe Personen und Institutionen mit der Vermittlung von Vorsorgegeschäften beauftragt, so müssen sie beim ersten Kundenkontakt über die Art und Herkunft sämtlicher Entschädigungen für ihre Vermittlungstätigkeit informieren. Die Art und Weise der Entschädigung sind zwingend in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln, die der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber offenzulegen ist. Die Bezahlung und die Entgegennahme von zusätzlichen volumen-, wachstums- oder schadenabhängigen Entschädigungen sind untersagt.

Art. 48l Offenlegung (Art. 51b, Abs. 2, 52c Abs. 1 Bst. b und 53a Bst. b BVG) 1 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betraut sind, müssen ihre Interessenverbindungen jährlich gegenüber dem obersten Organ offenlegen. Dazu gehören insbesondere auch wirtschaftliche Berechtigungen an Unternehmen, die in einer Geschäftsbeziehung zur Einrichtung stehen. Beim obersten Organ erfolgt diese Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle. 2 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Einrichtung betraut sind, müssen dem obersten Organ jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie sämtliche Vermögensvorteile nach Artikel 48k abgeliefert haben.

Art. 49a Abs. 2 Bst. c

2 Das oberste Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:

c. Es trifft die zur Umsetzung der Artikel 48f–48l geeigneten organisatorischen Massnahmen.

Art. 58a Abs. 3 3 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Revisionsstelle über Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich informieren.

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Art. 59 Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Art. 71 Abs. 1 BVG) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäss auch für: a. Finanzierungsstiftungen; b. Patronale Wohlfahrtsfonds; c. Sicherheitsfonds.

Art. 60e Sachüberschrift Gebühr für besonderen Aufwand

Art. 60ebis Beschwerdelegitimation des BSV Das BSV ist berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Gerichte und des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

IV Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. und 22. Juni 2011 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre Reglemente und Verträge sowie ihre Organisation bis zum 31. Dezember 2012 den Artikeln 48f Absätze 1 und 2, 48g–48l und 49a Absatz 2 in der Fassung dieser Änderung anpassen. Die erstmalige Prüfung nach den neuen Bestimmungen erfolgt für das Rechnungsjahr 2012.

V Diese Änderung tritt mit folgenden Ausnahmen am 1. Januar 2012 in Kraft: a. Artikel 48f Absätze 1 und 2 sowie Artikel 48g bis 48l und Artikel 49a Absatz 2 treten auf den 1. August 2011 in Kraft; b. Artikel 48f Absätze 3 und 4 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

10. und 22. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang (Art. 44 Abs. 1)

Ermittlung der Unterdeckung

1 Der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung wird wie folgt ermittelt:

Vv × 100 = Deckungsgrad in Prozent Vk

Wobei für Vv gilt: Die gesamten Aktiven per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilanziert, vermindert um Verbindlichkeiten, passive Rech- nungsabgrenzung und Arbeitgeberbeitragsreserven, soweit keine Vereinbarung über einen Verwendungsverzicht des Arbeitgebers vorliegt. Es ist das effektive Vorsorgevermögen massgebend, wie es aus der tatsächlichen finanziellen Lage nach Artikel 47 Absatz 2 hervorgeht. Eine Arbeitgeberbeitrags- reserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungs- verzicht), die Wertschwankungsreserven und die Umlageschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen. Wobei für Vk gilt: Versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Spar- und Deckungskapitalien) einschliesslich notwendiger Verstärkungen (z.B. für steigende Lebenserwar- tung). 2 Ist der so berechnete Deckungsgrad kleiner als 100 Prozent, so liegt eine Unterdeckung im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 vor.

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Anhang (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 22. Juni 1998 46 über den Sicherheitsfonds BVG

Art. 3 Aufsicht Die Stiftung wird von der Oberaufsichtskommission beaufsichtigt.

Art. 6 Abs. 2 2 Das Verhältnis zwischen dem Stiftungsrat und der Geschäftsstelle wird vertraglich geregelt. Der Vertrag muss der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 7 Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge 1 Die Revisionsstelle des Sicherheitsfonds prüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage des Sicherheitsfonds. 2 Soweit der Sicherheitsfonds versicherungstechnische Risiken selbst übernimmt, prüft der Experte für berufliche Vorsorge periodisch, ob der Sicherheitsfonds Sicherheit dafür bietet, dass er seine Verpflichtungen erfüllen kann.

Art. 8 Berichterstattung Der Bericht der Revisionsstelle ist vom Stiftungsrat der Oberaufsichtskommission und dem Experten für berufliche Vorsorge zuzustellen.

Art. 9 Abs. 3 3 Den Aufsichtsbehörden und der Oberaufsichtskommission ist das Verzeichnis zugänglich zu machen.

Art. 14 Abs. 1 und 1bis

1 Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden:

a. die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG); b. die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Kontrolle des Wiederanschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG); c. die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG). 1bis Die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, e, f und g BVG) werden durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG 47 unterstellt sind, finanziert.

Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 1 Beiträge für Zuschüsse und Entschädigungen 1 Berechnungsgrundlage der Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur, für die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Wiederanschlusskontrolle und für die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen ist die Summe der koordinierten Löhne aller versicherten Personen nach Artikel 8 BVG, die für Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben.

Art. 17 Abs. 4 und 5 4 Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen. 5 Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds kann für die Festlegung der Beitragssätze von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen zusätzlich folgende Angaben verlangen: a. den Anteil der BVG-Altersguthaben an den Austrittsleistungen; b. den Deckungsgrad; c. die Höhe des technischen Zinssatzes.

46 SR 831.432.1 47 SR 831.42

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Art. 18 Abs. 1 1 Der Stiftungsrat legt jährlich die Beitragssätze fest und unterbreitet diese der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung.

Art. 21 Abs. 1 1 Die Gesuche um Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur müssen bis zum 30. Juni nach dem massgeblichen Kalenderjahr eingereicht werden. Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

Art. 23 Abs. 3 3 Die Vorsorgeeinrichtungen melden dem Arbeitgeber die Summe der koordinierten Löhne und Altersgutschriften seiner Arbeitnehmer in der von der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds vorgeschriebenen Form. Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

Art. 25 Abs. 2 Bst. b

2 Nicht mehr möglich ist die Sanierung:

b. eines Versichertenkollektivs, wenn über den Arbeitgeber ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.

Art. 26 Abs. 4 4 Der Sicherheitsfonds kann von zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen geführte Leistungsfälle selbst weiterführen. Der Stiftungsrat kann dafür ein Reglement erlassen, welches der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung zu unterbreiten ist.

2. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 48

Art. 19b Bst. c Das Register kann eingesehen werden durch: c. die Oberaufsichtskommission.

48 SR 831.425

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Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)

vom 10. und 22. Juni 2011 nicht offizielle Fassung

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 53k des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 49 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), verordnet:

1. Abschnitt: Anlegerkreis und Anlegerstatus

Art. 1 Anlegerkreis (Art. 53k Bst. a BVG) Den Anlegerkreis einer Anlagestiftung bilden können: a. Vorsorgeeinrichtungen sowie sonstige steuerbefreite Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen; und b. Personen, die kollektive Anlagen der Einrichtungen nach Buchstabe a verwalten, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt werden und bei der Stiftung ausschliesslich Gelder für diese Einrichtungen anlegen.

Art. 2 Anlegerstatus (Art. 53k Bst. a und e BVG) 1 Wer als Anleger in eine Anlagestiftung aufgenommen werden will, muss bei der Stiftung ein schriftliches Aufnahmegesuch einreichen und darin nachweisen, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt. Die Stiftung entscheidet über die Aufnahme. Sie kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. 2 Der Status als Anleger ist gegeben, solange mindestens ein Anspruch oder eine verbindliche Kapitalzusage besteht. 3 Die Stiftung beachtet gegenüber den Anlegern den Grundsatz der Gleichbehandlung.

2. Abschnitt: Anlegerversammlung

Art. 3 Einberufung und Durchführung (Art. 53k Bst. c und e BVG) 1 Für die Einberufung und Durchführung der Anlegerversammlung gelten die Artikel 699, 700, 702, 702a und 703 des Obligationenrechts 50 sinngemäss.

2 Das Stimmrecht der Anleger richtet sich nach ihrem Anteil am Anlagevermögen.

Art. 4 Unübertragbare Befugnisse (Art. 53k Bst. c und e BVG)

1 Die Anlegerversammlung hat folgende unübertragbare Befugnisse:

a. Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehörde zur Änderung der Statuten; b. Genehmigung der Änderung von Stiftungsreglement und Spezialreglementen, einschliesslich der Anlagerichtlinien, unter Vorbehalt einer Übertragung der Regelungsbefugnis an den Stiftungsrat (Art. 13 Abs. 3); c. Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates, unter Vorbehalt eines Ernennungsrechts der Stifter (Art. 5 Abs. 2); d. Wahl der Revisionsstelle; e. Genehmigung der Jahresrechnung; f. Genehmigung von Tochtergesellschaften im Stammvermögen (Art. 24 Abs. 2 Bst. b); g. Genehmigung von Beteiligungen an nicht kotierten schweizerischen Aktiengesellschaften im Stammvermögen (Art.

25 Abs. 2);

h. Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehörde zur Aufhebung oder Fusion der Stiftung.

49 SR 831.40 50 SR 220

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2 Sie stimmt in ihrer ersten Versammlung über die bei der Gründung der Stiftung erlassenen Statuten und das Stiftungsreglement ab.

3. Abschnitt: Stiftungsrat

Art. 5 Zusammensetzung und Wahl (Art. 53k Bst. c BVG)

1 Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei fachkundigen Mitgliedern.

2 Die Statuten können den Stiftern das Recht zuerkennen, eine Minderheit der Mitglieder des Stiftungsrates zu ernennen.

Art. 6 Aufgaben und Befugnisse (Art. 53k Bst. c BVG) 1 Der Stiftungsrat nimmt alle Aufgaben und Befugnisse wahr, die nicht durch das Gesetz und die Stiftungssatzungen der Anlegerversammlung zugeteilt sind.

2 Er sorgt namentlich für eine angemessene Betriebsorganisation.

Art. 7 Übertragung von Aufgaben (Art. 53k Bst. c BVG) 1 Für die mit der Geschäftsführung und Verwaltung der Anlagestiftung betrauten Personen gelten Artikel 51b Absatz 1 BVG sowie die Artikel 48f–48l, ausgenommen die Artikel 48h Absatz 1 und 48i Absatz 1, der Verordnung vom 18. April 1984 51 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sinngemäss. 2 Der Stiftungsrat kann Aufgaben an Dritte übertragen, sofern zusätzlich zu Absatz 1 folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Es handelt sich um nach Gesetz und Satzungen übertragbare Aufgaben. b. Die Übertragung von Aufgaben wird in einem schriftlichen Vertrag festgehalten. c. Artikel 12 wird eingehalten. d. Eine allfällige Weiterübertragung erfolgt unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Aufgabenübertragung. Die Weiterübertragung muss die Kontrolle durch die Stiftung und Revisionsstelle zulassen und bedarf der vorgängigen Zustimmung des Stiftungsrates. Ausser im Rahmen einer Konzernstruktur ist eine weitere Übertragung ausgeschlossen. 3 Der Stiftungsrat sorgt für die ausreichende Kontrolle der mit den Aufgaben betrauten Personen und achtet auf die Unabhängigkeit der Kontrollorgane.

Art. 8 Vermeidung von Interessenkonflikten, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden (Art. 53k Bst. c BVG) 1 Die Artikel 51b Absatz 2 und 51c BVG sowie die Artikel 48h Absatz 2 und 48i Absatz 2 BVV 2 52 gelten sinngemäss. 2 Auf Personen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Anlagestiftung betraut sind, darf höchstens ein Drittel der Stiftungsratsmitglieder entfallen. Die Mitglieder sind in eigener Sache nicht stimmberechtigt.

4. Abschnitt: Revisionsstelle

Art. 9 Voraussetzungen (Art. 53k Bst. d BVG) Als Revisionsstelle können nur Unternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 53 zugelassen sind.

Art. 10 Aufgaben (Art. 52c, 53k Bst. d und 62a Abs. 2 Bst. a und b BVG)

1 Für die Aufgaben der Revisionsstelle gilt Artikel 52c BVG sinngemäss.

2 Bei Sacheinlagen prüft die Revisionsstelle den Bericht nach Artikel 20 Absatz 3 und bei Sacheinlagen in Immobilien zusätzlich, ob Artikel 41 Absatz 4 eingehalten ist. 3 Ferner beurteilt sie Begründungen der Stiftungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 41 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit den Artikeln 92 und 93 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006 54 (KKV) ergeben.

51 SR 831.441.1 52 SR 831.441.1 53 SR 221.302

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4 Nach der Aufhebung einer Anlagegruppe bestätigt sie dem Stiftungsrat die ordnungsgemässe Durchführung. 5 Sie erfüllt die Anweisungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 62a Absatz 2 BVG. Die Aufsichtsbehörde kann die Revisionsstelle zur Prüfung der Detailorganisation anhalten und einen entsprechenden Bericht einfordern. Sie kann gestützt auf den Revisionsstellenbericht auf eine eigene Prüfung verzichten.

6 Die Revisionsstelle kann unangemeldete Zwischenprüfungen durchführen.

5. Abschnitt: Schätzungsexperten und -expertinnen

(Art. 53k Bst. c und d BVG)

Art. 11 1 Vor der Bildung einer Immobilien-Anlagegruppe (Art. 27) beauftragt die Stiftung mindestens zwei natürliche Personen oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz als Schätzungsexperten oder -expertinnen. 2 Von ausländischen Experten oder Expertinnen erstellte Gutachten zu Immobilienanlagen im Ausland müssen durch eine Person nach Absatz 1 auf die korrekte Anwendung der im Reglement vorgeschriebenen Bewertungsgrundsätze hin geprüft werden, und das Ergebnis des ausländischen Gutachtens muss ihr plausibel erscheinen. 3 Sämtliche Experten und Expertinnen müssen die erforderliche Qualifikation aufweisen und unabhängig sein.

6. Abschnitt: Depotbank

(Art. 53k Bst. c und d BVG)

Art. 12 1 Die Depotbank muss eine Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 55 sein. 2 Die Stiftung kann die Depotbank ermächtigen, Teile des Anlagevermögens Dritt- und Sammelverwahrern im In- und Ausland zu übertragen, sofern die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Verwahrer sowie bei deren Überwachung gewährleistet ist.

7. Abschnitt: Stiftungssatzungen und Vorprüfung

Art. 13 Regelungsbereiche (Art. 53k Bst. c, d und e BVG) 1 Die Anlegerversammlung regelt sämtliche für die Stiftung massgeblichen Bereiche, namentlich die Stiftungsorganisation, die Anlagetätigkeit und die Anlegerrechte. 2 Die Aufsichtsbehörde kann unberücksichtigte Sachbereiche regelungspflichtig erklären und festlegen, dass sie zwingend in den Statuten oder im Stiftungsreglement zu regeln sind. Sie kann Stiftungen anhalten, zur Rechtssicherheit oder Transparenz Korrekturen ihrer Regelung vorzunehmen. 3 Die Statuten können die Regelung folgender Bereiche dem Stiftungsrat übertragen: a. Vermeidung von Interessenkonflikten, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden (Art. 8); b Schätzungsexperten und -expertinnen (Art. 11); c. Depotbank (Art. 12); d. Anlage des Anlagevermögens (Art. 14); e. Geschäftsführung und Detailorganisation (Art. 15); f. Gebühren und Kosten (Art. 16); g. Bewertung (Art. 41); h. Bildung und Aufhebung von Anlagegruppen (Art. 43). 4 Der Stiftungsrat hält seine Regelung in einem Spezialreglement fest. Er kann die Regelungsbefugnis nicht weiter delegieren.

Art. 14 Anlage des Anlagevermögens (Art. 53k Bst. c und d BVG) Die Stiftung erlässt für jede Anlagegruppe Anlagerichtlinien, welche den Anlagefokus, die zulässigen Anlagen und die Anlagerestriktionen für die Anlagegruppe vollständig und klar darlegen.

54 SR 951.311 55 SR 952.0

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Art. 15 Geschäftsführung und Detailorganisation (Art. 53k Bst. c BVG) 1 Die Statuten enthalten eine Grundsatzregelung der Aufgaben des Stiftungsrates, einschliesslich der Kontrollaufgabe und seiner Delegationsbefugnisse. Die Regelung zur Detailorganisation konkretisiert die Grundsatzregelung und führt die unübertragbaren Aufgaben des Stiftungsrats auf. 2 Sie regelt die Rechte und Pflichten weiterer mit der Geschäftsführung betrauter Personen und deren Kontrolle. 3 Die Regelung zur Detailorganisation muss den Verhältnissen der Stiftung angemessen sein.

Art. 16 Gebühren und Kosten (Art. 53k Bst. c, d und e BVG) 1 Die Stiftung erlässt Bestimmungen über die Erhebung der Gebühren und die Anlastung weiterer Kosten zulasten der Anlagegruppen. 2 Die Art und Höhe der Gebühren sowie die Grundlagen für die Gebührenerhebung und weitere Kostenbelastungen müssen nachvollziehbar dargestellt sein.

Art. 17 Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 53k Bst. c und d BVG)

1 Der Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen:

a. Anträge an die Aufsichtsbehörde zur Änderung der Statuten, bevor die Anlegerversammlung über die Antragstellung beschliesst; b. Änderungen reglementarischer Bestimmungen, die der Stiftungsrat der Anlegerversammlung zur Abstimmung unterbreitet; c. der Erlass oder die Änderung von Anlagerichtlinien zu Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen oder von Auslandimmobilien. 2 Die Aufsichtsbehörde teilt der Stiftung innert Monatsfrist schriftlich mit, wenn sie auf eine Vorprüfung verzichtet.

3 Die Vorprüfung wird durch einen schriftlichen Prüfbescheid abgeschlossen.

4 Anlagegruppen nach Absatz 1 Buchstabe c dürfen erst nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens gebildet werden.

8. Abschnitt: Ansprüche der Anleger

Art. 18 Allgemeine Bestimmungen (Art. 53k Bst. e BVG) 1 Statuten oder Reglement regeln Inhalt, Wert, Ausgabe, Rücknahme und Preisbildung von Ansprüchen sowie die diesbezügliche Information der Anleger. 2 Ein freier Handel von Ansprüchen ist nicht zugelassen. Statuten oder Reglement können die Möglichkeit der Zession von Ansprüchen unter den Anlegern für begründete Einzelfälle sowie für wenig liquide Anlagegruppen unter der Voraussetzung einer vorgängigen Zustimmung der Geschäftsführung vorsehen.

Art. 19 Kapitalzusagen (Art. 53k Bst. e BVG) Statuten oder Reglement können bei Immobilien-Anlagegruppen und bei Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen die Möglichkeit vorsehen, dass die Stiftung verbindliche, auf einen festen Betrag lautende Kapitalzusagen entgegennimmt. Sie regeln in diesem Fall die Rechte und Pflichten aus den Kapitalzusagen. Die Aufsichtsbehörde kann dazu Auflagen machen.

Art. 20 Sacheinlagen (Art. 53k Bst. e BVG) 1 Der Gegenwert des Emissionspreises von Ansprüchen ist grundsätzlich in bar zu erbringen. 2 Statuten oder Reglement können Sacheinlagen zulassen, wenn diese mit der Anlagestrategie vereinbar sind und die Interessen der übrigen Anleger der Anlagegruppe nicht beeinträchtigen. Ausser bei Private-Equity-Anlagen müssen Einlageobjekte an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, der dem Publikum offensteht. 3 Die Geschäftsführung erstellt einen Bericht, in dem die Sacheinlagen der Anleger einzeln mit ihrem Marktwert am Stichtag der Übertragung sowie die dafür ausgegebenen Ansprüche aufgeführt werden.

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Art. 21 Beschränkung der Ausgabe und Rücknahme von Ansprüchen (Art. 53k Bst. e BVG) 1 Statuten oder Reglement können vorsehen, dass der Stiftungsrat oder geschäftsführende Dritte die Ausgabe von Ansprüchen im Interesse der in einer Anlagegruppe investierten Anleger vorübergehend einstellen können. 2 Sie können vorsehen, dass Anlagegruppen mit wenig liquiden Anlagen bei deren Bildung vom Stiftungsrat befristet und für Rücknahmen geschlossen werden können. Für Anlagegruppen nach Artikel 28 Absatz 3 müssen sie die Schliessung für Rücknahmen vorschreiben. 3 Sie dürfen bei geschlossenen Anlagegruppen nach Absatz 2 die Ausgabe von Ansprüchen nach der Bildung der Anlagegruppe lediglich bei Abruf bestehender Kapitalzusagen zulassen. 4 Sie können vorsehen, dass der Stiftungsrat bei Bildung einer Anlagegruppe in begründeten Fällen eine Haltefrist von höchstens fünf Jahren festlegen kann. 5 Sie können dem Stiftungsrat oder geschäftsführenden Dritten die Befugnis einräumen, unter ausserordentlichen Umständen, insbesondere bei Liquiditätsengpässen aufgrund schwer liquidierbarer Anlagen, die Rücknahme von Ansprüchen aller oder einzelner Anlagegruppen bis zu zwei Jahre aufzuschieben. 6 Wird die Rücknahme aufgeschoben, so muss die Geschäftsführung dies den betroffenen Anlegern umgehend mitteilen. Bei der Festsetzung des Rücknahmepreises ist auf das am Ende der Aufschubfrist gültige Nettovermögen der Anlagegruppen abzustellen. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

9. Abschnitt: Stammvermögen

Art. 22 Verwendungszweck (Art. 53k Bst. b BVG) 1 Die Stiftung kann ihr Stammvermögen als Betriebskapital, zur Anlage und zur Begleichung der Liquidationskosten verwenden. 2 Nach der Aufbauphase, spätestens aber drei Jahre nach der Gründung, ist die Verwendung als Betriebskapital nur noch so weit zulässig, als dadurch der Betrag des Stammvermögens das bei der Gründung erforderliche Widmungsvermögen nicht unterschreitet.

Art. 23 Anlagen im Stammvermögen (Art. 53k Bst. b und d BVG 1 Soweit die Artikel 24 und 25 keine besonderen Regelungen enthalten, gelten für die Anlage des Stammvermögens die Artikel 49a und 53–56a BVV 2 56. 2 Zulässig ist auch die unbeschränkte Einlage bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 57.

Art. 24 Tochtergesellschaften im Stammvermögen (Art. 53k Bst. b, c und d BVG) 1 Tochtergesellschaften im Stammvermögen sind Unternehmen, welche die Stiftung durch Alleineigentum beherrscht.

2 Eine Tochtergesellschaft im Stammvermögen muss folgende Bedingungen erfüllen:

a. Sie ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz; das schweizerische Domizil kann nur im überwiegenden Interesse der Anleger entfallen. b. Der Erwerb oder die Gründung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung der Anlegerversammlung der Stiftung. c. Der Umsatz der Tochtergesellschaft entfällt zu mindestens zwei Dritteln auf die Bewirtschaftung und Verwaltung des Stiftungsvermögens. d. Zwischen der Stiftung und der Tochtergesellschaft besteht ein schriftlicher Vertrag im Sinne von Artikel 7. e. Der Stiftungsrat sorgt dafür, dass die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ausreichend kontrolliert wird. f. Die Tochtergesellschaft selbst hält keine Beteiligungen. g.Die Tochtergesellschaft beschränkt ihre Tätigkeit auf die Verwaltung von Vorsorgegeldern. 3 Die Stiftung sorgt dafür, dass die Aufsichtsbehörde von der Tochtergesellschaft jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen kann.

56 SR 831.441.1 57 SR 952.0

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Art. 25 Beteiligungen im Stammvermögen (Art. 53k Bst. b, c und d BVG) 1 Mehrere Stiftungen können sich gemeinsam an einer nicht kotierten schweizerischen Aktiengesellschaft beteiligen, sofern sie dadurch das vollständige Aktienkapital halten. Die Beteiligung pro Stiftung muss mindestens 20 Prozent betragen. 2 Einer beteiligten Stiftung muss auf Verlangen eine Vertretung im Verwaltungsrat gewährt werden.

3 Im Übrigen gilt Artikel 24 Absätze 2 und 3 sinngemäss.

10. Abschnitt: Anlagevermögen

Art. 26 Allgemeine Bestimmungen (Art. 53k Bst. d BVG) 1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49–56a BVV 2 58, ausgenommen Artikel

50 Absätze 2, 4 und 5, für das Anlagevermögen sinngemäss.

2 Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. 3 Bei Anlagegruppen mit einer auf einen gebräuchlichen Index ausgerichteten Strategie, ausser bei gemischten Anlagegruppen, dürfen die Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen nach den Artikeln 54 und 54a BVV 2 überschritten werden. Die Richtlinien müssen den Index und die maximale prozentuale Abweichung vom Index nennen. Die Aufsichtsbehörde kann dazu Vorgaben machen. 4 Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist, ausser in den Fällen von Absatz 3, auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. 5 Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. 6 Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. 7 Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. 8 Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. 9 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.

Art. 27 Immobilien-Anlagegruppen (Art. 53k Bst. d BVG) 1 Folgende Anlagen von Immobilien-Anlagegruppen sind nur unter nachfolgenden Bedingungen zulässig: a. unbebaute Grundstücke, sofern sie erschlossen sind und die Voraussetzungen für eine umgehende Überbauung erfüllen; b. Grundstücke in Miteigentum ohne Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen, sofern deren Verkehrswert gesamthaft höchstens 30 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt; c. kollektive Anlagen, sofern deren Zweck ausschliesslich dem Erwerb, dem Verkauf, der Überbauung, der Vermietung oder der Verpachtung von eigenen Grundstücken dient; d. Grundstücke im Ausland in baurechtsähnlicher Form, sofern sie übertragbar und registrierbar sind. 2 Soweit es der Anlagefokus der Anlagegruppe zulässt, sind die Anlagen angemessen nach Regionen, Lagen und Nutzungsarten zu verteilen. 3 Ausser bei Anlagegruppen mit ausschliesslicher Anlage in Bauprojekte dürfen Bauland, angefangene Bauten sowie sanierungsbedürftige Objekte gesamthaft höchstens 30 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. 4 Der Verkehrswert eines Grundstücks darf höchstens 15 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinandergrenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück. 5 Die Belehnung von Grundstücken ist zulässig. Die Belehnungsquote darf jedoch im Durchschnitt aller Grundstücke, die von einer Anlagegruppe direkt, über Tochtergesellschaften nach Artikel 33 oder in kollektiven Anlagen gehalten werden, 50 Prozent des Verkehrswerts der Grundstücke nicht überschreiten. Der Wert der kollektiven Anlagen, die eine Belehnungsquote von 50 Prozent überschreiten, darf höchstens 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen.

58 SR 831.441.1

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Art. 28 Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen (Art. 53k Bst. d BVG) 1 Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen müssen mittels kollektiver Anlagen investieren. Ausnahmen sind zulässig bei der Anlage: a. in Private Equity, b. in Rohstoffen, c. in Insurance Linked Securities, d. zur Liquiditätshaltung. 2 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen zulassen, namentlich Managed Accounts. 3 Private Equity-Anlagegruppen, deren Diversifikation sich über eine gewisse Laufzeit verteilt, sind nur zulässig, sofern sie auf eine bestimmte Zeitdauer angelegt und geschlossen sind. 4 Zielfonds einer Anlagegruppe im Hedge-Funds-Bereich oder im Infrastruktur-Bereich können Fremdkapital aufnehmen, sofern sie keine Dachfonds sind. Bei Anlagegruppen im Infrastruktur-Bereich darf der mit Fremdkapital belastete Anteil des über Zielfonds gehaltenen Kapitals maximal 40 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe und der zulässige Fremdkapitalanteil pro Zielfonds maximal 60 Prozent betragen.

Art. 29 Gemischte Anlagegruppen (Art. 53k Bst. d BVG)

1 Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Verteilungsgrundsätze:

a. Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; b. Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; c. Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken.

2 Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.

3 Alternative Anlagen sind zulässig mittels:

a. Anlagegruppen nach Artikel 28; oder b. kollektiven Anlagen, die der Aufsicht der FINMA oder einer gleichwertigen ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen oder von der FINMA in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind; c. Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.

Art. 30 Kollektive Anlagen (Art. 53k Bst. d BVG) 1 Anlagevermögen darf nur in angemessen diversifizierten kollektiven Anlagen nach Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 59 mit ausreichender Informations- und Auskunftspflicht angelegt werden. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen bei Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen oder von Auslandimmobilien Abweichungen nach Artikel 26 Absatz 9 zulassen. 2 Unzulässig sind kollektive Anlagen, die für die Anleger Nachschuss- oder Sicherstellungspflichten bedingen. 3 Der Anteil einer kollektiven Anlage ist auf höchstens 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe zu beschränken, sofern die kollektive Anlage nicht: a. der Aufsicht der FINMA untersteht oder von ihr in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen ist; b. von schweizerischen Anlagestiftungen aufgelegt wurde. 4 Die Anlage in kollektiven Anlagen darf die Einhaltung der Anlagerichtlinien und die Wahrung der Führungsverantwortung nicht beeinträchtigen.

Art. 31 Effektenleihe und Pensionsgeschäfte (Art. 53k Bst. d BVG) 1 Für die Effektenleihe und Pensionsgeschäfte gelten das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 60 und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Die Beschränkung nach Artikel 26 Absatz 4 ist nicht anwendbar. 2 Pensionsgeschäfte, bei denen eine Anlagestiftung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig.

59 SR 831.441.1 60 SR 951.31

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Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen (Art. 53k Bst. c und d BVG) 1 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht.

2 Sie sind nur zulässig bei:

a. Immobilien-Anlagegruppen; b. Anlagegruppen mit Risikokapital. 3 Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. 4 Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist.

Art. 33 Tochtergesellschaften von Immobilien-Anlagegruppen (Art. 53k Bst. c und d BVG) 1 Der Zweck von Objektgesellschaften darf einzig im Erwerb, im Verkauf, in der Vermietung oder der Verpachtung eigener Grundstücke bestehen. 2 Tochtergesellschaften von Immobilien-Anlagegruppen müssen im Alleineigentum der Stiftung stehen, Tochtergesellschaften von Holdinggesellschaften in deren Alleineigentum. 3 Sofern die ausländische Gesetzgebung Alleineigentum an einer Objektgesellschaft verunmöglicht oder Alleineigentum an Objektgesellschaften erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge hätte, sind Abweichungen von Absatz 2 zulässig. Der Anteil von nicht im Alleineigentum gehaltenen Objektgesellschaften darf in der Regel höchstens 50 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. 4 Die Anlagegruppe oder ihre Holdinggesellschaften können ihren Tochtergesellschaften Darlehen gewähren. 5 Sie können für ihre Tochtergesellschaften Garantien abgeben oder Bürgschaften eingehen. Die Garantien und Bürgschaften dürfen gesamthaft entweder die Höhe der liquiden Mittel der Anlagegruppe oder 5 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe nicht überschreiten und nur für kurzfristige Finanzierungszusagen oder Überbrückungsfinanzierungen abgegeben werden. 6 In die Beurteilung, ob die Artikel 26 und 27 sowie die Anlagerichtlinien eingehalten werden, sind die in den Tochtergesellschaften gehaltenen Anlagen einzubeziehen.

Art. 34 Kapitalzusagen der Stiftung (Art. 53k Bst. d BVG) Kapitalzusagen der Stiftung müssen jederzeit durch verbindliche Kapitalzusagen von Anlegern oder durch liquide Mittel gedeckt sein.

11. Abschnitt: Information und Auskunft

Art. 35 Information (Art. 53k Bst. e und 62 Abs. 1 Bst. b BVG) 1 Jedem Anleger sind bei der Aufnahme in die Stiftung die massgeblichen Stiftungssatzungen zu übergeben. Änderungen der Satzungen sind ihm in geeigneter Weise mitzuteilen. 2 Die Stiftung veröffentlicht innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresbericht, der zumindest die folgenden Angaben enthält: a. Organe der Stiftung; b. Namen und Funktionen der Expertinnen und Experten, einschliesslich der Schätzungsexpertinnen und -experten (Art. 11), der Anlageberaterinnen und -berater sowie der Anlagemanagerinnen und -manager; c. Jahresrechnung nach den Artikeln 38–41; d. Bericht der Revisionsstelle; e. Anzahl der ausgegebenen Ansprüche pro Anlagegruppe; f. wichtige Ereignisse, Geschäfte und Beschlüsse der Stiftung und der Tochtergesellschaften; g. Hinweise auf Prospekte; h. Überschreitungen der Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen nach Artikel 26 Absatz 3. 3 Die Aufsichtsbehörde kann im Interesse der Anleger zusätzliche Angaben verlangen. 4 Ausser bei Immobilien-Anlagegruppen sind zusätzlich mindestens vierteljährlich die Kennzahlen nach Artikel 38 Absatz 7 zu veröffentlichen.

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Art. 36 Auskunft (Art. 53k Bst. e und 62 Abs. 1 Bst. b BVG) 1 Die Anleger können von der Stiftung jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung und Einsicht in das Rechnungswesen verlangen. 2 Die Auskunft oder die Einsicht kann mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin des Stiftungsrats verweigert werden, wenn sie schutzwürdige Interessen oder Geschäftsgeheimnisse gefährden würde.

Art. 37 Publikationen und Prospektpflicht (Art. 53k Bst. e BVG) 1 Publikationen müssen in geeigneter Form veröffentlicht werden. Die Aufsichtsbehörde kann Auflagen machen. 2 Vor der Bildung von Anlagegruppen mit Immobilien, alternativen Anlagen oder hochverzinslichen Obligationen sowie in Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 muss die Stiftung vor Eröffnung der Zeichnungsfrist einen Prospekt veröffentlichen. Änderungen des Prospekts sind ebenfalls zu veröffentlichen. 3 Die Aufsichtsbehörde kann zum Prospekt Auflagen machen und für weitere Anlagegruppen mit erhöhten Risiken oder einem komplexen Anlage- oder Organisationskonzept die Veröffentlichung eines Prospekts anordnen. Eine nachträgliche Anordnung ist innerhalb dreier Monate zu befolgen. 4 Prospekte sind der Aufsichtsbehörde nach der Veröffentlichung und nach jeder Änderung zuzustellen, bei vorprüfungspflichtigen Anlagegruppen jeweils mit den genehmigungspflichtigen Anlagerichtlinien. Die Aufsichtsbehörde kann von der Anlagestiftung jederzeit die Behebung von Mängeln im Prospekt verlangen. 5 Besteht die Anlagegruppe nur aus Ansprüchen eines Anlegers, so entfällt die Prospektpflicht.

12. Abschnitt: Buchführung und Rechnungslegung

Art. 38 Allgemeine Bestimmungen (Art. 65a Abs. 5, 53k Bst. d und 71 Abs. 1 BVG) 1 Für die Anlagestiftungen gilt Artikel 47 BVV 2 61 über die Ordnungsmässigkeit der Buchführung und Rechnungslegung. 2 Für das Stammvermögen und für die einzelnen Anlagegruppen ist gesondert Buch zu führen. 3 Die Aufsichtsbehörde kann zur Gliederung der Jahresrechnung weitere Vorgaben machen. In der Jahresrechnung sind die Vermögensrechnung und die Erfolgsrechnung sowie der Anhang als solche zu bezeichnen. 4 Bei den Anlagegruppen sind die Veränderungen des Netto-Anlagevermögens während des Geschäftsjahres und die Verwendung des Erfolgs ausreichend offenzulegen. Dasselbe gilt sinngemäss für das Stammvermögen. 5 Die Verwaltungskosten sind in der Jahresrechnung vollständig aufzuführen. Sie sind in den Rechnungen für das Stammvermögen und für die einzelnen Anlagegruppen auszuweisen und im Anhang zu erläutern. 6 Verwaltungskosten, die bei Dritten zulasten der Stiftung anfallen und von diesen nicht direkt in Rechnung gestellt werden, sind im Anhang aufzuführen. Lassen sich solche Kosten nicht beziffern, so ist der Anteil des bei den Dritten verwalteten Vermögens am Stammvermögen oder an der Anlagegruppe im Anhang zu nennen. 7 Die Anlagestiftungen weisen im Jahresbericht für jede Anlagegruppe Kennzahlen zu den Kosten, den Renditen und den Risiken aus. Die Aufsichtsbehörde gibt die massgeblichen Kennzahlen vor. Sie kann in begründeten Fällen von der Publika- tionspflicht absehen. 8 Die Aufsichtsbehörde kann einer Anlagestiftung im Interesse der Anleger, unabhängig von den Vorgaben nach Artikel 47 BVV 2, zusätzliche Publikationsauflagen für den Anhang machen.

Art. 39 Tochtergesellschaften und Beteiligungen (Art. 53k Bst. d, 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG) Tochtergesellschaften im Stammvermögen, Beteiligungen im Stammvermögen nach Artikel 25 und Tochtergesellschaften von Anlagegruppen sind in der Jahresrechnung jeweils bei diesen Vermögen zu konsolidieren. Die Aufsichtsbehörde kann dazu Auflagen machen und der Stiftung auftragen, die Jahresrechnung und den Revisionsstellenbericht zu den Tochtergesellschaften und Beteiligungen mit den ordentlichen Berichterstattungsunterlagen zuzustellen.

Art. 40 Rückerstattungen, Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen (Art. 53k Bst. d, 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG) 1 Rückerstattungen sowie Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen sind soweit möglich in der Erfolgsrechnung der betreffenden Anlagegruppen, andernfalls im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen. 2 Sie sind im Anhang der Jahresrechnung zu erläutern. Wurden keine Rückerstattungen oder Entschädigungen erbracht, so ist dies ausdrücklich festzuhalten.

61 SR 831.441.1

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3 Rückerstattungen an die Stiftung sind vollständig der entsprechenden Anlagegruppe gutzuschreiben.

Art. 41 Bewertung (Art. 53k Bst. d, 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG) 1 Das Nettovermögen einer Anlagegruppe besteht im Wert der einzelnen Aktiven, zuzüglich allfälliger Marchzinsen, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten. Bei Immobilienanlagen werden die bei der Veräusserung der Grundstücke wahrscheinlich anfallenden Steuern abgezogen. 2 Für die Bewertung von Aktiven und Passiven der Stiftungen ist Artikel 48 erster Satz BVV 2 62 anwendbar. Für die Bewertung der Anlagen kann die Aufsichtsbehörde Kriterien vorgeben sowie die Artikel 57 und 58 der Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 21. Dezember 2006 63 als massgeblich erklären. 3 Bei Direktanlagen in Immobilien ist in den Stiftungssatzungen die Schätzungsmethode vorzuschreiben. Bewertungen von Auslandimmobilien sind nach anerkannten internationalen Standards vorzunehmen. Die Stiftung lässt den Verkehrswert von Grundstücken einmal jährlich durch die Experten und Expertinnen nach Artikel 11 schätzen. Ohne sichtbare wesentliche Änderungen kann dieser Wert für die Stichtage nach Absatz 6 übernommen werden. Artikel 93 Absätze 2 und 4 KKV 64 gilt sinngemäss. 4 Bei Sacheinlagen muss der Preis der Immobilie durch eine Person nach Artikel 11 Absatz 1 nach der in den Satzungen vorgeschriebenen Schätzungsmethode bewertet werden. Die Bewertung muss durch eine zweite Person nach Artikel 11 Absatz 3 überprüft werden, die von der ersten Person und der Stiftung unabhängig ist. Im Übrigen gilt bei Erwerb oder Veräusserung von Grundstücken für die Bewertung Artikel 92 KKV sinngemäss.

5 Für die Bewertung von Bauvorhaben gilt Artikel 94 KKV sinngemäss.

6 Die Vermögenswerte des Stammvermögens und der einzelnen Anlagegruppen werden auf die in den Satzungen vorgeschriebenen Bilanzierungsstichtage, die Ausgabe- und Rücknahmetermine sowie die Publikationsstichtage hin bewertet.

13. Abschnitt: Aufhebung

Art. 42 Aufhebung der Stiftung (Art. 53k Bst. c BVG) 1 Die Aufhebung der Stiftung richtet sich nach den Artikeln 88 und 89 ZGB. Sie wird durch die Aufsichtsbehörde verfügt. 2 Das Anlagevermögen wird bei der Liquidation den Anlegern entsprechend ihren Ansprüchen verteilt. 3 Der nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Liquidationserlös des Stammvermögens wird an den im Zeitpunkt der letzten Anlegerversammlung bestehenden Anlegerkreis entsprechend dem Anteil der einzelnen Anleger am Anlagevermögen ausgeschüttet. Die Aufsichtsbehörde kann bei geringfügigen Beträgen eine anderweitige Verwendung zulassen.

Art. 43 Aufhebung von Anlagegruppen (Art. 53k Bst. c und d BVG) 1 Bei der Aufhebung einer Anlagegruppe ist auf die Gleichbehandlung aller Anleger und deren frühzeitige Information zu achten. 2 Gleichzeitig mit den Anlegern ist die Aufsichtsbehörde über die geplante Aufhebung der Anlagegruppe zu informieren.

14. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 44 Übergangsbestimmung Bestehende Anlagestiftungen müssen ihre Stiftungssatzungen bis zum 31. Dezember 2013 an diese Verordnung anpassen.

Art. 45 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

10. und 22. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

62 SR 831.441.1 63 SR 951.312 64 SR 951.311

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Weisungen über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

Aufhebung vom 10. und 22. Juni 2011 (BBl 2011 6153)

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Einziger Artikel Die Weisungen des Bundesrates vom 10. Juni 2005 65 über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen werden auf den 1. Januar 2012 aufgehoben.

10. und 22. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

65 BBl 2005 4233

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)

Änderung vom 10. Juni 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Anhang 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 66 wird wie folgt geändert:

Anhang 2 (Art. 8 Abs. 2, 8n Abs. 2, 8o Abs. 2, 8p Abs. 2 und 8q Abs. 2)

Ausserparlamentarische Kommissionen

Ziff. 2

Zuständiges Ausserparlamentarische Einstufung Präsident/in Vizepräsident/in Mitglied Departement Kommission (100 %) (100 %) (100 %) in Franken in Franken in Franken … EDI Oberaufsichtskommission M2/A 250 000 180 000 150 000 Berufliche Vorsorge …

II Diese Änderung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

10. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

66 SR 172.010.1

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Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)

Änderung vom 10. Juni 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 67 für das Eidgenössische Departement des Innern wird wie folgt geändert:

Art. 16g Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge Aufgaben und Organisation der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge sind im Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 68 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und im gestützt darauf erlassenen Organisations- und Geschäftsreglement geregelt.

II Diese Änderung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

10. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

67 SR 172.212.1 68 SR 831.40

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Erläuternder Bericht

zu den Änderungen der Verordnungen im Rahmen

der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge

sowie

der Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

_______________________________

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Juni 2011

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1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Am 19. März 2010 hat das Parlament die Strukturreform in der beruflichen Vorsorge verabschiedet. Die Reform stärkt Aufsicht, Steuerung und Transparenz in der 2. Säule und antwortet damit auch auf Anliegen, die im Vorfeld der Abstimmung zum Umwandlungssatz geäussert wurden.

- Die Oberaufsicht wird deutlicher von der Direktaufsicht über die Pensionskassen getrennt und neu ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung von einer unabhängigen Oberaufsichtskommission wahrgenommen. Dieser wird ein professionelles Sekretariat zur Seite gestellt. Aufgabe der Oberaufsichtskommission ist es, für eine einheitliche Aufsichtspraxis zu sorgen und die Stabilität des Systems der 2. Säule zu garantieren. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird sie Verfügungen, Weisungen und Standards erlassen und damit auch für die Qualitätssicherung zuständig sein. Bei Bedarf kann sie eigene Prüfungen bei den kantonalen / regionalen Aufsichtsbehörden durchführen und Berichte erstellen. Insgesamt kommt der Oberaufsicht eine aktivere und regulatorisch weitergehende Funktion zu als bisher.

- Die Stellung der Direktaufsicht wird gestärkt, indem ihre Aufgaben, Kompetenzen und die zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumente klarer geregelt werden. Die Direktaufsicht über die bisher vom Bund beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem oder internationalem Charakter wird neu von den Kantonen wahrgenommen und muss künftig verwaltungsunabhängig in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet werden. Der Wechsel dieser Vorsorgeeinrichtungen in die Direktaufsicht der Kantone erfolgt innert maximal drei Jahren ab Inkrafttreten des revidierten Gesetzes.

- Neu werden an die Integrität und Loyalität aller mit der Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung oder deren Vermögen betrauten Personen konkrete Anforderungen gestellt (guter Ruf, einwandfreie Geschäftstätigkeit, Vermeidung von Interessenskonflikten). Zudem müssen Rechtsgeschäfte, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Nahestehenden abschliessen, in der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offen gelegt werden. Ebenso müssen Experten, Anlageberater und Anlagemanager im Jahresbericht mit Name und Funktion aufgeführt werden. Um den Governance-Bestimmungen Nachdruck zu verleihen, sind auch die Strafbestimmungen im BVG entsprechend ergänzt worden.

Die Strukturreform wird wie folgt in Kraft gesetzt:

- 1. August 2011: Bestimmungen zu Governance und Transparenz. - 1. Januar 2012: Bestimmungen zur Aufsichtsstruktur (Direktaufsicht, Oberaufsicht, Übriges); Aufnahme operative Tätigkeit Oberaufsichtskommission.

Die Änderung vom 19. März 2010 (Strukturreform) ist im Bundesblatt (BBl) 2010 2017 und in den Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 117 publiziert worden. Die Botschaft des Bundesrates zur Strukturreform vom 15. Juni 2007 findet sich im BBl 2007 S. 5669.

Das Parlament hat am 17. Dezember 2010 zudem die Vorlage über die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften verabschiedet. Der Text ist publiziert im BBl 2010 S. 8979. Die entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Ausgenommen sind die Artikel 48 Absatz 2 erster Satz, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 5, Artikel 51a Absatz 6 sowie Ziffer II.2 (Änderung des Fusionsgesetzes) und Ziffer III.b (Übergangsbestimmung), die auf den 1. Januar 2014 in Kraft treten.

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1.2 Anpassungen auf Verordnungsstufe

Die Strukturreform sieht folgende explizite Rechtssetzungsdelegationen vor:

- Artikel 53a BVG: Zuständigkeit zum Erlass von Bestimmungen über die Zulässigkeit von Eigengeschäften sowie über die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen; - Artikel 53k BVG: Ausführungsbestimmungen zu den Anlagestiftungen in einer eigenen neuen Verordnung; - Artikel 64c Absatz 3 BVG: Zuständigkeit zur Bestimmung der anrechenbaren Aufsichtskosten und Festlegung des Berechnungsverfahrens und des Gebührentarifs der Oberaufsichtskommission; - Artikel 65 Absatz 4 BVG: Zuständigkeit zur Festlegung eines Anfangsvermögens und von Garantieleistungen für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen.

Die mit der Strukturreform beschlossene Änderung der Aufsichtsstrukturen bringt eine Vielzahl von Anpassungen in der bisherigen BVV 1 mit sich: Es gibt keine Aufsicht des Bundes bzw. des Bundesamtes für Sozialversicherungen mehr, sondern die Oberaufsicht wird neu von einer unabhängigen Oberaufsichtskommission wahrgenommen. Somit muss der gesamte Abschnitt über die Aufsicht überarbeitet werden. Auch der bisherige Abschnitt über die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen erfährt einige Änderungen. Aufgrund des grossen Anpassungsbedarfs im formalen wie im materiellen Sinn wird die bisherige BVV1 unter dem Titel „Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV1)“ vom 29. Juni 1983 aufgehoben. An ihrer Stelle wird eine neue BVV1 unter dem Titel „Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge“ erlassen. In der BVV2 werden die Ausführungsbestimmungen betreffend Governance und Transparenz angepasst oder neu eingeführt.

Die Anlagestiftungen werden durch die Strukturreform mit einem eigenen Titel ins BVG aufgenommen (Art. 53g bis 53k). Artikel 53k BVG enthält eine Delegationsnorm an den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zu erlassen über

- den Anlegerkreis; - die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; - die Gründung, Organisation und Aufhebung; - die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; - die Anlegerrechte.

Die entsprechenden Regelungen werden in einer neuen Verordnung erlassen. Die neuen Bestimmungen stellen eine erstmalige Kodifizierung dar, orientieren sich jedoch im Wesentlichen an der bisher bestehenden Praxis.

Artikel 72a Absatz 4 BVG (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften) sieht vor, dass der Bundesrat Vorschriften zur Berechnung der freien Mittel erlässt. Zudem kann er bestimmen, dass bei einer Teilliquidation kein anteilsmässiger Anspruch auf die Umlageschwankungsreserve besteht. Die entsprechenden Verordnungsbestimmungen werden in die BVV 2 integriert (Art. 27g Abs. 1bis, Art. 44, Anhang zu Art. 44 und Aufhebung von Art. 45). Um zwei zeitlich kurz aufeinanderfolgende oder gar parallele Verfahren zur Verordnungsänderung zu vermeiden, wurden die Vorschriften zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen mit jenen zur Strukturreform zusammengefügt.

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2 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge

2.1 Ausgangslage

Ein Hauptziel der Strukturreform ist die Stärkung des Aufsichtssystems über die Durchführung der beruflichen Vorsorge. Zu diesem Zweck wird für die Oberaufsicht eine unabhängige, ausserparlamentarische Oberaufsichtskommission geschaffen. Diese sorgt für eine einheitliche Aufsichtspraxis der kantonalen bzw. regionalen Aufsichtsbehörden. Sie gewährleistet, dass das System der beruflichen Vorsorge als Ganzes sicher und zuverlässig funktioniert. Zu diesem Zweck erlässt sie Verfügungen, Standards und Weisungen und führt Inspektionen und Audits bei den kantonalen / regionalen Aufsichtsbehörden durch. Die Oberaufsichtskommission trägt damit wesentlich zur Qualitätssicherung bei den Akteuren in der Beruflichen Vorsorge bei. Der Oberaufsicht kommt damit insgesamt eine aktivere und regulatorisch weitergehende Funktion zu als bisher.

2.2 Aufgaben / Kompetenzen

2.2.1 Gesetzlicher Aufgabenkatalog

Artikel 64a BVG

- Weisungen an Aufsichtsbehörden zwecks Sicherstellung der einheitlichen Rechtsanwendung (Abs. 1 Bst. a) - Prüfung der Jahresberichte und Durchführung von Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden (Abs.

1 Bst. b)

- Erlass der notwendigen Standards für die Aufsichtstätigkeit (Abs. 1 Bst. c) - Zulassung bzw. Entzug der Zulassung der Experten für berufliche Vorsorge (Bst. d) und Führung eines öffentlichen Registers (Abs. 1 Bst. e) - Erlass Organisations- und Geschäftsreglement (Abs. 1 Bst. g) - Weisungen an Experten und Revisoren (Abs. 1 Bst. f) - Direktaufsicht über Sicherheitsfonds, Auffangeinrichtung und Anlagestiftungen (Abs. 2) - Jährlicher Tätigkeitsbericht an den Bundesrat (Abs. 3)

Artikel 74 Absatz 4 BVG

- Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts / Einladung zur Vernehmlassung durch das Bundesgericht bei vor ihm angefochtenen Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts

2.2.2 Regelungsbedarf Bundesrat

Auf Verordnungsstufe zu regeln sind

- Kriterien für das Erfordernis der Unabhängigkeit betr. Wahlvoraussetzungen für Oberaufsichtskommissionsmitglieder; - die anrechenbaren Aufsichtskosten, das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie der Gebührentarif.

Die Aufsicht soll nicht mehr vorwiegend repressiv ausgerichtet sein, sondern prudentielle, risikobasierte Ansätze verfolgen. Sie muss dementsprechend rasch und effizient auf Vorkommnisse und Fragen der Aufsichtspraxis reagieren können. Eine aktuelle und künftige Entwicklungen aufnehmende, flexible und effiziente (Ober)aufsichtspraxis ist angesichts der volkswirtschaftlichen Bedeutung und der steigenden Komplexität der Beruflichen Vorsorge unabdingbar.

Dem Bundesrat steht die Kompetenz zu, die Oberaufsichtskommission zu wählen, deren Präsidium und Vizepräsidium zu bezeichnen und ihr Organisations- und Geschäftsreglement zu genehmigen. Die Oberaufsichtskommission hat ihm jährlich einen Tätigkeitsbericht zu unterbreiten.

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2.2.3 Aufgabenabgrenzung

- Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist entsprechend seiner Linienfunktion auch weiterhin für Systementwicklung, Vorbereitung der Gesetzgebung und Policy im Bereich der Beruflichen Vorsorge zuständig (s. Art. 4 und 11 der Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI). Die Oberaufsichtskommission kann in diesen Bereichen lediglich Inputs geben und Unterstützung aus ihrem Spezialwissen leisten. Mit dem Bundesrat verkehrt die Oberaufsichtskommission via BSV. - Der Auftrag der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge als beratendes Organ des Bundesrates in Fragen der Beruflichen Vorsorge wird durch die Schaffung der Oberaufsichtskommission nicht tangiert.

2.3 Organisation

Die Oberaufsichtskommission ist als unabhängige, ausserparlamentarische Behördenkommission gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) bzw. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV) ausgestaltet. Sie besteht aus 7-9 unabhängigen Sachverständigen, die vom Bundesrat gewählt werden. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Für das operative Geschäft verfügt die Oberaufsichtskommission über ein eigenes, professionelles Sekretariat. Dieses ist administrativ dem BSV beigeordnet.

Die Oberaufsichtskommission unterliegt keinen Weisungen des Bundesrates, dieser übt lediglich eine Dienstaufsicht aus. Sie legt dem Bundesrat mittels eines jährlichen Tätigkeitsberichtes Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab. Die Oberaufsichtskommission ist Teil der dezentralen Bundesverwaltung und hat sich selbst zu finanzieren. Die finanzielle Unabhängigkeit wird über die Gebührenfinanzierung der Oberaufsichtskommission, ihres Sekretariates und der für diese erbrachten Leistungen sichergestellt. Der Erlass eines Organisations- und Geschäftsreglements fällt in die Kompetenz der Oberaufsichtskommission. Es unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat.

Die massgebenden Anforderungen an die Zusammensetzung der Oberaufsichtskommission ergeben sich namentlich aus dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) bzw. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November

1998 (RVOV), dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) bzw. der

Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) sowie dem Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-Governance-Bericht) vom 13. September 2006 bzw. dem Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate-Governance-Bericht - Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrats vom 25. März 2009 (inkl. Leitsätze).

Die Mitglieder der Oberaufsichtskommission müssen unabhängige Sachverständige sein (Art. 64 BVG und Botschaft zur Strukturreform, BBl 2007 S. 5706). Sie werden - mit Ausnahme der zwei von den Sozialpartnern bestimmten Mitglieder - als Fachpersonen und nicht als Verbandsvertreter gewählt. Das Erfordernis der Unabhängigkeit ist gerade bei Behörden der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht massgeblich, um das Vertrauen der Bevölkerung in eine transparente Aufsicht zu gewährleisten.

Die angestrebte Verstärkung des Aufsichtssystems kann nur erreicht werden, wenn die Oberaufsichtskommission ihre Aufgaben vollumfänglich wahrnehmen kann. Dazu benötigt sie insbesondere auch ein professionelles und effizientes Sekretariat, das über entsprechende Fachspezialisten und Ressourcen verfügt.

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3 Erläuterung zur Verordnung über die Aufsicht in der

beruflichen Vorsorge (BVV 1)

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Artikel 1

Artikel 1 regelt den Geltungsbereich der Verordnung. Soweit nicht abweichende Regelungen existieren, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für sämtliche Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Artikel 56 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), d.h. Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 80 BVG (obligatorisch, überobligatorisch oder mit blossen Ermessensleistungen) sowie weitere Einrichtungen, die ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienen, d.h. Freizügigkeitsstiftungen (Art. 10 und 19 FZV), Säule 3a- Bankstiftungen (Art 1 BVV3) sowie Anlagestiftungen (Art. 53g BVG).

2. Abschnitt: Aufsicht

Artikel 2 Kantonale Aufsichtsbehörden

Einleitend wird hier präzisiert, dass unter dem Begriff kantonale Aufsichtsbehörden sowohl die Aufsichtsbehörde eines einzelnen Kantons als auch das Aufsichtskonkordat mehrerer Kantone, die sich zu einer Aufsichtsregion zusammengeschlossen haben, zu verstehen ist.

Absatz 2 verlangt die Meldung an die Oberaufsichtskommission über die Bildung oder Änderung einer Aufsichtsregion. Bis heute haben sich schon die Aufsichtsbehörden der Zentralschweiz (Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug) und der Ostschweiz (St. Gallen, die beiden Appenzell, Glarus, Graubünden und Thurgau) zu einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammengeschlossen.

Artikel 3 Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen

Bis anhin führten die Aufsichtsbehörden nur ein Register für die berufliche Vorsorge, in dem diejenigen Vorsorgeeinrichtungen eingetragen sind, die das BVG-Obligatorium durchführen. Alle übrigen Einrichtungen (wie rein überobligatorische Vorsorgeeinrichtungen, Freizügigkeitseinrichtungen, Säule 3a-Einrichtungen oder Anlagestiftungen) sind nirgends aufgelistet. Für interessierte Personen ist daher bis anhin nur schwer ersichtlich, wo eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge beaufsichtigt wird. In der Praxis musste dazu bisher ein Handelsregisterauszug konsultiert werden.

Neu sollen nicht nur die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, sondern sämtliche von einer Aufsichtsbehörde beaufsichtigten Einrichtungen, die dem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, in einem Verzeichnis öffentlich gemacht werden (Abs. 1).

Das Verzeichnis wird zweigeteilt (Abs. 2):

In einem ersten Teil wird das Register der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 48 BVG geführt, d.h. es enthält sämtliche Vorsorgeeinrichtungen, welche die obligatorische Versicherung durchführen. Dies können rein obligatorische, aber auch umhüllende Einrichtungen sein (Bst. a).

In einem zweiten Teil des Verzeichnisses sind alle übrigen, d.h. nicht registrierten Einrichtungen aufzulisten, die von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt werden (Bst. b).

Absatz 3 umschreibt die im Verzeichnis aufzunehmenden Informationen: Bei jeder Einrichtung muss die genaue Bezeichnung, die Adresse sowie das Datum der Aufsichtsübernahmeverfügung enthalten sein. Im zweiten Teil des Verzeichnisses, der Liste sämtlicher Einrichtungen, die nicht am BVG- Obligatorium teilnehmen, ist zusätzlich die Art der Einrichtung anzugeben, damit sich Aussenstehende besser informieren können. Um die Handhabung praktikabel zu halten, wird eine möglichst einfache

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Grobeinteilung der übrigen Einrichtungen in drei Kategorien vorgenommen: Freizügigkeitseinrichtungen, Säule 3a-Einrichtungen sowie Einrichtungen, die nur in der überobligatorischen Vorsorge tätig sind. Unter letztere Kategorie werden auch Einrichtungen mit blossen Ermessensleistungen wie z.B. Wohlfahrtsfonds subsumiert.

Absatz 4 hält zwecks Verbesserung der Transparenz fest, dass das Verzeichnis öffentlich und per Internet einsehbar ist.

Artikel 4 Wechsel innerhalb oder Streichung aus dem Verzeichnis

Führt eine Vorsorgeeinrichtung nicht mehr das Obligatorium durch, kann sie auf die Registrierung verzichten (Art. 48 Abs. 3 Bst. b BVG). Die Einrichtung wird danach nur noch im zweiten Teil des Verzeichnisses, der sogenannten Liste, geführt, die alle nicht registrierten Einrichtungen beinhaltet. Absatz 1 hält fest, dass sie die Aufsichtsbehörde in diesen Fällen um Streichung aus dem Register und Eintragung in die Liste ersuchen und ihr ein Schlussbericht vorlegen muss. Die Aufsichtsbehörde kann so überprüfen, ob die Einrichtung ihren Verpflichtungen nachgekommen ist. Erst nach Genehmigung des Schlussberichts kann der Wechsel innerhalb des Verzeichnisses vollzogen werden.

Bei einem Wechsel der Aufsichtsbehörde infolge Sitzwechsel der Einrichtung oder bei einer Liquidation der Einrichtung wird diese ganz aus dem Verzeichnis der bisherigen Aufsichtsbehörde gestrichen (Abs. 2). Bei einem Wechsel wird sie mit der Aufsichtsübernahme der neuen Aufsichtsbehörde in deren Verzeichnis aufgenommen. Auch in diesen Fällen muss die Einrichtung der beruflichen Vorsorge der bisherigen Aufsichtsbehörde einen Schlussbericht vorlegen. Erst nach dessen Genehmigung kann die Streichung aus dem Verzeichnis und/oder ein allfälliger Wechsel der Aufsichtsbehörde stattfinden.

3. Abschnitt: Oberaufsicht

Artikel 5 Unabhängigkeit der Mitglieder der Oberaufsichtskommission

Nach Artikel 64 Absatz 1 Satz 2 BVG müssen die Mitglieder der Oberaufsichtskommission unabhängige Sachverständige sein. Gemäss der Botschaft zur Strukturreform muss das Erfordernis der Unabhängigkeit auf Verordnungsstufe näher umschrieben werden (vgl. BBl 2007 S. 5706). Da es sich bei der Oberaufsichtskommission um ein Aufsichtsorgan handelt, kommt den Anforderungen an die Unabhängigkeit ein hoher Stellenwert zu.

Absatz 1: Der Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen werden direkt von der Oberaufsichtskommission beaufsichtigt. Daraus ergibt sich, dass Personen, die in diesen Einrichtungen oder für diese eine Funktion ausüben, nicht in die Oberaufsichtskommission gewählt werden dürfen (Abs. 1 Bst. a). Dazu gehören insbesondere auch die von diesen Einrichtungen mandatierten Revisionsstellen und Experten oder Personen, die von diesen Einrichtungen mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung beauftragt sind.

Die Botschaft (BBl 2007 S. 5689) verlangt, dass die Mitglieder der Oberaufsichtskommission als Fachpersonen und nicht als Verbandsvertreter gewählt werden. Folgerichtig dürfen Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsleitung einer im Bereich der beruflichen Vorsorge aktiven Organisation (etwa einer Vereinigung oder eines Verbandes) nicht in die Oberaufsichtskommission gewählt werden (Abs. 1 Bst. b). Davon ausgenommen sind die zwei Vertreter der Sozialpartner gemäss Artikel 64 BVG. Eine blosse Mitgliedschaft in solchen Organisationen ist demgegenüber kein Wahlhindernis. So sind etwa Mitglieder des obersten Organs oder der Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung, sowie Revisoren oder Experten für berufliche Vorsorge selbstverständlich wählbar, sofern sie nicht dem Vorstand oder der Geschäftsleitung solcher Vereinigungen oder Verbände angehören.

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Die Oberaufsichtskommission muss der beruflichen Vorsorge dienen, letztlich also im Interesse der Vorsorgeeinrichtungen bzw. Versicherten tätig sein. Banken, Versicherungsgesellschaften und andere Unternehmen, die im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind und Verträge mit Vorsorgeeinrichtungen abschliessen, haben andere Interessen, die jenen der Vorsorgeeinrichtungen bzw. Versicherten entgegen gesetzt sind. Interessenkonflikte wären hier vorprogrammiert. Es sollen daher keine Vertreter der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrates solcher Unternehmen in die Oberaufsichtskommission gewählt werden (Abs. 1 Bst. c).

Die Botschaft (BBl 2007 S. 5689) hält fest, dass die Mitglieder der Oberaufsichtskommission keinem Organ einer kantonalen Aufsichtsbehörde angehören dürfen. Das versteht sich von selbst, werden doch die kantonalen Aufsichtsbehörden von der Oberaufsichtskommission beaufsichtigt. Der Beaufsichtigte darf sich nicht selbst beaufsichtigen. Dasselbe gilt natürlich auch für Organe der regionalen Aufsichtsbehörden. Auch Angestellte der Verwaltung sollen nicht in die Oberaufsichtskommission gewählt werden (Abs. 1 Bst. d). Mit der Schaffung der Oberaufsichtskommission wird die Oberaufsicht aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Es wäre deshalb nicht konsequent, wenn man nun Angestellte der Bundesverwaltung, oder auch der kantonalen Verwaltung, in die Oberaufsichtskommission wählen würde.

Mitglieder der kantonalen Regierungen können nicht in die Oberaufsichtskommission gewählt werden (Abs. 1 Bst. e). Sie könnten in Interessenkonflikte geraten, wenn es darum geht, eine kantonale Aufsichtsbehörde zu überprüfen.

Richter im Bereich der Sozialversicherungen sollen aus Gründen der Gewaltenteilung nicht in die Oberaufsichtskommission gewählt werden (Abs. 1 Bst. f).

Eine Doppelfunktion in der BVG-Kommission und der Oberaufsichtskommission ist nicht opportun (Abs. 1 Bst. g). Die Botschaft (BBl 2007 S. 5689) erwähnt denn auch die Unvereinbarkeit dieser beiden Funktionen explizit.

Absatz 2: Trotz den in Absatz 1 aufgelisteten Unvereinbarkeitsbestimmungen ist nicht auszuschliessen, dass bei den Mitgliedern der Oberaufsichtskommission im Einzelfall ein persönlicher oder geschäftlicher Interessenkonflikt entstehen kann. In einem solchen Fall muss das betroffene Oberaufsichtskommissionsmitglied bei der Behandlung dieses Geschäfts in den Ausstand treten. Was im Einzelnen darunter zu verstehen ist, ist im Organisations- und Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommission zu konkretisieren. Als Grundsatz wird diese Pflicht aber auf Verordnungsstufe festgehalten.

Artikel 6 Kosten der Oberaufsicht

Die Gesamtkosten der Oberaufsicht ergeben sich inhaltlich aus zwei Teilaufgaben (Abs. 1): Den Kosten der Oberaufsicht über die kantonalen Aufsichtsbehörden und über das System der beruflichen Vorsorge (Art. 64a Abs. 1 BVG) sowie den Kosten, die ihr durch die Direktaufsicht über den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung sowie den Anlagestiftungen entstehen (Art. 64a Abs. 2 BVG). Zu den Kosten zählen auch die vom BSV für die Oberaufsichtskommission und das Sekretariat erbrachten Leistungen.

Gestützt auf Artikel 64c Absatz 3 BVG hat der Bundesrat die Kompetenz, den Tarif für die Abgaben und Gebühren, welche die Oberaufsichtskommission bei den Aufsichtsbehörden, den Anlagestiftungen, der Auffangeinrichtung und dem Sicherheitsfonds erhebt, im Detail zu regeln. Die Abgaben und Gebühren sollen die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats zur Ausübung ihrer Aufgaben vollständig decken. Die Tarife der Abgaben und Gebühren werden periodisch überprüft und angepasst, falls die Kostendeckung nicht gewährleistet ist (Abs. 2).

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Abgabe- und gebührenpflichtig sind die Aufsichtsbehörden (Art. 7), die Anlagestiftungen, der Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung (Art. 8). Gebührenpflichtig sind zudem auch die Experten für berufliche Vorsorge in Bezug auf ihre Zulassung durch die Oberaufsichtskommission.

Artikel 7 Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden

Bei den Aufsichtsbehörden bemisst sich die jährliche Aufsichtsabgabe gemäss Artikel 64c Absatz 2 Buchstabe a BVG nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen sowie der Anzahl der Versicherten. Da die Oberaufsichtskommission das System der beruflichen Vorsorge als Ganzes überwacht, dient sie allen am System beteiligten versicherten Personen. Somit werden sowohl aktive Versicherte als auch Bezüger und Bezügerinnen von Alters-, Invaliden- und Ehegattenrenten in die Finanzierung mit einbezogen. Nicht abgabepflichtig sind die Freizügigkeitsstiftungen, die Säule 3a- Einrichtungen und die Wohlfahrtsfonds.

Aufgrund der zu erwartenden Kosten des Teilbereichs Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden und Systemaufsicht ergibt sich folgender Tarif bei der Abgabe der Aufsichtsbehörden (Abs. 1):

- 300 Franken für jede beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung; - 80 Rappen für jede bei der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung versicherte Person.

Die Rechnungsstellung an die Kantone erfolgt neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres (Abs. 2). Das Inkrafttreten der Oberaufsichtskommission ist auf den 1. Januar 2012 vorgesehen. Somit wird die erste Rechnungsstellung per 30. September 2013 für die jährliche Aufsichtsabgabe des Jahres 2012, also erst im Folgejahr, erfolgen. Die Berechnung des jeweiligen Rechnungsbetrags pro kantonale Aufsichtsbehörde erfolgt basierend auf dem Stichtag 31.12. durch die Oberaufsichtskommission. Die Aufbaukosten für die Oberaufsichtskommission im Jahr 2011 werden durch den Bund getragen. Ab dem Jahr 2012 sind die Kosten vollständig durch Aufsichtsabgaben und Gebühren gedeckt.

Artikel 8 Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen

Beim Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen wurde bisher von der Direktaufsicht des Bundes, d.h. dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV/ABV), eine jährliche Aufsichtsabgabe gemäss Artikel 2 und 3 der Verordnung über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (VGBV) erhoben. Ab dem 1. Januar 2012 geht die Direktaufsicht über diese Einrichtungen an Oberaufsichtskommission über. Die bisherige Bemessungsregelung der VGBV muss in der Folge angepasst werden.

Aufgrund der zu erwartenden Kosten des Teilbereichs Direktaufsicht ergibt sich folgender Tarif bei den Abgaben des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen:

- eine Grundabgabe in Promille des Vermögens gemäss Staffelung, maximal aber 125 000 Franken (Abs. 1) - eine Zusatzabgabe bei den Anlagestiftungen von Franken 1 000 je Sondervermögen, d.h. je Anlagegruppe (Abs. 2).

Die Zusatzabgabe bei den Anlagestiftungen rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die Aufsicht jede Anlagegruppe separat prüfen muss und somit die Anzahl Anlagegruppen direkten Einfluss auf den Umfang der Prüftätigkeit der Aufsicht hat.

Artikel 9 Ordentliche Gebühren

Artikel 9 enthält den Gebührentarif für ordentliche Massnahmen. Dieser entspricht grösstenteils dem heutigen Gebührentarif gemäss VGBV. Gestrichen wurden die Gebühren für Registrierung (bisher Bst. b), Änderung oder Löschung eines Registereintrags (bisher Bst. c) und Teilliquidation (bisher Bst. h), da diese Aufgaben nicht durch die Oberaufsichtskommission durchgeführt werden.

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Buchstabe c regelt die Gebühr für die Prüfung der Reglemente und deren Änderungen. Darunter fällt nicht nur die Prüfung des Stiftungsreglements, sondern auch diejenige von Spezialreglementen wie etwa den Anlagerichtlinien oder des Organisations- und Geschäftsreglements. Buchstabe g enthält den Tarif für Aufsichtsmassnahmen, der auch gegenüber den kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden zur Anwendung gelangt.

Buchstabe h regelt die Gebühr für die Zulassung der Experten oder Expertinnen für berufliche Vorsorge.

Die Gebühren berechnen sich nach Zeitaufwand, wobei ein Stundenansatz von 250 Franken gilt (Abs. 3).

Artikel 10 Ausserordentliche Gebühr

Für ausserordentliche Massnahmen und Abklärungen können bei den Aufsichtsbehörden (Abs. 1) sowie den Anlagestiftungen, der Auffangeinrichtung und dem Sicherheitsfonds Gebühren erhoben werden (Abs. 2).

Artikel 11 Allgemeine Gebührenverordnung

Die vorliegende Verordnung regelt aus Gründen der Übersichtlich- und Lesbarkeit nicht sämtliche Aspekte der Gebühren. Aus diesem Grund wird die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004, welche die Grundsätze festlegt, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt, für anwendbar erklärt.

4. Abschnitt: Bestimmungen über die Gründung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Artikel 12 Vor der Gründung einzureichende Unterlagen

Der bisherige Artikel 6 BVV 1 regelte die Voraussetzungen für die Registrierung, der bisherige Artikel 7 BVV 1 definierte die einzureichenden Unterlagen. Die Mehrheit der Voraussetzungen überschneidet sich mit denjenigen aus den Weisungen des Bundesrates vom 10. Juni 2005 über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen (BBl 2005 S. 4233). Im Rahmen der Integration der Weisungen in die BVV 1 werden deshalb neu in Artikel 2 Absatz 2 die von allen Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die ihrem Zwecke nach der beruflichen Vorsorge dienen, einzureichenden Dokumente definiert. Diese Unterlagen sind neu nicht mehr nur für die Registrierung, sondern auch für die Aufsichtsübernahme nötig. Die Vorgaben gelten auch für Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Die erforderlichen Dokumente werden neu aus Praktikabilitätsgründen in einem einzigen Artikel aufgezählt.

Absatz 1 legt fest, dass die Gründer vor der öffentlichen Beurkundung aktiv werden und der Aufsichtsbehörde alle nötigen Dokumente vorlegen müssen. Neu sind sämtliche Unterlagen der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen, bevor die Vorsorgeeinrichtung Anstrengungen zur Beurkundung durch einen Notar oder durch eine öffentliche Urkundsperson bzw. zur Eintragung ins Handelsregister unternimmt. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Einrichtungen im grösseren Umfang tätig werden, bevor sie einer BVG-Aufsichtsbehörde unterstehen.

Absatz 2 führt aus, welche Unterlagen einzureichen sind: Buchstaben a, b, c, d entsprechen Ziffer 3 Absatz 2 der bisherigen Weisungen. Buchstabe e ergibt sich aus Artikel 67 BVG i.V.m. Artikel 43 BVV 2 und Ziffer 43 der bisherigen Weisungen, die eine Rückdeckung in gewissen Situationen vorschreiben.

Die Annahmeerklärungen der Revisionsstelle und des Experten für berufliche Vorsorge (Bst. f) ermöglichen der Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung ihren Pflichten gemäss Artikel 52a Absatz 1 BVG nachkommt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die blosse Meldung dieser

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beiden Kontrollorgane durch die Einrichtung keine Gewähr bietet, dass diese das Mandat auch übernehmen. In einigen Fällen stellte sich gar heraus, dass sie überhaupt nicht informiert waren, dass sie das Revisions- oder Expertenmandat übernehmen sollten. Deshalb müssen die Aufsichtsbehörden eine von den Beauftragten verfasste Annahmeerklärung verlangen.

Absatz 3 hält fest, welche Unterlagen der Aufsichtsbehörde einzureichen sind, damit diese die Gewährsprüfung durchführen kann.

Artikel 13 Prüfung durch die Aufsichtsbehörden

Absatz 1 sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde bei der Gründung die Konformität der Organisation, der Geschäftsführung und der Vermögensanlage sowie insbesondere die Vermeidung von Interessenkonflikten prüft. Dies sind Aufgaben, welche im Prinzip der Revisionsstelle nach Artikel 52c BVG obliegen. Die erste ordentliche Prüfung der Revisionsstelle erfolgt aber erst nach Erstellung der ersten Jahresrechnung, d.h. nach über einem Jahr. Bei ungenügender Organisation, Verletzung der Loyalitätsvorschriften oder Interessen der Vorsorgeeinrichtung kann bis zu diesem Zeitpunkt schon ein erheblicher Schaden entstanden sein. Die genannten Anforderungen sind elementar; sie müssen daher bereits bei der Gründung gewährleistet sein und deshalb erstmalig von der Aufsichtsbehörde geprüft werden. So besteht eine zusätzliche Sicherheit, dass keine Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung mit dem Zweck der beruflichen Vorsorge errichtet wird, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Absatz 2 übernimmt den Inhalt der bisherigen Artikel 6 Bst. a BVV 1 und Artikel 7 Absatz 1 Bst. e BVV

1 sowie Ziffer 3 Absatz 3 der Weisungen.

Bei der Gründung hat die Aufsichtsbehörde auch eine Gewährsprüfung der Verantwortlichen gemäss Artikel 51b BVG vorzunehmen. Artikel 13 definiert dabei die Begriffe „guter Ruf“ und „einwandfreie Geschäftstätigkeit“ nicht. Eine solche Definition findet sich auch in keinem anderen Erlass einer Aufsichtsbehörde, welche eine Gewährsprüfung durchführt. Dies aus gutem Grund: Eine Aufsichts- oder Bewilligungsbehörde kann die Gewähr einer Person nicht allgemein, losgelöst von den konkreten Umständen beurteilen. Sie muss bei der Beurteilung der Gewährsfrage immer berücksichtigen, welche spezifische Funktion ein „Gewährsträger“ innerhalb der Einrichtung wahrzunehmen hat. Es kann durchaus sein, dass eine Person für die eine Funktion in einer bestimmten Situation „Gewähr“ bietet, während dies bei einer andern Funktion nicht der Fall wäre.

Absatz 3 zählt deshalb nur auf, welche Tatsachen bei der Prüfung insbesondere zu berücksichtigen sind: Strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Schweizerischen Strafregister nicht entfernt ist sowie bestehende Verlustscheine. Da Gerichts- und Verwaltungsverfahren sich über mehrere Jahre hinziehen können, sollen nicht nur abgeschlossene, sondern auch hängige Verfahren berücksichtigt werden.

Artikel 14 Berichterstattung nach der Gründung

Artikel 14, der vorsieht, dass die Aufsichtsbehörde in der Startphase auch unterjährige Fristen zur Berichterstattung setzen kann, stellt lediglich eine Konkretisierung von Artikel 62a BVG dar. Dieser erlaubt den Aufsichtsbehörden, vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, von der Revisionsstelle oder vom Experten für berufliche Vorsorge jederzeit Auskunft oder die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen.

5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Gründung von Sammel- und

Gemeinschaftsstiftungen im Sinne von Artikel 65 Absatz 4 BVG

Artikel 65 Absatz 4 BVG überträgt dem Bundesrat die Zuständigkeit, ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen festzulegen. Bisher sind diese zwei Voraussetzungen durch die Weisungen des Bundesrates vom 10. Juni 2005

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über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen (BBl 2005 S. 4233) festgelegt worden. Diese Weisungen richten sich an die Aufsichtsbehörden, haben aber auch Auswirkungen auf die sich in Gründung befindenden Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen. Aus diesem Grund muss gemäss der Botschaft explizit festgehalten werden, dass der Bundesrat minimale Anforderungen finanzieller Art aufstellen kann. Die Botschaft stellt auch klar, dass die Ausführung in der BVV 1 zu regeln ist (BBl 2007 S. 5709).

Die nachfolgenden Artikel übernehmen im Wesentlichen die durch die oben genannten Weisungen aufgestellten Grundsätze. Aus Gründen der Rechtssicherheit und –systematik werden alle Vorschriften im Bereich der Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen in BVV 1 zusammengezogen. Da die Weisungen soweit notwendig in die Verordnung übernommen werden, können sie aufgehoben werden.

Nicht betroffen von den nachfolgenden zusätzlichen Gründungsvoraussetzungen sind Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern sowie Verbandseinrichtungen. Als Gründerin einer Verbandseinrichtung kommt nur ein Berufsverband im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 BVG in Frage, wie dies der französische Text („association professionnelle“) klarer als der deutsche („Verbandseinrichtung“) zum Ausdruck bringt. Ein Berufsverband bezweckt die Wahrung der Berufsinteressen seiner Mitglieder (politische und wirtschaftliche Interessen), die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen zur Erfüllung von Verbandszwecken (Einkaufs- und/oder Verkaufsorganisationen, Verbandszeitung), die Berufsförderung durch Ausbildungseinrichtungen (Ausbildungszentren, berufliche Weiterbildung) und kann Träger oder Mitträger von Sozialversicherungseinrichtungen (AHV-Kassen, Familienausgleichskassen) sein.

Es darf daher nicht vorkommen, dass zuerst ein Interessenverband gegründet wird, welcher eine Sammelstiftung dann als Verbandskasse errichtet und so die finanziellen Voraussetzungen umgehen kann.

Artikel 15 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen

Artikel 15 definiert die von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen zusätzlich zu Artikel 12 Absätze

2 und 3 einzureichenden Unterlagen.

Anschlussverträge (Bst. a) kommen nur bei Einrichtungen mit mehreren angeschlossenen Arbeitgebern vor. Den Anforderungen bezüglich Anfangsvermögen und Garantieerklärung (Bst. b und c) sollen gemäss Gesetzestext (Art. 65 Abs. 4 BVG) nur die Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen unterstehen. Der Businessplan (Bst. d) ist eine Voraussetzung, die aus den Weisungen übernommen wurde, und soll deshalb weiterhin nur für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gelten.

Die Buchstaben b und c entsprechen materiell der Ziffern 41 bzw. Ziffer 42 der bisherigen Weisungen und ergeben sich direkt aus Artikel 65 Absatz 4 BVG. Für den Nachweis der Einzahlung des Anfangsvermögens kann die Aufsichtsbehörde konkrete Einzahlungsbelege verlangen.

Die Anforderungen an den Business-Plan (Bst. d) werden nicht mehr explizit festgehalten, wie dies früher in Ziff. 3 Absatz 2 Bst. c der Weisungen der Fall war. Die Aufsichtsbehörde erhält dadurch den Spielraum, Angaben, die sie als besonders wichtig erachtet, zusätzlich ein zu verlangen bzw. auf andere, weniger wichtige, zu verzichten. Der Business-Plan muss jedoch mindestens Angaben über die Wachstumserwartung, die Organisation (soweit nicht aus dem Organisationsreglement ersichtlich), das Finanzierungs-, das Anlage- und das Marketingkonzept und eine Analyse versicherungs- und finanztechnischer Risiken enthalten.

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Artikel 16 Tätigkeit vor der Aufsichtsübernahme

Artikel 16 legt fest, dass die Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung keine Anschlussverträge oder Anschlussvereinbarungen abschliessen darf, solange die Aufsichtsbehörde keine Aufsichtsübernahmeverfügung erlassen hat. Diese Einschränkung findet ihren Grund im Schutz der Versicherten. Dieser ist nur gewährleistet, wenn die Vorsorgeeinrichtung auch tatsächlich beaufsichtigt und so die Einhaltung der gesetzlichen Mindestbestimmungen sichergestellt wird.

Artikel 17 Anfangsvermögen

Artikel 17 regelt das Anfangsvermögen und entspricht Ziffer 41 Absatz 1 der Weisungen. Neu wird das Vorhandensein eines genügenden Anfangsvermögens nicht erst bei der Aufsichtsübernahme, sondern bereits im Rahmen der Vorprüfung geprüft. Dabei kann sich die Aufsichtsbehörde auf alle ihr vorliegenden Unterlagen stützen (Business-Plan, Reglemente, Versicherungsverträge etc.). Das Anfangsvermögen soll die Startphase der Einrichtung sicherstellen, d.h. zumindest die ersten zwei Jahre müssen damit abgedeckt werden.

Artikel 18 Garantie, Rückdeckung

Artikel 18 regelt Garantie sowie Rückdeckung und entspricht weitgehend Ziffer 42 der bisherigen Weisungen. Neu wird auch diese Voraussetzung bereits im Rahmen der Vorprüfung geprüft.

Ziffer 42 Absatz 2 Satz 2 der Weisungen ermöglichte der Aufsichtsbehörde, die Bank oder die Versicherung vor Ablauf der Verpflichtungsdauer aus der Garantieverpflichtung zu entlassen. Diese Möglichkeit wird neu aufgehoben: weder Vorsorgeeinrichtung noch Aufsichtsbehörde können mit Sicherheit vorhersehen, ob die Garantie in Anspruch genommen werden muss. Eine frühzeitige Entlassung aus der Verpflichtung ist weder im Sinne der Versicherten, noch der Governance- Bestimmungen.

Das Erfordernis einer Garantie entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung einen Vollversicherungsvertrag abgeschlossen hat, der auf mindestens 5 Jahre unkündbar festgelegt ist. Diese Bestimmung dient der Sicherstellung, dass der Versicherungsvertrag nicht vorzeitig aufgelöst werden kann, weil z.B. die Prämien nicht bezahlt werden. Sinn und Zweck der Garantiebestimmung könnten sonst umgangen werden.

Artikel 19 Parität im obersten Organ

Diese Bestimmung gilt für sämtliche Vorsorgeeinrichtungen, welche von Gesetzes wegen die Parität erfüllen müssen. Bisher präzisierten die Weisungen (Ziff. 51), dass Artikel 51 BVG nicht erfüllt ist, wenn das oberste paritätische Organ nur zwei Mitglieder aufweist. In der Praxis bekunden viele Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen jedoch Mühe, genügend Mitglieder dafür zu finden. Dieses Problem ist noch viel akuter in der Gründungsphase, in der noch nicht viele Anschlussverträge abgeschlossen wurden. Damit die Paritätsbestimmungen in einem zeitlich absehbaren Rahmen umgesetzt werden, wird neu festgelegt, dass die paritätischen Wahlen spätestens nach einem Jahr seit Erlass der Verfügung zur Aufsichtsübernahme durchgeführt werden müssen. Dies stellt gegenüber der bisher gültigen Weisung des BSV (50 Anschlüsse oder zwei Jahre) eine Verschärfung dar.

Die bisherigen Anforderungen in Ziffer 52 Absatz 1 der Weisungen (Geschäftsführung und Organisa- tionsstruktur der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung) zur erforderlichen Ausbildung für die Leitung einer Pensionskasse werden in Artikel 48f BVV 2 (im Rahmen der Bestimmungen zur Governance) übernommen und gelten neu auch für alle Einrichtungen der beruflichen Vorsorge.

Nicht mehr explizit geregelt wird die Prüfung der Informatik (Ziff. 52 Abs. 2 Satz 2 der bisherigen Weisungen). Diese Prüfung hat sich in der Vergangenheit als realitätsfremd und unpraktikabel erwiesen. Die Aufsichtsbehörde kann sich aufgrund von Artikel 2 Absatz 4 BVV 1 versichern, dass die

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geplante Organisation, worunter auch die Informatik fällt, den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und ausreichend ist.

Artikel 20 Änderung der Geschäftstätigkeit

Artikel 20 übernimmt einen Teil von Ziffer 22 der bisherigen Weisungen, die dem Schutz der Versicherten dient: Ändert eine bestehende Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung ihre Geschäftstätigkeit wesentlich, kann das Auswirkungen auf deren Fortbestand haben. Die Vorsorgeeinrichtung muss diesfalls die Aufsichtsbehörde informieren. Diese verlangt den Nachweis, dass auch unter den geänderten Umständen ein Fortbestand gewährleistet ist. Als mögliche wesentliche Änderung gilt insbesondere eine starke Ab- oder Zunahme der Anzahl Anschlüsse oder des Deckungskapitals innert kurzer Zeit. Eine solche Veränderung kann dabei ohne, aber auch unter Einwirkung der Einrichtung erfolge. Denkbar ist z.B. der Fall, dass eine Einrichtung mit vielen ungünstigen Anschlüssen eine neue Einrichtung gründet, die lukrativen Anschlüsse mitnimmt und den Restbestand zurücklässt. Im Insolvenzfall müsste diesfalls der Sicherheitsfonds eingreifen. Die Einrichtung muss zur Vermeidung eines solchen Falles darlegen können, dass der Fortbestand der Restkasse gewährleistet ist.

Diese Bestimmung gilt auch für bereits bestehende Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen.

6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Gründung von Anlagestiftungen

Artikel 21 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen

Artikel 21 regelt, welche zusätzlichen Unterlagen die Anlagestiftungen bei der Gründung der Aufsichtsbehörde (d.h. hier der Oberaufsichtskommission) einzureichen haben. Neben den Unterlagen und Angaben gemäss Artikel 12 Absätze 2 und 3 haben die Anlagestiftungen einen Business-Plan (Bst. a) und erforderliche Prospektentwürfe (Bst. b) bei Anlagegruppen im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 und 3 der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) einzureichen. Im Businessplan müssen namentlich die Angaben zum Absatzgebiet, dem angestrebten Anlagevolumen, dem budgetierten Verwaltungsaufwand sowie den Gebühren und Kommissionen dargelegt werden.

Artikel 22 Widmungsvermögen

Das Widmungsvermögen bei der Stiftungsgründung (Widmungsvermögen im Sinne von Art. 80 ZGB) beträgt - analog zum Aktienrecht - mindestens 100'000 Franken. Das Widmungsvermögen ist das Fundament des Stammvermögens und bildet eine Passivposition in der Bilanz des Stammvermögens.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Absatz 1: Die Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (bisherige BVV 1) wird aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (neue BVV 1 ersetzt).

Absatz 2: Die bisherige Gebührenverordnung der Direktaufsicht des BSV, die VGBV, wird während der Übergangszeit, d.h. bis Ende 2014 weiterhin anwendbar sein, da die Direktaufsicht des BSV während dieses Zeitraums weiterhin die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen inne haben wird. Spätestens per 31. Dezember 2014 werden sämtliche Vorsorgeeinrichtungen zu kantonalen Aufsichtsbehörden gewechselt haben. Auf den 31. Dezember 2014 hin wird die VGBV daher aufgehoben.

Absatz 3: Die Weisungen des Bundesrates über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen werden aufgehoben, da ein Grossteil ihres Inhalts in die neue BVV 1 oder in die BVV 2 überführt wurde.

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Artikel 24 Änderung bisherigen Rechts

Gemäss Artikel 12 BVV 1 Absatz 1 müssen die Urkunde bzw. die Statuten zuerst von der Aufsichtsbehörde geprüft worden sein, bevor sie öffentlich beurkundet werden. So wird verhindert, dass die Urkunde den Voraussetzungen für die Gründung einer Vorsorgeeinrichtung nicht genügt und vor oder mit der Aufsichtsübernahme eine Urkundenänderung vorgenommen werden muss. Ebenso dient die Voranstellung der aufsichtsrechtlichen Prüfung vor die Eintragung ins Handelsregister der Verminderung einer allfälligen Missbrauchsgefahr.

Um die Koordination mit den Handelsregisterämtern zu gewährleisten, ist die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 anzupassen:

Art. 94 Abs.1 Bst. f (neu) Anmeldung und Belege

Artikel 94 zählt die Unterlagen auf, die mit der Anmeldung der Errichtung einer Stiftung dem Handelsregisteramt eingereicht werden müssen. Falls die Stiftung der Durchführung der beruflichen Vorsorge dient, muss dem Handelsregisteramt neu zusätzlich auch die Bestätigung der Aufsichtsbehörde betreffend Aufsichtsübernahme eingereicht werden. Damit wird gewährleistet, dass sich keine Vorsorgeeinrichtung ins Handelsregister eintragen lässt und aktiv wird, bevor die Aufsichtsbehörde ihre Prüfung vollzogen hat.

Art. 95 Abs.1 Bst. n (neu) Inhalt des Eintrags

Artikel 95 umschreibt den Inhalt des Handelsregistereintrags. Neu wird hier verlangt, dass bei Stiftungen, welche der Durchführung der beruflichen Vorsorge dienen, auch die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erwähnt wird.

Artikel 25 Übergangsbestimmungen

Absatz 1: Gemäss dem bisher geltenden Artikel 1 BVV 1 ist die Aufsichtsbehörde eine zentrale kantonale Instanz. Diese Bestimmung ist nicht mehr vereinbar mit dem im Rahmen der Strukturreform neu formulierten Artikel 61 Absatz 3 BVG. Danach ist die Aufsichtsbehörde eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen unterliegt. Die Oberaufsichtskommission muss über die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt informiert werden, damit sie eine Übersicht über die zeitgerechte Umsetzung von Artikel 61 Absatz 3 hat.

Absatz 2: Das BSV hat die unter seiner Aufsicht stehenden Einrichtungen innert drei Jahren ab Inkrafttreten der Strukturreform an die neuen Aufsichtsbehörden zu übergeben. Solange eine Einrichtung während dieser Übergangsperiode noch unter der Aufsicht des BSV steht, bleibt für die Festlegung der Gebühren die VGBV anwendbar.

Absatz 3: Die Übergabe der Aufsicht über eine einzelne Einrichtung vom BSV an die neue Aufsichtsbehörde erfolgt mit einer Übergabeverfügung und kann auch während des Kalenderjahres erfolgen. In diesem Fall wird die jährliche Aufsichtsgebühr nach dem alten Recht für diese Einrichtung vom BSV pro rata für die Zeit vom 1. Januar bis zum Datum der Übergabeverfügung erhoben. Abweichend von Artikel 2 Absatz 4 VGBV muss das BSV die Aufsichtsgebühr von den Vorsorgeeinrichtungen im Zeitpunkt ihrer Übertragung einziehen können. Dieses Vorgehen ist dadurch gerechtfertigt, dass das BSV nach der Übertragung der Aufsicht keinen Kontakt mehr zu den betreffenden Einrichtungen haben wird. Zudem nehmen die Aktivitäten des Kompetenzzentrums Aufsicht Berufliche Vorsorge kontinuierlich ab, bis zur vorgesehenen Auflösung Ende 2014. Die letzte Rechnungsstellung des BSV für alle ihm zustehenden und noch nicht in Rechnung gestellten Gebühren erfolgt deshalb zusammen mit der Übergabeverfügung.

Absatz 4: In der Zeit, während der Vorsorgeeinrichtungen noch unter der direkten Aufsicht des BSV stehen, obwohl das neue Recht bereits in Kraft ist, schuldet das BSV (analog zu den kantonalen

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Aufsichtsbehörden) der Oberaufsichtskommission die jährliche Aufsichtsgebühr nach Artikel 7 und kann diese bei den betreffenden Vorsorgeeinrichtungen erheben.

Absatz 5 regelt die formellen Modalitäten der Übertragung der Aufsichtstätigkeit der heutigen Direktaufsicht des Bundes an die kantonalen Aufsichtsbehörden. Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen (ausgenommen Sicherheitsfonds, Auffangeinrichtung, Anlagestiftungen) müssen innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes an die kantonalen/regionalen Aufsichtsbehörden überführt werden, das heisst bis 31. Dezember 2014. Bei der Bestimmung der zuständigen Behörde stellt das BSV auf den Sitz der zu übertragenden Einrichtung ab. Der Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen unterstehen ab 1. Januar 2012 der Aufsicht der Oberaufsichtskommission (Art. 64a Abs. 2 BVG). Das BSV berücksichtigt die Kapazitäten der Aufsichtsbehörden bei der Übergabe der Aufsicht, insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Damit soll sichergestellt werden, dass in der anspruchsvollen Phase der Übergangszeit qualitative Einschränkungen der Aufsichtstätigkeit vermieden werden. Von der Übernahme tangiert sind ca. 10 Aufsichtsbehörden. In der Verfügung zur Übertragung der Aufsicht wird das Datum festgelegt, an dem die Aufsicht an die neue Behörde übergeht.

Zwecks Verfahrensvereinfachung und um Aufsichtslücken auszuschliessen, können die Handelsregisterämter künftig das BSV als Aufsichtsbehörde aus dem Register streichen und gleichzeitig die in der rechtskräftigen Verfügung genannte neue Aufsichtsbehörde in das Register eintragen.

Artikel 26

Artikel 26 bestimmt das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2012.

4 Erläuterung zur Verordnung über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Artikel 9 Absatz 4

Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung: Im ganzen Erlass wird die Kurzform «Bundesamt» durch die Abkürzung «BSV» ersetzt.

Artikel 10 Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Gemäss Artikel 10 BVV 2, zweiter Satz, hat der Arbeitgeber „der Kontrollstelle alle Auskünfte zu erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (Art. 35)“. Die Strukturreform führt zu zwei formellen Anpassungen dieser Bestimmung: Erstens muss „Kontrollorgan“ durch „Revisionsstelle“ ersetzt werden. Zweitens muss künftig statt auf Artikel 35 BVV 2 auf den neuen Artikel 52c BVG verwiesen werden, der die Aufgaben der Revisionsstelle regelt.

Artikel 27g Absatz 1bis Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation

Dieser Absatz regelte bis jetzt nur, anhand welcher Bilanzen die freien Mittel berechnet werden müssen, jedoch ohne letztere zu definieren. Er wird deshalb ergänzt und regelt neu auch die Bestimmung der freien Mittel. Eine Legaldefinition der freien Mittel existierte bisher nicht. Gemäss Empfehlung 2 der Fachempfehlung zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26, welche für die Pensionskassen obligatorisch ist, entsteht ein Ertragsüberschuss jedoch erst dann, wenn die Wertschwankungsreserve in der Höhe des Zielwerts vorhanden ist. Dieses Prinzip stärkt den Grundsatz der finanziellen Sicherheit.

Analog zur Fachempfehlung Swiss GAAP FER 26 wird deshalb in der BVV 2 vorgesehen, dass freie Mittel erst entstehen, wenn eine Vorsorgeeinrichtung, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllt, ihre Wertschwankungsreserve vollständig geäufnet hat. Unter diese

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Regelung fallen nicht nur Einrichtungen, die schon immer im Vollkapitalisierungssystem geführt wurden, sondern auch jene, die im Teilkapitalisierungssystem waren und gemäss Artikel 72f BVG ins Vollkapitalisierungssystem übergegangen sind.

Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung können keine freien Mittel ausweisen, solange sie nicht mindestens einen Deckungsgrad gemäss Artikel 44 BVV 2 von 80% erreicht haben. Das Erreichen von 80% ist eines der Mindestziele, welche das Gesetz in finanzieller Hinsicht für die teilkapitalisierten Kassen vorsieht. Dies rechtfertigt, dass freie Mittel erst ab 80% ausgewiesen werden können.

Diese Vorschrift hat keine Auswirkung auf die Gewährung von Leistungsverbesserungen bei unvollständigen Wertschwankungsreserven.

1. Abschnitt: Oberstes Organ

Im 3. Kapitel (Organisation) wird ein neuer Gliederungstitel eingeführt, damit neben den Ausführungsbestimmungen zur Revisionsstelle und zum Experten für berufliche Vorsorge auch solche zum obersten Organ möglich sind.

Artikel 33

Die Zulassungsvoraussetzungen für die Revisionsstelle sind direkt im Gesetz verankert (Art. 52b BVG), so dass der bisherige Inhalt von Artikel 33 BVV 2 hinfällig wird (vgl. Botschaft zur Strukturreform: BBl 2007 S. 5684 und 5698). Neu wird an dieser Stelle die Zusammensetzung des obersten Organs geregelt:

Die Weisungen des Bundesrates vom 10. Juni 2005 über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen halten fest, dass eine paritätische Vertretung gemäss Artikel 51 BVG nicht gewährleistet ist, wenn das oberste Organ nur zwei Mitglieder aufweist. Ein Meinungsbildungs- oder Entscheidfindungsprozess mit lediglich zwei Personen im obersten Organ findet nur ungenügend statt. Neu wird dieses Prinzip auf Verordnungsstufe festgehalten; künftig müssen dem obersten Organ mindestens vier Mitglieder angehören. Weniger Mitglieder sind nur in begründeten Ausnahmefällen zuzulassen, z.B. bei einer sich in Liquidation befindlichen Vorsorgeeinrichtung, in der sich keine Mitglieder mehr finden lassen. Diese Regelung gilt im Übrigen nur für das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung, nicht aber für das paritätische Organ eines einzelnen Vorsorgewerkes.

2. Abschnitt: Revisionsstelle

Der Gliederungstitel von Abschnitt 2 («Revisionsstelle statt «Kontrollstelle») muss geändert werden, damit derselbe Ausdruck wie im BVG verwendet wird (Art. 52a bis 52c BVG).

Artikel 34 Unabhängigkeit der Revisionsstelle

Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle wird verstärkt, was zur Verbesserung der Governance in der 2. Säule beiträgt. Die Bestimmung übernimmt den Inhalt von Artikel 728 des Obligationenrechts, adaptiert die dortigen Formulierungen jedoch für die 2. Säule.

Absatz 1 hält in allgemeiner Form fest, dass die Revisionsstelle unabhängig sein muss und objektiv zu prüfen hat. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich (sog. «Independence in Fact») noch dem Anschein nach (sog. «Independence in Appearance») beeinträchtigt sein. Die Revision eines einwandfreien Abschlusses durch eine subjektiv unvoreingenommene Revisionsstelle ist für Dritte wertlos, wenn nach aussen hin die Glaubwürdigkeit der Revision durch Umstände beeinträchtigt wird, die den Anschein einer mangelnden Unabhängigkeit der Revisionsstelle begründen.

Die Bejahung des Anscheins einer ungenügenden Unabhängigkeit darf nicht als ethischer Vorwurf einer effektiven inneren Befangenheit verstanden werden. Für die Beurteilung des äusseren

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Anscheins der fehlenden Unabhängigkeit ist auf die Würdigung der Umstände durch eine durchschnittliche Betrachterin oder einen durchschnittlichen Betrachter auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung abzustellen. Ein Anschein der fehlenden Unabhängigkeit kann sich insbesondere aus persönlichen

Umständen ergeben.

Absatz 2 zählt einige Konstellationen auf, bei denen das Erfordernis der Unabhängigkeit nicht erfüllt ist. Die Revisionsstelle darf nicht in einer Entscheidfunktion der zu prüfenden Einrichtung sein oder in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zu ihr stehen (Bst. a) oder Dienstleistungen erbringen, durch die das Risiko besteht, dass die eigene Arbeit geprüft wird (Bst. d). Sie darf auch nicht direkt oder indirekt beteiligt sein an der Gründerin oder Geschäftsführung der Einrichtung (Bst. b). Der leitende Revisor darf zudem keine enge Beziehung zu Personen mit Entscheidfunktion haben (Bst. c). Zu denken ist hier an ein Holdingskonstrukt, bei dem eine Gesellschaft die Vorsorgeeinrichtung als Geschäftsführerin betreut und eine andere Gesellschaft derselben Holding die Revision durchführt.

Der bisherige Verweis auf Artikel 33 BVV 2 muss gestrichen werden, da die aktuell gültige Verordnungsbestimmung einen neuen Inhalt erhält. Die Zulassungsvoraussetzungen zur Tätigkeit als Revisionsstelle sind neu in Artikel 52b BVG geregelt.

Artikel 35 Aufgaben der Revisionsstelle

Die Prüfaufgaben der Revisionsstelle, die bisher auf Gesetzes- und Verordnungsstufe geregelt waren, werden im neuen Artikel 52c BVG geregelt. Ein Grossteil von Artikel 35 BVV 2 kann daher aufgehoben werden.

Absatz 1 enthält neu eine Detailbestimmung zur Prüfung der Geschäftsführung und Organisation (Art. 52c Abs. 1 Bst. b). Ein Bestandteil dieser Überprüfung ist auch die Prüfung der Existenz einer der Grösse und Komplexität der Vorsorgeeinrichtung angemessenen internen Kontrolle. Angemessen bedeutet, dass diese Kontrolle dem Risikoprofil der Vorsorgeeinrichtung zu entsprechen hat. Speziell bei kleineren Kassen kann die Kontrolle deshalb sehr einfach und formlos gehalten sein (Funktionentrennung, Vieraugenprinzip, Kollektivunterschrift, etc.). Bei grossen Einrichtungen hingegen wird kaum mehr auf ein formelles internes Kontrollsystem verzichtet werden können. Es wird Aufgabe der Oberaufsichtskommission sein, in diesem Bereich nähere Vorgaben zu machen.

Neu konkretisiert Absatz 2 die Überprüfung der Einhaltung der Loyalitätspflichten: Diese werden in erster Linie durch das oberste Organ kontrolliert. Die Revisionsstelle prüft anschliessend, ob diese Kontrolle hinreichend erfolgt ist (Art. 52c Abs. 1 Bst. c). Damit die Überprüfung aussagekräftig ist, hat die Revisionsstelle zumindest stichprobenartig die Angaben in der Offenlegungserklärung gemäss Artikel 48l inhaltlich zu verifizieren.

Der bisherige Inhalt von Absatz 3 (Meldung der Revisionsstelle über das Ergebnis der Prüfung an die Aufsichtsbehörde) wird neu in Artikel 52a Absatz 2 geregelt (Zustellung des Berichts durch die Vorsorgeeinrichtung). Die bisher in Absatz 4 geregelte Prüfung bei Übertragung der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung an einen Dritten wird neu in Absatz 3 übernommen.

Absatz 5 wird aufgehoben, da nicht mehr das Bundesamt für Sozialversicherungen gegenüber den Aufsichtsbehörden Weisungen erlässt, sondern die Oberaufsichtskommission (Art. 64a Abs. 1 Bst. a BVG).

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Artikel 35a Besondere Aufgaben der Revisionsstelle bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung

Artikel 35a BVV 2 bleibt inhaltlich unverändert, da er Artikel 52c Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 BVG im Falle der Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung ergänzt und präzisiert. Formell muss der Klammerverweis angepasst werden, da Artikel 53 BVG aufgehoben und durch Artikel 52c BVG ersetzt wird. Ausserdem wird in Absatz 1 und im Einleitungssatz in Absatz 2 «Kontrollstelle» durch «Revisionsstelle» ersetzt.

Artikel 36 Verhältnis der Revisionsstelle zur Aufsichtsbehörde

Formell wird der Klammerverweis angepasst, da Artikel 53 BVG aufgehoben und durch Artikel 52c BVG ersetzt wird. Zudem wird in allen Absätzen der Begriff „Kontrollstelle“ durch „Revisionsstelle“ ersetzt

Aufgrund der Bestimmungen in den neuen Artikel 52a Absatz 2 und 52c Absatz 1 Bst. a und b BVG wird der bisherige Absatz 1 überflüssig und wird durch den bisherigen Absatz 2 ersetzt.

Absatz 2 enthält neu die Pflicht der Revisionsstelle, gleichzeitig mit der Aufsichtsbehörde auch das oberste Organ zu orientieren, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die den guten Ruf und die einwandfreie Geschäftstätigkeit von Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die ihrem Zwecke nach der beruflichen Vorsorge dient, in Frage stellen. Die doppelte Meldung garantiert, dass sowohl das oberste Organ als auch die Aufsichtsbehörde auf dem gleichen Kenntnisstand sind.

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 3, wird aber neu gegliedert.

3. Abschnitt: Experte für berufliche Vorsorge

Durch die Einführung eines neuen 1. Abschnitts (Oberstes Organ) vor Artikel 33 muss die Nummerierung der Abschnittstitel angepasst werden.

Artikel 37 und 39 (aufgehoben)

Da die Zulassungsvoraussetzungen für Experten neu im Gesetz geregelt sind (Art. 52d BVG), werden die Artikel 37 und 39 hinfällig.

Art 40 Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge

Formell wird der Verweis in Klammern in der Sachüberschrift von Artikel 40 angepasst. Materiell wird Artikel 40 ergänzt, da die bisherige allgemein gehaltene Formulierung („darf … nicht weisungsgebunden sein“) nicht mehr ausreicht. Artikel 40 zählt neu die Unvereinbarkeitsgründe detailliert auf und lehnt sich dabei an Artikel 34 BVV 2 bzw. Artikel 728 OR an. An die Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge werden somit ähnliche Massstäbe wie an die der Revisionsstelle gesetzt. Insbesondere wird künftig nicht mehr möglich sein, dass ein Unternehmen, das die Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung durchführt, gleichzeitig auch Experte derselben Einrichtung ist.

Die Unabhängigkeit darf weder in tatsächlicher Hinsicht (independence in fact) noch dem Anschein nach (independence in appearance) beeinträchtigt sein. Massgebend ist dabei der Eindruck eines Durchschnittsmenschen. Es geht nicht nur darum, Druckversuche des Auftragsgebers zu verhindern, sondern auch darum, das Image der Experten für berufliche Vorsorge, dem eine durchaus behördenähnliche Stellung zukommt, zu schützen.

Gemäss Absatz 2 Buchstabe a dürfen die Experten nicht Entscheidfunktion in der Vorsorgeeinrichtung ausüben, d.h. nicht selber Mitglied des obersten Organs, der Geschäftsführung oder eines anderen

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Organs mit Entscheidfunktion sein. Zudem dürfen sie auch in keinem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Vorsorgeeinrichtung stehen.

Buchstabe b führt aus, dass eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung nicht mit der Tätigkeit des Experten vereinbar ist. Nicht möglich ist somit, dass eine Versicherungsgesellschaft oder eine Unternehmung eine Sammeleinrichtung gründet und durch einen im eigenen Unternehmen oder Tochterunternehmen arbeitenden Experten prüfen lässt. Bei den indirekten Beteiligungen ist an bedeutende Beteiligungen über Zwischengesellschaften zu denken.

Gemäss Buchstabe c darf keine enge familiäre oder wirtschaftliche Beziehung des Experten mit Entscheidungsträgern der Vorsorgeeinrichtung bestehen.

Weiter ist gemäss Buchstabe d das Mitwirken bei der Geschäftsführung unvereinbar mit der Expertentätigkeit. Ein solches Selbstprüfungsverbot ist aus Corporate Governance Sicht selbstverständlich und gilt auch dann, wenn zwischen den Experten und den Erbringern der Geschäftsführung innerhalb desselben Unternehmens eine strikte personelle Trennung besteht. Eine rein auf die technische Verwaltung/Buchhaltung beschränkte Dienstleistung ist mit einem Expertenmandat durchaus vereinbar.

Nicht mit der Expertentätigkeit vereinbar ist gemäss Buchstabe e die Übernahme eines Auftrags, der zu einer längerfristigen wirtschaftlichen Abhängigkeit (Klumpenrisiko) führt. Ob ein übernommenes Mandat zu einer längerfristigen wirtschaftlichen Abhängigkeit führt, ist im Einzelfall zu prüfen. Analog zur bestehenden Praxis bei den Revisionsstellen dürfte die obere Grenze bei 20% der gesamten Honorarsumme liegen (bei staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen liegt die Grenze gemäss Artikel 11 Absatz 1 Bst. a Revisionsaufsichtsgesetz sogar bei 10%). Dabei gilt es selbstverständlich zu berücksichtigen, dass in der Aufbauphase der Expertentätigkeit diese Bestimmung nicht erfüllt werden kann und daher während dieser Zeit, d.h. während zwei bis drei Jahren, auch nicht zum Tragen kommen darf.

Buchstabe f verbietet den Abschluss eines Vertrages zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrages, der ein Interesse des Experten am Prüfergebnis begründet. Dazu gehören insbesondere Verträge mit erfolgsabhängigem Honorar oder mit Gewährung ungewöhnlich hoher Rabatte sowie Verträge mit Zusicherung einer Funktion in der zu prüfenden Einrichtung. Der Experte darf zudem auch nicht selber Destinatär der zu prüfenden Vorsorgeeinrichtung sein, da er in diesem Fall ein Interesse am Prüfergebnis haben könnte.

Wenn der Experte gegenüber dem Arbeitgeber einer betriebseigenen Vorsorgeeinrichtung weisungsgebunden ist, ist seine Unabhängigkeit ebenfalls nicht mehr gegeben (Bst. g).

Absatz 3 dehnt den Geltungsbereich der obigen Unvereinbarkeitsvorschriften auf sämtliche Personen aus, die im Unternehmen, welches das Expertenmandat durchführt, als oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgane oder mit Entscheidfunktion tätig sind.

Artikel 41 Verhältnis des Experten für berufliche Vorsorge zur Aufsichtsbehörde

Artikel 41 BVV 2 wird beibehalten, da es sich um eine nützliche Zusatzbestimmung zu den Artikel 52e, 62 und 62a BVG betreffend das Verhältnis des Experten zur Aufsichtsbehörde handelt. Formell muss der Klammerverweis angepasst werden, da Artikel 53 BVG aufgehoben und durch Artikel 52e BVG ersetzt wird.

Artikel 41a Besondere Aufgaben des Experten bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung

Artikel 41a BVV 2 bleibt unverändert, da er Artikel 52e BVV ergänzt und die besonderen Aufgaben des Experten bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung näher ausführt. Formell muss der

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Klammerverweis angepasst werden, da Artikel 53 BVG aufgehoben und durch Artikel 52e BVG ersetzt wird.

Artikel 44 Unterdeckung

Absatz 1 legt fest, wann eine Unterdeckung besteht. Diese Definition gilt sowohl für vollkapitalisierte Pensionskassen als auch für Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung. Der Deckungsgrad wird bei beiden Arten von Einrichtungen gleich berechnet.

Eine so definierte Unterdeckung hat bei einer teilkapitalisierten Kasse jedoch nicht die gleichen Auswirkungen wie bei einer vollkapitalisierten Kasse. Der Fehlbetrag der ersteren wird nämlich (zumindest teilweise) vom Arbeitgeber garantiert; es sind deshalb mit Ausnahme von dem in Artikel 72e BVG vorgesehenen Fall keine Sanierungsmassnahmen zu ergreifen und weder die aktiven Versicherten noch die Rentner werden von der Unterdeckung berührt. Technisch gesehen geht es deshalb nicht um eine Unterdeckung, sondern um den nicht-kapitalisierten Teil der Vorsorgeeinrichtung. Aus diesem Grund wird die Vorsorgeeinrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im System der Teilkapitalisierung von den in Artikel 44 Absatz 2 BVV 2 vorgesehenen Informationspflichten ausgenommen, sofern sie die Ausgangsdeckungsgrade erreicht. Für die Vorsorgeeinrichtung jedoch, die sich in der von Artikel 72e BVG vorgesehenen Situation befindet, ist Artikel 44 Absatz 2 BVV 2 weiterhin anwendbar. So oder so müssen Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung, so lange sie den Zieldeckungsgrad von 80% nicht erreichen, der Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre einen Plan zu unterbreiten, der ausweist, wie sie diesen Deckungsgrad spätestens nach 40 Jahren ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung erreichen (Bst. c der Übergangsbestimmungen).

Artikel 44c (aufgehoben)

Artikel 44c hielt bis anhin fest, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen jährlich überprüft und dem Bundesrat Bericht erstattet. Diese jährliche Berichterstattung wird künftig sinnvollerweise durch die Oberaufsichtskommission erfolgen. Da für die Prüfung vor allem auf die Daten der kantonalen Aufsichtsbehörden abgestellt wird, ist die Oberaufsichtskommission näher am Zahlenmaterial. Es macht wenig Sinn, wenn die Daten auch noch vom Bundesamt für Sozialversicherungen einverlangt und ausgewertet werden. In welcher Form und Periodizität die Oberaufsichtskommission einen solchen Bericht erstellt, wird sie selber entscheiden. Denkbar ist die Darstellung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts der Oberaufsichtskommission (Art. 64a Abs. 3 BVG) oder in einer separaten Publikation. Die Streichung des Berichts als Aufgabe des Bundesamtes für Sozialversicherungen bedeutet aber nicht, dass sich das Amt künftig nicht mehr mit der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtungen auseinandersetzen und sich bei Bedarf in einer anderen Form als bisher dazu äussern wird.

Artikel 45 (aufgehoben)

Absatz 1 wird in Artikel 72a Absatz 1 BVG übernommen. Absatz 2 erster Satz ist durch die im Rahmen der 1. BVG-Revision als obligatorisch erklärten Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER 26 überholt. Die Forderung des zweiten Satzes, wonach die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag der Garantie bei dessen Aktivierung in ihre Bilanz aufnehmen muss, ergibt sich ebenfalls aus den erwähnten Rechnungslegungsstandards. Der gesamte Artikel 45 BVV 2 kann deshalb aufgehoben werden.

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Artikel 46 Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

Artikel 46 betrifft die Zulässigkeit von Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven.

Die Bestimmung basiert auf Artikel 65b BVG und steht in folgendem Kontext: Im Rahmen von Artikel 65 und 65a BVG ist es Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung, die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezweckes zu gewährleisten und transparent darzulegen. Gestützt auf Artikel 65a Absatz 5 BVG wurde in Artikel 47 Absatz 2 BVV 2 festgelegt, dass Vorsorgeeinrichtungen ihre Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen für Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 (FER 26) - in der Fassung vom 1. Januar 2004 - aufzustellen und zu gliedern haben, wobei die anderen Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, diese Empfehlungen sinngemäss anzuwenden haben. Nach Artikel 48e BVV 2 sind die Regeln zur Bildung von Schwankungsreserven in einem Reglement festzuhalten. Der Grundsatz der Stetigkeit ist zu beachten. Die Äufnung der Wertschwankungsreserve bis zum definierten Zielwert ist für das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung elementar. Andererseits ist auch die Beteiligung der (aktiven) Versicherten an einem positiven Ergebnis vor Bildung der Wertschwankungsreserve ein wichtiger Bestandteil der Leistungspolitik vieler Einrichtungen. In diesem Spannungsverhältnis und unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Einrichtungen ist auch die Regelung des neuen Artikels 46 betreffend die Äufnung der Wertschwankungsreserve zu betrachten:

Die Bestimmung bezweckt zu vermeiden, dass Einrichtungen bei gutem Renditeverlauf – wie sich in der Praxis immer wieder zeigt -, sehr schnell Leistungsverbesserungen vornehmen und der Äufnung der Sollwertschwankungsreserve nicht erste Priorität einräumen. Der Anwendungsbereich des Artikels wird auf jene Einrichtungen beschränkt, die ein besonders hohes Risiko aufweisen, dass unverantwortlich hohe Leistungsverbesserungen zugesprochen werden. Dies sind - mit Ausnahme der durch Absatz 3 ausgenommenen Verbandseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, denen mehrere wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundene Arbeitgeber angeschlossen sind - die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen: Aufgrund der gegenseitigen Konkurrenz ist hier die Versuchung gross, im Hinblick auf die Generierung von Neuanschlüssen sofort sichtbaren Leistungsverbesserungen gegenüber der Äufnung der Wertschwankungsreserven, deren Bedeutung sich erst langfristig zeigt, Priorität einzuräumen.

Für die vom Anwendungsbereich nicht erfassten Einrichtungen wird auf eine Regelung verzichtet. Es wird davon ausgegangen, dass Arbeitgeber mit einer eigenen Vorsorgeeinrichtung eigenverantwortlicher handeln, da sie dem Risiko von Sanierungsmassnahmen infolge unverantwortlicher Leistungsverbesserungen direkt ausgesetzt sind.

Die von Artikel 46 erfassten Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen sollen bei unvollständig geäufneten Wertschwankungsreserven Leistungsverbesserungen nur in einem gewissen Rahmen vornehmen können. Damit wird dem Spannungsverhältnis zwischen einer Beteiligung der (aktiven) Versicherten am positiven Ergebnis vor Bildung der Wertschwankungsreserve und der Sicherung des finanziellen Gleichgewichts Rechnung getragen. Eine Leistungsverbesserung bei noch nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven ist unter zwei Bedingungen möglich: Es darf höchstens die Hälfte des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreserve für die Leistungsverbesserung verwendet werden (Bst. a) und die Wertschwankungsreserve muss mindestens zu 75 Prozent des aktuellen Zielwertes geäufnet sein (Bst. b). Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung berechnet nach Artikel 44 BVV2 über 100% liegt, da die Wertschwankungsreserve nicht zum Vorsorgekapital geschlagen wird und ein Deckungsgrad von 100% folglich einem Zustand ohne Wertschwankungsreserven entspricht. Bei der Prüfung dieser Bedingungen darf die beabsichtigte Leistungsverbesserung selbstverständlich nicht

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berücksichtigt werden. Zudem ist die Prüfung gegebenenfalls auf Stufe der Vorsorgewerke vorzunehmen.

Was unter einer Leistungsverbesserung zu verstehen ist, lässt sich auf Verordnungsstufe nicht exakt und abschliessend aufzählen. Vielmehr müsste hier die Oberaufsichtskommission bei Bedarf mittels Weisungen Präzisierungen und Abgrenzungen definieren. Immerhin kann bereits ausgeführt werden, dass folgende Handlungen nicht als Leistungsverbesserungen im Sinne von Artikel 46 zu verstehen sind: Die Verzinsung im Beitragsprimat bis zur Höhe des Mindestzinssatzes oder im Leistungsprimat die Gewährung von Leistungen, welche nicht über dem Niveau des verwendeten technischen Zinssatzes liegen. Eine weitere Präzisierung ergibt sich aus Absatz 2: Hier wird ausdrücklich festgehalten, dass die gestützt auf Artikel 68a BVG vorgenommene Gutschrift von Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen zugunsten der Sparguthaben nicht als Leistungsverbesserung im Sinne von Artikel 46 gilt.

Artikel 46 kommt selbstverständlich nur dort zum Tragen, wo der Aufbau einer Wertschwankungsreserve notwendig ist. Er hat also z.B. keine Bedeutung für Vorsorgeeinrichtungen, die über eine Vollversicherung für alle Risiken verfügen.

Artikel 48a Absatz 1 Bst. d und Absatz 3 Verwaltungskosten

Zusätzlich zu den Kosten für die allgemeine Verwaltung, den Kosten für die Vermögensverwaltung sowie für Marketing und Werbung wird in der Betriebsrechnung künftig auch die Ausweisung der Kosten für Makler- und Brokertätigkeit verlangt. Es handelt sich dabei um eine von der Subkommission BVG vorgeschlagene und von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates gutgeheissene Massnahme. Um die Transparenz bei den Verwaltungskosten weiter zu verbessern, müssen zudem neu auch die Kosten für die vom Gesetz vorgesehenen Prüf- und Beratungsinstanzen (Revisionsstelle, Experte für berufliche Vorsorge, Aufsichtsbehörden) explizit ausgewiesen werden.

Der neue Absatz 3 beschäftigt sich mit dem Problem, dass die Vermögensverwaltungskosten in der Betriebsrechnung nicht immer vollständig ausgewiesen werden: In den Betriebsrechnungen werden i.d.R. nur diejenigen Positionen aufgenommen, die der Vorsorgeeinrichtung explizit als Kosten belastet werde, d.h. der Vermögensverwaltungskostenbegriff wird restriktiv ausgelegt. Dabei werden andere Kostenkomponenten wie namentlich Gebühren oder Transaktionsgebühren nicht erfasst, welche aber aus Gründen der Transparenz und der Vollständigkeit auch in der Betriebsrechnung ausgewiesen werden sollten. Eine Forderung nach vollständiger Transparenz in diesem Bereich würde dazu führen, dass z.B. nicht mehr in Fonds oder strukturierte Produkte investiert werden dürfte. Ein solches faktisches Verbot wäre doch sehr heikel, da der Anteil solcher Produkte am Markt hoch ist.

In der Praxis existieren jedoch durchaus anerkannte Richtlinien, nach denen sich die Vermögensverwaltungskosten definieren lassen. So können die Vermögensverwaltungskosten z.B. gemäss folgenden Kostenkomponenten aufgeteilt werden: Der Total Expense Ratio (TER), welche Management-, Performance-, Depot-, Service- , Fondsleitungs- und Administrationsgebühren beinhaltet; den Transaktionskosten und Steuern, welche bspw. Drittbrokerkommissionen, Börsenabgaben, Transaktions- sowie Ertragssteuern umfassen sowie den sogenannten Zusatzkosten, d.h. Beraterkosten, Controlling-Kosten oder Global-Custody Kosten. Eine präzise und den jeweiligen verschiedenen Anlagen und Produkten sachgerechte Definition der Vermögensverwaltungskosten lässt sich jedoch auf Verordnungsstufe nicht implementieren. Die Ausarbeitung solch fachtechnisch anspruchsvoller Ausführungen wird in der Folge bei Bedarf die Aufgabe der Oberaufsichtskommission sein. Auf diesem Weg wird es künftig möglich sein, insgesamt eine bessere Transparenz im Ausweis der Vermögensverwaltungskosten zu erhalten. Die Vorsorgeeinrichtungen haben es zudem bereits

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heute in der Hand, diejenigen Komponenten, die belegbar sind, in der Rubrik „Vermögensverwaltungskosten“ in der Betriebsrechnung oder im Anhang aufzuführen.

Gemäss Absatz 3 müssen die Vermögensteile, die in intransparenten Produkten angelegt sind, d.h. deren Kosten nicht gemäss obigen Ausführungen ausgewiesen werden können, im Anhang der Jahresrechnung separat ausgewiesen werden. Das oberste Organ wird verpflichtet, diese Situation jährlich zu analysieren und über die Weiterführung dieser Anlagepolitik zu entscheiden.

Die Ausweisung der Verwaltungskosten in dieser Form wird erstmalig für die Jahresrechnung 2012 erfolgen müssen.

Artikel 48b Information der Vorsorgewerke

Es hat sich gezeigt, dass die Bestimmung von Artikel 48b in der Praxis nur ungenügend umgesetzt wird. Ein Grund dafür ist die zu allgemein gehaltene Formulierung, dass die „massgebenden“ Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, der Überschussbeteiligung sowie der Versicherungsleistungen bekannt gegeben werden müssen. Gerade im Bereich der Risikoprämien lassen sich die Grundlagen der Berechnung kaum in nachvollziehbarer Form darlegen. Die Risikoprämien werden von den Versicherungsgesellschaften mit komplexen Berechnungsmodellen erarbeitet, die aus Konkurrenzgründen unter das Geschäftsgeheimnis der einzelnen Gesellschaften fallen. Die Überprüfung und Nachvollziehbarkeit dieser Berechnungen liegt im Kompetenzbereich der Finanzmarktaufsicht FINMA. Der Betriebsrechnung der Lebensversicherungen (Rundschreiben FINMA 2008/36 Betriebsrechnung berufliche Vorsorge) kann der Anteil entnommen werden, mit der die betreffende Lebensversicherungsgesellschaft insgesamt im Bereich berufliche Vorsorge (Kollektivversicherungsgeschäft) beteiligt ist, nicht jedoch, wie viel auf eine einzelne Vorsorgeeinrichtung entfällt.

Neu werden diejenigen Informationen verlangt, die für die Versicherten von unmittelbarem Interesse sind. So müssen gemäss Absatz 1 dem Vorsorgewerk die bezahlten Beiträge oder Prämien pro Vorsorgeeinrichtung und pro eigenes Vorsorgewerk, aufgeschlüsselt nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil, mitgeteilt werden.

Weiter ist dem Vorsorgewerk gemäss Absatz 2 der insgesamt der Vorsorgeeinrichtung anfallende Betrag der freien Mittel oder der Überschussbeteiligung, der Verteilschlüssel innerhalb der Vorsorgeeinrichtung sowie der konkrete Betrag, der auf das Vorsorgewerk entfällt, mitzuteilen. Aufgrund dieser Informationen können sich die Versicherten ein Bild ihrer Situation machen und auch Vergleiche mit anderen Einrichtungen anstellen.

Absatz 3 wird aufgehoben. Die Bestimmung, wonach der jeweils letzte Bericht des Experten für berufliche Vorsorge die Grundlage der Information der Vorsorgewerke durch die Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 65a Absatz 3 BVG (Informationen über Kapitalertrag, versicherungstechnischen Risikoverlauf, Verwaltungskosten, Deckungskapitalberechnung, Reservebildung und Deckungsgrad) bildet, erwies sich als zu wenig gehaltvoll: Zum einen enthält dieser Bericht nicht zwingend Aussagen zu allen genannten Punkten, zum anderen wird er nicht jedes Jahr erstellt. Viele dieser Angaben finden sich zudem bereits in der Jahresrechnung. Dabei ist auch klar, dass Aussagen zu Deckungskapitalberechnung, Deckungsgrad und Reservenbildung immer gestützt auf eine Berechnung des Experten für berufliche Vorsorge erfolgen.

Artikel 48c Information der Versicherten

Der Inhalt von Artikel 48c wird vollständig geändert. Die bisherige Bestimmung hielt analog zu Artikel 48b Absatz 3 fest, dass Grundlage der Information der Versicherten durch die Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 86b Absatz 2 zweiter Satz BVG (s.o.) der jeweils letzte Bericht des Experten für berufliche Vorsorge ist. Für die Änderung gilt somit die gleiche Begründung wie zuvor bei Absatz 3 von Artikel 48b (siehe oben).

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Neu wird daher in Artikel 48c festgelegt, wie die Informationen nach Artikel 48b gegenüber den einzelnen Versicherten auszuweisen sind: Diejenigen Informationen, welche die Vorsorgeeinrichtung betreffen, sind in der Jahresrechnung aufzuführen, diejenigen Informationen, welche das Vorsorgewerk betreffen, sind dem Versicherten auf Anfrage hin von der eigenen Vorsorgekommission schriftlich mitzuteilen.

Artikel 48d (aufgehoben)

Die Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse sind bereits in Artikel 48b BVG umfassend geregelt, weshalb Artikel 48d Absatz 1 aufgehoben wird.

Absatz 2 besagte, dass jährlich eine kommentierte nachvollziehbare Abrechnung über die Berechnung und Verteilung der Überschussbeteiligung zu erstellen ist. In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine nachvollziehbare Abrechnung ohne enormen Aufwand praktisch nicht möglich ist. Ebenso kann die Frage, wieweit der Begriff „nachvollziehbar“ zu definieren ist, nicht befriedigend beantwortet werden.

2b. Abschnitt: Integrität und Loyalität der Verantwortlichen

Der Gliederungstitel vor Artikel 48f ff. wird angepasst, da die nachfolgenden Artikel nicht nur die mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen betreffen, sondern die Integrität und Loyalität sämtlicher mit der Führung und Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung betrauter Personen thematisiert wird.

Artikel 48 f Anforderungen an die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung

Geschäftsführer und Vermögensverwalter nehmen eine zentrale Rolle bei den Vorsorgeeinrichtungen bzw. den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, ein. Zwar hat das paritätisch zusammengesetzte oberste Organ die Hauptleitung einer Vorsorgeeinrichtung inne, besteht aber in der Regel nicht nur aus Fachleuten. Deshalb delegiert es praktische Leitungsaufgaben häufig an Spezialisten: Geschäftsführer leiten die Einrichtungen im operativen Tagesgeschäft, Vermögensverwalter lenken die Geschicke der Einrichtung und somit sämtlicher Versicherten in finanzieller Hinsicht. Auch an diese beiden Personenkreise müssen deshalb erhöhte Anforderungen gestellt werden.

Wer die Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die ihrem Zwecke nach der beruflichen Vorsorge dient, ausüben will, muss gemäss Absatz 1 über gründliche praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich der beruflichen Vorsorge verfügen. Entsprechende theoretische Kenntnisse weist sicherlich ein Pensionskassenleiter mit eidg. Diplom oder ein/e Verwaltungsfachmann/-frau mit eidg. Fachausweis auf. Daneben existieren aber auch andere Möglichkeiten, innerhalb oder ausserhalb des Bereichs der 2. Säule die entsprechenden theoretischen Kenntnisse zu erwerben, die zur Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung befähigen. Aus- oder Weiterbildungen können auch erst nach Antritt des Amtes innerhalb angemessener Frist besucht werden. Um die Gefahr einer zu grossen Einschränkung zu vermeiden, wird in der Verordnung daher darauf verzichtet, eine spezifische Ausbildung vorzuschreiben. Gerade bei kleineren Einrichtungen wird die Geschäftsführung intern oder durch den Arbeitgeber wahrgenommen, was auch weiterhin möglich sein soll. Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei bestehenden Geschäftsführern.

Wer in der Vermögensverwaltung (diese umfasst auch die Vermögensanlage) tätig sein will, muss gemäss Absatz 2 dazu befähigt sein und die Erfordernisse gemäss Artikel 51b (guter Ruf, einwandfreie Geschäftstätigkeit, keine Interessenkonflikte) erfüllen. Zudem muss garantiert sein, dass er für die Einhaltung der der Vorschriften der Artikel 48g - 48l Gewähr bieten kann. Dies bedingt u.a., dass er entweder dem Schweizerischen Recht untersteht, der Gerichtsstand in der Schweiz ist oder zumindest die Einhaltung dieser Vorschriften und die Sanktionierung bei Nichteinhalten vertraglich fixiert werden.

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Die Tatsache, dass die berufliche Vorsorge eine obligatorische Versicherung darstellt und grosse Summen treuhänderisch verwaltet werden, rechtfertigt strenge Anforderungen an die externen Vermögensverwalter. Dazu gehören sämtliche Vermögensverwalter, die nicht intern bei der Vorsorgeeinrichtung oder bei dem ihr angeschlossenen Unternehmen arbeiten. Mit der Bestimmung von Artikel 48f Absatz 3 soll eine qualifizierte und professionelle Vermögensverwaltung sichergestellt werden. Gemäss Artikel 48 f Absatz 3 dürfen Banken nach Bankengesetz, Effektenhändler nach Börsengesetz, Fondsleitungen und Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen nach Kollektivanlagegesetz und Versicherungen nach Versicherungsaufsichtsgesetz sowie im Ausland tätige Finanzintermediäre, die einer gleichwertigen Aufsicht einer anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen, mit der Vermögensverwaltung betraut werden. Daneben existieren jedoch auch Personen und Institutionen, welche nicht einer der oben erwähnten spezialgesetzlichen Bewilligung unterstehen, jedoch Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung, eine qualifizierte und professionelle Vermögensverwaltung bieten. Diese können von der Oberaufsichtskommission für befähigt erklärt werden.

Untersteht ein Vermögensverwalter für seine Tätigkeit nach einem Finanzmarktgesetz der Aufsicht der FINMA, so entbindet diese Unterstellung bereits heute das oberste Organ einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, nicht von der Verantwortung, die Befähigung der 69 Vermögensverwalter zu überprüfen, sie sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und zu überwachen . Diese Verantwortlichkeit ergibt sich aus Art. 49a (vgl. Abs. 1, Abs. 2 lit. a und d) und Art. 50 BVV 2. So verpflichtet beispielsweise Artikel 49a Absatz 2 Buchstabe d BVV 2 das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung, die Anforderungen festzulegen, welche die Personen und Einrichtungen erfüllen müssen, die das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung anlegen und verwalten. Diese Anforderungen sind in einem Reglement zu umschreiben. Die Reglemente müssen von den Aufsichtsbehörden geprüft werden. In diesem Zusammenhang kann beispielsweise die Oberaufsichtskommission zuhanden der Aufsichtsbehörden festhalten, welche Anforderungen an die Vermögensverwalter als ausreichend für die notwendige Befähigung zu betrachten sind.

Nicht betroffen von dieser Regelung sind selbstverständlich ausländische Produkte (z.B. in kollektive Anlagen), in die eine Vorsorgeeinrichtung direkt investiert, d.h. ohne dass sie einen Vermögensverwalter dazwischen schaltet.

Die Inkraftsetzung dieser Bestimmung erfolgt per 1. Januar 2014. Die Frist rechtfertigt sich aufgrund des Anpassungsbedarfs (Verträge, Reglemente) der Vorsorgeeinrichtungen.

Artikel 48g Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen

Absatz 1 hält fest, dass die Prüfung der Integrität und Loyalität gemäss Artikel 51b Absatz1 regelmässig bei der Gründung einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die ihrem Zwecke nach der beruflichen Vorsorge dient, erfolgt (Art. 13 BVV 1).

Bei späteren Wechseln innerhalb des obersten Organs, der Geschäftsführung, der Verwaltung oder Vermögensverwaltung muss die Aufsichtsbehörde informiert werden. Diese prüft die Gewähr diesfalls nicht mehr systematisch, da der Aufwand dafür zu gross wäre. Insbesondere wird die Aufsichtsbehörde keine Prüfung vornehmen, wenn bereits eine Gewährsprüfung durch eine andere Aufsichtsbehörde oder die FINMA durchgeführt wurde. Eine Gewährsprüfung erfolgt nur noch bei besonderen Umständen. Dazu gehören insbesondere das Vorliegen eines offenkundigen Missstandes, ein Vorfall oder eine Meldung der Revisionsstelle (Art. 36 Abs. 2).

69 In den Finanzmarktgesetzen besteht keine gesetzliche Grundlage, die eine Unterstellung von Vermögensverwaltern von Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, vorsieht. Die entsprechende Befähigung wird demnach von der FINMA aktuell nicht spezifisch überprüft.

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Art 48h Vermeidung von Interessenkonflikten

Personen, die im obersten Organ, in der Geschäftsführung oder in der Vermögensverwaltung der Vorsorgeeinrichtung tätig sind, dürfen in keinem dauerhaften Interessenkonflikt stehen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass insbesondere Doppelfunktionen sehr problematisch sind. Übt eine Person eine Funktion in der Vorsorgeeinrichtung aus und ist zugleich auch direkt oder indirekt Vertragspartner der Vorsorgeeinrichtung (z.B. für die Geschäftsführung, Vermögensverwaltung oder Beratung), führt dies automatisch zu unerwünschten Interessenkonflikten.

Absatz 1 präzisiert Artikel 51b Absatz 2 BVG, indem er festhält, dass externe Personen oder wirtschaftlich Berechtigte an Institutionen, welche die Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung für die Vorsorgeeinrichtung ausüben, nicht im obersten Organ der Einrichtung sein dürfen. Ist der Vorsorgeeinrichtung nur ein Arbeitgeber angeschlossen, so sind dieser Arbeitgeber sowie dessen Angestellte keine externen Personen.

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital einer Gesellschaft 5 Prozent beträgt oder übersteigt, sowie Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, deren Beteiligung 5 Prozent aller Stimmrechte beträgt oder übersteigt.

Bei der Gründung der Einrichtung wird diese Prüfung erstmalig durch die zuständige Aufsichtsbehörde durchgeführt, da die erste ordentliche Prüfung der Revisionsstelle erst nach Erstellung der ersten Jahresrechnung erfolgt, d.h. nach über einem Jahr. Der Schutz der Versicherten muss aber bereits ab dem ersten Tag sichergestellt werden.

Absatz 2 beschränkt die Dauer von Vermögensverwaltungs-, Versicherungs- und Verwaltungsverträgen, welche die Vorsorgeeinrichtung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge abschliesst, auf fünf Jahre. In der Praxis wurde festgestellt, dass Vorsorgeeinrichtungen langfristige Verträge eingegangen sind, die sich zu deren Nachteil erwiesen. Von solchen Verträgen profitierten dabei Personen, die einerseits eine Funktion bei der Vorsorgeeinrichtung ausübten und andererseits in irgendeiner Form an Gesellschaften beteiligt waren, die solche Verträge mit der Vorsorgeeinrichtung abgeschlossen hatten.

Artikel 48i Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden

Bei bedeutenden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden müssen gemäss Absatz 1 Konkurrenzofferten eingeholt werden und bei der Vergabe muss volle Transparenz herrschen, so dass im Nachhinein eine einwandfreie Prüfung durch die Revisionsstelle erfolgen kann.

Absatz 2 definiert die nahestehenden Personen gemäss Artikel 51c Absatz 2.

Artikel 48j Eigengeschäfte

Bis anhin erlaubte Artikel 48f unter bestimmten Bedingungen Eigengeschäfte. Die Abgrenzung zwischen erlaubten Eigengeschäften (z.B.: Parallel running, nicht zum Nachteil der Vorsorgeeinrichtung) und verbotenen Eigengeschäften (z.B.: Front running) erwies sich in der Praxis als zu ungenau. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb gewisse Eigengeschäfte erlaubt sein sollen und andere nicht. Wer für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge Vermögen verwaltet, soll daneben nicht auch noch Eigengeschäfte betreiben. Den Personen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, werden deshalb folgende Verhaltensweisen untersagt: Das Front running (Eigengeschäft in Kenntnis künftiger Transaktionen der Vorsorgeeinrichtung tätigen), Parallel running (gleichzeitiges Handeln) und After running, (Anhängen, d.h. Dazwischenschieben von Eigengeschäften zwischen einzelne Tranchen von Kundenaufträgen, die nicht in einem Mal ausgeführt werde) sowie generell das Handeln mit den gleichen Titeln wie die Vorsorgeeinrichtung, sofern dieser daraus ein Nachteil entstehen kann. Damit verbunden ist eine Verpflichtung der in der Vermögensverwaltung tätigen

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Personen, die nötigen organisatorischen Massnahmen zu treffen (z.B. chinese walls) und die nötige Vorsicht zu entwickeln. Dazu gehört, dass entsprechende Geschäfte ausreichend dokumentiert sind und die getroffenen organisatorischen Massnahmen nachweisbar getroffen werden.

Untersagt ist weiter auch das Umschichten von Depots ohne ein Kundeninteresse.

Artikel 48k Abgabe von Vermögensvorteilen

Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, der Verwaltung oder der Vermögensverwaltung der Vorsorgeeinrichtung betraut sind, haben die Art und Weise der Entschädigung und deren Höhe in einer schriftlichen Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Auftrag) festzuhalten; die Entschädigung muss frankenmässig bestimmbar sein. Sämtliche darüber hinausgehende Vermögensvorteile, die in einem inneren Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtung stehen, haben sie der Vorsorgeeinrichtung abzuliefern. Dieser Grundsatz ergibt sich im Prinzip bereits aus dem Auftragsrecht (Art. 400 Abs. 1 OR) und dem Arbeitsrecht (Art. 321b Abs.

1 OR) und wurde durch ein Urteil des Bundesgerichts (BGE 132 III 460) bestätigt.

In Absatz 2 wird der Umgang mit Entschädigungen von externen Personen und Institutionen geregelt: Diese müssen beim ersten Kundenkontakt über die Art und Herkunft sämtlicher Entschädigungen informieren und mittels Vereinbarung die Modalitäten der Entschädigung regeln. Diese Vereinbarung muss gegenüber der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber offengelegt werden. Artikel 48k BVV2 geht inhaltlich weiter als Artikel 48a Absatz 1 Bst. d, der lediglich die direkten Kosten, welche die Vorsorgeeinrichtung aufwendet, berücksichtigt. Artikel 48k umfasst auch Entschädigungen, die von Dritten an Vermittler bezahlt werden (indirekte Kosten), z.B. wenn eine Vermögensverwaltungsfirma oder eine Bank einem Vermittler eine Entschädigung für die Akquisition einer Vorsorgeeinrichtung als Kundin bezahlt. Darüber hinaus ist es dem Makler untersagt, zusätzliche volumen-, wachstums- oder schadenabhängige Entschädigungen anzunehmen.

Artikel 48l Offenlegung

Absatz 1 hält fest, dass Personen, die in der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung tätig sind, ihre Interessenverbindungen gegenüber dem obersten Organ offenzulegen haben. Diese Offenlegung umfasst auch die Bekanntgabe von Beteiligungen und wirtschaftlichen Berechtigungen an Unternehmen. Beim obersten Organ erfolgt diese Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle.

Zudem haben Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung und Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Anlage und Verwaltung des Vorsorgevermögens betraut sind, jährlich dem obersten Organ schriftlich zu bestätigen, ob und welche Vermögensvorteile, die nicht gemäss Artikel 48k bereits vertraglich als Entschädigung fixiert wurden, sie erhalten und dass sie diese der Vorsorgeeinrichtung abgeliefert haben (Abs. 2).

Artikel 49a Absatz 2 Bst. c

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung: Die Vorschriften zur Integrität und Loyalität sind neu in den Artikeln 48f – l, weshalb der Verweis in Buchstabe c von Absatz 2 entsprechend anzupassen ist.

Artikel 58a Absatz 3 Meldepflicht

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung: «Kontrollstelle» muss durch «Revisionsstelle» ersetzt werden, um den Wortlaut von Artikel 52a ff. BVG zu übernehmen.

Artikel 59 Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Artikel 59 regelt die sinngemässe Anwendbarkeit der Anlagevorschriften für andere Einrichtungen, die ihrem Zwecke nach der beruflichen Vorsorge dienen. Gemäss Buchstabe c waren die

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Anlagebestimmungen sinngemäss auch für die Anlagestiftungen anwendbar. Neu werden die Anlagebestimmungen für diese Einrichtungen in einer separaten Verordnung geregelt, so dass der bisherige Buchstabe c gestrichen werden kann und der bisherige Buchstabe d (Sicherheitsfonds)zu Buchstabe c wird. bis Artikel 60e Beschwerdelegitimation des BSV

Bisher wurde die Beschwerdelegitimation des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) in Artikel 4a BVV 1 geregelt. Diese Verordnung wird komplett revidiert und befasst sich mit der Beaufsichtigung der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Da das BSV keine Aufsichtsbehörde mehr ist, wird die Bestimmung über die Beschwerdelegitimation des BSV in die BVV 2 überführt. Das BSV ist weiterhin berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Gerichte und des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Dies gestützt auf Artikel 89 Absatz 2 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG), gemäss dem ein Departement oder dessen untergeordnete Dienststellen zur Beschwerde berechtigt sind, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.

Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts können somit sowohl das BSV als auch die Oberaufsichtskommission Beschwerde (Art. 74 Abs. 4 BVG) erheben. Es können dabei divergierende Stellungnahmen resultieren. Die Oberaufsichtskommission wird die Fälle vorwiegend aus dem Blickwinkel der korrekten Aufsichtstätigkeit beurteilen. Beim BSV, das bei der Vorbereitung der Gesetzgebung beteiligt ist, steht demgegenüber die korrekte Gesetzesanwendung im Vordergrund.

Anhang zu Artikel 44 BVV 2

Die Umlageschwankungsreserve ist in Bezug auf die Berechnung des Deckungsgrads gleich zu behandeln wie die Wertschwankungsreserve, d.h. sie ist dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen. Dies hat zur Konsequenz, dass eine vorhandene Umlageschwankungsreserve den Deckungsgrad erhöht, weil sie zu deren Berechnung aufgelöst werden muss. Die gleiche Behandlung von Wertschwankungsreserven und Umlageschwankungsreserven wird dadurch gerechtfertigt, dass 70 die Umlageschwankungsreserve explizit als Reserve und nicht als Rückstellung konzipiert wurde.

Mit dieser Regelung macht der Bundesrat von seiner Kompetenz Gebrauch (Art. 72a Abs. 4 BVG), zu bestimmen, dass bei einer Teilliquidation kein anteilsmässiger Anspruch auf die Umlageschwankungsreserve besteht. Würde er das nicht tun, d.h. müsste die Umlageschwankungsreserve zur Berechnung des Deckungsgrads nicht aufgelöst werden, müsste der Arbeitgeber (Garant) bei einer Teilliquidation einerseits den Fehlbetrag tragen, damit der Versicherte 100% seiner Austrittsleistung erhält, und andererseits zu Gunsten der übernehmenden Kasse einen Teil der Reserve sicherstellen. Gemäss Artikel 72c BVG garantiert die öffentlich-rechtliche Körperschaft jedoch nur Alters-, Risiko- und Austrittsleistungen, Austrittsleistungen gegenüber dem austretenden Versichertenbestand im Fall einer Teilliquidation und versicherungstechnische Fehlbeträge, die als Folge einer Teilliquidation beim verbleibenden Versichertenbestand entstehen. Es ist nicht vorgesehen, dass die öffentlich-rechtliche Körperschaft auch einen Teil der Reserven garantiert. Deshalb wird der Anhang zu Artikel 44 BVV 2 so ergänzt, dass die Umlageschwankungsreserve bei der Berechnung des Deckungsgrads dem verfügbaren Vorsorgevermögen anzurechnen und somit aufzulösen ist. Dies hat zur Konsequenz, dass die Reserve in der abgebenden Kasse verbleibt. Auf die Versicherten hat diese Regelung keine Auswirkungen, da ihre vollständige Austrittsleistung vom Arbeitgeber garantiert wird (Art. 72c Abs. 1 Bst. b BVG).

70 Bericht der Expertenkommission vom 19. Dezember 2006 über die Finanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen, S. 26, in: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=11732.

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Inkraftsetzung

Der Grossteil der Bestimmungen wird auf den 1. Januar 2012 in Kraft treten (Abs. 1).

Absatz 2 zählt diejenigen Governance-Bestimmungen auf, welche bereits auf den 1. August 2011 in Kraft treten. Dieses Datum wird festgelegt, damit allenfalls notwendige Massnahmen (z.B. Anpassung von Reglementen, Verträgen und Organisation der Vorsorgeeinrichtungen an die neuen Bestimmungen) bis spätestens zum 31. Dezember 2012 durchgeführt werden können. So kann sichergestellt werden, dass im Jahr 2013 im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung 2012 die Revisionsstellen auch die Einhaltung der neuen Bestimmungen zur Governance prüfen können.

Die Inkraftsetzung von Absatz 3 erfolgt per 1. Januar 2014. Die Frist rechtfertigt sich aufgrund des Anpassungsbedarfs (Verträge, Reglemente) der Vorsorgeeinrichtungen.

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Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG

Artikel 3 Aufsicht

Diese Bestimmung wird angepasst, da der Sicherheitsfonds nach Artikel 64a Absatz 2 BVG neu von der Oberaufsichtskommission und nicht mehr vom BSV beaufsichtigt wird.

Artikel 6 Absatz 2 zweiter Satz Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds

Der Vertrag, der das Verhältnis zwischen dem Stiftungsrat und der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds regelt, muss künftig der Oberaufsichtskommission und nicht mehr dem BSV zur Genehmigung vorgelegt werden.

Artikel 7 Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge

Es handelt sich nur um eine redaktionelle Anpassung im Titel und im Text: «Kontrollstelle» wird durch «Revisionsstelle» ersetzt, damit die Terminologie mit Artikel 52a ff. BVG übereinstimmt.

Neu eingefügt wird ein Absatz 2 mit einer Regelung für den Experten für berufliche Vorsorge. Seit dem Jahr 2002 führt der Sicherheitsfonds Leistungsfälle zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen selbst weiter. Damit trägt der Sicherheitsfonds gewisse versicherungstechnische Risiken selbst. Die Stiftung hat deshalb wie eine Vorsorgeeinrichtung einen Experten für berufliche Vorsorge gemäss Artikel 52a BVG zu beauftragen. Dieser soll die Aufgaben nach Artikel 52e BVG analog übernehmen.

Artikel 8 Absatz 1 und 2 Berichterstattung

Absatz 1: Der Bericht der Revisionsstelle ist vom Stiftungsrat neu der Oberaufsichtskommission und nicht mehr dem BSV einzureichen. Inhaltlich wird Absatz 1 Artikel 52a Absatz 2 BVG angepasst.

Absatz 2: Nach Artikel 52a BVG hat das oberste Organ der Aufsichtsbehörde den Bericht der Revisionsstelle einzureichen. Dies ist nicht die Aufgabe der Revisionsstelle. Absatz 2 wird daher aufgehoben.

Artikel 9 Absatz 3 Verzeichnis der Vorsorgeeinrichtungen

Da neu die Oberaufsichtskommission den Sicherheitsfonds beaufsichtigt, muss das Verzeichnis auch dieser zugänglich gemacht werden.

Artikel 14 Absatz1

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Gestützt auf Artikel 56 Absatz 1 Bst. d BVG hat der Sicherheitsfonds der Auffangeinrichtung die Kosten für die Wiederanschlusskontrolle gemäss Artikel

11 Absatz 3 bis BVG zu ersetzen.

Artikel 15 Beiträge für Zuschüsse und Entschädigungen

Die Änderung von Artikel 15 ist eine Folge der Änderung von Artikel 14 Absatz1.

Artikel 17 Absätze 4 und 5 Meldung der Berechnungsgrundlagen für die Beiträge

Absatz 4 wird nur redaktionell angepasst: Aus «Kontrollstelle» wird «Revisionsstelle».

Neu eingefügt wird der Absatz 5. Im Rahmen der Beitragsabrechnung kann der Sicherheitsfonds von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen als weitere Angabe den Anteil der BVG- Altersguthaben an den Austrittsleistungen, den Deckungsgrad und die Höhe des technischen Zinssatzes verlangen. Damit kann der Sicherheitsfonds die Leistungsrisiken im Insolvenzbereich besser abschätzen.

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Artikel 18 Absatz 1 Beitragssätze

Der Stiftungsrat des Sicherheitsfonds muss künftig der Oberaufsichtskommission (und nicht mehr dem BSV) die Beitragssätze zur Genehmigung unterbreiten.

Artikel 21 Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 23 Absatz 3 zweiter Satz

Beide Artikel werden nur redaktionell angepasst: Aus «Kontrollstelle» wird «Revisionsstelle».

Artikel 25 Absatz 2 Bst. b

Die bisherige Voraussetzung, wonach der Arbeitgeber mit der Prämienzahlung in Verzug sein muss, wird aufgehoben. Diese Voraussetzung hat nebst dem Erfordernis, wonach über den Arbeitgeber ein Konkurs- oder ein ähnliches Verfahren eröffnet sein muss, keine eigenständige Bedeutung.

Artikel 26 Absatz 4

Seit dem Jahr 2002 führt der Sicherheitsfonds Leistungsfälle zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen selbst. Damit trägt er gewisse versicherungstechnische Risiken selbst. Der Sicherheitsfonds regelt die Einzelheiten bisher vertraglich mit den betroffenen Personen. Die bei der Führung des Rentnerbestandes offenen Fragen soll der Sicherheitsfonds in einem Reglement regeln können, das von der Oberaufsichtskommission zu genehmigen ist. Für diese neue Aufgabe wird in der Verordnung eine Grundlage geschaffen.

Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994

Artikel 19b Bst. c

Die Oberaufsichtskommission als neue Aufsichtsbehörde muss ebenfalls Einsicht in das Register nehmen können.

5 Erläuterung zur Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)

Einleitende Bemerkungen

Die Anlagestiftungen werden durch die Strukturreform mit einem eigenen Titel ins BVG aufgenommen (Art. 53g bis 53k). Buchstabe k von Artikel 53 BVG enthält eine Delegationsnorm an den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zu erlassen über

- den Anlegerkreis; - die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; - die Gründung, Organisation und Aufhebung; - die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; - die Anlegerrechte.

Die entsprechenden Regelungen werden in einer neuen Verordnung erlassen. Die neuen Bestimmungen stellen eine erstmalige Kodifizierung dar, orientieren sich jedoch im Wesentlichen an der bisher bestehenden Praxis.

1. Abschnitt: Anlegerkreis und Anlegerstatus

Artikel 1 Anlegerkreis

Die Umschreibung der anlageberechtigten Einrichtungen von Artikel 1 erfasst die nach dem Recht der beruflichen Vorsorge steuerbefreiten Einrichtungen, die dem Zweck der der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz in der Schweiz. Mithin sind es Einrichtungen von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen. Zum Anlegerkreis gehören

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Vorsorgeeinrichtungen privaten und öffentlichen Rechts, Freizügigkeitsstiftungen, Auffangeinrichtung, Sicherheitsfonds, Anlagestiftungen, Finanzierungsstiftungen, Bankstiftungen im Rahmen der Säule 3a und patronale Wohlfahrtsfonds, wenn ihre Mittel dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen.

Bei der Anlagestiftung können ferner der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstellte Personen, die Kollektivanlagen verwalten - etwa Fondsleitungsgesellschaften „stellvertretend“ für von ihnen aufgelegten Anlagefonds - Geld anlegen, sofern sich der Anlegerkreis der kollektiven Anlage ausschliesslich und nachweislich auf steuerbefreite Berufsvorsorgeeinrichtungen beschränkt. Die Formulierung von Artikel 1 gibt den Maximalrahmen vor. Die Anlagestiftung kann den Anlegerkreis in den Statuten weiter einschränken, wie etwa bei konzernnahen Anlagestiftungen.

Artikel 2 Anlegerstatus

Ähnlich der Genossenschaft (Art. 840 OR) haben Beitrittswillige zuhanden des Stiftungsrates oder der Geschäftsführung - je nach reglementarischer Regelung - ein schriftliches Beitrittsgesuch zu stellen, in dem sie üblicherweise auch die Stiftungserlasse im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 als verbindlich anerkennen. Der Gesuchsteller hat dem Gesuch Belege für die Zugehörigkeit zum zugelassenen Anlegerkreis beizulegen. Der Stiftungsrat bzw. die Geschäftsführung prüfen das Gesuch und entscheiden darüber, ob die Voraussetzungen für den Beitritt als Anleger erfüllt sind. Die Stiftung kann - anders als etwa im Genossenschaftsrecht - den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen, sofern die Stiftungssatzungen nicht etwas anderes vorsehen. Damit wird der Anlegerversammlung frei gestellt, wie sie die Aufnahme neuer Anleger gestalten will. Rechtlich vorgeschrieben werden lediglich Anforderungen an die Aufnahme, hingegen keine Zwangsaufnahme.

Artikel 2 Absatz 2 regelt den Status als Anleger. Der Status als Anleger ist gegeben, sobald und solange mindestens ein Anspruch oder eine verbindliche Kapitalzusage besteht. Nach Rückgabe sämtlicher Ansprüche gehen dieser Status und die damit verbundenen Rechte verloren (Abs. 2).

Absatz 3 schreibt der Stiftung gegenüber ihren Anlegern den Grundsatz zur Gleichbehandlung vor. Die Stiftungsfreiheit nach Absatz 1 hinsichtlich der Aufnahme als Anleger geht indes vor, zumal Beitrittssuchende noch keine Anleger sind. Im Übrigen soll jedoch Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden. Gerade im Bereich der Gebührenerhebung ist etwa zulässig, volumenabhängige Gebührenstrukturen vorzusehen, wonach an Anleger, die mit einem bestimmten Mindestbetrag in einer Anlagegruppe über einen bestimmten Zeitraum hinweg investiert sind, Gebühren rückerstattet werden. Der Gleichheitssatz scheint dabei nicht verletzt, wenn die von den Anlegern verursachten Kosten angemessen berücksichtigt werden und keine Quersubventionierung von Anleger mit reduziertem Gebührensatz stattfindet.

2. Abschnitt: Anlegerversammlung

Artikel 3 Einberufung und Durchführung

Die Anlegerversammlung wird durch die Vertreter der Anleger gebildet. Für die Einberufung und Durchführung erklärt Absatz 1 die Vorschriften zur Aktiengesellschaft sinngemäss als massgeblich. So ergibt sich aus Artikel 699 OR etwa, dass mindestens jährlich eine ordentliche Anlegerversammlung innert sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres stattfinden muss. Ferner nennt Artikel 699 Absätze 1 bis 3 OR auch die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Anlegerversammlung, einschliesslich des Einberufungsrechts der Anleger. Für die Form der Einberufung, die erforderlichen Massnahmen und die Teilnahme des Stiftungsrates ist an die Artikel 700, 702 und 702a OR anzulehnen. Artikel 703 OR bildet Richtschnur für die Abstimmungen. Massgebend für die Stimmenanzahl ist die Beteiligungsquote am Anlagevermögen. Wenn die Statuten es vorsehen, scheint zulässig, dass für Beschlüsse über Angelegenheiten, die nur einzelne Anlagegruppen

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betreffen, das Stimmrecht ausschliesslich den an den betreffenden Anlagegruppen beteiligten Anlegern zukommt.

Anleger, die (noch) keine Ansprüche halten, sondern lediglich Kapitalzusagen abgegeben haben (Art. 2 Abs. 2), sind zwar an der Versammlung teilnahmeberechtigt und müssen dementsprechend die Einladung inkl. Traktanden erhalten. Ferner stehen ihnen die weiteren Informations- sowie die Auskunftsrechte gemäss Abschnitt 11 zu. Hingegen kommt ihnen mangels Beteiligungsquote (Abs. 2) kein Beschluss- und Wahlrecht zu.

Artikel 4 Unübertragbare Befugnisse

Die Anlegerversammlung ist gemäss Artikel 53h BVG das oberste Organ der Stiftung. Der Kompetenzkatalog von Absatz 1 weist ihr dementsprechend die wichtigsten Aufgaben zu, vornehmlich auch die Regelungsbefugnisse sowie die Wahl des Stiftungsrates. Angeknüpft wird dabei an die bisherige Praxis. Noven stellen die Befugnisse in den Buchstaben f und g dar.

Hintergrund der Regelung von Absatz 2 bildet u.a., dass der Anlegergemeinschaft als oberstem „legiferierendem“ Organ gleich nach Gründung und für die Aufbauphase die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Korrekturen vorzunehmen. Angemessen Rechnung getragen wird durch dieses Vorgehen auch den Anforderungen von Artikel 53h Absatz 3 und Artikel 53i Absatz 1 BVG, welche die Regelungsbefugnis zur Organisation und zur Anlage der Anlegerversammlung übertragen. Dieser Regelungshoheit wird entsprochen, indem die erste - ordentliche oder ausserordentliche - Anlegerversammlung die vom Stifter erlassenen Statuten und das Stiftungsreglement bestätigen oder ablehnen und letzterenfalls eine Anpassung fordern kann. So könnten die Anleger beispielsweise nach dem Gründungsakt darauf hin wirken, vom Stifter anlässlich der Gründung in den Statuten festgelegte Delegationen an den Stiftungsrat, etwa zum Erlass von Anlagerichtlinien, rückgängig zu machen.

Absatz 2 ist in erster Linie deklaratorische Bedeutung beizumessen. Unter „deklaratorisch“ ist zu verstehen, dass die genannten Erlasse bereits in Kraft sind und eine Zustimmung der Anleger folglich nicht konstitutiv wirkt. Auch eine Ablehnung darf die Bestimmungen nicht sofort ausser Kraft setzen, andernfalls wären Rechtssicherheit und einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage gestellt. Eine Ablehnung muss indessen die Konsequenz nach sich ziehen, dass der Stiftungsrat eine Anlegerbefragung durchführt und innerhalb weniger Monate erneut eine Anlegerversammlung einberuft, der er eine ihren Vorstellungen entsprechende, modifizierte Fassung von Statuten (gemeint sind hier Vorschläge zu Statutenänderungsanträgen an die Aufsicht) und Stiftungsreglement zur Abstimmung vorlegt. Andernfalls müsste er, abgesehen von der Abwahlmöglichkeit, gewärtigen, dass ihn die Anleger – allenfalls durch eine ausserordentliche Anlegerversammlung – zu diesem Vorgehen zwingen.

3. Abschnitt: Stiftungsrat

Artikel 5 Zusammensetzung und Wahl

Die Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder soll vom obersten Organ der Stiftung, von der Anlegerversammlung, gewählt werden (Abs. 2). Insofern bedarf es mindestens dreier Personen im Stiftungsrat (Abs. 1), wenngleich diese Zahl im Regelfall höher liegen dürfte. Stiftungsratsmitglieder müssen fachkundig sein, was später durch Artikel 7 untermauert wird. Die Wahl des Stiftungsratspräsidenten regelt die Verordnung nicht, sondern überlässt diese Regelung der Anlegerversammlung.

Artikel 6 Aufgaben und Befugnisse

Im Sinne einer Generalklausel nimmt Absatz 1 die Kompetenzabgrenzung so vor, dass dem Stiftungsrat sämtliche Aufgaben und Befugnisse zukommen, die nicht durch Gesetz und Satzungen

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der Anlegerversammlung zugeteilt wurden. Im Vordergrund stehen dabei sämtliche Exekutivaufgaben. Ausnahme bilden die Regelungsbefugnisse aus Artikel 13 Absatz 3.

Absatz 2 erwähnt ausdrücklich, dass der Stiftungsrat für eine ausreichende Betriebsorganisation sorgen muss. Aufbau- und Ablauforganisation müssen klar und ausreichend sein, eine genügende Kontrolle (Art. 7 Abs. 3) und Infrastruktur vorliegen, etwa auch eine angemessene EDV. Im Regelfall werden die Statuten dem Stiftungsrat auch den Erlass des Organisationsreglementes für die Detailorganisation nach Artikel 15 übertragen (Art. 13 Abs. 3), das als Grundlage für die Betriebsorganisation dient. Andernfalls müsste er bei mangelhafter Regulierung der Organisation gestützt auf Absatz 2 die notwendigen Schritte zu Verbesserungen (Organisationsreglementsänderungen) einleiten und vorübergehende Regelungslücken mittels Stiftungsratsbeschlüssen füllen.

Wann eine Betriebsorganisation ausreichend ist, beurteilt sich im Einzelfall nach Art und Verhältnissen der Stiftung. Bei unzureichender Organisation kann die Aufsicht die Verantwortlichen gestützt auf Artikel 62a Absatz 2 Buchstabe b BVG zu erforderlichen Massnahmen anhalten. Bei unzureichender Regelung der Detailorganisation kann sie aufgrund von Artikel 13 Absatz 2 eine Anpassung verlangen.

Artikel 7 Übertragung von Aufgaben

Abgesehen von wenigen Ausnahmen – welche aus Artikel 8 resultieren – erklärt Absatz 1 neben Artikel 51b Absatz 1 BVG die Vorschriften von Artikel 48f bis 48l BVV 2 zur Integrität und Loyalität für die mit der Geschäftsführung und Verwaltung betrauten Personen anwendbar. Daraus ergeben sich namentlich auch Qualifikationserfordernisse für sämtliche mit der Geschäftsführung und Verwaltung betrauten Personen. Absatz 1 erfasst sämtliche Personen, auch den Stiftungsrat, soweit er Aufgaben selbst wahrnimmt. Ein Stiftungsratsmandat müsste mangels Qualifikation abgelehnt werden. Massstab bilden Artikel 51b Absatz 1 BVG sowie Artikel 48f BVV 2. Besonders hohe Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrungen sind an das Management von Anlagegruppen im alternativen Anlagesegment zu stellen.

Absatz 2 erlaubt dem Stiftungsrat, Aufgaben auf Dritte zu übertragen. Vorbehalten bleiben jene Aufgaben, die das Gesetz – konkret Artikel 53h Absatz 2 BVG – oder die Satzungen im Rahmen der Detailorganisationsregelung (Art. 15 Abs. 1) zwingend ins Pflichtenheft des Stiftungsrates selbst legen (Abs. 2 Bst. a). Die unübertragbaren und übertragbaren Aufgaben werden gleich wie die Delegationsträger und deren Aufgaben und Kontrolle, normalerweise - mindestens in wesentlichen Zügen - im sog. Organisationsreglement zur Detailorganisation (Art. 15) geregelt. Im Regelfall werden die Statuten dem Stiftungsrat (Art. 13 Abs. 3) auch den Erlass der Regelung zur Detailorganisation gemäss Artikel 15 übertragen und er wird darin – auch als Basis für die Delegationsverträge - die Regelung zu den Delegationsträgern vornehmen, konform mit Artikel 7. Wird das Organisationsreglement durch die Anlegerversammlung erlassen, hat der Stiftungsrat bei mangelhafter Regulierung der Delegation und Delegationsträger gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 die notwendigen Schritte zu Verbesserungen (Organisationsreglementsänderungen) einzuleiten und vorübergehende Regelungslücken mittels Stiftungsratsbeschlüssen zu füllen.

Sämtliche Delegationsverträge sind schriftlich auszufertigen (Abs. 2 Bst. b). Die Verträge müssen nicht nur mit den gesetzlichen und stiftungseigenen Vorschriften (z.B. Organisationsreglement) konform sein. Sie müssen auch immer die Anforderungen gemäss Absatz 1 bis 3 gewährleisten: Gestützt auf Absatz 1 i.V.m. Artikel 48f Absatz 3 BVV 2 darf beispielsweise eine Übertragung der Vermögensverwaltung ausschliesslich an Personen erfolgen, die der schweizerischen Finanzmarktaufsicht direkt unterstehen oder einer gleichwertigen ausländischen Aufsicht. Eine Übertragung von Aufgaben an ausländische Institutionen ist demnach unter der genannten Bedingung ebenfalls möglich. Die Aufsicht kann vom Erfordernis der genannten Aufsichtsbehörden absehen. Zu

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denken ist etwa Vermögensverwaltungsmandate von Immobilienanlagen. Massgebend scheint, dass eine qualifizierte, professionelle Vermögensverwaltung sichergestellt bleibt.

Bei der Übertragung von Vermögensverwaltungsaufgaben muss der Vertrag dafür sorgen, dass die Vorschriften über die Depotbank nach Artikel 12 eingehalten bleiben (Abs. 2 Bst. c).

Gemäss Absatz 2 Bst. d soll der Delegationsvertrag sicherstellen, dass auch bei einer möglichen Subdelegation den Vorschriften von Artikel 7 entsprochen wird. Der Schlusssatz von Absatz 2 Buchstabe d soll eine weitgehende Verschachtelung der Verantwortlichkeitsträger und entsprechende Intransparenz verhindern. Entsprechende Verschachtelungen würden rasche Reaktionsmöglichkeiten allenfalls erschweren. Zugelassen werden weitere Delegationsmöglichkeiten lediglich bei Finanzkonglomeraten, da hier ein entsprechendes Delegationsverbot häufig sachgerechter Verwaltung hinderlich wäre und der Konzern selbst normalerweise für ein gutes Zusammenspiel der verschiedenen Gesellschaften und eine zureichende Compliance besorgt ist.

Absatz 3 trägt dem Stiftungsrat auf, für ausreichende Kontrolle der übertragenen Aufgaben zu sorgen, was seiner Sorgfaltpflicht und Artikel 6 Absatz 2 bzw. Artikel 49a Absatz 1 BVV 2 entspricht. Er muss insofern für ein genügendes Kontrollsystem besorgt sein. Ihm verbleibt dabei immer die Gesamtverantwortung für das einwandfreie Funktionieren des Kontrollsystems. Die Kontrollorgane müssen nach Absatz 3 von den kontrollierten Funktionsträgern unabhängig sein (zur Unabhängigkeit des Stiftungsrates selbst vgl. Art. 8). Dabei scheint es allerdings häufig nicht erforderlich, dass bei ausgelagerten Aufgaben bestimmte Kontrollaufgaben zwingend durch die Stiftung selbst oder eine andere juristische Person als die Delegationsnehmerin vorgenommen werden. Je nach Kontrollfunktion kann es im Einzelfall ausreichen, wenn die Compliance-Abteilung einer Firma, an welche Aufgaben übertragen wurden, bestimmte Kontrollaufgaben übernimmt und der Stiftung ausreichend Bericht erstattet. Bei vom Stiftungsrat delegierten Aufgaben innerhalb der Stiftung, etwa einer innerhalb der Stiftung implementierten Geschäftsführung, bedarf es im Normalfall zusätzlich zur Aufsicht durch übergeordnete Stiftungsinstanzen einer externen Überwachung durch einen Compliance Officer.

Im Falle eines Stiftungsratsausschusses liegt keine eigentliche Drittdelegation im Sinne von Absatz 2 vor. Das Unabhängigkeitserfordernis kann demzufolge entfallen.

Artikel 8 Vermeidung von Interessenkonflikten, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden

Gestützt auf Artikel 53k Buchstabe c BVG knüpft Artikel 8 Absatz 1 an Bestimmungen der Artikel 51b und 51c BVG an und erklärt sie in Absatz 1 sinngemäss auf Anlagestiftungen anwendbar. Dasselbe gilt für einzelne Bestimmungen von Artikel 48h und 48i BVV 2. Die Auslegung von Artikel 51b und 51c BVG liesse allenfalls auch den Schluss zu, sie ohne diesen Verweis auf Hilfseinrichtungen anzuwenden. Diese Auffassung scheint u.a. durch Artikel 13 Absatz 1 BVV 1 untermauert. Einschränkend ist festzuhalten, dass gemäss Absatz 1 die Artikel 48h und 48i BVV 2 auf Anlagestiftungen nicht vollständig zur Anwendung gelangen. Artikel 13 Absatz 1 BVV 1 ist für die Aufsicht über Anlagestiftungen in diesem Sinne zu interpretieren. Aus Artikel 51b Absatz 2 BVG wird auch die Pflicht zur ausreichenden Regelung von Ausstandspflichten abgeleitet.

Absatz 2 verlangt, dass maximal ein Drittel der Stiftungsratsmitglieder dem mit der Geschäftsführung (inkl. Administration und Vermögensverwaltung) betrauten Personenkreis angehören dürfen. Handelt es sich bei den „betrauten Personen“ um juristische Personen, sind deren Angestellte und Firmenverantwortliche von der Restriktion erfasst. So scheint eine ausreichende Unabhängigkeit des Stiftungsrates noch gewährleistet. Andernfalls könnte er als oberstes Organ die Interessen der Anleger nicht mehr in allen Belangen objektiv vertreten und es bestünde bezüglich den dem Stiftungsrat unterstellten Delegationsträgern (Mandatsnehmer, Angestellte der Stiftung) die Gefahr der Selbstkontrolle. Diesem Risiko leistet auch der Schlusssatz von Absatz 2 Vorkehr, der solchen Mitgliedern den Ausstand in eigener Sache vorschreibt. Eigeninteressen liegen namentlich auch vor,

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falls ein Stiftungsratsbeschluss die Interessen des Stiftungsratsmitgliedes selbst oder einer vom Beschluss betroffenen Firma berührt, der es als Angestellter oder Verantwortlicher angehört.

4. Abschnitt: Revisionsstelle

Artikel 9 Voraussetzungen

Als Revisionsstelle wird gestützt auf die Delegationsnorm von Artikel 53k Buchstabe d BVG und in Anlehnung an die bisherige Praxis lediglich ein Unternehmen zugelassen, welches von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen anerkannt worden ist.

Artikel 10 Aufgaben

Absatz 1 deklariert für die Aufgaben der Revisionsstelle Artikel 52c BVG als sinngemäss anwendbar. Dazu zählt vornehmlich auch die Prüfung der Buchführung und der Jahresrechnung, ferner die Prüfung der Geschäftsführung in Bezug auf Übereinstimmung mit gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften, einschliesslich Spezialerlasse wie Organisationsreglement oder Anlagerichtlinien (Art. 52c Abs. 1 Bst. a und b). Neben der Prüfung der Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung und der Prüfung der Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden auf die Interessenwahrung der Anlagestiftung (Art. 52c Abs. 1 Bst. c und g BVG), obliegen der Revisionsstelle u.a. auch die Berichterstattungs- und Erläuterungspflichten gemäss Artikel 52c Absatz 2 und 3 BVG.

Der Rechtssicherheit halber ordnen die Absätze 2 bis 4 der Revisionsstelle ferner ausdrücklich eine Reihe von Aufgaben zu, die sich durch die Besonderheit einer Anlagestiftung ergeben oder die bei deren Immobilienanlagegruppen stark ins Gewicht fallen. Aus Absatz 3 resultiert, dass sie gegebenenfalls die Begründungen bei Liegenschaftstransaktionen beurteilen muss, die vom Schätzungswert abweichen (analog Art. 92 Abs. 4 KKV). Dasselbe gilt für die Begründung, wenn der bei einer Liegenschaft in der Jahresrechnung ausgewiesene Wert nicht mit dem Schätzungswert übereinstimmt (analog Art. 93 Abs. 4 KKV).

Der Revision obliegt auch die Prüfung der Organisation, einschliesslich der Detailorganisation. Sie hat gemäss Artikel 52c Absatz 1 Bst. b BVG die Organisation der Anlagestiftung auf die Konformität mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu überprüfen. Sie erstattet dem obersten Organ darüber einen Bericht, den die Stiftung der Aufsicht zustellt (Art. 52c Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 52a Abs. 2 analog und Art. 62a Abs. 1 BVG). Zur Organisationsprüfung zählen auch die Rechtskonformitätsprüfung der organisationsspezifischen Stiftungserlasse (Art. 15) sowie Verträge. Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und unnötigem Arbeitsaufwand drängt sich auf, dass sich die Aufsicht primär auf die Prüfung der Organisation im Rahmen der Statuten und des Reglementes beschränkt und für die Organisationsdetails auf die Prüfung der Revisionsstelle abstellen darf. Die Bestimmung von Absatz 5 hält insofern fest, dass die Aufsicht die Revision anweisen kann, die ordentliche Prüfung bei einer Anlagestiftung gegebenenfalls zu ergänzen und eine detailliertere Prüfung vorzunehmen. Die Aufsicht kann hierfür namentlich verlangen, dass der Prüfbericht der Revisionsstelle sich auch über spezielle Organisationsreglemente (Art. 15), massgebliche Verträge (Art. 7 Abs. 3) und die EDV ausspricht und darlegt, ob die Organisation für die betreffende Stiftung ausreichend erscheint (Art. 6 Abs. 2), ob die Aufgaben der Entscheidungsträger zureichend und klar geregelt sind (Art. 15 Abs. 2 und 3), um Kompetenzkonflikte auszuschliessen, ob genügend Kontrollmechanismen (Art. 7 Abs. 4) vorliegen und ob die massgeblichen Verträge und Spezialreglemente mit Statuten und Reglement sowie dem übrigen Recht übereinstimmen. Es liegt gemäss Absatz 5, Schlusssatz im pflichtgemässen Ermessen der Aufsicht zu entscheiden, ob sich nach Einsicht in den Revisionsbericht eine - allenfalls auch punktuelle - eigenständige Prüfung der Detailorganisation, einschliesslich der diesbezüglichen Reglemente, im Lichte von Artikel 62 BVG

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aufdrängt. Selbstredend kann sie jederzeit, etwa bei Mängelhinweisen, Prüfungen vornehmen bzw. die Revisionsstelle gestützt auf Absatz 5 zu ergänzenden Prüfungen veranlassen.

5. Abschnitt: Schätzungsexperten und -expertinnen

Artikel 11

Die für Immobilienanlagestiftungen- und -gruppen erforderlichen Schätzungsexperten müssen ausreichend qualifiziert (Abs. 3), also nach Ausbildung und Erfahrung zur Erfüllung ihrer Aufgaben befähigt sein. Ferner müssen sie unabhängig sein und über einen guten Ruf verfügen.

Bei Auslandimmobilienanlagen drängt sich häufig die Kooperation mit ausländischen, mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Schätzern auf. Absatz 2 ermöglicht dies der Stiftung bzw. den Schweizer Schatzungsexperten, wobei die ausländischen Schätzer bzw. Berufskollegen sorgfältig auszuwählen sind und ebenfalls über die erforderliche Qualifikation und Unabhängigkeit verfügen müssen (Abs. 3).

6. Abschnitt: Depotbank

Artikel 12

Zum Schutz der Anlagegelder sollen die bei einer Bank deponierten Werte bei Banken unter Aufsicht der FINMA gehalten werden. Die Regelung knüpft an jene von Artikel 72 der Kollektivanlagegesetzgebung an. In Anlehnung an Artikel 73 Absatz 2 KAG soll die Aufbewahrung der Vermögenswerte gemäss Absatz 2 bei gebührender Sorgfalt von der Depotbank auch Dritten anvertraut werden dürfen.

7. Abschnitt: Stiftungssatzungen und Vorprüfung

Artikel 13 Regelungsbereiche

Für eine einwandfreie Organisation und Anlagetätigkeit, zur Rechtssicherheit und Transparenz gegenüber sämtlichen Beteiligten, namentlich auch der Anleger, ist erforderlich, dass die Stiftung die stiftungsrelevanten Bereiche im Rahmen der rechtlichen Vorschriften ausreichend reguliert. Artikel 13 thematisiert diese Regulierungspflicht. Gemäss Absatz 1 hat die Anlegerversammlung sämtliche für die Stiftung massgeblichen Bereiche zu regeln, namentlich die Stiftungsorganisation, die Anlagetätigkeit sowie die Anlegerrechte. Die Statuten können für diese Regelung auf weitere Erlasse verweisen, welche die Statuten ergänzen. Die Stiftungssatzungen von Anlagestiftungen umfassen üblicherweise denn auch die sogenannten Statuten, das Stiftungsreglement und Spezialreglemente wie Anlagerichtlinien, Organisationsreglemente, Gebührenreglemente usw. Der Begriff „Satzungen“, der in der Verordnung verschiedentlich verwendet wird, ist in dieser umfassenden Weise zu verstehen.

Zu den regelungsbedürftigen Bereichen nach Absatz 1 zählen zum einen jene, die in Absatz 3 aufgeführt und zur Regelung an den Stiftungsrat delegierbar sind. Ausgehend von BVG, ZGB und der bisherigen Praxis gehören ferner u.a. dazu: die Zweckbestimmung sowie die Festlegung des Sitzes der Stiftung, die Benennung der Stifter, der Organe, Angaben zum Gründungsjahr, zur Höhe des Widmungsvermögens und zum zulässigen Anlegerkreis, Bestimmungen über den Stiftungsbeitritt und die Rechte der Anleger; Bestimmungen zur Einberufung der Anlegerversammlung und deren Befugnisse, zur Teilnahmeberechtigung, Vertretungsbefugnis, Beschlussfähigkeit sowie zu den Wahl- und Abstimmungsmodalitäten; Bestimmungen über den Erwerb, die Rücknahme und Preisbildung von Ansprüchen; Bestimmungen über die Nettoinventarwertberechnung der Anlagegruppen und Ansprüche sowie deren Bewertungszeitpunkte; Bestimmungen über die Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und grundsätzlichen Aufgaben des Stiftungsrates, die Wahl und Amtsdauer seines Präsidenten, die Häufigkeit und das Recht zur Einberufung von Sitzungen sowie die Beschlussfähigkeit und Abstimmungsmodalitäten; Bestimmungen zur Wahl, Amtsdauer, den Anforderungen an die Revisionsstelle und deren Aufgaben; eine Bestimmung zum Rechnungsjahr;

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der Hinweis auf die Aufsichtsbehörde; Bestimmungen über Auskunfts- und Informationspflichten; Bestimmungen über die Ausübung der Aktionärsrechte sowie Bestimmungen betreffend die Auflösung der Stiftung.

Auf eine abschliessende Aufzählung sämtlicher regelungsbedürftiger Sachverhalte in der Verordnung hat der Verordnungsgeber mit Blick auf künftige Entwicklungen verzichtet und die abstrakte Formulierung von Absatz 1 gewählt. Vornehmlich auch im Interesse der Anleger (Information und Rechtssicherheit) wird die Aufsicht in Absatz 2 befugt, in den Satzungen unberücksichtigte Bereiche regelungspflichtig zu erklären. Zusätzlicher Regelungsbedarf kann sich beispielsweise im Umfeld neuer rechtlicher Vorschriften aufdrängen. Je nach ihrer Bedeutung kann die Aufsicht verlangen, solche Regelungsinhalte in die Statuten (durch Statutenänderungsantrag mit entsprechender Verfügung der Aufsicht) oder in das Reglement aufzunehmen.

Die regelungsbedürftigen Bereiche nach Absatz 1 sind von unterschiedlicher Bedeutung. Die (delegierbaren) Regelungsbereiche nach Absatz 3 dürfen nach bestehender Praxis irgendwo in den Stiftungssatzungen reglementiert werden. Anstatt in den Statuten oder im Stiftungsreglement findet sich die Regelung dieser Bereiche faktisch häufig in Spezialreglementen. Dies gilt vorzugsweise für die Regulierung der Anlagen oder der Detailorganisation. Im Falle erfolgter Delegation der Regelungsbefugnis an den Stiftungsrat, muss dieser die Regelung sogar zwingend in einem Spezialreglement vornehmen (Abs. 4). Nimmt die Anlegerversammlung solche Regelungen autonom wahr, ist es ihr überlassen, ob dies auf Ebene Statuten, Stiftungsreglement oder Spezialerlass erfolgt. Die übrigen oben aufgezählten Regelungsbereiche sind heute alle mindestens auf Ebene Stiftungsreglement enthalten. Teils ergibt sich eine statutarische Verbriefung zwingend aus den Artikeln 80ff. ZGB. Der Anleger soll sich darauf verlassen können, die wichtigen Eckdaten der Stiftung in den Statuten und im Stiftungsreglement vorzufinden. In diese wird in der Regel zuerst Einsicht genommen. Die Aufsicht kann aufgrund von Absatz 2 zwecks Transparenz Stiftungen anhalten, solche Regelungen auf Ebene Stiftungsreglement vorzunehmen.

Absatz 2 räumt der Aufsicht das Ermessen ein, die Stiftung der Rechtssicherheit und Transparenz wegen zu einer Nachbesserung einer Regelung anzuhalten. Neben dem eben erwähnten Beispiel drängt sich dies etwa bei unzureichendem Detaillierungsgrad von Stiftungserlassen, unausgewogener Regelungsdichte, lückenhafter Regelung bzw. unsystematischem Aufbau, Widersprüchen von Regelungen, irreführenden Formulierungen und Überschriften auf.

Absatz 3 erlaubt der Anlegerversammlung (bzw. bei Gründung dem Stifter) ausgewählte Bestimmungen, deren Regelungsbefugnis nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b an sich ihr zusteht, durch entsprechende statutarische Delegation dem Stiftungsrat zu übertragen. Es handelt sich dabei um Regelungsinhalte, welche die Anlegerversammlung selbst auf jeglicher Erlassstufe (Statuten, Reglement oder Spezialreglement) regeln könnte. Bei der Delegation an den Stiftungsrat hingegen wird (diesem) in Absatz 4 zwingend vorgeschrieben, die entsprechenden Vorschriften in einem Spezialreglement festzuhalten. Allfällige Spezialreglemente werden also entweder vollständig durch die Anlegerversammlung verabschiedet (Art. 4 Abs. 1 Bst. b) oder - im Falle der Regelungsdelegation (Art. 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 13 Abs. 3f.) - vollständig durch den Stiftungsrat. Angesichts von Absatz 4 kann der Stiftungsrat die ihm übertragene Regelung von Inhalten folglich nicht durch Ergänzung des Stiftungsreglementes i.e.S. vornehmen.

Die Delegationsmöglichkeit erstreckt sich ausschliesslich auf Vorschriften im Sinne von Absatz 3. In der Praxis werden die Anlagerichtlinien und das Organisationsreglement häufig durch den Stiftungsrat erlassen. Solche Delegationen sollen aufgrund ihrer Bedeutung statutarisch verankert sein. Für die Delegation der Anlagerichtlinien wird dies bereits durch Artikel 53i BVG vorgeschrieben. Denkbar ist auch, dass die Statuten lediglich Teile der in Absatz 3 genannten Bereiche, etwa Teilbereiche der Anlage oder der Detailorganisation, der Regelungsbefugnis des Stiftungsrates zuweist. Die Delegationsbefugnis muss aber in jedem Fall ausreichend klar formuliert und das vom Stiftungsrat

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erlassene Spezialreglement angemessen umschrieben sein. Andernfalls könnte die Aufsicht gestützt auf Absatz 2 Anpassungen verlangen.

Besonders erwähnt sei hier auch das Recht der Anlegerversammlung, dem Stiftungsrat Befugnisse zum Erlass von organisatorischen Vorschriften im Bereich der Detailorganisation einzuräumen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3). Dies lässt sich auch vor Artikel 53h Absatz 3 BVG rechtfertigen, der an sich der Anlegerversammlung aufträgt, Bestimmungen zur Organisation, Verwaltung und Kontrolle zu erlassen. Die genannte Pflicht der Anlegerversammlung ist als Pflicht zur Festlegung von ausreichenden Organisationsgrundlagen zu verstehen. Ihr scheint Genüge getan, wenn der Erlass der Statuten und des Stiftungsreglementes klar und undelegierbar in die Verantwortung der Anlegerversammlung gelegt wird (Art. 4) und diese in ihnen mindestens die wichtigsten Organisationsbereiche, vorab die Vorschriften zu Anlegerversammlung, Stiftungsrat und Revision regelt. Bezüglich der Aufgaben des Stiftungsrates scheint eine Grundsatzregelung durch die Anlagerversammlung auf Statutenebene zwingend, was in Artikel 15 Absatz 1 Niederschlag findet. Eine Delegation der Detailorganisationsregelung an den Stiftungsrat scheint rechtsverträglich (so auch dargestellt im Bericht Anlagestiftungen des BSV zu Händen der SGK-NR für die Sitzung vom 27. August 2009). Vor Artikel 53h Absatz 3 BVG unzureichend wäre hingegen das Fehlen einer Reglementierung der Detailorganisation, die Artikel 15 deshalb ausdrücklich vorschreibt. Die Anlegerversammlung muss diese Regelung entweder selbst vornehmen oder dem Stiftungsrat delegieren. Die Regulierungspflicht nach Artikel 53h Absatz 3 BVG verpflichtet mithin die Anlegerversammlung nicht, sämtliche Vorschriften zur Organisation selbst zu erlassen.

Absatz 4 hält sodann ausdrücklich fest, dass dem Stiftungsrat eine Subdelegation untersagt ist und zwar weder an Dritte noch an ein einzelnes Stiftungsratsmitglied.

Artikel 14 Anlage des Anlagevermögens

Die Stiftung muss die Anlagen regeln. Zu den Anlagen zählen auch allfällige Tochtergesellschaften nach Artikel 32f. Die Stiftung erlässt für jede Anlagegruppe Anlagerichtlinien. Der Begriff „Anlagerichtlinien“ meint die Anlagevorschriften. Er wurde in die Verordnung übernommen, da er sich in Zusammenhang mit Anlagestiftungen eingebürgert hat. Neben speziellen Anlagerichtlinien für eine bestimmte Anlagegruppe bestehen regelmässig auch allgemeine Richtlinien, welche die speziellen Richtlinien ergänzen. Mithin gehen die speziellen Vorschriften den allgemeinen vor (lex specialis derogat legi generali). Sämtliche Richtlinien werden üblicherweise in einem Dokument zusammengefasst.

Das Anlageuniversum (umschrieben mit Anlagefokus und zulässigen Anlagen) und die Anlagerestriktionen einer Anlagegruppe sind gemäss Artikel 14 vollständig und klar darzulegen. Die Vorschrift ist im Lichte der Grundsätze von Rechtssicherheit und Transparenz zu verstehen, zumal eine klare, vollständige Regelung für eine reibungslose Umsetzung der Vermögensverwaltung unabdingbare Voraussetzung bildet. In den Anlagerichtlinien müssen folglich auch alle rechtlichen Anlagevorgaben (Art. 26 ff.) ersichtlich umgesetzt sein. Namentlich müssen sich die Anlagerichtlinien immer über die zulässigen Anlagen (inkl. Derivate, kollektive Anlagen) und die Diversifikation aussprechen. Sämtliche Anlagerbestimmungen sind in den Richtlinien vollständig festzuhalten. Das schliesst nicht aus, in den Anlagerichtlinien auf Ausführungsbestimmungen zu verweisen, soweit solche lediglich untergeordnete Anlagedetails regeln. Die Aufsicht kann die Stiftung jedoch dazu anhalten, Vorschriften der Ausführungsbestimmungen in die eigentlichen Richtlinien aufzunehmen, wenn sie diese Vorschriften als wichtig einstuft. Das ergibt sich auch aus Artikel 13 Absatz 2, denn es dient der Transparenz für die Anleger, wenn die Anlageregelung in den eigentlichen Richtlinien im engeren Sinn festgehalten wird und lediglich sekundäre, technische Details in Ausführungsbestimmungen verbleiben. Die Richtlinien im engeren Sinn bilden die primäre Quelle für die Anleger, um sich über den zulässigen Anlagerahmen zu informieren. Nicht allein die

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Anlagerichtlinien (Art. 35 Abs. 1), sondern auch die zugehörigen Ausführungsbestimmungen sind den Anlegern auszuhändigen; letztere mindestens auf Nachfrage im Rahmen von Artikel 36 Absatz 1.

Artikel 15 Geschäftsführung und Detailorganisation

Die Geschäftsführung wird durch den Stiftungsrat und allfällige Delegationsträger wahrgenommen. Mindestens eine grundsätzliche Regelung der Stiftungsratsaufgaben sollen die Statuten enthalten. Artikel 15 hält ferner fest, dass die Detailorganisation der Stiftung zu regeln ist und umreisst den Regelungsbereich. Dazu gehört die Organisation jener Aufgaben, die in der Verantwortung des Stiftungsrates bzw. seiner Delegationsnehmer liegen und in den Statuten nur grob geregelt werden müssen. Die Regelung zur Detailorganisation muss gerade auch den Delegationsbereich konkretisieren, was die inhaltliche Anforderung von Absatz 2 speziell hervorhebt. Artikel 15 schliesst nicht aus, die Detailorganisation mindestens teilweise – und theoretisch auch ganz – in den Statuten oder im Stiftungsreglement zu regeln. Praktisch wird sie jedoch fast durchwegs in sog. Organisationsreglementen geregelt und deren Erlass dem Stiftungsrat übertragen (siehe Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 3). Wichtig ist, dass eine Regelung zur Detailorganisation geschaffen wird. Absatz 3 hält dazu in allgemeiner Weise fest, die Detailregelung zur Organisation müsse den Verhältnissen der Stiftung angemessen sein. Im Vordergrund steht dabei Art und Umfang der Geschäftstätigkeit. Unter diesem Aspekt können die Anforderungen an eine Betriebsorganisation und deren Regelung differieren, je nachdem, ob eine polythematische Einrichtung oder eine monothematische (z.B. Immobilienanlagestiftung) vorliegt. Es gilt je nach Fall zu entscheiden, was aufgrund der besonderen Verhältnisse für die Betriebsorganisation (Art. 6) und deren Regelung angemessen erscheint.

Die Regelung zur Detailorganisation soll gemäss Absatz 1 auch die vom Stiftungsrat nicht delegierbaren Aufgaben angeben. In diesen Katalog gehören mindestens jene Aufgaben, die gemäss Artikel 53h Absatz 2 BVG „unmittelbar mit der obersten Leitung der Anlagestiftung verbunden sind“. Diese sind detailliert aufzulisten. Dazu zählen u.a. die strategischen und geschäftspolitischen Entscheide, der Abschluss bedeutender Verträge (etwa mit einer Geschäftsführung, mit Vermögensverwaltern, der Depotbank, Schatzungsexperten), die Wahrnehmung von Regelungsbefugnissen (nach Art. 13 Abs. 3), die Regelung der Zeichnungsberechtigung, wichtige Kontrollfunktionen und die Vertretung der Stiftung nach aussen usw.

Im Vordergrund steht bei der Regelung der Detailorganisation aber die Umschreibung der vom Stiftungsrat selbst wahrgenommenen und an Dritte delegierten Aufgaben, einschliesslich deren Kontrolle. Aufzuführen sind also namentlich die konkreten Aufgaben des Stiftungsrates, seiner Ausschüsse und Komitees und weiterer Delegationsnehmer, insbesondere die Aufgaben einer Geschäftsführung. Unter Funktionsträger bei der Geschäftsführung sind zwar vorweg der Stiftungsrat selbst und seine Delegationsnehmer zu verstehen. Unter Absatz 2 fallen aber auch andere Funktionsträger, welche zwar dem Stiftungsrat als oberstem Exekutivorgan gegenüber verantwortlich sind, deren Befugnisse ihnen aber nicht vom Stiftungsrat selbst übertragen wurden, sondern statutarisch oder im Stiftungsreglement durch den Stifter bzw. die Anlegerversammlung. So werden beispielsweise in der Praxis vereinzelt bereits auf Statutenebene oder im Stiftungsreglement Anlageausschüsse vorgesehen.

Die Detailorganisationsregelung soll nach Absatz 2 die Rechte und Pflichten sämtlicher Funktionsträger ausreichend und klar regeln, namentlich auch die Kontrollen. So gilt es diesbezüglich sicherzustellen, dass genügend Kontrollmechanismen vorliegen und die Überwachungsaufgaben eindeutig zugeordnet sind. Die Organisationsregelung muss die Aufgaben der einzelnen Entscheidungsträger so regeln, dass keine Kompetenzkonflikte negativer oder positiver Art auftreten. Das setzt eine entsprechend detaillierte Auflistung der jeweiligen Aufgaben und klare Abgrenzungen voraus.

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Artikel 16 Gebühren und Kosten Die entsprechende Regelung, häufig ein Gebühren- und Kostenreglement, soll sämtliche direkten Kosten, die zulasten der Anlagegruppe anfallen, erwähnen. Sie soll die Erhebung der Gebühren ausreichend darstellen, namentlich die Höhe, die Kostenfaktoren und die Modalitäten der Festsetzung (Abs. 2). Der durch die Regelung erzeugten Kosten- und Gebührentransparenz kommt hohe Priorität zu, zumal die Gebühren einen wesentlichen Belastungsfaktor für die Anlageperformance darstellen. Falls die erhobenen Gebühren nicht sämtliche den Anlagegruppen belasteten Kosten abdecken, ist auf die neben den Gebühren verrechneten weiteren Kosten reglementarisch speziell hinzuweisen (Abs. 1). Zu solchen Kosten, die nicht immer Teil der Gebühren bilden, zählen häufig etwa Transaktionskosten, Kosten für bestimmte Mandate, Vertriebs- und Betreuungskommissionen usw. Die Kosten sind im Übrigen im Rahmen der Jahresrechnung entsprechend Artikel 38 Absätze 5-7 auszuweisen.

Von den Anlegern kann eine volumenabhängige Gebühr erhoben werden, etwa durch Rückerstattung von Gebühren für diejenigen Anleger, die über einen bestimmten Zeitraum hinweg mit einem bestimmten Mindestbetrag in einer Anlagegruppe investiert waren. Diesfalls müssten die volumenabhängigen Gebührensätze und die massgeblichen Unterscheidungskriterien für die Zuordnung der Anleger unter diese Sätze dargestellt sein (z.B. Zeitraum, während dem bestimmtes Volumen pro Anleger vorliegen muss; Gebührensätze und ihr jeweiliges Mindestvolumen usw.). Andernfalls könnte die Aufsicht einschreiten (Art. 13 Abs. 2). Zur Problematik der Gleichbehandlung sei auf die Erläuterungen zu Artikel 2 Absatz 3 verwiesen.

Einer klaren Regelung bedürfen auch Ausgabe- und Rücknahmekommissionen, die für die Preisbildung (Art. 18 Abs. 1) massgeblich sind. Häufig ist stattdessen von (durchschnittlichen) Spesen die Rede. .Die massgeblichen Kostenfaktoren und die Höhe der Kommissionen sollen ersichtlich sein.

Artikel 17 Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde

Absatz 1 schreibt den Stiftungen zwingend vor, beim organisatorischen Ablauf zur Änderung von Stiftungsbestimmungen (d.h. bei Anträgen zu Statutenänderungen und Reglementsänderungen), die der Anlegerversammlung unterbreitet werden müssen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b), vorgängig mit der Aufsicht zu klären, ob die vom Stiftungsrat geplanten Modifikationen rechtsverträglich sind bzw. ob die Aufsicht einem allfälligen Antrag der Anlegerversammlung zur Änderung der Statuten zustimmen würde. Dieses Erfordernis an die Vorgehensweise soll verhindern, dass die Anlegerversammlung über Anträge auf Statuten- oder Reglementsänderungen (d.h. im Normalfall des Stiftungsreglementes und ausnahmsweise der Anlagerichtlinien, weil deren Erlass meist nach Art. 13 Absatz 3 an den Stiftungsrat delegiert ist) abstimmt und ein Jahr später gewärtigen muss, dass der Stiftungsrat wegen Einwänden der Aufsichtsbehörde auf die beschlossenen Änderungen zurückkommt. Das wäre entweder dem Ansehen des Stiftungsrates oder der Aufsichtsbehörde abträglich. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für die Prüfung von Statuten und Reglement bei Stiftungsgründung die Vorschriften der BVV 1 gelten.

Nach Artikel 53k Buchstabe d BVG hat die Verordnung u.a. die Anlagen zu regeln. Der Verordnungsgeber wird damit befugt, die Anlagekonditionen festzulegen, seien diese materieller oder formeller Natur. Gestützt darauf verlangt die Verordnung (Abs. 1 Bst. c ) zum Schutz der Anleger bzw. zur Gewährleistung ausreichender und rechtskonformer Anlagerichtlinien für bestimmte Anlagegruppen eine Vorprüfung der Anlagerichtlinien, selbst wenn diese der Anlegerversammlung nicht vorgelegt werden müssen. Es handelt sich um eine Anforderung an den organisatorischen Ablauf bei Lancierung bestimmter Anlagegruppen und bei Änderung ihrer Richtlinien. Einzureichen sind auch allfällige Ausführungsbestimmungen (siehe Erläuterung zu Art. 14). Bei den betroffenen alternativen Anlageprodukten handelt es sich häufig um Produkte mit komplexer Anlagestruktur und erhöhten Risiken. Ähnliches gilt für Anlagen in Auslandimmobilien. Umso mehr ist hier vorgängig darauf zu achten, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten sind und dadurch die Risiken beschränkt

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bleiben. Meist sind diese Anlagen auch schwer liquidierbar, etwa aufgrund langer Bindungen. Eine nachträgliche rasche Korrektur des Portefeuilles ist damit erschwert. Die Aufsicht teilt der Stiftung innert Monatsfrist mit, falls sie auf eine Vorprüfung verzichtet (Abs. 2).

Ein allfälliger Verzicht auf die Vorprüfung (Abs. 2) stellt keinen Verzicht auf eine nachträgliche materielle Prüfung durch die Aufsicht dar. Ein Verzicht auf Vorprüfung kann sich etwa bei offensichtlich ähnlich gelagerten oder gleichen Gefässen bei einer Anlagestiftung ergeben, wenn bereits ein Gefäss geprüft wurde. Gemäss Artikel 37 Absatz 4 ist der Aufsicht neben den Anlagerichtlinien auch der massgebliche Prospekt einzureichen. Wie in den Erläuterungen zur betreffenden Bestimmung ausgeführt, resultiert daraus keine diesbezügliche Prüfungspflicht.

Die Vorprüfung wird durch einen schriftlichen Prüfbescheid abgeschlossen (Abs. 3). Er kann in Form einfacher Schriftlichkeit oder – namentlich im Falle offensichtlich unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwischen der Aufsicht und der Stiftung - als formelle Verfügung erfolgen. Die Lancierung einer Anlagegruppe darf erst nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens erfolgen. Im Falle einer Verfügung kann die Lancierung mithin erst erfolgen, wenn die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist bzw. Beschwerdeverfahren gegen sie abgeschlossen sind.

Die entsprechend den Vorprüfungsresultaten angepassten Vorschriften sind der Aufsicht nach Inkraftsetzung bzw. Produktelancierung zuzustellen, damit die Aufsicht sie mit den Vorgaben aufgrund des Vorprüfungsentscheides abgleichen kann.

8. Abschnitt: Ansprüche der Anleger

Artikel 18 Allgemeine Bestimmungen

Ansprüche sind keine Wertpapiere und weisen keinen Nennwert auf. Sie stellen reine Buchforderungen dar, verbriefen aber dem Anleger das Recht auf eine entsprechende Quote am Nettovermögen der investierten Anlagegruppe und dessen Ertrag. Artikel 18 gibt in Absatz 1 inhaltliche Anforderungen an die Regelung dieser Ansprüche vor. Zu regeln sind etwa die Wertberechung eines Anspruches einer Anlagegruppe oder einer Tranche (im Falle der Unterteilung einer Gruppe in unterschiedliche Tranchen) und wer bei der Erstemission einer Anlagegruppe die Höhe eines Anspruches bestimmt. Statuten oder Stiftungsreglement sollen ferner die Bedingungen für einen Anspruchserwerb aufzeigen, mithin die Zeichnungsmodalitäten, namentlich die Vorankündigungsfristen (Zeichnungsschluss) und Ausgabetermine. Analog gilt dasselbe für die Modalitäten der Anspruchsrücknahme (Haltefristen, Kündigungsfristen, Rücknahmetermine usw.). Ferner sollen die Satzungen die Preisbildung transparent machen (z.B. Emissionspreis pro Anspruch zum Nettoinventarwert pro Anspruch oder zuzüglich Ausgabekommission oder nach Methode „Swinging Single Pricing“ usw.). Absatz 1 scheint hinsichtlich Daten und Fristen Genüge getan, wenn mindestens das Reglement entweder die mit der Zeichnung oder Rücknahme massgeblichen Fristen und Termine selbst nennt oder aber auf diese hinweist und deren Fixierung ausdrücklich dem Stiftungsrat überlässt.

Der Stiftungsrat muss gemäss Absatz 1 dafür sorgen, dass die Zeichnungs- und Rücknahmemodalitäten in geeigneter Form (etwa auf der eigenen Webseite und in einem allfälligen Prospekt) publiziert werden (Art. 65a BVG analog). Widrigenfalls kann die Aufsicht die Stiftung dazu anweisen (Art. 62a Abs. 2 BVG).

Absatz 2 zeigt auf, dass der Erwerb von Ansprüchen im Rahmen ihrer Emission durch die Anlagestiftung erfolgen muss und ein freier Handel von Ansprüchen nicht erlaubt ist. Dasselbe gilt für die Entäusserung. Die Stiftung kann gemäss Absatz 2 indes vorsehen, dass ein Anleger seine Ansprüche unter den aufgeführten Voraussetzungen an weitere Anleger, mithin aber nicht an irgendeinen Dritten, abtreten kann.

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Artikel 19 Kapitalzusagen

Artikel 19 erlaubt der Stiftung, für den Anspruchserwerb die Möglichkeit von Kapitalzusagen auf einen fixen Betrag vorzusehen. Da die Kapitalzusage Vorstufe zum Anteilserwerb bildet, ist sie entsprechend Artikel 18 Absatz 1 ebenfalls auf Stufe Reglement oder Statuten zu regeln. Ihr Vorteil liegt darin, dass die Stiftung so rasch über ausreichende Mittel bei geeigneten Kaufgelegenheiten verfügen kann und die Anleger kein Geld durch sofortigen Anspruchserwerb einwerfen müssen, das von der Stiftung mangels geeigneter Kaufgelegenheiten liquid und damit wenig ertragsreich gehalten würde. Solche Kapitalzusagen von Anlegern sind häufig bei Immobilienanlagegruppen und im Bereich von Private Equity zu finden. Die statutarische oder reglementarische Regelung muss die Rechte und Pflichten aus Kapitalzusagen für den Anleger und die Stiftung klar regeln. Die Aufsicht soll hinsichtlich der Regelungen von Kapitalzusagen inhaltliche Auflagen machen dürfen, etwa betreffend Einhaltung der Gleichbehandlung (Art. 2 Abs. 3) der Anleger, die solche Zusagen abgeben. Erwähnt sei, dass nach bisheriger Aufsichtspraxis mit der Gleichbehandlung vereinbar erachtet wurde, wenn die Stiftungsreglemente vorsehen, dass Kapitalzusagen der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen und dieser bezüglich der Entgegennahme von Kapitalzusagen gegenüber den einzelnen Anlegern frei ist.

Artikel 20 Sacheinlagen

Artikel 20 lässt für den Anspruchserwerb neben der geldwerten Zahlweise auch Sacheinlagen als Entgelt zu und regelt die diesbezüglichen Voraussetzungen. Die Stiftung protokolliert sämtliche Sacheinlagen zuhanden der Revisionsstelle (Abs. 3), welche sie gemäss Artikel 10 Absätze 1 und 2 auf die korrekte Ausführung hin prüft (Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, vornehmlich korrekte Bewertung und Anspruchszuteilung).

Artikel 21 Beschränkung der Ausgabe und Rücknahme von Ansprüchen

Im Vordergrund von Absatz 1 stehen etwa Anlagengruppen im Bereich der Immobilien im Falle unzureichender Anlagemöglichkeiten. Solche Beschränkungen sollten im Anhang zur Jahresrechnung aufgeführt und begründet werden.

Nach Absatz 2 sollen ferner bei sehr illiquiden Anlagen, zu denken ist etwa an bestimmte Private Equity-Anlagegruppen, auch geschlossene Anlagegruppen (d.h. ohne Rücknahmemöglichkeit) aufgelegt werden dürfen. Sodann soll in begründeten Fällen eine Haltefrist ermöglicht werden (Abs. 4). Zu denken ist an den Aufbau eines Portfolios im Bereich illiquider Anlagen oder mit grossen Sacheinlagen weniger Erstanleger. Die maximal zulässige Haltedauer wird auf 5 Jahre beschränkt.

Für den Fall einer Schliessung im Sinne der Absätze 2 und 4 ist ein Prospekt Pflicht (Art. 37 Abs. 2). Dies rechtfertigt sich u.a. auch darum, weil hier einer der wenigen Fälle vorliegt, bei dem die Anlagegruppe als erweiterte Anlage im Sinne von Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 qualifiziert werden muss, da sie Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b BVV 2 mangels Rückgabemöglichkeit der Ansprüche nicht mehr entspricht. Darauf soll der Anleger in einem Prospekt speziell hingewiesen werden. Im Übrigen handelt es sich bei geschlossenen Anlagegruppen meist um nach Artikel 37 Absatz 2 ohnehin prospektpflichtige Private Equity-Gruppen.

Absatz 3 schützt bei geschlossenen Anlagegruppen bisher investierte Anleger vor einer Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Ansprüche an Dritte, was die Gefahr einer Verwässerung des Wertzuwachses nach sich ziehen könnte.

Absatz 5 eröffnet der Stiftung die Möglichkeit, die Rücknahme von Ansprüchen aufzuschieben. Auch diese Vorschrift dient vorab den weniger liquiden Anlagegefässen. Als Grundlage für die Preisbildung ist das Ende der Aufschubsfrist massgebend, mithin der dann vorliegende Inventarwert pro Anspruch (Abs. 6). Unter Geschäftsführung ist der Stiftungsrat oder die Geschäftsleitung (geschäftsführende Dritte) zu verstehen.

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9. Abschnitt: Stammvermögen

Artikel 22 Verwendungszweck

Das Widmungsvermögen soll gemäss Absatz 2 namentlich zu Beginn auch eingesetzt werden dürfen, um die Stiftung in Betrieb zu setzen. Nach der Aufbauphase der Stiftung soll das Stammvermögen (Widmungsvermögen plus Erträge darauf sowie allfällige weitere Vermögenswidmungen) indes mindestens in Höhe des nach Artikel 22 BVV1 vorgeschriebenen minimalen Widmungsvermögens von CHF 100'000.- aufgestockt und in dieser Höhe gehalten werden.

Artikel 23 Anlage im Stammvermögen

Für die Anlage sollen die Vorschriften der Artikel 53ff. BVV 2 gelten. Selbst nach Bundesgericht dienen diese Vorschriften den Grundsätzen der Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Risikoverteilung und Substanzerhaltung (BGE 124 III 97f., Erwägung 2 mit Hinweisen). Der Stiftungsrat bzw. die Geschäftsführung muss bei der Anlage des Stammvermögens diesen Rahmen beachten. Vorbehalten bleiben die Spezialbestimmungen nach Artikel 24f.

Zulässig ist ferner die unbeschränkte Einlage bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes. Hier besteht eine erhöhte Sicherheit durch den dort bestehenden Einlagenschutz.

Eine Pflicht zum Erlass von Bestimmungen zur Verwendung des Stammvermögens seitens der Stiftung scheint angesichts der klaren Vorgaben von Artikel 22ff. nicht zwingend.

Artikel 24 Tochtergesellschaften im Stammvermögen

Absatz 1 gibt eine Legaldefinition für den Begriff der Tochtergesellschaft im Sinne der Verordnung vor. Verlangt wird nicht eine blosse Kapital- und Stimmenmehrheit, sondern Alleineigentum.

Die im Eigenbesitz der Stiftung stehende Gesellschaft ist selbstredend unkotiert und weicht damit von den Vorgaben von Artikel 23 ab, da sie Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d BVV 2 widerspricht. Dennoch sollen Tochtergesellschaften nach Artikel 24 im Sinne einer lex specialis erlaubt bleiben. Tochtergesellschaften finden sich heute vorab bei Immobilienanlagestiftungen. Zulässigkeit sowie Art der Tätigkeiten bildeten seit geraumer Zeit Gegenstand von Diskussionen. Die Verordnung bietet Gelegenheit, die bestehenden Rechtsunsicherheiten auszuräumen und allfälligen Risiken (Klumpenrisiko, Haftung der Stiftung, Interessenkonflikte, intransparente Verschachtelungen usw.) vorzubeugen. Von einem vollständigen Verbot wurde abgesehen, zumal zufliessende Dividenden von Töchtern bzw. positive Skaleneffekte zufolge des durch Drittmandate erhöhten verwalteten Vermögens bei der Tochter zu einer Kostenreduktion für die Anleger der Stiftung führen dürften. Eine Abschaffung hätte zudem die Frage aufgeworfen, wer diese Tochterunternehmen übernehmen würde, um sie – als geschäftsführende Gesellschaft der Anlagestiftung – nicht liquidieren zu müssen.

Absatz 2 führt die Voraussetzungen auf, unter denen eine Tochtergesellschaft im Stammvermögen zugelassen wird:

Gemäss Buchstabe a wird grundsätzlich ein schweizerisches Domizil gefordert. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch eine Tochtergesellschaft im Ausland bestehen. So kann es bei Anlagegruppen Immobilien-Ausland im Interesse der Anleger liegen, die Verwaltung im Ausland durch eine eigene Tochtergesellschaft vorzunehmen.

Buchstabe b verlangt etwa die Zustimmung der Anlegerversammlung zu einer entsprechenden Gesellschaftsgründung.

Buchstabe c: Das Unternehmen soll primär der Stiftung zur Zweckerfüllung im Sinne von Artikel 53g Absatz 1 BVG dienen, also zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Anlagegruppen. Diese Tätigkeit soll mindestens 2/3 des Umsatzes der Tochter ausmachen. Dadurch werden auch allfällige Risiken durch die Mandate für Dritte beschränkt.

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Gemäss Buchstabe d gelangt für das Vertragsverhältnis zur Tochter Artikel 7 zur Anwendung. Zu beachten ist gemäss Einleitung zu Artikel 7 Absatz 2, welcher die Aufgabendelegation regelt, auch Artikel 7 Absatz 1, namentlich auch dessen Verweis auf Artikel 48f BVV 2. Bei Aufgabenübertragung an eine Tochter ist demzufolge auch die Vorschriften nach Artikel 48g-l BVV 2 einzuhalten. Das gilt namentlich auch im Falle ausländischer Tochtergesellschaften (Siehe dazu auch Erläuterungen zu Art. 7).

Buchstabe e verlangt eine ausreichend Kontrolle der Geschäftsführung der Tochter durch die Stiftung. Diese wird zusätzlich von Artikel 7 Absatz 3 vorgeschrieben. Die Kontrolle muss aber, um Schadensfälle zu vermeiden, auch bei der Geschäftsführung der Tochter für Dritte gewährleistet sein.

In Buchstabe f wird klar gestellt, dass eine Tochtergesellschaft selbst keinerlei Beteiligungen an irgendwelchen Gesellschaften halten darf. Daraus folgt namentlich auch, dass keine Untertochtergesellschaften zulässig sind. Gerade diese Bestimmung verhindert die Gefahren durch verschachtelte Gesellschaftsstrukturen und die damit einhergehende Intransparenz.

Buchstabe g beschränkt die Tätigkeit von Tochtergesellschaften auf die Verwaltung von Vorsorgegeldern, zumal Anlagestiftungen Hilfseinrichtungen der Berufsvorsorge sind. Töchter sollen nach den Buchstaben f und g reine Dienstleistungserbringer durch die Verwaltung von Vorsorgekapital bleiben.

Absatz 3 bildet Ausfluss der engen Verbindung zwischen der Stiftung und ihrer Tochtergesellschaft. Der Aufsicht muss es zum Schutz des Stammvermögens und der Stiftung selbst möglich sein, auch von der Tochter Auskünfte oder sachdienliche Unterlagen zu erhalten. Die Stiftung muss der Aufsicht zu solchen Auskünften und Unterlagen verhelfen.

Artikel 25 Beteiligungen im Stammvermögen

Der Artikel erlaubt den Anlagestiftungen, abweichend von Artikel 23 i.V.m. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d BVV 2, sich an nicht börsenkotierten Aktienunternehmen mit Sitz in der Schweiz zu beteiligen. Er setzt dabei aber voraus, dass mehrere Anlagestiftungen sich dafür zusammentun und die unkotierte Gesellschaft gemeinsam besitzen und beherrschen. Die Beteiligung pro Stiftung soll mindestens 20 Prozent betragen (Art. 665a OR analog), also massgeblichen Einfluss verleihen. Andernfalls wäre dies eine schlichte Anlage und vor Artikel 23 nicht zulässig.

10. Abschnitt: Anlagevermögen

Massgeblicher Artikel zur Anlage der Vorsorgegelder von Anlagestiftungen war bislang Artikel 59 BVV 2, der am 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt wurde. Danach ist für die Anlagetätigkeit von Anlagestiftungen, als Annexeinrichtung der beruflichen Vorsorge, die sinngemässe Anwendung der Anlagebestimmungen von Artikel 49ff. BVV 2 vorgeschrieben. Die Aufsicht kann nach Artikel 59 Absatz 2 BVV 2 zwar Ausnahmen davon gewähren. Indes liess diese Bestimmung eine weitgehende Liberalisierung, etwa von der Diversifikation, nicht zu. Der Verordnungsgeber wollte ferner, dass für die „sinngemässe Anlage“ an die bisherige, bewährte Praxis angeknüpft wird (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 108 P. 2.10), die aus den Anlagebestimmungen der BVV 2 in Verbindung mit Artikel 4b BVV 1 abgeleitet wurde. Auch in den eidgenössischen Räten wurde die Funktion der Anlagestiftung als Hilfseinrichtung im Bereich der beruflichen Vorsorge betont. Dabei wurde ebenfalls davon ausgegangen, dass die Anlagen auf die BVV 2-Anlagevorschriften auszurichten sind. Der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber in Artikel 53k Buchstabe d BVG beauftragt, für diese Anlagehilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge eine Anlageregelung zu treffen. Nach dem Gesagten muss diese auf die BVV 2-Anlagevorschriften ausgerichtet sein. Die Anlagestiftungen stellen für Vorsorgeeinrichtungen im Vergleich zu anderen kollektiven Kapitalanlagen einen Mehrwert für die Anlagetätigkeit dar. Sie erleichtern den Vorsorgeeinrichtungen, die sich innerhalb des Rahmens der Anlagebestimmungen von Artikel 53ff. BVV 2 bewegen, ihre Anlagetätigkeit. Die

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Anlehnung an die BVV 2-Vorschriften trägt sodann zur Risikoreduktion und Verlustbegrenzung bei. Vor diesem Hintergrund und im Sinne der Rechtssicherheit wurde vorliegend eine auf die BVV 2- Anlagevorschriften ausgerichtete Regelung getroffen.

Artikel 26 Allgemeine Bestimmungen

Die Generalklausel von Absatz 1 knüpft aufgrund des Anlagehilfseinrichtungscharakters der Anlagestiftungen folglich an die Anlagebestimmungen der BVV 2 an. Vorbehältlich anderweitiger (ergänzender oder abweichender) Vorschriften dieser Verordnung gelten die Artikel 49 ff. BVV 2 für die Anlagen sämtlicher Anlagegruppen von Anlagestiftungen sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 50 Absätze 2 und 4f. BVV 2. Letztere werden mangels Deckungsgrad/Risikofähigkeit von Anlagestiftungen als nicht anwendbar erklärt. Als Anlagen im Anlagevermögen im Sinne von Absatz 1 gelten auch die gemäss Artikel 32f. zulässigen Tochtergesellschaften. Bezüglich Artikel 50 BVV 2 bringt die Generalklausel die allgemeinen Anlagegrundsätze zum Tragen.

Absatz 1 hält folglich namentlich auch den Grundsatz der Sorgfaltspflicht bei der Anlagetätigkeit allgemein fest. Dazu zählen insbesondere auch die Due Diligence-Pflichten bei der Auswahl, Überwachung und Veräusserung von Investments. Dies sei durch einige Beispiele im Obligationenbereich (Obligationen-Anlagegruppen bzw. Obligationenanteil von Mixta-Gruppen) illustriert: Für eine sorgfältige Anlage muss bei der Auswahl der Obligationen auf einen liquiden Markt geachtet werden. Der Anleger erwartet im Normalfall entsprechende Wertschriften (Staats- und Unternehmensleihen bzw. solche von internationalen Organisationen). Zur Sorgfaltspflicht zählt sicherlich auch, dass der Bonität von Schuldnern Rechnung getragen wird, für die Bewertung auf eine anerkannte Rating-Agentur abgestellt wird und lediglich ersatzweise auf ein Bankenrating. Insofern ist in den Richtlinien auch ein Mindestrating vorzugeben (ausser bei Obligationenanlagegruppen mit rein passivem Ansatz oder die als High Yield Bonds-Gruppe deklariert sind). Schreiben die Richtlinien kein Investment-Grade-Mindestrating vor und ist eine Anlagegruppe nicht auf High Yield Bonds fokussiert, dürfte der Anteil von Obligationen mit Non-Investment-Grade nur einen marginalen Anteil am Obligationenteil ausmachen.

Es entspricht sorgfältiger Anlage, wenn Investments in gesicherte Forderungen, ausser schweizerische Pfandbriefe, nur in Kenntnis des Kreditnehmers und der Sicherheit erfolgen, damit die Stiftung die Schuldnerbonität und Sicherheit einschätzen kann. Ferner darf bezweifelt werden, dass mit Blick auf die Sorgfaltspflicht und die Erfahrungen im Rahmen der Finanzkrise Ende des Jahrzehntes die Anlage beispielsweise in restrukturierte Forderungen (z.B. Collateralized Debt Obligations) zugelassen werden kann, zumal diese oftmals nicht auf einen festen Geldbetrag lauten (kein fixer Rückzahlungsbetrag).

Absatz 1 verlangt sodann u.a. mit Blick auf Artikel 50 Absatz 3 BVV 2, dass Anlagegruppen angemessen diversifiziert werden. Es handelt sich hierbei um einen unverzichtbaren Grundsatz zur Beschränkung der Anlagerisiken. Den Grundsatz angemessener Diversifikation der Risiken gilt es in allen Bereichen, bei denen Risiken auftreten, zu befolgen und die Anlagerichtlinien bzw. Anlagen entsprechend auszugestalten. Es gilt selbst bei Obergrenzen für die Einzelpositionen, dass deren Einhaltung allein nicht von der Beachtung der Vorschrift zur Sorgfalt und Diversifikation der Anlagen entbindet, was Artikel 50 Absatz 6 BVV 2 explizit festhält. So soll die Ausschöpfung von Maximallimiten von Einzelpositionen eben lediglich den Ausnahmefall und nicht den Regelfall darstellen.

Der Grundsatz der Diversifikation wird in Absatz 2 dahingehend eingeschränkt, dass er nur innerhalb des Anlageuniversums einer bestimmten Anlagegruppe gilt. Anlagegruppen dürfen demgemäss auch Nischenprodukte sein. Nischenprodukte mit enger Fokussierung stellen vorab jene Anlagegruppen dar, die sich lediglich auf ein bestimmtes Land (Ausland) oder eine bestimmte Branche ausrichten (etwa Pharma, Technologie usw.). Obwohl solche Anlagegruppen Ausnahmen bilden, sollen sie nicht

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verboten sein. Die Diversifikation der Anlagen soll hier mindestens das unsystematische (investmentspezifische bzw. unternehmensindividuelle) Risiko beschränken, während der Anleger für die Beurteilung des Marktrisikos der betreffenden Anlagekategorie (systematisches Risiko) selbstverantwortlich bleibt. Müsste die Anlagestiftung darauf Rücksicht nehmen, wäre lediglich die Auflage gemischter Anlagegruppen möglich, zumal dann zur Verminderung von Marktrisiken eine breite Diversifikation in verschiedene Anlagekategorien erforderlich wäre. Im Rahmen der Fokussierung ist jedoch, soweit möglich, zur Risikominimierung angemessen auf verschiedene Regionen und Branchen sowie - bei Anleihen - unterschiedliche Laufzeiten zu diversifizieren. So ist bei einer Aktiengruppe eine angemessene Verteilung der Investments nach geographischer Lage und Branchen vorzunehmen, soweit nach Fokussierung der Anlagegruppe möglich. Bandbreiten für die Gewichtung der einzelnen Kontinente (bzw. Länder) bzw. die regionale Verteilung müssen demnach den Richtlinien zu entnehmen sein (Art. 14 Abs. 1), ausser bei passiver Strategie, bei der sich die betreffende Verteilung aus dem Index ergibt. Ebenso haben die Richtlinien eine Branchenverteilung in groben Zügen vorzugeben.

Absatz 3 trägt dem Bedürfnis der Anleger Rechnung, die (bestehenden) Anlagegruppen, die passiv ausgerichtet sind oder sich an einem gebräuchlichen Benchmark orientieren, zuzulassen bzw. beizubehalten. Zu denken ist bei Überschreitungen der Schuldnerlimite von Artikel 54 etwa an Obligationengruppen, bei denen ein bestimmter Staat im gebräuchlichen Index, der als Benchmark dient, stark gewichtet wird. Aktuell wäre dies etwa der Fall bei Eidgenossen im Rahmen des SBI Domestic-Index (Unterindex zum Swiss Bond Index SBI) oder US Treasury Notes und Bonds. Bei Aktiengruppen kann gemäss Absatz 3 beispielsweise die Limite von Artikel 54a BVV 2 überschritten werden, wenn der SPI oder SMI als Benchmark dienen, in denen einige Titel im Pharma- und Lebensmittelbereich derzeit hohes Gewicht haben. Die maximale prozentuale Abweichung vom Index muss in den Richtlinien genannt werden. Im Jahresbericht sind die Abweichungen von den Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen zu nennen. Die Aufsicht kann zu den Abweichungen zum Index Vorgaben machen, z.B. in Form von Diversifikationsvorschriften. Die Abweichungsmöglichkeit darf bei passiven Anlagegruppen nur minimal ausfallen. Bei einem rein indexausgerichteten passiven Ansatz muss dies aus dem Titel und den Richtlinien klar hervorgehen, zumal hier im Gegensatz zu aktiv gemanagten Gruppen für weitere Diversifikationsanforderungen kaum Raum bleibt.

Absatz 4 verdeutlicht, dass das Gegenparteirisiko bei Forderungen eines Schuldners einer Anlagegruppe - gemeint ist die Summe sämtlicher Forderungen jeder Art gegenüber einem bestimmten Schuldner - auf 10 Prozent des (Brutto-)Vermögens zu beschränken ist. In die Gesamtsumme einzubeziehen sind mithin neben „normalen“ Obligationen bzw. Anleihen u.a. eingesetzte Derivate. Diesem allgemeinen Grundsatz gehen Spezialbestimmungen vor, etwa Absatz 3 betreffend Ausnahmen der Einzelschuldnerbegrenzung in Obligationengruppen. Ferner hält Absatz 4 mit Blick auf Artikel 54 Absatz 2 BVV 2 fest, dass die Begrenzung nicht für Eidgenossen oder schweizerische Pfandbriefanleihen gilt.

Absatz 5 schreibt der Stiftung ein zureichendes Liquiditätsmanagement vor. Die Anlagegruppe muss zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft (Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Geschäftsgang, Befriedigung von Rücknahmebegehren, Ausschüttungen usw.) und darf aus taktischen Gründen („Parken“ von Geld bei unbefriedigenden Anlagemöglichkeiten) liquide Mittel halten. Die Liquiditätshaltung soll in angemessenem Umfang und angemessener Form erfolgen. Mit der Anlagestrategie und den Erwartungen der Anleger unvereinbar wäre eine Cash-Haltung, welche die normalerweise zu erwartenden Liquiditätsbedürfnisse während längerer Zeit ohne triftigen Grund erheblich übersteigt. Anlagegruppen, die einen Index nachbilden, sollten grundsätzlich voll investiert bleiben. Als liquide können Anlagen mit einer Laufzeit von maximal zwölf Monaten betrachtet werden. In Frage kommen dabei Kasse bzw. Guthaben bei erstklassigen Schweizer Banken sowie der Post (Spar- und Kontokorrentkonten bzw. Zahlungsverkehrs- und Depositokonten) und die Anlage im Geldmarkt (einschliesslich Geldmarktfonds bzw. Geldmarkt-Sondervermögen). Angemessen scheint

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auch das Halten liquider Mittel in Schweizer Franken oder der Währung,, in der die Investitionen der jeweiligen Anlagegruppe erfolgen.

Eine Kreditaufnahme wirkt sich als Hebel auf das Vermögen aus. Um der Sicherheit zu genügen, ist auf eine Kreditaufnahme in Bezug auf das Gesamtportefeuille grundsätzlich zu verzichten (Abs. 6). Eine technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahme zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen ist hingegen zu tolerieren. Das Verbot der Fremdkapitalaufnahme erfasst auch investierte Kollektivanlagen in den Anlagegruppen. Andernfalls könnte die Stiftung die Bestimmung durch ein der Anlagegruppe entsprechend vorgelagertes Anlagegefäss umgehen. Bei der Auswahl von Kollektivanlagen muss die Anlagestiftung mithin auf deren Kreditaufnahmemöglichkeit achten. Für die Tochtergesellschaften gilt – als Teil der Gruppe und des Anlagevermögens (siehe auch Erläuterung zu Art. 26 Abs. 1) – das Kreditaufnahmeverbot ebenfalls, aber unter Vorbehalt von Artikel 33 Absatz 4. Von Absatz 6 abweichende Bestimmungen finden sich in Artikel 27 Absatz 7 und Artikel 28 Absatz 3.

Absatz 7 entspricht bestehender Praxis und ermöglicht der Stiftung, die Anlegerinteressen in Sondersituationen besser wahrzunehmen.

Absatz 8 verlangt, dass, falls Fachempfehlungen der Aufsicht zur Auslegung von Vorschriften von Abschnitt 10 vorliegen und diese bei der Anlage bzw. den Anlagerichtlinien nicht beachtet werden, im Prospekt besonders auf die Fachempfehlungen und die Abweichungen von diesen verwiesen werden muss. Es geht also darum, dass die Aufsicht in Fachempfehlungen eine Interpretationshilfe anbietet. Eine Anlagestiftung, die davon abweicht, muss dem Anleger nach Absatz 8 im Prospekt offenlegen, dass entsprechende Fachempfehlungen der Aufsicht existieren und welche Teile davon sie nicht befolgt. Falls die Aufsicht von einer offensichtlichen Rechtsverletzung ausgeht, bleibt es ihr jederzeit unbenommen, die Stiftung zur Behebung der (mutmasslichen) Rechtsverletzung aufzufordern und die Angelegenheit allenfalls richterlich klären zu lassen. Eine allfällige Deklaration seitens der Stiftung im Sinne von Absatz 8 vermag keine Heilung eines rechtswidrigen Zustandes bzw. der Verletzung von Verordnungsbestimmungen zu bewirken. Sie dient ausschliesslich der Anlegerinformation. Eine Fachempfehlung der Aufsicht ihrerseits dient zwar als Auslegehilfe. Trotz der üblichen Bezeichnung als Fachempfehlung kann die Stiftung aber nicht davon ausgehen, dass die Aufsicht nicht einzelne der Interpretationen als zwingend erachtet und durchzusetzen versucht. Beispielhaft dargestellt sei dies an den Anlagegruppen mit alternativen Investments. Diese müssen gemäss Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 50 Absatz 3 BVV 2 angemessen diversifiziert sein, womit sie sich auch als kollektive Anlagegefässe gemäss Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 qualifizieren lassen. Es wird in der Praxis auszulegen sein, was darunter zu verstehen ist. Im Vordergrund steht sicher die Frage, welche Fokussierung im Lichte von Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 und Absatz 1 dieser Verordnungsbestimmung statthaft erscheint (Anlage nur in Hauptkategorien oder auch wichtige Unterkategorien) und wie Einzelpositionsbegrenzungen aussehen müssen. Angesichts der in Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 abstrakten Vorgabe der „diversifizierten kollektiven Anlage“ im Bereich alternativer Anlagen ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörde hierzu eine Fachempfehlung edieren wird, woraus sich konkret ergibt, welche Art von Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen mit Blick auf Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 selbstständig angeboten werden dürfen und welche Diversifikationserfordernisse dabei erforderlich scheinen. Falls sich eine Anlagestiftung bei Produktauflegung nicht daran hält, muss sie dem Anleger nach Absatz 8 im Prospekt offenlegen, dass entsprechende Fachempfehlungen der Aufsicht existieren und darlegen, welche Teile davon sie nicht befolgt. Falls die Aufsicht mit Blick auf Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 50 Absatz 3 bzw. Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 von einer Rechtsverletzung ausgeht, bleibt es ihr jederzeit unbenommen, die Stiftung zur Behebung der Rechtsverletzung – d.h. zu einer ausreichenden Diversifikation – aufzufordern und die Angelegenheit allenfalls richterlich klären zu lassen.

Die konkreten Anlagevorschriften können schwerlich jedwelche Produktearten und Entwicklungen der Kapitalmärkte erfassen. Gerade Produkterneuerungen können dazu führen, dass Einzelpunkte

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differenzierter betrachtet und die bisherige Beurteilung revidiert werden muss. Eine entsprechende Verordnungsrevision ist nicht rasch möglich. Der Aufsicht wird aufgrund von Absatz 9 deshalb eingeräumt, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften des Abschnittes 10 zuzulassen. Sie kann diese Abweichungen mit Auflagen verbinden (etwa betreffend speziellen Hinweisen in Berichten und Publikationen). Solche Ausnahmen setzen eine überzeugende Begründung voraus. Die Bestimmung ermöglicht der Aufsicht, ausnahmsweise und aufgrund einer Gesamtabwägung der Vor- und Nachteile/Risiken bestimmte Produkte zuzulassen, welche nicht in allen Teilen den vorliegenden Vorschriften entsprechen, deren Vorteile aber überwiegen. Zu denken ist etwa auch an bestimmte Anlagegruppen mit Kapitalschutz, bei denen im Falle besonderer Sicherstellung von Forderungen allenfalls von der Schuldnerbegrenzung abgewichen werden könnte. Ausnahmen dürften sich je nach Ausgangslage (Höhe vorgesehener Direktanlagen, Anlagevolumen, Sacheinlagen usw.) auch bei Lancierung von Immobilienanlagegruppen aufdrängen, indem Abweichungen von den Diversifikationserfordernissen in der Aufbauphase gewährt werden können. Ferner drängen sich bei verschiedenen andern Anlagegruppen für die Aufbauphase Ausnahmen bei der Einhaltung von (bestimmten) Richtlinienvorschriften auf.

Artikel 27 Immobilien-Anlagegruppen

Absatz 1 verbindet das Investment in bestimmte Direktanlagen oder Kollektivanlagen mit Bedingungen, welche sich vorab aus der Sorgfalts- und Diversifikationspflicht (Art. 50 BVV 2) ableiten lassen. So gibt Buchstabe b für Miteigentum ohne beherrschende Stellung aufgrund der erhöhten Risiken aus der mangelnden Einflussnahme im Sinne der Sorgfaltspflicht (Art. 50 Abs. 1 BVV 2) eine Beschränkung vor. Dies entspricht bisheriger Aufsichtpraxis der Bundesaufsicht. Die Anforderungen der Buchstaben a und d für den Kauf unbebauter Grundstücke oder von Grundstücken im Ausland in baurechtsähnlicher Form (namentlich leasehold) sind konsequenterweise auch bei Kaufrechtsverträgen auf entsprechende Liegenschaftsobjekte zu erfüllen.

Buchstabe d klärt die mit Blick auf die Bestimmung von Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c BVV 2 offene Frage der Zulässigkeit von Leasehold. Der Verordnungsgeber erachtet diese baurechtsähnliche Erwerbsform aufgrund der systematischen Interpretation mit Artikel 55 Buchstabe c BVV 2, der Auslandimmobilien ausdrücklich zulässt, als erlaubt.

Für einen Erwerb unzugänglich sind gemäss Buchstabe c kollektiven Kapitalanlagen, die noch anderweitige Tätigkeiten wahrnehmen, als die hier aufgeführten. Das soll den Richtlinien zu entnehmen sein (Art. 14 Abs. 1). Bei kollektiven Anlagen ist ferner zu erwarten, dass die Richtlinien - gerade bei Anlagegruppen in Auslandimmobilien - auch die zulässigen Rechtsformen kollektiver Anlagen angegeben, namentlich auch dann, wenn die Aufsicht Ausnahmen nach Artikel 30 Absatz 1 zulassen sollte.

Absatz 2 verlangt ferner mit Blick auf Artikel 50 Absatz 3 BVV 2 und analog zu Artikel 62 des Kollektivanlagegesetzes, dass die Anlagen, soweit nach Fokussierung der Anlagegruppe möglich, angemessen nach Regionen, Lage und Nutzungsart verteilt werden. Die Anlagegruppe ist also u.a. innerhalb ihres Anlageuniversums regional zu diversifizieren. In einer Anlagegruppe Schweiz wären folglich mehrere Regionen zu berücksichtigen. Für Immobilien Ausland ist eine angemessene Diversifikation nach Ländern – und innerhalb des Fokus so gut als möglich nach Währungen (ausser das Währungsrisiko wäre gehedgt) – zu erwarten, was die länderspezifischen wirtschaftlichen und politischen Risiken sowie Währungsrisiken reduziert. Zu erwarten sind demgemäss in solchen Gruppen die Angabe von Bandbreiten, ausser die Richtlinien würden eine indexorientierte, passive Anlagestrategie vorschreiben. In weltweit anlegenden Gruppen dürften solche Bandbreiten je Kontinent ausgerichtet sein, in Europa wäre eine Unterscheidung zwischen Westeuropa und Osteuropa (ehemalige Ostblockstaaten) angemessen. Eine angemessene regionale Verteilung in einem Weltportefeuille kann Immobilienanlagen in Schwellenländern nicht allzu hoch gewichten, zumal diese im Vergleich mit etablierten Märkten häufig mit zusätzlichen Risiken verbunden sind (z.B.

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politische Unwägbarkeiten, wie Enteignungsgefahren; zum Westen differierende Rechts- und Gerichtssysteme usw.). Ein Anteil in einem solchen Portefeuille von über 30 Prozent wäre kaum vertretbar.

Bei einer regional stark eingegrenzten Gruppe muss dennoch auf eine Verteilung nach unterschiedlichen Lagen geachtet werden.

Unter verschiedene Nutzungsarten im Sinne von Absatz 2 sind vorab die Nutzung als Wohnhaus, Geschäftshaus oder gewerbliche Liegenschaft zu verstehen. Angemessen scheint ein Anteil kommerziell genutzter Liegenschaften (Geschäfts- und Gewerbeliegenschaften) im Normalfall, wenn er nicht weit über 50 Prozent beträgt. In der Praxis der bisherigen Bundesaufsicht wurde eine Begrenzung auf maximal 60 Prozent empfohlen. Aus den Richtlinien muss die Nutzungsaufteilung ersichtlich sein.

Absatz 3: Die Pflicht zur Risikoverteilung hinsichtlich nicht fertig gestellter oder sanierungsbedürftiger Objekte resultiert daraus, dass unvorhergesehene Kosten aus den Erstellungs- bzw. Sanierungsarbeiten nicht selten sind. Unter Sanierungsobjekten sind Liegenschaften zu verstehen, bei denen eine eigentliche Gebäudesanierung ansteht, also eine durchgreifende Reparatur oder Erneuerung von Bauteilen, Gebäudeabschnitten oder des gesamten Gebäudes, etwa eine Altbausanierung.

Der Verkehrswert eines Grundstückes soll gemäss Absatz 4 nicht mehr als 15 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. Die Norm von fünf Prozent gemäss Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 54b Absatz 1 BVV 2 schien für die Diversifikation einer Anlagegruppe Immobilien zu restriktiv und wurde auf 15 Prozent angehoben. Dies lässt sich insofern rechtfertigen, als die anlegende Pensionskasse ohne Begründungspflicht nach Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 angesichts von Artikel 55 Buchstabe c BVV 2 höchstens 30 Prozent Immobilien erwerben könnte und insofern selbst bei voller Ausschöpfung dieser Limite über eine bestimmte Anlagegruppe mit 15-prozentiger Einzelpositionsbegrenzung keine Einzelimmobilienposition über 5 Prozent auf Ebene des eigenen Portefeuilles besässe (30 Prozent von 15 Prozent ergeben 4.65 Prozent). Diese sinngemässe Anwendung von Artikel 54b Absatz 1 BVV 2 wird auch mit Blick auf die realen Verhältnisse umgesetzt, um weitgehenden Abbau von Immobilienportefeuilles der Anlagestiftungen zu vermeiden.

Absatz 5 bildet eine Ausnahme zum weitgehenden Kreditaufnahmeverbot von Artikel 26 Absatz 6. Eine Kreditaufnahme wirkt sich als Hebel auf das Vermögen aus. Die Verordnung lässt sie jedoch – analog zu Artikel 65 KAG i.V.m. Artikel 96 KKV - in beschränktem Umfang zu, um für Anlagestiftungen übermässige Marktnachteile zu verhindern. Um der Sicherheit zu genügen, ist indes die Kreditaufnahme zu limitieren. Die der Anlagegruppe zugrunde liegenden Anlagen sind ferner langfristiger Natur und kurzfristig schwer realisierbar. Die Liquiditätshaltung für eine solche Anlagegruppe ist deshalb deutlich erschwert. Auch um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist die Möglichkeit einer vorsichtigen Kreditaufnahme tolerierbar.

Auf Stufe Gesamtportfolio darf die Fremdkapitalbelastung 50 Prozent (inkl. kollektive Anlagen) nicht überschreiten. Abweichend von Artikel 26 Absatz 6 dürfen auch Kollektivanlagen gehalten werden, die mit einem Hebel durch Fremdkapitalaufnahme arbeiten. Sie sollen grundsätzlich ebenfalls keine Belehnung von über 50 Prozent ermöglichen. Andernfalls sind sie auf 20 Prozent der Anlagegruppe zu beschränken. Hohe Belehnungen sind etwa häufig bei börsenkotierten Immobilieninvestmentgesellschaften anzutreffen, welche der Verordnungsgeber als Anlage nicht ausschliessen wollte.

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Artikel 28 Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen

Angesichts von Artikel 26 Absatz 1 gilt für diese Anlagegruppenart die Bestimmung von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e BVV 2, die auch die wichtigsten alternativen Anlagekategorien aufführt. Zulässig wären insofern Anlagegruppen auf eine bestimmte oder mehrere Kategorien von alternativen Anlagen. Dies gilt mindestens für die heute bekannten – in Artikel 53 Absatz 1 Bst. e BVV 2 allerdings nicht abschliessend genannten – Hauptkategorien, also Private Equity, Katastrophenbonds (die im Unterschied zu Artikel 53 Absatz 1 Bst. b BVV 2 variable Bonds sind und damit alternative Anlagen), Hedge Funds, Rohstoffe und Infrastrukturanlagen (vgl. aber auch Erläuterungen zu Art. 26 Abs. 8). Werden mehrere solcher Hauptkategorien alternativer Anlagen in einer Gruppe vereint, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 jeweils analog für die einzelnen Kategorieanteile.

Absatz 1 entspricht den faktischen Verhältnissen bei Anlagestiftungen. Die Restriktion bezieht sich namentlich auf den Hedge Fundsbereich. Es sollen grundsätzlich keine Hedge Funds-Strategien mittels Direktanlagen eigenständig umgesetzt werden. Mit Blick auf eine gute Diversifikation und Risikominderung drängt sich grundsätzlich die Anlage über Dachfondsprodukte oder eine Vielzahl Einzelfonds auf. Der Ausnahmekatalog von Absatz 1 ist laut Absatz 2 nicht absolut zu verstehen, sondern Artikel 26 Absatz 9 gilt zusätzlich. Die Aufsicht kann also im Einzelfall weitere Ausnahmen gewähren. In der Praxis der Bundesaufsicht gab es neben den Managed Accounts auch einige weitere solche Konstellationen. So war beispielsweise der Einsatz bestimmter Derivate bei Hedge Funds-Anlagegruppen aufgrund der besonderen Sachlage Kollektivanlagen vorzuziehen. Im Normalfall können solche Ausnahmen nur unter Auflagen zugelassen werden. Ausnahmen wären auch im Bereich Infrastrukturanlagen denkbar.

Absatz 3 trägt den faktischen Verhältnissen bestimmter Stiftungen bzw. deren Anlagegruppen im Bereich Venture Capital Rechnung. Vereinzelt widmen sich solche Stiftungen bzw. Anlagegruppen gerade auch der Förderung von schweizerischen Jungunternehmen. Absatz 2 erlaubt entsprechende Anlagegruppen im Bereich Private Equity, wo häufig das eingelegte Geld etappenweise in 10 bis 20 Objekte investiert wird und etappenweise an die Anleger zurückfliesst. Verwiesen sei hinsichtlich solcher Gruppen auch auf die Erläuterungen zu Artikel 21 Absatz 2.

Absatz 4: Gerade bei den Anlagegruppen im Hedge Funds-Bereich, die gemäss Absatz 1 über Kollektivanlagen umzusetzen sind, ist die Möglichkeit dieser Kollektivgefässe zur Kreditaufnahme aufgrund der Hedge Fund-Strategien meist unabdingbar. Der Verordnungsgeber lässt deshalb hier die Fremdkapitalaufnahme ausdrücklich zu. Dem Sinn der Bestimmung von Absatz 4 entspricht, dass von berücksichtigten Dachhedgefondsprodukten gehaltene Zielfonds ebenfalls Fremdkapital aufnehmen dürfen.

Eine beschränkte Kreditaufnahme wird ferner gestützt auf die bisherige Aufsichtspraxis auch Zielfonds von Infrastrukturanlagegruppen zugestanden, mithin Anlagegruppen, welche ausserhalb börsenkotierter Unternehmen in Infrastruktur investieren, etwa in die Bereiche Verkehr und Transport (Mautstrassen, Schienennetze, Autobahnen, Container-Hafen, Flughäfen, Tunnelanlagen), Kommunikation (Datennetze über Kabel, Funk und Satellit), Energie (Gas- und Stromleitungen, Erzeugung und Lagerung verschiedener Energieträger) oder Sanitäreinrichtungen (Wasser, Abwasser, Abfall).

Artikel 29 Gemischte Anlagegruppen

Für die Anlagen in gemischte Anlagegruppen gelten gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 die Vorschriften nach Artikel 50 ff BVV 2, namentlich auch die Kategoriebegrenzungen von Artikel 55 BVV 2.

Absatz 1 trägt Artikel 50 Absatz 3 BVV 2 Rechnung und verlangt, dass Obligationen und Aktien jeweils angemessen nach unterschiedlichen Branchen, Regionen und Laufzeiten (Obligationen) verteilt werden. Bei den Immobilien soll für den Fall von Auslandimmobilienanteilen eine

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angemessene regionale Verteilung erfolgen. Erlaubt ist jedoch, die Immobilienanlage nur auf die Schweiz verteilt und/oder nur auf Wohnliegenschaften auszurichten, zumal dadurch in Krisenzeiten häufig eine Risikoreduktion erfolgt.

Für den Anteil alternativer Anlagen hält Absatz 3 leicht einschränkend zu Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 fest, dass sie lediglich über Anlagegruppen von Anlagestiftungen gemäss Artikel 28 oder entsprechende Kollektivgefässe unter Aufsicht oder mit Vertriebsbewilligung der FINMA respektive unter Aufsicht einer gleichwertigen ausländischen Aufsichtsbehörde erfolgen sollen. Dies erhöht die Anlagesicherheit. Ferner ist der Einsatz von bestimmten Derivaten auf breite Indices möglich. Andere als die genannten Produkte, etwa ein bestimmtes Zertifikat nach Diversifikationsvorgabe durch den Emittenten, ist nicht möglich. Ebenso wenig ist der alleinige Einsatz von Futures auf Rohstoffindices zugelassen (Art. 53 Abs. 2 BVV 2 e contrario).

Offen und in der Aufsichtspraxis zu Artikel 26 Absatz 1 zu bestimmen ist, wie viel Prozent eine (Haupt- )Kategorie (Begriff vgl. Kommentar zu Art. 28) am Anteil der alternativen Anlagen ausmachen darf.

Artikel 30 Kollektive Anlagen

Nach Artikel 30 sind lediglich kollektive Kapitalanlagen zulässig, die Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 entsprechen und angemessen diversifiziert sind. Das Erfordernis angemessener Diversifikation scheint insofern gerechtfertigt, als schlecht diversifizierte Kollektivanlagen ein höheres Risiko bilden und kaum Vorteile im Vergleich zu Einzelinvestments bringen. Auch mit Blick auf Artikel 56 Absatz 4 BVV 2 i.V.m. Absatz 3 bestehen Bedenken, schlecht diversifizierte Kollektivanlagen grundsätzlich zuzulassen.

Die Vorschrift von Absatz 1 Satz 2 beruht auf den bisherigen Aufsichtserfahrungen in den Segmenten Auslandimmobilien und Alternativanlagen. In diesen Bereichen finden sich bei Anlagegruppen zuweilen kollektive Anlagen, die geschlossen und unkotiert sind und damit Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b BVV 2 mangels Rückgabemöglichkeit von Anteilen nicht entsprechen. Oder es lässt sich etwa bei einer Anlagegruppe im Hedge Funds-Bereich Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 und damit Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a BVV 2 bezüglich der berücksichtigten einzelnen Zielhedgefonds der Anlagegruppe nicht einhalten, es sei denn, diese wären selbst breit diversifizierte Dachfonds im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 BVV 2, was nicht immer der Fall ist. Ausnahmen dürften von der Aufsicht im Normalfall so gewährt werden, dass die Anlagegruppe selbst immer BVV 2-konform bleibt. So stellt etwa die Beteiligung an einer unkotierten, geschlossenen kollektiven Anlage zwar einen Widerspruch zu Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 dar. Macht die Beteiligung jedoch lediglich einen beschränkten Anteil in der Anlagegruppe aus, beeinflusst dies die Anlagegruppe selbst in ihrer Liquidität nicht sonderlich und sie lässt sich weiterhin als Anlagegruppe im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 qualifizieren. Der Umkehrschluss von Absatz 1 Satz 2 lässt Abweichungen von Absatz 1 Satz 1 bei anderen Anlagesegmenten nicht zu.

Das erforderliche Mass an Informationen im Sinne von Absatz 1 ist je nach Art der Anlagegruppe zu bestimmen. So hängt beispielsweise etwa die Häufigkeit, mit welcher der Nettoinventarwert mitgeteilt werden muss auch davon ab, in welcher Frequenz die Anlagegruppe selbst die Bewertungen (und Ausgabe und Rücknahme von Ansprüchen) tätigen muss.

Nicht unter das Verbot der Nachschusspflicht nach Absatz 2 fällt die ordentliche Erfüllung von bezifferten Zahlungsversprechen für Beteiligungen an Anlagegefässen im Sinne von Artikel 34.

Absatz 3 erlaubt lediglich einen prozentualen Anteil pro Kollektivanlage von 20 Prozent. Gerade ausländische Kollektivgefässe können Risiken bergen, indem sie nicht ausreichend reguliert sind oder keiner Aufsicht unterstehen. Diese Risiken können selbst bei Einhaltung von Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 bestehen. Kollektivanlagen unter Aufsicht der FINMA können demgegenüber unlimitiert erworben

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werden, gleich wie Anlagegefässe, die diese in der Schweiz zum Vertrieb zulässt. Dasselbe gilt für von Anlagestiftungen aufgelegte Anlagegruppen.

Absatz 4 stellt klar, dass durch den Einsatz von kollektiven Kapitalanlagen die Einhaltung der Anlagerichtlinien nicht gefährdet bzw. umgangen werden darf. So müssen die in den kollektiven Anlagen gehaltenen Anlagen nicht nur Artikel 53 BVV 2 entsprechen (Art. 56 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 53 BVV 2), sondern ebenfalls den Vorschriften der Anlagerichtlinien über die Art und Qualität der Anlagen. Beispielsweise sind die nach den Richtlinien vorgegebenen Bonitätsanforderungen für die den kollektiven Anlagen immanenten Obligationen ebenfalls massgeblich. Ferner dürfen mittels Einsatz der kollektiven Anlagen die Derivatsvorschriften von Verordnung und Anlagerichtlinien nicht umgangen werden usw.

Für die in den Richtlinien vorgegebenen Begrenzungen sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen Anlagen einzurechnen. Wird etwa bei einer Gesellschaftsbegrenzung eine Aktie direkt in der Anlagegruppe und gleichzeitig innerhalb der investierten Kollektivanlage gehalten, ist der addierte Wert beider Positionen für die Einhaltung massgebend.

Ferner darf durch den Einsatz der Kollektivanlage die Transparenz der Anlagen nicht eingeschränkt werden. Sie muss mindestens ausreichend sein, um die Einhaltung der Anlagerichtlinien zu gewährleisten. Die Gefahr mangelnder Transparenz besteht häufig beim Einsatz von Dachfonds. So darf etwa kein verschachteltes Konstrukt mit daraus resultierender Intransparenz der Anlagen vorliegen. Eine solche Konstellation kann, muss allerdings nicht zwingend, bei berücksichtigten Dachfonds vorliegen, die wiederum in Dachfondsprodukte investieren. Die Stiftungsverantwortlichen müssen der Aufsicht/Revision auf Nachfrage die ausreichende Transparenz gegenüber der Stiftung beim Produkt und die Einhaltung der Anlagerichtlinien glaubhaft machen.

Auch der Einsatz von Dachfondsprodukten darf nicht zu einer Umgehung der Verordnung führen. So müssen etwa die von investierten Dachfonds gehaltenen Kollektivanlagen, also die Einzelfonds, mit Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 konform gehen, ansonsten eine Umgehung (Art. 2 Abs. 2 ZGB) von Absatz

1 vorläge.

Artikel 31 Effektenleihe und Pensionsgeschäfte

Nach Absatz 2 darf eine Anlagestiftung einzig als Pensionsnehmerin (Reverse Repo) auftreten. Derartige Geschäfte sollten weder direkt noch indirekt (z.B. durch Folgegeschäfte) zu einer Hebelwirkung oder zu Leerverkäufen führen.

Die Risiken der Effektenleihe müssen dem Anleger gegenüber transparent dargestellt werden. Die Aufsicht kann entsprechende Auflagen machen, sei es im Rahmen von Artikel 62a BVG oder gestützt auf Artikel 35 Absatz 3 oder Artikel 38 Absatz 8.

Artikel 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen

Artikel 32 hält einige allgemeine Bestimmungen zu Tochtergesellschaften im Anlagevermögen fest. Artikel 33 widmet sich dann speziell den Tochtergesellschaften von Anlagegruppen mit Immobilien. Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder Alleineigentum beherrscht. Die Definition von Absatz 1 geht weiter, als jene zu den Tochtergesellschaften im Stammvermögen von Artikel 24. Sie legt eine Tochtergesellschaft – angesichts der möglichen Auslandinvestments (Abs. 2) - weder auf das grundsätzlich schweizerische Domizil noch die Rechtsform der Aktiengesellschaft fest.

Für Anlagegruppen mit Immobilienanlagen lässt Absatz 2 Buchstabe a Tochtergesellschaften zu, weil bei Auslandimmobiliengruppen die Richtlinien meist neben der direkten Anlage in eine Immobilie zusätzlich - oder sogar präferiert - diejenige über sogenannte Objektgesellschaften, also

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Tochtergesellschaften, vorsehen. Die Objektgesellschaft wird der Liegenschaft aus steuerlichen und haftungsbegrenzenden Gründen vorgelagert.

Tochtergesellschaften müssen nach Absatz 1 Anlagecharakter aufweisen. Der Zweck einer Tochter muss also angesichts von Absatz 2 i.V.m. diesem Merkmal von Absatz 1 darin bestehen, dass sie selbst ein aussichtsreiches kleinkapitalisiertes Unternehmen ist oder in solche Wachstumsfirmen investiert (Venture Capital) bzw. dass sie eigene Grundstücke erwirbt, verkauft, überbaut, vermietet oder verpachtet (Immobiliengruppe; siehe Art. 33 Abs. 1). Bei Venture Capital-Gruppen ist also entweder eine Einzelgesellschaft (im Allein- oder überwiegenden Eigentum) als Anlage zu halten oder die Mehrheit an einer Beteiligungsgesellschaft, die in konkrete Venture Capital-Objekte investiert. Bei Immobilien-Ausland-Gruppen werden die Investments aus den genannten Gründen mittels vorerwähnter Objektgesellschaften getätigt, welche die Immobilien besitzen. Die Objektgesellschaften in Immobiliengruppen halten vielfach nur eine einzige Immobilie. Bei Auslandimmobiliengruppen drängt sich zur Steueroptimierung je nach Land häufig jedoch auf, die Objektgesellschaften durch eine übergeordnete Holdinggesellschaft zu halten. Obwohl dieser an sich keine unmittelbare Anlagefunktion mehr zukommt, sondern indirekte, sie aber den Anlegerinteressen dient, sollen solche Holdings für die Stiftung möglich sein. Absatz 4 lässt sie demgemäss unter Vorbehalt entsprechender, von der Aufsicht unbeanstandeter Anlagerichtlinien zu.

Artikel 33 Tochtergesellschaften von Immobilien-Anlagegruppen

Absatz 1 konkretisiert Artikel 32 Absatz 1 insofern, als er festhält, dass der Zweck von Objektgesellschaften von Immobilienanlagegruppen einzig im Erwerb, Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung eigener Grundstücke bestehen darf.

Alleineigentum wird sodann in Absatz 2 verlangt, damit die Stiftung ihrer Sorgfaltspflicht im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 50 Absatz 1 BVV 2 und der Liquiditätssicherstellung am besten entsprechen kann, zumal sie dann vor Zugriffs- bzw. Mitbestimmungsrechten Drittbeteiligter geschützt ist. Es ist wichtig, dass sie die der Tochter immanenten Anlagen jederzeit ohne Zustimmung Dritter (Mitbeteiligter) liquidieren kann. Bei Tochtergesellschaften im Bereich von Venture Capital ist ein Alleineigentumserfordernis nicht möglich, zumal regelmässig die ursprünglichen Gründer und Innovatoren eine Mitbeteiligung halten wollen. Selbst dann gilt jedoch gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 bzw. Artikel 50 Absatz 1 BVV 2, dass die Stiftung die Satzungen der Tochter so aufsetzen bzw. sich vertraglich so stellen muss, dass das Liquiditätsmanagement der Stiftung sichergestellt bleibt.

An dieser Stelle sei Folgendes angemerkt: An sich ist eine Tochtergesellschaft mit Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d BVV 2 nicht konform und Artikel 32 Absatz 2 insofern ein lex specialis zu Artikel 26 Absatz 1. Tochtergesellschaften wären auch vor Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 schwer als zulässige Kollektivanlage qualifizierbar (unkotiertes, geschlossenes Vehikel), sofern man sie als Kollektivanlage qualifizieren wollte. Eine Kollektivanlage ist aber gerade bei einer Tochter im Alleineigentum - angesichts der Legaldefinition von Artikel 56 Absatz 1 BVV 2 - nicht anzunehmen. Sollte man allfällige Töchter durch Mehrheitsbeteiligungen als Beteiligung an einer kollektiven Anlage betrachten, wäre Artikel 32 Absatz 2 als lex specialis zu Artikel 26 Absatz 1, der auf Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 verweist, einzustufen. Anderseits bleibt festzuhalten, dass bei Tochtergesellschaften im Vergleich zu anderen unkotierten Beteiligungen an Gesellschaften oder geschlossenen Kollektivanlagen immer die Gesellschaftsbeherrschung vorliegt und damit der Stiftung die rasche Liquidierbarkeit von Anlagen offen steht. Damit wird auch das Liquiditätsmanagement der Anlagegruppe selbst wenig beeinträchtigt. Insofern scheinen die Tochtergesellschaften als Investment rechtlich vertretbar und eine Taxierung der Anlagegruppe als Fall von Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 drängt sich unter diesem Aspekt für den Anleger kaum auf. Im Falle von Venture Capital- Anlagegruppen kommt der Frage der Konformität mit Artikel 26 Absatz 1 (und Art. 56 BVV 2) und der Qualifikation der Gruppe als Fall von Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 ohnehin geringere Bedeutung zu, zumal hier meist eine geschlossene Gruppe nach Artikel 26 Absatz 3 vorliegen dürfte. Dadurch ist die

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Anlagegruppe als Fall der erweiterten Anlage nach Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 zu taxieren (vgl. auch Kommentar zu Art. 21 Abs. 2).

Wenn Alleineigentum nicht möglich ist oder erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge hätte, sind nicht im Alleineigentum stehende Objektgesellschaften möglich (Abs. 3). Selbstverständlich ist dabei insbesondere auch Artikel 32 Absatz 1 einzuhalten. Der Anteil von solchen nicht im Alleineigentum gehaltenen Objektgesellschaften darf in der Regel höchstens 50% betragen. In der Regel heisst, dass mit Zustimmung der Aufsicht in begründeten Fällen auch ein höherer Anteil möglich ist.

Die Objektgesellschaften sind durch die Kreditaufnahme im Sinne von Absatz 4 u.a. steuerlich bevorteilt. Auf Ebene Anlagegruppe entsteht dadurch kein Hebel. Es liegt daher auch keine eigentliche Fremdmittelaufnahme im Sinne von Artikel 26 Absatz 6 vor. Falls die Stiftung gestützt auf Artikel 27 Absatz 7 in den Richtlinien einer Anlagegruppe die Fremdkapitalaufnahme durch Tochtergesellschaften erlauben sollte, müsste diese unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 BVV 2) erfolgen. Namentlich müsste die Anlagestiftung ausreichende Massnahmen treffen, um eine Überschuldung von Tochtergesellschaften zu verhindern.

Absatz 6 schreibt vor, dass die den Tochtergesellschaften immanenten Anlagen mit den Artikeln 26 und 27 und den Anlagerichtlinien zu den Direktanlagen übereinstimmen müssen. Die in den Objektgesellschaften befindlichen Liegenschaften müssen somit beispielsweise gemäss Artikel 26 Absatz 1 erlaubt sein und mit Blick auf die Diversifikationserfordernisse einbezogen werden.

Artikel 34 Kapitalzusagen der Stiftung

Capital Commitments sind nur zulässig, wenn die Stiftung selbst in gleichem Masse verbindliche Kapitalzusagen seitens der Anleger hat oder Liquidität hält. Solche Zahlungsversprechen müssen jederzeit, also zum Zeitpunkt der Zusage bis zum Abruf des Geldes, gedeckt sein. Die Stiftung darf durch Kapitalzusagen nicht in einen finanziellen Engpass geraten, den sie etwa mittels Kredit (Hebel) überbrücken müsste und wodurch sie unter Umständen auch in ungünstigen Zeitpunkten – allenfalls zu reduzierten Preisen – Assets veräussern müsste.

11. Abschnitt: Information und Auskunft

Artikel 35 Information

Massgebliche Stiftungssatzungen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die Statuten, das Stiftungsreglement, Anlagerichtlinien, das Organisationsreglement und das Gebührenreglement. Die „Übertragung“ der Erlasse kann durch physische Übergabe oder Zusendung erfolgen, allenfalls auch per E-Mail, sofern belegbar. Die Mitteilung von Änderungen soll in geeigneter Weise erfolgen: Statuten- und Reglementsänderungsvorhaben werden den Anlegern ohnehin vor der Anlegerversammlung zugestellt und daraufhin normalerweise auf der Webseite publiziert. Bei sämtlichen Stiftungserlassen ist im Falle von Änderungen sicher in der Berichterstattung darauf hinzuweisen und sind die revidierten Erlasse mindestens auf der Webseite einsehbar zu machen. Denkbar wären auch zusätzliche Publikationsformen, etwa in Printmedien. Eine individuelle Zustellung nach erfolgten Änderungen scheint angesichts der Änderungshinweise bei der Berichterstattung und der Publikation im Internet nicht zwingend. Erlasse von untergeordneter Bedeutung, normalerweise solche, welche die oben genannten Erlasse konkretisieren (vgl. Kommentar zu Art. 14) , müssen als Teil der Auskunftspflicht nach (Art. 36 Abs. 1) für die Anleger mindestens einsehbar sein.

Absatz 2 umschreibt den Mindestinhalt des Jahresberichtes, der innerhalb der ersten vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu publizieren ist. Die Publikation dürfte im Normalfall auf der Webseite erfolgen. Die Senkung der bisher in der Praxis üblichen Halbjahresfrist auf eine Viermonatsfrist belässt den Einrichtungen immer noch ausreichend Zeit, den Bericht zu erstellen und sichert den Anlegern aktuellere Daten. Inhaltlich erwähnt sei namentlich Ziffer 7, welcher die Anlegerinformation über wichtige Geschäfte und Beschlüsse verlangt. Dazu zählen sowohl auf Ebene

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Stiftung wie auch der Töchter u.a. wichtige Verträge, einschliesslich der Besetzung wichtiger Führungspositionen, Entscheide von strategisch hoher Tragweite beziehungsweise Verträge und Entscheide von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung.

In Absatz 3 wird der Aufsicht die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliche Angaben zu verlangen. Es soll im Ermessen der Aufsichtsbehörde liegen, im Interesse der Anleger von den Stiftungen die zusätzliche Veröffentlichung gewisser Informationen zu fordern. Dafür dürfte die Aufsicht meist eine Publikation im Anhang verlangen (siehe auch Art. 38 Absatz 8 Buchführung und Rechnungslegung).

Gemäss Absatz 4 hat neben den Berichterstattungen mindestens vierteljährlich eine zusätzliche Publikation (Art. 37 Abs. 1) der Kennzahlen nach Art. 38 Absatz 7 zu erfolgen, ausser bei den Immobilienanlagegruppen. Gerade bei den normalen Wertschriftengruppen drängt sich diese Anlegerinformation auf.

Artikel 36 Auskunft

Gemäss Absatz 1 muss den Anlegern über die Geschäftstätigkeit Auskunft erteilt werden. Der Stiftungsrat ist namentlich gehalten, sie auf Ersuchen über Käufe, Verkäufe und andere realisierte Transaktionen zu informieren. Anleger sollen grundsätzlich auch Einblick in die Bücher erhalten. Wird ein Inventar verlangt, sollen die Einzelanlagen ersichtlich und transparent aufgelistet sein. So sollte etwa das Inventar bei Immobilien-Anlagegruppen eine übersichtliche Gliederung enthalten und mindestens in Bauland (inkl. Abbruchobjekte), angefangene Bauten, Wohnliegenschaften, Geschäftshäuser und gewerblich genutzte Grundstücke aufgegliedert sein. Der Anleger kann nach Erhalt eines Inventar ergänzende Angaben verlangen, beispielsweise im Falle eines Immobilien- Inventars zusätzliche Angaben zu aufgeführten Grundstücken (Adresse, Gestehungskosten, Versicherungskosten, Schatzwert, erzielter Ertrag usw.). Das Auskunftsrecht ist eingeschränkt, soweit schutzwürdige Interessen und Geschäftsgeheimnisse der Stiftung bestehen (Abs. 2). Um einem Missbrauch solcher Einwände vorzubeugen, dürfen Auskünfte nur mit Zustimmung des Stiftungsratspräsidenten verweigert werden.

Artikel 37 Publikationen und Prospektpflicht

Artikel 37 Absatz 1 hält in allgemeiner Weise für sämtliche von der Verordnung verlangten Publikationen fest, dass diese in geeigneter Form erfolgen müssen. Meist dürfte dafür eine Publikation auf der stiftungseigenen Webseite ausreichen. Teilweise wird jedoch die Publikationsanforderung auch präzisiert und etwa eine Veröffentlichung in einem Prospekt (nachfolgende Absätze), im Jahresbericht oder in sämtlichen Publikationen verlangt (Flyers, Webseite, Prospekte, Berichte usw.).

Absatz 2 deklariert eine Prospektpflicht für die Anlagegruppen, bei denen gemäss bisher geltender Praxis zur Verdeutlichung der Besonderheit von Organisation, Ausgabe, Rücknahme und Bewertung von Ansprüchen, Anlage und Risiken, Prospekte aufgelegt werden. In beschränktem Mass kann die Aufsicht auch weitere Anlagegruppen prospektpflichtig erklären. Zu denken ist beispielsweise an bestimmte Garantieprodukte. Die Aufsicht wird den Anlagestiftungen solche Anlagegruppen mit Prospektpflicht nach Möglichkeit vorgängig bekannt machen, womit Absatz 2 zum Tragen kommt. Denkbar ist, dass die Notwendigkeit einer Prospektpflicht erst bei der nachträglicher Prüfung einer (neuartigen) Anlagegruppe erkennbar wird. Diesfalls muss die Einrichtung innerhalb von drei Monaten einen Prospekt publizieren (Abs. 3 Satz 2). Die Aufsicht kann verlangen, auf den Prospekt in Werbe- und Zeichnungsunterlagen und der Berichterstattung zur Anlagegruppe hinzuweisen (Abs. 1, Art. 35, Art. 65a BVG). Der Prospekt muss Anlegern auf Verlangen kostenlos zugestellt werden (Art. 36 analog). Keiner Prospektpflicht unterliegen Einanlegergruppen (Abs. 5).

Der Prospekt muss dem Transparenzgebot entsprechen und wahrheitsgetreu abgefasst sein. Er soll mithin blossen Informationscharakter aufweisen. Neben den Anlagerichtlinien soll er wichtige Informationen zur Organisation, Depotbank, den Anlegerrechten (vornehmlich Anspruchausgabe, -

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bewertung, -rücknahme und -preisbildung), den Kosten- und Gebühren sowie Risiken (einschliesslich allfälliger Hinweise auf Art. 50 Abs. 4 BVV 2 bei den seltenen BVV 2-Abweichungen einer Gruppe wie im Falle von Art. 28 Abs. 2) enthalten. Die Aufsicht kann im Rahmen der Informationspflicht Auflagen zur inhaltlichen Ausgestaltung machen (Abs. 3), etwa im Einzelfall einen höheren Detaillierungsgrad oder spezielle Warnklauseln einfordern.

Aus der Übermittlungspflicht nach Absatz 4 der Prospekte ist keine Pflicht der Aufsicht zu deren Prüfung abzuleiten. Ihr steht jedoch eine Prüfbefugnis zu. Insofern kann sie Prospekte auf Übereinstimmung mit geltendem Recht und Stiftungserlassen prüfen und Mängelbehebung verlangen. Grundsätzlich ist die Anlagestiftung für die Prospekte jedoch eigenverantwortlich.

12. Abschnitt: Buchführung und Rechnungslegung

Artikel 38 Allgemeine Bestimmungen

Die Vorschriften zur Buchführung und Rechnungslegung von Artikel 47 BVV 2 werden in Absatz 1 für die Anlagestiftungen als massgeblich erklärt und in den nachfolgenden Absätzen zusätzlich mit auf diese Einrichtungsart zugeschnittenen Sonderbestimmungen ergänzt.

Absatz 2: Es ist sowohl für das Stammvermögen, als auch für jede einzelne Anlagegruppe gesondert Buch zu führen. Die Buchführung umfasst dabei jeweils mehrere gesondert geführte Teilbuchhaltungen wie: Finanzbuchhaltung, Anlagekonten (Wertschriften- und/oder Immobilienbuchhaltung), Anlegerbuchhaltung. Diese sind mindestens zu jedem nach den Vorgaben des Reglements geforderten Transaktions-Stichtag (z.B. täglich, wöchentlich) sowie auf die Bilanzstichtage zu aktualisieren.

Absatz 3: Vermögensrechnung und Erfolgsrechnung sind für das Stammvermögen und jede einzelne Anlagegruppe gesondert darzustellen. Diese Dokumente einschliesslich Anhang sollen die notwendigen Informationen vermitteln, um die Vermögens- und Ertragslage des Stammvermögens und der einzelnen Anlagegruppen per Ende Geschäftsjahr zu beurteilen. Die erforderliche Transparenz setzt eine Mindestgliederung der Vermögens- und Erfolgsrechnungen voraus. Die Aufsicht soll hier einen Massstab setzen dürfen, allenfalls in Anlehnung an die bisherige bewährte Praxis. Dadurch wird die einheitliche Darstellung der Jahresrechnung gefördert.

Zu den Mindestangaben nach Absatz 4 betreffend Nettoanlagevermögen zählen namentlich: das Vermögen zu Beginn des Geschäftsjahres, Zeichnungen, Rücknahmen, Ausschüttungen, Gesamterfolg des Geschäftsjahres, das Vermögen am Ende des Geschäftsjahres. Ferner ist die Verwendung des Erfolgs offen zu legen. Folgende Angaben stehen im Vordergrund: Nettoertrag des Rechnungsjahres (zur Ausschüttung bestimmte (realisierte) Kapitalgewinne, Vortrag des Vorjahres), zur Verteilung verfügbarer Erfolg (zur Ausschüttung vorgesehener Erfolg, zur Wiederanlage zurückbehaltener Erfolg), Vortrag auf neue Rechnung

Absatz 5: Als Verwaltungskosten zu verbuchen sind sämtliche Aufwendungen und Kosten, die bei der Anlagestiftung entstehen oder ihr von Dritten direkt in Rechnung gestellt werden. Verwaltungskosten werden von der Anlagestiftung entweder nach dem Verursacherprinzip direkt auf die Anlagegruppen oder das Stammvermögen gebucht oder sie werden – bei gemeinschaftlich verursachten Kosten – nach sachlichen Kriterien auf die Anlagegruppen und das Stammvermögen verteilt. Absatz 5 verlangt die Darstellung dieser Verwaltungskosten im Rahmen der Jahresrechung. Auf eine Aufschlüsselung gemäss Artikel 48a Absatz 1 BVV 2 kann verzichtet werden, zumal die Kosten von den Anlegern gesamthaft als Vermögensverwaltungskosten nach Artikel 48a Absatz 1 Buchstabe b BVV 2 zu qualifizieren sind.

Absatz 6: Gemeint sind hier namentlich Kosten, die bei indirekten Anlagen (kollektiven Kapitalanlagen, strukturierten Produkten usw.) anfallen. Lassen sich solche Kosten nicht beziffern, ist der Anteil des bei den Dritten verwalteten Vermögens am Stammvermögen oder an einer Anlagegruppe im Anhang

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zu nennen. Hintergrund für die Bestimmung ist das zunehmende Bedürfnis der Anleger nach vollumfänglicher Kostentransparenz.

Absatz 7 Kennziffern geben dem Anleger wichtige Aufschlüsse über Kostenaufwand, Performanceausweis und Risiken, die für die Anlagetätigkeit und den Anlageerfolg von hoher Bedeutung sind. Ihr Ausweis entspricht dem Recht der Anleger auf entsprechende Informationen und war unter dem Aspekt von Artikel 53k Buchstabe e BVG als unabdingbares Informationsrecht in die Verordnung aufzunehmen. Die Formulierung von Absatz 7 stellt eine hohe Flexibilität sicher und ermöglicht damit Anpassungen an neue gebräuchlich Kennziffern, ohne den Weg einer Verordnungsänderung beschreiten zu müssen.

Hinsichtlich der konkreten Kennziffern wird primär zwischen Wertschriften-Anlagegruppen und Immobilien-Anlagegruppen zu unterscheiden sein. Innerhalb der Wertschriften-Anlagegruppen gilt es dann gegebenenfalls wiederum weitere Faktoren zu berücksichtigen und hinsichtlich der Notwendigkeit von Kennziffern zu differenzieren. Aus diesem Grund sieht die Verordnungsbestimmung vor, dass in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligt werden können, bei denen auf bestimmte Kennzahlen bei einer Anlagegruppe verzichtet werden kann. Beispielhaft seien hier passiv ausgerichtete Anlagegruppen genannt, bei denen auf Kennzahlen betreffend Performance verzichtet werden könnte.

Die Kennziffern zu den Kosten tragen insbesondere dem Gebot der (Gebühren)-Transparenz gemäss Artikel 65 Absatz 3 BVG und Artikel 65a BVG Rechnung, die sinngemäss auch auf Anlagestiftungen anzuwenden sind. Dabei sind Angaben zu den Gesamtkosten unabdingbar. Daneben dürften auch 71 weitere verbreitete Standardkennziffern, wie beispielsweise die „Total Expense Ratio“ TER , im Vordergrund stehen. Denkbar wäre auch der Ausweis einer Vollkosten-TER (sog. Real-TER), weil beispielsweise die Transaktionskosten, die durchaus einen beachtlichen Anteil an den Gesamtkosten ausmachen können, nicht in die „klassische“ TER-Berechnung einfliessen.

Mit den Kennziffern zu Performance und Risiko wird namentlich auch Artikel 49a Absatz 1 und Artikel 50 Absätze 1 – 3 BVV 2 Folge geleistet, setzt doch die ertrags- und risikogerechte Vermögensbewirtschaftung und die sorgfältige Auswahl der Anlagen genaue Kenntnisse über deren Eigenschaften voraus. Folgende Kennziffern dürften heute im Vordergrund stehen:

 Alphafaktor/Jensen-Alpha Mass für eine Extra-Rendite (positives Alpha) oder eine Minderrendite (negatives Alpha)  Beta-Faktor (Beta) Zeigt an, in welchem Ausmass der Kurs einer Aktie der Wertentwicklung eines Index folgt.  Sharpe Ratio Kennzahl zur Bestimmung des Rendite-Risiko-Verhältnisses.  Information Ratio Zeigt die Überschussrendite im Verhältnis zum Tracking Error.

Absatz 8: Es soll im Ermessen der Aufsichtsbehörde liegen, im Interesse der Anleger von den Stiftungen die zusätzliche Veröffentlichung gewisser Informationen, beispielsweise zu den wichtigsten Risiken, im Anhang zu verlangen. Das kann etwa dann zweckmässig sein, wenn zwar keine Prospektpflicht bei einer Anlagegruppe gegeben ist, sich aber in Einzelpunkten dennoch eine Informationspflicht aufdrängt.

Artikel 39 Tochtergesellschaften und Beteiligungen

Die Bestimmung schreibt vor, dass Tochtergesellschaften im Stammvermögen und den Anlagegruppen in der Jahresrechung dieser Vermögen, d.h. im Stammvermögen oder den

71 Die Total Expense Ratio (TER) gibt die jährlichen Kosten einer Anlagegruppe an, die zusätzlich zur Ausgabekommission anfallen. Die TER wird jeweils für das vergangene Geschäftsjahr ermittelt.

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betreffenden Anlagegruppen, zu konsolidieren sind. Auf Geheiss sind der Aufsicht zudem die Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht der Tochtergesellschaften mit den ordentlichen Berichterstattungsunterlagen zuzustellen. Dies wird namentlich bei grösseren Tochtergesellschaften üblich sein.

Gemäss dieser Bestimmung sind Beteiligungen nach Artikel 25 ebenfalls in der Jahresrechnung (zum Stammvermögen) zu konsolidieren. Das scheint aufgrund des massgeblichen Einflusses auf die Gesellschaft bzw. die gemeinsame „Tochtergesellschaft“ angezeigt. Dabei ist eine Quotenkonsolidierung denkbar.

Artikel 40 Rückerstattungen und Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen

Absätze 1 und 2: Der Ausweis von Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen in der Erfolgsrechnung erfolgt als eigenständige Position. Wenn die Zuweisung zur einzelnen Anlagegruppe nicht möglich ist (was bei Rückerstattungen nie der Fall sein dürfte), dann ist alternativ eine Aufführung im Anhang der Jahresrechnung verlangt.

Zu den erforderlichen Angaben im Anhang betreffend die Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen zählen sicherlich die Darstellung der Grundlage für eine solche Entschädigungszahlung (Vertragsgrundlage), die Abrechungsperiodizität und die Höhe der Vergütung (Entschädigungssätze und geleistete Vergütung in Franken).

Bei den Rückerstattungen zugunsten der Anlagestiftung müsste der Anhang mindestens den Zahlungserbringer nennen, Art und Umfang der (Kollektiv-)Anlage und die Höhe der Gutschrift.

Bei den Rückerstattungen, die von der Anlagestiftung zulasten einer Anlagegruppe erbracht worden sind, wären im Anhang mindestens die reglementarische Grundlage für die Ausrichtung zu nennen, die Reduktionssätze und massgeblichen Kriterien (Schwellenwerte, Zeitdauer) pro Anlagegruppe (soweit in den reglementarischen Grundlagen vorgegeben), die Gesamtrückvergütungen pro Anlagegruppe in Schweizer Franken und die Abrechungsperiodizität.

Absatz 3 stellt klar, dass Rückerstattungen (Kick-backs, Provisionen, Finder’s Fees usw.), die der Anlagestiftung zufliessen, zwingend der entsprechenden Anlagegruppe gutzuschreiben sind. Eine Verwendung dieser Mittel zu Gunsten anderer Anlagegruppen oder zu Gunsten des Stammvermögens wäre nicht statthaft. Die gutgeschriebenen Rückerstattungen sind in der Erfolgsrechnung der betreffenden Anlagegruppe auszuweisen.

Artikel 41 Bewertung

Die Bewertung der Aktiven und Passiven der Anlagestiftung erfolgt nach Absatz 2 grundsätzlich gemäss Artikel 48 BVV 2 i.V.m. Swiss GAAP FER 26. Ferner trägt Absatz 2 der Konkretisierung und speziellen Bewertungssachverhalten Rechnung.

Absatz 3: Die Stiftung lässt den Verkehrswert von Grundstücken einmal jährlich durch die Experten nach Artikel 11 schätzen. Ohne sichtbare wesentliche Änderungen kann dieser Wert für die Bewertungen an massgeblichen Bewertungsstichtagen übernommen werden. Artikel 93 Absätze 2 und 4 KKV gelten sinngemäss. Die Bewertung von Auslandimmobilien ist nach internationalen Standards vorzunehmen. Im Vordergrund steht bei den direkten Immobilienanlagen im Ausland (einschliesslich jener in allfälligen Tochtergesellschaften) die Verkehrswertschätzung gemäss International Valuation Standards (IVS).

Absatz 4: Praktisch nimmt bei der Sacheinlage eine Firma die Bewertung vor, und eine unabhängige zweite Firma überprüft diese und bestätigt sie oder eben nicht. Es scheint tolerabel, wenn der zweite Schätzer sich lediglich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Im Übrigen gilt für den Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken hinsichtlich der Bewertung Artikel 92 KKV sinngemäss. Für die Bewertung von Bauvorhaben gilt Artikel 94 KKV.

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Die Vermögenswerte des Stammvermögens und der einzelnen Anlagegruppen sind auf die in den Satzungen vorgeschriebenen Bilanzierungsstichtage, die Ausgabe- und Rücknahmetermine sowie die Publikationsstichtage hin zu bewerten (Abs. 6).

13. Abschnitt: Aufhebung

Artikel 42 Aufhebung der Stiftung

Das Stammvermögen muss gemäss Absatz 3 primär die Liquidationskosten decken. Erst der nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten verbliebene Liquidationserlös kann ausgeschüttet werden. Es scheint angemessen, sich bei dieser Verteilung nach dem Kriterium des Gesamtwertes der von den einzelnen Anlegern gehaltenen Ansprüche auszurichten. Die Aufsicht kann bei geringfügigen Beträgen, deren Verteilung auf die Anleger unverhältnismässig wäre, eine anderweitige Verwendung zulassen, etwa eine Rückführung an die Stifterinnen/Stifter.

Artikel 43 Aufhebung von Anlagegruppen

Bei Aufhebung einer Anlagegruppe ist auf die Gleichbehandlung der Anleger zu achten und auf deren frühzeitige Information. Gleichzeitig mit den Anlegern ist auch die Aufsicht über eine Aufhebung in Kenntnis zu setzen. Nach erfolgter Liquidation hat die Revisionsstelle die korrekte Auflösung der Anlagegruppe zu bestätigen (Art. 10). Diese Pflicht ist letztlich Ausfluss von Art. 52c Absatz 1 Buchstabe b BVG.

14. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 44 Übergangsbestimmung

Die bestehenden Anlagestiftungen müssen ihre Stiftungssatzungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013 an die Verordnungsbestimmungen anpassen.

Artikel 45 Inkrafttreten

Diese Bestimmung hält fest, dass die Verordnung auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt wird.

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6 Anhang

6.1 Aufgabenkatalog Sekretariat Oberaufsichtskommission

Anhand des detailliert erhobenen Aufgabenkatalogs wurde indikativ eine provisorische Organisation entwickelt. Selbstverständlich liegt die Festlegung der internen Organisation des Sekretariates jedoch in der Kompetenz der Oberaufsichtskommission.

Bereich Aufgaben / Tätigkeiten Direktor / Direktorin Sekretariat fachliche, organisatorische und finanzielle Leitung des Sekretariats Recht - Erlass Weisungen - Erlass Standards - Massnahmen zur Behebung von Mängeln - Verfügung Zulassung / Entzug Experten - Meldesystem Experten - rechtliche Beurteilung von Anlageprodukten - Beantwortung von Anfragen - Mitarbeit bei der Prüfung der Jahresberichte der kantonalen / regionalen Aufsichtsbehörden - Sichtung und Auswertung der Rechtsprechung - Ausarbeitung Beschwerden / Vernehmlassungen - Mitarbeit bei Beantwortung parlamentarischer Vorstösse - Unterstützung BSV bei Gesetzgebungsarbeiten und Sitzungen von Parlamentskommissionen - Evaluation internationaler Entwicklungen - Mitarbeit Tätigkeitsbericht an Bundesrat Risk-Management - Erlass Standards - Erlass Weisungen - Entwicklung risikoorientierte Prüfung (z.B. Solvabilität) - Empfehlungen und Erarbeitung Best Practice Regeln in den Bereichen Asset Liability Management und Asset Management - technische Beurteilung von Anlagen (Produkte, Risiken) - Mitarbeit bei der Prüfung der Jahresberichte der kantonalen / regionalen Aufsichtsbehörden - Evaluation internationaler Entwicklungen (Aufsichtssysteme, Asset Management) Audit - Erarbeitung von Prüfprogrammen - Durchführung Audits bei Aufsichtsbehörden (insb. Prüfung Einhaltung von Bundesrecht, Einhaltung von Weisungen, Organisation, Gebührenerhebung Oberaufsichtskommission) - Prüfung der Jahresberichte der kantonalen / regionalen Aufsichtsbehörden - Beratung / Steuerung - Erstellung Prüfberichte - Einleitung und Durchführung von Massnahmen - Mitarbeit Tätigkeitsbericht an Bundesrat

Direktaufsicht Sicherheitsfonds, - Prüfung der reglementarischen Grundlagen

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Auffangeinrichtung, - Prüfung der jährlichen Berichterstattung / Anlagestiftungen Einsichtnahme in Berichte des Experten und der Revisionsstelle - Prüfung der Voraussetzung und Verfahren bei Gesamt- und Teilliquidation - Beantwortung von Anfragen - Massnahmen zur Behebung von Mängeln - Prüfung Massnahmen bei Unterdeckung - Prüfung Gründungsvoraussetzung (Anlagestiftungen) - Prüfung Produkte von Anlagestiftungen - Mitarbeit Tätigkeitsbericht an Bundesrat - Gebührenerhebung Direktaufsicht Zentrale Dienste - Geschäftsstelle der Oberaufsichtskommission - Kommunikation / Information - Vertretung gegen aussen - Allg. Administration (Oberaufsichtskommission und Sekretariat) - First level Support IT - Finanzielles (Budget, Rechnung, Spesen) - Gebühren Oberaufsicht - Registratur und Archiv - statistische Auswertungen - Führung Register Experten - Aufbau, Betrieb und Webmastering Webseite - Koordination mit BSV, Departement, Kommissionen, Parlament - Personalgewinnung und –betreuung - Übersetzungen

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6.2 Querschnittsfunktionen

Aufgaben / Tätigkeiten Statistik Statistische Erhebungen im Auftrag der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats Finanzen und Controlling Budgetprozess, Bezahlung von Rechnungen, Fakturierung der Gebühreneinnahmen, Mahnwesen, Controlling, Vertragswesen, Reisemanagement, Spesenabrechnungen, Abrechnung der Oberaufsichtskommissionssitzungen Personal exkl. Sprachdienst Personalprozesse (Gewinnung, Betreuung, Entwicklung usw.), Lohnwesen inkl. Abrechnung mit Sozialversicherungen, Personalkostencontrolling, Klassifikation, Unfallversicherung, Aus- und Weiterbildung, Personal- und Kaderentwicklung Sprachdienst Übersetzungen Informations- und Kommunikationstechnologie Einrichten der Arbeitsplätze mit Hardware, Software, Drucker etc., Unterhalt, Neu- und Weiterentwicklung von Fachanwendungen (Projekte, Change- und Releasemanagement) auf Basis der Anforderungen der Benutzer, IKT-Budget erarbeiten und steuern, Abrechnung des Leistungsbezugs mit bundesinternen und -externen Stellen organisieren, prüfen und zur Zahlung freigeben, Führen des Informatikportfolios und des IT-Controllings, Prüfen und Umsetzen von Massnahmen in der IKT-Sicherheit Information, Wissen und Logistik Post, Kurierdienst, Einrichtung, Arbeitsplatz, Beschaffung Mobiliar, Grafik und Print, Desktop- Publishing, Dokumentation, Sicherheit, Loge, Zutrittskontrolle, Empfang von Gästen, Telefondienst, Registratur, GEVER, Bewirtschaftung der Sitzungszimmer, Bewirtschaftung von Verbrauchsmaterial Kommunikation Medienmitteilungen erstellen, Durchführung von und Teilnahme an Medienkonferenzen, Beantwortung von Medienanfragen, Internetauftritt

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791 Forschungsbericht: Vermögensverwaltungskosten in der 2. Säule

Die Studie, die das Bundesamt für Sozialversicherungen in Auftrag gegeben hat, schafft Klarheit über die Kosten der Vermögensverwaltung in der 2. Säule.

Die Studie zeigt, dass von Hundert Franken Vermögen in der 2. Säule im Durchschnitt 56 Rappen für die Vermögensverwaltung aufgewendet werden. In der Buchhaltung der Pensionskassen, und somit auch in der Pensionskassenstatistik, war bisher nur etwa ein Viertel dieser Kosten sichtbar. Die Studie gibt den Pensionskassen konkrete Hinweise darauf, wie sie ihr Verhältnis von Kosten und Erträgen im Interesse der Versicherten verbessern können.

Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=39385

Stellungnahmen 792 Änderung von Art. 60b BVV 2: Präzisierung zu den Mitteilungen Nr. 120 Rz. 765 (Personen, die aus dem Ausland zuziehen)

Im Zuge des per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen neuen Wortlauts von Art. 60b BVV 2 (s. Mitteilungen Nr. 120, Rz. 765) wurde mehrmals die gleiche Frage ans BSV herangetragen. Um jegliche Missverständnisse aus dem Weg zu räumen, klären wir im Folgenden den fraglichen Punkt.

Unklar war, ob für eine Person, die eine verbleibende Vorsorgelücke einkaufen möchte, nachdem sie die im Ausland erworbenen Vorsorgeansprüche oder -guthaben gemäss Art. 60b Abs. 2 BVV 2 übertragen hat, die Limiten gemäss Abs. 1 des gleichen Artikels gelten.

Es sei zunächst daran erinnert, dass, wenn die Voraussetzungen des neuen Art. 60b Abs. 2 BVV 2 erfüllt sind, eine aus dem Ausland zuziehende Person ihre im Ausland erworbenen Vorsorgeguthaben übertragen kann, ohne die Einkaufslimite von 20 % einhalten zu müssen.

Bei Versicherten, die nach dieser Übertragung noch über Einkaufsmöglichkeiten verfügen, fallen allfällige «zusätzliche» Einkäufe (für die Steuererleichterungen gelten) unter die Bedingungen/Begrenzungen von Art. 60b Abs. 1 BVV 2.

Rechtsprechung 793 Rente für den/die überlebende(n) Partner/in: vor der Pensionierung zu erfüllende reglementarische Voraussetzungen

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2011, 9C_298/2010; zur Publikation vorgesehen; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 20a BVG)

D. und S. wohnen seit vielen Jahren im gemeinsamen Haushalt und haben auch ein gemeinsames Kind. Am 1. Januar 2006 ging D. vorzeitig in Pension und erhielt ab diesem Zeitpunkt von der Vorsorgeeinrichtung X. eine Altersrente. Mit Beschluss des Stiftungsrates vom 19. November 2007 änderte die Vorsorgeeinrichtung ihr Reglement und schuf einen neuen Art. 3.10a, welcher eine Partnerrente vorsieht und die Anspruchsvoraussetzungen dazu festlegt. Mit dem von der Vorsorgeeinrichtung bereitgestellten Ad-hoc-Formular meldete D. am 19. Dezember 2007, dass er mit S. im gemeinsamen Haushalt lebe. Er wollte damit S. ermöglichen, nach seinem Tod eine Partnerrente beziehen zu können. Mit Schreiben vom Folgetag informierte die Vorsorgeeinrichtung D., dass die Partnerrente nur vor der Pensionierung beansprucht werden könne, was im konkreten Fall nicht mehr möglich sei, da dieses Ereignis 2006 eingetreten sei. D. und S. reichten beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt Klage ein und verlangten, es sei festzustellen, dass S. beim

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Tod von D. Anspruch auf eine Partnerrente im Sinne von Art. 3.10a des Reglements der Vorsorgeeinrichtung in seiner Fassung vom 1. Januar 2008 (folgend: Reglement 2008) habe. Das kantonale Gericht wies die Klage ab. Die Beschwerdeführer stützen ihren Anspruch auf Art. 3.10a Abs. 1 Reglement 2008, mit welchem auf den 1. Januar 2008 eine Partnerrente zu folgenden Voraussetzungen eingeführt worden ist: Eine mit der Ehe vergleichbare Lebensgemeinschaft, auch zwischen Personen gleichen Geschlechts, wird, was den Anspruch auf die in Ziffer 3.10 erwähnten Leistungen betrifft, wie eine Ehe behandelt, sofern:

a) die beiden Partner weder verheiratet noch verwandt sind; b) der Beweis der ununterbrochenen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod erbracht werden kann oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufgekommen werden musste und die Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Todes noch bestand; c) ein Meldeformular der Vorsorgeeinrichtung vorhanden ist, welches die versicherte Person noch zu Lebzeiten der Vorsorgeeinrichtung eingereicht hat; d) der Anspruch spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person bei der Vorsorgeeinrichtung geltend gemacht wird; e) die Voraussetzungen von Buchstabe a) bis c) vor der Pensionierung erfüllt waren.

Die Beschwerdeführer bestreiten insbesondere, dass der am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Abs. 1bis von Art. 3.10a des Reglements zur Anwendung kommen soll. Dieser hat folgenden Wortlaut:

Der Anspruch auf diese Leistungen besteht nur, wenn die versicherte Person die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Beim Tod einer schon pensionierten Person müssen die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen jedoch schon zum Zeitpunkt der Pensionierung erfüllt sein. Bei einer Pensionierung vor dem 1. Januar 2008 besteht kein Anspruch auf diese Leistungen.

Als erstes ruft das Bundesgericht in Erinnerung, dass gemäss den allgemeinen Grundsätzen bei Änderungen von Rechtsnormen diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Diese Regel gilt auch für Reglements- oder Statutenänderungen von Vorsorgeeinrichtungen. Bei Hinterlassenenleistungen beispielsweise sind die beim Tod des Versicherten – d.h. zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Hinterlassenenleistungen – geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 126 V 163 Erw. 4b S. 166). Der Tatbestand, aus welchem im konkreten Fall der Anspruch auf eine Partnerrente abgeleitet wird, ist der Tod des Versicherten. Dass es sich hier konkret um ein Feststellungsverfahren handelt, ändert nichts am Resultat, die Behörde hat jedoch, da der versicherte Tatbestand noch nicht eingetreten ist, auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Feststellungsentscheides anwendbaren Rechts zu urteilen.

Gemäss Rechtsprechung kann eine im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtung ihr Reglement nur dann einseitig ändern, wenn sie diese Möglichkeit ausdrücklich in einer Bestimmung festgehalten hat, welcher die versicherte Person mit der Annahme des Vorsorgevertrages ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten zugestimmt hat (BGE 130 V 18 Erw. 3.3 S. 29; 127 V 252 Erw. 3b S. 255; 117 V 221 Erw. 4 S. 225). Eine Änderung der Statuten oder des Reglements einer Vorsorgeeinrichtung ist grundsätzlich zulässig, sofern die neue Regelung gesetzeskonform und nicht willkürlich ist, nicht zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten führt und deren wohlerworbenen Rechte nicht verletzt (BGE 121 V 97 Erw. 1b S. 101; Entscheid 9C_140/2009 vom 2. November 2009 Erw. 4.2, in SVR 2010 BVG Nr. 16 S. 64).

Im vorliegenden Fall sieht der unverändert gebliebene Art 9.1 des Reglements vor, dass der Stiftungsrat das Reglement sowie dessen Anhänge unter Wahrung des Stiftungszweckes und der Ansprüche der Destinatäre jederzeit abändern darf. Diese Reglementsbestimmung ermöglicht folglich

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eine Änderung des Reglements, sofern die Erfordernisse der Rechtsprechung (BGE 121 V 97 Erw. 1b) erfüllt sind.

Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass die Änderung des Reglements 2008 nicht zulässig war, weil damit die in Art. 9.1 des Reglements garantierten Ansprüche der Destinatäre, welche weiter als die wohlerworbenen Rechte gingen, verletzt worden seien. Gemäss Bundesgericht anerkennt die Gesetzgebung im Sozialversicherungsbereich nur ausnahmsweise wohlerworbene Rechte. Finanzielle Ansprüche werden gemäss Rechtsprechung nur dann zu wohlerworbenen Rechten, wenn das Gesetz oder das Reglement die Beziehungen ein für alle Male festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen oder reglementarischen Entwicklung ausnimmt oder wenn mit dem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden. Laufende Leistungen werden in dieser Hinsicht eher als wohlerworbene Rechte betrachtet als die einfachen Anwartschaften, die nur selten geschützt sind, gerade weil es keinen Rechtstitel gibt, der sie vor Änderungen aufgrund von modifizierten Gesetzesbestimmungen bewahrt (BGE 117 V 229 Erw. 5b S. 235). Im konkreten Fall stellt die Partnerrente für S. eine einfache Anwartschaft dar, bei welcher das Prinzip und der Inhalt von der Beklagten einseitig abgeändert werden können. Die Sicht der Beschwerdeführer kann nicht gutgeheissen werden. Diese beschränken sich, ohne dies in irgendeiner Weise glaubhaft zu machen, auf das Vorbringen, dass die Ansprüche der Destinatäre im Sinne von Art. 9.1 des Reglements weiter gingen als die von der Rechtsprechung im Falle einer Änderung von Reglementsbestimmungen anerkannten Ansprüche. Zudem ergibt sich aus den Unterlagen, dass D. über das Intranet von seinem Arbeitgeber Y. erfahren hatte, dass eine Partnerrente eingeführt wird und dass die Details zum Anspruch auf die neue Rente später mitgeteilt werden. Er hat sein Konkubinat am 19. Dezember 2007 gemeldet und (in Ziffer 2 des Formulars) angegeben, dass er das aktuelle Reglement (…) und die Übersicht zur Partnerrente zur Kenntnis genommen habe und die dazugehörigen Voraussetzungen akzeptiere. Dieses von den Beschwerdeführern eingebrachte Dokument hält bezüglich der zur Beanspruchung einer Partnerrente berechtigten Personen fest, dass die pensionierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Möglichkeit nicht haben, ausser wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Partnerrente schon während ihres Erwerbslebens erfüllt waren und ihre Partnerschaft gemeldet worden war. Unter diesen Umständen darf nicht davon ausgegangen werden, dass die Einführung der Partnerrente ein „Angebot“ zuhanden von D. war, kannte dieser doch die Unterlagen, in welchen die Voraussetzungen aufgeführt waren, zu welchen Pensionierte einen Anspruch haben konnten, und wusste er auch, dass er diese nicht vollständig erfüllte. Aus diesem Grund können sich die Beschwerdeführer nicht der Änderung des Reglements 2008 entgegenstellen, indem sie sich auf die in Art. 9.1 des Reglements garantierten Ansprüche berufen.

Die Beschwerdeführer rügen eine durch Art. 8 Abs. 2 BV untersagte Ungleichbehandlung zwischen Ehepaaren oder registrierten Partnerschaften und Konkubinatspartnern, da nur letztere eine Meldepflicht hätten. Die Tatsache, dass eine Vorsorgeeinrichtung eine Meldepflicht für den Bezug einer Partnerrente vorsieht – eine Meldeflicht, bei welcher die Rechtsprechung (BGE 136 V 127) anerkannt hat, dass es sich dabei um eine Art. 20a BVG entsprechende Obliegenheit handelt, stellt gemäss Bundesgericht keine Ungleichbehandlung gegenüber überlebenden Ehegatten und überlebenden registrierten Partnern dar. Dazu kommt, dass sich das Vorsorgeverhältnis grundlegend ändert, wenn die versicherte Person eine Altersrente erhält. Während des Erwerbslebens verfügt die versicherte Person nämlich nur über Anwartschaften hinsichtlich ihrer zukünftigen Rente, welche im Prinzip jederzeit revidiert werden können. Bei der Pensionierung dagegen erwirbt sie einen Anspruch auf eine durch das Vorsorgekapital finanzierte Rente, deren Höhe mit Ausnahme der in Art. 36 Abs. 2 und 65d Abs. 3 lit. b BVG (BGE 135 V 382 Erw. 6 S. 390 ff.; 134 I 23 Erw. 7 S. 35 ff.) vorgesehenen Eventualitäten nicht mehr geändert werden kann. Für das Bundesgericht ist es deshalb systemkonform, dass nach der Pensionierung der versicherten Person keine neuen Renten mehr entstehen können.

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Aus diesen Gründen befindet das Bundesgericht, dass die mit einer Reglementsänderung verbundene Einführung eines neuen Absatzes 1bis in Art. 3.10a durch die Vorsorgeeinrichtung zulässig war und dass die Beschwerdeführer sich zu Unrecht gegen die Anwendung dieser neuen Bestimmung wehrten.

794 Schadenersatzbegehren einer Vorsorgeeinrichtung gegen eine IV-Stelle

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2011, 9C_163/2010; BGE 137 V 76; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 23 lit. a BVG, 49 und 78 ATSG, 3 VG)

F. war bei der Vorsorgestiftung X. berufsvorsorgeversichert. Wegen der Spätfolgen eines Sturzes vom März 1992 meldete er sich im März 1993 bei der IV-Stelle des Kantons Genf an. Die IV anerkannte seinen Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. März 1993. Nach Abschluss des nachfolgenden Revisionsverfahrens informierte die IV den Versicherten, dass sie in Anbetracht der eingeholten medizinischen Informationen beabsichtige, seine Rente aufzuheben (Verfügungsentwurf vom 21. August 1997). Im Januar 1998 erliess die SUVA eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten ab 1. Oktober 1997 eine Rente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % zusprach. Die Ankündigung der IV-Stelle, die Rente aufzuheben, blieb hingegen bis Dezember 2005 folgenlos. Dann nahm die IV- Stelle die Abklärung des Falles wieder auf und hob, im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung der eingeholten Unterlagen durch ihren regionalen ärztlichen Dienst, die ausbezahlten Leistungen auf (Verfügungsentwurf vom 8. Mai 2007, bestätigt mit Entscheid vom 12. Juni 2007).

Im Dezember 2007 verlangte die Vorsorgestiftung X. von der IV-Stelle, dass sie ihr den Schaden ersetze, der ihr durch die Auszahlung von Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge zwischen Oktober 1997 und Juni 2007 in der Höhe von CHF 228'282 erwachsen sei. Sie war der Ansicht, die IV-Stelle habe es schuldhaft unterlassen, eine Verfügung zu erlassen, was sie gemäss Rechtsordnung hätte tun sollen, und man könne ihr selber nicht vorwerfen, weiter BVG-Leistungen ausbezahlt zu haben, da ihr eigener Entscheid sich von demjenigen der IV ableite. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Genf wies die Beschwerde der Stiftung ab.

Die Stiftung ficht das kantonale Urteil nur insoweit an, als dieses das Vorliegen eines widerrechtlichen Verhaltens und die Weitergabe von unvollständigen Angaben verneint, was doch die Verantwortlichkeit der beschwerdegegnerischen IV-Stelle begründe. Einerseits behauptet die Stiftung, das Nichterlassen einer Rentenaufhebungsverfügung über einen Zeitraum von fast zehn Jahren stelle eine Nichterfüllung der in aArt. 41 IVG und Art. 17 ATSG festgehaltenen Pflichten dar, welche für sie insofern schwerwiegende Konsequenzen habe, als sie gemäss Art. 23 lit. a BVG durch den Entscheid der Verwaltung gebunden sei. Andererseits bringt sie vor, dass trotz ihrer zahlreichen Nachfragen bei der beschwerdegegnerischen IV-Stelle diese weder ihrer Verpflichtung, die ausgerichtete Rente anzupassen, nachkam, noch es als sachdienlich erachtete, die Vorsorgestiftung über das Vorliegen von Gründen, welche diese Anpassung rechtfertigten, zu informieren, obwohl die IV-Stelle, im Gegensatz zur Vorsorgestiftung, die an den Abklärungen für die Anmeldung und Revision nicht teilgenommen hatte, im Besitz von Akten war, welche belegten, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen mehr hatte.

Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, haftet der Sozialversicherer für den einem Dritten widerrechtlich zugefügten Schaden. Widerrechtlichkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG), auf welchen Art. 78 Abs. 4 ATSG verweist, bedingt die Verletzung einer Norm, welche dem Schutz von Drittinteressen dient, durch den Staat mittels seiner Organe und Arbeitskräfte, ohne dass Rechtfertigungsgründe (Einwilligung, überwiegendes öffentliches Interesse, etc.) vorliegen. Eine Unterlassung kann nur dann eine widerrechtliche Handlung darstellen, wenn eine Bestimmung die

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Unterlassung unter Strafe stellt oder die Vornahme der unterlassenen Massnahme vorschreibt. Dieser Haftungsgrund setzt voraus, dass der Staat eine Garantenstellung gegenüber dem Geschädigten hat und dass die gesetzlichen Bestimmungen, welche Art und Umfang dieser Pflicht festlegen, verletzt worden sind (siehe BGE 133 V 14 Erw. 8.1 S. 19 mit Hinweisen).

Entgegen den Behauptungen der beschwerdeführenden Stiftung verletzt die Tatsache, dass die Vorinstanz die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der IV-Stelle verneinte, welche es während fast zehn Jahren unterlassen hatte, eine Rentenaufhebungsverfügung zu erlassen, kein Bundesrecht. Art. 49 Abs. 1 ATSG schreibt zwar dem Versicherer tatsächlich vor, Verfügungen zu erlassen, namentlich im Fall der Revision nach Art. 17 ATSG (und aArt. 41 IVG), aber diese gesetzlichen Bestimmungen begründen keine Garantenstellung der IV-Stelle gegenüber der Vorsorgeeinrichtung. Die Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (BBl 1958 II 1137) präzisiert im Abschnitt über die Rentenrevision (BBl 1958 II 1204 f.) ausdrücklich, Zweck der angestrebten Regelung sei es, Veränderungen des Invaliditätsgrades sowohl zugunsten des Versicherers als auch zugunsten des Versicherten zu berücksichtigen. Dieser Zweck bleibt mit dem Inkrafttreten des ATSG unverändert, da dessen Artikel 17 lediglich den Grundsatz von aArt. 41 IVG aufnimmt und ihn auf alle Sozialversicherungen ausweitet (siehe Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 zu Art. 23 E-ATSG, entspricht Art. 17 ATSG in der endgültigen Fassung des Gesetzes, BBl 1999 V 4558). Hingegen wird in keiner Weise angedeutet, es werde zusätzlich der Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Vorsorgeeinrichtungen bezweckt. Dass Art. 23 lit. a BVG den Entscheid der beschwerdeführenden Stiftung an denjenigen der beschwerdegegnerischen IV-Stelle bindet, in dem Sinne, dass die Festlegung der Anspruchsberechtigten auf eine Rente der beruflichen Vorsorge auf den im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Grundsätzen beruht, ändert am soeben Ausgeführten nichts. Tatsächlich darf diese Norm nicht als eine den Vorsorgeeinrichtungen auferlegte Verpflichtung interpretiert werden, den Entscheiden der IV-Organe blind zu folgen. Als erfahrene Akteure mit Handlungskompetenzen im Bereich der beruflichen Vorsorge müssen besagte Institutionen im Gegenteil eine Kontrolle über ihre Fälle ausüben und sind, selbst wenn sie ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die IV ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Organe nicht gebunden, wenn diese sich als offensichtlich unhaltbar erweist (siehe BGE 126 V 308 Erw. 1 S. 311 mit Hinweisen). Daher hätte die Mitteilung der Verfügung der SUVA zu Beginn des Jahres 1998 die beschwerdeführende Stiftung dazu veranlassen sollen, sich ernsthaft zu fragen, weshalb zwei Sozialversicherer verschiedene Grade der Erwerbsunfähigkeit festlegen, und diese Diskrepanz entsprechend bei der beschwerdegegnerischen IV-Stelle zur Sprache zu bringen. Die Vorsorgeeinrichtung behauptet, dies getan zu haben, hat aber keine Beweise dafür vorgelegt. Diesbezüglich gilt es festzustellen, dass entgegen den Vorbringen der beschwerdeführenden Stiftung die Tatsache, dass sie sich mehrere Male an die IV-Stelle gewandt hatte, um sich zu erkundigen, ob diese weiterhin Leistungen ausrichte, ohne deutlich auf einen möglichen Fehler oder eine Unterlassung hinzuweisen, nicht ausreicht, da die Vorsorgestiftung, selbst wenn sie nicht zur Teilnahme an den verschiedenen IV-Verfahren eingeladen worden war, unschwer erkennen konnte, dass sowohl von der beschwerdegegnerischen IV-Stelle als auch von der SUVA einzig die Folgen des Unfalls von 1992 berücksichtigt wurden. Das Verhalten der beschwerdeführenden Stiftung ist also nicht frei von jeglichem Vorwurf und würde in jedem Fall ein Mitverschulden darstellen, welches den Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Schädigung unterbricht (siehe BGE 133 V 14 Erw. 10 S. 23 f.).

Gemäss Bundesgericht ist auch die zweite Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die Weitergabe von sogenannt unvollkommenen oder unvollständigen Informationen durch die IV-Stelle, welche deren Verantwortlichkeit unter dem Blickwinkel der Verletzung von Treu und Glauben auslöse, nicht begründet. Die Tatsache allein, dass die eindeutige Frage, ob die Rente weiterhin ausgerichtet werde, bejaht wurde, kann folgerichtig nicht als falsche Auskunft qualifiziert werden, ganz gleich, was die

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medizinischen Akten der beschwerdegegnerischen IV-Stelle enthielten. Es war an der beschwerdeführenden Stiftung, ihre Fälle aufmerksamer zu begleiten und wirksamer zu reagieren, als sich Hinweise auf einen Fehler ergaben.

Folglich weist das Bundesgericht die Beschwerde der Vorsorgestiftung ab.

795 Nachdeckung und Beginn der obligatorischen Versicherung bei Bezügern von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung; zuständige Vorsorgeeinrichtung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 21. März 2011, 9C_793/2010; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz , Art. 23 lit. a BVG, Art. 21 zweiter Satz AVIG)

B. war bis 31. Dezember 2005 bei der X-Gesellschaft tätig und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Vorsorgeeinrichtung 1 der X-Versicherungs-Gruppe berufsvorsorgerechtlich versichert. Im Januar 2006 bezog B. Arbeitslosentaggelder. Die IV-Stelle sprach B. eine ganze Rente der IV ab 1. Januar 2007 zu, wobei sie den Beginn des einjährigen Wartejahres auf 1. Januar 2006 festlegte. Während die Auffangeinrichtung B. ab 1. Januar 2007 eine Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen zusprach, lehnte die Vorsorgeeinrichtung 1 ihrerseits jegliche Pflicht zur Ausrichtung von vorsorgerechtlichen Invalidenleistungen ab. Die von B. gegen die Vorsorgeeinrichtung 1 eingereichte Klage wurde vom kantonalen Sozialversicherungsgericht abgewiesen, woraufhin B. diesen Entscheid ans Bundesgericht weiterzog. Dieses hält zunächst fest, dass die Vorinstanz zu Recht von der Bindungswirkung des IV-Entscheids für den berufsvorsorgerechtlichen Anspruch ausging. Es stellt sich somit die Frage, bei wem B. am 1. Januar 2006 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat; Art. 23 lit. a BVG) versichert war. Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 10 Abs. 1 BVG die obligatorische Versicherung (hinsichtlich der Risiken Tod und Invalidität) für die Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag beginnen lässt, „für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird“. Der Gesetzgeber hatte damit den konkreten entschädigungsberechtigten Tag im Auge. B. konnte erstmals für Montag, 2. Januar 2006, Arbeitslosentschädigung beziehen (Art. 21 zweiter Satz AVIG), was sich auch aus den Akten ergibt. Fiel demnach der erste Tag des Jahres 2006 auf einen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung nicht entschädigungsberechtigten Sonntag, wurde das neue Vorsorgeverhältnis mit der Auffangeinrichtung erst am darauffolgenden Tag begründet. Aufgrund der Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 erster Satz BVG war B. somit weiterhin bei der Vorsorgeeinrichtung 1 versichert, als am 1. Januar 2006 die in der Folge invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eintrat.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.

796 Barauszahlung der Austrittsleistung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit im Ausland?

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2011, 9C_318/2010; zur Publikation vorgesehen; Entscheid in italienischer Sprache)

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b und 25f FZG)

Der Versicherte D., ein italienischer Grenzgänger, verlangte bei seiner endgültigen Ausreise aus der Schweiz die Barauszahlung der Austrittsleistung. Es wurde ihm aber gemäss den Durchführungsbestimmungen zum Abkommen über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) nur der überobligatorische Teil ausbezahlt; der obligatorische Teil wurde nicht ausbezahlt. D. machte geltend, dass er selbstständigerwerbend geworden sei und deshalb – gleich wie die Selbstständigerwerbenden in der Schweiz - die Auszahlung des obligatorischen Teils seiner Vorsorge fordere.

114/115

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123

Sowohl die Kasse als auch das kantonale Gericht wiesen dieses Begehren ab, da der Beweis der Nichtunterstellung unter die obligatorische Versicherung in Italien nicht erbracht worden sei. D. führte Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte die Auszahlung der Austrittsleistung an einen Selbstständigerwerbenden auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, stützt sich dabei aber auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG und damit auf eine andere Begründung als das BSV und die Lehre.

Als erstes erinnert das Bundesgericht daran, dass das Auszahlungsverbot dem Schutz des Versicherten vor sich selber dient und gleichzeitig auch dem Staat nützt, um eventuelle zukünftige Unterstützungsleistungen zu vermeiden. Es weist auch darauf hin, dass das Gemeinschaftsrecht die Rückerstattung von Beiträgen verbietet und die Barauszahlung einer Rückerstattung gleichgesetzt werden kann.

Nach heutigem Stand ist, wenn eine Person die Schweiz endgültig verlässt, um sich in einem EU- oder EFTA-Land selbstständig zu machen, eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nur möglich, wenn die Person in diesem Land nicht obligatorisch versichert ist, wobei sie selber den Nachweis der Nichtunterstellung zu erbringen hat. Diese Voraussetzung ist strenger als für einen Selbstständigerwerbenden in der Schweiz, weshalb sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes beruft.

Das Bundesgericht analysiert Art. 5 Abs. 1 FZG und kommt zum Schluss, dass entgegen der Auffassung der Parteien und der Verwaltung Buchstabe b nicht Versicherte betrifft, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Ausland aufnehmen, sondern nur in der Schweiz. Macht sich ein Versicherter im Ausland selbstständig, ist einzig Buchstabe a von Art. 5 Abs. 1 auf ihn anwendbar (Erw. 6.2.3). Diese Auslegung entspricht der ratio legis, wie sie sich aus der Anpassung von Art. 5 FZG ans Gemeinschaftsrecht ergibt.

Auf dieser Grundlage befindet das Bundesgericht, dass sich D. nicht auf eine Ungleichbehandlung zwischen Personen, die sich im Ausland selbstständig machen und solchen, die sich in der Schweiz selbstständig machen, berufen kann. Abgesehen davon ist Art. 25f FZG, der im Rahmen der Anpassung des schweizerischen Rechts an das Gemeinschaftsrecht eingeführt worden ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Person anwendbar.

Was die Voraussetzungen von Art. 25f FZG (Einschränkungen von Barauszahlungen) angeht, bezieht sich die obligatorische Versicherung auf Systeme, die der Verordnung Nr. 1408/71 unterstellt sind, und muss im Sinne der Gesetzgebung des fraglichen Staates ausgelegt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Gesetzgebung mit dem schweizerischen Recht kompatibel ist (Erw. 7.1). Da die Barauszahlung eine Ausnahme darstellt, ist es naheliegend, dass der Beweis der Nichtunterstellung vom Gesuchsteller selbst erbracht werden muss (Erw. 7.2). Aufgrund der Übereinkommen zwischen dem Sicherheitsfonds und den Verbindungsstellen der europäischen Staaten gibt es entsprechende Formulare, und diese können bei Gesuchen als Belege miteingereicht werden.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

15. September 2011

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 124

Hinweise 797 Herabsetzung der Eintrittsschwelle in die 2. Säule: zweiter Bericht zieht positive Bilanz

798 Änderung des Bankengesetzes: Sicherung der Einlagen

Stellungnahmen 799 Ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Fragen und Antworten im Zusammenhang mit den neuen Artikeln 33a und 33b BVG, in Kraft seit 1. Januar 2011 800 Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften: Fragen und Antworten 801 Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlich Begünstigten; wie verhält es sich mit der Rückzahlungspflicht?

Rechtsprechung 802 Angemessene Entschädigung, Überweisung an das Sozialversicherungsgericht, Rückweisung von Amtes wegen an den Scheidungsrichter 803 Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils, Ausgleichszahlung (« prestation compensatoire ») nach französischem Recht 804 Stiftung Auffangeinrichtung BVG, keine Verzugszinsen auf Nachzahlungsbetrag bei Invalidenrenten

Erratum Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 122 Rz. 789: Referenz des Urteils

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 124

Hinweise 797 Herabsetzung der Eintrittsschwelle in die 2. Säule: zweiter Bericht zieht positive Bilanz

Im Rahmen der 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) im Jahr 2005 wurde die Eintrittsschwelle in die 2. Säule herabgesetzt. Ziel war die Verbesserung des Vorsorgeschutzes von Personen mit tiefen Einkommen, insbesondere von Teilzeitbeschäftigten. Die quantitativen Auswirkungen dieser Massnahme wurden bereits in einer ersten vom BSV in Auftrag gegebenen und im letzten Jahr veröffentlichten Studie untersucht (vgl. Mitteilungen berufliche Vorsorge Nr. 121 Rz. 773).

Eine zweite Studie untersuchte nun die Auswirkungen dieser Massnahme auf Arbeitnehmende und Arbeitgeber. Im Wesentlichen geht daraus hervor, dass sowohl die befragten Arbeitnehmenden als auch die Arbeitgebenden die Herabsetzung der Eintrittsschwelle insgesamt positiv beurteilen. Bei den Arbeitgebenden konnten keine systematischen Fehlverhalten beobachtet werden und auch die Versicherten versuchen nicht, sich der Neuunterstellung zu entziehen. Der Bericht verweist jedoch auf die lückenhaften Kenntnisse in Sachen 2. Säule – vor allem bei den Arbeitnehmenden. Mit der Einführung des Artikels 51a Absatz 2 Buchstabe h BVG (Strukturreform) per 1. Januar 2012 soll dieser Mangel behoben werden. Neu ist die Information der Versicherten nämlich ausdrücklich als Aufgabe des obersten Organes der Vorsorgeeinrichtung im Gesetz verankert.

Internetlink für die Pressemitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=40133

Siehe auch den Artikel in der CHSS 04/2011 S. 212, zu den beiden Studien des Forschungsprogramms

798 Änderung des Bankengesetzes: Sicherung der Einlagen

Am 24. August hat der Bundesrat die Änderung vom 18. März 2011 des Bankengesetzes mit den neuen Bestimmungen über die Sicherung der Einlagen auf den 1. September 2011 in Kraft gesetzt (siehe Amtliche Sammlung (AS) 2011 3919; http://www.admin.ch/ch/d/as/2011/3919.pdf).

Die bisherigen Bestimmungen über die Verstärkung des Einlegerschutzes (in Kraft seit 20. Dezember 2008) waren zeitlich befristet (siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 110 Rz. 675).

Folgende Bestimmungen betreffen Säule 3a-Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen:

Art.37a und Art. 37b Bankengesetz: Konkursprivileg von 100’000 Franken pro Einlegerin oder Einleger

Der Text dieser neuen Bestimmungen ist folgender:

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 124

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) (Sicherung der Einlagen)

Änderung vom 18. März 2011 ________________________________________________________________

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 1 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 2010 , beschliesst:

I 2 Das Bankengesetz vom 8. November 1934 wird wie folgt geändert:

Art. 37a Privilegierte Einlagen 1 Einlagen, die auf den Namen des Einlegers lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG 3 zugewiesen.

2 Der Bundesrat kann den Höchstbetrag nach Absatz 1 der Geldentwertung anpassen.

3 Einlagen bei Unternehmen, welche ohne Bewilligung der FINMA als Banken tätig sind, sind nicht privilegiert.

4 Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden.

5 Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 4 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie von Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrich- tungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 5 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und Versicherten. Sie sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und Versicherten bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1 privilegiert. 6 Die Banken müssen im Umfang von 125 Prozent ihrer privilegierten Einlagen ständig inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegene Aktiven halten. Die FINMA kann diesen Anteil erhöhen; sie kann in begründeten Fällen insbesondere denjenigen Instituten Ausnahmen gewähren, die aufgrund der Struktur ihrer Geschäftstätigkeit über eine gleichwertige Deckung verfügen.

Art. 37b Sofortige Auszahlung

1 Privilegierte

Einlagen gemäss Artikel 37a Absatz 1 werden aus den verfügbaren liquiden Aktiven ausserhalb der Kollokation und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung sofort ausbezahlt. 2 Die FINMA legt im Einzelfall den Höchstbetrag der sofort auszahlbaren Einlagen fest. Sie trägt dabei der Rangordnung der übrigen Gläubiger nach Artikel 219 SchKG 6 Rechnung.

Ständerat, 18. März 2011 Nationalrat, 18. März 2011 Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2011 unbenützt abgelaufen. 7

2 Es wird auf den 1. September 2011 in Kraft gesetzt.

24. August 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 BBl 2010 3993

2 SR 952.0 3 SR 281.1 4 SR 831.40 5 SR 831.42 6 SR 281.1

7 BBl 2011 2743

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 124

Stellungnahmen 799 Ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Fragen und Antworten im Zusammenhang mit den neuen Artikeln 33a und 33b BVG, in Kraft seit 1. Januar 2011

1. Was passiert im Falle der Weiterversicherung gemäss Art. 33a BVG, wenn die versicherte Person einen höheren Lohn erzielt?

Es geht um folgenden Fall: Eine versicherte Person tritt beruflich zunächst kürzer, so dass sich ihr effektiver Jahreslohn zum Beispiel von 100'000 auf 50'000 Franken reduziert. Die Person will sich aber mit einem versicherten Verdienst von 100'000 Franken weiterversichern lassen, gemäss Art. 33a BVG (sowie auch gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung). Später erhöht sich ihr effektiver Jahreslohn auf 51'000 Franken. Der versicherte Verdienst bleibt wie zuvor bei 100'000 Franken und wird nicht auf 101'000 Franken angepasst. Nach Art. 33a BVG ist die Weiterversicherung nur für den letzten Verdienst vor der Lohnreduktion zulässig. Eine spätere Erhöhung des versicherten Verdienstes ist somit ausgeschlossen.

2. Wie hoch darf der Einkauf bei einer Weiterversicherung gemäss Art. 33a BVG sein?

Die Höhe des Einkaufs richtet sich nach dem versicherten Verdienst. Art. 33a BVG ermöglicht die Weiterversicherung eines höheren Verdiensts als dem tatsächlichen nach dem Teilrückzug aus dem Erwerbsleben bezogenen Einkommen: Der Einkauf muss folglich weiterhin anhand des gleichen zuvor versicherten Verdiensts berechnet werden. Bezogen auf das vorherige Beispiel, in dem sich die versicherte Person bei einem effektiven Einkommen von 50'000 Franken für 100'000 Franken weiterversichern lässt, ist ein Einkauf von 100'000 Franken und nicht von 50'000 Franken zulässig (vorbehalten sind allfällige reglementarische Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung betreffend Einkäufe: vgl. Art. 79b Abs. 1 BVG). Nähere Informationen zu den Einkäufen im Rahmen von Art. 33b BVG siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 121, Rz. 775, S. 3, Frage 1. Rz. 776, Seite 9 der gleichen Mitteilungen informiert über die Rechtsprechung in steuerrechtlichen Fragen zu den Einkäufen.

3. Wie verhält es sich mit Art. 33a BVG bei einer schrittweisen Lohnreduktion zwischen dem 58 Altersjahr und dem ordentlichen Rentenalter?

Beispiel: Eine versicherte Person verdient bis Ende 2011 200'000 Franken jährlich (Beschäftigungsgrad 100%). 2012 reduziert sie ihren Beschäftigungsgrad auf 80% und bezieht noch 160‘000 Franken Jahreslohn. 2014 schliesslich arbeitet sie nur noch 50%, und der Jahreslohn beträgt bis zum ordentlichen Rentenalter 100‘000 Franken.

Die versicherte Person kann ihren versicherten Verdienst von 200'000 Franken bis ins Rentenalter aufrechterhalten, solange sie weiter 50% arbeitet. Kürzt sie ihren Beschäftigungsgrad jedoch auf 40% (80'000 Franken Jahreslohn), gilt Art. 33a nicht mehr, da die Lohnreduktion gegenüber dem bisherigen versicherten Verdienst von 200'000 Franken (Beschäftigungsgrad 100%) über 50% liegt.

100 % Vers. Verdienst 33a BVG: 100%

80 %

50 % Art. 33a BVG nicht mehr anwendbar

40 %

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 124

4. Wie verhält es sich mit Art. 33a BVG, wenn der versicherte Höchstverdienst gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung unter dem effektiven Verdienst liegt (reglementarische Höchstgrenze des versicherten Verdienstes)?

Der effektive (AHV-pflichtige) Verdienst darf sich gemäss Art. 33a Abs. 1 BVG höchstens um die Hälfte reduzieren. Dass die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement einen Höchstbetrag für den versicherten Verdienst festsetzt, ändert nichts an diesem Grundsatz. Allerdings muss geprüft werden, ob die Reduktion des effektiven Verdienstes in einem Mal oder schrittweise erfolgte.

In einem ersten Beispiel verringert sich der effektive Verdienst der versicherten Person in einem Mal von 300‘000 auf 75‘000 Franken: Das Vorsorgereglement beschränkt den versicherten Verdienst auf 150‘000 Franken. Somit ist Art. 33a BVG nicht anwendbar, da die Reduktion des effektiven Verdiensts mehr als 50% beträgt.

300’000

Art. 33a BVG nicht anwendbar

75’000

Im zweiten Beispiel bezieht die Person zunächst ein effektives Einkommen von 300'000 Franken, während der maximale versicherte Verdienst gemäss Reglement bei 150'000 Franken liegt. In einem ersten Schritt reduziert sich der tatsächliche Verdienst auf 150'000 Franken, dann nach einer gewissen Zeit noch einmal auf 75'000 Franken. In diesem Fall ist Art. 33 BVG ab der zweiten Reduktion auf 75'000 Franken anwendbar (Weiterversicherung des versicherten Verdiensts bei 150'000 Franken).

300’000

Versicherter Verdienst erste Kürzung Art. 33a BVG: 150’000 150’000 zweite Kürzung 75’000 (Plafond)

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 124

5. Was passiert, wenn bereits eine erste Lohnreduktion ohne Anwendung von Art. 33a BVG erfolgt ist und der Lohn dann noch ein zweites Mal verringert wird?

Wenn der AHV-pflichtige und der versicherte Lohn bei einem Teilrückzug aus dem Erwerbsleben ein erstes Mal gekürzt worden sind und die Weiterversicherung nach Art. 33a BVG nicht zum Tragen gekommen ist, so kann Art. 33a BVG bei der zweiten Lohnkürzung angewendet werden. Ein Person arbeitet zum Beispiel 100% und verdient 100'000 Franken (in diesem Beispiel ist der versicherte Verdienst nicht begrenzt); anschliessend reduziert die Person den Beschäftigungsgrad auf 50%, ohne Art. 33a BVG anzuwenden, so dass sich der neue AHV-Lohn und der neue versicherte Verdienst auf 50‘000 Franken belaufen. Reduziert sie den Beschäftigungsgrad später auf 30% (effektiver AHV-Lohn von 30‘000 Franken), kann sie ihren versicherten Verdienst von 50‘000 Franken gestützt auf Art. 33a BVG weiterversichern.

100%

Neuer AHV- Versicherter Verdienst Lohn und 33a BVG: 50% neuer versicherter 30% Verdienst 50%

6. Ist es zulässig, bei Anwendung von Art. 33a BVG die Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität auszuklammern?

Nach Art. 33a BVG wird nicht nur die berufliche Altersvorsorge weitergeführt, sondern die Vorsorge im Allgemeinen, das heisst nicht nur das Altersguthaben, sondern auch die Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität (wie der Titel des BVG und Art. 7 Abs. 1 BVG ausdrücklich erwähnen). Erlaubt das BVG bloss die Altersvorsorge weiterzuführen, so wird dies ausdrücklich erwähnt (vgl. Art. 47 Abs. 1 BVG). Tritt die Invalidität oder der Tod vor dem ordentlichen Rentenalter ein, so besteht folglich ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Hinterlassenenleistungen.

Es ist also nicht möglich, den versicherten Verdienst gemäss Art. 33a BVG nur für den Alterssparprozess weiterzuführen und für die Risiken Invalidität und Tod einen neuen, reduzierten versicherten Verdienst festzusetzen. Eine solche Trennung liefe dem Versicherungsprinzip zuwider (Art. 1 Abs. 3 BVG und Art. 1h BVV 2).

Art. 33a BVG verpflichtet die versicherte Person jedoch nicht, die Vorsorge für den gesamten bisherigen versicherten Verdienst weiterzuführen: Bei einer Lohnkürzung von 150'000 auf 100'000 Franken, kann die versicherte Person die Weiterversicherung auf 120'000 Franken (anstatt 150'000 Franken) begrenzen, allerdings für die drei Ereignisse Alter-, Tod und Invalidität.

Zu Art. 33b BVG siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 121, Rz. 775, S. 4, Frage 4.

7. Gilt Art. 33b BVG auch beim Eintritt in eine neue Pensionskasse nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters?

Nein. Denn gemäss Art. 33b BVG wird bei «Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter» die «Vorsorge [...] weitergeführt». Die Voraussetzung, dass Art. 33b BVG zum Tragen kommen, ist folglich, dass die versicherte Person der Pensionskasse bereits vor dem ordentlichen Rentenalter beigetreten ist. Eine Person, die nach dem 64. Altersjahr (Frauen) bzw. nach dem 65. Altersjahr (Männer) einer neuen Pensionskasse beitritt, kann sich somit nicht auf Art. 33b BVG berufen, um von

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 124

den gleichen Bedingungen zu profitieren, wie Versicherte, die der Kasse bereits vor dem ordentlichen Rentenalter beigetreten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2011, i. Sa. 2C_189/2010, v. a. Erw. 2.4).

8. Gilt eine Änderung des Vorsorgeplans auch für Personen mit einer Weiterversicherung gemäss Art. 33b BVG?

Die Vorsorgeeinrichtung kann den Vorsorgeplan für die letzte Altersklasse kollektiv ändern und auch auf Personen mit einer Weiterversicherung nach dem 64. Altersjahr (Frauen) bzw. nach dem 65. Altersjahr (Männer) bis zum Ende der Erwerbstätigkeit anwenden. Art. 33b BVG hat darauf keinen Einfluss. Wird beispielsweise der Beitragssatz für die Altersklasse 55–65 geändert, so kann die Vorsorgeeinrichtung diese Änderung auch auf Personen anwenden, die nach dem 65. Altersjahr erwerbstätig sind und deren Vorsorge weitergeführt wird. Personen mit Weiterversicherung nach dem ordentlichen Rentenalter gemäss Art. 33b BVG werden somit gleich behandelt wie 55- bis 65-jährige Versicherte.

9. Ist es zulässt, nacheinander Art. 33a BVG und dann Art. 33b BVG anzuwenden?

Und liegt ein Freizügigkeitsfall vor?

Eine Person reduziert z.B. ihren Beschäftigungsgrad mit 58 Jahren von 100% auf 60%. Die Person möchte die berufliche Vorsorge weiterführen, da sie nach 64/65 Jahren noch 60% arbeitet. In diesem Beispiel kann die versicherte Person den versicherten Verdienst in einer ersten Phase bis zum 64./65. Altersjahr zu 100% weiterversichern, gemäss Art. 33a BVG. In der zweiten Phase, das heisst nach dem 64./65. Altersjahr, kann sie ihre Vorsorge gemäss Art. 33b BVG auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von 60% (und nicht zu 100%) weiterführen, einschliesslich für Einkäufe. Hat sich eine Person schon teilpensionieren lassen, kann die Vorsorge nur für den aktiven Teil weitergeführt werden, das heisst bezogen auf die reduzierte berufliche Tätigkeit; in diesem Beispiel ginge es um den versicherten Verdienst von 60% (nähere Informationen zu Teilpensionierungen und Art. 33a BVG enthalten die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 121, Rz. 775, S. 5, Frage 7). Die in Art. 33a und 33b BVG vorgesehenen Massnahmen tragen dazu bei, das Altersguthaben und somit die Altersleistung im Zeitpunkt der vollen Pensionierung zu erhöhen (spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des 70. Altersjahres). Werden beide Art. 33a und 33b BVG nacheinander geltend gemacht, so heisst das nicht, dass die versicherten Person bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (FZL) hat, da sie in der gleichen Vorsorgeeinrichtung weiterversichert und sie beim gleichen Arbeitgeber über das gleiche Alters hinaus erwerbstätig ist. Gibt sie ihre Erwerbstätigkeit jedoch ganz auf, so erhält die Person dank Art. 33a und 33b BVG eine höhere Altersleistung.

33a BVG: Keine FZL 100%

33b BVG: 60%

58 Jahre ordentliches 70 Jahre

Rentenalter

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 124

10. Kann der Arbeitgeber die Weiterversicherung gemäss Art. 33b BVG beantragen (anstelle des Arbeitnehmenden)?

Nein. Aus Art. 33b BVG geht ganz klar hervor, dass die versicherte Person selber die Weiterversicherung verlangen muss. Wenn die Möglichkeit der Weiterversicherung nach Art. 33b BVG im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehen ist, kann sich der Arbeitgeber einem solchen Antrag des Angestellten nicht widersetzen.

800 Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften: Fragen und Antworten

1. Was versteht man unter « Zahnradsystem »?

Jede im System der Teilkapitalisierung geführte Vorsorgeeinrichtung muss gewährleisten, dass die Ausgangsdeckungsgrade (Art. 72a Abs. 1 Bst. b BVG) und die bestehenden Deckungsgrade (Art. 72a Abs. 2 zweiter Satz BVG) nicht unterschritten werden. Demnach können die Deckungsgrade nur steigen, nicht aber sinken. Man spricht deshalb hier des Öfteren von « Zahnradsystem » oder « Klickmechanismus », analog zum Mechanismus einer Bergbahn.

Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass dieser Mechanismus in den Finanzierungsplan einfliesst. Konkret muss die Vorsorgeeinrichtung einen Finanzierungsplan vorlegen, mit dem die bestehenden Deckungsgrade zumindest gehalten werden können. Da es sich jedoch um Zukunftsprognosen handelt, kann nicht eine absolute Garantie gewährt werden, aber die Einrichtungen müssen stichhaltig darlegen, dass sie die Zielvorgabe in absehbarer Zeit erreichen können. Treten im Laufe der Zeit negative Abweichungen zwischen der Realität und dem Finanzierungsplan auf, muss die Vorsorgeeinrichtung dafür sorgen, dass auf den ursprünglich vorgesehenen Pfad zurückgefunden wird.

2. In welcher Beziehung stehen das « Zahnradsystem » und das Ziel der Ausfinanzierung bis 80 %?

Teilkapitalisierte Vorsorgeeinrichtungen, deren Deckungsgrad für alle Verpflichtungen nicht mindestens 80 % beträgt, müssen spätestens innert 40 Jahren ausfinanziert sein (Übergangsbestimmungen, Bst. c Abs. 1 BVG). Diese Vorgabe und das « Zahnradsystem » sind zwei voneinander unabhängige finanzielle Voraussetzungen. Denn auch wenn der Zieldeckungsgrad von 80 % erreicht beziehungsweise überschritten wird, gilt für die Vorsorgeeinrichtungen das « Zahnradsystem », solange sie nicht vollständig ausfinanziert sind.

3. Wie wird der Deckungsgrad berechnet?

Obwohl die Situation nicht mit jener einer Vollkapitalisierung vergleichbar ist, befinden sich teilkapitalisierte Vorsorgeeinrichtung dennoch in Unterdeckung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 BVV2. Deshalb wird der Deckungsgrad für alle Verpflichtungen gemäss Anhang dieser Verordnungsbestimmung berechnet. Der Deckungsgrad für die Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten wird analog dazu berechnet.

Bei der Berechnung des Deckungsgrades sind eine Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) mit Verwendungsverzicht, die Wertschwankungsreserven und die Umlageschwankungsreserven dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen. Die Ausfinanzierung bis 80 % versteht sich somit ohne Reservebildung. Das gilt jedoch nicht beim Übergang zum System der Vollkapitalisierung, wo ausdrücklich erwähnt ist, dass die Vorsorgeeinrichtung genügend Wertschwankungsreserven besitzen muss (Art. 72f Abs. 2 BVG).

Die Berechnung der Ausgangsdeckungsgrade gemäss Art. 72b BVG weicht ebenfalls von der in Art. 44 Abs. 1 BVV 2 enthaltenen Regel ab. Siehe dazu nachstehend.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 124

4. Welche Eigenschaften haben Wert- und Umlageschwankungsreserven?

Wert- und Umlageschwankungsreserven sind Reserven, die über ein oder mehrere Jahre glättend auf die Betriebsrechnung der Vorsorgeeinrichtungen einwirken. Sie werden vom obersten Organ festgelegt und sind abhängig vom Gesamtrisiko des Portefeuilles bzw. der Schwankungen des Versichertenbestands.

Für die Bildung der Reserven stehen im Normalfall Kapitalerträge zur Verfügung. Die Finanzierung der Reserven und die Finanzierung der Leistungen stehen in diesem Zusammenhang in direkter Konkurrenz. In den Rechnungslegungsgrundsätzen von Swiss GAAP FER 26 findet sich dazu eine Reihenfolge der Zielsetzungen, namentlich zuerst die Bildung von Vorsorgekapital und technischen Rückstellungen, dann der Aufbau von Schwankungsreserven und zuletzt die Verteilung der freien Mittel. Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven bleiben vorbehalten (siehe auch Art. 46 BVV 2).

Die teilkapitalisierten Vorsorgeeinrichtungen stellen einen Sonderfall dar, zumal deren Vorsorgevermögen das Vorsorgekapital und die technischen Rückstellungen nicht deckt. Sie können daher Wert- und Umlageschwankungsreserven nicht real bilden. Dies ist dem Anhang zum Art. 44 Abs. 1 BVV 2 zu entnehmen (Wert- und Umlageschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen). Sie haben deshalb vorwiegend virtuellen Charakter und dienen dem obersten Organ letztlich als interne Zielsetzung zur Erfassung der betreffenden Risiken. Wert- und Umlageschwankungsreserven können indes bei der Berechnung der Ausgangsdeckungsgrade gemäss Art. 72b BVG berücksichtigt werden (s. nachfolgende Ausführungen).

5. Was bezwecken Umlageschwankungsreserven?

Umlageschwankungsreserven betreffen das Umlageverfahren im Rahmen der Mischfinanzierung. Bei der Finanzierung im Umlageverfahren werden die laufenden Leistungen mit Beiträgen der erwerbstätigen Versicherten abgegolten, so dass die Erneuerung des Versichertenbestandes gesichert sein muss, um genügend Geldmittel zur Verfügung zu haben.

Umlageschwankungsreserven werden berechnet, um Schwankungen beim Versichertenbestand auffangen zu können. Wie oben dargelegt haben sie virtuellen Charakter.

Ziel der Umlageschwankungsreserve ist es nicht, bestehende und voraussehbare Probleme des Versichertenbestandes zu lösen. Ist der Bestand an aktiven Versicherten in absehbarer Zeit nicht ausreichend, muss die Finanzierung überprüft werden.

6. Wie werden Wert- und Umlageschwankungsreserven sowie Rückstellungen bei der Teilliquidation behandelt?

Gemäss Art. 27h Abs. 1 BVV 2 besteht im Fall der Teilliquidation u.a. ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.

Die Wert- und Umlageschwankungsreserven haben für teilkapitalisierte Vorsorgeeinrichtungen aber wie bereits erwähnt virtuellen Charakter. Sie werden zur Berechnung des Deckungsgrades aufgelöst. Dieser Vorgang erhöht den Deckungsgrad und vermindert den Fehlbetrag, der vom Arbeitgeber ausgeglichen werden muss. Da der Arbeitgeber maximal 100 % der Austrittsleistung garantiert (Art. 72c BVG), erhält die neue Kasse keinen Anteil an Schwankungsreserven. Befindet sich eine Vorsorgeeinrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im System der Teilkapitalisierung nicht mehr in Unterdeckung, aber die Staatsgarantie wurde wegen nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven noch nicht aufgehoben, ist Art. 27h Abs. 1 BVV 2 anwendbar und die neue

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Kasse erhält einen Teil der Wertschwankungsreserven. Umlageschwankungsreserven gibt es bei erreichter Vollkapitalisierung keine mehr.

Rückstellungen werden, im Gegensatz zu den Schwankungsreserven, von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften nicht nur virtuell, sondern real gebildet. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots müssen sie im Rahmen einer Teilliquidation aufgeteilt werden. Der auf den austretenden Bestand entfallende Anteil vermindert den Fehlbetrag, der von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu garantieren ist. Die neue Kasse erhält deshalb keinen Anteil an den Rückstellungen, solange diese vollständig zur Behebung der Unterdeckung verwendet werden können.

Analog zu den Schwankungsreserven ist Art 27h Abs. 1 BVV 2 anwendbar, wenn eine Vorsorgeeinrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zwar einen Deckungsgrad von 100% erreicht hat, die Staatsgarantie aber noch nicht aufgehoben wurde.

7. Wann müssen die neuen Bestimmungen umgesetzt werden?

Die neuen Bestimmungen treten grundsätzlich auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen: Einerseits beinhaltet das Gesetz eine Übergangsfrist zur Bestimmung der Ausgangsdeckungsgrade, andererseits treten Art. 48 Abs. 2 erster Satz, Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 5, Art. 51a Abs. 6, sowie Ziffer II.2 (Änderung des Fusionsgesetzes) und Ziffer III.b (Übergangsbestimmung) erst auf den 1. Januar 2014 in Kraft. Die Übergangsfrist wurde während den Vorarbeiten gefordert, um der Dauer der kantonalen oder kommunalen Genehmigungsprozesse Rechnung zu tragen. Tatsächlich führen die neuen Gesetzesbestimmungen dazu, dass die Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung zum ersten Mal Ausgangsdeckungsgrade berechnen müssen. Gemäss der Übergangsbestimmung a ist es deshalb zulässig, dass eine Vorsorgeeinrichtung ihre Ausgangsdeckungsgrade (per 1. Januar 2012) erst Ende 2013 bestimmt. Diese Ausgangsdeckungsgrade sind ein wichtiger Bestandteil des Finanzierungsplans, welcher gemäss Art. 72a BVG der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden muss. Aus Kohärenzgründen ist die Übergangsfrist deshalb auch auf die Einreichung des Finanzierungsplans bei der Aufsichtsbehörde anwendbar.

Die Übergangsfrist dient somit vor allem zur Bestimmung der Ausgangsdeckungsgrade und zur Erstellung des Finanzierungsplans und kann nicht vollständig als Bedenkfrist bezüglich der Wahl des Teil- oder Vollkapitalisierungssystems benutzt werden, da diese Arbeiten ansonsten unter Berücksichtigung der nötigen Zeit für die kantonalen oder kommunalen Genehmigungsprozesse zu spät erfolgen. Eine teilkapitalisierte Vorsorgeeinrichtung, welche Art. 72a ff. BVG nicht anwenden will, muss die zur Ausfinanzierung notwendigen Mittel (ohne Wertschwankungsreserven) bis Ende 2013 beschaffen.

Die spätere Inkraftsetzung der Bestimmungen bezüglich der rechtlichen Organisation der Vorsorgeeinrichtungen entspricht dem Wunsch der Kantone. Sie ist nötig, da gewisse öffentlich- rechtliche Körperschaften bzw. Vorsorgeeinrichtungen ihre Gesetze bzw. Reglemente neu gestalten und genehmigen lassen müssen. Zudem ist sie aus Kohärenzgründen angezeigt, da den Vorsorgeeinrichtungen durch die Übergangsbestimmung auch für die Anpassung an die finanziellen Bedingungen zwei Jahre Zeit gewährt wird.

8. Wie werden die Ausgangsdeckungsgrade berechnet?

Als Ausgangsdeckungsgrade gelten die Deckungsgrade bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung (Art. 72b Abs. 1 BVG), d.h. per 1. Januar 2012. Wertschwankungs- und Umlageschwankungsreserven dürfen zu deren Berechnung vom Vorsorgevermögen abgezogen werden (Art. 72b Abs. 3 BVG). Dies führt zu künstlich tiefen Ausgangsdeckungsgraden und hat den Vorteil, dass das Ausmass der Staatsgarantie relativ gross bleibt und den Vorsorgeeinrichtungen eine Marge bietet: Die Garantie lautet nämlich nur auf den Betrag zwischen den Ausgangsdeckungsgraden und 100 % +

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Wertschwankungsreserven (Art. 72c Abs. 1 i.V.m. Art. 72f Abs. 2 BVG). Deckungslücken unterhalb des Ausgangsdeckungsgrads werden von der Staatsgarantie nicht gedeckt und müssen durch Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 65c bis 65e BVG behoben werden (Art. 72e BVG).

Der aktuelle Deckungsgrad für sämtliche Verpflichtungen wird gemäss Art. 44 BVV 2 berechnet. Der Deckungsgrad für die Verpflichtungen gegenüber der aktiven Versicherten wird analog bestimmt. Bei diesen Berechnungen sind die Wertschwankungs- und Umlageschwankungsreserven dem Vorsorgevermögen zuzurechnen. Dies führt zu höheren Werten. Die Ausgangsdeckungsgrade erscheinen jedoch nicht in der Bilanz, in welcher nach Art. 44 BVV 2 gerechnet werden muss. Sie müssen deshalb im Anhang erwähnt und kommentiert werden.

9. Wann kann aus dem System der Teilkapitalisierung ausgetreten werden?

Zur Erinnerung sei an dieser Stelle wiederholt, dass eine Vorsorgeeinrichtung im Teilkapitalisierungssystem während der Übergangsfrist, d.h. bis Ende 2013, die Möglichkeit hat, auf die Anwendung der Art. 72a ff. BVG zu verzichten, wenn sie die zur Ausfinanzierung notwendigen Mittel (ohne Wertschwankungsreserven) beschaffen kann. Tut sie dies nicht, ist ein Austritt aus dem Teilkapitalisierungssystem zu einem späteren Zeitpunkt unter folgenden Bedingungen möglich.

Gemäss Art. 72f Abs. 1 BVG findet der Übergang ins System der Vollkapitalisierung statt, wenn die Vorsorgeeinrichtung einen Deckungsgrad für sämtliche Verpflichtungen (berechnet nach Art. 44 BVV 2) von 100 % erreicht. Ursprünglich hätte zu diesem Zeitpunkt auch die Möglichkeit bestehen sollen, die Staatsgarantie aufzuheben. Während den parlamentarischen Beratungen wurde in Art. 72f Abs. 2 BVG jedoch hinzugefügt, dass die Staatsgarantie erst aufgehoben werden kann, wenn die Anforderungen der Vollkapitalisierung erreicht und genügende Wertschwankungsreserven vorhanden sind. Die Absätze 1 und 2 erscheinen nun zu einem gewissen Mass widersprüchlich und werden vom BSV so interpretiert, dass eine teilkapitalisierte Vorsorgeeinrichtung mit einem Deckungsgrad um die

100 % oder mehr keinen Systemwechsel mehr vornehmen kann, solange die

Wertschwankungsreserven nicht vollständig geäufnet sind.

801 Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlich Begünstigten; wie verhält es sich mit der Rückzahlungspflicht?

Gemäss Art. 30e Abs. 1 BVG ist die versicherte Person, die ihr Wohneigentum an einen vorsorgerechtlich Begünstigten überträgt, nicht verpflichtet, ihrer Pensionskasse den Vorbezug zurückzubezahlen, der für die Finanzierung dieses Wohneigentums verwendet worden ist.

Die Anmerkung im Grundbuch bleibt jedoch bestehen, was bedeutet, dass der Begünstigte seinerseits das Wohneigentum nicht ohne die Rückzahlung des Vorbezugs durch den Versicherten veräussern kann (soweit eine Rückzahlung überhaupt noch zulässig ist; vgl. Art. 30d Abs. 3 BVG). In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass nur der Versicherte selbst (oder im Todesfall seine Erben) einen Vorbezug zurückbezahlen kann bzw. muss.

Wenn im übrigen die Person, der Wohneigentum übertragen worden ist, in der Folge ihre Begünstigteneigenschaft verliert, was beispielsweise bei einem Kind der Fall sein kann, welches mit Erreichen des 25. Altersjahres von der betroffenen Pensionskasse nicht mehr als begünstigte Person anerkannt wird, dann muss der Versicherte (bzw. seine Erben) seiner Pensionskasse den Vorbezug ebenfalls zurückbezahlen.

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Rechtsprechung 802 Angemessene Entschädigung, Überweisung an das Sozialversicherungsgericht, Rückweisung von Amtes wegen an den Scheidungsrichter

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2011, 9C_737/2010; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 124 und 142 ZGB)

Spricht der Scheidungsrichter eine angemessene Entschädigung (Art. 124 ZGB) zu und überweist die Sache an das Sozialversicherungsgericht, hat dieses die Sache von Amtes wegen an den Scheidungsrichter zurückzuweisen und nicht nur die Ex-Ehegatten aufzufordern, beim Scheidungsrichter eine Ergänzungsklage zu erheben.

Im konkreten Fall ordnete der Scheidungsrichter die Zahlung einer angemessenen Entschädigung an und überwies dann die Sache für die Festlegung der Höhe und der Zahlungsmodalitäten an das kantonale Sozialversicherungsgericht. Mit Urteil vom 8. Juli 2010 erklärte sich das Sozialversicherungsgericht für unzuständig, weigerte sich, auf die Sache einzutreten und forderte die Ex-Ehegatten auf, beim Scheidungsrichter eine Ergänzungsklage zu erheben.

Im allgemeinen ist es nicht am Sozialversicherungsgericht, sich an die Stelle des Scheidungsrichters zu setzen und die Frage der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB selber zu prüfen (BGE 136 V 225 Erw. 5.4 S. 228 f.; vgl. ebenfalls den Wortlaut von Art. 22b FZG). Nur der Scheidungsrichter hat den Überblick über die konkrete wirtschaftliche Lage der Parteien und ihre jeweiligen Vorsorgebedürfnisse. Für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung verlangt die Rechtsprechung, dass den Vermögensverhältnissen nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung wie auch der sonstigen wirtschaftlichen Lage der Parteien nach der Scheidung gebührend Rechnung zu tragen ist (BGE 131 III 1 Erw. 4.2 S. 4).

Da das Sozialversicherungsgericht nicht für die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB zuständig ist (BGE 129 V 444 Erw. 5.4 S. 449), ist es am Scheidungsrichter, das Scheidungsurteil zu ergänzen. Das in Art. 142 Abs. 2 ZGB und im FZG vorgesehene Verfahren weist den geschiedenen Ehegatten eine passive Rolle zu, da sie keinerlei Einfluss auf die Überweisung des Dossiers an das Sozialversicherungsgericht oder auf dessen Entscheid, die Teilung nicht durchzuführen, haben. In diesem Zusammenhang von ihnen einen materiellen Akt wie beispielsweise eine Eingabe zu verlangen, scheint kaum zweckmässig zu sein. Eine Korrektur des Scheidungsurteils mittels der im Zivilrecht vorgesehenen Klagen (Revision, Ergänzung oder Änderung des Scheidungsurteils) erscheint nicht wünschenswert, da dies den Parteien die Entscheidung überlassen würde, ob sie klagen wollen oder nicht. Wenn nun die Parteien nichts unternehmen, besteht die Gefahr, dass eine Frage, welche der Gesetzgeber zwingend im Rahmen der Scheidung gelöst haben will, nämlich das Schicksal der während der Ehedauer geäufneten Vorsorgeguthaben, nicht geregelt wird. Dies wäre mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar. Unter diesen Voraussetzungen muss davon ausgegangen werden, dass Art. 142 Abs. 2 ZGB - welcher ja vorschreibt, dass das Scheidungsurteil von Amtes wegen vom Scheidungsrichter an das Sozialversicherungsgericht überwiesen werden muss, damit dieses die Teilung der Austrittsleistung vornehmen kann - ebenfalls die implizite Verpflichtung für das Sozialversicherungsgericht enthält, die Sache von Amtes wegen an den zuständigen Zivilrichter zurückzuweisen, wenn es feststellen muss, dass es die vom Scheidungsrichter festgelegten Vorgaben nicht ausführen kann. Die Rückweisung von Amtes wegen an den Scheidungsrichter ist die logische und notwendige Folge des vom Gesetzgeber in Art. 142 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Systems (BGE 136 V 225 Erw. 5.3.2 und 5.3.3 S.

228 f.).

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803 Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils, Ausgleichszahlung («prestation compensatoire») nach französischem Recht

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2011, 5A_835/2010; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122 ZGB, Art. 6 und 15 IPRG)

Die Eheleute X. sind beide französische Staatsangehörige und haben auch Wohnsitz in Frankreich. Während der ganzen Ehe arbeitete Herr X. in Genf und war bei einer schweizerischen Pensionskasse versichert.

2008 sprach der Richter der «Affaires Familiales du Tribunal de Grande Instance de Thonon-les- Bains» (Frankreich) die Scheidung aus. Dabei wurde Herr X. verurteilt, seiner Ex-Ehefrau eine Ausgleichszahlung («prestation compensatoire») in der Höhe von 60'000 Euros zu leisten.

2009 reichte Frau X. beim erstinstanzlichen Gericht des Kantons Genf gegen Herrn X. eine Ergänzungsklage zum Scheidungsurteil ein. Sie verlangte insbesondere die Ergänzung des am 10. April 2008 ergangenen Scheidungsurteils in dem Sinne, dass die hälftige Teilung des von ihrem Ex- Ehemann während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens angeordnet werde.

Mit Urteil vom 15. April 2010 erklärte das erstinstanzliche Gericht die Klage für unzulässig, da das Urteil rechtskräftig sei. Das von der Ex-Ehegattin mittels Beschwerde angerufene Kantonsgericht bestätigte am 22. Oktober 2010 das Urteil der Vorinstanz, und zwar mit derselben Begründung. In der Folge erhob Frau X. Beschwerde beim Bundesgericht.

Das Kantonsgericht befand, dass das erstinstanzliche Gericht sich zu Recht für zuständig (Art. 6 IPRG) und das schweizerische Recht für anwendbar erklärt hatte (Art. 15 IPRG). Diese Punkte wurden von den Parteien vor der kantonalen Instanz auch nicht bestritten.

Das Bundesgericht hatte schon mehrmals die Gelegenheit, sich zur Frage der Ergänzung eines französischen Scheidungsurteils hinsichtlich der Aufteilung des geäufneten Vorsorgeguthabens eines Ehegatten, der während der Ehe einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging, zu äussern (BGE 131 III 289; 134 III 661).

Gemäss Art. 270 des französischen Zivilgesetzbuches kann ein Ehegatte verpflichtet werden, dem anderen eine Zahlung zu leisten, mit welcher die Ungleichheiten so weit wie möglich beseitigt werden sollen, welche die Auflösung der Ehe in den jeweiligen Lebensbedingungen der Ehegatten schafft. Dieser Zahlung kommt sowohl entschädigungsrechtlicher wie unterhaltsrechtlicher Charakter zu (BGE 131 III 289 Erw. 2.8). Die Ausgleichszahlung nach französischem Zivilrecht und die Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 122 ff. ZGB, welche so dem französischen Recht unbekannt ist, unterscheiden sich ihrem Wesen nach (BGE 131 III 289 Erw. 2.8 f.; 134 III 661 Erw. 3.3). Der Vergleich zwischen diesen beiden Rechtsinstituten zeigt grundlegende Unterschiede hinsichtlich der politischen und rechtlichen Zielrichtung, der Begründung des Anspruchs und der Ausgestaltung der Details auf (BGE 131 III 289 Erw. 2.8 f.).

Insoweit die Freizügigkeitsleistung des verpflichteten Ehegatten bei der Festlegung der Ausgleichszahlung nicht berücksichtigt worden ist (BGE 134 III 661 Erw. 3.3), muss der berechtigte Ehegatte folglich auch eine Teilung der Vorsorgeguthaben beanspruchen können, denn die Gewährung einer Ausgleichszahlung schliesst einen Anspruch auf Teilung der Vorsorgeguthaben nicht aus.

Konkret enthält das Scheidungsurteil keinen expliziten Hinweis auf das Vorsorgeguthaben des Ex- Ehegatten. Zwar hält das Kantonsgericht fest, dass die Höhe der Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung der Pensionierung der Parteien (mittels einer Simulation ihrer Altersrenten) festgelegt worden sei. Dem französischen Richter war jedoch keine Bestätigung der Pensionskasse

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des Ex-Ehemannes über die Höhe des bei ihr geäufneten Guthabens vorgelegt worden. Daraus muss geschlossen werden, dass die erwähnte Simulation ohne dieses grundlegende Element durchgeführt worden ist. Lohnabrechnungen alleine genügen nicht, um die Höhe des Vorsorgeguthabens zu bestimmen, und vor allem nicht für einen Richter, der das Rechtsinstitut der Vorsorge nicht kennt. Das Kantonsgericht konnte deshalb ohne Willkür nicht davon ausgehen, dass der Scheidungsrichter das Vorsorgeguthaben indirekt mitberücksichtigt habe, da letzterer gar nicht über die Unterlagen verfügte, um dessen Höhe zu kennen, und durfte sich aus diesem Grund auch nicht weigern, auf die von der Beschwerdeführerin verlangte Ergänzung des Scheidungsurteils einzutreten. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen.

804 Stiftung Auffangeinrichtung BVG, keine Verzugszinsen auf Nachzahlungsbetrag bei Invalidenrenten

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 102 Abs. 1, 104 Abs. 1 und 105 Abs. 1 OR, Art. 42 Abs. 2 und 97 Abs. 1 BGG)

Der 1975 geborene B. war als Angestellter der X. AG bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Auffangeinrichtung) für die berufliche Vorsorge versichert. Mit Verfügungen vom 3. November 2005 gewährte die Invalidenversicherung ab 1. Januar 2001 bis 30. April 2003 eine ganze und ab 1. Mai 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Später sprach die IV-Stelle Zug rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100 %). Die Auffangeinrichtung erbrachte im September 2009 rückwirkend ab 1. Januar 2001 Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von Fr. 94'599.50. Sie lehnte es hingegen ab, auf den Nachzahlungsbetrag Verzugszinsen zu bezahlen.

B. liess beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen und beantragen, die Klagegegnerin sei für die Zeit ab 1. Januar 2006 bis 14. September 2009 zur Zahlung von Verzugszins von 5 % auf den nachträglich gewährten Rentenleistungen zu verhalten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 24. September 2010 auf die Klage nicht ein und überwies die Sache an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Dieses wies die Klage mit Entscheid vom 17. März 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B. Verzugszinsen ab 12. Dezember 2005 bis 31. März 2010 auf den rückwirkend ausbezahlten Rentenbetreffnissen von Fr. 94'599.50 beantragen.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Verzugszinsen für nachbezahlte Rentenbetreffnisse aus beruflicher Vorsorge.

Das kantonale Gericht verneinte einen reglementarischen Anspruch auf Verzugszinsen. Dagegen trägt der Beschwerdeführer nur vor, die Vorinstanz habe die Reglemente nicht "analytisch" geprüft, "wie man es hätte erwarten können". Er sei der Meinung, die reglementarische Verzugszinspflicht sei vom Bundesgericht abzuklären. Der Versicherte nennt weder eine einschlägige Reglementsbestimmung, noch erläutert er, inwiefern die Vorinstanz das Reglement bundesrechtswidrig angewendet haben soll (Art. 95 lit. a BGG). Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist (BGE 134 II 244 E. 2.1; vgl. Urteil 1C_355/2008 vom 28. Januar 2009 E. 1.3.4).

Das kantonale Gericht führte im angefochtenen Entscheid korrekt die Rechtsprechung an, laut welcher sich die Verzugszinspflicht bei Renten aus beruflicher Vorsorge nach Art. 105 Abs. 1 OR richtet, sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (BGE 119 V 131 E. 4c S. 135; Urteil B 136/06 vom 9. Juli 2007 E. 6.2 nicht publ. in: BGE 133 V 408). Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR

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hat ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Bezahlung einer geschenkten Summe im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu zahlen.

Rechtsfehlerfrei und daher verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die Auffangeinrichtung weder betrieben noch gegen sie Klage erhoben. Nicht einzugehen ist auf die in der Beschwerde vertretene und nicht näher begründete Auffassung (Art. 42 Abs. 2 BGG), beim Vergleich mit der Auffangeinrichtung - welcher nach Lage der Akten aussergerichtlich abgeschlossen worden ist - handle es sich um eine Klageanerkennung. Der Versicherte behauptet nicht, je gegen die Auffangeinrichtung vor einem Gericht geklagt zu haben. Da auch keine gegen die Auffangeinrichtung gerichtete Betreibung festgestellt ist, sind Verzugszinsen nicht geschuldet.

Die beantragte Änderung der Rechtsprechung (vgl. E. 4.1 hievor) stützt sich nicht auf ernsthafte und sachliche Gründe (vgl. BGE 132 III 770 E. 4 S. 777; 127 I 49 E. 3c S. 52; 126 I 122 E. 5 S. 129). Die sinngemäss erhobene Kritik, die analoge Anwendung von Art. 105 Abs. 1 OR werde der Sache nicht gerecht, überzeugt nicht. Der Grund für die in Art. 105 Abs. 1 OR statuierte Abweichung von der allgemeinen Regel von Art. 102 Abs. 1 OR, wonach die Verzugszinspflicht mit der Mahnung des Schuldners ausgelöst wird (Art. 104 Abs. 1 OR), liegt darin, dass Renten an sich für den Unterhalt und nicht als zinstragende Geldanlage verwendet werden. Der Zinsenlauf auf Renten soll auch nicht unüberblickbar werden (erwähntes Urteil B 136/06 E. 6.2; Urteil 9C_254/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.3.2). Die ratio legis von Art. 105 Abs. 1 OR - mit welcher sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinandersetzt - ist ausschlaggebender Grund für deren analogieweise Anwendung bei Renten der beruflichen Vorsorge. Unbehelflich ist die Sichtweise des Versicherten, mit einer andern Verzugszinsregelung, welche er nicht näher konkretisiert (Art. 42 Abs. 2 BGG), liesse sich das Abklärungsverfahren beschleunigen. Nach Massgabe von Art. 105 Abs. 1 OR kann der Zinsenlauf durch die versicherte Person selbst in Gang gesetzt werden, wobei die dazu erforderliche Klageeinreichung oder die Betreibung ebenfalls geeignet sind, eine Verfahrensbeschleunigung zu bewirken (Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR).

Der Beschwerdeführer dringt sodann mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht durch. Im Verhältnis zwischen Privaten ist für den offenbaren Rechtsmissbrauch charakteristisch, dass eine Partei die andere zu einem bestimmten Verhalten verleitet, um daraus treuwidrig Vorteile zu ziehen, sei es durch Geltendmachung von Ansprüchen, sei es durch die Erhebung von Einreden (BGE 133 III 497 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin hatte zunächst den Anspruch auf Rentenleistungen verneint. Erst später bejahte sie die Leistungspflicht. Im vorliegenden Zusammenhang stellt dieses Verhalten keinen Rechtsmissbrauch dar. Die Auffangeinrichtung gab dem Beschwerdeführer aktenkundig nie Anlass, mit einer den Zinsenlauf auslösenden Klage oder Betreibung zuzuwarten. Gegenteils hätte die Anspruchsablehnung Anlass einer frühen Klage sein können und müssen, wenn der Beschwerdeführer auf den allfällig nachzuentrichtenden Rentenbetreffnissen Verzugszinsen verlangte. Unter dem Titel des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens lässt sich eine Verzugszinspflicht daher nicht begründen. Die lange Verfahrensdauer allein vermag in Bezug auf Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge - entgegen dem Beschwerdeführer - keine Verzugszinspflicht auszulösen (vgl. BGE 119 V 131 E. 3a S. 132 und E. 4c S. 135). Zudem war die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers lange umstritten, weil nach Eintritt des Versicherungsfalles rückwirkend Löhne nachbezahlt worden sind. Dieser Umstand lag im Einflussbereich der Arbeitgeberin.

Erratum Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 122 Rz. 789: Referenz des Urteils

In Rz. 789 ist das Urteil des BGer falsch zitiert. Richtig muss es heissen: 9C_476/2010 und nicht 5A_304/2010. Die Internet-Version der Mitteilungen Nr. 122 wurde bereits korrigiert.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

14. Dezember 2011

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 125 Hinweise

805 Mindestzinssatz von 1,5 % ab 1. Januar 2012

806 Inkrafttreten auf den 1. Januar 2012 des ersten Massnahmenpaketes der 6. Revision der Invalidenversicherung (Revision 6a): Folgen für die berufliche Vorsorge 807 Keine Anpassung der BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2012

808 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2012

809 Sicherheitsfonds BVG: unveränderte Beitragssätze für 2012

810 Vernehmlassung zur Teilrevision des Obligationenrechts: Revision des Verjährungsrechts

811 Mitglieder der neuen BVG-Oberaufsichtskommission sind gewählt

812 In eigener Sache: Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten und berufliche Vorsorge Stellungnahmen

813 Wahl der Anlagestrategien – Marktentwicklung

814 Behandlung von Contingent Convertibles (CoCo Bonds) gemäss den Anlagevorschriften der BVV 2 815 Zur Erinnerung: Einige Grundsätze zur Unterstellung unter die berufliche Vorsorge (2. Säule) 816 Strukturreform: Anwendbarkeit der neuen BVV2-Vorschriften auf Freizügigkeits- und Säule 3a- Einrichtungen Rechtsprechung 817 Konkubinat und Hinterlassenenrente: Begriffe “Lebensgemeinschaft“ und “gemeinsamer Haushalt“ 818 Die Barauszahlung eines geringfügigen Betrages (Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG) verhindert die Teilung der Austrittsleistungen bei Scheidung nicht 819 Anspruch der geschiedenen Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen bei befristeten Unterhaltszahlungen im Scheidungsurteil

820 Besteuerung von gesetzeswidrig ausbezahlten Kapitalleistungen der 2. Säule

Anhang  Neue Tabelle ab 1. Januar 2012 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang  Wichtige Masszahlen 2012 im Bereich der beruflichen Vorsorge  Wichtige Masszahlen 1985-2012 im Bereich der beruflichen Vorsorge  Tabellen 2012 BVG-Altersguthaben  Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird. Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr.125

Hinweise

805 Mindestzinssatz von 1,5 % ab 1. Januar 2012

Der Bundesrat hat am 2. November 2011 beschlossen, den Mindestzinssatz auf den 1. Januar 2012 auf 1.5% festzusetzen (AS 2011 5035). Die Festlegung des Satzes erfolgt wie im Vorjahr auf Basis einer Berechnungsmethode, welche die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge dem Bundesrat mehrheitlich empfohlen hat. Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind dabei vor allem der langfristige Durchschnitt der Bundesobligationen sowie die Entwicklung der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Mit der Anpassung des Satzes wird der negativen Entwicklung und den aktuellen Schwankungen der Finanzmärkte angemessen Rechnung getragen.

Die Berechnungsmethode der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge (BVG- Kommission) kombiniert weitgehend risikolose mit risikoträchtigen Anlagen. Als Ausgangspunkt der Überlegungen dient wie bereits im Vorjahr der langfristige gleitende Durchschnitt der Rendite der 7- jährigen Bundesobligationen. Dieser gleitende Durchschnitt entspricht einem Obligationenportfolio, dessen Rendite fast risikolos erreichbar ist. Zusätzlich berücksichtigt werden der Pictet BVG Index 93 sowie der IPD Wüest & Partner Index, welche Aktien, Anleihen und Liegenschaften enthalten.

Die 2009 von der Mehrheit der BVG-Kommission dem Bundesrat empfohlene Formel ergibt per Ende Oktober einen Wert von 1.5%. Zu beachten ist ausserdem, dass die Aktienmärkte in diesem Jahr eine ausserordentlich negative Entwicklung mit hohen Schwankungen aufweisen. Der Swiss Market Index verlor 2011 beispielsweise per Ende Oktober rund 11%. Auch sind die aktuellen Zinssätze für Bundesobligationen auf rekordtiefem Niveau. Eine Anpassung des Satzes ist demnach gerechtfertigt.

Auch die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge empfahl an ihrer Sitzung vom 1. September 2011 dem Bundesrat mehrheitlich einen Mindestzinssatz von 1.5%. Die Vorschläge hatten von 1% bis 2% gereicht. Bei der Konsultation der Sozialpartner hatten die Gewerkschaften für 2% bis 2.25% votiert, während sich die Arbeitgeberverbände für einen Satz von 1.25% bis 1.75% ausgesprochen hatten. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) verlangte eine Senkung auf 1%.

Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=42027

806 Inkrafttreten auf den 1. Januar 2012 des ersten Massnahmenpaketes der 6. Revision der Invalidenversicherung (Revision 6a): Folgen für die berufliche Vorsorge

Das erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Eines der Ziele der Revision 6a ist die Wiedereingliederung der Rentenbeziehenden. Die IV-Stelle wird systematisch überprüfen, ob die Erwerbsfähigkeit einer rentenbeziehenden Person durch geeignete Massnahmen verbessert werden kann. Gegebenenfalls erarbeiten die IV-Stelle und die rentenbeziehende Person zusammen einen Plan zur Wiedereingliederung mit dem Ziel, diese Person wieder in den Arbeitsmarkt zurückzuführen. Sind die Wiedereingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8a IVG) erfolgreich, wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben. Für die darauffolgenden 3 Jahre sieht die berufliche Vorsorge in Koordination mit der Invalidenversicherung einen Schutzmechanismus vor, der beim Scheitern der Eingliederung ein schnelles Wiederaufleben der Rente ermöglicht.

Ein detaillierter Artikel zur Umsetzung des Schutzmechanismus in der 2. Säule wird zu einem späteren Zeitpunkt in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge erscheinen. Da die Änderungen bereits am 1. Januar 2012 in Kraft treten, werden nachfolgend die wichtigsten neuen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, welche die berufliche Vorsorge betreffen (nur die in AS 2011 5659 ff. vom 6. Dezember 2011 veröffentlichte Fassung ist rechtsgültig), die Erläuterungen zu den Verordnungsbestimmungen sowie diverse nützliche Links abgedruckt:

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr.125

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket)

Änderung vom 18. März 2011 (Auszug, inoffizielle Fassung) ________________________________________________________________

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2010 1, beschliesst:

I 2 Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: (…)

Art. 8a Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern 1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern: a. die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und b. die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.

2 Massnahmen zur Wiedereingliederung sind:

a. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Artikel 14a Absatz 2; b. Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15–18c; c. die Abgabe von Hilfsmitteln nach den Artikeln 21–21quater; d. die Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber. 3 Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.

4 Versicherte Personen, deren Rente nach Abschluss der Massnahmen nach Absatz 2 aufgehoben wird, und deren Arbeitgeber haben noch während längstens drei Jahren ab dem Entscheid der IV-Stelle Anspruch auf Beratung und Begleitung. 5 Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach den Absätzen 2 und 4 zur Verfügung stehen.

(…)

Art. 32 Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit

1 Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn:

a. sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig wird; b. die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert; und c. sie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde. 2 Der Anspruch entsteht am Anfang des Monats, in welchem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

3 Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle über den Invaliditätsgrad entschieden hat (Art. 34).

(…)

II Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) a. Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden 1 Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG18 nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind.

1 BBl 2010 1817

2 SR 831.20

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2 Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c entsteht dadurch nicht. 3Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung. 4 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 5 Änderungen von IV-Rentenansprüchen nach den Absätzen 1–4 bewirken weder eine Anpassung der Rentenansprüche nach dem UVG19 (Komplementärrente) noch andere Ausgleichsansprüche der Versicherten.

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: (…)

2. Zivilgesetzbuch

Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 3a 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198225 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über: 3a. die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a), (…) 3 6. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 26 Abs. 3 erster Satz 3 Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität. …

Art. 26a Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung 1 Wird die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG 4 teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde. 2 Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG bezieht. 3 Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad der versicherten Person kürzen, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versicherten Personen ausgeglichen wird.

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3a 2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weitergehende Vorsorge die Vorschriften über: 3a. die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a),

Schlussbestimmung der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden Wird in Anwendung der Schlussbestimmungen Buchstabe a der Änderung vom 18. März 2011 des IVG 5 eine Rente der Invalidenversicherung herabgesetzt oder aufgehoben, so vermindert sich oder endet der Leistungsanspruch der versicherten Person auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge in Abweichung von Artikel 26 Absatz 3 dieses Gesetzes auf den

3 SR 831.40; BBl 2010 2017

4 SR 831.20 5 SR 831.20

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Zeitpunkt, ab dem der versicherten Person eine herabgesetzte Rente der Invalidenversicherung oder keine solche Rente mehr ausgerichtet wird. Diese Bestimmung gilt für alle Vorsorgeverhältnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 FZG 6. Die versicherte Person hat im Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ihrer Invalidenrente Anspruch auf eine Austrittsleitung nach Artikel 2 Absatz 1ter FZG.

Koordination der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) mit der Änderung vom 19. März 2010 des BVG (Strukturreform) Unabhängig davon, ob die Änderung vom 19. März 2010 des BVG 7 oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 26 Absatz 3 erster Satz wie folgt: Art. 26 Abs. 3 erster Satz 3 Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität. …

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7. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993

Art. 2 Abs. 1ter 1ter Ebenso haben Versicherte, deren Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, am Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 26a Absätze 1 und 2 BVG Anspruch auf eine Austrittsleistung.

6 SR 831.42

7 BBl 2010 2017

8 SR 831.42

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Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Änderung vom … (Auszug, inoffizielle Fassung) ________________________________________________________________

Der Schweizerische Bundesrat, beschliesst:

I Die Verordnung vom 17. Januar 1961 9 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: (…)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: (…) 10 2. Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 1j Abs. 1 Buchstabe d 1 Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt: d. Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind, sowie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26a BVG;

Art. 24 Abs. 2 2 Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des 11 Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung erzielt wird.

9 SR 831.201 10 SR 831.441.1 11 SR 831.201

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Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2):

Art. 1j Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer

Absatz 1 Buchstabe d: Auf den Seiten 1916 und 1917 der Botschaft ist festgehalten, dass der Bundesrat „für den neu erzielten Lohn, den die wiedereingegliederte versicherte Person in der Schutzperiode gemäss Artikel 26a BVG bezieht, die Ausnahmen von der Unterstellung unter die obligatorische Versicherung auf Verordnungsstufe regeln [wird].“

Für die versicherte Person, deren Rente im Rahmen der IV-Revision 6a herabgesetzt oder aufgehoben wird, beginnt eine Schutzperiode von 3 Jahren, während derer sie zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt (vgl. Art. 26a BVG). Während dieser Schutzperiode wird weder von der versicherten Person noch von ihrem Arbeitgeber ein Beitrag auf den neu erzielten Lohn geschuldet. Die Weiterversicherung im bisherigen Umfang und demzufolge die Nichtunterstellung unter die obligatorische Versicherung betrifft lediglich das neu erzielte Einkommen, unabhängig davon, wie hoch dieses tatsächlich ist.

Es ist möglich, dass das Einkommen einer teilinvaliden Person, die vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Teilrente ihre Restarbeitsfähigkeit genutzt hat, obligatorisch in der 2. Säule versichert war. Wenn diese Person den selben Arbeitsplatz nach Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente beibehält, bleibt dieses Gehalt „normal“ bei der Pensionskasse des „alten“ Arbeitgebers weiterversichert. Nur das neu erzielte Einkommen ist von der Unterstellungspflicht unter die Versicherung befreit. Die Ergänzung von Art. 1j Abs. 1 Bst. d BVV 2 stellt sicher, dass wiedereingegliederte Personen für das während der Schutzperiode neu erzielte Einkommen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.

Art. 24 Ungerechtfertigte Vorteile

Absatz 2: Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft fest (vgl. Art. 22 Abs. 5bis IVG, S. 1895), es sei dafür zu sorgen, dass eine Rentenbezügerin bzw. ein Rentenbezüger während der Durchführung von Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) die Möglichkeit habe, ein höheres Einkommen zu erzielen als vor der Durchführung einer Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung (z.B. ein Arbeitsversuch, vgl. Art. 18a IVG). Dies wird insbesondere damit begründet, dass ein Praktikum beispielsweise auch mit gewissen neuen Auslagen (Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung usw.) verbunden ist, die nicht von der IV übernommen werden. Ausserdem sollen die Rentenbezügerinnen und -bezüger nicht entmutigt werden, von der Rente wegzukommen, indem eine eventuelle Entschädigung, welche durch die Praktikumsleitung ausgerichtet wird, bei der versicherten Person bleibt. Durch die Änderung von Artikel 24 Absatz 2 BVV 2 wird deshalb das eventuell während der Wiedereingliederung erzielte Einkommen bei der Berechnung der Überentschädigung aus den anrechenbaren Einkünften ausgeschlossen.

Nützliche Links:

Die Botschaft zur 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket) wurde im Bundesblatt (BBl) 2010 S. 1817 publiziert: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2010/1817.pdf

Der Gesetzestext wurde in der AS 2011 5659 publiziert, der Verordnungstext in der AS 2011 5679: http://www.admin.ch/ch/d/as/2011/5659.pdf

http://www.admin.ch/ch/d/as/2011/5679.pdf

Link zur Medienmitteilung mit Dokumentation: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=42248

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Link Curia Vista: http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20100032

807 Keine Anpassung der BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2012

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge müssen auf den 1. Januar 2012 nicht der Teuerung angepasst werden.

Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teuerungsausgleich für diese Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge wird zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt. Die darauffolgenden Anpassungen sind mit dem Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt, finden in der Regel also alle zwei Jahre statt.

Somit ist zu entscheiden, ob auf nächstes Jahr die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die seit 2008 laufen, angepasst werden müssen. Dabei wird auf die Preisentwicklung zwischen September 2008 und 2011 abgestellt. Da nun der Septemberindex 2011 mit 99.7 (Basis Dezember 2010 = 100) tiefer ist als derjenige von 2008 mit 99.8, müssen diese Renten auf den 1. Januar 2012 nicht angepasst werden.

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2008 entstanden sind, werden mit der nächsten AHV-Renten-Erhöhung, also frühestens auf den 1.1.2013 angepasst.

Diejenigen Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG).

Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=41836

Siehe auch BBl 2011 8074.

808 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2012

Die minimale AHV-Altersrente erfährt für das Jahr 2012 keine Anpassung. Aus diesem Grund werden die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge nicht verändert. Für die geltenden Beträge verweisen wir auf den Anhang und auf die Mitteilungen Nr. 120 Rz 764.

809 Sicherheitsfonds BVG: unveränderte Beitragssätze für 2012

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2012 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur beträgt er unverändert 0.07 Prozent. Der Beitragssatz für die Insolvenzen und anderen Leistungen bleibt ebenfalls unverändert und beträgt 0.01 Prozent.

Die neuen Beiträge werden Ende Juni 2013 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

Internet-Link: http://www.sfbvg.ch/xml_1/internet/de/file/xmlsafe/news/page/detail76.cfm

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810 Vernehmlassung zur Teilrevision des Obligationenrechts: Revision des Verjährungsrechts

Der Bundesrat hat am 31. August 2011 das EJPD beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Obligationenrechts und allenfalls derjenigen Spezialgesetze durchzuführen, welche die Verjährung zum Gegenstand haben. Die Vernehmlassung dauerte bis 30. November 2011. Die zentralen Revisionsanliegen sind die Vereinheitlichung des Verjährungsrechts, die Verlängerung der ausservertraglichen Verjährungsfristen und die Beseitigung von Unsicherheiten. Es gibt insbesondere eine Änderung der Art. 41 Abs. 2 und 52 Abs. 2 und 3 BVG:

Art. 41 Abs. 2 2 Forderungen verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts.

Art. 52 Abs. 2 und 3 2 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts. 3 Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die relative Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt, sobald die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt ist.

Erläuterungen zu Art. 41 Abs. 2 und 52 Abs. 2 und 3 BVG (Auszug des erläuternden Berichts S. 53-54):

Art. 41 Abs. 2

Das geltende Recht sieht für Forderungen auf periodische Leistungen eine fünfjährige, für Forderungen auf andere Leistungen eine zehnjährige Verjährungsfrist vor; im Übrigen gelten die Bestimmungen des OR (Art. 41 Abs. 2 BVG). Nach dem Vorentwurf wird betreffend die Verjährung nicht mehr zwischen periodischen Leistungen und Kapitalabfindungen unterschieden. Für sämtliche Forderungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des OR (Art. 41 Abs. 2 VE-BVG; Art. 127 ff. VE-OR).

Artikel 41 Absatz 6 BVG sieht vor, dass Ansprüche verjähren, wenn der ursprüngliche Berechtigte das hundertste Altersjahr vollendet hat oder hätte. Entgegen ihrem Wortlaut enthält diese Bestimmung keine Verjährungsfrist, sondern regelt lediglich den Zeitpunkt, in dem der Anspruch untergeht. Sie bleibt daher unverändert.

Art. 52 Abs. 2 und 3

Die Ansprüche auf Schadenersatz verjähren nach dem Vorentwurf gemäss den allgemeinen Verjährungsregeln des OR (Art. 52 Abs. 2 VE-BVG; Art. 127 ff. VE-OR). Die geltende relative Frist von fünf Jahren wird demnach auf drei Jahre verkürzt (Art. 128 VE-OR). Die absolute Frist von zehn Jahren bleibt bestehen (Art. 129 Abs. 2 Ziff. 1 VE-OR).

Artikel 52 Absatz 3 VE-BVG regelt die Verjährung von Regressforderungen. Die relative Frist beginnt entsprechend Artikel 72 Absatz 3 VE-ATSG, sobald die regressberechtigte Person die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht hat und die pflichtige Person bekannt ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 72 Abs. 3 ATSG). Die relative Frist beträgt künftig drei (Art. 128 VE-OR) und nicht mehr fünf Jahre.

Der Vorentwurf und der erläuternde Bericht können abgerufen werden unter: http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#EJPD

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811 Mitglieder der neuen BVG-Oberaufsichtskommission sind gewählt

Am 2. November 2011 hat der Bundesrat die Vizepräsidentin und die weiteren Mitglieder der neu geschaffenen Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge gewählt, nachdem er bereits im Juni den Präsidenten bestimmt hatte. Die Kommission nimmt ihre operative Tätigkeit am 1. Januar 2012 auf.

Der Bundesrat hat folgende Personen als Mitglieder der neu geschaffenen Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge gewählt.

Vizepräsidentin:  Dr. oec. publ. Vera Kupper Staub, 1967, ehemaliges Geschäftsleitungsmitglied und ehemalige Leiterin des Geschäftsbereichs Vermögensanlage der Pensionskasse Stadt Zürich

Zwei Sitze in der Kommission sind der Vertretung der Sozialpartner vorbehalten, die dafür Wahlvorschläge eingebracht haben. Der Bundesrat ist diesen gefolgt und hat gewählt:  Dr. iur. Dieter Sigrist, 1948, Arbeitgebervertreter (Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerischer Gewerbeverband)

 Aldo Ferrari, 1962, eidg. dipl. Sozialversicherungsfachmann, Arbeitnehmervertreter (Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Travail.Suisse)

Die weiteren Mitglieder:  Prof. Dr. prof. honoraire André Dubey, 1946, Professeur à la Faculté des Hautes Etudes Commerciales, Département de sciences actuarielles, Université de Lausanne

 Prof. Dr. Peter Leibfried, 1971, Professor für Auditing und Accounting und Geschäftsführender Direktor des Instituts für Accounting, Controlling und Auditing, Universität St. Gallen

 Dr. iur. Thomas Hohl, 1954, Eidg. Dipl. Pensionskassenleiter, ehemaliger Geschäftsleiter der Migros-Pensionskasse

 Catherine Pietrini, 1966, diplomierte Pensionskassenexpertin, ehemalige Senior Aktuarin und Expertin für berufliche Vorsorge bei Pittet Associés

Am 19. März 2010 hatte das Parlament die Strukturreform in der beruflichen Vorsorge verabschiedet. Mit dieser Reform wird die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge neu organisiert. Die bisher vom Bundesrat bzw. vom Bundesamt für Sozialversicherungen ausgeübte Oberaufsicht wird auf 2012 aus der zentralen Bundesverwaltung ausgegliedert und neu einer unabhängigen Kommission zugewiesen. Aufgabe der neuen Oberaufsichtskommission wird es insbesondere sein, für eine einheitliche Aufsichtspraxis der kantonalen bzw. regionalen Aufsichtsbehörden zu sorgen.

Bereits im Juni hatte der Bundesrat Dr. iur. Pierre Triponez zum Präsidenten der Oberaufsichtskommission gewählt. Der Präsident setzte im August Manfred Hüsler als ersten Direktor ein, der das Sekretariat der Kommission führen und damit ab dem 1. Januar 2012 für die operative Umsetzung der Oberaufsicht über die 2. Säule verantwortlich sein wird.

Internet-Link für die Medienmitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=42028

812 In eigener Sache: Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten und berufliche Vorsorge

Seit dem 1. November 2011 sind der Bereich Recht und der Bereich Finanzierung der beruflichen Vorsorge Teil des Geschäftsfeldes “Internationale Angelegenheiten und berufliche Vorsorge“ unter der Leitung von Frau Colette Nova.

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Stellungnahmen

813 Wahl der Anlagestrategien – Marktentwicklung

Die Problemstellung

Die Vorsorgeeinrichtungen (VE) möchten Gewissheit darüber haben, dass die von ihnen in Anwendung von Art. 1e BVV 2 angebotenen Produkte als berufliche Vorsorge schweizweit anerkannt werden, insbesondere von den Steuerbehörden. Dies entspricht einem verständlichen Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Produkte nicht mit den Grundsätzen der beruflichen Vorsorge vereinbar sind, ist auch die Steuerbefreiung der Einrichtung und die Steuerabzugsfähigkeit der Beiträge und Einkäufe nicht mehr sichergestellt.

Im Folgenden wird eine gemeinsame Stellungnahme von Vertretern der Aufsichtsbehörden der beruflichen Vorsorge, der Steuerbehörden und des BSV abgegeben; ausserdem wurden Vertreter der Expertenkammer und der Treuhandkammer konsultiert und ihre Bemerkungen aufgenommen.

Das Prinzip der Kollektivität und seine direkten und indirekten Auswirkungen auf eine Vielzahl von Anlagestrategien

Im Allgemeinen

Die Möglichkeit der VE, den Versicherten die Wahl zwischen mehreren Anlagestrategien anzubieten (Art. 1e BVV 2), findet ihre Grenze im Prinzip der Kollektivität. Die Umsetzung dieser Möglichkeit darf nicht so ausgestaltet werden, dass sie zu einer gänzlichen Individualisierung führen würde, also jegliche kollektiven Aspekte der Vorsorge abschaffen würde.

Wenn eine VE verschiedene Anlagestrategien anbietet, ist sie für deren Definition sowie für die Anlagetätigkeit verantwortlich. Die VE kann, wie andere VE auch, bestimmte Tätigkeiten an Dritte delegieren, welche in Zukunft allerdings die mit der Strukturreform eingeführten Anforderungen zu erfüllen haben (insbesondere Art. 51a und 51b BVG sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, v.a. Art. 48f ff. BVV 2).

Versicherte, denen die Wahl der Anlagestrategie angeboten wird, müssen aus allen in dieser VE oder in diesem Vorsorgewerk angebotenen Strategien auswählen können, denn eine Strategie darf nicht „ad personam“ angeboten werden. Die Strategien müssen im Reglement oder in Zusätzen zum Reglement definiert sein, somit in jenen Dokumenten, welche der Aufsichtsbehörde eingereicht werden (hier ist auch das Prinzip der Planmässigkeit betroffen). Die versicherte Person wählt eine Strategie aus, kann diese aber nicht beeinflussen, ergänzen oder ändern. Da die VE die Strategie selbst festlegt, dürfen Einkäufe ausschliesslich durch Geldzahlung erfolgen, nicht durch die Übertragung von Wertpapieren, da diese wohl nie genau der vordefinierten Anlagestrategie entsprechen können. Wie viele Anlagestrategien dürfen angeboten werden? Auch wenn der Bundesrat keine Grenze bestimmt hat, darf das Prinzip der Kollektivität nicht durch eine exzessive Auslegung der Verordnungsbestimmung ausgehöhlt werden. Man kann davon ausgehen, dass ein Angebot von höchstens 5 bis 10 Strategien zulässig ist. Um eine Auswahl aus einer Palette von verschiedenen Anlagestrategien zu ermöglichen, kann die VE auch bei einer (sehr) kleinen Anzahl versicherter Personen bis zu 5 Strategien anbieten. Bei einer grossen Anzahl von versicherten Personen darf sie aber nicht mehr als 10 Strategien anbieten. In einer Sammelstiftung gilt diese Regel pro Vorsorgewerk. Was sind die Folgen dieser Vielzahl von Strategien auf die Wertschwankungsreserven und auf die Kosten?

Da die Anlagestrategien jeweils mit unterschiedlichen Risiken verbunden sind, müssen die Wertschwankungsreserven für jede Anlagestrategie gesondert definiert werden.

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Ebenso sind die anfallenden Kosten für jede Vermögensanlage verschieden und müssen deshalb korrekt auf die einzelnen Strategien verteilt werden.

Angemessenheit und Planmässigkeit

Die Angemessenheit muss vom Experten pro Strategie bestätigt werden: Es geht um eine Vorabkontrolle des Modells und nicht um eine Nachkontrolle jedes Einzelfalls. Ausgehend von der Zusammensetzung des Portefeuilles wird von der realistischen Rendite ausgegangen. Wenn die tatsächliche Performance die Prognosen in gewissen Fällen übertrifft, stehen keine Korrekturen an.

Aufgaben des Experten:

Neben der oben genannten Aufgabe und wie bei allen VE bestätigt der Experte die Fähigkeit der VE, Sicherheit dafür zu bieten, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann. Besonders bei diesen Vorsorgelösungen, die verschiedene Anlagestrategien anbieten, ist jedoch, dass die Einhaltung von Artikel 15 und 17 FZG eine spezielle Schwierigkeit darstellen kann, wenn die Ertragslage ungenügend ist. Der Experte bestätigt die Gesetzeskonformität, insbesondere auch die Einhaltung der Angemessenheit, für jede der angebotenen Strategien (vgl. oben). Falls individuelle Wertschwankungsreserven nicht zum Ausgleich einer negativen Wertentwicklung benötigt werden, gehören diese zum Leistungsanspruch (Freizügigkeits- oder Vorsorgefall). Folglich muss der Experte auch diese Mittel bei der Beurteilung der Angemessenheit berücksichtigen. Wird die finanzielle Sicherheit durch die Garantie des Arbeitgebers, für allfällige Lücken einzuspringen, gesichert, bleibt die Frage nach der Tragweite und der tatsächliche Wert einer Garantie des Arbeitgebers (insbes. Frage der Fähigkeit des AG, in finanziell schwieriger Situation die Garantieverpflichtung zu erfüllen.)

Aufgaben der Revisionsstelle

Die Mehrzahl der Anlagestrategien führt bei diesen Einrichtungen zu einem erhöhten Prüfaufwand der Revisionsstelle, da für jede Anlagestrategie geprüft werden muss, ob die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entspricht, die Vermögensanlage also der definierten Strategie folgt.

Zusätzliche Prüfungen ergeben sich im Bereiche der pro Anlagestrategie definierten Wertschwankungsreserven und im Nachweis der verursachergerechten Zuteilung der Kosten auf die einzelnen Strategien. Da die Einhaltung des FZG bei einer Vielzahl von Anlagestrategien schwieriger ist, erhält auch die Prüfung der „Rechtmässigkeit der Geschäftsführung“ eine besondere Bedeutung.

„Eigenhypotheken“

Gewisse Vorsorgeeinrichtungen bieten ihren Versicherten derzeit die Möglichkeit an, eine Anlagestrategie zu wählen, bei der ihr Vorsorgekapital in die eigene Immobilie investiert wird.

Die versicherte Person bezahlt in diesen Fällen einen hohen Hypothekarzins, was dem eigenen Vorsorgekapital eine gute Rendite beschert. Zudem kann ein Einkauf der versicherten Person in diese VE direkt die Höhe des in ihr Eigentum investierten Betrages beeinflussen. Aus steuerlicher Sicht wird mit diesem Vorgehen angestrebt, die Hypothekarschuld vom steuerbaren Vermögen, und die geleisteten Einkäufe bzw. Hypothekarzinsen vom steuerbaren Einkommen abzuziehen.

Diese Individualisierung einer bestimmten Strategie, bewirkt nicht nur in steuerlicher Hinsicht Verzerrungen, sondern verletzt auch das Kollektivitätsprinzip und ist verboten.

Die Begrenzung der Anlagestrategien auf 5 oder 10 pro Vorsorgeplan, die Sicherstellung des Zugangs jedes Versicherten zu allen Strategien und der ausdrückliche Hinweis darauf, dass die Vorsorgeeinrichtung das in jede Strategie («Topf pro Strategie») investierte Kapital gemeinsam verwaltet, sollten die in der Praxis festgestellten Auswüchse von alleine beseitigen. Es ist in der Tat

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beispielsweise kaum vorstellbar, dass eine versicherte Person bereit ist, unnatürlich hohe Hypothekarzinsen zu bezahlen, wenn sie das gute Ergebnis dieser Hypothekaranlage mit anderen Versicherten teilen muss, die sich auch für diese Strategie entschieden haben.

814 Behandlung von Contingent Convertibles (CoCo Bonds) gemäss den Anlagevorschriften der BVV 2

Contingent Convertibles (CoCos) können nicht als Forderungen gemäss Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b BVV 2 qualifiziert werden. Entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung sind CoCos nicht mit Wandel- oder Optionsrechten versehen, sondern mit entsprechenden Wandlungspflichten. Es liegt insofern keine normale Forderung auf einen festen Betrag respektive keine Wandelanleihe vor, vielmehr sind CoCos in ihren Eigenschaften anderen strukturierten Produkten, wie Credit Default Swaps oder Insurance Linked Securities ähnlich. Da sie Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b BVV 2 nicht erfasst, handelt es sich um alternative Anlagen.

815 Zur Erinnerung: Einige Grundsätze zur Unterstellung unter die berufliche Vorsorge (2. Säule)

Im Hinblick auf die korrekte Anwendung des Gesetzes durch die einzelnen Akteure der beruflichen Vorsorge – insbesondere die Aufsichtsbehörden –, erscheint es angezeigt, einige Grundsätze der Versicherungsunterstellung in Erinnerung zu rufen.

Wie wir bereits mehrfach festgehalten haben – letztmals in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 117, Rz. 733/3.1 –, kann in der beruflichen Vorsorge nur versichert sein, wer auch der AHV untersteht. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 sowie aus Art. 5 Abs. 1 BVG (offengelassen werden kann im vorliegenden Kontext die nicht unumstrittene Frage nach der 12 Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 BVG auf die weitergehende Vorsorge ).

Nach dem Gesagten kann eine Person, die im Ausland für ein schweizerisches Unternehmen arbeitet, die in der AHV jedoch nicht versichert ist, in der beruflichen Vorsorge im Sinne des BVG unter keinen Umständen versichert sein, und zwar unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder freiwillige, um minimale, umhüllende oder rein überobligatorische Vorsorge handelt. Das bedeutet, dass auch die bis Versicherung in einer Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 89 ZGB nicht möglich ist, was sich bis insbesondere aus dem Verweis in Art. 89 Abs. 6 Bst. 1 ZGB auf Art. 1 BVG ergibt.

Es bleibt somit einzig die Möglichkeit für eine Lösung ausserhalb des BVG, bspw. mittels einer gewöhnlichen Stiftung (Art. 80 ff. ZGB) oder einer Genossenschaft (Art. 828 ff.), die nach Art. 331 OR als Rechtsform für die Personalvorsorge weiterhin vorgesehen ist. Sofern eine solche Stiftung oder Genossenschaft dauernd und ausschliesslich dem sozialen Schutz der Betroffenen dient, ist nicht ausgeschlossen, dass sie in den Genuss der Steuerbefreiung im Rahmen von Art. 56 DBG kommt; darüber zu entscheiden obliegt allerdings nicht dem BSV, diese Frage wird durch die Steuerbehörden geprüft.

Im gegenteiligen Fall, in dem eine Person der schweizerischen AHV untersteht, muss sie in der 2. Säule versichert werden. Sie kann nicht gestützt auf Art. 1j Abs. 2 BVV2 von der obligatorischen Versicherung befreit werden, sofern sich die Versicherungspflicht aus einem internationalen Abkommen ergibt; Einzelheiten zu dieser Frage enthalten die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 66, Rz. 400.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Unterstellung unter die berufliche Vorsorge auf abschliessenden, zwingenden Regeln beruht, von denen nicht zugunsten spezifischer Interessen einzelner Unternehmen abgewichen werden kann. Anders gesagt vermag keine rechtliche

12 Nach Auffassung des BSV ist Art. 5 Abs. 1 BVG auch auf die weitergehende Vorsorge anwendbar.

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Konstruktion – beispielsweise die Gründung eines Wohlfahrtsfonds, einer Finanzierungsstiftung oder eines ausserobligatorischen Vorsorgeplanes im Rahmen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung – diese Regeln zu brechen und zu einer „à la carte“-Unterstellung zu führen.

816 Strukturreform: Anwendbarkeit der neuen BVV2-Vorschriften auf Freizügigkeits- und Säule 3a- Einrichtungen

Dem BSV wurde die Frage unterbreitet, ob die im Rahmen der Strukturreform in die BVV2 aufgenommen Bestimmungen, auf Freizügigkeitseinrichtungen und Säule 3a-Einrichtungen anwendbar sind. Die Frage stellt sich, weil die BVV2 teilweise von « Vorsorgeeinrichtungen » spricht, teilweise lediglich von « Einrichtungen » und zum Teil auch von « Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen ». Gestützt auf den Verordnungstext sowie die Systematik der Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten BVV2-Bestimmungen auf Freizügigkeitseinrichtungen und Säule-3a-Einrichtungen anwendbar:

 Artikel 36 Absatz 2 betreffend Meldungen der Revisionsstelle an die Aufsichtsbehörden: Die Bestimmung richtet sich an sämtliche Einrichtungen, die ihrem Zweck nach der beruflichen Vorsorge dienen.

 Artikel 48a betreffend Verwaltungskosten: Der Artikel gehört zum 2. Abschnitt des 4. Kapitels der BVV2 « Rechnungswesen und Rechnungslegung ». Dieser Abschnitt richtet sich laut dem ersten Artikel des Abschnitts – Artikel 47 - an sämtliche Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen.

 Sinngemäss sind auch die Artikel 48f – 48l betreffend Integrität und Loyalität der Verantwortlichen für Freizügigkeits- und Säule-3a-Einrichtungen anwendbar: In Artikel 48f und 48g ist dies ausdrücklich im Verordnungstext festgehalten. Für die übrigen Integritäts- und Loyalitätsvorschriften ergibt sich die Anwendung aus dem Verweis in Artikel 19a FZV sowie in Artikel 5 BVV3 auf Artikel 49a BVV2 und dem dortigen Verweis auf Artikel 48f – 48l BVV2. Diese Artikel sind somit von den Freizügigkeitseinrichtungen und Säule-3a-Stiftungen genauso zu beachten, wie die Vorschriften zur Loyalität in der Vermögensverwaltung unter dem bis 31. Juli

2011 geltenden Recht.

Rechtsprechung 817 Konkubinat und Hinterlassenenrente: Begriffe “Lebensgemeinschaft“ und “gemeinsamer Haushalt“

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2011, 9C_902/2010; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 20a Abs. 1 BVG, Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 3 ZGB)

Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 (überlebender Ehegatte) und 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a).

Gemäss Art. 22 Ziff. 2 Satz 1 "Kassenreglement und Bestimmungen für die zusätzliche Vorsorge" der Beschwerdegegnerin in der vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung (nachfolgend: Vorsorgereglement) besteht ein Anspruch auf eine Partnerrente beim Tod einer versicherten Person ebenfalls bei einem Konkubinatsverhältnis, sofern unmittelbar vor dem Tod

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während mindestens fünf Jahren ununterbrochen ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde und der Tod vor dem ordentlichen Rücktrittsalter eintritt.

Der Anspruch auf eine Partnerrente setzt gemäss Art. 22 Ziff. 2 Satz 1 des Vorsorgereglements u.a. einen unmittelbar vor dem Tod während mindestens fünf Jahren ununterbrochen geführten gemeinsamen Haushalt voraus. Dabei handelt es sich um ein im Gesetz nicht vorgesehenes Erfordernis. Das Bundesgericht hat offengelassen, ob die Begünstigungsordnung nach Art. 20a Abs. 1 BVG zusätzliche materielle Voraussetzungen verträgt in dem Sinne, dass der grundsätzlich zu begünstigende Personenkreis (etwa Personen, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben) als solcher eingeengt wird (vgl. BGE 136 V 127 E. 4.4-4.6 S. 130 f.).

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich insoweit klar das mit der Schaffung von Art. 20a BVG verfolgte Ziel der Besserstellung der Lebenspartner und gleichzeitig der Vereinheitlichung des Begünstigtenkreises für Hinterlassenenleistungen im überobligatorischen Bereich (BGE 136 V 127 E. 4.3 S. 129 mit Hinweisen). Dieser Zielsetzung widerspricht nicht, wenn eine Vorsorgeeinrichtung nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personenkategorien begünstigen will und den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fasst als im Gesetz umschrieben, insbesondere von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft ausgeht. Entscheidend ist, dass die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen zur weitergehenden beruflichen Vorsorge gehört (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c dieser Bestimmung aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge (BGE 136 V 127 E. 4.4 S. 130; 134 V 369 E. 6.3.1 S. 378). Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben. Dabei sind indessen das Gebot der Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot, welche verfassungsmässigen Garantien auch im überobligatorischen Bereich gelten (vgl. BGE 134 V 369 E. 6.2 S. 375; 134 V 223 E. 3.1 S. 228 mit Hinweisen), zu beachten.

Mit dem Erfordernis eines unmittelbar vor dem Tod während mindestens fünf Jahren ununterbrochen geführten gemeinsamen Haushalts stellt Art. 22 Ziff. 2 Satz 1 des Vorsorgereglements somit eine grundsätzlich zulässige weitere Voraussetzung für den Anspruch auf eine Partnerrente auf. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, kann indessen nicht eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft an einem festen Wohnort verlangt werden. Ein solches Verständnis trüge den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht Rechnung. Oft können Lebenspartner aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen schützenswerten Gründen nicht die ganze Zeit, beispielsweise nur während eines Teils der Woche, zusammenwohnen. Massgebend muss sein, dass die Lebenspartner den manifesten Willen haben, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichen, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben (vgl. BGE 134 V 369 E. 7.1 S. 379 f.). In diesem Sinne kann der vorinstanzlichen Auffassung, wonach bei einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten per se nicht mehr von einem ununterbrochen gemeinsam geführten Haushalt gemäss Art. 22 Ziff. 2 des Vorsorgereglements gesprochen werden könne (vorne E. 2.1), nicht beigepflichtet werden.

Unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG ist eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob aufgrund einer

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Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 134 V 369 E. 6.1.1 sowie E. 7 Ingress und E. 7.1 S. 374 ff.). Für eine im dargelegten Sinne gefestigte Lebensgemeinschaft spricht namentlich, wenn die Partner zusammen mit einem gemeinsamen Kind wohnen (BGE 134 I 313 E. 5.5 in fine S. 319).

In Würdigung der gesamten Akten ist gerade auch in Berücksichtigung der besonderen Umstände (Alter der Beschwerdeführerin, aufenthaltsrechtlicher Status des verstorbenen Versicherten) davon auszugehen, dass nach der abgebrochenen ersten Schwangerschaft im Sommer 2002 die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Versicherten sich gefestigt und spätestens seit Juni 2003 die für eine Lebensgemeinschaft erforderliche Intensität erreicht hatte. Die Grundvoraussetzung für eine Partnerrente nach Art. 22 Ziff. 2 des Vorsorgereglements eines unmittelbar vor dem Tod des Versicherten am 8. Juni 2008 mindestens fünf Jahre ununterbrochen dauernden Konkubinatsverhältnisses ist somit gegeben.

Die Frage eines ununterbrochen während fünf Jahren geführten gemeinsamen Haushalts ist eine Tatfrage. Diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht somit verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dagegen ist frei überprüfbare Rechtsfrage, ob die Vorinstanz von einem richtigen Verständnis der Begriffe "ununterbrochen" und "gemeinsamer Haushalt" ausgegangen ist (BGE 134 V 369 E. 2 S. 371; 131 II 680 E. 2.2 S. 683, vgl. zur Auslegung von Reglementen privater Vorsorgeeinrichtungen BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228 und 134 V 369 E. 6.2 S. 375).

Im Übrigen kann es für die Frage eines gemeinsamen Haushaltes bei einem zeitgemässen Verständnis ohnehin nicht darauf ankommen, ob die Partner in einem Ferienhaus wohnen oder in Untermiete oder sich zusammen (längere Zeit) auf Reisen begeben.

Weiter steht mit Bezug auf die von der Vorinstanz als sporadisch bezeichneten Einreisen und Aufenthalte in der Schweiz aufgrund der Akten fest, dass der Versicherte nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes mindestens zweimal wieder in sein Heimatland zurückkehrte. Dabei wurde er indessen jeweils von der Beschwerdeführerin begleitet. Von einem fehlenden gemeinsamen Haushalt in diesen Zeitabschnitten kann jedenfalls nicht gesprochen werden, wird ein gemeinsamer Haushalt doch nicht dadurch aufgehoben, dass sich die daran Beteiligten auf Reisen begeben. Der Umstand sodann, dass der Versicherte bis zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung nach der Anerkennung der Vaterschaft nach Ablauf der Arbeitsbewilligung jeweils die Schweiz verlassen musste, war einzig fremdenpolizeirechtlich begründet. Damit wird der aus den gesamten ersichtlichen Umständen sich aufdrängende Schluss nicht entkräftet, dass die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Partner vor- und nachher tatsächlich miteinander unter einem Dach zusammenlebten. Dabei kann es auf dessen Form und Ausprägung nicht entscheidend ankommen, richtet sich doch das Vorsorgereglement als vorformulierter Vertragsinhalt an einen unbestimmten Adressatenkreis, in dem die verschiedensten Arten gemeinsamen Haushaltens sozial üblich sind, vom fest etablierten Wohnen in den eigenen vier Wänden bis zur Lebensgemeinschaft, wie sie hier von einem jungen Paar wechselnden Aufenthalts, zum Teil auf Reisen und mit Unterbrüchen, insgesamt aber auf einem klar ersichtlichen und durchgehenden Hintergrund gemeinsamen Zusammenwohnens gestaltet wurde.

Nach dem Gesagten ist das Erfordernis eines unmittelbar vor dem Tod des Versicherten während mindestens fünf Jahren ununterbrochen geführten gemeinsamen Haushalts nach Art. 22 Ziff. 2 des Vorsorgereglements für den Anspruch auf eine Partnerrente zu bejahen.

Dem Einwand der Beschwerdegegnerin, mit dem vorhandenen Altersguthaben von Fr. 3'357.80 könne die Partnerrente nicht finanziert werden, ist entgegenzuhalten, dass die Finanzierbarkeit dieser

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Leistung keine Anspruchsvoraussetzung darstellt. Es ist Sache der Vorsorgeeinrichtung, das diesbezügliche Risiko im Voraus zu berechnen und entsprechende Beiträge zu erheben, ganz abgesehen von den Möglichkeiten reglementarischer Leistungsbeschränkungen, z.B. altersmässiger Eingrenzungen, wie sie bei Hinterlassenenleistungen weit verbreitet sind.

818 Die Barauszahlung eines geringfügigen Betrages (Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG) verhindert die Teilung der Austrittsleistungen bei Scheidung nicht

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2011, 9C_515/2011; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 122 ZGB, 5 und 22 FZG)

Das Bezirksgericht des Bezirkes Z. sprach die Scheidung der Eheleute C. und S. aus, ordnete die Übertragung der BVG-Guthaben gemäss Art. 122 ZGB an und überwies die Sache für die Festlegung der Höhe des zu übertragenden Freizügigkeitsbetrages an den Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg. Dieses erliess jedoch einen Nichteintretensentscheid mit der Begründung, dass eine während der Ehe erfolgte Barauszahlung die Teilung der Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB ausschliesse, und wies die Sache zur Festlegung einer angemessenen Entschädigung (Art. 124 ZGB) ans Bezirksgericht zurück.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid führte das BSV Beschwerde. Es argumentierte, dass eine während der Ehe auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG erfolgte Barauszahlung (es handelt sich um einen Betrag in der bescheidenen Höhe von Fr. 537.-) an die Ehefrau die Teilung der verbleibenden Vorsorgeguthaben der Ex-Ehegatten nicht verhindere.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Die 1996 an die Beschwerdegegnerin ausgerichtete Barauszahlung von Fr. 537.- verunmöglicht es technisch nicht, die bei Vorsorgeeinrichtungen gelegenen Austrittsleistungen der Ex-Ehegatten in der hundertfachen Höhe (konkret Fr. 48'640.70 für den Ex-Ehemann und Fr. 5'250.20 für die Ex-Ehefrau) zu teilen. Eine Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG, welche der beruflichen Vorsorge nur unbedeutende Beträge entzieht, rechtfertigt effektiv die Anwendung von Art. 124 ZGB anstelle des Grundsatzes der vom Gesetzgeber in Art. 122 ZGB vorgesehenen hälftigen Teilung nicht. Eine solche Auszahlung, welche die Austrittsleistungen der Ehegatten im Sinne von Art. 122 bis 124 ZGB nicht entscheidend vermindert, ist bei der Regelung der Ansprüche im Bereich der beruflichen Vorsorge unter den Ehegatten im Rahmen der Scheidung nicht zu berücksichtigen und fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen. Der hier beurteilte Fall unterscheidet sich jedoch von BGE 127 III 433, wo der Ehemann eine Barauszahlung erhalten hatte, um eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG), und im Zeitpunkt der Scheidung offenbar nicht mehr über eine Austrittsleistung bei einer Vorsorgeeinrichtung verfügte, weshalb eine Teilung der Austrittsleistungen nicht möglich war.

Das kantonale Gericht durfte demzufolge die Vollstreckung des Scheidungsurteils nicht verweigern. Die Sache wird an dieses zurückgewiesen, damit es auf die Teilung der Vorsorgeguthaben eintritt und das Scheidungsurteil vollstreckt.

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819 Anspruch der geschiedenen Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen bei befristeten Unterhaltszahlungen im Scheidungsurteil

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2011, 9C_35/2011; zur Publikation vorgesehen; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 19 Abs. 3 BVG und Art. 20 Abs. 1 BVV 2)

Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 19 Abs. 3 BVG hat der Bundesrat in Art. 20 BVV2 Bestimmungen über den Anspruch der geschiedenen Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen erlassen. Danach ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsfall eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (lit. b).

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Witwenrente. Unbestritten ist, dass sie die Voraussetzung für einen Witwenrentenanspruch nach lit. a der genannten Bestimmung erfüllt. Hingegen steht in Frage, ob als Voraussetzung der zugesprochenen Rente nach lit. b befristete Unterhaltszahlungen genügen, wie sie der Beschwerdegegnerin im Scheidungsurteil bis September 2018 zugesprochen worden waren oder ob eine lebenslängliche Rente vorausgesetzt ist.

Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, die ihr zugrunde liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen. Die Materialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 135 II 78 E. 2.2 S. 81; 135 V 153 E. 4.1 S. 157, 249 E. 4.1 S. 252; 134 I 184 E. 5.1 S. 193; 134 II 249 E. 2.3 S. 252).

Zunächst ist der sprachliche Sinn des Passus "eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente" in Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2 zu ermitteln. Aus dem Sprachsinn ergibt sich nicht, dass der Begriff "lebenslänglich" auch für die Rente zu gelten hat. Nach der Satzstellung und dem allgemeinen Sprachgebrauch ist vielmehr davon auszugehen, dass "lebenslänglich" gerade nur für die Kapitalabfindung gilt und es sich bei der Rente demzufolge nicht um eine lebenslängliche handeln muss, zumal ansonsten der Passus anders hätte formuliert werden können ("eine lebenslängliche Rente und eine Kapitalabfindung für eine solche..." oder ähnliches). Das gleiche gilt für die französische Fassung ("b. qu'il ait bénéficié, en vertu du jugement de divorce, d'une rente ou d'une indemnité en capital en lieu et place d'une rente viagère").

Auch aus der Entstehungsgeschichte lässt sich nicht ableiten, dass entgegen dem Wortlaut von einer lebenslänglichen Rente als Voraussetzung auszugehen wäre. Vielmehr führt das BSV in der Mitteilung Nr. 1 über die berufliche Vorsorge vom 24. Oktober 1986 aus, Art. 20 BVV2 verfolge den Zweck, den sog. Versorgerschaden auszugleichen, den die geschiedene Frau durch den Wegfall dieser Unterhaltsbeiträge erlitten habe.

Dass ein Versorgerschaden Voraussetzung sein soll für einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, hat das Bundesgericht in mehreren Urteilen festgehalten (BGE 134 V 208 E. 4.3.4 S. 220 und E. 6 S. 222, B 6/99 E. 3a, B 30/93 E. 3a). Diesen Grundgedanken hatte auch das BSV im Kommentar zum Entwurf der BVV2 vom 9. August 1983, S. 27, zum Ausdruck gebracht (vgl. hiezu SVR 1994 BVG Nr.

8 S. 21, Urteil B 10/93 vom 28. Februar 1994).

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Wie bereits ausgeführt, bezweckt die (BVG-)Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten den Ersatz des Versorgerschadens. Dass gerade dies jedoch dafür ausschlaggebend sein soll, dass eine lediglich befristet zugesprochene Unterhaltsrente als Anspruchsvoraussetzung nicht genügt, ist nicht stichhaltig. Es leuchtet nicht ein, weshalb ein Versorgerschaden nur bei einer lebenslänglichen Unterhaltsrente (und bei einer Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente) entstehen sollte. Dabei ist überdies zu beachten, dass es früher üblicher war, unbefristete Renten zuzusprechen, im Gegensatz zu heute.

Die Differenzierung zwischen lebenslänglich und nicht lebenslänglich macht im Zusammenhang mit dem Versorgerschaden nur bei der Kapitalabfindung wirklich einen Sinn, da grundsätzlich derjenige, der eine Kapitalabfindung erhält, gar keinen Versorgerschaden erleidet. Mit der Abfindung soll gerade das Risiko des Todes des Leistungsverpflichteten ausgeschaltet werden.

Zusammenfassend ergibt damit die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 BVV2 unter grammatikalischen, entstehungsgeschichtlichen und teleologischen Gesichtspunkten, dass auch eine befristet zugesprochene Unterhaltsleistung als Voraussetzung für den Anspruch auf Witwenrente der beruflichen Vorsorge genügt.

820 Besteuerung von gesetzeswidrig ausbezahlten Kapitalleistungen der 2. Säule

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2011; 2C_156/2010; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 38 DBG)

Das Bundesgericht hat nachträglich die Barauszahlung der 2. Säule an eine Person, welche erklärt hatte, sie wolle sich selbständig machen, kontrolliert. Bevor es sich zur Besteuerung dieser Barauszahlung äusserte, überprüfte es, ob die Barauszahlung den gesetzlichen Voraussetzungen entsprach. Dabei erklärte das Bundesgericht zwar die Barauszahlung nicht für nichtig, aber es ahndete sie doch steuerlich mit der Begründung, dass die Barauszahlung gewährt worden sei, ohne dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt waren. Gemäss Bundesgericht kann die streitige Auszahlung nicht von der privilegierten und gesonderten Besteuerung gemäss Art. 38 DBG profitieren, da die Person im konkreten Fall gar nicht eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte. Dieser Rechtsprechung zufolge unterliegt eine Barauszahlung/Kapitalleistung, welche sich als gesetzeswidrig erweist, zusammen mit den restlichen Einkommen der ordentlichen Veranlagung.

Folgen dieses Entscheides:

Aufgrund dieses Entscheides müssen die Vorsorgeeinrichtungen noch verstärkt darauf achten, dass die Auszahlungen an ihre Versicherten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. So verschonen sie ihre Versicherten vor bösen Überraschungen bei der steuerlichen Veranlagung solcher Auszahlungen. Es ist an den Vorsorgeeinrichtungen, alle Umstände des Einzelfalls genau zu untersuchen und die Gesetzmässigkeit von Barauszahlungen, Vorbezügen für das Wohneigentum und anderen Kapitalleistungen zu prüfen (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 25 Rz 153 und Nr. 78 Rz 463). Andererseits ist übertriebener Formalismus auch fehl am Platz, da nur Fälle steuerlich sanktioniert werden, welche die gesetzlichen Bedingungen offensichtlich verletzen: Wenn beispielsweise eine versicherte Person ein paar Tage nach Ablauf der reglementarischen Frist ein Gesuch auf Auszahlung stellt, sollte dies, sofern keine offensichtliche Gesetzesverletzung vorliegt, keine steuerlichen Sanktionen nach sich ziehen.

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Anhang  Neue Tabelle ab 1. Januar 2012 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang

 Wichtige Masszahlen 2012 im Bereich der beruflichen Vorsorge

 Wichtige Masszahlen 1985-2012 im Bereich der beruflichen Vorsorge

 Tabellen 2012 BVG-Altersguthaben

 Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Beginn Geburtsjahr 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez.

1. Jan.

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012

1962 u. früher 1987 140'397 150'099 160'216 170'987 180'973 191'158 201'663 211'370 1963 1988 132'315 141'815 151'725 162'263 172'074 182'081 192'405 201'973 1964 1989 124'220 133'517 143'220 153'524 163'160 172'989 183'131 192'560 1965 1990 116'436 125'539 135'042 145'121 154'589 164'247 174'214 183'509 1966 1991 108'452 117'356 126'655 136'503 145'799 155'281 165'068 174'226 1967 1992 100'776 109'487 118'590 128'216 137'346 146'659 156'274 165'300 1968 1993 92'472 100'976 109'865 119'252 128'203 137'333 146'761 155'645 1969 1994 84'134 92'429 101'105 110'250 119'021 127'967 137'209 145'949 1970 1995 76'116 84'211 92'681 101'595 110'192 118'962 128'024 136'626 1971 1996 68'160 76'056 84'322 93'006 101'432 110'027 118'909 127'375 1972 1997 60'510 68'215 76'285 84'748 93'009 101'435 110'146 118'480 1973 1998 52'965 60'481 68'358 76'603 84'701 92'961 101'502 109'706 1974 1999 45'710 53'044 60'735 68'771 76'712 84'812 93'190 101'270 1975 2000 38'663 45'821 53'332 61'164 68'953 76'898 85'118 93'077 1976 2001 31'887 38'876 46'213 53'849 61'492 69'288 77'356 85'198 1977 2002 25'210 32'033 39'198 46'641 54'140 61'789 69'707 77'434 1978 2003 18'790 25'452 32'453 39'711 47'071 54'578 62'352 69'969 1979 2004 12'421 18'923 25'762 32'835 40'058 47'425 55'055 62'563 1980 2005 6'192 12'539 19'217 26'111 33'199 40'429 47'920 55'320 1981 2006 6'192 12'712 19'426 26'381 33'475 40'826 48'120 1982 2007 6'365 12'905 19'729 26'690 33'906 41'096 1983 2008 6'365 13'058 19'885 26'965 34'052 1984 2009 6'566 13'263 20'211 27'196 1985 2010 6'566 13'379 20'262 1986 2011 6'682 13'464 1987 2012 6'682

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Berechnungsgrössen

Jahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Gutschrift 6'192 6'192 6'365 6'365 6'566 6'566 6'682 6'682 Zinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 1.50%

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik 2011 2012 BVG-Rücktrittsalter: 65 64 65 64 (Männer 1946 (Frauen 1947 (Männer 1947 (Frauen 1948 geboren) geboren) geboren) geboren)

1. Jährliche AHV-Altersrente

Minimale 13'920 13'920 Maximale 27'840 27'840

2. Lohndaten der Aktiven (historische Daten)

Eintrittsschwelle; minimaler Jahreslohn 20'880 20'880 Koordinationsabzug 24'360 24'360 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 83'520 83'520 Min. koordinierter Jahreslohn 3'480 3'480 Max. koordinierter Jahreslohn 59'160 59'160 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 835'200 835'200

3. BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz (historische Daten) 2,00% 1,50% Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 17'012 17'730 17'540 18'259 in % des koordinierten Lohnes 488,9% 509,5% 504,0% 524,7% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 276'686 288'171 285'825 297'323 in % des koordinierten Lohnes 467,7% 487,1% 483,1% 502,6%

4. BVG-Altersrente und anwartschaftliche (anw.) BVG-Hinterlassenenrenten

Renten-Umwandlungssatz in % des AGH im BVG-Rentenalter 6,95% 6,90% 6,90% 6,85% Min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1'182 1'223 1'210 1'251 in % des koordinierten Lohnes 34,0% 35,1% 34,8% 35,9% Min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 709 734 726 750 Min. anw. jährliche Waisenrente 236 245 242 250 Max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 19'230 19'884 19'722 20'367 in % des koordinierten Lohnes 32,5% 33,6% 33,3% 34,4% Max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 11'538 11'930 11'833 12'220 Max. anw. jährliche Waisenrente 3'846 3'977 3'944 4'073

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 20'000 20'100 20'100 20'300

6. Teuerungsanpassung BVG-Risikorenten vor dem Rücktrittsalter (historische Daten) erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 2,3% - nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - - nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 0,3% -

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,07% 0,07% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,01% 0,01% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 125'280 125'280

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle; minimaler Tageslohn 80,20 80,20 Koordinationsabzug vom Tageslohn 93,55 93,55 Max. Tageslohn 320,75 320,75 Min. koordinierter Tageslohn 13,35 13,35 Max. koordinierter Tageslohn 227,20 227,20

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6'682 6'682 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 33'408 33'408

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf der BSV-Homepage verfügbar: http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/zahlen/00093/00460/index.html?lang=de

Erläuterungen zu den Masszahlen Art. 1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. ArbeitnehmerInnen, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen Lohn 2 BVG übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und 7 Abs. 1 und 2 BVG Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen 8 Abs. 1 BVG Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der max. AHV-Rente, der 8 Abs. 2 BVG Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und der maximale koordinierte Lohn 46 BVG 17/8 der max. AHV-Rente. Der in den beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn ist auf den zehnfachen 79c BVG maximalen versicherten Jahreslohn in der obligatorischen BV. 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörigkeit zu einer 15 BVG Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehenden Einrichtungen 16 BVG überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz 4% von 1985 bis 2002, 3,25% im Jahr 12 BVV2 2003, 2,25% im Jahr 2004, 2,5% von 2005 bis 2007, 2,75% im Jahr 2008, 2% von 2009 bis 2011, 1,5% 13 Abs. 1 BVG im Jahr 2012). 62a BVV2

4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der Versicherte 14 BVG bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Altersrente BVG : Leistungs- 62c BVV2 und anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen immer mit dem minimalen bzw. Übergangsbestim- immer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente mungen Bst. a entspricht 60% der Altersrente und die Kinderrente 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen 18, 19, 21, 22 BVG Risikoleistungen berechnen sich auf der Summe des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter 18, 20, 21, 22 BVG projizierten Altersguthabens.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder Invalidenrente 37 Abs. 3 BVG bzw. die Witwen-, Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 Prozent der Mindestalters- 37 Abs. 2 BVG rente der AHV beträgt. Seit 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen. 6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis zum Alter 36 Abs. 1 BVG 62 (ab 2005 bis Alter 64) der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten. 7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen 14, 18 SFV Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhält- 15 SFV nissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn (www.sfbvg.ch). 16 SFV

56 Abs. 1c, 2 BVG

8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken 2 Abs. 3 BVG Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehal- tenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 geteilt werden. 40a AVIV

9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an 7 Abs. 1 BVV3 anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

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2. Lohndaten gemäss BVG in Franken (historische Daten)

Jahr Schwellenwert Koordinations- maximales BVG-koordinierter Minimaler abzug rentenbildendes Jahreslohn Lohn AHV-Jahres- einkommen minimal maximal 1985 16'560 16'560 49'680 2'070 33'120 1986/1987 17'280 17'280 51'840 2'160 34'560 1988/1989 18'000 18'000 54'000 2'250 36'000 1990/1991 19'200 19'200 57'600 2'400 38'400 1992 21'600 21'600 64'800 2'700 43'200 1993/1994 22'560 22'560 67'680 2'820 45'120 1995/1996 23'280 23'280 69'840 2'910 46'560 1997/1998 23'880 23'880 71'640 2'985 47'760 1999/2000 24'120 24'120 72'360 3'015 48'240 2001/2002 24'720 24'720 74'160 3'090 49'440 2003/2004 25'320 25'320 75'960 3'165 50'640 2005/2006 19'350 22'575 77'400 3'225 54'825 2007/2008 19'890 23'205 79'560 3'315 56'355 2009/2010 20'520 23'940 82'080 3'420 58'140 2011/2012 20'880 24'360 83'520 3'480 59'160

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3. BVG-Mindestzinssatz, in Prozent (historische Daten)

Jahr BVG- Mindestzinssatz (in Prozent)

1985-2002 4,00 2003 3,25 2004 2,25 2005-2007 2,50 2008 2,75 2009-2011 2,00 2012 1,50

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6. Prozentsätze für die Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

(historische Daten)

BVG-Teuerungssätze in Prozent nach einer Laufzeit von

3 Jahren 2 Jahren 1 Jahr

Jahr

1. Anpassung Nachfolgende Anpassung

1985-1988 * * * 1989 4.3 % * * 1990 7.2 % * 3.4 % 1991 11.9 % * * 1992 15.9 % 12.1 % 5.7 % 1993 16.0 % * 3.5 % 1994 13.1 % * * 1995 7.7 % 4.1 % 0.6 % 1996 6.2 % * * 1997 3.2 % 2.6 % 0.6 % 1998 3.0 % * * 1999 1.0 % 0.5 % 0.1 % 2000 1.7 % * * 2001 2.7 % 2.7 % 1.4 % 2002 3.4 % * * 2003 2.6 % 1.2 % 0.5 % 2004 1.7 % * * 2005 1.9 % 1.4 % 0.9 % 2006 2.8 % * * 2007 3.1 % 2.2 % 0.8 % 2008 3.0 % * * 2009 4.5 % 3.7 % 2.9 % 2010 2.7 % * * 2011 2.3 % - 0.3 % 2012 - * * * die nachfolgende Anpassung der BVG-Risikorenten geschieht gleichzeitig mit der An- passung der AHV-Renten, welche in diesem Jahr nicht stattfindet.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern

1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002

1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63

Minimale 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 12'360 12'360 12'360 Maximale 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Lohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 Koordinationsabzug 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 74'160 74'160 74'160 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 3'090 3'090 3'090 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240 49'440 49'440 49'440 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 10'010 10'859 10'966 im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 inkl. eEG (s. 4) 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 20'020 21'718 21'932 in % des minimalen koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% 647.9% 702.8% 709.8% Max. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 160'106 173'634 175'409 in % des maximalen koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9% 323.8% 351.2% 354.8%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 9'960 9'960 9'960 entspr. unterer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 32'298 35'034 35'382 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 19'920 19'920 19'920 entspr. oberer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340 64'596 70'068 70'764

5 Altersrente und anw artschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% >7.2% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 1'441 1'564 1'579 in % des minimalen koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% 46.6% 50.6% 51.1% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 865 938 938 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 288 313 313 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 11'528 12'502 12'629 in % des maximalen koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% 23.3% 25.3% 25.6% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 6'917 7'501 7'501 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118 2'306 2'500 2'500

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800 17'100 17'100 17'100

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - - - 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% 2.7% 3.4% 3.4% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - - - - - - - 12.1% - - 4.1% - 2.6% - 0.5% - 2.7% - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - - - - - 3.4% - 5.7% 3.5% - 0.6% - 0.6% - 0.1% - 1.4% - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% 0.05% 0.05% 0.05% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540 111'240 111'240 111'240

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Minimaler Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 Täglicher Koordinationsabzug - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 Maximaler Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 284.80 284.80 284.80 Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 11.90 11.90 11.90 Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30 189.90 189.90 189.90

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 5'933 5'933 5'933 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944 29'664 29'664 29'664

1/2

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 M:65 F:63 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimale 12'660 12'660 12'660 12'660 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 13'680 13'680 13'680 13'680 13'920 13'920 13'920 13'920 Maximale 25'320 25'320 25'320 25'320 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520 27'360 27'360 27'360 27'360 27'840 27'840 27'840 27'840

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Lohn) 25'320 25'320 25'320 25'320 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 20'520 20'520 20'520 20'520 20'880 20'880 20'880 20'880 Koordinationsabzug 25'320 25'320 25'320 25'320 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 23'940 23'940 23'940 23'940 24'360 24'360 24'360 24'360 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 75'960 75'960 75'960 75'960 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 82'080 82'080 82'080 82'080 83'520 83'520 83'520 83'520 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'165 3'165 3'165 3'165 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 3'420 3'420 3'420 3'420 3'480 3'480 3'480 3'480 Maximaler koordinierter Jahreslohn 50'640 50'640 50'640 50'640 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355 58'140 58'140 58'140 58'140 59'160 59'160 59'160 59'160 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn - - - - - - 774'000 774'000 795'600 795'600 795'600 795'600 820'800 820'800 820'800 820'800 835'200 835'200 835'200 835'200

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 1.50% 1.50% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 11'658 11'782 12'361 12'490 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 15'845 16'560 16'422 17'139 17'012 17'730 17'540 18'259 im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 inkl. eEG (s. 4) 23'316 23'564 24'722 24'980 eEG aufgehoben eEG aufgehoben eEG aufgehoben eEG aufgehoben eEG aufgehoben eEG aufgehoben eEG aufgehoben eEG aufgehoben in % des minimalen koordinierten Lohnes 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% 407.0% 410.9% 429.8% 439.2% 441.4% 451.9% 460.8% 476.9% 463.3% 484.2% 480.2% 501.1% 488.9% 509.5% 504.0% 524.7% Max. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 186'410 188'392 197'686 199'719 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 256'484 267'982 266'455 277'904 276'686 288'171 285'825 297'323 in % des maximalen koordinierten Lohnes 368.1% 372.0% 390.4% 394.4% 383.9% 387.6% 406.5% 415.3% 418.5% 428.4% 437.9% 453.0% 441.1% 460.9% 458.3% 478.0% 467.7% 487.1% 483.1% 502.6%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Inkrafttretten der ersten BVG Revision Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 37'614 38'010 39'876 40'296 aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 20'400 20'400 20'400 20'400 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 entspr. oberer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 75'228 76'020 79'752 80'592

5 Altersrente und anw artschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% 7.05% 7.00% 7.00% 6.95% 6.95% 6.90% 6.90% 6.85% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 1'679 1'696 1'780 1'799 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 1'117 1'159 1'150 1'191 1'182 1'223 1'210 1'251 in % des minimalen koordinierten Lohnes 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% 32.7% 33.9% 33.6% 34.8% 34.0% 35.1% 34.8% 35.9% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 1'007 1'007 1'068 1'068 563 572 590 612 623 643 646 673 670 695 690 715 709 734 726 750 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 336 336 356 356 188 191 197 204 208 214 215 224 223 232 230 238 236 245 242 250 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 13'422 13'564 14'233 14'380 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 18'082 18'759 18'652 19'314 19'230 19'884 19'722 20'367 in % des maximalen koordinierten Lohnes 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% 31.1% 32.3% 32.1% 33.2% 32.5% 33.6% 33.3% 34.4% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 8'053 8'053 8'540 8'540 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 10'849 11'255 11'191 11'589 11'538 11'930 11'833 12'220 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 2'684 2'684 2'847 2'847 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625 3'616 3'752 3'730 3'863 3'846 3'977 3'944 4'073

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 17'500 17'500 17'500 17'500 18'000 17'900 18'100 17'900 18'600 18'500 18'800 18'600 19'400 19'500 19'500 19'600 20'000 20'100 20'100 20'300

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 2.6% 2.6% 1.7% 1.7% 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% 4.5% 4.5% 2.7% 2.7% 2.3% 2.3% - - Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 1.2% 1.2% - - 1.4% 1.4% - - 2.2% 2.2% - - 3.7% 3.7% - - - - - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 0.5% 0.5% - - 0.9% 0.9% - - 0.8% 0.8% - - 2.9% 2.9% - - 0.3% 0.3% - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 113'940 113'940 113'940 113'940 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340 123'120 123'120 123'120 123'120 125'280 125'280 125'280 125'280

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Minimaler Tageslohn 97.25 97.25 97.25 97.25 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 78.80 78.80 78.80 78.80 80.20 80.20 80.20 80.20 Täglicher Koordinationsabzug 97.25 97.25 97.25 97.25 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 91.95 91.95 91.95 91.95 93.55 93.55 93.55 93.55 Maximaler Tageslohn 291.70 291.70 291.70 291.70 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 315.20 315.20 315.20 315.20 320.75 320.75 320.75 320.75 Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 12.15 12.15 12.15 12.15 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 13.15 13.15 13.15 13.15 13.35 13.35 13.35 13.35 Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 194.45 194.45 194.45 194.45 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40 223.25 223.25 223.25 223.25 227.20 227.20 227.20 227.20

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'077 6'077 6'077 6'077 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 6'566 6'566 6'566 6'566 6'682 6'682 6'682 6'682 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 30'384 30'384 30'384 30'384 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824 32'832 32'832 32'832 32'832 33'408 33'408 33'408 33'408

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Tabellen BVG-Altersguthaben

Die Tabellen zeigen für eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG seit dem 1.Januar desjenigen Kalenderjahres, das dem 24. Geburtstag folgt (Beginn des Sparprozesses) aber frühestens seit dem 1.Januar 1985 das minimale und das maximale BVG-Altersgutha- ben, das am Ende jedes Kalenderjahres seit 1985 erworben wurde. Dies für Männer und Frauen entsprechend dem Alter, das sie 2012 erreichten ( Differenz zwischen laufendem Kalenderjahr und Geburtsjahr). Das minimale Altersguthaben entspricht einer Person, die jedes Jahr mit dem minimalen koordinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersgutha- ben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem gesetzlich vorgegebenen maximalen koordinierten Lohn versichert war.

Um die genaue Situation eines Versicherten zu ermitteln, muss man immer seine BVG- Schattenrechnung zu Rate ziehen, die seine Vorsorgeeinrichtung führt.

Die folgenden Tabellen erlauben aber, das von 1985 bis 31.Dezember 2012 erworbene Al- tersguthaben abzuschätzen. Dies kann nützlich sein, um  die Höhe einer neuen Invaliden- oder Hinterlassenenrente zu schätzen, denn wenn das erworbene Altersguthaben bekannt ist, kann leicht das projizierte Al- tersguthaben im BVG-Rentenalter und damit die BVG-Invalidenrente bestimmt werden;  den BVG-Teil bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln (ihre Leistun- gen gehen über die minimalen BVG-Leistungen hinaus);  im Falle von Freizügigkeit, Scheidung oder Wohneigentumsförderung die Höhe des Altersguthabens zu kontrollieren;  den maximal möglichen Einkauf beim Eintritt in eine BVG-Minimalkasse zu schät- zen.

Anwendungsbeispiele finden sich im Dokument „technische Aspekte der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge“, das unter folgender Internetadresse verfügbar ist: http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/00039/index.html?lang=de

Seit 2005 gilt für Frauen das Rücktrittsalter 64, und die Staffelung der Altersgutschriftensätze entspricht derjenigen der Männer.

Das individuelle BVG-Altersguthaben liegt entsprechend der Höhe des versicherten Lohnes zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert in den folgenden Tabellen.

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezem ber: M inim alwert für M änner Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2012 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 244 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 244 491 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 488 739 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 484 737 992 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 476 725 983 1'241 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 470 719 973 1'236 1'498 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 463 708 962 1'220 1'488 1'754 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 1'932 2'206 2'487 2'881 3'291 3'699 4'115 4'545 4'962 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 1'939 2'204 2'485 2'870 3'273 3'694 4'110 4'534 4'973 5'396 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 1'931 2'216 2'487 2'872 3'266 3'679 4'112 4'536 4'969 5'416 5'845 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 1'909 2'202 2'495 2'867 3'261 3'665 4'089 4'533 4'965 5'407 5'863 6'299 44 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'887 2'179 2'483 2'880 3'261 3'665 4'079 4'513 4'968 5'410 5'860 6'325 6'768 45 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'860 2'146 2'448 2'855 3'264 3'654 4'068 4'492 4'936 5'403 5'853 6'312 6'787 7'410 46 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'807 2'090 2'385 2'789 3'210 3'631 4'029 4'452 4'886 5'340 5'818 6'276 6'744 7'401 8'034 47 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'758 2'037 2'329 2'724 3'142 3'577 4'010 4'416 4'849 5'293 5'757 6'247 6'713 7'361 8'030 8'672 48 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'696 1'973 2'261 2'653 3'061 3'492 3'941 4'385 4'801 5'243 5'697 6'171 6'672 7'318 7'978 8'659 9'311 49 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'643 1'912 2'197 2'584 2'989 3'410 3'855 4'318 4'775 5'199 5'652 6'115 6'600 7'278 7'937 8'609 9'303 9'965 50 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'583 1'850 2'127 2'511 2'910 3'328 3'762 4'222 4'700 5'169 5'602 6'064 6'538 7'199 7'894 8'565 9'249 9'956 10'628 51 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'531 1'789 2'065 2'438 2'834 3'246 3'678 4'126 4'600 5'093 5'575 6'017 6'490 7'136 7'812 8'524 9'207 9'904 10'625 11'306 52 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 1'996 2'367 2'752 3'161 3'586 4'031 4'493 4'982 5'490 5'985 6'436 7'081 7'742 8'433 9'162 9'858 10'568 11'302 11'993 53 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 2'080 2'454 2'844 3'256 3'685 4'134 4'600 5'093 5'606 6'105 6'717 7'369 8'037 8'735 9'472 10'175 10'891 11'631 12'327 54 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'814 2'168 2'546 2'939 3'355 3'788 4'241 4'712 5'209 5'727 6'387 7'006 7'665 8'340 9'046 9'792 10'501 11'224 11'970 12'672 55 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'554 1'898 2'256 2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644 9'358 10'112 10'828 11'557 12'310 13'121 56 145 302 465 641 824 1'025 1'306 1'629 1'976 2'337 2'721 3'121 3'545 3'985 4'446 4'925 5'586 6'272 6'951 7'582 8'256 8'946 9'667 10'430 11'151 11'887 12'751 13'569 57 145 302 465 641 824 1'097 1'381 1'707 2'057 2'421 2'809 3'212 3'639 4'083 4'548 5'182 5'853 6'551 7'238 7'876 8'557 9'254 9'983 10'755 11'483 12'328 13'201 14'025 58 145 302 465 641 892 1'168 1'454 1'782 2'136 2'503 2'894 3'301 3'732 4'179 4'799 5'443 6'124 6'833 7'530 8'174 8'862 9'567 10'304 11'084 11'921 12'775 13'657 14'489 59 145 302 465 709 962 1'241 1'530 1'861 2'218 2'589 2'983 3'393 3'828 4'429 5'058 5'713 6'405 7'124 7'831 8'481 9'177 9'890 10'635 11'524 12'370 13'233 14'124 14'963 60 145 302 530 776 1'032 1'314 1'606 1'940 2'300 2'674 3'072 3'486 4'073 4'684 5'323 5'988 6'691 7'423 8'139 8'796 9'500 10'221 11'074 11'975 12'830 13'702 14'602 15'448 61 145 367 597 846 1'105 1'389 1'685 2'022 2'385 2'763 3'164 3'727 4'324 4'945 5'595 6'271 6'985 7'728 8'454 9'119 9'831 10'657 11'520 12'433 13'298 14'179 15'089 15'942 62 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'104 2'470 2'851 3'402 3'974 4'581 5'212 5'872 6'560 7'286 8'040 8'776 9'449 10'265 11'103 11'977 12'903 13'777 14'668 15'587 16'448 63 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'104 2'470 2'992 3'548 4'127 4'739 5'377 6'044 6'738 7'471 8'233 8'976 9'747 10'572 11'416 12'298 13'233 14'114 15'012 15'938 16'804 64 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'104 2'611 3'139 3'701 4'285 4'904 5'548 6'222 6'924 7'664 8'434 9'278 10'056 10'888 11'741 12'631 13'575 14'462 15'367 16'301 17'172 65 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'239 2'752 3'285 3'853 4'443 5'069 5'719 6'400 7'108 7'856 8'727 9'580 10'365 11'205 12'065 12'964 13'917 14'811 15'723 16'664 17'540

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

BVG-Altersguthaben am 31. Dezem ber: M axim alwert für M änner Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2012 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'141 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'141 8'345 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 8'292 12'558 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 34 0 0 0 0 0 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BVG-Altersguthaben am 31. Dezem ber : M inim alwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember : Minimalwert für Frauen (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2012 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 244 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 244 491 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 488 739 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 484 737 992 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 476 725 983 1'241 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 470 719 973 1'236 1'498 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 463 708 962 1'220 1'488 1'754 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 35 0 0 0 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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

BVG-Altersguthaben am 31. Dezem ber : M axim alwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember : Maximalwert für Frauen (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2012 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'141 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'141 8'345 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 8'292 12'558 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 34 0 0 0 0 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18'948 22'965 28'540 34'457 40'612 47'060 53'767 60'861 68'240 75'521 82'285 89'824 97'552 105'627 114'167 125'171 136'396 147'998 159'092 49 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 27'678 33'441 39'555 45'913 52'574 59'501 66'825 74'442 81'925 88'832 96'536 104'431 112'678 124'230 135'435 146'865 158'676 169'930 50 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 26'674 32'397 38'349 44'659 51'221 58'094 65'241 72'795 80'651 88'336 97'920 105'850 113'979 125'282 137'180 148'645 160'339 172'419 183'880 51 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 25'847 31'392 37'304 43'452 49'966 56'741 63'835 71'212 79'004 87'109 97'536 107'326 115'492 126'603 138'221 150'476 162'206 174'171 186'529 198'201 52 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 24'861 30'367 36'094 42'194 48'537 55'255 62'241 69'555 77'161 85'191 96'015 106'732 116'729 127'871 139'292 151'227 163'839 175'837 188'075 200'710 212'595 53 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 20'903 26'059 31'613 37'390 43'541 49'939 56'713 63'757 71'131 78'801 89'369 100'359 111'217 121'315 132'572 144'110 156'166 168'914 181'013 193'355 206'096 218'061 54 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 17'559 22'101 27'305 32'909 38'737 44'943 51'397 58'229 65'334 72'771 82'918 93'651 104'813 115'815 126'017 137'391 149'050 161'229 174'116 186'319 198'767 211'616 223'664 55 2'318 4'830 7'443 10'260 14'271 18'682 23'269 28'520 34'173 40'051 46'309 52'818 59'707 66'871 76'782 87'089 97'989 109'324 120'473 130'780 142'273 154'054 166'358 179'386 191'695 204'250 217'209 231'116 56 2'318 4'830 7'443 11'340 15'394 19'850 24'484 29'783 35'487 41'418 47'731 54'296 61'244 70'858 80'928 91'401 102'473 113'988 125'288 135'703 147'320 159'227 171'660 184'834 197'252 209'918 224'765 238'786 57 2'318 4'830 8'480 12'419 16'515 21'016 25'697 31'045 36'798 42'782 49'150 55'772 65'166 74'937 85'171 95'813 107'062 118'760 130'216 140'742 152'484 164'520 177'086 190'410 202'939 217'463 232'461 246'597 58 2'318 5'867 9'558 13'540 17'682 22'229 26'958 32'356 38'163 44'201 50'625 59'634 69'184 79'115 89'516 100'332 111'762 123'648 135'263 145'902 157'773 169'941 182'643 196'119 210'507 225'182 240'334 254'588 59 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 28'215 33'664 39'523 45'615 54'424 63'585 73'292 83'388 93'960 104'954 116'568 128'647 140'424 151'180 163'183 175'486 188'326 203'649 218'188 233'016 248'326 262'699 60 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 28'215 33'664 39'523 47'871 56'770 66'025 75'830 86'027 96'704 107'809 119'537 131'734 143'612 155'958 168'081 180'507 195'163 210'674 225'353 240'325 255'780 270'266 61 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 28'215 33'664 41'779 50'218 59'210 68'563 78'469 88'772 99'559 110'777 122'624 134'945 148'446 160'902 173'148 187'345 202'173 217'876 232'699 247'818 263'423 278'023 62 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 28'215 35'824 44'025 52'554 61'640 71'090 81'097 91'505 102'401 113'733 125'699 139'626 153'279 165'843 179'858 194'223 209'222 225'119 240'087 255'354 271'110 285'825 63 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 30'135 37'821 46'102 54'714 63'886 73'426 83'527 94'032 105'029 116'466 130'024 144'124 157'923 170'592 184'725 199'212 214'336 230'374 245'447 260'821 276'686 291'485 64 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 25'358 32'132 39'897 48'261 56'960 66'222 75'855 86'053 96'659 107'762 120'756 134'485 148'764 162'714 175'490 189'746 204'358 219'611 235'794 250'975 266'459 282'437 297'323

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Anpassungssätze für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal ausbezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 3.7 - 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 3.7 - 1999 2.6 1.4 2.2 3.7 - 2000 1.7 0.9 2.2 3.7 - 2001 1.9 2.2 3.7 - 2002 2.8 0.8 3.7 - 2003 3.1 3.7 - 2004 3.0 2.9 - 2005 4.5 - 2006 2.7 0.3 2007 2.3 2008 -

Beispiel : Eine BVG-Invalidenrente, die 1990 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste am 1.1.1994 erstmalig angepasst werden (13,1%). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV-Renten angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr am 1.1.1995 (0,6%) und dann alle zwei Jahre: am 1.1.1997 (2,6 %), am 1.1.1999 (0,5%), am 1.1.2001 (2,7%), am 1.1.2003 (1,2%), am 1.1.2005 (1,4%), am 1.1.2007 (2,2%) und am

1.1.2009 (3,7%). Diese Anpassungssätze findet man in der Zeile 1990.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Kumulierte Anpassungssätze für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal ausbezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 50.0 50.0 50.0 50.0 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 49.1 49.1 49.1 49.1 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 46.8 46.8 46.8 46.8 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 43.8 43.8 43.8 43.8 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 39.1 39.1 39.1 39.1 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 31.0 31.0 31.0 31.0 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 24.0 24.0 24.0 24.0 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 19.9 19.9 19.9 19.9 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 15.8 15.8 15.8 15.8 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 15.2 15.2 15.2 15.2 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 12.8 12.8 12.8 12.8 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 12.2 12.2 12.2 12.2 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 10.3 10.3 10.3 10.3 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 8.8 8.8 8.8 8.8 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 8.0 8.0 8.0 8.0 2002 2.8 3.6 3.6 7.5 7.5 7.5 7.5 2003 3.1 3.1 6.9 6.9 6.9 6.9 2004 3.0 6.0 6.0 6.0 6.0 2005 4.5 4.5 4.5 4.5 2006 2.7 3.0 3.0 2007 2.3 2.3 2008 -

Beispiel : Eine BVG-Invalidenrente, die 1990 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste bis 2012 insgesamt um 31,0% (gerundeter Wert) erhöht werden. Der kumulierte Anpassungssatz zum 1.1.2012 ist also 31,0%. Man findet diesen Wert in der Zeile 1990 und der Spalte 2012. Eine BVG-Invalidenrente von bspw. 9'850.- Fr. im Jahr 1990 beträgt im Jahr 2012 also 12'903,50 Fr.

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26. Januar 2012

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 126

Hinweise 821 Dem BSV zufallende Aufgaben im Zuge des operativen Starts der Oberaufsichtskommission auf den 1. Januar 2012 .................................................................................................................... 2 822 Bericht über die Zukunft der 2. Säule geht in die Anhörung bis 9. März 2012 ................................ 3 823 Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahr 2010 ............................................................. 3 824 «Newsletter» beim Erscheinen der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge ............................ 4

Stellungnahmen 825 Korrekte Erhaltung des Vorsorgeschutzes bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung ...................... 4 826 Beitragszahlungen an die Säule 3a bei Personen, welche über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus arbeiten ................................................................................................................................ 4 827 Muss man mehr als drei Monate arbeiten, um Beiträge an die Säule 3a leisten zu können? ........ 5

Rechtsprechung

828 Wesen der Freizügigkeitspolice und Zustandekommen des entsprechenden

Versicherungsvertrages; Anbieter von Freizügigkeitspolicen sind nicht verpflichtet, die obligatorische berufliche Vorsorge in Gestalt einer Versicherung für den lnvaliditätsfall fortzuführen ...................................................................................................................................... 6

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 324 06 11, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 126

Hinweise 821 Dem BSV zufallende Aufgaben im Zuge des operativen Starts der Oberaufsichtskommission auf den 1. Januar 2012

Nach Art. 11 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern „nimmt das BSV folgende Funktionen wahr: a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik der Sozialversicherungen in seinem Verantwortungsbereich vor und setzt sie um. b. Es stellt für die Politik Entscheidgrundlagen und Dokumentationen über die soziale Sicherheit bereit und fördert die Forschung in diesem Bereich. c. Es informiert und berät im Bereich der Sozialversicherungen. d. Es fördert im Bereich der Sozialversicherungen die Zusammenarbeit zwischen den interessierten Kreisen. Es koordiniert und harmonisiert die verschiedenen Massnahmen sowohl innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches wie auch mit den weiteren sozialpolitischen Massnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden“.

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge bilden einen der Träger, um Informationen und Beratungen im Sinne der vorstehenden Bestimmung bekannt zu machen. Das BSV, das auch weiterhin dafür zuständig ist, Rechtsgutachten zu allen Auslegungsfragen der Gesetzgebung zur beruflichen Vorsorge abzugeben, wird in den Mitteilungen auch weiterhin Stellungnahmen veröffentlichen. Genauso bleiben die weiteren Rubriken der Mitteilungen erhalten (Hinweise und Rechtsprechung). In einer neuen Rubrik „Exkurs“ werden punktuell detailliertere Überlegungen und Analysen über ein gewähltes Thema veröffentlicht.

Zum alleinigen Aufgabenbereich des BSV gehören weiterhin:  Vorbereitung und Umsetzung von Gesetzes- und Verordnungsprojekten;  Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Gerichte im Verfahren nach Art. 73 BVG (vgl. Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG und 60ebis BVV 2);  Vernehmlassungen an das Bundesgericht (siehe. Art. 102, Abs. 1. BGG);  Anfragen von Verbänden, Anwälten und Versicherten zu Themen, welche nicht im Zusammenhang mit den Aufgaben der Oberaufsichtskommission stehen;  Vorbereitung und Anpassung der versicherungstechnischen Parameter;  Führung des Sekretariates der BVG-Kommission.

Das BSV ist weiterhin berechtigt, gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes im Bereich der beruflichen Vorsorge Beschwerde zu erheben (vgl. Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG und 60ebis BVV 2); 1 diese Kompetenz steht in Zukunft auch der Oberaufsichtsbehörde zu (Art. 74 Abs. 4 BVG) .

Die Oberaufsichtskommission kann gestützt auf Art. 64a BVG ihrerseits im Rahmen der entsprechenden Aufgaben, die ihr auf Grund der Aufsichtstätigkeit obliegen, eigene Direktiven und andere Fachmitteilungen erlassen.

Koordinaten: Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) Seilerstrasse 8 Postfach 7461

3001 Bern

Tel. 031 322 48 25, Fax 031 322 26 96 E-Mail: info@oak-bv.admin.ch oder judith.schweizer-amrein@oak-bv.admin.ch

Internet: www.oak-bv.admin.ch

1 Siehe auch die Erläuterungen in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123 S. 73

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 126

822 Bericht über die Zukunft der 2. Säule geht in die Anhörung bis 9. März 2012

Das Eidgenössische Departement des Innern hat Ende Dezember beschlossen, die Anhörung zum Bericht über die Zukunft der 2. Säule zu eröffnen. Der Bericht enthält eine umfassende Problemanalyse und Lösungsansätze zu den verschiedenen Reformpunkten, insbesondere zum Mindestumwandlungssatz, zur Legal Quote und zu den Verwaltungskosten. Der Bundesrat wird den Bericht nach der Anhörung bereinigen und mit konkreten Reformvorschlägen im Sinne einer Reformagenda dem Parlament vorlegen.

Nachdem die Stimmberechtigten am 7. März 2010 die von Bundesrat und Parlament beschlossene Anpassung des Mindestumwandlungssatzes abgelehnt haben, beschloss der Bundesrat, die im Gesetz vorgeschriebene Berichterstattung über den Umwandlungssatz inhaltlich zu erweitern und eine umfassende Auslegeordnung zu erarbeiten, in der die aktuellen Probleme analysiert und mögliche Lösungsansätze aufgezeigt werden. Die stetig steigende Lebenserwartung und die andauernd schlechte Verfassung der Finanzmärkte, die vielen Vorsorgeeinrichtungen zu schaffen machen, aber auch gesellschaftliche Veränderungen, wie etwa der Trend zu mehr Teilzeitarbeit oder vermehrte Erwerbsunterbrüche, stellen die berufliche Vorsorge vor grosse Herausforderungen.

Im Mittelpunkt des nun vorliegenden Berichts über die Zukunft der 2. Säule steht der Mindestumwandlungssatz. Es werden Überlegungen zu seiner Höhe angestellt und flankierende Massnahmen, mit denen die Auswirkungen einer allfälligen Senkung des Satzes auf die Höhe der Renten abgefedert werden könnten, erörtert. Weitere Schwerpunkte des Berichts widmen sich den Kosten der beruflichen Vorsorge und Vereinfachungen sowie der Gewinnbeteiligung der Versicherungsgesellschaften (Legal Quote). Darüber hinaus beleuchtet der Bericht zahlreiche Themen rund um die Finanzierung und Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge.

Der Bericht über die Zukunft der 2. Säule wurde in enger Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen BVG-Kommission erstellt. Das Eidg. Departement des Innern gibt nun den interessierten Kreisen bis Anfang März 2012 Zeit, zu den Lösungsansätzen Stellung zu nehmen. Der Bundesrat wird unter Berücksichtigung der Anhörungsergebnisse zu den einzelnen Reformpunkten konkrete Reformvorschläge ausarbeiten und den Bericht mit einer entsprechenden Reformagenda noch vor der Sommerpause 2012 zuhanden des Parlaments verabschieden. Anschliessend kann die Umsetzung der einzelnen Reformen an die Hand genommen werden.

Internetlink für die Pressemitteilung vom 4. Januar 2012 mit Anhänge:

http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=42837

823 Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahr 2010

Am 16. Dezember 2011 hat der Bundesrat den jährlichen Bericht des BSV über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen und der Lebensversicherer in der beruflichen Vorsorge per Ende 2010 zur Kenntnis genommen. Die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen ist 2010 im Vergleich zu 2009 stabil geblieben. Der Anteil der Kassen in Unterdeckung ist leicht gesunken. Eine aktuelle Schätzung zeigt hingegen, dass sich die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen seit Ende 2010 wiederum verschlechtert hat.

Internetlink für die Pressemitteilung:

http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=42713

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 126

824 «Newsletter» beim Erscheinen der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge

Damit Sie immer sofort informiert sind, wenn neue Mitteilungen über die berufliche Vorsorge erscheinen, können Sie einen «Newsletter» abonnieren. Die Anmeldung erfolgt unter folgender Adresse, Newsletter Kategorie «BV (2. Säule)»:

http://www.bsv.admin.ch/vollzug/newsletter/index.html?lang=de

Sie können die Mitteilungen auch weiterhin kostenlos in Papierform im Abonnement beziehen.

Wenn Sie die Mitteilungen nicht mehr in Papierform erhalten möchten, können Sie ihr Abonnement unter folgender Adresse abbestellen:

dominique-isabelle.bleuer@bsv.admin.ch, Abonnementsverantwortliche, Tel. 031 322 91 84

Stellungnahmen 825 Korrekte Erhaltung des Vorsorgeschutzes bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung

Das BSV hat wiederholt festgestellt, dass gewisse Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitsstiftungen sich nicht an die gesetzlich vorgesehen Vorgaben in Bezug auf die Erhaltung des Vorsorgeschutzes bei Austritt von Versicherten halten.

Gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2 FZG hat die versicherte Person, welche nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will. Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) zu überweisen.

Freizügigkeitsstiftungen haben mit Vorsorgeeinrichtungen resp. mit deren Verwaltungen Vereinbarungen getroffen, wonach sich die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, Freizügigkeitsgelder von Versicherten ohne deren (zumindest stillschweigendes) Einverständnis oder ausdrückliche Willensäusserung an die Freizügigkeitsstiftung zu überweisen, mit welcher die Vereinbarung getroffen wurde. Dieses Vorgehen widerspricht klar den gesetzlichen Bestimmungen.

826 Beitragszahlungen an die Säule 3a bei Personen, welche über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus arbeiten

Eine Person, die über das ordentliche Rücktrittsalter der AHV hinaus erwerbstätig ist, kann weiterhin bis 5 Jahre nach Erreichen dieses Rentenalters Beiträge an die Säule 3a leisten (Art. 7 Abs. 3 BVV 3).

Arbeitet eine Person nach dem ordentlichen Rücktrittsalter weiter, müssen für die Bestimmung des maximal möglichen Beitrags an die Säule 3a folgende zwei Situationen unterschieden werden (wie schon in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 103, S. 18 Frage 3 ausgeführt): 1) Die Person ist noch in einer Vorsorgeeinrichtung aktiv versichert und bezieht noch keine Rente aus der 2. Säule. In diesem Fall kann sie jährlich bis 8 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG in die Säule 3a einzahlen («kleiner» Beitrag gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3). 2) Die Person bezieht eine Rente der beruflichen Vorsorge und zahlt keine Beiträge mehr in eine Vorsorgeeinrichtung ein (passive Zugehörigkeit). In diesem Fall kann sie längstens bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV jährlich bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG in die Säule 3a einzahlen («grosser» Beitrag gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3). Für «Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit» hält das Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Säule 3a (S. 5, 2. Absatz und S.6 lit. f) fest, dass es sich dabei um den «Bruttolohn nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge» handelt.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 126

Wie ist aber der Begriff «Bruttolohn nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge» anzuwenden, da es einen AHV/IV/EO-Freibetrag gibt? Für die 1. Säule entrichten nämlich Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber 1400 Franken im Monat bzw. 16 800 Franken im Jahr übersteigt (vgl. Art. 6quater Abs. 1 AHVV und Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG). Wie hoch ist also der maximale Beitrag an die Säule 3a nach Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3, wenn das Erwerbseinkommen diesen Freibetrag übersteigt? Die 20 % des Erwerbseinkommens sind auf der Grundlage des Bruttolohns abzüglich der effektiven AHV/IV/EO-Beiträge zu berechnen (wobei festgehalten werden muss, dass nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c und d AVIG keine Beiträge mehr an die Arbeitslosenversicherung geleistet werden müssen).

Har nun die Person ein Erwerbseinkommen, das diesen Freibetrag nicht überschreitet, kann sie ebenfalls, wie schon in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 103, S. 18 Frage 4 besprochen, weiter in die Säule 3a einzahlen. Um die 20 % des Erwerbseinkommens zu berechnen, muss dann aber auf den Bruttolohn abgestellt werden (ohne Abzug der AHV/IV/EO- Beiträge; in einem solchen Fall erfolgt überhaupt kein Abzug von AHV/IV/EO-Beiträgen, da das Einkommen kleiner ist als der Freibetrag).

827 Muss man mehr als drei Monate arbeiten, um Beiträge an die Säule 3a leisten zu können?

Das geltende Recht verlangt nicht, dass die Erwerbstätigkeit mehr als drei Monate im gleichen Jahr betragen muss, um Beiträge an die Säule 3a leisten zu können, mit Ausnahme von zwei in Art. 1a Abs. 1 AHVG und Art. 2 Abs. 1 lit. b und c AHVV behandelten Kategorien (vgl. unten). Erforderlich sind einzig eine Erwerbstätigkeit (unselbständige oder selbständige) sowie AHV-Beitragszahlungen im Rahmen der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung bei der AHV (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 82 BVG; vgl. auch das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 18 «Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und –leistungen der Säule 3a» Ziff. 3 und den Anwendungsfall B.2.1.1 in «Vorsorge und Steuern», publiziert von der Schweizerischen Steuerkonferenz, Cosmos Verlag AG, Muri-Bern).

In der AHV gilt der Grundsatz, dass jede Person, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt, vom ersten Arbeitstag an obligatorisch versichert ist (vgl. Art. 1a AHVG; auch eine unselbständige Tätigkeit im Ausland ist möglich, solange der Arbeitgeber der AHV in der Schweiz unterstellt ist). Es gibt nur zwei Kategorien von Personen, bei welchen die drei Monate eine Rolle spielen und welche gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b und c AHVV in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 AHVG nicht obligatorisch in der AHV versichert sind: 1) Personen, die in der Schweiz während längstens drei aufeinanderfolgenden Monaten im Kalenderjahr eine Erwerbstätigkeit ausüben und dafür von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden; 2) Personen, die in der Schweiz während höchstens drei aufeinanderfolgenden Monaten im Kalenderjahr selbständig erwerbstätig sind.

Mit Ausnahme dieser zwei Kategorien, welche nicht obligatorisch in der AHV versichert sind, kann eine Person in die Säule 3a einzahlen, selbst wenn sie nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr gearbeitet hat, da ja dann AHV-Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen abgezogen werden.

Die BVV 3 hat folglich für die Säule 3a die in Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2 festgelegte Drei-Monats-Frist nicht übernommen (Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten sind mit Vorbehalt von Art. 1k BVV 2 der obligatorischen BVG-Versicherung nicht unterstellt). Auch gibt es keine Eintrittsschwelle (Mindesteinkommen), um Beiträge an die Säule 3a leisten zu können (im Gegensatz zur 2. Säule: Art. 7 BVG).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 126

Die maximalen Beiträge an die Säule 3a variieren danach, ob eine Person einer Vorsorgeeinrichtung angehört oder nicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a und b BVV 3). Ist die Person nicht in einer Einrichtung der 2. Säule versichert, da sie im Laufe desselben Jahres nicht mehr als drei Monate gearbeitet hat, kann sie bis zu der in Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 festgelegten Obergrenze Beiträge an die Säule 3a leisten (20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 40 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG).

Rechtsprechung

828 Wesen der Freizügigkeitspolice und Zustandekommen des entsprechenden

Versicherungsvertrages; Anbieter von Freizügigkeitspolicen sind nicht verpflichtet, die obligatorische berufliche Vorsorge in Gestalt einer Versicherung für den lnvaliditätsfall fortzuführen

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2011, 9C_479/2011; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 2 Abs. 1, 27 und 60 BVG, Art. 4 und 14 FZG, Art. 10 bis 19 FZV, Art. 331c OR, Art. 1 VVG)

Die 1965 geborene S. löste ihr Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 2009 auf. Mit Blick auf den damit verbundenen Austritt aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung übermittelte sie der Versicherungsgesellschaft Swiss Life AG am 21. Juli 2009 ein Formular “ Anmeldung für eine Freizügigkeitspolice“, laut welchem gegen Einmaleinlage der Freizügigkeitsleistung im Alters- oder Todesfall Kapitalleistungen und im lnvaliditätsfall Rentenleistungen vorzusehen sind. Die Swiss Life AG teilte S. unter Berufung auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Freizügigkeitsversicherungen mit, aufgrund einer erweiterten Gesundheitsprüfung könne der gewünschte lnvaliditätsrisikoschutz nicht angeboten werden.

Strittig ist, ob die Anbieter von Freizügigkeitspolicen verpflichtet sind, die obligatorische berufliche Vorsorge in Gestalt einer Versicherung für den lnvaliditätsfall fortzuführen, und weiter, ob ein entsprechender Versicherungsvertrag zustande gekommen ist.

Das berufsvorsorgerechtliche Obligatorium ist an ein Beschäftigungsverhältnis mit einem bestimmten Mindestlohn gebunden (Art. 2 Abs. 1 BVG). Die berufliche Vorsorge geht ihrer Konzeption nach somit nicht von einem zeitlich lückenlosen Obligatorium aus. Erhaltung des Vorsorgeschutzes im Sinne von Art. 4 FZG bedeutet vielmehr die Erhaltung des der Vorsorge gewidmeten Vermögens für die Zeit, in welcher eine Person keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Der Vorsorgeschutz soll zum gegebenen Zeitpunkt zumindest im gesetzlichen Umfang (vgl. betreffend Invalidenleistungen: Art. 23ff. BVG) wieder aufgenommen und ungeschmälert weitergeführt werden können. Insofern gehören die Freizügigkeitseinrichtungen nur zur beruflichen Vorsorge im weiteren Sinn; Freizügigkeitspolicen. bzw. -konti haben in der Regel eine blosse Überbrückungsfunktion (BGE 129 III 305 E. 3.3). Eine Weiterführung (unter anderem) des lnvaliditätsversicherungsschutzes gemäss BVG durch die Freizügigkeitspolice ist denn auch nur auf fakultativer Basis vorgesehen.

Da BVG und FZG im obigen Sinne die Erhaltung des Vorsorgeschutzes unter Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen vorschreiben (Art. 27 BVG, Art. 4 FZG, Art. 10 bis 19 FZV), aber nicht die betreffenden Versicherungsverhältnisse als solche regeln, gilt vorbehältlich dieser Sondervorschriften das VVG (Urteil B 5/97 vom 28. August 1997 E. 3d). Mit Blick auf Sinn und Zweck der Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht kein Grund, von der nach dem VVG prinzipiell geltenden Vertragsfreiheit abzuweichen. Die Anbieter von Freizügigkeitspolicen unterliegen somit nicht dem Kontrahierungszwang. Disponiert der Vorsorgenehmer nicht im Rahmen von Art. 4 FZG und Art. 10 FZV anderweitig, so leistet die Überweisung der Austrittsleistung an die Auffangeinrichtung nach Art. 60 BVG letzte Gewähr für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Art. 4 Abs. 2 FZG).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 126

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 11 FZV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 FZG und Art. 331c OR. Danach darf der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, im Obligatorium nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden; in der weitergehenden Vorsorge darf für die Risiken Tod und Invalidität ein höchstens fünf Jahre dauernder Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen gemacht werden. Die Geltung dieser Bestimmungen auch im Bereich der Freizügigkeitspolicen bedeutet eine Beschränkung der Vertragsfreiheit im Sinne der lnhaltsfreiheit, wie sie im Privatversicherungsrecht verschiedentlich vorkommt (vgl. Art. 97 ff. VVG). Die anderen Aspekte der Vertragsfreiheit, darunter die Abschlussfreiheit (vgl. BGE 129 III 35 E. 6.1 S. 42), bestehen unabhängig davon. Das kantonale Gericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen im Umfang des Obligatoriums nur ausgeschlossen ist, sofern die Anbieterin von Freizügigkeitspolicen im Einzelfall ein solches Versicherungsverhältnis tatsächlich eingegangen ist. Aus Art. 11 FZV kann daher ebenfalls keine Kontrahierungspflicht abgeleitet werden.

Nach dem Gesagten ist es nicht bundesrechtswidrig, dass Art. 1 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Freizügigkeitsversicherungen (ABV) der Beschwerdegegnerin das Zustandekommen einer Freizügigkeitsversicherung mit lnvaliditätsschutz vom Einverständnis des Versicherers abhängig macht.

Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, es sei ein Vorsorgevertrag mit lnvaliditätsschutz zustande gekommen. Diese Sichtweise ist weder mit der allgemeinen Rechtslage noch mit den zwischen Beschwerdeführerin und -gegnerin ausgetauschten Willensbekundungen vereinbar. Das VVG geht in Art. 1 Abs. 1 davon aus, dass die Person, die sich versichern lassen möchte, dem Versicherer einen annahmebedürftigen Antrag zum Abschluss eines Versicherungsantrags stellt. Dieser Ordnung entsprechend tritt im Offertformular der Beschwerdegegnerin die zu versichernde Person als Antragstellerin auf. Unterhalb der von der zu versichernden Person unterschriftlich bekundeten Erklärung wird zudem vermerkt, die Annahme oder die allfällige Ablehnung der beantragten Freizügigkeitspolice werde durch die Direktion schriftlich mitgeteilt. Hieraus wird deutlich, dass das von der Beschwerdeführerin anbegehrte Versicherungsverhältnis entgegen ihrer Betrachtungsweise - sie habe eine verbindliche Offerte des Versicherers für eine Freizügigkeitspolice mit lnvaliditätsschutz angenommen - nicht zustande gekommen ist.

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29. März 2012

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 127

Hinweise 829 Bericht über die Zukunft der 2. Säule: Verlängerung der Anhörung bis 30. April 2012 ................... 2 830 Abkommen über den freien Personenverkehr (FZA) zwischen der Schweiz und der EU – Inkrafttreten per 1. April 2012 der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und Nr. 987/09 zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit ...................................................... 2

Stellungnahme 831 Die gegenseitige Amtshilfe gemäss den bilateralen Abkommen Schweiz/EU und Schweiz/EFTA 3

Rechtsprechung 832 Recht auf Information und Verfahren: bei Streitigkeiten betreffend das Recht auf Information muss die versicherte Person an die Aufsichtsbehörde und nicht ans Versicherungsgericht gelangen........................................................................................................................................... 4 833 Die Partnerrente nach Art. 20a BVG darf von mehreren zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden: Begriff «gemeinsamer Haushalt» ........................................................ 5 834 Die Partnerrente nach Art. 20a BVG darf von mehreren zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden: Begriff «in erheblichen Masse unterstützt» ......................................... 5

Exkurs 835 BVG: Bewegte Entstehungsgeschichte (Autor: Jean-Paul Caille) ................................................... 6

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 127

Hinweise 829 Bericht über die Zukunft der 2. Säule: Verlängerung der Anhörung bis 30. April 2012

Auf vielseitigen Wunsch der Anhörungsteilnehmer und in Absprache mit dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern wird die Anhörungsfrist bis zum 30. April 2012 verlängert.

Internetlink: http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/aktuell/03157/index.html?lang=de

830 Abkommen über den freien Personenverkehr (FZA) zwischen der Schweiz und der EU – Inkrafttreten per 1. April 2012 der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und Nr. 987/09 zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit

Ab dem 1. April 2012 gelten in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die neue Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Sie ersetzen die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72. Für die EFTA-Staaten bleiben die Verordnungen 1408/71 und 574/72 in Kraft.

Die neuen Instrumente bringen zwar keine wesentlichen Änderungen im Bereich der beruflichen Vorsorge, gewisse Änderungen bei den Unterstellungsregeln könnten allerdings Auswirkungen haben, zumindest indirekt. Es ist zu beachten, dass für alle Sozialversicherungszweige dieselben Unterstellungsregeln gelten. Eine individuell auf die einzelnen Versicherungszweige abgestimmte Unterstellung ist somit nicht möglich.

Keine Änderungen bringen die neuen Verordnungen in Bezug auf die Möglichkeit der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei endgültigem Verlassen der Schweiz mit Wohnsitznahme in einem EU/EFTA-Staat (vgl. die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96).

1. Entsendungen

Die maximale Erstentsendungsdauer für Arbeitnehmende und Selbstständige wird neu von 12 Monaten auf 24 Monate ausgedehnt. Die AHV-Ausgleichskassen stellen anstelle des Formulars E 101 neu eine Bescheinigung (Portable Document, PD) A 1 aus. Die zwölfmonatige Verlängerung der Entsendung von 12 bis 24 Monate entfällt.

Zur Erinnerung: Bei der Entsendung soll eine Person während der vorübergehenden Beschäftigung in einem anderen Staat im Ursprungsstaat versichert bleiben können.

2. Unselbstständige Tätigkeit in mehreren Staaten

Neu wird für die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei gewöhnlicher Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem Staat vorausgesetzt, dass ein «wesentlicher Teil» (25%) der Erwerbstätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird. Personen, die für ihren Arbeitgeber nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil in ihrem Wohnsitzstaat erwerbstätig sind, sind den Rechtsvorschriften des Staates unterstellt, in dem sich der Arbeitgebersitz befindet. Bei gewöhnlicher Erwerbstätigkeit für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen Staaten erfolgt die Unterstellung weiterhin im Wohnstaat, unabhängig davon, ob dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeiten ausgeübt wird.

3. Gleichzeitige unselbstständige und selbstständige Tätigkeit in mehreren Staaten

Mit der neuen Verordnung wird das Prinzip der Unterstellung unter die Rechtsvorschriften eines einzigen Staates vollumfänglich verwirklicht. Der ursprüngliche Anhang VII der Verordnung 1408/71, der in den Konstellationen von unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten in mehreren

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 127

Mitgliedstaaten zur Anwendung kam und eine Doppelunterstellung ermöglichte, fällt weg. Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten eine unselbstständige und eine selbstständige Tätigkeit ausüben, sind künftig ausschliesslich den Rechtsvorschriften desjenigen Staates unterstellt, in dem die Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt wird.

4. Übergangsrecht

Ist eine Person in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Sozialversicherungsvorschriften über soziale Sicherheit eines anderen Mitgliedstaates unterstellt als dies gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 der Fall ist, so bleibt sie den Vorschriften nach der Verordnung Nr. 1408/71 unterstellt, solange die bisherige Situation weiterbesteht, längstens jedoch bis am 1. April 2022. Sie kann aber bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, dessen Gesetzgebung sie kraft der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterstellt ist, einen Antrag auf Unterstellung unter diese Rechtsvorschriften einreichen.

Siehe dazu auch folgende Internetseite auf der BSV-Website: http://www.bsv.admin.ch/themen/internationales/aktuell/02778/index.html?lang=de

Stellungnahme 831 Die gegenseitige Amtshilfe gemäss den bilateralen Abkommen Schweiz/EU und Schweiz/EFTA

Die Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 sind gemäss den bilateralen Abkommen Schweiz/EU und Schweiz/EFTA auf den obligatorischen Teil der schweizerischen beruflichen Vorsorge anwendbar.

Art. 84 Abs. 2 der Verordnung 1408/71 hält Folgendes fest: 2 « Bei der Anwendung dieser Verordnung unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. (…)».

Die Vorsorgeeinrichtungen sind gestützt auf diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 86a Abs. 2 lit. b BVG verpflichtet, den Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA auf deren Ersuchen hin Auskunft zu erteilen. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Auskunftspflicht, welche sich auf die Verordnung 1408/71 stützt, als mindestens gleichwertig anzusehen ist wie die Pflicht zur Bekanntgabe, die sich aus einem Bundesgesetz ergibt, wie sie in Art. 86a Abs. 2 Bst. b BVG vorgesehen ist.

Gemäss Einleitungssatz von Art. 86a Abs. 2 BVG besteht keine Pflicht zur Datenbekanntgabe, wenn ein überwiegenden Privatinteresse dieser entgegensteht. Jedoch kann sich die Vorsorgeeinrichtung aufgrund dieser Ausgangslage nicht auf ein überwiegendes Privatinteresse berufen, wenn eine Behörde der EU oder EFTA Auskunft über die Höhe einer Leistung der obligatorischen beruflichen Vorsorge verlangt. Wenn beispielsweise eine österreichische Behörde die Höhe einer BVG-Rente erfahren möchte, um den Krankenversicherungsbeitrag festzulegen, muss die schweizerische Vorsorgeeinrichtung ihr den obligatorischen Teil dieser Rente bekanntgeben.

Schliesslich ist festzustellen, dass das Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/09 nichts an der oben geschilderten Regelung ändert (vgl. Rz. 830).

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Rechtsprechung 832 Recht auf Information und Verfahren: bei Streitigkeiten betreffend das Recht auf Information muss die versicherte Person an die Aufsichtsbehörde und nicht ans Versicherungsgericht gelangen

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2011, 9C_53/2011; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 62 Abs. 1 lit. e, 65a, 74 und 86b Abs. 2 BVG)

Im Juni 2010 klagte die Versicherte G. beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Genf gegen einen Vorsorgefonds und verlangte, dass ihr ein Versicherungsausweis mit der Angabe des Alterskapitals per 1. Januar 2010 ausgehändigt werde. Sie forderte zudem, dass ihr bestätigt werde, dass dieser Vorsorgefonds eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule im Sinne des Gesetzes sei, und dass man ihr mitteile, wo sich der von der Versicherungsgesellschaft V. am 16. August 2002 auf ein Konto von Z. überwiesene Betrag von Fr. 708'068.05 befinde. Das Gericht trat nicht auf die Klage ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an die Genfer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde. Gegen dieses kantonale Urteil erhob G. Beschwerde.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da G. ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen war, hatte sie doch nicht spezifisch Stellung genommen zum Nichteintretensgrund des kantonalen Gerichts, gemäss welchem die Genfer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde allein für die Behandlung der Streitsache zuständig sei (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG und BGE 134 V 53 Erw. 3.3 S. 60).

Auch wenn das Bundesgericht auf die Beschwerde eingetreten wäre, hätte es diese aus folgenden Gründen abweisen müssen: der Einleitungssatz von Art. 62 Abs. 1 BVG sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde darüber wacht, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG beurteilt sie insbesondere Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Abs. 2 BVG; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. Gemäss Art. 86b Abs. 2 BVG ist den Versicherten auf Anfrage hin die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den Deckungsgrad abzugeben. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG ist bei Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Abs. 2 BVG das Verwaltungsverfahren vor der Aufsichtsbehörde zu beschreiten, und die Verfügungen der Aufsichtsbehörde können auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 BVG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Zum Zeitpunkt, als G. ihr Recht auf Information gemäss Art. 86b Abs. 2 BVG durchsetzen wollte, war für sie das Verwaltungsverfahren vor der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG offen. Das kantonale Urteil, welches die Sache an die Genfer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde überwiesen hat, ist deshalb bundesrechtskonform.

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833 Die Partnerrente nach Art. 20a BVG darf von mehreren zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden: Begriff «gemeinsamer Haushalt»

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2012, 9C_73/2011; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 20a und Art. 49 BVG)

§ 38 Abs. 1 Pensionskassengesetz Basel-Stadt (PKG) bedingt unmissverständlich den Nachweis einer "gemeinsamen Haushaltung und gegenseitigen Unterstützungspflicht". Er macht somit die Begünstigung der Beschwerdegegnerin von einschränkenderen Voraussetzungen als den im Gesetz genannten abhängig.

Wie das Bundesgericht unlängst in einem Grundsatzurteil erkannt hat, ist dies prinzipiell zulässig (BGE 137 V 383 E. 3.2 S. 387 f.; siehe auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 125 Rz. 817). In jenem Fall war der Anspruch auf eine Partnerrente bei einem Konkubinatsverhältnis streitig, welcher unter anderem voraussetzte, dass unmittelbar vor dem Tod während mindestens fünf Jahren ununterbrochen ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde.

Die hier statuierte Einschränkung unterscheidet sich insoweit davon, als sie nicht nur eine gemeinsame Haushaltung, sondern darüber hinaus eine gegenseitige Unterstützungspflicht fordert. Dieses zusätzliche Element allein ist indessen kein Grund, im vorliegenden Fall die Gestaltungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtung wieder zu beschneiden (Art. 49 BVG). Der verfassungsmässige Minimalstandard, den es zu wahren gilt (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit), wird dadurch nicht tangiert.

Nachdem Art. 20a Abs. 1 BVG eine Kann-Vorschrift darstellt, also auf eine Begünstigung weiterer Personen überhaupt verzichtet werden kann, müssen - im Rahmen der vorgenannten verfassungsrechtlichen Prinzipien - auch restriktive Lösungen gestattet sein.

Im vorliegenden Fall waren zwei Wohnungen in derselben Stadt gemietet worden. Damit hielten die Partnerinnen sich einen gewissen Freiraum offen. Unter diesen Umständen kann nicht gefolgert werden, dass die beiden den manifesten Willen gehabt haben, ihre Lebensgemeinschaft als ungeteilte Wohngemeinschaft in derselben Haushaltung zu leben.

Der getrennte Wohnsitz schliesst somit eine gemeinsame Haushaltung aus.

834 Die Partnerrente nach Art. 20a BVG darf von mehreren zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden: Begriff «in erheblichen Masse unterstützt»

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2012, 9C_676/2011; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 20a BVG)

Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 383 entschieden hat, ist es den Vorsorgeeinrichtungen in den Schranken von Rechtsgleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot grundsätzlich erlaubt, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben. Die Reglementsbestimmung der Basellandschaftlichen Pensionskasse, welche die Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen an den Lebenspartner der verstorbenen versicherten Person unter die doppelte Voraussetzung stellt, von dieser in erheblichem Masse unterstützt worden zu sein und mit ihr

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in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt zu 1 haben, verletzt deshalb Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG nicht.

Der Ausdruck «in erheblichem Masse unterstützt» ist unbestimmt. Da es den Trägern der beruflichen Vorsorge grundsätzlich erlaubt ist, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben, können sie auch umschreiben, wann eine Person als vom oder von der verstorbenen Versicherten «in erheblichem Masse unterstützt» zu gelten hat.

Mit dem Wort "unterstützen" wird zum Ausdruck gebracht, dass der eine (verstorbene) Lebenspartner zumindest teilweise für Lebenskosten des anderen aufgekommen ist. Das Wort "erheblich" macht deutlich, dass die Unterstützungsleistung ein gewisses Mass erreicht haben muss. Eine geringfügige Unterstützung gibt somit kein Anrecht auf eine Rente.

Das Bundesgericht legt keine exakte Grenze fest, ab der von einer "erheblichen" Unterstützung auszugehen ist. Bei einer Unterstützungsleistung, die deutlich weniger als 20 % ausmacht, kann aber nicht von einem überwiegenden Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten gesprochen werden.

Es fehlt in casu somit am Erfordernis einer Unterstützung in erheblichem Masse; es ist keine Rente geschuldet.

Exkurs

835 BVG: Bewegte Entstehungsgeschichte

Autor: Jean-Paul Caille, lic. iur., Jurist im BSV

Im Rahmen der neu lancierten Rubrik «Exkurs» beleuchten wir kurz die Entstehungsgeschichte des BVG.

Die nachfolgenden ausgewählten Passagen aus dem Werk von Jean-François Aubert, emeritierter Professor für Verfassungsrecht an der Universität Neuenburg, zeigen die Hochs und Tiefs der langwierigen und schwierigen Entstehungsgeschichte des BVG.

1. Der verfassungsrechtliche Hintergrund: Art. 34quater der alten Bundesverfassung (nachfolgend: aBV)

In der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1972 haben Volk und Stände eine Änderung von Art. 34quater aBV angenommen, welcher das 3-Säulen-Prinzip verankert. Während des Abstimmungskampfes fand ein «Streit um die drei Säulen» statt, wie viele die Auseinandersetzung betitelten.

So schreibt Jean-François Aubert, es habe zu jener Zeit zwei Thesen zur Zukunft der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gegeben. Er stellt diese kurz zusammengefasst wie folgt dar: Einerseits die offizielle Auffassung der Regierungsparteien, welche sich für das 3-Säulen-Prinzip eingesetzt haben. Das Alter musste nach dieser Auffassung durch den Staat (AHV-Renten und während einer Übergangszeit Ergänzungsleistungen), die Berufswelt (Pensionskassen) und die individuelle Vorsorge (freies Sparen) sicher gestellt werden. Diesem 3-Säulen-Prinzip stand andererseits eine kommunistische Forderung gegenüber, welche das Gewicht bewusst auf die erste Säule legte. Aus Sicht der kommunistischen Partei ist das individuelle Sparen ein Luxus, die Pensionskassen sind eine Illusion, und nur der Staat kann dank seiner Steuergewalt jedem eine

1 Der französische Text von Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG bezieht sich auf «personnes à charge du défunt», die Versionen auf Deutsch und Italienisch sind präziser: «natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind» und «le persone fisiche che erano assistite in misura considerevole dall’assicurato».

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ausreichende Rente gewähren. Die recht differenzierte offizielle Forderung nach dem 3-Säulen- Prinzip schützte die kleinen und mittleren Einkommen. Die egalitärere kommunistische Idee schützte vor allem die kleinen Einkommen. Jede Seite versuchte natürlich, den Wählern ihre Sichtweise 1 möglichst schmackhaft zu machen .

Die zwischen 1969 und 1972 lancierten drei Volksinitiativen und einen Gegenvorschlag des Parlaments zeigen den ‚Streit um die drei Säulen‘ eindrücklich auf: - Die Initiative der kommunistischen Partei (oder Arbeiterpartei) vom 2. Dezember 1969 wollte die Vorsorge allein auf die AHV konzentrieren und dabei Personen mit schwachem Einkommen besonders schützen; - Die Initiative der sozialdemokratischen Partei vom 18. März 1970 verlangte die Beibehaltung von zwei unterschiedlichen Säulen, aber mit einem Schwergewicht auf der ersten Säule, also der Alters- und Hinterlassenenversicherung; diese erste Säule sollte durch eine zweite Säule ergänzt werden, welche die mittleren Einkommen berücksichtigte; - Die Initiative der bürgerlichen Parteien vom 13. April 1970 wollte das 3-Säulen-Konzept verwirklichen, mit einer viel geringeren staatlichen Finanzierung als bei den beiden anderen Initiativen; - Schliesslich gab es noch den Gegenvorschlag des Parlaments zur Initiative der kommunistischen Partei (da diese zuerst eingereicht worden war, musste sie als erste behandelt werden).

Dieser Gegenvorschlag war ein Kompromiss zwischen den bürgerlichen und den sozialdemokratischen Forderungen, welcher sich gegen die kommunistische Initiative stellte. Er wurde in der Volksabstimmung mit komfortablem Mehr angenommen. So wurde am 3. Dezember quater 1972 der Weg für den «neuen» Art. 34 aBV frei, dessen Absatz 3 sich auf die berufliche Vorsorge bezog, und zwar mit folgendem Wortlaut: 3 Der Bund trifft im Rahmen der beruflichen Vorsorge auf dem Wege der Gesetzgebung folgende Massnahmen, um den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Versicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen: a. Er verpflichtet die Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung der Betriebe, Verwaltungen und Verbände oder einer ähnlichen Einrichtung zu versichern und mindestens die Hälfte der Beiträge der Arbeitnehmer zu übernehmen. b. Er umschreibt die Mindestanforderungen, denen diese Vorsorgeeinrichtungen genügen müssen; für die Lösung besonderer Aufgaben können gesamtschweizerische Massnahmen vorgesehen werden. c. Er sorgt dafür, dass jeder Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern; er kann eine eidgenössische Kasse errichten. d. Er sorgt dafür, dass Selbständigerwerbende freiwillig und zu gleichwertigen Bedingungen wie die Arbeitnehmer sich bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern können. Die Versicherung kann für bestimmte Gruppen von Selbständigerwerbenden allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklärt werden.

Die Initiativen der Sozialdemokraten und der Bürgerlichen aus dem Jahre 1970 wurden 1974 ohne Aufhebens zurückgezogen. quater Art. 34 aBV ist durch die heute geltenden Art. 111 bis 113 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 ersetzt worden (http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/index.html). Die neuen Bestimmungen entsprechen im Grundsatz den alten.

1 Jean-François Aubert, Exposé des institutions politiques de la Suisse à partir de quelques affaires controversées, Payot Lausanne, 1983, S.101.

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2. Die Annahme des BVG und die wichtigsten Änderungen

quater Gestützt auf den im Dezember 1972 angenommenen Art. 34 aBV machte sich der Bundesrat an die Ausarbeitung eines Gesetzes über die berufliche Vorsorge und legte am 19. Dezember 1975 einen Entwurf vor. Die Behandlung des Entwurfes durch die beiden Räte erfolgte zuerst ohne nennenswerte Zwischenfälle, nahm dann aber eine unvorhergesehene Wendung:

Jean-François Aubert führt aus, dass 1978 mehrere private Unternehmen in unmissverständlich klaren Worten verlauten liessen, dass die Erfüllung der Verpflichtungen, die der Gesetzgeber ihnen auferlegen wollte, für sie eine untragbare Belastung sei. Die ständerätliche Kommission beschloss daraufhin, das Steuer herumzureissen und gab die Idee, den verfassungsrechtlichen Auftrag von 1972 vollumfänglich zu erfüllen, auf. Um den finanziellen Möglichkeiten der Privatwirtschaft auch gerecht zu werden, begnügte sich die Kommission in einem ersten Schritt mit einer teilweisen Umsetzung des Verfassungsauftrages. Dies wurde der Öffentlichkeit in blumigen Worten nahegebracht. Es wurde gesagt, dass das Prinzip des Leistungsprimats (diejenigen Leistungen, die für die «Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung» notwendig waren) durch das Prinzip des Beitragsprimats (diejenigen Beiträge, welche die Unternehmen zu finanzieren imstande waren) ersetzt werden sollte. Die vorgesehene Lösung, wonach die Kassen die Beiträge für die Mindestleistungen selbst kalkulieren sollen, wurde aufgegeben und es wurde umgekehrt vorgegangen: man wollte die Beiträge gesetzlich festlegen und dann sehen, welche Leistungen damit erbracht werden können. Dies entsprach nicht mehr ganz dem Willen des Verfassungsgebers, war aber wahrscheinlich politisch eher machbar. Den Vorschlägen der Kommission wurde sowohl vom Ständerat (Junisession 1980) wie vom Nationalrat gefolgt (Septembersession 1981). Das Gesetz, gegen welches das Referendum nicht ergriffen wurde, 2 trat am 1. Januar 1985 in Kraft . Da es das in der Verfassung festgelegte Ziel nur teilweise erreichte, sollte es später vervollständigt werden. Der Gesetzgeber hat den Bundesrat deshalb beauftragt, innert 3 nützlicher Frist Vorschläge auszuarbeiten .

Diese Vorschläge erfolgten in der Form der Botschaft des Bundesrates zur Revision des BVG (1. BVG-Revision) vom 1. März 2000 (http://www.admin.ch/ch/d/ff/2000/2637.pdf). Diese 1. BVG- Revision ist vom Parlament angenommen worden und in 3 Etappen in Kraft getreten, am 1. April 2004, am 1. Januar 2005 und am 1. Januar 2006 (http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/00039/02608/index.html?lang=de).

Erst kürzlich, d.h. auf den 1. August 2011 und auf den 1. Januar 2012 ist die Strukturreform in Kraft getreten. Für weitere Informationen siehe: http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/aktuell/02771/index.html?lang=de

Was die Zukunft betrifft, finden sich Lösungsansätze im Bericht über die Zukunft der 2. Säule (http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/aktuell/03157/index.html?lang=de).

2 Es handelt sich dabei um das geltende BVG. 3 Jean-François Aubert, a.a.O., S. 323 ff.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

2. Juli 2012

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128

Hinweise 836 Jürg Brechbühl neuer BSV-Direktor............................................................................................... 2

Stellungnahmen 837 Umsetzung der IV-Revision 6a: Fragen und Antworten ................................................................ 2 838 Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften: Fragen und Antworten ....................................................................................................................................... 6

Rechtsprechung 839 Ablösung einer reglementarischen Invalidenrente durch eine reglementarische Altersrente: bei Frauen im Alter 62 oder 64? .................................................................................................. 12 840 Reglementarische Regelung der Teuerungsanpassung bei Invalidenrenten .............................. 13 841 Sorgfaltspflicht der Vorsorgeeinrichtung bei der Auszahlung einer Kapitalabfindung ................. 14

Exkurs

842 BVG & SchKG: Berufliche Vorsorge, Betreibung, Pfändung und Konkurs

(Autor: Jérôme Piegai) ................................................................................................................. 15

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 324 06 11, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128

Hinweise

836 Jürg Brechbühl neuer BSV-Direktor

Der neue Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV heisst Jürg Brechbühl. Der Bundesrat ernannte den 56jährigen langjährigen, früheren BSV-Vizedirektor zum Nachfolger von Yves Rossier, der als Staatssekretär ins Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA wechselt. Brechbühl tritt sein Amt offiziell am 1. Juli 2012 an.

Internetlink für die Pressemitteilung vom 18. April 2012: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=44184

Stellungnahmen

837 Umsetzung der IV-Revision 6a: Fragen und Antworten

Allgemeines

Wie in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 125 Rz. 806 angekündigt, gehen wir im Folgenden näher auf die Auswirkungen der 6. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), erstes Massnahmenpaket, ein. Diese IV-Revision 6a ist seit 1. Januar 2012 in Kraft. Nach einer allgemeinen Einleitung folgen eine Reihe von Fragen, mit denen die kürzlich eingeführten Neuerungen illustriert werden.

Die IV-Revision 6a führt insbesondere Massnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und -bezügern ein. In der zweiten Säule werden diese Massnahmen hauptsächlich durch Art. 26a BVG konkretisiert, der eine Schutzfrist nach der Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente im Anschluss an die berufliche Wiedereingliederung einführt.

Die folgende Darstellung zeigt, dass zwischen zwei Phasen unterschieden werden muss, nämlich die Zeit vor dem Entscheid der IV-Stelle, die IV-Rente herabzusetzen oder aufzuheben, und die Zeit nach dem Entscheid, die auch „Schutzfrist“ genannt wird.

IV-Entscheid: IV: IV: Herabsetzung/ Übergangs- Neuer Aufhebung leistung + Renten- der Rente Rentenprüfung entscheid

Ablauf

30 Schutzfrist

Tage Übergangs- von 3 Jahren AUF* leistung (wie (-> Frage 7/8) Wiedereingliederungs- massnahmen (Art. 8a Anstellung bisherige Rente; Rente neu ? IVG) Arbeit ? -> Frage 6)

Rente IV und 2. Säule (keine Rente 2. Säule läuft während grundsätzlich 3 Jahren neue Kürzung, weiter (Schutzfrist) vgl. Art. 24 BVV 2)  Zusatzeinkommen wird angerechnet (Art. 26a Abs. 3 BVG)

*AUF = Arbeitsunfähigkeit

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128

 Vor dem Entscheid, die IV-Rente anzupassen, setzt die IV-Stelle die verschiedenen Instrumente ein, um die Erwerbsfähigkeit der bereits eine IV-Rente beziehenden Person zu prüfen und zu verbessern. Diese Instrumente, auch „Massnahmen zur Wiedereingliederung“ genannt, werden in Art. 8a IVG definiert. Während dieser Massnahmen haben die rentenbeziehenden Personen weiterhin Anspruch auf ihre Rente im bisherigen Umfang, sowohl aus der 1. als auch aus der 2. Säule.

Neu wurde eine spezielle Wiedereingliederungsmassnahme eingeführt, der sogenannte „Arbeitsversuch“ (Art. 18a IVG). Mit dem Arbeitsversuch entsteht kein Arbeitsverhältnis und die versicherte Person erhält weiter Invalidenleistungen (1. und 2. Säule). Es ist jedoch denkbar, dass der Betrieb, in dem die versicherte Person platziert wird, ihr ein Entgelt ausrichtet. Der Gesetzgeber sprach sich dafür aus, dass die versicherte Person in diesem Fall den ganzen Betrag behalten kann, um einen Teil der Kosten, welche mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit zusammenhängen, zu decken. Deshalb wurde Art. 24 BVV 2 geändert: Die Vorsorgeeinrichtungen können ihre Invalidenleistungen nicht kürzen, indem sie das allfällige Entgelt berücksichtigen, das vom „Arbeitgeber“ während des Arbeitsversuchs bezahlt wird.

 Nach dem Entscheid der IV-Stelle, die IV-Rente herabzusetzen oder aufzuheben, beginnt eine Schutzfrist von in der Regel drei Jahren, die im neuen Art. 26a BVG geregelt wird. Die Schutzfrist besteht nur für Personen, welche vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen haben oder deren Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.

Fragen und Antworten

1. Wann beginnt die Schutzfrist (Art. 26a BVG)?

Wenn die Erwerbsfähigkeit eines IV-Rentenbezügers sich erhöht – weil er an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat, eine Erwerbstätigkeit wiederaufgenommen hat oder den Beschäftigungsgrad erhöhen konnte –, wird seine IV-Rente im Rahmen der IV-Revision herabgesetzt oder aufgehoben. Die Schutzfrist beginnt am ersten Tag des zweiten der Zustellung der bis Verfügung der IV-Stelle folgenden Monats (Art. 88 Abs. 2 Bst. a IVV).

Beispiel: die Verfügung wird am 18. Oktober 2012 zugestellt. Die Schutzfrist beginnt am 1. Dezember 2012 zu laufen.

Die IV-Stelle ist gesetzlich verpflichtet, die Verfügung auch der betroffenen VE zu eröffnen. Handelt es sich um eine Rentenrevision mit anschliessender Schutzfrist, enthält die Verfügung einen Hinweis, dass die versicherte Person einen allfälligen Anspruch auf Übergangsleistung hat (vgl. Frage Nr. 6 unten).

2. Was geschieht mit der Versicherungsdeckung (2. Säule) während der Schutzfrist?

Die Person bleibt bei der bisher leistungspflichtigen VE zu den gleichen Bedingungen weiterversichert. Sie behält alle Rechte, die mit der Eigenschaft als invalider Versicherter verbunden sind. Es besteht somit z.B. weiterhin ein Anspruch auf anwartschaftliche Hinterlassenenleistungen und auf die Weiteräufnung des Alterskontos.

Falls die wiedereingegliederte Person eine Anstellung findet, muss der neue Arbeitgeber die Person während der Schutzfrist nicht bei seiner VE versichern (Art. 1j Abs. 1 Bst. d BVV 2) und demzufolge auch keine Beiträge entrichten. Er hat seine VE darüber zu informieren.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128

Achtung: Eine Person, die vor der Rentenrevision der IV in keiner VE versichert war, kann nicht provisorisch weiterversichert werden. Ein allfälliger neuer Arbeitgeber muss diese Person während der Schutzfrist bei seiner Vorsorgeeinrichtung versichern, wenn sie die ordentlichen Voraussetzungen erfüllt.

3. Kann eine versicherte Person, die ein höheres Einkommen erzielt als das bei der leistungspflichtigen VE versicherte, den darüber hinaus gehenden Teil zusätzlich bei der leistungspflichtigen VE oder der VE des neuen AG versichern?

Nein. Personen, die nach Art. 26a BVG provisorisch weiterversichert werden, sind der obligatorischen Versicherung in der beruflichen Vorsorge nicht unterstellt (Art. 1j Abs. 1 Bst. d BVV 2). Es besteht auch keine Möglichkeit, sich freiwillig versichern zu lassen (vgl. Art. 1j Abs. 3 und 4 BVV 2 Umkehrschluss).

4. Kann während der Schutzfrist auf das Vorsorgeguthaben zugegriffen werden?

Nein. Bei einer Scheidung während der Schutzfrist erfolgt keine Teilung der Austrittsleistung und ein Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung ist nicht möglich. Auch eine Barauszahlung gemäss Art. 5 FZG ist nicht möglich.

5. Was geschieht mit den Invalidenleistungen der 2. Säule während der Schutzfrist?

Die Invalidenleistungen werden von der leistungspflichtigen VE grundsätzlich in demselben Umfang weiter ausgerichtet wie vor der Rentenrevision, obwohl die Rente der IV herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Die Leistungen der 2. Säule können aber gekürzt werden, soweit der Versicherte effektiv ein Zusatzeinkommen (z.B. Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosentaggeld, Krankentaggeld usw.) erzielt (Art. 26a Abs. 3 BVG; abweichend von Art. 24 BVV 2). Ändert sich die finanzielle Situation des Versicherten innerhalb der Schutzfrist, weil er z.B. ein höheres Zusatzeinkommen erzielt oder bei Wegfall des Zusatzeinkommens durch Verlust der Arbeitsstelle, findet eine neue Überentschädigungsberechnung statt. Die Leistung der VE entspricht während der Schutzfrist jeweils maximal der Höhe der Leistungen, welche sie vor Aufhebung oder Herabsetzung der IV-Rente ausgerichtet hat.

6. Was geschieht, wenn die versicherte Person während der Schutzfrist arbeitsunfähig wird?

Wenn eine Person während der Schutzfrist erneut zu mindestens 50 % arbeitsunfähig wird und diese Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiterhin andauern wird, erhält die Person von der IV eine Übergangsleistung zugesprochen. Die leistungspflichtige VE nimmt eine Neuberechnung der Rente vor, wenn sich die finanzielle Situation der versicherten Person ändert (Art. 26a Abs. 3 BVG). Solange z.B. eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht oder die Krankentaggeldversicherung Leistungen erbringen muss, sind diese Einkünfte ebenfalls in die Berechnung mit einzubeziehen und die Invalidenleistungen werden entsprechend gekürzt.

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Beispiel: Das Einkommen der versicherten Person setzt sich wie folgt zusammen:

Zusammensetzung des Versicherteneinkommens 120 100 80 60 40 20 0 Ab Ausrichtung Nach Während den Vor Aufhebung einer Aufhebung der ersten der IV-Rente Übergangsleistu IV-Rente Krankheitstagen ng BVG 60 30 44 44 Lohn/Krankentaggeld 70 56 16 IV 40 40

Legende

Während der ersten Krankheitstage muss der Arbeitgeber grundsätzlich den Lohn weiterbezahlen, vorliegend 70 (vgl. Art. 324a OR). Wird eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen (wie in diesem Beispiel) ist der Arbeitgeber von dieser Verpflichtung befreit. In diesem Fall bezahlt die Versicherung, in der Regel 80 % des Lohnes (Beispiel: 56).

Die Pensionskasse muss ihre Leistungen aufgrund des Einkommens, welches die versicherte Person erzielt, anpassen (vgl. Art. 26a Abs. 3 BVG).

Ab der Ausrichtung der Übergangsleistung übernimmt die IV wieder den Anteil von 40 (evtl. zuhanden Krankentaggeldversicherung), der Krankentaggeldversicherer übernimmt somit nur die Differenz von 80% des Lohnes und der Übergangsleistung der IV (56 – 40 = 16) und die Pensionskasse ergänzt (100 – 56 = 44), höchstens im Umfang der ursprünglichen Invalidenleistungen, also den Anteil von 60.

Die Vorsorgeeinrichtungen können die neue Berechnung ihrer Leistungen nur dann vornehmen, wenn sie über die erforderlichen Informationen verfügen. Deshalb erfolgen die Zahlungen in der Regel rückwirkend.

7. Wann endet die Schutzfrist?

Die Schutzfrist endet grundsätzlich drei Jahre nachdem sie zu laufen begonnen hat (vgl. oben, Frage 1). Richtet die IV nach Ablauf der drei Jahre weiterhin eine Übergangsleistung aus, zum Beispiel weil die Arbeitsunfähigkeit erst am Ende der Schutzfrist eingetreten ist und die Abklärung des IV-Grades noch andauert, bleibt der Vorsorgeschutz und der Leistungsanspruch der versicherten Person bis zum neuen Entscheid der IV-Stelle aufrechterhalten (Art. 26a Abs. 2 BVG).

8. Was passiert nach Ablauf der Schutzfrist?

Ist die Wiedereingliederung erfolgreich und dauerhaft, d.h. bleibt der revidierte Invaliditätsgrad bis zum Ablauf der Schutzfrist unverändert, wird die bisher leistungspflichtige VE nach Ablauf dieser Frist befreit bzw. ihre Leistungspflicht auf den revidierten IV-Grad begrenzt. Sie hat die Austrittsleistung im Umfang der aufgehobenen Rente an die VE des neuen Arbeitgebers oder an eine ter Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen (Art. 2 Abs. 1 FZG).

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Besteht ein Anstellungsverhältnis, hat der neue Arbeitgeber die Person ab diesem Zeitpunkt bei seiner Vorsorgeeinrichtung zu versichern und die Beiträge zu entrichten.

Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass mit der IV-Revision 6a auch neue Schlussbestimmungen eingeführt wurden. Diese ermöglichen die Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (z.B. somatoforme Schmerzstörungen, Schleudertrauma) gesprochen wurden. Die IV-Stellen (und die Vorsorgeeinrichtungen) können künftig eine Invalidenrente, die aus einem solchen Grund gesprochen wurde, herabsetzen oder aufheben, selbst wenn sich die Situation der rentenbeziehenden Person nicht verändert hat. Diese Beeinträchtigungen werden künftig nicht mehr als invalidisierend betrachtet (vgl. Art. 7 Abs. 2 in fine des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Um die Folgen einer Herabsetzung oder Aufhebung aufzufangen, sind Begleitmassnahmen vorgesehen. So werden die Renten der 1. und der 2. Säule während höchstens zwei Jahren ab dem Entscheid, die Rente anzupassen, weiterhin ausgerichtet, sofern die versicherte Person an Massnahmen zur Wiedereingliederung im Sinne von Art. 8a IVG teilnimmt. Nicht betroffen von dieser Neuerung sind Personen, die am 1. Januar 2012 bereits das 55. Altersjahr erreicht hatten oder die seit mehr als 15 Jahren eine IV-Rente beziehen. Art. 26a BVG gelangt bei Rentenherabsetzungen oder –aufhebungen auf Grund der Schlussbestimmungen nicht zur Anwendung.

838 Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften: Fragen und Antworten

Die vorliegende Version der Fragen und Antworten hebt die in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 124 Rz 800 publizierte Version auf und ersetzt und ergänzt sie.

1. Was versteht man unter «Zahnradsystem»?

Jede im System der Teilkapitalisierung geführte Vorsorgeeinrichtung muss gewährleisten, dass die Ausgangsdeckungsgrade (Art. 72a Abs. 1 Bst. b BVG) und die bestehenden Deckungsgrade (Art. 72a Abs. 2 zweiter Satz BVG) nicht unterschritten werden. Demnach können die Deckungsgrade im Grundsatz nur stabil bleiben oder steigen, nicht aber sinken. Man spricht deshalb hier des Öfteren von «Zahnradsystem» oder « Klickmechanismus », analog zum Mechanismus einer Bergbahn.

Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass dieser Mechanismus in den Finanzierungsplan einfliesst. Konkret muss die Vorsorgeeinrichtung einen Finanzierungsplan vorlegen, mit dem die bestehenden Deckungsgrade zumindest gehalten werden können. Da es sich jedoch um Zukunftsprognosen handelt, kann nicht eine absolute Garantie gewährt werden, aber die Einrichtungen müssen stichhaltig darlegen, dass sie die Zielvorgabe in absehbarer Zeit erreichen können. Treten im Laufe der Zeit negative Abweichungen zwischen der Realität und dem Finanzierungsplan auf, muss die Vorsorgeeinrichtung dafür sorgen, dass auf den ursprünglich vorgesehenen Pfad zurückgefunden wird. Dabei müssen nicht zwingend drastische Sanierungsmassnahmen ergriffen werden. Jedoch soll rasch gehandelt werden, und die Frist von maximal 40 Jahren (Übergangsbestimmungen, Bst. c Abs.

1 BVG) darf keinesfalls überschritten werden.

2. In welcher Beziehung stehen das « Zahnradsystem » und das Ziel der Ausfinanzierung bis 80 %?

Teilkapitalisierte Vorsorgeeinrichtungen, deren Deckungsgrad für sämtliche Verpflichtungen nicht mindestens 80 % beträgt, müssen spätestens innert 40 Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember 2051, ausfinanziert sein (Übergangsbestimmungen, Bst. c Abs. 1 BVG). Diese Vorgabe und das «Zahnradsystem» sind zwei voneinander unabhängige finanzielle Voraussetzungen. Denn auch wenn der Zieldeckungsgrad von 80 % erreicht beziehungsweise überschritten wird, gilt für die Vorsorgeeinrichtungen das « Zahnradsystem », solange sie nicht vollständig ausfinanziert sind.

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3. Was bedeutet das «Zahnradsystem» für eine Vorsorgeeinrichtung im System der

Teilkapitalisierung, die einen Deckungsgrad für sämtliche Verpflichtungen von mindestens 80 % aufweist ?

Der Finanzierungsplan einer solchen Vorsorgeeinrichtung muss nicht zwingend eine regelmässige Erhöhung der Deckungsgrade bis zum Erreichen der vollständigen Ausfinanzierung vorsehen, eine Stabilisierung dieser Deckungsgrade ist ausreichend. Es ist jedoch zu bedenken, dass bei einer Vorsorgeeinrichtung, bei welcher der Anteil der Verpflichtungen gegenüber den Rentnern immer mehr zunimmt, die Stabilisierung des Deckungsgrades für die aktiven Versicherten einen Anstieg des Deckungsgrades für sämtliche Verpflichtungen bewirkt (vgl. das Beispiel in der Botschaft BBl 2008 S. 8441). Dieser Anstieg endet dann, wenn bei der Vorsorgeeinrichtung das demographische Verhältnis wieder ausgeglichen ist. Wird dieses Gleichgewicht nie erreicht, weil beispielsweise die Vorsorgeeinrichtung im Extremfall nur noch Rentner versichert, dann verlangt das « Zahnradsystem » ein stetiges Ansteigen des Deckungsgrades für sämtliche Verpflichtungen bis zur vollständigen Ausfinanzierung. Dies stimmt mit dem Grundsatz der vollständigen Deckung der Verpflichtungen gegenüber den Rentnern (Art. 72a Abs. 1 Bst. a BVG) überein. Die Staatsgarantie kann im übrigen erst aufgehoben werden, wenn die bestehenden Wertschwankungsreserven ausreichend hoch sind, und nicht schon, wenn der Deckungsgrad für sämtliche Verpflichtungen 100 % erreicht hat, wie weiter unten noch ausgeführt wird.

4. Wann muss der Deckungsgrad für sämtliche Verpflichtungen und wann der Deckungsgrad für die Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten beigezogen werden?

Im Zusammenhang mit dem Deckungsgrad führt das Gesetz zwei Begriffe ein: den Deckungsgrad für sämtliche Verpflichtungen und den Deckungsgrad für die Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten. Bei beiden dürfen weder die Ausgangsdeckungsgrade noch die bestehenden Deckungsgrade unterschritten werden, wie weiter oben aufgezeigt worden ist.

Der Deckungsgrad für sämtliche Verpflichtungen ist besonders wichtig, wenn er 80 % nicht erreicht und deshalb eine Ausfinanzierung spätestens innerhalb von 40 Jahren notwendig ist (Übergangsbestimmungen, Bst. c Abs. 1 BVG). Es handelt sich dabei nämlich um den Referenzwert bei der Verfolgung dieses Ziels. Dieser Deckungsgrad ist auch entscheidend bei der Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Körperschaft einen Zins leisten muss (Übergangsbestimmungen, Bst. c Abs. 2 BVG), oder um abzuklären, ob eine Vorsorgeeinrichtung die Anforderungen der Vollkapitalisierung gemäss Art. 72f Abs. 1 BVG erfüllt (beträgt der Deckungsgrad 100 %?).

Bei einer Teilliquidation (Art. 72c BVG) oder wenn Massnahmen bei Unterdeckung erforderlich sind (Art. 72e BVG), muss auch der Deckungsgrad für die Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten beigezogen werden. Es ist nämlich dieser Wert, der die weiteren Schritte bestimmt, müssen doch die Verpflichtungen gegenüber den Rentnern stets vollumfänglich gedeckt sein (Art. 72a Abs. 1 Bst. a BVG).

5. Welche Eigenschaften haben Wert- und Umlageschwankungsreserven? Müssen diese in der Bilanz aufgeführt werden?

Wert- und Umlageschwankungsreserven sind Reserven, die über ein oder mehrere Jahre glättend auf die Betriebsrechnung der Vorsorgeeinrichtungen einwirken. Sie werden vom obersten Organ festgelegt und sind abhängig vom Gesamtrisiko des Portefeuilles bzw. der Schwankungen des Versichertenbestands.

Für die Bildung der Reserven stehen im Normalfall die Kapitalerträge zur Verfügung. Die Finanzierung der Reserven und die Finanzierung der Leistungen stehen in diesem Zusammenhang in direkter Konkurrenz. In den Rechnungslegungsgrundsätzen von Swiss GAAP FER 26 findet sich dazu eine

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Reihenfolge der Zielsetzungen, namentlich zuerst die Bildung von Vorsorgekapital und technischen Rückstellungen, dann der Aufbau von Schwankungsreserven und zuletzt die Verteilung der freien Mittel.

Im Gesetz findet sich kein Hinweis zur Darstellung der Wert- und Umlageschwankungsreserven einer teilkapitalisierten Vorsorgeeinrichtung in der Bilanz. Daraus ergeben sich zwei Optionen:

 Die Vorsorgeeinrichtung führt die Wert- und Umlageschwankungsreserven in der Bilanz nicht auf. Damit erkennt sie ihnen keine reale Existenz zu, da sie nicht durch das Vorsorgevermögen gedeckt sind.

 Die Vorsorgeeinrichtung führt sie auf. Damit kann sie insbesondere ihre Ergebnisse glätten.

Hat sich eine teilkapitalisierte Vorsorgeeinrichtung jedoch für eine der Optionen entschieden, muss sie aus Gründen der Kontinuität dabei bleiben. Auch muss sie, wenn sie sich entschieden hat, die genannten Reserven in der Bilanz aufzuführen, dafür sorgen, dass jede Veränderung in der Höhe im Anhang ordnungsgemäss begründet und kommentiert wird. Im gegenteiligen Fall, d.h. wenn die Vorsorgeeinrichtung ihnen einen virtuellen Charakter zuschreibt, müssen sie regelmässig im Anhang kommentiert werden.

6. Was bezwecken Umlageschwankungsreserven?

Umlageschwankungsreserven betreffen das Umlageverfahren im Rahmen der Mischfinanzierung. Bei der Finanzierung im Umlageverfahren werden die laufenden Leistungen mit Beiträgen der erwerbstätigen Versicherten abgegolten, so dass die Erneuerung des Versichertenbestandes gesichert sein muss, um genügend Geldmittel zur Verfügung zu haben.

Umlageschwankungsreserven werden berechnet, um Schwankungen beim Versichertenbestand auffangen zu können. Will eine Vorsorgeeinrichtung mit solchen Reserven arbeiten, muss sie die Regeln zu deren Bildung gemäss Art. 48e BVV 2 in einem Reglement festlegen. Stellt sie in der Folge fest, dass der Bestand der aktiven Versicherten vorübergehend eher tief ist und deshalb der entsprechende Umlagefinanzierungsanteil teilweise ausbleibt, kann sie auf die Umlageschwankungsreserven zurückgreifen. In einer Phase mit gegenläufiger Tendenz kann sie sie dann wieder äufnen. Diese Reserven sind jedoch kein Grund, vom im Finanzierungsplan vorgesehenen Pfad abzuweichen. Ist absehbar, dass der Bestand an aktiven Versicherten auf Dauer nicht ausreichend ist, damit die Umlagefinanzierung funktioniert, muss diese Finanzierung überprüft werden.

7. Wie werden Wert- und Umlageschwankungsreserven sowie Rückstellungen bei der Teilliquidation aufgrund eines Kollektivaustritts behandelt?

Gemäss Art. 27h Abs. 1 BVV 2 besteht im Fall der Teilliquidation ein kollektiver Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven, und zwar proportional zum Spar- und Deckungskapital. Bei der Bemessung dieses Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Einen Anspruch auf die Rückstellungen gibt es jedoch nur dann, wenn die versicherungstechnischen Risiken ebenfalls übertragen werden.

Wie Wert- und Umlageschwankungsreserven bei der Teilliquidation einer teilkapitalisierten Vorsorgeeinrichtung behandelt werden, hängt davon ab, welche Option eine solche Vorsorgeeinrichtung bei der Darstellung der Bilanz (vgl. weiter oben) gewählt hat. Der Arbeitgeber jedenfalls kann nicht dazu verpflichtet werden, die Auszahlungen über die Höhe der Austrittsleistungen hinaus zu ergänzen, garantiert er doch maximal 100 % der Austrittsleistung (Art. 72c BVG). Weist eine teilkapitalisierte Vorsorgeeinrichtung keine Unterdeckung mehr auf und ist die

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Staatsgarantie aber noch nicht aufgehoben worden, weil noch nicht ausreichend Wertschwankungsreserven geäufnet worden sind, dann ist Art. 27h Abs. 1 BVV 2 anwendbar und die neue Kasse erhält einen Teil der Wertschwankungsreserven. Umlageschwankungsreserven gibt es bei erreichter Vollkapitalisierung keine mehr.

Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften bilden auch technische Rückstellungen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots müssen sie im Rahmen einer Teilliquidation aufgeteilt werden. Der auf den austretenden Bestand entfallende Anteil vermindert den Fehlbetrag, der von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu garantieren ist. Die neue Kasse erhält deshalb keinen Anteil an den Rückstellungen, solange diese zur vollständigen Behebung der Unterdeckung verwendet werden.

Analog zu den Schwankungsreserven ist Art 27h Abs. 1 BVV 2 anwendbar, wenn eine Vorsorgeeinrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zwar einen Deckungsgrad von 100% erreicht hat, die Staatsgarantie aber noch nicht aufgehoben wurde.

8. Wann müssen die neuen Bestimmungen umgesetzt werden?

Die neuen Bestimmungen sind per 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen: Einerseits beinhaltet das Gesetz eine Übergangsfrist zur Bestimmung der Ausgangsdeckungsgrade, andererseits treten Art. 48 Abs. 2 erster Satz, Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 5, Art. 51a Abs. 6 BVG sowie Ziffer II 2 (Änderung des Fusionsgesetzes) und Ziffer III b (Übergangsbestimmung) erst per 1. Januar 2014 in Kraft. Diese Übergangsfrist wurde während der Vorarbeiten gefordert, um der Dauer der kantonalen oder kommunalen Genehmigungsprozesse Rechnung zu tragen. Tatsächlich führen die neuen Gesetzesbestimmungen dazu, dass die Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung zum ersten Mal Ausgangsdeckungsgrade berechnen müssen. Gemäss der Übergangsbestimmung a ist es deshalb zulässig, dass eine Vorsorgeeinrichtung ihre Ausgangsdeckungsgrade (per 1. Januar 2012) erst Ende 2013 bestimmt. Diese Ausgangsdeckungsgrade sind ein wichtiger Bestandteil des Finanzierungsplans, welcher gemäss Art. 72a BVG der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden muss. Aus Kohärenzgründen ist die Übergangsfrist deshalb auch auf die Einreichung des Finanzierungsplans bei der Aufsichtsbehörde anwendbar.

Die Übergangsfrist dient somit vor allem zur Bestimmung der Ausgangsdeckungsgrade und zur Erstellung des Finanzierungsplans und kann nicht vollständig als Bedenkfrist bezüglich der Wahl des Teil- oder Vollkapitalisierungssystems benutzt werden, da diese Arbeiten ansonsten unter Berücksichtigung der nötigen Zeit für die kantonalen oder kommunalen Genehmigungsprozesse zu spät erfolgen. Eine teilkapitalisierte Vorsorgeeinrichtung, welche keiner der Art. 72a ff. BVG anwenden will, muss die zur Ausfinanzierung notwendigen Mittel, inkl. Wertschwankungsreserven, bis Ende 2013 beschaffen (vgl. weiter unten).

Die spätere Inkraftsetzung der Bestimmungen bezüglich der rechtlichen Organisation der Vorsorgeeinrichtungen entspricht dem Wunsch der Kantone. Sie ist nötig, da gewisse öffentlich- rechtliche Körperschaften bzw. Vorsorgeeinrichtungen ihre Gesetze bzw. Reglemente neu gestalten und genehmigen lassen müssen. Zudem ist sie aus Kohärenzgründen angezeigt, da den Vorsorgeeinrichtungen durch die Übergangsbestimmung auch für die Anpassung an die finanziellen Bedingungen zwei Jahre Zeit gewährt wird.

9. Wie werden die Ausgangsdeckungsgrade berechnet?

Als Ausgangsdeckungsgrade gelten die Deckungsgrade bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung (Art. 72b Abs. 1 BVG), d.h. per 1. Januar 2012. Wertschwankungs- und Umlageschwankungsreserven dürfen zu deren Berechnung vom Vorsorgevermögen abgezogen werden (Art. 72b Abs. 3 BVG). Dies führt zu tieferen Ausgangsdeckungsgraden, hat aber den Vorteil, dass das Ausmass der

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Staatsgarantie relativ gross bleibt und den Vorsorgeeinrichtungen eine Marge bietet: Die Garantie lautet nämlich nur auf den Betrag zwischen den Ausgangsdeckungsgraden und 100 % + Wertschwankungsreserven (Art. 72c Abs. 1 i.V.m. Art. 72f Abs. 2 BVG). Deckungslücken unterhalb des Ausgangsdeckungsgrads werden von der Staatsgarantie nicht gedeckt und müssen durch Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 65c bis 65e BVG behoben werden (Art. 72e BVG).

Die Ausgangsdeckungsgrade müssen im Anhang erwähnt und kommentiert werden. Verantwortlich ist das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung. Angesichts der Konsequenzen dieser Berechnungen auf die Staatsgarantie sollte die öffentlich-rechtliche Körperschaft bei den dazugehörigen Arbeiten angehört werden.

10. Wie werden die Deckungsgrade nach der Ausgangssituation berechnet?

Wie bei der weiter oben besprochenen Frage, ob Wert- und Umlageschwankungsreserven in der Bilanz aufgeführt werden müssen, enthält das Gesetz auch keinen Hinweis darauf, wie die Deckungsgrade nach der Ausgangssituation berechnet werden müssen. Unseres Erachtens muss die Berechnungsweise nicht zwingend mit dem Anhang zu Art. 44 Abs. 1 BVV 2 übereinstimmen, da es bei dieser Bestimmung um die Ermittlung einer allfälligen Unterdeckung geht. Die Berechnungsweise muss mit der gewählten Option bei der Darstellung der Wert- und Umlageschwankungsreserven in der Bilanz einhergehen:

 Führt die Vorsorgeeinrichtung die Wert- und Umlageschwankungsreserven nicht in der Bilanz auf, dürfen diese bei der Berechnung der Deckungsgrade nicht vom verfügbaren Vorsorgevermögen abgezogen werden. Diese Berechnungsweise stimmt mit der Formel im Anhang zu Art. 44 Abs. 1 BVV 2 überein.

 Führt die Vorsorgeeinrichtung die Wert- und Umlageschwankungsreserven in der Bilanz auf, müssen sie bei der Berechnung der Deckungsgrade entsprechend beim verfügbaren Vorsorgevermögen in Abzug gebracht werden. Ein solches Vorgehen stellt die Kontinuität zur Ausgangssituation sicher und ermöglicht, wie schon erwähnt, eine Glättung.

11. Für wen ist das System der Teilkapitalisierung zugänglich?

Art. 65 BVG stipuliert den Grundsatz, wonach Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich vollständig gedeckt sein müssen. Vorbehalten bleiben u.a. die Art. 72a bis 72g (System der Teilkapitalisierung). Diese Ausnahme kann nur von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften angerufen werden, die bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2012 die Anforderungen der Vollkapitalisierung nicht erfüllen (vgl. Art. 72a Abs. 1 BVG). Es sind dies die Kassen, für welche unter altem Recht eine Pflicht zur Staatsgarantie bestand (Art. 69 Abs. 2 aBVG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 aBVV 2). Daraus ergibt sich, dass die Teilkapitalisierung nur von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen gewählt werden kann, die am 1. Januar 2012 nicht im System der Vollkapitalisierung waren und daher über eine Staatsgarantie verfügten. Dies schliesst einerseits die Einrichtungen von privatrechtlichen Arbeitgebern aus und anderseits jene von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die nie über eine Garantie verfügten oder deren Garantie bis am 31. Dezember 2011 aufgehoben wurde(vgl. Botschaft: « Für dieses System kommen nur ÖrVE in Frage, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung nicht bereits im Vollkapitalisierungssystem geführt werden », BBl 2008 S. 8469). Für diese Einrichtungen ist das System der Teilkapitalisierung nicht zugänglich, und sie können nicht dazu verpflichtet werden. Eine allfällige Unterdeckung muss nach den Regeln von Art. 65 ff. BVG behoben werden.

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12. Wann kann eine Vorsorgeeinrichtung aus dem System der Teilkapitalisierung austreten, und wann kann die Staatsgarantie aufgehoben werden?

Eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht mehr die Ausnahmebestimmungen der Artikel 72a – 72g geltend machen will, muss die grundsätzlichen Bestimmungen betreffend der Finanzierung erfüllen (Art. 65 BVG). Ist dies der Fall, kann sie vom System der Teilkapitalisierung in jenes der Vollkapitalisierung wechseln. Dies genügt jedoch nicht für die Aufhebung der Staatsgarantie: Für Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die per 1. Januar 2012 eine Staatsgarantie aufweisen konnten, hält Art. 72f Abs. 2 BVG unmissverständlich fest, dass die Staatsgarantie erst aufgehoben werden kann, wenn die Vorsorgeeinrichtung vollständig ausfinanziert ist und die Wertschwankungsreserven genügend hoch sind. Eine Vorsorgeeinrichtung mit Staatsgarantie kann also die Regeln der Vollkapitalisierung anwenden, sobald sie die Anforderungen dazu erfüllt, aber die Staatsgarantie kann erst aufgehoben werden, wenn die Wertschwankungsreserven vollständig geäufnet sind.

Konkret springt der Garant bei einer Teilliquidation nicht ein, wenn der Deckungsgrad mindestens 100 % beträgt. Dass die Staatsgarantie aufrechterhalten wird, solange die Wertschwankungsreserven nicht ausreichend sind, hat einen präventiven Zweck: Sollte der Deckungsgrad auf unter 100 % absinken (beispielsweise nach einem Börsencrash), dann würde in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (beispielsweise Teilliquidation) die Staatsgarantie greifen, und die Versicherten wären so geschützt.

Dies trifft unseres Erachtens besonders auf eine Vorsorgeeinrichtung mit Staatsgarantie zu, die während der Übergangsfrist, also bis Ende 2013, beschliessen möchte, die Art. 72a ff. BVG nicht mehr anzuwenden. Sie muss sämtliche zur Ausfinanzierung notwendigen Mittel, inkl. Wertschwankungsreserven, bis Ende 2013 beschaffen. Erhält sie die notwendigen Mittel, aber ohne Wertschwankungsreserven, dann kann sie in der Folge die Bestimmungen der Vollkapitalisierung anwenden, d.h. sie wäre dann also den Finanzierungsvorschriften für das System der Teilkapitalisierung nicht mehr unterstellt. Jedoch muss die Staatsgarantie aufrechterhalten werden, bis ausreichende Wertschwankungsreserven geäufnet werden konnten, dies wie oben erwähnt aus Gründen der Prävention. Daraus könnte auf eine Ungleichbehandlung mit einer Kasse mit einem ähnlichen Deckungsgrad (ungefähr 100%), sei es eine privatrechtliche Vorsorgeeinrichtung, natürlich ohne Staatsgarantie, oder eine Vorsorgeeinrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die ausfinanziert ist und deren Staatsgarantie vor dem 31. Dezember 2011 aufgehoben worden ist, geschlossen werden. Das Gesetz ist in diesem Punkt jedoch eindeutig.

13. Wie soll der Umfang der Staatsgarantie geregelt werden? Was ist eine direkte bzw. eine indirekte Garantie?

Der Umfang der Staatsgarantie muss von der betroffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaft in einem Erlass geregelt werden. Man spricht dann von einer direkten Garantie der öffentlich-rechtlichen Körperschaft an ihre Vorsorgeeinrichtung. Dies setzt aber voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Wenn dies nicht der Fall ist, spricht man von indirekter Garantie, im Sinne einer Garantie der Leistungen.

Zu ergänzen ist, dass mit den neuen Gesetzesbestimmungen sämtliche Vorsorgeeinrichtungen ab dem 1. Januar 2014 eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen müssen. Bei den betroffenen Vorsorgeeinrichtungen geht es darum, von einer indirekten zu einer direkten Garantie überzugehen (Verabschiedung eines Rechtserlasses). Bei Vorsorgeeinrichtungen, die schon eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, könnte sich eine Revision des Rechtserlasses nichtsdestotrotz als notwendig erweisen, um die Übereinstimmung mit dem neuen Recht sicherzustellen.

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14. Was bedeutet die Staatsgarantie für Versicherte von anderen Arbeitgebern, die der Vorsorgeeinrichtung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft angeschlossen sind?

Die Staatsgarantie gilt auch für Versicherte von andern Arbeitgebern, die der Vorsorgeeinrichtung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft angeschlossen sind. Dies ergibt sich aus Art. 72c Abs. 2 BVG.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist jedoch der Auffassung, dass zwischen dem Unternehmen und der Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der Anschlussvereinbarung eine separate Regelung getroffen werden kann. Diese könnte das Prinzip festlegen, dass in den Fällen, in denen gemäss Gesetz die Garantie der öffentlich-rechtlichen Körperschaft greift, in erster Linie der andere Arbeitgeber einspringt. Die Garantie der öffentlich-rechtlichen Körperschaft würde demnach nur subsidiär zum Zuge kommen, z.B. wenn der andere angeschlossene Arbeitgeber nicht über die erforderlichen Mittel verfügt.

15. Wann kann die Vorsorgeeinrichtung Sanierungsmassnahmen ergreifen?

Gemeint sind hier allfällig notwendige Sanierungsmassnahmen, wenn sich ergibt, dass die reale finanzielle Entwicklung der Vorsorgeeinrichtung vom im Finanzierungsplan vorgesehenen Pfad abweicht. Es geht hier nicht um Vorsorgeeinrichtungen, deren finanzielle Lage sich wie im Finanzierungsplan vorgesehen entwickelt und bei welchen das « Zahnradsystem » eingehalten wird.

Weiter oben wurde dargelegt, dass der Umfang der Staatsgarantie von der betroffenen öffentlich- rechtlichen Körperschaft in einem Erlass geregelt werden muss. Dieser Erlass muss unseres Erachtens auch das Verhältnis dieser Garantie zu den Sanierungsmassnahmen definieren. Ergibt sich aus dessen Inhalt klar, dass sich die Staatgarantie nicht auf die Zahlung von Leistungen beschränkt, sondern auch eine umfassende Deckung umfasst, dann kann nicht auf die Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 65 ff. BVG zurückgegriffen werden, um die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtung wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Im gegenteiligen Fall können solche Sanierungsmassnahmen ins Auge gefasst werden.

Sollten noch Fragen offen sein, steht das Bundesamt für Sozialversicherungen für deren Beantwortung zur Verfügung.

Rechtsprechung 839 Ablösung einer reglementarischen Invalidenrente durch eine reglementarische Altersrente: bei Frauen im Alter 62 oder 64?

Wird eine reglementarische Invalidenrente durch eine reglementarische Altersrente abgelöst, kann die Vorsorgeeinrichtung (VE) eine Übergangsbestimmung erlassen, die das bei Eintritt der invaliditätsbegründenden Arbeitsunfähigkeit geltende Rücktrittsalter der Frauen (62 Jahre) beibehält.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2012, 9C_460/2011; zur Publikation vorgesehen; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 26 Abs. 3 und 49 Abs. 1 BVG, 62a BVV 2)

Zu prüfen ist vor Bundesgericht die Frage, in welchem Alter (mit 62 oder 64 Jahren) eine Vorsorgeeinrichtung (VE) bei einer 1948 geborenen Frau, die seit 2000 eine reglementarische Invalidenrente bezieht, diese reglementarische Invalidenrente durch eine reglementarische Altersrente ablösen kann. Der Rechtsstreit betrifft einzig die weitergehende (reglementarische) berufliche Vorsorge und nicht die BVG-Mindestleistungen. Auch geht es einzig um das massgebende Alter und nicht darum, dass eine reglementarische Invalidenrente in eine tiefere reglementarische Altersrente überführt wird (zulässig gemäss Art. 49 Abs. 1, 2. Satz BVG und BGE 130 V 369).

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Gemäss Bundesgericht kann eine VE in den Übergangsbestimmungen des Reglements die Beibehaltung des im Zeitpunkt des Eintritts der invaliditätsbegründenden Arbeitsunfähigkeit geltenden Rücktrittsalters 62 vorsehen. Eine solche Reglementsbestimmung verletzt Bundesrecht nicht und respektiert die verfassungsmässigen Schranken der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots. Ausserdem ist die VE gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Das Bundesgericht hält zudem fest, dass eine VE das gesetzliche Rentenalter, also aktuell 64 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer, bei der Festlegung des Anspruchs auf eine reglementarische Altersrente nicht beachten muss (BGE 130 V 369 E. 6.4 S. 376; vgl. ebenfalls Urteil 9C_1024/2010 vom 2. September 2011 E. 4.4). Auch Art. 62a BVV 2 kann nicht beigezogen werden, um die Ausrichtung der reglementarischen Invalidenrente bis zum Alter 64 durchzusetzen, da diese Bestimmung nur auf die BVG-Mindestleistungen anwendbar ist und nicht auf die Leistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge, bei welchen die VE über eine grosse Autonomie verfügen.

840 Reglementarische Regelung der Teuerungsanpassung bei Invalidenrenten

Enthält das Reglement keinen Hinweis auf eine Unterscheidung zwischen den Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der weitergehenden Vorsorge, gilt die im Reglement vorgesehene Teuerungsanpassung auch für die seit mehr als 3 Jahren laufenden Invaliden- und Hinterlassenenrenten der weitergehenden beruflichen Vorsorge.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2012, 9C_489/2011; Entscheid in französischer Sprache)

Streitig ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer die Anpassung an die Preisentwicklung bei seiner Invalidenrente verlangen kann. Er verlangt von der Vorsorgeeinrichtung die Teuerungsanpassung seiner Invalidenrente auf den 1. Januar 2002. Das kantonale Gericht lehnte das Begehren ab, da es sich um eine Rente der weitergehenden beruflichen Vorsorge handelt.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und bejahte den Anspruch auf den Teuerungsausgleich der Invalidenrente ab dem 1. Januar 2003, und zwar mit folgender Begründung: Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge richtet sich die Teuerungsanpassung der Invalidenrenten nach dem Vorsorgereglement oder nach den auf die Vorsorgeeinrichtung anwendbaren öffentlich rechtlichen Normen (BGE 127 V 264 E. 2a S. 265; Urteil B 60/99 vom 25. April 2000 E. 3a). Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung verweist für die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, welche mehr als 3 Jahre laufen, auf die vom Bundesrat erlassenen Vorschriften. Der Bundesrat hat am 16. September 1987 eine Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung (SR 831.426.3) beschlossen, welche eine erste Anpassung der seit mehr als 3 Jahren laufenden Renten auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres vorsieht (Art. 1 Abs. 1) und regelt, dass die nachfolgenden Anpassungen auf den gleichen Zeitpunkt erfolgen wie die Anpassungen der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 2 Abs. 1). Da auf den 1. Januar 2002 keine solche Anpassung erfolgte, muss die Rente des Beschwerdeführers auf die erste Anpassung nach diesem Zeitpunkt indexiert werden, d.h. auf den 1. Januar 2003 (das Gericht verweist auf die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 59 vom 10. Dezember 2001 S. 2 Rz 366 beziehungsweise Nr. 65 vom 31. Oktober 2002 S. 11 f. Rz 395).

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841 Sorgfaltspflicht der Vorsorgeeinrichtung bei der Auszahlung einer Kapitalabfindung

Leistet die Vorsorgeeinrichtung einem unberechtigten Dritten, erfüllt sie grundsätzlich den Vertrag nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie in gutem Glauben leistet. Der Nachweis der richtigen Erfüllung des Vertrages obliegt der Vorsorgeeinrichtung als Vertragsschuldnerin. Sie trägt in der Regel das Risiko einer Leistung an einen Unberechtigten.

(Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 2012, 9C_137/2012; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 37 BVG)

Zu prüfen ist vom Bundesgericht die Frage, ob eine Vorsorgeeinrichtung gestützt auf die gefälschten Unterlagen einer Organisation (Patronato Z.) mit befreiender Wirkung das vorhandene Altersguthaben auszahlen konnte. Die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 130 V 103 E. 3.3. am Schluss).

Das Bundesgericht stellt fest, dass eine Vorsorgeeinrichtung, die einem unberechtigten Dritten leistet, grundsätzlich ihren Vertrag nicht erfüllt, und zwar auch dann nicht, wenn sie in gutem Glauben leistet (Urteil 4A_536/2008 vom 10. Februar 2009 E. 5.2. mit Hinweisen). Der Nachweis der richtigen Erfüllung des Vertrages obliegt der Vorsorgeeinrichtung als Vertragsschuldnerin. Sie trägt in der Regel das Risiko einer Leistung an einen Unberechtigten. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgehalten, dass es sich bei der Unterschrift auf der Vollmacht und derjenigen auf dem Auszahlungsauftrag mit Angabe der Zahlstelle für die Überweisung der Kapitalleistung um eine Fälschung handelt. Für die sich daraus ergebenden Folgen hat die Vorsorgeeinrichtung einzustehen. Daran ändert auch der Umstand, dass das Patronato Z. aus diversen Prozessen (z.B. Invaliditätsleistungen) der Stiftung als seriöse Organisation bekannt gewesen ist, nichts.

In einem weiteren Urteil hat das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, da entscheidrelevant ist, ob und inwieweit die fraglichen Unterschriften gefälscht sind. Im Streit steht die Frage, ob eine Freizügigkeitseinrichtung gestützt auf das Schreiben des Patronato Z. das Freizügigkeitskonto der versicherten Person B. mit befreiender Wirkung saldieren konnte (Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2012, 9C_675/2011, Publikation nicht vorgesehen; Entscheid in deutscher Sprache).

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Exkurs

842 BVG & SchKG : Berufliche Vorsorge, Betreibung, Pfändung und Konkurs

Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist im BSV

(Übersetzung des originalen französischen Textes)

Der vorliegende Aufsatz analysiert die Wechselwirkungen zwischen dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) aus der Perspektive des Versicherten (Arbeitnehmer), des Arbeitgebers sowie der Vorsorgeeinrichtung.

1 Aus der Perspektive des Versicherten (Arbeitnehmer)

1.1 Pfändung/Arrest im allgemeinen

Die in der beruflichen Vorsorge versicherten Arbeitnehmer geniessen einen gewissen Schutz, da ihr 1 Vorsorgeguthaben weder Gegenstand einer Pfändung noch einer Arrestierung sein kann, 2 solange kein Anspruch auf Vorsorgeleistungen fällig ist . Denn gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG sind «Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit» unpfändbar. Es besteht eine enge Verbindung («étroite 3 parenté») zwischen dieser Bestimmung im SchKG und Art. 39 Abs. 1 erster Satz BVG, welcher besagt: «Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden». Beide Bestimmungen bezwecken den Schutz der Vorsorgeansprüche des Versicherten. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge (in Form von Rente oder Kapital) werden im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gemäss den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen 4 Bestimmungen fällig .

Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sind folglich im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, solange kein Vorsorgefall (Alter, Invalidität, Tod) eingetreten ist, welcher den Anspruch auf die Leistungen entstehen lässt und deren Fälligkeit bewirkt. Nach Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses hingegen sind die Leistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 93 SchKG 5 beschränkt pfändbar . Es besteht damit ein grundlegender Unterschied zu den Renten der 1. Säule (AHV/IV), die selbst nach Fälligkeit und Beginn ihrer Auszahlung absolut unpfändbar sind (Art. 92 Ziff. 9a SchKG). Die fälligen Leistungen der 2. Säule können also gepfändet oder arrestiert werden, 1 Art. 275 SchKG lautet: «Die Artikel 91–109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug». Zum Thema Arrest in der zweiten Säule vgl. auch BGE 119 III 8, 120 III 75, 121 III 31. Art. 271 Abs. 1 SchKG: «Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:

1. wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;

2. wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft; 3. wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; 4. wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht; 5. wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt; 6. wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt». 2 Zu Pfändbarkeit und Arrestierbarkeit der zweiten Säule vgl. auch den Aufsatz von Franco Lorandi, «Pfändbarkeit und Arrestierbarkeit von Leistungen der zweiten Säule (BVG)», in: Aktuelle Juristische Praxis AJP/PJA 9/97 S. 1171 ff. Vgl. auch Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 345-347. 3 BGE 126 V 258 insbes. Erw. 3a S. 263. 4 Gleiches Urteil und gleiche Erwägung wie in der vorhergehenden Fussnote. Vgl. ebenfalls Art. 13 BVG (Anspruch auf Altersleistungen), Art. 18 ff. BVG (Hinterlassenenleistungen), Art. 23 und 26 BVG (Invalidenleistungen) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Im obligatorischen Bereich braucht es, damit die BVG-Invalidenrente fällig und damit pfändbar wird, einen IV-Entscheid, der den Anspruch des Versicherten auf eine IV-Rente bestätigt: BGE 126 V 258 insbes. Erw. 3b S. 264. 5 BGE 121 III 285 Erw. 2 und 3.

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6 soweit sie den Notbedarf übersteigen (Art. 93 und 275 SchKG) . Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG können «Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, […] so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind», und Abs. 2 erster Satz desselben Artikels sieht vor, dass «solches Einkommen […] längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden [kann]; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug».

Was die Berechnung des Notbedarfs und des pfändbaren Anteils gemäss Art. 93 SchKG anbelangt, sind die Sozialversicherungsbeiträge (soweit sie nicht schon vom Lohn abgezogen sind), - namentlich die gesetzlichen und reglementarischen Beiträge für die berufliche Vorsorge - vom unpfändbaren Existenzminimum erfasst. Prämien für nichtobligatorische Versicherungen können 7 hingegen nicht berücksichtigt werden . Da Einkäufe freiwillige Einzahlungen darstellen, sind sie nicht 8 Teil des Existenzminimums. Sie können daher nicht vom pfändbaren Betrag abgezogen werden . Auch die Beiträge an die Säule 3a gehören nicht zum Existenzminimum, da es sich dabei ebenfalls 9 um freiwillige Beiträge handelt .

1.2 Renten und Kapitalabfindungen (Art. 37 BVG)

Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sind - gleichgültig, ob das Vorsorgevermögen aus Arbeitgeber- oder aus Arbeitnehmerbeiträgen geäufnet wurde und ob die Leistungen in Form einer 10 Rente oder Kapitalabfindung (Art. 37 BVG) erbracht werden - im Sinne von Art. 93 und 275 SchKG nur beschränkt pfändbar und arrestierbar. Die in Form einer Kapitalabfindung erbrachten Vorsorgeleistungen sind im Grundsatz nur beschränkt pfändbar und arrestierbar, auch wenn sie schon 11 ausbezahlt worden sind ; von der Kapitalabfindung einer Vorsorgeeinrichtung ist nur jener Teil pfändbar, der während eines Jahres der hypothetischen monatlichen Rente abzüglich des durch das 12 übrige Einkommen nicht gedeckten Notbedarfs entspricht .

Die Witwe des verstorbenen Schuldners, welche Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2a oder 2b) bezieht, erwirbt einen eigenen Anspruch (jure proprio) gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, nicht also in ihrer Eigenschaft als Erbin (jure hereditatis). Aus diesem Grund fällt die Leistung nicht in die Erbmasse, welche nach Ausschlagung der Erbschaft Gegenstand eines Konkursverfahrens wird; wenn die Gläubigerbank des Ehemannes keine Forderung gegen dessen 13 Witwe hat, kann das Guthaben der 2. Säule des verstorbenen Schuldners nicht gepfändet werden .

1.3 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung

Der Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung (der 2. Säule) ist vor seiner Fälligkeit unpfändbar. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) können Versicherte die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der

6 BGE 120 III 71. 7 BGE 134 III 323. 8 BGE 93 III 18. 9 BGE 116 III 75 Erw. 7a. Das Freiburger Kantonsgericht hat jedoch entschieden, dass für einen Selbständigerwerbenden die Beiträge an die Säule 3a zu den notwendigen Ausgaben gehören, die bei der Berechnung des Notbedarfs berücksichtigt werden (Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung FZR 2002 S. 284, Urteil vom 10. Mai 2002). 10 BGE 113 III 10 und 118 III 16. Vgl. auch das Urteil 5A_632/2010 vom 9. Februar 2011: eine Rente der 2. Säule kann bei ausländischem Domizil des Schuldners/Versicherten von der Steuerbehörde verarrestiert werden. Vgl. ebenfalls Art. 78 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), wonach die Kantone Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 SchKG gleichstellen können. 11 BGE 115 III 45 Erw. 1, BGE 117 III 20 Erw. 4, BGE 113 III 10. 12 BGE 115 III 45 Erw. 1c und 2c. 13 Urteil 7B.181/2004 vom 24. September 2004.

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obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen, wenn die Austrittsleistung weniger als 14 ihr Jahresbeitrag beträgt oder wenn sie die Schweiz endgültig verlassen . Ein Versicherter, der keine der in Art. 5 FZG festgelegten Bedingungen erfüllt, kann sich folglich sein 2. Säule-Guthaben nicht auszahlen lassen, um seine Schulden zu tilgen.

Solange kein Begehren auf Barauszahlung gestellt ist, bleibt die Freizügigkeitsleistung des Versicherten - insbesondere bei endgültiger Ausreise aus der Schweiz oder bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG und kann 15 somit auch nicht mit Arrest belegt werden . Folglich ist ein ausdrückliches Begehren des 16 Arbeitnehmers auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung erforderlich . Das Barauszahlungsbegehren ist keinem Formerfordernis unterstellt, was bedeutet, dass sogar eine 17 telefonisch verlangte Barauszahlung die Fälligkeit der Freizügigkeitsleistung bewirkt . Sobald ein solches Barauszahlungsbegehren gestellt ist, wird die Freizügigkeitsleistung ohne Einschränkung 18 pfändbar und arrestierbar . Hier liegt folglich ein Unterschied zur Vorsorgeleistung in Form einer Kapitalabfindung im Sinne von Art. 37 BVG vor (vgl. Ziff. 1.2 oben).

Wenn im Übrigen ein Schuldner nach der Eröffnung des Konkurses von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit übergeht und von seiner Pensionskasse die Barauszahlung 19 verlangt, fällt dieses Aktivum in die Konkursmasse ; die von der Pensionskasse dem austretenden, sich in Konkurs befindlichen Versicherten zugesprochene Abgangsentschädigung stellt nicht eine blosse Anwartschaft dar, die nicht in die Konkursmasse fallen würde; eine solche Entschädigung ist kein Erwerbseinkommen, das dem Konkursbeschlag entzogen wäre; ihrer Einbeziehung in die Konkursmasse steht auch nicht entgegen, dass die Pensionskasse die Abgangsentschädigung mit 20 einer Schadenersatzforderung verrechnen will .

Die in eine neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragende Freizügigkeitsleistung (Art. 3 und 4 FZG) bleibt unpfändbar gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG, solange kein Barauszahlungsbegehren 21 gestellt ist .

1.4 Vorbezug für Wohneigentum

Sobald der Versicherte Anspruch auf Vorbezug seiner Freizügigkeitsleistung für den Erwerb von 22 Wohneigentum geltend macht (Art. 30c BVG), wird diese Leistung pfändbar , gleich wie bei der Barauszahlung. Die dem Versicherten durch Art. 30c BVG eröffnete Möglichkeit, von seiner Vorsorgeeinrichtung zum Erwerb von Wohneigentum die Barauszahlung eines Betrages zu verlangen, ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der Leistungsanspruch vor Fälligkeit weder abgetreten noch 23 verpfändet werden kann (Art. 39 BVG und 331b OR) . Tätigt der Versicherte einen Vorbezug, bildet das auf diesem Weg erworbene Wohneigentum ein Element der Vorsorge- bzw. Freizügigkeitsleistung

14 Gemäss Art. 25f FZG jedoch ist eine Barauszahlung des obligatorischen BVG-Anteils der Austrittsleistung ausgeschlossen, wenn der aus der Schweiz auswandernde Versicherte dem Versicherungsobligatorium eines EU- oder EFTA- Mitgliedstaates unterstellt wird: Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96. 15 BGE 119 III 18. 16 BGE 121 III 31 Erw. 2b und c. 17 BGE 121 III 31 Erw. 2c. Der Widerruf des Barauszahlungsbegehrens mit dem Ziel, die Pfändung oder Arrestierung zu umgehen, erweist sich als rechtsmissbräuchlich: BGE 120 III 75 Erw. 1d. 18 Diese Forderung ist somit weder absolut unpfändbar gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG noch beschränkt unpfändbar gemäss Art. 93 SchKG, da das fragliche Kapital aus dem Kreislauf der beruflichen Vorsorge ausscheidet und bei den in Art. 5 Abs. 1 FZG aufgeführten Fällen, namentlich im Falle der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, keine BVG-Versicherungspflicht mehr gegeben ist: BGE 117 III 20 Erw. 3 und 4, 118 III 18. 19 Art. 197 SchKG und BGE 118 III 43. 20 BGE 109 III 80. 21 BGE 118 III 21. 22 BGE 124 III 211 Erw. 2. 23 BGE 121 III 285 Erw. 1b S. 287/288; Botschaft über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 19. August 1992, BBl 1992 VI 242 Ziff. 111.22 .

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und ersetzt den gekürzten Teil der Geldleistung. Die später bei Eintritt eines Vorsorgefalles oder im 24 Freizügigkeitsfall erbrachte Leistung wird entsprechend gekürzt . Die im Grundbuch anzumerkende Veräusserungsbeschränkung und die Rückzahlungspflicht bei Veräusserung bedeuten nicht, dass der Vorbezug seine Qualifikation "berufliche Vorsorge" behält. Diese Massnahmen sollen nur auf einfache Weise sicherstellen, dass ein Versicherter nicht durch Veräusserung des Wohneigentums sein dafür 25 bezogenes Kapital dem Vorsorgezweck entzieht und für konsumtive Zwecke verwendet . Sobald deshalb die Voraussetzungen für die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung gegeben sind, wird diese 26 pfändbar . Folglich kann ein Grundstück, welches aus dem Vorbezug von Freizügigkeitsleistungen 27 im Sinne von Art. 30c BVG erworben worden ist, gepfändet werden .

Ausserdem kann eine Pensionskasse von der Konkursmasse der ausgeschlagenen Erbschaft eines verstorbenen Versicherten, der dank eines Vorbezugs seiner 2. Säule Wohneigentümer 28 geworden war, die Rückzahlung (Art. 30d BVG) dieses Vorbezugs verlangen (gemäss Art. 193 SchKG wird eine ausgeschlagene Erbschaft konkursamtlich liquidiert).

Zur Pfandverwertung im Rahmen der Wohneigentumsförderung (Art. 30b BVG) vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55 S. 7 ff.

1.5 Betroffene Einrichtungen

Die obenerwähnten Grundsätze zur Pfändbarkeit/Arrestierbarkeit sind nicht nur auf die 29 Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen), sondern auch auf die Freizügigkeitseinrichtungen , 30 die Auffangeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) sowie die Säule 3a-Einrichtungen anwendbar.

1.6 Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge)

Die Säule 3a ist betreffend Pfänd-/Arrestierbarkeit denselben Regeln unterworfen wie die 2. Säule. Die Leistungen der Säule 3a haben zum Zweck, die Leistungen der 2. Säule zu ergänzen. Liesse man nun ihre Pfändung oder Arrestierung vor Fälligkeit zu, würde dies die Versicherten dazu verleiten, ihre Guthaben auf die 2. Säule zu übertragen. Die Leistungen der Säule 3a fallen folglich unter den Anwendungsbereich von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG, und sind im Sinne von Art. 93 SchKG 31 beschränkt pfändbar (soweit sie den Notbedarf übersteigen) . Die Barauszahlung der Säule 3a ist in Art. 3 Abs. 2 lit. d BVV 3 geregelt, worin wiederum auf Art. 5 FZG verwiesen wird. Möglich ist auch ein Vorbezug des Säule 3a-Guthabens zum Erwerb von Wohneigentum (vgl. Art. 3 Abs. 3 BVV 3).

1.7 Säule 3b (freie Selbstvorsorge)

Eine Kapitalleistung der Säule 3b (freie Selbstvorsorge, steuerlich nicht privilegiert) fällt nicht unter die Unpfändbarkeitsregel: sie kann in erster Linie und in ihrer Gesamtheit gepfändet werden (Art. 95 32 Abs. 1 SchKG), gleich wie ein Bankguthaben oder Postkonto . Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG und Art. 93 SchKG (Notbedarf) sind auf die Säule 3b nicht anwendbar.

24 Oben zitierte Botschaft, BBl 1992 VI 249 Ziff. 133.2. 25 Oben zitierte Botschaft, BBL 1992 VI 250 Ziff. 133.3. 26 BGE 120 III 75. 27 BGE 124 III 211 Erw. 2. 28 Urteil 9C_526/2010 vom 20. Oktober 2010, Zusammenfassung in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 121 Rz 778. 29 Die Freizügigkeitseinrichtungen, die auch Teil der 2. Säule sind, sind gemäss Art. 10 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) entweder Bankstiftungen (mit Freizügigkeitskonten) oder Freizügigkeitsversicherungen (mit Freizügigkeitspolicen). In der Regel wird die Vorsorgeleistung als Kapitalabfindung ausbezahlt, und wie bei den Vorsorgeeinrichtungen gibt es die Möglichkeit der Barauszahlung und des Vorbezugs für den Erwerb von Wohneigentum (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 FZV). 30 BGE 128 III 467 Erw. 2.2. 31 BGE 121 III 285 Erw. 1 und 4. 32 Urteil 5a_746/2010 vom 12. Januar 2011.

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1.8 Konkursprivileg

Beim Konkurs der Vorsorgeeinrichtung sind die Ansprüche der Versicherten «aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge» (Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG) in der ersten Klasse privilegiert. Der Entwurf und die Botschaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai 1991 hielten dazu fest: «Im nichtobligatorischen Bereich, wo der Sicherheitsfonds BVG nicht greift, ist daher das 33 Privileg weiterhin gerechtfertigt» . Dieser Vorbehalt wurde aber in den parlamentarischen 34 35 Verhandlungen 1993 gestrichen und ist folglich im geltenden Art. 219 SchKG nicht enthalten . 36 Gemäss Rechtsprechung müssen sämtliche Forderungen aus der nichtobligatorischen beruflichen Vorsorge, und nicht nur die durch den Sicherheitsfonds nicht gedeckten Forderungen, in der ersten Klasse kolloziert werden. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b und c BVG stellt der Sicherheitsfonds bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung nicht nur die gesetzlichen Mindestleistungen sicher, sondern seit dem 1. Januar 1997 auch die reglementarischen (oder überobligatorischen) Leistungen, 37 38 die über das gesetzliche Minimum hinausgehen . Bis zu einer Höhe von 125'280 Franken stellt er Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenleistungen sowie Freizügigkeitsleistungen sicher (hingegen hat 39 er nicht den Auftrag, die Finanzierung für die Auszahlung der Leistungen sicherzustellen ; er deckt 40 folglich allfällige fehlende Beitragszahlungen des Arbeitgebers nicht ab ). Fehlt einer Person die Eigenschaft als «Arbeitnehmer» (mit Subordinationsverhältnis), hat sie aber Organfunktion, werden 41 ihre Forderungen in der dritten und nicht in der ersten Klasse kolloziert .

2 Aus der Perspektive des Arbeitgebers

2.1 Allgemein

Die Aktiven der Vorsorgeeinrichtung können im Rahmen eines Pfändungs- oder Konkursverfahrens gegen den Arbeitgeber keinesfalls Objekt einer Zwangsvollstreckung sein. Denn die Vorsorgeeinrichtung ist eine vom Arbeitgeber rechtlich unabhängige juristische Person, weshalb das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung vom Vermögen des Arbeitgebers getrennt ist (vgl. Art. 48 Abs. 2 BVG). Das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung gehört folglich nicht dem Arbeitgeber (bzw. dem 42 Unternehmen), dieser darf es also nicht zur Tilgung seiner Schulden verwenden. .

2.2 Beitragsausstände

Art. 66 Abs. 1 BVG hält den Grundsatz der Beitragsparität fest: der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge seiner Arbeitnehmer. Gemäss Art. 66 Abs. 2

33 Bundesblatt 1991 I S. 129 und 254. 34 Amtliches Bulletin des Nationalrates vom 2. März 1993 S. 36-37. Vgl. auch Interpellation Büttiker «Vollzugsprobleme bei der Liquidation VERA/PEVOS» (98.3268). 35 Die Berichte der Expertengruppe Nachlassverfahren vom April 2005 (S. 40) und vom Juni 2008 (S. 25 Ziff. 2.3) hatten die Wiedereinführung dieses Vorbehalts vorgeschlagen. Der Begleitbericht zum Vorentwurf vom Dezember 2008 (S. 23 Ziff. 2.2) und dann die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsrecht) vom 8. September 2010 (BBl 2010 6455) verzichteten aber darauf. Sämtliche Dokumente finden sich auf der Internetseite des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements: http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/themen/wirtschaft/ref_gesetzgebung/ref_schkg.html 36 Urteil des Bundesgerichts 2A.408/2000 und 409/2000 vom 4. Mai 2001 in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge SZS/RSAS 2001 S. 357 sowie BGE 129 III 468 Erw. 1.4. 37 Vgl. Parlamentarische Initiative Rechsteiner Paul «Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge» (93.462). 38 Art. 56 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BVG. 39 Urteil des Bundesgerichts 2A.158/1988 vom 27. Januar 1989 in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge SZS/RSAS 1990 S. 311. 40 Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG vom 27. Mai 1988 in: Schweizer Personalvorsorge SPV 1988 Nr. 9 S. 295. 41 Urteil 5C.83/2005 vom 18. Juli 2007, der sich namentlich auf BGE 118 III 46 bezieht. 42 Vgl. Medienmitteilung des BSV vom 24. Mai 2000; vgl. auch Jacques-André SCHNEIDER, Forschungsbericht Nr. 9/00 «A propos des normes comptables IAS 19 et FER/RPC 16 et de la prévoyance professionnelle suisse», Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Bern, 2000, S. 26 § 58.

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BVG ist jedoch der Arbeitgeber gegenüber der Vorsorgeeinrichtung Schuldner für die Gesamtheit 43 der Beiträge . Bei Nichtbezahlen der BVG-Beiträge muss folglich die Vorsorgeeinrichtung Betreibung gegen den Arbeitgeber erheben; bei Konkurs des Arbeitgebers ist es an der Vorsorgeeinrichtung und nicht an den Versicherten, die Beitragsforderung bei der Konkursmasse des Arbeitgebers anzumelden. Gemäss Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG zieht der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab und überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (vgl. auch Art. 331 Abs. 3 OR). Diese Überweisung an eine vom Arbeitgeber rechtlich getrennte Vorsorgeeinrichtung stellt sicher, dass die dem Vorsorgezweck gewidmeten Gelder nicht 44 zweckentfremdet werden können, namentlich im Falle von Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers . Da die Beiträge der Vorsorgeeinrichtung gehören, können sie nicht in die Konkursmasse des Arbeitgebers fallen. Das gleiche gilt für die Arbeitgeberbeitragsreserven, die dem Arbeitgeber nicht zurückbezahlt werden können, sondern im Falle einer Unternehmensschliessung mit dadurch bedingter Auflösung des Anschlussvertrages mit der Vorsorgeeinrichtung dem Guthaben der 45 Versicherten zugeführt werden müssen .

Ein Arbeitgeber, welcher der Konkursbetreibung unterliegt, kann sich nicht auf Art. 43 SchKG berufen, wenn er auf Zahlung von Beiträgen an eine Vorsorgeeinrichtung betrieben wird, die keinen öffentlich- 46 rechtlichen Charakter aufweist . Gemäss Art. 43 Ziff. 1 SchKG ist die Konkursbetreibung für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte ausgeschlossen. Auf der Grundlage dieser Bestimmung wird die Zwangsvollstreckung gegen einen im Handelsregister eingetragenen Schuldner (Art. 39 SchKG) - beispielsweise eine Aktiengesellschaft - zwecks Eintreibung von Beiträge der beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer nur dann durch Betreibung auf Pfändung (und nicht durch Betreibung auf Konkurs) 47 fortgesetzt, wenn der Gläubiger eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist .

Hingegen ist gemäss mehreren Bestimmungen des BVG (vgl. insbesondere Art. 48 und 49 BVG) nicht der Arbeitgeber, sondern die Vorsorgeeinrichtung Schuldnerin der Vorsorgeleistungen (Renten, 48 Kapitalleistungen, Freizügigkeitsleistungen, Vorbezüge für Wohneigentum) .

Eine Pensionskasse kann jedoch die Barauszahlung der Austrittsleistung eines Versicherten mit einer Schadenersatzforderung (Verantwortlichkeitsklage) gegenüber diesem verrechnen, falls dieser einziger Verwaltungsrat der AG (Arbeitgeber) ist, welche die BVG-Beiträge nicht bezahlt und Konkurs gemacht hat. Im konkreten Fall war der Pensionskasse ein Verlustschein über den Betrag ausgestellt worden, der den von der konkursiten AG geschuldeten BVG-Beiträgen entsprach; das Bundesgericht bestätigte, dass in diesem Fall der BVG-Beitragsrückstand von der bar 49 auszubezahlenden Austrittsleistung abgezogen werden konnte .

43 Es ist willkürlich, die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 1 SchKG) für die Beitragsforderung einer Vorsorgeeinrichtung zu verweigern, wenn deren Höhe in der vom Beitragsschuldner (Arbeitgeber) unterzeichneten Anschlussvereinbarung von der gesetzlich vorgesehenen periodischen Anpassung des koordinierten Lohnes an die AHV- Gesetzgebung abhängig gemacht wird: vgl. BGE 114 III 71. 44 Vgl. Christiane BRUNNER/Jean-Michel BÜHLER/Jean-Bernard WAEBER/Christian BRUCHEZ, Commentaire du contrat de travail, Lausanne, 2004 S. 189 N 4 ad Art. 331. 45 BGE 130 V 518 Erw. 5; vgl. ebenfalls Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 3 Rz 24, Nr. 8 Rz 46 und Nr. 24 Rz 148. 46 BGE 118 III 13; im konkreten Fall handelte es sich um die Auffangeinrichtung. 47 BGE 115 III 89 Erw. 2. Vgl. auch Art. 48 Abs. 2 BVG. 48 Zu den Ausnahmefällen «ausserhalb des BVG», bei welchen der Arbeitgeber bei vorzeitiger Pensionierung Leistungen ausrichtet, vgl. BGE 134 III 102, die einfache Anfrage Widmer «Die Sicherheit von Renten bei Frühpensionierung» (01.1131) und das Postulat Schwaab «Bei Konkurs des ehemaligen Arbeitgebers vorzeitige Pensionierungen gewährleisten» (12.3088). 49 Urteil 9C_203/2007 vom 8. Mai 2008, Zusammenfassung in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 107 Rz 660.

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3 Aus der Perspektive der Vorsorgeeinrichtung

3.1 Allgemein

Wie über jeden anderen Schuldner kann auch über eine Vorsorgeeinrichtung ein Betreibungs-, Pfändungs- oder Konkursverfahren eröffnet werden. In Art. 39 SchKG wird präzisiert, welche Personen einer Konkursbetreibung unterliegen. Dazu gehören namentlich die Genossenschaft (Ziff. 10) und die Stiftung (Ziff. 12). Gemäss Art. 48 Abs. 2 BVG müssen registrierte Vorsorgeeinrichtungen die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Über Vorsorgeeinrichtungen, welche die Bedingungen von Art. 39 SchKG erfüllen, kann folglich ein Konkursverfahren eröffnet werden. Ein solches Verfahren ist jedoch sehr selten, und die Vorsorgeguthaben der Versicherten können nicht Gegenstand einer Zwangsvollstreckung für Schulden der Vorsorgeeinrichtung werden (vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und 197 Abs. 1 SchKG). Ausserdem muss - wenn eine Vorsorgeeinrichtung den Vollzug der Anordnungen eines Scheidungsurteils zur Teilung der Austrittsleistung verweigert - der forderungsberechtigte Ex-Ehegatte über den Weg der Zwangsvollstreckung gegen diese Vorsorgeeinrichtung des anderen Ex-Ehegatten vorgehen, wobei das Scheidungsurteil diesbezüglich einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellt (in Verbindung mit Art. 122 ZGB, 22 FZG, 280 Abs. 2 und 281 Abs. 2 50 ZPO) .

3.2 Konkursprivileg

Beim Konkurs eines angeschlossenen Arbeitgebers gilt für die Vorsorgeeinrichtung, dass alle ihre Forderungen gegen diesen Arbeitgeber in der ersten Klasse privilegiert sind, und zwar unabhängig von deren rechtlichen Grundlage, d.h. nicht nur vom Arbeitgeber geschuldete Beiträge, sondern auch andere Forderungen wie beispielsweise Darlehen an den Arbeitgeber (vgl. Art. 219 Abs. 4 lit. b in fine 51 SchKG) . Das Konkursprivileg umfasst auch Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem 52 angeschlossenen Arbeitgeber aus Anleihensobligationen . "Angeschlossen" ist ein Arbeitgeber, wenn seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert sind, die er selber errichtet hat oder mit 53 der er einen Anschlussvertrag geschlossen hat .

3.3 Insolvenz, Liquidation, Konkurs und Intervention des Sicherheitsfonds

54 In der Praxis wird in den seltenen Fällen, in denen eine Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig wird, das Konkursverfahren nach SchKG meist durch das Gesamtliquidationsverfahren nach BVG und durch die Intervention des Sicherheitsfonds BVG verdrängt. Vorsorgeeinrichtungen werden nämlich in der Regel nicht mittels Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach SchKG, sondern auf der Grundlage eines Entscheides der BVG-Aufsichtsbehörde liquidiert. Diese eröffnet mittels einer 55 formellen Verfügung das Liquidationsverfahren und äussert sich zur Sanierungskapazität . Die Gesamtliquidation ist in den Art. 53c und 53d BVG, 23 FZG, 27g und 27h BVV 2 geregelt. Die Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen eines durch den Konkursrichter eröffneten Zwangsvollstreckungsverfahrens nach SchKG wäre gewiss auch möglich. In 25 Jahren war der Sicherheitsfonds aber nur zweimal mit Liquidationen von Vorsorgeeinrichtungen mittels 56 Zwangsvollstreckung nach SchKG konfrontiert . Das Konkursamt des Kantons Genf hat in den letzten zwölf Jahren keinen einzigen Fall von Liquidation einer Pensionskasse durch Konkurs

50 BGE 129 V 444 Erw. 5.3. 51 BGE 129 III 468. 52 BGE 135 III 171 Erw. 4.3, Zusammenfassung in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 111 Rz 688. 53 BGE 129 III 476. 54 Bei den Freizügigkeitseinrichtungen dagegen interveniert der Sicherheitsfonds nicht, da diese nach Art. 57 BVG nicht dem Sicherheitsfonds angeschlossen sind. Aber gemäss Art. 12 Abs. 2 FZV kann eine Person jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung wechseln. Zum Schutz der Freizügigkeitsguthaben im Konkursfall vgl. Ziffer 3.4. 55 Vgl. Beat CHRISTEN, BVG und FZG Handkommentar, Bern 2010, S. 927 N 13 ad Art. 56 BVG. 56 Der Verfasser dankt dem Sicherheitsfonds für die erteilten Auskünfte.

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beobachtet; auch bei den Konkursämtern Bern-Mittelland und Oerlikon-Zürich gab es keinen Konkurs 57 einer Vorsorgeeinrichtung . In der Praxis sind Konkursverfahren bei Vorsorgeeinrichtungen also sehr selten. Im Internet hat der Verfasser einzig die Konkurse der «Caisse de pensions en faveur du personnel de Asmac SA Bussigny en liquidation» und der «Fondation de prévoyance en faveur du personnel de l’Entreprise Grand SA en liquidation» gefunden (ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert). Bei diesen beiden Fällen wurde ein summarisches Konkursverfahren durchgeführt, welches vorgesehen ist, wenn «1. aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können oder 2. die Verhältnisse einfach sind» (Art. 231 SchKG).

Die Intervention des Sicherheitsfonds bei Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 56 Abs. 1 lit. b und c BVG sowie in den Art. 24 ff. der Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) geregelt. Gemäss Art. 26 SFV, wo Art und Umfang der Sicherstellung festgelegt sind, stellt der Sicherheitsfonds den Betrag sicher, welcher der Vorsorgeeinrichtung fehlt, um ihre gesetzlichen und reglementarischen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei der Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde verlangt der Sicherheitsfonds hauptsächlich die analoge Anwendung folgender Bestimmungen des SchKG: Art. 219 SchKG (Rangordnung der Gläubiger) und Art. 262 SchKG (Verfahrenskosten). Gemäss Art. 219 Abs. 4 lit. b SchKG müssen die Ansprüche aus 58 der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge in der ersten Klasse kolloziert werden . Ansprüche von Versicherten aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge müssen also in der ersten Klasse kolloziert werden. In Anwendung von Art. 262 SchKG müssen sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses vorab durch den Verwertungserlös gedeckt werden.

Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist in Art. 25 SFV definiert: Vorsorgeeinrichtungen oder Versichertenkollektive sind zahlungsunfähig, wenn sie fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen können und eine Sanierung nicht mehr möglich ist. Nicht mehr möglich ist die Sanierung: a. einer Vorsorgeeinrichtung, wenn über sie ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist; b. eines Versichertenkollektivs, wenn über den Arbeitgeber ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist. Unter ähnlichem Verfahren wird jedes im SchKG vorgesehene Verfahren verstanden, also auch der gerichtliche 59 Nachlassvertrag . Die Auflösung einer Vorsorgeeinrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit kann nur ausgesprochen werden, wenn ihre Sanierung nicht mehr möglich ist (zur Behebung einer Unterdeckung vgl. Art. 65d BVG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 SFV informiert die BVG-Aufsichtsbehörde in jedem Fall die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds, wenn über eine Vorsorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist, und lässt ihr diesbezüglich eine Bestätigung zukommen (Art. 24 Abs. 2 und 25 Abs. 3 SFV). In den meisten Fällen 60 wird der Sicherheitsfonds bei Zahlungsunfähigkeit eines Versichertenkollektivs tätig, wenn ein angeschlossener Arbeitgeber mit der Zahlung der geschuldeten Beiträge in Rückstand geraten und über ihn ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist, namentlich ein Nachlassverfahren (Art. 25 Abs. 1 und 2 lit. b SFV). In beinahe der Hälfte der Fälle mit Leistungen des 61 Sicherheitsfonds wurde das Konkursverfahren gegen den Arbeitgeber mangels Aktiven eingestellt . Insolvenzfälle von Vorsorgestiftungen dagegen bilden die grosse Ausnahme (7 Stiftungsinsolvenzen 62 von insgesamt 1988 Insolvenzfällen im Jahr 2010 ).

57 Der Verfasser dankt diesen drei Ämtern für die erteilten Auskünfte. 58 Vgl. CHRISTEN, op. cit. S. 928 N 15 ad Art. 56 BVG. 59 Vgl. CHRISTEN, op. cit. S. 927 N 12 ad Art. 56 BVG. 60 Oder «Vorsorgewerk» (französisch: «caisse de pensions affiliée»): vgl. Art. 56 Abs. 3 BVG. Vgl. auch BBl 2008 S. 8462 und 8468. 61 Vgl. S. 9 und 12 des Geschäftsberichts 2010 des Sicherheitsfonds, der auch weitere Statistiken enthält. 62 Vgl. S. 4 des Geschäftsberichts 2010 des Sicherheitsfonds.

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Antragstellerin für die Leistungen des Sicherheitsfonds ist die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs (Art. 24 Abs. 1 SFV). Der Sicherheitsfonds kann bis zum Abschluss des Liquidations- oder Konkursverfahrens Vorschüsse leisten (Art. 26 Abs. 1 SFV), was namentlich die Übertragung von Austrittsleistungen vor dem Ende des möglicherweise lange dauernden Liquidationsverfahrens erlaubt. Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds legt im Einzelfall die geeignetste Art der Sicherstellung fest (Art. 26 Abs. 2 SFV). Gemäss Abs. 3 desselben Artikels leistet der Sicherheitsfonds die Sicherheit zweckgebunden zugunsten der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung; die Liquidations- oder Konkursverwaltung hat die Sicherheitsleistung neben der Liquidations- oder Konkursmasse gesondert zu verwalten; sind die versicherten Personen einer anderen Vorsorgeeinrichtung oder einer Freizügigkeitseinrichtung (Art. 4 Abs. 1 FZG) angeschlossen, so hat der Liquidations- oder Konkursverwalter die Sicherheitsleistung an die betreffende Einrichtung zu übertragen. Seit 2002 richtet der Sicherheitsfonds auch direkt Renten 63 64 aus . Gemäss dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 26 Abs. 4 SFV kann der Sicherheitsfonds von zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen geführte Leistungsfälle selbst weiterführen; der Stiftungsrat kann dafür ein Reglement erlassen, welches der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung zu unterbreiten ist.

3.4 Freizügigkeitseinrichtungen und Einrichtungen der Säule 3a

Für Inhaber von Freizügigkeits- oder Säule 3a-Konten ist der Schutz bei Konkurs verstärkt worden: im Falle des Konkurses einer Freizügigkeits-Bankstiftung oder einer Säule 3a-Bankstiftung sind diese 65 Konten seit dem 20. Dezember 2008 bis zur Höhe von 100‘000 Franken privilegiert (anstelle von zuvor 30'000 Franken). Art. 37a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG) lautet wie folgt: «Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie von Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und Versicherten. Sie sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und Versicherten bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1 privilegiert.» (Art. 37a Abs. 1 BankG: «Einlagen, die auf den Namen des Einlegers lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG zugewiesen»). Gemäss Art. 37b Abs. 1 BankG werden diese privilegierten Einlagen aus den verfügbaren liquiden Aktiven ausserhalb der Kollokation und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung sofort ausbezahlt. Art. 19 Abs. 2 FZV und Art. 5 Abs. 2 BVV 3 verweisen auf das BankG.

Inhaber von Freizügigkeits- und Säule 3a-Lebensversicherungspolicen geniessen folgenden Schutz: bei Konkurs eines Versicherers werden sie vor allen anderen Gläubigern aus dem Erlös des gebundenen Vermögens befriedigt (vgl. Art. 17 und 54a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes VAG). Siehe auch Art. 27 Abs. 1 der Versicherungskonkursverordnung-FINMA (Anhörung bis 30. Juni 2012; vorgesehenes Inkrafttreten am 1. Januar 2013): « Soweit Forderungen gemäss Artikel 17 VAG durch gebundenes Vermögen sicherzustellen sind, werden die Forderungen vor der ersten Klasse gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG kolloziert ».

63 Vgl. CHRISTEN, op. cit. S. 928 N 16 ad Art. 56 BVG und S. 13 des Geschäftsberichts 2002 des Sicherheitsfonds. 64 Für einen Kommentar zu den Bestimmungen der SFV vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 41 S. 16 ff. und Nr. 123 S. 75-76. 65 Amtliche Sammlung 2009 S. 55 und 2011 S. 3921-3922; vgl. ebenfalls Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 110 Rz 675 und Nr. 124 Rz 798. Für eine detaillierte Dokumentation vgl. die Dossiers «Curia Vista» 08.076 und 10.049.

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3.5 Auffangeinrichtung

Was die Auffangeinrichtung betrifft, sind ihre Arbeitgeberanschluss- und Beitragsverfügungen (Art. 60 Abs. 2 lit. a und b BVG und 12 Abs. 2 BVG) vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt und stellen gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG in Verbindung mit Art. 80 SchKG definitive Rechtsöffnungstitel dar. Fällt die Auffangeinrichtung nach Einleitung der Betreibung einen Entscheid in der Sache und erteilt selbst die definitive Rechtsöffnung gegen den Rechtsvorschlag des Arbeitgebers, hat sie anschliessend das 66 Fortsetzungsbegehren zu stellen . Der bestätigte Nachlassvertrag kann jedoch privilegierten Forderungen, die nicht eingegeben wurden, entgegengehalten werden; namentlich kann er der Auffangeinrichtung entgegengehalten werden, welche, um ihre Rechte zu wahren, ihre Forderung 67 hätte eingeben und nötigenfalls die Mitwirkung des Sachwalters verlangen müssen .

3.6 Anlagestiftungen

Art. 53i BVG (Vermögen der Anlagestiftung) hält in Abs. 4 fest, dass im Konkurs der Anlagestiftung Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, zugunsten von deren Anlegern abgesondert werden, dass dasselbe sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gilt und dass ein Anspruch der Anlagestiftung auf folgende Forderungen vorbehalten bleibt: a. die vertraglich vorgesehenen Vergütungen; b. Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist; c. Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. Damit wurde zum Schutz der Investoren ein Aussonderungsrecht eingeführt, da die angelegten Vermögen als fiduziarisches Eigentum zu betrachten sind. Art. 53i BVG hat sich dabei an Art. 35 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) orientiert.

3.7 Datenbekanntgabe an die Betreibungsämter

Zum Schluss sei erwähnt, dass die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 86a Abs. 1 lit. d BVG den Betreibungsämtern Auskunft erteilen müssen. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung dürfen - sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht - Daten im Einzelfall und auf schriftliches begründetes Gesuch hin gemäss Art. 91, 163 und 222 SchKG den Betreibungsämtern bekanntgegeben werden. Die Datenbekanntgabe an die Betreibungsämter wurde aufgrund eines Urteils des Bundesgerichts vom 24. März 1998 eingeführt, aus welchem hervorgeht, dass die Sozialversicherungen den Betreibungsämtern gegenüber auskunftspflichtig sind, wenn das 68 Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz es vorsieht . Die Art. 91, 163 und 222 SchKG regeln die Pflichten des Schuldners und Dritter bei der Pfändung, das Güterverzeichnis sowie die Auskunfts- und Herausgabepflicht im Konkursfall.

4 Bibliographie

Beat CHRISTEN, BVG und FZG Handkommentar, Bern 2010, S. 926-931; Commentaire LPP et LFLP, Berne 2010, pp. 907-912.

Michèle DUPUIS, Zugriffsmöglichkeiten auf Vorsorgeleistungen in der Zwangsvollstreckung: die Pfändungsmöglichkeiten bei der 2. und der Säule 3a, Der Schweizer Treuhänder 1995 S. 525-527.

Simone EMMEL/Hans-Ulrich STAUFFER, Alle Forderungen im Konkurs des Arbeitgebers privilegiert: Bundesgericht bestätigt Schutz der Pensionskasse, Schweizer Personalvorsorge 2008 Nr. 11 S. 94-

66 BGE 134 III 115 Erw. 3 und 4; vgl. auch Urteil C-2581/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2012 Erw. 2.2. 67 Art. 300, 301, 306 Abs. 2 Ziff. 2 und 310 Abs. 1 SchKG und BGE 130 V 526 Erw. 2 und 4.4. 68 BGE 124 III 170; vgl. auch Botschaft über die Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen vom 24. November 1999, Bundesblatt 2000 255 ff., insbes. S. 265; vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 48 Rz 278.

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95; Créances privilégiées lors de la faillite de l'employeur : le Tribunal fédéral réitère la protection de la caisse de pensions, Prévoyance professionnelle suisse PPS 2008 n°11 p. 96.

Pierre-Robert GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. 2 S. 97 ff. Ziff. 2.4.11, S. 129 ff. Ziff. 2.1.5 und S. 142-143 N 116 (Lausanne 2000) und Bd. 3 S. 493 N

82 und 83 (Lausanne 2001).

Vincent JEANNERET, Commentaire romand Poursuite et faillite, Basel 2005, S. 977 N 20.

Jolanta KREN KOSTKIEWICZ/Kurt STÖCKLI/Phillipp POSSA, Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (Daniel Hunkeler Hrsg.), Basel 2009, S. 391-392 N 71-74, S. 413 N 42-44 und S. 890 N 28.

Franco LORANDI, Basler Kommentar Bd. II, Basel 2010, S. 1951 ff. N 222 ff. und S. 1963 N 302. Franco LORANDI, Pfändbarkeit und Arrestierbarkeit von Leistungen der zweiten Säule (BVG), in: Aktuelle juristische Praxis/Pratique juridique actuelle AJP/PJA 9/97 S. 1171 ff.

Michel OCHSNER, Commentaire romand Poursuite et faillite, Basel 2005, S. 403-404 N 162-179, S.

418 N 51 und S. 420 N 66.

Hansjörg PETER, Edition annotée de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bern 2010, S. 488-490, 500-501, 510-511 und 939.

Hans Michael RIEMER, Berufliche Vorsorge und Revision des SchKG, Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge/Revue suisse des assurances sociales et de la prévoyance professionnelle SZS/RSAS 1996 S. 246.

Samuel SIGRIST, Die Vermögensrechte der Destinatäre von betrieblichen Personalvorsorge- einrichtungen im Lichte des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Diss. Zürich, 1967.

Karin SOMMA/Rudolf KÜNG, Keine Pfändung vor Fälligkeit, Schweizer Personalvorsorge 1994 Nr. 6 S. 257-261.

Hans-Ulrich STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 345-347.

Georges VONDER MÜHLL, Basler Kommentar Bd. I, Basel 2010, S. 881-883 N 39-42, S. 899 N 12-14.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

12. September 2012

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Hinweise 843 Neue Publikation: Empfehlungen zur Erhöhung der Kostentransparenz gemäss Art. 48a Abs. 3 BVV 2 .................................................................................................................................. 2 844 Ergebnisse der Anhörung zum Bericht über die Zukunft der 2. Säule .......................................... 2 845 Präzisierung zu den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 116 Rz. 720 und zum Merkblatt 6.06, Ziffer 4 der Informationsstelle AHV/IV betreffend die freiwillige Versicherung der mitarbeitenden Familienmitglieder der Leiterin oder des Leiters eines landwirtschaftlichen Betriebes (Art. 1j Abs. 3 BVV 2) .................................................................... 2

Stellungnahmen 846 Export von Invalidenrenten der berufliche Vorsorge ...................................................................... 3 847 Ist eine Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG nach einem Vorbezug für Wohneigentum möglich?................................................................................................................ 3

Rechtsprechung 848 Austrittsleistung bei einer Teilliquidation bei Unterdeckung .......................................................... 4 849 Vorzeitige Pensionierung oder Invalidenrente? ............................................................................. 5

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 324 06 11, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 129

Hinweise 843 Neue Publikation: Empfehlungen zur Erhöhung der Kostentransparenz gemäss Art. 48a Abs. 3 BVV 2

Das BSV hat die c-alm AG mandatiert, Empfehlungen zur Erhöhung der Kostentransparenz gemäss Art. 48a Absatz 3 BVV 2, auszuarbeiten und konkrete und effiziente Vorschläge zu präsentieren.

Das vorliegende Dokument wurde durch die c-alm erarbeitet, indem die Rückmeldungen aufgrund zweier Konsultationen mit einbezogen wurden. Die Konsultationen der Fachkreise und Interessen- gruppen wurden durch das BSV organisiert.

Die Oberaufsichtskommission der beruflichen Vorsorge (OAK BV) wurde während der Erarbeitung des vorliegenden Dokumentes regelmässig konsultiert.

Gesamthaft beurteilt die OAK BV die Vorlage als gute Basis zur Erarbeitung von klaren und zwingen- den Regeln, welche die Kostentransparenz erhöhen können. Das BSV weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Studie nur eine Momentaufnahme darstellt. Durch die laufende Entwicklung im Bereich der Transparenz können unter Umständen einzelne Resultate bereits überholt sein.

Die Empfehlungen wurden auf folgender Internet-Seite veröffentlicht: http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/publikationen/00098/index.html?lang=de#sprungmarke0_6

Die französische Version wird Ende September publiziert.

844 Ergebnisse der Anhörung zum Bericht über die Zukunft der 2. Säule

Ende Dezember 2011 hat das Eidgenössische Departement des Innern die Anhörung zum Bericht zur Zukunft der 2. Säule eröffnet, welche am 30. April endete (vgl. Mitteilungen Nr. 126 und 127). Die Ergebnisse der Anhörung fliessen in eine Reformagenda des Bundesrates ein, welche dem Parlament vorgelegt wird.

Die Ergebnisse dieser Anhörung wurden in einem Bericht zusammengefasst. Sie sind auf dem nachfolgenden Internetlink abrufbar: http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/01839/03178/index.html?lang=de

845 Präzisierung zu den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 116 Rz. 720 und zum Merkblatt 6.06, Ziffer 4 der Informationsstelle AHV/IV betreffend die freiwillige Versicherung der mitarbeitenden Familienmitglieder der Leiterin oder des Leiters eines landwirtschaftlichen Be- triebes (Art. 1j Abs. 3 BVV 2)

In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 116 Rz. 720 und im Merkblatt 6.06, Ziffer 4 steht folgender Satz: «Arbeitgeber von freiwillig Versicherten sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitnehmenden an den Beiträgen zu beteiligen, sofern sie über das Bestehen einer freiwilligen Ver- sicherung informiert worden sind.»

Dieser Satz bezieht sich auf die freiwillige Versicherung gemäss Art. 1j Absatz 4 BVV 2 und Art. 46 BVG, d.h. auf die freiwillige Versicherung von Arbeitnehmenden im Dienste mehrerer Arbeitgeber. Er entspricht Art. 30 Abs. 2 BVV 2, welcher seinerseits eine Ausführungsbestimmung zu Art. 46 Abs. 3 ist.

Dieser Satz ist dagegen nicht auf die freiwillige Versicherung der in Art. 1j Absatz 3 BVV 2 und Art. 44 BVG bezeichneten Personen anwendbar (freiwillige Versicherung der Selbstständigerwerbenden). Der Arbeitgeber muss für diese Personen keine Beiträge entrichten, da sie gleich wie freiwillig versi-

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cherte Selbstständigerwerbende die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für die berufliche Vorsor- ge selbst übernehmen müssen (vgl. Kommentar von 1983 zur BVV 2, insbesondere Seite 6 f. ad Art. 1).

Stellungnahmen

846 Export von Invalidenrenten der berufliche Vorsorge

Da es im BVG – anders als in der 1. Säule - keine Wohnsitz- und/oder Aufenthaltsklausel gibt, müs- sen die Renten der obligatorischen 2. Säule dorthin ausgerichtet werden, wo sich die rentenberechtig- te Person befindet. Die Zahlung dieser Renten kann nicht eingestellt werden mit der Begründung, dass die Person im Ausland lebt, und die IV-Rente der Invalidenversicherung in der Folge eingestellt wird. Es gibt keine gesetzliche Grundlage (auch nicht auf Abkommensbasis), die ein solches Vorge- hen erlauben würde. Das IVG ist für die Invalidenleistungen der 2. Säule nur in Bezug auf die Invalidi- tätsbemessung und den Beginn des Rentenanspruchs relevant, nicht jedoch für die Auszahlungsmo- dalitäten und –voraussetzungen, z.B. Rentenexport (vgl. Art. 23, 24 und 26 BVG).

Siehe auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 85 Rz. 491.

Betreffend Rentenexporte gemäss IVG müssen fünf Ausgangslagen unterschieden werden:

A. Bei Staatsangehörigen der Schweiz und der EU/EFTA werden ganze und halbe IV-Renten über- allhin ausbezahlt, egal, wo die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat: vgl. Art.

4 Verordnung (EG) 883/04.

B. Bei Staatsangehörigen der Schweiz und der EU/EFTA werden Viertelsrenten der IV nur ausbe- zahlt, wenn die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in ei- nem EU-/EFTA-Staat hat (Art. 7 VO 883/04).

C. Bei Staatsangehörigen von Staaten, mit denen die Schweiz ein bilaterales Abkommen abge- schlossen hat (ausser Israel, vgl. unten Abschnitt D):

a. werden ganze und halbe IV-Renten überallhin ausbezahlt, egal, wo die Person ihren Wohn- sitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat (Gleichbehandlung mit schweizerischen Staatsangehö- rigen);

b. werden Viertelsrenten nur ausbezahlt, wenn die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.

D. Bei israelischen Staatsangehörigen werden IV-Renten nur ausbezahlt, wenn die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in Israel hat (Art. 4 Abs. 3 Abkommen zwischen Schweiz und Israel).

E. Bei Staatsangehörigen von Staaten, mit denen die Schweiz kein bilaterales Abkommen abge- schlossen hat, werden IV-Renten nur an Personen ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhn- lichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 6 Abs. 2 IVG).

847 Ist eine Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG nach einem Vorbezug für Wohneigentum möglich?

Nein. Denn Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG gilt für Fälle, in denen das angesparte Alterskapital gering ist (vgl. Botschaft vom 26. Februar 1992 zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit, BBl 1992 III 575 f. Ziff. 632.4). Somit zielt er nicht auf Fälle, in denen das Kapital nach einem Wohneigentumsvorbezug reduziert ist (vgl. Art. 30c Abs. 4 BVG). Die Bestimmung erfasst folglich diejenigen Fälle, in denen die Freizügigkeitsleistung schon vor dem Vorbezug gering ist. Um den Jahresbeitrag zu ermitteln, geht man gemäss den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 32 Rz. 185 vom während einer be-

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 129

stimmten Zeitperiode effektiv geleisteten Beitrag der versicherten Person aus und rechnet pro rata den Jahresbeitrag hoch. Beträgt der so ermittelte Jahresbeitrag weniger als die gemäss Art. 15 bis 18 FZG berechnete Austrittsleistung, kann deren Barauszahlung verlangt werden.

Zudem gilt der zum Erwerb von Wohneigentum bezogene Betrag als Freizügigkeitsleistung; deshalb unterliegt er der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 30d Abs. 1 BVG und wird im Scheidungsfalle geteilt (vgl. Art. 30c Abs. 6 BVG). Die Rückzahlungspflicht dient der «Sicherung des Vorsorgezwecks» ge- mäss Art. 30e BVG. Wäre eine Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c FZG nach einem Vorbezug für Wohneigentum zulässig, bestünde folgende Missbrauchsmöglichkeit: Die Versicherten könnten zuerst einen Vorbezug für Wohneigentum tätigen und danach die Barauszahlung des Restbetrages verlan- gen, um sich so ihrer Pflicht zur Rückzahlung des Vorbezugs zu entziehen. Gleichzeitig könnten die Versicherten auch die Löschung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch verlangen (vgl. Art. 30e Abs. 3 lit. c und Abs. 6 BVG). Ein solches Vorgehen würde offensichtlich gegen das vom Gesetz- geber gewollte Ziel der Sicherung der Vorsorgeguthaben verstossen.

Wenn die versicherte Person ihr Wohneigentum mit Mitteln der 2. Säule finanzieren konnte, heisst das, dass ihre Freizügigkeitsleistung ausreichend hoch war, denn der Mindestbetrag für den Vorbezug von Wohneigentum beträgt 20‘000 Franken (vgl. Art. 5 Abs. 1 WEFV).

Rechtsprechung

848 Austrittsleistung bei einer Teilliquidation bei Unterdeckung

Der anteilsmässige Abzug des versicherungstechnischen Fehlbetrages bezieht sich grundsätzlich auf die volle Austrittsleistung und nicht nur auf dasjenige Deckungskapital, das bei der fraglichen Vorsor- geeinrichtung angehäuft wurde. Die Verteilkriterien in Bezug auf die freien Mittel sind nicht zwingend auch auf die Unterdeckung anzuwenden.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2012, 9C_545/2011, zur Publikation vorgese- hen; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 53b Abs. 1 lit. c und 53d Abs. 3 BVG)

Zu prüfen sind vom Bundesgericht die Auswirkungen der Unterdeckung auf die Austrittsleistung einer versicherten Person, welche fünf Monate in der betreffenden Pensionskasse war und im Rahmen einer Teilliquidation wieder austrat. Umstritten ist, ob die bei der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung eingebrachte Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung des versicherungstechnischen Fehlbetrages berücksichtigt werden muss.

Im zu beurteilenden Fall liegt eine Teilliquidation im Sinne von Artikel 53b Absatz 1 lit. c BVG vor, bei welcher versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abgezogen werden dürfen (Art. 53d Abs. 3 BVG). Das Bundesgericht stellt fest, dass sich der anteilsmässige Abzug des versicherungstechni- schen Fehlbetrages grundsätzlich auf die volle Austrittsleitung bezieht. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich der Abzug des versicherungstechnischen Fehlbetrages nur auf dasjenige Deckungskapi- tal bezieht, das bei der fraglichen Vorsorgeeinrichtung angehäuft wurde, findet weder im Wortlaut des Gesetzes noch in den Materialien eine Stütze und steht auch nicht im Einklang mit der Gesetzessys- tematik.

Gemäss Bundesgericht handelt es sich bei den freien Mitteln und der Unterdeckung um ungleiche Grössen. Die freien Mittel sind eine kollektive Grösse, welche allen Destinatären der Stiftung gehören. Entsprechend besteht primär ein kollektiver Anspruch auf die freien Mittel. Für die Verteilung bedarf es eines Verteilschlüssels. Das Deckungskapital hingegen ist eine individuelle Grösse, welche jedem Einzelnen gutgeschrieben wird und folglich bereits verteilt ist. Eine Unterdeckung wird somit – im Ge- gensatz zu den freien Mitteln – regelmässig individuell weitergegeben (Art. 27g Abs. 3 BVV 2). Auf-

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 129

grund dieses Unterschiedes ist es für das Bundesgericht nicht zwingend, dass die Verteilkriterien für die Verteilung der freien Mittel auch auf die Unterdeckung anzuwenden sind.

Das Vorgehen der Pensionskasse, den Fehlbetrag auf dem gesamten Vorsorgekapital aller austre- tenden aktiven Versicherten in Abzug zu bringen und diese proportional mit ihrem gesamten Alters- guthaben an der Unterdeckung partizipieren zu lassen, erachtet das Gericht als zulässig und im Ein- klang mit den reglementarischen Bestimmungen.

849 Vorzeitige Pensionierung oder Invalidenrente?

Der Vorsorgefall «Alter», insbesondere die vorzeitige Pensionierung, schliesst den Eintritt des Vorsor- gefalls «Invalidität» aus, weshalb die Vorsorgeeinrichtung nicht mehr eine Invalidenleistung, sondern eine Altersleistung zu erbringen hat.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2012, 9C_629/2011, zur Publikation vorgese- hen; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 13, 23, 26 BVG und 2 FZG)

Streitig ist, ob eine Vorsorgeeinrichtung einem Versicherten auch dann eine Invalidenrente ausrichten muss, wenn sie ihm eine vorzeitige Pensionierung angeboten hat.

Das Bundesgericht hat die Frage verneint, weil der Eintritt des Risikos «Invalidität» voraussetze, dass zuvor kein anderes versichertes Risiko, insbesondere nicht das Risiko «Alter», bei der gleichen Vor- sorgeeinrichtung eingetreten sei.

Im vorliegenden Fall hat die Vorsorgeeinrichtung von der Möglichkeit in Art. 13 Abs. 2 BVG Gebrauch gemacht und eine vorzeitige Pensionierung vorgesehen. Gemäss Art. 37 ihres Reglements entsteht mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen des 65. aber nach Erreichen des 57. Alters- jahres, der Anspruch auf Altersleistungen, «sofern die versicherte Person nicht die Übertragung ihrer Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers verlangt». Der Versicher- te war im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (30. Juni 2002) 59 Jahre alt und hat nach diesem Datum weder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt noch von der Vorsorgeeinrichtung die Übertragung der Freizügigkeitsleistung verlangt. Folglich trat am 30. Juni 2002 der Vorsorgefall «Al- ter» ein, auch wenn der Betroffene keine vorzeitige Pensionierung wünschte und seine Vorsorgeein- richtung entsprechend informiert hatte. Der Vorsorgefall «Invalidität» hingegen trat erst am 1. August 2002 ein, d.h. im Zeitpunkt, ab welchem dem Betroffenen eine Invalidenrente der IV zugesprochen wurde. Da die vorzeitige Pensionierung somit vor Eintritt des Vorsorgefalls «Invalidität» erfolgte, muss die Vorsorgeeinrichtung keine Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge erbringen.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

29. November 2012

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 130

Hinweise 850 Die ab 1. Januar 2013 gültigen Grenzbeträge ............................................................................... 2 851 Beibehaltung des Mindestzinssatzes von 1,5 % für 2013 ............................................................. 3 852 Änderung der Spannbreite für den technischen Zinssatz (Art. 8 FZV) ab 1. Januar 2013 ............ 4 853 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung ............................. 6 854 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2013 .............................................................................. 7 855 Berufliche Vorsorge: Zwei Schutzmassnahmen in der Vernehmlassung ...................................... 7

Anhang  Neue Tabelle ab 1. Januar 2013 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang  Wichtige Masszahlen 2013 im Bereich der beruflichen Vorsorge  Wichtige Masszahlen 1985-2013 im Bereich der beruflichen Vorsorge  Tabellen 2013 BVG-Altersguthaben  Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 130

Hinweise

850 Die ab 1. Januar 2013 gültigen Grenzbeträge

(Art. 2, 7, 8, 46, 56 BVG, Art. 3a et 5 BVV 2, Art. 7 BVV3, Art. 3 der Verordnung über die berufliche Vorsoge von arbeitslosen Personen)

Der Bundesrat hat am 21. September 2012 die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge angepasst (vgl. AS 2012 6347). Die Änderung der Artikel 3a und 5 BVV 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Der Koordinationsabzug wird von 24’360 Franken auf 24’570 Franken erhöht. Der Schwellenwert für die obligatorische Unterstellung (minimaler Jahreslohn), der ¾ der maximalen AHV-Altersrente beträgt, erhöht sich auf 21'060 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) wird ebenfalls nach oben angepasst. Diese Änderungen werden parallel zur Erhöhung der minimalen AHV-Altersrente vorgenommen. Die Grenzbeträge dienen dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische Unterstellung unter die berufliche Vorsorge, die untere und die obere Grenze des versicherten Lohnes ("koordinierter Lohn") sowie den minimalen versicherten Lohn zu bestimmen.

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese Grenzbeträge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV anzupassen. Da auf den 1. Januar 2013 diese Rente von 1’160 auf 1’170 Franken erhöht wird, werden die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge entsprechend angepasst. Um eine reibungslose Koordination zwischen erster und zweiter Säule zu gewährleisten, tritt die Anpassung ebenfalls auf den 1. Januar 2013 in Kraft.

Internet-Link für die Pressemitteilung mit den Verordnungsänderungen und Erläuterungen: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=46056

Die Grenzbeträge werden wie folgt festgelegt:

Für die obligatorische berufliche Vorsorge

bisherige neue Beträge Beträge - Mindestjahreslohn 20'880 Fr. 21'060 Fr. - Koordinationsabzug 24'360 Fr. 24'570 Fr. - Obere Limite des Jahreslohnes 83'520 Fr. 84'240 Fr. - Maximaler koordinierter Lohn 59'160 Fr. 59'670 Fr. - Minimaler koordinierter Lohn 3'480 Fr. 3'510 Fr.

Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a

Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen:

bisherige neue Beträge Beträge - bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 6'682 Fr. 6'739 Fr. zweiten Säule - ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 33'408 Fr. 33'696 Fr. zweiten Säule

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 130

BVG-Versicherung arbeitsloser Personen

Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. Deshalb müssen die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. Säule versicherten Arbeitslosen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden.

bisherige neue Beträge Beträge - Minimaler Tageslohn 80.20 Fr. 80.90 Fr. - Tages-Koordinationsabzug 93.55 Fr. 94.35 Fr. - Maximaler Tageslohn 320.75 Fr. 323.50 Fr. - Maximaler versicherter Tageslohn 227.20 Fr. 229.15 Fr. - Minimaler versicherter Tageslohn 13.35 Fr. 13.50 Fr.

Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds

Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Die Sicherstellung gemäss BVG umfasst aber höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden AHV-Lohnes in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben.

bisheriger neuer Betrag Betrag - Maximaler Grenzlohn 125'280 Fr. 126'360 Fr.

851 Beibehaltung des Mindestzinssatzes von 1,5 % für 2013

Der Bundesrat hat am 14. November 2012 beschlossen, den Mindestzinssatz auch im kommenden Jahr bei 1.5% zu belassen. Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes ist die Rendite der Bundesobligationen sowie die Entwicklung von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Auch die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hatte sich Anfang September für die Beibehaltung des Mindestzinssatzes ausgesprochen.

Bei der Festlegung des Mindestzinssatzes muss insbesondere die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen, sowie der Aktien, Anleihen und Liegenschaften berücksichtigt werden. Aktien und Anleihen haben sich in diesem Jahr positiv entwickelt. Der Pictet BVG Index 93, welcher rund 25% Aktien und 75% Anleihen enthält, konnte in den ersten 3 Quartalen beispielsweise 5.44% zulegen. Auch die Immobilien zeigten einmal mehr ansprechende Renditen.

Auf der anderen Seite muss darauf hingewiesen werden, dass die aktuellen Zinssätze für erstklassige Obligationen kaum mehr Zins abwerfen. Teilweise können bei den kurzfristigen Bundesobligationen sogar negative Zinssätze konstatiert werden. Auch die latenten Unsicherheiten an den Finanzmärkten aufgrund von Eurokrise und wirtschaftlicher Verlangsamung bleiben beträchtlich. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass der Deckungsgrad vieler Kassen nach wie vor ungenügend ist. Ein zu hoher Mindestzinssatz führt dazu, dass die Vorsorgeeinrichtungen Risiken eingehen müssen, welche sie in einer ungünstigen Marktsituation aufgrund mangelnder Wertschwankungsreserven nicht tragen können.

Angesichts der rekordtiefen Zinssätze und der weiterhin bestehenden beträchtlichen Unsicherheiten hat der Bundesrat beschlossen, den Mindestzinssatz bei 1.5% zu belassen. Er folgt damit der

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 130

Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge, welche an ihrer Sitzung vom 3. September 2012 mehrheitlich einen Mindestzinssatz von 1.5% befürwortet hatte. Die Vorschläge hatten von 1% bis 2.5% gereicht. Bei der Konsultation der Sozialpartner hatten die Gewerkschaften für 2% bis 2.5% votiert, während sich die Arbeitgeberverbände grossmehrheitlich für 1.5% ausgesprochen hatten.

Prüfung eines Systemwechsels bei der Festlegung des Mindestzinssatzes

Aktuell wird der Mindestzinssatz im Voraus für das folgende Jahr festgelegt. Dies bedeutet, dass von der Festlegung des Zinssatzes bis zur Gutschrift des Zinses auf dem Vorsorgeguthaben am Ende des folgenden Jahres rund 14 Monate verstreichen. Eine alternative Möglichkeit wäre, den Mindestzinssatz jeweils per Ende des laufenden Jahres, also z.B. Ende 2014 für das Jahr 2014 festzulegen (sogenannte Ex-Post-Festlegung). Dies hätte den Vorteil, dass die Entwicklung der Anlagemärkte zu diesem Zeitpunkt weitgehend bekannt ist. Allerdings muss dann eine Lösung gefunden werden für Versicherte, die unter dem Jahr die Vorsorgeeinrichtung verlassen. Der Bundesrat hat den Auftrag gegeben, die Ex-Post-Festlegung des Mindestzinssatzes bis Juni 2013 zu prüfen und ihm diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten.

Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=46699

852 Änderung der Spannbreite für den technischen Zinssatz (Art. 8 FZV) ab 1. Januar 2013

Ab 1. Januar 2013 wird die Spannbreite für den technischen Zinssatz neu zwischen 2,5 und 4,5 % definiert. Die bisherige Spannbreite von 3,5 bis 4,5 % ist nicht mehr angemessen und stellt ein finanzielles Risiko sowohl für die Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat als auch für deren Versicherte dar. Mit der Revision der Bandbreite ergeben sich für die Einrichtungen mehr Möglichkeiten. Keinesfalls ist diese Massnahmen als eine Verpflichtung für die Vorsorgeeinrichtungen zu verstehen, ihren technischen Zinssatz zu senken.

Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=35271

Im Nachfolgenden wird der Text dieser Verordnungsänderung publiziert (nur der Text, der in der AS 2012 6345 veröffentlicht wird, ist rechtsgültig):

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 130

Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV)

Änderung vom 21. September 2012 nicht offizielle Fassung

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 1 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Technischer Zinssatz Der Zinsrahmen für den technischen Zinssatz beträgt 2,5–4,5 Prozent.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

21. September 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Erläuterungen:

Artikel 8 FZV regelt den technischen Zinssatz für bestimmte Situationen, nämlich für die Berechnung von Freizügigkeitsleistungen (austretende Versicherte) und Einkäufen (eintretende Versicherte) in Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat. Ausserhalb dieser Situationen kann die Vorsorgeeinrichtung einen abweichenden technischen Zinssatz anwenden. Insbesondere hat der technische Zinssatz in Artikel 8 FZV nichts mit jenem Zinssatz zu tun, der bei der Festsetzung des Umwandlungssatzes angewandt wird, um das Altersguthaben in eine Altersrente umzuwandeln. Das bedeutet, dass die im Beitragsprimat organisierten Vorsorgeeinrichtungen, die heute die überwiegende Mehrheit ausmachen (rund 91% der Vorsorgeeinrichtungen gemäss Statistik von Ende 2010), von dieser Bestimmung gar nicht betroffen sind; zudem werden die Versicherungsleistungen (Alter, Invalidität, Tod) der Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat nicht tangiert.

Bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat schmälert ein zu hoch angesetzter technischer Zinssatz die Freizügigkeitsleistungen (zulasten der betroffenen Versicherten) und verbilligt die Leistungseinkäufe (zulasten der Einrichtung). Hingegen fallen bei einem zu tiefen technischen Zinssatz die Freizügigkeitsleistungen zu hoch aus (zulasten der Einrichtung) und die Leistungseinkäufe werden verteuert (zulasten der betroffenen Versicherten). In beiden Fällen ergibt sich sowohl für die Vorsorgeeinrichtungen als auch für die betroffenen Versicherten ein finanzielles Risiko. Die in Artikel 8 FZV verankerte Bandbreite zwischen 3,5 und 4,5 % wurde eingeführt, um genau dieses Risiko zu vermeiden, wobei ein technischer Zinssatz von rund 4 Prozent als angemessen galt.

Dieser Zinssatz von 4 % ist heute jedoch zu hoch. In diesem Zusammenhang kann auf die ersten Ergebnisse der Swisscanto-Erhebung «Schweizer Pensionskassen 2012» verwiesen werden. Sie enthält Angaben dazu, welcher Anteil der (privat- bzw. öffentlich-rechtlichen) Kassen in Situationen ausserhalb von Artikel 8 FZV welchen Zinssatz anwendet:

1 SR 831.425

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2.00 % - 2.75 % 6 % privatrechtliche und 7 % öffentlich-rechtliche Kassen

3.00 % 29 % privatrechtliche und 7 % öffentlich-rechtliche Kassen

3.25 % - 3.75 % 8 % privatrechtliche und 7 % öffentlich-rechtliche Kassen

3.50 % 45 % privatrechtliche und 57 % öffentlich-rechtliche Kassen

4.00 % oder höher 12 % privatrechtliche und 23 % öffentlich-rechtliche Kassen

Es zeigt sich, dass nur eine Minderheit der Kassen einen Zinssatz von 4 % oder höher anwendet. Bei den meisten Kassen liegt der Satz bei 3,5 %. Ein nicht unwesentlicher Anteil (v.a. bei den privatrechtlichen Kassen) verwendet einen tieferen Satz. Die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten hat im Übrigen eine Fachrichtlinie zur Festlegung des technischen Zinssatzes erlassen. Die Richtlinie ist per 1. Januar 2012 in Kraft getreten und enthält für die Vorsorgeeinrichtungen eine verbindliche Grösse. Für Ende 2011 liegt dieser Satz bei 3,5 %. Gemäss Prognosen der Kammer könnte der Zinssatz Ende 2012 auf 3,25 % und später auf 2,75 % sinken.

Dass der Referenzzins der Kammer der Pensionskassen-Experten und somit die ausserhalb von Artikel 8 FZV angewandten Sätze im Sinken begriffen sind, hängt mit dem derzeit tiefen Zinsniveau zusammen, das den Vorsorgeeinrichtungen tendenziell immer schwächere Renditen beschert.

Die gesetzliche Grundlage von Artikel 8 FZV ist Artikel 26 Abs. 2 FZG. Im zweiten Satz wird präzisiert: «Bei der Bestimmung des Zinsrahmens sind die tatsächlich verwendeten technischen Zinssätze zu berücksichtigen.» Angesichts der in- und ausserhalb von Artikel 8 FZV effektiv verwendeten Zinssätze drängt sich in Anwendung des Gesetzes deshalb eine Revision auf. Auch aus finanzieller Sicht ist eine solche Revision sinnvoll, um die oben beschriebenen Risiken zu eliminieren. Es geht darum, die im Leistungsprimat organisierten Vorsorgeeinrichtungen, die verantwortungsvoll gehandelt und ihren technischen Zinssatz für eine Verwendung ausserhalb von Artikel 8 FZV unter 3,5 % gebracht haben, nicht zu benachteiligen. Gelangen innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung für die von Artikel 8 FZV betroffenen und die andern Situationen verschiedene Sätze zur Anwendung, ist diese Einrichtung den genannten Risiken nämlich besonders ausgesetzt.

Der Rahmen des technischen Zinssatzes wird neu zwischen 2,5 % und 4,5 % festgelegt. Angesichts der aktuell tiefen Zinsen und der ungewissen Entwicklung bietet die grössere Bandbreite mehr Möglichkeiten. Das spezifische finanzielle Risiko lässt sich dadurch sowohl für die Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat als auch für die betroffenen Versicherten eliminieren. Mit der Revision der Bandbreite ergeben sich für die Einrichtungen mehr Möglichkeiten. Keinesfalls ist diese Massnahmen als eine Verpflichtung für die Vorsorgeeinrichtungen zu verstehen, ihren technischen Zinssatz zu senken.

853 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge, die 2009 entstanden sind, werden auf den 1.1.2013 erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Teuerungsausgleich beträgt 0,4%.

Gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen berechnet und publiziert den Satz der Anpassung.

Diese sogenannten Risikorenten werden nach dreijähriger Laufzeit zum ersten Mal angepasst. Die darauffolgenden Anpassungen sind mit dem Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt, finden in der Regel also alle zwei Jahre statt.

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Somit werden auf den 1. Januar 2013 die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die seit 2009 laufen, erstmals an die Teuerung der vergangenen drei Jahre angepasst. Berechnet wird der Satz auf der Basis des Konsumentenpreisindexes im September 2012 (99,3; Basis Dezember 2010=100) und im September 2009 (98,9), womit sich eine Anpassung um 0,4% ergibt.

Angesichts der jeweils entsprechenden Preisentwicklung werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2009 entstanden sind, auf 2013 nicht angepasst.

Auf den 1. Januar 2013 werden deshalb die laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten wie folgt angepasst:

Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Anpassung am 1.1.2013

1985 – 2005 1.1.2009 - 2006 – 2007 1.1.2011 - 2008 - - 2009 - 0,4 % 2010 - 2012 - -

Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch. Ob diese Renten der Preisentwicklung angepasst werden oder nicht, entscheidet das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung, das auch über einen allfälligen Teuerungsausgleich für laufende Altersrenten befindet. Es muss seinen Entscheid in der Jahresrechnung oder im Jahresbericht erläutern.

Internet-Link für die Pressemitteilung vom 26. Oktober 2012: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=46435

854 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2013

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2013 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Der Beitragssatz für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur beträgt neu 0,08 % (bisher 0,07 %). Der Beitragssatz für die Insolvenzen und anderen Leistungen bleibt unverändert und beträgt 0,01 %.

Die neuen Beiträge werden Ende Juni 2014 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

Internet-Link der Sicherheitsfonds: http://www.sfbvg.ch/xml_1/internet/de/file/xmlsafe/news/page/detail99.cfm

855 Berufliche Vorsorge: Zwei Schutzmassnahmen in der Vernehmlassung

Am 24. Oktober 2012 hat der Bundesrat zwei Gesetzesänderungen im Bereich der beruflichen Vorsorge bis zum 11. Februar 2013 in die Vernehmlassung geschickt:

Einerseits wird in Ausführung der Motion von Nationalrat Stahl (08.3702) eine Änderung des Freizügigkeitsgesetzes vorgeschlagen. Wenn Versicherte die Strategie zur Anlage ihres Vorsorgeguthabens selbst wählen (Art. 1e BVV 2), so soll ihre Pensionskasse nicht mehr verpflichtet sein, ihnen beim Austritt den garantierten Mindestbetrag gemäss Freizügigkeitsgesetz mitzugeben.

Andererseits schlägt der Bundesrat Anpassungen des Gesetzes über die berufliche Vorsorge und des Freizügigkeitsgesetzes vor, um Personen besser zu schützen, die Anspruch auf Unterhaltsbeiträge

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 130

haben. So sollen die Inkassobehörden rechtzeitig auf Vorsorgekapital von Alimentenschuldnern zurückgreifen können, wenn diese sich Pensionskassenguthaben ausbezahlen lassen.

Internet-Link für die Pressemitteilung vom 24. Oktober 2012 mit Anhängen (Bericht und Gesetzestexte sowie Liste der Vernehmlassungsadressaten):

http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=46382

Anhang  Neue Tabelle ab 1. Januar 2013 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang

 Wichtige Masszahlen 2013 im Bereich der beruflichen Vorsorge

 Wichtige Masszahlen 1985-2013 im Bereich der beruflichen Vorsorge

 Tabellen 2013 BVG-Altersguthaben

 Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Beginn Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Geburtsjahr 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez.

1. Jan.

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013

1962 u. früher 1987 140'397 150'099 160'216 170'987 180'973 191'158 201'663 211'370 221'280 1963 1988 132'315 141'815 151'725 162'263 172'074 182'081 192'405 201'973 211'742 1964 1989 124'220 133'517 143'220 153'524 163'160 172'989 183'131 192'560 202'187 1965 1990 116'436 125'539 135'042 145'121 154'589 164'247 174'214 183'509 193'001 1966 1991 108'452 117'356 126'655 136'503 145'799 155'281 165'068 174'226 183'579 1967 1992 100'776 109'487 118'590 128'216 137'346 146'659 156'274 165'300 174'519 1968 1993 92'472 100'976 109'865 119'252 128'203 137'333 146'761 155'645 164'719 1969 1994 84'134 92'429 101'105 110'250 119'021 127'967 137'209 145'949 154'877 1970 1995 76'116 84'211 92'681 101'595 110'192 118'962 128'024 136'626 145'414 1971 1996 68'160 76'056 84'322 93'006 101'432 110'027 118'909 127'375 136'025 1972 1997 60'510 68'215 76'285 84'748 93'009 101'435 110'146 118'480 126'996 1973 1998 52'965 60'481 68'358 76'603 84'701 92'961 101'502 109'706 118'091 1974 1999 45'710 53'044 60'735 68'771 76'712 84'812 93'190 101'270 109'528 1975 2000 38'663 45'821 53'332 61'164 68'953 76'898 85'118 93'077 101'212 1976 2001 31'887 38'876 46'213 53'849 61'492 69'288 77'356 85'198 93'215 1977 2002 25'210 32'033 39'198 46'641 54'140 61'789 69'707 77'434 85'335 1978 2003 18'790 25'452 32'453 39'711 47'071 54'578 62'352 69'969 77'758 1979 2004 12'421 18'923 25'762 32'835 40'058 47'425 55'055 62'563 70'241 1980 2005 6'192 12'539 19'217 26'111 33'199 40'429 47'920 55'320 62'889 1981 2006 0 6'192 12'712 19'426 26'381 33'475 40'826 48'120 55'581 1982 2007 0 6'365 12'905 19'729 26'690 33'906 41'096 48'452 1983 2008 0 6'365 13'058 19'885 26'965 34'052 41'301 1984 2009 0 6'566 13'263 20'211 27'196 34'343 1985 2010 0 6'566 13'379 20'262 27'305 1986 2011 0 6'682 13'464 20'405 1987 2012 0 6'682 13'521 1988 2013 0 6'739

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Berechnungsgrössen

Jahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Gutschrift 6'192 6'192 6'365 6'365 6'566 6'566 6'682 6'682 6'739 Zinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 1.50% 1.50%

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik 2012 2013 BVG-Rücktrittsalter: 65 64 65 64 (Männer 1947 (Frauen 1948 (Männer 1948 (Frauen 1949 geboren) geboren) geboren) geboren)

1. Jährliche AHV-Altersrente

Minimale 13'920 14'040 Maximale 27'840 28'080

2. Lohndaten der Aktiven (historische Daten)

Eintrittsschwelle; minimaler Jahreslohn 20'880 21'060 Koordinationsabzug 24'360 24'570 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 83'520 84'240 Min. koordinierter Jahreslohn 3'480 3'510 Max. koordinierter Jahreslohn 59'160 59'670 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 835'200 842'400

3. BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz (historische Daten) 1,50% 1,50% Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 17'540 18'259 18'061 18'794 in % des koordinierten Lohnes 504,0% 524,7% 514,6% 535,4% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 285'825 297'323 294'876 306'598 in % des koordinierten Lohnes 483,1% 502,6% 494,2% 513,8%

4. BVG-Altersrente und anwartschaftliche (anw.) BVG-Hinterlassenenrenten

Renten-Umwandlungssatz in % des AGH im BVG-Rentenalter 6,90% 6,85% 6,85% 6,80% Min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1'210 1'251 1'237 1'278 in % des koordinierten Lohnes 34,8% 35,9% 35,2% 36,4% Min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 726 750 742 767 Min. anw. jährliche Waisenrente 242 250 247 256 Max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 19'722 20'367 20'199 20'849 in % des koordinierten Lohnes 33,3% 34,4% 33,9% 34,9% Max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 11'833 12'220 12'119 12'509 Max. anw. jährliche Waisenrente 3'944 4'073 4'040 4'170

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 20'100 20'300 20'500 20'600

6. Teuerungsanpassung BVG-Risikorenten vor dem Rücktrittsalter (historische Daten) erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - 0,4% nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - - nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - -

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,07% 0,08% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,01% 0,01% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 125'280 126'360

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle; minimaler Tageslohn 80,20 80,90 Koordinationsabzug vom Tageslohn 93,55 94,35 Max. Tageslohn 320,75 323,50 Min. koordinierter Tageslohn 13,35 13,50 Max. koordinierter Tageslohn 227,20 229,15

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6'682 6'739 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 33'408 33'696

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf der BSV-Homepage verfügbar: http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/zahlen/00093/00460/index.html?lang=de

Erläuterungen zu den Masszahlen Art. 1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. ArbeitnehmerInnen, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen Lohn 2 BVG übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und 7 Abs. 1 und 2 BVG Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen 8 Abs. 1 BVG Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der max. AHV-Rente, der 8 Abs. 2 BVG Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und der maximale koordinierte Lohn 46 BVG 17/8 der max. AHV-Rente. Der in den beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn ist auf den zehnfachen 79c BVG maximalen versicherten Jahreslohn in der obligatorischen BV. 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörigkeit zu einer 15 BVG Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehenden Einrichtungen 16 BVG überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz 4% von 1985 bis 2002, 3,25% im Jahr 12 BVV2 2003, 2,25% im Jahr 2004, 2,5% von 2005 bis 2007, 2,75% im Jahr 2008, 2% von 2009 bis 2011, 13 Abs. 1 BVG 1,5% ab 2012). 62a BVV2

4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der Versicherte 14 BVG bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Altersrente BVG : Leistungs- 62c BVV2 und anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen immer mit dem minimalen bzw. Übergangsbestim- immer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente mungen Bst. a entspricht 60% der Altersrente und die Kinderrente 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen 18, 19, 21, 22 BVG Risikoleistungen berechnen sich auf der Summe des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter 18, 20, 21, 22 BVG projizierten Altersguthabens.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder Invalidenrente 37 Abs. 3 BVG bzw. die Witwen-, Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 Prozent der Mindestalters- 37 Abs. 2 BVG rente der AHV beträgt. Seit 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen. 6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis zum Alter 36 Abs. 1 BVG 62 (ab 2005 bis Alter 64) der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten. 7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen 14, 18 SFV Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhält- 15 SFV nissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn (www.sfbvg.ch). 16 SFV

56 Abs. 1c, 2 BVG

8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken 2 Abs. 3 BVG Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehal- tenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 geteilt werden. 40a AVIV

9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an 7 Abs. 1 BVV3 anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

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2. Lohndaten gemäss BVG in Franken (historische Daten)

Jahr Schwellenwert Koordinations- maximales BVG-koordinierter Minimaler abzug rentenbildendes Jahreslohn Lohn AHV-Jahres- einkommen minimal maximal 1985 16'560 16'560 49'680 2'070 33'120 1986/1987 17'280 17'280 51'840 2'160 34'560 1988/1989 18'000 18'000 54'000 2'250 36'000 1990/1991 19'200 19'200 57'600 2'400 38'400 1992 21'600 21'600 64'800 2'700 43'200 1993/1994 22'560 22'560 67'680 2'820 45'120 1995/1996 23'280 23'280 69'840 2'910 46'560 1997/1998 23'880 23'880 71'640 2'985 47'760 1999/2000 24'120 24'120 72'360 3'015 48'240 2001/2002 24'720 24'720 74'160 3'090 49'440 2003/2004 25'320 25'320 75'960 3'165 50'640 2005/2006 19'350 22'575 77'400 3'225 54'825 2007/2008 19'890 23'205 79'560 3'315 56'355 2009/2010 20'520 23'940 82'080 3'420 58'140 2011/2012 20'880 24'360 83'520 3'480 59'160 2013 21’060 24’570 84’240 3’510 59’670

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3. BVG-Mindestzinssatz, in Prozent (historische Daten)

Jahr BVG- Mindestzinssatz (in Prozent)

1985-2002 4,00 2003 3,25 2004 2,25 2005-2007 2,50 2008 2,75 2009-2011 2,00 2012-2013 1,50

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6. Prozentsätze für die Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

(historische Daten)

BVG-Teuerungssätze in Prozent nach einer Laufzeit von

3 Jahren 2 Jahren 1 Jahr

Jahr

1. Anpassung Nachfolgende Anpassung

1985-1988 * * * 1989 4.3 % * * 1990 7.2 % * 3.4 % 1991 11.9 % * * 1992 15.9 % 12.1 % 5.7 % 1993 16.0 % * 3.5 % 1994 13.1 % * * 1995 7.7 % 4.1 % 0.6 % 1996 6.2 % * * 1997 3.2 % 2.6 % 0.6 % 1998 3.0 % * * 1999 1.0 % 0.5 % 0.1 % 2000 1.7 % * * 2001 2.7 % 2.7 % 1.4 % 2002 3.4 % * * 2003 2.6 % 1.2 % 0.5 % 2004 1.7 % * * 2005 1.9 % 1.4 % 0.9 % 2006 2.8 % * * 2007 3.1 % 2.2 % 0.8 % 2008 3.0 % * * 2009 4.5 % 3.7 % 2.9 % 2010 2.7 % * * 2011 2.3 % - 0.3 % 2012 - * * 2013 0.4 % - - * Die nachfolgende Anpassung der BVG-Risikorenten geschieht gleichzeitig mit der An- passung der AHV-Renten, welche in diesem Jahr nicht stattfindet. - Keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der letzten Anpassung nicht gestiegen ist.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern

1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002

1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63

Minimale 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 12'360 12'360 12'360 Maximale 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Lohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 Koordinationsabzug 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 74'160 74'160 74'160 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 3'090 3'090 3'090 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240 49'440 49'440 49'440 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 10'010 10'859 10'966 im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 inkl. eEG (s. 4) 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 20'020 21'718 21'932 in % des minimalen koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% 647.9% 702.8% 709.8% Max. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 160'106 173'634 175'409 in % des maximalen koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9% 323.8% 351.2% 354.8%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 9'960 9'960 9'960 entspr. unterer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 32'298 35'034 35'382 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 19'920 19'920 19'920 entspr. oberer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340 64'596 70'068 70'764

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% >7.2% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 1'441 1'564 1'579 in % des minimalen koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% 46.6% 50.6% 51.1% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 865 938 938 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 288 313 313 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 11'528 12'502 12'629 in % des maximalen koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% 23.3% 25.3% 25.6% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 6'917 7'501 7'501 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118 2'306 2'500 2'500

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800 17'100 17'100 17'100

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - - - 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% 2.7% 3.4% 3.4% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - - - - - - - 12.1% - - 4.1% - 2.6% - 0.5% - 2.7% - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - - - - - 3.4% - 5.7% 3.5% - 0.6% - 0.6% - 0.1% - 1.4% - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% 0.05% 0.05% 0.05% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540 111'240 111'240 111'240

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Minimaler Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 Täglicher Koordinationsabzug - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 Maximaler Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 284.80 284.80 284.80 Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 11.90 11.90 11.90 Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30 189.90 189.90 189.90

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 5'933 5'933 5'933 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944 29'664 29'664 29'664

1/2

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern

2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 M:65 F:63 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimale 12'660 12'660 12'660 12'660 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 13'680 13'680 13'680 13'680 13'920 13'920 13'920 13'920 14'040 14'040 Maximale 25'320 25'320 25'320 25'320 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520 27'360 27'360 27'360 27'360 27'840 27'840 27'840 27'840 28'080 28'080

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Lohn) 25'320 25'320 25'320 25'320 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 20'520 20'520 20'520 20'520 20'880 20'880 20'880 20'880 21'060 21'060 Koordinationsabzug 25'320 25'320 25'320 25'320 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 23'940 23'940 23'940 23'940 24'360 24'360 24'360 24'360 24'570 24'570 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 75'960 75'960 75'960 75'960 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 82'080 82'080 82'080 82'080 83'520 83'520 83'520 83'520 84'240 84'240 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'165 3'165 3'165 3'165 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 3'420 3'420 3'420 3'420 3'480 3'480 3'480 3'480 3'510 3'510 Maximaler koordinierter Jahreslohn 50'640 50'640 50'640 50'640 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355 58'140 58'140 58'140 58'140 59'160 59'160 59'160 59'160 59'670 59'670 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn - - - - - - 774'000 774'000 795'600 795'600 795'600 795'600 820'800 820'800 820'800 820'800 835'200 835'200 835'200 835'200 842'400 842'400

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 1.50% 1.50% 1.50% 1.50% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 11'658 11'782 12'361 12'490 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 15'845 16'560 16'422 17'139 17'012 17'730 17'540 18'259 18'061 18'794 im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 inkl. eEG (s. 4) 23'316 23'564 24'722 24'980 eEG aufgehoben eEG aufgehoben eEG aufgehoben eEG aufgehoben eEG aufgehoben eEG aufgehoben eEG aufgehoben eEG aufgehoben eEG aufgehoben in % des minimalen koordinierten Lohnes 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% 407.0% 410.9% 429.8% 439.2% 441.4% 451.9% 460.8% 476.9% 463.3% 484.2% 480.2% 501.1% 488.9% 509.5% 504.0% 524.7% 514.6% 535.4% Max. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 oder 64 186'410 188'392 197'686 199'719 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 256'484 267'982 266'455 277'904 276'686 288'171 285'825 297'323 294'876 306'598 in % des maximalen koordinierten Lohnes 368.1% 372.0% 390.4% 394.4% 383.9% 387.6% 406.5% 415.3% 418.5% 428.4% 437.9% 453.0% 441.1% 460.9% 458.3% 478.0% 467.7% 487.1% 483.1% 502.6% 494.2% 513.8%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Inkrafttretten der ersten BVG Revision Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 37'614 38'010 39'876 40'296 aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 20'400 20'400 20'400 20'400 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 entspr. oberer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 75'228 76'020 79'752 80'592

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% 7.05% 7.00% 7.00% 6.95% 6.95% 6.90% 6.90% 6.85% 6.85% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 1'679 1'696 1'780 1'799 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 1'117 1'159 1'150 1'191 1'182 1'223 1'210 1'251 1'237 1'278 in % des minimalen koordinierten Lohnes 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% 32.7% 33.9% 33.6% 34.8% 34.0% 35.1% 34.8% 35.9% 35.2% 36.4% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 1'007 1'007 1'068 1'068 563 572 590 612 623 643 646 673 670 695 690 715 709 734 726 750 742 767 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 336 336 356 356 188 191 197 204 208 214 215 224 223 232 230 238 236 245 242 250 247 256 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 13'422 13'564 14'233 14'380 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 18'082 18'759 18'652 19'314 19'230 19'884 19'722 20'367 20'199 20'849 in % des maximalen koordinierten Lohnes 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% 31.1% 32.3% 32.1% 33.2% 32.5% 33.6% 33.3% 34.4% 33.9% 34.9% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 8'053 8'053 8'540 8'540 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 10'849 11'255 11'191 11'589 11'538 11'930 11'833 12'220 12'119 12'509 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 2'684 2'684 2'847 2'847 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625 3'616 3'752 3'730 3'863 3'846 3'977 3'944 4'073 4'040 4'170

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 17'500 17'500 17'500 17'500 18'000 17'900 18'100 17'900 18'600 18'500 18'800 18'600 19'400 19'500 19'500 19'600 20'000 20'100 20'100 20'300 20'500 20'600

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 2.6% 2.6% 1.7% 1.7% 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% 4.5% 4.5% 2.7% 2.7% 2.3% 2.3% - - 0.4% 0.4% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 1.2% 1.2% - - 1.4% 1.4% - - 2.2% 2.2% - - 3.7% 3.7% - - - - - - - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 0.5% 0.5% - - 0.9% 0.9% - - 0.8% 0.8% - - 2.9% 2.9% - - 0.3% 0.3% - - - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.08% 0.08% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 113'940 113'940 113'940 113'940 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340 123'120 123'120 123'120 123'120 125'280 125'280 125'280 125'280 126'360 126'360

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Minimaler Tageslohn 97.25 97.25 97.25 97.25 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 78.80 78.80 78.80 78.80 80.20 80.20 80.20 80.20 80.90 80.90 Täglicher Koordinationsabzug 97.25 97.25 97.25 97.25 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 91.95 91.95 91.95 91.95 93.55 93.55 93.55 93.55 94.35 94.35 Maximaler Tageslohn 291.70 291.70 291.70 291.70 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 315.20 315.20 315.20 315.20 320.75 320.75 320.75 320.75 323.50 323.50 Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 12.15 12.15 12.15 12.15 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 13.15 13.15 13.15 13.15 13.35 13.35 13.35 13.35 13.50 13.50 Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 194.45 194.45 194.45 194.45 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40 223.25 223.25 223.25 223.25 227.20 227.20 227.20 227.20 229.15 229.15

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'077 6'077 6'077 6'077 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 6'566 6'566 6'566 6'566 6'682 6'682 6'682 6'682 6'739 6'739 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 30'384 30'384 30'384 30'384 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824 32'832 32'832 32'832 32'832 33'408 33'408 33'408 33'408 33'696 33'696

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Tabellen BVG-Altersguthaben

Die Tabellen zeigen für eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG seit dem 1.Januar desjenigen Kalenderjahres, das dem 24. Geburtstag folgt (Beginn des Sparprozesses) aber frühestens seit dem 1.Januar 1985 das minimale und das maximale BVG-Altersgutha- ben, das am Ende jedes Kalenderjahres seit 1985 erworben wurde. Dies für Männer und Frauen entsprechend dem Alter, das sie 2013 erreichten ( Differenz zwischen laufendem Kalenderjahr und Geburtsjahr). Das minimale Altersguthaben entspricht einer Person, die jedes Jahr mit dem minimalen koordinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersgutha- ben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem gesetzlich vorgegebenen maximalen koordinierten Lohn versichert war.

Um die genaue Situation eines Versicherten zu ermitteln, muss man immer seine BVG- Schattenrechnung zu Rate ziehen, die seine Vorsorgeeinrichtung führt.

Die folgenden Tabellen erlauben aber, das von 1985 bis 31.Dezember 2013 erworbene Al- tersguthaben abzuschätzen. Dies kann nützlich sein, um  die Höhe einer neuen Invaliden- oder Hinterlassenenrente zu schätzen, denn wenn das erworbene Altersguthaben bekannt ist, kann leicht das projizierte Al- tersguthaben im BVG-Rentenalter und damit die BVG-Invalidenrente bestimmt werden;  den BVG-Teil bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln (ihre Leistun- gen gehen über die minimalen BVG-Leistungen hinaus);  im Falle von Freizügigkeit, Scheidung oder Wohneigentumsförderung die Höhe des Altersguthabens zu kontrollieren;  den maximal möglichen Einkauf beim Eintritt in eine BVG-Minimalkasse zu schät- zen.

Anwendungsbeispiele finden sich im Dokument „technische Aspekte der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge“, das unter folgender Internetadresse verfügbar ist: http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/00039/index.html?lang=de

Seit 2005 gilt für Frauen das Rücktrittsalter 64, und die Staffelung der Altersgutschriftensätze entspricht derjenigen der Männer.

Das individuelle BVG-Altersguthaben liegt entsprechend der Höhe des versicherten Lohnes zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert in den folgenden Tabellen.

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M inimalwert für M änner Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2013 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 246 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 244 493 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 244 491 744 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 488 739 995 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 484 737 992 1'252 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 476 725 983 1'241 1'506 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 1'932 2'206 2'487 2'881 3'291 3'699 4'115 4'545 4'962 5'387 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 1'939 2'204 2'485 2'870 3'273 3'694 4'110 4'534 4'973 5'396 5'828 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 1'931 2'216 2'487 2'872 3'266 3'679 4'112 4'536 4'969 5'416 5'845 6'284 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 1'909 2'202 2'495 2'867 3'261 3'665 4'089 4'533 4'965 5'407 5'863 6'299 6'744 45 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'887 2'179 2'483 2'880 3'261 3'665 4'079 4'513 4'968 5'410 5'860 6'325 6'768 7'396 46 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'860 2'146 2'448 2'855 3'264 3'654 4'068 4'492 4'936 5'403 5'853 6'312 6'787 7'410 8'048 47 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'807 2'090 2'385 2'789 3'210 3'631 4'029 4'452 4'886 5'340 5'818 6'276 6'744 7'401 8'034 8'681 48 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'758 2'037 2'329 2'724 3'142 3'577 4'010 4'416 4'849 5'293 5'757 6'247 6'713 7'361 8'030 8'672 9'329 49 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'696 1'973 2'261 2'653 3'061 3'492 3'941 4'385 4'801 5'243 5'697 6'171 6'672 7'318 7'978 8'659 9'311 9'977 50 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'643 1'912 2'197 2'584 2'989 3'410 3'855 4'318 4'775 5'199 5'652 6'115 6'600 7'278 7'937 8'609 9'303 9'965 10'640 51 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'583 1'850 2'127 2'511 2'910 3'328 3'762 4'222 4'700 5'169 5'602 6'064 6'538 7'199 7'894 8'565 9'249 9'956 10'628 11'314 52 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'531 1'789 2'065 2'438 2'834 3'246 3'678 4'126 4'600 5'093 5'575 6'017 6'490 7'136 7'812 8'524 9'207 9'904 10'625 11'306 12'002 53 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 1'996 2'367 2'752 3'161 3'586 4'031 4'493 4'982 5'490 5'985 6'436 7'081 7'742 8'433 9'162 9'858 10'568 11'302 11'993 12'700 54 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 2'080 2'454 2'844 3'256 3'685 4'134 4'600 5'093 5'606 6'105 6'717 7'369 8'037 8'735 9'472 10'175 10'891 11'631 12'327 13'039 55 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'814 2'168 2'546 2'939 3'355 3'788 4'241 4'712 5'209 5'727 6'387 7'006 7'665 8'340 9'046 9'792 10'501 11'224 11'970 12'672 13'494 56 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'554 1'898 2'256 2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644 9'358 10'112 10'828 11'557 12'310 13'121 13'950 57 145 302 465 641 824 1'025 1'306 1'629 1'976 2'337 2'721 3'121 3'545 3'985 4'446 4'925 5'586 6'272 6'951 7'582 8'256 8'946 9'667 10'430 11'151 11'887 12'751 13'569 14'404 58 145 302 465 641 824 1'097 1'381 1'707 2'057 2'421 2'809 3'212 3'639 4'083 4'548 5'182 5'853 6'551 7'238 7'876 8'557 9'254 9'983 10'755 11'483 12'328 13'201 14'025 14'868 59 145 302 465 641 892 1'168 1'454 1'782 2'136 2'503 2'894 3'301 3'732 4'179 4'799 5'443 6'124 6'833 7'530 8'174 8'862 9'567 10'304 11'084 11'921 12'775 13'657 14'489 15'338 60 145 302 465 709 962 1'241 1'530 1'861 2'218 2'589 2'983 3'393 3'828 4'429 5'058 5'713 6'405 7'124 7'831 8'481 9'177 9'890 10'635 11'524 12'370 13'233 14'124 14'963 15'819 61 145 302 530 776 1'032 1'314 1'606 1'940 2'300 2'674 3'072 3'486 4'073 4'684 5'323 5'988 6'691 7'423 8'139 8'796 9'500 10'221 11'074 11'975 12'830 13'702 14'602 15'448 16'311 62 145 367 597 846 1'105 1'389 1'685 2'022 2'385 2'763 3'164 3'727 4'324 4'945 5'595 6'271 6'985 7'728 8'454 9'119 9'831 10'657 11'520 12'433 13'298 14'179 15'089 15'942 16'813 63 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'104 2'470 2'851 3'402 3'974 4'581 5'212 5'872 6'560 7'286 8'040 8'776 9'449 10'265 11'103 11'977 12'903 13'777 14'668 15'587 16'448 17'326 64 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'104 2'470 2'992 3'548 4'127 4'739 5'377 6'044 6'738 7'471 8'233 8'976 9'747 10'572 11'416 12'298 13'233 14'114 15'012 15'938 16'804 17'687 65 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'104 2'611 3'139 3'701 4'285 4'904 5'548 6'222 6'924 7'664 8'434 9'278 10'056 10'888 11'741 12'631 13'575 14'462 15'367 16'301 17'172 18'061

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M aximalwert für M änner Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2012 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'177 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'141 8'380 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember : M inimalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember : Minimalwert für Frauen (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2013 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 246 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 244 493 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 244 491 744 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 488 739 995 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 484 737 992 1'252 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 476 725 983 1'241 1'506 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 939 1'197 1'460 1'729 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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

BVG-Altersguthaben am 31. Dezember : M aximalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember : Maximalwert für Frauen (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2013 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'177 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'141 8'380 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 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137'900 148'919 48 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 29'556 35'514 41'759 48'253 55'127 62'276 69'364 75'989 83'371 90'938 98'847 107'201 115'159 126'183 137'581 148'518 159'697 49 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 28'540 34'457 40'612 47'060 53'767 60'861 68'240 75'521 82'285 89'824 97'552 105'627 114'167 125'171 136'396 147'998 159'092 170'428 50 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 27'678 33'441 39'555 45'913 52'574 59'501 66'825 74'442 81'925 88'832 96'536 104'431 112'678 124'230 135'435 146'865 158'676 169'930 181'430 51 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 26'674 32'397 38'349 44'659 51'221 58'094 65'241 72'795 80'651 88'336 97'920 105'850 113'979 125'282 137'180 148'645 160'339 172'419 183'880 195'588 52 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 25'847 31'392 37'304 43'452 49'966 56'741 63'835 71'212 79'004 87'109 97'536 107'326 115'492 126'603 138'221 150'476 162'206 174'171 186'529 198'201 210'124 53 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 24'861 30'367 36'094 42'194 48'537 55'255 62'241 69'555 77'161 85'191 96'015 106'732 116'729 127'871 139'292 151'227 163'839 175'837 188'075 200'710 212'595 224'734 54 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 20'903 26'059 31'613 37'390 43'541 49'939 56'713 63'757 71'131 78'801 89'369 100'359 111'217 121'315 132'572 144'110 156'166 168'914 181'013 193'355 206'096 218'061 230'282 55 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 17'559 22'101 27'305 32'909 38'737 44'943 51'397 58'229 65'334 72'771 82'918 93'651 104'813 115'815 126'017 137'391 149'050 161'229 174'116 186'319 198'767 211'616 223'664 237'760 56 2'318 4'830 7'443 10'260 14'271 18'682 23'269 28'520 34'173 40'051 46'309 52'818 59'707 66'871 76'782 87'089 97'989 109'324 120'473 130'780 142'273 154'054 166'358 179'386 191'695 204'250 217'209 231'116 245'323 57 2'318 4'830 7'443 11'340 15'394 19'850 24'484 29'783 35'487 41'418 47'731 54'296 61'244 70'858 80'928 91'401 102'473 113'988 125'288 135'703 147'320 159'227 171'660 184'834 197'252 209'918 224'765 238'786 253'108 58 2'318 4'830 8'480 12'419 16'515 21'016 25'697 31'045 36'798 42'782 49'150 55'772 65'166 74'937 85'171 95'813 107'062 118'760 130'216 140'742 152'484 164'520 177'086 190'410 202'939 217'463 232'461 246'597 261'036 59 2'318 5'867 9'558 13'540 17'682 22'229 26'958 32'356 38'163 44'201 50'625 59'634 69'184 79'115 89'516 100'332 111'762 123'648 135'263 145'902 157'773 169'941 182'643 196'119 210'507 225'182 240'334 254'588 269'148 60 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 28'215 33'664 39'523 45'615 54'424 63'585 73'292 83'388 93'960 104'954 116'568 128'647 140'424 151'180 163'183 175'486 188'326 203'649 218'188 233'016 248'326 262'699 277'380 61 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 28'215 33'664 39'523 47'871 56'770 66'025 75'830 86'027 96'704 107'809 119'537 131'734 143'612 155'958 168'081 180'507 195'163 210'674 225'353 240'325 255'780 270'266 285'061 62 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 28'215 33'664 41'779 50'218 59'210 68'563 78'469 88'772 99'559 110'777 122'624 134'945 148'446 160'902 173'148 187'345 202'173 217'876 232'699 247'818 263'423 278'023 292'934 63 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 28'215 35'824 44'025 52'554 61'640 71'090 81'097 91'505 102'401 113'733 125'699 139'626 153'279 165'843 179'858 194'223 209'222 225'119 240'087 255'354 271'110 285'825 300'853 64 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 30'135 37'821 46'102 54'714 63'886 73'426 83'527 94'032 105'029 116'466 130'024 144'124 157'923 170'592 184'725 199'212 214'336 230'374 245'447 260'821 276'686 291'485 306'598

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Anpassungssätze für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal ausbezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 3.7 - - 1999 2.6 1.4 2.2 3.7 - - 2000 1.7 0.9 2.2 3.7 - - 2001 1.9 2.2 3.7 - - 2002 2.8 0.8 3.7 - - 2003 3.1 3.7 - - 2004 3.0 2.9 - - 2005 4.5 - - 2006 2.7 0.3 - 2007 2.3 - 2008 - - 2009 0.4

Beispiel : Eine BVG-Invalidenrente, die 1990 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste am 1.1.1994 erstmalig angepasst werden (13,1%). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV-Renten angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr am 1.1.1995 (0,6%) und dann alle zwei Jahre: am 1.1.1997 (2,6 %), am 1.1.1999 (0,5%), am 1.1.2001 (2,7%), am 1.1.2003 (1,2%), am 1.1.2005 (1,4%), am 1.1.2007 (2,2%) und am 1.1.2009 (3,7%). In den Jahren 2011 und 2013 wurde die Rente nicht angepasst, weil der Preisindex seit der letzten Anpassung nicht gestiegen ist. Die erwähnten Anpassungssätze findet man in der Zeile 1990.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Kumulierte Anpassungssätze für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal ausbezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 2002 2.8 3.6 3.6 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 2003 3.1 3.1 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 2004 3.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 2005 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 2006 2.7 3.0 3.0 3.0 2007 2.3 2.3 2.3 2008 - - 2009 0.4

Beispiel : Eine BVG-Invalidenrente, die 1990 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste bis 2013 insgesamt um 31,0% (gerundeter Wert) erhöht werden. Der kumulierte Anpassungssatz zum 1.1.2013 ist also 31,0%. Man findet diesen Wert in der Zeile 1990 und der Spalte 2013. Eine BVG-Invalidenrente von bspw. 9'850.- Fr. im Jahr 1990 beträgt im Jahr 2013 also 12'907,10 Fr. (effektiver Wert).

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5. März 2013

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 131

Hinweise 856 Volksinitiative « gegen die Abzockerei » von Stimmvolk und Ständen angenommen .................. 2 857 Verbesserung der beruflichen Vorsorge für Künstler und Künstlerinnen ab dem 1. Januar 2013: Inkraftsetzung von Art. 9 des Kulturförderungsgesetzes und den Ausführungsbestimmungen .... 2 858 Abonnement Papierform: neue Kontaktperson .............................................................................. 5

Rechtsprechung 859 Rückzahlung des Vorbezugs bei bevorstehender Invalidität ......................................................... 6

Exkurs 860 Atypische Arbeitsverhältnisse, Kultur und berufliche Vorsorge ..................................................... 7

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 324 06 11, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 131

Hinweise

856 Volksinitiative « gegen die Abzockerei » von Stimmvolk und Ständen angenommen

Am 3. März 2013 wurde die Volksinitiative « gegen die Abzockerei » angenommen. Die Initiative sieht u.a. vor, dass Pensionskassen bei im In- oder Ausland börsenkotierten Schweizerischen Gesellschaften ihre Stimmrechte im Interesse ihrer Versicherten ausüben müssen und offenzulegen haben, wie sie gestimmt haben. Gemäss Übergangsbestimmung des Initiativtextes hat der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme der Initiative die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. In einem zweiten Schritt sind die notwendigen Anpassungen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ins formelle Gesetz aufzunehmen. Die Arbeiten zur Umsetzung der Initiative sind im Gange. Das BSV wird zu gegebener Zeit über den weiteren Verlauf informieren.

857 Verbesserung der beruflichen Vorsorge für Künstler und Künstlerinnen ab dem 1. Januar 2013: Inkraftsetzung von Art. 9 des Kulturförderungsgesetzes und den Ausführungsbestimmungen

Wenn das Bundesamt für Kultur oder die Stiftung Pro Helvetia Finanzhilfen an Kulturschaffende gewähren, müssen sie künftig 12 % der subventionierten Arbeitsleistungen an die Pensionskasse oder an die Säule 3a des betroffenen Künstlers oder der betroffenen Künstlerin überweisen.

Der Bundesrat hat am 7. November 2012 (AS 2012 6077) Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Kulturförderung (KFG) per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt und die Ausführungsbestimmungen verabschiedet. Artikel 9 hat folgenden Wortlaut:

Art. 9 KFG Soziale Sicherheit der Kulturschaffenden 1 Der Bund und die Stiftung Pro Helvetia überweisen einen prozentualen Anteil ihrer Finanzhilfen für Kulturschaffende an:

a. die Pensionskasse der Person, welche die Finanzhilfe erhält; oder b. eine andere Vorsorgeform nach Artikel 82 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 1 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dieser Person.

2 Der Bundesrat legt den prozentualen Anteil fest.

Das Bundesamt für Kultur und das BSV haben die Ausführungsbestimmung gemeinsam ausgearbeitet. Der neue Artikel 2a der Verordnung über die Förderung der Kultur (KFV) trat ebenfalls per 1. Januar 2013 in Kraft.

Die Medienmitteilung vom 7. November 2012 des Bundesrates ist über folgende Seite abrufbar: http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&msg-id=46602

Internet-Link des Bundesamtes für Kultur (mit einem Merkblatt): http://www.bak.admin.ch/themen/04138/index.html?lang=de

Das «Netzwerk Vorsorge Kultur» entwickelt spezifische Lösungen für die berufliche Vorsorge von Kulturschaffenden.

Siehe zum Thema auch den Exkurs in den vorliegenden Mitteilungen.

Im Nachfolgenden wird der Text des neuen Artikels 2a KFV publiziert (nur der Text, der in der AS 2012 6079 veröffentlicht wurde, ist rechtsgültig):

1 SR 831.40

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 131

Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderungsverordnung, KFV)

Änderung vom 7. November 2012 nicht offizielle Fassung

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Kulturförderungsverordnung vom 23. November 20112 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Abschnitt: Öffentlich zugängliche Projekte

Art. 2 Sachüberschrift Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 2a 2a. Abschnitt: Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen

Art. 2a Soziale Sicherheit der Kulturschaffenden (Art. 9 KFG) 1 Artikel 9 KFG ist anwendbar auf Kulturschaffende, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind. 2 Für die Massnahmen nach Artikel 9 KFG sind das Bundesamt für Kultur (BAK) und die Stiftung Pro Helvetia zuständig.

3 Der Anteil der Finanzhilfen nach Artikel 9 Absatz 1 KFG beträgt 12 Prozent der subventionierten Arbeitsleistungen. Bei der Berechnung werden Spesen und ähnliche Kosten nicht berücksichtigt. Lassen sich Spesen und ähnliche Kosten mit vertretbarem Aufwand nicht feststellen, so gilt für diese ein pauschaler Abzug von 20 Prozent der Arbeitsleistungen. Anteile unter 50 Franken werden nicht überwiesen. 4 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller teilen dem BAK und der Stiftung Pro Helvetia bei der Gesuchseinreichung, spätestens aber 60 Tage nach Eröffnung des positiven Finanzhilfeentscheides, die zur Überweisung des Anteils der Finanzhilfen notwendigen Angaben mit. Bevor diese Angaben vorliegen, wird keine Finanzhilfe ausgerichtet. 5 Erhält das BAK die Angaben nicht innert fünf Jahren nach Eröffnung des Finanzhilfeentscheides, so überweist es den Anteil der Finanzhilfen dem Sozialfonds des Vereins Suisseculture Sociale. Die übrigen Ansprüche auf Finanzhilfen des BAK erlöschen.

Art. 10 Abs. 1 1 Die Eidgenössische Kunstkommission (EKK) ist zuständig für die Verleihung von Preisen und Auszeichnungen und für Ankäufe im Bereich der bildenden Kunst. Sie berät das BAK bei allen Fördermassnahmen im Bereich der Gegenwartskunst und der Architektur sowie das Bundesamt für Bauten und Logistik im Bereich der Kunst am Bau.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

7. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 442.11

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Erläuterungen zu Artikel 2a KFG

Artikel 2a Soziale Sicherheit der Kulturschaffenden

Absatz 1: Absatz 1 klärt den persönlichen Geltungsbereich von Artikel 9 KFG seitens Finanzhilfeempfänger. Artikel 9 KFG hat zum Ziel, dass Kulturschaffende einen Teil der Finanzhilfen des Bundesamtes für Kultur (BAK) oder von Pro Helvetia für ihre berufliche Vorsorge verwenden. Da nur natürliche Personen über eine eigene berufliche Vorsorge verfügen, findet Artikel 9 KFG nur auf natürliche Personen und nicht auf Kulturschaffende in der Rechtsform juristischer Personen Anwendung. Die Kulturschaffenden müssen in der Regel Wohnsitz in der Schweiz haben respektive in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit von mindestens drei Monaten Dauer ausüben, um in der beruflichen Vorsorge versichert sein zu können und damit in den Geltungsbereich von Artikel 9 KFG zu fallen. Diese Rechtslage wird durch Absatz 1 klar gemacht (vgl. für Details: Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und 3 Hinterlassenenversicherung [AHVG] und Art. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die 4 Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] ). Sachliche Ausnahmen von der Versicherungspflicht gemäss BVG wie beispielsweise der BVG-Mindestjahreslohn finden beim Vollzug von Artikel 9 KFG keine Berücksichtigung. Zusammenschlüsse von natürlichen Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft) werden wie natürliche Personen behandelt.

Absatz 2: Absatz 2 klärt den persönlichen Geltungsbereich von Artikel 9 KFG seitens Finanzhilfegeber. Nach dem Wortlaut von Artikel 9 Absatz 1 KFG findet die Bestimmung auf den Bund und Pro Helvetia Anwendung. Absatz 2 präzisiert, dass mit dem Begriff "Bund" das BAK gemeint ist. Die verschiedenen Kulturakteure im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) fallen nicht in den Geltungsbereich von Artikel 9 KFG, da das EDA vom gesamten Anwendungsbereich des KFG ausgenommen ist. Auch keine Anwendung findet Artikel 9 KFG auf die spezialgesetzlich geregelten Förderbereiche des BAK gemäss Artikel 2 Absatz 1 KFG (Film, Heimatschutz usw.). Nach dem klaren Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2 KFG gilt für die Kulturförderung des Bundes nach Spezialgesetzen einzig dessen Artikel 27.

Absatz 3: Von den Finanzhilfen an Kulturschaffende zahlen BAK und Pro Helvetia einen Anteil von 12 Prozent an die Pensionskasse respektive an die Säule 3a des Finanzhilfeempfängers. Grundlage der Anteilsberechnung bilden ausschliesslich Finanzhilfen, die für konkrete Arbeitsleistungen erbracht werden (z. B. Preis, Werkbeitrag, Gage usw.). Nicht in die Berechnung fallen sämtliche Spesen und anderweitige Unkosten wie beispielsweise Reisekosten, Hotelübernachtungen, Materialkosten usw. Lassen sich Spesen und ähnliche Kosten mit vertretbarem Aufwand nicht feststellen, so gilt für diese ein pauschaler Abzug von 20 Prozent der subventionierten Arbeitsleistungen. In Absatz 3 nicht angesprochen wird die Frage der Definition der Finanzhilfen. Das ist auch nicht notwendig, da es zum Begriff der Finanzhilfe bereits in Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über 5 Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG) eine Legaldefinition gibt. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 SuG sind Finanzhilfen "[...] geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten". Im vorliegenden Kontext sind nur geldwerte Vorteile in der Form nicht rückzahlbarer Geldleistungen von

3 SR 831.10 4 SR 831.101 5 SR 616.0

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Belang. Es ist klar, dass auf andere geldwerte Vorteile, wie zum Beispiel Bürgschaften, keine Anteile an die berufliche Vorsorge abgeführt werden können. In Bezug auf den Begriff der Finanzhilfen ist es im vorliegenden Kontext zentral, diesen von Geldleistungen im Austausch zu einer direkten Gegenleistung abzugrenzen: Wenn zum Beispiel Pro Helvetia einer Firma einen Übersetzungsauftrag für eine Publikation erteilt, so handelt es sich dabei nicht um eine Finanzhilfe im Sinne von Artikel 9 KFG. Handelt es sich bei der finanzierten Tätigkeit dagegen um eine Leistung, die zu Gunsten Dritter erbracht wird (Lesung, Konzert, Filmdarbietung usw.), liegt eine Finanzhilfe vor.

Konkret berechnet sich der Anteil von 12 Prozent gemäss Absatz 3 wie folgt: Will beispielsweise Pro Helvetia im Bereich der Musik einen Werkbeitrag in der Höhe von 10 000 Franken vergeben, sieht sie in ihrem Budget für diese Massnahme 10'600 Franken vor. Die restlichen 6 Prozent der total 12 Prozent werden von der Finanzhilfe direkt in Abzug gebracht. Zusammengefasst erhält der Kulturschaffende 9 400 Franken direkt ausbezahlt. 1 200 Franken gehen an seine berufliche Vorsorge. Der Beitrag des BAK oder von Pro Helvetia an die Pensionskasse des Kulturschaffenden wird im Unterschied zu Artikel 6 AHVV nicht als Lohn im Sinne der beruflichen Vorsorge qualifiziert, da BAK und Pro Helvetia gegenüber den Finanzhilfeempfängern keine Arbeitgeberstellung zukommt. Da die Berechnung des Anteils von 12 Prozent und die Überweisung der entsprechenden Beiträge mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden ist, werden Beiträge unter 50 Franken nicht ausbezahlt („de minimis-Schwelle“).

Absatz 4: Die Kulturschaffenden müssen dem BAK respektive Pro Helvetia bei der Gesuchseinreichung oder spätestens 60 Tage nach Eröffnung des positiven Finanzhilfeentscheids alle notwendigen Angaben zukommen lassen, die zur Überweisung des Anteils der Finanzhilfe an die Pensionskasse respektive an die Säule 3a notwendig sind (Ordnungsfrist: Kein Verlust der Finanzhilfe bei Nichteinhaltung der Frist). Das BAK und Pro Helvetia legen in den Ausschreibungen fest, bei welchen Verfahren die notwendigen Informationen bereits bei Geuchseinreichung zu liefern sind. Bis zum Vorliegen der notwendigen Angaben darf keine Finanzhilfe an die Kulturschaffenden ausgerichtet werden.

Absatz 5: Erhält das BAK die notwendigen Angaben nach Absatz 4 nicht innert der subventionsgesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Eröffnung des positiven Finanzhilfeentscheides, überweist es den Anteil der Finanzhilfe von 12 Prozent dem Sozialfonds des Vereins Suisseculture Sociale. Der Sozialfonds dient der Unterstützung professioneller Kulturschaffenden in wirtschaftlichen Notlagen. Mit dieser Massnahme ist sichergestellt, dass die gesprochenen Finanzhilfen in jedem Fall der beruflichen Vorsorge von Kulturschaffenden im Sinne von Artikel 9 KFG zu Gute kommen. Der Anteil der Finanzhilfen des BAK, die nicht an den Sozialfonds überwiesen werden, erlöschen. Absatz 5 findet keine Anwendung auf Pro Helvetia. Die Kulturstiftung führt eine eigene Rechnung und kann für zugesprochene Finanzhilfen reservierte Mittel nach Eintritt der Verjährung für andere Kulturfördermassnahmen einsetzen.

858 Abonnement Papierform: neue Kontaktperson

Damit Sie immer sofort informiert sind, wenn neue Mitteilungen über die berufliche Vorsorge erscheinen, können Sie einen «Newsletter» abonnieren, wie schon erwähnt (Mitteilungen Nr. 126). Die Anmeldung erfolgt unter folgender Adresse, Newsletter Kategorie «BV (2. Säule)»: http://www.bsv.admin.ch/vollzug/newsletter/index.html?lang=de

Sie können die Mitteilungen auch weiterhin kostenlos in Papierform im Abonnement beziehen. Neue Kontaktperson: Herr Battaglia, Abonnementsverantwortliche, Francesco.Battaglia@bsv.admin.ch, Tel. 031.322.90.49.

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Rechtsprechung

859 Rückzahlung des Vorbezugs bei bevorstehender Invalidität

Das Bundesgericht stellt klar, dass sowohl der Vorbezug als auch die Rückzahlung desselben bis zum Eintritt des Vorsorgefalles möglich sind. Eine unterschiedliche Behandlung des Vorbezuges und dessen Rückzahlung erscheinen dem Gericht aus Gründen der Rechtssicherheit als nicht sachgerecht.

(Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2012, 9C_419/2011; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 30d Abs. 3 BVG)

Das Bundesgericht bestätigt die im BGE 135 V 13 (siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 111, Rz 693) begründete Auffassung, wonach kein Anlass besteht, den Vorbezug bei bevorstehender Invalidität zu verunmöglichen. In diesem Entscheid hatte das Gericht auch angemerkt, dass eine Rückzahlung des Vorbezugs nach Eintritt des Vorsorgefalls nicht mehr möglich ist. Diese Anmerkung konkretisiert das Bundesgericht und stellt fest, dass aus Artikel 30d Absatz 3 lit. b BVG umgekehrt zu schliessen ist, dass auch die Rückerstattung bis zum Eintritt des Vorsorgefalls zulässig ist. Für die Rückzahlung eines Vorbezuges ist nach Auffassung Vorsorgeeinrichtung nicht wie beim Vorbezug auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. Vielmehr soll bereits bei bestehender Arbeitsunfähigkeit die Rückzahlung nicht mehr zugelassen werden. Das Bundesgericht lehnt eine solche ungleiche Behandlung mangels einer gesetzlichen Grundlage ab. Eine derartige Beschränkung würde im Widerspruch zum klaren Wortlaut von Artikel 30d Absatz 3 lit. b BVG stehen.

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Exkurs

860 Atypische Arbeitsverhältnisse, Kultur und berufliche Vorsorge

Verfasserin: Laure Huguenin-Dezot, Rechtsanwältin, Juristin beim BSV (Übersetzung des originalen französischen Textes)

Am 1. Januar 2013 sind der neue Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (KFG) und Artikel 2a der Kulturförderungsverordnung in Kraft getreten. Der vorliegende Exkurs zeigt anlässlich dieses Inkrafttretens die verschiedenen Möglichkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge für atypische Arbeitnehmende und insbesondere für Kulturschaffende auf.

1. Verbesserung des Vorsorgesystems und Einführung von Artikel 1k BVV 2

Am 25. Juni 2008 beschloss der Bundesrat eine Änderung der BVV 2, um die berufliche Vorsorge für atypische Arbeitnehmende zu verbessern. Diese Verordnungsänderung folgte auf den vom BSV am 11. März 2008 herausgegebenen Bericht: «Prüfung eventueller Lösungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Unterstellung von Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverhältnissen unter die 6 obligatorische berufliche Vorsorge gemäss Artikel 2 Absatz 4 erster Satz BVG» .

Artikel 2 Absatz 4 erster Satz BVG, wonach «der Bundesrat die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen regelt», wurde von der Bundesversammlung im Rahmen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 eingeführt. Er ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten und überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, d.h. Berufen, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind (z. B. Künstler, Musiker, Schauspieler oder Journalisten) zu regeln. Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht, um den Personalverleih (Art. 2 BVV 2) zu regeln, ausserdem hat er den neuen Artikel 1k BVV 2 erlassen (vgl. auch weiter unten).

Nach Artikel 2 Absatz 4 zweiter Satz BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitnehmende aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diese Bestimmung existierte schon vor der 1. BVG-Revision, und zwar als Artikel 2 Absatz 2 BVG, aus dem wiederum Artikel 1 BVV 2 hervorging, welcher infolge der 1. BVG-Revision zu Artikel 1j BVV 2 mit der Überschrift 7 «Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer» wurde.

Artikel 1j Absatz 1 Buchstabe b BVV 2 legt fest, dass Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind. Der Begriff des befristeten Arbeitsvertrages stimmt mit dem Begriff des befristeten Arbeitsverhältnisses im Sinne von Artikel 334 OR überein. Die Länge des Arbeitsverhältnisses muss bei dessen Beginn festgelegt werden; sie ergibt sich entweder aus dem Vertrag oder aus der Art der zu verrichtenden 8 Tätigkeit, die von Anfang an zeitlich begrenzt ist .

Um jedoch mögliche Missbräuche aus mehrmals hintereinander abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträgen zu verhindern und auch um die obligatorische Versicherung bei atypischen kurzen wiederholten Arbeitsverhältnissen zu verbessern, erliess der Bundesrat Artikel 1k BVV 2, der am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist und die obligatorische Versicherung von befristet angestellten Arbeitnehmenden regelt. Artikel 1k BVV 2 ergänzt folglich Artikel 1j Abs.1 Buchstabe b BVV 2.

6 http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&msg-id=18048 7 Op. cit., S.3 8 BGer, Urteil vom 13. September 1995, SZS/RSAS 1998, S. 381; EVG, Urteil B 90/00 vom 26. November 2001, SZS/RSAS 2003, S. 503; EVG, Urteil B 54/04 vom 30. September 2005; EVG, Urteile B 105/05 und B 108/05 vom 21. April 2006; BGer, Urteil B 137/06 vom 14. Dezember 2007.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 131

Mit der Einführung von Artikel 1k BVV 2 können nun sämtliche Arbeitnehmenden dem BVG unterstellt werden, bei welchen die Gesamtdauer der verschiedenen Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber 3 Monate übersteigt und kein Unterbruch zwischen zwei Anstellungen länger als 3 Monate dauert.

2. Begriff des atypischen Arbeitnehmenden

Temporär- oder Leiharbeit setzt zwingend ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Artikel 334 Absatz 1 OR voraus. Solche Arbeitsmodelle charakterisieren sich dadurch, dass sie ohne Kündigung enden, entweder durch die Erledigung der konkreten Aufgabe oder durch den Ablauf der im vornherein 9 vereinbarten Dauer .

Arbeitnehmende mit berufsbedingt häufig wechselnden Anstellungen können in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis stehen. Im Fall eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses unterstehen die Arbeitnehmenden gemäss BVG ab Arbeitsantritt der obligatorischen Versicherung, sofern sie die Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Lohn (Art. 7 BVG) erfüllen. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wie es an sich auch bei der Temporärarbeit gegeben ist, sind sie aber nicht bei einem Personalverleiher, sondern aufgrund der besonderen Merkmale ihrer Berufe innerhalb ein- und desselben Jahres bei mehreren Arbeitgebern angestellt. Solche Verträge finden sich häufig in bestimmten Berufsbereichen, namentlich im Gastgewerbe, in der Kultur, im Bau, in der Landwirtschaft, 10 in Wintersportorten usw. .

Artikel 2 Absatz 4 erster Satz BVG bezieht sich auf atypische Arbeitnehmende, d.h. Personen mit von den üblichen Normen abweichenden Arbeitsverhältnissen. Im Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 97.3070 Rennwald vom 6. März 1997 (Atypische Beschäftigungsformen) wird unter 11 dem Begriff «traditionelles Arbeitsverhältnis oder Normalarbeitsverhältnis » eine stabile, sozial abgesicherte, abhängige Vollzeitbeschäftigung verstanden, deren Rahmenbedingungen (Arbeitszeit, Löhne, Transferleistungen) kollektivvertraglich oder arbeits- und sozialrechtlich auf einem Mindestniveau geregelt sind. Als nichttraditionelle oder flexible Arbeitsverhältnisse sind Abweichungen vom traditionellen Arbeitsverhältnis definiert. Dazu zählen demnach primär Temporäranstellungen von 12 kurzer Dauer und Mehrfachbeschäftigungen .

3. Unterstellung

Gemäss Artikel 2 Absatz 1 BVG unterstehen Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als CHF 21'060.- beziehen, der obligatorischen Versicherung. Ist der Arbeitnehmende weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art.

2 Abs. 2 BVG).

Arbeitnehmende, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21 060 Franken beziehen, unterstehen gemäss Artikel 7 Absatz 1 BVG ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem AHVG (Art.

7 Abs. 1 und 2 BVG).

9 Vgl. S. 4 ff. des Berichts «Prüfung eventueller Lösungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Unterstellung von Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverhältnissen unter die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss Art. 2 Abs. 4 erster Satz BVG»: http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&msg-id=18048. 10 Ibidem 11 http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/4294.pdf 12 Vgl. S. 4 ff. des Berichts «Prüfung eventueller Lösungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Unterstellung von Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverhältnissen unter die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss Art. 2 Abs. 4 erster Satz BVG»: http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&msg-id=18048

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 131

Nach Artikel 1k BVV 2 muss eine Person dem BVG unterstellt werden, wenn die Anstellungen oder Einsätze beim gleichen Arbeitgeber insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt.

Artikel 1k BVV 2 hat die Vorsorge der Arbeitnehmenden zweifach verbessert. Denn diese Bestimmung ist auf alle Arbeitnehmenden und nicht mehr nur auf personalverleihende Unternehmen anwendbar. Ausserdem wurde damit die maximale Unterbrechungsdauer zwischen den Anstellungen von vorher zwei Wochen auf drei Monate verlängert (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 91 Rz 529).

Der Kommentar zu Artikel 1k BVV 2 wurde in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 107

Rz 652 publiziert.

In Artikel 46 BVG ist im übrigen festgehalten, dass der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmende, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn die Eintrittsschwelle der beruflichen Vorsorge übersteigt, sich freiwillig versichern lassen kann. Wie schon weiter oben erwähnt, sieht Artikel 1j Absatz 1 Buchstabe b BVV 2 vor, dass Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind und dass sie bei einer Verlängerung über die Dauer von drei Monaten hinaus von dem Zeitpunkt an versichert sind, ab welchem die Verlängerung vereinbart wurde.

4. Die Vorsorge für Kulturschaffende

Die Dachorganisationen der verschiedenen Kulturbereiche haben spezifische Vorsorgelösungen 13 14 erarbeitet. So gibt es das Netzwerk Vorsorge Kultur , die Vorsorgestiftung Film und Audiovision , die 15 16 17 visarte , die Stiftungen Charles Apothéloz und Artes & Comœdia für das Theater, die 18 Pensionskasse Musik und Bildung , der die Mitglieder des Verbands Musikschulen Schweiz 19 angeschlossen sind . 20 Zu erwähnen ist ebenfalls die Stiftung 2. Säule des VPDS/Swissstaffing für die Temporärarbeit.

All diese Vorsorgeeinrichtungen verfügen über Vorsorgereglemente, die auf die Besonderheiten der atypischen Erwerbstätigkeit und der entsprechenden Berufszweige abgestimmt sind.

Es wird ersichtlich, dass es über den gesetzlichen Rahmen des BVG und der BVV 2 hinaus schon verschiedene Vorsorgelösungen gibt, die von den Sozialpartnern und den Vorsorgeeinrichtungen im Hinblick auf die Besonderheiten der atypischen Arbeitsverhältnisse und des Kulturbereichs erarbeitet worden sind.

13 http://www.suisseculture.ch/de/suisseculture-sociale/netzwerk-vorsorge.html 14 http://www.vfa-fpa.ch/ueber_uns.html 15 http://visarte.ch/de/dienstleistungen/pensionskasse 16 http://www.cast-stiftung.ch/index.php?id=19 17 http://www.fpac.ch/index.php?p=9&lang=de 18 http://www.musikervorsorge.ch/de/start.html 19 Vgl. auch S. 16 des Berichts «Prüfung eventueller Lösungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Unterstellung von Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverhältnissen unter die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss Art. 2 Abs. 4 erster Satz BVG»: http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&msg-id=18048 20 http://www.swissstaffing.ch/xml_1/internet/de/application/d3/d14/f20.cfm

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

28. Mai 2013

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 132

Hinweise 861 Anforderungen an Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge präzisiert: Änderung des Artikel 48f BVV 2 ..................................................................................................................... 2

Stellungnahme 862 13. Monatslohn und Auszahlung eines Bonus in Form von Aktien ............................................... 7

Rechtsprechung 863 Keine Hinterlassenenleistungen für Konkubinatspartner, die schon eine Witwen- oder Witwerrente beziehen .................................................................................................................... 8 864 Überprüfungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung bei einem WEF-Vorbezug ................................... 9 865 Rückwirkende Verzinsung des Altersguthabens bei einer Pensionskasse in Unterdeckung ...... 10 866 Einfordern einer auf einem Freizügigkeitskonto liegenden Freizügigkeitsleistung durch die für den Todesfall leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung ........................................................... 11

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 324 06 11, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 132

Hinweise 861 Anforderungen an Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge präzisiert: Änderung des Artikel 48f BVV 2

Am 8. Mai 2013 hat der Bundesrat die Bestimmungen präzisiert, die für Personen und Institutio- nen gelten, die mit der Anlage und Verwaltung von Vermögen aus der beruflichen Vorsorge betraut sind. Die Neuerungen betreffen die Anforderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVV 2, Art. 48f) und werden auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.

Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sind ein zentraler Pfeiler der Altersvorsorge. Um die Stabilität dieses Pfeilers zu gewährleisten, müssen Vermögensverwalter in der beruflichen Vor- sorge hohen Anforderungen in Bezug auf Qualifikation und Professionalität genügen. Das ist eine Vorgabe der sogenannten Strukturreform BVG, die vom Parlament im Jahr 2010 verab- schiedet wurde. Externe Vermögensverwalter müssen darum bis Anfang des nächsten Jahres grundsätzlich einer Aufsicht unterstellt sein oder über eine Zulassung verfügen. Mit der Anpas- sung von Art. 48f BVV 2 hat der Bundesrat diese Umsetzungsbestimmungen bereinigt.

Dabei hat er auch festgelegt, welche Akteure davon nicht betroffen sind, weil sie entweder nicht als externe Vermögensverwalter angesehen werden können oder weil ihre Aufsicht bereits an- derweitig geregelt ist: öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen nach Artikel 67 Absatz 1 BVG; Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtung verwalten, sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtung verwalten; registrierte Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 BVG sowie Anlagestiftungen nach Artikel 53g BVG.

Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=48799

Im Nachfolgenden wird der Text dieser Verordnungsänderung publiziert (nur der Text, der in der AS 2013 1349 veröffentlicht wird, ist rechtsgültig):

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 8. Mai 2013 nicht offizielle Fassung

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 1984 1 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 48f Anforderungen an die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung (Art. 51b Abs. 1 BVG) 1 Personen, die mit der Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, betraut werden müssen gründliche praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich der beruflichen Vorsorge nachweisen.

1 SR 831.441.1

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2 Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut werden, müssen dazu befähigt sein und Ge- währ bieten, dass sie insbesondere die Anforderungen nach Artikel 51b Absatz 1 BVG erfüllen und die Artikel 48g– 48l einhalten. Nicht als Vermögensverwaltung gelten Unterhalt und Betrieb von Immobilien. 3 Bei Personengesellschaften und juristischen Personen gelten die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und andere Personen mit Entscheidfunktion. 4 Mit der Vermögensverwaltung dürfen als externe Personen und Institutionen nur betraut werden:

a. registrierte Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 BVG; b. Anlagestiftungen nach Artikel 53g BVG; c. öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 BVG; d. Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 2; e. Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995 3; f. Fondsleitungen, Vermögensverwalterinnen und -verwalter kollektiver Kapitalanlagen nach dem Kollektivan- lagengesetz vom 23. Juni 2006 4; g. Versicherungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 5;, h. im Ausland tätige Finanzintermediäre, die der Aufsicht einer ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen. 5 Die Oberaufsichtskommission kann andere Personen oder Institutionen auf Gesuch hin für die Vermögensverwal- tung als befähigt erklären, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen. Sie befristet die Befähigungserklä- rung auf drei Jahre.

6 Keine Befähigungserklärung benötigen:

a. Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten; b. Arbeitgeberverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten; c. Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten. 7 Die Oberaufsichtskommission erlässt Weisungen an die zuständigen Aufsichtsbehörden über die Anforderungen an die im Ausland tätigen Finanzintermediäre. Sie stützt sich dabei auf Angaben der Finanzmarktaufsicht.

II

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

8. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 952.0 3 SR 954.1 4 SR 951.31 5 SR 961.01

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Anhang (Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 22. Juni 2011 6 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1 Bst. i 1 Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die sich innerhalb des Gebührenrah- mens nach Zeitaufwand berechnen: Verfügung, Dienstleistung Gebührenramen in Franken

i Befähigungserklärung für Personen und Institutionen nach Artikel 48f 500– 5 000 . Absatz 5 der Verordnung vom 18. April 1984 7 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- 1 und Invalidenvorsorge (BVV 2) ; Artikel 48f

1 Ausgangslage

Im Bereich der beruflichen Vorsorge müssen aufgrund des Pflichtcharakters dieser obligatori- schen Sozialversicherung hohe Anforderungen in Bezug auf Qualifikation und Professionalität an externe Vermögensverwalter gestellt werden. Gemäss dem am 1. Januar 2014 in Kraft tre- tenden Artikel 48f Absatz 3 dürfen nur externe Personen und Institutionen mit der Anlage und Verwaltung des Vorsorgevermögens betraut werden, welche der spezialgesetzlichen Finanz- marktaufsicht unterstellt sind sowie im Ausland tätige Finanzintermediäre, die einer gleichwerti- gen Aufsicht einer anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen. Als Auffangtatbe- stand kann die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge nach Artikel 48f Absatz 4 andere Personen und Institutionen für die Aufgabe nach Absatz 3 als befähigt erklären. Artikel 48f Ab- sätze 3 und 4 in der vorliegenden Form wurde am 22. Juni 2011 vom Bundesrat als Teil der Strukturreform BVG beschlossen. Die Übergangsfrist von etwas mehr als zwei Jahren wurde damit begründet, dass man den Vorsorgeeinrichtungen genügend Zeit für allfällige Vertrags- oder Reglementsanpassungen gewähren wollte. Man ging auch davon aus, dass für unabhän- gige Vermögensverwalter, welche nicht der Aufsicht der FINMA unterstehen, im Rahmen der Revision des Kollektivanlagegesetzes (KAG) eine freiwillige Unterstellung unter die Finanz- marktaufsicht ermöglicht würde. In der parlamentarischen Beratung des KAG wurde eine dies- bezügliche Bestimmung jedoch verworfen. Für Umsetzung und Vollzug von Artikel 48f Absätze 3 und 4 ergibt sich hieraus Präzisierungsbedarf. Zudem haben andere Akteure im Bereich der Vermögensverwaltung der 2. Säule berechtigte Anliegen geäussert, ihre Funktion auf Ebene der Rechtssetzung näher zu bestimmen. Dem soll mit der vorliegenden Verordnungsänderung Genüge getan werden.

Artikel 48f Absatz 4 sieht keine laufende Aufsicht durch die Oberaufsichtskommission vor, son- dern ausschliesslich eine Gewährsprüfung. Für eine laufende Aufsicht besteht keine gesetzliche Grundlage. Eine solche wäre vor dem Hintergrund der Bedeutung der Vermögensverwaltung im Kapitaldeckungsverfahren sachgerecht. Im Rahmen von FIDLEG (Projekt Finanzdienstleis- tungsgesetz, Bundesratsbeschluss vom 28. März 2012) wird denn auch eine entsprechende

6 SR 831.435.1 7 SR 831.441.1

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Lösung geprüft. Die Präzisierung von Artikel 48f ist vor diesem Hintergrund als Übergangslö- sung zu verstehen, bis die unabhängigen Vermögensverwalter einer laufenden Aufsicht durch die FINMA unterstellt werden. Entsprechend beaufsichtigte Vermögensverwalter könnten dann in den Katalog des bisherigen Absatz 3 und neuen Absatz 4 aufgenommen werden. Eine Bewil- ligung durch die Oberaufsichtskommission würde sich infolgedessen erübrigen.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Der Begriff „Immobilienverwaltung“ umfasst auch Tätigkeiten, die nur die Pflege von Immobilien betreffen. Dies soll nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 48f Absätze 4 und 5 fallen. In Absatz 2 wird deshalb präzisiert, dass Unterhalt oder Betrieb von Immobilien - typischerweise die Bewirtschaftung von Mietobjekten sowie Instandhaltungsaufgaben – keine Anlagetätigkeiten im Sinne von Absatz 4 sind. Die selbständige Vermögensverwaltung von Immobilienportfolios durch externe Personen fällt indes in den Anwendungsbereich der Absätze 4 und 5.

Absatz 3 dehnt die Anforderungen im Sinne der Absätze 1 und 2 auf Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und andere Personen mit Entscheidfunktion aus.

Absatz 4 Buchstaben a und b führen neu registrierte Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 BVG bzw. Anlagestiftungen nach Artikel 53g BVG im Katalog jener an, welche als externe Per- sonen mit der Anlage und Verwaltung des Vorsorgevermögens betraut werden dürfen.

Artikel 48f Absatz 4 Buchstabe c nimmt zudem öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen nach Artikel 67 Absatz 1 BVG auf. Diese Institutionen unterstehen zwar nicht der Versiche- rungsaufsicht des Bundes (VAG), aber der kantonalen Aufsicht. In Abhängigkeit von der kanto- nalen Gesetzgebung sieht diese üblicherweise eine jährliche Revision durch eine ungebundene Revisionsstelle, die Aufsicht durch den Regierungsrat und allenfalls die Oberaufsicht durch das Kantonsparlament vor. Teilweise besteht zudem eine Staatshaftung des Kantons. Die fraglichen Versicherungseinrichtungen - insbesondere in den Kantonen Genf, Waadt und Neuenburg - sind heute gestützt auf Artikel 67 Absatz 1 des BVG u.a. bereits als Vermögensverwalter für Vorsorgeeinrichtungen, Freizügigkeitseinrichtungen und 3a-Stiftungen tätig. Der Gesetzgeber hat mit Artikel 67 Absatz 1 BVG zum Ausdruck gebracht, dass eine professionelle Vermögens- verwaltung durch diese Versicherungseinrichtungen bei der bestehenden Aufsicht grundsätzlich gewährleistet werden kann.

Nach Absatz 5 - bzw. dem bisherigen Absatz 4 - können Personen und Institutionen, welche keiner spezialgesetzlichen Bewilligung unterstehen, aber dennoch Gewähr für eine qualifizierte und professionelle Vermögensverwaltung bieten, von der Oberaufsichtskommission ebenfalls als für die Anlage und Verwaltung des Vorsorgevermögens befähigt erklärt werden. Die bisheri- ge Bestimmung wird mit diesem Absatz insofern präzisiert, als dass Antragstellende die Vor- aussetzungen von Absatz 2 erfüllen müssen und die Bewilligung auf 3 Jahre befristet ist.

Absatz 6: In den Erläuterungen des BSV (vgl. auch Mitteilungen Nr. 123, S. 69) zum bisherigen Artikel 48f Absatz 3 wird zwar bereits darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber keine externen Personen im Sinne dieser Bestimmung seien. Absatz 6 nimmt nun aber zur Festigung der Rechtslage ausdrücklich in den Buchstaben a, b und c des Verordnungstexts auf, dass Arbeit- geber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten, sowie Arbeitgeber- und Ar- beitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten, vom Anwen- dungsbereich von Artikel 48f Absatz 3 ausgenommen sind. Dies ist gegenüber der Revisions- stelle offenzulegen (Art. 51c Abs. 2 BVG) und den Aufsichtsbehörden zu melden (Art. 12 Abs. 3 Bst. a BVV 1; Art. 48g Abs. 1 sowie Art. 48g Abs. 2 BVV 2). Die Tätigkeit bemisst sich nach den Anforderungen an Integrität und Loyalität der Verantwortlichen im Sinne von Artikel 51b BVG und 48f ff. BVV 2.

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Absatz 7 konkretisiert die Aufgabe der Oberaufsichtskommission, Weisungen zuhanden der zuständigen Aufsichtsbehörden darüber zu erlassen, welche Anforderungen an die Aufsicht im Ausland tätiger Finanzintermediäre gestellt werden sollten. Die Oberaufsichtskommission kann sich auf Informationen der Finanzmarktaufsicht stützen. Die Begriffe „gleichwertige oder ander- weitig anerkannte“ sind gestrichen worden, weil kein Anerkennungsverfahren für ausländische Aufsichtsbehörden existiert.

Im Anhang wird die Änderung bisherigen Rechts geregelt. So ist in Artikel 9 Absatz 1 Buchsta- 8 ben i der Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) die Gebührenordnung für die Befähigungserklärung im Sinne von Artikel 48f Absatz 5 BVV 2 verankert. Der Gebührenrahmen ist relativ weit gefasst. Dies erklärt sich dadurch, dass je nach Grösse des Gesuchstellers unterschiedlich weitgreifende Abklärungen getätigt werden müssen. Die Kosten für die Zulassung einer natürlichen Person werden sich dabei erfahrungsgemäss eher im unteren Bereich des Gebührenrahmens (ca. 500 CHF) bewegen, während bei juristi- schen Personen umfangreiche Abklärungen bei den Leitungspositionen (Verwaltungs- rat/Geschäftsleitung) notwendig sind, welche einen entsprechenden Aufwand verursachen.

3 Rechtliche Grundlagen

Die Verordnungsänderung erfolgt gestützt auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

4 Datum des Inkrafttretens

Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten und die Änderung vom 22. Juni 2011 (AS 2011 3435) betreffend Absatz 3 Buchstaben d und e und Absatz 4 ersetzen.

8 SR 831.435.1

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Stellungnahme

862 13. Monatslohn und Auszahlung eines Bonus in Form von Aktien

Der 13. Monatslohn ist Bestandteil des obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versicherten Lohnes und folglich BVG-beitragspflichtig. Art. 7 Abs. 2 BVG hat folgenden Wortlaut: «Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)». Das BVG stützt sich also auf den in Art. 5 Abs. 2 AHVG und 7 AHVV festgelegten massgebenden Lohn in der AHV. Gemäss Art. 7 Bst. c AHVV und der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) insbesondere Rz. 2006 gehört der 13. Monatslohn zum massgebenden Lohn in der AHV (wobei festzuhalten ist, dass der 13. Monatslohn keine der in Art. 8 ff. AHVV oder Art. 3 BVV 2 vorgesehenen Ausnahmen darstellt). Folglich untersteht der 13. Monatslohn im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge ebenfalls der BVG-Beitragspflicht (vgl. Urteil des EVG B 19/97 vom 15.12.1998 in: SZS/RSAS 2000 S. 166 Erw. 5a; vgl. auch Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge BVG, Zürich 2009, S. 303 N 2 und Jürg Brechbühl, Kommentar BVG und FZG, Bern 2010, S. 202 N

45 ad Art. 7).

Boni - unabhängig davon, ob sie regelmässig ausbezahlt werden oder nicht - unterstehen eben- falls der AHV-Beitragspflicht; denn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 58 Rz. 357). Nicht entscheidend ist, ob Boni in bar oder in Form von Mitarbeiteraktien ausbezahlt werden (zum Begriff der Mitarbeiter- aktie vgl. Rz. 2015 der Wegleitung über den massgebenden Lohn, WML).

Bei der Auszahlung in Form von Mitarbeiteraktien sieht Rz. 2015.3 WML vor, dass sich der massgebende Lohn nach der Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabepreis der Titel be- misst. Bei Aktien mit einer Sperrfrist («vesting clause») wird dem Minderwert mit einem Diskont von 6 % pro Sperrjahr Rechnung getragen. Bei Sperrfristen von mehr als 10 Jahren wird nur der maximale Einschlag von 44,161 % gewährt (Rz. 2015.4 WML). Die Abgabe von mit Eigenkapital der Aktiengesellschaft liberierten Aktien (Gratisaktien) an Aktionärinnen oder Aktionäre, die zugleich Arbeitnehmende der Gesellschaft sind, stellt dagegen nicht massgebenden Lohn dar (Rz. 2015.6 WML).

Das BVG übernimmt gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG die bei der AHV anwendbaren Regeln, indem es sich auf den massgebenden Lohn in der AHV stützt. Gehört ein in bar oder in Form von Akti- en ausbezahlter Bonus zum AHV-beitragspflichtigen Lohn, so gehört er zum versicherten Ver- dienst in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG (vorbehalten bleibt Art. 3 Abs. 1 Bst. a BVV 2 für Boni, die nicht im Arbeitsvertrag als Leistungsprämie in Aussicht gestellt wer- den).

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Rechtsprechung 863 Keine Hinterlassenenleistungen für Konkubinatspartner, die schon eine Witwen- oder Witwerrente beziehen

Der Konkubinatspartner/die Konkubinatspartnerin hat keinen Anspruch auf Hinterlassenenleis- tungen der Vorsorgeeinrichtung der verstorbenen Person, wenn er/sie schon eine Witwen- oder Witwerrente von einer Vorsorgeeinrichtung (entweder derjenige der verstorbenen Person oder einer andere Vorsorgeeinrichtung) bezieht. Dies gilt unabhängig von der Höhe dieser bereits fliessenden Rente.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 9C_568/2012; Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 20a Abs. 2 BVG)

N. (ledig) und G. (Witwe) informierten 2007 die Pensionskasse von N. (folgend die Kasse) über ihre Partnerschaft. Im Mai 2010 starb N. Mit Brief vom 18. Mai 2010 wies G. die Kasse darauf hin, dass sie keine Witwenrente der 2. Säule beziehe.

Nachdem die Kasse Kenntnis von einem Schreiben vom 10. Juni 2010 der Vorsorgestiftung Y. erhielt, in welchem diese gegenüber G. einen Anspruch auf eine Witwenrente bestätigte, teilte die Kasse G. mit, dass sie keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen habe, weil sie schon von einer anderen Vorsorgeeinrichtung eine Hinterlassenenrente beziehe.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 BVG besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Abs. 1 Bst. a, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.

Die beschwerdeführende G. erklärt, dass im konkreten Fall nicht eine wirkliche Rentenkumulati- on vorliege, da die jeweiligen Beträge nicht vergleichbar seien (3'816.- Fr. jährlich von der Vor- sorgestiftung der Y. AG und 23'028.- Fr. jährlich von der beklagten Kasse). Sie bringt vor, dass eine Abweisung ihrer Klage einer klaren Verweigerung jeglicher Leistung durch die Beklagte gleichkäme, was willkürlich und unverhältnismässig wäre. Das Bundesgericht stützt sich auf die Botschaft des Bundesrates zur 1. BVG-Revision, wonach Art. 20a Abs. 2 BVG eine Kumulation von Hinterlassenenleistungen verhindern soll, wenn der Lebenspartner gleichzeitig eine Wit- wen- oder Witwerrente bezieht (vgl. BBl 2000 2637 ff., insbes. S. 2691). Weder aus dem Wort- laut von Art. 20a BVG noch aus der Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck des Gesetzes noch aus seiner Systematik ergibt sich, dass diese Gesetzesbestimmung mit dem Überent- schädigungsverbot in Zusammenhang steht. Art. 20a Abs. 2 BVG kann folglich nicht im von der Beschwerdeführerin gewollten Sinn, d.h. im Themenbereich der Überentschädigung, verstan- den werden.

Die beklagte Kasse hat deshalb der Beschwerdeführerin zu Recht einen Anspruch auf Hinter- lassenenleistungen für Konkubinatspartner verweigert.

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864 Überprüfungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung bei einem WEF-Vorbezug

Eine Pensionskasse ist nicht verpflichtet, für die Auszahlung des Vorbezugs den Nachweis des Grundbucheintrags betreffend die Eigentumsübertragung abzuwarten. Bei vorheriger Auszah- lung wird die Sorgfaltspflicht nicht verletzt.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012, 9C_782/2011, publiziert: BGE 138 V 495 ; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 30c und 30e Abs. 2 BVG, 6 und 10 WEFV, 331e OR)

Zu prüfen ist vom Bundesgericht die Frage, ob die Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung des Vorbezugs erst bei nachgewiesenem Eigentumserwerb mittels Grundbucheintrag an die Ver- käuferin ausbezahlen darf.

Aufgrund des Antrages der versicherten Person und dem damit eingereichten notariell beur- kundeten Kaufvertrag, zahlte die Pensionskasse der Verkäuferin und Empfängerin des Vorbe- zugs im Dezember 2006 den geltend gemachten Betrag aus. Der Kaufvertrag war noch nicht beim Grundbuchamt angemeldet und dieses konnte die von der Pensionskasse beantragte Veräusserungsbeschränkung nach Artikel 30e Absatz 2 BVG nicht anmerken. Im April 2007 kam es zur Aufhebung und Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Vertragsparteien vereinbar- ten, dass die geleistete Auszahlung der Pensionskasse zurückzuerstatten sei. Eine Rückzah- lung erfolgte nicht. Im Mai 2008 wurde über die Verkäuferin der Konkurs eröffnet und die versi- cherte Person erhielt einen Verlustschein.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Artikel 30c BVG und 331e OR nicht näher regeln, was eine Einrichtung im Falle eines Begehrens um Vorbezug prüfen muss. Nach Artikel 10 WEFV hat die versicherte Person den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für ihren Anspruch auf Vorbezug oder Verpfändung erfüllt sind (namentlich die in Art. 30c Abs. 5 BVG und Art. 331e Abs. 5 OR sowie die in den Artikeln 1 – 9 WEFV genannten Voraussetzungen). Das nach Artikel 6 Absatz 2 WEFV verlangte Einverständnis der versicherten Person zur direk- ten Auszahlung des Vorbezugs an die Verkäuferin lag vor. Deren Qualität als Zahlungsempfän- gerin ergab sich zweifelsfrei aus dem von der versicherten Person eingereichten notariell beur- kundeten Kaufvertrag. Eine ausdrückliche Überprüfungspflicht in dem Sinne, dass der Eigen- tumsübergang bei der Auszahlung nachgewiesen sein muss, lässt sich nach Ansicht des Ge- richts weder aus Artikel 30c BVG noch Artikel 6 Abs. 2 WEFV entnehmen. Auch bestand im vorliegenden Fall keine solche vertragliche Verpflichtung.

Das Gericht verneinte ebenfalls gestützt auf Artikel 30e Absatz 2 BVG die Überprüfungspflicht der Vorsorgeeinrichtung. Der Wortlaut von Artikel 30e Absatz 2 BVG fordert allein eine gleich- zeitige Auszahlung des Vorbezugs und Anmeldung der Veräusserungsbeschränkung beim Grundbuchamt. Diese Bedingung hat die Vorsorgeeinrichtung erfüllt. Artikel 30e Absatz 2 BVG regelt nicht die Auszahlung, sondern will sicherstellen, dass durch die Veräusserung des Wohneigentums das Vorsorgekapital im Vorsorgekreislauf verbleibt.

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865 Rückwirkende Verzinsung des Altersguthabens bei einer Pensionskasse in Unter- deckung

Das Bundesgericht hält fest, dass eine nachträgliche Verzinsung des Sparkapitals nicht eine Verteilung von freien Mitteln ist. Vielmehr ist diese Verzinsung eine Verpflichtung der Pensions- kasse und die Versicherten haben darauf einen individuellen Rechtsanspruch.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2012, 9C_325/2012; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 44 BVV 2)

Zu prüfen ist vom Bundesgericht die Frage, ob die Pensionskasse das Altersguthaben des Be- schwerdeführers, welcher sich per 1. Januar 2010 vorzeitig pensionieren liess, im Jahr 2009 zu Unrecht nicht verzinst hat. Die zuständige umhüllende Pensionskasse war per Ende 2008 in Unterdeckung. Der Stiftungsrat hat im Februar 2009 eine vorläufige Nullverzinsung beschlos- sen. Im November 2009 entschied der Stiftungsrat aufgrund des verbesserten, positiven De- ckungsgrades allen versicherten Personen, welche am 1. Januar 2010 als Aktive versichert waren, rückwirkend einen Zins von 1.25 Prozent für das Jahr 2009 per Ende 2009 gutzuschrei- ben.

Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Zins von 1.25 Prozent Ausschüttungscharakter für das Jahr 2010 habe, dass es sich also um eine Verteilung von freien Mitteln handle. Sie verneinte einen Anspruch der vorzeitig pensionierten Person auf diese Mittel, da sie freiwillig aus der Vor- sorgeeinrichtung ausgeschieden war (Anmerkung: Bei einer Verteilung von freien Mitteln müss- te die Vorsorgeeinrichtung Personen, die freiwillig ausgeschieden sind, nicht berücksichtigen, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2004, B 59/02, zusammengefasst in den Mittei- lungen über die berufliche Vorsorge Nr. 74 Rz 443).

Das Bundesgericht beurteilt den Sachverhalt anders und hält fest, dass es sich bei der Verzin- sung des Sparkapitals nicht um eine Verteilung von freien Mitteln handelt. Obwohl die nachträg- liche Festlegung eines höheren Zinssatzes den Aufbau freier Mittel schmälert und solche somit "vorweg verteilt" würden, ist die Verzinsung der Sparkapitalien eine Verpflichtung der Pensions- kasse. Den versicherten Personen steht diesbezüglich ein individueller Rechtsanspruch zu. Der Beschwerdeführer war während des ganzen Jahres 2009 aktiv in der Pensionskasse versichert und sein Sparkapital trug zeitlich zur Erwirtschaftung des Ertrages bei wie die übrigen während des ganzen Jahres aktiv versicherten Personen (anders ist es bei denjenigen Versicherten, welche im Verlaufe des Jahres 2009 ausgeschieden und leer ausgegangen sind). Ausschüt- tungscharakter erlangte die nachträgliche definitive Zinsgutschrift 2009 gemäss Bundesgericht einzig aus administrativen Umständen, welche eine Ungleichbehandlung nicht zu begründen vermögen. Die Nullverzinsung gegenüber dem Beschwerdeführer stützt sich somit auf keine sachliche Gründe.

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866 Einfordern einer auf einem Freizügigkeitskonto liegenden Freizügigkeitsleistung durch die für den Todesfall leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung

Das Bundesgericht hält fest, dass sich die Freizügigkeitseinrichtung durch die Überweisung des Freizügigkeitsguthabens an die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung von ihrer Verbindlichkeit gültig befreit. Streitig war, ob die Freizügigkeitseinrichtung das Guthaben des Verstorbenen an die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung übertragen darf, nachdem auch die nach Artikel 15 FZV begünstigte Person das Guthaben für sich geltend machte. Nicht Gegenstand des Verfah- rens war hingegen das Verhältnis zwischen der an die Vorsorgeeinrichtung übertragenen Frei- zügigkeitsleistung und der von der Vorsorgeeinrichtung auszurichtenden Hinterlassenenleistun- gen.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2013, 9C_169/2012; Entscheid in deutscher Sprache) bis (Art. 4 Abs. 2 , Art. 11 Abs. 2 FZG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. b FZV)

Das Bundesgericht hält fest, dass der Grundsatz der obligatorischen Übertragung der Austritts- leistung an die neue Vorsorgeeinrichtung auch dann vollumfänglich bestehen bleibt, wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetreten und der Versicherte seiner Meldepflicht (Artikel 4 bis Absatz 2 FZG) nicht nachgekommen ist. Es bestätigt damit die im Urteil 9C_790/2012 vom 5. Juni 2008 (siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 108, Rz 669) begründete Auffas- bis sung, wonach sich aus der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung von Artikel 4 Abs. 2 zweiter Satz FZG nicht ableiten lasse, dass das Gesetz keine Übertragung von Vermögenswerten ohne Mitwirkung der versicherten Person vorsehe. An der Notwendigkeit, den gesetzmässigen Zu- stand wieder herzustellen, ändere auch der Eintritt des Vorsorgefalles (Tod des Vorsorgeneh- mers) nichts. Die Vorsorgeeinrichtung könne aufgrund von Art. 11 Abs. 2 FZG ihrerseits für Rechnung der versicherten Person das Freizügigkeitsguthaben nach wie vor einfordern. Eine andere Betrachtungsweise liesse sonst zu, dass begünstigte Personen Vermögen, welches der beruflichen Vorsorge gewidmet ist, in solchen Fällen dem gesetzlichen Obligatorium entziehen könnten.

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4. Juli 2013

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 133

Hinweise 867 Der Bundesrat konkretisiert die Reform Altersvorsorge 2020 ....................................... 2 868 Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften: Fristverlängerung ......................................................................................................... 3 869 Vorsorgeausgleich bei Scheidung verbessert .............................................................. 5 870 Abonnement Papierform: neue Kontaktperson ............................................................ 6

Rechtsprechung 871 Beschwerdelegitimation gegen die Genehmigung eines Teilliquidationsreglements .... 7 872 Nicht ordnungsgemässe Besetzung des Gerichts ........................................................ 8

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 133

Hinweise

867 Der Bundesrat konkretisiert die Reform Altersvorsorge 2020

Am 21. Juni 2013 hat der Bundesrat die Eckwerte der Reform Altersvorsorge2020 verabschiedet. Im Zentrum steht der Erhalt des Leistungsniveaus. Die vorgeschlagenen Massnahmen konkretisieren die vom Bundesrat am 21. November 2012 verabschiedeten Leitlinien und erlauben die finanzielle Konso- lidierung des Altersvorsorgesystems. Der Bundesrat wird bis Ende Jahr einen Reformentwurf in die Vernehmlassung schicken.

Die Reform basiert auf einem gesamtheitlichen Ansatz, bei dem die Interessen der Versicherten im Vordergrund stehen. Der gesamtheitliche Ansatz sorgt für eine bessere Koordination zwischen 1. und 2. Säule und erlaubt es dem Bundesrat, die Transparenz während des gesamten Reformprozesses zu gewährleisten. Für die Reform wird nur eine einzige Botschaft ausgearbeitet. Die Reform enthält fol- gende Massnahmen:

 Referenzalter für den Altersrücktritt: Frauen und Männer können mit 65 Jahren eine volle Rente beanspruchen. Das Referenzalter für den Altersrücktritt wird in der 1. und 2. Säule harmonisiert. Der Wechsel von 64 auf 65 Jahren für Frauen bewirkt eine Verbesserung der BVG-Leistungen. Wie bisher kann die Rente aufgeschoben oder vorbezogen werden. Ein Rentenaufschub verbes- sert die Höhe der Rente, während beim Rentenvorbezug die Rente gekürzt wird.

 Flexibilisierung: Personen mit tiefen und mittleren Einkommen (Jahreseinkommen bis zu 50 000 oder 60 000 Franken), die bereits mit 18., 19. und 20. Jahren AHV-Beiträge bezahlt haben, werden ihre Rente ohne oder mit einer reduzierten Kürzung vorbeziehen können. Diese Regelung kommt vor allem Frauen zu Gute.

 Teilrente: Der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand wird ermöglicht. Ab dem 62. Altersjahr können Erwerbstätige entscheiden, ob sie Teilzeit arbeiten und gleichzeitig den von ihnen gewünschten Anteil der Altersleistungen beziehen wollen.

 BVG-Mindestumwandlungssatz: Über einen Zeitraum von 4 Jahren wird der BVG- Mindestumwandlungssatz um jährlich 0,2 Prozentpunkte von 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt.

 Damit das Niveau der Mindestleistungen in der beruflichen Vorsorge beibehalten werden kann, sind folgende Massnahmen geplant: 1. Der BVG-Sparprozess dauert mindestens bis zum 62. Altersjahr und nicht bis mindestens zum 58., wie dies heute der Fall ist. Konkret beschränkt diese Massnahme die Möglichkeit, den Renten- vorbezug individuell vorzufinanzieren. Kollektiv finanzierte flexible Rücktrittsmöglichkeiten bleiben weiterhin möglich. Zusätzlich wird geprüft, mit dem Sparprozess früher als mit 25 Jahren zu begin- nen. 2. Der Koordinationsabzug wird gesenkt und zugunsten von Arbeitnehmenden mit tiefen Einkom- men, mehreren Beschäftigungen und für Teilzeitbeschäftigte neu geregelt. Diese Massnahme kommt vor allem Frauen zugute. 3. Eine Zusatzfinanzierung ist vorgesehen, um das Leistungsniveau für die Übergangsgeneration zu erhalten.

 Transparenz von Vorsorgeeinrichtungen: Verschiedene Bestimmungen sollen für mehr Trans- parenz sorgen. Geprüft werden unter anderem: die Höhe der Mindestquote, die Offenlegung der Betriebsrechnungen, die Schaffung eines Instrumentariums zur Verhinderung von Quersubventio- nierungen, die Transparenz bei den Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten.

 BVG-Mindestzinssatz: Er wird neu per Ende Jahr in Kenntnis der erzielten Performance der Anla- gen festgelegt und nicht mehr im Spätherbst für das folgende Jahr.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 133

 Hinterlassenleistungen: Die Waisenrenten werden erhöht, dafür werden die Renten von verwit- weten Frauen mit Kindern gekürzt. Die Renten für Witwen ohne Kinder werden aufgehoben.

 Zusatzfinanzierung: Sie deckt den Finanzierungsbedarf der AHV, um das Rentenniveau zu erhal- ten. Dazu wird vorgeschlagen, die Mehrwertsteuer um maximal 2 Prozentpunkte zu erhöhen. Die Erhöhung erfolgt schrittweise. Ein zusätzliches Mehrwertsteuerprozent wird bei Inkrafttreten der Reform erhoben, eine weitere Erhöhung soll möglich sein, wenn es die finanzielle Situation der AHV erfordert. Bei der Finanzierung über die MWST leistet die ganze Gesellschaft solidarisch ei- nen Beitrag an die AHV und nicht nur die Erwerbstätigen.

 Interventionsmechanismus in der AHV: Es sind zwei Interventionsschwellen geplant. Bei der ersten Stufe wird ein politisches Mandat ausgelöst (Sanierungsmassnahmen), wenn absehbar ist, dass der AHV-Ausgleichsfonds unter 70 Prozent einer Jahresausgabe sinken wird. Die zweite Stu- fe sieht automatische Massnahmen vor, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn der Fondsstand tatsächlich unter 70 Prozent fällt.

 Beteiligung des Bundes an den AHV-Ausgaben: Die Bundesbeteiligung wird neu definiert. Be- reits 2004 hatte sich der Bundesrat dafür ausgesprochen. Der Beitrag wird sich nicht mehr nur ausschliesslich nach den Ausgaben der AHV richten. Die eine Hälfte des Beitrags ist weiterhin an die Ausgaben der AHV geknüpft, während die andere Hälfte der Entwicklung der MWST- Einnahmen folgt.

Internet-Link für die Pressemitteilung mit Dokumentation: http://www.news.admin.ch/dokumentation/00002/00015/index.html?lang=de&msg-id=49376

868 Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften: Fristverlänge- rung

Am 26. Juni 2013 hat der Bundesrat beschlossen, dass Kantone und Gemeinden die bundesrechtli- chen Bestimmungen zur Finanzierung ihrer Vorsorgeeinrichtungen erst bis Ende 2014 umsetzen müssen. Damit hat er die bisher vorgesehene Frist um ein Jahr verlängert.

Das Parlament verabschiedete am 17. Dezember 2010 Bestimmungen, wonach das Finanzierungs- modell des differenzierten Zieldeckungsgrades eingeführt und für teilkapitalisierte Vorsorgeeinrichtun- gen der öffentlichen Hand eine Ausfinanzierung von 80 Prozent innert 40 Jahren vorgeschrieben wird. Die Einrichtungen sollen zudem rechtlich, organisatorisch und finanziell aus der Verwaltungsstruktur herausgelöst und verselbständigt werden. Der Bundesrat legte das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2012 fest. Für die Anpassung an die organisatorischen Anforderungen hatten die Vorsorge- einrichtungen ursprünglich Zeit bis Ende 2013. Diese Übergangsfrist wurde gewährt, um den umfang- reichen kantonalen und kommunalen Gesetzgebungsprozessen Rechnung zu tragen.

In manchen Kantonen wird die Umsetzung nicht bis Ende 2013 erfolgen können. Der Bundesrat hat aber keine gravierenden Versäumnisse der verantwortlichen Instanzen festgestellt. Er hält eine Frist- verlängerung bis Ende 2014 für vertretbar und notwendig.

Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=49392

Im Nachfolgenden wird der Text dieser Verordnungsänderung publiziert (nur der Text, der in der AS veröffentlicht wird, ist rechtsgültig):

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 133

Verordnung über die Änderung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von Bestimmungen des BVG über die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Kör- perschaften

vom 26. Juni 2013 nicht offizielle Fassung

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Der Bundesratsbeschluss vom 10. und 22. Juni 2011 1 über die Inkraftsetzung der Änderung vom 17. Dezember 2010 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 3 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird wie folgt geändert:

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung, Abs. 3 3 Es werden in Kraft gesetzt: a. auf den 1. Januar 2014: Artikel 48 Absatz 2 erster Satz, Ziffer II 2 (Änderung des Fusionsgesetzes) und Ziffer III b (Übergangsbestimmung); b. auf den 1. Januar 2015: die Artikel 50 Absatz 2, 51 Absatz 5 und 51a Absatz 6.

II Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

Erläuterungen zur Verordnung über die Änderung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von Be- stimmungen des BVG über die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

1. Ausgangslage

Die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich- rechtlicher Körperschaften sind vom Parlament am 17. Dezember 2010 verabschiedet worden. Der Bundesrat hat das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2012 festgelegt. Für die Anpassung an die organisa- torischen Anforderungen haben die Vorsorgeeinrichtungen demgemäss Zeit bis Ende 2013. Diese Übergangsfrist wurde gewährt, um den kantonalen oder kommunalen Gesetzgebungsprozessen Rechnung zu tragen. Da die Kantone und Gemeinden in ihren Erlassen nur noch entweder die Finan- zierung oder die Leistungen regeln dürfen, sind umfangreiche Anpassungen an den Gesetzgebungen über die kantonalen und kommunalen Pensionskassen nötig. Zudem ist in vielen Gemeinwesen die rechtliche Verselbständigung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen zu regeln.

In manchen Kantonen sind die parlamentarischen Debatten noch nicht abgeschlossen und es ist da- von auszugehen, dass dort eine fristgerechte Umsetzung nicht erfolgen kann. Gravierende Versäum- nisse der verantwortlichen Instanzen wurden indes nicht festgestellt. Es ist deshalb davon auszuge- hen, dass die Dauer von drei Jahren seit Verabschieden der Gesetzesänderung für die kantonalen Umsetzungsprozesse teilweise zu knapp bemessen ist. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ist von kantonaler Seite bereits um eine Fristverlängerung ersucht worden.

Das EDI hält in Anbetracht der Umstände eine Fristverlängerung bis Ende 2014 für die Umsetzung der betreffenden Bestimmungen für notwendig. Davon ungeachtet muss das oberste Organ der Vor- sorgeeinrichtung bis Ende 2013 die Ausgangsdeckungsgrade nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b

1 AS 2011 3392 2 AS 2011 3385 3 SR 831.40

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 133

des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmen (s. Ziffer lll a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2010).

2. Rechtliche Grundlagen

Die Verordnung stützt sich auf Ziffer IV Absatz 2 der Änderung vom 17. Dezember 2010 des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; AS 2011 3385, 3392).

3. Datum des Inkrafttretens

Die Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft und ersetzt den Bunderatsbeschluss vom 10. und 22. Juni 2011 (AS 2011 3392) betreffend Absatz 3 Buchstaben a und b der Bestimmungen zu Refe- rendumsfrist und Inkraftsetzung.

869 Vorsorgeausgleich bei Scheidung verbessert

Der Bundesrat will Mängel des Vorsorgeausgleichs bei der Scheidung beseitigen. Er hat am 29. Mai 2013 die Botschaft zu einer entsprechenden Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verab- schiedet. Demnach werden künftig die Vorsorgeansprüche auch dann geteilt, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte wegen Alter oder Invalidität bereits eine Rente bezieht.

Bei einer Scheidung stellen Ansprüche gegenüber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einen wichtigen und manchmal sogar den einzigen Vermögenswert dar, über den die Eheleute verfügen. Entsprechend wichtig ist die Frage, wie dieser Vermögenswert verteilt wird. Gemäss geltendem Scheidungsrecht ist die während der Ehe erworbene Austrittsleistung grundsätzlich hälftig zu teilen. Ist die Teilung des Vorsorgeguthabens nicht möglich, hat der berechtigte Ehegatte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn bei einem Ehegatten bereits wegen Alter oder Invalidität ein Vorsorgefall eingetreten ist.

Sinn und Notwendigkeit der Teilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge bei der Scheidung (sog. Vorsorgeausgleich) werden von keiner Seite bestritten. Kritisiert wird aber, dass das Gesetz viele wichtige Fragen offen lässt. Zudem wird den Gerichten vorgeworfen, gesetzeswidrige Scheidungs- konventionen zu genehmigen und so ihre Pflicht zu verletzen, dem Vorsorgeausgleich von Amtes wegen zum Durchbruch zu verhelfen. Darunter haben vor allem Frauen zu leiden, die während der Ehe Betreuungsaufgaben wahrgenommen haben und deshalb über keine ausreichende eigene beruf- liche Vorsorge verfügen. Gleichzeitig wird aber auch mehr Flexibilität gefordert, gerade wenn sich die Ehegatten über die Regelung des Vorsorgeausgleichs einig sind.

Vorsorgemittel werden geteilt …

Als wesentliche Neuerung sieht die Gesetzesrevision vor, dass die während der Ehe geäufneten Vor- sorgemittel in Zukunft auch dann geteilt werden, wenn bei einem Ehegatten im Zeitpunkt der Einlei- tung des Scheidungsverfahrens bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. Dabei gilt neu die Einleitung des Scheidungsverfahrens als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der zu teilenden Vorsor- geansprüche. Ist ein Ehegatte vor dem Rentenalter invalid, wird für den Vorsorgeausgleich auf jene hypothetische Austrittsleistung abgestellt, auf die diese Person Anspruch hätte, wenn die Invalidität entfallen würde. Bei Invalidenrentnern nach dem Rentenalter sowie bei Altersrentnern erfolgt der Vor- sorgeausgleich durch Teilung der Rente. In diesem Fall erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine lebenslängliche Rente.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 133

… aber Ausnahmen sind möglich

Der Bundesrat will gleichzeitig den Eheleuten das Recht einräumen, sich einvernehmlich auf ein ande- res Teilungsverhältnis zu einigen oder auf den Vorsorgeausgleich ganz oder teilweise zu verzichten, wenn dadurch ihre angemessene Vorsorge nicht in Frage gestellt wird. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob diese Voraussetzung gegeben ist.

Weitere Revisionspunkte

Nach dem Willen des Bundesrates werden die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, in Zukunft periodisch alle Inhaber von Vorsorgeguthaben der Zentralstelle 2. Säule zu melden. Dies erleichtert die Aufgabe der Scheidungsgerichte, beim Vorsorgeausgleich alle Vorsorgeguthaben zu berücksichtigen. Weitere Massnahmen stellen sicher, dass während der Ehe kein Vorsorgeguthaben ohne das Wissen des Ehegatten ausgezahlt wird und dass bei einem Vorsorgeausgleich ein fairer Anteil an obligatorischen BVG-Altersguthaben übertragen wird. Schliesslich soll - wenn dies nicht an- ders möglich ist - ein Ehegatte das Vorsorgeguthaben, das er bei einer Scheidung erhält, bei der Auf- fangeinrichtung in eine Rente umwandeln lassen können.

Geklärt wird auch der Vorsorgeausgleich bei internationalen Verhältnissen. Für den Vorsorgeaus- gleich und die Teilung von Guthaben bei schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen sind künftig aus- schliesslich die schweizerischen Gerichte zuständig. Auf diese Verfahren wie auch auf die Scheidung selbst ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.

Damit auch bereits geschiedene Ehegatten vom verbesserten Vorsorgeausgleich profitieren können, sieht die Gesetzesrevision vor, dass Renten, die nach bisherigem Recht als angemessene Entschädi- gung zugesprochen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen in eine lebenslängliche Rente um- gewandelt werden können. Für die berechtigte Person hat das den Vorteil, dass der Rentenanspruch nicht wie bisher mit dem Tod der verpflichteten Person erlischt.

Internet-Link für die Pressemitteilung mit Dokumentation: http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2013/2013-05-29.html

870 Abonnement Papierform: neue Kontaktperson

Wie bereits darauf hingewiesen, können Sie einen «Newsletter» abonnieren. Damit sind Sie immer sofort informiert, wenn neue Mitteilungen über die berufliche Vorsorge erscheinen. Die Anmeldung erfolgt unter folgender Adresse: Newsletter Kategorie «BV (2. Säule)»: http://www.bsv.admin.ch/vollzug/newsletter/index.html?lang=de

Sie können die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge auch weiterhin kostenlos in Papierform im Abonnement beziehen. Unsere neue Kontaktperson für das Abonnement ist Frau Lupo: enza.lupo@bsv.admin.ch, Tel. 031.324.06.11.

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Rechtsprechung 871 Beschwerdelegitimation gegen die Genehmigung eines Teilliquidationsreglements

Die Genehmigungsverfügung für ein Teilliquidationsreglement kann von Arbeitgebenden und Destina- tären nur angefochten werden, wenn sie durch eine sich daraus aktuell ergebende Verpflichtung be- schwert sind. Das Bundesgericht hält fest, dass die Genehmigung des Teilliquidationsreglements durch die Aufsichtsbehörde allein der Kontrolle dient. In dieser ersten Phase der abstrakten Normen- kontrolle sind die Destinatäre und die Arbeitgebenden nicht mit einzubeziehen.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2013, 9C_500/2012, publiziert: BGE 139 V 72; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 53b Abs. 2 und 74 Abs. 1 BVG, Art. 48 Abs. 1 lit. a – c VwVG i.V. m. Art. 37 VGG)

Zu prüfen war vom Bundesgericht die Frage, ob Arbeitgebende und Destinatäre berechtigt sind, die Verfügung der Aufsichtsbehörde betreffend die Überprüfung des Teilliquidationsreglements anzufech- ten.

Mehrere Arbeitgebende (in casu Gemeinden mit Nachschusspflicht) sowie einzelne aktive Versicherte und Rentner beantragten bei der Vorinstanz die Aufhebung des von der Aufsichtsbehörde mit Verfü- gung genehmigten Teilliquidationsreglements. Sie rügten, das Teilliquidationsreglement verstosse als Ganzes und in seinen wesentlichen Teilen gegen Bundesrecht und gegen die Statuten der Stiftung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es qualifiziert die Genehmigung des Teilliquidationsreg- lements als Einzelakt im Sinne einer Feststellungsverfügung, deren Adressat der Vorstand der Pensi- onskasse ist. Die danach erfolgte schriftliche Eröffnung der Verfügung an sämtliche Destinatäre ist aus Sicht des Gerichts vor dem Hintergrund der Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu sehen (Art. 86b Abs. 1 BVG). Eine Allgemeinverfügung liegt nicht vor. Weder im Gesetz noch in den Materia- lien finden sich Anhaltspunkte dafür, dass Destinatäre bereits in der ersten Phase der abstrakten Normenkontrolle mit einzubeziehen sind. Erst im Rahmen einer konkreten Teilliquidation wird den Destinatären Parteistellung zuerkannt (Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG). Nach Auffassung des Gerichts sind somit die Destinatäre durch die Genehmigung des Teilliquidationsreglements nicht formell be- schwert, da sie weder am abstrakten Prüfungsverfahren vor der Aufsichtsbehörde teilgenommen ha- ben noch befugt sind, sich als Partei zu konstituieren. Vielmehr können sie gemäss der klaren gesetz- lichen Konzeption erst im Rahmen des konkreten Teilliquidationsfalls formell beschwert sein. Daran ändert auch die in casu rückwirkende Genehmigung des Teilliquidationsreglements nichts.

Im Vordergrund für die Prüfung der Legitimation stand die Nachschusspflicht der Arbeitgebenden, welche sich jedoch nicht auf das Teilliquidationsreglement abstützt, sondern auf ein Reglement über den Anschluss und den Austritt von Arbeitgebenden, in welchem auch die Folgen der Auflösung des Anschlussvertrages geregelt sind. Selbst wenn sich für die Arbeitgebende Folgen aus dem Teilliquida- tionsreglements ergeben sollten, so manifestieren sich diese frühestens im Falle einer konkreten Teil- liquidation. Es fehlt somit aus Sicht des Gerichts auch den Arbeitgebenden an einem aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 lit. c VwVG. Das Gericht hält jedoch abschliessend klar fest, dass vorfrageweise im Rahmen des konkreten Anwendungsfalles die Überprüfung des Teilliquidationsreglements in jedem Fall zulässig ist.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 133

872 Nicht ordnungsgemässe Besetzung des Gerichts

Das Bundesgericht hat aufgrund der nicht ordnungsgemässen Besetzung des Gerichts zwei kantonale Urteile aus dem Bereich der beruflichen Vorsorge aufgehoben. Einer der Beisitzer (« juge asses- seur ») war nämlich nicht mehr wählbar, da er zum Zeitpunkt des Urteils im Kanton Genf keinen Wohnsitz mehr hatte.

(Hinweis auf zwei Urteile des Bundesgerichts vom 15. und 27. Mai 2013, 9C_836/2012 und 9C_683/2012; Entscheide in französischer Sprache)

(Art. 30 Abs. 1 BV und 6 Ziff. 1 EMRK)

Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV, der die gleiche Bedeutung wie Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufweist, hat jede Per- son, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht.

Der Anspruch der Parteien auf eine ordnungsgemässe Besetzung des Gerichts (BGE 129 V 335 Erw. 1.3.1 S. 338) gilt auch für Ersatz- und Laienrichter (Urteil I 688/03 vom 15. März 2004 Erw. 2). Im vorliegenden Fall gelten die Genfer Beisitzer (« juge assesseur ») als Richter (BGE 130 I 106), wel- che, um wählbar zu sein, die Bedingungen von Art. 5 des Genfer Gerichtsorganisationsgesetzes erfül- len müssen. Namentlich müssen sie die politischen Rechte im Kanton Genf ausüben und dort Wohn- sitz haben. Im konkreten Fall erfüllt der fragliche Beisitzer die Wählbarkeitsvoraussetzungen seit dem 30. November 2010 nicht mehr, da er seit diesem Datum Wohnsitz im Kanton Waadt hat. Dieser Formfehler verstösst gegen das Gesetz und die Rechtsprechung. Eine solche Verletzung der Mini- malanforderungen für die Besetzung von Gerichten führt zur Aufhebung des Urteils und zur Rückwei- sung an die kantonale Gerichtsbehörde, damit diese ein neues Urteil in rechtmässiger Besetzung fällt.

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28. November 2013

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 134

Hinweise 873 Erhöhung des Mindestzinses auf 1,75 % ab 1. Januar 2014 ........................................................ 2 874 Altersvorsorge 2020: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung ........................................................... 3 875 Umsetzung der Abzocker-Initiative: Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.......................... 4 876 Neue Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge: Änderung von Artikel 47 BVV 2 ................................................................................... 12 877 Berufliche Vorsorge: Keine Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2014 .................................................................................... 15 878 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2014 ............................................................................. 15 879 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2014 ............................................................................ 15

Stellungnahme 880 Verzicht auf eine Hinterlassenenrente im Hinblick auf den Bezug eines Todesfallkapitals? ...... 16

Rechtsprechung 881 Verteilung von freien Stiftungsmitteln – Behandlung von Versicherten mit Kapitalabfindung ..... 16 882 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an einen Selbständigerwerbenden bei Scheidung ... 17 883 Barauszahlung der ungeteilten Austrittsleistung an einen geschiedenen Ehegatten − Sorgfaltspflichtverletzung durch die Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung?......................... 18

884 Vorsorgeausgleich: Sistierung des Teilungsverfahrens wegen hängigem

Beschwerdeverfahren betreffend IV-Rente.................................................................................. 18 885 Prüfung einer allfälligen Indexierung von reglementarischen Renten ......................................... 19

Anhang  Neue Tabelle ab 1. Januar 2014 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang  Wichtige Masszahlen 2014 im Bereich der beruflichen Vorsorge  Wichtige Masszahlen 1985-2014 im Bereich der beruflichen Vorsorge  Tabellen 2014 BVG-Altersguthaben  Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent

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Hinweise

873 Erhöhung des Mindestzinses auf 1,75 % ab 1. Januar 2014

Der Bundesrat hat am 30. Oktober 2013 beschlossen, den Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge im kommenden Jahr von 1.5% auf 1.75% anzuheben. Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind die Rendite der Bundesobligationen sowie die Entwicklung von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Die Anhebung des Satzes erfolgt aufgrund der guten Entwicklung der Aktien und Immobilien in diesem und im letzten Jahr.

Die Aktienanlagen entwickelten sich positiv. Der Swiss Market Index konnte beispielsweise 2012 um 14.9 Prozent und 2013 bis Ende September um 17.6 Prozent zulegen. Auch die Immobilien wiesen gemäss Wüest und Partner Index 2012 eine Performance von 6.8 Prozent auf. Auf der anderen Seite sind die Kurse der festverzinslichen Obligationen gefallen, weil die Zinssätze der Bundesobligationen und übrigen Anleihen angestiegen sind. Steigende Zinssätze sind für die Vorsorgeeinrichtungen zwar grundsätzlich langfristig positiv, führen aber zu Kursverlusten bei bestehenden Anleihen.

Insgesamt ergibt sich jedoch ein positives Bild. Der Pictet BVG-Index 93, welcher aus 25% Aktien und 75% Obligationen besteht, konnte im letzten Jahr 5.9 Prozent und in diesem Jahr bis Ende September 2.8 Prozent zulegen. Die Performance der Pensionskassen ist demnach zufriedenstellend. Schätzungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen gehen davon aus, dass die Kassen im letzten Jahr eine durchschnittliche Performance von 6.7 Prozent und in diesem Jahr bis Ende August eine solche von 4.3 Prozent aufwiesen.

Massvolle Erhöhung berücksichtigt schwieriges Umfeld

Bei der Festlegung des Mindestzinssatzes ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Kassen nicht die ganze Rendite für die Verzinsung der Altersguthaben verwenden können. Sie haben die rechtliche Pflicht, Wertschwankungsreserven zu bilden, die notwendigen Rückstellungen vorzu- nehmen und die gesetzlichen Rentenanforderungen zu erfüllen. Die Wertschwankungsreserven sind weiterhin unzureichend, und der gesetzliche Umwandlungssatz ist nach wie vor zu hoch. Eine Erhöhung des Mindestzinssatzes muss deshalb massvoll sein und die langfristige Stabilität der Vorsorge im Auge behalten.

Auch die Eidgenössische Kommission für Berufliche Vorsorge hat dem Bundesrat eine Anhebung um 0.25 Prozentpunkte auf 1.75 Prozent vorgeschlagen. Der Bundesrat schliesst sich dieser Empfehlung an. Eine Erhöhung des Mindestzinssatzes um 0.25 Prozentpunkte trägt der besseren Situation an den Finanzmärkten angemessen Rechnung, ohne das insgesamt nach wie vor schwierige Umfeld ausser Acht zu lassen.

Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=50770

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 134

874 Altersvorsorge 2020: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

Der Bundesrat hat am 20. November 2013 den Vorentwurf zur Reform der Altersvorsorge verab- schiedet und unterbreitet ihn Kantonen, Verbänden und Parteien zur Stellungnahme. Die Reform sorgt dafür, dass das Leistungsniveau der Altersvorsorge erhalten bleibt, dass die 1. und 2. Säule langfristig ausreichend finanziert sind und dass die Leistungen von AHV und beruflicher Vorsorge den geänderten Bedürfnissen entsprechen, insbesondere in Bezug auf die Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Die Reform erneuert die Altersvorsorge umfassend, in einem ausgewogenen und gesamtheitlichen Paket, und stellt die Interessen der Versicherten in den Mittelpunkt.

Die Reform Altersvorsorge 2020 basiert auf den Leitlinien vom 21. November 2012 und den Eckwerten vom 21. Juni 2013, die der Bundesrat verabschiedet hat. Sie enthält die folgenden Kernelemente:

 Referenzalter für den Rentenbezug in beiden Säulen bei 65 Jahren harmonisieren  Flexible und individuelle Gestaltung der Pensionierung ermöglichen  Mindestumwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge anpassen und deren Leistungsniveau erhalten  Überschussverteilung, Aufsicht und Transparenz im Geschäft mit der 2. Säule verbessern  Leistungen und Beiträge an gesellschaftliche Entwicklungen anpassen  Selbständigerwerbende und Arbeitnehmende in der AHV gleich behandeln  Verbleibende Finanzierungslücke in der AHV mit Mehrwertsteuern statt mit Leistungsabbau überbrücken  Liquidität der AHV in schlechten Zeiten schützen  Finanziellen Handlungsspielraum des Bundes erhalten

Gesamtheitlicher Ansatz schafft Transparenz und Vertrauen

Diese Elemente bilden zusammen ein ausgewogenes Reformpaket, welches das Leistungsni- veau der Altersvorsorge sicherstellt, die Finanzierung der 1. und 2. Säule sichert, die Lasten gerecht verteilt und die schweizerische Altersvorsorge zukunftsfähig macht. Mit der Gesamtsicht und dem ganzheitlichen Reformansatz über beide Säulen der Altersvorsorge eröffnen sich Hand- lungsspielräume und es entsteht Transparenz. Das schafft Vertrauen und bildet die Grundlage dafür, dass die Reformblockade der vergangenen Jahre überwunden werden kann.

Die Reform der Altersvorsorge macht die Änderung verschiedener Gesetze notwendig, erfordert aber auch einen separaten Bundesbeschluss für die Erhöhung der Mehrwertsteuersätze, die in der Verfassung verankert sind. Damit der gesamtheitliche Ansatz der Reform gewahrt bleibt, fasst der Bundesrat alle notwendigen Gesetzesänderungen in einen einzigen Rechtserlass und verbindet diesen mit der Verfassungsänderung. Damit ist sichergestellt, dass es nicht möglich ist, die Änderungen bei der Altersvorsorge anzunehmen, aber deren Finanzierung zu verweigern, oder umgekehrt die Reformen abzulehnen, aber trotzdem die zusätzlichen Mittel einzufordern. Auch das schafft Vertrauen in die Reform.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 31. März 2014. Nach der Auswertung der Eingaben will der Bundesrat dem Parlament bis Ende 2014 die Botschaft zur Reform Altersvorsorge 2020 vorlegen.

Internet-Link für die Pressemitteilung mit Dokumentation: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=51027

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875 Umsetzung der Abzocker-Initiative: Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft Der Bundesrat hat am 20. November 2013 die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Damit hat er Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung, der auf die Annahme der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" zurückgeht, zwei Monate früher als gefordert umgesetzt. Die neue Verordnung betrifft börsenko- tierte Gesellschaften und Vorsorgeeinrichtungen. Aufgrund der zahlreichen Stellungnahmen in der Anhörung wurde der Vorentwurf der Verordnung gegen die Abzockerei in mehreren Punkten angepasst. Dabei wurde auch der Titel der Verord- nung geändert. Dieser lautet neu: Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotier- ten Aktiengesellschaften (VegüV). Generalversammlung stimmt über die Vergütungen ab Gemäss den neuen Bestimmungen stimmt die Generalversammlung künftig jährlich über die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Beirats und der Geschäftsleitung ab. Die Abstimmungen haben bindende Wirkungen; blosse Konsultativabstimmungen sind unzulässig. Die Gesellschaft regelt in den Statuten die Einzelheiten der Abstimmungen und das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung. Gewisse Vergütungen sind verboten Verboten sind künftig Abgangsentschädigungen, Provisionen für konzerninterne Umstrukturie- rungen und Vergütungen, die im Voraus entrichtet werden. All diese Vergütungen sind auch dann unzulässig, wenn der Begünstigte sie für Tätigkeiten in anderen Unternehmen des Konzerns erhält. Antrittsprämien sind hingegen weiterhin zulässig. Die Strafbestimmungen wurden – im Vergleich zum Vorentwurf – differenziert. Der Strafrahmen wurde stärker auf den Unrechtsgehalt des jeweiligen Verhaltens abgestimmt. Eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe ist nur noch vorgesehen, wenn Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder des Beirats unzulässige Vergütungen ausrichten oder beziehen. Die Täter müssen zudem "wider besseren Wissens", also mit direktem Vorsatz handeln. Vorsorgeeinrichtungen legen Stimmabgabe offen Die Vorsorgeeinrichtungen müssen über die in der Verordnung geregelten Aspekte abstimmen. Zudem müssen sie ihre Stimmrechte im Interesse der Versicherten ausüben. Auf die Stimmab- gabe kann im Vorfeld der Generalversammlung nicht verzichtet werden; die Stimmenthaltung bei einzelnen Traktanden bleibt jedoch zulässig. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ausserdem ihr Stimmverhalten transparent machen. Detailliert muss die Offenlegung jedoch nur dann sein, wenn den Anträgen des Verwaltungsrats nicht gefolgt oder auf eine Stimmabgabe verzichtet wurde. Übergangsbestimmungen Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der Verordnung ab dem 1. Januar 2014. In mehreren Bereichen wird den Aktiengesellschaften und den Vorsorgeeinrichtungen jedoch eine Übergangs- frist gewährt. Damit erhalten sie die notwendige Zeit, um ihre Abläufe, Statuten, Reglemente und Verträge an die zwingenden Vorgaben der Verordnung anzupassen. Die Aktiengesellschaften müssen beispielsweise ihre Statuten und Reglemente erst an der zweiten ordentlichen General- versammlung geändert haben. Internet-Link zur Pressemitteilung: http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2013/2013-11-20.html

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Nachfolgend werden die Stellen des Verordnungstexts und des erläuternden Zusatzberichts pub- liziert, welche die berufliche Vorsorge betreffen (nur die Version der Amtlichen Sammlung ist rechtsgültig):

Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV)

vom 20. November 2013 nicht offizielle Fassung (Auszug)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 3 und 197 Ziffer 10 der Bundesverfassung, verordnet: (…)

6. Abschnitt: Statutenbestimmungen

(Art. 626 und 627 OR)

Art. 12 2 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über: 1. die Höhe der Darlehen, Kredite und Vorsorgeleistungen ausserhalb der beruflichen Vor- sorge für die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates;

9. Abschnitt: Unzulässige Vergütungen

Art. 20 Unzulässige Vergütungen in der Gesellschaft Folgende Vergütungen für Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates sind unzulässig: 4. Darlehen, Kredite, Vorsorgeleistungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge und er- folgsabhängigen Vergütungen, die in den Statuten nicht vorgesehen sind;

10. Abschnitt: Stimm- und Offenlegungspflicht für Vorsorgeeinrichtun-

gen

Art. 22 Stimmpflicht 1 Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19931 (FZG) unter- stellt sind, müssen in der Generalversammlung der Gesellschaft das Stimmrecht der von ihnen gehaltenen Aktien zu angekündigten Anträgen ausüben, welche die folgenden Punkte betref- fen:: 1. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Präsidenten des Verwal-tungsrates, der Mitglieder des Vergütungsausschusses und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters (Art. 3, 4, 7 und 8);

2. Statutenbestimmungen gemäss Artikel 12;

3. Abstimmungen gemäss Artikel 18 und 21 Ziffer 3.

2 Sie müssen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen. 3 Sie dürfen sich der Stimme enthalten, sofern dies dem Interesse der Versicherten entspricht. 4 Das Interesse der Versicherten gilt als gewahrt, wenn das Stimmverhalten dem dauernden Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung dient. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung muss die Grundsätze festlegen, die das Interesse der Versicherten bei der Ausübung des Stimmrechts konkretisieren.

Art. 23 Offenlegungspflicht

1 SR 831.42

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2 (Art. 86b des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters- Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge) 1 Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG3 unterstellt sind, müssen mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft darüber able- gen, wie sie ihrer Stimmpflicht nach Artikel 22 nachgekommen sind. 2 Folgen die Vorsorgeeinrichtungen den Anträgen des Verwaltungsrates nicht oder enthalten sie sich der Stimme, so müssen sie ihr Stimmverhalten im Bericht detailliert offenlegen.

11. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 25 Strafbarkeit bei Vorsorgeeinrichtungen Mitglieder des obersten Organs oder mit der Geschäftsführung betraute Personen einer dem FZG4 unterstellten Vorsorgeeinrichtung, welche die Stimmpflicht nach Artikel 22 oder die Offenlegungspflicht nach Artikel 23 wider besseres Wissen verletzen, werden mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

12. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 27 Anpassung von Statuten und Reglementen 2 Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG5 unterstellt sind, müssen innerhalb eines Jahres ab In- krafttreten dieser Verordnung ihre Reglemente und ihre Organisation den Artikeln 22 und 23 anpassen.

Art. 32 Stimm- und Offenlegungspflicht Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG6 unterstellt sind, müssen spätestens ab dem ersten Tag des Kalenderjahres, das nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt, ihre Stimmrechte aus- üben und offenlegen, wie sie gestimmt haben.

13. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 33 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

20. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 831.40 3 SR 831.42 4 SR 831.42 5 SR 831.42 6 SR 831.42

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Auszug aus dem erläuternden Bericht vom 14. Juni 2013 zum Vorentwurf der damals ge- nannten Verordnung gegen die Abzockerei (VgdA)

Statutenbestimmungen (Art. 12); bedingt notwendiger Statuteninhalt

Artikel 12 Absatz 2:

In Erweiterung von Artikel 627 OR müssen gemäss Artikel 12 Absatz 2 zur ihrer Verbindlichkeit in die Statuten Bestimmungen aufgenommen werden über:

• die Höhe der Darlehen, Kredite und Renten für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Ge- schäftsleitung und des Beirats (Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 15 Abs. 1 und 2);

Unzulässige Vergütungen (Art. 20 f.)

Die folgenden Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats sind gemäss Artikel 20 Absatz 1 Ziffer 4 unzulässig:

• Darlehen, Kredite, Renten und leistungsabhängige Vergütungen, die in den Statuten nicht vor- gesehen sind.

Der Empfänger von unzulässigen Vergütungen wird in der Regel kaum gutgläubig sein. Das Ver- bot der vorangehend erwähnten Vergütungen ergibt sich sowohl aus Artikel 95 Absatz 3 Buch- stabe b BV als auch aus der Verordnung.

Stimm- und Offenlegungspflicht für Vorsorgeeinrichtungen (Art. 22 f.)

Vorbemerkungen

Die schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen verwalten ein Vermögen von über 600 Milliarden Franken. Sie halten rund zehn Prozent der börsenkotierten Aktien in der Schweiz. Als grosse institutionelle Investorinnen kommt ihnen daher hinsichtlich der Ausübung der Aktionärsrechte eine wichtige Rolle zu. Häufig nehmen sie jedoch eine passive Rolle wahr und üben ihre Stimm- und weiteren Aktionärsrechte nicht aus.

Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV sieht eine Stimm- und Offenlegungspflicht vor, die von der Einrichtung im Interesse der Versicherten erfüllt werden muss. Setzt das oberste Organ der Ein- richtung die Stimmpflicht nicht im Interesse der Versicherten um, wird es zwar straf- und/oder zivilrechtlich haftbar. Der Beschluss der Generalversammlung der Gesellschaft wird jedoch nicht 7 bloss aus diesem Grund gemäss Artikel 706 f. OR anfechtbar.

Stimmpflicht

Gemäss Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV müssen "die Pensionskassen im Interesse ihrer 8 Versicherten abstimmen". Bereits heute sieht Artikel 49a Absatz 2 Buchstabe b BVV 2 vor, dass das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung Regeln aufstellen muss, die bei der Ausübung der Aktionärsrechte angewendet werden.

In Bezug auf die Ausübung des Stimmrechts ist diese offene Formulierung zu präzisieren, da die Verfassung eine Stimmpflicht vorsieht. Für eine umfassende Präzisierung der übrigen Aktionärs- rechte fehlt hingegen die verfassungsmässige Grundlage.

Die Vorsorgeeinrichtungen, die dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügig- keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz,

7 SR 220 8 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1)

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9 FZG) unterstellt sind, unterliegen gemäss Artikel 22 Absatz 1 der Stimmpflicht. Diese erfasst alle von den Einrichtungen gehaltenden börsenkotierten Aktien von schweizerischen Aktiengesell- schaften (Art. 1 Abs. 1). Es besteht für die jeweilige Einrichtung folglich die Pflicht, sich ins Akti- enbuch der Gesellschaft eintragen zu lassen, um ihre Stimmrechte an den börsenkotierten Aktien ausüben zu können.

Die Stimmpflicht bezieht sich auf alle an der Generalversammlung behandelten Traktanden (Ge- schäftsbericht, Jahresrechnung, Erteilung der Entlastung, Gewinnverwendung, Wahlen in den Verwaltungsrat, Wahl der Revisionsstelle, Abstimmungen über Vergütungen etc.).

Die Einrichtung unterliegt dem Stimmzwang nur bei direkt gehaltenen Aktien, d.h., wenn sie un- mittelbare Eigentümerin des Wertpapiers ist. Hält die Einrichtung beispielsweise Anteile an einer Anlagestiftung oder einem Anlagefonds, ist sie weder Eigentümerin der Aktie noch verfügt sie für diese über ein Stimmrecht im Sinne der Verordnung.

Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV und Artikel 22 Absatz 2 sehen vor, dass die Vorsorgeeinrich- tungen „im Interesse ihrer Versicherten abstimmen“. Was dies konkret bedeutet, kann bereits in relativ überschaubaren Konstellationen nicht in generell-abstrakter Weise umschrieben werden (z.B. hohe Dividende versus langfristige Eigenfinanzierung der Aktiengesellschaft; (keine) Ertei- lung der Entlastung des Verwaltungsrats; (Ab-)Wahl einzelner Personen des Verwaltungsrats; (Nicht-)Ausüben des Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung; Rückerstattung von Kapitaleinla- gen versus nachhaltige Finanzierung der Gesellschaft durch Eigenkapital).

Noch schwieriger ist die rechtliche Situation bei mehrschichtigen Sachverhalten. Eine Vorsorge- einrichtung hält beispielsweise Aktien der Arbeitgeber AG. Diese wird von einer Investmentge- sellschaft übernommen. Die Übernahme hätte zwar einen positiven Effekt auf den Aktienkurs der Arbeitgeber AG und somit auch für das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung. Die Übernahme könnte jedoch zu Restrukturierungen und Entlassungen führen. Diese wiederum könnten eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, die Verteilung freier Mittel bzw. die Geltendmachung von Fehlbeträgen bei Unterdeckung bewirken. Bei solchen und anderen mehrschichtigen Konstellati- onen kann ebenfalls nicht generell-abstrakt und im Voraus geregelt werden, wo das Interesse der 10 Versicherten liegt .

Gemäss Artikel 22 Absatz 3 dürfen die Einrichtungen sich der Stimme enthalten oder sogar auf eine Stimmabgabe verzichten, sofern dies dem Interesse der Versicherten entspricht. Die Einrich- tung kann sich beispielsweise bei Traktanden der Stimme enthalten, bei denen keine gewichtigen Gründe für die Zustimmung oder Ablehnung sprechen. Ist die Kapazität der Verwaltung der Ein- richtung durch die anfallende Arbeitslast beschränkt und sind die Gründe hierzu nicht offensicht- lich in der eigenen mangelhaften Organisation zu finden, darf eine Prioritätenliste zum Abarbeiten der Einladungen/Traktandenlisten bzw. hinsichtlich der (Nicht-)Teilnahme an der Generalver- sammlung erstellt werden. Die Festlegung der Prioritäten hat anhand sachlicher Kriterien zu er- folgen, beispielsweise anhand der wirtschaftlichen Reich-weite eines Traktandums für die Inte- ressen der Versicherten oder der finanziellen Bedeutung der von der Einrichtung gehaltenen Aktien.

Gemäss Artikel 22 Absatz 4 und der heutigen Praxis entsprechend soll das oberste Organ der Einrichtung in einem Reglement festlegen, anhand welcher Grundsätze die Einrichtung das Inte- resse der Versicherten bestimmt. Artikel 49a Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung vom 18. April 11 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) ist sinngemäss

9 SR 831.42 10 Vgl. zur Interessensermittlung/-abwägung: HANS-UELI VOGT/MANUEL BASCHUNG, Wie weiter im Aktien- recht nach der Annahme der Volksinitiative "gegen die Abzockerei"?, GesKR 1/2013, S. 25. 11 SR 831.411.1

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anwendbar. Dabei soll unter anderem darauf geachtet werden, dass eine faire und angemessene Verteilung des Unternehmensgewinns an die Aktionärinnen und Aktionäre erfolgt, so dass die Vorsorgeeinrichtung diese flüssigen Mittel zu Gunsten der Versicherten und der Rentnerinnen oder Rentner verwenden kann.

Offenlegungspflicht

Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV verlangt, dass die "Pensionskassen offenlegen, wie sie ge- stimmt haben". Artikel 23 setzt diese Offenlegungspflicht um.

Da das Stimmrecht im Interesse der Versicherten ausgeübt werden muss (Art. 22), ist die Offen- 12 legung gegenüber diesen vorzunehmen. Artikel 86b BVG sieht bereits heute gewisse In- formationspflichten der Vorsorgeeinrichtungen gegenüber ihren Versicherten vor.

Die Offenlegung erfolgt mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht. Es wird somit ein unverhältnismässig hoher Aufwand für die Vorsorgeeinrichtungen verhindert. Die Offenlegung kann zusammen mit der Jahresrechnung, auf der Internetseite der Einrichtung oder auf andere geeignete Weise erfolgen. Als besonders geeignet für die Offenlegung erscheint der Anhang zur Jahresrechnung, der von der Revisionsstelle geprüft wird und eine gewisse Stetigkeit hinsichtlich des Ortes und der Art der Offenlegung gewährleistet.

Die Offenlegung hat spätestens im Kalenderjahr nach der Generalversammlung zu erfolgen (z.B. für eine GV, die im Mai 2015 stattfindet, spätestens bis Ende 2016). Eine häufigere und/oder detailliertere Berichterstattung ist zulässig. Die Verordnung enthält nur Mindestvorgaben.

Strafbarkeit bei Vorsorgeeinrichtungen

Gemäss Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV stimmen die Pensionskassen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Diese Vorgaben werden in Artikel 22 und 23 präzisiert. In Artikel 25 werden als mögliche Täter mit der Geschäftsführung betraute Per- sonen oder Mitglieder des obersten Organs (z.B. Stiftungsräte) einer dem Freizügigkeitsgesetz unterstellten Vorsorgeeinrichtung genannt. Wie in Artikel 24 sollen somit auch hier nur diejenigen Personen als Täter in Frage kommen, die über eine gewisse Entscheidkompetenz verfügen. Wei- tere Personen, denen diese Sondereigenschaft nicht zu-kommt, können sich wiederum als Teil- nehmer am Sonderdelikt der Anstiftung oder Gehilfenschaft strafbar machen.

Die strafbaren Tathandlungen ergeben sich aus den Artikeln 22 und 23: Es sind dies einerseits die Nichtausübung des Stimmrechts (Art. 22 Abs. 1) – es sei denn, die Stimmenthaltung oder Nichtabgabe der Stimme entspricht dem Interesse der Versicherten (Art. 22 Abs. 3) –, das Stim- men gegen das Interesse der Versicherten bzw. entgegen den entsprechenden Grundsätzen im Reglement (Art. 22 Abs. 2 und Abs. 4) sowie das Nichtfestlegen in einem Reglement, wie das Interesse der Versicherten beurteilt wird (Art. 22 Abs. 4). Andererseits macht sich strafbar, wer nicht einmal jährlich in einem Bericht offenlegt, wie die Stimmpflicht ausgeübt wurde (Art. 23). Auch diese Handlungen sind nur strafbar, wenn der Täter vorsätzlich gehandelt hat, Fahrlässig- keit genügt nicht.

12 SR 831.40

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Auszug aus dem Zusatzbericht vom 8. Oktober 2013 zur Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV)

Dieser Zusatzbericht enthält Änderungen und Ergänzungen zum Bericht vom 14. Juni 2013 und geht diesem im Falle des Widerspruchs vor.

Statutenbestimmungen (Art. 12)

Artikel 12 Absatz 2:

Ziffer 1: "Renten" gemäss Artikel 95 Absatz 3 Buchstaben c BV sind Vergütungsarten zur finan- ziellen Absicherung des Ruhestands ausserhalb der beruflichen Vorsorge. Sie dürfen sich nach dem Willen des Verfassungsgebers gerade nicht aus den Reglementen der Vorsorgeeinrichtun- gen ergeben, sondern sollen statutarisch festgelegt werden. Ihrer Natur nach sind diese Renten also nicht reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, sondern Erwerbseinkommen. Ziffer 1 präzisiert demzufolge den Begriff „Renten“ als „Ansprüche auf Vor- sorgeleistungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge“.

Unzulässige Vergütungen (Art. 20 f.)

Ziffer 4: Der Begriff der „Renten“, der im Vorentwurf und in Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe c BV enthalten ist, wird als „Anspruch auf Vorsorgeleistungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge“ präzisiert (s. Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1).

Stimm- und Offenlegungspflicht für Vorsorgeeinrichtungen (Art. 22 f.)

Artikel 22 Absatz 1 zur Stimmpflicht der Vorsorgeeinrichtungen wurde angepasst. Der Umfang der Stimmpflicht gemäss Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV ist auslegungsbedürftig. Es wurde deshalb dem inhaltlich zurückhaltenderen Auslegungsergebnis der Vorzug gegeben: Vorsorge- einrichtungen müssen sich demnach zu angekündigten Anträgen des Verwaltungsrats betreffend den in den Ziffern 1 bis 3 erwähnten Bestimmungen äussern. Keine Stimmpflicht gemäss Arti- kel 22 besteht beispielsweise hinsichtlich der Beschlüsse zur Entlastung des Verwaltungsrates, zur Abnahme der Jahresrechnung oder zu Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen. Dafür ist entgegen dem Vorentwurf ein vorgängiger Verzicht auf die Stimmabgabe gemäss Absatz 3 nicht mehr zulässig. Vorsorgeeinrichtungen können sich demnach nur noch je Traktandum der Stimme enthalten, die Anträge des Verwaltungsrates annehmen oder ablehnen. Die Vorsorgeeinrichtun- gen können sich bei der Erfüllung ihrer Stimmpflicht auch von der unabhängigen Stimmrechts- vertreterin oder vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.

Die Stimmpflicht für Vorsorgeeinrichtungen erfasst auch indirekt gehaltene Aktien, sofern der Vorsorgeeinrichtung ein Stimmrecht eingeräumt wird oder der Fonds von der Vorsorgeeinrichtung kontrolliert wird (z.B. Ein-Anleger-Fonds).

Mit dem u.a. aus dem Aktien- und Rechnungslegungsrecht bekannten Begriff des „dauernden Gedeihens“ der Vorsorgeeinrichtung (Art. 674 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 960a Abs. 4 OR) wird in Ab- satz 4 hervorgehoben, dass für das Interesse der Versicherten Langzeitperspektiven bestimmend 13 sind. Der Hinweis auf das Reglement wurde gestrichen. Damit wird eine bessere Abstimmung 14 auf den geltenden Artikel 49a Absatz 2 Buchstabe b BVV2 erreicht. Im Hinblick auf die Bedeu- tung der Stimmpflicht und die Festlegung des Interesses der Versicherten empfiehlt es sich den-

13 S. Botschaft vom 5. Dezember 2008 zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" und zur Änderung des Obligatio- nenrechts (Aktienrecht), BBl 2009 299, 319; Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationen- rechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommandit- gesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1712. 14 Verordnung 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1).

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noch, die entsprechenden Konkretisierungen im Organisationsreglement festzulegen; nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Strafbestimmung gemäss Artikel 25.

Im Vergleich zum Vorentwurf ist der Detaillierungsgrad der Offenlegung gemäss Artikel 23 gestiegen. Die Offenlegung ist bezogen auf die einzelnen Traktanden gemäss Artikel 22 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 auszugestalten. Um einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand für die Vorsorgeeinrichtungen zu vermeiden, muss die Offenlegung nur dort detailliert erfolgen, wo die Vorsorgeeinrichtung den Anträgen des Verwaltungsrates nicht gefolgt ist, also bei der Ablehnung des Antrags oder bei der Stimmenthaltung. Strafbestimmungen (Art. 24 f.) Strafbarkeit bei Vorsorgeeinrichtungen (Art. 25) Die mildere Strafdrohung bei den Vorsorgeeinrichtungen wurde in den Anhörungen überwiegend positiv aufgenommen. Aufgrund dieses Ergebnisses wurde auf eine umfassende Überarbeitung von Artikel 25 verzichtet. Der subjektive Tatbestand wird jedoch an Artikel 24 angepasst. Zudem wird eine rein redaktionelle Änderung vorgenommen: Entsprechend der Hierarchie inner- halb der Vorsorgeeinrichtung werden die Mitglieder des obersten Organs neu vor den mit der Geschäftsführung betrauten Personen erwähnt. Übergangsbestimmungen (Art. 26–32) Die Fristen von Artikel 27 und Artikel 28 wurden besser aufeinander abgestimmt:  Die Statuten und Reglemente müssen spätestens an der zweiten ordentlichen Generalver- sammlung angepasst werden (Art. 27 Abs. 1). Die Frist wurde verkürzt, da die meisten Ände- rungen sowieso an der ersten und zweiten ordentlichen Generalversammlung nach dem 1. Januar 2014 erfolgen werden. Bis zum Ablauf der Frist von Artikel 27 sind Tätigkeiten oder Vergütungen auch ohne verordnungskonforme, statutarische Grundlagen gemäss Artikel 12 zulässig.  Die bestehenden Arbeitsverträge müssen spätestens Ende 2015 angepasst sein (Art. 28). Die Frist wurde im Gegensatz zum Vorentwurf um ein Jahr verlängert, da die Gesellschaften ins- besondere zuerst die Statuten und Reglemente an die Vorgaben der Verordnung anpassen müssen (s. Art. 27 Abs. 1). Artikel 31 Absatz 1 hält neu fest, dass der Vergütungsbericht gemäss 7. Abschnitt für das erste Geschäftsjahr zu erstellen ist, das am 1. Januar 2014 oder danach beginnt. Somit wird ein über- gangsrechtliches Problem geklärt, das in den Anhörungen oftmals aufgeworfen wurde. Wird ein Vergütungsbericht bereits für das Geschäftsjahr erstellt, das vor dem 1. Januar 2014 begonnen hat ("Geschäftsjahr 2013"), befreit dies die Gesellschaft nicht von den Angaben im Anhang zur Jahresrechnung (Art. 663bis OR). Der bisherige Absatz 1 von Artikel 31 wird zu Absatz 2 und gleichzeitig an den deutlich überarbei- teten Artikel 18 angepasst. Die Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats hat spätestens an der zwei- ten ordentlichen Generalversammlung nach dem 1. Januar 2014 zu erfolgen. Da die Statuten und Reglemente erst an der zweiten ordentlichen Generalversammlung an die Vorgaben der Verordnung angepasst werden müssen (s. Art. 27 Abs. 1), sieht Absatz 3 vor, dass der Verwaltungsrat die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung (Art. 12 Abs. 1 Ziff. 4) bestimmt, sofern diese noch nicht verordnungskonform in den Statuten verankert sind. Artikel 29 Absatz 2 wurde formell an Artikel 8 Absatz 5 angepasst. Hinsichtlich von Artikel 32 in Verbindung mit den Artikeln 22 und 23 ist zu betonen, dass die Of- fenlegungspflicht der Vorsorgeeinrichtungen nur Abstimmungen erfasst, die am 1. Januar 2015 oder danach durchgeführt werden.

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Inkrafttreten (Art. 33) Die Verordnung soll weiterhin auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt werden. Aus der Anhörung 15 ergab sich diesbezüglich eine sehr klare Zustimmung.

876 Neue Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge: Änderung von Artikel 47 BVV 2

Am 13. November 2013 hat der Bundesrat beschlossen, die Verordnung über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) anzupassen. Damit werden die Änderungen in der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von Vorsorgeeinrichtungen berücksichtigt. Die neue Fassung der seit zehn Jahren erstmals angepassten Fachempfehlungen tritt per 1. Januar

2014 in Kraft.

Der geltende Wortlaut der BVV 2 verweist auf die Fassung vom 1. Januar 2004 der Fachempfeh- lungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26. Die neue Fassung berücksichtigt die für Vor- sorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften erfolgten gesetzlichen Änderungen (Modalitäten bei der Bildung von Wertschwankungsreserven). Zudem integriert sie die Verpflich- tung der Vorsorgeeinrichtungen, die Verwaltungskosten und die Vermögensverwaltungskosten in der Jahresrechnung auszuweisen. Anlagen, bei denen die Verwaltungskosten nicht ausgewiesen werden können, sind im Anhang der Jahresrechnung separat auszuweisen. Die aktualisierte Fassung der Fachempfehlungen steht in Einklang mit den von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV am 23. April 2013 veröffentlichten Weisungen zum Ausweis der Vermögensverwaltungskosten.

Die Vorsorgeeinrichtungen sind verpflichtet, die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 aufzustellen und zu gliedern. Eine Anpassung der BVV 2 ist notwendig, damit die aktualisierte Swiss GAAP FER 26 zur Anwendung kommt.

Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=50915

Internet-Link für die neue Fassung vom 1. Januar 2014 der Fachempfehlungen zur Rechnungs- legung Swiss GAAP FER 26: http://www.fer.ch/fileadmin/downloads/news/FER_26_d.pdf

Im Nachfolgenden wird der Text dieser Verordnungsänderung publiziert (nur der Text, der in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird, ist rechtsgültig):

15 S. Zusammenfassung der Stellungnahmen zum Vorentwurf der Verordnung gegen die Abzockerei vom 4. September 2013, S. 2.

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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 13. November 2013 nicht offizielle Fassung

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 198416 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 47 Abs. 2 2 Die Vorsorgeeinrichtungen haben die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rech- nungslegung Swiss GAAP FER 2617 in der Fassung vom 1. Januar 2014 aufzustellen und zu gliedern. Auf andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, finden die Fachempfehlungen sinngemäss Anwendung.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

13. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

16 SR 831.441.1 17 Siehe www.fer.ch/inhalt/home/home/news.html; Bezugsquelle der Publikation: Verlag SKV, Hans-Huber-Strasse 4, 8002 Zürich; http://verlagskv.ch

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Erläuterungen

1 Ausgangslage

Artikel 47 BVV 2 mit dem Titel «Ordnungsmässigkeit» legt fest, wie und nach welchen Vorgaben die Vorsorgeeinrichtungen ihre Jahresrechnung zu führen haben. Zentral ist dabei Absatz 2, wo- nach Vorsorgeeinrichtungen die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungsle- gung Swiss GAAP FER 26 in der Fassung vom 1. Januar 2004 aufzustellen und zu gliedern ha- ben.

2 Erläuterung zum Verordnungsartikel

Die Änderung von Artikel 47 Absatz 2 BVV 2 betrifft die Jahreszahl «2004», die durch «2014» ersetzt wird. Die Stiftung FER gibt per 1. Januar 2014 eine neue Fassung der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 heraus. Um folglich sicherzustellen, dass die Vorsor- geeinrichtungen ab 2014 mit dieser neuen Fassung der Fachempfehlungen arbeiten, braucht es eine Änderung von Artikel 47 Absatz 2 BVV 2.

Die neue Fassung der Swiss GAAP FER 26 umfasst verschiedene Änderungen der Gesetz- gebung zur beruflichen Vorsorge. Dies sind insbesondere: - Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften: Die revi- dierten Empfehlungen erlauben die Bildung einer Wertschwankungsreserve, wenn Vorsor- geeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung (und mit Staatsgarantie) den im Finanzie- rungsplan festgelegten Zieldeckungsgrad am Bilanzstichtag überschreiten. Ausserdem kann laut Fachempfehlungen im Hinblick auf eine absehbare Strukturveränderung im Versicher- tenbestand eine Umlageschwankungsreserve vorgesehen werden. Damit wird den Bestim- mungen des zweiten Titels des vierten Teiles, des BVG Rechnung getragen, eingefügt durch das Bundesgesetz mit Änderung vom 17. Dezember 2010 (Finanzierung von Vorsorgeein- richtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften). - Strukturreform: Als der Bundesrat im Juni 2011 die Umsetzungsbestimmungen zur Struktur- reform verabschiedete, wurde die BVV 2 erneut geändert. Bei dieser Gelegenheit wurde Artikel 48a BVV 2 betreffend die Darstellung der Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung ergänzt. Können die Vermögensverwaltungskosten bei einer oder mehreren Anlagen nicht ausgewiesen werden, enthält Artikel 48a Absatz 3 BVV 2 zudem neu die Verpflichtung, diese im Anhang der Jahresrechnung separat auszuweisen. Die neue Fassung der Swiss GAAP FER 26 integriert die verschiedenen in Artikel 48a Absatz 1 BVV 2 erwähnten Katego- rien von Verwaltungskosten sowie die neue aus Absatz 3 abgeleitete Verpflichtung. Die Formulierung der aktualisierten Empfehlungen ist zudem in Einklang mit den von der Ober- aufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) am 23. April 2013 veröffentlichten Weisungen betreffend Ausweis der Vermögensverwaltungskosten.

3 Gesetzliche Grundlage

Die Verordnungsänderung stützt sich auf Artikel 65a Absatz 5 BVG.

4 Datum des Inkrafttretens

Die Verordnungsänderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, zur gleichen Zeit wie die neue Version der Rechnungslegungsvorschriften Swiss GAAP FER 26.

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877 Berufliche Vorsorge: Keine Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2014

Gemäss Artikel 36 Absatz 1 BVG müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatori- schen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhö- hung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teuerungsausgleich für diese Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge wird zum ersten Mal nach dreijäh- riger Laufzeit gewährt. Die darauffolgenden Anpassungen sind mit dem Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt, finden in der Regel also alle zwei Jahre statt.

Somit ist zu entscheiden, ob auf nächstes Jahr die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die seit 2010 laufen, angepasst werden müssen. Dabei wird auf die Preisentwicklung zwischen Septem- ber 2010 und 2013 abgestellt. Da nun der Septemberindex 2013 mit 99.2 (Basis Dezember 2010 = 100) gleich hoch ist wie derjenige von September 2010, müssen diese Renten auf den 1. Janu- ar 2014 nicht angepasst werden.

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2010 entstanden sind, werden mit der nächsten AHV-Renten-Erhöhung, also frühestens auf den 1.1.2015 angepasst.

Diejenigen Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, wer- den entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung angepasst. Das obers- te Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG). Siehe auch BBl 2013 7993.

Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=50590

878 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2014

Die minimale AHV-Altersrente erfährt für das Jahr 2014 keine Anpassung. Aus diesem Grund werden die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge nicht verändert. Für die geltenden Beträge verweisen wir auf den Anhang.

879 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2014

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2014 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Der Beitragssatz für die Zuschüsse bei un- günstiger Altersstruktur bleibt unverändert und beträgt 0,08 %. Der Beitragssatz für die Insolven- zen und anderen Leistungen beträgt neu 0,005 % (bisher 0,01 %).

Die neuen Beiträge werden Ende Juni 2015 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeits- gesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

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Stellungnahme 880 Verzicht auf eine Hinterlassenenrente im Hinblick auf den Bezug eines Todesfallkapitals?

(Art. 20a BVG)

Das BSV hat folgende Sachlage geprüft: Der Ex-Ehegatte der versicherten Person verzichtet auf eine Hinterlassenenrente, damit das gemeinsame (volljährige) Kind ein Todesfallkapital beziehen kann. Gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung „entsteht der Anspruch auf das Todesfallkapi- tal, wenn ein Arbeitnehmer verstirbt, ohne dass ein Anspruch auf eine Rente für den überleben- den Ehegatten eröffnet wird.“

Nach Ansicht des BSV bezweckt der Verzicht auf die Hinterlassenenrente die Umgehung der Rangordnung der anspruchberechtigten Personen, wie sie in Artikel 20a BVG sowie im Regle- ment der Vorsorgeeinrichtung festgehalten ist. Wäre ein solches Vorgehen zulässig, käme es ausserdem zu Planungs- und Liquiditätsproblemen bei den Vorsorgeeinrichtungen. Ob eine Vor- sorgeleistung (z.B. ein Todesfallkapital) an eine bestimmte Person ausgerichtet wird, hängt aus- schliesslich von den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen und nicht vom Willen einer anderen Person ab. Ob Anspruch auf das Todesfallkapital besteht, ist folglich unabhängig vom Verzicht gestützt auf die Voraussetzungen von Artikel 20a BVG sowie des Reglements zu prüfen.

Ausserdem ist ein allfälliger Verzicht auf eine Hinterlassenenrente nicht unter Berufung auf Artikel 23 ATSG möglich, denn das ATSG ist auf das BVG nicht anwendbar. Selbst wenn Artikel 23 ATSG zur Anwendung gelangen würde, wäre der Verzicht nichtig, weil damit die Umgehung der gesetzlichen Vorschriften (vgl. Art. 23 Abs. 2 ATSG) bezweckt würde.

Rechtsprechung 881 Verteilung von freien Stiftungsmitteln – Behandlung von Versicherten mit Kapitalabfin- dung

Bei der Verteilung von freien Stiftungsmitteln wird der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, wenn Versicherte, die die Altersleistung als Kapital beziehen, nicht berücksichtigt werden.

(Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2013, 9C_960/2012, zur Publikation vorgesehen, Ent- scheid in deutscher Sprache)

(Art. 37 BVG)

Zu prüfen ist vom Bundesgericht u.a. die Frage, ob bei der Verteilung des freien Stiftungsvermö- gens (im Rahmen einer Gesamtliquidation) der Ausschluss eines Versicherten, der die Altersleis- tung in Kapitalform bezogen hat, rechtmässig ist.

Wenn das Kapital nach Artikel 37 BVG verlangt wird, endet die Versicherteneigenschaft und sämtliche Verbindungen zur Vorsorgeeinrichtung werden abgebrochen. Anders ist es bei den Rentenbezügern; sie bleiben Teil der Solidargemeinschaft und tragen die Chancen und Risiken der Kapitalanlage weiterhin beschränkt mit. Bei einer Verteilung der freien Mittel sind nach der Rechtsprechung die Destinatärgruppen nur relativ, aber nicht absolut gleich zu behandeln. So ist es zulässig, diejenigen Aktivversicherten nicht zu berücksichtigen, die freiwillig aus einer Vorsor- geeinrichtung ausscheiden (vgl. dazu BGE 133 V 607 ff.). Das Bundesgericht hält nun fest, dass sich beim Kapitalbezug die gleiche Situation wie im Falle eines freiwillig aus einer Vorsorgeein- richtung ausgeschiedenen Aktivversicherten präsentiert. Der Kapitalbezug basiert auf einer freien Willenserklärung. Unter diesen Umständen wird der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht ver-

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letzt, wenn Kapitalbezüger in einem Verteilungsplan unberücksichtigt bleiben. Für das Bundesge- richt ist überdies massgebend, dass der explizite Auszahlungsantrag für das Kapital die Abgel- tung sämtlicher Ansprüche mit enthält.

882 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an einen Selbständigerwerbenden bei Scheidung

Eine Barauszahlung an einen Selbständigerwerbenden im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs ist unter denselben Voraussetzungen möglich wie eine Barauszahlung für Betriebsinvestitionen.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2013, 9C_833/2012; BGE 139 V 367; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 22 i.V.m. Art. 5 FZG)

Zu prüfen ist vom Bundesgericht die Frage, ob ein Selbständigerwerbender Anspruch auf Bar- auszahlung der Freizügigkeitsleistung hat, welche aufgrund eines Vorsorgeausgleichs an ihn übertragen wurde, obwohl er bereits seit längerer Zeit selbständig erwerbend ist.

Das kantonale Gericht hatte die Barauszahlung zugelassen, da gemäss Art. 22 Abs. 1 FZG die Artikel 3-5 FZG nur sinngemäss anwendbar seien und es deshalb genüge, wenn die Person nachweise, dass sie selbständig erwerbend sei und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht unterstehe.

Das Bundesgericht führt aus, dass eine Person, die von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in eine selbständige wechselt, in diesem Moment über die Möglichkeit verfügt, sich das angesparte Alterskapital gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG bar auszahlen zu lassen. Wer im Scheidungszeit- punkt bereits selbständig erwerbstätig ist, kommt nicht (mehr) in den Genuss eines solchen Wahlrechts. Wer hingegen selbständig erwerbend ist und sich der freiwilligen Vorsorge ange- schlossen hat, kann sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die geäufneten Mittel für betriebliche Investitionen auszahlen lassen, wenn er den Vorsorgevertrag kündigt und seine ver- tragliche Beziehung mit seiner Vorsorgeeinrichtung beendet (BGE 135 V 418 und 134 V 170).

Da ein Selbständigerwerbender jederzeit die Möglichkeit hat, sich freiwillig versichern zu lassen, kann er eine solche Versicherung auch im Scheidungsfall abschliessen. Diesfalls kann er den ihm zustehenden Betrag gemäss Art. 22 Abs. 1 FZG auf die freiwillige Vorsorge übertragen und diesen von dort bar auszahlen lassen. Das Bundesgericht sieht darin innerhalb der rechtlichen und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzten Grenzen kein Umgehungsgeschäft. Der Umweg verursacht jedoch Kosten. Es ist daher zweckmässig und angemessen, einem Selb- ständigerwerbenden die Möglichkeit einzuräumen, sich das im Scheidungsfall zustehende Vor- sorgekapital bar auszahlen zu lassen, wenn die gleichen restriktiven Bedingungen wie für eine Barauszahlung des in der freiwilligen beruflichen Vorsorge angesparten Alterskapitals erfüllt sind, d.h. wenn er sich wirtschaftlich in der gleichen Situation wie ein freiwillig Versicherter befindet.

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883 Barauszahlung der ungeteilten Austrittsleistung an einen geschiedenen Ehegatten − Sorgfaltspflichtverletzung durch die Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung?

Die Einrichtungen der berufliche Vorsorge haben keine generelle Pflicht, vor der Barauszahlung an einen geschiedenen Versicherten zu prüfen, ob die im Scheidungsurteil angeordnete Vorsor- geausgleichsteilung vollzogen wurde.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2013, 9C_324/2013 ; Entscheid in deutscher Sprache)

Strittig ist vor Bundesgericht die Frage, ob eine Freizügigkeitseinrichtung ihre Sorgfaltspflicht verletzt, wenn sie einem geschiedenen Versicherten die ungeteilte Austrittsleistung ohne Zu- stimmung der früheren Ehefrau bar auszahlt. Das Bundesgericht verneinte in casu eine Sorg- faltspflichtverletzung.

Nach Art. 5 Abs. 2 FZG braucht es nur bei verheiratenen und in eingetragener Partnerschaft le- benden Versicherten die schriftliche Zustimmung zur Barauszahlung; die Barauszahlung ohne Zustimmung der früheren Ehegattin ist rechtmässig. Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben keine generelle Pflicht, vor der Barauszahlung an einen geschiedenen Versicherten von diesem das Scheidungsurteil einzuverlangen und zu prüfen, ob eine darin angeordnete Vorsor- geausgleichsteilung vollzogen wurde. Eine Prüfungspflicht bestünde allerdings dann, wenn kon- krete Hinweise vorlägen, dass die Barauszahlung die Durchführung eines Vorsorgeausgleichs verhindern könnte. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge ins Scheidungsverfahren einbezogen war und ihr der rechtskräftige Entscheid mitgeteilt wurde, wenn sie im Teilungsverfahren vor dem Berufsvorsorgegericht steht oder wenn sie im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zur Blockierung der Vorsorgegelder verpflichtet ist.

In casu leitete das Scheidungsgericht das im Dezember 2008 in Rechtskraft erwachsene Schei- dungsurteil, in dem die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen an- geordnet wurde, nicht an das zuständige Versicherungsgericht weiter. Im August 2010 zahlte die beschwerdeführende Freizügigkeitseinrichtung dem geschiedenen Ehemann aufgrund der Auf- nahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit die ganze noch ungeteilte Austrittsleistung aus. Dass die Freizügigkeitseinrichtung im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine Durchführbar- keitserklärung abgegeben hatte, begründete gemäss Bundesgericht keine erhöhte Sorgfalts- pflicht.

884 Vorsorgeausgleich: Sistierung des Teilungsverfahrens wegen hängigem Beschwerdever- fahren betreffend IV-Rente

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2013, 9C_191/2013; Entscheid in deut- scher Sprache)

Im hier zusammengefassten Urteil war die Frage zu beantworten, ob das Teilungsverfahren zu sistieren sei, wenn der Beginn eines allfälligen Invalidenrentenanspruchs deutlich vor demjenigen der Rechtskraft des Scheidungsurteils liegt.

Das Bundesgericht bejaht diese Frage. Wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei Rechtskraft des Scheidungsurteils bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist, ist das Berufsvorsorgegericht nicht an die im Scheidungsurteil festgelegte Teilung gebunden. Das Verfahren ist zu sistieren, wenn die rückwirkende Ausrichtung von Invalidenleistungen ab einem Zeitpunkt vor Rechtskraft des Scheidungsurteils wahrscheinlich ist.

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885 Prüfung einer allfälligen Indexierung von reglementarischen Renten

Das Bundesgericht befand im konkreten Fall, dass das Reglement keinen Anspruch auf eine Anpassung der Invalidenrente an die Lohnentwicklung oder die Teuerung begründet.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2013, 9C_1044/2012; Entscheid in fran- zösischer Sprache)

(Art. 36 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Ziff. 5 BVG)

Das im konkreten Fall anwendbare Reglement der Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1995 enthält keine ausdrückliche Regelung zur Anpassung der Invalidenrenten an die Teuerung oder an die Lohnentwicklung. Gemäss Bundesgericht kann nicht davon ausgegan- gen werden, dass es sich bei der fehlenden Regelung dieser Frage um eine Lücke im Reglement (BGE 129 V 145 Erw. 3 S. 147) oder um eine ungewöhnliche Bestimmung handelt. Denn im Be- reich der weitergehenden Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen innerhalb der Grenzen von Art. 49 Abs. 2 BVG frei in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation, so lange sie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit sowie das Willkürverbot beachten (BGE 138 V 176 Erw. 5.3 S. 180). Aus dem Reglement von 1995 kann in keiner Art und Weise auf einen Anspruch auf Anpassung der Invalidenrente des Beschwerdeführers an die Lohnentwicklung oder die Teuerung geschlossen werden. Hingegen hat die kantonale Instanz zu Recht entschieden, dass der Beschluss des Stiftungsrates der Pen- sionskasse gemäss Art. 36 Abs. 2 BVG (in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung), wonach die Renten ab dem 1. Juli 2007 um 2 % erhöht werden, auf den Beschwerdeführer an- wendbar sei.

Anhang  Neue Tabelle ab 1. Januar 2014 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a- Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang  Wichtige Masszahlen 2014 im Bereich der beruflichen Vorsorge  Wichtige Masszahlen 1985-2014 im Bereich der beruflichen Vorsorge  Tabellen 2014 BVG-Altersguthaben  Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent

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Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Beginn Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Geburtsjahr 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 1. Januar … 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

1962 u. früher 1987 160'216 170'987 180'973 191'158 201'663 211'370 221'280 231'891 1963 1988 151'725 162'263 172'074 182'081 192'405 201'973 211'742 222'186 1964 1989 143'220 153'524 163'160 172'989 183'131 192'560 202'187 212'465 1965 1990 135'042 145'121 154'589 164'247 174'214 183'509 193'001 203'117 1966 1991 126'655 136'503 145'799 155'281 165'068 174'226 183'579 193'530 1967 1992 118'590 128'216 137'346 146'659 156'274 165'300 174'519 184'312 1968 1993 109'865 119'252 128'203 137'333 146'761 155'645 164'719 174'340 1969 1994 101'105 110'250 119'021 127'967 137'209 145'949 154'877 164'326 1970 1995 92'681 101'595 110'192 118'962 128'024 136'626 145'414 154'698 1971 1996 84'322 93'006 101'432 110'027 118'909 127'375 136'025 145'144 1972 1997 76'285 84'748 93'009 101'435 110'146 118'480 126'996 135'957 1973 1998 68'358 76'603 84'701 92'961 101'502 109'706 118'091 126'897 1974 1999 60'735 68'771 76'712 84'812 93'190 101'270 109'528 118'184 1975 2000 53'332 61'164 68'953 76'898 85'118 93'077 101'212 109'722 1976 2001 46'213 53'849 61'492 69'288 77'356 85'198 93'215 101'585 1977 2002 39'198 46'641 54'140 61'789 69'707 77'434 85'335 93'567 1978 2003 32'453 39'711 47'071 54'578 62'352 69'969 77'758 85'857 1979 2004 25'762 32'835 40'058 47'425 55'055 62'563 70'241 78'209 1980 2005 19'217 26'111 33'199 40'429 47'920 55'320 62'889 70'729 1981 2006 12'712 19'426 26'381 33'475 40'826 48'120 55'581 63'293 1982 2007 6'365 12'905 19'729 26'690 33'906 41'096 48'452 56'038 1983 2008 0 6'365 13'058 19'885 26'965 34'052 41'301 48'763 1984 2009 0 6'566 13'263 20'211 27'196 34'343 41'683 1985 2010 0 6'566 13'379 20'262 27'305 34'522 1986 2011 0 6'682 13'464 20'405 27'501 1987 2012 0 6'682 13'521 20'497 1988 2013 0 6'739 13'596 1989 2014 6'739

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Berechnungsgrössen

Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Gutschrift 6'365 6'365 6'566 6'566 6'682 6'682 6'739 6'739 Zinssatz 2.50% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 1.50% 1.50% 1.75%

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik 2013 2014 BVG-Rücktrittsalter: 65 64 65 64 (Männer 1948 (Frauen 1949 (Männer 1949 (Frauen 1950 geboren) geboren) geboren) geboren)

1. Jährliche AHV-Altersrente

Minimale 14'040 14'040 Maximale 28'080 28'080

2. Lohndaten der Aktiven (historische Daten)

Eintrittsschwelle; minimaler Jahreslohn 21'060 21'060 Koordinationsabzug 24'570 24'570 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 84'240 84'240 Min. koordinierter Jahreslohn 3'510 3'510 Max. koordinierter Jahreslohn 59'670 59'670 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 842'400 842'400

3. BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz (historische Daten) 1,50% 1,75% Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 18'061 18'794 18'629 19'389 in % des koordinierten Lohnes 514,6% 535,4% 530,7% 552,4% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 294'876 306'598 304'692 316'859 in % des koordinierten Lohnes 494,2% 513,8% 510,6% 531,0%

4. BVG-Altersrente und anwartschaftliche (anw.) BVG-Hinterlassenenrenten

Renten-Umwandlungssatz in % des AGH im BVG-Rentenalter 6,85% 6,80% 6,80% 6,80% Min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1'237 1'278 1'267 1'318 in % des koordinierten Lohnes 35,2% 36,4% 36,1% 37,6% Min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 742 767 760 791 Min. anw. jährliche Waisenrente 247 256 253 264 Max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 20'199 20'849 20'719 21'546 in % des koordinierten Lohnes 33,9% 34,9% 34,7% 36,1% Max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 12'119 12'509 12'431 12'928 Max. anw. jährliche Waisenrente 4'040 4'170 4'144 4'309

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 20'500 20'600 20'600 20'600

6. Teuerungsanpassung BVG-Risikorenten vor dem Rücktrittsalter (historische Daten) erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 0,4% - nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - - nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - -

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,08% 0,08% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,01% 0,005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 126'360 126'360

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle; minimaler Tageslohn 80,90 80,90 Koordinationsabzug vom Tageslohn 94,35 94,35 Max. Tageslohn 323,50 323,50 Min. koordinierter Tageslohn 13,50 13,50 Max. koordinierter Tageslohn 229,15 229,15

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6'739 6'739 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 33'696 33'696

___________________________________________________ © 2013 by BSV/MAS/Math/Marie-Claude Sommer/Bern-CH

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf der BSV-Homepage verfügbar: http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/zahlen/00093/00460/index.html?lang=de

Erläuterungen zu den Masszahlen Art. 1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. ArbeitnehmerInnen, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen Lohn 2 BVG übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und 7 Abs. 1 und 2 BVG Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen 8 Abs. 1 BVG Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der max. AHV-Rente, der 8 Abs. 2 BVG Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und der maximale koordinierte Lohn 46 BVG 17/8 der max. AHV-Rente. Der in den beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn ist auf den zehnfachen 79c BVG maximalen versicherten Jahreslohn in der obligatorischen BV. 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörigkeit zu einer 15 BVG Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehenden Einrichtungen 16 BVG überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz 4% von 1985 bis 2002, 3,25% im Jahr 12 BVV2 2003, 2,25% im Jahr 2004, 2,5% von 2005 bis 2007, 2,75% im Jahr 2008, 2% von 2009 bis 2011, 13 Abs. 1 BVG 1,5% von 2012 bis 2013, 1,75% ab 2014). 62a BVV2

4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der Versicherte 14 BVG bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Altersrente BVG : Leistungs- 62c BVV2 und anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen immer mit dem minimalen bzw. Übergangsbestim- immer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente mungen Bst. a entspricht 60% der Altersrente und die Kinderrente 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen 18, 19, 21, 22 BVG Risikoleistungen berechnen sich auf der Summe des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter 18, 20, 21, 22 BVG projizierten Altersguthabens.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder Invalidenrente 37 Abs. 3 BVG bzw. die Witwen-, Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 Prozent der Mindestalters- 37 Abs. 2 BVG rente der AHV beträgt. Seit 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen. 6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis zum Alter 36 Abs. 1 BVG 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten. 7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen 14, 18 SFV Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhält- 15 SFV nissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn (www.sfbvg.ch). 16 SFV

56 Abs. 1c, 2 BVG

8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken 2 Abs. 3 BVG Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehal- tenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 geteilt werden. 40a AVIV

9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an 7 Abs. 1 BVV3 anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

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2. Lohndaten gemäss BVG in Franken (historische Daten)

Jahr Schwellenwert Koordinations- maximales BVG-koordinierter Minimaler abzug rentenbildendes Jahreslohn Lohn AHV-Jahres- einkommen minimal maximal 1985 16'560 16'560 49'680 2'070 33'120 1986/1987 17'280 17'280 51'840 2'160 34'560 1988/1989 18'000 18'000 54'000 2'250 36'000 1990/1991 19'200 19'200 57'600 2'400 38'400 1992 21'600 21'600 64'800 2'700 43'200 1993/1994 22'560 22'560 67'680 2'820 45'120 1995/1996 23'280 23'280 69'840 2'910 46'560 1997/1998 23'880 23'880 71'640 2'985 47'760 1999/2000 24'120 24'120 72'360 3'015 48'240 2001/2002 24'720 24'720 74'160 3'090 49'440 2003/2004 25'320 25'320 75'960 3'165 50'640 2005/2006 19'350 22'575 77'400 3'225 54'825 2007/2008 19'890 23'205 79'560 3'315 56'355 2009/2010 20'520 23'940 82'080 3'420 58'140 2011/2012 20'880 24'360 83'520 3'480 59'160 2013/2014 21’060 24’570 84’240 3’510 59’670

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3. BVG-Mindestzinssatz, in Prozent (historische Daten)

Jahr BVG- Mindestzinssatz (in Prozent)

1985-2002 4,00 2003 3,25 2004 2,25 2005-2007 2,50 2008 2,75 2009-2011 2,00 2012-2013 1,50 2014 1,75

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6. Prozentsätze für die Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

(historische Daten)

BVG-Teuerungssätze in Prozent nach einer Laufzeit von

3 Jahren 2 Jahren 1 Jahr

Jahr

1. Anpassung Nachfolgende Anpassung

1985-1988 * * * 1989 4.3 % * * 1990 7.2 % * 3.4 % 1991 11.9 % * * 1992 15.9 % 12.1 % 5.7 % 1993 16.0 % * 3.5 % 1994 13.1 % * * 1995 7.7 % 4.1 % 0.6 % 1996 6.2 % * * 1997 3.2 % 2.6 % 0.6 % 1998 3.0 % * * 1999 1.0 % 0.5 % 0.1 % 2000 1.7 % * * 2001 2.7 % 2.7 % 1.4 % 2002 3.4 % * * 2003 2.6 % 1.2 % 0.5 % 2004 1.7 % * * 2005 1.9 % 1.4 % 0.9 % 2006 2.8 % * * 2007 3.1 % 2.2 % 0.8 % 2008 3.0 % * * 2009 4.5 % 3.7 % 2.9 % 2010 2.7 % * * 2011 2.3 % - 0.3 % 2012 - * * 2013 0.4 % - - 2014 - * * * Die nachfolgende Anpassung der BVG-Risikorenten geschieht gleichzeitig mit der An- passung der AHV-Renten, welche in diesem Jahr nicht stattfindet. - Keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der letzten Anpassung nicht gestiegen ist.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern

1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63

Minimale 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 12'360 12'360 12'360 12'660 12'660 12'660 12'660 Maximale 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Lohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Koordinationsabzug 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 74'160 74'160 74'160 75'960 75'960 75'960 75'960 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 3'090 3'090 3'090 3'165 3'165 3'165 3'165 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240 49'440 49'440 49'440 50'640 50'640 50'640 50'640 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62,63 oder 64) 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 10'010 10'859 10'966 11'658 11'782 12'361 12'490 im Rücktrittsalter (M:65, F:62,63 oder 64) inkl. eEG 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 20'020 21'718 21'932 23'316 23'564 24'722 24'980 in % des minimalen koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% 647.9% 702.8% 709.8% 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62,63 oder 64) 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 160'106 173'634 175'409 186'410 188'392 197'686 199'719 in % des maximalen koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9% 323.8% 351.2% 354.8% 368.1% 372.0% 390.4% 394.4%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 9'960 9'960 9'960 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62,63,64) 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 32'298 35'034 35'382 37'614 38'010 39'876 40'296 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 19'920 19'920 19'920 20'400 20'400 20'400 20'400 entspr. oberer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62,63,64) 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340 64'596 70'068 70'764 75'228 76'020 79'752 80'592

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62,63,64) 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 1'441 1'564 1'579 1'679 1'696 1'780 1'799 in % des minimalen koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% 46.6% 50.6% 51.1% 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 865 938 938 1'007 1'007 1'068 1'068 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 288 313 313 336 336 356 356 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62,63,64) 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 11'528 12'502 12'629 13'422 13'564 14'233 14'380 in % des maximalen koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% 23.3% 25.3% 25.6% 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 6'917 7'501 7'501 8'053 8'053 8'540 8'540 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118 2'306 2'500 2'500 2'684 2'684 2'847 2'847

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800 17'100 17'100 17'100 17'500 17'500 17'500 17'500

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - - - 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% 2.7% 3.4% 3.4% 2.6% 2.6% 1.7% 1.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - - - - - - - 12.1% - - 4.1% - 2.6% - 0.5% - 2.7% - - 1.2% 1.2% - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - - - - - 3.4% - 5.7% 3.5% - 0.6% - 0.6% - 0.1% - 1.4% - - 0.5% 0.5% - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% 0.05% 0.05% 0.05% 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540 111'240 111'240 111'240 113'940 113'940 113'940 113'940

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Minimaler Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Täglicher Koordinationsabzug - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Maximaler Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 284.80 284.80 284.80 291.70 291.70 291.70 291.70 Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 11.90 11.90 11.90 12.15 12.15 12.15 12.15 Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30 189.90 189.90 189.90 194.45 194.45 194.45 194.45

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 5'933 5'933 5'933 6'077 6'077 6'077 6'077 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944 29'664 29'664 29'664 30'384 30'384 30'384 30'384

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:63 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimale 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 13'680 13'680 13'680 13'680 13'920 13'920 13'920 13'920 14'040 14'040 14'040 14'040 Maximale 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520 27'360 27'360 27'360 27'360 27'840 27'840 27'840 27'840 28'080 28'080 28'080 28'080

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Lohn) 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 20'520 20'520 20'520 20'520 20'880 20'880 20'880 20'880 21'060 21'060 21'060 21'060 Koordinationsabzug 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 23'940 23'940 23'940 23'940 24'360 24'360 24'360 24'360 24'570 24'570 24'570 24'570 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 82'080 82'080 82'080 82'080 83'520 83'520 83'520 83'520 84'240 84'240 84'240 84'240 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 3'420 3'420 3'420 3'420 3'480 3'480 3'480 3'480 3'510 3'510 3'510 3'510 Maximaler koordinierter Jahreslohn 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355 58'140 58'140 58'140 58'140 59'160 59'160 59'160 59'160 59'670 59'670 59'670 59'670 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn - - 774'000 774'000 795'600 795'600 795'600 795'600 820'800 820'800 820'800 820'800 835'200 835'200 835'200 835'200 842'400 842'400 842'400 842'400

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 1.50% 1.50% 1.50% 1.50% 1.75% 1.75% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62,63 oder 64) 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 15'845 16'560 16'422 17'139 17'012 17'730 17'540 18'259 18'061 18'794 18'629 19'389 im Rücktrittsalter (M:65, F:62,63 oder 64) inkl. eEG eEG aufgehoben eEG aufgehoben eEG aufgehoben eEG aufgehoben eEG aufgehoben eEG aufgehoben eEG aufgehoben eEG aufgehoben eEG aufgehoben eEG aufgehoben in % des minimalen koordinierten Lohnes 407.0% 410.9% 429.8% 439.2% 441.4% 451.9% 460.8% 476.9% 463.3% 484.2% 480.2% 501.1% 488.9% 509.5% 504.0% 524.7% 514.6% 535.4% 530.7% 552.4% Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62,63 oder 64) 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 256'484 267'982 266'455 277'904 276'686 288'171 285'825 297'323 294'876 306'598 304'692 316'859 in % des maximalen koordinierten Lohnes 383.9% 387.6% 406.5% 415.3% 418.5% 428.4% 437.9% 453.0% 441.1% 460.9% 458.3% 478.0% 467.7% 487.1% 483.1% 502.6% 494.2% 513.8% 510.6% 531.0%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Inkrafttretten der ersten BVG Revision Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften entspr. unterer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62,63,64) aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 entspr. oberer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62,63,64)

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% 7.05% 7.00% 7.00% 6.95% 6.95% 6.90% 6.90% 6.85% 6.85% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62,63,64) 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 1'117 1'159 1'150 1'191 1'182 1'223 1'210 1'251 1'237 1'278 1'267 1'318 in % des minimalen koordinierten Lohnes 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% 32.7% 33.9% 33.6% 34.8% 34.0% 35.1% 34.8% 35.9% 35.2% 36.4% 36.1% 37.6% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 563 572 590 612 623 643 646 673 670 695 690 715 709 734 726 750 742 767 760 791 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 188 191 197 204 208 214 215 224 223 232 230 238 236 245 242 250 247 256 253 264 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62,63,64) 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 18'082 18'759 18'652 19'314 19'230 19'884 19'722 20'367 20'199 20'849 20'719 21'546 in % des maximalen koordinierten Lohnes 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% 31.1% 32.3% 32.1% 33.2% 32.5% 33.6% 33.3% 34.4% 33.9% 34.9% 34.7% 36.1% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 10'849 11'255 11'191 11'589 11'538 11'930 11'833 12'220 12'119 12'509 12'431 12'928 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625 3'616 3'752 3'730 3'863 3'846 3'977 3'944 4'073 4'040 4'170 4'144 4'309

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 18'000 17'900 18'100 17'900 18'600 18'500 18'800 18'600 19'400 19'500 19'500 19'600 20'000 20'100 20'100 20'300 20'500 20'600 20'600 20'600

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% 4.5% 4.5% 2.7% 2.7% 2.3% 2.3% - - 0.4% 0.4% - - Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 1.4% 1.4% - - 2.2% 2.2% - - 3.7% 3.7% - - - - - - - - - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 0.9% 0.9% - - 0.8% 0.8% - - 2.9% 2.9% - - 0.3% 0.3% - - - - - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.08% 0.08% 0.08% 0.08% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.005% 0.005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340 123'120 123'120 123'120 123'120 125'280 125'280 125'280 125'280 126'360 126'360 126'360 126'360

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Minimaler Tageslohn 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 78.80 78.80 78.80 78.80 80.20 80.20 80.20 80.20 80.90 80.90 80.90 80.90 Täglicher Koordinationsabzug 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 91.95 91.95 91.95 91.95 93.55 93.55 93.55 93.55 94.35 94.35 94.35 94.35 Maximaler Tageslohn 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 315.20 315.20 315.20 315.20 320.75 320.75 320.75 320.75 323.50 323.50 323.50 323.50 Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 13.15 13.15 13.15 13.15 13.35 13.35 13.35 13.35 13.50 13.50 13.50 13.50 Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40 223.25 223.25 223.25 223.25 227.20 227.20 227.20 227.20 229.15 229.15 229.15 229.15

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 6'566 6'566 6'566 6'566 6'682 6'682 6'682 6'682 6'739 6'739 6'739 6'739 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824 32'832 32'832 32'832 32'832 33'408 33'408 33'408 33'408 33'696 33'696 33'696 33'696

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Tabellen BVG-Altersguthaben

Die Tabellen zeigen für eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG seit dem 1.Januar desjenigen Kalenderjahres, das dem 24. Geburtstag folgt (Beginn des Sparprozesses) aber frühestens seit dem 1. Januar 1985 das minimale und das maximale BVG-Altersgutha- ben, das am Ende jedes Kalenderjahres seit 1985 erworben wurde. Dies für Männer und Frauen entsprechend dem Alter, das sie 2014 erreichen (Differenz zwischen 2014 und Ge- burtsjahr). Das minimale Altersguthaben entspricht einer Person, die jedes Jahr mit dem mi- nimalen koordinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersguthaben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem gesetzlich vorgegebenen maximalen koordinierten Lohn ver- sichert war.

Um die genaue Situation eines Versicherten zu ermitteln, muss man immer seine BVG- Schattenrechnung zu Rate ziehen, die seine Vorsorgeeinrichtung führt.

Die folgenden Tabellen erlauben aber, das von 1985 bis 31. Dezember 2014 erworbene Al- tersguthaben abzuschätzen. Dies kann nützlich sein, um  die Höhe einer neuen Invaliden- oder Hinterlassenenrente zu schätzen, denn wenn das erworbene Altersguthaben bekannt ist, kann leicht das projizierte Al- tersguthaben im BVG-Rentenalter und damit die BVG-Invalidenrente bestimmt werden;  den BVG-Teil bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln (ihre Leistun- gen gehen über die minimalen BVG-Leistungen hinaus);  im Falle von Freizügigkeit, Scheidung oder Wohneigentumsförderung die Höhe des Altersguthabens zu kontrollieren;  den maximal möglichen Einkauf beim Eintritt in eine BVG-Minimalkasse zu schät- zen.

Anwendungsbeispiele finden sich im Dokument „technische Aspekte der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge“, das unter folgender Internetadresse verfügbar ist: http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/00039/index.html?lang=de

Seit 2005 gilt für Frauen das Rücktrittsalter 64, und die Staffelung der Altersgutschriftensätze entspricht derjenigen der Männer.

Das individuelle BVG-Altersguthaben liegt entsprechend der Höhe des versicherten Lohnes zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert in den folgenden Tabellen.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M inimalwert für M änner Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2014 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 246 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 246 496 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 244 493 747 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 244 491 744 1'003 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 488 739 995 1'259 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M aximalwert für M änner Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2014 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'177 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'879 12'040 16'351 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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M inimalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Frauen (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2014 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 246 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 246 496 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 244 493 747 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 244 491 744 1'003 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 488 739 995 1'259 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M aximalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Frauen (ohne einmalige Ergänzungsgutschriften bei Rücktritt vor dem 1.1.2005) 2014 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'177 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'879 12'040 16'351 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85'362 93'345 101'026 108'860 116'954 127'582 138'446 149'819 48 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 30'345 36'383 42'662 49'313 56'230 63'121 69'605 76'828 84'231 91'972 100'137 107'954 115'927 127'119 137'900 148'919 160'476 49 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 29'556 35'514 41'759 48'253 55'127 62'276 69'364 75'989 83'371 90'938 98'847 107'201 115'159 126'183 137'581 148'518 159'697 171'442 50 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 28'540 34'457 40'612 47'060 53'767 60'861 68'240 75'521 82'285 89'824 97'552 105'627 114'167 125'171 136'396 147'998 159'092 170'428 182'361 51 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 27'678 33'441 39'555 45'913 52'574 59'501 66'825 74'442 81'925 88'832 96'536 104'431 112'678 124'230 135'435 146'865 158'676 169'930 181'430 193'555 52 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 26'674 32'397 38'349 44'659 51'221 58'094 65'241 72'795 80'651 88'336 97'920 105'850 113'979 125'282 137'180 148'645 160'339 172'419 183'880 195'588 207'962 53 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 25'847 31'392 37'304 43'452 49'966 56'741 63'835 71'212 79'004 87'109 97'536 107'326 115'492 126'603 138'221 150'476 162'206 174'171 186'529 198'201 210'124 222'752 54 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 24'861 30'367 36'094 42'194 48'537 55'255 62'241 69'555 77'161 85'191 96'015 106'732 116'729 127'871 139'292 151'227 163'839 175'837 188'075 200'710 212'595 224'734 237'617 55 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 20'903 26'059 31'613 37'390 43'541 49'939 56'713 63'757 71'131 78'801 89'369 100'359 111'217 121'315 132'572 144'110 156'166 168'914 181'013 193'355 206'096 218'061 230'282 245'053 56 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 17'559 22'101 27'305 32'909 38'737 44'943 51'397 58'229 65'334 72'771 82'918 93'651 104'813 115'815 126'017 137'391 149'050 161'229 174'116 186'319 198'767 211'616 223'664 237'760 252'661 57 2'318 4'830 7'443 10'260 14'271 18'682 23'269 28'520 34'173 40'051 46'309 52'818 59'707 66'871 76'782 87'089 97'989 109'324 120'473 130'780 142'273 154'054 166'358 179'386 191'695 204'250 217'209 231'116 245'323 260'357 58 2'318 4'830 7'443 11'340 15'394 19'850 24'484 29'783 35'487 41'418 47'731 54'296 61'244 70'858 80'928 91'401 102'473 113'988 125'288 135'703 147'320 159'227 171'660 184'834 197'252 209'918 224'765 238'786 253'108 268'278 59 2'318 4'830 8'480 12'419 16'515 21'016 25'697 31'045 36'798 42'782 49'150 55'772 65'166 74'937 85'171 95'813 107'062 118'760 130'216 140'742 152'484 164'520 177'086 190'410 202'939 217'463 232'461 246'597 261'036 276'345 60 2'318 5'867 9'558 13'540 17'682 22'229 26'958 32'356 38'163 44'201 50'625 59'634 69'184 79'115 89'516 100'332 111'762 123'648 135'263 145'902 157'773 169'941 182'643 196'119 210'507 225'182 240'334 254'588 269'148 284'598 61 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 28'215 33'664 39'523 45'615 54'424 63'585 73'292 83'388 93'960 104'954 116'568 128'647 140'424 151'180 163'183 175'486 188'326 203'649 218'188 233'016 248'326 262'699 277'380 292'975 62 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 28'215 33'664 39'523 47'871 56'770 66'025 75'830 86'027 96'704 107'809 119'537 131'734 143'612 155'958 168'081 180'507 195'163 210'674 225'353 240'325 255'780 270'266 285'061 300'790 63 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 28'215 33'664 41'779 50'218 59'210 68'563 78'469 88'772 99'559 110'777 122'624 134'945 148'446 160'902 173'148 187'345 202'173 217'876 232'699 247'818 263'423 278'023 292'934 308'801 64 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 28'215 35'824 44'025 52'554 61'640 71'090 81'097 91'505 102'401 113'733 125'699 139'626 153'279 165'843 179'858 194'223 209'222 225'119 240'087 255'354 271'110 285'825 300'853 316'859

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Anpassungssätze für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal ausbezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 3.7 - - 1999 2.6 1.4 2.2 3.7 - - 2000 1.7 0.9 2.2 3.7 - - 2001 1.9 2.2 3.7 - - 2002 2.8 0.8 3.7 - - 2003 3.1 3.7 - - 2004 3.0 2.9 - - 2005 4.5 - - 2006 2.7 0.3 - 2007 2.3 - 2008 - - 2009 0.4 2010 -

Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 1990 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste am 1.1.1994 erstmalig angepasst werden (13,1%). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV-Renten angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr am 1.1.1995 (0,6%) und dann alle zwei Jahre: am 1.1.1997 (2,6 %), am 1.1.1999 (0,5%), am 1.1.2001 (2,7%), am 1.1.2003 (1,2%), am 1.1.2005 (1,4%), am 1.1.2007 (2,2%) und am 1.1.2009 (3,7%). In den Jahren 2011 und 2013 musste die Rente nicht angepasst werden, weil der Preisindex seit der letzten Anpassung (2009) nicht gestiegen ist. Alle diese Anpassungssätze sind in der Zeile 1990 zu finden.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Kumulierte Anpassungssätze für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal ausbezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 2002 2.8 3.6 3.6 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 2003 3.1 3.1 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 2004 3.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 2005 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 2006 2.7 3.0 3.0 3.0 3.0 2007 2.3 2.3 2.3 2.3 2008 - - - 2009 0.4 0.4 2010 -

Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 1990 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste bis 2009 insgesamt um 31,0% (gerundeter Wert) erhöht werden. Seit 2009 fand keine obligatorische Anpassung mehr statt. Der kumulierte Anpassungssatz zum 1.1.2014 beträgt also auch 31,0%. Man findet diesen Wert in der Zeile 1990 und der Spalte 2014. Beispielweise erreichte eine BVG-Invalidenrente, die sich 1990 auf 9'850.- Fr. belaufen hatte, im Jahr 2009 eine Höhe von 12'907,10 Fr. (effektiver Wert) und musste seit dann nicht mehr angepasst werden.

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17. Februar 2014

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 135

Hinweis 886 Regulierungskosten in der 2. Säule bei den Unternehmen ........................................................... 2

Stellungnahmen 887 Aufsplittung der Austrittsleistung auf zwei Freizügigkeitseinrichtungen; Mitteilung über Sachverhalte und Aufteilung der Verpflichtungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung ..... 3 888 WEF-Vorbezug für Investition in eine Wärmepumpenheizung mit Erdsonde ................................ 4

Exkurs 889 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge: aktueller Stand ......................... 5

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 135

Hinweis

886 Regulierungskosten in der 2. Säule bei den Unternehmen

Der Bericht des Bundesrates vom 13. Dezember 2013 über die Regulierungskosten präsentiert Ver- besserungsmassnahmen, welche die Regulierungskosten verringern.

Der Nutzen der staatlichen Regulierung im Bereich der 2. Säule liegt in der Absicherung der Arbeitnehmer durch Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (BVG), als Ergänzung zur ersten Säule (AHV/IV/EL). Der Bundesrat hat in Erfüllung der Postulate Fournier und Zuppiger eine Schätzung der Kosten für die wichtigsten Regulierungen durchführen lassen. Sein Bericht zu den Regulierungskosten weist diejenigen Kosten aus, welche staatliche Regulierungen bei den Unterneh- men verursachen und zeigt Verbesserungsmassnahmen auf. Der Bericht des Bundesrates vom 13. Dezember 2013 ist auf folgender Internetseite verfügbar: http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/aktuell/01343/index.html?lang=de&msg-id=51395

Regulierungskosten aufgrund der gesetzlichen Handlungspflichten

Der untersuchte Bereich der 2. Säule umfasste die gesetzlichen Pflichten (Handlungspflichten), die den Unternehmen, d.h. den Arbeitgebern (Normadressaten), aus den relevanten rechtlichen BVG- Normen durch den Betrieb der 2. Säule entstanden. Die dabei anfallenden Regulierungskosten konn- ten auf rund 120 Mio. Franken geschätzt werden. Die Komplexität der Durchführung der beruflichen Vorsorge bietet relativ wenig Spielraum für einen signifikanten Abbau von Regulierungskosten, ohne direkt eine Aufgabe des Systems zu beeinträchtigen. Die im Rahmen einer Untersuchung des BSV befragten Unternehmen und Expert/innen haben zwei Verbesserungsvorschläge empfohlen, welche Kosteneinsparungen bei Unternehmen ermöglichen.

Mögliche Reduktion der Regulierungskosten

Die Reduktion der unterjährigen Lohnmutationsmeldungen ist eine Massnahme, die von den Experten vorgeschlagen wurde. Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers (Art. 10 BVV 2), der Vorsorgeeinrichtung Lohnmutationen zu melden, verursacht jährliche Regulierungskosten von 13 Mio. Franken, d.h. 50% der durch die Studie für diese Handlungspflicht ausgewiesenen Verwaltungskosten sind auf Regulie- rung zurückzuführen. Der Vorschlag des BSV zur Reduktion der unterjährigen Lohnmeldungen zielt darauf ab, die Kosten für diese hohe Zahl von Meldungen zu reduzieren.

(1) Reduktion der unterjährigen Lohnmutationsmeldungen Arbeitgeber sollen die Jahreslöhne nur einmal jährlich im Voraus melden (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2). Aus- nahme dazu bilden Ereignisse im Sinne von Art. 10 BVV 2 und Art. 1 Abs. 1 FZV, welche weiterhin unterjährig zu melden sind. Sparpotential: Die ges hätzten Kosten für 800’000 unterjährige Meldungen elaufen si h auf rund 2 Mio. Fran- ken jährlich. Das Sparpotential wird auf 10% geschätzt. Bemerkungen: Im Rahmen der Umsetzung der Reform der Altersvorsorge 2020 soll Art. 10 BVV 2 mit einem Absatz 2 ergänzt werden. Verantwortung: BSV Frist: 2020

Eine weitere Massnahme ist die Reduktion der Bagatellfälle im Rahmen einer Teilliquidation. Eine Studie geht von 3’000 Teilliquidationsfällen jährlich aus, die Kosten von rund 26 Mio. Franken verur- sachen. Die Schätzung resultiert aus der Annahme, dass eine Teilliquidation im Durchschnitt 15 Tage Aufwand verursacht. Eine Reduktion der Bagatellfälle wäre erstrebenswert, da diese unverhältnis- mässig hohen Aufwand bei den Unternehmen verursachen.

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(2) Reduktion der Bagatellfälle im Rahmen einer Teilliquidation Bei Bagatellfällen kann auf die Durchführung der Teilliquidation verzichtet werden. Der Bundesrat kann bestimmen, dass keine Teilliquidation durchgeführt wird, wenn lediglich geringe freie Mittel oder eine geringe Unterdeckung vorhanden sind. Sparpotential: Die jährlichen Kosten für Teilliquidationen, welche bei Unternehmen anfallen, können auf rund 26 Mio. Franken geschätzt werden, dies bei einem Arbeitsaufwand von 15 Arbeitstagen pro Teilliquidation (Durchschnitt). Durch Verzicht auf die Durchführung einer Teilliquidation bei Bagatellfällen, kann ein Teil der geschätzten Kosten eingespart werden. Bemerkungen: Im Rahmen der Umsetzung der Reform der Altersvorsorge 2020 soll Artikel 53d Absatz 1 dritter Satz BVG mit einer Delegationskompetenz an den Bundesrat ergänzt werden, die ihm erlaubt, Ausnahmebe- stimmungen für Fälle zu erlassen, in denen wegen unverhältnismässigen Aufwands auf die Durchführung einer Teilliquidation verzichtet werden kann. Verantwortung: BSV Frist: 2020

Mehr Informationen zu diesem Thema liefert die Studie Verwaltungskosten der 2. Säule in Vorsorgeeinrichtungen und Unternehmen, Autoren: Hornung, Daniel; Beer-Toth, Krisztina; Bernhard, Thomas; Gardiol, Lucien; Röthlisberger, Thomas sowie der „Werkstattbericht zu den Regulierungskos- ten der 2. Säule bei Unternehmen“, welche auf der Internetseite publiziert sind: http://www.bsv.admin.ch/praxis/forschung/publikationen/index.html?lang=de&lnr=04/11

Stellungnahmen 887 Aufsplittung der Austrittsleistung auf zwei Freizügigkeitseinrichtungen; Mitteilung über Sachverhalte und Aufteilung der Verpflichtungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung

Nach Art. 12 Abs. 1 FZV kann die Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall von der bisherigen Vorsorge- einrichtung an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden (vgl. Mitteilungen über die berufli- che Vorsorge Nr. 117 Rz. 734). Das BSV ist wiederholt angefragt worden: - Welche Sachverhaltsangaben müssen den beiden Freizügigkeitseinrichtungen übermittelt wer- den? - Darf die Rückzahlungspflicht aufgrund getätigter Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsför- derung betragsmässig beliebig auf die Einrichtungen verteilt werden?

Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung beiden Freizügigkeitseinrichtungen folgende Sach- verhalte mitteilen, falls sie im konkreten Fall vorliegen (Art. 22, 24 Abs. 2 und 3 FZG, Art. 2 FZV, Art. 30a BVG i. V. m. Art. 12 WEFV): Austrittsleistung, Austrittsleistung bei Heirat, Vorbezug für Wohnei- gentum, Verpfändung für Wohneigentum, Scheidungsauszahlung, Einkauf nach Scheidung und weite- re Einkäufe der letzten 3 Jahre.

Grundsätzlich sind beiden Freizügigkeitseinrichtungen - auch im Hinblick auf künftige Eintritte in Vor- sorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen - die gesamten Beträge zu den Sachverhaltsangaben mitzu- teilen. Eine Ausnahme hierzu bilden indes Vorbezüge oder Verpfändungen im Rahmen der Wohnei- gentumsförderung. Die vorsorgenehmende Person ist bei der Aufteilung der Austrittsleistung auf die beiden Einrichtungen betragsmässig frei (Art. 12 FZV). Nach unserem Dafürhalten sollten im Sinne dieses Grundgedankens auch Vorbezüge oder Verpfändungen im Rahmen der Wohneigentumsförde- rung bzw. damit verbundene Rückzahlungspflichten beliebig auf die Einrichtungen verteilt werden können. Diese Möglichkeit ergibt sich zwar nicht explizit aus den einschlägigen Bestimmungen in der Gesetzgebung, sie wird aber auch nicht ausgeschlossen. Die grundbuchliche Veräusserungsbe- schränkung muss auf die Einrichtungen lauten, gegenüber welchen eine Rückzahlungspflicht besteht.

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888 WEF-Vorbezug für Investition in eine Wärmepumpenheizung mit Erdsonde

Nach Auffassung des BSV darf eine Wärmepumpenheizung mit Erdsonde durch einen Vorbezug aus der beruflichen Vorsorge finanziert werden.

Dem BSV wurde die Frage unterbreitet, ob es zulässig sei, für die Finanzierung einer Wärmepumpen- heizung mit Erdsonde einen WEF-Vorbezug zu tätigen. Dieses Heizsystem sollte in casu als Ersatz für eine Gasheizung installiert werden.

Vorbezüge aus der beruflichen Vorsorge dürfen nicht nur für den Erwerb eines Wohnobjekts, sondern auch für angemessene Renovations- und Umbauarbeiten getätigt werden, welche zum Zweck haben, die Wohnqualität und den Wert einer Liegenschaft zu erhalten (Mitteilungen über die berufliche Vor- sorge Nr. 55 Rz 329, S. 2).

Die Zulässigkeit eines Vorbezugs setzt voraus, dass das Objekt, das damit finanziert werden soll, vor allem dem Bereich "Wohnen" der versicherten Person dient. Dies trifft auf Räume zu, die für die dau- ernde Unterkunft von Personen geeignet und bestimmt sind. Ohne Heizung ist ein so definierter Wohnraum nicht ganzjährig bewohnbar. Nach Auffassung des BSV ist daher ein WEF-Vorbezug für eine Wärmepumpenheizung mit Erdsonde zulässig. Und zwar nicht nur für die Wärmepumpe selbst, sondern auch für die dafür notwendige Erdsondenbohrung, da dieses Heizsystem aus beiden Teilen besteht.

Diese Beurteilung stimmt mit der in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 110 Rz 679 vertretenen Auffassung überein. In diesen wurde dargelegt, dass die Installation von Sonnenkollekto- ren zur Strom- und Warmwassergewinnung oder zum Heizen des Wohnraumes über einen Vorbezug finanziert werden darf, da diese Arbeiten den Wert des Wohneigentums eindeutig erhöhen und der Eigentümer erhebliche Energiekosten einsparen kann.

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Exkurs 889 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge: aktueller Stand

Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist im BSV

(Übersetzung des originalen französischen Textes)

Der vorliegende Aufsatz fasst die Hauptanforderungen zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF) in Gesetzgebung und Rechtsprechung zusammen. Weiter enthält er Sta- tistiken zum Thema.

1. Überblick über die gesetzlichen Anforderungen

1.1 Vorbezug

Nach Art. 30c Abs. 1 BVG hat eine versicherte Person unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum zum eigenen Bedarf:

Erstens darf ein Vorbezug nur für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum, für den Erwerb von Beteiligungen am Wohneigentum oder für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen verwendet werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge WEFV). Nicht zulässig ist ein Vorbezug zur Rückzahlung eines nicht hypotheka- risch gesicherten Darlehens.

Zweitens ist für einen Vorbezug die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin erforderlich (Art. 30c Abs. 5 BVG). Bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vor Eintritt eines Vorsorgefalles wird auch der Vorbezug geteilt (Art. 30c Abs. 6 BVG).

Drittens sieht das Gesetz folgende Beschränkung ab dem 50. Altersjahr vor: Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen (vgl. Art. 30c Abs. 2 zweiter Satz BVG und Art. 5 Abs. 4 WEFV).

Weiter gelten folgende zeitliche Einschränkungen: einerseits kann eine versicherte Person nur alle fünf Jahre einen Vorbezug geltend machen (Art. 5 Abs. 3 WEFV). Dieses Intervall gilt für jede einzelne Vorsorgeeinrichtung separat (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 30, Erläuterungen zu Art. 5 Abs. 3 WEFV). Andererseits kann ein Vorbezug bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen geltend gemacht werden (Art. 30c Abs. 1 BVG; vgl. ebenfalls unten das Kapitel Rechtsprechung zur Frist von 3 Jahren und zum Eintritt eines Vorsorgefalles).

Ausserdem müssen die in Art. 1 WEFV festgehaltenen Verwendungszwecke beachtet werden: die Mittel der 2. Säule dürfen verwendet werden, um Eigentümer eines schon erbauten Wohnobjektes zu werden, um den Bau von Wohneigentum zu finanzieren, um Beteiligungen an Wohneigentum zu er- werben (Art. 3 WEFV) oder um Hypothekardarlehen zurückzuzahlen. Sie können auch der Finanzie- rung von Arbeiten dienen, die dem Wohnobjekt einen Mehrwert bringen oder einen Minderwert ver- hindern, d.h. Renovationsarbeiten. Zum Thema Umbauarbeiten siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55 S. 2 und Nr. 110 Rz. 679 sowie die Botschaft des Bundesrates vom 19. August 1992 über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge BBl 1992 VI S. 237 ff., insbesondere S. 265).

Eine weitere wichtige Voraussetzung besteht darin, dass die versicherte Person das Wohnobjekt zum eigenen Bedarf nutzen muss, was so ausgelegt wird, dass der Vorbezug einzig zum Erwerb der von der versicherten Person selbst bewohnten Hauptwohnung in der Schweiz oder im Ausland und nicht zur Finanzierung einer Zweitwohnung dienen darf (vgl. Art. 4 Abs. 1 WEFV). Es sei darauf hingewie-

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sen, dass der WEF-Vorbezug von den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU/EFTA nicht tangiert wird (vgl. Art. 25f FZG und Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96 S. 5). Die Mittel der beruflichen Vorsorge dürfen gleichzeitig nur für ein Objekt verwendet werden (Art. 1 Abs. 2 WEFV). Es muss sich dabei immer um ein Grundstück im Sinne des Zivilgesetzbuches han- deln, das so im Grundbuch eingetragen ist (also eine Wohnung oder ein Haus: vgl. Art. 2 Abs. 1 WEFV). Die versicherte Person kann folglich keinen Vorbezug für den Erwerb einer Mobilie, bei- spielsweise eines Wohnmobils oder eines Bootes, tätigen (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vor- sorge Nr. 119 Rz. 757). Mit einem Vorbezug kann auch keine Geschäftsliegenschaft erworben wer- den. Bei Grundstücken mit gemischter Nutzung (beispielsweise eine Arztpraxis in einem Wohnhaus) ist ein Vorbezug für die Finanzierung des für das Wohnen bestimmten Teils zulässig (dabei muss der Wert dieses Teils im Verhältnis zum Gesamtwert des Objekts bestimmt werden).

Ebenfalls berücksichtigt werden muss die abschliessende Aufzählung der zulässigen Eigentumsfor- men: das Eigentum, das Miteigentum (namentlich das Stockwerkeigentum), das Eigentum der versi- cherten Person mit ihrem Ehegatten oder mit der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner zu gesamter Hand sowie das selbständige und dauernde Baurecht (Art. 2 Abs. 2 WEFV). Zulässige Beteiligungen sind: der Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft, der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft sowie die Gewährung von partiarischen Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger (Art. 3 WEFV).

Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20'000 Franken, ausser beim Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen sowie für Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen (Art. 5 Abs. 1 WEFV).

Der Vorbezug kann nicht direkt der versicherten Person ausbezahlt werden. Gemäss Art. 6 Abs. 2 WEFV zahlt die Vorsorgeeinrichtung den Vorbezug gegen Vorweis der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b WEFV Berechtigten (in Verbindung mit den zulässigen Beteiligungen nach Art. 3 WEFV) aus.

Bei Unterdeckung kann es auch folgende Einschränkung geben: eine Vorsorgeeinrichtung darf in einem solchen Fall, wenn das Reglement dies explizit vorsieht, die Auszahlung des Vorbezugs zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient (vgl. Art. 30f BVG und 6a WEFV; vgl. auch Art. 30c Abs. 7 BVG und 6 Abs. 4 WEFV bei Liquiditätsproblemen).

Im übrigen wurden die Mindestvoraussetzungen für Hypothekardarlehen bei Banken auf den 1. Juli 2012 strenger, mit verschärften Anforderungen zu den Eigenmitteln: Kreditnehmer müssen mindes- tens 10 Prozent Eigenmittel beibringen, die nicht aus der 2. Säule stammen, um ein Hypothekardarle- hen zu erhalten (vgl. Art. 72 Abs. 5 der Eigenmittelverordnung ERV sowie die Medienmitteilungen des Bundesrates und der FINMA vom 1. Juni 2012). Es ist nun also nicht mehr möglich, die bankseitig geforderten 20 Prozent Eigenmittel einzig mit der 2. Säule zu finanzieren. Die Banken (und anderen Finanzinstitute) und ihre Aufsichtsbehörde (FINMA) haben die Einhaltung dieser Vorschrift der 10 Prozent Eigenmittel aus Guthaben ausserhalb der 2. Säule zu überwachen. Denn die Adressaten dieser Regulierung sind die Banken und diese haben eine umfassende Übersicht über die finanzielle Lage der Personen, die ein Hypothekardarlehen beantragen.

Der Vorentwurf zur Reform der Altersvorsorge 2020, in Vernehmlassung, enthält keine neue Begren- zung der Vorbezüge der 2. Säule zum Erwerb von Wohneigentum.

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1.2 Rückzahlung

Bei der Rückzahlung des Vorbezuges unterscheidet das BVG zwischen freiwilliger und obligatorischer Rückzahlung. Eine freiwillige Rückzahlung ist möglich bis 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls oder bis zur Barauszahlung der Freizü- gigkeitsleistung (Art. 30d Abs. 3 und 30e Abs. 6 BVG). Zwingend muss dagegen eine Rückzahlung erfolgen, wenn das Wohneigentum veräussert wird, wenn Rechte am Wohneigentum eingeräumt wer- den, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen, oder wenn beim Tod der versicherten Per- son keine Vorsorgeleistung fällig wird (Art. 30d Abs. 1 BVG).

Die Begründung einer Nutzniessung oder eines Baurechts kommt einer Veräusserung gleich und führt zur Rückzahlungspflicht (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 32 S. 10 Ziff.1.5, Nr. 55 Rz. 329, Nr. 87 Rz. 506 und Nr. 93 Rz. 541). Bei einer späteren Vermietung dagegen besteht keine Rück- zahlungspflicht (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55 S. 12 f.). Die Übertragung des Wohneigentums an eine Person, die aufgrund einer gesetzlichen (Art. 19, 19a, 20a BVG und 20 BVV 2) oder reglementarischen Bestimmungen Begünstigte von Vorsorgeleistungen sein kann, zieht keine Rückzahlungspflicht nach sich. Die versicherte Person kann ausserdem den Erlös aus der Ver- äusserung eines ersten Wohneigentums innerhalb von 2 Jahren für den Erwerb eines neuen Wohnei- gentums einsetzen (vgl. Art. 30d Abs. 4 BVG). In diesem besonderen Fall besteht keine Rückzah- lungspflicht.

Was die Rückzahlung anbelangt, enthält die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2013 zur Ände- rung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung den Entwurf für eine Änderung von Art. 30d Abs. 6 BVG. Darin ist vorgesehen, dass zurückbezahlte Beträge im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Art. 15 BVG und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet werden. Es ist wei- ter eine Änderung von Art. 22a Abs. 3 FZG vorgesehen, wonach der Kapitalabfluss und der Zinsver- lust im Zusammenhang mit während der Ehe getätigten WEF-Vorbezügen anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet werden. Gemäss dem Kommentar zum Entwurf von Art. 22a Abs. 3 FZG ist der Zinsverlust anteilsmässig dem ehelichen und dem vorehelichen Vorsorgevermögen zu belasten. Das Bundesgericht vertrat dagegen bisher die Auffassung, dass der Zinsverlust primär dem während der Ehe geäufneten Vorsorgegutha- ben belastet und das vorehelich geäufnete Kapital erhalten werde (Urteil B 8/06 vom 16. August 2009, auszugsweise publiziert in BGE 132 V 332, E. 4.3.2; BGE 135 V 436 E. 3, zusammengefasst in Mittei- lungen über die berufliche Vorsorge Nr. 116 Rz. 729).

1.3 Verpfändung

Die versicherte Person kann ihren Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung gemäss den Voraussetzungen von Art. 30b BVG und 331d OR sowie Art. 8 und 9 WEFV auch verpfänden: wie beim Vorbezug gibt es auch bei der Verpfändung eine Be- schränkung ab dem 50. Altersjahr, und die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder des eingetra- genen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin ist bei der Verpfändung ebenfalls erforderlich. Ge- mäss Art. 9 Abs. 1 WEFV ist die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers, soweit die Pfandsum- me betroffen ist, erforderlich: a. für die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, b. für die Auszah- lung der Vorsorgeleistung, c. für die Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung infolge Schei- 1 dung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Zum Thema Pfandverwertung vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55 S. 7.

1 BGE 137 III 49

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2. Die wichtigsten Entscheide des Bundesgerichts

2.1 Dreijahresfrist und Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen

Die Frist von 3 Jahren vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen (Art. 30c Abs. 1 BVG) stellt relativ zwingendes Recht dar (vgl. Urteil 2A.509/2003, zusammengefasst in Mitteilungen über die be- rufliche Vorsorge Nr. 78 Rz. 465 und BGE 124 V 276). Die Vorsorgeeinrichtungen können folglich diese Frist reduzieren oder sogar ganz aufheben, unter der Bedingung, dass sie jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Pflichten nach Art. 65 Abs. 1 BVG erfüllen können. Das Bundesgericht hat gleichzeitig den Begriff «Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen» geprüft und dazu Folgendes festgehalten: Macht das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung die vorzeitige Pensionierung von einer entsprechenden Willenserklärung der Versicherten abhängig, tritt der Vor- sorgefall Alter nicht in jedem Fall ein, wenn die versicherte Person das reglementarische Rücktrittsal- ter erreicht, sondern nur dann, wenn sie von diesem Recht effektiv Gebrauch macht. Die Festlegung der Frist in Funktion zum reglementarischen Mindestalter für den Altersrücktritt (welches beim in BGE 124 V 276 beurteilten Fall bei 57 Jahren lag) würde gemäss Bundesgericht für Versicherte, die erst mit 65 Jahren in Pension gehen, eine ausserordentliche Verlängerung der Frist nach Art. 30c Abs. 1 BVG bedeuten. Es würde dem Willen des Gesetzgebers, den Erwerb von Wohneingentum zu fördern, zuwiderlaufen, wenn Versicherte gezwungen würden, einen Vorbezug spätestens mit 54 Jahren gel- tend zu machen, d.h. elf Jahre vor dem reglementarischen resp. ordentlichen Rücktrittsalter. Damit würde den Versicherten jede Möglichkeit genommen, während ihrer beruflichen Laufbahn zwischen

54 und 62 Jahren Leistungen vorzeitig zu beziehen.

2.2 Invalidität

Bis zum Eintritt des Vorsorgefalles «Invalidität» (welcher zeitlich mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen übereinstimmt) ist ein Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung zulässig (BGE 135 V 13, zusammengefasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 111 Rz. 693; vgl. ebenfalls Urteil 9C_419/2011 vom 17. September 2012, zusammengefasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 131 Rz. 859). Nach Eintritt des Vorsorgefalls Vollinvalidität ist ein WEF-Vorbezug ausgeschlossen, selbst wenn die versicherte Person von ihrer Vorsorgeeinrichtung aufgrund von Überentschädigung keine Leistungen bezieht (Zusammentreffen von Leistungen aus der Invalidenversicherung und der Militärversicherung: BGE 130 V 191, zusammengefasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 74 Rz. 442). Bei Teilinvalidität ist ein teilweiser WEF–Vorbezug in der Höhe des aktiven Teils des Altersguthabens jedoch noch möglich (vgl. Art. 15 Abs. 2 BVV 2).

2.3 Scheidung

Ohne anderslautende Regelung durch das Scheidungsgericht ist gemäss Art. 30c Abs. 6 BVG der in das Wohneigentum investierte Vorbezug zur Austrittsleistung hinzuzurechnen und zu teilen (BGE 137 V 440 und 136 V 57). Der Vorbezug behält seinen Nominalwert bis zur Scheidung; er wirft somit keine Zinsen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 zweiter Satz FZG ab (BGE 128 V 230, zusammengefasst in Mittei- lungen über die berufliche Vorsorge Nr. 63 Rz. 381; vgl. auch Urteil B 18/04 vom 22. Juli 2005, zu- sammengefasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 85 Rz. 499, und Urteil 9C_646/2007 vom 16. Mai 2008). Ein Vorbezug für Wohneigentum, das während der Ehe veräussert oder verwertet wurde, ist im Rahmen einer Ehescheidung nur insoweit nach den Regeln von Art. 22 FZG zu teilen, als bei der Veräusserung ein Erlös erzielt worden ist (BGE 132 V 332). Bei einem aus dem Verkauf der Liegenschaft resultierenden Verlust beschränkt sich gemäss Art. 30d Abs. 5 BVG die Rückzah- lungspflicht der versicherten Person auf den Erlös (BGE 135 V 436, zusammengefasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 116 Rz. 729). Hat der Ex-Ehegatte und Schuldner der Ausgleichsfor- derung gemäss Art. 122 ZGB einen Vorbezug getätigt und reichen die Guthaben bei seiner Vorsorge- einrichtung oder Freizügigkeitseinrichtung nicht aus, um die Ausgleichsforderung zu decken, kann die

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Vorsorgeeinrichtung nur zur Überweisung der tatsächlich vorhandenen Mittel verpflichtet werden. Darüber hinaus muss der Ex-Ehegatte selbst für den restlichen geschuldeten Betrag aufkommen (BGE 135 V 324, zusammengefasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 115 Rz. 718).

Es gibt ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Gültigkeit des Vorbezugs im Hinblick auf den Scheidungsprozess (BGE 132 V 347).

Für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge besteht keine generelle Pflicht, bei geschiedenen Ver- sicherten vor Gewährung eines Vorbezugs zu prüfen, ob ein bei der Ehescheidung angeordneter Vor- sorgeausgleich vollzogen ist (BGE 135 V 425, zusammengefasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 116 Rz. 730).

2.4 Gebühren

Eine Pauschalgebühr in der Höhe von 400 Franken für einen Vorbezug ist nach Auffassung des Bun- desgerichts unter der Bedingung zulässig, dass die Gebühr auf einer reglementarischen Grundlage beruht (BGE 124 II 570, zusammengefasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 44 Rz. 263; vgl. auch Urteil B 44/00 vom 19. März 2011).

2.5 Einkauf

Beim Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung für fehlende Versicherungsjahre liegt eine Steuerumgehung vor, wenn fünf Tage später derselbe Betrag als Vorbezug für Familien-Wohneigentum im Sinne von Art. 30c BVG geltend gemacht wird (BGE 131 II 627 sowie die Urteile 2C_255/2007 vom 3. März 2008 und 2C_240/2010 vom 5. November 2010). Ebenfalls beachtet werden muss Art. 79b Abs. 3 erster Satz BVG, wonach aus Einkäufen resultierende Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden dürfen (die Rechtsprechung zu diesem Thema wurde in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 121 Rz. 776 und Nr. 122 Rz. 786 zusam- mengefasst). Diese Wartefrist gilt auch für WEF-Vorbezüge (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vor- sorge Nr. 84 Rz. 487). Wurden WEF-Vorbezüge getätigt, so dürfen gemäss Art. 79b Abs. 3 zweiter Satz BVG freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.

2.6 Pfändung

Ein Grundstück, welches aus dem Vorbezug von Freizügigkeitsleistungen im Sinne von Art. 30c BVG erworben worden ist, kann gepfändet werden, und demzufolge ist Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG nicht anwendbar (BGE 124 III 211). Vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128 Rz. 842 S. 17-18.

2.7 Erbschaft

Eine Pensionskasse kann von der Konkursmasse einer ausgeschlagenen Erbschaft die Rückzahlung eines Vorbezuges verlangen (Urteil 9C_526/2010, zusammengefasst in Mitteilungen über die berufli- che Vorsorge Nr. 121 Rz. 778).

2.8 Verrechnung und Rückerstattung

Eine Vorsorgeeinrichtung ist gemäss Bundesgericht nicht berechtigt, die Forderung aus einem zu hohen WEF-Vorbezug mit den dem individuellen Alterskonto der versicherten Person gutgeschriebe- nen Beiträgen nachträglich zu verrechnen (Urteil B 42/05 vom 20. September 2005, zusammenge- fasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 87 Rz. 510). Da das Altersguthaben nicht geeig- net ist, als Leistung ausbezahlt zu werden, kann es nicht Gegenstand einer Verrechnung sein (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR; BGE 130 V 414). Wurde nach Ansicht der Einrichtung der versicherten Person ein zu hoher Betrag ausgerichtet, hätte die Einrichtung auf Rückerstattung einer Nichtschuld klagen müs- sen (vgl. Art. 62 ff. OR; BGE 130 V 414, 128 V 50 und 128 V 236). Der seit dem 1. Januar 2005 in

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Kraft stehende Art. 35a BVG ermöglicht es den Vorsorgeeinrichtungen, unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzufordern.

2.9 Sorgfaltspflicht

Die Vorsorgeeinrichtung begeht keine Sorgfaltspflichtverletzung, wenn sie den Vorbezug gestützt auf einen ihr vorliegenden notariell beurkundeten Kaufvertrag auszahlt, bevor der vorbeziehende Versi- cherte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (BGE 138 V 495, zusammengefasst in Mitteilun- gen über die berufliche Vorsorge Nr. 132 Rz. 864).

Vgl. ebenfalls die Wohneigentumsförderung-Zusammenstellung der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, welche Zusammenfassungen der Rechtsprechung zur WEF und sämtliche Stellungnahmen des BSV enthält.

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3. Statistik

Global gesehen sind die Anzahl Bezügerinnen und Bezüger und der Gesamtbetrag der WEF- Vorbezüge in den letzten Jahren ziemlich stabil geblieben. 2011 betrug der durchschnittliche Vorbe- zug 78'000 Franken. Im allgemeinen wird im Alter zwischen 35 und 50 Jahren auf die Wohneigen- tumsförderung zurückgegriffen. Verpfändungen sind bedeutend weniger häufig als Vorbezüge: sie 2 machen etwa 15 Prozent aller WEF-Fälle aus . 58 Prozent der Käufer eines Wohneigentums haben 3 auf Vorsorgegelder zurückgegriffen . Der Bericht vom 7. Dezember 2010 «Wohneigentumspolitik in 4 der Schweiz» enthält detaillierte Statistiken zur WEF. 5 Vorbezüge für Wohneigentum :

Durchnitts- betrag Vorbezug Jahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2011 (in Fr.):

Anzahl Be- züger/-innen 30'337 29'568 28'464 28'145 29'954 27'820 25'847 78'000

Gesamt- summe (in Tausend Fr.) 2'269'267 2'148'465 2'093'099 2'154'049 2'412'064 2'149'721 2'013'522

Gemäss die Schweizerische Sozialversicherungsstatistik 2013 (S. 69) haben sich die Anzahl Bezüger 6 und die Gesamtsumme der WEF-Bezüge zwischen 2011 und 2012 leicht verringert .

2 Vgl. Bericht «Wohneigentumspolitik in der Schweiz», insbesondere S. 15 und Anhang 2: Statistiken zur WEF; vgl. auch D. Hornung/T. Röthlisberger/R. Gurtner/P. Kläger, Wirkungsanalyse der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF), Forschungsbericht Nr. 17/03, Publikation des BSV, Bern 2003. 3 Vgl. Yvonne Seiler Zimmermann, «Nutzung von Vorsorgegeldern zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum» (Deutsch mit franz. und ital. Zusammenfassung), Verlag IFZ-Hochschule Luzern (publiziert am 28. August 2013): http://www.hslu.ch/20130828_medienmitteilung_w_wohneigentum_vorsorgegelder.pdf http://www.bwo.admin.ch/dokumentation/00106/00108/index.html?lang=de 4 Vgl. Bericht vom 7. Dezember 2010 «Wohneigentumspolitik in der Schweiz» der Eidgenössischen Steuerver- waltung, des Bundesamtes für Sozialversicherungen und des Bundesamtes für Wohnungswesen, Anhang 2. 5 Quelle: Bericht des Bundesrates «Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Kostenentwicklung und Reformbedarf» vom 20. November 2013 S. 88 und 127 (Anhang 6.1, registrierte Vorsorgeeinrichtungen). 6 Siehe auch folgenden Link (Bundesamt für Statistik) : http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/13/02/03/data/01.Document.79964.xls

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4. Literaturverzeichnis

BÄDER FEDERSPIEL Andrea, Wohneigentumsförderung und Scheidung, Vorbezüge für Wohneigentum in der güterrechtlichen Auseinandersetzung und im Vorsorgeausgleich, Freiburger Diss., Zürich 2008.

BERICHT « W OHNEIGENTUMSPOLITIK IN DER SCHWEIZ » vom 7. Dezember 2010 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, des Bundesamtes für Sozialversicherungen und des Bundesamtes für Wohnungs- wesen, auf folgender Internetseite publiziert: http://www.estv.admin.ch/dokumentation/00075/00803/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,ln p6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDeH12e2ym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--

BERRA Jacques, La propriété du logement et la prévoyance professionnelle en Suisse, in: Cahiers genevois et romands de sécurité sociale 2002, Nr. 28, S. 81 ff.

Botschaft des Bundesrates vom 19. August 1992 über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge, Bundesblatt 1992 VI 237 ff .

DEILLON-SCHEGG Bettina, Die Anmerkung der gesetzlichen Veräusserungsbeschränkung nach Art. 80 Abs. 10 GBV zur Sicherung des Vorsorgezwecks bei mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanziertem Wohneigentum, in: Der Bernische Notar (BN) 1999 S. 41 ff.

GANDOY Aurélie (Bachelor of Law, Studentin an der Universität Freiburg, Praktikantin im BSV vom Juli 2013 bis Januar 2014), L’encouragement à la propriété du logement au moyen de la prévoyance pro- fessionnelle, auf folgender Internetseite publiziert: http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/00039/03134/index.html?lang=fr

HORNUNG Daniel, RÖTHLISBERGER Thomas/GURTNER Rolf/KLÄGER Paul, Wirkungsanalyse der Wohnei- gentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF), Forschungsbericht Nr. 17/03, Publika- tion des BSV, Bern 2003.

MITTEILUNGEN ÜBER DIE BERUFLICHE VORSORGE Nr. 30 vom 5. Oktober 1994 (Erläuterungen zur WEFV) und Nr. 55 vom 30. November 2000, BSV. Es gibt auch eine Wohneigentumsförderung- Zusammenstellung der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:158/lang:deu

MOSER Markus, Die Anforderungen des neuen Wohneigentumsförderungsgesetzes (1. Teil: SZS/RSAS 3/1995, Bd. 2, S. 115 ff.; 2. Teil: SZS/RSAS 3/1995, Bd. 3, S. 200 ff.).

NUSSBAUM Werner, Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der berufliche Vorsorge, in: Schmid Hans (Hrsg.), Berufliche Vorsorge – Freizügigkeit und Wohneigentumsförderung, Bern 1995, S. 43 ff.

SCHIBLI Roger-Marc, L’encouragement à la propriété du logement au moyen de la prévoyance profes- sionnelle, Aspects de la sécurité sociale/Bulletin de la FEAS, 1995, S. 45 ff.

SCHNYDER Erika, Wohneigentumsförderung: eine erste Bilanz vier Jahre nach Inkrafttreten des Geset- zes, Soziale Sicherheit 6/1998, S. 311 f.

SCHÖBI Felix, Die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge, Fragen und Antworten rund um den Eigenbedarf, Recht 2/1995, S. 45 ff.

SEILER ZIMMERMANN Yvonne, Nutzung von Vorsorgegeldern zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum, Verlag IFZ-Hochschule, Luzern 2013.

STAUFFER Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., S. 415 ff., Zürich 2012.

STAUFFER Hans-Ulrich, Art. 30a-30g BVG, in: Schneider Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas (Hrsg.), Kommentar BVG und FZG, Bern 2010.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

23. Juni 2014

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 136

Hinweise 890 Umsetzung Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) für Vorsorgeeinrichtungen .............. 2 891 Neue Telefonnummern im BSV ..................................................................................................... 2

Stellungnahmen 892 Übertragung von Konten und Policen der Säule 3a im Alter 59/60, Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Bst. b BVV 3........................................................................................................................ 3 893 Teilübertragung von gebundenen Vermögen in die 2. Säule, Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Bst. b BVV 3 ................................................................................................................................... 3 894 Jahresfrist für das Gesuch um Barauszahlung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - Entwicklung der geltenden Praxis ..................................................................... 4

Rechtsprechung 895 Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Überdeckung ................................................. 5 896 Begünstigte Personen nach Art. 20a BVG und Art. 2 BVV 3 - Begriff der erheblichen Unterstützung ................................................................................................................................. 6 897 Bonus und versicherter Lohn in der weitergehenden Vorsorge..................................................... 6

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 136

Hinweise 890 Umsetzung Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) für Vorsorgeeinrichtungen

Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen hat ein FATCA Qualifikationsgremium konstitu- iert, welches offene Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung von FATCA klären soll. Die ent- sprechenden Publikationen sind mittels untenstehendem Link abrufbar.

Vorsorgeeinrichtungen gelten gemäss FATCA Abkommen als befreite Nutzungsberechtigte. Sie müs- sen sich demnach nicht bei den US-Steuerbehörden registrieren, sondern nur gegenüber Finanzinsti- tuten, von denen sie Zahlungen entgegennehmen, als befreite Nutzungsberechtigte deklarieren (vgl. BBl 2013 3181 ff., insb. S. 3212). Insbesondere bei US-Direktanlagen dürfte Formular W-8BEN-E (oder allenfalls W-8EXP) verlangt werden.

Internet-Link: http://www.sif.admin.ch/themen/00502/00807/00906/index.html?lang=de

891 Neue Telefonnummern im BSV

Im Frühling 2014 wurden die Telefonnummern des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) auf 058er-Nummern umgestellt.

Die Hauptnummer des BSV lautet neu: 058 462 90 11

Die neuen Telefonnummern des Sekretariats für die berufliche Vorsorge sind:

058 464 06 11 oder 058 462 92 24

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass auch alle Mitarbeitenden des BSV eine neue 058er- Nummer erhalten haben. Es ist noch bis Mitte 2015 möglich, auf die alten 031er-Nummern anzurufen. Danach werden diese definitiv abgestellt.

Die Nummern können in der Regel wie folgt umgebildet werden:

Alte Nummer Neue Nummer

031 322 90 11 058 462 90 11

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 136

Stellungnahmen 892 Übertragung von Konten und Policen der Säule 3a im Alter 59/60, Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Bst. b BVV 3

Stellungnahme des BSV zur Übertragung der Säule 3a in eine andere gebundene Vorsorge nach Erreichen des 59./60. Altersjahres.

Gemäss Praxis der Steuerbehörden1 ist eine Übertragung des Vorsorgevermögens einer Säule 3a in eine andere Säule 3a nach Erreichen des 59./60. Altersjahres nicht mehr zulässig, da die Guthaben ab dieser Altersgrenze nicht mehr gebunden sind. Das heisst, die Versicherten können ab dieser Al- tersgrenze die Guthaben jederzeit und ohne weitere Voraussetzung beziehen. Die Auflösung des Vorsorgeverhältnisses hat indes zur Folge, dass die ausbezahlte Leistung vollumfänglich besteuert werden muss.

Nach Ansicht des BSV ist diese Praxis aus Sicht der beruflichen Vorsorge nicht gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 2 Bst. b BVV 3 ist weniger restriktiv auszulegen. Man kann einer versicherten Person, die bei einer anderen Einrichtung der Säule 3a attraktivere Bedingungen vorfindet, die Übertragung des Vorsorgeguthabens aus Altersgründen nicht verbieten (das heisst Erreichen des 59./60. Altersjahres). Eine solche Übertragung muss den gleichen Voraussetzungen unterliegen wie eine Übertragung vor dem 59./60. Altersjahr. Eine steuerneutrale Übertragung der gebundenen Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung muss folglich ebenfalls noch nach dem 59./60. Alters- jahr möglich sein.

Wurde die Fälligkeit einer Versicherungspolice hingegen vertraglich vereinbart, ist eine Übertragung der Leistung nach deren Fälligkeit auf eine andere Säule 3a nicht mehr möglich. Jedoch können diese Policen vor Vertragsablauf verlängert werden, aber nur bis längstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters und unter der Bedingung, dass die versicherte Person weiter erwerbstätig ist.

Diese Position wurde in der Arbeitsgruppe Vorsorge der Schweizerischen Steuerkonferenz diskutiert und mit großer Mehrheit der Mitglieder akzeptiert. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist in dieser Gruppe ebenfalls vertreten.

893 Teilübertragung von gebundenen Vermögen in die 2. Säule, Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Bst. b BVV 3

Stellungnahme des BSV zur Zulässigkeit einer Teilübertragung von Guthaben der Säule 3a in die

2. Säule zur Deckung von Vorsorgelücken.

Eine versicherte Person kann heute ihre unvollständigen Leistungen der 2. Säule mit den Leistungen der Säule 3a ergänzen, um die bestehenden Vorsorgelücken zu decken. Es handelt sich dabei um eine steuerlich neutrale und zulässige Übertragung, sofern das Vorsorgeverhältnis der Säule 3a voll- ständig aufgelöst wird (Art. 3 Abs. 2 Bst. b BVV 3). Übersteigt das Vorsorgevermögen der Säule 3a somit betragsmässig die Vorsorgelücke der 2. Säule, ist eine Übertragung nicht möglich.

Für das BSV ist diese Situation problematisch. Sie führt insbesondere zu einer Diskriminierung von Personen, die nur über eine einzige Säule 3a verfügen gegenüber Personen, die über mehrere verfü- gen und daher eine ihrer Säulen 3a leichter vollständig auflösen können. Deshalb ist eine Teilübertra- gung der Säule 3a zuzulassen, sofern damit die Lücke in der 2. Säule voll und ganz gedeckt wird. Das heisst folgedessen, dass eine Teildeckung der Lücke in der 2. Säule über eine Teilübertragung der Säule 3a nicht zulässig ist.

1 Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Sommer 2013, Hrsg. Cosmos, B.3.1.2, S.3.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 136

894 Jahresfrist für das Gesuch um Barauszahlung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - Entwicklung der geltenden Praxis

Die Jahresfrist, innerhalb welcher Versicherte die Barauszahlung für die Aufnahme einer selbständi- gen Erwerbstätigkeit verlangen müssen, beruht auf Gesetzesauslegung. Es handelt sich nicht um eine gesetzliche Frist.

Das BSV ist regelmässig mit Fragen rund um die sogenannte Jahresfrist konfrontiert. Die "Jahresfrist" ist die Frist, innerhalb welcher Versicherte, die bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Freizügigkeitsleistung bar auszahlen lassen möchten, gemäss gefestigter Praxis bei ihrer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung das entsprechende Gesuch stellen müssen. Das BSV hat sich in frühe- ren Mitteilungen über die berufliche Vorsorge bereits zum Thema geäussert (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 17 Rz 106, Nr. 86 Rz 501, S.9; Nr. 118 Rz 744). Um Klarheit zu schaffen, wird im Folgenden die Entwicklung der Praxis dargelegt:

 Anspruch auf Barauszahlung im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit

Das Gesetz hält in Art. 5 Abs. 1 FZG abschliessend fest, in welchen Fällen Versicherte die Freizügig- keitsleistung bar auszahlen lassen können. Einer davon ist der Folgende: Versicherte dürfen die Bar- auszahlung verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatori- schen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen.

Bereits in einer frühen Ausgabe der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 17 Rz 106) hat das BSV die Auffassung vertreten, dass der Versicherte nur im Zeitpunkt, in dem er die selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, Anspruch auf Barauszahlung hat. Stelle der Anspruchsberechtigte dann kein Begehren, so sei es nicht mehr möglich, in einem späteren Zeitpunkt auf diesen Entscheid zurückzukommen. Das BSV führte zur Begründung aus, der Gesetz- geber spreche in Artikel 30 BVG und Artikel 331c OR (diese Artikel regelten damals noch die Baraus- zahlung) ausdrücklich von: eine "selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen" und nicht von: "selbstän- dig erwerbstätig sein".

Auch aus einem neueren Urteil des Bundesgerichts geht hervor, dass die Barauszahlung nicht jeder- zeit, sondern nur bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt werden kann (vgl. das Bundesgerichtsurteil BGE 139 V 367, zusammengefasst in den Mitteilungen über die berufliche Vor- sorge Nr. 134 Rz 882). Das Gericht führte aus, eine Person, die von der unselbständigen Erwerbstä- tigkeit in eine selbständige wechsle, verfüge in diesem Moment über die Möglichkeit, sich das ange- sparte Alterskapital gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG bar auszahlen zu lassen. Wer bereits selbständig erwerbstätig sei, habe dieses Wahlrecht nicht mehr. Weiter verwies das Gericht auf die ratio legis von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG, welche in der finanziellen Unterstützung beim Aufbau einer Unternehmung besteht.

In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 86 Rz 501, S.9 verdeutlichte das BSV schliess- lich, was "im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit" bedeutet: Die Barauszah- lung muss innerhalb eines Jahres nach Aufnahme Tätigkeit verlangt werden. Innerhalb dieses Zeit- raums kann noch von der "Aufnahme" im Sinne des Gesetzes gesprochen werden. Diese Jahresfrist ist allerdings keine gesetzliche Frist. Die Vorsorgeeinrichtungen haben diesbezüglich einen gewissen Ermessensspielraum.

 Zwei Sonderfälle bei der Anwendung der Jahresfrist

Fall 1: Bei Personen, die sich in Teilschritten selbständig machen, beginnt die Jahresfrist für die Bar- auszahlung der Freizügigkeitleistung erst im Zeitpunkt zu laufen, in dem die versicherte Person nicht

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 136

mehr der obligatorischen Versicherung unterstellt ist (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 118 Rz 744).

Fall 2: Die Vorsorgeeinrichtung sollte nach Auffassung des BSV einem Gesuch um Barauszahlung nachkommen, wenn dieses zwar mehr als ein Jahr nach der tatsächlichen Aufnahme der selbständi- gen Erwerbstätigkeit gestellt wird, jedoch unmittelbar nachdem die AHV Ausgleichskasse die betroffe- ne Person durch eine Bestätigung oder Einforderung von persönlichen Beiträgen als Selbständiger- werbender anerkannt hat. Andernfalls hätten Personen, deren Erwerbstatut zu Beginn der neuen Tä- tigkeit noch unklar ist, oftmals gar keine Möglichkeit, die Barauszahlung zu verlangen.

Rechtsprechung

895 Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Überdeckung

Das Bundesgericht bejaht grundsätzlich die Zulässigkeit einer Nullverzinsung nach dem Anrech- nungsprinzip bei Überdeckung in einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung.

(Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2014, 9C_114/2013, zur Publikation vorgesehen; Entscheid in deutscher Sprache)

Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung seiner bisherigen Rechtsprechung, der Materialien und der Lehrmeinungen das Anrechnungsprinzip ausführlich dargelegt (sowohl leistungsseitig als auch für die in casu zu prüfende Kapitalseite) und dabei insbesondere geprüft, ob bei einer umhüllenden Vor- sorgeeinrichtung, welche keine Unterdeckung ausweist, eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungs- prinzip zulässig ist. Ohne auf die konkreten reglementarischen Bestimmungen, die zu prüfen waren, einzugehen, äussert sich das Gericht zu dieser Frage wie folgt:

Beim Anrechnungsprinzip in einer umhüllende Vorsorgeeinrichtung wird keine gesplittete Berechnung der Leistungen vorgenommen. Vielmehr wird in der Schattenrechnung eine Berechnung, die nur den obligatorischen BVG-Bereich berücksichtigt, einer solchen gegenüber gestellt, die den reglementari- schen (obligatorischen und überobligatorischen) Bereich gesamthaft erfasst. Dies entspricht der ge- setzlichen Konzeption der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, die umhüllenden Vorsorgeein- richtungen grundsätzlich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit einräumt. Vorsorgeeinrichtungen kön- nen ihre reglementarischen Leistungen frei bestimmen, wobei Artikel 7 bis 47 BVG lediglich dazu die- nen, Mindestwerte zu definieren, die zur Erreichung des Vorsorgeziels in jedem Fall einzuhalten sind.

Mit Blick auf die Finanzierung der beruflichen Vorsorge im Kapitaldeckungsverfahren weist das Ge- richt darauf hin, dass Zinsen letztendlich nur ausgerichtet werden können, soweit es die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung und damit die Situation auf den Anlagemärkten zulässt. Es widersprä- che dem Kapitaldeckungsprinzip und wäre systemwidrig, die Versicherten nur an den Gewinnchan- cen, nicht aber an den Verlustrisiken teilhaben zu lassen (mit Verweis auf 135 V 382 E. 10.5 S. 402). Das Gericht bejaht die Zulässigkeit einer Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Überde- ckung grundsätzlich, hält jedoch fest, dass eine solche nicht beliebig durchführbar ist, zumal es sich um eine Massnahme handelt, die ausschliesslich die aktiven Versicherten trifft. Voraussetzung bildet zunächst der Bestand eines überobligatorischen Altersguthabens, das heisst, eine Nullverzinsung ist nur solange zulässig, als das effektive Altersguthaben des Versicherten dasjenige der Schattenrech- nung um den Betrag der Mindestverzinsung nach BVG übersteigt. Zudem sind die verfassungsmässi- gen Prinzipen (Verbot der Rechtsungleichheit und der Willkür sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip) zu beachten. Abschliessend hält das Gericht fest, dass die Zulässigkeit allein in Bezug auf die konkre- ten Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen ist.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 136

896 Begünstigte Personen nach Art. 20a BVG und Art. 2 BVV 3 - Begriff der erheblichen Unterstüt- zung

Eine Unterstützung in erheblichem Masse im Sinne von Art. 20a BVG und Art. 2 BVV 3 setzt voraus, dass ein Verstorbener während mindestens zweier Jahre Unterstützungsleistungen tatsächlich er- bracht hat.

(Hinweis auf zwei publizierte Urteile des Bundesgerichts vom 28. Januar 2014, 9C_522/2013 und 9C_523/2013: BGE 140 V 50 und 140 V 57; beide Entscheide in deutscher Sprache)

Das Bundesgericht hatte die Rechtsfrage zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen jemand im Sinne von Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG und Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BVV 3 als in erheblichem Masse unterstützt betrachtet werden kann.

Die Hinterlassenenleistungen aus der 2. Säule und aus der Säule 3a haben den Zweck, einen finanzi- ellen Nachteil abzumildern, den eine hinterlassene, wirtschaftlich vom Versicherten abhängige Person durch dessen Tod erleidet. Einerseits wird vorausgesetzt, dass die versicherte Person vor ihrem Tod eine Unterstützungsleistung tatsächlich erbrachte. Weiter ist eine Unterstützung im erwähnten Sinne nur anzunehmen, wenn die Leistungen über einen gewissen Zeitraum hinweg flossen. Eine einmalige oder vorübergehend während relativ kurzer Dauer ausgerichtete Leistung genügt somit nicht. Das Bundesgericht verlangt eine Dauer von mindestens 2 Jahren. Es lässt die Frage offen, ob in Anleh- nung an die scheidungsrechtliche Regelung, wonach ein Konkubinat nach drei Jahren zur Sistierung des Unterhaltsbeitrags führen kann, sogar eine Unterstützung während dreier Jahre vorausgesetzt werden sollte.

In casu erhielt die Konkubinatspartnerin eines Verstorbenen kein Todesfallkapital aus der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a, da im Todeszeitpunkt das Konkubinat weniger als 5 Jahre gedauert und eine Unterstützungsleistung erst während 22 Monaten geflossen war.

897 Bonus und versicherter Lohn in der weitergehenden Vorsorge

In der weitergehenden Vorsorge können Boni nur dann vom versicherten Lohn ausgeschlossen wer- den, wenn dies im Reglement klar formuliert ist.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2014, 9C_832/2013; zur Publikation vorge- sehen; Entscheid in französischer Sprache)

In der Regel wird der versicherte Lohn in der weitergehenden Vorsorge in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung definiert. In den meisten Fällen erfolgt dabei ein Verweis auf den massgebenden Lohn im Sinne der AHV (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Will eine Vorsorgeeinrichtung von diesem Begriff abweichen, namentlich um gewisse Lohnbestandteile auszuschliessen, dann hat sie dies über das Reglement zu tun. Das Vorsorgereglement muss klar zwischen versicherten Lohnbe- standteilen und solchen, die nicht versichert sind, unterscheiden (Urteil B 115/05 vom 10. April 2006 Erw. 4.3; vgl. auch Urteil B 60/97 vom 19. April 1999 Erw. 4b).

Nach dem im vorliegenden Fall anwendbaren Vorsorgereglement entspricht der Jahreslohn dem mutmasslichen AHV-Lohn einer versicherten Person am Anfang eines Jahres (Art. 10.1 1. Satz). Ge- legentlich oder vorübergehend anfallende Lohnbestandteile (beispielsweise Dienstaltersgeschenke oder Überstundenentschädigungen) werden nicht berücksichtigt (Art. 10.3 1. Satz). Lohnanpassungen ohne Änderung des Beschäftigungsgrades, die im Laufe eines Versicherungsjahres erfolgen, werden in der Regel erst auf den nachfolgenden Stichtag hin berücksichtigt (d.h. auf den 1. Januar [Art. 2.4]); Lohnanpassungen, die sich aus einer Änderung des Beschäftigungsgrades ergeben, werden dagegen umgehend berücksichtigt (Art. 10.6).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 136

Die Vorinstanz hatte erwogen, dass die dem Beschwerdegegner ausbezahlten Provisionen und Boni nicht vom versicherten Lohn ausgeschlossen seien, da das Vorsorgereglement in diesem Punkt nicht ausreichend klar sei. Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz. Wenn ein Arbeitge- ber regelmässig anfallende Lohnbestandteile wie 13. Monatslohn, Gratifikation, Bonus oder andere Provisionen in der weitergehenden Vorsorge vom versicherten Lohn ausschliessen wolle, dann habe er dafür zu sorgen, dass das Vorsorgereglement klar formuliert sei und mit der Unternehmensstruktur und dem konkreten Entlöhnungssystem übereinstimme. Im vorliegenden Fall erfülle das Reglement diese Anforderungen nicht.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

20. November 2014

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 137

Hinweise 898 Altersvorsorge 2020: Bundesrat verabschiedet Botschaft ............................................................. 2 899 Die ab 1. Januar 2015 gültigen Grenzbeträge ............................................................................... 4 900 Beibehaltung des Mindestzinssatzes von 1,75 % für 2015 ........................................................... 5 901 Keine Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG ................................................. 6 902 Sicherheitsfonds BVG: unveränderte Beitragssätze für 2015 ....................................................... 6 903 Neues Kreisschreiben der ESTV über die Freizügigkeit ................................................................ 6

Stellungnahme 904 Barauszahlung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - Durch die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen vorzunehmende Abklärungen .................................................... 7

Rechtsprechung 905 Nullverzinsung des Altersguthabens in umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen ............................... 9 906 Teilliquidation – Übertragung von versicherungstechnischen Risiken ........................................ 10 907 Invalidenleistungen – Übergangsbestimmung zur 1. BVG-Revision ........................................... 11 908 Verjährung von Invalidenleistungen – Rentenstammrecht .......................................................... 11

Anhang  Neue Tabelle ab 1. Januar 2015 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang ............................. 12  Wichtige Masszahlen 2015 im Bereich der beruflichen Vorsorge ............................................... 12  Wichtige Masszahlen 1985-2015 im Bereich der beruflichen Vorsorge ...................................... 12  Tabellen 2015 BVG-Altersguthaben ............................................................................................ 12  Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in % ......................................................................... 12

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 137

Hinweise

898 Altersvorsorge 2020: Bundesrat verabschiedet Botschaft

Der Bundesrat hat am 19. November 2014 die Botschaft zur Reform der Altersvorsorge ans Parlament überwiesen. Die Reform sichert mit einem umfassenden und ausgewogenen Ansatz das Leistungsni- veau der Altersvorsorge. Sie sorgt dafür, dass AHV und berufliche Vorsorge ausreichend finanziert sind und einen flexibleren Übergang in den Ruhestand erlauben.

Die Reform Altersvorsorge 2020 enthält die folgenden Kernelemente:

 Gleiches Referenzalter für Frauen und Männer bei 65: Sowohl in der AHV als auch in der berufli- chen Vorsorge gilt für Frauen und Männer das gleiche Referenzalter für den Bezug der Rente oh- ne Kürzung oder Zuschlag.  Flexible und individuelle Gestaltung der Pensionierung: Der Zeitpunkt der Pensionierung kann zwischen 62 und 70 Jahren frei gewählt werden. Dabei können die ganzen Renten oder nur Teile davon bezogen werden, was eine gleitende Pensionierung erlaubt. Bis zum Zeitpunkt, an dem die ganze AHV-Rente bezogen wird, kann diese mit weiteren Beiträgen bis zum Betrag der Maximal- rente verbessert werden. Neu werden bei Personen mit tiefem Einkommen, die lange erwerbstätig waren, die Renten der AHV beim Bezug vor 65 weniger stark gekürzt.  Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der obligatorischen beruflichen Vorsorge an die Entwicklung der Lebenserwartung und der Kapitalrenditen: Der Mindestumwandlungssatz wird in- nerhalb einer Frist von vier Jahren jedes Jahr um 0,2 Prozentpunkte gesenkt, bis er den Satz von 6,0 % erreicht.  Erhaltung des Leistungsniveaus der beruflichen Vorsorge: Der Koordinationsabzug wird abge- schafft, und die Altersgutschriften werden so angepasst, dass die Renten der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge trotz der Anpassung des Mindestumwandlungssatzes nicht sinken. Älteren Arbeitnehmenden hilft der Sicherheitsfonds bei der Kapitalbildung. Zudem werden die Altersgut- schriften für Versicherte nach 45 nicht mehr erhöht, um ihre Stellung auf dem Arbeitsmarkt zu stärken.  Bessere Überschussverteilung, Aufsicht und Transparenz im Geschäft mit der 2. Säule: Die Min- destquote wird auf 92 % erhöht: Mindestens 92 % des Ertrags aus dem Geschäft mit der 2. Säule gehören den Versicherten. Heute dürfen die privaten Versicherungsgesellschaften bis zu 10 % selber behalten.  Zielgerichtete Leistungen für Hinterlassene: Witwenrenten der AHV werden nur noch jenen Frau- en ausgerichtet, die beim Tod des Mannes waisenrentenberechtigte oder pflegebedürftige Kinder haben. Die AHV-Rente für Witwen und Witwer wird von 80 auf 60 % der entsprechenden Alters- rente reduziert, gleichzeitig wird die Waisenrente von 40 auf 50 % erhöht.  Gleichbehandlung von Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden in der AHV: Für alle gelten die gleichen Beitragssätze. Die degressive Beitragsskala für Selbständigerwerbende wird abge- schafft.  Besserer Zugang zur 2. Säule: Die Eintrittsschwelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird von heute gut 21'000 auf 14'000 Franken gesenkt. Damit werden Personen mit kleinen Löhnen oder mehreren kleinen Arbeitspensen besser geschützt. Davon profitieren insbesondere Frauen.  Zusatzfinanzierung für die AHV: Eine proportionale Erhöhung der Mehrwertsteuer um höchstens 1,5 Prozenpunkte liefert die zusätzlich benötigten Mittel zur Finanzierung der AHV. Bei Inkrafttre- ten der Reform wird die Mehrwertsteuer um 1 Prozentpunkt erhöht, der zweite Erhöhungsschritt erfolgt erst dann, wenn es die Finanzen der AHV erfordern.  Liquiditätsschutz für die AHV: Ein Interventionsmechanismus sorgt dafür, dass rechtzeitig Mass- nahmen zur Sicherung der AHV ergriffen werden. Wenn sich abzeichnet, dass der Stand des AHV-Ausgleichsfonds unter 70 % einer Jahresausgabe fallen wird, muss der Bundesrat Gegen-

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massnahmen vorschlagen. Für den Fall, dass der AHV-Ausgleichsfonds tatsächlich unter 70 % einer Jahresausgabe sinkt, werden vordefinierte Massnahmen ausgelöst.  Einfachere Finanzflüsse zwischen Bund und AHV: Der Bund verzichtet auf seinen Anteil von 17 % am Mehrwertsteuer-Demografieprozent, das seit 1999 zugunsten der AHV erhoben wird. Im Ge- genzug wird der Bundesbeitrag an die AHV von 19,55 auf 18 % der AHV-Ausgaben gesenkt.

Der Bundesrat ist überzeugt, dass diese Massnahmen ein ausgewogenes und mehrheitsfähiges Re- formpaket bilden. Es sichert das Leistungsniveau der Altersvorsorge und die Finanzierung der 1. und 2. Säule, verteilt die Lasten gerecht und macht die schweizerische Altersvorsorge zukunftsfähig.

Die Reform der Altersvorsorge macht die Änderung verschiedener Gesetze notwendig, erfordert aber auch einen separaten Bundesbeschluss für die Erhöhung der Mehrwertsteuersätze, die in der Verfas- sung verankert sind. Damit der gesamtheitliche Ansatz der Reform gewahrt bleibt, fasst der Bundesrat alle Gesetzesänderungen in einen Mantelerlass und verbindet diesen mit der Verfassungsänderung. Damit wird verhindert, dass die Änderungen bei der Altersvorsorge angenommen, aber deren Finan- zierung abgelehnt oder umgekehrt die Reformen abgelehnt, aber zusätzliche Mittel eingefordert wer- den können.

Ergebnisse der Vernehmlassung berücksichtigt

Der Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung wurde ebenfalls vom Bundesrat verabschiedet. Er zeigt auf, dass die Notwendigkeit der Reform unbestritten ist. Ihre wichtigsten Ziele – die Erhaltung des Rentenniveaus und die Sicherung der Finanzierung der Altersvorsorge – stossen auf breite Zu- stimmung. Mit der Reduktion der Mehrwertsteuererhöhung, dem Verzicht auf den Koordinationsabzug, der Vereinfachung der Finanzflüsse zwischen AHV und Bund hat der Bundesrat wichtigen Anliegen aus der Vernehmlassung Rechnung getragen.

Es gab in der Vernehmlassung wichtige Stimmen, die eine Aufteilung der Vorlage gefordert haben. Allerdings herrscht auch unter ihnen keine Einigkeit über die konkrete Gestaltung der einzelnen Re- formpakete. Nachdem alle Teilreformen der vergangenen Jahre als unausgewogene Vorlagen wahr- genommen und deshalb gescheitert sind, müssten die einzelnen Pakete in sich wieder ausgewogen sein, damit sie mehrheitsfähig wären. Das wäre ungleich schwieriger als bei einer grossen und umfas- senden Reform. Darum ist der Bundesrat nach wie vor der Ansicht, dass die Reform in einem einzigen ausgewogenen Paket zielführender ist als eine Aufteilung in mehrere Reformen. Er ist aber offen für eine Diskussion über eine etappenweise Inkraftsetzung der Reform.

Die Reform Altersvorsorge 2020 baut auf den Richtungsentscheiden des Bundesrats vom November 2012, November 2013 und Juni 2014 auf. Sie basiert auf Erkenntnissen mehrerer Forschungsprojek- te, die sich mit der demografischen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Entwicklung in der Schweiz auseinandergesetzt haben.

Internet-Link für die Pressemitteilung: https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=55276

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 137

899 Die ab 1. Januar 2015 gültigen Grenzbeträge

(Art. 2, 7, 8, 46 und 56 BVG, Art. 3a und 5 BVV 2, Art. 7 BVV 3, Art. 3 der Verordnung über die beruf- liche Vorsorge von arbeitslosen Personen)

Der Bundesrat hat am 15. Oktober 2014 die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge angepasst. Die Änderung der Artikel 3a und 5 BVV 2 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Der Koordinationsabzug wird von 24'570 Franken auf 24'675 Franken erhöht. Der Schwellenwert für die obligatorische Unterstellung (minimaler Jahreslohn), der ¾ der maximalen AHV-Altersrente beträgt, erhöht sich auf 21'150 Fran- ken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) wird ebenfalls nach oben angepasst. Diese Änderungen werden parallel zur Erhöhung der minimalen AHV- Altersrente vorgenommen. Die Grenzbeträge dienen dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatori- sche Unterstellung unter die berufliche Vorsorge, die untere und die obere Grenze des versicherten Lohnes ("koordinierter Lohn") sowie den minimalen versicherten Lohn zu bestimmen.

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese Grenzbeträge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV anzupassen. Da auf den 1. Januar 2015 diese Rente von 1'170 auf 1'175 Franken erhöht wird, werden die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge entsprechend angepasst. Um eine reibungs- lose Koordination zwischen erster und zweiter Säule zu gewährleisten, tritt die Anpassung ebenfalls auf den 1. Januar 2015 in Kraft.

Internet-Link für die Pressemitteilung mit den Verordnungsänderungen und Erläuterungen: https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=fr&msg-id=54831

Die Grenzbeträge werden wie folgt festgelegt:

Für die obligatorische berufliche Vorsorge

bisherige neue Beträge Beträge - Mindestjahreslohn 21'060 Fr. 21'150 Fr. - Koordinationsabzug 24'570 Fr. 24'675 Fr. - Obere Limite des Jahreslohnes 84'240 Fr. 84'600 Fr. - Maximaler koordinierter Lohn 59'670 Fr. 59'925 Fr. - Minimaler koordinierter Lohn 3'510 Fr. 3'525 Fr.

Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a

Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen:

bisherige neue Beträge Beträge - bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zwei- 6'739 Fr. 6'768 Fr. ten Säule - ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 33'696 Fr. 33'840 Fr. zweiten Säule

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 137

BVG-Versicherung arbeitsloser Personen

Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. Deshalb müssen die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. Säule versicherten Arbeitslosen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden.

bisherige neue Beträge Beträge - Minimaler Tageslohn 80.90 Fr. 81.20 Fr. - Tages-Koordinationsabzug 94.35 Fr. 94.75 Fr. - Maximaler Tageslohn 323.50 Fr. 324.90 Fr. - Maximaler versicherter Tageslohn 229.15 Fr. 230.15 Fr. - Minimaler versicherter Tageslohn 13.50 Fr. 13.55 Fr.

Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds

Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementari- schen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Die Sicherstellung gemäss BVG umfasst aber höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden AHV- Lohnes in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben.

bisheriger neuer Betrag Betrag - Maximaler Grenzlohn 126'360 Fr. 126'900 Fr.

900 Beibehaltung des Mindestzinssatzes von 1,75 % für 2015

Der Bundesrat hat am 22. Oktober 2014 beschlossen, den Mindestzinssatz für das Jahr 2015 bei 1,75 % zu belassen.

Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind gemäss Gesetz die Rendite der Bundesobliga- tionen sowie die Entwicklung von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Während die Rendite der Bundesobligationen auf tiefen Werten verharrt, haben sich die Anleihen und Liegenschaften gut ent- wickelt. Trotz der gegenwärtigen Schwankungen an den Aktienmärkten ist eine Senkung des gelten- den Satzes von 1,75 % nicht angebracht. Die tiefen Zinssätze sprechen aber auch gegen eine Anhe- bung. In Anbetracht dieser Situation ist eine Änderung des Mindestzinssatzes nicht notwendig.

Die Eidgenössische Kommission für Berufliche Vorsorge hat an ihrer Sitzung vom 1. September 2014 mit deutlicher Mehrheit beschlossen, dem Bundesrat die Beibehaltung des Mindestzinssatzes von 1,75 % zu empfehlen.

Internet-Link für die Pressemitteilung: https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=54900

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901 Keine Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge müssen auf den 1. Januar 2015 nicht der Preisentwicklung angepasst werden.

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule (BVG) müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumenten- preise angepasst werden. Der Teuerungsausgleich für diese Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge wird zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt. Die darauffolgenden Anpassungen sind mit dem Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt, finden in der Regel also alle zwei Jahre statt, wie auch jetzt auf den 1. Januar 2015.

Somit ist zu entscheiden, ob auf nächstes Jahr die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der 2. Säule, die seit 2011 laufen, angepasst werden müssen. Dazu wird die Preisentwicklung zwischen September 2011 und 2014 herangezogen. Da der Septemberindex 2014 mit 99,1 (Basis Dezember 2010 = 100) niedriger ist als derjenige von September 2011 (99,7), müssen diese Renten auf den 1. Januar 2015 nicht angepasst werden.

Da die zu berücksichtigenden Preisindizes der Jahre zwischen 2008 und 2012 höher sind als jener von September 2014, müssen auch die älteren Hinterlassenen- und Invalidenrenten auf den 1. Januar 2015 nicht angepasst werden. Die nächste Anpassung erfolgt frühestens gekoppelt mit der AHV- Renten-Anpassung, also nicht vor dem 1. Januar 2017.

Diejenigen Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten ange- passt werden.

Internet-Link für die Pressemitteilung: https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=55013

902 Sicherheitsfonds BVG: unveränderte Beitragssätze für 2015

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2015 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Die Beitragssätze bleiben unverändert, d.h. für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur 0,08 % und für die Insolvenzen und anderen Leistungen 0,005 %.

Die neuen Beiträge werden Ende Juni 2016 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

903 Neues Kreisschreiben der ESTV über die Freizügigkeit

Das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Nr. 22 vom 4. Mai 1995 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird durch das gleich- lautende Kreisschreiben Nr. 41 vom 18. September 2014 ersetzt. Internet-Link:

http://www.estv.admin.ch/bundessteuer/dokumentation/00242/00380/index.html?lang=de&download= NHzLpZig7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDeYJ4hGym162dpYbUzd,Gpd6em K2Oz9aGodetmqaN19XI2IdvoaCUZ,s-

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Stellungnahme 904 Barauszahlung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - durch die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen vorzunehmende Abklärungen

Es ist Aufgabe der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abzuklären, ob die Voraussetzungen für eine Barauszahlung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllt sind. Sie müssen überprüfen, ob die gesuchstellenden Personen den Status als Selbständigerwerbende innehaben. Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge dürfen sich dafür auf eine allenfalls vorliegende Beurteilung der AHV-Ausgleichskassen über das Erwerbsstatut abstützen. Sie müssen aber in jedem Fall eigen- ständig überprüfen, ob es sich bei der selbständigen Erwerbstätigkeit um einen Haupterwerb handelt.

Keine Bestätigungen der AHV-Ausgleichskassen betreffend selbständigen Erwerb im Haupt- oder Nebenerwerb

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Oktober 2013 hat in den vergangenen Monaten bei zahlreichen Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen zu Verunsicherung geführt: Das Gericht hat entschieden, dass eine AHV-Ausgleichskasse nicht zu bestätigen hat, ob ein Versicherter seine selbständige Erwerbstätigkeit im Haupt- oder im Nebenerwerb ausübe. Die Versicherte hatte i.c. ihre AHV-Ausgleichskasse um eine entsprechende Bestätigung ersucht, da die Vorsorgeeinrichtung diese verlangt hatte zur Überprüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung erfüllt sind.

Nach dem Urteil haben sich mehrere Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen ans BSV gewendet und sich erkundigt, welche Abklärungen sie betreffend Barauszahlung infolge Aufnahme einer selb- ständigen Erwerbstätigkeit künftig zu treffen hätten. Denn viele Ausgleichskassen, die vor dem Urteil eine solche Bestätigung ausgestellt haben, geben diese nicht mehr ab. Das BSV nimmt die vermehr- ten Anfragen zum Anlass, Grundsätze in Bezug auf die Überprüfung der Voraussetzungen zur Bar- auszahlung wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Erinnerung zu rufen und diesbe- züglich Handlungsmöglichkeiten darzulegen.

Voraussetzungen der Barauszahlung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Laut Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Sie müssen erstens eine selbständige Erwerbstätigkeit auf- nehmen und zweitens dürfen sie der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Bezüglich der zweiten Voraussetzung ist folgendes anzumerken: Der obligatorischen beruflichen Vor- sorge nicht unterstellt sind Selbständigerwerbende, die die selbständige Erwerbstätigkeit im Haupter- werb ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2). Wer hingegen die selbständige Erwerbstätigkeit nur im Nebenerwerb ausübt und im Haupterwerb Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ist, untersteht für den aus dem Arbeitsverhältnis erzielten Lohn der obligatorischen Versicherung und hat folglich keinen Anspruch auf Barauszahlung.

Von den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu prüfende Fragen

Um zu beurteilen, ob einem Barauszahlungsgesuch stattgeben werden darf, müssen somit zwei Fra- gen bejaht werden können: Handelt es sich bei dem ausgeübten Erwerb um einen selbständigen Er- werb? Und handelt es sich dabei um einen Haupterwerb?

Ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, haben die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen abzuklären. Hierbei ist anzumerken, dass ihnen diese Aufgabe nicht erst seit dem oben genannten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern obliegt - obwohl in der Vergangenheit die Praxis der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und auch der AHV-Ausgleichskassen womöglich zu diesem Schluss verleitet hat.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 137

1. Frage: Liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit vor?

Bezüglich der Frage, wer zu überprüfen hat, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, äusserte sich das BSV bereits in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 25 Rz 153: Die Vorsorgeein- richtung sei als Schuldnerin der Freizügigkeitsleistung dazu angehalten, darüber zu wachen, dass diese korrekt verwendet werde. Sie müsse sich also vergewissern, dass die betreffende Person tat- sächlich den Status des Selbständigerwerbenden innehabe.

Hat eine AHV-Ausgleichskasse bestätigt, dass eine Person ihr als Selbständigerwerbende ange- schlossen ist, kann die Einrichtung der beruflichen Vorsorge dies natürlich bei der Beurteilung eines Barauszahlungsgesuchs berücksichtigen. Auf die Qualifizierung einer Tätigkeit als selbständige Er- werbstätigkeit durch die AHV-Ausgleichskasse darf sie sich abstützen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass bereits eine entsprechende AHV-Beitragsverfügung vorliegt.

In Bezug auf eine AHV-Bestätigung ist aber zu beachten, dass sich die Bestätigung jeweils auf eine konkrete Erwerbstätigkeit bezieht und nicht ausschliesst, dass der Versicherte daneben weitere Er- werbstätigkeiten ausübt.

Für Fälle, in denen noch keine Beitragsverfügung der AHV-Ausgleichskasse vorliegt, empfiehlt das BSV den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, von der gesuchstellenden Person gewisse Nach- weise dafür einzufordern, dass sie tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Zu denken ist beispielsweise an folgende Unterlagen: Mietvertrag für Geschäftsräumlichkeiten, Arbeitsverträge mit Mitarbeitenden, bereits vorhandene Verträge mit Kunden, den Vertrag über den Erwerb eines Un- ternehmens, Businessplan, Werbeunterlagen etc. Durch diese Unterlagen müssen die Gesuchstellen- den im Ergebnis überzeugend darlegen können, dass sie die selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich aufnehmen werden. Solange ihnen dies nicht gelingt, ist die Barauszahlung zu verweigern, denn eine Barauszahlung aufgrund eines noch in keiner Weise konkretisierten, in ungewisser Zukunft liegenden Vorhabens ist nicht zulässig.

Liegt eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse vor, dass eine versicherte Person ihr als Selbständigerwerbende angeschlossen ist, darf die Einrichtung der beruflichen Vorsorge keine Bar- auszahlung vornehmen, ohne sich zu vergewissern, dass auch die zweite Barauszahlungsvorausset- zung erfüllt ist: Es muss sich bei der selbständigen Erwerbstätigkeit um einen Haupterwerb handeln.

2. Frage: Liegt ein selbständiger Haupterwerb vor?

Die Frage, ob eine Erwerbstätigkeit im Haupt- oder im Nebenerwerb ausgeübt wird, ist von den Ein- richtungen der beruflichen Vorsorge und nicht von den AHV-Ausgleichskassen zu klären. Darauf hat bereits ein Artikel in der Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV (ZAK) im Jahr des Inkrafttretens des BVG, 1985, hingewiesen (ZAK 1985, S. 371 f.).

Die Frage nach der Abgrenzung von Haupt- und Nebenerwerb stellt sich nur, wenn mindestens zwei Erwerbstätigkeiten parallel ausgeübt werden. Übt jemand eine selbständige Tätigkeit in einem Teil- zeitpensum aus, ohne parallel dazu einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, liegt grundsätzlich ein Haupterwerb vor.

Übt eine Person mehrere Erwerbstätigkeiten parallel aus, lässt sich in vielen Fällen ohne Schwierig- keiten eruieren, welche den Haupterwerb darstellt. Oftmals liegt nämlich eine eigentliche "Stammtätig- keit" vor, die durch eine untergeordnete Beschäftigung ergänzt wird (Beispiel: Die zu 80 % angestellte Hauswirtschaftslehrerin bietet an einem Abend in der Woche privat Kochkurse an).

In Fällen, die nicht derart klar liegen, kann für die Unterscheidung Hauptberuf/Nebenberuf etwa auf folgende Kriterien abgestellt werden: Höhe der Einkommen aus den einzelnen Tätigkeiten, Arbeits- pensum sowie Stabilität der Tätigkeiten.

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Es empfiehlt sich, die Versicherten im Barauszahlungsgesuch nach anderweitigen Erwerbstätigkeiten und deren Umfang zu fragen. Sofern eine solche Selbstdeklaration nicht offensichtlich zweifelhaft erscheint, müsste sich die betroffene Person diese wohl entgegenhalten lassen, wenn sie sich später auf den Standpunkt stellen sollte, die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung habe die Barauszah- lung zu Unrecht vorgenommen.

Rechtsprechung

905 Nullverzinsung des Altersguthabens in umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen

Das Bundesgericht erachtet in zwei Fällen den Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Nullverzin- sung als unverhältnismässig.

(Hinweis auf ein publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014, 9C_91/2014, BGE 140 V 348; Entscheid in deutscher Sprache)

Zu prüfen ist die Frage, ob die vom Stiftungsrat am 18. Dezember 2008 beschlossene Nullverzinsung des Altersguthabens für das Rechnungsjahr 2008 mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip zu- lässig ist. Die Pensionskasse wies per Ende 2008 einen Deckungsgrad von 104.4 % aus (117.2 % zu Jahresbeginn 2008). Gemäss Reglement legt der Stiftungsrat am Ende jedes Jahres den Zinssatz für die Verzinsung des Altersguthabens im abgelaufenen Jahr fest (retrospektive Festlegung des Zins- satzes).

Das Bundesgericht bestätigt die im Entscheid BGE 140 V 169 vertretene Auffassung, dass eine Min- der- oder Nullverzinsung des Altersguthabens innerhalb bestimmter Schranken auch bei einer Über- deckung der Vorsorgeeinrichtung zulässig ist, diese jedoch nicht leichthin angenommen werden darf (Zusammenfassung in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 136 Rz 895). Zu den konkre- ten Umständen äusserte sich das Gericht u.a. wie folgt:

Bei der retrospektiven Festlegung des Zinssatzes sind in Bezug auf die Performance und den De- ckungsgrad auf möglichst konkrete und aktuelle Werte abzustellen. Das Gericht prüfte auch den Effekt einer Nullverzinsung auf den Deckungsgrad und stellte fest, dass die beschlossene Nullverzinsung zu einer Erhöhung des Deckungsgrades von beinahe 2 %punkten führen würde, weshalb nicht von ei- nem geringen Einfluss ausgegangen werden kann. Auch die Verzinsung des Vorsorgeguthabens der Aktivversicherten mit dem BVG-Mindestzinssatz hätte einen Deckungsgrad von 102.5 % und damit immer noch mehr als eine knappe Überdeckung ergeben. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorsorgeeinrichtung auf der Kippe zur Unterdeckung stand. Überdies bestand Ende 2008 eine Wertschwankungsreserve, welche ein Drittel des angestrebten Zielwertes betragen hätte. Nach Auffassung des Gerichts dient die Wertschwankungsreserve u.a. auch der Sicherstellung der (grundsätzlich garantierten) Verzinsung des Vorsorgekapitals, nicht nur der Glättung der Schwankun- gen auf der Anlageseite. Die Wertschwankungsreserve ist ein Puffer, der in renditeschwachen Jahren und bei ungünstiger Bestandesentwicklung beansprucht werden darf.

In casu wären allein die Aktivversicherten vom Zinsbeschluss betroffen, nicht jedoch Arbeitgeber und Rentner. Dies liegt zwar in der Natur der Sache, ist in concreto aber insofern von Bedeutung, als die aktiven Versicherten darüber hinaus nicht unerhebliche Abstriche am Leistungskatalog hinzunehmen hatten. U.a. wurden bisher durch Anlageüberschüsse finanzierte Leistungen aufgehoben; diese Massnahme führte zu einer erheblichen Verbesserung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung.

Nach dieser Gesamtbetrachtung kommt das Gericht zum Schluss, dass die Nullverzinsung gemäss Beschluss des Stiftungsrates unverhältnismässig ist.

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(Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2014, 9C_24/2014, keine Publikation vorgesehen, Ent- scheid in deutscher Sprache)

Der Stiftungsrat beschloss am 26. Januar 2012 für die Geschäftsvorfälle 2012 eine Nullverzinsung, so dass das Altersguthaben der betroffenen versicherten Person für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Okto- ber 2012 unverzinst blieb. Der provisorische Jahresabschluss 2011 ergab einen Deckungsgrad von rund 104 %. Seinen Beschluss begründete der Stiftungsrat im Wesentlichen mit einer ungenügenden Performance des Vermögens, einer eingeschränkten finanziellen und strukturellen Risikofähigkeit, einem tiefen Zinsniveau und schlechten wirtschaftlichen Aussichten.

Anders als im vorher zusammengefassten Entscheid geht es um die prospektive Festlegung des Zinssatzes, weshalb es grundsätzlich zulässig ist, der damit verbundenen Unsicherheit Rechnung zu tragen (mit Verweis auf BGE 140 V 169 E. 10.2). Der Begründung des Stiftungsrates hält das Gericht u.a. entgegen, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung von einer mehr als knappen Überdeckung ausgegangen werden konnte. Zudem muss für den Beschluss über den 2012 anwendbaren Zins nach Meinung des Gerichts die erwartete Entwicklung der Finanzmärkte im aktuellen Jahr im Vordergrund stehen, nicht jedoch die Performance von lediglich 0.6 % des Vorjahres. Im Weiteren darf die Nullver- zinsung nicht für strukturell bedingt unterfinanzierte Vorsorgepläne als Mittel zur Behebung der Unter- finanzierung angewendet werden. Mit Hinweis auf den BGE 140 V 348 (9C_91/2014) hält das Gericht erneut fest, dass die Wertschwankungsreserve auch der Sicherstellung der Verzinsung des Vorsorge- kapitals dient und deshalb beansprucht werden darf.

906 Teilliquidation – Übertragung von versicherungstechnischen Risiken

Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung, die das BSV in den Mitteilungen Nr. 117 Rz 736 vertre- ten hat: Die Frage, ob bei einer Teilliquidation versicherungstechnische Risiken übertragen werden, ist aus der Sicht der abgebenden Vorsorgeeinrichtung zu beurteilen.

(Hinweis auf ein publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2014, 9C_451/2013: BGE

140 V 121; Entscheid in deutscher Sprache)

Treten bei einer Teilliquidation mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht nach Art. 27h BVV 2 zusätzlich zum Anspruch auf freie Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Der An- spruch auf Rückstellungen setzt jedoch voraus, dass versicherungstechnische Risiken übertragen werden.

Das Bundesgericht hatte die Rechtsfrage zu beurteilen, ob für die Prüfung der Frage, ob versiche- rungstechnische Risiken übertragen werden, auf die Situation der abgebenden oder diejenige der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung abzustellen ist. Es hat entschieden, dass für die Beurteilung einzig die Situation der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant ist. Es bestätigt somit die Auffas- sung, die das BSV in den Mitteilungen Nr. 117 Rz 736 diesbezüglich vertreten hat.

In casu lagerte die Stifterfirma einen Teil ihrer Tätigkeit in ein neu gegründetes Unternehmen aus. Mehrere Mitarbeitende traten in das neue Unternehmen über und wechselten daraufhin kollektiv in eine neue Vorsorgeeinrichtung. Das Bundesgericht bejahte unter Hinweis auf das Gleichbehand- lungsgebot einen Anspruch des Abgangsbestands auf anteilsmässige Übertragung von "Rückstellun- gen zur Anpassung der technischen Grundlagen", "Rückstellungen für Risikoschwankungen" sowie "Rückstellungen für vorzeitige Pensionierungen", da in Bezug auf diese Risiken zwischen Fort- und Abgangbestand die gleichen Verhältnisse vorlägen. Der Umstand, dass der kollektive Austritt von aktiven Versicherten bei der abgebenden Vorsorgeeinrichtung zu einem neuen, ungünstigeren Ver- hältnis zwischen Aktiven und Rentnern führt, hat i.c. nicht zur Folge, dass von der anteilmässigen

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Aufteilung der technischen Rückstellungen abgewichen werden darf. Eine solche Abweichungsmög- lichkeit müsste im Teilliquidationsreglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehen sein.

907 Invalidenleistungen – Übergangsbestimmung zur 1. BVG-Revision

Eine noch unter der "altrechtlichen", d.h. vor dem 1. Januar 2005 entstandene IV-Rente der berufli- chen Vorsorge wird infolge einer Erhöhung des IV-Grades definitiv ins neue, ab dem 1. Januar 2005 geltende Recht übergeführt. Verringert sich der IV-Grad später wieder, führt dies nicht zu einem Wechsel zurück zur altrechtlichen Regelung.

(Hinweis auf ein publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2014, 9C_783/2013: BGE 140 V 207; Entscheid in deutscher Sprache)

Das Bundesgericht hatte einen Fall zur Übergangsbestimmung f. zur 1. BVG-Revision (Invalidenren- ten) zu beurteilen:

Die versicherte Person erhielt ab dem 1. Oktober 2002 mit einem IV-Grad von 100 % eine volle Invali- denrente der Vorsorgeeinrichtung. Der Rentenanspruch entstand also noch unter der "altrechtlichen" Regelung, d.h. nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der Fassung, die vor 1. Januar 2005 galt. Per 1. Juli 2006 reduzierte sich der IV-Grad auf 44 %. Die versicherte Person hatte ab diesem Zeitpunkt keinen An- spruch auf eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung mehr, da auf Invalidenrenten, die unter der "altrechtlichen" Regelung entstanden sind, diese nach Abs. 1 der Übergangsbestimmung f. grundsätz- lich nach Inkrafttreten des neuen Art. 24 BVG weiter gilt (die "altrechtliche" Regelung sah für Personen mit einem IV-Grad von 44 % keinen Rentenanspruch vor). Wegen einer Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes erhöhte sich der IV-Grad auf den 1. August 2007 wieder auf 100%, woraufhin der versicherten Person wieder Anspruch auf eine volle Invalidenrente zustand. Nach der erneuten Sen- kung des IV-Grades auf 44 % per 1. Februar 2008 lag nach Auffassung der Vorsorgeeinrichtung kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr vor, da die Rente unter dem alten Recht entstanden sei und dieses die Viertelsrente noch nicht gekannt habe.

Das Bundesgericht hat den Anspruch der versicherten Person auf eine Viertelsrente ab 1. Februar 2008 hingegen bejaht: Abs. 3 der Übergangsbestimmung f. besagt, dass ab dem Zeitpunkt der Erhö- hung des IV-Grades das neue Recht zur Anwendung kommt. Von da an untersteht die Rente dem neuen Recht. Eine erneute Verringerung des IV-Grades führt nicht zu einem Wechsel zurück zur alt- rechtlichen Regelung.

908 Verjährung von Invalidenleistungen – Rentenstammrecht

Unter Versicherungsfall im Sinne des Nachsatzes in Artikel 41 Absatz 1 BVG ist in Bezug auf Inva- lidenleistungen der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, zu verste- hen.

(Hinweis auf ein publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2014, 9C_799/2013: BGE 140 V 213; Entscheid in deutscher Sprache)

Mit Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2001 erhielt die versicherte Person eine IV-Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2000 zugesprochen. Erst im September 2011 verlangte die versicherte Person bei der Vorsorgeeinrichtung, bei welcher sie bis im Januar 2000 versichert war, eine Invalidenrente.

Zu prüfen ist vom Bundesgericht die Frage, ob der Anspruch auf Invalidenleistung verjährt ist, da mehr als 10 Jahre seit dem Eintritt des Leistungsfalles vergangen sind und der Anspruch erst nach Beendi- gung des Vorsorgeverhältnisses entstanden ist.

Bei einer wortgetreuen Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 BVG ist der Anspruch auf Invalidenleistung bereits bei Anhebung der Klage verjährt, da die Bedingung („sofern die Versicherten im Zeitpunkt des

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Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben“) nicht erfüllt ist. In der Beschwer- de wird gerügt, der Wortlaut entspreche nicht seinem wahren Sinn. Das Bundesgericht führt dazu Folgendes aus: Mit der 1. BVG-Revision sollte für den ganzen (obligatorischen und überobligatori- schen) Vorsorgebereich der Anspruch auf Leistungen als solcher, d.h. das Stammrecht, unverjährbar ausgestaltet werden. Diese klar beabsichtigte Ausdehnung des Vorsorgeschutzes wird jedoch für diejenigen Personen (wieder) eingeschränkt, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod oder Invalidität geführt hat, zwar versichert waren, bei denen der Anspruch auf Hinterlasse- nen- oder Invalidenleistungen jedoch erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses entsteht. Das Bundesgericht kommt daher zum Schluss, dass unter Versicherungsfall im Sinne von Artikel 41 Ab- satz 1 BVG in Bezug auf Invalidenleistungen der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG), gemeint sein sollte. Dies in Abweichung vom sonst üblichen Beg- riffsverständnis (Eintritt der Invalidität). Der Wortlaut von Artikel 41 Absatz 1 BVG entspricht somit nicht dem Rechtssinn und der Anspruch auf Hinterlassenen- und Invalidenleistungen als solcher kann auch dann nicht (nach 10 Jahren) verjähren, wenn er erst später nach Ablauf der Versicherungsde- ckung bei der grundsätzlich leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung entstanden ist.

Anhang  Neue Tabelle ab 1. Januar 2015 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a- Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahr- gang  Wichtige Masszahlen 2015 im Bereich der beruflichen Vorsorge  Wichtige Masszahlen 1985-2015 im Bereich der beruflichen Vorsorge  Tabellen 2015 BVG-Altersguthaben  Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in %

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Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Beginn Stand Stand Stand Stand Stand Stand Geburtsjahr 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 1. Januar … 2010 2011 2012 2013 2014 2015

1962 u. früher 1987 191'158 201'663 211'370 221'280 231'891 242'717

1963 1988 182'081 192'405 201'973 211'742 222'186 232'842 1964 1989 172'989 183'131 192'560 202'187 212'465 222'951 1965 1990 164'247 174'214 183'509 193'001 203'117 213'440 1966 1991 155'281 165'068 174'226 183'579 193'530 203'685 1967 1992 146'659 156'274 165'300 174'519 184'312 194'305 1968 1993 137'333 146'761 155'645 164'719 174'340 184'159 1969 1994 127'967 137'209 145'949 154'877 164'326 173'970 1970 1995 118'962 128'024 136'626 145'414 154'698 164'173 1971 1996 110'027 118'909 127'375 136'025 145'144 154'452 1972 1997 101'435 110'146 118'480 126'996 135'957 145'105 1973 1998 92'961 101'502 109'706 118'091 126'897 135'885 1974 1999 84'812 93'190 101'270 109'528 118'184 127'020 1975 2000 76'898 85'118 93'077 101'212 109'722 118'410 1976 2001 69'288 77'356 85'198 93'215 101'585 110'131 1977 2002 61'789 69'707 77'434 85'335 93'567 101'973 1978 2003 54'578 62'352 69'969 77'758 85'857 94'128 1979 2004 47'425 55'055 62'563 70'241 78'209 86'345 1980 2005 40'429 47'920 55'320 62'889 70'729 78'734 1981 2006 33'475 40'826 48'120 55'581 63'293 71'169 1982 2007 26'690 33'906 41'096 48'452 56'038 63'787 1983 2008 19'885 26'965 34'052 41'301 48'763 56'385 1984 2009 13'263 20'211 27'196 34'343 41'683 49'180 1985 2010 6'566 13'379 20'262 27'305 34'522 41'894 1986 2011 0 6'682 13'464 20'405 27'501 34'751 1987 2012 0 6'682 13'521 20'497 27'624 1988 2013 0 6'739 13'596 20'602 1989 2014 0 6'739 13'625 1990 2015 0 6'768

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Berechnungsgrössen

Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Gutschrift 6'566 6'682 6'682 6'739 6'739 6'768 Zinssatz 2.00% 2.00% 1.50% 1.50% 1.75% 1.75%

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik 2014 2015 BVG-Rücktrittsalter: 65 64 65 64 (Männer 1949 (Frauen 1950 (Männer 1950 (Frauen 1951 geboren) geboren) geboren) geboren)

1. Jährliche AHV-Altersrente

Minimale 14'040 14'100 Maximale 28'080 28'200

2. Lohndaten der Aktiven (Zeitreihe)

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 21'060 21'150 Koordinationsabzug 24'570 24'675 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 84'240 84'600 Min. koordinierter Jahreslohn 3'510 3'525 Max. koordinierter Jahreslohn 59'670 59'925 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 842'400 846'000

3. BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz (Zeitreihe) 1,75% 1,75% Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 18'629 19'389 19'215 19'858 in % des koordinierten Lohnes 530,7% 552,4% 545,1% 563,3% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 304'692 316'859 314'825 324'992 in % des koordinierten Lohnes 510,6% 531,0% 525,4% 542,3%

4. BVG-Altersrente und anwartschaftliche (anw.) BVG-Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz in % des AGH im BVG- Rücktrittsalter (M:65/F:64) 6,80% 6,80% 6,80% 6,80% Min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1'267 1'318 1'307 1'350 in % des koordinierten Lohnes 36,1% 37,6% 37,1% 38,3% Min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 760 791 784 810 Min. anw. jährliche Waisenrente 253 264 261 270 Max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 20'719 21'546 21'408 22'099 in % des koordinierten Lohnes 34,7% 36,1% 35,7% 36,9% Max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 12'431 12'928 12'845 13'260 Max. anw. jährliche Waisenrente 4'144 4'309 4'282 4'420

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 20'600 20'600 20'700 20'700

6. Teuerungsanpassung BVG-Risikorenten vor dem Rücktrittsalter (Zeitreihe)

erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr -

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,08% 0,08% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,005% 0,005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 126'360 126'900

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 80,90 81,20 Koordinationsabzug vom Tageslohn 94,35 94,75 Max. versicherter Tageslohn 323,50 324,90 Min. koordinierter Tageslohn 13,50 13,55 Max. koordinierter Tageslohn 229,15 230,15

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6'739 6'768 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 33'696 33'840

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf der BSV-Homepage abrufbar : http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/zahlen/00093/00460/index.html?lang=de

Erläuterungen zu den Masszahlen Art. 1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. ArbeitnehmerInnen, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen Lohn 2 BVG übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und 7 Abs. 1 und 2 BVG Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen 8 Abs. 1 BVG Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der max. AHV-Rente, der 8 Abs. 2 BVG Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und der maximale koordinierte Lohn 46 BVG 17/8 der max. AHV-Rente. Der in den beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn ist auf den zehnfachen 79c BVG maximalen versicherten Jahreslohn in der obligatorischen BV. 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörigkeit zu einer 15 BVG Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehenden Einrichtungen 16 BVG überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz 4% von 1985 bis 2002, 3,25% im Jahr 12 BVV2 2003, 2,25% im Jahr 2004, 2,5% von 2005 bis 2007, 2,75% im Jahr 2008, 2% von 2009 bis 2011, 13 Abs. 1 BVG 1,5% von 2012 bis 2013, 1,75% ab 2014). 62a BVV2

4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der Versicherte 14 BVG bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Altersrente BVG : Leistungs- 62c BVV2 und anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen immer mit dem minimalen bzw. Übergangsbestim- immer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente mungen Bst. a entspricht 60% der Altersrente und die Kinderrente 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen 18, 19, 21, 22 BVG Risikoleistungen berechnen sich auf der Summe des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter 18, 20, 21, 22 BVG projizierten Altersguthabens.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder Invalidenrente 37 Abs. 3 BVG bzw. die Witwen-, Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 Prozent der Mindestalters- 37 Abs. 2 BVG rente der AHV beträgt. Seit 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen. 6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis zum Alter 36 Abs. 1 BVG 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten. 7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen 14, 18 SFV Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhält- 15 SFV nissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn (www.sfbvg.ch). 16 SFV

56 Abs. 1c, 2 BVG

8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken 2 Abs. 3 BVG Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehal- tenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 geteilt werden. 40a AVIV

9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an 7 Abs. 1 BVV3 anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

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2. Lohndaten gemäss BVG in Franken (Zeitreihe)

Jahr Eintrittsschwelle Koordinations Maximaler Koordinierter Minimaler Lohn -abzug versicherter Jahreslohn AHV- Jahreslohn minimal maximal 1985 16'560 16'560 49'680 2'070 33'120 1986/1987 17'280 17'280 51'840 2'160 34'560 1988/1989 18'000 18'000 54'000 2'250 36'000 1990/1991 19'200 19'200 57'600 2'400 38'400 1992 21'600 21'600 64'800 2'700 43'200 1993/1994 22'560 22'560 67'680 2'820 45'120 1995/1996 23'280 23'280 69'840 2'910 46'560 1997/1998 23'880 23'880 71'640 2'985 47'760 1999/2000 24'120 24'120 72'360 3'015 48'240 2001/2002 24'720 24'720 74'160 3'090 49'440 2003/2004 25'320 25'320 75'960 3'165 50'640 2005/2006 19'350 22'575 77'400 3'225 54'825 2007/2008 19'890 23'205 79'560 3'315 56'355 2009/2010 20'520 23'940 82'080 3'420 58'140 2011/2012 20'880 24'360 83'520 3'480 59'160 2013/2014 21’060 24’570 84’240 3’510 59’670 2015 21’150 24’675 84’600 3’525 59’925

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3. BVG-Mindestzinssatz, in Prozent (Zeitreihe)

Jahr BVG- Mindestzinssatz (in Prozent)

1985-2002 4,00 2003 3,25 2004 2,25 2005-2007 2,50 2008 2,75 2009-2011 2,00 2012-2013 1,50 2014-2015 1,75

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6. Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

(Zeitreihe)

Teuerungsanpassung der BVG-Risikorentent nach einer Laufzeit von

3 Jahren 2 Jahren 1 Jahr

Jahr

1. Anpassung Nachfolgende Anpassung

1985-1988 * * * 1989 4.3 % * * 1990 7.2 % * 3.4 % 1991 11.9 % * * 1992 15.9 % 12.1 % 5.7 % 1993 16.0 % * 3.5 % 1994 13.1 % * * 1995 7.7 % 4.1 % 0.6 % 1996 6.2 % * * 1997 3.2 % 2.6 % 0.6 % 1998 3.0 % * * 1999 1.0 % 0.5 % 0.1 % 2000 1.7 % * * 2001 2.7 % 2.7 % 1.4 % 2002 3.4 % * * 2003 2.6 % 1.2 % 0.5 % 2004 1.7 % * * 2005 1.9 % 1.4 % 0.9 % 2006 2.8 % * * 2007 3.1 % 2.2 % 0.8 % 2008 3.0 % * * 2009 4.5 % 3.7 % 2.9 % 2010 2.7 % * * 2011 2.3 % - 0.3 % 2012 - * * 2013 0.4 % - - 2014 - * * 2015 - - - * Die nachfolgende Anpassung der BVG-Risikorenten geschieht gleichzeitig mit der An- passung der AHV-Renten, welche in diesem Jahr nicht stattgefunden hat. - Keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63

Minimale 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 12'360 12'360 12'360 12'660 12'660 12'660 12'660 Maximale 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Koordinationsabzug 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 74'160 74'160 74'160 75'960 75'960 75'960 75'960 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 3'090 3'090 3'090 3'165 3'165 3'165 3'165 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240 49'440 49'440 49'440 50'640 50'640 50'640 50'640

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 10'010 10'859 10'966 11'658 11'782 12'361 12'490 im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) inkl. eEG 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 20'020 21'718 21'932 23'316 23'564 24'722 24'980 in % des minimalen koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% 647.9% 702.8% 709.8% 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 160'106 173'634 175'409 186'410 188'392 197'686 199'719 in % des maximalen koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9% 323.8% 351.2% 354.8% 368.1% 372.0% 390.4% 394.4%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 9'960 9'960 9'960 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 32'298 35'034 35'382 37'614 38'010 39'876 40'296 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 19'920 19'920 19'920 20'400 20'400 20'400 20'400 entspr. oberer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340 64'596 70'068 70'764 75'228 76'020 79'752 80'592

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 1'441 1'564 1'579 1'679 1'696 1'780 1'799 in % des minimalen koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% 46.6% 50.6% 51.1% 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 865 938 938 1'007 1'007 1'068 1'068 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 288 313 313 336 336 356 356 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 11'528 12'502 12'629 13'422 13'564 14'233 14'380 in % des maximalen koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% 23.3% 25.3% 25.6% 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 6'917 7'501 7'501 8'053 8'053 8'540 8'540 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118 2'306 2'500 2'500 2'684 2'684 2'847 2'847

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800 17'100 17'100 17'100 17'500 17'500 17'500 17'500

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% 2.7% 3.4% 3.4% 2.6% 2.6% 1.7% 1.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 12.1% 4.1% 2.6% 0.5% 2.7% 1.2% 1.2% Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 3.4% 5.7% 3.5% 0.6% 0.6% 0.1% 1.4% 0.5% 0.5%

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% 0.05% 0.05% 0.05% 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540 111'240 111'240 111'240 113'940 113'940 113'940 113'940

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Koordinationsabzug von Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Maximaler versicherter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 284.80 284.80 284.80 291.70 291.70 291.70 291.70 Minimaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 11.90 11.90 11.90 12.15 12.15 12.15 12.15 Maximaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30 189.90 189.90 189.90 194.45 194.45 194.45 194.45

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 5'933 5'933 5'933 6'077 6'077 6'077 6'077 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944 29'664 29'664 29'664 30'384 30'384 30'384 30'384 M: Männer, F: Frauen 1/2

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2005* 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:63 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimale 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 13'680 13'680 13'680 13'680 13'920 13'920 13'920 13'920 14'040 14'040 14'040 14'040 14'100 Maximale 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520 27'360 27'360 27'360 27'360 27'840 27'840 27'840 27'840 28'080 28'080 28'080 28'080 28'200

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 20'520 20'520 20'520 20'520 20'880 20'880 20'880 20'880 21'060 21'060 21'060 21'060 21'150 Koordinationsabzug 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 23'940 23'940 23'940 23'940 24'360 24'360 24'360 24'360 24'570 24'570 24'570 24'570 24'675 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 82'080 82'080 82'080 82'080 83'520 83'520 83'520 83'520 84'240 84'240 84'240 84'240 84'600 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 3'420 3'420 3'420 3'420 3'480 3'480 3'480 3'480 3'510 3'510 3'510 3'510 3'525 Maximaler koordinierter Jahreslohn 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355 58'140 58'140 58'140 58'140 59'160 59'160 59'160 59'160 59'670 59'670 59'670 59'670 59'925 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn - - 774'000 774'000 795'600 795'600 795'600 795'600 820'800 820'800 820'800 820'800 835'200 835'200 835'200 835'200 842'400 842'400 842'400 842'400 846'000

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 1.50% 1.50% 1.50% 1.50% 1.75% 1.75% 1.75% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 15'845 16'560 16'422 17'139 17'012 17'730 17'540 18'259 18'061 18'794 18'629 19'389 19'215 19'858 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 256'484 267'982 266'455 277'904 276'686 288'171 285'825 297'323 294'876 306'598 304'692 316'859 314'825 324'992

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% 7.05% 7.00% 7.00% 6.95% 6.95% 6.90% 6.90% 6.85% 6.85% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 1'117 1'159 1'150 1'191 1'182 1'223 1'210 1'251 1'237 1'278 1'267 1'318 1'307 1'350 in % des minimalen koordinierten Lohnes 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% 32.7% 33.9% 33.6% 34.8% 34.0% 35.1% 34.8% 35.9% 35.2% 36.4% 36.1% 37.6% 37.1% 38.3% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 563 572 590 612 623 643 646 673 670 695 690 715 709 734 726 750 742 767 760 791 784 810 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 188 191 197 204 208 214 215 224 223 232 230 238 236 245 242 250 247 256 253 264 261 270 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 18'082 18'759 18'652 19'314 19'230 19'884 19'722 20'367 20'199 20'849 20'719 21'546 21'408 22'099 in % des maximalen koordinierten Lohnes 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% 31.1% 32.3% 32.1% 33.2% 32.5% 33.6% 33.3% 34.4% 33.9% 34.9% 34.7% 36.1% 35.7% 36.9% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 10'849 11'255 11'191 11'589 11'538 11'930 11'833 12'220 12'119 12'509 12'431 12'928 12'845 13'260 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625 3'616 3'752 3'730 3'863 3'846 3'977 3'944 4'073 4'040 4'170 4'144 4'309 4'282 4'420

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 18'000 17'900 18'100 17'900 18'600 18'500 18'800 18'600 19'400 19'500 19'500 19'600 20'000 20'100 20'100 20'300 20'500 20'600 20'600 20'600 20'700 7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten ( - bedeutet keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist)

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% 4.5% 4.5% 2.7% 2.7% 2.3% 2.3% - - 0.4% 0.4% - - - Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 1.4% 1.4% 2.2% 2.2% 3.7% 3.7% - - - - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 0.9% 0.9% 0.8% 0.8% 2.9% 2.9% 0.3% 0.3% - - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.08% 0.08% 0.08% 0.08% 0.08% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.005% 0.005% 0.005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340 123'120 123'120 123'120 123'120 125'280 125'280 125'280 125'280 126'360 126'360 126'360 126'360 126'900

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 78.80 78.80 78.80 78.80 80.20 80.20 80.20 80.20 80.90 80.90 80.90 80.90 81.20 Koordinationsabzug von Tageslohn 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 91.95 91.95 91.95 91.95 93.55 93.55 93.55 93.55 94.35 94.35 94.35 94.35 94.75 Maximaler versicherter Tageslohn 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 315.20 315.20 315.20 315.20 320.75 320.75 320.75 320.75 323.50 323.50 323.50 323.50 324.90 Minimaler koordinierter Tageslohn 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 13.15 13.15 13.15 13.15 13.35 13.35 13.35 13.35 13.50 13.50 13.50 13.50 13.55 Maximaler koordinierter Tageslohn 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40 223.25 223.25 223.25 223.25 227.20 227.20 227.20 227.20 229.15 229.15 229.15 229.15 230.15

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 6'566 6'566 6'566 6'566 6'682 6'682 6'682 6'682 6'739 6'739 6'739 6'739 6'768 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824 32'832 32'832 32'832 32'832 33'408 33'408 33'408 33'408 33'696 33'696 33'696 33'696 33'840 M: Männer, F: Frauen * 01.01.2005 : Inkrafttretten der 1. BVG-Revision. Neue Definition der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzuges (2) und Aufhebung der Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration (4) 2/2

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Tabellen BVG-Altersguthaben

Die Tabellen zeigen für eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG seit dem 1.Januar desjenigen Kalenderjahres, das dem 24. Geburtstag folgt (Beginn des Sparprozesses) aber frühestens seit dem 1. Januar 1985 das minimale und das maximale BVG-Altersgutha- ben, das am Ende jedes Kalenderjahres seit 1985 erworben wurde. Dies für Männer und Frauen entsprechend dem Alter, das sie 2015 erreichen (Differenz zwischen 2015 und Ge- burtsjahr). Das minimale Altersguthaben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem mi- nimalen koordinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersguthaben erreicht, wer jedes Jahr mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war.

Um das individuelle BVG-Altersguthaben eines Versicherten zu ermitteln, muss immer seine BVG-Schattenrechnung zu Rate gezogen werden, die seine Vorsorgeeinrichtung führt. Das individuelle BVG-Altersguthaben liegt entsprechend der Höhe des koordi- nierten Lohns des Versicherten zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert in den folgenden Tabellen.

Damit ist es möglich, das von 1985 bis 31. Dezember 2015 erworbene Altersguthaben abzu- schätzen bzw. einzugrenzen. Dies kann nützlich sein, um  die Höhe einer neuen Invaliden- oder Hinterlassenenrente zu schätzen, denn wenn das erworbene Altersguthaben bekannt ist, kann leicht das projizierte Al- tersguthaben im BVG-Rentenalter und damit die BVG-Invalidenrente bestimmt werden;  den BVG-Teil bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln (ihre Leistun- gen gehen über die minimalen BVG-Leistungen hinaus);  im Falle von Freizügigkeit, Scheidung oder Wohneigentumsförderung die Höhe des Altersguthabens zu kontrollieren;  den maximal möglichen Einkauf beim Eintritt in eine BVG-Minimalkasse zu schät- zen.

Anwendungsbeispiele finden sich im Dokument „technische Aspekte der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge“, das unter folgender Internetadresse abrufbar ist: http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/00039/index.html?lang=de

Zwischen 1985 und 2004 war die Staffelung der Altersgutschriftensätze für Männer und Frauen verschieden, weshalb sich die Werte in den folgenden Tabellen für Männer und Frauen teilweise unterscheiden.

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M inimalwert für M änner Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer 2015 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 246 497 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 246 496 751 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 1'932 2'206 2'487 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2/5

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M aximalwert für M änner Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer 2015 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 12'769 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 17'121 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 21'538 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 25'965 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 30'482 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 34'947 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 39'535 34 0 0 0 0 0 0 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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M inimalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Frauen 2015 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 246 497 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 246 496 751 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M aximalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Frauen 2015 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 12'769 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 17'121 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 21'538 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 25'965 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 30'482 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 34'947 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 39'535 34 0 0 0 0 0 0 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109'386 116'943 127'648 138'832 150'251 48 0 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 31'214 37'287 43'722 50'415 57'118 63'467 70'536 77'782 85'362 93'345 101'026 108'860 116'954 127'582 138'446 149'819 161'430 49 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 30'345 36'383 42'662 49'313 56'230 63'121 69'605 76'828 84'231 91'972 100'137 107'954 115'927 127'119 137'900 148'919 160'476 172'273 50 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 29'556 35'514 41'759 48'253 55'127 62'276 69'364 75'989 83'371 90'938 98'847 107'201 115'159 126'183 137'581 148'518 159'697 171'442 183'431 51 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 28'540 34'457 40'612 47'060 53'767 60'861 68'240 75'521 82'285 89'824 97'552 105'627 114'167 125'171 136'396 147'998 159'092 170'428 182'361 194'542 52 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 27'678 33'441 39'555 45'913 52'574 59'501 66'825 74'442 81'925 88'832 96'536 104'431 112'678 124'230 135'435 146'865 158'676 169'930 181'430 193'555 205'931 53 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 26'674 32'397 38'349 44'659 51'221 58'094 65'241 72'795 80'651 88'336 97'920 105'850 113'979 125'282 137'180 148'645 160'339 172'419 183'880 195'588 207'962 220'590 54 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 25'847 31'392 37'304 43'452 49'966 56'741 63'835 71'212 79'004 87'109 97'536 107'326 115'492 126'603 138'221 150'476 162'206 174'171 186'529 198'201 210'124 222'752 235'639 55 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 24'861 30'367 36'094 42'194 48'537 55'255 62'241 69'555 77'161 85'191 96'015 106'732 116'729 127'871 139'292 151'227 163'839 175'837 188'075 200'710 212'595 224'734 237'617 252'562 56 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 20'903 26'059 31'613 37'390 43'541 49'939 56'713 63'757 71'131 78'801 89'369 100'359 111'217 121'315 132'572 144'110 156'166 168'914 181'013 193'355 206'096 218'061 230'282 245'053 260'128 57 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 17'559 22'101 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123'648 135'263 145'902 157'773 169'941 182'643 196'119 210'507 225'182 240'334 254'588 269'148 284'598 300'365 62 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 28'215 33'664 39'523 45'615 54'424 63'585 73'292 83'388 93'960 104'954 116'568 128'647 140'424 151'180 163'183 175'486 188'326 203'649 218'188 233'016 248'326 262'699 277'380 292'975 308'889 63 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 28'215 33'664 39'523 47'871 56'770 66'025 75'830 86'027 96'704 107'809 119'537 131'734 143'612 155'958 168'081 180'507 195'163 210'674 225'353 240'325 255'780 270'266 285'061 300'790 316'840 64 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 28'215 33'664 41'779 50'218 59'210 68'563 78'469 88'772 99'559 110'777 122'624 134'945 148'446 160'902 173'148 187'345 202'173 217'876 232'699 247'818 263'423 278'023 292'934 308'801 324'992

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Anpassungssätze für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal ausbezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 3.7 - - - 1999 2.6 1.4 2.2 3.7 - - - 2000 1.7 0.9 2.2 3.7 - - - 2001 1.9 2.2 3.7 - - - 2002 2.8 0.8 3.7 - - - 2003 3.1 3.7 - - - 2004 3.0 2.9 - - - 2005 4.5 - - - 2006 2.7 0.3 - - 2007 2.3 - - 2008 - - - 2009 0.4 - 2010 - - 2011 - Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 1990 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste am 1.1.1994 erstmalig angepasst werden (13,1%). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV-Renten angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr am 1.1.1995 (0,6%) und dann alle zwei Jahre: am 1.1.1997 (2,6 %), am 1.1.1999 (0,5%), am 1.1.2001 (2,7%), am 1.1.2003 (1,2%), am 1.1.2005 (1,4%), am 1.1.2007 (2,2%) und am 1.1.2009 (3,7%). In den Jahren 2011, 2013 und 2015 musste die Rente nicht angepasst werden, weil der Preisindex seit der letzten Anpassung (2009) nicht gestiegen ist. Alle diese Anpassungssätze sind in der Zeile

1990 ablesbar.

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Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Kumulierte Anpassungssätze für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal ausbezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 2002 2.8 3.6 3.6 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 2003 3.1 3.1 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 2004 3.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 2005 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 2006 2.7 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 2007 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2008 - - - - 2009 0.4 0.4 0.4 2010 - - 2011 -

Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 1990 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste bis 2009 insgesamt um 31,0% (gerundeter Wert) erhöht werden. Seit 2009 fand keine obligatorische Anpassung mehr statt. Der kumulierte Anpassungssatz zum 1.1.2015 beträgt also auch 31,0%. Dieser Wert ist in der Zeile 1990 und der Spalte 2015 ablesbar. Beispielweise musste eine BVG-Invalidenrente, die im Jahr 1990 mit einem Betrag von 9'850.- Fr. zu laufen begonnen hatte, bis im Jahr 2009 auf 12'907,10 Fr. (exakter Wert) erhöht und seit dann nicht mehr angepasst werden.

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16. März 2015

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 138

Hinweise 909 Ordnungsmässigkeit – Art. 47 Abs. 4 BVV 2 ................................................................................. 2 910 Botschaft des Bundesrates zur Änderung des FZG: Versicherte sollen das Risiko ihrer freigewählten Anlagestrategie selber tragen.................................................................................. 2

Stellungnahmen 911 Zinsen und Verzugszinsen auf die im Scheidungsfall zu überweisende Austrittsleistung ............ 3 912 Scheidung: Keine Finanzierung eines auf die Kinder lautenden Kontos mit der Säule 3a ........... 4 913 Guthaben der 2. Säule im Verhältnis Schweiz - Liechtenstein ...................................................... 4 914 Geschwister, Halbgeschwister und Stiefgeschwister in der beruflichen Vorsorge ........................ 6 915 Fragen zur Änderung der BVV 2 vom 6. Juni 2014: Änderung der Anlagevorschriften ................ 7

Rechtsprechung 916 Kinderrente für Pflegekinder einer invaliden versicherten Person ............................................... 21

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 138

Hinweise

909 Ordnungsmässigkeit – Art. 47 Abs. 4 BVV 2

Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, müssen sich bei der Buchführung und Rechnungslegung nach den Bestimmungen der BVV 2 richten. Laut Art. 47 Abs. 2 BVV 2 haben die Einrichtungen die Fachempfehlungen zur Rechnungsle- gung Swiss GAAP FER 26 zu befolgen. Art. 47 Abs. 4 BVV 2 verweist darüberhinaus auf das Obliga- tionenrecht (Art. 957 bis 964 OR).

Das neue Rechnungslegungsrecht ist per 1. Januar 2013 mit einer Änderung des Obligationenrechts in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen sind die Differenzierung nach Unternehmensgrösse statt nach der Rechtsform eines Unternehmens sowie die Stärkung des Minderheitenschutzes. Zur Anwendung kommen die neuen Rechnungslegungsvorschriften erstmals für das Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach dem 1. Januar 2013 beginnt, das heisst ab dem Geschäftsjahr 2015. Die neuen Best- immungen durften aber bereits früher auf freiwilliger Basis zur Anwendung kommen.

Nach der Änderung des Rechnungslegungsrechts sind die von Art. 47 Abs. 4 BVV 2 erfassten Best- immungen nicht mehr alle mit den Empfehlungen zur Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER 26 vereinbar. Da letztere die Grundlage sind für die Rechnungslegung von Vorsorgeeinrichtungen und anderen Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, sollte auf diejenigen Bestimmungen des Obligationenrechts, die mit den Fachempfehlungen nicht vereinbar sind, in Art. 47 Abs. 4 BVV 2 nicht verwiesen werden. Die Bestimmung sollte nur auf die folgenden Artikel verweisen: Art. 957a, Art. 958 Abs. 3, Art. 958c Abs. 1, Art. 958c Abs. 2, Art. 958f OR. Die Anpassung dieser Bestimmung wird derzeit geprüft.

910 Botschaft des Bundesrates zur Änderung des FZG: Versicherte sollen das Risiko ihrer freigewählten Anlagestrategie selber tragen

Der Bundesrat hat am 11. Februar 2015 die Botschaft zur Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes ans Parlament überwiesen (BBl 2015 1793). Neu sollen Versicherte in der zweiten Säule, welche für den überobligatorischen Teil ihres Vorsorgekapitals die Anlagestrategie selber wählen können, in jedem Fall nur den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens erhalten. Dies gilt auch für den Fall, wenn zum Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung ein Anlageverlust resultiert.

Die Änderung betrifft ausschliesslich Personen mit einem Jahreslohn von über 126'900 Franken, die den überobligatorischen Teil ihres Vorsorgekapitals bei Vorsorgeeinrichtungen versichern, die ledig- lich im überobligatorischen Teil tätig sind. Nur solche Einrichtungen dürfen ihren Versicherten eine frei wählbare Anlagestrategie anbieten.

Bei einem Austritt muss eine solche Vorsorgeeinrichtung in Zukunft nur noch den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens zum Zeitpunkt des Austritts mitgeben und nicht wie bisher einen gesetzlich garan- tierten Mindestbetrag. Führt eine Anlagestrategie zu Verlusten, müssen diese durch den Versicherten getragen werden, statt wie bisher durch die Vorsorgeeinrichtung und die verbleibenden Versicherten. Um trotzdem einen gewissen Schutz für die Versicherten zu wahren, müssen die Vorsorgeeinrichtun- gen mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten. Zudem müssen sie die Versicherten über die Risiken und Kosten ihrer Wahl umfassend informieren.

Ergebnisse der Vernehmlassung berücksichtigt

Der Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung wurde am 26. März 2014 vom Bundesrat verab- schiedet. Die Vernehmlassung hatte gezeigt, dass ein grosses Interesse daran besteht, dass Versi- cherte in einem höheren Lohnbereich zwischen verschiedenen Anlagestrategien wählen können. Stark kritisiert wurde der Vorschlag, dass die Vorsorgeeinrichtungen mindestens eine Anlagestrategie anbieten müssen, welche die gesetzlichen Mindestleistungen beim Austritt aus der Einrichtung garan-

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tiert. Diese Bestimmung wurde deshalb nicht in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Um Versicher- ten, die keine grossen Risiken eingehen wollen oder können, trotzdem einen gewissen Schutz zu gewährleisten, muss die Vorsorgeeinrichtung aber mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten. Nicht festgehalten hat der Bundesrat zudem an der Vorgabe, dass der Ehegatte oder der eingetragene Partner bei der Wahl einer Anlagestrategie schriftlich zustimmen muss.

Mit der neuen Bestimmung im Freizügigkeitsgesetz wird eine Motion von Nationalrat Jürg Stahl aus dem Jahr 2008 erfüllt. Damit wird eine Flexibilisierung bei den Vorsorgelösungen im höheren Lohnbe- reich ermöglicht.

Internet-Link für die Pressemitteilung vom 11. Februar 2015: https://www.news.admin.ch/dokumentation/00002/00015/index.html?lang=de&msg-id=56168

Motion Stahl (08.3702): http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20083702

Stellungnahmen 911 Zinsen und Verzugszinsen auf die im Scheidungsfall zu überweisende Austrittsleistung

Das BSV ruft in Erinnerung, dass der Grundsatz der durchgehenden Verzinsung der zu überweisen- den Austrittsleistung im Scheidungsfall einzuhalten ist, wie es die Rechtsprechung des Bundesge- richts (BGE 129 V 251, Entscheid B 105/02 und Entscheid B 115/03, der in der Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 76 Ziff. 455 zusammengefasst ist) vorsieht und es in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 90 Rz 520 und Nr. 98 Rz 578 festgehalten ist.

Das BSV hat erfahren, dass einige Zivilgerichte diesen Grundsatz missachten und in ihren Schei- dungsurteilen keine Zinszahlung festsetzen.

Der Grundsatz der durchgehenden Verzinsung sieht vor, dass auf den zu überweisenden Betrag der Austrittsleistung Zinsen und Verzugszinsen zu entrichten sind. Nach Art. 8a Abs. 1 FZV wird bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Art. 22 FZG für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 angewandt. Gemäss Rechtsprechung bleibt mit dem Recht auf durchgehende Verzin- sung des Vorsorgeguthabens der Vorsorgeschutz gewährleistet. Dies gilt auch, wenn sich die Teilung der Austrittsleistungen infolge Scheidung oder der Vollzug aus verfahrenstechnischen Gründen ver- zögern. Die Vorsorgeeinrichtung darf das Guthaben, das der geschiedenen Person aufgrund des Vor- sorgeausgleichs zusteht, nicht zwischen dem Zeitpunkt der Scheidung und der Überweisung der Aus- trittsleistung anlegen und einen Gewinn damit erzielen. Auch dürfen die Zinsen, die auf dem gesamten Altersguthabens anfallen, nicht nur dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten zukommen. Demzufolge ist die dem ausgleichsberechtigen Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugzinspflicht zu verzinsen und zwar mindestens mit dem in Art. 12 BVV 2 festgelegten Satz. Sieht das Reglement einen höheren Zinssatz vor, wird dieser Zins angewendet. Ab dem 31. Tag nach Ein- tritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils sind auch Verzugszinsen geschuldet. Die Verzugszinsen liegen aktuell bei 2,75 % (vgl. Art. 7 FZV und Art. 12 BVV 2).

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912 Scheidung: Keine Finanzierung eines auf die Kinder lautenden Kontos mit der Säule 3a

Es ist nicht zulässig, im Rahmen einer Scheidung Guthaben der Säule 3a auf ein auf die Kinder lau- tendes Sparkonto zu überweisen oder die Säule 3a auf die Kinder zu übertragen.

Dem BSV wurde die Frage unterbreitet, ob es zulässig sei, im Rahmen einer Scheidung Guthaben der Säule 3a auf ein auf die Kinder lautendes Sparkonto zu überweisen oder die Säule 3a auf die Kinder zu übertragen. Die Inhaberin oder der Inhaber einer 3a-Police oder eines 3a-Kontos kann nur in den in Art. 3 Abs. 1 bis 3 BVV 3 vorgesehenen Fällen das Vorsorgeverhältnis auflösen und das Vorsorgegut- haben beziehen. Zudem stellt Art. 4 Abs. 1 BVV 3 den Grundsatz auf, dass eine Abtretung der Säule 3a nicht möglich ist. Zu diesem Abtretungsverbot besteht im Falle einer Scheidung jedoch eine Aus- nahmeregelung. So besagt Art. 4 Abs. 3 BVV 3: «Ansprüche auf Altersleistungen können dem Ehe- gatten ganz oder teilweise vom Vorsorgenehmer abgetreten oder vom Gericht zugesprochen werden, wenn der Güterstand anders als durch Tod aufgelöst wird. Die Einrichtung des Vorsorgenehmers hat den zu übertragenden Betrag an eine vom Ehegatten bezeichnete Einrichtung nach Artikel 1 Absatz 1 oder an eine Vorsorgeeinrichtung zu überweisen; vorbehalten bleibt Artikel 3.»

Im Fall einer Scheidung besteht für die gebundene Selbstvorsorge (3. Säule) kein spezifischer Vor- sorgeausgleich wie für die 2. Säule. Es gelten die Regeln über die Auflösung des Güterstands, dem die Ehegatten unterstehen. Ergibt die güterrechtliche Auseinandersetzung eine Beteiligungsforderung des einen gegenüber dem anderen Ehegatten, so können die Säule-3a-Guthaben ganz oder teilweise vom Vorsorgenehmer an den Ehegatten abgetreten oder diesem vom Gericht zugesprochen werden (vgl. BGE 137 III 337, Entscheid in französischer Sprache). Die Säule-3a-Einrichtung des Vorsorge- nehmers muss den abgetretenen Betrag auf den Namen des Ex-Ehegatten an eine 3a-Einrichtung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BVV 3 oder an eine Einrichtung der 2. Säule überweisen (es sei denn, es liege ein Fall von Art. 3 BVV 3 vor).

Hingegen ist es nicht zulässig, die Säule 3a auf ein normales, auf die Kinder lautendes Sparkonto zu überweisen oder sie auf die Kinder zu übertragen. Der Studienbeginn eines Kindes ist kein in der BVV

3 vorgesehener Grund für die vorzeitige Ausrichtung der Säule 3a.

Im Sinne von Art. 4 Abs. 3 BVV 3 ist die Frage nach einer allfälligen Abtretung eines Teils der Säule 3a an eine Einrichtung der Säule 3a oder der 2. Säule des Ex-Ehegatten getrennt von der Frage nach dem finanziellen Beitrag an den Unterhalt und das Studium der Kinder zu behandeln. Es wäre auch möglich, in einer Scheidungskonvention festzuhalten, dass ein Ehegatte gestützt auf Art. 3 Abs. 1 BVV 3 sein 3a-Guthaben im Alter von 60 (Männer) bzw. 59 Jahren (Frauen) bezieht und es zugunsten der Kinder einsetzt.

913 Guthaben der 2. Säule im Verhältnis Schweiz - Liechtenstein

Wer eine Anstellung bei einem Arbeitgeber mit Sitz in Liechtenstein aufnimmt und der betrieblichen Personalvorsorge in Liechtenstein untersteht, hat die Freizügigkeitsleistung auf die liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu übertragen. Die Barauszahlung ist nicht zulässig in- folge Verlegung des Wohnsitzes nach oder aufgrund Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Liechtenstein. Zulässig ist hingegen der WEF-Vorbezug für den Erwerb einer Immobilie im Fürsten- tum.

Da dem BSV wieder vermehrt Fragen zum "Schicksal" der Freizügigkeitsleistung bei Wohnsitznahme oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein unterbreitet wurden, rufen wir die entsprechenden Regelungen in Erinnerung. Der folgende Artikel beruht auf Ausführungen aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 56 Rz 333 und Nr. 58 Rz 359 und auf der neueren Rechtsprechung.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 138

Wer die Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgibt und im Fürstentum Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, scheidet aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge aus. Für solche Personen gelten einige Vorschriften, die von den im Verhältnis mit den anderen EFTA- und den EU-Staaten geltenden Regelungen abweichen. Dies gilt auch für Personen, die aus der schweizerischen beruflichen Vorsor- ge ausscheiden und Wohnsitz in Liechtenstein haben. Die besonderen Regelungen sind darauf zu- rückzuführen, dass im Verhältnis Schweiz - Liechtenstein nicht nur das EFTA-Abkommen (Vo 1408/71 und Vo 574/72) zur Anwendung gelangt, sondern zusätzlich das 2. Zusatzabkommen zum bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Soziale Sicherheit (2. Zusatzabkommen, SR 0.831.109.514.13).

Freizügigkeit

Das 2. Zusatzabkommen schafft die Rechtsgrundlage für die Übertragung von Freizügigkeitsleistun- gen der beruflichen Vorsorge zwischen schweizerischen und liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtun- gen. Es sieht folgendes vor: Nimmt eine Person eine Anstellung bei einem Arbeitgeber mit Sitz in Liechtenstein auf und untersteht sie neu der betrieblichen Personalvorsorge in Liechtenstein, so hat sie ihre Austrittsleistung auf die liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu überweisen. Dies gilt sowohl, wenn sie unmittelbar vorher in einer Schweizerischen Vorsorgeeinrich- tung versichert war, als auch für den Fall, dass ihre Austrittsleistung auf einer Schweizerischen Frei- zügigkeitseinrichtung deponiert war. Nicht zulässig ist hingegen die Übertragung der Austrittsleistung aus einer Schweizerischen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung auf eine liechtensteinische Freizügigkeitseinrichtung (Urteil des Bun- desgerichts 9C_1/2014 bzw. 9C_32/2014 vom 21. August 2014).

Barauszahlung infolge definitiven Verlassens der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG)

Mit dem 2. Zusatzabkommen wurde eine Regelung eingeführt, wonach das Gebiet Liechtenstein für die Frage der Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG als Gebiet der Schweiz gilt. Die Baraus- zahlung bei einem Wohnsitzwechsel nach Liechtenstein ist also ausgeschlossen, da die Vorausset- zung des endgültigen Verlassens der Schweiz nicht erfüllt werden kann. Dies gilt für die gesamte Aus- trittsleistung und nicht nur für das obligatorische Altersguthaben, wie es beim Auswandern in einen anderen EFTA- oder in einen EU-Staat der Fall ist.

Barauszahlung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG)

Mit der Frage, ob eine Barauszahlung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Aus- land zulässig sei, hat sich das Bundesgericht in BGE 137 V 181 befasst (Entscheid in italienischer Sprache, zusammengefasst in der Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 123 Rz 796). Es kam zum Schluss, dass sich nur Versicherte, die eine selbständige Tätigkeit in der Schweiz aufnehmen, auf Bst. b von Art. 5 Abs. 1 FZG berufen können. Wer eine selbständige Erwerbstätigkeit im Fürsten- tum Liechtenstein aufnimmt, kann somit ebenso wenig gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG die Bar- auszahlung verlangen, wie eine Person, die in einem anderen Land selbständig wird.

Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum in Liechtenstein

Wenn die üblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Erwerb von Wohneigentum am Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zum eigenen Bedarf), kann auch für eine Immobilie in Liechtenstein ein Vorbezug aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge geltend gemacht werden. Dass die liechten- steinische Gesetzgebung über die betriebliche Personalvorsorge ihrerseits keine Möglichkeit zum Vorbezug vorsieht, ändert nichts am Anspruch gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der be- ruflichen Vorsorge.

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914 Geschwister, Halbgeschwister und Stiefgeschwister in der beruflichen Vorsorge

Ein Halbgeschwister gehört gleich wie ein Vollgeschwister zum Kreis der Begünstigten, da durch den gemeinsamen Elternteil eine verwandtschaftliche Beziehung gegeben ist. Das Halbgeschwister ist in gleichem Umfang begünstigt ist wie das Vollgeschwister, wenn keine andere Anordnung getroffen wurde. Kein Geschwister im Sinne von Art. 20a BVG, Art. 15 FZV und Art. 2 BVV 3 ist hingegen ein Stiefgeschwister. Stiefgeschwister haben keinen gemeinsamen Elternteil.

Dem BSV wurde wiederholt die Frage unterbreitet, ob auch Halb- und Stiefgeschwister in der berufli- chen Vorsorge begünstigt sein können. Der folgenden Artikel zeigt die Auffassung des BSV dazu auf:

Sowohl die Begünstigtenordnung von Art. 20a BVG wie auch jene von Art. 15 FZV und Art. 2 BVV 3 führen Geschwister als mögliche Begünstigte auf. In Art. 20a BVG und Art. 15 FZV stehen die Ge- schwister auf der zweiten Stufe der Kaskade, also auf gleicher Stufe wie die Kinder, welche die Krite- rien von Art. 20 BVG nicht erfüllen, und die Eltern. In der Säule 3a werden sie auf vierter Stufe aufge- führt, Kinder und Eltern kommen vor Ihnen in den Genuss der Begünstigung.

Eine Definition des Begriffs "Geschwister" lässt sich weder BVG, FZV noch BVV 3 entnehmen. Das Bundesgericht hat sich mit dem Begriff im Zusammenhang mit den Begünstigtenordnungen der beruf- lichen Vorsorge bisher nicht befasst. In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass beim Begriff "Ge- schwister" auf eine verwandtschaftliche Beziehung abzustellen sei (vgl. Gächter/Amstutz, Leistungs- verpflichtungen von Pensionskassen: „Hinterlassenenleistungen“, in: Leistungsverpflichtungen von Pensionskassen und klassischen Stiftungen, GEWOS Schriftenreihe Stiftungen – Grundlagen und Praxis, Band 4, 2011, S. 74). In Bezug auf die Begünstigtenordnung nach Art. 20a BVG befasste sich das Verwaltungsgericht des Kantons Bern kürzlich mit der Frage (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2014, Nr. 200 14 356 BV: laut diesem Urteil sind Halbgeschwister in gleichem Umfang begünstigt wie Vollge- schwister).

Das BSV folgt der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass auf eine verwandtschaftliche Beziehung abzustellen ist. Eine solche ist bei einem Halbgeschwister durch den gemeinsamen Elternteil gege- ben, weshalb das Halbgeschwister zum Kreis der Begünstigten (der zweiten bzw. vierten Kaskade) gehört. Keine Verwandtschaft im rechtlichen Sinne besteht hingegen zwischen Stiefgeschwistern: Stiefgeschwister haben keinen gemeinsamen Elternteil. Es besteht zwischen ihnen einzig eine "soziale" Geschwisternschaft, weil ein Elternteil des einen Stiefgeschwisters einen Elternteil des ande- ren Stiefgeschwisters geheiratet hat. Stiefgeschwister sind nach Auffassung des BSV keine Ge- schwister im Sinne von Art. 20a BVG, Art. 15 FZV und Art. 2 BVV 3.

Es stellt sich weiter die Frage, ob ein Halbgeschwister in gleichem Umfang begünstigt ist wie ein Voll- geschwister. Dass BSV bejaht diese Frage für den Fall, dass der Vorsorgenehmer nicht etwas ande- res angeordnet hat, was gestützt auf Art. 15 Abs. 2 FZV bzw. Art. 2 Abs. 3 BVV 3 oder allenfalls ge- stützt auf das Reglement möglich ist. Das BSV hat in der Vergangenheit konstant die Auffassung ver- treten, dass eine Verteilung nach Köpfen vorzunehmen ist, wenn mehrere Begünstigte der gleichen Gruppe vorhanden sind (vgl. zum Beispiel Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 79 Rz 472). Auch spricht die Verordnung von "Geschwister", ohne zwischen Voll- und Halbgeschwistern zu unter- scheiden. Es ist aus Sicht des BSV nicht angezeigt, auf die erbrechtliche Aufteilung abzustellen, denn die Ansprüche aus der Vorsorge stehen ausserhalb des Erbrechts. Der Anspruch der Geschwister leitet sich denn auch nicht - oder zumindest nicht auf die gleiche Weise - vom Vorversterben der El- tern bzw. eines Elternteils ab, wie dies im Erbrecht der Falls ist.

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915 Fragen zur Änderung der BVV 2 vom 6. Juni 2014: Änderung der Anlagevorschriften

1. Wann ist die Anwendbarkeit von Art. 53 Abs. 1 Bst. b Ziff. 9 BVV 2 gegeben? Inwiefern können auch aktiv verwaltete Mandate als "an einem Index ausgerichtet" gelten (gibt es eine Tracking Er- ror-Limite)?

Art. 53 Abs. 1 Bst. b Ziff. 9 BVV 2 bezweckt letztlich, Transparenz über den Anteil der alternativen Anlagen im Portfolio und deren Zusammensetzung herzustellen. Deshalb interessiert weniger der Tracking Error, dessen Höhe ausserdem von der Volatilität abhängig ist, als der ungefähre Anteil der alternativen Forderungen im Index und im Portfolio. Der Investor kann sich bei der Bestimmung, wie hoch die alternativen Anlagen im Index sind, auf die Subkategorien der Indizes stützen.

 Wird das Portfolio passiv verwaltet, d.h. sehr nah am Index, dann ist Art. 53 Abs. 1 Bst. b Ziff.

9 erfüllt.

Bei einer aktiven Verwaltung des Portfolios existieren zwei Möglichkeiten:

 Wenn der Gesamtanteil von alternativen Forderungen im Portfolio den Anteil dieser alternati- ven Forderungen im Index um nicht mehr als 5 Prozentpunkte überschreitet, kann das Portfo- lio noch unter Art. 53 Abs. 1 Bst. b Ziff. 9 BVV 2 subsummiert werden. Diese Überschrei- tungsmöglichkeit muss allerdings für den Investor / die Vorsorgeeinrichtung transparent sein.

 Wenn ein Investor sich mit seinem Portfolio auf einen breit diversifizierten Index oder dessen Subindex ausrichtet, welcher grösstenteils aus nichtalternativen Forderungen gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 bis 8 BVV 2 besteht, ist das Portfolio gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. b Ziff. 9 BVV 2 ebenfalls als nicht alternativ einzustufen 1. Das aus dem Index abgeleitete Portfolio muss dabei ausreichend diversifiziert sein.

Ausserdem gilt in beiden letztgenannten Fällen, dass Risiko- und Renditeerwartung von Portfolio und Index trotz der aktiven Verwaltung einander ähnlich sein müssen. Indexfremde Titel mit ähnlichen Eigenschaften wie Indextitel können im Portfolio dann enthalten sein, wenn es sich um Forderungen gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 bis 8 BVV 2 handelt.

2. Ist eine Obligationen-Kollektivanlage, die für sich alleine als normale Forderung gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. b Ziff. 9 BVV 2 qualifiziert werden kann, auch im Kontext von gemischten Mandaten oder Kollektivanlagen als normale Forderung zu betrachten?

Eine Kollektivanlage mit alternativen Forderungen, die aufgrund ihrer Indexausrichtung als normale Forderung qualifiziert wird, bleibt auch im Kontext von gemischten Mandaten oder Kollektivanlagen eine Forderung gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. b BVV 2.

3. Können in Portfolios gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. b Ziff. 9 BVV 2 alternative Forderungen durch Derivate ersetzt werden?

Unter Einhaltung der Vorschriften von Art. 56a BVV 2 und Art. 53 Abs. 2 BVV 2 können Derivate als Ersatz für alternative Forderungen dienen, sofern das Gegenparteienrisiko berücksichtigt und auch die üblichen Sorgfaltspflichten erfüllt werden. Engagement-erhöhende Positionen müssen vollumfänglich durch Liquidität oder liquiditätsnahe Anlagen gedeckt werden. Der Basiswert muss allerdings eine im Index enthaltene alternative Forderung sein.

4. Sind Engagement-erhöhende Zinssatz-Swaps, die oft zur Steuerung der Portfolio-Duration be- nutzt werden (z.B. zur Heranführung der Duration an die Benchmark-Duration), zu den alternati- ven Anlagen zu rechnen?

1 Der Swiss Bond Index SBI beispielsweise enthält kaum alternative Subkategorien gemäss BVV 2.

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Engagement-erhöhende Zinssatz Swaps und Zins-Derivate zwecks Durationssteuerung sind im Be- reich von Anlagen gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. b BVV 2 (nichtalternativer Forderungen) möglich, sofern die Bestimmungen von Art. 56a BVV 2 eingehalten sind, dies unter Berücksichtigung der Ausführun- gen in der Fachempfehlung Derivate. Eine allfällige Engagement-Erhöhung muss mittels Liquidität oder liquiditätsnahen Anlagen sichergestellt sein. Es gilt ebenfalls Art. 53 Abs. 2 BVV 2. Selbstver- ständlich müssen auch die übrigen Anlagevorschriften wie die Sorgfaltspflichten erfüllt sein. Dem Ge- genparteienrisiko ist die nötige Beachtung zu schenken.

5. Können Kreditderivate zur Absicherung von klassischen Anleihen eingesetzt werden, oder werden die Anlagen dadurch alternativ? Absicherungsgeschäfte von bestehenden Positionen sind unter Einhaltung von Art. 56a und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Fachempfehlung Derivate erlaubt und sind nicht als alternativ zu qualifizieren. Dabei können auch Kreditderivate verwendet werden.

6. Wie sind hybride Anleihen, „Perpetuals“ und Loan Participation Notes einzustufen? Perpetuals2 und hybride Anleihen sind ökonomisch betrachtet keine Forderungen auf einen festen Geldbetrag. Sie fallen demnach nicht unter Art. 53 Abs. 1 Bst. b BVV 2 (siehe auch Art. 53 Abs. 3 Bst. a BVV 2). Es sind alternative Forderungen. Loan Participation Notes müssen ebenfalls gemäss Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alternativ bezeichnet werden.

7. Ist ein synthetisch replizierter Bond (Geldmarktanlage + Swap + Credit Default Swap) alternativ? Ein mit einem Credit Default Swap synthetisch replizierter Bond ist alternativ (vgl. Art. 53 Abs. 3 Bst. b BVV 2). Ein mittels einem Bond Future und Cash replizierter Bond ist allerdings nicht alternativ, sofern Art. 56a BVV 2 eingehalten ist, d.h. es muss insbesondere die vollumfängliche Deckung in Liquidität oder liquiditätsnahen Anlagen vorhanden sein.

8. Wie müssen europäische Pfandbriefe behandelt werden?

Ausländische Pfandbriefe gelten als klassische Forderungen, wenn sie sich als besicherte Anleihen gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BVV 2 qualifizieren (siehe entsprechende Erläuterungen). Der Emittent / Schuldner / Kreditgeber und das Pfand müssen gemeinsam für die Erfüllung der Schuld haften. Es dürfen insbesondere keine Forderungen sein, welche den Charakter von Asset Backed Securities haben oder im Rahmen eines Risikotransfers an eine Zweckgesellschaft ausgelagert wur- den.

9. Wie verhält es sich mit einem Direktdarlehen an eine Aktiengesellschaft, z.B. ein Spital, deren alleiniger Aktionär (100%) eine Stadt, also eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist? Da die Aktiengesellschaft keine öffentlich-rechtliche Körperschaft gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. b Ziff. 7 BVV 2 ist, müssen entsprechende Schuldanerkennungen als alternative Forderungen eingestuft wer- den. Eine Ausnahme kann dann gemacht werden, wenn eine Garantie einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt. Die Fachempfehlung Derivate (Fachempfehlung zum Einsatz und zur Darstellung der derivativen Fi- nanzinstrumente) findet man unter folgendem Link: www.bsv.admin.ch -> Themen -> berufliche Vor- sorge und 3. Säule -> Grundlagen -> weitere Informationen

Internet-Link für die Pressemitteilung vom 6. Juni 2014: https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=53238 Im Nachfolgenden wird der Text dieser Verordnungsänderung publiziert (nur der Text, der in der AS

2014 1585 veröffentlicht wird, ist rechtsgültig):

2 Viele Perpetuals weisen aktuell auch hybride Elemente auf.

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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 6. Juni 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 19843 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 49 Abs. 2 2 Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden.

Art. 50 Abs. 3 und 4 3 Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden. 4 Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1–3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1–4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.

Art. 53 Zulässige Anlagen (Art. 71 Abs. 1 BVG)

1 Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:

a. Bargeld; b. folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:

1. Postcheck- und Bankguthaben,

2. Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,

3. Kassenobligationen,

4. Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,

5. besicherte Anleihen,

6. schweizerische Grundpfandtitel,

7. Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

8. Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,

9. im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index aus- gerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen; c. Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland; d. Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehan- delt werden; e. alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities, Rohstoffen und Infra- strukturen. 2 Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. 3 Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere:

a. Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedin- gungen abhängig ist;

3 SR 831.441.1

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b. verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zu- stande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kredit- derivaten; c. Senior Secured Loans. 4 Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.

5 Ein Hebel ist nur zulässig in:

a. alternativen Anlagen; b. regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes be- grenzt ist; c. einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2; d. Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeein- richtung ausgeübt wird. 6 Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 20064 und seine Ausfüh- rungsbestimmungen sinngemäss. Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig.

Art. 54b Abs. 1 1 Anlagen in Immobilien nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf

5 Prozent pro Immobilie belaufen.

Art. 55 Bst. a Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen: a. 50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu

80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe

werden wie Grundpfandtitel behandelt;

II Die Verordnung vom 22. Juni 20115 über die Anlagestiftungen wird wie folgt geändert:

Art. 27 Abs. 5–7 5 Die Belehnung von Grundstücken ist zulässig. Die Belehnungsquote darf jedoch im Durchschnitt aller Grundstücke, die von einer Anlagegruppe direkt, über Tochtergesellschaften nach Artikel 33 oder in kollektiven Anlagen gehalten werden, ein Drittel des Verkehrswerts der Grundstücke nicht überschreiten. 6 Die Belehnungsquote kann ausnahmsweise und vorübergehend auf 50 Prozent erhöht werden, wenn dies:

a. im Reglement oder in publizierten Spezialreglementen vorgesehen ist; b. zur Wahrung der Liquidität erforderlich ist; und c. im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt. 7 Der Wert der kollektiven Anlagen, die eine Belehnungsquote von 50 Prozent überschreiten, darf höchstens 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen.

Art. 44a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Juni 2014 1 Bestehende Anlagestiftungen müssen die Anlage des Vermögens sowie ihre Stiftungssatzungen bis zum 31. Dezember

2014 der Änderung vom 6. Juni 2014 dieser Verordnung anpassen.

2 Die erstmalige Prüfung nach den neuen Bestimmungen erfolgt für das Rechnungsjahr 2015.

III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Juni 2014 1 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die Anlage des Vermögens sowie ihre Reglemente bis zum 31. Dezember 2014 der Änderung vom 6. Juni 2014 dieser Verordnung anpassen. 2 Die erstmalige Prüfung nach den neuen Bestimmungen erfolgt für das Rechnungsjahr 2015.

4 SR 951.31 5 SR 831.403.2

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IV Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

6. Juni 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Erläuterungen zur Änderung vom 6. Juni 2014 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) 6

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage, Zielsetzung und Grundüberlegungen der Reform

Die heute geltenden Anlagevorschriften gemäss Art. 49ff. wurden 1985 eingeführt und in den Jahren 1996, 2000 und 2005 mit neuen Artikeln und Bestimmungen aktualisiert. Grundlegend wurden die Anlagevorschriften im Jahre 2008 überarbeitet. Die traditionelle Betonung der Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtungen bei der Vermögensanlage hat sich in diversen Krisen bewährt. Insgesamt konnten die Vorsorgeeinrichtungen sich auch in einem schwierigen Umfeld gut behaupten. Im Sep- tember 2008 hat der Bundesrat beschlossen, neue Anlagevorschriften in der beruflichen Vorsorge einzuführen, welche sowohl die Vorsichtsregeln und Eigenverantwortung der Kassen (Prudent Inves- tor Rules) weiter stärkten, als auch die Limiten vereinfachten. Dabei wurde versprochen, die Rahmen- bedingungen, gemäss denen die Vorsorgeeinrichtungen ihr Geld anlegen, regelmässig zu überprüfen. Aufgrund der Erfahrungen der Finanzkrise wurde deshalb eine Überprüfung der geltenden Vorschrif- ten vorgenommen. Bei der Verabschiedung der Strukturreform hat der Bundesrat zudem beschlossen, die Anlagerichtlinien im Rahmen des Berichtes zur Zukunft der 2. Säule zu analysieren, ein allfälliges Verbot gewisser Anlagen zu prüfen, die entsprechenden Handlungsoptionen darzustellen und einen konkreten Vorgehensvorschlag zu machen. Die Prüfung der Anlagevorschriften und Darlegung der Handlungsoptionen wurde in Kapitel 6 des Berichtes zur Zukunft der 2. Säule vorgenommen 7. Die Analyse der Situation und die Erfahrungen der Finanzkrise haben insbesondere in folgenden 2 Berei- chen Handlungsbedarf aufgezeigt:

 Securities Lending und Repo Geschäfte: Mit dem Ausfall von Lehmann Brothers und dem darauf folgenden drohenden Kollaps des Finanzsystems wurden in aller Deutlichkeit die Gegenparteienri- siken des Securities Lending und der Repo Geschäfte aufgezeigt. Ungedeckte Geschäfte oder Ge- schäfte mit schwachen Sicherheiten müssen verhindert werden. Die Qualität der Sicherstellung muss gewährleistet und die Abläufe geregelt werden. Zwar ergibt sich dies gemäss der bestehen- den Regelung eigentlich auch aus den allgemeinen Sorgfaltspflichten, doch sind die Mindestanfor- derungen explizit zu definieren, um allfällige Unklarheiten zu beseitigen. Solche Standards existie- ren auch im Bereich der kollektiven Anlagen / bei den Anlagefonds.

 Während der Finanzkrise hat sich gezeigt, dass bestimmte Kategorien von Forderungen wesentlich höhere Risiken aufweisen als klassische Forderungen auf einen festen Geldbetrag. Auf Kreditderi- vaten basierende Forderungen, strukturierte Forderungen, von Zweckgesellschaften emittierte Forderungen haben die Krise ausgelöst und bei den Investoren hohe Verluste verursacht. Sie standen im Zentrum des Geschehens. In der beruflichen Vorsorge spielen Forderungen eine zent- rale Rolle. Rund 50% der Anlagen von Vorsorgeeinrichtungen betreffen diesen Bereich (inkl. Grundpfandtitel). Möglich ist grundsätzlich ein Anteil von 100%. Der Bundesrat als Verordnungs- geber ist im Grundsatz davon ausgegangen, dass es sich um eine sichere Anlagekategorie han- delt, allenfalls diversifiziert um einige wenige Anlagen im Nicht –Investment Grade Bereich. Die In- novationen des Finanzsektors in dieser Anlagekategorie wurden bisher kaum berücksichtigt. Die aktuellen Anlagevorschriften berücksichtigen diese neueren Formen von Forderungen zu wenig. Zielsetzung der neuen Regelung ist eine klare Transparenz darüber, wie hoch der Anteil der klas- sischen und nichtklassischen Forderungen ist.

6 SR 831.441.1. 7 http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/01839/03178/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1 acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCEdH17gGym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--

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In der politischen Diskussion haben auch die geltenden Limiten der Immobilien und der alternativen Anlagen eine erhebliche Rolle gespielt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Limi- ten im aktuellen System der beruflichen Vorsorge nur die Funktion von groben Leitplanken haben.

Die Anhörung des Berichtes zur Zukunft der 2. Säule hat ergeben, dass die darin vorgeschlagene Richtung unterstützt wurde. Eine Änderung der Limiten von alternativen Anlagen und Immobilien wur- de deutlich abgelehnt.

Anhörung des Berichtes zur Zukunft der 2. Säule Ja Nein Problemanalyse 57 13 Neue Behandlung der Forderungen 63 13 Regelung Sec.Lending / Repo 59 19 Anpassung Limiten 27 52

Sowohl in der Krise von 2000 (Dotcom) wie auch in der Krise 2008 (Finanzkrise) manifestierten sich die entscheidenden Risiken in klassischen Anlagebereichen: 2000 im Bereich der Aktien und 2008 im Bereich der Forderungen. Gemäss Pensionskassenstatistik sind es gleichzeitig die entscheidenden Anlagekategorien, wie folgende Darstellung zeigt: 8

Effektive Positi- Einzelimiten Kategorielimite onen 2012 Bargeld / Forderungen 10% 100% 45.6% Grundpfandtitel 10% 50% Immobilien 5% 30% 17.4% Aktien 5% 50% 27.5% Alternative Anlagen9 Breit diversifiziert 15% 6.1%

Auslöser der Krise des Jahres 2008 war der überbordende Markt an Securitisationen insbesondere im US-Hypothekarmarkt . Damit verbunden war eine Kreditvergabe der (regulierten) Banken, für welche sie nicht selber hafteten, dies letztlich nicht nur im Hypothekarmarkt, sondern auch bei Unterneh- menskrediten, im Falle von Firmenübernahmen oder auch bei Studentenkrediten. Der Kreditgeber führte die Kredite nicht in den eigenen Büchern, sondern reichte die Kreditforderungen an Zweckge- sellschaften weiter. Dies führte zu einer starken Abnahme der Qualität der Schulden. Die Komplexität der Anlageprodukte nahm zugleich zu. Die Anreizstrukturen der beteiligten Akteure vom „Verkäufer der Hypothek“ bis zur Investment Bank, welche die Schulden strukturierte, waren für den Investor ungünstig. Zwar waren auch Hedge Fonds aktiv in diesen Märkten tätig und haben sich auch entspre- chend finanziert. Der Anteil der Investitionen der Vorsorgeeinrichtungen in Hedge Funds ist jedoch verhältnismässig gering. Zwar haben sich diese Anlagen gemessen an den Gebühren nicht im Rah- men der Erwartungen entwickelt, doch rechtfertigt diese Entwicklung noch kein Verbot. Aktienanlagen entwickelten sich ungünstiger als breit diversifizierte Hedge Fonds Indizes. Allerdings wird im Rahmen der Altersreform 2020 vorgesehen, eine volle Kostentransparenz der entsprechenden Private Equity und Hedge Funds Produkte zu verlangen, und der Kostenteil dieser Anlagen soll limitiert werden. Da- mit wird dem Problem der zu hohen Kosten Rechnung getragen und der Anteil von alternativen Pro- dukten mit hohen Kosten limitiert.

Die Finanzkrise war demnach eine Krise, welche in erster Linie den Bereich der Forderungen tangier- te. Sie ist nicht die erste Krise, welche die Forderungen betrifft, zu erinnern ist beispielsweise an die

8 Nicht abschliessend, z.B. werden die Limiten beim Arbeitgeber nicht aufgeführt, vgl. insbesondere Artikel 53 bis 58 BVV 2 . 9 Gemäss Pensionskassenstatistik, übrige Anlagen (Mischvermögen, Anlagen beim Arbeitgeber): 3.4%

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Krise der Drittweltanleihen von 1982 oder die Junk Bond Krise von 1989. Aktuell bergen auch viele Staatsanleihen erhebliche Risiken.

Wie soll der Regulator auf diese Entwicklung reagieren? Grundsätzlich stehen dem ihm 3 Wege offen:

1. Er kann nichts tun und darauf hoffen, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihre Verantwortung selbst wahrnehmen. In einem System des Zwangssparens ist dies jedoch kaum adäquat.

2. Er kann der zunehmenden Komplexität und den verschiedenen Produktformen Rechnung tra- gen und komplexe Vorschriften für die diversen Unterkategorien erlassen, ähnlich der Regu- lierung von Banken und Lebensversicherungen. Allerdings muss man sich bewusst sein, dass man der Produkteinnovation kaum zeitgerecht Rechnung tragen kann. Auch ist diese Form der Aufsicht kaum vereinbar mit dem relativ stark fragmentierten System der beruflichen Vor- sorge.

3. Er sorgt für Transparenz und limitiert die komplexen Investitionsformen.

Die dritte Lösung ist mit dem bisherigen Ansatz der Anlagevorschriften der beruflichen Vorsorge am besten vereinbar. Gleichzeitig belässt sie ein hohes Mass an Verantwortung bei den Vorsorgeeinrich- tungen und vermeidet ein Übermass an Regulierung.

Die vorgeschlagene Reform ist letztlich eine relativ einfache Anpassung an die Lehren aus der Ver- gangenheit. Sie soll dazu dienen, dass die wichtigsten Investitionsformen einfach, transparent und damit auch kostengünstig vorgenommen werden. Gleichzeitig werden unnötige (Produkte-) Risiken vermieden. Die Finanzkrise hat gezeigt, dass nichttransparente Produkte die inhärenten Risiken oft nicht adäquat entschädigen. Komplexere Produkte sollen als alternative Anlagen behandelt und ent- sprechend limitiert werden. Dennoch bleiben die Spielräume der Vorsorgeeinrichtungen relativ gross. Im Bereich der Forderungen werden keine Verbote ausgesprochen. Das Verbot des Hebels ergab sich auch aus den bisherigen Anlagevorschriften, und damit auch das Verbot von Repogeschäften als „Pensionsgeber“. Das Securities Lending wird einer ausdrücklichen Regelung zugeführt. Diese ist überfällig, im Bereich von kollektiven Anlagen oder im Bereich des gebundenen Vermögens der Versi- cherer sind diese längst Standard.

1.2 Kernelemente der Revision

Zentraler Punkt der Revision ist Art. 53 Absatz 1 lit. b respektive Art. 53 Absatz 3 der Anlagevorschrif- ten. Diese decken den Begriff der Forderungen ab. Unter Absatz 1 lit. b fallen wie heute Forderungen auf einen festen Geldbetrag. Die problematischen Produkte, welche in der Finanzkrise eine unrühmli- che Rolle gespielt haben, zeichneten sich alle dadurch aus, dass sie eine beschränkte Haftung auf- wiesen, z.B. auf in eine Zweckgesellschaft ausgelagerte Vermögenswerte. Dies gilt sowohl für Asset Backed Securities, Collateralized Debt Obligations, als auch für synthetische Produkte, welche auf Credit Default Swaps basieren. Diese Produkte werden neu explizit als alternative Anlagen qualifiziert. Unter Art. 53 Absatz 1 lit. b wird eine abschliessende Liste von Forderungen aufgeführt. Alle übrigen Forderungen sind alternative Anlagen. Damit wird sichergestellt, dass die Hauptrisiken bei den klassi- schen Forderungen die Bonitäts- und Zinsänderungsrisiken sind, und nicht Risiken aufgrund der Strukturierung. Als alternative Anlagen werden auch alle Forderungen qualifiziert, welche keinen fes- ten Rückzahlungsbetrag aufweisen.

Bei den alternativen Anlagen wird neu auch die Infrastruktur aufgenommen. Allerdings sind damit nicht Investitionen in kotierte Aktien von Elektrizitätsfirmen oder entsprechende Anleihen gemeint, welche weiterhin als Anlagen gemäss Artikel 53 Absatz 1 lit. b und d behandelt werden, sondern an- dere Formen der Beteiligungen an Infrastruktur, zum Beispiel in Form von Public Private Partnerships (PPP). Infrastruktur hat mit alternativen Anlagen den langen Anlagehorizont und die, vor allem in Kri- sensituationen, eingeschränkte Liquidität gemein. Auch werden für solche Anlagen spezialisiertes

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Know How, Expertise und Erfahrung benötigt. Vielfach handelt es sich um komplexe Projekte, deren Rentabilität langfristig schwierig einzuschätzen ist. Die Projektvorbereitungskosten müssen vielfach vorfinanziert werden und die Ausschreibungsverfahren sind oft aufwendig. Infrastruktur ist meist auf langfristig politische und regulatorische Stabilität angewiesen, welche auch in demokratischen Län- dern nicht garantiert werden kann. Der Vorteil von Investitionen in Infrastrukturen liegt darin, dass sie eine interessante Diversifikationsmöglichkeit darstellen können. Das Argument, Vorsorgeeinrichtun- gen seien für Infrastrukturinvestitionen prädestiniert, weil sie einen langen Anlagehorizont aufweisen würden, ist zu relativieren. Auch Vorsorgeeinrichtungen müssen nämlich auf Marktsituationen ange- messen und flexibel reagieren können. Verschlechtern sich beispielsweise die Rahmenbedingungen eines Projektes, werden sie ihr Portfolio wahrscheinlich anpassen respektive optimieren wollen. Be- reits heute werden Infrastrukturinvestitionen gemäss geltender Praxis im Bereich der Vorsorgeeinrich- tungen als alternative Anlagen qualifiziert.

Neu aufgenommen wird ein explizites Hebelverbot. Dieses war bereits heute gängige Praxis, doch wurde es gelegentlich angezweifelt. Das Hebelverbot ist eines der zentralen Elemente der Anlagevor- schriften der BVV 2 und verdient es demnach, explizit aufgeführt zu werden. Dass die Finanzmarktkri- sen der letzten Jahre für die Vorsorgeeinrichtungen bewältigbar blieben, hat sicher wesentlich damit zu tun, dass die Einrichtungen ihr Vermögen nicht „gehebelt“ haben. Unter den Ausnahmen werden die Immobilienfonds aufgeführt, bei denen ein Hebel oft die Regel ist. Eine Nachschusspflicht bleibt jedoch ausgeschlossen, ausser im eher unwahrscheinlichen Fall bei der kurzfristigen Liquiditätsauf- nahme gemäss Artikel 54b Absatz 2.

In Artikel 53 Absatz 6 wird neu geregelt, dass die Effektenleihe und die Repo-Geschäfte, welche nur als „Pensionsnehmer“ zugelassen sind („Pensionsgeber“ wäre eine unerlaubte Kreditaufnahme), sinngemäss nach den Regeln der Kollektivanlagenverordnung der FINMA vorgenommen werden müssen. Eine explizite Regelung der Effektenleihe (und der Repo-Geschäfte) ist überfällig. Ansonsten besteht das Risiko, dass Geschäfte, welche anderswo nicht mehr möglich sind, mit den Schweizer Vorsorgeeinrichtungen abgeschlossen werden. Eine Regulierung im Rahmen der Kollektivanlagever- ordnung ist sinnvoll, da Vorsorgeeinrichtungen häufig Kollektivanlagen gründen, um ihre Investitionen vorzunehmen.

Eine Anpassung der Limiten im Bereich der alternativen Anlagen (Senkung der heutigen Limite von 15%) und der Immobilien (Erhöhung der heutigen Limite von 30%) wurde diskutiert, aber verworfen. Bereits die Anhörung zum Bericht zur Zukunft der zweiten Säule ergab eine deutliche Mehrheit gegen eine Anpassung der Limiten. Faktisch wird die Limite für Hedge Funds und Private Equity im Vergleich zu heute (leicht) gesenkt, da explizit neu auch verschiedene Forderungen (und Infrastrukturanlagen) als alternativ eingestuft werden. Für die „klassischen“ Private Equity und Hedge Fund Anlagen bleibt somit etwas weniger Raum übrig. Eine Anpassung der Immobilienlimite nach oben wurde ebenfalls verworfen, da dies in einem bereits boomenden Immobilienmarkt als zusätzliches Kaufsignal verstan- den werden könnte10. Grundsätzlich ist zu den Limiten festzuhalten, dass diese nur die Funktion von groben Leitplanken haben und gemäss Artikel 50 Absatz 4 überschritten werden können11. Letztlich gilt das Vorsichtsprinzip12.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Die Erläuterungen beziehen sich in erster Linie auf die geänderten Artikel.

Art. 49, Absatz 2

10 Die Änderung der Limiten wäre zudem oft ohne Bedeutung, weil die aktuellen Limiten von Immobilien und alternativen Anlagen meist nicht ausgeschöpft werden. 11 Für die Anlagestiftungen ist die Anwendung von Artikel 50 Absatz 4 BVVV 2 gemäss Artikel 26 Absatz 1 ASV ausge- schlossen. 12 Vgl. hierzu auch die Ausführungen der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 102

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Der 2. Satz mit dem Hinweis auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b kann gestrichen werden, da die Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen neu explizit in die Aufzählung von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b aufgenommen werden.

Art. 50, Absatz 3 und 4

In Absatz 3 wird in der deutschen Version das Wort Vorsorgeeinrichtung eingefügt (anstelle von sie). Eine Änderung rein sprachlicher Art und ohne inhaltliche Bedeutung ist auch, dass neu vom „Grund- satz der angemessenen Risikoverteilung“ anstelle von Grundsätzen gesprochen wird. In Absatz 4 wird formuliert, in welchen Bereichen die Erweiterungen möglich sind. Bisher wurden die Ausnahmen fest- gehalten, in welchen keine Erweiterungen möglich sind. Festgehalten wird hier explizit, dass Anlagen mit Nachschusspflicht verboten sind, mit Ausnahme eines theoretischen Sonderfalles im Zusammen- hang mit der vorübergehenden Liquiditätsaufnahme gemäss Artikel 54b Absatz 2. Dies bedeutet, dass in jedem denkbaren Falle die Verluste auf das ins jeweilige Vehikel investierte Kapital beschränkt sein müssen. Die einzige Ausnahme ist, wenn im Rahmen der temporären Fremdmittelaufnahme gemäss Artikel 54b Absatz 2 der Verkehrswert der Immobilie mehr als 70% fällt. Eine Ausnahmeregelung nach Artikel 50 Absatz 4 ist demnach bei der Nachschusspflicht nicht möglich. Eine im Voraus festgelegte Investitionssumme, die über eine definierte Frist abgerufen werden kann, gilt nicht als Nachschuss- pflicht.

Art. 53, Absatz 1

Buchstabe a

Auch wenn Bargeld kaum mehr eine Rolle spielen dürfte, wird dieser Buchstabe belassen. Bargeldein- lagen sind unter Buchstabe b als Bankguthaben zugelassen.

Buchstabe b

Unter Buchstabe b wird abschliessend formuliert, was als Forderung gelten kann, welche zudem auf einen festen Geldbetrag lauten müssen.

Unter Punkt 4 fallen selbstverständlich auch Unternehmensanleihen. Auch inflations- und kapitalge- schützte Anleihen, welche den Nominalwert zurückbezahlen, können darunter subsummiert werden. Eine Anleihe, welche variable Zinssätze bezahlt, kann ebenfalls eine Forderung auf einen festen Geldbetrag sein. Allerdings fällt eine kapitalgeschützte Anleihe nur dann unter Punkt 4, wenn sie eine maximale Laufzeit von 5 Jahren nicht überschreitet und eine garantierte Rückzahlung auf Verfall von 100% aufweist13. Ansonsten wären Konstruktionen möglich, welche auch bei grosszügiger Auslegung kaum mehr als Forderung auf einen festen Geldbetrag behandelt werden können. Pflichtwandelanlei- hen werden als alternative Anlagen gemäss Absatz 3 behandelt, da sie sie nicht Optionsrechte, son- dern Pflichten nach sich ziehen.

Punkt 5 wird nur der Klarheit halber erwähnt. Dabei handelt es sich um Anleihen, bei denen sowohl der Emittent / der Schuldner, als auch zusätzlich die Deckungsmasse als Sicherheit dienen. Ein Bei- spiel sind schweizerische Pfandbriefe. Verbriefte Forderungen gelten gemäss Absatz 3 Punkt 2 als alternative Anlagen.

Punkt 6: Es müssen schweizerische Grundpfandtitel sein, dass heisst ausländische Grundpfandtitel werden als alternativ qualifiziert.

Unter Punkt 7 fällt insbesondere die Schuldanerkennung öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber, welche im Rahmen der Ausfinanzierung ihrer Kassen abgegeben werden. Schuldanerkennungen von nicht öf- fentlich-rechtlichen Körperschaften gelten nicht mehr als Forderungen, sondern als alternative Anla-

13 Vgl. analog zu den Regelungen in der Säule 3a, vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 102

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gen. Damit soll verhindert werden, dass jegliche Schuldanerkennung als Forderung gemäss Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b eingestuft wird. Direktdarlehen an nicht öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten demnach nicht mehr als Forderung, sondern als alternative Anlage.

Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen werden unter Punkt 8 explizit in die Auflistung aufgenommen. Dies war bisher in Artikel 49 Absatz 2 geregelt.

In Punkt 9 geht es um indexnahe Anlagen, welche auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond Index lauten. „Customized Indizes“ können nicht darunter subsummiert wer- den. Das Ziel ist es, dass weiterhin indexorientierte Anlagen möglich sind, auch wenn sie nicht voll- ständig aus den unter Punkt 1 bis 8 definierten Forderungen bestehen. Jedoch soll damit selbstver- ständlich nicht die Möglichkeit geschaffen werden, die in Punkt 1 bis 8 geltenden Bestimmungen zu umgehen.

Buchstabe d

Es wird eine leichte Umformulierung vorgenommen, da Genussscheine keine Beteiligungen sind.

Buchstabe e

Unter den Katalog der alternativen Anlagen gemäss Absatz 1 Buchstabe e werden neu die Infrastruk- turanlagen, welche nicht unter Buchstabe b oder d fallen, aus den bereits oben erwähnten Gründen aufgenommen. Buchstabe e kann vereinfacht werden, da das Verbot der Nachschusspflicht neu in Artikel 50 Absatz 4 geregelt wird.

Art. 53, Absatz 2 und 4

Der bisherige Absatz 2 wird in Absatz 2 und 4 aufgeteilt. Damit soll klargestellt werden, dass die Anla- gen von Absatz 3 auch diversifiziert sein müssen.

Art. 53, Absatz 3

In diesem Absatz 3 geht es nur um Forderungen. Selbstverständlich ist damit nicht gemeint, dass Anlagen, welche unter Absatz 1 Buchstabe a bis d fallen, hier „mitgemeint“ sind. Zum Beispiel werden Immobiliengesellschaften gemäss Artikel 33 der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) von Absatz 3 nicht erfasst. Im Falle der Forderungen ist die Auflistung in Absatz 1 Buchstabe b abschlies- send, das heisst, dort nicht explizit erwähnte Forderungen fallen unter Absatz 3. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 53 Absatz 3 sind demnach komplementär. Vorbehalten bleibt Punkt 9 von Absatz 1 Buchstabe b. Die folgenden Punkte sind deshalb nur eine beispielhafte und keineswegs abschliessende Auflistung. Zum Beispiel müssen auch die hier nicht erwähnten Mezzanine gemäss Absatz 3 als alternative Anlagen behandelt werden.

Unter Punkt 1 fallen zum Beispiel strukturierte Produkte, deren Rückzahlung von Bedingungen ab- hängig ist. Die Bestimmung ist bewusst offen formuliert. Ist der Rückzahlungsbetrag nicht definiert / definierbar, werden die entsprechenden Forderungen als alternative Anlagen qualifiziert.

In Punkt 2 werden unter anderem die diversen verbrieften Forderungen erwähnt, bei denen der ur- sprüngliche Kreditgeber die Forderung verbrieft / securitisiert hat, wie Asset Backed Securities, Colla- teralized Debt Obligations und verwandte Arten, oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten, z.B. synthetische Forderungen.

Der Klarheit halber werden unter Punkt 3 auch Senior Secured Loans explizit aufgeführt. Loans / Kre- dite sind in der Auflistung von Art. 53 Absatz 1 Buchstabe b nicht aufgeführt. Sie werden üblicher- weise von einem Konsortium oder einer Bank vergeben, welche die Kredite nicht in die eigenen Bü- cher nimmt, sondern sie an die Investoren weiterreicht (vgl. Art. 53 Absatz 3 Buchstabe b).

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Art. 53, Absatz 5

In Absatz 5 wird das für die Sicherheit der Anlagen der Vorsorgeeinrichtung essentielle Hebelverbot explizit aufgeführt. Dieses war bereits bisher langjährige Auslegungspraxis, vor allem auf Basis von Artikel 56a Absatz 3 und 4. Die Nachschusspflicht mit Ausnahme eines theoretischen Sonderfalles im Zusammenhang mit der vorübergehenden Liquiditätsaufnahme gemäss Artikel 54b Absatz 2 ist ge- mäss Artikel 50 Absatz 4 ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass auch bei den in Absatz 5 erwähnten Ausnahmen (mit Ausnahme des erwähnten Sonderfalles) die maximal möglichen Verluste auf das in die Vehikel investierte Vermögen beschränkt sein müssen. Aus einem Hebel innerhalb von Anlagen zum Beispiel im alternativen Bereich darf keine Nachschusspflicht für die Vorsorgeeinrichtung entste- hen. Derivative Geschäfte müssen durch Liquidität oder liquiditätsnahe Anlagen gedeckt sein 14, res- pektive die entsprechende Liquidität muss zurückgestellt werden. Im Bereich der regulierten kol- lektiven Anlagen in Immobilien, zum Beispiel bei Immobilienfonds, wird verlangt, dass die Beleh- nungsquote im Durchschnitt auf 50% des Verkehrswertes beschränkt ist. Weist ein Fonds im Immobi- lienbereich eine Belehnungsquote von über 50% auf, wird er gemäss BVV 2 nicht mehr als Immobili- enfonds, sondern als alternative Anlage behandelt. Bei den schweizerischen Immobilienfonds und Anlagestiftungen ist dieser Wert auf 1/3(gemäss ASV und KKV) limitiert, d. h. ein Fonds mit einer „dauerhaften“ Belehnungsquote von über einem Drittel wird ebenfalls als alternative Anlage qualifi- ziert. Einzelne Immobilien innerhalb des Fonds dürfen einen höheren Hebel aufweisen, solange der Durchschnitt von 50% eingehalten ist. Bei den Kollektivanlagen im Immobilienbereich wird ein Hebel (selbstverständlich ohne Nachschusspflicht) zugelassen, weil dies bei Immobilienfonds allgemein üb- lich ist. Sonst müssten praktisch alle Immobilienfonds als alternative Anlagen qualifiziert werden. Aus- reichend reguliert ist eine Anlage dann, wenn sie der Aufsicht der FINMA oder einer gleichwertigen Aufsicht oder aber der Aufsicht der OAK (Anlagestiftungen) untersteht. Fremdkapital in einer Gesell- schaft (vgl. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d) gilt nicht als Hebel im Sinne dieses Absatzes 5, d.h. bei Gesellschaftsbeteiligungen werden die in den Gesellschaften enthaltenen Fremdkapitalanteile nicht betrachtet. Sonst wären Bankaktien in der Regel alternative Anlagen. Eine Nachschusspflicht muss jedoch in jedem Falle ausgeschlossen sein.

Art. 53, Absatz 6

In Absatz 6 betreffend das Securities Lending und die Repo Geschäfte wird auf das Kollektivanlage- gesetz inklusive Ausführungsbestimmungen und damit letztlich auf die Kollektivanlageverordnung - FINMA (KKV-FINMA) verwiesen. Damit werden beispielsweise die Minimalanforderung an einen stan- dardisierten Rahmenvertrag, eine Fristenregelung, die Sicherstellung und die Qualität der Sicherstel- lung wie auch die Pflichten der Depotbank geregelt. Repo Geschäfte sind nur als „Pensionsnehmer“ / Reverse Repo zugelassen.

Art. 54b, Absatz 1

In diesem Artikel wird der Verweis angepasst (keine inhaltlichen Änderungen).

Art. 55, Buchstabe a

Hier wird wie in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Punkt 6 der Begriff schweizerische Grundpfandtitel verwendet.

14 Vgl. zur Auslegung der Deckungspflicht: Beiträge zur sozialen Sicherheit Nr. 3/96, Regelung des Einsatzes der derivativen Finanzinstrumente

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3 Anhang: Änderung weiterer Erlasse

3.1 Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen 15 (ASV)

Artikel 27 Absatz 5 bis 7

Die Verordnung der Anlagestiftungen wird insofern angepasst, als die Belehnungsquote in Artikel 27 Absatz 5 von bisher 50% auf grundsätzlich ein Drittel reduziert wird, allerdings mit der Möglichkeit einer vorübergehenden Anhebung auf 50%, dies analog Artikel 96 der Kollektivanlageverordnung16. Die Möglichkeit der vorübergehenden Anhebung muss im Reglement oder anderen publizierten Spe- zialreglementen vorgesehen werden.

4 Glossar

Asset Backed Securities (Abkürzung ABS) ist ein forderungsbesichertes, verzinsliches Wertpapier, welches einen Zahlungsanspruch gegen eine Zweckgesellschaft (siehe unten) generiert. Die Forde- rung wird durch Vermögenswerte sichergestellt.

Collateralized Debt Obligation (Abkürzung CDO) sind forderungsbesicherte Wertpapiere (Asset Backed Securities, siehe oben), welche zu einem Portfolio zusammengefasst wurden. Dabei werden sie in Tranchen aufgeteilt, welche ein unterschiedliches Ausfallrisiko aufweisen. Prioritär werden die Forderungen der Senior Tranche befriedigt, dann diejenige der Mezzanine Tranche und am Schluss diejenigen der Equity Tranche. Die Equity Tranche weist die höchste Verzinsung auf. Während der Finanzkrise sind die CDO’s in die Kritik geraten, weil Schrottpapiere durch die Strukturierung in Tran- chen als vermeintlich sichere Senior Papiere verkauft wurden.

Junk Bonds ( oder High Yield Anleihen): Junk Bonds ist ein umgangssprachlicher Ausdruck für Anleihen von Emittenten mit schlechter respektive spekulativer Bonität.

Kreditderivate sind Finanzinstrumente, welche das Ausfallrisiko / Kreditrisiko von Darlehen, Krediten oder Anleihen oder vergleichbarer Aktiva absichern. Eine Untergruppe sind Credit Default Swaps (CDS). Dabei zahlt der Sicherungsnehmer eine regelmässige Prämie (und allenfalls auch noch zu Beginn eine einmalige Zahlung). Der Sicherungsgeber kassiert die Prämie, ist jedoch bei Ausfall des Kreditschuldners verpflichtet, eine einmalige Leistung (z.B. in ungefährer Höhe des Schadens) zu auszurichten. Mittels CDS kann der Sicherungsgeber einen synthetische Obligation generieren, welche eine regelmässige Zinszahlung aufweist, im Falle eines Ausfalles jedoch auch den Verlust des eingesetzten Kapitals mit sich bringt.

Non Investment Grade: Kreditratings unterhalb von BBB- / Baa3 (d.h. BB+ / Ba1 oder tiefer). Es sind Kreditratings, welch eine tiefe Kreditqualität aufweisen. Die Deckung für Zinsen und Tilgung ist bei einem BB+ mässig, auch bei gutem wirtschaftlichen Umfeld.

Pflichtwandelanleihen: Anleihen, welche vom Emittenten (z.B. in Aktien) gewandelt werden können, auch wenn der Investor damit nicht einverstanden ist.

Public Private Partnership ist eine vertragliche Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und privatrechtlich organisierten Unternehmen, meistens zur Realisierung eines Projektes (beispielsweise im Bereich Infrastruktur: Flughafen, Autobahn etc.). Das private Unternehmen bringt dafür gewisse Ressourcen ein.

Repo: Rechtsgeschäft, durch welches eine Partei (Pensionsgeber) gegen Bezahlung vorübergehend das Eigentum an Effekten auf eine andere Partei (Pensionsnehmer) überträgt, wobei diese sich ver- pflichtet, dem Pensionsgeber bei Fälligkeit Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während

15 SR 831.403.2 16 KKV, SR 951.311

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der Dauer des Pensionsgeschäftes anfallenden Erträge zurückzuerstatten. Der Pensionsgeber trägt das Kursrisiko der Effekten während der Dauer des Pensionsgeschäftes. Ein Reverse Repo ist ein Repo Geschäft aus Sicht des Pensionsnehmers.

Securitisation / Verbriefung bedeutet die Einbringung eines Kreditvertrages in eine Urkunde, die als Wertpapier handelbar ist und damit leicht von einem Gläubiger zu einem anderen Gläubiger übertra- gen werden kann. Die Verbriefung geschieht häufig mittels Zweckgesellschaften - sog. SPVs (Special Purpose Vehicles), Gesellschaften deren einziger Zweck die Emission dieser Wertpapiere ist und deren Aktiva aus den in diese Gesellschaft eingebrachten Eigentumsrechten besteht.

Securities Lending: Als Effektenleihe wird grundsätzlich eine darlehensmässige Übertragung von bestimmten Wertpapieren vom Leiher (Lender) an den Borger (Borrower) verstanden. Der Borger verpflichtet sich dabei, Wertpapiere gleicher Art, Menge und Güte zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuerstatten und die während der Leihdauer anfallenden Erträge der Wertpapiere dem Leiher zu überweisen. Die Absicherung des Geschäfts (Collateral) erfolgt i.d.R. durch Wertschriften oder Barmit- tel. Der Leiher erhält vom Borger eine Gebühr für die Ausleihung der Wertpapiere und bezahlt dem Borger einen Zins für das Collateral. Die Differenz zwischen der Gebühr und dem Zins bildet für den Leiher den Ertrag aus dem Leihgeschäft. I.d.R. gehen allerdings bis zu 50 Prozent dieses Ertrages an den Vermittler (Lending Agent). Als Vermittler treten sowohl Banken wie auch Depotstellen auf.

Senior Secured Loans sind üblicherweise Kredite (loans), welche Banken oder andere Finanzgesell- schaften vergeben haben, meist im Non-Investment Grade Bereich. Sie werden durch bestimmte Vermögenswerte sichergestellt. Ihr Coupon ist meist variabel und sie können typischerweise jederzeit zurückbezahlt werden.

Synthetische Forderungen: siehe Kreditderivate Zweckgesellschaften (Special Purpose Company / Vehicle / Entity): Dieses Unternehmen dient dem Zweck, Vermögensgegenstände aus der Bilanz zum Beispiel einer Bank auszulagern. Sie wird vor allem bei strukturierten Finanzierungen eingesetzt und soll den direkten Zugriff der Gläubiger auf die Vermögenswerte des ursprünglichen Investors verunmöglichen. Beispiel: Eine Bank finanziert Hypo- theken. Sie nimmt die Forderungen jedoch nicht in die eigenen Bücher, sondern tritt sie an eine Zweckgesellschaft ab, deren Anteile von Investoren gekauft werden. Bei Eintreten des Verlustes ist die Bank von einem Konkurs des Schuldners nicht betroffen. Die Gläubiger haben weniger Sicherhei- ten. Nach der Erfüllung des Zweckes (Rückzahlung) wird die Zweckgesellschaft liquidiert.

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Rechtsprechung

916 Kinderrente für Pflegekinder einer invaliden versicherten Person

Das Bundesgericht hat einer invaliden versicherten Person gestützt auf das Pensionskassenregle- ment, das den Wortlaut von Art. 49 AHVV übernimmt, das Recht auf eine Kinderrente für seine Pfle- gekinder zugesprochen.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2014, 9C 340/2014; Entscheid in fran- zösischer Sprache)

(Art. 20 und 25 BVG, Art. 35 IVG, Art. 22ter und 25 AHVG, Art. 49 AHVV)

Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob eine invalide versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente für seine Pflegekinder hat.

Das Bundesgericht hat die Frage offen gelassen, ob Art. 20 BVG im Unterschied zur ersten Säule das Bestehen einer gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltspflicht für Pflegekinder voraussetzt. Da das Pensionskassenreglement wörtlich mit Art. 49 Abs. 1 AHVV übereinstimmt, kann gemäss Bundesge- richt angenommen werden, dass es in diesem Punkt mit der massgebenden Bestimmung der ersten Säule, die weiter gefasst ist als die obligatorische berufliche Vorsorge, identisch ist (vgl. Urteil B 14/04 vom 19. September 2005 Erw. 4). Daher stützte sich das Bundesgericht für die Auslegung der Regle- mentsbestimmung auch auf die Kriterien zur Regelung in der 1. Säule. Gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV (in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 IVG sowie Art. 22ter Abs. 1 und 25 Abs. 3 AHVG) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pfle- ge und Erziehung aufgenommen worden sind. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten, Unterhalts- und Erzie- hungspflichten, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen, auf die Pflegeeltern. Die Gründe dieser Übertragung spielen hingegen keine Rolle. Sie können lediglich ein Indiz für die Art des Verhältnisses zwischen den Pflegeeltern und des Pflegekindes sein und insbesondere darüber Aufschluss geben, ob das Pflegekind unentgeltlich und dauerhaft aufgenommen wurde (EVGE 1965 S. 245 Erw. 2a).

Das Bundesgericht hat der versicherten Person das Recht auf eine Kinderrente für die in Thailand gebliebenen Kinder seiner Ehefrau zugesprochen. Es hält fest, dass die versicherte Person trotz der geografischen Entfernung für den Unterhalt der Kinder aufkommt und dafür sorgt, dass sie in einem angemessenen Umfeld aufwachsen und eine möglichst gute Ausbildung erhalten. Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Gesamtheit dieser Umstände ausreichen, um das fehlende Zusam- menleben als untergeordnet zu betrachten, da die Indizien stark für ein Pflegeverhältnis und eine Haushaltsgemeinschaft sprechen.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

9. Juli 2015

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 139

Hinweise 917 Aufsichtsabgabe für die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK) nach Art. 64c BVG i.V.m. Art. 7 BVV 1................................................................................................................... 2 918 Reduktion des BVG-Beitrags für Arbeitslose ................................................................................... 2

Stellungnahme 919 Einlagensicherung bei Freizügigkeits- und Säule 3a-Stiftungen ..................................................... 3

Rechtsprechung 920 Kapitalbezug einer versicherten Person bei Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente? ....... 3 921 Invalidenleistungen - Statuswechsel in der Invalidenversicherung bei laufender IV-Rente ............ 4

Exkurs 922 Synoptische Tabelle des Rechts der beruflichen Vorsorge mit einer Übersicht der Rechtsprechung (Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist im BSV) ............................. 6

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 139

Hinweise 917 Aufsichtsabgabe für die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK) nach Art. 64c BVG i.V.m. Art. 7 BVV 1

Seit Einführung der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) anfangs 2012 schulden die Behörden, welche die direkte Aufsicht ausüben, der OAK BV die Abgabe nach Art. 64c BVG. Ob die direkten Aufsichtsbehörden diese Abgaben den Vorsorgeeinrichtungen weiterbelasten dürfen, war streitig: Drei Vorsorgeeinrichtungen hatten die entsprechenden Verfügungen der Aufsicht Berufliche Vorsorge des BSV für die OAK-Abgabe für das Jahr 2012 angefochten. Mit den Urteilen 9C_349/2014, 9C_331/2014 und 9C_332/2014 hat das Bundesgericht nun die Verfügungen des BSV betreffend die Frage der Überwälzung der Abgaben auf die Vorsorgeeinrichtungen geschützt.

Gerügt hat das Bundesgericht in diesen Urteilen hingegen die Höhe der Abgaben. Das Kostende- ckungsprinzip lasse es nicht zu, dass die Eingänge von vornherein höher als der Gesamtaufwand ausfallen würden (E. 4.2 des Entscheids 9C_349/2014 bzw. E. 5.2 des Entscheids 9C_331/2014, 9C_332/2014). Da die OAK in den Jahren 2012 und 2013 mehr Einnahmen generierte als Aufwand, floss dieser Überschuss in die Bundeskasse und verletzte damit das Kostendeckungsprinzip. Das Bundesgericht hielt fest, dass die in casu anwendbare und bis Ende 2014 geltende Fassung von Arti- kel 7 Abs. 1 lit. b BVV 1 konzeptionell keine Gewähr bietet, dass die erhobenen Abgaben wenigstens annähernd den effektiven Kosten der OAK BV entsprechen. Das Kostendeckungsprinzip sei bei der Festsetzung der Abgaben für das Jahr 2012 und 2013 verletzt worden (E. 4.1-4.3 bzw. E. 5.1-5.3). Das BSV wird als Konsequenz aus diesen Urteilen dafür sorgen, dass den Vorsorgeeinrichtungen die zu viel bezahlten Oberaufsichtsabgaben zurückerstattet werden können. Es hat die dafür notwendigen Mittel für das Bundesbudget 2016 gemeldet. Das Budget muss allerdings noch vom Parlament ge- nehmigt werden. Das Parlament wird sich in der Wintersession 2015 mit dem Voranschlag des Bun- des befassen.

Der Umstand, dass mit den bis Ende 2014 (somit bis und mit Geschäftsjahr 2013) geltenden Rege- lungen in der BVV 1, die fixe Beträge für die Berechnung der Oberaufsichtsabgabe vorsahen, dem Kostendeckungsprinzip nicht Rechnung getragen werden konnte, wurde bereits erkannt und entspre- chende Verordnungsänderungen wurden vorgenommen, die am 1. Januar 2015 in Kraft traten (vgl. die Medienmitteilung des BSV vom 2. Juli 2014). Diese geänderten Bestimmungen der BVV 1 zu den Abgaben an die OAK BV (Artikel 7 und 8 BVV 1) sehen nun neu Maximalansätze vor. Die OAK BV legt jeweils anfangs Jahr die für das vergangene Jahr zu erhebenden Abgaben aufgrund der effektiv angefallenen Kosten fest. Die neuen Bestimmungen werden zum ersten Mal für die Abgaben für das Jahr 2014 angewendet, die im Herbst 2015 den Aufsichtsbehörden in Rechnung gestellt werden. Da- mit ist das Kostendeckungsprinzip gewährleistet.

918 Reduktion des BVG-Beitrags für Arbeitslose

Bezüger und Bezügerinnen von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung sind in der beruflichen Vor- sorge obligatorisch gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG führt die Versicherung durch. Die Beiträge werden auf der Arbeitslosenentschädigung durch die Ausgleichsstelle der ALV erhoben und der Auffangeinrichtung überwiesen. Aufgrund der Jahresrech- nung 2014 hat die Auffangeinrichtung den Antrag an die Ausgleichsstelle der ALV zuhanden des Bun- desrates gestellt, den Beitragssatz um einen Prozentpunkt von heute 2,5 % auf neu 1,5 % des versi- cherten Taggeldes zu senken.

Der Bundesrat hat am 27. Mai 2015 mit einer Anpassung der Verordnung über die obligatorische be- rufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen den BVG-Beitrag für Arbeitslose von 2.5 % auf 1.5 % des koordinierten Taglohnes gesenkt. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

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Stellungnahme

919 Einlagensicherung bei Freizügigkeits- und Säule 3a-Stiftungen

Einlagen bei Freizügigkeits- und Säule 3a-Stiftungen sind bis zum Höchstbetrag von Fr. 100'000.- je Gläubiger privilegiert, d.h. sie gelangen beim Konkurs der vermögensverwaltenden Bank nach Art. 219 Abs. 4 Bst. f SchKG bis zu diesem Betrag in die zweite Gläubigerklasse. Das Privileg betrifft Ein- lagen bei Banken. Nicht im Sinne der BankG-Bestimmungen privilegiert sind Freizügigkeits- und Säule 3a-Guthaben bei Versicherungseinrichtungen oder Guthaben bei Vorsorgeeinrichtungen.

Bei einem Bankenkonkurs werden Bareinlagen bis zum Betrag von Fr. 100'000.- privilegiert behandelt. Das heisst, die privilegierten Einlagen werden nach den Forderungen der Arbeitnehmer (erste Gläubi- gerklasse), jedoch vor den Forderungen der übrigen Gläubiger (dritte Gläubigerklasse) ausbezahlt. Zu diesen privilegierten Einlagen gehören auch die Einlagen bei Freizügigkeits- und Säule 3a-Stiftungen. Für sie gilt allerdings das darüber hinaus gehende Einlagensicherungssystem nicht 1.

Nach Art. 37a Abs. 5 BankG gelten Einlagen auf Konten bei Freizügigkeits- und Säule 3a-Stiftungen als Einlagen des Vorsorgenehmers selber und nicht der Vorsorgestiftung (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 FZV für Freizügigkeitsstiftungen), auch wenn die Einlagen im Namen der Stiftung verwaltet werden. Hat ein Vorsorgenehmer sowohl 3a- als auch Freizügigkeitsguthaben bei derselben Bank angelegt, werden diese für die Ermittlung der Anspruchsprivilegierung zusammengezählt. Nicht dazugezählt werden hingegen andere Einlagen des Vorsorgenehmers bei derselben Bank, für welche wiederum eine hier- von unabhängige Sicherung bzw. Privilegierung gilt. Der Teil der 3a- und Freizügigkeitsguthaben, der Fr. 100'000.- übersteigt, gelangt im Konkursfall als Forderung in die dritte Gläubigerklasse.

Guthaben aus Freizügigkeitspolicen und Säule 3a-Policen sind jederzeit vollumfänglich garantiert. Die Versicherungsgesellschaft muss die Ansprüche der Versicherten sicherstellen, indem sie dafür ein gebundenes und speziell ausgeschiedenes Vermögen bildet. Die Einhaltung der diesbezüglichen Vor- schriften wird durch die FINMA überwacht. Für Guthaben bei Vorsorgeeinrichtungen gilt Folgendes: Der Sicherheitsfonds stellt in einem bestimmten Umfang Leistungen von zahlungsunfähigen Vorsor- geeinrichtungen sicher (Art. 56 Abs. 1 Bst. b. und c. BVG). Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrich- tung, wenn sie fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist (Art. 25 Abs. 1 SFV).

Rechtsprechung 920 Kapitalbezug einer versicherten Person bei Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente?

Artikel 37 Absatz 2 BVG ist in der weitergehenden Vorsorge nicht anwendbar. Der Anspruch auf die Kapitalabfindung besteht bei der Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente nur, wenn er sich direkt aus dem Reglement ergibt.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 17.März 2015, 9C_725/2014; Entscheid in deutscher Sprache, Publikation vorgesehen)

(Artikel 26 Absatz 3, 37 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 2 BVG)

1 Für Einlagen, die durch das Einlagensicherungssystem gesichert sind (Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunter- nehmen und öffentlichen Stellen, also z.B. Privat-, Spar-, Anlage-, Lohn-, Nummern-, Depositenkonten, Kontokorrent und Kassenobligationen), stellen die der Aufsicht der FINMA unterstehenden Banken und Effektenhändler in der Schweiz im Fall des Konkurses eines Finanzinstituts Geld zur Verfügung u.a. für die rasche Auszahlung an die berechtigten Gläubiger. Zu diesem Zweck haben die Banken und Effektenhändler einen Fonds geäufnet (Obergrenze zurzeit Fr. 6 Mrd.).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 139

Der Beschwerdeführer bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung und verlangte bei der Vorsorgeeinrichtung den Kapitalbezug für einen Viertel seines Altersguthabens. Die Einrichtung und die Vorinstanz lehnten den Kapitalbezug ab.

Da sich in casu der Anspruch auf den Kapitalbezug klar nicht aus dem Reglement ergibt, prüfte das Bundesgericht, ob sich die Kapitalauszahlung auf Artikel 37 Absatz 2 BVG stützen lässt. Dabei stellte sich die Frage, ob Artikel 37 Absatz 2 BVG in der weitergehenden Vorsorge anwendbar ist, obwohl dieser nicht im Katalog von Artikel 49 Absatz 2 BVG aufgeführt ist. Dies verneinte das Bundesgericht. Der Anspruch auf die Kapitalabfindung nach Artikel 37 Absatz 2 BVG bezieht sich somit nur auf das BVG- und nicht auf das gesamte reglementarische Altersguthaben.

Zu prüfen blieb danach noch, ob der Anspruch auf Kapitalbezug nach Artikel 37 Absatz 2 BVG be- steht, wenn gemäss Reglement die Invalidenrente in eine Altersrente umgewandelt wird. Das Bun- desgericht hält vorab fest, dass im BVG-Obligatorium die Invalidenrente (grundsätzlich) lebenslang entrichtet wird (Art. 26 Abs. 3 BVG) und deshalb kein Anspruch auf Altersleistungen bei vollständiger Invalidität vor Erreichen des gesetzlichen oder reglementarischen Rücktrittsalters besteht (mit Verweis auf BGE 135 V 33 E. 4.3 S. 35; 118 V 100 E. 4b S. 106). In solchen Situationen fällt folglich ein An- spruch auf Kapitalabfindung gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 BVG, der ausschliesslich Altersleistungen betrifft, ausser Betracht. Mit der Umwandlung der Invaliden- in eine reglementarische Altersrente tritt zwar der neue Vorsorgefall ‚Alter‘ ein. Da diese Altersrente auf dem Reglement beruht, ist ein Kapital- bezug nur möglich, wenn sich der Anspruch darauf direkt aus dem Reglement ergibt.

921 Invalidenleistungen - Statuswechsel in der Invalidenversicherung bei laufender IV-Rente

Ein Statuswechsel im Rahmen des IV-Revisionsverfahrens für sich allein ändert am Rentenanspruch gegenüber der 2. Säule nichts, selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung laut Reglement die Renten neuen Verfügungen der IV-Stelle anpasst.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2015, 9C_354/2014 zur Publikation vorge- sehen; Entscheid in deutscher Sprache)

Das Bundesgericht hatte in diesem Urteil mehrere Rechtsfragen zu entscheiden. Die vorliegende Zu- sammenfassung beschränkt sich auf die folgende: Welchen Einfluss hat es auf eine laufende Invali- denrente der 2. Säule, wenn die 1. Säule bei einer Rentenrevision neu die gemischte Methode statt die Methode des Einkommensvergleichs anwendet und die Rente aufhebt?

In casu wurde der Invaliditätsgrad der Versicherten ursprünglich mittels der Methode des Einkom- mensvergleichs bemessen2. Es wurde ihr von der IV aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50% eine halbe Rente zugesprochen. Auch die Vorsorgeeinrichtung erbrachte eine halbe Invalidenrente. Einige Jahre später leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Sie wendete nun für die Bemessung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an, da im konkreten Fall davon auszugehen war, dass die Versicherte - die inzwischen Mutter geworden war - im Gesundheitsfall noch zu 50% erwerbstätig wäre. Die Invaliditätsbemessung ergab einen Invaliditätsgrad von 10%, weshalb die IV die Rente auf- hob. Auch die Vorsorgeeinrichtung stellte die Rentenzahlung ein.

Das Bundesgericht urteilte, dass ein Statuswechsel 3 im Rahmen des IV-Revisionsverfahrens für sich allein am Rentenanspruch gegenüber der 2. Säule nichts ändere, obwohl die Vorsorgeeinrichtung nach ihrem Reglement die Renten neuen Verfügungen der IV-Stelle an sich anpasst. Das Gericht wies zu Begründung unter anderem auf seine frühere Rechtsprechung zur Versicherung von Teilzeit-

2 Diese Bemessungsmethode kommt bei Personen zur Anwendung, bei denen davon auszugehen ist, dass sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung vollerwerbstätig wären. 3 Im vorliegenden Fall wechselte die Versicherte vom Status einer Vollerwerbstätigen, auf welche die Methode des Einkom- mensvergleichs angewendet wird, zur Teilerwerbstätigen, bei der der Invalididitätsgrad mittels der gemischten Methode bestimmt wird.

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beschäftigten hin (u.a. Urteil 9C_821/2010 vom 8. April 2011): Nach diesem Urteil ist die Versiche- rungsdeckung von teilzeiterwerbstätigen Arbeitnehmenden auf den Umfang der Teilzeitbeschäftigung begrenzt. Die Versicherungsdeckung kann nicht später mit der Begründung ausgeweitet werden, die versicherte Person hätte im Gesundheitsfall das Arbeitspensum erhöht. Umgekehrt kann es keine Auswirkung auf die Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben, wenn - wie im vorliegenden Fall - davon auszugehen ist, dass im Gesundheitsfall das Pensum reduziert worden wäre. Soweit die Aufhebung der halben Rente der 1. Säule auf dem Statuswechsel beruhe, kann die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nicht aufgehoben werden. Nur die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von in casu 50% auf 70% könne eine Neuberechnung der Invalidenleistung der beruflichen Vorsorge begründen.

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Exkurs 922 Synoptische Tabelle des Rechts der beruflichen Vorsorge mit einer Übersicht der Rechtspre- chung (Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist im BSV)

BVG (mit Internetlinks)  Text des BVG  Botschaften: Botschaft 1975, Botschaft 1. BVG-Revision, Botschaft Massnahmen gegen Unterdeckungen, Strukturreform und Massnahmen für ältere Arbeitnehmende, Reform der Altersvorsorge 2020  Rechtsprechung zum BVG (BGE: in der amtlichen Sammlung publizierte Urteile des Bundesgerichts)  Zusammenstellung der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge FZG (mit Internetlinks)  Text des FZG  Botschaften: Botschaft 1992 zum FZG, bilaterale Abkommen (insb. S. 6343 f.), Botschaft 1995 zur Ehe- scheidung, Botschaft 2013 zur Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung, Botschaft 2015 (« Stahl »)  Rechtsprechung zum FZG (BGE)  Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Zusammenstellung zur Freizügigkeit BVV 1 (Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge)  Text der BVV 1  Erläuterungen zur BVV 1 (Strukturreform)  Rechtsprechung zur BVV 1 (BGE) BVV 2  Text der BVV 2  Erläuterungen: Entwurf der BVV 2 1983, 1. BVG-Revision, Anlagevorschriften 2008 und 2014, Änderungen im Rahmen der Strukturreform  Rechtsprechung zur BVV 2 (BGE) BVV 3 (Säule 3a)  Text der BVV 3  Erläuterungen zur BVV 3 1985  Rechtsprechung zur BVV 3 (BGE)  Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Zusammenstellung Steuern WEFV (Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge)  Text der WEFV  Botschaft zur Wohneigentumsförderung  Erläuterungen zur WEFV  Rechtsprechung zur WEFV (BGE)  Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Zusammenstellung Wohneigentumsförderung FZV (Freizügigkeitsverordnung)  Text der FZV  Erläuterungen zur FZV  Rechtsprechung zur FZV (BGE) SFV (Verordnung über den Sicherheitsfonds)  Text der SFV  Erläuterungen zur SFV, Änderungen im Rahmen der Strukturreform  Rechtsprechung zur SFV (BGE)  Website des Sicherheitsfonds BVG Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge  Text der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge  Website der Auffangeinrichtung ASV (Verordnung über die Anlagestiftungen)  Text der ASV  Erläuterungen zur ASV Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen  Text  Erläuterungen  Rechtsprechung zur obligatorischen beruflichen Vorsorge von arbeitslosen Personen (BGE) Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Rechtsprechung / Übersicht über die zusammengefassten Urteile

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Übersicht über die Rechtsprechung zum BVG (Regeste der in der amtlichen Sammlung publizierten Urteile des Bundesgerichts BGE, mit Internetlinks) :

Art. 2 BVG : obligatorische Versicherung

118 V 158 Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2, Art. 9 VVG: Mitgliedschaft von Invaliden bei einer Vorsorgeeinrichtung. - Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2, wonach Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens zwei Dritteln invalid sind, von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind, ist nicht gesetzeswidrig (Erw. 4b-Erw. 4d). - Wann kann bei einer bereits invaliden Person eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden, welche die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung gestattet? (Erw. 4e). - Analogieweise Anwendung von Art. 9 VVG im Bereich der weitergehenden Vorsorge, wenn der Versicherte beim Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bereits vollständig invalid ist (Erw. 5).

118 V 239 Art. 2 und 23 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2: Verhältnis zwischen den Art. 2 BVG und 1 Abs. 1 lit. d BVV 2 einer- seits und Art. 23 BVG anderseits im Bereich des Anspruchs auf eine vorsorgerechtliche Invalidenrente. Ist ein Invalider im Bereich der obligatorischen Vorsorge nach den Art. 2 Abs. 1 BVG und 1 Abs. 1 lit. d BVV 2 obligatorisch versichert und ist er im Bereich der weitergehenden Vorsorge von der Vorsorgeeinrichtung gemäss deren reglementarischen Bestimmungen ohne Vorbehalt aufgenommen worden, so kann er eine vorsorgerechtli- che Invalidenrente auch dann beanspruchen, wenn die Invalidität auf Ursachen aus der Zeit vor der Aufnahme in die Versicherung zurückzuführen ist. Art. 23 BVG steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen: diese Bestim- mung will lediglich vermeiden, dass von Leistungen ausgeschlossen wird, wer im Anschluss an eine Krankheit oder einen Unfall entlassen wird und nicht mehr versichert ist im Zeitpunkt, in welchem der Anspruch auf Leistun- gen entsteht, was in der Regel bei Ablauf der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG der Fall ist.

126 V 303 Art. 2 Abs. 2 BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 2; Art. 154 Abs. 1 OR: Unterstellung unter das Versicherungsobligatori- um. Auf unbefristete Dauer beschäftigte Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung unterstellt. Ein Saisonnier mit einem eine auflösende Bedingung im Sinne von Art. 154 OR enthaltenden Arbeitsvertrag ist der obligatorischen Versicherung unterstellt, da eine solche Vereinbarung keinen auf eine bestimmte Dauer ge- schlossenen Vertrag begründet.

127 V 301 Art. 2 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 2 BVV 2: Befreiung vom Versicherungsobligatorium. Der vom Versicherten für den Fall des Ausscheidens aus der Vorsorgeeinrichtung vertraglich erklärte Verzicht auf die Arbeitgeberbeiträge darf nicht einem Gesuch um Befreiung vom Versicherungsobligatorium im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BVV 2 gleich- gestellt werden. Art. 49 Abs. 2 BVG: Weitergehende Vorsorge. Auslegung der Reglementsbestimmung einer Vorsorgeeinrichtung, wonach der Anschluss bedingt, dass die Person dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland nicht genügend versichert ist. Art. 331 Abs. 3 OR: Pflichten des Arbeitgebers im Bereich der Personalvorsorge. Dieser Bestimmung kommt zwingender Charakter zu.

129 V 132 Art. 2 BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. c BVV 2; Art. 23, 24 und 46 Abs. 1 und 2 BVG: Obligatorische Versicherung bei meh- reren Vorsorgeeinrichtungen. Wer zwei gleichwertige Erwerbstätigkeiten mit einem Pensum von je 50% ausübt und in beiden den Grenzbetrag (Art. 7 BVG) überschreitet, ist bei den Vorsorgeeinrichtungen beider Arbeitgeber obligatorisch versichert. Wird die versicherte Person zu rund 50% invalid und gibt sie aus diesem Grund die eine Anstellung auf, während sie die andere mit dem bisherigen Pensum von 50% beibehält, ist die Vorsorgeeinrichtung des verbleibenden Arbeitge- bers nicht leistungspflichtig, während die andere eine volle Rente auszurichten hat.

136 V 390 Art. 2, 23 und 24 BVG; obligatorische Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen; Teilinvalidität. Ist ein Versicherter auf Grund von drei Teilzeitbeschäftigungen mit Pensen von 50, 30 und 20 % bei drei Vorsor- geeinrichtungen obligatorisch versichert und muss er invaliditätsbedingt eine der drei Stellen aufgeben, hat die Pensionskasse des Arbeitgebers, mit welchem das Anstellungsverhältnis behinderungsbedingt beendet wurde, eine ganze Invalidenrente, berechnet auf dem Lohn aus dem aufgegebenen Teilzeitpensum, zu entrichten. Die beiden anderen Vorsorgeeinrichtungen sind demgegenüber nicht leistungspflichtig (E. 3 und 4).

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Art. 4 BVG : freiwillige Versicherung

134 V 170 Art. 4 Abs. 4 BVG; Vorbezug und Barauszahlung des in der freiwilligen beruflichen Vorsorge angesparten Alters- kapitals. Entgegen dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 BVG sind im Rahmen der freiwilligen Versicherung der Vorbezug und die Barauszahlung von Beiträgen sowie Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung in klar bestimmten Schranken, na- mentlich für Betriebsinvestitionen, zulässig, wie eine Auslegung der Bestimmung insbesondere aufgrund der Gesetzesmaterialien und der Systematik ergibt (E. 4).

135 V 418 Art. 4 Abs. 4 BVG; Art. 5 Abs. 1 FZG; Vorbezug und Barauszahlung des in der freiwilligen beruflichen Vorsorge angesparten Alterskapitals. Ein Vorbezug des Alterskapitals für betriebliche Investitionen ist nur zulässig, wenn der Selbständigerwerbende den Vorsorgevertrag kündigt und die vertraglichen Beziehungen mit seiner Vorsorgeeinrichtung beendet (E. 3).

Art. 7 BVG : obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer, Mindestlohn und Alter Art. 8 BVG : Koordinierter Lohn

140 V 145 Art. 7 und 49 Abs. 1 BVG; versicherter Lohn gemäss Vorsorgereglement. Bestimmung des versicherten Lohns, wenn das Vorsorgereglement dessen Pränumerando-Festsetzung vorsieht und zugleich regelmässig ausgerichtete Lohnbestandteile - wie dreizehnter Monatslohn, Gratifikation, Bonus oder andere Vergütungen - in wenig genau umschriebener Weise vom versicherten Lohn ausnimmt. Anwendungsfall (E. 6).

129 V 15 Art. 8 und 24 BVG; Art. 3 und 18 BVV 2: Bestimmung des koordinierten Lohnes für die Berechnung der Invaliden- rente. Ändern die Anstellungsbedingungen eines im Dienste desselben Arbeitgebers bleibenden Arbeitnehmers, ist der koordinierte Lohn an die neue Situation anzupassen. Zur Ermittlung des versicherten Lohnes ist der Koor- dinationsbetrag von dem seit der Änderung der Anstellungsbedingungen geltenden Lohn abzuziehen; dieser ist, auch wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Laufe des Jahres begonnen hat, in einen Jahreslohn umzuwan- deln. Da im zu beurteilenden Fall beweiskräftige Elemente für die Berechnung des massgebenden Einkommens fehlen, wird das mutmassliche Jahresgehalt pauschal festgesetzt. Berechnung der Invalidenrente im konkreten Fall. Art. 26 Abs. 2 BVG; Art. 27 BVV 2: Rentenaufschub. Art. 26 Abs. 2 BVG hat nicht die Frage der Entstehung des Invalidenrentenanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit zum Gegenstand, sondern sieht einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung, unter bestimmten Bedingungen, die Erfüllung des Anspruchs aufschieben kann.

Art. 10 BVG : Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung

115 V 27 Art. 28 BVG, Art. 331a und 331b OR: Freizügigkeit. Berechnung der Freizügigkeitsleistung, wenn der Anschluss an die zahlungspflichtige Vorsorgeeinrichtung vor dem 1. Januar 1985 erfolgt war (Erw. 4c). Art. 10 Abs. 2 BVG, Art. 331a und 331b OR: Ende des Vorsorgeverhältnisses. Fall eines Versicherten, der nach- träglich einen Lohnanspruch geltend macht, weil die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist nach alt Art. 336e OR erklärt worden war (Erw. 5). Art. 11 und 12 BVV 2, Art. 102 und 104 OR: Verspätete Überweisung der Freizügigkeitsleistung. Verzug der Vor- sorgeeinrichtung und Zinssatz (Erw. 8).

118 V 35 Art. 10 Abs. 3 BVG. Tragweite der Nachdeckung: Wird innerhalb der 30tägigen Nachdeckungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis begründet, so ist der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt bei der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers versichert (Erw. 2a). Art. 26 BVG. Eine reglementarische Bestimmung, welche den Anspruch auf eine Invaliditätsleistung im Obligato- riumsbereich erst nach Ablauf einer Wartezeit von 24 Monaten ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstehen lässt, ist mit Art. 26 BVG nicht vereinbar (Erw. 2b/cc). Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG. - Die Grundsätze über die Massgeblichkeit des IV-Beschlusses im Obligatoriumsbereich gelten nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Höhe des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 208), sondern auch für den Eintritt der invalidisie- renden Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2b/aa). - Unter den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, fällt auch eine erhebliche Zunahme der Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Ablauf der Nachdeckungs- frist. Schuldet die Vorsorgeeinrichtung aus Arbeitsunfähigkeit, welche während der Versicherungsdauer eingetre- ten ist, eine Invalidenleistung, so bleibt sie hierfür leistungspflichtig, wenn sich der Invaliditätsgrad nach Beendi- gung des Vorsorgeverhältnisses ändert (Erw. 5).

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118 V 158 Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2, Art. 9 VVG: Mitgliedschaft von Invaliden bei einer Vorsorgeeinrichtung. - Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2, wonach Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens zwei Dritteln invalid sind, von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind, ist nicht gesetzeswidrig (Erw. 4b-Erw. 4d). - Wann kann bei einer bereits invaliden Person eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden, welche die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung gestattet? (Erw. 4e). - Analogieweise Anwendung von Art. 9 VVG im Bereich der weitergehenden Vorsorge, wenn der Versicherte beim Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bereits vollständig invalid ist (Erw. 5).

120 V 15 Art. 73 BVG. Die sachliche Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG ist auch dann gegeben, wenn zwei Vorsorgeeinrichtungen am Recht stehen und der Streit ein konkretes Vorsorgeverhältnis zum Gegen- stand hat (Erw. 1b). Art. 10 BVG. Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses in der beruflichen Vorsorge (Erw. 2a). Art. 46 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVV 2. Das BVG schliesst echte Doppelversicherungen aus (Erw. 3). Art. 10 Abs. 3 BVG. Analoge Anwendung dieser Bestimmung, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des bishe- rigen Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antritt und es sich nicht um den Fall einer unechten Doppelversiche- rung (Art. 46 BVG) handelt (Erw. 4).

121 V 277 Art. 10 Abs. 3 BVG, Art. 331a Abs. 2 OR, Art. 337d OR: Ende des Versicherungsverhältnisses in der beruflichen Vorsorge. Wenn der Arbeitnehmer nach einer Ferienperiode die Arbeit nicht wieder aufnimmt, ohne dem Arbeitgeber wäh- rend mehrerer Monate ein Lebenszeichen zu geben, liegt der Tatbestand des Verlassens der Arbeitsstelle nach Art. 337d OR vor. In einem solchen Fall endet das Versicherungsverhältnis der beruflichen Vorsorge.

138 V 227 Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BVG; Eintritt des Vorsorgefalles "Alter". Der Vorsorgefall "Alter" (vorzeitig) schliesst den Eintritt des Versicherungsfalles "Invalidität" aus. In casu trat der Vorsorgefall "Alter" auf Grund der vorzeitigen Pensionierung des Betroffenen vor Eintritt der Invalidität ein, sodass die Vorsorgeeinrichtung nicht gehalten ist, Invalidenleistungen zu erbringen (selbst wenn die diesbezüglich mass- gebende Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn der gegen den Willen des Betroffenen vorzeitig erfolgten Pensionie- rung eingetreten ist; E. 3-5).

Art. 11-12 BVG : Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung

120 V 299 Art. 11 BVG, Art. 404 Abs. 1 OR, Art. 2 und 27 ZGB: Anschlussvertrag mit einer Sammelstiftung. Der Anschlussvertrag eines Arbeitgebers mit einer Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung ist ein Innominatvertrag sui generis im engen Sinne und nicht ein gemischter Vertrag. Wenn der Vertrag auf bestimmte Dauer abge- schlossen worden ist, handelt es sich um einen Dauervertrag, auf den Art. 404 Abs. 1 OR keine Anwendung findet. Im vorliegenden Fall erweist sich eine zehnjährige Dauer nicht als unverhältnismässig, so dass der Arbeitgeber nicht berechtigt war, den Vertrag vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist aufzulösen.

120 V 445 Art. 11 BVG, Art. 49 Abs. 2 BVG: Anschlussvertrag. Auslegung der Kündigungsklausel eines Anschlussvertrages zwischen einer kantonalen Vorsorgeeinrichtung und einer Einwohnergemeinde, deren Wortlaut mit Bezug auf die Berechnung der Austrittsleistung unklar ist. Dabei kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass die Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber (durch Auflösung des An- schlussvertrages) keinen Freizügigkeitsfall im Sinne von Art. 27 Abs. 2 BVG und Art. 331a Abs. 1, 331b Abs. 1 OR darstellt (Erw. 5). Art. 4 BV: Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz im Verhältnis zwischen zwei juristischen Personen des öffent- lichen Rechts? - Sind die Rechtsbeziehungen zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (verwaltungs- oder privat-)vertraglicher Natur, besteht für die Anrufung des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes kein Raum. Denn es stehen sich zwei gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüber, deren Rechte und Pflichten sich in erster Linie aus Vertrag ergeben (Erw. 4b). - In casu Anwendbarkeit des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes verneint im Verhältnis zwischen einer kan- tonalen Vorsorgeeinrichtung und einer ihr berufsvorsorgerechtlich angeschlossenen Einwohnergemeinde (Erw. 4c und d).

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125 V 421 Art. 11 BVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 19 und 23 Abs. 4 lit. c FZG: Wechsel der Vorsorgeeinrichtung. Zur Stellung der eine Rente der beruflichen Vorsorge beziehenden Personen, wenn das Anschlussverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber, dem sie zuzuordnen sind, aufgelöst wird.

127 V 377 Art. 11 und 51 BVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 19 und 23 Abs. 4 lit. c FZG: Wechsel der Vorsorgeeinrichtung. - Wechsel der eine Rente beziehenden Personen zur neuen Vorsorgeeinrichtung bejaht, da durch die Kündigung des Anschlussvertrages auch der von der alten Vorsorgeeinrichtung abgeschlossene Kollektivversicherungsver- trag dahingefallen ist. - Die Zustimmung des paritätischen Organs erstreckt sich auch auf die Renten beziehenden Personen. Art. 7 FZV; Art. 104 Abs. 1 OR. Die Verzinsung des infolge der Kündigung des Anschlussvertrages zu überwei- senden Deckungskapitals richtet sich nach Art. 104 Abs. 1 OR.

129 V 237 Art. 11, 12 und 60 Abs. 2 lit. d BVG: Auffangeinrichtung. Im Verhältnis zu Art. 11 BVG regelt Art. 12 BVG eine spezielle Situation, darin bestehend, dass ein Versiche- rungsfall (Tod oder Invalidität des Arbeitnehmers) eintritt oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, bevor sich der Arbeitgeber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen hat. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen, welche an Stelle der vom Arbeitgeber und sei- nem Personal noch nicht bestimmten Vorsorgeeinrichtung von der Auffangeinrichtung zu erbringen sind.

130 V 526 Regeste b Art. 11, 12 und 60 Abs. 2 lit. a BVG: Anschluss an die Auffangeinrichtung. Der Anschluss von Amtes wegen im Sinne von Art. 11 BVG erfolgt in dem Ausmass, in welchem neue Verpflich- tungen zu Lasten des Arbeitgebers geschaffen werden, durch eine gestaltende Verfügung. Im Fall von Art. 12 BVG ergibt sich der Anschluss an die Auffangeinrichtung aus dem Gesetz, sodass einer diesbezüglichen Verfü- gung nur Feststellungscharakter zukommen kann (Erw. 4.3).

Art. 13-16 BVG : Altersleistungen

117 V 229 Art. 13, 49 und 91 BVG; Art. 4 BV: Schutz der Pensionsansprüche von Beamten bei Änderung der gesetzlichen Ordnung. - Die finanziellen Ansprüche von Beamten werden nur dann zu wohlerworbenen Rechten, wenn das Gesetz die Beziehungen ein für alle Mal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn mit dem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden. Soweit die er- wähnten Ansprüche nicht wohlerworbene Rechte darstellen, sind sie gegenüber Massnahmen des Gesetzgebers nach Massgabe des Willkürverbots und des Gleichbehandlungsgebots geschützt (Bestätigung der Rechtspre- chung). - Im Lichte dieser Grundsätze Prüfung der Ansprüche eines Beamten auf vorzeitige Pensionierung, nachdem die gesetzliche Regelung seit der Anstellung in einer für ihn ungünstigen Weise geändert worden ist, indem die bis- herigen alternativen Voraussetzungen des zurückgelegten 65. Altersjahres oder des vollendeten 40. Dienstjahres ersetzt worden sind durch die kumulativen Voraussetzungen des 60. Altersjahres und von 30 Dienstjahren.

120 V 306 Art. 13 und Art. 27 Abs. 2 BVG, Art. 331b Abs. 1 OR: Verhältnis zwischen Altersleistungen und Freizügigkeitsleis- tung. - Erfolgt die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter, in dem bereits ein reglementarischer Anspruch auf Altersleistungen im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung entsteht, besteht kein Anspruch auf eine Freizügig- keitsleistung mehr (Erw. 4a). - Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in welchem die reglementarischen Voraussetzun- gen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, führt zur Entstehung des Anspruchs auf die im Reglement vor- gesehenen Altersleistungen, ungeachtet der Absicht des Versicherten, anderweitig erwerbstätig zu sein (Erw. 4b und c).

123 V 122 Art. 13 Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 3 und Art. 49 BVG, Art. 25 Abs. 1 BVV 2. Anspruch auf eine Altersrente im Bereich der weitergehenden Vorsorge wegen fehlender Versicherteneigenschaft verneint bei einem Arbeitnehmer, der zur IV- und UV-Invalidenrente gestützt auf BGE 116 V 189 eine im Regle- ment ausgeschlossene (gekürzte) BVG-Invalidenrente erhält.

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127 V 252 Art. 13 BVG; Art. 66 ff. OR; Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV: Rückerstattung von Auskaufszahlungen, welche sich im Pensionierungszeitpunkt auf den Altersrentenanspruch nicht mehr auswirken. Erlangt ein Versicherter aus einem - im Hinblick auf einen vorgezogenen Altersrücktritt erfolgten - Auskauf einer Rentenkürzung insofern keinen Vorteil mehr, als er zufolge unvorhergesehener vorzeitiger Pensionierung durch den Arbeitgeber auch ohne Auskauf in den Genuss derselben Leistungen gekommen wäre, liegt trotz der damit verbundenen faktischen Ungleichbehandlung gegenüber ebenfalls durch den Arbeitgeber vorzeitig pensionierten Versicherten, die sich nicht rückwirkend eingekauft haben, kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot vor; Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Auskaufssumme besteht auch unter dem Blickwinkel der ungerecht- fertigten Bereicherung oder des Vertrauensschutzes nicht.

132 V 149 Art. 13 Abs. 2 und Art. 73 BVG: Auslegung und Anwendung von Reglementsbestimmungen in der weitergehen- den beruflichen Vorsorge bei Verzicht auf Rentenkürzung im vorzeitigen Altersrücktritt. Die Arbeitgeberin hat sich im Zusammenhang mit einer ihr reglementarisch eingeräumten Potestativbedingung bei der Willensbetätigung von sachlichen Kriterien, den Grundsätzen der beruflichen Vorsorge und den rechts- staatlichen Minimalanforderungen (Willkürverbot, Rechtsgleichheit) leiten zu lassen. (Erw. 5.2.6)

133 V 279 Art. 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 BVG; Art. 17 BVV 2 (aufgehoben zum 1. Januar 2005): Kurzfristige Herabsetzung des Umwandlungssatzes bei vorzeitiger Pensionierung. Der Versicherte musste damit rechnen, dass in der Zeit bis zum Beginn der vorzeitigen Pensionierung, also wäh- rend mehreren Jahren, der Umwandlungssatz gesenkt werden könnte. Deshalb kann er sich nicht darauf berufen, dass die grundsätzlich gebotene Information in seinem Fall nicht unter Beachtung einer angemessenen Frist zwischen Mitteilung und Wirksamwerden des geänderten Umwandlungssatzes erfolgte (E. 3.3).

138 V 176 Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 1 und Art. 49 BVG; Art. 62a BVV 2; Ablösung einer reglementarischen Invalidenren- te durch eine Altersrente; Pensionsalter. Im Bereich der erweiterten (überobligatorischen) Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen frei - soweit die vom BVG festgelegten Minimalanforderungen eingehalten werden - den Anspruch auf eine reglementarische Invali- denrente auf ein gegenüber dem ordentlichen Rentenalter tieferes Alter zu beschränken (E. 8). Es verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, wenn einer Versicherten die Ausrichtung der reglementari- schen Invalidenrente, deren Ende mit 62 Jahren vorgesehen ist, nicht bis zum 64. Altersjahr verlängert wird (E. 8.3). Art. 62a BVV 2 ist nur anwendbar, wenn es darum geht, die Leistungen zu definieren, die auf Grund der Minima- lerfordernisse gemäss BVG geschuldet sind (E. 9).

138 V 227 Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BVG; Eintritt des Vorsorgefalles "Alter". Der Vorsorgefall "Alter" (vorzeitig) schliesst den Eintritt des Versicherungsfalles "Invalidität" aus. In casu trat der Vorsorgefall "Alter" auf Grund der vorzeitigen Pensionierung des Betroffenen vor Eintritt der Invalidität ein, sodass die Vorsorgeeinrichtung nicht gehalten ist, Invalidenleistungen zu erbringen (selbst wenn die diesbezüglich mass- gebende Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn der gegen den Willen des Betroffenen vorzeitig erfolgten Pensionie- rung eingetreten ist; E. 3-5).

141 V 162 Art. 13 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 BVG; Altersleistung. Ob mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters ein Freizügigkeitsfall oder der Vorsorgefall "Alter" eintritt, bestimmt sich - unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 1bis FZG - nach dem anwendbaren Reglement. Der Bezug einer Überbrückungsrente von der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhaupt- gewerbe (Stiftung FAR) ändert daran nichts (E. 4.3). Altersleistungen können mindestens im Rahmen der gesetz- lichen Bestimmungen in Kapitalform bezogen werden (E. 4.5).

140 V 154 Regeste a Art. 14-16 BVG; Berechnung von Altersleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Mit Blick auf die enge Beziehung zwischen den Beiträgen und dem Betrag der Altersleistungen der obligatori- schen beruflichen Vorsorge geht es nicht an, die Altersleistungen unter Einbezug von Altersgutschriften zu be- rechnen, die eine Versicherungszeit betreffen, für welche keine entsprechenden Beitragszahlungen entrichtet wurden und auch nicht mehr entrichtet werden müssen (E. 6 und 7).

117 V 42 Art. 15 Abs. 1 lit. b und Art. 28 BVG, Art. 11 BVV 2, Art. 331a und 331b OR: Zinsen auf Freizügigkeitsleistung und Einkaufssummen. - Das Bundesrecht sieht im Bereich der weitergehenden Vorsorge keine Verzinsung der vom Versicherten einge- brachten Freizügigkeitsleistung und der von ihm entrichteten Einkaufssummen vor (Erw. 4).

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- Kann der Versicherte aufgrund der Vergleichsrechnung nach Art. 28 Abs. 2 BVG eine nach dem Obligationen- recht bemessene Leistung verlangen, stehen ihm darüber hinaus keine Zinsen auf dem von der früheren Vorsor- geeinrichtung überwiesenen Altersguthaben zu (Erw. 6).

132 V 278 Art. 15 FZG; Art. 49 Abs. 2 BVG (in der bis 31. März 2004 geltenden Fassung); Art. 15 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung): Verzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden beruflichen Vorsorge im Rahmen der Berech- nung der Austrittsleistung nach Art. 15 FZG. Auslegung des Reglementes einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung, in welchem nur die Verzinsung des mini- malen Altersguthabens nach BVG, nicht aber die Verzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden berufli- chen Vorsorge geregelt ist. Die unter Beachtung der Prinzipien des Willkürverbotes, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit durchgeführte, zeitlich begrenzte (während zwei Jahren) Nullverzinsung des Altersguthabens in der weitergehen- den beruflichen Vorsorge wird unter den gegebenen Umständen für zulässig erklärt. (Erw. 4)

Art. 17 BVG : Alterskinderrente

133 V 575 Art. 6, Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 BVG: Kinderrente bei vorzeitiger Pensionierung. Auch bei vorzeitiger Pensionierung besteht im obligatorischen Bereich Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 17 BVG (E. 3-6).

Art. 18 BVG : Hinterlassenenleistungen, Voraussetzungen

115 V 96 Art. 18 ff. BVG: Hinterlassenenleistungen. Bestimmung von Form und Umfang der Hinterlassenenleistungen.

117 V 309 Art. 18 ff., 37 und 49 BVG, Art. 6 Verordnung vom 12. November 1986 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit, Art. 4 BV: Hinterlassenenleistungen. - Gesetzwidrigkeit der Reglementsbestimmung einer Vorsorgeeinrichtung verneint, welche beim Tode eines Ver- sicherten die Auszahlung des mit Arbeitnehmerbeiträgen finanzierten Altersguthabens oder eines Todesfallkapi- tals an unterstützte Personen bzw. an die gesetzlichen Erben davon abhängig macht, dass keine Hinterlassenen- rente ausgerichtet wird (Erw. 4a). - Eine solche Regelung verstösst nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn sie danach unterscheidet, ob die Waise einen Anspruch auf eine Hinterlassenen- rente hat oder ob sie keine solche Leistung beanspruchen kann (Erw. 4b).

134 V 28 Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG; Art. 18 lit. a, Art. 20a Abs. 1 lit. b, Art. 22 Abs. 1 BVG; Eintritt des Vorsorgefalles "Tod". Der Versicherungs- oder Vorsorgefall "Tod" tritt mit dem Tod des Versicherten ein (E. 3.2). Präzisierung der Rechtsprechung zum Eintritt des Vorsorgefalles "Invalidität" (E. 3.4). Kein offenbarer Rechtsmissbrauch, wenn sich der Versicherte selbstständig macht, um seinem Bruder die Aus- trittsleistung vererben zu können (E. 4).

Art. 19 BVG : überlebender Ehegatte

119 V 289 Art. 19 BVG, Art. 20 Abs. 1 und 2 BVV 2: Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen; Koordi- nation mit den übrigen Versicherungen. Die reglementarische Bestimmung einer Vorsorgeeinrichtung, die der geschiedenen Ehefrau beim Tode ihres geschiedenen Ehemannes "die in BVV 2 vorgesehenen Mindestleistungen" zusichert, muss in dem Sinne ausge- legt werden, dass die Frau Anspruch hat auf die Mindestleistungen gemäss BVG nach Vornahme der Kürzung nach Art. 20 Abs. 2 BVV 2.

128 V 116 Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG; Art. 23 der Verordnung vom 2. März 1987 über die Eidgenössische Versicherungskasse (EVK-Statuten): Anspruch auf Witwenrente. Auslegung von Gesetz und Statuten. Anspruchsvoraussetzung ist eine beim Tod des Versicherten bestehende und darüber hinaus andauernde, ge- setzliche oder vertragliche Unterhaltspflicht der Witwe. Frage offen gelassen, ob das Stiefkind unter Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG fällt.

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134 V 208 Art. 19 Abs. 3 BVG und Art. 20 BVV 2 (in den bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassungen); Art. 46 der st. galli- schen Verordnung vom 5. September 1989 über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK/ SG); Umfang der Hinterlassenenleistung an die geschiedene Person. Art. 46 Satz 1 VVK/SG, wonach sich die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten "in Voraussetzung und Höhe nach den Vorschriften des BVG über die Ansprüche der geschiedenen Frau" richten, beschränkt den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen auf die Minimalleistungen gemäss BVG, d.h. 60 % der obligatorischen BVG-Rente des verstorbenen Ex-Ehegatten (E. 3). Die - in casu gestützt auf Art. 46 Satz 2 VVK/SG anwendbare - Kürzungsregelung des Art. 20 Abs. 2 BVV 2 er- laubt die Anrechnung nur solcher Leistungen, welche durch den Tod des geschiedenen, unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgelöst bzw. beeinflusst werden. Die AHV-Altersrente ist daher nicht bzw. lediglich im Umfange einer allfälligen, durch den Todesfall bedingten Erhöhung anrechenbar (E. 4).

137 V 373 Art. 19 Abs. 3 BVG; Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2; Auslegung/Tragweite des Begriffs "Rente". Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2: Die für den Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente vorausgesetzte zugesprochene Rente kann auch eine befristete Rente sein (E. 2-6).

Art. 20a BVG : weitere begünstigte Personen

134 V 369 Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV; Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG; begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen. Eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG und Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV können auch Personen gleichen Geschlechts bilden (E. 6.3). Eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft bildet kein begriffsnotwendiges (konstitutives) Element für eine Le- bensgemeinschaft im berufsvorsorgerechtlichen Sinne (E. 7.1).

135 V 80 Art. 20a Abs. 1 und 2 BVG; Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV; Art. 26 Abs. 1 FZG; Anwendbarkeit der Begünstigungsrege- lung nach BVG auf Freizügigkeitsleistungen. Die Begünstigungsregelungen bei Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 20a BVG und bei Freizügigkeitsleistungen nach Art. 15 FZV betreffen unterschiedliche Sachverhalte. Der in Art. 20a Abs. 2 BVG vorgesehene Ausschluss von Hinterlassenenleistungen bei Bezug einer Witwer- oder Witwenrente ist nicht auch auf Freizügigkeitsleistungen anzuwenden (E. 3.4).

136 V 49 Art. 19, 20 und 20a Abs. 1 BVG; Hinterlassenenleistungen in der weitergehenden Vorsorge; Begünstigung der Lebenspartnerin. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge ist es zulässig, die gestützt auf Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG und die regle- mentarischen Bestimmungen begünstigte Lebenspartnerin in Bezug auf Hinterlassenenleistungen besserzustel- len als die Waisen nach Art. 20 BVG. Die Begünstigung der Lebenspartnerin setzt nicht voraus, dass auch den Waisen Hinterlassenenleistungen im gleichen Umfang zustehen (E. 4).

136 V 127 Art. 20a Abs. 1 und Art. 49 BVG; Hinterlassenenleistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge; Begünsti- gung der Lebenspartnerin. Es ist mit Art. 20a BVG vereinbar, wenn eine Pensionskasse reglementarisch den Anspruch der überlebenden Konkubinatspartnerin auf das Todesfallkapital an die formelle Voraussetzung einer Begünstigung zu Lebzeiten knüpft (E. 4.5).

137 V 105 Art. 73 Abs. 1 BVG: Feststellungsklage; Art. 20a BVG: Rente des überlebenden Lebenspartners; Art. 8 Abs. 2 BV: Gleichbehandlung. Einführung einer Rente für den überlebenden Lebenspartner durch eine Vorsorgeeinrichtung seit 2008 (Regle- ment 2008). Nachfolgende Änderung des Reglements, die das Recht auf diese Leistung ausschliesst, wenn der Verstorbene sich vor 2008 pensionieren liess (Reglement 2009). Feststellungsklage von zwei Konkubinatspart- nern, von denen der eine seit 2006 bei der beschwerdegegnerischen Vorsorgeeinrichtung pensioniert ist, auf Anerkennung des Rechts des Überlebenden auf eine Rente beim Tod des Lebenspartners. Auf eine Feststellungsverfügung anwendbare Fassung des Vorsorgereglements (E. 5). Voraussetzungen, unter denen eine Vorsorgeeinrichtung das Reglement einseitig abändern kann (E. 6); Prüfung im konkreten Fall (E. 7). Wesen und Bedeutung der Verpflichtung der Konkubinatspartner, ihre Partnerschaft zu Lebzeiten zu melden (E. 8); unterschiedliche Behandlung gegenüber verheirateten Personen und eingetragenen Partnern (E. 9).

137 V 383 Art. 20a Abs. 1 lit. a und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG; begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen. Es ist den Vorsorgeeinrichtungen - in den Schranken von Rechtsgleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot - grundsätzlich erlaubt, den Kreis der zu begünstigenden Personen (etwa solche, die mit dem Versicherten in den

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letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben) enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (E. 3.2). Bei einer Lebensgemeinschaft ist in Bezug auf das zusätzliche Erfordernis eines unmittelbar vor dem Tod wäh- rend mindestens fünf Jahren ununterbrochen geführten gemeinsamen Haushalts massgebend, ob die Lebens- partner den manifesten Willen hatten, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichen, als unge- teilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben (E. 3.3). Auslegung und Anwendung des reglementarischen Begriffs, dass während mindestens fünf Jahren "ununterbro- chen ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde" (E. 5).

138 V 86 Art. 20a Abs. 1 lit. a und Art. 73 Abs. 2 BVG; § 38 Abs. 1 lit. b und c Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel- Stadt (PKG); gemeinsame Haushaltung und gegenseitige Unterstützungspflicht (lit. b) sowie Meldung der an- spruchsberechtigten Lebenspartnerin oder des anspruchsberechtigten Lebenspartners zu Lebzeiten (lit. c) als Voraussetzungen des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen in Form einer Lebenspartnerrente; Anforderungen an das Klageverfahren (Substanziierungspflicht und Beweisführungslast). Auslegung der für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente zulässigerweise (E. 4.2) statuierten Voraussetzun- gen der gemeinsamen Haushaltung (E. 5.1 und 5.1.1) und der gegenseitigen Unterstützungspflicht (E. 5.2.1). Das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes führt zur Verneinung der Voraussetzung der gemeinsamen Haushal- tung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. b PKG (E. 5.1.2 und 5.1.3). Selbst wenn die Voraussetzung erfüllt wäre, besteht kein Anlass für weitere Abklärungen im Sinne einer Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Überprüfung der zusätzlichen Voraussetzung der gegenseitigen Unterstützungspflicht wegen diesbezüglich nicht rechtsgenügli- cher Substanziierung und ungenügender Beweisführung im kantonalen Verfahren (E. 5.2.2 und 5.2.3). Frage offengelassen, ob es sich bei der Voraussetzung des § 38 Abs. 1 lit. c PKG um ein rein formelles Erforder- nis ohne konstitutive Wirkung handelt (E. 5.3).

138 V 98 Art. 20a Abs. 1 lit. a und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG; § 39 des Dekrets vom 22. April 2004 über die berufliche Vor- sorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse; Begünstigung auf Hinterlassenenleistungen (Lebens- partnerrente). Die Vorsorgeeinrichtungen können die Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen an den Lebenspartner der ver- storbenen versicherten Person unter die doppelte Voraussetzung stellen, von dieser in erheblichem Masse unter- stützt worden zu sein und mit ihr in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemein- schaft geführt zu haben (E. 4). Die Träger der beruflichen Vorsorge, bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Gesetzgeber, dürfen umschreiben, wann eine Person als vom oder von der verstorbenen Versicherten "in erheblichem Masse unter- stützt" zu gelten hat (E. 5.2). Massgeblichkeit der individuellen und nicht der gemeinsamen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Bestim- mung und Quantifizierung von allfälligen Unterstützungsleistungen (E. 6.2.2). Im konkreten Fall wird eine Unterstützung in erheblichem Masse im Sinne der einschlägigen kantonalen Geset- zesbestimmung bei einem Beitrag der verstorbenen Versicherten an die Lebenskosten des Lebenspartners von deutlich weniger als 20 % verneint (E. 6.3).

140 V 50 Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG; Hinterlassenenleistungen für in erheblichem Masse unterstützte Personen. Für die Qualifikation der Unterstützung als erheblich ist in zeitlicher Hinsicht in der Regel eine Dauer von mindes- tens zwei Jahren vorausgesetzt (E. 3.4).

Art. 23-24 BVG : Invalidenleistungen

115 V 208 Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG, Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG: Bemessung der Invalidität durch die Vorsorgeeinrichtun- gen. - Der Begriff der Invalidität im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge ist grundsätzlich derselbe wie in der Invalidenversicherung. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff selber zu bestimmen; ebenso können sie ihn im obligatorischen Bereich zugunsten des Versi- cherten erweitern (Erw. 2b). - Gehen die Vorsorgeeinrichtungen vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, ist die Invaliditätsschätzung durch die Invalidenversicherungs-Kommission für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich, aus- ser sie erweist sich als offensichtlich unhaltbar (Erw. 2c). Art. 84 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG, Art. 76 IVV: Beschwerderecht der Vorsorgeeinrichtungen gegen die Verfügungen der Ausgleichskassen. Steht den Vorsorgeeinrichtungen ein selbständiges Beschwerderecht gegen die Verfügungen der Ausgleichskassen zu und ist ihnen von Amtes wegen eine Verfügung zuzustellen? Frage offengelassen (Erw. 3).

115 V 215 Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG, Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG: Bemessung der Invalidität durch die Vorsorgeeinrichtun- gen; Vorbehalte für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität.

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- Der Begriff der Invalidität im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge ist grundsätzlich derselbe wie in der Invalidenversicherung. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff in ihren Statuten oder Reglementen abweichend zu regeln; ebenso können sie ihn im obligatori- schen Bereich über den Invaliditätsbegriff des IVG hinaus erweitern (Erw. 4b). - Gehen die Vorsorgeeinrichtungen vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, ist die Invaliditätsschätzung durch die Invalidenversicherungs-Kommission für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich, aus- ser sie erweist sich als offensichtlich unhaltbar (Erw. 4c). - Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der obligatorischen Versicherung der Arbeitnehmer nach BVG nicht befugt, Vorbehalte für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität einzuführen; hingegen sind solche Vorbehalte im Bereich der weitergehenden Vorsorge zulässig (Erw. 6).

117 V 329 Art. 6, 23, 49 Abs. 2 BVG: Invalidenleistungen. Zur versicherungsmässigen Voraussetzung für eine Invalidenrente im Bereich der obligatorischen sowie der weitergehenden Vorsorge (Erw. 3). Art. 73 Abs. 1 und 41 Abs. 1 BVG, Art. 127 und 128 OR: Verjährung. Die Klage nach Art. 73 Abs. 1 BVG unter- liegt als solche keiner Befristung. Ansprüche des Mitglieds aus dem BVG oder aufgrund des Reglements der Vorsorgeeinrichtung können zufolge Zeitablaufs nur im Rahmen der Verjährung erlöschen (Erw. 4). Art. 23 BVG: Invalidenrente und intertemporales Recht. Die Zusprechung einer Invalidenrente nach BVG setzt grundsätzlich ein Altersguthaben voraus, welches erst vom 1. Januar 1985 an erworben werden konnte (Erw. 5b).

118 V 35 Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG. - Die Grundsätze über die Massgeblichkeit des IV-Beschlusses im Obligatoriumsbereich gelten nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Höhe des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 208), sondern auch für den Eintritt der invalidisie- renden Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2b/aa). - Unter den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, fällt auch eine erhebliche Zunahme der Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Ablauf der Nachdeckungs- frist. Schuldet die Vorsorgeeinrichtung aus Arbeitsunfähigkeit, welche während der Versicherungsdauer eingetre- ten ist, eine Invalidenleistung, so bleibt sie hierfür leistungspflichtig, wenn sich der Invaliditätsgrad nach Beendi- gung des Vorsorgeverhältnisses ändert (Erw. 5).

118 V 95 Art. 23 BVG. - Der Anspruch auf Invalidenleistungen gemäss dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Leistungsansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nach BVG versichert war (Erw. 2b). - Die Voraussetzung der Versicherteneigenschaft bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gilt auch unter übergangs- rechtlichen Gesichtspunkten. - Altersguthaben gemäss BVG können nur so weit zu Leistungen Anlass geben, als die Arbeits- bzw. Erwerbsfä- higkeit nicht schon vor Inkrafttreten des Gesetzes in einem für den Anspruch relevanten Mass beeinträchtigt war (Erw. 2c).

118 V 100 Art. 23, Art. 26 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 3 BVG: Rechtsnatur einer Invalidenrente. Die von einer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der beruflichen Vorsorge ausgerichtete Invalidenrente ist eine Leistung auf Lebenszeit. Daher wird der Invalidenrentenanspruch nicht durch einen Altersrentenanspruch - i.c.: in Kapital umwandelbar - abgelöst, wenn der Bezüger die Altersgrenze erreicht (Erw. 3 und Erw. 4).

119 V 131 Art. 102 und 105 Abs. 1 OR, Art. 23 und 24 BVG: Verzugszinse in der beruflichen Vorsorge. Verzugszinse sind auch auf Invalidenleistungen geschuldet; Beginn des Zinslaufes und Zinssatz.

120 V 106 Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG, Art. 4 Abs. 1 IVG. Die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an den durch die Invalidenversicherung bei teilerwerbstätigen Personen aufgrund der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad beschränkt sich auf die Invalidität im erwerblichen Bereich.

120 V 112 Art. 23 und 24 BVG, Art. 29ter und 88a Abs. 1 IVV: Nach dem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung eingetretene Invalidität. Die alte Vorsorgeeinrichtung bleibt zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als der Versicherte ihr angehörte, und wenn zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht; umgekehrt ist die neue Einrichtung von jeglicher Rentenleistungspflicht befreit. Im Falle einer Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit können die Art. 29ter und 88a Abs. 1 IVV nicht schematisch und per analogiam angewendet werden.

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121 V 97 Art. 23 und 26 BVG, Art. 331a OR: Invalidenrente und Übergangsrecht. Massgebend bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten und nicht jene, die bei Beginn der Arbeitsun- fähigkeit, welche die Invalidität nach sich zog, in Kraft waren.

123 V 204 Art. 24 und Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 und Art. 25 Abs. 1 BVV 2 in der vor und nach dem 1. Januar 1993 an- wendbaren Fassung: Koordination mit der Unfall- und der Invalidenversicherung. Festlegung der Invalidenrente und Berechnung der Überentschädigung bei einer durch Unfall und Krankheit ver- ursachten Invalidität.

123 V 262 Art. 23 BVG: Versicherungsprinzip. - Beitritt eines Arbeitnehmers zu einer Vorsorgeeinrichtung, während er Bezüger einer halben Rente der Invali- denversicherung war. Verschlechterung des vorbestandenen Gesundheitszustandes, welche zur Begründung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung führte. - Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, weil dies dem Versicherungsprinzip widersprechen würde.

126 V 308 Art. 2 Abs. 1, Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2: Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Inva- liditätsbemessung der Invalidenversicherung. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist und aus diesem Grund für die Vorsorgeeinrichtung nicht verbindlich ist, muss auf die Aktenlage, wie sie sich den Organen der Invalidenversicherung bei Verfügungserlass präsentierte, abgestellt werden. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche die Verwaltung nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der IV-Stelle im Rahmen einer prozessualen Revision berücksichtigt werden müssten.

127 V 373 Art. 23 BVG, Art. 28 IVG und Art. 18 UVG: Kumulation von Invalidenrenten verschiedener Sozialversicherer. - Im Bereich der Invalidenrenten besteht eine Kumulation kongruenter Leistungen unter Vorbehalt der Kürzung bei Überentschädigung. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher verpflichtet, Invalidenleistungen nach BVG auszurich- ten, auch wenn über den Anspruch der versicherten Person gegenüber der Unfallversicherung noch nicht rechts- kräftig entschieden ist. - Frage weiterhin offen gelassen, ob die Vorsorgeeinrichtung im Falle späterer Leistungskürzung zufolge Über- entschädigung zu viel erbrachte Leistungen zurückfordern kann.

123 V 269 Art. 23, Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG: Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Der Invalidenrentenanspruch nach BVG entsteht so lange nicht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchge- führt werden und der Versicherte deshalb in den Genuss von Taggeldern der Invalidenversicherung gelangt.

129 V 73 Art. 23 BVG; Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 AHVG: Verfahrenskoordination und -teilnahme. Die IV-Stelle ist verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Dem BVG-Versicherer steht ein selbstständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditäts- grades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich.

129 V 132 Art. 2 BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. c BVV 2; Art. 23, 24 und 46 Abs. 1 und 2 BVG: Obligatorische Versicherung bei meh- reren Vorsorgeeinrichtungen. Wer zwei gleichwertige Erwerbstätigkeiten mit einem Pensum von je 50% ausübt und in beiden den Grenzbetrag (Art. 7 BVG) überschreitet, ist bei den Vorsorgeeinrichtungen beider Arbeitgeber obligatorisch versichert. Wird die versicherte Person zu rund 50% invalid und gibt sie aus diesem Grund die eine Anstellung auf, während sie die andere mit dem bisherigen Pensum von 50% beibehält, ist die Vorsorgeeinrichtung des verbleibenden Arbeitge- bers nicht leistungspflichtig, während die andere eine volle Rente auszurichten hat.

136 V 390 Art. 2, 23 und 24 BVG; obligatorische Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen; Teilinvalidität. Ist ein Versicherter auf Grund von drei Teilzeitbeschäftigungen mit Pensen von 50, 30 und 20 % bei drei Vorsor- geeinrichtungen obligatorisch versichert und muss er invaliditätsbedingt eine der drei Stellen aufgeben, hat die Pensionskasse des Arbeitgebers, mit welchem das Anstellungsverhältnis behinderungsbedingt beendet wurde, eine ganze Invalidenrente, berechnet auf dem Lohn aus dem aufgegebenen Teilzeitpensum, zu entrichten. Die beiden anderen Vorsorgeeinrichtungen sind demgegenüber nicht leistungspflichtig (E. 3 und 4).

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130 V 270 Art. 23 BVG: Abgrenzung der Leistungspflicht zweier Vorsorgeeinrichtungen. Hat eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht für eine aus einem bestimmten Gesundheitsschaden resultie- rende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anerkannt und gestützt darauf eine (volle) BVG-Invalidenrente zugespro- chen, bleibt für die Haftung eines früheren BVG-Versicherers für den nämlichen Gesundheitsschaden und daraus sich ergebende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten in der Regel kein Raum (Erw. 3, 4; Präzisierung der Recht- sprechung).

132 V 1 Art. 29 IVG; Art. 23 ff. BVG; Art. 49 Abs. 4 ATSG: Bindung der Vorsorgeeinrichtung an Entscheidungen der IV- Organe, Verfahrenskoordination und -teilnahme; Eröffnungsfehler. Die Judikatur, wonach die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststel- lungen der IV-Organe gebunden sind, ist auch unter Geltung des ATSG massgebend. Die Vorsorgeeinrichtung ist durch die Invaliditätsbemessung der Eidgenössischen Invalidenversicherung gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG be- rührt. (Erw. 3) Versäumt eine IV-Stelle das Einbeziehen einer präsumtiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung in das IV- Verfahren, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades für die Vorsorgeeinrichtung nicht verbindlich, weshalb kein Grund besteht, der Vorsorgeeinrichtung bei nachträglicher Kenntnis der IV- Rentenverfügung den Rechtsweg gegen diese zu eröffnen. (Erw. 3)

134 V 20 Art. 23 lit. a und Art. 26 Abs. 1 BVG; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und zeitlicher Zusam- menhang zur Invalidität. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG und der später eingetretenen Invalidität beurteilt sich nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitli- chen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (E. 5.3).

136 V 65 Art. 23 und 49 Abs. 2 BVG; Tragweite des Anrechnungsprinzips bei Erhöhung des Invaliditätsgrades. Knüpft der reglementarische Invaliditätsbegriff einer umhüllenden Kasse an ein konkretes Arbeitsverhältnis und die Versicherteneigenschaft des Leistungsansprechers an, ist für eine nach Beendigung des Vorsorgeverhältnis- ses eingetretene Erhöhung des Invaliditätsgrades mangels einer ausdrücklichen reglementarischen Revisionsbe- stimmung von einer Lücke im Versicherungsschutz aus weitergehender Vorsorge auszugehen (E. 3.5). Erhöht sich der gesetzliche Mindestanspruch einer invaliden Person von einer Teil- auf eine Vollrente, hat eine betragsmässige Anrechnung der reglementarischen Rente zu erfolgen, auch wenn sich diese nach einem gerin- geren Invaliditätsgrad bemisst (Anrechnungsprinzip); die Kumulation der bisherigen reglementarischen mit einer neuen obligatorischen Teilrente ist unzulässig (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.8).

138 V 409 Art. 23 ff. BVG; Art. 88bis Abs. 2 IVV; Voraussetzungen der Anpassung oder Aufhebung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge müssen grundsätzlich angepasst werden, wenn sie den gegenwärti- gen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entsprechen (E. 3.2). Massge- bender Zeitpunkt für die Rentenanpassung (E. 3.3).

141 V 127 Art. 23 ff. BVG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Anpassung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Änderung des invalidenversicherungsrechtlichen Status oder des Anteils der Erwerbstätigkeit ist für die laufende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nicht von Bedeutung, d.h. stellt keinen berufsvorsorgerechtlichen Anpassungsgrund dar (E. 5).

135 V 319 Art. 24 Abs. 1 BVG; lit. f Abs. 2 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG- Revision). Die zwischen 1. Januar 2005 und 31. Dezember 2006 entstandenen BVG- Invalidenrenten sind auch bei unver- ändertem Invaliditätsgrad ab 1. Januar 2007 der neuen Rentenabstufung anzupassen (E. 3.2).

140 V 207 Art. 24 Abs. 1 BVG; lit. f Abs. 1-3 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG- Revision); anwendbares Recht. Bei einer Invalidenrente, die vor Inkrafttreten der 1. BVG-Revision (1. Januar 2005) zu laufen begonnen hat, bleibt grundsätzlich das alte Recht (mit vollen und halben Invalidenrenten) anwendbar (lit. f Abs. 1). Erhöht sich der Invaliditätsgrad jedoch nach Ablauf der zweijährigen Übergangsperiode (Ende Dezember 2006), gelangt nach lit. f Abs. 3 e contrario das neue Recht (mit der feineren Rentenabstufung) zur Anwendung (E. 4.2). Eine spätere Verringerung des IV-Grades bewirkt keinen Wechsel von der neuen zur altrechtlichen Regelung (E. 4.3).

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Art. 25 BVG : Invaliden-Kinderrente

121 V 104 Art. 6 und 49 BVG, Art. 23, 24 Abs. 1 und Art. 25 BVG. Die Regelung einer im obligatorischen und überobligatorischen Bereich tätigen Vorsorgeeinrichtung (umhüllende Kasse), wonach der Anspruch auf Invaliden-Kinderrente nach Art. 25 BVG dadurch abgegolten ist, dass der reg- lementarische Anspruch auf Invalidenrente den Mindestbetrag für Invalidenrente und Invaliden-Kinderrente ge- mäss BVG übersteigt, ist bundesrechtswidrig.

136 V 313 Art. 6, 25 und 49 BVG. Obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge: Das Anrechnungsprinzip gilt auch mit Bezug auf Kinder- renten (Änderung der Rechtsprechung; E. 5.3.7).

129 V 145 Art. 25 und 49 Abs. 2 BVG: Lücke im Vorsorgevertrag. Sieht das Vorsorgereglement die Gewährung einer Kinderrente für den Invaliditätsfall des Versicherten im Be- reich der weitergehenden Vorsorge nicht vor, besteht auch dann keine Lücke im Vorsorgevertrag, wenn es Leis- tungen zu Gunsten von Hinterbliebenen kennt.

Art. 26 BVG : Beginn und Ende des Anspruchs auf Invalidenleistungen

118 V 35 Art. 26 BVG. Eine reglementarische Bestimmung, welche den Anspruch auf eine Invaliditätsleistung im Obligato- riumsbereich erst nach Ablauf einer Wartezeit von 24 Monaten ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstehen lässt, ist mit Art. 26 BVG nicht vereinbar (Erw. 2b/cc).

120 V 58 Art. 26 KUVG, Art. 26 Abs. 2 BVG, Art. 27 BVV 2: Überversicherung. Bei Kumulation von Taggeldern der Krankenkasse und einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ist die Kran- kenkasse bei Überversicherung im Sinne von Art. 26 KUVG gehalten, ihre Leistungen zu kürzen.

123 V 193 Art. 26 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV2, Art. 40 UVG. Taggelder der Unfallversicherung sind bei der Berechnung der Überentschädigung zu berücksichtigen. Art. 24 Abs. 1 und 5 BVV2 - Eine Leistungsanpassung von 10% gilt grundsätzlich als wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV2. - Frage offengelassen, ob Kinderzulagen zum mutmasslich entgangenen Verdienst zählen und ob dieser der Teuerungs- und Reallohnentwicklung anzupassen ist.

129 V 15 Art. 26 Abs. 2 BVG; Art. 27 BVV 2: Rentenaufschub. Art. 26 Abs. 2 BVG hat nicht die Frage der Entstehung des Invalidenrentenanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit zum Gegenstand, sondern sieht einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung, unter bestimmten Bedingungen, die Erfüllung des Anspruchs aufschieben kann.

127 V 259 Art. 26 Abs. 3 (in der bis 30.Juni 1997 gültig gewesenen Fassung), Art. 49 Abs. 1 BVG: Invalidenrente im überob- ligatorischen Bereich nach Erreichen des Pensionierungsalters. Die für die obligatorische Vorsorge zu Art. 26 Abs. 3 BVG (in der bis 30. Juni 1997 gültig gewesenen Fassung) entwickelte Rechtsprechung (BGE 118 V 100), wonach die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird bezie- hungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein muss, gilt auch in der überobligatorischen Vorsorge.

130 V 369 Art. 26 Abs. 3 Satz 1 und Art. 49 Abs. 1 BVG: Ablösung von Invaliden- durch Altersleistungen. Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht, beziehungsweise Alters- leistungen zu erbringen, die geringer sind als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invaliden- rente (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259).

Siehe auch BGE 138 V 176.

127 V 309 Art. 26 Abs. 3 BVG; Art. 14 BVV 2: Alterskonto invalider Versicherter. Erreicht der invalide Versicherte in der obligatorischen beruflichen Vorsorge seine Erwerbsfähigkeit nicht wieder, steht ihm im Rentenalter eine lebens- längliche Invalidenrente zu.

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In diesem Falle hat er keinen Anspruch auf in Anwendung von Art. 14 BVV 2 gewährte Altersgutschriften.

128 V 243 Art. 26 und 34 BVG; Art. 24 und 27 BVV 2; Art. 71 Abs. 1 VVG: Koordination von BVG-Leistungen im Invaliditäts- fall mit Leistungen einer kollektiven Verdienstausfallversicherung für den Krankheitsfall. - Eine Statutenbestimmung der Vorsorgeeinrichtung, welche für den Fall des Zusammentreffens mit Leistungen des Arbeitgebers resp. einer Kranken- oder Unfallversicherung, an deren Prämienzahlung der Arbeitgeber betei- ligt ist, unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit einer Leistungsreduktion vorsieht, ist nur im Bereich der weitergehenden Vorsorge wirksam. - Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist, um sowohl eine Entschädigungslücke als auch eine Überversicherung zu vermeiden, Art. 71 Abs. 1 VVG analog anzuwenden, wenn es sich bei der Privatversiche- rung, deren Leistungen mit jenen der Vorsorgeeinrichtung zusammenfallen, um eine Schadensversicherung han- delt und ihre allgemeinen Bedingungen ebenfalls die Möglichkeit vorsehen, die Leistungen im Hinblick auf die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu kürzen.

132 V 159 Art. 26 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 29 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 IVG; Art. 127 und 131 Abs. 1 OR: Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf Invalidenleistun- gen der beruflichen Vorsorge, welcher für die Bestimmung des Tages massgebend ist, ab dem die Verjährungs- frist läuft. Der Verweis in Art. 26 Abs. 1 BVG auf die "Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung (Art. 29 IVG)", welche für die Festsetzung des Beginns des Anspruches auf eine Rente der Beruflichen Vorsorge sinngemäss gelten, betrifft einzig Art. 29 IVG, unter Ausschluss von Art. 48 Abs. 2 IVG. (Erw. 4.4.2)

136 V 131 Art. 90 und 98 BGG; Art. 26 Abs. 4 BVG; Anfechtbarkeit eines Entscheides über die Vorleistungspflicht; Regress- anspruch der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung. Der Entscheid über die Vorleistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Er ist nicht ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (E. 1.1 und 1.3.1). Die Vorsorgeeinrichtung, welche Vorleistungen erbracht hat, kann unmittelbar von Gesetzes wegen im Umfang der geleisteten Zahlungen einen Regressanspruch gegen die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung geltend machen (E. 3.6).

138 V 125 Regeste b Art. 21 Abs. 1 ATSG; Art. 23, 24 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 35 BVG. Zur Bindungswirkung des Entscheids der IV-Stelle über die ungekürzte Leistungsausrichtung für die Vorsorgeein- richtung (E. 3.3).

139 V 42 Art. 90, 91 und 93 BGG; Art. 26 Abs. 4 BVG. Der Entscheid über die Vorleistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung im Grundsatz ohne betragsmässige Fest- setzung der Versicherungsleistung ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (E. 2). Nicht wieder gut- zumachender Nachteil verneint, weil die Rückgriffsforderung erst mit der Leistung an die versicherte Person ent- steht und ein weitläufiges Beweisverfahren zur betragsmässigen Ermittlung der Versicherungsleistung nicht dar- getan worden ist (E. 3).

140 V 470 Art. 26 Abs. 1 BVG; Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG; aArt. 29 Abs. 1 lit. b und aArt. 48 Abs. 2 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007); Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge. Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge beginnt seit Inkrafttreten der 5. IV-Revision mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 132 V 159 ist obsolet; E. 3.2 und 3.3).

Alte (aufgehobenen) Art. 27-30 BVG : Freizügigkeitsleistung

113 V 287 Art. 27 Abs. 2 BVG und Art. 331c OR: Freizügigkeitsleistung. Schicksal der Leistung, wenn der Arbeitnehmer nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses stirbt und wenn keine im Gesetz oder im Reglement der Vorsorgeein- richtung aufgeführten Anspruchsberechtigten vorhanden sind.

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114 V 33 Art. 27 Abs. 2, 39 Abs. 2 BVG, Art. 331a Abs. 1 OR: Freizügigkeitsleistung. - Zur Entstehung des Anspruchs auf Freizügigkeitsleistung (Erw. 2). - Der Anspruch auf Freizügigkeitsleistung darf grundsätzlich auch bei absichtlicher Schadenszufügung nicht mit der von der Arbeitgeberfirma an die Stiftung abgetretenen Schadenersatzforderung verrechnet werden (Erw. 3).

119 V 135 Art. 27 BVG, Art. 331a, 331b, 331c und Art. 342 Abs. 1 lit. a OR, § 23 und 24 des Gesetzes über die Pensions- kasse des Kantons Zug (PKG). - Regelungen öffentlichrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen, wonach dem ausscheidenden Versicherten eine Frei- zügigkeitsleistung nur mitgegeben wird, wenn er keine Leistungen wegen unverschuldeter Nichtwiederwahl oder Entlassung beanspruchen kann, sind bundesrechtswidrig (E. 4b). Den öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtun- gen steht es frei anzuordnen, dass die Freizügigkeitsleistung bei Übertritt in eine andere Kasse den Anspruch auf die für den Fall der unverschuldeten Nichtwiederwahl oder Entlassung vorgesehenen Leistungen (Abfindung, Rente) ausschliesst (E. 5a). - Die Bestimmungen des zugerischen PKG können nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass Leistungen für den Fall der unverschuldeten Nichtwiederwahl oder Entlassung jedenfalls dann entfallen, wenn der Versicherte im Rahmen der zwischen den öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen bestehenden Freizügigkeitsvereinbarung in eine andere Kasse übertritt (E. 5b). - Anrechnung der Freizügigkeitsleistung bei der Festsetzung der wegen unverschuldeter Auflösung des Dienst- verhältnisses geschuldeten Rente (E. 6).

126 V 89 Art. 27 Abs. 2 BVG und Art. 331b Abs. 1 OR, je in der vor dem Inkrafttreten des FZG (1. Januar 1995) gültig gewesenen Fassung: Verhältnis zwischen Alters- und Freizügigkeitsleistungen. Frage offen gelassen, ob die von der Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen bezüglich des Verhältnisses zwischen Alters- und Freizügigkeits- leistungen entwickelten Grundsätze (BGE 120 V 306; SZS 1998 S. 126) auch nach dem Inkrafttreten des FZG gelten. Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 FZG: Anspruch auf Austrittsleistung. Verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrich- tung, setzt sein Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG voraus, dass noch kein Vorsorgefall im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FZG (Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität) eingetreten ist. Ein Altersvor- sorgefall nach Art. 1 Abs. 2 FZG gilt als eingetreten, wenn die durch das Reglement der Vorsorgeeinrichtung festgelegte Altersgrenze erreicht worden ist.

129 V 313 Art. 27, 28, 29 BVG (gültig gewesen bis 31. Dezember 1994); Art. 24 BVG. Der Versicherte, der Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung aus der weitergehenden Vorsorge hat und in eine neue, nur das BVG-Minimum versichernde Vorsorgeeinrichtung eintritt, kann von Letzterer nicht verlangen, dass sie ihm als Altersguthaben die gesamte Freizügigkeitsleistung anrechnet, sondern nur den Teil davon, welcher dem Altersguthaben nach BVG (obligatorische Vorsorge) entspricht, das er bis zum Zeitpunkt der Übertragung in der vorhergehenden Einrichtung erworben hat.

114 V 239 Art. 103 lit. b OG. Legitimation des Eidgenössischen Departements des Innern zur Erhebung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge (Erw. 3). Art. 15 Abs. 1, Art. 16, 27 Abs. 1 und 2, Art. 28 BVG, Art. 331a, 331b und 331c OR. Bemessung der Freizügig- keitsleistung (Erw. 6-11).

115 V 27 Art. 28 BVG, Art. 331a und 331b OR: Freizügigkeit. Berechnung der Freizügigkeitsleistung, wenn der Anschluss an die zahlungspflichtige Vorsorgeeinrichtung vor dem 1. Januar 1985 erfolgt war (Erw. 4c). Art. 10 Abs. 2 BVG, Art. 331a und 331b OR: Ende des Vorsorgeverhältnisses. Fall eines Versicherten, der nach- träglich einen Lohnanspruch geltend macht, weil die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist nach alt Art. 336e OR erklärt worden war (Erw. 5). Art. 11 und 12 BVV 2, Art. 102 und 104 OR: Verspätete Überweisung der Freizügigkeitsleistung. Verzug der Vor- sorgeeinrichtung und Zinssatz (Erw. 8).

116 V 106 Art. 28 Abs. 1 BVG, Art. 331b und Art. 331c Abs. 4 lit. a OR: Barauszahlung zufolge Geringfügigkeit der Forde- rung. Bei der Beurteilung der Geringfügigkeit der Forderung darf nur der Teil berücksichtigt werden, der den Betrag des Altersguthabens nach BVG übersteigt; in diesem Falle darf bloss dieser Teil dem Arbeitnehmer bar ausbezahlt werden.

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117 V 300 Art. 28 BVG, Art. 331b OR. - Frage offengelassen, ob bei wirtschaftlich bedingter Entlassung ohne statutarische Grundlage Anspruch auf volle Freizügigkeitsleistung besteht (Erw. 7b). Für eine allfällige entsprechende Verpflichtung der Vorsorgeeinrich- tungen müsste jedenfalls ein qualifizierter Begriff der wirtschaftlich bedingten Entlassung erfüllt sein, wie z.B. Entlassung infolge vollständiger oder teilweiser Liquidation der Firma, so dass die geäufneten Vorsorgemittel für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der restlichen Versicherten nicht mehr erforderlich wären. Solche Verhältnis- se sind vorliegend nicht gegeben (Erw. 7c). - Den Vorsorgeeinrichtungen bleibt es unbenommen, in den Statuten von einem weiteren Begriff der wirtschaftlich bedingten Entlassung auszugehen, eine solche bereits bei Reorganisations- oder ähnlichen Massnahmen anzu- erkennen und unter diesen Voraussetzungen einen Anspruch auf volle Freizügigkeitsleistung einzuräumen (Erw. 7a).

118 V 229 Art. 28, 29, 66 BVG, Art. 331b OR, Art. 89bis ZGB. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach sich der Arbeitgeber - im Sinne eines Befreiungsversprechens (Art. 175 Abs. 1 OR) - zur Bezahlung der gemäss Reglement vom Arbeitnehmer zu erbringenden Einkaufssumme verpflichtet, und die tatsächliche Erbringung dieser Leistung vermögen für sich allein die vorsorgerechtliche Quali- fikation dieser Eintrittsleistung nicht zu beeinflussen. Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 176 Abs. 1 OR in das Schuldverhältnis eintritt, bedarf es einer schriftlichen vorsorgevertraglichen Abrede, ansonsten die betreffende Leistung im Austrittsfall weiterhin als Arbeitnehmerleistung zu behandeln ist.

119 V 142 Art. 28 BVG, Art. 331b, 342 Abs. 1 lit. a OR. Ein nach rund dreieinhalbjähiger Zugehörigkeit aus der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich austre- tender Versicherter hat gemäss Wortlaut und Systematik der Kassenstatuten keinen Anspruch auf Einbezug derjenigen Einkaufsleistungen in seine Austrittsentschädigung, die an sich von ihm selbst zu erbringen gewesen wären, aufgrund einer besonderen statutarischen Bestimmung und eines entsprechenden Beschlusses des Re- gierungsrates jedoch vom Kanton erbracht wurden. Anders als bei der privatrechtlichen werden bei der öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung die Rechtsbezie- hungen zu den Versicherten im überobligatorischen Bereich nicht durch Vorsorgevertrag, sondern unmittelbar durch Gesetz begründet. Es bedurfte daher im vorliegenden Fall keiner schriftlichen Abrede (wie gemäss BGE 118 V 229), um die dem Angestellten obliegende Nachzahlungs- und Einkaufsverpflichtung zu einer Pflicht des Arbeitgebers werden zu lassen, sondern - gemäss statutarischer Vorschrift - eines entsprechenden regierungsrätlichen Beschlusses.

122 V 142 Art. 28, 29, 66 BVG, Art. 331b OR, Art. 89bis ZGB. - Damit die als Befreiungsversprechen (Art. 175 Abs. 1 OR) zu wertende arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den reglementsgemäss dem versicherten Arbeitnehmer obliegenden Einkauf zu finanzieren, vor- sorgerechtlich bedeutsam wird, bedarf es nicht nur eines Schuldübernahmevertrages (Art. 176 Abs. 1 OR) zwi- schen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber, sondern einer schriftlichen Änderung des Vorsorgevertrages selbst (Präzisierung der Rechtsprechung). - In casu haben die Parteien des Vorsorgevertrages eine formgültige Absprache getroffen; doch ergibt deren Auslegung, dass damit die reglementarische Ordnung nicht derogiert wird.

115 V 103 Art. 29 BVG, Art. 331c OR: Übertragung der Freizügigkeitsleistung. - Im Obligatoriumsbereich ist gemäss Art. 29 BVG (vorbehältlich Abs. 2) die Freizügigkeitsleistung bei ununter- brochener Weiterführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überwei- sen (Erw. 3c). - Voraussetzungen, unter denen in der weitergehenden Vorsorge der Versicherte bezüglich der in die neue Vor- sorgeeinrichtung eingebrachten Freizügigkeitsleistung ein Wahlrecht hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hat (Erw. 4b).

113 V 120 Art. 30 Abs. 2 lit. c BVG und Art. 331c Abs. 4 lit. b Ziff. 3 OR: Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Einer verheirateten oder vor der Heirat stehenden Frau, welche die Erwerbstätigkeit aufgibt, darf der Anspruch auf Barauszahlung ihrer Freizügigkeitsleistung nicht durch eine anderslautende Vertrags- oder Reglementsbe- stimmung (in casu öffentlichrechtliche kantonale Vorschrift) entzogen werden.

117 V 160 Art. 30 Abs. 2 lit. b BVG, Art. 331c Abs. 4 lit. b Ziff. 2 OR, Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit: Anspruch auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. - Die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über die Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung an einen Arbeitnehmer, der eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, sind nicht anwendbar, wenn ein freiwillig

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versicherter Selbständigerwerbender die Vorsorgeeinrichtung verlässt und die Barauszahlung dieser Leistung verlangt (Erw. 2b). - Es besteht keine gesetzliche Einschränkung des Rechts eines freiwillig versicherten Selbständigerwerbenden, die Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung zu verlangen, wenn er die Versicherung bei einer Vorsorgeein- richtung beendet (Erw. 2c).

117 V 303 Art. 30 Abs. 2 lit. a BVG, Art. 331c Abs. 4 lit. b Ziff. 1 OR: Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. - Zeitpunkt, an welchem der Anspruch des Versicherten auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung erlischt (Erw. 2b und c). - Endtermin für die Einreichung des Auszahlungsbegehrens (Erw. 2d).

Art. 30a-30e BVG : Wohneigentumsförderung

124 II 570 Art. 30a ff. BVG; Art. 331d OR und Art. 331e OR; Verwaltungskosten der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Voraussetzungen, unter denen für den Vorbezug oder die Verpfändung von Vorsorgemitteln für den Erwerb von Wohneigentum von Destinatären ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben werden kann (E. 2). Erfordernis einer reglementarischen Grundlage (E. 3). Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Beiträge (E. 4).

137 III 49 Art. 30b BVG und Art. 122 ff. ZGB; Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum zum eigenen Bedarf. Grundsätze und Möglichkeiten des Ausgleichs der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn der aus- gleichspflichtige Ehegatte seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizü- gigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfändet hat. Anwendungsfall, in dem eine angemes- sene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB in Raten geschuldet ist (E. 2-4).

124 III 211 Pfändung eines zum Teil aus Mitteln der beruflichen Vorsorge erworbenen Grundstücks (Art. 30c BVG und Art. 30e BVG; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG). Die kantonalen Aufsichtsbehörden müssen allfällige Wirkungen, welche die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG auf das Verwertungsverfahren hat, prüfen und ihnen gegebenenfalls unabhängig davon Rechnung tragen, ob die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch angemerkt ist (E. 1). Ein Grundstück, welches aus dem Vorbezug von Freizügigkeitsleistungen im Sinne von Art. 30c BVG erworben worden ist, kann gepfändet werden, und demzufolge ist Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG nicht anwendbar (E. 2).

124 V 276 Art. 30c Abs. 1 BVG: Für die Berechnung der dreijährigen Frist massgebender Zeitpunkt. Unter "Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen" im Sinne dieser Bestimmung ist der Zeitpunkt zu verste- hen, ab welchem der Versicherte von seiner Pensionskasse frühestens solche Leistungen verlangen kann.

128 V 230 Art. 122 ZGB; Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG; Art. 30c Abs. 6 BVG: Berücksichtigung eines Vorbezugs bei der Teilung der Austrittsleistung nach Scheidung. Art. 30c Abs. 6 BVG betrifft den Vorbezug bei einer Scheidung der Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles. Bei einer Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes gelangt diese Gesetzesbestimmung auch zur Anwendung, wenn die Mittel der beruflichen Vorsorge schon vor der Heirat für einen Vorbezug verwendet wur- den. Der Vorbezug zwecks Erwerb von Wohneigentum, dessen Nominalwert bis zur Scheidung erhalten bleibt, führt nicht zu Zinsen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Satz 2 FZG.

130 V 191 Art. 30c BVG: Vorbezug zwecks Erwerb von Wohneigentum. Nach Eintritt eines Vorsorgefalles zufolge vollständiger Invalidität ist die Gewährung eines Vorbezugs für den Erwerb von Wohneigentum ausgeschlossen, auch wenn die betroffene versicherte Person von ihrer Vorsorgeein- richtung wegen Überentschädigung (Zusammentreffen mit Leistungen der Invaliden- und der Militärversicherung) keine Leistungen erhält (Erw. 3).

131 II 627 Art. 9 BV; Art. 30c, 81 Abs. 2 und 83a Abs. 1 und 5 BVG; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; berufliche Vorsorge; Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung für fehlende Versicherungsjahre; Steuerumgehung; Schutz des guten Glaubens. Ein Vertrag über ergänzende berufliche Vorsorge verletzt das Versicherungsprinzip, wenn er im Invaliditätsfall bloss die Befreiung von der Prämienpflicht anbietet. Bei dieser Ausgangslage ist der Rückkauf von Versiche-

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rungsjahren nicht im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG von den Einkünften abziehbar. Keine Gesamtbetrachtung von Grundversicherung und ergänzender Versicherung (E. 4 und 5.1). Beim Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung für fehlende Versicherungsjahre liegt eine Steuerumgehung vor, wenn fünf Tage später derselbe Betrag als Vorbezug für Familien-Wohneigentum im Sinne von Art. 30c BVG bean- sprucht wird (E. 5.2). Vorliegend kein Gutglaubensschutz, insbesondere nicht im Zusammenhang mit Auskünften des Versicherers (E. 6).

132 V 347 Art. 30c Abs. 5 und 6 BVG; Art. 5 und 25a FZG; Art. 122 und 142 ZGB: Feststellungsinteresse bezüglich Vorbe- zugs für Wohneigentum. Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Gültigkeit des Vorbezugs für Wohneigentum im Hinblick auf den Scheidungsprozess bejaht. (Erw. 3.3)

135 V 13 Art. 23 lit. a und Art. 26 Abs. 1, Art. 30c Abs. 1 und 2 BVG bzw. Art. 331e Abs. 1 und 2 OR; Art. 30d Abs. 3 lit. b BVG; Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG; Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität, Zulässigkeit der Ausrich- tung und der Rückerstattung eines Vorbezuges zur Förderung des Wohneigentums und einer Austrittsleistung. Bis zum Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität (welcher zeitlich übereinstimmt mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen [E. 2.6]) ist ein Vorbezug zur Förderung des Wohneigentums zulässig (E. 2.1-2.8). Eine Rückzahlung des Vorbezuges nach Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität ist ausgeschlossen (E. 2.9). Rechtmässig erfolgt ist eine Austrittsleistung auch dann, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass diese nicht hätte überwiesen werden dürfen, weil der Vorsorgefall Invalidität bereits vorher eingetreten war (E. 3.1-3.5). Eine Rückerstattung der Austrittsleistung ist auch nach Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität zulässig (E. 3.6).

135 V 324 Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 22 und 25a FZG; Art. 122 ZGB; Berücksichtigung des Vorbezugs im Rahmen der Tei- lung der Austrittsleistungen bei Scheidung. Hat der geschiedene Ehegatte als Schuldner der Ausgleichsforderung im Sinne von Art. 122 ZGB einen Vorbe- zug getätigt und reicht sein Guthaben bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung nicht mehr aus, um die Ausgleichsforderung zu bedienen, so kann die Vorsorgeeinrichtung nur zur Übertragung der bei ihr noch vorhan- denen Mittel verpflichtet werden. Die Differenz ist durch den geschiedenen Ehegatten als Schuldner zu beglei- chen (E. 5.2).

135 V 436 Regeste a Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d Abs. 5 BVG; Art. 331e Abs. 6 und 8 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB. Ein während der Ehe realisierter Verlust auf dem Vorbezug ist bei der Ermittlung der Austrittsleistung nicht zu berücksichtigen (E. 3). Regeste b Art. 30c BVG; Art. 22 Abs. 2 FZG; Art. 122 ZGB. Tragung des Zinsausfalls auf dem Vorbezug. Hinweis auf die in der Lehre vertretenen Auffassungen (E. 4.1 und 4.2). Die bei Eheschliessung vorhandene Austrittsleistung ist jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs zu ver- zinsen und danach im Umfang des Restguthabens, soweit dieses kleiner ist als die bis zum Vorbezug f Austritts- leistung bei Heirat (E. 4.3).

136 V 57 Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB. Verbleibt die mit Vorbezügen finanzierte Liegenschaft auch nach der Ehescheidung im Gesamteigentum beider Ex-Ehegatten, so sind die Vorbezüge bei der Vorsorgeausgleichsteilung zu berücksichtigen. Der Vorbezug des ausgleichsberechtigten Ehegatten kann jedoch nicht als Austrittsleistung mitgegeben werden, da er nach wie vor im Wohneigentum investiert ist und sich nicht mehr im Vermögen der Vorsorgeeinrichtung befindet (E. 3 und 4).

137 V 440 Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d BVG; Art. 331e Abs. 6 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 und 123 ZGB. Ohne anderslautende Regelung durch das Scheidungsgericht ist der in das Wohneigentum investierte Vorbezug zur Austrittsleistung hinzuzurechnen und zu teilen (E. 3.5).

132 V 332 Art. 30d BVG; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB: Behandlung eines Vorbezugs für Wohneigentum bei Ehescheidung nach Veräusserung oder Verwertung der Liegenschaft. Ein Vorbezug für Wohneigentum, das während der Ehe veräussert oder verwertet wurde, ist im Rahmen einer Ehescheidung nur insoweit nach den Regeln von Art. 22 FZG zu teilen, als bei der Veräusserung oder Verwer- tung ein Erlös erzielt worden ist. (Erw. 4)

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138 V 495 Art. 30e Abs. 2 BVG; Art. 6 und 10 WEFV; Vorbezug von Vorsorgeguthaben zum Erwerb von Wohneigentum. Die Vorsorgeeinrichtung verletzt ihre Sorgfaltspflicht nicht, wenn sie den Vorbezug gestützt auf einen ihr vorlie- genden notariell beurkundeten Kaufvertrag auszahlt, bevor der vorbeziehende Versicherte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (E. 2).

Siehe auch unten die Rechtsprechung zur WEFV.

Art. 34-34a BVG : Überentschädigung und Koordination mit andern Versicherungen

116 V 189 Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 25 Abs. 1 BVV 2: Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung. Art. 25 Abs. 1 BVV 2 ist gesetzwidrig, insoweit er die Vorsorgeeinrichtungen ermächtigt, die Gewährung von Hin- terlassenen- oder Invalidenleistungen auszuschliessen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist.

117 V 336 Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 und 26 BVV 2: Überentschädigung und Koordination mit an- dern Versicherungen. - Festsetzung der Invalidenrente einer Vorsorgeeinrichtung, wenn für den gleichen Versicherungsfall auch Leis- tungen der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung sowie eines Haftpflichtversicherers in Frage kom- men (Erw. 4). - Gesetzmässigkeit von Art. 24 und 26 BVV 2, insoweit diese Bestimmungen die Vorsorgeeinrichtungen bloss ermächtigen, aber nicht verpflichten, zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen Vorschriften zu erlassen (Erw. 4b/aa und 5)? - Eine vom kantonalen Arbeitsgesetz obligatorisch erklärte und mit Beiträgen des Arbeitgebers finanzierte Unfall- versicherung stellt keine Sozialversicherung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 dar, da sie auf der Grundlage eines privatrechtlichen Verhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen wurde (Erw. 4b/cc).

122 V 306 Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 25 Abs. 2 BVV 2: Koordination mit der Unfall- und der Militärversicherung. Nicht ge- setzwidrig ist die Regelung, welche die Vorsorgeeinrichtung ermächtigt, die Leistungsverweigerung oder -kürzung der Unfall- oder Militärversicherung nicht auszugleichen, wenn der Versicherungsfall durch den Anspruchsberech- tigten schuldhaft herbeigeführt worden ist. Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Begriff der ungerechtfertigten Vorteile. Nicht gesetzwidrig ist die vom Bundesrat in Art. 24 Abs. 1 BVV 2 festgesetzte Überentschädigungslimite von 90 %.

123 V 88 Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV 2 - Bei der Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge sind nur effektiv erzielte, nicht auch zumut- barerweise erzielbare Erwerbseinkommen Teilinvalider anzurechnen. - Die Überentschädigungsberechnung hat in der Weise zu erfolgen, dass von dem bei völliger Erwerbsunfähigkeit mutmasslich entgangenen Verdienst ausgegangen wird und hierauf die bei teilweiser Arbeits- und Erwerbsfähig- keit noch erzielten Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden.

126 V 93 Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Überentschädigungsberechnung. Der mutmasslich entgangene Verdienst umfasst auch nicht versichertes Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit.

124 V 279 Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 BVV 2: Konkurrenz zwischen einer nach der gemischten Methode der Invaliditätsbe- messung berechneten Rente der Invalidenversicherung und einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Gleicht eine Rente der Invalidenversicherung auch eine Invalidität im bisherigen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG aus, ist bei der Überentschädigungsberechnung die von der Invalidenversicherung ausgerichte- te Rente nach dem Grundsatz der Kongruenz der Leistungen anzurechnen. Ausmass, in welchem die Rente der Invalidenversicherung in dieser Rechnung zu berücksichtigen ist.

126 V 468 Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BVV 2; Art. 113 Abs. 2 lit. a BV: Berechnung der Überentschädigung. Anrechnung der Zusatzrente für die Ehefrau, der Ehepaar-Invalidenrente und der Doppel-Kinderrenten der Invali- denversicherung.

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129 V 150 Art. 27 und 27bis IVV; Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2. Auswirkung der erwerblichen Qualifikation eines Versicherten (voll erwerbstätig, teilerwerbstätig, nicht erwerbstä- tig) in der Invalidenversicherung auf die Überentschädigungsberechnung im Bereich der Beruflichen Vorsorge. Zur Bindungswirkung der Entscheide der Invalidenversicherung über die erwerbliche Stellung einer invaliden Person (voll erwerbstätig, teilerwerbstätig, nicht erwerbstätig) für die Vorsorgeeinrichtungen.

130 V 78 Art. 34a BVG; Art. 24 f. BVV 2; Art. 69 Abs. 2 ATSG: Leistungskürzung wegen Überentschädigung im Bereich der beruflichen Vorsorge. Das In-Kraft-Treten des ATSG und die gleichzeitig erfolgten Anpassungen des BVG haben hinsichtlich der Über- entschädigungsregelung zu keiner Änderung der Rechtslage geführt. Art. 34a Abs. 1 und 2 BVG entsprechen inhaltlich dem bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 34 Abs. 2 BVG. Art. 69 Abs. 2 ATSG ist auf die be- rufliche Vorsorge nicht anwendbar (Erw. 1.2).

131 V 124 Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 25 Abs. 2 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung): Koordina- tion mit der Unfall- und der Militärversicherung. Die Vorsorgeeinrichtungen sind nicht nur dann nicht verpflichtet, die Leistungsverweigerung oder -kürzung der Unfall- oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn Hinterlassenenleistungen wegen schuldhaften Verhal- tens der Anspruchsberechtigten gekürzt wurden, sondern auch dann nicht, wenn (einzig) das schuldhafte Verhal- ten des verstorbenen Versicherten dazu Anlass bot.

134 V 64 Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 2 BVV 2 (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung); Ermittlung des anre- chenbaren Einkommens. Bei der Überentschädigungsberechnung Teilinvalider in der beruflichen Vorsorge ist seit 1. Januar 2005 nicht mehr nur das effektiv erzielte, sondern neu auch das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen anzurech- nen (E. 2.1). Es besteht eine Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt (E. 4.1.3). Der versicherten Person ist das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Ar- beitsmarkt zu gewähren (E. 4.2.1). Die versicherte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht (E. 4.2.2).

135 V 33 Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2; Kürzung der lebenslänglichen Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge wegen Überentschädigung bei Erreichen des Pensionierungsalters; Grundsatz der Kongruenz. Die nach dem Erreichen des Pensionierungsalters auszurichtende lebenslängliche Invalidenrente der obligatori- schen beruflichen Vorsorge kann in den Schranken des Art. 24 BVV 2 gekürzt werden (Änderung der Rechtspre- chung; E. 4.3). Die AHV-Altersrente ist nicht in die Überversicherungsberechnung einzubeziehen (Änderung der Rechtspre- chung; E. 5.4).

140 I 50 Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fas- sung); Ermittlung des anrechenbaren Einkommens. Zu den Modalitäten der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Bezug auf persönliche Umstände und die tatsäch- liche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt gemäss BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. (E. 4).

140 V 399 Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz BVV 2; Kürzung einer Invalidenrente der be- ruflichen Vorsorge zufolge Überentschädigung; zumutbarerweise noch erzielbares Ersatzeinkommen. Vorgehensweise, wenn die Vorsorgeeinrichtung die versicherte Person nicht zu den persönlichen und arbeits- marktlichen Verhältnissen anhört (E. 5.4).

Art. 36 BVG : Anpassung an die Preisentwicklung

117 V 166 Art. 6 und Art. 36 Abs. 1 BVG: Anpassung der Renten an die Preisentwicklung. Art. 36 BVG stellt eine Mindestvorschrift dar, die nur für die seit 1. Januar 1985 in Kraft stehende obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer gilt. Für eine aus vorobligatorischer Vorsorge zugesprochene Invalidenrente besteht von Gesetzes wegen keine Ver- pflichtung zur Anpassung an die Preisentwicklung.

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127 V 264 Art. 6, 36 und 49 BVG: Anpassung von Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung. Die Praxis, wonach für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch ist, als die Gesamtrente höher ist als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente (sog. Anrechnungsprinzip), ist gesetzmässig.

Art. 37 BVG : Form der Leistungen

125 V 165 Art. 103 lit. b OG; Art. 4a BVV 1: Beschwerdelegitimation. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist nunmehr zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Bereich der beruflichen Vorsorge berechtigt. Art. 37 Abs. 3, Art. 73 BVG; Art. 5 Abs. 2 und 3 FZG: Zustimmung des Ehegatten zur Ausrichtung einer Kapitalab- findung. - Frage offen gelassen, ob ein Versicherter, der anstelle einer Rente die Auszahlung einer Kapitalabfindung ver- langt, dazu in analoger Anwendung von Art. 5 Abs. 2 FZG einer schriftlichen Zustimmung seines Ehegatten be- darf; ebenso unbeantwortet gelassen, was unter "Gericht" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FZG zu verstehen ist. - Der Entscheid darüber, ob eine Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung einer Kapitalabfindung anstelle einer Rente von der Zustimmung des Ehegatten abhängig machen darf, fällt in casu in die Zuständigkeit des durch Art. 73 BVG bestimmten Richters. Ergibt sich, dass diese Zustimmung zwar nötig, deren Beibringung jedoch nicht mög- lich ist, hat dieselbe Instanz (und nicht der Zivilrichter) darüber zu befinden, ob in einer konkreten Situation von der Erfüllung dieses Erfordernisses abgesehen werden kann.

134 V 182 Art. 37 Abs. 5, Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Auszahlung der Altersleistung bei verheirateten Personen. Für die Auszahlung der Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV infolge Erreichens der Altersgrenze ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgesetzt (E. 4).

141 V 162 Art. 13 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 BVG; Altersleistung. Ob mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters ein Freizügigkeitsfall oder der Vorsorgefall "Alter" eintritt, bestimmt sich - unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 1bis FZG - nach dem anwendbaren Reglement. Der Bezug einer Überbrückungsrente von der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhaupt- gewerbe (Stiftung FAR) ändert daran nichts (E. 4.3). Altersleistungen können mindestens im Rahmen der gesetz- lichen Bestimmungen in Kapitalform bezogen werden (E. 4.5).

Art. 39 BVG : Abtretung, Verpfändung und Verrechnung

126 V 258 Art. 39 Abs. 1 BVG; Art. 331c Abs. 2 OR (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung); Art. 331b OR: Zeitpunkt, in welchem die Leistungen im Sinne dieser Bestimmungen "fällig" werden. Im Obligatoriumsbereich kann der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nicht entstehen und damit auch nicht gültig abgetreten werden, bevor der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ent- standen ist.

126 V 314 Art. 39 Abs. 2, Art. 49 BVG; Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 18 FZG; Art. 125 Ziff. 2 OR: Barauszahlung und Verrech- nungsverbot. - Soweit die bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistung das BVG-Altersguthaben im obligatorischen Bereich zu ge- währleisten hat, steht einer Verrechnung dieses Leistungsanspruches mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, die Verrechnungsschranke von Art. 39 Abs. 2 BVG entgegen. - Bezüglich der weitergehenden Vorsorge ist eine entsprechende Verrechnung namentlich mit dem gesetzlichen Begriff der Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 FZG, dessen besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, nicht vereinbar.

Art. 41 BVG : Verjährung

127 V 315 Art. 41 Abs. 1 und Art. 49 BVG; Art. 127 ff. OR; Art. 27 BVG in Verbindung mit Art. 3, 4, 8 und 24a-24f FZG; Art. 1, 2 und 10 FZV; Art. 27 Abs. 1 und 2 sowie Art. 29 BVG (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fas- sung); Art. 331c Abs. 1 OR (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung); Art. 2 und 13 der (mit Wirkung ab 1. Januar 1995 aufgehobenen) Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizü- gigkeit: Verjährung des Anspruchs auf Freizügigkeitsleistungen. Solange die Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht, verjährt der Anspruch auf Freizügigkeitsleistun- gen nicht.

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129 V 237 Art. 41 BVG; Art. 142 OR: Verjährung. Eine allfällige Verjährung ist vom Richter nicht von Amtes wegen festzustellen. Ein entsprechender Einwand muss ausdrücklich geltend gemacht werden. Art. 11, 12 und 60 Abs. 2 lit. d BVG: Auffangeinrichtung. Im Verhältnis zu Art. 11 BVG regelt Art. 12 BVG eine spezielle Situation, darin bestehend, dass ein Versiche- rungsfall (Tod oder Invalidität des Arbeitnehmers) eintritt oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, bevor sich der Arbeitgeber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen hat. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen, welche an Stelle der vom Arbeitgeber und sei- nem Personal noch nicht bestimmten Vorsorgeeinrichtung von der Auffangeinrichtung zu erbringen sind.

132 V 159 Art. 26 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 29 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 IVG; Art. 127 und 131 Abs. 1 OR: Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf Invalidenleistun- gen der beruflichen Vorsorge, welcher für die Bestimmung des Tages massgebend ist, ab dem die Verjährungs- frist läuft. Der Verweis in Art. 26 Abs. 1 BVG auf die "Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung (Art. 29 IVG)", welche für die Festsetzung des Beginns des Anspruches auf eine Rente der Beruflichen Vorsorge sinngemäss gelten, betrifft einzig Art. 29 IVG, unter Ausschluss von Art. 48 Abs. 2 IVG. (Erw. 4.4.2)

134 V 223 Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 41 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG; Art. 142 OR. Die im Streit um Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge erstmals vor Bundesgericht erhobene und hier nicht von Amtes wegen zu berücksichtigende Verjährungseinrede ist, als neue Tatsache (Art. 99 Abs. 1 BGG) oder als neues Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG) betrachtet, unzulässig, soweit die Verjährung nicht erst nach dem ange- fochtenen Entscheid eingetreten ist (E. 2).

136 V 73 Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 41 Abs. 1 (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) resp. Art. 41 Abs. 2 BVG (in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung); Art. 130 Abs. 1 OR; Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG; Art. 10 BVV 2; Fällig- keit und Verjährung rückwirkender Beitragsforderungen aus einem Vorsorgeverhältnis, das nach Bekanntwerden eines nicht angemeldeten Arbeitsverhältnisses nachträglich begründet wird. Die effektive Begründung des individuellen Versicherungsverhältnisses zwischen Vorsorgeeinrichtung und Ar- beitnehmer ist für die Fälligkeit der auf die vergangenen Beschäftigungszeiten bezogenen Beitragsforderungen grundsätzlich nicht bestimmend (Änderung der Rechtsprechung, E. 3; vgl. aber die Massgeblichkeit eines tat- sächlichen Rechtsverhältnisses im Zusammenhang mit dem Zwangsanschluss eines Arbeitgebers an die Auffan- geinrichtung; SVR 2010 BVG Nr. 2 S. 4, 9C_655/2008). Hatte die Vorsorgeeinrichtung wegen einer unentschuldbaren Meldepflichtverletzung des Arbeitgebers keine Kenntnis vom Bestand einer versicherungspflichtigen Anstellung, so wird die Fälligkeit der Beitragsforderungen jedoch bis zur (anrechenbaren) Kenntnisnahme aufgeschoben (E. 4.1 und 4.2). Der Lauf der Verjährung nach Art. 41 Abs. 2 BVG beginnt indessen nur für Beitragsforderungen, die jünger als zehn Jahre sind; die weiter zurück- liegenden sind absolut verjährt (E. 4.3). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 5.1 und 5.2). Vorbehalt von Ersatzansprüchen (E. 5.3).

140 V 154 Regeste b Art. 41 Abs. 2 BVG; Fälligkeit und Verjährung rückwirkender Beitragsforderungen aus einem Vorsorgeverhältnis, das rückwirkend anerkannt wurde. Anwendung der in BGE 136 V 73 begründeten absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren (E. 6.1-6.3).

140 V 213 Art. 41 Abs. 1 BVG (in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung); Verjährung von Invalidenleistungen. Unter Versicherungsfall im Sinne des Nachsatzes in Art. 41 Abs. 1 BVG ist in Bezug auf Invalidenleistungen der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG), zu verstehen (E. 4.4.2).

Art. 44 BVG : Freiwillige Versicherung, Recht auf Versicherung

117 V 33 Art. 18 lit. a, Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 29, Art. 30 Abs. 2, Art. 44 und 73 BVG, Art. 2 und 13 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vom 12. November 1986: Hinterlassenenleistun- gen, Freizügigkeitsleistung und freiwillige Versicherung der Selbständigerwerbenden. - Begriff der Erhaltung des Vorsorgeschutzes im Sinne des BVG (Erw. 2d). - Die Vorsorgeeinrichtung muss den Versicherten auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglich- keiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen. Die Information hat nach dem vom Bundesrat aufgestell- ten und als gesetzmässig erkannten Verfahren zu erfolgen. Der Versicherte ist bei Eintritt des Freizügigkeitsfalles

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von Amtes wegen und vollständig über die Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu informieren (Freizü- gigkeitspolice oder Freizügigkeitskonto; Erw. 3c). - Das Eidg. Versicherungsgericht ist im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG nicht zuständig zur Beurteilung einer zivilrechtlichen Schadenersatzklage gegen eine Vorsorgeeinrichtung (Erw. 3d).

Art. 46 BVG : Erwerbstätigkeit im Dienste mehrerer Arbeitgeber

120 V 15 Art. 46 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVV 2. Das BVG schliesst echte Doppelversicherungen aus (Erw. 3).

127 V 24 Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6, Art. 11 Abs. 3, Art. 46 Abs. 1, Art. 60 Abs. 2 lit. c BVG; Art. 28 BVV 2; Art. 34quater Abs. 3 lit. b aBV: Rückwirkender Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG für das laufende Jahr im Rahmen der freiwilligen Versicherung. Werden während des Jahres verschiedene Erwerbstätigkeiten teilzeitlich oder auf Abruf bei mehreren Arbeitge- bern gleichzeitig oder nacheinander ausgeübt, kann der Arbeitnehmer nicht auf Anhieb erkennen, ob die Ge- samtheit der Einkünfte, die er erzielen wird, das im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BVG erforderliche Minimum für einen auf freiwilliger Basis beabsichtigten Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG erreichen wird. Die Auffangeinrichtung BVG kann deshalb die von solchen Arbeitnehmern rückwirkend für das laufende Jahr beantragte Aufnahme nicht ablehnen.

Art. 49 BVG : Selbständigkeitsbereich

112 V 356 Art. 49 Abs. 2 und 73 Abs. 1 BVG, Art. 89bis Abs. 6 ZGB: Zuständigkeit der BVG-Rechtspflegeinstanzen. Die mit Art. 73 BVG eingeführten Rechtspflegeinstanzen sind nicht zuständig für die Beurteilung von - nach dem 1. Janu- ar 1985 gerichtlich anhängig gemachten - Streitigkeiten über Ansprüche und Forderungen, die aufgrund eines Versicherungsfalles erhoben werden, der noch unter der Herrschaft des alten Rechts zur beruflichen Vorsorge (also vor dem 1. Januar 1985) eingetreten ist (Erw. 3 und 4). Art. 159 Abs. 2 OG: Parteientschädigung. Personalvorsorgestiftungen haben, auch wenn sie obsiegen, im Regel- fall keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Erw. 6).

120 V 312 Art. 4 Abs. 2 BV, Art. 49 Abs. 2 BVG. Im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung besteht kein Anspruch auf Witwerrente, wenn Reglement und Vorsorgevertrag einen solchen Anspruch nicht vorsehen.

121 II 198 Art. 4 und 34quater Abs. 3 BV, Art. 49 BVG; Gleichbehandlungsgebot im Bereich der Beiträge an Vorsorgeein- richtungen. Befugnisse der von jedem Kanton gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG bezeichneten Behörde, welche die Vorsorgeein- richtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt (E. 2). Von Art. 49 BVG den Vorsorgeeinrichtungen eingeräumte Gestaltungsfreiheit (E. 3). Ein System, welches vorsieht, dass die mit einer Beförderung verbundene Gehaltserhöhung durch einen ausser- ordentlichen Beitrag, die gemäss normalem Karrierenverlauf erfolgende Gehaltserhöhung dagegen durch den Grundbeitrag finanziert wird, führt nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung der Versicherten, sondern lässt sich durch objektive Unterschiede rechtfertigen (E. 4). Möglichkeiten der betroffenen Vorsorgeeinrichtung, gemäss Art. 65 Abs. 1 BVG jederzeit Sicherheit dafür zu bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann (E. 5).

123 V 189 Art. 4 Abs. 2 BV, Art. 49 BVG: Witwerrente. Kennen die Statuten einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung das Institut der Witwerrente überhaupt nicht, kann eine solche nicht gestützt auf Art. 4 Abs. 2 BV zugesprochen werden.

127 V 259 Art. 26 Abs. 3 (in der bis 30.Juni 1997 gültig gewesenen Fassung), Art. 49 Abs. 1 BVG: Invalidenrente im überob- ligatorischen Bereich nach Erreichen des Pensionierungsalters. Die für die obligatorische Vorsorge zu Art. 26 Abs. 3 BVG (in der bis 30. Juni 1997 gültig gewesenen Fassung) entwickelte Rechtsprechung (BGE 118 V 100), wonach die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird bezie- hungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein muss, gilt auch in der überobligatorischen Vorsorge.

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132 V 286 Art. 49 Abs. 2 BVG: Weitergehende berufliche Vorsorge: Anspruch auf einen im Reglement der Vorsorgeeinrich- tung vorgesehenen festen Zuschlag (zusätzlich zu einer Invalidenpension). In zeitlicher Hinsicht anwendbares Reglement. Tragweite der in Art. 50 Abs. 2 des Reglements 2001 der Pensi- onskasse der SBB vorgesehenen Übergangsregelung. (Erw. 2) Prüfung des Anspruchs eines Versicherten auf einen festen Zuschlag auf Grund von Art. 40 des Reglements 1999 der Pensionskasse der SBB. Auslegung dieser reglementarischen Bestimmung. Die Weigerung der Invali- denversicherung, dem Versicherten eine Rente zuzusprechen, genügt für sich allein nicht, um die Aufhebung des bisher gewährten festen Zuschlags (verbunden mit einer Rückerstattungsforderung) zu rechtfertigen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, das sich der Versicherte im konkreten Fall geweigert hätte, sich vernünf- tigerweise zumutbaren Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen, oder dass er davon abgesehen hat, einen Anspruch auf solche Massnahmen geltend zu machen, was gemäss Reglement eine Aufhebung des festen Zu- schlags hätte rechtfertigen können. (Erw. 3 und 4)

133 V 314 Art. 49 BVG; Art. 39 Abs. 3 PKBV 1: Lebenspartnerrente. Die verordnungsmässige Pflicht, die Lebenspartnerschaft der Publica in Form eines Unterstützungsvertrages zu melden, kann nicht als blosse Beweisvorschrift mit Ordnungscharakter verstanden werden, sondern stellt eine Voraussetzung des Anspruchs auf Lebenspartnerrente mit konstitutiver Wirkung dar (E. 4).

134 V 359 Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 8 Abs. 1 BV; Einkauf von Beitragsjahren und Prinzip der Solidarität; vor Inkrafttreten des FZG erlassene statutarische Bestimmungen. Im vorliegenden Fall lässt sich die Einbehaltung der Freizügigkeitsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung, welche zur Erlangung der vollen Altersleistungen nicht benötigt wird, nicht durch das Prinzip der Solidarität recht- fertigen (Bestätigung der mit Urteil B 18/88 vom 4. Dezember 1989 begründeten Rechtsprechung; E. 8.6).

138 V 176 Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 1 und Art. 49 BVG; Art. 62a BVV 2; Ablösung einer reglementarischen Invalidenren- te durch eine Altersrente; Pensionsalter. Im Bereich der erweiterten (überobligatorischen) Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen frei - soweit die vom BVG festgelegten Minimalanforderungen eingehalten werden - den Anspruch auf eine reglementarische Invali- denrente auf ein gegenüber dem ordentlichen Rentenalter tieferes Alter zu beschränken (E. 8). Es verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, wenn einer Versicherten die Ausrichtung der reglementari- schen Invalidenrente, deren Ende mit 62 Jahren vorgesehen ist, nicht bis zum 64. Altersjahr verlängert wird (E. 8.3). Art. 62a BVV 2 ist nur anwendbar, wenn es darum geht, die Leistungen zu definieren, die auf Grund der Minima- lerfordernisse gemäss BVG geschuldet sind (E. 9).

139 V 66 Art. 49 BVG; § 23 Abs. 1 zweiter Satz der Statuten vom 22. Mai 1996 der Versicherungskasse für das (zürcheri- sche) Staatspersonal (BVK-Statuten). Der Überbrückungszuschuss von Teilinvaliden ist in gleicher Weise abzustufen wie ihre von der BVK ausgerichte- te Berufs- oder Erwerbsinvalidenrente (E. 4).

140 V 145 Art. 7 und 49 Abs. 1 BVG; versicherter Lohn gemäss Vorsorgereglement. Bestimmung des versicherten Lohns, wenn das Vorsorgereglement dessen Pränumerando-Festsetzung vorsieht und zugleich regelmässig ausgerichtete Lohnbestandteile - wie dreizehnter Monatslohn, Gratifikation, Bonus oder andere Vergütungen - in wenig genau umschriebener Weise vom versicherten Lohn ausnimmt. Anwendungsfall (E. 6).

140 V 169 Art. 49 BVG; Anrechnungsprinzip bei der Verzinsung von Altersguthaben. Divergierende Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte halten dem Rechts- gleichheitsgebot stand (E. 5). Nach dem Anrechnungsprinzip hat eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung die ge- setzlichen Leistungen auszurichten, sofern diese höher sind als der aufgrund des Reglements berechnete An- spruch (E. 8.3). Das Anrechnungsprinzip ist auch auf der Kapitalseite anwendbar, weshalb eine Minder- oder Nullverzinsung des Altersguthabens auch bei einer Überdeckung der Vorsorgeeinrichtung innerhalb bestimmter Schranken zulässig ist (E. 9).

140 V 348 Art. 49 BVG; Verzinsung von Altersguthaben. Die Verhältnismässigkeit eines Nullzinsbeschlusses darf nicht leichthin angenommen werden (E. 5.1). Anwen- dungsfall zur Rechtsprechung gemäss BGE 140 V 169, wonach eine Nullverzinsung auch bei einer Überdeckung innerhalb bestimmter Schranken zulässig ist. In casu verneint (E. 4 und 5).

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Art. 50 BVG : Reglementarische Bestimmungen

115 V 96 Art. 50, 67 und 68 BVG: Kollektivversicherungsvertrag mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Rechtsbe- ziehungen zwischen den an einem Vorsorgeverhältnis Beteiligten (Vorsorgeeinrichtung, Versicherer und Begüns- tigte).

120 V 319 Art. 50 Abs. 3 BVG. - Gesetz im Sinne dieser Bestimmung meint ausschliesslich das im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge erlassene Recht (Erw. 7a). Frage offengelassen, ob Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG auch dann angerufen werden kann, wenn sich die Rechtswidrigkeit einer Reglementsbestimmung ohne Rückgriff auf das BVG feststellen lässt (Erw. 7b). - Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG bezweckt die Ausserkraftsetzung zwingenden Rechts zugunsten gesetzeswidriger Reglementsbestimmungen. Dies ruft nach einer restriktiven Handhabung (Erw. 8d). Im Falle von Dauerleistungen heisst dies, dass die Leistungspflicht mit dem Wegfall des guten Glaubens ex nunc et pro futuro auflebt (Erw. 9a), dies ohne Rücksicht darauf, dass sich ihre Voraussetzungen zu einer Zeit verwirklichten, als die gesetzliche Ord- nung suspendiert war (Erw. 9b). Damit ist dem Einwand der fehlenden Finanzierung Rechnung getragen (Erw. 9c). - Begriff des guten Glaubens (Erw. 10a). Stellt das Eidg. Versicherungsgericht die Gesetzeswidrigkeit einer Ver- ordnungs- oder Reglementsbestimmung fest, entfällt der - zu vermutende (Erw. 5c) - gute Glaube einer am Ver- fahren nicht beteiligten Vorsorgeeinrichtung im Regelfall erst mit der Veröffentlichung des Urteils. In casu genü- gen hierfür die Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge, die den wesentlichen Urteilsgehalt vor der Publikation in der amtlichen Sammlung verbreiteten (Erw. 10b).

120 V 337 Art. 50 Abs. 3 BVG. Hält eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement fest, dass sie die obligatorischen Leistungen gemäss BVG in jedem Fall ausrichtet, kann sie sich dieser Leistungspflicht nicht unter Berufung auf den guten Glauben in die Gesetzeskonformität einer leistungssausschliessenden Reglementsbestimmung entziehen, die sich als geset- zeswidrig erwiesen hat.

131 V 27 Art. 50 BVG; Art. 112 OR: Weitergehende berufliche Vorsorge: Anspruch der Hinterlassenen auf das Todesfall- kapital. Auslegung der reglementarischen Begriffe "Unterstützung in erheblichem Masse" und "dem Vorsorgezweck bes- ser Rechnung tragen". Im hier zu beurteilenden Fall konnte hinsichtlich des erstgenannten Ausdrucks offen ge- lassen werden, ob dieser verlangt, dass der verstorbene Vorsorgenehmer für mehr als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufkam, oder ob bereits genügt, dass der Versicherte im Vergleich zur mit ihm im selben Haushalt lebenden Person einen überwiegenden Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu leisten hatte. (Erw. 5 und 6)

Art. 51 BVG : Paritätische Verwaltung

119 V 195 Art. 51 und 73 BVG. - Der Richter nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG ist auch im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle jedenfalls dann nicht zur vorfrageweisen Beurteilung von Verfahrensfehlern beim Erlass reglementarischer oder statutarischer Bestimmungen zuständig, wenn der Mangel nicht derart schwer wiegt, dass er die Nichtigkeit der betroffenen Norm zur Folge hat (E. 3a und b). - In casu Zuständigkeit zur Beurteilung einer geltend gemachten Verletzung des Anhörungsrechts gemäss Art. 51 Abs. 5 BVG verneint (E. 3c).

124 II 114 Art. 51 BVG und Art. 62 BVG. Informationsanspruch der an eine Sammelstiftung angeschlossenen Vorsorgewerke gegenüber dem Stiftungsrat der Sammelstiftung.

134 I 23 Art. 82 lit. b und Art. 87 BGG; Art. 8, 9, 26 und 49 Abs. 1 BV; Art. 1 und 88-98 FusG; Art. 61 und 62 BVG, Art. 51 Abs. 5 und Art. 65d Abs. 2 BVG; IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154; Gesetz vom 12. Oktober 2006 über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen des Kantons Wallis (GVE); abstrakte Normenkontrolle; derogatorische Kraft des Bundesrechts. Gegen das GVE kann direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden (E. 3). Das GVE, welches u.a. die Umwandlung der registrierten privatrechtlichen Stiftung "Vorsorgekasse für das Per- sonal des Staates Wallis" in ein unabhängiges Institut des öffentlichen Rechts und eine Erhöhung des Pensions-

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alters vorsieht, verletzt die folgenden Gesetze, Bestimmungen oder Grundsätze nicht: das Fusionsgesetz (E. 6.2); die sich auf Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen beziehende Bestimmung des Art. 65d Abs. 2 BVG (E. 6.3); das Anhörungsrecht gemäss Art. 51 Abs. 5 BVG und die IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154 (E. 6.4); den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV, namentlich den daraus und aus der Eigentumsga- rantie gemäss Art. 26 BV abgeleiteten Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte (E. 7); das Willkürverbot (Art. 9 BV; E. 8); das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; E. 9).

135 I 28 Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 sowie Art. 51 Abs. 5 BVG; Art. 34quater Abs. 3 aBV und Art. 113 BV, Art. 49 Abs. 1 BV; § 1 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 30. August 2006 über die Zuger Pensi- onskasse; Versicherung des gemeindlichen Lehrpersonals bei der Vorsorgeeinrichtung des Kantons. Die Gemeinden sind befugt, zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihres Personals eine eigene Vorsorgeein- richtung zu errichten oder sich zu diesem Zweck einer registrierten Vorsorgeeinrichtung, beispielsweise jener des betreffenden Kantons, anzuschliessen. Eine kantonalrechtliche Regelung, welche den Anschluss einer Gemeinde mit dem gesamten oder allenfalls einem Teil ihres Personals - i.c. Lehrerinnen und Lehrer an den kommunalen Schulen - an eine bestimmte Vorsorgeeinrichtung vorschreibt, ist bundesrechtswidrig (E. 5).

141 V 51 Art. 51 Abs. 1 BVG (in Kraft ab 1. April 2004); Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Art. 49a Abs. 1 BVV 2 (in der bis Ende 2008 gültigen Fassung); Art. 759 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Stiftungsrats. Die im Zeitpunkt der effektiven Begründung der Organstellung unmittelbar einsetzende Haftung des Stiftungsrats bedingt, dass dieser sich vor der Mandatsübernahme ein genügend umfassendes Bild der Einrichtung verschafft (E. 6.1). Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich nicht nach den Fachkenntnissen, sondern nach objektiven Kriterien (E. 6.1). Die unübertragbare Verantwortung für die Anlagestrategie obliegt dem Stiftungsrat als Ganzes. Pflichten der (übrigen) Stiftungsratsmitglieder im Falle der Übertragung der Umsetzung der Anlagestrategie an ein einzelnes Mitglied (E. 6.2.3). Offengelassen, ob die differenzierte Solidarität gemäss Art. 759 Abs. 1 OR auch in Bezug auf die berufsvorsorge- rechtliche Schadenersatzpflicht gelten soll (E. 9.2).

Art. 52 BVG : Verantwortlichkeit

128 V 124 Art. 52 und 73 Abs. 1 BVG: Zuständigkeit. Das Berufsvorsorgegericht ist zuständig zur Beurteilung von Verant- wortlichkeitsklagen, auch wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat. Art. 52 und 71 BVG; Art. 49 ff. BVV 2: Voraussetzungen der Haftung nach Art. 52 BVG. - Die Widerrechtlichkeit im Zusammenhang mit der Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtung besteht in erster Linie in einer Verletzung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagevorschriften. - Für die Haftung genügt bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten. - Mehrere Ersatzpflichtige des gleichen Organs haften bei gleichem Verschulden solidarisch. Art. 159 OG: Parteientschädigung. Die in einem Verantwortlichkeitsprozess obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen haben Anspruch auf Parteientschädigung.

131 V 55 Art. 52 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 127 OR: Verjährung des Schadener- satzanspruchs. Der Schadenersatzanspruch unterliegt der zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 127 OR. (Erw. 3.1) Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Beendigung der Organstellung, vorbehältlich vorgängiger Beseitigung der Pflichtverletzung. (Erw. 3.2)

133 V 488 Art. 52 und 73 Abs. 3 BVG; Art. 7 Abs. 1 GestG. Richtet sich die Schadenersatzklage gegen mehrere Personen, ist das für eine beklagte Partei nach Art. 73 Abs.

3 BVG örtlich zuständige Gericht für alle Beklagten zuständig (E. 4).

135 V 163 Art. 52 und Art. 56a Abs. 1 BVG (je in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 169 Abs. 1 OR; Wir- kung von Verjährungsverzichtserklärungen nach Zession der auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche; Verjährung des Haftungs- und Regressanspruchs des Sicherheitsfonds (Art. 56a Abs. 1 BVG). Wer die auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche zessionsweise erwirbt, kann sich auf eine Verjährungsverzichtser- klärung, die der Schuldner dem ursprünglichen Gläubiger abgegeben hat, berufen (E. 4.4). Die entsprechenden Verjährungsverzichtserklärungen haben keine Wirkung auf die Ansprüche gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG (E. 5.2). Das Gesetz regelt die Frage nicht, innert welcher Frist der Sicherheitsfonds den Haftungs- und Regressanspruch (Art. 56a Abs. 1 BVG) klageweise geltend zu machen hat. Diese echte Lücke (E. 5.3) ist dahingehend zu schlies- sen, dass - in Analogie zu Art. 52 Abs. 3 AHVG - eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Leistung der Zahlungen

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des Sicherheitsfonds gilt (E. 5.5). Frage offengelassen, ob die Frist mit jeder einzelnen oder gesamthaft mit der letzten Zahlung des Sicherheitsfonds zu laufen beginnt (E. 5.6).

139 V 176 Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 52 und 56a BVG; Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten in verantwortlichkeitsrechtlichen Streitigkeiten der beruflichen Vorsorge. Frage offengelassen, ob Rechtsstreitigkeiten gestützt auf die Verantwortlichkeitsbestimmungen von Art. 52 und 56a BVG Fälle einer Staatshaftung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG darstellen (E. 2.2).

140 V 405 Art. 52 und 56a BVG (je in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung), Art. 71 BVG; Verantwortlich- keit der Kontrollstelle in Bezug auf Anlagen beim Arbeitgeber. Anlagen der Vorsorgeeinrichtung bei der Stifterfirma sind grundsätzlich ein Risiko. Anfang der 1990er-Jahre wur- den die Anforderungen an die Bonität der Stifterfirma zwar eher grosszügig gehandhabt, beinhalteten aber jeden- falls eine Überprüfung der wirtschaftlichen Situation der Arbeitgeberfirma (E. 5.2). Beurteilt die Revisionsstelle - in einer ausserhalb ihrer Funktion als Kontrollstelle erteilten Auskunft - den Kauf von Aktien der Stifterfirma als gesetzmässig, weil ihr von den (später strafrechtlich verurteilten) Organen der Stifter- firma ein beträchtlich tieferer Kaufpreis als der effektiv bezahlte angegeben wurde, entfällt deren Haftung unter dem Gesichtspunkt der adäquaten Kausalität selbst dann, wenn eine Pflichtwidrigkeit zu bejahen wäre (E. 5). Tritt ein Verschulden der Revisionsstelle in Zusammenhang mit dem Verfassen von Kontrollstellenberichten im Vergleich zu den kriminellen Machenschaften der Stiftungsorgane der Pensionskasse derart in den Hintergrund, dass der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu betrachten ist, fällt eine Haftung ausser Betracht (E. 6).

141 V 71 Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2 lit. a und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Verantwortlichkeit; Haftung des BVG-Experten. Behauptungs- und Bestreitungspflicht im Schadenersatzverfahren (E. 5.2.2 und 5.2.3). Eine Bankgarantie, welche der Absicherung der Vorsorgegelder und der Verzinsung dient, ist wesentliches Ele- ment des vom BVG-Experten zu überprüfenden Anlagekonzepts (E. 6). Abänderung eines Dispositivs betreffend sieben Solidarschuldverhältnisse mit jeweils unterschiedlicher personel- ler Zusammensetzung (E. 9.4).

141 V 51 Art. 51 Abs. 1 BVG (in Kraft ab 1. April 2004); Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Art. 49a Abs. 1 BVV 2 (in der bis Ende 2008 gültigen Fassung); Art. 759 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Stiftungsrats. Die im Zeitpunkt der effektiven Begründung der Organstellung unmittelbar einsetzende Haftung des Stiftungsrats bedingt, dass dieser sich vor der Mandatsübernahme ein genügend umfassendes Bild der Einrichtung verschafft (E. 6.1). Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich nicht nach den Fachkenntnissen, sondern nach objektiven Kriterien (E. 6.1). Die unübertragbare Verantwortung für die Anlagestrategie obliegt dem Stiftungsrat als Ganzes. Pflichten der (übrigen) Stiftungsratsmitglieder im Falle der Übertragung der Umsetzung der Anlagestrategie an ein einzelnes Mitglied (E. 6.2.3). Offengelassen, ob die differenzierte Solidarität gemäss Art. 759 Abs. 1 OR auch in Bezug auf die berufsvorsorge- rechtliche Schadenersatzpflicht gelten soll (E. 9.2).

141 V 93 Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Verantwortlichkeit; Haftung der Revisionsstelle. Umstände, welche auf ein mittleres Risiko einer Vorsorgeeinrichtung und einen höheren Kontrollbedarf schliessen lassen (E. 6.2.1 und 6.2.2). Vermag die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen der Revisionsstelle hin keinen Beleg für ihr Hauptaktivum vorzulegen, drängt sich - bei den gegebenen Verhältnissen - eine Detailprüfung auf (E. 6.2.3). Der Umstand, dass das BSV der Vorsorgeeinrichtung für die ordentliche Berichterstattung diverse Frister- streckungen gewährte, entbindet die Revisionsstelle nicht von ihrer (fortzuführenden) Prüfungspflicht in Bezug auf die Jahresrechnung (E. 6.2.4).

137 V 446 Art. 52, Art. 53 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49 ff., Art. 35 und 50 Abs. 3 BVV 2 (in der bis 31. März 2000 gültig gewesenen Fassung), Art. 57 Abs. 1 und 2 BVV 2 (in der vom 1. Juni 1993 bis 31. März 2004 gültig gewe- senen Fassung), Art. 58 BVV 2; Verantwortlichkeit der Kontrollstelle in Bezug auf Anlagen beim Arbeitgeber. Die Kontrollstelle hat in Bezug auf die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung nur eine Rechtmässigkeitsprü- fung und nicht auch eine Zweckmässigkeitsprüfung vorzunehmen (E. 6.2.2). Offengelassen, ob und inwieweit die Liquidität in der Regel einer Prüfung unterliegt (E. 6.2.3). Kreditfinanzierte Vermögensanlagen sind nicht per se unzulässig (E. 6.2.6). Offengelassen, ob an Stelle der effektiven Leistung der BVG-Beiträge auch eine Forderung der Vorsorgeeinrich- tung gegen den Arbeitgeber gebucht werden kann (E. 6.3). Begriff der Bonität, welcher von der Überschuldung nach Art. 725 OR zu unterscheiden ist (E. 6.3.3.3).

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Unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs entfällt selbst bei pflichtwidrigem Verhalten eine Haftung, wenn der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht hätte verhindert werden können, welcher Tatbestand im konkreten Fall als gegeben zu betrachten ist (E. 7.3 und 7.3.2.2).

138 V 235 Regeste a Art. 52 und Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 50 Abs. 1 und 2 BVV 2; Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer Vor- sorgeeinrichtung. Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit des Organs einer Vorsorgeeinrichtung für die Anlage und Bewirtschaf- tung des Vorsorgevermögens (E. 4). Beurteilung im konkreten Fall (E. 5 und 6). Regeste b Art. 19-20a und Art. 52 BVG; Art. 120 ff. OR; Verrechnung einer Forderung aus Verantwortlichkeit mit Hinterlas- senenleistungen. Solange nicht in das Existenzminimum eingegriffen wird, kann die Vorsorgeeinrichtung eine Schadenersatzforde- rung gegen ihr ehemaliges Organ mit der dessen Witwe geschuldeten Hinterlassenenrente verrechnen (E. 7.2- 7.4). Von Bundesrechts wegen darf der eingetretene Schaden nicht mit dem Gegenwert der mathematischen Reserve für die laufende Rente verrechnet werden. Verrechnung ist nur im Umfang der fälligen monatlichen Rentenbe- treffnisse zulässig (E. 7.5).

140 V 304 Art. 89a Abs. 6 Ziff. 6 und Ziff. 19 ZGB; Art. 52 und 73 Abs. 1 lit. c BVG; Verantwortlichkeitsklage gegen die Or- gane eines patronalen Wohlfahrtsfonds; sachliche Zuständigkeit. Aufgrund des Verweises von Art. 89a Abs. 6 Ziff. 6 ZGB ist die Verantwortlichkeitsbestimmung von Art. 52 BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds analog anwendbar. Das mit berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten betraute kan- tonale Gericht ist zuständig für eine Verantwortlichkeitsklage gestützt auf Art. 52 BVG gegen die Organe eines patronalen Wohlfahrtsfonds (Art. 73 Abs. 1 lit. c BVG i.V.m. Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB; E. 2-4).

Art. 53b-53e BVG : Liquidation

136 V 322 Art. 53b Abs. 1 BVG; Teilliquidation einer Gemeinschaftsstiftung. Bei der reglementarischen Umschreibung der Teilliquidationsvoraussetzungen können Gemeinschaftseinrichtun- gen - im Hinblick auf ihre jeweilige Eigenart - zusätzliche Umstände vorsehen, die zu einer Umkehr der gesetzli- chen Vermutung nach Art. 53b Abs. 1 BVG führen (so beispielsweise eine Reduktion des Versichertenbestandes oder eine Verminderung des Gesamtdeckungskapitals; E. 8-10).

138 V 346 Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 9 ZGB; Art. 53b BVG; Teilliquidation patronaler Wohlfahrtsfonds. An der unter dem altrechtlichen Art. 89bis Abs. 6 ZGB begründeten Rechtsprechung, welche die Teilliquidation patronaler Wohlfahrtsfonds den zivilrechtlichen Bestimmungen des Stiftungsrechts unterstellt hat, ist nach Inkraft- treten der 1. BVG-Revision nicht festzuhalten. Vielmehr ist Art. 53b BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds analog anzuwenden (Änderung der Rechtsprechung; E. 5). Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilliquidation gemäss Art. 53b Abs. 1 lit. a-c BVG sind (auch) im Regle- ment des patronalen Wohlfahrtsfonds zu konkretisieren (E. 6).

139 V 72 Art. 53b Abs. 2 und Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG; Art. 5 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG; Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung durch die Aufsichtsbehörde, Be- schwerdelegitimation von Arbeitgebern und Destinatären. Die aufsichtsrechtliche Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung stellt keinen rechtsetzenden Akt dar, sondern ist als Einzelakt im Sinne einer Feststellungsverfügung zu qualifizieren (E. 2). Gegen die Genehmigung des Teilliquidationsreglements durch die Aufsichtsbehörde ist die Beschwerdelegitima- tion von Arbeitgebern und Destinatären (aktive und passive Versicherte) nur gegeben, soweit sie durch eine sich daraus aktuell ergebende Verpflichtung beschwert sind (was in casu nicht zutrifft; E. 3 und 4).

138 V 303 Art. 53d Abs. 3 BVG; Art. 19 Satz 2 FZG; Art. 44 BVV 2; Höhe der Austrittsleistung; Abzug versicherungstechni- scher Fehlbeträge; Begriff der freien Mittel und der Unterdeckung. Der (nach Art. 53d Abs. 3 BVG im Rahmen einer Gesamt- oder Teilliquidation zulässige) anteilsmässige Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge bezieht sich grundsätzlich auf die volle Austrittsleistung und nicht nur auf dasjenige (Deckungs-)Kapital, das bei der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung angehäuft wurde (E. 3.2). Freie Mittel und Unterdeckung sind ungleiche Grössen, weshalb es nicht zwingend ist, die Verteilkriterien in Be- zug auf die freien Mittel auch auf die Unterdeckung anzuwenden (E. 3.3).

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139 V 407 Art. 53c und 53d BVG; Art. 27g Abs. 1bis BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung); Gesamtli- quidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung. Es ist nicht willkürlich, für den Stichtag der Liquidation auf den Zeitpunkt des Erlasses der Liquidationsverfügung oder aber auf jenen der Erfüllung der vom Stiftungsrat eingegangenen Verpflichtungen abzustellen; hingegen ist die Kenntnis des Kreises der Betroffenen ein sachfremdes Kriterium (E. 4.3). Der Grundsatz der Gleichbehand- lung wird nicht verletzt, wenn die Bezüger einer Kapitalabfindung - im Gegensatz zu Aktivversicherten und Rent- nern - im Verteilungsplan unberücksichtigt bleiben (E. 5.4). Bei der Liquidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung ist eine versicherungstechnische Bilanz entbehrlich (E. 6.2.3).

140 V 22 Regeste a Art. 53d Abs. 6 BVG; Verfahren bei Teilliquidation. Auch der Arbeitgeber ist legitimiert, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer Teilliqui- dation der Vorsorgeeinrichtung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen (E. 4.2). Regeste b Art. 53b Abs. 2 und Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG; Information der Destinatäre. Die Aufsichtsbehörde ist nicht gehalten, die Verfügung betreffend die Genehmigung des Teilliquidationsregle- ments einer Vorsorgeeinrichtung auch deren Destinatären zuzustellen (E. 5.4.1). Indes fällt die Verabschiedung eines Teilliquidationsreglements unter die Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG (E. 5.4.4). Regeste c Art. 53b Abs. 1 und Art. 53d Abs. 6 BVG; Teilliquidationsreglement, Inzidenzkontrolle. Eine Reglementsbestimmung, wonach bei der Teilliquidation einer Gemeinschaftseinrichtung ein versicherungs- technischer Fehlbetrag anteilmässig beim Deckungskapital jedes austretenden Rentenbezügers in Abzug ge- bracht wird, ist rechtmässig (E. 6).

140 V 121 Art. 53d Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, Anspruch des Abgangsbe- stands auf Teilung von Reserven und Rückstellungen. Das Gleichbehandlungsgebot von Art. 53d Abs. 1 BVG bezieht sich einerseits auf den verbleibenden und ander- seits auf den abgehenden Bestand (E. 4.3). Für die Beurteilung, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen wird, ist daher einzig die Situati- on in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant. Voraussetzung ist dabei, dass tatsächlich gleiche Verhältnis- se in dem Sinne vorliegen, als die fraglichen Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet werden (E. 4.4). Anspruch des Abgangsbestandes auf verschiedene Rückstellungen, da er vom Zweck miterfasst ist (E. 5).

135 V 261 Art. 53e Abs. 5 und 6 BVG. Verbleiben die Rentenbezüger im Falle der Kündigung des Anschlussvertrags durch die Vorsorgeeinrichtung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so hat die Regelung von Art. 53e Abs. 5 und 6 BVG zur Folge, dass eine anschlussvertragliche Bestimmung unanwendbar wird, wonach im Falle der Kündigung des Anschlussvertrages der Arbeitgeber verpflichtet ist, der Vorsorgeeinrichtung den Barwert der künftigen Teuerungszulagen auf den Renten zu bezahlen (E. 4 und 5).

Siehe auch unten Art. 23 FZG zur Liquidation.

Art. 54 Abs. 2 Bst. b und Art. 60 BVG : Auffangeinrichtung

115 V 375 Art. 54 Abs. 2 lit. b und Abs. 4, Art. 60 Abs. 1 und Art. 73 BVG. Die Auffangeinrichtung ist nicht befugt, gegenüber zwangsangeschlossenen Arbeitgebern Beitragsverfügungen zu erlassen.

129 V 237 Art. 11, 12 und 60 Abs. 2 lit. d BVG: Auffangeinrichtung. Im Verhältnis zu Art. 11 BVG regelt Art. 12 BVG eine spezielle Situation, darin bestehend, dass ein Versiche- rungsfall (Tod oder Invalidität des Arbeitnehmers) eintritt oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, bevor sich der Arbeitgeber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen hat. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen, welche an Stelle der vom Arbeitgeber und sei- nem Personal noch nicht bestimmten Vorsorgeeinrichtung von der Auffangeinrichtung zu erbringen sind.

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130 V 526 Regeste b Art. 11, 12 und 60 Abs. 2 lit. a BVG: Anschluss an die Auffangeinrichtung. Der Anschluss von Amtes wegen im Sinne von Art. 11 BVG erfolgt in dem Ausmass, in welchem neue Verpflich- tungen zu Lasten des Arbeitgebers geschaffen werden, durch eine gestaltende Verfügung. Im Fall von Art. 12 BVG ergibt sich der Anschluss an die Auffangeinrichtung aus dem Gesetz, sodass einer diesbezüglichen Verfü- gung nur Feststellungscharakter zukommen kann (Erw. 4.3).

Art. 56-56a BVG : Sicherheitsfonds

130 V 277 Art. 56a Abs. 1 BVG: Rechtsnatur dieser Bestimmung und Passivlegitimation. Art. 56a Abs. 1 BVG bildet die rechtliche Grundlage sowohl für die Verantwortlichkeit der nicht von der Haftung gemäss Art. 52 BVG erfassten Personen, die an der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschul- den trifft, wie auch für das Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds auf eben diesen Personenkreis (Erw. 2). Die Kantone als Träger der Berufsvorsorgeaufsicht zählen zu den (juristischen) Personen gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG, welche für den infolge Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung entstandenen Schaden verantwortlich sind und auf die der Sicherheitsfonds Regress nehmen kann (Erw. 3).

132 V 127 Regeste a Art. 52, Art. 56 Abs. 1 lit. b (in der bis 30. April 1999 in Kraft gestandenen Fassung) und lit. c, Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung); Art. 6 ff., Art. 8 Abs. 1 Satz 2 (in Kraft gestanden bis 30. Juni 1998), Art. 11 (aufgehoben per 31. Dezember 1996) SFV 2; Art. 24 ff., Art. 26 Abs. 1 Satz 2 SFV: Verrechnung von Verantwortlichkeitsansprüchen mit Freizügigkeitsleistun- gen; Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds BVG. Einer zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtung kann die Verrechnungsmöglichkeit von allfälligen Ver- antwortlichkeitsansprüchen gegenüber einem Destinatär mit dessen Forderung auf Freizügigkeitsleistungen nicht aus dem Grunde abgesprochen werden, dass der Sicherheitsfonds BVG die Leistungen bevorschusst hat. (Erw. 4) Regeste b Art. 39 Abs. 2, Art. 56 Abs. 2 BVG; Art. 120 ff. OR: Verrechnungsverbot. An der Rechtsprechung, wonach die Verrechnung einer Schadenersatzforderung der Vorsorgeeinrichtung mit einem Anspruch des Destinatärs auf Übertragung der Vorsorgemittel an die neue Vorsorgeeinrichtung aus Grün- den des Vorsorgeschutzes nicht zulässig ist, ist auch nach In-Kraft-Treten des FZG festzuhalten. (Erw. 6.1- 6.3.2) Das derart bestätigte Verrechnungsverbot gilt nicht nur für den obligatorischen, sondern auch für den gesamten Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge. (Erw. 6.4-6.4.2) Eine Verrechnung ist demgegenüber zulässig im Falle von nicht nach den Bestimmungen der beruflichen Vorsor- ge geäufneten Guthaben. (Erw. 6.4.3-6.4.3.3)

135 V 373 Art. 56a Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 lit. d BVG; sachliche Zuständigkeit; doppelrelevante Tatsachen. Die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts zur Beurteilung einer Rückgriffsklage des Sicherheits- fonds ist bereits gegeben, wenn die zur Begründung des eingeklagten Anspruchs vorgebrachten Tatsachen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (E. 3.4).

135 V 382 Regeste a Art. 89 BGG; Art. 56 ff. BVG; Beschwerdelegitimation des Sicherheitsfonds. Dass der angefochtene Entscheid die Wahrscheinlichkeit der späteren Leistungspflicht des Sicherheitsfonds erhöht, genügt nicht, um die Beschwerdelegitimation des Sicherheitsfonds zu bejahen (E. 3). Regeste b Art. 49 VwVG; Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG; Kognition des Bundesverwaltungsgerichts. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz beschränkt sich - in Abweichung von Art. 49 VwVG - wie diejenige der Aufsichtsbehörde bei der Prüfung von Reglementen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG auf eine Rechtskontrolle (E. 4.2). Regeste c Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG; Art. 23 Abs. 1 FZG (in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung); Rentnerbeiträge zur Behebung der Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung nach vorangehender Verteilung freier Mittel; abstrakte Normenkontrolle. Erhöht eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen einer Teilliquidation aus freien Mitteln den verbleibenden aktiven Versicherten die versicherten Leistungen (Erhöhung der individuellen Freizügigkeitskonten um 34 %) und den Rentenbezügern die Rente (Erhöhung der Renten um 26,4 %) und gerät sie anschliessend in eine Unterdeckung, ist es zulässig, dass sie im Rahmen von Sanierungsmassnahmen einen Rentnerbeitrag von 20 % bei allen Rent- nern erhebt, die in den Genuss von Leistungen aus der Teilliquidation gelangt sind, d.h. sowohl von den bereits vor als auch von den erst nach der Teilliquidation eine Rente beziehenden Versicherten (E. 5-12).

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Regeste d Art. 65d Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Art. 65d Abs. 3 Ingress BVG; Anforderungen an die Massnahmen zur Behe- bung der Unterdeckung. Zur Eignung der Massnahme, die Unterdeckung innert einer angemessenen Frist zu beheben, zur Verhältnis- mässigkeit der Massnahme und insbesondere zur Subsidiarität des Rentnerbeitrages (E. 7).

139 V 127 Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2011 gültigen Fassung); Rechtsweg. Der Rückgriffsanspruch des Sicherheitsfonds BVG gegen die Eidgenossenschaft mit der Begründung, diese habe ihre direkte Aufsichtspflicht über eine Vorsorgeeinrichtung verletzt, ist auf dem Klageweg gemäss Art. 73 BVG und nicht im Rahmen der Staatshaftung durchzusetzen (E. 5).

141 V 51 Art. 51 Abs. 1 BVG (in Kraft ab 1. April 2004); Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Art. 49a Abs. 1 BVV 2 (in der bis Ende 2008 gültigen Fassung); Art. 759 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Stiftungsrats. Die im Zeitpunkt der effektiven Begründung der Organstellung unmittelbar einsetzende Haftung des Stiftungsrats bedingt, dass dieser sich vor der Mandatsübernahme ein genügend umfassendes Bild der Einrichtung verschafft (E. 6.1). Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich nicht nach den Fachkenntnissen, sondern nach objektiven Kriterien (E. 6.1). Die unübertragbare Verantwortung für die Anlagestrategie obliegt dem Stiftungsrat als Ganzes. Pflichten der (übrigen) Stiftungsratsmitglieder im Falle der Übertragung der Umsetzung der Anlagestrategie an ein einzelnes Mitglied (E. 6.2.3). Offengelassen, ob die differenzierte Solidarität gemäss Art. 759 Abs. 1 OR auch in Bezug auf die berufsvorsorge- rechtliche Schadenersatzpflicht gelten soll (E. 9.2).

141 V 71 Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2 lit. a und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Verantwortlichkeit; Haftung des BVG-Experten. Behauptungs- und Bestreitungspflicht im Schadenersatzverfahren (E. 5.2.2 und 5.2.3). Eine Bankgarantie, welche der Absicherung der Vorsorgegelder und der Verzinsung dient, ist wesentliches Ele- ment des vom BVG-Experten zu überprüfenden Anlagekonzepts (E. 6). Abänderung eines Dispositivs betreffend sieben Solidarschuldverhältnisse mit jeweils unterschiedlicher personel- ler Zusammensetzung (E. 9.4).

141 V 93 Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Verantwortlichkeit; Haftung der Revisionsstelle. Umstände, welche auf ein mittleres Risiko einer Vorsorgeeinrichtung und einen höheren Kontrollbedarf schliessen lassen (E. 6.2.1 und 6.2.2). Vermag die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen der Revisionsstelle hin keinen Beleg für ihr Hauptaktivum vorzulegen, drängt sich - bei den gegebenen Verhältnissen - eine Detailprüfung auf (E. 6.2.3). Der Umstand, dass das BSV der Vorsorgeeinrichtung für die ordentliche Berichterstattung diverse Frister- streckungen gewährte, entbindet die Revisionsstelle nicht von ihrer (fortzuführenden) Prüfungspflicht in Bezug auf die Jahresrechnung (E. 6.2.4).

141 V 112 Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2011 gültigen Fassung); Verantwortlichkeit; Rückgriff der Stiftung Sicher- heitsfonds BVG auf die Finanzdienstleisterin einer zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtung. Abgrenzung zwischen unverbindlicher Gefälligkeit und vertraglicher Bindung; wiederholtes Tätigwerden einer Finanzdienstleisterin im Interesse der Vorsorgeeinrichtung als Auftragsverhältnis qualifiziert (E. 5.2).

141 V 119 Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2011 gültigen Fassung); Verantwortlichkeit. Ein Rückgriffsanspruch des Sicherheitsfonds BVG gegen den einzigen Verwaltungsrat der Finanzdienstleisterin der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung, welcher stets in der Eigenschaft als Verwaltungsrat der Finanz- dienstleisterin handelte und selber in keinem Vertragsverhältnis zur Vorsorgeeinrichtung stand, mithin keine Auf- gabe im Bereich der beruflichen Vorsorge wahrnahm, entfällt (E. 3.3). Die Voraussetzungen für einen Haftungs- durchgriff sind nicht gegeben (E. 3.4).

Art. 61 BVG : Aufsichtsbehörde

121 II 198 Art. 4 und 34quater Abs. 3 BV, Art. 49 BVG; Gleichbehandlungsgebot im Bereich der Beiträge an Vorsorgeein- richtungen. Befugnisse der von jedem Kanton gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG bezeichneten Behörde, welche die Vorsorgeein- richtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt (E. 2). Von Art. 49 BVG den Vorsorgeeinrichtungen eingeräumte Gestaltungsfreiheit (E. 3).

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Ein System, welches vorsieht, dass die mit einer Beförderung verbundene Gehaltserhöhung durch einen ausser- ordentlichen Beitrag, die gemäss normalem Karrierenverlauf erfolgende Gehaltserhöhung dagegen durch den Grundbeitrag finanziert wird, führt nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung der Versicherten, sondern lässt sich durch objektive Unterschiede rechtfertigen (E. 4). Möglichkeiten der betroffenen Vorsorgeeinrichtung, gemäss Art. 65 Abs. 1 BVG jederzeit Sicherheit dafür zu bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann (E. 5).

124 IV 211 Art. 326quater StGB; unwahre Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung.Der Anwendungsbereich von Art. 326quater StGB erstreckt sich sowohl auf die nicht registrierten Personalvorsorgeeinrichtungen als auch auf die registrierten, sofern diese mehr als die gesetzlichen obligatorischen Mindestleistungen gewähren (E. 2a). Eine registrierte Personalvorsorgestiftung untersteht auch für den Bereich der überobligatorischen Vorsorge den Aufsichtsregeln der Art. 61, 62 und 64 BVG (E. 2b).Die kantonalen Aufsichtsbehörden über registrierte Personal- vorsorgekassen sind bundesrechtlich befugt, von deren Organen namentlich die Einreichung fälliger Jahresrech- nungen zu verlangen und im Unterlassungsfall repressive Massnahmen zu ergreifen (E. 2c-f). Wer als Organ einer Personalvorsorgestiftung trotz mehrfacher Mahnung und letzter Fristansetzung seiner Pflicht zur Einreichung der fälligen Jahresrechnung nicht nachkommt und es unterlässt, eine Kontrollstelle einzusetzen und mit den notwendigen Informationen zu beliefern, damit diese der Behörde einen Bericht innerhalb der gesetz- lichen Frist abliefern kann, erfüllt den Straftatbestand der unwahren Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrich- tung (E. 2g).

128 II 386 Berufliche Vorsorge; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61/74 BVG und der richterlichen Behörde gemäss Art. 73 BVG. Jede Art von Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigtem und Vorsorgeeinrichtung über die abschliessende Festsetzung der Altersrente (Leistungen aus dem Vorsorgeverhältnis) ist im Verfahren nach Art. 73 BVG abzuwi- ckeln. Begehren, die im Hinblick auf die Geltendmachung von Rentenansprüchen auf eine (vorfrageweise) Abklä- rung der Verhältnisse bei der Vorsorgeeinrichtung abzielen, sind daher nicht bei der Aufsichtsbehörde zu stellen, sondern ebenfalls grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 73 BVG geltend zu machen (E. 2).

Art. 62 BVG : Aufgaben der Aufsichtsbehörde

115 V 368 Art. 62 Abs. 1, 73 und 74 BVG: Abstrakte Normenkontrolle. - Umschreibung der Rechtswege im Sinne von Art. 73 BVG bzw. von Art. 62 Abs. 1 und 74 BVG (Bestätigung der Rechtsprechung in BGE 112 Ia 180; Erw. 2). - Ein Feststellungsbegehren ist im Verfahren nach Art. 62 Abs. 1 und 74 BVG zu beurteilen, wenn es ausschliess- lich oder jedenfalls zur Hauptsache die abstrakte Normenkontrolle im Vorsorgebereich betrifft (Erw. 3).

124 II 114 Art. 51 BVG und Art. 62 BVG. Informationsanspruch der an eine Sammelstiftung angeschlossenen Vorsorgewerke gegenüber dem Stiftungsrat der Sammelstiftung.

135 V 382 Regeste b Art. 49 VwVG; Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG; Kognition des Bundesverwaltungsgerichts. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz beschränkt sich - in Abweichung von Art. 49 VwVG - wie diejenige der Aufsichtsbehörde bei der Prüfung von Reglementen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG auf eine Rechtskontrolle (E. 4.2).

Art. 65-65d BVG : Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen

121 II 198 Möglichkeiten der betroffenen Vorsorgeeinrichtung, gemäss Art. 65 Abs. 1 BVG jederzeit Sicherheit dafür zu bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann (E. 5).

134 I 23 Art. 82 lit. b und Art. 87 BGG; Art. 8, 9, 26 und 49 Abs. 1 BV; Art. 1 und 88-98 FusG; Art. 61 und 62 BVG, Art. 51 Abs. 5 und Art. 65d Abs. 2 BVG; IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154; Gesetz vom 12. Oktober 2006 über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen des Kantons Wallis (GVE); abstrakte Normenkontrolle; derogatorische Kraft des Bundesrechts. Gegen das GVE kann direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden (E. 3). Das GVE, welches u.a. die Umwandlung der registrierten privatrechtlichen Stiftung "Vorsorgekasse für das Per- sonal des Staates Wallis" in ein unabhängiges Institut des öffentlichen Rechts und eine Erhöhung des Pensions- alters vorsieht, verletzt die folgenden Gesetze, Bestimmungen oder Grundsätze nicht: das Fusionsgesetz (E. 6.2);

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die sich auf Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen beziehende Bestimmung des Art. 65d Abs. 2 BVG (E. 6.3); das Anhörungsrecht gemäss Art. 51 Abs. 5 BVG und die IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154 (E. 6.4); den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV, namentlich den daraus und aus der Eigentumsga- rantie gemäss Art. 26 BV abgeleiteten Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte (E. 7); das Willkürverbot (Art. 9 BV; E. 8); das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; E. 9).

135 V 382 Regeste c Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG; Art. 23 Abs. 1 FZG (in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung); Rentnerbeiträge zur Behebung der Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung nach vorangehender Verteilung freier Mittel; abstrakte Normenkontrolle. Erhöht eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen einer Teilliquidation aus freien Mitteln den verbleibenden aktiven Versicherten die versicherten Leistungen (Erhöhung der individuellen Freizügigkeitskonten um 34 %) und den Rentenbezügern die Rente (Erhöhung der Renten um 26,4 %) und gerät sie anschliessend in eine Unterdeckung, ist es zulässig, dass sie im Rahmen von Sanierungsmassnahmen einen Rentnerbeitrag von 20 % bei allen Rent- nern erhebt, die in den Genuss von Leistungen aus der Teilliquidation gelangt sind, d.h. sowohl von den bereits vor als auch von den erst nach der Teilliquidation eine Rente beziehenden Versicherten (E. 5-12). Regeste d Art. 65d Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Art. 65d Abs. 3 Ingress BVG; Anforderungen an die Massnahmen zur Behe- bung der Unterdeckung. Zur Eignung der Massnahme, die Unterdeckung innert einer angemessenen Frist zu beheben, zur Verhältnis- mässigkeit der Massnahme und insbesondere zur Subsidiarität des Rentnerbeitrages (E. 7).

138 V 366 Art. 65 ff. BVG; Art. 1f und 44 Abs. 1 BVV 2; Art. 8 Abs. 1 BV; Sanierungsmassnahmen einer Vorsorgeeinrichtung bei Unterdeckung; Änderung einer reglementarischen Übergangsbestimmung, in welcher für Mitglieder, die aus einer anderen Pensionskasse übernommen wurden, die Höhe der Zusatzrente bei Frühpensionierung garantiert war. Die Senkung der Zusatzrente um einen Drittel (E. 2.1) greift in eine qualifizierte reglementarische Zusicherung im Bereich der weitergehenden Vorsorge ein (E. 2.3). Nach vertragsrechtlichen Massstäben (clausula rebus sic stantibus) ist eine unvorhersehbare Äquivalenzstörung nicht gegeben (E. 5). Aus öffentlich-rechtlicher Sicht (E. 6 Ingress) ist ein wohlerworbenes Recht nicht absolut geschützt (E. 6.1). Die ausserordentliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts der Vorsorgeeinrichtung auf sehr lange Sicht, was zu einem bedeutenden Teil auf ein strukturelles Defizit zurückzuführen ist (E. 6.2.1), rechtfertigt die einseitige Reglementsänderung, da der so her- beigeführte Sanierungsbeitrag sowohl den Prinzipien der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität entspricht (E. 6.2.2 und 6.2.4) als auch dem Gebot der Gleichbehandlung der Destinatäre gehorcht (E. 6.3).

140 V 348 Art. 49 BVG; Verzinsung von Altersguthaben. Die Verhältnismässigkeit eines Nullzinsbeschlusses darf nicht leichthin angenommen werden (E. 5.1). Anwen- dungsfall zur Rechtsprechung gemäss BGE 140 V 169, wonach eine Nullverzinsung auch bei einer Überdeckung innerhalb bestimmter Schranken zulässig ist. In casu verneint (E. 4 und 5).

Art. 66 BVG : Beiträge

128 II 24 Art. 66 Abs. 1 BVG; Art. 331 Abs. 3 OR; Verwendung von freien Mitteln einer öffentlichrechtlichen Pensionskasse. Es handelt sich um eine unzulässige Umgehung von Art. 66 BVG, wenn formell die Arbeitgeberbeiträge gesenkt, aber gleichzeitig dem freien Vermögen der Vorsorgeeinrichtung Mittel entnommen und diese anstelle der Bei- tragszahlung ins Deckungskapital überführt werden (E. 3). Die freien Mittel der Vorsorgeeinrichtung dürfen nicht einseitig zugunsten des Arbeitgebers verwendet werden; es müssen auch die Versicherten - zumindest entsprechend dem Beitragsverhältnis - berücksichtigt werden (E. 4).

128 V 224 Art. 2 Abs. 1 und 3 FZG; Art. 66 BVG; Art. 82 OR: Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Die zur Ausrichtung einer Austrittsleistung angehaltene Vorsorgeeinrichtung, kann dem Versicherten im Hinblick auf Beiträge, welche ihm der Arbeitgeber vom Lohn nicht abgezogen hat, nicht die Einrede des Art. 82 OR entgegenhalten. Art. 62, 120 ff. und 164 ff. OR; Art. 39 Abs. 2 BVG: Verrechnung und Forderungsabtretung bei unterbliebenem Abzug der Beiträge vom Lohn. Die Forderung von Beiträgen - welche vom Lohn nicht abgeführt wurden und die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, welche sie nunmehr mit eigenen Leistungen verrechnen will (Art. 39 Abs. 2 BVG) - richtet sich nach den Regeln über die Rückerstattung einer ungerechtfertigten Berei- cherung und die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld (Art. 62 ff. OR), wenn der Arbeitgeber den Lohn ausgerichtet hat, ohne die Beiträge in Abzug zu bringen.

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129 V 320 Art. 73 Abs. 1, Art. 66 Abs. 3 BVG: Passivlegitimation des ehemaligen Arbeitgebers. Der ehemalige Arbeitgeber ist passivlegitimiert, soweit der Versicherte eine Verletzung der Abrechnungspflicht gemäss Art. 66 Abs. 3 BVG geltend macht, ungeachtet dessen, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Versicherungs- oder eine Austrittsleistung nach sich zieht (Präzisierung der Rechtsprechung).

130 V 518 Art. 66 BVG: Schicksal der vom Arbeitgeber geäufneten Beitragsreserven bei einer Unternehmensschliessung. Im Falle einer Unternehmensschliessung mit dadurch bedingter Auflösung des Anschlussvertrages mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge können Beitragsreserven nicht dem Arbeitgeber zurückbezahlt werden, sondern müssen nach objektiv begründeten Teilungskriterien dem Guthaben der Versicherten zugeführt werden (Erw. 5).

132 V 209 Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Art. 18 Abs. 3 AHVV (gültig bis 31. Dezember 1996); Art. 66 Abs. 1 BVG: Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Gesetzmässigkeit einer Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung, wonach Selbstständigerwerbende ohne Arbeitnehmer vom massgebenden beitragspflichtigen Einkommen höchstens die Hälfte der laufenden Bei- träge an die Vorsorgeeinrichtung, der sie auf freiwilliger Basis angeschlossen sind, abzuziehen berechtigt sind. (Erw. 6)

Art. 67 BVG : Deckung der Risiken Art. 68 BVG : Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen

Art. 50, 67 und 68 BVG: Kollektivversicherungsvertrag mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Rechtsbe- ziehungen zwischen den an einem Vorsorgeverhältnis Beteiligten (Vorsorgeeinrichtung, Versicherer und Begüns- tigte).

Art. 69 (aufgehoben) und Art. 72a BVG : Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körper- schaften

140 V 420 Art. 69 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 45 BVV 2 (je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2011); Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 BVV 2 (in der vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 65a Abs. 1 und 5 sowie Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2 (in der bis 31. Mai 2009 geltenden Fassung); Bildung von Wert- schwankungsreserven bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, die in offener Kasse bilanzieren, und Nachschusspflicht austretender Arbeitgeber bei Unterdeckung. Die - vor Inkrafttreten der Art. 72a ff. BVG am 1. Januar 2012 - im Reglement der Vorsorgeeinrichtung einer öf- fentlich-rechtlichen Körperschaft mit Staatsgarantie vorgesehene Bildung einer Wertschwankungsreserve bei Überschreiten des Zieldeckungsgrades von weniger als 100 % (bei dessen Unterschreitung Sanierungsmass- nahmen einzuleiten sind), ist gesetzeskonform (E. 4). Die auf anschlussvertraglicher und reglementarischer Grundlage beruhende Bemessung des Anteils am versiche- rungstechnischen Fehlbetrag, den der austretende Arbeitgeber zu übernehmen hat, ohne Berücksichtigung bzw. ohne Auflösung der Wertschwankungsreserve stellt keine Ungleichbehandlung gegenüber den verbleibenden Arbeitgebern dar (E. 5 und 6).

Art. 71 BVG : Vermögensverwaltung

122 IV 279 Art. 159 Abs. 1 aStGB; Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 50, Art. 57 Abs. 2 und 4, Art. 59 Abs. 1 und 3 BVV 2; ungetreue Geschäftsführung zum Nachteil einer Personalvorsorgestiftung, Gewährung erheblich gefährdeter Darlehen an den Arbeitgeber; Vermögensschaden, Vorsatz. Eine Vermögensgefährdung stellt einen Vermögensschaden dar, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfäl- tigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (E. 2a). Wer als Vorsitzender einer Personalvorsorgestiftung Arbeitgeberfirmen erheblich gefährdete Darlehen gewährt, schädigt damit die Stiftung am Vermögen (E. 2c). Weiss er um diese Gefährdung oder nimmt er sie zumindest in Kauf, ist er wegen ungetreuer Geschäftsführung strafbar (E. 2d). Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen (E. 2e).

128 V 124 Art. 52 und 73 Abs. 1 BVG: Zuständigkeit. Das Berufsvorsorgegericht ist zuständig zur Beurteilung von Verant- wortlichkeitsklagen, auch wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat. Art. 52 und 71 BVG; Art. 49 ff. BVV 2: Voraussetzungen der Haftung nach Art. 52 BVG. - Die Widerrechtlichkeit im Zusammenhang mit der Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtung besteht in erster Linie in einer Verletzung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagevorschriften. - Für die Haftung genügt bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten. - Mehrere Ersatzpflichtige des gleichen Organs haften bei gleichem Verschulden solidarisch.

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Art. 159 OG: Parteientschädigung. Die in einem Verantwortlichkeitsprozess obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen haben Anspruch auf Parteientschädigung.

132 II 144 Art. 71 Abs. 1 BVG, Art. 50 Abs. 3 BVV 2; berufliche Vorsorge; Vermögensanlage. Kognition des Bundesgerichts; Befugnisse der kantonalen Aufsichtsbehörde (E. 1). Die Grundsätze der Sicherheit und Risikoverteilung für die Vermögensverwaltung gelten absolut (E. 2.2). Die Anlage von über 90 % der Mittel bei einer einzigen Schuldnerin - auch wenn diese eine Bank (und Arbeitge- berin der Versicherten) ist - verstösst gegen das Anlageprinzip der Diversifikation nach verschiedenen Anlageka- tegorien, Regionen und Wirtschaftszweigen (E. 2.4).

137 V 446 Art. 52, Art. 53 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49 ff., Art. 35 und 50 Abs. 3 BVV 2 (in der bis 31. März 2000 gültig gewesenen Fassung), Art. 57 Abs. 1 und 2 BVV 2 (in der vom 1. Juni 1993 bis 31. März 2004 gültig gewe- senen Fassung), Art. 58 BVV 2; Verantwortlichkeit der Kontrollstelle in Bezug auf Anlagen beim Arbeitgeber. Die Kontrollstelle hat in Bezug auf die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung nur eine Rechtmässigkeitsprü- fung und nicht auch eine Zweckmässigkeitsprüfung vorzunehmen (E. 6.2.2). Offengelassen, ob und inwieweit die Liquidität in der Regel einer Prüfung unterliegt (E. 6.2.3). Kreditfinanzierte Vermögensanlagen sind nicht per se unzulässig (E. 6.2.6). Offengelassen, ob an Stelle der effektiven Leistung der BVG-Beiträge auch eine Forderung der Vorsorgeeinrich- tung gegen den Arbeitgeber gebucht werden kann (E. 6.3). Begriff der Bonität, welcher von der Überschuldung nach Art. 725 OR zu unterscheiden ist (E. 6.3.3.3). Unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs entfällt selbst bei pflichtwidrigem Verhalten eine Haftung, wenn der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht hätte verhindert werden können, welcher Tatbestand im konkreten Fall als gegeben zu betrachten ist (E. 7.3 und 7.3.2.2).

138 V 235 Regeste a Art. 52 und Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 50 Abs. 1 und 2 BVV 2; Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer Vor- sorgeeinrichtung. Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit des Organs einer Vorsorgeeinrichtung für die Anlage und Bewirtschaf- tung des Vorsorgevermögens (E. 4). Beurteilung im konkreten Fall (E. 5 und 6). Regeste b Art. 19-20a und Art. 52 BVG; Art. 120 ff. OR; Verrechnung einer Forderung aus Verantwortlichkeit mit Hinterlas- senenleistungen. Solange nicht in das Existenzminimum eingegriffen wird, kann die Vorsorgeeinrichtung eine Schadenersatzforde- rung gegen ihr ehemaliges Organ mit der dessen Witwe geschuldeten Hinterlassenenrente verrechnen (E. 7.2- 7.4). Von Bundesrechts wegen darf der eingetretene Schaden nicht mit dem Gegenwert der mathematischen Reserve für die laufende Rente verrechnet werden. Verrechnung ist nur im Umfang der fälligen monatlichen Rentenbe- treffnisse zulässig (E. 7.5).

138 V 420 Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 18 ZGB; Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49a Abs. 2 lit. a, Art. 59 Abs. 1 lit. b und Art. 49-58a BVV 2; Anlagereglement eines patronalen Wohlfahrtsfonds. Auch bei einem patronalen Wohlfahrtsfonds ist das oberste Organ verpflichtet, ein Anlagereglement zu erlassen (E. 3.1 und 3.2). Die Bestimmungen der Art. 49 ff. BVV 2 sind im Rahmen der analogen Anwendung grosszügig auszulegen. Bei der Reglementsausgestaltung kann den Umständen des Einzelfalles Rechnung getragen werden (z.B. Differen- zierung nach der Grösse des Fonds und seinen Leistungsausschüttungen; E. 3.3).

138 V 502 Art. 331 OR; Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 18 ZGB; Art. 71 BVG; Art. 57 BVV 2; patronaler Wohlfahrtsfonds; Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen aus freien Stiftungsmitteln; Anlagebeschränkungen. Das Heranziehen von freien Stiftungsmitteln, um Arbeitgeberbeiträge zu finanzieren, ist unzulässig, nachdem weder eine sog. Finanzierungsstiftung gegeben ist noch - bilanzmässig - eine Arbeitgeberbeitragsreserve ausge- schieden worden ist (E. 5). Die Anlagebeschränkungen von Art. 57 BVV 2 sind auch auf patronale Wohlfahrtsfonds anwendbar (E. 6.2). Für eine large(re) Handhabung bleibt höchstens Spielraum, wenn die Zahlungsfähigkeit des Schuldners längerfristig stabil erscheint (E. 6.3).

139 V 176 Regeste d Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49 ff. und 60 BVV 2 (in der bis 31. März 2000 geltenden Fassung); Sanierung einer Vor- sorgeeinrichtung; Beurteilung der Zulässigkeit einer Immobilienübertragung zwecks Bezahlung von Beitragsrück- ständen; Wirkungen der Übertragung.

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Bei der Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung durfte ein Beitragsrückstand unter den damaligen Umständen selbst dann mittels einer Übertragung von verwertbaren Liegenschaften ausgeglichen werden, wenn dies zu einer vo- rübergehenden Verletzung von gesetzlichen Vorschriften über die Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtungen führte (E. 12.5). Mit der Übertragung wurde die Beitragsschuld an Zahlungsstatt beglichen; kausale Verbindungen des Schadens zu Tatsachen, die vor der Übertragung eingetreten sind, wurden dadurch unterbrochen (E. 13.3 und 14.2).

140 V 22 Regeste d Art. 71 Abs. 1 BVG und Art. 48 BVV 2; Vermögensbewertung. Die Bewertung der Aktiven einer Vorsorgeeinrichtung erfolgt zu den Marktwerten am Bilanzstichtag, weshalb die Vornahme von Wertberichtigungen auf Hypothekardarlehen, die Dritten gewährt wurden, angezeigt sein kann (E. 7.3).

140 V 405 Art. 52 und 56a BVG (je in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung), Art. 71 BVG; Verantwortlich- keit der Kontrollstelle in Bezug auf Anlagen beim Arbeitgeber. Anlagen der Vorsorgeeinrichtung bei der Stifterfirma sind grundsätzlich ein Risiko. Anfang der 1990er-Jahre wur- den die Anforderungen an die Bonität der Stifterfirma zwar eher grosszügig gehandhabt, beinhalteten aber jeden- falls eine Überprüfung der wirtschaftlichen Situation der Arbeitgeberfirma (E. 5.2). Beurteilt die Revisionsstelle - in einer ausserhalb ihrer Funktion als Kontrollstelle erteilten Auskunft - den Kauf von Aktien der Stifterfirma als gesetzmässig, weil ihr von den (später strafrechtlich verurteilten) Organen der Stifter- firma ein beträchtlich tieferer Kaufpreis als der effektiv bezahlte angegeben wurde, entfällt deren Haftung unter dem Gesichtspunkt der adäquaten Kausalität selbst dann, wenn eine Pflichtwidrigkeit zu bejahen wäre (E. 5). Tritt ein Verschulden der Revisionsstelle in Zusammenhang mit dem Verfassen von Kontrollstellenberichten im Vergleich zu den kriminellen Machenschaften der Stiftungsorgane der Pensionskasse derart in den Hintergrund, dass der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu betrachten ist, fällt eine Haftung ausser Betracht (E. 6).

Art. 73-74 BVG : Rechtspflege und Zuständigkeit

113 V 198 Art. 73 Abs. 1 BVG: Rechtspflege. - Dürfen Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts über die Ansprüche ihrer Mitglieder Verfügungen erlas- sen? Frage i.c. offengelassen (Erw. 2). - Ungeachtet der rechtlichen Natur der betroffenen Vorsorgeeinrichtung (Einrichtung des öffentlichen oder des privaten Rechts) sind Streitigkeiten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG durch die gleiche letzte kantonale Instanz zu beurteilen (Erw. 3).

113 V 292 Art. 73 BVG: Zuständigkeit der BVG-Rechtspflegeinstanzen. Die mit Art. 73 BVG eingeführten Rechtspflegeinstanzen sind zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten über Ansprüche oder Forderungen aus Versicherungsfällen, die unter der Herrschaft des seit 1. Januar 1985 in Kraft befindlichen neuen Rechts über die berufliche Vorsorge eingetreten sind, und zwar auch insoweit, als diese An- sprüche oder Forderungen in Umständen begründet sind, die zum Teil vor diesem Datum liegen und gegebenen- falls die Anwendung des alten materiellen Rechts erfordern.

114 V 102 Art. 73 Abs. 1 BVG: Natur der Streitigkeit im Sinne dieser Bestimmung. Die Streitigkeit zwischen einer Vorsorge- einrichtung und einem Anspruchsberechtigten fällt in die Zuständigkeit der Rechtspflegeinstanzen nach Art. 73 BVG, wenn sie spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge angeht und das Versicherungsverhältnis zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten zum Gegenstand hat (Erw. 1b). Art. 73 Abs. 4 BVG, Art. 97 Abs. 1 und 128 OG, Art. 5 Abs. 1 VwVG: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde im Bereich der beruflichen Vorsorge. Art. 73 BVG ist eine Sondervorschrift und weicht insofern vom OG ab, als stillschweigend auf das Vorliegen einer auf öffentliches Recht des Bundes gestützten Verfügung und da- mit auf eine der ordentlichen Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet wird (Erw. 1b). Art. 4 Abs. 1 BV: Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung. Überprüfung der in einem kantonalen Gesetz über eine öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung enthaltenen Bestimmung über den Einkauf von Versicherungsjahren auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 1 BV (Erw. 2 und 3).

115 V 224 Art. 73 Abs. 1 BVG: Rechtsnatur der Stellungnahmen von Vorsorgeeinrichtungen. Nach der Regelung des BVG dürfen weder die privatrechtlichen noch die öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Verfügungen im Rechts- sinne erlassen; die Stellungnahmen der Vorsorgeeinrichtungen werden nur aufgrund eines auf Klage hin ergan- genen Gerichtsurteils rechtsverbindlich (Erw. 2). Art. 49 Abs. 2 BVG, Art. 4 Abs. 1 BV: Überprüfung der Ordnung einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung. Obwohl das anwendbare kantonale Recht ohne ver- nünftigen Grund Invalidenrentner und Altersrentner unterschiedlich behandelt, indem es jenen im Gegensatz zu

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diesen bei der Zusatzleistung für Kinder keine dreizehnte Monatsrate gewährt, kann der Grundsatz der rechts- gleichen Behandlung jedenfalls dann nicht angerufen werden, wenn in Wirklichkeit diese dreizehnte Rate an Altersrentner nicht ausbezahlt wird oder wenn die Behörde sich zu einer Gesetzesänderung verpflichtet hat mit dem Zwecke, den Anspruch bei dieser Kategorie von Rentnern zu verneinen (Erw. 7).

115 V 239 Art. 73 BVG: Vornahme ergänzender Abklärungen. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist der Richter nicht befugt, die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen, weil Ausgangspunkt des Verfahrens nach Art. 73 BVG nicht eine Verfügung im Rechtssinne ist, sondern eine blosse Stellungnahme der Vorsorgeeinrichtung, welche nur aufgrund eines auf Klage hin ergangenen Gerichtsurteils rechtsverbindlich wird.

115 V 244 Art. 73 BVG: Rechtspflege. Zuständigkeit der in dieser Vorschrift bezeichneten Behörden zur Beurteilung einer Streitigkeit, welche den vorobligatorischen Vorsorgebereich betrifft und die Nachzahlung von teilweise nach dem 1. Januar 1985 fällig gewordenen Renten zum Gegenstand hat (Erw. 1). Art. 392 Ziff. 1 und 418 ZGB: Vertretungsbeistandschaft. Umfang der Befugnisse eines Beistandes, der im Na- men des Vertretenen zu wählen hat, ob die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistung in Rentenform oder als Kapitalab- findung zu erbringen hat (Erw. 3). Art. 6 § 1 EMRK: Anforderung an ein faires Verfahren sowie Öffentlichkeit der Verhandlung. - Die Verletzung der EMRK kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden (Erw. 4b). - Das Neuenburger Verwaltungsgericht ist keine "Verwaltungsbehörde" im Sinne des schweizerischen Vorbehalts zu Art. 6 § 1 EMRK (Erw. 4b). - Betrifft die Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und ihrem Mitglied zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 § 1 EMRK? Frage offengelassen (Erw. 4c). - Begriff der öffentlichen Verhandlung (Erw. 4d/aa).

116 V 112 Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG: Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane im Bereich des BVG. Das Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG setzt einen Rechtsstreit betreffend die berufliche Vorsorge (im engern bzw. weitern Sinn) zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in ihrer Eigenschaft als gleichgestellte Parteien voraus.

116 V 198 Art. 73 Abs. 1 BVG: Rechtspflege. Art. 73 Abs. 1 BVG schliesst einen mehrstufigen kantonalen Instanzenzug nicht aus. Dieser muss aber für Streitigkeiten von Vorsorgeeinrichtungen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts zur gleichen letzten kantonalen Instanz führen (Erw. I). Art. 73 Abs. 4 BVG, Art. 104, 105 und 132 OG: Kognition. Zur Kognition des Eidg. Versicherungsgerichts in be- rufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten (Erw. II/1). Art. 4 Abs. 2 BV: Rechtsgleichheit. - Zum Gleichbehandlungsgebot und dessen Durchsetzung auf dem Rechtsweg. Übersicht über die bundesge- richtliche Rechtsprechung (Erw. II/2). - Anspruch auf Witwerrente: Eine kantonalrechtliche Ordnung, wonach einerseits der Anspruch auf Witwerrente nur besteht, wenn der Witwer während der Ehe auf den Verdienst der Ehefrau angewiesen war und er nachher nicht voll erwerbsfähig ist, währenddem anderseits der Anspruch auf Witwenrente allein durch den Tod des Ehe- mannes begründet wird, stellt eine geschlechtsspezifische Unterscheidung dar, die sich weder mit biologischen noch mit funktionalen Verschiedenheiten der Geschlechter rechtfertigen lässt und welche daher gegen Art. 4 Abs. 2 BV verstösst (Erw. II/2). Nichtanwendung der entsprechenden kantonalen Anspruchsvoraussetzungen im kon- kreten Fall (Erw. II/3).

116 V 218 Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG. Streitigkeiten über die berufliche Vorsorge im engeren Sinn zwischen Versicherten bzw. Anspruchsberechtigten und einer (provisorisch) registrierten Verbandsvorsorgeeinrichtung unterliegen dem Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG (Erw. 1). Art. 1 ff. OR. Freiwillige Vorsorge für Selbständigerwerbende (nicht nach BVG): Rechtsnatur und Auslegung des Vorsorgevertrages (Erw. 2). Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages (Erw. 3b). Art. 4 ff. VVG, Art. 23 ff. OR. Anzeigepflichtverletzung im Bereich der freiwilligen Vorsorge Selbständigerwerben- der (nicht nach BVG). Der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung beurteilt sich bei Fehlen entsprechender sta- tutarischer bzw. reglementarischer Bestimmungen nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsab- schluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise nach Art. 4 ff. VVG (Erw. 4). Umfang der Anzeigepflicht (Erw. 5a). Ob die Anzeigepflicht verletzt ist, ist verschuldensunabhängig nach objektiven und subjektiven Kriterien zu prüfen (Erw. 5b). Bei der vierwöchigen Frist von Art. 6 VVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; sie beginnt zu laufen, sobald die Vorsorgeeinrichtung zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf Anzeigepflichtverletzung zulassen (Erw. 6a).

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116 V 333 Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG. Streitigkeiten über die berufliche Vorsorge im engeren Sinn zwischen Versicherten bzw. Anspruchsberechtigten und einer (provisorisch) registrierten Verbandsvorsorgeeinrichtung unterliegen dem Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG (Erw. 1). Art. 1 ff. OR. Freiwillige Vorsorge für Selbständigerwerbende (nicht nach BVG): Rechtsnatur und Auslegung des Vorsorgevertrages (Erw. 2). Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages (Erw. 3b). Art. 4 ff. VVG, Art. 23 ff. OR. Anzeigepflichtverletzung im Bereich der freiwilligen Vorsorge Selbständigerwerben- der (nicht nach BVG). Der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung beurteilt sich bei Fehlen entsprechender sta- tutarischer bzw. reglementarischer Bestimmungen nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsab- schluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise nach Art. 4 ff. VVG (Erw. 4). Umfang der Anzeigepflicht (Erw. 5a). Ob die Anzeigepflicht verletzt ist, ist verschuldensunabhängig nach objektiven und subjektiven Kriterien zu prüfen (Erw. 5b). Bei der vierwöchigen Frist von Art. 6 VVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; sie beginnt zu laufen, sobald die Vorsorgeeinrichtung zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf Anzeigepflichtverletzung zulassen (Erw. 6a).

116 V 335 Art. 73 BVG: Rechtspflege. - Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG bejaht im Falle einer Streitigkeit, welche Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse bei unverschuldeter Nichtwiederwahl eines Beamten zum Gegenstand hat (Erw. 2). - Probleme des Nebeneinanders von vorsorgerechtlichem Rechtsweg nach Art. 73 BVG und innerkantonalem dienstrechtlichem Rechtsweg bezüglich der Beurteilung des vorsorgerechtlich relevanten Verschuldens an der Nichtwiederwahl (Erw. 3). - Keine Heilung des Verfahrensmangels, wenn das vorinstanzliche Verfahren nicht gegen die selbständige öffent- lich-rechtliche Pensionskasse, sondern gegen den kantonalen Regierungsrat durchgeführt worden ist (Erw. 4).

117 V 50 Art. 73 BVG: Rechtspflege. Zuständigkeit der in dieser Vorschrift bezeichneten Behörden zur Beurteilung einer Streitigkeit über die Revision des vor dem 1. Januar 1985 entstandenen und über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden Anspruchs auf eine Invalidenpension.

117 V 214 Art. 89bis ZGB, Art. 73 BVG. Zur Abgrenzung zwischen Versicherungseinrichtungen und Einrichtungen ohne Versicherungscharakter (sog. Fürsorgefonds oder patronale Wohlfahrtsfonds). Art. 331a-c OR. - Die in diesen Bestimmungen geregelte Freizügigkeitsordnung gilt generell für den erweiterten (überobligatori- schen) Aufgabenbereich aller Vorsorgeeinrichtungen. - Auf eine Abrede im Sinne von Art. 331b Abs. 2 OR ist insbesondere zu schliessen, wenn das Reglement den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Leistungen im Vorsorgefall einräumt.

117 V 237 Art. 5 Abs. 1 VwVG, Art. 97 Abs. 1 und 128 OG: Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid. Weist ein kantonales Gericht die Sache zur Abklärung und "Verfügung" an eine Vorsorgeeinrichtung zurück, so liegt auch dann ein Endentscheid vor, wenn es die Sache bis zum Eingang der "Verfügung" der Vorsorgeeinrichtung auf unbestimmte Zeit vertagt (Erw. 1). Art. 114 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 132 OG: Rückweisung an die Vorinstanz. Die rechtliche Begründung, mit der das Eidg. Versicherungsgericht eine Sache zurückweist, ist für die Vorinstanz verbindlich. In casu Rück- weisung an den kantonalen Richter zur Anordnung einer Begutachtung (Erw. 2). Art. 114 Abs. 2 OG und Art. 73 BVG: Vornahme ergänzender Abklärungen. Der Richter ist nicht befugt, die Sache an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen (Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 239; Erw. 2).

117 V 294 Art. 97 Abs. 1, 98 lit. g, 128 OG, Art. 73 Abs. 4 BVG. Anfechtungs- und Streitgegenstand im letztinstanzlichen Verfahren (Erw. 2). Art. 18 Abs. 1 EVK-Statuten 1950. Begriff des vollen Beitragsjahres (Erw. 3). Art. 331b Abs. 4 OR, Art. 18 Abs. 1 EVK-Statuten 1950. Bei der Ermittlung der Angemessenheit der Freizügig- keitsleistung ist vom Deckungskapital nach Abzug des versicherungstechnischen Fehlbetrages auszugehen (Erw. 4b). Art. 331b Abs. 2 OR, Art. 18 Abs. 1 EVK-Statuten 1950. - Eine Freizügigkeitsleistung, die nach neun vollen Beitragsjahren bei der EVK mehr als einen Drittel des mass- geblichen Deckungskapitals beträgt, als angemessen beurteilt. - Die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge (einschliesslich Einkaufsgeldern usw.) sind bei der Bestimmung des angemessenen Teils am Deckungskapital mitzuberücksichtigen (Erw. 4c).

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117 V 318 Art. 73 BVG. Zulässigkeit einer auf die Ausrichtung künftiger Leistungen gerichteten Klage bejaht (Erw. 1b). Art. 4 Abs. 2 BV. - Das unterschiedliche Pensionierungsalter für weibliche und männliche Beamte verletzt Art. 4 Abs. 2 BV (Bestä- tigung der Rechtsprechung; Erw. 2). - Behebung des verfassungswidrigen Zustandes auf dem Wege konkreter Normenkontrolle? Sachliche Voraus- setzungen für ein richterliches Eingreifen in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers aufgrund der be- schränkten funktionellen Eignung des Richters im vorliegenden Fall verneint (Erw. 5, 6).

117 V 336 Art. 73 Abs. 1 BVG: Rechtspflege. Tragweite der Entscheidungen von Zwischeninstanzen, wenn das kantonale Recht einen mehrstufigen Instanzenzug mit richterlichen und administrativen Behörden vorsieht (Erw. 2).

118 V 100 Art. 73 Abs. 4 BVG, Art. 132 OG: Kognition des Eidg. Versicherungsgerichts. Die Verfügung über den Anspruch auf Umwandlung einer künftigen Rente in eine Kapitalabfindung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand (Erw. 2).

118 V 316 Art. 5 VwVG, Art. 97 und 128 OG; Art. 73 Abs. 2 BVG. Die Möglichkeit zur Kostenauflage im kantonalen Verfahren wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts. Solche - auf Bundesrecht beruhenden - Kostenentscheide sind demnach mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Das Eidg. Versicherungsgericht prüft dabei die grundsätzliche Frage, ob im konkreten Fall zu Recht Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit angenommen worden ist, mit umfassender Kognition, hingegen die dem kantonalen Recht vorbehaltene Kostenbemessung im Ergebnis nur auf Willkür.

118 V 248 Art. 73 BVG, Art. 132 OG. - Zuständigkeit des BVG-Richters zum Entscheid darüber, ob die Auflösung eines beamtenrechtlichen Dienstver- hältnisses unverschuldet erfolgte und ob demzufolge Anspruch auf die für diesen Fall vorgesehenen Kassenleis- tungen besteht (Bestätigung der Rechtsprechung, Erw. I/1). - Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses verschuldet oder unver- schuldet ist (Erw. I/2). - Kassenrechtliche Streitigkeiten über das Verschulden an der Auflösung eines Dienstverhältnisses sind Streitig- keiten um Versicherungsleistungen gleichzustellen, weshalb die erweiterte Kognition nach Art. 132 OG gilt (Erw. I/3). § 23 und 24 PKG/ZG. Begriffe der "unverschuldeten Auflösung des Dienstverhältnisses" und der Auflösung "nicht auf eigene Veranlassung" nach dem Pensionskassengesetz des Kantons Zug. Anwendung der zu Art. 34 der EVK-Statuten 50 entwickelten Praxis (BGE 103 Ib 261). Ein blosses Ungenügen, das der Beamte nicht selber zu vertreten hat, stellt kein Selbstverschulden bzw. eigene Veranlassung im kassenrechtlichen Sinne dar (Erw. II).

119 V 11 Art. 73 Abs. 1 BVG: Feststellungsklage. Die Vorsorgeeinrichtung, die die Beiträge klageweise erheben kann, hat keinen selbständigen Anspruch auf eine Feststellungsklage des Inhalts, dass ein Arbeitnehmer nach BVG beitragspflichtig ist; ein entsprechendes Begeh- ren ist unzulässig.

119 V 195 Art. 73 und 74 BVG, Art. 51 BVG. - Der Richter nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG ist auch im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle jedenfalls dann nicht zur vorfrageweisen Beurteilung von Verfahrensfehlern beim Erlass reglementarischer oder statutarischer Bestimmungen zuständig, wenn der Mangel nicht derart schwer wiegt, dass er die Nichtigkeit der betroffenen Norm zur Folge hat (E. 3a und b). - In casu Zuständigkeit zur Beurteilung einer geltend gemachten Verletzung des Anhörungsrechts gemäss Art. 51 Abs. 5 BVG verneint (E. 3c).

119 V 295 Art. 73 BVG, Art. 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 56 VwVG, Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG: Vorsorgliche Mass- nahmen im Klageverfahren vor erster Instanz; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Zwi- schenverfügung. - Im Rahmen des Klageverfahrens vor erster Instanz kann mangels einer vollstreckbaren Verfügung keine auf- schiebende Wirkung erteilt werden, vielmehr bedarf es der Anordnung positiver vorsorglicher Massnahmen (E. 3). - Mit Art. 56 VwVG besteht für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen für den Bereich des Berufsvorsorge- rechts eine bundesrechtliche Verfügungsgrundlage, auch wenn das BVG das Klageverfahren vorsieht (E. 4).

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119 V 440 Art. 73 Abs. 1 BVG. - Streitigkeiten zwischen einem Arbeitgeber und einem Lebensversicherer des kantonalen öffentlichen Rechts über den Vollzug eines von diesem Arbeitgeber abgeschlossenen und finanzierten Kollektivversicherungsvertra- ges betreffend Leistungen bei Invalidität: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. - Qualifikation des Vertrages als teilweiser Rückversicherungsvertrag über Leistungen bei Invalidität, welche dem Anspruchsberechtigten durch den Vorsorgefonds des Arbeitgebers ausgerichtet werden. Ein Streit über den Voll- zug eines solchen Vertrages stellt keine Klage im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG dar.

120 V 15 Art. 73 BVG. Die sachliche Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG ist auch dann gegeben, wenn zwei Vorsorgeeinrichtungen am Recht stehen und der Streit ein konkretes Vorsorgeverhältnis zum Gegen- stand hat (Erw. 1b). Art. 10 BVG. Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses in der beruflichen Vorsorge (Erw. 2a). Art. 46 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVV 2. Das BVG schliesst echte Doppelversicherungen aus (Erw. 3). Art. 10 Abs. 3 BVG. Analoge Anwendung dieser Bestimmung, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des bishe- rigen Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antritt und es sich nicht um den Fall einer unechten Doppelversiche- rung (Art. 46 BVG) handelt (Erw. 4).

120 V 26 Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG: Sachliche Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG. Verletzung der Bestimmung eines Gesamtarbeitsvertrages durch den Arbeitgeber, wonach dieser verpflichtet ist, die Arbeitnehmer im Rahmen der beruflichen Vorsorge zu gewissen Minimalleistungen im Falle von Invalidität zu versichern. Klage eines invaliden Arbeitnehmers mit dem Ziel, vom ehemaligen Arbeitgeber die Auszahlung des Differenzbe- trages zwischen den Leistungen seiner Pensionskasse und der Minimalleistung gemäss Gesamtarbeitsvertrag zu erhalten. Es liegt kein spezifisch vorsorgerechtlicher Streit zwischen Arbeitgeber und Anspruchsberechtigtem nach Art. 73 Abs. 1 BVG vor. Deshalb ist die sachliche Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG nicht gegeben.

120 V 340 Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG. - Gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen über die berufliche Vorsorge müssen in die Statuten oder das Reg- lement der einzelnen Vorsorgeeinrichtung umgesetzt werden, damit sie im Vorsorgeverhältnis Wirkung entfalten und vorsorgerechtlich durchsetzbar sind (Erw. 3b). - Unzuständigkeit des BVG-Richters zur Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter gestützt auf einen Gesamtar- beitsvertrag (GAV) höhere Freizügigkeitsleistungen beanspruchen kann, als ihm nach Gesetz und Reglement zustehen (Erw. 3b). - In casu statuiert Art. 54 L-GAV des Gastgewerbes vom 6. September 1988 volle Freizügigkeit, während das Reglement der Personalfürsorgestiftung (Art. 89bis ZGB) lediglich einen angemessenen Freizügigkeitsanspruch nach Massgabe der Anzahl der Beitragsjahre (Art. 331a Abs. 2 OR) vorsieht.

122 V 47 Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 85 Abs. 2 lit. e AHVG, Art. 69 Abs. 1 IVG, Art. 7 Abs. 2 ELG, Art. 22 Abs. 3 FLG, Art. 24 EOG, Art. 30bis Abs. 3 lit. e KUVG, Art. 87 lit. e KVG, Art. 108 Abs. 1 lit. e UVG, Art. 103 Abs. 4 und 6 AVIG, Art.

106 Abs. 2 lit. e MVG, Art. 73 Abs. 2 BVG.

- Eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt einen klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus; blosse Beweisanträge wie etwa Begehren um eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein genügen nicht. - Der kantonale Richter hat grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen, wenn eine solche beantragt worden ist; Ausnahmegründe für ein zulässiges Absehen von einer beantragten öffentlichen Verhandlung. - Anspruch auf öffentliche Verhandlung im kantonalen Verfahren bejaht in einer Streitigkeit um Versicherungsleis- tungen nach UVG, deren Beurteilung wesentlich von der Würdigung der medizinischen Berichte abhängt.

122 V 320 Art. 73 BVG: sachliche Zuständigkeit. Die Rechtswege nach Art. 73 BVG stehen nicht offen, wenn in einer Streitsache eine Freizügigkeitseinrichtung (Bankstiftung, Versicherungseinrichtung) einem Mitglied gegenübersteht. Solche Institutionen sind keine Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 73 BVG.

124 V 285 Art. 73 Abs. 2 BVG: Mutwillige Prozessführung. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten des Zahlungspflichtigen im

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gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberück- sichtigen.

126 V 143 Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 103 Abs. 4 AVIG; Art. 97, Art. 101 und Art. 128 OG; Art. 5 Abs. 1 VwVG: Anfechtbarkeit von auf kantonalem Verfahrensrecht beruhenden Entscheiden. Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage be- stimmt sich danach, ob der materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört. Zwischen- und Endentscheide kantonaler Gerichte in Bundessozialversicherungsstreitigkeiten über kantonales Verfahrensrecht sind daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht anfechtbar, unabhängig davon, ob in der Hauptsache selbst Beschwerde geführt wird (Änderung der Rechtsprechung). Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG; Art. 87 lit. g KVG; Art. 106 Abs. 2 lit. g MVG; Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 103 Abs. 4 AVIG: Kein Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Parteientschädigung. Im erstin- stanzlichen Verfahren obsiegende Sozialversicherer haben in allen Zweigen der Bundessozialversicherung kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung, ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeführung durch die versicherte Person.

127 V 29 Art. 11 und 12 ZGB; Art 73 BVG: Prozessfähigkeit öffentlichrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen ohne juristische Persönlichkeit. Frage, ob sich diese Fähigkeit aus Art. 73 Abs. 1 BVG ableiten lässt, im konkreten Fall offen ge- lassen. Die Statuten der Pensionskasse sehen vor, dass diese gegenüber öffentlichen Behörden wie auch in gerichtlichen Angelegenheiten durch den Präsidenten des Geschäftsführungsausschusses vertreten wird. Diese ausdrücklich auf Gerichtsverfahren Bezug nehmende Regelung rechtfertigt die Anerkennung der Prozessfähigkeit der Pensionskasse. Art. 73 BVG: Sachliche Zuständigkeit. Die Rechtsmittelwege nach Art. 73 BVG sind nicht gegeben, wenn die Streitigkeit auf einem kommunalen Reglement beruht, das den Übergang der betroffenen Funktionäre von der Beendigung der beruflichen Tätigkeit bis zum Beginn des Anspruchs auf eine nach Massgabe des laut den statu- tarischen Bestimmungen der Pensionskasse höchstmöglichen Ansatzes berechneten Altersrente versichern will. Ein solches Reglement betrifft nicht Berufsvorsorgerecht, sondern die Stellung des ins Auge gefassten Personals.

128 II 386 Berufliche Vorsorge; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61/74 BVG und der richterlichen Behörde gemäss Art. 73 BVG. Jede Art von Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigtem und Vorsorgeeinrichtung über die abschliessende Festsetzung der Altersrente (Leistungen aus dem Vorsorgeverhältnis) ist im Verfahren nach Art. 73 BVG abzuwi- ckeln. Begehren, die im Hinblick auf die Geltendmachung von Rentenansprüchen auf eine (vorfrageweise) Abklä- rung der Verhältnisse bei der Vorsorgeeinrichtung abzielen, sind daher nicht bei der Aufsichtsbehörde zu stellen, sondern ebenfalls grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 73 BVG geltend zu machen (E. 2).

128 V 41 Art. 122 und 141 f. ZGB; Art. 5 Abs. 2, Art. 25a FZG; Art. 73 BVG. - Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG bejaht zur Beurteilung der zwischen einem Ehegatten und der Vorsorgeeinrichtung strittigen Frage, ob eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an den andern Ehegatten gültig erfolgt ist. - Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Gültigkeit der Barauszahlung im Hinblick auf den Schei- dungsprozess bejaht.

128 V 254 Art. 73 BVG: Sachliche Zuständigkeit. Angesichts der Tatbestandsähnlichkeit in Art. 43 der Statuten der Pensionskasse des Bundes (PKB; SR 172.222.1) und in Art. 20, zweiter Unterabsatz, des Reglements der ComPlan - welcher bei Fehlen eines zwi- schen dem angeschlossenen Arbeitgeber und den anerkannten Personalverbänden vereinbarten Sozialplanes die Ausrichtung von "Leistungen mindestens analog den jeweils gültigen Bestimmungen der Verordnung über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten) über die administrative Auflösung des Arbeitsverhältnisses" vorsieht - betrifft eine direkt auf der genannten reglementarischen Bestimmung beruhende Streitigkeit die berufliche Vor- sorge und fällt demnach in die Zuständigkeit des Richters nach Art. 73 BVG.

128 V 323 Art. 73 Abs. 2 BVG: Parteientschädigung an obsiegende Sozialversicherungsträger. Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsin- nig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein.

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129 V 27 Art. 73 BVG: Aufforderung zur Verbesserung einer Rechtsschrift. Von Bundesrechts wegen besteht keine Pflicht des kantonalen Berufsvorsorgegerichts, die versicherte Person zur Verbesserung einer formell ungenügenden Klage aufzufordern.

129 V 450 Art. 73 Abs. 1 und 2 BVG: Klageverfahren vor dem kantonalen Berufsvorsorgegericht. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach das Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 Abs. 1 BVG nicht befugt ist, die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen. Der Entscheid des kantonalen Berufsvorsorgegerichts, mit welchem ein Leistungsanspruch entsprechend dem Klagebegehren der versicherten Person lediglich dem Grundsatz nach festgestellt, nicht aber betraglich ermittelt wird, ist bundesrechtskonform.

130 V 80 Art. 73 und 74 BVG: Zuständigkeit bei Streitigkeiten um Ermessensleistungen. Die Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte ist zu bejahen, sofern es um die Ausrichtung von Ermessens- leistungen geht, die mit einer vorsorgerechtlichen Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht und welche im Streitfall dem Klageweg nach Art. 73 BVG unterliegt, ein untrennbares Ganzes bilden. Dies trifft namentlich dann zu, wenn die strittige Zuwendung (in casu: Teuerungszulage auf laufenden Altersrenten), auf die weder Gesetz noch Reglement einen individuellen Anspruch einräumen, unmittelbaren Einfluss auf die Höhe einer anerkannten Rentenleistung hat (Erw. 3.3; Präzisierung der Rechtsprechung).

130 V 111 Art. 122 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG; Art. 73 BVG: Sachliche Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zur Teilung von Austrittsleistungen im Scheidungs- fall erstreckt sich auch auf Streitigkeiten mit Freizügigkeitseinrichtungen (Erw. 3).

130 V 501 Art. 110 Abs. 1 OG; Art. 73 Abs. 3 und 4 BVG: Ausdehnung des Schriftenwechsels auf andere Beteiligte. Durch die Beiladung wird die Rechtskraft des (letztinstanzlich gefällten) Urteils auf die beigeladene Vorsorgeein- richtung ausgedehnt. In einem allfälligen später gegen sie gerichteten Prozess hat die Beigeladene das Urteil gegen sich gelten zu lassen. Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu; sie führt namentlich nicht dazu, dass über Rechtsbegehren zu befinden ist, welche die Zusprechung von Leistungen der beigeladenen Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand haben (Erw. 1).

134 V 199 Art. 95 BGG; Art. 73 Abs. 4 BVG (in Kraft bis 31. Dezember 2006). Das kantonale und kommunale öffentliche Berufsvorsorgerecht wird vom Bundesgericht frei überprüft, jedenfalls soweit es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (E. 1).

135 V 23 Art. 66, Art. 73 Abs. 1 und 2 BVG; Klageverfahren vor dem kantonalen Berufsvorsorgegericht. Aufgrund der im Klageverfahren herrschenden Dispositionsmaxime steht es nach Eintritt des Leistungsfalles im Belieben der klagenden Partei, den Streitgegenstand zu definieren und zu entscheiden, ob sie ihren Arbeitgeber auf Erfüllung der Beitragspflicht oder ihre Vorsorgeeinrichtung auf Zahlung der Leistungen der beruflichen Vor- sorge einklagen will (E. 3). Das kantonale Berufsvorsorgegericht ist innerhalb des Streitgegenstandes an die Parteibegehren im Klageverfah- ren nicht gebunden (E. 3.1 und 4).

135 V 232 Art. 25a FZG; Art. 73 Abs. 3 BVG; örtliche Zuständigkeit. Nachdem das Scheidungsgericht nach Art. 142 ZGB das Teilungsverhältnis der Austrittsleistungen festgelegt und die Sache an das Berufsvorsorgegericht am Ort der Scheidung überwiesen hat, ist dieses zwingend auch für die vorfrageweise Beurteilung der während der Ehe erfolgten Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung zuständig (E. 2.4).

135 V 425 Art. 122 und 142 ZGB; Art. 65 IPRG; Art. 26 LugÜ; Art. 73 Abs. 3 BVG; Art. 25a FZG. Die örtliche Zuständigkeit des inländischen Berufsvorsorgegerichts richtet sich bei einer im Ausland ausgespro- chenen Ehescheidung mit Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 73 Abs. 3 BVG (E. 1.2).

141 V 170 Art. 73 BVG; Art. 560 ZGB; Klageverfahren vor dem kantonalen Berufsvorsorgegericht; Klage durch Erben, die von einer Hinterlassenenleistungen beziehenden Person eingesetzt worden sind; sachliche Zuständigkeit. Der Erbgang ändert nichts an der Zuständigkeit des kantonalen Berufsvorsorgegerichts, über vorsorgespezifische Streitigkeiten zu entscheiden (E. 4).

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Art. 75-79 BVG : Strafbestimmungen

119 IV 187 Art. 76 Abs. 3 BVG; Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen. Art. 76 Abs. 3 BVG ist wie Art. 87 Abs. 3 AHVG auszulegen (Beantwortung der in BGE 117 IV 82 offengelasse- nen Frage).

122 IV 270 Art. 87 Abs. 3 AHVG; Art. 76 Abs. 3 BVG; Zweckentfremdung bzw. Nichtüberweisung von Arbeitnehmerbeiträ- gen; letztmöglicher Überweisungszeitpunkt, Substraterhaltungspflicht. Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG sind gleich auszulegen (E. 2a; Bestätigung der Rechtsprechung). Letztmöglicher Überweisungszeitpunkt und Substraterhaltungspflicht im Rahmen von AHVG (E. 2c) und BVG (E. 3b und c). Strafbar im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Arbeitgeber, der es unterlässt, fällige Arbeitnehmerbeiträge im letztmöglichen Zeitpunkt zu überweisen, obwohl ihm das möglich gewesen wäre bzw. weil sich eine ihm vorwerf- bare Verletzung der Substraterhaltungspflicht als für die Unterlassung kausal erweist (E. 2 und 3). Der Verantwortliche, der die Schuld der pflichtigen Aktiengesellschaft mit Hilfe einer persönlichen Kreditaufnahme im letztmöglichen Zeitpunkt bezahlt, ist nicht strafbar (E. 4).

Art. 80-84 BVG : Steuerrechtliche Behandlung der Vorsorge

115 V 337 Art. 9 Abs. 2 AHVG, Art. 18 Abs. 3 AHVV, Art. 82 BVG, Art. 7 Abs. 1 BVV 3: Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Für die Belange der AHV-Beitragserhebung dürfen die Einlagen des Selbständigerwerbenden in der individuell gebundenen beruflichen Vorsorge (Säule 3a) nicht vom Brutto-Erwerbseinkommen abgezogen werden.

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Berufliche Vorsorge; steuerrechtliche Behandlung von Einkaufsbeiträgen; Frage des zulässigen Rechtsmittels. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig, wenn öffentliches Recht des Bundes die Grundlage bildet, auf die sich die Verfügung stützt oder stützen sollte (E. 2). Die steuerrechtlichen Vorschriften von Art. 80-84 BVG sind Steuerharmonisierungsbestimmungen. Die Verletzung dieser Vorschriften ist im Bereich der kantonalen Steuern mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 2 ÜbBest.BV geltend zu machen (E. 3). Die Verweigerung des Abzugs (Art. 81 Abs. 2 BVG) von Beiträgen zum Einkauf früherer Beitragsjahre in ein vor dem 1. Januar 1985 begründetes Vorsorgeverhältnis der 2. Säule für Angehörige der Eintrittsgeneration, deren Anspruch auf Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 entsteht, verletzt Bundesrecht nicht (E. 4).

116 Ia 277

Art. 2 ÜbBest. BV; Art. 80 ff. und Art. 98 BVG. Die Steuerbestimmungen des BVG sind Steuerharmonisierungsvorschriften, die der Ausführung durch den Ge- setzgeber bedürfen (E. 2). Art. 81 Abs. 2 i.V. mit Art. 98 Abs. 4 BVG verpflichten den Kanton, Beiträge der Erwerbstätigen einschliesslich Einkaufsbeiträge für Versicherungsjahre vor 1985 voll zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zuzulassen, wenn der Altersrentenanspruch nach dem Vorsorgereglement erst nach dem 31. Dezember 2001 entsteht (E. 3a- d). Die Regelung von Art. 202quater des Zürcher Steuergesetzes, wonach der Abzug von Einkaufsbeiträgen auch ausgeschlossen ist, wenn nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung gekürzte Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 gefordert werden können, ist bundesrechtswidrig (E. 3e-f).

117 Ib 358

Art. 34quater BV, Art. 82 BVG, Art. 7 Abs. 1 BVV 3, 22 Abs. 1 lit. i BdBSt; Zulässigkeit des Abzugs der von einem Grenzgänger in den anerkannten Formen der beruflichen Vorsorge entrichteten Beiträge bei der direkten Bun- dessteuer. 1. Grenzgänger können die vom Gesetz anerkannten Formen der beruflichen Vorsorge in der Schweiz in An- spruch nehmen (E. 2c). 2. Grenzgänger sind berechtigt, im vom Gesetz festgelegten Mass, vom steuerbaren Einkommen die für die dritte Säule entrichteten Beiträge abzuziehen: Punkt 2 des Kreisschreibens der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. Januar 1986, der diese Befugnis verneint, hat keine gesetzliche Grundlage und missachtet die in Art. 82 BVG, Art. 22 Abs. 1 lit. i BdBSt und 7 BVV 3 festgelegten Grundsätze des Bundesrechts. Ein Doppelbesteue- rungsabkommen mit einem ausländischen Staat kommt in der Schweiz nur zur Anwendung, wenn es eine im internen Recht vorgesehene Besteuerung beschränkt oder ausschliesst; es kann demgegenüber nicht eine im schweizerischen Recht nicht vorgesehene Besteuerung begründen (E. 3).

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119 Ia 241

Art. 82 BVG; Art. 7 BVV 3; Art. 21 lit. h Ziff. 3 des Genfer Steuergesetzes vom 9. November 1987 (loi sur les con- tributions publiques, LCP). Steuerliche Behandlung von Beiträgen, welche eine nichterwerbstätige Person zum Zwecke der gebundenen individuellen beruflichen Vorsorge der Säule 3 A an eine Vorsorgeeinrichtung leistet. 1. Gemäss Art. 21 lit. h Ziff. 3 LCP, welcher die Regelung von Art. 82 Abs. 1 BVG übernimmt, können nur Arbeit- nehmer und Selbständigerwerbende Beiträge von ihrem Einkommen abziehen, welche für der individuellen beruf- lichen Vorsorge dienende anerkannte Vorsorgeformen bestimmt sind (E. 4). 2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei der Prüfung einer bundesrätlichen Verordnung und eines kantonalen Erlasses, welche beide aufgrund einer Delegation des Gesetzgebers geschaffen worden sind. Der Inhalt der Verordnung und der kantonalen Norm kann nur insofern auf seine Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden, als er sich nicht auf die Delegationsnorm stützen lässt (E. 5 und 6). 3. Auslegung des Begriffs "salarié"/"Arbeitnehmer"; die Beschwerdeführerin, welche Hausfrau ist, gilt nicht als Arbeitnehmerin und kommt daher nicht in den Genuss des hier in Frage stehenden Steuerprivilegs (E. 7). 4. Was geschieht mit gebundenen Vorsorgevereinbarungen, welche von nicht als Begünstigte solcher Vereinba- rungen zugelassenen Personen abgeschlossen worden sind (E. 8)?

121 III 285 Anwendung des Art. 92 Ziff. 13 SchKG auf Leistungen mit Bezug auf die individuelle und an die 3. Säule A ge- bundene Vorsorge (Art. 82 BVG; Art. 1 und 4 BVV 3). Der Anspruch auf Leistungen der 3. Säule A wird ebenfalls von Art. 92 Ziff. 13 SchKG erfasst (E. 1). Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sollen die Aufrechterhaltung des früheren Lebensstandards gewährleis- ten, und sie gehen über die blosse Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus, weshalb die Ansicht nicht verfehlt ist, dass die in Art. 92 Ziff. 13 SchKG vorgesehene Unpfändbarkeit keinen notwendigen Bezug mit dem Schutz des Existenzminimums hat (E. 2). Der Gesetzgeber hat die Leistungen der 1. Säule (AHV/IV) klar als absolut unpfändbar gewollt (Art. 92 Ziff. 11 SchKG) und diejenigen der 2. und 3. Säule gemäss Art. 93 SchKG als beschränkt pfändbar ab ihrer Fälligkeit (E. 3). Die Leistungen der 3. Säule A haben die Ergänzung, sogar den Ersatz derjenigen der 2. Säule zum Ziel; ihre Pfändung oder Arrestierung vor ihrer Fälligkeit zuzulassen, würde die Versicherten dazu anspornen, ihre Gelder in die 2. Säule zu überführen (E. 4).

124 II 383 Anwendung des Art. 92 Ziff. 13 SchKG auf Leistungen mit Bezug auf die individuelle und an die 3. Säule A ge- bundene Vorsorge (Art. 82 BVG; Art. 1 und 4 BVV 3). Der Anspruch auf Leistungen der 3. Säule A wird ebenfalls von Art. 92 Ziff. 13 SchKG erfasst (E. 1). Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sollen die Aufrechterhaltung des früheren Lebensstandards gewährleis- ten, und sie gehen über die blosse Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus, weshalb die Ansicht nicht verfehlt ist, dass die in Art. 92 Ziff. 13 SchKG vorgesehene Unpfändbarkeit keinen notwendigen Bezug mit dem Schutz des Existenzminimums hat (E. 2). Der Gesetzgeber hat die Leistungen der 1. Säule (AHV/IV) klar als absolut unpfändbar gewollt (Art. 92 Ziff. 11 SchKG) und diejenigen der 2. und 3. Säule gemäss Art. 93 SchKG als beschränkt pfändbar ab ihrer Fälligkeit (E. 3). Die Leistungen der 3. Säule A haben die Ergänzung, sogar den Ersatz derjenigen der 2. Säule zum Ziel; ihre Pfändung oder Arrestierung vor ihrer Fälligkeit zuzulassen, würde die Versicherten dazu anspornen, ihre Gelder in die 2. Säule zu überführen (E. 4).

126 I 76 Art. 4 aBV (Rechtsgleichheit, Allgemeinheit der Steuer), Art. 80 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Zulässigkeit kantonaler Grundsteuern auf Lie- genschaften von Personalvorsorgeeinrichtungen); Art. 2 ÜbBest. aBV. Eine kantonale Grundsteuer, die einzig auf Liegenschaften von Personalvorsorgeeinrichtungen erhoben wird, verletzt den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung und lässt sich nicht auf Art. 80 Abs. 3 BVG abstützen (E. 2).

131 II 627 Art. 9 BV; Art. 30c, 81 Abs. 2 und 83a Abs. 1 und 5 BVG; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; berufliche Vorsorge; Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung für fehlende Versicherungsjahre; Steuerumgehung; Schutz des guten Glaubens. Ein Vertrag über ergänzende berufliche Vorsorge verletzt das Versicherungsprinzip, wenn er im Invaliditätsfall bloss die Befreiung von der Prämienpflicht anbietet. Bei dieser Ausgangslage ist der Rückkauf von Versiche- rungsjahren nicht im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG von den Einkünften abziehbar. Keine Gesamtbetrachtung von Grundversicherung und ergänzender Versicherung (E. 4 und 5.1). Beim Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung für fehlende Versicherungsjahre liegt eine Steuerumgehung vor, wenn fünf Tage später derselbe Betrag als Vorbezug für Familien-Wohneigentum im Sinne von Art. 30c BVG bean- sprucht wird (E. 5.2). Vorliegend kein Gutglaubensschutz, insbesondere nicht im Zusammenhang mit Auskünften des Versicherers (E. 6).

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135 III 289 Art. 82 BVG; Art. 7 Abs. 1 BVV 3; Art. 46 Abs. 1 VVG; Art. 67 Abs. 1 OR; Rechtsnatur der Rückerstattungsforde- rung betreffend Beiträge an die gebundene individuelle berufliche Vorsorge; Verjährung des Rückforderungsan- spruchs. Die Rückforderung von Beiträgen an die gebundene individuelle Vorsorge (Säule 3a) beruht auf ungerechtfertig- ter Bereicherung (E. 6). Die Bereicherungsklage verjährt ein Jahr ab dem Tag, an dem die versicherte Person Kenntnis hat von der durch die zuständige Steuerbehörde erstellten Bescheinigung, dass die geleisteten Beiträge den nach Art. 7 Abs. 1 BVV

3 abzugsfähigen Betrag übersteigen (E. 7.2).

Art. 82 BVG : Säule 3a Art. 89a, 89b BVG : europäisches Recht

140 II 364 Art. 111 BV; Art. 25, 33 Abs. 1 lit. e DBG; Art. 1a, 6 AHVG; Art. 5 Abs. 1, Art. 82, 89a, 89b BVG; Art. 1j Abs. 1 lit. a BVV 2; Art. 1, 7 BVV 3; Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG; Art. 2, 8, 16 Abs. 1 und 2 FZA, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 24 Anh. I FZA; Anh. II FZA; Art. 18, 45 AEUV; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971; Art. 7 Ver- ordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; Zulässigkeit steuerlicher Abzüge der jährlichen Beiträge der Säule 3a von in der Schweiz Wohnenden und im Ausland Arbeitenden. Den jährlichen Beitrag für die Säule 3a kann nach DBG nur steuerlich abziehen, wer der AHV-Pflicht unterstellt ist (E. 2); dasselbe gilt nach dem StHG (E. 3). Die Säule 3a unterliegt nicht dem System der sozialen Sicherheit nach Art. 8 und Anh. II FZA (E. 4). Das Diskriminierungsverbot von Art. 9 Anh. I FZA bezieht sich nur auf Arbeitnehmer und nicht auf solche Perso- nen, die im Aufnahmestaat (d.h. in casu in der Schweiz) nur Wohnsitz nehmen (E. 5). Die Regelung, wonach der jährliche Beitrag für die Säule 3a nur für denjenigen steuerlich abziehbar ist, der der AHV-Pflicht unterstellt ist, stellt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung i.S. von Art. 2 FZA dar (E. 6).

Art. 86b BVG : Information der Versicherten

136 V 331 Art. 86b Abs. 1 lit. a und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG; Information der Versicherten über die Leistungsansprüche. Eine kantonale öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung kommt ihrer Pflicht zur Information der Versicherten in geeigneter Form über ihre Leistungsansprüche - i.c. neu eingeführte Lebenspartnerrente - mit der blossen amtli- chen Publikation des Gesetzestextes und auch mit dessen Aufschaltung auf ihrer Internetseite mit Hinweis auf die neue Leistungsart nicht in genügender Weise nach (E. 4.2.3). Frage offengelassen, ob "in geeigneter Form informieren" heisst, dass auch die jeweiligen Anspruchsvorausset- zungen zu erwähnen sind, jedenfalls wenn diese, wie vorliegend in Bezug auf die Lebenspartnerrente, nicht ohne weiteres als gegeben zu erwarten sind (E. 4.2.2).

140 V 22 Regeste b Art. 53b Abs. 2 und Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG; Information der Destinatäre. Die Aufsichtsbehörde ist nicht gehalten, die Verfügung betreffend die Genehmigung des Teilliquidationsregle- ments einer Vorsorgeeinrichtung auch deren Destinatären zuzustellen (E. 5.4.1). Indes fällt die Verabschiedung eines Teilliquidationsreglements unter die Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG (E. 5.4.4).

Art. 91 BVG : Garantie der erworbenen Rechte

117 V 221 Art. 91 BVG, Art. 331b OR, Art. 89bis Abs. 6 ZGB. - Das Reglement einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen Personalfürsorgestiftung kann nur dann einseitig durch die Stiftung abgeändert werden, wenn es einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung enthält, welchem der Versicherte mit der Annahme des Vorsorgevertrages (ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten) zugestimmt hat (Erw. 4). - Für nicht registrierte Personalfürsorgestiftungen gilt Art. 91 BVG betreffend die Garantie der erworbenen Rechte nicht (Erw. 5a). - Enthält ein Stiftungsreglement eine über das Obligatorium hinausgehende Freizügigkeitsordnung, so lässt sich die rückwirkende Anwendung einer geänderten Freizügigkeitsskala zuungunsten des Versicherten nicht bean- standen, sofern auch die neue Freizügigkeitsregelung gesetzeskonform ist und ihr keine wohlerworbenen Rechte entgegenstehen (Erw. 5b und c).

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117 V 229 Art. 13, 49 und 91 BVG; Art. 4 BV: Schutz der Pensionsansprüche von Beamten bei Änderung der gesetzlichen Ordnung. - Die finanziellen Ansprüche von Beamten werden nur dann zu wohlerworbenen Rechten, wenn das Gesetz die Beziehungen ein für alle Mal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn mit dem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden. Soweit die er- wähnten Ansprüche nicht wohlerworbene Rechte darstellen, sind sie gegenüber Massnahmen des Gesetzgebers nach Massgabe des Willkürverbots und des Gleichbehandlungsgebots geschützt (Bestätigung der Rechtspre- chung). - Im Lichte dieser Grundsätze Prüfung der Ansprüche eines Beamten auf vorzeitige Pensionierung, nachdem die gesetzliche Regelung seit der Anstellung in einer für ihn ungünstigen Weise geändert worden ist, indem die bis- herigen alternativen Voraussetzungen des zurückgelegten 65. Altersjahres oder des vollendeten 40. Dienstjahres ersetzt worden sind durch die kumulativen Voraussetzungen des 60. Altersjahres und von 30 Dienstjahren.

Art. 98 BVG : Inkrafttreten

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Art. 2 ÜbBest. BV; Art. 80 ff. und Art. 98 BVG. Die Steuerbestimmungen des BVG sind Steuerharmonisierungsvorschriften, die der Ausführung durch den Ge- setzgeber bedürfen (E. 2). Art. 81 Abs. 2 i.V. mit Art. 98 Abs. 4 BVG verpflichten den Kanton, Beiträge der Erwerbstätigen einschliesslich Einkaufsbeiträge für Versicherungsjahre vor 1985 voll zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zuzulassen, wenn der Altersrentenanspruch nach dem Vorsorgereglement erst nach dem 31. Dezember 2001 entsteht (E. 3a- d). Die Regelung von Art. 202quater des Zürcher Steuergesetzes, wonach der Abzug von Einkaufsbeiträgen auch ausgeschlossen ist, wenn nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung gekürzte Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 gefordert werden können, ist bundesrechtswidrig (E. 3e-f).

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Rechtsprechungsübersicht zum FZG (BGE) :

Art. 1 FZG : Geltungsbereich

124 V 327 Art. 27 und 43 Abs. 1 lit. b der PKB-Statuten: Mitgliedschaftsdauer. Eingekaufte Versicherungsjahre werden an die ununterbrochene Mitgliedschaftsdauer von 19 Jahren, welche Art. 43 Abs. 1 lit. b der Statuten der Pensions- kasse des Bundes (PKB) für den Leistungsanspruch bei administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses vo- raussetzt, nicht angerechnet. Art. 43 Abs. 1 der PKB-Statuten; Art. 1 und 9 Abs. 3 FZG: administrative Auflösung des Dienstverhältnisses. Die administrative Auflösung des Dienstverhältnisses stellt keinen Vorsorgefall im engeren Sinne nach Art. 1 Abs. 2 FZG dar, weshalb das dadurch allenfalls begründete Vorsorgeverhältnis nicht durch dieses Gesetz geregelt wird.

126 V 89 Art. 27 Abs. 2 BVG und Art. 331b Abs. 1 OR, je in der vor dem Inkrafttreten des FZG (1. Januar 1995) gültig ge- wesenen Fassung: Verhältnis zwischen Alters- und Freizügigkeitsleistungen. Frage offen gelassen, ob die von der Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen bezüglich des Verhältnisses zwischen Alters- und Freizügigkeits- leistungen entwickelten Grundsätze (BGE 120 V 306; SZS 1998 S. 126) auch nach dem Inkrafttreten des FZG gelten. Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 FZG: Anspruch auf Austrittsleistung. Verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrich- tung, setzt sein Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG voraus, dass noch kein Vorsorgefall im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FZG (Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität) eingetreten ist. Ein Altersvor- sorgefall nach Art. 1 Abs. 2 FZG gilt als eingetreten, wenn die durch das Reglement der Vorsorgeeinrichtung festgelegte Altersgrenze erreicht worden ist.

129 V 381 Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 FZG: Verhältnis zwischen Altersleistungen und Austrittsleistung. An der Rechtsprechung gemäss BGE 120 V 306, wonach keine Austrittsleistung mehr beansprucht werden kann, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein reglementarischer An- spruch auf Altersleistungen im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung besteht, ist auch unter der Herrschaft des FZG festzuhalten (für den Fall, dass das Vorsorgereglement die vorzeitige Pensionierung von einer entsprechen- den Willenserklärung des Versicherten abhängig macht: Urteil S. vom 24. Juni 2002, B 38/00).

Art. 2 FZG : Austrittsleistung

126 V 163 Art. 2 und 17 FZG; Art. 331a und 331b OR (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung): Berech- nung einer Austrittsleistung. Im konkreten Fall ist der Mindestbetrag der Austrittsleistung geringer als die nach Massgabe des Reglements geschuldete Leistung, weshalb die reglementarischen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Anwendung eines nach dem Austritt des Versicherten (26. Juli 1995) angenommenen Reglements, dessen In- krafttreten indessen rückwirkend auf den 1. Januar 1995 festgelegt worden ist. Im Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung bestand die Austrittsleistung aus dem Betrag des De- ckungskapitals am 31. Dezember 1994, erhöht um die Zinsen und Spargutschriften ab 1. Januar 1995 bis 26. Juli 1995. Bestimmung des Deckungskapitals. Diesbezügliche Uneinigkeit des gerichtlichen und des von der Vorsorgeeinrichtung gewählten Experten.

128 V 224 Art. 2 Abs. 1 und 3 FZG; Art. 66 BVG; Art. 82 OR: Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Die zur Ausrichtung einer Austrittsleistung angehaltene Vorsorgeeinrichtung, kann dem Versicherten im Hinblick auf Beiträge, welche ihm der Arbeitgeber vom Lohn nicht abgezogen hat, nicht die Einrede des Art. 82 OR entgegenhalten. Art. 62, 120 ff. und 164 ff. OR; Art. 39 Abs. 2 BVG: Verrechnung und Forderungsabtretung bei unterbliebenem Abzug der Beiträge vom Lohn. Die Forderung von Beiträgen - welche vom Lohn nicht abgeführt wurden und die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, welche sie nunmehr mit eigenen Leistungen verrechnen will (Art. 39 Abs. 2 BVG) - richtet sich nach den Regeln über die Rückerstattung einer ungerechtfertigten Berei- cherung und die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld (Art. 62 ff. OR), wenn der Arbeitgeber den Lohn ausgerichtet hat, ohne die Beiträge in Abzug zu bringen.

132 V 127 Regeste d Art. 15 Abs. 2 BVG; Art. 2 Abs. 3 FZG; Art. 11 und 12 BVV 2; Art. 7 FZV: Verzugszinsberechnung. Das Vorsorgeguthaben ist bis Ende des Kalenderjahres pro rata temporis zu verzinsen. Am Ende des Kalender- jahres sind jeweils Zins und Kapital zu addieren. Der so ermittelte Betrag bildet Grundlage der Verzinsung im folgenden Jahr. (Erw. 8).

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141 V 162 Art. 13 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 BVG; Altersleistung. Ob mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters ein Freizügigkeitsfall oder der Vorsorgefall "Alter" eintritt, bestimmt sich - unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 1bis FZG - nach dem anwendbaren Reglement. Der Bezug einer Überbrückungsrente von der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhaupt- gewerbe (Stiftung FAR) ändert daran nichts (E. 4.3). Altersleistungen können mindestens im Rahmen der gesetz- lichen Bestimmungen in Kapitalform bezogen werden (E. 4.5).

Art. 3 FZG : Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung Art. 4 FZG : Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form

129 V 440 Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 FZG; Art. 1 Abs. 2 FZV: Übertragung der Austrittsleistung. Solange nach dem Austritt aus der früheren Vorsorgeeinrichtung keine andere gesetzliche Form für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewählt wird, bleibt der Grundsatz der obligatorischen Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung vollumfänglich bestehen, auch wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetre- ten ist und der Versicherte seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Art. 11 Abs. 2 FZG bedeutet, dass die neue Einrichtung über das allfällige Vorhandensein von Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen von Amtes wegen Nachforschungen anstellen kann, nicht aber muss. Diese Bestimmung schränkt die Tragweite des Art. 3 Abs. 1 FZG in keiner Weise ein.

135 V 13 Art. 23 lit. a und Art. 26 Abs. 1, Art. 30c Abs. 1 und 2 BVG bzw. Art. 331e Abs. 1 und 2 OR; Art. 30d Abs. 3 lit. b BVG; Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG; Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität, Zulässigkeit der Ausrich- tung und der Rückerstattung eines Vorbezuges zur Förderung des Wohneigentums und einer Austrittsleistung. Bis zum Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität (welcher zeitlich übereinstimmt mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen [E. 2.6]) ist ein Vorbezug zur Förderung des Wohneigentums zulässig (E. 2.1-2.8). Eine Rückzahlung des Vorbezuges nach Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität ist ausgeschlossen (E. 2.9). Rechtmässig erfolgt ist eine Austrittsleistung auch dann, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass diese nicht hätte überwiesen werden dürfen, weil der Vorsorgefall Invalidität bereits vorher eingetreten war (E. 3.1-3.5). Eine Rückerstattung der Austrittsleistung ist auch nach Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität zulässig (E. 3.6).

140 V 476 Regeste a Art. 4 FZG; Art. 10, Art. 13 Abs. 5 und Art. 19 FZV; Überweisung eines Freizügigkeitsguthabens von einer Freizü- gigkeitseinrichtung an eine andere. Eine Bewertungskorrektur der Freizügigkeitsleistung wegen versicherungstechnischer Unterdeckung ist jedenfalls unzulässig: bei einer reinen Sparlösung aufgrund des Wortlautes von Art. 13 Abs. 5 FZV; im Falle einer anlage- gebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen) infolge sachlicher Unbegründetheit (E. 2). Regeste b Art. 3 Abs.1 FZG; Ziff. 20 lit. a Schlussprotokoll des Abkommens vom 8. März 1989 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit. Eine Rechtsgrundlage für die grenzüberschreitende Übertragung von Freizügigkeitsmitteln (Austrittsleistungen nach Art. 2 FZG und Guthaben nach Art. 10 FZV) besteht nur im Verhältnis zu Liechtenstein. Erforderlich ist, dass die berufliche Vorsorge aus Anlass eines Stellenwechsels in der (nach dem liechtensteinischen Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge) zuständigen Vorsorgeeinrichtung - und somit nicht in einer Freizügigkeitseinrichtung - unmittelbar weitergeführt wird (E. 3).

Art. 5 FZG : Barauszahlung

125 V 165 Art. 103 lit. b OG; Art. 4a BVV 1: Beschwerdelegitimation. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist nunmehr zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Bereich der beruflichen Vorsorge berechtigt. Art. 37 Abs. 3, Art. 73 BVG; Art. 5 Abs. 2 und 3 FZG: Zustimmung des Ehegatten zur Ausrichtung einer Kapitalab- findung. - Frage offen gelassen, ob ein Versicherter, der anstelle einer Rente die Auszahlung einer Kapitalabfindung ver- langt, dazu in analoger Anwendung von Art. 5 Abs. 2 FZG einer schriftlichen Zustimmung seines Ehegatten be- darf; ebenso unbeantwortet gelassen, was unter "Gericht" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FZG zu verstehen ist. - Der Entscheid darüber, ob eine Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung einer Kapitalabfindung anstelle einer Rente von der Zustimmung des Ehegatten abhängig machen darf, fällt in casu in die Zuständigkeit des durch Art. 73 BVG bestimmten Richters. Ergibt sich, dass diese Zustimmung zwar nötig, deren Beibringung jedoch nicht mög- lich ist, hat dieselbe Instanz (und nicht der Zivilrichter) darüber zu befinden, ob in einer konkreten Situation von der Erfüllung dieses Erfordernisses abgesehen werden kann.

127 III 433 Während der Ehe getätigte Barauszahlungen des Vorsorgekapitals (Art. 5 Abs. 1 FZG) führen zur Unmöglichkeit der Teilung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB, mit der Folge, dass dem Ehegatten des Vor-

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sorgenehmers eine angemessene Entschädigung zusteht. Güterrechtliche Zuordnung des ausbezahlten Vorsor- gekapitals (E. 2b). Bei Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu würdigen (E. 3).

126 V 314 Art. 39 Abs. 2, Art. 49 BVG; Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 18 FZG; Art. 125 Ziff. 2 OR: Barauszahlung und Verrech- nungsverbot. - Soweit die bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistung das BVG-Altersguthaben im obligatorischen Bereich zu ge- währleisten hat, steht einer Verrechnung dieses Leistungsanspruches mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, die Verrechnungsschranke von Art. 39 Abs. 2 BVG entgegen. - Bezüglich der weitergehenden Vorsorge ist eine entsprechende Verrechnung namentlich mit dem gesetzlichen Begriff der Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 FZG, dessen besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, nicht vereinbar.

128 V 41 Art. 122 und 141 f. ZGB; Art. 5 Abs. 2, Art. 25a FZG; Art. 73 BVG. - Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG bejaht zur Beurteilung der zwischen einem Ehegatten und der Vorsorgeeinrichtung strittigen Frage, ob eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an den andern Ehegatten gültig erfolgt ist. - Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Gültigkeit der Barauszahlung im Hinblick auf den Schei- dungsprozess bejaht.

129 V 251 Art. 122 und 124 Abs. 1 ZGB; Art. 5 Abs. 1 FZG. Während der Ehe vorgenommene Barauszahlungen zählen nicht zu den zu teilenden Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122 ZGB. Art. 122 Abs. 2 ZGB; Art. 22 FZG. Stehen beiden Ehegatten Ansprüche auf Austrittsleistung zu, so ist lediglich der Differenzbetrag zu teilen und der Einrichtung der beruflichen Vorsorge des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu überweisen. Art. 15 BVG; Art. 12 BVV 2; Art. 2 Abs. 3 und Art. 22 FZG; Art. 7 und 8a FZV; Art. 122 und 141 f. ZGB. Zur Zins- und Verzugszinspflicht auf einer gestützt auf Art. 122 ZGB geteilten Austrittsleistung.

130 V 103 Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 97 ff. OR: Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung. Die Rechtsfolgen fehlender Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung beurteilen sich bei einem vertragli- chen Vorsorgeverhältnis nach den Art. 97 ff. OR (Erw. 3.2 und 3.3).

134 V 28 Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG; Art. 18 lit. a, Art. 20a Abs. 1 lit. b, Art. 22 Abs. 1 BVG; Eintritt des Vorsorgefalles "Tod". Der Versicherungs- oder Vorsorgefall "Tod" tritt mit dem Tod des Versicherten ein (E. 3.2). Präzisierung der Rechtsprechung zum Eintritt des Vorsorgefalles "Invalidität" (E. 3.4). Kein offenbarer Rechtsmissbrauch, wenn sich der Versicherte selbstständig macht, um seinem Bruder die Aus- trittsleistung vererben zu können (E. 4).

134 V 182 Art. 37 Abs. 5, Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Auszahlung der Altersleistung bei verheirateten Personen. Für die Auszahlung der Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV infolge Erreichens der Altersgrenze ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgesetzt (E. 4).

135 I 288 Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege, Bedürftigkeit. Verzichtet ein Versicherter freiwillig auf Barauszahlung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 5 FZG, obwohl er sie verlangen könnte, ist ihm das Freizügigkeitsguthaben bei der Prüfung der Bedürftigkeit anzurechnen (E. 2.4).

135 V 418 Art. 4 Abs. 4 BVG; Art. 5 Abs. 1 FZG; Vorbezug und Barauszahlung des in der freiwilligen beruflichen Vorsorge angesparten Alterskapitals. Ein Vorbezug des Alterskapitals für betriebliche Investitionen ist nur zulässig, wenn der Selbständigerwerbende den Vorsorgevertrag kündigt und die vertraglichen Beziehungen mit seiner Vorsorgeeinrichtung beendet (E. 3).

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139 V 367 Art. 22 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 FZG; Barauszahlung der im Rahmen der Ehescheidung zu teilenden Austrittsleis- tungen. Wer im Scheidungszeitpunkt nachweislich bereits selbstständig erwerbstätig ist und nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht, kann sich die zu übertragende Summe unter denselben Voraussetzungen, wie sie für eine Barauszahlung des in der freiwilligen beruflichen Vorsorge angesparten Alterskapitals gelten (vgl. BGE 135 V 418; BGE 134 V 170), bar auszahlen

Art. 9 FZG : Aufnahme in die reglementarischen Leistungen, Einkäufe

124 V 327 Art. 27 und 43 Abs. 1 lit. b der PKB-Statuten: Mitgliedschaftsdauer. Eingekaufte Versicherungsjahre werden an die ununterbrochene Mitgliedschaftsdauer von 19 Jahren, welche Art. 43 Abs. 1 lit. b der Statuten der Pensions- kasse des Bundes (PKB) für den Leistungsanspruch bei administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses vo- raussetzt, nicht angerechnet. Art. 43 Abs. 1 der PKB-Statuten; Art. 1 und 9 Abs. 3 FZG: administrative Auflösung des Dienstverhältnisses. Die administrative Auflösung des Dienstverhältnisses stellt keinen Vorsorgefall im engeren Sinne nach Art. 1 Abs. 2 FZG dar, weshalb das dadurch allenfalls begründete Vorsorgeverhältnis nicht durch dieses Gesetz geregelt wird.

Art. 14 FZG : Gesundheitliche Vorbehalte

130 V 9 Art. 14 FZG; Art. 331c OR; Art. 4 ff. VVG: Anzeigepflichtverletzung; Rücktritt vom Vorsorgevertrag in der weiter- gehenden beruflichen Vorsorge. Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist die Vorsorgeeinrichtung auch nach dem In-Kraft-Treten des Freizügigkeitsgesetzes und der damit verbundenen Änderungen des OR (Art. 331a-c) befugt, im Falle einer Anzeigepflichtverletzung der versicherten Person bei Fehlen entsprechender statutarischer und reglementari- scher Bestimmungen in analoger Anwendung von Art. 4 ff. VVG vom Vorsorgevertrag zurückzutreten (Erw. 4 und 5).

Art. 15 FZG : Berechnung der Austrittsleistung, Ansprüche im Beitragsprimat

132 V 278 Art. 15 FZG; Art. 49 Abs. 2 BVG (in der bis 31. März 2004 geltenden Fassung); Art. 15 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung): Verzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden beruflichen Vorsorge im Rahmen der Berech- nung der Austrittsleistung nach Art. 15 FZG. Auslegung des Reglementes einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung, in welchem nur die Verzinsung des mini- malen Altersguthabens nach BVG, nicht aber die Verzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden berufli- chen Vorsorge geregelt ist. Die unter Beachtung der Prinzipien des Willkürverbotes, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit durchgeführte, zeitlich begrenzte (während zwei Jahren) Nullverzinsung des Altersguthabens in der weitergehen- den beruflichen Vorsorge wird unter den gegebenen Umständen für zulässig erklärt. (Erw. 4)

139 V 21 Art. 15 FZG; Austrittsleistung; Kürzung des übergangsrechtlichen Zuschusses zum Altersguthaben bei Austritt innert einer Übergangsfrist. Wurde der übergangsrechtliche Zuschuss zum Altersguthaben (bei Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat) durch eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberfirma finanziert und sieht das Reglement bei Austritt innert einer Übergangsfrist eine anteilsmässige Kürzung des Zuschusses vor, ohne zwischen freiwilligem und unfreiwilligem Austritt zu unterscheiden, liegt, anders als bei einer Finanzierung aus freien Stiftungsmitteln (BGE 133 V 607), kein Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor (E. 2). Verneint werden auch die Verletzung einer Auskunfts- oder Informationspflicht (E. 3.2) und der Eingriff in ein wohlerworbenes Recht (E. 3.3).

Art. 19 FZG : Versicherungstechnischer Fehlbetrag

138 V 303 Art. 53d Abs. 3 BVG; Art. 19 Satz 2 FZG; Art. 44 BVV 2; Höhe der Austrittsleistung; Abzug versicherungstechni- scher Fehlbeträge; Begriff der freien Mittel und der Unterdeckung. Der (nach Art. 53d Abs. 3 BVG im Rahmen einer Gesamt- oder Teilliquidation zulässige) anteilsmässige Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge bezieht sich grundsätzlich auf die volle Austrittsleistung und nicht nur auf dasjenige (Deckungs-)Kapital, das bei der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung angehäuft wurde (E. 3.2). Freie Mittel und Unterdeckung sind ungleiche Grössen, weshalb es nicht zwingend ist, die Verteilkriterien in Be- zug auf die freien Mittel auch auf die Unterdeckung anzuwenden (E. 3.3).

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Art. 22-22d, 24 und 25a FZG : Scheidung

128 V 230 Art. 122 ZGB; Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG; Art. 30c Abs. 6 BVG: Berücksichtigung eines Vorbezugs bei der Teilung der Austrittsleistung nach Scheidung. Art. 30c Abs. 6 BVG betrifft den Vorbezug bei einer Scheidung der Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles. Bei einer Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes gelangt diese Gesetzesbestimmung auch zur Anwendung, wenn die Mittel der beruflichen Vorsorge schon vor der Heirat für einen Vorbezug verwendet wur- den. Der Vorbezug zwecks Erwerb von Wohneigentum, dessen Nominalwert bis zur Scheidung erhalten bleibt, führt nicht zu Zinsen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Satz 2 FZG

129 V 245 Art. 122 und 142 ZGB; Art. 3, 4 und 22 FZG; Art. 10 und 12 Abs. 1 FZV. Die zu übertragende Austrittsleistung ist in erster Linie an die Vorsorgeeinrichtung des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu überweisen, wenn beide geschiedenen Ehegatten einer Vorsorgeeinrichtung angehören. Die ausgleichsberechtigte Partei ist jedoch nicht verpflichtet, die durch die Ehescheidung erhaltene Vorsorgeleis- tung über den für den Einkauf der vollen reglementarischen Leistungen erforderlichen Betrag hinaus in ihre Vor- sorgeeinrichtung einzubringen. Der für den Einkauf nicht erforderliche Betrag darf an höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen überwiesen werden.

129 V 251 Art. 122 Abs. 2 ZGB; Art. 22 FZG. Stehen beiden Ehegatten Ansprüche auf Austrittsleistung zu, so ist lediglich der Differenzbetrag zu teilen und der Einrichtung der beruflichen Vorsorge des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu überweisen. Art. 15 BVG; Art. 12 BVV 2; Art. 2 Abs. 3 und Art. 22 FZG; Art. 7 und 8a FZV; Art. 122 und 141 f. ZGB. Zur Zins- und Verzugszinspflicht auf einer gestützt auf Art. 122 ZGB geteilten Austrittsleistung.

129 V 444 Art. 122, 141 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG: Teilung der Austrittsleistungen bei Scheidung; Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zur Prüfung der Durchführbarkeit einer von den Ehegatten ohne eindeutige Be- stätigungen der Vorsorgeeinrichtungen vereinbarten Scheidungskonvention. Ein Scheidungsurteil, in welchem eine Vereinbarung der Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge genehmigt wird, ist gegenüber den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen insoweit vollstreckbar, als diese die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 ZGB bestätigt haben. Verweigert eine Vorsorgeeinrichtung den Vollzug eines Scheidungsurteils mit der Begründung, die vorgesehene Teilung sei nicht durchführbar, hat das vom forderungsberechtigten Ehegatten klageweise angerufene Sozialver- sicherungsgericht zu prüfen, ob das ergangene Urteil der Vorsorgeeinrichtung entgegengehalten werden kann. Bejaht es dies, hat es die klägerische Partei auf den Weg der Zwangsvollstreckung zu verweisen. Andernfalls ist auf die Klage materiell einzutreten, die Durchführbarkeit der vom Scheidungsrichter genehmigten Vereinbarung zu prüfen und, sofern diese gegeben ist, ein die Vorsorgeeinrichtung verpflichtendes Urteil auszufällen.

130 V 111 Art. 122 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG; Art. 73 BVG: Sachliche Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zur Teilung von Austrittsleistungen im Scheidungs- fall erstreckt sich auch auf Streitigkeiten mit Freizügigkeitseinrichtungen (Erw. 3).

132 V 236 Art. 122 Abs. 1 ZGB; Art. 22 FZG: Massgebende Ehedauer für die Aufteilung des Vorsorgeguthabens bei Schei- dung. Die Ehe dauert bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils. (Erw. 2)

132 V 332 Art. 30d BVG; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB: Behandlung eines Vorbezugs für Wohneigentum bei Ehescheidung nach Veräusserung oder Verwertung der Liegenschaft. Ein Vorbezug für Wohneigentum, das während der Ehe veräussert oder verwertet wurde, ist im Rahmen einer Ehescheidung nur insoweit nach den Regeln von Art. 22 FZG zu teilen, als bei der Veräusserung oder Verwer- tung ein Erlös erzielt worden ist. (Erw. 4)

132 V 337 Art. 141 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG; Art. 73 BVG; Art. 50 ATSG; Art. 135 OG: Vergleich über die Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung. Die Parteien können nicht nur im Scheidungsverfahren, sondern auch im Prozess vor dem Versicherungsgericht über die Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen einen Vergleich abschliessen. Das Verhältnis der Tei- lung ist dagegen zwingend im Scheidungsverfahren festzulegen. (Erw. 2.2 bis 2.4)

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Im Verfahren vor dem Versicherungsgericht können die Parteien hingegen über zivilrechtliche Punkte (insbeson- dere betreffend Güterrecht) keinen Vergleich abschliessen. (Erw. 3.1)

133 V 25 Art. 122 Abs. 1 ZGB; Art. 22 Abs. 2 FZG: Teilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung. Freie Mittel, die einem Versicherten während der Dauer der Ehe infolge Liquidation der Vorsorgeeinrichtung der früheren Arbeitgeberfirma zugeflossen sind, gehören nicht zur Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügig- keitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung, auch wenn Berechnungsgrundlage für die Verteilung der unge- bundenen Mittel bei der Liquidation die Höhe der Freizügigkeitsleistung bildete, von welcher ein Teil vor der Ehe erworben wurde. Vielmehr unterliegen die dem Versicherten während der Ehe ausbezahlten freien Mittel in einem solchen Fall in vollem Umfang der Teilung (E. 3.3.2-3.3.4).

133 V 147 Art. 122 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG; Zuständigkeiten des Scheidungsgerichts und des Sozialversiche- rungsgerichts hinsichtlich der Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung. Die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts für die Beurteilung des Anspruchs der ehemaligen Ehegatten auf Aus- trittsleistungen gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung schränkt die Befugnis des Sozialversicherungsgerichts nicht ein, ausgehend von ernsthaften Anhaltspunkten zu prüfen, ob weitere der Teilung unterliegende Vorsorgegutha- ben existieren, die vom Zivilgericht nicht berücksichtigt worden sind (E. 5.3.4).

133 V 205 Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 22 FZG; Art. 122 und 142 ZGB; Art. 62 ff. OR (Rechtslage vor Inkrafttreten des Art. 35a BVG am 1. Januar 2005). Der blosse Umstand, dass eine Barauszahlung geleistet worden ist, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 FZG vorliegen, berechtigt die Vorsorgeeinrichtung nicht zur Rückforderung der Leistung (E. 4.3-4.9). Hat die Ehefrau der Barauszahlung nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 FZG zugestimmt und muss die Vorsorgeein- richtung der Ehefrau in der Folge bei der Scheidung ihren Anteil erneut bezahlen, kann sie diesen vom insoweit ungerechtfertigt bereicherten (geschiedenen) Ehemann (unter Vorbehalt von Art. 64 OR) zurückfordern (E. 5.2); Anforderungen an den Beweis (E. 5.3-5.5).

127 III 433 Während der Ehe getätigte Barauszahlungen des Vorsorgekapitals (Art. 5 Abs. 1 FZG) führen zur Unmöglichkeit der Teilung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB, mit der Folge, dass dem Ehegatten des Vor- sorgenehmers eine angemessene Entschädigung zusteht. Güterrechtliche Zuordnung des ausbezahlten Vorsor- gekapitals (E. 2b). Bei Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu würdigen (E. 3).

133 V 288 Art. 122 und 124 ZGB; Art. 5 und 22 FZG: Eintritt des Versicherungsfalls beim vorzeitigen Altersrücktritt; Teilung der Austrittsleistung oder angemessene Entschädigung? Ist der Vorsorgefall "Alter" eingetreten, weil die Voraussetzungen des Anspruchs auf Altersleistungen - etwa durch Erklärung des Ehegatten betreffend vorzeitigen Altersrücktritt - erfüllt sind, ist die Teilung der Austrittsleis- tung im Sinne von Art. 122 ZGB nicht mehr möglich. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Ehegatte falsche Angaben gemacht hat, namentlich in Bezug auf seinen Zivilstand, und die Vorsorgeeinrichtung die Zustimmung der Ex-Ehegattin nicht eingeholt hat (E. 4.3).

131 III 1 Nach Eintritt des Vorsorgefalls entstandener scheidungsrechtlicher Anspruch aus beruflicher Vorsorge (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Ist auf Seiten des Ehegatten, bei dem der Vorsorgefall eingetreten ist, als Aktivum einzig eine Rente vorhanden, ist die dem andern Ehegatten zustehende Entschädigung nicht als Kapitalleistung, sondern als Rente auszuge- stalten (E. 4). Wo der Vorsorgefall viele Jahre vor der Scheidung eingetreten ist, geht es nicht an, der Bemessung der Rente die Grundsätze von Art. 122 ZGB (hälftige Teilung eines hypothetischen Vorsorgekapitals) zugrunde zu legen (E. 5); massgebend sind in einem solchen Fall hauptsächlich die konkreten Vorsorgebedürfnisse der beiden Ehegatten (E. 6).

135 V 324 Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 22 und 25a FZG; Art. 122 ZGB; Berücksichtigung des Vorbezugs im Rahmen der Tei- lung der Austrittsleistungen bei Scheidung. Hat der geschiedene Ehegatte als Schuldner der Ausgleichsforderung im Sinne von Art. 122 ZGB einen Vorbe- zug getätigt und reicht sein Guthaben bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung nicht mehr aus, um die Ausgleichsforderung zu bedienen, so kann die Vorsorgeeinrichtung nur zur Übertragung der bei ihr noch vorhan- denen Mittel verpflichtet werden. Die Differenz ist durch den geschiedenen Ehegatten als Schuldner zu beglei- chen (E. 5.2).

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135 V 436 Regeste a Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d Abs. 5 BVG; Art. 331e Abs. 6 und 8 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB. Ein während der Ehe realisierter Verlust auf dem Vorbezug ist bei der Ermittlung der Austrittsleistung nicht zu berücksichtigen (E. 3). Regeste b Art. 30c BVG; Art. 22 Abs. 2 FZG; Art. 122 ZGB. Tragung des Zinsausfalls auf dem Vorbezug. Hinweis auf die in der Lehre vertretenen Auffassungen (E. 4.1 und 4.2). Die bei Eheschliessung vorhandene Austrittsleistung ist jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs zu ver- zinsen und danach im Umfang des Restguthabens, soweit dieses kleiner ist als die bis zum Vorbezug aufgezinste Austrittsleistung bei Heirat (E. 4.3).

136 V 57 Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB. Verbleibt die mit Vorbezügen finanzierte Liegenschaft auch nach der Ehescheidung im Gesamteigentum beider Ex-Ehegatten, so sind die Vorbezüge bei der Vorsorgeausgleichsteilung zu berücksichtigen. Der Vorbezug des ausgleichsberechtigten Ehegatten kann jedoch nicht als Austrittsleistung mitgegeben werden, da er nach wie vor im Wohneigentum investiert ist und sich nicht mehr im Vermögen der Vorsorgeeinrichtung befindet (E. 3 und 4).

137 V 440 Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d BVG; Art. 331e Abs. 6 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 und 123 ZGB. Ohne anderslautende Regelung durch das Scheidungsgericht ist der in das Wohneigentum investierte Vorbezug zur Austrittsleistung hinzuzurechnen und zu teilen (E. 3.5).

139 V 367 Art. 22 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 FZG; Barauszahlung der im Rahmen der Ehescheidung zu teilenden Austrittsleis- tungen. Wer im Scheidungszeitpunkt nachweislich bereits selbstständig erwerbstätig ist und nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht, kann sich die zu übertragende Summe unter denselben Voraussetzungen, wie sie für eine Barauszahlung des in der freiwilligen beruflichen Vorsorge angesparten Alterskapitals gelten (vgl. BGE 135 V 418; BGE 134 V 170), bar auszahlen lassen (E. 3.5 und 3.6).

130 III 336 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Scheidungsurteile bezüglich Vorsorgeregelung. Die Anerkennung ausländischer Vorsorgeregelungen steht unter dem Vorbehalt, dass dem ausländischen Urteil im Vergleich zu einem entsprechenden inländischen keine andersartigen, wesentlich weitergehenden Wirkungen zukommen (sog. kontrollierte Wirkungsübernahme). Entsprechend ist eine in der Schweiz anerkannte ausländi- sche Vorsorgeregelung gegenüber einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nur dann verbindlich, wenn diese im ausländischen Scheidungsverfahren analog Art. 141 Abs.1 ZGB eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung abgegeben hat. Andernfalls kann das ausländische Gericht nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung festlegen, während die Berechnung der Leistungen von dem gemäss Art. 73 BVG i.V.m. Art. 25a FZG zuständigen Gericht in der Schweiz durchzuführen ist (E. 2).

134 V 384 Art. 122, 124 und 141 f. ZGB; Art. 22, 22a, 22b und 25a FZG; Kompetenzaufteilung zwischen Scheidungsgericht und Berufsvorsorgegericht in Bezug auf den Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall. Ordnet das Scheidungsgericht in Kenntnis des Eintritts eines Vorsorgefalles - in casu Invalidität - die (hälftige) Teilung der Austrittsleistung gestützt auf Art. 122 ZGB an, ist das zuständige Vorsorgegericht zum Vollzug ver- pflichtet, wenn das Scheidungsurteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist und die Voraussetzungen für die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung nach Art. 22b FZG erfüllt sind (E. 1.3, 4.2 und 4.3).

135 V 232 Art. 25a FZG; Art. 73 Abs. 3 BVG; örtliche Zuständigkeit. Nachdem das Scheidungsgericht nach Art. 142 ZGB das Teilungsverhältnis der Austrittsleistungen festgelegt und die Sache an das Berufsvorsorgegericht am Ort der Scheidung überwiesen hat, ist dieses zwingend auch für die vorfrageweise Beurteilung der während der Ehe erfolgten Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung zuständig (E. 2.4).

135 V 425 Regeste a Art. 122 und 142 ZGB; Art. 65 IPRG; Art. 26 LugÜ; Art. 73 Abs. 3 BVG; Art. 25a FZG. Die örtliche Zuständigkeit des inländischen Berufsvorsorgegerichts richtet sich bei einer im Ausland ausgespro- chenen Ehescheidung mit Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 73 Abs. 3 BVG (E. 1.2).

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136 V 225 Regeste a Art. 122 und 142 ZGB; Art. 65 IPRG; Art. 26 LugÜ; Art. 73 Abs. 3 BVG; Art. 25a FZG. Die örtliche Zuständigkeit des inländischen Berufsvorsorgegerichts richtet sich bei einer im Ausland ausgespro- chenen Ehescheidung mit Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 73 Abs. 3 BVG (E. 1.2).

Art. 23 FZG : Liquidation

125 V 421 Art. 11 BVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 19 und 23 Abs. 4 lit. c FZG: Wechsel der Vorsorgeeinrichtung. Zur Stellung der eine Rente der beruflichen Vorsorge beziehenden Personen, wenn das Anschlussverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber, dem sie zuzuordnen sind, aufgelöst wird.

128 II 394 Art. 23 Abs. 4 lit. c FZG; Teilliquidation einer Sammelstiftung; Anspruch auf freie Mittel bei Auflösung des An- schlussvertrages. Das freie Stiftungsvermögen folgt wie das Personalvorsorgevermögen grundsätzlich den bisherigen Destinatären, die rechtsgleich zu behandeln sind (E. 3). Auswahl und Gewichtung der Verteilungskriterien richten sich nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre (E. 4). Bei mehreren aufeinander folgenden Teilliquidationen wegen Ausscheidens von Mitarbeitern sind grundsätzlich dieselben Verteilungskriterien anzuwenden. Freiwillige Austritte (auch Wechsel in den Ruhestand) begründen keinen Anspruch auf einen Teil der freien Mittel bzw. auf eine Teilliquidation (E. 5). Grundsätzlich sind auch die in den letzten drei bis fünf Jahren vor Auflösung des Anschlussvertrages unfreiwillig aus dem Betrieb Ausgeschiedenen in den Verteilungsplan einzubeziehen, wenn sie nicht bereits im Rahmen einer Teilliquidation vollständig befriedigt worden sind (E. 6).

131 II 514 Art. 23 FZG : Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung; Fortbestandsinteresse und Gleichbehandlungsgebot als gleichwertige Prinzipien; Anspruch des Abgangsbestands auf Teilung von Reserven und Rückstellungen. Der Wahrung von Fortbestandsinteressen kommt gegenüber Gleichbehandlungsanliegen kein Vorrang zu; beide Prinzipien stehen gleichwertig nebeneinander (E. 5). Das Gleichbehandlungsgebot erfasst nicht nur die Verteilung des freien Vermögens, sondern auch dessen vor- gängige Feststellung. Deshalb ist der Abgangsbestand an allen Reserven und Rückstellungen seiner bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu beteiligen, soweit anlage- und versicherungstechnische Risiken auf die neue Vorsorge- einrichtung übertragen werden. Das Gleichbehandlungsgebot gibt dem Abgangsbestand indessen keinen An- spruch darauf, dass zu seinen Gunsten auch - wie für den Fortbestand - eine Rückstellung für künftige Lohnerhö- hungen gebildet wird. Die Reserve für künftige Beitragsferien des bisherigen Arbeitgebers bleibt diesem vorbehal- ten (E. 6).

131 II 525 Art. 23 FZG : Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung; Behandlung der Wertschwankungsreserven. Die Wertschwankungsreserven stellen einen buchhalterischen Korrekturposten auf den Aktiven dar und zählen nicht zu den freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung (E. 5). Die Wertschwankungsreserven folgen bei einer Teilliquidation den Aktiven, zu deren Absicherung sie gebildet wurden. Barmittel unterliegen keinen Wertschwankungen, weshalb bei einer Abgeltung der Ansprüche des Ab- gangsbestands in bar keine Wertschwankungsreserven auf dessen neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen sind (E. 6).

133 V 607 Art. 23 Abs. 1 FZG (in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gewesenen Fassung); Anspruch auf freie Stiftungsmit- tel bei unfreiwilliger Auflösung des Arbeitsvertrages. Die bei der Verteilung der freien Stiftungsmittel nach BGE 128 II 394 zu beachtenden Grundsätze gelten nicht nur bei Teil- oder Gesamtliquidationen, sondern allgemein bei Ausschüttungen (E. 4.2.3). Anwendung dieses Grundsatzes auf den Fall von während einer Übergangsfrist ausgeschütteten transition be- nefits (E. 4.3).

135 V 113 Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 19, Art. 23 FZG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung; Art. 117 Abs. 2 OR; Auflösung des Anschlussvertrages für die berufliche Vorsorge zwischen Arbeitgeberin und Sammelstiftung. Bei einer Teilliquidation ergibt sich die Befugnis zum anteilmässigen Abzug von Fehlbeträgen unmittelbar aus dem Gesetz (E. 2.1.2), ausserhalb einer Teilliquidation aus dem Gebot der Rechtsgleichheit (E. 2.1.6). Bei Sam- melstiftungen mit gemeinsamer Anlage sind die freien Mittel der einzelnen Vorsorgewerke in die Berechnung des Deckungsgrades einzubeziehen (E. 2.2.2). Ein im Geschäftsbericht ausgewiesener und von der Kontrollstelle und dem Experten für berufliche Vorsorge bestätigter Deckungsgrad ist in der Regel hinreichend ausgewiesen (E. 2.3). Rechtsgrundlagen für eine Korrekturbuchung im Rahmen eines Anschlussvertrags (E. 3.5). Offengelassen,

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ob es sich beim Anschluss einer Arbeitgeberin an eine Sammelstiftung um ein Kontokorrentverhältnis handelt (E. 3.6).

135 V 382 Regeste c Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG; Art. 23 Abs. 1 FZG (in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung); Rentnerbeiträge zur Behebung der Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung nach vorangehender Verteilung freier Mittel; abstrakte Normenkontrolle. Erhöht eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen einer Teilliquidation aus freien Mitteln den verbleibenden aktiven Versicherten die versicherten Leistungen (Erhöhung der individuellen Freizügigkeitskonten um 34 %) und den Rentenbezügern die Rente (Erhöhung der Renten um 26,4 %) und gerät sie anschliessend in eine Unterdeckung, ist es zulässig, dass sie im Rahmen von Sanierungsmassnahmen einen Rentnerbeitrag von 20 % bei allen Rent- nern erhebt, die in den Genuss von Leistungen aus der Teilliquidation gelangt sind, d.h. sowohl von den bereits vor als auch von den erst nach der Teilliquidation eine Rente beziehenden Versicherten (E. 5-12).

Siehe auch oben Art. 53b-53e BVG zur Liquidation.

Art. 25f FZG : Einschränkung von Barauszahlungen in die Mitgliedstaaten der EU/EFTA

137 V 181 Art. 5 Abs. 1 lit. a und b, Art. 25f Abs. 1 lit. a FZG; Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 190 BV; Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Italien und Gesuch um Barauszahlung der Austrittsleistung. Das Gesuch um Barauszahlung der Austrittsleistung (obligatorischer Teil) an einen Grenzgänger, der seine Tä- tigkeit als Angestellter in der Schweiz aufgibt, um eine selbständige Erwerbstätigkeit in Italien aufzunehmen, beurteilt sich nach den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG (E. 6.2.3). Mit der Einschränkung gemäss Art. 25f Abs. 1 FZG wurde eine gemeinschaftsrechtliche Regelung (Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71) in das innerstaatliche Recht umgesetzt; das Bundesgericht ist daran gebunden (E. 6.3). Beweis der fehlenden Ver- sicherungsunterstellung in Italien und Amtshilfe (E. 7.2).

Art. 26 FZG : Vollzug

135 V 80 Art. 20a Abs. 1 und 2 BVG; Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV; Art. 26 Abs. 1 FZG; Anwendbarkeit der Begünstigungsrege- lung nach BVG auf Freizügigkeitsleistungen. Die Begünstigungsregelungen bei Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 20a BVG und bei Freizügigkeitsleistungen nach Art. 15 FZV betreffen unterschiedliche Sachverhalte. Der in Art. 20a Abs. 2 BVG vorgesehene Ausschluss von Hinterlassenenleistungen bei Bezug einer Witwer- oder Witwenrente ist nicht auch auf Freizügigkeitsleistungen anzuwenden (E. 3.4).

Siehe auch unten die Rechtsprechung zur alten (aufgehobenen) Art. 27-30 BVG zur Freizügigkeitsleistung.

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Rechtsprechungsübersicht zur BVV 1 (BGE) :

125 V 165 Art. 103 lit. b OG; Art. 4a BVV 1: Beschwerdelegitimation. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist nunmehr zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Bereich der beruflichen Vorsorge berechtigt.

Rechtsprechungsübersicht zur BVV 2 (BGE) :

Art. 1f BVV 2 : Gleichbehandlung

138 V 366 Art. 65 ff. BVG; Art. 1f und 44 Abs. 1 BVV 2; Art. 8 Abs. 1 BV; Sanierungsmassnahmen einer Vorsorgeeinrichtung bei Unterdeckung; Änderung einer reglementarischen Übergangsbestimmung, in welcher für Mitglieder, die aus einer anderen Pensionskasse übernommen wurden, die Höhe der Zusatzrente bei Frühpensionierung garantiert war. Die Senkung der Zusatzrente um einen Drittel (E. 2.1) greift in eine qualifizierte reglementarische Zusicherung im Bereich der weitergehenden Vorsorge ein (E. 2.3). Nach vertragsrechtlichen Massstäben (clausula rebus sic stantibus) ist eine unvorhersehbare Äquivalenzstörung nicht gegeben (E. 5). Aus öffentlich-rechtlicher Sicht (E. 6 Ingress) ist ein wohlerworbenes Recht nicht absolut geschützt (E. 6.1). Die ausserordentliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts der Vorsorgeeinrichtung auf sehr lange Sicht, was zu einem bedeutenden Teil auf ein strukturelles Defizit zurückzuführen ist (E. 6.2.1), rechtfertigt die einseitige Reglementsänderung, da der so her- beigeführte Sanierungsbeitrag sowohl den Prinzipien der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität entspricht (E. 6.2.2 und 6.2.4) als auch dem Gebot der Gleichbehandlung der Destinatäre gehorcht (E. 6.3).

Art. 1j (alter Art. 1) BVV 2 : von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer

118 V 158 Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2, Art. 9 VVG: Mitgliedschaft von Invaliden bei einer Vorsorgeeinrichtung. - Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2, wonach Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens zwei Dritteln invalid sind, von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind, ist nicht gesetzeswidrig (Erw. 4b-Erw. 4d). - Wann kann bei einer bereits invaliden Person eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden, welche die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung gestattet? (Erw. 4e). - Analogieweise Anwendung von Art. 9 VVG im Bereich der weitergehenden Vorsorge, wenn der Versicherte beim Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bereits vollständig invalid ist (Erw. 5).

118 V 239 Art. 2 und 23 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2: Verhältnis zwischen den Art. 2 BVG und 1 Abs. 1 lit. d BVV 2 einer- seits und Art. 23 BVG anderseits im Bereich des Anspruchs auf eine vorsorgerechtliche Invalidenrente. Ist ein Invalider im Bereich der obligatorischen Vorsorge nach den Art. 2 Abs. 1 BVG und 1 Abs. 1 lit. d BVV 2 obligatorisch versichert und ist er im Bereich der weitergehenden Vorsorge von der Vorsorgeeinrichtung gemäss deren reglementarischen Bestimmungen ohne Vorbehalt aufgenommen worden, so kann er eine vorsorgerechtli- che Invalidenrente auch dann beanspruchen, wenn die Invalidität auf Ursachen aus der Zeit vor der Aufnahme in die Versicherung zurückzuführen ist. Art. 23 BVG steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen: diese Bestim- mung will lediglich vermeiden, dass von Leistungen ausgeschlossen wird, wer im Anschluss an eine Krankheit oder einen Unfall entlassen wird und nicht mehr versichert ist im Zeitpunkt, in welchem der Anspruch auf Leistun- gen entsteht, was in der Regel bei Ablauf der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG der Fall ist.

126 V 303 Art. 2 Abs. 2 BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 2; Art. 154 Abs. 1 OR: Unterstellung unter das Versicherungsobligatori- um. Auf unbefristete Dauer beschäftigte Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung unterstellt. Ein Saisonnier mit einem eine auflösende Bedingung im Sinne von Art. 154 OR enthaltenden Arbeitsvertrag ist der obligatorischen Versicherung unterstellt, da eine solche Vereinbarung keinen auf eine bestimmte Dauer ge- schlossenen Vertrag begründet.

126 V 308 Art. 2 Abs. 1, Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2: Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Inva- liditätsbemessung der Invalidenversicherung. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist und aus diesem Grund für die Vorsorgeeinrichtung nicht verbindlich ist, muss auf die Aktenlage, wie sie sich den Organen der Invalidenversicherung bei Verfügungserlass präsentierte, abgestellt werden. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche die Verwaltung nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der IV-Stelle im Rahmen einer prozessualen Revision berücksichtigt werden müssten.

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127 V 301 Art. 2 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 2 BVV 2: Befreiung vom Versicherungsobligatorium. Der vom Versicherten für den Fall des Ausscheidens aus der Vorsorgeeinrichtung vertraglich erklärte Verzicht auf die Arbeitgeberbeiträge darf nicht einem Gesuch um Befreiung vom Versicherungsobligatorium im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BVV 2 gleich- gestellt werden. Art. 49 Abs. 2 BVG: Weitergehende Vorsorge. Auslegung der Reglementsbestimmung einer Vorsorgeeinrichtung, wonach der Anschluss bedingt, dass die Person dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland nicht genügend versichert ist. Art. 331 Abs. 3 OR: Pflichten des Arbeitgebers im Bereich der Personalvorsorge. Dieser Bestimmung kommt zwingender Charakter zu.

129 V 132 Art. 2 BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. c BVV 2; Art. 23, 24 und 46 Abs. 1 und 2 BVG: Obligatorische Versicherung bei meh- reren Vorsorgeeinrichtungen. Wer zwei gleichwertige Erwerbstätigkeiten mit einem Pensum von je 50% ausübt und in beiden den Grenzbetrag (Art. 7 BVG) überschreitet, ist bei den Vorsorgeeinrichtungen beider Arbeitgeber obligatorisch versichert. Wird die versicherte Person zu rund 50% invalid und gibt sie aus diesem Grund die eine Anstellung auf, während sie die andere mit dem bisherigen Pensum von 50% beibehält, ist die Vorsorgeeinrichtung des verbleibenden Arbeitge- bers nicht leistungspflichtig, während die andere eine volle Rente auszurichten hat.

Art. 3 BVV 2 : Bestimmung des koordinierten Lohnes Art. 18 BVV 2 : Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen

115 V 94 Art. 3 Abs. 2 BVV 2. Bestimmung des koordinierten Lohnes bei einem im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer, dessen Lohn mo- natlich abgerechnet wird.

129 V 15 Art. 8 und 24 BVG; Art. 3 und 18 BVV 2: Bestimmung des koordinierten Lohnes für die Berechnung der Invaliden- rente. Ändern die Anstellungsbedingungen eines im Dienste desselben Arbeitgebers bleibenden Arbeitnehmers, ist der koordinierte Lohn an die neue Situation anzupassen. Zur Ermittlung des versicherten Lohnes ist der Koor- dinationsbetrag von dem seit der Änderung der Anstellungsbedingungen geltenden Lohn abzuziehen; dieser ist, auch wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Laufe des Jahres begonnen hat, in einen Jahreslohn umzuwan- deln. Da im zu beurteilenden Fall beweiskräftige Elemente für die Berechnung des massgebenden Einkommens fehlen, wird das mutmassliche Jahresgehalt pauschal festgesetzt. Berechnung der Invalidenrente im konkreten Fall.

Art. 7 BVV 2 : Auswirkungen des Anschlusses an eine oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen

139 V 316 Art. 7 BVV 2; Anschluss an mehrere Vorsorgeeinrichtungen bei Gemeindefusion. Art. 7 Abs. 2 BVV 2 ermöglicht zwar dem Arbeitgeber (hier: der fusionierten Gemeinde) grundsätzlich, seine Ar- beitnehmer gruppenweise bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen zu versichern; dadurch werden diese indes- sen nicht verpflichtet, einseitig festgelegte Bedingungen zu akzeptieren. Eine solche Lösung ist unvereinbar mit der Vertragsfreiheit, welcher der Anschlussvertrag zwischen Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtung untersteht (E. 4.3).

Art. 10 BVV 2 : Auskunftspflicht des Arbeitgebers

136 V 73 Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 41 Abs. 1 (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) resp. Art. 41 Abs. 2 BVG (in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung); Art. 130 Abs. 1 OR; Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG; Art. 10 BVV 2; Fällig- keit und Verjährung rückwirkender Beitragsforderungen aus einem Vorsorgeverhältnis, das nach Bekanntwerden eines nicht angemeldeten Arbeitsverhältnisses nachträglich begründet wird. Die effektive Begründung des individuellen Versicherungsverhältnisses zwischen Vorsorgeeinrichtung und Ar- beitnehmer ist für die Fälligkeit der auf die vergangenen Beschäftigungszeiten bezogenen Beitragsforderungen grundsätzlich nicht bestimmend (Änderung der Rechtsprechung, E. 3; vgl. aber die Massgeblichkeit eines tat- sächlichen Rechtsverhältnisses im Zusammenhang mit dem Zwangsanschluss eines Arbeitgebers an die Auffan- geinrichtung; SVR 2010 BVG Nr. 2 S. 4, 9C_655/2008). Hatte die Vorsorgeeinrichtung wegen einer unentschuldbaren Meldepflichtverletzung des Arbeitgebers keine Kenntnis vom Bestand einer versicherungspflichtigen Anstellung, so wird die Fälligkeit der Beitragsforderungen jedoch bis zur (anrechenbaren) Kenntnisnahme aufgeschoben (E. 4.1 und 4.2). Der Lauf der Verjährung nach Art. 41 Abs. 2 BVG beginnt indessen nur für Beitragsforderungen, die jünger als zehn Jahre sind; die weiter zurück- liegenden sind absolut verjährt (E. 4.3). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 5.1 und 5.2). Vorbehalt von Ersatzansprüchen (E. 5.3).

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Art. 11 BVV 2 : Führung der individuellen Alterskonten Art. 12 BVV 2 : Mindestzinssatz

115 V 27 Art. 28 BVG, Art. 331a und 331b OR: Freizügigkeit. Berechnung der Freizügigkeitsleistung, wenn der Anschluss an die zahlungspflichtige Vorsorgeeinrichtung vor dem 1. Januar 1985 erfolgt war (Erw. 4c). Art. 10 Abs. 2 BVG, Art. 331a und 331b OR: Ende des Vorsorgeverhältnisses. Fall eines Versicherten, der nach- träglich einen Lohnanspruch geltend macht, weil die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist nach alt Art. 336e OR erklärt worden war (Erw. 5). Art. 11 und 12 BVV 2, Art. 102 und 104 OR: Verspätete Überweisung der Freizügigkeitsleistung. Verzug der Vor- sorgeeinrichtung und Zinssatz (Erw. 8).

117 V 42 Art. 15 Abs. 1 lit. b und Art. 28 BVG, Art. 11 BVV 2, Art. 331a und 331b OR: Zinsen auf Freizügigkeitsleistung und Einkaufssummen. - Das Bundesrecht sieht im Bereich der weitergehenden Vorsorge keine Verzinsung der vom Versicherten einge- brachten Freizügigkeitsleistung und der von ihm entrichteten Einkaufssummen vor (Erw. 4). - Kann der Versicherte aufgrund der Vergleichsrechnung nach Art. 28 Abs. 2 BVG eine nach dem Obligationen- recht bemessene Leistung verlangen, stehen ihm darüber hinaus keine Zinsen auf dem von der früheren Vorsor- geeinrichtung überwiesenen Altersguthaben zu (Erw. 6).

129 V 251 Art. 15 BVG; Art. 12 BVV 2; Art. 2 Abs. 3 und Art. 22 FZG; Art. 7 und 8a FZV; Art. 122 und 141 f. ZGB. Zur Zins- und Verzugszinspflicht auf einer gestützt auf Art. 122 ZGB geteilten Austrittsleistung.

132 V 127 Regeste d Art. 15 Abs. 2 BVG; Art. 2 Abs. 3 FZG; Art. 11 und 12 BVV 2; Art. 7 FZV: Verzugszinsberechnung. Das Vorsorgeguthaben ist bis Ende des Kalenderjahres pro rata temporis zu verzinsen. Am Ende des Kalender- jahres sind jeweils Zins und Kapital zu addieren. Der so ermittelte Betrag bildet Grundlage der Verzinsung im folgenden Jahr. (Erw. 8)

130 II 258 Art. 20 VAG; Art. 14 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 2, 67 und 68 Abs. 2 BVG; Art. 12 und 17 BVV 2; Zulässigkeit von Zusatzprämien zur Finanzierung der BVG-Mindestzinsgarantie bzw. der BVG-Umwandlungssatzgarantie bei Kollektivversicherungsverträgen im obligatorischen Bereich. Im versicherungsrechtlichen Genehmigungsverfahren ist auch die Vereinbarkeit der Tarife mit dem BVG- Obligatorium und den entsprechenden Vorschriften zu prüfen (E. 2). Zusatzprämien zur Finanzierung der Mindestzinssatz- bzw. Umwandlungssatzgarantie sind nicht systeminhärent BVG-widrig (E. 3 und 4); Voraussetzungen, unter denen solche zulässig sein können (E. 5).

132 V 278 Art. 15 FZG; Art. 49 Abs. 2 BVG (in der bis 31. März 2004 geltenden Fassung); Art. 15 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung): Verzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden beruflichen Vorsorge im Rahmen der Berech- nung der Austrittsleistung nach Art. 15 FZG. Auslegung des Reglementes einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung, in welchem nur die Verzinsung des mini- malen Altersguthabens nach BVG, nicht aber die Verzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden berufli- chen Vorsorge geregelt ist. Die unter Beachtung der Prinzipien des Willkürverbotes, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit durchgeführte, zeitlich begrenzte (während zwei Jahren) Nullverzinsung des Altersguthabens in der weitergehen- den beruflichen Vorsorge wird unter den gegebenen Umständen für zulässig erklärt. (Erw. 4)

137 V 463 Regeste c Art. 15 Abs. 2 BVG; Art. 2 Abs. 3 und 4, Art. 26 Abs. 2 FZG; Art. 12 BVV 2; Art. 7 FZV. Berechnung des laufenden und des Verzugszinses auf der zu übertragenden Austrittsleistung (E. 7).

Art. 14 BVV 2 : Alterskonto invalider Versicherter

127 V 309 Art. 26 Abs. 3 BVG; Art. 14 BVV 2: Alterskonto invalider Versicherter. Erreicht der invalide Versicherte in der obligatorischen beruflichen Vorsorge seine Erwerbsfähigkeit nicht wieder, steht ihm im Rentenalter eine lebens- längliche Invalidenrente zu. In diesem Falle hat er keinen Anspruch auf in Anwendung von Art. 14 BVV 2 gewährte Altersgutschriften.

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Art. 17 BVV 2 (aufgehoben) : Umwandlungssatz für die Altersrente

133 V 279 Art. 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 BVG; Art. 17 BVV 2 (aufgehoben zum 1. Januar 2005): Kurzfristige Herabsetzung des Umwandlungssatzes bei vorzeitiger Pensionierung. Der Versicherte musste damit rechnen, dass in der Zeit bis zum Beginn der vorzeitigen Pensionierung, also wäh- rend mehreren Jahren, der Umwandlungssatz gesenkt werden könnte. Deshalb kann er sich nicht darauf berufen, dass die grundsätzlich gebotene Information in seinem Fall nicht unter Beachtung einer angemessenen Frist zwischen Mitteilung und Wirksamwerden des geänderten Umwandlungssatzes erfolgte (E. 3.3).

Art. 20 BVV 2 : Anspruch des Ehegatten bei Scheidung und der Partnerin oder des Partners bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf Hinterlassenenleistungen

119 V 289 Art. 19 BVG, Art. 20 Abs. 1 und 2 BVV 2: Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen; Koordi- nation mit den übrigen Versicherungen. Die reglementarische Bestimmung einer Vorsorgeeinrichtung, die der geschiedenen Ehefrau beim Tode ihres geschiedenen Ehemannes "die in BVV 2 vorgesehenen Mindestleistungen" zusichert, muss in dem Sinne ausge- legt werden, dass die Frau Anspruch hat auf die Mindestleistungen gemäss BVG nach Vornahme der Kürzung nach Art. 20 Abs. 2 BVV 2.

134 V 208 Art. 19 Abs. 3 BVG und Art. 20 BVV 2 (in den bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassungen); Art. 46 der st. galli- schen Verordnung vom 5. September 1989 über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK/ SG); Umfang der Hinterlassenenleistung an die geschiedene Person. Art. 46 Satz 1 VVK/SG, wonach sich die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten "in Voraussetzung und Höhe nach den Vorschriften des BVG über die Ansprüche der geschiedenen Frau" richten, beschränkt den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen auf die Minimalleistungen gemäss BVG, d.h. 60 % der obligatorischen BVG-Rente des verstorbenen Ex-Ehegatten (E. 3). Die - in casu gestützt auf Art. 46 Satz 2 VVK/SG anwendbare - Kürzungsregelung des Art. 20 Abs. 2 BVV 2 er- laubt die Anrechnung nur solcher Leistungen, welche durch den Tod des geschiedenen, unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgelöst bzw. beeinflusst werden. Die AHV-Altersrente ist daher nicht bzw. lediglich im Umfange einer allfälligen, durch den Todesfall bedingten Erhöhung anrechenbar (E. 4).

137 V 373 Art. 19 Abs. 3 BVG; Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2; Auslegung/Tragweite des Begriffs "Rente". Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2: Die für den Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente vorausgesetzte zugesprochene Rente kann auch eine befristete Rente sein (E. 2-6).

Art. 24-27 BVV 2 : Überentschädigung und Koordination mit anderen Sozialversicherungen

117 V 336 Art. 73 Abs. 1 BVG: Rechtspflege. Tragweite der Entscheidungen von Zwischeninstanzen, wenn das kantonale Recht einen mehrstufigen Instanzenzug mit richterlichen und administrativen Behörden vorsieht (Erw. 2). Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 und 26 BVV 2: Überentschädigung und Koordination mit an- dern Versicherungen. - Festsetzung der Invalidenrente einer Vorsorgeeinrichtung, wenn für den gleichen Versicherungsfall auch Leis- tungen der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung sowie eines Haftpflichtversicherers in Frage kom- men (Erw. 4). - Gesetzmässigkeit von Art. 24 und 26 BVV 2, insoweit diese Bestimmungen die Vorsorgeeinrichtungen bloss ermächtigen, aber nicht verpflichten, zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen Vorschriften zu erlassen (Erw. 4b/aa und 5)? - Eine vom kantonalen Arbeitsgesetz obligatorisch erklärte und mit Beiträgen des Arbeitgebers finanzierte Unfall- versicherung stellt keine Sozialversicherung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 dar, da sie auf der Grundlage eines privatrechtlichen Verhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen wurde (Erw. 4b/cc).

122 V 151 Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Begriff des ungerechtfertigten Vorteils. Unter dem "mutmasslich entgangenen Verdienst" ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, das der Versi- cherte ohne Invalidität erzielen würde.

122 V 306 Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 25 Abs. 2 BVV 2: Koordination mit der Unfall- und der Militärversicherung. Nicht ge- setzwidrig ist die Regelung, welche die Vorsorgeeinrichtung ermächtigt, die Leistungsverweigerung oder -kürzung der Unfall- oder Militärversicherung nicht auszugleichen, wenn der Versicherungsfall durch den Anspruchsberech- tigten schuldhaft herbeigeführt worden ist.

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Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Begriff der ungerechtfertigten Vorteile. Nicht gesetzwidrig ist die vom Bundesrat in Art. 24 Abs. 1 BVV 2 festgesetzte Überentschädigungslimite von 90 %.

122 V 316 Art. 25 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und 3 BVV 2: anrechenbare Einkünfte bei der Berechnung der Überentschädigung. Im Falle einer Änderung des bisherigen Rechts auf dem Gebiete der Überentschädigung finden grundsätzlich die neuen Bestimmungen Anwendung. Die im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs gültigen Regeln sind nicht weiterhin unveränderlich gültig. Im vorliegenden Fall Anwendung der mit Novelle vom 28. Oktober 1992 (in Kraft seit 1. Januar 1993) eingeführ- ten Änderungen der BVV 2: Die Zusatzrente für die Ehefrau und die Kinderrenten sind voll anzurechnen.

123 V 88 Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV 2 - Bei der Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge sind nur effektiv erzielte, nicht auch zumut- barerweise erzielbare Erwerbseinkommen Teilinvalider anzurechnen. - Die Überentschädigungsberechnung hat in der Weise zu erfolgen, dass von dem bei völliger Erwerbsunfähigkeit mutmasslich entgangenen Verdienst ausgegangen wird und hierauf die bei teilweiser Arbeits- und Erwerbsfähig- keit noch erzielten Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden.

123 V 193 Art. 26 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV2, Art. 40 UVG. Taggelder der Unfallversicherung sind bei der Berechnung der Überentschädigung zu berücksichtigen. Art. 24 Abs. 1 und 5 BVV2 - Eine Leistungsanpassung von 10 % gilt grundsätzlich als wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV2. - Frage offengelassen, ob Kinderzulagen zum mutmasslich entgangenen Verdienst zählen und ob dieser der Teuerungs- und Reallohnentwicklung anzupassen ist.

123 V 204 Art. 24 und Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 und Art. 25 Abs. 1 BVV 2 in der vor und nach dem 1. Januar 1993 an- wendbaren Fassung: Koordination mit der Unfall- und der Invalidenversicherung. Festlegung der Invalidenrente und Berechnung der Überentschädigung bei einer durch Unfall und Krankheit ver- ursachten Invalidität.

123 V 274 Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Überentschädigungsberechnung bei Mitarbeit des Versicherten im Betrieb des Ehepartners. Bei der Ermittlung des hypothetischen Verdienstes gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 ist auf den realen wirtschaftli- chen Wert der Mitarbeit des Versicherten abzustellen, wenn dieser dafür eine unter den üblichen Lohnansätzen liegende Entschädigung erhält (oder erhielt).

124 V 279 Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 BVV 2: Konkurrenz zwischen einer nach der gemischten Methode der Invaliditätsbe- messung berechneten Rente der Invalidenversicherung und einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Gleicht eine Rente der Invalidenversicherung auch eine Invalidität im bisherigen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG aus, ist bei der Überentschädigungsberechnung die von der Invalidenversicherung ausgerichte- te Rente nach dem Grundsatz der Kongruenz der Leistungen anzurechnen. Ausmass, in welchem die Rente der Invalidenversicherung in dieser Rechnung zu berücksichtigen ist.

125 V 163 Art. 24 und 25 BVV2: Überentschädigung. Soweit sich die Grundlagen der Überentschädigungsberechnung, zu welchen auch das ohne Invalidität hypothe- tisch erzielbare Einkommen gehört, nach Festsetzung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge verändern, ist die Vorsorgeeinrichtung zu einer neuen Berechnung verpflichtet; die Anpassung der Leistungen ist nicht dem freien Ermessen der Vorsorgeeinrichtung anheim gestellt.

126 V 93 Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Überentschädigungsberechnung. Der mutmasslich entgangene Verdienst umfasst auch nicht versichertes Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit.

126 V 468 Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BVV 2; Art. 113 Abs. 2 lit. a BV: Berechnung der Überentschädigung. Anrechnung der Zusatzrente für die Ehefrau, der Ehepaar-Invalidenrente und der Doppel-Kinderrenten der Invali- denversicherung.

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129 V 150 Art. 27 und 27bis IVV; Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2. Auswirkung der erwerblichen Qualifikation eines Versicherten (voll erwerbstätig, teilerwerbstätig, nicht erwerbstä- tig) in der Invalidenversicherung auf die Überentschädigungsberechnung im Bereich der Beruflichen Vorsorge. Zur Bindungswirkung der Entscheide der Invalidenversicherung über die erwerbliche Stellung einer invaliden Person (voll erwerbstätig, teilerwerbstätig, nicht erwerbstätig) für die Vorsorgeeinrichtungen.

134 V 64 Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 2 BVV 2 (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung); Ermittlung des anre- chenbaren Einkommens. Bei der Überentschädigungsberechnung Teilinvalider in der beruflichen Vorsorge ist seit 1. Januar 2005 nicht mehr nur das effektiv erzielte, sondern neu auch das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen anzurech- nen (E. 2.1). Es besteht eine Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt (E. 4.1.3). Der versicherten Person ist das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Ar- beitsmarkt zu gewähren (E. 4.2.1). Die versicherte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht (E. 4.2.2).

134 V 153 Art. 59 und Art. 66 Abs. 2 ATSG; Art. 24 f. BVV 2; Legitimation der Vorsorgeeinrichtung zur Anfechtung des Ren- tenentscheids des Unfallversicherers. Die Vorsorgeeinrichtung, welche der versicherten Person eine Invalidenrente auszurichten hat, ist auf Grund ihrer nachrangigen Leistungspflicht und der Kürzungsmöglichkeit nach Art. 24 f. BVV 2 durch den Rentenentscheid des Unfallversicherers berührt und damit legitimiert, diesen zu Gunsten der versicherten Person durch Beschwer- de beim kantonalen Gericht anzufechten (E. 4 und 5).

135 V 29 Art. 24 BVV 2; Überentschädigung. Die AHV-Altersrente ist nicht in die Überversicherungsberechnung nach dieser Verordnungsbestimmung mit einzubeziehen (Änderung der Rechtsprechung gemäss den Urteilen B 14/01 vom 4. September 2001 und B 91/06 vom 29. Juni 2007; E. 4).

135 V 33 Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2; Kürzung der lebenslänglichen Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge wegen Überentschädigung bei Erreichen des Pensionierungsalters; Grundsatz der Kongruenz. Die nach dem Erreichen des Pensionierungsalters auszurichtende lebenslängliche Invalidenrente der obligatori- schen beruflichen Vorsorge kann in den Schranken des Art. 24 BVV 2 gekürzt werden (Änderung der Rechtspre- chung; E. 4.3). Die AHV-Altersrente ist nicht in die Überversicherungsberechnung einzubeziehen (Änderung der Rechtspre- chung; E. 5.4).

137 V 20 Art. 24 Abs. 1 und 2 Satz 2 BVV 2; Überentschädigungsberechnung bei Wohnsitz im Ausland. Im Regelfall einer ohne Gesundheitsschaden weiterhin in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit ist bei Wohn- sitznahme im Ausland das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2) weiterhin bezogen auf den schweizerischen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wie der mutmasslich entgangene Verdienst (Art. 24 Abs. 1 BVV 2; E. 5.2).

140 I 50 Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fas- sung); Ermittlung des anrechenbaren Einkommens. Zu den Modalitäten der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Bezug auf persönliche Umstände und die tatsäch- liche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt gemäss BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. (E. 4).

113 V 132 Art. 28 Abs. 4 UVV: Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einem Versicherten in vorgerücktem Alter, der nach dem Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr aufnimmt. - Art. 28 Abs. 4 UVV, wonach der Invaliditätsgrad nach Massgabe der von einem Versicherten mittleren Alters erzielbaren hypothetischen Erwerbseinkommen zu bestimmen ist, hält sich im Rahmen der Delegationsnorm des Art. 18 Abs. 3 UVG und ist gesetzmässig (Erw. 4). - Art. 28 Abs. 4 UVV verstösst nicht gegen Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG; das vorgerückte Alter als solches gilt nicht als Gesundheitsschädigung im Sinne der erwähnten Gesetzesvorschrift (Erw. 5). - Art. 28 Abs. 4 UVV lässt sich im Hinblick auf die Koordinationsregeln der beruflichen Vorsorge (Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 25 BVV 2) nicht beanstanden (Erw. 6).

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116 V 189 Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 25 Abs. 1 BVV 2: Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung. Art. 25 Abs. 1 BVV 2 ist gesetzwidrig, insoweit er die Vorsorgeeinrichtungen ermächtigt, die Gewährung von Hin- terlassenen- oder Invalidenleistungen auszuschliessen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist.

123 V 122 Art. 13 Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 3 und Art. 49 BVG, Art. 25 Abs. 1 BVV 2. Anspruch auf eine Altersrente im Bereich der weitergehenden Vorsorge wegen fehlender Versicherteneigenschaft verneint bei einem Arbeitnehmer, der zur IV- und UV-Invalidenrente gestützt auf BGE 116 V 189 eine im Regle- ment ausgeschlossene (gekürzte) BVG-Invalidenrente erhält.

131 V 124 Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 25 Abs. 2 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung): Koordina- tion mit der Unfall- und der Militärversicherung. Die Vorsorgeeinrichtungen sind nicht nur dann nicht verpflichtet, die Leistungsverweigerung oder -kürzung der Unfall- oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn Hinterlassenenleistungen wegen schuldhaften Verhal- tens der Anspruchsberechtigten gekürzt wurden, sondern auch dann nicht, wenn (einzig) das schuldhafte Verhal- ten des verstorbenen Versicherten dazu Anlass bot.

132 III 321 Schadensberechnung bei Invalidität; Überentschädigungsverbot; Anrechnung von schadensausgleichenden Leistungen Dritter; Haushaltschaden (Art. 42 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 OR; Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 in den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen). Anrechnung von BVG-Invalidenleistungen an den zu ersetzenden Erwerbsausfallschaden. Voraussetzungen der Kongruenz der Leistungen und des Bestehens einer Rückgriffsmöglichkeit der Pensionskasse gegen den Haft- pflichtigen, insbesondere im Fall, in dem die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement nicht vorgesehen hat, dass ihr der Geschädigte seine Ansprüche gegen den Haftpflichtigen abtreten muss (E. 2). Berücksichtigung einer Reallohnerhöhung bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens (E. 3).

120 V 58 Art. 26 KUVG, Art. 26 Abs. 2 BVG, alter Art. 27 BVV 2 (heutiger Art. 26 BVV 2): Überversicherung. Bei Kumulation von Taggeldern der Krankenkasse und einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ist die Kran- kenkasse bei Überversicherung im Sinne von Art. 26 KUVG gehalten, ihre Leistungen zu kürzen.

128 V 243 Art. 26 und 34 BVG; Art. 24 und alter Art. 27 BVV 2 (heutiger Art. 26 BVV 2); Art. 71 Abs. 1 VVG: Koordination von BVG-Leistungen im Invaliditätsfall mit Leistungen einer kollektiven Verdienstausfallversicherung für den Krankheitsfall. - Eine Statutenbestimmung der Vorsorgeeinrichtung, welche für den Fall des Zusammentreffens mit Leistungen des Arbeitgebers resp. einer Kranken- oder Unfallversicherung, an deren Prämienzahlung der Arbeitgeber betei- ligt ist, unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit einer Leistungsreduktion vorsieht, ist nur im Bereich der weitergehenden Vorsorge wirksam. - Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist, um sowohl eine Entschädigungslücke als auch eine Überversicherung zu vermeiden, Art. 71 Abs. 1 VVG analog anzuwenden, wenn es sich bei der Privatversiche- rung, deren Leistungen mit jenen der Vorsorgeeinrichtung zusammenfallen, um eine Schadensversicherung han- delt und ihre allgemeinen Bedingungen ebenfalls die Möglichkeit vorsehen, die Leistungen im Hinblick auf die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu kürzen.

129 V 15 Art. 26 Abs. 2 BVG; alter Art. 27 BVV 2 (heutiger Art. 26 BVV 2): Rentenaufschub. Art. 26 Abs. 2 BVG hat nicht die Frage der Entstehung des Invalidenrentenanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit zum Gegen- stand, sondern sieht einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung, unter bestimmten Bedingungen, die Erfüllung des Anspruchs aufschieben kann.

Art. 27g BVV 2: Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation Art. 27h BVV 2 : Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliqui- dation

139 V 407 Art. 53c und 53d BVG; Art. 27g Abs. 1bis BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung); Gesamtli- quidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung. Es ist nicht willkürlich, für den Stichtag der Liquidation auf den Zeitpunkt des Erlasses der Liquidationsverfügung oder aber auf jenen der Erfüllung der vom Stiftungsrat eingegangenen Verpflichtungen abzustellen; hingegen ist die Kenntnis des Kreises der Betroffenen ein sachfremdes Kriterium (E. 4.3). Der Grundsatz der Gleichbehand- lung wird nicht verletzt, wenn die Bezüger einer Kapitalabfindung - im Gegensatz zu Aktivversicherten und Rent-

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nern - im Verteilungsplan unberücksichtigt bleiben (E. 5.4). Bei der Liquidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung ist eine versicherungstechnische Bilanz entbehrlich (E. 6.2.3).

140 V 121 Art. 53d Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, Anspruch des Abgangsbe- stands auf Teilung von Reserven und Rückstellungen. Das Gleichbehandlungsgebot von Art. 53d Abs. 1 BVG bezieht sich einerseits auf den verbleibenden und ander- seits auf den abgehenden Bestand (E. 4.3). Für die Beurteilung, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen wird, ist daher einzig die Situati- on in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant. Voraussetzung ist dabei, dass tatsächlich gleiche Verhältnis- se in dem Sinne vorliegen, als die fraglichen Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet werden (E. 4.4). Anspruch des Abgangsbestandes auf verschiedene Rückstellungen, da er vom Zweck miterfasst ist (E. 5).

Art. 28 BVV 2 : Beitritt zur freiwilligen Versicherung

127 V 24 Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6, Art. 11 Abs. 3, Art. 46 Abs. 1, Art. 60 Abs. 2 lit. c BVG; Art. 28 BVV 2; Art. 34quater Abs. 3 lit. b aBV: Rückwirkender Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG für das laufende Jahr im Rahmen der freiwilligen Versicherung. Werden während des Jahres verschiedene Erwerbstätigkeiten teilzeitlich oder auf Abruf bei mehreren Arbeitge- bern gleichzeitig oder nacheinander ausgeübt, kann der Arbeitnehmer nicht auf Anhieb erkennen, ob die Ge- samtheit der Einkünfte, die er erzielen wird, das im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BVG erforderliche Minimum für einen auf freiwilliger Basis beabsichtigten Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG erreichen wird. Die Auffangeinrichtung BVG kann deshalb die von solchen Arbeitnehmern rückwirkend für das laufende Jahr beantragte Aufnahme nicht ablehnen.

Art. 44-45 BVV 2 : Unterdeckung

138 V 303 Art. 53d Abs. 3 BVG; Art. 19 Satz 2 FZG; Art. 44 BVV 2; Höhe der Austrittsleistung; Abzug versicherungstechni- scher Fehlbeträge; Begriff der freien Mittel und der Unterdeckung. Der (nach Art. 53d Abs. 3 BVG im Rahmen einer Gesamt- oder Teilliquidation zulässige) anteilsmässige Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge bezieht sich grundsätzlich auf die volle Austrittsleistung und nicht nur auf dasjenige (Deckungs-)Kapital, das bei der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung angehäuft wurde (E. 3.2). Freie Mittel und Unterdeckung sind ungleiche Grössen, weshalb es nicht zwingend ist, die Verteilkriterien in Be- zug auf die freien Mittel auch auf die Unterdeckung anzuwenden (E. 3.3).

138 V 366 Art. 65 ff. BVG; Art. 1f und 44 Abs. 1 BVV 2; Art. 8 Abs. 1 BV; Sanierungsmassnahmen einer Vorsorgeeinrichtung bei Unterdeckung; Änderung einer reglementarischen Übergangsbestimmung, in welcher für Mitglieder, die aus einer anderen Pensionskasse übernommen wurden, die Höhe der Zusatzrente bei Frühpensionierung garantiert war. Die Senkung der Zusatzrente um einen Drittel (E. 2.1) greift in eine qualifizierte reglementarische Zusicherung im Bereich der weitergehenden Vorsorge ein (E. 2.3). Nach vertragsrechtlichen Massstäben (clausula rebus sic stantibus) ist eine unvorhersehbare Äquivalenzstörung nicht gegeben (E. 5). Aus öffentlich-rechtlicher Sicht (E. 6 Ingress) ist ein wohlerworbenes Recht nicht absolut geschützt (E. 6.1). Die ausserordentliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts der Vorsorgeeinrichtung auf sehr lange Sicht, was zu einem bedeutenden Teil auf ein strukturelles Defizit zurückzuführen ist (E. 6.2.1), rechtfertigt die einseitige Reglementsänderung, da der so her- beigeführte Sanierungsbeitrag sowohl den Prinzipien der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität entspricht (E. 6.2.2 und 6.2.4) als auch dem Gebot der Gleichbehandlung der Destinatäre gehorcht (E. 6.3).

140 V 420 Art. 69 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 45 BVV 2 (je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2011); Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 BVV 2 (in der vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 65a Abs. 1 und 5 sowie Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2 (in der bis 31. Mai 2009 geltenden Fassung); Bildung von Wert- schwankungsreserven bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, die in offener Kasse bilanzieren, und Nachschusspflicht austretender Arbeitgeber bei Unterdeckung. Die - vor Inkrafttreten der Art. 72a ff. BVG am 1. Januar 2012 - im Reglement der Vorsorgeeinrichtung einer öf- fentlich-rechtlichen Körperschaft mit Staatsgarantie vorgesehene Bildung einer Wertschwankungsreserve bei Überschreiten des Zieldeckungsgrades von weniger als 100 % (bei dessen Unterschreitung Sanierungsmass- nahmen einzuleiten sind), ist gesetzeskonform (E. 4). Die auf anschlussvertraglicher und reglementarischer Grundlage beruhende Bemessung des Anteils am versiche- rungstechnischen Fehlbetrag, den der austretende Arbeitgeber zu übernehmen hat, ohne Berücksichtigung bzw. ohne Auflösung der Wertschwankungsreserve stellt keine Ungleichbehandlung gegenüber den verbleibenden Arbeitgebern dar (E. 5 und 6).

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Art. 48 BVV 2 : Bewertung

140 V 22 Regeste d Art. 71 Abs. 1 BVG und Art. 48 BVV 2; Vermögensbewertung. Die Bewertung der Aktiven einer Vorsorgeeinrichtung erfolgt zu den Marktwerten am Bilanzstichtag, weshalb die Vornahme von Wertberichtigungen auf Hypothekardarlehen, die Dritten gewährt wurden, angezeigt sein kann (E. 7.3).

Art. 49-59 BVV 2 : Anlage des Vermögens

128 V 124 Art. 52 und 73 Abs. 1 BVG: Zuständigkeit. Das Berufsvorsorgegericht ist zuständig zur Beurteilung von Verant- wortlichkeitsklagen, auch wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat. Art. 52 und 71 BVG; Art. 49 ff. BVV 2: Voraussetzungen der Haftung nach Art. 52 BVG. - Die Widerrechtlichkeit im Zusammenhang mit der Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtung besteht in erster Linie in einer Verletzung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagevorschriften. - Für die Haftung genügt bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten. - Mehrere Ersatzpflichtige des gleichen Organs haften bei gleichem Verschulden solidarisch. Art. 159 OG: Parteientschädigung. Die in einem Verantwortlichkeitsprozess obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen haben Anspruch auf Parteientschädigung.

141 V 51 Art. 51 Abs. 1 BVG (in Kraft ab 1. April 2004); Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Art. 49a Abs. 1 BVV 2 (in der bis Ende 2008 gültigen Fassung); Art. 759 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Stiftungsrats. Die im Zeitpunkt der effektiven Begründung der Organstellung unmittelbar einsetzende Haftung des Stiftungsrats bedingt, dass dieser sich vor der Mandatsübernahme ein genügend umfassendes Bild der Einrichtung verschafft (E. 6.1). Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich nicht nach den Fachkenntnissen, sondern nach objektiven Kriterien (E. 6.1). Die unübertragbare Verantwortung für die Anlagestrategie obliegt dem Stiftungsrat als Ganzes. Pflichten der (übrigen) Stiftungsratsmitglieder im Falle der Übertragung der Umsetzung der Anlagestrategie an ein einzelnes Mitglied (E. 6.2.3). Offengelassen, ob die differenzierte Solidarität gemäss Art. 759 Abs. 1 OR auch in Bezug auf die berufsvorsorge- rechtliche Schadenersatzpflicht gelten soll (E. 9.2).

124 III 97 Stiftungsaufsicht; Überprüfung der Kapitalanlagepolitik einer Stiftung (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, bei der Beurteilung der Anlagepolitik einer "gewöhnlichen" oder "klassi- schen" Stiftung die für Personalvorsorgestiftungen geltenden Anlagevorschriften der Verordnung über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) als Orientierungshilfe beizuziehen (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3).

138 V 420 Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 18 ZGB; Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49a Abs. 2 lit. a, Art. 59 Abs. 1 lit. b und Art. 49-58a BVV 2; Anlagereglement eines patronalen Wohlfahrtsfonds. Auch bei einem patronalen Wohlfahrtsfonds ist das oberste Organ verpflichtet, ein Anlagereglement zu erlassen (E. 3.1 und 3.2). Die Bestimmungen der Art. 49 ff. BVV 2 sind im Rahmen der analogen Anwendung grosszügig auszulegen. Bei der Reglementsausgestaltung kann den Umständen des Einzelfalles Rechnung getragen werden (z.B. Differen- zierung nach der Grösse des Fonds und seinen Leistungsausschüttungen; E. 3.3).

139 V 176 Regeste d Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49 ff. und 60 BVV 2 (in der bis 31. März 2000 geltenden Fassung); Sanierung einer Vor- sorgeeinrichtung; Beurteilung der Zulässigkeit einer Immobilienübertragung zwecks Bezahlung von Beitragsrück- ständen; Wirkungen der Übertragung. Bei der Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung durfte ein Beitragsrückstand unter den damaligen Umständen selbst dann mittels einer Übertragung von verwertbaren Liegenschaften ausgeglichen werden, wenn dies zu einer vo- rübergehenden Verletzung von gesetzlichen Vorschriften über die Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtungen führte (E. 12.5). Mit der Übertragung wurde die Beitragsschuld an Zahlungsstatt beglichen; kausale Verbindungen des Schadens zu Tatsachen, die vor der Übertragung eingetreten sind, wurden dadurch unterbrochen (E. 13.3 und 14.2).

132 II 144 Art. 71 Abs. 1 BVG, Art. 50 Abs. 3 BVV 2; berufliche Vorsorge; Vermögensanlage. Kognition des Bundesgerichts; Befugnisse der kantonalen Aufsichtsbehörde (E. 1).

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Die Grundsätze der Sicherheit und Risikoverteilung für die Vermögensverwaltung gelten absolut (E. 2.2). Die Anlage von über 90 % der Mittel bei einer einzigen Schuldnerin - auch wenn diese eine Bank (und Arbeitge- berin der Versicherten) ist - verstösst gegen das Anlageprinzip der Diversifikation nach verschiedenen Anlageka- tegorien, Regionen und Wirtschaftszweigen (E. 2.4).

138 V 235 Regeste a Art. 52 und Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 50 Abs. 1 und 2 BVV 2; Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer Vor- sorgeeinrichtung. Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit des Organs einer Vorsorgeeinrichtung für die Anlage und Bewirtschaf- tung des Vorsorgevermögens (E. 4). Beurteilung im konkreten Fall (E. 5 und 6). Regeste b Art. 19-20a und Art. 52 BVG; Art. 120 ff. OR; Verrechnung einer Forderung aus Verantwortlichkeit mit Hinterlas- senenleistungen. Solange nicht in das Existenzminimum eingegriffen wird, kann die Vorsorgeeinrichtung eine Schadenersatzforde- rung gegen ihr ehemaliges Organ mit der dessen Witwe geschuldeten Hinterlassenenrente verrechnen (E. 7.2- 7.4). Von Bundesrechts wegen darf der eingetretene Schaden nicht mit dem Gegenwert der mathematischen Reserve für die laufende Rente verrechnet werden. Verrechnung ist nur im Umfang der fälligen monatlichen Rentenbe- treffnisse zulässig (E. 7.5).

137 V 446 Art. 52, Art. 53 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49 ff., Art. 35 und 50 Abs. 3 BVV 2 (in der bis 31. März 2000 gültig gewesenen Fassung), Art. 57 Abs. 1 und 2 BVV 2 (in der vom 1. Juni 1993 bis 31. März 2004 gültig gewe- senen Fassung), Art. 58 BVV 2; Verantwortlichkeit der Kontrollstelle in Bezug auf Anlagen beim Arbeitgeber. Die Kontrollstelle hat in Bezug auf die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung nur eine Rechtmässigkeitsprü- fung und nicht auch eine Zweckmässigkeitsprüfung vorzunehmen (E. 6.2.2). Offengelassen, ob und inwieweit die Liquidität in der Regel einer Prüfung unterliegt (E. 6.2.3). Kreditfinanzierte Vermögensanlagen sind nicht per se unzulässig (E. 6.2.6). Offengelassen, ob an Stelle der effektiven Leistung der BVG-Beiträge auch eine Forderung der Vorsorgeeinrich- tung gegen den Arbeitgeber gebucht werden kann (E. 6.3). Begriff der Bonität, welcher von der Überschuldung nach Art. 725 OR zu unterscheiden ist (E. 6.3.3.3). Unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs entfällt selbst bei pflichtwidrigem Verhalten eine Haftung, wenn der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht hätte verhindert werden können, welcher Tatbestand im konkreten Fall als gegeben zu betrachten ist (E. 7.3 und 7.3.2.2).

122 IV 279 Art. 159 Abs. 1 aStGB; Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 50, Art. 57 Abs. 2 und 4, Art. 59 Abs. 1 und 3 BVV 2; ungetreue Geschäftsführung zum Nachteil einer Personalvorsorgestiftung, Gewährung erheblich gefährdeter Darlehen an den Arbeitgeber; Vermögensschaden, Vorsatz. Eine Vermögensgefährdung stellt einen Vermögensschaden dar, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfäl- tigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (E. 2a). Wer als Vorsitzender einer Personalvorsorgestiftung Arbeitgeberfirmen erheblich gefährdete Darlehen gewährt, schädigt damit die Stiftung am Vermögen (E. 2c). Weiss er um diese Gefährdung oder nimmt er sie zumindest in Kauf, ist er wegen ungetreuer Geschäftsführung strafbar (E. 2d). Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen (E. 2e).

138 V 502 Art. 331 OR; Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 18 ZGB; Art. 71 BVG; Art. 57 BVV 2; patronaler Wohlfahrtsfonds; Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen aus freien Stiftungsmitteln; Anlagebeschränkungen. Das Heranziehen von freien Stiftungsmitteln, um Arbeitgeberbeiträge zu finanzieren, ist unzulässig, nachdem weder eine sog. Finanzierungsstiftung gegeben ist noch - bilanzmässig - eine Arbeitgeberbeitragsreserve ausge- schieden worden ist (E. 5). Die Anlagebeschränkungen von Art. 57 BVV 2 sind auch auf patronale Wohlfahrtsfonds anwendbar (E. 6.2). Für eine large(re) Handhabung bleibt höchstens Spielraum, wenn die Zahlungsfähigkeit des Schuldners längerfristig stabil erscheint (E. 6.3).

Art. 62a BVV 2 : Übergangsbestimmungen, ordentliches Rentenalter der Frauen

138 V 176 Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 1 und Art. 49 BVG; Art. 62a BVV 2; Ablösung einer reglementarischen Invalidenren- te durch eine Altersrente; Pensionsalter. Im Bereich der erweiterten (überobligatorischen) Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen frei - soweit die vom BVG festgelegten Minimalanforderungen eingehalten werden - den Anspruch auf eine reglementarische Invali- denrente auf ein gegenüber dem ordentlichen Rentenalter tieferes Alter zu beschränken (E. 8).

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Es verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, wenn einer Versicherten die Ausrichtung der reglementari- schen Invalidenrente, deren Ende mit 62 Jahren vorgesehen ist, nicht bis zum 64. Altersjahr verlängert wird (E. 8.3). Art. 62a BVV 2 ist nur anwendbar, wenn es darum geht, die Leistungen zu definieren, die auf Grund der Minima- lerfordernisse gemäss BVG geschuldet sind (E. 9).

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Rechtsprechungsübersicht zur BVV 3 (BGE) :

121 III 285 Anwendung des Art. 92 Ziff. 13 SchKG auf Leistungen mit Bezug auf die individuelle und an die 3. Säule A ge- bundene Vorsorge (Art. 82 BVG; Art. 1 und 4 BVV 3). Der Anspruch auf Leistungen der 3. Säule A wird ebenfalls von Art. 92 Ziff. 13 SchKG erfasst (E. 1). Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sollen die Aufrechterhaltung des früheren Lebensstandards gewährleis- ten, und sie gehen über die blosse Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus, weshalb die Ansicht nicht verfehlt ist, dass die in Art. 92 Ziff. 13 SchKG vorgesehene Unpfändbarkeit keinen notwendigen Bezug mit dem Schutz des Existenzminimums hat (E. 2). Der Gesetzgeber hat die Leistungen der 1. Säule (AHV/IV) klar als absolut unpfändbar gewollt (Art. 92 Ziff. 11 SchKG) und diejenigen der 2. und 3. Säule gemäss Art. 93 SchKG als beschränkt pfändbar ab ihrer Fälligkeit (E. 3). Die Leistungen der 3. Säule A haben die Ergänzung, sogar den Ersatz derjenigen der 2. Säule zum Ziel; ihre Pfändung oder Arrestierung vor ihrer Fälligkeit zuzulassen, würde die Versicherten dazu anspornen, ihre Gelder in die 2. Säule zu überführen (E. 4).

124 II 383 Art. 5 VwVG (Feststellungsverfügung); Art. 82 BVG, Art. 1 BVV 3 (Anerkennung von Formen der gebundenen Selbstvorsorge, Säule 3a). Instanzenzug (E. 1). Über die Anerkennung eines Vertragsmodells als Vorsorgeversicherung oder Vorsorgevereinbarung der Säule 3a hat die Eidgenössische Steuerverwaltung mit beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden (E. 2 u. 3).

140 V 57 Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3; Hinterlassenenleistungen für in erheblichem Masse unterstützte Personen. Die Rechtsprechung, wonach die Qualifikation der Unterstützung als erheblich in zeitlicher Hinsicht in der Regel eine Dauer von mindestens zwei Jahren voraussetzt, ist auch im Bereich der Säule 3a anwendbar (E. 4.3).

137 III 337 Art. 214 Abs. 1 ZGB; Art. 4 Abs. 3 BVV 3; individuelle gebundene Vorsorge. Berücksichtigung der individuellen gebundenen Vorsorge bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Anwend- bare Regeln, Bewertung und Ausführung (E. 3).

117 Ib 358

Art. 34quater BV, Art. 82 BVG, Art. 7 Abs. 1 BVV 3, 22 Abs. 1 lit. i BdBSt; Zulässigkeit des Abzugs der von einem Grenzgänger in den anerkannten Formen der beruflichen Vorsorge entrichteten Beiträge bei der direkten Bun- dessteuer. 1. Grenzgänger können die vom Gesetz anerkannten Formen der beruflichen Vorsorge in der Schweiz in An- spruch nehmen (E. 2c). 2. Grenzgänger sind berechtigt, im vom Gesetz festgelegten Mass, vom steuerbaren Einkommen die für die dritte Säule entrichteten Beiträge abzuziehen: Punkt 2 des Kreisschreibens der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. Januar 1986, der diese Befugnis verneint, hat keine gesetzliche Grundlage und missachtet die in Art. 82 BVG, Art. 22 Abs. 1 lit. i BdBSt und 7 BVV 3 festgelegten Grundsätze des Bundesrechts. Ein Doppelbesteue- rungsabkommen mit einem ausländischen Staat kommt in der Schweiz nur zur Anwendung, wenn es eine im internen Recht vorgesehene Besteuerung beschränkt oder ausschliesst; es kann demgegenüber nicht eine im schweizerischen Recht nicht vorgesehene Besteuerung begründen (E. 3).

119 Ia 241

Art. 82 BVG; Art. 7 BVV 3; Art. 21 lit. h Ziff. 3 des Genfer Steuergesetzes vom 9. November 1987 (loi sur les con- tributions publiques, LCP). Steuerliche Behandlung von Beiträgen, welche eine nichterwerbstätige Person zum Zwecke der gebundenen individuellen beruflichen Vorsorge der Säule 3 A an eine Vorsorgeeinrichtung leistet. 1. Gemäss Art. 21 lit. h Ziff. 3 LCP, welcher die Regelung von Art. 82 Abs. 1 BVG übernimmt, können nur Arbeit- nehmer und Selbständigerwerbende Beiträge von ihrem Einkommen abziehen, welche für der individuellen beruf- lichen Vorsorge dienende anerkannte Vorsorgeformen bestimmt sind (E. 4). 2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei der Prüfung einer bundesrätlichen Verordnung und eines kantonalen Erlasses, welche beide aufgrund einer Delegation des Gesetzgebers geschaffen worden sind. Der Inhalt der Verordnung und der kantonalen Norm kann nur insofern auf seine Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden, als er sich nicht auf die Delegationsnorm stützen lässt (E. 5 und 6). 3. Auslegung des Begriffs "salarié"/"Arbeitnehmer"; die Beschwerdeführerin, welche Hausfrau ist, gilt nicht als Arbeitnehmerin und kommt daher nicht in den Genuss des hier in Frage stehenden Steuerprivilegs (E. 7). 4. Was geschieht mit gebundenen Vorsorgevereinbarungen, welche von nicht als Begünstigte solcher Vereinba- rungen zugelassenen Personen abgeschlossen worden sind (E. 8)?

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135 III 289 Art. 82 BVG; Art. 7 Abs. 1 BVV 3; Art. 46 Abs. 1 VVG; Art. 67 Abs. 1 OR; Rechtsnatur der Rückerstattungsforde- rung betreffend Beiträge an die gebundene individuelle berufliche Vorsorge; Verjährung des Rückforderungsan- spruchs. Die Rückforderung von Beiträgen an die gebundene individuelle Vorsorge (Säule 3a) beruht auf ungerechtfertig- ter Bereicherung (E. 6). Die Bereicherungsklage verjährt ein Jahr ab dem Tag, an dem die versicherte Person Kenntnis hat von der durch die zuständige Steuerbehörde erstellten Bescheinigung, dass die geleisteten Beiträge den nach Art. 7 Abs. 1 BVV

3 abzugsfähigen Betrag übersteigen (E. 7.2).

140 II 364 Art. 111 BV; Art. 25, 33 Abs. 1 lit. e DBG; Art. 1a, 6 AHVG; Art. 5 Abs. 1, Art. 82, 89a, 89b BVG; Art. 1j Abs. 1 lit. a BVV 2; Art. 1, 7 BVV 3; Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG; Art. 2, 8, 16 Abs. 1 und 2 FZA, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 24 Anh. I FZA; Anh. II FZA; Art. 18, 45 AEUV; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971; Art. 7 Ver- ordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; Zulässigkeit steuerlicher Abzüge der jährlichen Beiträge der Säule 3a von in der Schweiz Wohnenden und im Ausland Arbeitenden. Den jährlichen Beitrag für die Säule 3a kann nach DBG nur steuerlich abziehen, wer der AHV-Pflicht unterstellt ist (E. 2); dasselbe gilt nach dem StHG (E. 3). Die Säule 3a unterliegt nicht dem System der sozialen Sicherheit nach Art. 8 und Anh. II FZA (E. 4). Das Diskriminierungsverbot von Art. 9 Anh. I FZA bezieht sich nur auf Arbeitnehmer und nicht auf solche Perso- nen, die im Aufnahmestaat (d.h. in casu in der Schweiz) nur Wohnsitz nehmen (E. 5). Die Regelung, wonach der jährliche Beitrag für die Säule 3a nur für denjenigen steuerlich abziehbar ist, der der AHV-Pflicht unterstellt ist, stellt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung i.S. von Art. 2 FZA dar (E. 6).

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Rechtsprechungsübersicht zur WEFV (BGE): 135 V 425 Regeste b Art. 30c Abs. 5 BVG; Art. 331e Abs. 5 OR; Art. 1 ff. WEFV. Es besteht für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nicht generell die Pflicht, bei geschiedenen Versicher- ten vor Gewährung eines Vorbezugs zu prüfen, ob ein bei der Ehescheidung angeordneter Vorsorgeausgleich vollzogen ist (E. 6).

138 V 495 Art. 30e Abs. 2 BVG; Art. 6 und 10 WEFV; Vorbezug von Vorsorgeguthaben zum Erwerb von Wohneigentum. Die Vorsorgeeinrichtung verletzt ihre Sorgfaltspflicht nicht, wenn sie den Vorbezug gestützt auf einen ihr vorlie- genden notariell beurkundeten Kaufvertrag auszahlt, bevor der vorbeziehende Versicherte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (E. 2).

Siehe auch oben die Rechtsprechung zur Art. 30c-30e BVG.

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Rechtsprechungsübersicht zur FZV (BGE):

140 V 476 Art. 4 FZG; Art. 10, Art. 13 Abs. 5 und Art. 19 FZV; Überweisung eines Freizügigkeitsguthabens von einer Freizü- gigkeitseinrichtung an eine andere. Eine Bewertungskorrektur der Freizügigkeitsleistung wegen versicherungstechnischer Unterdeckung ist jedenfalls unzulässig: bei einer reinen Sparlösung aufgrund des Wortlautes von Art. 13 Abs. 5 FZV; im Falle einer anlage- gebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen) infolge sachlicher Unbegründetheit (E. 2).

129 III 305 Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2a und 2b) fallen nicht in den Nachlass; sie unterliegen auch nicht der Herabsetzung (E. 2). Nicht anders verhält es sich mit den Freizügigkeitsleistungen; diese werden in der entsprechenden Reihenfolge an die in Art. 15 FZV aufgeführten Destinatäre ausbezahlt (E. 3).

134 V 369 Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV; Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG; begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen. Eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG und Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV können auch Personen gleichen Geschlechts bilden (E. 6.3). Eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft bildet kein begriffsnotwendiges (konstitutives) Element für eine Le- bensgemeinschaft im berufsvorsorgerechtlichen Sinne (E. 7.1).

135 V 80 Art. 20a Abs. 1 und 2 BVG; Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV; Art. 26 Abs. 1 FZG; Anwendbarkeit der Begünstigungsrege- lung nach BVG auf Freizügigkeitsleistungen. Die Begünstigungsregelungen bei Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 20a BVG und bei Freizügigkeitsleistungen nach Art. 15 FZV betreffen unterschiedliche Sachverhalte. Der in Art. 20a Abs. 2 BVG vorgesehene Ausschluss von Hinterlassenenleistungen bei Bezug einer Witwer- oder Witwenrente ist nicht auch auf Freizügigkeitsleistungen anzuwenden (E. 3.4).

134 V 182 Art. 37 Abs. 5, Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Auszahlung der Altersleistung bei verheirateten Personen. Für die Auszahlung der Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV infolge Erreichens der Altersgrenze ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgesetzt (E. 4).

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 139

Rechtsprechungsübersicht zur Verordnung über den Sicherheitsfonds SFV (BGE):

132 V 127 Regeste a Art. 52, Art. 56 Abs. 1 lit. b (in der bis 30. April 1999 in Kraft gestandenen Fassung) und lit. c, Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung); Art. 6 ff., Art. 8 Abs. 1 Satz 2 (in Kraft gestanden bis 30. Juni 1998), Art. 11 (aufgehoben per 31. Dezember 1996) SFV 2; Art. 24 ff., Art. 26 Abs. 1 Satz 2 SFV: Verrechnung von Verantwortlichkeitsansprüchen mit Freizügigkeitsleistun- gen; Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds BVG. Einer zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtung kann die Verrechnungsmöglichkeit von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber einem Destinatär mit dessen Forderung auf Freizügigkeitsleistungen nicht aus dem Grunde abgesprochen werden, dass der Sicherheitsfonds BVG die Leistungen bevorschusst hat. (Erw. 4). Regeste b Art. 39 Abs. 2, Art. 56 Abs. 2 BVG; Art. 120 ff. OR: Verrechnungsverbot. An der Rechtsprechung, wonach die Verrechnung einer Schadenersatzforderung der Vorsorgeeinrichtung mit einem Anspruch des Destinatärs auf Übertragung der Vorsorgemittel an die neue Vorsorgeeinrichtung aus Grün- den des Vorsorgeschutzes nicht zulässig ist, ist auch nach In-Kraft-Treten des FZG festzuhalten. (Erw. 6.1- 6.3.2) Das derart bestätigte Verrechnungsverbot gilt nicht nur für den obligatorischen, sondern auch für den gesamten Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge. (Erw. 6.4-6.4.2) Eine Verrechnung ist demgegenüber zulässig im Falle von nicht nach den Bestimmungen der beruflichen Vorsor- ge geäufneten Guthaben. (Erw. 6.4.3-6.4.3.3).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 139

Rechtsprechungsübersicht zur obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen (BGE):

139 V 579 Art. 10 Abs. 1, Art. 23 lit. a und Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG; Art. 8 AVIG; Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; Anspruch einer nach Anmel- dung bei der Arbeitslosenversicherung, aber vor dem Bezug von Taggeldern invalid gewordenen Versicherten auf Invalidenleistungen nach BVG. Die Versicherte, die nach Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber noch vor dem Bezug von Taggel- dern infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig und später invalid wird, ist bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für die berufliche Vorsorge versichert, wenn sie die in Art. 8 AVIG aufgezählten Voraussetzungen für den An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt; sie hat diesfalls Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG (E. 2- 4).

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

12. November 2015

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 140

Hinweise 923 Senkung des Mindestzinssatzes auf 1.25 % ab 2016 ..................................................................... 2 924 Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung ............................................................................ 2 925 Keine Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG ................................................... 2 926 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2016 ................................................................................. 3 927 Sicherheitsfonds BVG: unveränderte Beitragssätze für 2016 ......................................................... 3

Rechtsprechung 928 Versicherter Lohn in der weitergehenden Vorsorge und Austrittsleistung ....................................... 3 929 Vorbezug für die Amortisation einer Hypothek und darauffolgende Erhöhung einer anderen Hypothek auf dem gleichen Objekt .................................................................................................. 4 930 Überentschädigungskürzung bei Soziallohn .................................................................................... 5 931 Wahl der Anlagestrategien – Prüfung der Anlagestrategien in Bezug auf die Einhaltung der Grundsätze der Angemessenheit und der Kollektivität durch den Experten für berufliche Vorsorge ........................................................................................................................................... 5 932 Keine Pflicht zur Rückforderung der Austrittsleistung durch leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung ......................................................................................................................... 6 933 Zwei Entscheide zur Säule 3a und Invalidität .................................................................................. 7

Anhang  Neue Tabelle ab 1. Januar 2016 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang .................................................. 8  Wichtige Masszahlen 2016 im Bereich der beruflichen Vorsorge ................................................... 8  Wichtige Masszahlen 1985-2016 im Bereich der beruflichen Vorsorge .......................................... 8  Tabellen 2016 BVG-Altersguthaben ................................................................................................ 8  Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in % ............................................................................. 8

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 140

Hinweise

923 Senkung des Mindestzinssatzes auf 1.25 % ab 2016

Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2015 beschlossen, den Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge von aktuell 1.75 % per 1. Januar 2016 auf 1.25 % zu senken.

Die Tiefzinspolitik der Notenbanken hat die Rendite der Bundesobligationen auf rekordtiefe Werte sinken lassen. Die Verzinsung der 7-jährigen Bundesobligationen lag Ende August bei minus 0.38 %. Weltweit tiefe Zinsen lassen sich auch im Bereich der Anleihen beobachten. Die Aktienmärkte haben sich im 2014 zwar positiv entwickelt, in diesem Jahr jedoch sind die Schwankungen in der Entwicklung von Aktien und Anleihen hoch und die Performance ungenügend. Aus diesen Gründen hat der BR beschlossen, den Mindestzinssatz auf 1.25 % zu senken.

Gemäss Gesetz wird die Höhe des Mindestzinssatzes auf Grund der Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften festgelegt.

Die Eidgenössische Kommission für Berufliche Vorsorge hatte an Ihrer Sitzung vom 30. August 2015 dem Bundesrat mit deutlicher Mehrheit einen Satz von 1.25 % empfohlen.

Internet-Link für die Pressemitteilung: https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=59231

924 Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung

National- und Ständerat haben in den Schlussabstimmungen vom 19. Juni 2015 die Revision des ZGB zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung beschlossen. Die Botschaft zur Revision hatte ihnen der Bundesrat am 29. Mai 2013 unterbreitet (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 133 Rz 869). Die Referendumsfrist ist am 8. Oktober 2015 abgelaufen.

Über das Datum der Inkraftsetzung wird der Bundesrat entscheiden. Die Gesetzesänderung erfordert umfangreiche Verordnungsanpassungen. Die teilweise sehr technischen Ausführungsbestimmungen werden in Zusammenarbeit mit Praktikern ausgearbeitet. Es erscheint zum jetzigen Zeitpunkt als rea- listisch, dass die Gesetzesänderungen und die entsprechenden Verordnungsbestimmungen im Lauf des Jahres 2016 oder Anfang 2017 in Kraft treten werden.

Als wesentliche Neuerung bringt die Revision mit sich, dass der Vorsorgeausgleich auch dann aus Mitteln der beruflichen Vorsorge vorgenommen wird, wenn bei einem der Ehegatten bereits ein Vor- sorgefall eingetreten ist. So kann beim Vorsorgeausgleich die Rente geteilt werden, wenn einer der Ehegatten bereits eine solche bezieht. Neben diesem Kernpunkt der Revision sind u.a. folgende Neu- erungen vorgesehen: Massgebend für die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeansprüche ist künftig der Zeitpunkt, in dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Die Meldepflichten der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen gegenüber der Zentralstelle 2. Säule werden erweitert. Weiter enthält das Gesetz neu Vorschriften zur Aufteilung der beim Vorsorgeausgleich zugesprochenen Vorsorgemittel auf den obligatorischen und überobligatorischen Teil der Vorsorge.

Internetlink auf den Schlussabstimmungstext: BBl 2015 4883

925 Keine Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge müssen auf den 1. Januar 2016 nicht der Teuerung angepasst werden.

Gemäss Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der

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Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teuerungsausgleich für diese Hinterlassenen- und Invali- denrenten der beruflichen Vorsorge wird zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt. Die da- rauffolgenden Anpassungen sind mit dem Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt, finden in der Regel also alle zwei Jahre statt.

Somit ist zu entscheiden, ob auf nächstes Jahr die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die seit 2012 laufen, angepasst werden müssen. Dabei wird auf die Preisentwicklung zwischen September 2012 und 2015 abgestellt. Da nun der Septemberindex 2015 mit 97.7 (Basis Dezember 2010 = 100) denje- nigen von September 2012 (99.3) nicht übersteigt, müssen diese Renten auf den 1. Januar 2016 nicht angepasst werden.

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2012 entstanden sind, werden mit der nächsten AHV-Renten-Erhöhung, also frühestens auf den 1.1.2017 angepasst. Diejenigen Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung ent- scheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG).

Internet-Link für die Pressemitteilung: https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=59215

926 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2016

Die minimale AHV-Altersrente erfährt für das Jahr 2016 keine Anpassung. Aus diesem Grund werden die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge nicht verändert. Für die geltenden Beträge verweisen wir auf den Anhang.

927 Sicherheitsfonds BVG: unveränderte Beitragssätze für 2016

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2016 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Die Beitragssätze bleiben unverändert, d.h. für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur 0,08 % und für die Insolvenzen und anderen Leistungen 0,005 %.

Die neuen Beiträge werden Ende Juni 2017 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

Rechtsprechung

928 Versicherter Lohn in der weitergehenden Vorsorge und Austrittsleistung

Will eine Vorsorgeeinrichtung vom massgebenden Lohn im Sinne des AHVG abweichen, muss sie dies in ihrem Reglement tun. Das Reglement muss klar zwischen versicherten und nicht versicherten Lohnbestandteilen unterscheiden.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2015, 9C_81/2015; Entscheid in französi- scher Sprache)

Im vorliegenden Fall geht es um die Höhe der Freizügigkeitsleistung, auf die der Beklagte gegenüber der beschwerdeführenden Kasse Anspruch hat. Dabei ist insbesondere die Höhe des versicherten Lohnes des Beklagten in der weitergehenden beruflichen Vorsorge zu beurteilen. Die beschwerdefüh- rende Kasse ist der Ansicht, dass Gratifikationen nicht Teil des versicherten Lohnes sind.

Gemäss Bundesgericht wird der versicherte Lohn im Rahmen der weitergehenden Vorsorge in der Regel durch die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung definiert. In den meisten

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Fällen wird auf den Begriff des massgebenden Lohnes im Sinne des AHVG (Art. 5 Abs. 2 AHVG) ver- wiesen. Beabsichtigt eine Vorsorgeeinrichtung, von diesem Begriff abzuweichen, insbesondere um gewisse Bestandteile des Verdienstes auszuschliessen, muss sie dies in ihrem Reglement festlegen. Im Arbeitsvertrag können Bestandteile des versicherten Lohnes im Hinblick auf die berufliche Vorsor- ge nicht ausgeschlossen werden. Damit eine solche vertragliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gültig ist, muss sie zwingend ins Vorsorgerecht, und zwar ins Reglement, überführt wer- den. Das Vorsorgereglement muss mit anderen Worten klar zwischen versicherten und nicht versi- cherten Lohnbestandteilen unterscheiden (BGE 140 V 145 Erw. 3.2 S. 149; Urteil B 115/05 vom 10. April 2006 Erw. 4.3).

Artikel 18 des Reglements der beschwerdeführenden Kasse mit der Überschrift «Versicherter Lohn bei Pensionierung» sieht vor, dass im Zeitpunkt des Eintritts in die Kasse der versicherte Lohn bei Pensionierung dem 13-fachen aktuellen Monatslohn entspricht; in der Folge wird er bei jeder Ände- rung des Monatslohnes angepasst (Abs. 1). Gemäss Absatz 2 dieser Reglementsbestimmung ist der Stiftungsrat bevollmächtigt, einen versicherten Höchstlohn bei Pensionierung sowie für die Broker den Lohn bei Pensionierung festzulegen. Das Bundesgericht stellt fest, dass das Reglement nicht definiert, welche Lohnbestandteile bei den Brokern versichert sind und welche nicht, sondern den Stiftungsrat bevollmächtigt, diese Unterscheidung vorzunehmen. Da die Kasse kein Dokument eingereicht hat, in dem ein solcher Beschluss des Stiftungsrates zur Definition des versicherten Lohnes der Broker pro- tokolliert ist, kann davon ausgegangen werden, dass das Reglement keine vom allgemeinen Begriff in Art. 18 Abs. 1 des Reglements abweichende Definition des versicherten Lohnes der Broker enthält. Weil eine solche besondere, statutenkonform im Reglement festgelegte Definition fehlt, ist die be- schwerdeführende Kasse nicht gültig vom Begriff des massgebenden Lohnes im Sinne des AHVG abgewichen, der namentlich Provisionen, Gratifikationen und Naturalleistungen erfasst (Art. 5 Abs. 2 AHVG).

929 Vorbezug für die Amortisation einer Hypothek und darauffolgende Erhöhung einer anderen Hypothek auf dem gleichen Objekt

Bezieht ein Versicherter Leistungen aus der Säule 3a für die Rückzahlung eines Hypothekardarlehens und erhöht er gleichzeitig oder kurz darauf eine andere Hypothek auf dem gleichen Grundstück, liegt kein Vorbezug im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. c BVV 3 vor. Der vorbezogene Betrag wird ordentlich besteuert.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2015, 2C_325/2014 bzw. 2C_326/2014; II. öffentlich-rechtliche Abteilung; Entscheid in deutscher Sprache).

A.A. und B.A. bezogen im Jahr 2011 Kapitalleistungen aus der Säule 3a und verwendeten diese zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen auf der selbstbewohnten Liegenschaft. Im gleichen Jahr erhöh- ten sie eine andere auf der Liegenschaft lastende Hypothek. Die zuständige Steuerbehörde nahm im Umfang dieser Erhöhung der Hypothek eine Aufrechnung beim Einkommen vor. Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Steuerbehörde diese Aufrechnung zurecht vorgenommen hatte. Es be- jahte die Frage.

Der Vorbezug von Leistungen aus der Säule 3a zwecks Wohneigentumsförderung wird steuerlich wie die übrigen Kapitalleistungen aus Vorsorge behandelt: Er wird gestützt auf Art. 38 DBG gesondert vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Tarif besteuert. Diese günstige Besteuerung greift allerdings nur, wenn die Voraussetzungen eingehalten werden, die für WEF-Vorbezüge allgemein gelten. Ist dies nicht der Fall, kommt es zur ordentlichen Besteuerung, d.h. der vorbezogene Betrag wird zusammen mit dem übrigen Einkommen zum normalen Tarif besteuert. Laut Bundesgericht ist kein Vorbezugsgrund gegeben, wenn eine Hypothek amortisiert und gleichzeitg oder kurz darauf eine

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andere Hypothek auf dem gleichen Objekt erhöht wird. Eine solche Amortisation kann nicht als Rück- zahlung von Hypothekardarlehen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. c BVV 3 anerkannt werden.

930 Überentschädigungskürzung bei Soziallohn

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2015, 9C_670/2014; zur Publikation vorgese- hen; Entscheid in deutscher Sprache).

Enthält der Lohn eines teilinvaliden Versicherten nachweislich Soziallohnkomponenten, gilt er in die- sem Umfang bei der Überentschädigungsberechnung nicht als weiterhin erzieltes Erwerbseinkom- men.

Ein Versicherter erlitt im November 2007 einen Verkehrsunfall. Ab April 2010 erhielt er von der IV eine Viertelsrente. Die Vorsorgeeinrichtung sprach ihm ab Mai 2010 ebenfalls eine Viertelsrente zu. Sie stellte die Rentenzahlung allerdings im Februar 2013 ein und verlangte gleichzeitig die bereits erbrachte Rentenzahlungen zurück. Zur Begründung brachte sie vor, der weiterhin erzielte Lohn wür- de zusammen mit der Invalidenrente zu einer Überentschädigung führen.

Das Bundesgericht prüfte zuerst, ob der nach dem Unfall erzielte Lohn, der dem davor erzielten entspricht, Soziallohnkomponenten enthält. Es bejahte dies: Der Lohn enthält nebst dem Entgelt für tatsächlich geleistete Arbeit auch freiwillige Leistungen. Beweis dafür sind u.a. die wirtschaftliche Nä- he des Versicherten zum Arbeitgeber (der Versicherte ist wirtschaftlich beherrschender Gesellschafter der GmbH) und der deutliche Einbruch des Unternehmensergebnisses nach dem Unfall.

Als zweites prüfte das Bundesgericht die Frage, ob Soziallohnkomponenten bei der Überentschädi- gungsberechnung als weiterhin erzieltes Erwerbseinkommen berücksichtigt werden dürfen. Es ver- neint die Frage. Das bei der Überentschädigungsberechnung anrechenbare Erwerbseinkommen be- läuft sich im vorliegenden Fall auf 60% des ausbezahlten Gehaltes. Die restlichen 40% stellen einen Soziallohn dar, der nicht berücksichtigt werden darf.

931 Wahl der Anlagestrategien – Prüfung der Anlagestrategien in Bezug auf die Einhaltung der Grundsätze der Angemessenheit und der Kollektivität durch den Experten für berufliche Vor- sorge

(Artikel 1 Absatz 3 BVG, Artikel 1 und Artikel 1e BVV 2)

Das Verlangen einer Vorabprüfung des Experten für berufliche Vorsorge für jede einzelne Anlagestra- tegie, die im Rahmen von Artikel 1e BVV 2 angeboten werden, ist weder unangemessen noch bun- desrechtswidrig.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 21. Mai 2015, 9C_486/2014; Entscheid in deutscher Sprache, Publikation vorgesehen)

Eine Sammelstiftung, welche die ausserobligatorische berufliche Vorsorge durchführt, bietet ihren Versicherten Vorsorgelösungen mit grundsätzlich frei wählbarer, der individuellen Risikofähigkeit an- gepasster Anlagestrategie an (in casu ca. 1‘000 – 1‘200 unterschiedliche Anlagestrategien). Die Auf- sichtsbehörde verlangte, dass die angebotenen Strategien vorgängig durch den Experten für berufli- che Vorsorge auf deren Angemessenheit hin zu überprüfen sind. Die Stiftung weigerte sich, Experten- bestätigungen für die Angemessenheit ihrer Vorsorge je unter Berücksichtigung der verschiedenen Renditeerwartungen der verschiedenen Anlagestrategien einzureichen, vielmehr wollte sie es bei ei- ner pauschalen Überprüfung der Angemessenheit unter Annahme einer Rendite, die zwei Prozent über der Lohnentwicklung liegt, belassen. Aufgrund dieser Ausgangslage hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob die Aufsichtsbehörde zu Recht eine Vorabprüfung für jede einzelne Anlagestrategie auf ihre Angemessenheit hin verlangen kann oder ob es genügt, lediglich das Anlagemodell zu prüfen.

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Das Gericht kam zu folgendem Schluss: Auch Vorsorgelösungen, bei denen die Anlagestrategie indi- viduell gewählt werden kann, haben die Grundsätze der beruflichen Vorsorge nach Artikel 1 Absatz 3 BVG, insbesondere die Angemessenheit der Vorsorge, stets einzuhalten. In Nachachtung des Kollek- tivitätsprinzips darf eine Vorsorgeeinrichtung nicht derart viele Strategien anbieten, dass daraus prak- tisch eine Individualisierung der Vorsorgeguthaben der einzelnen Versicherten resultiert. In Artikel 1e BVV 2 wird die zulässige Anzahl Strategien nicht ziffernmässig festgelegt und das Bundesgericht klär- te die Frage, welche Zahl von Strategien – pro Vorsorgeplan oder Vorsorgewerk – noch gesetzmässig zulässig ist, nicht abschliessend. Es hält jedoch fest, dass die Verordnungsbestimmung jedenfalls nicht durch exzessive Auslegung ausgehöhlt und auf diesem Weg der Grundsatz der Kollektivität aus- ser Kraft gesetzt werden darf (das Bundesgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Mittei- lungen über die berufliche Vorsorge Nr. 125, Rz 813, in welchen das BSV davon ausgeht, dass höchstens 5 -10 Strategien zulässig sind). Aus Sicht des Bundesgerichts ist es weder unangemessen noch rechtswidrig, wenn die Vorinstanz die von der Aufsichtsbehörde verlangte Vorabprüfung jeder einzelnen Strategie durch den Experten für berufliche Vorsorge geschützt hat. Eine pauschale Über- prüfung des Anlagemodells mit einer Performanceprognose erachtet das Gericht als nicht genügend.

932 Keine Pflicht zur Rückforderung der Austrittsleistung durch leistungspflichtige Vorsorgeein- richtung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2015, 9C_835/2014, publiziert: BGE 141 V 197; Entscheid in deutscher Sprache)

Eine Vorsorgeeinrichtung, die leistungspflichtig wird, nachdem sie die Austrittsleistung an eine Freizü- gigkeitseinrichtung überwiesen hat, ist nicht verpflichtet, die Rückerstattung der Austrittsleistung zu verlangen. Sie kann bei Ausbleiben der Rückerstattung ihre Leistungen entsprechend kürzen.

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob eine Vorsorgeeinrichtung die Rückerstattung der Austritts- leistung nach Art. 3 Abs. 2 FZG erzwingen muss, wenn sich nach dem Austritt einer versicherten Per- son herausstellt, dass sie leistungspflichtig für einen Vorsorgefall ist. Laut Bundesgericht regelt Art. 3 Abs. 2 FZG nicht, wen die Rückerstattungspflicht trifft. Ebenso wenig regelt die Bestimmung, ob und wie diese Pflicht durchgesetzt werden kann. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorsorgeein- richtung nicht verpflichtet ist, die Rückerstattung der Austrittsleistung zu verlangen. Bei fehlender Rückerstattung kann sie die Leistung entsprechend kürzen.

In casu trat die Versicherte im Juni 2005 aus der Vorsorgeeinrichtung aus. Die Austrittsleistung wurde gemäss Mitteilung der Versicherten auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen. Ab Mai 2006 erhielt die Versicherte von der Invalidenversicherung eine ganze Rente zugesprochen. Die Vorsorgeeinrich- tung machte den 2005 durchgeführten Austritt rückgängig und richtete der Versicherten rückwirkend ab Mai 2006 ebenfalls eine Invalidenrente aus. 1 Sie lehnte es jedoch ab, dem Alterskonto der Versi- cherten im Hinblick auf die künftige Altersrente den Betrag gutzuschreiben, den sie beim Austritt auf die Freizügigkeitseinrichtung übertragen hatte (letztere hatte die Austrittsleistung inzwischen an X. ausbezahlt, der eine von der Versicherten unterzeichnete Vollmacht vorwies). Da sie gemäss Bun- desgericht dazu nicht verpflichtet ist, kann sie die künftige Altersleistung kürzen, welche die IV-Rente dereinst ablöst.

1 Hinweis zur Bemessung der IV-Rente: Nach Art. 24 Abs. 3 BVG sind das bis zum Beginn des Rentenanspruchs angesparte Altersguthaben sowie die unverzinsten Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre massge- bend. Das Reglement kann eine andere Berechnungsmethode vorsehen; so war im vorliegenden Fall nicht die tatsächlich vorhandene Austrittsleistung massgebend, sondern ein rechnerisches (fiktives) Kapital.

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933 Zwei Entscheide zur Säule 3a und Invalidität

(Art. 82 Abs. 2 BVG und BVV 3)

Entscheid 1

Die Grundsätze, die in der zweiten Säule für die Anpassung einer Invalidenrente gelten, sind in der Säule 3a subsidiär und analog beizuziehen, sofern die Versicherungsbedingungen nichts anderes vorsehen.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2015, 9C_457/2014, zur Publikation vorgese- hen; Entscheid in deutscher Sprache)

Umstritten war der Anspruch auf eine Invalidenrente bei Veränderung der Erwerbsfähigkeit einer ver- sicherten Person, welche einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungseinrichtung der Säule 3a abgeschlossen hatte. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens verneinte die IV-Stelle das Vorliegen eines Revisionsgrundes und bestätigte den Anspruch auf eine unveränderte ganze Invali- denrente. Die Versicherungseinrichtung hingegen ging von einer Verbesserung des Gesundheitszu- standes aus und stellte ihre Leistungen ein. Gemäss AVB der Versicherungseinrichtung bemessen sich die Leistungen nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Bei einer Änderung des Grades der Er- werbsunfähigkeit legt die Versicherungseinrichtungen die Leistung neu fest. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen war umstritten.

Das Bundesgericht prüfte u.a., ob die Grundsätze der zweiten Säule für die Anpassung der IV- Leistungen bei Veränderung der Erwerbsfähigkeit in der Säule 3a analog beizuziehen sind. Es bejahte dies mit folgender Begründung: Wie die Invalidenleistungen aus einer Lebensversicherung der Säule 3a anzupassen sind, wenn sich beispielsweise der Grad der Erwerbsunfähigkeit ändert, ist in der BVV 3 nicht geregelt. Ebenso wenig enthält das VVG einschlägige Bestimmungen. Da auch die Versiche- rungsbedingungen der Versicherungseinrichtung dazu nichts festhalten, rechtfertigt es sich, die in der zweiten Säule geltenden Grundsätze subsidiär und analog beizuziehen. Das Bundesgericht hält fest, dass sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet und die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beizog. Es bestätigte den Entscheid der Vorinstanz, welche die Voraussetzungen für eine mate- rielle Revision analog Art. 17 Abs. 1 ATSG verneint hat. Die Versicherungseinrichtung muss somit weiter eine Rente bezahlen.

Entscheid 2

Die Bindungswirkung an die Feststellungen der IV, die im Bereich der obligatorischen beruflichen Vor- sorge gilt, ist in der Säule 3a nicht subsidiär heranzuziehen.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2015, 9C_867/2014, zur Publikation vor- gesehen; Entscheid in deutscher Sprache)

In diesem Fall sprach die IV-Stelle einer versicherten Person eine befristete ganze Invalidenrente bis am 30. April 2008 zu, verneinte jedoch für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2008 einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad von 29 %). Die Vorinstanz verpflichtete die Versicherungseinrichtung (Säule 3a), ab Juni 2008 bis Mai 2012 eine IV-Rente für einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 29 % zu bezahlen. Sie ging von einer angestrebten einheitlichen Begriffsanwendung aus, da die AVB der Versicherungsein- richtung unmittelbar Bezug auf die für die IV geltenden Begriffe von Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie Invalidität nehmen. Die AVB der Versicherungseinrichtung sahen jedoch keine Bindungswir- kung an die Entscheide der IV vor. Die Versicherungseinrichtung erhob Beschwerde beim Bundesge- richt und machte u.a. geltend, die in der AVB vorgesehenen Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen seien erheblich, womit die Annahme einer Bindungswirkung nicht haltbar sei.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 140

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob subsidiär die im Bereich der obligatorischen beruflichen Vor- sorge geltenden Grundsätze zur Bindungswirkung der Vorsorgeeinrichtung an die Entscheidungen der IV-Organe heranzuziehen sind. Es kam dabei zum Schluss, dass gewichtige Gründe dagegen spre- chen, da namentlich die Säule 3a im Vergleich zur zweiten Säule freier gestaltbar ist. In der Säule 3a fehlen Verweise, die eine Kongruenz zur ersten Säule ausdrücklich anstreben. Von Bedeutung erach- tet es das Bundesgericht, dass in der Säule 3a der Begriff der Invalidität – gleichermassen wie in der weitergehenden beruflichen Vorsorge – weiter gefasst werden kann als in der IV und Rentenleistun- gen ab Erwerbsunfähigkeitsgraden vorgesehen werden können, welche in der IV nicht anspruchsbe- gründend und daher nicht präzise zu bestimmen sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass in verfah- rensmässiger Hinsicht die Verfügungen der IV den Trägern der Säule 3a (Versicherungseinrichtung oder Bankstiftung) nicht eröffnet werden müssen.

Anhang  Neue Tabelle ab 1. Januar 2016 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang

 Wichtige Masszahlen 2016 im Bereich der beruflichen Vorsorge

 Wichtige Masszahlen 1985-2016 im Bereich der beruflichen Vorsorge

 Tabellen 2016 BVG-Altersguthaben

 Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in %

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Beginn Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Geburtsjahr 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 1. Januar … 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016

1962 u. früher 1987 191'158 201'663 211'370 221'280 231'891 242'717 252'519 1963 1988 182'081 192'405 201'973 211'742 222'186 232'842 242'521 1964 1989 172'989 183'131 192'560 202'187 212'465 222'951 232'506 1965 1990 164'247 174'214 183'509 193'001 203'117 213'440 222'876 1966 1991 155'281 165'068 174'226 183'579 193'530 203'685 212'999 1967 1992 146'659 156'274 165'300 174'519 184'312 194'305 203'502 1968 1993 137'333 146'761 155'645 164'719 174'340 184'159 193'229 1969 1994 127'967 137'209 145'949 154'877 164'326 173'970 182'913 1970 1995 118'962 128'024 136'626 145'414 154'698 164'173 172'993 1971 1996 110'027 118'909 127'375 136'025 145'144 154'452 163'151 1972 1997 101'435 110'146 118'480 126'996 135'957 145'105 153'686 1973 1998 92'961 101'502 109'706 118'091 126'897 135'885 144'352 1974 1999 84'812 93'190 101'270 109'528 118'184 127'020 135'376 1975 2000 76'898 85'118 93'077 101'212 109'722 118'410 126'658 1976 2001 69'288 77'356 85'198 93'215 101'585 110'131 118'276 1977 2002 61'789 69'707 77'434 85'335 93'567 101'973 110'015 1978 2003 54'578 62'352 69'969 77'758 85'857 94'128 102'072 1979 2004 47'425 55'055 62'563 70'241 78'209 86'345 94'193 1980 2005 40'429 47'920 55'320 62'889 70'729 78'734 86'487 1981 2006 33'475 40'826 48'120 55'581 63'293 71'169 78'826 1982 2007 26'690 33'906 41'096 48'452 56'038 63'787 71'352 1983 2008 19'885 26'965 34'052 41'301 48'763 56'385 63'857 1984 2009 13'263 20'211 27'196 34'343 41'683 49'180 56'563 1985 2010 6'566 13'379 20'262 27'305 34'522 41'894 49'186 1986 2011 0 6'682 13'464 20'405 27'501 34'751 41'953 1987 2012 0 6'682 13'521 20'497 27'624 34'737 1988 2013 0 6'739 13'596 20'602 27'627 1989 2014 0 6'739 13'625 20'563 1990 2015 0 6'768 13'621 1991 2016 0 6'768

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Berechnungsgrössen

Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Gutschrift 6'566 6'682 6'682 6'739 6'739 6'768 6'768 Zinssatz 2.00% 2.00% 1.50% 1.50% 1.75% 1.75% 1.25%

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik 2015 2016 BVG-Rücktrittsalter: 65 64 65 64 (Männer 1950 (Frauen 1951 (Männer 1951 (Frauen 1952 geboren) geboren) geboren) geboren)

1. Jährliche AHV-Altersrente

Minimale 14'100 14'100 Maximale 28'200 28'200

2. Lohndaten der Aktiven (Zeitreihe)

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 21'150 21'150 Koordinationsabzug 24'675 24'675 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 84'600 84'600 Min. koordinierter Jahreslohn 3'525 3'525 Max. koordinierter Jahreslohn 59'925 59'925 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 846'000 846'000

3. BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz (Zeitreihe) 1,75% 1,25% Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 19'215 19'858 19'552 20'232 in % des koordinierten Lohnes 545,1% 563,3% 554,7% 574,0% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 314'825 324'992 320'820 331'587 in % des koordinierten Lohnes 525,4% 542,3% 535,4% 553,3%

4. BVG-Altersrente und anwartschaftliche (anw.) BVG-Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz in % des AGH im BVG- Rücktrittsalter (M:65/F:64) 6,80% 6,80% 6,80% 6,80% Min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1'307 1'350 1'330 1'376 in % des koordinierten Lohnes 37,1% 38,3% 37,7% 39,0% Min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 784 810 798 825 Min. anw. jährliche Waisenrente 261 270 266 275 Max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 21'408 22'099 21'816 22'548 in % des koordinierten Lohnes 35,7% 36,9% 36,4% 37,6% Max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 12'845 13'260 13'089 13'529 Max. anw. jährliche Waisenrente 4'282 4'420 4'363 4'510

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 20'700 20'700 20'700 20'700

6. Teuerungsanpassung BVG-Risikorenten vor dem Rücktrittsalter (Zeitreihe)

erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr -

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,08% 0,08% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,005% 0,005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 126'900 126'900

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 81,20 81,20 Koordinationsabzug vom Tageslohn 94,75 94,75 Max. versicherter Tageslohn 324,90 324,90 Min. koordinierter Tageslohn 13,55 13,55 Max. koordinierter Tageslohn 230,15 230,15

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6'768 6'768 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 33'840 33'840

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf der BSV-Homepage abrufbar : http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/zahlen/00093/00460/index.html?lang=de

Erläuterungen zu den Masszahlen Art. 1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. ArbeitnehmerInnen, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen Lohn 2 BVG übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und 7 Abs. 1 und 2 BVG Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen 8 Abs. 1 BVG Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der max. AHV-Rente, der 8 Abs. 2 BVG Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und der maximale koordinierte Lohn 46 BVG 17/8 der max. AHV-Rente. Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn ist auf den zehnfachen 79c BVG maximalen versicherten Jahreslohn in der obligatorischen BV. 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörigkeit zu einer 15 BVG Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehenden Einrichtungen 16 BVG überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz). 12 BVV2

13 Abs. 1 BVG

62a BVV2

4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der Versicherte 14 BVG bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Altersrente BVG : Leistungs- 62c BVV2 und anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen immer mit dem minimalen bzw. Übergangsbestim- immer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente mungen Bst. a entspricht 60% der Altersrente und die Kinderrente 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen 18, 19, 21, 22 BVG Risikoleistungen berechnen sich auf der Summe des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter 18, 20, 21, 22 BVG projizierten Altersguthabens.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder Invalidenrente 37 Abs. 3 BVG bzw. die Witwen-, Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 Prozent der Mindestalters- 37 Abs. 2 BVG rente der AHV beträgt. Seit 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen. 6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis zum Alter 36 Abs. 1 BVG 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten. 7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen 14, 18 SFV Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhält- 15 SFV nissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn (www.sfbvg.ch). 16 SFV

56 Abs. 1c, 2 BVG

8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken 2 Abs. 3 BVG Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehal- tenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 geteilt werden. 40a AVIV

9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an 7 Abs. 1 BVV3 anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

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2. Lohndaten gemäss BVG in Franken (Zeitreihe)

Jahr Eintrittsschwelle Koordinations Maximaler Koordinierter Minimaler Lohn -abzug versicherter Jahreslohn AHV- Jahreslohn minimal maximal 1985 16'560 16'560 49'680 2'070 33'120 1986/1987 17'280 17'280 51'840 2'160 34'560 1988/1989 18'000 18'000 54'000 2'250 36'000 1990/1991 19'200 19'200 57'600 2'400 38'400 1992 21'600 21'600 64'800 2'700 43'200 1993/1994 22'560 22'560 67'680 2'820 45'120 1995/1996 23'280 23'280 69'840 2'910 46'560 1997/1998 23'880 23'880 71'640 2'985 47'760 1999/2000 24'120 24'120 72'360 3'015 48'240 2001/2002 24'720 24'720 74'160 3'090 49'440 2003/2004 25'320 25'320 75'960 3'165 50'640 2005/2006 19'350 22'575 77'400 3'225 54'825 2007/2008 19'890 23'205 79'560 3'315 56'355 2009/2010 20'520 23'940 82'080 3'420 58'140 2011/2012 20'880 24'360 83'520 3'480 59'160 2013/2014 21’060 24’570 84’240 3’510 59’670 2015/2016 21’150 24’675 84’600 3’525 59’925

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3. BVG-Mindestzinssatz, in Prozent (Zeitreihe)

Jahr BVG- Mindestzinssatz (in Prozent)

1985-2002 4,00 2003 3,25 2004 2,25 2005-2007 2,50 2008 2,75 2009-2011 2,00 2012-2013 1,50 2014-2015 1,75 2016 1,25

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6. Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

(Zeitreihe)

Teuerungsanpassung der BVG-Risikorentent nach einer Laufzeit von

3 Jahren 2 Jahren 1 Jahr

Jahr

1. Anpassung Nachfolgende Anpassung

1985-1988 * * * 1989 4.3 % * * 1990 7.2 % * 3.4 % 1991 11.9 % * * 1992 15.9 % 12.1 % 5.7 % 1993 16.0 % * 3.5 % 1994 13.1 % * * 1995 7.7 % 4.1 % 0.6 % 1996 6.2 % * * 1997 3.2 % 2.6 % 0.6 % 1998 3.0 % * * 1999 1.0 % 0.5 % 0.1 % 2000 1.7 % * * 2001 2.7 % 2.7 % 1.4 % 2002 3.4 % * * 2003 2.6 % 1.2 % 0.5 % 2004 1.7 % * * 2005 1.9 % 1.4 % 0.9 % 2006 2.8 % * * 2007 3.1 % 2.2 % 0.8 % 2008 3.0 % * * 2009 4.5 % 3.7 % 2.9 % 2010 2.7 % * * 2011 2.3 % - 0.3 % 2012 - * * 2013 0.4 % - - 2014 - * * 2015 - - - 2016 - * * * Die nachfolgende Anpassung der BVG-Risikorenten geschieht gleichzeitig mit der An- passung der AHV-Renten, welche in diesem Jahr nicht stattgefunden hat. - Keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63

Minimale 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 12'360 12'360 12'360 12'660 12'660 12'660 12'660 Maximale 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Koordinationsabzug 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 74'160 74'160 74'160 75'960 75'960 75'960 75'960 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 3'090 3'090 3'090 3'165 3'165 3'165 3'165 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240 49'440 49'440 49'440 50'640 50'640 50'640 50'640

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 10'010 10'859 10'966 11'658 11'782 12'361 12'490 im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) inkl. eEG 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 20'020 21'718 21'932 23'316 23'564 24'722 24'980 in % des minimalen koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% 647.9% 702.8% 709.8% 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 160'106 173'634 175'409 186'410 188'392 197'686 199'719 in % des maximalen koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9% 323.8% 351.2% 354.8% 368.1% 372.0% 390.4% 394.4%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 9'960 9'960 9'960 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 32'298 35'034 35'382 37'614 38'010 39'876 40'296 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 19'920 19'920 19'920 20'400 20'400 20'400 20'400 entspr. oberer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340 64'596 70'068 70'764 75'228 76'020 79'752 80'592

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 1'441 1'564 1'579 1'679 1'696 1'780 1'799 in % des minimalen koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% 46.6% 50.6% 51.1% 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 865 938 938 1'007 1'007 1'068 1'068 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 288 313 313 336 336 356 356 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 11'528 12'502 12'629 13'422 13'564 14'233 14'380 in % des maximalen koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% 23.3% 25.3% 25.6% 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 6'917 7'501 7'501 8'053 8'053 8'540 8'540 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118 2'306 2'500 2'500 2'684 2'684 2'847 2'847

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800 17'100 17'100 17'100 17'500 17'500 17'500 17'500

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% 2.7% 3.4% 3.4% 2.6% 2.6% 1.7% 1.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 12.1% 4.1% 2.6% 0.5% 2.7% 1.2% 1.2% Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 3.4% 5.7% 3.5% 0.6% 0.6% 0.1% 1.4% 0.5% 0.5%

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% 0.05% 0.05% 0.05% 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540 111'240 111'240 111'240 113'940 113'940 113'940 113'940

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Koordinationsabzug von Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Maximaler versicherter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 284.80 284.80 284.80 291.70 291.70 291.70 291.70 Minimaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 11.90 11.90 11.90 12.15 12.15 12.15 12.15 Maximaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30 189.90 189.90 189.90 194.45 194.45 194.45 194.45

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 5'933 5'933 5'933 6'077 6'077 6'077 6'077 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944 29'664 29'664 29'664 30'384 30'384 30'384 30'384 M: Männer, F: Frauen 1/3

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2005* 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:63 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimale 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 13'680 13'680 13'680 13'680 13'920 13'920 13'920 13'920 14'040 14'040 14'040 14'040 Maximale 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520 27'360 27'360 27'360 27'360 27'840 27'840 27'840 27'840 28'080 28'080 28'080 28'080

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 20'520 20'520 20'520 20'520 20'880 20'880 20'880 20'880 21'060 21'060 21'060 21'060 Koordinationsabzug 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 23'940 23'940 23'940 23'940 24'360 24'360 24'360 24'360 24'570 24'570 24'570 24'570 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 82'080 82'080 82'080 82'080 83'520 83'520 83'520 83'520 84'240 84'240 84'240 84'240 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 3'420 3'420 3'420 3'420 3'480 3'480 3'480 3'480 3'510 3'510 3'510 3'510 Maximaler koordinierter Jahreslohn 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355 58'140 58'140 58'140 58'140 59'160 59'160 59'160 59'160 59'670 59'670 59'670 59'670 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn - - 774'000 774'000 795'600 795'600 795'600 795'600 820'800 820'800 820'800 820'800 835'200 835'200 835'200 835'200 842'400 842'400 842'400 842'400

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 1.50% 1.50% 1.50% 1.50% 1.75% 1.75% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 15'845 16'560 16'422 17'139 17'012 17'730 17'540 18'259 18'061 18'794 18'629 19'389 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 256'484 267'982 266'455 277'904 276'686 288'171 285'825 297'323 294'876 306'598 304'692 316'859

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% 7.05% 7.00% 7.00% 6.95% 6.95% 6.90% 6.90% 6.85% 6.85% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 1'117 1'159 1'150 1'191 1'182 1'223 1'210 1'251 1'237 1'278 1'267 1'318 in % des minimalen koordinierten Lohnes 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% 32.7% 33.9% 33.6% 34.8% 34.0% 35.1% 34.8% 35.9% 35.2% 36.4% 36.1% 37.6% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 563 572 590 612 623 643 646 673 670 695 690 715 709 734 726 750 742 767 760 791 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 188 191 197 204 208 214 215 224 223 232 230 238 236 245 242 250 247 256 253 264 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 18'082 18'759 18'652 19'314 19'230 19'884 19'722 20'367 20'199 20'849 20'719 21'546 in % des maximalen koordinierten Lohnes 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% 31.1% 32.3% 32.1% 33.2% 32.5% 33.6% 33.3% 34.4% 33.9% 34.9% 34.7% 36.1% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 10'849 11'255 11'191 11'589 11'538 11'930 11'833 12'220 12'119 12'509 12'431 12'928 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625 3'616 3'752 3'730 3'863 3'846 3'977 3'944 4'073 4'040 4'170 4'144 4'309

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung ( -18'000 17'900 bedeutet keine 18'100der17'900 Anpassung BVG-Risikorenten, 18'500 18'600 weil 18'800 seit der Preisindex 18'600 19'400 Auszahlung der erstmaligen 19'500 bzw. 19'500 19'600 der letzten 20'000nicht Anpassung 20'100 20'100 gestiegen ist) 20'300 20'500 20'600 20'600 20'600

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% 4.5% 4.5% 2.7% 2.7% 2.3% 2.3% - - 0.4% 0.4% - - Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 1.4% 1.4% 2.2% 2.2% 3.7% 3.7% - - - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 0.9% 0.9% 0.8% 0.8% 2.9% 2.9% 0.3% 0.3% - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.08% 0.08% 0.08% 0.08% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.005% 0.005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340 123'120 123'120 123'120 123'120 125'280 125'280 125'280 125'280 126'360 126'360 126'360 126'360

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 78.80 78.80 78.80 78.80 80.20 80.20 80.20 80.20 80.90 80.90 80.90 80.90 Koordinationsabzug von Tageslohn 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 91.95 91.95 91.95 91.95 93.55 93.55 93.55 93.55 94.35 94.35 94.35 94.35 Maximaler versicherter Tageslohn 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 315.20 315.20 315.20 315.20 320.75 320.75 320.75 320.75 323.50 323.50 323.50 323.50 Minimaler koordinierter Tageslohn 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 13.15 13.15 13.15 13.15 13.35 13.35 13.35 13.35 13.50 13.50 13.50 13.50 Maximaler koordinierter Tageslohn 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40 223.25 223.25 223.25 223.25 227.20 227.20 227.20 227.20 229.15 229.15 229.15 229.15

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 6'566 6'566 6'566 6'566 6'682 6'682 6'682 6'682 6'739 6'739 6'739 6'739 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824 32'832 32'832 32'832 32'832 33'408 33'408 33'408 33'408 33'696 33'696 33'696 33'696 M: Männer, F: Frauen * 01.01.2005 : Inkrafttretten der 1. BVG-Revision. Neue Definition der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzuges (2) und Aufhebung der eEG (4) 2/3

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2015 2016

1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:64 M:65 F:64

Minimale 14'100 14'100 Maximale 28'200 28'200

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 21'150 21'150 Koordinationsabzug 24'675 24'675 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 84'600 84'600 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'525 3'525 Maximaler koordinierter Jahreslohn 59'925 59'925 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 846'000 846'000

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 1.75% 1.25% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 19'215 19'858 19'552 20'232 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 314'825 324'992 320'820 331'587

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 1'307 1'350 1'330 1'376 in % des minimalen koordinierten Lohnes 37.1% 38.3% 37.7% 39.0% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 784 810 798 825 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 261 270 266 275 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 21'408 22'099 21'816 22'548 in % des maximalen koordinierten Lohnes 35.7% 36.9% 36.4% 37.6% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 12'845 13'260 13'089 13'529 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 4'282 4'420 4'363 4'510

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 20'700 20'700

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.08% 0.08% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.005% 0.005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 126'900 126'900

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 81.20 81.20 Koordinationsabzug von Tageslohn 94.75 94.75 Maximaler versicherter Tageslohn 324.90 324.90 Minimaler koordinierter Tageslohn 13.55 13.55 Maximaler koordinierter Tageslohn 230.15 230.15

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'768 6'768 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 33'840 33'840 M: Männer, F: Frauen

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Tabellen BVG-Altersguthaben

Die Tabellen zeigen für eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG seit dem 1.Januar des- jenigen Kalenderjahres, das dem 24. Geburtstag folgt (Beginn des Sparprozesses) aber frü- hestens seit dem 1. Januar 1985 das minimale und das maximale BVG-Altersguthaben, das am Ende jedes Kalenderjahres seit 1985 erworben wurde. Dies für Männer und Frauen entsprechend dem Alter, das sie 2016 erreichen (Differenz zwischen 2015 und Geburtsjahr). Das minimale Altersguthaben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem minimalen koor- dinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersguthaben erreicht, wer jedes Jahr mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war.

Um das individuelle BVG-Altersguthaben eines Versicherten zu ermitteln, muss immer seine BVG-Schattenrechnung zu Rate gezogen werden, die seine Vorsorgeeinrichtung führt. Das individuelle BVG-Altersguthaben liegt entsprechend der Höhe des koordinier- ten Lohns des Versicherten zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert in den folgenden Tabellen.

Damit ist es möglich, das von 1985 bis 31. Dezember 2016 erworbene Altersguthaben abzu- schätzen bzw. einzugrenzen. Dies kann nützlich sein, um  die Höhe einer neuen Invaliden- oder Hinterlassenenrente zu schätzen, denn wenn das erworbene Altersguthaben bekannt ist, kann leicht das projizierte Altersgutha- ben im BVG-Rentenalter und damit die BVG-Invalidenrente bestimmt werden;  den BVG-Teil bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln (ihre Leistungen gehen über die minimalen BVG-Leistungen hinaus);  im Falle von Freizügigkeit, Scheidung oder Wohneigentumsförderung die Höhe des Altersguthabens zu kontrollieren;  den maximal möglichen Einkauf beim Eintritt in eine BVG-Minimalkasse zu schät- zen.

Anwendungsbeispiele finden sich im Dokument „technische Aspekte der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge“, das unter folgender Internetadresse abrufbar ist: http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/00039/index.html?lang=de

Zwischen 1985 und 2004 war die Staffelung der Altersgutschriftensätze für Männer und Frauen verschieden, weshalb sich die Werte in den folgenden Tabellen für Männer und Frauen teilweise unterscheiden.

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer 2016 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 1'932 2'206 2'487 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 1'939 2'204 2'485 2'870 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 1'931 2'216 2'487 2'872 3'266 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 1'909 2'202 2'495 2'867 3'261 3'665 48 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'887 2'179 2'483 2'880 3'261 3'665 4'079 49 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'860 2'146 2'448 2'855 3'264 3'654 4'068 4'492 50 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'807 2'090 2'385 2'789 3'210 3'631 4'029 4'452 4'886 51 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'758 2'037 2'329 2'724 3'142 3'577 4'010 4'416 4'849 5'293 52 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'696 1'973 2'261 2'653 3'061 3'492 3'941 4'385 4'801 5'243 5'697 53 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'643 1'912 2'197 2'584 2'989 3'410 3'855 4'318 4'775 5'199 5'652 6'115 54 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'583 1'850 2'127 2'511 2'910 3'328 3'762 4'222 4'700 5'169 5'602 6'064 6'538 55 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'531 1'789 2'065 2'438 2'834 3'246 3'678 4'126 4'600 5'093 5'575 6'017 6'490 7'136 56 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 1'996 2'367 2'752 3'161 3'586 4'031 4'493 4'982 5'490 5'985 6'436 7'081 7'742 57 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 2'080 2'454 2'844 3'256 3'685 4'134 4'600 5'093 5'606 6'105 6'717 7'369 8'037 58 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'814 2'168 2'546 2'939 3'355 3'788 4'241 4'712 5'209 5'727 6'387 7'006 7'665 8'340 59 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'554 1'898 2'256 2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644 60 145 302 465 641 824 1'025 1'306 1'629 1'976 2'337 2'721 3'121 3'545 3'985 4'446 4'925 5'586 6'272 6'951 7'582 8'256 8'946 61 145 302 465 641 824 1'097 1'381 1'707 2'057 2'421 2'809 3'212 3'639 4'083 4'548 5'182 5'853 6'551 7'238 7'876 8'557 9'254 62 145 302 465 641 892 1'168 1'454 1'782 2'136 2'503 2'894 3'301 3'732 4'179 4'799 5'443 6'124 6'833 7'530 8'174 8'862 9'567 63 145 302 465 709 962 1'241 1'530 1'861 2'218 2'589 2'983 3'393 3'828 4'429 5'058 5'713 6'405 7'124 7'831 8'481 9'177 9'890 64 145 302 530 776 1'032 1'314 1'606 1'940 2'300 2'674 3'072 3'486 4'073 4'684 5'323 5'988 6'691 7'423 8'139 8'796 9'500 10'221 65 145 367 597 846 1'105 1'389 1'685 2'022 2'385 2'763 3'164 3'727 4'324 4'945 5'595 6'271 6'985 7'728 8'454 9'119 9'831 10'657

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer Alter 2016 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 26 0 0 0 0 0 0 0 0 247 497 27 0 0 0 0 0 0 0 246 497 750 28 0 0 0 0 0 0 246 496 751 1'007 29 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 1'266 30 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 1'530 31 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 1'793 32 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 2'062 33 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 2'328 34 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 2'601 35 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 2'980 36 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 3'366 37 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 3'755 38 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 4'153 39 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 4'554 40 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 4'968 41 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 5'386 42 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 5'819 43 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 6'261 44 2'881 3'291 3'699 4'115 4'545 4'962 5'387 5'832 6'287 6'718 45 3'273 3'694 4'110 4'534 4'973 5'396 5'828 6'281 6'743 7'356 46 3'679 4'112 4'536 4'969 5'416 5'845 6'284 6'745 7'392 8'013 47 4'089 4'533 4'965 5'407 5'863 6'299 6'744 7'389 8'047 8'676 48 4'513 4'968 5'410 5'860 6'325 6'768 7'396 8'052 8'721 9'359 49 4'936 5'403 5'853 6'312 6'787 7'410 8'048 8'715 9'397 10'043 50 5'340 5'818 6'276 6'744 7'401 8'034 8'681 9'359 10'052 10'706 51 5'757 6'247 6'713 7'361 8'030 8'672 9'329 10'019 10'723 11'386 52 6'171 6'672 7'318 7'978 8'659 9'311 9'977 10'678 11'394 12'065 53 6'600 7'278 7'937 8'609 9'303 9'965 10'640 11'353 12'081 12'760 54 7'199 7'894 8'565 9'249 9'956 10'628 11'314 12'038 12'777 13'466 55 7'812 8'524 9'207 9'904 10'625 11'306 12'002 12'739 13'490 14'293 56 8'433 9'162 9'858 10'568 11'302 11'993 12'700 13'448 14'318 15'132 57 8'735 9'472 10'175 10'891 11'631 12'327 13'039 13'899 14'777 15'596 58 9'046 9'792 10'501 11'224 11'970 12'672 13'494 14'362 15'247 16'073 59 9'358 10'112 10'828 11'557 12'310 13'121 13'950 14'826 15'720 16'551 60 9'667 10'430 11'151 11'887 12'751 13'569 14'404 15'288 16'190 17'027 61 9'983 10'755 11'483 12'328 13'201 14'025 14'868 15'760 16'670 17'513 62 10'304 11'084 11'921 12'775 13'657 14'489 15'338 16'238 17'157 18'006 63 10'635 11'524 12'370 13'233 14'124 14'963 15'819 16'727 17'655 18'510 64 11'074 11'975 12'830 13'702 14'602 15'448 16'311 17'229 18'165 19'026 65 11'520 12'433 13'298 14'179 15'089 15'942 16'813 17'739 18'684 19'552

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer 2016 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 30'912 35'523 40'248 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 31'023 35'266 39'985 46'467 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 30'902 35'451 39'794 46'271 52'910 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 30'542 35'225 39'914 45'876 52'506 59'301 48 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 30'196 34'865 39'720 46'075 52'176 58'963 65'919 49 0 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 29'767 34'335 39'169 45'680 52'228 58'467 65'411 72'529 50 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 28'913 33'446 38'160 44'631 51'360 58'093 64'464 71'559 78'830 51 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 28'123 32'591 37'272 43'587 50'274 57'229 64'153 70'660 77'909 85'340 52 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 27'143 31'572 36'178 42'449 48'971 55'874 63'053 70'166 76'809 84'212 91'799 53 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 26'281 30'592 35'159 41'341 47'819 54'555 61'682 69'093 76'402 83'185 90'748 98'499 54 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 25'320 29'592 34'035 40'172 46'555 53'242 60'195 67'547 75'193 82'701 89'625 97'349 105'265 55 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 24'493 28'631 33'035 39'013 45'349 51'939 58'841 66'019 73'603 81'491 89'204 96'275 104'164 114'992 56 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 27'666 31'931 37'864 44'035 50'572 57'371 64'490 71'893 79'713 87'846 95'765 102'983 113'782 124'850 57 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 27'666 33'284 39'272 45'499 52'095 58'954 66'137 73'606 81'494 89'698 97'677 107'471 118'382 129'565 58 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 29'019 34'692 40'736 47'021 53'678 60'601 67'849 75'387 83'347 91'625 102'198 112'094 123'120 134'422 59 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 24'861 30'367 36'094 42'194 48'537 55'255 62'241 69'555 77'161 85'191 96'015 106'732 116'729 127'871 139'292 60 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 20'903 26'059 31'613 37'390 43'541 49'939 56'713 63'757 71'131 78'801 89'369 100'359 111'217 121'315 132'572 144'110 61 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 17'559 22'101 27'305 32'909 38'737 44'943 51'397 58'229 65'334 72'771 82'918 93'651 104'813 115'815 126'017 137'391 149'050 62 2'318 4'830 7'443 10'260 14'271 18'682 23'269 28'520 34'173 40'051 46'309 52'818 59'707 66'871 76'782 87'089 97'989 109'324 120'473 130'780 142'273 154'054 63 2'318 4'830 7'443 11'340 15'394 19'850 24'484 29'783 35'487 41'418 47'731 54'296 61'244 70'858 80'928 91'401 102'473 113'988 125'288 135'703 147'320 159'227 64 2'318 4'830 8'480 12'419 16'515 21'016 25'697 31'045 36'798 42'782 49'150 55'772 65'166 74'937 85'171 95'813 107'062 118'760 130'216 140'742 152'484 164'520 65 2'318 5'867 9'558 13'540 17'682 22'229 26'958 32'356 38'163 44'201 50'625 59'634 69'184 79'115 89'516 100'332 111'762 123'648 135'263 145'902 157'773 171'586

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer Alter 2016 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 26 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 27 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 12'745 28 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 12'769 17'123 29 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 17'121 21'530 30 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 21'538 26'002 31 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 25'965 30'485 32 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 30'482 35'057 33 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 34'947 39'578 34 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 39'535 44'224 35 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 39'228 44'110 50'654 36 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 38'978 43'837 50'597 57'222 37 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 43'266 49'990 56'858 63'561 38 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 42'832 49'441 56'273 63'251 70'034 39 23'566 28'159 32'792 37'517 42'409 48'961 55'662 62'604 69'692 76'555 40 27'658 32'363 37'080 41'892 48'646 55'291 62'088 69'141 76'344 83'290 41 31'810 36'630 41'432 48'075 54'952 61'693 68'585 75'752 83'070 90'101 42 36'129 41'067 47'702 54'470 61'476 68'314 75'306 82'591 90'028 97'146 43 40'575 47'326 54'087 60'983 68'118 75'056 82'149 89'554 97'113 104'320 44 46'890 53'815 60'705 67'734 75'004 82'045 89'243 96'772 104'458 111'756 45 53'265 60'365 67'386 74'548 81'955 89'100 96'404 104'058 111'871 122'258 46 59'869 67'151 74'308 81'608 89'156 96'409 103'822 111'606 122'548 133'069 47 66'419 73'881 81'173 88'610 96'298 103'659 111'181 122'077 133'202 143'856 48 73'203 80'851 88'282 95'862 103'695 111'167 121'785 132'866 144'180 154'971 49 79'978 87'813 95'383 103'105 111'083 121'623 132'398 143'665 155'168 166'097 50 86'436 94'449 102'152 110'009 121'083 131'773 142'700 154'148 165'834 176'896 51 93'109 101'305 109'145 120'049 131'324 142'167 153'250 164'883 176'757 187'955 52 99'730 108'108 118'991 130'092 141'568 152'565 163'804 175'621 187'683 199'018 53 106'597 117'981 129'062 140'364 152'046 163'200 174'599 186'605 198'859 210'334 54 116'350 128'003 139'284 150'790 162'680 173'994 185'555 197'752 210'202 221'818 55 126'320 138'247 149'733 161'449 173'552 185'029 196'755 209'149 221'798 235'357 56 136'424 148'629 160'323 172'250 184'569 196'212 208'106 220'698 235'347 249'075 57 141'257 153'595 165'388 177'417 189'839 201'561 213'534 228'012 242'789 256'610 58 146'236 158'710 170'606 182'739 195'267 207'070 220'917 235'524 250'432 264'349 59 151'227 163'839 175'837 188'075 200'710 214'369 228'326 243'062 258'102 272'115 60 156'166 168'914 181'013 193'355 207'870 221'637 235'702 250'568 265'739 279'847 61 161'229 174'116 186'319 200'511 215'170 229'046 243'223 258'220 273'525 287'731 62 166'358 179'386 193'439 207'773 222'577 236'565 250'854 265'984 281'426 295'730 63 171'660 186'525 200'721 215'200 230'153 244'254 258'659 273'926 289'506 303'911 64 178'777 193'837 208'179 222'808 237'913 252'131 266'653 282'060 297'783 312'291 65 186'020 201'279 215'770 230'551 245'810 260'146 274'789 290'338 306'206 320'820

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Frauen 2016 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 2'027 2'303 2'587 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 2'034 2'396 2'682 3'071 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 2'024 2'406 2'777 3'169 3'571 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 2'002 2'391 2'785 3'164 3'566 3'977 48 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'978 2'366 2'769 3'176 3'564 3'976 4'397 49 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'951 2'330 2'733 3'151 3'570 3'967 4'388 4'821 50 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'897 2'274 2'666 3'082 3'514 3'945 4'350 4'782 5'224 51 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'847 2'220 2'610 3'016 3'445 3'892 4'335 4'749 5'191 5'643 52 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'784 2'154 2'538 2'941 3'360 3'804 4'265 4'720 5'143 5'594 6'056 53 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'730 2'090 2'472 2'870 3'286 3'719 4'177 4'653 5'120 5'552 6'013 6'486 54 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'667 2'025 2'397 2'791 3'201 3'631 4'078 4'550 5'041 5'521 6'120 6'595 7'083 55 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'615 1'962 2'332 2'716 3'123 3'546 3'990 4'451 4'938 5'444 6'096 6'708 7'198 7'862 56 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'554 1'898 2'256 2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644 57 145 302 465 641 824 1'025 1'306 1'629 1'976 2'337 2'721 3'121 3'545 3'985 4'446 4'925 5'586 6'272 6'951 7'582 8'256 8'946 58 145 302 465 641 824 1'097 1'381 1'707 2'057 2'421 2'809 3'212 3'639 4'083 4'548 5'182 5'853 6'551 7'238 7'876 8'557 9'254 59 145 302 465 641 892 1'168 1'454 1'782 2'136 2'503 2'894 3'301 3'732 4'179 4'799 5'443 6'124 6'833 7'530 8'174 8'862 9'567 60 145 302 465 709 962 1'241 1'530 1'861 2'218 2'589 2'983 3'393 3'828 4'429 5'058 5'713 6'405 7'124 7'831 8'481 9'177 9'890 61 145 302 530 776 1'032 1'314 1'606 1'940 2'300 2'674 3'072 3'486 4'073 4'684 5'323 5'988 6'691 7'423 8'139 8'796 9'500 10'221 62 145 367 597 846 1'105 1'389 1'685 2'022 2'385 2'763 3'164 3'727 4'324 4'945 5'595 6'271 6'985 7'728 8'454 9'119 9'831 10'560 63 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'104 2'470 2'851 3'402 3'974 4'581 5'212 5'872 6'560 7'286 8'040 8'776 9'449 10'169 10'907 64 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'104 2'470 2'992 3'548 4'127 4'739 5'377 6'044 6'738 7'471 8'233 8'976 9'747 10'475 11'220

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für die Frauen Alter 2016 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 26 0 0 0 0 0 0 0 0 247 497 27 0 0 0 0 0 0 0 246 497 750 28 0 0 0 0 0 0 246 496 751 1'007 29 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 1'266 30 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 1'530 31 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 1'793 32 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 2'062 33 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 2'328 34 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 2'601 35 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 2'980 36 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 3'366 37 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 3'755 38 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 4'153 39 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 4'554 40 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 4'968 41 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 5'386 42 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 5'819 43 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 6'261 44 2'983 3'396 3'806 4'224 4'657 5'075 5'502 5'949 6'406 6'838 45 3'480 3'907 4'327 4'756 5'199 5'625 6'060 6'517 6'984 7'600 46 3'991 4'433 4'863 5'303 5'757 6'191 6'635 7'102 7'755 8'381 47 4'408 4'861 5'300 5'748 6'211 6'652 7'103 7'754 8'418 9'052 48 4'839 5'303 5'751 6'208 6'681 7'129 7'762 8'425 9'101 9'743 49 5'273 5'749 6'206 6'672 7'154 7'783 8'426 9'100 9'788 10'439 50 5'686 6'174 6'639 7'114 7'778 8'417 9'070 9'755 10'454 11'114 51 6'115 6'615 7'089 7'744 8'421 9'069 9'732 10'429 11'140 11'808 52 6'539 7'050 7'704 8'372 9'061 9'719 10'391 11'100 11'823 12'499 53 6'980 7'669 8'335 9'015 9'717 10'385 11'067 11'788 12'523 13'208 54 7'757 8'468 9'150 9'846 10'565 11'246 11'941 12'676 13'427 14'123 55 8'556 9'288 9'987 10'700 11'436 12'129 12'838 13'589 14'355 15'169 56 9'358 10'112 10'828 11'557 12'310 13'017 13'739 14'506 15'394 16'221 57 9'667 10'430 11'151 11'887 12'647 13'359 14'086 14'964 15'860 16'693 58 9'983 10'755 11'483 12'226 12'992 13'709 14'546 15'433 16'337 17'176 59 10'304 11'084 11'819 12'568 13'342 14'168 15'012 15'907 16'820 17'665 60 10'635 11'425 12'166 12'922 13'807 14'641 15'492 16'395 17'317 18'168 61 10'974 11'773 12'522 13'388 14'282 15'122 15'981 16'892 17'823 18'680 62 11'321 12'130 12'988 13'864 14'767 15'615 16'481 17'401 18'340 19'204 63 11'677 12'594 13'462 14'347 15'260 16'115 16'989 17'918 18'866 19'736 64 12'098 13'027 13'903 14'797 15'719 16'581 17'462 18'399 19'356 20'232

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Frauen 2016 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 32'431 37'080 41'845 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 32'542 38'338 43'135 49'696 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 32'385 38'502 44'432 51'026 57'784 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 32'025 38'250 44'558 50'624 57'372 64'289 48 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 31'643 37'853 44'311 50'815 57'023 63'931 71'011 49 0 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 31'214 37'287 43'722 50'415 57'118 63'467 70'536 77'782 50 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 30'345 36'383 42'662 49'313 56'230 63'121 69'605 76'828 84'231 51 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 29'556 35'514 41'759 48'253 55'127 62'276 69'364 75'989 83'371 90'938 52 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 28'540 34'457 40'612 47'060 53'767 60'861 68'240 75'521 82'285 89'824 97'552 53 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 27'678 33'441 39'555 45'913 52'574 59'501 66'825 74'442 81'925 88'832 96'536 104'431 54 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 26'674 32'397 38'349 44'659 51'221 58'094 65'241 72'795 80'651 88'336 97'920 105'850 113'979 55 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 25'847 31'392 37'304 43'452 49'966 56'741 63'835 71'212 79'004 87'109 97'536 107'326 115'492 126'603 56 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 24'861 30'367 36'094 42'194 48'537 55'255 62'241 69'555 77'161 85'191 96'015 106'732 116'729 127'871 139'292 57 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 20'903 26'059 31'613 37'390 43'541 49'939 56'713 63'757 71'131 78'801 89'369 100'359 111'217 121'315 132'572 144'110 58 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 17'559 22'101 27'305 32'909 38'737 44'943 51'397 58'229 65'334 72'771 82'918 93'651 104'813 115'815 126'017 137'391 149'050 59 2'318 4'830 7'443 10'260 14'271 18'682 23'269 28'520 34'173 40'051 46'309 52'818 59'707 66'871 76'782 87'089 97'989 109'324 120'473 130'780 142'273 154'054 60 2'318 4'830 7'443 11'340 15'394 19'850 24'484 29'783 35'487 41'418 47'731 54'296 61'244 70'858 80'928 91'401 102'473 113'988 125'288 135'703 147'320 159'227 61 2'318 4'830 8'480 12'419 16'515 21'016 25'697 31'045 36'798 42'782 49'150 55'772 65'166 74'937 85'171 95'813 107'062 118'760 130'216 140'742 152'484 164'520 62 2'318 5'867 9'558 13'540 17'682 22'229 26'958 32'356 38'163 44'201 50'625 59'634 69'184 79'115 89'516 100'332 111'762 123'648 135'263 145'902 157'773 169'941 63 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 28'215 33'664 39'523 45'615 54'424 63'585 73'292 83'388 93'960 104'954 116'568 128'647 140'424 151'180 163'183 175'486 64 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 28'215 33'664 39'523 47'871 56'770 66'025 75'830 86'027 96'704 107'809 119'537 131'734 143'612 155'958 168'081 180'507

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für die Frauen Alter 2016 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 26 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 27 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 12'745 28 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 12'769 17'123 29 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 17'121 21'530 30 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 21'538 26'002 31 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 25'965 30'485 32 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 30'482 35'057 33 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 34'947 39'578 34 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 39'535 44'224 35 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 39'228 44'110 50'654 36 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 38'978 43'837 50'597 57'222 37 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 43'266 49'990 56'858 63'561 38 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 42'832 49'441 56'273 63'251 70'034 39 23'566 28'159 32'792 37'517 42'409 48'961 55'662 62'604 69'692 76'555 40 27'658 32'363 37'080 41'892 48'646 55'291 62'088 69'141 76'344 83'290 41 31'810 36'630 41'432 48'075 54'952 61'693 68'585 75'752 83'070 90'101 42 36'129 41'067 47'702 54'470 61'476 68'314 75'306 82'591 90'028 97'146 43 40'575 47'326 54'087 60'983 68'118 75'056 82'149 89'554 97'113 104'320 44 48'526 55'496 62'420 69'483 76'788 83'856 91'081 98'642 106'360 113'682 45 56'573 63'765 70'854 78'085 85'563 92'762 100'121 107'840 115'719 126'155 46 64'864 72'283 79'543 86'948 94'602 101'938 109'434 117'316 128'357 138'951 47 71'532 79'134 86'531 94'076 101'873 109'317 116'924 127'921 139'148 149'876 48 78'422 86'214 93'753 101'442 109'386 116'943 127'648 138'832 150'251 161'117 49 85'362 93'345 101'026 108'860 116'954 127'582 138'446 149'819 161'430 172'437 50 91'972 100'137 107'954 115'927 127'119 137'900 148'919 160'476 172'273 183'415 51 98'847 107'201 115'159 126'183 137'581 148'518 159'697 171'442 183'431 194'712 52 105'627 114'167 125'171 136'396 147'998 159'092 170'428 182'361 194'542 205'962 53 112'678 124'230 135'435 146'865 158'676 169'930 181'430 193'555 205'931 217'494 54 125'282 137'180 148'645 160'339 172'419 183'880 195'588 207'962 220'590 232'336 55 138'221 150'476 162'206 174'171 186'529 198'201 210'124 222'752 235'639 249'371 56 151'227 163'839 175'837 188'075 200'710 212'595 224'734 237'617 252'562 266'506 57 156'166 168'914 181'013 193'355 206'096 218'061 230'282 245'053 260'128 274'166 58 161'229 174'116 186'319 198'767 211'616 223'664 237'760 252'661 267'869 282'004 59 166'358 179'386 191'695 204'250 217'209 231'116 245'323 260'357 275'700 289'932 60 171'660 184'834 197'252 209'918 224'765 238'786 253'108 268'278 283'759 298'093 61 177'086 190'410 202'939 217'463 232'461 246'597 261'036 276'345 291'967 306'403 62 182'643 196'119 210'507 225'182 240'334 254'588 269'148 284'598 300'365 314'906 63 188'326 203'649 218'188 233'016 248'326 262'699 277'380 292'975 308'889 323'536 64 195'163 210'674 225'353 240'325 255'780 270'266 285'061 300'790 316'840 331'587

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Anpassungssätze für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal ausbezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 3.7 - - - 1999 2.6 1.4 2.2 3.7 - - - 2000 1.7 0.9 2.2 3.7 - - - 2001 1.9 2.2 3.7 - - - 2002 2.8 0.8 3.7 - - - 2003 3.1 3.7 - - - 2004 3.0 2.9 - - - 2005 4.5 - - - 2006 2.7 0.3 - - 2007 2.3 - - 2008 - - - 2009 0.4 - 2010 - - 2011 - 2012 - Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 1990 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste am 1.1.1994 erstmalig angepasst werden (13,1%). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV-Renten angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr am 1.1.1995 (0,6%) und dann alle zwei Jahre: am 1.1.1997 (2,6 %), am 1.1.1999 (0,5%), am 1.1.2001 (2,7%), am 1.1.2003 (1,2%), am 1.1.2005 (1,4%), am 1.1.2007 (2,2%) und am 1.1.2009 (3,7%). In den Jahren 2011, 2013 und 2015 musste die Rente nicht angepasst werden, weil der Preisindex seit der letzten Anpassung (2009) nicht gestiegen ist. Alle diese Anpassungssätze sind in der Zeile

1990 ablesbar.

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Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Kumulierte Anpassungssätze für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal ausbezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 2002 2.8 3.6 3.6 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 2003 3.1 3.1 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 2004 3.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 2005 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 2006 2.7 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 2007 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2008 - - - - - 2009 0.4 0.4 0.4 0.4 2010 - - - 2011 - - 2012 -

Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 1990 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste bis 2009 insgesamt um 31,0% (gerundeter Wert) erhöht werden. Seit 2009 fand keine obligatorische Anpassung mehr statt. Der kumulierte Anpassungssatz zum 1.1.2016 beträgt also auch 31,0%. Dieser Wert ist in der Zeile 1990 und der Spalte 2016 ablesbar. Beispielweise musste eine BVG-Invalidenrente, die im Jahr 1990 mit einem Betrag von 9'850.- Fr. zu laufen begonnen hatte, bis im Jahr 2009 auf 12'907,10 Fr. (exakter Wert) erhöht und seit dann nicht mehr angepasst werden.

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27. April 2016

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 141

Hinweis 934 Parlamentarische Initiative « Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen » - Inkrafttreten der neuen Bestimmungen auf den 1. April 2016 ......................................................... 2

Stellungnahme 935 Fragen und Antworten zu dem infolge der Initiative «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» (11.457) revidierten Art. 89a ZGB .............................................................. 7

Exkurs 936 Chronologie der Initiative Pelli ......................................................................................................... 11

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 141

Hinweis 934 Parlamentarische Initiative « Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen » - Inkrafttreten der neuen Bestimmungen auf den 1. April 2016

Der Bundesrat hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessens- leistungen vereinfacht, was die Verwaltung der Fonds erleichtert. Die Änderung eines Artikels im Zivil- gesetzbuch (ZGB) tritt per 1. April 2016 in Kraft und erlaubt die Umsetzung der parlamentarischen Initiative «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen».

Die parlamentarische Initiative Pelli «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» (11.457) verlangte, dass Art. 89a ZGB so zu reformieren ist, dass weniger Bestimmungen des BVG für die Wohlfahrtsfonds mit Ermessungsleistungen angewendet werden. In seiner Stellungnahme vom 20. August 2014 unterstützte der Bundesrat diese Änderung. Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden sprach sich ebenfalls dafür aus.

Die beschlossene Änderung vereinfacht die für patronale Wohlfahrtsfonds geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Liste der geltenden Gesetzesbestimmungen wurde revidiert, um den Be- sonderheiten dieser spezifischen Fonds besser Rechnung zu tragen: Patronale Wohlfahrtsfonds sind Vorsorgeeinrichtungen, die einzig über die Arbeitgeber auf freiwilliger Basis finanziert werden und die Ermessensleistungen an die Versicherten ausrichten. Der revidierte Art. 89a ZGB listet für diese Fonds auch weiterhin Mindestanforderungen zur Vermeidung von Missbräuchen auf.

Neu wird die Vermögensverwaltung nicht mehr in der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge geregelt (Art. 59, BVV 2). Patronale Wohlfahrtsfonds und Finanzie- rungsstiftungen müssen aber dennoch ihr Vermögen so verwalten, dass Sicherheit, genügender Er- trag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind. (Art. 89a Abs. 8 Ziff. 1).

Die Bundesversammlung hat am 25. September 2015 die Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet und somit die Umsetzung der Initiative veranlasst. Die Referendumsfrist ist unbenützt abgelaufen.

Sämtliche Unterlagen zur parlamentarischen Initiative sind auf folgender Webseite abrufbar (Curiavis- ta): http://www.parlament.ch/d/suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20110457

Internet-Link zur Pressemitteilung vom 24. Februar 2016: https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=60744

Nachfolgend werden die Änderungen der Artikeln 89a ZGB und 59 BVV 2 (nur die Version der Amtli- chen Sammlung ist rechtsgültig):

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 141

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Personalfürsorgestiftungen)

Änderung vom 25. September 2015 nicht offizielle Fassung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. Mai 20141 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. August 20142, beschliesst:

I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:

Art. 89a Abs. 6 Einleitungssatz und Ziff. 2, Abs. 7 und 8

6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Frei- zügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19934 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (BVG) über:

2. die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1),

7 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermes- sensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Best- immungen des BVG nur die folgenden:

1. die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1),

2. die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Ver-

sichertennummer der AHV (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis),

3. die Verantwortlichkeit (Art. 52),

4. die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a,

52b und 52c Abs. 1 Bst. a - d und g, Abs. 2 und 3),

5. die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechts-

geschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),

6. die Gesamtliquidation (Art. 53c),

7. die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64b),

8. die Rechtspflege (Art. 73 und 74),

9. die Strafbestimmungen (Art. 75–79),

10. die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).

8 Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die

folgenden Bestimmungen:

1 BBl 2014 6143

2 BBl 2014 6649

3 SR 210 4 SR 831.42 5 SR 831.40

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 141

1. Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender

Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.

2. Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrts-

fonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.

3. Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der

Angemessenheit sinngemäss.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 25. September 2015 Ständerat, 25. September 2015 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 14. Januar 2016 unbenützt abge-

laufen.6

2 Es wird auf den 1. April 2016 in Kraft gesetzt.

24. Februar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

6 BBl 2015 7131

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 141

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 24. Februar 2016 nicht offizielle Fassung

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 19847 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 59 Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Art. 71 Abs. 1 BVG)

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäss auch für: a. Personalfürsorgestiftungen nach Artikel 89a Absatz 6 des Zivilgesetzbuches8; b. den Sicherheitsfonds.

II Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.

24. Februar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

7 SR 831.441.1 8 SR 210

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 141

Erläuterungen zur Änderung von Artikel 59 BVV 2

Im Rahmen der parlamentarischen Initiative «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessens- leistungen» (11.457)9 hat die Bundesversammlung am 25. September 201510 eine Änderung von Arti- kel 89a des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet. Nach dem bisherigen Artikel 59 BVV 2 (Anwend- barkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge), gestützt auf Artikel 71 BVG, gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3 (Art. 49-59 BVV 2) sinngemäss auch für: a. Finanzierungsstiftungen; b. Patronale Wohlfahrtsfonds; c. Sicherheitsfonds.

Artikel 59 BVV 2 muss angepasst werden, da der heutige Wortlaut mit der Änderung von Artikel 89a ZGB nicht vereinbar ist. Denn für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen und Finanzie- rungsstiftungen gilt künftig die neue Bestimmung von Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 1 ZGB, der an die Stelle von Artikel 71 Absatz 1 BVG und Artikel 59 BVV 2 tritt; letzterer ist eine auf Artikel 71 Absatz 1 BVG beruhende Verordnungsbestimmung. Der aktuelle Buchstabe a von Artikel 59 BVV 2, der sich auf Finanzierungsstiftungen bezieht, ist somit aufzuheben. Der aktuelle Buchstabe b des gleichen Artikels, der auf «patronale Wohlfahrtsfonds» zielt, muss durch «Personalfürsorgestiftungen nach Artikel 89a Absatz 6 des Zivilgesetzbuches» ersetzt werden und wird zu neuem Buchstabe a. Der aktuelle Buchstabe c über den Sicherheitsfonds wird zu neuem Buschstabe b.

Artikel 89a ZGB unterscheidet künftig zwischen folgenden Stiftungskategorien: Personalfürsorge- stiftungen, die einen reglementarischen Anspruch auf Leistungen vorsehen und dadurch dem Freizü- gigkeitsgesetz unterstellt sind (vgl. Art. 89a Abs. 6 ZGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 FZG) und Per- sonalfürsorgestiftungen, die einzig Ermessensleistungen ausrichten, das heisst ohne reglementari- schen Leistungsanspruch für Bezügerinnen und Bezüger, und die nicht dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt sind (vgl. Art. 89a Abs. 7 ZGB). Patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen und Finanzierungsstiftungen gehören somit in die zweite Kategorie und unterliegen Artikel 89a Absatz 7 ZGB. Für beide Stiftungskategorien sieht Artikel 89a ZGB zwei unterschiedliche Auflistungen mit Best- immungen des BVG vor. Die Liste der BVG-Bestimmungen, die für Stiftungen nach Artikel 89a Ab- satz 7 ZGB gelten, ist kürzer als jene für die Stiftungen, die Artikel 89a Absatz 6 ZGB unterstellt sind. Dies ist auf die Besonderheiten von Stiftungen nach Absatz 7 zurückzuführen, insbesondere auf den fehlenden reglementarischen Leistungsanspruch und darauf, dass im Gegensatz zu den Vorsorgeein- richtungen keine Finanzierung durch die Arbeitnehmer erfolgt.

Somit gelten gemäss Absatz 6 von Artikel 89a ZGB der Artikel 71 BVG zur Vermögensverwaltung sowie die Artikel 49 bis 59 BVV 2 (basierend auf Art. 71 BVG) künftig nur noch für Personalfürsorge- stiftungen, die dem FZG unterstellt sind und einen reglementarischen Anspruch auf Leistungen vorse- hen. Gemäss Absatz 7 von Artikel 89a hingegen fallen die dem FZG nicht unterstellten Personalfür- sorgestiftungen, wie patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen oder Finanzierungs- stiftungen, nicht mehr in den Geltungsbereich von Artikel 71 BVG und Artikel 49 bis 59 BVV 2. Für Stiftungen nach Absatz 7 von Artikel 89a ZGB hat das Parlament folgende neue Bestimmung verab- schiedet (Art. 89a Abs. 8 Ziff. 1 ZGB): «Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.» Die neue Bestimmung ersetzt für solche Stiftungen Artikel 71 BVG sowie die Artikel 49 bis 59 BVV 2. Für den Kommentar zu Art. 89a Abs. 8 Ziff. 1, siehe Kap. 3.3.1 des Berichtes der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. Mai 2014 (BBl 2014 6143). Die Änderung von Artikel 59 BVV 2 tritt zusammen mit der Änderung von Artikel 89a ZGB per 1. April 2016 in Kraft.

9 Der Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. Mai 2014 ist erschienen im BBI 2014 6143. Die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. August 2014 ist erschienen im BBl 2014 6649. Alle Unterlagen sind auf Curia- vista verfügbar: http://www.parlament.ch/d/suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20110457

10 BBl 2015 7133

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 141

Stellungnahme 935 Fragen und Antworten zu dem infolge der Initiative «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» (11.457) revidierten Art. 89a ZGB

1. Welchen Unterschied gibt es zwischen der kurzen Liste mit den für Wohlfahrtsfonds mit Ermes- sensleistungen geltenden Bestimmungen (Art. 89a Abs. 7 ZGB) und der Liste mit den für Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen geltenden Bestimmungen (Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB)?

Die folgende Tabelle zeigt die Unterschiede auf:

Einrichtungen mit reglementarischen Leistungen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen - die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkom- mens (Art. 1, 33a und 33b) - die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1) - die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1) - die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a) - die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a) - die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2–4), - die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41) - die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Versi- - die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe chertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Versichertennummer der AHV (Art. 48 Abs. 4, (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis) Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis) - die Verantwortlichkeit (Art. 52) - die Verantwortlichkeit (Art. 52) - die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a– - die Zulassung und die Aufgaben der Revisions- 52e) stelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a - d und g, Abs. 2 und 3) - die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechts- - die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, geschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die (Art. 51b, 51c und 53a) Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a) - die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b–53d) - die Gesamtliquidation (Art. 53c) - die Auflösung von Verträgen (Art. 53e und 53f) - den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2–5, Art. 56a, 57 und 59) - die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64c) - die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64b) - die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a–72g) - die Transparenz (Art. 65a) - die Rückstellungen (Art. 65b) - die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4) - die Vermögensverwaltung (Art. 71) - die Rechtspflege (Art. 73 und 74) - die Rechtspflege (Art. 73 und 74) - die Strafbestimmungen (Art. 75–79) - die Strafbestimmungen (Art. 75–79) - den Einkauf (Art. 79b) - den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen - die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 (Art. 79c) und 83) - die Information der Versicherten (Art. 86b).

Es ist darauf hinzuweisen, dass für Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen nach Artikel 89a Absatz 7 und 8 ZGB die Absätze 3 und 5 dieser Bestimmung nicht gelten, weil diese nur dann zur

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Anwendung gelangen, wenn die Arbeitnehmer zur Finanzierung beitragen beziehungsweise wenn sie einen Anspruch auf Leistungen haben11. Für diese Art Stiftungen kommen lediglich Artikel 89a Absät- ze 1 und 2 ZGB zur Anwendung (gemäss Absatz 2 muss die Stiftung die Begünstigten über die Orga- nisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage informieren). Hingegen sind für Vorsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 89a Absatz 6 ZGB reglementarische Leistungen erbringen, die Absätze 1, 2, 3 und 5 ZGB anwendbar, sofern die Einrichtungen paritätisch finanziert sind und die Versicherten einen Anspruch auf Leistungen haben.

2. Welche Auswirkungen hat Abs. 8 Ziff. 1 auf die Vermögensverwaltung von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen?

Kraft des neuen Abs. 8 Ziff. 1 von Art. 89a ZGB verwalten die in Abs. 7 benannten Stiftungen (Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen) ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind. Gemäss Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. Mai 2014 (BBl 2014 6159, Ziff. 3.3.1) und der Stellungnahme des Bundesrates vom 20. August 2014 (BBl 2014 6653) gilt diese neue Bestimmung anstelle der Art. 71 Abs. 1 BVG und 49 ff. BVV 2. Eine strikte Anwendung von Art. 71 Abs. 1 BVG und 49 ff. BVV 2 über die Vermögensverwaltung wäre unverhältnismässig. Sie würde den Besonderheiten der patronalen Wohlfahrtsfonds nicht Rechnung tragen, insofern als diese Fonds keine reglementarischen Leistungen ausrichten und nicht über paritätische Beiträge finanziert werden, sondern ausschliesslich über den Arbeitgeber. Der neue Abs. 8 Ziff. 1 zielt gerade darauf ab, solchen Fonds bei der Vermögensverwaltung eine gewisse Autonomie zu belassen. Ein Anlageregle- ment müssen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen nicht mehr erlassen. Es müsste jedoch der Ausnahmefall vorgesehen werden, in dem das Reglement als Aufsichtsmassnahme im Sinne von Art. 62 zur Anwendung kommt, wenn sich die tatsächliche Situation des Wohlfahrtsfonds bei den Vermögensanlagen als problematisch erweisen sollte. Wohlfahrtsfonds, die dies wünschen, werden aber auch weiterhin mit einem Anlagereglement arbeiten können.

Schon vor dieser Revision wurde in Bezug auf Art. 59 BVV 2 festgehalten, dass die sinngemässe Anwendung für die Wohlfahrtsfonds und die Finanzierungsstiftungen grosszügig auszulegen sei (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 108 Rz. 665 S. 21). Da solche Fonds weder gesetzlich noch reglementarisch zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet sind, braucht es bei der Vermö- gensverwaltung nicht die gleichen Anforderungen wie bei den Vorsorgeeinrichtungen. Gemäss oben erwähnter Mitteilungen sollen sie beispielsweise auch die Anlagemöglichkeiten gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV 2 erweitern können; bei der «grosszügigen Auslegung» sollte zudem berücksichtigt werden, dass diese Fonds oft hohe Immobilienanlagen halten.

Weiter ist es nicht angezeigt, die Anlagen beim Arbeitgeber den gleichen Beschränkungen zu unter- werfen wie bei Vorsorgeeinrichtung; es sollen für solche Stiftungen höhere Limiten zugelassen sein. Weiter sollen die Anforderungen an die Risikoverteilung weniger streng gehandhabt werden. Zum Beispiel ist nicht nachvollziehbar, weshalb man einem Wohlfahrtsfonds verbieten sollte, als einzigen Vermögenswert eine Immobilie zu halten.

11 Der Wortlaut von Art. 89a Abs. 1, 2, 3 und 5 ZGB lautet wie folgt: «1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen. 2 Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erfor- derlichen Aufschluss zu erteilen. 3 Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen. 4 ... (aufgehoben seit 1.1.1997) 5 Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. »

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3. Was ist mit der Teilliquidation?

Gemäss neuem Abs. 8 Ziff. 2 von Art. 89a ZGB verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungs- rats über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen. Ein Teilliquidationsreglement ist nicht mehr zwingend. Diese Rückkehr zur Praxis vor Einführung der 1. BVG-Revision ermöglicht Lösungen, die auf die Besonderheiten der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen zugeschnitten sind (vgl. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. Mai 2014, BBl 2014 6160, Ziff. 3.2.7 und 3.3.2). Entsprechend der vor der ersten BVG-Revision geltenden Praxis muss der Stiftungsrat die Aufsichtsbehörde informieren, wenn es zu einer Teilliquidation kommt. Gemäss neuem Abs. 8 Ziff. 2 kann die Aufsichtsbehörde nur auf Antrag des Stiftungsrates verfügen und nicht von Amtes wegen, was die Intervention durch weitere Personen ausschliesst.

4. Was bedeutet es konkret, die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit «sinngemäss» zu beachten (Art. 89a Abs. 8 Ziff. 3 ZGB)

Die sinngemässe Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit ist dadurch gerechtfertigt, dass die Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen keinen reglementarischen Leistungsanspruch kennen, sondern Leistungen auf freiwilliger Basis ausrichten. Die Bezügerinnen und Bezüger zahlen zudem keine Beiträge. In diesen Fonds gibt es auch kein Versichertenkollektiv, sondern nur potenziell Berechtigte. Mit Blick auf diese Besonderheiten müssen die genannten Grundsätze bei der Auszahlung von Leistungen durch Wohlfahrtsfonds als Leitlinien dienen. Die detaillierten Bestimmungen der BVV 2 zur Angemessenheit (Art. 1 bis 1b BVV 2) und zur Gleichbehandlung (Art. 1f BVV 2) finden jedoch keine Anwendung. Diese Vorschriften sind für Stiftungen konzipiert, die reglementarische Leistungen an Versicherte/Berechtigte ausrichten und über paritätische Beiträge finanziert werden.

Dem sinngemäss anzuwendenden Grundsatz der Angemessenheit zufolge sollten die Leistungen des patronalen Wohlfahrtsfonds zusammen mit den anderen Sozialversicherungsleistungen insgesamt den letzten Nettolohn der begünstigten Person vor Eintreten des Vorsorgefalles oder der Notlage nicht übersteigen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 20. August 2014, BBl 2014 6655). Hauptzweck der Stiftungen ist es, bei Eintreten eines Vorsorgefalles oder einer Notlage Hilfe zu leisten. Es soll vermieden werden, dass ein Missverhältnis zwischen den von der Stiftung bezahlten Leistungen und dem zuvor erzielten Einkommen der berechtigen Person entsteht.

Auch wenn es in den patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen kein Versichertenkollektiv, sondern nur einen Kreis von potenziell Begünstigten gibt, dürfen diese Stiftungen nicht willkürlich han- deln und Begünstigte, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, unterschiedlich behandeln; es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 20. August 2014, BBl 2014 6655).

5. Nach welchen Vorgaben führen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen Buchhaltung?

Die Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen können die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 anwenden, müssen dies aber nicht tun, da die Art. 65a BVG und 47 BVV 2 für diese Stiftungen nicht zu den zwingenden Vorschriften gemäss neuer Liste von Art. 89a Abs. 7 ZGB zählen. Die SGK-N wies jedoch in ihrem Bericht (BBl 2014 6157, Ziff. 3.2.10) darauf hin, dass die Stiftungen darum besorgt sein müssen, dass ihre tatsächliche finanzielle Lage ersichtlich ist. Auch müssen sie in der Lage sein, die Erfüllung der in ihren Statuten vorgesehenen Vorsorgezwecke zu belegen. Art. 89a Abs. 7 Ziff. 4 ZGB verlangt eine Revisionsstelle im Sinne von Art. 52b BVG und nicht eine im Sinne von Art. 727 OR. Die Revisionsstelle des Wohlfahrtsfonds muss die in Art. 52c Abs. 1 Bst. a bis d und g, Abs. 2 und 3 BVG vorgesehenen Prüfungen vornehmen, insbesondere in

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Bezug auf die Loyalitätspflichten (vgl. Art. 52c Abs. 1 Bst. c BVG und 48l Abs. 1 dritter Satz BVV 2). Es handelt sich somit nicht um eine eingeschränkte Revision im Sinne von Art. 729a ff. OR.

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Exkurs

936 Chronologie der Initiative Pelli

Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist im BSV

(Übersetzung des originalen französischen Textes)

1. Einführung

Am 17. Juni 2011 reichte Nationalrat Fulvio Pelli12 die parlamentarische Initiative «Stärkung der Wohl- fahrtsfonds mit Ermessensleistungen» (11.457).

Gemäss Initiant will die parlamentarische Initiative «die Funktion der Wohlfahrtsfonds erhalten, damit diese weiterhin Not- und Härtefälle von einzelnen Arbeitnehmenden (aktuellen und ehemaligen) und von Hinterbliebenen lindern, die rasche Sanierung der eigenen Pensionskasse ermöglichen und allen- falls notwendige Restrukturierungen abfedern können. Dem Charakter und der Rechtsnatur von Wohl- fahrtsfonds wurde leider in der Gesetzgebung viel zu wenig Beachtung geschenkt».

Hauptziel der Initiative ist, den Rückgang der Anzahl Wohlfahrtsfonds zu bremsen. 1992 gab es über 8000 Wohlfahrtsfonds, 2002 noch 5000 und 2010 nur noch 2631. Das gesamte von Wohlfahrtsfonds verwaltete Vermögen belief sich 2010 auf 16,813 Milliarden Franken (2002 betrug dieses Vermögen 24,037 Milliarden Franken)13. In der Publikation des Bundesamtes für Statistik «Wohlfahrtsfonds in der Schweiz 2010» finden sich detaillierte Zahlen zu diesem Thema. Patronale Wohlfahrtsfonds blicken auf eine lange Geschichte zurück. Grosse Bedeutung kam ihnen insbesondere ab der 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts bis zum Inkrafttreten des BVG im Jahre 1985 zu. Denn vor Inkrafttreten der obligato- rischen beruflichen Vorsorge beruhte die Personalvorsorge mehrheitlich auf diesen von Arbeitgebern auf freiwilliger Basis gegründeten Personalfürsorgeeinrichtungen. Zur Förderung der privaten Initiative wurde den Einrichtungen die Steuerfreiheit gewährt, sofern es sich um rechtlich vom Arbeitgeber ver- selbstständigte Einrichtungen handelte. Mit Inkrafttreten des BVG übertrugen viele der Einrichtungen zumindest Teile ihres Vermögens auf die zur Durchführung des neuen Gesetzes konstituierten (registrierten) Vorsorgeeinrichtungen. Heute wird den – nach Inkrafttreten des BVG – verbleibenden patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen eine Art «Auffangfunktion» zugeschrieben. Sie stellen einen wichtigen Aspekt der sozialen Verantwortung des Arbeitgebers dar: Sie kommen nicht nur in schwierigen Einzelsituationen zum Tragen (z.B. Unfall, Tod usw.), sondern auch bei wirtschaftli- chen Schwierigkeiten des Unternehmens zur Entlastung des Personals (Sozialplan, frühzeitige Pensionierung usw.). In bestimmten Fällen können sie auch zur Sanierung der betriebseigenen Pensionskasse eingesetzt werden14.

Parallel zu dieser Initiative wurde der Verband «PatronFonds» gegründet, der sich für die Förderung der Wohlfahrtsfonds einsetzt.

2. Ausgangspunkt: 1. BVG-Revision

Mit der 1. BVG-Revision wurde die Liste von Artikel 89a Absatz 6 ZGB infolge der Einführung neuer Vorschriften im BVG erweitert, ohne dass zwischen Stiftungen mit reglementarischen Leistungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 FZG und Stiftungen mit freiwilligen Ermessensleistungen unterschieden wurde. Seither ist es unklar, ob die in Artikel 89a Absatz 6 ZGB enthaltene Liste der anwendbaren Bestimmungen auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar ist oder nicht. Patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen charakterisieren sich dadurch, dass es keine reglementarischen Leistungsansprüche für potentielle Begünstigte gibt, die deshalb auch nicht als

12 Fulvio Pelli war vom 4. Dezember 1995 bis 6. März 2014 Nationalrat. 13 Vgl. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) vom 26. Mai 2014 zur Parlamentarischen Initiative Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, Kap. 2.1.1 (BBl 2014 6143). 14 Vgl. Bericht SGK-N zur Parlamentarischen Initiative Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, Kap. 2.1.1.

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Versicherte gelten. Es handelt sich also nicht um ein Versicherungssystem. Ausserdem gibt es auch keine Finanzierung durch die Versicherten, werden doch die Leistungen ausschliesslich vom Arbeit- geber finanziert. Patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sind im Gegensatz zu den Vor- sorgeeinrichtungen auch nicht im Kapitalisierungssystem finanziert (vgl. Art. 65 BVG)15.

In redaktioneller Hinsicht ist der frühere Artikel 89bis ZGB am 1. Januar 2013 in den aktuellen Arti- kel 89a ZGB umbenannt worden (ohne materielle Änderung gegenüber der 1. BVG-Revision).

3. Rechtsprechung und Lehre

2011 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), dass Artikel 89a Absatz 6 ZGB – insbeson- dere bei einer Liquidation – sinngemäss auf Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar ist. Gemäss BVGer gilt die Pflicht zum Erlass eines Teilliquidationsreglements (Art. 53b BVG) auch für diese Art von Stiftungen16.

In seinem Grundsatzurteil vom 30. August 2012 (BGE 138 V 346, 9C_2/2012) bestätigte das Bundes- gericht (BGer) das Urteil des BVGer: Artikel 53b BVG, und damit die Pflicht, ein Teilliquidationsregle- ment zu erlassen, ist analog auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar (Än- derung der Rechtsprechung : vgl. Urteil 2A.402/2005)17.

Das BGer entschied ausserdem, dass auch ein patronaler Wohlfahrtsfonds verpflichtet ist, ein Anlage- reglement zu erlassen (BGE 138 V 420 E. 3.1 und 3.2). Die Bestimmungen der Artikel 49 ff. BVV 2 sind im Rahmen der analogen Anwendung grosszügig auszulegen. Bei der Reglementsausgestaltung kann den Umständen des Einzelfalles Rechnung getragen werden(z.B. Differenzierung nach der Grösse des Fonds und seinen Leistungsausschüttungen; E. 3.3). Und ebenfalls gemäss Bundesge- richt sind die Anlagebeschränkungen von Artikel 57 BVV 2 auch auf patronale Wohlfahrtsfonds an- wendbar (BGE 138 V 502 E. 6.2).

Des Weiteren hielt das BGer fest, dass die Verantwortlichkeitsbestimmung von Artikel 52 BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds analog anwendbar ist (BGE 140 V 304). Das mit berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten betraute kantonale Gericht ist zuständig für eine Verantwortlichkeitsklage gestützt auf Artikel 52 BVG gegen die Organe eines patronalen Wohlfahrtsfonds (Art. 73 Abs. 1 lit. c BVG; E. 2–4).

In früheren Urteilen18 prüfte das Bundesgericht die Frage, wann für Rechtsstreitigkeiten betreffend Leistungen von Wohlfahrtsfonds der Rechtsweg nach Artikel 73 BVG und wann dagegen das Verfah- ren vor den Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 74 BVG gilt. Es kam zum Schluss, dass der Rechtsweg nach Artikel 73 BVG nur dann offen steht, wenn der Beschwerdeführer Beiträge an die Vorsorgeein- richtung bezahlt hat oder sich auf einen Leistungsanspruch stützen kann.

Die Lehre ist sich in Bezug auf die Anwendung des ehemaligen Artikels 89bis Absatz 6 ZGB auf patro- nale Stiftungen mit Ermessensleistungen nicht einig. Ein Teil der Lehre ist der Ansicht, dass patronale Fonds mit Ermessensleistungen eher mit Personalvorsorgestiftungen im Sinne des ehemaligen Arti- kels 89bis Absatz 6 ZGB vergleichbar sind als mit klassischen Stiftungen, sodass die sinngemässe Anwendung der in diesem Absatz aufgelisteten BVG-Bestimmungen gerechtfertigt ist19. Nach dem anderen Teil der Lehre sind patronale Stiftungen mit Ermessensleistungen keine Vorsorgestiftungen

15 Vgl. Bericht SGK-N zur Parlamentarischen Initiative Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, Kap. 2.1.2. 16 Urteile des BVGer vom 25. Oktober 2011, 17. November 2011 und 2. Dezember 2011: C-5780/2008, C-1171/2009 und C- 5282/2010. Diese Urteile des BVGer wurden an das BGer weitergezogen, das in diesen Fällen noch keine Entscheidung gefällt hat. 17 Vgl. auch BGE 139 V 407 18 BGE 130 V 80 und 9C_193/2008 19 Vgl. unter anderem Franziska Bur Bürgin, Wohlfahrtsfonds, Vorsorgeeinrichtungen im luftleeren Raum? in: Festschrift «25 Jahre BVG», S. 64 ff.; Ueli Kieser, in: Schneider/Geiser/Gächter, Kommentar BVG und FZG, Bern 2010, S. 823 N 6 zu Artikel 53b; Chris- tina Ruggli-Wüest, Wohlfahrtsfonds heute: Ein Auslaufmodell, oder ... ? in: BVG-Tagung 2009, Aktuelle Fragen der berufliche Vor- sorge, St. Gallen 2009, S. 166 ff.; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 149 Nr. 401.

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im Sinne des ehemaligen Artikels 89bis Absatz 6 ZGB. Dieser sei demnach nur auf Stiftungen mit reg- lementarischen Leistungen anwendbar20.

4. Parlamentarische Beratungen

Am 13. Januar 2012 beschloss die SGK-N, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Danach wurde die Initiative der ständerätlichen Kommission (SGK-S) unterbreitet, die ihr am 22. Mai 2012 zustimmte.

Der Vorentwurf zur Änderung von Artikel 89a ZGB wurde von allen Teilnehmenden des Vernehmlas- sungsverfahrens, das vom 6. Juni bis 18. Oktober 2013 stattfand, sehr positiv aufgenommen.

Die SGK-N nahm den von der Subkommission BVG vorgestellten Erlassentwurf sowie den Bericht über die Initiative am 26. Mai 2014 einstimmig an (BBl 2014 6143).

In seiner Stellungnahme vom 20. August 2014 (BBl 2014 6649) sprach sich der Bundesrat für die Initiative aus, schlug jedoch folgende punktuelle Ergänzungen vor:

 Ergänzung der Transparenzbestimmungen in Artikel 89a Absatz 7 ZGB um die Rechnungsle- gungsvorschriften Swiss GAAP FER 26,  Ergänzung von Absatz 8 um die Grundsätze der Angemessenheit und der Gleichbehandlung und eine Definition des Begünstigtenkreises als Voraussetzung für die Steuerbefreiung der patronalen Wohlfahrtsfonds.

Der Nationalrat trat am 10. September 2014 auf den Entwurf ein. Die vom Bundesrat beantragte Be- stimmung zur Unterstellung der Personen unter die AHV (Abs. 7 Ziff. 1) wurde mit 94 zu 83 Stimmen angenommen (und der Minderheitsantrag Pezzatti damit abgelehnt). Hingegen lehnte er die anderen Anträge des Bundesrats ab (unterstützt durch die Minderheit Schenker):

 Ablehnung der Transparenzbestimmung (Abs. 7 Ziff. 7bis) mit 129 zu 59 Stimmen (bei einer Enthaltung),  Ablehnung der Bestimmungen zu den Grundsätzen der Angemessenheit und Gleichbehandlung als Voraussetzung für die Steuerbefreiung (Abs. 8 Ziff. 1a–1c) mit 130 zu 59 Stimmen.

Die SGK-S trat am 24. Oktober 2014 einstimmig auf den Entwurf ein. Am 11. Februar 2015 nahm sie den Erlassentwurf zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative ebenfalls einstimmig an. Die SGK-S folgte damit in der grossen Linie den Beschlüssen des Nationalrates, der mit verschiedenen Vereinfa- chungen in der Regulierung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessenleistungen deren Attraktivität verbes- sern will. Im Gegensatz zum Nationalrat unterstützte die SGK-S die Anträge des Bundesrates zur Aufnahme einer Transparenzbestimmung (7 zu 3 bei 3 Enthaltungen) sowie zur expliziten Aufnahme der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit (11 zu 0 bei 2 Enthaltungen). Damit sollten Konflikte im Rahmen des FATCA-Abkommens («Foreign Account Tax Compliance Act») zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten vermieden werden.

Am 2. März 2015 nahm der Ständerat sämtliche vom Bundesrat beantragten Ergänzungen einstimmig an.

20 Vgl. insbesondere Jacques-André Schneider, Kommentar BVG und FZG, Bern 2010, S. 83 N 217; Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 2006, S. 35 und 38; Hans Michael Riemer, Die patronalen Wohlfahrtsfonds nach der 1. BVG-Revision, in: SZS/RSAS 2007 S. 550–551; siehe auch vom gleichen Autor: Die patronalen Wohl- fahrtsfonds (mit Ermessensleistungen) der beruflichen Vorsorge nach der Revision von Art. 89a ZGB vom 25. September 2015, in: SZS/RSAS 2016 S. 2 ff; Viktor Ackermann, Verwendung der freien Mittel bei patronalen Wohlfahrtsfonds, in: Schweizer Personal- vorsorge 9/2008 S. 57; Thomas Geiser, Teilliquidation bei Pensionskassen, in: Der Schweizer Treuhander 1-2/2007 S. 83; Yolanda Müller, Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen: ein Auslaufmodell ? in: Schweizer Personalvorsorge 5/2011 S. 79; siehe auch: Yolanda Müller/Anne-Florence Bock, Die Revision von Art. 89a ZGB aus der Sicht des Praktikers, SZS/RSAS 2016 S. 146 ff.

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Die SGK-N lehnte die Anträge des Bundesrats und des Ständerats am 17. April 2015 ab. Mit 14 zu 8 Stimmen (bei 3 Enthaltungen) strich sie die vom Ständerat angenommene Transparenzbestimmung (Abs. 7 Ziff. 7bis). Ebenfalls gestrichen wurden mit 13 zu 9 Stimmen (bei 3 Enthaltungen) die Bestim- mungen des Bundesrats und des Ständerats (Abs. 8 Ziff. 1a–1c) zur Definition des Begünstigtenkrei- ses, zur Angemessenheit und zur Gleichbehandlung; diese wurden durch eine neue Ziffer 3 zu Absatz 8 des Entwurfs ersetzt:

« 3. Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.»

Am 26. Juni 2015 untersuchte die SGK-N die Differenzen bei dieser Initiative erneut und beschloss mit

17 zu 8 Stimmen, die Version des Nationalrats unverändert beizubehalten.

Infolgedessen hielten National- und Ständerat am 2. Juni, 9. Juni und 7. September 2015 an ihren Positionen fest.

Am 15. September 2015 folgte der Ständerat schliesslich dem Entwurf des Nationalrats mit 27 zu 17 Stimmen (sinngemässe Anwendung der Grundsätze der Transparenz und der Angemessenheit).

Die Änderung von Artikel 89a ZGB wurde in der Schlussabstimmung vom 25. September 2015 von beiden Kammern der Bundesversammlung angenommen (BBl 2015 7131).

Bis Ablauf der Referendumsfrist am 14. Januar 2016 sind keine Referendumsbegehren eingegangen.

Der Bundesrat hat das Inkrafttreten auf den 1. April 2016 festgelegt. Die Initiative Pelli konnte damit innerhalb von weniger als fünf Jahren nach ihrer Einreichung umgesetzt werden.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

7. Juli 2016

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142

Hinweis 937 Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung - Inkrafttreten auf den 1. Januar 2017 ............... 2

Stellungnahmen 938 WEF-Vorbezug von Guthaben der Säule 3a für Renovationen und Umbauten .............................. 33 939 Übertragung der Austrittsleistung bei Vorliegen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse .................. 33 940 Säule 3a auch für Durchdiener, die EO beziehen ............................................................................ 34

Rechtsprechung 941 Verjährung ........................................................................................................................................ 35 942 Verrechnung ..................................................................................................................................... 35 943 Bildung von Rückstellungen für Rentner bei einer Teilliquidation .................................................... 36 944 Invalidität bei Teilerwerbstätigen ...................................................................................................... 36 945 Bedeutung von Originaldokumenten für die Überprüfung der Echtheit einer Unterschrift ............... 37 946 Ein Testament allein genügt nicht für die Begünstigung .................................................................. 37

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142

Hinweis 937 Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung - Inkrafttreten auf den 1. Januar 2017

Bei einer Scheidung oder bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wird das Guthaben aus der beruflichen Vorsorge unter den Eheleuten oder den Partnern/Partnerinnen künftig gerechter auf- geteilt. Der Bundesrat setzt die neuen Gesetzesbestimmungen und die entsprechenden Verord- nungsänderungen per 1. Januar 2017 in Kraft. Bestehende Renten aus bisherigen Scheidungsurteilen können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Jahres in Vorsorgerenten nach neuem Recht umgewandelt werden.

Im Scheidungsfall stellt das Vorsorgeguthaben bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einen wich- tigen und manchmal sogar den einzigen Vermögenswert der Eheleute dar. Wer während der Ehe Betreuungsaufgaben wahrgenommen hat und deshalb nicht über eine ausreichende eigene berufliche Vorsorge verfügt – häufig die Ehefrau –, kann heute bei einer Scheidung benachteiligt werden. Zudem sind die geltenden Bestimmungen zu starr und erschweren damit einvernehmliche Lösungen. Am 19. Juni 2015 hat das Parlament eine Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet, mit der der Vorsorgeausgleich bei der Scheidung in dieser Hinsicht verbessert wird. Die neuen Gesetzesbe- stimmungen und die entsprechenden Verordnungsänderungen treten auf den 1. Januar 2017 in Kraft.

Vorsorgeansprüche werden häufiger geteilt als bisher

Grundsätzlich gilt immer noch, dass die während der Ehe erworbene Austrittsleistung hälftig geteilt wird. Als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung gilt aber neu die Einleitung und nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens. Neu wird die Teilung auch dann vollzogen, wenn ein Ehegatte zu diesem Zeitpunkt bereits pensioniert oder invalid ist. Je nach den Umständen beruht die Berechnung dann auf einer hypothetischen Austrittsleistung oder es wird die vorhandene Rente geteilt und in eine lebenslange Rente für den berechtigten Gatten umgerechnet.

Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen werden verpflichtet, der Zentralstelle 2. Säule perio- disch alle Inhaber von Vorsorgeguthaben zu melden. Damit können die Scheidungsgerichte kontrollie- ren, dass keine Vorsorgeguthaben der Teilung entzogen werden. Weitere Bestimmungen stellen si- cher, dass während der Ehe kein Vorsorgeguthaben ohne das Wissen des Ehegatten ausgezahlt wird und dass bei einem Vorsorgeausgleich ein fairer Anteil an obligatorischem BVG-Altersguthaben über- tragen wird. Wer bei einer Scheidung ein Vorsorgeguthaben erhält, selber aber keiner Vorsorgeein- richtung angeschlossen ist, kann es neu an die Auffangeinrichtung BVG überweisen und später in eine Rente umwandeln lassen.

Übergangsregelung für bereits Geschiedene

Personen, die bereits geschieden sind und denen nach bisherigem Recht eine angemessene Ent- schädigung in Form einer Rente zulasten des Partners zugesprochen wurde, verlieren diese, wenn der geschiedene Partner oder die geschiedene Partnerin stirbt. Die Hinterlassenenrente aus der Vor- sorge ist dann oft viel tiefer als es die Entschädigung war. Damit auch solche Personen vom neuen Recht profitieren können, sieht die Gesetzesrevision für sie eine Übergangsregelung vor. Bis zum 31. Dezember 2017 können sie unter bestimmten Voraussetzungen beim Scheidungsgericht den Antrag stellen, diese bestehende Entschädigungszahlung unter Ex-Eheleuten in eine neue lebenslange Vor- sorgerente umwandeln zu lassen.

Internetlink auf den Schlussabstimmungstext der Gesetzesänderung: https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/4883.pdf Im Folgenden publizieren wir die Verordnungsänderungen zur Revision sowie die Erläuterungen (nur der in der in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts publizierte Verordnungstext ist rechtsgültig):

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 10. Juni 2016 nicht offizielle Fassung

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geän- dert:

Ingress gestützt auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), Artikel 26 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19933 (FZG) sowie die Artikel 124 Absatz 3 und 124a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches4 (ZGB),

Art. 15a Festhalten und Mitteilung des Altersguthabens (Art. 15 BVG) 1 Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss festhalten, wie hoch der Anteil des Altersguthabens ist an: a. dem gesamten sich in der Einrichtung befindenden Vorsorgeguthaben einer versicherten Person; b. einem nach Artikel 30c BVG vorbezogenen Betrag; c. Austrittsleistungen und Rentenanteilen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22 FZG übertragen werden. 2 Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der neuen Einrichtung die Angaben nach Absatz 1 mitteilen. Fehlen diese Anga- ben, so muss die neue Einrichtung sie von der bisherigen Einrichtung verlangen.

Art. 15b Festlegung des Altersguthabens (Art. 15 Abs. 4 BVG) 1 Kann das Altersguthaben nicht ermittelt werden, so gilt als Altersguthaben der Betrag, den die versicherte Person nach den gesetzlichen Mindestvorschriften bis zum Zeitpunkt der Festlegung maximal hätte erreichen können, höchstens aber das tatsächlich in der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung vorhandene Vorsorgeguthaben. 2 Nicht ermittelt werden kann ein Altersguthaben, wenn die dafür notwendigen Angaben bei den bisherigen Einrichtungen und der neuen Einrichtung fehlen.

Art. 16 Zinsen, Erträge und Verluste (Art. 15 BVG und Art. 18 FZG) 1 Bei der Verzinsung durch eine Vorsorgeeinrichtung gelten als Bestandteil des Altersguthabens die Zinsen, die sich aus dem Mindestzinssatz nach Artikel 12 ergeben. 2 Bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung werden die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Artikel 13 Absatz 5 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19945 (FZV) werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übri- ge Vorsorgeguthaben aufgeteilt.

Art. 19 Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5 BVG) 1 Die Invalidenrente darf nur gekürzt werden, wenn das bis zum Beginn des Anspruchs erworbene Vorsorgeguthaben gemäss Reglement in die Berechnung der Invalidenrente einfliesst. 2 Sie darf höchstens um den Betrag gekürzt werden, um den sie tiefer ausfällt, wenn ihrer Berechnung ein um den übertrage- nen Teil der Austrittsleistung vermindertes Vorsorgeguthaben zugrunde gelegt wird. Die Kürzung darf jedoch im Verhältnis

1 SR 831.441.1 2 SR 831.40 3 SR 831.42 4 SR 210 5 SR 831.425 3/38

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142

zur bisherigen Invalidenrente nicht grösser sein als der übertragene Teil der Austrittsleistung im Verhältnis zur gesamten Austrittsleistung. 3 Die Kürzung wird nach den reglementarischen Bestimmungen berechnet, die der Berechnung der Invalidenrente zugrunde liegen. Für die Berechnung der Kürzung massgebend ist der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens.

Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partner- schaft (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG) 1 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b. dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zuge- sprochen wurde. 2 Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a. die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b. der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partner- schaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20046 zugesprochen wurde. 3 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre. 4 Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.

Art. 24 Abs. 2ter (Art. 34a BVG) 2ter Wird bei einer Scheidung eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter geteilt, so wird der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, bei der Berechnung einer allfälligen Kürzung der Invalidenrente des verpflichteten Ehegatten weiterhin angerechnet.

Art. 25a Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter (Art. 124 Abs. 3 ZGB, Art. 34a BVG) 1 Wurde infolge des Zusammentreffens mit Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung eine Invalidenrente gekürzt, so kann bei einer Scheidung vor dem reglementarischen Rentenalter der Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB nicht für den Vorsorgeausgleich verwendet werden. 2 Der Betrag kann jedoch für den Vorsorgeausgleich verwendet werden, wenn die Invalidenrente ohne Anspruch auf Kinder- renten nicht gekürzt würde.

Art. 25b Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter (Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 und 124c ZGB, Art. 34a BVG) 1 Wurde eine Invalidenrente infolge des Zusammentreffens mit anderen Leistungen gekürzt, so stützt sich das Gericht bei einer Scheidung nach dem reglementarischen Rentenalter bei der Entscheidung über die Teilung auf die ungekürzte Rente. 2 Ist die gekürzte Invalidenrente mindestens gleich hoch wie der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, so wird der Rentenanteil nach Artikel 124a Absatz 2 ZGB umgerechnet und dem berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. 3 Ist die gekürzte Invalidenrente tiefer als der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil, so gilt Folgendes: a. Die gekürzte Invalidenrente wird in eine lebenslange Rente umgerechnet und dem berechtigten Ehegatten ausgerich- tet oder in seine Vorsorge übertragen. b. Nach dem Tod des verpflichteten Ehegatten oder sobald die ausbezahlte Leistung den gesamten Anspruch des be- rechtigten Ehegatten aus dem Vorsorgeausgleich zu decken vermag, wird der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil in eine lebenslange Rente umgerechnet und an den berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. Für diese Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird. c. Der verpflichtete Ehegatte schuldet eine angemessene Entschädigung (Art. 124e Abs. 1 ZGB) für den Teil des An- spruchs aus dem Vorsorgeausgleich, der aufgrund der Kürzung der Invalidenrente nach Buchstabe a nicht an den be- rechtigten Ehegatten ausbezahlt oder in dessen Vorsorge übertragen werden kann. 4 Wird ein zugesprochener Rentenanteil nach Artikel 124c ZGB verrechnet, so ist für die Anwendung der Absätze 2 und 3 der Differenzbetrag zwischen den gegenseitigen Ansprüchen der Ehegatten massgebend.

6 SR 211.231 4/38

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Art. 27i Abs. 1 Bst. a 1 Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, sind zur Aufbewahrung von allen Vorsorgeunterlagen verpflichtet, die wesentliche Angaben zur Geltendmachung von Vorsorgeansprüchen der Versi- cherten enthalten: a. Unterlagen betreffend das Vorsorgeguthaben, einschliesslich der Angaben nach Artikel 15a Absatz 1 zum Altersgut- haben;

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Geschiedene Ehegatten sowie ehemalige Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft, denen vor Inkrafttreten der Änderung vom … eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach bisherigem Recht.

III Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang (Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19947

Ingress gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19938 (FZG), Artikel 124a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches9 (ZGB) und Artikel 99 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 190810,

Art. 2 Festhalten und Mitteilung der Austrittsleistung 1 Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss für Versicherte, die das 50. Altersjahr vollenden oder die eine Ehe schliessen oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Austrittsleistung festhalten. 2 Sie muss für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1995 geheiratet haben, die erste Austrittsleistung, die nach dem 1. Januar 1995 aufgrund von Artikel 24 FZG mitgeteilt oder fällig wurde, sowie den Zeitpunkt der Mitteilung beziehungsweise Fällig- keit festhalten. 3 Bei der Übertragung der Austrittsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die bisherige Vor- sorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der neuen Einrichtung die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 mitteilen. Fehlen diese Angaben, so muss die neue Einrichtung sie von der bisherigen Einrichtung verlangen.

Art. 16 Abs. 3 3 Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform nur zulässig, wenn der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin schriftlich zustimmt. Kann die versicherte Person die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihr verweigert, so kann sie das Zivilgericht anru- fen.

Gliederungstitel vor Art. 19abis 2a. Abschnitt: Zentralstelle 2. Säule

Art. 19abis Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4 Register der gemeldeten Personen mit Vorsorgeguthaben 1 Die Zentralstelle 2. Säule führt ein zentrales Register (Register), in das die nach Artikel 24a FZG gemeldeten Personen mit Vorsorgeguthaben eingetragen werden. 4 Im Register wird vermerkt, ob die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mit der gemeldeten Person noch einen Kontakt herstellen kann oder nicht.

Art. 19c Vergessene und kontaktlose Vorsorgeguthaben 1 Als Vorsorgeguthaben, die nach Artikel 24d Absatz 2 FZG als vergessene Guthaben zu melden sind, gelten Guthaben von Personen, die das Rentenalter nach Artikel 13 Absatz 1 BVG11 erreicht haben und ihren Anspruch auf Auszahlung der Alters- leistungen noch nicht geltend gemacht haben. 2 Als kontaktlose Vorsorgeguthaben gelten Guthaben von Personen, mit denen die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung keinen Kontakt mehr herstellen kann. 3 Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen teilen der Zentralstelle 2. Säule bei der Meldung nach Artikel 24a FZG mit, für welche der gemeldeten Personen sie ein kontaktloses Vorsorgeguthaben führen.

Art. 19d Auskünfte an Versicherte und Begünstigte 1 Die Zentralstelle 2. Säule teilt versicherten Personen auf deren Verlangen mit, welche Einrichtungen gemeldet haben, dass sie im Dezember des Vorjahres ein Vorsorgeguthaben für sie führten. 2 Dieselbe Auskunftspflicht besteht bei einem hängigen Scheidungsverfahren gegenüber dem Gericht und nach dem Tod der versicherten Person gegenüber den Begünstigten.

Art. 19f Abs. 1

7 SR 831.425 8 SR 831.42 9 SR 210 10 SR 221.229.1 11 SR 831.40 6/38

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1 Der Sicherheitsfonds deckt die in seiner Rechnung separat auszuweisenden Kosten für die Zentralstelle 2. Säule aus den Mitteln nach Artikel 12a der Verordnung vom 22. Juni 199812 über den Sicherheitsfonds BVG.

Gliederungstitel nach Art. 19f 2b. Abschnitt: Scheidung und gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Art. 19g Berechnung der Austrittsleistung bei Erreichen des Rentenalters während des Scheidungsverfahrens (Art. 22a Abs. 4 FZG) 1 Tritt beim verpflichteten Ehegatten während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein, so kann die Vorsorgeein- richtung den nach Artikel 123 ZGB zu übertragenden Teil der Austrittsleistung und die Altersrente kürzen. Die Kürzung entspricht höchstens der Summe, um die die Rentenzahlungen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt. 2 Bezieht der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente und erreicht er während des Scheidungsverfahrens das reglementari- sche Rentenalter, so kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB und die Rente kür- zen. Die Kürzung entspricht höchstens der Summe, um die die Rentenzahlungen zwischen dem Erreichen des reglementari- schen Rentenalters und der Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt.

Art. 19h Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente (Art. 124a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB) 1 Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten rechnet den dem berechtigten Ehegatten zugesprochenen Rentenan- teil nach der Formel im Anhang in eine lebenslange Rente um. Das BSV macht kostenlos ein elektronisches Umrechnungs- programm zugänglich.13 2 Für die Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird.

Art. 19i Ausgleich bei Aufschub der Altersrente (Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB)

Hat ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens das ordentliche reglementarische Rentenalter erreicht und den Bezug der Altersleistung aufgeschoben, so ist sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vorsorgeguthaben wie eine Austrittsleistung zu teilen.

Art. 19j Modalitäten der Übertragung eines zugesprochenen Rentenanteils in eine Vorsorge- oder Freizügigkeitsein richtung (Art. 22c Abs. 3 FZG) 1 Die lebenslange Rente nach Artikel 124a Absatz 2 ZGB ist von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen. Die Übertragung umfasst die für ein Kalenderjahr geschuldete Rente und ist jährlich jeweils bis zum 15. Dezember des betreffenden Jahres vorzunehmen. 2 Entsteht während des betreffenden Jahres ein Anspruch auf Auszahlung aufgrund von Alter oder Invalidität (Art. 22e FZG) oder stirbt der berechtigte Ehegatte, so umfasst die Übertragung die vom Beginn dieses Jahres bis zu diesem Zeitpunkt ge- schuldete Rente. 3 Der berechtigte Ehegatte informiert seine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung über seinen Anspruch auf eine lebens- lange Rente und nennt ihr die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten. Wechselt er seine Vorsorge- oder Freizü- gigkeitseinrichtung, so informiert er die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten bis spätestens am 15. November des betreffenden Jahres darüber. 4 Wird der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten nicht mitgeteilt, so überweist sie frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Termin für diese Übertragung den Betrag an die Auffangeinrichtung. Sie überweist die folgenden Übertragungen jährlich an die Auffangein- richtung, bis sie eine Information nach Absatz 3 erhält. 5 Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten schuldet auf dem Betrag der jährlichen Übertragung einen Zins, welcher der Hälfte des für das betreffende Jahr geltenden reglementarischen Zinssatzes entspricht.

12 SR 831.432.1 13 Das elektronische Umrechnungsprogramm ist ab dem 1. Januar 2017 unter www.bsv.admin.ch zugänglich. 7/38

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Art. 19k Informationen (Art. 24 Abs. 4 FZG)

Im Falle der Scheidung hat die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der versicherten Person oder dem Gericht auf Ver- langen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 24 Absatz 3 FZG folgende Auskünfte zu geben: a. ob und in welchem Umfang die Freizügigkeitsleistung im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorbezogen wurde; b. die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt eines allfälligen Vorbezugs; c. ob und in welchem Umfang die Freizügigkeits- oder die Vorsorgeleistung verpfändet ist; d. die voraussichtliche Höhe der Altersrente; e. ob Kapitalabfindungen ausgerichtet wurden; f. die Höhe der Invaliden- oder Altersrente; g. ob und in welchem Umfang eine Invalidenrente gekürzt wird, ob sie wegen Zusammentreffens mit Invalidenrenten der Unfall- oder Militärversicherung gekürzt wird und in diesem Fall, ob sie auch ohne Anspruch auf Kinderrenten gekürzt würde; h. die Höhe der Austrittsleistung, die dem Bezüger oder der Bezügerin einer Invalidenrente nach Aufhebung der Invali- denrente zukommen würde; i. die Kürzung der Invalidenrente nach Artikel 24 Absatz 5 BVG14; j. weitere Auskünfte, die für die Durchführung des Vorsorgeausgleichs nötig sind.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Im Jahr 2017 müssen die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, ihre Meldepflicht nach Artikel 24a FZG bis am 31. März erfüllen.

Anhang (Art. 19h)

2. Verordnung vom 3. Oktober 199415 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Art. 11a Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs Die Vorsorgeeinrichtung muss den Zeitpunkt des Vorbezugs und die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Freizü- gigkeitsleistung festhalten.

Art. 12 Mitteilungspflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung 1 Die bisherige Vorsorgeeinrichtung muss der neuen Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert mitteilen, in welchem Umfang die Freizügigkeits- oder die Vorsorgeleistung verpfändet ist oder Mittel vorbezogen wurden. 2 Sie muss der neuen Vorsorgeeinrichtung zudem den Zeitpunkt des Vorbezugs und die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Freizügigkeitsleistung mitteilen.

14 SR 831.40 15 SR 831.411 8/38

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Art. 20a Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Wurde der Vorbezug vor Inkrafttreten der Änderung vom … vorgenommen und lässt sich der Anteil des Altersguthabens (Art. 15 BVG) am vorbezogenen Betrag nicht mehr ermitteln, so wird der zurückbezahlte Betrag dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben in dem Verhältnis zugeordnet, das zwischen diesen beiden Guthaben unmittelbar vor der Rückzahlung bestand.

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Erläuterungen zu den Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Rahmen des revidierten Vorsorgeausgleichs bei Scheidung (Revision ZGB)

1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Am 19. Juni 2015 hat das Parlament die Revision des ZGB zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 8. Oktober 2015 ungenutzt abgelaufen.

Als wesentliche Neuerung bringt die Revision mit sich, dass der Vorsorgeausgleich auch dann aus Mitteln der beruflichen Vorsorge vorgenommen wird, wenn bei einem der Ehegatten bereits ein Vor- sorgefall eingetreten ist. So kann beim Vorsorgeausgleich die Altersrente geteilt werden, wenn einer der Ehegatten bereits eine solche bezieht. Neben diesem Kernpunkt der Revision sind u.a. folgende Neuerungen vorgesehen: Massgebend für die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeansprüche ist künftig der Zeitpunkt, in dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Die Meldepflichten der Vor- sorge- und Freizügigkeitseinrichtungen gegenüber der Zentralstelle 2. Säule werden erweitert. Weiter enthält das Gesetz neu Vorschriften zur Aufteilung der beim Vorsorgeausgleich zugesprochenen Vor- sorgemittel auf den obligatorischen und überobligatorischen Teil der Vorsorge.

Die Änderung vom 19. Juni 2015 wurde im Bundesblatt (BBl) 2015 4883 publiziert. Die Botschaft des Bundesrates findet sich in BBl 2013 4887.16 Die Gesetzesrevision und die dazugehörigen Verord- nungsbestimmungen werden auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.

1.2 Anpassungen auf Verordnungsstufe

Das Gesetz delegiert verschiedene Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat. Insbesondere sehr technische Fragen sollen auf Verordnungsebene geregelt werden. Die erforderlichen Verordnungsan- passungen betreffen ausschliesslich Vorsorgerecht: Sie haben Anpassungen der Verordnung vom 18. April 198417 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), der Ver- ordnung vom 3. Oktober 199418 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) sowie der Verordnung vom 3. Oktober 1994 19 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) zur Folge.

Die Revision sieht folgende explizite Rechtsetzungsdelegationen vor:

 das Vorgehen, wie der Ausgleich vorzunehmen ist, wenn die Invalidenrente eines Ehegatten vor dem reglementarischen Rentenalter wegen Überentschädigung gekürzt worden ist (Art.

124 Abs. 3 ZGB);

 die versicherungstechnische Umrechnung des Rentenanteils, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wird, wenn mindestens ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Schei- dungsverfahrens das reglementarische Rentenalter bereits erreicht hat, sowie das Vorgehen in Fällen, in denen die Altersleistung aufgeschoben oder die Invalidenrente nach dem regle- mentarischen Rentenalter wegen Überentschädigung gekürzt worden ist (Art. 124a Abs. 3 Ziff.

1 und 2 ZGB);

 die Festlegung des Anteils des BVG-Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fäl- len, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelbar ist (Art. 15 Abs. 4 BVG);

16 Weitere Unterlagen zu den Vorarbeiten (Bericht der Expertenkommission, Vernehmlassung) sind auf der Website des Bundesamtes für Justiz abrufbar: <www.bj.admin.ch>. 17 SR 831.441.1 18 SR 831.425 19 SR 831.411 10/38

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 die Berechnung der Anpassung der Invalidenrente, wenn im Rahmen des Vorsorgeausgleichs ein Guthaben analog zu demjenigen in Artikel 2 Absatz 1 ter FZG übertragen wird (Art. 24 Abs. 5 BVG);

 das Vorgehen, wie Austrittsleistungen übertragen oder WEF-Vorbezüge zurückbezahlt wer- den, wenn nicht mehr feststellbar ist, welcher Teil dieser Beträge dem obligatorischen und welcher dem überobligatorischen Vorsorgeguthaben zuzuordnen ist (Art. 22c Abs. 1 FZG und Art. 30d Abs. 6 BVG);

 die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bei laufenden Invalidenrenten und in Fällen, in denen zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräftigen Ent- scheid über den Vorsorgeausgleich der Vorsorgefall Alter eingetreten ist (Art. 22a Abs. 4 FZG);

 die Modalitäten der Rentenübertragung, wenn sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte und die Vorsorgeeinrichtung nicht auf die Übertragung einer Kapitalleistung einigen können (Art. 22c Abs. 3 FZG);

 die zusätzlichen Informationspflichten beim Vorsorgeausgleich, insbesondere jene zur Be- rücksichtigung der Vorsorgebedürfnisse sowie für den Fall, dass der Vorsorgefall Invalidität oder Alter eingetreten ist (Art. 24 Abs. 4 FZG).

Weitere Anpassungen auf Verordnungsstufe sind erforderlich wegen der erweiterten Meldepflicht der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen an die Zentralstelle 2. Säule.

Ebenfalls angepasst wird Artikel 20 BVV 2, der den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen von Ehe- gatten nach einer Scheidung beziehungsweise von Partnerinnen oder von Partnern nach der gerichtli- chen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft regelt. Die Änderung beinhaltet insbesondere eine Anpassung ans neue Recht und an die Rechtsprechung des Bundesgerichts.

1.3 Vorgehen beim Erarbeiten der Verordnungsbestimmungen

Die Botschaft enthält bereits Kriterien für die Ausführungsbestimmungen. Zudem hält sie fest, dass für die Ausarbeitung der Verordnungen Vertreter aus der Praxis beigezogen werden sollen, um die Prak- tikabilität der Regelungen zu gewährleisten. Entsprechend diesen Vorgaben hat die Verwaltung bei der Erarbeitung externe Sachverständige beigezogen: Dabei handelt es sich um Vertreter bzw. Vertre- terinnen von Vorsorgeeinrichtungen, der Frauenverbände, des Sicherheitsfonds BVG sowie um eine Zivilrichterin und einen Pensionskassenexperten.

Der Verordnungsentwurf sowie die dazugehörigen Erläuterungen wurden der BVG-Kommission an der Sitzung vom 23. November 2015 unterbreitet. Zudem wurden der Schweizerische Versicherungs- verband (SVV), die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE), der Pensions- kassenverband ASIP sowie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeladen. Materiell diskutiert wurden insbesondere das Vorgehen bei Überentschädigungskürzung sowie die Verzinsung des BVG-Altersguthabens.

1.4 Hinweis auf den Zivilstand der eingetragenen Partnerschaft

Der bisherige Artikel 22d FZG, der in der revidierten Fassung des Gesetzes in Artikel 23 verschoben wurde, sieht vor, dass die Bestimmungen des FZG zur Scheidung bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar sind. Weiter hält Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 201420 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) fest, dass die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in der beruflichen Vorsorge nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts über die berufliche Vorsorge geteilt werden. In den Verordnungsbestimmungen, die Regelungen zum Vorsorgeausgleich enthalten,

20 SR 211.231 11/38

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muss aufgrund dieser beiden Bestimmungen die eingetragene Partnerschaft jeweils nicht ausdrücklich genannt werden, obwohl sie von den Regelungen erfasst wird.

Ausdrückliche Regelungen für die eingetragene Partnerschaft bzw. die eingetragenen Partner und Partnerinnen werden allerdings in jene Bestimmungen aufgenommen, die nicht den Vorsorgeaus- gleich regeln.

2 Erläuterungen zu den Änderungen der BVV 2

Ingress

Im Ingress wird neu auf Artikel 26 Absatz 1 FZG und die Artikel 124 Absatz 3 und Art. 124a Absatz 3 ZGB verwiesen. Nach Artikel 26 Absatz 1 FZG hat der Bundesrat die Kompetenz, die zulässigen For- men der Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu erlassen. Die Verordnungsbestimmungen, welche die Freizügigkeitseinrichtungen betreffen, stützen sich auf diese Kompetenzdelegation. Artikel 124 Absatz 3 sowie 124a Absatz 3 ZGB ermächtigen den Bundesrat, auf Verordnungsebene Ausführungsbe- stimmungen zum revidierten Vorsorgeausgleich zu erlassen. Die entsprechenden Ausführungsvor- schriften werden in die BVV 2 aufgenommen.

Artikel 15a Festhalten und Mitteilung des Altersguthabens

(Art. 15 BVG)

Das revidierte Gesetz stellt mit neuen Vorschriften in Artikel 15 Absatz 1 und 4 und Artikel 30d Absatz 6 BVG sowie in Artikel 22c Absatz 1 und 2 und Artikel 22d FZG sicher, dass die Scheidung nicht zu einer Verschiebung von Guthaben vom obligatorischen in den überobligatorischen Bereich der berufli- chen Vorsorge führt. Beim Vorsorgeausgleich müssen die zu übertragenden Mittel künftig anteilmäs- sig dem obligatorischen und dem überobligatorischen Guthaben des verpflichteten Gatten entnommen und im gleichen Verhältnis beim berechtigten Gatten dem obligatorischen und dem überobligatori- schen Guthaben gutgeschrieben werden (Art. 22c Abs. 1 und 2 FZG). Auch Wiedereinkäufe nach einer Scheidung und Rückzahlungen von WEF-Vorbezügen müssen im gleichen Verhältnis wie bei der Entnahme dem Obligatorium und dem Überobligatorium gutgeschrieben werden.

Der verstärkte Schutz des obligatorischen Altersguthabens setzt voraus, dass die Vorsorge- und Frei- zügigkeitseinrichtungen jederzeit wissen, wie hoch der obligatorische Teil eines Vorsorgeguthabens ist. Dies wird heute durch Artikel 11 und den bisherigen Artikel 16 Absatz 1 BVV 2 sichergestellt: Die Vorsorgeeinrichtung führt die Alterskonten der Versicherten so, dass die Höhe des obligatorischen Altersguthabens ersichtlich ist. Bei einem Austritt muss sie diese Information an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weitergeben. Da das Gesetz in Artikel 15 Absatz 1 BVG neu ausdrück- lich festhält, dass ein Wiedereinkauf nach Scheidung und die Rückzahlung eines WEF-Vorbezugs im gleichen Verhältnis wie die Entnahme dem Obligatorium und dem Überobligatorium gutgeschrieben werden muss, muss zusätzlich sichergestellt werden, dass ersichtlich ist und auch bei einem Wechsel der Einrichtung ersichtlich bleibt, wie hoch der BVG-Anteil an einem WEF-Vorbezug oder an Mitteln ist, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs übertragen wurden.

Der neue Artikel 15a fasst sämtliche Festhaltungs- und Informationspflichten in Bezug auf das BVG- Obligatorium in einer einzigen Bestimmung zusammen. Er regelt, für welche Situationen die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen den Anteil des obligatorischen Guthabens festhalten und welche In- formationen sie bei einem Übertrag an eine neue Einrichtung weitergeben müssen. Dies ist für die Einrichtungen, die das Gesetz anwenden, sowie für die Versicherten einfach und transparent.

Absatz 1: Die Bestimmung richtet sich ausdrücklich sowohl an Vorsorge- als auch an Freizügigkeits- einrichtungen. Für folgende Fälle müssen die Einrichtungen das obligatorische Altersguthaben festhal- ten:

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Buchstabe a: Die hier genannte Pflicht, den obligatorischen Anteil am gesamten Vorsorgeguthaben während der Dauer der Zugehörigkeit zur Einrichtung festzuhalten, ist nicht neu. Sie ergibt sich auch aus der Vorschrift von Artikel 11 BVV 2 betreffend die Führung der individuellen Alterskonten.

Nach Buchstabe b muss der BVG-Anteil an einem Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum fest- gehalten werden. Ohne diese Regelung könnte der neue Artikel 30d Absatz 6 BVG nicht umgesetzt werden, der vorsieht, dass ein zurückbezahlter Betrag im gleichen Verhältnis wie der Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 BVG und dem übrigen Guthaben zugeordnet wird.

Die Regelung von Buchstabe c schliesslich knüpft an den neuen Artikel 22c Absatz 4 FZG an. Dieser schreibt vor, dass die Einrichtung des verpflichteten Ehegatten den BVG-Anteil an den beim Vorsor- geausgleich zu übertragenden Vorsorgemitteln festhalten muss. Sie benötigt diese Information, weil ein allfälliger Wiedereinkauf nach der Scheidung im gleichen Verhältnis dem Altersguthaben nach Artikel 15 BVG gutgeschrieben werden muss. Ausserdem muss sie der Einrichtung des berechtigten Ehegatten Auskunft über die Zusammensetzung eines übertragenen Rentenanteils geben können. Für die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Gatten ergibt sich die Pflicht, die überwiesenen Vorsorgemittel verhältnismässig dem BVG-Guthaben und dem übrigen Vorsorgegutha- ben gutzuschreiben, bereits aus Artikel 22c Absatz 2 FZG (in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Bst. d BVG und Artikel 11 BVV 2).

Absatz 2: Die gestützt auf Absatz 1 festgehaltenen Informationen zum BVG-Obligatorium müssen bei einer Übertragung der Freizügigkeitsleistung an eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mitgegeben werden, damit der Bestand des BVG-Obligatoriums auch bei einem solchen Wechsel gewährleistet ist. Die Informationspflicht bei einer Übertragung ist heute bereits in Artikel 16 Absatz 1 geregelt, richtet sich aber nur an die bisherige Einrichtung. Damit die Weitergabe der Information lü- ckenlos funktioniert, wird neu auch die neue Einrichtung in die Pflicht genommen: Fehlt die Informati- on zum Anteil des BVG-Obligatoriums, muss sie bei der übertragenden Einrichtung nachfragen. Das ist auch im Interesse der neuen Einrichtung: Lässt sich das BVG-Altersguthaben nicht mehr ermitteln, muss dieses nämlich neu nach der Regelung von Absatz 2 von Artikel 15b festgelegt werden.

Artikel 15b Festlegung des Altersguthabens

(Art. 15 BVG und 18 FZG)

Auch Artikel 15b befasst sich mit dem Altersguthaben nach Artikel 15 BVG. Währendem Artikel 15a das Festhalten der Information zum BVG-Altersguthaben und die Mitteilung an nachfolgende Einrich- tungen regelt, bestimmt Artikel 15b, wie vorzugehen ist, wenn die Höhe des Altersguthabens nicht mehr eruierbar ist.

Nach Artikel 15 Absatz 4 BVG regelt der Bundesrat, wie der obligatorische Anteil eines Guthabens festgelegt werden muss, wenn er sich nicht mehr ermitteln lässt. Diese Situation kommt trotz der Pflicht zur Führung der Schattenrechnung und der bereits in der bestehenden Verordnung enthaltenen Mitteilungspflicht beim Austritt zuweilen vor. So gibt es Fälle, in denen eine Vorsorgeeinrichtung nicht über die Information zum BVG-Altersguthaben verfügt, weil die übertragende Einrichtung die entspre- chende Mitteilung nicht macht bzw. nicht machen kann, weil sie selber diese zu einem früheren Zeit- punkt nicht erhalten hat. In solchen Fällen soll nach Absatz 1 derjenige Teil des gesamten Vorsorge- guthabens als BVG-Altersguthaben gelten, der dem Altersguthaben entspricht, das Versicherte nach den gesetzlichen Mindestvorschriften bis zum Zeitpunkt der Festlegung maximal hätten erreichen können. Diese Lösung können die Einrichtungen ohne grossen administrativen oder rechnerischen Aufwand handhaben. Das BSV publiziert jedes Jahr aktualisierte Tabellen mit dem maximal mögli- chen BVG-Altersguthaben, aufgeschlüsselt nach Jahrgang und Geschlecht. Die getroffene Lösung wird in vielen Fällen dazu führen, dass der Teil des Guthabens, der als obligatorischer Anteil gilt, hö- her ist, als er tatsächlich wäre, wenn sich der BVG-Anteil ermitteln liesse. Denn das maximal mögliche Guthaben erreichen effektiv nur Versicherte, die der beruflichen Vorsorge ohne Unterbruch unterste- hen und immer ein Jahreseinkommen mindestens in der Höhe des oberen Grenzbetrages nach Artikel

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8 Absatz 1 BVG (Stand 2015: 84 600 Franken) erzielen. Die Versicherten werden so tendenziell bes- ser, jedoch nie schlechter gestellt, als wenn sich der BVG-Anteil des Guthabens noch ermitteln liesse. Diese versichertenfreundliche Lösung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Versicherten auf die Füh- rung der Alterskonten durch die Einrichtungen keinerlei Einfluss haben und nicht unter einer mangel- haften Ausführung leiden sollen.

Die Regelung entbindet die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen nicht von der Pflicht, die Infor- mation über die Höhe des BVG-Altersguthabens festzuhalten und an eine neue Einrichtung weiterzu- leiten (vgl. Art. 15a). Ausserdem muss eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, welche ein Gut- haben ohne die Information zum BVG-Anteil übertragen erhält, die notwendigen und zumutbaren Ab- klärungen bei früheren Einrichtungen vornehmen. Nur wenn die Feststellung der tatsächlichen Auftei- lung in obligatorisches und überobligatorisches Guthaben mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, kommt Artikel 15b Absatz 1 zum Tragen. Die Vorsorgeeinrichtungen haben ein Interesse daran, die Information zum BVG-Anteil eines Guthabens zu erhalten, und können dafür sorgen, dass die Be- stimmung nur selten zur Anwendung kommt.

Eingeschränkt wird der Anwendungsbereich von Absatz 1 auch durch Absatz 2. Hier wird definiert, wann der BVG-Anteil eines Guthabens als nicht ermittelbar gilt. Dies ist dann der Fall, wenn Angaben dazu völlig fehlen und sich auch durch zumutbare Nachfrage bei früheren Einrichtungen nicht finden lassen. Die Bestimmung ist hingegen nicht anwendbar, wenn Informationen vorhanden sind, deren Richtigkeit aber von der versicherten Person angezweifelt wird.

Artikel 16 Zinsen, Erträge und Verluste

(Art. 15 BVG und Art. 18 FZG)

Artikel 16 legt fest, welcher Teil der Zinsen, die auf einem Vorsorgeguthaben gewährt werden, dem BVG-Altersguthaben gutgeschrieben werden muss. Dies ist heute teilweise in Artikel 16 Absatz 2 ge- regelt. Die bestehende Regelung ist allerdings auf die Verzinsung durch eine Vorsorgeeinrichtung zugeschnitten. Über die Verzinsung des BVG-Anteils, während dem sich das Guthaben in einer Frei- zügigkeitseinrichtung befindet, sagt die bisherige Verordnung nichts, weshalb eine Präzisierung not- wendig war.

Absatz 1: Die Regelung zur Verzinsung durch eine Vorsorgeeinrichtung wird von Absatz 2 nach Ab- satz 1 verschoben. Bisher mussten die Vorsorgeeinrichtungen auch Zinsen, die sich aus einer Ver- zinsung ergeben, die über dem BVG-Mindestzinssatz liegt, dem BVG-Altersguthaben gutschreiben. Neu sollen dem BVG-Altersguthaben nur noch die Zinsen aus dem BVG-Mindestzinssatz gutge- schrieben werden. Die bisherige Regelung stand im Widerspruch zum Anrechnungsprinzip. Dieser Widerspruch wird nun beseitigt.

Absatz 2 befasst sich mit der Verzinsung von obligatorischen Guthaben, die sich in einer Freizügig- keitseinrichtung befinden. Der umfassende, durchgehende Schutz des erworbenen BVG-Guthabens, wie ihn das neue Recht ausdrücklich vorsieht, setzt eine solche Regelung voraus, die in der geltenden Verordnung noch fehlt. Für die Verzinsung bei Freizügigkeitseinrichtungen gilt neu folgendes: Der von der Freizügigkeitseinrichtung gewährte Zins, der von der Freizügigkeitseinrichtung ohne Bindung an den BVG-Mindestzinssatz festgelegt werden darf, wird anteilsmässig auf den obligatorischen und den überobligatorischen Anteil verteilt. Beispiel: Von einem Altersguthaben in der Höhe von 100 000 Fran- ken sind 65 000 Franken dem BVG-Obligatorium zuzuordnen. Wenn die Freizügigkeitseinrichtung das Guthaben im Jahr 2015 mit 1 Prozent verzinst, muss sie dem obligatorischen Guthaben 650 Franken gutschreiben. Für allfällige Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen ist die gleiche Rege- lung gerechtfertigt: Sie müssen anteilsmässig auf das obligatorische und das überobligatorische Gut- haben aufgeteilt werden. Der Versicherte nimmt hier das Risiko eines Verlustes bewusst in Kauf. Es ist daher nicht angebracht, nach einem Verlust einseitig den obligatorischen Teil des Guthabens zu schützen. Mit Erträgen und Verlusten im Sinne dieser Bestimmung ist die Performance gemeint (z.B. aus Kapitalgewinnen und –verlusten, Zinserträgen etc.). Die Vorschrift zur anteilsmässigen Aufteilung

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der Zinsen auf das obligatorische und das überobligatorische Vorsorgeguthaben betrifft nur die Zin- sen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung anfallen. Nach bisherigem Recht waren die Freizügig- keitseinrichtungen diesbezüglich an keine Vorschriften gebunden.

Artikel 19 Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich

(Art. 24 Abs. 5 BVG)

Bezieht ein Ehegatte eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und erfolgt die Scheidung vor dem reglementarischen Rentenalter, so wird beim Vorsorgeausgleich auch diejenige Austrittsleistung ge- teilt, die diesem Ehegatten beim Wegfall der Invalidität zustände (Art. 124 ZGB). Allerdings muss für den Vorsorgeausgleich nicht in jedem Fall auf diese Austrittsleistung zugegriffen werden. Erstens ist ein Zugriff nicht nötig, wenn die invalide Person nach der Verrechnung der Ansprüche (Art. 124c ZGB) Guthaben des anderen Ehegatten erhält, also ausgleichsberechtigt ist. Zweitens ist bei teilinvaliden Personen häufig noch genügend „aktive“ Austrittsleistung vorhanden, um die Ansprüche aus dem Vorsorgeausgleich daraus zu begleichen. Und hat drittens die invalide Person noch Guthaben in einer Freizügigkeitseinrichtung, ist es ebenfalls sinnvoll, für den Vorsorgeausgleich auf diese Mittel zuzu- greifen und die hypothetische Austrittsleistung dafür möglichst nicht zu verwenden.

Für den Fall, dass beim Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 ZGB übertragen wird, sieht Artikel 24 Absatz 5 BVG vor, dass der Bundesrat regelt, wie die Invalidenrente angepasst werden kann. Die Vorsorgeeinrichtungen sind dazu nicht verpflichtet. Wollen sie jedoch die Invalidenrente nach einem Vorsorgeausgleich anpassen, müssen sie dies in ihrem Reglement vorsehen, und sie müssen dabei die Bedingungen der vorliegenden Bestimmung einhalten. Diese definiert die maximal zulässige Kürzung. Sie richtet sich nach den reglementarischen Bestimmungen der betroffenen Vor- sorgeeinrichtung über die Berechnung der Invalidenrente.

Absatz 1 hält den Grundsatz fest, dass die Invalidenrente nur dann gekürzt werden darf, wenn nach den reglementarischen Bestimmungen (vgl. Beispiele unten) das Guthaben, das bis zum Beginn der Rente erworben wurde, die Rentenhöhe beeinflusst. Dies ist zum Beispiel bei der Invalidenrente nach BVG der Fall (Art. 24 Abs. 3 Bst. a BVG). Beispiele, bei denen das erworbene Guthaben keinen Ein- fluss auf die Rentenhöhe hat, sind reglementarische Lösungen, bei denen die Invalidenrente in Pro- zenten des versicherten Lohns festgelegt wird. In der Regel werden solche Invalidenrenten aus- schliesslich über Risikobeiträge finanziert.

Absatz 2 definiert die maximal zulässige Kürzung. Diese richtet sich nach dem Guthaben, das infolge des Vorsorgeausgleichs an den anderen Ehegatten übertragen wird. Konkret entspricht die maximale Kürzung der Rentendifferenz, die sich ergibt, wenn die Invalidenrente einmal mit einem Guthaben in dieser Höhe und einmal ohne ein solches Guthaben berechnet wird. Der Grund für den zweiten Satz in Absatz 2 ist folgender: Wenn beispielsweise ein Viertel der hypothetischen Austrittsleistung über- tragen wird, dann soll die Invalidenrente auch höchstens um einen Viertel gekürzt werden dürfen. In der Regel ist diese Bedingung für die nach dem ersten Satz berechnete Kürzung zwar erfüllt. Den- noch kann es Fälle geben, in denen diese Kürzung zu hoch ausfällt. Dies kann beispielsweise ge- schehen, wenn die Invalidenrente schon lange läuft und die Verzinsung des weitergeführten Altersguthabens höher ist als die Teuerungsanpassung der Invalidenrente. Deshalb braucht es die zusätzliche Bedingung gemäss Satz 2.

Absatz 3 legt fest, dass für die Berechnung der maximalen Kürzung die gleichen reglementarischen Bestimmungen verwendet werden müssen, die bei der Berechnung der zu kürzenden Invalidenrente massgebend waren. Zudem wird der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens als massge- bender Zeitpunkt für die Berechnung der maximalen Kürzung festgelegt. Es handelt sich um eine Höchstgrenze: die Vorsorgeeinrichtung darf auch auf die aktuellen Grundlagen abstellen, wenn dies für sie einfacher zu handhaben ist und dabei sichergestellt ist, dass dadurch die Invalidenrente nicht stärker reduziert wird als gemäss dieser Höchstbestimmung. Sie muss im Reglement aber klarstellen, welche Grundlagen sie für diese Berechnung verwendet.

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Um das Verfahren und die Auswirkungen von verschiedenen reglementarischen Lösungen zu illustrie- ren, wird im Folgenden die maximal zulässige Kürzung für vier Beispiele berechnet.

Beispiel 1: Invalidenrente gemäss BVG

Im Rahmen des Vorsorgeausgleichs werden dem anderen Ehegatten 50 000 Franken aus der hypo- thetischen Austrittsleistung zugesprochen. Im Zeitpunkt der Übertragung der 50 000 Franken beträgt die jährliche Invalidenrente 15 000 Franken und der Umwandlungssatz 6,8 Prozent. Ein um 50 000 Franken verringertes Altersguthaben führt bei der Berechnung der Invalidenrente gemäss BVG zu einer um 3 400 Franken (= 50 000 × 6,8%) tieferen Rente pro Jahr. Deshalb darf die jährliche Invali- denrente in diesem Beispiel um maximal 3 400 Franken gekürzt werden. Nach der Kürzung beträgt die BVG-Invalidenrente also noch 11 600 Franken pro Jahr. Dieser Betrag muss bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der Teuerung angepasst und lebenslang ausgerichtet werden.

Dieses Beispiel zeigt auch auf, wie die BVG-Schattenrechnung nach einem Vorsorgeausgleich zu führen ist, wenn der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente bezieht und das reglementarische Rentenalter noch nicht erreicht hat: Gemäss Artikel 15a dieser Verordnung muss die Vorsorgeeinrichtung den Anteil des BVG-Altersguthabens an der Austrittsleistung, die im Rahmen des Vorsorgeausgleichs übertragen wird, festhalten. Dieser BVG-Teil muss mit dem gleichen Umwandlungssatz, der der BVG-Invalidenrente gemäss Schattenrechnung vor dem Vorsorgeausgleich zugrunde liegt, in einen Rentenbetrag umgewandelt werden. Die neue BVG- Invalidenrente gemäss Schattenrechnung nach dem Vorsorgeausgleich entspricht dann der BVG- Invalidenrente vor dem Vorsorgeausgleich reduziert um diesen Rentenbetrag.

Beispiel 2: Temporäre Invalidenrente in Prozent des versicherten Lohns

In diesem Beispiel wird eine Invalidenrente berechnet in Prozent des versicherten Lohns ausgerichtet. Das Altersguthaben wird dabei nicht berücksichtigt. Die Invalidenrente wird temporär bis zum regle- mentarischen Rentenalter 65 ausgerichtet und danach von einer Altersrente abgelöst, die auf Basis des weitergeführten Altersguthabens berechnet wird.

Im Rahmen des Vorsorgeausgleichs werden dem anderen Ehegatten 50 000 Franken aus der hypo- thetischen Austrittsleistung zugesprochen. Im Zeitpunkt der Übertragung der 50 000 Franken ist die invalide Person 50 Jahre alt. Weil das Altersguthaben nicht in die Berechnung der Invalidenrente ein- fliesst, darf die Invalidenrente nicht gekürzt werden. Allerdings wird das weitergeführte Altersguthaben um 50 000 Franken reduziert, was einen Einfluss auf die zukünftige reglementarische Altersrente hat: Bei einer durchschnittlichen jährlichen Verzinsung des Altersguthabens von 1,75 Prozent während den bis zum reglementarischen Rentenalter verbleibenden Jahren und bei einem Umwandlungssatz von dannzumal 6,0 Prozent wird die Altersrente um 3892 Franken pro Jahr (= 50 000 × 1,017515 × 6%) tiefer ausfallen, als dies ohne Vorsorgeausgleich der Fall wäre.

Beispiel 3: Temporäre Invalidenrente im Beitragsprimat mit Verzinsung des (projizierten) Altersgutha- bens

In diesem Beispiel wird die Invalidenrente – analog zur BVG-Lösung – auf Basis des bis zum regle- mentarischen Rentenalters projizierten Altersguthabens berechnet. Allerdings wird im Unterschied zur BVG-Lösung bei der Projektion des Altersguthabens eine Verzinsung von 2 Prozent pro Jahr einge- rechnet. Die Invalidenrente wird temporär bis zum reglementarischen Rentenalter 65 ausgerichtet und danach von einer Altersrente abgelöst, die auf Basis des weitergeführten Altersguthabens berechnet wird.

Im Rahmen des Vorsorgeausgleichs werden dem anderen Ehegatten 50 000 Franken aus der hypo- thetischen Austrittsleistung zugesprochen. Im Zeitpunkt der Übertragung der 50 000 Franken ist die invalide Person 50 Jahre alt und der reglementarische Umwandlungssatz beträgt 6,0 Prozent. Ein um 50 000 Franken verringertes Altersguthaben führt bei der Berechnung der Invalidenrente im Alter 50 zu einer um 4 038 Franken (= 50 000 × 1,0215 × 6%) tieferen Rente pro Jahr. Deshalb darf die jährli-

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che Invalidenrente in diesem Beispiel um maximal 4 038 Franken gekürzt werden. Die Übertragung der 50 000 Franken hat auch einen Einfluss auf die zukünftige Altersrente, welche die Invalidenrente ablösen wird: Bei einer durchschnittlichen jährlichen Verzinsung des Altersguthabens von 1,75 Pro- zent während den bis zum reglementarischen Rentenalter verbleibenden Jahren und bei einem un- veränderten Umwandlungssatz von 6,0 Prozent wird die Altersrente um 3 892 Franken pro Jahr (= 50 000 × 1,017515 × 6%) tiefer ausfallen, als dies ohne Vorsorgeausgleich der Fall wäre.

Beispiel 4: Invalidenrente im Leistungsprimat

In diesem Beispiel entspricht die Invalidenrente der versicherten Altersrente gemäss Leistungsprimat und wird lebenslang ausgerichtet.

Im Rahmen des Vorsorgeausgleichs werden dem anderen Ehegatten 50 000 Franken aus der hypo- thetischen Austrittsleistung zugesprochen. Im Zeitpunkt der Übertragung der 50 000 Franken ist die invalide Person 50 Jahre und 4 Monate alt. Der Barwertfaktor in diesem Alter beträgt gemäss Regle- ment 9,93. Ein um 50 000 Franken verringertes Altersguthaben führt im Alter von 50 Jahren und 4 Monaten demnach zu einer um 5035 Franken (= 50 000 / 9,93) tieferen versicherten Altersrente pro Jahr. Deshalb darf die jährliche Invalidenrente in diesem Beispiel um maximal 5035 Franken gekürzt werden. Weil die Invalidenrente lebenslang ausgerichtet wird, findet bei Erreichen des reglementari- schen Rentenalters keine Neuberechnung statt.

Wie die Beispiele zeigen, hat der Vorsorgeausgleich je nach Reglement sehr unterschiedliche Auswir- kungen auf die laufende Invalidenrente. Dies ist auch richtig so, weil damit die unterschiedlichen reg- lementarischen Bestimmungen optimal berücksichtigt werden. Andernfalls, bei einer Lösung ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen reglementarischen Regelungen der Invalidenrenten, könnte beim Vorsorgeausgleich eine Lücke in der Finanzierung geschaffen werden, die von den anderen Versicherten getragen werden müsste. Zudem ist mit dem gewählten Vorgehen sichergestellt, dass es auf die Höhe der Invalidenrente keinen Einfluss hat, ob der Vorsorgeausgleich unmittelbar vor oder nach Eintritt der Invalidität stattfindet.

Artikel 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder bei gerichtlicher Auflö- sung der eingetragenen Partnerschaft

(Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG)

Artikel 20 BVV 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen eine geschiedene Person beim Tod des Ex- Ehegatten bzw. des früheren eingetragenen Partners Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der be- ruflichen Vorsorge hat: Die Ehe bzw. die eingetragene Partnerschaft muss mindestens 10 Jahre ge- dauert haben. Zudem muss nach der bisherigen Verordnung dem geschiedenen Gatten im Schei- dungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wor- den sein. Hinter dieser Regelung steht der Grundgedanke, dass eine geschiedene Person nur dann Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge haben soll, wenn ein Versorger- schaden vorliegt (BGE 137 V 373), sie also eine finanzielle Einbusse erleidet, die auf den Tod des Ex- Gatten zurückzuführen ist. Artikel 20 wird aus mehreren Gründen angepasst: Einerseits werden mit der Revision des Vorsorgeausgleichs präzisere Formulierungen notwendig (s. nachfolgend Erläute- rungen zu den Absätzen 1, 2 und 3), andererseits wird der Artikel an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts angepasst (Absätze 3 und 4).

Absätze 1 und 2: Hat ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens das Ren- tenalter bereits erreicht und bezieht er eine Alters- oder Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, wird nach dem neuen Recht diese Rente geteilt: Das Gericht spricht dem anderen Ehegatten einen Anteil der Rente zu. Diesen zugesprochenen Rentenanteil, der nach der Bestimmung von Artikel 124a Ab- satz 3 Ziffer 1 ZGB i.V.m Artikel 19h FZV umgerechnet wird, bezahlt die Vorsorgeeinrichtung direkt an den ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. an dessen Einrichtung der beruflichen Vorsorge aus. Der Anspruch auf den zugesprochenen Rentenanteil ist lebenslang, d.h. er erlischt mit dem Tod des Ex- Ehegatten nicht, weshalb dessen Tod zu keiner finanziellen Einbusse für den begünstigten Ehegatten 17/38

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führt. Beim Tod des Ex-Gatten besteht für Fälle, in denen ausschliesslich ein solcher Rentenanteil zugesprochen wurde, daher kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Ein Anspruch auf Hinterlas- senenleistungen gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 BVG i.V.m. Artikel 20 soll nur jenen geschiedenen Ehegatten zukommen, denen bei der Scheidung eine andere Rente als ein Rentenanteil nach Artikel 124a ZGB (beziehungsweise eine Rente nach Art. 25b Abs. 3 Bst. c) zugesprochen wurde. In Artikel 20 Absatz 1 und 2 werden die Renten, die nach dem Tod des Zahlungspflichtigen eine Hinterlasse- nenleistung auslösen können, deshalb genau bezeichnet: Es handelt sich einerseits um eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB. Eine solche kann bei einer Scheidung zugesprochen werden, wenn der Vorsorgeausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge unmöglich ist und deshalb eine angemes- sene Entschädigung geschuldet ist. Andererseits kann eine Unterhaltsrente nach Artikel 125 ZGB eine Hinterlassenenleistung der beruflichen Vorsorge auslösen. Dadurch, dass nun in den meisten Fällen die Vorsorgeansprüche auch bei einer Scheidung nach Eintritt eines Vorsorgefalls geteilt werden kön- nen, werden die Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen an geschiedene Ehegatten seltener werden. Sie dürften hauptsächlich beim Tod einer Person zur Anwendung gelangen, die zeitlich begrenzte Unterhaltszahlungen an ihren Ehegatten zahlen musste, zum Beispiel während der Jahre, in denen dieser für kleine Kinder sorgen muss.

Es besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen mehr, wenn der geschiedene Ehegatte bei der Scheidung eine Kapitalabfindung für eine lebenslange Rente zugesprochen erhielt. In der Regel wer- den Unterhaltsrenten heute befristet. Eine Regelung, bei der die Zahlungen zwischen den Ehegatten abschliessend vollzogen wird und kein Ehegatte mehr zu Zahlungen verpflichtet ist, nach dem Todes- fall aber eine Vorsorgeeinrichtung zu neuen Leistungen verpflichtet wäre, würde dem Prinzip des "clean break" diametral entgegenstehen. Mit einer Kapitalabfindung soll der Anspruch auf eine Rente mit einer einmaligen Zahlung abgegolten sein. In diesem Fall führt der Tod des Ex-Ehegatten führt zu keiner finanziellen Einbusse, im Unterschied zu den Fällen, in denen eine Rente zugesprochen wurde, die mit dem Tod des Ex-Gatten dahin fällt. Die bisherige Regelung wäre auch im Widerspruch zu Ab- satz 4 gestanden, gemäss welchem die Vorsorgeeinrichtung Leistungen, die die Ansprüche aus dem Scheidungsurteil übersteigen, nicht bezahlen muss. Hinterlassenenleistungen werden nämlich auf den konkreten Versorgerschaden gekürzt, der durch den Tod dieser versicherten Person verursacht wur- de. Dies stellt ein allgemeines Prinzip der beruflichen Vorsorge dar (vgl. Art. 34a BVG in Verbindung mit Art. 24 BVV 2). Für Kapitalabfindungen, die unter bisherigem Recht zugesprochen wurden, enthält die Verordnung eine Übergangsbestimmung (s. dort für Einzelheiten).

Absatz 3: Das Vorliegen eines Versorgerschadens ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Hinter- lassenenleistungen nach Artikel 20 BVV 2. Ein Versorgerschaden besteht solange, als der geschiede- ne Ehegatte die Rente nach Artikel 124e Absatz 1 bzw. Artikel 125 ZGB geschuldet hätte. Das Bun- desgericht hat festgestellt, dass auch eine befristet zugesprochene Unterhaltsrente für einen An- spruch auf Hinterlassenenleistungen genügt (Urteil 9C_35/2011 vom 6. September 2011). Absatz 3 klärt die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne dieser Rechtsprechung. Wurde somit eine Unterhalts- rente nur für eine bestimmte Zeit, z.B. bis zum Erreichen des Rentenalters zugesprochen, besteht ein allfälliger Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bis zu diesem Zeitpunkt. Stirbt der verpflichtete Ehe- gatte zu einem Zeitpunkt, in welchem der berechtigte Ehegatte keine Unterhaltsrente mehr bezieht, hat letzterer auch keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen mehr.

Absatz 4: Die neue Formulierung soll klarstellen, um welchen Betrag die Vorsorgeeinrichtung ihre Hinterlassenenleistungen kürzen kann. Das Bundesgericht hat im Urteil B 6/99 vom 11. Juni 2001 (vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 1 vom 24. Oktober 1986, Rz 2) festgehalten, dass die AHV-Rente, auf welche die geschiedene Ehefrau aufgrund des Erreichens des Rentenalters selber Anspruch hat, nicht an die Witwenrente aus der beruflichen Vorsorge angerechnet werden darf. Angerechnet werden darf nur ein neuer Leistungsanspruch gegenüber anderen Versicherungen auf- grund des Todes des früheren Ehegatten. Ist also beispielsweise die Hinterlassenenrente der AHV höher als die AHV-Altersrente, kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistung um diese Differenz kürzen, sie kann aber nicht die gesamte Leistung der AHV in Abzug bringen.

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Beispiel: Eine geschiedene Frau, die das Rentenalter noch nicht erreicht hat, erhält nach dem Tod ihres Ex-Mannes eine AHV-Witwenrente von 1880 Franken im Monat. Bei Erreichen des Rentenalters würde ihre AHV-Altersrente 1511 Franken monatlich betragen. Beim Zusammentreffen von Witwen- und Altersrente wird nach Artikel 24b AHVG nur die höhere Rente ausbezahlt. Die geschiedene Frau erhält also auch nach Erreichen des Rentenalters die Witwenrente in der Höhe von 1880 Franken monatlich. Die Vorsorgeeinrichtung darf bei der Überentschädigungsberechnung allerdings nur noch die Differenz zwischen der Witwen- und der Altersrente anrechnen, also 369 Franken.

Artikel 24 Absatz 2ter Ungerechtfertigte Vorteile

(Art. 34a BVG)

Artikel 24, der die Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile bei Leistungspflicht mehrerer Sozialversi- cherungen regelt, wird um einen Absatz 2ter ergänzt21: Der neue Absatz hält fest, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine Überentschädigung vorliegt, der Rentenanteil, der dem berechtigten Gatten zuge- sprochen wurde, beim verpflichteten Gatten weiterhin einbezogen werden muss. Würde der dem be- rechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil nach dem Vorsorgeausgleich nicht mehr in die Überentschädigungsberechnung einbezogen, dürfte die Vorsorgeeinrichtung die Rente in vielen Fäl- len gar nicht mehr kürzen oder die Kürzung würde geringer ausfallen als vor der Scheidung. In der Folge würden die beiden Ex-Gatten aufgrund der Scheidung regelmässig und voraussichtlich bleibend mehr Leistungen beziehen, als dies ohne Scheidung der Fall wäre, was dem Auftrag des Gesetzge- bers an den Bundesrat klar widersprechen würde.

Vereinfachtes Beispiel: Ein Gatte bezieht je eine Invalidenrente der IV und der Unfallversicherung. In der beruflichen Vorsorge hat er grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente von 18 000 Franken pro Jahr. Diese wird aber zur Verhinderung einer Überentschädigung um 6000 Franken gekürzt, so dass effektiv 12 000 Franken ausgezahlt werden. Bei der Scheidung haben beide Gatten das Renten- alter erreicht. Dem berechtigten Gatten wird von der Rente der beruflichen Vorsorge ein Anteil von 4800 Franken jährlich zugesprochen. Dieser wird in eine lebenslange Rente für den berechtigten Gat- ten umgerechnet und an ihn ausgezahlt (vgl. Art. 25b Abs. 2). Bei der Berechnung der Überentschä- digung des verpflichteten Ehegatten nach der Scheidung wird der zugesprochene Rentenanteil wei- terhin beachtet, so dass nun von der Rente nur noch 7200 Franken an den verpflichteten Gatten ge- zahlt werden. Dürfte die Vorsorgeeinrichtung den zugesprochenen Rentenanteil bei der Überentschä- digungsberechnung nicht mehr beachten und müsste sie – zusätzlich zum zugesprochenen Renten- anteil von 4800 Franken – weiterhin 12 000 Franken an den verpflichteten Gatten auszahlen, würden die beiden aus der Vorsorgeeinrichtung (voraussichtlich bleibend) mehr Leistungen beziehen, als sie ohne Scheidung beziehen könnten.

Artikel 25a Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter

(Art. 124 Abs. 3 ZGB, Art. 34a BVG)

Beim Vorsorgeausgleich werden die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Austrittsleistungen geteilt (Art. 123 ZGB). Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einlei- tung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente und hat er das reglementarische Rentenalter noch nicht erreicht, so muss der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 ter FZG nach Aufhebung der Invali- denrente zukommen würde, als Austrittsleistung betrachtet werden und kann grundsätzlich als solche geteilt werden. Bei Invalidenrentenbezügern, die noch über eine "aktive" Austrittsleistung verfügen 22, sollte der auszugleichende Betrag regelmässig dieser entnommen werden. Muss die hypothetische Austrittsleistung für den Ausgleich verwendet werden, weil keine oder eine zu kleine aktive Austritts- leistung vorhanden ist, bringt dies Besonderheiten mit sich, die bereits in der Botschaft erläutert wur-

21 Artikel 24 BVV 2 wird voraussichtlich auch im Rahmen der Umsetzung der UVG-Revision vom 25. September 2015 geän- dert werden. Diese Bestimmungen befinden sich zur Zeit in einer Anhörung (vgl. Medienmitteilung des EDI vom 21. März 2016, Anwendung des Unfallversicherungsrechts soll präzisiert und vereinfacht werden). 22 Zum Beispiel bei Teilinvalidität. 19/38

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den (vgl. BBl 2013 4908 f.). So treten unter anderem Schwierigkeiten auf, wenn die Invalidenrente zur Vermeidung ungerechtfertigter Vorteile gekürzt wird.

Die Teilung der hypothetischen Austrittsleistung ohne Berücksichtigung der Überentschädigungskür- zung könnte dazu führen, dass aufgrund der Scheidung mehr Vorsorgegelder an die versicherte Per- son und deren Ex-Ehegatten fliessen würden, als sie ohne Scheidung erhalten hätten. Um dies zu verhindern, hat der Bundesrat die Kompetenz zu regeln, in welchen Fällen die hypothetische Austritts- leistung nicht für den Vorsorgeausgleich verwendet werden kann (Art. 124 Abs. 3 ZGB).

Liegt voraussichtlich eine dauerhafte Überentschädigungssituation vor, darf deshalb für den Vorsor- geausgleich nicht auf die hypothetische Austrittsleistung zugegriffen werden. Ist hingegen absehbar, dass die Überentschädigung einmal wegfallen wird, darf die hypothetische Austrittsleistung für den Vorsorgeausgleich verwendet werden, auch wenn die Ehegatten im Einzelfall für eine gewisse Dauer nach der Scheidung zusammen mehr Leistungen erhalten, als dies ohne Scheidung der Fall wäre.

Nach Absatz 1 darf die hypothetische Austrittsleistung dann nicht für den Vorsorgeausgleich verwen- det werden, wenn die Überentschädigungskürzung wegen Zusammentreffens mit Invalidenrenten der Unfall- oder Militärversicherung vorgenommen wird. Das Gericht kann sich bei der Vorsorgeeinrich- tung erkundigen, ob dies zutrifft (vgl. Art. 19k Bst. g FZV). Bei Invalidenrenten der schweizerischen Unfall- und der Militärversicherung handelt es sich um Leistungen, die lebenslang geschuldet sind (wenn die Invalidität nicht wegfällt). Sie werden deshalb auch im Rentenalter ausgerichtet, und zwar in gleicher Höhe wie vor dem Rentenalter. Bei einer Überentschädigungskürzung aufgrund Zusammen- treffens von Invalidenleistungen der Unfall- oder der Militärversicherung bleibt die Überentschädi- gungssituation somit in aller Regel während der ganzen Dauer des Rentenanspruchs bestehen. 23

Absatz 2 betrifft den Fall, in dem neben Invalidenrenten der Unfall- oder Militärversicherung zusätzlich Kinderrenten ausgerichtet werden. Bei Kinderrenten handelt es sich typischerweise um Leistungen, die zeitlich begrenzt ausgerichtet werden und deshalb nicht eine dauernde Überentschädigungskür- zung zur Folge haben. Bei Wegfall des Kinderrentenanspruchs kann auch die Überentschädigungssi- tuation wegfallen. Deshalb darf die hypothetische Austrittsleistung in Abweichung von Absatz 1 für den Vorsorgeausgleich verwendet werden, wenn die Überentschädigungsgrenze nicht bereits durch die Hauptrenten der 1. und 2. Säule sowie jene der Unfall- oder Militärversicherung und einem allfälli- gem Resterwerbseinkommen erreicht wird, sondern nur deshalb, weil zusätzlich noch Anspruch auf Kinderrenten besteht.

In allen Fällen, in denen nicht Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung zur Überentschädigung führen, darf die hypothetische Austrittsleistung für den Ausgleich verwendet werden. Dies zum Bei- spiel, wenn der Bezug von Kinderrenten für sich allein zur Überentschädigung führen würde. Möglich sind weiter Fälle, in denen eine Überentschädigung auf ein weiterhin erzieltes Erwerbseinkommen oder auf Leistungen ausländischer Sozialversicherungen zurückzuführen ist. Diese werden in der getroffenen Regelung nicht berücksichtigt. Es handelt sich um seltene Fälle. Es wäre insbesondere für die Scheidungsgerichte sehr schwierig, in solchen Situationen abzuschätzen, ob eine bleibende Über- entschädigungssituation vorliegt oder nicht, weshalb eine in diesem Sinne differenziertere Lösung in der Praxis kaum handhabbar wäre.

Kann die hypothetische Austrittsleistung aufgrund dieses Artikels nicht für den Ausgleich verwendet werden, kommt Artikel 124e Absatz 1 ZGB zum Zug: Es ist eine angemessene Entschädigung zuzu- sprechen.

23 Gemäss der UVG-Revision vom 25. September 2015 wird in Zukunft ein Teil der UVG-Renten bei Erreichen des Renten- alters etwas gekürzt werden, um eine zusätzliche Überentschädigung zu vermeiden. Grundsätzlich werden die UVG- Invalidenrenten aber weiterhin auch die Sicherung des Einkommens im Rentenalter umfassen und damit eine lebensläng- liche Rentenzahlung darstellen. Daher wird auch nach dieser UVG-Revision eine solche Überentschädigungssituation vo- raussichtlich bleibend sein. 20/38

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Artikel 25b Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter

(Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 und Art. 124c ZGB, Art. 34a BVG)

Die in den Erläuterungen zu Artikel 25a erörterte Problematik betreffend die Überentschädigungskür- zung tritt auch auf, wenn der Vorsorgeausgleich durch Teilung einer Invalidenrente nach dem regle- mentarischen Rentenalter vorgenommen wird. Die Situation ist jedoch nicht genau die gleiche: Einer- seits wird nach Erreichen des Rentenalters gemäss Artikel 124a ZGB eine Rente geteilt und nicht eine Austrittsleistung. Andererseits ist die Situation in Bezug auf die Überentschädigung stabiler und muss von den Vorsorgeeinrichtungen seltener angepasst werden. So kann sich der Invaliditätsgrad nicht mehr ändern, neue Invalidenrenten anderer Versicherungen können nicht mehr entstehen und nur in den wenigsten Fällen besteht noch eine Überentschädigung wegen eines weiterhin erzielten Erwerbs- einkommens. Anpassungen der Überentschädigungsberechnung sind grundsätzlich – wenn über- haupt – nur noch notwendig, wenn Kinderrenten wegfallen oder neu dazu kommen.

Der Bundesrat hat für Fälle, in denen eine Invalidenrente im Rentenalter wegen Überentschädigung gekürzt wird, übereinstimmend mit dem Grundgedanken der Gesetzesvorlage eine Lösung getroffen, mit der der Vorsorgeausgleich möglichst häufig aus Mitteln der beruflichen Vorsorge vorgenommen und nur in Ausnahmefällen über eine angemessene Entschädigung abgewickelt wird.

Absatz 1: In einem ersten Schritt bestimmt das Gericht den Rentenanteil, der dem Gatten der versi- cherten Person zugesprochen werden soll. Es stützt sich dabei auf den Betrag der ungekürzten Rente und verrechnet sie allenfalls nach Artikel 124c ZGB.

Ist derjenige Ehegatte, der eine gekürzte Invalidenrente erhält, ausgleichsverpflichtet, muss in einem zweiten Schritt der zugesprochene Rentenanteil mit der Höhe der gekürzten Invalidenrente verglichen werden. Je nach Resultat wird nach Absatz 2 oder 3 verfahren.

Absatz 2 kommt in folgender Situation zur Anwendung: Der Teil der Invalidenrente, der dem verpflich- teten Gatten ausbezahlt wird, der also nicht im Rahmen der Überentschädigungskürzung weggekürzt wird, ist mindestens gleich hoch wie der zugesprochene Rentenanteil. In dieser Situation muss der zugesprochene Rentenanteil nach Artikel 124a Absatz 2 ZGB in eine lebenslange Rente umgerechnet und dem anderen Gatten ausgerichtet oder in dessen Vorsorge übertragen werden. In diesem Fall ist der Vorsorgeausgleich für alle Beteiligten abgeschlossen.

Absatz 3 betrifft folgenden Fall: Der Teil der Invalidenrente, der dem verpflichteten Gatten ausbezahlt wird, der also nicht im Rahmen der Überentschädigungskürzung weggekürzt wird, reicht nicht aus, um den gesamten zugesprochenen Rentenanteil zu decken. Der ausbezahlte Teil der Rente wird in die- sem Fall in eine lebenslange Rente umgerechnet und dem anderen Gatten ausgerichtet oder in des- sen Vorsorge übertragen (Buchstabe a). Erst wenn der verpflichtete Ehegatte stirbt oder wenn die ausbezahlte Leistung den gesamten Anspruch des berechtigten Ehegatten aus dem Vorsorgeaus- gleich zu decken vermag, wird die Auszahlung angepasst (Buchstabe b). Es wäre nicht praktikabel, bereits vorher, bei jeder Veränderung der Überentschädigungsberechnung den zu übertragenden Rentenanteil anzupassen. Nach Buchstabe c schuldet der verpflichtete Gatte für jenen Teil des zuge- sprochenen Rentenanteils, der aufgrund der Überentschädigungskürzung dem berechtigten Gatten nicht ausbezahlt werden kann, eine angemessene Entschädigung nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB (vgl. Botschaft, BBl 2013 4922). Da diese angemessene Entschädigung längstens bis zum Tod des verpflichteten Gatten fliessen soll, löst sie nach seinem Tod keine Hinterlassenenrente aus (vgl. Art.

20 Abs. 3).

Absatz 4: Wird beim Vorsorgeausgleich ein Rentenanteil mit einem anderen Rentenanteil verrechnet (Art. 124c Abs. 1 ZGB), ist für die Schritte nach Absatz 2 und 3 nur der Differenzbetrag aus der Ver- rechnung massgebend. Nur dieser Differenzbetrag wird dem berechtigten Gatten zugesprochen.

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Artikel 27i Absatz 1 Buchstabe a Pflicht zur Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen

(Art. 41 Abs. 8 BVG)

Artikel 27i Absatz 1 Buchstabe a wird ergänzt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Aufbewah- rungspflicht auch die Angabe zum Altersguthaben nach BVG-Obligatorium umfasst. Dies stellt sicher, dass diese Angaben bis 10 Jahre nach einem Austritt (vgl. Art. 27j Abs. 3) noch ermittelt werden kön- nen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom...

Erhielt eine geschiedene Person bei der Scheidung gestützt auf Artikel 124 ZGB in der bisherigen Fassung eine angemessene Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen, soll sie nach dem Tod des Ex-Gatten unter den Voraussetzungen des bisherigen Artikel 20 Anspruch auf Hinterlasse- nenleistungen haben, wenn sie die Rente nicht nach Artikel 7e SchlT ZGB hat umwandeln lassen.

Bisher bestand auch dann ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, wenn das Gericht eine Kapital- abfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen hatte. Die Kapitalabfindung wurde dabei so berechnet, dass nicht auch der Anspruch auf die Witwenrente abgegolten wurde. Für diese Fälle bleibt der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts bestehen.

3 Erläuterungen zu den Änderungen der FZV

Ingress

Im Ingress wird neu auf die Artikel 124 Absatz 3 und Art. 124a Absatz 3 ZGB verwiesen, die den Bun- desrat ermächtigen, auf Verordnungsebene Ausführungsbestimmungen zum revidierten Vorsorge- ausgleich zu erlassen.

Artikel 2 Festhalten und Mitteilung der Austrittsleistung

Die Anpassung von Absatz 1 enthält keine materiellen Änderungen. Die Bestimmung erwähnt neu ausdrücklich auch die Freizügigkeitseinrichtungen. Ausserdem wird die Angabe des Datums 1. Januar 1995 gestrichen. Diese Angabe hat in Absatz 1 keine Bedeutung mehr. Alle Versicherten, die vor In- krafttreten des FZG das 50. Altersjahr vollendet haben, haben inzwischen das gesetzliche Rentenalter und auch das Alter überschritten, bis zu dem der Bezug der Altersleistung aufgeschoben werden kann. Sie verfügen zum heutigen Zeitpunkt also gar nicht mehr über eine Austrittsleistung.

Absatz 2 wird leicht umformuliert, weil er Pflichten beinhaltet, die aus heutiger Sicht unnötig sind: Es ist nicht mehr notwendig, für alle Versicherten die erste Austrittsleistung festzuhalten, die nach dem 1. Januar 1995 mitgeteilt bzw. fällig geworden ist. Diese Regelung braucht es nur noch für Personen, die vor Inkrafttreten des FZG (1. Januar 1995) geheiratet haben.

Absatz 3 stellt sicher, dass die Angaben nach Absatz 1 und 2 bei einem Wechsel der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung nicht verloren gehen. Wie bei Artikel 15a Absatz 2 BVV 2 wird eine Pflicht für die neue Einrichtung in die Verordnung aufgenommen: Fehlen die Informationen, muss sie bei der übertragenden Einrichtung nachfragen.

Artikel 16 Absatz 3 Auszahlung der Austrittsleistungen

Artikel 37a i.V.m. Artikel 49 Absatz 2 Ziffer 5a BVG hält neu fest, dass für sämtliche Kapitalauszahlun- gen aus einer Vorsorgeeinrichtung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners eingeholt werden muss. Bisher verlangte das Gesetz die Zustimmung des Ehegatten nur für WEF-Vorbezüge (Art. 30c Abs. 5 BVG) und die Barauszahlung der Austrittsleistung (Art. 5 Abs. 2 FZG) sowie bei Kapitalabfindungen für den obligatorischen Teil der Altersleistung (Art. 37 Abs. 5 BVG). Der Bundesrat hat in der Botschaft angekündigt, dass er die Zustimmungspflicht auch für Kapi- talauszahlungen aus Freizügigkeitseinrichtungen einführen wird (Botschaft 2013 4938).

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Artikel 19abis Sachüberschrift sowie Absatz 1 und Absatz 4 Register der gemeldeten Personen mit Vorsorgeguthaben

Absatz 1: In das durch die Zentralstelle 2. Säule geführte zentrale Register werden neu entsprechend dem revidierten Artikel 24a FZG alle Vorsorgeguthaben eingetragen und nicht mehr nur die vergesse- nen und kontaktlosen sowie diejenigen, welche die Einrichtungen gestützt auf den bisherigen Artikel 24b Absatz 3 FZG meldeten. Gemeldet werden müssen nicht nur die Vorsorgeguthaben von aktuell versicherten Personen, sondern alle Guthaben, die sich in der Vorsorgeeinrichtung befinden, also auch solche von Personen, die die Einrichtung schon verlassen haben, deren Vorsorgeguthaben aber noch nicht an eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung übertragen worden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 FZG). In zeitlicher Hinsicht müssen alle Vorsorgeguthaben gemeldet werden, die sich in ir- gendeinem Zeitpunkt im Dezember des Vorjahres in der Vorsorgeeinrichtung befanden. Dazu gehören auch diejenigen, die während diesem Monat an eine andere Einrichtung übertragen wurden oder von einer anderen Einrichtung kamen. Nicht im Register eingetragen werden Deckungskapitalien von lau- fenden Rentenleistungen und hypothetische Austrittsleistungen bei Invalidenrenten. Es handelt sich dabei nicht um Guthaben im Sinne von Artikel 24a FZG, deren Berechtigte gemeldet werden müssen. Weiterhin nicht gemeldet werden müssen ausserdem die Höhe des Guthabens und das Datum, seit dem das Guthaben in der Vorsorgeeinrichtung existiert.

Die Informationen zu den gemeldeten Guthaben entsprechen weitgehend denjenigen, die schon nach bisherigem Recht gemeldet werden mussten (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 45): Die Zentralstelle 2. Säule stellt ein Datenportal mit einem strukturierten Datenstamm (Excel 24) zur Verfügung. Erfasst werden gestützt auf Artikel 24d FZG Name und Vorname der versicherten Person, die AHV-Versichertennummer, das Geburtsdatum sowie der Name der Einrichtung. Jede Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtung erhält die Zugangsdaten und nimmt die jährlichen Meldungen selber vor.

Der neue Absatz 4 sieht vor, dass im Register ebenfalls vermerkt wird, ob die Einrichtung, welche ein Vorsorgeguthaben meldet, mit der versicherten Person noch in Kontakt steht oder nicht (vgl. Erläute- rung zu Artikel 19c Absatz 2 und 3).

Artikel 19c Vergessene und kontaktlose Vorsorgeguthaben

Absatz 1: Die Zentralstelle 2. Säule ist die Verbindungsstelle zwischen den Vorsorge- und Freizügig- keitseinrichtungen und den Versicherten. Gestützt auf Artikel 24d FZG hilft sie mit, unterbrochene Kontakte zwischen den Versicherten und den Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen wieder herzu- stellen. Mit diesem Ziel meldet sie der zentralen Ausgleichsstelle der AHV die vergessenen Guthaben zur Identifikation und Lokalisierung der Berechtigten gemäss Absatz 2 von Artikel 24d FZG. Bisher war in Artikel 24a FZG definiert, was unter dem Begriff "vergessene Guthaben" zu verstehen ist. Diese Definition ist im neuen Artikel 24a FZG nicht mehr enthalten. Sie wird neu in Absatz 1 aufgenommen: Als vergessene Guthaben gelten solche von Personen im Rentenalter, die noch nicht geltend gemacht worden sind.

Absatz 2 und 3: Kann eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mit einer Person, für die sie ein Vorsorgeguthaben führt, nicht mehr in Kontakt treten, z.B. weil sie deren aktuellen Wohn- oder Auf- enthaltsort nicht kennt, soll sie dies bei der jährlichen Meldung der Vorsorgeguthaben an die Zentralstelle vermerken. Die Zentralstelle 2. Säule kann den Aufwand bei der Suche nach Berechtig- ten reduzieren, wenn sie darüber informiert ist, ob für ein vergessenes Guthaben noch ein Kontakt besteht oder nicht.

Artikel 19d Auskünfte an Versicherte und Begünstigte

In Absatz 1 wird die Auskunftspflicht der Zentralstelle 2. Säule gegenüber den Versicherten den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst: Die Zentralstelle 2. Säule teilt den Versicherten auf deren

24 Nachtrag vom Juli 2016: Die Datenmeldungen erfolgen im Format CSV statt Excel. 23/38

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Verlangen mit, welche Einrichtungen ein Guthaben für sie gemeldet haben.

Nach Absatz 2 besteht diese Auskunftspflicht bei einem rechtshängigen Scheidungsverfahren auch gegenüber den Gerichten.

Artikel 19f Finanzierung

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Artikel 12a der Verordnung vom 22. Juni 199825 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) wurde mit der 1. BVG-Revision eingefügt, der Verweis in Artikel 19f Absatz 1 FZV aber nicht angepasst. Die Revision der Bestimmungen zum Sicherheitsfonds BVG wird zum Anlass genommen, den Verweis zu korrigieren.

Artikel 19g Berechnung der Austrittsleistungen bei Erreichen des Rentenalters während des Scheidungsverfahrens

(Art. 22a Abs. 4 FZG)

Nach Artikel 22a Absatz 4 FZG kann der Bundesrat die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung für jene Fälle regeln, in denen zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräf- tigen Entscheid über den Vorsorgeausgleich der Vorsorgefall Alter eintritt oder ein Invalidenrentner das reglementarische Rentenalter erreicht. Der Bundesrat macht in Artikel 19g von dieser Kompetenz Gebrauch. Der Artikel definiert die maximal zulässigen Kürzungen und ist überdies als „Kann- Bestimmung“ formuliert. Dies erlaubt den Vorsorgeeinrichtungen, auf eine Kürzung zu verzichten, wenn der Aufwand für die Berechnung der Kürzung im Verhältnis zum finanziellen Nutzen für die Vor- sorgeeinrichtung bzw. das Versichertenkollektiv übermässig wäre. So können sie z.B. Kürzungen nur bei langen Scheidungsverfahren vorsehen, während dem die Rentenzahlungen über viele Monate basierend auf dem ungeteilten Guthaben ausgerichtet werden. Wichtig ist, dass die diesbezüglichen Regeln im Reglement festgehalten sind. Bei der Umsetzung der Kürzung im Reglement, müssen die Vorsorgeeinrichtungen die Bedingungen der vorliegenden Bestimmung einhalten.

Hinter der Regelung von Absatz 1 steht folgender Gedanke: Wenn ein Ehegatte bei Einleitung des Scheidungsverfahrens noch keine Rente der beruflichen Vorsorge bezieht, wird nach Artikel 123 ZGB für den Vorsorgeausgleich die Austrittsleistung geteilt, die er während der Ehe bis zum Zeitpunkt, in dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, erworben hat. Erreicht dieser Ehegatte während des Scheidungsverfahrens das Rentenalter, erhält er ab dann eine Altersrente. Diese wird auf der Basis des ungeteilten Altersguthabens berechnet, da noch keine Übertragung für den Vorsorgeausgleich stattgefunden hat. Muss im Rahmen des Vorsorgeausgleichs später ein Teil dieses Guthabens an den anderen Ehegatten bzw. dessen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden, ist die ursprünglich berechnete Altersrente zu hoch. Die Vorsorgeeinrichtung kann sie zwar auf der Grundla- ge des nach dem Ausgleich noch verbleibenden Guthabens für die Zukunft anpassen. Für den Zeit- raum zwischen dem Beginn der Altersrente und dem Scheidungsurteil hat sie jedoch – bemessen an der reduzierten Berechnungsgrundlage – eine zu hohe Altersrente ausgerichtet. Diesen zu viel be- zahlten Betrag erhält sie zurück, in dem sie die zu übertragende Austrittsleistung reduziert und die Altersrente zusätzlich kürzt.

Folgendes Beispiel veranschaulicht die getroffene Regelung: Bei Einleitung des Scheidungsverfah- rens sind beide Ehegatten berufstätig. Der Mann ist 64 Jahre und 6 Monate alt und besitzt ein Vorsor- geguthaben von 570 000 Franken. Ein halbes Jahr später erreicht er das ordentliche Rentenalter; sein Vorsorgeguthaben hat sich auf 600 000 Franken erhöht. Er erhält eine Altersrente von 36 000 Fran- ken pro Jahr (reglementarischer Umwandlungssatz von 6%). Das Scheidungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid dauert drei Jahre 26. Das Gericht entscheidet, dass die Vorsorgeeinrichtung des Mannes 200 000 Franken an die Frau bzw. deren Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung über- tragen muss. Für den Mann bedeutet dies, dass seine künftige Altersrente um 12 000 Franken

25 SR 831.432.1 26 Für die Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens entscheidet das Gericht, in welchem Ausmass der Rentenbezüger seiner Gattin Unterhaltszahlungen leisten muss (vgl. Art. 276 ZPO). 24/38

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(= 200 000 x 6%) pro Jahr reduziert wird. Während der zweieinhalb Jahre, die zwischen Rentenbeginn und Abschluss des Scheidungsverfahrens liegen, hat die Einrichtung dem Mann also eine um 12 000 Franken zu hohe Jahresrente ausbezahlt, insgesamt 30 000 Franken (= 12 000 x 2,5). Diese 30 000 Franken werden nun je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt: die Frau erhält anstelle der 200 000 Franken nur 185 000 Franken aus dem Vorsorgeausgleich, und die Altersrente des Mannes wird zu- sätzlich gekürzt. In diesem Beispiel beträgt die zusätzliche versicherungstechnische Kürzung der Altersrente 952 Franken (= 15 000 x 6,345%27). Nach dem Vorsorgeausgleich beträgt die jährliche Altersrente des Mannes also noch 23 048 Franken (= 36 000 – 12 000 – 952).

Absatz 2: Die gleiche Problematik besteht in Fällen, in denen der verpflichtete Ehegatte eine Invali- denrente bezieht und während des Scheidungsverfahrens das reglementarische Rentenalter erreicht. Absatz 2 ist deshalb analog zu Absatz 1 für die Situation von Invalidenrenten formuliert mit dem einzi- gen Unterschied, dass der Zeitraum zwischen dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter und der Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend ist für die Berechnung der zu hoch ausgezahlten Renten, während bei Absatz 1 der konkrete Beginn der Altersrente massgebend ist.

Artikel 19h Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente

(Art. 124a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB)

Absatz 1: Die Umrechnung des zugesprochenen Rentenanteils in eine lebenslange Rente erfolgt durch die zahlungspflichtige Vorsorgeeinrichtung. Sie muss dabei die Berechnungsformel im Anhang und die darin festgelegten einheitlichen technischen Grundlagen anwenden. Andere Umrechnungsar- ten, insbesondere die Verwendung der eigenen technischen Grundlagen, sind nicht gestattet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird auf seiner Internetseite ein elektronisches Programm zur Verfügung stellen, mit dem die Umrechnung gemäss der Formel im Anhang und dem jeweils aktuellen Stand durchgeführt werden kann. Aufgrund dieses Programms können die Mitarbeitenden der Vorsor- geeinrichtung die Umrechnung selbst vornehmen, ohne dass ein Pensionskassenexperte benötigt wird. Insbesondere müssen die Vorsorgeeinrichtungen bei der Umrechnung die technischen Grundla- gen BVG 2015 nicht selbst anwenden. Dadurch lassen sich der Aufwand und die dadurch verursach- ten Kosten, die bei den Vorsorgeeinrichtungen bei der Umrechnung anfallen, auf ein Minimum redu- zieren (vgl. Anhang der Erläuterungen).

Absatz 2: Das Resultat der Umrechnung hängt unter anderem auch davon ab, in welchem Zeitpunkt sie durchgeführt wird: Einerseits können sich die verwendeten technischen Grundlagen ändern (im Speziellen die Sterbetafeln und der technische Zinssatz), und andererseits ist die Umrechnung vom Alter der Ehegatten abhängig. Es ist deshalb wichtig, einen eindeutigen Zeitpunkt für die Umrechnung festzulegen. Der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bietet sich dafür an, weil ab dann die lebenslange Rente, die die zahlungspflichtige Vorsorgeeinrichtung dem anderen Ehegatten ausrichten muss, zu laufen beginnt.

Artikel 19i Ausgleich bei Aufschub der Altersrente

(Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB)

Hat eine versicherte Person das reglementarische Rentenalter erreicht, liegt – auch wenn sie den Bezug der Altersrente aufschiebt und weiterversichert bleibt – streng betrachtet keine Austrittsleistung mehr vor, da bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch die Altersleistung fällig würde. Solange das Vorsorgeguthaben sich aber noch in der Vorsorgeeinrichtung befindet und noch nicht in Kapitalform ausbezahlt oder in eine Rente umgewandelt wurde, ist eine Teilung des Guthabens prob- lemlos durchführbar. Diese Lösung entspricht der bisherigen Praxis und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum bisherigen Recht, wonach bis zur Entstehung des konkreten Anspruchs auf Altersleistungen das Altersguthaben noch zu teilen ist (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge

27 Im Zeitpunkt der Berechnung der Kürzung ist der Mann 67 Jahre und 6 Monate alt. Gemäss den versicherungstechni- schen Grundlagen der Kasse beträgt der Umwandlungssatz in diesem Alter 6,345%. Um die 15 000 Franken auf seiner Rente einzusparen, müssen die zukünftigen Rentenleistungen daher um 952 Franken pro Jahr gekürzt werden. 25/38

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Nr. 121 Rz 775, S. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts B 19/05 vom 28. Juni 2005). Die vorgeschlage- ne Bestimmung regelt dabei nur den Ausgleich bei Aufschub der Altersrente. Die Frage, ob ein Auf- schub des Bezuges der Altersleistung überhaupt möglich ist, ist stets unabhängig von dieser Bestim- mung gestützt auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu beantworten.

Artikel 19j Modalitäten der Übertragung eines zugesprochenen Rentenanteils in eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung

(Art. 22c Abs. 3 FZG)

Wird bei einem Vorsorgeausgleich gestützt auf Artikel 124a ZGB ein Rentenanteil zugesprochen, er- füllt der berechtigten Ehegatten die Bedingungen für eine Auszahlung an ihn selber aber noch nicht (vgl. Art. 22e FZG), muss der zugesprochene Rentenanteil an seine Vorsorge- oder Freizügigkeitsein- richtung übertragen werden. Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten und der berechtig- te Ehegatte können sich auf eine Übertragung in Kapitalform einigen (vgl. Art. 22c Abs. 3 FZG, 2. Satz). Für den Fall, dass keine solche Einigung zustande kommt, gibt das Gesetz dem Bundesrat die Kompetenz, die Modalitäten der Übertragung des Rentenanteils zu regeln, wovon er in Artikel 19j Gebrauch macht.

Nach Absatz 1 ist die Überweisung der lebenslangen Rente einmal jährlich bis zum 15. Dezember des betreffenden Kalenderjahres vorzunehmen. Diese Lösung berücksichtigt die Interessen sowohl der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen wie auch jene der berechtigten Ehegatten: Der administra- tive Aufwand für die betroffenen Einrichtungen ist bei einer jährlichen Überweisung geringer als bei einer monatlichen. Da der berechtigte Ehegatte über das Geld noch nicht verfügen kann, erscheint es für ihn tragbar, dass er den im Prinzip "monatlichen Anspruch" nur einmal jährlich übertragen erhält, vorausgesetzt sein Anspruch wird verzinst (vgl. Abs. 5). Es steht den betroffenen Einrichtungen frei, sich darauf zu einigen, mehrmals jährlich Überweisungen vorzunehmen, sofern dabei für den berech- tigten Gatten am Jahresende jeweils die gleiche Höhe des Guthabens in seiner Vorsorge- oder Frei- zügigkeitseinrichtung resultiert.

Absatz 2: Für bestimmte Situationen sieht die Verordnung eine unterjährige Übertragung vor: So für den Fall, dass der berechtigte Gatte die Auszahlung direkt an sich verlangt, weil er eine volle Invali- denrente bezieht oder das Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt erreicht. Weiter für den Fall, dass er das ordentliche Rentenalter erreicht oder dass er stirbt. Und schliesslich für den Fall, dass bei ihm ein Vorsorgefall eintritt, also ein Anspruch auf Leistungen seiner Vorsorgeeinrichtung entsteht. In diesen Situationen soll nicht bis zum Ende des Jahres zugewartet werden. Die bis zu dem Ereignis geschuldeten Rentenanteile sollen unter dem Jahr auf die Einrichtung übertragen werden. So können sie auch sofort für die Berechnung allfälliger Alters- oder Risikoleistungen berücksichtigt werden. An- dernfalls müssten rückwirkende Leistungsanpassungen vorgenommen werden. Beispiel: Eine Frau hat bei der Scheidung einen (umgerechneten) Rentenanteil von 1500 Franken zugesprochen erhalten, der immer Mitte Dezember an ihre Vorsorgeeinrichtung überwiesen wird. Ab Juli bezieht sie von ihrer Vorsorgeeinrichtung die Altersrente. Werden vor dem Juli die bis dahin geschuldeten 9000 Franken (inkl. Zinsen) überwiesen, kann ihre Vorsorgeeinrichtung diesen Betrag für die Berechnung der Alters- rente berücksichtigen. Würde das Geld erst im Dezember überwiesen, müsste sie dann die Altersren- te neu berechnen.

Absatz 3: Damit die Überweisungen gut funktionieren, müssen die beteiligten Einrichtungen über die notwendigen Informationen verfügen. Der berechtigte Ehegatte ist in erster Linie an diesen Überwei- sungen interessiert, und man kann ihm daher diese Informationspflichten zumuten.

Absatz 4: Verfügt die Einrichtung des verpflichteten Ehegatten nicht über die notwendigen Angaben, ist es ihr nicht möglich, die Übertragung zu veranlassen. Unterlässt es ein berechtigter Ehegatte, die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung zu melden, soll analog zu Artikel 4 Absatz 2 FZG vorgegan- gen werden: Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Gatten überweist die geschuldeten Rentenan- teile an die Auffangeinrichtung BVG.

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Absatz 5: Rentenanteile, die erst Ende Jahr überwiesen werden müssen, werden bis zur Überweisung von der übertragenden Vorsorgeeinrichtung angelegt. Es rechtfertigt sich daher, einen Zins darauf zu entrichten. Der massgebende Zinssatz dafür ist ½ desjenigen Zinses, der gemäss den reglementari- schen Bestimmungen den Guthaben der Versicherten gutgeschrieben wird beziehungsweise der ge- mäss den reglementarischen Bestimmungen festgelegt wird.

Artikel 19k Informationen

(Art. 24 Abs. 4 FZG)

Für die Regelung des Vorsorgeausgleichs benötigen die Scheidungs- und allenfalls auch die Sozial- versicherungsgerichte verschiedene Informationen in Bezug auf die berufliche Vorsorge der zu schei- denden Ehegatten. In Artikel 24 Absatz 3 FZG ist auf Gesetzesstufe geregelt, dass die Gerichte bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Auskunft verlangen können über die Höhe der Guthaben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind, sowie über den Anteil des BVG-Guthabens. Gestützt auf Absatz 4 von Artikel 24 FZG hält Artikel 19k detailliertere Informations- pflichten fest.

Buchstabe a: Falls ein WEF-Vorbezug stattgefunden hat, gehört der entsprechende Betrag zur zu teilenden Austrittsleistung (Art. 123 Abs. 1 ZGB).

Buchstabe b: Damit der durch WEF-Vorbezug entstandene Zinsverlust anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Vorbezug geäufneten Guthaben belastet werden kann (Art. 22a Abs. 3 FZG), muss das über die Teilung entscheidende Gericht wissen, wie hoch die Aus- trittsleistung im Fall eines allfälligen Vorbezugs war. Die Vorsorgeeinrichtung muss die Austrittsleis- tung in jenem Zeitpunkt gestützt auf Artikel 11a WEFV festhalten. Die Höhe des Vorbezugs an sich muss die Einrichtung gestützt auf Artikel 24 Abs. 3 Buchstabe a FZG mitteilen.

Buchstabe c: Das Gericht muss wissen, ob eine Austritts- oder Vorsorgeleistung verpfändet ist. Ist die während der Ehedauer geäufnete Austrittsleistung ganz oder teilweise verpfändet, kann sie nur dann für den Ausgleich verwendet werden, wenn der Pfandgläubiger schriftlich zustimmt (Art. 9 Abs. 1 Bst. c WEFV). Andernfalls kann die Austrittsleistung nicht für den Ausgleich verwendet werden, wes- halb eine angemessene Entschädigung gemäss Artikel 124e Absatz 1 ZGB zuzusprechen ist.

Buchstabe d: Befindet sich ein Ehegatte bereits im Rentenalter, der andere hingegen noch nicht, ist eine besondere Beachtung der Vorsorgebedürfnisse der beiden Ehegatten notwendig (vgl. Botschaft, BBl 2013 4911). Um diese beurteilen zu können, ist es unter Umständen wichtig, dass der Richter oder die Richterin darüber informiert ist, welche Rente eine noch aktive Person voraussichtlich erhal- ten wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der noch aktive Ehegatte nur noch wenige Jahre vor dem Rentenalter steht. Ist der Aktive hingegen weit vom Rentenalter entfernt, können noch kaum verlässliche Aussagen zur voraussichtlichen Altersrente gemacht werden.

Buchstabe e: Hat ein Ehegatte Versicherungsleistungen in Kapital- statt in Rentenform bezogen, kön- nen die bezogenen Mittel nicht mehr gemäss Artikel 123 bis 124a ZGB geteilt werden. Der in Kapital- form bezogene Betrag wird in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt. In Bezug auf den Vorsorgeausgleich liegt ein Fall nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB vor, in dem eine angemessene Entschädigung zugesprochen wird. Das Gericht benötigt für den Entscheid zum Vorsorgeausgleich somit Informationen zu vorgenommenen Kapitalabfindungen.

Buchstabe f: Das Gericht muss die Höhe der Renten kennen, da sie nach neuem Recht geteilt werden müssen, wenn ein Ehegatte das Rentenalter bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits erreicht hat.

Buchstabe g: Wird eine Rente wegen Überentschädigung gekürzt, kommen beim Vorsorgeausgleich besondere Regelungen zum Zug. Damit das Gericht entsprechend diesen in Artikel 25a und 25b BVV 2 festgehaltenen Regelungen vorgehen kann, muss es darüber informiert sein, ob eine Rente gekürzt

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wird, wie hoch die ungekürzte Rente wäre und ob sie wegen Zusammentreffens mit einer IV-Rente der Unfall- oder Militärversicherung gekürzt wird.

Buchstabe h: Bei Personen, die eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge beziehen und das Ren- tenalter noch nicht erreicht haben, wird die Austrittsleistung, die ihnen bei Aufhebung der Invalidenren- te zustehen würde, für den Vorsorgeausgleich wie eine Austrittleistung behandelt. Um den Vorsorge- ausgleich in einem solchen Fall vornehmen zu können, muss das Gericht die Höhe dieser hypotheti- schen Austrittsleistung kennen.

Buchstabe i: Das Gericht kann von der hälftigen Teilung der Austrittsleistung unter anderem aufgrund der Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten abweichen. Die voraussichtliche Kürzung einer Invalidenrente kann im Hinblick auf die Beurteilung der Vorsorgebedürfnisse bedeutend sein.

Buchstabe j: Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Gerichte weitere, in den vorhergehenden Buch- staben nicht explizit genannte Informationen verlangen kann, wenn sie für ein Scheidungsverfahren benötigt werden.

Anhang (Art. 19h) Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente

Aus Transparenzgründen ist im Anhang zu Artikel 19h die Umrechnungsformel vollständig aufgeführt. Zudem ist festgehalten, dass die Umrechnung auf Basis der versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2015 erfolgt, und dass dabei die unverstärkten Generationentafeln verwendet werden. 28 Des Weiteren wird präzisiert, dass die Anwartschaft auf die Ehegattenrente nach der kollektiven Methode berechnet wird. Dies im Einklang mit der gängigen Praxis der Vorsorgeeinrichtungen. Bei der kol- lektiven Methode werden die Rückstellungen für die zu erwartende Ehegattenrente mit Hilfe von sta- tistischen Werten berechnet, ohne die individuelle Situation der versicherten Person in Bezug auf Zi- vilstand und Alter des allfälligen Ehegatten zu berücksichtigen.

In der Praxis wird die Umrechnung jedoch nicht direkt mit der im Anhang zu Artikel 19h aufgeführten Umrechnungsformel durchgeführt werden, sondern mit Hilfe des vom Bundesamt für Sozialversiche- rungen zur Verfügung gestellten Umrechnungsprogramms. Dieses wird einfach zu bedienen sein, weil nur einige wenige bekannte Grössen wie beispielsweise das Alter der Ehegatten oder die Höhe des zugesprochenen Rentenanteils erfasst werden müssen. Um unterschiedliche Ergebnisse zu vermei- den, ist in jedem Fall der mit diesem Programm berechnete Betrag massgebend.

Die folgenden Beispiele sollen die Auswirkungen der Umrechnung sowohl für den betroffenen Ehegat- ten als auch für die Vorsorgeeinrichtung illustrieren. Insbesondere soll anhand der Beispiele aufge- zeigt werden, dass die finanziellen Konsequenzen für die Vorsorgeeinrichtung gering sind, die sich aus der Umrechnung mit einheitlichen technischen Grundlagen ergeben, die allenfalls von den kas- senspezifischen Grundlagen abweichen. 29 In den Beispielen wird von der Situation ausgegangen, dass der Mann ausgleichsverpflichtet und im Zeitpunkt der Umrechnung 70 Jahre alt ist. Seine jährli- che Altersrente der beruflichen Vorsorge beträgt 48 000 Franken und die reglementarische anwart- schaftliche Ehegattenrente 60 Prozent der laufenden Altersrente. Im Rahmen des Vorsorgeausgleichs wird der Frau ein jährlicher Rentenbetrag von 10 000 Franken zugesprochen. Die Beispiele werden sowohl für eine 60-jährige als auch für eine 80-jährige Frau berechnet. Weil die Frau ausgleichsbe- rechtigt ist, hat der Vorsorgeausgleich auf die Höhe der Rente aus ihrer eigenen Vorsorgeeinrichtung keinen Einfluss. Deshalb werden nur die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung des Mannes betrachtet.

28 Verstärkungen werden üblicherweise bei Periodentafeln verwendet, um den seit der Beobachtungsperiode zu erwarten- den Anstieg der Lebenserwartung zu berücksichtigen. Verstärkungen können in Prozenten der Vorsorgekapitalien und/oder mittels komplizierterer Verfahren (Anpassung der Sterbewahrscheinlichkeiten) vorgenommen werden. Im Unter- schied zu Periodentafeln ist der zu erwartende Anstieg der Lebenserwartung in den Generationentafeln bereits einge- rechnet, weshalb bei Verwendung von Generationentafeln auf zusätzliche Verstärkungen verzichtet werden kann. 29 In den Beispielen werden nur unterschiedliche technische Zinssätze betrachtet, weil diese den grössten Einfluss auf die Höhe der Rückstellungen haben. Andere Abweichungen der kassenspezifischen Grundlagen von den technischen Grund- lagen, die der Umrechnung zugrunde liegen, wie z.B. andere Sterbetafeln, haben analoge und ebenfalls nur sehr kleine finanzielle Auswirkungen zur Folge. 28/38

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Beispiel 1: Technischer Zinssatz VE = Technischer Zinssatz Umrechnung = 3,0% Rente pro Jahr Deckungskapital Alter vor VA nach VA vor VA nach VA Mann 70 48 000 38 000 755 131 597 812 Frau 60 - 8 242 - 157 319 Total 48 000 46 242 755 131 755 131

Mann 70 48 000 38 000 755 131 597 812 Frau 80 - 17 401 - 157 319 Total 48 000 55 401 755 131 755 131

Berechnungsgrundlagen: Versicherungstechnische Grundlagen BVG 2015, Generationenbarwerte 2017.

Die umgerechnete lebenslange Rente der 60-jährigen Frau ist deutlich kleiner als der zugesprochene Rentenanteil von 10 000 Franken. Dies deshalb, weil die Vorsorgeeinrichtung nur die laufende Alters- rente bis zum (statistischen) Todeszeitpunkt des Mannes und die Anwartschaft auf eine Witwenrente finanziert hat. Da die Frau aber 10 Jahre jünger ist, muss die Vorsorgeeinrichtung die Rente an sie voraussichtlich über einen wesentlich längeren Zeitraum bezahlen, als ursprünglich bei der Berech- nung der Altersrente des Mannes angenommen wurde. Genau umgekehrt verhält es sich, wenn die Frau bereits 80 Jahre alt ist. Deshalb ist die umgerechnete Rente in diesem Fall deutlich höher als der zugesprochene Rentenanteil. Für die Vorsorgeeinrichtung ist der Vorsorgeausgleich in diesem Bei- spiel finanziell gesehen neutral (gemessen am Deckungskapital), weil sie die gleichen technischen Grundlagen verwendet, die auch der Umrechnung zugrunde liegen.

Verwendet die Vorsorgeeinrichtung einen tieferen technischen Zinssatz als denjenigen, welcher der Umrechnung zugrunde liegt, sehen die Resultate folgendermassen aus:

Beispiel 2: Technischer Zinssatz VE = 2,0%, Technischer Zinssatz Umrechnung = 3,0% Rente pro Jahr Deckungskapital Alter vor VA nach VA vor VA nach VA Mann 70 48 000 38 000 841 834 666 452 Frau 60 - 8 242 - 179 835 Total 48 000 46 242 841 834 846 287

Mann 70 48 000 38 000 841 834 666 452 Frau 80 - 17 401 - 167 709 Total 48 000 55 401 841 834 834 161

Berechnungsgrundlagen: Versicherungstechnische Grundlagen BVG 2015, Generationenbarwerte 2017.

Weil die Umrechnung mit den gleichen technischen Grundlagen erfolgt wie in Beispiel 1, verändern sich die Rentenbeträge im Vergleich zu Beispiel 1 nicht. Die notwendigen Deckungskapitalien sind hingegen aufgrund des tieferen technischen Zinssatzes der Kasse grösser als in Beispiel 1. Die wich- tigste Feststellung aus diesem Beispiel ist jedoch, dass der Vorsorgeausgleich bzw. die Umrechnung des zugesprochenen Rentenanteils in eine lebenslange Rente nur sehr geringe finanzielle Auswirkun- gen für die Vorsorgeeinrichtung hat, obwohl sie die Rückstellungen mit anderen technische Grundla- gen berechnet als die Umrechnung. Im Beispiel der 60-jährigen Frau erhöht sich das zu stellende Deckungskapital um 0,5 Prozent, ist die Frau 80 Jahre alt, reduziert es sich um 0,9 Prozent.

Verwendet die Vorsorgeeinrichtung einen höheren technischen Zinssatz als denjenigen, welcher der Umrechnung zugrunde liegt, sehen die Resultate folgendermassen aus:

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Beispiel 3: Technischer Zinssatz VE = 3,0%, Technischer Zinssatz Umrechnung = 2,0% Rente pro Jahr Deckungskapital Alter vor VA nach VA vor VA nach VA Mann 70 48 000 38 000 755 131 597 812 Frau 60 - 8 038 - 153 423 Total 48 000 46 038 755 131 751 236

Mann 70 48 000 38 000 755 131 597 812 Frau 80 - 18 198 - 164 517 Total 48 000 56 198 755 131 762 329

Berechnungsgrundlagen: Versicherungstechnische Grundlagen BVG 2015, Generationenbarwerte 2017.

Der tiefere technische Zinssatz führt bei der Umrechnung dazu, dass die lebenslange Rente im Ver- gleich zum zugesprochenen Rentenanteil stärker angepasst wird. Das zu stellende Deckungskapital reduziert sich in diesem Beispiel um 0,5 Prozent, wenn die Frau 60 Jahre alt ist, und es erhöht sich um knapp 1,0 Prozent, wenn die Frau 80-jährig ist. Dies zeigt wiederum, dass die finanziellen Konse- quenzen für die Vorsorgeeinrichtung klein sind.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom...

Im Jahr des Inkrafttretens der Änderung müssen die Einrichtungen die Meldungen an die Zentralstelle nach Artikel 24a des Gesetzes nicht bereits bis Ende Januar vornehmen. Sie haben dafür Zeit bis am 31. März. Diese einmalige Erweiterung der Meldefrist soll den Einrichtungen und der Zentralstelle genügend Zeit lassen, um allfällige Fragen in Zusammenhang mit der erstmaligen Meldung zu klären. Erwartet werden rund 2300 Datenmeldungen.

4 Erläuterungen zu den Änderungen der WEFV

Artikel 11a Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs

Wird ein Vorbezug für Wohneigentum getätigt, bleibt dieses Guthaben in der beruflichen Vorsorge gebunden. Bei der Scheidung gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und muss geteilt werden (Art. 123 Abs. 1 ZGB und 30c Abs. 6 BVG). Das in Wohneigentum investierte Guthaben wird aber nicht mehr weiter verzinst. In Artikel 22a Absatz 3 FZG wird neu geklärt, wie dieser Zinsverlust be- rücksichtigt werden soll: er wird anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet. Um den Zinsverlust entsprechend der neuen gesetzli- chen Vorgabe berechnen zu können, müssen die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen zusätz- lich die Informationen zur Höhe der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs und den Zeit- punkt des Vorbezugs festhalten.

Ein Hinweis zur Formulierung: Der Artikel spricht nur von "Vorsorgeeinrichtung". Er richtet sich jedoch auch an Freizügigkeitseinrichtungen. In Bezug auf die Vorschriften zur Wohneigentumsförderung gel- ten diese nach der Begriffsbestimmung von Artikel 30a BVG als Vorsorgeeinrichtungen.

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Artikel 12 Mitteilungspflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung

Absatz 1 wird nur redaktionell angepasst.

Absatz 2: Damit die Vorschrift zur Tragung des Zinsverlusts (Art. 22a Abs. 3 FZG) auch dann einge- halten werden kann, wenn die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung gewechselt wird, muss die bisherige Einrichtung der neuen die Höhe der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs so- wie den Zeitpunkt des Vorbezugs mitteilen.

Artikel 20a Übergangsbestimmung zur Änderung vom

Neu müssen die Vorsorgeeinrichtungen bei einem Vorbezug von Vorsorgeguthaben für den Erwerb von Wohneigentum festhalten, in welchem Verhältnis dieser dem obligatorischen Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben entnommen wird. Zurückbezahlte Beträge werden dem obligatori- schen Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug zugeordnet (vgl. Art. 30d Abs. 6 BVG und Art. 15a Abs. 1 Bst. b BVV 2). Bisher bestand keine Pflicht, das Verhältnis Obligatorium - Überobligatorium bei einem Vorbezug festzuhalten. Es muss deshalb eine Sonderregelung für die Rückzahlung von Vorbezügen getroffen werden, die vor der Gesetzesän- derung vorgenommen wurden, weil hier das Verhältnis in vielen Fällen unbekannt ist. Lässt sich das obligatorische Altersguthaben am vorbezogenen Betrag nicht mehr ermitteln, so wird der zurückbe- zahlte Betrag dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben in dem Verhältnis zugeordnet, das zwischen diesen beiden Guthaben unmittelbar vor der Rückzahlung bestand.

Für den Fall, dass das Verhältnis bei einem Vorbezug nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung trotz der gesetzlichen Pflichten nicht ermittelbar sein sollte, wird der Anteil des Altersguthabens nach BVG nach der Regelung von Artikel 15b BVV 2 zu bestimmen sein.

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Anhang: Umrechnung des zugesprochenen Rentenbetrags in eine lebenslange Rente

Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils 29.03.2017

Zugesprochener Rentenbetrag Zugesprochener Rentenbetrag, in Franken Fr. 1 000

Angaben zum verpflichteten Ehegatten Geburtsdatum 06.06.1937

Geschlecht (w / m) m

Reglementarische Ehegattenrente, in % der laufenden Rente 60%

Angaben zum berechtigten Ehegatten Geburtsdatum 07.07.1947

Geschlecht (w / m) w

Lebenslange Rente

Umgerechnete lebenslange Rente, in Franken Fr. 728

Berechnet mit den versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2015, 2.75%, 2017 (KJ)

© Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 2016

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Stellungnahmen

938 WEF-Vorbezug von Guthaben der Säule 3a für Renovationen und Umbauten

WEF-Vorbezüge für Renovationen und Umbauten sind nicht nur aus der 2. Säule, sondern auch aus der Säule 3a zulässig.

Dem BSV wurde die Frage unterbreitet, ob für Renovationen und Umbauten ein Vorbezug von Gutha- ben der Säule 3a zulässig sei:

Der Bezug von Guthaben aus der Säule 3a für die Finanzierung von Wohneigentum ist in Art. 3 Abs. 3 BVV 3 geregelt. Ein Bezug ist unter anderem für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf zulässig.

Im Zusammenhang mit WEF-Vorbezügen aus der 2. Säule hat das BSV in seinen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge bereits mehrmals ausgeführt, dass Vorbezüge nicht nur für den Erwerb eines Wohnobjekts, sondern auch für angemessene Renovations- und Umbauarbeiten getätigt werden dür- fen, wenn diese zum Zweck haben, die Wohnqualität und den Wert einer Liegenschaft zu erhalten (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55 Rz 329, S. 2; Nr. 110 Rz 679 sowie Nr. 125 N 888 ). Nach Auffassung des BSV dürfen Vorbezüge für solche Renovations- und Umbauarbeiten auch aus der 3. Säule getätigt werden.

939 Übertragung der Austrittsleistung bei Vorliegen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse

Verlässt eine versicherte Person ihren Arbeitgeber, um gleichzeitig mehrere Beschäftigungsverhält- nisse einzugehen, für die sie dem BVG unterstellt ist, kann sie entweder die gesamte Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eines ihrer neuen Arbeitgeber übertragen oder die Austrittsleistung propor- tional unter den Vorsorgeeinrichtungen der einzelnen Arbeitgeber aufteilen.

Das BSV nimmt nachfolgend zu folgender Frage Stellung: An wen soll die Austrittsleistung überwie- sen werden, wenn eine versicherte Person ihre Tätigkeit bei einem Arbeitgeber aufgibt, um danach verschiedene einzelne Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig einzugehen?

Gemäss Art. 3 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz (FZG) hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleis- tung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu überweisen. Der Gesetzgeber zielt damit vor allem auf gängige Erwerbsituationen, bei denen eine Person den Arbeitgeber wechselt und weiter bei einem einzigen neuen Arbeitgeber tätig ist. Es kann aber auch vorkommen, dass eine Person eine Vollzeitstelle bei einem Arbeitgeber aufgibt, um danach für verschiedene Arbeitgeber einzelne Tätig- keiten auszuüben, für die sie dem BVG unterstellt ist.

In diesen Fällen schreibt das FZG keine besondere Methode zur Aufteilung der Austrittsleistung vor. Deshalb vertritt das BSV die Ansicht, dass die versicherte Person wie folgt wählen kann: Sie kann den Gesamtbetrag der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eines ihrer neuen Arbeitgeber übertra- gen oder sie kann verlangen, dass die Austrittsleistung proportional unter den verschiedenen Vorsor- geeinrichtungen aufgeteilt wird. Eine solche Aufteilung kann im Verhältnis zum jeweiligen bei den ein- zelnen Arbeitgebern erzielten Einkommen erfolgen. Das gleiche Prinzip gilt auch für eine versicherte Person, die gleichzeitig sowohl als Angestellte arbeitet als auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, für die sie sich freiwillig in der 2. Säule versichern lässt. Diese freie Wahl bedingt, dass die versicherte Person sowohl die Vorsorgeeinrichtung ihres früheren Arbeitgebers als auch die neuen Vorsorgeeinrichtungen über die vorgesehene Überweisung der Austrittsleistung informiert.

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940 Säule 3a auch für Durchdiener, die EO beziehen

Das BSV hat die Frage geprüft, ob die Säule 3a auch für Personen offensteht, die den Militärdienst als Durchdiener absolvieren und dabei Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung (EO) beziehen.

Gemäss Kreisschreiben Nr. 18 «Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a» der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Ziff. 3 können «Vorsorgeverträge für anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge nur von Personen abgeschlossen werden, die ein der AHV/IV-Pflicht unterliegendes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielen». Durchdienersolda- ten absolvieren 300, Unteroffiziere 430, Hauptfeldweibel und Fouriere 500 und Subalternoffiziere 600 Diensttage ohne Unterbruch (vgl. Art. 54a des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwal- tung sowie Art. 10 der Verordnung über die Militärdienstpflicht, SR 510.10 und 512.21).

Das BSV vertritt die Auffassung, dass Durchdiener die Möglichkeit haben, in die Säule 3a einzuzah- len, und zwar aus folgenden Gründen: Erstens bezweckt die EO, den Erwerbsausfall auszugleichen, da aufgrund des Militärdienstes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann. Zweitens ist dieses Ersatzeinkommen AHV-beitragspflichtig (vgl. Art. 19a Abs. 1 Bst. a EOG, SR 834.1). Da Durchdiener die im obenerwähnten Kreisschreiben definierten Voraussetzungen erfüllen, können auch sie in die gebundene Selbstvorsorge einzahlen. Zu präzisieren ist, dass sie auch dann einzahlen kön- nen, wenn ihnen in dem Jahr, in welchem sie EO beziehen, kein Arbeitgeber einen Lohn ausrichtet. Ihre Lage ist vergleichbar mit der Situation von Personen, die Entschädigungen der Arbeitslosenversi- cherung beziehen (vgl. Anwendungsfall B.2.1.5 in «Vorsorge und Steuern», publiziert von der Schweizerischen Steuerkonferenz im Cosmos Verlag, Muri/Bern).

Im Einzelfall muss geprüft werden, ob der Durchdiener bei der Vorsorgeeinrichtung seines letzten Arbeitgebers versichert geblieben ist. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber selber die EO bezieht und dem Arbeitnehmer während des Militärdienstes weiterhin den Lohn ausrich- tet. In diesem ersten Fall richtet sich der Höchstbetrag für eine Einzahlung in die Säule 3a nach Buch- stabe a von Artikel 7 Absatz 1 BVV 3 für Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören (8 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG). Wenn dagegen der Durchdiener keinen Lohn mehr, sondern ausschliesslich EO bezieht, ist er in keiner Vorsorgeeinrichtung mehr versichert (ausser er führt gemäss Art. 47 BVG die Versicherung freiwillig weiter). In diesem zweiten Fall, in welchem die Person während des Militärdienstes keiner Vorsorgeeinrichtung angehört, kann sie maximal den in Buchstabe b von Artikel 7 Absatz 1 BVV 3 festgelegten Betrag einzahlen.

Die gleichen Grundsätze sind auf Personen anwendbar, die während eines Jahres oder länger Zivildienst leisten und wie die Armeeangehörigen EO beziehen (vgl. Art. 8 und 20 des Bundesgeset- zes über den zivilen Ersatzdienst sowie Art. 37 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst, SR 824.0 und 824.01).

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Rechtsprechung

941 Verjährung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2016, 9C_563/2015, publiziert: BGE 142 V 20; Entscheid in deutscher Sprache, )

Die Fristen nach Artikel 35a Absatz 2 BVG sind Verjährungsfristen.

In casu machte die Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Erben die Rückzahlung einer zu Unrecht be- zogenen Altersleistung geltend (Todesfall am 28. Februar 2011, im März 2011 wurde noch eine Al- tersrente ausgerichtet). Für die zu Unrecht bezogenen Leistungen bezahlten die Erben seit März 2011 bis zur Klageerhebung der Vorsorgeeinrichtung im Dezember 2014 Teilzahlungen für die Tilgung der Schuld. Umstritten war, ob die Rückforderung der Vorsorgeeinrichtung rechtzeitig erfolgt ist.

Die von den Erben geleisteten Abschlagszahlungen gelten als Anerkennung der Forderung und un- terbrechen die Verjährungsfrist. Zu prüfen war vom Bundesgericht die bisher offene Frage, ob es sich bei den Fristen nach Artikel 35a Absatz 2 BVG um Verwirkungs- oder Verjährungsfristen handelt. Die Vorinstanz ging von einer Verwirkungsfrist aus und betrachtete den Rückforderungsanspruch der Vor- sorgeeinrichtung als verwirkt, da die Vorsorgeeinrichtung spätestens seit dem 10. März 2011 Kenntnis davon hatte, eine Monatsrente zu viel ausgerichtet zu haben, indessen erst am 15. Dezember 2014 die Klage erhob. Nach eingehender Prüfung der rechtlichen Natur kam das Bundesgericht hingegen zum Schluss, dass die Fristen als Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinn zu verstehen sind. Die geleisteten Abschlagszahlungen unterbrachen somit die Frist, so dass bei der Klageerhe- bung der Vorsorgeeinrichtung der Rückforderungsanspruch noch nicht verjährt war.

942 Verrechnung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2015, 9C_124/2015; Entscheid in deut- scher Sprache)

Die Vorsorgeeinrichtung darf den Rückforderungsanspruch aus zu Unrecht an einen Versicherten erbrachten Invalidenleistungen nicht mit der Forderung der Witwe auf Auszahlung der Austrittsleistung verrechnen.

Der Versicherte erlitt im Jahr 2000 einen Arbeitsunfall. Im Jahr 2003 löste die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis auf. Die Vorsorgeeinrichtung bezahlte dem Versicherten während mehrerer Jahre Invalidenrenten sowie eine einmalige Kapitalleistung aus. Nach dessen Tod verfügte die IV-Stelle rückwirkend die Aufhebung der Invalidenrente. Die Vorsorgeeinrichtung teilte der Witwe mit, dass sämtliche Invalidenleistungen zu Unrecht erbracht worden waren und dass sie den Anspruch der Wit- we auf die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung mit der Rückerstattungsforderung verrechne.

Das Bundesgericht erläutert im Entscheid die Unterschiede zum Fall, der dem Bundesgerichtsurteil 9C_65/2008 (zusammengefasst in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 110) zugrunde lag: Anders als in jenem Fall lag im Zeitpunkt des Austritts kein Barauszahlungsgrund vor. Das Gericht hält weiter fest, dass mit dem Urteil 9C_65/2008 nicht ein neuer Barauszahlungsgrund für alle Fälle von unrechtmässigem Leistungsbezug geschaffen wurde.

In casu war beim Versicherten beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung im Jahr 2003 noch kein Vor- sorgefall eingetreten: Es ergab sich nachträglich, dass im Zeitpunkt des Austritts keine Invalidität be- stand, und er verstarb erst später. Er hatte somit einen Anspruch auf eine Austrittsleistung erworben. Durch den Tod des Versicherten erwarb dann die Witwe einen eigenen, direkten Anspruch auf die Austrittsleistung. Die Verrechnung der Austrittsleistung mit der Rückerstattungsforderung ist nicht zulässig, da es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. Gläubigerin der Austrittsleistung ist die Witwe, ihr gegenüber besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der zu unrecht erbrachten Leistun- gen.

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943 Bildung von Rückstellungen für Rentner bei einer Teilliquidation

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2015, 9C_906/2014, publiziert: BGE

141 V 589; Entscheid in deutscher Sprache,)

Im Rahmen einer Teilliquidation ist der Abschluss eines Contribution Agreements kein gleichwertiger Ersatz für die Bildung einer Rückstellung ‚technischer Zinssatz‘.

Im zu beurteilenden Fall verlangte ein Rentner die Bildung von zusätzlichen Rückstellungen für die in der Pensionskasse verbleibenden Rentner bei einer Teilliquidation mit Auflösung des Anschlussver- trages (Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG). Im Zeitpunkt der Teilliquidation wies die Vorsorgeeinrichtung einen Deckungsgrad von rund 98 Prozent aus. Aufgrund der erfolgten und erwarteten Erhöhung des Rentneranteils verpflichtete sich der Arbeitgeber in einem Einlagevertrag (Contribution Agreements), unter bestimmten Voraussetzungen und in zeitlich limitiertem Umfang, Zuschüsse nach Massgabe des Finanzierungsnievaus an die Pensionskasse zu leisten.

Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung 'technischer Zinssatz' bei einer Teilliquidation gemäss Reglement erfüllt sind und daher die Rückstel- lung zwingend gebildet werden muss. Der Stiftungsrat hat folglich nur ein Ermessen, die Höhe der Rückstellung festzulegen. Danach prüfte das Gericht, ob aufgrund des Contribution Agreements auf die Bildung der Rückstellung verzichtet werden darf. Das Bundesgericht verneinte diese Frage. Zum einen ist die fragliche Rückstellung auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen, demgegenüber be- rühren die vereinbarten Zuschüsse die Aktivseite der Bilanz, weshalb sich die gesetzlich erforderliche Bilanzierung der notwendigen Rückstellungen nicht damit substituieren lässt. Im Weiteren ist der Be- darf für die Bildung der fraglichen Rückstellung langfristig (für die dauernden Verpflichtungen der Pen- sionskasse zur Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenleistungen an die verbleibenden Rentner resp. deren Hinterlassene), die Ansprüche der Pensionskasse aus dem Contribution Agreements sind indessen befristet und von der Bonität des Verpflichteten (Arbeitgeber) abhängig.

944 Invalidität bei Teilerwerbstätigen

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2015, 9C_403/2015; Entscheid in deutscher Sprache)

Bei Teilerwerbstätigen ist der Invaliditätsgrad in Bezug auf das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherte Teilzeitpensum zu bemessen. Wer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit 75% arbeitet und invaliditätsbedingt das Pensum um einen Drittel auf 50% reduzieren muss, ist für die berufliche Vor- sorge 33.3% invalid.

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, wie die Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge berech- net werden, wenn jemand bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Teilzeitangestellte versichert war. In casu arbeitete die Betroffene bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in einem 75%-Pensum. Die Invaliden- versicherung berechnete den Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode. Die Berech- nung ergab einen IV-Grad von 50%.

Das Bundesgericht verweist auf seine frühere Rechtsprechung (9C_821/2010 und 9C_634/2008): Personen, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in einem Teilzeitpensum beschäftigt sind, haben kei- nen Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge wenn sie trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten können oder könnten. Das Risiko Invalidität hat sich diesfalls lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäfti- gung verwirklicht. Invalidität im berufsvorsorgerechtlichen Sinne meint laut Bundesgericht die gesund- heitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit bezogen auf das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Arbeitspensum. Bei Teilerwerbstätigen ist somit der Invaliditätsgrad nicht in Bezug auf ein Vollzeitpen- sum, sondern in Bezug auf das versicherte Teilzeitpensum zu bemessen. In casu musste die Be- troffene aufgrund der Invalidität ihr im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ausgeübtes Pen- sum von 75% um einen Drittel auf 50% reduzieren. Es resultiert somit ein für die berufliche Vorsorge

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relevanter Invaliditätsgrad von 33.3%. Bei 33.3% Invalidität besteht kein Anspruch auf Invalidenleis- tungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (vorausgesetzt wären mindestens 40% Invalidität). Auch das in casu anwendbare Reglement sieht keinen Leistungsanspruch vor.

945 Bedeutung von Originaldokumenten für die Überprüfung der Echtheit einer Unterschrift

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2015, 9C_634/2014; Entscheid in deut- scher Sprache)

Bewahrt eine Vorsorgeeinrichtung die Vorsorgeunterlagen nur elektronisch auf, was nach Art. 27i Abs. 2 BVV 2 erlaubt ist, kann sie den Beweis der Echtheit einer Unterschrift auf einem Auszahlungsauftrag nicht mehr erbringen. Der Beweis ist nur anhand der Originaldokumente möglich. Gelingt der Einrich- tung den Nachweis der Echtheit nicht, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

Im vorliegenden Fall war streitig, ob die Unterschriften auf einer Vollmacht und einem Antrag auf Aus- zahlung der Altersleistung in Kapitalform von der versicherten Person stammen oder gefälscht worden waren.

Es obliegt der Vorsorgeeinrichtung, den Nachweis der richtigen Erfüllung der Leistungspflicht zu er- bringen und sie trägt in der Regel das Risiko einer Leistungserbringung an einen Unberechtigten (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_137/2012 vom 5. April 2012, publiziert in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128). Die Vorsorgeeinrichtung trägt die Beweislast für die Echtheit der Unterschriften auf einer Vollmacht und einem Auszahlungsauftrag. Die Echtheit lässt sich laut dem Urteil nur anhand von Originalen nachweisen. Bei Nicht-Originalen sind diesbezüglich nur "Tendenzaussagen" möglich, die dem Beweismass nicht genügen. Gelingt der Beweis der Echtheit der Unterschriften nicht, hat die Vorsorgeeinrichtung die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Art. 27i Abs. 2 BVV 2, der die elektroni- sche Aufbewahrung der Vorsorgeunterlagen erlaubt, ändert daran nichts.

946 Ein Testament allein genügt nicht für die Begünstigung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2016, 9C_284/2015, Entscheid in deutscher Sprache, Publikation vorgesehen)

Eine Begünstigungserklärung kann auch im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgen, jedoch ist ein ausdrücklicher Hinweises auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge zwingend notwendig.

(Art. 20a Abs. 1 BVG)

Die versicherte Person hat in casu seine Lebenspartnerin testamentarisch als Alleinerbin und Willens- vollstreckerin eingesetzt. Die Lebenspartnerin verlangte nach dem Tod der versicherten Person von der Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung eines Todesfallkapitals. Die Vorsorgeeinrichtung und die Vorinstanz wiesen beide das Gesuch mangels einer schriftlichen Begünstigungserklärung seitens der versicherten Person ab. Die Lebenspartnerin erblickte im Testament ihres Lebenspartners eine hinrei- chende derartige Erklärung.

Zu prüfen war vom Bundesgericht der Anspruch der Lebenspartnerin auf das reglementarische To- desfallkapital. Dabei stellte sich insbesondere die Frage, ob das Testament der versicherten Person als Begünstigungserklärung hinreichend ist. Nach Art. 20a BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche Personen Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Gemäss dem zu beurteilenden Reglement können Anspruchsberechtigte bis spätestens sechs Mona- te nach dem Tod der versicherten Person ihren Anspruch gegenüber der Kasse geltend machen, in- dem sie der Kasse ihre schriftliche Bezeichnung durch den Verstorbenen einreichen. Das Bundesge- richt kam zum Schluss, dass eine entsprechende Begünstigungserklärung auch im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgen kann. Jedoch bedarf es eines ausdrücklichen Hinweises auf die ein- schlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge. Letztwillige Ver- fügungen, mit denen die Lebenspartnerin der versicherten Person (bloss) als Erbin eingesetzt wird,

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142

lassen nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillen schliessen, selbst dann nicht, wenn die Partnerin zur Alleinerbin bestimmt wird (Konkretisierung der Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_3/2010 vom 31. März 2010, BGE 136 V 127). Nach Bundesgericht genügt der in casu vorliegende testamentarische Wille des Verstorbenen diesen Voraussetzungen nicht und die Klage der Lebens- partnerin wurde abgewiesen.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

15. November 2016

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143

Hinweise 947 Senkung des Mindestzinssatzes auf 1 % ab 2017 .......................................................................... 2 948 Keine Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG ................................................... 2 949 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2017 .................................................................................. 3 950 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2017................................................................................. 3 951 Deutsche Rechtsprechung zum überobligatorischen Teil der 2. Säule ............................................ 3

Stellungnahme 952 Fragen und Antworten zum neuen Vorsorgeausgleich .................................................................... 3

Rechtsprechung 953 Folgen der Barauszahlung, wenn kein Barauszahlungsgrund vorliegt ............................................ 12 954 Rückerstattungspflicht von Vorsorgeeinrichtungen bei einer irrtümlich gutgeschriebenen Freizügigkeitsleistung ....................................................................................................................... 12 955 WEF, Scheidung und Veräusserung von Wohneigentum mit Verlust ............................................. 13

Anhang  Neue Tabelle ab 1. Januar 2017 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang ............................................  Wichtige Masszahlen 2016-2017 im Bereich der beruflichen Vorsorge ..........................................  Wichtige Masszahlen 1985-2017 im Bereich der beruflichen Vorsorge ..........................................  Tabellen 2017 BVG-Altersguthaben ................................................................................................  Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in % .............................................................................

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143

Hinweise

947 Senkung des Mindestzinssatzes auf 1 % ab 2017

An seiner Sitzung vom 26. Oktober 2016 hat der Bundesrat entschieden, den Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge von aktuell 1.25 % per 1. Januar 2017 auf 1 % zu senken.

Gemäss Gesetz wird die Höhe des Mindestzinssatzes auf Grund der Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften festgelegt. Aufgrund der tiefen Zinsen und der ungenügenden Entwicklung der Aktienmärkte hat der Bundesrat beschlos- sen, den Mindestzinssatz auf 1 Prozent zu senken. Er folgt damit der Empfehlung der Eidgenössi- schen Kommission für Berufliche Vorsorge vom 2. September 2016.

Die Rendite der Bundesobligationen ist weiter gefallen und auf rekordtiefe Werte gesunken. Die Ver- zinsung der 7-jährigen Bundesobligationen lag Ende September 2016 bei minus 0.73%. Im Septem- ber des Vorjahres hatte der Wert noch minus 0.39% betragen. Tiefe Zinsen im Bereich der Anleihen lassen sich weltweit beobachten. Die Performance der Aktienmärkte war sowohl 2015 als auch im bisherigen Verlauf von 2016 insgesamt unbefriedigend. Mit Immobilien konnte eine ansprechende Rendite erzielt werden, doch beträgt ihr Anteil am Vorsorgevermögen nur 18%.

Internet-Link für die Pressemitteilung: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-64228.html

948 Keine Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge müssen auf den 1. Januar 2017 nicht der Teuerung angepasst werden.

Gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise an- gepasst werden. Eine erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren. Danach sind die Anpassungen mit dem Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und finden in der Regel alle zwei Jahre statt.

Somit ist zu entscheiden, ob auf nächstes Jahr die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die seit 2013 laufen, angepasst werden müssen. Dabei wird auf die Preisentwicklung zwischen September 2013 und 2016 abgestellt. Da nun der Septemberindex 2016 (100,2; Basis Dezember 2015 = 100) denjeni- gen von September 2013 (102,0) nicht übersteigt, müssen diese Renten auf den 1. Januar 2017 nicht angepasst werden.

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2013 entstanden sind und bereits mindestens einmal angepasst wurden, werden mit der nächsten AHV-Renten-Erhöhung, also frühestens auf 2018 oder 2019 angepasst. Auch die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die 2008, 2010, 2011 und 2012 ent- standen sind und die nie angepasst wurden, bleiben unverändert, da die Septemberindizes in diesen Jahren gegenüber dem Index im September 2016 alle höher lagen.

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht an die Teuerung angepasst werden müssen und diejenigen Altersrenten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten ange- passt werden (Art. 36 Abs. 2 BVG).

Internet-Link für die Pressemitteilung: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-64322.html

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143

949 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2017

Die minimale AHV-Altersrente erfährt für das Jahr 2017 keine Anpassung. Aus diesem Grund werden die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge nicht verändert. Für die geltenden Beträge verweisen wir auf den Anhang.

Internet-Link für die Pressemitteilung: https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=62487

950 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2017

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2017 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Der Beitragssatz für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur beträgt neu 0,1 % (bisher 0,08 %). Der Beitragssatz für die Insolvenzen und anderen Leistungen bleibt unverändert und beträgt 0,005 %.

Die neuen Beiträge werden Ende Juni 2018 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

Internet-Link: http://www.sfbvg.ch/xml_1/internet/de/application/d448/f466.cfm

951 Deutsche Rechtsprechung zum überobligatorischen Teil der 2. Säule

Auf Grund einer kürzlich erschienen Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes können Leis- tungen aus dem überobligatorischen Teil der Schweizerischen 2. Säule in Deutschland steuerlich privilegiert werden. Sie werden nicht mehr wie bis anhin voll besteuert.

Diese Privilegierung bedingt, dass die deutschen Steuerbehörden in die Lage versetzt werden, zwi- schen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil der Leistungen zu unterscheiden. Es ist deshalb zu erwarten, dass die Vorsorgeeinrichtungen von den betroffenen Versicherten um eine sol- che Unterscheidung ihrer Leistungen angefragt werden.

Zu erwähnen ist, dass diese neue Rechtsprechung nicht den obligatorischen Teil der 2. Säule betrifft, welcher auch weiterhin nicht steuerlich privilegiert wird.

Stellungnahme

952 Fragen und Antworten zum neuen Vorsorgeausgleich

Allgemeines

Am 1. Januar 2017 treten die revidierten Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich sowie die dazugehö- rigen Verordnungen in Kraft (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142 Rz 937). Im Fol- genden werden ausgewählte Fragen zur Neuregelung erörtert, die dem BSV bis Ende September dieses Jahres unterbreitet wurden. Es ist gut möglich, dass wir zu einem späteren Zeitpunkt eine wei- tere Serie von Fragen veröffentlichen. Fragen, die bereits in der Botschaft und in den Erläuterungen zu den Verordnungsbestimmungen diskutiert wurden, werden an dieser Stelle nicht wiederholt. Da während der parlamentarischen Diskussion nur wenige Änderungen am Vorschlag des Bundesrates gemacht wurden, die zudem nicht materielle Vorsorgefragen betrafen, sind die Ausführungen in der Botschaft besonders aussagekräftig. Am Ende der Stellungnahme finden sich Orientierungstafeln zum Vorsorgeausgleich in den drei Grundsituationen Scheidung vor dem Vorsorgefall, Scheidung bei Be- zug einer Invalidenrente vor dem Rentenalter sowie Scheidung bei Bezug einer Altersrente oder Inva- lidenrente im Rentenalter.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143

Links zu weiteren Informationen:

 Gesetzestext (d): https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2016/2313.pdf  Gesetzestext (i): https://www.admin.ch/opc/it/official-compilation/2016/2313.pdf  Botschaft (d): https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2013/4887.pdf  Botschaft (i): https://www.admin.ch/opc/it/federal-gazette/2013/4151.pdf  Verordnungsbestimmungen (d): https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2016/2347.pdf  Verordnungsbestimmungen (i): https://www.admin.ch/opc/it/official-compilation/2016/2347.pdf  Überblick über die neue Regelung: http://soziale-sicherheit-chss.ch/artikel/der-vorsorgeausgleich-bei-scheidung-nach-neuem-recht/  Das elektronische Umrechnungsprogramm für die Umrechnung der zugesprochenen Rentenan- teile in eine lebenslange Rente wird ab dem 1. Januar 2017 auf der Internetseite des BSV ab- rufbar sein.

Fragen und Antworten

1. Welche Aufgaben haben die Vorsorgeeinrichtungen im Zusammenhang mit der Scheidung? Infolge einer Scheidung können bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge insbesondere die folgenden Aufgaben anfallen:  Festhalten der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft  jährliche Meldung aller Personen, für die im Dezember des Vorjahres ein Guthaben geführt wurde, an die Zentralstelle 2. Säule  Prüfung des schriftlichen Einverständnisses des Ehegatten bei sämtlichen Bar- und Kapitalaus- zahlungen  Erhalt des Verhältnisses zwischen obligatorischem und überobligatorischem Guthaben bei Vor- sorgeausgleich, WEF-Vorbezug und Wiedereinkauf  Informationen an Versicherte und Gerichte auf Anfrage  Abgabe der Durchführbarkeitserklärung  Übertragung bzw. Aufnahme von zugesprochenen Austrittsleistungen  Umrechnung und Übertragung bzw. Aufnahme von zugesprochenen Rentenanteilen  Anpassung der Invalidenrenten nach Übertragung der hypothetischen Austrittsleistung

2. Festhalten der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat bzw. der Eintragung der eingetragenen Partnerschaft

Wie bisher müssen die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge die Höhe der gesamten Austritts- leistung bei Heirat festhalten. Der BVG-Anteil daran muss nicht festgehalten und an eine allfällige neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weitergeleitet werden.

3. Informationen an Versicherte und Gerichte auf Anfrage

Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen haben im Hinblick auf eine Scheidung den Versi- cherten oder dem Gericht die für die Durchführung des Vorsorgeausgleichs notwendigen Auskünf- te zu geben. Grundsätzlich sind nur der Versicherte selbst oder das Gericht informationsberechtigt. Anderen Personen, wie dem Ehegatten oder dessen anwaltlicher Vertretung, darf die Einrichtung nur Auskünfte erteilen, wenn eine entsprechende Vollmacht des Versicherten vorliegt. Ein auslän- disches Gericht kann nur mit dem Einverständnis des Versicherten direkt Informationen zum Versi- cherten bei der Vorsorgeeinrichtung einholen. Liegt ein solches Einverständnis nicht vor, muss es um Rechtshilfe ersuchen.

Bei der Erarbeitung der Verordnungen wurde von verschiedenen Seiten der Wunsch geäussert, dass das BSV ein Muster-Formular für die Abfrage der Informationen bei den Einrichtungen der be- ruflichen Vorsorge zur Verfügung stellt. Das BSV ist dabei ein solches Formular zu erarbeiten. Das Amt wird in den Mitteilungen informieren, sobald es auf der Internetseite aufgeschaltet ist. Es be- steht keine Pflicht, dieses zu verwenden. Die Verwendung des Formulars würde allerdings der Vereinheitlichung und dadurch der Nachvollziehbarkeit dienen. 4/13

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143

4. Durchführbarkeitserklärung:

In Bezug auf die Durchführbarkeitserklärung bringt die Revision keine Änderungen mit sich. Wie bisher müssen die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen bestätigen, dass die vorgesehene Regelung zum Vorsorgeausgleich durchführbar ist. Wir möchten an dieser Stelle daran erinnern, dass mit der Durchführbarkeitserklärung nicht einfach ein Betrag bestätigt wird. Der Einrichtung muss die gesamte Regelung unterbreitet werden und die Einrichtung bestätigt mit der Durchführ- barkeitserklärung, dass sie diese wie unterbreitet durchführen kann und darf. Bestätigt werden muss also neben der Höhe des Betrages auch der Vollzug des Vorsorgeausgleichs. So dürfte bei- spielsweise eine Regelung, welche die direkte Auszahlung eines zugesprochenen Rentenanteils an einen 40-jährigen Ausgleichsberechtigten vorsieht, nicht als durchführbar bestätigt werden, weil die direkte Auszahlung erst ab Vollendung des 58. Altersjahres (oder bei Bezug einer ganzen Inva- lidenrente) verlangt werden kann.

5. Wie muss ein ausgleichsberechtigter Ehegatte vorgehen, der die bei der Scheidung zugesproche- ne Austrittsleistung von der Auffangeinrichtung in Form einer Rente beziehen will?

Die Auffangeinrichtung muss nur Vorsorgegelder, die infolge eines Vorsorgeausgleichs zugespro- chen wurden, in Form einer Rente ausrichten. Wer eine solche Rente beantragt, muss nachweisen können, dass die Vorsorgegelder aus einem Vorsorgeausgleich stammen. Der Nachweis ist am einfachsten zu erbringen, wenn die Gelder direkt an die Auffangeinrichtung und nicht zuerst auf ei- ne andere Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden. Auf keinen Fall sollte man die Gelder aus dem Vorsorgeausgleich auf dem gleichen Freizügigkeitskonto mit anderen Austrittsleistungen ver- mischen, wenn man sie später als Rente beziehen möchte.

6. Wie wird der Kapitalabfluss durch den WEF-Vorbezug und der Zinsverlust anteilsmässig dem ehe- lichen- und vorehelichen Vorsorgeguthaben belastet (Art. 22a Abs. 3 FZG)?

Neu hält das Gesetz in Art. 22a Abs. 3 FZG fest, dass der Kapitalabfluss durch einen während der Ehe getätigten WEF-Vorbezug sowie der entsprechende Zinsverlust anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet werden muss. Damit bei einer späteren Scheidung diese anteilsmässige Belastung vorgenommen werden kann, muss die Vorsorgeeinrichtung neu den Zeitpunkt des Vorbezugs sowie die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Freizügigkeitsleistung festhalten (Art. 11a WEFV). Bei einem Austritt müssen diese Informationen der neuen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mitgeteilt, im Fall der Scheidung dem Versicherten oder dem Gericht auf Verlangen bekannt gegeben werden.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143

Berechnungsbeispiel:

Datum Heirat 31.03.2005

Datum WEF-Vorbezug 31.12.2008

Datum Scheidung 30.06.2017

Austrittsleistung bei Heirat Fr. 100 000.-

Aufgezinster Wert im Zeitpunkt WEF-Vorbezug (Mit BVG- Fr. 109 976.- Mindestzinssatz, vgl. Art. 8a FZV )

Austrittsleistung im Zeitpunkt WEF- Vorbezug Fr. 170 000.-

- davon vorehelich - Fr. 109 976.-

- davon ehelich - Fr. 60 024.-

WEF-Vorbezug Fr. 150 000.-

- davon vorehelich - Fr. 97 038.- (= 150‘000 * 109‘976 / 170‘000)

- Fr. 52 962.- - davon ehelich

Verbleibende Austrittsleistung nach WEF-Vorbezug Fr. 20 000.-

- davon vorehelich - Fr. 12 938.-

- davon ehelich - Fr. 7 062.-

Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung Fr. 200 000.-

- davon vorehelich - Fr. 14 901.-

- davon ehelich - Fr. 185 099.-

Aufzuteilender Betrag Fr. 238 061.-

setzt sich zusammen aus:

- ehelicher Teil der Austrittsleistung im Zeitpunkt Schei- dung Fr. 185 099.- - ehelicher Teil des WEF-Vorbezugs ohne Zins Fr. 52 962.-

Damit das Gericht, das über den Vorsorgeausgleich entscheidet, die Berechnung vornehmen kann, sind ihm auf Anfrage neben den üblichen Informationen auch das Datum des WEF-Vorbezugs so- wie die bis dahin erworbene Austrittsleistung mitzuteilen.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143

7. Wiedereinkauf nach Übertragung einer hypothetischen Austrittsleistung

Für den Fall, dass beim Vorsorgeausgleich ein Teil der hypothetischen Austrittsleistung auf die Vorsorge des anderen Gatten übertragen wurde, sieht das Gesetz im Gegensatz zur Situation, wo ein Teil der effektiven Austrittsleistung zu übertragen ist, kein Anspruch auf Wiedereinkauf vor. Es ist aus Sicht des BSV aber zulässig, dass eine Vorsorgeeinrichtung einen solchen Anspruch auf Wiedereinkauf im Reglement vorsieht. Es empfiehlt sich bei einem solchen Wiedereinkauf aller- dings, dass sich die versicherte Person bei der zuständigen Steuerbehörde über die steuerliche Abzugsfähigkeit eines solchen Wiedereinkaufs erkundigt.

8. Übertragung von freiem Vermögen in die Vorsorge des berechtigten Ehegatten (Art. 22f Abs. 3 FZG)

Das Scheidungsurteil kann vorsehen, dass dem berechtigten Gatten eine angemessene Entschä- digung aus dem freien Vermögen des Verpflichteten auf die Vorsorge- oder eine Freizügigkeitsein- richtung zu übertragen ist. In diesem Fall stellt die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Be- stätigung über die Einzahlung der Entschädigung dem verpflichteten Gatten zu, so dass er den steuerlichen Abzug tätigen kann.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143

Orientierungstafeln Fall A: Vorgehen bei Vorsorgeausgleich durch Zusprechung einer Austrittsleistung (Art. 123 ZGB)

A1 Der verpflichtete Gatte: - bezieht bei Einleitung des Scheidungsverfahrens noch keine Rente oder - bezieht bei Einleitung des Scheidungsverfahrens zwar eine Teil- rente, der noch aktive Teil der Vorsorge genügt aber zur Deckung der Ausgleichsforderung

A2 Hat der berechtigte Gatte das Renten- alter schon erreicht oder bezieht er eine volle Invalidenrente (IV)?

Nein Ja

Ist der Berechtigte in der 2. Verlangt er die Auszahlung? Säule versichert?

Ja Nein Nein Ja

Der zugesprochene Betrag DerDer zugesprochene zugesprochene Betrag inkl. Betrag Der zugesprochene Betrag inkl. Zinsen wird auf die Zinsen inkl.wird auf wird Zinsen eine/auf maximal eine/ 2 inkl. Zinsen wird dem Be- Vorsorgeeinrichtung Freizügigkeits-einrichtungen maximal 2 Freizügigkeits- rechtigten ausbezahlt. überwiesen. des Berechtigten überwiesen. einrichtungen des Berech- tigten überwiesen.

Die Vorsorgestiftung A Die Vorsorgestiftung A wird Die Vorsorgestiftung A wird angewiesen, vom angewiesen, vom Vor- wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des X.Y. sorgekonto des X.Y. einen Vor-sorgekonto des einen Betrag von Fr. Betrag von Fr. 25'000.- auf X.Y. einen Betrag von

Entscheid 25'000.- auf das Vorsor- das Freizügigkeitskonto Fr. 25'000.- auf das gekonto der Vorsorgestif- der Freizügigkeitstiftung B Konto Nr. xx der Z.Z. tung B zugunsten von Z.Z. zugunsten von Z.Z. zu bei der Bank xy zu Der verpflichtete zu überweisen, nebst Zins Gatte bezieht bei Einleitung überweisen, nebst Zins ab des über-weisen, nebst Scheidungs- verfahrens ab ... (Datum Einleitung eine Invalidenrente der beruflichen ... (Datum Einleitung Vorsorge;Zinshat er ab ... das(Datum Rentenalter Scheidungsverfahren). noch nicht erreicht, er verfügt Scheidungsverfahren). über keine Einleitung ausreichende Schei- Austrittsleistung zur Deckung der Ausgleichsforderung. dungsverfahren)

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143

Fall B: Vorgehen bei Zusprechung einer hypothetischen Austrittleistung (Art. 124 ZGB)

Der verpflichtete Gatte bezieht bei Einleitung des Scheidungs- verfahrens eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge; er hat das Rentenalter noch nicht erreicht, er verfügt über keine ausreichende Austrittsleistung zur Deckung der Ausgleichsforderung.

Wird die Invalidenrente wegen Über- entschädigung gekürzt?

Nein Ja

Grund: Kinderrenten, Ren- Grund: Leistungen der ten ausländischer Sozial- Unfall- oder Militärver- versicherungen, Rester- sicherung werbseinkommen

Zusprechung einer hypothetischen Aus- Angemessene Entschä- trittsleistung digung

Weiter wie bei A2

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Fall C1: Vorgehen bei Zusprechung eines Rentenanteils (Art. 124a ZGB) Normalfall: Ohne Überentschädigungskürzung

C1.1 Der verpflichtete Gatte bezieht bei Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Alters- oder Invalidenrente der 2. Säule und hat das Rentenalter erreicht.

Zusprechung eines Rentenanteils nach Ermessen des Gerichts

Die Vorsorgeeinrichtung des Verpflichteten rechnet den zugesprochenen Rentenanteil in eine lebenslange Rente für den Berechtigten um.

C1.2 Hat der berechtigte Gatte das Mindestrentenalter schon erreicht oder bezieht er eine volle Invalidenrente (IV)?

Nein Ja

Ist der berechtigte Gatte in der 2. Hat er das Rentenalter erreicht Säule versichert? oder verlangt er die Auszahlung (Art. 22e FZG) ?

Ja Nein Nein Ja

Der (umgerechnete) zugespro- Der (umgerechnete) zugespro- Der (umgerechnete) zuge- chene Rentenanteil wird, auf die chene Rentenanteil wird, auf eine sprochene Rentenanteil Vorsorgeeinrichtung überwiesen FZ-Einrichtung nach Wahl des wird, auf ein Konto des (19j FZV). Berechtigten überwiesen. (19j Berechtigten überwiesen FZV). (19j FZV).

1. Von der Rente der beruflichen Vorsorge von X.

wird ein Anteil von Fr. 1700.- der Z. zugesprochen.

Entscheid

2. Die Vorsorgestiftung A wird angewiesen, Z. resp.

deren Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung eine entsprechende Rente nach Art. 124a ZGB auszu- richten.

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Fall C2: Vorgehen bei Zusprechung eines Rentenanteils (Art. 124a ZGB) Sonderfall: Bei Überentschädigungskürzung

Der verpflichtete Gatte bezieht bei Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Alters- oder Invalidenrente der 2. Säule und hat das Rentenalter erreicht.

Zusprechung eines Anteils an der unge- kürzten Rente nach Ermessen des Gerichts

Deckt die gekürzte Invalidenrente den zugesprochenen Rentenanteil?

Ja Nein

Die Vorsorgeein- Die Vorsorgeein- Die Vorsorgeein- Für die Zeit, in der richtung des Ver- richtung des Ver- richtung des Ver- infolge Über- pflichteten rechnet pflichteten rechnet pflichteten rechnet entschädigungs- den zugesproche- die gekürzte Inva- nach Wegfall der kürzung nicht der nen Rentenanteil lidenrente sofort in Kürzung bzw. nach volle zugespro- in eine lebenslange eine lebenslange dem Tod den gan- chene Rentenanteil Rente für den Be- Rente für den zen zugespro- übertragen werden rechtigten um. Berechtigten um. chenen Renten- kann, spricht das anteil in eine le- Gericht eine ange- benslange Rente messene Entschä- für den Berechtig- digung zu. ten um.

1. Z. wird von der Rente von X. von der Vorsorgestiftung A ein

Anteil von Fr. 1700.- zugesprochen. Weiter wie bei C1.2 2. Die Vorsorgestiftung hat die gekürzte Invalidenrente von X. in eine lebenslange Rente für Z. umzurechnen und an Z. resp. deren Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung auszurichten.

Entscheid

3. Nach dem Tod von X. od. sobald die Invalidenrente den nach

Ziff. 1 zugesprochenen Rentenanteil deckt, hat die Vorsorgestif-

tung diesen umzurechnen und Z. resp. deren Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung auszurichten. 4.a) X hat Z. eine Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB von Fr. yyy zu bezahlen; oder. 4.b) X hat Z eine Rente nach Art. 124e Abs. 1 ZGB von Fr. xxx zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus ab Rechtskraft der Schei- dung bis zum Eintritt eines Ereignisses nach Ziff. 3.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143

Rechtsprechung

953 Folgen der Barauszahlung, wenn kein Barauszahlungsgrund vorliegt

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2016, 9C_109/2016; Entscheid in deutscher Sprache)

Wer als Angestellter einer GmbH tätig ist, ist Arbeitnehmer im AHV-rechtlichen Sinn und somit der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt. Die Vorsorgeeinrichtungen haben zwar sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Barauszahlung infolge Aufnahme einer selbständigen Er- werbstätigkeit erfüllt sind. Bei Falschauszahlungen, die auf Antrag des Versicherten vorgenommen wurden, riskiert die Einrichtung aber nicht, ein zweites Mal leisten zu müssen.

Ein Versicherter hatte eine GmbH gegründet und im Januar 2012 bei seiner Freizügigkeitseinrichtung die Barauszahlung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt. Dem Barauszah- lungsgesuch legte er die Bestätigung der AHV-Zweigstelle bei, aus der hervorging, dass er der AHV als Selbständigerwerbender angeschlossen sei. Die Freizügigkeitseinrichtung nahm die Barauszah- lung vor. Im März 2014 ersuchte der Versicherte die Freizügigkeitseinrichtung darum, wieder ein Kon- to für ihn zu eröffnen und den im Januar 2012 ausbezahlten Betrag zu seinen Gunsten (und zu ihren Lasten) darauf zu überweisen. Als Begründung brachte er vor, die Freizügigkeitseinrichtung hätte mangels Vorliegen eines Barauszahlungsgrundes die Auszahlung gar nicht vornehmen dürfen. Er sei als Angestellter der GmbH nie Selbständigerwerbender gewesen.

Laut Bundesgericht war der Versicherte als Angestellter der GmbH Arbeitnehmer im AHV-rechtlichen Sinn und unterstand deshalb weiterhin der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Austrittsleistung hätte an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden müssen. Durch die Zahlung an den Versi- cherten direkt sei aber nicht an die falsche Person, sondern lediglich an eine falsche Zahlungsadresse geleistet worden. Der Versicherte könne - nachdem er selber die falsche Zahlung veranlasst und die Austrittsleistung erhalten habe - die Leistung nicht ein zweites Mal verlangen. Das Bundesgericht hält fest, dass die Situation nicht gleich zu beurteilen ist wie diejenige, in denen eine Auszahlung ohne schriftliche Einwilligung des Ehegatten erfolgt.

Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge dennoch im Ein- zelfall mit der gebotenen zumutbaren Sorgfalt zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Bar- auszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG erfüllt sind. Als Richtschnur verweist es auf die in den Mittei- lungen über die berufliche Vorsorge Nr. 137 Rz 904 vom BSV dargelegten Regeln.

954 Rückerstattungspflicht von Vorsorgeeinrichtungen bei einer irrtümlich gutgeschriebenen Freizügigkeitsleistung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli, 9C_833/2015, Entscheid in deutscher Spra- che, Publikation vorgesehen)

Nach der Übertragung einer irrtümlich gutgeschriebenen Freizügigkeitsleistung ist die zuletzt zustän- dige Vorsorgeeinrichtung rückerstattungspflichtig, das Bundesgericht wendet bei der Übertragung von Freizügigkeitsleistungen Artikel 35a BVG analog an.

Die Vorsorgeeinrichtung X hat irrtümlich einer versicherten Person am 1. April 2005 rund 103‘000 Franken gutgeschrieben und demzufolge am 29. Februar 2008 eine um diesen Betrag zu hohe Aus- trittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung Y überwiesen. Die Austrittsleistung wurde danach an weitere überwiesen und war zuletzt bei der Vorsorgeeinrichtung Z. Die Vorsorgeeinrichtung X ersuchte im Januar 2015 die Vorsorgeeinrichtung Z um Rücküberweisung der irrtümlich eingebauten Freizügig- keitsleistung, was diese und auch die Vorinstanz ablehnten.

Vom Bundesgericht war zu prüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung X die Rückerstattung von rund 103‘000 Franken von der Vorsorgeeinrichtung Z verlangen kann. Nach eingehender Prüfung verneinte das Gericht eine direkte Anwendung von Artikel 35a BVG als Rechtsgrundlage für die Rückerstattung von

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143

Freizügigkeitsleistungen, da sich diese Bestimmung auf Vorsorgeleistungen im engen Sinn, d.h. auf Alters-, Hinterlassenen –und Invalidenrenten bezieht. Eine direkte Anwendung von Art. 35a BVG fällt auch ausser Betracht, weil eine entsprechende ausdrückliche Verweisung in Artikel 25 FZG fehlt. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass es sich aus Gründen der Einheitlichkeit rechtfertige, Artikel 35a BVG analogieweise beizuziehen und es bejahte grundsätzlich die Rückerstattungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung mit Blick auf die Rechte und Pflichten, welche sie im Zusammenhang mit der Überweisung der Freizügigkeitsleistungen beim Aus- und Eintritt einer versicherten Person hat. Die Rückerstattungspflicht trifft ebenso sämtliche weiteren Vorsorgeeinrichtungen, an welche eine entsprechende Freizügigkeitsleistung in der Folge übertragen wird, zuletzt diejenige Vorsorgeeinrich- tung, bei welcher sich das Guthaben befindet. In casu bejahte das Bundesgericht folglich die Passiv- legitimation der Vorsorgeeinrichtung Z. Es wies jedoch die Klage der Einrichtung X zufolge Ablaufs der fünfjährigen absoluten Verjährungsfrist ab (die Frist begann in dem Zeitpunkt zu laufen, in wel- chem die Vorsorgeeinrichtung X die Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, in casu am 29. Februar 2008).

955 WEF, Scheidung und Veräusserung von Wohneigentum mit Verlust

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2016, 9C_65/2016; Entscheid in französi- scher Sprache)

Für den Vorsorgeausgleich bei Scheidung muss das Gericht von Amtes wegen prüfen, ob bei der Veräusserung der Familienwohnung ein Verlust absehbar ist, der die Rückzahlung des Vorbezugs verunmöglichen könnte (Art. 30d Abs. 5 BVG).

Das Gericht nach Artikel 73 BVG, das im Rahmen einer Scheidung die zu teilenden Guthaben der beruflichen Vorsorge ermittelt, hat den im Zeitpunkt der Scheidung absehbaren Wertverlust zu be- rücksichtigen (vgl. BGE 137 III 49 Erw. 3.3.2 S. 53). Das heisst, bevor das Gericht einen Vorbezug (Art. 30c BVG) aus dem Vorsorgeguthaben einer Partei einbezieht, muss es sich vergewissern, dass der Betrag an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden kann (Art. 30d BVG). Dies gilt insbeson- dere, wenn dem Gericht bekannt ist, dass der Verkauf des gemeinsamen Hauses nicht nur zum Ge- samtverlust des bezogenen Betrags führen wird, sondern auch eine Bankschuld bestehen bleibt. Ent- gegen seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG), hat das kantonale Gericht es unterlassen abzuklären, ob im Zeitpunkt der Scheidung ein Verlust bei einer künftigen Veräusserung der Familienwohnung absehbar war und es hat auch den allfälligen Verlust bei der Aufteilung der Guthaben nicht berücksichtigt. Da der für die Berechnung des zu teilenden Vor- sorgeguthabens notwendige Sachverhalt lückenhaft festgestellt wurde, ist der Fall ans kantonale Ge- richt zurückzuweisen. Dieses muss den einschlägigen Sachverhalt feststellen, um über den Streitfall entscheiden zu können.

Anhang  Neue Tabelle ab 1. Januar 2017 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang

 Wichtige Masszahlen 2016-2017 im Bereich der beruflichen Vorsorge

 Wichtige Masszahlen 1985-2017 im Bereich der beruflichen Vorsorge

 Tabellen 2017 BVG-Altersguthaben

 Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in %

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards

Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Beginn Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Geburtsjahr 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 1. Januar … 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017

1962 u. früher 1987 201'663 211'370 221'280 231'891 242'717 252'519 261'813

1963 1988 192'405 201'973 211'742 222'186 232'842 242'521 251'714 1964 1989 183'131 192'560 202'187 212'465 222'951 232'506 241'599 1965 1990 174'214 183'509 193'001 203'117 213'440 222'876 231'873 1966 1991 165'068 174'226 183'579 193'530 203'685 212'999 221'897 1967 1992 156'274 165'300 174'519 184'312 194'305 203'502 212'305 1968 1993 146'761 155'645 164'719 174'340 184'159 193'229 201'929 1969 1994 137'209 145'949 154'877 164'326 173'970 182'913 191'510 1970 1995 128'024 136'626 145'414 154'698 164'173 172'993 181'491 1971 1996 118'909 127'375 136'025 145'144 154'452 163'151 171'550 1972 1997 110'146 118'480 126'996 135'957 145'105 153'686 161'991 1973 1998 101'502 109'706 118'091 126'897 135'885 144'352 152'563 1974 1999 93'190 101'270 109'528 118'184 127'020 135'376 143'498 1975 2000 85'118 93'077 101'212 109'722 118'410 126'658 134'693 1976 2001 77'356 85'198 93'215 101'585 110'131 118'276 126'227 1977 2002 69'707 77'434 85'335 93'567 101'973 110'015 117'883 1978 2003 62'352 69'969 77'758 85'857 94'128 102'072 109'861 1979 2004 55'055 62'563 70'241 78'209 86'345 94'193 101'903 1980 2005 47'920 55'320 62'889 70'729 78'734 86'487 94'119 1981 2006 40'826 48'120 55'581 63'293 71'169 78'826 86'382 1982 2007 33'906 41'096 48'452 56'038 63'787 71'352 78'834 1983 2008 26'965 34'052 41'301 48'763 56'385 63'857 71'264 1984 2009 20'211 27'196 34'343 41'683 49'180 56'563 63'897 1985 2010 13'379 20'262 27'305 34'522 41'894 49'186 56'445 1986 2011 6'682 13'464 20'405 27'501 34'751 41'953 49'140 1987 2012 6'682 13'521 20'497 27'624 34'737 41'852 1988 2013 6'739 13'596 20'602 27'627 34'672 1989 2014 6'739 13'625 20'563 27'537 1990 2015 6'768 13'621 20'525 1991 2016 6'768 13'604 1992 2017 6'768

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Berechnungsgrössen

Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Gutschrift 6'682 6'682 6'739 6'739 6'768 6'768 6'768 Zinssatz 2.00% 1.50% 1.50% 1.75% 1.75% 1.25% 1.00%

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik 2016 2017 BVG-Rücktrittsalter: 65 64 65 64 (Männer 1951 (Frauen 1952 (Männer 1952 (Frauen 1953 geboren) geboren) geboren) geboren)

1. Jährliche AHV-Altersrente

Minimale 14'100 14'100 Maximale 28'200 28'200

2. Lohndaten der Aktiven (Zeitreihe)

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 21'150 21'150 Koordinationsabzug 24'675 24'675 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 84'600 84'600 Min. koordinierter Jahreslohn 3'525 3'525 Max. koordinierter Jahreslohn 59'925 59'925 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 846'000 846'000

3. BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz (Zeitreihe) 1,25% 1,0% Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 19'552 20'232 19'851 20'568 in % des koordinierten Lohnes 554,7% 574,0% 563,1% 583,5% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 320'820 331'587 326'201 337'558 in % des koordinierten Lohnes 535,4% 553,3% 544,3% 563,3%

4. BVG-Altersrente und anwartschaftliche (anw.) BVG-Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz in % des AGH im BVG- Rücktrittsalter (M:65/F:64) 6,80% 6,80% 6,80% 6,80% Min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1'330 1'376 1'350 1'399 in % des koordinierten Lohnes 37,7% 39,0% 38,3% 39,7% Min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 798 825 810 839 Min. anw. jährliche Waisenrente 266 275 270 280 Max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 21'816 22'548 22'182 22'954 in % des koordinierten Lohnes 36,4% 37,6% 37,0% 38,3% Max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 13'089 13'529 13'309 13'772 Max. anw. jährliche Waisenrente 4'363 4'510 4'436 4'591

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 20'700 20'700 20'700 20'700

6. Teuerungsanpassung BVG-Risikorenten vor dem Rücktrittsalter (Zeitreihe)

erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr -

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,08% 0,1% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,005% 0,005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 126'900 126'900

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 81,20 81,20 Koordinationsabzug vom Tageslohn 94,75 94,75 Max. versicherter Tageslohn 324,90 324,90 Min. koordinierter Tageslohn 13,55 13,55 Max. koordinierter Tageslohn 230,15 230,15

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6'768 6'768 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 33'840 33'840

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf der BSV-Homepage abrufbar : http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/zahlen/00093/00460/index.html?lang=de

Erläuterungen zu den Masszahlen Art. 1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. ArbeitnehmerInnen, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen Lohn 2 BVG übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und 7 Abs. 1 und 2 BVG Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen 8 Abs. 1 BVG Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der max. AHV-Rente, der 8 Abs. 2 BVG Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und der maximale koordinierte Lohn 46 BVG 17/8 der max. AHV-Rente. Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn ist auf den zehnfachen 79c BVG maximalen versicherten Jahreslohn in der obligatorischen BV. 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörigkeit zu einer 15 BVG Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehenden Einrichtungen 16 BVG überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz). 12 BVV2

13 Abs. 1 BVG

62a BVV2

4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der Versicherte 14 BVG bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Altersrente BVG : Leistungs- 62c BVV2 und anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen immer mit dem minimalen bzw. Übergangsbestim- immer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente mungen Bst. a entspricht 60% der Altersrente und die Kinderrente 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen 18, 19, 21, 22 BVG Risikoleistungen berechnen sich auf der Summe des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter 18, 20, 21, 22 BVG projizierten Altersguthabens.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder Invalidenrente 37 Abs. 3 BVG bzw. die Witwen-, Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 Prozent der Mindestalters- 37 Abs. 2 BVG rente der AHV beträgt. Seit 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen. 6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis zum Alter 36 Abs. 1 BVG 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten. 7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen 14, 18 SFV Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhält- 15 SFV nissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn (www.sfbvg.ch). 16 SFV

56 Abs. 1c, 2 BVG

8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken 2 Abs. 3 BVG Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehal- tenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 geteilt werden. 40a AVIV

9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an 7 Abs. 1 BVV3 anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

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2. Lohndaten gemäss BVG in Franken (Zeitreihe)

Jahr Eintrittsschwelle Koordinations Maximaler Koordinierter Minimaler Lohn -abzug versicherter Jahreslohn AHV- Jahreslohn minimal maximal 1985 16'560 16'560 49'680 2'070 33'120 1986/1987 17'280 17'280 51'840 2'160 34'560 1988/1989 18'000 18'000 54'000 2'250 36'000 1990/1991 19'200 19'200 57'600 2'400 38'400 1992 21'600 21'600 64'800 2'700 43'200 1993/1994 22'560 22'560 67'680 2'820 45'120 1995/1996 23'280 23'280 69'840 2'910 46'560 1997/1998 23'880 23'880 71'640 2'985 47'760 1999/2000 24'120 24'120 72'360 3'015 48'240 2001/2002 24'720 24'720 74'160 3'090 49'440 2003/2004 25'320 25'320 75'960 3'165 50'640 2005/2006 19'350 22'575 77'400 3'225 54'825 2007/2008 19'890 23'205 79'560 3'315 56'355 2009/2010 20'520 23'940 82'080 3'420 58'140 2011/2012 20'880 24'360 83'520 3'480 59'160 2013/2014 21’060 24’570 84’240 3’510 59’670 2015-2017 21’150 24’675 84’600 3’525 59’925

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3. BVG-Mindestzinssatz, in Prozent (Zeitreihe)

Jahr BVG- Mindestzinssatz (in Prozent)

1985-2002 4,00 2003 3,25 2004 2,25 2005-2007 2,50 2008 2,75 2009-2011 2,00 2012-2013 1,50 2014-2015 1,75 2016 1,25 2017 1,00

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6. Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

(Zeitreihe)

Teuerungsanpassung der BVG-Risikorentent nach einer Laufzeit von

3 Jahren 2 Jahren 1 Jahr

Jahr

1. Anpassung Nachfolgende Anpassung

1985-1988 * * * 1989 4.3 % * * 1990 7.2 % * 3.4 % 1991 11.9 % * * 1992 15.9 % 12.1 % 5.7 % 1993 16.0 % * 3.5 % 1994 13.1 % * * 1995 7.7 % 4.1 % 0.6 % 1996 6.2 % * * 1997 3.2 % 2.6 % 0.6 % 1998 3.0 % * * 1999 1.0 % 0.5 % 0.1 % 2000 1.7 % * * 2001 2.7 % 2.7 % 1.4 % 2002 3.4 % * * 2003 2.6 % 1.2 % 0.5 % 2004 1.7 % * * 2005 1.9 % 1.4 % 0.9 % 2006 2.8 % * * 2007 3.1 % 2.2 % 0.8 % 2008 3.0 % * * 2009 4.5 % 3.7 % 2.9 % 2010 2.7 % * * 2011 2.3 % - 0.3 % 2012 - * * 2013 0.4 % - - 2014 - * * 2015 - - - 2016 - * * 2017 - * * * Die nachfolgende Anpassung der BVG-Risikorenten geschieht gleichzeitig mit der An- passung der AHV-Renten, welche in diesem Jahr nicht stattgefunden hat. - Keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik, MASS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63

Minimale 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 12'360 12'360 12'360 12'660 12'660 12'660 12'660 Maximale 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Koordinationsabzug 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 74'160 74'160 74'160 75'960 75'960 75'960 75'960 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 3'090 3'090 3'090 3'165 3'165 3'165 3'165 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240 49'440 49'440 49'440 50'640 50'640 50'640 50'640

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 10'010 10'859 10'966 11'658 11'782 12'361 12'490 im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) inkl. eEG 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 20'020 21'718 21'932 23'316 23'564 24'722 24'980 in % des minimalen koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% 647.9% 702.8% 709.8% 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 160'106 173'634 175'409 186'410 188'392 197'686 199'719 in % des maximalen koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9% 323.8% 351.2% 354.8% 368.1% 372.0% 390.4% 394.4%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 9'960 9'960 9'960 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 32'298 35'034 35'382 37'614 38'010 39'876 40'296 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 19'920 19'920 19'920 20'400 20'400 20'400 20'400 entspr. oberer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340 64'596 70'068 70'764 75'228 76'020 79'752 80'592

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 1'441 1'564 1'579 1'679 1'696 1'780 1'799 in % des minimalen koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% 46.6% 50.6% 51.1% 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 865 938 938 1'007 1'007 1'068 1'068 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 288 313 313 336 336 356 356 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 11'528 12'502 12'629 13'422 13'564 14'233 14'380 in % des maximalen koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% 23.3% 25.3% 25.6% 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 6'917 7'501 7'501 8'053 8'053 8'540 8'540 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118 2'306 2'500 2'500 2'684 2'684 2'847 2'847

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800 17'100 17'100 17'100 17'500 17'500 17'500 17'500

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% 2.7% 3.4% 3.4% 2.6% 2.6% 1.7% 1.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 12.1% 4.1% 2.6% 0.5% 2.7% 1.2% 1.2% Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 3.4% 5.7% 3.5% 0.6% 0.6% 0.1% 1.4% 0.5% 0.5%

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% 0.05% 0.05% 0.05% 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540 111'240 111'240 111'240 113'940 113'940 113'940 113'940

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Koordinationsabzug von Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Maximaler versicherter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 284.80 284.80 284.80 291.70 291.70 291.70 291.70 Minimaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 11.90 11.90 11.90 12.15 12.15 12.15 12.15 Maximaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30 189.90 189.90 189.90 194.45 194.45 194.45 194.45

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 5'933 5'933 5'933 6'077 6'077 6'077 6'077 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944 29'664 29'664 29'664 30'384 30'384 30'384 30'384 M: Männer, F: Frauen 1/3

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik, MASS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2005* 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:63 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimale 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 13'680 13'680 13'680 13'680 13'920 13'920 13'920 13'920 14'040 14'040 14'040 14'040 Maximale 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520 27'360 27'360 27'360 27'360 27'840 27'840 27'840 27'840 28'080 28'080 28'080 28'080

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 20'520 20'520 20'520 20'520 20'880 20'880 20'880 20'880 21'060 21'060 21'060 21'060 Koordinationsabzug 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 23'940 23'940 23'940 23'940 24'360 24'360 24'360 24'360 24'570 24'570 24'570 24'570 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 82'080 82'080 82'080 82'080 83'520 83'520 83'520 83'520 84'240 84'240 84'240 84'240 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 3'420 3'420 3'420 3'420 3'480 3'480 3'480 3'480 3'510 3'510 3'510 3'510 Maximaler koordinierter Jahreslohn 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355 58'140 58'140 58'140 58'140 59'160 59'160 59'160 59'160 59'670 59'670 59'670 59'670 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn - - 774'000 774'000 795'600 795'600 795'600 795'600 820'800 820'800 820'800 820'800 835'200 835'200 835'200 835'200 842'400 842'400 842'400 842'400

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 1.50% 1.50% 1.50% 1.50% 1.75% 1.75% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 15'845 16'560 16'422 17'139 17'012 17'730 17'540 18'259 18'061 18'794 18'629 19'389 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 256'484 267'982 266'455 277'904 276'686 288'171 285'825 297'323 294'876 306'598 304'692 316'859

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% 7.05% 7.00% 7.00% 6.95% 6.95% 6.90% 6.90% 6.85% 6.85% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 1'117 1'159 1'150 1'191 1'182 1'223 1'210 1'251 1'237 1'278 1'267 1'318 in % des minimalen koordinierten Lohnes 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% 32.7% 33.9% 33.6% 34.8% 34.0% 35.1% 34.8% 35.9% 35.2% 36.4% 36.1% 37.6% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 563 572 590 612 623 643 646 673 670 695 690 715 709 734 726 750 742 767 760 791 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 188 191 197 204 208 214 215 224 223 232 230 238 236 245 242 250 247 256 253 264 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 18'082 18'759 18'652 19'314 19'230 19'884 19'722 20'367 20'199 20'849 20'719 21'546 in % des maximalen koordinierten Lohnes 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% 31.1% 32.3% 32.1% 33.2% 32.5% 33.6% 33.3% 34.4% 33.9% 34.9% 34.7% 36.1% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 10'849 11'255 11'191 11'589 11'538 11'930 11'833 12'220 12'119 12'509 12'431 12'928 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625 3'616 3'752 3'730 3'863 3'846 3'977 3'944 4'073 4'040 4'170 4'144 4'309

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung ( -18'000 17'900 bedeutet keine 18'100der17'900 Anpassung BVG-Risikorenten, 18'500 18'600 weil 18'800 seit der Preisindex 18'600 19'400 Auszahlung der erstmaligen 19'500 bzw. 19'500 19'600 der letzten 20'000nicht Anpassung 20'100 20'100 gestiegen ist) 20'300 20'500 20'600 20'600 20'600

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% 4.5% 4.5% 2.7% 2.7% 2.3% 2.3% - - 0.4% 0.4% - - Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 1.4% 1.4% 2.2% 2.2% 3.7% 3.7% - - - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 0.9% 0.9% 0.8% 0.8% 2.9% 2.9% 0.3% 0.3% - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.08% 0.08% 0.08% 0.08% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.005% 0.005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340 123'120 123'120 123'120 123'120 125'280 125'280 125'280 125'280 126'360 126'360 126'360 126'360

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 78.80 78.80 78.80 78.80 80.20 80.20 80.20 80.20 80.90 80.90 80.90 80.90 Koordinationsabzug von Tageslohn 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 91.95 91.95 91.95 91.95 93.55 93.55 93.55 93.55 94.35 94.35 94.35 94.35 Maximaler versicherter Tageslohn 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 315.20 315.20 315.20 315.20 320.75 320.75 320.75 320.75 323.50 323.50 323.50 323.50 Minimaler koordinierter Tageslohn 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 13.15 13.15 13.15 13.15 13.35 13.35 13.35 13.35 13.50 13.50 13.50 13.50 Maximaler koordinierter Tageslohn 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40 223.25 223.25 223.25 223.25 227.20 227.20 227.20 227.20 229.15 229.15 229.15 229.15

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 6'566 6'566 6'566 6'566 6'682 6'682 6'682 6'682 6'739 6'739 6'739 6'739 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824 32'832 32'832 32'832 32'832 33'408 33'408 33'408 33'408 33'696 33'696 33'696 33'696 M: Männer, F: Frauen * 01.01.2005 : Inkrafttretten der 1. BVG-Revision. Neue Definition der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzuges (2) und Aufhebung der eEG (4) 2/3

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik, MASS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2015 2016 2017

1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64

Minimale 14'100 14'100 14'100 Maximale 28'200 28'200 28'200

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 21'150 21'150 21'150 Koordinationsabzug 24'675 24'675 24'675 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 84'600 84'600 84'600 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'525 3'525 3'525 Maximaler koordinierter Jahreslohn 59'925 59'925 59'925 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 846'000 846'000 846'000

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 1.75% 1.25% 1.00% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 19'215 19'858 19'552 20'232 19'851 20'568 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 314'825 324'992 320'820 331'587 326'201 337'558

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 1'307 1'350 1'330 1'376 1'350 1'399 in % des minimalen koordinierten Lohnes 37.1% 38.3% 37.7% 39.0% 38.3% 39.7% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 784 810 798 825 810 839 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 261 270 266 275 270 280 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 21'408 22'099 21'816 22'548 22'182 22'954 in % des maximalen koordinierten Lohnes 35.7% 36.9% 36.4% 37.6% 37.0% 38.3% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 12'845 13'260 13'089 13'529 13'309 13'772 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 4'282 4'420 4'363 4'510 4'436 4'591

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 20'700 20'700 20'700

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - - Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.08% 0.08% 0.1% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.005% 0.005% 0.005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 126'900 126'900 126'900

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 81.20 81.20 81.20 Koordinationsabzug von Tageslohn 94.75 94.75 94.75 Maximaler versicherter Tageslohn 324.90 324.90 324.90 Minimaler koordinierter Tageslohn 13.55 13.55 13.55 Maximaler koordinierter Tageslohn 230.15 230.15 230.15

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'768 6'768 6'768 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 33'840 33'840 33'840 M: Männer, F: Frauen 3/3

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Tabellen BVG-Altersguthaben

Die Tabellen zeigen für eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG seit dem 1.Januar des- jenigen Kalenderjahres, das dem 24. Geburtstag folgt (Beginn des Sparprozesses) aber frü- hestens seit dem 1. Januar 1985 das minimale und das maximale BVG-Altersguthaben, das am Ende jedes Kalenderjahres seit 1985 erworben wurde. Dies für Männer und Frauen entsprechend dem Alter, das sie 2017 erreichen (Differenz zwischen 2017 und Geburtsjahr). Das minimale Altersguthaben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem minimalen koor- dinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersguthaben erreicht, wer jedes Jahr mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war.

Um das individuelle BVG-Altersguthaben eines Versicherten zu ermitteln, muss immer seine BVG-Schattenrechnung zu Rate gezogen werden, die seine Vorsorgeeinrichtung führt. Das individuelle BVG-Altersguthaben liegt entsprechend der Höhe des koordinier- ten Lohns des Versicherten zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert in den folgenden Tabellen.

Damit ist es möglich, das von 1985 bis 31. Dezember 2017 erworbene Altersguthaben abzu- schätzen bzw. einzugrenzen. Dies kann nützlich sein, um  die Höhe einer neuen Invaliden- oder Hinterlassenenrente zu schätzen, denn wenn das erworbene Altersguthaben bekannt ist, kann leicht das projizierte Altersgutha- ben im BVG-Rentenalter und damit die BVG-Invalidenrente bestimmt werden;  den BVG-Teil bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln (ihre Leistungen gehen über die minimalen BVG-Leistungen hinaus);  im Falle von Freizügigkeit, Scheidung oder Wohneigentumsförderung die Höhe des Altersguthabens zu kontrollieren;  den maximal möglichen Einkauf beim Eintritt in eine BVG-Minimalkasse zu schät- zen.

Anwendungsbeispiele finden sich im Dokument „technische Aspekte der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge“, das unter folgender Internetadresse abrufbar ist: http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/00039/index.html?lang=de

Zwischen 1985 und 2004 war die Staffelung der Altersgutschriftensätze für Männer und Frauen verschieden, weshalb sich die Werte in den folgenden Tabellen für Männer und Frauen teilweise unterscheiden.

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M inimalwert für M änner Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer 2017 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 1'932 2'206 2'487 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 1'939 2'204 2'485 2'870 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 1'931 2'216 2'487 2'872 3'266 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 1'909 2'202 2'495 2'867 3'261 3'665 49 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'887 2'179 2'483 2'880 3'261 3'665 4'079 50 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'860 2'146 2'448 2'855 3'264 3'654 4'068 4'492 51 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'807 2'090 2'385 2'789 3'210 3'631 4'029 4'452 4'886 52 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'758 2'037 2'329 2'724 3'142 3'577 4'010 4'416 4'849 5'293 53 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'696 1'973 2'261 2'653 3'061 3'492 3'941 4'385 4'801 5'243 5'697 54 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'643 1'912 2'197 2'584 2'989 3'410 3'855 4'318 4'775 5'199 5'652 6'115 55 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'583 1'850 2'127 2'511 2'910 3'328 3'762 4'222 4'700 5'169 5'602 6'064 6'538 56 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'531 1'789 2'065 2'438 2'834 3'246 3'678 4'126 4'600 5'093 5'575 6'017 6'490 7'136 57 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 1'996 2'367 2'752 3'161 3'586 4'031 4'493 4'982 5'490 5'985 6'436 7'081 7'742 58 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 2'080 2'454 2'844 3'256 3'685 4'134 4'600 5'093 5'606 6'105 6'717 7'369 8'037 59 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'814 2'168 2'546 2'939 3'355 3'788 4'241 4'712 5'209 5'727 6'387 7'006 7'665 8'340 60 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'554 1'898 2'256 2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644 61 145 302 465 641 824 1'025 1'306 1'629 1'976 2'337 2'721 3'121 3'545 3'985 4'446 4'925 5'586 6'272 6'951 7'582 8'256 8'946 62 145 302 465 641 824 1'097 1'381 1'707 2'057 2'421 2'809 3'212 3'639 4'083 4'548 5'182 5'853 6'551 7'238 7'876 8'557 9'254 63 145 302 465 641 892 1'168 1'454 1'782 2'136 2'503 2'894 3'301 3'732 4'179 4'799 5'443 6'124 6'833 7'530 8'174 8'862 9'567 64 145 302 465 709 962 1'241 1'530 1'861 2'218 2'589 2'983 3'393 3'828 4'429 5'058 5'713 6'405 7'124 7'831 8'481 9'177 9'8902/9 65 145 302 530 776 1'032 1'314 1'606 1'940 2'300 2'674 3'072 3'486 4'073 4'684 5'323 5'988 6'691 7'423 8'139 8'796 9'500 10'221

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M inimalwert für M änner Alter 2017 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 27 0 0 0 0 0 0 0 0 247 497 748 28 0 0 0 0 0 0 0 246 497 750 1'004 29 0 0 0 0 0 0 246 496 751 1'007 1'264 30 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 1'266 1'526 31 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 1'530 1'792 32 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 1'793 2'058 33 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 2'062 2'330 34 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 2'328 2'598 35 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 2'601 2'980 36 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 2'980 3'362 37 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 3'366 3'752 38 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 3'755 4'145 39 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 4'153 4'547 40 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 4'554 4'952 41 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 4'968 5'370 42 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 5'386 5'793 43 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 5'819 6'230 44 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 6'261 6'676 45 2'881 3'291 3'699 4'115 4'545 4'962 5'387 5'832 6'287 6'718 7'314 46 3'273 3'694 4'110 4'534 4'973 5'396 5'828 6'281 6'743 7'356 7'958 47 3'679 4'112 4'536 4'969 5'416 5'845 6'284 6'745 7'392 8'013 8'622 48 4'089 4'533 4'965 5'407 5'863 6'299 6'744 7'389 8'047 8'676 9'291 49 4'513 4'968 5'410 5'860 6'325 6'768 7'396 8'052 8'721 9'359 9'982 50 4'936 5'403 5'853 6'312 6'787 7'410 8'048 8'715 9'397 10'043 10'672 51 5'340 5'818 6'276 6'744 7'401 8'034 8'681 9'359 10'052 10'706 11'342 52 5'757 6'247 6'713 7'361 8'030 8'672 9'329 10'019 10'723 11'386 12'028 53 6'171 6'672 7'318 7'978 8'659 9'311 9'977 10'678 11'394 12'065 12'714 54 6'600 7'278 7'937 8'609 9'303 9'965 10'640 11'353 12'081 12'760 13'417 55 7'199 7'894 8'565 9'249 9'956 10'628 11'314 12'038 12'777 13'466 14'235 56 7'812 8'524 9'207 9'904 10'625 11'306 12'002 12'739 13'490 14'293 15'071 57 8'433 9'162 9'858 10'568 11'302 11'993 12'700 13'448 14'318 15'132 15'917 58 8'735 9'472 10'175 10'891 11'631 12'327 13'039 13'899 14'777 15'596 16'386 59 9'046 9'792 10'501 11'224 11'970 12'672 13'494 14'362 15'247 16'073 16'868 60 9'358 10'112 10'828 11'557 12'310 13'121 13'950 14'826 15'720 16'551 17'351 61 9'667 10'430 11'151 11'887 12'751 13'569 14'404 15'288 16'190 17'027 17'832 62 9'983 10'755 11'483 12'328 13'201 14'025 14'868 15'760 16'670 17'513 18'322 63 10'304 11'084 11'921 12'775 13'657 14'489 15'338 16'238 17'157 18'006 18'820 64 10'635 11'524 12'370 13'233 14'124 14'963 15'819 16'727 17'655 18'510 19'329 3/9 65 11'074 11'975 12'830 13'702 14'602 15'448 16'311 17'229 18'165 19'026 19'851

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M aximalwert für M änner Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer 2017 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 30'912 35'523 40'248 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 31'023 35'266 39'985 46'467 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 30'902 35'451 39'794 46'271 52'910 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 30'542 35'225 39'914 45'876 52'506 59'301 49 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 30'196 34'865 39'720 46'075 52'176 58'963 65'919 50 0 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 29'767 34'335 39'169 45'680 52'228 58'467 65'411 72'529 51 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 28'913 33'446 38'160 44'631 51'360 58'093 64'464 71'559 78'830 52 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 28'123 32'591 37'272 43'587 50'274 57'229 64'153 70'660 77'909 85'340 53 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 27'143 31'572 36'178 42'449 48'971 55'874 63'053 70'166 76'809 84'212 91'799 54 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 26'281 30'592 35'159 41'341 47'819 54'555 61'682 69'093 76'402 83'185 90'748 98'499 55 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 25'320 29'592 34'035 40'172 46'555 53'242 60'195 67'547 75'193 82'701 89'625 97'349 105'265 56 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 24'493 28'631 33'035 39'013 45'349 51'939 58'841 66'019 73'603 81'491 89'204 96'275 104'164 114'992 57 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 27'666 31'931 37'864 44'035 50'572 57'371 64'490 71'893 79'713 87'846 95'765 102'983 113'782 124'850 58 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 27'666 33'284 39'272 45'499 52'095 58'954 66'137 73'606 81'494 89'698 97'677 107'471 118'382 129'565 59 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 29'019 34'692 40'736 47'021 53'678 60'601 67'849 75'387 83'347 91'625 102'198 112'094 123'120 134'422 60 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 24'861 30'367 36'094 42'194 48'537 55'255 62'241 69'555 77'161 85'191 96'015 106'732 116'729 127'871 139'292 61 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 20'903 26'059 31'613 37'390 43'541 49'939 56'713 63'757 71'131 78'801 89'369 100'359 111'217 121'315 132'572 144'110 62 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 17'559 22'101 27'305 32'909 38'737 44'943 51'397 58'229 65'334 72'771 82'918 93'651 104'813 115'815 126'017 137'391 149'050 63 2'318 4'830 7'443 10'260 14'271 18'682 23'269 28'520 34'173 40'051 46'309 52'818 59'707 66'871 76'782 87'089 97'989 109'324 120'473 130'780 142'273 154'054 64 2'318 4'830 7'443 11'340 15'394 19'850 24'484 29'783 35'487 41'418 47'731 54'296 61'244 70'858 80'928 91'401 102'473 113'988 125'288 135'703 147'320 4/9 159'227 65 2'318 4'830 8'480 12'419 16'515 21'016 25'697 31'045 36'798 42'782 49'150 55'772 65'166 74'937 85'171 95'813 107'062 118'760 130'216 140'742 152'484 164'520

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards

BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M aximalwert für M änner Alter 2017 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 27 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 12'721 28 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 12'745 17'067 29 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 12'769 17'123 21'489 30 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 17'121 21'530 25'940 31 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 21'538 26'002 30'457 32 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 25'965 30'485 34'984 33 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 30'482 35'057 39'603 34 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 34'947 39'578 44'169 35 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 39'535 44'224 50'658 36 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 39'228 44'110 50'654 57'153 37 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 38'978 43'837 50'597 57'222 63'786 38 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 43'266 49'990 56'858 63'561 70'189 39 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 42'832 49'441 56'273 63'251 70'034 76'727 40 23'566 28'159 32'792 37'517 42'409 48'961 55'662 62'604 69'692 76'555 83'313 41 27'658 32'363 37'080 41'892 48'646 55'291 62'088 69'141 76'344 83'290 90'116 42 31'810 36'630 41'432 48'075 54'952 61'693 68'585 75'752 83'070 90'101 96'995 43 36'129 41'067 47'702 54'470 61'476 68'314 75'306 82'591 90'028 97'146 104'110 44 40'575 47'326 54'087 60'983 68'118 75'056 82'149 89'554 97'113 104'320 111'355 45 46'890 53'815 60'705 67'734 75'004 82'045 89'243 96'772 104'458 111'756 121'862 46 53'265 60'365 67'386 74'548 81'955 89'100 96'404 104'058 111'871 122'258 132'470 47 59'869 67'151 74'308 81'608 89'156 96'409 103'822 111'606 122'548 133'069 143'388 48 66'419 73'881 81'173 88'610 96'298 103'659 111'181 122'077 133'202 143'856 154'283 49 73'203 80'851 88'282 95'862 103'695 111'167 121'785 132'866 144'180 154'971 165'510 50 79'978 87'813 95'383 103'105 111'083 121'623 132'398 143'665 155'168 166'097 176'746 51 86'436 94'449 102'152 110'009 121'083 131'773 142'700 154'148 165'834 176'896 187'654 52 93'109 101'305 109'145 120'049 131'324 142'167 153'250 164'883 176'757 187'955 198'824 53 99'730 108'108 118'991 130'092 141'568 152'565 163'804 175'621 187'683 199'018 209'997 54 106'597 117'981 129'062 140'364 152'046 163'200 174'599 186'605 198'859 210'334 221'426 55 116'350 128'003 139'284 150'790 162'680 173'994 185'555 197'752 210'202 221'818 234'823 56 126'320 138'247 149'733 161'449 173'552 185'029 196'755 209'149 221'798 235'357 248'497 57 136'424 148'629 160'323 172'250 184'569 196'212 208'106 220'698 235'347 249'075 262'352 58 141'257 153'595 165'388 177'417 189'839 201'561 213'534 228'012 242'789 256'610 269'963 59 146'236 158'710 170'606 182'739 195'267 207'070 220'917 235'524 250'432 264'349 277'779 60 151'227 163'839 175'837 188'075 200'710 214'369 228'326 243'062 258'102 272'115 285'622 61 156'166 168'914 181'013 193'355 207'870 221'637 235'702 250'568 265'739 279'847 293'432 62 161'229 174'116 186'319 200'511 215'170 229'046 243'223 258'220 273'525 287'731 301'394 63 166'358 179'386 193'439 207'773 222'577 236'565 250'854 265'984 281'426 295'730 309'474 64 171'660 186'525 200'721 215'200 230'153 244'254 258'659 273'926 289'506 303'911 317'737 5/9 65 178'777 193'837 208'179 222'808 237'913 252'131 266'653 282'060 297'783 312'291 326'201

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards

BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M inimalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Frauen 2017 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 2'027 2'303 2'587 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 2'034 2'396 2'682 3'071 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 2'024 2'406 2'777 3'169 3'571 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 2'002 2'391 2'785 3'164 3'566 3'977 49 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'978 2'366 2'769 3'176 3'564 3'976 4'397 50 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'951 2'330 2'733 3'151 3'570 3'967 4'388 4'821 51 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'897 2'274 2'666 3'082 3'514 3'945 4'350 4'782 5'224 52 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'847 2'220 2'610 3'016 3'445 3'892 4'335 4'749 5'191 5'643 53 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'784 2'154 2'538 2'941 3'360 3'804 4'265 4'720 5'143 5'594 6'056 54 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'730 2'090 2'472 2'870 3'286 3'719 4'177 4'653 5'120 5'552 6'013 6'486 55 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'667 2'025 2'397 2'791 3'201 3'631 4'078 4'550 5'041 5'521 6'120 6'595 7'083 56 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'615 1'962 2'332 2'716 3'123 3'546 3'990 4'451 4'938 5'444 6'096 6'708 7'198 7'862 57 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'554 1'898 2'256 2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644 58 145 302 465 641 824 1'025 1'306 1'629 1'976 2'337 2'721 3'121 3'545 3'985 4'446 4'925 5'586 6'272 6'951 7'582 8'256 8'946 59 145 302 465 641 824 1'097 1'381 1'707 2'057 2'421 2'809 3'212 3'639 4'083 4'548 5'182 5'853 6'551 7'238 7'876 8'557 9'254 60 145 302 465 641 892 1'168 1'454 1'782 2'136 2'503 2'894 3'301 3'732 4'179 4'799 5'443 6'124 6'833 7'530 8'174 8'862 9'567 61 145 302 465 709 962 1'241 1'530 1'861 2'218 2'589 2'983 3'393 3'828 4'429 5'058 5'713 6'405 7'124 7'831 8'481 9'177 9'890 62 145 302 530 776 1'032 1'314 1'606 1'940 2'300 2'674 3'072 3'486 4'073 4'684 5'323 5'988 6'691 7'423 8'139 8'796 9'500 10'221 63 145 367 597 846 1'105 1'389 1'685 2'022 2'385 2'763 3'164 3'727 4'324 4'945 5'595 6'271 6'985 7'728 8'454 9'119 9'831 10'560 64 207 431 665 916 1'178 1'465 1'763 2'104 2'470 2'851 3'402 3'974 4'581 5'212 5'872 6'560 7'286 8'040 8'776 9'449 10'169 6/9 10'907

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M inimalwert für die Frauen Alter 2017 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 27 0 0 0 0 0 0 0 0 247 497 748 28 0 0 0 0 0 0 0 246 497 750 1'004 29 0 0 0 0 0 0 246 496 751 1'007 1'264 30 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 1'266 1'526 31 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 1'530 1'792 32 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 1'793 2'058 33 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 2'062 2'330 34 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 2'328 2'598 35 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 2'601 2'980 36 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 2'980 3'362 37 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 3'366 3'752 38 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 3'755 4'145 39 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 4'153 4'547 40 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 4'554 4'952 41 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 4'968 5'370 42 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 5'386 5'793 43 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 5'819 6'230 44 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 6'261 6'676 45 2'983 3'396 3'806 4'224 4'657 5'075 5'502 5'949 6'406 6'838 7'436 46 3'480 3'907 4'327 4'756 5'199 5'625 6'060 6'517 6'984 7'600 8'204 47 3'991 4'433 4'863 5'303 5'757 6'191 6'635 7'102 7'755 8'381 8'993 48 4'408 4'861 5'300 5'748 6'211 6'652 7'103 7'754 8'418 9'052 9'672 49 4'839 5'303 5'751 6'208 6'681 7'129 7'762 8'425 9'101 9'743 10'370 50 5'273 5'749 6'206 6'672 7'154 7'783 8'426 9'100 9'788 10'439 11'072 51 5'686 6'174 6'639 7'114 7'778 8'417 9'070 9'755 10'454 11'114 11'754 52 6'115 6'615 7'089 7'744 8'421 9'069 9'732 10'429 11'140 11'808 12'455 53 6'539 7'050 7'704 8'372 9'061 9'719 10'391 11'100 11'823 12'499 13'153 54 6'980 7'669 8'335 9'015 9'717 10'385 11'067 11'788 12'523 13'208 13'869 55 7'757 8'468 9'150 9'846 10'565 11'246 11'941 12'676 13'427 14'123 14'899 56 8'556 9'288 9'987 10'700 11'436 12'129 12'838 13'589 14'355 15'169 15'955 57 9'358 10'112 10'828 11'557 12'310 13'017 13'739 14'506 15'394 16'221 17'018 58 9'667 10'430 11'151 11'887 12'647 13'359 14'086 14'964 15'860 16'693 17'494 59 9'983 10'755 11'483 12'226 12'992 13'709 14'546 15'433 16'337 17'176 17'982 60 10'304 11'084 11'819 12'568 13'342 14'168 15'012 15'907 16'820 17'665 18'476 61 10'635 11'425 12'166 12'922 13'807 14'641 15'492 16'395 17'317 18'168 18'984 62 10'974 11'773 12'522 13'388 14'282 15'122 15'981 16'892 17'823 18'680 19'501 63 11'321 12'130 12'988 13'864 14'767 15'615 16'481 17'401 18'340 19'204 20'031 64 11'677 12'594 13'462 14'347 15'260 16'115 16'989 17'918 18'866 19'736 20'568 7/9

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards

BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M aximalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Frauen 2017 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 32'431 37'080 41'845 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 32'542 38'338 43'135 49'696 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 32'385 38'502 44'432 51'026 57'784 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 32'025 38'250 44'558 50'624 57'372 64'289 49 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 31'643 37'853 44'311 50'815 57'023 63'931 71'011 50 0 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 31'214 37'287 43'722 50'415 57'118 63'467 70'536 77'782 51 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 30'345 36'383 42'662 49'313 56'230 63'121 69'605 76'828 84'231 52 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 29'556 35'514 41'759 48'253 55'127 62'276 69'364 75'989 83'371 90'938 53 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 28'540 34'457 40'612 47'060 53'767 60'861 68'240 75'521 82'285 89'824 97'552 54 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 27'678 33'441 39'555 45'913 52'574 59'501 66'825 74'442 81'925 88'832 96'536 104'431 55 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 26'674 32'397 38'349 44'659 51'221 58'094 65'241 72'795 80'651 88'336 97'920 105'850 113'979 56 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 25'847 31'392 37'304 43'452 49'966 56'741 63'835 71'212 79'004 87'109 97'536 107'326 115'492 126'603 57 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 24'861 30'367 36'094 42'194 48'537 55'255 62'241 69'555 77'161 85'191 96'015 106'732 116'729 127'871 139'292 58 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 20'903 26'059 31'613 37'390 43'541 49'939 56'713 63'757 71'131 78'801 89'369 100'359 111'217 121'315 132'572 144'110 59 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 17'559 22'101 27'305 32'909 38'737 44'943 51'397 58'229 65'334 72'771 82'918 93'651 104'813 115'815 126'017 137'391 149'050 60 2'318 4'830 7'443 10'260 14'271 18'682 23'269 28'520 34'173 40'051 46'309 52'818 59'707 66'871 76'782 87'089 97'989 109'324 120'473 130'780 142'273 154'054 61 2'318 4'830 7'443 11'340 15'394 19'850 24'484 29'783 35'487 41'418 47'731 54'296 61'244 70'858 80'928 91'401 102'473 113'988 125'288 135'703 147'320 159'227 62 2'318 4'830 8'480 12'419 16'515 21'016 25'697 31'045 36'798 42'782 49'150 55'772 65'166 74'937 85'171 95'813 107'062 118'760 130'216 140'742 152'484 164'520 63 2'318 5'867 9'558 13'540 17'682 22'229 26'958 32'356 38'163 44'201 50'625 59'634 69'184 79'115 89'516 100'332 111'762 123'648 135'263 145'902 157'773 169'941 64 3'312 6'900 10'632 14'658 18'844 23'438 28'215 33'664 39'523 45'615 54'424 63'585 73'292 83'388 93'960 104'954 116'568 128'647 140'424 151'180 163'183 8/9 175'486

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards

BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M aximalwert für die Frauen Alter 2017 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 27 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 12'721 28 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 12'745 17'067 29 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 12'769 17'123 21'489 30 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 17'121 21'530 25'940 31 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 21'538 26'002 30'457 32 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 25'965 30'485 34'984 33 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 30'482 35'057 39'603 34 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 34'947 39'578 44'169 35 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 39'535 44'224 50'658 36 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 39'228 44'110 50'654 57'153 37 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 38'978 43'837 50'597 57'222 63'786 38 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 43'266 49'990 56'858 63'561 70'189 39 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 42'832 49'441 56'273 63'251 70'034 76'727 40 23'566 28'159 32'792 37'517 42'409 48'961 55'662 62'604 69'692 76'555 83'313 41 27'658 32'363 37'080 41'892 48'646 55'291 62'088 69'141 76'344 83'290 90'116 42 31'810 36'630 41'432 48'075 54'952 61'693 68'585 75'752 83'070 90'101 96'995 43 36'129 41'067 47'702 54'470 61'476 68'314 75'306 82'591 90'028 97'146 104'110 44 40'575 47'326 54'087 60'983 68'118 75'056 82'149 89'554 97'113 104'320 111'355 45 48'526 55'496 62'420 69'483 76'788 83'856 91'081 98'642 106'360 113'682 123'808 46 56'573 63'765 70'854 78'085 85'563 92'762 100'121 107'840 115'719 126'155 136'405 47 64'864 72'283 79'543 86'948 94'602 101'938 109'434 117'316 128'357 138'951 149'329 48 71'532 79'134 86'531 94'076 101'873 109'317 116'924 127'921 139'148 149'876 160'364 49 78'422 86'214 93'753 101'442 109'386 116'943 127'648 138'832 150'251 161'117 171'717 50 85'362 93'345 101'026 108'860 116'954 127'582 138'446 149'819 161'430 172'437 183'150 51 91'972 100'137 107'954 115'927 127'119 137'900 148'919 160'476 172'273 183'415 194'238 52 98'847 107'201 115'159 126'183 137'581 148'518 159'697 171'442 183'431 194'712 205'648 53 105'627 114'167 125'171 136'396 147'998 159'092 170'428 182'361 194'542 205'962 217'010 54 112'678 124'230 135'435 146'865 158'676 169'930 181'430 193'555 205'931 217'494 228'658 55 125'282 137'180 148'645 160'339 172'419 183'880 195'588 207'962 220'590 232'336 245'446 56 138'221 150'476 162'206 174'171 186'529 198'201 210'124 222'752 235'639 249'371 262'651 57 151'227 163'839 175'837 188'075 200'710 212'595 224'734 237'617 252'562 266'506 279'957 58 156'166 168'914 181'013 193'355 206'096 218'061 230'282 245'053 260'128 274'166 287'694 59 161'229 174'116 186'319 198'767 211'616 223'664 237'760 252'661 267'869 282'004 295'611 60 166'358 179'386 191'695 204'250 217'209 231'116 245'323 260'357 275'700 289'932 303'618 61 171'660 184'834 197'252 209'918 224'765 238'786 253'108 268'278 283'759 298'093 311'860 62 177'086 190'410 202'939 217'463 232'461 246'597 261'036 276'345 291'967 306'403 320'254 63 182'643 196'119 210'507 225'182 240'334 254'588 269'148 284'598 300'365 314'906 328'842 64 188'326 203'649 218'188 233'016 248'326 262'699 277'380 292'975 308'889 323'536 337'558 9/9

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik

Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Anpassungssätze für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal ausbezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 3.7 - - - - 1999 2.6 1.4 2.2 3.7 - - - - 2000 1.7 0.9 2.2 3.7 - - - - 2001 1.9 2.2 3.7 - - - - 2002 2.8 0.8 3.7 - - - - 2003 3.1 3.7 - - - - 2004 3.0 2.9 - - - - 2005 4.5 - - - - 2006 2.7 0.3 - - - 2007 2.3 - - - 2008 - - - - 2009 0.4 - - 2010 - - - 2011 - - 2012 - - 2013 - Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 1990 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste am 1.1.1994 erstmalig angepasst werden (13,1%). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV-Renten angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr am 1.1.1995 (0,6%) und dann alle zwei Jahre: am 1.1.1997 (2,6 %), am 1.1.1999 (0,5%), am 1.1.2001 (2,7%), am 1.1.2003 (1,2%), am 1.1.2005 (1,4%), am 1.1.2007 (2,2%) und am 1.1.2009 (3,7%). In den Jahren 2011, 2013, 2015 musste die Rente nicht angepasst werden, weil der Preisindex seit der letzten Anpassung (2009) nicht gestiegen ist. Und im Jahr 2017 muss die Rente nicht angepasst werden, weil in diesem Jahr auch die AHV-und IV-Renten nicht angepasst werden. Alle diese Anpassungssätze sind in der Zeile 1990 ablesbar.

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Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Kumulierte Anpassungssätze für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal ausbezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 2002 2.8 3.6 3.6 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 2003 3.1 3.1 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 2004 3.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 2005 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 2006 2.7 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 2007 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2008 - - - - - - 2009 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 2010 - - - - 2011 - - - 2012 - - 2013 -

Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 1990 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste bis 2009 insgesamt um 31,0% (gerundeter Wert) erhöht werden. Seit 2009 fand keine obligatorische Anpassung mehr statt. Der kumulierte Anpassungssatz zum 1.1.2017 beträgt also auch 31,0%. Dieser Wert ist in der Zeile 1990 und der Spalte 2017 ablesbar. Beispielweise musste eine BVG-Invalidenrente, die im Jahr 1990 mit einem Betrag von 9'850.- Fr. zu laufen begonnen hatte, bis im Jahr 2009 auf 12'907,10 Fr. (exakter Wert) erhöht und seit dann nicht mehr angepasst werden.

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13. April 2017

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144

Hinweise 956 In eigener Sache: neue Chefin im Bereich Recht – Berufliche Vorsorge ........................................ 2 957 Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft auf Kroatien ab dem 1. Januar 2017 ........................................................................ 2 958 Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung - aktuelle Informationen ..................................... 2 959 Information an die Vorsorgeeinrichtungen: Präzisierung zur Erhebung der Quellensteuer auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge an in Deutschland ansässige aktive oder ehemalige Angestellte des öffentlichen Dienstes .............................................................................................. 3 960 Deutsche Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen an und Leistungen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge ...................................................................................... 4 961 Revision des Unfallversicherungsgesetzes und Auswirkungen auf die 2. Säule ............................ 5 962 Vernehmlassung zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule ............................................................................................................................................ 11 963 Reform der Altersvorsorge 2020 ...................................................................................................... 12

Stellungnahme 964 WEF: durch die versicherte Person ausgeführte Arbeiten................................................................ 12

Rechtsprechung 965 Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten – Änderung der Rechtsprechung ................................ 12 966 Scheidung und Umstände, die eine Verweigerung der Teilung rechtfertigen ................................... 13

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144

Hinweise

956 In eigener Sache: neue Chefin im Bereich Recht – Berufliche Vorsorge

Auf den 1. April 2017 ist Frau Dr. iur. Franziska Grob, Anwältin im Bereich Recht – Berufliche Vorsor- ge, zur neuen Leiterin dieses Bereichs ernannt worden.

957 Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft auf Kroatien ab dem 1. Januar 2017

Die Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemein- schaft auf Kroatien ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

Damit ist es seit diesem Datum nicht mehr möglich, die Freizügigkeitsleistungen an Versicherte, die die Schweiz endgültig verlassen und obligatorisch der Rentenversicherung Kroatiens unterstellt wer- den, gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) bar auszuzah- len. Detailliertere Informationen finden Sie in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96.

Internetlink zur Medienmitteilung vom 16. Dezember 2016: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-64991.html

Internetlinks Amtliche Sammlung und Bundesblatt: AS 2016 5233 und BBl 2016 2223

958 Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung - aktuelle Informationen

Elektronisches Umrechnungsprogramm

Das elektronische Programm für die Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente ist auf folgender Internetseite des BSV zugänglich :

https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und- gesetze/grundlagen/vorsorgeausgleich-bei-scheidung.html#accordion1481032264569

Gemäss Art. 19h FZV (in Kraft ab 1. Januar 2017) rechnet die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten den dem berechtigten Ehegatten im Scheidungsurteil zugesprochenen Rentenanteil nach der Formel im Anhang zur FZV in eine lebenslange Rente um. Das BSV macht kostenlos ein elektro- nisches Umrechnungsprogramm zugänglich. Für die Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142 Rz 937, insb. S. 7, 8, 25, 28 und 32).

Das Programm ist ebenfalls anwendbar, wenn das Gericht gestützt auf Art. 7e SchlT ZGB eine unter früherem Recht zugesprochene Rente in eine lebenslange Rente umwandelt. Für die Umrechnung ist in diesem Fall das Datum einzugeben, in dem das Urteil betreffend die Abänderung des ursprüngli- chen Scheidungsurteils in Kraft tritt.

Unter dem angegebenen Link lässt sich ein PDF generieren. Diese Funktion setzt die neueste Version von "Internet Explorer" oder einen anderen Browser (z.B. Firefox) voraus.

Formular für die Anfrage an Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen bei Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143 Rz 952 Ziffer 3 hat das BSV angekündigt, dass es für die Abfrage der Informationen bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ein Muster- formular zur Verfügung stellen wird. Dieses ist auf der folgenden Internetseite publiziert:

https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und- gesetze/grundlagen/vorsorgeausgleich-bei-scheidung.html

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144

Es besteht keine Pflicht, das Formular zu verwenden. Das Formular gilt nicht als Durchführbarkeitser- klärung, es sei denn es wird im Einzelfall von der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung ausdrück- lich als solche bezeichnet.

Neunummerierung der Artikel

Infolge der UVG-Revision, die auf den 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist (vgl. Rz 961), wurden in der BVV 2 Bestimmungen zur Leistungskoordination neu nummeriert. Die Regelungen zum Vorsorgeaus- gleich bei Kürzung der Invalidenrente befinden sich nun in Art. 26 und 26a BVV 2. In der Fassung der BVV 2, die das BSV in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142 Rz 937 publizierte, be- fanden sie sich noch in 25a und 25b. Die Bestimmungen wurden bei der Neunummerierung materiell nicht verändert.

Berichtigung zu Rz 952, Ziffer 6 der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143

In der elektronischen Version der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143 Rz 952, Ziffer 6 wurde im Berechnungsbeispiel folgende Korrekturvorgenommen:

WEF-Vorbezug Fr. 150 000.-

- davon vorehelich - Fr. 97 038.- (= 150‘000 * 109‘976 / 170‘000)

- davon ehelich - Fr. 52 962.-

959 Information an die Vorsorgeeinrichtungen: Präzisierung zur Erhebung der Quellensteuer auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge an in Deutschland ansässige aktive oder ehemalige Angestellte des öffentlichen Dienstes

Die Schweiz und Deutschland haben sich am 21. Dezember 2016 über die Behandlung von Leistun- gen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge an in Deutschland wohnhafte, aktive oder ehema- lige Angestellte des öffentlichen Dienstes gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA) verständigt.

Internet-Link auf die Verständigungsvereinbarung: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/internationales- steuerrecht/fachinformationen/laender/deutschland.html#606940241

Die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen haben die Quellensteuer auf Leistungen an aktive oder ehe- malige Angestellte des öffentlichen Dienstes mit Ansässigkeit in Deutschland wie folgt zu erheben:

1. Renten der 2. Säule aus öffentlichem Dienst

1.1 Künftig erstmals fliessende Renten der 2. Säule aus öffentlichem Dienst

Grundsätzlich ist die Quellensteuer nach den ordentlichen Quellensteuertarifen in Abzug zu bringen.

Eine Ausnahme davon bilden Renten an (frühere) Grenzgänger im Sinne des DBA. In diesem Fall darf die Quellensteuer 4.5% der Bruttorente nicht überstiegen. Der Nachweis der Grenzgängereigenschaft ist grundsätzlich durch den Empfänger der Leistung mittels einer Ansässigkeitsbescheinigung des zuständigen deutschen Finanzamtes (auf den amtlichen Formularen Gre-1 oder Gre-2) zu erbringen. Das Formular muss auf die betreffende Vorsorgeeinrichtung anstelle des Arbeitgebers ausgestellt sein.

Sofern in der Schweiz keine unselbständige Arbeitstätigkeit über den Rentenbeginn hinaus fortgeführt wird, gilt die Ansässigkeitsbescheinigung auch für die Folgejahre bis zu einem allfälligen Wohnsitz- wechsel (nach Randziffer 44 des Einführungsschreibens zur Grenzgängerbesteuerung vom

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144

6. September 1994). Wird eine unselbständige Arbeitstätigkeit in der Schweiz fortgeführt, so ist hinge- gen für jedes Jahr eine neue Ansässigkeitsbescheinigung einzufordern.

Die Vorsorgeeinrichtung sendet der zuständigen Quellensteuerbehörde mit der Quellensteuerabrech- nung eine Kopie der Ansässigkeitsbescheinigung.

1.2 Bereits laufende Renten der 2. Säule aus öffentlichem Dienst

Grundsätzlich ist die Quellensteuer nach den ordentlichen Quellensteuertarifen in Abzug zu bringen.

Die Einschränkung auf den Grenzgängertarif von maximal 4.5% der Bruttorente ist zu gewähren, so- fern der Vorsorgeeinrichtung die Ansässigkeitsbescheinigung (gemäss Randziffer 44 des Einfüh- rungsschreibens zur Grenzgängerbesteuerung) durch das zuständige deutsche Finanzamt auf den Formularen Gre-1 oder Gre-2 vorgelegt wurde, die im letzten Jahr der Ausübung einer unselbständi- gen Erwerbstätigkeit in der Schweiz galten. Im Falle eines Wohnsitzwechsels ist eine neue Ansässig- keitsbescheinigung beizubringen.

Wird einer Vorsorgeeinrichtung eine Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger im Sinn der Ver- ständigungsvereinbarung nachträglich vorgelegt, so ist der Grenzgängertarif von maximal 4,5% erst ab diesem Zeitpunkt zu gewähren. Für die Vormonate ist eine Korrektur nur in Absprache mit den für die Erhebung der Quellensteuer zuständigen Behörden vorzunehmen.

2. Kapitalleistungen der 2. Säule aus öffentlichem Dienst

Die Quellensteuer ist nach den ordentlichen Quellensteuertarifen in Abzug zu bringen. Ein Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer, welche 4.5% der Kapitalleistung übersteigt, muss der Versicherte bei der zuständigen Behörde für die Quellensteuer stellen.

Kontakte:

Roland Pulfer, Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, roland.pulfer@estv.admin.ch

Basil Peyer, Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF, basil.peyer@sif.admin.ch

960 Deutsche Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen an und Leistungen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge

Nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes unterscheidet Deutschland bei der Be- steuerung der Beiträge an und der Leistungen aus schweizerischen Pensionskassen neu zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (Obligatorium) und den darüber hinausgehen- den Beiträgen und Leistungen (Überobligatorium; vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143, Rz 951): Obligatorische Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern können steuerlich abzo- gen werden. Beiträge ins Überobligatorium von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind hingegen steu- erlich nicht abzugsfähig. Bei den Leistungen werden obligatorische Leistungen normal, überobligatori- sche privilegiert besteuert.

Dem BSV wurden von verschiedenen Seiten Fragen zur dieser steuerlichen Behandlung der 2. Säule durch die Deutschen Steuerbehörden unterbreitet. Deutsche Versicherte (Grenzgänger) verlangen, dass die Vorsorgeeinrichtungen Beiträge und Rentenleistungen in obligatorische und überobligatori- sche Bestandteile aufteilen und entsprechend ausweisen.

Das BSV steht zur Zeit in Kontakt mit zuständigen deutschen Behörden. Nach Abschluss der entspre- chenden Gespräche wird das BSV auf seiner Internetseite1 die Informationen publizieren, welche die Vorsorgeeinrichtungen für die Deklaration gegenüber den deutschen Behörden verwenden können.

1 https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen.html

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144

961 Revision des Unfallversicherungsgesetzes und Auswirkungen auf die 2. Säule

Das Parlament hat am 25. September 2015 beschlossen, dass ein Teil der UVG-Renten bei Erreichen des Rentenalters gekürzt wird, um eine Überentschädigung im Rentenalter im Vergleich mit nichtinva- liden Altersrentnern zu vermeiden. Die Gesetzesänderungen, die auch eine Änderung von Artikel 34a BVG umfassen, sowie die dazugehörigen Verordnungsänderungen sind auf den 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

Das System von Leistungen der ersten und zweiten Säule sowie des UVG wurde nicht grundsätzlich umgestaltet sondern gezielt korrigiert, um eine Überentschädigung zu vermeiden. Die UVG-Renten von Personen, die nach 45 verunfallt sind, werden bei Erreichen des Rentenalters herabgesetzt: je näher die Person beim Unfall dem Rentenalter war, desto stärker wird die Rente gekürzt. Bei Unfällen nach Vollendung des 45. Altersjahres ist eine Kürzung der UVG-Renten um zwei Prozent pro Alters- jahr, d.h. um maximal 40 Prozent, vorgesehen. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sollen diese gewollte Kürzung der UVG-Leistung bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleichen.

Die Eckpunkte der Koordination der BVG-Leistungen zur Vermeidung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen mit Leistungen anderer Versicherungen und weiteren Einkünften sind zudem präzi- ser im Gesetz definiert als vor der Änderung.

Die Überentschädigungskoordination in der BVV 2 ist nicht fundamental umgestaltet, sondern nur punktuell angepasst. Die Definition der anrechenbaren Leistungen und Einkünfte übernimmt weitest- gehend die vor der Änderung geltende Regelung, beim entgangenen Verdienst die Rechtsprechung. Für die Situation nach dem Rentenalter ist die provisorische Lösung von Artikel 24 Absatz 2bis BVV 2 aufgehoben und dafür ein neuer Artikel 24a BVV 2 eingefügt worden.

1 Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes2 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 34a Abs. 1, 4 und 5 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich ent- gangenen Verdienstes übersteigen. 4 Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von Verschulden müssen nicht ausgeglichen werden.

5 Der Bundesrat regelt:

a. die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst; b. die Berechnung der Kürzung der Leistungen nach Absatz 1, wenn andere Leistungen nach Absatz 4 gekürzt werden; c. die Koordination mit Krankentaggeldern.

Erläuterungen zur Änderung von Artikel Art. 34a Abs. 1, 4 und 5 BVG Art. 34a Abs. 1, 4 und 5 Abs. 1: In Absatz 1 wird der Grundsatz der Kürzung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen statuiert und die Grenze der Überentschädigung definiert. Diese Regelung stimmt mit dem bestehenden Artikel 24 Absatz 1 BVV 2 und dem Grundge- danken von Absatz 2 des vorliegenden Artikels überein. Wie in der geltenden Regelung wird die Überentschädigungsgrenze auf 90 Prozent des entgangenen Verdienstes angesetzt, denn die rentenbeziehende Person könnte bei einer höheren Grenze ein höheres Netto-Einkommen erzielen, als sie ohne den Vorsorgefall hätte. Dies ist deshalb der Fall, weil auf den Renten nicht die gleichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden wie auf einem Lohn. BVG-Altersrenten werden nicht gekürzt. Abs. 4: Bereits in der geltenden Regelung ist vorgesehen, dass Leistungskürzungen und Verweigerungen der Unfall- und Militärversicherung bei Verschulden von den Vorsorgeeinrichtungen nicht ausgeglichen werden müssen (vgl. Art. 25 Abs. 2 BVV 2). Neu sollen die Vorsorgeeinrichtungen auch bei Leistungskürzungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenal- ters vorgenommen werden, von der Pflicht, diese Kürzungen auszugleichen, ausdrücklich befreit sein. Damit ist neben der Kürzung der UVG-Rente nach der vorliegenden Revision insbesondere auch die Kürzung der Rente nach dem Bundesgesetz

2 SR 831.40

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vom 19. Juni 19923 über die Militärversicherung (MVG) bei Erreichen des Rentenalters erfasst. Auch allfällige analoge Kürzungen von ausländischen Leistungserbringern müssen nicht ausgeglichen werden. Abs. 5: Nach Buchstabe a dieses Absatzes muss der Bundesrat die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte unter Beachtung der Grundsätze in Absatz 1 definieren. Für die Zeit vor dem Rentenalter der versicherten Person entspricht dies inhaltlich Artikel 24 Absätze 2 und 3 BVV 2. Der Bundesrat wird wieder im Detail regeln müssen, welche Einkünfte anrechenbar sind. Bestimmte Hinterlassenenrenten, die durch den Tod der gleichen versicherten Person ausgelöst werden, sollen für die Anrechnung zusammengezählt werden. Soweit diese Leistungen insgesamt das Erwerbseinkommen übersteigen, das die verstorbene Person erzielt hätte, werden die BVG-Hinterlassenenleistungen gekürzt, um eine Überentschädigung zu verhindern. Die BVG-Invalidenrente wird auch im Rentenalter ausgezahlt und wird nicht von einer BVG-Altersrente abgelöst. Die BVG-Invalidenrente sichert nämlich für jenen Teil der Erwerbsfähigkeit, der von der Invalidität betroffen ist, auch ein Ersatzeinkommen im Alter. Daher muss grund- sätzlich bei den anrechenbaren Leistungen für die Zeit nach dem Rentenalter auch die AHV-Rente beachtet werden, soweit sie eine IV-Rente ablöst (vgl. geltender Art. 24 Abs. 2bis BVV 2). Denn beide Leistungen haben den gleichen Zweck (vgl. Abs. 1). Bei der Detailregelung für die Zeit nach dem Rentenalter soll aber neu auch die Koordination mit der aktuellen Revision eingearbeitet werden (vgl. Abs. 4). Der mutmasslich entgangene Lohn ist in der Praxis häufig umstritten und führt zu aufwendigen Streitigkeiten. Der Bundesrat muss daher die Kompetenz haben, Regelungen zur Bestimmung dieser Grösse zu erlassen, mit dem Ziel, die Rechtssicherheit und die Praktikabilität zu erhöhen Absatz 5 Buchstabe b wird die neue Rechtsgrundlage für die Detailregelung zur Anpassung an die aktuelle Gesetzesrevision und für jene, die in der geltenden Regelung in Artikel 25 Absatz 2 BVV 2 enthalten ist. Absatz 5 Buchstabe c wird die neue Rechtsgrundlage für die Koordination mit Krankentaggeldern. Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Taggeldversicherung mindestens zur Hälfte mitfinanziert, kann der Anspruch auf eine BVG- Invalidenrente aufgeschoben werden, solange die Taggelder 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen (vgl. geltender Art. 26 BVV 2). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Bundesrat nach Artikel 97 Absatz 1 BVG weiterhin die Kompe- tenz hat, Durchführungsfragen zu regeln. Es erübrigt sich daher, zusätzlich eine neue Rechtsgrundlage für Artikel 24 Absät- ze 4 und 5 BVV 2 zu schaffen.

Verordnungsbestimmungen Verordnung vom 18. April 19844 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 6 Beginn der Versicherung (Art. 10 Abs. 1 BVG) 1 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. 2 Für arbeitslose Personen beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden. Gliederungstitel vor Art. 24

6. Abschnitt: Koordination mit anderen Leistungen und Einkünften

Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen (Art. 34a BVG) 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrich- tungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleis- tungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.

2 Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:

a. Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;

3 SR 833.1 4 SR 831.441.1 5 SR 837.0

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b. Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 19596 über die Invalidenversicherung erzielt wird. 3 Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den über- lebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet. 4 Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben. 5 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistun- gen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. 6 Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde. Art. 24a Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 34a BVG) 1 Hat die versicherte Person das ordentliche Rentenalter erreicht, so darf die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nur kürzen, wenn diese zusammentreffen mit: a. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19817 über die Unfallversicherung (UVG); b. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19928 über die Militärversicherung (MVG); oder c. vergleichbaren ausländischen Leistungen. 2 Die Vorsorgeeinrichtung erbringt die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Ren- tenalters. Insbesondere muss sie Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 20 Absätze 2ter und 2quater UVG und Artikel 47 Absatz 1 MVG nicht ausgleichen. 3 Die gekürzten Leistungen der Vorsorgeeinrichtung dürfen zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Artikeln 24 und 25 BVG. 4 Gleicht die Unfall- oder die Militärversicherung eine Reduktion der AHV-Leistungen deshalb nicht vollständig aus, weil deren Höchstbetrag erreicht ist (Art. 20 Abs. 1 UVG, Art. 40 Abs. 2 MVG), so muss die Vorsorgeeinrichtung die Kürzung ihrer Leistung um den nicht ausgeglichenen Betrag reduzieren.

5 Artikel 24 Absätze 4 und 5 gilt sinngemäss.

6 Wird bei einer Scheidung eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter geteilt, so wird der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, bei der Berechnung einer allfälligen Kürzung der Invalidenrente des ver- pflichteten Ehegatten weiterhin angerechnet.9 Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1 Leistungskürzung der Unfall-und Militärversicherung

1 Aufgehoben

Art. 26a und 26b Bisherige Art. 25a und 25b

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die berufliche Vorsorge (BVV 2); Umsetzung der UVG-Revision vom 25. 9. 2015

Ausgangslage

Die bisherige Regelung bei Überentschädigung (Art. 34a BVG und Art. 24 – 26 BVV 2) ist nicht spezi- fisch auf die Situation nach Erreichen des Rentenalters zugeschnitten. Artikel 24 Abs. 2 bis BVV 2 war von Anfang an als temporärer Behelf konzipiert, um zu verhindern, dass als Folge einer Entwicklung in der Rechtsprechung nach dem Rentenalter in gewissen Fällen höhere Gesamtrentenansprüche ent- stehen, als eine Person auch vor dem Rentenalter je hätte verdienen können. Es war vorgesehen, die eigentliche Überarbeitung der Regelung später vorzunehmen, wenn die Lösung der UVG-Revision feststeht. Die Verordnung (BVV 2) muss nun in zweifacher Hinsicht angepasst werden.

Einerseits wird gemäss der UVG-Revision vom 25. September 2015 bei einem Teil der UVG-Renten in Zukunft eine gewisse Kürzung bei Erreichen des Rentenalters erfolgen. Dadurch soll eine klare Besserbehandlung gegenüber einer vergleichbaren nicht invaliden Person vermieden werden. Die Leistungen der 2. Säule sollen diese Kürzung nicht ausgleichen, denn sonst würde das Ziel der UVG-

6 SR 831.20 7 SR 832.20 8 SR 833.1 9 Abs. 6 ersetzt Art. 24 Abs. 2ter in der Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016 (AS 2016 2347).

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Revision, eine Überentschädigung zu beseitigen, vereitelt. Ausserdem entstünde eine generelle Ver- lagerung der Kosten vom Unfallversicherer in die 2. Säule, was ebenfalls unerwünscht ist. Die obliga- torische berufliche Vorsorge soll die Kürzung durch die Reduktion der UVG-Rente im Rentenalter aber auch nicht durch eine eigene, zusätzliche Kürzung verstärken.

Andererseits wurde die Kompetenzdelegation in Artikel 34a BVG wesentlich präzisiert, da die bisheri- ge Fassung den heutigen gesetzestechnischen Anforderungen nicht mehr genügt.

Erläuterungen zu den einzelnen Verordnungsbestimmungen

Artikel 6 Beginn der Versicherung

Artikel 6 hat bisher den Beginn der Versicherung gleich definiert wie der Beginn der Versicherung nach UVG. Die vorgeschlagene Änderung übernimmt daher die neue Definition in Artikel 3 UVG.

Artikel 24 Ungerechtfertigte Vorteile bei Invalidenleistungen vor dem Rentenalter und Hin- terlassenenleistungen

Bei den Hinterlassenenleistungen und den Invalidenleistungen vor dem Rentenalter entsteht durch die Änderung bei den UVG-Renten kein neuer materieller Koordinationsbedarf. Wegen der neuen, wesentlich präzisieren Kompetenzdelegation an den Bundesrat muss die Verordnungsbestimmung jedoch angepasst werden. Die bisherige Regelung wird dabei materiell weitestgehend übernommen. Gleichzeitig werden sinnvolle Klärungen und Verbesserungen der Lesbarkeit vorgenommen.

Sachüberschrift

Es wird präzisiert, dass diese Bestimmung nur noch die Kürzung von Invalidenleistungen vor dem ordentlichen Rentenalter und von Hinterlassenenleistungen regelt. Für die Invalidenrenten nach dem Rentenalter rechtfertigt sich aufgrund der Anpassung an die aktuelle UVG-Revision ein eigener Artikel.

Absätze 1 und 2

Der Regelungsinhalt des bisherigen Absatz 1 ist in der neuen Fassung von Artikel 34a BVG direkt im Gesetzestext enthalten. Die Neuformulierung der Absätze 1 und 2 von Artikel 24 enthält die materielle Regelung des bisherigen Absatzes 2. Diese neue Gliederung soll die Lesbarkeit erleichtern. Als Neue- rung wird ausdrücklich geklärt, dass auch Taggelder von obligatorischen und freiwilligen Versicherun- gen angerechnet werden können, die freiwilligen Versicherungen allerdings nur, wenn sich der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte an der Finanzierung beteiligt hat. Denn Versicherungen, die ganz oder überwiegend von der versicherten Person finanziert wurden, dürfen nicht zu einer Kürzung von BVG-Leistungen führen. Unter Buchstabe a von Absatz 2, der Definition der nicht anrechenbaren Einkünfte, werden neu ausdrücklich auch die Integritätsentschädigung und die Assistenzbeiträge genannt.

Absatz 2bis

Der bisherige Absatz 2bis wird aufgehoben und durch eine neue, mit der UVG-Revision koordinierte Lösung im neuen Artikel 24a ersetzt.

Absätze 3 und 4

Diese Absätze werden materiell nicht geändert. Wie an anderen Stellen der vorliegenden Änderung wird auch hier die Terminologie präzisiert.

Absatz 6

Dieser Absatz kodifiziert die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts.

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Artikel 24a Ungerechtfertigte Vorteile bei Invalidenrenten nach dem Rentenalter

Absatz 1

Dieser Absatz definiert, in welchen Fällen die BVG-Invalidenrenten nach dem ordentlichen Rentenal- ter gekürzt werden. Bei den meisten Invalidenrenten erübrigt sich eine Kürzung nach dem ordentli- chen Rentenalter: Die Art der Berechnung der Invalidenrenten nach BVG ist nämlich so konzipiert, dass im Rentenalter diese Rente nicht höher ist als die BVG-Altersrente einer vergleichbaren Person, die bei gleichem versichertem Lohn bis zum Rentenalter weiter gearbeitet hat.

Auch die Leistungen der 1. Säule sind beim Übergang von einer IV-Rente zu einer Altersrente der AHV infolge Erreichens des ordentlichen Rentenalters nicht höher, als die Leistungen von vergleich- baren Personen, die ohne Invalidität bis zum Rentenalter gearbeitet haben. Daher besteht bei Perso- nen, die ausschliesslich eine Rente der 1. Säule und eine Invalidenrente nach BVG beziehen, im Ren- tenalter kein Kürzungsbedarf, um ihre Situation an diejenige eines Altersrentners ohne vorgängige Invalidität anzugleichen. Kinderrenten, Splitting und Erziehungsgutschriften können zwar in der AHV rentenerhöhend wirken, haben ihren Entstehungsgrund aber nicht in einer allfälligen Invalidität und erhöhen im gleichen Ausmass das Renteneinkommen aller Altersrentner. Das Gleiche gilt für allfälli- ges Erwerbseinkommen nach dem Rentenalter: auch ein Altersrentner könnte dieses Einkommen neben seiner Rente noch erwerben. Es besteht daher kein Grund, die BVG-Leistungen nach dem ordentlichen Rentenalter wegen einer Kumulation mit Leistungen der AHV zu kürzen.

Wenn hingegen bei Invaliditätsfällen zu den Leistungen der 1. und der 2. Säule weitere Leistungen hinzukommen, wie Leistungen nach UVG, MVG oder allenfalls vergleichbare ausländische Leistun- gen, kann die Summe dieser Leistungen nach dem Rentenalter höher sein als die Altersrenten (inklu- sive Kinderrenten), die vergleichbare Personen ohne Invalidität erhalten würden. In dieser Situation besteht auch bei und nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters ein Regelungsbedarf für eine Kürzung.

Absatz 2

Die Koordination der BVG-Leistungen mit der Leistung der Unfallversicherung soll die Kürzung der UVG-Rente bei Erreichen des Rentenalters weder ausgleichen noch verstärken. Das Gleiche gilt für die Kürzung der Rente der Militärversicherung bei Erreichen des Rentenalters und bei Kürzungen allfälliger vergleichbarer ausländischer Leistungen. Diese Bedingungen werden bei BVG- Invalidenrenten erfüllt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nach dem Rentenalter im Prinzip den gleichen Betrag ausrichtet, den sie bereits vor dem Rentenalter, gemäss der damaligen Überentschädigungs- berechnung, an diese konkrete Person ausgerichtet hat. Damit müssen die Vorsorgeeinrichtungen auch bei den meisten BVG-Invalidenrenten, die mit Renten der Unfall- oder Militärversicherung oder vergleichbaren ausländischen Leistungen zusammenfallen, keine neuen aufwändigen Berechnungen vornehmen. Der zweite Satz des Absatzes präzisiert, welche Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters gemäss Artikel 34a Absatz 4 BVG nicht ausgeglichen werden müssen.

Bei zwei relativ kleinen Gruppen von versicherten Personen ist eine zusätzliche Korrektur notwendig, um eine neue Schlechterstellung zu verhindern (vgl. Abs. 3 und 4).

Absatz 3

Dieser Absatz trägt der Situation von Personen Rechnung, bei denen die Leistungen der 1. Säule weitgehend durch Berechnungselemente bestimmt werden, die nicht mit dem Erwerbseinkommen dieser Person zusammen hängen. Dies ist dann der Fall, wenn Erziehungs- und Betreuungsgutschrif- ten sowie das Splitting die Leistungen der 1. Säule relativ stark bestimmen. Die Wirkung der Erzie- hungs- und Betreuungsgutschriften und des Splittings, die in der 10. AHV-Revision aus sozialpoliti- schen Gründen eingeführt worden sind, darf nicht durch eine „Koordination“ in der 2. Säule neutrali-

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siert werden. Daher muss beim Erreichen des Rentenalters die Summe aus UVG-Rente (bzw. MVG- oder vergleichbarer ausländischer Rente) und gekürzter Invalidenrente der obligatorischen 2. Säule (inkl. Kinderrenten) mindestens dem Betrag der ungekürzten BVG-Invalidenrente (inkl. Kinderrenten) entsprechen.

Absatz 4

Ändern sich die Leistungen der 1. Säule nach dem ordentlichen Rentenalter, zum Beispiel weil der Anspruch auf eine Kinderrente wegfällt, passt die Unfallversicherung ihre Rentenberechnung grund- sätzlich an (vgl. Art. 20 Abs. 2 UVG). Die Vorsorgeeinrichtungen brauchen in diesen Fällen daher meist keine Neuberechnung zu machen. Nur wenn die Unfallversicherung eine Reduktion der AHV-Leistungen deshalb nicht vollständig ausgleicht, weil ihre Leistung den Höchstbetrag erreicht hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 UVG), muss die Vorsorgeeinrichtung den ausbezahlten Anteil der BVG-Rente erhöhen. Diese Erhöhung entspricht jenem Betrag, um den die Summe der Leistungen nach AHVG und UVG (beziehungsweise MVG oder vergleichbare ausländische Leistungen) gesunken ist. Selbst- verständlich muss die Vorsorgeeinrichtung auch unter Anwendung dieses Artikels keine höheren Leistungen ausrichten als die ungekürzten Invaliden- und Kinderrenten nach BVG. Das in Bezug auf die Unfallversicherung Gesagte gilt auch für die Militärversicherung, sollte sie ihren Höchstbetrag nach Artikel 40 Absatz 2 MVG erreicht haben und deshalb die AHV-Leistungen nicht vollständig ausgleichen.

Absatz 5

Auch nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters muss die versicherte Person der Vorsorge- einrichtung die für die Koordination der Leistungen notwendigen Auskünfte erteilen.

Absatz 6

Dieser Absatz übernimmt die Regelung, die vom Bundesrat am 10. Juni 2016 beschlossen worden ist. Sie betrifft einen Spezialfall der Berechnung der Überentschädigung nach dem Rentenalter und gehört daher zur Materie, die im neu geschaffenen Artikel 24a geregelt wird.

Auswirkung der Kürzungsregelung für die BVG-Mindestleistungen auf reglementarische Leistungen

Die BVV 2 ist eine Verordnung zum BVG und regelt daher im Prinzip nur die obligatorische berufliche Vorsorge. Bei den Invalidenrenten sehen viele Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen andere Leistungsdefinitionen vor als das BVG. Insbesondere ist reglementarisch oft ein System vorgesehen, bei dem bis zum Rentenalter eine temporäre Invalidenrente ausgerichtet wird und während dieser Zeit beitragsbefreit weiter ein (überobligatorisches) Altersguthaben mit entsprechenden Alters- und Zins- gutschriften aufgebaut wird. Bei Erreichen des Rentenalters wird eine neue Rente berechnet, indem analog zu einer „normalen“ Altersrente dieses Guthaben mit dem reglementarischen Umwandlungs- satz in eine Rente umgewandelt wird. Da es sich um eine vom gesetzlichen System abweichende reglementarische Lösung handelt, muss auch eine allfällige Lösung für die Überentschädigung vom Reglement geregelt werden. Indirekt hat die Überentschädigungsbestimmung der obligatorischen beruflichen Vorsorge in der Verordnung aber auch für diese Einrichtungen eine wichtige Wirkung, denn sie bestimmt die Mindesthöhe der Leistungen, auf die die Versicherten Anspruch haben. Die reglementarischen Leistungen müssen mindestens dieselbe Höhe erreichen: Wird zum Beispiel eine BVG-Invalidenrente im Betrag von Fr. 12‘000.- pro Jahr, die mit einer UVG-Rente zusammenfällt, gemäss Artikel 24 und 24a vor und nach dem Rentenalter auf den Betrag von Fr. 6000.- pro Jahr ge- kürzt, muss die reglementarische Regelung so gestaltet sein, dass vor und nach dem Rentenalter mindestens Fr. 6000.- ausgezahlt werden (vgl. auch Art. 49 Abs. 1 2. Satz BVG).

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Artikel 25

Absatz 1 wird überflüssig, denn die Koordination der BVG-Leistungen mit jenen von UVG und MVG, die beide zu den Sozialversicherungen zählen, wird in der Neufassung von Artikel 24 und dem neuen Artikel 24a klar geregelt. Die Artikelüberschrift wird entsprechend angepasst.

Artikel 26a und 26b

Diese beiden Artikel übernehmen die Regelungen in Artikel 25a und 25b, die vom Bundesrat am 10. Juni 2016 beschlossen worden sind. Im Sinne einer besseren Verständlichkeit werden sie in der neuen Struktur an den Schluss des 6. Abschnitts platziert.

Zahlenbeispiele

Beispiel 1: Eine Person wird im Alter 50 aufgrund eines Unfalls zu 100% invalid. Im Zeitpunkt des Unfalls verdient sie 72 000 Franken pro Jahr. Sie erhält eine ganze IV-Rente in der Höhe von 26 400 Franken pro Jahr und eine UVG-Komplementärrente in der Höhe von 38 400 Franken pro Jahr. Zu- sammen decken die IV- und die UVG-Rente somit 90% des Jahresverdienstes (64 800.-) ab. Um eine Überentschädigung zu vermeiden, wird die BVG-Invalidenrente nicht ausgerichtet. Bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird die IV-Rente durch eine gleich hohe AHV-Rente abgelöst, und die UVG-Rente wird um 10% (entspricht 2 Prozentpunkte für jedes Jahr zwischen dem 45. Altersjahr und dem Unfallzeitpunkt, vgl. Art. 20 Abs. 2ter UVG) auf 34 560 Franken gekürzt. Die Vorsorgeeinrichtung muss diese Kürzung nicht ausgleichen, sondern richtet weiterhin keine BVG-Invalidenrente aus (vgl. Art. 24a Abs. 2 BVV 2).

Beispiel 2: Eine Person wird im Alter 55 aufgrund eines Unfalls zu 100% invalid. Im Zeitpunkt des Unfalls verdient sie 180 000 Franken pro Jahr. Sie erhält eine ganze IV-Rente in der Höhe von 28 200 Franken pro Jahr und eine maximale UVG-Rente in der Höhe von 118 560 Franken pro Jahr (ent- spricht der UVG-Rente von 80% des maximalen versicherten Verdienstes von 148 200.-). Um eine Überentschädigung zu vermeiden, wird nicht die ganze BVG-Invalidenrente ausgerichtet, sondern nur 15 420 Franken pro Jahr. Zusammen decken die IV-, die UVG- und die BVG-Rente somit 90% des Jahresverdienstes (162 000.-) ab. Bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird die IV-Rente durch eine gleich hohe AHV-Rente abgelöst, und die UVG-Rente wird um 20% (entspricht 2 Prozent- punkte für jedes Jahr zwischen dem 45. Altersjahr und dem Unfallzeitpunkt, vgl. Art. 20 Abs. 2 ter UVG) auf 94 848 Franken gekürzt. Die Vorsorgeeinrichtung muss diese Kürzung nicht ausgleichen, sondern richtet weiterhin die gekürzte BVG-Invalidenrente in der Höhe von 15 240 Franken aus (vgl. Art. 24a Abs. 2 BVV 2).

962 Vernehmlassung zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule

Der Bundesrat hat am 5. April 2017 einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassung dauert bis zum 6. Juli 2017.

Die Vernehmlassungsvorlage sieht neben umfassenden Änderungen für die Aufsicht in der 1. Säule auch gezielte Optimierungen in der 2. Säule vor. Die Vorlage hält bspw. die Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge präziser fest. Weiter ist darin vorgesehen, dass kantonale Regierungsmitglied- er nicht mehr Einsitz in den jeweiligen Aufsichtsgremien der Aufsichtsbehörden nehmen dürfen. Dar- über hinaus sind neue Bestimmungen zum Einziehen der jährlichen Oberaufsichtsabgabe, zum Ein- bringen von Freizügigkeitsleistungen in Vorsorgeeinrichtungen und zur Übernahme von Rentnerbeständen in der Vernehmlassungsvorlage aufgenommen.

Internetlink auf die Vernehmlassungsvorlage:

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https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb- anzeigeseite.msg-id-66215.html

963 Reform der Altersvorsorge 2020

Das Parlament hat am 17. März 2017 die Reform der Altersvorsorge 2020 verabschiedet. Detaillierte Informationen finden Sie auf den nachfolgenden Internetlinks:

Text des Bundesgesetzes über die Reform der Altersvorsorge 2020 (BBl 2017 2393): https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2017/2393.pdf

BSV: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/reformen- revisionen/altersvorsorge2020.html

Parlament: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20140088

Stellungnahme

964 WEF: durch die versicherte Person ausgeführte Arbeiten

Führt eine versicherte Person selber Arbeiten aus, kann der WEF-Vorbezug dazu dienen, Rechnun- gen für den Kauf von Material zu begleichen. Die Auszahlung des WEF-Vorbezugs erfolgt in diesem Fall direkt an den Verkäufer und nicht an die versicherte Person.

Zur Frage, ob mit einem Vorbezug Bau- oder Renovationsarbeiten finanziert werden können, die von der versicherten Person selbst ausgeführt werden, äussert sich das BSV wie folgt: In einer solchen Situation ist es gerechtfertigt, dass mit einem Vorbezug die Materialkosten, die der versicherten Per- son in Rechnung gestellt werden, gedeckt werden, sofern der Mindestbetrag für den Vorbezug von 20 000 Franken gemäss Artikel 5 Absatz 1 WEFV erreicht wird. Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug gegen Vorweisen der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Per- son direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchsta- be b Berechtigten aus (Art. 6 Abs. 2 WEFV). Gemäss dieser Bestimmung muss die Vorsorgeeinrich- tung den Vorbezug direkt dem Materialverkäufer ausbezahlen, um die geschuldeten Rechnungen der versicherten Person zu begleichen. Der versicherten Person darf der WEF-Vorbezug somit nicht direkt ausbezahlt werden, da dies aufgrund des zuvor zitierten Artikels nicht gestattet ist und weil die versi- cherte Person, die die Arbeiten selber erbracht hat, keine Rechnung für ausgeführte Arbeiten zu be- gleichen hat. Da somit keine Rechnungen für Arbeitskosten anfallen, besteht kein Anlass, den WEF- Vorbezug direkt an die versicherte Person auszubezahlen. Zudem muss das Risiko vermieden wer- den, dass eine solche Auszahlung nicht für die Wohneigentumsförderung, sondern zu Konsumzwe- cken verwendet wird.

Rechtsprechung

965 Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten – Änderung der Rechtsprechung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2016, 9C_330/2016, Entscheid in deut- scher Sprache, publiziert BGE 142 V 466)

Die Vorsorgeeinrichtung kann auch dann eine Rente aufschieben, wenn der Krankentaggeldversiche- rer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträg- lich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert.

(Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2)

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144

Das Bundesgericht prüfte seine bisherige Rechtsprechung (Urteil B 27/04 vom 21. Februar 2005 E. 2) zum Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten nach Artikel 26 BVV 2 für den Fall, dass die IV-Stelle eine Invalidenrente zuspricht und sie die Rentennachzahlung mit einem entsprechenden Rückforde- rungsanspruch der Krankentaggeldversicherung verrechnet. Nach Artikel 26 BVV 2 entfällt die Mög- lichkeit des Aufschubs der Rente, wenn nicht mehr die vollen Taggelder in der Höhe von 80 Prozent des entgangenen Lohns zur Auszahlung kommen. Nach der bisherigen Rechtsprechung fiel die Ren- tenaufschubmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung somit dahin, wenn die Krankentaggeldleistungen mit Rentennachzahlungen der IV verrechnet wurden. Das Bundesgericht änderte nun seine Rechtspre- chung und kam zu Schluss, dass die Vorsorgeeinrichtung die Ausrichtung der Invalidenrente auch dann aufschieben kann, wenn der Krankentaggeldversicherer seine Leistungen im Umfang der nach- träglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert.

966 Scheidung und Umstände, die eine Verweigerung der Teilung rechtfertigen

(Verweis auf ein Urteil der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 26. Januar 2017, 5A_804/2016; Urteil in französischer Sprache)

Das Urteil befasst sich mit der Verweigerung der Teilung des Vorsorgeguthabens auf der Grundlage des vor dem 1. Januar 2017 geltenden Art. 123 Abs. 2 ZGB. Im vorliegenden Fall hat das BGer fest- gehalten, dass die Umstände (insbesondere von der Ex-Ehefrau finanzierte nicht beendete Ausbil- dung des Ex-Ehemannes) keine Abweichung vom Grundsatz des Vorsorgeausgleichs rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall hat das BGer das kantonale Urteil bestätigt, wonach kein Tatbestand vorliegt, der einen Verzicht auf die hälftige Teilung rechtfertigt. Die Teilung sei nicht offensichtlich unbillig im Sinne von aArt. 123 Abs. 2 ZGB . Der Ex-Ehemann (geboren 1978) hat zwischen 2004 und 2014 nur zwei- einhalb Jahre gearbeitet und verfügte im Zeitpunkt der Scheidung über ein sehr viel geringeres Vor- sorgeguthaben als seine Ex-Ehefrau (geboren 1963). Darüber hinaus ist nicht erwiesen, dass die In- genieursausbildung, die die Beschwerdeführerin dem Ehegatten zu Beginn der Ehe finanzierte, ihm in Zukunft berufliche Chancen und den Aufbau einer beruflichen Vorsorge ermöglicht, die besser sind als jene seiner Ex-Ehefrau. Der Ex-Ehemann hat die Ausbildung im Übrigen nicht beendet. Die Frage, ob er sie aus eigener Initiative abgebrochen hat, ist nicht relevant. Ebenfalls unerheblich ist, ob er sich um seine Tochter gekümmert hat oder nicht. Und auch die Tatsache, dass er noch mehr Beitragsjahre leisten kann als seine Ex-Ehefrau ist nicht relevant.

Die Teilung der Vorsorgeguthaben stellt auch keinen offenbaren Missbrauch eines Rechtes dar (Art. 2 Abs. 2 ZGB), da die Eheleute aus wirtschaftlicher und familiärer Sicht eine Gemeinschaft bildeten. Auch wenn sich der Ex-Ehemann nie um seine Familie gekümmert hat, war die von den Parteien ge- schlossene Ehe nicht fiktiv, denn sie führten einen gemeinsamen Haushalt und aus der Verbindung ging eine Tochter hervor. Zudem war die Ex-Ehefrau damit einverstanden, dem Ex-Ehemann fast 2 Jahre lang eine Berufsausbildung zu finanzieren und für den Unterhalt der Familie aufzukommen, ohne dass dieser während des Zusammenlebens eine regelmässige Gegenleistung zu erbringen hat- te. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente in Bezug auf den Altersunter- schied zwischen den Parteien und die Anzahl bevorstehender Beitragsjahre des Beschwerdegegners kann nicht geschlossen werden, dass die Situation des Beschwerdegegners nach dessen Pensionie- rung besser sein wird als die der Beschwerdeführerin. Zudem hat sich die wirtschaftliche Lage der Ex-Ehefrau mit der Heirat nicht verändert, da sie nicht auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, um den Haushalt zu führen. Das Ehepaar lebte ferner in Gütertrennung, so dass keine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgte. Schliesslich wurde von den Parteien auch kein Unterhalt verlangt, so dass die Gefahr einer offensichtlichen Unbilligkeit im Sinne von aArt. 123 Abs. 2 ZGB aufgrund der wirtschaftlichen Lage der betroffenen Parteien nach der Scheidung nicht gegeben ist. Das Bundesge- richt hat dementsprechend die Beschwerde abgewiesen.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

31. August 2017

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 145

Hinweise 967 Bundesrat regelt wählbare Anlagestrategien in der 2. Säule und erleichtert die Rückzahlung ....... 2 968 Altersvorsorge 2020: Verordnung in der Vernehmlassung .............................................................. 13 969 Eröffnung der Vernehmlassung für die Inkassohilfeverordnung: Einzelheiten für die Meldung an die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen werden geregelt ............................................... 14 970 Deutsche Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen der schweizerischen beruflichen Vorsorge ............................................................................................. 14

Stellungnahme 971 Freiwillige Versicherung von austretenden Versicherten bei Arbeitslosigkeit ................................. 15

Rechtsprechung 972 Abgeltung nicht bezogener Ferien und versicherter BVG-Lohn ...................................................... 16 973 Retrozessionen: Anspruch auf Herausgabe verjährt in zehn Jahren .............................................. 17 974 Teilliquidation bei einer Gemeinschaftsstiftung – Kriterium der Anzahl gekündigter Anschlussverträge ............................................................................................................................ 17

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 145

Hinweise 967 Bundesrat regelt wählbare Anlagestrategien in der 2. Säule und erleichtert die Rückzahlung

Ab dem 1. Oktober 2017 werden Versicherte mit höheren Einkommen, die bei ihrer Pensionskasse zwischen mehreren Anlagestrategien auswählen können, beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung nicht nur einen höheren Anlageertrag mitnehmen, sondern werden auch einen allfälligen Verlust sel- ber tragen. Auf das gleiche Datum wird ausserdem die Rückzahlung von Vorsorgegeldern erleichtert, die für den Erwerb von Wohneigentum vorbezogen wurden. Die Inkraftsetzung dieser beiden Ände- rungen auf Oktober hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 30. August 2017 beschlossen.

Die erste Änderung im Bereich der Pensionskassen, die der Bundesrat auf den 1. Oktober 2017 in Kraft gesetzt hat, betrifft nur Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über 126 900 Franken versichern und ihren Versicherten die Wahl zwischen mehreren Anlagestrategien anbieten (sogenannte 1e-Pläne). Je nach Strategie kann das angelegte Vorsorgekapital mehr Ertrag abwerfen, wobei aber auch das Risiko eines Anlageverlustes steigt. Die nun in Kraft gesetzte Ände- rung des Freizügigkeitsgesetzes und der entsprechenden Regelungen in der Verordnung BVV 2 gibt den Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, bei einem Austritt aus der Pensionskasse nicht nur allfälli- ge Gewinne mitzugeben, sondern auch einen durch die gewählte Strategie erlittenen Anlageverlust der versicherten Person zu belasten. So muss ein Anlageverlust nicht von den verbleibenden Versi- cherten im 1e-Plan getragen werden.

Den Versicherten in 1e-Vorsorgeplänen wird aber auch ein gewisser Schutz gewährt: Die Vorsorge- einrichtungen müssen ihnen mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten. Dem Auf- trag des Gesetzgebers entsprechend hat der Bundesrat die risikoarmen Anlagen definiert und hat dabei auf hohe Anlagequalität und Sicherheit geachtet. Als Preis für die höhere Sicherheit muss aller- dings in Kauf genommen werden, dass solche Anlagen im derzeitigen Zinsumfeld kaum attraktive Erträge abwerfen. Die Pensionskassen müssen die Versicherten über die Risiken und Kosten ihrer Wahl umfassend informieren.

Der Bundesrat hat weitere Regelungen angepasst, damit Grundprinzipien der beruflichen Vorsorge auch bei den 1e-Plänen gewährleistet bleiben. So dürfen die Vorsorgeeinrichtungen pro angeschlos- senem Arbeitgeber (Vorsorgewerk) höchstens zehn Anlagestrategien anbieten (Prinzip der Kollektivi- tät). Weiter verfolgt die 2. Säule gemäss Gesetz den Zweck, im Alter die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise (Verhältnis von Einkommen und späterer Versicherungsleistung) fortsetzen zu können. Daher hat der Bundesrat definiert, wie die Angemessenheit der 1e-Pläne trotz der sehr schwankenden Erträge einfach gemessen und kontrolliert wird. Nur eine angemessene Vorsorge darf nämlich steuerprivilegiert sein. Vorgesehen ist nun ein klares und kostengünstiges Verfahren zur Prü- fung der Angemessenheit.

Die neue Regelung der 1e-Pläne geht zurück auf die Motion «Anpassungen des Freizügigkeitsgeset- zes und des Sicherheitsfonds» (08.3702) von Nationalrat Jürg Stahl.

Rückzahlung von Kapital für Wohneigentum wird erleichtert

Bei der zweiten Änderung geht es um Versicherte, die im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) Pensionskassen-Kapital zum Kauf von Wohneigentum bezogen haben und es der Pensions- kasse zurückzahlen wollen. Derzeit können sie das bezogene Kapital nur in Tranchen von mindestens 20 000 Franken zurückbezahlen. Das kann für Versicherte, die nicht über umfangreiche finanzielle Mittel verfügen, eine abschreckende Wirkung haben. Per 1. Oktober 2017 wird dieser Mindestbetrag auf 10 000 Franken gesenkt. Das soll die Versicherten zu vermehrten Rückzahlungen anregen, damit sie im Zeitpunkt der Pensionierung über ein höheres Vorsorgeguthaben verfügen. Der Beschluss geht auf das Postulat von Nationalrat Roberto Zanetti «Reduktion des Mindestrückzahlungsbetrages ge-

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mäss Wohneigentumsförderungsverordnung» (14.3210) zurück und wird mit einer Änderung der WEF-Verordnung umgesetzt.

Internet-Link zur Pressemitteilung: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-67902.html

Internetlink zur Änderung des FZG vom 18. Dezember 2015 (BBl 2015 9751): https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/9571.pdf

Im Folgenden publizieren wir die Änderungen des FZG und der Verordnungen (nur die Version der Amtlichen Sammlung ist rechtsgültig):

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Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)

Änderung vom 18. Dezember 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Februar 20151, beschliesst:

I Das Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19932 wird wie folgt geändert:

Art. 19a Ansprüche bei Wahl der Anlagestrategie durch die versicherte Person

1 Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfa-

chen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG3 versichern und unterschied- liche Anlagestrategien anbieten, können vorsehen, dass den austretenden Versicher- ten in Abweichung von den Artikeln 15 und 17 der effektive Wert des Vorsorgegut- habens im Zeitpunkt des Austritts mitgegeben wird. In diesem Fall müssen sie mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten. Der Bundesrat um- schreibt die risikoarmen Anlagen näher.

2 Die Vorsorgeeinrichtung muss die versicherte Person bei der Wahl einer Anlage-

strategie über die verschiedenen Anlagestrategien und die damit verbundenen Risi- ken und Kosten informieren. Die versicherte Person muss schriftlich bestätigen, dass sie diese Informationen erhalten hat.

3 Die Austrittsleistung wird ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit nicht verzinst.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 18. Dezember 2015 Ständerat, 18. Dezember 2015 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. April 2016 unbenützt abgelaufen.

2 Es wird auf den 1. Oktober 2017 in Kraft gesetzt.

30. August 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 BBl 2015 1793

2 SR 831.42 3 SR 831.40

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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 30. August 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 19844 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 5 5 Ein Vorsorgeplan mit Wahl der Anlagestrategie nach Artikel 1e gilt als angemes- sen, wenn: a. die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind; und b. bei der Berechnung des Höchstbetrages der Einkaufssumme keine höheren Beiträge als durchschnittlich 25 Prozent des versicherten Lohns pro mögli- ches Beitragsjahr ohne Aufzinsung berücksichtigt werden.

Art. 1e Wahl der Anlagestrategie (Art. 1 Abs. 3 BVG) 1 Nur Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalb- fachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG versichern, dürfen inner- halb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbieten.

2 Die Vorsorgeeinrichtung darf höchstens zehn Anlagestrategien pro Vorsorgewerk

anbieten.

3 Das Vorsorgeguthaben einer versicherten Person darf nicht aufgeteilt und nach

unterschiedlichen Strategien oder unterschiedlichen Gewichtungen innerhalb einer Strategie angelegt werden.

4 Vorsorgeeinrichtungen können den angeschlossenen Vorsorgewerken für eine

Anlagestrategie mehrere externe Vermögensverwalterinnen oder -verwalter anbie- ten. Die Vorsorgewerke dürfen nur aus den von der Vorsorgeeinrichtung angebote- nen Vermögensverwalterinnen und -verwaltern auswählen. 5 Innerhalb eines Kollektivs müssen die Anlagestrategien allen Versicherten ange- boten werden. Das Anlageergebnis einer Anlagestrategie muss den Guthaben derje- nigen Versicherten eines Kollektivs, die diese Strategie gewählt haben, nach ein- heitlichen Kriterien zugeschrieben werden.

Art. 50 Abs. 4bis und 5

4 betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

4bis Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1–4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anla- gen mit Nachschusspflichten sind verboten. 5 Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4 bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.

4 SR 831.441.1

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Art. 53a Risikoarme Anlagen (Art. 19a FZG)

1 Als risikoarm gelten folgende Anlagen:

a. Bargeld (Schweizerfranken); b. Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1–8 mit guter Bonität in Schweizerfranken oder in abgesicherten Fremdwährungen, aus- genommen Anleihensobligationen mit Wandel- oder Optionsrechten. 2 Die durchschnittliche Laufzeit aller Forderungen darf nicht mehr als fünf Jahre betragen. Derivate sind nur zur Absicherung von Forderungen in Fremdwährung zulässig.

Art. 54b Abs. 3

3 EineVorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche

Anlagestrategien anbietet, darf Immobilien nicht belehnen.

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2017

1 Vorsorgeeinrichtungen, die am 1. Oktober 2017 bereits unterschiedliche Anlage-

strategien anbieten, müssen ihre Reglemente und Anlagestrategien bis zum 31. Dezember 2019 dieser Änderung anpassen. 2 Solange diese Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten keine Strategie mit risi- koarmen Anlagen (Art. 53a) anbieten, dürfen sie bei einem Austritt einer versicher- ten Person aus der Vorsorgeeinrichtung nicht von den Artikeln 15 und 17 FZG abweichen.

III Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

30. August 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)

Änderung vom 30. August 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 3. Oktober 19945 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1

1 Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt 10 000 Franken.

II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

30. August 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 SR 831.411

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Erläuterungen zu den Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Rahmen der Änderung des Freizügigkeitsgesetzes (Art. 19a FZG)

1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Am 18. Dezember 2015 hat das Parlament die Revision des FZG betreffend Ansprüche bei Wahl der Anlagestrategie durch die versicherte Person verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 9. April 2016 ungenutzt abgelaufen.

Neu eingeführt wird Artikel 19a FZG für die Berechnung der Austrittsleistung von Versicherten, welche die Strategie zur Anlage ihres Vorsorgevermögens im rein überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge selbst wählen können (Art. 1e BVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung kann diesen Versicherten neu beim Austritt den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens mitgeben, selbst wenn aus der Anlage ein Verlust resultiert. Um einen gewissen Schutz der Versicherten zu wahren, müssen die Vorsorge- einrichtungen mindestens eine Anlagestrategie mit risikoarmen Anlagen pro Einrichtung oder, bei mehreren Vorsorgewerken, pro Vorsorgewerk (d.h. in der Regel pro angeschlossenen Arbeitgeber) anbieten. Zudem obliegt den Vorsorgeeinrichtungen eine umfassende Informationspflicht bezüglich der Risiken und Kosten, die eine Anlagestrategie mit sich bringt.

Die Änderung vom 18. Dezember 2015 wurde im Bundesblatt (BBl) 2015 9571 publiziert. Die Bot- schaft des Bundesrates findet sich in BBl 2015 1793. Die Gesetzesrevision und die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen werden auf den 1. 10. 2017 in Kraft gesetzt.

1.2 Anpassungen auf Verordnungsstufe

Der neue Artikel 19a FZG beauftragt den Bundesrat, die risikoarmen Anlagen näher zu umschreiben. Zudem wird in der Botschaft angekündigt, dass die allgemeinen Grundsätze der beruflichen Vorsorge, insbesondere die Angemessenheit und die Planmässigkeit, für diese besonderen Vorsorgelösungen überprüft und präzisiert werden müssen. Eine Verordnungskompetenz ergibt sich dabei aus Artikel 1 Absatz 3 BVG. Zudem verlangt die neue Risikotragung durch den Versicherten gewisse Anpassungen bei den Anlagevorschriften, um die Sicherheit der Anlagen und die angemessene Risikoverteilung zu gewährleisten (Art. 71 BVG). Die erforderlichen Anpassungen erfolgen in der Verordnung vom 18. April 19846 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2).

2 Erläuterungen zu den Änderungen der BVV 2

Artikel 1 Absatz 5 Beiträge und Leistungen

Bei Vorsorgeplänen mit wählbarer Anlagestrategie (sog. 1e-Pläne) wirkt sich die Rendite in aller Regel unmittelbar auf die Vorsorgeleistung aus, im Gegensatz zum Normalfall, wo der Ertrag kollektiv ver- wendet wird. Selbst wenn die Performance einer Strategie längerfristig gut ausfällt, müssen die Leis- tungen noch regelmässig innerhalb des Rahmens der Angemessenheit liegen (vgl. Botschaft zur Än- derung des Freizügigkeitsgesetzes [Ansprüche bei Wahl der Anlagestrategie durch die versicherte Person] vom 11. Februar 2015, Punkt 1.4 Grundzüge der beantragten Neuerung, BBl 2015 1798ff 7). Daher muss die Definition der Angemessenheit für diese Vorsorgepläne spezifisch definiert werden.

Ein 1e-Plan ist angemessen, wenn gemäss Berechnungsmodell die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen beziehungsweise die Beiträge der Selbstständigerwerbenden, die der Fi- nanzierung der Altersleistungen dienen, im Schnitt nicht mehr als 25% des versicherbaren jährlichen AHV-pflichtigen Einkommens betragen. Stehen mehrere Pläne zur Wahl (vgl. Art 1d), muss auch der

6 SR 831.441.1

7 Fundstelle: https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/1793.pdf

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Plan mit den höchsten Beiträgen diese Voraussetzungen erfüllen. Zudem dürfen bei der Berechnung des Höchstbetrages der Einkaufssumme (somit bei der Einkaufstabelle) nicht höhere Beiträge als 25% des versicherten Lohns pro mögliches Beitragsjahr berücksichtigt werden. Dabei dürfen keine Zinsen eingerechnet werden (goldene Regel). Mit dieser zusätzlichen Vorkehrung sollte die Einhal- tung der Angemessenheit genügend gesichert sein. Dies rechtfertigt auch, dass diese Vorsorgeein- richtungen bei den 1e-Plänen – im Gegensatz zu allen anderen Vorsorgeeinrichtungen – von der Ein- haltung der Schranken nach Absatz 3 dieses Artikels befreit sind. Für die Prüfung der Angemessen- heit nach Absatz 3 muss nämlich ein Ertrag beziehungsweise eine Verzinsung mit eingerechnet wer- den, welche in der Realität höchstwahrscheinlich für jede Strategie anders ausfallen wird. Auf den bisherigen Nachweis der Angemessenheit für jede einzelne angebotene Strategie 8 kann daher auf- grund dieser neuen Regelung verzichtet werden.

Da 1e-Pläne nur in Vorsorgeeinrichtungen geführt werden dürfen, in denen ausschliesslich Lohnantei- le über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG versichert sind, sind die Lohnanteile unterhalb dieser Grenze in einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert. Daher muss stets auch die Bestimmung über die Angemessenheit bei mehreren Vorsorgeverhältnissen (Art. 1a) beachtet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob in den beiden Plänen zum Teil die gleichen Lohnan- teile versichert werden oder ob keine solche Überschneidung existiert.

Bei Vorsorgelösungen mit Wahl der Anlagestrategie muss der Experte für berufliche Vorsorge spezi- fisch bestätigen, dass die Höhe der Beiträge und die Regel für die Berechnung des Höchstbetrages der Einkaufssumme eingehalten werden. Ausserdem muss er die Einhaltung von Artikel 1a BVV 2 ausdrücklich bestätigten.

Artikel 1e Wahl der Anlagestrategien

Abs. 1 ist materiell unverändert.

Abs. 2

Die Festlegung der Ziele und Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie die Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses ist eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 51a Abs. 2 Bst. a und m BVG). Die Verantwortung dafür bleibt auch bei 1e-Plänen bei der Vorsorgeeinrichtung.

Die Anzahl der Strategien ist auf 10 pro Vorsorgewerk (d.h. in der Regel pro angeschlossenen Arbeit- geber) beschränkt9. Die Auswahl der Vorsorgeeinrichtung und des Vorsorgewerks muss immer auch die Strategie mit risikoarmen Anlagen beinhalten (vgl. neuer Art. 19a Abs. 1 FZG). Der Versicherte kann nur aus diesem Angebot der Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise des Vorsorgewerkes aus- wählen.

Abs. 3

Das Guthaben eines Versicherten darf nicht gesplittet und auf mehrere Strategien verteilt werden, denn eine solche Aufsplittung würde für jeden Versicherten eine individuelle Strategie schaffen. Dies würde dem Prinzip der Kollektivität widersprechen.

8 Vgl. auch BGE 141 V 416.

9 Vgl. bereits in der geltenden Regelung, Botschaft, BBl 2015 1796 (vgl. FN 2)

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Abs. 4

Die Vorsorgeeinrichtung kann unter Einhaltung ihrer Sorgfaltspflicht mehrere externe Vermögensver- walter bestimmen und diese den angeschlossenen Vorsorgewerken zur Wahl anbieten. Die Vermö- gensverwalter unterliegen den Bestimmungen von Artikel 48f. Die Vorsorgeeinrichtung kann die Anla- gen jedoch auch selbst verwalten. Bietet sie externe Vermögensverwalter an, hat das Vorsorgewerk den externen Vermögensverwalter aus diesem Angebot auszuwählen. Es darf selbst keine anderen, eigenen Vermögensverwalter bestimmen. Es darf die Wahl des Vermögensverwalters für eine be- stimmte Strategie auch nicht der versicherten Person überlassen.

Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung bleibt auch dann für die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der Vermögensverwalter verantwortlich, wenn den angeschlossenen Vorsorgewer- ken verschiedene externe Vermögensverwalter zur Wahl angeboten werden (vgl. im Übrigen auch Erläuterungen zu Abs. 2 zu den unübertragbaren Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung).

Abs. 5

Alle Versicherte eines Kollektivs müssen dieselben Strategien wählen können. Es ist nicht zulässig, eine oder bestimmte Strategien nur einem Teil eines Versichertenkollektivs anzubieten.

Erträge oder Verluste einer Anlagestrategie (Anlageergebnis) müssen denjenigen Versicherten, die diese Anlagestrategie gewählt haben, nach den gleichen Kriterien zugeschrieben werden. Verluste wie Erträge einer bestimmten Anlagestrategie dürfen somit nicht auf das gesamte Versichertenkollek- tiv verteilt werden, sondern nur auf diejenigen Versicherten, welche die betreffende Anlagestrategie auch tatsächlich gewählt haben. Erträge aus Einzelanlagen, zum Beispiel aus bestimmten Aktien oder Hypotheken, dürfen somit auch nicht individuell einer bestimmten versicherten Person zugeteilt wer- den. Ausgeschlossen sind damit individuelle Portfolios pro versicherte Person. Ebenfalls ausge- schlossen sind auch sogenannte „Eigenhypotheken“, bei denen die Hypothek, die auf der Immobilie einer bestimmten versicherten Person lastet, als Anlage individuell dieser versicherten Person zuge- teilt wird. Damit würde eine individuelle Vorsorge aufgebaut, die mit dem Grundprinzip der Kollektivität in der 2. Säule nicht vereinbar ist.

Artikel 50 Sicherheit und Risikoverteilung

Absatz 4

Die Änderung von Absatz 4 betrifft nur die Formulierung der französischen Version.

Absatz 4bis

Die Anlagevorschriften gemäss Artikel 49 ff. gelten auch für Vorsorgeeinrichtungen mit 1e-Plänen. Vorsorgeguthaben in 1e-Plänen sollen nicht übermässig und ohne adäquate Sicherheiten zur Finan- zierung des Arbeitgebers verwendet werden. Die Vergangenheit hat nämlich gezeigt, dass Anlagen beim Arbeitgeber zu Interessenkonflikten und zu hohen Verlusten führen können. Dies ist zu vermei- den. Artikel 57 Absatz 1 genügt hierfür nicht. Mit der Schaffung des neuen Absatz 4bis soll darum sichergestellt werden, dass die Vorsorgeeinrichtungen keine ungesicherten Anlagen und Beteiligun- gen beim Arbeitgeber im Sinne von Artikel 57 Absatz 2 und 3 anbieten.

Auch Anlagestiftungen dürfen die Anlagen für Vorsorgeeinrichtungen mit 1e-Plänen verwalten. Ge- mäss Artikel 26 Absatz 1 ASV10 gilt Artikel 50 Absatz 4bis für Anlagevermögen sinngemäss. Dies er- möglicht es den Anlagestiftungen, ihre Anlagemöglichkeiten zu erweitern. Sie müssen dabei die Anla- gen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen. Sie müssen auch für eine ausreichende Diversifikation besorgt sein.

10 SR 831.403.2

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1e-Pläne müssen selbstverständlich die Anlagebestimmungen der beruflichen Vorsorge einhalten. Dies gilt insbesondere auch für die Bestimmungen von Artikel 50 Absätze 1 und 3. Die Risikovertei- lung ist ein zentrales Anliegen der Anlagevorschriften, die Anlagen müssen in allen angebotenen Stra- tegien über verschiedenen Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Erweiterungsmöglichkeiten. Anlagen mit Nachschusspflicht sind zudem verboten. Artikel 50 Absatz 2 verlangt die Gewährleistung der Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezweckes. Klassische Vorsorgeeinrichtung setzen dazu insbesondere das Instrument einer "Asset Liability Analyse" ein, also die Würdigung der Aktiven und Passiven und die Entwicklung des Versichertenbestandes. Im Falle des 1e-Planes trägt aber der Versicherte das Anlagerisiko. Artikel 50 Absatz 2 ist demnach nur sinngemäss anwendbar. Die Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, die Erfüllung des Vorsorgezwecks zu gewährleisten, beinhaltet insbesondere auch eine erhöhte Aufklärungs- und Beratungspflicht. Die Vorsorgeeinrichtung muss den Versicherten auf die Risiken der Anlage hinwei- sen und ihm bei fehlender Risikofähigkeit eine entsprechende vorsichtigere Anlage empfehlen.

Artikel 53a Risikoarme Anlagen

Obwohl Vorsorgeeinrichtungen, die mehrere Anlagestrategien anbieten, ausschliesslich im überobli- gatorischen Bereich tätig sind, muss für die Versicherten ein gewisser Schutz gewahrt bleiben. Bietet ein Arbeitgeber nämlich einen solchen Vorsorgeplan an, so ist in der Regel die Teilnahme für alle Arbeitnehmenden, die die objektiven Kriterien für die Aufnahme erfüllen, zwingend (Kollektivität). Des- halb werden Vorsorgeeinrichtungen im Gesetz verpflichtet, mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen pro Einrichtung oder, bei mehreren Vorsorgewerken, pro Vorsorgewerk anzubieten. Der Bundesrat wurde beauftragt, die risikoarmen Anlagen näher zu umschreiben.

Keine Strategie ist in der Umsetzung ganz ohne Risiko. Damit eine Strategie sowohl in einem guten wie auch ungünstigen Anlageumfeld als risikoarm angesehen werden kann, muss auch in einem schlechten Anlageumfeld das Vermögen so angelegt werden, dass der Nominalwert mit hoher Wahr- scheinlichkeit erhalten bleibt respektive dass die Verluste eng limitiert bleiben. Aktuell ist der „risikolo- se“ Zinssatz negativ. Es kann deshalb leider nicht ausgeschlossen werden, dass eine Strategie mit risikoarmen Anlagen negative Erträge ergibt. Risikoarm sind Anlagen gemäss vorliegender Definition dann, wenn das Geld entweder auf Konti oder in Bargeld deponiert oder wenn es in Forderungen auf einen festen Geldbetrag mit guter Bonität und einer limitierten kapitalgewichteten durchschnittlichen Laufzeit investiert wird. Eine gute Bonität weist ein Schuldner dann auf, wenn ein Rating von mindes- tens A- respektive A3 vorliegt. Der in der Bestimmung vorgesehene Katalog ist nicht erweiterbar. Die übrigen Anlagevorschriften gelten auch für die risikoarmen Anlagen. Die Strategie mit risikoarmen Anlagen kann auch mit kollektiven Anlagen umgesetzt werden. Der Einsatz der Derivate bleibt auf Währungsabsicherung limitiert.

Da alle Vorsorgeeinrichtungen eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten müssen, muss die Bestimmung so einfach wie möglich durchführbar sein. Den Vorsorgeeinrichtungen steht es zudem offen, unter den verbleibenden neun Strategien weitere risikoarme Strategien pro Einrichtung oder, bei mehreren Vorsorgewerken, pro Vorsorgewerk anzubieten.

Artikel 54b Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien und bei deren Belehnung

Abs. 3

In dieser Bestimmung wird die vorübergehende direkte Aufnahme von Fremdmitteln bei Immobilienan- lagen von Strategien nach Artikel 1e untersagt. Im Rahmen von Artikel 54b Absatz 2 wird Vorsorge- einrichtungen erlaubt, zwecks Aufnahme von vorübergehenden Liquiditätsbedürfnissen Fremdmittel aufzunehmen. Bei Strategien von Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 1e kann jedoch fokussierter und risikoreicher investiert werden, als dies bei klassischen Vorsorgeeinrichtungen mit limitierter Risikofä- higkeit der Fall ist. Je höher der Anteil der Immobilien aber ist, umso eher wird die mit dieser Fremd-

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mittelaufnahme verbundene Nachschusspflicht zum Problem. Zwischen klassischen Vorsorgeeinrich- tungen und den Anlagestrategien von 1e-Plänen besteht zudem ein wesentlicher Unterschied: Klassi- sche Vorsorgeeinrichtungen können ihre Liquiditätsentwicklung gut planen, da die Versicherten die Vorsorgeeinrichtung nicht ohne Grund verlassen können respektive der Geldabfluss eingeschränkt ist. Anlagestrategien von 1e-Plänen müssen jedoch einen Wechsel der Strategie zulassen. Die Liquidi- tätsplanung muss deshalb so gestaltet sein, dass auch hohe Geldabflüsse verkraftbar und machbar sind. Auch eine vorübergehende Schliessung der Strategie ist nicht möglich, da die Freizügigkeitsgut- haben spätestens beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung stehen müssen. Die Liquidi- tät der zugrundeliegenden Anlagen ist deshalb von hoher Wichtigkeit. Zwar könnte eine vorüberge- hende Kreditaufnahme kurzfristig Liquidität zur Verfügung stellen, bei hohen Abflüssen und eintreten- der Illiquidität der Immobilienanlagen würde sie jedoch selbst zum Problem. Die Anlagestrategien müssen deshalb so investiert sein, dass die Liquidität gewährleistet ist. Eine Fremdmittelaufnahme, welche eine Nachschusspflicht auslösen kann, ist deshalb bei Strategien von Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 1e nicht gestattet. Weiterhin gilt jedoch Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe b als spezielle Be- stimmung für regulierte kollektive Anlagen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Oktober 2017

Die neuen Artikel gelten grundsätzlich ab dem Inkrafttreten der Änderung. Vorsorgeeinrichtungen, welche schon vor dem Inkrafttreten mehrere Anlagestrategien angeboten haben, erhalten mit der Übergangsbestimmung Zeit, ihre Reglement und ihre Anlagen bis spätestens zum 31. Dezember

2019 den neuen Bestimmungen anzupassen.

Falls Vorsorgeeinrichtungen schon bisher mehrere Anlagestrategien angeboten haben, dürfen sie für die Berechnung der Austrittsleistung von Artikel 15 und 17 FZG, also den bisherigen Mindestbestim- mungen, nicht abweichen, bevor die versicherten Personen die Möglichkeit hatten, die in Artikel 19a FZG vorgesehene Strategie mit risikoarmen Anlagen zu wählen. Wenn diese Bedingung erfüllt ist, dürfen sie ab Inkrafttreten von Artikel 19a FZG von den bisherigen Mindestbestimmungen abweichen.

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Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)

Die vorliegende Änderung leistet dem Postulat Zanetti «Reduktion des Mindestrückzahlungsbetrages gemäss Wohneigentumsförderungsverordnung» (14.3210) Folge. Der Ständerat hatte das Postulat am 13. Juni 2014 angenommen.

Art. 7 Abs. 1: Die WEFV sieht heute für den Vorbezug und die Rückzahlung einen Mindestbetrag von 20 000 Franken vor. Mit der vorliegenden Änderung wird der Mindestbetrag für die Rückzahlung auf 10 000 Franken reduziert. Denn nicht alle Versicherten verfügen über die nötigen finanziellen Mittel, um die Rückzahlung von 20 000 Franken in einem einzigen Betrag zu leisten. Für einzelne Betroffene ist dieser Betrag zu hoch, so dass sie auf eine Rückzahlung verzichten. Es geht darum, diese Hürde aus dem Weg zu räumen. Der tiefere Mindestbetrag soll für die Versicherten einen Anreiz schaffen, WEF-Vorbezüge vermehrt zurückzuzahlen, so dass sie im Zeitpunkt der Pensionierung über ein höhe- res Vorsorgeguthaben verfügen. Dadurch verringert sich insbesondere das Risiko eines Bezugs von Ergänzungsleistungen (vgl. Erläuternder Bericht zur EL-Reform; vgl. BBl 2015, S. 24 Kap. 2.1.1.1). In den Jahren 2007/2008 beliefen sich die Rückzahlungen auf rund 10 % der WEF-Vorbezüge (vgl. Bericht «Wohneigentumspolitik in der Schweiz», herausgegeben von der Eidgenössischen Steuer- verwaltung, vom Bundesamt für Sozialversicherungen und vom Bundesamt für Wohnungswesen, Anhang 2, S. 40), in den Jahren 2013 bis 2015 wurde eine Rückzahlungsquote von rund 25 % der im jeweiligen Jahr getätigten WEF-Vorbezüge erreicht. Im Übrigen soll der Mindestbetrag für den Vorbe- zug weiterhin 20 000 Franken betragen (Art. 5 Abs. 1 WEFV). Damit soll vermieden werden, dass aus der 2. Säule zu kleine Beträge vorbezogen werden. Für Wohneigentumsprojekte wird in der Regel ohnehin ein Mindestbetrag von 20 000 Franken benötigt.

Der Mindestbetrag für Rückzahlungen wird auf 10 000 Franken festgelegt, um Rückzahlungen von Kleinstbeträgen zu vermeiden, was für die Vorsorgeeinrichtungen sowie auch für die Eidgenössische Steuerverwaltung und die kantonalen Steuerbehörden einen massiven Mehraufwand verursachen würde, da insbesondere Letztere bei jeder Rückzahlung eine (anteilsmässige) Rückerstattung der auf dem vorbezogenen Betrag bezahlten Steuern veranlassen müssen. Bei einer Senkung des Mindest- rückzahlungsbetrages auf 10 000 Franken ist zwar ebenfalls mit zusätzlichem administrativem Auf- wand für die Vorsorgeeinrichtungen und die erwähnten Steuerbehörden zu rechnen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieser bei Ergreifen von geeigneten Massahmen (z.B. weitere Automatisie- rung der Abläufe) mit den heute vorhandenen Ressourcen bewältigt werden kann.

968 Altersvorsorge 2020: Verordnung in der Vernehmlassung

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. Juni 2017 die Verordnung über die Reform der Alters- vorsorge 2020 in die Vernehmlassung geschickt. Mit der Verordnung wird die Reform umgesetzt, falls diese in der Volksabstimmung vom 24. September 2017 angenommen wird. Die Vernehmlassung muss bereits vor der Abstimmung eröffnet werden, damit die rechtzeitige Umsetzung sichergestellt werden kann. Sie dauert bis zum 6. Oktober 2017.

Internet-Link zur Pressemitteilung: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb- anzeigeseite.msg-id-67048.html

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 145

969 Eröffnung der Vernehmlassung für die Inkassohilfeverordnung: Einzelheiten für die Meldung an die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen werden geregelt

Unterhaltsberechtigte Personen, also zum Beispiel eine alleinlebende Mutter und ihre Kinder, sollen bezüglich der Leistungen der Inkassohilfe schweizweit gleich behandelt werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. August 2017 eine entsprechende Inkassohilfeverordnung in die Vernehmlas- sung geschickt. Diese soll künftig die Grundlage bilden für die Tätigkeit der Fachstellen, die das Bun- desrecht vollziehen. Der Verordnungsentwurf enthält dazu einen Mindestkatalog von Leistungen, die jede Fachstelle anbieten muss. Dazu gehört auch die Meldung an die Vorsorge- oder Freizügigkeits- einrichtung, die die Fachstelle zur Sicherung der Unterhaltsansprüche der unterhaltsberechtigten Per- son beziehungsweise zur Rückforderung der vom Gemeinwesen bezahlten Vorschüsse einreichen kann. Die Verordnung regelt nun die Einzelheiten dieser Meldemöglichkeit. Das Vernehmlassungs- verfahren dauert bis zum 15. Dezember 2017.

Internet-Link zur Pressemitteilung: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-67908.html

970 Deutsche Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen der schweizerischen beruflichen Vorsorge

Nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes unterscheidet Deutschland bei der Be- steuerung der Beiträge an und der Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (z.B. schweizerische Pen- sionskassen) zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (Obligatorium) und den darüber hinausgehenden Beiträgen und Leistungen (Überobligatorium; vgl. Mitteilungen über die beruf- liche Vorsorge Nr. 143, Rz 951): Obligatorische Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern können steuerlich abzogen werden. Beiträge ins Überobligatorium von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind hingegen steuerlich nicht abzugsfähig. Bei den Leistungen werden obligatorische Leistungen normal, überobligatorische privilegiert besteuert. Dem BSV wurden von verschiedenen Seiten Fragen zur dieser steuerlichen Behandlung der 2. Säule durch die deutschen Steuerbehörden unterbreitet. Deutsche Versicherte (Grenzgänger) bitten die Vorsorgeeinrichtungen, Beiträge und Leistungen in obligatorische und überobligatorische Bestandteile aufzuteilen und entsprechend auszuweisen. In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144, Rz 960 hat das BSV angekündigt, dass es dem- nächst die Informationen publizieren werde, welche die Vorsorgeeinrichtungen für die Deklaration gegenüber den deutschen Behörden verwenden können. Das BSV hat inzwischen Gespräche mit den deutschen Steuerbehörden in Baden-Württemberg geführt. Diese haben gegenüber dem BSV zugesi- chert, dass sie die Bescheinigungen der Vorsorgeeinrichtungen akzeptieren werden, wenn diese die nachfolgenden, mit dem BSV abgestimmten Vorgaben erfüllen. Wir empfehlen, bei Bescheinigungen für andere Bundesländer gleich vorzugehen, und gehen davon aus, dass diese sich der Praxis von Baden-Württemberg anschliessen werden:

Bescheinigung der Beiträge

Bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen ist es nicht möglich, die Beiträge mathematisch korrekt in obligatorische und überobligatorische Anteile aufzuschlüsseln. Dies anerkennen auch die deutschen Steuerbehörden. Nach Abstimmung mit den Steuerbehörden Baden-Württemberg sollten die obligatorischen Beiträge wie folgt bescheinigt werden:

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 145

Alterssparbeiträge Beitrag in der Höhe der BVG-Altersgut- schriften auf dem obligatorisch versicherten Verdienst (Art. 16 BVG)

Risikobeiträge 2% des versicherten BVG Lohnes

Verwaltungskostenbeiträge die gesamten Verwaltungskostenbeiträge

Weitere Beiträge (z.B. Sanierungs / Stabilisierungs- die gesamten Beiträge beiträge)

In der Bescheinigung ist auszuweisen, wie die Beiträge zwischen Arbeitgebenden und Arbeit- nehmenden aufgeteilt werden. Bei Vorliegen eines rein patronal finanzierten Vorsorgeplans muss auf der Bescheinigung der Hinweis angebracht werden, dass es sich ausschliesslich um Beiträge des Arbeitgebers handelt.

Alle darüber hinaus gezahlten (Spar- und Risiko-) Beiträge von Arbeitnehmenden und Arbeit- gebenden sind als überobligatorische Beiträge zu deklarieren.

Bescheinigung der Leistungen

Bei den Leistungen aus schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen ist es in der Regel ohne Schwierig- keiten möglich, die Höhe des "obligatorischen" Teils zu ermitteln. Bei Kapitalleistungen bestehen dies- bezüglich keine Probleme. Bei Renten wird der obligatorische Anteil ermittelt, in dem man den im Zeit- punkt der Verrentung gültigen BVG-Mindestumwandlungssatz auf das im gleichen Zeitpunkt vorhan- dene obligatorische Altersguthaben gemäss BVG-Schattenrechnung anwendet.

Besonderes gilt für Todesfallkapitalien: Aus schweizerischer Sicht handelt es sich hier klar um überob- ligatorische Leistungen. Die deutschen Steuerbehörden stellen für die Beurteilung der Frage, ob sie eine Leistung als überobligatorisch oder obligatorisch betrachten, jedoch darauf ab, inwieweit in den Todesfallkapitalien BVG-Altersguthaben enthalten sind. Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Auch bei den aus schweizerischer Sicht rein überobligatorischen Todesfallkapitalien enthält die Finanzierung in der Regel BVG-Altersguthaben. Deshalb wird das Todesfallkapital von den deutschen Steuerbehörden im Verhältnis, in dem vor dem Todesfall die Austrittsleistung aus BVG-Guthaben bestand, als obligatorische Leistung betrachtet. Damit die in Deutschland steuerpflich- tigen Leistungsbezüger ihren Deklarationspflichten nachkommen können, sollte also das Todesfallka- pital in diesem Verhältnis als obligatorisch bescheinigt werden.

Das BSV stellt für die Bescheinigung der Beiträge und Leistungen je ein Muster zur Verfügung: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und- gesetze/grundlagen.html.

Stellungnahme 971 Freiwillige Versicherung von austretenden Versicherten bei Arbeitslosigkeit

Das BSV hat erfahren, dass gewisse Vorsorgeeinrichtungen austretende Versicherte nicht darauf hinweisen, dass sie ihre berufliche Vorsorge bei Arbeitslosigkeit freiwillig weiter führen können. Das BSV ruft in Erinnerung, dass die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet sind, die betroffenen Personen gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 FZG über diese Möglichkeit zu informieren. Die Weiterversicherung ist bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung möglich – falls deren Reglement es vorsieht, was selten der Fall ist –, oder bei der Auffangeinrichtung. Die Kosten der freiwilligen Weiterversicherung gehen voll- ständig zulasten der versicherten Person.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 145

Rechtsprechung

972 Abgeltung nicht bezogener Ferien und versicherter BVG-Lohn

(Hinweis auf ein Urteil der II. sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 18. Mai 2017, 9C_725/2016; Urteil in französischer Sprache)

Die Abgeltung nicht bezogener Ferien muss bei der Höhe des nach BVG versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt werden.

Bei diesem Streitfall geht es um die Frage, ob dem versicherten Verdienst, der als Grundlage für die Berechnung der Invalidenrente dient, der Betrag anzurechnen ist, der einer versicherten Person als Abgeltung ihrer während des Arbeitsverhältnisses nicht bezogenen Ferien ausgezahlt wurde.

Das kantonale Gericht hat die These der Beschwerdeführerin, wonach die Fr. 11 198.20, die ihr für ihr Ferienguthaben ausgezahlt worden sind, bei der Berechnung des Rentenbetrags zu berücksichtigen seien, für unzutreffend erklärt. Das Gericht hielt fest, dass der fragliche Betrag nicht als finanzielle Gegenleistung für erbrachte Arbeit gelte und damit nicht als Verdienst angesehen werden könne, der dem im vertraglich vereinbarten Grundlohn enthaltenen Ferienanspruch für das laufende Jahr ent- spreche. Es erwog, dass es sich bei der Abgeltung der nicht bezogenen Ferien um ein zusätzliches Entgelt im Sinne einer Entschädigung dafür handle, dass das Ziel der Ferien (Erholung, Entspannung) nicht vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses erreicht werden konnte. Des Weiteren erwog das kanto- nale Gericht, dass die Berücksichtigung des strittigen Betrags bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufe, da damit der Lohn von Personen, die für ihre nicht bezogenen Ferien entschädigt worden sind, gegenüber Personen, die ihre Ferien bezie- hen konnten, künstlich erhöht würde.

Nach Auffassung des Bundesgerichts konnten die nicht bezogenen Ferien erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden, da es nicht zulässig ist, Ferien während der Dauer des Ar- beitsverhältnisses durch Geldleistungen oder andere Vorteile abzugelten (vgl. Art. 329d OR; vgl. auch BGE 129 III 493 Erw. 3.1 S. 495). Dieses Indiz spricht eher dafür, dass die strittige Abgeltung nicht zum nach BVG versicherten Verdienst zählt. Auch zu Unrecht fristlos entlassene Arbeitnehmende und Personen, die während der Kündigungsfrist arbeitsunfähig werden, können ihren Ferienanspruch nicht mehr geltend machen. In diesen beiden Fällen erhalten die Betroffenen indes den Betrag, den sie erhalten hätten, wenn der Arbeitsvertrag vollendet worden wäre (für zu Unrecht fristlos entlassene Arbeitnehmende vgl. BGE 133 III 657 Erw. 3.2 S. 659 f.), wozu auch der Ferienlohn gehört. Die Be- zeichnung für die Geldleistung, die in diesem Fall ausgerichtet wird (Lohn, Abgeltung), ist nicht von Bedeutung. Wichtig ist, dass die Leistung klar mit einer Arbeitsleistung oder mit der Zeitspanne zu- sammenhängt, in der die arbeitnehmende Person gesetzlich nicht verpflichtet ist, für den Lohn eine Gegenleistung in Form von Arbeit zu erbringen (vgl. Art. 329a ff. OR). Bei der Abgeltung nicht bezo- gener Ferien ist dies – wie von der Vorinstanz festgestellt – jedoch nicht der Fall, da es sich um eine zusätzlich ausgerichtete Geldleistung zur Kompensation der nicht stattgefundenen Erholung handelt. Folglich besteht kein direkter Kausalzusammenhang mit der erbrachen Arbeitsleistung oder der oben genannten Zeitspanne (vgl. Zitat in Urteil U 155/94 Erw. 7d).

Somit besteht kein Grund, die Abgeltung nicht bezogener Ferien bei der Festsetzung der Höhe des nach BVG versicherten Verdienstes zu berücksichtigen. Diese Lösung ist mit der Rechtsprechung im Bereich Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung vereinbar.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 145

973 Retrozessionen: Anspruch auf Herausgabe verjährt in zehn Jahren

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2017, 4A_508/2016, zur Publikation vorgese- hen; Entscheid in französischer Sprache)

Der Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe von Retrozessionen, die dem Beauftragten von Dritten zugeflossen sind, unterliegt einer Verjährungsfrist von zehn Jahren. Die Verjährung beginnt für jede einzelne Retrozession an dem Tag zu laufen, an dem sie der Beauftragte erhalten hat.

Link auf die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 3. Juli 2017: http://www.bger.ch/press-news-4a_508_2016-t.pdf

974 Teilliquidation bei einer Gemeinschaftsstiftung – Kriterium der Anzahl gekündigter Anschluss- verträge

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2016, 9C_684/2016, Entscheid in deut- scher Sprache, zur Publikation vorgesehen)

Mit der Auflösung des Anschlussvertrages ist der Tatbestand von Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG erfüllt. Eine Reglementsbestimmung, die nur auf eine Mindestzahl der aufgelösten Anschlussverträge ab- stellt, ohne Rücksicht auf die Grösse des Abgangsbestandes resp. des abfliessenden Deckungskapi- tals, verletzt das Rechtsgleichheitsgebot.

(Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG)

Umstritten war vorliegend die Konkretisierung des gesetzlichen Tatbestandes der Teilliquidation nach Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Pensionskasse das Reglement dahingehend konkretisieren durfte, dass eine Teilliquidation nicht schon bei Auflösung eines einzelnen Anschlussvertrages durchzuführen ist, sondern erst, wenn mindestens 10 Prozent der angeschlosse- nen Betriebe den Anschlussvertrag auflösen. Das Gericht kam zum Schluss, dass diese Regelung nicht zulässig ist und begründete dies wie folgt: Hinter den Teilliquidationsbestimmungen von Artikel 53b und 53d BVG steht der elementare Grundgedanke, dass die freien Mittel grundsätzlich dem Per- sonal folgen und alle Destinatäre gleichmässig zu behandeln sind. Im zu beurteilenden Fall sind bloss vier Unternehmen - also weniger als die gemäss Reglement geforderten 10 Prozent der angeschlos- senen Betriebe - , aber überdurchschnittlich viele Versicherte aus der Pensionskasse ausgetreten. Die Pensionskasse lehnte die Durchführung der Teilliquidation gestützt auf das Teilliquidationsreglement ab. Gemäss Bundesgericht wird so das Rechtsgleichheitsgebot verletzt: Da die Anzahl der abgehen- den Versicherten und die Höhe des abgehenden Deckungskapitals nicht berücksichtigt wird, wird die grosse Belegschaft der vier abgehenden Betrieben schlechter gestellt als die grössere Belegschaft von jedoch einer vielfach höheren Anzahl Betrieben. Diese Rechtswidrigkeit führt gemäss Bundesge- richt nicht zur Aufhebung der betreffenden Regelung, sondern grundsätzlich zu ihrer Nichtanwendung im strittigen Einzelfall. Vorliegend stand fest, dass der umstrittene Anschlussvertrag aufgelöst wurde. Damit ist nach Ansicht des Bundesgerichts der Tatbestand von Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG unumstöss- lich erfüllt und die Teilliquidation ist durchzuführen.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

23. November 2017

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 146

Hinweise 975 Änderung per 1.1.2018 von Artikel 64c BVG betreffend OAK-BV-Abgabe ..................................... 2 976 Der Mindestzinssatz bleibt bei 1 % .................................................................................................. 3 977 Keine Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG ................................................... 3 978 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2018 ................................................................................. 4 979 Sicherheitsfonds BVG: unveränderte Beitragssätze für 2018 ......................................................... 4

Rechtsprechung 980 Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der weitergehenden Vorsorge und Art. 29 Abs. 1 IVG ................................................................................................................................................... 5 981 Reglementarische Frist zur Geltendmachung einer Kapitalabfindung ............................................ 5

Anhang  Neue Tabelle ab 1. Januar 2018 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang ................................................. 6  Wichtige Masszahlen 2018 im Bereich der beruflichen Vorsorge ................................................... 6  Wichtige Masszahlen 1985-2018 im Bereich der beruflichen Vorsorge .......................................... 6  Tabellen 2018 BVG-Altersguthaben ................................................................................................ 6  Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in % ............................................................................. 6

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 146

Hinweise

975 Änderung per 1.1.2018 von Artikel 64c BVG betreffend OAK-BV-Abgabe

Am 1. Januar 2018 treten die Änderungen von Artikel 64c Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 BVG in Kraft. Die Änderungen gehen auf die Parlamentarische Initiative « Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4 » (14.444) von Nationalrätin Leutenegger Oberholzer zurück. Die Initiative verlangte zum einen eine Präzisierung der Bemes- sungsbestimmung für die Abgabe an die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK-BV) und zum anderen die gesetzliche Verankerung der Überwälzung dieser Abgabe von den Aufsichtsbe- hörden auf die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen. Namentlich werden damit die Bemessungsgrundlage von Artikel 64c Absatz 2 Buchstabe a BVG mit der Anzahl der ausbezahlten Renten ergänzt und der neue Absatz 4 zur Überwälzung der OAK-BV-Abgabe erlassen. Beide Änderungen halten indes be- reits die seit der Strukturreform bestehende Praxis im Gesetz fest.

Internet-Link auf die Parlamentarische Initiative « Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4 » (14.444):

https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20140444

Gesetzestext (nur der in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Text ist verbindlich):

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Änderung vom 17. März 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 7. Juli 2016 1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Oktober 20162, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 64c Abs. 2 Bst. a und 4

2 Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:

a. bei den Aufsichtsbehörden nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen sowie nach der Anzahl der akti- ven Versicherten und der Anzahl der ausbezahlten Renten; 4 Die Aufsichtsbehörden überwälzen die nach Absatz 2 Buchstabe a geschuldete Abgabe auf die von ihnen beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen.

1 BBl 2016 6845

2 BBl 2016 8193

3 SR 831.40

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 146

976 Der Mindestzinssatz bleibt bei 1 %

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. November 2017 auf eine Überprüfung des Mindestzins- satzes in der obligatorischen beruflichen Vorsorge verzichtet und den Satz bei 1 Prozent belassen. Er folgt damit der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Berufliche Vorsorge. Der Bundesrat wird die Entscheidungsgrundlagen zur Festlegung des Mindestzinssatzes bis nächsten Sommer ana- lysieren.

Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind gemäss Gesetz die Rendite der Bundesobliga- tionen sowie die Entwicklung von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Die Performance von Aktien und Liegenschaften ist erfreulich, weshalb eine Senkung des Mindestzinssatzes nicht angebracht ist. Die weiterhin sehr tiefen Zinssätze sprechen andererseits gegen eine Anhebung. In Anbetracht der weiterhin stabilen Verhältnisse drängt sich somit keine Anpassung des Mindestzinssatzes auf. Der Bundesrat verzichtet daher auf eine Überprüfung des Satzes in diesem Jahr und wird diese im nächs- ten Jahr wieder vornehmen.

Auch die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hat an ihrer Sitzung vom 29. August 2017 dem Bundesrat mehrheitlich empfohlen, auf eine Überprüfung und Anpassung des Mindestzins- satzes zu verzichten und den Satz somit bei 1 Prozent zu belassen.

Der Bundesrat wird die Entscheidungsgrundlagen zur Festlegung des BVG-Mindestzinssatzes bis nächsten Sommer analysieren. Die BVG-Kommission diskutiert ebenfalls, wie sie ihre Empfehlung an den Bundesrat erarbeiten will.

Internet-Link für die Pressemitteilung: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb- anzeigeseite.msg-id-68579.html

977 Keine Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge müssen auf den 1. Januar 2018 nicht der Teuerung angepasst werden.

Gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Eine erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren. Danach sind die Anpassungen mit dem Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und finden in der Regel alle zwei Jahre statt.

Somit ist zu entscheiden, ob auf nächstes Jahr die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die seit 2014 laufen, angepasst werden müssen. Dabei wird auf die Preisentwicklung zwischen September 2014 und 2017 abgestellt. Da nun der Septemberindex 2017 (98,2; Basis Dezember 2010 = 100) denjeni- gen von September 2014 (99,1) nicht übersteigt, müssen diese Renten auf den 1. Januar 2018 nicht angepasst werden.

Auch die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die 2008, 2010, 2011 und 2012 entstanden sind und die nie angepasst wurden, bleiben unverändert, da die Septemberindizes in diesen Jahren gegenüber dem Index im September 2017 alle höher lagen.

Die nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2008 und in 2009 entstanden sind, wird mit der nächsten AHV-Rentenerhöhung geprüft, also frühestens auf den 1. Januar 2019.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 146

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht an die Teuerung angepasst werden müssen und diejenigen Altersrenten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse.

Internet-Link für die Pressemitteilung: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-68571.html

978 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2018

Die minimale AHV-Altersrente erfährt für das Jahr 2018 keine Anpassung. Aus diesem Grund werden die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge nicht verändert. Für die geltenden Beträge verweisen wir auf den Anhang.

Internet-Link für die Pressemitteilung: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb- anzeigeseite.msg-id-67387.html

979 Sicherheitsfonds BVG: unveränderte Beitragssätze für 2018

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2018 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Der Beitragssatz für die Zuschüsse bei ungünsti- ger Altersstruktur beträgt unverändert 0,1 %. Der Beitragssatz für die Insolvenzen und anderen Leistungen bleibt ebenfalls unverändert und beträgt 0,005 %.

Die neuen Beiträge werden Ende Juni 2019 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

Internet-Link: http://www.sfbvg.ch/xml_1/internet/de/application/d448/f466.cfm

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 146

Rechtsprechung 980 Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der weitergehenden Vorsorge und Art. 29 Abs. 1 IVG

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2017, 9C_327/2017; Entscheid in fran- zösischer Sprache)

Artikel 29 Absatz 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht, gilt auch für die weitergehende berufliche Vorsor- ge, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung auf die Bestimmungen des IVG verweist.

Im vorliegenden Fall ist umstritten, ab wann die versicherte Person A. Anspruch auf Invaliditätsleis- tungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge hat. Basierend auf dem Dossier der IV-Stelle hat das Kantonsgericht entschieden, dass A. bereits seit Juni 2008 arbeitsunfähig ist, seit September 2008 zu mindestens 40 Prozent, und hat die Entstehung des Leistungsanspruchs auf ein Jahr später, das heisst per 1. September 2009, festgelegt. Die Pensionskasse X. hat gegen diesen Entscheid Be- schwerde eingereicht mit der Begründung, der Anspruch von A. auf Invaliditätsleistungen sei sechs Monate nach seiner Anmeldung bei der IV vom 31. Oktober 2012 und damit per 1. April 2013 entstan- den.

Gemäss Reglement der Pensionskasse X entsteht der Anspruch auf die Invalidenrente frühestens nach einer Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr, gefolgt von einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit aus demselben Grund. Die Bestimmungen des IVG gelten gemäss Reglement analog auch für die Entste- hung des Anspruchs auf die Invalidenrente. Für das Bundesgericht ist klar, dass der Wortlaut dieser Bestimmung für die Festlegung des Beginns des Rentenanspruchs explizit auf die Bestimmungen des IVG verweist. Somit ist Artikel 29 Absatz 1 IVG anwendbar und für die Entstehung des Anspruchs auf die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gilt die in diesem Gesetzesartikel vorgesehene Frist von sechs Monaten ab Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Die Argumentation von A., wonach Artikel 29 Absatz 1 IVG, auf den sich Artikel 26 Absatz 1 BVG bezieht, nur für die obligatorische Vor- sorge gelte (siehe BGE 140 V 470 Erw. 3.2 und 3.3), ist für das Gericht nicht relevant, weil das Reg- lement der Pensionskasse explizit auf die Bestimmungen des IVG verweist. Unter Berücksichtigung des Datums, auf das die IV den Beginn des Rentenanspruchs festgelegt hat, ergibt sich, dass der Leistungsanspruch der beruflichen Vorsorge per 1. April 2013 entstand.

981 Reglementarische Frist zur Geltendmachung einer Kapitalabfindung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2017, 9C_86/2017, Entscheid in deutscher Sprache)

Eine angemessene reglementarische Frist zur Geltendmachung einer Kapitalabfindung ist auch im obligatorischen Bereich im Rahmen von Artikel 37 Absatz 2 BVG zulässig.

(Art. 37 Abs. 2 und Abs. 4 lit. b BVG)

Zu beurteilen war vorliegend die im Reglement vorgesehene Frist für die Geltendmachung der Kapitaloption, welche vorsieht, dass die versicherte Person bis spätestens einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Umfang des Kapitalbezugs schriftlich mitzuteilen habe. Gemäss Reglement kann die versicherte Person verlangen, dass ihr anstelle einer Altersrente das vorhandene Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital ausbezahlt wird (unter Vorbehalt von Art. 79b Abs. 3 BVG).

Die versicherte Person hat die Frist gemäss Reglement verpasst und machte vor dem Bundesgericht geltend, die in Artikel 37 Absatz 2 BVG garantierte Möglichkeit einer Kapitalabfindung dürfe nicht reglementarisch von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 146

Das Bundesgericht prüfte, ob die Frist für die Geltendmachung der Kapitaloption gemäss Reglement auch bei einer limitierten Kapitalabfindung im Rahmen von Artikel 37 Absatz 2 BVG zulässig ist, zumal das Gesetz keine Frist für die Geltendmachung festlegt. Zunächst hält das Bundesgericht fest, dass Artikel 37 Absatz 2 BVG nur das BVG-Altersguthaben beschlägt; die grundsätzliche Kapitaloption im Umfang eines Viertels des BVG-Altersguthabens steht allen offen. Dass je nach Ausgestaltung des jeweils anwendbaren Reglements entweder gar keine oder aber eine kürzere oder längere Frist zu beachten ist, ist nach Meinung des Bundesgerichts vom Gesetzgeber gewollt und stellt keine Verlet- zung des Gleichbehandlungsgebots dar. Es kam daher zum Schluss, dass die reglementarische Statuierung einer Frist zur Geltendmachung der Kapitalabfindung auch im obligatorischen Rahmen von Artikel 37 Absatz 2 zulässig ist. In Artikel 37 Abs. 4 lit. b BVG werden die Vorsorgeeinrichtungen ausdrücklich ermächtigt, im Reglement eine Frist vorzusehen. Diese Bestimmung wäre obsolet, wenn sie nicht auch im Rahmen der Kapitaloption nach Art. 37 Abs. 2 BVG anwendbar wäre.

Anhang  Neue Tabelle ab 1. Januar 2018 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang

 Wichtige Masszahlen 2018 im Bereich der beruflichen Vorsorge

 Wichtige Masszahlen 1985-2018 im Bereich der beruflichen Vorsorge

 Tabellen 2018 BVG-Altersguthaben

 Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in %

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards

Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Beginn Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Geburtsjahr 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 1. Januar … 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018

1962 u. früher 1987 211'370 221'280 231'891 242'717 252'519 261'813 271'199 1963 1988 201'973 211'742 222'186 232'842 242'521 251'714 260'999 1964 1989 192'560 202'187 212'465 222'951 232'506 241'599 250'783 1965 1990 183'509 193'001 203'117 213'440 222'876 231'873 240'959 1966 1991 174'226 183'579 193'530 203'685 212'999 221'897 230'884 1967 1992 165'300 174'519 184'312 194'305 203'502 212'305 221'196 1968 1993 155'645 164'719 174'340 184'159 193'229 201'929 210'717 1969 1994 145'949 154'877 164'326 173'970 182'913 191'510 200'193 1970 1995 136'626 145'414 154'698 164'173 172'993 181'491 190'074 1971 1996 127'375 136'025 145'144 154'452 163'151 171'550 180'034 1972 1997 118'480 126'996 135'957 145'105 153'686 161'991 170'379 1973 1998 109'706 118'091 126'897 135'885 144'352 152'563 160'857 1974 1999 101'270 109'528 118'184 127'020 135'376 143'498 151'701 1975 2000 93'077 101'212 109'722 118'410 126'658 134'693 142'808 1976 2001 85'198 93'215 101'585 110'131 118'276 126'227 134'257 1977 2002 77'434 85'335 93'567 101'973 110'015 117'883 125'830 1978 2003 69'969 77'758 85'857 94'128 102'072 109'861 117'728 1979 2004 62'563 70'241 78'209 86'345 94'193 101'903 109'690 1980 2005 55'320 62'889 70'729 78'734 86'487 94'119 101'829 1981 2006 48'120 55'581 63'293 71'169 78'826 86'382 94'014 1982 2007 41'096 48'452 56'038 63'787 71'352 78'834 86'390 1983 2008 34'052 41'301 48'763 56'385 63'857 71'264 78'745 1984 2009 27'196 34'343 41'683 49'180 56'563 63'897 71'303 1985 2010 20'262 27'305 34'522 41'894 49'186 56'445 63'778 1986 2011 13'464 20'405 27'501 34'751 41'953 49'140 56'400 1987 2012 6'682 13'521 20'497 27'624 34'737 41'852 49'039 1988 2013 6'739 13'596 20'602 27'627 34'672 41'786 1989 2014 6'739 13'625 20'563 27'537 34'580 1990 2015 6'768 13'621 20'525 27'498 1991 2016 6'768 13'604 20'508 1992 2017 6'768 13'604 1993 2018 6'768

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Berechnungsgrössen

Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Gutschrift 6'682 6'739 6'739 6'768 6'768 6'768 6'768 Zinssatz 1.50% 1.50% 1.75% 1.75% 1.25% 1.00% 1.00%

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik 2017 2018 BVG-Rücktrittsalter: 65 64 65 64 (Männer 1952 (Frauen 1953 (Männer 1953 (Frauen 1954 geboren) geboren) geboren) geboren)

1. Jährliche AHV-Altersrente

Minimale 14'100 14'100 Maximale 28'200 28'200

2. Lohndaten der Aktiven (Zeitreihe)

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 21'150 21'150 Koordinationsabzug 24'675 24'675 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 84'600 84'600 Min. koordinierter Jahreslohn 3'525 3'525 Max. koordinierter Jahreslohn 59'925 59'925 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 846'000 846'000

3. BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz (Zeitreihe) 1,0% 1,0% Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 19'851 20'568 20'157 20'865 in % des koordinierten Lohnes 563,1% 583,5% 571.8% 591.9% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 326'201 337'558 331'701 342'917 in % des koordinierten Lohnes 544,3% 563,3% 553.5% 572.2%

4. BVG-Altersrente und anwartschaftliche (anw.) BVG-Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz in % des AGH im BVG- Rücktrittsalter (M:65/F:64) 6,80% 6,80% 6,80% 6,80% Min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1'350 1'399 1'371 1'419 in % des koordinierten Lohnes 38,3% 39,7% 38,9% 40,3% Min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 810 839 823 851 Min. anw. jährliche Waisenrente 270 280 274 284 Max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 22'182 22'954 22'556 23'318 in % des koordinierten Lohnes 37,0% 38,3% 37,6% 38,9% Max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 13'309 13'772 13'534 13'991 Max. anw. jährliche Waisenrente 4'436 4'591 4'511 4'664

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 20'700 20'700 20'700 20'700

6. Teuerungsanpassung BVG-Risikorenten vor dem Rücktrittsalter (Zeitreihe)

erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,10% 0,10% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,005% 0,005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 126'900 126'900

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 81,20 81,20 Koordinationsabzug vom Tageslohn 94,75 94,75 Max. versicherter Tageslohn 324,90 324,90 Min. koordinierter Tageslohn 13,55 13,55 Max. koordinierter Tageslohn 230,15 230,15

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6'768 6'768 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 33'840 33'840

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf der BSV-Homepage abrufbar : http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/zahlen/00093/00460/index.html?lang=de https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen.html

Erläuterungen zu den Masszahlen Art. 1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. ArbeitnehmerInnen, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen Lohn 2 BVG übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und 7 Abs. 1 und 2 BVG Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen 8 Abs. 1 BVG Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der max. AHV-Rente, der 8 Abs. 2 BVG Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und der maximale koordinierte Lohn 46 BVG 17/8 der max. AHV-Rente. Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn ist auf den zehnfachen 79c BVG maximalen versicherten Jahreslohn in der obligatorischen BV. 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörigkeit zu einer 15 BVG Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehenden Einrichtungen 16 BVG überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz). 12 BVV2

13 Abs. 1 BVG

62a BVV2

4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der Versicherte 14 BVG bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Altersrente BVG : Leistungs- 62c BVV2 und anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen immer mit dem minimalen bzw. Übergangsbestim- immer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente mungen Bst. a entspricht 60% der Altersrente und die Kinderrente 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen 18, 19, 21, 22 BVG Risikoleistungen berechnen sich auf der Summe des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter 18, 20, 21, 22 BVG projizierten Altersguthabens.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder Invalidenrente 37 Abs. 3 BVG bzw. die Witwen-, Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 Prozent der Mindestalters- 37 Abs. 2 BVG rente der AHV beträgt. Seit 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen. 6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis zum Alter 36 Abs. 1 BVG 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten. 7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen 14, 18 SFV Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhält- 15 SFV nissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn (www.sfbvg.ch). 16 SFV

56 Abs. 1c, 2 BVG

8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken 2 Abs. 3 BVG Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehal- tenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 geteilt werden. 40a AVIV

9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an 7 Abs. 1 BVV3 anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

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2. Lohndaten gemäss BVG in Franken (Zeitreihe)

Jahr Eintrittsschwelle Koordinations Maximaler Koordinierter Minimaler Lohn -abzug versicherter Jahreslohn AHV- Jahreslohn minimal maximal 1985 16'560 16'560 49'680 2'070 33'120 1986/1987 17'280 17'280 51'840 2'160 34'560 1988/1989 18'000 18'000 54'000 2'250 36'000 1990/1991 19'200 19'200 57'600 2'400 38'400 1992 21'600 21'600 64'800 2'700 43'200 1993/1994 22'560 22'560 67'680 2'820 45'120 1995/1996 23'280 23'280 69'840 2'910 46'560 1997/1998 23'880 23'880 71'640 2'985 47'760 1999/2000 24'120 24'120 72'360 3'015 48'240 2001/2002 24'720 24'720 74'160 3'090 49'440 2003/2004 25'320 25'320 75'960 3'165 50'640 2005/2006 19'350 22'575 77'400 3'225 54'825 2007/2008 19'890 23'205 79'560 3'315 56'355 2009/2010 20'520 23'940 82'080 3'420 58'140 2011/2012 20'880 24'360 83'520 3'480 59'160 2013/2014 21’060 24’570 84’240 3’510 59’670 2015-2018 21’150 24’675 84’600 3’525 59’925

Zurück

3. BVG-Mindestzinssatz, in Prozent (Zeitreihe)

Jahr BVG- Mindestzinssatz (in Prozent)

1985-2002 4,00 2003 3,25 2004 2,25 2005-2007 2,50 2008 2,75 2009-2011 2,00 2012-2013 1,50 2014-2015 1,75 2016 1,25 2017-2018 1,00

Zurück

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6. Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

(Zeitreihe)

Teuerungsanpassung der BVG-Risikorentent nach einer Laufzeit von

3 Jahren 2 Jahren 1 Jahr

Jahr

1. Anpassung Nachfolgende Anpassung

1985-1988 * * * 1989 4.3 % * * 1990 7.2 % * 3.4 % 1991 11.9 % * * 1992 15.9 % 12.1 % 5.7 % 1993 16.0 % * 3.5 % 1994 13.1 % * * 1995 7.7 % 4.1 % 0.6 % 1996 6.2 % * * 1997 3.2 % 2.6 % 0.6 % 1998 3.0 % * * 1999 1.0 % 0.5 % 0.1 % 2000 1.7 % * * 2001 2.7 % 2.7 % 1.4 % 2002 3.4 % * * 2003 2.6 % 1.2 % 0.5 % 2004 1.7 % * * 2005 1.9 % 1.4 % 0.9 % 2006 2.8 % * * 2007 3.1 % 2.2 % 0.8 % 2008 3.0 % * * 2009 4.5 % 3.7 % 2.9 % 2010 2.7 % * * 2011 2.3 % - 0.3 % 2012 - * * 2013 0.4 % - - 2014 - * * 2015 - - - 2016-2018 - * * * Die nachfolgende Anpassung der BVG-Risikorenten geschieht gleichzeitig mit der An- passung der AHV-Renten, welche in diesem Jahr nicht stattgefunden hat. - Keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik, MASS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63

Minimale 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 12'360 12'360 12'360 12'660 12'660 12'660 12'660 Maximale 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Koordinationsabzug 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 74'160 74'160 74'160 75'960 75'960 75'960 75'960 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 3'090 3'090 3'090 3'165 3'165 3'165 3'165 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240 49'440 49'440 49'440 50'640 50'640 50'640 50'640

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 10'010 10'859 10'966 11'658 11'782 12'361 12'490 im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) inkl. eEG 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 20'020 21'718 21'932 23'316 23'564 24'722 24'980 in % des minimalen koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% 647.9% 702.8% 709.8% 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 160'106 173'634 175'409 186'410 188'392 197'686 199'719 in % des maximalen koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9% 323.8% 351.2% 354.8% 368.1% 372.0% 390.4% 394.4%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 9'960 9'960 9'960 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 32'298 35'034 35'382 37'614 38'010 39'876 40'296 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 19'920 19'920 19'920 20'400 20'400 20'400 20'400 entspr. oberer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340 64'596 70'068 70'764 75'228 76'020 79'752 80'592

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 1'441 1'564 1'579 1'679 1'696 1'780 1'799 in % des minimalen koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% 46.6% 50.6% 51.1% 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 865 938 938 1'007 1'007 1'068 1'068 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 288 313 313 336 336 356 356 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 11'528 12'502 12'629 13'422 13'564 14'233 14'380 in % des maximalen koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% 23.3% 25.3% 25.6% 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 6'917 7'501 7'501 8'053 8'053 8'540 8'540 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118 2'306 2'500 2'500 2'684 2'684 2'847 2'847

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800 17'100 17'100 17'100 17'500 17'500 17'500 17'500

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% 2.7% 3.4% 3.4% 2.6% 2.6% 1.7% 1.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 12.1% 4.1% 2.6% 0.5% 2.7% 1.2% 1.2% Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 3.4% 5.7% 3.5% 0.6% 0.6% 0.1% 1.4% 0.5% 0.5%

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% 0.05% 0.05% 0.05% 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540 111'240 111'240 111'240 113'940 113'940 113'940 113'940

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Koordinationsabzug von Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Maximaler versicherter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 284.80 284.80 284.80 291.70 291.70 291.70 291.70 Minimaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 11.90 11.90 11.90 12.15 12.15 12.15 12.15 Maximaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30 189.90 189.90 189.90 194.45 194.45 194.45 194.45

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 5'933 5'933 5'933 6'077 6'077 6'077 6'077 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944 29'664 29'664 29'664 30'384 30'384 30'384 30'384 M: Männer, F: Frauen 1/3

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2005* 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:63 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimale 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 13'680 13'680 13'680 13'680 13'920 13'920 13'920 13'920 14'040 14'040 14'040 14'040 Maximale 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520 27'360 27'360 27'360 27'360 27'840 27'840 27'840 27'840 28'080 28'080 28'080 28'080

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 20'520 20'520 20'520 20'520 20'880 20'880 20'880 20'880 21'060 21'060 21'060 21'060 Koordinationsabzug 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 23'940 23'940 23'940 23'940 24'360 24'360 24'360 24'360 24'570 24'570 24'570 24'570 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 82'080 82'080 82'080 82'080 83'520 83'520 83'520 83'520 84'240 84'240 84'240 84'240 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 3'420 3'420 3'420 3'420 3'480 3'480 3'480 3'480 3'510 3'510 3'510 3'510 Maximaler koordinierter Jahreslohn 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355 58'140 58'140 58'140 58'140 59'160 59'160 59'160 59'160 59'670 59'670 59'670 59'670 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn - - 774'000 774'000 795'600 795'600 795'600 795'600 820'800 820'800 820'800 820'800 835'200 835'200 835'200 835'200 842'400 842'400 842'400 842'400

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 1.50% 1.50% 1.50% 1.50% 1.75% 1.75% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 15'845 16'560 16'422 17'139 17'012 17'730 17'540 18'259 18'061 18'794 18'629 19'389 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 256'484 267'982 266'455 277'904 276'686 288'171 285'825 297'323 294'876 306'598 304'692 316'859

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% 7.05% 7.00% 7.00% 6.95% 6.95% 6.90% 6.90% 6.85% 6.85% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 1'117 1'159 1'150 1'191 1'182 1'223 1'210 1'251 1'237 1'278 1'267 1'318 in % des minimalen koordinierten Lohnes 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% 32.7% 33.9% 33.6% 34.8% 34.0% 35.1% 34.8% 35.9% 35.2% 36.4% 36.1% 37.6% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 563 572 590 612 623 643 646 673 670 695 690 715 709 734 726 750 742 767 760 791 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 188 191 197 204 208 214 215 224 223 232 230 238 236 245 242 250 247 256 253 264 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 18'082 18'759 18'652 19'314 19'230 19'884 19'722 20'367 20'199 20'849 20'719 21'546 in % des maximalen koordinierten Lohnes 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% 31.1% 32.3% 32.1% 33.2% 32.5% 33.6% 33.3% 34.4% 33.9% 34.9% 34.7% 36.1% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 10'849 11'255 11'191 11'589 11'538 11'930 11'833 12'220 12'119 12'509 12'431 12'928 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625 3'616 3'752 3'730 3'863 3'846 3'977 3'944 4'073 4'040 4'170 4'144 4'309

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 18'000 17'900 18'100 17'900 18'600 18'500 18'800 18'600 19'400 19'500 19'500 19'600 20'000 20'100 20'100 20'300 20'500 20'600 20'600 20'600 7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten ( - bedeutet keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist)

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% 4.5% 4.5% 2.7% 2.7% 2.3% 2.3% - - 0.4% 0.4% - - Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 1.4% 1.4% 2.2% 2.2% 3.7% 3.7% - - - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 0.9% 0.9% 0.8% 0.8% 2.9% 2.9% 0.3% 0.3% - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.08% 0.08% 0.08% 0.08% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.005% 0.005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340 123'120 123'120 123'120 123'120 125'280 125'280 125'280 125'280 126'360 126'360 126'360 126'360

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 78.80 78.80 78.80 78.80 80.20 80.20 80.20 80.20 80.90 80.90 80.90 80.90 Koordinationsabzug von Tageslohn 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 91.95 91.95 91.95 91.95 93.55 93.55 93.55 93.55 94.35 94.35 94.35 94.35 Maximaler versicherter Tageslohn 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 315.20 315.20 315.20 315.20 320.75 320.75 320.75 320.75 323.50 323.50 323.50 323.50 Minimaler koordinierter Tageslohn 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 13.15 13.15 13.15 13.15 13.35 13.35 13.35 13.35 13.50 13.50 13.50 13.50 Maximaler koordinierter Tageslohn 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40 223.25 223.25 223.25 223.25 227.20 227.20 227.20 227.20 229.15 229.15 229.15 229.15

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 6'566 6'566 6'566 6'566 6'682 6'682 6'682 6'682 6'739 6'739 6'739 6'739 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824 32'832 32'832 32'832 32'832 33'408 33'408 33'408 33'408 33'696 33'696 33'696 33'696 M: Männer, F: Frauen * 01.01.2005 : Inkrafttretten der 1. BVG-Revision. Neue Definition der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzuges (2) und Aufhebung der eEG (4) 2/3

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2015 2016 2017 2018

1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64

Minimale 14'100 14'100 14'100 14'100 Maximale 28'200 28'200 28'200 28'200

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 21'150 21'150 21'150 21'150 Koordinationsabzug 24'675 24'675 24'675 24'675 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 84'600 84'600 84'600 84'600 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'525 3'525 3'525 3'525 Maximaler koordinierter Jahreslohn 59'925 59'925 59'925 59'925 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 846'000 846'000 846'000 846'000

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 1.75% 1.25% 1.00% 1.00% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 19'215 19'858 19'552 20'232 19'851 20'568 20'157 20'865 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 314'825 324'992 320'820 331'587 326'201 337'558 331'701 342'917

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 1'307 1'350 1'330 1'376 1'350 1'399 1'371 1'419 in % des minimalen koordinierten Lohnes 37.1% 38.3% 37.7% 39.0% 38.3% 39.7% 38.9% 40.3% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 784 810 798 825 810 839 823 851 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 261 270 266 275 270 280 274 284 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 21'408 22'099 21'816 22'548 22'182 22'954 22'556 23'318 in % des maximalen koordinierten Lohnes 35.7% 36.9% 36.4% 37.6% 37.0% 38.3% 37.6% 38.9% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 12'845 13'260 13'089 13'529 13'309 13'772 13'534 13'991 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 4'282 4'420 4'363 4'510 4'436 4'591 4'511 4'664

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 20'700 20'700 20'700 20'700

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - - - Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.08% 0.08% 0.10% 0.10% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 126'900 126'900 126'900 126'900

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 81.20 81.20 81.20 81.20 Koordinationsabzug von Tageslohn 94.75 94.75 94.75 94.75 Maximaler versicherter Tageslohn 324.90 324.90 324.90 324.90 Minimaler koordinierter Tageslohn 13.55 13.55 13.55 13.55 Maximaler koordinierter Tageslohn 230.15 230.15 230.15 230.15

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'768 6'768 6'768 6'768 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 33'840 33'840 33'840 33'840 M: Männer, F: Frauen 3/3

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Tabellen BVG-Altersguthaben

Die Tabellen zeigen für eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG seit dem 1.Januar des- jenigen Kalenderjahres, das dem 24. Geburtstag folgt (Beginn des Sparprozesses) aber frü- hestens seit dem 1. Januar 1985 das minimale und das maximale BVG-Altersguthaben, das am Ende jedes Kalenderjahres seit 1985 erworben wurde. Dies für Männer und Frauen entsprechend dem Alter, das sie 2018 erreichen (Differenz zwischen 2018 und Geburtsjahr). Das minimale Altersguthaben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem minimalen koor- dinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersguthaben erreicht, wer jedes Jahr mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war.

Um das individuelle BVG-Altersguthaben eines Versicherten zu ermitteln, muss immer seine BVG-Schattenrechnung zu Rate gezogen werden, die seine Vorsorgeeinrichtung führt. Das individuelle BVG-Altersguthaben liegt entsprechend der Höhe des koordinier- ten Lohns des Versicherten zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert in den folgenden Tabellen.

Damit ist es möglich, das von 1985 bis 31. Dezember 2018 erworbene Altersguthaben abzu- schätzen bzw. einzugrenzen. Dies kann nützlich sein, um  die Höhe einer neuen Invaliden- oder Hinterlassenenrente zu schätzen, denn wenn das erworbene Altersguthaben bekannt ist, kann leicht das projizierte Altersgutha- ben im BVG-Rentenalter und damit die BVG-Invalidenrente bestimmt werden;  den BVG-Teil bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln (ihre Leistungen gehen über die minimalen BVG-Leistungen hinaus);  im Falle von Freizügigkeit, Scheidung oder Wohneigentumsförderung die Höhe des Altersguthabens zu kontrollieren;  den maximal möglichen Einkauf beim Eintritt in eine BVG-Minimalkasse zu schät- zen.

Anwendungsbeispiele finden sich im Dokument „technische Aspekte der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge“, das unter folgender Internetadresse abrufbar ist (Grundlagen/weitere In- formationen): https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundla- gen.html

Zwischen 1985 und 2004 war die Staffelung der Altersgutschriftensätze für Männer und Frauen verschieden, weshalb sich die Werte in den folgenden Tabellen für Männer und Frauen teilweise unterscheiden.

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M inimalwert für M änner Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer 2018 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 1'932 2'206 2'487 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 1'939 2'204 2'485 2'870 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 1'931 2'216 2'487 2'872 3'266 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 1'909 2'202 2'495 2'867 3'261 3'665 50 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'887 2'179 2'483 2'880 3'261 3'665 4'079 51 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'860 2'146 2'448 2'855 3'264 3'654 4'068 4'492 52 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'807 2'090 2'385 2'789 3'210 3'631 4'029 4'452 4'886 53 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'758 2'037 2'329 2'724 3'142 3'577 4'010 4'416 4'849 5'293 54 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'696 1'973 2'261 2'653 3'061 3'492 3'941 4'385 4'801 5'243 5'697 55 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'643 1'912 2'197 2'584 2'989 3'410 3'855 4'318 4'775 5'199 5'652 6'115 56 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'583 1'850 2'127 2'511 2'910 3'328 3'762 4'222 4'700 5'169 5'602 6'064 6'538 57 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'531 1'789 2'065 2'438 2'834 3'246 3'678 4'126 4'600 5'093 5'575 6'017 6'490 7'136 58 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 1'996 2'367 2'752 3'161 3'586 4'031 4'493 4'982 5'490 5'985 6'436 7'081 7'742 59 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 2'080 2'454 2'844 3'256 3'685 4'134 4'600 5'093 5'606 6'105 6'717 7'369 8'037 60 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'814 2'168 2'546 2'939 3'355 3'788 4'241 4'712 5'209 5'727 6'387 7'006 7'665 8'340 61 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'554 1'898 2'256 2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644 62 145 302 465 641 824 1'025 1'306 1'629 1'976 2'337 2'721 3'121 3'545 3'985 4'446 4'925 5'586 6'272 6'951 7'582 8'256 8'946 63 145 302 465 641 824 1'097 1'381 1'707 2'057 2'421 2'809 3'212 3'639 4'083 4'548 5'182 5'853 6'551 7'238 7'876 8'557 9'254 64 145 302 465 641 892 1'168 1'454 1'782 2'136 2'503 2'894 3'301 3'732 4'179 4'799 5'443 6'124 6'833 7'530 8'174 8'862 9'567 65 145 302 465 709 962 1'241 1'530 1'861 2'218 2'589 2'983 3'393 3'828 4'429 5'058 5'713 6'405 7'124 7'831 8'481 9'177 9'890 2/9

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M aximalwert für M änner Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer 2018 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 30'912 35'523 40'248 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 31'023 35'266 39'985 46'467 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 30'902 35'451 39'794 46'271 52'910 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 30'542 35'225 39'914 45'876 52'506 59'301 50 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 30'196 34'865 39'720 46'075 52'176 58'963 65'919 51 0 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 29'767 34'335 39'169 45'680 52'228 58'467 65'411 72'529 52 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 28'913 33'446 38'160 44'631 51'360 58'093 64'464 71'559 78'830 53 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 28'123 32'591 37'272 43'587 50'274 57'229 64'153 70'660 77'909 85'340 54 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 27'143 31'572 36'178 42'449 48'971 55'874 63'053 70'166 76'809 84'212 91'799 55 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 26'281 30'592 35'159 41'341 47'819 54'555 61'682 69'093 76'402 83'185 90'748 98'499 56 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 25'320 29'592 34'035 40'172 46'555 53'242 60'195 67'547 75'193 82'701 89'625 97'349 105'265 57 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 24'493 28'631 33'035 39'013 45'349 51'939 58'841 66'019 73'603 81'491 89'204 96'275 104'164 114'992 58 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 27'666 31'931 37'864 44'035 50'572 57'371 64'490 71'893 79'713 87'846 95'765 102'983 113'782 124'850 59 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 27'666 33'284 39'272 45'499 52'095 58'954 66'137 73'606 81'494 89'698 97'677 107'471 118'382 129'565 60 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 29'019 34'692 40'736 47'021 53'678 60'601 67'849 75'387 83'347 91'625 102'198 112'094 123'120 134'422 61 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 24'861 30'367 36'094 42'194 48'537 55'255 62'241 69'555 77'161 85'191 96'015 106'732 116'729 127'871 139'292 62 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 20'903 26'059 31'613 37'390 43'541 49'939 56'713 63'757 71'131 78'801 89'369 100'359 111'217 121'315 132'572 144'110 63 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 17'559 22'101 27'305 32'909 38'737 44'943 51'397 58'229 65'334 72'771 82'918 93'651 104'813 115'815 126'017 137'391 149'050 64 2'318 4'830 7'443 10'260 14'271 18'682 23'269 28'520 34'173 40'051 46'309 52'818 59'707 66'871 76'782 87'089 97'989 109'324 120'473 130'780 142'273 154'054 65 2'318 4'830 7'443 11'340 15'394 19'850 24'484 29'783 35'487 41'418 47'731 54'296 61'244 70'858 80'928 91'401 102'473 113'988 125'288 135'703 147'320 159'227 4/9

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M aximalwert für M änner Alter 2018 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'711 28 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 12'721 17'043 29 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 12'745 17'067 21'433 30 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 12'769 17'123 21'489 25'899 31 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 17'121 21'530 25'940 30'394 32 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 21'538 26'002 30'457 34'956 33 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 25'965 30'485 34'984 39'529 34 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 30'482 35'057 39'603 44'194 35 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 34'947 39'578 44'169 50'603 36 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 39'535 44'224 50'658 57'157 37 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 39'228 44'110 50'654 57'153 63'717 38 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 38'978 43'837 50'597 57'222 63'786 70'417 39 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 43'266 49'990 56'858 63'561 70'189 76'883 40 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 42'832 49'441 56'273 63'251 70'034 76'727 83'486 41 23'566 28'159 32'792 37'517 42'409 48'961 55'662 62'604 69'692 76'555 83'313 90'139 42 27'658 32'363 37'080 41'892 48'646 55'291 62'088 69'141 76'344 83'290 90'116 97'009 43 31'810 36'630 41'432 48'075 54'952 61'693 68'585 75'752 83'070 90'101 96'995 103'957 44 36'129 41'067 47'702 54'470 61'476 68'314 75'306 82'591 90'028 97'146 104'110 111'144 45 40'575 47'326 54'087 60'983 68'118 75'056 82'149 89'554 97'113 104'320 111'355 121'458 46 46'890 53'815 60'705 67'734 75'004 82'045 89'243 96'772 104'458 111'756 121'862 132'070 47 53'265 60'365 67'386 74'548 81'955 89'100 96'404 104'058 111'871 122'258 132'470 142'783 48 59'869 67'151 74'308 81'608 89'156 96'409 103'822 111'606 122'548 133'069 143'388 153'811 49 66'419 73'881 81'173 88'610 96'298 103'659 111'181 122'077 133'202 143'856 154'283 164'815 50 73'203 80'851 88'282 95'862 103'695 111'167 121'785 132'866 144'180 154'971 165'510 176'153 51 79'978 87'813 95'383 103'105 111'083 121'623 132'398 143'665 155'168 166'097 176'746 187'503 52 86'436 94'449 102'152 110'009 121'083 131'773 142'700 154'148 165'834 176'896 187'654 198'519 53 93'109 101'305 109'145 120'049 131'324 142'167 153'250 164'883 176'757 187'955 198'824 209'801 54 99'730 108'108 118'991 130'092 141'568 152'565 163'804 175'621 187'683 199'018 209'997 221'086 55 106'597 117'981 129'062 140'364 152'046 163'200 174'599 186'605 198'859 210'334 221'426 234'426 56 116'350 128'003 139'284 150'790 162'680 173'994 185'555 197'752 210'202 221'818 234'823 247'958 57 126'320 138'247 149'733 161'449 173'552 185'029 196'755 209'149 221'798 235'357 248'497 261'768 58 136'424 148'629 160'323 172'250 184'569 196'212 208'106 220'698 235'347 249'075 262'352 275'762 59 141'257 153'595 165'388 177'417 189'839 201'561 213'534 228'012 242'789 256'610 269'963 283'449 60 146'236 158'710 170'606 182'739 195'267 207'070 220'917 235'524 250'432 264'349 277'779 291'343 61 151'227 163'839 175'837 188'075 200'710 214'369 228'326 243'062 258'102 272'115 285'622 299'265 62 156'166 168'914 181'013 193'355 207'870 221'637 235'702 250'568 265'739 279'847 293'432 307'153 63 161'229 174'116 186'319 200'511 215'170 229'046 243'223 258'220 273'525 287'731 301'394 315'195 64 166'358 179'386 193'439 207'773 222'577 236'565 250'854 265'984 281'426 295'730 309'474 323'355 65 171'660 186'525 200'721 215'200 230'153 244'254 258'659 273'926 289'506 303'911 317'737 331'701

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M inimalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Frauen 2018 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 2'027 2'303 2'587 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 2'034 2'396 2'682 3'071 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 2'024 2'406 2'777 3'169 3'571 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 2'002 2'391 2'785 3'164 3'566 3'977 50 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'978 2'366 2'769 3'176 3'564 3'976 4'397 51 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'951 2'330 2'733 3'151 3'570 3'967 4'388 4'821 52 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'897 2'274 2'666 3'082 3'514 3'945 4'350 4'782 5'224 53 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'847 2'220 2'610 3'016 3'445 3'892 4'335 4'749 5'191 5'643 54 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'784 2'154 2'538 2'941 3'360 3'804 4'265 4'720 5'143 5'594 6'056 55 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'730 2'090 2'472 2'870 3'286 3'719 4'177 4'653 5'120 5'552 6'013 6'486 56 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'667 2'025 2'397 2'791 3'201 3'631 4'078 4'550 5'041 5'521 6'120 6'595 7'083 57 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'615 1'962 2'332 2'716 3'123 3'546 3'990 4'451 4'938 5'444 6'096 6'708 7'198 7'862 58 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'554 1'898 2'256 2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644 59 145 302 465 641 824 1'025 1'306 1'629 1'976 2'337 2'721 3'121 3'545 3'985 4'446 4'925 5'586 6'272 6'951 7'582 8'256 8'946 60 145 302 465 641 824 1'097 1'381 1'707 2'057 2'421 2'809 3'212 3'639 4'083 4'548 5'182 5'853 6'551 7'238 7'876 8'557 9'254 61 145 302 465 641 892 1'168 1'454 1'782 2'136 2'503 2'894 3'301 3'732 4'179 4'799 5'443 6'124 6'833 7'530 8'174 8'862 9'567 62 145 302 465 709 962 1'241 1'530 1'861 2'218 2'589 2'983 3'393 3'828 4'429 5'058 5'713 6'405 7'124 7'831 8'481 9'177 9'890 63 145 302 530 776 1'032 1'314 1'606 1'940 2'300 2'674 3'072 3'486 4'073 4'684 5'323 5'988 6'691 7'423 8'139 8'796 9'500 10'221 64 145 367 597 846 1'105 1'389 1'685 2'022 2'385 2'763 3'164 3'727 4'324 4'945 5'595 6'271 6'985 7'728 8'454 9'119 9'831 10'560 6/9

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M inimalwert für die Frauen Alter 2018 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 748 28 0 0 0 0 0 0 0 0 247 497 748 1'003 29 0 0 0 0 0 0 0 246 497 750 1'004 1'261 30 0 0 0 0 0 0 246 496 751 1'007 1'264 1'523 31 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 1'266 1'526 1'788 32 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 1'530 1'792 2'056 33 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 1'793 2'058 2'325 34 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 2'062 2'330 2'600 35 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 2'328 2'598 2'977 36 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 2'601 2'980 3'362 37 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 2'980 3'362 3'748 38 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 3'366 3'752 4'142 39 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 3'755 4'145 4'539 40 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 4'153 4'547 4'945 41 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 4'554 4'952 5'354 42 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 4'968 5'370 5'776 43 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 5'386 5'793 6'203 44 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 5'819 6'230 6'645 45 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 6'261 6'676 7'271 46 2'983 3'396 3'806 4'224 4'657 5'075 5'502 5'949 6'406 6'838 7'436 8'039 47 3'480 3'907 4'327 4'756 5'199 5'625 6'060 6'517 6'984 7'600 8'204 8'815 48 3'991 4'433 4'863 5'303 5'757 6'191 6'635 7'102 7'755 8'381 8'993 9'612 49 4'408 4'861 5'300 5'748 6'211 6'652 7'103 7'754 8'418 9'052 9'672 10'297 50 4'839 5'303 5'751 6'208 6'681 7'129 7'762 8'425 9'101 9'743 10'370 11'002 51 5'273 5'749 6'206 6'672 7'154 7'783 8'426 9'100 9'788 10'439 11'072 11'712 52 5'686 6'174 6'639 7'114 7'778 8'417 9'070 9'755 10'454 11'114 11'754 12'400 53 6'115 6'615 7'089 7'744 8'421 9'069 9'732 10'429 11'140 11'808 12'455 13'108 54 6'539 7'050 7'704 8'372 9'061 9'719 10'391 11'100 11'823 12'499 13'153 13'813 55 6'980 7'669 8'335 9'015 9'717 10'385 11'067 11'788 12'523 13'208 13'869 14'642 56 7'757 8'468 9'150 9'846 10'565 11'246 11'941 12'676 13'427 14'123 14'899 15'683 57 8'556 9'288 9'987 10'700 11'436 12'129 12'838 13'589 14'355 15'169 15'955 16'749 58 9'358 10'112 10'828 11'557 12'310 13'017 13'739 14'506 15'394 16'221 17'018 17'822 59 9'667 10'430 11'151 11'887 12'647 13'359 14'086 14'964 15'860 16'693 17'494 18'304 60 9'983 10'755 11'483 12'226 12'992 13'709 14'546 15'433 16'337 17'176 17'982 18'797 61 10'304 11'084 11'819 12'568 13'342 14'168 15'012 15'907 16'820 17'665 18'476 19'295 62 10'635 11'425 12'166 12'922 13'807 14'641 15'492 16'395 17'317 18'168 18'984 19'808 63 10'974 11'773 12'522 13'388 14'282 15'122 15'981 16'892 17'823 18'680 19'501 20'331 64 11'321 12'130 12'988 13'864 14'767 15'615 16'481 17'401 18'340 19'204 20'031 20'865 7/9

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M aximalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Frauen 2018 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 32'431 37'080 41'845 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 32'542 38'338 43'135 49'696 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 32'385 38'502 44'432 51'026 57'784 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 32'025 38'250 44'558 50'624 57'372 64'289 50 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 31'643 37'853 44'311 50'815 57'023 63'931 71'011 51 0 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 31'214 37'287 43'722 50'415 57'118 63'467 70'536 77'782 52 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 30'345 36'383 42'662 49'313 56'230 63'121 69'605 76'828 84'231 53 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 29'556 35'514 41'759 48'253 55'127 62'276 69'364 75'989 83'371 90'938 54 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 28'540 34'457 40'612 47'060 53'767 60'861 68'240 75'521 82'285 89'824 97'552 55 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 27'678 33'441 39'555 45'913 52'574 59'501 66'825 74'442 81'925 88'832 96'536 104'431 56 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 26'674 32'397 38'349 44'659 51'221 58'094 65'241 72'795 80'651 88'336 97'920 105'850 113'979 57 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 25'847 31'392 37'304 43'452 49'966 56'741 63'835 71'212 79'004 87'109 97'536 107'326 115'492 126'603 58 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 24'861 30'367 36'094 42'194 48'537 55'255 62'241 69'555 77'161 85'191 96'015 106'732 116'729 127'871 139'292 59 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 20'903 26'059 31'613 37'390 43'541 49'939 56'713 63'757 71'131 78'801 89'369 100'359 111'217 121'315 132'572 144'110 60 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 17'559 22'101 27'305 32'909 38'737 44'943 51'397 58'229 65'334 72'771 82'918 93'651 104'813 115'815 126'017 137'391 149'050 61 2'318 4'830 7'443 10'260 14'271 18'682 23'269 28'520 34'173 40'051 46'309 52'818 59'707 66'871 76'782 87'089 97'989 109'324 120'473 130'780 142'273 154'054 62 2'318 4'830 7'443 11'340 15'394 19'850 24'484 29'783 35'487 41'418 47'731 54'296 61'244 70'858 80'928 91'401 102'473 113'988 125'288 135'703 147'320 159'227 63 2'318 4'830 8'480 12'419 16'515 21'016 25'697 31'045 36'798 42'782 49'150 55'772 65'166 74'937 85'171 95'813 107'062 118'760 130'216 140'742 152'484 164'520 64 2'318 5'867 9'558 13'540 17'682 22'229 26'958 32'356 38'163 44'201 50'625 59'634 69'184 79'115 89'516 100'332 111'762 123'648 135'263 145'902 157'773 169'941 8/9

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards

BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M aximalwert für die Frauen Alter 2018 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'711 28 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 12'721 17'043 29 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 12'745 17'067 21'433 30 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 12'769 17'123 21'489 25'899 31 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 17'121 21'530 25'940 30'394 32 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 21'538 26'002 30'457 34'956 33 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 25'965 30'485 34'984 39'529 34 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 30'482 35'057 39'603 44'194 35 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 34'947 39'578 44'169 50'603 36 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 39'535 44'224 50'658 57'157 37 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 39'228 44'110 50'654 57'153 63'717 38 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 38'978 43'837 50'597 57'222 63'786 70'417 39 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 43'266 49'990 56'858 63'561 70'189 76'883 40 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 42'832 49'441 56'273 63'251 70'034 76'727 83'486 41 23'566 28'159 32'792 37'517 42'409 48'961 55'662 62'604 69'692 76'555 83'313 90'139 42 27'658 32'363 37'080 41'892 48'646 55'291 62'088 69'141 76'344 83'290 90'116 97'009 43 31'810 36'630 41'432 48'075 54'952 61'693 68'585 75'752 83'070 90'101 96'995 103'957 44 36'129 41'067 47'702 54'470 61'476 68'314 75'306 82'591 90'028 97'146 104'110 111'144 45 40'575 47'326 54'087 60'983 68'118 75'056 82'149 89'554 97'113 104'320 111'355 121'458 46 48'526 55'496 62'420 69'483 76'788 83'856 91'081 98'642 106'360 113'682 123'808 134'035 47 56'573 63'765 70'854 78'085 85'563 92'762 100'121 107'840 115'719 126'155 136'405 146'758 48 64'864 72'283 79'543 86'948 94'602 101'938 109'434 117'316 128'357 138'951 149'329 159'811 49 71'532 79'134 86'531 94'076 101'873 109'317 116'924 127'921 139'148 149'876 160'364 170'956 50 78'422 86'214 93'753 101'442 109'386 116'943 127'648 138'832 150'251 161'117 171'717 182'423 51 85'362 93'345 101'026 108'860 116'954 127'582 138'446 149'819 161'430 172'437 183'150 193'970 52 91'972 100'137 107'954 115'927 127'119 137'900 148'919 160'476 172'273 183'415 194'238 205'169 53 98'847 107'201 115'159 126'183 137'581 148'518 159'697 171'442 183'431 194'712 205'648 216'693 54 105'627 114'167 125'171 136'396 147'998 159'092 170'428 182'361 194'542 205'962 217'010 228'169 55 112'678 124'230 135'435 146'865 158'676 169'930 181'430 193'555 205'931 217'494 228'658 241'731 56 125'282 137'180 148'645 160'339 172'419 183'880 195'588 207'962 220'590 232'336 245'446 258'687 57 138'221 150'476 162'206 174'171 186'529 198'201 210'124 222'752 235'639 249'371 262'651 276'064 58 151'227 163'839 175'837 188'075 200'710 212'595 224'734 237'617 252'562 266'506 279'957 293'543 59 156'166 168'914 181'013 193'355 206'096 218'061 230'282 245'053 260'128 274'166 287'694 301'358 60 161'229 174'116 186'319 198'767 211'616 223'664 237'760 252'661 267'869 282'004 295'611 309'353 61 166'358 179'386 191'695 204'250 217'209 231'116 245'323 260'357 275'700 289'932 303'618 317'441 62 171'660 184'834 197'252 209'918 224'765 238'786 253'108 268'278 283'759 298'093 311'860 325'765 63 177'086 190'410 202'939 217'463 232'461 246'597 261'036 276'345 291'967 306'403 320'254 334'243 64 182'643 196'119 210'507 225'182 240'334 254'588 269'148 284'598 300'365 314'906 328'842 342'917 9/9

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards

Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Anpassungssätze für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal ausbezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 3.7 - - - 1999 2.6 1.4 2.2 3.7 - - - 2000 1.7 0.9 2.2 3.7 - - - 2001 1.9 2.2 3.7 - - - 2002 2.8 0.8 3.7 - - - 2003 3.1 3.7 - - - 2004 3.0 2.9 - - - 2005 4.5 - - - 2006 2.7 0.3 - - 2007 2.3 - - 2008 - - - 2009 0.4 - 2010 - - 2011 - 2012 - 2013 - 2014 -

Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 2006 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste am 1.1.2010 erstmalig angepasst werden (2,7%). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV-Renten angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr am 1.1.2011 (0,3%). In den Jahren 2013 und 2015 musste die Rente nicht angepasst werden, weil der Preisindex seit der letzten Anpassung (2011) nicht gestiegen ist. Und in den Jahren 2016 bis 2018 musste die Rente nicht angepasst werden, weil in diesen Jahren auch die AHV-und IV-Renten nicht angepasst wurden. Alle diese Anpassungssätze sind in der Zeile 2006 ablesbar.

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Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Kumulierte Anpassungssätze für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal ausbezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 2002 2.8 3.6 3.6 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 2003 3.1 3.1 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 2004 3.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 2005 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 2006 2.7 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 2007 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2008 - - - - - - - 2009 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 2010 - - - - - 2011 - - - - 2012 - - - 2013 - - 2014 -

Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 2006 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste bis 2011 insgesamt um 3,0% (gerundeter Wert) erhöht werden. Seit 2011 fand keine obligatorische Anpassung mehr statt. Der kumulierte Anpassungssatz zum 1.1.2018 beträgt also auch 3,0%. Dieser Wert ist in der Zeile 2006 und der Spalte 2018 ablesbar. Beispielweise musste eine BVG-Invalidenrente, die im Jahr 2006 mit einem Betrag von 20‘425.- Fr. zu laufen begonnen hatte, bis im Jahr 2011 auf 21‘039,40 Fr. (exakter Wert) erhöht und seit dann nicht mehr angepasst werden.

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19. April 2018

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 147

Hinweise 982 Broschüre «Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Vorsorgeguthaben nicht!» ..................... 2

983 Rechtsgutachten zur Frage, ob Freizügigkeitseinrichtungen bei der reinen

Sparlösung Negativzinsen anwenden dürfen ............................................................................... 2 984 Neue Weisungen der OAK BV betreffend Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge .......................................................................................................... 2

Stellungnahme 985 Fragen und Antworten zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung .................................................... 2

Rechtsprechung 986 Die Kürzung von laufenden Renten ist nur bei Unterdeckung zulässig ......................................... 5 987 Scheidung: Verzinsung auch auf Guthaben in Freizügigkeitseinrichtungen ................................ 6

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 147

Hinweise 982 Broschüre «Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Vorsorgeguthaben nicht!»

Es kommt vor, dass die Versicherten vergessen, dass sie über ein Freizügigkeitsguthaben verfügen. Das ist vor allem bei ausländischen Arbeitnehmenden der Fall, die die Schweiz endgültig verlassen. Die Broschüre «Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Vorsorgeguthaben nicht!» erklärt den Versicher- ten, was eine Freizügigkeitsleistung ist, in welcher Situation sie sich darum kümmern sollten und an wen sie sich wenden können, wenn sie glauben, über ein vergessenes Guthaben zu verfügen.

Internet-Link : https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundla- gen/vergessene-freizuegigkeitsguthaben.html

983 Rechtsgutachten zur Frage, ob Freizügigkeitseinrichtungen bei der reinen Sparlösung Negativ- zinsen anwenden dürfen

Das BSV hat auf seiner Website ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Jacques-André Schneider, Univer- sität Lausanne (Rechtsanwalt) und Frau Céline Moullet (Rechtsanwältin) über die Zulässigkeit von Ne- gativzinsen auf Freizügigkeitskonten in der Form reiner Sparlösungen veröffentlicht. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Erhebung von Negativzinsen bei reinen Sparlösungen nicht zulässig ist.

Das Gutachten liegt nur in der Originalsprache Französisch vor.

Internetlinks: https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/de/dokumente/ahv/studien/gutachten-schneider-troillet.pdf.down- load.pdf/gutachten-schneider-troillet.pdf

https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundla- gen.html

984 Neue Weisungen der OAK BV betreffend Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV hat per 1. Januar 2018 die neuen Weisun- gen « Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge » erlassen: http://www.oak-bv.admin.ch/fileadmin/dateien/Regulierung/Weisungen/de/01_2017_Weisun- gen_%C3%BCber_Massnahmen_zur_Behebung_von_Unterdeckungen_Deutsch.pdf.

Die Weisungen des Bundesrats über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 1. Januar 2005 wurden per 31. Dezember 2017 aufgehoben (BBl 2017 7543). Seit dem Inkrafttreten der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2012 hat der Bundesrat nicht mehr die Kompetenz, in diesem Bereich Weisungen zu erlassen.

Stellungnahme

985 Fragen und Antworten zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung

1. Ist ein Wiedereinkauf in eine Freizügigkeitseinrichtung zulässig, wenn die Austrittleistung zum Zwe- cke des Vorsorgeausgleichs aus dieser Freizügigkeitseinrichtung entnommen wurde?

Die Gesetzesänderung zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, ändert die bisherige Regelung in dieser Frage nicht. Wie bereits unter dem alten Recht ist ein Wie- dereinkauf in eine Freizügigkeitseinrichtung nicht zulässig (siehe Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 113, Rz. 702). Art. 22d FZG beschränkt den Wiedereinkauf weiterhin auf Vorsorgeeinrichtungen.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 147

Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Freizügigkeitseinrichtungen ist mit deren klaren Wort- laut nicht zu vereinbaren. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass dieser klare Wortlaut nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche. Mangels gesetzlicher Grundlage wäre somit auch die steuerliche Ab- zugsberechtigung eines solchen Einkaufs in Frage gestellt.

2. Besteht eine Möglichkeit, bei einem ausgleichsverpflichteten Rentenbezüger eine Rentenkürzung zu vermeiden?

Das Scheidungsurteil kann vorsehen, dass der ausgleichsverpflichtete Ehegatte aus seinem freien Ver- mögen Mittel für den Vorsorgeausgleich einsetzen kann (s. Art. 124d und e ZGB in Verbindung mit Art. 22f Abs. 3 FZG, siehe Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 143, S. 7). Vorausgesetzt wird jedoch, dass ein Vorsorgeausgleich aus Vorsorgemitteln diesem nicht zumutbar ist und dass das Vorsorgebe- dürfnis des berechtigten Ehegatten einer solchen Lösung nicht entgegensteht. Es darf dabei nicht ver- gessen werden, dass bei einer Zahlung aus dem freien Vermögen der Betrag, der in der Vorsorgeein- richtung des berechtigten Ehegatten eingezahlt wird, immer als überobligatorische Leistung gilt, was unter Umständen dessen Vorsorgeinteresse widersprechen kann.

3. Darf eine Austrittsleistung, die im Rahmen des Vorsorgeausgleichs übertragen wird, an eine im Ausland wohnhafte Person bar ausgezahlt werden?

Anlässlich einer Scheidung von Ehegatten mit Wohnsitz in der EU erhält die Ehefrau einen Teil der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge des Ehemannes. Die Ehefrau, die selbst nie in der Schweiz gewohnt oder gearbeitet hat, möchte nun wissen, ob sie sich das Gutha- ben, welches ihr zugesprochen wurde, bar ausbezahlen lassen darf?

Artikel 5 FZG ist sinngemäss auf die Austrittsleistung anwendbar, die bei einem Vorsorgeausgleich bei Scheidung übertragen wird (vgl. Art. 22 FZG). Der berechtigte Gatte kann grundsätzlich die Barauszah- lung verlangen, wenn er im Ausland lebt und voraussichtlich nicht in die Schweiz zieht. Damit erfüllt er sinngemäss die Bedingung, dass er die Schweiz „definitiv verlassen“ hat, denn er wird in Zukunft höchst- wahrscheinlich nicht mehr in der schweizerischen beruflichen Vorsorge versichert sein. Seit dem 1.1.2017 gelten zwingende Vorschriften zur Beachtung des BVG-Altersguthabens bei der Teilung und bei der Übertragung von Austrittsleistungen im Rahmen des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung (vgl. Art. 22c Abs. 1 und 2 FZG). Die Frage, ob ein ausgleichsberechtigter und in der EU wohnhafter Ehegatte die Austrittsleistung bar auszahlen lassen kann, stellt sich daher unter einem neuen Aspekt. Es muss nun stets geprüft werden, ob in der übertragenen Austrittsleistung BVG-Altersguthaben enthalten ist und ob dieser obligatorische Teil ebenfalls bar ausgezahlt werden darf (vgl. Art. 25f FZG).

Der in der EU wohnhaften Ehefrau darf der Anteil Überobligatorium bar ausbezahlt werden, der Anteil Obligatorium jedoch nur, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des zuständigen EU-Staates nicht für die Risiken Alter, Tod und Invalidität obligatorisch versichert ist (vgl. auch Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 96, Rz. 567 Ziff. 2).

Dasselbe gilt übrigens auch für die Barauszahlung von Gelder an Ehegatten, die den norwegischen oder isländischen Rechtsvorschriften unterliegen. Eine Barauszahlung an Ehegatten, die in Liechten- stein wohnen, ist jedoch nicht möglich, auch nicht für den überobligatorischen Teil. Ist der berechtigte Ehegatte aber in Liechtenstein erwerbstätig und dort in einer Vorsorgeeinrichtung versichert, muss das Guthaben an diese Einrichtung überwiesen werden, sofern der berechtigte Gatte noch nicht in die vollen reglementarischen Leistungen dieser Einrichtung eingekauft ist (vgl. auch Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 96, Rz. 567 Ziff .3 und Nr. 138, Rz. 913).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 147

Allen Ehegatten ausserhalb der EU/EFTA darf die Austrittleistung auf ihr Begehren wie bisher vollum- fänglich ausbezahlt werden.

4. Darf eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung einem ausländischen Scheidungsgericht Auskunft über die Austrittsleistung einer versicherten Person geben?

Für ein schweizerisches Gericht sehen Artikel 86a Absatz 1 Buchstabe b BVG sowie Artikel 24 Absatz 3 FZG ausdrücklich vor, dass es Anspruch auf Auskunft hat, wenn diese für ein Scheidungsverfahren notwendig ist. Für ein ausländisches Gericht gilt diese Rechtsgrundlage nicht (sog. Territorialitätsprin- zip). Gegenüber einem ausländischen Gericht unterliegt die Vorsorgeeinrichtung somit der Schweige- pflicht (keine Auskunft an Dritte ohne entsprechende Rechtsgrundlage, vgl. auch Art. 86 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung darf auf Begehren eines ausländischen Gerichts also keine Auskunft erteilen. Die ausländische Gerichtsbehörde muss die für sie erforderlichen Informationen auf dem Rechtshilfeweg einholen1. Hingegen kann die versicherte Person (allenfalls ihr korrekt bevollmächtigter Rechtsvertreter) von der Vorsorgeeinrichtung verlangen, dass sie auch einem ausländischen Gericht die für das Schei- dungsverfahren notwendige Auskunft erteilt. Es empfiehlt sich zu verlangen, dass ein solches Begehren von der versicherten Person (oder ihrem Rechtsvertreter) schriftlich gestellt wird.

5. Unterscheidet sich der Gesamtbetrag der Renten, die eine Vorsorgeeinrichtung nach einer Renten- teilung gemäss Artikel 124a ZGB jährlich an die beiden Ex-Gatten auszahlt, von der bisher ausge- zahlten Altersrente?

Ja, in der Regel unterscheidet sich der Gesamtbetrag, der von der Vorsorgeeinrichtung jährlich nach einer Teilung nach Artikel 124a ZGB einer Altersrente (oder einer Invalidenrente nach dem Rentenalter) ausgezahlt wird, von der bisher ausgezahlten Altersrente (oder Invalidenrente nach dem Rentenalter) . Der Rentenanteil, der dem berechtigten Gatten zugesprochen wird, wird nämlich versicherungstech- nisch umgerechnet, so dass über die ganze voraussichtliche Bezugsdauer ein ausgewogenes Ergebnis resultiert. Damit verändert sich auch der jährliche Gesamtbetrag der ausgezahlten Renten.

Zahlenbeispiel, bei dem der berechtigte Gatte jünger ist, als der versicherte (verpflichtete) Gatte:

Jährliche Altersrente vor Vorsorgeausgleich: Fr. 45‘000.-

Dem berechtigten Gatten vom Richter zugesprochener Rentenanteil (jährlich): Fr. 20‘000.-

Beim versicherten (verpflichteten) Gatten verbleiben damit (45‘000 – 20‘000=) Fr. 25‘000.-

Der zugesprochene Rentenanteil von Fr. 20‘000.- wird in eine lebenslange Rente für den berechtigten, jüngeren Gatten umgerechnet. Diese Rente beträgt in diesem Beispiel jährlich Fr. 18‘027.-2. Dem verpflichteten Gatten weiterhin jährlich ausgezahlte Rente: Fr. 25‘000.- Dem berechtigten Gatten jährlich ausgezahlte lebenslange Rente: Fr. 18‘027.- Gesamtbetrag der jährlich ausgezahlten Renten: Fr. 43‘027.-

6. Kann Artikel 19g FZV analog angewandt werden, wenn während dem Scheidungsverfahren eine Invalidenrente zu laufen beginnt und das Rentenalter noch nicht erreicht wird?

Auf der Grundlage von Artikel 19g Absatz 2 FZV kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung und die Rente nur kürzen, wenn der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente bezieht und während des Scheidungsverfahrens das reglementarische Rentenalter erreicht. Artikel 19g FZV gilt jedoch nicht, wenn die Person das reglementarische Rentenalter noch nicht erreicht hat. Diese Unterscheidung ist

1 Auch wenn seit dem 1. Januar 2017 auch bei ausländischen Scheidungen ein schweizerisches Gericht über schweizerische Vorsorge-

guthaben entscheiden muss (vgl. Art. 64 Abs. 1bis IPRG), können nach dem ausländischen Recht, das für die Scheidung massgebend ist, weiterhin Informationen über Vorsorgeansprüche benötigt werden. 2 In diesem Beispiel wurden folgende Grössen gewählt: Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils: 30.01.2018; verpflichtetet Gatte:

Mann, geb. 1.02.1940; regl. Ehegattenrente in %: 60; berechtigter Gatte: Frau, geb. 1.02.1945.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 147

deshalb wichtig, weil Invalidenrenten und Altersrenten verschieden finanziert werden; dabei gilt es zwei Varianten bezüglich der Berechnung der reglementarischen Invalidenrente zu unterscheiden:

Variante 1: Für die Berechnung der reglementarischen Invalidenrente wird das bis zum Beginn des Anspruchs erworbene Vorsorgeguthaben nicht berücksichtigt. Stattdessen wird die Invalidenrente in Prozenten des versicherten Lohnes bemessen und temporär bis zum reglementarischen Rentenalter ausgerichtet. Nach Erreichen des reglementarischen Rentenalters wird die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst, die anhand des bis zu diesem Zeitpunkt weiter geäufneten Altersguthabens be- rechnet wird. Somit hat im Scheidungsfall die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung keine Aus- wirkung auf die Höhe der laufenden Invalidenrente, sondern erst im Zeitpunkt der Berechnung der künf- tigen Altersrente. Da in diesem ersten Fall die Invalidenrente ohnehin nicht angepasst wird, können während des Scheidungsverfahrens auch keine Renten zu viel ausbezahlt werden.

Variante 2: Für die Berechnung der reglementarischen Invalidenrente wird das bis zum Beginn des Anspruchs erworbene Vorsorgeguthaben berücksichtigt. In diesem Fall kann nach Meinung des BSV die laufende Invalidenrente analog zu Artikel 19 BVV 2 gekürzt werden, wenn bei einer Scheidung ein Teil der Austrittsleistung entnommen wird. Durch die Kürzung der Invalidenrente wird auch ein Teil des für die Finanzierung der Invalidenrente bereits vorhandenen Deckungskapitals frei. Und weil das so frei gewordenen Kapital höher ausfällt als der bei der Scheidung entnommene Teil der Austrittsleistung, entstehen überschüssige Mittel, die in den meisten Fällen ausreichen, um die während des Scheidungs- verfahrens zu viel bezahlten Renten zu finanzieren. Es ist daher nicht gerechtfertigt, die Leistungen zusätzlich zur Anpassung der Invalidenrente nach Artikel 19 BVV 2 auch noch nach Artikel 19g FZV zu reduzieren.

Rechtsprechung

986 Die Kürzung von laufenden Renten ist nur bei Unterdeckung zulässig

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2017, 9C_234/2017, publiziert BGE 143 V 440, Entscheid in deutscher Sprache)

Eine Kürzung laufender Renten ist einzig zur Behebung einer Unterdeckung zulässig. Rentenmodelle mit variablen Bonusteilen, die in Abhängigkeit von der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtung Kürzungen bei laufenden Renten vorsehen, sind – auch im überobligatorischen Bereich – bundesrechts- widrig.

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob die Einführung eines flexiblen Rentenmo- dells für laufende Renten bundesrechtskonform ist. Dieses sah auf der Grundlage einer fixen Renten- basis einen zusätzlichen flexiblen Bonusteil vor, der eine auf den überobligatorischen Teil beschränkte Anpassung der Rentenleistung ermöglichte. Die Vorinstanz war zum Schluss gelangt, dass das be- schriebene Rentenmodell aufgrund der Möglichkeit einer Rentenkürzung mit Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG nicht zu vereinbaren sei. Diese Bestimmung halte im Sinne einer abschliessenden Regelung fest, dass eine Kürzung von laufenden Renten einzig unter der restriktiven Bedingung einer Unterdeckung statthaft sei.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz und hält u.a. Folgendes fest: Wie bereits in BGE 135 V 382 festgestellt (vgl. Mitteilung über die berufliche Vorsorge, Nr. 115, Rz. 719), geniesst die reglementarische Anfangsrente betragsmässig einen absoluten Schutz (sog. Nominalwertprinzip) Die mit einem flexiblen Rentenmodell für die Versicherten verbundene Ungewissheit, ob auf Dauer schliess- lich eine Leistungsverbesserung oder Leistungsverschlechterung resultiert, lässt sich mit besagtem Schutzanspruch nicht vereinbaren. Die Kürzung einer laufenden Rente ist selbst bei finanzieller Schief- lage der Vorsorgeeinrichtung bloss subsidiär und unter restriktiven Bedingungen möglich ist. Daher

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 147

kann für eine Kürzung der Anfangsrente im Falle einer fehlenden Unterdeckung, also bei Vorliegen eines weit weniger gewichtigen Sachverhaltes, kein Raum bestehen. Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG ist daher abschliessend zu verstehen und mit entsprechendem Regelungsgehalt gemäss Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge zu beachten.

Das BSV weist darauf hin, dass das Urteil sich nur zur Frage äussert, ob auf bereits laufende Renten ein variables Rentenmodell angewendet werden darf. Ist ein variables Rentenmodell gemäss Regle- ment hingegen auf künftige Renten beschränkt und werden die BVG-Mindestleistungen garantiert, er- achtet das BSV ein variables Rentenmodell als zulässig.

987 Scheidung: Verzinsung auch auf Guthaben in Freizügigkeitseinrichtungen

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017, 9C_149/2017; Entscheid in franzö- sischer Sprache)

(Art. 122 ZGB, Art. 2 Abs. 3, 22 und 26 FZG, Art. 8a FZV und 12 BVV 2)

Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem Stichtag zum BVG-Mindestzinssatz oder einem höhe- ren reglementarischen Zinssatz zu verzinsen.

Das Bundesgericht hatte die Frage zu prüfen, welcher Zinssatz auf die infolge eines Vorsorgeausgleichs zu übertragende Austrittsleistung anwendbar ist. Das Bundesgericht entschied:

Wenn Freizügigkeitsguthaben von einer Freizügigkeitspolice oder einem Freizügigkeitskonto beim Vor- sorgeausgleicht geteilt werden (Art. 22 FZG), sind die entsprechenden Bestimmungen des FZG und der FZV (die ihrerseits auf die BVV 2 verweisen) anwendbar. Für die Berechnung der zu teilenden Austritts- leistung werden zu den im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleis- tungen im Scheidungsfall die Zinsen hinzugerechnet. Der Zins entspricht dabei dem Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist (Art. 8a Abs. 1 FZV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG und BGE 129 V 251, siehe auch Mitteilungen über die beruf- liche Vorsorge Nr. 47 vom 22. November 1999, Rz. 270 Änderung der Freizügigkeitsverordnung, S. 3).

Dies gilt auch für die zu übertragende Austrittsleistung: Diese ist ab dem Stichtag (Anmerkung BSV: im vorliegenden Fall, der noch unter altem Recht entschieden wurde, war dies der Zeitpunkt der Rechts- kraft des Scheidungsurteils) zum BVG-Mindestzinssatz oder einem höheren reglementarischen Zins- satz zu verzinsen und zwar sowohl wenn die Guthaben in einer Vorsorgeeinrichtungen als auch wenn sie auf einer Freizügigkeitseinrichtungen liegen.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

13. September 2018

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 148

Hinweis 988 Stabilisierung der AHV (AHV 21): Vorentwurf in der Vernehmlassung ......................................... 2

Stellungnahme 989 WEF-Vorbezug für einen Verandaanbau ....................................................................................... 2

Rechtsprechung 990 Neue Gemischte Methode in der Invalidenversicherung und Ermittlung des Invaliditätsgrades in der beruflichen Vorsorge ............................................................................................................ 2 991 Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität ........................................................................................................................................ 3 992 Teilliquidation: Anspruch des Abgangsbestandes auf die versicherungstechnischen Rückstellungen ............................................................................................................................... 4 993 Vertragliche Pflichten des Arbeitgebers nach der Kündigung des Anschlussvertrages, wenn nur noch Rentenbeziehende im Vorsorgewerk verbleiben .................................................. 5

Exkurs 994 Teilzeitarbeit und berufliche Vorsorge (Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist im BSV)................................................................................................................................. 6

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 148

Hinweis

988 Stabilisierung der AHV (AHV 21): Vorentwurf in der Vernehmlassung

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. Juni 2018 den Vorentwurf über die Stabilisierung der AHV (AHV 21) in die Vernehmlassung geschickt. Der Vorentwurf hat zum Ziel, die AHV-Renten zu sichern, das Rentenniveau zu halten und die Finanzen der AHV zu stabilisieren. Er zielt auch darauf, das Rentenalter in der AHV sowie in der BVG zu flexibilisieren. Die Vernehmlassung dauert bis zum 17. Oktober 2018.

Internet-Link für die Pressemitteilung: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-71365.html

Stellungnahme

989 WEF-Vorbezug für einen Verandaanbau

Ein WEF-Vorbezug ist für eine permanente, ganzjährig bewohnbare und direkt an das Wohneigentum angrenzende Veranda zulässig.

Das BSV nimmt nachfolgend zu folgender Frage Stellung: Dürfen Guthaben aus der 2. oder 3. Säule für die Finanzierung des Baus einer Veranda vorbezogen werden?

Ein Vorbezug aus der 2. oder 3. Säule ist für den Bau einer Veranda zulässig, wenn sie ganzjährig bewohnbar ist und die fixe Installation direkt an den Rest des Wohneigentums angrenzt. Mit anderen Worten muss es sich um einen permanenten Ausbau des Wohnraums handeln.

Nicht zulässig wäre ein Vorbezug für den Bau einer Veranda, die nicht ganzjährig bewohnbar wäre. Es bestünde die Gefahr, dass ein WEF-Vorbezug zur Finanzierung von temporären Mobilien verwendet würde und nicht mehr für umfassende Bauarbeiten, die der permanenten Vergrösserung des Wohn- raums dienen und somit einen Mehrwert für die Liegenschaft darstellen (vgl. Mitteilungen über die be- rufliche Vorsorge Nr. 55, Rz. 329).

Zudem müssen sich die Baukosten für den Verandaanbau auf mindestens 20 000 Franken belaufen (vgl. Art. 5 Abs. 1 WEFV).

Rechtsprechung 990 Neue Gemischte Methode in der Invalidenversicherung und Ermittlung des Invaliditätsgrades in der beruflichen Vorsorge

(Hinweis auf zwei Urteile des Bundesgerichts vom 7. März 2018, 9C_133/2017, publiziert: BGE 144 V 63 (Entscheid in deutscher Sprache) und 9C_426/2017, publiziert: BGE 144 V 72 (Entscheid in franzö- sischer Sprache), Rechtsprechung bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2018, 9C_25/2018, Entscheid in deutscher Sprache)

Die Einführung der neuen Gemischten Methode in der Invalidenversicherung wirkt sich auf die Ermitt- lung des Invaliditätsgrades in der beruflichen Vorsorge nicht aus. Es bleibt bei der Berechnung, wie sie im Falle von Teilzeiterwerb gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits üblich ist. Insbesondere erfolgt beim zugrundeliegenden Valideneinkommen keine Aufrechnung auf ein hypothetisches Voll- zeiterwerbspensum.

Mit Urteil vom 2. Februar 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die An- wendung der Gemischten Methode für die Bemessung des Invaliditätsgrades in der Invalidenversiche- rung für diskriminierend erklärt. Teilerwerbstätige mit Betätigungsverantwortung im Aufgabenbereich,

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 148

also überwiegend Frauen, werden durch diese Bemessungsmethode unrechtmässig benachteiligt. Seit 1. Januar 2018 ist mit der Änderung von Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 1. Dezember 2017 (IVV) ein neues, den Anforderungen des EGMR entsprechendes Berechnungsmo- dell in Anwendung. Die Bemessung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich erfolgt in der Invaliden- versicherung neu aufgrund eines Valideneinkommens, das hypothetisch auf eine Vollzeitstelle hochge- rechnet wird. Der so ermittelte Wert wird anschliessend wiederum nach dem Erwerbsanteil gewichtet. Durch diese Neugestaltung wird der an der alten Berechnungsmethode geübten Kritik, wonach ein teil- erwerbsbedingter Mindererwerb bei der Invaliditätsgradermittlung doppelt ins Gewicht falle sowie die Wechselwirkungen zwischen dem Erwerbs- und Betätigungsbereichs nur unzureichend berücksichtigt würden, Genüge getan.

In Anlehnung an die bestehende Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Teilerwerb- stätigen in der beruflichen Vorsorge (s. Mitteilung über beruflichen Vorsorge Nr. 142, Rz. 944, Zusam- menfassung von Urteil 9C_403/2015 vom 23. September 2015) hat das Bundesgericht nun in zwei glei- chentags erschienen Urteilen die Auswirkungen der neuen Gemischten Methode der Invalidenversiche- rung auf die Invaliditätsgradermittlung in der beruflichen Vorsorge beurteilt und wie folgt abgewogen:

Hat die Invalidenversicherung die Invalidität einer teilzeitlich erwerbstätigen Person mittels der gemisch- ten Methode berechnet – solches erfolgt im Bereich der Erwerbstätigkeit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und im Haushaltsbereich nach der spezifischen Methode des Betätigungs- vergleichs – sind die Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich an denjenigen Invaliditätsgrad gebunden, den die Invalidenversicherung für den erwerblichen Teil ermittelt hat. Die Versicherungsdeckung in der beruflichen Vorsorge umfasst den erwerblichen Bereich jedoch bloss im (zeitlichen) Umfang der effek- tiven Erwerbsausübung. In diesem Sinne bedeutet Invalidität in der beruflichen Vorsorge die gesund- heitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit bezogen auf das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich aus- geübte Arbeitspensum. Ein allfälliger Aufgabenbereich, wie ihn die Invalidenversicherung im Rahmen der gemischten Methode zu berücksichtigen hat, kommt bei der Invaliditätsgradermittlung in der beruf- lichen Vorsorge somit nicht zum Tragen. Folglich bemisst sich der Anspruch auf Invalidenleistungen in der beruflichen Vorsorge einzig nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Anders als der Invaliditätsgrad in der Invalidenversicherung ist der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad weiterhin aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit zu bemessen und nicht im Verhältnis zu einer hypothetischen Voll- zeiterwerbstätigkeit. Die Umrechnung kann auf verschiedene Weisen erfolgen (illustrativ zu den ver- schiedenen Umrechnungsmöglichkeiten s. 9C_133/2017, E.6.3.1.). Als besonders praktikable und gut nachvollziehbare Umrechnungsform empfiehlt das Bundesgericht den Vorsorgeeinrichtungen, das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden sind, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterzurechnen und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grund- sätzlich bindenden Parameter) eine neuerliche Einkommensvergleichsrechnung durchzuführen.

991 Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und späterer In- validität

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2018, 9C_147/2017, publiziert: BGE 144 V 58; Entscheid in deutscher Sprache)

Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und späterer Invali- dität ist dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 Prozent in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist.

Das Bundesgericht hatte folgenden Fall zu beurteilen: Einige Jahre nach Aufhebung der Invalidenrente stellt die Beschwerdeführerin infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut ein Ge-

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 148

such um Gewährung einer Invalidenrente. Während die Invalidenversicherung nach erfolgten Abklärun- gen eine Invalidenrente zuspricht, verweigert die damalige Vorsorgeeinrichtung eine solche mit dem Argument, der erforderliche Zusammenhang zur ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit sei unterbrochen worden. Die Abklärungen haben eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 80% ergeben. Somit ist im vorliegenden Fall streitig, welcher Grad an Arbeitsfähigkeit wiedererlangt werden muss, um eine Unter- brechung des zeitlichen Konnexes zu begründen; insbesondere hat das Bundesgericht geprüft, ob hier- für ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 80% ausreicht.

Das Bundesgericht stellt einleitend fest, dass die Gerichtspraxis zur Frage nach Grad und Dauer der Arbeitsfähigkeit, die erforderlich sind, um den zeitlichen Konnex zwischen der ursprünglichen, während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität zu unterbre- chen, uneinheitlich sei. Gemäss Bundesgerichtsentscheid 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 ist für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich, wenn sie mindestens 20% beträgt. Auf dieser Grundlage gelangt das Bundesgericht zum Schluss, dass erst eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 20% und somit eine Arbeitsfähigkeit von über 80% den zeitlichen Konnex zu unterbrechen vermögen, sofern die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate dauert. Im Ergebnis erklärt das Bundesgericht die vorinstanzliche Ansicht, eine Arbeitsfähigkeit von 80% genüge zur Unter- brechung des zeitlichen Zusammenhangs, für bundesrechtswidrig.

992 Teilliquidation: Anspruch des Abgangsbestandes auf die versicherungstechnischen Rückstel- lungen

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2018, 9C_615/2017, zur Publikation vorgese- hen, Entscheid in deutscher Sprache)

Wurden die versicherungstechnischen Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet, sind sie anteilsmässig mitzugeben.

(Art. 53d Abs. 1 BVG und 27h Abs. 1 BVV 2)

Die Versicherungsgesellschaft A hat die Versicherungsgesellschaft B übernommen. In der Folge wech- selten die Mitarbeitenden der Versicherungsgesellschaft B in die Vorsorgeeinrichtung der Versiche- rungsgesellschaft A. Dies führte zu einer Teilliquidation bei der Vorsorgeeinrichtung B. Im Rahmen die- ser Teilliquidation war die Aufteilung von den bestehenden versicherungstechnischen Rückstellungen umstritten.

Das Bundesgericht bestätigte vorliegend die mit BGE 140 V 121 (zusammengefasst in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 137, Rz 906) begründete Rechtsprechung, wonach für die Beurteilung, ob ein versicherungstechnisches Risiko bei einer Teilliquidation übertragen wird, einzig die Situation der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant ist. Soweit der Abgangsbestand vom Zweck der fraglichen Rückstellung miterfasst ist, hat er einen anteilmässigen Anspruch darauf. Das Bundesgericht prüfte auch, ob der Teil der versicherungstechnischen Rückstellungen, der für den Abgangsbestand bestimmt ist, aufgelöst werden dürfe und verneinte dies in der Folge. Aus Sicht des Bundesgerichts würde damit der Fortbestand bessergestellt, weil er an den frei gewordenen Mitteln mitpartizipieren könnte (für wei- tere Ausführungen siehe Erw. 2).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 148

993 Vertragliche Pflichten des Arbeitgebers nach der Kündigung des Anschlussvertrages, wenn nur noch Rentenbeziehende im Vorsorgewerk verbleiben

(Hinweis auf zwei Urteile des Bundesgerichts vom 21. Juni 201, 9C_649/2017 und 9C_652/2017, zur Publikation vorgesehen, Entscheide in deutscher Sprache)

Wenn ein Arbeitgeber den Anschlussvertrag kündigt, bleibt dieser in Bezug auf die Rentenbeziehenden von Gesetzes wegen bestehen. Der Arbeitgeber kann sich seinen darin eingegangenen Verpflichtungen nicht entziehen.

(Art. 53e Abs. 6 BVG)

Die Pensionskasse A schloss nach der Umwandlung von einer Gemeinschaftsstiftung zu einer Sam- melstiftung mit den bei ihr angeschlossenen Arbeitgebern neue Anschlussverträge ab. Bei dieser Gele- genheit wurden vier Aktivversicherte und zehn Rentner des Arbeitsgebers X in die Sammelstiftung über- tragen. Neue Arbeitnehmende hat der Arbeitgeber X, in Verletzung der anschlussvertraglichen Aus- schliesslichkeitsklausel, jeweils bei einer anderen Sammelstiftung versichert. Das Vorsorgewerk des Arbeitgebers X entwickelte sich in der Folge zu einem reinen Rentnervorsorgewerk. Die Sammelstiftung A wurde später in Liquidation gesetzt und fordert nun klageweise vom Arbeitgeber X Verwaltungskos- tenbeiträge für das Rentnervorsorgewerk sowie die Ausfinanzierung des versicherungstechnischen Fehlbetrages. Der Arbeitgeber X beantragte die Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht prüfte u.a., ob die statuierte Ausfinanzierungspflicht (diese wurde vertraglich explizit allein dem Arbeitgeber auferlegt) auch beim geschaffenen Rentnervorsorgewerk Bestand hat und kam zu folgendem Schluss: Die arbeitgeberseitige Pflicht zur Ausfinanzierung von versicherungstechnischen Fehlbeträgen ist bundesrechtlich nicht geregelt, weshalb sich eine solche Pflicht aus einer reglementa- rischen oder anschlussvertraglichen Bestimmung ergibt. Selbst wenn ein Arbeitgeber den Anschluss- vertrag kündigt, bleibt dieser in Bezug auf die Rentenbeziehenden von Gesetzes wegen bestehen, wenn die Rentenbeziehenden bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben (Art. 53e Abs. 6 BVG). Diese Regelung belässt keinen Spielraum. Aus ihr folgt nach Meinung des Bundesgerichts diskussionslos, dass es sich im Fall, dass ein Arbeitgeber seine aktiven Arbeitnehmenden in einer anderen Vorsorge- einrichtung versichert und in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nur noch Rentenbeziehende belässt, nicht anders verhalten kann. Der Arbeitgeber muss den Anschlussvertrag weiterhin einhalten und kann sich seinen darin eingegangenen Verpflichtungen nicht entziehen. Das Bundesgericht prüfte auch, ob die dem Arbeitgeber auferlegte Ausfinanzierungspflicht den verfassungsmässigen Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Angemessenheit genügt und bejahte diese Frage.

Der Arbeitgeber X musste vorliegend den versicherungstechnischen Fehlbetrag und die Verwaltungs- kostenbeiträge für das Rentnervorsorgewerk bezahlen. Alternative Sanierungsmöglichkeiten waren nicht mehr möglich, da vom Arbeitgeber mangels versicherter Arbeitnehmenden keine paritätischen Sanierungsbeiträge gefordert werden konnten. Dies hat sich nach Auffassung des Bundesgerichts das Vorsorgewerk jedoch selbst zuzuschreiben, weil der Arbeitgeber im vorliegenden Fall die Ausschliess- lichkeitsklausel verletzt hatte.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 148

Exkurs

994 Teilzeitarbeit und berufliche Vorsorge

Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist im BSV

(Übersetzung des originalen französischen Textes)

Der vorliegende Artikel befasst sich mit der Rechtslage von Teilzeitbeschäftigten in der beruflichen Vorsorge.

1. Einleitung

Rund ein Drittel der Erwerbsbevölkerung (36,6 %) arbeitet Teilzeit, Tendenz steigend. Bei den Frauen beträgt der Anteil der Teilerwerbstätigen 58,6 %, bei den Männern 17,5 %1.

Ausserdem hat auch der Anteil Personen mit Mehrfachbeschäftigung deutlich zugenommen: Während dieser 1991 noch bei 4,0 % aller Erwerbstätigen lag, belief er sich 2017 auf insgesamt 7,6 %. Frauen sind rund doppelt so häufig mehrfacherwerbstätig wie die Männer (10,0 % der erwerbstätigen Frauen verglichen mit 5,5 % der erwerbstätigen Männer)2.

2. BVG-Bestimmungen

2.1 Obligatorische Versicherung

Grundsätzlich untersteht jede arbeitnehmende Person, die bei ein und demselben Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21 150 Franken bezieht (unabhängig davon, ob sie Vollzeit oder Teilzeit arbeitet), der obligatorischen Versicherung gemäss BVG (Art. 2 und 7 BVG; Betrag 2018). Allerdings gibt es einige Ausnahmen (Art. 1j BVV 2): Der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind Arbeit- nehmende, die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2). Ebenfalls von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 Bst. b und Art. 1k BVV 2).

Im Rahmen der obligatorischen Versicherung wird auf dem Jahreslohn, den die versicherte Person bei ein und demselben Arbeitgeber bezieht, ein fixer Koordinationsabzug von 24 675 Franken angewendet (Art. 8 BVG, Betrag 2018). Dieser Abzug erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

Ausserdem sind bei Teilinvalidität und Arbeitslosigkeit die folgenden Besonderheiten zu berücksichti- gen: Geht eine teilinvalide Person mit ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit einer Teilerwerbstätigkeit nach, so wird ihr Altersguthaben gemäss Artikel 15 BVV 2 basierend auf den Artikeln 15 und 34 BVG in einen der Rentenberechnung entsprechenden «passiven» und einen der weitergeführten Erwerbstätig- keit entsprechenden «aktiven» Teil aufgeteilt. Die Grenzbeträge teilinvalider Personen werden nach Artikel 4 BVV 2 basierend auf den Artikeln 8 und 34 BVV proportional gekürzt. Artikel 5 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen regelt die Berechnung des koordinierten Tageslohns bei Teilzeitbeschäftigung (vgl. Art. 2 Abs. 3 BVG und Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 38, S. 9–10 und Nr. 39, S. 5–6)

1 Quelle: Bundesamt für Statistik (BFS): https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/wirtschaftliche-soziale-situation- bevoelkerung/gleichstellung-frau-mann/erwerbstaetigkeit/teilzeitarbeit.html siehe auch: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/erhebungen/sake/publikationen-ergebnisse.html 2 Quelle: BFS: Mehrfacherwerbstätigkeit in der Schweiz, 2017: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge- datenbanken.assetdetail.5546048.html

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 148

2.2 Freiwillige Versicherung

Nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmende, die im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehen und deren Jahreslohn den Gesamtbetrag von 21 150 Franken übersteigt, können sich entweder bei der Auffan- geinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung eines Arbeitgebers freiwillig versichern lassen, sofern die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung es vorsehen (Art. 46 Abs. 1 BVG und Art. 28 ff. BVV 2). In der freiwilligen Versicherung gilt auf dem von allen Arbeitgebern insgesamt entrichteten Lohn ein globaler Koordinationsabzug von 24 675 Franken. Beispiel: Eine Person geht zwei Teilzeitbe- schäftigungen nach und erzielt bei der einen Beschäftigung einen Jahreslohn von 19 000 Franken, bei der anderen von 20 000 Franken. Gemäss geltendem Recht ist diese Person nicht obligatorisch BVG- versichert. Nach Artikel 46 BVG kann sie sich jedoch freiwillig versichern lassen. In der freiwilligen Ver- sicherung beläuft sich ihr versicherten Lohn auf insgesamt 14 325 Franken (das entspricht der Summe der beiden Jahreslöhne von 39 000 Franken abzüglich des Koordinationsabzugs von 24 675 Franken). Ausserdem ermöglicht Artikel 46 Absatz 2 BVG Arbeitnehmenden, die bereits bei der Vorsorgeeinrich- tung eines Arbeitgebers obligatorisch versichert sind, sich bei dieser (oder bei der Auffangeinrichtung) für den Lohn zusätzlich versichern zu lassen, den sie von den anderen Arbeitgebern erhalten, sofern die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung dies nicht ausschliessen. Erzielt eine Person beispielsweise beim ersten Arbeitgeber einen Lohn von 45 000 Franken und beim zweiten von 15 000 Franken pro Jahr, beläuft sich ihr versicherter Verdienst auf insgesamt 35 325 Franken (das entspricht der Summe der beiden Jahreslöhne von 60 000 Franken abzüglich des Koordinationsabzugs von 24 675 Franken).

Des Weiteren können sich nach Artikel 1 des Vorsorgeplans MA «Arbeitnehmer mit mehreren Arbeit- gebern»3 in Verbindung mit den Art. 46 und 60 BVG folgende Personen freiwillig bei der Auffangein- richtung versichern lassen: a. Arbeitnehmende im Dienste mehrerer Arbeitgeber, deren gesamter AHV-pflichtiger Jahreslohn grösser als der Mindestlohn gemäss Artikel 7 Absatz 1 BVV ist; b. Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätig- keit ausüben; c. Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten.

3. Reglementarische Bestimmungen

Während zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen direkt die BVG-Bestimmungen übernehmen, haben andere Einrichtungen Vorsorgelösungen entwickelt, die für Teilzeiterwerbstätige günstigere Bedingungen vor- sehen als das Gesetz. In der Praxis gibt es die folgenden reglementarischen Vorsorgelösungen: Zahl- reiche Vorsorgeeinrichtungen wenden einen Koordinationsabzug an, der entweder proportional zum Beschäftigungsgrad gekürzt oder in Lohnprozenten angegeben wird (z. B. 30 %). Die BVG-Eintritts- schwelle wird in der Regel beibehalten. Die meisten Lösungen basieren zunächst auf dem theoretischen Lohn bei Vollzeitbeschäftigung: Verdient eine Person mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % bei- spielsweise 48 000 Franken, berechnet die Vorsorgeeinrichtung den Lohn bei 100 % (im vorliegenden Fall 80 000 Franken). Davon zieht sie den Koordinationsabzug ab (24 675 Franken), was bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % einen versicherten Lohn von 55 325 Franken ergibt. Anschliessend wird dieser Betrag proportional auf 60 % heruntergebrochen. Bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % ergibt das einen reglementarischen versicherten Lohn von 33 195 Franken (der obligatorisch versicherte Lohn nach BVG würde nur 23 325 Franken betragen, was dem Lohn von 48 000 Franken abzüglich des Ko- ordinationsabzugs von 24 675 Franken entspricht).

3 Internetseite der Auffangeinrichtung BVG: http://www.chaeis.net

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 148

Einige Vorsorgeeinrichtungen haben den Koordinationsabzug ganz aus ihren Reglementen gestrichen, das heisst sie versichern den ganzen AHV-pflichtigen Lohn, sofern er über der BVG-Eintrittsschwelle liegt.

Im Bereich Kulturschaffen beispielsweise gibt es auch Vorsorgeeinrichtungen, die keine Eintritts- schwelle anwenden und den ganzen Lohn, also jeden einzelnen Franken versichern4.

Zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen sehen in ihren Reglementen die Möglichkeit vor, eine Teilzeitbe- schäftigung und eine Teilrente zu kombinieren, wenn eine Person bei Erreichen des reglementarischen Mindestalters für eine Altersleistung den Beschäftigungsgrad reduziert und sich der Lohn entsprechend verringert.

4. Rechtsprechung

Übt eine arbeitnehmende Person innerhalb eines Jahres für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder direkt aufeinanderfolgend mehrere Teilzeitbeschäftigungen oder Beschäftigungen auf Abruf aus, kann sie nicht auf Anhieb feststellen, ob das Total ihrer möglichen Einkommen den Mindestjahreslohn erreicht, um sich nach Artikel 46 Absatz 1 BVG bei der Auffangeinrichtung freiwillig versichern zu lassen. Deshalb darf die Auffangeinrichtung betroffene Arbeitnehmende, die sich unter dem Jahr rückwirkend anmelden, nicht ablehnen (BGE 127 V 24).

Zum Thema Teilzeitbeschäftigte, die invalid werden siehe Zusammenfassung der Rechtsprechung « Neue gemischte Methode in der Invalidenversicherung und Ermittlung des Invaliditätsgrades in der beruflichen Vorsorge » in der vorliegenden Ausgabe der Mitteilungen. Der von der Invalidenversiche- rung gemäss der gemischten Methode festgesetzte Invaliditätsgrad von Teilzeitbeschäftigten ist für die Vorsorgeeinrichtungen nur in Bezug auf die Invalidität im erwerblichen Bereich massgebend (BGE 120 V 106, 129 V 150, 144 V 63 und 144 V 72).

Zuvor hatte sich die Rechtsprechung zu den folgenden Situationen geäussert:

Eine Person, die zwei gleichwertigen Erwerbstätigkeiten zu 50 % nachgeht und bei beiden einen Lohn über dem Mindestlohn nach Artikel 7 BVG erzielt, ist obligatorisch bei den Vorsorgeeinrichtungen beider Arbeitgeber versichert, wobei der Koordinationsabzug auf beiden Löhnen zur Anwendung kommt. Wird die versicherte Person zu 50 % invalid, gibt deshalb eine der beiden Anstellungen auf und führt die andere mit dem bisherigen Beschäftigungsgrad weiter, ist die Vorsorgeeinrichtung des weiterbestehen- den Arbeitgebers nicht leistungspflichtig, während die andere Vorsorgeeinrichtung eine ganze Invali- denrente auf dem bei ihr versicherten Lohn bezahlen muss (BGE 129 V 132 zusammengefasst in Mit- teilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 70 Rz. 418).

Ist eine versicherte Person bei drei Vorsorgeeinrichtungen obligatorisch versichert, weil sie drei Teilzeit- beschäftigungen nachgeht (Beschäftigungsgrade: 50 %, 30 % und 20 %), und gibt sie aufgrund von Invalidität eine der drei Stellen auf, muss die Pensionskasse des Arbeitgebers, mit dem das Arbeitsver- hältnis aufgrund der gesundheitlichen Schwierigkeiten aufgelöst wurde, basierend auf dem Lohn der aufgegebenen Teilzeitbeschäftigung eine ganze Invalidenrente bezahlen. Für die beiden anderen Vor- sorgeeinrichtungen besteht hingegen keine Leistungspflicht (BGE 136 V 390 zusammengefasst in Mit- teilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 122 Rz. 787).

4 Siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 131, Rz. 860 «Atypische Arbeitsverhältnisse, Kultur und berufliche Vorsorge». Siehe auch Internetseite des Netzwerks Vorsorge Kultur: https://www.vorsorge-kultur.ch/de/

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27. November 2018

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 149

Hinweise 995 Die ab 1. Januar 2019 gültigen Grenzbeträge ............................................................................ 2 996 Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 1% ............................................................ 3 997 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Januar 2019 ............................................................................................................................ 4 998 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2019 ........................................................................... 4

Rechtsprechung 999 Überentschädigungsberechnung: Unverwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit von 10% .......... 5 1000 Teilliquidation: Bildung von neuen versicherungstechnischen Rückstellungen bei grundlegender Veränderung der Risikofähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung .............................. 5 1001 Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung: Auflösung der Rückstellung « Teuerungsfonds » und Zuweisung des Überschusses ............................................................................................. 6 1002 Anzeigepflichtverletzung und Rücktrittsfolgen ............................................................................ 7

Anhang  Neue Tabelle ab 1. Januar 2019 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang ............................ 8  Wichtige Masszahlen 2019 im Bereich der beruflichen Vorsorge .............................................. 8  Wichtige Masszahlen 1985-2019 im Bereich der beruflichen Vorsorge ..................................... 8  Tabellen 2019 BVG-Altersguthaben ........................................................................................... 8  Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in % ........................................................................ 8

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 149

Hinweise

995 Die ab 1. Januar 2019 gültigen Grenzbeträge

(Art. 2, 7, 8, 46 und 56 BVG, Art. 3a und 5 BVV 2, Art. 7 BVV 3, Art. 3 der Verordnung über die berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen)

Der Bundesrat hat am 21. September 2018 die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge angepasst. Die Änderung der Artikel 3a und 5 BVV 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Der Koordinationsabzug wird von 24’675 Franken auf 24'885 Franken erhöht. Der Schwellenwert für die obligatorische Unterstellung (mi- nimaler Jahreslohn), der ¾ der maximalen AHV-Altersrente beträgt, erhöht sich auf 21'330 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) wird eben- falls nach oben angepasst. Diese Änderungen werden parallel zur Erhöhung der minimalen AHV-Al- tersrente vorgenommen. Die Grenzbeträge dienen dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische Unterstellung unter die berufliche Vorsorge, die untere und die obere Grenze des versicherten Lohnes ("koordinierter Lohn") sowie den minimalen versicherten Lohn zu bestimmen.

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese Grenzbeträge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV anzupassen. Da auf den 1. Januar 2019 diese Rente von 1'175 auf 1'185 Franken erhöht wird, werden die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge entsprechend angepasst. Um eine reibungslose Koordina- tion zwischen erster und zweiter Säule zu gewährleisten, tritt die Anpassung ebenfalls auf den 1. Januar

2019 in Kraft.

Internet-Link für die Pressemitteilung mit den Verordnungsänderungen und Erläuterungen: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzei- geseite.msg-id-72247.html

Die Grenzbeträge werden wie folgt festgelegt:

Für die obligatorische berufliche Vorsorge

bisherige neue Beträge Beträge - Mindestjahreslohn 21'150 Fr. 21'330 Fr. - Koordinationsabzug 24'675 Fr. 24'885 Fr. - Obere Limite des Jahreslohnes 84'600 Fr. 85'320 Fr. - Maximaler koordinierter Lohn 59'925 Fr. 60'435 Fr. - Minimaler koordinierter Lohn 3'525 Fr. 3'555 Fr.

Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a

Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen:

bisherige neue Beträge Beträge - bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zwei- 6'768 Fr. 6'826 Fr. ten Säule - ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 33'840 Fr. 34'128 Fr. zweiten Säule

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 149

BVG-Versicherung arbeitsloser Personen

Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. Deshalb müssen die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. Säule versicherten Arbeitslosen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden.

bisherige neue Beträge Beträge - Minimaler Tageslohn 81.20 Fr. 81.90 Fr. - Tages-Koordinationsabzug 94.75 Fr. 95.55 Fr. - Maximaler Tageslohn 324.90 Fr. 327.65 Fr. - Maximaler versicherter Tageslohn 230.15 Fr. 232.10 Fr. - Minimaler versicherter Tageslohn 13.55 Fr. 13.65 Fr.

Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds

Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementari- schen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Die Sicherstellung gemäss BVG umfasst aber höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden AHV- Lohnes in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben.

bisheriger neuer Betrag Betrag - Maximaler Grenzlohn 126'900 Fr. 127'980 Fr.

996 Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 1%

An seiner Sitzung vom 7. November 2018 hat der Bundesrat entschieden, den Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge bei 1% zu belassen. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst wer- den muss.

Gemäss Gesetz wird die Höhe des Mindestzinssatzes auf Grund der Entwicklung der Rendite der Bun- desobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften festgelegt. Vor dem Ent- scheid des Bundesrates werden die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kom- mission) und die Sozialpartner konsultiert.

Die neue Formel der BVG-Kommission zur Festsetzung des Mindestzinssatzes, die auf den 10-jährigen Bundesobligationen basiert, ergab für Ende September einen Zinssatz von 1.03%. Auch wenn die Ren- dite der Bundesobligationen weiterhin tief ist, sind die Zinsen gegenüber den Vorjahren leicht gestiegen. Die Entwicklung der Aktien war 2017 sehr gut, 2018 haben die Schwankungen allerdings zugenommen. Der Swiss Performance Index konnte im letzten Jahr 19.9% zulegen. 2018 beträgt die Performance Ende September 0.5%. Mit Immobilien konnte eine ansprechende Rendite erzielt werden, doch beträgt ihr Anteil am Vorsorgevermögen nur knapp 19%. Aufgrund der guten Entwicklung im letzten Jahr bei gleichzeitig tiefer Mindestverzinsung ist eine Senkung in diesem Jahr nicht gerechtfertigt.

Internet-Link für die Pressemitteilung: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-72833.html

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997 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Januar 2019

Auf den 1. Januar 2019 werden die seit 2015 ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 1,5 %.

Gemäss Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsum- entenpreise angepasst werden. Eine erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren. Danach sind die Anpassungen mit dem Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und finden in der Regel alle zwei Jahre statt.

Die Berechnung des Anpassungssatzes von 1,5 % basiert auf der Preisentwicklung zwischen Septem- ber 2015 und September 2018 gemäss Index der Konsumentenpreise (Septemberindex 2015 = 97,70 und Septemberindex 2018 = 99,13; Basis Dezember 2010 = 100).

Im Jahr 2019 unverändert bleiben hingegen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die 2008 sowie zwischen 2010 und 2014 entstanden sind und noch nie angepasst wurden, da der Septemberindex 2018 unter den Preisindizes in den Entstehungsjahren lag. Gleiches gilt für die nachfolgende Anpas- sung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2010 entstanden sind. Diese Fälle werden im Rahmen der nächsten AHV-Rentenerhöhung geprüft, also frühestens auf den 1. Januar 2021.

Die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden von den Vorsorgeeinrichtungen entsprechend ihrer finanziellen Möglichkeiten angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung erläutert die Beschlüsse in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht.

Internet-Link für die Pressemitteilung: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-72719.html

998 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2019

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2019 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Der Beitragssatz für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur wird von 0,1 % auf 0,12% erhöht. Der Beitragssatz für die Insolvenzen und anderen Leistungen bleibt unverändert und beträgt 0,005 %.

Die neuen Beiträge werden Ende Juni 2020 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

Internet-Link: http://www.sfbvg.ch/documents/Versand_2018_aktuell_Webseite.pdf

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Rechtsprechung 999 Überentschädigungsberechnung: Unverwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit von 10%

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2018, 9C_595/2017, publiziert: BGE 144 V 166; Entscheid in deutscher Sprache)

Für die Überentschädigungsberechnung nach Art. 34a Abs. 1 BVG ist zumindest bei einer Restarbeits- fähigkeit von lediglich 10 % grundsätzlich von deren Unverwertbarkeit auszugehen. Daher kann in der Regel kein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

(Art. 34a Abs. 1 BVG)

Das Bundesgericht hatte folgenden Fall zu beurteilen: Die Beschwerdeführerin, die aufgrund eines im Jahr 1999 erlittenen Unfalls eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge und eine Komplementärrente der Unfallversicherung bezieht, arbeitete nach dem Unfall in einem stark reduzierten Pensum von 10% bei der bisherigen Arbeitgeberin weiter. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aber auf Ende 2008 aufgelöst. Vorliegend ist streitig, ob aufgrund des Wegfalls der Anstellung die Über- entschädigungsberechnung neu beurteilt werden muss und der Beschwerdeführerin dabei ein Erwerbs- einkommen im Rahmen der Resterwerbsfähigkeit weiterhin angerechnet werden kann.

Das Bundesgericht ruft einleitend die Grundsätze der Überentschädigungsberechnung im Falle wesent- licher Verhältnisänderungen in Erinnerung und hält insbesondere fest, dass die Vorsorgeeinrichtung bei einer Leistungsanpassung in der Grössenordnung von mindestens 10% zur Neubeurteilung ihrer Inva- lidenrente verpflichtet ist. Bewirkt die Änderung eines Berechnungsfaktors eine Leistungsanpassung in dieser Grössenordnung, hat die Vorsorgeeinrichtung ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Überentschädigung vorliegt (s. Erw. 3.3). An diesen Grundsät- zen anknüpfend gelangt das Bundesgericht vorliegend zum Schluss, dass der Verlust der Arbeitsstelle im Pensum von 10% klar eine rechtserhebliche Veränderung des Sachverhalts darstellt. Fällt ein beim ehemaligen Arbeitgeber erzieltes Invalideneinkommen in betreffendem Umfang dahin, muss eine um- fassende Neuberechnung der Überentschädigung und des koordinierten Rentenanspruchs erfolgen.

Für das Bundesgericht stellt sich daher im Weiteren die Frage nach der Anrechenbarkeit eines hypo- thetischen Einkommens, wenn – wie die Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte – die verbleibende Restarbeitsfähigkeit aufgrund ihres geringen Umfangs grundsätzlich als nicht verwertbar zu betrachten sei. Das Bundesgericht gelangt zum Ergebnis, dass für die Überentschädigungsberechnung nach Art. 34a Abs. 1 BVG zumindest bei einer Restarbeitsfähigkeit von lediglich 10% grundsätzlich von deren Unverwertbarkeit auszugehen ist und daher in der Regel auch kein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann (s. Erw. 4.3.).

1000 Teilliquidation: Bildung von neuen versicherungstechnischen Rückstellungen bei grundlegen- der Veränderung der Risikofähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2018, 9C_657/2017, zur Publikation vorgese- hen, Entscheid in deutscher Sprache)

Ändert sich im Rahmen einer Teilliquidation die Risikofähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung schlagartig und grundlegend, dürfen neue Rückstellungen auch ohne reglementarische Grundlage gebildet werden; entscheidend ist die sachliche Begründetheit der Rückstellung.

(Art. 53b Abs. 2, 53d Abs. 1 und 65b lit. a BVG)

Im vorliegenden Entscheid hat sich durch die Teilliquidation (Stichtag 31.12.2012) die strukturelle Risi- kofähigkeit und Sanierungsfähigkeit der Stiftung deutlich verschlechtert. Das Verhältnis zwischen den

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aktiven Versicherten und den Rentenbezügern hat sich infolge des Austritts von 452 aktiven Versicher- ten per Ende 2012 stark verändert (Verhältnis Ende 2011: vier zu eins und per Ende 2012: zwei zu eins). Der Stiftungsrat beschloss am 27. August 2012 die Teilliquidation. Am 27. Oktober erliess er eine neue Reglementsbestimmung, welche eine neue Rückstellung «Rentnerdeckungskapital» beinhaltet. Diese wurde rückwirkend auf den 3. September 2012 in Kraft gesetzt. Durch die neu gebildete Rück- stellung Rentnerdeckungskapital verschlechterte sich der Deckungsgrad der Stiftung. Im Rahmen der Teilliquidation fand keine anteilsmässige Übertragung der Rückstellung ‘Rentnerdeckungskapital’ auf den Abgangsbestand statt.

Der Abgangsbestand und die übernehmende Vorsorgeeinrichtung reichten Beschwerde gegen die Stif- tung ein. Sie verlangten u.a. die Auflösung der Rückstellung «Rentnerdeckungskapital» und eine an- teilsmässige Übertragung auf die übernehmende Vorsorgeeinrichtung. Umstritten waren vor Bundes- gericht u.a. die Inkraftsetzung des Rückstellungsreglements, die Frage, ob eine Teilliquidation auf der Grundlage von bestehenden Reglementen durchgeführt werden muss, und ob die Verabschiedung des Rückstellungsreglements (und damit die Bildung der neuen Rückstellung ‘Rentnerdeckungskapital’) zeitlich nach dem Beschluss über die Teilliquidation erfolgen durfte.

Das Bundesgericht entschied, dass der Stiftungsrat das Rückstellungsreglement ändern durfte, da die- ses einen Änderungsvorbehalt aufwies. Das Rückstellungsreglement bedarf anders als das Teilliquida- tionsreglement keiner formellen Genehmigungsverfügung durch die Aufsichtsbehörde und tritt sofort mit dessen Erlass in Kraft. Das Bundesgericht musste daher die umstrittene rückwirkende Inkraftsetzung nicht mehr weiter prüfen, da das vom Stiftungsrat erlassene Rückstellungsreglement am Bilanzstichtag (31.12.2012) anwendbar war.

Nach eingehender Prüfung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass im Rahmen einer Teilliquidation die Verhältnisse, insbesondere die Risikofähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung, schlagartig und grundle- gend wechseln und einen veränderten Rückstellungsbedarf notwendig machen können. In solchen Si- tuationen müssen die zu bildenden Rückstellungen nicht zwingend eine Grundlage im Rückstellungs- reglement haben. Die Rechtmässigkeit einer Rückstellung hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob sie vor oder nach dem Teilliquidationsbeschluss verabschiedet wurde. Vielmehr ist nach Auffassung des Bundesgerichts ihre sachliche Begründetheit entscheidend. Dabei ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Im Weiteren stellte das Bundesgericht fest, dass die Teilliquidationsbilanz insoweit retrospek- tiver Natur ist, als sie erst nach dem (Bilanz-)Stichtag erstellt wird. Sie wiederspiegelt die aktuelle Ver- mögenssituation per (Bilanz-)Stichtag, weshalb alleine die Verhältnisse, wie sie sich zu diesem Zeit- punkt präsentieren, von Interesse sind. Für eine Ex-post-Betrachtung besteht kein Raum.

Im vorliegenden Fall bejahte das Bundesgericht die sachliche Begründetheit der streitigen Rückstellun- gen und bestätigte damit die Einschätzungen des Experten für berufliche Vorsorge (für weitere Ausfüh- rungen siehe Erw. 3).

1001 Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung: Auflösung der Rückstellung «Teuerungsfonds» und Zuweisung des Überschusses

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2018, 9C_161/2018, publiziert: BGE 144 V 236, Entscheid in deutscher Sprache)

Der Überschuss, welcher sich aus der Auflösung eines Teuerungsfonds ergibt, darf die Vorsorgeein- richtung den freien Mitteln zuweisen.

(Art. 62 Abs. 1 und 65 Abs. 1 BVG sowie Art. 49 Abs. 1 BV)

Der Teuerungsfonds einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung diente als Reserve für die Finan- zierung der Anpassungen der Renten an die Teuerungsentwicklung. Im Rahmen einer Revision der Leistungs- und Finanzierungsordnung beabsichtigte die öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung, die

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Rückstellung ‘Teuerungsfonds’ aufzulösen, weil die volle automatische Teuerungsanpassung in Zukunft nicht mehr gewährt wird. Da sich bei der Auflösung des Teuerungsfonds ein Überschuss ergab, plante die Vorsorgeeinrichtung, diesen den allgemeinen freien Mittel zuzuweisen. Gegen das beabsichtigte Vorgehen der Vorsorgeeinrichtung wehrte sich der Verband der Pensionierten und machte u.a. eine Verletzung des Grundsatzes der zweckgemässen Verwendung des Vorsorgevermögens gemäss Artikel

62 Absatz 1 BVG geltend.

Das Bundesgericht prüfte in einem ersten Schritt die Zulässigkeit der Auflösung der Rückstellung ‘Teu- erungsfonds’. Es kam zum Schluss, dass der Teuerungsfonds mit der neuen Leistungs- und Finanzie- rungsordnung seinen (Reserve)Zweck verloren hat und deshalb aufgelöst werden darf (für die weitere Begründung siehe Erw. 3). In einem zweiten Schritt prüfte das Bundesgericht, ob der Auflösungserlös von rund 26,7 Mio. den allgemeinen Mitteln zugewiesen werden darf. Das kantonale Gesetz regelte die Verwendung des Überschusses nicht. Das Bundesgericht schütze jedoch die Absicht der Vorsorgeein- richtung. Es hält fest, dass eine solche Zuweisung bei mangelndem weitergehenden Finanzierungsbe- darf nicht nur ein Grundsatz ist, sondern auch eine buchhalterische Vorgabe im Rahmen von Swiss GAAP FER 26. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich durch die Zuweisung die Höhe von künftigen Sanierungsbeiträgen auch für den Arbeitgeber vermindert, obwohl der Teuerungsfonds einzig für die Teuerungsanpassung und somit gerade nicht für den Arbeitgeber bestimmt war. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass sich der Teuerungsfonds mit der rechtmässigen Auflösung von seiner bisherigen Zweckbindung löst.

1002 Anzeigepflichtverletzung und Rücktrittsfolgen

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2018, 9C_139/2018, zur Publikation vorgesehen; Entscheid in deutscher Sprache)

Der von der Vorsorgeeinrichtung erklärte Rücktritt infolge Anzeigepflichtverletzung bezieht sich nur auf das bei dieser Einrichtung überobligatorisch aufgebaute Vorsorgekapital, nicht aber auf die von der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung erworbene Austrittleistung.

(Art. 14 Abs. 1 FZG)

Das Bundesgericht hatte folgenden Fall zu beurteilen: Anlässlich der Prüfung von Invalidenleistungen erklärt die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung den Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgever- trag. Die Beschwerdeführerin hatte verschwiegen, dass sie mehrere Monate lang arbeitsunfähig gewe- sen war und infolge einer Depression in ärztlicher Behandlung gestanden hatte. In der Folge verweigert die Vorsorgeeinrichtung die Anrechnung der eingebrachten überobligatorischen Eintrittsleistung bei der Berechnung der Invalidenrente, wogegen sich die Beschwerdeführerin wehrt.

Nachdem die Anzeigepflichtverletzung und der Anspruch auf eine Invalidenrente unbestritten bleiben, hat das Bundesgericht zu prüfen, wie mit der in die Vorsorgeeinrichtung eingebrachten Eintrittsleistung, welche auch einen überobligatorischen Anteil an Altersguthaben beinhaltet, zu verfahren ist. Anknüp- fend an die mit BGE 130 V 9 begründete Rechtsprechung zur Unzulässigkeit rückwirkender Versiche- rungsvorbehalte kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass sich der Rücktritt nur auf das neue über- obligatorisch aufgebaute Vorsorgekapital bezieht, nicht aber auf die von der ehemaligen Vorsorgeein- richtung erworbene Austrittsleistung (s. auch Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 74, Rz. 438). In diesem Sinne garantiert Art. 14 Abs. 1 FZG den überobligatorischen Vorsorgeschutz im Umfang der eingebrachten Austrittsleistung. Darf darauf kein neuer Vorbehalt angebracht werden, so schliesst dies konsequenterweise auch einen darauf bezogenen Rücktritt aus. Art. 14 Abs. 1 FZG gewährleistet somit, dass auch im Falle eines Rücktritts die gesamte Eintrittsleistung bei der Berechnung des Rentenan- spruchs berücksichtigt wird. Im vorliegenden Fall hat die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Invaliden- rente daher unter Einbezug der gesamten eingebrachten Freizügigkeitsleistung neu festzusetzen.

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Anhang  Neue Tabelle ab 1. Januar 2019 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang

 Wichtige Masszahlen 2019 im Bereich der beruflichen Vorsorge

 Wichtige Masszahlen 1985-2019 im Bereich der beruflichen Vorsorge

 Tabellen 2019 BVG-Altersguthaben

 Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in %

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Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Beginn Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Geburtsjahr 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 1. Januar … 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019

1962 u. früher 1987 211'370 221'280 231'891 242'717 252'519 261'813 271'199 280'737 1963 1988 201'973 211'742 222'186 232'842 242'521 251'714 260'999 270'435 1964 1989 192'560 202'187 212'465 222'951 232'506 241'599 250'783 260'117 1965 1990 183'509 193'001 203'117 213'440 222'876 231'873 240'959 250'195 1966 1991 174'226 183'579 193'530 203'685 212'999 221'897 230'884 240'019 1967 1992 165'300 174'519 184'312 194'305 203'502 212'305 221'196 230'234 1968 1993 155'645 164'719 174'340 184'159 193'229 201'929 210'717 219'650 1969 1994 145'949 154'877 164'326 173'970 182'913 191'510 200'193 209'021 1970 1995 136'626 145'414 154'698 164'173 172'993 181'491 190'074 198'801 1971 1996 127'375 136'025 145'144 154'452 163'151 171'550 180'034 188'660 1972 1997 118'480 126'996 135'957 145'105 153'686 161'991 170'379 178'909 1973 1998 109'706 118'091 126'897 135'885 144'352 152'563 160'857 169'292 1974 1999 101'270 109'528 118'184 127'020 135'376 143'498 151'701 160'044 1975 2000 93'077 101'212 109'722 118'410 126'658 134'693 142'808 151'062 1976 2001 85'198 93'215 101'585 110'131 118'276 126'227 134'257 142'425 1977 2002 77'434 85'335 93'567 101'973 110'015 117'883 125'830 133'915 1978 2003 69'969 77'758 85'857 94'128 102'072 109'861 117'728 125'731 1979 2004 62'563 70'241 78'209 86'345 94'193 101'903 109'690 117'613 1980 2005 55'320 62'889 70'729 78'734 86'487 94'119 101'829 109'673 1981 2006 48'120 55'581 63'293 71'169 78'826 86'382 94'014 101'780 1982 2007 41'096 48'452 56'038 63'787 71'352 78'834 86'390 94'080 1983 2008 34'052 41'301 48'763 56'385 63'857 71'264 78'745 86'358 1984 2009 27'196 34'343 41'683 49'180 56'563 63'897 71'303 78'843 1985 2010 20'262 27'305 34'522 41'894 49'186 56'445 63'778 71'242 1986 2011 13'464 20'405 27'501 34'751 41'953 49'140 56'400 63'790 1987 2012 6'682 13'521 20'497 27'624 34'737 41'852 49'039 56'355 1988 2013 6'739 13'596 20'602 27'627 34'672 41'786 49'030 1989 2014 6'739 13'625 20'563 27'537 34'580 41'752 1990 2015 6'768 13'621 20'525 27'498 34'599 1991 2016 6'768 13'604 20'508 27'539 1992 2017 6'768 13'604 20'566 1993 2018 6'768 13'662 1994 2019 6'826

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Berechnungsgrössen

Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Gutschrift 6'682 6'739 6'739 6'768 6'768 6'768 6'768 6'826 Zinssatz 1.50% 1.50% 1.75% 1.75% 1.25% 1.00% 1.00% 1.00%

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik 2018 2019 BVG-Rücktrittsalter: 65 64 65 64 (Männer 1953 (Frauen 1954 (Männer 1954 (Frauen 1955 geboren) geboren) geboren) geboren)

1. Jährliche AHV-Altersrente

Minimale 14'100 14'220 Maximale 28'200 28'440

2. Lohndaten der Aktiven (Zeitreihe)

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 21'150 21'330 Koordinationsabzug 24'675 24'885 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 84'600 85'320 Min. koordinierter Jahreslohn 3'525 3'555 Max. koordinierter Jahreslohn 59'925 60'435 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 846'000 853'200

3. BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz (Zeitreihe) 1,0% 1,0% Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 20'157 20'865 20'479 21'174 in % des koordinierten Lohnes 571.8% 591.9% 576,1% 595,6% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 331'701 342'917 337'467 348'464 in % des koordinierten Lohnes 553.5% 572.2% 558,4% 576,6%

4. BVG-Altersrente und anwartschaftliche (anw.) BVG-Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz in % des AGH im BVG- Rücktrittsalter (M:65/F:64) 6,80% 6,80% 6,80% 6,80% Min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1'371 1'419 1'393 1'440 in % des koordinierten Lohnes 38,9% 40,3% 39,2% 40,5% Min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 823 851 836 864 Min. anw. jährliche Waisenrente 274 284 279 288 Max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 22'556 23'318 22'948 23'696 in % des koordinierten Lohnes 37,6% 38,9% 38,0% 39,2% Max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 13'534 13'991 13'769 14'218 Max. anw. jährliche Waisenrente 4'511 4'664 4'590 4'739

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 20'700 20'900

6. Teuerungsanpassung BVG-Risikorenten vor dem Rücktrittsalter (Zeitreihe)

erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - 1,5% nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr -

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,10% 0,12% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,005% 0,005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 126'900 127'980

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 81,20 81,90 Koordinationsabzug vom Tageslohn 94,75 95,55 Max. versicherter Tageslohn 324,90 327,65 Min. koordinierter Tageslohn 13,55 13,65 Max. koordinierter Tageslohn 230,15 232,10

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6'768 6'826 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 33'840 34'128

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf der BSV-Homepage abrufbar : http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/zahlen/00093/00460/index.html?lang=de https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen.html

Erläuterungen zu den Masszahlen Art. 1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. ArbeitnehmerInnen, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen Lohn 2 BVG übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und 7 Abs. 1 und 2 BVG Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen 8 Abs. 1 BVG Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der max. AHV-Rente, der 8 Abs. 2 BVG Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und der maximale koordinierte Lohn 46 BVG 17/8 der max. AHV-Rente. Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn ist auf den zehnfachen 79c BVG maximalen versicherten Jahreslohn in der obligatorischen BV. 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörigkeit zu einer 15 BVG Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehenden Einrichtungen 16 BVG überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz). 12 BVV2

13 Abs. 1 BVG

62a BVV2

4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der Versicherte 14 BVG bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Altersrente BVG : Leistungs- 62c BVV2 und anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen immer mit dem minimalen bzw. Übergangsbestim- immer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente mungen Bst. a entspricht 60% der Altersrente und die Kinderrente 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen 18, 19, 21, 22 BVG Risikoleistungen berechnen sich auf der Summe des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter 18, 20, 21, 22 BVG projizierten Altersguthabens.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder Invalidenrente 37 Abs. 3 BVG bzw. die Witwen-, Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 Prozent der Mindestalters- 37 Abs. 2 BVG rente der AHV beträgt. Seit 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen. 6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis zum Alter 36 Abs. 1 BVG 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten. 7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen 14, 18 SFV Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhält- 15 SFV nissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn (www.sfbvg.ch). 16 SFV

56 Abs. 1c, 2 BVG

8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken 2 Abs. 3 BVG Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehal- tenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 oder die monatlichen Grenzbeträge durch 40a AVIV den Faktor 21,7 geteilt werden.

9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an 7 Abs. 1 BVV3 anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

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2. Lohndaten gemäss BVG in Franken (Zeitreihe)

Jahr Eintrittsschwelle Koordinations- Maximaler Koordinierter Minimaler Lohn abzug versicherter AHV- Jahreslohn Jahreslohn minimal maximal

1985 16'560 16'560 49'680 2'070 33'120 1986/1987 17'280 17'280 51'840 2'160 34'560 1988/1989 18'000 18'000 54'000 2'250 36'000 1990/1991 19'200 19'200 57'600 2'400 38'400 1992 21'600 21'600 64'800 2'700 43'200 1993/1994 22'560 22'560 67'680 2'820 45'120 1995/1996 23'280 23'280 69'840 2'910 46'560 1997/1998 23'880 23'880 71'640 2'985 47'760 1999/2000 24'120 24'120 72'360 3'015 48'240 2001/2002 24'720 24'720 74'160 3'090 49'440 2003/2004 25'320 25'320 75'960 3'165 50'640 2005/2006 19'350 22'575 77'400 3'225 54'825 2007/2008 19'890 23'205 79'560 3'315 56'355 2009/2010 20'520 23'940 82'080 3'420 58'140 2011/2012 20'880 24'360 83'520 3'480 59'160 2013/2014 21'060 24'570 84'240 3'510 59'670 2015-2018 21'150 24'675 84'600 3'525 59'925 2019 21'330 24'885 85'320 3'555 60'435

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3. BVG-Mindestzinssatz in Prozent (Zeitreihe)

Jahr BVG- Mindestzinssatz (in Prozent)

1985-2002 4,00 2003 3,25 2004 2,25 2005-2007 2,50 2008 2,75 2009-2011 2,00 2012-2013 1,50 2014-2015 1,75 2016 1,25 2017-2019 1,00

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6. Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten (Zeitreihe)

Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten nach einer Laufzeit von

3 Jahren 2 Jahren 1 Jahr

Jahr (1. Anpassung) (Nachfolgende Anpassung) 1985-1988 * * * 1989 4.3 % * * 1990 7.2 % * 3.4 % 1991 11.9 % * * 1992 15.9 % 12.1 % 5.7 % 1993 16.0 % * 3.5 % 1994 13.1 % * * 1995 7.7 % 4.1 % 0.6 % 1996 6.2 % * * 1997 3.2 % 2.6 % 0.6 % 1998 3.0 % * * 1999 1.0 % 0.5 % 0.1 % 2000 1.7 % * * 2001 2.7 % 2.7 % 1.4 % 2002 3.4 % * * 2003 2.6 % 1.2 % 0.5 % 2004 1.7 % * * 2005 1.9 % 1.4 % 0.9 % 2006 2.8 % * * 2007 3.1 % 2.2 % 0.8 % 2008 3.0 % * * 2009 4.5 % 3.7 % 2.9 % 2010 2.7 % * * 2011 2.3 % - 0.3 % 2012 - * * 2013 0.4 % - - 2014 - * * 2015 - - - 2016-2018 - * * 2019 1.5 % - - * Die nachfolgende Anpassung der BVG-Risikorenten geschieht gleichzeitig mit der An- passung der AHV-Renten, welche in diesem Jahr nicht stattgefunden hat. - Keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik, MASS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63

Minimale 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 12'360 12'360 12'360 12'660 12'660 12'660 12'660 Maximale 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Koordinationsabzug 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 74'160 74'160 74'160 75'960 75'960 75'960 75'960 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 3'090 3'090 3'090 3'165 3'165 3'165 3'165 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240 49'440 49'440 49'440 50'640 50'640 50'640 50'640

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 10'010 10'859 10'966 11'658 11'782 12'361 12'490 im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) inkl. eEG 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 20'020 21'718 21'932 23'316 23'564 24'722 24'980 in % des minimalen koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% 647.9% 702.8% 709.8% 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 160'106 173'634 175'409 186'410 188'392 197'686 199'719 in % des maximalen koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9% 323.8% 351.2% 354.8% 368.1% 372.0% 390.4% 394.4%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 9'960 9'960 9'960 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 32'298 35'034 35'382 37'614 38'010 39'876 40'296 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 19'920 19'920 19'920 20'400 20'400 20'400 20'400 entspr. oberer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340 64'596 70'068 70'764 75'228 76'020 79'752 80'592

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 1'441 1'564 1'579 1'679 1'696 1'780 1'799 in % des minimalen koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% 46.6% 50.6% 51.1% 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 865 938 938 1'007 1'007 1'068 1'068 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 288 313 313 336 336 356 356 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 11'528 12'502 12'629 13'422 13'564 14'233 14'380 in % des maximalen koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% 23.3% 25.3% 25.6% 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 6'917 7'501 7'501 8'053 8'053 8'540 8'540 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118 2'306 2'500 2'500 2'684 2'684 2'847 2'847

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800 17'100 17'100 17'100 17'500 17'500 17'500 17'500

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% 2.7% 3.4% 3.4% 2.6% 2.6% 1.7% 1.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 12.1% 4.1% 2.6% 0.5% 2.7% 1.2% 1.2% Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 3.4% 5.7% 3.5% 0.6% 0.6% 0.1% 1.4% 0.5% 0.5%

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% 0.05% 0.05% 0.05% 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540 111'240 111'240 111'240 113'940 113'940 113'940 113'940

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Koordinationsabzug von Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Maximaler versicherter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 284.80 284.80 284.80 291.70 291.70 291.70 291.70 Minimaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 11.90 11.90 11.90 12.15 12.15 12.15 12.15 Maximaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30 189.90 189.90 189.90 194.45 194.45 194.45 194.45

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 5'933 5'933 5'933 6'077 6'077 6'077 6'077 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944 29'664 29'664 29'664 30'384 30'384 30'384 30'384 M: Männer, F: Frauen 1/3

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MASS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2005* 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:63 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimale 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 13'680 13'680 13'680 13'680 13'920 13'920 13'920 13'920 14'040 14'040 14'040 14'040 Maximale 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520 27'360 27'360 27'360 27'360 27'840 27'840 27'840 27'840 28'080 28'080 28'080 28'080

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 20'520 20'520 20'520 20'520 20'880 20'880 20'880 20'880 21'060 21'060 21'060 21'060 Koordinationsabzug 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 23'940 23'940 23'940 23'940 24'360 24'360 24'360 24'360 24'570 24'570 24'570 24'570 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 82'080 82'080 82'080 82'080 83'520 83'520 83'520 83'520 84'240 84'240 84'240 84'240 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 3'420 3'420 3'420 3'420 3'480 3'480 3'480 3'480 3'510 3'510 3'510 3'510 Maximaler koordinierter Jahreslohn 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355 58'140 58'140 58'140 58'140 59'160 59'160 59'160 59'160 59'670 59'670 59'670 59'670 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn - - 774'000 774'000 795'600 795'600 795'600 795'600 820'800 820'800 820'800 820'800 835'200 835'200 835'200 835'200 842'400 842'400 842'400 842'400

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 1.50% 1.50% 1.50% 1.50% 1.75% 1.75% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 15'845 16'560 16'422 17'139 17'012 17'730 17'540 18'259 18'061 18'794 18'629 19'389 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 256'484 267'982 266'455 277'904 276'686 288'171 285'825 297'323 294'876 306'598 304'692 316'859

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% 7.05% 7.00% 7.00% 6.95% 6.95% 6.90% 6.90% 6.85% 6.85% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 1'117 1'159 1'150 1'191 1'182 1'223 1'210 1'251 1'237 1'278 1'267 1'318 in % des minimalen koordinierten Lohnes 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% 32.7% 33.9% 33.6% 34.8% 34.0% 35.1% 34.8% 35.9% 35.2% 36.4% 36.1% 37.6% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 563 572 590 612 623 643 646 673 670 695 690 715 709 734 726 750 742 767 760 791 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 188 191 197 204 208 214 215 224 223 232 230 238 236 245 242 250 247 256 253 264 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 18'082 18'759 18'652 19'314 19'230 19'884 19'722 20'367 20'199 20'849 20'719 21'546 in % des maximalen koordinierten Lohnes 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% 31.1% 32.3% 32.1% 33.2% 32.5% 33.6% 33.3% 34.4% 33.9% 34.9% 34.7% 36.1% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 10'849 11'255 11'191 11'589 11'538 11'930 11'833 12'220 12'119 12'509 12'431 12'928 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625 3'616 3'752 3'730 3'863 3'846 3'977 3'944 4'073 4'040 4'170 4'144 4'309

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 18'000 17'900 18'100 17'900 18'600 18'500 18'800 18'600 19'400 19'500 19'500 19'600 20'000 20'100 20'100 20'300 20'500 20'600 20'600 20'600 7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten ( - bedeutet keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist)

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% 4.5% 4.5% 2.7% 2.7% 2.3% 2.3% - - 0.4% 0.4% - - Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 1.4% 1.4% 2.2% 2.2% 3.7% 3.7% - - - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 0.9% 0.9% 0.8% 0.8% 2.9% 2.9% 0.3% 0.3% - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.08% 0.08% 0.08% 0.08% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.005% 0.005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340 123'120 123'120 123'120 123'120 125'280 125'280 125'280 125'280 126'360 126'360 126'360 126'360

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 78.80 78.80 78.80 78.80 80.20 80.20 80.20 80.20 80.90 80.90 80.90 80.90 Koordinationsabzug von Tageslohn 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 91.95 91.95 91.95 91.95 93.55 93.55 93.55 93.55 94.35 94.35 94.35 94.35 Maximaler versicherter Tageslohn 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 315.20 315.20 315.20 315.20 320.75 320.75 320.75 320.75 323.50 323.50 323.50 323.50 Minimaler koordinierter Tageslohn 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 13.15 13.15 13.15 13.15 13.35 13.35 13.35 13.35 13.50 13.50 13.50 13.50 Maximaler koordinierter Tageslohn 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40 223.25 223.25 223.25 223.25 227.20 227.20 227.20 227.20 229.15 229.15 229.15 229.15

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 6'566 6'566 6'566 6'566 6'682 6'682 6'682 6'682 6'739 6'739 6'739 6'739 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824 32'832 32'832 32'832 32'832 33'408 33'408 33'408 33'408 33'696 33'696 33'696 2/3 33'696 M: Männer, F: Frauen * 01.01.2005 : Inkrafttretten der 1. BVG-Revision. Neue Definition der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzuges (2) und Aufhebung der eEG (4)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MASS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2015 2016 2017 2018 2019

1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64

Minimale 14'100 14'100 14'100 14'100 14'220 Maximale 28'200 28'200 28'200 28'200 28'440

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 21'150 21'150 21'150 21'150 21'330 Koordinationsabzug 24'675 24'675 24'675 24'675 24'885 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 84'600 84'600 84'600 84'600 85'320 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'525 3'525 3'525 3'525 3'555 Maximaler koordinierter Jahreslohn 59'925 59'925 59'925 59'925 60'435 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 846'000 846'000 846'000 846'000 853'200

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 1.75% 1.25% 1.00% 1.00% 1.00% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 19'215 19'858 19'552 20'232 19'851 20'568 20'157 20'865 20'479 21'174 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 314'825 324'992 320'820 331'587 326'201 337'558 331'701 342'917 337'467 348'464

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 1'307 1'350 1'330 1'376 1'350 1'399 1'371 1'419 1'393 1'440 in % des minimalen koordinierten Lohnes 37.1% 38.3% 37.7% 39.0% 38.3% 39.7% 38.9% 40.3% 39.2% 40.5% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 784 810 798 825 810 839 823 851 836 864 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 261 270 266 275 270 280 274 284 279 288 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 21'408 22'099 21'816 22'548 22'182 22'954 22'556 23'318 22'948 23'696 in % des maximalen koordinierten Lohnes 35.7% 36.9% 36.4% 37.6% 37.0% 38.3% 37.6% 38.9% 38.0% 39.2% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 12'845 13'260 13'089 13'529 13'309 13'772 13'534 13'991 13'769 14'218 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 4'282 4'420 4'363 4'510 4'436 4'591 4'511 4'664 4'590 4'739

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 20'700 20'700 20'700 20'700 20'900 7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten ( - bedeutet keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist) Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - - - 1.50% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.08% 0.08% 0.10% 0.10% 0.12% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 126'900 126'900 126'900 126'900 127'980

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 81.20 81.20 81.20 81.20 81.90 Koordinationsabzug von Tageslohn 94.75 94.75 94.75 94.75 95.55 Maximaler versicherter Tageslohn 324.90 324.90 324.90 324.90 327.65 Minimaler koordinierter Tageslohn 13.55 13.55 13.55 13.55 13.65 Maximaler koordinierter Tageslohn 230.15 230.15 230.15 230.15 232.10

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'768 6'768 6'768 6'768 6'826 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 33'840 33'840 33'840 33'840 34'128 M: Männer, F: Frauen

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Tabellen BVG-Altersguthaben

Die Tabellen zeigen für eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG seit dem 1.Januar des- jenigen Kalenderjahres, das dem 24. Geburtstag folgt (Beginn des Sparprozesses) aber frü- hestens seit dem 1. Januar 1985 das minimale und das maximale BVG-Altersguthaben, das am Ende jedes Kalenderjahres seit 1985 erworben wurde. Dies für Männer und Frauen entsprechend dem Alter, das sie 2019 erreichen (Differenz zwischen 2019 und Geburtsjahr). Das minimale Altersguthaben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem minimalen koor- dinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersguthaben erreicht, wer jedes Jahr mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war.

Um das individuelle BVG-Altersguthaben eines Versicherten zu ermitteln, muss immer seine BVG-Schattenrechnung zu Rate gezogen werden, die seine Vorsorgeeinrichtung führt. Das individuelle BVG-Altersguthaben liegt entsprechend der Höhe des koordinier- ten Lohns des Versicherten zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert in den folgenden Tabellen.

Damit ist es möglich, das von 1985 bis 31. Dezember 2019 erworbene Altersguthaben abzu- schätzen bzw. einzugrenzen. Dies kann nützlich sein, um  die Höhe einer neuen Invaliden- oder Hinterlassenenrente zu schätzen, denn wenn das erworbene Altersguthaben bekannt ist, kann leicht das projizierte Altersgutha- ben im BVG-Rentenalter und damit die BVG-Invalidenrente bestimmt werden;  den BVG-Teil bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln (ihre Leistungen gehen über die minimalen BVG-Leistungen hinaus);  im Falle von Freizügigkeit, Scheidung oder Wohneigentumsförderung die Höhe des Altersguthabens zu kontrollieren;  den maximal möglichen Einkauf beim Eintritt in eine BVG-Minimalkasse zu schät- zen.

Anwendungsbeispiele finden sich im Dokument „technische Aspekte der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge“, das unter folgender Internetadresse abrufbar ist (Grundlagen/weitere In- formationen): https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundla- gen.html

Zwischen 1985 und 2004 war die Staffelung der Altersgutschriftensätze für Männer und Frauen verschieden, weshalb sich die Werte in den folgenden Tabellen für Männer und Frauen teilweise unterscheiden.

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: M inimalwert für M änner Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer 2019 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 1'932 2'206 2'487 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 1'939 2'204 2'485 2'870 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 1'931 2'216 2'487 2'872 3'266 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 1'909 2'202 2'495 2'867 3'261 3'665 51 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'887 2'179 2'483 2'880 3'261 3'665 4'079 52 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'860 2'146 2'448 2'855 3'264 3'654 4'068 4'492 53 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'807 2'090 2'385 2'789 3'210 3'631 4'029 4'452 4'886 54 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'758 2'037 2'329 2'724 3'142 3'577 4'010 4'416 4'849 5'293 55 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'696 1'973 2'261 2'653 3'061 3'492 3'941 4'385 4'801 5'243 5'697 56 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'643 1'912 2'197 2'584 2'989 3'410 3'855 4'318 4'775 5'199 5'652 6'115 57 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'583 1'850 2'127 2'511 2'910 3'328 3'762 4'222 4'700 5'169 5'602 6'064 6'538 58 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'531 1'789 2'065 2'438 2'834 3'246 3'678 4'126 4'600 5'093 5'575 6'017 6'490 7'136 59 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 1'996 2'367 2'752 3'161 3'586 4'031 4'493 4'982 5'490 5'985 6'436 7'081 7'742 60 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 2'080 2'454 2'844 3'256 3'685 4'134 4'600 5'093 5'606 6'105 6'717 7'369 8'037 61 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'814 2'168 2'546 2'939 3'355 3'788 4'241 4'712 5'209 5'727 6'387 7'006 7'665 8'340 62 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'554 1'898 2'256 2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644 63 145 302 465 641 824 1'025 1'306 1'629 1'976 2'337 2'721 3'121 3'545 3'985 4'446 4'925 5'586 6'272 6'951 7'582 8'256 8'946 64 145 302 465 641 824 1'097 1'381 1'707 2'057 2'421 2'809 3'212 3'639 4'083 4'548 5'182 5'853 6'551 7'238 7'876 8'557 9'254 65 145 302 465 641 892 1'168 1'454 1'782 2'136 2'503 2'894 3'301 3'732 4'179 4'799 5'443 6'124 6'833 7'530 8'174 8'862 9'567 2/9

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer Alter 2019 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 498 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 750 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 748 1'004 29 0 0 0 0 0 0 0 0 247 497 748 1'003 1'261 30 0 0 0 0 0 0 0 246 497 750 1'004 1'261 1'522 31 0 0 0 0 0 0 246 496 751 1'007 1'264 1'523 1'788 32 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 1'266 1'526 1'788 2'055 33 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 1'530 1'792 2'056 2'326 34 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 1'793 2'058 2'325 2'597 35 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 2'062 2'330 2'600 2'981 36 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 2'328 2'598 2'977 3'362 37 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 2'601 2'980 3'362 3'751 38 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 2'980 3'362 3'748 4'141 39 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 3'366 3'752 4'142 4'539 40 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 3'755 4'145 4'539 4'940 41 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 4'153 4'547 4'945 5'350 42 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 4'554 4'952 5'354 5'763 43 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 4'968 5'370 5'776 6'189 44 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 5'386 5'793 6'203 6'621 45 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 5'819 6'230 6'645 7'245 46 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 6'261 6'676 7'271 7'877 47 2'881 3'291 3'699 4'115 4'545 4'962 5'387 5'832 6'287 6'718 7'314 7'916 8'528 48 3'273 3'694 4'110 4'534 4'973 5'396 5'828 6'281 6'743 7'356 7'958 8'567 9'186 49 3'679 4'112 4'536 4'969 5'416 5'845 6'284 6'745 7'392 8'013 8'622 9'237 9'863 50 4'089 4'533 4'965 5'407 5'863 6'299 6'744 7'389 8'047 8'676 9'291 9'913 10'546 51 4'513 4'968 5'410 5'860 6'325 6'768 7'396 8'052 8'721 9'359 9'982 10'610 11'249 52 4'936 5'403 5'853 6'312 6'787 7'410 8'048 8'715 9'397 10'043 10'672 11'308 11'954 53 5'340 5'818 6'276 6'744 7'401 8'034 8'681 9'359 10'052 10'706 11'342 11'984 12'637 54 5'757 6'247 6'713 7'361 8'030 8'672 9'329 10'019 10'723 11'386 12'028 12'677 13'337 55 6'171 6'672 7'318 7'978 8'659 9'311 9'977 10'678 11'394 12'065 12'714 13'370 14'144 56 6'600 7'278 7'937 8'609 9'303 9'965 10'640 11'353 12'081 12'760 13'417 14'185 14'967 57 7'199 7'894 8'565 9'249 9'956 10'628 11'314 12'038 12'777 13'466 14'235 15'012 15'802 58 7'812 8'524 9'207 9'904 10'625 11'306 12'002 12'739 13'490 14'293 15'071 15'856 16'654 59 8'433 9'162 9'858 10'568 11'302 11'993 12'700 13'448 14'318 15'132 15'917 16'711 17'518 60 8'735 9'472 10'175 10'891 11'631 12'327 13'039 13'899 14'777 15'596 16'386 17'185 17'996 61 9'046 9'792 10'501 11'224 11'970 12'672 13'494 14'362 15'247 16'073 16'868 17'671 18'488 62 9'358 10'112 10'828 11'557 12'310 13'121 13'950 14'826 15'720 16'551 17'351 18'159 18'980 63 9'667 10'430 11'151 11'887 12'751 13'569 14'404 15'288 16'190 17'027 17'832 18'645 19'471 64 9'983 10'755 11'483 12'328 13'201 14'025 14'868 15'760 16'670 17'513 18'322 19'140 19'971 65 10'304 11'084 11'921 12'775 13'657 14'489 15'338 16'238 17'157 18'006 18'820 19'643 20'479 3/9

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards

BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer 2019 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 30'912 35'523 40'248 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 31'023 35'266 39'985 46'467 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 30'902 35'451 39'794 46'271 52'910 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 30'542 35'225 39'914 45'876 52'506 59'301 51 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 30'196 34'865 39'720 46'075 52'176 58'963 65'919 52 0 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 29'767 34'335 39'169 45'680 52'228 58'467 65'411 72'529 53 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 28'913 33'446 38'160 44'631 51'360 58'093 64'464 71'559 78'830 54 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 28'123 32'591 37'272 43'587 50'274 57'229 64'153 70'660 77'909 85'340 55 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 27'143 31'572 36'178 42'449 48'971 55'874 63'053 70'166 76'809 84'212 91'799 56 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 26'281 30'592 35'159 41'341 47'819 54'555 61'682 69'093 76'402 83'185 90'748 98'499 57 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 25'320 29'592 34'035 40'172 46'555 53'242 60'195 67'547 75'193 82'701 89'625 97'349 105'265 58 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 24'493 28'631 33'035 39'013 45'349 51'939 58'841 66'019 73'603 81'491 89'204 96'275 104'164 114'992 59 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 27'666 31'931 37'864 44'035 50'572 57'371 64'490 71'893 79'713 87'846 95'765 102'983 113'782 124'850 60 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 27'666 33'284 39'272 45'499 52'095 58'954 66'137 73'606 81'494 89'698 97'677 107'471 118'382 129'565 61 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 29'019 34'692 40'736 47'021 53'678 60'601 67'849 75'387 83'347 91'625 102'198 112'094 123'120 134'422 62 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 24'861 30'367 36'094 42'194 48'537 55'255 62'241 69'555 77'161 85'191 96'015 106'732 116'729 127'871 139'292 63 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 20'903 26'059 31'613 37'390 43'541 49'939 56'713 63'757 71'131 78'801 89'369 100'359 111'217 121'315 132'572 144'110 64 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 17'559 22'101 27'305 32'909 38'737 44'943 51'397 58'229 65'334 72'771 82'918 93'651 104'813 115'815 126'017 137'391 149'050 65 2'318 4'830 7'443 10'260 14'271 18'682 23'269 28'520 34'173 40'051 46'309 52'818 59'707 66'871 76'782 87'089 97'989 109'324 120'473 130'780 142'273 154'054

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer Alter 2019 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'467 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'746 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'711 17'068 29 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 12'721 17'043 21'444 30 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 12'745 17'067 21'433 25'877 31 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 12'769 17'123 21'489 25'899 30'389 32 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 17'121 21'530 25'940 30'394 34'928 33 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 21'538 26'002 30'457 34'956 39'536 34 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 25'965 30'485 34'984 39'529 44'155 35 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 30'482 35'057 39'603 44'194 50'679 36 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 34'947 39'578 44'169 50'603 57'153 37 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 39'535 44'224 50'658 57'157 63'773 38 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 39'228 44'110 50'654 57'153 63'717 70'397 39 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 38'978 43'837 50'597 57'222 63'786 70'417 77'164 40 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 43'266 49'990 56'858 63'561 70'189 76'883 83'696 41 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 42'832 49'441 56'273 63'251 70'034 76'727 83'486 90'365 42 23'566 28'159 32'792 37'517 42'409 48'961 55'662 62'604 69'692 76'555 83'313 90'139 97'084 43 27'658 32'363 37'080 41'892 48'646 55'291 62'088 69'141 76'344 83'290 90'116 97'009 104'023 44 31'810 36'630 41'432 48'075 54'952 61'693 68'585 75'752 83'070 90'101 96'995 103'957 111'040 45 36'129 41'067 47'702 54'470 61'476 68'314 75'306 82'591 90'028 97'146 104'110 111'144 121'320 46 40'575 47'326 54'087 60'983 68'118 75'056 82'149 89'554 97'113 104'320 111'355 121'458 131'738 47 46'890 53'815 60'705 67'734 75'004 82'045 89'243 96'772 104'458 111'756 121'862 132'070 142'456 48 53'265 60'365 67'386 74'548 81'955 89'100 96'404 104'058 111'871 122'258 132'470 142'783 153'276 49 59'869 67'151 74'308 81'608 89'156 96'409 103'822 111'606 122'548 133'069 143'388 153'811 164'414 50 66'419 73'881 81'173 88'610 96'298 103'659 111'181 122'077 133'202 143'856 154'283 164'815 175'528 51 73'203 80'851 88'282 95'862 103'695 111'167 121'785 132'866 144'180 154'971 165'510 176'153 186'980 52 79'978 87'813 95'383 103'105 111'083 121'623 132'398 143'665 155'168 166'097 176'746 187'503 198'443 53 86'436 94'449 102'152 110'009 121'083 131'773 142'700 154'148 165'834 176'896 187'654 198'519 209'570 54 93'109 101'305 109'145 120'049 131'324 142'167 153'250 164'883 176'757 187'955 198'824 209'801 220'964 55 99'730 108'108 118'991 130'092 141'568 152'565 163'804 175'621 187'683 199'018 209'997 221'086 234'175 56 106'597 117'981 129'062 140'364 152'046 163'200 174'599 186'605 198'859 210'334 221'426 234'426 247'649 57 116'350 128'003 139'284 150'790 162'680 173'994 185'555 197'752 210'202 221'818 234'823 247'958 261'315 58 126'320 138'247 149'733 161'449 173'552 185'029 196'755 209'149 221'798 235'357 248'497 261'768 275'264 59 136'424 148'629 160'323 172'250 184'569 196'212 208'106 220'698 235'347 249'075 262'352 275'762 289'398 60 141'257 153'595 165'388 177'417 189'839 201'561 213'534 228'012 242'789 256'610 269'963 283'449 297'162 61 146'236 158'710 170'606 182'739 195'267 207'070 220'917 235'524 250'432 264'349 277'779 291'343 305'135 62 151'227 163'839 175'837 188'075 200'710 214'369 228'326 243'062 258'102 272'115 285'622 299'265 313'136 63 156'166 168'914 181'013 193'355 207'870 221'637 235'702 250'568 265'739 279'847 293'432 307'153 321'103 64 161'229 174'116 186'319 200'511 215'170 229'046 243'223 258'220 273'525 287'731 301'394 315'195 329'225 65 166'358 179'386 193'439 207'773 222'577 236'565 250'854 265'984 281'426 295'730 309'474 323'355 337'467 5/9

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Frauen 2019 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 2'027 2'303 2'587 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 2'034 2'396 2'682 3'071 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 2'024 2'406 2'777 3'169 3'571 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 2'002 2'391 2'785 3'164 3'566 3'977 51 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'978 2'366 2'769 3'176 3'564 3'976 4'397 52 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'951 2'330 2'733 3'151 3'570 3'967 4'388 4'821 53 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'897 2'274 2'666 3'082 3'514 3'945 4'350 4'782 5'224 54 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'847 2'220 2'610 3'016 3'445 3'892 4'335 4'749 5'191 5'643 55 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'784 2'154 2'538 2'941 3'360 3'804 4'265 4'720 5'143 5'594 6'056 56 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'730 2'090 2'472 2'870 3'286 3'719 4'177 4'653 5'120 5'552 6'013 6'486 57 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'667 2'025 2'397 2'791 3'201 3'631 4'078 4'550 5'041 5'521 6'120 6'595 7'083 58 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'615 1'962 2'332 2'716 3'123 3'546 3'990 4'451 4'938 5'444 6'096 6'708 7'198 7'862 59 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'554 1'898 2'256 2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644 60 145 302 465 641 824 1'025 1'306 1'629 1'976 2'337 2'721 3'121 3'545 3'985 4'446 4'925 5'586 6'272 6'951 7'582 8'256 8'946 61 145 302 465 641 824 1'097 1'381 1'707 2'057 2'421 2'809 3'212 3'639 4'083 4'548 5'182 5'853 6'551 7'238 7'876 8'557 9'254 62 145 302 465 641 892 1'168 1'454 1'782 2'136 2'503 2'894 3'301 3'732 4'179 4'799 5'443 6'124 6'833 7'530 8'174 8'862 9'567 63 145 302 465 709 962 1'241 1'530 1'861 2'218 2'589 2'983 3'393 3'828 4'429 5'058 5'713 6'405 7'124 7'831 8'481 9'177 9'890 64 145 302 530 776 1'032 1'314 1'606 1'940 2'300 2'674 3'072 3'486 4'073 4'684 5'323 5'988 6'691 7'423 8'139 8'796 9'500 10'221

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für die Frauen Alter 2019 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 498 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 750 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 748 1'004 29 0 0 0 0 0 0 0 0 247 497 748 1'003 1'261 30 0 0 0 0 0 0 0 246 497 750 1'004 1'261 1'522 31 0 0 0 0 0 0 246 496 751 1'007 1'264 1'523 1'788 32 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 1'266 1'526 1'788 2'055 33 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 1'530 1'792 2'056 2'326 34 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 1'793 2'058 2'325 2'597 35 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 2'062 2'330 2'600 2'981 36 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 2'328 2'598 2'977 3'362 37 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 2'601 2'980 3'362 3'751 38 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 2'980 3'362 3'748 4'141 39 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 3'366 3'752 4'142 4'539 40 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 3'755 4'145 4'539 4'940 41 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 4'153 4'547 4'945 5'350 42 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 4'554 4'952 5'354 5'763 43 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 4'968 5'370 5'776 6'189 44 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 5'386 5'793 6'203 6'621 45 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 5'819 6'230 6'645 7'245 46 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 6'261 6'676 7'271 7'877 47 2'983 3'396 3'806 4'224 4'657 5'075 5'502 5'949 6'406 6'838 7'436 8'039 8'652 48 3'480 3'907 4'327 4'756 5'199 5'625 6'060 6'517 6'984 7'600 8'204 8'815 9'437 49 3'991 4'433 4'863 5'303 5'757 6'191 6'635 7'102 7'755 8'381 8'993 9'612 10'241 50 4'408 4'861 5'300 5'748 6'211 6'652 7'103 7'754 8'418 9'052 9'672 10'297 10'933 51 4'839 5'303 5'751 6'208 6'681 7'129 7'762 8'425 9'101 9'743 10'370 11'002 11'645 52 5'273 5'749 6'206 6'672 7'154 7'783 8'426 9'100 9'788 10'439 11'072 11'712 12'362 53 5'686 6'174 6'639 7'114 7'778 8'417 9'070 9'755 10'454 11'114 11'754 12'400 13'057 54 6'115 6'615 7'089 7'744 8'421 9'069 9'732 10'429 11'140 11'808 12'455 13'108 13'772 55 6'539 7'050 7'704 8'372 9'061 9'719 10'391 11'100 11'823 12'499 13'153 13'813 14'591 56 6'980 7'669 8'335 9'015 9'717 10'385 11'067 11'788 12'523 13'208 13'869 14'642 15'428 57 7'757 8'468 9'150 9'846 10'565 11'246 11'941 12'676 13'427 14'123 14'899 15'683 16'479 58 8'556 9'288 9'987 10'700 11'436 12'129 12'838 13'589 14'355 15'169 15'955 16'749 17'557 59 9'358 10'112 10'828 11'557 12'310 13'017 13'739 14'506 15'394 16'221 17'018 17'822 18'641 60 9'667 10'430 11'151 11'887 12'647 13'359 14'086 14'964 15'860 16'693 17'494 18'304 19'127 61 9'983 10'755 11'483 12'226 12'992 13'709 14'546 15'433 16'337 17'176 17'982 18'797 19'624 62 10'304 11'084 11'819 12'568 13'342 14'168 15'012 15'907 16'820 17'665 18'476 19'295 20'128 63 10'635 11'425 12'166 12'922 13'807 14'641 15'492 16'395 17'317 18'168 18'984 19'808 20'646 64 10'974 11'773 12'522 13'388 14'282 15'122 15'981 16'892 17'823 18'680 19'501 20'331 21'174 7/9

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Frauen 2019 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 32'431 37'080 41'845 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 32'542 38'338 43'135 49'696 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 32'385 38'502 44'432 51'026 57'784 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 32'025 38'250 44'558 50'624 57'372 64'289 51 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 31'643 37'853 44'311 50'815 57'023 63'931 71'011 52 0 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 31'214 37'287 43'722 50'415 57'118 63'467 70'536 77'782 53 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 30'345 36'383 42'662 49'313 56'230 63'121 69'605 76'828 84'231 54 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 29'556 35'514 41'759 48'253 55'127 62'276 69'364 75'989 83'371 90'938 55 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 28'540 34'457 40'612 47'060 53'767 60'861 68'240 75'521 82'285 89'824 97'552 56 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 27'678 33'441 39'555 45'913 52'574 59'501 66'825 74'442 81'925 88'832 96'536 104'431 57 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 26'674 32'397 38'349 44'659 51'221 58'094 65'241 72'795 80'651 88'336 97'920 105'850 113'979 58 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 25'847 31'392 37'304 43'452 49'966 56'741 63'835 71'212 79'004 87'109 97'536 107'326 115'492 126'603 59 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 24'861 30'367 36'094 42'194 48'537 55'255 62'241 69'555 77'161 85'191 96'015 106'732 116'729 127'871 139'292 60 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 20'903 26'059 31'613 37'390 43'541 49'939 56'713 63'757 71'131 78'801 89'369 100'359 111'217 121'315 132'572 144'110 61 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 17'559 22'101 27'305 32'909 38'737 44'943 51'397 58'229 65'334 72'771 82'918 93'651 104'813 115'815 126'017 137'391 149'050 62 2'318 4'830 7'443 10'260 14'271 18'682 23'269 28'520 34'173 40'051 46'309 52'818 59'707 66'871 76'782 87'089 97'989 109'324 120'473 130'780 142'273 154'054 63 2'318 4'830 7'443 11'340 15'394 19'850 24'484 29'783 35'487 41'418 47'731 54'296 61'244 70'858 80'928 91'401 102'473 113'988 125'288 135'703 147'320 159'227 64 2'318 4'830 8'480 12'419 16'515 21'016 25'697 31'045 36'798 42'782 49'150 55'772 65'166 74'937 85'171 95'813 107'062 118'760 130'216 140'742 152'484 164'520

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für die Frauen Alter 2019 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'467 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'746 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'711 17'068 29 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 12'721 17'043 21'444 30 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 12'745 17'067 21'433 25'877 31 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 12'769 17'123 21'489 25'899 30'389 32 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 17'121 21'530 25'940 30'394 34'928 33 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 21'538 26'002 30'457 34'956 39'536 34 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 25'965 30'485 34'984 39'529 44'155 35 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 30'482 35'057 39'603 44'194 50'679 36 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 34'947 39'578 44'169 50'603 57'153 37 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 39'535 44'224 50'658 57'157 63'773 38 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 39'228 44'110 50'654 57'153 63'717 70'397 39 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 38'978 43'837 50'597 57'222 63'786 70'417 77'164 40 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 43'266 49'990 56'858 63'561 70'189 76'883 83'696 41 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 42'832 49'441 56'273 63'251 70'034 76'727 83'486 90'365 42 23'566 28'159 32'792 37'517 42'409 48'961 55'662 62'604 69'692 76'555 83'313 90'139 97'084 43 27'658 32'363 37'080 41'892 48'646 55'291 62'088 69'141 76'344 83'290 90'116 97'009 104'023 44 31'810 36'630 41'432 48'075 54'952 61'693 68'585 75'752 83'070 90'101 96'995 103'957 111'040 45 36'129 41'067 47'702 54'470 61'476 68'314 75'306 82'591 90'028 97'146 104'110 111'144 121'320 46 40'575 47'326 54'087 60'983 68'118 75'056 82'149 89'554 97'113 104'320 111'355 121'458 131'738 47 48'526 55'496 62'420 69'483 76'788 83'856 91'081 98'642 106'360 113'682 123'808 134'035 144'440 48 56'573 63'765 70'854 78'085 85'563 92'762 100'121 107'840 115'719 126'155 136'405 146'758 157'291 49 64'864 72'283 79'543 86'948 94'602 101'938 109'434 117'316 128'357 138'951 149'329 159'811 170'474 50 71'532 79'134 86'531 94'076 101'873 109'317 116'924 127'921 139'148 149'876 160'364 170'956 181'731 51 78'422 86'214 93'753 101'442 109'386 116'943 127'648 138'832 150'251 161'117 171'717 182'423 193'313 52 85'362 93'345 101'026 108'860 116'954 127'582 138'446 149'819 161'430 172'437 183'150 193'970 204'975 53 91'972 100'137 107'954 115'927 127'119 137'900 148'919 160'476 172'273 183'415 194'238 205'169 216'286 54 98'847 107'201 115'159 126'183 137'581 148'518 159'697 171'442 183'431 194'712 205'648 216'693 227'926 55 105'627 114'167 125'171 136'396 147'998 159'092 170'428 182'361 194'542 205'962 217'010 228'169 241'329 56 112'678 124'230 135'435 146'865 158'676 169'930 181'430 193'555 205'931 217'494 228'658 241'731 255'027 57 125'282 137'180 148'645 160'339 172'419 183'880 195'588 207'962 220'590 232'336 245'446 258'687 272'152 58 138'221 150'476 162'206 174'171 186'529 198'201 210'124 222'752 235'639 249'371 262'651 276'064 289'703 59 151'227 163'839 175'837 188'075 200'710 212'595 224'734 237'617 252'562 266'506 279'957 293'543 307'357 60 156'166 168'914 181'013 193'355 206'096 218'061 230'282 245'053 260'128 274'166 287'694 301'358 315'249 61 161'229 174'116 186'319 198'767 211'616 223'664 237'760 252'661 267'869 282'004 295'611 309'353 323'325 62 166'358 179'386 191'695 204'250 217'209 231'116 245'323 260'357 275'700 289'932 303'618 317'441 331'494 63 171'660 184'834 197'252 209'918 224'765 238'786 253'108 268'278 283'759 298'093 311'860 325'765 339'901 64 177'086 190'410 202'939 217'463 232'461 246'597 261'036 276'345 291'967 306'403 320'254 334'243 348'464 9/9

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards

Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Anpassungssätze für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Rente zum ersten 2014 Mal ausbezahlt 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 zu 2019 wurde 2018 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 3.7 - - - 1999 2.6 1.4 2.2 3.7 - - - 2000 1.7 0.9 2.2 3.7 - - - 2001 1.9 2.2 3.7 - - - 2002 2.8 0.8 3.7 - - - 2003 3.1 3.7 - - - 2004 3.0 2.9 - - - 2005 4.5 - - - 2006 2.7 0.3 - - 2007 2.3 - - 2008 - - - 2009 0.4 -

2010 zu 2014 - -

2015 1.5 Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 2006 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste am 1.1.2010 erstmalig angepasst werden (2,7%). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV-Renten angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr am 1.1.2011 (0,3%) In den Jahren 2013, 2015 und 2019 musste die Rente nicht angepasst werden, weil der Preisindex seit der letzten Anpassung (2011) nicht gestiegen ist. Alle diese Anpassungssätze sind in der Zeile 2006 ablesbar.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Kumulierte Anpassungssätze für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Rente zum ersten 2014 Mal ausbezahlt 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 zu 2019 wurde 2018 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 2002 2.8 3.6 3.6 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 2003 3.1 3.1 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 2004 3.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 2005 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 2006 2.7 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 2007 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2008 - - - - 2009 0.4 0.4 0.4

2010 zu 2014 - -

2015 1.5

Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 2006 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste bis 2011 insgesamt um 3,0% (gerundeter Wert) erhöht werden. Seit 2011 fand keine obligatorische Anpassung mehr statt. Der kumulierte Anpassungssatz zum 1.1.2019 beträgt also auch 3,0%. Dieser Wert ist in der Zeile 2006 und der Spalte 2019 ablesbar. Beispielweise musste eine BVG-Invalidenrente, die im Jahr 2006 mit einem Betrag von 20‘425.- Fr. zu laufen begonnen hatte, bis im Jahr 2019 auf 21‘039,40 Fr. (exakter Wert) erhöht und seit dann nicht mehr angepasst werden.

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Département fédéral de l'intérieur DFI Office fédéral des assurances sociales OFAS

23. Mai 2019

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 150 * Jubiläumsausgabe *

Editorial 1003 Editorial des Direktors des BSV Jürg Brechbühl......................................................................... 3

Hinweise 1004 Kurzrückblick ............................................................................................................................... 3 1005 Papierversion der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge wird eingestellt ............................ 4

Stellungnahmen 1006 Brexit und Barauszahlung ........................................................................................................... 5 1007 Arbeitgeberbeiträge und unterschiedliche Vorsorgepläne nach Art. 1d BVV 2 .......................... 5

Rechtsprechung 1008 Keine Anrechnung der Abgangsentschädigung bei der Berechnung der Überentschädigung .. 6 1009 Scheidung: kein Anspruch auf Vorsorgeausgleich für den Ehegatten bei schwerwiegender Verletzung der Unterhaltspflicht .................................................................................................. 6 1010 Begünstigung des Lebenspartners setzt fünfjährige Lebensgemeinschaft voraus .................... 7 1011 Kein Verzugszins auf Regressforderung der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung ........ 8

Exkurs 1012 Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der schweizerischen beruflichen Vorsorge (Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist beim BSV) ................................................ 9

Effingerstrasse 20, CH-3003 Berne Tél. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.ofas.admin.ch

Inhaltsverzeichnis des ersten Bulletins

Bundesamt für Sozialversicherung 3003 Sem O!fice f6deral des assurances sociales Effingeretrasse 33 Ufflcio federale delle assicurazlonl socia li T elefo" 031 • 61 91 11

Mitteilungen Nr. 1 Uber die berufliche Vorsorge

vom 24. Oktober 1986

INHALTSVERZEICHNIS

Vorwort

1. RUckwirkung des Anschlusses der Arbeitgeber an eine regi-

strierte Vorsorgeeinrichtung

2. Hinterlassenenleistungen an die geschiedene Frau

3. Bar ausbezahlte FreizUgigkeitsleistungen und Altersleistun-

gen in Form von Kapitalabfindungen

4. Barauszahlung der FreizUgigkeitsleistung bei endgUltiger Ab-

reise ins Ausland

5. Die Auferlegung einer Wartezeit bei Barauszahlung der Frei-

zUgigkeitsleistung

6. Frist fUr die EinfUhrung der paritätischen Verwaltung bei

registrierten Vorsorgeeinrichtungen und fUr die Bestimmung einer Kontrollstelle nach BVG

7. Zulassung interner Revisionsstellen zur Kontrollstellentä-

tigkeit

8. Zulassung kommunaler Finanzkontrollstellen als Kontroll-

stelle

Vorwort

Es ist kein Geheimnis, dass das BVG und seine AusfUhrungsver- ordnungen zahlreiche Anwendungsprobleme stellen. Auch wird das Bundesamt fUr Sozialversicherung (BSV) oft um seine Meinung zu

ABV38834a We 86.902

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 150

Editorial

1003 Editorial des Direktors des BSV Jürg Brechbühl

Am 24. Oktober 1986 ist die Nummer 1 der BVG-Mitteilungen erschienen. Die vorliegende Ausgabe trägt die Nummer 150. Schwerpunkte der ersten Nummer waren etwa die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung und des Altersguthabens, der Anspruch der geschiedenen Frauen auf Witwen- rente, Frist zur Einführung der paritätischen Verwaltung. Der Vergleich zeigt, dass die Themen, die in der beruflichen Vorsorge zu Fragen führen, erstaunlich konstant sind. Noch mehr zeigen dies die Zusammenstellungen der BVG-Mitteilungen. Kapitalauszahlungen, WEF, Auswirkungen von Schei- dung, Invaliditätsfragen, Begünstigtenordnung und Steuern sind die Schwerpunktthemen für die BVG-Mitteilungen. Da die Mitteilungen immer auch Fragen aufgreifen, welche dem BSV von Vorsorge- einrichtungen gestellt werden, dürften dies auch die Themen sein, mit denen die Praxis immer wieder konfrontiert wird. Es sind die gleichen Themen, die immer wieder zu neuen Fragen führen. Das hat nicht nur etwas mit der Komplexität der beruflichen Vorsorge zu tun, sondern vor allem auch mit ihrer Fähigkeit, sich an neue gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse anzupassen.

Wir hoffen, dass wir mit den vergangenen 150 Nummern der BVG-Mitteilungen den zahlreichen Mitar- beitenden von Vorsorgeeinrichtungen, die das gute Funktionieren unserer beruflichen Vorsorge garan- tieren, die eine oder andere Unterstützung für ihre Arbeit geben konnten. Wir werden uns auch in Zukunft darum bemühen mit den Mitteilungen einen Beitrag zur Klärung offener Fragen zu leisten.

Hinweise

1004 Kurzrückblick

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge erscheinen mit der heutigen Ausgabe zum 150 Mal. In Nummer 149 wurde gar der tausendste Beitrag veröffentlicht. Dies möchten wir zum Anlass nehmen, um auf die erste Ausgabe zurückzukommen, die am 24. Oktober 1986 erschienen ist. Wie dem Vorwort zu entnehmen ist, lauteten die Ziele wie folgt:

«Es ist kein Geheimnis, dass das BVG und seine Ausführungsverordnungen zahlreiche Anwendungs- probleme stellen. Auch wird das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) oft um seine Meinung zu den verschiedensten Fragen gebeten. Einerseits geht es darum, die geltenden Bestimmungen im Lichte der Vorbereitungsarbeiten zu interpretieren, andererseits Gesetzeslücken zu füllen, wenn unvorhergese- hene Probleme auftauchen. Da die gestellten Fragen oft von allgemeinem Interesse sind, haben wir uns gefragt, wie wir diese Stellungnahmen des BSV weiterverbreiten könnten. […] Die im Mitteilungsblatt publizierten Texte haben grundsätzlich keinen Weisungscharakter, ausser dies werde ausdrücklich ge- sagt; zudem ist es selbstverständlich, dass die Stellungnahmen immer unter dem Vorbehalt der Recht- sprechung erfolgen. […] Wir hoffen, dass diese bescheidene Publikation dazu beiträgt, Probleme im Bereich der beruflichen Vorsorge zu klären, Missverständnisse zu beseitigen und die Aufgaben der Praktiker zu erleichtern.»

Die vom BSV mit den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge verfolgten Ziele sind immer noch aktuell.

Die Mitteilungen widerspiegeln die Entwicklung der beruflichen Vorsorge von deren Einführung bis heute. So wurden die verschiedenen Reformen im Bereich der 2. Säule aufgegriffen, insbesondere die 1. BVG-Revision, die Strukturreform und die Vorlage zur Reform der Altersvorsorge 2020, die in der Volksabstimmung gescheitert ist. Veröffentlicht wurden auch die Erläuterungen zu zahlreichen Verord- nungsbestimmungen. In den Mitteilungen werden auch Entscheide, die für die Vorsorgeeinrichtungen

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von Bedeutung sein können, kurz und knapp zusammengefasst. Damit können sich die Vorsorgeein- richtungen und die Versicherten rasch über die wichtigsten Entscheide der beruflichen Vorsorge infor- mieren.

Die Mitteilungen befassten sich u.a. mit folgenden Themen: - Wohneigentumsförderung - Scheidung und eingetragene Partnerschaft - Teil- oder Gesamtliquidation - Barauszahlungen bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und bei endgültigem Verlas- sen der Schweiz, insbesondere im EU-Raum - Freizügigkeit und vergessene Guthaben - freie Mittel - Massnahmen bei Unterdeckung - Anlagevorschriften für das Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen - die Situation von älteren Arbeitnehmenden, Personen mit atypischen Arbeitsverhältnissen und Kunstschaffenden - Patronale Wohlfahrtsfonds (Initiative Pelli).

Seit 2006 sind die Mitteilungen auf der Webseite des BSV auch elektronisch abrufbar: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5578

Benachrichtigungen für neue Mitteilungen können unter der folgenden Adresse abonniert werden: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/benachrichtigung/

Zusammenstellungen zu verschiedenen Themen sowie ein in chronologischer Reihenfolge geordnetes Gesamtdokument für eine einfachere Themensuche sind verfügbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5583

2012 wurde die neue Rubrik Exkurs eingeführt. Sie ergänzt die drei Hauptrubriken Hinweise, Stellung- nahme und Zusammenfassungen der Rechtsprechung und befasst sich jeweils vertieft mit einem spe- zifischen Thema.

Heute werden die Mitteilungen in Papierform an 915 Adressaten verschickt. Von den insgesamt 1192 gedruckten Exemplaren sind 843 in Deutsch und 349 in Französisch. Das Zielpublikum der Mitteilungen ist breit gestreut: Vorsorgeeinrichtungen, Aufsichtsbehörden, Verwaltungsbehörden, Firmen, Bera- tungsbüros, Versicherungen, Banken, Anwälte, Gerichte, Medien, Universitäten, Gewerkschaften, Ar- beitgeberverbände, Versichertenverbände und andere im Bereich der 2. Säule tätige Organisationen sowie Private.

Seit der Lancierung der Mitteilungen vor über dreissig Jahren hat sich das BSV bemüht, die Informatio- nen kontinuierlich zu verbessen. Das BSV hofft, dass die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge die Erwartungen der Leserschaft erfüllt haben und dies auch weiterhin tun werden.

1005 Papierversion der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge wird eingestellt

Wir möchten unsere Abonnentinnen und Abonnenten informieren, dass die Mitteilungen über die beruf- liche Vorsorge ab der Nummer 151 nicht mehr in gedruckter Form erscheinen werden. Da die Mitteilun- gen elektronisch zugänglich sind, ist eine Papierversion nicht mehr nötig.

Wenn Sie die Mitteilungen weiterhin erhalten möchten, können Sie einen Newsletter abonnieren, der- Sie informiert, sobald eine neue elektronische Ausgabe verfügbar ist. Über diesen Link können Sie sich für den Newsletter anmelden: Geben Sie unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/be- nachrichtigung/ Ihre Mailadresse an, klicken Sie auf «Weiter» und setzten Sie auf der darauffolgenden Seite ein Häkchen in der gewünschten Sprache bei «BV».

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Ausserdem können alle Mitteilungen jederzeit auf folgender Internetseite des BSV abgerufen und her- untergeladen werden:https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5578

Stellungnahmen

1006 Brexit und Barauszahlung

Das Datum des Austritts des Vereinigten Königsreichs aus der EU und dessen Folgen sind zurzeit noch nicht bekannt. Aktuelle Informationen über die Folgen des Austritts finden Sie auf den folgenden Inter- net-Links: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/brexit.html https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/brexit-sozialversicherungen.html

Bis auf weiteres können Personen, welche die Schweiz endgültig verlassen und ins Vereinigte König- reich ziehen deshalb keine Barauszahlung des obligatorischen BVG-Altersguthabens verlangen. Wei- tere Informationen zur Barauszahlung finden Sie auf der Website der Verbindungsstelle unter: http://www.sfbvg.ch/xml_3/internet/de/application/f1.cfm

1007 Arbeitgeberbeiträge und unterschiedliche Vorsorgepläne nach Art. 1d BVV 2

Der Beitragssatz des Arbeitgebers kann je nach Alterskategorien der Versicherten variieren. Die Skala für Arbeitgeberbeiträge muss aber in jedem der gemäss Art. 1d BVV 2 angebotenen Vorsorgeplänen gleich sein. Demnach muss der Beitragssatz des Arbeitgebers für die Versicherten der gleichen Al- terskategorie in jedem Plan identisch sein.

Folgende Fragen wurden dem BSV in Bezug auf Art. 1d Abs. 2 BVV 2 gestellt: Kann der Beitragssatz des Arbeitgebers je nach Alter der versicherten Person variieren und gilt der Anteil von zwei Dritteln je Alterskategorie oder nur gesamthaft?

Das BSV nimmt dazu wie folgt Stellung: Art. 1d Abs. 2 BVV 2 enthält eine doppelte Forderung: Zum einen muss die Summe der Beitragsanteile von Arbeitgeber und Arbeitnehmern in Lohnprozenten beim Vorsorgeplan mit den niedrigsten Beitragsanteilen mindestens zwei Drittel der Beitragsanteile beim Vor- sorgeplan mit den höchsten Beitragsanteilen betragen. Zum anderen wird verlangt, dass der Beitrags- satz des Arbeitgebers in jedem Plan gleich hoch ist. Da die Bestimmung keine Ausnahme vom Grund- satz der zwei Drittel vorsieht, gilt dieser unabhängig vom Alter der Versicherten.

Der Artikel verlangt hingegen nicht, dass der Beitragssatz des Arbeitgebers für alle Altersklassen gleich hoch ist. Art. 1d Abs. 2 BVV 2 schliesst somit einen unterschiedlichen Beitragssatz je nach Alter der versicherten Personen nicht aus (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 83 S. 13-15, Erläu- terung zu Art. 1c und 1d BVV 2). Zulässig ist demnach eine für Arbeitgeber geltende Skala, die nach Altersgruppen der Versicherten variiert (vgl. Art. 16 BVG). Um den Anforderungen von Art. 1d Abs. 2 BVV 2 zu genügen, muss jedoch die Beitragsskala nach Altersgruppen in den verschiedenen Leistungs- plänen identisch sein. Folglich schliesst die Bestimmung Beitragssätze des Arbeitgebers aus, die für Versicherte der gleichen Altersklasse in verschiedenen Leistungsplänen unterschiedlich hoch sind.

Abschliessend lässt sich festhalten, dass der Beitragssatz des Arbeitgebers für alle Versicherten der gleichen Altersklasse in jedem Leistungsplan gleich hoch sein muss und dass die Vorgabe von zwei Dritteln für jede Altersklasse gilt. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass auch das Prinzip der Ange- messenheit gemäss Art. 1 BVV 2 für jeden einzelnen Vorsorgeplan gilt. Es reicht somit nicht, dieses Prinzip nur auf den Basisplan anzuwenden, auf die weitergehenden Pläne aber nicht.

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Rechtsprechung 1008 Keine Anrechnung der Abgangsentschädigung bei der Berechnung der Überentschädigung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 19. Oktober 2018, 9C_43/2018; in französischer Sprache)

(Art. 34a BVG, 24 BVV 2 und 19 Abs. 3 Bundespersonalgesetz, BPG)

Da im vorliegenden Fall die Abgangsentschädigung nicht auf die Deckung eines von der beruflichen Vorsorge erfassten Ereignisses zielt, darf sie in der Überentschädigungsberechnung nicht berücksich- tigt werden.

Streitig ist die Frage der Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge an A durch die Pen- sionskasse des Bundes PUBLICA. Insbesondere ist zu klären, ob die Leistungen gekürzt werden dür- fen, um eine Überentschädigung zu vermeiden, die mit der Zahlung einer Abgangsentschädigung von Fr. 80 483.00 an A entsteht. Diese Entschädigung entspricht i.c. zehn Monatslöhnen.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Abgangsentschädigung gemäss Art. 19 Abs. 3 BPG von der Art und Zweckbestimmung her nicht die gleichen Ereignisse ausgleicht, wie jene der beruflichen Vorsorge. Das heisst, sie dient nicht dem Ausgleich der Folgen von Invalidität, Tod und Alter.

Im konkreten Fall erhielt der Beschwerdegegner die Abgangsentschädigung wie sein Gehalt ausbe- zahlt. Im Gegensatz zu einer Leistung, die unwiderruflich dem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, kann er über dieses Geld frei verfügen. Die Abgangsentschädigung wurde zudem nicht auf der Grund- lage einer Kapitalisierung künftiger Vorsorgeleistungen berechnet; sie bezweckte mit anderen Worten nicht die Milderung eines künftigen Vorsorgeverlustes. Vorliegend handelt es sich bei der vom Arbeit- geber gezahlten Entschädigung um eine reine Geldleistung, die aus sozialen Erwägungen erfolgte, weil die Chancen des Arbeitnehmers, einen neuen Arbeitsplatz auf dem Arbeitsmarkt zu finden, gering sind. Die Abgangsentschädigung zielt somit darauf ab, das durch den Wegfall der Arbeitsplatzgarantie für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern entstehende Risiko auszugleichen und steht in keinerlei Zu- sammenhang mit der gegenwärtigen oder künftigen Verringerung des Lebensstandards des Arbeitneh- mers oder dessen Angehörigen bei Alter, Invalidität oder Tod. Da die sachliche Kongruenz hier nicht gegeben ist, darf die Abgangsentschädigung bei der Überentschädigungsberechnung nicht berücksich- tigt werden.

1009 Scheidung: kein Anspruch auf Vorsorgeausgleich für den Ehegatten bei schwerwiegender Ver- letzung der Unterhaltspflicht

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 6. November 2018, 5A_443/2018; in französischer Sprache, zur Publikation vorgesehen)

(Art. 124b Abs. 2 ZGB)

In bestimmten, besonders stossenden Fällen kann der Scheidungsrichter aus triftigen Gründen vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Austrittsleistung abweichen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ehepartner schwerwiegend gegen seine Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, verstösst.

Das Bundesgericht ist der Meinung, dass - mit Blick auf den allgemeinen Zweck des Gesetzes betref- fend Vorsorgeausgleich bei Scheidung - das Verhalten der beiden Ehepartner während der Ehe grund- sätzlich kein zu berücksichtigendes Kriterium bildet. Es geht somit nicht darum, situativ zu beurteilen, inwieweit jeder Ehepartner zum Unterhalt der Familie beigetragen hat und die Teilung des Guthabens in der Folge nach diesen Kriterien zu gewichten. Nach dem klar formulierten Willen des Gesetzgebers hat der Scheidungsrichter in seiner Einschätzung indes die Möglichkeit, der Vernachlässigung der Un- terhaltspflicht durch einen Ehepartner Rechnung zu tragen. Er hat dies jedoch in zurückhaltender Weise zu tun, da ansonsten der Grundsatz der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben ausgehöhlt werden

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könnte. Insbesondere können solche triftigen Gründe nur in besonders stossenden Situationen Vorrang vor wirtschaftlichen Erwägungen hinsichtlich der jeweiligen Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten haben. Unter diesen Voraussetzungen ist es ausnahmsweise gestattet, die Teilung des Vorsorgeguthabens der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise abzulehnen.

Das Bundesgericht kommt in diesem besonderen Fall zum Schluss, dass triftige Gründe für die Ableh- nung des vom Ehemann verlangten Vorsorgeausgleichs vorliegen, da dieser während der Ehe seine Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat, kaum gearbeitet und sich weder um die Kinder noch um den Haushalt gekümmert hat. Zudem hat er alleine über einen Kredit verfügt, den anschliessend die Ehefrau zurückerstatten musste. Weiter hat er die Ehefrau stark kontrolliert und ihrer Selbstständigkeit beraubt. Auch hat er sie und die Kinder körperlich wie psychisch misshandelt und der Familie teils das für ihre Grundbedürfnisse notwendige Geld entzogen, indem er einen Teil des Lohnes der Ehefrau jeweils auf Glücksspiele verwendete hatte.

1010 Begünstigung des Lebenspartners setzt fünfjährige Lebensgemeinschaft voraus

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 9.Oktober 2018, 9C_118/2018, publiziert: BGE 144 V 327; Entscheid in deutscher Sprache)

Eine Vorsorgeeinrichtung darf dem begünstigten Lebenspartner das Todeskapital nur ausbezahlen, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Versicherten mindestens für Jahre gedauert hat. Eine reglementarische Unterschreitung dieser gesetzlichen Mindestdauer ist unzulässig.

(Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG)

Das Bundesgericht hatte folgenden Fall zu beurteilen: Eine Vorsorgeeinrichtung weigerte sich, der Witwe des verstorbenen Versicherten neben der Witwenrente auch das Todesfallkapital auszuzahlen. Kurz vor seinem Ableben hatte der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt, dass im Falle seines Todes das Todesfallkapital an seine Lebenspartnerin und nicht an seine Ehefrau auszuzahlen sei. Der Versicherte hat die letzten drei Jahre vor seinem Tod mit seiner Lebenspartnerin zusammengelebt. Das Vorsorgereglement sieht eine Begünstigung des Lebenspartners bereits im Falle einer mindestens drei Jahre dauernden Lebensgemeinschaft vor. Hiergegen setzt sich die Witwe zur Wehr.

Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG sieht (u.a.) vor, dass Personen, die mit einem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben, für Hinterlassenen- leistungen vorgesehen werden können. Das Bundesgericht hat nun zu prüfen, ob die erforderliche Dauer der Lebensgemeinschaft reglementarisch verkürzt werden darf. Es kommt zum Schluss, dass bereits der Wortlaut der Bestimmung keinen Zweifel an deren Sinn lässt: Im Gesetz steht unmissver- ständlich und klar, dass die Lebensgemeinschaft vor dem Tod des Versicherten mindestens fünf Jahre gedauert haben muss. Dabei bringt die französische Fassung der Norm ("d'au moins cinq ans") am deutlichsten zum Ausdruck, dass es sich bei der verlangten fünfjährigen Dauer der Lebensgemeinschaft um ein gesetzliches Minimalerfordernis handelt. Dies wird so auch durch die Gesetzesmaterialien be- stätigt. Eine Vorsorgeeinrichtung darf diese Dauer in ihren Reglementen somit nicht unterschreiten.

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1011 Kein Verzugszins auf Regressforderung der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2019, 9C_108/2018, zur Publikation vorge- sehen; Entscheid in deutscher Sprache)

Die vorleistende Vorsorgeeinrichtung hat keinen Anspruch, für den von der leistungspflichtigen Vorsor- geeinrichtung geschuldeten Rückforderungsbetrag einen Verzugszins zu verlangen.

(Art. 26 Abs. 4 BVG)

Das Bundesgericht hatte die Rechtsfrage zu beantworten, ob die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung der vorleistenden Vorsorgeeinrichtung (im vorliegenden Fall: der Stiftung Auffangeinrichtung) auf dem zurückzuerstattenden Betrag ab Klageeinreichung einen Verzugszins zu bezahlen hat.

Art. 26 Abs. 4 BVG vermittelt der vorleistenden Vorsorgeeinrichtung einen direkten gesetzlichen Rück- forderungsanspruch gegenüber der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung. Eine vertragliche Bezie- hung zwischen der vorleistungspflichtigen und der definitiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, etwa aus abgetretenem Recht, ist hingegen zu verneinen. Daher besteht auch keine Grundlage für eine Verzugszinspflicht entsprechend den Regeln des Obligationenrechts (Art. 104 OR), wie sie im Berufs- vorsorgerecht sowohl im Leistungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grund- lagen ansonsten durchaus üblich ist. Das Bundesgericht kommt nach dem Gesagten somit zum Schluss, dass kein Rechtsanspruch auf die Bezahlung eines Verzugszinses besteht.

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Exkurs 1012 Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der schweizerischen beruflichen Vorsorge

(Übersetzung des originalen französischen Textes)

Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist beim BSV

Der folgende Artikel beleuchtet die rechtliche Situation der beruflichen Vorsorge von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) wohnen und in der Schweiz arbeiten.

1. Einführung

Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) kennt keine spezifische Regelung für Grenz- gängerinnen und Grenzgänger. Gewisse Gesetzesbestimmungen sind für sie jedoch relevanter als an- dere, da sich ihr Wohnsitz auf der einen und ihr Arbeitsort auf der anderen Seite der Grenze Schweiz - EU/EFTA befindet. Der folgende Beitrag greift die wichtigsten Bestimmungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) für Grenzgängerinnen und Grenzgänger auf.

2. Statistik

Rund 313 787 Grenzgängerinnen und Grenzgänger wohnen in der EU und arbeiten in der Schweiz, darunter 201 221 Männer und 112 566 Frauen 1. Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger arbeiten in folgenden Regionen der Schweiz: Die Mehrheit, das heisst 117 131 Personen, arbeitet in der Genfer- seeregion, 26 516 im Mittelland, 69 228 in der Nordwestschweiz (um Basel), 10 248 in der Region Zü- rich, 26 532 in der Ostschweiz, 2079 in der Zentralschweiz und 62 053 im Tessin. 209 253 Grenzgän- gerinnen und Grenzgänger sind im Tertiärsektor tätig, 102 576 im Sekundärsektor und 1959 im Pri- märsektor.

Nach Herkunftsland sieht die Verteilung wie folgt aus: 172 523 Grenzgängerinnen und Grenzgängern haben ihren Wohnsitz in Frankreich, 70 366 in Italien, 60 203 in Deutschland, 8308 in Österreich und 2387 in anderen Ländern 2. Bei rund 13 000 im Ausland wohnhaften und in der Schweiz erwerbstätigen Grenzgängerinnen und Grenzgängern handelt es sich um Schweizer Staatsangehörige. Im Vergleich dazu waren von den 25 000 in der Schweiz wohnhaften und im Ausland erwerbstätigen Grenzgänge- rinnen und Grenzgängern 12 000 schweizerischer und 13 000 ausländischer Staatsangehörigkeit.

3. Unterstellung unter die 2. Säule

3.1 Bestimmungen des internationalen Rechts zwischen der Schweiz und der EU/EFTA

Vom Grundsatz her untersteht eine Person dem Sozialversicherungssystem des Landes, in dem sie die Erwerbstätigkeit ausübt, und nicht jenem des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz hat. Die Grundlage dazu bilden das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Freizügigkeit (FZA), die Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 3. Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb der Mitgliedstaaten der EFTA.

1 Stand 4. Quartal 2018 Quelle: Bundesamt für Statistik (BFS), Grenzgängerstatistik (GGS): https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/erwerbstaetigkeit-arbeitszeit/erwerbstaetige/schweizer-innen-auslaender-in- nen/grenzgaenger-innen.html Medienmitteilung des BFS vom 21.2.2019: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/erwerbstaetig- keit-arbeitszeit/erwerbstaetige/schweizer-innen-auslaender-innen/grenzgaenger-innen.assetdetail.7427557.html 2 Detaillierte Angaben zu den anderen Ländern (Quelle BFS/GGS, 4. Quartal 2018): http://www.pxweb.bfs.admin.ch/sq/b165e50b-4abb-4dd1-b994-ef66cadd18aa 3 Vgl. Internetseite des BSV: http://www.bsv.admin.ch/themen/internationales/02094/index.html?lang=de Siehe insb. Art. 1 Bst. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004: Definition des «Grenzgängers».

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In der EU/EFTA wohnhafte und nur in der Schweiz erwerbstätige Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind somit den schweizerischen Sozialversicherungen unterstellt, dies gilt auch in Bezug auf die beruf- liche Vorsorge (vorbehalten sind Fälle, in denen eine Person mehrere Erwerbstätigkeiten in verschie- denen Ländern ausübt) 4.

3.2 Bestimmungen des schweizerischen Rechts

Auch im BVG ist für die Unterstellung der Erwerbsort und nicht der Wohnort massgebend. Vom Grund- satz her unterstehen der obligatorischen beruflichen Vorsorge alle Personen, die in der Schweiz arbei- ten und der AHV 5 unterstellt sind, wenn ihr Jahreslohn mehr als 21 330 Franken beträgt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG) und das Arbeitsverhältnis mindestens drei Monate dauert (Art. 1j und 1k BVV 2). Ob jemand im Ausland wohnt, ist somit für die obligatorische Unterstellung unter das BVG nicht relevant. Die Bestimmungen zur obligatorischen Versicherungsunterstellung sind demnach für alle Erwerbstäti- gen in der Schweiz die gleichen und zwar ungeachtet ihres Wohnortes (in der Schweiz oder im Ausland) und ihrer Staatsangehörigkeit. Dieses Gleichbehandlungsgebot ist in Artikel 89b BVG verankert; Arti- kel 89c BVG regelt das Verbot von Wohnortsklauseln in Verbindung mit dem erwähnten europäischen Recht.

4. Freizügigkeit und Barauszahlung

4.1 Grundsatz

Im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger erfüllen die Voraussetzungen für eine Bar- auszahlung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Freizügigkeitsgesetzes (FZG), sofern sie die Er- werbstätigkeit in der Schweiz vollständig aufgeben und keiner schweizerischen Vorsorgeeinrichtung mehr angeschlossen sind. Für sie entspricht das endgültige Verlassen der Schweiz somit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Da Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht in der Schweiz woh- nen, haben sie logischerweise keinen Wohnsitz, den sie von der Schweiz ins Ausland verlegen könn- ten 6. Die Auszahlung des Vorsorgekapitals beschränkt 7 sich bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus den EU-/EFTA-Staaten auf den überobligatorischen Teil. Die minimale obligatorische berufliche Vorsorge bleibt bis zum Mindestrücktrittsalter oder zum Eintritt eines Vorsorgefalls 8 in der Schweiz bei einer Freizügigkeitseinrichtung blockiert (ausser, die Person ist in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA in der obligatorischen Versicherung nicht gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert oder ver- lässt die EU/EFTA definitiv)9. Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ihre Arbeit in der Schweiz aufgeben, können die Freizügigkeitsleistung nicht von der Schweiz an eine ausländische Vorsorgeein- richtung übertragen lassen, ausser sie nehmen eine Erwerbstätigkeit in Liechtenstein auf. In diesem Fall, wenn die betroffene Person der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge unterstellt ist, muss sie die Freizügigkeitsleistung in die Vorsorgeeinrichtung ihres neuen Arbeitgebers überweisen 10.

4 Vgl. auch: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen-fuer/versicherte/int/abrechnung-in-der-schweiz-fuer-arbeit- gebende-mit-sitz-in-einem-e.html 5 Siehe Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 BVG. Siehe auch Urteil des BG 2C_1050/2011 E. 2.3. 6 Antwort des Bundesrates vom 24.2.2016 auf die Motion Amaudruz 15.4133 «Freizügigkeitsguthaben. Das Verlassen der Schweiz als Wegzug definieren.» vom 15.12.2015; der Bundesrat hat die Motion am 28.9.2017 abgelehnt. 7 Vgl. Art. 25f FZG. 8 Vgl. Art. 13 und 16 FZV. 9 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96 Rz 567 Punkt 6. Siehe auch: «Grenzgänger: Wohnen im Ausland, arbeiten in der Schweiz – und die Sozialversicherung?», Schweizer Sozialversicherung 01/19 S. 26 ff., insbesondere S. 28): https://www.epas.ch/fileadmin/user_upload/vps/Redaktion/Inhaltsverzeichnisse/Inhaltsverzeichnis/Inhaltsverzeich- nis_SSV.pdf 10 BGE 140 V 476 und Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96 Rz 567 Punkt 3.

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4.2 Selbstständigerwerbende im Ausland

Die Barauszahlung bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgeben, um in einem EU-/EFTA-Land ihr eigenes Unternehmen zu gründen, unterliegt Artikel 5 Ab- satz 1 Buchstabe a FZG. Ausserdem gilt die Einschränkung nach Artikel 25f FZG. Die Barauszahlung des obligatorischen Teils ist somit auch in diesem Fall ausgeschlossen 11, sofern die Person im neuen Wohnsitzstaat weiterhin obligatorisch gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert ist.

4.3 Brexit

In der Schweiz arbeiten rund 157 britische Grenzgängerinnen und Grenzgänger 12. Zu den Auswirkun- gen des Brexit auf die 2. Säule siehe vorstehend den Beitrag «Brexit und Barauszahlung BV» (Rz. 1006).

5. Vorbezug für Wohneigentum und weitere Abfindungen

Auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger können ihr Altersguthaben für den Erwerb von selbstbe- wohntem Wohneigentum vorbeziehen. Die Tatsache, dass sich das Wohneigentum nicht in der Schweiz befindet, stellt grundsätzlich keinen Hinderungsgrund dar. Allerdings muss es sich um den Hauptwohn- sitz der versicherten Person handeln 13.

Die weiteren Kapitalabfindungen (Art. 37 BVG) und die BVG-Renten sind dorthin auszubezahlen, wo sich die Empfängerin oder der Empfänger befindet, da das Gesetz keine Klausel für den Wohnsitz und/oder den gewöhnlichen Aufenthalt vorsieht 14.

6. Einkäufe

Die Bestimmungen in Artikel 79b Absatz 2 BVG und Artikel 60b Absatz 1 BVV 2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) können für Grenzgängerinnen und Grenz- gänger bei Einkäufen ebenfalls relevant sein. Denn für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20 % des regle- mentarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre muss die Vorsorge- einrichtung der versicherten Person ermöglichen, sich in die vollen reglementarischen Leistungen ein- zukaufen.

Dieser Höchstansatz gilt auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, sobald sie zum ersten Mal bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung versichert sind. Dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger ihren ausländischen Wohnort behalten und nicht in die Schweiz ziehen, stellt keinen Grund dar, diesen Höchstansatz nicht anzuwenden. Ansonsten würde es genügen, sich direkt hinter der Grenze nieder- zulassen, um Artikel 60b Absatz 1 BVV 2 zu umgehen.

11 BGE 137 V 181 und Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123 Rz 796 und Nr. 139 S. 60. 12 Detaillierte Angaben zu den anderen Ländern (Quelle BFS/GGS, 4. Quartal 2018): http://www.pxweb.bfs.admin.ch/sq/b165e50b-4abb-4dd1-b994-ef66cadd18aa 13 Weitere Informationen: Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. Nr. 32 Rz 188 Punkt 5, Nr. 33 Rz 193, Nr. 37 Rz 215 Punkt 3 und Nr. 55 Rz 329. Siehe auch: Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 17 «Wohneigentumsför- derung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge» S. 3 Kap. 2.1 Besteuerung an der Quelle von Grenzgängerinnen und Grenz- gängern. Siehe auch: Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 41 «Freizügigkeit in der beruflichen Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge» S. 4 Kap. 2.2.4. 14 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 85 Rz 491 und Nr. 129 Rz 846. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in Deutschland siehe auch die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144 Rz 959 S. 3–4.

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7. Scheidung

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind bei einer Scheidung ausschliesslich die schweizerischen Gerichte für den Vorsorgeausgleich und die Teilung von Guthaben bei schweizerischen Vorsorgeein- richtungen zuständig (Art. 63 Abs. 1bis und Art. 64 Abs. 1bis Bundesgesetz über das Internationale Pri- vatrecht, IPRG) 15. Lassen sich Grenzgängerinnen und Grenzgänger also in ihrem Wohnsitzstaat schei- den, müssen sie zusätzlich auch vor einem Schweizer Gericht tätig werden, um ein schweizerisches Gerichtsurteil über den Vorsorgeausgleich bei Scheidung zu erwirken. Betroffene wenden sich an das für Scheidungen zuständige Zivilgericht und nicht ans Versicherungsgericht (Art. 73 BVG). Nur ein sol- ches Urteil ist gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung durchsetzbar.

8. Säule 3a

Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz erwerbstätig und der AHV unterstellt sind, können auch eine Säule 3a bilden 16. Dass sie einer Vorsorgeeinrichtung angehö- ren, ist keine Voraussetzung für den Zugang zur Säule 3a. Dies spielt nur für die maximale Abzugsbe- rechtigung für Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge eine Rolle (Arbeitnehmende und Selbststän- digerwerbende; vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BVV 3).

15 Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 01.01.2017: BBl 2013, insb. S. 4330–4331: https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2013/4887.pdf 16 Gemäss Kreisschreiben der Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Nr. 18 «Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträ- gen und -leistungen der Säule 3a» S. 2 Rz 3. Vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 25 Rz 157 und Ordner «Vorsorge und Steuern», herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK, Cosmos Verlag, Fall B.2.1.1. Siehe auch BGE 117 Ib 358 zusammengefasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 139 S. 50 und 73 sowie BGE 140 II 364.Unterstellung unter die AHV, vgl. Urteil des BGer 2C_1050/2011.

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Département fédéral de l'intérieur DFI Office fédéral des assurances sociales OFAS

23. Mai 2019

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 150 * Jubiläumsausgabe *

Editorial 1003 Editorial des Direktors des BSV Jürg Brechbühl......................................................................... 3

Hinweise 1004 Kurzrückblick ............................................................................................................................... 3 1005 Papierversion der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge wird eingestellt ............................ 4

Stellungnahmen 1006 Brexit und Barauszahlung ........................................................................................................... 5 1007 Arbeitgeberbeiträge und unterschiedliche Vorsorgepläne nach Art. 1d BVV 2 .......................... 5

Rechtsprechung 1008 Keine Anrechnung der Abgangsentschädigung bei der Berechnung der Überentschädigung .. 6 1009 Scheidung: kein Anspruch auf Vorsorgeausgleich für den Ehegatten bei schwerwiegender Verletzung der Unterhaltspflicht .................................................................................................. 6 1010 Begünstigung des Lebenspartners setzt fünfjährige Lebensgemeinschaft voraus .................... 7 1011 Kein Verzugszins auf Regressforderung der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung ........ 8

Exkurs 1012 Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der schweizerischen beruflichen Vorsorge (Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist beim BSV) ................................................ 9

Effingerstrasse 20, CH-3003 Berne Tél. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.ofas.admin.ch

Inhaltsverzeichnis des ersten Bulletins

Bundesamt für Sozialversicherung 3003 Sem O!fice f6deral des assurances sociales Effingeretrasse 33 Ufflcio federale delle assicurazlonl socia li T elefo" 031 • 61 91 11

Mitteilungen Nr. 1 Uber die berufliche Vorsorge

vom 24. Oktober 1986

INHALTSVERZEICHNIS

Vorwort

1. RUckwirkung des Anschlusses der Arbeitgeber an eine regi-

strierte Vorsorgeeinrichtung

2. Hinterlassenenleistungen an die geschiedene Frau

3. Bar ausbezahlte FreizUgigkeitsleistungen und Altersleistun-

gen in Form von Kapitalabfindungen

4. Barauszahlung der FreizUgigkeitsleistung bei endgUltiger Ab-

reise ins Ausland

5. Die Auferlegung einer Wartezeit bei Barauszahlung der Frei-

zUgigkeitsleistung

6. Frist fUr die EinfUhrung der paritätischen Verwaltung bei

registrierten Vorsorgeeinrichtungen und fUr die Bestimmung einer Kontrollstelle nach BVG

7. Zulassung interner Revisionsstellen zur Kontrollstellentä-

tigkeit

8. Zulassung kommunaler Finanzkontrollstellen als Kontroll-

stelle

Vorwort

Es ist kein Geheimnis, dass das BVG und seine AusfUhrungsver- ordnungen zahlreiche Anwendungsprobleme stellen. Auch wird das Bundesamt fUr Sozialversicherung (BSV) oft um seine Meinung zu

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 150

Editorial

1003 Editorial des Direktors des BSV Jürg Brechbühl

Am 24. Oktober 1986 ist die Nummer 1 der BVG-Mitteilungen erschienen. Die vorliegende Ausgabe trägt die Nummer 150. Schwerpunkte der ersten Nummer waren etwa die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung und des Altersguthabens, der Anspruch der geschiedenen Frauen auf Witwen- rente, Frist zur Einführung der paritätischen Verwaltung. Der Vergleich zeigt, dass die Themen, die in der beruflichen Vorsorge zu Fragen führen, erstaunlich konstant sind. Noch mehr zeigen dies die Zusammenstellungen der BVG-Mitteilungen. Kapitalauszahlungen, WEF, Auswirkungen von Schei- dung, Invaliditätsfragen, Begünstigtenordnung und Steuern sind die Schwerpunktthemen für die BVG-Mitteilungen. Da die Mitteilungen immer auch Fragen aufgreifen, welche dem BSV von Vorsorge- einrichtungen gestellt werden, dürften dies auch die Themen sein, mit denen die Praxis immer wieder konfrontiert wird. Es sind die gleichen Themen, die immer wieder zu neuen Fragen führen. Das hat nicht nur etwas mit der Komplexität der beruflichen Vorsorge zu tun, sondern vor allem auch mit ihrer Fähigkeit, sich an neue gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse anzupassen.

Wir hoffen, dass wir mit den vergangenen 150 Nummern der BVG-Mitteilungen den zahlreichen Mitar- beitenden von Vorsorgeeinrichtungen, die das gute Funktionieren unserer beruflichen Vorsorge garan- tieren, die eine oder andere Unterstützung für ihre Arbeit geben konnten. Wir werden uns auch in Zukunft darum bemühen mit den Mitteilungen einen Beitrag zur Klärung offener Fragen zu leisten.

Hinweise

1004 Kurzrückblick

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge erscheinen mit der heutigen Ausgabe zum 150 Mal. In Nummer 149 wurde gar der tausendste Beitrag veröffentlicht. Dies möchten wir zum Anlass nehmen, um auf die erste Ausgabe zurückzukommen, die am 24. Oktober 1986 erschienen ist. Wie dem Vorwort zu entnehmen ist, lauteten die Ziele wie folgt:

«Es ist kein Geheimnis, dass das BVG und seine Ausführungsverordnungen zahlreiche Anwendungs- probleme stellen. Auch wird das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) oft um seine Meinung zu den verschiedensten Fragen gebeten. Einerseits geht es darum, die geltenden Bestimmungen im Lichte der Vorbereitungsarbeiten zu interpretieren, andererseits Gesetzeslücken zu füllen, wenn unvorhergese- hene Probleme auftauchen. Da die gestellten Fragen oft von allgemeinem Interesse sind, haben wir uns gefragt, wie wir diese Stellungnahmen des BSV weiterverbreiten könnten. […] Die im Mitteilungsblatt publizierten Texte haben grundsätzlich keinen Weisungscharakter, ausser dies werde ausdrücklich ge- sagt; zudem ist es selbstverständlich, dass die Stellungnahmen immer unter dem Vorbehalt der Recht- sprechung erfolgen. […] Wir hoffen, dass diese bescheidene Publikation dazu beiträgt, Probleme im Bereich der beruflichen Vorsorge zu klären, Missverständnisse zu beseitigen und die Aufgaben der Praktiker zu erleichtern.»

Die vom BSV mit den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge verfolgten Ziele sind immer noch aktuell.

Die Mitteilungen widerspiegeln die Entwicklung der beruflichen Vorsorge von deren Einführung bis heute. So wurden die verschiedenen Reformen im Bereich der 2. Säule aufgegriffen, insbesondere die 1. BVG-Revision, die Strukturreform und die Vorlage zur Reform der Altersvorsorge 2020, die in der Volksabstimmung gescheitert ist. Veröffentlicht wurden auch die Erläuterungen zu zahlreichen Verord- nungsbestimmungen. In den Mitteilungen werden auch Entscheide, die für die Vorsorgeeinrichtungen

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 150

von Bedeutung sein können, kurz und knapp zusammengefasst. Damit können sich die Vorsorgeein- richtungen und die Versicherten rasch über die wichtigsten Entscheide der beruflichen Vorsorge infor- mieren.

Die Mitteilungen befassten sich u.a. mit folgenden Themen: - Wohneigentumsförderung - Scheidung und eingetragene Partnerschaft - Teil- oder Gesamtliquidation - Barauszahlungen bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und bei endgültigem Verlas- sen der Schweiz, insbesondere im EU-Raum - Freizügigkeit und vergessene Guthaben - freie Mittel - Massnahmen bei Unterdeckung - Anlagevorschriften für das Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen - die Situation von älteren Arbeitnehmenden, Personen mit atypischen Arbeitsverhältnissen und Kunstschaffenden - Patronale Wohlfahrtsfonds (Initiative Pelli).

Seit 2006 sind die Mitteilungen auf der Webseite des BSV auch elektronisch abrufbar: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5578

Benachrichtigungen für neue Mitteilungen können unter der folgenden Adresse abonniert werden: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/benachrichtigung/

Zusammenstellungen zu verschiedenen Themen sowie ein in chronologischer Reihenfolge geordnetes Gesamtdokument für eine einfachere Themensuche sind verfügbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5583

2012 wurde die neue Rubrik Exkurs eingeführt. Sie ergänzt die drei Hauptrubriken Hinweise, Stellung- nahme und Zusammenfassungen der Rechtsprechung und befasst sich jeweils vertieft mit einem spe- zifischen Thema.

Heute werden die Mitteilungen in Papierform an 915 Adressaten verschickt. Von den insgesamt 1192 gedruckten Exemplaren sind 843 in Deutsch und 349 in Französisch. Das Zielpublikum der Mitteilungen ist breit gestreut: Vorsorgeeinrichtungen, Aufsichtsbehörden, Verwaltungsbehörden, Firmen, Bera- tungsbüros, Versicherungen, Banken, Anwälte, Gerichte, Medien, Universitäten, Gewerkschaften, Ar- beitgeberverbände, Versichertenverbände und andere im Bereich der 2. Säule tätige Organisationen sowie Private.

Seit der Lancierung der Mitteilungen vor über dreissig Jahren hat sich das BSV bemüht, die Informatio- nen kontinuierlich zu verbessen. Das BSV hofft, dass die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge die Erwartungen der Leserschaft erfüllt haben und dies auch weiterhin tun werden.

1005 Papierversion der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge wird eingestellt

Wir möchten unsere Abonnentinnen und Abonnenten informieren, dass die Mitteilungen über die beruf- liche Vorsorge ab der Nummer 151 nicht mehr in gedruckter Form erscheinen werden. Da die Mitteilun- gen elektronisch zugänglich sind, ist eine Papierversion nicht mehr nötig.

Wenn Sie die Mitteilungen weiterhin erhalten möchten, können Sie einen Newsletter abonnieren, der- Sie informiert, sobald eine neue elektronische Ausgabe verfügbar ist. Über diesen Link können Sie sich für den Newsletter anmelden: Geben Sie unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/be- nachrichtigung/ Ihre Mailadresse an, klicken Sie auf «Weiter» und setzten Sie auf der darauffolgenden Seite ein Häkchen in der gewünschten Sprache bei «BV».

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 150

Ausserdem können alle Mitteilungen jederzeit auf folgender Internetseite des BSV abgerufen und her- untergeladen werden:https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5578

Stellungnahmen

1006 Brexit und Barauszahlung

Das Datum des Austritts des Vereinigten Königsreichs aus der EU und dessen Folgen sind zurzeit noch nicht bekannt. Aktuelle Informationen über die Folgen des Austritts finden Sie auf den folgenden Inter- net-Links: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/brexit.html https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/brexit-sozialversicherungen.html

Bis auf weiteres können Personen, welche die Schweiz endgültig verlassen und ins Vereinigte König- reich ziehen deshalb keine Barauszahlung des obligatorischen BVG-Altersguthabens verlangen. Wei- tere Informationen zur Barauszahlung finden Sie auf der Website der Verbindungsstelle unter: http://www.sfbvg.ch/xml_3/internet/de/application/f1.cfm

1007 Arbeitgeberbeiträge und unterschiedliche Vorsorgepläne nach Art. 1d BVV 2

Der Beitragssatz des Arbeitgebers kann je nach Alterskategorien der Versicherten variieren. Die Skala für Arbeitgeberbeiträge muss aber in jedem der gemäss Art. 1d BVV 2 angebotenen Vorsorgeplänen gleich sein. Demnach muss der Beitragssatz des Arbeitgebers für die Versicherten der gleichen Al- terskategorie in jedem Plan identisch sein.

Folgende Fragen wurden dem BSV in Bezug auf Art. 1d Abs. 2 BVV 2 gestellt: Kann der Beitragssatz des Arbeitgebers je nach Alter der versicherten Person variieren und gilt der Anteil von zwei Dritteln je Alterskategorie oder nur gesamthaft?

Das BSV nimmt dazu wie folgt Stellung: Art. 1d Abs. 2 BVV 2 enthält eine doppelte Forderung: Zum einen muss die Summe der Beitragsanteile von Arbeitgeber und Arbeitnehmern in Lohnprozenten beim Vorsorgeplan mit den niedrigsten Beitragsanteilen mindestens zwei Drittel der Beitragsanteile beim Vor- sorgeplan mit den höchsten Beitragsanteilen betragen. Zum anderen wird verlangt, dass der Beitrags- satz des Arbeitgebers in jedem Plan gleich hoch ist. Da die Bestimmung keine Ausnahme vom Grund- satz der zwei Drittel vorsieht, gilt dieser unabhängig vom Alter der Versicherten.

Der Artikel verlangt hingegen nicht, dass der Beitragssatz des Arbeitgebers für alle Altersklassen gleich hoch ist. Art. 1d Abs. 2 BVV 2 schliesst somit einen unterschiedlichen Beitragssatz je nach Alter der versicherten Personen nicht aus (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 83 S. 13-15, Erläu- terung zu Art. 1c und 1d BVV 2). Zulässig ist demnach eine für Arbeitgeber geltende Skala, die nach Altersgruppen der Versicherten variiert (vgl. Art. 16 BVG). Um den Anforderungen von Art. 1d Abs. 2 BVV 2 zu genügen, muss jedoch die Beitragsskala nach Altersgruppen in den verschiedenen Leistungs- plänen identisch sein. Folglich schliesst die Bestimmung Beitragssätze des Arbeitgebers aus, die für Versicherte der gleichen Altersklasse in verschiedenen Leistungsplänen unterschiedlich hoch sind.

Abschliessend lässt sich festhalten, dass der Beitragssatz des Arbeitgebers für alle Versicherten der gleichen Altersklasse in jedem Leistungsplan gleich hoch sein muss und dass die Vorgabe von zwei Dritteln für jede Altersklasse gilt. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass auch das Prinzip der Ange- messenheit gemäss Art. 1 BVV 2 für jeden einzelnen Vorsorgeplan gilt. Es reicht somit nicht, dieses Prinzip nur auf den Basisplan anzuwenden, auf die weitergehenden Pläne aber nicht.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 150

Rechtsprechung 1008 Keine Anrechnung der Abgangsentschädigung bei der Berechnung der Überentschädigung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 19. Oktober 2018, 9C_43/2018; in französischer Sprache)

(Art. 34a BVG, 24 BVV 2 und 19 Abs. 3 Bundespersonalgesetz, BPG)

Da im vorliegenden Fall die Abgangsentschädigung nicht auf die Deckung eines von der beruflichen Vorsorge erfassten Ereignisses zielt, darf sie in der Überentschädigungsberechnung nicht berücksich- tigt werden.

Streitig ist die Frage der Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge an A durch die Pen- sionskasse des Bundes PUBLICA. Insbesondere ist zu klären, ob die Leistungen gekürzt werden dür- fen, um eine Überentschädigung zu vermeiden, die mit der Zahlung einer Abgangsentschädigung von Fr. 80 483.00 an A entsteht. Diese Entschädigung entspricht i.c. zehn Monatslöhnen.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Abgangsentschädigung gemäss Art. 19 Abs. 3 BPG von der Art und Zweckbestimmung her nicht die gleichen Ereignisse ausgleicht, wie jene der beruflichen Vorsorge. Das heisst, sie dient nicht dem Ausgleich der Folgen von Invalidität, Tod und Alter.

Im konkreten Fall erhielt der Beschwerdegegner die Abgangsentschädigung wie sein Gehalt ausbe- zahlt. Im Gegensatz zu einer Leistung, die unwiderruflich dem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, kann er über dieses Geld frei verfügen. Die Abgangsentschädigung wurde zudem nicht auf der Grund- lage einer Kapitalisierung künftiger Vorsorgeleistungen berechnet; sie bezweckte mit anderen Worten nicht die Milderung eines künftigen Vorsorgeverlustes. Vorliegend handelt es sich bei der vom Arbeit- geber gezahlten Entschädigung um eine reine Geldleistung, die aus sozialen Erwägungen erfolgte, weil die Chancen des Arbeitnehmers, einen neuen Arbeitsplatz auf dem Arbeitsmarkt zu finden, gering sind. Die Abgangsentschädigung zielt somit darauf ab, das durch den Wegfall der Arbeitsplatzgarantie für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern entstehende Risiko auszugleichen und steht in keinerlei Zu- sammenhang mit der gegenwärtigen oder künftigen Verringerung des Lebensstandards des Arbeitneh- mers oder dessen Angehörigen bei Alter, Invalidität oder Tod. Da die sachliche Kongruenz hier nicht gegeben ist, darf die Abgangsentschädigung bei der Überentschädigungsberechnung nicht berücksich- tigt werden.

1009 Scheidung: kein Anspruch auf Vorsorgeausgleich für den Ehegatten bei schwerwiegender Ver- letzung der Unterhaltspflicht

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 6. November 2018, 5A_443/2018; in französischer Sprache, zur Publikation vorgesehen)

(Art. 124b Abs. 2 ZGB)

In bestimmten, besonders stossenden Fällen kann der Scheidungsrichter aus triftigen Gründen vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Austrittsleistung abweichen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ehepartner schwerwiegend gegen seine Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, verstösst.

Das Bundesgericht ist der Meinung, dass - mit Blick auf den allgemeinen Zweck des Gesetzes betref- fend Vorsorgeausgleich bei Scheidung - das Verhalten der beiden Ehepartner während der Ehe grund- sätzlich kein zu berücksichtigendes Kriterium bildet. Es geht somit nicht darum, situativ zu beurteilen, inwieweit jeder Ehepartner zum Unterhalt der Familie beigetragen hat und die Teilung des Guthabens in der Folge nach diesen Kriterien zu gewichten. Nach dem klar formulierten Willen des Gesetzgebers hat der Scheidungsrichter in seiner Einschätzung indes die Möglichkeit, der Vernachlässigung der Un- terhaltspflicht durch einen Ehepartner Rechnung zu tragen. Er hat dies jedoch in zurückhaltender Weise zu tun, da ansonsten der Grundsatz der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben ausgehöhlt werden

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 150

könnte. Insbesondere können solche triftigen Gründe nur in besonders stossenden Situationen Vorrang vor wirtschaftlichen Erwägungen hinsichtlich der jeweiligen Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten haben. Unter diesen Voraussetzungen ist es ausnahmsweise gestattet, die Teilung des Vorsorgeguthabens der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise abzulehnen.

Das Bundesgericht kommt in diesem besonderen Fall zum Schluss, dass triftige Gründe für die Ableh- nung des vom Ehemann verlangten Vorsorgeausgleichs vorliegen, da dieser während der Ehe seine Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat, kaum gearbeitet und sich weder um die Kinder noch um den Haushalt gekümmert hat. Zudem hat er alleine über einen Kredit verfügt, den anschliessend die Ehefrau zurückerstatten musste. Weiter hat er die Ehefrau stark kontrolliert und ihrer Selbstständigkeit beraubt. Auch hat er sie und die Kinder körperlich wie psychisch misshandelt und der Familie teils das für ihre Grundbedürfnisse notwendige Geld entzogen, indem er einen Teil des Lohnes der Ehefrau jeweils auf Glücksspiele verwendete hatte.

1010 Begünstigung des Lebenspartners setzt fünfjährige Lebensgemeinschaft voraus

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 9.Oktober 2018, 9C_118/2018, publiziert: BGE 144 V 327; Entscheid in deutscher Sprache)

Eine Vorsorgeeinrichtung darf dem begünstigten Lebenspartner das Todeskapital nur ausbezahlen, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Versicherten mindestens fünf Jahre gedauert hat. Eine reglementarische Unterschreitung dieser gesetzlichen Mindestdauer ist unzulässig.

(Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG)

Das Bundesgericht hatte folgenden Fall zu beurteilen: Eine Vorsorgeeinrichtung weigerte sich, der Witwe des verstorbenen Versicherten neben der Witwenrente auch das Todesfallkapital auszuzahlen. Kurz vor seinem Ableben hatte der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt, dass im Falle seines Todes das Todesfallkapital an seine Lebenspartnerin und nicht an seine Ehefrau auszuzahlen sei. Der Versicherte hat die letzten drei Jahre vor seinem Tod mit seiner Lebenspartnerin zusammengelebt. Das Vorsorgereglement sieht eine Begünstigung des Lebenspartners bereits im Falle einer mindestens drei Jahre dauernden Lebensgemeinschaft vor. Hiergegen setzt sich die Witwe zur Wehr.

Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG sieht (u.a.) vor, dass Personen, die mit einem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben, für Hinterlassenen- leistungen vorgesehen werden können. Das Bundesgericht hat nun zu prüfen, ob die erforderliche Dauer der Lebensgemeinschaft reglementarisch verkürzt werden darf. Es kommt zum Schluss, dass bereits der Wortlaut der Bestimmung keinen Zweifel an deren Sinn lässt: Im Gesetz steht unmissver- ständlich und klar, dass die Lebensgemeinschaft vor dem Tod des Versicherten mindestens fünf Jahre gedauert haben muss. Dabei bringt die französische Fassung der Norm ("d'au moins cinq ans") am deutlichsten zum Ausdruck, dass es sich bei der verlangten fünfjährigen Dauer der Lebensgemeinschaft um ein gesetzliches Minimalerfordernis handelt. Dies wird so auch durch die Gesetzesmaterialien be- stätigt. Eine Vorsorgeeinrichtung darf diese Dauer in ihren Reglementen somit nicht unterschreiten.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 150

1011 Kein Verzugszins auf Regressforderung der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2019, 9C_108/2018, zur Publikation vorge- sehen; Entscheid in deutscher Sprache)

Die vorleistende Vorsorgeeinrichtung hat keinen Anspruch, für den von der leistungspflichtigen Vorsor- geeinrichtung geschuldeten Rückforderungsbetrag einen Verzugszins zu verlangen.

(Art. 26 Abs. 4 BVG)

Das Bundesgericht hatte die Rechtsfrage zu beantworten, ob die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung der vorleistenden Vorsorgeeinrichtung (im vorliegenden Fall: der Stiftung Auffangeinrichtung) auf dem zurückzuerstattenden Betrag ab Klageeinreichung einen Verzugszins zu bezahlen hat.

Art. 26 Abs. 4 BVG vermittelt der vorleistenden Vorsorgeeinrichtung einen direkten gesetzlichen Rück- forderungsanspruch gegenüber der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung. Eine vertragliche Bezie- hung zwischen der vorleistungspflichtigen und der definitiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, etwa aus abgetretenem Recht, ist hingegen zu verneinen. Daher besteht auch keine Grundlage für eine Verzugszinspflicht entsprechend den Regeln des Obligationenrechts (Art. 104 OR), wie sie im Berufs- vorsorgerecht sowohl im Leistungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grund- lagen ansonsten durchaus üblich ist. Das Bundesgericht kommt nach dem Gesagten somit zum Schluss, dass kein Rechtsanspruch auf die Bezahlung eines Verzugszinses besteht.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 150

Exkurs 1012 Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der schweizerischen beruflichen Vorsorge

(Übersetzung des originalen französischen Textes)

Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist beim BSV

Der folgende Artikel beleuchtet die rechtliche Situation der beruflichen Vorsorge von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) wohnen und in der Schweiz arbeiten.

1. Einführung

Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) kennt keine spezifische Regelung für Grenz- gängerinnen und Grenzgänger. Gewisse Gesetzesbestimmungen sind für sie jedoch relevanter als an- dere, da sich ihr Wohnsitz auf der einen und ihr Arbeitsort auf der anderen Seite der Grenze Schweiz - EU/EFTA befindet. Der folgende Beitrag greift die wichtigsten Bestimmungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) für Grenzgängerinnen und Grenzgänger auf.

2. Statistik

Rund 313 787 Grenzgängerinnen und Grenzgänger wohnen in der EU und arbeiten in der Schweiz, darunter 201 221 Männer und 112 566 Frauen 1. Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger arbeiten in folgenden Regionen der Schweiz: Die Mehrheit, das heisst 117 131 Personen, arbeitet in der Genfer- seeregion, 26 516 im Mittelland, 69 228 in der Nordwestschweiz (um Basel), 10 248 in der Region Zü- rich, 26 532 in der Ostschweiz, 2079 in der Zentralschweiz und 62 053 im Tessin. 209 253 Grenzgän- gerinnen und Grenzgänger sind im Tertiärsektor tätig, 102 576 im Sekundärsektor und 1959 im Pri- märsektor.

Nach Herkunftsland sieht die Verteilung wie folgt aus: 172 523 Grenzgängerinnen und Grenzgängern haben ihren Wohnsitz in Frankreich, 70 366 in Italien, 60 203 in Deutschland, 8308 in Österreich und 2387 in anderen Ländern 2. Bei rund 13 000 im Ausland wohnhaften und in der Schweiz erwerbstätigen Grenzgängerinnen und Grenzgängern handelt es sich um Schweizer Staatsangehörige. Im Vergleich dazu waren von den 25 000 in der Schweiz wohnhaften und im Ausland erwerbstätigen Grenzgänge- rinnen und Grenzgängern 12 000 schweizerischer und 13 000 ausländischer Staatsangehörigkeit.

3. Unterstellung unter die 2. Säule

3.1 Bestimmungen des internationalen Rechts zwischen der Schweiz und der EU/EFTA

Vom Grundsatz her untersteht eine Person dem Sozialversicherungssystem des Landes, in dem sie die Erwerbstätigkeit ausübt, und nicht jenem des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz hat. Die Grundlage dazu bilden das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Freizügigkeit (FZA), die Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 3. Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb der Mitgliedstaaten der EFTA.

1 Stand 4. Quartal 2018 Quelle: Bundesamt für Statistik (BFS), Grenzgängerstatistik (GGS): https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/erwerbstaetigkeit-arbeitszeit/erwerbstaetige/schweizer-innen-auslaender-in- nen/grenzgaenger-innen.html Medienmitteilung des BFS vom 21.2.2019: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/erwerbstaetig- keit-arbeitszeit/erwerbstaetige/schweizer-innen-auslaender-innen/grenzgaenger-innen.assetdetail.7427557.html 2 Detaillierte Angaben zu den anderen Ländern (Quelle BFS/GGS, 4. Quartal 2018): http://www.pxweb.bfs.admin.ch/sq/b165e50b-4abb-4dd1-b994-ef66cadd18aa 3 Vgl. Internetseite des BSV: http://www.bsv.admin.ch/themen/internationales/02094/index.html?lang=de Siehe insb. Art. 1 Bst. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004: Definition des «Grenzgängers».

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 150

In der EU/EFTA wohnhafte und nur in der Schweiz erwerbstätige Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind somit den schweizerischen Sozialversicherungen unterstellt, dies gilt auch in Bezug auf die beruf- liche Vorsorge (vorbehalten sind Fälle, in denen eine Person mehrere Erwerbstätigkeiten in verschie- denen Ländern ausübt) 4.

3.2 Bestimmungen des schweizerischen Rechts

Auch im BVG ist für die Unterstellung der Erwerbsort und nicht der Wohnort massgebend. Vom Grund- satz her unterstehen der obligatorischen beruflichen Vorsorge alle Personen, die in der Schweiz arbei- ten und der AHV 5 unterstellt sind, wenn ihr Jahreslohn mehr als 21 330 Franken beträgt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG) und das Arbeitsverhältnis mindestens drei Monate dauert (Art. 1j und 1k BVV 2). Ob jemand im Ausland wohnt, ist somit für die obligatorische Unterstellung unter das BVG nicht relevant. Die Bestimmungen zur obligatorischen Versicherungsunterstellung sind demnach für alle Erwerbstäti- gen in der Schweiz die gleichen und zwar ungeachtet ihres Wohnortes (in der Schweiz oder im Ausland) und ihrer Staatsangehörigkeit. Dieses Gleichbehandlungsgebot ist in Artikel 89b BVG verankert; Arti- kel 89c BVG regelt das Verbot von Wohnortsklauseln in Verbindung mit dem erwähnten europäischen Recht.

4. Freizügigkeit und Barauszahlung

4.1 Grundsatz

Im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger erfüllen die Voraussetzungen für eine Bar- auszahlung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Freizügigkeitsgesetzes (FZG), sofern sie die Er- werbstätigkeit in der Schweiz vollständig aufgeben und keiner schweizerischen Vorsorgeeinrichtung mehr angeschlossen sind. Für sie entspricht das endgültige Verlassen der Schweiz somit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Da Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht in der Schweiz woh- nen, haben sie logischerweise keinen Wohnsitz, den sie von der Schweiz ins Ausland verlegen könn- ten 6. Die Auszahlung des Vorsorgekapitals beschränkt 7 sich bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus den EU-/EFTA-Staaten auf den überobligatorischen Teil. Die minimale obligatorische berufliche Vorsorge bleibt bis zum Mindestrücktrittsalter oder zum Eintritt eines Vorsorgefalls 8 in der Schweiz bei einer Freizügigkeitseinrichtung blockiert (ausser, die Person ist in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA in der obligatorischen Versicherung nicht gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert oder ver- lässt die EU/EFTA definitiv)9. Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ihre Arbeit in der Schweiz aufgeben, können die Freizügigkeitsleistung nicht von der Schweiz an eine ausländische Vorsorgeein- richtung übertragen lassen, ausser sie nehmen eine Erwerbstätigkeit in Liechtenstein auf. In diesem Fall, wenn die betroffene Person der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge unterstellt ist, muss sie die Freizügigkeitsleistung in die Vorsorgeeinrichtung ihres neuen Arbeitgebers überweisen 10.

4 Vgl. auch: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen-fuer/versicherte/int/abrechnung-in-der-schweiz-fuer-arbeit- gebende-mit-sitz-in-einem-e.html 5 Siehe Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 BVG. Siehe auch Urteil des BG 2C_1050/2011 E. 2.3. 6 Antwort des Bundesrates vom 24.2.2016 auf die Motion Amaudruz 15.4133 «Freizügigkeitsguthaben. Das Verlassen der Schweiz als Wegzug definieren.» vom 15.12.2015; der Bundesrat hat die Motion am 28.9.2017 abgelehnt. 7 Vgl. Art. 25f FZG. 8 Vgl. Art. 13 und 16 FZV. 9 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96 Rz 567 Punkt 6. Siehe auch: «Grenzgänger: Wohnen im Ausland, arbeiten in der Schweiz – und die Sozialversicherung?», Schweizer Sozialversicherung 01/19 S. 26 ff., insbesondere S. 28): https://www.epas.ch/fileadmin/user_upload/vps/Redaktion/Inhaltsverzeichnisse/Inhaltsverzeichnis/Inhaltsverzeich- nis_SSV.pdf 10 BGE 140 V 476 und Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96 Rz 567 Punkt 3.

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4.2 Selbstständigerwerbende im Ausland

Die Barauszahlung bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgeben, um in einem EU-/EFTA-Land ihr eigenes Unternehmen zu gründen, unterliegt Artikel 5 Ab- satz 1 Buchstabe a FZG. Ausserdem gilt die Einschränkung nach Artikel 25f FZG. Die Barauszahlung des obligatorischen Teils ist somit auch in diesem Fall ausgeschlossen 11, sofern die Person im neuen Wohnsitzstaat weiterhin obligatorisch gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert ist.

4.3 Brexit

In der Schweiz arbeiten rund 157 britische Grenzgängerinnen und Grenzgänger 12. Zu den Auswirkun- gen des Brexit auf die 2. Säule siehe vorstehend den Beitrag «Brexit und Barauszahlung BV» (Rz. 1006).

5. Vorbezug für Wohneigentum und weitere Abfindungen

Auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger können ihr Altersguthaben für den Erwerb von selbstbe- wohntem Wohneigentum vorbeziehen. Die Tatsache, dass sich das Wohneigentum nicht in der Schweiz befindet, stellt grundsätzlich keinen Hinderungsgrund dar. Allerdings muss es sich um den Hauptwohn- sitz der versicherten Person handeln 13.

Die weiteren Kapitalabfindungen (Art. 37 BVG) und die BVG-Renten sind dorthin auszubezahlen, wo sich die Empfängerin oder der Empfänger befindet, da das Gesetz keine Klausel für den Wohnsitz und/oder den gewöhnlichen Aufenthalt vorsieht 14.

6. Einkäufe

Die Bestimmungen in Artikel 79b Absatz 2 BVG und Artikel 60b Absatz 1 BVV 2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) können für Grenzgängerinnen und Grenz- gänger bei Einkäufen ebenfalls relevant sein. Denn für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20 % des regle- mentarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre muss die Vorsorge- einrichtung der versicherten Person ermöglichen, sich in die vollen reglementarischen Leistungen ein- zukaufen.

Dieser Höchstansatz gilt auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, sobald sie zum ersten Mal bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung versichert sind. Dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger ihren ausländischen Wohnort behalten und nicht in die Schweiz ziehen, stellt keinen Grund dar, diesen Höchstansatz nicht anzuwenden. Ansonsten würde es genügen, sich direkt hinter der Grenze nieder- zulassen, um Artikel 60b Absatz 1 BVV 2 zu umgehen.

11 BGE 137 V 181 und Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123 Rz 796 und Nr. 139 S. 60. 12 Detaillierte Angaben zu den anderen Ländern (Quelle BFS/GGS, 4. Quartal 2018): http://www.pxweb.bfs.admin.ch/sq/b165e50b-4abb-4dd1-b994-ef66cadd18aa 13 Weitere Informationen: Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. Nr. 32 Rz 188 Punkt 5, Nr. 33 Rz 193, Nr. 37 Rz 215 Punkt 3 und Nr. 55 Rz 329. Siehe auch: Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 17 «Wohneigentumsför- derung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge» S. 3 Kap. 2.1 Besteuerung an der Quelle von Grenzgängerinnen und Grenz- gängern. Siehe auch: Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 41 «Freizügigkeit in der beruflichen Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge» S. 4 Kap. 2.2.4. 14 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 85 Rz 491 und Nr. 129 Rz 846. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in Deutschland siehe auch die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144 Rz 959 S. 3–4.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 150

7. Scheidung

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind bei einer Scheidung ausschliesslich die schweizerischen Gerichte für den Vorsorgeausgleich und die Teilung von Guthaben bei schweizerischen Vorsorgeein- richtungen zuständig (Art. 63 Abs. 1bis und Art. 64 Abs. 1bis Bundesgesetz über das Internationale Pri- vatrecht, IPRG) 15. Lassen sich Grenzgängerinnen und Grenzgänger also in ihrem Wohnsitzstaat schei- den, müssen sie zusätzlich auch vor einem Schweizer Gericht tätig werden, um ein schweizerisches Gerichtsurteil über den Vorsorgeausgleich bei Scheidung zu erwirken. Betroffene wenden sich an das für Scheidungen zuständige Zivilgericht und nicht ans Versicherungsgericht (Art. 73 BVG). Nur ein sol- ches Urteil ist gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung durchsetzbar.

8. Säule 3a

Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz erwerbstätig und der AHV unterstellt sind, können auch eine Säule 3a bilden 16. Dass sie einer Vorsorgeeinrichtung angehö- ren, ist keine Voraussetzung für den Zugang zur Säule 3a. Dies spielt nur für die maximale Abzugsbe- rechtigung für Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge eine Rolle (Arbeitnehmende und Selbststän- digerwerbende; vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BVV 3).

15 Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 01.01.2017: BBl 2013, insb. S. 4330–4331: https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2013/4887.pdf 16 Gemäss Kreisschreiben der Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Nr. 18 «Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträ- gen und -leistungen der Säule 3a» S. 2 Rz 3. Vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 25 Rz 157 und Ordner «Vorsorge und Steuern», herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK, Cosmos Verlag, Fall B.2.1.1. Siehe auch BGE 117 Ib 358 zusammengefasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 139 S. 50 und 73 sowie BGE 140 II 364.Unterstellung unter die AHV, vgl. Urteil des BGer 2C_1050/2011.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

16. Dezember 2019

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 151

Hinweise 1013 Stéphane Rossini neuer Direktor des BSV ................................................................................. 2 1014 Der Mindestzinssatz bleibt bei 1% .............................................................................................. 2 1015 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Januar 2020 ............................................................................................................................ 2 1016 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2020 ............................................................................ 3 1017 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2020 ........................................................................... 3 1018 Anlagestiftungen erhalten mehr Flexibilität ................................................................................. 3 1019 Botschaft Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule ........... 15

1020 Revision des Verjährungsrechts: neue Formulierung des Art. 52 Abs. 2 BVG ab

1. Januar 2020 ............................................................................................................................ 15 1021 Inkraftsetzung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) und des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) – Auswirkungen auf die Vorsorgeeinrichtungen ......................................................... 15 1022 Inkraftsetzung der Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht .......................................................................................................................... 17 1023 Bundesrat verabschiedet die Botschaft zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) ........................... 17 1024 Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Reform der beruflichen Vorsorge ............................... 17 1025 Vernehmlassung zur Aktualisierung von drei Verordnungen in der beruflichen Vorsorge ......... 17

Rechtsprechung 1026 Vorsorgeausgleich: Einreichung des Scheidungsbegehrens als Stichtag für laufende Scheidungsverfahren .................................................................................................................. 18 1027 Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht bei Arbeitnehmenden mit haupt- beruflicher Tätigkeit im Ausland .................................................................................................. 18

Anhang • Neue Tabelle ab 1. Januar 2020 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang ............................ 19 • Wichtige Masszahlen 2020 im Bereich der beruflichen Vorsorge .............................................. 19 • Wichtige Masszahlen 1985-2020 im Bereich der beruflichen Vorsorge ..................................... 19 • Tabellen 2020 BVG-Altersguthaben ........................................................................................... 19 • Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in % ........................................................................ 19

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 151

Hinweise

1013 Stéphane Rossini neuer Direktor des BSV

Der Bundesrat hat Stéphane Rossini an seiner Sitzung vom 3. Juli 2019 zum neuen Direktor des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) ernannt. Er hat sein Amt am 1. Dezember 2019 als Nachfolger von Jürg Brechbühl angetreten.

Internet-Link für die Pressemitteilung vom 3. Juli 2019: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzei- geseite.msg-id-75704.html

1014 Der Mindestzinssatz bleibt bei 1%

An seiner Sitzung vom 6. November 2019 hat der Bundesrat entschieden, den Mindestzinssatz in der obli- gatorischen Beruflichen Vorsorge bei 1% zu belassen. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mindestens verzinst werden muss.

Gemäss Gesetz wird die Höhe des Mindestzinssatzes auf Grund der Entwicklung der Rendite der Bundesob- ligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften festgelegt. Vor dem Entscheid des Bun- desrates werden die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) und die Sozi- alpartner konsultiert.

Die Rendite der Bundesobligationen ist tief. Die Verzinsung der 10-jährigen Bundesobligationen lag Ende 2018 bei minus 0.15% und ist per Ende September 2019 sogar auf minus 0.70% gefallen. Anderseits ist die Performance von Aktien, Anleihen und Liegenschaften insgesamt sehr positiv. Bei den Aktien wurde die ungünstige Entwicklung des Jahres 2018 durch die gute Rendite des aktuellen Jahres mehr als kompensiert. Der Swiss Performance Index verlor im letzten Jahr 8.6%. Aber 2019 legte er bis Ende September um 24.4% zu. Auch die Performance der Anleihen und der Immobilien ist weiterhin positiv. Aufgrund der guten Entwick- lung der Finanzmärkte im aktuellen Jahr bei gleichzeitig tiefer Mindestverzinsung ist eine Senkung des Min- destzinssatzes nicht gerechtfertigt. Die gegenwärtig tiefen Zinsen am Kapitalmarkt legen jedoch auch keine Erhöhung des Satzes nahe.

Bei der Konsultation der Sozialpartner und der BVG-Kommission hat sich ebenfalls eine Mehrheit für 1% ausgesprochen.

Internet-Link für die Pressemitteilung: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-76934.html

1015 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Januar 2020

Auf den 1. Januar 2020 werden verschiedene Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen 2. Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Für die Renten, die 2016 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, beträgt der Anpassungssatz 1,8 %. Um 0,1 % werden die Renten der Jahre 2010, 2013 und 2014 angepasst.

Gemäss Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen 2. Säule bis zum Errei- chen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise ange- passt werden. Eine erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren. Danach sind die Anpas- sungen mit dem Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und finden in der Regel alle zwei Jahre statt.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 151

Die Berechnung des Anpassungssatzes von 1,8 % basiert auf der Preisentwicklung zwischen September 2016 und September 2019 gemäss Index der Konsumentenpreise (Septemberindex 2016 = 97,52 und Sep- temberindex 2019 = 99,27; Basis Dezember 2010 = 100).

Im Jahr 2020 muss auch geprüft werden, ob gewisse Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die 2008 sowie zwischen 2010 und 2014 entstanden sind und noch nie angepasst wurden, anzupassen sind, da der Sep- temberindex 2019 über den Preisindizes in den Entstehungsjahren lag. Das betrifft die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die 2010, 2013 und 2014 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, und erstmals an die Preis- entwicklung angepasst werden müssen. Der Anpassungssatz beträgt 0,1 %.

Da die AHV-Renten 2020 nicht angepasst werden, erfolgt keine nachfolgende Anpassung der Hinterlasse- nen- und Invalidenrenten. Diese Fälle werden im Rahmen der nächsten AHV-Rentenerhöhung geprüft, also frühestens auf den 1. Januar 2021.

Die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden von den Vorsor- geeinrichtungen entsprechend ihrer finanziellen Möglichkeiten angepasst. Das oberste Organ der Vorsorge- einrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung erläutert die Beschlüsse in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jah- resbericht.

Internet-Link für die Pressemitteilung: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzei- geseite.msg-id-76766.html

1016 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2020

Die minimale AHV-Altersrente wird für das Jahr 2020 nicht angepasst. Aus diesem Grund ändern die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge nicht. Für die geltenden Beträge verweisen wir auf den Anhang.

1017 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2020

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2020 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Der Beitragssatz für die Zuschüsse bei ungünstiger Al- tersstruktur beträgt unverändert 0,12%. Der Beitragssatz für die Insolvenzen und anderen Leistungen bleibt ebenfalls unverändert und beträgt 0,005%.

Die Beiträge werden Ende Juni 2021 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unter- stellten Vorsorgeeinrichtungen.

Internet-Link: http://www.sfbvg.ch/documents/Versand_2019_aktuell_Webseite.pdf

1018 Anlagestiftungen erhalten mehr Flexibilität

Die Anlagemöglichkeiten von Anlagestiftungen werden erweitert und die Rolle der Anlegerversammlung als oberstes Organ der Stiftungen wird gestärkt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Juni 2019 das Vernehmlassungsergebnis zur Kenntnis genommen und beschlossen, die Änderungen auf den 1. August

2019 in Kraft zu setzen.

Anlagestiftungen sind Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge. Sie sind kollektive Anlagegefässe für Vor- sorgeeinrichtungen, Säule 3a-Stiftungen und Freizügigkeitseinrichtungen. Sie unterstehen den Bestimmun- gen der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV).

Die Verordnungsänderung stärkt die Anlegerversammlung als oberstes Organ der Anlagestiftung. Insbeson- dere ist diese neu allein für die Wahl des Stiftungsrates zuständig. Zudem erweitert der Bundesrat die Anla-

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gemöglichkeiten und die Flexibilität der Anlagestiftungen. Die geänderte Verordnung ermöglicht beispiels- weise, dass Anlagestiftungen in bestimmten Gefässen stärker als bisher in Aktien investieren dürfen, was aufgrund der Tiefzinssituation nötig ist. Damit kann der Konkurrenznachteil gegenüber den Anlagefonds wettgemacht werden.

Die Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen trat am 1. August 2019 in Kraft.

Internet-Link für die Pressemitteilung vom 21. Juni 2019: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzei- geseite.msg-id-75497.html

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Text der Änderung vom 21. Juni 2019 der Verordnung über die Anlagestiftungen (nur der in der Amtli- chen Sammlung 2019 2221 veröffentlichte Text ist verbindlich):

Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)

Änderung vom 21. Juni 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 1 über die Anlagestiftungen wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 Bst. c

1 Die Anlegerversammlung hat folgende unübertragbare Befugnisse:

c. Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates;

Art. 5 Abs. 2 und 3 2 Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident des Stiftungsrates werden von der Anlegerversammlung gewählt. Dabei dürfen der Stifter, dessen Rechtsnachfolger und Personen, die mit dem Stifter wirtschaftlich verbunden sind, höchstens von einem Drittel des Stiftungsrates vertreten werden. Die Anlegerversammlung kann ihr Recht, die Präsidentin oder den Präsidenten zu wählen, in den Statuten auf den Stiftungsrat übertragen. 3 Der erste Stiftungsrat wird durch den Stifter ernannt. Die Statuten können dem Stifter oder dessen Rechtsnachfolger das Recht zuerkennen, im Falle des vorzeitigen Rücktritts eines Stiftungsratsmitglieds einen Ersatz zu ernennen. Die Amtszeit dieses Stiftungs- ratsmitglieds dauert bis zur nächsten Sitzung der Anlegerversammlung.

Art. 6 Abs. 3 3 Er sorgt für eine der Grösse und Komplexität der Anlagestiftung angemessene interne Kontrolle und für eine ausreichende Kontrolle der mit übertragenen Aufgaben betrauten Personen. Er stellt die Unabhängigkeit der Kontrollorgane sicher.

Art. 7 Abs. 2 Bst. d und 3 2 Der Stiftungsrat kann Aufgaben an Dritte übertragen, sofern zusätzlich zu Absatz 1 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

d. Aufgehoben 3 An Dritte übertragene Aufgaben dürfen nur weiterübertragen werden, wenn der Stiftungsrat der Weiterübertragung vorgängig zu- gestimmt hat und die Bestimmungen über die Aufgabenübertragung eingehalten werden. Die Stiftung und die Revisionsstelle müssen die übertragenen Aufgaben weiterhin kontrollieren beziehungsweise prüfen können.

Art. 8 Abs. 2–4 2 Personen, die mit der Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Anlagestiftung betraut sind, dürfen nicht in den Stiftungsrat gewählt werden. Überträgt der Stiftungsrat die Geschäftsführung Dritten, so dürfen diese nicht im Stiftungsrat vertreten sein. 3 Die Mitglieder des Stiftungsrates unterliegen in ihren Tätigkeiten keinen Weisungen des Stifters oder von dessen Rechtsnachfolger. Sie sind in eigener Sache nicht stimmberechtigt. 4 Die Anlegerversammlung genehmigt das Reglement zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsgeschäften mit Naheste- henden. Sie kann dieses Recht in den Statuten auf den Stiftungsrat übertragen.

Art. 11 Abs. 3 zweiter Satz 3 … Die Aufsichtsbehörde kann dazu den Anlagestiftungen im Einzelfall Vorgaben machen.

1 SR 831.403.2

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Art. 12 Abs. 1 1 Die Depotbank muss eine Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 2 (BankG) oder eine Zweig- niederlassung einer ausländischen Bank nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BankG sein.

Art. 13 Abs. 3 Bst. a Aufgehoben

Art. 20 Abs. 2–2quater 2 Statuten oder Reglement können Sacheinlagen zulassen, wenn diese mit der Anlagestrategie vereinbar sind und die Interessen der übrigen Anleger der Anlagegruppe nicht beeinträchtigen. 2bis Der faire Wert von Sacheinlagen, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, muss:

a. nach dem zu erwartenden Ertrag oder Geldfluss unter Berücksichtigung eines risikogerechten Kapitalisierungszinssatzes er- mittelt werden; b. durch Vergleich mit ähnlichen Objekten geschätzt werden; oder c. nach einer anderen allgemein anerkannten Methode berechnet werden. 2ter Dieser Wert muss durch mindestens einen Experten oder eine Expertin geschätzt werden, der oder die unabhängig und qualifiziert ist. 2quater Bei Anteilen von nicht kotierten Fonds oder bei Ansprüchen von Anlagegruppen ist auf den jeweiligen Netto-Inventarwert abzustellen.

Art. 23 Abs. 2 2 Zulässig ist auch die unbeschränkte Einlage bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 BankG 3 oder einer Zweigniederlassung einer ausländischen Bank nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BankG.

Art. 24 Abs. 2 Bst. a

2 Eine Tochtergesellschaft im Stammvermögen muss folgende Bedingungen erfüllen:

a. Sie ist eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Schweiz; sie kann ihren Sitz nur dann im Ausland haben, wenn dies im Interesse der Anleger liegt.

Art. 25 Abs. 1 1 Mehrere Stiftungen können sich gemeinsam an einer nicht kotierten schweizerischen Aktiengesellschaft beteiligen, sofern sie dadurch das vollständige Aktienkapital halten.

Art. 26 Abs. 1, 3 und 4 1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49–56a BVV 2 4, ausgenommen Artikel 50 Ab- sätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. 3 Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Ab- weichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.

4 Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.

Art. 26a Überschreitung der Begrenzungen einzelner Schuldner und einzelner Gesellschaftsbeteiligungen (Art. 53k Bst. d BVG) 1 Die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von einzelnen Gesellschaftsbeteiligungen nach den Ar- tikeln 54 und 54a BVV 2 5 dürfen von Anlagegruppen überschritten werden, wenn diese: a. auf einer Strategie beruhen, die auf einen gebräuchlichen Index ausgerichtet ist; die Anlagerichtlinien müssen den Index und die maximale prozentuale Abweichung vom Index nennen; oder b. gestützt auf ihre Anlagerichtlinien das Gegenparteirisiko auf höchstens 20 Prozent des Vermögens pro Gegenpartei beschrän- ken und das Vermögen auf mindestens zwölf Gegenparteien verteilen; die Anlagegruppe muss die Vermögensanteile pro Gegenpartei mindestens einmal pro Quartal innerhalb eines Monats nach Quartalsende veröffentlichen. 2 Die Stiftung muss Überschreitungen der Begrenzungen nach den Artikeln 54 und 54a BVV 2 durch diese Anlagegruppen mindes- tens einmal pro Quartal veröffentlichen. 3 Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 näher umschreiben.

2 SR 952.0 3 SR 952.0 4 SR 831.441.1 5 SR 831.441.1

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Art. 27 Abs. 3 3 Bauland, angefangene Bauten und sanierungsbedürftige Objekte dürfen gesamthaft höchstens 30 Prozent des Vermögens einer Anlagegruppe betragen. Ausgenommen sind Anlagegruppen, die ausschliesslich in Bauprojekte investieren; diese können fertigge- stellte Objekte behalten.

Art. 28 Abs. 1 Bst. e und f und 4 zweiter Satz 1 Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen müssen mittels kollektiver Anlagen investieren. Ausnahmen sind zulässig bei der Anlage: e. in Infrastruktur; f. in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 3 BVV 2 6. 4 … Bei Anlagegruppen im Infrastruktur-Bereich dürfen der Fremdkapitalanteil des über Zielfonds gehaltenen Kapitals maximal 40 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe und der Fremdkapitalanteil pro Zielfonds maximal 60 Prozent betragen.

Art. 29 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. d und e

1 Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:

d. Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesell- schaften überschritten (Art. 26a), so muss: 1. die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; 2. in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und 3. aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Aus- mass überschritten werden. e. Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.

Art. 30 Abs. 3bis 3bis Der Anteil einer ausländischen kollektiven Anlage kann mehr als 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen, sofern diese Anlage von einer ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist, mit welcher die FINMA eine Vereinbarung nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 7 abgeschlossen hat.

Art. 32 Abs. 2 Bst. b

2 Sie sind nur zulässig bei:

b. Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird.

Art. 35 Abs. 2 Bst. b, h und i 2 Die Stiftung veröffentlicht innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresbericht, der zumindest die folgenden Angaben enthält: b. Namen und Funktionen der Expertinnen und Experten, einschliesslich der Schätzungsexpertinnen und -experten (Art. 11), der Anlageberaterinnen und -berater sowie der Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter; h. Überschreitungen der Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von einzelnen Gesellschaftsbe- teiligungen durch Anlagegruppen nach Artikel 26a Absatz 1; i. Überschreitungen der Begrenzungen durch gemischte Anlagegruppen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e.

Art. 37 Abs. 2 2 Bei Anlagegruppen mit Immobilien, alternativen Anlagen oder hochverzinslichen Obligationen sowie in Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 muss die Stiftung einen Prospekt veröffentlichen. Bei neuen Anlagegruppen muss der Prospekt vor der Eröffnung der Zeichnungsfrist veröffentlicht werden. Änderungen des Prospekts sind ebenfalls zu veröffentlichen.

Art. 41 Abs. 2 zweiter Satz 2 … Für die Bewertung der Anlagen kann die Aufsichtsbehörde Kriterien vorgeben sowie die Artikel 84 und 85 der Kollektivanla- genverordnung-FINMA vom 27. August 2014 8 als massgeblich erklären.

6 SR 831.441.1 7 SR 951.31 8 SR 951.312

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Art. 44b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019 1 Bestehende Anlagestiftungen müssen ihre Stiftungssatzungen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2019 an die geänderten Bestimmungen anpassen. 2 Für die Zusammensetzung und Wahl des Stiftungsrats nach Artikel 5 und die Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsge- schäften mit Nahestehenden nach Artikel 8 Absätze 2 und 4 wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt.

II Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

21. Juni 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Erläuterungen (erläuternder Bericht vom 21. Juni 2019 über die Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/57394.pdf)

1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Die Anlagestiftungen sind Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge. Es sind kollektive Anlagen für alle Einrichtungen, die dem Zwecke der beruflichen Vorsorge dienen. Die Ursprünge der Anlagestiftungen rei- chen bis in die sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts zurück. Erst im Rahmen der Strukturreform hat der Gesetzgeber entschieden, die Anlagestiftungen durch Änderung des BVG vom 19. März 2010 im Gesetz zu kodifizieren. Gemäss Artikel 53k BVG erlässt der Bundesrat dazu Bestimmungen über den Anlegerkreis, die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens, die Gründung, Organisation und Aufhebung, die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision, sowie der Anlegerrechte.

Den Auftrag des Gesetzgebers hat der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung über die Anlagestiftungen ASV umgesetzt, welche am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Zwischenzeitlich ist ein limitierter Revisions- bedarf sichtbar geworden. Beispielsweise ist es im Bereich des Wertschriftensparens der Säule 3a üblich geworden, höhere Aktienanteile anzubieten. Auch muss der Einführung von Wahlmöglichkeiten im Rahmen der sogenannten 1e-Pläne aufgrund der Änderung des Freizügigkeitsgesetzes vom 18. Dezember 2015 adäquat Rechnung getragen werden.

1.2 Wesentliche Anpassungen

Die Verordnung enthält insbesondere in folgenden Bereichen wichtige Anpassungen:

1 Stärkung der Stellung der Anlegerversammlung als oberstes Organ der Stiftung (Art. 4, Art. 5, Art. 8): Dies stellt sicher, dass die Anlegerversammlung für die Wahl des Stiftungsrates zuständig ist. Die Stif- terin hat nur noch ein Vorschlagsrecht, kein Ernennungsrecht mehr.

2 Ermöglichung und Regelung von nichtkotierten Sacheinlagen (Art. 20):

Dadurch werden die Regeln bei Sacheinlagen etwas gelockert, da es einem Bedürfnis entsprechen kann, auch nichtkotierte Anlagen einzubringen.

3 Neuregelung der Diversifikation und Gewährleistung einer entsprechenden Transparenz (Art. 26a): Dies ermöglicht es den Anlagestiftungen, vermehrt fokussierte Strategien anzubieten. Die FINMA er- möglicht dies ihren institutionellen Anlagefonds bereits heute. Auf der anderen Seite bleibt das zent- rale Prinzip der Diversifikation bestehen. Die Fokussierung muss für den Anleger klar ersichtlich sein.

4 Absolutes Verbot von Nachschusspflicht (Art. 26 Abs. 5):

Dadurch wird das bereits bisher bestehende Verbot der Nachschusspflicht ausdrücklich festgehalten.

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Dies bedeutet, dass Anleger höchstens den in die Anlagegruppe investierten Betrag verlieren können, nicht aber noch zusätzliche Beträge.

5 Gemischte Anlagegruppen mit einem höheren Anteil an Aktien und alternativen Anlagen sind neu er- laubt, sofern explizit darauf hingewiesen wird (Art. 29). Dies erlaubt es den Anlagestiftungen, gemischte Anlagegruppen anzubieten, welche die klassischen Kategorienbegrenzungen von Artikel 55 BVV 2 überschreiten. Beispielsweise werden im Bereich des Wertschriftensparens der Säule 3a und der Frei- zügigkeitsstiftungen aktuell Aktienquoten höher als 50% durch die Versicherten nachgefragt. Aufgrund der Tiefzinsphase ist dies verständlich und juristisch auch erlaubt (gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV 2). Ebenso dürfen gemischte Anlagegruppen neu gemäss den Bedingungen von Art. 26a die Einzellimiten überschreiten. Dies ist notwendig, damit sie beispielsweise indexnahe Anlagen in schweizerische Akti- enindizes anbieten können. Würde den Anlagestiftungen Erweiterungen der Kategorie und Einzellimiten verwehrt, müssten sie Konkurrenznachteile gegenüber den FINMA-Fonds in Kauf nehmen.

6 Weitere Regelungen betreffen u.a. Direktanlagen im alternativen Bereich (Art. 28), die Zulässigkeit von kollektiven Anlagen (Art. 30) und die Tochtergesellschaften im Anlagevermögen (Art. 32). Damit wird in den entsprechenden Bereichen eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse sichergestellt (bei- spielsweise haben Direktanlagen in Infrastruktur zugenommen, die FINMA hat ihre Regeln betreffend Vertriebserlaubnis in der Schweiz geändert, der bisherige Begriff Risikokapital ist unklar etc.).

2 Erläuterungen zu den Änderungen der ASV

Artikel 4 Absatz 1 Unübertragbare Befugnisse

Das Ernennungsrecht der Stifter für Mitglieder des Stiftungsrates wird gestrichen. In Artikel 5 Absatz 2 wird festgehalten, dass die Anlegerversammlung den Stiftungsrat wählt.

Artikel 5 Zusammensetzung und Wahl

Abs. 2

Der Anlegerversammlung als oberstem Organ der Anlagestiftung kommt das Recht zu, die Mitglieder des Stiftungsrates zu wählen. Dies gilt auch für Mitglieder des Stiftungsrates, welche der Stifterin oder deren Rechtsnachfolgerin angehören. Die bisherige Möglichkeit, in den Statuten ein Ernennungsrecht für die Stif- terin für diese Mitglieder vorzusehen, wird abgeschafft. Als wirtschaftlich verbunden gelten Mutter, Tochter oder Schwestergesellschaften der Stifterin sowie von diesen oder der Stifterin wirtschaftlich beherrschte Ge- sellschaften. Als nicht mit der Stifterin verbunden gelten Vertreter von Vorsorgeeinrichtungen, bei denen Arbeitnehmende der Stifterin versichert sind. Die Wahl des Präsidiums ist Aufgabe der Anlegerversammlung, die diese aber auch an den Stiftungsrat delegieren kann.

Abs. 3

Der erste Stiftungsrat soll von der Stifterin ernannt werden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Anlegerver- sammlung existiert. Bei der Ernennung infolge eines vorzeitigen Rücktrittes (z.B. auch infolge Krankheit, Tod) muss die Stifterin / die Rechtsnachfolgerin Absatz 2 einhalten, wonach nur maximal ein Drittel des Stiftungsrates mit der Stifterin oder deren Rechtsnachfolgerin verbunden sein darf.

Artikel 6 Aufgaben und Befugnisse

Abs. 3

Die Formulierung zur internen Kontrolle wird von Artikel 35 Absatz 1 BVV 2 übernommen. Die Vorschriften des bisherigen Art. 7 Abs. 3 werden in diesen Artikel integriert. Selbstverständlich muss der Stiftungsrat auch die Unabhängigkeit der Kontrollorgane sicherstellen.

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Artikel 7 Übertragung von Aufgaben

Abs. 3

Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben respektive in Art. 6 Abs. 3 integriert. Der neue Absatz 3 regelt die Weiterübertragung, welche bisher in Abs. 2 Bst. d geregelt wurde. Abs. 2 Bst. d wird aufgehoben. Übertra- gene Aufgaben konnten bisher nur noch einmal weiter übertragen werden. Diese Weiterübertragung von Aufgaben ist neu nicht mehr auf eine Stufe beschränkt. Die bisherige Limitierung der Weiterübertragung war schwierig kontrollierbar, und eine Weiterübertragung (von spezialisierten Aufgaben) ist oft zweckmässig und effizient. Werden demnach Aufgaben übertragen, darf der neue Aufgabenträger diese Aufgaben ganz oder teilweise weiter übertragen, sofern die Anforderungen an die Übertragung respektive die Weiterübertragung eingehalten sind. Der Stiftungsrat darf nicht auch die Zustimmung zur Weiterübertragung übertragen. Der Stiftungsrat kann jedoch im Delegationsvertrag festhalten, welche nicht wesentlichen Aufgaben der Delega- tionsnehmer weiterdelegieren darf. Dies betrifft beispielsweise den laufenden Unterhalt von Gebäuden. Die Übertragung der Aufgaben darf die Kontrollmöglichkeiten der Stiftung und Revisionsstelle nicht verhindern. Die Kontrolle muss weiterhin zugelassen sein. Dies bedeutet, dass Stiftung und Revisionsstelle die übertra- genen Aufgaben weiterhin überwachen respektive nachvollziehen können.

Artikel 8 Vermeidung von Interessenkonflikten, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden

Abs. 2

Mit der Neuformulierung von Abs. 2 soll eine personelle Trennung von Stiftungsrat und Verwaltung und Ver- mögensverwaltung sichergestellt werden. Personen, die mit der Verwaltung oder Vermögensverwaltung be- traut sind, dürfen nicht in den Stiftungsrat gewählt werden. Gemäss Art. 53h BVG ist der Stiftungsrat das geschäftsführende Organ. Delegiert der Stiftungsrat hingegen die Geschäftsführung an Drittpersonen, dürfen diese ebenfalls nicht im Stiftungsrat vertreten sein. Mit Personen können natürliche oder juristische Personen gemeint sein. Im Regelfall wird eine juristische Person mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermö- gensverwaltung der Anlagestiftung mandatiert. Natürliche Personen, die den mit der Geschäftsführung, Ver- waltung oder Vermögensverwaltung betrauten juristischen Personen oder mit diesen wirtschaftlich 9 verbun- denen juristischen Personen angehören, dürfen nicht in den Stiftungsrat gewählt werden.

Dieses Verbot gilt nicht für das Drittel des Stiftungsrates (natürliche Personen), welches gemäss Art. 5 Abs. 2 der Stifterin bzw. der Rechtsnachfolgerin angehört bzw. mit der Stifterin wirtschaftlich verbunden ist. In diesem Fall gilt das Verbot nur insoweit, als nicht dieselbe natürliche Person die Verwaltung oder Vermö- gensverwaltung ausführen und gleichzeitig im Stiftungsrat sein darf. Delegiert der Stiftungsrat die Geschäfts- führung nicht, ist eine Personalunion gemäss Gesetz möglich.

Abs. 3

Der Stiftungsrat muss unabhängig von der Stifterin handeln können. In eigener Sache heisst in diesem Zu- sammenhang namentlich, dass Mitglieder des Stiftungsrates bei einem Stiftungsratsbeschluss in Ausstand treten müssen, wenn dieser Beschluss die Interessen des Stiftungsratsmitglieds selbst oder einer vom Be- schluss betroffenen Firma berührt, der er als Angestellter oder Verantwortlicher angehört. Dies betrifft bei- spielsweise die Vergabe von Aufträgen. Die Mitglieder des Stiftungsrates können jedoch in Ausschüssen oder Kommissionen tätig sein, z.B. im Anlageausschuss der Stiftung. Dies stellt u.a. sicher, dass die Wün- sche der Anleger und des Stiftungsrates durchgesetzt werden.

Abs. 4

Zuständig für die Genehmigung der Reglemente betreffend Interessenkonflikte und Rechtsgeschäfte mit Na- hestehenden ist die Anlegerversammlung. Ihre Stellung wird damit gestärkt. Sie kann diese Aufgabe an den

9 Für die Definition des Begriffes «wirtschaftlich verbunden» siehe die Ausführungen zu Art. 5 Abs. 2 (weiter oben).

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Stiftungsrat delegieren. Die Anlegerversammlung kann diese Delegation dem Stiftungsrat jederzeit wieder entziehen.

Artikel 11

Abs. 3

Um die ausreichende Qualifikation und die Unabhängigkeit von Schätzungsexperten sicherzustellen, kann die Aufsichtsbehörde dazu fallweise Vorgaben machen. Dies ist gemäss der gesetzlichen Regelung von Art. 62a Abs. 2 Bst. b BVG der Oberaufsichtskommission als Direktaufsicht über die Anlagestiftungen so- wieso möglich, dies wird hier jedoch noch explizit bekräftigt. Die angemessene Qualifikation und Unabhän- gigkeit des Schätzers ist für die Anleger bedeutsam.

Artikel 12

Abs. 1

Mit der neuen Formulierung wird sichergestellt, dass auch Zweigniederlassungen von ausländischen Banken in der Schweiz Depotbank sein können. Weiterhin nicht zugelassen sind Effektenhändler (in- oder ausländi- sche) oder bestellte Vertreter.

Artikel 13 Regelungsbereich

Abs. 3 Bst. a

Der bisherige Buchstabe a wird gestrichen und neu in Art. 8 Abs. 4 geregelt.

Artikel 20 Sacheinlagen

Absätze 2, 2bis, 2ter, 2quater

Im Unterschied zur bisherigen Regulierung sind nicht an einer Börse oder einem anderen geregelten Markt gehandelte Sacheinlagen nicht mehr nur im Bereich Private Equity, sondern generell möglich. Für die Be- wertung des fairen Werts von Sacheinlagen gilt neu die gleiche Regelung von Swiss GAAP FER 26 betref- fend Bewertung von Aktiven (Abs. 2bis). Es muss eine Verifizierung durch mindestens einen unabhängigen und qualifizierten Schätzer vorgenommen werden (Abs. 2ter).

Artikel 23 Anlagen im Stammvermögen

Abs. 2

Hier wird die gleiche Formulierung wie in Artikel 12 Absatz 1 angewendet.

Artikel 24 Tochtergesellschaften im Stammvermögen

Abs. 2, Bst. a

Eine Tochtergesellschaft kann eine Aktiengesellschaft oder neu auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sein, da diese ebenfalls das Haftungsrisiko limitiert. In der bisherigen Formulierung wird das Wort «überwiegend» gestrichen, da die juristische Interpretation dieses Wortes in diesem Zusammen- hang unklar ist.

Artikel 25 Beteiligungen im Stammvermögen

Abs. 1

Es wird keine Mindestbeteiligung von 20% pro Anlagestiftung mehr vorgeschrieben. Dadurch reduziert sich zwar allenfalls der Einfluss einer einzelnen Anlagestiftung, aber es können sich so auch kleinere Anlagestif- tungen zusammen mit anderen Anlagestiftungen an nicht kotierten Gesellschaften beteiligen.

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Artikel 26 Allgemeine Bestimmungen

Abs. 1

Da die Überschreitungsmöglichkeiten von Art. 50 Abs. 4bis BVV 2 neu auch für Anlagestiftungen gelten, wird neu Art. 50 Abs. 5 BVV 2 nicht mehr ausgenommen.

Abs. 3

Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3. Überschreitungen des Gegenparteirisikos sind neben den Fällen von 26a auch im Falle der Eidgenossenschaft und bei schweizerischen Pfandbriefinstituten möglich.

Abs. 4

Das bereits bisher geltende absolute Verbot der Nachschusspflicht wird noch einmal explizit festgehalten. Dies bedeutet, dass die maximalen Verluste einer Anlagegruppe auf das eingezahlte Kapital beschränkt sein müssen.

Artikel 26a Überschreitung der Begrenzungen einzelner Schuldner und einzelner Gesellschaftsbeteiligungen

Abs. 1

Gemäss Absatz 1 dürfen die Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen unter gewissen Bedingungen über- schritten werden. Die bisherige Regelung von Art. 26 Abs. 3 hat sich vor allem bei fokussierten Strategien als hinderlich erwiesen. Das Gegenparteienrisiko gemäss Bst. b ist neu auf 20% beschränkt. Es dürfen so- wohl Gesellschaften wie auch Schuldner bis 20% gewichtet werden. Wichtig ist, dass das Gegenparteirisiko (Schuldner und Gesellschaften) insgesamt auf 20% beschränkt bleibt. Eine angemessene Diversifikation ist jedoch weiterhin erforderlich. So bleibt das Ausfallrisiko einer Anlagegruppe auch in Zukunft begrenzt.

Die Anlagegruppe darf die Überschreitung nur gemäss Buchstabe a oder gemäss Buchstabe b vornehmen, nicht aber beide Bestimmungen gleichzeitig in Anspruch nehmen. Wenn die Anlagegruppe demnach gemäss Buchstabe b die BVV 2 - Limiten überschreitet, darf sie nicht auch noch die Gegenparteienlimite von 20% mit dem Argument überschreiten, dies sei gemäss Buchstabe a zulässig.

Abs. 2

Die Überschreitung ist nur dann zulässig, wenn die Anlagestiftung zuhanden des Anlegers Positionstrans- parenz walten lässt und die entsprechenden Überschreitungen mindestens quartalsweise beispielsweise in einem Factsheet publiziert.

Abs. 3

Dieser Absatz tritt neu an die Stelle der bisherigen Regelung von Artikel 26 Absatz 3 letzter Satz. Neu kann nicht mehr die Aufsichtsbehörde Vorgaben zu den Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen vornehmen, sondern das EDI wird vom Bundesrat auf Grundlage von Artikel 53k Buchstabe d BVG dazu ermächtigt, die notwendigen Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu umschreiben. Beispielsweise kann das EDI ausführen, wann eine Strategie an einem Index / einem Benchmark ausgerichtetet ist, und welche Be- dingungen dabei einzuhalten sind, dies insbesondere bei den Abweichungen von den Gewichtungen, von den Risiken, der Diversifikation und bei benchmarkfremden Investitionen. Wichtig ist auch, dass die Über- schreitungen der BVV 2 für den Investor deutlich erkennbar sind. Unter einem gebräuchlichen Index wird verstanden, dass dieser häufig in Finanzmarktprodukten – und nicht nur auf Nachfrage von einzelnen Fi- nanzmarktteilnehmern – als Benchmark verwendet wird.

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Artikel 27 Immobilien-Anlagegruppen

Abs. 3

Anlagegruppen, welche ausschliesslich in Bauprojekte investieren und keine entwickelten Objekte erwerben, dürfen diese Objekte nach Fertigstellung in ihrem Portfolio belassen und müssen diese nicht zwingend ver- kaufen.

Artikel 28 Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen

Abs. 1

Die Investitionen in Infrastruktur und in "alternative Forderungen" gemäss Art. 53 Abs. 3 BVV 2 müssen nicht mehr zwingend mittels Kollektivanlagen erfolgen. Gerade bei den "alternativen Forderungen" werden Kollek- tivanlagen auch häufig gar nicht angeboten.

Abs. 4

Hier wird nur die Formulierung "der mit Fremdkapital belastete Anteil" in „Fremdkapitalanteil“ geändert. In- haltlich besteht kein Unterschied.

Artikel 29 Gemischte Anlagegruppen

Abs. 1 Bst. d und e

Gemischte Anlagegruppen dürfen nur die Kategorienbegrenzungen gemäss Art. 55 BVV 2 überschreiten. Die Überschreitung der Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen von Art. 54 und 54a BVV 2 ist in den Fällen von Art. 26a möglich. Eine gemischte Anlagegruppe investiert in mehrere Anlagekategorien, wobei eine gewisse Liquidität zur reibungslosen Abwicklung von Transaktionen, zur Sicherstellung von eingegan- genen Verpflichtungen (Margenerfordernis, Kapitalzusagen) sowie von Ausgaben und Rücknahmen von An- teilen in diesem Zusammenhang noch keine Anlagekategorie konstituiert. Beispielsweise ist es noch keine gemischte Anlagegruppe, wenn eine Aktiengruppe neben den Aktien etwas Liquidität zur Sicherstellung von Ausgaben und Rücknahmen von Anteilen hält.

Bisher war es den gemischten Anlagegruppen nicht erlaubt, die Kategorienbegrenzungen gemäss Art. 55 oder die Begrenzungen von Art. 54 und 54a BVV 2 zu überschreiten. Dies soll neu möglich sein, wenn die Stiftung für den Anleger transparent ausweist, wie hoch die Überschreitung ausfällt. Die mögliche Über- schreitung muss in den Anlagerichtlinien festgehalten werden. Die effektive Überschreitung muss in regel- mässigen Publikationen festgehalten werden, üblicherweise mindestens monatlich. Die Anleger müssen sich nämlich ein klares Bild davon machen können, in welchen Höhen diese Investitionen in die verschiedenen Kategorien erfolgen. Diese Informationen erlauben es ihnen erst, ihre Risiken abschätzen zu können. Die Änderung wurde deshalb notwendig, weil im Bereich der Säule 3a unter Berufung auf Art. 50 Abs. 4 BVV 2 immer häufiger höhere Aktienquoten als 50% angeboten respektive aufgrund der tiefen Zinsen von den Ver- sicherten nachgefragt werden. Bei den Einzellimiten ist eine Überschreitung gemäss Art. 26a möglich, um beispielsweise eine indexgebundene Anlage in schweizerische Aktienindizes bei einem hohen Aktienanteil realisieren zu können.

Die Freizügigkeits- und der Säule 3a-Stiftungen müssen in jedem Falle bei Abschluss eines Anlagevertrages eine Aufklärungs- und Beratungspflicht erfüllen. Dies gilt noch verstärkt, wenn die Erweiterungsmöglichkeiten nach Artikel 50 Abs. 4 BVV 2 in Anspruch genommen werden 10. Ausserdem wird ein Informationsprospekt zum Anlageprodukt und dessen Risiken sowie die schriftlich bestätigte Kenntnisnahme desselben durch in- vestierende Versicherte dringend empfohlen. Werden in diesem Bereich nun Anlagegruppen angeboten, welche Überschreitungen gemäss Art. 29 oder 26a vornehmen, gilt dies zusätzlich zu den Bedingungen von

10 Siehe dazu die Erläuterungen in der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 108, Rz 665, S. 24 und 25.

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Artikel 26a und 29 selbstverständlich ebenso. Für die Anlage des Vermögens gelten beim Wertschriftenspa- ren zudem sowohl im Bereich der Säule 3a wie auch der Freizügigkeitslösungen die Artikel 49 bis 58 BVV 2 sinngemäss. Dies gilt demnach auch für Artikel 50 Abs. 4 BVV 2. Die Säule 3a- und Freizügigkeitsstiftungen (und damit auch die Finanzdienstleister / Anlagestiftungen) müssen demnach im Bereiche des Wertschrif- tensparens bei Überschreitung der Limiten ebenfalls die Einhaltung der Sorgfaltspflicht, der Diversifikation und die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezweckes (in diesem Falle insbesondere die Berücksichtigung der Risikofähigkeit, der Risikobereitschaft und der finanziellen Situation des Versicherten) gewährleisten.

Artikel 30 Kollektive Anlagen

Abs. 3bis

Häufig werden ausländische Kollektivanlagen nicht mehr explizit von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zugelassen. Stattdessen schliesst die FINMA mit ausländischen Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 120 Abs. 2 Bst. e KAG Vereinbarungen ab. Kollektive Anlagen, die der Aufsicht solcher Aufsichtsbehörden unterste- hen, sind ohne die Beschränkung von 20% zulässig. Die meisten solchen Vereinbarungen betreffen EU- Länder.

Artikel 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen

Abs. 2 Bst. b

Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind neu nicht nur bei Anlagegruppen mit Risikokapital zulässig, sondern auch bei anderen Anlagegruppen im alternativen Bereich, sofern ihre Notwendigkeit bei der Vorprü- fung dargelegt werden kann. Solche Tochtergesellschaften können beispielsweise bei Infrastrukturinvestiti- onen sinnvoll sein.

Artikel 35 Information

Abs. 2

Die Änderung in Bst. b ist rein sprachlicher Natur. Statt von Anlagemanagern wird von Vermögensverwaltern gesprochen. In Buchstabe h wird neu auf Artikel 26a verwiesen. Die Änderung in Bst. i ist den neuen Erwei- terungsmöglichkeiten der Kategorienbegrenzungen im Bereich der Gemischten Anlagegruppen geschuldet.

Artikel 37 Publikationen und Prospektpflicht

Abs. 2

Mit der Neuformulierung dieses Absatzes wird sichergestellt, dass auch bestehende Anlagegruppen einen Prospekt veröffentlichen müssen. Dies war bisher schon so beabsichtigt, wurde in einem Fall jedoch juris- tisch angezweifelt. Ansonsten würden bisherige und neue Anlagegruppen ungleich behandelt, was sachlich nicht gerechtfertigt wäre.

Artikel 41 Bewertung

Abs. 2

Hier werden die Verweise zur Kollektivanlageverordnung-FINMA angepasst.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom

Die neuen Artikel gelten ab dem Inkrafttreten der Änderung. Bestehende Anlagestiftungen müssen ihre Stif- tungssatzungen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung anpassen. Für die Einhaltung der neuen Bestimmungen von Art. 5, Art. 8 Abs. 2 und 4 gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren.

Bericht über die Vernehmlassung: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/57395.pdf

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1019 Botschaft Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule

Der Bundesrat hat am 20. November 2019 die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) zuhanden des Parlaments verabschiedet. In die- ser Vorlage sind auch gezielte Optimierungen in der 2. Säule enthalten. Insbesondere werden die Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge präziser beschrieben und die Unabhängigkeit der regionalen Aufsichts- behörden wird sichergestellt, indem kantonale Regierungsmitglieder nicht Einsitz im jeweiligen Aufsichtsgre- mium nehmen dürfen.

Internet-Link für die Pressemitteilung vom 20. November 2019: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-77143.html

1020 Revision des Verjährungsrechts: neue Formulierung des Art. 52 Abs. 2 BVG ab 1. Januar 2020

Die Revision des Verjährungsrechts wird am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Sie enthält insbesondere eine kleine Anpassung des Art. 52 Abs. 2 BVG (vgl. AS 2018 5343). Materiell wird der Beginn der absoluten Verjährungsfrist an Artikel 60 Absatz 1 OR angepasst: «zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte» (statt : «zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Hand- lungen an gerechnet»).

Neue Formulierung des Art. 52 Abs. 2 BVG : 2 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag angerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

Internet-Link für die Pressemitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 7. November 2018: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/aktuell/news/2018/ref_2018-11-07.html

Internet-Link für die Botschaft des Bundesrates (siehe insbesondere BBl 2014 S. 276, Erläuterungen zum Art. 52 Abs. 2 BVG): https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2014/235.pdf

1021 Inkraftsetzung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) und des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) – Auswirkungen auf die Vorsorgeeinrichtungen

FINIG/FIDLEG

Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) und das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) treten auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Während das FINIG neue Aufsichtsregeln für Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektiv- vermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser schafft, regelt das FIDLEG das Angebot von Finanzdienst- leistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, namentlich im Sinne einer Anpassung an die EU-Be- stimmungen (MiFID II, Prospektrichtlinie und PRIIPS). Vermögensverwalter, die Vermögen von Vorsorge- einrichtungen verwalten, sind neu einer Aufsicht der FINMA unterstellt (Art. 24 Abs. 1 lit. b FINIG).

Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, patronale Stiftungen, Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitge- ber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten, sind vom Gel- tungsbereich beider Gesetze ausgenommen und deshalb nicht direkt betroffen. Ebenfalls ausgenommen sind Versicherungsgesellschaften, wobei eine Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) im Sinne der Schaffung eines Level Playing Fields in Planung ist.

Internet-Link für die Pressemitteilung vom 6. November 2019: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-76957.html

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Anpassung Art. 48f BVV 2

Im Rahmen der Verordnungsänderungen zu FINIG / FIDLEG wird Artikel 48f BVV 2 folgendermassen ange- passt:

(Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird) Art. 48f Abs. 4 Bst. e, f, i und j 4 Mit der Vermögensverwaltung dürfen als externe Personen und Institutionen nur betraut werden:

e. Wertpapierhäuser nach Artikel 41 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FINIG); f. Fondsleitungen nach Artikel 32 FINIG und Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 24 FINIG; i. Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten; j. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten. Art. 48f Abs. 5–7 Aufgehoben Die Bewilligung der Oberaufsichtskommission (OAK-BV) für Vermögensverwalter, die Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen ver- walten, wird aufgehoben. Sie unterstehen neu dem FINIG (Art. 24 Abs. 1 lit. b) und damit der Aufsicht der FINMA. Die Regelung gilt ab 1. Januar 2020.

Anpassung Art. 19a Abs. 3 Bst. c FZV

Art. 19a Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. c 3

3 Die Wertschriften sind bei Banken oder Wertpapierhäusern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen. Die Wertpa-

pierhäuser müssen von der FINMA für die Depotverwahrung zugelassen sein. Folgende Anlagen sind zulässig:

c. Anlagen im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags, den die Freizügigkeitsstiftung mit der Aufsicht der FINMA unterstellten Banken, Wertpapierhäusern, Fondsleitungen oder Verwaltern von Kollektivvermögen nach Artikel 24 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 abgeschlossen hat; die Ermittlung, der Kauf und die Rücknahme der Anteile an solchen Anlagen, das Interesse der beteiligten Versicherten sowie die Deckung der Anteilsrechte müssen jederzeit in nach- vollziehbarer Weise gewährleistet sein; im Vermögensverwaltungsvertrag ist die sinngemässe Einhaltung der Artikel 49–58 BVV 2 ausdrücklich festzuhalten.

Erläuterungen (Auszug: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/58956.pdf) Art. 48f Abs. 4 Bst. e, f, i und j sowie Abs. 5–7 BVV 2

In Absatz 4 Buchstaben e und f werden jeweils die Terminologie («Wertpapierhäuser», «Verwalter von Kol- lektivvermögen») und die Verweise an jene des FINIG – dem primär einschlägigen Ort der Regelungsma- terie – angepasst, während in Buchstaben i und j der bisherige Absatz 6 übernommen wird (mit der Formu- lierung gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. f FINIG). Absätze 5 und 7 werden mit dem Inkrafttreten des FINIG und der entsprechenden Neuordnung hinfällig (vgl. insb. Art. 24 FINIG).

Art. 19a Abs. 3 Bst. c FZV

Die Terminologie («Wertpapierhäuser», «Verwalter von Kollektivvermögen») wird jeweils an jene des FI- NIG angepasst.

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1022 Inkraftsetzung der Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Un- terhaltspflicht

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. Dezember die Inkassohilfeverordnung (InkHV) gutgeheissen und auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig mit der Inkassohilfeverordnung werden auch die Bestimmungen der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 20. März 2015, die bislang noch nicht in Kraft gesetzt worden sind (AS 2015 4299 5017), in Kraft gesetzt. Diese Gesetzes- bestimmungen regeln die neuen Meldepflichten zwischen den Fachstellen der Inkassohilfe und den Vor- sorge- und Freizügigkeitseinrichtungen. Um Missverständnisse möglichst zu vermeiden, müssen die Fach- stellen und die Einrichtungen für zukünftige Meldungen die vom Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) verfassten Formulare benutzen, welche voraussichtlich in der 1. Hälfte 2021 auf der Homepage des BSV und des BJ zur Verfügung gestellt werden.

Internet-Link für die Pressemitteilung vom 6. Dezember 2019: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-77404.html

Weitere Informationen finden Sie neu auch auf der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherungen: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/vor- sorgeguthaben-vernachlaessigung-unterhaltspflicht.html

1023 Bundesrat verabschiedet die Botschaft zur Stabilisierung der AHV (AHV 21)

Mit der Reform AHV 21 kann das Niveau der Renten gehalten und die Finanzierung der AHV bis 2030 gesi- chert werden. Sie verbessert den flexiblen Beginn des Rentenbezugs und setzt Anreize für eine längere Erwerbstätigkeit. In der beruflichen Vorsorge soll den Versicherten in vergleichbarer Weise Flexibilität bei der Pensionierung ermöglicht werden, wie dies in der AHV vorgesehen ist. Internet-Link für die Pressemitteilung vom 28. August 2019: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-76202.html

Internetlink für die Botschaft des Bundesrates vom 28. August 2019 (BBl 2019 6305, siehe insbesondere für die berufliche Vorsorge 6373 ff.): http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2019/6305.pdf

1024 Bundesrat eröffnet die Vernehmlassung zur Reform der beruflichen Vorsorge

Mit der Reform der beruflichen Vorsorge sollen die Renten gesichert, die Finanzierung gestärkt und die Ab- sicherung von Teilzeitbeschäftigten – und damit insbesondere von Frauen – verbessert werden. Der Bun- desrat hat den Vorschlag, der von drei nationalen Verbänden der Sozialpartner ausgearbeitet wurde, an seiner Sitzung vom 13. Dezember in die Vernehmlassung gegeben. Diese dauert bis zum 27. März 2020.

Internet-Link für die Pressemitteilung vom 13. Dezember 2019: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzei- geseite.msg-id-77483.html

1025 Vernehmlassung zur Aktualisierung von drei Verordnungen in der beruflichen Vorsorge

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. Dezember 2019 punktuelle Anpassungen von drei Verordnun- gen im Bereich der beruflichen Vorsorge (FZV, BVV 2 und BVV 3) bis zum 20. März 2020 in die Vernehm- lassung geschickt. Die Änderungen sind nötig, um die Bestimmungen an aktuelle finanzielle und versiche- rungstechnische Entwicklungen anzupassen. Zudem sollen auch mehrere Parlamentsaufträge umgesetzt werden. Zu letzteren gehört u.a. die Regelung, dass auch Freizügigkeitseinrichtungen und Einrichtungen der Säule 3a Kapitalleistungen kürzen oder verweigern können, wenn die begünstigte Person den Tod der ver- sicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat.

Internet-Link für die Pressemitteilung vom 6. Dezember 2019: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzei- geseite.msg-id-77370.html

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 151

Rechtsprechung 1026 Vorsorgeausgleich: Einreichung des Scheidungsbegehrens als Stichtag für laufende Scheidungs- verfahren

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 20. März 2018 5A_819/2017; in französischer Sprache)

(Art. 122 ZGB; Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB)

Auch bei Scheidungsverfahren, die vor Inkrafttreten der Revision des Vorsorgeausgleichs eingeleitet wurden und beim Inkrafttreten vor einer kantonalen Gerichtsbehörde rechtshängig waren, gilt die Einreichung des Scheidungsbegehrens als Stichtag für den Vorsorgeausgleich.

Seit dem 1. Januar 2017 gilt für den Vorsorgeausgleich neu die Einreichung des Scheidungsbegehrens als Stichtag und nicht mehr die Rechtskraft des Scheidungsurteils. Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall zu klären, ob dies auch dann gelten soll, wenn das Scheidungsbegehren (lange) vor Inkrafttreten der Revision eingereicht wurde. Im vorliegenden Fall war das Scheidungsverfahren im Jahr 2010 eingeleitet worden.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Übergangsregelung von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB eindeutig sei: «Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung [am 1. Januar 2017] vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung.» Somit muss auch in diesen Fällen lediglich die Aus- trittsleistung geteilt werden, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens vorhanden war.

1027 Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht bei Arbeitnehmenden mit hauptberuf- licher Tätigkeit im Ausland

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2019, 9C_659/2018; Entscheid in deutscher Sprache)

Die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmenden, die hauptberuflich im Ausland erwerbstätig sind und in der Schweiz lediglich vorübergehend ein AHV-pflichtiges Einkommen erwirtschaften, entfällt einzig auf- grund von Art. 1j Abs. 2 BVV 2 und setzt somit die Einreichung eines Befreiungsgesuchs voraus.

(Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 2 BVV 2)

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern entfällt, die in der Schweiz lediglich vorübergehend ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erwirtschaften und im Ausland für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit bereits genügend versichert sind. Die Vorinstanz hatte im Falle von zwei Personen, die in der Schweiz nebenerwerblich ein Verwaltungsrats- mandat ausüben und aufgrund ihrer hauptberuflichen Tätigkeiten im Ausland über einen ausreichenden aus- ländischen Versicherungsschutz verfügen, bestimmt, dass diese aufgrund von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 nicht der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind.

Das Bundesgericht teilte diese Meinung nicht und kommt zum Schluss, dass Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Eine Befreiung von der BVG-Versicherungspflicht wird Arbeitnehmern mit hauptberuflicher Erwerbstätigkeit im Ausland lediglich unter der Voraussetzung von Art. 1j Abs. 2 BVV 2 gewährt. Hierfür ist die Einreichung eines Befreiungsgesuchs erforderlich. Die Vorsorgeeinrichtungen kön- nen nicht unabhängig von einem solchen Gesuch entscheiden, ob die Versicherungspflicht entfällt oder nicht. Diese Anforderung hält das Bundesgericht u.a. deshalb für gerechtfertigt, weil es für die Versicherten wichtig ist, von Beginn eines Arbeitsverhältnisses an zu wissen, ob im Falle eines versicherten Ereignisses ein Ver- sicherungsschutz nach BVG besteht oder nicht.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 151

Anhang • Neue Tabelle ab 1. Januar 2020 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang

• Wichtige Masszahlen 2020 im Bereich der beruflichen Vorsorge

• Wichtige Masszahlen 1985-2020 im Bereich der beruflichen Vorsorge

• Tabellen 2020 BVG-Altersguthaben

• Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in %

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards

Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Beginn Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Geburtsjahr 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 1. Januar … 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

1962 u. früher 1987 211'370 221'280 231'891 242'717 252'519 261'813 271'199 280'737 290'370 1963 1988 201'973 211'742 222'186 232'842 242'521 251'714 260'999 270'435 279'966 1964 1989 192'560 202'187 212'465 222'951 232'506 241'599 250'783 260'117 269'544 1965 1990 183'509 193'001 203'117 213'440 222'876 231'873 240'959 250'195 259'523 1966 1991 174'226 183'579 193'530 203'685 212'999 221'897 230'884 240'019 249'245 1967 1992 165'300 174'519 184'312 194'305 203'502 212'305 221'196 230'234 239'363 1968 1993 155'645 164'719 174'340 184'159 193'229 201'929 210'717 219'650 228'672 1969 1994 145'949 154'877 164'326 173'970 182'913 191'510 200'193 209'021 217'937 1970 1995 136'626 145'414 154'698 164'173 172'993 181'491 190'074 198'801 207'615 1971 1996 127'375 136'025 145'144 154'452 163'151 171'550 180'034 188'660 197'373 1972 1997 118'480 126'996 135'957 145'105 153'686 161'991 170'379 178'909 187'524 1973 1998 109'706 118'091 126'897 135'885 144'352 152'563 160'857 169'292 177'810 1974 1999 101'270 109'528 118'184 127'020 135'376 143'498 151'701 160'044 168'470 1975 2000 93'077 101'212 109'722 118'410 126'658 134'693 142'808 151'062 159'399 1976 2001 85'198 93'215 101'585 110'131 118'276 126'227 134'257 142'425 150'676 1977 2002 77'434 85'335 93'567 101'973 110'015 117'883 125'830 133'915 142'080 1978 2003 69'969 77'758 85'857 94'128 102'072 109'861 117'728 125'731 133'814 1979 2004 62'563 70'241 78'209 86'345 94'193 101'903 109'690 117'613 125'615 1980 2005 55'320 62'889 70'729 78'734 86'487 94'119 101'829 109'673 117'596 1981 2006 48'120 55'581 63'293 71'169 78'826 86'382 94'014 101'780 109'624 1982 2007 41'096 48'452 56'038 63'787 71'352 78'834 86'390 94'080 101'847 1983 2008 34'052 41'301 48'763 56'385 63'857 71'264 78'745 86'358 94'048 1984 2009 27'196 34'343 41'683 49'180 56'563 63'897 71'303 78'843 86'457 1985 2010 20'262 27'305 34'522 41'894 49'186 56'445 63'778 71'242 78'780 1986 2011 13'464 20'405 27'501 34'751 41'953 49'140 56'400 63'790 71'254 1987 2012 6'682 13'521 20'497 27'624 34'737 41'852 49'039 56'355 63'745 1988 2013 6'739 13'596 20'602 27'627 34'672 41'786 49'030 56'347 1989 2014 6'739 13'625 20'563 27'537 34'580 41'752 48'996 1990 2015 6'768 13'621 20'525 27'498 34'599 41'771 1991 2016 6'768 13'604 20'508 27'539 34'640 1992 2017 6'768 13'604 20'566 27'597 1993 2018 6'768 13'662 20'624 1994 2019 6'826 13'720 1995 2020 6'826

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Berechnungsgrössen

Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Gutschrift 6'682 6'739 6'739 6'768 6'768 6'768 6'768 6'826 6'826 Zinssatz 1.50% 1.50% 1.75% 1.75% 1.25% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00%

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik 2019 2020 BVG-Rücktrittsalter: 65 64 65 64 (Männer 1954 (Frauen 1955 (Männer 1955 (Frauen 1956 geboren) geboren) geboren) geboren)

1. Jährliche AHV-Altersrente

Minimale 14'220 14'220 Maximale 28'440 28'440

2. Lohndaten der Aktiven (Zeitreihe)

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 21'330 21'330 Koordinationsabzug 24'885 24'885 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 85'320 85'320 Min. koordinierter Jahreslohn 3'555 3'555 Max. koordinierter Jahreslohn 60'435 60'435 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer 853'200 853'200 Jahreslohn

3. BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz (Zeitreihe) 1,0% 1,0% Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 20'479 21'174 20'811 21'492 in % des koordinierten Lohnes 576,1% 595,6% 585,4% 604,6% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 337'467 348'464 343'396 354'179 in % des koordinierten Lohnes 558,4% 576,6% 568,2% 586,0%

4. BVG-Altersrente und anwartschaftliche (anw.) BVG-Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz in % des AGH im BVG- Rücktrittsalter (M:65/F:64) 6,80% 6,80% 6,80% 6,80% Min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1'393 1'440 1'415 1'461 in % des koordinierten Lohnes 39,2% 40,5% 39,8% 41,1% Min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 836 864 849 877 Min. anw. jährliche Waisenrente 279 288 283 292 Max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 22'948 23'696 23'351 24'084 in % des koordinierten Lohnes 38,0% 39,2% 38,6% 39,9% Max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 13'769 14'218 14'011 14'450 Max. anw. jährliche Waisenrente 4'590 4'739 4'670 4'817

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 20'900 20'900

6. Teuerungsanpassung BVG-Risikorenten vor dem Rücktrittsalter (Zeitreihe)

erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 1,5% 1,8% nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - 2010, 2013 und 2014 entstandene neue Renten 0,1%

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,120% 0,120% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,005% 0,005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 127'980 127'980

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 81,90 81,90 Koordinationsabzug vom Tageslohn 95,55 95,55 Max. versicherter Tageslohn 327,65 327,65 Min. koordinierter Tageslohn 13,65 13,65 Max. koordinierter Tageslohn 232,10 232,10

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6'826 6'826 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 34'128 34'128

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf der BSV-Homepage abrufbar : https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen.html

Erläuterungen zu den Masszahlen Art. 1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. ArbeitnehmerInnen, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen 2 BVG Lohn übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die 7 Abs. 1 und 2 BVG Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für das 8 Abs. 1 BVG Alter der obligatorischen Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 8 Abs. 2 BVG der max. AHV-Rente, der Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und 46 BVG der maximale koordinierte Lohn 17/8 der max. AHV-Rente. Der in der beruflichen Vorsorge 79c BVG versicherbare Lohn ist auf den zehnfachen maximalen versicherten Jahreslohn in der obligatorischen BV. 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der 15 BVG Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von 16 BVG vorhergehenden Einrichtungen überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz). 12 BVV2

13 Abs. 1 BVG

62a BVV2

4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der 14 BVG Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale 62c BVV2 und Altersrente BVG : Leistungs-anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 Übergangsbestim- ununterbrochen immer mit dem minimalen bzw. immer mit dem maximalen koordinierten mungen Bst. a Lohn versichert war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente entspricht 60% der Altersrente und 18, 19, 21, 22 BVG die Kinderrente 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen Risikoleistungen berechnen sich 18, 20, 21, 22 BVG auf der Summe des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter projizierten Altersguthabens.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder 37 Abs. 3 BVG Invalidenrente bzw. die Witwen-, Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 37 Abs. 2 BVG Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Seit 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen. 6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis 36 Abs. 1 BVG zum Alter 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals üblicherweise nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten.

7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden 14, 18 SFV reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese 15 SFV Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn 16 SFV (www.sfbvg.ch). 56 Abs. 1c, 2 BVG 8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die 2 Abs. 3 BVG Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehaltenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 oder 40a AVIV die monatlichen Grenzbeträge durch den Faktor 21,7 geteilt werden.

9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für 7 Abs. 1 BVV3 Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

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2. Lohndaten gemäss BVG in Franken (Zeitreihe)

Jahr Eintrittsschwelle Koordinations- Maximaler Koordinierter Minimaler Lohn abzug versicherter AHV- Jahreslohn Jahreslohn minimal maximal

1985 16'560 16'560 49'680 2'070 33'120 1986/1987 17'280 17'280 51'840 2'160 34'560 1988/1989 18'000 18'000 54'000 2'250 36'000 1990/1991 19'200 19'200 57'600 2'400 38'400 1992 21'600 21'600 64'800 2'700 43'200 1993/1994 22'560 22'560 67'680 2'820 45'120 1995/1996 23'280 23'280 69'840 2'910 46'560 1997/1998 23'880 23'880 71'640 2'985 47'760 1999/2000 24'120 24'120 72'360 3'015 48'240 2001/2002 24'720 24'720 74'160 3'090 49'440 2003/2004 25'320 25'320 75'960 3'165 50'640 2005/2006 19'350 22'575 77'400 3'225 54'825 2007/2008 19'890 23'205 79'560 3'315 56'355 2009/2010 20'520 23'940 82'080 3'420 58'140 2011/2012 20'880 24'360 83'520 3'480 59'160 2013/2014 21'060 24'570 84'240 3'510 59'670 2015-2018 21'150 24'675 84'600 3'525 59'925 2019-2020 21'330 24'885 85'320 3'555 60'435

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3. BVG-Mindestzinssatz in Prozent (Zeitreihe)

Jahr BVG- Mindestzinssatz (in Prozent)

1985-2002 4,00 2003 3,25 2004 2,25 2005-2007 2,50 2008 2,75 2009-2011 2,00 2012-2013 1,50 2014-2015 1,75 2016 1,25 2017-2020 1,00

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6. Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten (Zeitreihe)

Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten nach einer Laufzeit von

Jahr 1. Anpassung Nachfolgende Anpassung nach nach üblicherweise

3 Jahren 2 Jahren 1 Jahr

1985-1988 * * * 1989 4,3 % * * 1990 7,2 % * 3,4 % 1991 11,9 % * * 1992 15,9 % 12,1 % 5,7 % 1993 16,0 % * 3,5 % 1994 13,1 % * * 1995 7,7 % 4,1 % 0,6 % 1996 6,2 % * * 1997 3,2 % 2,6 % 0,6 % 1998 3,0 % * * 1999 1,0 % 0,5 % 0,1 % 2000 1,7 % * * 2001 2,7 % 2,7 % 1,4 % 2002 3,4 % * * 2003 2,6 % 1,2 % 0,5 % 2004 1,7 % * * 2005 1,9 % 1,4 % 0,9 % 2006 2,8 % * * 2007 3,1 % 2,2 % 0,8 % 2008 3,0 % * * 2009 4,5 % 3,7 % 2,9 % 2010 2,7 % * * 2011 2,3 % - 0,3 % 2012 - * * 2013 0,4 % - - 2014 - * * 2015 - - - 2016-2018 - * * 2019 1,5 % - - 1,8 %

2020 0,1% für 2010, 2013 und 2014 * *

entstandene neue Renten * Die nachfolgende Anpassung der BVG-Risikorenten geschieht gleichzeitig mit der An- passung der AHV-Renten, welche in diesem Jahr nicht stattgefunden hat. - Keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik, MASS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63

Minimale 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 12'360 12'360 12'360 12'660 12'660 12'660 12'660 Maximale 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Koordinationsabzug 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 74'160 74'160 74'160 75'960 75'960 75'960 75'960 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 3'090 3'090 3'090 3'165 3'165 3'165 3'165 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240 49'440 49'440 49'440 50'640 50'640 50'640 50'640

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 10'010 10'859 10'966 11'658 11'782 12'361 12'490 im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) inkl. eEG 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 20'020 21'718 21'932 23'316 23'564 24'722 24'980 in % des minimalen koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% 647.9% 702.8% 709.8% 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 160'106 173'634 175'409 186'410 188'392 197'686 199'719 in % des maximalen koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9% 323.8% 351.2% 354.8% 368.1% 372.0% 390.4% 394.4%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 9'960 9'960 9'960 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 32'298 35'034 35'382 37'614 38'010 39'876 40'296 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 19'920 19'920 19'920 20'400 20'400 20'400 20'400 entspr. oberer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340 64'596 70'068 70'764 75'228 76'020 79'752 80'592

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 1'441 1'564 1'579 1'679 1'696 1'780 1'799 in % des minimalen koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% 46.6% 50.6% 51.1% 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 865 938 938 1'007 1'007 1'068 1'068 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 288 313 313 336 336 356 356 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 11'528 12'502 12'629 13'422 13'564 14'233 14'380 in % des maximalen koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% 23.3% 25.3% 25.6% 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 6'917 7'501 7'501 8'053 8'053 8'540 8'540 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118 2'306 2'500 2'500 2'684 2'684 2'847 2'847

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800 17'100 17'100 17'100 17'500 17'500 17'500 17'500

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% 2.7% 3.4% 3.4% 2.6% 2.6% 1.7% 1.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 12.1% 4.1% 2.6% 0.5% 2.7% 1.2% 1.2% Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 3.4% 5.7% 3.5% 0.6% 0.6% 0.1% 1.4% 0.5% 0.5%

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% 0.05% 0.05% 0.05% 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540 111'240 111'240 111'240 113'940 113'940 113'940 113'940

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Koordinationsabzug von Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Maximaler versicherter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 284.80 284.80 284.80 291.70 291.70 291.70 291.70 Minimaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 11.90 11.90 11.90 12.15 12.15 12.15 12.15 Maximaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30 189.90 189.90 189.90 194.45 194.45 194.45 194.45

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 5'933 5'933 5'933 6'077 6'077 6'077 6'077 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944 29'664 29'664 29'664 30'384 30'384 30'384 30'384 M: Männer, F: Frauen 1/3

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MASS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2005* 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:63 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimale 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 13'680 13'680 13'680 13'680 13'920 13'920 13'920 13'920 14'040 14'040 14'040 14'040 Maximale 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520 27'360 27'360 27'360 27'360 27'840 27'840 27'840 27'840 28'080 28'080 28'080 28'080

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 20'520 20'520 20'520 20'520 20'880 20'880 20'880 20'880 21'060 21'060 21'060 21'060 Koordinationsabzug 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 23'940 23'940 23'940 23'940 24'360 24'360 24'360 24'360 24'570 24'570 24'570 24'570 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 82'080 82'080 82'080 82'080 83'520 83'520 83'520 83'520 84'240 84'240 84'240 84'240 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 3'420 3'420 3'420 3'420 3'480 3'480 3'480 3'480 3'510 3'510 3'510 3'510 Maximaler koordinierter Jahreslohn 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355 58'140 58'140 58'140 58'140 59'160 59'160 59'160 59'160 59'670 59'670 59'670 59'670 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn - - 774'000 774'000 795'600 795'600 795'600 795'600 820'800 820'800 820'800 820'800 835'200 835'200 835'200 835'200 842'400 842'400 842'400 842'400

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 1.50% 1.50% 1.50% 1.50% 1.75% 1.75% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 15'845 16'560 16'422 17'139 17'012 17'730 17'540 18'259 18'061 18'794 18'629 19'389 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 256'484 267'982 266'455 277'904 276'686 288'171 285'825 297'323 294'876 306'598 304'692 316'859

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% 7.05% 7.00% 7.00% 6.95% 6.95% 6.90% 6.90% 6.85% 6.85% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 1'117 1'159 1'150 1'191 1'182 1'223 1'210 1'251 1'237 1'278 1'267 1'318 in % des minimalen koordinierten Lohnes 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% 32.7% 33.9% 33.6% 34.8% 34.0% 35.1% 34.8% 35.9% 35.2% 36.4% 36.1% 37.6% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 563 572 590 612 623 643 646 673 670 695 690 715 709 734 726 750 742 767 760 791 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 188 191 197 204 208 214 215 224 223 232 230 238 236 245 242 250 247 256 253 264 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 18'082 18'759 18'652 19'314 19'230 19'884 19'722 20'367 20'199 20'849 20'719 21'546 in % des maximalen koordinierten Lohnes 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% 31.1% 32.3% 32.1% 33.2% 32.5% 33.6% 33.3% 34.4% 33.9% 34.9% 34.7% 36.1% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 10'849 11'255 11'191 11'589 11'538 11'930 11'833 12'220 12'119 12'509 12'431 12'928 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625 3'616 3'752 3'730 3'863 3'846 3'977 3'944 4'073 4'040 4'170 4'144 4'309

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 18'000 17'900 18'100 17'900 18'600 18'500 18'800 18'600 19'400 19'500 19'500 19'600 20'000 20'100 20'100 20'300 20'500 20'600 20'600 20'600 7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten ( - bedeutet keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist)

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% 4.5% 4.5% 2.7% 2.7% 2.3% 2.3% - - 0.4% 0.4% - - Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 1.4% 1.4% 2.2% 2.2% 3.7% 3.7% - - - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 0.9% 0.9% 0.8% 0.8% 2.9% 2.9% 0.3% 0.3% - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.08% 0.08% 0.08% 0.08% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.005% 0.005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340 123'120 123'120 123'120 123'120 125'280 125'280 125'280 125'280 126'360 126'360 126'360 126'360

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 78.80 78.80 78.80 78.80 80.20 80.20 80.20 80.20 80.90 80.90 80.90 80.90 Koordinationsabzug von Tageslohn 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 91.95 91.95 91.95 91.95 93.55 93.55 93.55 93.55 94.35 94.35 94.35 94.35 Maximaler versicherter Tageslohn 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 315.20 315.20 315.20 315.20 320.75 320.75 320.75 320.75 323.50 323.50 323.50 323.50 Minimaler koordinierter Tageslohn 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 13.15 13.15 13.15 13.15 13.35 13.35 13.35 13.35 13.50 13.50 13.50 13.50 Maximaler koordinierter Tageslohn 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40 223.25 223.25 223.25 223.25 227.20 227.20 227.20 227.20 229.15 229.15 229.15 229.15

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 6'566 6'566 6'566 6'566 6'682 6'682 6'682 6'682 6'739 6'739 6'739 6'739 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824 32'832 32'832 32'832 32'832 33'408 33'408 33'408 33'408 33'696 33'696 33'696 2/3 33'696 M: Männer, F: Frauen * 01.01.2005 : Inkrafttretten der 1. BVG-Revision. Neue Definition der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzuges (2) und Aufhebung der eEG (4)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MASS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2015 2016 2017 2018 2019 2020 1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimale 14'100 14'100 14'100 14'100 14'220 14'220 Maximale 28'200 28'200 28'200 28'200 28'440 28'440

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 21'150 21'150 21'150 21'150 21'330 21'330 Koordinationsabzug 24'675 24'675 24'675 24'675 24'885 24'885 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 84'600 84'600 84'600 84'600 85'320 85'320 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'525 3'525 3'525 3'525 3'555 3'555 Maximaler koordinierter Jahreslohn 59'925 59'925 59'925 59'925 60'435 60'435 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 846'000 846'000 846'000 846'000 853'200 853'200

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 1.75% 1.25% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 19'215 19'858 19'552 20'232 19'851 20'568 20'157 20'865 20'479 21'174 20'811 21'492 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 314'825 324'992 320'820 331'587 326'201 337'558 331'701 342'917 337'467 348'464 343'396 354'179

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 1'307 1'350 1'330 1'376 1'350 1'399 1'371 1'419 1'393 1'440 1'415 1'461 in % des minimalen koordinierten Lohnes 37.1% 38.3% 37.7% 39.0% 38.3% 39.7% 38.9% 40.3% 39.2% 40.5% 39.8% 41.1% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 784 810 798 825 810 839 823 851 836 864 849 877 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 261 270 266 275 270 280 274 284 279 288 283 292 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 21'408 22'099 21'816 22'548 22'182 22'954 22'556 23'318 22'948 23'696 23'351 24'084 in % des maximalen koordinierten Lohnes 35.7% 36.9% 36.4% 37.6% 37.0% 38.3% 37.6% 38.9% 38.0% 39.2% 38.6% 39.9% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 12'845 13'260 13'089 13'529 13'309 13'772 13'534 13'991 13'769 14'218 14'011 14'450 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 4'282 4'420 4'363 4'510 4'436 4'591 4'511 4'664 4'590 4'739 4'670 4'817

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 20'700 20'700 20'700 20'700 20'900 20'900 7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten ( - bedeutet keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist) Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - - - 1.5% 1.8% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - - 2010, 2013 und 2014 entstandene neue Renten 0.1%

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.08% 0.08% 0.10% 0.10% 0.12% 0.12% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 126'900 126'900 126'900 126'900 127'980 127'980

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 81.20 81.20 81.20 81.20 81.90 81.90 Koordinationsabzug von Tageslohn 94.75 94.75 94.75 94.75 95.55 95.55 Maximaler versicherter Tageslohn 324.90 324.90 324.90 324.90 327.65 327.65 Minimaler koordinierter Tageslohn 13.55 13.55 13.55 13.55 13.65 13.65 Maximaler koordinierter Tageslohn 230.15 230.15 230.15 230.15 232.10 232.10

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'768 6'768 6'768 6'768 6'826 6'826 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 33'840 33'840 33'840 33'840 34'128 34'128 M: Männer, F: Frauen

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Tabellen BVG-Altersguthaben

Die Tabellen zeigen für eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG seit dem 1.Januar des- jenigen Kalenderjahres, das dem 24. Geburtstag folgt (Beginn des Sparprozesses) aber frü- hestens seit dem 1. Januar 1985 das minimale und das maximale BVG-Altersguthaben, das am Ende jedes Kalenderjahres seit 1985 erworben wurde. Dies für Männer und Frauen entsprechend dem Alter, das sie 2020 erreichen (Differenz zwischen 2020 und Geburtsjahr). Das minimale Altersguthaben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem minimalen koor- dinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersguthaben erreicht, wer jedes Jahr mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war.

Um das individuelle BVG-Altersguthaben eines Versicherten zu ermitteln, muss immer seine BVG-Schattenrechnung zu Rate gezogen werden, die seine Vorsorgeeinrichtung führt. Das individuelle BVG-Altersguthaben liegt entsprechend der Höhe des koordinier- ten Lohns des Versicherten zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert in den folgenden Tabellen.

Damit ist es möglich, das von 1985 bis 31. Dezember 2020 erworbene Altersguthaben abzu- schätzen bzw. einzugrenzen. Dies kann nützlich sein, um  die Höhe einer neuen Invaliden- oder Hinterlassenenrente zu schätzen, denn wenn das erworbene Altersguthaben bekannt ist, kann leicht das projizierte Altersgutha- ben im BVG-Rentenalter und damit die BVG-Invalidenrente bestimmt werden;  den BVG-Teil bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln (ihre Leistungen gehen über die minimalen BVG-Leistungen hinaus);  im Falle von Freizügigkeit, Scheidung oder Wohneigentumsförderung die Höhe des Altersguthabens zu kontrollieren;  den maximal möglichen Einkauf beim Eintritt in eine BVG-Minimalkasse zu schät- zen.

Anwendungsbeispiele finden sich im Dokument „technische Aspekte der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge“, das unter folgender Internetadresse abrufbar ist (Grundlagen/weitere In- formationen): https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundla- gen.html

Zwischen 1985 und 2004 war die Staffelung der Altersgutschriftensätze für Männer und Frauen verschieden, weshalb sich die Werte in den folgenden Tabellen für Männer und Frauen teilweise unterscheiden.

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer 2020 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 1'932 2'206 2'487 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 1'939 2'204 2'485 2'870 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 1'931 2'216 2'487 2'872 3'266 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 1'909 2'202 2'495 2'867 3'261 3'665 52 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'887 2'179 2'483 2'880 3'261 3'665 4'079 53 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'860 2'146 2'448 2'855 3'264 3'654 4'068 4'492 54 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'807 2'090 2'385 2'789 3'210 3'631 4'029 4'452 4'886 55 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'758 2'037 2'329 2'724 3'142 3'577 4'010 4'416 4'849 5'293 56 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'696 1'973 2'261 2'653 3'061 3'492 3'941 4'385 4'801 5'243 5'697 57 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'643 1'912 2'197 2'584 2'989 3'410 3'855 4'318 4'775 5'199 5'652 6'115 58 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'583 1'850 2'127 2'511 2'910 3'328 3'762 4'222 4'700 5'169 5'602 6'064 6'538 59 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'531 1'789 2'065 2'438 2'834 3'246 3'678 4'126 4'600 5'093 5'575 6'017 6'490 7'136 60 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 1'996 2'367 2'752 3'161 3'586 4'031 4'493 4'982 5'490 5'985 6'436 7'081 7'742 61 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 2'080 2'454 2'844 3'256 3'685 4'134 4'600 5'093 5'606 6'105 6'717 7'369 8'037 62 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'814 2'168 2'546 2'939 3'355 3'788 4'241 4'712 5'209 5'727 6'387 7'006 7'665 8'340 63 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'554 1'898 2'256 2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644 64 145 302 465 641 824 1'025 1'306 1'629 1'976 2'337 2'721 3'121 3'545 3'985 4'446 4'925 5'586 6'272 6'951 7'582 8'256 8'946 65 145 302 465 641 824 1'097 1'381 1'707 2'057 2'421 2'809 3'212 3'639 4'083 4'548 5'182 5'853 6'551 7'238 7'876 8'557 9'254

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer Alter 2020 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 500 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 498 752 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 750 1'006 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 748 1'004 1'263 30 0 0 0 0 0 0 0 0 247 497 748 1'003 1'261 1'523 31 0 0 0 0 0 0 0 246 497 750 1'004 1'261 1'522 1'786 32 0 0 0 0 0 0 246 496 751 1'007 1'264 1'523 1'788 2'054 33 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 1'266 1'526 1'788 2'055 2'324 34 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 1'530 1'792 2'056 2'326 2'598 35 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 1'793 2'058 2'325 2'597 2'979 36 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 2'062 2'330 2'600 2'981 3'366 37 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 2'328 2'598 2'977 3'362 3'751 38 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 2'601 2'980 3'362 3'751 4'144 39 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 2'980 3'362 3'748 4'141 4'538 40 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 3'366 3'752 4'142 4'539 4'940 41 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 3'755 4'145 4'539 4'940 5'345 42 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 4'153 4'547 4'945 5'350 5'759 43 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 4'554 4'952 5'354 5'763 6'176 44 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 4'968 5'370 5'776 6'189 6'607 45 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 5'386 5'793 6'203 6'621 7'220 46 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 5'819 6'230 6'645 7'245 7'850 47 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 6'261 6'676 7'271 7'877 8'489 48 2'881 3'291 3'699 4'115 4'545 4'962 5'387 5'832 6'287 6'718 7'314 7'916 8'528 9'147 49 3'273 3'694 4'110 4'534 4'973 5'396 5'828 6'281 6'743 7'356 7'958 8'567 9'186 9'811 50 3'679 4'112 4'536 4'969 5'416 5'845 6'284 6'745 7'392 8'013 8'622 9'237 9'863 10'494 51 4'089 4'533 4'965 5'407 5'863 6'299 6'744 7'389 8'047 8'676 9'291 9'913 10'546 11'184 52 4'513 4'968 5'410 5'860 6'325 6'768 7'396 8'052 8'721 9'359 9'982 10'610 11'249 11'895 53 4'936 5'403 5'853 6'312 6'787 7'410 8'048 8'715 9'397 10'043 10'672 11'308 11'954 12'607 54 5'340 5'818 6'276 6'744 7'401 8'034 8'681 9'359 10'052 10'706 11'342 11'984 12'637 13'297 55 5'757 6'247 6'713 7'361 8'030 8'672 9'329 10'019 10'723 11'386 12'028 12'677 13'337 14'111 56 6'171 6'672 7'318 7'978 8'659 9'311 9'977 10'678 11'394 12'065 12'714 13'370 14'144 14'925 57 6'600 7'278 7'937 8'609 9'303 9'965 10'640 11'353 12'081 12'760 13'417 14'185 14'967 15'757 58 7'199 7'894 8'565 9'249 9'956 10'628 11'314 12'038 12'777 13'466 14'235 15'012 15'802 16'600 59 7'812 8'524 9'207 9'904 10'625 11'306 12'002 12'739 13'490 14'293 15'071 15'856 16'654 17'461 60 8'433 9'162 9'858 10'568 11'302 11'993 12'700 13'448 14'318 15'132 15'917 16'711 17'518 18'333 61 8'735 9'472 10'175 10'891 11'631 12'327 13'039 13'899 14'777 15'596 16'386 17'185 17'996 18'816 62 9'046 9'792 10'501 11'224 11'970 12'672 13'494 14'362 15'247 16'073 16'868 17'671 18'488 19'312 63 9'358 10'112 10'828 11'557 12'310 13'121 13'950 14'826 15'720 16'551 17'351 18'159 18'980 19'810 64 9'667 10'430 11'151 11'887 12'751 13'569 14'404 15'288 16'190 17'027 17'832 18'645 19'471 20'306 65 9'983 10'755 11'483 12'328 13'201 14'025 14'868 15'760 16'670 17'513 18'322 19'140 19'971 20'811 3/9

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer 2020 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 30'912 35'523 40'248 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 31'023 35'266 39'985 46'467 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 30'902 35'451 39'794 46'271 52'910 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 30'542 35'225 39'914 45'876 52'506 59'301 52 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 30'196 34'865 39'720 46'075 52'176 58'963 65'919 53 0 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 29'767 34'335 39'169 45'680 52'228 58'467 65'411 72'529 54 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 28'913 33'446 38'160 44'631 51'360 58'093 64'464 71'559 78'830 55 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 28'123 32'591 37'272 43'587 50'274 57'229 64'153 70'660 77'909 85'340 56 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 27'143 31'572 36'178 42'449 48'971 55'874 63'053 70'166 76'809 84'212 91'799 57 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 26'281 30'592 35'159 41'341 47'819 54'555 61'682 69'093 76'402 83'185 90'748 98'499 58 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 25'320 29'592 34'035 40'172 46'555 53'242 60'195 67'547 75'193 82'701 89'625 97'349 105'265 59 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 24'493 28'631 33'035 39'013 45'349 51'939 58'841 66'019 73'603 81'491 89'204 96'275 104'164 114'992 60 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 27'666 31'931 37'864 44'035 50'572 57'371 64'490 71'893 79'713 87'846 95'765 102'983 113'782 124'850 61 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 27'666 33'284 39'272 45'499 52'095 58'954 66'137 73'606 81'494 89'698 97'677 107'471 118'382 129'565 62 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 29'019 34'692 40'736 47'021 53'678 60'601 67'849 75'387 83'347 91'625 102'198 112'094 123'120 134'422 63 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 24'861 30'367 36'094 42'194 48'537 55'255 62'241 69'555 77'161 85'191 96'015 106'732 116'729 127'871 139'292 64 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 20'903 26'059 31'613 37'390 43'541 49'939 56'713 63'757 71'131 78'801 89'369 100'359 111'217 121'315 132'572 144'110 65 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 17'559 22'101 27'305 32'909 38'737 44'943 51'397 58'229 65'334 72'771 82'918 93'651 104'813 115'815 126'017 137'391 149'050

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer Alter 2020 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'503 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'467 12'782 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'746 17'104 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'711 17'068 21'469 30 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 12'721 17'043 21'444 25'889 31 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 12'745 17'067 21'433 25'877 30'367 32 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 12'769 17'123 21'489 25'899 30'389 34'923 33 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 17'121 21'530 25'940 30'394 34'928 39'508 34 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 21'538 26'002 30'457 34'956 39'536 44'162 35 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 25'965 30'485 34'984 39'529 44'155 50'640 36 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 30'482 35'057 39'603 44'194 50'679 57'229 37 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 34'947 39'578 44'169 50'603 57'153 63'768 38 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 39'535 44'224 50'658 57'157 63'773 70'454 39 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 39'228 44'110 50'654 57'153 63'717 70'397 77'145 40 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 38'978 43'837 50'597 57'222 63'786 70'417 77'164 83'980 41 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 43'266 49'990 56'858 63'561 70'189 76'883 83'696 90'576 42 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 42'832 49'441 56'273 63'251 70'034 76'727 83'486 90'365 97'312 43 23'566 28'159 32'792 37'517 42'409 48'961 55'662 62'604 69'692 76'555 83'313 90'139 97'084 104'098 44 27'658 32'363 37'080 41'892 48'646 55'291 62'088 69'141 76'344 83'290 90'116 97'009 104'023 111'107 45 31'810 36'630 41'432 48'075 54'952 61'693 68'585 75'752 83'070 90'101 96'995 103'957 111'040 121'216 46 36'129 41'067 47'702 54'470 61'476 68'314 75'306 82'591 90'028 97'146 104'110 111'144 121'320 131'599 47 40'575 47'326 54'087 60'983 68'118 75'056 82'149 89'554 97'113 104'320 111'355 121'458 131'738 142'120 48 46'890 53'815 60'705 67'734 75'004 82'045 89'243 96'772 104'458 111'756 121'862 132'070 142'456 152'945 49 53'265 60'365 67'386 74'548 81'955 89'100 96'404 104'058 111'871 122'258 132'470 142'783 153'276 163'874 50 59'869 67'151 74'308 81'608 89'156 96'409 103'822 111'606 122'548 133'069 143'388 153'811 164'414 175'124 51 66'419 73'881 81'173 88'610 96'298 103'659 111'181 122'077 133'202 143'856 154'283 164'815 175'528 186'348 52 73'203 80'851 88'282 95'862 103'695 111'167 121'785 132'866 144'180 154'971 165'510 176'153 186'980 197'915 53 79'978 87'813 95'383 103'105 111'083 121'623 132'398 143'665 155'168 166'097 176'746 187'503 198'443 209'493 54 86'436 94'449 102'152 110'009 121'083 131'773 142'700 154'148 165'834 176'896 187'654 198'519 209'570 220'730 55 93'109 101'305 109'145 120'049 131'324 142'167 153'250 164'883 176'757 187'955 198'824 209'801 220'964 234'052 56 99'730 108'108 118'991 130'092 141'568 152'565 163'804 175'621 187'683 199'018 209'997 221'086 234'175 247'395 57 106'597 117'981 129'062 140'364 152'046 163'200 174'599 186'605 198'859 210'334 221'426 234'426 247'649 261'004 58 116'350 128'003 139'284 150'790 162'680 173'994 185'555 197'752 210'202 221'818 234'823 247'958 261'315 274'807 59 126'320 138'247 149'733 161'449 173'552 185'029 196'755 209'149 221'798 235'357 248'497 261'768 275'264 288'895 60 136'424 148'629 160'323 172'250 184'569 196'212 208'106 220'698 235'347 249'075 262'352 275'762 289'398 303'170 61 141'257 153'595 165'388 177'417 189'839 201'561 213'534 228'012 242'789 256'610 269'963 283'449 297'162 311'011 62 146'236 158'710 170'606 182'739 195'267 207'070 220'917 235'524 250'432 264'349 277'779 291'343 305'135 319'064 63 151'227 163'839 175'837 188'075 200'710 214'369 228'326 243'062 258'102 272'115 285'622 299'265 313'136 327'146 64 156'166 168'914 181'013 193'355 207'870 221'637 235'702 250'568 265'739 279'847 293'432 307'153 321'103 335'192 65 161'229 174'116 186'319 200'511 215'170 229'046 243'223 258'220 273'525 287'731 301'394 315'195 329'225 343'396 5/9

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Frauen 2020 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 2'027 2'303 2'587 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 2'034 2'396 2'682 3'071 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 2'024 2'406 2'777 3'169 3'571 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 2'002 2'391 2'785 3'164 3'566 3'977 52 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'978 2'366 2'769 3'176 3'564 3'976 4'397 53 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'951 2'330 2'733 3'151 3'570 3'967 4'388 4'821 54 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'897 2'274 2'666 3'082 3'514 3'945 4'350 4'782 5'224 55 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'847 2'220 2'610 3'016 3'445 3'892 4'335 4'749 5'191 5'643 56 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'784 2'154 2'538 2'941 3'360 3'804 4'265 4'720 5'143 5'594 6'056 57 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'730 2'090 2'472 2'870 3'286 3'719 4'177 4'653 5'120 5'552 6'013 6'486 58 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'667 2'025 2'397 2'791 3'201 3'631 4'078 4'550 5'041 5'521 6'120 6'595 7'083 59 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'615 1'962 2'332 2'716 3'123 3'546 3'990 4'451 4'938 5'444 6'096 6'708 7'198 7'862 60 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'554 1'898 2'256 2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644 61 145 302 465 641 824 1'025 1'306 1'629 1'976 2'337 2'721 3'121 3'545 3'985 4'446 4'925 5'586 6'272 6'951 7'582 8'256 8'946 62 145 302 465 641 824 1'097 1'381 1'707 2'057 2'421 2'809 3'212 3'639 4'083 4'548 5'182 5'853 6'551 7'238 7'876 8'557 9'254 63 145 302 465 641 892 1'168 1'454 1'782 2'136 2'503 2'894 3'301 3'732 4'179 4'799 5'443 6'124 6'833 7'530 8'174 8'862 9'567 64 145 302 465 709 962 1'241 1'530 1'861 2'218 2'589 2'983 3'393 3'828 4'429 5'058 5'713 6'405 7'124 7'831 8'481 9'177 9'890

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für die Frauen Alter 2020 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 500 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 498 752 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 750 1'006 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 748 1'004 1'263 30 0 0 0 0 0 0 0 0 247 497 748 1'003 1'261 1'523 31 0 0 0 0 0 0 0 246 497 750 1'004 1'261 1'522 1'786 32 0 0 0 0 0 0 246 496 751 1'007 1'264 1'523 1'788 2'054 33 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 1'266 1'526 1'788 2'055 2'324 34 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 1'530 1'792 2'056 2'326 2'598 35 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 1'793 2'058 2'325 2'597 2'979 36 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 2'062 2'330 2'600 2'981 3'366 37 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 2'328 2'598 2'977 3'362 3'751 38 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 2'601 2'980 3'362 3'751 4'144 39 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 2'980 3'362 3'748 4'141 4'538 40 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 3'366 3'752 4'142 4'539 4'940 41 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 3'755 4'145 4'539 4'940 5'345 42 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 4'153 4'547 4'945 5'350 5'759 43 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 4'554 4'952 5'354 5'763 6'176 44 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 4'968 5'370 5'776 6'189 6'607 45 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 5'386 5'793 6'203 6'621 7'220 46 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 5'819 6'230 6'645 7'245 7'850 47 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 6'261 6'676 7'271 7'877 8'489 48 2'983 3'396 3'806 4'224 4'657 5'075 5'502 5'949 6'406 6'838 7'436 8'039 8'652 9'272 49 3'480 3'907 4'327 4'756 5'199 5'625 6'060 6'517 6'984 7'600 8'204 8'815 9'437 10'064 50 3'991 4'433 4'863 5'303 5'757 6'191 6'635 7'102 7'755 8'381 8'993 9'612 10'241 10'877 51 4'408 4'861 5'300 5'748 6'211 6'652 7'103 7'754 8'418 9'052 9'672 10'297 10'933 11'576 52 4'839 5'303 5'751 6'208 6'681 7'129 7'762 8'425 9'101 9'743 10'370 11'002 11'645 12'295 53 5'273 5'749 6'206 6'672 7'154 7'783 8'426 9'100 9'788 10'439 11'072 11'712 12'362 13'019 54 5'686 6'174 6'639 7'114 7'778 8'417 9'070 9'755 10'454 11'114 11'754 12'400 13'057 13'721 55 6'115 6'615 7'089 7'744 8'421 9'069 9'732 10'429 11'140 11'808 12'455 13'108 13'772 14'550 56 6'539 7'050 7'704 8'372 9'061 9'719 10'391 11'100 11'823 12'499 13'153 13'813 14'591 15'377 57 6'980 7'669 8'335 9'015 9'717 10'385 11'067 11'788 12'523 13'208 13'869 14'642 15'428 16'222 58 7'757 8'468 9'150 9'846 10'565 11'246 11'941 12'676 13'427 14'123 14'899 15'683 16'479 17'284 59 8'556 9'288 9'987 10'700 11'436 12'129 12'838 13'589 14'355 15'169 15'955 16'749 17'557 18'372 60 9'358 10'112 10'828 11'557 12'310 13'017 13'739 14'506 15'394 16'221 17'018 17'822 18'641 19'467 61 9'667 10'430 11'151 11'887 12'647 13'359 14'086 14'964 15'860 16'693 17'494 18'304 19'127 19'958 62 9'983 10'755 11'483 12'226 12'992 13'709 14'546 15'433 16'337 17'176 17'982 18'797 19'624 20'461 63 10'304 11'084 11'819 12'568 13'342 14'168 15'012 15'907 16'820 17'665 18'476 19'295 20'128 20'969 64 10'635 11'425 12'166 12'922 13'807 14'641 15'492 16'395 17'317 18'168 18'984 19'808 20'646 21'492 7/9

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Frauen 2020 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 32'431 37'080 41'845 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 32'542 38'338 43'135 49'696 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 32'385 38'502 44'432 51'026 57'784 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 32'025 38'250 44'558 50'624 57'372 64'289 52 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 31'643 37'853 44'311 50'815 57'023 63'931 71'011 53 0 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 31'214 37'287 43'722 50'415 57'118 63'467 70'536 77'782 54 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 30'345 36'383 42'662 49'313 56'230 63'121 69'605 76'828 84'231 55 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 29'556 35'514 41'759 48'253 55'127 62'276 69'364 75'989 83'371 90'938 56 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 28'540 34'457 40'612 47'060 53'767 60'861 68'240 75'521 82'285 89'824 97'552 57 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 27'678 33'441 39'555 45'913 52'574 59'501 66'825 74'442 81'925 88'832 96'536 104'431 58 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 26'674 32'397 38'349 44'659 51'221 58'094 65'241 72'795 80'651 88'336 97'920 105'850 113'979 59 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 25'847 31'392 37'304 43'452 49'966 56'741 63'835 71'212 79'004 87'109 97'536 107'326 115'492 126'603 60 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 24'861 30'367 36'094 42'194 48'537 55'255 62'241 69'555 77'161 85'191 96'015 106'732 116'729 127'871 139'292 61 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 20'903 26'059 31'613 37'390 43'541 49'939 56'713 63'757 71'131 78'801 89'369 100'359 111'217 121'315 132'572 144'110 62 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 17'559 22'101 27'305 32'909 38'737 44'943 51'397 58'229 65'334 72'771 82'918 93'651 104'813 115'815 126'017 137'391 149'050 63 2'318 4'830 7'443 10'260 14'271 18'682 23'269 28'520 34'173 40'051 46'309 52'818 59'707 66'871 76'782 87'089 97'989 109'324 120'473 130'780 142'273 154'054 64 2'318 4'830 7'443 11'340 15'394 19'850 24'484 29'783 35'487 41'418 47'731 54'296 61'244 70'858 80'928 91'401 102'473 113'988 125'288 135'703 147'320 159'227

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für die Frauen Alter 2020 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'503 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'467 12'782 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'746 17'104 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'711 17'068 21'469 30 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 12'721 17'043 21'444 25'889 31 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 12'745 17'067 21'433 25'877 30'367 32 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 12'769 17'123 21'489 25'899 30'389 34'923 33 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 17'121 21'530 25'940 30'394 34'928 39'508 34 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 21'538 26'002 30'457 34'956 39'536 44'162 35 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 25'965 30'485 34'984 39'529 44'155 50'640 36 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 30'482 35'057 39'603 44'194 50'679 57'229 37 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 34'947 39'578 44'169 50'603 57'153 63'768 38 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 39'535 44'224 50'658 57'157 63'773 70'454 39 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 39'228 44'110 50'654 57'153 63'717 70'397 77'145 40 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 38'978 43'837 50'597 57'222 63'786 70'417 77'164 83'980 41 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 43'266 49'990 56'858 63'561 70'189 76'883 83'696 90'576 42 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 42'832 49'441 56'273 63'251 70'034 76'727 83'486 90'365 97'312 43 23'566 28'159 32'792 37'517 42'409 48'961 55'662 62'604 69'692 76'555 83'313 90'139 97'084 104'098 44 27'658 32'363 37'080 41'892 48'646 55'291 62'088 69'141 76'344 83'290 90'116 97'009 104'023 111'107 45 31'810 36'630 41'432 48'075 54'952 61'693 68'585 75'752 83'070 90'101 96'995 103'957 111'040 121'216 46 36'129 41'067 47'702 54'470 61'476 68'314 75'306 82'591 90'028 97'146 104'110 111'144 121'320 131'599 47 40'575 47'326 54'087 60'983 68'118 75'056 82'149 89'554 97'113 104'320 111'355 121'458 131'738 142'120 48 48'526 55'496 62'420 69'483 76'788 83'856 91'081 98'642 106'360 113'682 123'808 134'035 144'440 154'950 49 56'573 63'765 70'854 78'085 85'563 92'762 100'121 107'840 115'719 126'155 136'405 146'758 157'291 167'929 50 64'864 72'283 79'543 86'948 94'602 101'938 109'434 117'316 128'357 138'951 149'329 159'811 170'474 181'244 51 71'532 79'134 86'531 94'076 101'873 109'317 116'924 127'921 139'148 149'876 160'364 170'956 181'731 192'613 52 78'422 86'214 93'753 101'442 109'386 116'943 127'648 138'832 150'251 161'117 171'717 182'423 193'313 204'311 53 85'362 93'345 101'026 108'860 116'954 127'582 138'446 149'819 161'430 172'437 183'150 193'970 204'975 216'090 54 91'972 100'137 107'954 115'927 127'119 137'900 148'919 160'476 172'273 183'415 194'238 205'169 216'286 227'514 55 98'847 107'201 115'159 126'183 137'581 148'518 159'697 171'442 183'431 194'712 205'648 216'693 227'926 241'083 56 105'627 114'167 125'171 136'396 147'998 159'092 170'428 182'361 194'542 205'962 217'010 228'169 241'329 254'621 57 112'678 124'230 135'435 146'865 158'676 169'930 181'430 193'555 205'931 217'494 228'658 241'731 255'027 268'455 58 125'282 137'180 148'645 160'339 172'419 183'880 195'588 207'962 220'590 232'336 245'446 258'687 272'152 285'752 59 138'221 150'476 162'206 174'171 186'529 198'201 210'124 222'752 235'639 249'371 262'651 276'064 289'703 303'478 60 151'227 163'839 175'837 188'075 200'710 212'595 224'734 237'617 252'562 266'506 279'957 293'543 307'357 321'309 61 156'166 168'914 181'013 193'355 206'096 218'061 230'282 245'053 260'128 274'166 287'694 301'358 315'249 329'280 62 161'229 174'116 186'319 198'767 211'616 223'664 237'760 252'661 267'869 282'004 295'611 309'353 323'325 337'437 63 166'358 179'386 191'695 204'250 217'209 231'116 245'323 260'357 275'700 289'932 303'618 317'441 331'494 345'687 64 171'660 184'834 197'252 209'918 224'765 238'786 253'108 268'278 283'759 298'093 311'860 325'765 339'901 354'179 9/9

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Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Anpassungssätze für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Rente zum ersten Mal ausbezahlt 2014 - 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2019 2020 2018 wurde 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 3.7 - - - 1999 2.6 1.4 2.2 3.7 - - - 2000 1.7 0.9 2.2 3.7 - - - 2001 1.9 2.2 3.7 - - - 2002 2.8 0.8 3.7 - - - 2003 3.1 3.7 - - - 2004 3.0 2.9 - - - 2005 4.5 - - - 2006 2.7 0.3 - - 2007 2.3 - - 2008 - - - 2009 0.4 - 2010 - - 0.1 2011 - 2012 - 2013 - 2014 - 0.1 2015 1.5 2016 1.8 Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 2006 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste am 1.1.2010 erstmalig angepasst werden (2,7%). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV-Renten angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr am 1.1.2011 (0,3%). In den Jahren 2013, 2015 und 2019 musste die Rente nicht angepasst werden, weil der Preisindex seit der letzten Anpassung (2011) nicht gestiegen ist. Alle diese Anpassungssätze sind in der Zeile 2006 ablesbar.

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Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Kumulierte Anpassungssätze für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Rente zum ersten Mal ausbezahlt 2014 - 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2019 2020 2018 wurde 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 2002 2.8 3.6 3.6 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 2003 3.1 3.1 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 2004 3.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 2005 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 2006 2.7 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 2007 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2008 - - - - - 2009 0.4 0.4 0.4 0.4 2010 - - 0.1 2011 - 2012 - 2013 - 2014 0.1 2015 1.5 1.5 2016 1.8

Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 2006 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste bis 2011 insgesamt um 3,0% (gerundeter Wert) erhöht werden. Seit 2011 fand keine obligatorische Anpassung mehr statt. Der kumulierte Anpassungssatz zum 1.1.2020 beträgt also auch 3,0%. Dieser Wert ist in der Zeile 2006 und der Spalte 2020 ablesbar. Beispielweise musste eine BVG-Invalidenrente, die im Jahr 2006 mit einem Betrag von 20‘425.- Fr. zu laufen begonnen hatte, im Jahr 2011 auf 21‘039,40 Fr. (exakter Wert) erhöht und seit dann nicht mehr angepasst werden.

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6. Mai 2020

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 152

Hinweise 1028 Coronavirus und berufliche Vorsorge ......................................................................................... 2 1029 Brexit ........................................................................................................................................... 3 1030 Inkraftsetzung der Reform der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2021 ................................. 3

Stellungnahmen 1031 Fragen und Antworten zu Coronavirus und berufliche Vorsorge ................................................ 7 1032 Fragen und Antworten zu Artikel 47a BVG (EL-Reform) ............................................................ 8 1033 Klimarisiken und Sorgfaltspflichten von Vorsorgeeinrichtungen .................................................. 13

Rechtsprechung 1034 Teilliquidation - Legitimation einer Witwe zur Anfechtung eines Teilliquidationsbeschlusses, Höhe der "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" sowie Auslegung und Bilanzierung eines Contribution Agreement ............................................................................................................... 16 1035 Teilliquidation - kollektiver Anspruch des Abgangsbestands auf die Wertschwankungsreserve 17

Exkursus

1036 Familie und berufliche Vorsorge: synoptische Tabelle

(Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist beim BSV) ................................................. 18

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 152

Hinweise

1028 Coronavirus und berufliche Vorsorge

Der Bundesrat hat am 25. März 2020 verschiedene Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen.

Im Bereich der beruflichen Vorsorge hat der Bundesrat beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Be- zahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleich- tern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswir- kungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben. Die Arbeitgeberbei- tragsreserve kann vom Arbeitgeber auch zur Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen verwendet werden, die vor Inkrafttreten der Verordnung fällig und noch nicht beglichen wurden.

Internet-Link für die Pressemitteilung vom 25. März 2020: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzei- geseite.msg-id-78573.html

Text der COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge (nur der in der Amtlichen Sammlung 2020 1073 veröffentlichte Text ist verbindlich): Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge)

vom 25. März 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

Art. 1 Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen aus Arbeitgeberbeitragsreserven

1 Der Arbeitgeber kann den Beitrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an

die berufliche Vorsorge aus der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve vergüten.

2 Er muss der Vorsorgeeinrichtung die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreser-

ven für die Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen schriftlich mitteilen. Eine Ände- rung des Vorsorgereglements oder Anschlussvertrages ist dafür nicht erforderlich.

Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 26. März 2020 um 00:00 Uhr in Kraft. 2

2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.

25. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

SR 831.471 1 SR 101 2 Dringliche Veröffentlichung vom 25. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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1029 Brexit

Das Vereinigte Königreichs (UK) ist am 31. Januar 2020 um Mitternacht aus der EU ausgetreten. Zwi- schen der Schweiz und dem UK ändert vorläufig aber nichts. Die bilateralen Verträge Schweiz–EU blei- ben während einer verlängerbaren Übergangsperiode bis mindestens Ende 2020 auf das UK anwend- bar.

Internetseiten des BSV:

Barauszahlung (status quo): https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundla- gen/ausreise-nach-europaesche_union.html

Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit): https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/brexit.html

Internet-Link für die Pressemitteilung des EDA vom 31. Januar 2020: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-77979.html

Internet-Link zum Notenaustausch vom 28./30. Januar 2020: https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2020/435.pdf

1030 Inkraftsetzung der Reform der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2021

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Januar 2020 beschlossen, die EL-Reform auf den 1.1.2021 in Kraft zu setzen. Zudem hat er die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Ausführungsbe- stimmungen zur Kenntnis genommen und die entsprechenden Verordnungsänderungen gutgeheissen. Diese Reform enthält auch Massnahmen für die berufliche Vorsorge, welche nachfolgend aufgezeigt werden.

Massnahme für ältere Arbeitslose in der beruflichen Vorsorge (Art. 47a BVG)

Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres ihre Stelle verliert, scheidet heute automatisch aus der Pensionskasse aus und muss ihr Altersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto über- weisen lassen. Freizügigkeitsstiftungen zahlen bei der Pensionierung in der Regel keine Renten, son- dern lediglich das Kapital aus. Mit der EL-Reform kann diese Person ihrer bisherigen Vorsorgeeinrich- tung unterstellt bleiben. Sie hat die gleichen Rechte wie die anderen Versicherten (Verzinsung, Um- wandlungssatz, Rente). Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen wird ergänzt.

Erleichterte Rückzahlungen bei einem WEF-Vorbezug

Der zulässige Zeitraum für Rückzahlungen wird um drei Jahre verlängert (Art. 30d und 30e BVG).

Verrechnung des Rückerstattungsanpruchs von EL-Leistungen mit fälligen Leistungen der be- ruflichen Vorsorge

Die mit der Durchführung der EL betrauten Stellen können EL-Rückforderungen mit fälligen Leistungen der beruflichen Vorsorge verrechnen und dies der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung mitteilen. Ist eine solche Mitteilung erfolgt, kann diese Vorsorgeeinrichtung «nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen» (vgl. nArt. 20 Absatz 4 ELG)3.

3 Eine vergleichbare Regelung wie in nArt. 20 Abs. 4 ELG besteht bereits für die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenver- sicherung (vgl. Hinweis in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 70 vom 27. 10. 2003, Rz 410; https://sozialversicherun- gen.admin.ch/de/d/6535/download)

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 152

Details zu den Massnahmen der EL-Reform sind im Hintergrunddokument "EL: Wichtigste Massnahmen im Überblick" aufgeführt: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/60053.pdf

Internet-Link für die Pressemitteilung vom 29. Januar 2019: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-77929.html

Internet-Link für Curia Vista (EL-Reform, 16.065): https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160065

Auszug der Gesetzänderung vom 22. März 2019 (nur der in der Amtlichen Sammlung 2020 585 ver- öffentlichte Text ist verbindlich): 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 30d Abs. 3 Bst. a

3 Die Rückzahlung ist zulässig bis:

a. zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;

Art. 30e Abs. 3 Bst. a und 6

3 Die Anmerkung darf gelöscht werden:

a. bei der Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen; 6 Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistun- gen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des Dritten Teils Art. 47a Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres 1 Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, kann die Versicherung nach Artikel 47 weiterführen oder die Weiterfüh- rung nach den Absätzen 2-7 im bisherigen Umfang bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen. 2 Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während dieser Weiterversicherung die Altersvorsorge durch Beiträge weiter aufzubauen. Die Austrittsleistung bleibt in der Vorsorgeeinrichtung, auch wenn die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut wird. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung in dem Umfang an die neue zu überweisen, als sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann. 3 Die versicherte Person bezahlt Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität und an die Verwaltungskosten. Falls sie die Altersvorsorge weiter aufbaut, bezahlt sie zusätzlich die entsprechenden Beiträge. 4 Die Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod oder Invalidität oder bei Erreichen des reglementarischen ordentlichen Rentenalters. Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung endet sie, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden. Die Versicherung kann durch die versicherte Person jederzeit und durch die Vorsorgeeinrichtung bei Vorliegen von Beitragsausständen gekündigt werden. 5 Versicherte, die die Versicherung nach diesem Artikel weiterführen, sind gleichberechtigt wie die im gleichen Kollektiv aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Versicherten, insbesondere in Bezug auf den Zins, den Umwandlungssatz sowie auf Zahlungen durch den früheren Arbeitgeber oder einen Dritten. 6 Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht mehr für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen oder verpfändet werden. Vorbehalten bleiben reglementarische Bestimmungen, die die Ausrichtung der Leistungen nur in Kapitalform vorsehen. 7 Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement die Weiterführung der Versicherung nach diesem Artikel bereits ab dem voll- endeten 55. Altersjahr vorsehen. Sie kann im Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person für die gesamte Vorsorge oder nur für die Altersvorsorge ein tieferer als der bisherige Lohn versichert wird.

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6a und 6b 2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vor- schriften über: 6a. das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a); 6b. Bisherige Ziffer 6a.

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Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 20 Zwangsvollstreckung und Verrechnung (Abs. 2 - 4)

2 Rückforderungen können mit den folgenden Leistungen verrechnet werden:

a. fälligen Ergänzungsleistungen; b. fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen; c. fälligen Leistungen der beruflichen Vorsorge. 3 Vor der Verrechnung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass der Rückforderung nach Artikel 25 Absatz 1 ATSG 4 zu gewähren ist. 4 Hat eine mit der Durchführung betraute Stelle einem anderen Sozialversicherer oder einer Vorsorgeeinrichtung die Verrech- nung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser Träger seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen.

Auszug der Botschaft des Bundesrates vom 16. September 2016 zur EL-Reform (Erläuterungen, BBl 2016 7465):

Art. 30d Abs. 3 Bst. a BVG

Bisher war die Rückzahlung eines Vorbezugs nur bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen möglich. Damit die Versicherten möglichst viel zurückzahlen und so ihre künftige Rente verbessern, verlängert die Reform den für Rückzahlungen zulässigen Zeitraum um drei Jahre. Künftig sollen Rückzahlungen so lange möglich sein, bis die versicherte Person gestützt auf das Reglement der Vorsorgeeinrichtung einen Anspruch auf Altersleistungen hat. Der Anspruch auf die Rückzahlung er- lischt folglich im Zeitpunkt, ab dem eine versicherte Person gemäss Reglement einen Anspruch auf Altersleistungen bei vorzeitiger oder ordentlicher Pensionierung hat. Die Verlängerung der Rückzah- lungsdauer hat für die Vorsorgeeinrichtungen keinen administrativen Mehraufwand zur Folge, da sich der Zeitpunkt der Rückzahlung – solange noch keine Vorsorgeleistungen entrichtet werden – nicht auf die weitgehend digitalisierte Pensionskassenverwaltung auswirkt. Ein Aufschub der Altersleistungen führt nicht zu einer Verlängerung des Rechts auf Rückzahlung.

Das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtungen wird durch diese Massnahme nicht gefährdet, da die Rückzahlung aus den Eigenmitteln der versicherten Person erfolgt. Den Pensionskassen entsteht somit keine finanzielle Mehrbelastung.

Art. 30e Abs. 3 Bst. a und Abs. 6 BVG

Abs. 3 Bst. a: Rückzahlungen sind neu bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Al- tersleistungen zulässig (Art. 30d Abs. 3 Bst. a). Die Bestimmung über die Anmerkung zur Löschung der Veräusserungsbeschränkung wird entsprechend angepasst. Da Rückzahlungen neu auch während der drei letzten Jahre vor der Pensionierung möglich sind, muss die Anmerkung zur Veräusserungsbe- schränkung spätestens bei der Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen ge- löscht werden.

Abs. 6: Dieser Absatz wird gleich angepasst wie Artikel 30d Absatz 3 Buchstabe a BVG. Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen drei Jahre länger, nämlich bis zur Entstehung des reglementari- schen Anspruchs auf Altersleistungen (vorbehaltlich des Eintritts eines anderen Vorsorgefalles oder einer Barauszahlung).

4 SR 830.1

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Auszug der Verordnungsänderung vom 29. Januar 2020 (nur der in der Amtlichen Sammlung 2020

609 veröffentlichte Text ist verbindlich):

5 Die Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 2 Nicht versichert sind Personen, die bereits nach Artikel 47 Absatz 1 oder 47a BVG mindestens in dem Umfang versichert

sind, in dem sie nach dieser Verordnung versichert wären.

Auszug der Erläuterungen :

3.2 Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen

Artikel 1 Absatz 2

Der neu geschaffene Artikel 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198227 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ergänzt die bisherigen Möglichkeiten der freiwilligen Wei- terversicherung in der beruflichen Vorsorge mit einer spezifischen Möglichkeit für Personen, die relativ kurz vor dem Rentenalter die Stelle verlieren. Auch Personen, die von dieser neuen Möglichkeit Ge- brauch machen, sind von der obligatorischen beruflichen Vorsorge von arbeitslosen Personen auszu- nehmen, solange sie mindestens im gleichen Umfang versichert sind, wie gemäss dieser Verordnung. Die bestehende Regelung wird daher mit einem Verweis auf den neuen Artikel 47a BVG ergänzt.

5 SR 837.174

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Stellungnahmen

1031 Fragen und Antworten zu Coronavirus und berufliche Vorsorge

1. Sind Personen weiterhin in der beruflichen Vorsorge versichert, auch wenn sie während der aus- serordentlichen Lage nicht mehr in die Schweiz arbeiten kommen können und im Homeoffice in einem EU-Staat arbeiten?

Die aussergewöhnliche Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus ändert nichts an der Versi- cherungsunterstellung von Personen, auf die das Freizügigkeitsabkommen (FZA) oder das EFTA-Über- einkommen anwendbar ist und für die normalerweise gestützt auf diese Koordinierungsregeln das schweizerische Sozialversicherungsrecht gilt. Personen, die während dieser aussergewöhnlichen Situ- ation vorübergehend die Arbeitsleistung nicht physisch in der Schweiz erbringen können, ihre Tätigkeit vorübergehend von Zuhause aus ausüben, vermehrt von Zuhause aus arbeiten oder ihren Arbeitsplatz in der Schweiz auf den gemäss Arbeitsvertrag geplanten Arbeitsantritt hin nicht aufsuchen können, blei- ben dem Schweizer Recht unterstellt.

Internet-Link für weitere Fragen betreffend die Versicherungsunterstellung: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen/int- corona.html

2. Welche Beiträge muss der Arbeitgeber der Pensionskasse während der Kurzarbeit bezahlen?

Der Arbeitgeber muss bei Kurzarbeit weiterhin die vollen Beiträge entsprechend der normalen Arbeits- zeit an die Pensionskasse entrichten. Dabei ist der Arbeitgeber berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom Lohn abzuziehen (Art. 37 lit. c AVIG), sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

3. Bleiben Personen in der beruflichen Vorsorge versichert, deren Einkommen aufgrund der ausser- ordentlichen Lage dieses Jahr die Eintrittsschwelle nicht erreicht?

Diese Personen bleiben aufgrund von Art. 8 Abs. 3 BVG weiterhin in der beruflichen Vorsorge versichert. Nach dieser Bestimmung behält der bisherige koordinierte Lohn Gültigkeit, wenn der Jahreslohn vo- rübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen sinkt. Unseres Erachtens stellen Lohnreduktionen infolge des Coronavirus solche ähnlichen Gründe dar. Da- für spricht Sinn und Zweck der Bestimmung.

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1032 Fragen und Antworten zu Artikel 47a BVG (EL-Reform)

Artikel 47a BVG wird am 1. Januar 2021 im Rahmen der EL-Reform in Kraft treten. Personen, die kurz vor Erreichen des Rentenalters ihre Stelle verlieren, haben neu das Recht, ihre berufliche Vorsorge weiterzuführen und können so den Anspruch auf den Rentenbezug behalten. Artikel 47a BVG gilt auf- grund des Verweises in Artikel 49 Absatz 2 BVG auch in der umhüllenden Vorsorge. Im ursprünglichen Entwurf der EL-Reform war diese Bestimmung nicht vorgesehen. Die Botschaft enthält deshalb dazu auch keine Erläuterungen. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung gab der Artikel kaum Anlass zu Diskussion. Die beiden Räte waren rasch von dessen Berechtigung überzeugt, da der Anspruch auf eine Altersrente der beruflichen Vorsorge dazu beitragen kann, eine spätere EL-Abhängigkeit zu ver- meiden. Diese Massnahme war schon im Rahmen der Altersvorsorge 2020 vorgesehen.

1. Fragen im Zusammenhang mit dem Umfang der Weiterführung der Vorsorge (Was heisst Weiterführung «in bisherigem Umfang»?)

1.1 Wenn für die anderen Versicherten der versicherte Lohn verändert wird, weil z. B. die (gesetzlichen oder reglementarischen) Grenzbeträge angepasst werden, gelten diese Änderungen dann auch für Versicherte nach Artikel 47a BVG oder wird deren versicherter Lohn «eingefroren»?

Die Formulierung «im bisherigem Umfang» drückt aus, dass die Vorsorge nicht grundsätzlich verändert werden soll. Eine Person, die zum Beispiel bisher nicht in einer Kaderversicherung war, sollte nicht neu in eine solche Kasse aufgenommen werden können. Andererseits kann die Vorsorgeeinrichtung zum Beispiel die Weiterführung der Vorsorge auch nicht gegen den Willen der versicherten Person neu auf die gesetzliche Mindestvorsorge nach BVG beschränken, wenn sie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes über das Obligatorium hinausging.

Die Umschreibung «in bisherigem Umfang» steht aber der Gleichbehandlung mit den anderen Versi- cherten, denen nicht gekündigt wurde, nicht entgegen: Wenn die gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen für die anderen Versicherten ändern, sollten diese Änderungen auch für die Personen gelten, die die Weiterversicherung nach Artikel 47a BVG gewählt haben. Dies gilt generell und betrifft auch die Definition der Grenzbeträge und der Gutschriftensätze. Auch bei einer Anpassung der Risiko- beiträge sollen diese Versicherten gleich behandelt werden wie die anderen Versicherten. Das gleiche Prinzip gilt auch für eine Anpassung des Umwandlungssatzes, der in Absatz 5 ausdrücklich bei den Aspekten erwähnt wird, für die Gleichbehandlung verlangt wird.

1.2 Kann die nach Artikel 47a BVG versicherte Person noch Einkäufe machen?

Einkäufe sind bei der Weiterführung der Versicherung nach Artikel 47a BVG nicht ausgeschlossen. Für Personen, die ihre Versicherung gemäss Artikel 47a weiterführen, gelten dieselben Regeln betreffend Einkäufe wie für Versicherte, die noch angestellt sind.

1.3 Können die zur Wohneigentumsförderung bezogenen Beträge noch zurückbezahlt werden, nach- dem die versicherte Person von Artikel 47a BVG Gebrauch gemacht hat?

Personen, die von Artikel 47a BVG Gebrauch machen, müssen gleich behandelt werden wie die übrigen Versicherten. Aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips müssen deshalb Personen bei einer Weiterfüh- rung der Versicherung den Vorbezug zurückzahlen können. Das Recht und die Pflicht zur Rückzahlung von WEF-Bezügen dauert nach Inkrafttreten der EL-Reform bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs der Altersleistung6.

6 Vgl. neue Fassung von Artikel 30d Absatz 3 Buchstabe a BVG (vgl. Hinweis 1030 dieser Mitteilung).

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2. Fragen zu Beiträgen

2.1 Muss die versicherte Person sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge bezahlen?

Die versicherte Person muss bei den Beiträgen für die Risiken Tod und Invalidität sowie für die Verwaltungskosten sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil bezahlen. Zahlt die Person freiwillig auch Sparbeiträge, muss sie auch diesbezüglich den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil bezahlen.

2.2 Muss die versicherte Person Sanierungsbeiträge bezahlen?

Sollten in dem Versichertenkollektiv Sanierungsbeiträge notwendig sein, muss eine Person, die nach Artikel 47a BVG die Vorsorge weiterführt, die gleichen Beiträge bezahlen wie die übrigen Versicherten des Kollektivs. Da die Sanierungsbeiträge nicht in Absatz 3 von Artikel 47a BVG erwähnt werden, darf der Arbeitgeberanteil an diesen Beiträgen diesen Versicherten nicht auferlegt werden. Ob der Arbeitge- ber für diese Versicherten einen Sanierungsbeitrag bezahlen muss, sollte im Reglement geklärt werden. Eine solche Regelung ist allerdings nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich (analog Art. 66 Abs. 1 letzter Satz BVG).

2.3 Falls auch Sparbeiträge bezahlt werden, werden diese Beiträge nach Alter gestaffelt?

Das BVG sieht keine Altersstaffelung der Altersgutschriften für die Versicherten vor, die das 58. Alters- jahr vollendet haben und die daher die berufliche Vorsorge nach Artikel 47a freiwillig weiterführen kön- nen. Falls hingegen im Reglement der Vorsorgeeinrichtung abgestufte Beiträge vorgesehen sind, gilt diese Abstufung aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips auch im Falle der Weiterversicherung ge- mäss Artikel 47a.

3. Fragen im Zusammenhang mit dem Übertritt in eine andere Vorsorgeeinrichtung und der Beendigung der Vorsorge nach Artikel 47a

3.1 Kann bei einer Teil-Übertragung der Austrittsleistung in eine neue Pensionskasse von weniger als 2/3 für die Weiterversicherung der bisherige versicherte Lohn entsprechend reduziert werden?

Eine Reduktion des bisherigen versicherten Lohns entsprechend der Austrittsleistung, die in eine an- dere Vorsorgeeinrichtung übertragen wurde, ist nach Auffassung des BSV die korrekte Umsetzung der Regelung von Artikel 47a BVG. Falls in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung der weiterhin versicherte Lohn nämlich nicht reduziert würde, ergäbe dies – zusammen mit der Vorsorge in der neuen Vorsorge- einrichtung – eine unzulässige Doppelversicherung. Dies ist nicht das Ziel der neuen Regelung, die für Personen, die kurz vor der Pensionierung die Stelle verlieren, eine Möglichkeit schaffen soll, einen An- spruch auf eine Altersrente zu erhalten. Es ist im System der Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 47a kohärent, für die Reduktion des versicherten Lohns in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung auf den Anteil der Austrittsleistung abzustellen, die für den vollen Einkauf in die reglementarischen Leistungen in der neuen Vorsorgeeinrichtung notwendig ist. Dies ist nämlich auch das Kriterium für den Entscheid, ob überhaupt eine Weiterversicherung möglich ist, da dafür mindestens 1/3 der Austrittsleistung in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben müssen.

Beispiel: Wenn in einem konkreten Fall 55 Prozent der Austrittsleistung, die in der bisherigen Vorsorge- einrichtung vorhanden war, für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen in die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden, wird auch der versicherte Lohn, für den in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung die Versicherung weitergeführt wird, um 55 Prozent reduziert.

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3.2 Nach Absatz 4 endet die Versicherung, wenn mehr als 2/3 der Austrittsleistung für den Einkauf an die neue Pensionskasse übertragen wurden. Erfolgt für den verbleibenden Teil dann eine Pensio- nierung oder liegt ein Freizügigkeitsfall vor?

Mit Artikel 47a BVG wollte der Gesetzgeber für diese Personen einen Rentenanspruch ermöglichen. Wenn nach Reglement der vorzeitige Bezug der Altersleistung möglich ist, ist deshalb grundsätzlich die Altersleistung auszurichten. Wenn aber die neue Vorsorgeeinrichtung gemäss ihrem Reglement die gesamte Austrittsleistung aufnimmt, kann die versicherte Person die Übertragung der gesamten Aus- trittsleistung auf diese neue Vorsorgeeinrichtung verlangen. Dies ist nach Ansicht des BSV ebenfalls eine sinnvolle Lösung, da damit die gesamte Vorsorge wieder in einer einzigen Einrichtung vereint ist. Die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung auf eine Freizügigkeitseinrichtung, obwohl der Bezug einer Altersrente möglich wäre, würde nach Auffassung des BSV hingegen nicht Sinn und Zweck von Artikel 47a BVG entsprechen.

3.3 Kann eine Person, die die Vorsorge in ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung weitergeführt hat, beim Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung statt der Überweisung der Austrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung die Altersleistung aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen?

Die versicherte Person, die die Vorsorge bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung weiterführt, kann diese Versicherung jederzeit beenden (vgl. Abs. 4 letzter Satz). Hat sie in diesem Zeitpunkt das regle- mentarische Mindestalter für den Bezug der Altersleistung erreicht, hat sie Anspruch auf die Altersleis- tung dieser Vorsorgeeinrichtung. Wenn sie danach wieder in eine andere Vorsorgeeinrichtung eintritt, ändert dies nichts an ihrem Anspruch auf Altersleistung aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Tritt sie hingegen in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, ohne dass die Weiterversicherung bei der bis- herigen Vorsorgeeinrichtung beendet wurde, handelt es sich um einen Freizügigkeitsfall und die Aus- trittsleistung muss an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden, insoweit sie für den vollen Ein- kauf in die reglementarischen Leistungen benötigt wird.

Da sich viele Versicherte in der beruflichen Vorsorge nicht im Detail auskennen, wäre es sinnvoll, wenn die bisherige Vorsorgeeinrichtung die nach Artikel 47a Versicherten vor Überweisung der Austrittsleis- tung an eine neue Vorsorgeeinrichtung über den Anspruch auf die Altersleistung informieren würden.

3.4 Muss aufgrund von Artikel 47a BVG eine Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung einer Person behalten und verwalten, wenn diese sich weigert, Risikobeiträge zu bezahlen?

Bei der Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 47a BVG bleibt die Austrittsleistung – wie bei anderen Personen während ihrer Versicherungsdauer – in der Vorsorgeeinrichtung. Weigert sich die versicherte Person, die Risiko- oder andere geschuldete Beiträge zu bezahlen, entstehen dadurch Beitragssau- stände. Diese berechtigen die Vorsorgeeinrichtung, die Versicherung zu kündigen (vgl. Abs. 4 letzter Satz). Je nach Reglement der Vorsorgeeinrichtung und Alter der versicherten Person in diesem Zeit- punkt wird dann eine Freizügigkeitsleistung oder eine Altersleistung fällig.

4. Fragen zu den Wahlmöglichkeiten, die die Vorsorgeeinrichtung anbieten kann

4.1 Ist die Vorsorgeeinrichtung frei zu bestimmen, welche der zusätzlichen Möglichkeiten nach Absatz 7 sie anbietet?

Einer Vorsorgeeinrichtung ist freigestellt, eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten anzubieten. Sie ist zum Beispiel nicht verpflichtet, die Weiterführung der Vorsorge ab dem vollendeten 55. Altersjahr anzubieten, wenn sie die Wahl eines niedrigeren versicherten Lohns für die gesamte Vor- sorge oder nur für die Altersvorsorge anbieten will. Nach dem Gesetzeswortlaut kann sie jedoch nicht die Möglichkeit anbieten, dass jemand den versicherten Lohn für die Altersvorsorge beibehält, aber für die Risikovorsorge reduziert. Unabhängig davon, welche zusätzlichen Wahlmöglichkeiten die Vorsor- geeinrichtung anbietet, müssen die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten stets auch zur Wahl stehen.

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4.2 Darf die Vorsorgeeinrichtung auch andere als die in der Bestimmung genannten Personen nach Artikel 47a weiterversichern?

Die Reglemente dürfen keine Weiterversicherung nach Artikel 47a für andere als die im Artikel genann- ten Versicherten anbieten, zum Beispiel für Versicherte, die vor der Vollendung des 55. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden oder die selbst gekündigt haben. Grundsätzlich gilt näm- lich die Regel, dass in der beruflichen Vorsorge nicht mehr Lohn versichert werden kann, als in der AHV versichert wird (vgl. Art. 1 Abs. 2 BVG). Eine Ausnahme dazu braucht eine gesetzliche Grundlage. Artikel 47a statuiert eine solche Ausnahme, die aber nur für den in dieser Bestimmung definierten Per- sonenkreis gilt.

5. Verschiedene Fragen

5.1 Sind die Beiträge (und Einkäufe) steuerabzugsfähig, wenn ja, wie lange?

Gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; vgl. : https://www.ad- min.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/201901010000/642.11.pdf)7 können Beiträge, die ge- mäss Gesetz und Reglement einer Vorsorgeeinrichtung korrekt geleistet werden, vom steuerbaren Ein- kommen abgezogen werden. Da die Weiterversicherung in Artikel 47a BVG statuiert ist, sind auch die entsprechenden Beiträge während der ganzen Dauer dieser Weiterversicherung abzugsfähig.

5.2 Wie lange hat die versicherte Person Zeit, sich für eine freiwillige Weiterführung der Vorsorge zu entscheiden?

Artikel 47a BVG enthält zu dieser Frage keine ausdrückliche Regelung. Es ist deshalb von Vorteil, wenn die Vorsorgeeinrichtung Form und Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 47a BVG im Reglement klärt. Als Vergleich kann allenfalls die Regelung für die bereits bestehende Weiterversicherung nach Artikel 47 BVG dienen: Die Auffangeinrichtung verlangt für diese Form der Weiterversicherung eine Anmeldung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung.

5.3 Wer informiert die betroffene Person über ihr Recht auf Weiterführung der Vorsorge?

Artikel 8 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes verpflichtet die Vorsorgeeinrichtungen ausdrücklich, die Versicherten auf alle gesetzlichen und reglementarischen Möglichkeiten hinzuweisen, wie der Vorsor- geschutz erhalten werden kann. Diese Informationspflicht umfasst in Zukunft auch die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 47a. Dies kann zum Beispiel geschehen, indem die Vorsorgeeinrichtungen generell Personen, deren Arbeitsverhältnis nach dem massgebenden Zeitpunkt aufgelöst wird, darüber informieren, dass sie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Vorsorge weiterführen können und zu welchen Bedingungen dies geschehen kann (Wahlmöglichkeiten, Frist etc.). Eine möglichst gute Information kann nicht zuletzt auch die Vorsorgeeinrichtung vor späteren Streitigkeiten schützen.

5.4 Was ist mit «Zahlungen durch den früheren Arbeitgeber oder einen Dritten» in Absatz 5 gemeint?

Damit sind Zahlungen gemeint, die nicht Beiträge des Arbeitgebers darstellen. Es kann sich um Einmal- zahlungen oder «Einlagen» handeln, die ein Arbeitgeber zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Sanierung oder zur Abfederung einer Senkung des Umwandlungssatzes macht. Da solche Zahlungen manchmal nicht direkt von einem Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtungen geleistet werden, sondern zum Beispiel auch von einer patronalen Stiftung überwiesen werden können, hat der Gesetzgeber aus- drücklich auch «Dritte» für solche Zahlungen erwähnt.

7 Vgl. Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d DBG: «1 Von den Einkünften werden abgezogen: … d. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;»

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 152

5.5 Was passiert bei Eintritt einer Teilinvalidität während der Weiterversicherung?

Auch während der Weiterversicherung nach Artikel 47a BVG wird das Altersguthaben entsprechend dem Teilrentenanspruch in einen aktiven und einen passiven Teil aufgeteilt (vgl. Art. 15 BVV 2). Zu beachten ist, dass auch bei einem Anspruch auf eine ¾ Rente, bei der nur noch ¼ als aktives Gut- haben übrigbleibt, keine Beendigung der Weiterversicherung nach Absatz 4 zweitem Satz (Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung) erfolgt. Selbstverständlich kann die Weiterversicherung auf dem aktiven Teil von der versicherten Person weiterhin jederzeit gekündigt werden und von der Vorsorgeeinrichtung, wenn Beitragsausstände vorliegen (vgl. Abs. 4 letzter Satz).

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1033 Klimarisiken und Sorgfaltspflichten von Vorsorgeeinrichtungen

Klimarisiken: Unterscheidung von physischen Risiken und Transitionsrisiken

Verschiedene Vorstösse und Rechtsgutachten 8 haben die Frage thematisiert, inwiefern der Klimawan- del Anlagerisiken auslöst und ob bei diesen spezifischen Anlagerisiken eine treuhänderische Sorgfalts- plicht der Vorsorgeeinrichtungen besteht. Anlagerisiken aufgrund des Klimawandels werden oft verkürzt als Klimarisiken bezeichnet. Unter diesen Klimawandel-Anlagerisiken werden einerseits physische Ri- siken aufgrund von Dürre, Überschwemmungen, Anstiegs des Meeresspiegels oder Änderungen der Niederschlagsmenge verstanden. Andererseits beinhalten diese Klimarisiken auch Transitionsrisiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel. Darunter werden Änderungen der Regulierung, der Techno- logie, der Marktpräferenzen oder der Rechts- und Prozessrisiken verstanden. Unternehmen und Anle- ger sind ständig in diversen Bereichen Transitionsrisiken ausgesetzt. Ein Beispiel dafür ist die zuneh- mende Digitalisierung. Risiken können selbstverständlich gleichzeitig auch Chancen sein. Transition kann z.B. bestimmten Produkten, Firmen oder Technologien zum Durchbruch verhelfen.

Klimawandel: Auswirkungen auf den Cash Flow

Der Klimawandel kann einen Einfluss auf Cash Flows haben. Physische Risiken können Produktions- kapazitäten reduzieren, höhere operationelle Kosten oder höhere Kapitalkosten aufgrund von eingetre- tenen Schäden verursachen. Transitionsrisiken führen oft zu höheren Forschungs- und Entwicklungs- ausgaben, zu Kosten für die Übernahme von neuen Praktiken und Prozessen, zu einer reduzierten Nachfrage nach gewissen Produkten oder zu geänderten Preisen.

Klimawandel: Auswirkungen auf das Kapital

Der Klimawandel kann jedoch auch den Wert des Kapitals und der Sicherheiten tangieren. Aufgrund von physischen Risiken können direkte Schäden an Vermögenswerten entstehen oder Investoren müssen Abschreibungen an exponierten Standorten vornehmen. Transitionsrisiken können zu einer Preisänderung von Vermögenswerten führen. Ein allfälliges Verbot von Kohlekraftwerken würde beispielsweise Kohlevorkommen massiv entwerten (sogenannte «stranded assets»). Oder die Vorsor- geeinrichtungen müssen aufgrund von strengeren Energieeffizienzvorschriften eine Neubewertung von Immobilien vornehmen.

Hohe Komplexität

Die Risikoabklärungen und die Risiken sind demnach komplex. Auch gibt es nicht einfach eine einzige vorstellbare zukünftige Entwicklung. Die Risikoanalyse der Vorsorgeeinrichtungen muss daher verschiedene Szenarien von Entwicklungen und deren Folgen skizzieren9.

Klimawirkung von Investitionen

Die Investoren und Regulatoren müssen allerdings die Klimarisiken von der Klimawirkung eines Investments unterscheiden. Wenn Investoren z.B. den Kohleabbau mit Investitionen fördern, hat dies eine Klimawirkung. Die aufgrund der Investition zusätzlich geförderte Kohle beeinflusst nämlich den CO2 Ausstoss. Davon zu unterscheiden ist das Klimarisiko eines entsprechenden Investments, d.h. das Anlagerisiko, welches sich aus der Klimaveränderung ergibt. Das Gutachten des Bundesamtes für Umwelt BAFU hält fest, dass das geltende Recht keine ausreichenden Anhaltspunkte enthält, um von

8 Prof. Dr. Mirjam Eggen und Dr. Cornelia Stengel (im Auftrag des BAFU), Berücksichtigung von Klimarisiken und –wirkungen auf dem Finanzmarkt Oktober 2019; Anwaltskanzlei Niederer Kraft und Frey (im Auftrag der Klima-Allianz), Rechtsgutach- ten Klimarisiken in der Vermögensverwaltung bei Pensionskassen, Oktober 2018. 9 Beispielsweise ist ein Szenario, dass die politischen Entscheidungsträger zu lange zögern, um dann beim Auftreten von Krisensymptomen umso rascher und drastischer zu reagieren. Ein anderes Szenario könnte sein, dass die Trittbrettfahrer- problematik die Vereinbarung von griffigen Klimamassnahmen verhindert und die Erderwärmung ungebremst weitergeht. In diesem Falle sind die physischen Risiken hoch.

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einer (impliziten) Verpflichtung zur Berücksichtigung der Klimawirkungen von Anlagen auszugehen10. Das Gutachten des BAFU verneint auch, dass dies aus dem Pariser Übereinkommen abgeleitet werden kann. Eine Berücksichtigung der Klimawirkungen könnte sich gemäss diesem Gutachten allein aus dem Willen der Begünstigten ergeben11. Vorsorgeeinrichtungen berücksichtigen den Willen der Begünstigten über deren Vertretung im obersten Organ.

Anlagevorschriften in der beruflichen Vorsorge: kein Verbot von nicht nachhaltigen Anlagen

Artikel 71 BVG legt die Kriterien fest, welche die Vorsorgeeinrichtungen bei der Vermögensverwaltung berücksichtigen müssen. Absatz 1 hält fest, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen so verwalten müssen, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risi- ken und die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an liquiden Mitteln gewährleistet sind. Die Sicherheit steht demnach in Relation zum Ertrag, und die Risiken müssen angemessen verteilt werden. Dieses Prinzip wird in den Anlagevorschriften von Art. 49ff, insbesondere aber in Artikel 50 und 51 BVV 2 weiter ausgeführt. Im Vordergrund dieser Regulierung stehen die Sorgfalt, die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezweckes, die Diversifikation und der angemessene Ertrag 12. Die Verantwortlichen der Vermögensverwaltung sollen mit treuhänderischer Sorgfalt vorgehen, d.h. mit Sachkompetenz, Umsicht und mit transparenten Überlegungen und Entscheidungen. Damit die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezweckes gewährleistet ist, muss die Vorsorgeeinrichtung die Anlage des Vermögens sorgfältig auf die Risikofähigkeit abstimmen13. Sie muss Schwankungen des Vermögens verkraften und laufende und künftige Verpflichtungen (mit hoher Wahrscheinlichkeit) erfüllen können. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die Diversifikation über verschiedene Anlagekategorien, Branchen und Regionen umsetzen und möglichst weitgehend titelspezifische und wegdiversifizierbare (Klumpen-) Risiken eliminieren. Das Grundprinzip der Anlagevorschriften in der beruflichen Vorsorge ist nicht der Ausschluss von Risiken 14. Risiko und Ertrag haben einen engen Konnex. Die Vermeidung von Risiken würde demnach zu einer Einschränkung der Ertragsmöglichkeiten führen. Die Risiken müssen sich allerdings im Einklang mit der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtungen befinden und breit diversifiziert sein. Ein Verbot von nicht nachhaltigen Anlagen lässt sich demnach aus den Anlagevorschriften der beruflichen Vorsorge nicht ableiten. In jedem Falle können die Vorsorgeeinrichtungen aber versuchen, auf eine Änderung der Fir- menpolitik im Sinne einer grösseren Nachhaltigkeit Einfluss zu nehmen (z.B. im Rahmen von Aktionärs- vereinigungen).

Anlagevorschriften in der beruflichen Vorsorge: Berücksichtigung von relevanten Risiken

Im Recht der beruflichen Vorsorge ist nicht festgehalten, dass in der Vermögensanlage Klimarisiken oder andere Nachhaltigkeitsüberlegungen einzubeziehen sind15. Relevante Anlagerisiken und Anlagechancen müssen die Vorsorgeeinrichtungen allerdings in ihren Überlegungen berücksichtigen. Sonst können sie nicht einen im Rahmen ihrer Risikofähigkeit optimierten Ertrag anstreben. Verantwort- lich für die Vermögensanlage sind gemäss Art. 51a Abs. 2 Bst. m und n BVG in Verbindung mit Art. 49a BVV 2 die obersten Organe der Vorsorgeeinrichtungen. Das oberste Organ gestaltet, überwacht und steuert nachvollziehbar die ertrags- und risikogerechte Vermögensbewirtschaftung. Es entscheidet in letzter Instanz darüber, wie die Klimarisiken und die Ertragschancen einzuschätzen sind. Die Frage ist nun, ob transitorische und physische Klimarisiken relevant sind. Unter Wissenschaftlern ist unbestritten, dass die physischen Risiken aufgrund des Klimawandels zunehmen. Die politische und gesellschaftli- che Diskussion und die unbestreitbaren physischen Risiken werden aller Wahrscheinlichkeit nach zu erheblichen Transitionsrisiken führen. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen dies in ihre Überlegungen

10 Berücksichtigung von Klimarisiken und –wirkungen auf dem Finanzmarkt, S. 13. 11 Berücksichtigung von Klimarisiken und –wirkungen auf dem Finanzmarkt, S. 14. 12 Siehe Erläuterungen in Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 50, Rz. 301. 13 Ebda. S. 6. 14 Mit wenigen Ausnahmen: siehe Art. 53 Abs. 5 und 6, Art. 57 Abs. 1 BVV 2. 15 Berücksichtigung von Klimarisiken und – wirkungen auf dem Finanzmarkt, S. 12.

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miteinbeziehen. Wie sie dies genau tun, ist in der Verantwortung des Stiftungsrates und seiner untergeordneten Stellen. Je klarer und eindeutiger die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen im Umweltbereich gesetzt werden, umso eher und leichter können die Vorsorgeeinrichtungen die entsprechenden Risiken einschätzen, gegebenenfalls reduzieren, die Erfolgsaussichten eines Invest- ments abschätzen und ihre Anlagen auch im Hinblick auf die Klimarisiken optimieren.

Der vorstehende Text ist eine Rechtsinterpretation des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Im Streitfall kann nur ein Gericht entscheiden.

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Rechtsprechung 1034 Teilliquidation - Legitimation einer Witwe zur Anfechtung eines Teilliquidationsbeschlusses, Höhe der "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" sowie Auslegung und Bilanzierung eines Contribution Agreement

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2019, 9C_20/2019, Entscheid in deutscher Sprache)

Wer nur eine mittelbare Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente hat, ist nicht legitimiert, einen Beschluss zur Teilliquidation anzufechten. Bei einer nicht sachgemässen Berechnung der "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" muss der versicherungstechnische Bericht angepasst werden. Auslegung eines Contribution Agreement und Auswirkung auf die Bilanzierung in der Teilliquidationsbilanz.

(Art. 53d Abs. 6 BVG, 89 Abs. 1 Bst. a BGG, 48 Abs. 1 lit.a VwVG und FRP 2)

Das Bundesgericht hatte in mehreren Punkten eine Teilliquidation, bei welcher die Rentenbeziehenden bei der Vorsorgeeinrichtung verblieben, zu überprüfen. Unter anderem war die Beschwerdebefugnis einer Witwe umstritten, welche im Überprüfungsverfahren nach Artikel 53d Absatz 6 BVG sämtliche Fristen verpasst hatte, weil sie damals noch nicht über die für die Einlegung dieses Rechtsbehelfs erforderliche Eigenschaft einer Aktivversicherten oder Rentenbezügerin verfügte. Sie hatte im Überprüfungsverfahren nur eine Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente. Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss: Wer nur eine mittelbare Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente hat, ist nicht legitimiert, einen Teilliquidationsbeschluss durch die Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. Wenn der Anspruch auf die Hinterlassenenrente erst nach dem Stichtag der Teilliquidation und erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreffend die Überprüfung des Teilliquidationsbeschlusses entsteht, so hat die berechtigte Person (in casu die Witwe) für das anschliessende Beschwerdeverfah- ren keine Beschwerdebefugnis.

Weiter war in materiell-rechtlicher Hinsicht die Höhe der "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" umstritten (bei dieser Rückstellung handelt es sich um bekannte IV-Fälle, wobei unklar ist, ob sie tat- sächlich zu einem Leistungsfall werden). Es wurde u.a. geltend gemacht, dass die Berechnung pros- pektiv gemäss der Fachrichtlinie 2 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (FRP 2) zu erfolgen habe. Diese sieht vor, dass die Höhe dieser Rückstellung aufgrund der bekannten Fälle und der Schadenserfahrung der Vorsorgeeinrichtung festzulegen ist. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass insbesondere die Berechnung der Höhe der «Rückstellung pendente Invaliditätsfälle» im versicherungstechnischen Bericht des Experten für berufliche Vorsorge nicht nachvollziehbar dokumen- tiert ist, weshalb nicht von einer sachgemässen Berechnung der "Rückstellung pendente Invaliditäts- fälle" ausgegangen werden kann. Es verlangte daher, dass der versicherungstechnische Bericht unter Berücksichtigung der Regelung in der FRP 2, die Teilliquidationsbilanz und der Verteilungsplan in die- sem Punkt angepasst werden (Einzelheiten siehe Erw. 3.1).

Weiter prüfte das Bundesgericht, ob die Einlagen aus einem Contribution Agreement in der Teilliquida- tionsbilanz zu bilanzieren seien (siehe dazu auch die Zusammenfassung des BGE 141 V 589 in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142, Rz 943). In casu war umstritten, ob ein Teil der im Agreement vereinbarten Zahlungen auch an das austretende Kollektiv weiterzugeben sei, weshalb das Bundesgericht prüfte, welche Absicht die Vertragsparteien, insbesondere die Geldgeberin, mit dem Agreement verfolgten. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Geldgeberin nicht die austreten- den Aktivversicherten, sondern den Fortbestand der Vorsorgeeinrichtung finanziell unterstützen wollte. Es ist deshalb nicht bundesrechtswidrig, die Forderung aus dem Agreement nicht in der Teilliquidati- onsbilanz zu bilanzieren (Einzelheiten siehe Erw. 3.2).

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1035 Teilliquidation - kollektiver Anspruch des Abgangsbestands auf die Wertschwankungsreserve

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 2020, 9C_249/2019, zur Publikation vorge- sehen, Entscheid in deutscher Sprache)

Alt Artikel 27h Absatz 1 BVV 2 (in Kraft bis am 31. Mai 2009) belässt den Vorsorgeeinrichtungen bei der Festlegung der Verteilkriterien für Schwankungsreserven einen Ermessenspielraum. Die Bestimmung schützt den Abgangsbestand im Sinne eines Mindestanspruchs auf (anteilmässige) Wertschwankungs- reserve.

(Art. 53d Abs. 1 BVG, Art. a27h Abs. 1 BVV 2)

Zu beurteilen war eine Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2006, weshalb noch alt Artikel 27h BVV 2 (in Kraft bis am 31. Mail 2009) zur Anwendung kam. Die abgebende Vorsorgeeinrichtung hatte im Rahmen der Teilliquidation die Mitgabe eines Anteils an den Wertschwankungsreserven verweigert. Die Vorinstanz verneinte diesen Anspruch ebenfalls mit der Begründung, die Ansprüche des Abgangsbe- stands seien durch Barzahlung (resp. durch Überweisung flüssiger Mittel), mithin ohne Übertragung anlagetechnischer Risiken, beglichen worden.

Das Teilliquidationsreglement gab die damals geltende Verordnung wieder und war somit ohne eigen- ständige Bedeutung. Massgebend war vorliegend die Regelung im Anschlussvertrag, weshalb das Bun- desgericht zu prüfen hatte, ob der Abgangsbestand gestützt auf den Anschlussvertrag einen kollektiven Anspruch auf (anteilmässige) Wertschwankungsreserve hat. Bei seiner Auslegung des Anschlussver- trages kam das Gericht zum Schluss, dass dieser ausdrücklich und abschliessend aufzählt, welche Mittel dem Abgangsbestand mitgegeben werden müssen. Es hielt fest, dass unter den Begriff des 'üb- rigen Vermögens' die freien Mittel, die technischen Rückstellungen und auch die Schwankungsreserven fallen (mit Verweis auf BGE 143 V 321 E. 4.1 S. 328). Gestützt auf diese Auslegung müssen Wertschwankungsreserven somit anteilmässig mitgegeben werden.

Zu prüfen war jedoch in einem weiteren Schritt, ob unter der Geltung von alt Artikel 27h BVV 2 überhaupt ein Spielraum bestand, einen anteilmässigen Anspruch des Abgangsbestands auf Wertschwankungs- reserven im Anschlussvertrag zu vereinbaren. Dies bejahte das Gericht mit der Begründung, dass diese Bestimmung den Vorsorgeeinrichtungen bei der Festlegung der Verteilkriterien für Schwankungsreser- ven einen Ermessenspielraum belässt. Die Bestimmung schützt den Abgangsbestand im Sinne eines Mindestanspruchs auf (anteilmässige) Wertschwankungsreserve, 'soweit anlagetechnische Risiken mit übertragen werden'. Es ist deshalb aus Sicht des Gerichts nicht per se unzulässig, bei der Barabgeltung der übrigen Ansprüche Wertschwankungsreserven mitzugeben (Einzelheiten siehe Erw. 4.1 - 4.3).

Die abgebende Vorsorgeeinrichtung musste damit dem Abgangsbestand einen Anteil der Wertschwan- kungsreserve mitgeben, jedoch ohne diesen zu verzinsen (mit Verweis auf BGE 144 V 369 E. 4.1.3 S.

372 f.).

Hinweis zum Unterschied von aArt. 27h Abs. 1 BVV 2 und dem heute geltenden Art. 27h Abs. 1 BVV 2: Der seit dem 1. Juni 2009 geltende Art. 27h Abs. 1 BVV 2 enthält bezüglich des Anspruchs auf Wertschwankungsreserven keinen Vorbehalt mehr hinsichtlich der Übertragung anlagetechnischer Risiken sowie der Form der zu übertragenden Vermögenswerte: Siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 111, Rz 684.

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Exkursus

1036 Familie und berufliche Vorsorge: synoptische Tabelle

(Übersetzung des originalen französischen Textes) Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist beim BSV

1. Einleitung

Dieser Beitrag dient versicherten Personen mit Familie als «Checkliste», um die einschlägigen Geset- zesbestimmungen zur 2. und 3. Säule einfacher zu finden. Die nachfolgende Liste soll die Aufgabe der Praktikerinnen und Praktiker erleichtern. Familiäre Aspekte können auch für andere Personen und Ak- teure der beruflichen Vorsorge (Expertinnen und Experten, Revisionsstellen usw.) von Bedeutung sein. Zu den Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht siehe die Hinweise in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 151 Rz. 102216.

2. Statistik17

2.1 Leistungen der beruflichen Vorsorge (2018)

Anzahl Bezüger/innen Leistungen in Mio. Franken Ehegattenrenten 191 046 3822 Kinderrenten bei Pensionierung oder Invalidi- 44 206 196 tät Waisenrenten 15 500 96 Kapitalleistungen bei Tod oder Invalidität 6 018 875

2.2 Zivilstand

Ständige Wohnbevölkerung (2018) In Tsd. In % Total 8 544,5 * Unverheiratete Personen 3 797,5 44,4 Verheiratete Personen 3 597,8 42,1 Witwen und Witwer (davon 80 % Frauen) 405,3 4,7 Geschiedene Personen 723,3 8,5 Eingetragene Partnerinnen und Partner 17,4 0,2 Personen mit aufgelöster Partnerschaft 2,3 0,0 Total Eheschliessungen 40 716 (2018) und 38 200 (2019) Total Scheidungen 16 542 (2018) und 16 611 (2019) Anzahl minderjährige Kinder von geschiedenen Paaren 12 212 Total eingetragene Partnerschaften 700 (2018) und 645 (2019) Gerichtlich aufgelöste eingetragene Partnerschaften 206 (2018)

2.3 Haushalte mit Kindern unter 25 Jahren (2018)

Ehepaare 75,3 % (davon Erstfamilien: 71,9 % und Fortsetzungsfamilien: 3,4 % Konkubinate 9,1 % (davon Erstfamilien: 6,5 % und Fortsetzungsfamilien: 2,6 % Alleinlebende Eltern mit Kindern 15,5 % Gleichgeschlechtliche Paare 0,1 %

2.4 Geburten und Todesfälle

Geburten 87 851 (2018) und 83 975 (2019) Todesfälle 67 088 (2018) und 67'307 (2019)

16 Vgl. auch BBl 2015 2723, AS 2015 4299 (insbesondere Art. 40 BVG und Art. 24fbis FZG) sowie Dossier Curia Vista (13.101). 17 Quellen: Bundesamt für Statistik (BFS), Pensionskassenstatistik 2018, Statistik der Bevölkerung und der Haushalte STAT- POP, Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung BEVNAT, Erhebung zu Familien und Generationen EFG, Strukturer- hebung (SE) 2018 und Medienmitteilung der BFS vom 24. Februar 2020 «Todesfälle und Scheidungen steigen 2019 leicht an».

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3. Geltendes Recht

3.1. Gesetzesbestimmungen

3.1.1. BVG Koordinierter Lohn, Mutterschaft und Kinder Art. 8 Abs. 3 Beibehaltung des koordinierten Lohns mindestens für die Dauer des Mutterschaftsur- BVG und laubs 18. Art. 329f OR Art. 17 und Voraussetzungen zur Gewährung von Kinder-Zusatzrenten bei Pensionierung- oder Art. 25 BVG Invalidität19 (Art.17 und 25 BVG), analog zu jenen für Waisenrenten (Art.20 BVG). Personen, die Anspruch auf Hinterlassenenleistungen haben Art. 18, Voraussetzungen für den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (Art. 1820). Art. 19, Begünstigte Personen: namentlich überlebender Ehegatte (Art. 19 Abs. 1 und 2 Art. 19a, BVG21), überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner (Art. 19a22), überle- Art. 20, bende geschiedene Personen (Art. 19 Abs. 3), überlebende eingetragene Ex-Partne- Art. 21, rinnen oder Ex-Partner (Art. 19a), Waisen (Art. 2023). Art. 22 BVG Höhe und Dauer der Leistungen (Art. 21 und 22 BVG). Art. 20 BVG Gemäss Artikel 20 BVG haben die Kinder des Verstorbenen Anspruch auf eine Wai- senrente; Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. Diese Bestimmung war Gegenstand von Rechtsprechungen im Zusammenhang mit dem Unterhalt durch den Versicherten von Kindern des Ehegatten («Stiefkinder, Kinder aus einer anderen Verbindung») oder von Pflegekindern 24. Die gleiche Frage stellt sich bei den Kinder-Zusatzrenten für Pensionierte gemäss Artikel 17 BVG25.

18 Siehe auch den indirekten Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative, der in der Aufzählung von Artikel 8 Absatz 3 den Vaterschaftsurlaub gemäss dem neuen Artikel 329g OR hinzufügt (am 27. September 2019 von den eidgenössischen Rä- ten verabschiedete Änderung des EOG; Referendum zustandegekommen: 4. Februar 2020; BBl 2019 6855 und Dossier Curia Vista 18.441). Ausserdem führt auch das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätig- keit und Angehörigenbetreuung, das von den eidgenössischen Räten am 20. Dezember 2019 verabschiedet wurde, zu ei- ner Anpassung von Artikel 8 Absatz 3 BVG: BBl 2019 8667. Vgl. zudem Botschaft vom 22. Mai 2019 (BBl 2019 4103) und Dossier Curia Vista (19.027). Demnach müsste der koordinierte Lohn auch während des Vaterschaftsurlaubs und des Be- treuungsurlaubs beibehalten werden. 19 In der amtlichen Sammlung des Bundesgerichts publizierte Leitentscheide (BGE) im Zusammenhang mit Familie und beruf- licher Vorsorge: Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 17 und 25 BVG: BGE 121 V 104, 129 V 145, 133 V 575, 136 V 313. Weitere Entscheide zu Art. 17 BVG: B 25/00, B 51/02, B 74/04, B 84/03, 9C 733/2009. Weitere Entscheide zu Art. 25 BVG: B 25/00, B 66/03, B 52/03, B 44/05, B 49/05, B 162/06, 9C 339/2009, 9C 992/2012, 9C 108/2016. Für die einzelnen Artikel siehe auch die Übersicht der Rechtsprechung in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 139 Rz. 922 sowie die Zusammenstellung «Rechtsprechung» in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge. Vgl. auch «Familles et prévoyance professionnelle: 20 ans de jurisprudence du Tribunal fédéral Juin 2000-Mai 2019 » von Jacques-André Schneider und Anne Troillet, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge / Revue suisse des assurances sociales et de la prévoyance professionnelle (SZS/RSAS) 2019 S. 369–424: https://szs.recht.ch/de/artikel/01szs0719abh/familles-et-prevoyance-professionnelle-20-ans-de-jurisprudence-du-tribunal 20 Rechtsprechung zu Art. 18 BVG: BGE 115 V 96, 117 V 309, 134 V 28. 21 Rechtsprechung zu Art. 19 BVG: BGE 119 V 289, 128 V 116, 134 V 208, 137 V 373, 138 V 235. Weitere Entscheide zu Art. 19 BVG: B 59/99, B 92/04, B 85/04, B 9/04, B 116/05, 9C 177/2010, 9C 161/2014, 9C 264/2014, 9C 579/2015, 9C 347/2018. 22 Entscheide zu Art. 19a BVG: 9C 710/2007, 9C 874/2007 veröffentlicht in: BGE 134 V 369, 9C 73/2011 veröffentlicht in: BGE 138 V 86, 9C 345/2014, 9C 161/2014, 9C 697/2014 veröffentlicht in: BGE 141 V 170, 9C 579/2015, 9C 477/2017, 9C 347/2018, 9C 886/2018. 23 Rechtsprechung zu Art. 20 BVG: BGE 117 V 309, 136 V 49. Weitere Entscheide zu Art. 20 BVG: B 34/00 veröffentlicht in: BGE 128 V 116, B 87/01 veröffentlicht in: BGE 129 V 245, B 74/04, B 84/03, B 14/04, B 58/05, B 116/03 veröffentlicht in: BGE 132 V 337, 9C 874/2007 veröffentlicht in: BGE 134 V 369, 9C 550/2008 veröffentlicht in: BGE 135 V 80, 9C 488/2009 veröffentlicht in: BGE 136 V 49, 9C 3/2010 veröffentlicht in: BGE 136 V 127, 9C 902/2010 veröffentlicht in: BGE 137 V 383, 9C 792/2012, 9C 915/2013, 9C 161/2014, 9C 340/2014, 9C 697/2014 veröffentlicht in: BGE 141 V 170, 9C 284/2015 veröf- fentlicht in: BGE 142 V 233, 9C 708/2016, 9C 193/2017, 9C 477/2017, 9C 347/2018. 24 Siehe insbesondere Entscheid 9C_340/2014 sowie Entscheid B 14/04, in: BVG-Kommentar, 2. Aufl., Bern 2019, zu Art. 20 BVG, S. 317–319, N 7–12. 25 Vgl. Entscheid B 84/03, s. ebd., S. 316–317, N 1–6.

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Art. 20a Kreis der weiteren begünstigten Personen (namentlich Konkubinatspartner): Abs. 1 BVG «Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenen- leistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt wor- den sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unter- halt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Ver- storbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übri- gen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:

1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder

2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.»

In Artikel 20a Absatz 2 BVG wird präzisiert, dass kein Anspruch auf Hinterlassenen- leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Wit- wer- oder Witwenrente bezieht.

Art. 20a Zweck: Verbesserung der beruflichen Vorsorge unverheirateter oder nicht eingetrage- Abs. 1 Bst. a ner Partner (Personen in Konkubinat/Konsensualpartnerschaft)26. BVG

Zum Thema Hinterlassenenrenten sei auf die Zusammenstellung «Begünstigtenord- nung» der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge verwiesen, insbesondere auf die Verpflichtung nicht verheirateter Lebenspartner, die Vorsorgeeinrichtung zu informie- ren, oder die Voraussetzung einer ununterbrochenen Lebensgemeinschaft von min- destens 5 Jahren, wobei die Vorsorgeeinrichtungen diese Dauer laut Rechtsprechung des Bundesgerichts27 nicht reduzieren dürfen. Siehe unter anderem Mitteilungen Nr. 79 S. 8 zum Thema Verteilung nach Köpfen unter Begünstigten einer gleichen Gruppe.

Art. 20a In Bezug auf die übrigen gesetzlichen Erben laut Artikel 20a Absatz 1 BVG sei auf das Abs. 1 Bst. c Zivilgesetzbuch verwiesen, namentlich auf Artikel 457 ff. ZGB. BVG

Das Gemeinwesen (Kanton/Gemeinde) ist gemäss Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe c BVG ausdrücklich vom Kreis der Begünstigten ausgeschlossen, Artikel 466 ZGB ist folglich nicht anwendbar. Im Sinne von Artikel 483 ZGB eingesetzte Erben sind ebenfalls keine begünstigten Personen gemäss Artikel 20a BVG.

26 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000 über die 1. BVG-Revision: BBl 2000 2637 ff., insbesondere S. 2684 und 2691. 27 Art. 20a BVG: BGE 144 V 327 zusammengefasst in: Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 150 Rz. 1010 (vgl. frühere Rechtsprechung: BGE 140 V 50, 140 V 57, 142 V 233). Weitere Bundesgerichtsentscheide zu Art. 20a BVG: BGE 134 V 28, 134 V 369, 135 V 80, 136 V 49, 136 V 127, 137 V 105, 137 V 383, 138 V 86, 138 V 98, 138 V 235. Weitere Ent- scheide zu Art. 20a BVG: 9C 177/2010 , 9C 792/2012, 9C 568/2012, 9C 613/2013, 9C 339/2013, 9C 345/2014, 9C 161/2014, 9C 771/2016, 9C 85/2017, 9C 193/2017, 9C 196/2018, 9C 477/2017, 9C 347/2018.

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Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF) Art. 30c Abs. 5 Die schriftliche Zustimmung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des und Abs. 6 eingetragenen Partners ist auch beim Vorbezug für den Erwerb von Wohneigen- BVG tum (Art. 30c Abs. 5 BVG)28 erforderlich. Gemäss BVG ist ausserdem der Betrag des Vorbezugs bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Part- Art. 30d Abs. 6 nerschaft dem zu teilenden Guthaben der 2. Säule zuzuordnen (vgl. Art. 30c Abs. 6 BVG BVG). Die neue Bestimmung von Artikel 30d Absatz 6 präzisiert, dass die zurück- bezahlten Beträge im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 BVG und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet werden. (Siehe auch Zusammenstellung «Wohneigentumsförderung» der Mitteilungen, in der die einschlägige Rechtsprechung zusammengefasst wird, darunter BGE 128 V

230 in den Mitteilungen Nr. 63 Rz. 381 zur Behandlung des vor der Ehe getätigten

Vorbezugs).

Art. 30d Abs. 1 Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben zurückbe- BVG zahlt werden, wenn a. das Wohneigentum veräussert wird; Art. 457 ff. ZGB b. Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder c. beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird 29.

Art. 30e Abs. 1 Der Kreis der Erben ist im Zivilgesetzbuch in Artikel 457 ff. definiert. Gemäss Arti- BVG kel 30e Absatz 1 BVG dürfen der Versicherte oder seine Erben das Wohneigentum nur unter Vorbehalt von Artikel 30d veräussern. Als Veräusserung gilt auch die Ein- räumung von Rechten, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Nicht als Veräusserung gilt hingegen die Übertragung des Wohneigentums an einen vor- sorgerechtlich Begünstigten. Dieser unterliegt aber denselben Veräusserungsbe- schränkungen wie der Versicherte. Zum Thema Miteigentum und Nutzniessung un- ter Konkubinatspartnern siehe Mitteilungen Nr. 55 Rz. 329, Nr. 87 Rz. 506 und Nr.

93 Rz. 541.

Kapitalabfindung und schriftliche Zustimmung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners Art. 37a BVG Für die Auszahlung der Kapitalabfindung nach Artikel 37 Absätze 2 und 4 BVG ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners erforderlich. Bei einer lediglich bescheidenen Kapitalabfin- dung im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 BVG ist somit keine Zustimmung erforder- lich30.

28 Rechtsprechung zu Art. 30c BVG (im Zusammenhang mit Scheidung): BGE 128 V 230, 132 V 332, 132 V 347, 135 V 324, 135 V 425, 135 V 436, 136 V 57, 137 V 440. Weitere Entscheide zu Art. 30c BVG: B 44/00, B 38/02, B 19/01 publiziert in BGE 130 V 103, B 58/01, B 19/03, B 47/01 publiziert in: BGE 130 V 191, B 77/03 publiziert in BGE 130 V 414, B 119/03, B 98/04, B 42/05, B 33/05, B 126/04, 9C 301/2009 publiziert in: BGE 135 V 418, sowie 9C 782/2011 publiziert in: BGE 138 V 495, 9C 65/2016. 29 Rechtsprechung zu Art. 30d BVG (im Zusammenhang mit Scheidung): BGE 132 V 332. Weitere Entscheide zu Art. 30d BVG: B 18/04, B 19/04 publiziert in: BGE 132 V 347, 9C 1051/2008 publiziert in: BGE 135 V 324, 9C 751/2009 publiziert in: BGE 136 V 57, 9C 593/2009 publiziert in: BGE 135 V 425, 9C 488/2011 publiziert in: BGE 137 V 440, 9C 840/2011, 9C 782/2011 publiziert in: BGE 138 V 495, 9C 490/2012, 9C 638/2013, 9C 65/2016. 30 Rechtsprechung zu Art. 37 und Art. 37a BVG (schriftliche Zustimmung des Ehegatten): BGE 125 V 165, 134 V 182.

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Eingetragene Partnerschaft Seit dem 1. Januar 2007 haben eingetragene Partner in der beruflichen Vorsorge und in der gebundenen Selbstvorsorge der Säule 3a denselben Status, dieselben Rechte und die dieselben Pflichten wie verheiratete Personen. Auch die gerichtli- che Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft zeitigt die gleichen Auswirkungen wie bei eine Scheidung (vgl. namentlich Art. 33 Partnerschaftsgesetz und Art. 23 FZG; siehe zudem Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 95 Rz. 562)31.

Wenn im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Verbindungen mit den nach Schweizer Recht eingetragenen Partnerschaften gleichgestellt sind, haben sie be- züglich beruflicher Vorsorge dieselben Auswirkungen wie in der Schweiz eingetra- gene Partnerschaften. Die gerichtliche Auflösung einer gleichgeschlechtlichen aus- ländischen Partnerschaft hat die gleichen Wirkungen wie die gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in der Schweiz (vgl. Mitteilungen über die berufli- che Vorsorge Nr. 95 Rz. 562 und Nr. 106 Rz. 640). Eine Liste der gleichgeschlechtlichen Verbindungen und die Gleichbehandlung die- ser Verbindungen nach Schweizerischem Recht ist in französischer Sprache unter folgenden Links zu finden (insbesondere S. 144 ff. Ziff. 46, Synoptische Tabelle): https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/zivilstand/dokumentation/avis14- 018.pdf https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/zivilstand/dokumentation.html Diese Liste vom 13. März 2017 ersetzt die alte Liste in den Mitteilungen Nr. 106

Rz. 640.

Scheidung Art. 60 Abs. 2 Scheidung oder gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft: Das Bst. f und Freizügigkeitsguthaben kann in die Stiftung Auffangeinrichtung BVG eingebracht Art. 60a BVG und in eine Rente umgewandelt werden (Art. 60 Abs. 2 Bst. f und Art. 60a BVG; gemäss Art. 79b Abs. 4 BVG sind Wiedereinkäufe im Falle von Ehescheidung von Art. 79b Abs. 4 der Begrenzung gemäss Art. 332 ausgenommen (vgl. auch Art. 22d FZG). Siehe BVG auch oben zum FZG im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getre- tenen Änderung (AS 2016 2313). Trennung (faktisch oder rechtlich): Hat für Ehegatten oder eingetragene Partnerin- nen und Partner grundsätzlich keinen Einfluss auf die 2. Säule. Eine Trennung zieht keine Aufteilung des Guthabens der 2. Säule nach sich. Sie führt auch nicht zum Verlust von Hinterlassenenansprüchen von weiterhin verheirateten Personen oder eingetragenen Partnerinnen und Partner. Hingegen kann eine Trennung bei nicht verheirateten oder nicht eingetragenen Partnerinnen und Partnern– also im Falle von Konkubinatsverhältnissen – die Voraussetzung einer ununterbro- chenen Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren beseitigen (Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG).

31 Der Entwurf zur parlamentarischen Initiative «Ehe für alle» (13.468) enthält dahingegen keine Bestimmung über die berufli- che Vorsorge. 32 Rechtsprechung zu Einkauf und Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der 2. Säule (Art. 30c BVG): BGE 131 II 627.

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Governance Art. 51c Abs. 2 Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit Mitgliedern des obersten Organs, mit BVG angeschlossenen Arbeitgebern oder mit natürlichen oder juristischen Personen, welche mit der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung betraut sind, so- Art. 48i Abs. 2 wie Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit natürlichen oder juristischen Per- BVV 2 sonen, die den vorgenannten Personen nahestehen, sind bei der jährlichen Prü- fung der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offenzulegen 33. Als nahestehende Personen gelten insbesondere der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin und Verwandte bis zum zweiten Grad sowie juristische Perso- nen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht. Art. 52a Abs. 1 Mit der Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge nicht vereinbar ist ins- BVG besondere «eine enge familiäre oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Mitglied Art. 40 Abs. 2 des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Bst. c BVV 2 Entscheidfunktion». Mit der Unabhängigkeit der Revisionsstelle nicht vereinbar ist insbesondere «eine Art. 34 Abs. 2 enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des obersten Organs oder Bst. c BVV 2 der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion» (siehe auch die Kommentare zu diesen Verordnungsbestimmungen in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123). EU/EFTA Art. 89a BVG Gemäss Artikel 89a BVG und Artikel 25b FZG zählen «Familienangehörige» zum und Art. 25b personellen Geltungsbereich der europäischen Rechtsvorschriften im Sinne des FZG Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) bzw. der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Eine Legaldefinition des Begriffs «Familienangehörige» findet sich in Artikel 1 Buchstabe i Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (in Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1408/71): «Unterscheiden die gemäss Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvor- schriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Perso- nen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Fami- lienangehörige angesehen»34. Weitere Bestimmungen des BVG Art. 34a Abs. 2 Technische Bestimmungen: Koordination mit den Leistungen der Militärversicherung an BVG Ehegatten und Waisen (Art. 34a Abs. 2 BVG35); Subrogation der Vorsorgeeinrichtung Art. 34b BVG für Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter Art. 41 Abs. 4, 5 gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet(Art. 34b BVG, 27a und und 6 BVG 27c BVV 2); Verjährung der Ansprüche und Überweisung der Guthaben an den Sicher- heitsfonds nach Ablauf von 10 Jahren ohne Meldung der versicherten Person oder ihrer Art. 86a Abs. 1 Erben (Art. 41 Abs. 4, 5 und 6 BVG). Ausserdem dürfen gemäss Artikel 86a Absatz 1 Bst. a BVG Buchstabe b BVG Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: (...) b. Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind. Der zweite Teil des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) mit dem Titel «Familienrecht» umfasst drei Abteilun- gen: Eherecht, Verwandtschaft und Erwachsenenschutz (Art. 90 bis 456 ZGB); der dritte Teil des ZGB regelt das Erbrecht (Art. 457 ff. ZGB).

33 Siehe auch die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 2007 zur Strukturreform: BBl 2007 5669. 34 Rechtsprechung zu Art. 89a BVG: BGE 140 II 364. 35 Rechtsprechung zu Art. 34a BVG: insbesondere BGE 131 V 124.

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3.1.2. FZG Barauszahlung und schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners Art. 5 Abs. 2 Schriftliche Zustimmung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des und 3 FZG eingetragenen Partners bei Barauszahlung der Austrittsleistung, wenn die versi- cherte Person die Schweiz endgültig verlässt, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt36. Scheidung Art. 22 bis 22f Regelung des Ausgleichs37 des Guthabens der 2. Säule bei Scheidung, Änderung FZG per 1. Januar 2017 (AS 2016 2313). Bestimmungen zu: Grundsatz des Ausgleichs der Freizügigkeitsleistungen und der Renten (Art. 22 FZG in Verbindung mit Art. 122 bis 124e ZGB sowie Art. 280 und 281 ZPO), Berechnung des Ausgleichs der während der Ehedauer erworbenen Freizügigkeitsleistungen (Art. 22a und 22b FZG), Übertragung der Austrittsleistung und der lebenslangen Rente (Art. 22c), Wiedereinkauf nach Scheidung (Art. 22d), Auszahlung aufgrund von Al- Art. 24 FZG ter oder Invalidität (Art. 22e), Entschädigung (Art. 22f), Auskunft der Vorsorgeein- richtung an die versicherte Person oder das Gericht (Art. 24 FZG sowie Art. 1, 2 und 19k FZV), Verfahren bei fehlender Einigung über den Vorsorgeausgleich im Scheidungsverfahren nach Artikel 280 oder 281 ZPO sowie Verfahren um Ergän- zung eines ausländischen Scheidungsurteils (Art. 25a FZG). Bei der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sind die Bestimmungen über die Scheidung sinngemäss anwendbar (Art. 23 FZG). Siehe auch die Zusammenstellung «Scheidung» in den Mitteilungen über die be- rufliche Vorsorge, insbesondere Nr. 140, 142, 143, 144 und 147 über die Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung sowie die Botschaft38 des Bundesrates zur Revision des Vorsorgeausgleichs. Art. 22c Belastung und Übertragung der Austrittsleistung, bzw. Wiedereinkauf nach Schei- Abs. 1 und 2 dung: Aufteilung im gleichen Verhältnis zwischen obligatorischem BVG-Guthaben und Art. 22d und Gesamtguthaben gemäss Artikel 30d Absatz 6 BVG betreffend die Rückzah- Abs. 1 FZG lung des WEF-Betrags. Art. 22a Abs. 2 Die Anteile einer Einmaleinlage (d. h. eines Einkaufs), die ein Ehegatte während FZG der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschafts- beteiligung von Gesetzes zu seinem Eigengut zählen (Art. 198 ZGB), sind zuzüg- lich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen 39. Art. 25b FZG Familienangehörige: vgl. Art. 89a BVG.

36 Rechtsprechung zu Art. 5 FZG: BGE 125 V 165, 127 III 433128 V 41, 129 V 251, 130 V 103, 133 V 205, 134 V 182, 139 V 367. 37 Rechtsprechung: wichtigste Entscheide zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung: BGE 128 V 230, 129 V 245, 129 V 251, 129 V 444, 130 V 111, 132 V 236, 132 V 332, 132 V 337, 132 V 347, 133 V 25, 133 V 147, 133 V 205, 133 V 288, 134 V 384, 135 V 232, 135 V 324, 135 V 425, 135 V 436, 136 V 57, 136 V 225, 137 V 440, 139 V 367, 127 III 433, 130 III 336, 131 III 1; BGE 145 III 56 (Mitteilungen Nr. 150 Rz. 1009: Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung bei schwerwie- gender Verletzung der Unterhaltspflicht; Entscheid 5A_819/2017 (Mitteilungen Nr. 151 Rz. 1026: Auch bei Scheidungsver- fahren, die vor Inkrafttreten der Revision des Vorsorgeausgleichs eingeleitet wurden und beim Inkrafttreten vor einer kanto- nalen Gerichtsbehörde rechtshängig waren, gilt die Einreichung des Scheidungsbegehrens als Stichtag für den Vorsorge- ausgleich. Siehe auch Scheidung-Zusammenstellung in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge.

38 BBl 2013 4887.

39 Siehe die Zusammenfassung von zwei höchstrichterlichen Entscheide in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101 Rz. 601 (Entscheid B 26/06) und Nr. 106 Rz. 647 (Entscheid 9C_865/2007).

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3.2. Verordnungsbestimmungen

3.2.1 BVV 2

Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters eines landwirtschaftlichen Be- triebs Art. 1j Abs. 1 Artikel 1j Absatz 1 Buchstabe e BVV 2 befreit die folgenden Familienglieder einer Bst. e BVV 2 Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, von der obligatorischen Versicherungsunterstellung: Art. 1j Abs. 1

1. die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre

Bst. e BVV 2 Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner,

2. die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Be-

triebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung über- nehmen werden. Artikel 1j Absatz 3 BVV 2 wiederum ermöglicht es diesen Personen, die der obliga- torischen Versicherung nicht unterstellt sind, sich zu den gleichen Bedingungen wie Selbständigerwerbende freiwillig versichern zu lassen (Art. 4, 44 und 45 BVG). Governance Art. 34 Abs. 2 Die Governance-Bestimmungen der BVV 2 mit Bezug auf die Familie betreffen die Bst. c BVV 2 Unabhängigkeit der Revisionsstelle und des Experten (Art. 34 Abs. 2 Bst. c und Art. 40 Abs. 2 Bst. c BVV 2 basierend auf Art. 52a Abs. 1 BVG) sowie die Rechts- Art. 40 Abs. 2 geschäfte mit Nahestehenden (Art. 48i BVV 2 basierend auf Art. 51c BVG; vgl. Bst. c BVV 2 auch Art. 8 der Verordnung über die Anlagestiftungen ASV). Art. 48i BVV 2

Art. 8 ASV Scheidung und Hinterlassenenleistungen Art. 20 BVV 2 Anspruch geschiedener Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen40 (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG): Der geschiedene Ehegatte (beziehungsweise die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner) ist nach dem Tod des früheren Ehegatten (beziehungsweise der ehemaligen eingetra- genen Partnerin oder des ehemaligen eingetragenen Partners) der Witwe oder dem Witwer «gleichgestellt», sofern: a. die Ehe (beziehungsweise die eingetragene Partnerschaft) mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b. dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder Artikel 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde (beziehungs- weise der ehemaligen Partnerin der dem ehemaligen Partner bei der gerichtli- chen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nach Art. 124e Abs. 1 ZGB oder Art. 34 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die ein- getragene Partnerschaft).

Es sei daran erinnert, dass der überlebende Ehegatte gemäss Artikel 19 Absatz 1 BVG Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente hat, wenn er beim Tod des Ehe- gatten: a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

40 Rechtsprechung zu Art. 20 BVV 2: BGE 119 V 289, 134 V 208, 137 V 373, sowieB 59/99, B 52/00, B 6/99, B 9/04, B 72/02, B 89/05, B 1/06, B 116/03 (publiziert in BGE 132 V 337), B 112/05, B 135/06, 9C 488/2009 (publiziert in BGE 136 V 49.)

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Weitere Bestimmungen der BVV 2 Art. 19 BVV 2 Die BVV 2 enthält ausserdem die folgenden technischen Bestimmungen: Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich bei Scheidung oder Auflösung der Art. 20a BVV 2 eingetragenen Partnerschaft (Art. 19 BVV 2); von der versicherten Person einbezahlte Art. 24 Abs. 3 Beiträge (Art. 20a BVV 2 in Verbindung mit Art. 20a Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 BVG); Kürzung BVV 2 von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hin- terlassenenleistungen nach Artikel 24 Absatz 3 BVV 241, wonach die Hinterlassenen- Art. 24a Abs. 6 leistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Part- BVV 2 nerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen zusammenge- Art. 26a BVV 2 rechnet werden (in Verbindung mit Art. 34a BVG); Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 24a Abs. 6 BVV 2); Vorsorge- Art. 26b BVV 2 ausgleich nach der Scheidung bei Kürzung der Invalidenrente vor dem reglementari- Art. 27a BVV 2 schen Rentenalter infolge Zusammentreffen mit Leistungen der Unfall- oder Militärver- sicherung (Art. 26a BVV 2); Vorsorgeausgleich nach der Scheidung bei Kürzung der Art. 27c BVV 2 Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter infolge Zusammentreffen mit anderen Leistungen (Art. 26b BVV 2); Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 34b BVG (Subrogation): Artikel 27a BVV 2 zum Umfang der Subrogation einer Vorsorge- einrichtung in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weite- rer Begünstigter; Artikel 27c Absatz 1 BVV 2 (Einschränkung des Rückgriffs), wonach der Vorsorgeeinrichtung ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder gegen die mit ihr in ge- meinsamem Haushalt lebenden Personen nur zusteht, wenn diese den Versicherungs- fall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben; Artikel 27c Absatz 2 BVV 2, wonach für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer die gleiche Einschränkung gilt. Siehe auch die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 2016, wonach ge- schiedene Ehegatten und ehemalige Partnerinnen und Partner, denen vor Inkrafttreten der Änderung vom 10. Juni 2016 eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine le- benslängliche Rente zugesprochen wurde, Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach bisherigem Recht haben. 3.2.2 BVV 3 BVV 3 und Im Parlament ist aktuell ein Entwurf zur Änderung des Erbrechts pendent, der auch Art. 82 BVG: diegebundene Selbstvorsorge der Säule 3a anbelangt und u.a. eine Änderung von Ar- Änderungsent- tikel 82 BVG zum Gegenstand hat. Neu soll dieser Artikel folgenden Wortlaut haben: wurf42 «Art. 82 Gleichstellung anderer Vorsorgeformen 1 Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, aus- schliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vor- sorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten: a. die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen; b. die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen. 2 Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung für diese Beiträge fest. 3 Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren

41 Rechtsprechung Art. 24 BVV 2: vgl. insbesondere BGE 122 V 316, 126 V 468. 42 Botschaft des Bundesrates vom 29. August 2018 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erbrecht): BBl 2018 5813 und Entwurf: BBl 2018 5905. Siehe auch Dossier Curia Vista (18.069).

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Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnun- gen bedürfen der Schriftform. 4 Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen An- spruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung o- der die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus.» Der Entwurf sieht ausserdem für pflichtteilsberechtigte Erben einen Herabsetzungsan- spruch auch gegenüber den Begünstigten von Leistungen aus der Säule 3a im Falle einer Pflichtteilsverletzung vor (vgl. Entwurf Art. 476 und 529 ZGB). Begünstigte Personen Art. 2 BVV 3 Kreis der Begünstigten von Hinterlassenenleistungen in der gebundenen Selbstvor- sorge der Säule 3a (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BVV 3): «…nach dem Ableben des Vorsorge- nehmers die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:

1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der

überlebende eingetragene Partner, 2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbe- nen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Le- bensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer ge- meinsamer Kinder aufkommen muss43,

3. die Eltern,

4. die Geschwister;

5. die übrigen Erben.»

Gemäss Artikel 2 Absatz 2 BVV 3 kann der Vorsorgenehmer eine oder mehrere Per- sonen unter den in den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 Genannten als Begünstigte/n bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen. Gemäss Artikel 2 Absatz 3 hat der Vorsorgenehmer das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten gemäss Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3–5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 BVV 3 führt namentlich die direkten Nachkom- men als Begünstigte auf, das heisst die Linie der Kinder, Enkelkinder usw. der verstor- benen Person. Die direkten Nachkommen gehören somit zur gleichen Begünstigten- gruppe wie die Person, die von der verstorbenen Person unterstützt wurde oder die mit ihr ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 BVV 3 erwähnt die «übrigen Erben». Diese Re- gelung unterscheidet sich von derjenigen in Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe c BVG und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 FZV, in denen «die übrigen gesetzlichen Er- ben, unter Ausschluss des Gemeinwesens» bezeichnet werden. Anders als in der 2. Säule könnte daher eine nicht verheiratete, kinderlose Person, die keine Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1–4 BVV 3 hat, für das Todesfallkapital aus der Säule 3a gemäss Ziff. 5 auch eine Person als Begünstigte einsetzen, die kein gesetzlicher Erbe zu sein braucht. In diesem Sinne kann also auch ein eingesetzter Erbe (Art. 483 ZGB) begünstigt werden. Alleine die Bezeichnung als bedachte Person (bzw. Vermächtnisnehmerin gemäss Art. 484 Abs. 1 ZGB) genügt jedoch nicht, um als eingesetzter Erbe begünstigt zu werden.

43 Rechtsprechung zu Art. 2 BVV 3: vgl. insbesondere BGE 140 V 57, 142 V 233. Siehe auch BGE 144 V 327, 140 V 50 (Art. 20a BVG) sowie: B 163/06, 9C 944/2008, 9C 488/2009 (publiziert in BGE 136 V 49), 9C 44/2013, 9C 457/2014 (publi- ziert in BGE 141 V 405).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 152

Ehe und Scheidung Art. 3 Abs. 6 Schriftliche Zustimmung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des ein- BVV 3 getragenen Partners als Bedingung für eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleis- tungen in den Fällen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BVV 3 (Änderung der selbständigen Erwerbstätigkeit) und Buchstabe d (Barauszahlung nach Art. 5 FZG) sowie Absatz 3 (Ausrichtung für Wohneigentum). Art. 4 Abs. 3 Wird der Güterstand anders als durch Tod aufgelöst, können Ansprüche auf Alters- und 4 BVV 3 leistungen dem Ehegatten ganz oder teilweise vom Vorsorgenehmer abgetreten oder vom Gericht zugesprochen werden. Dies gilt sinngemäss bei der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, wenn die beiden Partnerinnen oder Partner vereinbart haben, dass das Vermögen gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird 44. Art. 7 Abs. 2 Sind beide Ehegatten oder beide eingetragenen Partnerinnen oder Partner er- BVV 3 werbstätig, können beide den jährlichen Maximalbetrag45 in die Säule 3a einzahlen. Es gibt somit keine besonderen Einschränkungen für Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften.

3.2.3 Freizügigkeitsverordnung (FZV)

Begünstigte Personen Art. 15 Abs. 1 Kreis der begünstigten Personen: Bst. b FZV «im Todesfall in nachstehender Reihe:

1. die Hinterlassenen nach Artikel 19, 19a und 20 BVG,

2. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse un-

terstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,

3. die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG

nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,

4. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.»

Gemäss Artikel 15 Absatz 2 FZV können Versicherte die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2 erweitern. Hat die verstorbene Person keine näheren Angaben zur Verteilung unter den Begünstigten einer gleichen Gruppe gemacht (z. B. Gruppe von Begünstigten nach Ziff. 2 oder Ziff. 3), ist eine Verteilung nach Köpfen vorzunehmen (vgl. Mitteilungen für die berufliche Vorsorge Nr. 79 S. 8). Gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 FZV gelten nur die übrigen gesetzli- chen Erben (s. Art. 457 ff. ZGB) unter Ausschluss des Gemeinwesens als Begüns- tigte46. Ehe und Scheidung Art.16 Abs. 3 Schriftliche Zustimmung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des ein- FZV getragenen Partners als Voraussetzung für eine Auszahlung der Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten in Kapitalform (Art. 16 Abs. 3 FZV) Art. 14 FZV und bei Barauszahlung nach Artikel 14 FZV, weil dieser auf Artikel 5 FZG verweist, der in Absatz 2 voraussetzt, dass der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der einge- tragene Partner schriftlich zustimmt.

44 Rechtsprechung zu Art. 4 BVV 3: BGE 140 V 57, 137 III 337 sowie 9C_1092/2009, 9C_457/2014 publiziert in BGE 141 V 405. 45 Aktuell können Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören, maximal 6826, und Personen, die keiner Vorsorgeein- richtung angehören, maximal 34 128 Franken pro Jahr einzahlen. 46 Rechtsprechung zu Art. 4 BVV 3: BGE 129 III 305, 134 V 369, 135 V 80.

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Art. 19g bis Scheidung oder gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft: Berech- 19k FZV nung der Austrittsleistung bei Erreichen des Rentenalters während des Schei- und Anhang dungsverfahrens (Art. 19g FZV), Umrechnung des Rentenanteils in eine lebens- lange Rente (Art. 19h FZV), Ausgleich bei Aufschub der Altersrente (Art. 19i FZV), Modalitäten der Übertragung eines zugesprochenen Rentenanteils in eine Vor- sorge- oder Freizügigkeitseinrichtung (Art. 19j FZV sowie Art. 19k FZV, Informatio- nen siehe weiter unten). Zu berücksichtigen ist ausserdem der Anhang zu Arti- kel 19h FZV über die Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente. Auf der Website des BSV steht ein Umrechnungsprogramm zur Verfügung, mit dem der zugesprochene Rentenanteil in eine lebenslange Rente zugunsten des berech- tigten Gatten gestützt auf Artikel 124a Absatz 3 Ziffer 1 ZGB umgerechnet werden kann (nach Art. 19h FZV und Anhang). Art. 8a FZG Scheidung: Anwendung des Mindestzinssatzes nach Artikel 12 BVV 2. Informationspflichten Art. 1 Abs. 3 Gewisse Informationen müssen zwingend gemeldet werden. Arbeitgeber müssen FZV Versicherte, die heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, der Vor- sorgeeinrichtung melden (Art. 1 Abs. 3 FZV).

Art. 2 Abs. 1 Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss für Versicherte, die das 50. Al- bis 3 FZV tersjahr vollenden oder die eine Ehe schliessen oder eine eingetragene Partner- schaft eingehen, die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Austrittsleistung festhalten (Art. 2 Abs. 1–3 FZV).

Art. 19k FZV Artikel 19k FZV (gestützt auf Art. 24 Abs. 4 FZG) zählt ausserdem Auskünfte auf, Art. 19d FZV die die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung im Falle einer Scheidung zu ertei- len hat (namentlich bei einem Vorbezug für Wohneigentum, einer Kapitalabfindung, einer Alters- oder einer Invalidenrente). Ausserdem teilt die Zentralstelle 2. Säule gemäss Artikel 19d Absatz 1 FZV einer versicherten Person auf deren Verlangen mit, welche Einrichtungen gemeldet haben, dass sie im Dezember des Vorjahres ein Vorsorgeguthaben für diese Personen führten. Dieselbe Auskunftspflicht be- steht gemäss Artikel 19d Absatz 2 FZV bei einem hängigen Scheidungsverfahren gegenüber dem Gericht und nach dem Tod der versicherten Person gegenüber den Begünstigten. Das BSV stellt im Internet ein Formular für die Anfrage an Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung bei Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft zur Verfügung.

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3.2.4 Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) Art. 2 WEFV Gemäss WEFV sind die Wohnung und das «Einfamilienhaus» die zulässigen Objekte für Wohneigentum im Rahmen der Wohneigentumsförderung (Art. 2 Abs. 1 Bst. b). So gelten als zulässige Formen des Wohneigentums gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c unter anderem «das Eigentum der versicherten Person mit ihrem Ehegatten oder mit der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner in gesamter Hand». Gesamteigentum ist also nur mit dem Ehegatten oder mit der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner zulässig. Ein Gesamteigentum der versicherten Person mit anderen Personen, namentlich einer nicht verheirateten, bzw. nicht eingetragenen Part- nerin oder einem nicht verheirateten, bzw. nicht eingetragenen Partner (Kon- kubinat) oder einem eigenen Kind, könnte nicht mit einem Vorbezug für Wohn- eigentum finanziert werden. Die weiteren Formen des Wohneigentums sind das Eigentum (Bst. a), das Miteigentum (Bst. b, namentlich das Stockwerkei- gentum) und das selbständige und dauernde Baurecht (Bst. d). Eine versi- cherte Person kann auch keinen Vorbezug für Wohneigentum geltend ma- chen, das ausschliesslich Eigentum des Ehegatten ist (vgl. Mitteilungen Nr. 32, S. 6). Die versicherte Person muss also selbst Eigentümerin des Wohneigen- tums sein, oder die versicherte Person und ihr Ehegatte oder die eingetrage- nen Partner müssen Gesamteigentümer sein. Das Wohneigentum muss zu- dem durch die versicherte Person und ihre Familie im Eigenbedarf genutzt werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 WEFV sowie die Mitteilungen Nr. 32 S. 6, Nr. 37 S. 10 und Nr. 55 S. 7). Gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c ist ausserdem für eine Übertragung infolge Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer ein- getragenen Partnerschaft die Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich. Die Zusammenstellung «Wohneigentumsförderung» fasst die Entwicklungen bezüglich «Familie, Einfamilienhaus, Familienwohnung und Familienbezie- hungen» zusammen: siehe die Mitteilungen Nr. 32 S. 6, Nr. 55 S. 7, 12 und 13, Nr. 135 S. 9 sowie Nr. 143 S. 1347.

47 Rechtsprechung zu WEFV und Scheidung: BGE 135 V 425 sowie B 18/04, 9C 646/2007. Siehe auch oben die Rechtspre- chung zu Art. 30c und 30d BVG.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

16. September 2020

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 153

Hinweis 1037 Berufliche Vorsorge: Verordnungen werden aktualisiert ............................................................ 2

Stellungnahmen 1038 Änderung BVV 2 betreffend Infrastrukturanlagen vom 26. August 2020: Auslegung von Artikel 53 und 55 BVV 2 .............................................................................................................. 14 1039 Fragen und Antworten zu Artikel 47a BVG ................................................................................. 15 1040 Artikel 5 Absatz 1 Bst. a FZG: Nachweis für das endgültige Verlassen der Schweiz - Sorgfaltspflicht der Vorsorgeeinrichtung ..................................................................................... 18 1041 Scheidung: Keine Übertragung einer Austrittsleistung an eine Vorsorgeeinrichtung, wenn die bei ihr versicherte Person bereits pensioniert ist ............................................................ 19

Rechtsprechung 1042 Teilliquidation einer Sammelstiftung infolge Kündigung des Anschlussvertrages - Mitbestimmung des Personals .................................................................................................... 19 1043 Kein Verzugszins auf ausserordentliche Verwaltungskosten ..................................................... 20

Erratum 1044 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144 ..................................................................... 21

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 153

Hinweis

1037 Berufliche Vorsorge: Verordnungen werden aktualisiert

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. August 2020 punktuelle Anpassungen von vier Verord- nungen zur beruflichen Vorsorge verabschiedet. Die Änderungen sind nötig, um die Bestimmungen an aktuelle finanzielle und versicherungstechnische Entwicklungen anzupassen. Zudem werden mehrere Parlamentsaufträge umgesetzt, zum Beispiel, dass auch Freizü- gigkeitseinrichtungen und Einrichtungen der Säule 3a Kapitalleistungen kürzen oder verweigern können, wenn die begünstigte Person den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbei- geführt hat.

Bei den Verordnungsänderungen geht es darum, einige Bestimmungen an die aktuelle Entwicklung des technischen Zinssatzes sowie an jene der Mortalitätsrate und der Invaliditätsquote anzupassen. Mit an- deren Änderungen erfüllt der Bundesrat Aufträge des Parlaments, welche dieses aufgrund von parla- mentarischen Vorstössen erteilt hat: Postulat Weibel 13.3813 «Überträge von Geldern der Säule 3a auch nach dem Alter 59/60 ermöglichen», Motion Weibel 15.3905 «Infrastrukturanlagen für Pensions- kassen attraktiver machen» und Interpellation Dittli 18.3405 «Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistun- gen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule? ».

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die - Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) - Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) - Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sowie die - Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3).

Die angepassten Verordnungen treten am 1. Oktober 2020 in Kraft.

Internet-Link für die Pressemitteilung vom 26. August 2020: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzei- geseite.msg-id-80163.html

Bericht über die Vernehmlassung: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/62493.pdf

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 153

Text der Änderung vom 26. August 2020 : (nur der in der Amtlichen Sammlung 2020 3755 veröffentlichte Text ist verbindlich)

Verordnung über Änderungen in der beruflichen Vorsorge

Vom 26. August 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 1

Art. 8 Technischer Zinssatz Der Zinsrahmen für den technischen Zinssatz beträgt 1,0–3,5 Prozent.

Art. 15a Kürzung der Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person 1 Die Freizügigkeitseinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass sie die Leis-

tung an eine begünstigte Person kürzt oder verweigert, wenn sie Kenntnis davon er- langt, dass diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat. 2 Die frei gewordene Leistung fällt den nächsten Begünstigten nach Artikel 15 zu.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. August 2020 Für die Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente nach Artikel 19h beträgt der technische Zinssatz bis zum 31. Dezember 2020 2 Prozent.

Anhang Ziff. 3

3. Die Barwerte und Anwartschaften werden auf der Basis der technischen Grundla-

gen BVG berechnet, die im für die Umrechnung massgebenden Zeitpunkt bestehen. Dabei werden die im Kalenderjahr der Berechnung geltenden unverstärkten Genera- tionentafeln und der gewichtete Durchschnitt der technischen Durchschnittszinssätze gemäss dem zuletzt veröffentlichten Bericht der Oberaufsichtskommission Berufli- che Vorsorge 2 zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen verwendet.

2. Verordnung vom 18. April 1984 3 über die berufliche Alters-, Hinter-

lassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 1h Abs. 1 erster Satz 1 Das Versicherungsprinzip ist eingehalten, wenn mindestens 4 Prozent aller Beiträge

zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sind. Massgebend für die Berechnung dieses Mindestanteils ist die Gesamtheit der Beiträge für alle Kollektive und Pläne eines angeschlossenen Arbeitgebers in einer Vorsorge- einrichtung. …

Art. 47 Abs. 4 4 Im Übrigen gelten die Artikel 957a, 958 Absatz 3, 958c Absätze 1 und 2 sowie 958f des Obligationenrechts 4 über die kaufmännische Buchführung.

1 SR 831.425

2 Einsehbar unter: www.oak-bv.admin.ch > Themen > Erhebung finanzielle Lage.

3 SR 831.441.1 4 SR 220

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 153

Art. 53 Abs. 1 Bst. dbis und e sowie Abs. 2 zweiter Satz

1 Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:

dbis. Anlagen in Infrastrukturen; e. alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen. 2 … Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dbis, falls sie angemessen

diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Ab- satz 4.

Art. 55 Bst. f Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen fol- gende Begrenzungen: f. 10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur.

3. Verordnung vom 13. November 1985 5 über die steuerliche Abzugs-

berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Art. 2a Kürzung der Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person

1 Die Einrichtung der gebundenen Vorsorge kann in ihrem Reglement vorsehen, dass

sie die Leistung an eine begünstigte Person kürzt oder verweigert, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass diese den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich herbeigeführt hat.

2 Die frei gewordene Leistung fällt den nächsten Begünstigten nach Artikel 2 zu.

Art. 3 Abs. 2 Bst. b Aufgehoben

Art. 3a Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in an- dere anerkannte Vorsorgeformen 1 Der Vorsorgenehmer kann das Vorsorgeverhältnis auflösen, wenn er sein Vorsorge-

kapital: a. für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung verwendet; b. in eine andere anerkannte Vorsorgeform überträgt. 2 Er kann sein Vorsorgekapital nur dann teilweise übertragen, wenn er es für den voll-

ständigen Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung verwendet.

3 Die Übertragung von Vorsorgekapital und der Einkauf sind bis zum Erreichen des

ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG 6) zulässig. Weist der Vor- sorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, so kann eine solche Übertra- gung oder ein solcher Einkauf bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentli- chen Rentenalters vorgenommen werden. 4 Eine solche Übertragung oder ein solcher Einkauf ist allerdings nicht mehr möglich,

sobald eine Versicherungspolice ab fünf Jahren vor Erreichen des ordentlichen Ren- tenalters fällig wird.

4. Verordnung vom 22. Juni 2011 7 über die Anlagestiftungen

Art. 17 Abs. 1 Bst. c

1 Der Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen:

c. der Erlass oder die Änderung von Anlagerichtlinien zu Anlagegruppen in den Bereichen Auslandimmobilien, Infrastrukturen oder alternative Anlagen.

5 SR 831.461.3 6 SR 831.10 7 SR 831.403.2

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Art. 19 erster Satz Statuten oder Reglement können bei Immobilien-Anlagegruppen, bei Infrastruktur- Anlagegruppen und bei Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen die Möglich- keit vorsehen, dass die Stiftung verbindliche, auf einen festen Betrag lautende Kapi- talzusagen entgegennimmt. …

Art. 32 Abs. 2 Bst. abis

2 Sie sind nur zulässig bei:

abis. Infrastruktur-Anlagegruppen;

Art. 37 Abs. 2 2 Bei Anlagegruppen in den Bereichen Immobilien, Infrastrukturen, alternative An- lagen oder hochverzinsliche Obligationen sowie in Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 muss die Stiftung einen Prospekt veröffentlichen. Bei neuen Anlagegruppen muss der Prospekt vor der Eröffnung der Zeichnungsfrist veröffentlicht werden. Änderungen des Prospekts sind ebenfalls zu veröffentlichen.

II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Oktober 2020 in Kraft.

2 Die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und 3a der Verordnung vom 13. November

1985 8 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsor- geformen (Ziff. I.3) treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

8 SR 831.461.3

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 153

Erläuterungen der Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge (FZV; BVV 2; BVV 3; ASV)

1. Ausgangslage

Die nachfolgenden Änderungen betreffen die Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV), die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), die Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) sowie die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3).

In diesen vier Verordnungen sind spezifische Anpassungen erforderlich. Es geht darum, einzelne Ver- ordnungsartikel aufgrund der aktuellen Entwicklung des technischen Zinssatzes, der Mortalitätsrate und der Invaliditätsquote anzupassen sowie bestimmte parlamentarische Vorstösse umzusetzen.

Am 25. April 2019 hat die Kammer der Pensionskassenexperten die neue FRP 4 beschlossen. Am 20. Juni 2019 hat die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) diese neue Version der Fachrichtlinie als Mindeststandard verabschiedet. In dieser Richtlinie ist kein technischer Referenzzins mehr festgelegt, weshalb die mathematische Formel im FZV-Anhang, die auf diesem Referenzzinssatz beruht, angepasst werden muss.

Angesichts der aktuellen Entwicklung muss der für die Berechnung der Ein- und Austrittsleistung bei Versicherungsplänen mit Leistungsprimat verwendete Zinsrahmen angepasst werden. Mit 2,5 Prozent ist die derzeitige untere Grenze zu hoch. Ebenfalls gesenkt werden muss der prozentuale Mindestanteil aller Beiträge, der zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität verwendet werden muss (Versicherungsprinzip). Der in Artikel 1h BVV 2 vorgesehene aktuelle Satz von 6 Prozent ent- spricht nicht mehr den jüngsten biometrischen Daten (hauptsächlich in Bezug auf die Invaliditätswahr- scheinlichkeit).

Mit den vorliegenden Verordnungsänderungen setzt der Bundesrat zudem folgende parlamentarische Vorstösse um: • Art. 3 Abs. 2 Bst. b BVV 3 in Erfüllung des Postulats Weibel (Po. 13.3813 Überträge von Geldern der Säule 3a auch nach dem Alter 59/60 ermöglichen) • Art. 15a Abs. 1 und 2 FZV sowie Art. 2a Abs. 1 und 2 BVV 3 in Erfüllung der Interpellation Dittli (Ip. 18.3405 Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und drit- ten Säule?) • Art. 53 Abs. 1 Bst. dbis und e sowie Art. 55 Bst. f BVV 2 in Erfüllung der Motion Weibel (15.3905 Infrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen» wird eine eigene Limite für die Infrastrukturanlagen von 10% verlangt). Damit zusammenhängend müssen auch Änderungen in der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) vorgenommen werden. Es handelt sich da- bei um Art. 17 Abs. 1 Bst. c (Vorprüfung der Anlagerichtlinien), Art. 19 (Ermöglichung von Ka- pitalzusagen, Art. 32 Abs. 2 Bst. c (Ermöglichung von Tochtergesellschaften) und Art. 37 (Pros- pektpflicht).

2, Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (FZV)

Art. 8 Technischer Zinssatz

Die Bestimmung sieht einen Zinsrahmen für die Festlegung des technischen Zinssatzes zur Berech- nung der Ein- und Austrittsleistung bei Versicherungsplänen mit Leistungsprimat vor. In Anbetracht der

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revidierten FRP 4 und der Renditen der Vorsorgeeinrichtungen ist die untere Grenze des aktuellen Zins- rahmens (Bandbreite derzeit 2,5–4,5 %) zu hoch. Mit einem zu hohen technischen Zinssatz sind die von den Versicherten durch Einkauf erworbenen Leistungen zu hoch und unzureichend finanziert. Folg- lich sind auch die so berechneten Verpflichtungen der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen zu hoch und es entstehen Verluste.

Die Reform Altersvorsorge 2020 sah vor, die zugrundeliegende Gesetzesbestimmung aufzuheben und die Verordnungsbestimmung zu streichen. Damit hätte die Festsetzung des genannten Zinssatzes allein im Ermessen der Vorsorgeeinrichtungen und deren Experten gelegen. Das Volk hat die Reform im Jahr

2017 jedoch abgelehnt.

Um Verluste bei den Vorsorgeeinrichtungen zu vermeiden, ist eine Anpassung dieser Bestimmung drin- gend notwendig. Der neue Zinsrahmen soll 1,0 bis 3,5 Prozent betragen. Mit dieser Bandbreite werden fast alle verwendeten technischen Zinssätze abgedeckt (s. Art. 26 Abs. 2 FZG). Nur noch wenige Ver- sicherte haben einen Satz höher als 3.5%. Damit erfolgt eine Anpassung an die Realitäten am Finanz- markt. In der Vernehmlassung hat die Schweizerische Kammer der Pensionskassenexperten sogar ei- nen Satz von 3% angeregt. Davon wären jedoch (noch) zu viele Versicherte betroffen.

Art. 15a (neu) Kürzung von Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person

In seiner Antwort auf die Interpellation von Ständerat Josef Dittli vom 29. Mai 2018 (18.3405, Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der 2. und 3. Säule) hat der Bundesrat dem Parla- ment die Prüfung einer Regelung in Aussicht gestellt, die es Freizügigkeitseinrichtungen und Einrich- tungen der gebundenen Selbstvorsorge (3a-Einrichtungen) inskünftig ermöglichen soll, Kapitalleistun- gen an Begünstigte zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vor- sätzlich herbeigeführt haben. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge besteht bereits heute die Mög- lichkeit, Hinterbliebenenleistungen bei schwerem Verschulden zu kürzen oder zu verweigern. Insbeson- dere bei einer vorsätzlichen Tötung ist eine Kürzung oder Verweigerung der obligatorischen Leistungen also gestützt auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich. Mit den nachfolgend vorgeschla- genen Verordnungsanpassungen erfüllt der Bundesrat das von SR Dittli in seiner Interpellation vorge- brachte Anliegen.

Absatz 1

Der neue Artikel 15a gibt den Freizügigkeitseinrichtungen ausdrücklich das Recht, Leistungen an Be- günstige zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich her- beigeführt haben.

Die neue Bestimmung knüpft systematisch an Artikel 15 FZV an, da sie die Leistungserbringung im Rahmen der Begünstigtenordnung um ein dispositives Leistungsfolgerecht ergänzt. Artikel 15a ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet: Möchte eine Freizügigkeitseinrichtung von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Todesfallleistungen zu kürzen oder zu verweigern, muss sie hierfür eine reglementarische Grundlage schaffen. Im Reglement selbst muss vorgesehen sein, ob und unter welchen Voraussetzun- gen es zur Kürzung oder Verweigerung der Leistung kommt.

Die Freizügigkeitseinrichtungen verfügen bei der Ausgestaltung dieser Regelung sowie bei deren An- wendung im Einzelfall über ein gewisses Ermessen. So müssen sie nach einem konkreten Tötungsdelikt das Ausmass der Kürzung oder die Verweigerung der Leistung beschliessen können. Beispielsweise könnten sie vorsehen, dass bei Mord eine gänzliche Leistungsverweigerung droht, in Fällen der vor- sätzlichen Tötung oder des Totschlags jedoch lediglich eine Leistungskürzung. Freilich müssen sie bei der Ermessensbetätigung die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichheit sowie des Willkür- verbots beachten.

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Laut Absatz 1 setzt die Anwendung des Leistungsfolgerechts voraus, dass die Freizügigkeitseinrichtung tatsächlich Kenntnis des Tötungsdelikts hat. In der Praxis sind Fälle denkbar, in denen eine Freizügig- keitseinrichtung Todesfallleistungen erbringt, weil sie keine Kenntnis von einem Tötungsdelikt hat, z.B. weil sie über die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Begünstigten nicht informiert ist. In solchen Fällen, in denen eine Freizügigkeitseinrichtung infolge Unwissens ein Todesfallkapital auszahlt, das sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte kürzen oder verweigern können, soll sie nicht nochmals zur Leistungserbringung an einen nachfolgenden Begünstigten (s. dazu Absatz 2) angehalten werden können. Eine Freizügigkeitseinrichtung könnte aber für solche Fälle einen reglementarischen Rückfor- derungsanspruch vorsehen, um die unberechtigte Person nachträglich zur Rückerstattung verpflichten zu können. Dies würde es ermöglichen, die Todesfallleistung zumindest im Umfang der erlangten Rück- zahlung doch noch der nachfolgenden begünstigten Person zugänglich zu machen.

Selbstverständlich muss eine Freizügigkeitseinrichtung die Todesfallleistung an eine begünstigte Per- son, gegen die ein Strafverfahren wegen eines Delikts läuft, welches im Falle einer Verurteilung zur Leistungskürzung oder -verweigerung führen würde, so lange nicht erbringen, als kein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Sollte einer begünstigten Person nach erfolgter Verurteilung ein gekürztes Todesfallkapital zugespro- chen werden, spricht nichts dagegen, die Auszahlung bereits während der Dauer des Massnahmen- oder Strafvollzugs vorzunehmen. Anders als bei periodischen Rentenleistungen, die wegen ihres Er- werbsersatzcharakters aufgrund des Vorteilsverbots für die Dauer eines Freiheitsentzugs regelmässig sistiert werden, besteht kein Grund, die Auszahlung des Todesfallkapitals zurückzuhalten.

Absatz 2

Dieser Absatz regelt die Frage, was mit der Leistung geschieht, die aufgrund einer Kürzung oder Ver- weigerung zu Lasten der ursprünglich begünstigten Person nun frei wird. Es entspricht dem Vorsorge- zweck, wenn das im Anschluss an eine Leistungskürzung frei gewordene Todesfallkapital den Begüns- tigten zufällt, die nach Artikel 15 Absatz 1 oder nach einer durch die verstorbene Person vorgenommene Begünstigungserklärung (Art. 15 Abs. 2) im Rang nachrücken.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. August 2020

Da die Kammer der Pensionskassenexperten keinen generellen technischen Referenzzinssatz mehr definiert, muss Ziffer 3 des Anhangs (19h) FZV (vgl. unten) möglichst umgehend angepasst werden. Materiell wäre es jedoch unsinnig, die Höhe des geltenden Wertes von 2 Prozent zu ändern und ihn nur wenige Monate später, beim Jahreswechsel, erneut abzuändern (zur begrenzten materiellen Tragweite der Höhe dieses Werts vgl. Erläuterungen zur Änderung des Anhangs (Art. 19h FZV). Der bis zum Inkrafttreten dieser Änderung für die Anwendung der Formel effektiv zu Grunde gelegte Wert (2%) soll daher gestützt auf diese Übergangsbestimmung bei einer unterjährigen Änderung des Anhangs bis zum Jahreswechsel weiter gelten. Auf den folgenden Jahreswechsel wird dieser Zinssatz dann gemäss der neuen Regelung überprüft und allenfalls angepasst werden.

Anhang (Art. 19h)

Wird bei einem Vorsorgeausgleich infolge Scheidung nach dem Rentenalter ein Teil einer Rente des verpflichteten Ehegatten dem berechtigten Gatten zugesprochen, muss die Vorsorgeeinrichtung diesen Betrag aktuariell umrechnen (vgl. Art. 124a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 19h Abs. 1 FZV). Diese Um- rechnung erfolgt bei allen Vorsorgeeinrichtungen nach einer einheitlichen Formel und verwendet die gleichen technischen Grössen (vgl. Anhang (Art. 19h) Ziffer 1 und 3). Gemäss Artikel 19h Absatz 1 FZV macht das BSV kostenlos ein elektronisches Umrechnungsprogramm zugänglich 9.

9 Vgl. www.bsv.admin.ch/fzv19h-umrechnung .

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 153

Für zwei der Grössen, die für die Anwendung der Umrechnungsformel notwendig sind, wird die Defini- tion beziehungsweise die Formulierung angepasst.

Technischer Zins

Bisher wurde für die Berechnung auf den technischen Referenzzinssatz der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten abgestellt. Am 25. April 2019 hat die Kammer der Pensionskassenexper- ten die neue FRP 4 beschlossen, welche die OAK am 20. Juni 2019 zum Mindeststandard erhoben hat. Die neue FRP 4 definiert keinen generellen technischen Referenzzinssatz mehr, so dass für die zukünf- tige Anwendung der Umrechnungsformel ein neuer technischer Zinssatz definiert werden muss. In Zu- kunft soll im Umrechnungsprogramm auf den mit dem Rentnerkapital gewichteten Durchschnitt der durchschnittlichen technischen Zinssätze der Vorsorgeeinrichtungen mit Staatsgarantie sowie der Vor- sorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie und ohne Vollversicherungslösung abgestellt werden. Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV publiziert diese beiden durchschnittlichen tech- nischen Zinssätze jeweils im «Bericht finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen» (vgl. dieser Bericht 2019 10, S. 11 und 13). Das BSV wird das elektronische Umrechnungsprogramm jeweils auf den 1. Ja- nuar gestützt auf die letzten durch die OAK BV in diesem Bericht publizierten Zinssätze aktualisieren 11, wobei es gemäss der aktuariellen Praxis den Wert auf 0,25 Prozentpunkte runden wird.

Abweichungen des für die Anwendung der Umrechnungsformel verwendeten technischen Zinssatzes vom tatsächlichen technischen Zinssatz einer konkreten Vorsorgeeinrichtung haben nur geringe Aus- wirkungen: Ist der im Umrechnungsprogramm verwendete technische Zinssatz zum Beispiel um 50 Pro- zent höher als derjenige der konkreten Vorsorgeeinrichtung oder – umgekehrt – der technische Zinssatz der Vorsorgeeinrichtung um 50 Prozent höher als derjenige im Umrechnungsprogramm, erhöht bzw. verringert dies die Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung auch bei einem grösseren Altersunterschied zwischen den Gatten (zum Beispiel 10 Jahre) um weniger als 1 Prozent (vgl. Erläuterungen zur Ände- rung der Freizügigkeitsverordnung vom 10. Juni 2016, Anhang zu Artikel 19h, publiziert in den Mittei- lungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142 vom 7. Juli 2016, insbesondere die Beispiele 2 und 3, S. 29f) 12. Dadurch, dass die vorgeschlagene Lösung dynamisch auf die in der Praxis von den Vorsorge- einrichtungen angewandten technischen Zinssätze abstellt, wird das Abweichungspotential minimiert.

Technische Grundlagen BVG

Es ist absehbar, dass die technischen Grundlagen BVG 2015 von den technischen Grundlagen BVG 2020 abgelöst werden, da diese Grundlagen in der Regel alle fünf Jahre erneuert werden. Auch hier soll die Definition dynamisch gestaltet werden und jeweils die im massgebenden Zeitpunkt der Umrech- nung aktuellen technischen Grundlagen BVG für die Anwendung der Formel herangezogen werden. Dadurch soll vermieden werden, dass der Wortlaut dieser Regelung einzig aufgrund der Aktualisierung der technischen Grundlagen BVG periodisch geändert werden muss.

Wie bis anhin werden die verwendeten technischen Grundlagen und der verwendete technische Zins- satz bei jeder Berechnung durch das Umrechnungsprogramm automatisch ausgewiesen. Aktuell lautet diese Information: « Berechnet mit den versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2015, 2.00%, 2020 (KJ 13)».

10 oak-bv.admin.ch►Themen►Erhebung finanzielle Lage►Bericht finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen 2019 11 Zum Beispiel wurden die durchschnittlichen technischen Zinssätze, die sich auf die für das Jahr 2018 bei den Vorsorgeeinrichtun- gen erhobenen Angaben stützen, im Mai 2019 von der OAK BV in ihrem Bericht publiziert. Sie würden gemäss dieser Regelung auf Anfang des folgenden Jahres, also auf den 1.1.2020, für die Anwendung der Umrechnungsformel wirksam.

12 https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6607/download

13 KJ = Kalenderjahr

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2.2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 1h Abs. 1 (Art. 1 Abs. 3 BVG)

Nach dieser Bestimmung ist das Versicherungsprinzip eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung min- destens einen bestimmten Anteil der Gesamtheit der Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität aufwendet. Aktuell liegt dieser Anteil bei 6 Prozent.

Gemäss den neuesten biometrischen Daten, die die Vorsorgeeinrichtungen betreffen (hauptsächlich in Bezug auf die Invaliditätswahrscheinlichkeit), verwenden diese im Bereich der obligatorischen Vorsorge durchschnittlich rund 6,6 Prozent der Gesamtheit der Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität. Verglichen mit den 10 Prozent, die 2005 bei Einführung des Versicherungs- prinzips berechnet wurden, ist dieser Prozentsatz zurückgegangen. Grund für diesen Kostenrückgang ist die tiefere Anzahl Neurenten in der Invalidenversicherung (IV). Die Grenze von 6 Prozent, die 60 Prozent des Anteils der theoretischen durchschnittlichen Prämie entsprach, müsste demnach auf Ver- ordnungsstufe gesenkt werden. Andernfalls wären die Vorsorgeeinrichtungen durch die Verordnung verpflichtet, künstlich zu viel Kapital für die Risikodeckung bereitzustellen und überhöhte Risikoprämien beizubehalten. Um das gleiche Verhältnis beizubehalten, wird der Grenzwert daher auf 4 Prozent ge- senkt. Selbst wenn die invaliditätsbedingte Schadenquote in den kommenden Jahren weiter sinken und bei drei Vierteln der heutigen Quote liegen sollte, ist dieser Grenzwert immer noch zu erreichen. Diese Änderung war schon im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 vorgesehen und war unbestritten.

Für die Beurteilung, ob das Versicherungsprinzip eingehalten wird, muss in Bezug auf die gesamte berufliche Vorsorge eines Arbeitgebers – und nicht für jeden Plan einzeln - geprüft werden, ob der Anteil von 4 Prozent für die Risiken eingehalten wird. Dies gilt sowohl für Vorsorgeeinrichtungen, denen nur ein einziger Arbeitgeber angeschlossen ist, als auch für Einrichtungen mit mehreren Arbeitgebern.

Artikel 47 Absatz 4 (Art. 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)

Aufgrund der Änderung des Rechnungslegungsrechts vom 23. Dezember 2011 (AS 2012 6679, in Kraft seit 1. Januar 2013) muss der Verweis auf Artikel des Obligationenrechts in Artikel 47 Absatz 4 BVV 2 angepasst werden. Es handelt sich dabei um eine formelle Änderung.

Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht sind die von Artikel 47 Absatz 4 BVV 2 erfassten Bestimmun- gen nicht mehr alle mit den Empfehlungen zur Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER 26 vereinbar, weshalb der Verweis geändert werden muss. Artikel 47 Abs. 4 BVV 2 verweist neu nur noch auf die folgenden Artikel: 957a, 958 Absatz 3, 958c Absatz 1, 958c Absatz 2, 958f OR.

Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dbis und e, Abs. 2 letzter Satz sowie Artikel 55 Bst. f (Art. 71 Abs. 1 BVG)

Diese Änderungen setzen die vom Parlament am 15. März 2018 angenommene Motion von Nationalrat Thomas Weibel «15.3905 Infrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen» um. Die Motion will damit Sachwerte fördern, welche von gesamtgesellschaftlicher Relevanz sind. Darunter fallen ge- mäss Motionär die Energieinfrastruktur, die Mobilitäts- und Versorgungsinfrastruktur sowie die Gesund- heitsinfrastruktur. Den Vorsorgeeinrichtungen soll damit ermöglicht werden, in grösserem Mass als bis- her auch in ökologisch nachhaltige Projekte im Inland zu investieren und damit die von Bundesrat und Parlament unterstützte Energiewende mit Finanzierungsquellen aus dem privaten Sektor zu stützen und gleichzeitig von langfristigen Erträgen für die Versicherten zu profitieren. Der Wortlaut der verlangten Verordnungsänderung beschränkt diese Anlagen jedoch nicht auf das Inland, es sind somit auch aus- ländische Anlagen zugelassen.

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Da die Infrastrukturanlagen vor dieser Verordnungsänderung als alternative Anlagen galten, mussten diese Anlagen gemäss Art. 53 Abs. 4 BVV 2 bisher kollektiv angelegt werden. Neu können Infrastruk- turanlagen gemäss Artikel 53 Absatz 2 auch direkt angelegt werden, wenn sie angemessen diversifiziert sind. Angemessen diversifiziert heisst in diesem Zusammenhang, dass die Gegenpartei 1 Prozent des Vorsorgevermögens nicht überschreiten darf. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 53 Abs. 5 BVV 2 nach wie vor gilt 14. Dies bedeutet, dass Infrastrukturanlagen, welche einen Hebel aufweisen, weiterhin als alternative Anlagen gelten, wie dies bei allen Anlagen mit Hebel mit Ausnahme der in Art. 53 Abs. 5 Bst. b bis d BVV 2 erwähnten Anlagen der Fall ist. Unter die neue Kategorie Infrastrukturan- lagen können demnach nur solche ohne Hebel subsummiert werden.

2.3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsor- geformen (BVV 3)

Art. 2a (neu) Kürzung von Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person

Der neue Artikel 2a, der an die Regelung zur Begünstigtenordnung in der der Säule 3a anschliesst, erlaubt nun auch den Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b BVV 3), Leistungen an Begünstige zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt haben. Da diese Bestimmung mit Art. 15a FZV übereinstimmt, kann auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen werden, die gleichermassen für Einrichtungen der gebunde- nen Selbstvorsorge (3a-Einrichtungen) Gültigkeit haben.

Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b (aufgehoben)

Aus systematischen Gründen werden die Verwendung von Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung und die Übertragung auf ein anderes Konto oder eine andere Police der Säule 3a neu in Artikel 3a geregelt. Absatz 2 regelt nur noch die Situationen, in denen die Guthaben aus der Säule 3a den Vorsorgekreislauf verlassen.

Art. 3a (neu) Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in an- dere anerkannte Vorsorgeformen

Der neue Artikel 3a regelt die Situationen, in denen Guthaben der Säule 3a innerhalb des Vorsorge- kreislaufes verschoben werden können.

Absatz 1, Buchstabe a

Aktuell ist die Verwendung von Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung und deren Übertragung in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b geregelt. Der Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung bezieht sich dabei sowohl auf registrierte Vorsorgeeinrichtungen (Art. 48 BVG) als auch auf nicht re- gistrierte Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind (Art. 5 BVG). Aus systematischen Grün- den wird diese Regelung in den neuen Artikel 3a verschoben. In materieller Hinsicht ändert sich nichts. Bereits unter geltendem Recht haben die Versicherten die Möglichkeit, das Vorsorgeverhältnis zu kün- digen und das Guthaben für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung zu verwenden. Es handelt sich um eine steuerlich neutrale Übertragung.

Absatz 1, Buchstabe b

Die Übertragung von Guthaben der Säule 3a an eine andere Einrichtung der Säule 3a war bisher in Artikel 3 Absatz 2 geregelt. Materiell ändert sich nichts. Bereits unter dem bisherigen Recht hatten die Versicherten die Möglichkeit, das Vorsorgeverhältnis zu kündigen und das Guthaben an eine andere

14 Die Motion Weibel hat in diesem Punkt keine Änderungen verlangt.

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Einrichtung der Säule 3a zu transferieren. Es handelt sich dabei um eine steuerlich neutrale Übertra- gung.

Absatz 2

Vor 2014 war es gemäss Praxis der Steuerbehörden nur dann zulässig, ein Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung zu verwenden, wenn dieses vollständig aufgelöst wurde. Vo- raussetzung für die Auflösung war also, dass das gesamte Guthaben für den Einkauf verwendet wurde. Überstieg das Guthaben der Säule 3a den in der 2. Säule maximal möglichen Einkaufsbetrag, war die Auflösung hingegen unzulässig. Insbesondere war es nicht zulässig, nur den Teil des Guthabens aus der Säule 3a herauszulösen, der für die Deckung der Vorsorgelücke in der 2. Säule tatsächlich benötigt wurde. Diese strenge Auffassung wurde mit dem Wortlaut des Einleitungssatzes von Artikel 3 Absatz 2 begründet, der von der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses spricht.

Das BSV hatte nach Rücksprache mit der Arbeitsgruppe Vorsorge der Schweizerischen Steuerkonfe- renz in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 136 Rz. 893 diese Praxis präzisiert. Darin vertrat es die Auffassung, dass eine Teilübertragung von Guthaben der Säule 3a zuzulassen sei, sofern damit die Lücke in der 2. Säule vollständig gedeckt werde. Eine nur teilweise Deckung der Lücke in der 2. Säule durch eine Teilübertragung der Säule 3a erachtete es hingegen weiterhin als unzulässig.

Mit der vorliegenden Änderung wird die aktuelle Praxis explizit in der Verordnung verankert: Die teil- weise Übertragung von Vorsorgeguthaben der Säule 3a in die 2. Säule ist zulässig, sofern der Einkauf die Lücke vollständig abdeckt.

Fallbeispiel:

Möglicher Einkauf in die 2. Säule: 50 000 Franken. Vorsorgeguthaben in der Säule 3a: 70 000 Franken. Es ist nicht möglich, nur einen Einkauf von 30 000 Franken in die 2. Säule zu tätigen, da die gesamte Lücke von 50 000 Franken gedeckt werden muss.

Absatz 3

Aufgrund des bisherigen Wortlauts von Artikel 3 BVV 3 war nicht eindeutig klar, ob nach Erreichen des Mindestalters für den Bezug von Altersleistungen (Frauen aktuell: 59 Jahre, Männer 60 Jahre) eine Übertragung des Vorsorgekapitals von einer anerkannten Vorsorgeform an eine andere noch zulässig ist. Eine solche Übertragung soll jedoch zulässig sein. Versicherte, die eine anerkannte Vorsorgeform mit attraktiveren Konditionen finden, sollen nicht an der Übertragung ihres Säule-3a-Guthabens gehin- dert werden. Mit der neuen Verordnungsbestimmung wird diesbezüglich Klarheit geschaffen.

Eine solche Übertragung ist bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters möglich (Frauen aktuell:

64 Jahre, Männer: 65 Jahre).

Weist die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit nach, ist die Übertragung von Säule-3a-Guthaben an eine andere anerkannte Vorsorgeform auch nach Errei- chen des Rentenalters zulässig.

Zudem soll auch die steuerneutrale Verwendung von Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung künftig nach Erreichen des Mindestalters für den Bezug von Altersleistungen mög- lich sein. Ebenso soll eine solche Verwendung nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters möglich sein, wenn die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit nachweist.

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Absatz 4

Eine Police, die vor dem frühestmöglichen Bezugsdatum fällig wird, das heisst fünf Jahre vor dem or- dentlichen Rentenalter (Art. 3 Abs. 1 BVV 3), muss zwingend in eine andere Säule 3a-Einrichtung über- tragen werden. Fällt das vertraglich vereinbarte Enddatum hingegen in die fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 3 Abs. 1 BVV 3), ist eine Übertragung der fällig gewordenen Leistungen in eine andere Säule 3a-Einrichtung nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn die Person eine Erwerbs- tätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus fortsetzt. Allerdings kann der Vertragszeitraum dieser Policen – soweit dies versicherungsvertraglich vorgesehen ist – vor Vertragsablauf verlängert werden, höchstens aber bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters und nur, wenn die Erwerbs- tätigkeit fortgeführt wird.

2.4 Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 17 Abs. 1 Bst. c (Art. 53k Bst. c und d BVG)

Wie auch bei Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen oder von Auslandimmobilien sollen die Anlagerichtlinien von Anlagegruppen im Bereich Infrastruktur von der Aufsicht vorgeprüft werden. Eine Vorprüfung hat den Vorteil, dass die Anlagerichtlinien von Anfang an den rechtlichen Vorschriften ent- sprechen und nicht nachträglich angepasst werden müssen. Die Vorprüfung ist gerade bei illiquiden Anlagen wichtig, eine Eigenschaft, welche auch Infrastrukturanlagen aufweisen. Die Anlagegruppen werden bei einer Vorprüfung erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens gebildet. Die Aufsichtsbe- hörde kann auf eine Vorprüfung auch verzichten, wenn sie nicht nötig ist.

Art. 19 (Art. 53k Bst. e BVG)

Wie bei alternativen Anlagen oder bei Immobilien-Anlagegruppen wird auch bei Infrastruktur-Anlage- gruppen die Möglichkeit von Kapitalzusagen vorgesehen. Kapitalzusagen stellen für einen Investor ein Risiko dar, weil sie eine Verpflichtung darstellen, welche allenfalls in einem ungünstigen Moment ein- gefordert werden. Bei Infrastruktur-Anlagen sind sie aber häufig.

Art. 32 Abs. 2 Bst. abis (neu) (Art. 53k Bst. c und d BVG)

Tochtergesellschaften spielen bei Infrastrukturanlagen eine wichtige Rolle und müssen wie bei Immo- bilien-Anlagegruppen und im Bereich alternativer Anlagen zugelassen werden.

Art. 37 Abs. 2 (Art. 53k Bst. e BVG)

Wie bei Anlagegruppen in den Bereichen Immobilien, alternative Anlagen, hochverzinsliche Anlagen oder anderen Anlagengruppen mit wenig liquiden Anlagen wird auch bei den neuen Infrastrukturanlagen verlangt, dass ein Prospekt veröffentlicht wird. Dieser stellt eine angemessene Transparenz sicher und erlaubt dem Investor aus dem Bereich der 2. und 3. Säule, sich über die Details der Anlage ein Bild zu machen. Da auch Infrastrukturanlagen vergleichsweise illiquide Anlagen sind, ist die Gleichstellung mit anderen illiquiden Anlagen sinnvoll.

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Stellungnahmen 1038 Änderung BVV 2 betreffend Infrastrukturanlagen vom 26. August 2020: Auslegung von Artikel 53 und 55 BVV 2

Wie bei einer Gesellschaft gemäss Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d gilt auch der Einsatz von Fremdka- pital auf der Ebene einer Infrastruktur-Firma nicht als Hebel. Solche Anlagen (Beteiligungen an solchen Firmen / Projekten) sind demnach Infrastrukturanlagen gemäss Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dbis BVV 2.

Am 26. August 2020 hat der Bundesrat die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) geändert: siehe oben Rz. 1037 und Internet-Link für die Pressemitteilung:

https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzei- geseite.msg-id-80163.html

Dabei wurde in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dbis eine neue Anlagekategorie für Infrastruktur in den Anlagekatalog aufgenommen und in Art. 55 Buchstabe f spezifiziert, dass diese Kategorie eine Limite von 10% aufweist.

Die Erläuterungen halten fest, dass Artikel 53 Absatz 5 BVV 2 weiterhin gilt. Er wurde nicht geändert. Dieser Absatz regelt den Hebel einer Anlage. Im Zusammenhang mit einer Infrastrukturanlage muss allerdings im Sinne einer Auslegung spezifiziert werden, was als Hebel betrachtet wird.

Infrastrukturfirmen respektive Infrastrukturprojekte setzen Fremd- und mit Eigenkapital ein, wie dies bei vielen Unternehmen der Fall ist. Infrastrukturanlagen gemäss der neuen Kategorie können Investitionen sowohl ins Fremd- wie ins Eigenkapital dieser Firmen umfassen. Diese Investitionen müssen nicht ko- tiert / emittiert sein, sonst könnten sie auch unter den klassischen Kategorien von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b respektive Buchstabe d subsummiert werden. Wie bei einer Aktie gemäss Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d bedeutet dies auch, dass der Einsatz von Fremdkapital auf der Ebene einer Infrastruktur- Firma nicht als Hebel gilt. Solche Anlagen (Beteiligungen an solchen Firmen / Projekten) sind demnach Infrastrukturanlagen gemäss Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dbis BVV 2. Werden jedoch die Beteiligungen an dieser Firma / am Projekt gehebelt, zum Beispiel auf Fund oder Fund of Fund Stufe, dann gilt dies als Hebel. Ein Hebel ist weiterhin erlaubt, solange er keine Nachschusspflicht auslösen kann, allerdings qualifiziert die BVV 2 ein solcherart gehebeltes Finanzvehikel gemäss Artikel 53 Absatz 5 als alternative Anlage (wie auch bei anderen klassischen Anlagen). Gehebelte Anlagen (ohne Nachschusspflicht) sind demnach im Rahmen der alternativen Kategorie weiterhin möglich.

Wie üblich stellen die folgenden Aussagen eine Rechtsinterpretation des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen (BSV) dar. Im Streitfall kann nur ein Gericht entscheiden, ob diese Interpretation zutrifft.[GFB1]

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1039 Fragen und Antworten zu Artikel 47a BVG

1. Kann eine nach Artikel 47a BVG versicherte Person, die sich für eine Versicherung mit bzw. ohne Sparbeiträge entschieden hat, nach Beginn der Weiterversicherung auf ihre Wahl zurückkommen?

Die Frage muss je nach Ausgangslage unterschiedlich beantwortet werden:

(1) Wenn eine versicherte Person zunächst Sparbeiträge bezahlt, deren Bezahlung dann aber während der Versicherung einstellen möchte, so gibt der Wortlaut der Gesetzesbestimmung keinen Hinweis da- rauf, dass die Vorsorgeeinrichtung eine solche Anpassung ablehnen dürfte. Der Gesetzgeber wollte, dass Versicherte, die ihre Stelle wenige Jahre vor dem Rentenalter verlieren, wählen können, ob sie die Versicherung nach Artikel 47a BVG mit oder ohne Sparbeiträge weiterführen. Die finanziellen Verhält- nisse können sich gerade bei Langzeitarbeitslosen im Lauf der Jahre verschlechtern, insbesondere dann, wenn sie von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden. Einer Person die Weiterversi- cherung nach Artikel 47a BVG ohne Sparbeiträge in einer solchen Situation zu verweigern, würde daher Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung widersprechen.

(2) Der umgekehrte Fall, in dem eine versicherte Person zunächst die Weiterversicherung ohne Sparbeiträge wählt, ist nach Auffassung des BSV anders zu beurteilen: Wer bereits zu Versicherungs- beginn die Variante ohne Sparbeiträge wählt, hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf, später zusätzlich auch Sparbeiträge zu bezahlen. Es liegt nämlich in Bezug auf die Sparbeiträge keine "Weiterführung" mehr vor. Hingegen verbietet u. E. der Wortlaut von Artikel 47a BVG den Vorsorgeein- richtungen nicht, den Versicherten, die zunächst die Variante ohne Sparbeiträge gewählt haben, regle- mentarisch die Möglichkeit zu gewähren, im Verlauf der Weiterversicherung zur Variante mit Sparbeiträgen zu wechseln. Tatsächlich ist vorstellbar, dass eine versicherte Person unmittelbar nach Verlust der Stelle davor zurückschreckt, sich zu hohen Beitragskosten zu verpflichten, und erst später, wenn sie zum Beispiel eine günstigere Wohnung gefunden hat und ihre Lebenshaltungskosten an die veränderte finanzielle Lage anpassen konnte, ihre zukünftige Altersrente mit weiteren Beiträgen verbessern möchte.

2. Muss die Vorsorgeeinrichtung die Schattenrechnung während der Dauer der Weiterversiche- rung nach Artikel 47a BVG weiterführen?

Die Vorsorgeeinrichtung ist ausdrücklich verpflichtet, nach Artikel 47a BVG freiwillig versicherte Personen in Bezug auf den Zins und den Umwandlungssatz gleich zu behandeln wie die anderen Versicherten (vgl. Abs. 5). Um diese Gleichbehandlung sicherzustellen, muss sie die Schattenrechnung für diese Versicherten weiterführen und auf dem BVG-Altersguthaben den Mindestzins berechnen, wie für die anderen Versicherten auch. Nur so kann die Vorsorgeeinrichtung nachweisen, dass ihre Leistung im konkreten Fall den BVG-Mindestbestimmungen genügt.

3. Besteht bei einem Austritt ein Anspruch auf einen Zuschlag nach Artikel 17 Absatz 1 FZG?

Das BSV ist der Meinung, dass bei der Weiterversicherung nach Artikel 47a BVG - wie auch im Falle der Weiterversicherung nach Artikel 47 BVG - kein Zuschlag nach Artikel 17 FZG berechnet wird. Bei der Weiterversicherung nach Artikel 47a BVG handelt es sich um eine besondere Form der Weiterver- sicherung nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung. Wie bei der seit Langem bestehen- den Weiterversicherung nach Artikel 47 BVG schuldet die versicherte Person sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberanteile an den Risiko- und Verwaltungskostenbeiträgen sowie den Sparbeiträ- gen (sofern bei der Vorsorge nach Art. 47a BVG die Lösung mit Sparbeiträgen gewählt wird). Dass eine freiwillig versicherte Person – sei dies im Rahmen einer Weiterführung nach Artikel 47 BVG oder nach Artikel 47a BVG - auch den Arbeitgeberanteil der Sparbeiträge schuldet, bedeutet nicht, dass sie bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung über die Gesamtheit der Sparbeiträge hinaus noch einen

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Zuschlag im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes beanspruchen könnte. Bei der Weiterführung der Versicherung nach Artikel 47a BVG stünde ein solcher zusätzliche Zuschlag bei der Berechnung der Austrittsleistung ausserdem in Widerspruch zu Absatz 5 von Artikel 47a BVG, der die Gleichbehandlung dieser Versicherten mit den anderen Versicherten ausdrücklich statuiert.

4. Wie wird die obligatorische und die überobligatorische Austrittsleistung belastet, wenn ein Teil der Austrittsleistung in eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen wird und wie wird in diesem Fall die Schattenrechnung in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung angepasst?

Wenn eine versicherte Person in eine andere Vorsorgeeinrichtung eintritt und nur ein Teil der Austrittsleistung in diese neue Vorsorgeeinrichtung übertragen wird, ohne dass die freiwillige Weiterversicherung nach Artikel 47a BVG in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung aufgelöst wird, stellt sich die Frage, wie diese Teilübertragung der obligatorischen und der überobligatorischen Austrittsleis- tung in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung belastet wird. Ebenso stellt sich die Frage, wie die Schatten- rechnung für die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 47a BVG in der bisherigen Vorsorgeeinrich- tung angepasst wird (zur Anpassung des versicherten Lohns vgl. Mitteilungen über die Berufliche Vor- sorge Nr. 152, Rz 1032, Frage 3.1).

Bei der Übertragung eines Teils der Austrittsleistung empfiehlt sich eine anteilsmässige Herausnahme aus dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil der vorhandenen Austrittsleistung. Dadurch wird weder der obligatorische Teil noch der überobligatorische Teil der Vorsorge übermässig vergrös- sert oder verkleinert. Dies dürfte dem Willen des Gesetzgebers am besten entsprechen, der eine mög- lichst gleichartige Weiterführung insbesondere in Bezug auf den Umwandlungssatz wollte. Wenn zum Beispiel 55 Prozent der vorhandenen Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (vgl. Beispiel in Rz 1032) werden dabei 55 Prozent des BVG-Altersguthabens und 55 Prozent der überobligatorischen Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Beim weiterhin in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 47a BVG versicherten Lohn wird für die Schatten- rechnung bei allfälligen weiteren Sparbeiträgen ebenfalls eine Kürzung von 55 Prozent vorgenommen.

5. Ist eine Kündigung auch möglich, wenn zwar die Risikobeiträge, nicht aber die Beiträge für die Altersvorsorge (Sparbeiträge) entrichtet werden?

Nach Artikel 47a Absatz 4 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Versicherung bei Vorliegen von Bei- tragsausständen kündigen. Wenn eine versicherte Person die Lösung mit den Sparbeiträgen gewählt hat und diese dann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr bezahlt, entstehen grundsätzlich Bei- tragsausstände betreffend die Sparbeiträge. Es ist jedoch denkbar, dass die versicherte Person die Sparbeiträge aus finanziellen Gründen nicht mehr bezahlen kann. Es besteht in diesem Fall die Mög- lichkeit, die Versicherung ohne Sparbeiträge weiterzuführen (vgl. Frage 1), womit die versicherte Person dann bloss noch die Risikobeiträge entrichten muss. Wenn die Risikobeiträge weiterhin bezahlt werden, sollte die Vorsorgeeinrichtung die Weiterversicherung deshalb nicht kündigen, sondern vorsehen, dass sie die Nichtbezahlung der Sparbeiträge als Wahl der Weiterversicherung ohne Sparbeiträge behandelt. Der Anspruch auf Weiterversicherung nach Artikel 47a BVG darf nicht durch eine übereilte Kündigung in Frage gestellt werden.

6. Bleibt die Austrittsleistung in der Vorsorgeeinrichtung, wenn der versicherte Lohn nach Artikel 47a Absatz 7 BVG gesenkt wird?

Bei dieser Frage ist zu unterscheiden: Wenn eine nach Artikel 47a BVG versicherte Person den bisherigen versicherten Lohn nur für die Sparbeiträge senkt, aber die Risikobeiträge auf dem bisherigen Niveau beibehält, bleibt die ganze Austrittsleistung in der Vorsorgeeinrichtung. Dies, weil gestützt auf Absatz 2 die Austrittsleistung ja auch in der Vorsorgeeinrichtung bleibt, wenn die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut wird.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 153

Wenn eine versicherte Person den versicherten Lohn hingegen für die ganze Vorsorge (also für die Spar- und die Risikobeiträge) senkt, sollte gleich vorgegangen werden, wie bei einer noch erwerbstätigen, im gleichen Kollektiv versicherten Person, deren versicherter Lohn entsprechend sinkt. Sieht das Reglement in einem solchen Fall vor, dass der frei werdende Teil der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen wird, gilt dies auch für die nach Artikel 47a BVG Versicherten. Viele Vorsorgeeinrichtungen sehen aber günstigere Lösungen analog Artikel 20 Absatz 2 FZG vor.

Nach Auffassung des BSV ist es nicht zulässig, den versicherten Lohn für die gesamte Vorsorge (also auch für die Risiken Tod und Invalidität) auf 0 Franken zu senken und so die Versicherung beitragsfrei weiterzuführen. Bei einer Reduktion des versicherten Lohnes für das Alterssparen und für die Risiken Tod und Invalidität auf 0 wird die berufliche Vorsorge nicht mehr weitergeführt. Es liegt ein Freizügigkeitsfall vor oder je nach Ausgestaltung des Reglements ein Vorsorgefall (vorzeitiger Bezug der Altersleistung).

7. Ist ein Bezug der Altersleistung in Kapitalform noch möglich, wenn eine versicherte Person ihr Vorsorgeverhältnis gemäss Artikel 47a BVG weitergeführt hat?

Nach Artikel 47a Absatz 6 BVG müssen die Versicherungsleistungen nur dann in Rentenform ausbezahlt werden, wenn die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert hat. Eine Ausnahme ist möglich, wenn das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung die Ausrichtung von Leistungen nur in Kapitalform vorsieht. Schreibt ein Vorsorgereglement also vor, dass ein Teil der Altersleistung in Kapitalform bezogen werden muss, dann kann dieser Teil der Leistung nicht als Rente ausgezahlt werden. Diese Konstellation ist in gewissen umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen anzutreffen.

Wenn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung den Versicherten die Möglichkeit gibt, zwischen einer Rente und einer Kapitalabfindung zu wählen, so kann im Rahmen von Absatz 6 nur eine Rente bezogen werden, da das Reglement nicht ausschliesslich eine Kapitalauszahlung vorsieht.

8. Muss oder kann eine rein in der überobligatorischen Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtung Artikel 47a BVG anwenden?

Nein, eine rein in der überobligatorischen Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtung muss und kann Artikel 47a nicht in ihr Reglement übernehmen. Für eine solche Lösung hätte Artikel 89a ZGB geändert werden müssen.

Solche Vorsorgeeinrichtungen zahlen in der Regel die Altersleistungen in Kapitalform aus, wenn die Versicherten in Rente gehen. Mit dem im Rahmen der EL-Reform eingeführten Artikel 47a BVG sollen Versicherte, die wenige Jahre vor der Pensionierung ihre Stelle verlieren, im Rentenalter eine Rente beziehen können. Es gibt daher keinen Grund, Artikel 47a BVG auf Einrichtungen anzuwenden, die ihren Versicherten bei der Pensionierung ein Kapital auszahlen. Diese Bestimmung gilt somit nur für Vorsorgeeinrichtungen, die gesetzlich zur Zahlung von Altersrenten verpflichtet sind.

9. Was geschieht mit den Versicherten nach Artikel 47a BVG bei einem Anschlusswechsel des Vorsorgewerks?

Gestützt auf Artikel 47a Absatz 5 BVG ist es der Wille des Gesetzgebers, dass die nach diesem Artikel freiwillig versicherten Personen gleich versichert sind wie ihre früheren Arbeitskolleginnen und - kollegen, denen nicht gekündigt wurde. Diese – weiterhin aktiv – versicherten Personen bleiben mit den übrigen Versicherten im gleichen Vorsorgewerk und im gleichen Anschlussvertrag versichert. Bei einem Wechsel des Vorsorgewerks wechseln sie deshalb mit den im gleichen Kollektiv Versicherten den Anschlussvertrag.

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10. In welchen Fällen gilt das Arbeitsverhältnis als vom Arbeitgeber aufgelöst?

Die freiwillige Weiterversicherung nach Artikel 47a BVG steht nur denjenigen versicherten Personen zur Verfügung, denen der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht persönlich zugerechnet bzw. vorgeworfen werden kann. Wenn eine versicherte Person also aus der obligatorischen Versiche- rung ausscheidet, weil sie das dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsverhältnis aus freien Stücken kündigt oder weil ein befristetes Arbeitsverhältnis infolge Zeitablaufs dahinfällt, besteht keine Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung gemäss Artikel 47a BVG. Nach Auffassung des BSV kann ein Arbeitsverhältnis auch dann als vom Arbeitgeber aufgelöst betrachtet werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Aufhebungsvereinbarung schliessen, um die Vertragsauflösung (z.B. Abfindung, Freistellung, längere Kündigungsfrist) näher zu regeln, sich aber nachweisen lässt, dass die Initiative zur Beendigung des Vertrages vom Arbeitgeber ausging. Es obliegt dem Arbeitnehmenden, diesen Nachweis im Zweifelsfall zu erbringen.

11. Falls die Weiterversicherung vor dem ordentlichen Rentenalter gekündigt wird: Hat eine Vor- sorgeeinrichtung einem Weiterversicherten auch dann eine Rente zu gewähren?

In solchen Fällen ist auf die reglementarische Ordnung abzustellen: Wie sich bereits aus den Antworten 3.2 sowie 3.4 zum Fragekatalog in den Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 152, Rz. 1032 ergibt, wollte der Gesetzgeber mit Artikel 47a BVG prinzipiell einen Rentenanspruch absichern. Wenn also nach Reglement der vorzeitige Bezug der Altersleistung möglich ist und im gegebenen Fall nicht etwa reglementarisch eine Kapitalleistung vorgesehen wird, ist daher grundsätzlich eine Rente auszu- richten. Sieht das Reglement hingegen für die Versicherten des betreffenden Kollektivs keine Möglich- keit zur Frühpensionierung vor, liegt ein Freizügigkeitsfall vor.

1040 Artikel 5 Absatz 1 Bst. a FZG: Nachweis für das endgültige Verlassen der Schweiz - Sorgfaltspflicht der Vorsorgeeinrichtung

In der Praxis kommt es vor, dass Versicherte, welche die Schweiz endgültig verlassen haben, kurze Zeit später wieder in die Schweiz zurückkehren. Den Einrichtungen stellt sich die Frage, welche Unter- lagen sie verlangen und prüfen müssen, damit ihnen bei einer Barauszahlung keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden kann.

Es ist die Aufgabe der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abzuklären, ob die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt sind. Dabei entscheiden sie selbst, welche Dokumente ihnen die Versicherten einreichen müssen. Das Gesetz regelt die Frage nicht. Die versicherte Person muss gegenüber der Vorsorgeeinrichtung nachweisen, dass der Ausreise aus der Schweiz definitiven Charakter zukommt. In der Rechtsprechung gelten u.a. die folgenden Dokumente als tauglich für den Nachweis: eine Abmeldebestätigung der letzten schweizerischen Wohnsitzgemeinde, ein Arbeitsver- trag, den die versicherte Person mit einem (neuen) ausländischen Arbeitgeber geschlossen hat, der Miet- bzw. Kaufvertrag für eine Wohnung oder ein Haus im Ausland sowie die Bestätigung der Anmeldung der zuständigen ausländischen Behörde (vgl. BGE 127 I 97 S. 99). Bei verheirateten Personen ist zudem die Unterschrift des Ehegatten notwendig (Art. 5 Abs. 2 FZG, vgl. BGE 130 V 103).

Ob einer Vorsorgeeinrichtung mangelnde Sorgfalt bei der Prüfung des Gesuchs vorgeworfen werden kann, lässt sich nicht allgemein beantworten. Diese Frage beurteilt das Gericht im Einzelfall anhand der konkreten Umstände. Eine spätere Rückkehr in die Schweiz ist jedoch nach einer Barauszahlung nicht automatisch unzulässig. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist es möglich, dass nachträglich Gründe für eine Rückkehr vorliegen (beispielsweise wenn eine versicherte Person zurückkehrt, weil die Ehe mit einer ausländischen Partnerin oder einem ausländischem Partner aufgelöst wird).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 153

Für eine Vorsorgeeinrichtung ist die Stichhaltigkeit der eingeforderten Belege im Zeitpunkt der Prüfung des Anspruchs entscheidend. Wenn sie gestützt auf diese Beweismittel aus objektiven Gründen gut- gläubig davon ausgehen konnte, dass die Ausreise endgültig erfolgt, kann ihr nachträglich keinen Vor- wurf gemacht werden. Waren die Voraussetzungen für das endgültige Verlassen der Schweiz im Zeit- punkt des Gesuches (objektiv) vorhanden und fallen sie nachträglich weg, dürfte es meist auch nicht möglich sein, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der (subjektiven) definitiven Ausweise nicht erfüllt waren.

1041 Scheidung : Keine Übertragung einer Austrittsleistung an eine Vorsorgeeinrichtung, wenn die bei ihr versicherte Person bereits pensioniert ist

Das BSV erinnert die Vorsorgeeinrichtungen daran, dass es nicht möglich ist, eine Austrittsleistung bei einer Scheidung an eine andere Vorsorgeeinrichtung zu übertragen, wenn die bei ihr versicherte Person bereits pensioniert ist und eine Altersrente (oder eine Invalidenrente nach der Pensionierung) bezieht. Der rentenbeziehende Ehegatte kann den Teil der Austrittsleistung, auf den er durch den Vorsorgeaus- gleich Anspruch hat, nicht mehr in seine Vorsorgeeinrichtung einbringen: siehe Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), Bundesblatt 2013 S. 4887. In diesem Fall sieht Artikel 124c Absatz 2 ZGB vor, eine (hypothetische) Austrittsleistung mit einer in Kapital umgewandelten Altersrente (oder einer Invalidenrente nach dem Rentenalter) zu verrechnen, wenn die Vorsorgeeinrichtungen und die Ehegatten einverstanden sind. Ohne Zustimmung und wenn der rentenberechtigte Ehegatte das AHV-Rentenalter bereits erreicht hat, muss die bei einer Scheidung geschuldete Austrittsleistung direkt an diesen ausgezahlt werden, ohne Umweg über dessen Vorsorge- einrichtung. Hat die Person das AHV-Rentenalter hingegen noch nicht erreicht, kann die Austrittsleis- tungen auf Verlangen der versicherten Person an eine Freizügigkeitsstiftung übertragen werden.

Rechtsprechung 1042 Teilliquidation einer Sammelstiftung infolge Kündigung des Anschlussvertrages - Mitbestim- mung des Personals

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 5. Mai 2020, 9C 409/2019, Entscheid in deutscher Sprache, zur Publikation vorgesehen)

Art. 11 Abs. 3bis BVG setzt bei der Kündigung des Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber die Ein- willigung des Personals vor der Kündigung voraus. Fehlt diese, ist die Kündigung ungültig.

(Art. 11 Abs. 3bis und 53b Abs. 1 BVG)

Mehrere einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossene Berufsverbände kündigten per Ende 2017 den An- schlussvertrag ohne hierfür das Einverständnis des betroffenen Personals einzuholen. Dieses wurde erst nachträglich über die Kündigung informiert. Umstritten ist, ob die Kündigung gestützt auf Artikel 11 Absatz 3bis BVG rechtsgültig erfolgt ist.

Die Aufsichtsbehörde bejahte in ihrer Teilliquidationsverfügung die Rechtmässigkeit der Kündigung. Da- gegen erhob die Vorsorgeeinrichtung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und machte u.a. geltend, dass die Arbeitnehmenden nicht im Voraus über die Auflösung des Anschlussvertrages infor- miert worden seien und deshalb Artikel 11 Absatz 3bis BVG verletzt sei. Dieser sieht in Satz 1 vor, dass die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Kündigung als rechtsgültig ausgeübt und wies die Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung ab. Es ging von einer still- schweigenden Übereinkunft aus, weil das Personal von der Kündigung des Anschlussvertrages Kennt- nis hatte und keine Einwände dagegen vorbrachte.

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Das Bundesgericht kam bei seiner Auslegung zu einem anderen Schluss und hielt u.a. folgendes fest: Das Einverständnis des Personals oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zur Auflösung des be- stehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist als wesentliches Erfordernis zu verstehen, in- dem Artikel 11 Absatz 3bis Satz 1 BVG eine echte Mitbestimmung des Personals bzw. der Arbeitneh- mervertretung statuiert. Mit «Arbeitnehmervertretung» ist diejenige im Sinne des Mitwirkungsgesetzes gemeint. Diese ist nicht mit der paritätischen Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 51 Absatz 1 BVG zu verwechseln (Einzelheiten dazu in Erw. 4.3.2.1). Die Nichteinhaltung des rechtzeitigen Miteinbezugs der Arbeitnehmenden hat daher die Ungültigkeit der Kündigung zur Folge. Es reicht aus Sicht des Bundesgerichts nicht, das Personal nur nach der Kündigung zu orientieren oder anzuhören.

Hinweis: Die Stellungnahme in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 7 vom 5. Februar 1988, Rz 36 bezog sich auf eine frühere Fassung von Artikel 11 BVG. In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 24 vom 23. Dezember 1992, Rz 148 erfolgte eine Stellungnahme zu den Richtlinien über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie des Wiederanschlusses des Arbeitgebers, welche nicht mehr in Kraft sind. Massgebend ist der geltende Artikel 11 BVG sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichts.

1043 Kein Verzugszins auf ausserordentliche Verwaltungskosten

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2020, 9C_180/2019; Entscheid in deutscher Sprache)

Für ausserordentliche administrative Umtriebe einer Vorsorgeeinrichtung besteht kein Anspruch auf Verzugszins.

(Art. 66 Abs. 2 BVG)

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob ein Verzugszins auch für die Kosten einer Vorsorgeeinrichtung aufgrund ausserordentlicher Verwaltungsumtriebe geschuldet ist. Im vorliegenden Fall handelte es sich dabei um Aufwendungen der Stiftung Auffangeinrichtung, die einem angeschlossenen Arbeitgeber für verspätet mitgeteilte Lohnänderungen, zu spät gemeldete Ein- und Austritte, Kosten für Mahnungen, Fortsetzungs- und Konkursbegehren sowie für einen Tilgungsplan in Rechnung gestellt wurden.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 BVG Ver- zugszinse nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden können. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst dies auch die ordentlichen Verwaltungskosten (s. Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a BVV 2), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG gleichfalls paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind (s. BGE 124 II 570 E. 2f S. 574). Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe hingegen, die einzig und alleine zu Lasten des angeschlossenen Arbeitgebers gehen, fallen daher nicht unter Art. 66 Abs. 2 BVG. Das Bundesgericht führt dazu weiter aus: «Dem Arbeitgeber in Kosten gestellte ausserordentliche administrative Umtriebe, sei es hinsichtlich der Durchführung der Vorsorge als auch betreffend das Inkasso, bilden Forderungen, denen pönaler Charakter zukommt. Sie dienen der (pauschalen) Begleichung eines konkret entstande- nen Mehraufwandes und sollen nicht weiter ausgeglichen werden. » Wie das Bundesgericht weiter fest- hält, kann ein Verzugszins für solche Kosten auch nicht etwa durch subsidiäres Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR begründet werden.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 153

Erratum

1044 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144

Wir sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144, Rz. 961 das Zahlenbeispiel Nr. 2 im Anschluss an Artikel 26a und 26b der Erläuterungen zur «Revision des Unfallversicherungsgesetzes und Auswirkungen auf die 2. Säule» falsch ist. Die elektro- nische Ausgabe wurde berichtigt.

Beispiel 2: Eine Person wird im Alter von 55 Jahren aufgrund eines Unfalls zu 100% invalid. Im Zeitpunkt des Unfalls verdient sie 160 000 Franken pro Jahr. Sie erhält eine ganze IV-Rente in der Höhe von 28 200 Franken pro Jahr und eine maximale UVG-Rente in der Höhe von 105 180 Franken pro Jahr (IV und UVG-Rente entsprechen zusammen 90 Prozent des maximalen versicherten Verdienstes nach UVG von 148 200 Franken, also 133 380 Franken). Um eine Überentschädigung zu vermeiden, wird nicht die ganze BVG-Invalidenrente ausgerichtet, sondern nur 10 620 Franken pro Jahr. Zusammen decken die IV-, die UVG- und die BVG-Rente somit 90% des Jahresverdienstes ab (d.h. total 144 000). Bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird die IV-Rente durch eine gleich hohe AHV-Rente ab- gelöst, und die UVG-Rente wird um 20% (entspricht 2 Prozentpunkten für jedes Jahr zwischen dem 45. Altersjahr und dem Unfallzeitpunkt, vgl. Art. 20 Abs. 2ter UVG) auf 84 144 Franken gekürzt. Die Vorsor- geeinrichtung muss diese Kürzung nicht ausgleichen, sondern richtet weiterhin die gekürzte BVG-Inva- lidenrente in der Höhe von 10 620 Franken aus (vgl. Art. 24a Abs. 2 BVV 2).

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

18. Dezember 2020

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 154

Hinweise 1045 Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge BVG 21 ............................................................... 2 1046 Coronavirus: Massnahmen im Bereich der beruflichen Vorsorge ................................................. 3 1047 Coronavirus: Mehr Sicherheit für die Auffangeinrichtung BVG...................................................... 5 1048 Die ab 1. Januar 2021 gültigen Grenzbeträge ............................................................................... 7 1049 Der Mindestzinssatz bleibt bei 1% ................................................................................................. 8 1050 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Januar 2021 ............................................................................................................................... 9 1051 Inkrafttreten der Änderung des ATSG: Auswirkungen auf die 2. Säule ........................................ 9 1052 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2021 ............................................................................ 12 1053 Brexit und Barauszahlung ............................................................................................................ 12 1054 Verordnungsänderungen zur Einführung des stufenlosen Rentensystems ................................ 12

1055 Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der

Unterhaltspflicht ........................................................................................................................... 13

Rechtsprechung 1056 Kein Anspruch des volljährigen Kindes gegenüber der Vorsorgeeinrichtung auf direkte Auszahlung der Invalidenkinderrente ........................................................................................... 14

Anhang • Neue Tabelle ab 1. Januar 2021 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang ............................. 15 • Wichtige Masszahlen 2021 im Bereich der beruflichen Vorsorge ............................................... 15 • Wichtige Masszahlen 1985-2021 im Bereich der beruflichen Vorsorge ...................................... 15 • Tabellen 2021 BVG-Altersguthaben ............................................................................................ 15 • Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in % ......................................................................... 15

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 154

Hinweise

1045 Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge BVG 21

Mit der Reform der beruflichen Vorsorge (BVG 21) sollen das Rentenniveau gesichert, die Finanzierung gestärkt und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten – und damit insbesondere von Frauen – verbes- sert werden. An seiner Sitzung vom 25. November 2020 hat der Bundesrat die Botschaft für diese Re- form verabschiedet und ans Parlament überwiesen.

Die Renten der beruflichen Vorsorge sind seit Längerem unter Druck. Grund dafür sind die steigende Lebenserwartung und die tiefen Zinssätze. Nach der Ablehnung der Reform der Altersvorsorge im Sep- tember 2017 ist eine Reform der beruflichen Vorsorge, insbesondere eine Senkung des Umwandlungs- satzes, zur langfristigen Finanzierung der Renten unabdingbar.

In seiner Botschaft ans Parlament beantragt der Bundesrat, das Modell zu übernehmen, das auf seinen Wunsch von den Sozialpartnern – dem Schweizerischen Arbeitgeberverband (SAV), dem Schweizeri- schen Gewerkschaftsbund (SGB) und Travail.Suisse – entwickelt wurde. Dieses sieht vor, den Um- wandlungssatz auf 6 Prozent zu senken. Der Mindestumwandlungssatz, mit dem das angesparte Kapi- tal in eine Rente umgewandelt wird, liegt aktuell bei 6,8 Prozent und ist angesichts der demografischen Entwicklung und der niedrigen Zinsen zu hoch.

Einführung eines Rentenzuschlags

Die Erhaltung des Leistungsniveaus ist für den Bundesrat von zentraler Bedeutung. Um die tieferen Renten infolge der Herabsetzung des Umwandlungssatzes abzufedern, wird mit der Vorlage gleichzeitig ein Ausgleichsmechanismus eingeführt. Künftige Bezügerinnen und Bezüger von Alters- und Invaliden- renten der beruflichen Vorsorge werden einen lebenslangen monatlichen Rentenzuschlag erhalten. Für eine Übergangszeit von 15 Jahren ist dessen Höhe im Gesetz festgelegt: Der Zuschlag beträgt für die ersten fünf Neurentner-Jahrgänge nach Inkrafttreten 200 Franken pro Monat, für die weiteren fünf Jahr- gänge 150 Franken und für die letzten fünf Jahrgänge 100 Franken. Danach legt der Bundesrat den Betrag jährlich neu fest. Dieser Rentenzuschlag ist unabhängig von der Höhe der Rente und wird soli- darisch über einen Beitrag von 0,5 Prozent auf dem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen bis 853'200 Franken (Stand 2020) finanziert.

Absenkung Koordinationsabzug

Um die Vorsorge von Personen mit tiefem Einkommen zu verbessern, soll mit der Vorlage zudem der Koordinationsabzug von heute 24'885 auf 12'443 Franken gesenkt werden. Dadurch wird ein höherer Lohn versichert. Versicherte mit kleineren Löhnen, darunter insbesondere Frauen und Teilzeitbeschäf- tigte, erhalten so eine bessere soziale Absicherung gegen Alter und Invalidität.

Anpassung Altersgutschriften

Der Entwurf sieht ausserdem vor, die Beitragsunterschiede zwischen jüngeren und älteren Versicherten zu verringern. Die Altersgutschriften werden angepasst und gegenüber heute weniger stark gestaffelt. Neu gilt im Alter von 25 bis 44 Jahren eine Altersgutschrift von 9 Prozent auf dem BVG-pflichtigen Lohn; ab 45 Jahren beträgt die Altersgutschrift 14 Prozent. Damit werden die Lohnkosten für die Älteren ge- senkt. Heute liegen die Altersgutschriften für Versicherte ab 55 Jahren bei 18 Prozent.

Mit der Reform BVG 21 des Bundesrats kann das Leistungsniveau der obligatorischen beruflichen Vor- sorge insgesamt gehalten und für tiefere Einkommen sogar verbessert werden. Davon werden insbe- sondere viele Frauen profitieren. Nach Ansicht des Bundesrates erfüllt der von mehreren Akteuren (ASIP, SGV, SVV) erarbeitete Alternativvorschlag eines der Hauptziele der Reform nicht, nämlich die Sicherung des Rentenniveaus.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 154

Internet-Link für die Pressemitteilung: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzei- geseite.msg-id-81247.html

Botschaft BVG 21

Gesetzestext BVG 21

Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

1046 Coronavirus: Massnahmen im Bereich der beruflichen Vorsorge

Das Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 sieht auch im Bereich der beruflichen Vorsorge Mass- nahmen vor.

Covid-19-Verordnung berufliche Vorsorge

Gemäss Art. 16 Covid-19-Gesetz wird der Bundesrat ermächtig, im Bereich der beruflichen Vorsorge erneut vorzusehen, dass Arbeitgeber die von Ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven auch zur Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge verwenden dürfen. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine nachteiligen Folgen: Der Arbeitgeber zieht ihren Beitragsteil wie unter normalen Umständen vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutge- schrieben. Die Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven als Massnahme im Bereich der beruflichen Vorsorge zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 11. November 2020 (Co- vid-19-Verordnung berufliche Vorsorge) ist am 12. November 2020 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2021. Sie entspricht materiell der vorgängigen Covid-19-Verordnung zur Arbeitgeberbei- tragsreserve vom 25. März 2020, die der Bundesrat als Notverordnung erlassen hatte und am 26. Sep- tember ausser Kraft getreten ist.

Internet-Link für die Pressenmitteilung vom 11. November 2020: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-81044.html

Übergangsbestimmung zu Art. 47a BVG

Darüber hinaus hat das Parlament eine Übergangsbestimmung zu Art. 47a BVG ins Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) aufgenommen (s. Art. 20 Covid-19- Gesetz). Damit können über 58-jährige Versicherte, die bereits nach dem 31. Juli 2020 einen unfreiwil- ligen Arbeitsplatzverlust erleiden, ebenfalls die Weiterführung ihrer Versicherung ab dem 1. Januar

2021 beantragen.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 154

Text der Änderung vom 25. September 2020: (nur der in der Amtlichen Sammlung 2020 3835 veröffentlichte Text ist verbindlich)

Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)

vom 25. September 2020 Auszüge über berufliche Vorsorge

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 68 Absatz 1, 69 Absatz 2, 92, 93, 101 Absatz 2, 102, 113,

114 Absatz 1, 117 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstabe b, 121 Absatz 1, 122, 123 und

133 der Bundesverfassung (BV) 1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. August 2020 2, beschliesst: (…) Art. 16 Massnahme im Bereich der beruflichen Vorsorge Der Bundesrat kann zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen vorsehen, dass der Arbeitgeber die Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmerbei- träge an die berufliche Vorsorge verwenden darf. (…) Art. 20 Änderung eines anderen Erlasses Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 3 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird wie folgt geändert: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019 4 (Art. 47a) Versicherte, die nach dem 31. Juli 2020 sowie nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, können ab dem 1. Januar 2021 die Weiterführung ihrer Versicherung nach Artikel 47a beantragen.

Art. 21 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakul- tativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV). 2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 26. September 2020 in Kraft 5 und gilt unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2021.

3 Artikel 15 tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft.

4 Die Artikel 1 und 17 Buchstaben a–c gelten bis zum 31. Dezember 2022.

5 Artikel 15 gilt bis zum 30. Juni 2021.

Nationalrat, 25. September 2020 Ständerat, 25. September 2020 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Präsident: Hans Stöckli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

1 SR 101

2 BBl 2020 6563

3 SR 831.40 4 AS 2020 585 5 Dringliche Veröffentlichung vom 25. September 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 154

1047 Coronavirus: Mehr Sicherheit für die Auffangeinrichtung BVG

Die Auffangeinrichtung BVG ist eine von den Sozialpartnern getragene Stiftung mit gesetzlichem Auf- trag im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Corona-Pandemie stellt die Auffangeinrichtung vor be- sondere Herausforderungen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Juli 2020 eine Botschaft für eine Gesetzesänderung verabschiedet, die es dem Bund erlaubt, für die Auffangeinrichtung bei Bedarf sehr rasch ein unverzinsliches Konto zu eröffnen. Das Parlament hat diese Änderung einstimmig ange- nommen. Sie trat am 26. September 2020 in Kraft und gilt für eine Dauer von 3 Jahren.

Die Auffangeinrichtung BVG befindet sich aufgrund der pandemiebedingten Verwerfungen an den Bör- sen in einer schwierigen Situation. Sie muss trotz der Negativverzinsung durch die Schweizerische Na- tionalbank den Nominalwert der ihr anvertrauten Freizügigkeitsgelder garantieren (Pensionskassen- Guthaben, das eine versicherte Person beim Verlassen einer Pensionskasse «mitnimmt»). Denn die Auffangeinrichtung ist verpflichtet, Freizügigkeitsguthaben anzunehmen und könnte daher mit einem deutlichen Zufluss von Geldern aufgrund der steigenden Arbeitslosigkeit konfrontiert sein. Dies senkt ihren Deckungsgrad. Auch kann die schwierige ökonomische Situation die Unsicherheiten an den Fi- nanzmärkten weiter verschärfen.

Angesichts dieser Situation haben die Sozial- und Gesundheitskommissionen beider Parlamentskam- mern dem Bundesrat empfohlen, für die Auffangeinrichtung BVG bei der zentralen Tresorerie des Bun- des oder bei der Schweizerischen Nationalbank rasch ein Konto zu schaffen, das nicht mit Negativzin- sen belastet wird. Die dafür notwendige Gesetzesgrundlage im Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) schlägt der Bundesrat dem Parlament nun mit seiner Botschaft vor: Die Auffangeinrichtung soll Mittel aus dem Freizügigkeitsbereich zinslos bei der Bundestresorerie anlegen können, sofern ihr De- ckungsgrad die Schwelle von 105% unterschreitet. Dieses Recht soll für drei Jahre gelten. In dieser Zeit soll eine langfristige Lösung vorbereitet werden.

Der Ständerat und dann der Nationalrat haben den Entwurf des Bundesrates einstimmig und ohne Än- derungen angenommen.

Internet-Link für die Pressenmitteilung vom 1. Juli 2020: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-79667.html

Internet-Link Curiavista (Parlament): https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20200056

Internet-Link für die Botschaft des Bundesrates (BBl 2020 6343): https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2020/6343.pdf

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 154

Text der Änderung vom 25. September 2020 : (nur der in der Amtlichen Sammlung 2020 3845 veröffentlichte Text ist verbindlich)

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Änderung vom 25. September 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juli 2020 6, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 7 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Einfügen vor dem Vierten Titel

Art. 60b Befristete Anlage von Freizügigkeitsgeldern bei der Bundestresorerie 1 Die Auffangeinrichtung darf die Gelder der von ihr geführten Freizügigkeitskonten bis zum Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Eidgenössischen Finanz- verwaltung (EFV) anlegen, falls ihr Deckungsgrad im Freizügigkeitsbereich weniger als 105 Prozent beträgt. 2 Die EFV verwaltet die Mittel im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie unverzinslich und unentgeltlich. 3 Die EFV und die Auffangeinrichtung vereinbaren die Einzelheiten in einem öffent- lich-rechtlichen Vertrag.

II 1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV] 8). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

2 Es tritt am 26. September 2020 in Kraft und gilt bis zum 25. September 2023.

Ständerat, 25. September 2020 Nationalrat, 25. September 2020 Der Präsident: Hans Stöckli Die Präsidentin: Isabelle Moret Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

6 BBl 2020 6343

7 SR 831.40 8 SR 101

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1048 Die ab 1. Januar 2021 gültigen Grenzbeträge

(Art. 2, 7, 8, 46 und 56 BVG, Art. 3a und 5 BVV 2, Art. 7 BVV 3, Art. 3 der Verordnung über die berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen)

Der Bundesrat hat am 14. Oktober 2020 die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge angepasst. Die Än- derung der Artikel 3a und 5 BVV 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Der Koordinationsabzug wird von 24’885 Franken auf 25'095 Franken erhöht. Der Schwellenwert für die obligatorische Unterstellung (mi- nimaler Jahreslohn), der ¾ der maximalen AHV-Altersrente beträgt, erhöht sich auf 21'510 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) wird eben- falls nach oben angepasst. Diese Änderungen werden parallel zur Erhöhung der minimalen AHV-Alters- rente vorgenommen. Die Grenzbeträge dienen dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische Un- terstellung unter die berufliche Vorsorge, die untere und die obere Grenze des versicherten Lohnes ("koordinierter Lohn") sowie den minimalen versicherten Lohn zu bestimmen.

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese Grenzbeträge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV anzupassen. Da auf den 1. Januar 2021 diese Rente von 1'185 auf 1'195 Franken erhöht wird, werden die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge entsprechend angepasst. Um eine reibungslose Koordina- tion zwischen erster und zweiter Säule zu gewährleisten, tritt die Anpassung ebenfalls auf den 1. Ja- nuar 2021 in Kraft.

Internet-Link für die Pressemitteilung mit den Verordnungsänderungen und Erläuterungen: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzei- geseite.msg-id-80648.html

Die Grenzbeträge werden wie folgt festgelegt:

Für die obligatorische berufliche Vorsorge

bisherige neue Beträge Beträge - Mindestjahreslohn 21'330 Fr. 21'510 Fr. - Koordinationsabzug 24'885 Fr. 25'095 Fr. - Obere Limite des Jahreslohnes 85'320 Fr. 86'040 Fr. - Maximaler koordinierter Lohn 60'435 Fr. 60'945 Fr. - Minimaler koordinierter Lohn 3'555 Fr. 3'585 Fr.

Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a

Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen:

bisherige neue Beträge Beträge - bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zwei- 6'826 Fr. 6'883 Fr. ten Säule - ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 34'128 Fr. 34'416 Fr. zweiten Säule

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BVG-Versicherung arbeitsloser Personen

Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. Deshalb müssen die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. Säule versicherten Arbeitslosen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden.

bisherige neue Beträge Beträge - Minimaler Tageslohn 81.90 Fr. 82.60 Fr. - Tages-Koordinationsabzug 95.55 Fr. 96.35 Fr. - Maximaler Tageslohn 327.65 Fr. 330.40 Fr. - Maximaler versicherter Tageslohn 232.10 Fr. 234.05 Fr. - Minimaler versicherter Tageslohn 13.65 Fr. 13.75 Fr.

Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds

Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementari- schen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Die Sicherstellung gemäss BVG umfasst aber höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden AHV- Lohnes in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben.

bisheriger neuer Betrag Betrag - Maximaler Grenzlohn 127'980 Fr. 129'060 Fr.

1049 Der Mindestzinssatz bleibt bei 1%

An seiner Sitzung vom 4. November 2020 wurde der Bundesrat darüber informiert, dass eine Überprü- fung des Mindestzinssatzes in der Beruflichen Vorsorge in diesem Jahr nicht notwendig ist. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obliga- torium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mindestens verzinst werden muss. Der Zinssatz bleibt im kommenden Jahr bei 1%.

Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind gemäss Gesetz die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.

Die Rendite der Bundesobligationen ist weiterhin tief. Die Verzinsung der 10-jährigen Bundesobligatio- nen lag Ende 2019 bei minus 0.46% und per Ende September 2020 bei minus 0.50%. Anderseits war die Performance von Aktien, Anleihen und Liegenschaften 2019 ausserordentlich positiv. Im aktuellen Jahr sind die Märkte trotz vorübergehend hohen Schwankungen insgesamt stabil. Bei den Aktien wurde die leicht ungünstige Entwicklung des aktuellen Jahres durch die ausgezeichnete Rendite des letzten Jahres mehr als kompensiert. 2019 legte der Swiss Performance Index 30.6% zu. 2020 lag die Perfor- mance bis Ende September bei minus 0.9%. Auch die Performance der Anleihen und der Immobilien ist weiterhin positiv. In Anbetracht dieser Verhältnisse drängt sich somit keine Anpassung des Mindest- zinssatzes auf. Der Bundesrat wurde darüber informiert, dass eine Überprüfung des Satzes in diesem Jahr nicht notwendig ist. Er wird diese im nächsten Jahr vornehmen.

Internet-Link für die Pressemitteilung: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzei- geseite.msg-id-80843.html

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1050 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Ja- nuar 2021

Auf den 1. Januar 2021 werden die seit 2017 ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 0,3 %.

Gemäss Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsum- entenpreise angepasst werden. Eine erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren. Danach sind die Anpassungen an den Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und finden in der Regel alle zwei Jahre statt, so auch am 1. Januar 2021.

Die Berechnung des Anpassungssatzes von 0,3 % basiert auf der Preisentwicklung zwischen Septem- ber 2017 und September 2020 gemäss Index der Konsumentenpreise (Septemberindex 2017 = 98,15 und Septemberindex 2020 = 98,48; Basis Dezember 2010 = 100).

Im Jahr 2021 unverändert bleiben hingegen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die 2008, 2011 und 2012 entstanden sind und noch nie angepasst wurden, da der Septemberindex 2020 unter den Preisindizes in den Entstehungsjahren lag. Gleiches gilt für die nachfolgende Anpassung der Hinterlas- senen- und Invalidenrenten. Diese Fälle werden im Rahmen der nächsten AHV-Rentenerhöhung ge- prüft, also frühestens auf den 1. Januar 2023.

Die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden von den Vorsorgeeinrichtungen entsprechend ihrer finanziellen Möglichkeiten angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung erläutert die Beschlüsse in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht.

Internet-Link für die Pressemitteilung: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzei- geseite.msg-id-80783.html

1051 Inkrafttreten der Änderung des ATSG: Auswirkungen auf die 2. Säule

An seiner Sitzung vom 18. November 2020 hat der Bundesrat beschlossen, die Revision des Bundes- gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörigen Ver- ordnungsbestimmungen auf den 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen.

Diese Änderung enthält die folgenden Bestimmungen für die 2. Säule (nur der in der Amtlichen Samm- lung veröffentlichte Text ist verbindlich):

BVG:

Art. 26b BVG Vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung

Die Vorsorgeeinrichtung stellt ab dem Zeitpunkt, in dem sie Kenntnis darüber erhält, dass die IV-Stelle gestützt auf Artikel 52a ATSG die vorsorgliche Einstellung der Zahlung der Invalidenrente verfügt hat, die Zahlung der Invalidenrente ebenfalls vorsorglich ein.

Artikel 52a ATSG soll eine einheitliche Handhabung der vorsorglichen Leistungseinstellung innerhalb der Sozialversicherungen ermöglichen: Die Sozialversicherungen sollen eine vorsorgliche Leistungs- einstellung vornehmen können, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die versicherte Person die Leistung unrechtmässig erwirkt oder wenn sie es unterlassen hat, wesentliche Änderungen in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden. Ein Verdacht ist dann begründet, wenn er auf

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einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf einen unrechtmässigen Leis- tungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hindeuten (vgl. Botschaft zur Änderung des ATSG : Bundesblatt 2018 S. 1607 ff. insbesondere S. 1637).

Artikel 26b BVG folgt dem Prinzip, dass für die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich eine Bindungswirkung an den IV-Entscheid besteht, der ihr von der IV-Stelle mitgeteilt wird; diese Koordination besteht auch bei anderen Fragen der Invalidenleistungen z.B. betreffend den massgebenden Invaliditätsgrad. Die Regelung klärt die Koordination zwischen 1. und 2. Säule bei der vorsorglichen Einstellung der Invali- denrente und verbessert damit die Rechtssicherheit. Der Vorteil der Anknüpfung an den Entscheid der IV-Stelle besteht darin, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht selber aktiv werden müssen; sie müssen keine eigenen Abklärungen durchführen, sondern handeln gestützt auf den Entscheid der IV-Stellen über die vorsorgliche Einstellung der Zahlung einer Invalidenrente. Gleichzeitig kommt die einheitliche Vorgehensweise zwischen IV-Stellen und Vorsorgeeinrichtungen dem Schutz der betroffenen Versi- cherten entgegen (vgl. Botschaft zur Änderung des ATSG : Bundesblatt 2018 S. 1607 ff. insbesondere S. 1650).

Art. 35a Abs. 2 erster Satz BVG 2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis

erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. (…)

Artikel 35a Absatz 2 erster Satz BVG stellt klar, dass es sich bei der Rückerstattungsfrist von zu Unrecht bezogenen Leistungen um eine Verwirkungs- und nicht um eine Verjährungsfrist handelt. Diese Präzi- sierung wurde aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids (BGE 142 V 20) erforderlich, der festhielt, dass aufgrund des Gesetzeswortlauts auf eine Verjährungs- und nicht auf eine Verwirkungsfrist zu schliessen sei. Der mit der 1. BVG-Revision eingeführte Artikel 35a BVG hätte in der 2. Säule die gleiche Regel einführen sollen, wie sie damals in der 1. Säule bestand, nämlich eine Verwirkungsfrist von einem Jahr statt einer Verjährungsfrist. Die Koordination von 1. und 2. Säule soll nun auch mit der neuen Verwir- kungsfrist nach Artikel 25 Absatz 2 ATSG wiederhergestellt werden. Die neue Verwirkungsfrist soll drei Jahre betragen. Die längere Frist soll es Vorsorgeeinrichtungen ermöglichen, weitergehende Abklärun- gen zu treffen, um alle Tatsachen mit Sicherheit festzustellen und zu klären, ob die Leistung unrecht- mässig bezogen wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des ATSG : Bundesblatt 2018 S. 1607 ff. insbe- sondere S. 1650).

Gliederungstitel vor Art. 89a

Siebter Teil: Internationale Koordination

Art. 89e BVG Anwendbarkeit des ATSG

Die Artikel 32 Absatz 3 und 75a–75c ATSG 9 sind auf die berufliche Vorsorge anwendbar.

Die Bestimmungen des ATSG sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen nur an- wendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.

Damit die Bestimmungen von Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 75a–75c ATSG betreffend die Durchfüh- rung internationaler Sozialversicherungsabkommen auch auf die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anwendbar sind, ist eine entsprechende Bestimmung ins BVG aufzunehmen. Die Bestimmungen sind nur insoweit anwendbar, als das BVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (vgl. Botschaft zur Änderung des ATSG: Bundesblatt 2018 S. 1607 ff. insbesondere S. 1651).

9 SR 830.1

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FZG:

Gliederungstitel vor Art. 25b

8. Abschnitt: Internationale Koordination

Art. 25g FZG Anwendbarkeit des ATSG

Die Artikel 32 Absatz 3 und 75a–75c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200010 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anwendbar.

Vgl. Erläuterung zu Art. 89e BVG.

BVV°2:

In der BVV 2 werden einzelne Bestimmungen zum Rückgriff punktuell angepasst:

Art. 27b Abs. 2 Bst. a

2 Leistungen gleicher Art sind namentlich:

a. Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten sowie Kapitalabfindun- gen anstelle der Renten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit sowie Ersatz für Rentenschaden;

Diese BVV 2-Bestimmung ist Artikel 74 ATSG nachgebildet und definiert Invalidenrenten beziehungs- weise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Hinterlassenenrenten sowie die diesbezüglichen Kapitalabfindungen anstelle der Renten als gleichartige Leistungen der beruflichen Vorsorge. In dieser Bestimmung muss nun eine punktuelle Ergänzung analog zu einer in der ATSG-Revision beschlosse- nen Änderung des Artikels 74 ATSG (betreffend Rentenschaden) erfolgen. Da Artikel 74 Absatz 2 Buch- stabe c ATSG ergänzt worden ist mit dem Passus «sowie Ersatz für Rentenschaden», muss dies auch in dieser Bestimmung der BVV 2 angepasst werden, da im Bereich der beruflichen Vorsorge die Re- gressordnung dem ATSG und der ATSV nachgebildet ist.

Art. 27e Verhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und rückgriffsberechtigten Sozialversiche- rungen

(Art. 34b BVG)

Ist die Vorsorgeeinrichtung nebst anderen Sozialversicherungen am Rückgriff gemäss den Artikeln 72– 75 ATSG in Verbindung mit Artikel 34b BVG beteiligt, so sind die Versicherungen einander im Verhältnis der von ihnen erbrachten sowie zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig.

Da im Bereich der beruflichen Vorsorge in Bezug auf die Vorsorgeeinrichtungen die Regressordnung dem ATSG und der ATSV nachgebildet ist, muss in Artikel 27e BVV 2 eine Anpassung analog zur Änderung des Artikels 16 ATSV vorgenommen werden: Das heisst, auch in dieser Bestimmung muss der Begriff "Gesamtgläubiger» gestrichen werden und muss der zweite Satz der Vollständigkeit halber mit den «erbrachten» Leistungen ergänzt werden. Materiell wird auf die detaillierten Erläuterungen zu Artikel 16 ATSV verwiesen. Ausserdem muss auch hier, wie bereits in den Artikeln 16 und 17 der ATSV, in der italienischen Fassung der Ausdruck "all'azione di regresso" ersetzt werden durch «al regresso».

Art. 27f Einleitungsteil (Betrifft nur den italienischen Text)

Wie in den Artikeln 16 und 17 ATSV und 27e BVV 2 muss in der italienischen Fassung dieser Bestim- mung der Ausdruck «all'azione di regresso» ersetzt werden durch «al regresso».

10 SR 830.1

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Internet-Link für die Pressemitteilung vom 18. November 2020: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-81148.html

Internet-Link Curiavista (18.029): https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180029

Änderung vom 21. Juni des ATSG: Bundesblatt 2019 4475

Botschaft vom 2. März 2018 zur Änderung des ATSG: Bundesblatt 2018 1607

Verordnungstext

Erläuternder Bericht

1052 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2021

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat die Beitragssätze für das Bemes- sungsjahr 2021 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Der Beitragssatz für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur beträgt unverändert 0,12%. Der Beitragssatz für die Insolvenzen und anderen Leistungen bleibt ebenfalls unverändert und beträgt 0,005%.

Die Beiträge werden Ende Juni 2022 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

Internet-Link: http://www.sfbvg.ch/xml_1/internet/de/application/d448/f466.cfm

1053 Brexit und Barauszahlung

Ab dem 01.01.2021 sind das Freizügigkeitsabkommen (FZA) und die EU-Koordinierungsverordnung (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Vereinigten König- reich (UK) nicht mehr anwendbar. Deshalb haben die Schweiz und UK ein Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger ausgehandelt, das am 01.01.2021 in Kraft tritt. Nach diesem Abkommen soll sich für Personen, die heute unter das Freizügigkeitsabkommen mit der EU (FZA) fallen, auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ab dem 01.01.2021 möglichst wenig ändern und die aufgrund des FZA erworbenen Rechte sollen geschützt werden. Dieses Abkommen ist jedoch auf die Barauszahlung des BVG-Altersguthabens nicht anwendbar.

Die zukünftige Ausgestaltung der bilateralen Koordinierung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar. Folg- lich ist deshalb nach dem Stichtag bis auf Weiteres nationales Recht in Bezug auf die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung anwendbar. In Anwendung des nationalen Rechts haben somit alle Personen, auch solche die vor dem 01.01.2021 in UK wohnten und auf welche die EU-Verordnungen Anwendung fanden, nach dem Stichtag grundsätzlich Anspruch auf die Barauszahlung der gesamten Freizügigkeits- leistung der 2. Säule (Art. 5 Bst. a FZG).

Aktuelle Informationen finden sich unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/brexit.html

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1054 Verordnungsänderungen zur Einführung des stufenlosen Rentensystems

Im Rahmen der Gesetzesrevision zur Weiterentwicklung der IV (WE IV) wird u.a. das heutige Renten- modell durch ein stufenloses Rentensystem ersetzt, welches auch für die Invalidenrenten der obligato- rischen beruflichen Vorsorge gilt. An seiner Sitzung vom 4. Dezember 2020 hat der Bundesrat die Ver- nehmlassung zu den hierzu erforderlichen Verordnungsänderungen eröffnet. Die Einführung des stu- fenlosen Rentensystems soll mit Inkrafttreten der Vorlage zur WE IV voraussichtlich per 1. Januar 2022 erfolgen.

Mit Einführung des stufenlosen Rentensystems wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsren- tenstufen. Diese Neuabstufung des Rentenanspruchs gilt auch für Invalidenleistungen der obligatori- schen beruflichen Vorsorge (nArt. 24a BVG), dafür sind auf Verordnungsebene Änderungen erforder- lich. So müssen die Grenzbeträge für die Versicherung des weiterhin erzielten Lohnes (Eintrittsschwelle, Koordinationsabzug und oberer Grenzbetrag) angepasst werden.

Den Vorsorgeeinrichtungen bleibt es freigestellt, das stufenlose Rentensystem auch im überobligatori- schen Leistungsbereich zu übernehmen.

Das Bundesamt für Sozialversicherung weist darauf hin, dass die Einführung des stufenlosen Renten- systems in der obligatorischen beruflichen Vorsorge bei den Vorsorgeeinrichtungen einen Anpassungs- und Umstellungsbedarf nach sich ziehen wird. Dabei ist zu beachten, dass für Neurenten ab Inkrafttre- ten der Vorlage das neue Rentensystem unmittelbar (ohne Übergangsfrist) gilt.

Internet-Link für die Pressemitteilung: BR - Weiterentwicklung der IV: Verordnungsbestimmungen in der Vernehmlassung

1055 Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht

Die Bestimmungen der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 20. März 2015 (AS 2015 4299 5017) und die Inkassohilfeverordnung (InkHV, AS 2020 7) werden auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Sie regeln die neuen Meldepflichten zwischen den Fachstellen der Inkassohilfe und den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen. Um Missverständnisse möglichst zu vermeiden, müssen die Fachstellen und die Einrichtungen für zukünftige Meldungen die vom Eidge- nössische Departement des Inneren (EDI) verfassten Formulare benutzen, welche voraussichtlich in der 1. Hälfte 2021 auf der Homepage des BSV und des BJ zur Verfügung gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherungen: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundla- gen/vorsorgeguthaben-vernachlaessigung-unterhaltspflicht.html

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Rechtsprechung 1056 Kein Anspruch des volljährigen Kindes gegenüber der Vorsorgeeinrichtung auf direkte Auszahlung der Invalidenkinderrente

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2020, 9C_615/2019; Entscheid in deut- scher Sprache, zur Publikation vorgesehen)

Die Invalidenkinderrente der beruflichen Vorsorge kann ohne Zustimmung des rentenberechtigten El- ternteils nicht direkt dem volljährigen Kind ausbezahlt werden.

(Art. 25 BVG)

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Auszahlung einer Invalidenkinderrente der beruflichen Vor- sorge an ein volljähriges und weiterhin in Ausbildung stehendes Kind zulässig ist. Im vorliegenden Fall war die Vorinstanz zur Ansicht gelangt, dass die direkte Auszahlung an die volljährige Tochter möglich sei, auch wenn hierzu die Zustimmung der versicherten Mutter fehlte. Dabei wendete die Vorinstanz Art. 71ter Abs. 3 AHVV analog an, weil in der beruflichen Vorsorge für eine solche Drittauszahlung keine ausdrückliche Grundlage in einem Gesetz oder einer Verordnung besteht.

Das Bundesgericht verneint nun in seinem Urteil die analoge Anwendung von Art. 71ter Abs. 3 AHVV in der beruflichen Vorsorge. Der Gesetzgeber sei sich bei der Formulierung von Art. 25 BVG nämlich bewusst gewesen, dass die Anspruchsberechtigung der Kinderrente bei der vorsorgeversicherten Per- son selbst liegt und die Kinderrente demnach grundsätzlich an den rentenbeziehenden Elternteil aus- bezahlt wird. Wenn also in der beruflichen Vorsorge eine der 1. Säule entsprechende Auszahlungsmo- dalität auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe fehlt, handelt es sich gemäss höchstrichterlichem Urteil nicht um eine Lücke, die ein Gericht durch analogen Anwendung von Art. 71ter Abs. 3 AHVV auszufül- len berechtigt ist (s. E. 4.4.2). Das Bundesgericht kommt somit zum Schluss, dass die Invalidenkinder- rente der beruflichen Vorsorge ohne Zustimmung der versicherten Mutter der volljährigen Tochter nicht direkt ausbezahlt werden darf. Eine solche Drittauszahlung an das volljährige und weiterhin in Ausbil- dung stehende Kind setzt nach Ansicht des Bundesgerichts weiterhin das Einverständnis des renten- berechtigten Elternteils voraus.

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Anhang • Neue Tabelle ab 1. Januar 2021 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang

• Wichtige Masszahlen 2021 im Bereich der beruflichen Vorsorge

• Wichtige Masszahlen 1985-2021 im Bereich der beruflichen Vorsorge

• Tabellen 2021 BVG-Altersguthaben

• Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in %

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik

Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Beginn Geburtsjahr 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 1. Januar … 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021

1962 u. früher 1987 211'370 221'280 231'891 242'717 252'519 261'813 271'199 280'737 290'370 300'157 1963 1988 201'973 211'742 222'186 232'842 242'521 251'714 260'999 270'435 279'966 289'648 1964 1989 192'560 202'187 212'465 222'951 232'506 241'599 250'783 260'117 269'544 279'122 1965 1990 183'509 193'001 203'117 213'440 222'876 231'873 240'959 250'195 259'523 269'001 1966 1991 174'226 183'579 193'530 203'685 212'999 221'897 230'884 240'019 249'245 258'621 1967 1992 165'300 174'519 184'312 194'305 203'502 212'305 221'196 230'234 239'363 248'639 1968 1993 155'645 164'719 174'340 184'159 193'229 201'929 210'717 219'650 228'672 237'842 1969 1994 145'949 154'877 164'326 173'970 182'913 191'510 200'193 209'021 217'937 227'000 1970 1995 136'626 145'414 154'698 164'173 172'993 181'491 190'074 198'801 207'615 216'574 1971 1996 127'375 136'025 145'144 154'452 163'151 171'550 180'034 188'660 197'373 206'230 1972 1997 118'480 126'996 135'957 145'105 153'686 161'991 170'379 178'909 187'524 196'283 1973 1998 109'706 118'091 126'897 135'885 144'352 152'563 160'857 169'292 177'810 186'472 1974 1999 101'270 109'528 118'184 127'020 135'376 143'498 151'701 160'044 168'470 177'038 1975 2000 93'077 101'212 109'722 118'410 126'658 134'693 142'808 151'062 159'399 167'876 1976 2001 85'198 93'215 101'585 110'131 118'276 126'227 134'257 142'425 150'676 159'066 1977 2002 77'434 85'335 93'567 101'973 110'015 117'883 125'830 133'915 142'080 150'384 1978 2003 69'969 77'758 85'857 94'128 102'072 109'861 117'728 125'731 133'814 142'036 1979 2004 62'563 70'241 78'209 86'345 94'193 101'903 109'690 117'613 125'615 133'754 1980 2005 55'320 62'889 70'729 78'734 86'487 94'119 101'829 109'673 117'596 125'655 1981 2006 48'120 55'581 63'293 71'169 78'826 86'382 94'014 101'780 109'624 117'604 1982 2007 41'096 48'452 56'038 63'787 71'352 78'834 86'390 94'080 101'847 109'749 1983 2008 34'052 41'301 48'763 56'385 63'857 71'264 78'745 86'358 94'048 101'871 1984 2009 27'196 34'343 41'683 49'180 56'563 63'897 71'303 78'843 86'457 94'205 1985 2010 20'262 27'305 34'522 41'894 49'186 56'445 63'778 71'242 78'780 86'451 1986 2011 13'464 20'405 27'501 34'751 41'953 49'140 56'400 63'790 71'254 78'850 1987 2012 6'682 13'521 20'497 27'624 34'737 41'852 49'039 56'355 63'745 71'265 1988 2013 6'739 13'596 20'602 27'627 34'672 41'786 49'030 56'347 63'793 1989 2014 6'739 13'625 20'563 27'537 34'580 41'752 48'996 56'369 1990 2015 6'768 13'621 20'525 27'498 34'599 41'771 49'072 1991 2016 6'768 13'604 20'508 27'539 34'640 41'870 1992 2017 6'768 13'604 20'566 27'597 34'757 1993 2018 6'768 13'662 20'624 27'714 1994 2019 6'826 13'720 20'741 1995 2020 6'826 13'777 1996 2021 6'883

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Berechnungsgrössen

Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Gutschrift 6'682 6'739 6'739 6'768 6'768 6'768 6'768 6'826 6'826 6'883 Zinssatz 1.50% 1.50% 1.75% 1.75% 1.25% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00%

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik 2020 2021 BVG-Rücktrittsalter: 65 64 65 64 (Männer 1955 (Frauen 1956 (Männer 1956 (Frauen 1957 geboren) geboren) geboren) geboren)

1. Jährliche AHV-Altersrente

Minimale 14'220 14'340 Maximale 28'440 28'680

2. Lohndaten der Aktiven (Zeitreihe)

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 21'330 21'510 Koordinationsabzug 24'885 25'095 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 85'320 86'040 Min. koordinierter Jahreslohn 3'555 3'585 Max. koordinierter Jahreslohn 60'435 60'945 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer 853'200 860'400 Jahreslohn

3. BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz (Zeitreihe) 1,0% 1,0% Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 20'811 21'492 21'154 21'824 in % des koordinierten Lohnes 585,4% 604,6% 590,1% 608,8% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 343'396 354'179 349'514 360'114 in % des koordinierten Lohnes 568,2% 586,0% 573,5% 590,9%

4. BVG-Altersrente und anwartschaftliche (anw.) BVG-Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz in % des AGH im BVG- Rücktrittsalter (M:65/F:64) 6,80% 6,80% 6,80% 6,80% Min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1'415 1'461 1'438 1'484 in % des koordinierten Lohnes 39,8% 41,1% 40,1% 41,4% Min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 849 877 863 890 Min. anw. jährliche Waisenrente 283 292 288 297 Max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 23'351 24'084 23'767 24'488 in % des koordinierten Lohnes 38,6% 39,9% 39,0% 40,2% Max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 14'011 14'450 14'260 14'693 Max. anw. jährliche Waisenrente 4'670 4'817 4'753 4'898

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 20'900 21'100

6. Teuerungsanpassung BVG-Risikorenten vor dem Rücktrittsalter (Zeitreihe)

erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 1,8% 0,3% nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - 2010, 2013 und 2014 entstandene neue Renten 0,1%

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,120% 0,120% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,005% 0,005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 127'980 129'060

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 81,90 82,60 Koordinationsabzug vom Tageslohn 95,55 96,35 Max. versicherter Tageslohn 327,65 330,40 Min. koordinierter Tageslohn 13,65 13,75 Max. koordinierter Tageslohn 232,10 234,05

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6'826 6'883 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 34'128 34'416

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf der BSV-Homepage abrufbar : https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen.html

Erläuterungen zu den Masszahlen Art. 1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. ArbeitnehmerInnen, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen 2 BVG Lohn übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die 7 Abs. 1 und 2 BVG Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für das 8 Abs. 1 BVG Alter der obligatorischen Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 8 Abs. 2 BVG der max. AHV-Rente, der Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und 46 BVG der maximale koordinierte Lohn 17/8 der max. AHV-Rente. Der in der beruflichen Vorsorge 79c BVG versicherbare Lohn ist auf den zehnfachen maximalen versicherten Jahreslohn in der obligatorischen BV. 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der 15 BVG Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von 16 BVG vorhergehenden Einrichtungen überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz). 12 BVV2

13 Abs. 1 BVG

62a BVV2

4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der 14 BVG Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale 62c BVV2 und Altersrente BVG : Leistungs-anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 Übergangsbestim- ununterbrochen immer mit dem minimalen bzw. immer mit dem maximalen koordinierten mungen Bst. a Lohn versichert war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente entspricht 60% der Altersrente und 18, 19, 21, 22 BVG die Kinderrente 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen Risikoleistungen berechnen sich 18, 20, 21, 22 BVG auf der Summe des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter projizierten Altersguthabens.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder 37 Abs. 3 BVG Invalidenrente bzw. die Witwen-, Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 37 Abs. 2 BVG Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Seit 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen. 6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis 36 Abs. 1 BVG zum Alter 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals üblicherweise nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten.

7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden 14, 18 SFV reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese 15 SFV Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn 16 SFV (www.sfbvg.ch). 56 Abs. 1c, 2 BVG 8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die 2 Abs. 3 BVG Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehaltenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 oder 40a AVIV die monatlichen Grenzbeträge durch den Faktor 21,7 geteilt werden.

9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für 7 Abs. 1 BVV3 Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

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2. Lohndaten gemäss BVG in Franken (Zeitreihe)

Jahr Eintrittsschwelle Koordinations- Maximaler Koordinierter Minimaler Lohn abzug versicherter AHV- Jahreslohn Jahreslohn minimal maximal

1985 16'560 16'560 49'680 2'070 33'120 1986/1987 17'280 17'280 51'840 2'160 34'560 1988/1989 18'000 18'000 54'000 2'250 36'000 1990/1991 19'200 19'200 57'600 2'400 38'400 1992 21'600 21'600 64'800 2'700 43'200 1993/1994 22'560 22'560 67'680 2'820 45'120 1995/1996 23'280 23'280 69'840 2'910 46'560 1997/1998 23'880 23'880 71'640 2'985 47'760 1999/2000 24'120 24'120 72'360 3'015 48'240 2001/2002 24'720 24'720 74'160 3'090 49'440 2003/2004 25'320 25'320 75'960 3'165 50'640 2005/2006 19'350 22'575 77'400 3'225 54'825 2007/2008 19'890 23'205 79'560 3'315 56'355 2009/2010 20'520 23'940 82'080 3'420 58'140 2011/2012 20'880 24'360 83'520 3'480 59'160 2013/2014 21'060 24'570 84'240 3'510 59'670 2015-2018 21'150 24'675 84'600 3'525 59'925 2019-2020 21'330 24'885 85'320 3'555 60'435 2021 21'510 25'095 86'040 3'585 60'945

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3. BVG-Mindestzinssatz in Prozent (Zeitreihe)

Jahr BVG- Mindestzinssatz (in Prozent)

1985-2002 4,00 2003 3,25 2004 2,25 2005-2007 2,50 2008 2,75 2009-2011 2,00 2012-2013 1,50 2014-2015 1,75 2016 1,25 2017-2021 1,00

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6. Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten (Zeitreihe)

Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten nach einer Laufzeit von

Jahr 1. Anpassung Nachfolgende Anpassung nach nach üblicherweise

3 Jahren 2 Jahren 1 Jahr

1985-1988 * * * 1989 4,3 % * * 1990 7,2 % * 3,4 % 1991 11,9 % * * 1992 15,9 % 12,1 % 5,7 % 1993 16,0 % * 3,5 % 1994 13,1 % * * 1995 7,7 % 4,1 % 0,6 % 1996 6,2 % * * 1997 3,2 % 2,6 % 0,6 % 1998 3,0 % * * 1999 1,0 % 0,5 % 0,1 % 2000 1,7 % * * 2001 2,7 % 2,7 % 1,4 % 2002 3,4 % * * 2003 2,6 % 1,2 % 0,5 % 2004 1,7 % * * 2005 1,9 % 1,4 % 0,9 % 2006 2,8 % * * 2007 3,1 % 2,2 % 0,8 % 2008 3,0 % * * 2009 4,5 % 3,7 % 2,9 % 2010 2,7 % * * 2011 2,3 % - 0,3 % 2012 - * * 2013 0,4 % - - 2014 - * * 2015 - - - 2016-2018 - * * 2019 1,5 % - - 1,8 %

2020 0,1% für 2010, 2013 und 2014 * *

entstandene neue Renten 2021 0,3% - - * Die nachfolgende Anpassung der BVG-Risikorenten geschieht gleichzeitig mit der An- passung der AHV-Renten, welche in diesem Jahr nicht stattgefunden hat. - Keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik, MASS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63

Minimale 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 12'360 12'360 12'360 12'660 12'660 12'660 12'660 Maximale 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Koordinationsabzug 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 74'160 74'160 74'160 75'960 75'960 75'960 75'960 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 3'090 3'090 3'090 3'165 3'165 3'165 3'165 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240 49'440 49'440 49'440 50'640 50'640 50'640 50'640

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 10'010 10'859 10'966 11'658 11'782 12'361 12'490 im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) inkl. eEG 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 20'020 21'718 21'932 23'316 23'564 24'722 24'980 in % des minimalen koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% 647.9% 702.8% 709.8% 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 160'106 173'634 175'409 186'410 188'392 197'686 199'719 in % des maximalen koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9% 323.8% 351.2% 354.8% 368.1% 372.0% 390.4% 394.4%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 9'960 9'960 9'960 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 32'298 35'034 35'382 37'614 38'010 39'876 40'296 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 19'920 19'920 19'920 20'400 20'400 20'400 20'400 entspr. oberer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340 64'596 70'068 70'764 75'228 76'020 79'752 80'592

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 1'441 1'564 1'579 1'679 1'696 1'780 1'799 in % des minimalen koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% 46.6% 50.6% 51.1% 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 865 938 938 1'007 1'007 1'068 1'068 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 288 313 313 336 336 356 356 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 11'528 12'502 12'629 13'422 13'564 14'233 14'380 in % des maximalen koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% 23.3% 25.3% 25.6% 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 6'917 7'501 7'501 8'053 8'053 8'540 8'540 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118 2'306 2'500 2'500 2'684 2'684 2'847 2'847

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800 17'100 17'100 17'100 17'500 17'500 17'500 17'500

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% 2.7% 3.4% 3.4% 2.6% 2.6% 1.7% 1.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 12.1% 4.1% 2.6% 0.5% 2.7% 1.2% 1.2% Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 3.4% 5.7% 3.5% 0.6% 0.6% 0.1% 1.4% 0.5% 0.5%

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% 0.05% 0.05% 0.05% 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540 111'240 111'240 111'240 113'940 113'940 113'940 113'940

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Koordinationsabzug von Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Maximaler versicherter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 284.80 284.80 284.80 291.70 291.70 291.70 291.70 Minimaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 11.90 11.90 11.90 12.15 12.15 12.15 12.15 Maximaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30 189.90 189.90 189.90 194.45 194.45 194.45 194.45

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 5'933 5'933 5'933 6'077 6'077 6'077 6'077 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944 29'664 29'664 29'664 30'384 30'384 30'384 30'384 M: Männer, F: Frauen 1/3

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MASS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2005* 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:63 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimale 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 13'680 13'680 13'680 13'680 13'920 13'920 13'920 13'920 14'040 14'040 14'040 14'040 Maximale 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520 27'360 27'360 27'360 27'360 27'840 27'840 27'840 27'840 28'080 28'080 28'080 28'080

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 20'520 20'520 20'520 20'520 20'880 20'880 20'880 20'880 21'060 21'060 21'060 21'060 Koordinationsabzug 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 23'940 23'940 23'940 23'940 24'360 24'360 24'360 24'360 24'570 24'570 24'570 24'570 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 82'080 82'080 82'080 82'080 83'520 83'520 83'520 83'520 84'240 84'240 84'240 84'240 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 3'420 3'420 3'420 3'420 3'480 3'480 3'480 3'480 3'510 3'510 3'510 3'510 Maximaler koordinierter Jahreslohn 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355 58'140 58'140 58'140 58'140 59'160 59'160 59'160 59'160 59'670 59'670 59'670 59'670 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn - - 774'000 774'000 795'600 795'600 795'600 795'600 820'800 820'800 820'800 820'800 835'200 835'200 835'200 835'200 842'400 842'400 842'400 842'400

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 1.50% 1.50% 1.50% 1.50% 1.75% 1.75% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 15'845 16'560 16'422 17'139 17'012 17'730 17'540 18'259 18'061 18'794 18'629 19'389 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 256'484 267'982 266'455 277'904 276'686 288'171 285'825 297'323 294'876 306'598 304'692 316'859

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% 7.05% 7.00% 7.00% 6.95% 6.95% 6.90% 6.90% 6.85% 6.85% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 1'117 1'159 1'150 1'191 1'182 1'223 1'210 1'251 1'237 1'278 1'267 1'318 in % des minimalen koordinierten Lohnes 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% 32.7% 33.9% 33.6% 34.8% 34.0% 35.1% 34.8% 35.9% 35.2% 36.4% 36.1% 37.6% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 563 572 590 612 623 643 646 673 670 695 690 715 709 734 726 750 742 767 760 791 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 188 191 197 204 208 214 215 224 223 232 230 238 236 245 242 250 247 256 253 264 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 18'082 18'759 18'652 19'314 19'230 19'884 19'722 20'367 20'199 20'849 20'719 21'546 in % des maximalen koordinierten Lohnes 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% 31.1% 32.3% 32.1% 33.2% 32.5% 33.6% 33.3% 34.4% 33.9% 34.9% 34.7% 36.1% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 10'849 11'255 11'191 11'589 11'538 11'930 11'833 12'220 12'119 12'509 12'431 12'928 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625 3'616 3'752 3'730 3'863 3'846 3'977 3'944 4'073 4'040 4'170 4'144 4'309

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 18'000 17'900 18'100 17'900 18'600 18'500 18'800 18'600 19'400 19'500 19'500 19'600 20'000 20'100 20'100 20'300 20'500 20'600 20'600 20'600 7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten ( - bedeutet keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist)

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% 4.5% 4.5% 2.7% 2.7% 2.3% 2.3% - - 0.4% 0.4% - - Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 1.4% 1.4% 2.2% 2.2% 3.7% 3.7% - - - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 0.9% 0.9% 0.8% 0.8% 2.9% 2.9% 0.3% 0.3% - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.08% 0.08% 0.08% 0.08% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.005% 0.005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340 123'120 123'120 123'120 123'120 125'280 125'280 125'280 125'280 126'360 126'360 126'360 126'360

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 78.80 78.80 78.80 78.80 80.20 80.20 80.20 80.20 80.90 80.90 80.90 80.90 Koordinationsabzug von Tageslohn 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 91.95 91.95 91.95 91.95 93.55 93.55 93.55 93.55 94.35 94.35 94.35 94.35 Maximaler versicherter Tageslohn 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 315.20 315.20 315.20 315.20 320.75 320.75 320.75 320.75 323.50 323.50 323.50 323.50 Minimaler koordinierter Tageslohn 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 13.15 13.15 13.15 13.15 13.35 13.35 13.35 13.35 13.50 13.50 13.50 13.50 Maximaler koordinierter Tageslohn 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40 223.25 223.25 223.25 223.25 227.20 227.20 227.20 227.20 229.15 229.15 229.15 229.15

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 6'566 6'566 6'566 6'566 6'682 6'682 6'682 6'682 6'739 6'739 6'739 6'739 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824 32'832 32'832 32'832 32'832 33'408 33'408 33'408 33'408 33'696 33'696 33'696 33'696 M: Männer, F: Frauen * 01.01.2005 : Inkrafttretten der 1. BVG-Revision. Neue Definition der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzuges (2) und Aufhebung der eEG (4) 2/3

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MASS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimale 14'100 14'100 14'100 14'100 14'220 14'220 14'340 Maximale 28'200 28'200 28'200 28'200 28'440 28'440 28'680

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 21'150 21'150 21'150 21'150 21'330 21'330 21'510 Koordinationsabzug 24'675 24'675 24'675 24'675 24'885 24'885 25'095 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 84'600 84'600 84'600 84'600 85'320 85'320 86'040 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'525 3'525 3'525 3'525 3'555 3'555 3'585 Maximaler koordinierter Jahreslohn 59'925 59'925 59'925 59'925 60'435 60'435 60'945 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 846'000 846'000 846'000 846'000 853'200 853'200 860'400

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 1.75% 1.25% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 19'215 19'858 19'552 20'232 19'851 20'568 20'157 20'865 20'479 21'174 20'811 21'492 21'154 21'824 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 314'825 324'992 320'820 331'587 326'201 337'558 331'701 342'917 337'467 348'464 343'396 354'179 349'514 360'114

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 1'307 1'350 1'330 1'376 1'350 1'399 1'371 1'419 1'393 1'440 1'415 1'461 1'438 1'484 in % des minimalen koordinierten Lohnes 37.1% 38.3% 37.7% 39.0% 38.3% 39.7% 38.9% 40.3% 39.2% 40.5% 39.8% 41.1% 40.1% 41.4% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 784 810 798 825 810 839 823 851 836 864 849 877 863 890 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 261 270 266 275 270 280 274 284 279 288 283 292 288 297 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 21'408 22'099 21'816 22'548 22'182 22'954 22'556 23'318 22'948 23'696 23'351 24'084 23'767 24'488 in % des maximalen koordinierten Lohnes 35.7% 36.9% 36.4% 37.6% 37.0% 38.3% 37.6% 38.9% 38.0% 39.2% 38.6% 39.9% 39.0% 40.2% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 12'845 13'260 13'089 13'529 13'309 13'772 13'534 13'991 13'769 14'218 14'011 14'450 14'260 14'693 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 4'282 4'420 4'363 4'510 4'436 4'591 4'511 4'664 4'590 4'739 4'670 4'817 4'753 4'898

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 20'700 20'700 20'700 20'700 20'900 20'900 21'100 7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten ( - bedeutet keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist) Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - - - 1.5% 1.8% 0.3% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - - - 2010, 2013 und 2014 entstandene neue Renten 0.1%

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.08% 0.08% 0.10% 0.10% 0.12% 0.12% 0.12% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 126'900 126'900 126'900 126'900 127'980 127'980 129'060

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 81.20 81.20 81.20 81.20 81.90 81.90 82.60 Koordinationsabzug von Tageslohn 94.75 94.75 94.75 94.75 95.55 95.55 96.35 Maximaler versicherter Tageslohn 324.90 324.90 324.90 324.90 327.65 327.65 330.40 Minimaler koordinierter Tageslohn 13.55 13.55 13.55 13.55 13.65 13.65 13.75 Maximaler koordinierter Tageslohn 230.15 230.15 230.15 230.15 232.10 232.10 234.05

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'768 6'768 6'768 6'768 6'826 6'826 6'883 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 33'840 33'840 33'840 33'840 34'128 34'128 34'416 M: Männer, F: Frauen 3/3

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Tabellen BVG-Altersguthaben

Die Tabellen zeigen für eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG seit dem 1.Januar des- jenigen Kalenderjahres, das dem 24. Geburtstag folgt (Beginn des Sparprozesses) aber frü- hestens seit dem 1. Januar 1985 das minimale und das maximale BVG-Altersguthaben, das am Ende jedes Kalenderjahres seit 1985 erworben wurde. Dies für Männer und Frauen entsprechend dem Alter, das sie 2021erreichen (Differenz zwischen 2021 und Geburtsjahr). Das minimale Altersguthaben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem minimalen koor- dinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersguthaben erreicht, wer jedes Jahr mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war.

Um das individuelle BVG-Altersguthaben eines Versicherten zu ermitteln, muss immer seine BVG-Schattenrechnung zu Rate gezogen werden, die seine Vorsorgeeinrichtung führt. Das individuelle BVG-Altersguthaben liegt entsprechend der Höhe des koordinier- ten Lohns des Versicherten zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert in den folgenden Tabellen.

Damit ist es möglich, das von 1985 bis 31. Dezember 2021 erworbene Altersguthaben abzu- schätzen bzw. einzugrenzen. Dies kann nützlich sein, um  die Höhe einer neuen Invaliden- oder Hinterlassenenrente zu schätzen, denn wenn das erworbene Altersguthaben bekannt ist, kann leicht das projizierte Altersgutha- ben im BVG-Rentenalter und damit die BVG-Invalidenrente bestimmt werden;  den BVG-Teil bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln (ihre Leistungen gehen über die minimalen BVG-Leistungen hinaus);  im Falle von Freizügigkeit, Scheidung oder Wohneigentumsförderung die Höhe des Altersguthabens zu kontrollieren;  den maximal möglichen Einkauf beim Eintritt in eine BVG-Minimalkasse zu schät- zen.

Anwendungsbeispiele finden sich im Dokument „technische Aspekte der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge“, das unter folgender Internetadresse abrufbar ist (Grundlagen/weitere In- formationen): https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundla- gen.html

Zwischen 1985 und 2004 war die Staffelung der Altersgutschriftensätze für Männer und Frauen verschieden, weshalb sich die Werte in den folgenden Tabellen für Männer und Frauen teilweise unterscheiden.

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer 2021 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 1'932 2'206 2'487 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 1'939 2'204 2'485 2'870 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 1'931 2'216 2'487 2'872 3'266 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 1'909 2'202 2'495 2'867 3'261 3'665 53 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'887 2'179 2'483 2'880 3'261 3'665 4'079 54 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'860 2'146 2'448 2'855 3'264 3'654 4'068 4'492 55 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'807 2'090 2'385 2'789 3'210 3'631 4'029 4'452 4'886 56 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'758 2'037 2'329 2'724 3'142 3'577 4'010 4'416 4'849 5'293 57 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'696 1'973 2'261 2'653 3'061 3'492 3'941 4'385 4'801 5'243 5'697 58 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'643 1'912 2'197 2'584 2'989 3'410 3'855 4'318 4'775 5'199 5'652 6'115 59 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'583 1'850 2'127 2'511 2'910 3'328 3'762 4'222 4'700 5'169 5'602 6'064 6'538 60 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'531 1'789 2'065 2'438 2'834 3'246 3'678 4'126 4'600 5'093 5'575 6'017 6'490 7'136 61 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 1'996 2'367 2'752 3'161 3'586 4'031 4'493 4'982 5'490 5'985 6'436 7'081 7'742 62 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 2'080 2'454 2'844 3'256 3'685 4'134 4'600 5'093 5'606 6'105 6'717 7'369 8'037 63 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'814 2'168 2'546 2'939 3'355 3'788 4'241 4'712 5'209 5'727 6'387 7'006 7'665 8'340 64 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'554 1'898 2'256 2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644 65 145 302 465 641 824 1'025 1'306 1'629 1'976 2'337 2'721 3'121 3'545 3'985 4'446 4'925 5'586 6'272 6'951 7'582 8'256 8'946

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer Alter 2021 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 502 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 500 756 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 498 752 1'010 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 750 1'006 1'267 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 748 1'004 1'263 1'526 31 0 0 0 0 0 0 0 0 247 497 748 1'003 1'261 1'523 1'789 32 0 0 0 0 0 0 0 246 497 750 1'004 1'261 1'522 1'786 2'055 33 0 0 0 0 0 0 246 496 751 1'007 1'264 1'523 1'788 2'054 2'326 34 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 1'266 1'526 1'788 2'055 2'324 2'598 35 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 1'530 1'792 2'056 2'326 2'598 2'982 36 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 1'793 2'058 2'325 2'597 2'979 3'367 37 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 2'062 2'330 2'600 2'981 3'366 3'759 38 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 2'328 2'598 2'977 3'362 3'751 4'147 39 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 2'601 2'980 3'362 3'751 4'144 4'544 40 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 2'980 3'362 3'748 4'141 4'538 4'942 41 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 3'366 3'752 4'142 4'539 4'940 5'348 42 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 3'755 4'145 4'539 4'940 5'345 5'757 43 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 4'153 4'547 4'945 5'350 5'759 6'175 44 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 4'554 4'952 5'354 5'763 6'176 6'596 45 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 4'968 5'370 5'776 6'189 6'607 7'210 46 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 5'386 5'793 6'203 6'621 7'220 7'830 47 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 5'819 6'230 6'645 7'245 7'850 8'466 48 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 6'261 6'676 7'271 7'877 8'489 9'112 49 2'881 3'291 3'699 4'115 4'545 4'962 5'387 5'832 6'287 6'718 7'314 7'916 8'528 9'147 9'776 50 3'273 3'694 4'110 4'534 4'973 5'396 5'828 6'281 6'743 7'356 7'958 8'567 9'186 9'811 10'447 51 3'679 4'112 4'536 4'969 5'416 5'845 6'284 6'745 7'392 8'013 8'622 9'237 9'863 10'494 11'137 52 4'089 4'533 4'965 5'407 5'863 6'299 6'744 7'389 8'047 8'676 9'291 9'913 10'546 11'184 11'834 53 4'513 4'968 5'410 5'860 6'325 6'768 7'396 8'052 8'721 9'359 9'982 10'610 11'249 11'895 12'552 54 4'936 5'403 5'853 6'312 6'787 7'410 8'048 8'715 9'397 10'043 10'672 11'308 11'954 12'607 13'271 55 5'340 5'818 6'276 6'744 7'401 8'034 8'681 9'359 10'052 10'706 11'342 11'984 12'637 13'297 14'075 56 5'757 6'247 6'713 7'361 8'030 8'672 9'329 10'019 10'723 11'386 12'028 12'677 13'337 14'111 14'897 57 6'171 6'672 7'318 7'978 8'659 9'311 9'977 10'678 11'394 12'065 12'714 13'370 14'144 14'925 15'720 58 6'600 7'278 7'937 8'609 9'303 9'965 10'640 11'353 12'081 12'760 13'417 14'185 14'967 15'757 16'560 59 7'199 7'894 8'565 9'249 9'956 10'628 11'314 12'038 12'777 13'466 14'235 15'012 15'802 16'600 17'411 60 7'812 8'524 9'207 9'904 10'625 11'306 12'002 12'739 13'490 14'293 15'071 15'856 16'654 17'461 18'281 61 8'433 9'162 9'858 10'568 11'302 11'993 12'700 13'448 14'318 15'132 15'917 16'711 17'518 18'333 19'162 62 8'735 9'472 10'175 10'891 11'631 12'327 13'039 13'899 14'777 15'596 16'386 17'185 17'996 18'816 19'650 63 9'046 9'792 10'501 11'224 11'970 12'672 13'494 14'362 15'247 16'073 16'868 17'671 18'488 19'312 20'151 64 9'358 10'112 10'828 11'557 12'310 13'121 13'950 14'826 15'720 16'551 17'351 18'159 18'980 19'810 20'654 65 9'667 10'430 11'151 11'887 12'751 13'569 14'404 15'288 16'190 17'027 17'832 18'645 19'471 20'306 21'154

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer 2021 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 30'912 35'523 40'248 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 31'023 35'266 39'985 46'467 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 30'902 35'451 39'794 46'271 52'910 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 30'542 35'225 39'914 45'876 52'506 59'301 53 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 30'196 34'865 39'720 46'075 52'176 58'963 65'919 54 0 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 29'767 34'335 39'169 45'680 52'228 58'467 65'411 72'529 55 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 28'913 33'446 38'160 44'631 51'360 58'093 64'464 71'559 78'830 56 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 28'123 32'591 37'272 43'587 50'274 57'229 64'153 70'660 77'909 85'340 57 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 27'143 31'572 36'178 42'449 48'971 55'874 63'053 70'166 76'809 84'212 91'799 58 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 26'281 30'592 35'159 41'341 47'819 54'555 61'682 69'093 76'402 83'185 90'748 98'499 59 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 25'320 29'592 34'035 40'172 46'555 53'242 60'195 67'547 75'193 82'701 89'625 97'349 105'265 60 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 24'493 28'631 33'035 39'013 45'349 51'939 58'841 66'019 73'603 81'491 89'204 96'275 104'164 114'992 61 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 27'666 31'931 37'864 44'035 50'572 57'371 64'490 71'893 79'713 87'846 95'765 102'983 113'782 124'850 62 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 27'666 33'284 39'272 45'499 52'095 58'954 66'137 73'606 81'494 89'698 97'677 107'471 118'382 129'565 63 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 29'019 34'692 40'736 47'021 53'678 60'601 67'849 75'387 83'347 91'625 102'198 112'094 123'120 134'422 64 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 24'861 30'367 36'094 42'194 48'537 55'255 62'241 69'555 77'161 85'191 96'015 106'732 116'729 127'871 139'292 65 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 20'903 26'059 31'613 37'390 43'541 49'939 56'713 63'757 71'131 78'801 89'369 100'359 111'217 121'315 132'572 144'110

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer Alter 2021 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'539 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'503 12'854 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'467 12'782 17'176 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'746 17'104 21'541 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'711 17'068 21'469 25'950 31 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 12'721 17'043 21'444 25'889 30'414 32 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 12'745 17'067 21'433 25'877 30'367 34'936 33 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 12'769 17'123 21'489 25'899 30'389 34'923 39'538 34 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 17'121 21'530 25'940 30'394 34'928 39'508 44'169 35 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 21'538 26'002 30'457 34'956 39'536 44'162 50'698 36 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 25'965 30'485 34'984 39'529 44'155 50'640 57'241 37 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 30'482 35'057 39'603 44'194 50'679 57'229 63'896 38 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 34'947 39'578 44'169 50'603 57'153 63'768 70'500 39 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 39'535 44'224 50'658 57'157 63'773 70'454 77'253 40 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 39'228 44'110 50'654 57'153 63'717 70'397 77'145 84'011 41 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 38'978 43'837 50'597 57'222 63'786 70'417 77'164 83'980 90'914 42 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 43'266 49'990 56'858 63'561 70'189 76'883 83'696 90'576 97'577 43 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 42'832 49'441 56'273 63'251 70'034 76'727 83'486 90'365 97'312 104'379 44 23'566 28'159 32'792 37'517 42'409 48'961 55'662 62'604 69'692 76'555 83'313 90'139 97'084 104'098 111'234 45 27'658 32'363 37'080 41'892 48'646 55'291 62'088 69'141 76'344 83'290 90'116 97'009 104'023 111'107 121'360 46 31'810 36'630 41'432 48'075 54'952 61'693 68'585 75'752 83'070 90'101 96'995 103'957 111'040 121'216 131'570 47 36'129 41'067 47'702 54'470 61'476 68'314 75'306 82'591 90'028 97'146 104'110 111'144 121'320 131'599 142'057 48 40'575 47'326 54'087 60'983 68'118 75'056 82'149 89'554 97'113 104'320 111'355 121'458 131'738 142'120 152'683 49 46'890 53'815 60'705 67'734 75'004 82'045 89'243 96'772 104'458 111'756 121'862 132'070 142'456 152'945 163'617 50 53'265 60'365 67'386 74'548 81'955 89'100 96'404 104'058 111'871 122'258 132'470 142'783 153'276 163'874 174'655 51 59'869 67'151 74'308 81'608 89'156 96'409 103'822 111'606 122'548 133'069 143'388 153'811 164'414 175'124 186'017 52 66'419 73'881 81'173 88'610 96'298 103'659 111'181 122'077 133'202 143'856 154'283 164'815 175'528 186'348 197'354 53 73'203 80'851 88'282 95'862 103'695 111'167 121'785 132'866 144'180 154'971 165'510 176'153 186'980 197'915 209'036 54 79'978 87'813 95'383 103'105 111'083 121'623 132'398 143'665 155'168 166'097 176'746 187'503 198'443 209'493 220'729 55 86'436 94'449 102'152 110'009 121'083 131'773 142'700 154'148 165'834 176'896 187'654 198'519 209'570 220'730 233'908 56 93'109 101'305 109'145 120'049 131'324 142'167 153'250 164'883 176'757 187'955 198'824 209'801 220'964 234'052 247'362 57 99'730 108'108 118'991 130'092 141'568 152'565 163'804 175'621 187'683 199'018 209'997 221'086 234'175 247'395 260'839 58 106'597 117'981 129'062 140'364 152'046 163'200 174'599 186'605 198'859 210'334 221'426 234'426 247'649 261'004 274'584 59 116'350 128'003 139'284 150'790 162'680 173'994 185'555 197'752 210'202 221'818 234'823 247'958 261'315 274'807 288'525 60 126'320 138'247 149'733 161'449 173'552 185'029 196'755 209'149 221'798 235'357 248'497 261'768 275'264 288'895 302'754 61 136'424 148'629 160'323 172'250 184'569 196'212 208'106 220'698 235'347 249'075 262'352 275'762 289'398 303'170 317'172 62 141'257 153'595 165'388 177'417 189'839 201'561 213'534 228'012 242'789 256'610 269'963 283'449 297'162 311'011 325'092 63 146'236 158'710 170'606 182'739 195'267 207'070 220'917 235'524 250'432 264'349 277'779 291'343 305'135 319'064 333'225 64 151'227 163'839 175'837 188'075 200'710 214'369 228'326 243'062 258'102 272'115 285'622 299'265 313'136 327'146 341'387 65 156'166 168'914 181'013 193'355 207'870 221'637 235'702 250'568 265'739 279'847 293'432 307'153 321'103 335'192 349'514

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Frauen 2021 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 2'027 2'303 2'587 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 2'034 2'396 2'682 3'071 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 2'024 2'406 2'777 3'169 3'571 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 2'002 2'391 2'785 3'164 3'566 3'977 53 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'978 2'366 2'769 3'176 3'564 3'976 4'397 54 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'951 2'330 2'733 3'151 3'570 3'967 4'388 4'821 55 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'897 2'274 2'666 3'082 3'514 3'945 4'350 4'782 5'224 56 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'847 2'220 2'610 3'016 3'445 3'892 4'335 4'749 5'191 5'643 57 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'784 2'154 2'538 2'941 3'360 3'804 4'265 4'720 5'143 5'594 6'056 58 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'730 2'090 2'472 2'870 3'286 3'719 4'177 4'653 5'120 5'552 6'013 6'486 59 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'667 2'025 2'397 2'791 3'201 3'631 4'078 4'550 5'041 5'521 6'120 6'595 7'083 60 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'615 1'962 2'332 2'716 3'123 3'546 3'990 4'451 4'938 5'444 6'096 6'708 7'198 7'862 61 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'554 1'898 2'256 2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644 62 145 302 465 641 824 1'025 1'306 1'629 1'976 2'337 2'721 3'121 3'545 3'985 4'446 4'925 5'586 6'272 6'951 7'582 8'256 8'946 63 145 302 465 641 824 1'097 1'381 1'707 2'057 2'421 2'809 3'212 3'639 4'083 4'548 5'182 5'853 6'551 7'238 7'876 8'557 9'254 64 145 302 465 641 892 1'168 1'454 1'782 2'136 2'503 2'894 3'301 3'732 4'179 4'799 5'443 6'124 6'833 7'530 8'174 8'862 9'567

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für die Frauen Alter 2021 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 502 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 500 756 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 498 752 1'010 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 750 1'006 1'267 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 748 1'004 1'263 1'526 31 0 0 0 0 0 0 0 0 247 497 748 1'003 1'261 1'523 1'789 32 0 0 0 0 0 0 0 246 497 750 1'004 1'261 1'522 1'786 2'055 33 0 0 0 0 0 0 246 496 751 1'007 1'264 1'523 1'788 2'054 2'326 34 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 1'266 1'526 1'788 2'055 2'324 2'598 35 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 1'530 1'792 2'056 2'326 2'598 2'982 36 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 1'793 2'058 2'325 2'597 2'979 3'367 37 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 2'062 2'330 2'600 2'981 3'366 3'759 38 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 2'328 2'598 2'977 3'362 3'751 4'147 39 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 2'601 2'980 3'362 3'751 4'144 4'544 40 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 2'980 3'362 3'748 4'141 4'538 4'942 41 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 3'366 3'752 4'142 4'539 4'940 5'348 42 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 3'755 4'145 4'539 4'940 5'345 5'757 43 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 4'153 4'547 4'945 5'350 5'759 6'175 44 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 4'554 4'952 5'354 5'763 6'176 6'596 45 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 4'968 5'370 5'776 6'189 6'607 7'210 46 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 5'386 5'793 6'203 6'621 7'220 7'830 47 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 5'819 6'230 6'645 7'245 7'850 8'466 48 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 6'261 6'676 7'271 7'877 8'489 9'112 49 2'983 3'396 3'806 4'224 4'657 5'075 5'502 5'949 6'406 6'838 7'436 8'039 8'652 9'272 9'903 50 3'480 3'907 4'327 4'756 5'199 5'625 6'060 6'517 6'984 7'600 8'204 8'815 9'437 10'064 10'703 51 3'991 4'433 4'863 5'303 5'757 6'191 6'635 7'102 7'755 8'381 8'993 9'612 10'241 10'877 11'524 52 4'408 4'861 5'300 5'748 6'211 6'652 7'103 7'754 8'418 9'052 9'672 10'297 10'933 11'576 12'229 53 4'839 5'303 5'751 6'208 6'681 7'129 7'762 8'425 9'101 9'743 10'370 11'002 11'645 12'295 12'956 54 5'273 5'749 6'206 6'672 7'154 7'783 8'426 9'100 9'788 10'439 11'072 11'712 12'362 13'019 13'687 55 5'686 6'174 6'639 7'114 7'778 8'417 9'070 9'755 10'454 11'114 11'754 12'400 13'057 13'721 14'503 56 6'115 6'615 7'089 7'744 8'421 9'069 9'732 10'429 11'140 11'808 12'455 13'108 13'772 14'550 15'341 57 6'539 7'050 7'704 8'372 9'061 9'719 10'391 11'100 11'823 12'499 13'153 13'813 14'591 15'377 16'176 58 6'980 7'669 8'335 9'015 9'717 10'385 11'067 11'788 12'523 13'208 13'869 14'642 15'428 16'222 17'030 59 7'757 8'468 9'150 9'846 10'565 11'246 11'941 12'676 13'427 14'123 14'899 15'683 16'479 17'284 18'102 60 8'556 9'288 9'987 10'700 11'436 12'129 12'838 13'589 14'355 15'169 15'955 16'749 17'557 18'372 19'201 61 9'358 10'112 10'828 11'557 12'310 13'017 13'739 14'506 15'394 16'221 17'018 17'822 18'641 19'467 20'307 62 9'667 10'430 11'151 11'887 12'647 13'359 14'086 14'964 15'860 16'693 17'494 18'304 19'127 19'958 20'803 63 9'983 10'755 11'483 12'226 12'992 13'709 14'546 15'433 16'337 17'176 17'982 18'797 19'624 20'461 21'310 64 10'304 11'084 11'819 12'568 13'342 14'168 15'012 15'907 16'820 17'665 18'476 19'295 20'128 20'969 21'824

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Frauen 2021 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 32'431 37'080 41'845 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 32'542 38'338 43'135 49'696 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 32'385 38'502 44'432 51'026 57'784 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 32'025 38'250 44'558 50'624 57'372 64'289 53 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 31'643 37'853 44'311 50'815 57'023 63'931 71'011 54 0 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 31'214 37'287 43'722 50'415 57'118 63'467 70'536 77'782 55 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 30'345 36'383 42'662 49'313 56'230 63'121 69'605 76'828 84'231 56 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 29'556 35'514 41'759 48'253 55'127 62'276 69'364 75'989 83'371 90'938 57 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 28'540 34'457 40'612 47'060 53'767 60'861 68'240 75'521 82'285 89'824 97'552 58 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 27'678 33'441 39'555 45'913 52'574 59'501 66'825 74'442 81'925 88'832 96'536 104'431 59 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 26'674 32'397 38'349 44'659 51'221 58'094 65'241 72'795 80'651 88'336 97'920 105'850 113'979 60 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 25'847 31'392 37'304 43'452 49'966 56'741 63'835 71'212 79'004 87'109 97'536 107'326 115'492 126'603 61 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 24'861 30'367 36'094 42'194 48'537 55'255 62'241 69'555 77'161 85'191 96'015 106'732 116'729 127'871 139'292 62 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 20'903 26'059 31'613 37'390 43'541 49'939 56'713 63'757 71'131 78'801 89'369 100'359 111'217 121'315 132'572 144'110 63 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 17'559 22'101 27'305 32'909 38'737 44'943 51'397 58'229 65'334 72'771 82'918 93'651 104'813 115'815 126'017 137'391 149'050 64 2'318 4'830 7'443 10'260 14'271 18'682 23'269 28'520 34'173 40'051 46'309 52'818 59'707 66'871 76'782 87'089 97'989 109'324 120'473 130'780 142'273 154'054

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für die Frauen Alter 2021 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'539 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'503 12'854 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'467 12'782 17'176 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'746 17'104 21'541 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'711 17'068 21'469 25'950 31 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 12'721 17'043 21'444 25'889 30'414 32 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 12'745 17'067 21'433 25'877 30'367 34'936 33 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 12'769 17'123 21'489 25'899 30'389 34'923 39'538 34 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 17'121 21'530 25'940 30'394 34'928 39'508 44'169 35 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 21'538 26'002 30'457 34'956 39'536 44'162 50'698 36 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 25'965 30'485 34'984 39'529 44'155 50'640 57'241 37 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 30'482 35'057 39'603 44'194 50'679 57'229 63'896 38 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 34'947 39'578 44'169 50'603 57'153 63'768 70'500 39 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 39'535 44'224 50'658 57'157 63'773 70'454 77'253 40 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 39'228 44'110 50'654 57'153 63'717 70'397 77'145 84'011 41 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 38'978 43'837 50'597 57'222 63'786 70'417 77'164 83'980 90'914 42 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 43'266 49'990 56'858 63'561 70'189 76'883 83'696 90'576 97'577 43 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 42'832 49'441 56'273 63'251 70'034 76'727 83'486 90'365 97'312 104'379 44 23'566 28'159 32'792 37'517 42'409 48'961 55'662 62'604 69'692 76'555 83'313 90'139 97'084 104'098 111'234 45 27'658 32'363 37'080 41'892 48'646 55'291 62'088 69'141 76'344 83'290 90'116 97'009 104'023 111'107 121'360 46 31'810 36'630 41'432 48'075 54'952 61'693 68'585 75'752 83'070 90'101 96'995 103'957 111'040 121'216 131'570 47 36'129 41'067 47'702 54'470 61'476 68'314 75'306 82'591 90'028 97'146 104'110 111'144 121'320 131'599 142'057 48 40'575 47'326 54'087 60'983 68'118 75'056 82'149 89'554 97'113 104'320 111'355 121'458 131'738 142'120 152'683 49 48'526 55'496 62'420 69'483 76'788 83'856 91'081 98'642 106'360 113'682 123'808 134'035 144'440 154'950 165'641 50 56'573 63'765 70'854 78'085 85'563 92'762 100'121 107'840 115'719 126'155 136'405 146'758 157'291 167'929 178'750 51 64'864 72'283 79'543 86'948 94'602 101'938 109'434 117'316 128'357 138'951 149'329 159'811 170'474 181'244 192'199 52 71'532 79'134 86'531 94'076 101'873 109'317 116'924 127'921 139'148 149'876 160'364 170'956 181'731 192'613 203'681 53 78'422 86'214 93'753 101'442 109'386 116'943 127'648 138'832 150'251 161'117 171'717 182'423 193'313 204'311 215'496 54 85'362 93'345 101'026 108'860 116'954 127'582 138'446 149'819 161'430 172'437 183'150 193'970 204'975 216'090 227'393 55 91'972 100'137 107'954 115'927 127'119 137'900 148'919 160'476 172'273 183'415 194'238 205'169 216'286 227'514 240'759 56 98'847 107'201 115'159 126'183 137'581 148'518 159'697 171'442 183'431 194'712 205'648 216'693 227'926 241'083 254'464 57 105'627 114'167 125'171 136'396 147'998 159'092 170'428 182'361 194'542 205'962 217'010 228'169 241'329 254'621 268'137 58 112'678 124'230 135'435 146'865 158'676 169'930 181'430 193'555 205'931 217'494 228'658 241'731 255'027 268'455 282'110 59 125'282 137'180 148'645 160'339 172'419 183'880 195'588 207'962 220'590 232'336 245'446 258'687 272'152 285'752 299'579 60 138'221 150'476 162'206 174'171 186'529 198'201 210'124 222'752 235'639 249'371 262'651 276'064 289'703 303'478 317'483 61 151'227 163'839 175'837 188'075 200'710 212'595 224'734 237'617 252'562 266'506 279'957 293'543 307'357 321'309 335'492 62 156'166 168'914 181'013 193'355 206'096 218'061 230'282 245'053 260'128 274'166 287'694 301'358 315'249 329'280 343'543 63 161'229 174'116 186'319 198'767 211'616 223'664 237'760 252'661 267'869 282'004 295'611 309'353 323'325 337'437 351'781 64 166'358 179'386 191'695 204'250 217'209 231'116 245'323 260'357 275'700 289'932 303'618 317'441 331'494 345'687 360'114

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik

Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Anpassungssätze für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Rente zum ersten Mal ausbezahlt 2014 - 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2019 2020 2021 2018 wurde 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 3.7 - - - - 1999 2.6 1.4 2.2 3.7 - - - - 2000 1.7 0.9 2.2 3.7 - - - - 2001 1.9 2.2 3.7 - - - - 2002 2.8 0.8 3.7 - - - - 2003 3.1 3.7 - - - - 2004 3.0 2.9 - - - - 2005 4.5 - - - - 2006 2.7 0.3 - - - 2007 2.3 - - - 2008 - - - - 2009 0.4 - - 2010 - - 0.1 - 2011 - 2012 - - 2013 - 2014 - 0.1 - 2015 1.5 - 2016 1.8 - 2017 0.3 Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 2006 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste am 1.1.2010 erstmalig angepasst werden (2,7%). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV-Renten angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr am 1.1.2011 (0,3%). In den Jahren 2013, 2015, 2019 und 2021 musste die Rente nicht angepasst werden, weil der Preisindex seit der letzten Anpassung (2011) nicht gestiegen ist. Alle diese Anpassungssätze sind in der Zeile 2006 ablesbar.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung

Kumulierte Anpassungssätze für die BVG-Risikorenten, in Prozent Die grau eingefärbten Zellen weisen auf das Niveau der letztmaligen Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Anpassung der BVG-Risikorenten hin, nach Jahr des Rentenbeginns Rente zum ersten Mal ausbezahlt 2014 - 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2019 2020 2021 2018 wurde 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 2002 2.8 3.6 3.6 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 2003 3.1 3.1 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 2004 3.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 2005 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 2006 2.7 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 2007 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2008 - - - - - - 2009 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 2010 - - 0.1 0.1 2011 - 2012 - - 2013 - 2014 0.1 0.1 2015 1.5 1.5 1.5 2016 1.8 1.8 2017 0.3 Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 2006 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste bis 2011 insgesamt um 3,0% (gerundeter Wert) erhöht werden. Seit 2011 fand keine obligatorische Anpassung mehr statt. Der kumulierte Anpassungssatz per 1.1.2021 beträgt also auch 3,0%. Dieser Wert ist in der Zeile 2006 und der Spalte 2021 ablesbar. Beispielweise musste eine BVG-Invalidenrente, die im Jahr 2006 mit einem Betrag von 20‘425.- Fr. zu laufen begonnen hatte, im Jahr 2011 auf 21‘039,40 Fr. (exakter Wert) erhöht und seit dann nicht mehr angepasst werden.

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12. Mai 2021

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 155

Stellungnahmen

1057 Fragen und Antworten zu den neuen Meldepflichten der Vorsorge- und

Freizügigkeitseinrichtungen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht nach Artikel 40 BVG, Artikel 24fbis FZG sowie Artikel 5, 13 und 14 Inkassohilfeverordnung (InkHV) ........................... 2 1058 EL-Reform: erleichterte Rückzahlungen bei einem WEF-Vorbezug........................................... 9

Rechtsprechung 1059 Prüfung der Weisungen der OAK BV für Säule 3a Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen durch das Bundesgericht ....................................................................................................................... 10 1060 Bei einer (Teil-)Liquidation darf das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG nicht geschmälert werden.......................................................................................................................................... 11 1061 Legitimation der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bei der Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung ..................................................................................................................... 12 1062 Zeitpunkt der Anrechnung eines Freizügigkeitsguthabens bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen............................................................................................................ 12 1063 Zinsanspruch auf Regressforderung der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung ............... 13 1064 Überentschädigungsberechnung: Anrechnung von IV-Renten im Falle unvollständiger Beitragszeiten in der 1. Säule ...................................................................................................... 14

Exkurs

1065 Altersstufen im BVG

(Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist beim BSV) ................................................. 15

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 155

Stellungnahmen 1057 Fragen und Antworten zu den neuen Meldepflichten der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtun- gen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht nach Artikel 40 BVG, Artikel 24fbis FZG sowie Artikel 5, 13 und 14 Inkassohilfeverordnung (InkHV)

Einleitung

Die Bestimmungen der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 20. März 2015 zu den Massnahmen zur Sicherung der Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unter- haltspflicht1 treten am 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 151, Rz 1022). Ab diesem Zeitpunkt werden die mit der Inkassohilfe betrauten Fachstellen den Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen Personen melden können, die ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllen. Die Einrichtungen wiederum sind in solchen Fällen verpflichtet, die Fachstellen umgehend zu informieren, sobald Vorsorgeguthaben ausbezahlt oder verpfändet bzw. verwertet werden sollen.

Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen müssen die neuen gesetzlichen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2022 anwenden, d.h. ab dann sicherstellen, dass keine Kapitalauszahlungen an gemeldete Personen erfolgen, ohne dass eine Meldung an die Fachstelle vorangegangen ist. Im Falle von Vorbe- zügen und Auszahlungen von Alters- oder Invalidenleistungen in Kapitalform müssen sie nach erfolgter Meldung eine Frist von 30 Tagen abwarten, bevor die Auszahlung erfolgen darf (vgl. Ziffer 4).

Die neuen Meldepflichten gelten sowohl für die obligatorische als auch für die überobligatorische beruf- liche Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziffer 5a BVG, Art. 89a Abs. 6 Ziffer 4a ZGB). Sie gelten hingegen nicht für die Säule 3a.

Für das Meldeverfahren müssen die Fachstellen sowie die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen amtliche Formulare verwenden. Damit ist gewährleistet, dass die Fachstellen sowie die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen aus allen Landesteilen der Schweiz die erforderlichen Meldungen auch über die Sprachgrenzen hinweg einheitlich und korrekt austauschen und somit Unklarheiten und Missverständnisse vermeiden.

Übersicht über die Formulare2:

Für die Meldungen bzw. Anfrage der Fachstellen:  Meldung der Fachstelle an die Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung (vgl. Formular 1)  Widerruf der Meldung an die Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung (vgl. Formular 2)  Meldung des Zuständigkeitswechsels an die Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung (vgl. Formular 3)  Anfrage an die Zentralstelle 2. Säule (vgl. Formular 4)

Für die Meldung der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen:  Meldung der Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung an die vom kantonalen Recht für In- kassohilfe bezeichnete Fachstelle (vgl. Formular 5)

Link auf die Formulare: Meldepflicht bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht

Für die Weiterleitung der Meldungen zwischen den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen bei ei- nem Wechsel der Einrichtung (Art. 24fbis Abs. 2 FZG) gibt es kein spezielles Formular. Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen verfügen bereits über eine langjährige Praxis bei der Weiterleitung von

1 Vgl. AS 2015 4299, insbesondere 4308 ff und 5017 (Klärung des Inkrafttretens); AS 2020 5 Verordnung über die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung vom 20. März 2015 des Zivilgesetzbuches (Kindesun- terhalt) und AS 2020 7 Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV). 2 Die Formulare sind vorerst in einer provisorischen Version auf der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherungen verfüg- bar.

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Meldungen untereinander, zum Beispiel, wenn ihnen eine Bank die Verpfändung einer Austrittsleistung gemeldet hat und die versicherte Person in eine andere Einrichtung übertritt (vgl. Art. 12 Abs. 1 WEFV).

Bei dieser Gelegenheit wäre es sinnvoll, dass sie die meldende Fachstelle über den Wechsel der Einrichtung informieren (s. Ziff. 2.9).

Links zu weiteren Informationen:

Inkassohilfeverordnung: AS 2020 7 Suche (admin.ch)

Erläuternder Bericht zur Inkassohilfeverordnung: d: Erläuternder Bericht zur Inkassohilfeverordnung (PDF, 558 kB, 05.06.2020) (admin.ch) f: Rapport explicatif concernant l’ordonnance sur l’aide au recouvrement (PDF, 542 kB, 05.06.2020) (admin.ch) i: Rapporto esplicativo concernente l'ordinanza sull’aiuto all’incasso (PDF, 538 kB, 05.06.2020) (ad- min.ch)¨

Bericht des EDI vom 12. Mai 20143 Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernach- lässigung der Unterhaltspflicht (anstelle der Botschaft):

Dieser Bericht lag der zuständigen Kommission des Parlaments bei der Beratung dieser Massnahmen vor. Gemäss ihrem Entscheid wurde er öffentlich zugänglich gemacht:

https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/gesetzgebung/kindesunterhalt/vn-ber-bsv-d.pdf https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/gesetzgebung/kindesunterhalt/vn-ber-bsv-f.pdf

1. Meldung der Fachstellen an die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen (Art. 40 Abs.

1 BVG und Art. 24fbis Abs. 1 FZG, Art. 13 Abs. 1 InkHV, Formular 1)

1.1 Wer darf eine Person im Rahmen der Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhalts- pflicht einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung melden?

Nur nach dem kantonalen Recht bezeichnete Fachstellen (vgl. Art. 290 ZGB) dürfen einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung eine solche Meldung machen. Die Fachstelle muss dem Meldeformular die kantonalen und/oder kommunalen Bestimmungen beilegen, die sie als kompetente Fachstelle aus- weisen. Damit besteht für die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen Klarheit, dass die Meldung tatsächlich von einer kompetenten Fachstelle erfolgt.

Privatpersonen, Anwältinnen und Anwälte etc. sind hingegen nicht berechtigt, solche Meldungen vorzunehmen.

1.2 Wie können die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen überprüfen, ob die Meldung durch eine dazu berechtigte Fachstelle erfolgt? Was gilt, wenn kein Ausweis beigelegt wird?

Die Fachstellen müssen sich gegenüber den Einrichtungen ausweisen und dem Meldeformular die kan- tonalen und/oder kommunalen Bestimmungen zur Zuständigkeit beilegen. Fehlt dieser Ausweis, müs- sen die Einrichtungen das Meldeformular der Fachstelle umgehend zurücksenden und eine entspre- chende Ergänzung verlangen.

1.3 Müssen die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen überprüfen, ob die versicherte Per- son tatsächlich Unterhaltszahlungen schuldet?

Nein, nur die Fachstelle kann und soll beurteilen, ob eine unterhaltspflichtige Person ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten vernachlässigt. Meinungsverschiedenheiten über Unterhaltsschulden, die einer Mel- dung zugrunde liegen, muss die versicherte Person mit der Fachstelle klären und nicht mit der Vorsorge-

3 Für diesen Bericht gibt es keine italienische Version.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 155

oder Freizügigkeitseinrichtung. Die Einrichtung muss also eine Meldung der zuständigen Fachstelle be- achten, auch wenn die versicherte Person damit nicht einverstanden ist.

1.4 Welche Frist müssen die Vorsorgeeinrichtungen für die Bearbeitung der Meldung der Fach- stellen einhalten?

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Einrichtungen eingehende Meldungen umgehend verarbei- ten. Die Meldung entfaltet ihre Wirkung mit Abschluss der Verarbeitung, spätestens jedoch fünf Arbeits- tage nach ihrer Zustellung (40 Absatz 2 BVG bzw. Artikel 24fbis Absatz 3 FZG).

1.5 Wann gilt die Frist von höchstens 5, wann die Frist von höchstens 10 Arbeitstagen für die Verarbeitung der Meldung?

Die Frist von spätestens 5 Tagen gilt grundsätzlich für alle Meldungen der Fachstellen (Art. 40 Abs. 2 BVG). Diese Frist gilt ebenfalls im Freizügigkeitsfall (Art. 24fbis Abs. 3 FZG). Wenn die Meldung der Fachstelle hingegen erst eintrifft, nachdem die Austrittsleistung bereits an eine andere Einrichtung über- wiesen wurde, hat die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung etwas mehr Zeit: Sie muss die Meldung in diesem Fall innert 10 Tagen der neuen Einrichtung weiterleiten (Art. 24fbis Absatz 2 FZG, vgl. auch Ziffer 3). Wird eine Meldung von der Fachstelle widerrufen, sollte der Widerruf umgehend bearbeitet werden.

1.6 Kann eine Einrichtung für die gleiche versicherte Person Meldungen von mehreren Fachstel- len erhalten?

Ja, eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung kann für die gleiche versicherte Person Meldungen von mehreren Fachstellen erhalten. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die unterhaltsberechtigte Person den Wohnkanton wechselt und deshalb nacheinander verschiedene Fachstellen zuständig wer- den und daher bei unterschiedlichen (mehreren) Fachstellen Forderungen gegen die verpflichtete Per- son offen sind.

Bei der Meldung durch eine neue Fachstelle wird eine frühere Meldung durch eine andere Fachstelle nicht aufgehoben. Nur wenn ausdrücklich ein Zuständigkeitswechsel zwischen zwei Fachstellen gemel- det wird, wird dadurch eine frühere Meldung aufgehoben. Damit keine Missverständnisse entstehen, muss für die Meldung eines Zuständigkeitswechsels zwischen zwei Fachstellen ein spezielles Formular verwendet werden (vgl. Formular 3).

1.7 Müssen die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen die versicherte Person über die Mel- dung einer Fachstelle informieren?

Nein, das Gesetz sieht keine solche Pflicht vor. Wir empfehlen jedoch den Einrichtungen, die versicherte Person über eine solche Meldung der Fachstelle in Kenntnis zu setzen, um möglichen Konflikten, ins- besondere anlässlich von Auszahlungsgesuchen, vorzubeugen.

2. Meldung der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen

(Art. 40 Abs. 3-4 BVG und Art. 24fbis Abs. 4-5 FZG, Art. 14 InkHV, Formular 5)

2.1 Wann besteht für Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen eine Meldepflicht?

Für Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen besteht nur dann eine Meldepflicht, wenn die Fachstelle ihrerseits die unterhaltspflichtige Person (= versicherte Person) der Einrichtung gemeldet hat (Art. 40 Abs. 3 - 4 BVG, Art. 24fbis Abs. 4 - 5 FZG, Art. 14 InkHV). Ob die Voraussetzungen für eine Meldung der Fachstelle erfüllt waren und weiterhin erfüllt sind, muss die Vorsorge- oder Freizügigkeits- einrichtung hingegen nicht überprüfen (vgl. auch Frage 1.3).

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2.2 Welche Voraussetzungen müssen für die Meldepflicht der Vorsorge- und Freizügigkeitsein- richtungen erfüllt sein?

Für eine Meldung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die gemeldete versicherte Person macht einen der folgenden Ansprüche geltend:

a. Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von mindestens 1000 Fran- ken, oder b. Barauszahlung nach Art. 5 FZG in der Höhe von mindestens 1000 Franken, oder c. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nach Artikel 30c BVG und nach Artikel 331e OR, oder d. Verpfändung von Vorsorgeguthaben der unterhaltspflichtigen Person nach Artikel 30b BVG so- wie Pfandverwertung dieses Guthabens.

2. Bei diesen Kapitalauszahlungen (oben Bst. a - c) müssen die Ansprüche fällig sein.

Im Formular 5 sind die einzelnen Fälle aufgelistet, die eine Einrichtung zu einer Meldung verpflichten.

2.3 Wann tritt die Fälligkeit bei den Kapitalauszahlungen ein?

Die Einrichtungen müssen der Fachstelle eine Meldung machen, wenn Kapitalauszahlungen fällig wer- den. Beim Eintritt der Fälligkeit muss unterschieden werden, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch der gemeldeten versicherten Person voraussetzt oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) an die gemel- dete versicherte Person ohne Gesuch fällig wird:

(1) Wenn ein Gesuch der gemeldeten versicherten Person für eine Kapitalauszahlung (Kapitalabfin- dung, Barauszahlung oder Vorbezug für Wohneigentumsförderung) in der Höhe von mindestens 1'000 Franken einigereicht wird, tritt die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen prüft die Vorsorgeeinrichtungen wie bisher. Ein Gesuch ist zum Beispiel bei einer Barauszahlung nach Artikel 5 FZG notwendig oder auch bei der vorzeitigen Aus- zahlung der Altersleistung aus einer Freizügigkeitseinrichtung an eine Person, die eine volle Invaliden- rente der IV bezieht (vgl. Art. 16 Abs. 2 FZV). Bei einer Freizügigkeitseinrichtung ist die Auszahlung der Altersleistung nach Artikel 16 Absatz 1 FZV während 10 Jahren möglich. Daher muss bei dieser Aus- zahlung die Meldung an die Fachstelle nicht auf den frühest möglichen Zeitpunkt – fünf Jahre vor dem Rentenalter nach Artikel 13 Absatz 1 BVG – gemacht werden, sondern erst auf den Zeitpunkt, für den die berechtigte Person ihren Willen bekundet hat, die Altersleistung zu beziehen (betr. spätesten Zeit- punkt vgl. nachfolgend «ohne Gesuch»).

(2) Ohne Gesuch wird die Leistung an eine gemeldete versicherte Person fällig, wenn eine Kapitalaus- zahlung gemäss Gesetz oder Reglement bzw. Vorsorgevertrag fällig wird. Das heisst: Die Vorsorgeein- richtungen müssen unverzüglich eine Meldung machen, wenn bei der von der Fachstelle gemeldeten versicherten Person, die anstelle einer Rente die Kapitalauszahlung verlangt hat, diese Auszahlung gemäss Reglement (reglementarisches Rentenalter) oder Gesetz (Art. 13 BVG) fällig wird. Die Freizü- gigkeitseinrichtungen müssen unverzüglich eine Meldung an die Fachstelle machen, wenn die Auszah- lung der Altersleistung (Kapital) auf den spätestens möglichen Zeitpunkt nach Artikel 16 FZV oder ge- mäss Vorsorgevertrag fällig wird.

2.4 Muss eine Meldung an die Fachstelle gemacht werden, wenn die gemeldete Person stirbt?

Nein, im Todesfall muss keine Meldung gemacht werden.

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2.5 Welche Frist gilt für die Meldung an die Fachstellen?

Die Meldung an die Fachstelle muss immer unverzüglich erfolgen (Art. 40 Abs. 3 BVG, Art. 24fbis Abs. 4 FZG).

Das bedeutet: Sobald die Fälligkeit bei den Kapitalauszahlungen eintritt, müssen die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen die Meldung an die Fachstelle unverzüglich machen.

Ebenso müssen die Einrichtungen unverzüglich die Meldung machen, wenn einer Vorsorge- oder Frei- zügigkeitseinrichtung die Verpfändung von Vorsorgeguthaben der unterhaltspflichtigen Person nach Art. 30b BVG oder die Pfandverwertung dieses Guthabens angezeigt wird.

2.6 An welche Fachstelle müssen die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen eine Meldung machen?

Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen müssen ihre eigene Meldung immer an diejenige Fach- stelle machen, von welcher sie die Meldung erhalten haben. Haben sie für eine versicherte Person Meldungen von mehreren Fachstellen erhalten (vgl. Frage 1.6), müssen sie grundsätzlich allen Fach- stellen eine Meldung schicken. Nur wenn eine Fachstelle ihre Meldung widerrufen hat (vgl. Formular 2) oder wenn für die bisherige Fachstelle ein Zuständigkeitswechsel zu einer neuen Fachstelle gemeldet wurde (vgl. Formular 3), ist nicht mehr erforderlich, dass diese Fachstellen weiterhin Meldungen der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen diese versicherte Person betreffend erhalten.

2.7 In welcher Form erfolgt die Meldung der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstelle?

Für die Meldung müssen die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen ein Formular verwenden (vgl. Formular 5). Für die Unterschrift(en) auf dem Formular gilt die interne Unterschriftenregelung, die eine Einrichtung für diese Formulare vorsieht. Die Fachstellen müssen die Gültigkeit der Unterschrift(en) nicht überprüfen.

2.8 Dürfen die Meldungen elektronisch verschickt werden?

Nein, die Meldungen müssen gemäss Gesetz durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise, jedoch stets gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden (Art. 40 Abs. 5 BVG, Art. 24fbis Abs. 6 FZG und Art. 14 Abs. 4 InkHV). Für die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung ist damit sicherge- stellt, dass sie zweifelsfrei vom Zeitpunkt Kenntnis erhält, in dem die Zustellung an die Fachstelle tatsächlich erfolgt, denn dieses Datum ist auf der Empfangsbestätigung vermerkt. Ab dem Datum des Zugangs bei der Fachstelle beginnt die 30-tägige Sperrfrist zu laufen (siehe dazu Ziffer 4). Damit können Unklarheiten vermieden werden.

2.9 Müssen die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen den Fachstellen eine Meldung ma- chen, wenn die versicherte Person die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung wechselt?

Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen sind gesetzlich nicht verpflichtet, die Fachstelle über ei- nen solchen Wechsel zu informieren (zur Weiterleitung einer Meldung der Fachstelle an die neue Ein- richtung vgl. unten Ziffer 3). Jedoch haben die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen ein Interesse, die Fachstelle über den Wechsel (freiwillig) zu informieren. Die Fachstelle kann so die neu zuständige Einrichtung nämlich auch direkt über den Widerruf nach Artikel 13 Absatz 4 InkHV informieren (die Einrichtung sollte die Meldung der Fachstelle von der bisher zuständigen Vorsorge- oder Freizügigkeits-

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einrichtung erhalten haben, vgl. Art. 24fbis Abs. 2 FZG). Damit wird verhindert, dass die vormals zustän- dige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung später weitere Meldungen von andern Fachstellen erhält, die sie dann jedes Mal an die neue Einrichtung weiterleiten müsste.

2.10 Müssen die Vorsorge-und Freizügigkeitseinrichtungen die versicherte Person über die Mel- dung an die Fachstelle informieren?

Nein, das Gesetz sieht keine solche Pflicht vor. Wir empfehlen jedoch den Einrichtungen, die versicherte Person über ihre Meldung an die Fachstelle zu informieren.

2.11 Wann endet die Meldepflicht für die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen?

Die Meldepflicht endet:  beim Widerruf durch die Fachstelle (Formular 2);  beim Tod der versicherten Person;  beim Vorsorgefall Alter, wenn eine Rente bezahlt wird und keine Kapitalauszahlungen mehr mög- lich sind;  beim Wechsel der Zuständigkeit an eine neue Fachstelle erlischt die Meldepflicht gegenüber der früher zuständigen Fachstelle, wenn die beiden Fachstellen dies vereinbart haben (vgl. Formular 3). Hingegen entsteht eine neue Meldepflicht gegenüber der neuen Fachstelle, die diesen Zu- ständigkeitswechsel meldet.

Beim Austritt der gemeldeten versicherten Person aus der Einrichtung erlischt die Meldepflicht nicht, sondern geht auf die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung über (vgl. Ziffer 3).

Beachte: Wenn eine Invalidenrente ausgerichtet wird, erlischt die Meldepflicht erst mit dem Erreichen des Rentenalters, sofern ab dann kein Kapitalbezug mehr möglich ist. Sie erlischt auch, wenn die ren- tenbeziehende Person vor Erreichen des Rentenalters verstirbt. Fällt die Invalidität weg und wird eine Austrittsleistung an eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung überwiesen, muss die bisherige Einrichtung die neue Einrichtung über die bestehende Meldepflicht informieren, wie dies bei Übertritten grundsätzlich gilt.

3. Weiterleitung der Meldung im Freizügigkeitsfall (Art. 24fbis Abs. 2 FZG)

Beim Übertritt der versicherten Person in eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die bisherige Einrichtung die Meldung der Fachstelle an die neue Einrichtung weiterleiten. Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, welche die Meldung zugestellt erhält, muss diese inner- halb von fünf Arbeitstagen verarbeiten (siehe auch Frage 1.5).

Wenn eine Meldung der Fachstelle eintrifft, nachdem die Austrittsleistung überwiesen wurde, muss die Meldung innert 10 Tagen an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weitergeleitet werden (Art. 24fbis Abs. 2 FZG).

3.1 Welche Formvorschriften müssen die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen unterei- nander für die Weiterleitung der Meldung beachten?

Für die Weiterleitung der Meldung von der bisherigen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung müssen die Formvorschriften nach Artikel 24fbis Absatz 6 FZG nicht eingehalten werden. Es handelt sich dabei nicht um ein Versehen im Gesetz. Das FZG sieht nämlich keine Formvorschriften für die Mitteilung von Angaben unter den Einrichtungen vor (Art. 2 Abs. 3 FZV). Die Meldungen können wie diese andere Angaben, z.B. die Anzeige einer Verpfändung, weitergeleitet werden.

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4. Auszahlung der Austritts- bzw. der Kapitalleistung / Sperrfrist von 30 Tagen

Artikel 40 Absatz 6 BVG und Artikel Art. 24fbis Absatz 7 FZG (Art. 14 Abs. 5 InkHV) verankern eine Sperrfrist von 30 Tagen für die Auszahlung der Austritts- bzw. der Kapitalleistung. Die Leistung wird grundsätzlich fällig, sobald die Einrichtung feststellt, dass alle Voraussetzungen für die verlangte Aus- zahlung erfüllt sind. Mit der gesetzlichen Sperrfrist wird die Auszahlung jedoch verzögert. Die Fachstelle benötigt nämlich eine gewisse Zeit, um eine gerichtliche Anordnung zu erwirken, welche die Kapitalaus- zahlung an die verpflichtete Person untersagt. Die Fachstelle kann namentlich ein Arrestgesuch (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 SchKG) oder ein Gesuch um Sicherstellung (Art. 132 Abs. 2 und Art. 292 ZGB) stellen. Mit Vorteil verlangt sie bei der entsprechenden Behörde eine superprovisorische Verfü- gung, welche auch der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mitgeteilt wird.

4.1 Wann dürfen die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen die Auszahlung vornehmen?

Die Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtungen dürfen eine Auszahlung frühestens 30 Tage nach Zustellung der Meldung an die Fachstelle vornehmen (Art. 40 Abs. 6 BVG, Art. 24fbis Abs. 7 FZG, Art. 14 Abs. 5 InkHV). Erst wenn innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Empfang der Meldung durch die Fachstelle keine gerichtliche Anordnung erfolgt, kann die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Vorsorgegelder auszahlen, beziehungsweise bei einem WEF-Vorbezug den Betrag überweisen. Die Frist beginnt mit dem auf den Zugang der Meldung an die Fachstelle folgenden Tag an zu laufen.

Bei der Verpfändung und der Pfandverwertung von Vorsorgeguthaben im Rahmen der Wohneigentums- förderung muss die Frist von 30 Tagen nicht beachtet werden.

4.2 Schuldet die Einrichtung während der Frist von 30 Tagen einen Verzugszins?

Nein, solange die Einrichtung aufgrund der gesetzlichen Sperrfrist von 30 Tagen die Auszahlung der Austritts- bzw. der Kapitalleistung nicht überweisen darf, kann sie auch nicht in Verzug geraten. Hinge- gen ist das Guthaben vor Ablauf dieser Frist zu verzinsen, wie dies auch in anderen Situationen, in denen die Einrichtung nicht in Verzug ist, der Fall ist (vgl. Art. 2 Abs. 3 FZG).

5. Diverse Fragen

5.1 Dürfen die Kosten für die Zusatzaufwendungen im Zusammenhang mit den Meldungen auf die versicherte Person abgewälzt werden?

Diese Frage ist im Gesetz nicht geregelt. Die Erhebung individueller Verwaltungskostenbeiträge ist nur dann zulässig, wenn sie auf einer reglementarischen Grundlage beruht (siehe betreffend Gebühren bei Vorbezug und Verpfändung von Altersleistungen die Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts vom 4. November 1998: 2A.430/1997 in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 44, Rz 263.

5.2 Müssen die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen die Meldungen aufbewahren?

Ja, die Meldungen der Fachstellen und die Meldungen der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen sowie die Empfangsbestätigungen gehören zur wichtigen Geschäftskorrespondenz nach Artikel 27i Absatz 1 Buchstabe f BVV 2.

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1058 EL-Reform: erleichterte Rückzahlungen bei einem WEF-Vorbezug

Die Rückzahlung des Vorbezugs für Wohneigentum (WEF) ist möglich, solange die versicherte Person noch keinen reglementarischen Anspruch auf Altersleistungen erlangt oder noch keine Willenserklärung für eine vorzeitige Pensionierung abgegeben hat.

Reform der Ergänzungsleistungen (EL), in Kraft seit 1. Januar 2021 (siehe AS 2020 585 und Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 152 Rz 1030). Der zulässige Zeitraum für Rückzahlungen bei einem WEF-Vorbezug wird mit der Reform um drei Jahre verlängert: Art. 30d Abs. 3 Bst. a

3 Die Rückzahlung ist zulässig bis:

a. zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen; Art. 30e Abs. 3 Bst. a und Abs. 6

3 Die Anmerkung darf gelöscht werden:

a. bei der Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen; 6 Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistun-

gen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung.

Gemäss bisherigem Wortlaut bestand nach Artikel 30d Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 30e Absatz 6 BVG bis zum 1. Januar 2021 das Recht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen.

Gemäss revidiertem Wortlaut ist die Rückzahlung nach Artikel 30d Absatz 3 Buchstabe a BVG ab 1. Januar 2021 zulässig bis «zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen».

In Bezug auf die Anwendung dieser überarbeiteten Bestimmung hält das BSV Folgendes fest:

Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich zur «Entstehung des Anspruchs auf Altersleistun- gen» geäussert. Es hat folgendes festgehalten: wenn das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung die vorzeitige Pensionierung von einer entsprechenden Willenserklärung der Versicherten, die die Voraus- setzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllen, abhängig macht, tritt der Vorsorgefall Alter nicht in jedem Fall ein, wenn die Versicherten das reglementarische Rücktrittsalter erreicht haben, sondern nur dann, wenn sie von diesem Recht effektiv Gebrauch machen. Der Vorsorgefall Alter tritt somit nicht in jedem Fall ein, wenn die Versicherten das reglementarische Rücktrittsalter erreicht haben (siehe Urteil 2A.509/2003 E. 4.2.2, Zusammenfassung in Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 78 Rz 465 S. 38).

Diese Rechtsprechung bleibt im Grundsatz auch nach Inkrafttreten der EL-Reform gültig.

Das heisst konkret, dass die Rückzahlung des Vorbezugs für Wohneigentum (WEF) zulässig ist, solange die versicherte Person noch keinen reglementarischen Anspruch auf Altersleistungen hat oder noch keine Willenserklärung für eine vorzeitige Pensionierung abgegeben hat. Solange eine Rückzah- lung möglich ist, darf die Anmerkung im Grundbuch (Art. 30e Abs. 3 BVG) nicht gelöscht werden.

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Rechtsprechung 1059 Prüfung der Weisungen der OAK BV für Säule 3a Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen durch das Bundesgericht

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2020, 9C_524/2019, publiziert in: BGE

146 V 341, Entscheid in französischer Sprache)

Die Ziffer 1.2 Absatz 2 und Ziffer 2.1 Absatz 2 der Weisungen W-04/2014 der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge über die Zusammensetzung des Stiftungsrats von Säule 3a Stiftungen und Freizü- gigkeitsstiftungen, die Art. 48h Abs. 1 BVV 2 umsetzen sollen, gehen über den gesetzlichen Rahmen von Art. 5 Abs. 3 BVV 3 und Art. 19a Abs. 2 FZV hinaus. Die OAK BV hat deshalb die Weisungen am 9. Dezember 2020 aufgehoben.

Im vorliegenden Entscheid forderte die Aufsichtsbehörde des Kantons Genf eine Bankstiftung Säule 3a und eine Freizügigkeitseinrichtung zur Änderung ihrer Statuten und Reglemente auf. Die Aufsichtsbe- hörde stützte sich dabei auf Ziffer 1.2 und 2.1 der Weisungen der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) W-04/2014 für Säule 3a Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen, veröffentlicht am 2. Juli 2014 (nachfolgend: Weisungen W-04/2014). Ziffer 1.2 der Weisungen W-04/2014 hält für Säule- 3a-Stiftungen fest: «Die Gründerbank kann unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen die Mitglieder des Stiftungsrats bestimmen sowie im Stiftungsrat vertreten sein. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrats darf nicht der Gründerbank angehören und weder in der Geschäftsführung noch der Ver- mögensverwaltung der Bankstiftung tätig sein. Dieses Mitglied darf auch nicht an der Gründerbank oder an dem mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betrauten Unternehmen wirtschaftlich berechtigt sein. Dieses Mitglied wird vom Stiftungsrat gewählt.» Ziffer 2.1 der Weisungen sieht eine gleiche Bestimmung für Freizügigkeitsstiftungen vor.

Gemäss Bundesgericht setzt Artikel 48h Absatz 1 BVV 2 den Artikel 51b Absatz 2 BVG um. Artikel 48h Absatz 1 BVV 2 stützt sich somit auf eine Organisationsvorschrift für eine Vorsorgeeinrichtung, die sich nicht als solche auf die Vermögensanlage einer Vorsorgeeinrichtung, beziehungsweise von Bankstif- tungen für Freizügigkeitsleistungen und Säule 3a, bezieht. Demzufolge fällt Artikel 48h Absatz 1 BVV 2 nicht unter den Verweis in Artikel 19a Absatz 2 FZV bzw. Artikel 5 Absatz 3 BVV 3, welcher die Vermö- gensanlage in der BVV 2 betrifft (erlassen in Umsetzung von Art. 71 BVG). Art. 48h Absatz 2 BVV 2 gilt daher nicht analog für Freizügigkeitseinrichtungen und Säule 3a Stiftungen.

Als Folge dieses Urteils hat die OAK BV am 9. Dezember 2020 die Weisungen W-04/2014 mit sofortiger Wirkung aufgehoben:

https://www.oak-bv.admin.ch/inhalte/Regulierung/Weisungen/de/Informationsschreiben_Aufhe- bung_der_Weisungen_04_2014_09122020_DE.pdf

Mit diesem Urteil ist der letzte Punkt der Stellungnahme zu den Artikel 48f – 48l BVV 2 in den Mitteilun- gen über die Berufliche Vorsorge Nr. 125 Rz 816 hinfällig.

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1060 Bei einer (Teil-)Liquidation darf das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG nicht geschmälert werden.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2020, 9C_264/2020; Entscheid in deut- scher Sprache, zur Publikation vorgesehen)

Das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG darf bei einer Teilliquidation nicht geschmälert werden, auch wenn infolge Unterdeckung des Vorsorgewerks die verfügbaren Mittel nicht ausreichen.

(Art. 53d Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 18a Abs. 2 FZG, Art. 65 BVG)

Der vorliegende Fall betrifft eine Teil- und spätere Totalliquidation eines Vorsorgewerks infolge Auflö- sung des Anschlussvertrages. Wegen einer Unterdeckung des Vorsorgewerks reichten die verfügbaren Mittel nicht aus, um die minimalen gesetzlichen Austrittsleistungen zu finanzieren. Die Vorsorgeeinrich- tung wollte deshalb den Anschlussvertrag erst auflösen, wenn der erforderliche Deckungsgrad erreicht wird oder wenn der Arbeitgeber die fehlenden Mittel einbringt. Dabei stützte sie sich auf Weisungen der Aufsichtsbehörde. Der angeschlossene Arbeitgeber war nicht bereit, zusätzliche Mittel einzuschiessen und beharrte auf der Kündigung des Anschlussvertrages. Die letzten ausgetretenen Versicherten ver- langten ihre ungekürzte Austrittsleistung zuzüglich Zins seit dem jeweiligen Austritt aus der Vorsorge- einrichtung.

Das Bundesgericht bejaht die Teilliquidation und hält u.a. fest, dass die laufenden Sanierungsmassnah- men der Aufhebung des Anschlussvertrages im vorliegenden Fall nicht entgegenstehen. Insbesondere schränken weder das Reglement noch der Anschlussvertrag eine Kündigung ein. Es liess offen, ob der Austritt der letzten ausgetretenen Versicherten rechtsmissbräuchlich ist. Zur Frage, inwieweit das Al- tersguthaben gemäss Art. 15 BVG den Versicherten im Rahmen einer Teil- resp. Gesamtliquidation mitzugeben ist, obwohl die Mittel des entsprechenden Vorsorgewerks dazu nicht ausreichen, kommt das Gericht zu folgendem Schluss: Sowohl das Gesetz als auch die Regelung im Anschlussvertrag und im Teilliquidationsreglement halten unmissverständlich fest, dass bei einer (Teil-)Liquidation das Alters- guthaben nach Art. 15 BVG nicht geschmälert werden darf (Art. 53d Abs. 3 BVG). Die Vorsorgeeinrich- tung muss das obligatorische Altersguthaben folglich an die Versicherten überweisen. Für die Finanzie- rung der Ansprüche verweist das Gericht auf den Sicherheitsfonds (Erw. 2.3).

Weiter führt das Bundesgericht aus, dass sich die arbeitgeberseitige Pflicht zur Ausfinanzierung von Fehlbeträgen entweder aus einer reglementarischen oder anschlussvertraglichen Bestimmung ergeben muss, da eine solche bundesrechtlich nicht vorgesehen ist. Gestützt auf Artikel 65 BVG ist es Aufgabe und Pflicht einer Vorsorgeeinrichtung, grundsätzlich jederzeit finanzielle Sicherheit zu bieten. Nach Mei- nung des Gerichts bedarf es bei einem teil- resp. gesamtliquidationsbedingten Austritt mindestens der (z.B. arbeitgeberseitige) Sicherstellung der gesetzlich garantierten Mindestleistung. Wenn – wie vorlie- gend – eine Vorsorgeeinrichtung auf eine solche Regelung verzichtet, stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit. Über diese musste jedoch das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden.

Umstritten war auch die Verzinsung der Altersguthaben. Gemäss der Rechtsprechung wird das indivi- duelle Altersguthaben im Rahmen einer (Teil-)Liquidation erst im Zeitpunkt fällig, im dem seine Höhe definitiv bestimmt ist. Bis zur Fälligkeit unterliegt das Altersguthaben der "üblichen" reglementarischen Verzinsung (Einzelheiten, auch zur Zuständigkeit für die Beurteilung der Zinsfrage, siehe Erw. 3).

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1061 Legitimation der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bei der Gesamtliquidation einer Vorsorge- einrichtung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2021, 9C_403/2020; Entscheid in deutscher Sprache)

Auch bei einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung ist der Arbeitgeber legitimiert, die Vorausset- zungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen.

(Art. 53d Abs. 6 BVG)

Der vorliegende Fall betrifft eine Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung, welche durch die Aufsichtsbe- hörde aufgehoben und in Liquidation gesetzt wurde. Der betroffene Arbeitgeber hat die Liquidationsver- fügung angefochten und u.a. die Auflösung der Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht und die Übertragung des entsprechenden Werts in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve verlangt.

Das Bundesgericht äussert sich im vorliegenden Fall zur Frage, ob der Arbeitgeber im Rahmen der Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung legitimiert ist, die Liquidationsverfügung der Aufsichtsbe- hörde anzufechten. Es bejaht dies und führt folgendes aus:

Obwohl der Arbeitgeber im Wortlaut von Art. 53d Abs. 6 BVG nicht erwähnt wird, ist er legitimiert, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen, wie das Bundesgericht bereits in BGE 140 V 22 E. 4.2 S. 26 entschieden hatte. Die dortige Begründung lässt sich im aktuellen Fall auch auf eine Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung übertragen. Ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers im Rahmen der Gesamtliquidation ergibt sich vorliegend auch aus dem Umstand, dass die betroffene Vorsorgeeinrichtung eine entsprechende Arbeitgeberbeitragsreserve führte (Erw. 3.3).

1062 Zeitpunkt der Anrechnung eines Freizügigkeitsguthabens bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2020, 9C_135/2020, publiziert in: BGE

146 V 331; Entscheid in deutscher Sprache)

Ein Freizügigkeitskapital kann bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen erst zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung als verzehrbarer Vermögenswert angerechnet werden.

(Art. 16 Abs. 2 FZV)

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob das Freizügigkeitsguthaben einer Person, die rückwirkend eine ganze Invalidenrente zugesprochen erhält und auf Ergänzungsleistungen (EL) angewiesen ist, bei der Berechnung des EL-Anspruchs ebenfalls rückwirkend als verzehrbares Vermögen berücksichtigt wer- den darf. Die Anrechnung des Freizügigkeitskapitals als verzehrbarer Vermögenswert im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG erfordert nach geltender Rechtsprechung nicht dessen tatsächlichen Bezug, son- dern es genügt dafür bereits die rechtlich zulässige Bezugsmöglichkeit. Solche Guthaben sind also bei der EL-Berechnung schon anrechenbar, wenn sie von der berechtigten Person bezogen werden können und nicht erst dann, wenn sie von ihr tatsächlich bezogen werden. Im Vorsorgerecht ist der vorzeitige Bezug des Freizügigkeitsguthabens gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV möglich, wenn die versicherte Person eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht. Das Bundesgericht hatte nun für die Beantwortung der Streitfrage (per wann kann das Freizügigkeitsguthaben bei der EL-Berechnung als verzehrbarer Vermögenswert rückwirkend angerechnet werden?) zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt von einem Bezug der Invalidenrente im Sinne von Art. 16 Abs. 2 FZV auszugehen ist: ab dem Zeitpunkt des – oft

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weiter zurückliegenden – Beginns des Invalidenrentenanspruchs oder ab dem Zeitpunkt, in dem der Rentenanspruch definitiv feststeht und damit die Renten(nach)zahlung ausgelöst wird.

Das Bundesgericht erwägt, dass für die Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung des Freizügigkeits- guthabens gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV entscheidend ist, dass kein Interesse mehr an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht (vgl. Art. 4 FZG). Das trifft erst zu, wenn der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente durch die zuständige Behörde (Verwaltung bzw. Gericht) rechtskräftig zugespro- chen ist, die Invalidenleistungen also tatsächlich fliessen. Somit kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass das Freizügigkeitsguthaben einer versicherten Person auch erst ab diesem Zeitpunkt als verzehr- barer Vermögenswert im Rahmen der EL-Berechnung angerechnet werden darf und nicht weiter rück- wirkend auf den Beginn des Rentenanspruchs hin.

1063 Zinsanspruch auf Regressforderung der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2021, 9C_63/2020, publiziert in: BGE 147 V 10; Entscheid in deutscher Sprache)

Die vorleistende Vorsorgeeinrichtung hat einen Anspruch auf Verzinsung des von der leistungspflichti- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldeten Rückforderungsbetrages (sog. Regress- resp. Schadenszins).

(Art. 26 Abs. 4 BVG)

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Stiftung Auffangeinrichtung bei der Rückforderung ihrer Vor- leistung gegenüber der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung einen Zins beanspruchen kann, weil sie diese Mittel währenddessen nicht gewinnbringend anlegen kann. Einen Anspruch auf Verzugszins der Regressforderung hatte das Bundesgericht unlängst hingegen abgelehnt (s. BGE 145 V 18 in: Bul- letin über die berufliche Vorsorge, Nr. 150, Rz. 1011).

Im vorliegenden Fall erwägt das Bundesgericht, dass der Regress allgemein für Schadloshaltung im Sinne einer Ausgleich- und Korrekturfunktion steht, weshalb auch im Kontext von Art. 26 Abs. 4 BVG die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung nach Ausübung ihres Regressrechts so gestellt sein muss, wie wenn sie nie eine Vorleistung bezahlt hätte. Ihr Schaden beläuft sich daher auf sämtliches Kapital, das sie aufgrund der Vorleistungspflicht nicht zur Verfügung hat, während die eigentlich leis- tungspflichtige Vorsorgeträgerin das entsprechende Guthaben in dieser Zeit gewinn- und zinsbringend anlegen kann.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass dieser Zinsverlust der vorleistungspflichtigen Vorsorge- einrichtung auf dem Regressweg auszugleichen ist. Ein solcher Schadens- oder Regresszins ist ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem die Vorleistung an die versicherte Person erbracht wird. Da im vorliegen- den Fall lediglich obligatorische Leistungen von der Vorleistungspflicht betroffen waren, erweist es sich gemäss Bundesgerichts als sachgerecht, bei der Höhe der Verzinsung am BVG-Mindestzins anzuknüp- fen und für die Deckung der weitergehenden Aufwendungen einen Zuschlag von einem Prozent zu machen (vgl. Art. 7 FZV).

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1064 Überentschädigungsberechnung: Anrechnung von IV-Renten im Falle unvollständiger Beitrags- zeiten in der 1. Säule

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2021, 9C_52/2020, zur Publikation vorgese- hen, Entscheid in französischer Sprache)

IV-Renten der 1. Säule sind ihm Rahmen der Überentschädigungsberechnung in dem Betrag anzurech- nen, in dem sie der versicherten Person effektiv entrichtet werden.

(Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2)

Im vorliegenden Streitfall ging es um die Höhe der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, auf die die Beschwerdegegnerin für sich und jedes ihrer Kinder unter Anrechnung anderer Sozialversicherungs- leistungen Anspruch hatte. Streitig war die Frage, ob die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung be- rechtigt war, die Renten der Invalidenversicherung (IV) anlässlich der Überentschädigungsberechnung unter Anwendung der vollen Rentenskala 44 anzurechnen, obwohl die Invalidenversicherung ihre Leis- tung infolge unvollständigen Beitragszeiten tatsächlich nach der Rentenskala 28 bemessen hatte.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Reglement der Vorsorgeeinrichtung in diesem Punkt Artikel 34a Absatz 1 BVG und Artikel 24 Absatz 1 BVV 2 zuwiderläuft. Die fragliche Reglementsbestim- mung sieht nämlich vor, dass bei der Überentschädigungsberechnung im Falle von fehlenden Beitrags- zeiten in der 1. Säule nicht auf die effektiv erbrachte Invalidenrente abgestellt, sondern diese jeweils hypothetisch auf eine volle Beitragszeit (Rentenskala 44) aufgerechnet wird. Diese Bestimmung führt daher bei der Leistungsanrechnung im Rahmen der Überentschädigungsbemessung zu einer zusätzli- chen Reduktion, die von Artikel 34a BVG und Artikel 24 BVV 2 nicht vorgesehen ist und senkt die Über- entschädigungsgrenze. Das Reglement müsse gemäss Bundesgericht aber so ausgestaltet sein, dass nur die tatsächlich ausbezahlten und keine hypothetischen Leistungen berücksichtigt werden (d. h. im vorliegenden Fall wäre die IV-Rente nach Rentenskala 28 und nicht nach Rentenskala 44 zu berück- sichtigen). Gemäss Rechtsprechung (BGE 116 V 189 E. 3b S. 194) führe die Berücksichtigung von Bei- tragslücken in der 1. Säule dazu, dass die Begünstigten schliesslich unzureichende Leistungen erhiel- ten. Das ziele am Zweck des Überentschädigungsverbots vorbei (nämlich zu verhindern, dass das Zu- sammentreffen von Leistungen ungerechtfertigte Vorteile verschaffe). Die streitige Bestimmung laufe überdies dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwider, weil ihre Anwendung zur Folge haben könne, dass zwei Personen, die bei der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung für dieselben Leistungen versichert sind, unterschiedlich hohe Invaliditätsleistungen der 2. Säule erhielten.

Im Resultat darf eine unvollständige Beitragsdauer in der 1. Säule (IV) nicht dazu führen, dass die Leis- tungen der beruflichen Vorsorge entsprechend gekürzt werden.

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Exkurs

1065 Altersstufen im BVG

(Übersetzung des originalen französischen Textes)

Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Advokat, Jurist beim BSV

Dieser Artikel gibt einen Überblick über die verschiedenen Altersstufen, an welche die Gesetzgebung zur beruflichen Vorsorge angeknüpft (BVG, FZG, OR, BVV 2, BVV 3, WEFV, FZV, SFV).

Übersichtstabelle Alter Gesetzesbestimmungen 17 Jahre Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG: Eintrittsalter in die obligatorische Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität (1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres).

18 Jahre Art. 22 Abs. 3 BVG: Der Anspruch auf eine Waisenrente (oder Kinderrente) besteht bis zur Vollendung des 18. Altersjahres, bzw. bei einem Studium oder einer Lehre (oder wenn das Waisenkind zu mindestens 70 Prozent invalid und noch nicht erwerbsfähig ist) höchstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

20 Jahre Art. 17 Abs. 1 FZG: Austrittsleistung mit namentlich den geleisteten Beiträgen der ver- sicherten Person samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab Vollendung des 20. Altersjahrs, höchstens aber von 100 Prozent. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

21 Jahre Art. 6 Abs. 5 FZV Im Alter von 21 Jahren beträgt der Zuschlag nach Art. 17 Abs. 1 FZG

4 Prozent, danach erhöht er sich jährlich um 4 Prozent.

24 Jahre Art. 7 Abs. 1 BVG: Eintrittsalter für die obligatorische Altersvorsorge (1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres).

Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3: Der Höchstbetrag der Einkaufs- summe reduziert sich um ein Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlichen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3 vom Einkommen höchstens abziehbaren Beiträge ab vollendetem 24. Altersjahr der versicherten Person übersteigt.

25 Jahre Art. 22 Abs. 3 BVG: Der Anspruch auf eine Waisenrente (oder Kinderrente) endet spä- testens mit Vollendung des 25. Altersjahres (vgl. oben); Art. 31 und Art. 32 Abs. 1 BVG: Eintrittsgeneration (d. h. Personen, die bei Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 das 25. Altersjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht haben). Rechtspre- chung zur Eintrittsgeneration: BGE 131 II 593.

25–34 Art. 16 BVG: Altersklassen für die Altersgutschriftensätze: 25–34 Jahre/ 35–44 Jahre/ 35–44 45–54 Jahre/ 55–64 Jahre (Frauen) und 55–65 Jahre (Männer); Art. 13 BVV 2: Mass- 45–54 gebendes Alter für die Berechnung der Altersgutschrift. 55–65 (Männer) 55–64 (Frauen)

45 Jahre Art. 19 Abs. 1 Bst. b BVG: Mindestalter für den Anspruch auf eine Witwen- oder Witwer- rente (ohne Unterhaltspflicht für Kind gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a BVG).

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50 Jahre Art. 30c Abs. 2 BVG, Art. 331e Abs. 2 OR und Art. 5 Abs. 4 Bst. a WEFV: Höchstalter für den maximalen Wohneigentumsvorbezug (WEF).

Art. 30b BVG, Art. 331d Abs. 4 OR und Art. 8 Abs. 1 und 2 WEFV: Höchstalter für die Verpfändung des maximalen Betrages zum Zwecke der WEF. Rechtsprechung WEF: vgl. insbesondere BGE 124 V 276, 130 V 191, 130 V 414 und Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78 Rz. 465 i. V. m. Art. 30c Abs. 1 BVG, wonach ein Vorbezug für Wohneigentum bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen möglich ist.

Art. 2 Abs. 1 FZV: Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die bis zum voll- endeten 50. Altersjahr erworbene Austrittsleistung der versicherten Person festhalten.

54 Jahre Art. 16 BVG: Altersgrenze für die Altersgutschriftensätze.

55 Jahre Art. 16 BVG: Altersgrenze für die Altersgutschriftensätze.

Art. 47a Abs. 7 BVG: Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement die Weiterführung der Versicherung nach Art. 47a BVG bereits ab dem vollendeten 55. Altersjahr vorse- hen. Gemäss Art. 47a Abs. 1 BVG muss die versicherte Person grundsätzlich das

58. Altersjahr vollendet haben.

58 Jahre Art. 1 Abs. 3 BVG und Art. 1i BVV 2: Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt.

Art. 33a BVG: Mindestalter für die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Ver- dienstes. Art. 47a Abs. 1 BVG (und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6a BVG): Recht einer versicherten Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung aus- scheidet, die Versicherung weiterzuführen.

Art. 22e Abs. 1 und 2 FZG (i. V. m. Art. 124a ZGB): Scheidung: Abs. 1: Hat der berech- tigte Ehegatte Anspruch auf eine volle Invalidenrente oder hat er das Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt (Art. 1 Abs. 3 BVG) erreicht, so kann er die Auszahlung der lebenslangen Rente nach Art. 124a ZGB verlangen. Abs. 2: Hat er das Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG erreicht, so wird ihm die lebenslange Rente ausbezahlt. Er kann deren Überweisung in seine Vorsorgeeinrichtung verlangen, wenn er sich nach deren Reglement noch einkaufen kann.

59 Jahre Art. 16 Abs. 1 FZV: Mindestalter der Frauen für die Auszahlung von Altersleistungen (Frauen) von Freizügigkeitskonten oder Freizügigkeitspolicen: 5 Jahre vor Erreichen des ordentli- 60 Jahre chen Rentenalters von 64 Jahren für Frauen und 65 Jahren für Männer. Das Mindest- (Männer) alter liegt also bei 59 Jahren für Frauen und bei 60 Jahren für Männer. Art. 3 Abs. 1 BVV 3: Das gleiche Mindestalter gilt für die Ausrichtung von Altersleistun- gen aus der Säule 3a: 5 Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV. Art. 6 Abs. 4 FZV: Berechnung des Mindestbetrages der Austrittsleistung: Beiträge für die Finanzierung von AHV-Überbrückungsrenten können nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c FZG abgezogen werden, wenn diese Renten frühestens 5 Jahre vor Erreichen des ordentli- chen AHV-Rentenalters zu laufen beginnen (d. h. ab 59 Jahren für Frauen und ab 60 Jahren für Männer). Bei hinreichender Begründung kann diese Frist höchstens 10 Jahre betragen. Art. 60a Abs. 2 BVG: Scheidung: Auf Verlangen der berechtigten Person wandelt die Auffangeinrichtung das geäufnete Guthaben samt Zins in eine Rente um. Diese kann gemäss Reglement der Auffangeinrichtung frühestens ab Erreichen des Mindestalters

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bezogen werden (Art. 6 Abs. 2: 5 Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters, d. h. ab 59 Jahren für Frauen und ab 60 Jahren für Männer). Andernfalls wird sie mit Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG fällig. Der Bezug kann um höchstens 5 Jahre aufgeschoben werden, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird (vgl. auch Bot- schaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend den Vorsorge- ausgleich bei Scheidung: BBl 2013 4887). 64 Jahre Art. 13 Abs. 1 Bst. b BVG und Art. 62a Abs. 1 BVV 2: ordentliches BVG-Rentenalter der (Frauen) Frauen, Rechtsprechung: BGE 109 Ib 81, 117 V 229 und 117 V 318. Vgl. auch Mittei- lungen über die berufliche Vorsorge Nr. 21 Rz. 128 und Nr. 28 Rz. 175. Art. 10 Abs. 2 Bst. a BVG: Ende der Versicherungspflicht bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frauen). Art. 14 Abs. 2 BVG und Art. 62c BVV 2: Alter für den Umwandlungssatz bei Frauen. Art. 15 Abs. 1 Bst. a BVG (Frauen): Das Altersguthaben besteht aus: a. den Altersgut- schriften samt Zinsen für die Zeit, während der die versicherte Person der Vorsorgeein- richtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (64 für Frauen). Art. 16 BVG: Altersgrenze von 64 Jahren für die Altersgutschriften von Frauen. Art. 24 Abs. 2 und 3 Bst. b BVG: Massgebendes Alter für die Berechnung der BVG- Invalidenrente bei Frauen. Art. 26 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 BVG (Frauen): Ablösung einer reglementarischen In- validenrente durch eine Altersrente. Rechtsprechung: BGE 138 V 176, 127 V 259, 118 V 100; vgl. auch BGE 109 Ib 81. Art. 36 Abs. 1 BVG: Anpassung der BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frauen); Art. 14 Abs. 1 BVV 2: Rentenalter (Frauen); Art. 24 und Art. 24a BVV 2: Kürzung von Invaliden- leistungen vor/nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frauen); vgl. auch bei Scheidung: Art. 24a Abs. 6 BVV 2 und Art. 26a und Art. 26b BVV 2. Art. 22e Abs. 1 und 2 FZG i. V. m. Art. 124a ZGB: Scheidung: Auszahlung einer le- benslangen Rente nach Art. 124a ZGB bei Erreichen des Mindestalters für den vorzei- tigen Altersrücktritt (Art. 1 Abs. 3 BVG), bzw. bei Erreichen des ordentlichen Rentenal- ters (Art. 13 Abs. 1 BVG). Art. 19c Abs. 1 FZV: Vergessene Vorsorgeguthaben (Frauen).

65 Jahre Art. 13 Abs. 1 Bst. a BVG: ordentliches Rentenalter Männer, Rechtsprechung: (Männer) BGE 109 Ib 81, 117 V 229 und 117 V 318. Art. 10 Abs. 2 Bst. a BVG: Die Versicherungspflicht endet mit Erreichen des ordentli- chen Rentenalters (Männer). Rechtsprechung: BGE 138 V 227: Der Vorsorgefall «Alter» (vorzeitig) schliesst den Eintritt des Vorsorgefalls «Invalidität» aus. Art. 14 Abs. 2 BVG: Alter für den Umwandlungssatz bei Männern. Art. 15 Abs. 1 Bst. a BVG (Männer): Das Altersguthaben besteht aus: a. den Altersgut- schriften samt Zinsen für die Zeit, während der die versicherte Person der Vorsorgeein- richtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (65 Jahre für Männer). Art. 16 BVG: Altersgrenze von 65 Jahren für die Altersgutschriften von Männern. Art. 24 Abs. 2 und 3 Bst. b BVG: Massgebendes Alter für die Berechnung der BVG- Invalidenrente bei Männern. Art. 26 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 BVG (Männer): Ablösung einer reglementarischen In- validenrente durch eine Altersrente. Rechtsprechung: BGE 138 V 176, 127 V 259, 118 V 100; vgl. auch: BGE 135 V 33: Invalidität und Überentschädigung bei Erreichen des

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65 Jahre Rentenalters; BGE 141 V 355: Keine Kapitalabfindung, wenn die versicherte Person bei (Männer) Erreichen des Rentenalters Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (vgl. auch BGE Fortset- 127 V 309). zung Art. 36 Abs. 1 BVG: Anpassung der BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Männer); Art. 14 Abs. 1 BVV 2: Rentenalter (Männer); Art. 24 und Art. 24a BVV 2: Kürzung von Invali- denleistungen vor/nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Männer); vgl. auch bei Scheidung: Art. 24a Abs. 6 BVV 2 und Art. 26a und Art. 26b BVV 2. Art. 22e Abs. 1 und 2 FZG i. V. m. Art. 124a ZGB: Scheidung: Auszahlung einer le- benslangen Rente nach Art. 124a ZGB bei Erreichen des Mindestalters für den vorzei- tigen Altersrücktritt (Art. 1 Abs. 3 BVG), bzw. bei Erreichen des ordentlichen Rentenal- ters (Art. 13 Abs. 1 BVG).

Art. 19c Abs. 1 FZV: Vergessene Vorsorgeguthaben (Männer).

69 Jahre Art. 16 Abs. 1 FZV: Frauen: Altersgrenze für den Aufschub der Auszahlung der Alters- (Frauen) leistung von Freizügigkeitskonten und Freizügigkeitspolicen; für die Säule 3a vgl. Art. 3 Abs. 1 BVV 3 und Art. 7 Abs. 3 BVV 3.

Art. 60a Abs. 2 zweiter Satz BVG: Scheidung: Auf Verlangen der berechtigten Person wandelt die Auffangeinrichtung das geäufnete Guthaben samt Zins in eine Rente um. Diese kann frühestens ab Erreichen des Mindestalters gemäss Reglement der Auffan- geinrichtung bezogen werden. Andernfalls wird sie mit Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG fällig. Der Bezug kann um höchstens 5 Jahre aufgeschoben werden, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird (d. h. bis 69 Jahre für Frauen).

70 Jahre Art. 16 Abs. 1 FZV: Männer: Altersgrenze von 70 Jahren für den Aufschub der Auszah- lung der Altersleistung von Freizügigkeitskonten und Freizügigkeitspolicen; für die Säule 3a vgl. Art. 3 Abs. 1 BVV 3 und Art. 7 Abs. 3 BVV 3. Art. 33b BVG: reglementarische Möglichkeit für Frauen und Männer, die Vorsorge höchstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs weiterzuführen, wenn die Erwerbstä- tigkeit fortgesetzt wird. Art. 60a Abs. 2 zweiter Satz BVG: Scheidung: Der Bezug der Rente kann um höchstens 5 Jahre aufgeschoben werden, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird (d. h. bis

70 Jahre für Männer).

74 Jahre Art. 41 Abs. 3 BVG: Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach (Frauen) Art. 10 FZV angelegt sind, werden nach Ablauf von 10 Jahren ab dem ordentlichen und Rücktrittsalter gemäss Art. 13 BVG an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser ver- 75 Jahre wendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule. Die Altersgrenze gemäss Art. 41 (Männer) Abs. 3 BVG liegt somit bei 75 Jahren für Männer und 74 Jahren für Frauen.

100 Jahre Art. 41 Abs. 6 BVG: Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeun- terlagen: Ansprüche, die nicht nach Abs. 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn die versicherte Person ihr 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte; Art. 27j Abs. 2 BVV 2: Werden mangels Geltendmachung durch die versicherte Person keine Vorsorgeleistungen ausgerichtet, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Zeitpunkt, an dem die versicherte Person ihr 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Vgl. auch Botschaft zur 1. BVG-Revision: BBl 2000 2637 und Mitteilungen über die berufli- che Vorsorge Nr. 75, Rz. 444.

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FZG: Art. 1 Abs. 2 FZG: Das FZG ist auf alle Vorsorgeverhältnisse anwendbar, in denen eine Vor- sorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leis- tungen gewährt. Art. 2 Abs. 1bis FZG: Die versicherte Person kann auch dann eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Einrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlässt und die Erwerbstätigkeit weiterführt oder als arbeitslos gemeldet wird; sieht das Reglement kein ordentliches Rentenalter vor, ist Art. 13 Abs. 1 BVG für die Festlegung des Alters anwendbar. Rechtsprechung: BGE 141 V 162 (vgl. auch BGE 126 V 89, BGE 120 V 306 und BGE 117 V 303).

Art. 17 Abs. 1 FZG: vgl. oben (20 Jahre). Art. 6 Abs. 5 FZV: vgl. oben (21 Jahre).

Art. 22e Abs. 1 und 2 FZG i. V. m. Art. 124a ZGB: Scheidung: siehe oben (58 und 64/ 65 Jahre). Vgl. auch die Botschaft zur Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung: BBl 2013 4887 Rechtspre- chung Scheidung: BGE 133 V 288, BGE 130 III 297. Art. 19g FZV: Berechnung der Austrittsleistung bei Eintreten des Vorsorgefalls während des Scheidungsverfahrens (Erreichen des Rentenalters). Art. 19i FZV: Teilung des Vorsorgeguthabens, wenn ein Ehegatte das reglementarische Rentenalter erreicht und den Bezug der Altersleistung aufgeschoben hat. Anhang Art. 19h FZV: Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente (namentlich in Abhängigkeit des Alters): Link BSV.

Grundsatz der Kollektivität, Vorsorgepläne und Alterskriterium: Art. 1c Abs. 1 BVV 2.

Vorlage Reform AHV 21: Referenzalter von 65 Jahren für Männer und Frauen, mit flexiblem Renten- bezug (Vorbezug, Aufschub, Teilpensionierung): vgl. namentlich Entwurf Art. 13, 13a, 13b BVG und Art. 24f FZG: Link Curiavista.

Vorlage Reform BVG 21: Umwandlungssatz und Rentenalter, Altersklassen für Altersgutschriften, Mindestalter für Rentenzuschlag, Wegfall der Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur (Art. 58 BVG und Art. 14–15 und 21–23 SFV): vgl. namentlich Entwurf Art. 10, 14, 16, 47c, 47f BVG und Über- gangsbestimmungen: Link Curiavista.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

1. Juli 2021

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 156

Hinweis 1066 Revidierte Empfehlung zum Regress der Vorsorgeeinrichtung .................................................. 2

Stellungnahme 1067 Fragen und Antworten zur Einführung des stufenlosen Rentensystems in der beruflichen Vorsorge ...................................................................................................................................... 3

Rechtsprechung 1068 Keine Möglichkeit zur vorzeitigen Altersrente nach Eintritt der Invalidität .................................. 9 1069 Kein Versicherungsschutz nach Invalidität ohne nachweisbare organische Grundlage ............ 9

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 156

Hinweis

1066 Revidierte Empfehlung zum Regress der Vorsorgeeinrichtung

Seit Jahren arbeitet das BSV in einer Arbeitsgruppe zusammen mit der Suva und mit Vertreterinnen und Vertretern des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV) Empfehlungen zur Vereinfachung der Regressabwicklung aus. Jüngst hat die Arbeitsgruppe die Empfehlung 7/2003 zum Regress der Vorsorgeeinrichtung (VE) revidiert. Gestützt auf BGE 144 III 209, mit welchem Entscheid das Bundes- gericht dem Schadensversicherer in Anwendung von Art. 72 VVG ein Regressrecht auf einen Kausal- haftpflichtigen eingeräumt hat, soll nun auch den VE im Sinne einer einfachen Lösung ein integrales Regressrecht für ausserobligatorische, schadenausgleichende Leistungen gewährt werden. Die Arbeitsgruppe empfiehlt, die Regressforderungen der VE gesamthaft (für obligatorische und aus- serobligatorische Leistungen) wie folgt abzuwickeln:

1. Der Regressanspruch der VE richtet sich für Ereignisse, die sich ab dem 1.1.2005 zugetragen haben, im obligatorischen Bereich nach Art. 34b BVG sowie Art. 27 ff. BVV-2.

2. Der Regressanspruch der VE richtet sich für Ereignisse, die sich vor dem 1.1.2005 zugetragen haben und für den ausserobligatorischen Bereich nach Art. 51 Abs. 2 OR. Ab 7.5.2018 (Datum des BGE 144 III 209) steht der VE für schadenausgleichende, ausserobligatorische Leistungen ein in- tegrales Regressrecht zu. Als Stichtag gilt das Datum des leistungsauslösenden Ereignisses.

3. Die Regressierbarkeit von zukünftigen Leistungen setzt eine Abtretungserklärung voraus.

4. Leistungen der VE, welche keinen schadenausgleichenden Charakter haben (z.B. Koordination der VE über 100% des mutmasslich entgangenen Verdienstes), sind kumulierbar und nicht regressbe- rechtigt.

5. Die Regressforderung der VE für rückgriffsberechtigte Leistungen ist wie der kongruente haftpflicht- rechtliche Schaden im Invaliditätsfall grundsätzlich auf das übliche Pensionierungsalter zu kapitali- sieren.

6. Die Rentenschadenregressforderung der VE richtet sich nach der Empfehlung zum Rentenscha- den. Kein Regressanspruch steht der VE für die sog. Prämienbefreiung bzw. Weiterführung des Alterskontos einer invaliden Person (Art. 14 BVV-2) zu.

7. Die Aufteilung des Regress-Substrats erfolgt nach der Proportionalmethode.

8. Bei der haftpflichtrechtlichen Erledigung von Regressbegehren der VE von altrechtlichen und aus- serobligatorischen Ansprüchen sind das Reglement, der persönliche Versicherungsausweis der geschädigten Person sowie die Abtretungserklärung von der VE einzufordern.

Diese Empfehlung gilt ab sofort für sämtliche pendenten Fälle.

Die Empfehlung finden Sie unter folgendem Link auf dem Regressportal des BSV: 2003-7_Regress_Vorsorgeeinrichtung_Version_30.11.2020_D.pdf (admin.ch)

Bei Fragen zu den Regressempfehlungen können Sie sich gerne an Herr Peter Beck, Leiter Bereich Regress AHV/IV (BSV), wenden: peter.beck@bsv.admin.ch, Tel.: 058 464 06 64

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 156

Stellungnahme 1067 Fragen und Antworten zur Einführung des stufenlosen Rentensystems in der beruflichen Vorsorge

A. Zeitlicher und sachlicher Geltungsbereich des neuen stufenlosen Rentensystems

1. Ab wann gilt das neue stufenlose Rentensystem?

Das stufenlose Rentensystem soll mit Inkrafttreten der Gesetzesrevision zur Weiterentwicklung der In- validenversicherung (WE IV) voraussichtlich per 1. Januar 2022 eingeführt werden. Es gilt für Ansprü- che auf Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge (s. nArt. 24a BVG). Auf Rentenan- sprüche, die ab Inkrafttreten der Gesetzesrevision entstehen, ist das stufenlose Rentensystem unmit- telbar anwendbar. Eine Übergangsfrist ist für sie nicht vorgesehen. (Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufende Renten vgl. unten Fragen B. 1 und 4)

s. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 15. Februar 2017 (Weiterentwicklung IV), BBl 2017 2535 sowie Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (Weiterent- wicklung der IV), Änderung vom 19. Juni 2020 (Schlussabstimmung), BBl 2020 5535.

2. Gilt das neue Rentensystem auch für überobligatorische Leistungen?

Das stufenlose Rentensystem gilt lediglich im Bereich der obligatorischen beruflichen Invaliditätsvor- sorge. Es besteht keine Verpflichtung, dieses auch im überobligatorischen Bereich einzuführen. Die Vorsorgeeinrichtungen können daher in ihren Reglementen weiterhin andere Lösungen vorsehen. Möchten sie das neue Rentensystem zweckmässiger Weise auch für den überobligatorischen Leis- tungsbereich vorsehen, setzt dies eine entsprechende Regelung im Vorsorgereglement voraus. In die- sem Fall sind die erforderliche Reglementsanpassungen mit Blick auf das bevorstehende Inkrafttreten der Gesetzesänderung in Angriff zu nehmen. Werden Invalidenrenten hingegen weiterhin nach dem bestehenden System erbracht, muss die Schattenrechnung die BVG-Minimalleistungen im Einzelfall nach Massgabe des neuen Rentensystems gewährleisten (s. eingehender dazu Fragen B. 3 und C. 2).

B. Übergangsrecht

1. Wann muss die Vorsorgeeinrichtung eine nach altem Recht laufende Invalidenrente überprüfen und ins neue Rentensystem überführen?

Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge beruht auf einer Invali- dität im Sinne der Invalidenversicherung der 1. Säule (sog. Bindungswirkung, s. Art. 23 lit. a i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG). Im Bereich der obligatorischen Invaliditätsvorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen bezüglich allfälliger Änderungen des Invaliditätsgrades dementsprechend an die Entscheidung der zu- ständigen IV-Behörden gebunden. Die Vorsorgeeinrichtung muss eine nach altem Recht laufende In- validenrente aus beruflicher Vorsorge somit (erst) überprüfen und gegebenenfalls anpassen, wenn die zuständige IV-Stelle die zugrundeliegende IV-Rente der 1. Säule rechtskräftig anpasst (und davon Mit- teilung erhält). Aus diesem Grund obliegt auch die Überführung der laufenden IV-Renten ins neue Ren- tensystem in erster Linie den hierfür zuständigen IV-Stellen (s. nachfolgend Fragen B. 2 und 4).

2. Welches Übergangsrecht gilt für die Einführung des neuen Rentensystems?

Das stufenlose Rentensystem wird auf alle IV-Rentenansprüche angewendet, die ab dem 1. Januar 2022 neu entstehen. Rentenansprüche, die bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden von den IV-Stellen weiterhin nach altem Recht zugesprochen. Demgemäss beruht auch der Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus obligatorischer beruflicher Vorsorge jeweils auf dem alten oder dem neuen Recht entsprechend der ihm zugrundeliegenden IV-Verfügung (Bindungswirkung, s. Frage B. 1).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 156

Bei der Frage, wann und unter welchen Umständen eine bei Inkrafttreten der Revision bereits laufende Rente der beruflichen Vorsorge ins neue Rentensystem zu überführen ist, kann eine Vorsorgeeinrich- tung auf die rechtskräftige Verfügung der zuständigen IV-Behörde abstellen.1 Das Übergangsrecht for- dert in diesem Sinne also vorderhand und in erster Linie die zuständigen IV-Stellen.

3. Können die reglementarischen Übergangsbestimmungen von den im BVG vorgesehenen Übergangsbestimmungen abweichen, indem sie für den Bezüger einer laufenden Invaliden- rente grundsätzlich günstigere Regelungen vorsehen?

Über die Anpassung überobligatorischer Invaliditätsleistungen entscheidet die Vorsorgeeinrichtung wei- terhin autonom gemäss ihren Reglementen. Wenn die Invalidenversicherung eine IV-Rente anpasst, muss die Vorsorgeeinrichtung in einem solchen Fall daher aufgrund ihrer Reglemente entscheiden, ob dies jeweils auch eine Anpassung der Invalidenrente aus beruflichen Vorsorge nach sich zieht.

Den VE ist somit freigestellt, bezüglich den Ansprüchen auf überobligatorische Invaliditätsleistungen eigene übergangsrechtliche Bestimmungen vorzusehen, die vom obligatorischen Übergangsrecht ab- weichen (Anrechnungsprinzip). Auf jeden Fall muss bei der Leistungserbringung gewährleistet sein, dass die obligatorischen Leistungen übereinstimmend mit dem für sie von Gesetzes wegen vorgesehe- nen Übergangsrecht erfolgen (Schattenrechnung und Bindungswirkung). Die BVG-Minimalrente ist da- her im Rahmen der Schattenrechnung übereinstimmend mit dem für sie jeweils geltenden Übergangs- recht (also gegebenenfalls nach dem neuen Rentensystem) zu gewährleisten.

4. Wie ist das Übergangsrecht im Einzelnen ausgestaltet?

Für die Überführung der nach altem Recht laufenden IV-Renten ins neue Rentensystem sieht das Ge- setz einen bestimmten Übergangsmodus vor (s. dazu die Übergangsbestimmungen im BVG, die inhalt- lich auf diejenigen im IVG abgestimmt sind). Als Grundsatz gilt, dass laufende Invalidenrenten ins neue Rentensystem überführt werden, wenn sich anlässlich einer Rentenrevision ergibt, dass der Invaliditäts- grad um mindestens 5 Prozentpunkte ändert (s. nArt. 24b BVG i.V.m. nArt. 17 Abs. 1 ATSG). Ausnah- men zu diesem Grundsatz werden nachfolgend dargelegt.

Das Übergangsrecht zur Einführung des stufenlosen Rentensystems gestaltet sich im Einzelnen wie folgt (s. dazu in der Botschaft S. 2679 f. sowie S. 2685 f.):

a. Jahrgänge 1957 bis 1966

Versicherte Personen mit Jahrgang 1957 bis 1966 sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesre- vision, also am 1.1.2022, 55 Jahre oder älter. In diesen Fällen wird unterschieden, ob der Rentenan- spruch bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist oder nicht.2 Entsteht der Rentenanspruch einer Person dieser Altersgruppe erst nach dem 1. Januar 2022, gilt neues Recht und wird ihr Rentenan- spruch nach dem stufenlosen Rentensystem bemessen. Anders, wenn der Rentenanspruch vor Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen entstanden ist: Ihr Invaliditätsanspruch unterliegt dem übergangsrechtlichen Besitzstandsschutz (s. Bst. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung

1 Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, s. Botschaft, S. 2685: «Die Übergangsbestimmungen im E-BVG sind inhaltlich auf die Übergangsbestimmungen im E-IVG abgestimmt. Renten, die bei Inkrafttreten der Änderung bereits laufen, werden erst dann ins neue Recht überführt, wenn sich der IV-Grad massgeblich ändert. Es ist sinnvoll, für die beiden Sozialversicherungs- zweige analoge Übergangsbestimmungen zu treffen, da die gleichmässige Entwicklung der Renten von 1. und 2. Säule auf- grund der Bindungswirkung der Entscheidungen der IV für die berufliche Vorsorge von grosser Bedeutung ist.». Somit soll gemäss dem Grundsatz der Bindungswirkung auch die Überführung der laufenden Rentenansprüche aus obligatorischer be- ruflicher Vorsorge nach Massgabe der ihnen zugrundeliegenden Leistungsansprüche im Invalidenversicherungsrecht erfolgen. Dies entspricht im Übrigen auch der bei Rentenanpassung revisionsrechtlich gängigen Praxis 2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (s. Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 156

vom 19. Juni 2020 («Überg.Best. WE IV»).

b. Jahrgänge 1967 bis 1991

Versicherte Personen mit Jahrgang 1967 bis 1991 sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesre- vision zwischen 30 und 54 Jahre alt. In diesen Fällen wird ebenfalls unterschieden, ob der Rentenan- spruch bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist oder nicht. Entsteht der Rentenanspruch einer versicherten Person dieser Altersgruppe erst nach Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen, gilt neues Recht und wird die IV-Rente daher stufenlos bemessen (s. nArt. 28a IVG). Ist der Rentenan- spruch hingegen bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden, so kommt vorläufig weiterhin altes Recht zur Anwendung. Altrechtliche IV-Renten werden diesen Altersgruppen nämlich solange weiter entrich- tet, wie keine relevante Veränderung des IV-Grades stattfindet (Bst. b Abs. 1 Überg.Best. WE IV). Sollte sich der laufende Rentenanspruch in den Folgejahren jedoch um mindestens 5 Prozentpunkte ändern (s. nArt. 17 Abs. 1 ATSG), wird die IV-Rente angepasst und bei dieser Gelegenheit ins neue Renten- system überführt. Bei einer Änderung um weniger als 5 Prozentpunkte verbleibt sie hingegen im alten Rentensystem. Gemäss Übergangsrecht unterliegt die Anpassung altrechtlicher IV-Renten jedoch einer weiteren Ausnahme: Würde der bisherige Rentenanspruch im Falle der Rentenanpassung bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades tatsächlich sinken oder bei einer Verminderung des Invaliditätsgrades tatsächlich ansteigen, so wird von einer Anpassung der laufenden IV-Rente und deren Überführung ins neue Rentensystem weiterhin abgesehen (vgl. Bst. b Abs. 2 Überg.Best. WE IV).

Beispiele:

(1) Eine 40-jährige Versicherte hat eine halbe Rente aufgrund eines IV-Grades von 50 %. Nach Inkrafttreten der Revision erhöht sich ihr IV-Grad auf 57 %. Da sich der IV-Grad um mehr als 5 Prozentpunkte erhöht, hat die Versicherte also nach neuem Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente in Höhe von neuerdings 57 % (s. nArt. 28b Abs. 2 IVG i.V.m. n24a Abs. 2 BVG).

(2) Ein 50-jähriger Versicherter hat eine ¾-Rente. Nach Inkrafttreten der Revision erhöht sich sein IV-Grad von 60 % auf 68 %. Trotz der Veränderung des IV-Grads um mehr als 5 Prozentpunkte erhält der Versicherte unverändert eine ¾-Rente. Auf eine Überführung der laufenden IV-Rente ins neue Rentensystem mit der Folge einer Reduktion des Rentenanspruchs auf 68% wird also ver- zichtet.

(3) Die Verminderung des IV-Grades einer versicherten Person dieser Altersgruppe, die altrechtlich beispielsweise eine Viertelsrente hat, von ursprünglich 48 % auf 42 %, zieht keine Erhöhung des Rentenanspruchs auf eine neuerdings 30 %-Rente (s. nArt. 24a Abs. 4 BVG) nach sich. Auch in diesem Fall wird auf eine Rentenanpassung und Überführung der laufenden IV-Rente ins neue Rentensystem verzichtet. Die versicherte Person erhält in einem solchen Fall also weiterhin eine Viertelsrente.

(4) Der IV-Grad einer 42-jährigen versicherten Person, die nach altem Recht eine Viertelsrente hat, erhöht sich beispielweise von 48 % auf neu 52 %, also um weniger als 5 Prozentpunkten. In einem solchen Fall erfolgt keine Überführung der laufenden Rente ins neue Rentensystem. Aufgrund des Übergangsrechts erhält die versicherte Person weiterhin eine Viertelsrente. Die Rente wird nicht etwa nach altem Stufenrecht auf eine halbe Rente erhöht, da der bisherige Rentenanspruch über- gangsrechtlich so lange bestehen bleibt, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (s. Bsp. a Abs. 1 Überg-Best. WE IV).

c. Jahrgänge 1992 bis 2003

Versicherte Personen der Jahrgänge 1992 bis 2003 haben im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Geset- zesrevision das 30. Altersjahr noch nicht erreicht. Für sie gilt grundsätzlich das Gleiche, wie für die 30- 54-jährigen: Rentenansprüche, die erst nach Inkrafttreten der Revision entstehen, werden nach dem

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neuen Rechtssystem bemessen, während für Rentenansprüche, die vorher entstanden sind, grundsätz- lich das alte Recht anwendbar ist. Überführungen der altrechtlichen Renten ins neue Rentensystem erfolgen ebenfalls anlässlich von Änderungen des IV-Grades in Höhe von mindestens 5 Prozentpunk- ten. Dabei gilt auch in diesen Fällen, dass von einer Überführung ins neue Rentensystem abgesehen wird, wenn eine IV-Graderhöhung nach neuem Recht effektiv zu einer Verringerung des Rentenan- spruchs führt, bzw. umgekehrt eine IV-Gradverringerung zu einer Erhöhung des Rentenanspruchs (vgl. Bst. a Abs. 3 Überg.Best. WE IV). In diesen Fällen wird die Rente nicht ins neue Rentensystem überführt (s. oben Beispiele (2) und (3)).3

Spätestens 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der Weiterentwicklung IV, also per 1. Januar 2032, müssen alle IV-Renten dieser Altersgruppe durch die zuständigen IV-Stellen ins neue Rentensystem überführt werden (s. oben zu Frage B. 1). Dabei ist zu beachten, dass weiterhin der bisherige Rentenbetrag aus- gerichtet wird, falls dieser nach neuem Recht im Vergleich zum bisherigen Betrag sinken würde (Bst. a Abs. 3 zweiter Satz Überg.Best. WE IV); dies jedenfalls solange keine relevante IV-Gradände- rung von mindestens 5 Prozentpunkten erfolgt (s. nArt. 17 Abs. 1 ATSG).

d. Jahrgänge 2004 und jünger

Für diese Personen ist immer das neue Recht und somit das neue Rentensystem anwendbar, da sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weiterentwicklung IV das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Ein Rentenanspruch kann erst ab Anfang des Jahres seit Vollendung des 17. Altersjahres entstehen.

C. Zur Anpassung von Invalidenrenten nach neuem Recht

1. Wann besteht nach neuem Recht ein Anspruch auf Anpassung der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge?

Eine Anpassung der IV-Rente wird im Rahmen des stufenlosen Rentensystems inskünftig bereits erfol- gen, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 Prozentpunkte ändert (s. nArt. 17 Abs. 1 ATSG). Dies gilt entsprechend auch für die Anpassung von Invalidenrenten aus obligatorischer beruflicher Vor- sorge (s. nArt. 24b BVG).

2. Können die Vorsorgeeinrichtungen für überobligatorische Invalidenrenten vom Gesetz abweichende Revisions- und/oder Anpassungsvoraussetzungen in ihren Reglementen vorsehen?

Umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die lediglich überobligatorische Leistungen erbringen, steht es frei, im Vorsorgereglement weiterhin eigenständige Revisions- und/oder Anpas- sungsvoraussetzungen vorzusehen. Dabei muss der obligatorische Leistungsanspruch im Rahmen der Schattenrechnung im Einzelfall auch das gesetzliche Übergangsrecht berücksichtigen. Unter dieser Vo- raussetzung kann im Vorsorgereglement beispielsweise vorgesehen werden, dass die Anpassung von Invalidenrenten, die einen überobligatorischen Teil umfassen (also z.B. aufgrund eines Mischsatzes oder nach Massgabe des versicherten Verdienstes bemessen werden), erst bei einer höheren Verän- derung des Invaliditätsgrades als der neuerdings gesetzlich festgelegten 5 Prozentpunkten erfolgt. Die Vorsorgeeinrichtungen können solche Möglichkeiten, die ihnen das Anrechnungsprinzip eröffnet, reglementarisch nutzen. Dies nicht zuletzt, um den erhöhten Anpassungsbedarf abzufedern, der im Zuge der Einführung des stufenlosen Rentensystems voraussichtlich erwartet wird.

3 Besonders zu beachten sind in dieser Altersgruppe die Übergangsbestimmungen zum E-IVV (lit. b). Hierbei wird für die Frage der Rentenüberführung ins neue System zusätzlich danach unterschieden, ob das Valideneinkommen jeweils nach der alt- oder neurechtlichen Fassung von Art. 26 IVV festgelegt wurde (s. dazu die Übergangsbestimmungen zur Änderung der IVV, S.29 sowie die zugehörigen Erläuterungen, S. 70).

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D. Fragen zu den Verordnungsanpassungen: Auswirkungen auf das System der Grenzbeträge und die Aufteilung des Altersguthaben

Vorbemerkung:

Über die Ausführungsbestimmungen der Gesetzesrevision zur Weiterentwicklung der Invalidenversi- cherung wurden die Vernehmlassung bereits durchgeführt. Jedoch sind diese Bestimmungen zum Zeit- punkt der Publikation dieses Bulletins vom Bundesrat noch nicht verabschiedet worden. Die nachfol- genden Antworten haben somit provisorischen Charakter.

s. dazu im Einzelnen die Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung (Weiterentwicklung IV) vom 4. Dezember 2020, S. 84 f. (Erläuternder Bericht zur Er- öffnung des Vernehmlassungsverfahrens).

Da die Anpassungen von Art. 15 Abs. 1 BVV 2 sowie von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die obliga- torische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen vom 3. März 1997 erst im Anschluss an die Vernehmlassung nachgeführt wurden, erscheinen diese beiden Artikel nicht im erläuternden Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens (s. Link oben).

1. Wie wirkt sich das stufenlose Rentensystems auf die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge (Eintrittsschwelle, Koordinationsabzug und oberer Grenzbetrag) aus?

Erfolgte die Kürzung der Grenzbeträge (Eintrittsschwelle, Koordinationsabzug, oberer Grenzbetrag) im Falle einer Teilinvalidenrente bisher nach Viertelsbruchteilen (also um ¼ bei einer Viertelsrente, um ½ bei einer halben IV-Rente oder um ¾ bei einer Dreiviertelsrente), so zieht die Einführung des stufenlo- sen Rentensystems in der obligatorischen Vorsorge eine Kürzung der Grenzwerte neuerdings nach prozentualen Anteilen nach sich (s. nArt. 4 BVV 2). Die Kürzung der Grenzbeträge entspricht also wei- terhin dem jeweiligen Teilrentenanspruch. Da dieser im neuen Rentensystem jedoch neu als prozentu- aler Anteil einer ganzen Rente festgelegt wird, erfolgt auch die Kürzung der Grenzbeträge inskünftig prozentgenau entsprechend dem Rentenbruchteil, den der Teilrentenanspruch im Verhältnis zu einer ganzen Rente ausmacht.

Entsprechendes gilt bei Teilinvalidität von arbeitslosen Personen. So wird in nArt. 3 Abs. 1 der Verord- nung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen vom 3. März 1997 vorge- sehen, dass auch die Tagesgrenzbeträge der obligatorischen beruflichen Vorsorge in der Arbeitslosen- versicherung nach Massgabe der neuen Rentenskala herabgesetzt werden. Damit entfallen in Zukunft auch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge von teilinvaliden arbeitslosen Personen unliebsame Stufeneffekte.

Folgende Beispiele zur Illustration:

a. Invaliditätsgrad von 50 – 69 %:

Für die Invaliditätsgrade von 50 bis 69 % entspricht die Rente neu einem Anteil in Prozenten der ganzen Rente, der mit dem Invaliditätsgrad übereinstimmt (s. nArt. 24a Abs. 2 BVG). Bei einem Invaliditätsgrad von beispielsweise 55 % besteht daher Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 55 % einer ganzen Rente. Setzt die teilinvalide Person ihre Restarbeitsfähigkeit weiterhin um, ist sie im Falle einer unselb- ständigen Erwerbstätigkeit bereits ab einem Einkommen von 9'679.50 Franken obligatorisch in der be- ruflichen Vorsorge versichert, da sich die Eintrittsschwelle von aktuell 21'510 Franken (Jahr 2021) um den Bruchteil von 55 % reduziert. Der Koordinationsabzug von aktuell 25'095 Franken (Jahr 2021) ver- ringert sich ebenfalls um diesen Bruchteil auf 11'292.75 Franken, womit der koordinierte Lohn, auf dem die Beiträge in die obligatorische berufliche Vorsorge entrichtet werden, erhöht wird.

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b. Invaliditätsgrad von 40 – 49 %:

Im Bereich der Invaliditätsgrade von 40 bis 49 % entspricht der Rentenanspruch nicht dem Invaliditäts- grad. Bei einem Invaliditätsgrad von 40 % besteht zwar wie bis anhin ein Rentenanspruch von einem Viertel (d. h. 25 %) einer ganzen Rente. Die Höhe des Rentenanspruchs steigt dann aber linear an, indem für jeden Prozentpunkt, den der Invaliditätsgrad 40 % übersteigt, 2,5 Prozentpunkte einer ganzen Rente hinzugerechnet werden. Die resultierenden Rentenhöhen werden in Absatz 4 des neuen Artikel 24a BVG einzeln aufgelistet. Einer teilinvaliden Person, die einen Invaliditätsgrad von beispielsweise 46 % aufweist, steht somit ein Invalidenrentenanspruch in Höhe von 40 % einer ganzen Invalidenrente zu (bei einem IV-Grad von 47 % dann ein Rentenanspruch in Höhe von 42.5 %). Ist diese Person weiterhin als Angestellte erwerbstätig, untersteht sie somit bereits ab einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von 12’906 Franken der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Eintrittsschwelle reduziert sich nämlich um den prozentualen Anteil ihres Teilrentenanspruchs an einer ganzen Rente, also um 40 %, bzw. um 2/5. Desgleichen reduziert sich der Koordinationsabzug auf 15’057 Franken (= 60 % von aktuell (Jahr 2021) 25'095 Franken.

c. Invaliditätsgrad ab 70 %:

Wie bisher besteht bei einem Invaliditätsgrad ab einer Höhe von 70 % Anrecht auf eine ganze Rente (s. nArt. 24a Abs. 3 BVG). Ein allfälliges Zusatzeinkommen im Rahmen der bloss geringen Resterwerbs- fähigkeit bleibt gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 weiterhin von der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausgenommen.

2. Wie wirkt sich das stufenlose Rentensystem auf die bei Teilinvalidität erforderliche Auftei- lung des Altersguthabens aus (aktives/ passives Altersguthaben)?

Art. 15 Abs. 1 BVV 2, der die Aufteilung des Altersguthabens bei Teilinvalidenrenten regelt, wird im Zuge der Einführung des stufenlosen Rentensystems an die verfeinerte Invalidenrentenskala angepasst werden) Am Aufteilungsprinzip selbst ändert sich dabei nichts: Die Aufteilung von aktivem und passivem Altersguthaben erfolgt weiterhin nach Massgabe des jeweiligen Teilrentenanspruchs. Dem stufenlosen System entsprechend erfolgt das Splitting in Zukunft jedoch detaillierter und prozentgenauer.

Folgendes Beispiel zur Illustration:

Bei einer versicherten Person, die einen Teilrentenanspruch von 37.5 % hat – was bei einem IV-Grad von 45 % der Fall ist (s. nArt. 24a Abs. 4 BVG) – wird das Altersguthaben im Verhältnis 37.5 zur 62.5 aufgeteilt. Der 37.5 Prozent vom Altersguthaben umfassende passive Teil wird wie bis anhin nach Art. 14 BVV 2 behandelt («Alterskonto invalider Versicherter»). Der verbleibende aktive Teil von 62.5 Pro- zent wird im Falle der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit im Umfang der Resterwerbsfähigkeit als Be- standteil der Vorsorge weitergeführt. Wenn die versicherte Person ein neues Arbeitsverhältnis antritt, wird dieser Teil des Guthabens an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen (s. Art. 15 Abs. 2 BVV 2 i.V.m. Art. 3 FZG), wenn sie die Erwerbstätigkeit einstellt, auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen (s. Art. 15 Abs. 2 BVV 2 i.V.m. Art. 4 FZG).

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Rechtsprechung

1068 Keine Möglichkeit zur vorzeitigen Altersrente nach Eintritt der Invalidität

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2021, 9C_732/2020, Entscheid in deutscher Sprache)

Mit Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität entfällt für den Versicherten die reglementarisch vorgesehene Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente zu verlangen. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person die entsprechende Willenserklärung noch vor der rentenzusprechenden Verfügung der Invalidenversiche- rung abgibt.

(Art. 13 Abs. 2, Art. 23 lit. a sowie Art. 26 Abs. 1 BVG)

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob eine versicherte Person, die eine IV-Meldung vorgenommen hatte und später – während andauerndem IV-Verfahren – die Ausrichtung vorzeitiger Altersleistungen beantragte, Anspruch auf die von ihr nun mit Beschwerde geltend gemachte Invalidenrente habe oder ob ihr die (laufende) Altersrente zufolge vorzeitiger Pensionierung zustehe.

Im vorliegenden Fall erwägt das Bundesgericht wie folgt: Gemäss ständiger Rechtsprechung fällt der Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge mit der Entste- hung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung zusammen. Dabei schliesst der Um- stand, dass ein definitiver Entscheid über diesen Anspruch noch ausstehend ist und deshalb noch keine Invalidenrente bezogen wird, den Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität zu diesem Zeitpunkt nicht aus. Massgebend bleibt, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge frühestens sechs Monate nach Anmeldung zum Rentenzug bei der Invalidenversicherung entsteht. Zu diesem Zeitpunkt gilt der Vorsorgefall Invalidität als eingetreten.

Da der reglementarisch vorgesehene Antrag zur Ausrichtung vorzeitiger Altersleistungen im vorliegen- den Fall erst erfolgte, als der Vorsorgefall Invalidität schon eingetreten war, kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass dieser den Vorsorgefall Alter im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung und somit den Anspruch auf vorzeitige Altersleistungen nicht mehr auslösen konnte. Dies gilt selbst dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die versicherte Person den reglementarisch erforderlichen Antrag auf vorzei- tige Pensionierung noch vor der rentenzusprechenden Verfügung der IV-Stelle abgibt. Der Vorsorgefall Invalidität tritt nämlich unabhängig davon bereits mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleis- tungen ein.

1069 Kein Versicherungsschutz nach Invalidität ohne nachweisbare organische Grundlage

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2021, 9C_708/2020, Entscheid in deutscher Sprache)

Nach Aufhebung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, die aufgrund eines unklaren Beschwer- debildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden war, besteht keine Weiter- versicherung und keine Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches bei Eintritt einer neuerlichen Inva- lidität.

(Art 26a BVG und Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket).

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die in Art. 26 Abs. 3 BVG vorbehaltene provisorische (dreijährige) Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches nach Art. 26a BVG auch stattfinde, wenn die Aufhebung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge erfolgt, die aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden war. Andernfalls würde die Schlussbestimmung der Änderung des

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BVG vom 18. März 2011 gelten, wonach der Invalidenrentenanspruch aus beruflicher Vorsorge gleich- zeitig mit demjenigen aus der Invalidenversicherung endet.

Im vorliegenden Fall erwägt das Bundesgericht wie folgt: Die Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision enthält abweichende Regeln für eine besondere Versichertenkategorie (Versicherte, die eine Rente auf- grund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage bezogen hatten) während einer bestimmten Übergangszeit (Rentenüberprüfung in den Jahren 2012 bis 2014). Diese Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011 geht damit als lex specialis der Bestimmung des Art. 26a BVG vor. Wird eine Invalidenrente der beruf- lichen Vorsorge aufgrund dieser Schlussbestimmung aufgehoben, endet der Anspruch mit demjenigen der Invalidenversicherung (dazu Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011). Art. 26a BVG findet diesfalls keine Anwendung (vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128 Rz. 837), d.h. es bleibt weder der Versicherungsschutz noch der Leistungsanspruch gegenüber der bisherigen Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieser Bestimmung aufrechterhalten.

Damit ergebe sich, dass sein Anspruch auf die Rente der beruflichen Vorsorge gleichzeitig mit demje- nigen der Invalidenversicherung geendet habe.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

7. Oktober 2021

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 157

Hinweis 1070 Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht: Die definitiven Formulare für das Meldeverfahren sind verfügbar .............................................. 2

Rechtsprechung 1071 Kostentragung für ein Gutachten bei der Behebung von Mängeln ............................................. 2 1072 Invalidität: Der Versicherungsschutz der obligatorischen beruflichen Vorsorge von arbeitslosen Personen beginnt mit dem Anspruch auf Arbeitslosentaggeld ................................................... 3

1073 WEF-Vorbezug: Keine Rückzahlungspflicht bei späterer Vermietung der bisher

selbstbewohnten Eigentumswohnung ........................................................................................ 4 1074 Hinterlassenenleistung: Rückforderung eines Todesfallkapitals, das an eine unberechtigte Person aus dem Kreis der Begünstigten ausbezahlt wurde sowie Anspruch auf Verzugszins .. 4 1075 Freizügigkeitsleistungen und Verjährung .................................................................................... 5

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 157

Hinweis 1070 Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht: Die definitiven Formulare für das Meldeverfahren sind verfügbar

Die Bestimmungen der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 20. März 2015 und die Inkassohilfeverordnung werden auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt (für weitere Informationen siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 155, Rz 1057). Um Missverständnisse im Meldeverfahren zu vermeiden, müssen die Fachstellen und die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrich- tungen für die Meldung die vom Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) verfassten Formulare benutzen. Diese werden auf der Homepage des BSV und des BJ zur Verfügung gestellt. Die definitiven Formulare sind ab sofort verfügbar:

Meldepflicht bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht

Im Zusammenhang mit den neuen Meldepflichten wurde dem BSV die folgende Frage unterbreitet:

Muss die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung eine Meldung an die Fachstelle machen, wenn beim Vorsorgeausgleich die Austrittsleistung der ihr gemeldeten versicherten Person ganz oder teilweise zu Gunsten des anderen Ehegatten überwiesen wird?

Nein, die Überweisung eines Teils der Austrittsleistung anlässlich einer Scheidung im Rahmen des Vor- sorgeausgleichs unterliegt nicht der Meldepflicht nach Artikel 40 BVG bzw. Artikel 24fbis FZG (vgl. auch die Aufzählung der zu meldenden Vorgänge im Formular Nr. 5 S. 2).

Eine solche Meldepflicht besteht selbst dann nicht, wenn im Rahmen des Vorsorgeausgleichs die ge- samte Freizügigkeitsleistung, die sich auf einem Freizügigkeitskonto befindet, an den ausgleichsberech- tigten Gatten überwiesen und das Freizügigkeitskonto anschliessend aufgelöst wird.

Bei der Überweisung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen des Vorsorgeausgleichs handelt es sich nicht um einen Anspruch der versicherten Person gemäss Artikel 40 Absatz 3 BVG bzw. Artikel 24fbis Absatz 4 FZG, sondern um einen Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten.

Rechtsprechung

1071 Kostentragung für ein Gutachten bei der Behebung von Mängeln

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2021, 9C_440/2020; Entscheid in deutscher Sprache, zur Publikation vorgesehen)

Trifft die Aufsichtsbehörde zur Behebung von Mängeln Massnahmen und ordnet dabei ein Gutachten an, muss die beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung die verursachten Kosten tragen.

(Art. 62 Abs. 1 Bst. d, Art. 62a Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 Satz 1 BVG)

Im vorliegenden Fall bestanden Anhaltspunkte, dass die betroffene Vorsorgeeinrichtung es unterlassen werde, die ihr zustehenden Retrozessionen einzufordern. In der Aufsichtsbeschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde gingen die Beschwerdeführenden von einem drohenden Schaden für die Versicherten von rund 21 Mio. aus. Die Aufsichtsbehörde gab für die Prüfung der Frage, ob die behaupteten Retro- zessionen plausibel seien, ein Gutachten in Auftrag. Gestützt auf diese Expertise gelangte sie zum Ergebnis, dass der betroffenen Vorsorgeeinrichtung keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden könne, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigen würde. Sie lehnte die Aufsichtsbe- schwerde ab und auferlegte die Kosten für das Gutachten im Betrag von rund 94'000 Franken je zur Hälfte den zwei Beschwerdeführenden, welche die Verfügung in der Folge beim Bundesverwaltungs- gericht anfochten. Dieses wiederum auferlegte die umstrittenen Kosten der Vorsorgeeinrichtung, welche gegen das Urteil schliesslich beim Bundesgericht Beschwerde führte.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 157

Das Bundesgericht prüft eingehend die Kostentragung für das Gutachten und kommt zum Schluss, dass gestützt auf das in Artikel 62a Absatz 3 BVG verankerte Verursacherprinzip die Vorsorgeeinrichtung die Kosten auch in einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren tragen muss. Dieser Artikel hat u.a. zum Ziel, einen Anreiz zur sorgsamen Geschäftsführung zu setzen und die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge generell zu stärken. Sämtliche Vorsorgeeinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, unterstehen folglich in Bezug auf aufsichtsrechtliche Vorgänge der Regelung nach Artikel 62a Absatz 3 BVG. Das Bundesrecht würde einer allfällig anderslautenden kantonalen Regelung zudem vorgehen. Gemäss Bundesgericht darf die Kostentragungspflicht auch nicht an die Bedingung geknüpft werden, dass ein Abklärungsverfahren der Aufsichtsbehörde zwingend in eine (aufsichtsrechtliche) Massnahme zur Behebung eines Mangels mündet (Artikel 62 Abs. 1 Bst. d BVG). Wobei vorliegend noch offen ist, ob die Gutachtensergebnisse letztendlich nicht doch noch zu aufsichtsrechtlichen Massnahmen führen werden (vgl. Einzelheiten in Erw. 6.2.2).

1072 Invalidität: Der Versicherungsschutz der obligatorischen beruflichen Vorsorge von arbeitslosen Personen beginnt mit dem Anspruch auf Arbeitslosentaggeld

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2021, 9C_106/2021, Entscheid in deutscher Sprache, zur Publikation vorgesehen)

Der Versicherungsschutz der obligatorischen beruflichen Vorsorge von arbeitslosen Personen besteht mit dem Anspruch auf Arbeitslosentaggeld und hängt nicht davon ab, ob eine Arbeitslosenentschädi- gung effektiv schon ausgerichtet wird.

(Art. 2 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 lit. a BVG; Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 8 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen)

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob einer versicherten Person, welche nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber noch vor dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern arbeitsunfähig und daraufhin invalid wurde, ein Anspruch auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vor- sorge für arbeitslose Personen zusteht. Die Stiftung Auffangeinrichtung hatte einen solchen u.a. mit dem Argument abgelehnt, es bestehe im vorliegenden Fall keine Versicherungsdeckung. Dies, weil die betreffende Person bei Eintritt der invaliditätsbegründenden Arbeitsunfähigkeit zwar Anspruch auf Ar- beitslosentaggelder gehabt, aber eben noch keine Auszahlung erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt be- zog sie noch immer Krankentaggelder. Das Bundesgericht hatte somit (u.a.) zu prüfen, ob der Versi- cherungsschutz der obligatorischen beruflichen Vorsorge arbeitsloser Personen die effektive Ausrich- tung von Arbeitslosentaggeld voraussetzt.

Anlehnend an BGE 139 V 579 erwägt das Bundesgericht, es widerspreche dem Bestreben des Gesetz- gebers, den Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge bei Tod und Invalidität "während der Arbeits- losigkeit" gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG sicherzustellen, wenn dieser erst ab dem Zeitpunkt der tatsächli- chen Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern bestehe. Es könne nicht auf den Zeitpunkt der erstmali- gen faktischen Taggeldausrichtung ankommen, sondern darauf, ab wann das Taggeld arbeitslosenver- sicherungsrechtlich geschuldet gewesen sei, was sich nach Art. 8 AVIG richte. Das gelte nicht nur in dem BGE 139 V 579 zugrundeliegenden Fall, dass Arbeitslosentaggelder aufgrund eines Fehlers der Arbeitslosenkasse verspätet ausgerichtet werden. Diese Regelung finde auch Anwendung, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Arbeitslosenentschädigung trotz grundsätzlicher Anspruchsberechtigung ge- mäss Art. 8 AVIG wegen laufender Kranken- oder Unfalltaggeldern infolge Überentschädigung nicht zur Ausrichtung gelangt.

Das Bundesgericht kommt somit zum Schluss, dass für den Beginn des Versicherungsschutzes bei der Auffangeinrichtung die Anspruchsberechtigung nach Art. 8 AVIG massgebend ist, also der Zeitpunkt des Anspruchs auf Arbeitslosentaggeld und nicht dessen effektive Auszahlung. Anders zu entscheiden hiesse – so das Bundesgericht – eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Versicherungslücke in Kauf zu

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 157

nehmen. Denn die Krankentaggeldversicherung bietet keinen entsprechenden Schutz gegen die Risi- ken Tod und Invalidität.

1073 WEF-Vorbezug: Keine Rückzahlungspflicht bei späterer Vermietung der bisher selbstbewohnten Eigentumswohnung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2021, 9C_293/2020, zur Publikation vorgesehen; Entscheid in deutscher Sprache)

Die Vermietung einer mittels WEF-Vorbezug finanzierten Eigentumswohnung in Form eines unbefriste- ten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbaren, Mietvertrags, stellt keine Einräumung eines Rechts dar, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Eine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags besteht nicht.

(Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG)

Für die Zusammenfassung des Urteils verweisen wir auf die die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 29. Juli 2021: https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/fi- les/pdf/de/9c_0293_2020_2021_07_29_T_d_10_00_08.pdf

Das Bundesgericht bestätigt in diesem Entscheid die Auffassung, die das BSV in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55 vom 30. November 2000, Seite 12 und Nr. 135 vom 17. Februar 2014, Seite 7 vertreten hat.

1074 Hinterlassenenleistung: Rückforderung eines Todesfallkapitals, das an eine unberechtigte Per- son aus dem Kreis der Begünstigten ausbezahlt wurde sowie Anspruch auf Verzugszins

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2021, 9C_588/2020, Entscheid in deutscher Sprache)

Eine Vorsorgeeinrichtung kann das Todesfallkapital, das sie an eine Person aus dem Begünstigtenkreis ausbezahlt hat, die im Rang jedoch einer anderen Person nachgeht und daher nicht leistungsberechtigt ist, nach den Grundsätzen von Art. 35a BVG zurückfordern. Auf den Rückforderungsanspruch ist Ver- zugszins geschuldet. Die Höhe des Zinses richtet sich in erster Linie nach den reglementarischen Best- immungen, subsidiär nach Massgaben von Art. 7 FZV.

(Art. 35a BVG, Art. 104 Abs. 1 OR sowie Art. 7 FZV)

Eine Pensionskasse zahlte ein Todesfallkapital gestützt auf das Vorsorgereglement an die Schwester des verstorbenen Versicherten aus. Dieses Kapital stand jedoch nicht ihr, sondern der Lebenspartnerin des verstorbenen Versicherten zu. Das Bundesgericht hatte nun beschwerdeweise zu prüfen, ob eine allfällige Rückzahlungspflicht der Schwester gegenüber der Vorsorgeeinrichtung im vorliegenden Fall auf Art. 35a BVG beruht oder nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 62 OR zu erfolgen hat. Zudem hatte es zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die Schwester ein Ver- zugszins auf die Rückforderung schuldet.

Das Bundesgericht erwägt, dass für eine Rückforderung im Anwendungsbereich von Art. 35a BVG fol- gende Voraussetzungen relevant seien: (1) Bei der erbrachten Leistung muss es sich um eine Versi- cherungsleistung im Sinne der Art. 13 ff. BVG handeln. (2) Die Leistung muss gestützt auf das Vorsor- gereglement ausgerichtet worden sein. (3) Die Leistung muss zu Unrecht – d.h. ohne gesetzlichen (resp. reglementarischen) Grund – erfolgen, bzw. der Rechtsgrund der Leistung nachträglich wegfallen sein.

Auf diesen Grundlagen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall Art. 35a BVG die für die Rückerstattungsforderung anwendbare Rechtsgrundlage darstellt. So sei unbestritten, dass es sich bei der ausbezahlten Leistung – dem Todesfallkapital – um eine Versicherungsleistung handle

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 157

(1). Zudem habe die Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung gestützt auf die reglementarische Begünstig- tenordnung an die vermeintlich Begünstigte – und nicht etwa an eine unbeteiligte Drittperson – vorge- nommen. Die Vorsorgeeinrichtung habe sich mithin angesichts des Reglements vertraglich zur Leistung an diese Person verpflichtet gefühlt. Diese hätte grundsätzlich einen eigenen Anspruch auf die Hinter- lassenenleistung gegen die Vorsorgeeinrichtung erheben können. Vorliegend bestehe folglich ein be- rufsvorsorgliches Verhältnis (2). Dass sich die Annahme der Vorsorgeeinrichtung, sie sei zur Leistung an die Beschwerdeführerin verpflichtet, nachträglich als unrichtig herausstellt, erfülle schliesslich auch die in Art. 35a Abs. 1 BVG geforderte Unrechtmässigkeit der Leistung (3).

Weiterhin hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob die Rückerstattungsforderung zu verzinsen sei, da Art. 35a BVG diese Frage nicht regelt. Anlehnend an die geltende Rechtsprechung (s. BGE 145 V 18, E. 4.2 und 5.2.1) hält das Bundesgericht fest, dass Verzugszinsen im Berufsvorsorgerecht sowohl im Leistungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grundlagen gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR zugelassen seien. Da sich im vorliegenden Fall aus dem einschlägigen Reglement be- züglich Rückforderung keine Vorgabe zum Verzugszins entnehmen lasse, sei somit ein Verzugszins gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR geschuldet. Was schliesslich die Höhe des Verzugszinses anbelangt, sei mangels ausdrücklicher reglementarischer Bestimmung ein Zinssatz geschuldet, der den Vorgaben von Art. 7 FZV entspricht (BVG-Mindestzinssatz plus 1%).

1075 Freizügigkeitsleistungen und Verjährung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2021 9C_520/2020; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 41 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 129–142 OR)

Ist eine versicherte Person der Ansicht, dass die ihr bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistung zu gering ist und dass die Vorsorgeeinrichtung ihr einen höheren Betrag auszahlen sollte, muss sie diese Forderung innerhalb von 10 Jahren nach Einreichung ihres begründeten Antrags auf Barauszahlung geltend ma- chen.

Die 10-jährige Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Einreichung des begründeten Antrags auf Aus- zahlung und nicht ab dem Datum, an dem die Freizügigkeitsleistung fällig wurde.

Wenn nach Ansicht der versicherten Person also eine höhere Freizügigkeitsleistung hätte ausbezahlt werden sollen, muss sie dies innerhalb von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem sie einen begründeten Antrag auf Barauszahlung der Austrittsleistung gestellt hat, geltend machen. Im vorliegenden Fall hatte der Versicherte eine solchen Antrag am 13. April 1989 eingereicht, so dass die Verjährungsfrist für seine Forderung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung am 14. April 1999 ablief, also lange vor dem Zeitpunkt, in dem er den Streitfall schliesslich (nämlich erst im November 2018) vor Gericht brachte.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

21. Dezember 2021

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 158

Hinweise 1076 Der Mindestzinssatz bleibt bei 1% .............................................................................................. 2 1077 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Januar 2022 ............................................................................................................................ 2 1078 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2022 ............................................................................ 3 1079 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2022 ........................................................................... 3 1080 Inkrafttreten der Gesetzes- und Verordnungsänderungen zur Weiterentwicklung der IV per 1. Januar 2022 ............................................................................................................................ 3 1081 Brexit und Barauszahlung ........................................................................................................... 4 1082 Ausweis der Vermögensverwaltungskosten von Venture Capital Investitionen. ........................ 4 1083 Investitionen in innovative Technologien: Neue Anlagekategorie für Pensionskassen .............. 5 1084 Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht: Anpassung in Formular 2 betreffend Widerruf der Meldung an die Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung ............................................................................................................ 5

Anhang • Neue Tabelle ab 1. Januar 2022 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang ............................... 7 • Wichtige Masszahlen 2022 im Bereich der beruflichen Vorsorge ................................................. 7 • Wichtige Masszahlen 1985-2022 im Bereich der beruflichen Vorsorge ........................................ 7 • Tabellen 2022 BVG-Altersguthaben .............................................................................................. 7 • Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in % ........................................................................... 7

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 158

Hinweise

1076 Der Mindestzinssatz bleibt bei 1%

Der Bundesrat belässt den Mindestzinssatz in der Beruflichen Vorsorge auch im kommenden Jahr bei 1%. Dies hat er an seiner Sitzung vom 3. November 2021 beschlossen. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundes- gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mindestens verzinst werden muss.

Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind gemäss Gesetz die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.

Die Rendite der Bundesobligationen ist weiterhin tief. Die Verzinsung der 10-jährigen Bundesobligatio- nen lag Ende 2020 bei minus 0.53% und per Ende September 2021 bei minus 0.17%. Anderseits war die Performance von Aktien, Anleihen und Liegenschaften insgesamt 2020 mit hohen Schwankungen leicht besser und 2021 gut. Bei den Aktien legt der Swiss Performance Index 2020 3.8% und 2021 bis Ende September 12.9% zu. Die Entwicklung der Anleihen war 2020 leicht positiv, 2021 jedoch tendierten sie aufgrund der gestiegen Zinsen etwas schwächer. Die Performance der Immobilien war weiterhin sehr positiv. Aufgrund der insgesamt guten Entwicklung der Finanzmärkte ist eine Senkung des Mindestzinssatzes nicht gerechtfertigt. Die weiterhin tiefen Zinsen und die gedämpften Renditeerwartungen legen gegenwärtig jedoch auch keine Erhöhung des Satzes nahe.

Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hat sich am 23. August 2021 deutlich für 1% ausgesprochen. Die Stellungnahmen der Sozialpartner waren gemischt. Während die Gewerkschaften 1.25% verlangten, sprach sich die Mehrheit auf Arbeitgeberseite für 1% aus, mit Ausnahme des Arbeitgeberverbandes, der für 0,4% oder allenfalls gerundet für 0,5% votierte.

Internet-Link für die Pressemitteilung: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-85691.html

1077 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Januar 2022

Auf den 1. Januar 2022 werden gewisse Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zwei- ten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 0,3 % bei den seit 2018 ausgerichteten Renten und 0,1 % bei den Renten, die 2012 erstmals ausgerichtet wurden

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Eine erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren. Danach sind die Anpassungen an den Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und finden in der Regel alle zwei Jahre statt.

Die Berechnung des Anpassungssatzes von 0,3 % für die seit 2018 laufenden Renten basiert auf der Preisentwicklung zwischen September 2018 und September 2021 gemäss Index der Konsumentenpreise (Septemberindex 2018 = 99,1259 und Septemberindex 2021 = 99,4069; Basis Dezember 2010 = 100).

Zudem muss geprüft werden, ob gewisse Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die noch nie angepasst wurden (seit 2008, 2011 und 2012 ausgerichtete Renten) auf den 1. Januar 2022 an die Preisentwicklung angepasst werden müssen. Der Vergleich des Indexes für September 2021 mit dem entsprechenden Index für 2008, 2011 und 2012 zeigt, dass einzig die seit 2012 ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten erstmals auf den 1. Januar 2022 an die Preisentwicklung

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 158

angepasst werden müssen. Der Anpassungssatz beträgt 0,1 %. Die Berechnung basiert auf der Preis- entwicklung zwischen September 2012 und September 2021 gemäss Index der Konsumentenpreise (Septemberindex 2012 = 99,2690 und Septemberindex 2021 = 99,4069; Basis Dezember 2010 = 100).

Da im Jahr 2022 die AHV-Renten nicht angepasst werden, gibt es auch keine nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Diese Fälle werden im Rahmen der nächsten AHV-Rentener- höhung geprüft, also frühestens auf den 1. Januar 2023.

Die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden von den Vorsorgeeinrichtungen ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung erläutert die Beschlüsse in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht.

Internet-Link für die Pressemitteilung: Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung per 1. Januar 2022 (admin.ch)

1078 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2022

Die minimale AHV-Altersrente wird für das Jahr 2022 nicht angepasst. Aus diesem Grund ändern die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge nicht. Für die geltenden Beträge verweisen wir auf den Anhang.

1079 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2022

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat die Beitragssätze für das Bemes- sungsjahr 2022 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Der Beitragssatz für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur beträgt unverändert 0,12%. Der Beitragssatz für die Insolvenzen und anderen Leistungen bleibt ebenfalls unverändert und beträgt 0,005%.

Die Beiträge werden Ende Juni 2023 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

Internet-Link: https://sfbvg.ch/aufgaben/beitraege

1080 Inkrafttreten der Gesetzes- und Verordnungsänderungen zur Weiterentwicklung der IV per 1. Januar 2022

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 3. November 2021 beschlossen, die Gesetzes- und Verord- nungsänderungen zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung plangemäss per 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen.

Mit den Gesetzes- und Verordnungsänderungen zur Weiterentwicklung der IV wird u.a. das stufenlose Rentensystem eingeführt. Das neue Rentensystem gilt auch für Invaliditätsleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (s. dazu: Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 156, Rz. 1058, Fragen und Antworten zur Einführung des stufenlosen Rentensystems in der beruflichen Vorsorge).

Internet-Link für die Pressemitteilung vom 3. November 2021: Weiterentwicklung der IV tritt am 1.1.2022 in Kraft: Verstärkte Unterstützung Betroffener (admin.ch)

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 158

1081 Brexit und Barauszahlung

Neues Sozialversicherungsübereinkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (UK): Die Freizügigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge wird vom neuen Abkommen nicht erfasst. Alle Personen, die nach UK verziehen, können daher auch in Zukunft die Barauszahlung ihrer gesamten Freizügigkeitsleistung verlangen. Hingegen werden Arbeitgeber mit Sitz in UK den Schweizer Arbeitgebern gleichgestellt und müssen für ihre in der Schweiz versicherten Arbeitnehmenden Beiträge in der beruflichen Vorsorge entrichten.

Seit dem 01.01.2021 sind das Freizügigkeitsabkommen (FZA) und die EU-Koordinierungsverordnung (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (UK) nicht mehr anwendbar. Seither galt das Sozialversicherungsabkommen von 1968. Die beiden Staaten haben inzwischen jedoch ein neues Abkommen ausgehandelt, das bereits ab dem 1. November 2021 vorläufig angewendet wird. Da auch dieses neue Abkommen die Freizügigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht erfasst, ist weiterhin nationales Recht anwendbar und es können auch künftig alle Personen, die ihren Wohnsitz bereits nach UK verlegt haben oder die Schweiz in Richtung UK verlassen, die Barauszahlung ihrer gesamten Freizügigkeitsleistung verlangen (Obligatorium und Überlobligatorium).

Weitere Informationen zu den Änderungen und rechtlichen Auswirkungen des neuen Abkommens im Bereich der 2. Säule finden sich unter: Brexit und 2. Säule

1082 Ausweis der Vermögensverwaltungskosten von Venture Capital Investitionen.

Der Bericht zur Abschreibung der Motion Graber Konrad 13.4184 empfiehlt den Vorsorgeeinrichtungen, bei einer Anlage im Risikokapitalbereich die Vermögensverwaltungskosten nicht nur in Relation zum investierten Kapital, sondern auch relativ zum zugesagten Kapital zu berücksichtigen.

Dieser Hinweis erfolgt im Zusammenhang mit der Behandlung der Motion Graber Konrad 13.4184 (Langfristanlagen von Pensionskassen in zukunftsträchtige Technologien und Schaffung eines Zukunftfonds Schweiz).

13.4184 | Langfristanlagen von Pensionskassen in zukunftsträchtige Technologien und Schaffung eines Zukunftsfonds Schweiz | Geschäft | Das Schweizer Parlament

18.093 | Langfristanlagen von Pensionskassen in zukunftsträchtige Technologien und Schaffung eines Zukunftsfonds Schweiz. Bericht des Bundesrates zur Abschreibung der Motion <span class="affair-token">13.4184</span> (Graber Konrad) | Geschäft | Das Schweizer Parlament

Im Rahmen der Behandlung der Motion Graber wurden die Vermögensverwaltungskosten von Risikokapitalvehikeln thematisiert. Gemäss geltenden Kostenkonzepten werden diese in Relation zum bestehenden Nettoanlagevermögen (NAV) ausgewiesen. Risikokapitalvehikel müssen Anlagen schon zu Beginn ihrer Tätigkeit evaluieren. Dabei fallen bereits Kosten an, während die bestehenden Anlagen noch relativ gering sind. Dies führt in Relation zum bestehenden NAV zu sehr hohen Kosten. Derselbe Zustand kann eintreten, wenn gegen Ende der Laufzeit die Anlagen etappenweise liquidiert werden, beim Vehikel jedoch nach wie vor Vermögensverwaltungskosten anfallen. Die Kosten bleiben demnach über die gesamte Laufzeit in ähnlicher Höhe, während die Anlagen zuerst zu- und später wieder abnehmen. Kostenkennzahlen müssen aus Gründen der Kohärenz in einer Vorsorgeeinrichtung immer in Relation zum investierten Kapital berechnet werden. Bei der Frage, wie kostenträchtig eine Anlage im Risikokapitalbereich ist, empfiehlt der Bericht zur Abschreibung der Motion 13.4184 den Vorsorgeeinrichtungen, zusätzlich auch das Verhältnis der Kosten relativ zum zugesagten Kapital in ihre Überlegungen miteinbeziehen und gegenüber dem Stiftungsrat in geeigneter Form darzulegen.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 158

Siehe auch Mediemitteilung vom 17. November 2021:

Investitionen in innovative Technologien: Neue Anlagekategorie für Pensionskassen (admin.ch)

1083 Investitionen in innovative Technologien: Neue Anlagekategorie für Pensionskassen

Die Pensionskassen können künftig einfacher in innovative und zukunftsgerichtete Technologien in der Schweiz investieren. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. November 2021 die Schaffung einer neuen Anlagekategorie für nichtkotierte Anlagen beschlossen. Die entsprechenden Änderungen von zwei Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

Investitionen in innovative und zukunftsträchtige Technologien können für Pensionskassen wertvoll sein und der Erfüllung des langfristigen Vorsorgeziels dienen. Sie dienen daneben auch dem Technologie- standort Schweiz, indem ausreichend Risikokapital zur Verfügung gestellt wird.

Auf den 1. Januar 2022 können nichtkotierte schweizerische Anlagen als eigene Kategorie im Katalog zulässiger Anlagen für Pensionskassen geführt werden, mit einer Limite von 5 Prozent des Anlagevermögens. Entsprechende Anlagen mussten bisher in der Kategorie «Alternative Anlagen», mit einer Limite von 15 Prozent, geführt werden. Inwieweit eine Pensionskasse die Limite ausschöpfen kann und will, hängt von ihrer Risikofähigkeit ab. Die entsprechende Verantwortung liegt weiterhin ausschliesslich beim zuständigen Organ der Pensionskasse.

Der Bundesrat führt diese neue Anlagekategorie mit Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) ein, die am 1.1.2022 in Kraft treten werden. Er erfüllt damit das Kernanliegen der Motion «Langfristanlagen von Pensionskassen in zukunftsträchtige Technologien und Schaffung eines Zukunftsfonds Schweiz» (13.4184) des ehemaligen Ständerats Konrad Graber.

Internet-Link für die Medienmitteilung vom 17. November 2021: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-85876.html

Verordnungstext BVV2

Verordnungstext ASV

Erläuterungen

1084 Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht: Anpassung in Formular 2 betreffend Widerruf der Meldung an die Vorsorge- und/oder Freizügig- keitseinrichtung

Die definitiven Formulare für das Meldeverfahren zwischen den Fachstellen und den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen sind seit dem 7. Oktober auf der Homepage des BSV und des BJ verfügbar. Aufgrund von Rückmeldungen wurden im Formular 2 gewisse Anpassungen vorgenommen: Wie bei den übrigen Meldungen, müssen sich die Fachstellen auch beim Widerruf ausweisen. Dieser Hinweis fehlte bisher im Formular 2. Dieses Formular wurde nun entsprechend ergänzt.

Im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Meldung machen wir überdies auf Folgendes aufmerksam: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Meldung einmal durch eine unberechtigte Person erfolgt und dies dann mit unzutreffendem oder falschem Inhalt. Ein gefälschter Widerruf mit dem Formular 2 würde sich in einem solchen Fall schwerwiegend auswirken, weil das eine unberechtigte Kapital- oder Barauszahlung nach sich ziehen könnte. Aus diesem Grund ist es besonders zu empfehlen, beim Eingang der Widerrufsmeldung genau darauf zu achten, ob der Absender des Widerrufs mit der zuständigen Fachstelle übereinstimmt. Bei Unklarheiten empfehlen wir, mit der Fachstelle Rücksprache zu nehmen.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 158

Ab sofort ist das angepasste Formular 2 auf der Homepage in allen drei Sprachen publiziert. Die übrigen Formulare werden materiell nicht geändert, es wurden lediglich kleinere technische Verbesserungen vorgenommen.

Internet-Link auf die Meldeformulare: Meldepflicht bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 158

Anhang • Neue Tabelle ab 1. Januar 2022 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang

• Wichtige Masszahlen 2022 im Bereich der beruflichen Vorsorge

• Wichtige Masszahlen 1985-2022 im Bereich der beruflichen Vorsorge

• Tabellen 2022 BVG-Altersguthaben

• Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in %

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik

Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Beginn Geburtsjahr 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 1. Januar … 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022

1962 u. früher 1987 231'891 242'717 252'519 261'813 271'199 280'737 290'370 300'157 310'042 1963 1988 222'186 232'842 242'521 251'714 260'999 270'435 279'966 289'648 299'428 1964 1989 212'465 222'951 232'506 241'599 250'783 260'117 269'544 279'122 288'797 1965 1990 203'117 213'440 222'876 231'873 240'959 250'195 259'523 269'001 278'575 1966 1991 193'530 203'685 212'999 221'897 230'884 240'019 249'245 258'621 268'090 1967 1992 184'312 194'305 203'502 212'305 221'196 230'234 239'363 248'639 258'009 1968 1993 174'340 184'159 193'229 201'929 210'717 219'650 228'672 237'842 247'104 1969 1994 164'326 173'970 182'913 191'510 200'193 209'021 217'937 227'000 236'153 1970 1995 154'698 164'173 172'993 181'491 190'074 198'801 207'615 216'574 225'623 1971 1996 145'144 154'452 163'151 171'550 180'034 188'660 197'373 206'230 215'175 1972 1997 135'957 145'105 153'686 161'991 170'379 178'909 187'524 196'283 205'129 1973 1998 126'897 135'885 144'352 152'563 160'857 169'292 177'810 186'472 195'220 1974 1999 118'184 127'020 135'376 143'498 151'701 160'044 168'470 177'038 185'692 1975 2000 109'722 118'410 126'658 134'693 142'808 151'062 159'399 167'876 176'438 1976 2001 101'585 110'131 118'276 126'227 134'257 142'425 150'676 159'066 167'539 1977 2002 93'567 101'973 110'015 117'883 125'830 133'915 142'080 150'384 158'771 1978 2003 85'857 94'128 102'072 109'861 117'728 125'731 133'814 142'036 150'339 1979 2004 78'209 86'345 94'193 101'903 109'690 117'613 125'615 133'754 141'975 1980 2005 70'729 78'734 86'487 94'119 101'829 109'673 117'596 125'655 133'795 1981 2006 63'293 71'169 78'826 86'382 94'014 101'780 109'624 117'604 125'663 1982 2007 56'038 63'787 71'352 78'834 86'390 94'080 101'847 109'749 117'729 1983 2008 48'763 56'385 63'857 71'264 78'745 86'358 94'048 101'871 109'773 1984 2009 41'683 49'180 56'563 63'897 71'303 78'843 86'457 94'205 102'030 1985 2010 34'522 41'894 49'186 56'445 63'778 71'242 78'780 86'451 94'199 1986 2011 27'501 34'751 41'953 49'140 56'400 63'790 71'254 78'850 86'521 1987 2012 20'497 27'624 34'737 41'852 49'039 56'355 63'745 71'265 78'861 1988 2013 13'596 20'602 27'627 34'672 41'786 49'030 56'347 63'793 71'314 1989 2014 6'739 13'625 20'563 27'537 34'580 41'752 48'996 56'369 63'816 1990 2015 6'768 13'621 20'525 27'498 34'599 41'771 49'072 56'446 1991 2016 6'768 13'604 20'508 27'539 34'640 41'870 49'172 1992 2017 6'768 13'604 20'566 27'597 34'757 41'987 1993 2018 6'768 13'662 20'624 27'714 34'874 1994 2019 6'826 13'720 20'741 27'831 1995 2020 6'826 13'777 20'798 1996 2021 6'883 13'835 1997 2022 6'883

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Berechnungsgrössen

Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Gutschrift 6'739 6'768 6'768 6'768 6'768 6'826 6'826 6'883 6'883 Zinssatz 1.75% 1.75% 1.25% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00%

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik 2021 2022 BVG-Rücktrittsalter: 65 64 65 64 (Männer 1956 (Frauen 1957 (Männer 1957 (Frauen 1958 geboren) geboren) geboren) geboren)

1. Jährliche AHV-Altersrente

Minimale 14'340 14'340 Maximale 28'680 28'680

2. Lohndaten der Aktiven (Zeitreihe)

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 21'510 21'510 Koordinationsabzug 25'095 25'095 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 86'040 86'040 Min. koordinierter Jahreslohn 3'585 3'585 Max. koordinierter Jahreslohn 60'945 60'945 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer 860'400 860'400 Jahreslohn

3. BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz (Zeitreihe) 1,0% 1,0% Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 21'154 21'824 21'505 22'169 in % des koordinierten Lohnes 590,1% 608,8% 599.9% 618.4% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 349'514 360'114 355'771 366'269 in % des koordinierten Lohnes 573,5% 590,9% 583,8% 601,0%

4. BVG-Altersrente und anwartschaftliche (anw.) BVG-Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz in % des AGH im BVG- Rücktrittsalter (M:65/F:64) 6,80% 6,80% 6,80% 6,80% Min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1'438 1'484 1'462 1'507 in % des koordinierten Lohnes 40,1% 41,4% 40.8% 42.0% Min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 863 890 877 904 Min. anw. jährliche Waisenrente 288 297 292 301 Max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 23'767 24'488 24'192 24'906 in % des koordinierten Lohnes 39,0% 40,2% 39.7% 40.9% Max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 14'260 14'693 14'515 14'944 Max. anw. jährliche Waisenrente 4'753 4'898 4'838 4'981

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 21'100 21'100

6. Teuerungsanpassung BVG-Risikorenten vor dem Rücktrittsalter (Zeitreihe)

erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 0,3% 0,3% nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - erstmals für 2012 entstandene neue Renten - 0,1%

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,120% 0,120% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,005% 0,005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 129'060 129'060

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 82,60 82,60 Koordinationsabzug vom Tageslohn 96,35 96,35 Max. versicherter Tageslohn 330,40 330,40 Min. koordinierter Tageslohn 13,75 13,75 Max. koordinierter Tageslohn 234,05 234,05

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6'883 6'883 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 34'416 34'416

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf der BSV-Homepage abrufbar : https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen.html

Erläuterungen zu den Masszahlen Art. 1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. ArbeitnehmerInnen, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen 2 BVG Lohn übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die 7 Abs. 1 und 2 BVG Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für das 8 Abs. 1 BVG Alter der obligatorischen Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 8 Abs. 2 BVG der max. AHV-Rente, der Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und 46 BVG der maximale koordinierte Lohn 17/8 der max. AHV-Rente. Der in der beruflichen Vorsorge 79c BVG versicherbare Lohn ist auf den zehnfachen maximalen versicherten Jahreslohn in der obligatorischen BV. 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der 15 BVG Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von 16 BVG vorhergehenden Einrichtungen überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz). 12 BVV2

13 Abs. 1 BVG

62a BVV2

4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der 14 BVG Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale 62c BVV2 und Altersrente BVG : Leistungs-anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 Übergangsbestim- ununterbrochen immer mit dem minimalen bzw. immer mit dem maximalen koordinierten mungen Bst. a Lohn versichert war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente entspricht 60% der Altersrente und 18, 19, 21, 22 BVG die Kinderrente 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen Risikoleistungen berechnen sich 18, 20, 21, 22 BVG auf der Summe des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter projizierten Altersguthabens.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder 37 Abs. 3 BVG Invalidenrente bzw. die Witwen-, Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 37 Abs. 2 BVG Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Seit 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen. 6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis 36 Abs. 1 BVG zum Alter 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals üblicherweise nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten.

7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden 14, 18 SFV reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese 15 SFV Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn 16 SFV (www.sfbvg.ch). 56 Abs. 1c, 2 BVG 8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die 2 Abs. 3 BVG Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehaltenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 oder 40a AVIV die monatlichen Grenzbeträge durch den Faktor 21,7 geteilt werden.

9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für 7 Abs. 1 BVV3 Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

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2. Lohndaten gemäss BVG in Franken (Zeitreihe)

Jahr Eintrittsschwelle Koordinations- Maximaler Koordinierter Minimaler Lohn abzug versicherter AHV- Jahreslohn Jahreslohn minimal maximal

1985 16'560 16'560 49'680 2'070 33'120 1986/1987 17'280 17'280 51'840 2'160 34'560 1988/1989 18'000 18'000 54'000 2'250 36'000 1990/1991 19'200 19'200 57'600 2'400 38'400 1992 21'600 21'600 64'800 2'700 43'200 1993/1994 22'560 22'560 67'680 2'820 45'120 1995/1996 23'280 23'280 69'840 2'910 46'560 1997/1998 23'880 23'880 71'640 2'985 47'760 1999/2000 24'120 24'120 72'360 3'015 48'240 2001/2002 24'720 24'720 74'160 3'090 49'440 2003/2004 25'320 25'320 75'960 3'165 50'640 2005/2006 19'350 22'575 77'400 3'225 54'825 2007/2008 19'890 23'205 79'560 3'315 56'355 2009/2010 20'520 23'940 82'080 3'420 58'140 2011/2012 20'880 24'360 83'520 3'480 59'160 2013/2014 21'060 24'570 84'240 3'510 59'670 2015-2018 21'150 24'675 84'600 3'525 59'925 2019-2020 21'330 24'885 85'320 3'555 60'435 2021-2022 21'510 25'095 86'040 3'585 60'945

Zurück

3. BVG-Mindestzinssatz in Prozent (Zeitreihe)

Jahr BVG- Mindestzinssatz (in Prozent)

1985-2002 4,00 2003 3,25 2004 2,25 2005-2007 2,50 2008 2,75 2009-2011 2,00 2012-2013 1,50 2014-2015 1,75 2016 1,25 2017-2022 1,00

Zurück

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6. Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten (Zeitreihe)

Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten nach einer Laufzeit von

Jahr 1. Anpassung Nachfolgende Anpassung nach nach üblicherweise

3 Jahren 2 Jahren 1 Jahr

1985-1988 * * * 1989 4,3 % * * 1990 7,2 % * 3,4 % 1991 11,9 % * * 1992 15,9 % 12,1 % 5,7 % 1993 16,0 % * 3,5 % 1994 13,1 % * * 1995 7,7 % 4,1 % 0,6 % 1996 6,2 % * * 1997 3,2 % 2,6 % 0,6 % 1998 3,0 % * * 1999 1,0 % 0,5 % 0,1 % 2000 1,7 % * * 2001 2,7 % 2,7 % 1,4 % 2002 3,4 % * * 2003 2,6 % 1,2 % 0,5 % 2004 1,7 % * * 2005 1,9 % 1,4 % 0,9 % 2006 2,8 % * * 2007 3,1 % 2,2 % 0,8 % 2008 3,0 % * * 2009 4,5 % 3,7 % 2,9 % 2010 2,7 % * * 2011 2,3 % - 0,3 % 2012 - * * 2013 0,4 % - - 2014 - * * 2015 - - - 2016-2018 - * * 2019 1,5 % - - 1,8 %

2020 0,1 % für 2010, 2013 und 2014 * *

entstandene neue Renten 2021 0,3 % - - 0,3 %

2022 0,1 % für 2012 entstandene * *

neue Renten * Die nachfolgende Anpassung der BVG-Risikorenten geschieht gleichzeitig mit der An- passung der AHV-Renten, welche in diesem Jahr nicht stattgefunden hat. - Keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63

Minimale 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 12'360 12'360 12'360 12'660 12'660 12'660 12'660 Maximale 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Koordinationsabzug 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 74'160 74'160 74'160 75'960 75'960 75'960 75'960 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 3'090 3'090 3'090 3'165 3'165 3'165 3'165 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240 49'440 49'440 49'440 50'640 50'640 50'640 50'640

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 10'010 10'859 10'966 11'658 11'782 12'361 12'490 im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) inkl. eEG 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 20'020 21'718 21'932 23'316 23'564 24'722 24'980 in % des minimalen koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% 647.9% 702.8% 709.8% 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 160'106 173'634 175'409 186'410 188'392 197'686 199'719 in % des maximalen koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9% 323.8% 351.2% 354.8% 368.1% 372.0% 390.4% 394.4%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 9'960 9'960 9'960 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 32'298 35'034 35'382 37'614 38'010 39'876 40'296 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 19'920 19'920 19'920 20'400 20'400 20'400 20'400 entspr. oberer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340 64'596 70'068 70'764 75'228 76'020 79'752 80'592

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 1'441 1'564 1'579 1'679 1'696 1'780 1'799 in % des minimalen koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% 46.6% 50.6% 51.1% 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 865 938 938 1'007 1'007 1'068 1'068 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 288 313 313 336 336 356 356 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 11'528 12'502 12'629 13'422 13'564 14'233 14'380 in % des maximalen koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% 23.3% 25.3% 25.6% 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 6'917 7'501 7'501 8'053 8'053 8'540 8'540 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118 2'306 2'500 2'500 2'684 2'684 2'847 2'847

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800 17'100 17'100 17'100 17'500 17'500 17'500 17'500

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% 2.7% 3.4% 3.4% 2.6% 2.6% 1.7% 1.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 12.1% 4.1% 2.6% 0.5% 2.7% 1.2% 1.2% Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 3.4% 5.7% 3.5% 0.6% 0.6% 0.1% 1.4% 0.5% 0.5%

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% 0.05% 0.05% 0.05% 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540 111'240 111'240 111'240 113'940 113'940 113'940 113'940

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Koordinationsabzug von Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Maximaler versicherter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 284.80 284.80 284.80 291.70 291.70 291.70 291.70 Minimaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 11.90 11.90 11.90 12.15 12.15 12.15 12.15 Maximaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30 189.90 189.90 189.90 194.45 194.45 194.45 194.45

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 5'933 5'933 5'933 6'077 6'077 6'077 6'077 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944 29'664 29'664 29'664 30'384 30'384 30'384 30'384 M: Männer, F: Frauen

1/3

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2005* 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:63 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimale 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 13'680 13'680 13'680 13'680 13'920 13'920 13'920 13'920 14'040 14'040 14'040 14'040 Maximale 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520 27'360 27'360 27'360 27'360 27'840 27'840 27'840 27'840 28'080 28'080 28'080 28'080

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 20'520 20'520 20'520 20'520 20'880 20'880 20'880 20'880 21'060 21'060 21'060 21'060 Koordinationsabzug 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 23'940 23'940 23'940 23'940 24'360 24'360 24'360 24'360 24'570 24'570 24'570 24'570 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 82'080 82'080 82'080 82'080 83'520 83'520 83'520 83'520 84'240 84'240 84'240 84'240 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 3'420 3'420 3'420 3'420 3'480 3'480 3'480 3'480 3'510 3'510 3'510 3'510 Maximaler koordinierter Jahreslohn 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355 58'140 58'140 58'140 58'140 59'160 59'160 59'160 59'160 59'670 59'670 59'670 59'670 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn - - 774'000 774'000 795'600 795'600 795'600 795'600 820'800 820'800 820'800 820'800 835'200 835'200 835'200 835'200 842'400 842'400 842'400 842'400

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 1.50% 1.50% 1.50% 1.50% 1.75% 1.75% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 15'845 16'560 16'422 17'139 17'012 17'730 17'540 18'259 18'061 18'794 18'629 19'389 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 256'484 267'982 266'455 277'904 276'686 288'171 285'825 297'323 294'876 306'598 304'692 316'859

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% 7.05% 7.00% 7.00% 6.95% 6.95% 6.90% 6.90% 6.85% 6.85% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 1'117 1'159 1'150 1'191 1'182 1'223 1'210 1'251 1'237 1'278 1'267 1'318 in % des minimalen koordinierten Lohnes 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% 32.7% 33.9% 33.6% 34.8% 34.0% 35.1% 34.8% 35.9% 35.2% 36.4% 36.1% 37.6% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 563 572 590 612 623 643 646 673 670 695 690 715 709 734 726 750 742 767 760 791 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 188 191 197 204 208 214 215 224 223 232 230 238 236 245 242 250 247 256 253 264 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 18'082 18'759 18'652 19'314 19'230 19'884 19'722 20'367 20'199 20'849 20'719 21'546 in % des maximalen koordinierten Lohnes 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% 31.1% 32.3% 32.1% 33.2% 32.5% 33.6% 33.3% 34.4% 33.9% 34.9% 34.7% 36.1% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 10'849 11'255 11'191 11'589 11'538 11'930 11'833 12'220 12'119 12'509 12'431 12'928 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625 3'616 3'752 3'730 3'863 3'846 3'977 3'944 4'073 4'040 4'170 4'144 4'309

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 18'000 17'900 18'100 17'900 18'600 18'500 18'800 18'600 19'400 19'500 19'500 19'600 20'000 20'100 20'100 20'300 20'500 20'600 20'600 20'600 7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten ( - bedeutet keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist) Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% 4.5% 4.5% 2.7% 2.7% 2.3% 2.3% - - 0.4% 0.4% - - Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 1.4% 1.4% 2.2% 2.2% 3.7% 3.7% - - - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 0.9% 0.9% 0.8% 0.8% 2.9% 2.9% 0.3% 0.3% - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.08% 0.08% 0.08% 0.08% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340 123'120 123'120 123'120 123'120 125'280 125'280 125'280 125'280 126'360 126'360 126'360 126'360

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 78.80 78.80 78.80 78.80 80.20 80.20 80.20 80.20 80.90 80.90 80.90 80.90 Koordinationsabzug von Tageslohn 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 91.95 91.95 91.95 91.95 93.55 93.55 93.55 93.55 94.35 94.35 94.35 94.35 Maximaler versicherter Tageslohn 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 315.20 315.20 315.20 315.20 320.75 320.75 320.75 320.75 323.50 323.50 323.50 323.50 Minimaler koordinierter Tageslohn 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 13.15 13.15 13.15 13.15 13.35 13.35 13.35 13.35 13.50 13.50 13.50 13.50 Maximaler koordinierter Tageslohn 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40 223.25 223.25 223.25 223.25 227.20 227.20 227.20 227.20 229.15 229.15 229.15 229.15

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 6'566 6'566 6'566 6'566 6'682 6'682 6'682 6'682 6'739 6'739 6'739 6'739 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824 32'832 32'832 32'832 32'832 33'408 33'408 33'408 33'408 33'696 33'696 33'696 33'696 M: Männer, F: Frauen * 01.01.2005 : Inkrafttretten der 1. BVG-Revision. Neue Definition der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzuges (2) und Aufhebung der eEG (4)

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 h:65 f:64 Minimale 14'100 14'100 14'100 14'100 14'220 14'220 14'340 14'340 Maximale 28'200 28'200 28'200 28'200 28'440 28'440 28'680 28'680

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 21'150 21'150 21'150 21'150 21'330 21'330 21'510 21'510 Koordinationsabzug 24'675 24'675 24'675 24'675 24'885 24'885 25'095 25'095 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 84'600 84'600 84'600 84'600 85'320 85'320 86'040 86'040 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'525 3'525 3'525 3'525 3'555 3'555 3'585 3'585 Maximaler koordinierter Jahreslohn 59'925 59'925 59'925 59'925 60'435 60'435 60'945 60'945 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 846'000 846'000 846'000 846'000 853'200 853'200 860'400 860'400

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 1.75% 1.25% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 19'215 19'858 19'552 20'232 19'851 20'568 20'157 20'865 20'479 21'174 20'811 21'492 21'154 21'824 21'505 22'169 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 314'825 324'992 320'820 331'587 326'201 337'558 331'701 342'917 337'467 348'464 343'396 354'179 349'514 360'114 355'771 366'269

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 1'307 1'350 1'330 1'376 1'350 1'399 1'371 1'419 1'393 1'440 1'415 1'461 1'438 1'484 1'462 1'507 in % des minimalen koordinierten Lohnes 37.1% 38.3% 37.7% 39.0% 38.3% 39.7% 38.9% 40.3% 39.2% 40.5% 39.8% 41.1% 40.1% 41.4% 40.8% 42.0% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 784 810 798 825 810 839 823 851 836 864 849 877 863 890 877 904 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 261 270 266 275 270 280 274 284 279 288 283 292 288 297 292 301 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 21'408 22'099 21'816 22'548 22'182 22'954 22'556 23'318 22'948 23'696 23'351 24'084 23'767 24'488 24'192 24'906 in % des maximalen koordinierten Lohnes 35.7% 36.9% 36.4% 37.6% 37.0% 38.3% 37.6% 38.9% 38.0% 39.2% 38.6% 39.9% 39.0% 40.2% 39.7% 40.9% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 12'845 13'260 13'089 13'529 13'309 13'772 13'534 13'991 13'769 14'218 14'011 14'450 14'260 14'693 14'515 14'944 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 4'282 4'420 4'363 4'510 4'436 4'591 4'511 4'664 4'590 4'739 4'670 4'817 4'753 4'898 4'838 4'981

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 20'700 20'700 20'700 20'700 20'900 20'900 21'100 21'100 7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten ( - bedeutet keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist) Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - - - 1.5% 1.8% 0.3% 0.3% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - - - 2010 Erstmals für neue Renten entstanden im Jahr 2013 0.1% 2012 0.1% 2014

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.08% 0.08% 0.10% 0.10% 0.12% 0.12% 0.12% 0.12% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 126'900 126'900 126'900 126'900 127'980 127'980 129'060 129'060

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 81.20 81.20 81.20 81.20 81.90 81.90 82.60 82.60 Koordinationsabzug von Tageslohn 94.75 94.75 94.75 94.75 95.55 95.55 96.35 96.35 Maximaler versicherter Tageslohn 324.90 324.90 324.90 324.90 327.65 327.65 330.40 330.40 Minimaler koordinierter Tageslohn 13.55 13.55 13.55 13.55 13.65 13.65 13.75 13.75 Maximaler koordinierter Tageslohn 230.15 230.15 230.15 230.15 232.10 232.10 234.05 234.05

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'768 6'768 6'768 6'768 6'826 6'826 6'883 6'883 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 33'840 33'840 33'840 33'840 34'128 34'128 34'416 34'416 M: Männer, F: Frauen 3/3

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Tabellen BVG-Altersguthaben

Die Tabellen zeigen für eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG seit dem 1.Januar des- jenigen Kalenderjahres, das dem 24. Geburtstag folgt (Beginn des Sparprozesses) aber frü- hestens seit dem 1. Januar 1985 das minimale und das maximale BVG-Altersguthaben, das am Ende jedes Kalenderjahres seit 1985 erworben wurde. Dies für Männer und Frauen entsprechend dem Alter, das sie 2022 erreichen (Differenz zwischen 2022 und Geburtsjahr). Das minimale Altersguthaben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem minimalen koor- dinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersguthaben erreicht, wer jedes Jahr mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war.

Um das individuelle BVG-Altersguthaben eines Versicherten zu ermitteln, muss immer seine BVG-Schattenrechnung zu Rate gezogen werden, die seine Vorsorgeeinrichtung führt. Das individuelle BVG-Altersguthaben liegt entsprechend der Höhe des koordinier- ten Lohns des Versicherten zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert in den folgenden Tabellen.

Damit ist es möglich, das von 1985 bis 31. Dezember 2022 erworbene Altersguthaben abzu- schätzen bzw. einzugrenzen. Dies kann nützlich sein, um • die Höhe einer neuen Invaliden- oder Hinterlassenenrente zu schätzen, denn wenn das erworbene Altersguthaben bekannt ist, kann leicht das projizierte Altersgutha- ben im BVG-Rentenalter und damit die BVG-Invalidenrente bestimmt werden; • den BVG-Teil bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln (ihre Leistungen gehen über die minimalen BVG-Leistungen hinaus); • im Falle von Freizügigkeit, Scheidung oder Wohneigentumsförderung die Höhe des Altersguthabens zu kontrollieren; • den maximal möglichen Einkauf beim Eintritt in eine BVG-Minimalkasse zu schät- zen.

Anwendungsbeispiele finden sich im Dokument „technische Aspekte der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge“, das unter folgender Internetadresse abrufbar ist (Grundlagen/weitere In- formationen): https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundla- gen.html

Zwischen 1985 und 2004 war die Staffelung der Altersgutschriftensätze für Männer und Frauen verschieden, weshalb sich die Werte in den folgenden Tabellen für Männer und Frauen teilweise unterscheiden.

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer 2022 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 1'932 2'206 2'487 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 1'939 2'204 2'485 2'870 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 1'931 2'216 2'487 2'872 3'266 53 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 1'909 2'202 2'495 2'867 3'261 3'665 54 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'887 2'179 2'483 2'880 3'261 3'665 4'079 55 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'860 2'146 2'448 2'855 3'264 3'654 4'068 4'492 56 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'807 2'090 2'385 2'789 3'210 3'631 4'029 4'452 4'886 57 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'758 2'037 2'329 2'724 3'142 3'577 4'010 4'416 4'849 5'293 58 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'696 1'973 2'261 2'653 3'061 3'492 3'941 4'385 4'801 5'243 5'697 59 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'643 1'912 2'197 2'584 2'989 3'410 3'855 4'318 4'775 5'199 5'652 6'115 60 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'583 1'850 2'127 2'511 2'910 3'328 3'762 4'222 4'700 5'169 5'602 6'064 6'538 61 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'531 1'789 2'065 2'438 2'834 3'246 3'678 4'126 4'600 5'093 5'575 6'017 6'490 7'136 62 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 1'996 2'367 2'752 3'161 3'586 4'031 4'493 4'982 5'490 5'985 6'436 7'081 7'742 63 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 2'080 2'454 2'844 3'256 3'685 4'134 4'600 5'093 5'606 6'105 6'717 7'369 8'037 64 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'814 2'168 2'546 2'939 3'355 3'788 4'241 4'712 5'209 5'727 6'387 7'006 7'665 8'340 65 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'554 1'898 2'256 2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer Alter 2022 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 504 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 502 758 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 500 756 1'015 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 498 752 1'010 1'271 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 750 1'006 1'267 1'531 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 748 1'004 1'263 1'526 1'793 32 0 0 0 0 0 0 0 0 247 497 748 1'003 1'261 1'523 1'789 2'058 33 0 0 0 0 0 0 0 246 497 750 1'004 1'261 1'522 1'786 2'055 2'327 34 0 0 0 0 0 0 246 496 751 1'007 1'264 1'523 1'788 2'054 2'326 2'600 35 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 1'266 1'526 1'788 2'055 2'324 2'598 2'983 36 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 1'530 1'792 2'056 2'326 2'598 2'982 3'371 37 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 1'793 2'058 2'325 2'597 2'979 3'367 3'759 38 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 2'062 2'330 2'600 2'981 3'366 3'759 4'155 39 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 2'328 2'598 2'977 3'362 3'751 4'147 4'547 40 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 2'601 2'980 3'362 3'751 4'144 4'544 4'948 41 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 2'980 3'362 3'748 4'141 4'538 4'942 5'350 42 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 3'366 3'752 4'142 4'539 4'940 5'348 5'760 43 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 3'755 4'145 4'539 4'940 5'345 5'757 6'173 44 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 4'153 4'547 4'945 5'350 5'759 6'175 6'595 45 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 4'554 4'952 5'354 5'763 6'176 6'596 7'200 46 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 4'968 5'370 5'776 6'189 6'607 7'210 7'820 47 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 5'386 5'793 6'203 6'621 7'220 7'830 8'446 48 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 5'819 6'230 6'645 7'245 7'850 8'466 9'089 49 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 6'261 6'676 7'271 7'877 8'489 9'112 9'741 50 2'881 3'291 3'699 4'115 4'545 4'962 5'387 5'832 6'287 6'718 7'314 7'916 8'528 9'147 9'776 10'411 51 3'273 3'694 4'110 4'534 4'973 5'396 5'828 6'281 6'743 7'356 7'958 8'567 9'186 9'811 10'447 11'089 52 3'679 4'112 4'536 4'969 5'416 5'845 6'284 6'745 7'392 8'013 8'622 9'237 9'863 10'494 11'137 11'786 53 4'089 4'533 4'965 5'407 5'863 6'299 6'744 7'389 8'047 8'676 9'291 9'913 10'546 11'184 11'834 12'490 54 4'513 4'968 5'410 5'860 6'325 6'768 7'396 8'052 8'721 9'359 9'982 10'610 11'249 11'895 12'552 13'215 55 4'936 5'403 5'853 6'312 6'787 7'410 8'048 8'715 9'397 10'043 10'672 11'308 11'954 12'607 13'271 14'049 56 5'340 5'818 6'276 6'744 7'401 8'034 8'681 9'359 10'052 10'706 11'342 11'984 12'637 13'297 14'075 14'861 57 5'757 6'247 6'713 7'361 8'030 8'672 9'329 10'019 10'723 11'386 12'028 12'677 13'337 14'111 14'897 15'691 58 6'171 6'672 7'318 7'978 8'659 9'311 9'977 10'678 11'394 12'065 12'714 13'370 14'144 14'925 15'720 16'522 59 6'600 7'278 7'937 8'609 9'303 9'965 10'640 11'353 12'081 12'760 13'417 14'185 14'967 15'757 16'560 17'370 60 7'199 7'894 8'565 9'249 9'956 10'628 11'314 12'038 12'777 13'466 14'235 15'012 15'802 16'600 17'411 18'231 61 7'812 8'524 9'207 9'904 10'625 11'306 12'002 12'739 13'490 14'293 15'071 15'856 16'654 17'461 18'281 19'109 62 8'433 9'162 9'858 10'568 11'302 11'993 12'700 13'448 14'318 15'132 15'917 16'711 17'518 18'333 19'162 19'999 63 8'735 9'472 10'175 10'891 11'631 12'327 13'039 13'899 14'777 15'596 16'386 17'185 17'996 18'816 19'650 20'491 64 9'046 9'792 10'501 11'224 11'970 12'672 13'494 14'362 15'247 16'073 16'868 17'671 18'488 19'312 20'151 20'998 65 9'358 10'112 10'828 11'557 12'310 13'121 13'950 14'826 15'720 16'551 17'351 18'159 18'980 19'810 20'654 21'505

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer 2022 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 30'912 35'523 40'248 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 31'023 35'266 39'985 46'467 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 30'902 35'451 39'794 46'271 52'910 53 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 30'542 35'225 39'914 45'876 52'506 59'301 54 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 30'196 34'865 39'720 46'075 52'176 58'963 65'919 55 0 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 29'767 34'335 39'169 45'680 52'228 58'467 65'411 72'529 56 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 28'913 33'446 38'160 44'631 51'360 58'093 64'464 71'559 78'830 57 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 28'123 32'591 37'272 43'587 50'274 57'229 64'153 70'660 77'909 85'340 58 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 27'143 31'572 36'178 42'449 48'971 55'874 63'053 70'166 76'809 84'212 91'799 59 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 26'281 30'592 35'159 41'341 47'819 54'555 61'682 69'093 76'402 83'185 90'748 98'499 60 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 25'320 29'592 34'035 40'172 46'555 53'242 60'195 67'547 75'193 82'701 89'625 97'349 105'265 61 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 24'493 28'631 33'035 39'013 45'349 51'939 58'841 66'019 73'603 81'491 89'204 96'275 104'164 114'992 62 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 27'666 31'931 37'864 44'035 50'572 57'371 64'490 71'893 79'713 87'846 95'765 102'983 113'782 124'850 63 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 27'666 33'284 39'272 45'499 52'095 58'954 66'137 73'606 81'494 89'698 97'677 107'471 118'382 129'565 64 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 29'019 34'692 40'736 47'021 53'678 60'601 67'849 75'387 83'347 91'625 102'198 112'094 123'120 134'422 65 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 24'861 30'367 36'094 42'194 48'537 55'255 62'241 69'555 77'161 85'191 96'015 106'732 116'729 127'871 139'292

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer Alter 2022 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 8'575 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'539 12'890 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'503 12'854 17'249 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'467 12'782 17'176 21'614 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'746 17'104 21'541 26'023 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'711 17'068 21'469 25'950 30'476 32 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 12'721 17'043 21'444 25'889 30'414 34'984 33 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 12'745 17'067 21'433 25'877 30'367 34'936 39'552 34 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 12'769 17'123 21'489 25'899 30'389 34'923 39'538 44'200 35 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 17'121 21'530 25'940 30'394 34'928 39'508 44'169 50'705 36 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 21'538 26'002 30'457 34'956 39'536 44'162 50'698 57'299 37 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 25'965 30'485 34'984 39'529 44'155 50'640 57'241 63'908 38 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 30'482 35'057 39'603 44'194 50'679 57'229 63'896 70'630 39 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 34'947 39'578 44'169 50'603 57'153 63'768 70'500 77'299 40 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 39'535 44'224 50'658 57'157 63'773 70'454 77'253 84'120 41 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 39'228 44'110 50'654 57'153 63'717 70'397 77'145 84'011 90'945 42 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 38'978 43'837 50'597 57'222 63'786 70'417 77'164 83'980 90'914 97'917 43 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 43'266 49'990 56'858 63'561 70'189 76'883 83'696 90'576 97'577 104'647 44 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 42'832 49'441 56'273 63'251 70'034 76'727 83'486 90'365 97'312 104'379 111'518 45 23'566 28'159 32'792 37'517 42'409 48'961 55'662 62'604 69'692 76'555 83'313 90'139 97'084 104'098 111'234 121'488 46 27'658 32'363 37'080 41'892 48'646 55'291 62'088 69'141 76'344 83'290 90'116 97'009 104'023 111'107 121'360 131'715 47 31'810 36'630 41'432 48'075 54'952 61'693 68'585 75'752 83'070 90'101 96'995 103'957 111'040 121'216 131'570 142'027 48 36'129 41'067 47'702 54'470 61'476 68'314 75'306 82'591 90'028 97'146 104'110 111'144 121'320 131'599 142'057 152'619 49 40'575 47'326 54'087 60'983 68'118 75'056 82'149 89'554 97'113 104'320 111'355 121'458 131'738 142'120 152'683 163'352 50 46'890 53'815 60'705 67'734 75'004 82'045 89'243 96'772 104'458 111'756 121'862 132'070 142'456 152'945 163'617 174'395 51 53'265 60'365 67'386 74'548 81'955 89'100 96'404 104'058 111'871 122'258 132'470 142'783 153'276 163'874 174'655 185'543 52 59'869 67'151 74'308 81'608 89'156 96'409 103'822 111'606 122'548 133'069 143'388 153'811 164'414 175'124 186'017 197'018 53 66'419 73'881 81'173 88'610 96'298 103'659 111'181 122'077 133'202 143'856 154'283 164'815 175'528 186'348 197'354 208'469 54 73'203 80'851 88'282 95'862 103'695 111'167 121'785 132'866 144'180 154'971 165'510 176'153 186'980 197'915 209'036 220'268 55 79'978 87'813 95'383 103'105 111'083 121'623 132'398 143'665 155'168 166'097 176'746 187'503 198'443 209'493 220'729 233'907 56 86'436 94'449 102'152 110'009 121'083 131'773 142'700 154'148 165'834 176'896 187'654 198'519 209'570 220'730 233'908 247'217 57 93'109 101'305 109'145 120'049 131'324 142'167 153'250 164'883 176'757 187'955 198'824 209'801 220'964 234'052 247'362 260'806 58 99'730 108'108 118'991 130'092 141'568 152'565 163'804 175'621 187'683 199'018 209'997 221'086 234'175 247'395 260'839 274'418 59 106'597 117'981 129'062 140'364 152'046 163'200 174'599 186'605 198'859 210'334 221'426 234'426 247'649 261'004 274'584 288'300 60 116'350 128'003 139'284 150'790 162'680 173'994 185'555 197'752 210'202 221'818 234'823 247'958 261'315 274'807 288'525 302'380 61 126'320 138'247 149'733 161'449 173'552 185'029 196'755 209'149 221'798 235'357 248'497 261'768 275'264 288'895 302'754 316'752 62 136'424 148'629 160'323 172'250 184'569 196'212 208'106 220'698 235'347 249'075 262'352 275'762 289'398 303'170 317'172 331'314 63 141'257 153'595 165'388 177'417 189'839 201'561 213'534 228'012 242'789 256'610 269'963 283'449 297'162 311'011 325'092 339'313 64 146'236 158'710 170'606 182'739 195'267 207'070 220'917 235'524 250'432 264'349 277'779 291'343 305'135 319'064 333'225 347'528 65 151'227 163'839 175'837 188'075 200'710 214'369 228'326 243'062 258'102 272'115 285'622 299'265 313'136 327'146 341'387 355'771

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Frauen 2022 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 2'027 2'303 2'587 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 2'034 2'396 2'682 3'071 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 2'024 2'406 2'777 3'169 3'571 53 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 2'002 2'391 2'785 3'164 3'566 3'977 54 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'978 2'366 2'769 3'176 3'564 3'976 4'397 55 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'951 2'330 2'733 3'151 3'570 3'967 4'388 4'821 56 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'897 2'274 2'666 3'082 3'514 3'945 4'350 4'782 5'224 57 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'847 2'220 2'610 3'016 3'445 3'892 4'335 4'749 5'191 5'643 58 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'784 2'154 2'538 2'941 3'360 3'804 4'265 4'720 5'143 5'594 6'056 59 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'730 2'090 2'472 2'870 3'286 3'719 4'177 4'653 5'120 5'552 6'013 6'486 60 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'667 2'025 2'397 2'791 3'201 3'631 4'078 4'550 5'041 5'521 6'120 6'595 7'083 61 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'615 1'962 2'332 2'716 3'123 3'546 3'990 4'451 4'938 5'444 6'096 6'708 7'198 7'862 62 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'554 1'898 2'256 2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644 63 145 302 465 641 824 1'025 1'306 1'629 1'976 2'337 2'721 3'121 3'545 3'985 4'446 4'925 5'586 6'272 6'951 7'582 8'256 8'946 64 145 302 465 641 824 1'097 1'381 1'707 2'057 2'421 2'809 3'212 3'639 4'083 4'548 5'182 5'853 6'551 7'238 7'876 8'557 9'254

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für die Frauen Alter 2022 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 504 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 502 758 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 500 756 1'015 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 498 752 1'010 1'271 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 750 1'006 1'267 1'531 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 748 1'004 1'263 1'526 1'793 32 0 0 0 0 0 0 0 0 247 497 748 1'003 1'261 1'523 1'789 2'058 33 0 0 0 0 0 0 0 246 497 750 1'004 1'261 1'522 1'786 2'055 2'327 34 0 0 0 0 0 0 246 496 751 1'007 1'264 1'523 1'788 2'054 2'326 2'600 35 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 1'266 1'526 1'788 2'055 2'324 2'598 2'983 36 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 1'530 1'792 2'056 2'326 2'598 2'982 3'371 37 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 1'793 2'058 2'325 2'597 2'979 3'367 3'759 38 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 2'062 2'330 2'600 2'981 3'366 3'759 4'155 39 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 2'328 2'598 2'977 3'362 3'751 4'147 4'547 40 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 2'601 2'980 3'362 3'751 4'144 4'544 4'948 41 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 2'980 3'362 3'748 4'141 4'538 4'942 5'350 42 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 3'366 3'752 4'142 4'539 4'940 5'348 5'760 43 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 3'755 4'145 4'539 4'940 5'345 5'757 6'173 44 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 4'153 4'547 4'945 5'350 5'759 6'175 6'595 45 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 4'554 4'952 5'354 5'763 6'176 6'596 7'200 46 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 4'968 5'370 5'776 6'189 6'607 7'210 7'820 47 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 5'386 5'793 6'203 6'621 7'220 7'830 8'446 48 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 5'819 6'230 6'645 7'245 7'850 8'466 9'089 49 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 6'261 6'676 7'271 7'877 8'489 9'112 9'741 50 2'983 3'396 3'806 4'224 4'657 5'075 5'502 5'949 6'406 6'838 7'436 8'039 8'652 9'272 9'903 10'539 51 3'480 3'907 4'327 4'756 5'199 5'625 6'060 6'517 6'984 7'600 8'204 8'815 9'437 10'064 10'703 11'347 52 3'991 4'433 4'863 5'303 5'757 6'191 6'635 7'102 7'755 8'381 8'993 9'612 10'241 10'877 11'524 12'176 53 4'408 4'861 5'300 5'748 6'211 6'652 7'103 7'754 8'418 9'052 9'672 10'297 10'933 11'576 12'229 12'889 54 4'839 5'303 5'751 6'208 6'681 7'129 7'762 8'425 9'101 9'743 10'370 11'002 11'645 12'295 12'956 13'623 55 5'273 5'749 6'206 6'672 7'154 7'783 8'426 9'100 9'788 10'439 11'072 11'712 12'362 13'019 13'687 14'469 56 5'686 6'174 6'639 7'114 7'778 8'417 9'070 9'755 10'454 11'114 11'754 12'400 13'057 13'721 14'503 15'294 57 6'115 6'615 7'089 7'744 8'421 9'069 9'732 10'429 11'140 11'808 12'455 13'108 13'772 14'550 15'341 16'140 58 6'539 7'050 7'704 8'372 9'061 9'719 10'391 11'100 11'823 12'499 13'153 13'813 14'591 15'377 16'176 16'983 59 6'980 7'669 8'335 9'015 9'717 10'385 11'067 11'788 12'523 13'208 13'869 14'642 15'428 16'222 17'030 17'846 60 7'757 8'468 9'150 9'846 10'565 11'246 11'941 12'676 13'427 14'123 14'899 15'683 16'479 17'284 18'102 18'928 61 8'556 9'288 9'987 10'700 11'436 12'129 12'838 13'589 14'355 15'169 15'955 16'749 17'557 18'372 19'201 20'039 62 9'358 10'112 10'828 11'557 12'310 13'017 13'739 14'506 15'394 16'221 17'018 17'822 18'641 19'467 20'307 21'155 63 9'667 10'430 11'151 11'887 12'647 13'359 14'086 14'964 15'860 16'693 17'494 18'304 19'127 19'958 20'803 21'656 64 9'983 10'755 11'483 12'226 12'992 13'709 14'546 15'433 16'337 17'176 17'982 18'797 19'624 20'461 21'310 22'169

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Frauen 2022 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 32'431 37'080 41'845 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 32'542 38'338 43'135 49'696 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 32'385 38'502 44'432 51'026 57'784 53 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 32'025 38'250 44'558 50'624 57'372 64'289 54 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 31'643 37'853 44'311 50'815 57'023 63'931 71'011 55 0 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 31'214 37'287 43'722 50'415 57'118 63'467 70'536 77'782 56 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 30'345 36'383 42'662 49'313 56'230 63'121 69'605 76'828 84'231 57 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 29'556 35'514 41'759 48'253 55'127 62'276 69'364 75'989 83'371 90'938 58 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 28'540 34'457 40'612 47'060 53'767 60'861 68'240 75'521 82'285 89'824 97'552 59 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 27'678 33'441 39'555 45'913 52'574 59'501 66'825 74'442 81'925 88'832 96'536 104'431 60 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 26'674 32'397 38'349 44'659 51'221 58'094 65'241 72'795 80'651 88'336 97'920 105'850 113'979 61 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 25'847 31'392 37'304 43'452 49'966 56'741 63'835 71'212 79'004 87'109 97'536 107'326 115'492 126'603 62 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 24'861 30'367 36'094 42'194 48'537 55'255 62'241 69'555 77'161 85'191 96'015 106'732 116'729 127'871 139'292 63 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 20'903 26'059 31'613 37'390 43'541 49'939 56'713 63'757 71'131 78'801 89'369 100'359 111'217 121'315 132'572 144'110 64 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 17'559 22'101 27'305 32'909 38'737 44'943 51'397 58'229 65'334 72'771 82'918 93'651 104'813 115'815 126'017 137'391 149'050

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für die Frauen Alter 2022 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 8'575 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'539 12'890 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'503 12'854 17'249 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'467 12'782 17'176 21'614 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'746 17'104 21'541 26'023 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'711 17'068 21'469 25'950 30'476 32 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 12'721 17'043 21'444 25'889 30'414 34'984 33 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 12'745 17'067 21'433 25'877 30'367 34'936 39'552 34 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 12'769 17'123 21'489 25'899 30'389 34'923 39'538 44'200 35 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 17'121 21'530 25'940 30'394 34'928 39'508 44'169 50'705 36 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 21'538 26'002 30'457 34'956 39'536 44'162 50'698 57'299 37 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 25'965 30'485 34'984 39'529 44'155 50'640 57'241 63'908 38 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 30'482 35'057 39'603 44'194 50'679 57'229 63'896 70'630 39 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 34'947 39'578 44'169 50'603 57'153 63'768 70'500 77'299 40 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 39'535 44'224 50'658 57'157 63'773 70'454 77'253 84'120 41 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 39'228 44'110 50'654 57'153 63'717 70'397 77'145 84'011 90'945 42 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 38'978 43'837 50'597 57'222 63'786 70'417 77'164 83'980 90'914 97'917 43 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 43'266 49'990 56'858 63'561 70'189 76'883 83'696 90'576 97'577 104'647 44 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 42'832 49'441 56'273 63'251 70'034 76'727 83'486 90'365 97'312 104'379 111'518 45 23'566 28'159 32'792 37'517 42'409 48'961 55'662 62'604 69'692 76'555 83'313 90'139 97'084 104'098 111'234 121'488 46 27'658 32'363 37'080 41'892 48'646 55'291 62'088 69'141 76'344 83'290 90'116 97'009 104'023 111'107 121'360 131'715 47 31'810 36'630 41'432 48'075 54'952 61'693 68'585 75'752 83'070 90'101 96'995 103'957 111'040 121'216 131'570 142'027 48 36'129 41'067 47'702 54'470 61'476 68'314 75'306 82'591 90'028 97'146 104'110 111'144 121'320 131'599 142'057 152'619 49 40'575 47'326 54'087 60'983 68'118 75'056 82'149 89'554 97'113 104'320 111'355 121'458 131'738 142'120 152'683 163'352 50 48'526 55'496 62'420 69'483 76'788 83'856 91'081 98'642 106'360 113'682 123'808 134'035 144'440 154'950 165'641 176'440 51 56'573 63'765 70'854 78'085 85'563 92'762 100'121 107'840 115'719 126'155 136'405 146'758 157'291 167'929 178'750 189'679 52 64'864 72'283 79'543 86'948 94'602 101'938 109'434 117'316 128'357 138'951 149'329 159'811 170'474 181'244 192'199 203'262 53 71'532 79'134 86'531 94'076 101'873 109'317 116'924 127'921 139'148 149'876 160'364 170'956 181'731 192'613 203'681 214'860 54 78'422 86'214 93'753 101'442 109'386 116'943 127'648 138'832 150'251 161'117 171'717 182'423 193'313 204'311 215'496 226'793 55 85'362 93'345 101'026 108'860 116'954 127'582 138'446 149'819 161'430 172'437 183'150 193'970 204'975 216'090 227'393 240'637 56 91'972 100'137 107'954 115'927 127'119 137'900 148'919 160'476 172'273 183'415 194'238 205'169 216'286 227'514 240'759 254'137 57 98'847 107'201 115'159 126'183 137'581 148'518 159'697 171'442 183'431 194'712 205'648 216'693 227'926 241'083 254'464 267'979 58 105'627 114'167 125'171 136'396 147'998 159'092 170'428 182'361 194'542 205'962 217'010 228'169 241'329 254'621 268'137 281'789 59 112'678 124'230 135'435 146'865 158'676 169'930 181'430 193'555 205'931 217'494 228'658 241'731 255'027 268'455 282'110 295'901 60 125'282 137'180 148'645 160'339 172'419 183'880 195'588 207'962 220'590 232'336 245'446 258'687 272'152 285'752 299'579 313'545 61 138'221 150'476 162'206 174'171 186'529 198'201 210'124 222'752 235'639 249'371 262'651 276'064 289'703 303'478 317'483 331'628 62 151'227 163'839 175'837 188'075 200'710 212'595 224'734 237'617 252'562 266'506 279'957 293'543 307'357 321'309 335'492 349'817 63 156'166 168'914 181'013 193'355 206'096 218'061 230'282 245'053 260'128 274'166 287'694 301'358 315'249 329'280 343'543 357'949 64 161'229 174'116 186'319 198'767 211'616 223'664 237'760 252'661 267'869 282'004 295'611 309'353 323'325 337'437 351'781 366'269

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Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung, Sätze in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Rente zum ersten Mal ausbezahlt 2014 - 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2019 2020 2021 2022 2018 wurde 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 3.7 - - - - 1999 2.6 1.4 2.2 3.7 - - - - 2000 1.7 0.9 2.2 3.7 - - - - 2001 1.9 2.2 3.7 - - - - 2002 2.8 0.8 3.7 - - - - 2003 3.1 3.7 - - - - 2004 3.0 2.9 - - - - 2005 4.5 - - - - 2006 2.7 0.3 - - - 2007 2.3 - - - 2008 - - - - - 2009 0.4 - - 2010 - - 0.1 - 2011 - - - - - 2012 - - - - 0.1 2013 - 2014 - - 0.1 - 2015 1.5 - 2016 1.8 - 2017 0.3 2018 0.3 Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 2006 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste am 1.1.2010 erstmalig angepasst werden (2,7%). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV-Renten angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr am 1.1.2011 (0,3%). In den Jahren 2013, 2015, 2019 und 2021 musste die Rente nicht angepasst werden, weil der Preisindex seit der letzten Anpassung (2011) nicht gestiegen ist. Alle diese Anpassungssätze sind in der Zeile 2006 ablesbar.

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Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung, Sätze in Prozent Die grau eingefärbten Zellen weisen auf das Niveau der letztmaligen Anpassung Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) der BVG-Risikorenten hin, nach Jahr des Rentenbeginns Rente zum ersten Mal ausbezahlt 2014 - 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2019 2020 2021 2022 2018 wurde 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 2002 2.8 3.6 3.6 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 2003 3.1 3.1 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 2004 3.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 2005 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 2006 2.7 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 2007 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2008 - - - - - - - 2009 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 2010 - - 0.1 0.1 0.1 2011 - - - 2012 - - - - 0.1 2013 - 2014 - - 0.1 0.1 0.1 2015 1.5 1.5 1.5 1.5 2016 1.8 1.8 1.8 2017 0.3 0.3 2018 0.3 Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 2006 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste bis 2011 insgesamt um 3,0% (gerundeter Wert) erhöht werden. Seit 2011 fand keine obligatorische Anpassung mehr statt. Der kumulierte Anpassungssatz per 1.1.2022 beträgt also auch 3,0%. Dieser Wert ist in der Zeile 2006 und der Spalte 2022 ablesbar. Beispielweise musste eine BVG-Invalidenrente, die im Jahr 2006 mit einem Betrag von 20‘425.- Fr. zu laufen begonnen hatte, im Jahr 2011 auf 21‘039,40 Fr. (exakter Wert) erhöht und seit dann nicht mehr angepasst werden.

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16. Mai 2022

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 159

Hinweise 1085 Massnahmen im Zusammenhang mit der Krise in Russland und der Ukraine ........................... 2 1086 Inkraftsetzung der Gesetzes- und Verordnungsänderungen zur Weiterentwicklung der IV ab 1. Januar 2022 ............................................................................................................. 2 1087 Regress der Vorsorgeeinrichtung: Neues Verjährungsabkommen 2022 ................................... 9

Stellungnahmen

1088 WEF-Vorbezug: Familienliegenschaft im Miteigentum und Rückzahlung eines

Hypothekardarlehens .................................................................................................................. 12 1089 Grenzgänger und Artikel 47a BVG ............................................................................................. 13

Rechtsprechung

1090 Todesfallkapital: Zum Erfordernis des gemeinsamen Haushalts im Rahmen der

anspruchsbegründenden Lebenspartnerschaft (Konkretisierung der Rechtsprechung) ............ 13 1091 Konkubinat und Hinterlassenenleistungen .................................................................................. 14 1092 Obligatorische Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen und Teilinvalidität: Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat ................................... 15 1093 Weiterführung der Vorsorge nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ............................. 16

Exkurs 1094 Checkliste zu den Meldepflichten und Merkblatt über die Informationspflichten in der 2. Säule Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Advokat, Jurist beim BSV ........................................................... 17

Corrigendum

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 159

Hinweise

1085 Massnahmen im Zusammenhang mit der Krise in Russland und der Ukraine

Der Bundesrat hat am 28. Februar 2022 entschieden, die Sanktionen der Europäischen Union (EU) gegen Russland zu übernehmen. Einzelne Massnahmen insbesondere im Rahmen der Finanzsanktio- nen können auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule und Säule 3a) von Beachtung sein. Des Weiteren können aus der Ukraine geflüchtete Personen in der Schweiz den Schutzstatus S beantragen. Das mit diesem Status vermittelte Recht auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Schweiz zieht entsprechende Beitrags- und Leistungspflichten auch im Bereich der beruflichen Vorsorge nach sich.

Mit der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine hat der Bundesrat in Übereinstimmung mit der Europäischen Union (EU) gezielte Sanktionen gegen das russische Banken- und Finanzsystem sowie gegen bestimmte Personen und Organisationen beschlossen, die sich auch im Bereich der beruflichen Vorsorge auswirken können und daher von den Einrichtungen der 2. Säule sowie der Säule 3a im Einzelfall zu beachten sind (s. dazu eingehender den Frage- und Antwortkatalog zu den Auswirkungen der Sanktionen gegenüber Russland in: Fragen und Antworten zur Krise Ukraine/Russland (admin.ch) und generell zu den Sanktionsmassnahmen der Schweiz in: Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (admin.ch), insbesondere: Verbot der Auszahlung von Geldleistungen an bestimmte Personen.

Aus der Ukraine geflüchtete Personen, die in der Schweiz den Schutzstatus S erhalten, dürfen hier eine Erwerbstätigkeit ausüben und müssen Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV bezahlen. Wenn die Vorausset- zungen der obligatorischen Unterstellung in der 2. Säule im Einzelfall erfüllt sind, müssen sie somit auch einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen werden und Beiträge in die berufliche Vorsorge bezahlen. Sie haben in einem solchen Fall grundsätzlich auch Anspruch auf Leistungen dieser Versicherung (s. Fragen und Antworten zur Krise Ukraine/Russland (admin.ch) sowie generell zum Schutzstatus S das Faktenblatt des SEM in: faktenblatt-schutzstatus-s (1).pdf).

1086 Inkraftsetzung der Gesetzes- und Verordnungsänderungen zur Weiterentwicklung der IV ab 1. Januar 2022

Die Gesetzes- und Verordnungsänderungen zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Damit gilt seit Anfang Jahr das stufenlose Rentensystem auch für Invaliditätsleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge.

S. eingehender zur Umsetzung des neuen Rentensystems in der beruflichen Vorsorge in: Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 156, Rz. 1058, Fragen und Antworten zur Einführung des stufenlosen Rentensystems in der beruflichen Vorsorge.

Internet-Link für Curia Vista: 17.022 | IVG. Änderung (Weiterentwicklung der IV) | Geschäft | Das Schweizer Parlament

Auszug der Gesetzesänderung vom 19. Juni 2020 (nur der in der Amtlichen Sammlung 2021 705 veröffentlichte Text ist verbindlich):

3. Bundesgesetz vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 21 Abs. 1 1 Beim Tod eines Versicherten beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen In- validenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte.

1 SR 831.40

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 159

Art. 24 Sachüberschrift und Abs. 1 Berechnung der ganzen Invalidenrente

1 Aufgehoben

Art. 24a Abstufung der Invalidenrente nach Invaliditätsgrad 1 Die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.

2 Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von 50‒69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.

3 Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.

4 Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile:

a. Invaliditätsgrad b. Prozentualer Anteil

49 Prozent 47,5 Prozent

48 Prozent 45 Prozent

47 Prozent 42,5 Prozent

46 Prozent 40 Prozent

45 Prozent 37,5 Prozent

44 Prozent 35 Prozent

43 Prozent 32,5 Prozent

42 Prozent 30 Prozent

41 Prozent 27,5 Prozent

40 Prozent 25 Prozent

a. b.

Art. 24b Revision der Invalidenrente Eine einmal festgesetzte Invalidenrente wird erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad in dem nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG2 festgelegten Ausmass ändert.

Art. 87 Abs. 2 2 Erfährt eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen ihrer Funktionen, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, so kann sie die Organe der betroffenen Sozialversicherung darüber informieren.

Art. 88 Meldung von zu Unrecht bezogenen Leistungen Vorsorgeeinrichtungen, die bei der Ausübung ihrer Aufgaben feststellen, dass eine Person zu Unrecht Leistungen bezogen hat, sind berechtigt, dies den Organen der betroffenen Sozialversicherung sowie den Organen der betroffenen Vorsorgeeinrichtun- gen zu melden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) a. Anpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben 1 Für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG3 ändert. 2 Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG beste- hen, sofern die Anwendung von Artikel 24a des vorliegenden Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt. 3 Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird die Regelung des Rentenanspruchs nach Artikel 24a des vorliegenden Gesetzes spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet. Falls der Renten- betrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der versicherten Person der bisherige Betrag solange ausgerichtet, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG verändert. 4 Während der provisorischen Weiterversicherung nach Artikel 26a wird die Anwendung von Artikel 24a aufgeschoben.

2 SR 830.1 3 SR 830.1

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 159

b. Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr vollendet haben Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht.

1. Bundesgesetz vom 6. Oktober 20004 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Art. 17 Abs. 1 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: a. um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder b. auf 100 Prozent erhöht.

Art. 32 Abs. 2bis 2bis Erfahren die Organe einer Sozialversicherung, die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Be- zirke, Kreise oder Gemeinden im Rahmen ihrer Funktionen, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, so können sie die Organe der betroffenen Sozialversicherung sowie der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen darüber informie- ren.

Auszug der Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV), BBl 2017 2535

 3. Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge a. Art. 21 Abs. 1 Zur sprachlichen Angleichung ans IVG wird der Begriff «volle Rente» durch «ganze Rente» ersetzt. Die Änderung betrifft nur den deutschen Text.

b. Art. 24 Sachüberschrift und Abs. 1

c. Die Abstufung der Invalidenrente nach dem Invaliditätsgrad wird aus Gründen der Übersichtlichkeit aus Artikel 24 BVG herausgelöst und neu in einem eigenen Artikel 24a E-BVG geregelt. Artikel 24 enthält so neu nur noch die Regelungen betref- fend Berechnung der ganzen Invalidenrente. Absatz 1 des geltenden Artikels 24 BVG wird daher aufgehoben, die Absätze 2–4 werden unverändert beibehalten (vgl. Ziff. 1.2.4.6).

d. Art. 24a Abstufung der Invalidenrente nach Invaliditätsgrad Die Abstufung der Rente nach dem Invaliditätsgrad wird neu in einem eigenen Artikel geregelt. Abstufung nach geltendem Recht: Das BVG wurde als Zusatz zur 1. Säule konstruiert. Die Invalidenleistungen wurden daher mit denjenigen der IV koordiniert, d. h. beim gleichen Invaliditätsgrad wird in beiden Systemen ein gleicher Anteil einer ganzen Rente fällig (¼, ½, ¾, ganze Rente). Für die berufliche Vorsorge ist dabei der von der IV festgestellte Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich massgebend, da nur dieser Bereich in der beruflichen Vorsorge versichert wird. Bei Teilinvalidität wird gemäss den gesetzlichen Bestimmungen das bisher angesparte Altersguthaben entsprechend dem Ren- tenanspruch in einen passiven Teil und einen aktiven Teil gesplittet. Der passive Teil fliesst in die Finanzierung der Invaliden- leistungen, der aktive Teil in die Vorsorge des weiterhin erzielten Erwerbseinkommens. Um der besonderen Situation Rech- nung zu tragen, werden für die Versicherung des weiterhin erzielten Lohnes die Grenzbeträge (Eintrittsschwelle, Koordinati- onsabzug und oberer Grenzbetrag) angepasst. Beispiel: Bei einer Invalidität von 60 Prozent entsteht ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Vom bisher angesparten Gut- haben werden drei Viertel dem passiven Teil und ein Viertel dem aktiven Teil zugewiesen. Für die Versicherung des weiterhin erzielten Lohnes werden die Grenzbeträge um drei Viertel gekürzt. Steigt oder sinkt der Invaliditätsgrad und entsteht ein anderer Rentenanspruch, so muss die Aufteilung des aktiven und des passiven Teils angepasst werden. Wenn die Person für den aktiven Teil nicht mehr in der gleichen Vorsorgeeinrichtung versi- chert ist, weil sie den Arbeitgeber gewechselt hat, muss die Differenz in Form einer (Teil-)Freizügigkeitsleistung an die andere Vorsorgeeinrichtung überwiesen und in die aktive oder passive Vorsorge, die bei der anderen Einrichtung geführt wird, inte- griert werden. Bei einem Invaliditätsgrad, der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gibt, wird ein allfällig weiterhin erzielter Lohn nicht mehr obligatorisch versichert, da der Vorsorgefall bereits vollständig eingetreten ist.

4 SR 830.1

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 159

Neuregelung für die Abstufung der Renten: Artikel 24a E-BVG entspricht Artikel 28b E-IVG. Die dortigen Erläuterungen gelten hier analog. Zusätzlich ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Änderungen in Absatz 3 haben keine Auswirkungen auf die geltenden Regelungen der Überentschädigungskürzung nach Artikel 34a Absatz 1 BVG in Verbindung mit Artikel 24 der Verordnung vom 18. April 19845 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). Dasjenige Einkommen, das die versicherte Person zumutbarerweise noch erzielen könnte, sie tatsächlich jedoch nicht erzielt, zählt weiterhin zu den anrechenbaren Einkünften im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 BVV 2. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines stufenlosen Rentensystems auch im überobligatorischen Bereich wird nicht vorge- schlagen, sodass die entsprechenden Reglemente weiterhin andere Lösungen vorsehen können, sofern die Leistungen den ge- setzlichen Minimalbestimmungen entsprechen.

e. Art. 24b Revision der Invalidenrente Artikel 24b E-BVG legt fest, dass eine Rente nur dann erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, wenn sich der Invaliditätsgrad in dem in Artikel 17 Absatz 1 E-ATSG festgelegten Ausmass ändert (vgl. die entsprechenden Erläuterungen). Der Verweis auf die Bestimmung des ATSG ist notwendig, damit das ATSG für das BVG anwendbar ist. Die Erheblichkeits- schwelle für die Änderung des Rentenanspruchs wird so für sämtliche relevanten Sozialversicherungen – IV, UV, MV und

2. Säule – einheitlich durch das ATSG geregelt.

f. Art. 87 Abs. 2 Die Vorsorgeeinrichtungen sind von der entsprechenden Regelung von Artikel 32 Absatz 3 E-ATSG nicht erfasst. Wenn sie im Rahmen ihrer Funktion einen möglichen Missbrauch bemerken oder Kenntnis davon erhalten, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, sollen auch sie das Recht haben, die betroffene Versicherung zu informieren. Unter die- sen Umständen ist kein schriftliches und begründetes Gesuch gemäss Absatz 1 erforderlich (vgl. Ziff. 1.2.5.3).

Übergangsbestimmungen der Änderung vom … (Weiterentwicklung der IV) Die Übergangsbestimmungen im E-BVG sind inhaltlich auf die Übergangsbestimmungen im E-IVG abgestimmt. Renten, die bei Inkrafttreten der Änderung bereits laufen, werden erst dann ins neue Recht überführt, wenn sich der IV-Grad massgeblich ändert. Es ist sinnvoll, für die beiden Sozialversicherungszweige analoge Übergangsbestimmungen zu treffen, da die gleich- mässige Entwicklung der Renten von 1. und 2. Säule aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidungen der IV für die beruf- liche Vorsorge von grosser Bedeutung ist. Die vorgeschlagene Übergangsregelung entspricht ausserdem einem in der berufli- chen Vorsorge geläufigen Prinzip: Es wird grundsätzlich auf die Gesetzesbestimmungen abgestellt, die bei Beginn des Ren- tenanspruchs Gültigkeit haben. Dieses Prinzip hängt mit der Finanzierungsform der Invalidenleistungen der 2. Säule zusam- men: Diese müssen grundsätzlich bei Beginn der Rente ausfinanziert sein. So muss eine Vorsorgeeinrichtung zwar bei Teil- renten damit rechnen, dass eine solche später – bei einer Verschlimmerung der Invalidität – erhöht werden muss. Änderungen, die auf eine Änderung von Gesetzesbestimmungen zurückzuführen sind, sind hingegen nicht ausfinanziert. Eine generelle Er- höhung ganzer Rentengruppen einzig aufgrund einer Änderung der Gesetzesbestimmungen könnte daher zu Finanzierungs- problemen der Vorsorgeeinrichtungen führen.

g. a. Anpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 60. Altersjahr noch nicht vollendet haben Absatz 1 und Absatz 2: Diese Absätze sind analog zu den entsprechenden Übergangsbestimmungen des E-IVG. Deren Erläu- terungen gelten hier ebenso. Absatz 3: Auch bei diesem Absatz kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zu den Übergangsbestimmungen des E-IVG ver- wiesen werden. Die Grundsätze zur Finanzierung der Invalidenleistungen der 2. Säule rechtfertigen jedoch die folgenden zu- sätzlichen Ausführungen: Die Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge müssen grundsätzlich bei Beginn der Rente ausfi- nanziert sein. Leistungsanpassungen, die einzig auf eine Änderung von Gesetzesbestimmungen zurückzuführen sind, sind streng betrachtet nicht ausfinanziert. Da Absatz 3 von Buchstabe a der Übergangsbestimmungen auf einen beschränkten Kreis von Rentenbezügerinnen und -bezügern zur Anwendung kommt, nämlich nur auf diejenigen, die bei Inkrafttreten des stufen- losen Rentensystems das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben (schätzungsweise rund 200 Personen), dürften die finanzi- ellen Auswirkungen der Überführung der laufenden Invalidenrenten ins neue Rentensystem marginal sein (vgl. Ziff. 3.6). Absatz 4: Diese Spezialregelung betrifft Personen, bei denen eine allfällige Anpassung an das neue Recht mit der provisori- schen Weiterversicherung nach Artikel 26a BVG kollidieren würde. Eine Änderung des Anspruchsumfangs während dieser Periode würde dem Wesen der im ersten Paket der 6. IV-Revision vorgeschlagenen provisorischen Weiterversicherung grund- sätzlich widersprechen und zahlreiche neue Komplikationen schaffen. Da es sich um eine zeitlich klar begrenzte Sonderlösung handelt, ist ein Aufschub während dieser Zeit gerechtfertigt. Die Anpassung ist dadurch jedoch nur aufgeschoben und wird am Ende der provisorischen Weiterversicherung durchgeführt.

5 SR 831.441.1

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h. b. Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 60. Altersjahr vollendet haben Diese Übergangsbestimmung ist identisch mit den entsprechenden Übergangsbestimmungen des E-IVG. Deren Erläuterungen gelten hier ebenso.

 1. Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts i. Art. 17 Abs. 1 Die bisherige Regelung zur Revision der Invalidenrente bestimmt, dass eine Rente immer dann revisionsweise angepasst wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Die Erheblichkeit selbst wird dagegen nicht näher definiert. In der Schweiz werden Invalidenrenten von vier Sozialversicherungen ausgerichtet. Da das ATSG jedoch grundsätzlich nicht auf die berufliche Vorsorge anwendbar ist, gilt die Regelung nur für die IV, die UV und die MV. Für diese drei Sozialversi- cherungen hat die Rechtsprechung Regelungen über die Erheblichkeit von Änderungen getroffen. In der IV gelten auch kleine Änderungen im Invaliditätsgrad als erheblich, falls sie zu einer höheren oder tieferen Rentenstufe führen.6 Da mit dem stufenlosen Rentensystem die bisherigen Rentenstufen wegfallen, ist eine Neudefinition der Erheblich- keitsschwelle nötig. Die UV (und auch die MV) besitzen bereits heute ein stufenloses Rentensystem mit einer prozentgenauen Festsetzung des Invaliditätsgrades. Gemäss Bundesgericht richtet sich die Erheblichkeit einer Änderung in der UV nach einer Änderung des Invaliditätsgrades von mindestens 5 Prozentpunkten.7 Teilweise (wie etwa in der MV) braucht es gestützt auf interne Weisun- gen bei Invalidenrenten unter 50 % eine Änderung von mindestens 5 Prozentpunkten, bei einem Invaliditätsgrad von über 50 % jedoch zusätzlich eine relative prozentuale Veränderung von mindestens 10 % des Invaliditätsgrades. Neu sollen diejenigen Sachverhalte, welche zu einer Revision der Invalidenrente führen, für alle drei betroffenen Sozialversi- cherungen einheitlich im ATSG geregelt werden. Anstelle des Begriffs der «Erheblichkeit» werden die einzelnen revisions- auslösenden Tatbestände aufgezählt. Dabei wird grundsätzlich an der zitierten Rechtsprechung zur UV angeknüpft. Buchstabe a: Massgebend ist demnach grundsätzlich eine Änderung des Invaliditätsgrades um 5 Prozentpunkte. Durch eine solche Erheblichkeitsschwelle wird verhindert, dass sehr bescheidene Änderungen in den Einkommensverhältnissen zu einer Verringerung der Rente führen. Damit wird für die IV auch der Zweck des bisherigen Artikels 31 Absatz 1 IVG erfüllt, weshalb dieser Absatz aufgehoben wird (vgl. die entsprechenden Erläuterungen). So ist beispielsweise bei einem Invaliditätsgrad von 66 % dann eine Revision vorzunehmen, wenn neu ein Invaliditätsgrad von mindestens 71 % vorliegt; hingegen würde keine Revision stattfinden, wenn der Invaliditätsgrad auf 62 % sinkt. Eine Rentenrevision ist auch vorzunehmen, wenn der Invalidi- tätsgrad einer versicherten Person von 43 auf 38 % oder darunter sinkt. Diese versicherte Person erhält ihre Rente indes unver- ändert ohne Rentenrevision weiter ausbezahlt, wenn sich ihre Situation verbessert und der Invaliditätsgrad um weniger als 5 % sinkt. Wenn der Invaliditätsgrad umgekehrt auf mindestens 40 % steigt, beispielsweise von 38 % auf 41 %, wird der Anspruch auf Leistungen im Rahmen einer neuen Anmeldung (Art. 87 Abs. 3 IVV) und nicht als Revision des Rentenanspruchs geprüft. Unter diesen Bedingungen verhindert auch eine Änderung des Invaliditätsgrades um weniger als fünf Prozentpunkte nicht, dass ein Rentenanspruch entsteht. Buchstabe b: Eine Ausnahme von den in Buchstabe a formulierten Grundregeln ist für Personen nötig, die einen Invaliditäts- grad von 96–99 % aufweisen und andernfalls nie mehr eine ganze Rente erreichen könnten, selbst wenn sich die gesundheitli- che Situation derart verschlechtert, dass keine Erwerbstätigkeit mehr möglich ist. Diese Regelung ist für die UV und die MV wichtig, für die IV ist sie hingegen irrelevant, da dort bereits ein deutlich tieferer Invaliditätsgrad Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Art. 28b Abs. 3 E-IVG). Da das ATSG ohne ausdrücklichen Verweis auf die berufliche Vorsorge nicht anwendbar ist, wird durch eine Regelung in Artikel 24b E-BVG sichergestellt, dass auch hier die gleiche Erheblichkeit angewendet wird (vgl. die entsprechenden Erläute- rungen).

j. Art. 32 Abs. 3 Bemerkt eine Behörde im Rahmen ihrer Funktion einen möglichen Missbrauch oder hat sie Kenntnis davon, dass eine versi- cherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, hat sie das Recht, die betroffene Versicherung zu informieren. Unter diesen Umständen ist kein schriftliches und begründetes Gesuch gemäss Absätzen 1 und 2 erforderlich (vgl. Ziff. 1.2.5.3).

Auszug der Verordnungsänderung vom 3. November 2021 (nur der in der Amtlichen Sammlung

2021 706 veröffentlichte Text ist verbindlich):

6 vgl. hierzu etwa BGE 133 V 545, E. 6.2

7 Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 267/05 vom 19.7.2006 E. 3.3 in fine, bestätigt in BGE 133 V 545 E. 6.2

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3. Verordnung vom 18. April 19848 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 4 Koordinierter Lohn teilinvalider Versicherter (Art. 8 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG)

Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19599 über die Invalidenversicherung (IVG) teilweise invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 Absatz 1 und 46 BVG entsprechend dem prozentualen Anteil ihres Teilrentenanspruchs gekürzt.

Art. 15 Abs. 1 1 Wird der versicherten Person eine Teil-Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung dessen Altersguthaben in einen dem prozentualen Anteil der Rentenberechtigung entsprechenden und in einen aktiven Teil auf.

7. Verordnung vom 3. März 199710 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen Art. 3 Abs. 1 1 Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7 und 8 BVG werden durch 260,4 geteilt (Tagesgrenzbeträge). Für Personen, die im

Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195957 über die Invalidenversicherung teilweise invalid sind, werden die Grenzbe- träge nach den Artikeln 2, 7 und 8 Absatz 1 BVG entsprechend dem prozentualen Anteil ihres Teilrentenanspruchs gekürzt.

Auszug der Erläuterungen zu den Verordnungsänderungen: 4.5 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge

Artikel 4

Die Übernahme des stufenlosen Rentensystems im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge macht auf Verordnungsebene eine Anpassung von Artikel 4 BVV 2 nötig. Dieser Artikel sieht vor, dass im Falle einer Teilinvalidität für die Versicherung des weiterhin erzielten Lohnes in der beruflichen Vor- sorge die Grenzbeträge (Eintrittsschwelle, Koordinationsabzug und oberer Grenzbetrag) herabgesetzt werden. Erfolgte die Kürzung der Grenzbeträge bisher nach Viertelsbruchteilen, also um ¼ bei einer Viertelsrente, um ½ bei einer halben Rente oder um ¾ bei einer Dreiviertelsrente, so führt die Über- nahme des stufenlosen Rentensystems in der obligatorischen beruflichen Vorsorge neu zu einer Kür- zung der Grenzwerte nach prozentualem Anteil. Die Kürzung der Grenzbeträge entspricht also weiterhin dem jeweiligen Teilrentenanspruch. Da dieser jedoch neu als prozentualer Anteil einer ganzen Rente festgelegt wird, erfolgt auch die Kürzung der Grenzbeträge inskünftig prozentgenau. Damit entfallen bei teilinvaliden Personen, die im Umfang einer bestehenden Restarbeitsfähigkeit erwerbstätig bleiben, un- liebsame Stufeneffekte auch bezüglich der Versicherung des weiterhin erzielten Lohnes in der obliga- torischen beruflichen Vorsorge. Den Vorsorgeeinrichtungen ist es freigestellt, dieses System auch im überobligatorischen Leistungsbereich zu übernehmen, was die Rentenberechnung aufgrund einheitli- cher Massgaben dann insgesamt vereinfachen würde. Beispiel: Für die Invaliditätsgrade von 50 bis 69 Prozent entspricht die Rente neu einem Anteil in Prozenten der ganzen Rente, der mit dem Invaliditäts- grad übereinstimmt (vgl. neuer Art. 24a Abs. 2 BVG). Bei einem Invaliditätsgrad von beispielsweise 55 Prozent besteht daher Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 55 Prozent einer ganzen Rente. Nutzt die teilinvalide Person ihre Restarbeitsfähigkeit weiterhin, ist sie im Fall einer unselbständigen Erwerbs- tätigkeit bereits ab einem Jahreseinkommen von 9'600 Franken (die Vorsorgeeinrichtung darf den ef- fektiv ermittelten Betrag von 9'599.85 Franken in Anwendung der mathematischen Rundungsregeln aufrunden) obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert, da sich die Eintrittsschwelle von aktuell 21'333 Franken um 55 Prozent reduziert. Der Koordinationsabzug von aktuell 24'885 Franken verringert

8 SR 831.441.1 9 SR 831.20 10 SR 837.174

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sich um denselben Bruchteil auf gerundet 11'198 Franken (effektiv: 11'198.25 Fr.), womit der koordi- nierte Lohn, auf dem die Beiträge in die berufliche Vorsorge entrichtet werden, zugunsten der betroffe- nen Person erhöht wird. Im Bereich der Invaliditätsgrade von 40 bis 49 Prozent entspricht die Höhe der Rente nicht dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent besteht zwar wie bis anhin ein Rentenanspruch von einem Viertel (d.h. 25 %) einer ganzen Rente. Die Höhe des Rentenanspruchs steigt dann aber linear an, indem für jeden Prozentpunkt, den der Invaliditätsgrad 40 Prozent übersteigt, 2,5 Prozentpunkte einer ganzen Rente hinzugerechnet werden. Die resultierenden Rentenhöhen wer- den in Absatz 4 des neuen Artikels 24a BVG einzeln aufgelistet. Einer teilinvaliden Person, die einen Invaliditätsgrad von beispielsweise 46 Prozent aufweist, steht somit ein Invalidenrentenanspruch in der Höhe von 40 Prozent (25 % + [6 x 2,5 %]) einer ganzen Invalidenrente zu. Ist diese Person weiterhin als Angestellte erwerbstätig, untersteht sie somit bereits ab einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von ge- rundet 12’800 Franken (effektiv: 12'799.80 Fr.) der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Eintritts- schwelle reduziert sich nämlich um den prozentualen Anteil ihres Teilrentenanspruchs an einer ganzen Rente, also um 40 Prozent, bzw. um 2/5. Desgleichen reduziert sich der Koordinationsabzug auf 14'931 Franken (= 60 % von aktuell 24'885 Fr.). Wie bisher besteht bei einem Invaliditätsgrad ab einer Höhe von 70 Prozent Anrecht auf eine ganze Rente (s. neuer Art. 24a Abs. 3 BVG). Ein allfälliges Zusatzein- kommen im Rahmen der bloss geringen Resterwerbsfähigkeit bleibt gemäss Artikel 1j Absatz 1 Buch- stabe d BVV 2 weiterhin von der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausgenommen. Hier sei daran erinnert, dass der mindestversicherte Lohn nach Artikel 8 Absatz 2 BVG weiterhin nicht herabgesetzt wird, entsprechend wird er in der Aufzählung von Artikel 4 nicht erwähnt. Tatsächlich soll die Definition eines mindestversicherten Lohns verhindern, dass es zu sehr kleinen obligatorisch versicherten Löhnen kommt. Eine Herabsetzung dieses Werts würde dieses Ziel verunmöglichen.

Artikel 15 Absatz 1

Die Übernahme des stufenlosen Rentensystems in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 24a BVG) zieht eine Anpassung von Artikel 15 Absatz 1 BVV 2 nach sich. Bei Teilinvalidität wird das bisher angesparte Altersguthaben dem Rentenanspruch entsprechend in einen passiven Teil und einen akti- ven Teil gesplittet. Der passive Teil wird nach Artikel 14 BVV 2 behandelt, der aktive Teil ist Bestandteil der Vorsorge des weiterhin erzielten Erwerbseinkommens. Diese Aufteilung des Altersguthabens muss im Zuge der Einführung des stufenlosen Rentensystems nun an die verfeinerte Invalidenrentenskala angepasst werden. Am Aufteilungsprinzip selbst ändert sich dabei nichts: Die Aufteilung von aktivem und passivem Altersguthaben erfolgt weiterhin nach Massgabe des jeweiligen Teilrentenanspruchs. Dem stufenlosen System entsprechend erfolgt das Splitting in Zukunft detaillierter und prozentgenauer. So muss zum Beispiel bei einer versicherten Person, die einen Teilrentenanspruch von 37,5 Prozent hat – was bei einem IV-Grad von 45 Prozent der Fall ist (Art. 24a Abs. 4 BVG) – das Altersguthaben im Verhältnis 37,5 zur 62,5 aufgeteilt werden. Der 37,5 Prozent umfassende passive Teil des Altersgutha- bens wird (wie bis anhin) nach Artikel 14 BVV 2 behandelt. Der verbleibende aktive Teil des Altersgut- habens in der Höhe von 62,5 Prozent wird im Falle der Fortsetzung der (Rest-)Erwerbstätigkeit als Bestandteil der Vorsorge weitergeführt, allerdings mit reduzierten Grenzbeträgen (vgl. Art. 4 BVV 2, wonach für die Versicherung des weiterhin erzielten Lohnes die Grenzbeträge – Eintrittsschwelle, Ko- ordinationsabzug und oberer Grenzbetrag – angepasst werden). Andernfalls wird er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Artikeln 3 - 5 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993123 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge behandelt (Art. 15 Abs. 2 BVV 2).

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4.9 Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen

Artikel 3 Absatz 1

Diese Änderung entspricht der Änderung von Artikel 4 BVV 2 (vgl. Kap. 4.5). So ist auch für den Fall der Teilinvalidität von arbeitslosen Personen vorgesehen, dass die Tagesgrenzbeträge der obligatori- schen beruflichen Vorsorge in der Arbeitslosenversicherung nach Massgabe der neuen Rentenskala herabgesetzt werden. Die Kürzung der Grenzwerte (Eintrittsschwelle, Koordinationsabzug und oberer Grenzbetrag) entspricht wie bis anhin dem jeweiligen (Teil-)Rentenanspruch. Der (Teil-)Rentenan- spruch wird jedoch – der progredienten Rentenabstufung gemäss – neu seinem prozentualen Anteil an einer ganzen Rente entsprechend ermittelt. Damit entfallen auch in der obligatorischen beruflichen Vor- sorge von arbeitslosen Personen, die teilinvalid sind, in Zukunft Stufeneffekte. Bei einer arbeitslosen Person, die über einen Rentenanspruch von 55 Prozent verfügt, wird der zur Ermittlung des koordinier- ten Tageslohns relevante Koordinationsabzug (vom Tageslohn) von aktuell 96.35 Franken (Jahr 2021) um 55 Prozent auf gerundet 43.35 Franken reduziert. Auch die Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) sinkt von gegenwärtig 82.60 Franken (Jahr 2021) um 55 Prozent auf gerundet 37.15 Franken. Der mi- nimale koordinierte Tageslohn von aktuell 13.75 Franken (Jahr 2021) bleibt auf jeden Fall gewahrt. Damit wird verhindert, dass zu kleine Tageslöhne obligatorisch versichert werden.

1087 Regress der Vorsorgeeinrichtung: Neues Verjährungsabkommen 2022

Das Bundessamt für Sozialversicherungen (BSV) bildet zusammen mit der Suva und dem Schweizeri- schen Versicherungsverband (SVV) eine gemeinsame Arbeitsgruppe, um Fragen im Zusammenhang mit Sozialversicherungsleistungen und Haftpflichtansprüchen, insbesondere Koordinations- und Re- gressfragen, einer kundenfreundlichen und effizienten Lösung zuzuführen.

Im Hinblick auf das 2020 in Kraft getretene neue Verjährungsrecht erarbeitete die gemeinsame Arbeits- gruppe ein allgemeines Verjährungsabkommen, um die Erledigung von Regressen der AHV/IV, der Unfallversicherer (Suva und Unfallversicherer gemäss Art. 68 Abs. 1 UVG) und der Privatversicherer auf der einen Seite und den Haftpflichtversicherern auf der anderen Seite durch eine klare Verjährungs- regelung zu vereinfachen. Das Abkommen ist per 1.1.2020 in Kraft getreten und wurde vom BSV, der Suva und von den wichtigsten Haftpflichtversicherungen unterzeichnet.

Aufgrund der Praxiserfahrungen mit dem allgemeinen Verjährungsabkommen 2020 ist die gemeinsame Arbeitsgruppe nun zum Schluss gekommen, dass dieses Abkommen sinnvollerweise lediglich auf Per- sonenschäden anwendbar sein sollte. Die Verjährung von Sach- und Vermögensschäden sollte sich nur dann nach dem Abkommen richten, wenn die geschädigte Person gleichzeitig einen Personenscha- den erlitten hat. Daher wurde das bestehende Verjährungsabkommen BSV/SLK/Suva 2020 überarbeitet und wird nun durch das Verjährungsabkommen BSV/SLK/Suva 2022 abgelöst. Weil die Erledigung der Personenschäden ins Zentrum gerückt ist, steht das Abkommen neu auch den Einrichtungen der be- ruflichen Vorsorge (sowie den liechtensteinischen Sozial- und Privatversicherern und den Nationalen Garantiefonds der Schweiz und Liechtenstein) offen.

Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können dem überarbeiteten Verjährungsabkommen 2022 ab dem kommenden Juni beitreten, indem sie eine Beitrittserklärung gegenüber dem SVV unterzeich- nen. Das entsprechende Formular ist ab Juni 2022 auf der Webseite des SVV zu finden: Allgemeines Verjährungsabkommen | SVV

Wortlaut des Verjährungsabkommens BSV/SLK/Suva 2022:

Präambel

Das vorliegende Abkommen bezweckt, die Regresserledigung zwischen den Teilnehmern des Abkom- mens durch eine von der Rechtslage abweichende, klare Verjährungsregelung zu vereinfachen. Den

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Teilnehmern ist bewusst, dass das für die Schweiz per 1. Januar 2020 in Kraft getretene neue Verjäh- rungsrecht in Bezug auf das Vorausverzichtsverbot eine unklare Regelung enthält, indem das Gesetz in Art. 141 Abs. 1 nOR die Abgabe einer Verjährungseinredeverzichtserklärung erst «ab Beginn der Verjährung» zulässt. Die Parteien legen diese Klausel einhellig so aus, dass der Beginn der absoluten Verjährungsfrist (und damit der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses) für die Zulässigkeit einer Verjährungseinredeverzichtserklärung massgeblich ist.

In diesem Sinne legen sie folgende Verjährungsmodalitäten fest:

Zwischen den Teilnehmern regelt ausschliesslich das Abkommen die Verjährung von Regressforderun- gen von Sozialversicherungsträgern (AHV/IV, Suva, Unfallversicherungen, obligatorischen Kranken- pflegeversicherungen sowie Trägern der beruflichen Vorsorge) gegen Haftpflichtversicherungen, dies nach Schweizerischem oder Liechtensteinischem Recht für den eigenen Versichertenbestand bzw. für den Nationalen Garantiefonds die Haftpflichtrisiken gemäss Art. 76 SVG.

Privatversicherungsregresse (Rückgriffe von Eigenschadenversicherungen auf Haftpflichtversicherun- gen, Rückgriffe zwischen Haftpflichtversicherungen sowie Ausgleichsforderungen zwischen Privatver- sicherungen aufgrund von Mehrfach- und Doppelversicherung) bilden nur soweit Gegenstand des vor- liegenden Abkommens, als es sich bei den Regressforderungen um solche aus Personenschäden han- delt. Die Verjährung von Sach- und Vermögensschäden richtet sich nur dann nach diesem Abkommen, wenn die geschädigte Person gleichzeitig einen Personenschaden erlitten hat.

1. Der Haftpflichtversicherer (bzw. der angegangene Privatversicherer im Falle von Mehrfach- und Doppelversicherung) verzichtet im Rahmen der Deckung für sich und namens seines Versicherten auf die Verjährungseinrede, sofern ihm (oder notfalls seinem Versicherten) der Regressanspruch innert dreier Jahre ab dem schädigenden Ereignis schriftlich angemeldet wurde. Für den Regress der AHV/IV und die Träger der beruflichen Vorsorge beginnt diese dreijährige Frist an dem Tag zu laufen, an dem die Anmeldung zum Leistungsbezug bei den zuständigen Organen der AHV, der IV (Ausgleichskassen oder IV-Stellen) oder beim Träger der beruflichen Vorsorge eingeht.

2. Wird dem regressierenden Versicherer erst später als drei Jahre nach dem schädigenden Ereignis der Schadenfall gemeldet, so kann er dem Haftpflichtversicherer den Regress innert einem Jahr ab Eingang der Schadenmeldung nachmelden. Das Gleiche gilt, wenn erst nach Ablauf der dreijähri- gen regulären Ankündigungsfrist gemäss Ziff. 1 eine Regresskonstellation entsteht oder bekannt wird, die trotz sorgfältiger Regressbearbeitung nicht früher erkannt werden konnte oder wenn die Leistungen des regressierenden Versicherers erst nach Ablauf dieser Frist eine anwendbare ab- kommensrechtliche Bagatellgrenze übersteigen. Die einjährige Nachmeldefrist beginnt mit Kenntnis der Regresskonstellation bzw. im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistung, die zum Übersteigen der abkommensrechtlichen Bagatellgrenze führt. In allen Fällen ist eine Nachmeldung des Regresses nur bis zehn Jahre nach dem Tag des schädigenden Ereignisses zulässig.

3. Nach Ablauf der Ankündigungsfrist und einer allfälligen Nachmeldefrist im Sinne von Ziff. 2, spätes- tens aber nach Ablauf von zehn Jahren ab schädigendem Ereignis bzw. für den Regressanspruch der AHV/IV sowie der Träger der beruflichen Vorsorge ab Eingang der Anmeldung zum Leistungs- bezug verzichtet der regressierende Versicherer auf die Geltendmachung von Regressansprüchen, es sei denn, er verhindert den Verjährungseintritt durch das rechtzeitige Einholen eines Verjäh- rungseinredeverzichts oder durch verjährungsunterbrechende Massnahmen.

Die AHV/IV sowie die Träger der beruflichen Vorsorge verzichten zudem unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug nach Ablauf von fünfzehn Jahren ab schädigendem Ereignis auf die Geltendmachung von Regressansprüchen, sofern sie nicht rechtzeitig einen Verjährungs- einredeverzicht einholen oder verjährungsunterbrechende Massnahmen ergreifen.

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Der Empfänger einer Verjährungseinredeverzichtserklärung darf davon ausgehen, dass die Erklä- rung rechtswirksam und unter Wahrung der geforderten gesetzlichen und gesellschaftsinternen Vor- gaben erstellt wurde. Eine Berufung auf die Ungültigkeit einer abgegebenen Verjährungseinrede- verzichtserklärung wird ausdrücklich als rechtsmissbräuchlich qualifiziert.

4. Für Regresse, die am 1. Januar 2020 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verjährungsabkommens 2020) bereits angekündigt waren und bei denen nach den Regelungen vor dem 1. Januar 2020 die Verjährung noch nicht eingetreten war oder lückenlose Verjährungsverzichtserklärungen vorlagen, verzichtet der Haftpflichtversicherer während zehn Jahren ab 1. Januar 2020 auf die Einrede der Verjährung. Für alle nach dem 1. Januar 2020 angekündigten Regresse gelten die Verjährungsre- gelung dieses Abkommens.

Für Fälle der AHV/IV mit Ereignisdatum ab 1. Januar 2010, die nach den gesetzlichen Verjährungs- regeln noch nicht verjährt sind, gilt ein einjähriges «Nachmelderecht» mit der Folge, dass im Nach- meldungsfalle die Verjährungsregelung dieses Abkommens gilt. Die einjährige Frist läuft ab Beitritt des Haftpflichtversicherers, frühestens aber ab 1. Januar 2020. Träger der beruflichen Vorsorge verfügen über ein analoges einjähriges Nachmelderecht ab Beitritt zu diesem Abkommen. Dieses Abkommen ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens per Saldo erledigte Regresse nicht anwendbar.

5. Diesem Abkommen kann jeder Sozial- und Privatversicherer mit Sitz in der Schweiz oder im Fürs- tentum Liechtenstein sowie der Nationale Garantiefonds der Schweiz oder des Fürstentums Liech- tensteins beitreten. Die Beitrittserklärung hat rechtsgültig unterzeichnet zu Handen des Schweize- rischen Versicherungsverbands zu erfolgen. Dieser stellt eine aktuelle Liste der Teilnehmer im In- ternet zur Verfügung.

Betreibt ein Versicherer mehrere Versicherungsbranchen, so gilt die Beitrittserklärung immer für alle Branchen.

Zwischen beigetretenen Sozial- und Privatversicherern gehen die Verjährungsregelungen des vor- liegenden Abkommens denjenigen der «Vereinbarung zwischen der HMV und dem BSV betreffend Verjährungsverzicht vom 1.1.1982», denjenigen des «UVG-Regressabkommens 2001» und denje- nigen des «Abkommens betreffend Verzicht auf Regressansprüche und Verjährungseinrede der Schadenleiterkommission» vor.

Die Verjährungsregelungen des vorliegenden Abkommens bleiben auch dann anwendbar, wenn der regressierende Versicherer in Einzelfällen trotzdem Verjährungseinredeverzichtserklärungen verlangt.

6. Die Verjährungsmodalitäten dieses Abkommens gelten zwischen den beigetretenen Gesellschaften grundsätzlich mit der beidseitigen Beitrittserklärung, frühestens jedoch ab 1. Januar 2020.

7. Jede Vertragspartei hat das Recht, dieses Abkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kün- digungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahrs zu kündigen. Die Kündigung hat rechtsgültig unter- zeichnet zu Handen des Schweizerischen Versicherungsverbands zu erfolgen. Dieser informiert sämtliche Vertragsparteien über die Kündigung. Für sämtliche pendenten Schadenfälle sowie für Fälle, die sich zwischen der Kündigung und dem Austritt aus dem Abkommen ereignen, richtet sich die Verjährung weiterhin nach den Regeln des vorliegenden Abkommens.

Bei Fragen zum Verjährungsabkommen können Sie sich gerne an Herr Peter Beck, Leiter Bereich Regress AHV/IV (BSV), wenden: peter.beck@bsv.admin.ch, Tel.: 058 464 06 64

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Stellungnahmen 1088 WEF-Vorbezug: Familienliegenschaft im Miteigentum und Rückzahlung eines Hypothekardarle- hens

Ein WEF-Vorbezug kann zur Rückzahlung eines Hypothekardarlehens verwendet werden, das ein Va- ter, eine Mutter und das volljährige Kind für eine Familienliegenschaft im Miteigentum solidarisch auf- genommen haben. Allerdings darf der von jedem Familienmitglied beantragte WEF-Vorbezug den Wert des jeweiligen Miteigentumsanteils nicht übersteigen.

Das BSV nimmt zur Frage, ob und in welchem Umfang ein Vorbezug aus der zweiten oder dritten Säule zur Rückzahlung eines Hypothekardarlehens verwendet werden kann, das eine Familie zur Finanzie- rung einer Liegenschaft im Miteigentum aufgenommen hat, wie folgt Stellung:

Ein WEF-Vorbezug ist gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen grundsätzlich zulässig. Zudem stellt das Miteigentum eine nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b WEFV zulässige Eigentumsform dar. Ein WEF-Vorbezug kann insbesondere für die Rückzahlung eines Hypothekardarlehens im Rah- men eines Miteigentumsanteils der versicherten Person verwendet werden. Somit ist es zulässig, dass ein WEF-Vorbezug zur Finanzierung einer Liegenschaft dient, die die versicherte Person im Miteigen- tum mit anderen Personen hält, wobei jede Person über ihren eigenen Miteigentumsanteil verfügt (nicht zulässig ist hingegen Gesamteigentum der versicherten Person mit anderen Personen als dem Ehegat- ten: siehe Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 85 Rz. 492; siehe auch Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 58 Rz. 355, gemeinsam eingegangenes Hypothekardarlehen durch die Ehegatten).

Beispiel: Ein Vater, eine Mutter und der volljährige Sohn sind zu je einem Drittel Miteigentümer einer Liegenschaft mit zwei Wohnungen. Zur Finanzierung der Liegenschaft haben die Miteigentümer nur ein einziges Hypothekardarlehen aufgenommen, das auf den Namen aller drei Personen lautet. Die Lie- genschaft hat einen Gesamtwert von 750 000 Franken und die drei Miteigentumsanteile betragen je

250 000 Franken. Die Höhe des Hypothekardarlehens beträgt 500 000 Franken.

Vater und Sohn möchten das Hypothekardarlehen ganz oder teilweise mit einem WEF-Vorbezug aus der 2. Säule sowie ihrer Säule 3a zurückzahlen, während die Mutter ihr Vorsorgeguthaben dafür nicht vorbeziehen möchte.

Nach Ansicht des BSV ist ein WEF-Vorbezug in dieser Situation im Hinblick auf Art. 30c BVG und die oben genannten Bestimmungen der WEFV grundsätzlich zulässig. Denn Vater und Sohn verfügen je- weils über einen Miteigentumsanteil und beide sind Schuldner des Hypothekardarlehens.

Der Gesamtbetrag des von Vater oder Sohn beantragten WEF-Vorbezugs (2. und 3. Säule) darf jedoch den Wert des von ihnen jeweils gehaltenen Miteigentumsanteils nicht übersteigen (dieser Wert sollte für jeden einen Drittel des Gesamtwerts der Liegenschaft betragen). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die versicherte Person mit Personen ausserhalb ihrer Familie Miteigentum teilt.

Im genannten Beispiel könnte jeder Miteigentümer somit maximal 250 000 Franken für die anteilige Rückzahlung des Hypothekardarlehens beziehen.

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1089 Grenzgänger und Artikel 47a BVG

Können sich Grenzgänger, die ab Alter 58 die Stelle in der Schweiz verlieren, nach Artikel 47a BVG weiterversichern lassen?

Das BSV wurde vereinzelt gefragt, ob Grenzgänger nach dem Verlust der Arbeitsstelle in der Schweiz die Vorsorge nach Artikel 47a BVG weiterführen können.

Bei der Frage, wer in der beruflichen Vorsorge versichert ist, stellt das BVG nicht auf den Wohnsitz oder die Nationalität der betreffenden Person ab. Hingegen gelten die Bestimmungen des BVG nur für Per- sonen, die auch in der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AHV) versichert sind (vgl. ausdrücklich so geregelt in Art. 5 Abs. 1 BVG). Daher können nur Personen die berufliche Vorsorge nach Artikel 47a BVG weiterführen, die während dieser Zeit auch in der schweizerischen AHV versichert sind, denn nur für sie gilt dieser Gesetzesartikel.

Grenzgänger sind nach dem Verlust der Arbeitsstelle in der Schweiz in der Regel nicht mehr in der schweizerischen AHV versichert und können in diesem Fall auch nicht gestützt auf Artikel 47a BVG in der schweizerischen beruflichen Vorsorge weiter versichert werden. Das Gleiche gilt übrigens auch für die seit Langem bestehende freiwillige Weiterversicherung nach Artikel 47 BVG.

Rechtsprechung 1090 Todesfallkapital: Zum Erfordernis des gemeinsamen Haushalts im Rahmen der anspruchsbe- gründenden Lebenspartnerschaft (Konkretisierung der Rechtsprechung)

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2022, 9C_485/2021, Entscheid in deutscher Sprache)

Die reglementarische Voraussetzung eines gemeinsamen Haushalts gilt auch dann als erfüllt, wenn die Lebenspartner nur während den Wochenenden und Ferien als ungeteilte Wohngemeinschaft im glei- chen Haushalt leben, sofern – wie vorliegend der Fall – das Getrenntleben während der Arbeitstage beruflichen und nicht bloss praktischen Gründen geschuldet ist.

(Art. 20a Abs. 1 lit. a und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG)

Im vorliegenden Fall war strittig, wem ein fälliges Todesfallkapital zusteht: Der Schwester des Verstor- benen oder seiner lebzeitigen Lebenspartnerin. Die kantonale Vorinstanz hatte die diesbezügliche Leis- tungsklage der Schwester des Verstorbenen abgewiesen und angeordnet, dass das Todesfallkapital stattdessen der ehemaligen Lebenspartnerin auszuzahlen sei. Dagegen erhob die Schwester Be- schwerde beim Bundesgericht und machte u.a. geltend, dass keine ununterbrochene Lebensgemein- schaft im gemeinsamen Haushalt vorläge, wie dies im Reglement der Vorsorgeeinrichtung als Leis- tungsvoraussetzung bestimmt sei.

Das Bundesgericht ruft in Erinnerung, dass eine Vorsorgeeinrichtung den Kreis der Anspruchsberech- tigten enger fassen kann als in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG umschrieben, da die Begünstigung der darin genannten Personen zur weitergehenden Vorsorge zählt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG unter Hinweis auf BGE 144 V 327 E. 1.1; 142 V 233 E. 1.1; 137 V 383 E. 3.2; 136 V 49 E. 3.2.). Dementsprechend ist eine Vorsorgeeinrichtung auch befugt, reglementarisch von einem eingeschränkteren Begriff der Lebens- partnerschaft auszugehen. Es ist somit zulässig vorzusehen, dass die Lebensgemeinschaft im gemein- samen Haushalt geführt werden muss.

Bezugnehmend auf die geltende Rechtsprechung erwägt das Bundesgericht, dass unter dem Titel des gemeinsamen Haushalts nicht ohne weiteres eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft an einem festen Wohnort erwartet werden könne. Ein solches Verständnis trüge den gewandelten gesellschaftli- chen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht Rechnung. Lebenspartner könnten aus

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beruflichen, gesundheitlichen oder anderen schützenswerten Gründen häufig nicht ununterbrochen zu- sammenwohnen, sondern oft eben beispielsweise nur während eines Teils der Woche. Massgebend sein müsse, dass die Lebenspartner den manifesten Willen hätten, ihre Lebensgemeinschaft soweit möglich als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben (BGE 137 V 383 E. 3.3). Der Begriff des gemeinsamen Haushalts sei zeitgemäss weit zu verstehen. Indessen schliesse ein getrenn- ter Wohnsitz, der auf rein praktischen Gründen beruhe, eine gemeinsame Haushaltung aus. So seien doch besondere Umstände erforderlich, die einen gemeinsamen Wohnsitz (erheblich) erschweren oder verunmöglichen (BGE 138 V 86 E. 5.1, 5.1.2, 5.1.3).

Auf dieser Grundlage kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall ein «gemein- samer Haushalt» und somit eine Lebensgemeinschaft im reglementarischen Sinne vorliegt, da das Ge- trenntleben gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz während der Arbeitstage be- ruflichen Gründen geschuldet war, also nicht aus rein praktischen Motiven erfolgte. Im Resultat schützt das Bundesgericht somit den vorinstanzlichen Entscheid, wonach das Todesfallkapital der Lebenspart- nerin des Versicherten auszuzahlen sei.

1091 Konkubinat und Hinterlassenenleistungen

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 4. März 2022, 9C_358/2021, Urteil in französischer Sprache)

(Art. 20a BVG)

Fehlt eine zu Lebzeiten der versicherten Person von beiden Lebenspartnern unterzeichnete schriftliche Erklärung zur Lebenspartnerschaft, besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistung.

X. und Y. bildeten eine Lebensgemeinschaft, aus der zwei Kinder hervorgingen (Jahrgang 2017 und 2020). X. war bei der Vorsorgeeinrichtung C. versichert und verstarb 2020 an einem Herzinfarkt. Die Pensionskasse C. entrichtete an die Kinder des Paares Waisenrenten und zahlte ein Todesfallkapital aus. Hingegen gewährte sie der Lebenspartnerin Y. keine Leistungen. Dies mit der Begründung, dass zu Lebzeiten von X. keine schriftliche Anzeige der Lebenspartner- schaft erfolgt war.

Laut Bundesgericht steht fest, dass der Tod des Versicherten X., Partner von Y. und Vater ihrer gemeinsamen Kinder, sehr unerwartet eingetreten ist. Dessen ungeachtet könne Y entgegenge- halten werden, dass das Paar es versäumt habe, die Lebensgemeinschaft der Vorsorgeeinrichtung des Verstorbenen zu melden. Dies umso mehr, als das Zusammenleben ja bereits seit 2012 statt- fand und 2017 ein gemeinsames erstes Kind zur Welt kam. Für die erforderliche Meldung hätte das Paar somit mehrere Jahre Zeit gehabt. Die Beschwerdeführerin Y. macht im Übrigen nicht mehr geltend, dass die Meldepflicht dem Versicherten X nicht bekannt gewesen sei, da ja die Vorsorgeeinrichtung C. zumindest ab 2017 mit einem Hinweis in den Vorsorgeausweisen auf die Meldepflicht aufmerksam machte.

Nach Ansicht des Bundesgerichts macht das Reglement der Vorsorgeeinrichtung C. den Renten- anspruch des überlebenden Lebenspartners klar von einer schriftlichen und unterzeichneten Mel- dung beider Partner zu Lebzeiten der versicherten Person abhängig. Eine solche Bedingung steht im Einklang mit Art. 20a BVG und verstösst nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 2 BV). Zudem handelt es sich bei diesem Erfordernis nicht um eine reine Ordnungs- vorschrift, sondern um eine formelle Voraussetzung für den Rentenanspruch, die nach ständiger Rechtsprechung zulässig ist (vgl. z. B. BGE 142 V 233 E. 2.1). Alleine die Tatsache, vor Zeugen erklärt zu haben, eine solche Meldung machen zu wollen, ist daher zur Begründung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente nicht ausreichend.

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1092 Obligatorische Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen und Teilinvalidität: Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2022, 9C_61/2021, Urteil in französischer Sprache)

(Art. 23 BVG)

Die Vorsorgeeinrichtung, die nicht zur Zahlung von Invaliditätsleistungen verpflichtet war, weil die Ar- beitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, keine Auswirkungen auf das betreffende Arbeits- verhältnis hatte, ist auch später nicht zur Zahlung von Leistungen verpflichtet, wenn die Person zum Zeitpunkt einer nachträglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht mehr bei ihr versi- chert ist.

X. übte verschiedene Teilzeitbeschäftigungen aus, unter anderem für M. und I. Im Rahmen dieser Anstellungen war er jeweils bei der Vorsorgeeinrichtung M. und der Vorsorgeeinrichtung I. für die berufliche Vorsorge angeschlossen. Die Vorsorgeeinrichtung M. lehnte es in der Folge ab, Invali- ditätsleistungen an X. auszubezahlen, da die gesundheitliche Beeinträchtigung seine Tätigkeit beim Arbeitgeber M. nicht beeinflusst hatte.

Das Bundesgericht erinnert zunächst an BGE 129 V 132 Erwägung 4.3.3: Wenn eine versicherte Person zu 50 % invalid ist und aus diesem Grund eine ihrer Tätigkeiten aufgibt, während sie die andere zum gleichen Prozentsatz wie bisher weiterführt, so kann die Vorsorgeeinrichtung des ver- bleibenden Arbeitgebers bei einer späteren Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit aus denselben ge- sundheitlichen Gründen zu Leistungen verpflichtet werden, sofern diese Erhöhung zu einem Zeit- punkt eintritt, zu dem die Person bei ihr versichert ist, und sie sich auf das Arbeitsverhältnis mit dem betreffenden Arbeitgeber auswirkt. Aus diesem Urteil geht jedoch hervor, dass eine Vorsor- geeinrichtung, die von der Verpflichtung zur Zahlung von Invaliditätsleistungen befreit ist, weil die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, keine Auswirkungen auf das betreffende Arbeitsverhältnis hatte, bei einer späteren Verschlimmerung der Invalidität aus denselben gesund- heitlichen Gründen nicht zur Zahlung von Leistungen verpflichtet werden kann, wenn die Person dann nicht mehr bei ihr versichert ist.

Im vorliegenden Fall war X. von Januar 2013 bis Ende Dezember 2014 bei der Vorsorgeeinrichtung M. obligatorisch versichert, danach jedoch nicht mehr. Zudem trat die Verschlechterung seines Gesund- heitszustands, die auf einer Erkrankung an multiples Sklerose beruhte und im April 2013 erstmals zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, im Jahr 2018 ein, und somit zu einem Zeitpunkt, in dem er nicht mehr bei der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung versichert war. Unter diesen Umständen könnte eine Leistungspflicht der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung nur anerkannt werden, wenn sich die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit auf die Beschäftigung ausgewirkt hätte, die der Be- schwerdegegner für M. ausgeübte hatte und für die er gemäss Art. 23 Bst. a BVG bei der Vorsorgeein- richtung M. versichert war. Gemäss Bundesgericht vermochte X. jedoch nicht nachzuweisen, dass seit Beginn seiner Erkrankung im Jahr 2013 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit auch im Rahmen seiner Beschäftigung für M., d. h. während des Versicherungsverhältnisses bei der Beschwerdeführerin, ein- getreten ist. Keiner der konsultierten Ärzte hatte eine solche bezüglich der für M. ausgeübten Tätigkeit festgestellt. Darüber hinaus ging die Reduktion des Beschäftigungsgrades bei M. mit einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades bei I. sowie der Absolvierung einer Ausbildung einher.

Da der Beschwerdegegner X. bezüglich seiner Anstellung beim Arbeitgeber M. trotz der seit 2013 bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung keine massgebliche Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 Bst. a BVG erlitten hat, ist die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung M nicht verpflich- tet, für die 2018 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes einzustehen; also zu einem Zeitpunkt, als X. nicht mehr bei ihr versichert war.

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1093 Weiterführung der Vorsorge nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters

(Hinweis auf ein BGE vom 9. November 2021, 9C_782/2020, Urteil in französischer Sprache)

(Art. 33b BVG)

Der Beschwerdeführer bezieht eine Teilaltersrente und bleibt nach der Teilpensionierung bei seinem bisherigen Arbeitgeber weiterhin in Teilzeit erwerbstätig. Für diese Teilerwerbstätigkeit ist er auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters bei der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers versichert.

Der Rechtsstreit betrifft die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen an die 2. Säule infolge Unterstellung des Beschwerdeführers unter die berufliche Vorsorge auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenal- ters.

Das Bundesgericht erinnert zunächst daran, dass nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a BVG Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen haben. Art. 13 Abs. 2 BVG präzisiert dies- bezüglich, dass die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abweichend davon vor- sehen können, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit ent- steht. Gestützt auf Art. 33b BVG (Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter) kann die Vorsor- geeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vor- sorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird.

Im vorliegenden Fall hatte die Weiterbeschäftigung zu 50 % gemäss Arbeitsvertrag zur Folge, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, in diesem Umfang weiterhin Beiträge in seine berufliche Vorsorge zu entrichten.

Nach Ansicht des Bundesgerichts hatte der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag, der die gesetzlichen Abzüge insbesondere an die Vorsorgeeinrichtung ausdrücklich festhielt, vorbehaltlos unterschrieben. In diesem war u.a. festgelegt, dass der Lohn entsprechend den geltenden gesetzlichen und reglementari- schen Bestimmungen gegebenenfalls der AHV/IV/EO/ALV sowie der Beitragspflicht an die Unfallversi- cherung und die berufliche Vorsorge (BVG) unterliegt. Das Bundesgericht stellt fest, dass es dem Be- schwerdeführer freigestanden hätte, auf die Weiterbeschäftigung zu den angebotenen Bedingungen zu verzichten, wenn er mit diesen nicht einverstanden gewesen wäre, und dass er bei Erreichen des or- dentlichen Rentenalters aus dem Berufsleben hätte ausscheiden können. Tatsächlich hat der Be- schwerdeführer aber während des Bezugs der Teilrente bei seinem Arbeitgeber in Teilzeit weitergear- beitet und dies fast ein Jahr lang. Das Bundesgericht kommt daher zum Schluss, dass sich der Be- schwerdeführer in dieser Zeit stillschweigend (und somit freiwillig) der von ihm dann erst nachträglich angefochtenen Regelung unterworfen hat.

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Exkurs 1094 Checkliste zu den Meldepflichten und Merkblatt über die Informationspflichten in der 2. Säule

(Übersetzung des originalen französischen Textes)

Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Advokat, Jurist beim BSV

1. Einleitung

Seit dem 1. Januar 2022 gelten Meldepflichten bei Verletzung der Unterhaltspflicht. Das vorliegende Dokument liefert eine Übersicht über die Meldepflichten der Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgeber, Versi- cherten und Fachstellen. Diese Meldepflichten sind in der Gesetzgebung zur beruflichen Vorsorge ver- ankert. Ausserdem fasst das Dokument die Rechtsprechung zur Meldepflicht von Konkubinaten zusam- men.

2. Tabelle

Verletzung der Art. 40 BVG: Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht: Unterhalts- 1 Befindet sich eine versicherte Person mit regelmässig zu erbringenden Un-

pflicht11 terhaltszahlungen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug, so kann die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle nach den Artikeln 131 Absatz 1 und 290 des Zivilgesetzbuches dies der Vorsorge- einrichtung melden.

2 Die Meldungen entfalten ihre Wirkung mit Abschluss der Verarbeitung, spä-

testens jedoch fünf Arbeitstage nach ihrer Zustellung.

3 Die Vorsorgeeinrichtung muss der Fachstelle den Eintritt der Fälligkeit fol-

gender Ansprüche der ihr gemeldeten Versicherten unverzüglich melden: a. Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von mindestens 1000 Franken; b. Barauszahlung nach Artikel 5 FZG in der Höhe von mindestens 1000 Franken; c. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nach Artikel 30c des vorliegen- den Gesetzes und nach Artikel 331e OR.

4 Sie muss der Fachstelle auch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben die-

ser Versicherten nach Artikel 30b sowie die Pfandverwertung dieses Gutha- bens melden.

5 Die Meldungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 haben schriftlich durch ein-

geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestäti- gung zu erfolgen.

6 Die Vorsorgeeinrichtung darf eine Überweisung nach Absatz 3 frühestens

30 Tage nach Zustellung der Meldung an die Fachstelle vornehmen.

Art. 24fbis FZG: Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht:

1 Befindet sich eine versicherte Person mit regelmässig zu erbringenden Un-

terhaltszahlungen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug, so kann die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle nach den Artikeln 131 Absatz 1 und 290 des Zivilgesetzbuches dies der Freizügig- keitseinrichtung melden.

11 Vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 151 Rz. 1022, Nr. 154 Rz. 1055, Nr. 155 Rz. 1057, Nr. 157 Rz. 1070 und Nr. 158 Rz. 1084. vgl. Internetseite des BFS: Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (admin.ch)

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2 Im Freizügigkeitsfall muss die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeits-

einrichtung die Meldung der Fachstelle an die neue Vorsorge- oder Freizü- gigkeitseinrichtung weiterleiten. Trifft die Meldung ein, nachdem die Austritts- leistung überwiesen wurde, so muss sie innert zehn Arbeitstagen an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weitergeleitet werden.

3 Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 entfalten ihre Wirkung mit Ab-

schluss der Verarbeitung, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach ihrer Zu- stellung.

4 Die Freizügigkeitseinrichtung muss der Fachstelle den Eintritt der Fälligkeit

folgender Ansprüche der ihr gemeldeten Versicherten unverzüglich melden: a. Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von mindestens 1000 Franken; b. Barauszahlung nach Artikel 5 in der Höhe von mindestens 1000 Franken; c. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nach Artikel 30c BVG.

5 Sie muss der Fachstelle auch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben die-

ser Versicherten nach Artikel 30b BVG sowie die Pfandverwertung dieses Guthabens melden.

6 Die Meldungen nach den Absätzen 1, 4 und 5 haben schriftlich durch ein-

geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestäti- gung zu erfolgen.

7 Die Freizügigkeitseinrichtung darf eine Überweisung nach Absatz 4 frühes-

tens 30 Tage nach Zustellung der Meldung an die Fachstelle vornehmen.

Auflösung des Art. 11 Abs. 3bis BVG: Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung Anschlussver- des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung zu melden. trags Art. 11 Abs. 6 BVG: Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Aus- Überprüfung gleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auf- des Anschlus- fangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss. ses Art. 9 Abs. 3 BVV 2 (Überprüfung des Anschlusses): Die AHV-Aus- gleichskasse meldet der Auffangeinrichtung Arbeitgeber, die ihre An- schlusspflicht nicht erfüllen. Sie überweist ihr die Unterlagen. Wesentliche Än- Art. 53f Abs. 1 BVG (gesetzliches Kündigungsrecht): Die Vorsorge- derung eines einrichtung oder die Versicherungseinrichtung muss wesentliche Anschluss- oder Änderungen eines Anschlussvertrages oder eines Versicherungsver- Versicherungs- trages mindestens sechs Monate, bevor die Änderungen in Kraft tre- vertrags ten sollen, der andern Vertragspartei schriftlich ankündigen. Steuerliche Be- Art. 83a Abs. 4 BVG: Alle Vorgänge gemäss den Absätzen 1–3 in Ar- handlung der tikel 83a BVG (Vorbezug, Wiedereinzahlung, Pfandverwertungserlös) Wohneigen- sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung von der betreffenden tumsförderung Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert zu melden. (WEF) Art. 13 WEFV : Meldepflichten:

1 Die Vorsorgeeinrichtung hat den Vorbezug oder die Pfandverwertung der

Freizügigkeitsleistung sowie die Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung der Eidgenössischen Steuerverwaltung innerhalb von 30 Tagen auf dem dafür vor- gesehenen Formular zu melden.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt Buch über die gemeldeten Vor-

bezüge und Pfandverwertungen sowie über die Rückzahlungen der Vorbe- züge.

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3 Sie bestätigt der versicherten Person auf deren schriftliches Ersuchen hin die

Höhe der ausstehenden Vorbezüge und weist sie auf die für die Rückerstat- tung der bezahlten Steuern zuständige Behörde hin. Zu Unrecht be- Art. 88 BVG: Vorsorgeeinrichtungen, die bei der Ausübung ihrer Aufgaben zogene Leistun- feststellen, dass eine Person zu Unrecht Leistungen bezogen hat, sind be- gen rechtigt, dies den Organen der betroffenen Sozialversicherung sowie den Or- ganen der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen zu melden. Vgl. auch Art. 87 Abs. 2 BVG. Zentralstelle Art. 24a FZG: Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizü-

2. Säule gigkeitskonten oder -policen führen, melden der Zentralstelle 2. Säule

jährlich bis Ende Januar alle Personen, für die im Dezember des Vorjahres ein Guthaben geführt wurde. Art. 24c FZG: Umfang der Meldepflicht an die 2. Säule: Die Meldung umfasst: a. Name und Vornamen des Versicherten; b. seine AHV-Nummer; c. sein Geburtsdatum; d. Name der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, welche die Freizü- gigkeitskonten oder -policen führt. Art. 19abis FZV: Register der gemeldeten Personen mit Vorsorgeguthaben:

1 Die Zentralstelle 2. Säule führt ein zentrales Register (Register), in das die

nach Artikel 24a FZG gemeldeten Personen mit Vorsorgeguthaben eingetra- gen werden.

2 Der Sicherheitsfonds ist für die Führung und die Verwaltung des Registers

verantwortlich. Er sorgt insbesondere für die Beachtung der Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung und für die Datensicherheit.

3 In das Register werden folgende Daten aufgenommen:

a. Name und Vorname, Geburtsdatum und AHV-Nummer der Versicher- ten; sowie b. der Name der Vorsorgeeinrichtungen oder der Einrichtungen, die für die betroffenen Versicherten Freizügigkeitskonten oder -policen führen.

4 Im Register wird vermerkt, ob die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung

mit der gemeldeten Person noch einen Kontakt herstellen kann oder nicht. Art. 19c Abs. 3 FZV: Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen teilen der Zentralstelle 2. Säule bei der Meldung nach Artikel 24a FZG mit, für wel- che der gemeldeten Personen sie ein kontaktloses Vorsorgeguthaben führen. Vgl. auch Art. 24d Abs. 4 FZG: Auskünfte der Zentralstelle 2. Säule an Versi- cherte sowie Art. 19d FZV: Auskünfte der Zentralstelle 2. Säule an Versicherte, Be- günstigte und während eines hängigen Scheidungsverfahrens gegenüber dem Gericht. Wesentliche Än- Art. 20 Abs. 1 BVV 1 (Änderung der Geschäftstätigkeit): Ergeben sich bei ei- derung in der ner Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung wesentliche Änderungen in ihrer Geschäftstätig- Geschäftstätigkeit, so meldet das oberste Organ dies der Aufsichtsbehörde. keit einer Sam- Diese verlangt den Nachweis, dass ein solider Fortbestand gewährleistet ist. mel- oder Ge- meinschaftsein- richtung

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Unterdeckung Art. 44 Abs. 2 Bst. a BVV 2 (in Verbindung mit Art. 65c Abs. 2 BVG): Vorsor- geeinrichtungen im System der Vollkapitalisierung sowie Vorsorgeeinrich- tungen im System der Teilkapitalisierung, die einen Ausgangsdeckungsgrad unterschreiten (Art. 72e BVG), müssen die Aufsichtsbehörde, den Arbeitge- ber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen in- formieren: a. über die Unterdeckung, insbesondere über deren Ausmass und die Ursa- chen. Die Meldung an die Aufsichtsbehörde muss spätestens dann erfol- gen, wenn die Unterdeckung gemäss Anhang aufgrund der Jahresrech- nung ausgewiesen ist;

Personelle Art. 48g Abs. 2 BVV 2: Personelle Wechsel im obersten Organ, in der Ge- Wechsel im schäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung sind der zuständigen obersten Organ Aufsichtsbehörde umgehend zu melden. Diese kann eine Prüfung der Integ- rität und Loyalität durchführen.

Änderungen Art. 11 SFV: Die Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind und und Sicherheits- keiner Aufsicht unterstehen, melden der Geschäftsstelle des Sicherheits- fonds fonds innerhalb von drei Monaten die sie betreffenden Änderungen, insbe- sondere Neugründungen, Zusammenschlüsse, Aufhebungen und Namens- änderungen12.

Arbeitgeber Art. 10 BVV 2 (Auskunftspflicht des Arbeitgebers): Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berech- nung der Beiträge nötig sind. Versicherte Per- Art. 29 Abs. 3 BVV 2 in Verbindung mit der freiwilligen Versicherung: Der son Versicherte muss der Vorsorgeeinrichtung seine gesamten Erwerbsein- künfte aus unselbständiger und aus selbständiger Erwerbstätigkeit angeben. Art. 31 Abs. 4 BVV 2: Die Vorsorgeeinrichtung übergibt dem Versicherten am Ende des Kalenderjahres eine Abrechnung über die geschuldeten Beiträge so- wie Bescheinigungen, die für jeden Arbeitgeber einzeln ausgestellt sind. Die Bescheinigungen geben Auskunft über: a. den vom Arbeitgeber ausgerichteten Lohn, wie er der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt wurde (Art. 29 Abs. 3);. Aufsichtsbehör- Art. 2 Abs. 2 BVV 1: Die kantonalen melden der Oberaufsichtskommission den die Bildung oder Änderung einer Aufsichtsregion. Art. 10 SFV: Die Aufsichtsbehörden melden der Geschäftsstelle des Sicher- heitsfonds innerhalb von drei Monaten die Änderungen von Vorsorgeeinrich- tungen, die dem FZG unterstellt sind, insbesondere Neugründungen, Zusam- menschlüsse, Aufhebungen und Namensänderungen. AHV-Aus- Vgl. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 9 Abs. 3 BVV 2 weiter oben: Überprüfung gleichskasse des Anschlusses des Arbeitgebers und rückwirkender Anschluss bei der Auf- fangeinrichtung.

Fachstelle Vgl. Art. 40 BVG und Art. 24fbis FZG weiter oben: Massnahmen bei Vernach- lässigung der Unterhaltspflicht.

12 Vgl. den Kommentar zu Art. 11 SFV in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 41 Rz. 238 S. 18–19.

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3. Merkblatt zu den Informationspflichten

Nebst den genannten Meldepflichten gelten Informationspflichten, die in den folgenden Bestimmungen geregelt sind: Art. 86b BVG: Information der Versicherten Art. 30g Bst. e BVG: Information über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vor- sorge (WEF) Art. 6 Abs. 4 WEFV: Auszahlung des Vorbezugs WEF: Bei Liquiditätsproblemen erstellt die Vorsorge- einrichtung eine Prioritätenordnung, die sie der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringt. Art. 6a Abs. 2 WEFV: Information der versicherten Person im Falle einer Beschränkung der Auszah- lung bei Unterdeckung Art. 7 Abs. 3 WEFV: Vorsorgeeinrichtung bescheinigt der versicherten Person die Rückzahlung (auf dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Formular). Art. 11 WEFV: Informationen betreffend WEF zuhanden der versicherten Person. Art. 11a WEFV: Vorsorgeeinrichtung hält die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs fest. Art. 12 WEFV: Mitteilungspflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zur WEF13 Art. 51a Abs. 2 Bst. h BVG: Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung: Bestimmung des Versichertenkreises und Sicherstellung ihrer Information Art. 51a Abs. 3 zweiter Satz BVG: Information der Mitglieder des obersten Organs der Vorsorgeein- richtung Art. 52 Abs. 3 erster Satz BVG: Verantwortlichkeit: Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung scha- denersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Art. 52c Abs. 1 Bst. f BVG: Die Revisionsstelle prüft, ob die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde gemacht wurden. Art. 52e Abs. 3 BVG: Werden die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge vom obersten Organ nicht befolgt und erscheint dadurch die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährdet, meldet er dies der Aufsichtsbehörde. Art. 53d Abs. 5 BVG: Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rent- ner über die Teil- oder Gesamtliquidation informieren. Art. 62 Abs. 1 Bst. e BVG: Aufgaben der Aufsichtsbehörde: Beurteilen der Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 BVG Art. 65a BVG: Transparenz Art. 65c Abs. 2 BVG: Zeitlich begrenzte Unterdeckung Art. 75 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 7 BVG: Übertretung bei Verletzung der Auskunftspflicht und Verge- hen bei Nichtoffenlegung von Vermögensvorteilen Vgl. auch Art. 48l BVV 2: Offenlegung der Vermögensvorteile und Interessenverbindungen der Perso- nen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung betraut sind Art. 85b BVG: Akteneinsicht Art. 86a BVG: Datenbekanntgabe Art. 4 Abs. 1 FZG: Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form und Mitteilungspflicht der ver- sicherten Person (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 FZV) Art. 8 FZG: Abrechnung und Information im Freizügigkeitsfall Art. 19a Abs. 2 FZG: Die Vorsorgeeinrichtung informiert die versicherte Person bei der Wahl einer Anlagestrategie.

13 Vgl. Kommentar zur WEFV in den Mitteilungen der beruflichen Vorsorge Nr. 30.

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Art. 24 FZG und Art. 19k FZV: Information der Versicherten und Dokumentation im Hinblick auf eine Scheidung. Art. 22c Abs. 4 FZG: Scheidung: Übertragung der Austrittsleistung und der lebenslangen Rente: Infor- mation, wie sich die Austrittsleistung oder Rente auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgegut- haben verteilt. Art. 19j Abs. 3 FZV (Modalitäten der Übertragung eines zugesprochenen Rentenanteils in eine Vor- sorge- oder Freizügigkeitseinrichtung): Information durch berechtigten Ehegatten. Art. 1 FZV: Informationspflichten der Arbeitgeber gegenüber der Vorsorgeeinrichtung (bei Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses, Änderung des Beschäftigungsgrads sowie wenn Versicherte heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen). Austretende Versicherte sind verpflichtet, der Vor- sorgeeinrichtung bekannt zu geben, an welche neue Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung zu über- weisen ist. Art. 2 FZV: Festhalten und Mitteilung der Austrittsleistung bei Eheschliessung, Eingehen einer ein- getragenen Partnerschaft oder wenn die versicherte Person das 50. Altersjahr vollendet. Art. 3 FZV: Übermittlung medizinischer Daten der bisherigen an die neue Vorsorgeeinrichtung. Art. 19a FZV: Beim Wertschriftensparen muss die versicherte Person ausdrücklich auf die jeweiligen Risiken hingewiesen werden. Art. 12 BVV 1: vor der Gründung der Vorsorgeeinrichtung einzureichende Unterlagen (insbesondere Unterlagen in Abs. 3). Art. 15 BVV 1: vor der Gründung der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung zusätzlich einzu- reichende Unterlagen (zusätzlich zu Art. 12 Abs. 2 und 3 BVV 1). Art. 15a BVV 2: Festhalten und Mitteilung des Altersguthabens. Art. 16a BVV 2: Erteilung der zur Berechnung des Deckungskapitals und zur Ausrichtung der Leis- tungen bei Rentnerübertragung benötigten Auskünfte. Art. 36 und Art. 41 BVV 2: Information der Aufsichtsbehörde durch die Revisionsstelle und den Experten für berufliche Vorsorge. Art. 48b BVV 2 : Information der Vorsorgewerke in Sammeleinrichtungen. Art. 48c BVV 2: Information der Versicherten in Sammeleinrichtungen. Art. 48k BVV 2: Abgabe von Vermögensvorteilen und Informationen über die Entschädigungen für die Makler- und Brokertätigkeit. Art. 48l BVV 2: Offenlegung von Interessenverbindungen und Abgabe von Vermögensvorteilen. Art. 58a BVV 2: Die Vorsorgeeinrichtung muss die Aufsichtsbehörde und die Revisionsstelle informie- ren, wenn reglementarische Beiträge noch nicht überwiesen sind oder bevor sie beim Arbeitgeber Mittel ungesichert neu anlegt. Art. 60c Abs. 2 BVV 2 (versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen) : Hat der Versicherte mehrere Vorsorgeverhältnisse und überschreitet die Summe aller seiner AHV-pflichtigen Löhne und Einkommen das Zehnfache des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, so muss er jede seiner Vorsorgeeinrichtungen über die Gesamtheit seiner Vorsorgeverhältnisse sowie die darin versicherten Löhne und Einkommen informieren. Die Vorsorgeeinrichtung weist den Versicherten auf seine Informationspflicht hin. Art. 35 der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV): Information der Anleger durch die Anlage- stiftungen (Art. 53k Bst. e und Art. 62 Abs. 1 Bst. b BVG). Art. 36 ASV: Auskunft (Art. 53k Bst. e und Art. 62 Abs. 1 Bst. b BVG). Art. 37 ASV: Publikationen und Prospektpflicht (Art. 53k Bst. e BVG). Art. 17 SFV: Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen melden der Geschäftsstelle des Sicherheits- fonds die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge. Art. 25 Abs. 3 SFV: Zahlungsunfähigkeit: Die Auf- sichtsbehörde informiert die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 159

Corrigendum Wir sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 156, Rz. 1066 die Formulierung der Regressempfehlung unter Ziff. 3 missverständlich ist.

Die Abtretungserklärung als Voraussetzung für die Regressierbarkeit von zukünftigen Leistungen gilt selbstverständlich nur für die Ereignisse vor dem 1.1.2005 und ausschliesslich für den ausserobligatorischen Bereich.

s. zum korrekten Wortlaut die Empfehlung der Arbeitsgruppe BSV/SLK/SUVA zum Regress der Vorsor- geeinrichtung auf haftpflichtige Dritte: 2003-7_Regress_Vorsorgeeinrichtung_Version_30.11.2020_D.pdf (admin.ch)

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

10. November 2022

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 160

Hinweise 1095 Der Mindestzinssatz bleibt bei 1% .............................................................................................. 2 1096 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Januar 2023 ............................................................................................................................ 2 1097 Die ab 1. Januar 2023 gültigen Grenzbeträge ............................................................................ 3 1098 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2023 ........................................................................... 5 1099 Revidiertes Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft: Anpassungen im Bereich der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) ..................................................................................... 5 1100 Gesetzesbestimmungen zur Stimm- und Offenlegungspflicht von Vorsorgeeinrichtungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft ............................................................................................... 6

Stellungnahme

1101 EL-Reform: Erleichterte Rückzahlung von WEF-Vorbezügen auch in

Freizügigkeitseinrichtungen ........................................................................................................ 8

Rechtsprechung 1102 Verarrestierbarkeit von Vorsorgeguthaben ................................................................................. 9 1103 Keine BVG-Beiträge auf vertraglich vereinbarten Abfindungen, die Arbeitgeber Arbeitnehmenden bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zahlen ........................... 9 1104 Beitragspflicht: Unterstellungspflichtige Nebenerwerbstätigkeit bei gleichem AG ...................... 10 1105 Beitragspflicht: Reglementarische Unterstellung von Nebenerwerbseinkommen ...................... 11 1106 BVG-Waisenrente und berufsbegleitende Ausbildung ............................................................... 11

Anhang • Neue Tabelle ab 1. Januar 2023 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang ............................... 12 • Wichtige Masszahlen 2023 im Bereich der beruflichen Vorsorge ................................................. 12 • Wichtige Masszahlen 1985-2023 im Bereich der beruflichen Vorsorge ........................................ 12 • Tabellen 2023 BVG-Altersguthaben .............................................................................................. 12 • Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in % ........................................................................... 12

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 160

Hinweise

1095 Der Mindestzinssatz bleibt bei 1%

Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bleibt auch im kommenden Jahr bei 1%. An seiner Sitzung vom 12. Oktober 2022 ist der Bundesrat darüber informiert worden, dass auf eine Überprüfung des Satzes in diesem Jahr verzichtet wird. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mindestens verzinst werden muss.

Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind gemäss Gesetz die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.

Die Rendite der Bundesobligationen ist deutlich gestiegen. Die Verzinsung der 10-jährigen Bundesob- ligationen lag Ende 2021 bei minus 0.13% und ist per Mitte September 2022 auf 1.09% angestiegen. Aktien und Immobilien entwickelten sich 2021 positiv, während im aktuellen Jahr deutliche Rückschläge zu verzeichnen waren. Insgesamt ist demnach trotz der aktuell schwierigen Situation an den Märkten eine Beibehaltung des Mindestzinssatzes von 1% gerechtfertigt. Deshalb wird auf eine Überprüfung des Satzes in diesem Jahr verzichtet. Der Bundesrat muss die Höhe des Mindestzinssatzes mindestens alle zwei Jahre überprüfen und wird die Prüfung im nächsten Jahr vornehmen.

Auch die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hat sich am 30. August 2022 für die Bei- behaltung des Satzes von 1% ausgesprochen.

Internet-Link für die Pressemitteilung: Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 1% (admin.ch)

1096 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Ja- nuar 2023

Auf den 1. Januar 2023 werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen 2. Säule an die Preisentwicklung angepasst. Bei einigen Renten ist es die erste Anpassung, andere wurden zuvor schon angepasst.

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen 2. Säule müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Eine erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren. Danach sind die Anpas- sungen an den Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und finden in der Regel alle zwei Jahre statt.

Erstmals angepasste Renten

Der Anpassungssatz für die seit 2019 laufenden Renten beträgt 3,4 %. Die Berechnung des Satzes basiert auf der Preisentwicklung zwischen September 2019 und September 2022 gemäss Index der Konsumentenpreise (Septemberindex 2019 = 101,1522 und Septemberindex 2022 = 104,5831; Basis Dezember 2020 = 100).

Angesichts der gegenwärtigen Teuerung muss zudem geprüft werden, ob gewisse Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die noch nie angepasst wurden (seit 2008 und 2011 ausgerichtete Renten), auf den 1. Januar 2023 an die Preisentwicklung angepasst werden müssen. Der Vergleich des Indexes für Sep- tember 2022 mit dem Index des Jahres der erstmaligen Rentenauszahlung ergibt folgende Anpassungs- sätze:

• für die seit 2008 laufenden Renten: 2,8 %

• für die seit 2011 laufenden Renten: 3,0 %

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 160

Anpassung infolge Erhöhung der AHV-Renten

Da im Jahr 2023 die AHV-Renten angepasst werden, muss für jede Generation von Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge geprüft werden, wie hoch die jeweilige Anpassung per 1. Januar 2023 ausfällt. Der Anpassungssatz wird berechnet, indem der Index von Sep- tember 2022 mit dem entsprechenden Index des Jahres der letzten Rentenanpassung verglichen wird. Alle Hinterlassenen- und Invalidenrenten im BVG-Obligatorium werden angepasst, die Anpassungs- sätze können in der Tabelle im Anhang (unter «Dokumente») nachgelesen werden.

Renten, die über das BVG-Obligatorium hinausgehen

Die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden von den Vorsorgeeinrichtungen ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten ange- passt werden (Art. 36 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung erläutert die Beschlüsse in ihrer Jahres- rechnung oder in ihrem Jahresbericht.

Internet-Link für die Pressemitteilung: Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung per 1. Januar 2023 (admin.ch)

1097 Die ab 1. Januar 2023 gültigen Grenzbeträge

(Art. 2, 7, 8, 46 und 56 BVG, Art. 3a und 5 BVV 2, Art. 7 BVV 3, Art. 3 der Verordnung über die berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen)

Der Bundesrat hat am 12. Oktober 2022 die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge angepasst. Die Än- derung der Artikel 3a und 5 BVV 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Der Koordinationsabzug wird von 25’095 Franken auf 25'725 Franken erhöht. Der Schwellenwert für die obligatorische Unterstellung (mi- nimaler Jahreslohn), der ¾ der maximalen AHV-Altersrente beträgt, erhöht sich auf 22'050 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) wird eben- falls nach oben angepasst. Diese Änderungen werden parallel zur Erhöhung der minimalen AHV-Al- tersrente vorgenommen. Die Grenzbeträge dienen dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische Unterstellung unter die berufliche Vorsorge, die untere und die obere Grenze des versicherten Lohnes ("koordinierter Lohn") sowie den minimalen versicherten Lohn zu bestimmen.

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese Grenzbeträge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV anzupassen. Da auf den 1. Januar 2023 diese Rente von 1'195 auf 1'225 Franken erhöht wird, werden die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge entsprechend angepasst. Um eine reibungslose Ko- ordination zwischen erster und zweiter Säule zu gewährleisten, tritt die Anpassung ebenfalls auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

Internet-Link für die Pressemitteilung mit den Verordnungsänderungen und Erläuterungen: AHV/IV-Minimalrente steigt um 30 Franken (admin.ch)

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 160

Die Grenzbeträge werden wie folgt festgelegt:

Für die obligatorische berufliche Vorsorge

bisherige neue Beträge Beträge - Mindestjahreslohn 21'510 Fr. 22'050 Fr. - Koordinationsabzug 25'095 Fr. 25'725 Fr. - Obere Limite des Jahreslohnes 86'040 Fr. 88'200 Fr. - Maximaler koordinierter Lohn 60'945 Fr. 62'475 Fr. - Minimaler koordinierter Lohn 3'585 Fr. 3'675 Fr.

Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a

Maximale Steuerabzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen:

bisherige neue Beträge Beträge - bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zwei- 6'883 Fr. 7'056 Fr. ten Säule - ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 34'416 Fr. 35'280 Fr. zweiten Säule

BVG-Versicherung arbeitsloser Personen

Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. Deshalb müssen die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. Säule versicherten Arbeitslosen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden.

bisherige neue Beträge Beträge - Minimaler Tageslohn 82.60 Fr. 84.70 Fr. - Tages-Koordinationsabzug 96.35 Fr. 98.80 Fr. - Maximaler Tageslohn 330.40 Fr. 338.70 Fr. - Maximaler versicherter Tageslohn 234.05 Fr. 239.90 Fr. - Minimaler versicherter Tageslohn 13.75 Fr. 14.10 Fr.

Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds

Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementari- schen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Die Sicherstellung gemäss BVG umfasst aber höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden AHV- Lohnes in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben.

bisheriger neuer Betrag Betrag - Maximaler Grenzlohn 129'060 Fr. 132'300 Fr.

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1098 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2023

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat die Beitragssätze für das Bemes- sungsjahr 2023 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Der Beitragssatz für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur beträgt unverändert 0,12%. Der Beitragssatz für die Insolvenzen und anderen Leistungen wird auf 0,002 % gesenkt.

Die Beiträge werden Ende Juni 2024 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

Internet-Link: https://sfbvg.ch/aufgaben/beitraege

1099 Revidiertes Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft: Anpassungen im Bereich der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

Die Inkraftsetzung des revidierten Erbrechts per Anfang 2023 zieht Neuerungen auch im Bereich der gebundenen Selbstvorsorge nach sich. Insbesondere wird mit dem neuen Artikel 82 BVG die Zustän- digkeit des Bundesrates für die Säule 3a präzisiert.

Die Erbrechtsrevision stellt klar, dass Guthaben der gebundenen Selbstvorsorge bei Bankstiftungen nicht zum Nachlass zählen, was bisher umstritten war. Somit gehören Guthaben der Säule 3a bei beiden anerkannten Vorsorgeformen der gebundenen Selbstvorsorge (Konten und Policen) explizit nicht zur Erbmasse (s. nArt. 476 Abs. 2 ZGB). Die Begünstigten erwerben solche Ansprüche aus eigenem Recht. Einrichtungen der Säule 3a können ihre Leistungen daher direkt an die begünstigten Personen auszah- len. Die Ansprüche aus der Säule 3a unterliegen aber der Herabsetzung und werden der Pflichtteilsbe- rechnungsmasse hinzugerechnet (3a-Policen wie bisher zu ihrem Rückkaufswert, s. Art. 78 VVG). Pflichtteilsberechtigte Erbinnen und Erben, die nicht ihren Pflichtteil erhalten, können also gegenüber den Begünstigten die Herabsetzung verlangen (s. nArt. 476 und 529 ZGB).

Im Rahmen der Erbrechtsrevision wurde auch Art. 82 BVG, der die Zuständigkeit des Bundesrates als Verordnungsgeber im Bereich der Säule 3a festlegt, bereinigt. Neu werden in Absatz 1 die beiden an- erkannten Vorsorgeformen – die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen – ausdrücklich bezeichnet. Der Bundesrat ist weiterhin zuständig zu deren Regelung. In Absatz 3 wird neu explizit festgelegt, dass er insbesondere auch dafür zuständig ist, den Kreis und die Reihenfolgen der Begünstigten zu bestimmen, und dass die vorsorge- nehmende Person ihre Anordnung zur Begünstigung aus Nachweisgründen in Schriftform treffen muss. In einem neuen Absatz 4 wird festgelegt, dass die begünstigte Person einen selbständigen und direkten Anspruch auf die Leistung aus der gebundenen Selbstvorsorge hat und diese gegenüber der zuständi- gen Einrichtung unmittelbar geltend machen kann. Wie oben erwähnt, fallen solche Zuwendungen nicht in den Nachlass und unterliegen auch nicht der ehegüter- und erbrechtlichen Teilung.

Auf die 2. Säule hat die Erbrechtsrevision keine Auswirkung: Leistungen der obligatorischen wie über- obligatorischen beruflichen Vorsorge fallen weiterhin weder in den Nachlass noch unterliegen sie der Herabsetzung.

Internet-Link für Curia Vista:

18.069 | ZGB. Änderung (Erbrecht) | Geschäft | Das Schweizer Parlament

Auszug der Gesetzesänderung vom 18. Dezember 2020 (nur der in der Amtlichen Sammlung 2021

312 veröffentlichte Text ist verbindlich):

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 160

3. Bundesgesetz vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 82 Gleichstellung anderer Vorsorgeformen 1 Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten: a. die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen; b. die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen. 2 Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung für diese Beiträge fest.

3 Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnungen bedürfen der Schriftform. 4 Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus. s. dazu eingehend: Botschaft des Bundesrates vom 29. August 2018 zur Änderung des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (Erbrecht), BBl 2018 5813 (S. 5851ff. und S. 5895ff.)

1100 Gesetzesbestimmungen zur Stimm- und Offenlegungspflicht von Vorsorgeeinrichtungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft

Die per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzte Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenko- tierten Gesellschaften (VegüV) wird per 1. Januar 2023 in die Bundesgesetze überführt. Die Stimm- und Offenlegungspflichten der Vorsorgeeinrichtungen werden neu in den Artikeln 71a und 71b BVG gere- gelt.

Die materiellen Änderungen gegenüber der VegüV, die per 1.1. 2023 aufgehoben wird, sind marginal. So umfasst die Stimmpflicht der Vorsorgeeinrichtungen nach nArt. 71a BVG weitere Traktanden, z.B. die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entscheidungen über Mittelabflüsse oder die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats. Um unverhältnismässigen Aufwand zu vermeiden, reicht es zudem neu nach nArt. 65a Abs. 3 BVG aus, wenn die Vorsorgeeinrichtung in der Lage ist, Informationen über die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht abgeben zu können. Das oberste Organ muss damit also den Versicherten das betreffende Reglement nicht automatisch zukommen lassen.

Internet-Link für Curia Vista:

16.077 | Geschäft des Bundesrates | OR | Aktienrecht | Das Schweizer Parlament

Auszug der Gesetzesänderung vom 19. Juni 2020 (nur der in der Amtlichen Sammlung 2020 4005 veröffentlichte Text ist verbindlich):

10. Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 21 2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vor- schriften über: 21. die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);

Art. 65a Abs. 3 3 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Lage sein, Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad und die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abgeben zu können. Art. 71a Stimmpflicht als Aktionärin 1 Vorsorgeeinrichtungen müssen bei Aktiengesellschaften nach den Artikeln 620–762 des Obligationenrechts3, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, das Stimmrecht der von ihnen gehaltenen Aktien zu angekündigten Anträgen ausüben, welche die folgenden Punkte betreffen:

1 SR 831.40 2 SR 831.40 3 SR 220

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 160

a. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Präsidenten des Verwaltungsrats, der Mitglieder des Vergütungsaus- schusses und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters; b. Statutenbestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 des Obligationenrechts; c. Statutenbestimmungen und Abstimmungen gemäss den Bestimmungen der Artikel 732−735d des Obligationenrechts. 2 Sie müssen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen. Das Interesse der Versicherten gilt als gewahrt, wenn das Stimmver- halten dem dauernden Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung dient. 3 Sie dürfen sich der Stimme enthalten, wenn dies dem Interesse der Versicherten entspricht.

4 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung muss in einem Reglement die Grundsätze festlegen, die das Interesse der Versi- cherten bei der Ausübung des Stimmrechts näher umschreiben.

Art. 71b Berichterstattung und Offenlegung betreffend die Stimmpflicht 1 Vorsorgeeinrichtungen müssen mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht ihren Versicherten gegen- über Rechenschaft darüber ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht als Aktionärin nachgekommen sind. 2 Folgen sie den Anträgen des Verwaltungsrats der Aktiengesellschaft nicht oder enthalten sie sich der Stimme, so müssen sie ihr Stimmverhalten im Bericht detailliert offenlegen.

Art. 76 Vergehen 1 Sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches 4 vorliegt, wird mit Geld- strafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer: a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung der Vorsor- geeinrichtung oder des Sicherheitsfonds erwirkt, die ihm nicht zukommt; b. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht gegenüber einer Vorsorgeein- richtung oder dem Sicherheitsfonds entzieht; c. als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und sie dem vorgesehenen Zweck entfremdet; d. die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht; e. als Inhaber oder Mitglied einer Revisionsstelle oder als anerkannter Experte für berufliche Vorsorge die gesetzlichen Pflich- ten in grober Weise verletzt; f. unzulässige Eigengeschäfte tätigt, gegen die Offenlegung verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angaben macht, oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt; g. Vermögensvorteile oder Retrozessionen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht ausdrücklich im Vermögensverwaltungsauftrag als Entschädigung beziffert sind; oder h. als Mitglied des obersten Organs oder als mit der Geschäftsführung betraute Person einer den Artikeln 71a und 71b unter- stellten Vorsorgeeinrichtung die Stimmpflicht oder die Offenlegungspflicht nach diesen Artikeln verletzt. 2 Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 Buchstabe h lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.

Art. 86b Abs. 1 Bst. d und 2 zweiter Satz 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:

d. die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Artikel 71b. 2 ... Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstech- nischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abzugeben.

1. Zivilgesetzbuch5

Art. 89a Abs. 6 Ziff. 18 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über: 18. die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); s. dazu eingehend: Botschaft des Bundesrates vom 23. November 2016 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht), BBl 2017 399 (S. 651ff.)

4 SR 311.0 5 SR 210 6 SR 831.42 7 SR 831.40

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Stellungnahme 1101 EL-Reform: Erleichterte Rückzahlung von WEF-Vorbezügen auch in Freizügigkeitseinrichtungen

Die Rückzahlung eines WEF-Vorbezugs ist grundsätzlich auch bei Freizügigkeitskonten und -policen bis zum ordentlichen Rentenalter zulässig.

Aufgrund von Rückfragen im Zusammenhang mit der Reform der Ergänzungsleistungen (EL) präzisiert das BSV bezüglich der Rückzahlung von WEF-Vorbezügen in Freizügigkeitskonten oder -policen fol- gendes:

Seit dem 1. Januar 2021 wurde mit der EL-Reform die Möglichkeit zur Rückzahlung eines WEF-Vorbe- zugs auf Freizügigkeitskonten und -policen verlängert. Die Rückzahlung eines WEF-Vorbezuges auf Freizügigkeitskonten und -policen ist demnach bis zur Vollendung des 64. Altersjahres für Frauen und des 65. Altersjahres für Männer möglich, solange die Person nicht den Bezug von Altersleistungen aus dem Freizügigkeitskonto oder der Freizügigkeitspolice beantragt hat. Dafür bedarf es einer entspre- chenden Willenserklärung der versicherten Person, wie in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 155 Ziff. 1058 (siehe auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 152 Ziff. 1030 zur EL-Re- form) erwähnt.

Mit der EL-Reform nicht verlängert wurde hingegen die Möglichkeit, einen WEF-Vorbezug aus einem Freizügigkeitskonto/einer Freizügigkeitspolice zu tätigen. Ein Vorbezug ist wie bisher bis zum Alter von 59/60 Jahren (Frauen/Männer) möglich. Nach der Vollendung des 59./60. Altersjahres (Frauen/Männer) können mit einem Freizügigkeitskonto/-police nur noch Altersleistungen verlangt werden: siehe Mittei- lungen der beruflichen Vorsorge Nr. 116 Ziff. 724.

Eine Person kann demnach bis zum Alter von 59 bzw. 60 Jahren einen WEF-Bezug von ihrem Freizü- gigkeitskonto/ihrer Freizügigkeitspolice tätigen und hat dann bis zum vollendeten 64. bzw. 65. Altersjahr die Möglichkeit, den WEF-Vorbezug zurückzuzahlen.

Hat sie die Auszahlung der Altersleistung von ihrem Freizügigkeitskonto hingegen bereits beantragt, z. B. mit 61 Jahren, kann sie keine WEF-Rückzahlung auf ihr Freizügigkeitskonto/ihre Freizügigkeitspolice mehr vornehmen.

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Rechtsprechung

1102 Verarrestierbarkeit von Vorsorgeguthaben

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2022, 5A_907/2021, Entscheid in französischer Sprache, zur Publikation vorgesehen)

(Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 275 SchKG; Art. 4 und 5 FZG und Art. 16 FZV)

Das Vorsorgeguthaben ist nur dann verarrestierbar, wenn die versicherte Person die Auszahlung verlangt. Dieser Grundsatz gilt für Vorsorgeguthaben der zweiten Säule, einschliesslich Freizügig- keitskonten und -policen, sowie für Guthaben der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a). Ein An- trag auf Überweisung der Austrittleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung begründet noch nicht die Verarrestierbarkeit des Vorsorgeguthabens.

Im vorliegenden Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Verarrestierbarkeit einer Austrittsleistung, die sich noch bei der Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdegegners befand. Als Selbststständigerwerbender war der Beschwerdegegner nicht mehr freiwillig bei der Vorsorgeein- richtung versichert und hatte dieser den Auftrag erteilt, seine Austrittsleistung an eine Freizügig- keitseinrichtung zu überweisen. Nach Artikel 275 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gelten die Artikel 91–109 über die Pfändung sinngemäss für den Arrestvollzug. Nach Artikel 92 Absatz 1 Ziffer 10 SchKG sind Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistun- gen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar.

Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Barauszahlung der Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall (Art. 5 FZG) entschieden, dass die blosse Möglichkeit, die Auszahlung zu verlangen, die Fälligkeit der Leistung nicht herbeiführt. Der Antrag auf Barauszahlung der Austrittsleistung im Freizügig- keitsfall ist eine Bedingung, von der die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs abhängt. Solange ein solcher Antrag nicht gestellt wird, dient die Freizügigkeitsleistung der Erhaltung des Vorsorgeschut- zes und ist somit weder pfändbar noch verarrestierbar. Schliesslich hat das Bundesgericht festge- halten, dass es nicht missbräuchlich ist, sich auf Bestimmungen zu berufen, die es erlauben, die Austrittsleistung für den Vorsorgeschutz zu erhalten, auch wenn die Bedingungen für eine Auszah- lung erfüllt sind.

Das Bundesgericht erwog im konkreten Fall, dass die Freizügigkeitsleistung nicht pfändbar und somit nicht verarrestierbar ist, da der Beschwerdegegner bei seiner früheren Vorsorgeeinrich tung einen Antrag auf Überweisung auf ein Konto bei einer Freizügigkeitseinrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes gestellt hatte.

1103 Keine BVG-Beiträge auf vertraglich vereinbarten Abfindungen, die Arbeitgeber Arbeitnehmen- den bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zahlen

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2022, 9C_374/2021, Entscheid in französischer Sprache)

(Art. 10 Abs. 2 Bst. b BVG; Art. 331a Abs. 1 und Art. 341 Abs. 1 OR)

X. war seit März 2019 für Y. tätig. In dieser Funktion war X. bei der Pensionsk asse Z. versichert. Anfang Februar 2020 unterzeichneten X. und Y. eine Erklärung, in der sie vereinbarten, das Ar- beitsverhältnis mit Wirkung per 29. Februar 2020 einvernehmlich zu beenden. X wurde gleichen- tags von der Arbeitspflicht freigestellt. Y. verpflichtete sich, X. am 1. April 2020 einen Bruttogesamt- betrag zu zahlen, unter Abzug der ordentlichen gesetzlichen Sozialabgaben. Der Bruttobetrag ent- sprach der sechsmonatigen Kündigungsfrist, dem anteilsmässigen auf acht Monate hochgerech- neten 13. Monatslohn sowie einer Abgangsentschädigung in Höhe von vier Bruttomonatslöhnen.

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Letztere auf freiwilliger Basis, rein aus Billigkeitsgründen und ohne Anerkennung einer Rechts- pflicht. Auf Rückfrage von X. antwortete Y. im März 2020, dass auf der Abgangsentschädigung keine BVG-Beiträge zu entrichten seien. Die Zahlung der BVG-Beiträge war bereits per 29. Februar 2020 eingestellt worden. Hiergegen leitete X. bei der zuständigen Gerichtsbehörde ein Verfahren ein und legte anschliessend beim BGer Beschwerde ein.

Nach Auffassung des BGer endet das Vorsorgeverhältnis gleichzeitig mit der Auflösung des Ar- beitsverhältnisses. Hat die versicherte Person den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses mit ihrem Arbeitgeber frei vereinbart, so sind auf der vertraglich vereinbarten Abfindung, die für die Zeit nach Beendigung des Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses gezahlt wird, keine BVG- Beiträge zu entrichten.

1104 Beitragspflicht: Unterstellungspflichtige Nebenerwerbstätigkeit bei gleichem AG

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2022, 9C_31/2021, Entscheid in deutscher Sprache)

Übt die arbeitnehmende Person eine Nebenerwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber aus, über den sie bereits im Rahmen eines Haupterwerbs obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert ist, ist der Nebenerwerb ebenfalls obligatorisch versichert. Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 ist in diesem Fall nicht an- wendbar: Die Löhne, die in beiden Tätigkeiten erzielt werden, sind für die Beitragsermittlung somit zu- sammenzurechnen.

(Art. 2 Abs. 1 und 4 BVG und Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2)

Im vorliegenden Fall war eine Person für ein 100%-Erwerbspensum in der beruflichen Vorsorge ver- sichert. Zusätzlich übte sie für den gleichen Arbeitgeber kleinere Nebentätigkeiten aus. Das Bundesge- richt hatte zu prüfen, ob die Entschädigungen für die Nebentätigkeiten mit denjenigen für die Haupter- werbstätigkeit zusammenzurechnen seien oder ob es sich dabei um eine Nebenerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 handelt, die nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.

Gemäss Bundesgericht deutet bereits der Wortlaut in Artikel 2 Abs. 1 BVG («bei einem Arbeitgeber») darauf hin, dass für die Frage der Zusammenrechnung einzig massgebend ist, ob die Einkommen beim selben Arbeitgeber erzielt wurden. So ist auch gemäss Botschaft zum BVG einzig ausschlaggebend, ob der anrechenbare Jahreslohn bei «ein und demselben Arbeitgeber» erzielt wird. Ziel der beruflichen Vorsorge ist die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung. Diese wird dadurch erreicht, dass möglichst alle ausbezahlten Löhne auch angerechnet werden. Nicht angerechnet werden sollen nur Löhne, deren Erfassung einen unverhältnismässigen Aufwand mit sich ziehen. Der leicht erhöhte Vorsorgeschutz steht in keinem Verhältnis zu den zusätzlichen administrativen Kosten.

Wenn ein Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber mehrere Tätigkeiten ausübt, ist in der Regel dieselbe Vorsorgeeinrichtung für alle Tätigkeiten zuständig. Der administrative Mehraufwand fällt in einem sol- chen Fall nach Ansicht des Bundesgerichts somit kaum ins Gewicht. Dementsprechend schliesst das Bundesgericht, dass in solchen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber sowohl im Haupt-, als auch im Nebenerwerb tätig ist, Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 keine Anwendung findet. Die Löhne, die in den beiden Tätigkeiten erzielt wurden, sind daher nach Art. 2 Abs. 1 BVG zusammenzurechnen und die BVG-Beiträge auf die volle Summe zu entrichten.

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1105 Beitragspflicht: Reglementarische Unterstellung von Nebenerwerbseinkommen

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2022, 9C_300/2021, Entscheid in deutscher Sprache)

Das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung kann vorsehen, dass auch Nebenerwerbseinkommen unter- halb der BVG-Eintrittsschwelle der Beitragspflicht in die berufliche Vorsorge unterstellt wird, wenn die- ses bei einem Arbeitgeber erzielt wird, der derselben Vorsorgeeinrichtung angehört wie der Arbeitgeber der Haupterwerbstätigkeit.

(Art. 49 und Art. 2 BVG, Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2)

Eine versicherte Person ist bei zwei Arbeitgebern angestellt, welche beide derselben Vorsorgeeinrich- tung angeschlossen sind. Im Haupterwerb ist die versicherte Person der beruflichen Vorsorge obligato- risch unterstellt. Die Vorsorgeeinrichtung unterstellt nun auch das nebenberufliche Arbeitsverhältnis, für welches ein Jahreslohn von bloss 10'000 Fr. ausbezahlt wird, der Beitragspflicht. Dies tut sie gestützt auf ihr Reglement, welches vorsieht, dass die Beitragspflicht jeweils auf dem gesamten AHV-pflichtigen Einkommen beruht, das eine versicherte Person bei allen ihr angeschlossenen Arbeitgebern erwirt- schaftet. Dagegen wehrt sich die versicherte Person. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass nach Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 Arbeitnehmende, die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obliga- torisch versichert sind, für eine zusätzliche nebenberufliche Tätigkeit vom Obligatorium ausgenommen sind.

Das Bundesgericht erwägt, dass das Nebenerwerbseinkommen im vorliegenden Fall unter der Eintritts- schwelle liege und daher nicht der obligatorischen Vorsorge unterstehe. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge bestünden keine zwingenden Vorschriften über einen Mindestlohn oder zur Versicherung von Arbeitnehmenden im Dienst mehrerer Arbeitgeber (Art. 49 Abs. 2 BVG). Entgegen der von der versi- cherten Person vertretenen Auffassung sei der gestützt auf Art. 2 Abs. 4 BVG erlassene Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 somit nicht zwingend anwendbar. Das BVG lasse vielmehr einen weitergehenden als den im Gesetz vorgesehenen Versicherungsschutz zu. Eine Vorsorgeeinrichtung könne im Rahmen der weitergehenden Vorsorge somit auch Einkommen versichern, das unterhalb des Mindestlohnes der ob- ligatorischen Vorsorge liegt (sog. unterobligatorische Vorsorge).

Das Bundesgericht kommt auf dieser Grundlage zum Schluss, dass ein Reglement Nebenerwerbsein- kommen, das unterhalb der Eintrittsschwelle liegt, der Beitragspflicht unterstellen darf.

1106 BVG-Waisenrente und berufsbegleitende Ausbildung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2022, 9C_543/2021, Entscheid in französischer Sprache, zur Publikation vorgesehen)

Eine berufsbegleitende Ausbildung mit einem Einkommen, das höher ist als die maximale volle Alters- rente der AHV, hebt die Waisenrente der beruflichen Vorsorge nicht auf. Artikel 49bis Absatz 3 AHVV ist nicht sinngemäss auf die BVG-Waisenrente anwendbar, da der Zweck der Leistungen der 2. Säule nicht derselbe ist wie derjenige der AHV.

(Art. 22 Abs. 3 Bst. a BVG)

Nach dem Tod ihres Ehemannes erhielt A. Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge. Die Pen- sionskasse X. gewährte ihr eine Hinterlassenenrente sowie eine Waisenrente für ihre Tochter B. Ab Beginn des Schuljahres 2011 absolvierte B. eine berufsbegleitende Ausbildung an einer Hochschule und arbeitete von 2011 bis 2015 zu 50 % in der Verwaltung. Aufgrund der berufsbegleitenden Ausbil- dung von B. strich die kantonale Ausgleichskasse 2014 den Anspruch auf eine AHV-Waisenrente rück- wirkend. Die Ausgleichskasse informierte die Pensionskasse X., die daraufhin den Anspruch auf die

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Waisenrente der 2. Säule ebenfalls aufhob. Nachdem A. gerichtlich gegen die Pensionskasse vorge- gangen war, entschied das Kantonsgericht, dass die Waisenrente der 2. Säule in sinngemässer An- wendung von Artikel 49bis Absatz 3 AHVV aufgehoben werden könne. A. zog das Urteil ans Bundesge- richt weiter.

Nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a BVG erlischt der Anspruch auf Leistungen für Waisen mit dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Der Anspruch besteht jedoch bis zur Vollen- dung des 25. Altersjahres weiter, solange das Waisenkind eine Lehre oder ein Studium absolviert.

In der 1. Säule hat der Bundesrat auf der Grundlage der Kompetenzdelegation in Artikel 25 Absatz 5 AHVG den Artikel 49bis AHVV erlassen. Demnach gilt ein Kind nicht als in Ausbildung, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Alters- rente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Nach dieser Bestimmung hat ein Kind, das ein durchschnittli- ches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die AHV-Altersrente, keinen Anspruch auf eine AHV-Waisenrente (vgl. BGE 142 V 226).

Das BGer befand, dass die Aufhebung des Anspruchs auf eine Waisenrente der 2. Säule in sinngemäs- ser Anwendung von Artikel 49bis Absatz 3 AHVV nicht mit dem Recht der beruflichen Vorsorge vereinbar ist. Denn bei einer sinngemässen Anwendung dieser AHV-Bestimmung wird dem Zweck der BVG-Leis- tung, der nicht derselbe ist wie derjenige der AHV/IV, nicht Rechnung getragen. Die Aufhebung der Waisenrente der 2. Säule würde ihrem Zweck widersprechen, der u.a. darin besteht, die finanzielle Si- tuation des Kindes in Ausbildung zu verbessern, wobei ihr Ziel die Aufrechterhaltung des Lebensstan- dards und nicht nur die Abdeckung des Lebensbedarfs ist. Zudem erteilt Artikel 22 BVG dem Bundesrat nicht die Kompetenz zu definieren, was unter Ausbildung zu verstehen ist (im Gegensatz zu Art. 25 Abs. 5 AHVG). Der BVG-Artikel enthält auch keinen Verweis auf den Begriff der Ausbildung im Sinne der AHVV.

Anhang • Neue Tabelle ab 1. Januar 2023 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang

• Wichtige Masszahlen 2023 im Bereich der beruflichen Vorsorge

• Wichtige Masszahlen 1985-2023 im Bereich der beruflichen Vorsorge

• Tabellen 2023 BVG-Altersguthaben

• Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in %

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Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Beginn Geburtsjahr 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 1. Januar … 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023

1962 u. früher 1987 242'717 252'519 261'813 271'199 280'737 290'370 300'157 310'042 320'198 1963 1988 232'842 242'521 251'714 260'999 270'435 279'966 289'648 299'428 309'478 1964 1989 222'951 232'506 241'599 250'783 260'117 269'544 279'122 288'797 298'741 1965 1990 213'440 222'876 231'873 240'959 250'195 259'523 269'001 278'575 288'416 1966 1991 203'685 212'999 221'897 230'884 240'019 249'245 258'621 268'090 277'827 1967 1992 194'305 203'502 212'305 221'196 230'234 239'363 248'639 258'009 267'645 1968 1993 184'159 193'229 201'929 210'717 219'650 228'672 237'842 247'104 256'631 1969 1994 173'970 182'913 191'510 200'193 209'021 217'937 227'000 236'153 245'571 1970 1995 164'173 172'993 181'491 190'074 198'801 207'615 216'574 225'623 234'935 1971 1996 154'452 163'151 171'550 180'034 188'660 197'373 206'230 215'175 224'383 1972 1997 145'105 153'686 161'991 170'379 178'909 187'524 196'283 205'129 214'236 1973 1998 135'885 144'352 152'563 160'857 169'292 177'810 186'472 195'220 204'228 1974 1999 127'020 135'376 143'498 151'701 160'044 168'470 177'038 185'692 194'605 1975 2000 118'410 126'658 134'693 142'808 151'062 159'399 167'876 176'438 185'258 1976 2001 110'131 118'276 126'227 134'257 142'425 150'676 159'066 167'539 176'271 1977 2002 101'973 110'015 117'883 125'830 133'915 142'080 150'384 158'771 167'414 1978 2003 94'128 102'072 109'861 117'728 125'731 133'814 142'036 150'339 158'899 1979 2004 86'345 94'193 101'903 109'690 117'613 125'615 133'754 141'975 150'451 1980 2005 78'734 86'487 94'119 101'829 109'673 117'596 125'655 133'795 142'189 1981 2006 71'169 78'826 86'382 94'014 101'780 109'624 117'604 125'663 133'975 1982 2007 63'787 71'352 78'834 86'390 94'080 101'847 109'749 117'729 125'963 1983 2008 56'385 63'857 71'264 78'745 86'358 94'048 101'871 109'773 117'927 1984 2009 49'180 56'563 63'897 71'303 78'843 86'457 94'205 102'030 110'106 1985 2010 41'894 49'186 56'445 63'778 71'242 78'780 86'451 94'199 102'197 1986 2011 34'751 41'953 49'140 56'400 63'790 71'254 78'850 86'521 94'442 1987 2012 27'624 34'737 41'852 49'039 56'355 63'745 71'265 78'861 86'706 1988 2013 20'602 27'627 34'672 41'786 49'030 56'347 63'793 71'314 79'083 1989 2014 13'625 20'563 27'537 34'580 41'752 48'996 56'369 63'816 71'510 1990 2015 6'768 13'621 20'525 27'498 34'599 41'771 49'072 56'446 64'066 1991 2016 6'768 13'604 20'508 27'539 34'640 41'870 49'172 56'719 1992 2017 6'768 13'604 20'566 27'597 34'757 41'987 49'463 1993 2018 6'768 13'662 20'624 27'714 34'874 42'279 1994 2019 6'826 13'720 20'741 27'831 35'166 1995 2020 6'826 13'777 20'798 28'062 1996 2021 6'883 13'835 21'030 1997 2022 6'883 14'008 1998 2023 7'056

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Berechnungsgrössen

Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Gutschrift 6'768 6'768 6'768 6'768 6'826 6'826 6'883 6'883 7'056 Zinssatz 1.75% 1.25% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00%

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik 2022 2023 BVG-Rücktrittsalter: 65 64 65 64 (Männer 1957 (Frauen 1958 (Männer 1958 (Frauen 1959 geboren) geboren) geboren) geboren)

1. Jährliche AHV-Altersrente

Minimale 14'340 14'700 Maximale 28'680 29'400

2. Lohndaten der Aktiven (Zeitreihe)

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 21'510 22'050 Koordinationsabzug 25'095 25'725 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 86'040 88'200 Min. koordinierter Jahreslohn 3'585 3'675 Max. koordinierter Jahreslohn 60'945 62'475 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer 860'400 882’000 Jahreslohn

3. BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz (Zeitreihe) 1,0% 1,0% Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 21'505 22'169 21'869 22'534 in % des koordinierten Lohnes 599.9% 618.4% 595.1% 613.2% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 355'771 366'269 362'248 372'774 in % des koordinierten Lohnes 583,8% 601,0% 579.8% 596,7%

4. BVG-Altersrente und anwartschaftliche (anw.) BVG-Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz in % des AGH im BVG- Rücktrittsalter (M:65/F:64) 6,80% 6,80% 6,80% 6,80% Min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1'462 1'507 1'487 1'532 in % des koordinierten Lohnes 40.8% 42.0% 40.5% 41.7% Min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 877 904 892 919 Min. anw. jährliche Waisenrente 292 301 297 306 Max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 24'192 24'906 24'633 25'349 in % des koordinierten Lohnes 39.7% 40.9% 39.4% 40.6% Max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 14'515 14'944 14'780 15'209 Max. anw. jährliche Waisenrente 4'838 4'981 4'927 5'070

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 21'100 21'600

6. Teuerungsanpassung BVG-Risikorenten vor dem Rücktrittsalter (Anpassungssätze 2023 und Zeitreihe) erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 0,3% 3,4% erstmals für 2008 entstandene neue Renten 2,8% erstmals für 2011 entstandene neue Renten 3,0% erstmals für 2012 entstandene neue Renten 0,1%

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,120% 0,120% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,005% 0,002% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 129'060 132'300

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 82,60 84,70 Koordinationsabzug vom Tageslohn 96,35 98,80 Max. versicherter Tageslohn 330,40 338,70 Min. koordinierter Tageslohn 13,75 14,10 Max. koordinierter Tageslohn 234,05 239,90

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6'883 7'056 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 34'416 35'280

________________________________________________ © 2022 by BSV/MAS/Math/Marie-Claude Sommer/Bern-CH

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf der BSV-Homepage abrufbar : https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen.html

Erläuterungen zu den Masszahlen Art. 1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. ArbeitnehmerInnen, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen 2 BVG Lohn übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die 7 Abs. 1 und 2 BVG Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für das 8 Abs. 1 BVG Alter der obligatorischen Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 8 Abs. 2 BVG der max. AHV-Rente, der Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und 46 BVG der maximale koordinierte Lohn 17/8 der max. AHV-Rente. Der in der beruflichen Vorsorge 79c BVG versicherbare Lohn ist auf den zehnfachen maximalen versicherten Jahreslohn in der obligatorischen BV. 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der 15 BVG Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von 16 BVG vorhergehenden Einrichtungen überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz). 12 BVV2

13 Abs. 1 BVG

62a BVV2

4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der 14 BVG Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale 62c BVV2 und Altersrente BVG : Leistungs-anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 Übergangsbestim- ununterbrochen immer mit dem minimalen bzw. immer mit dem maximalen koordinierten mungen Bst. a Lohn versichert war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente entspricht 60% der Altersrente und 18, 19, 21, 22 BVG die Kinderrente 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen Risikoleistungen berechnen sich 18, 20, 21, 22 BVG auf der Summe des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter projizierten Altersguthabens.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder 37 Abs. 3 BVG Invalidenrente bzw. die Witwen-, Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 37 Abs. 2 BVG Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Seit 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen. 6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis 36 Abs. 1 BVG zum Alter 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals üblicherweise nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten.

7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden 14, 18 SFV reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese 15 SFV Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn 16 SFV (www.sfbvg.ch). 56 Abs. 1c, 2 BVG 8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die 2 Abs. 3 BVG Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehaltenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 oder 40a AVIV die monatlichen Grenzbeträge durch den Faktor 21,7 geteilt werden.

9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für 7 Abs. 1 BVV3 Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

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2. Lohndaten gemäss BVG in Franken (Zeitreihe)

Jahr Eintrittsschwelle Koordinations- Maximaler Koordinierter Minimaler Lohn abzug versicherter AHV- Jahreslohn Jahreslohn minimal maximal

1985 16'560 16'560 49'680 2'070 33'120 1986/1987 17'280 17'280 51'840 2'160 34'560 1988/1989 18'000 18'000 54'000 2'250 36'000 1990/1991 19'200 19'200 57'600 2'400 38'400 1992 21'600 21'600 64'800 2'700 43'200 1993/1994 22'560 22'560 67'680 2'820 45'120 1995/1996 23'280 23'280 69'840 2'910 46'560 1997/1998 23'880 23'880 71'640 2'985 47'760 1999/2000 24'120 24'120 72'360 3'015 48'240 2001/2002 24'720 24'720 74'160 3'090 49'440 2003/2004 25'320 25'320 75'960 3'165 50'640 2005/2006 19'350 22'575 77'400 3'225 54'825 2007/2008 19'890 23'205 79'560 3'315 56'355 2009/2010 20'520 23'940 82'080 3'420 58'140 2011/2012 20'880 24'360 83'520 3'480 59'160 2013/2014 21'060 24'570 84'240 3'510 59'670 2015-2018 21'150 24'675 84'600 3'525 59'925 2019-2020 21'330 24'885 85'320 3'555 60'435 2021-2022 21'510 25'095 86'040 3'585 60'945 2023 22’050 25’725 88’200 3’675 62’475

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3. BVG-Mindestzinssatz in Prozent (Zeitreihe)

Jahr BVG- Mindestzinssatz (in Prozent)

1985-2002 4,00 2003 3,25 2004 2,25 2005-2007 2,50 2008 2,75 2009-2011 2,00 2012-2013 1,50 2014-2015 1,75 2016 1,25 2017-2023 1,00

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6. Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung am 1. Januar 2023 Jahr, in dem die Rente zum Anpassungsatz in Prozent ersten Mal ausbezahlt wurde 1985-2005 2.8 2006-2007 3.5 2008 2.8 2009 - 2010 3.4 2011 3.0 2012 3.3 2013 - 2014 3.4 2015 3.5 2016 3.4 2017 4.2 2018 3.3 2019 3.4 in Grau, erste Rentenanpassung

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Zeitreihe bis 2022

Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten nach einer Laufzeit von

Jahr 1. Anpassung Nachfolgende Anpassung nach nach üblicherweise

3 Jahren 2 Jahren 1 Jahr

1985-1988 * * * 1989 4,3 % * * 1990 7,2 % * 3,4 % 1991 11,9 % * * 1992 15,9 % 12,1 % 5,7 % 1993 16,0 % * 3,5 % 1994 13,1 % * * 1995 7,7 % 4,1 % 0,6 % 1996 6,2 % * * 1997 3,2 % 2,6 % 0,6 % 1998 3,0 % * * 1999 1,0 % 0,5 % 0,1 % 2000 1,7 % * * 2001 2,7 % 2,7 % 1,4 % 2002 3,4 % * * 2003 2,6 % 1,2 % 0,5 % 2004 1,7 % * * 2005 1,9 % 1,4 % 0,9 % 2006 2,8 % * * 2007 3,1 % 2,2 % 0,8 % 2008 3,0 % * * 2009 4,5 % 3,7 % 2,9 % 2010 2,7 % * * 2011 2,3 % - 0,3 % 2012 - * * 2013 0,4 % - - 2014 - * * 2015 - - - 2016-2018 - * * 2019 1,5 % - - 1,8 %

2020 0,1 % für 2010, 2013 und 2014 * *

entstandene neue Renten 2021 0,3 % - - 0,3 %

2022 0,1 % für 2012 entstandene * *

neue Renten * Die nachfolgende Anpassung der BVG-Risikorenten geschieht gleichzeitig mit der An- passung der AHV-Renten, welche in diesem Jahr nicht stattgefunden hat. - Keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63

Minimale 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 12'360 12'360 12'360 12'660 12'660 12'660 12'660 Maximale 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Koordinationsabzug 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 74'160 74'160 74'160 75'960 75'960 75'960 75'960 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 3'090 3'090 3'090 3'165 3'165 3'165 3'165 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240 49'440 49'440 49'440 50'640 50'640 50'640 50'640

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 10'010 10'859 10'966 11'658 11'782 12'361 12'490 im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) inkl. eEG 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 20'020 21'718 21'932 23'316 23'564 24'722 24'980 in % des minimalen koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% 647.9% 702.8% 709.8% 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 160'106 173'634 175'409 186'410 188'392 197'686 199'719 in % des maximalen koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9% 323.8% 351.2% 354.8% 368.1% 372.0% 390.4% 394.4%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 9'960 9'960 9'960 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 32'298 35'034 35'382 37'614 38'010 39'876 40'296 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 19'920 19'920 19'920 20'400 20'400 20'400 20'400 entspr. oberer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340 64'596 70'068 70'764 75'228 76'020 79'752 80'592

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 1'441 1'564 1'579 1'679 1'696 1'780 1'799 in % des minimalen koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% 46.6% 50.6% 51.1% 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 865 938 938 1'007 1'007 1'068 1'068 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 288 313 313 336 336 356 356 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 11'528 12'502 12'629 13'422 13'564 14'233 14'380 in % des maximalen koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% 23.3% 25.3% 25.6% 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 6'917 7'501 7'501 8'053 8'053 8'540 8'540 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118 2'306 2'500 2'500 2'684 2'684 2'847 2'847

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800 17'100 17'100 17'100 17'500 17'500 17'500 17'500

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% 2.7% 3.4% 3.4% 2.6% 2.6% 1.7% 1.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 12.1% 4.1% 2.6% 0.5% 2.7% 1.2% 1.2% Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 3.4% 5.7% 3.5% 0.6% 0.6% 0.1% 1.4% 0.5% 0.5%

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% 0.05% 0.05% 0.05% 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540 111'240 111'240 111'240 113'940 113'940 113'940 113'940

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Koordinationsabzug von Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Maximaler versicherter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 284.80 284.80 284.80 291.70 291.70 291.70 291.70 Minimaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 11.90 11.90 11.90 12.15 12.15 12.15 12.15 Maximaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30 189.90 189.90 189.90 194.45 194.45 194.45 194.45

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 5'933 5'933 5'933 6'077 6'077 6'077 6'077 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944 29'664 29'664 29'664 30'384 30'384 30'384 30'384 M: Männer, F: Frauen

1/4

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2005* 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:63 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimale 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 13'680 13'680 13'680 13'680 13'920 13'920 13'920 13'920 14'040 14'040 14'040 14'040 Maximale 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520 27'360 27'360 27'360 27'360 27'840 27'840 27'840 27'840 28'080 28'080 28'080 28'080

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 20'520 20'520 20'520 20'520 20'880 20'880 20'880 20'880 21'060 21'060 21'060 21'060 Koordinationsabzug 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 23'940 23'940 23'940 23'940 24'360 24'360 24'360 24'360 24'570 24'570 24'570 24'570 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 82'080 82'080 82'080 82'080 83'520 83'520 83'520 83'520 84'240 84'240 84'240 84'240 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 3'420 3'420 3'420 3'420 3'480 3'480 3'480 3'480 3'510 3'510 3'510 3'510 Maximaler koordinierter Jahreslohn 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355 58'140 58'140 58'140 58'140 59'160 59'160 59'160 59'160 59'670 59'670 59'670 59'670 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn - - 774'000 774'000 795'600 795'600 795'600 795'600 820'800 820'800 820'800 820'800 835'200 835'200 835'200 835'200 842'400 842'400 842'400 842'400

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 1.50% 1.50% 1.50% 1.50% 1.75% 1.75% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 15'845 16'560 16'422 17'139 17'012 17'730 17'540 18'259 18'061 18'794 18'629 19'389 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 256'484 267'982 266'455 277'904 276'686 288'171 285'825 297'323 294'876 306'598 304'692 316'859

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% 7.05% 7.00% 7.00% 6.95% 6.95% 6.90% 6.90% 6.85% 6.85% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 1'117 1'159 1'150 1'191 1'182 1'223 1'210 1'251 1'237 1'278 1'267 1'318 in % des minimalen koordinierten Lohnes 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% 32.7% 33.9% 33.6% 34.8% 34.0% 35.1% 34.8% 35.9% 35.2% 36.4% 36.1% 37.6% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 563 572 590 612 623 643 646 673 670 695 690 715 709 734 726 750 742 767 760 791 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 188 191 197 204 208 214 215 224 223 232 230 238 236 245 242 250 247 256 253 264 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 18'082 18'759 18'652 19'314 19'230 19'884 19'722 20'367 20'199 20'849 20'719 21'546 in % des maximalen koordinierten Lohnes 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% 31.1% 32.3% 32.1% 33.2% 32.5% 33.6% 33.3% 34.4% 33.9% 34.9% 34.7% 36.1% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 10'849 11'255 11'191 11'589 11'538 11'930 11'833 12'220 12'119 12'509 12'431 12'928 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625 3'616 3'752 3'730 3'863 3'846 3'977 3'944 4'073 4'040 4'170 4'144 4'309

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 18'000 17'900 18'100 17'900 18'600 18'500 18'800 18'600 19'400 19'500 19'500 19'600 20'000 20'100 20'100 20'300 20'500 20'600 20'600 20'600 7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten ( - bedeutet keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist) Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% 4.5% 4.5% 2.7% 2.7% 2.3% 2.3% - - 0.4% 0.4% - - Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 1.4% 1.4% 2.2% 2.2% 3.7% 3.7% - - - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 0.9% 0.9% 0.8% 0.8% 2.9% 2.9% 0.3% 0.3% - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.08% 0.08% 0.08% 0.08% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340 123'120 123'120 123'120 123'120 125'280 125'280 125'280 125'280 126'360 126'360 126'360 126'360

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 78.80 78.80 78.80 78.80 80.20 80.20 80.20 80.20 80.90 80.90 80.90 80.90 Koordinationsabzug von Tageslohn 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 91.95 91.95 91.95 91.95 93.55 93.55 93.55 93.55 94.35 94.35 94.35 94.35 Maximaler versicherter Tageslohn 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 315.20 315.20 315.20 315.20 320.75 320.75 320.75 320.75 323.50 323.50 323.50 323.50 Minimaler koordinierter Tageslohn 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 13.15 13.15 13.15 13.15 13.35 13.35 13.35 13.35 13.50 13.50 13.50 13.50 Maximaler koordinierter Tageslohn 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40 223.25 223.25 223.25 223.25 227.20 227.20 227.20 227.20 229.15 229.15 229.15 229.15

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 6'566 6'566 6'566 6'566 6'682 6'682 6'682 6'682 6'739 6'739 6'739 6'739 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824 32'832 32'832 32'832 32'832 33'408 33'408 33'408 33'408 33'696 33'696 33'696 33'696 M: Männer, F: Frauen * 01.01.2005 : Inkrafttretten der 1. BVG-Revision. Neue Definition der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzuges (2) und Aufhebung der eEG (4)

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 h:65 f:64 h:65 f:64 Minimale 14'100 14'100 14'100 14'100 14'220 14'220 14'340 14'340 14'700 Maximale 28'200 28'200 28'200 28'200 28'440 28'440 28'680 28'680 29'400

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 21'150 21'150 21'150 21'150 21'330 21'330 21'510 21'510 22'050 Koordinationsabzug 24'675 24'675 24'675 24'675 24'885 24'885 25'095 25'095 25'725 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 84'600 84'600 84'600 84'600 85'320 85'320 86'040 86'040 88'200 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'525 3'525 3'525 3'525 3'555 3'555 3'585 3'585 3'675 Maximaler koordinierter Jahreslohn 59'925 59'925 59'925 59'925 60'435 60'435 60'945 60'945 62'475 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 846'000 846'000 846'000 846'000 853'200 853'200 860'400 860'400 882'000

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 1.75% 1.25% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 19'215 19'858 19'552 20'232 19'851 20'568 20'157 20'865 20'479 21'174 20'811 21'492 21'154 21'824 21'505 22'169 21'869 22'534 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 314'825 324'992 320'820 331'587 326'201 337'558 331'701 342'917 337'467 348'464 343'396 354'179 349'514 360'114 355'771 366'269 362'248 372'774

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 1'307 1'350 1'330 1'376 1'350 1'399 1'371 1'419 1'393 1'440 1'415 1'461 1'438 1'484 1'462 1'507 1'487 1'532 in % des minimalen koordinierten Lohnes 37.1% 38.3% 37.7% 39.0% 38.3% 39.7% 38.9% 40.3% 39.2% 40.5% 39.8% 41.1% 40.1% 41.4% 40.8% 42.0% 40.5% 41.7% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 784 810 798 825 810 839 823 851 836 864 849 877 863 890 877 904 892 919 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 261 270 266 275 270 280 274 284 279 288 283 292 288 297 292 301 297 306 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 21'408 22'099 21'816 22'548 22'182 22'954 22'556 23'318 22'948 23'696 23'351 24'084 23'767 24'488 24'192 24'906 24'633 25'349 in % des maximalen koordinierten Lohnes 35.7% 36.9% 36.4% 37.6% 37.0% 38.3% 37.6% 38.9% 38.0% 39.2% 38.6% 39.9% 39.0% 40.2% 39.7% 40.9% 39.4% 40.6% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 12'845 13'260 13'089 13'529 13'309 13'772 13'534 13'991 13'769 14'218 14'011 14'450 14'260 14'693 14'515 14'944 14'780 15'209 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 4'282 4'420 4'363 4'510 4'436 4'591 4'511 4'664 4'590 4'739 4'670 4'817 4'753 4'898 4'838 4'981 4'927 5'070

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 20'700 20'700 20'700 20'700 20'900 20'900 21'100 21'100 21'600 7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten ( - bedeutet keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist) Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - - - 1.5% 1.8% 0.3% 0.3% 3.4% alle Renten werden Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - - - angepasst : Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - - - s. Tabelle S. 4 2010 2008 2.8% Erstmals für neue Renten entstanden im Jahr 2013 0.1% 2012 0.1% 2011 3.0% 2014

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.08% 0.08% 0.10% 0.10% 0.12% 0.12% 0.12% 0.12% 0.12% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.002% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 126'900 126'900 126'900 126'900 127'980 127'980 129'060 129'060 132'300

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 81.20 81.20 81.20 81.20 81.90 81.90 82.60 82.60 84.70 Koordinationsabzug von Tageslohn 94.75 94.75 94.75 94.75 95.55 95.55 96.35 96.35 98.80 Maximaler versicherter Tageslohn 324.90 324.90 324.90 324.90 327.65 327.65 330.40 330.40 338.70 Minimaler koordinierter Tageslohn 13.55 13.55 13.55 13.55 13.65 13.65 13.75 13.75 14.10 Maximaler koordinierter Tageslohn 230.15 230.15 230.15 230.15 232.10 232.10 234.05 234.05 239.90

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'768 6'768 6'768 6'768 6'826 6'826 6'883 6'883 7'056 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 33'840 33'840 33'840 33'840 34'128 34'128 34'416 34'416 35'280 M: Männer, F: Frauen

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7. Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung am 1. Januar 2023 Jahr, in dem die Rente zum Anpassungsatz in Prozent ersten Mal ausbezahlt wurde 1985-2005 2.8 2006-2007 3.5 2008 2.8 2009 - 2010 3.4 2011 3.0 2012 3.3 2013 - 2014 3.4 2015 3.5 2016 3.4 2017 4.2 2018 3.3 2019 3.4 in Grau, erste Rentenanpassung

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Tabellen BVG-Altersguthaben

Die Tabellen zeigen für eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG seit dem 1.Januar des- jenigen Kalenderjahres, das dem 24. Geburtstag folgt (Beginn des Sparprozesses) aber frü- hestens seit dem 1. Januar 1985 das minimale und das maximale BVG-Altersguthaben, das am Ende jedes Kalenderjahres seit 1985 erworben wurde. Dies für Männer und Frauen entsprechend dem Alter, das sie 2023 erreichen (Differenz zwischen 2023 und Geburtsjahr). Das minimale Altersguthaben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem minimalen koor- dinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersguthaben erreicht, wer jedes Jahr mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war.

Um das individuelle BVG-Altersguthaben eines Versicherten zu ermitteln, muss immer seine BVG-Schattenrechnung zu Rate gezogen werden, die seine Vorsorgeeinrichtung führt. Das individuelle BVG-Altersguthaben liegt entsprechend der Höhe des koordinier- ten Lohns des Versicherten zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert in den folgenden Tabellen.

Damit ist es möglich, das von 1985 bis 31. Dezember 2023 erworbene Altersguthaben abzu- schätzen bzw. einzugrenzen. Dies kann nützlich sein, um • die Höhe einer neuen Invaliden- oder Hinterlassenenrente zu schätzen, denn wenn das erworbene Altersguthaben bekannt ist, kann leicht das projizierte Altersgutha- ben im BVG-Rentenalter und damit die BVG-Invalidenrente bestimmt werden; • den BVG-Teil bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln (ihre Leistungen gehen über die minimalen BVG-Leistungen hinaus); • im Falle von Freizügigkeit, Scheidung oder Wohneigentumsförderung die Höhe des Altersguthabens zu kontrollieren; • den maximal möglichen Einkauf beim Eintritt in eine BVG-Minimalkasse zu schät- zen.

Anwendungsbeispiele finden sich im Dokument „technische Aspekte der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge“, das unter folgender Internetadresse abrufbar ist (Grundlagen/weitere In- formationen): https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundla- gen.html

Zwischen 1985 und 2004 war die Staffelung der Altersgutschriftensätze für Männer und Frauen verschieden, weshalb sich die Werte in den folgenden Tabellen für Männer und Frauen teilweise unterscheiden.

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer 2023 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 1'932 2'206 2'487 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 1'939 2'204 2'485 2'870 53 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 1'931 2'216 2'487 2'872 3'266 54 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 1'909 2'202 2'495 2'867 3'261 3'665 55 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'887 2'179 2'483 2'880 3'261 3'665 4'079 56 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'860 2'146 2'448 2'855 3'264 3'654 4'068 4'492 57 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'807 2'090 2'385 2'789 3'210 3'631 4'029 4'452 4'886 58 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'758 2'037 2'329 2'724 3'142 3'577 4'010 4'416 4'849 5'293 59 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'696 1'973 2'261 2'653 3'061 3'492 3'941 4'385 4'801 5'243 5'697 60 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'643 1'912 2'197 2'584 2'989 3'410 3'855 4'318 4'775 5'199 5'652 6'115 61 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'583 1'850 2'127 2'511 2'910 3'328 3'762 4'222 4'700 5'169 5'602 6'064 6'538 62 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'531 1'789 2'065 2'438 2'834 3'246 3'678 4'126 4'600 5'093 5'575 6'017 6'490 7'136 63 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 1'996 2'367 2'752 3'161 3'586 4'031 4'493 4'982 5'490 5'985 6'436 7'081 7'742 64 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 2'080 2'454 2'844 3'256 3'685 4'134 4'600 5'093 5'606 6'105 6'717 7'369 8'037 65 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'814 2'168 2'546 2'939 3'355 3'788 4'241 4'712 5'209 5'727 6'387 7'006 7'665 8'340

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer Alter 2023 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 257 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 511 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 504 767 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 502 758 1'023 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 500 756 1'015 1'282 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 498 752 1'010 1'271 1'541 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 750 1'006 1'267 1'531 1'803 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 748 1'004 1'263 1'526 1'793 2'068 33 0 0 0 0 0 0 0 0 247 497 748 1'003 1'261 1'523 1'789 2'058 2'336 34 0 0 0 0 0 0 0 246 497 750 1'004 1'261 1'522 1'786 2'055 2'327 2'607 35 0 0 0 0 0 0 246 496 751 1'007 1'264 1'523 1'788 2'054 2'326 2'600 2'993 36 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 1'266 1'526 1'788 2'055 2'324 2'598 2'983 3'380 37 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 1'530 1'792 2'056 2'326 2'598 2'982 3'371 3'772 38 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 1'793 2'058 2'325 2'597 2'979 3'367 3'759 4'164 39 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 2'062 2'330 2'600 2'981 3'366 3'759 4'155 4'564 40 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 2'328 2'598 2'977 3'362 3'751 4'147 4'547 4'960 41 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 2'601 2'980 3'362 3'751 4'144 4'544 4'948 5'365 42 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 2'980 3'362 3'748 4'141 4'538 4'942 5'350 5'771 43 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 3'366 3'752 4'142 4'539 4'940 5'348 5'760 6'185 44 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 3'755 4'145 4'539 4'940 5'345 5'757 6'173 6'602 45 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 4'153 4'547 4'945 5'350 5'759 6'175 6'595 7'213 46 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 4'554 4'952 5'354 5'763 6'176 6'596 7'200 7'823 47 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 4'968 5'370 5'776 6'189 6'607 7'210 7'820 8'450 48 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 5'386 5'793 6'203 6'621 7'220 7'830 8'446 9'082 49 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 5'819 6'230 6'645 7'245 7'850 8'466 9'089 9'731 50 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 6'261 6'676 7'271 7'877 8'489 9'112 9'741 10'389 51 2'881 3'291 3'699 4'115 4'545 4'962 5'387 5'832 6'287 6'718 7'314 7'916 8'528 9'147 9'776 10'411 11'067 52 3'273 3'694 4'110 4'534 4'973 5'396 5'828 6'281 6'743 7'356 7'958 8'567 9'186 9'811 10'447 11'089 11'751 53 3'679 4'112 4'536 4'969 5'416 5'845 6'284 6'745 7'392 8'013 8'622 9'237 9'863 10'494 11'137 11'786 12'455 54 4'089 4'533 4'965 5'407 5'863 6'299 6'744 7'389 8'047 8'676 9'291 9'913 10'546 11'184 11'834 12'490 13'166 55 4'513 4'968 5'410 5'860 6'325 6'768 7'396 8'052 8'721 9'359 9'982 10'610 11'249 11'895 12'552 13'215 14'009 56 4'936 5'403 5'853 6'312 6'787 7'410 8'048 8'715 9'397 10'043 10'672 11'308 11'954 12'607 13'271 14'049 14'851 57 5'340 5'818 6'276 6'744 7'401 8'034 8'681 9'359 10'052 10'706 11'342 11'984 12'637 13'297 14'075 14'861 15'671 58 5'757 6'247 6'713 7'361 8'030 8'672 9'329 10'019 10'723 11'386 12'028 12'677 13'337 14'111 14'897 15'691 16'510 59 6'171 6'672 7'318 7'978 8'659 9'311 9'977 10'678 11'394 12'065 12'714 13'370 14'144 14'925 15'720 16'522 17'349 60 6'600 7'278 7'937 8'609 9'303 9'965 10'640 11'353 12'081 12'760 13'417 14'185 14'967 15'757 16'560 17'370 18'206 61 7'199 7'894 8'565 9'249 9'956 10'628 11'314 12'038 12'777 13'466 14'235 15'012 15'802 16'600 17'411 18'231 19'074 62 7'812 8'524 9'207 9'904 10'625 11'306 12'002 12'739 13'490 14'293 15'071 15'856 16'654 17'461 18'281 19'109 19'962 63 8'433 9'162 9'858 10'568 11'302 11'993 12'700 13'448 14'318 15'132 15'917 16'711 17'518 18'333 19'162 19'999 20'860 64 8'735 9'472 10'175 10'891 11'631 12'327 13'039 13'899 14'777 15'596 16'386 17'185 17'996 18'816 19'650 20'491 21'358 3/9 65 9'046 9'792 10'501 11'224 11'970 12'672 13'494 14'362 15'247 16'073 16'868 17'671 18'488 19'312 20'151 20'998 21'869

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer 2023 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 30'912 35'523 40'248 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 31'023 35'266 39'985 46'467 53 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 30'902 35'451 39'794 46'271 52'910 54 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 30'542 35'225 39'914 45'876 52'506 59'301 55 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 30'196 34'865 39'720 46'075 52'176 58'963 65'919 56 0 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 29'767 34'335 39'169 45'680 52'228 58'467 65'411 72'529 57 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 28'913 33'446 38'160 44'631 51'360 58'093 64'464 71'559 78'830 58 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 28'123 32'591 37'272 43'587 50'274 57'229 64'153 70'660 77'909 85'340 59 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 27'143 31'572 36'178 42'449 48'971 55'874 63'053 70'166 76'809 84'212 91'799 60 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 26'281 30'592 35'159 41'341 47'819 54'555 61'682 69'093 76'402 83'185 90'748 98'499 61 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 25'320 29'592 34'035 40'172 46'555 53'242 60'195 67'547 75'193 82'701 89'625 97'349 105'265 62 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 24'493 28'631 33'035 39'013 45'349 51'939 58'841 66'019 73'603 81'491 89'204 96'275 104'164 114'992 63 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 27'666 31'931 37'864 44'035 50'572 57'371 64'490 71'893 79'713 87'846 95'765 102'983 113'782 124'850 64 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 27'666 33'284 39'272 45'499 52'095 58'954 66'137 73'606 81'494 89'698 97'677 107'471 118'382 129'565 65 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 29'019 34'692 40'736 47'021 53'678 60'601 67'849 75'387 83'347 91'625 102'198 112'094 123'120 134'422

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer Alter 2023 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'373 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 8'682 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 8'575 13'034 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'539 12'890 17'393 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'503 12'854 17'249 21'795 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'467 12'782 17'176 21'614 26'204 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'746 17'104 21'541 26'023 30'656 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'711 17'068 21'469 25'950 30'476 35'154 33 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 12'721 17'043 21'444 25'889 30'414 34'984 39'707 34 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 12'745 17'067 21'433 25'877 30'367 34'936 39'552 44'321 35 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 12'769 17'123 21'489 25'899 30'389 34'923 39'538 44'200 50'889 36 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 17'121 21'530 25'940 30'394 34'928 39'508 44'169 50'705 57'460 37 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 21'538 26'002 30'457 34'956 39'536 44'162 50'698 57'299 64'120 38 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 25'965 30'485 34'984 39'529 44'155 50'640 57'241 63'908 70'794 39 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 30'482 35'057 39'603 44'194 50'679 57'229 63'896 70'630 77'583 40 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 34'947 39'578 44'169 50'603 57'153 63'768 70'500 77'299 84'320 41 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 39'535 44'224 50'658 57'157 63'773 70'454 77'253 84'120 91'209 42 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 39'228 44'110 50'654 57'153 63'717 70'397 77'145 84'011 90'945 98'102 43 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 38'978 43'837 50'597 57'222 63'786 70'417 77'164 83'980 90'914 97'917 105'144 44 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 43'266 49'990 56'858 63'561 70'189 76'883 83'696 90'576 97'577 104'647 111'941 45 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 42'832 49'441 56'273 63'251 70'034 76'727 83'486 90'365 97'312 104'379 111'518 122'004 46 23'566 28'159 32'792 37'517 42'409 48'961 55'662 62'604 69'692 76'555 83'313 90'139 97'084 104'098 111'234 121'488 132'074 47 27'658 32'363 37'080 41'892 48'646 55'291 62'088 69'141 76'344 83'290 90'116 97'009 104'023 111'107 121'360 131'715 142'403 48 31'810 36'630 41'432 48'075 54'952 61'693 68'585 75'752 83'070 90'101 96'995 103'957 111'040 121'216 131'570 142'027 152'819 49 36'129 41'067 47'702 54'470 61'476 68'314 75'306 82'591 90'028 97'146 104'110 111'144 121'320 131'599 142'057 152'619 163'516 50 40'575 47'326 54'087 60'983 68'118 75'056 82'149 89'554 97'113 104'320 111'355 121'458 131'738 142'120 152'683 163'352 174'357 51 46'890 53'815 60'705 67'734 75'004 82'045 89'243 96'772 104'458 111'756 121'862 132'070 142'456 152'945 163'617 174'395 185'510 52 53'265 60'365 67'386 74'548 81'955 89'100 96'404 104'058 111'871 122'258 132'470 142'783 153'276 163'874 174'655 185'543 196'770 53 59'869 67'151 74'308 81'608 89'156 96'409 103'822 111'606 122'548 133'069 143'388 153'811 164'414 175'124 186'017 197'018 208'360 54 66'419 73'881 81'173 88'610 96'298 103'659 111'181 122'077 133'202 143'856 154'283 164'815 175'528 186'348 197'354 208'469 219'925 55 73'203 80'851 88'282 95'862 103'695 111'167 121'785 132'866 144'180 154'971 165'510 176'153 186'980 197'915 209'036 220'268 233'717 56 79'978 87'813 95'383 103'105 111'083 121'623 132'398 143'665 155'168 166'097 176'746 187'503 198'443 209'493 220'729 233'907 247'491 57 86'436 94'449 102'152 110'009 121'083 131'773 142'700 154'148 165'834 176'896 187'654 198'519 209'570 220'730 233'908 247'217 260'935 58 93'109 101'305 109'145 120'049 131'324 142'167 153'250 164'883 176'757 187'955 198'824 209'801 220'964 234'052 247'362 260'806 274'660 59 99'730 108'108 118'991 130'092 141'568 152'565 163'804 175'621 187'683 199'018 209'997 221'086 234'175 247'395 260'839 274'418 288'407 60 106'597 117'981 129'062 140'364 152'046 163'200 174'599 186'605 198'859 210'334 221'426 234'426 247'649 261'004 274'584 288'300 302'428 61 116'350 128'003 139'284 150'790 162'680 173'994 185'555 197'752 210'202 221'818 234'823 247'958 261'315 274'807 288'525 302'380 316'650 62 126'320 138'247 149'733 161'449 173'552 185'029 196'755 209'149 221'798 235'357 248'497 261'768 275'264 288'895 302'754 316'752 331'165 63 136'424 148'629 160'323 172'250 184'569 196'212 208'106 220'698 235'347 249'075 262'352 275'762 289'398 303'170 317'172 331'314 345'873 64 141'257 153'595 165'388 177'417 189'839 201'561 213'534 228'012 242'789 256'610 269'963 283'449 297'162 311'011 325'092 339'313 353'951 5/9 65 146'236 158'710 170'606 182'739 195'267 207'070 220'917 235'524 250'432 264'349 277'779 291'343 305'135 319'064 333'225 347'528 362'248

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Frauen 2023 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 2'027 2'303 2'587 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 2'034 2'396 2'682 3'071 53 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 2'024 2'406 2'777 3'169 3'571 54 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 2'002 2'391 2'785 3'164 3'566 3'977 55 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'978 2'366 2'769 3'176 3'564 3'976 4'397 56 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'951 2'330 2'733 3'151 3'570 3'967 4'388 4'821 57 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'897 2'274 2'666 3'082 3'514 3'945 4'350 4'782 5'224 58 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'847 2'220 2'610 3'016 3'445 3'892 4'335 4'749 5'191 5'643 59 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'784 2'154 2'538 2'941 3'360 3'804 4'265 4'720 5'143 5'594 6'056 60 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'730 2'090 2'472 2'870 3'286 3'719 4'177 4'653 5'120 5'552 6'013 6'486 61 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'667 2'025 2'397 2'791 3'201 3'631 4'078 4'550 5'041 5'521 6'120 6'595 7'083 62 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'615 1'962 2'332 2'716 3'123 3'546 3'990 4'451 4'938 5'444 6'096 6'708 7'198 7'862 63 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'554 1'898 2'256 2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644 64 145 302 465 641 824 1'025 1'306 1'629 1'976 2'337 2'721 3'121 3'545 3'985 4'446 4'925 5'586 6'272 6'951 7'582 8'256 8'946

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für die Frauen Alter 2023 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 257 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 511 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 504 767 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 502 758 1'023 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 500 756 1'015 1'282 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 498 752 1'010 1'271 1'541 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 750 1'006 1'267 1'531 1'803 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 748 1'004 1'263 1'526 1'793 2'068 33 0 0 0 0 0 0 0 0 247 497 748 1'003 1'261 1'523 1'789 2'058 2'336 34 0 0 0 0 0 0 0 246 497 750 1'004 1'261 1'522 1'786 2'055 2'327 2'607 35 0 0 0 0 0 0 246 496 751 1'007 1'264 1'523 1'788 2'054 2'326 2'600 2'993 36 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 1'266 1'526 1'788 2'055 2'324 2'598 2'983 3'380 37 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 1'530 1'792 2'056 2'326 2'598 2'982 3'371 3'772 38 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 1'793 2'058 2'325 2'597 2'979 3'367 3'759 4'164 39 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 2'062 2'330 2'600 2'981 3'366 3'759 4'155 4'564 40 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 2'328 2'598 2'977 3'362 3'751 4'147 4'547 4'960 41 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 2'601 2'980 3'362 3'751 4'144 4'544 4'948 5'365 42 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 2'980 3'362 3'748 4'141 4'538 4'942 5'350 5'771 43 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 3'366 3'752 4'142 4'539 4'940 5'348 5'760 6'185 44 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 3'755 4'145 4'539 4'940 5'345 5'757 6'173 6'602 45 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 4'153 4'547 4'945 5'350 5'759 6'175 6'595 7'213 46 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 4'554 4'952 5'354 5'763 6'176 6'596 7'200 7'823 47 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 4'968 5'370 5'776 6'189 6'607 7'210 7'820 8'450 48 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 5'386 5'793 6'203 6'621 7'220 7'830 8'446 9'082 49 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 5'819 6'230 6'645 7'245 7'850 8'466 9'089 9'731 50 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 6'261 6'676 7'271 7'877 8'489 9'112 9'741 10'389 51 2'983 3'396 3'806 4'224 4'657 5'075 5'502 5'949 6'406 6'838 7'436 8'039 8'652 9'272 9'903 10'539 11'196 52 3'480 3'907 4'327 4'756 5'199 5'625 6'060 6'517 6'984 7'600 8'204 8'815 9'437 10'064 10'703 11'347 12'012 53 3'991 4'433 4'863 5'303 5'757 6'191 6'635 7'102 7'755 8'381 8'993 9'612 10'241 10'877 11'524 12'176 12'850 54 4'408 4'861 5'300 5'748 6'211 6'652 7'103 7'754 8'418 9'052 9'672 10'297 10'933 11'576 12'229 12'889 13'569 55 4'839 5'303 5'751 6'208 6'681 7'129 7'762 8'425 9'101 9'743 10'370 11'002 11'645 12'295 12'956 13'623 14'421 56 5'273 5'749 6'206 6'672 7'154 7'783 8'426 9'100 9'788 10'439 11'072 11'712 12'362 13'019 13'687 14'469 15'275 57 5'686 6'174 6'639 7'114 7'778 8'417 9'070 9'755 10'454 11'114 11'754 12'400 13'057 13'721 14'503 15'294 16'108 58 6'115 6'615 7'089 7'744 8'421 9'069 9'732 10'429 11'140 11'808 12'455 13'108 13'772 14'550 15'341 16'140 16'962 59 6'539 7'050 7'704 8'372 9'061 9'719 10'391 11'100 11'823 12'499 13'153 13'813 14'591 15'377 16'176 16'983 17'814 60 6'980 7'669 8'335 9'015 9'717 10'385 11'067 11'788 12'523 13'208 13'869 14'642 15'428 16'222 17'030 17'846 18'686 61 7'757 8'468 9'150 9'846 10'565 11'246 11'941 12'676 13'427 14'123 14'899 15'683 16'479 17'284 18'102 18'928 19'779 62 8'556 9'288 9'987 10'700 11'436 12'129 12'838 13'589 14'355 15'169 15'955 16'749 17'557 18'372 19'201 20'039 20'901 63 9'358 10'112 10'828 11'557 12'310 13'017 13'739 14'506 15'394 16'221 17'018 17'822 18'641 19'467 20'307 21'155 22'028 7/9 64 9'667 10'430 11'151 11'887 12'647 13'359 14'086 14'964 15'860 16'693 17'494 18'304 19'127 19'958 20'803 21'656 22'534

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Frauen 2023 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 32'431 37'080 41'845 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 32'542 38'338 43'135 49'696 53 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 32'385 38'502 44'432 51'026 57'784 54 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 32'025 38'250 44'558 50'624 57'372 64'289 55 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 31'643 37'853 44'311 50'815 57'023 63'931 71'011 56 0 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 31'214 37'287 43'722 50'415 57'118 63'467 70'536 77'782 57 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 30'345 36'383 42'662 49'313 56'230 63'121 69'605 76'828 84'231 58 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 29'556 35'514 41'759 48'253 55'127 62'276 69'364 75'989 83'371 90'938 59 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 28'540 34'457 40'612 47'060 53'767 60'861 68'240 75'521 82'285 89'824 97'552 60 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 27'678 33'441 39'555 45'913 52'574 59'501 66'825 74'442 81'925 88'832 96'536 104'431 61 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 26'674 32'397 38'349 44'659 51'221 58'094 65'241 72'795 80'651 88'336 97'920 105'850 113'979 62 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 25'847 31'392 37'304 43'452 49'966 56'741 63'835 71'212 79'004 87'109 97'536 107'326 115'492 126'603 63 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 24'861 30'367 36'094 42'194 48'537 55'255 62'241 69'555 77'161 85'191 96'015 106'732 116'729 127'871 139'292 64 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 20'903 26'059 31'613 37'390 43'541 49'939 56'713 63'757 71'131 78'801 89'369 100'359 111'217 121'315 132'572 144'110

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für die Frauen Alter 2023 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'373 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 8'682 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 8'575 13'034 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'539 12'890 17'393 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'503 12'854 17'249 21'795 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'467 12'782 17'176 21'614 26'204 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'746 17'104 21'541 26'023 30'656 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'711 17'068 21'469 25'950 30'476 35'154 33 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 12'721 17'043 21'444 25'889 30'414 34'984 39'707 34 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 12'745 17'067 21'433 25'877 30'367 34'936 39'552 44'321 35 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 12'769 17'123 21'489 25'899 30'389 34'923 39'538 44'200 50'889 36 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 17'121 21'530 25'940 30'394 34'928 39'508 44'169 50'705 57'460 37 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 21'538 26'002 30'457 34'956 39'536 44'162 50'698 57'299 64'120 38 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 25'965 30'485 34'984 39'529 44'155 50'640 57'241 63'908 70'794 39 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 30'482 35'057 39'603 44'194 50'679 57'229 63'896 70'630 77'583 40 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 34'947 39'578 44'169 50'603 57'153 63'768 70'500 77'299 84'320 41 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 39'535 44'224 50'658 57'157 63'773 70'454 77'253 84'120 91'209 42 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 39'228 44'110 50'654 57'153 63'717 70'397 77'145 84'011 90'945 98'102 43 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 38'978 43'837 50'597 57'222 63'786 70'417 77'164 83'980 90'914 97'917 105'144 44 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 43'266 49'990 56'858 63'561 70'189 76'883 83'696 90'576 97'577 104'647 111'941 45 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 42'832 49'441 56'273 63'251 70'034 76'727 83'486 90'365 97'312 104'379 111'518 122'004 46 23'566 28'159 32'792 37'517 42'409 48'961 55'662 62'604 69'692 76'555 83'313 90'139 97'084 104'098 111'234 121'488 132'074 47 27'658 32'363 37'080 41'892 48'646 55'291 62'088 69'141 76'344 83'290 90'116 97'009 104'023 111'107 121'360 131'715 142'403 48 31'810 36'630 41'432 48'075 54'952 61'693 68'585 75'752 83'070 90'101 96'995 103'957 111'040 121'216 131'570 142'027 152'819 49 36'129 41'067 47'702 54'470 61'476 68'314 75'306 82'591 90'028 97'146 104'110 111'144 121'320 131'599 142'057 152'619 163'516 50 40'575 47'326 54'087 60'983 68'118 75'056 82'149 89'554 97'113 104'320 111'355 121'458 131'738 142'120 152'683 163'352 174'357 51 48'526 55'496 62'420 69'483 76'788 83'856 91'081 98'642 106'360 113'682 123'808 134'035 144'440 154'950 165'641 176'440 187'575 52 56'573 63'765 70'854 78'085 85'563 92'762 100'121 107'840 115'719 126'155 136'405 146'758 157'291 167'929 178'750 189'679 200'947 53 64'864 72'283 79'543 86'948 94'602 101'938 109'434 117'316 128'357 138'951 149'329 159'811 170'474 181'244 192'199 203'262 214'666 54 71'532 79'134 86'531 94'076 101'873 109'317 116'924 127'921 139'148 149'876 160'364 170'956 181'731 192'613 203'681 214'860 226'380 55 78'422 86'214 93'753 101'442 109'386 116'943 127'648 138'832 150'251 161'117 171'717 182'423 193'313 204'311 215'496 226'793 240'306 56 85'362 93'345 101'026 108'860 116'954 127'582 138'446 149'819 161'430 172'437 183'150 193'970 204'975 216'090 227'393 240'637 254'289 57 91'972 100'137 107'954 115'927 127'119 137'900 148'919 160'476 172'273 183'415 194'238 205'169 216'286 227'514 240'759 254'137 267'924 58 98'847 107'201 115'159 126'183 137'581 148'518 159'697 171'442 183'431 194'712 205'648 216'693 227'926 241'083 254'464 267'979 281'904 59 105'627 114'167 125'171 136'396 147'998 159'092 170'428 182'361 194'542 205'962 217'010 228'169 241'329 254'621 268'137 281'789 295'852 60 112'678 124'230 135'435 146'865 158'676 169'930 181'430 193'555 205'931 217'494 228'658 241'731 255'027 268'455 282'110 295'901 310'106 61 125'282 137'180 148'645 160'339 172'419 183'880 195'588 207'962 220'590 232'336 245'446 258'687 272'152 285'752 299'579 313'545 327'926 62 138'221 150'476 162'206 174'171 186'529 198'201 210'124 222'752 235'639 249'371 262'651 276'064 289'703 303'478 317'483 331'628 346'190 63 151'227 163'839 175'837 188'075 200'710 212'595 224'734 237'617 252'562 266'506 279'957 293'543 307'357 321'309 335'492 349'817 364'561 9/9 64 156'166 168'914 181'013 193'355 206'096 218'061 230'282 245'053 260'128 274'166 287'694 301'358 315'249 329'280 343'543 357'949 372'774

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Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung, Sätze in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Rente zum ersten Mal ausbezahlt 2014 - 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2019 2020 2021 2022 2023 2018 wurde 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1999 2.6 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2000 1.7 0.9 2.2 3.7 - - - - 2.8 2001 1.9 2.2 3.7 - - - - 2.8 2002 2.8 0.8 3.7 - - - - 2.8 2003 3.1 3.7 - - - - 2.8 2004 3.0 2.9 - - - - 2.8 2005 4.5 - - - - 2.8 2006 2.7 0.3 - - - 3.5 2007 2.3 - - - 3.5 2008 - - - - - 2.8 2009 0.4 - - 3.4 2010 - - 0.1 - 3.4 2011 - - - - - 3.0 2012 - - - - 0.1 3.3 2013 - 2014 - - 0.1 - 3.4 2015 1.5 - 3.5 2016 1.8 - 3.4 2017 0.3 4.2 2018 0.3 3.3 2019 3.4 Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 2006 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste am 1.1.2010 erstmalig angepasst werden (2,7%). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV-Renten angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr am 1.1.2011 (0,3%). In den Jahren 2013, 2015, 2019 und 2021 musste die Rente nicht angepasst werden, weil der Preisindex seit der letzten Anpassung (2011) nicht gestiegen ist. Sie muss erst wieder am 1.1.2023 erhöht werden (3,5%). Alle diese Anpassungssätze sind in der Zeile 2006 ablesbar.

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Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung, Sätze in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Rente zum ersten Mal ausbezahlt 2014 - 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2019 2020 2021 2022 2023 2018 wurde 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 54.2 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 53.3 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 50.9 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 47.8 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 43.0 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 34.7 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 27.5 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 23.3 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 19.1 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 18.4 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 16.0 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 15.3 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 14.8 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 14.8 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 13.3 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 11.8 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 11.0 2002 2.8 3.6 3.6 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 10.5 2003 3.1 3.1 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 9.9 2004 3.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 9.0 2005 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 7.4 2006 2.7 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 6.6 2007 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 5.9 2008 - - - - - - - 2.8 2009 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 3.8 2010 - - 0.1 0.1 0.1 3.5 2011 - - - 3.0 2012 - - - - 0.1 3.4 2013 - 2014 - - 0.1 0.1 0.1 3.5 2015 1.5 1.5 1.5 1.5 5.1 2016 1.8 1.8 1.8 5.3 2017 0.3 0.3 4.5 2018 0.3 3.6 2019 3.4 Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 2006 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste bis 2011 insgesamt um 3,0% (gerundeter Wert) erhöht werden. Von 2012 bis 2022 verblieb der kumulierte Anpassungssatz bei 3,0%, weil es in diesen Jahren keine obligatorische Rentenanpassung gab. Im Jahr 2023 steigt er auf 6,6% (gerundeter Wert). Diese kumulierten Sätze findet man in der Zeile 2006 und der Spalte 2023. So muss beispielsweise eine BVG-Invalidenrente, die 2006 bei ihrem Beginn Fr. 20'425 betrug, im Jahr 2023 auf Fr. 21'775,80 (effektiver Wert) erhöht werden.

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11. Mai 2023

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 161

Hinweise 1107 Reform der beruflichen Vorsorge (BVG 21) ................................................................................ 2 1108 Regress der Vorsorgeeinrichtung: Klärendes zum Verjährungsabkommen 2022...................... 2 1109 Totalrevision des Datenschutzrechts tritt am 1. September 2023 in Kraft: Anpassungen im Bereich der beruflichen Vorsorge ............................................................................................... 5 1110 Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule: Bundesrat e röffnet Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen ..................................................... 6

Stellungnahmen 1111 Fragen und Antworten zu den Änderungen in der beruflichen Vorsorge im Rahmen der Reform AHV 21 ........................................................................................................................... 7 1112 Weitere Fragen und Antworten zur Meldepflicht der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht nach Artikel 40 BVG, Art. 24fbis FZG sowie Artikel 5, 13 und 14 Inkassohilfeverordnung ............................................................................... 12 1113 WEF und Solaranlagen: Präzisierung ......................................................................................... 13 1114 Teilweiser Vorbezug der Säule 3a für den Erwerb von Wohneigentum ..................................... 13

Rechtsprechung 1115 Teilliquidation und kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven ......... 14

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 161

Hinweise

1107 Reform der beruflichen Vorsorge (BVG 21)

Das Parlament hat am 17. März 2023 die Reform der beruflichen Vorsorge (BVG 21) verabschiedet. Die Reform zielt darauf ab, die Finanzierung der 2. Säule zu stärken, das Leistungsniveau insgesamt zu erhalten und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten – und damit insbesondere von Frauen – zu verbessern.

Verabschiedeter Text (BBl 2023 785): BBl 2023 785 - Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Reform der beruflichen Vorsorge) (admin.ch)

Referendumsfrist: 6. Juli 2023.

Weitere Informationen finden Sie auf den nachfolgenden Internetlinks:

BSV: Reform der beruflichen Vorsorge (BVG 21 (admin.ch)

Curia Vista:

20.089 | BVG-Reform | Geschäft | Das Schweizer Parlament

1108 Regress der Vorsorgeeinrichtung: Klärendes zum Verjährungsabkommen 2022

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 159 enthalten unter Ziff. 1087 den Hinweis auf das neue Verjährungsabkommen 2022, welchem sich mittlerweile rund 40 Sozial- und Privatversicherer an- geschlossen haben. Darunter befinden sich nebst den meisten grösseren Lebensversicherungen auch einige Pensionskassen.

Das Wichtigste zum Abkommen in Kürze:

• Haftpflichtversicherungen und regressierende Sozialversicherungen schlossen im 2022 ein neues Verjährungsabkommen ab. Hintergrund war die Revision des obligationenrechtlichen Verjährungsrechts von 2020. • Das Abkommen enthält einfache und objektive Anknüpfungspunkte für Beginn und Dauer der Verjährungsfristen, was Rechtssicherheit unter den Abkommensgesellschaften schafft. • Eine zehnjährige Verjährungsfrist vereinfacht die Regresserledigung. Während dieser Zeitspanne kann die Regressforderung reguliert werden, ohne verjährungsunterbrechende Massnahmen treffen zu müssen.

Zehn Jahre Verzicht auf Verjährungseinrede

Die Grundregel des Abkommens lautet: Der Haftpflichtversicherer verzichtet im Rahmen der Deckung für sich und namens seines Versicherten auf die Verjährungseinrede, sofern ihm (oder notfalls seinem Versicherten) der Regressanspruch innert drei Jahren ab dem schädigenden Ereignis schriftlich ange- meldet wurde. Für den Regress der Träger der beruflichen Vorsorge (und für AHV/IV) beginnt diese dreijährige Frist an dem Tag zu laufen, an dem die Anmeldung zum Leistungsbezug beim Träger der beruflichen Vorsorge eingeht (bzw. bei den zuständigen Organen der AHV/IV).

Nach Ablauf der Ankündigungsfrist, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren ab dem schädigen- den Ereignis (bzw. ab Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug für Regressansprüche von Trägern der beruflichen Vorsorge (oder von AHV/IV), verzichtet der regressierende Versicherer auf die Geltend- machung von Regressansprüchen, es sei denn, er verhindert den Verjährungseintritt durch das rechtzeitige Einholen eines Verjährungseinredeverzichts oder durch verjährungsunterbrechende Massnahmen.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 161

Weiter hält das Verjährungsabkommen fest: Die Träger der beruflichen Vorsorge (oder AHV/IV) ver- zichten unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug nach Ablauf von 15 Jahren ab dem schädigenden Ereignis auf die Geltendmachung von Regressansprüchen, sofern sie nicht recht- zeitig einen Verjährungseinredeverzicht einholen oder verjährungsunterbrechende Massnahmen ergreifen.

Somit hat für die Vorsorgeeinrichtungen (oder für AHV/IV) die Regressankündigung im Regelfall inner- halb von drei Jahren seit Datum der Anmeldung zum Leistungsbezug zu erfolgen. Nach erfolgter Re- gressankündigung gegenüber der Haftpflichtversicherung ist die Verjährung während zehn Jahren ab Anmeldung bei den Vorsorgeeinrichtungen (oder bei AHV/IV), indessen maximal bis 15 Jahre nach dem schädigenden Ereignis gewahrt. Vor Ablauf dieser Fristen sind erforderlichenfalls Verjährungsverzichts- erklärungen einzuholen oder andere verjährungsunterbrechende Massnahmen zu ergreifen.

Nachmeldung bei nicht rechtzeitiger Regressankündigung

Wird der Schadenfall dem regressierenden Versicherer erst nach Ablauf von drei Jahre seit dem schä- digenden Ereignis gemeldet, so kann er dem Haftpflichtversicherer den Regress noch innerhalb eines Jahres ab Eingang der Schadenmeldung nachmelden. Das Gleiche gilt, wenn erst nach Ablauf der dreijährigen regulären Ankündigungsfrist eine Regresskonstellation entsteht oder bekannt wird, die trotz sorgfältiger Regressbearbeitung nicht früher hätte erkannt werden können. Die einjährige Nachmelde- frist beginnt ab Kenntnis der Regresskonstellation. In allen Fällen ist eine Nachmeldung des Regresses nur bis längstens zehn Jahre nach dem Tag des schädigenden Ereignisses zulässig.

Wenn innerhalb von drei Jahren seit Anmeldung bei einer Vorsorgeeinrichtung (oder bei AHV/IV) keine Regressanzeige erfolgen konnte, weil die Regresskonstellation nicht bekannt war (oder trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht erkannt werden konnte) oder sie noch gar nicht entstanden war, besteht ersatzweise die Möglichkeit der nachträglichen Regressankündigung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Re- gresskonstellation – allerdings nur bis maximal zehn Jahre nach dem schädigenden Ereignis. Nach erfolgter rechtzeitiger Nachmeldung ist die Verjährungsfrist wiederum für zehn Jahre ab Anmeldung zum Leistungsbezug beziehungsweise maximal 15 Jahre ab dem Ereignis gewahrt.

Zusatz zum Verjährungsabkommen 2022 zur Erweiterung auf Vorsorgeeinrichtungen

Seit 1. Januar 2023 gilt unter den Abkommensgesellschaften die Empfehlung 14/2023 mit Präzisierun- gen zu den Begriffen «Träger der beruflichen Vorsorge» und zur «Anmeldung zum Leistungsbezug» bei den Vorsorgeeinrichtungen mit folgendem Wortlaut:

A. Die gemeinsame Arbeitsgruppe (AG), bestehend aus BSV, Schadenleiterkommission (SLK) des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV) und Suva präzisiert den im Verjährungsabkommen

2022 verwendeten Terminus «Träger der beruflichen Vorsorge» folgendermassen:

1. Das Abkommen gilt für die obligatorische wie auch für die nicht obligatorische berufliche Vorsorge. 2. Bei den Trägern der beruflichen Vorsorge gilt als Anmeldung zum Leistungsbezug jede Art des rechtsverbindlichen Kenntniserhalts, der die Prüfung der Leistungspflicht gemäss Gesetz und Reglement auslöst, und zwar unabhängig von einer bestimmten Form der Anmeldung.

B. Im Zusammenhang mit der Formulierung gemäss Ziff. 2 dieser Empfehlung wird davon ausgegangen:

1. Die Anmeldung zum Leistungsbezug kann im Vorsorgesystem von irgendwoher kommen (Ar- beitgeber, versicherte Person, IV, UV, KTG …)

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 161

2. Die Anmeldung zum Leistungsbezug muss für die Vorsorgeeinrichtung rechtsverbindlich sein, d.h. sie muss zur Prüfung der Leistungspflicht führen und am Ende zur Zusprache oder Ableh- nung von Leistungen führen. 3. Welche Leistung (Invaliden-, Todesfallleistung oder «Prämienbefreiung» …) am Ende des Prü- fungsprozesses ausgerichtet wird, spielt für die Fristauslösung gemäss Verjährungsabkommen keine Rolle.

4. Ebenso irrelevant ist die Form der Anmeldung.

C. Diese Empfehlung schafft eine Übergangslösung bis zur Einarbeitung dieser Bestimmungen in die nächste Version des Abkommenstextes und gilt mindestens bis zur Aufhebung dieser Empfehlung oder bis zur Aufhebung des Verjährungsabkommens.

Die Empfehlung ist auf der Webseite des SVV publiziert: Empfehlungen der gemeinsamen Arbeitsgruppe BSV/SLK/Suva | SVV

Das Verjährungsabkommen findet sich hier: Allgemeines Verjährungsabkommen | SVV

Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können dem Abkommen beitreten, indem sie gegenüber dem SVV den Beitritt erklären durch Ausfüllen des Formulars auf: Allgemeines Verjährungsabkommen | SVV

Bei Fragen können Sie sich gerne an Peter Beck, Leiter Regress AHV/IV (BSV), wenden: peter.beck@bsv.admin.ch Tel: 058 464 06 64

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1109 Totalrevision des Datenschutzrechts tritt am 1. September 2023 in Kraft: Anpassungen im Be- reich der beruflichen Vorsorge

Die Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG), das am 1. September 2023 in Kraft tritt, zieht Neu- erungen auch im Bereich der beruflichen Vorsorge nach sich. Die gesetzliche Grundlage für die Bear- beitung von Personendaten in der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird leicht angepasst. Hand- lungsbedarf besteht für Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen v.a. aufgrund von Neuerungen und erhöhten Anforderungen in Bezug auf diverse datenschutzrechtlich erforderliche Bearbeitungs- und Do- kumentationsprozesse.

Vorsorgeeinrichtungen, welche die obligatorische berufliche Vorsorge vollziehen, gelten als Bundesor- gane und benötigen für die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten einer besonderen ge- setzlichen Grundlage (s. Art. 85a ff. BVG) 1. Anlässlich der Totalrevision des DSG werden die bestehen- den gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in der obligatorischen beruflichen Vorsorge redaktionell leicht angepasst. In Art. 85a BVG wird der Begriff «Persönlichkeitsprofil», den das revidierte Datenschutzgesetz nicht mehr kennt, gestrichen und im zweiten Absatz für die Bearbeitung von Personendaten, die namentlich die Beurteilung der Gesundheit, der Schwere des physischen oder psychischen Leidens, der Bedürfnisse und der wirtschaftlichen Situation der versicherten Person erlau- ben, neu eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen (s. Botschaftstext unten).

Im Bereich der weitergehenden und ausserobligatorischen Vorsorge gelten Vorsorgeeinrichtungen als Private und unterstehen daher den Vorschriften des DSG (mit den Ausnahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG). Geltungsbereich und Grundsätze des Datenschutzes bleiben auch nach der Totalrevision des DSG im Wesentlichen unverändert: Die Bearbeitung von Personendaten durch eine Vorsorgeeinrichtung unter- liegt dem privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz. Sie muss rechtmässig erfolgen und darf nicht unver- hältnismässig, muss also in Einzelfall zweckmässig und erforderlich sein. Erhöhte Anforderungen be- stehen hinsichtlich der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten (z.B. Gesundheits- daten), womit Vorsorgeeinrichtungen regelmässig zu tun haben. Die Bearbeitung solcherart Daten, zu der auch deren Aufbewahrung und Weitergabe zählt, setzt im Bereich der über- und ausserobligatori- schen Vorsorge die Einwilligung der betroffenen Person voraus. Besondere Anforderungen verankert das revidierte Datenschutzrecht neu in Bezug auf «Profiling», also für die automatisierte Verarbeitung und Bewertung personenbezogener Daten.

Vorsorgeeinrichtungen müssen auch als Bundesorgane im Obligatoriumsbereich die allgemeinen Be- stimmungen und Grundsätze des DSG berücksichtigen, soweit die spezialgesetzlichen Regelungen für den Vollzug der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht abschliessend sind. Sind sie als umhüllende Einrichtungen ebenfalls in der weitergehenden Vorsorge tätig, müssen sie sich wiederum auch an die für Bundesorgane geltenden gesetzlichen Spezialbestimmungen halten, da sich die Datenbearbeitung für gewöhnlich nicht in einen obligatorischen und überobligatorischen Teil auftrennen lässt. Um also einheitlich verfahren zu können, sollten sich umhüllenden Einrichtungen nach den jeweils strengeren Datenschutzvorschriften ausrichten.

Weitere Neuerungen bestehen hinsichtlich der erforderlichen Datenbearbeitungs- und Dokumentations- prozesse, welche Vorsorgeeinrichtungen inskünftig zu beachten haben (Ernennung eines Datenschutz- beauftragten, Erstellung eines Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeit, Einrichtung diverser Datenbe- kanntgabe-, Informations- und Meldepflichten, etc.). Diesbezüglich besteht in unterschiedlichem Mass Handlungs- und Anpassungsbedarf für alle Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen (registrierte wie nicht registrierte Einrichtungen, rein obligatorische Einrichtungen, umhüllende und überobligatorische Einrichtungen). Es obliegt der einzelnen Einrichtung, die hierfür nötigen Umstellungen im Rahmen ihrer Organisationsautonomie zeitgerecht und adäquat vorzunehmen.

1 Gemäss Art. 25 FZG geltend diese Bestimmungen sinngemäss auch für Freizügigkeitseinrichtungen.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 161

Bei Fragen zum Datenschutzgesetz können sich Vorsorgeeinrichtungen an den EDÖP wenden, der auf seiner Webseite auch weitere Informationen zum Thema anbietet, s. www.edoeb.admin.ch

Internet-Link für Curia Vista: 17.059 | Datenschutzgesetz. Totalrevision und Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz | Geschäft | Das Schweizer Parlament

Auszug der Gesetzesänderung vom 25. September 2020 (nur der in der Amtlichen Sammlung 2022

491 veröffentlichte Text ist verbindlich):

81. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 2

Art. 85a Abs. 1 Einleitungssatz und 2 1 Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: (…)

2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus befugt, Personendaten, die namentlich die Beurteilung der Gesund- heit, der Schwere des physischen oder psychischen Leidens, der Bedürfnisse und der wirtschaftlichen Situation der versicher- ten Person erlauben, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.

s. dazu eingehend: Botschaft des Bundesrates vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 6941 (S. 7145):

«Im Gesetzesentwurf wird der Begriff «Persönlichkeitsprofil» aufgehoben und somit die entsprechende gesetzliche Grundlage in Artikel [85a]. Wie beim Arbeitsvermittlungsgesetz (vgl. Ziff. 9.2.57) erachtet es der Bundesrat indes als notwendig, eine formell-gesetzliche Grundlage für Bearbeitungen zu schaffen, die ein Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln können (Art. 30 Abs. 2 Bst. c E-DSG). Solche Datenbearbeitungen können einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen, vor allem wenn es sich um besonders schützenswerte Gesundheitsdaten handelt. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, Artikel [85a] mit einem neuen Absatz 2 zu ergänzen, mit dem die zuständigen Organe ermächtigt werden, Personendaten, die namentlich die Beurteilung der Gesundheit, der Schwere des physischen oder psychischen Leidens, der Bedürfnisse und der wirtschaftlichen Situation der versicherten Person erlauben, zu bearbeiten, um die Aufgaben nach Absatz 1 zu erfüllen.»

1110 Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen

Die Aufsicht über die Sozialversicherungen wird im Bereich der 1. und 2. Säule modernisiert. Ziel der Modernisierung sind ein besseres Risikomanagement, die Verstärkung der Governance sowie die zweckmässige Steuerung der Informationssysteme. Dazu werden die Aufgaben und Pflichten der Durchführungsstellen wie auch der Aufsichtsbehörde präzisiert. Damit diese Änderungen umgesetzt werden können, müssen mehrere Verordnungen angepasst werden. An seiner Sitzung vom 19. April 2023 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen eröffnet, sie dauert bis zum 12. Juli 2023.

Internet-Link für die Pressemitteilung vom 19. April 2023: Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule: Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen eröffnet (admin.ch)

2 SR 831.40

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 161

Stellungnahmen 1111 Fragen und Antworten zu den Änderungen in der beruflichen Vorsorge im Rahmen der Reform AHV 21

Die Reform AHV 21 tritt am 1.1.2024 in Kraft. Im Folgenden werden die Auswirkungen der Reform auf die berufliche Vorsorge anhand von aktuellen Fragen dargestellt.

1. Gilt das neue Referenzalter der AHV auch für die berufliche Vorsorge?

Ja, das neue Referenzalter von 65 Jahren für Frauen und Männer gilt auch in der beruflichen Vorsorge. Das Referenzalter der Frauen der Übergangsgeneration wird dabei in beiden Säulen schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht. Die Erhöhung beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform also im Jahr 2025. Das einheitliche Referenzalter von 65 Jahren gilt somit ab 2028.

Der Jahrgang 1960 erreicht das Rentenalter noch mit 64 Jahren, während der Jahrgang 1964 das Re- ferenzalter als erster Jahrgang mit 65 Jahren erlangt.

Jahrgang 1960 64 Jahre

Jahrgang 1961 64 Jahre und drei Monate

Jahrgang 1962 64 Jahre und sechs Monate

Jahrgang 1963 64 Jahre und neun Monate

Jahrgang 1964 65 Jahre

2. Was ändert sich für eine 59-jährige Person konkret mit den neuen Regelungen?

Nichts. Die Reform flexibilisiert den Altersrücktritt nur zwischen dem 63. und 70. Altersjahr. Die 59- jährige Person kann ihre Rente deshalb weiterhin nur mit 59 Jahren vorbeziehen, wenn das Reglement der Pensionskasse dies vorsieht. Einen Anspruch auf Vorbezug hat sie erst ab dem 63. Altersjahr (siehe die nachfolgende Frage).

Will sie den Beschäftigungsgrad reduzieren und sieht das Reglement die Möglichkeit zum vorzeitigen Bezug der Altersleistung nicht vor, ist nach dem geltenden Recht vorzugehen: Eine Abrechnung wie im Freizügigkeitsfall kann nur unterbleiben, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement für die ver- sicherten Personen eine mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durch- schnittlichen Beschäftigungsgrades vorsieht (Art 20 Abs. 2 FZG).

Auch die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes durch Sparbeiträge bis zum reg- lementarischen Referenzalter ist nur möglich, wenn die Vorsorgeeinrichtung dies in ihrem Reglement vorsieht (Art. 33a BVG).

3. Was ändert für eine 63-jährige Person?

Diese Person hat aufgrund der Reform nun ein Recht, ihre Altersleistung vor zu beziehen, wenn sie nicht mehr arbeiten will. War die Person bisher bei einer Einrichtung, die in ihrem Reglement keinen Vorbezug vorsah, hat sie neu das Recht auf eine Altersleistung.

Reduziert diese Person ihren Beschäftigungsgrad, muss sie das entsprechende Guthaben zudem nicht beziehen. Das Guthaben verbleibt in diesem Fall bei der Vorsorgeeinrichtung und kann zu einem spä- teren Zeitpunkt bezogen werden. Sie ist nicht mehr darauf angewiesen, dass ihre Vorsorgeeinrichtung explizit eine solche Regelung vorsieht.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 161

4. Was ändert sich für eine Person, die im Jahr 2024 65 Jahre alt wird?

Die Person wird mit 65 Jahren das Referenzalter erreichen und ein Recht darauf haben, die Altersleis- tung zu beziehen. Im Vergleich zum bisherigen Recht ändert sich diesbezüglich nichts.

Möchte die Person jedoch nach ihrem 65. Geburtstag weiterarbeiten, muss die Vorsorgeeinrichtung ihr neu einen Aufschub der Altersleistung anbieten und zwar bis zum Ende ihrer Erwerbstätigkeit, höchs- tens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Es ist auch bei Reduktion der Erwerbstätigkeit zulässig, den Bezug der Altersleistung voll aufzuschieben. Eine Weiterführung der Vorsorge mit den entsprechenden Beiträgen ist jedoch weiterhin nur möglich, wenn die Vorsorgeeinrichtung dies in ihrem Reglement vorsieht (Art 33b BVG). Nach heutigem Recht müsste die Person die Altersleistung mit 65 beziehen, wenn die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung nicht vorsehen, dass die Altersleistung erst mit Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht.

5. Wie viele Schritte für einen Teilbezug muss die Vorsorgeeinrichtung der versicherten Per- son in ihrem Reglement mindestens anbieten?

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen den Vorbezug ab 63 Jahren und den Aufschub bis 70 Jahre anbie- ten. Während dieser Zeitspanne müssen sie die Möglichkeit eines gleitenden Übertritts von der Er- werbstätigkeit in den Ruhestand in mindestens drei Schritten anbieten. Konkret muss die versicherte Person die Möglichkeit haben, die Altersleistung als Rente in drei Schritten zu beziehen.

Kann die versicherte Person gemäss Reglement eine Kapitalabfindung an Stelle einer Altersrente wäh- len (Art. 37 Abs. 4 BVG) und macht sie von diesem Wahlrecht Gebrauch, so muss die Vorsorgeeinrich- tung lediglich zwei weitere Schritte anbieten.

6. Darf die Vorsorgeeinrichtung den Teilbezug in ihrem Reglement genauer regeln?

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen für die Altersrente drei Teilbezüge zwischen der Vollendung des

63. und des 70. Altersjahrs anbieten.

Die Vorsorgeeinrichtungen dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Bezugsmöglichkeiten an keine wei- teren Bedingungen knüpfen. Das Gesetz sieht zum Schutz der Vorsorgeeinrichtung vor, dass der erste Teilbezug mindestens 20 % der Altersleistung betragen muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob im ersten Schritt eine Rente oder ein Kapital bezogen wird. Die Vorsorgeeinrichtung kann einen tieferen Mindes- tanteil zulassen.

Auch hat die versicherte Person ein Anrecht, einmalig ein Viertel des Altersguthabens, das für die Be- rechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistung massgebend ist, als Kapital zu beziehen (Art. 37 Abs. 2 BVG; vgl. Frage 7). Für den Bezug der Altersleistung als Kapital kann die Vorsorgeeinrichtung eine Frist für die Geltendmachung vorschreiben (Art. 37 Abs. 4 BVG). Weitere Regelungen sind nur zulässig, um einen vernünftigen Vollzug zu gewährleisten. Die Rechte der Versicherten dürfen nicht weiter eingeschränkt werden.

Lässt die Vorsorgeeinrichtung mehr als drei Teilbezüge zu, kann sie für die zusätzlichen Teilbezüge jedoch Regeln aufstellen. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass das Kapital höchstens in drei Schritten bezogen werden kann. Auch wenn bereits Teilbezüge am dem 58. Altersjahr möglich sind, kann die Vorsorgeeinrichtung diesbezüglich Regeln aufstellen.

7. Hat die versicherte Person Anspruch auf Kapitalbezüge?

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in ihrem Reglement keine Kapitalbezüge unabhängig von einer Al- tersrente vorsehen, sie sind jedoch verpflichtet, der versicherten Person auf deren Verlangen einen Viertel des BVG-Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistung

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massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung auszurichten (Art. 37 Abs. 2). Die Vorsorgeeinrichtun- gen sind nach Auffassung des BSV jedoch nicht verpflichtet, bei einem Bezug der Altersrente in drei Schritten bei jedem Schritt einen Viertel des jeweiligen Altersguthabens als Kapitalabfindung auszurich- ten. Sie können dies jedoch vorsehen, so wie sie auch drei Kapitalbezüge unabhängig einer Altersrente vorsehen können.

8. Wie ist vorzugehen, wenn eine versicherte Person mehrere Vorsorgeverhältnisse beim sel- ben Arbeitgeber hat und einen Teilvorbezug tätigen will?

Bei Personen mit mehreren Vorsorgeverhältnissen im Rahmen einer einzigen Anstellung wird zwischen zwei Situationen unterschieden:

Ist die versicherte Person nach der Teilpensionierung weiterhin bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert und reduziert sich der versicherte Verdienst in jeder dieser Vorsorgeeinrichtungen, so darf der Teilvorbezug in den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen die Lohnreduktion nicht übersteigen.

Ist die versicherte Person nach der Teilpensionierung nur noch in einem Vorsorgeplan versichert, weil sie bei der/den anderen Vorsorgeeinrichtung(en) die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, müsste ihr grundsätzlich die gesamte Altersleistung dieser Vorsorgeeinrichtung(en) ausbezahlt werden, wenn sie das reglementarische Frühpensionierungsalter erreicht und den Vorbezug wünscht. Andernfalls erhält sie den Teil der Altersleistung, der der Lohnreduktion entspricht, während das restliche Altersguthaben an eine Freizügigkeitsstiftung oder eine andere Vorsorgeeinrichtung, bei der die Person versichert ist, überwiesen werden kann, sofern das Reglement dieser Vorsorgeeinrichtung das vorsieht.

Bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrads, welche eine Senkung des versicherten Verdienstes bei der Basiskasse zur Folge hat, sollte diese die Altersleistungen in der Höhe der Teilrente ausbezahlen, wenn die versicherte Person dies verlangt.

Wird der versicherte Verdienst bei der Basiskasse (oder bei einer Vorsorgeeinrichtung) hingegen nicht gesenkt, weil die Lohnreduktion nur eine Kaderkasse betrifft, sollte unserer Ansicht nach keine Alters- leistung aus der Basiskasse ausbezahlt werden. Dieser Fall muss somit von einem Fall unterschieden werden, bei dem eine Person nur nach einem BVG-Minimalplan versichert ist und der AHV-Lohn deut- lich höher ausfällt. In diesem Fall können die Altersleistungen, die der Lohnreduktion entsprechen, aus- bezahlt werden.

9. Müssen die Vorsorgeeinrichtungen abklären, ob ihre Versicherten weitere Vorsorgeverhält- nisse haben und von diesen ebenfalls Leistungen beziehen?

Bei Personen mit mehreren Arbeitgebern sollte unserer Ansicht nach jeder Arbeitgeber einzeln berück- sichtigt werden. Die arbeitnehmende Person informiert jeden Arbeitgeber oder – wenn sie das möchte – auch nur einen Arbeitgeber über die geplante Teilpensionierung.

Die Vorsorgeeinrichtung weiss von jedem Arbeitgeber, ob der ganze bei diesem Arbeitgeber erzielte Lohn bei ihr oder ob ein Teil des Lohns bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert ist. Die Ab- stimmung mit der/den anderen Vorsorgeeinrichtung(en) des betroffenen Arbeitgebers ist somit einfach.

10. Kann die Vorsorgeeinrichtung bei einem Teilvorbezug in ihrem Reglement regeln, dass bei Unterschreiten der Eintrittsschwelle ein Austritt erfolgt?

Gemäss Artikel 13a Absatz 4 BVG kann eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass die ganze Altersleistung bezogen werden muss, wenn der verbleibende Jahreslohn unter der Eintritts- schwelle der Vorsorgeeinrichtung liegt.

Was geschieht, wenn das Reglement für diesen Fall nichts vorsieht? Ist davon auszugehen, dass die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung verlässt, sobald sie die Eintrittsschwelle nicht mehr erreicht,

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käme Artikel 2 Absatz 1bis FZG zum Tragen. In diesem Fall könnte die versicherte Person verlangen, dass ihre Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen wird. Selbstverständlich können die Vorsorgeeinrichtungen eine solche Lösung ebenfalls in ihren Reglementen vorsehen können.

Im Falle der Freizügigkeitslösung könnte die versicherte Person theoretisch verlangen, dass ihre Aus- trittsleistung an zwei Freizügigkeitsstiftungen überwiesen wird.

11. Muss die Vorsorgeeinrichtung einen Aufschub der Altersleistung ohne Sparbeiträge anbieten?

Ja, die Vorsorgeeinrichtung muss den Versicherten den Aufschub der Altersleistung ohne Sparbeiträge anbieten. Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 13b Absatz 2 BVG statuieren das Recht der versicherten Per- son, den Bezug der Altersleistung bei Weiterarbeit über das Referenzalter hinaus bis zum Ende der Erwerbstätigkeit (aber höchstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres) aufzuschieben. Hingegen darf sie den Aufschub des Bezugs nicht von weiteren Beiträgen der Arbeitnehmenden und Arbeitge- benden abhängig machen.

Zusätzlich zu diesem gesetzlichen Anspruch der Versicherten auf Aufschub kann die Vorsorgeeinrich- tung in ihrem Reglement die Möglichkeit vorsehen, bei Weiterarbeit auch zusätzliche Beiträge zu be- zahlen (vgl. Art. 33b). Selbst bei Bestehen einer solchen Reglementsbestimmung ist diese eigentliche Weiterversicherung ausdrücklich nur «auf Verlangen der versicherten Person» möglich.

12. Ab wann darf eine Versicherte, welche zur Übergangsgeneration gehört, ihr Guthaben aus der Säule 3a beziehen?

Bis zum Inkrafttreten von AHV 21 am 1.1.2024 dürfen Frauen ihre Leistung aus der Säule 3a weiterhin ab Vollendung des 59. Altersjahrs beziehen. Bis dahin haben alle Jahrgänge von 1960 bis 1964 das bereits das 59. Altersjahr erreicht.

Auch Frauen des Jahrganges 1964 können ihre Leistungen aus der 3. Säule somit im Jahr 2023 noch mit 59 Jahren beziehen. Mit dem Inkrafttreten von AHV 21 per 1.1.2024 gilt das neue Recht und ein Bezug ist für diesen Jahrgang an sich erst mit 60 Jahren möglich. Dies würde bedeuten, dass diese Frauen ab 2024 ihr Guthaben dann gewisse Monate nicht mehr beziehen können bis sie 60 Jahre alt sind. Da Frauen dieses Jahrgangs ihren Anspruch auf den Bezug der 3. Säule im Jahr 2023 bereits erworben haben, ist das BSV der Ansicht, dass dieser Anspruch mit Inkrafttreten von AHV 21 nicht wegfallen sollte. Durch eine solche praktische Handhabung wird verhindert, dass die Bezugsmöglichkeit kurzfristig unterbrochen wird.

Beispiel: Eine Versicherte, die am 30. Juni 1964 geboren wurde, kann ab 1. Juli 2023 ihre 3. Säule beziehen (altes Recht anwendbar: Bezug mit 59 Jahren). Obwohl die Versicherte am 1. Januar 2024 das 60. Altersjahr noch nicht erreicht hat, kann sie weiterhin die Leistungen aus der 3. Säule beziehen, da sie den Anspruch bereits per 1. Juli 2023 erworben hat.

Jahrgänge ab 1965 erreichen das 59. Altersjahr erst im Jahr 2024. Für sie gilt bereits neues Recht, so dass sie die Guthaben erst 2025 mit 60 Jahren beziehen können.

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13. Bis wann müssen nichterwerbstätige Versicherte, welche zur Übergangsgeneration gehören, ihr Guthaben aus der Säule 3a spätestens beziehen?

Ab Inkrafttreten von AHV 21 am 1.1.2024 müssen alle Guthaben der 3. Säule spätestens mit 65 bezo- gen werden, sofern keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wird (bisher mussten Frauen, die die Er- werbstätigkeit nicht weiterführten, die Guthaben bereits mit 64 beziehen). Für die Übergangsjahrgänge 1961/1962/1963 gelten jedoch die Übergansbestimmungen der AHV:

Jahr Jahrgang Bezug mit spätestens:

2024 Jahrgang 1960 64 Jahre

2025/26 Jahrgang 1961 64 Jahre und drei Monate

2026/27 Jahrgang 1962 64 Jahre und sechs Monate

2027/28 Jahrgang 1963 64 Jahre und neun Monate

2029 Jahrgang 1964 65 Jahre

Beispiel: Eine Versicherte, die am 30. November 1961 geboren wurde, muss ihr Guthaben aus der 3. Säule bis am 28. Februar 2026 beziehen (mit 64 Jahren und 3 Monaten).

14. Dürfen die Vorsorgeeinrichtungen die Finanzierung von AHV-Überbrückungsrenten bereits dieses Jahr anpassen, obwohl die Reform AHV 21 erst 2024 in Kraft tritt?

Bei der Überbrückungsrente handelt es sich um eine AHV-Ersatzrente der Pensionskasse für den Zeit- raum von der Pensionierung gemäss BVG-Reglement bis zur Ausrichtung einer ordentlichen AHV- Rente. Einige Pensionskassen sehen eine solche Überbrückungsrente im Reglement vor. Die Rente wird in der Regel vom Arbeitgeber (mit)finanziert oder die lebenslängliche Pensionskassenrente der versicherten Person wird gekürzt.

Ab 2025 erhöht sich das Referenzalter für Frauen in Dreimonatsschritten und die AHV-Überbrückungs- renten müssen somit über einen längeren Zeitraum ausbezahlt werden. Geht z.B. eine Frau des Jahr- gangs 1962 mit 62 in Pension, muss die Überbrückungsrente sechs Monate länger ausbezahlt werden, da sie erst mit 64 Jahren und sechs Monaten eine ungekürzte AHV-Rente beziehen kann. Dies erfordert somit eine Anpassung der Finanzierung. Die Vorsorgeeinrichtungen sollten deshalb bereits heute Mas- snahmen treffen können, damit die Überbrückungsleistungen bis zum tatsächlichen Referenzalter ge- währleistet werden können und nicht nur bis zum 64. Altersjahr.

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1112 Weitere Fragen und Antworten zur Meldepflicht der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht nach Artikel 40 BVG, Art. 24fbis FZG sowie Artikel 5,

13 und 14 Inkassohilfeverordnung

Zusätzlich zu den Fragen und Antworten in den Mitteilungen Nr. 155 vom 12. Mai 2021 (vgl. Rz 1057) nehmen wir Stellung zu zwei weiteren Rechtsfragen aus der Praxis:

1. Darf eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Meldung einer Fachstelle ablehnen, wenn das Vorsorgeguthaben der gemeldeten Person weniger als Fr. 1’000.- beträgt?

Nein, der Gesetzgeber hat für die Pflicht der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, die Meldung einer Fachstelle entgegenzunehmen, keinen Mindestbetrag des Vorsorgeguthabens festgelegt (vgl. Art.

40 Abs. 1 und 2 BVG und Art. 24fbis Abs. 1 und 3 FZG).

Der Mindestbetrag von Fr. 1’000.- gilt ausschliesslich für die Meldepflicht der Vorsorge- und Freizügig- keitseinrichtungen im Falle einer Auszahlung in Kapitalform (vgl. Art. 40 Abs. 3 Bst. a und b BVG und Art. 24fbis Abs. 4 Bst. a und b FZG). Auch wenn ein konkretes Vorsorgeguthaben bei der Meldung durch eine Fachstelle weniger als Fr. 1’000.- beträgt, besteht eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass dieses Guthaben in der Folge durch zukünftige Beiträge und Zinsen weiter anwachsen wird. Es ist daher gut möglich, dass dieses Vorsorgeguthaben zum Zeitpunkt einer allfälligen Auszahlung mehr als Fr. 1’000.- betragen wird und die Fachstelle somit informiert werden muss. Deshalb wurde kein Mindestbetrag für das Vorsorgeguthaben vorgesehen, unter dem eine Einrichtung die Meldung einer Fachstelle ablehnen oder ignorieren dürfte.

2. Darf eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Weiterleitung einer Meldung durch eine frühere Einrichtung ablehnen, wenn die versicherte Person auch diese Einrichtung be- reits seit über zwei Jahren verlassen hat?

Nein, auch in diesem Fall darf eine Meldung nicht abgelehnt werden: Hat eine frühere Einrichtung die Meldung einer Fachstelle erhalten und leitet sie diese gemäss Artikel 24fbis Absatz 2 FZG der nachfol- genden Einrichtung weiter, so muss letztere die Meldung ihrerseits an die auf sie nachfolgende Einrich- tung weiterleiten, wenn die versicherte Person inzwischen (auch) bei ihr bereits ausgetreten ist.

Artikel 24fbis Absatz 2 (zweiter Satz) enthält auch keine zeitliche Begrenzung für die Weiterleitungs- pflicht einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, wenn die versicherte Person die fragliche Ein- richtung im Zeitpunkt der Meldung durch eine Fachstelle oder der Weiterleitung durch eine frühere Ein- richtung bereits verlassen hat.

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1113 WEF und Solaranlagen: Präzisierung

Ist ein WEF-Vorbezug für Solaranlagen, deren Stromproduktion höher ist als der Eigenbedarf, zulässig?

In der Mitteilung zur beruflichen Vorsorge Nr. 110 vom 15. Januar 2009 Rz. 679 wurde dargelegt, dass die Installation von Sonnenkollektoren zur Strom- und Warmwassergewinnung oder zum Heizen des Wohnraumes über einen Vorbezug finanziert werden darf.

Die versicherte Person kann nach Ansicht des BSV in dem Umfang Vorsorgemittel beziehen, in dem die Stromerzeugung zum Eigenbedarf erfolgt. Als Eigenbedarf gilt nach Art. 4 Abs. 1 WEFV die Nutzung durch die versicherte Person. Dies hat zur Folge, dass die Stromproduktion, welche vom Versicherten nicht selber verwendet bzw. genutzt wird, nicht mit Vorsorgemitteln finanziert werden darf.

Diese Beurteilung stimmt mit der vom Gesetzgeber vertretenen Absicht überein, die Wohneigentums- förderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge auf den Eigenbedarf einzuschränken und keine Investi- tionen zu ermöglichen, die von Anfang an dem Erzielen von Gewinnen dienen. Dies käme einem Abfluss von Mitteln aus dem Vorsorgekreislauf gleich und widerspräche damit dem Zweck der Wohneigentums- förderung.

Die versicherte Person muss somit bei einem WEF-Vorbezug für eine Solaranlage der Vorsorgeeinrich- tung den Wert des Eigenbedarfs-Anteils an der Solaranlage belegen können.

1114 Teilweiser Vorbezug der Säule 3a für den Erwerb von Wohneigentum

Es ist zulässig, einen Teil des Vorsorgekapitals der Säule 3a für den Erwerb von Wohneigentum zu beziehen, ohne das Vorsorgeverhältnis auflösen zu müssen.

Da die bestehende Regelung Fragen aufwarf, präzisiert das BSV hinsichtlich von Kapitalvorbezügen aus der Säule 3a zum Zwecke der Wohneigentumsförderung (WEF) wie folgt:

Ein Kapitalvorbezug aus der Säule 3a im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) stellt gemäss BVV 3 keinen Grund für die Auflösung des Vorsorgeverhältnisses dar. Daher ist ein teilweiser WEF- Vorbezug aus der Säule 3a zulässig, ohne dass das Vorsorgeverhältnis aufgelöst werden muss. Die Auflösung des Vorsorgeverhältnisses ist lediglich in den in Artikel 3 Absatz 2 BVV 3 erwähnten Fällen vorgesehen, das heisst, wenn die vorsorgenehmende Person eine ganze Invalidenrente der eidgenös- sischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist, bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder bei einer Barauszahlung nach Artikel 5 FZG. Hingegen sieht Ar- tikel 3 Absatz 3 BVV 3 die Auflösung des Vorsorgeverhältnisses im Falle eines Kapitalvorbezugs im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) nicht vor. Siehe dazu auch: Schweizerische Steuerkon- ferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Cosmos Verlag AG, Fall B.3.2.3.

Ein teilweiser WEF-Vorbezug aus der Säule 3a ist allerdings nur möglich, solange die in Artikel 3 Ab- satz 1 BVV 3 festgelegte Altersgrenze noch nicht erreicht ist. Ein solcher Vorbezug ist demnach bis fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters möglich. Ab dieser Altersgrenze ist ein Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung nicht mehr zulässig, da die Versicherten ab diesem Zeitpunkt die gesamte Altersleistung beziehen können; die Auflösung des Vorsorgeverhältnisses hat zur Folge, dass die ausbezahlte Leistung vollumfänglich besteuert werden muss (siehe erwähnten Fall B.3.2.3 und Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 116 Rz. 724 und Nr. 136 Rz. 892).

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Rechtsprechung 1115 Teilliquidation und kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2023, 9C_11/2022, Urteil in französischer Spra- che)

(Art. 53b BVG und 27h BVV 2)

Bei einem freiwilligen und individuellen Austritt eines geschäftsführenden Gesellschafters aus einer Personengesellschaft, der seinen Anschlussvertrag kündigt, liegt eine Teilliquidation nach Artikel 53b Absatz 1 Buchstabe c BVG vor. Da es sich um einen individuellen Austritt und nicht um einen kollektiven Übertritt in eine andere Vorsorgeeinrichtung handelt, hat die austretende Person keinen kollektiven Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven im Sinne von Artikel 27h BVV 2.

Das Urteil bezieht sich auf folgenden Sachverhalt: Die Anwaltskanzlei E. war mit mehreren Gesell- schaftern als Kommanditgesellschaft gegründet worden. Die Gesellschafter waren bei der Perso- nalvorsorgestiftung der Anwaltskanzlei E. versichert. In der Folge wurde für die Weiterführung der Anwaltskanzlei eine Kapitalgesellschaft gegründet. Dazu wurde die Kanzlei E. liquidiert und die neue Kanzlei J. SA gegründet. Die Vorsorgestiftung E. wurde nun zur neuen Stiftung D. AG. Drei Gesellschafter, die in der Zwischenzeit in eine andere Anwaltskanzlei gewechselt hatten, meldeten der Stiftung D. AG ihren Anschluss an die Sammelstiftung L. Sie ersuchten die Stiftung D. AG, ihnen den Betrag der ihnen zustehenden BVG-Guthaben im Zusammenhang mit der Teilliquidation der Stiftung mitzuteilen sowie den entsprechenden Betrag an ihre neue Vorsorgestiftung zu über- weisen. Nach dem negativen Bescheid des Stiftungsrates reichten die Gesellschafter Beschwerde bei der ASFIP ein. Die ASFIP war der Ansicht, dass das Teilliquidationsverfahren korrekt durchge- führt worden war und kein kollektiver Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven bestehe. Gegen diesen Entscheid legten die drei Gesellschafter Beschwerde ein.

Artikel 53b Absatz 1 BVG lautet wie folgt: «Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilli- quidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn: a. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt; b. eine Unternehmung restrukturiert wird; c. der Anschlussvertrag aufgelöst wird.»

Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht nach Artikel 27h Absatz 1 erster Satz BVV 2 «zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven.»

Im vorliegenden Fall urteilten sowohl das BVGer und später das BGer, dass der Austritt eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Personengesellschaft, der als Selbstständigerwerben- der derselben Vorsorgeeinrichtung wie seine Angestellten angehört und seinen Gesellschaftsver- trag sowie seinen Anschlussvertrag kündigt, eine Teilliquidation gemäss Teilliquidationsreglement dieser Vorsorgeeinrichtung sowie nach Artikel 53b Absatz 1 Buchstabe c BVG auslöst (Auflösung des Anschlussvertrags). Der als freiwillig und individuell eingestufte Austritt kann keinen anderen Teilliquidationsfall als jenen nach Artikel 53b Absatz 1 Buchstabe c BVG auslösen. Per Definition kann ein solcher Austritt keinen kollektiven Übertritt in eine andere Vorsorgeeinrichtung (kollektiver Austritt) darstellen. Unter diesen Voraussetzungen hat der geschäftsführende Gesellschafter kei- nen kollektiven anteilsmässigen Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven im Sinne von Artikel 27h BVV 2.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

30. November 2023

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162 Hinweise

1116 Reform der beruflichen Vorsorge (BVG Reform) –Funktionsweise von

Art. 47f Abs. 2 E-BVG .................................................................................................................... 2 1117 Inkrafttreten der Reform AHV 21 und berufliche Vorsorge ............................................................ 4 1118 Inkrafttreten der Reform Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule .............................................................................................................................. 12 1119 Umsetzung der Motion 19.3702 „Einkauf in die Säule 3a ermöglichen“: Vorlage in der Vernehmlassung .......................................................................................................................... 24 1120 Anhebung des Mindestzinssatzes auf 1.25% ab 1. Januar 2024 ................................................ 24 1121 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Januar 2024 ............................................................................................................................. 25 1122 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2024 ............................................................................. 25 1123 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2024 ............................................................................ 25

Stellungnahmen 1124 Fragen und Antworten zu den Änderungen in der beruflichen Vorsorge im Rahmen der Reform AHV 21 ...................................................................................................................... 26 1125 WEF und Solaranlagen: Zusatzinformation zu den Mitteilungen Nr. 161 .................................... 29

Rechtsprechung 1126 Ausrichtung eines Todesfallkapitals bei (rückwirkender) Teilinvalidität der verstorbenen Person .......................................................................................................................................... 29 1127 Keine Anwendung des Gleichstellungsgesetzes auf Vorsorgeverhältnisse und Mindesthöhe des reglementarischen Verzugszinssatzes.................................................................................. 30 1128 Begünstige Personen nach Art. 20a BVG – Begriff der «Geschwister» ...................................... 31

Exkurs

1129 Recht der beruflichen Vorsorge: Werkzeugkasten

Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist beim BSV ................................................... 32

Anhang • Neue Tabelle ab 1. Januar 2024 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang ............................. 55 • Wichtige Masszahlen 2024 im Bereich der beruflichen Vorsorge ............................................... 55 • Wichtige Masszahlen 1985-2024 im Bereich der beruflichen Vorsorge ...................................... 55 • Tabellen 2024 BVG-Altersguthaben ............................................................................................ 55 • Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in % ......................................................................... 55

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162

Hinweise 1116 Reform der beruflichen Vorsorge (BVG Reform) –Funktionsweise von Art. 47f Abs. 2 E-BVG

Das Parlament hat am 17. März 2023 die Reform der beruflichen Vorsorge (BVG Reform) verabschiedet (vgl. Hinweis in den Mitteilungen Nr. 161 Rz 1107). Das BSV hat seither mehrere Fragen zur Funktions- weise von Art. 47f Abs. 2 E-BVG (Schlussabstimmungstext abrufbar unter: BBl 2023 785) erhalten. Gerne machen wir dazu die folgenden Hinweise:

Finanzierungsmechanismus von Art. 47f Abs. 2 E-BVG

Art. 47f E-BVG regelt die Finanzierung der Rentenzuschläge für die Übergangsgeneration. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen den Rentenzuschlag durch eine einmalige Einlage in das Vorsor- geguthaben der betroffenen Versicherten finanzieren: Es handelt sich dabei um eine Finanzierung im Kapitaldeckungsverfahren.

Laut Absatz 2 wird diese Einmaleinlage einerseits durch Zuschüsse des Sicherheitsfonds und anderer- seits durch die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen selber finanziert. Hinter diesem Finanzierungsme- chanismus steht folgender Gedanke: Die Vorsorgeeinrichtungen bilden heute Rückstellungen für die Pensionierungsverluste aufgrund des zu hohen Mindestumwandlungssatzes. Durch die Senkung des Mindestumwandlungssatzes sind diese technischen Rückstellungen nicht mehr im gleichen Ausmass notwendig. Diese freiwerdenden Mittel können somit für die Finanzierung der Einmaleinlage verwendet werden. Zu dieser Finanzierungsquelle kommen die Zuschüsse aus dem Sicherheitsfond hinzu.

Gemäss Art. 47f Abs. 2 E-BVG wird der Anspruch auf den Zuschuss mit Hilfe der in dieser Bestimmung enthaltenen Formel ermittelt 1:

Reglementarische Rente + Zuschlag – max(reglementarische Rente, BVG-Altersguthaben x 6,8%)

Ergibt dies eine positive Zahl, entspricht der Zuschuss dem kapitalisierten Betrag dieses Wertes (siehe dazu die Beispiele unten). Die Details der Kapitalisierung wird der Bundesrat gemäss Absatz 3 der Bestimmung in einer Verordnung regeln.

Wie wirkt sich diese Finanzierung auf (stark) umhüllende Vorsorgeeinrichtungen aus?

In (stark) umhüllenden Plänen liegt das reglementarische Vorsorgeguthaben bei Erreichen des Referenzalters in vielen Fällen über 441 000 Franken. Versicherte, deren Vorsorgeguthaben über diesem Betrag liegt, haben gemäss der Reformvorlage gar keinen Anspruch auf einen Rentenzuschlag.

In der Praxis sind (stark) umhüllende Vorsorgeeinrichtungen zudem nicht oder nur geringfügig vom zu hohen Mindestumwandlungssatz betroffen. Sie haben deshalb auch keine oder nur wenige entsprechenden Rückstellungen gebildet, die sie für die Finanzierung eines allfälligen Rentenzuschlags verwenden könnten. Die folgenden beiden Beispiele zeigen, dass in Fällen mit mehr Überobligatorium ein grösserer Anteil der Kosten durch Zuschüsse des Sicherheitsfonds finanziert wird.

Beispiele:

Die Beispiele betreffen eine (fiktive) umhüllende Kasse (Koordinationsabzug an Beschäftigungsgrad angepasst, Sparbeiträge 2 Prozentpunkte höher als die aktuellen BVG-Altersgutschriften, Umwandlungssatz 5,5%):

1 Wortlaut von Art. 47f Abs. 2 E-BVG:

«2 Der Sicherheitsfonds leistet Zuschüsse an die Vorsorgeeinrichtungen zur teilweisen Finanzierung der Einlagen. Der Zuschuss für eine Ein- lage berechnet sich aus der Differenz zwischen der Summe von Invaliden- oder Altersrente und Zuschlag einerseits und dem höheren der folgenden Beträge andererseits: a. der reglementarischen Alters- oder Invalidenrente; b. der Rente, die sich aus dem Altersguthaben nach Artikel 15 und einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent ergibt. »

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162

Beispiel 1: Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform 63-jährige Person, die mit einem Pensum von 80% einen Bruttojahreslohn von 50 000 Franken erzielt, hat mit 65 ein projiziertes reglementari- sches Vorsorgeguthaben von 206 011 Franken. Sie hat damit Anspruch auf den vollen Rentenzuschlag von 2400 Franken pro Jahr. In diesem Beispiel kommt Art. 47f Abs. 2 Bst. a zur Anwendung, weil die reglementarische Rente (11 331 Fr.) höher ist, als die Rente, die sich aus dem BVG-Altersguthaben und einem Umwandlungssatz von 6,8% ergibt (10 115 Fr.). Der ganze Rentenzuschlag wird somit durch Zuschüsse des Sicherheitsfonds finanziert (11 331 + 2400 – 11 331 = 2400 Fr.). Der Zuschuss aus dem Sicherheitsfond wird dem kapitalisierten Wert des gesamten Rentenzuschlags entsprechen.

Beispiel 2: Muss die gleiche Person für den Lohn von 50 000 Franken 100% arbeiten (statt wie im obigen Beispiel 80%), hat sie ebenfalls Anspruch auf den vollen Rentenzuschlag von 2400 Franken pro Jahr. Der Anteil des Überobligatoriums ist jedoch kleiner und das reglementarische Vorsorgeguthaben tiefer. Deshalb sieht die Berechnung hier anders aus. Es kommt nämlich Bst. b von Art. 47f Abs. 2 zur Anwendung, weil die Rente, die sich aus dem BVG-Altersguthaben und einem Umwandlungssatz von 6,8% ergibt (10 115 Fr.), höher ist als die reglementarische Altersrente (9349 Fr.). Der Sicherheitsfonds wird hier nur einen Teil des Rentenzuschlags finanzieren (9349 + 2400 – 10 115 = 1634 Fr.). Den restlichen Teil (766 = 2400 – 1634 Fr.) muss die Vorsorgeeinrichtung selber finanzieren.

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1117 Inkrafttreten der Reform AHV 21 und berufliche Vorsorge

Die Reform AHV 21 mit ihren Ausführungsbestimmungen wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Diese Reform führt ein flexibles Rentensystem in der ersten und zweiten Säule ein. Sie ersetzt das derzeitige unterschiedliche ordentliche Rentenalter für Männer (65 Jahre) und Frauen (64 Jahre) durch ein identisches Referenzalter von 65 Jahren für alle versicherten Personen. Es wird insbesondere mög- lich sein, sich früh- oder teilpensionieren zu lassen oder den Bezug der Altersleistung aufzuschieben.

Neu ist ein Aufschub der Altersleistung in der 2. Säule nach Erreichen des Referenzalters nur noch möglich, solange weiter eine Erwerbstätigkeit besteht. Dies gilt analog auch für einen Aufschub des Bezugs der Freizügigkeitsleistung, was in der Vernehmlassung kontrovers aufgenommen wurde. Der Bundesrat hat beschlossen, eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorzusehen, während der die Auszah- lung der Altersleistungen aufgeschoben werden kann, ohne dass die Erwerbstätigkeit fortgeführt wird.

Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise wie folgt erhöht:

Referenzalter der Frauen AHV/BVG:

Schrittweise Erhöhung nach der Reform AHV 21, die am 1er Januar 2024 in Kraft treten wird (Art. 21 Abs. 1 AHVG und Bst. a der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021)

Frauen, die 1960 oder früher geboren wurden 64 Jahre

Frauen, geboren 1961 64 Jahre und 3 Monate

Frauen, geboren 1962 64 Jahre und 6 Monate

Frauen, geboren 1963 64 Jahre und 9 Monate

Frauen, die 1964 oder später geboren wurden 65 Jahre

Siehe auch den folgenden Internetlink (BSV): neues Referenzalter: individuelle Abfragen : Stabilisierung der AHV (AHV 21) (admin.ch)

• Internet-Link für die Pressemitteilung vom 30. August 2023: Die Ausführungsbestimmungen zur Reform AHV 21 treten am 1.1.2024 in Kraft (admin.ch) Der Text der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die die berufliche Vorsorge betreffen, wird im Nachfolgenden publiziert:

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162

Auszug der Gesetzesänderung vom 17. Dezember 2021 (nur der in der AS 2023 92 veröffentlichte Text ist verbindlich):

1. Zivilgesetzbuch 2

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 124 Randtitel und Absatz 1 sowie 124a Randtitel und Absatz 1 wird «Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt.

Art. 89a Abs. 6 Ziff. 2a 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 3 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1982 4 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über: 2a. den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b),

4. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 5 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 10 Absatz 2 Buchstabe a, 14 Absatz 2, 15 Absatz 1 Buchstabe a, 24 Absatz 3 Buchstabe b, 33b Sachüberschrift, 34a Absatz 4, 36 Absatz 1, 41 Absatz 3 wird «ordentliches Rentenalter» beziehungsweise «ordentlichen Rücktrittsalter» durch «Referenzalter» ersetzt. 2 In den Artikeln 14 Absatz 1, 31, 49 Absatz 1 und 60a Absatz 2 wird «Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt.

3 In Artikel 33a Absatz 2 wird «ordentlichen reglementarischen Rentenalter» durch «reglementarischen Referenzalter» ersetzt.

4 und 5 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG 6.

2 Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben. 3 Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leis- tungsbezug vorsehen.

Art. 13a Teilbezug der Altersleistung 1 Die versicherte Person kann die Altersleistung als Rente abgestuft in bis zu drei Schritten beziehen. Die Vorsorgeeinrichtung kann mehr als drei Schritte zulassen. 2 Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig. Dies gilt auch, wenn der bei einem Arbeitgeber erzielte Lohn bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist. Ein Schritt umfasst sämtliche Bezüge von Al- tersleistungen in Kapitalform innerhalb eines Kalenderjahres. 3 Der erste Teilbezug muss mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen. Die Vorsorgeeinrichtung kann einen tieferen Mindestanteil zulassen. 4 Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement vorsehen, dass die ganze Altersleistung bezogen werden muss, wenn der ver- bleibende Jahreslohn unter den Betrag fällt, der nach ihrem Reglement für die Versicherung notwendig ist.

Art. 13b Bedingungen für den Vorbezug und den Aufschub der Altersleistung 1 Der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen. 2 Die versicherte Person kann den Bezug ihrer Altersleistung nur bis zum Ende der Erwerbstätigkeit aufschieben, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres.

Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Altersrente.

2 SR 210 3 SR 831.42 4 SR 831.40 5 SR 831.40 6 SR 831.10

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162

Art. 21 Abs. 1 1 Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte.

Art. 37 Abs. 2 2 Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13–13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.

Art. 47a Abs. 4 erster Satz 4 Die Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod oder Invalidität oder bei Erreichen des reglementarischen Referenzalters. ...

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 2 2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vor- schriften über:

2. den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);

Art. 79b Abs. 2

2 Der Bundesrat regelt den Einkauf von Personen, die:

a. bis zum Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangen, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben; b. eine Leistung der beruflichen Vorsorge beziehen oder bezogen haben.

5. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 7

Ersatz von Ausdrücken 1 Im Artikel 16 Absatz 5 wird «der ordentlichen reglementarischen Altersgrenze» durch «dem reglementarischen Referenzalter» ersetzt. 2 In Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b und c wird «der ordentlichen Altersgrenze» durch «des Referenzalters» ersetzt.

3 In Artikel 22e Absatz 2 wird «Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt.

Art. 1 Abs. 4 4 Es ist nicht anwendbar auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 8 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.

Art. 2 Abs. 1bis 1bis Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühest- möglichen Rentenalter und dem reglementarischen Referenzalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Bestimmt das Reglement kein Referenzalter, so ist das Alter nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 9 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) massgebend.

Art. 8 Abs. 3 und 4 3 Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung zu Personen, die eine Altersleistung beziehen oder bezogen haben oder eine Rente infolge Teilinvalidität beziehen, jeder neuen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Informationen über den Bezug der Alters- und Invalidenleistungen geben, die notwendig sind für: a. die Berechnung der Einkaufsmöglichkeiten oder des obligatorisch zu versichernden Lohns; und b. die Beachtung der Höchstzahl der Bezüge in Kapitalform (Art. 13a Abs. 2 BVG). 4 Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die Freizügig- keitseinrichtung dieser die Informationen nach Absatz 3 weiterleiten.

Art. 24f zweiter Satz ... Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn die versicherte Person das 80. Altersjahr vollendet hat.

7 SR 831.42 8 SR 831.10 9 SR 831.40

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Auszug der Verordnungsänderungen vom 30. August 2023 (nur der in der AS 2023 506 veröffent- lichte Text ist verbindlich):

6. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 10

Art. 6 Abs. 4 4 Beiträge für die Finanzierung von AHV-Überbrückungsrenten können nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c FZG abgezogen werden, wenn diese Renten frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG zu laufen beginnen. Bei hinreichender Begründung kann diese Frist höchstens zehn Jahre betragen.

Art. 16 Abs. 1 1 Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Refe- renzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, so kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben.

Art. 19c Abs. 1 1 Als Vorsorgeguthaben, die nach Artikel 24d Absatz 2 FZG als vergessene Guthaben zu melden sind, gelten Guthaben von Personen, die das Referenzalter erreicht haben und weder ihren Anspruch auf Auszahlung der Altersleistungen geltend gemacht noch den Nachweis erbracht haben, dass sie weiterhin erwerbstätig sind.

Art. 19g Abs. 2 2 Bezieht der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente und erreicht er während des Scheidungsverfahrens das reglementari- sche Referenzalter, so kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB und die Rente kür- zen. Die Kürzung entspricht höchstens der Summe, um die die Rentenzahlungen zwischen dem Erreichen des reglementari- schen Referenzalters und der Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt.

Art. 19i Ausgleich bei Aufschub der Altersrente (Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB)

Hat ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens das reglementarische Referenzalter erreicht und den Bezug der Altersleistung aufgeschoben, so ist sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vorsorgeguthaben wie eine Austrittsleis- tung zu teilen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2023 Personen, die ihre Altersleistungen nach Artikel 16 Absatz 1 in den Jahren 2024–2029 beziehen müssten, weil sie das Refe- renzalter erreichen oder bereits überschritten haben, und die nicht mehr erwerbstätig sind, können die Auszahlung dieser Leis- tungen bis zum 31. Dezember 2029, höchstens aber fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus, aufschieben.

7. Verordnung vom 18. April 1984 11 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 14 Abs. 1 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wie- dereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG weiterführen. Art. 24 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen (Art. 34a BVG) 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlas- senenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:

Art. 24a Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 6 Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des Referenzalters (Art. 34a BVG) 1 Hat die versicherte Person das Referenzalter erreicht, so darf die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nur kürzen, wenn diese zusammentreffen mit:

10 SR 831.425 11 SR 831.441.1

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2 Die Vorsorgeeinrichtung erbringt die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des Referenzalters. Insbe- sondere muss sie Leistungskürzungen bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 20 Absätze 2ter und 2quater UVG sowie Artikel 47 Absatz 1 MVG nicht ausgleichen. 6 Wird bei einer Scheidung eine Invalidenrente nach dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters geteilt, so wird der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, bei der Berechnung einer allfälligen Kürzung der Invali- denrente des verpflichteten Ehegatten weiterhin angerechnet.

Art. 26a Sachüberschrift und Abs. 1 Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente vor dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters (Art. 124 Abs. 3 ZGB; Art. 34a BVG) 1 Wurde infolge des Zusammentreffens mit Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung eine Invalidenrente gekürzt, so kann bei einer Scheidung vor dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters der Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB nicht für den Vorsorgeausgleich verwendet werden. Art. 26b Sachüberschrift und Abs. 1 Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente nach dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters (Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 und 124c ZGB; Art. 34a BVG) 1 Wurde eine Invalidenrente infolge des Zusammentreffens mit anderen Leistungen gekürzt, so stützt sich das Gericht bei einer Scheidung nach dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters bei der Entscheidung über die Teilung auf die ungekürzte Rente.

Art. 60a Abs. 3 und 4 3 Hat eine versicherte Person Vorsorgeguthaben, die in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben, oder Freizügigkeitsgut- haben, die sie nicht nach den Artikeln 3 und 4 Absatz 2bis FZG in eine Vorsorgeeinrichtung übertragen musste, so reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme um diesen Betrag. 4 Für eine versicherte Person, die bereits Altersleistungen bezieht oder bezogen hat und die in der Folge die Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder ihren Beschäftigungsgrad wieder erhöht, reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme im Umfang der bereits bezogenen Altersleistungen.

Gliederungstitel nach Art. 62c

1c. Abschnitt: Ausführungsbestimmung zu Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 des AHVG

Art. 62d Das in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 13 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung festgelegte Referenzalter gilt auch als BVG-Refe- renzalter der Frauen.

8. Verordnung vom 13. November 1985 14 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Art. 3 Abs. 1 1 Die Altersleistungen dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG ausgerich- tet werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, so kann er den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben.

Art. 3a Abs. 3 und 4 3 Die Übertragung von Vorsorgekapital und der Einkauf sind bis zum Erreichen des Referenzalters zulässig. Weist der Vorsor- genehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, so kann er eine solche Übertragung oder einen solchen Einkauf bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters vornehmen. 4 Eine solche Übertragung oder ein solcher Einkauf ist allerdings nicht mehr möglich, sobald eine Versicherungspolice ab fünf Jahren vor Erreichen des Referenzalters fällig wird.

Art. 7 Abs. 3 3 Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen können längstens bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters geleistet werden.

12 AS 2023 92 13 SR 831.10 14 SR 831.461.3

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Erläuterungen der Verordnungsänderungen (Auszug):

4.2.6 Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 (FZV)

Artikel 6 Absatz 4

Der bisherige Begriff des «ordentlichen AHV-Rentenalters» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.

Artikel 16 Absatz 1

In der Freizügigkeitsverordnung ist eine Bestimmung analog zu jener einzuführen, die heute für die Säule 3a und neu auch bei einem Aufschub der Altersleistung in der 2. Säule nach Art. 13 Abs. 2 und Art. 13b Abs. 2 BVG gilt. Mit dieser Änderung soll ein Anreiz zum Weiterarbeiten über das Referenzalter hinausgesetzt werden. Der Rentenaufschub und die Fortführung der Erwerbstätigkeit hängen auch aus steuerlicher Sicht zusammen, denn nur Personen, die tatsächlich weiterarbeiten, sollen von der steuer- privilegierten beruflichen Vorsorge profitieren können. Frauen und Männer, die ihren Rentenbezug über das Referenzalter hinaus aufschieben möchten, müssen ihrer Freizügigkeitseinrichtung nachweisen können, dass sie weiterhin eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Die Voraussetzung der effektiven Weiterführung einer Erwerbstätigkeit ist erfüllt, wenn die versicherte Person den Nachweis beispielsweise in Form eines Lohnausweises, eines Arbeitsvertrags oder einer Bestätigung des Arbeitgebers erbringt. Übt die versicherte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, kann sie zum Beispiel ein Geschäftskonto vorlegen. Das Gesetz sieht keinen Mindestbeschäftigungsgrad vor. Ausserdem ist in der Bestimmung der Begriff «Rentenalter» durch «Referenzalter» zu ersetzen.

Artikel 19c Absatz 1

Der Begriff «Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Ausserdem wird der Artikel an den neuen Wortlaut von Artikel 16 Absatz 1 angepasst. Guthaben von Personen, die gegenüber einer Freizügig- keitseinrichtung nachweisen, dass sie auch nach dem Referenzalter weiterhin erwerbstätig sind, müs- sen selbstverständlich nicht als «vergessene Guthaben» gemeldet werden.

Artikel 19g Absatz 2

Der bisherige Begriff «reglementarisches Rentenalter» wird durch «reglementarisches Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.

Artikel 19i Ausgleich bei Aufschub der Altersrente

Der bisherige Begriff «ordentliches reglementarisches Rentenalter» wird durch «reglementarisches Re- ferenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2023

Aufgrund der Änderung von Artikel 16 FZV müssen Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt des Referenz- alters bezogen werden, sofern keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wird. Diese Neuregelung würde auch Personen treffen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits das Referenzalter erreicht haben oder es bald erreichen würden. Sie hätten keine Zeit mehr, ihre Altersplanung so kurzfristig anzupassen. Diese Personen sollen deshalb noch bis Ende 2029, höchstens aber bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters, Zeit haben, ihr Freizügigkeitsguthaben zu beziehen. Diese Übergangsbestimmung ge- währleistet auch, dass die Freizügigkeitseinrichtungen genügend Zeit haben, ihre Reglemente und Pro- zesse anzupassen.

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4.2.7 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (BVV 2)

Artikel 14 Absatz 1

Der bisherige Begriff «Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestim- mung nicht.

Artikel 24 Sachüberschrift, Absatz 1 Einleitungssatz Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen

Der bisherige Begriff «ordentliches Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.

Artikel 24a Sachüberschrift, Absatz 1 Einleitungssatz, Absätze 2 und 6 Kürzung von Invaliden- leistungen nach dem Erreichen des Referenzalters

Die Begriffe «ordentliches Rentenalter» und «reglementarisches Rentenalter» werden durch «Referenz- alter» und «reglementarisches Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.

Artikel 26a Sachüberschrift und Absatz 1 Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter

Der bisherige Begriff «reglementarisches Rentenalter» wird durch «reglementarisches Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.

Artikel 26b Sachüberschrift und Absatz 1 Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente nach dem reglementarischen Referenzalter

Der bisherige Begriff «reglementarisches Rentenalter» wird durch «reglementarisches Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.

Artikel 60a Absätze 3 und 4

Abs. 3: In der beruflichen Vorsorge hat eine versicherte Person in bestimmten Situationen die Möglich- keit, z.B. durch eine Reduktion des Beschäftigungsgrades oder bei einer Weiterversicherung nach Arti- kel 47a BVG Teile des Vorsorgeguthabens in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu belassen und nicht beziehen zu müssen. Nimmt diese Person eine neue Erwerbstätigkeit auf, und überträgt sie das Vor- sorgeguthaben nicht, soll dieses und/oder wie bisher ihr Freizügigkeitsguthaben bei einem allfälligen Einkauf berücksichtigt werden.

Abs. 4: Nach Artikel 79b Absatz 2 Buchstabe b BVG regelt der Bundesrat neu den Einkauf von Versi- cherten, die bereits eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge beziehen (Rente) oder bezogen haben (Kapital). Wer nach einer Frühpensionierung wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und die gesetzli- chen Voraussetzungen erfüllt, ist wieder aktiv in der beruflichen Vorsorge versichert und kann sich wie- der einkaufen. Gemäss dem neuen Absatz 4 von Artikel 60a soll sich bei einem Einkauf der maximal mögliche Einkaufsbetrag um den Betrag reduzieren, welcher der bereits bezogenen Altersleistung ent- spricht. Zur Berechnung der Einkaufsmöglichkeiten benötigt die Vorsorgeeinrichtung Informationen über diesen Leistungsbezug und muss die notwendigen Angaben von der versicherten Person verlangen. Zur Vermeidung einer Überversicherung dürfen sich Personen nur soweit in die reglementarischen Leis- tungen nach Artikel 79b Absatz 1 BVG einkaufen, als diese den bisherigen Vorsorgeschutz (wie er vor dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter bestand) übersteigen. Diese Regelung entspricht einer bereits gel- tenden Praxis (vgl. die Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 91 Rz 527). Sie verhin- dert, dass sich Personen, die bereits eine Altersleistung beziehen, durch Einkäufe noch einmal steuer- begünstigt eine zweite Vorsorge aufbauen können. Mit der neuen gesetzlichen Möglichkeit von Teilpen-

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sionierungen muss eine Überversicherung durchspätere Einkäufe auch für diese Fälle verhindert wer- den. Die wird mit dem Zusatz «oder den Beschäftigungsgrad wieder erhöhen» im neuen Absatz 4 auf analoge Weise sichergestellt.

Artikel 62d

Die Übergangsbestimmung sieht ausdrücklich vor, dass das Referenzalter gemäss Übergangsbestim- mung im AHVG für das Referenzalter der Frauen in der beruflichen Vorsorge ebenso gilt.

4.2.8 Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei- träge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)

Artikel 3 Absatz 1

Der bisherige Begriff «ordentliches Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.

Artikel 3a Absätze 3 und 4

Der bisherige Begriff «ordentliches Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.

Artikel 7 Absatz 3

Der bisherige Begriff «ordentliches Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.

S. dazu eingehend: Botschaft vom 28. August 2019 zur Stabilisierung der AHV (AHV 21), BBl 2019

6305 (S. 6373 ff. und S. 6400 ff.)

Siehe auch die folgende Internetseite des BSV: Stabilisierung der AHV (AHV 21) (admin.ch)

Internet-Link für Curia Vista:

19.050 | Stabilisierung der AHV (AHV 21) | Geschäft | Das Schweizer Parlament

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1118 Inkrafttreten der Reform Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule

Die Reform «Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule» wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Diese Reform verbessert nicht nur die Aufsicht in der 1. Säule, sondern bringt auch mehrere punktuelle Verbesserungen im Bereich der beruflichen Vorsorge: • eine Klärung der Aufgaben des BVG-Experten, • eine grössere Unabhängigkeit der kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden, • einen elektronischen Informationsaustausch zwischen den Vorsorgeeinrichtungen und der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV, • eine neue Regelung für die Übernahme von Rentnerbeständen und • eine Vereinfachung der Aufsichtsabgabe.

Die Änderungen der Verordnung über den Sicherheitsfonds BV in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen den Vorsorgeeinrichtungen und der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV treten allerdings erst am 1. Juli 2024 in Kraft.

Zudem nehmen die Kantone die Anpassungen in Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Aufsichts- behörden (Art. 61 Abs. 3 dritter Satz BVG) innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor.

Internet-Link für die Pressemitteilung vom 22. November 2023: Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule: Inkrafttreten per 1. Januar

2024 (admin.ch)

Der Text der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die die berufliche Vorsorge betreffen, wird im Nachfolgenden publiziert:

Auszug der Gesetzesänderung vom 17. Juni 2022 (nur der in der Amtlichen Sammlung veröffent- lichte Text ist verbindlich):

1. Zivilgesetzbuch 15

Art. 89a Abs. 6 Ziff. 10, 11 und 16 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 16 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1982 17 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:

10. die Auflösung von Verträgen (Art. 53e–53f),

11. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2–5, 56a, 57 und 59),

16. die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b),

5. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 18 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 5 Abs. 2 2 Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c, d und i und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, 65e, 67, 71 und 72a–72g) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügig- keitsgesetz vom 17. Dezember 1993 19 (FZG) unterstellt sind.

15 SR 210 16 SR 831.42 17 SR 831.40 18 SR 831.40 19 SR 831.42

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 12, 13 und 18 2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weitergehende Vorsorge nur die Vor- schriften über:

12. die Auflösung von Verträgen (Art. 53e–53f);

13. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2–5, 56a, 57 und 59);

18. die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);

Art. 52e Abs. 1, 1bis, 2bis und 4 1 Der Experte für berufliche Vorsorge prüft aus versicherungstechnischer Sicht, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, indem er: a. jährlich die Vorsorgekapitalien und die technischen Rückstellungen der Vorsorgeeinrichtung berechnet; b. periodisch, mindestens jedoch alle drei Jahre, ein versicherungstechnisches Gutachten erstellt. 1bis Er prüft zudem periodisch, ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. 2bis Das oberste Organ hat dem Experten für berufliche Vorsorge die erforderlichen Angaben für die Prüfung zu machen und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 4 Im Zusammenhang mit der Übernahme von Rentnerbeständen (Art. 53ebis) gibt der Experte für berufliche Vorsorge der Auf- sichtsbehörde von sich aus die erforderliche Bestätigung (Art. 53ebis Abs. 1) und auf deren Verlangen den Bericht (Art. 53ebis Abs. 3) ab.

Art. 53ebis Übernahme von Rentnerbeständen 1 Vorsorgeeinrichtungen dürfen Rentnerbestände und rentnerlastige Bestände zur Weiterführung nur übernehmen, sofern die entsprechenden Verpflichtungen ausreichend finanziert sind, insbesondere die notwendigen technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven vorhanden sind, und der Experte für berufliche Vorsorge dies bestätigt. 2 Die Aufsichtsbehörde der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung prüft, ob die Bedingungen für die Übernahme erfüllt sind, und genehmigt die Übernahme mit einer Verfügung. Sie bringt die Verfügung der bisher zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis. Die Übernahme darf vollzogen werden, wenn die Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde in Rechtskraft erwachsen ist. 3 Die Aufsichtsbehörde wacht nach der Übernahme insbesondere darüber, dass die für den übernommenen Rentnerbestand gebildeten Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen nur in begründeten Fällen angepasst werden. Sie kann dafür jährlich einen Bericht des Experten für berufliche Vorsorge verlangen und die erforderlichen Massnahmen anordnen. 4 Auf die Bildung von technischen Rückstellungen im Sinne von Absatz 3 kann verzichtet werden, wenn die Rentenleistungen des übernommenen Rentnerbestandes vollumfänglich und unwiderruflich bei einem Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 20 versichert sind. 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Übernahme von Rentnerbeständen und kann Bestimmungen über die aufsichts- rechtliche Genehmigung erlassen. Er regelt insbesondere: a. was als rentnerlastiger Bestand gilt; b. die Anforderungen an die Finanzierung der Rentenverpflichtungen.

Art. 56 Abs. 1 Bst. fbis und i

1 Der Sicherheitsfonds:

fbis. fungiert als Zentralstelle 2. Säule für die Koordination und die Übermittlung von Informationen zu Personendaten von Rentnerinnen und Rentnern nach Artikel 58a; i. erhebt bei den Vorsorgeeinrichtungen die jährliche Aufsichtsabgabe nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden und überweist sie nach Abzug für seinen Aufwand an die Ober- aufsichtskommission.

Art. 58a Informationsaustausch zwischen Vorsorgeeinrichtungen und der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV 1 Zur Abklärung von Leistungsansprüchen der Rentnerinnen und Rentner und zur Berechnung von Rückstellungen können Vorsorgeeinrichtungen über die Zentralstelle 2. Säule Anfragen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV richten. Die Zent- ralstelle 2. Säule übermittelt die Anfragen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV. 2 Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV liefert der Zentralstelle 2. Säule die folgenden Daten, sofern diese in den zentralen Registern oder in einer eigenen Datenbank verfügbar sind: a. den Namen der AHV-Ausgleichskasse, welche die Rente auszahlt; b. das Todesdatum der Rentnerin oder des Rentners; c. den Zivilstand der Rentnerin oder des Rentners;

20 SR 961.01

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d. das Geburtsdatum und die AHV-Nummer der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners des Rentners oder der Rentnerin; e. den Zivilstand der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Part- nerin oder des überlebenden eingetragenen Partners; f. die Anschrift der Rentnerin oder des Rentners; g. die Anschrift von allfälligen Hinterlassenen; h. das Datum der letzten Lebensbescheinigung; i. die ausbezahlte Kinder- und Waisenrente. 3 Die Zentralstelle 2. Säule leitet die Rückmeldung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV an die antragstellenden Vorsorge- einrichtungen weiter.

Art. 59 Abs. 3 3 Er regelt die Finanzierung der Aufgaben, welche vom Sicherheitsfonds nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f und fbis über- nommen werden.

Einfügen vor dem 3. Kapitel

Art. 59a Zahlungen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV Der Sicherheitsfonds zahlt der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihr bei der Durchführung der Aufgaben gemäss Artikel 58a entstehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 61 Abs. 3 dritter Satz 3 ... Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.

Art. 64c Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Bst. a und 4 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden ge- deckt durch:

2 Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:

a. für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG 21 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen;

4 Aufgehoben

Art. 65b Bst. a–c Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung: a. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. b. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. c. der Wertschwankungsreserven.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht) Die Kantone nehmen die Anpassungen, die sich für sie aus Artikel 61 Absatz 3 dritter Satz ergeben, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2022 vor.

21 SR 831.42

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Auszug der Verordnungsänderungen vom 22. November 2023 (nur der in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Text ist verbindlich):

4. Verordnung vom 22. Juni 1998 22 über den Sicherheitsfonds BVG

Ingress gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absätze 2 und 3, 59a und 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 23 über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),

Art. 12a Abs. 1 1° Der Sicherheitsfonds finanziert die Zentralstelle 2. Säule (Art. 56 Abs. 1 Bst. f und fbis BVG) aus den Guthaben, die auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 24 angelegt sind und nach Artikel 41 Absatz 3 und 4 BVG an den Sicherheitsfonds überwiesen werden.

Art. 12b Zahlungen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV Der Sicherheitsfonds vergütet der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV jährlich die Kosten, die ihr für die Recherche und Lie- ferung von Personendaten zu Rentnerinnen und Rentnern sowie für die Nutzung des Informatiksystems durch die Zentralstelle

2. Säule entstehen.

Art. 14 Abs. 1bis Beitragssystem 1bis Die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, d, e, f, fbis, g und i BVG) werden durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtun-

gen, die dem FZG unterstellt sind, finanziert.

5. Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 25 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge

Art. 3 Abs 3 Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen 3 Jede Eintragung im Verzeichnis muss die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Bezeichnung und die Adresse der Ein-

richtung sowie das Datum der Aufsichtsübernahmeverfügung enthalten. Jede Eintragung in der Liste muss zudem die Angabe enthalten, ob es sich bei der Einrichtung um eine nur in der überobligatorischen Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtung, eine Freizügigkeitseinrichtung oder eine Einrichtung der Säule 3a handelt.

Art. 6 Abs. 3 Kosten der Oberaufsicht 3 Die Oberaufsichtskommission ermittelt die Kosten, die ihr und ihrem Sekretariat im Geschäftsjahr entstanden sind und ordnet sie den jährlichen Aufsichtsabgaben nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 zu.

Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskom- mission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz

1 Buchstabe i BVG.

2 Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten

und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 26 unterstell- ten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist. 3 Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung.

4 Aufgehoben

5 Aufgehoben

Art. 25b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2024 1 Die Verzeichnisse der beaufsichtigten Einrichtungen werden bis 31. Dezember 2025 mit der Unternehmens-Identifikations-

nummer ergänzt.

22 SR 831.432.1 23 SR 831.40 24 SR 831.425 25 SR 831.435.1 26 SR 831.42

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2 Der Sicherheitsfonds zieht die Aufsichtsabgabe nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a BVG erstmals für das Geschäftsjahr

2024 der Oberaufsichtskommission nach der neuen Berechnungsgrundlage ein.

6. Verordnung vom 18. April 1984 27 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Gliederungstitelt vor Art. 17 3b. Abschnitt: Übernahme von Rentnerbeständen und rentnerlastigen Beständen

Art. 17 Rentnerlastigkeit (Art. 52e Abs. 4 und 53ebis BVG) 1 Ein Bestand gilt als rentnerlastig, wenn die Vorsorgekapitalien der Rentnerinnen und Rentner, einschliesslich der dazugehö- rigen technischen Rückstellungen, mindestens 70 Prozent der gesamten Vorsorgekapitalien des zu übertagenden Bestands be- tragen. 2 Der Stichtag für die Beurteilung der Rentnerlastigkeit ist der vereinbarte Zeitpunkt der Übernahme.

3 Verantwortlich für die Beurteilung der Rentnerlastigkeit ist der Experte für berufliche Vorsorge der übergebenden Vorsorge- einrichtung. Er berücksichtigt bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit die Entwicklung des Bestands, insbesondere absehbare Pensionierungen und Austritte bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Übernahme. 4 Die Vorsorgekapitalien invalider Versicherter, die das reglementarische Referenzalter noch nicht erreicht haben, werden bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit nicht berücksichtigt.

Art. 17a Ausreichende Finanzierung (Art. 52e Abs. 4 und 53ebis BVG) 1 Ein Bestand gilt als ausreichend finanziert, wenn das für den Bestand zu übertragende Vorsorgevermögen folgende Werte deckt: a. das Vorsorgekapital für den zu übertragenden Bestand; b. die technischen Rückstellungen für den zu übertragenden Bestand; und c. eine genügende Wertschwankungsreserve für den zu übertragenden Bestand. 2 Die Wertschwankungsreserve des zu übertragenden Bestands ist genügend, wenn sie mindestens der Wertschwankungsre- serve der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung entspricht. 3 Nimmt eine Einrichtung mit separater Rechnung pro Vorsorgewerk den Bestand auf, so ist die Wertschwankungsreserve des Bestands dann genügend, wenn sie mindestens der Zielgrösse des Vorsorgewerks entspricht. 4 Der Stichtag für die Beurteilung der ausreichenden Finanzierung ist der vereinbarte Zeitpunkt der Übernahme.

5 Verantwortlich für die Beurteilung der ausreichenden Finanzierung ist der Experte für berufliche Vorsorge der übernehmen- den Vorsorgeeinrichtung. Er berücksichtigt bei der Beurteilung die Entwicklung des Bestands, insbesondere absehbare Pensi- onierungen sowie pendente und latente Invaliditätsfälle.

Gliederungstitel vor Art. 18

4. Abschnitt: Versicherungsleistungen

Art. 48 Bewertung (Art. 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)

Die Aktiven und die Passiven sind nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 zu bewerten. Für die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist die aktuelle Berechnung des Experten für berufliche Vorsorge nach Artikel 52e BVG massgebend.

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2024 in Kraft.

2 Artikel 158bis Absatz 1 Buchstabe bbis und Artikel 211quater Absatz 1 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

3 Anhang Ziffer 4 (Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG) tritt wie folgt in Kraft:

a. Der Ingress und Artikel 14 Absatz 1bis mit Ausnahme des Verweises auf Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe fbis BVG treten am 1. Januar 2024 in Kraft. b. Artikel 12a Absatz 1, 12b und der Verweis auf Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe fbis BVG in Artikel 14 Absatz 1bis treten am 1. Juli 2024 in Kraft.

27 SR 831.441.1

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Erläuterungen der Verordnungsänderungen (Auszug) :

4.5 Änderungen der Verordnung über den Sicherheitsfonds BV (SFV) 28

Ingress

In Artikel 59 Absatz 2 BVG wird bereits heute die Finanzierung der bestehenden Aufgabe der Zentral- stelle 2. Säule geregelt. Diese Bestimmung wird um eine Regelung zur Finanzierung der neuen, an den Sicherheitsfonds übertragenen Aufgabe (Koordination und Übermittlung von Personendaten zu Rent- nerinnen und Rentnern gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. fbis und Art. 59 Abs. 3 BVG) ergänzt. Aufgrund dieser Änderungen muss Absatz 3 von Artikel 59 BVG in den Ingress eingefügt werden. Durch die Einführung des neuen Artikels 59a BVG muss auch der Wortlaut im Ingress ergänzt werden, da der Sicherheits- fonds BVG die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (ZAS) für die Kosten, die ihr für die Übermittlung von Personendaten von Rentnern und Rentnerinnen gemäss Artikel 58a BVG an die Zentralstelle 2. Säule entstehen, entschädigt.

Artikel 12a Absatz 1

Der neue Artikel 58a BVG soll den Austausch von Daten zwischen der 1. und der 2. Säule erleichtern. Die Vorsorgeeinrichtungen sollen einen einfacheren Zugang zu Informationen wie Zivilstands-änderun- gen oder Lebensbescheinigungen erhalten. Sie benötigen diese Informationen, um den Anspruch auf Vorsorgeleistungen regelmässig überprüfen zu können. Der Datenaustausch für die regelmässige Über- prüfung des Anspruchs der Rentnerinnen und Rentner auf Vorsorgeleistungen erfolgt über die Zentral- stelle 2. Säule, die somit als Verbindungsstelle zwischen den Vorsorgeeinrichtungen und der ZAS fun- giert. Die Vorsorgeeinrichtungen übermitteln ihre Informationsanfragen an die Zentralstelle 2. Säule, die diese Anfragen an die ZAS weiterleitet. Die ZAS ergänzt die Informationsanfragen. Die Rückmeldung geht zurück an die Zentralstelle 2. Säule, die die Informationen an die antragstellenden Vorsorgeein- richtungen weiterleitet.

Der Vernehmlassungsentwurf sah für die Finanzierung der neuen Aufgabe einen separaten Beitrag vor (vgl. Art. 12b E-SFV). Bei der Vernehmlassung, die vom 19. April bis 12. Juli 2023 dauerte, äusserten mehrere Teilnehmende den Wunsch, dass die Finanzierung des Datenaustausches über die allgemeine Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule gemäss Artikel 12a SFV erfolgen solle. Bei allen Vorsorgeein- richtungen einen separaten zusätzlichen Beitrag über Artikel 12b E-SFV zu erheben, wie es im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens vorgeschlagen wurde, erscheint angesichts der geringen Beträge, mit denen zu rechnen wäre, tatsächlich unverhältnismässig.

Artikel 56 BVG legt die Aufgaben des Sicherheitsfonds fest. Die Finanzierung erfolgt über zwei Arten von Beiträgen: über Beiträge für Zuschüsse (Art. 15 SFV), die bei den registrierten Einrichtungen erho- ben werden, sowie über Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen (Art. 16 SFV), die alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) 29 unterstellten Einrichtungen entrichten müssen. Berechnungs- grundlage für die Beiträge nach Artikel 16 SFV bilden die reglementarischen Austrittsleistungen und der mit zehn multiplizierte Betrag sämtlicher Renten.

Artikel 59 Absatz 3 BVG hält fest, dass der Bundesrat die Finanzierung der vom Sicherheitsfonds nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f und fbis BVG übernommenen Aufgaben regelt. Diese neue Bestim- mung schliesst die Finanzierung der neuen Aufgaben, die in Artikel 58a BVG vorgesehen sind, durch die aktuellen Finanzierungsquellen des Sicherheitsfonds nicht aus. Aufgrund der in der Vernehmlas- sung angebrachten Anmerkungen wird jedoch vorgeschlagen, die Finanzierung im Rahmen der Aufga- ben der Zentralstelle 2. Säule sicherzustellen (Art. 56 Abs. 1 Bst. fbis BVG, Art. 12a und 14 SFV). Damit

28 SR 831.432.1 29 SR 831.42

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soll sowohl beim Sicherheitsfonds als auch bei den Vorsorgeeinrichtungen ein administrativer Mehrauf- wand vermieden werden.

Die vorgesehenen Ausgaben setzen sich wie folgt zusammen: Für die Identifikation der Vorsorgeein- richtungen, das Ausstellen der Logins, die Konzeption der Internetplattform und die Inbetriebnahme des Informatiksystems bei der ZAS entstehen der Zentralstelle 2. Säule Kosten in der Höhe von maximal rund 0,5 Millionen Franken. Diese Kosten machen nur einen kleinen Teil der jährlichen Umsetzungs- kosten des Sicherheitsfonds aus und bedürfen daher keiner Beitragserhöhung bei den dem FZG unter- stellen Vorsorgeeinrichtungen. Zusätzlich zu diesen einmalig entstehenden Kosten müssen auch die Wartungskosten der ZAS berücksichtigt werden, die auf 5000 Franken pro Jahr geschätzt werden. Der Sicherheitsfonds entschädigt die ZAS für den Aufwand, der ihr für die Übermittlung von Personendaten von Rentnerinnen und Rentnern an die Zentralstelle 2. Säule entsteht (Art. 59a BVG).

Die Informationsanfragen laufen somit über ein vom Sicherheitsfonds zur Verfügung gestelltes IT-Portal. Vorsorgeeinrichtungen, die Zugang zu diesem Portal wünschen, können eine Login-Anfrage an die Zentralstelle 2. Säule richten.

Artikel 12b (neu) Zahlungen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV

Der Sicherheitsfonds entschädigt die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (ZAS) für diese neue Aufgabe, die ihr übertragen wird. Die Betriebskosten der ZAS für die Umsetzung von Artikel 58a BVG setzen sich aus drei Elementen zusammen: Erstens aus den «Kosten für die Verwaltung des bereitgestellten Diens- tes», die auf einen Tag pro Jahr geschätzt werden (d. h. rund 1000 Franken), zweitens aus den «War- tungskosten» für eine einfache Anwendung, die auf rund 10 % des Entwicklungsbudgets geschätzt wer- den (d. h. rund 3000 Franken) sowie drittens aus Kosten in Zusammenhang mit der Nutzung der Infra- struktur. Mit Blick auf diese Parameter dürften sich die Betriebskosten auf rund 5000 Franken pro Jahr belaufen. Die ZAS stellt dem Sicherheitsfonds jährlich eine Rechnung über diesen Betrag, der die Da- tenrecherchen und -lieferung sowie den Betrieb ihres Informatiksystems durch die Zentralstelle 2. Säule umfasst. Damit sind die Gesamtkosten abgedeckt, die der ZAS durch die neue Aufgabe entstehen.

Artikel 14 Absatz 1bis Beitragssystem

Diese Bestimmung muss angepasst werden, um die Finanzierung der neuen Aufgabe zu regeln, die dem Sicherheitsfonds übertragen wird (Art. 59 Abs. 3 und Art. 56 Abs. 1 Bst. fbis BVG). Damit erhalten alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, den Anspruch der im Ausland lebenden Rent- nerinnen und Rentner auf Vorsorgeleistungen regelmässig zu kontrollieren.

Mit der neu an den Sicherheitsfonds BVG übertragenen Aufgabe gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buch- stabe i BVG muss der Verweis in Artikel 14 Absatz 1bis der Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) auch angepasst werden.

Ebenso soll hier der Verweis auf Buchstaben d von Artikel 56 Absatz 1 BVG aufgenommen werden, der bisher versehentlich nicht aufgeführt war. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b führt bisher nur die Entschä- digungen an die Auffangeinrichtung für die Kontrolle des Wiederanschlusses an eine Vorsorgeeinrich- tung nach Artikel 11 Absatz 3bis BVG auf. Die anderen Leistungen nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben d BVG sollen nun ausdrücklich in Absatz 1bis von Artikel 14 aufgenommen werden.

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4.6 Änderungen der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) 30

Artikel 3 Absatz 3 Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen

Entsprechend der vom Gesetzgeber angestrebten möglichst weit verbreiteten Verwendung der Unter- nehmens-Identifikationsnummer (UID) sollen die Verzeichnisse der beaufsichtigten Einrichtungen mit der UID ergänzt werden.

Die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen, verfügen bereits heute über eine UID gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die Unter- nehmens-Identifikationsnummer (UIDG) 31. Die UID-Stellen, wozu unter anderem auch die kantonalen resp. regionalen Aufsichtsbehörden gehören (Art. 3 Abs. 1 Bst. d UIDG), sind nach Art. 5 UIDG zur Verwendung der UID verpflichtet.

Mit der Änderung wird die Strategie des Bundes für den Ausbau einer gemeinsamen Stammdatenver- waltung berücksichtigt, die zum Ziel hat, dass Daten nur einmal bekannt gegeben werden müssen («once-only»).

Artikel 6 Absatz 3 Kosten der Oberaufsicht

Hier wird der Verweis auf den zu ändernden Artikel 7 angepasst. Die Oberaufsichtskommission zieht die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht nicht mehr selber ein (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. i nBVG). Die OAK ordnet den Aufwand nun den Abgaben für die System- und Oberaufsicht (Art. 7) und für die Direktaufsicht (Art. 8) zu.

Artikel 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht

Absatz 1: Gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG erhebt der Sicherheitsfonds BVG die Aufsichts- abgabe neu direkt bei den dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen. Da die OAK BV die Aufsichts- abgabe nicht mehr selber bei den kantonalen Aufsichtsbehörden einzieht, können die bestehenden Ab- sätze 2 bis 5 geändert bzw. aufgehoben werden.

Absatz 2: Mit Artikel 64c Absatz 2 Buchstabe a BVG hat die Bemessungsgrundlage der Aufsichtsabgabe geändert. Neu wird die Bemessungsgrundlage verwendet, die der Sicherheitsfonds BVG bereits bei der Erhebung der Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen gemäss Artikel 16 der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG anwendet. Massgebend sind danach die reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2 FZG sowie der mit zehn mul- tiplizierte Betrag sämtlicher Renten, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen. Eine Grundabgabe mit Bezug auf die einzelne Vorsorgeeinrichtung ist mit der neuen Grundlage nicht mehr sachgerecht und würde die Berechnung unnötig erschweren.

Der neue Tarif ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Die OAK BV weist in den letzten Jahres- berichten für die System- und Oberaufsicht einen Aufwand von rund 3 Millionen Franken pro Jahr aus 32. Die Summe der reglementarischen Austrittsleistungen und der laufenden Renten betragen gemäss Ge- schäftsbericht des Sicherheitsfonds BVG von 2021 575'469'936'088 bzw. 30'889'485'680 Franken. Die reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten sowie der mit zehn multiplizierte Betrag sämt- licher Renten beträgt für 2021 damit also knapp 900 Milliarden Franken (CHF 884'364'792'888). Für die Deckung des gegenwärtigen Aufwands der OAK BV würde demzufolge gut ein Franken pro 300 000 Franken der neuen Berechnungsgrundlage benötigt. Weil die Bestimmung eine Obergrenze für die Ab- gabe darstellt und die OAK BV in jedem Fall nur den konkreten Betrag in Rechnung stellen darf, der ihre Kosten deckt, kann die Obergrenze höher angesetzt werden. Im Gesamtbetrag muss zudem die

30 SR 831.435.1 31 SR 431.03 32 2'959’337.70 Franken gemäss Jahresrechnung OAK BV 2021 (CHF 0.45 pro versicherte Person und Rente)

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Entschädigung für die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds BVG enthalten sein, die im Verhältnis sehr gering ausfallen wird. Zudem soll auch eine Marge für künftige Preisentwicklungen und unvorher- gesehene Kostentreiber bestehen. Vom Verhältnis der bestehenden Regelung ausgehend (die für 2021 erhobene Abgabe der OAK BV beträgt 45 Rappen pro Versicherten und Rente bei einer Obergrenze von 80 Rappen) wird die Obergrenze somit bei 6 Franken pro Million Franken der neuen Berechnungs- grundlage festgelegt, also der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2 FZG und des mit zehn multiplizierten Betrages sämtlicher Renten.

Absatz 3: Die OAK BV soll nun dem Sicherheitsfonds BVG den Rechnungsbetrag für die Aufsichtsab- gaben spätestens neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der OAK BV in Rechnung stellen, worauf die Zahlung durch den Sicherheitsfonds BVG innerhalb von 30 Tagen erfolgt.

Artikel 25b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2024

Absatz 1: Sämtliche Verzeichnisse der beaufsichtigten Einrichtungen sollen mit der UID bis 31. Dezem- ber 2025 ergänzt werden.

Absatz 2: Der Sicherheitsfonds BVG zieht die Aufsichtsabgabe nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a BVG erstmals für das Geschäftsjahr 2024 der Oberaufsichtskommission nach der neuen Berechnungs- grundlage und nach den Zahlen des Geschäftsjahres 2024 (Art. 7 Abs. 2) ein. Die Aufsichtsbehörden ziehen die Abgabe damit für das Geschäftsjahr 2023 der Oberaufsichtskommission nach dem altrecht- lichen Modus und der bisherigen Berechnungsgrundlage ein (Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrich- tungen, Anzahl der aktiven Versicherten und ausbezahlte Renten).

4.7 Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) 33

Neuer Abschnitt 3b Übernahme von Rentnerbeständen und rentnerlastigen Bestände

Mit Artikel 53ebis BVG wird die Grundlage geschaffen, um Regeln für die Übernahme von Rentnerbe- ständen und rentnerlastigen Beständen (nachstehend: Rentnerbestände) zu schaffen. Sinn und Zweck dieses Artikels ist es nicht, die Übernahme von Rentnerbeständen zu verhindern, sondern einen Rah- men zu geben, um die Finanzierung letzterer soweit möglich sicherzustellen. Um den Zweck für alle Rentner- und rentnerlastigen Bestände zu erreichen, wird keine Unterscheidung zwischen kleineren und grösseren Rentnerbeständen gemacht. Artikel 53ebis BVG gibt dem Bundesrat nicht die Kompetenz, die Entstehung von Rentnerbeständen zu regeln. Mit der Neuregelung soll kein Einfluss auf die wirtschaft- liche Entwicklung und damit auf die Veränderung von Unternehmen genommen werden. Hier geregelt werden also nur Rentnerbestände, die von einer anderen Vorsorgeeinrichtung übernommen werden sollen, nicht aber solche, die durch Weggang der aktiven Versicherten, Kündigung eines Anschlussver- trages oder Wegfall der Arbeitgeberin entstehen und in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bleiben. Alle Vorsorgeeinrichtungen fallen unter den Anwendungsbereich dieser Verordnungsbestimmungen, na- mentlich Gemeinschaftseinrichtungen, Sammeleinrichtungen und firmeneigene Vorsorgeeinrichtungen. Der Grund der Übertragung, zum Beispiel aufgrund einer Teilliquidation, ist nicht relevant, massgebend ist nur, dass ein Rentnerbestand übertragen werden soll.

In Artikel 17 und 17a BVV2 werden die Begriffe «rentnerlastig» sowie «ausreichende Finanzierung» präzisiert, um den Experten und Expertinnen für berufliche Vorsorge und den Aufsichtsbehörden die nötigen Informationen zur Durchführung und Prüfung von Übernahmen zu geben. Eine Übernahme ei- nes Rentnerbestands oder rentnerlastigen Bestandes bedingt drei Schritte:

- Erstens muss der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge der abgebenden Vorsorge- einrichtung beurteilen, ob der zu übergebende Bestand rentnerlastig ist. Ist das Kriterium der

33 SR 831.441.1

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Rentnerlastigkeit nicht gegeben, ist nach Artikel 53ebis BVG keine weitere Prüfung nötig. In ei- nem solchen Fall fällt die Übernahme nicht unter die Regelung von Artikel 53ebis BVG. Auf eine Vorgabe zur Bestimmung des technischen Zinssatzes wird bewusst verzichtet, da die von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge zum Mindeststandard erhobene Fachrichtlinie FRP 4 diesbezüglich eine genügende Regelung beinhaltet. - Zweitens muss die ausreichende Finanzierung von den Experten und Expertinnen für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung geprüft werden. Diese Prüfung erfolgt also mit den versicherungstechnischen Parametern der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung. Die Beurteilung, ob die technischen Rückstellungen ausreichend sind, richtet sich somit nach dem Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung. Dabei muss auch der Betrag der Wertschwankungsreserve bestimmt wer- den, welcher von der übergebenden Vorsorgeeinrichtung verlangt werden muss. Bei Über- nahme durch eine Einrichtung mit globaler Berechnung der Wertschwankungsreserve muss die Wertschwankungsreserve mindestens dem Stand der bei der übernehmenden Vorsorgeeinrich- tung vorhandenen Wertschwankungsreserve entsprechen, damit eine Verwässerung des De- ckungsgrads verhindert wird. Soll der zu übernehmende Bestand in einem eigenen Vorsorge- werk mit eigenem Deckungsgrad oder in einer sog. Solidargemeinschaft geführt werden, muss die Wertschwankungsreserve mindestens die bestimmte Zielgrösse erreichen. - Drittens entscheidet die Aufsichtsbehörde der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung, ob die Übernahme erfolgen darf.

Zu Artikel 53ebis Absätze 2-4 BVG werden keine Ausführungsbestimmungen vorgeschlagen.

Nach Artikel 53ebis Absatz 3 BVG muss die Aufsichtsbehörde auch nach der Übernahme darüber wa- chen, dass die für den übernommenen Rentnerbestand gebildeten Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen nur in begründeten Fällen angepasst werden. Dazu muss sie die gemäss Swiss GAAP FER 26 erstellte Jahresrechnung überwachen. Insbesondere anhand der Informationen im Anhang der Jahresrechnung prüft sie, ob es keine Änderungen der technischen Parameter für die Berechnung des Vorsorgekapitals und der Regeln für die Bildung der technischen Rückstellungen gegeben hat, die nicht ausreichend begründet sind. Gegebenenfalls kann sie einen Bericht vom Experten oder der Expertin der beruflichen Vorsorge verlangen. Als begründet gelten beispielsweise Verminderungen der Rück- stellung infolge Bestandesabnahme.

Die Vorschriften von Art 17 und 17a stellen Mindestanforderungen dar. Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge kann auch zusätzliche Elemente berücksichtigen, wie bspw. das langfristige finanzielle Gleichgewicht der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung.

Gliederungstitel vor Artikel 17

3b. Abschnitt: Übernahme von Rentnerbeständen und rentnerlastigen Bestände

Artikel 17 Rentnerlastigkeit bei Übernahme von Rentnerbestände

Absatz 1: Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge der übergebenden Vorsorgeeinrichtung muss prüfen, ob eine Rentnerlastigkeit gegeben ist. Dafür massgebend sind die Vorsorgekapitalien der Rentner und die dazugehörigen technischen Rückstellungen. Es liegt ein rentnerlastiger Bestand vor, wenn der Anteil der Vorsorgekapitalien (inkl. der dazugehörenden Rückstellungen) der Rentner 70% oder mehr der gesamten Vorsorgekapitalien der Rentenbeziehenden und der aktiv Versicherten des zu übertragenden Bestandes beträgt. Unter die zum Vorsorgekapital der Rentenbeziehenden dazuge- hörenden Rückstellungen fällt beispielsweise diejenige zur Finanzierung der erwarteten Kosten infolge Zunahme der Lebenserwartung bei Anwendung von Periodentafeln. Für die aktiv Versicherten vorge- sehene Rückstellungen werden hingegen nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt für die gesamthaft zu be-

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rücksichtigenden Vorsorgekapitalien, im Wissen darum, dass dadurch der Anteil bei reinen Rentenbe- ständen so über 100% betragen kann. Falls Passiven aus Versicherungsverträgen übertragen werden, gehören diese auch zu den Vorsorgekapitalien. Der Prozentsatz von 70% soll eine einfache Handha- bung in der Praxis ermöglichen.

Absatz 2: Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge richtet sich bei der Beurteilung auf das Datum der geplanten Übernahme aus.

Absatz 3: Da mehrere Monate zwischen der Prüfung und der vereinbarten Übernahme vergehen kön- nen, auch infolge des Genehmigungsverfahrens vor der Aufsichtsbehörde (Art. 53ebis Abs. 2 BVG), muss der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge auch die vorhersehbare Entwicklung des Bestandes durch Pensionierungen und Austritte sowie durch voraussehbare Invaliditätsfälle berücksich- tigen. Wenn z. B. eine Person am 31. Dezember aktiv versichert ist und am folgenden 1. Februar in Rente geht, müssen die Berechnungen das Vorsorgekapital und die technischen Rückstellungen im Hinblick auf die Pensionierung berücksichtigen, und nicht nur die Situation als aktiver Versicherter am 31. Dezember.

Absatz 4: Die Vorsorgekapitalien der versicherten Personen, die Anspruch auf eine Invalidenrente ha- ben und die das reglementarische Referenzalter noch nicht erreicht haben, werden bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit nicht berücksichtigt. Diese Ausnahme wurde von mehreren Vernehmlassungsteil- nehmenden gewünscht und ist angezeigt: Bei einem Kleinanschluss mit sehr wenigen Versicherten, bei welchem z.B. eine versicherte Person eine Invalidenrente bezieht, könnte dieser Bestand deswegen unter Umständen bereits als rentnerlastig gelten. Dazu kommt, dass bei Invalidenrenten auch noch Änderungen eintreten können, z.B. weil die Erwerbsfähigkeit sich verbessert oder ganz wieder erlangt wird.

Artikel 17a Ausreichende Finanzierung bei Übernahme von Rentnerbestände

Absatz 1: Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrich- tung beurteilt, ob die ausreichende Finanzierung des zu übertragenden Bestandes gegeben ist. Für diese Beurteilung vergleicht er/sie das Vorsorgekapital und die technischen Rückstellungen sowie die Wertschwankungsreserve mit den zu übertragenden Vorsorgevermögen. Dabei, muss er/sie die zutref- fenden Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen Experten anwenden. Mass- gebend für die Berechnung sind die technischen Grundlagen und das Rückstellungsreglement der über- nehmenden Vorsorgeeinrichtung. Wenn das Vorsorgevermögen das Vorsorgekapital, die technischen Rückstellungen und die Wertschwankungsreserve des Bestands nach den Vorgaben der Absätze 2 und

3 deckt, ist der Bestand ausreichend finanziert.

Absatz 2: Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrich- tung prüft ob die Wertschwankungsreserve (in Prozenten der Vorsorgekapitalien und Rückstellungen) des Bestands mindestens derjenigen der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung entspricht. Ist dies der Fall und sind die Bedingungen nach Abs. 1 erfüllt, ist der Bestand ausreichend finanziert. Zum Beispiel wenn die übernehmende Vorsorgeeinrichtung eine Wertschwankungsreserve von 10% hat, muss der zu übertragende Bestand eine Wertschwankungsreserve von mindestens 10% übertragen.

Absatz 3: Soll ein Bestand hingegen durch eine Einrichtung mit separater Rechnung pro Vorsorgewerk - wie es bei einigen Sammeleinrichtungen der Fall ist - übernommen werden, prüft der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung, ob die Wertschwankungsre- serve des Bestands der Zielgrösse entspricht, den die Einrichtung für jedes angeschlossene Vorsorge- werk bestimmt. Wenn bei der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung mehrere Vorsorgewerke eine Soli- dargemeinschaft bilden und der Rentnerbestand in eine solche Solidargemeinschaft aufgenommen wer- den soll, muss dies bei der Bestimmung der Zielgrösse berücksichtigt werden. Ist die Zielgrösse erreicht und sind die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt, ist der Bestand ausreichend finanziert.

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Absatz 4: Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge stützt sich auf das Datum der geplanten Übernahme.

Absatz 5: Alle an der Übertragung beteiligten Akteure sollten darauf hinwirken, dass die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde möglichst rasch nach der Beurteilung durch den Experten verfügt wird. Es ist allerdings voraussehbar, dass in der Praxis mehrere Monate zwischen der Prüfung der ausreichen- den Finanzierung und der effektiven Übernahme vergehen können, auch infolge des Genehmigungs- verfahrens durch die Aufsichtsbehörde (Art. 53ebis Abs. 2 BVG). Deshalb muss der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge bei der Beurteilung auch die vorhersehbare Entwicklung des Bestandes durch Pensionierungen, Austritte sowie voraussichtliche oder pendente IV-Bezüger und- Bezügerinnen berücksichtigen. Ein latenter Fall liegt beispielsweise vor, wenn bei einem arbeitsunfähigen Versicherten der Anspruch auf Invalidenleistungen noch nicht geklärt ist.

Gliederungstitel vor Artikel 18

4. Abschnitt: Versicherungsleistungen

Artikel 48 zweiter Satz

Der Verweis auf Artikel 52e BVG ist angepasst. Der Begriff «Bericht» wird durch den Begriff «Berech- nung» ersetzt, um mit der Formulierung des Art. 52e BVG kohärent zu sein.

Datum des Inkrafttretens

Die Umsetzungsarbeiten waren so ausgelegt, dass die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Modernisierung der Aufsicht), der AHVV sowie anderer Verordnungen grundsätzlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten kann. Die Änderungen in Bezug auf den Informations- austausch zwischen den Vorsorgeeinrichtungen und der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV treten al- lerdings erst am 1. Juli 2024 in Kraft. Zudem sind in der Botschaft Schlussbestimmungen vorgesehen, damit die Kantone ihre Gesetzesgrundlagen infolge der neuen Regelung für die kantonalen Sozialver- sicherungsanstalten (Art. 61 N-AHVG) anpassen können. Für die notwendigen Anpassungen wird ihnen eine Übergangsfrist von fünf Jahren gewährt. Den Ausgleichskassen ihrerseits wird für die Einführung neuer oder die Anpassung bestehender Instrumente eine Frist von zwei Jahren gewährt (Art. 66 N- AHVG). Die Kantone nehmen die Anpassungen in Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Auf- sichtsbehörden (Art. 61 Abs. 3 dritter Satz N-BVG) innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Geset- zes vor. Auf Verordnungsstufe wurden Übergangsbestimmungen vorgesehen betreffend Einführung der UID in die Verzeichnisse der beaufsichtigten Einrichtungen bis 31. Dezember 2025 und betreffend Auf- sichtsabgabe nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a BVG, welches erstmals für das Berechnungsjahr

2024 eingezogen wird.

Siehe auch: Botschaft vom 20. November 2019 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge), BBl 2020 1 (S. 41 ff. und S. 83 ff.)

Internet-Link für Curia Vista: 19.080 | AHVG. Änderung (Modernisierung der Aufsicht) | Geschäft | Das Schweizer Parlament

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1119 Umsetzung der Motion 19.3702 „Einkauf in die Säule 3a ermöglichen“: Vorlage in der Vernehm- lassung

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. November 2023 den Vorentwurf über die Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 «Einkäufe in die Säule 3a ermöglichen» von Ständerat Erich Ettlin in die Vernehmlassung geschickt. Der Vorentwurf hat zum Ziel, die Voraussetzungen zu schaffen, um inskünftig Einkäufe in die Säule 3a zu ermöglichen. Personen, die in bestimmten Jahren keine oder nur Teilbeträge in ihre gebundene Selbstvorsorge einbezahlen können, sollen die Möglich- keit erhalten, solche Beitragslücken in Zukunft durch nachträgliche Einkäufe auszugleichen.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 6. März 2024.

Internet-Link für die Pressemitteilung: Bundesrat will nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a ermöglichen (admin.ch)

1120 Anhebung des Mindestzinssatzes auf 1.25% ab 1. Januar 2024

Der Bundesrat hebt den Mindestzinssatz in der Beruflichen Vorsorge ab Januar 2024 um 0.25 Punkte auf 1.25% an. Dies hat er an seiner Sitzung vom 1. November 2023 beschlossen. Mit dem Mindestzins- satz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mindestens verzinst werden muss.

Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind gemäss Gesetz insbesondere die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.

Der Zinssatz der Bundesobligationen ist 2022 deutlich angestiegen. Lag die Verzinsung der 10-jährigen Bundesobligationen Ende 2021 noch bei minus 0.13%, betrug der Zinssatz per Ende September 2023 1.09%. Vor allem im kurzfristigen Bereich ist der Zinsanstieg deutlich. Der Leitzins der Schweizerischen Nationalbank SNB liegt aktuell bei 1.75%.

Die Performance von Aktien und Anleihen war im letzten Jahr negativ, während sich in diesem Jahr die Werte wieder verbesserten. Bei den Aktien verlor der Swiss Performance Index 2022 16.5%. 2023 er- holte er sich bis Ende September um 4.6%. Die Entwicklung der Anleihen war 2022 aufgrund steigender Zinsen deutlich negativ. Sie wurde durch die Erholung 2023 bisher nur teilweise relativiert. Der Swiss Bond Domestic AAA – BBB verlor 2022 12.9%. 2023 erholte er sich bis Ende September um 3.9%. Die Immobilien wiesen eine durchgehend positive Entwicklung auf.

Zusätzlich zu berücksichtigen ist aber, dass das Jahr 2021 ein ausgezeichnetes Jahr war. Der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie lag Ende August 2023 bei knapp 110%. Dies entspricht ungefähr dem Wert von Ende 2019 und liegt damit über dem langfristigen Durchschnitt. Die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen ist demnach stabil.

Die höhere Inflation und der damit verbundene Kaufkraftverlust beeinträchtigen aktuell die Leistungsfä- higkeit der 2. Säule. Da die Zinsen jedoch ebenfalls gestiegen sind, haben sich die Renditeerwartungen und die Sanierungsfähigkeit der Vorsorgeeinrichtungen verbessert. Trotz der ungünstigen Finanzmark- tentwicklung im Jahr 2022 ist angesichts der stabilen Situation der Vorsorgeeinrichtungen und der hö- heren Verzinsung eine leichte Anhebung der Mindestverzinsung gerechtfertigt.

Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hat sich am 4. September ebenfalls für eine Anhebung des Mindestzinssatzes von 1% auf 1.25% ausgesprochen. Die Stellungnahmen der Sozial- partner waren gemischt. Während die Gewerkschaften 2% verlangten, sprachen sich die Fédération

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des Entreprises Romandes und der Kaufmännische Verband für 1.5% aus. Der Bauernverband und der Gewerbeverband bevorzugten 1%, während der Arbeitgeberverband für 0.75% votierte.

Internet-Link für die Pressemitteilung vom 1. November 2023: Berufliche Vorsorge: Der Bundesrat beschliesst eine Anhebung des Mindestzinssatzes auf 1.25% (admin.ch)

1121 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Januar 2024

Auf den 1. Januar 2024 werden die seit 2020 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 6.0 %.

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise ange- passt werden. Eine erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren. Danach sind die Anpassungen an den Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und finden in der Regel alle zwei Jahre statt.

Der Anpassungssatz für die seit 2020 laufenden Renten beträgt 6.0 %. Die Berechnung des Satzes basiert auf der Preisentwicklung zwischen September 2020 und September 2023 gemäss Index der Konsumentenpreise (Septemberindex 2020 = 100.3431 und Septemberindex 2023 = 106.3136; Basis Dezember 2020 = 100).

Da im Jahr 2024 die AHV-Renten nicht angepasst werden, gibt es keine nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Das heisst für diese Renten, die vor 2020 entstanden sind, muss die nächste Anpassung der AHV-Renten abgewartet werden, die frühestens per 1. Januar 2025 erfolgt.

Die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden von den Vorsorgeeinrichtungen ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten ange- passt werden (Art. 36 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung erläutert die Beschlüsse in ihrer Jahres- rechnung oder in ihrem Jahresbericht.

Internet-Link für die Pressemitteilung: Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung per 1. Januar 2024 (admin.ch)

1122 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2024

Die minimale AHV-Altersrente wird für das Jahr 2024 nicht angepasst. Aus diesem Grund ändern die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge nicht. Für die geltenden Beträge verweisen wir auf den Anhang.

1123 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2024

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat die Beitragssätze für das Bemes- sungsjahr 2024 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Der Beitragssatz für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur wird auf 0,13% erhöht. Der Beitragssatz für die Insolvenzen und anderen Leistungen beträgt unverändert 0,002 %.

Die Beiträge werden Ende Juni 2025 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

Internet-Link: https://sfbvg.ch/aufgaben/beitraege

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Stellungnahmen 1124 Fragen und Antworten zu den Änderungen in der beruflichen Vorsorge im Rahmen der Reform AHV 21

Die Reform AHV 21 tritt am 1.1.2024 in Kraft. Wie bereits in der Mitteilung Nr. 161, Rz. 1111, werden im Folgenden die Auswirkungen der Reform auf die berufliche Vorsorge anhand von aktuellen Fragen dargestellt.

1. Kann sich eine versicherte Person, welche sich frühpensionieren liess, in einer neuen Vor- sorgeeinrichtung wieder in die vollen reglementarischen Leistungen einkaufen?

Art. 60a Abs. 4 BVV 2 beruht auf einer bereits geltenden Praxis (vgl. die Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 91 Rz 527) und regelt neu die Einkaufmöglichkeiten für versicherte Personen, die bereits eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge vor dem Referenzalter beziehen (Rente) oder bezogen haben (Kapital).

Eine versicherte Person, welche nach einer Frühpensionierung wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, hat unter Umständen die Möglichkeit, sich wieder einzukaufen. Um eine Überversicherung zu vermei- den, kann sich die versicherte Person nur in diejenigen reglementarischen Leistungen nach Art. 79b Abs. 1 BVG einkaufen, die den vorherigen Vorsorgeschutz, wie er vor dem Eintritt des Vorsorgefalls in der früheren Vorsorgeeinrichtung bestand, übersteigen. Daher muss die neue Vorsorgeeinrichtung bei der Berechnung des Einkaufsbetrags das Altersguthaben anrechnen, das im Zeitpunkt der Fälligkeit der Altersleistungen vorhanden war.

Beispiel 1: Eine versicherte Person verlässt Arbeitgeber A mit 60 Jahren. Sie hat bei einem 100%- Pensum ein Altersguthaben von Fr. 400 000 angespart und bezieht die gesamte Altersleistung. Im Alter von 63 Jahren beschliesst die versicherte Person, 50% bei einem neuen Arbeitgeber B zu arbeiten. Bei der neuen Vorsorgeeinrichtung B hat sie gemäss deren Vorsorgeplan und Reglement ein Einkaufspo- tential von Fr. 100 000. Um eine Überversicherung zu vermeiden, muss die Vorsorgeeinrichtung B das bereits bezogene Altersguthaben von Fr. 400 000 an das neue Einkaufspotential von Fr. 100 000 an- rechnen. Deshalb ist in diesem Fall kein Einkauf mehr möglich.

Nach einer Teilpensionierung wird das Einkaufspotential bereits aufgrund des verbleibenden, tieferen Lohns berechnet. Das für die Teilpensionierung verwendete Altersguthaben darf in diesem Fall nicht zusätzlich in Abzug gebracht werden.

Beispiel 2: Die versicherte Person lässt sich mit 60 Jahren bei Arbeitgeber A teilpensionieren und be- zieht eine Altersleistung im Umfang von 50 % des Altersguthabens (Fr. 200 000). Angenommen, das Einkaufspotential betrug vor der Teilpensionierung Fr. 150 000. Das neue Einkaufspotential nach der Teilpensionierung wird anhand des verbleibenden geringeren Lohnes berechnet (50%-Pensum), basie- rend auf dem Vorsorgeplan und Reglement der Vorsorgeeinrichtung A. Die Person verfügt demnach noch über ein Einkaufspotential von Fr. 75 000. Weil der Beschäftigungsgrad nach der Teilpensionie- rung nicht erhöht wird, darf die Vorsorgeeinrichtung A das bezogene Altersguthaben von Fr. 200 000 nicht zusätzlich in Abzug bringen.

Ziel der Regelung ist es einerseits, eine Person, die von den neuen Möglichkeiten der Teilpensionierung Gebrauch macht, bezüglich der Einkaufsmöglichkeiten nicht schlechter zu stellen, und andererseits eine Überversicherung zu verhindern.

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2. Darf eine Vorsorgeeinrichtung bei Versicherten, welche die Altersleistung aufschieben, ohne Beiträge zu bezahlen (Art. 13 Abs. 2 BVG), weiterhin Beiträge für Verwaltungskosten erhe- ben?

Bei einem Aufschub der Altersleistung nach Art. 13 Abs. 2 BVG verbleibt die versicherte Person grund- sätzlich in demselben Vorsorgeplan, in welchem sie auch schon vor Erreichen des Referenzalters und dem Aufschub war, mit dem Unterschied, dass sie keine Alters- und Risikobeiträge mehr bezahlt. Wenn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung ausdrücklich vorsieht, dass die Arbeitnehmenden einen Teil der Verwaltungskostenbeiträge bezahlen, dann können diese Beiträge auch weiterhin erhoben werden. Es wäre aber nach Auffassung des BSV nicht zulässig, diese Beiträge nur bei jenen Versicherten zu erheben, welche die Altersleistung aufschieben, während bei den Aktivversicherten z.B. der Arbeitgeber die gesamten Verwaltungskostenbeiträge bezahlen müsste. Wichtig ist somit, dass alle Versicherten im Vorsorgeplan gleich behandelt werden.

3. Muss bei einem Aufschub der Altersleistung nach Art. 13 Abs. 2 BVG das Altersguthaben weiterhin verzinst werden?

Ja. Da die Aufschubmöglichkeit zu den BVG-Mindestvorschriften gehört, ist das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG während dieser Zeit gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG zu verzinsen (vgl. Botschaft Reform AHV 21, Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 2 BVG).

4. Bis wann müssen Versicherte gemäss dem neuen Art. 16 FZV ihr Guthaben aus der Freizü- gigkeitseinrichtung spätestens beziehen?

Aufgrund der Übergangsbestimmung zu Art. 16 FZV kann eine Person bis 2029 die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens weiterhin bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters aufschieben, auch wenn sie nicht mehr erwerbstätig ist. Erst danach greift der neue Art. 16 FZV, der besagt, dass das Freizügigkeitsguthaben nach Erreichen des Referenzalters nur dann aufgeschoben werden kann, wenn die Person weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Beispiel für Personen, die nicht in die Übergangsgeneration fallen:

Eine im April 1959 geborene Frau erreicht das Referenzalter von 64 Jahren im April 2023. Gestützt auf die Übergangsbestimmungen kann sie ihr Freizügigkeitskonto weiterführen, auch wenn sie nach Errei- chen des 64. Altersjahres nicht mehr erwerbstätig ist. Das bedeutet, dass sie ihr Freizügigkeitskonto spätestens Ende April 2028 auflösen muss (fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters im April 2023).

Ein im April 1959 geborener Mann erreicht das Referenzalter von 65 Jahren im April 2024. Gestützt auf die Übergangsbestimmungen kann er sein Freizügigkeitskonto weiterführen, auch wenn er nach Errei- chen des 65. Altersjahres nicht mehr erwerbstätig ist. Das bedeutet, dass er sein Freizügigkeitskonto spätestens Ende April 2029 auflösen muss (fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters im April 2023).

5. Wirkung der Übergangsbestimmung zu Art. 16 FZV für die Jahre 2024-2034 mit oder ohne Erwerbstätigkeit

Alle Versicherten, die nach Erreichen des Referenzalters nicht mehr erwerbstätig sind, müssen ihr Frei- zügigkeitsguthaben bis 5 Jahre nach Erreichen des Referenzalters beziehen, spätestens aber im Jahr 2029 (auch wenn sie dann noch nicht 5 Jahre über dem Referenzalter sind). Da das Referenzalter der Frauen gestaffelt angehoben wird, ergibt dies einen unterschiedlichen Zeitpunkt des Bezugs für Frauen und Männer:

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Frauen :

Jahrgang ohne Erwerbstätigkeit: Bezug mit Erwerbstätigkeit: Bezug spä- spätestens 2029 mit testens mit

1960 69 Jahren 69 Jahren (2029)

1961 68 Jahren 69 Jahren und drei Monaten

(2030/31)

1962 67 Jahren 69 Jahren und sechs Monaten

(2031/32)

1963 66 Jahren 69 Jahren und neun Monaten

(2032/33)

1964 65 Jahren 70 Jahren (2034)

Männer:

Jahrgang ohne Erwerbstätigkeit: Bezug mit Erwerbstätigkeit: spätestens 2029 mit Bezug spätestens mit

1960 69 Jahren 70 Jahren

1961 68 Jahren 70 Jahren

1962 67 Jahren 70 Jahren

1963 66 Jahren 70 Jahren

1964 65 Jahren 70 Jahren

Beispiele:

Eine Frau, die am 30. November 1961 geboren wurde, muss ihre Freizügigkeitsleistung am 31. Dezem- ber 2029 beziehen, falls sie nicht mehr erwerbstätig ist. Falls sie weiterhin erwerbstätig ist, muss sie die Altersleistung spätestens am 28. Februar 2031 beziehen (mit 69 Jahren und drei Monaten).

Ein Mann, der am 30. November 1961 geboren wurde, muss seine Freizügigkeitsleistung am 31. De- zember 2029 beziehen, falls er nicht mehr erwerbstätig ist. Falls er weiterhin erwerbstätig ist, muss er die Altersleistung spätestens am spätestens am 30. November 2031 beziehen (mit 70 Jahren).

6. Gilt die neue Regelung zum Bezug der Freizügigkeitsguthaben für alle Freizügigkeitskonten?

Die neue Regel gilt für alle Freizügigkeitskonten, unabhängig davon, wann sie eröffnet wurden. Die Änderung gilt somit auch für Freizügigkeitskonten, die vor Inkrafttreten der Anpassung von Artikel 16 FZV eröffnet wurden. Personen, die nicht über das Referenzalter hinaus erwerbstätig sind, müssen also alle Freizügigkeitsguthaben spätestens mit 65 Jahren beziehen.

7. Findet der in Art. 60a Abs. 4 BVV 2 erwähnte Begriff «Altersleistungen» auch auf Freizügig- keitseinrichtungen Anwendung?

Artikel 60a Absatz 4 BVV 2 soll verhindern, dass eine Person, die bereits Altersleistungen bezogen hat, zusätzlich grössere Einkäufe tätigen kann, ohne dass dabei die bereits bezogenen Altersleistungen be- rücksichtigt werden. Der Wortlaut der Bestimmung, der nur «Altersleistungen» erwähnt und die Vorsor- geeinrichtungen nicht spezifisch benennt, bezieht sich auf alle ausbezahlten Altersleistungen der

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2. Säule, also auch auf Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitsstiftungen. Würden nur die über Vorsorgeeinrichtungen bezogenen Altersleistungen berücksichtigt, hätte dies eine Ungleichbehandlung zwischen den Altersleistungen von Vorsorgeeinrichtungen und jenen von Freizügigkeitsstiftungen zur Folge.

1125 WEF und Solaranlagen: Zusatzinformation zu den Mitteilungen Nr. 161

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 161 werden in Bezug auf Rz. 1113 wie folgt präzisiert:

Ein WEF-Bezug zur Finanzierung einer Solaranlage ist grundsätzlich zulässig. Bei der Prüfung des WEF-Antrags muss sich die Vorsorgeeinrichtung unter Einbezug der versicherten Person vergewissern, dass die zu finanzierende Solaranlage in etwa den Eigenbedarf des Wohneigentums deckt und keinen grossen Überschuss produziert.

Die versicherte Person kann die erzeugte Elektrizität auch in ein Netz einspeisen und sie an einen Energieversorger verkaufen und später wieder zurückkaufen. Ein WEF-Bezug ist in diesem Fall zulässig, wenn der erzeugte Storm den Eigenverbrauch nicht erheblich übersteigt.

Rechtsprechung 1126 Ausrichtung eines Todesfallkapitals bei (rückwirkender) Teilinvalidität der verstorbenen Person

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juli 2023, 9C_31/2022, Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 15 und Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG, Art. 11 Abs.1, Art. 14 und 15 BVV 2)

Das Bundesgericht stellt im vorliegenden Fall fest, dass für die Bemessung des Todesfallkapitals, das gesamte Alterskontoguthaben, sowohl der «aktive» als auch der «passive» Teil, relevant ist.

Nach dem Tod der versicherten Person am 11. Februar 2020 verfügt die IV-Stelle rückwirkend vom 1. Januar bis 29. Februar 2020 eine halbe IV-Rente. Die Vorsorgeeinrichtung zahlt in der Folge der Le- benspartnerin ein Todesfallkapital im Umfang des «aktiven» Teils des Alterskontoguthabens (50%) aus, lehnt darüberhinausgehende Leistungen jedoch ab. Dies tut sie gestützt auf das Reglement, welches vorsieht, dass das Todesfallkapital dem am Todestag der versicherten Person vorhandenen Alterskon- toguthaben entspricht. Die Vorsorgeeinrichtung geht davon aus, dass sich das Alterskontoguthaben der versicherten Person am Todestag gemäss Art. 14 Abs. 4 und 15 BVV 2 auf den Anteil beläuft, der der weitergeführten Erwerbstätigkeit von 50% entspricht (sog. «aktives» Alterskonto). Dagegen wehrt sich die Lebenspartnerin des Verstorbenen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass nach dem Vorsorgereg- lement das gesamte Alterskontoguthaben für das Todesfallkapital relevant ist und nebst dem «aktiven» Alterskonto, auch den auf die Teilinvalidität ausgeschiedenen Anteil (sog. «passives» Alterskonto) um- fasst.

Im vorliegenden Fall erwägt das Bundesgericht wie folgt: Die Vorsorgeeinrichtung hat für eine invalide Person, der sie eine Rente ausrichtet, das Alterskonto bis zum Rentenalter weiterzuführen (Art. 14 Abs. 1 BVV 2). Nach Art. 15 BVV 2 halbiert die Vorsorgeeinrichtung das Altersguthaben eines Versicherten, der eine halbe Invalidenrente bezieht, in zwei gleiche Teile. Das auf die Teilinvalidität entfallende Al- tersguthaben wird gemäss Artikel 14 BVV 2 bis zum Rentenalter weitergeführt («passives» Alterskonto), während das auf die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersguthaben dem eines erwerbstä- tigen Versicherten gleichgestellt wird («aktives» Alterskonto). Art.14 Abs. 4 BVV 2 regelt einzig den Fall, dass die Invalidität einer versicherten Person, der eine Rente ausgerichtet, wegfällt, bevor sie das Ren- tenalter erreicht, weil der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt. Für die hiergegebene Fallkonstella- tion, dass die versicherte Person stirbt, ohne dass die IV-Rente je ausgerichtet wird, enthält die BVV 2 keine Hinweise. Auch ist nicht ersichtlich, was in einem solchen Fall mit dem «passiven» Alterskonto geschehen soll. Entgegen der von der Vorsorgeeinrichtung vertretenen Auffassung ergibt sich weder

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aus Art. 14 und 15 BVV 2 noch aus dem Vorsorgereglement, dass das «passive» Alterskonto zwingend der Vorsorgeeinrichtung zufällt und nicht zur Auszahlung gelangt.

Das Bundesgericht kommt auf dieser Grundlage zum Schluss, dass der Lebenspartnerin, gestützt auf das Vorsorgereglement, nicht nur das «aktive» Altersguthaben, sondern ein zusätzliches Todesfallka- pital, welches dem Anteil des «passiven» Alterskontoguthabens entspricht, zusteht.

1127 Keine Anwendung des Gleichstellungsgesetzes auf Vorsorgeverhältnisse und Mindesthöhe des reglementarischen Verzugszinssatzes

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2023, 9C_165/2022 , publiziert in: BGE 149 V 106, Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 8 und Art. 26 BVG; Art. 104 OR; Art. 2 Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann GIG)

Der sachliche Geltungsbereich des Gleichstellungsgesetzes beschränkt sich auf Arbeitsverhältnisse und erstreckt sich nicht auf Vorsorgeverhältnisse. Der im Reglement festgelegte Verzugszinssatzes darf den BVG-Mindestzinssatz nicht unterschreiten.

Im vorliegenden Urteil befasst sich das Bundesgericht mit zwei Fragen: der Anwendung des Gleichstellungsgesetzes auf Vorsorgeverhältnisse und der Mindesthöhe des reglementarischen Verzugszinssatzes.

Infolge Überversicherung werden einer versicherten Person die Invaliden- und Kinderrente aus beruflicher Vorsorge gekürzt. Die versicherte Person, die Teilzeit arbeitet, erhebt dagegen Beschwerde wegen indirekter Diskriminierung. Denn als Teilzeiterwerbstätige würde sie der ungekürzte Koordinati- onsabzug unzulässig benachteiligen und diese Benachteiligung würde überwiegend Frauen betreffen. Sinngemäss würde die Überentschädigungsberechnung gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Gleichstellungsgesetz verstossen. Zudem fordert sie, dass die ausstehenden Leistungen mit 5 % zu verzinsen seien und nicht nach dem im Reglement der Vorsorgeeinrichtung, das keinen Anspruch auf einen Verzugszinsvorsieht.

Das Bundesgericht erwägt, dass es den Vorsorgeeinrichtungen freisteht, in ihren Reglementen im Fall von Teilzeitarbeit eine Kürzung des Koordinationsabzugs vorzusehen. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Gleichstellungsgesetzes auf Vorsorgeverhältnisse in dem Sinne, dass dar- aus ein Anspruch auf Kürzung des Koordinationsabzugs bei Teilzeitarbeit abgeleitet werden könnte, verneint das Bundesgericht hingegen, da dieses ausschliesslich auf Arbeitsverhältnisse anwendbar ist. Bezüglich der Frage und der Höhe des reglementarischen Verzugszinssatzes weist das Bundesgericht darauf hin, dass Schuldner im Verwaltungsrecht analog zum Privatrecht Verzugszinsen zu bezahlen haben, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht und dass der BVG-Mindestzinssatz sich nach der erzielbaren Rendite marktgängiger Anlagen richtet. Wenn der im Vorsorgereglement vorgesehene Verzugszins den BVG-Mindestzinssatz unterschreitet, widerspricht dies dem Gedanken des Vor- bzw. Nachteilsausgleichs von Verzugszinsen. Das Bundesgericht kommt daher zum Schluss, dass die reglementarischen Verzugszinsregelung unzulässig ist.

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1128 Begünstige Personen nach Art. 20a BVG – Begriff der «Geschwister»

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2023, 9C_536/2022, Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG)

Auch Halbgeschwister sind gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG als «Geschwister» zu behandeln, sofern das Reglement der Einrichtung nichts anderes vorsieht.

Im vorliegenden Fall möchte die Vorsorgeeinrichtung gemäss dem Vorsorgereglement je die Hälfte des Todesfallkapitals an die Schwester und den Halbbruder der verstorbenen Person auszahlen. Mit diesem Vorgehen ist die Schwester jedoch nicht einverstanden und fordert stattdessen das gesamte Todesfallkapital für sich.

Streitig ist, ob der Begriff «Geschwister» in Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG nicht nur «Vollgeschwister», sondern auch «Halbgeschwister» umfasst.

Das Bundesgericht hat die Frage bejaht und entschieden, dass auf die verwandtschaftliche Beziehung abzustellen ist. Ein Halbgeschwister gehört gleich wie ein Vollgeschwister zum Kreis der Begünstigten nach Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG, da durch den gemeinsamen Elternteil eine verwandtschaftliche Beziehung besteht. Sofern keine andere reglementarische Regelung oder von der versicherten Person getroffene Anordnung besteht, ist ein Halbgeschwister in gleichem Umfang begünstigt wie ein Vollgeschwister. Das Bundesgericht bestätigt somit die Auffassung, die das BSV bereits in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 138 Rz. 914 diesbezüglich vertreten hat.

In casu hat der Halbbruder Anspruch auf die Hälfte des Todesfallkapitals.

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Exkurs

1129 Recht der beruflichen Vorsorge: Werkzeugkasten

(Übersetzung des originalen französischen Textes)

Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist beim BSV

1. Einleitung

Dieser Artikel soll interessierten Leserinnen und Lesern, die das Recht der beruflichen Vorsorge besser kennenlernen möchten, einige Suchwerkzeuge an die Hand geben.

2. Überblick über die verschiedenen juristischen Quellen und Suchinstrumente

2.1. Vorsorgereglement

Versicherte Personen sollten sich zunächst mit dem Vorsorgereglement ihrer Pensionskasse vertraut machen. In der Regel sind die Vorsorgereglemente auf der Internetseite der Pensionskassen zu finden, so zum Beispiel bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA:

PUBLICA

SR 172.220.141.1 - Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbezie- henden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) (admin.ch)

2.2. Gesetzliche Grundlagen

Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen veröffentlicht das BSV auf den verschiedenen Internet- seiten zur beruflichen Vorsorge:

Berufliche Vorsorge und 3. Säule (admin.ch) Grundlagen & Gesetze (admin.ch) Grundlagen (admin.ch) Informationen für Versicherte und private Organisationen (admin.ch) (mit Fragen und Antworten FAQ) Reformen & Revisionen

Die Gesetzesbestimmungen zur 2. Säule sind auf folgenden Internetseiten zu finden (z. B. anhand der oben genannten Stichwörter):

Gesetze & Verordnungen (admin.ch) (BSV/Berufliche Vorsorge, mit wichtigen Änderungen)

Systematische Rechtssammlung SR (admin.ch) (für die Abfrage von geltendem Recht); siehe Tabelle auf der nächsten Seite zu den Bestimmungen über die 2. Säule (mit Links):

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SR 831.4 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge:

Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)

Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV)

Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)

Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an aner- kannte Vorsorgeformen (BVV 3)

Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vor- sorge (WEFV)

Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Perso- nen

Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Verordnung des EDI vom 24. November 1999 über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 22b des Freizügigkeitsgesetzes

Verordnung vom 16. September 1987 über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invali- denrenten an die Preisentwicklung

Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV)

Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vor- sorge

Verordnung des EDI vom 28. Juni 2019 über die Voraussetzungen für die Überschreitung der Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzung von Anlagestiftungen

Organisations- und Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommission für berufliche Vorsorge vom 21. August 2012

Berufliche Vorsorge für das Bundespersonal → Art. 32a bis 32m BPG

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft → Art. 33 PartG

Fusion, Umwandlung und Vermögensübertragung von Vorsorgeeinrichtungen→ Art. 88-98 FusG

Siehe auch Art. 331 bis 331f des Obligationenrechts (Personalvorsorge) und Art. 89a des Zivilgesetzbuches (Personalfürsorgestiftungen)

Gesetzbestimmungen zum Vorsorgeausgleich in der 2. Säule bei Scheidung: AS 2016 2313 - Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) (admin.ch) Verordnungsbestimmungen: AS 2016 2347 - Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) (admin.ch)

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Der folgende Link zur Systematischen Sammlung führt zu den Daten der Inkraftsetzung von Geset- zesänderungen (Landesrecht / 8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit, insbesondere für das BVG):

Inkrafttreten (admin.ch)

Siehe auch:

Amtliche Sammlung AS (admin.ch) (ebenfalls für die daten der Inkraftsetzung von Gesetzesänderun- gen)

Sowie:

Bundesblatt BBl (admin.ch) (hier werden insbesondere die Botschaften des Bundesrates sowie die Ge- setzestexte, die dem Parlament zur Schlussabstimmung vorgelegt werden, und die entsprechende Re- ferendumsfristen veröffentlicht)

Curia Vista ist ein weiteres nützliches Instrument, um sich über Gesetzesvorlagen und parlamentarische Vorstösse zur 2. Säule zu informieren. Es handelt sich um eine von den Parlamentsdiensten betreute Datenbank zu parlamentarischen Geschäften (nützliche Stichworte: u. a. BVG, berufliche Vorsorge, zweite Säule, Freizügigkeit, FZG):

Curia Vista (parlament.ch)

Es kann auch hilfreich und nützlich sein, das Amtliche Bulletin des Parlaments zu konsultieren, um den Standpunkt des Gesetzgebers besser nachvollziehen zu können:

Amtliches Bulletin (parlament.ch)

Zu erwähnen ist zudem die Internetseite des Schweizerischen Bundesarchivs (Suchbegriff: «berufliche Vorsorge» oder «Freizügigkeit», insbesondere für die im Amtlichen Bulletin des Parlaments veröffentlichten Ausgangsdebatten zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder das Freizügigkeitsgesetz):

Schweizerisches Bundesarchiv - Online-Amtsdruckschriften (admin.ch)

Eine weitere Informationsquelle ist die Rubrik «Archiv» auf der Internetseite des BSV. Dort finden sich zahlreiche Dokumente zur beruflichen Vorsorge (insbesondere die Botschaften BVG/FZG sowie ver- schiedene Erläuterungen dazu):

Archiv Berufliche Vorsorge (admin.ch)

2.3 Weisungen der OAK BV

Fachleuten empfehlen wir zudem, die Weisungen und Mitteilungen der Eidgenössischen Oberaufsichts- kommission für die berufliche Vorsorge (OAK BV) zu konsultieren:

Übersicht - Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV (admin.ch)

Mitteilungen - Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV (admin.ch)

2.4 Gesamtarbeitsverträge

Ausserdem kann es notwendig sein, die Gesamtarbeitsverträge (GAV) zu konsultieren, um zu prüfen, ob sie Aspekte der beruflichen Vorsorge abdecken, insbesondere in Bezug auf eine frühzeitige Pensio- nierung. Die von den Sozialpartnern abgeschlossenen GAV sind ein nicht zu vernachlässigendes

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Rechtsinstrument im Bereich der 2. Säule 34. Die geltenden GAV sind insbesondere auf folgenden Internetseiten zu finden (veröffentlicht jeweils vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO und von der Gewerkschaft UNIA):

Gesamtarbeitsverträge (admin.ch) GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) (admin.ch) gavservice.ch (service-cct.ch)

2.5 Rechtsprechung

Wenn Sie sich mit der Gesetzgebung zur beruflichen Vorsorge vertraut gemacht haben, sollten Sie auch die einschlägige Rechtsprechung konsultieren. Sehr nützlich dabei ist die Online-Abfrage des Bundesgerichts (u. a. mit den Stichwörtern: BVG, berufliche Vorsorge, 2. Säule, Freizügigkeit, FZG, Liquidation, Anschluss usw.):

Schweizerisches Bundesgericht - Rechtsprechung (bger.ch)

Überblick über die neuere Rechtsprechung zum BVG (Regeste der neuen Urteile, die nach den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 139 Rz. 922 vom 9. Juli 2015 in den BGE veröffent- licht wurden, mit Internetlinks).

BVG

Art. 2 BVG: Obligatorische Versicherung

148 V 234 (Zusammenfassung in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 160 Rz. 1104)

Art. 2 Abs. 1 und 4 BVG; Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2.

In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber sowohl im Haupt- als auch im Nebenerwerb tätig ist, findet Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 keine Anwendung. Vielmehr sind in diesen Fällen die Löhne, die in beiden Tätigkeiten erzielt wurden, in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 BVG zusammenzurechnen (E. 5).

Art. 2, 10 und 23 BVG: Obligatorische Versicherung der Arbeitslosen

147 V 322 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 157 Rz. 1072)

Art. 2 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 lit. a BVG; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; Versicherungsschutz bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber vor der Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung.

Die Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 579 (wonach Personen, welche nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber noch vor dem Bezug von Taggeldern arbeitsunfähig und später invalid werden, bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert sind, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllen) findet auch Anwendung, wenn die Arbeitslo- senentschädigung aufgrund der koordinationsrechtlichen Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 AVIG nicht ausgerichtet wird (E. 5.3-5.7).

34 Siehe insbesondere Jacques-André Schneider, Le rôle actuel des conventions collectives dans la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité, In: Revue suisse des assurances sociales et de la prévoyance professionnelle/Schweize- rische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge RSAS/SZS 2015/3 S. 181–234. Siehe auch: Thomas Kel- lenberger, Gesamtarbeitsvertrag und berufliche Vorsorge, These, Zürich 1986.

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Art. 10 und 66 BVG: Staatshaftung

148 II 73

Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 19 Abs. 1 lit. a und Art. 20 Abs. 1 VG; Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 2 BVG; Art. 10 BVV 2; Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB; Staatshaftung; Lücke in der beruflichen Vorsorge.

Voraussetzungen der Verantwortlichkeit der ETHL (E. 3). Zusammenfassung der Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 4). Widerrechtliche Schädigung mangels Anmeldung des Arbeitnehmers und Einbezahlung der Beiträge an die berufliche Vorsorge während des Beschäftigungsverhältnisses (E. 5). Verwirkung und Verjährung der Schadenersatzforderung (E. 6). Selbstverschulden des Geschädigten (E. 7). Höhe des Schadens (E. 8).

Art. 11 und 53b BVG: Kündigung des Anschlussvertrages, Mitbestimmung und Teilliquidation

146 V 169

Art. 11 Abs. 3 bis und Art. 53b Abs. 1 BVG; Teilliquidation der Sammelstiftung infolge Kündigung des Anschlussvertrags.

In concreto hat die Sammelstiftung die Kündigung des Anschlussvertrags durch die Gründerverbände eines Vorsorgewerks auch als Kündigung der Beitrittsvereinbarungen mit den betroffenen Arbeitgebern betrachtet. Damit sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Sammelstiftung grundsätzlich erfüllt (E. 3.2).

Art. 11 Abs. 3 bis BVG statuiert eine echte Mitbestimmung des Personals bzw. der Arbeitnehmervertre- tung bei der Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung. Fehlt die Einwilligung des Personals vor der Kündigung, ist diese ungültig (E. 4.4).

Art. 20a und 49 BVG und 89a ZGB: Todesfallkapital und Konkubinat

142 V 233 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 142 Rz. 946)

Art. 20a Abs. 1 lit. a, Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG; Hinterlassenenleistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge; Todesfallkapital; Begünstigung des überlebenden Lebenspartners.

Die in einem Testament verbalisierte Willenserklärung, den Lebenspartner hinsichtlich der reglementarischen Hinterlassenenleistungen zu begünstigen, bedarf eines ausdrücklichen Hinweises auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge. Letztwillige Verfügungen, mit denen - wie hier - die Lebenspartnerin des Versicherten (bloss) als Erbin eingesetzt wird, lassen nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillen schliessen, selbst dann nicht, wenn die Partnerin zur Alleinerbin bestimmt wird (E. 2.3).

144 V 327 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 150 Rz. 1010)

Art. 20a Abs. 1 lit. a, Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG; Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB; Hinterlassenenleistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge; Todesfallkapital; Begünstigung des überlebenden Lebenspartners.

Begünstigte Person einer Lebensgemeinschaft zu sein, setzt deren ununterbrochene, mindestens fünfjährige Dauer unmittelbar vor dem Tod der versicherten Person voraus (Beantwortung der im Urteil 9C_284/2015 vom 22. April 2016 E. 3, nicht publ. in: BGE 142 V 233, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 33 S. 135, offengelassenen Frage) (E. 4.1 und 4.2).

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Art. 22 BVG: Waisenrente

148 V 334 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 160 Rz. 1106)

Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis Abs. 3 AHVV; Untergang des Anspruchs auf eine Waisenrente der beruflichen Vorsorge bei Ausbildung.

Auslegung des Begriffs der Ausbildung im Sinne von Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG. Die Waisenrente der 2. Säule kann nicht aufgehoben werden mit der Begründung, die mehr als 18 Jahre alte Waise befinde sich nicht mehr in einer Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 3 AHVV, da sie ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erziele, das höher sei als die maximale volle Altersrente der AHV (E. 5 und 6).

Art. 23 BVG: Invalidenrente

143 V 434

Art. 23 ff. BVG; Voraussetzungen der Anpassung oder Aufhebung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge.

Wie im Bereich des BVG-Obligatoriums ist auch im Rahmen der weitergehenden Vorsorge eine bisher vorbehaltlos ausgerichtete Rente mangels anderslautender reglementarischer Anordnung nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln anzupassen. Soweit sich aus dem Urteil 9C_889/2009 vom 2. Februar 2010 etwas Gegenteiliges ergeben sollte, wurde es durch BGE 138 V 409 und BGE 141 V 405 überholt (E. 3.4.2).

144 V 58 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 148 Rz. 991)

Art. 23 Bst. a BVG; zeitlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität; Unterbrechung.

Überblick über die Rechtsprechung (Erw. 4.1-4.3).

Die zeitliche Konnexität zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 80% in einer angepassten Erwerbstätigkeit besteht (E. 4.4 und 4.5).

144 V 63 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 148 Rz. 990)

Art. 23 lit. a BVG; Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 28a Abs. 3 IVG; Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge bei Teilerwerbstätigkeit.

Der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad bemisst sich aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit (E. 6.2; Bestätigung der Rechtsprechung).

Für den Fall, dass die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich als klarster und einfachster Berechnungsvorgang an, dass die Vorsorgeeinrich- tung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) einen neuerlichen Einkommensvergleich durchführt (E. 6.3.2).

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Art. 25 und 73 BVG: Invalidenkinderrente

147 V 2 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 154 Rz. 1056)

Art. 25, Art. 73 Abs. 1 und 2 BVG; Art. 71ter Abs. 3 AHVV; Invalidenkinderrente; Aktivlegitimation; Drittauszahlung.

Weder das Personalvorsorgereglement der Sammelstiftung (gültig ab 1. Januar 2002) noch Art. 25 BVG bieten dem volljährigen Kind die Möglichkeit, im eigenen Namen den Anspruch auf eine Invaliden- kinderrente einzuklagen (E. 3).

Die Invalidenkinderrente der beruflichen Vorsorge kann nicht direkt dem volljährigen Kind ausbezahlt werden. Für eine analoge Anwendung von Art. 71 ter Abs. 3 AHVV ist in der beruflichen Vorsorge keine rechtliche Grundlage vorhanden (qualifiziertes Schweigen von Gesetz- und Verordnungsgeber; E. 4).

Art. 26 und 34a BVG: Aufschub der Auszahlung der Invalidenrente; Invalidität und Teilzeitbeschäftigung; Rückgriffsanspruch und Zinsen

142 V 466 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 144 Rz. 965)

Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2; Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten.

Die auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 basierende reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung besteht auch dann, wenn der Taggeldversicherer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert. Änderung der Rechtsprechung (E. 3.4).

144 V 72 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 148 Rz. 990)

Art. 26 Abs. 1 BVG; Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs bei Teilzeitbeschäftigung.

Der von den Organen der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad ist für die Vorsorgeeinrich- tung nur insoweit verbindlich, als er den erwerblichen Teil betrifft (E. 4.2 und 4.3).

Im Gegensatz zur Unfallversicherung besteht bei der beruflichen Vorsorge kein Raum für die Berück- sichtigung eines hypothetischen Einkommens auf Grundlage einer Schätzung der Verdienstmöglichkei- ten einer versicherten Person, von der angenommen wird, dass sie sie voll ausnützt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5.3.3 und 5.3.4).

145 V 18 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 150 Rz. 1011)

Art. 26 Abs. 4 BVG; Regressforderung; Verzugszins.

Die definitiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung hat der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung auf dem zurückzuerstattenden Betrag mangels eines vertraglichen Verhältnisses keinen Verzugszins zu bezahlen (E. 4 und 5).

147 V 10 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 155 Rz. 1063)

Art. 26 Abs. 4 BVG; Regressforderung; Schadenszins. Zur Regressforderung gehört ein Regress- resp. Schadenszins (E. 4). Dessen Höhe richtet sich nach dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent (E. 5).

149 V 106 (Zusammenfassung in den vorliegenden Mitteilungen Nr. 162 Rz. 1127)

Art. 26 Abs. 1 BVG, Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 lit. j BVV 2; Art. 104 OR; reglementarische Regelung des Verzugszinssatzes. Eine reglementarische Regelung des Verzugszinssatzes darf den BVG-Mindestzinssatz nicht unter- schreiten (E. 7.2).

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Art. 26a BVG und Schlussbestimmung; Ende des Anspruchs auf eine Invalidenrente

147 V 181 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 156 Rz. 1069)

Schlussbestimmung der Änderung des BVG und Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket); Art. 26a BVG; Ende des Anspruchs auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge.

Wird eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aufgrund der Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) aufgehoben, endet der Anspruch gleichzeitig mit demjenigen der Invalidenversicherung (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011). Art. 26a BVG findet diesfalls keine Anwendung, d.h. es bleibt weder der Versicherungsschutz noch der Leistungsanspruch gegenüber der bisherigen Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieser Bestimmung aufrechterhalten (E. 5.3).

WEF: Art. 30c-30d BVG Vorbezug und Rückzahlung

141 III 145

Art. 206 Abs. 1 und Art. 209 Abs. 3 ZGB; Schicksal des konjunkturellen Mehrwerts einer Liegenschaft, der auf einen Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben entfällt; Auflösung des Güterstandes vor Eintritt eines Vorsorgefalls.

Bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls ist ein Vorbezug wie ein von der Vorsorgeeinrichtung gewährtes Darlehen zu behandeln; bei der Auflösung des Güterstandes ist der auf den Vorbezug entfallende Mehrwert gleich zu behandeln wie der Mehrwert, der auf ein ausstehendes Hypothekardarlehen entfällt (E. 3 und 4).

147 V 377 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 157 Rz. 1073)

Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG; Rückzahlung des Vorbezugs von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung; Einräumung von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen.

Die Vermietung einer mit dem Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigen- tumsförderung finanzierten, von der versicherten Person während Jahren selber bewohnten Eigentums- wohnung, durch einen unbefristeten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbaren Mietvertrag, stellt keine Einräumung eines Rechts dar, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Eine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags besteht nicht (E. 4).

Art. 34a BVG: Überentschädigung

141 V 351 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 140 Rz. 930)

Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2; Anrechenbarkeit von Soziallohnkomponenten im Rahmen der Überentschädigungsberechnung.

Im Sinne der gesetzlichen Konzeption der weitgehenden materiellrechtlichen Koordination zwischen erster und zweiter Säule werden Soziallohnkomponenten im Rahmen der Überentschädi- gungsberechnung nach Art. 24 BVV 2 - wie bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG - nicht angerechnet (E. 5).

142 V 75

Art. 34a BVG; Art. 24 Abs. 2 BVV 2; ereignisbezogene Kongruenz.

Situation, in welcher der Bezüger einer halben IV-Rente und einer Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge von 50 % eine neue Gesundheitsbeeinträchtigung erleidet, die zu einer Erhöhung

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162

der IV-Rente (Dreiviertelsrente) führt, wohingegen dieser Versicherungsfall nicht mehr durch die Vorsorgeeinrichtung gedeckt ist. Beim Fehlen der ereignisbezogenen Kongruenz ist der Sicherheits- fonds BVG nicht befugt, die Erhöhung der IV-Rente bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen (E. 6).

143 V 91

Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 1 und 5 BVV 2: allseitige Prüfung der Überentschädigungskürzung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse.

Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor eine wesentliche, d.h. an sich eine Leistungsanpassung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsorgeeinrichtung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfange eine Überentschädigung vorliegt (E. 4).

144 V 166 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 149 Rz. 999)

Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2; Überentschädigung.

Für die Überentschädigungsberechnung nach Art. 34a Abs. 1 BVG ist zumindest bei einer Restarbeits- fähigkeit von lediglich 10 % grundsätzlich von deren Unverwertbarkeit auszugehen. Daher kann in der Regel kein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden (E. 4.3).

147 V 146 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 155 Rz. 1064)

Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung; Bestimmung der Höhe einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im Rahmen einer Überentschädi- gungsberechnung angesichts einer Rente aus der ersten Säule basierend auf einer unvollständigen Beitragsdauer.

Die im Reglement einer Vorsorgeeinrichtung enthaltene Bestimmung, die den gesetzlichen Begriff der Überentschädigung übernimmt, jedoch - ungeachtet des der versicherten Person tatsächlich ausbe- zahlten Betrags - die Berücksichtigung einer auf Basis einer vollständigen Beitragsdauer berechneten Rente der ersten Säule vorsieht, läuft dem damit angestrebten Zweck (vermeiden eines ungerechtfer- tigten Vorteils) zuwider und verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot (E. 5.2-5.4).

148 V 58

Art. 34a BVG (je in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen und in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 24 (in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung), Art. 24a BVV 2 (in Kraft seit 1. Januar 2017); Überentschädigung im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach Eintritt des AHV-Rentenalters.

Auslegung einer reglementarischen Bestimmung betreffend die Überentschädigungsberechnung nach Eintritt des ordentlichen AHV-Rentenalters anhand von Art. 24a Abs. 1 und 2 BVV 2. Bezieht die be- rufsvorsorgeversicherte Person nach Erreichung des AHV-Rentenalters neben einer AHV-Altersrente auch UVG-Rentenleistungen, sind gemäss der genannten Bestimmung im Rahmen der vorzunehmen- den Überentschädigungsberechnung die AHV-Rentenleistungen ebenfalls anzurechnen (E. 5 und 6.1).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162

Art. 35a BVG: Rückerstattung

142 V 20 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 142 Rz. 941)

Art. 35a Abs. 2 BVG; Art. 135 OR; Verjährung des Rückforderungsanspruchs.

Die relative einjährige und die fünfjährige Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der beruflichen Vorsorge sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne (E. 3).

142 V 358 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 143 Rz. 954)

Art. 35a Abs. 1 BVG; Rückforderung einer auf dem Konto eines Versicherten irrtümlich vorgenomme- nen Gutschrift nach deren Überweisung im Rahmen der Austrittsleistung.

Die Vorsorgeeinrichtung, die auf dem Konto eines Versicherten irrtümlich eine Gutschrift vornimmt und sie im Rahmen der Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung überweist, kann die unrechtmäs- sig erfolgte Überweisung in analoger Anwendung des Art. 35a BVG zurückfordern (E. 6.3).

Rückerstattungspflichtig ist die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher sich das Guthaben befindet (E. 6.4).

Die absolute fünfjährige Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Vorsorge- einrichtung, welche die irrtümliche Gutschrift vornahm, die (diese beinhaltende) Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überweist (E. 7.2).

Art. 37 BVG: Kapitalabfindung

141 V 355 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 139 Rz. 920)

Art. 37 Abs. 2 BVG; Anspruch auf Kapitalabfindung.

Der Anspruch auf Kapitalabfindung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG bezieht sich nur auf Altersleistun- gen, wie sie sich aus dem BVG-Obligatorium ergeben. Er ist ausgeschlossen, wenn die versicherte Person bei Erreichen des Rücktrittsalters Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (E. 3.3 und 3.4).

Art. 41 und 66 BVG: Nachforderung von Beiträgen

142 V 118

Art. 41 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 3 BVG; Nachforderung von Beiträgen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind, durch den Arbeitgeber; Verjährung.

Die Nachforderung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer über Beiträge der beruflichen Vorsorge, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind, beruht auf Art. 66 Abs. 3 BVG (E. 5). Sie untersteht der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Art. 41 Abs. 2 BVG (E. 6).

Art. 49 und 62 BVG: Auflösung der Rückstellung für die Anpassung der Renten an die Teuerung

144 V 236 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 149 Rz. 1001)

Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 62 Abs. 1 BVG; § 22 Abs. 4 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Pensions- kasse Kanton Solothurn (PKG); abstrakte Normenkontrolle.

I.c. stellen die Auflösung der Rückstellung für die Anpassung der Renten an die Teuerung (E. 3) und die vorgesehene Verwendung der dadurch frei gewordenen Mittel (E. 4) keine Zweckentfremdung von Vorsorgevermögen dar. § 22 Abs. 4 lit. b PKG ist bundesrechtskonform.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162

Art. 50 BVG: Änderung der Satzung einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung

141 V 495

Regeste a

Art. 30 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Auswirkungen einer nicht ordnungsgemässen Zusammensetzung des erstinstanzlichen Gerichtes (ein beisitzender Richter er- füllte die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr) auf das von dieser Behörde durchgeführte Instruktionsverfahren.

Selbst wenn feststeht, dass ein beisitzender Richter die Wählbarkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt des strittigen Entscheids nicht mehr erfüllt hat, ist es nicht notwendig, bereits abgeschlossene Beweismassnahmen des erstinstanzlichen Gerichts zu wiederholen, soweit die Beweisaufnahme protokolliert worden ist und der neue Beisitzer davon Kenntnis nehmen konnte. Der Grundsatz der mündlichen Verhandlung rechtfertigt es des Weitern nicht, das Instruktionsverfahren wieder aufzunehmen; ebenso wenig verschafft er einen Anspruch, sich vor dem neuen beisitzenden Richter äussern zu können (E. 2).

Regeste b

Art. 50 Abs. 2 BVG; Änderung der Statuten einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung.

Die Statuten öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen werden grundsätzlich durch die Körperschaft erlassen, welcher die betreffende Einrichtung angehört; sie bilden in diesem Fall öffentliches Recht. Nach dem Grundsatz der Parallelität der Form ist ihre Änderung nur durch eine Gesetzesrevision möglich (E. 4.2). So verhielt es sich im Falle der Statuten der «Caisse de prévoyance du personnel enseignant de l'instruction publique et des fonctionnaires de l'administration du canton de Genève» (CIA; heute: «Caisse de prévoyance de l'Etat de Genève»). Vorliegend konnte der Begriff des versicherten Lohns (Art. 4 Abs. 4 der Statuten der CIA [Ausgabe 1997] und Art. 4 Abs. 1 der Statuten der CIA [Ausgabe 2000]) somit nicht auf dem Wege der Verständigung zwischen Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtung geändert werden (E. 4.2, 4.3.3, 5.3, 6.3, 7.3 und 8.3).

Art. 51 BVG: Paritätische Verwaltung

142 V 239

Art. 51 Abs. 1 und 3 BVG; paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung.

Die Reglementsbestimmung eines Vorsorgewerkes einer Sammelstiftung, wonach die Vertreter durch die betroffenen Verbände berufen werden, verletzt die Parität, wenn nur eine Minderheit der angeschlos- senen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert ist (E. 4.4).

Art. 52 und 56a BVG: Verantwortlichkeit des Stiftungsrats bei der Vermögensanlage

143 V 19

Art. 52 und 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2004 gültigen Fassungen); Art. 49a BVV 2 (in der bis Ende 2001 gültigen Fassung); Verantwortlichkeit des Stiftungsrats bei der Vermögensanlage.

Anlagen im Rahmen der Grenzwerte der BVV 2 sind nicht per se zulässig, sondern nur insoweit, als sie den allgemeinen Sicherheitsanforderungen von Art. 71 BVG genügen. Die Risikofähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung kann auch bei Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Limiten überschritten werden (E. 6.1.6).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162

Art. 53b, 53c und 53d: Teilliquidation

141 V 597

Art. 53b und 53c BVG; Art. 2 Abs. 1 FZG; (Teil-)Liquidation und Fälligkeit der Austrittsleistung.

Steht der Anspruch auf eine Austrittsleistung im Zusammenhang mit einem (Teil-) Liquidationstatbe- stand, so wird sie erst fällig, wenn ein verbindlicher Verteilungsplan resp. eine verbindliche Zuweisung des Fehlbetrags vorliegt (E. 3.2). Davor ist die klageweise Geltendmachung der Austrittsleistung verfrüht (E. 4.4).

143 V 200 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 145 Rz. 974)

Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG; Teilliquidation einer Gemeinschaftseinrichtung.

Eine Gemeinschaftsstiftung darf die Vorgabe von Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG, wonach mit der Auflösung des Anschlussvertrages die Voraussetzungen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt sind, mit einem Zusatzkriterium versehen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.1).

In concreto ist die reglementarische Präzisierung von Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG unzulässig (E. 4.2 und 4.3). Mit ihrer Nichtanwendung im Einzelfall hat es sein Bewenden (E. 5.2).

143 V 321

Art. 53d Abs. 6 und Art. 52 BVG; Höhe der im Rahmen einer Teilliquidation zu teilenden Mittel; Zuständigkeit.

(Streit-)Fragen, die untrennbar und unmittelbar mit derjenigen nach einer eventuellen Verantwortlichkeit zusammenhängen, sind nicht auf dem aufsichtsrechtlichen Weg zu klären und können daher nicht in das Teilliquidationsverfahren miteinbezogen werden (E. 4.2).

144 V 120 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 148 Rz. 992)

Regeste a

Art. 53d Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung; Anspruch des Abgangsbestands auf Teilung von Reserven und Rückstellungen.

Werden bei einer Teilliquidation versicherungstechnische Risiken übertragen, sind die entsprechenden Rückstellungen nicht aufzulösen (und den übrigen Mitteln zuzuschlagen), sondern dem Abgangsbestand mitzugeben, soweit sie auch für diesen gebildet wurden. Es ist unerheblich, dass sich die durch die Rückstellungen abgedeckten Risiken bei der abgebenden Vorsorgeeinrichtung nicht mehr verwirklichen können. Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 140 V 121 (E. 2).

Regeste b

Art. 53d Abs. 6 BVG; Verfahren bei Teilliquidation.

Bei einem kollektiven Übertritt von Versicherten kann die übernehmende Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer Teilliquidation der abgebenden Vorsorgeeinrichtung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden lassen (E. 4).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162

144 V 264 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 149 Rz. 1000)

Art. 53d BVG; Art. 48e BVV 2; Rückstellungen bei Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und deren Überprüfung.

Rechtmässigkeit einer Rückstellungsbestimmung, die nach dem Teilliquidationsbeschluss, aber vor dem Bilanzstichtag verabschiedet wurde (E. 3.5). Begründetheit der (erstmaligen) Rückstellungsbil- dung, weil die Pensionskasse ernsthaft Gefahr lief, in eine Rentnerkasse umgewandelt zu werden (E. 4.3).

Folgt der (ersten) Teilliquidation eine zweite, so sind Rechtmässigkeit und Begründetheit der im Rahmen der zweiten Teilliquidation gebildeten Rückstellungen grundsätzlich in diesem (zweiten) Teilliquidationsverfahren zu überprüfen (E. 5.2).

144 V 369

Art. 53d Abs. 6 BVG; Art. 27g Abs. 2 und Art. 27h Abs. 4 BVV 2; Teilliquidation einer Vorsorgeein- richtung; Anspruch des Abgangsbestandes auf Anpassung der zu übertragenden Mittel.

Wurde die am Stichtag der Teilliquidation bestehende Unterdeckung für den Abgangsbestand voll ausfinanziert, und befindet sich die Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt der Übertragung der Mittel immer noch in Unterdeckung, ergibt sich aus Art. 27g Abs. 2 oder Art. 27h Abs. 4 BVV 2 kein weiterer Anspruch der Versicherten (E. 4).

145 V 22

Regeste a

Art. 53b Abs. 1 lit. c und Art. 53d Abs. 1 BVG; Teilliquidation einer Gemeinschaftseinrichtung; Gleichbehandlungsgebot.

In die Teilliquidation einer Gemeinschaftsstiftung sind Kleinstanschlüsse einzubeziehen, wenn deren Anschlussverträge aufgrund des gleichen wirtschaftlichen Ereignisses, das zur Teilliquidation führte, gekündigt wurden. Dies gilt auch, wenn die Auflösung eines Kleinstanschlusses für sich allein keine Teilliquidation auszulösen vermöchte (E. 4).

Regeste b

Art. 65b BVG und Art. 48 BVV 2; technische Rückstellungen.

Die Bildung einer technischen Rückstellung «Schwankungsreserve Rentnerbestand» in einer Rentner- kasse lässt sich nicht mit dem alleinigen Abstellen auf nicht eingetretene Sterbefälle rechtfertigen (E. 8.4.2).

145 V 343 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 152 Rz.1034)

Art. 53d Abs. 1 und 6 BVG; Art. 48 Abs. 1 VwVG; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, Verfahren und Teilliquidationsbilanz.

Wer nur eine mittelbare Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente aus beruflicher Vorsorge hat, ist nicht legitimiert, einen Teilliquidationsbeschluss durch die Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. Entsteht der Anspruch auf die Hinterlassenenrente erst nach dem Stichtag der Teilliquidation und nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreffend die Überprüfung des Teilliquidationsbeschlusses, so hat die berechtigte Person für das anschliessende Beschwerdeverfahren keine Beschwerdebefugnis (E. 2).

Die Höhe der reglementarisch vorgesehenen «Rückstellung pendente Invaliditätsfälle» ist insbesondere aufgrund der Schadenerfahrung der Vorsorgeeinrichtung zu berechnen (E. 3.1). Leistungen

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162

(im Sinne einer Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht), die vertraglich der abgebenden Vorsorgeeinrichtung ausschliesslich zugunsten des Fortbestands zugesichert wurden, finden keinen Eingang in die Teilliquidationsbilanz (E. 3.2).

146 V 28 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 152 Rz. 1035)

Art. 53d Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2 in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2009 geltenden Fassung; Teilliquidation; Anspruch auf Wertschwankungsreserven.

Eine (anschluss-)vertragliche Regelung, die bei einer Teilliquidation (mit Stichtag 31. Dezember 2006) eine Teilung der Wertschwankungsreserven unabhängig von der Art der übertragenen Mittel - mithin auch bei Barabgeltung - vorsieht, verletzt weder aArt. 27h BVV 2 noch das Gleichbehandlungsgebot (E. 4.3 und 4.4).

147 V 86 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 155 Rz. 1060)

Regeste a

Art. 53d Abs. 3 BVG; Zuweisung des Fehlbetrags bei (Teil-)Liquidation.

Bei einer (Teil-)Liquidation darf das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG nicht geschmälert werden. I.c. keine rechtsmissbräuchliche Berufung auf diese Vorgabe (E. 2.1 und 2.2).

Regeste b

Art. 53d Abs. 6 und Art. 73 BVG; Zuständigkeit.

Die Verzinsung der aus der (Teil-)Liquidation resultierenden individuellen Austrittsleistung ist im Klageverfahren zu klären (E. 3.2).

Art. 53k BVG: Anlagestiftung

143 V 208

Art. 53k BVG; Art. 32 ASV; Tochtergesellschaften im Anlagevermögen einer Anlagestiftung. Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 ASV ist gesetzeskonform (E. 5.3). Sie tangiert auch nicht die Wirtschaftsfreiheit (E. 6.1.2) und die Eigentumsgarantie (E. 6.2.2). In concreto spricht kein verfassungs- rechtlicher Aspekt gegen ihre Anwendung (E. 6.3-6.5).

Art. 56 BVG: Sicherheitsfonds

141 V 650

Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG; Sicherstellung gesetzlicher Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen.

Der Sicherheitsfonds hat eine Freizügigkeitsleistung, die ohne Bestehen eines Vorsorgeverhältnisses in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht wurde, nicht sicherzustellen, und zwar unabhängig vom Hintergrund der Überweisung (E. 5).

145 V 106

Art. 56 Abs. 3 und 5 BVG; Sicherstellung von Leistungen einer Gemeinschaftseinrichtung.

Die Versicherten, die mit dem gleichen Anschlussvertrag an eine Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, bilden ein Vorsorgewerk im Sinne von Art. 56 Abs. 3 BVG. Daher kann auch eine Gemeinschaftseinrichtung für ein zahlungsunfähiges Versichertenkollektiv die Sicherstellung von Leistungen beim Sicherheitsfonds BVG beantragen (E. 4).

Die missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungspflicht des Sicherheitsfonds BVG im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG umfasst sowohl die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162

als auch die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen. (Sorgfalts-)Pflichtverletzungen, die zur Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung resp. eines Vorsorgewerks führen, sind primär auf dem Weg nach Art. 56a BVG (Rückgriff) anzugehen. Die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch Dritte geht nicht zulasten der Leistungsansprecher (E. 6).

Art. 56 und 65d BVG; Insolvenz des Versichertenkollektivs

143 V 219

Art. 56 Abs. 1 lit. b und c, Art. 65d Abs. 1 BVG; Art. 25 SFV; Zahlungsunfähigkeit des Versicherten- kollektivs.

Die Leistungspflicht des Sicherheitsfonds setzt kumulativ die Sanierungsunfähigkeit und die Zahlungs- unfähigkeit des betroffenen Versichertenkollektivs voraus (E. 6). Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit einer (erst) sanierungsunfähigen Rentnerkasse vorzeitig beendet werden soll, kommt es auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls an (E. 7.2).

Art. 61, 62 und 62a BVG: Aufsichtsbehörde

141 V 509

Art. 61 Abs. 1 und Art. 62a Abs. 3 Satz 1 BVG (in der Fassung bzw. in Kraft seit 1. Januar 2012); Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 30. März 2011 über die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen, die Stiftungen und die Familienausgleichskassen (AVSFV) und Gebühren- reglement vom 21. Oktober 2011 (je in Kraft gestanden vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014); Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen (Aufsichtsgebühr).

Die im Kanton Bern für 2012 bis 2014 geltende Regelung der Gebühren der Aufsicht über die Vorsor- geeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit einer Bilanzsumme - am 31. Dezember des Vorjahres - ab Fr. 500'001.- bis Fr. 1'000'000.- verletzt Bundesrecht (E. 7.3).

146 V 341 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 155 Rz. 1059)

Regeste a

Art. 61 BVG; Art. 3 BVV 1; Zuständigkeit der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörde.

Seit dem Inkrafttreten von Art. 3 BVV 1 in der per 1. Januar 2012 geltenden Fassung (nach der Änderung des BVG vom 19. März 2010 [Strukturreform]) gibt es neu eine Ausführungsbestimmung, wonach Freizügigkeitsstiftungen und Bankstiftungen der Säule 3a der Aufsicht der Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, im Sinne von Art. 61 Abs. 1 BVG unterstehen (E. 4.2).

Regeste b

Art. 83, 84 und 89a ZGB; Art. 51b, 61 und 62 Abs. 1 lit. d BVG; Art. 48h BVV 2; Art. 5 BVV 3; Art. 19a FZV; Entscheid der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörde, wonach zwei Bankenstiftungen für Freizügigkeitsleistungen und Säule 3a ihre Statuten bezüglich der Zusammensetzung des Stiftungsrats ändern müssen.

Die Ziff. 1.2 Abs. 2 und 2.1 Abs. 2 der Weisungen W-04/2014 der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge über die Zusammensetzung des Stiftungsrats von Säule 3a Stiftungen und Freizügigkeitsstif- tungen, die Art. 48h Abs. 1 BVV 2 umsetzen sollen, gehen über den gesetzlichen Rahmen von Art. 5 Abs. 3 BVV 3 und Art. 19a Abs. 2 FZV hinaus. Der Verweis dieser beiden Bestimmungen auf die Art. 49 bis 58 BVV 2 betrifft die Vorschriften über Vermögensanlage (erlassen in Umsetzung von Art. 71 BVG), ohne dass der Gesetzgeber eine allgemeine und nicht unterschiedene Anwendung

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162

der Bestimmungen des BVG und der Ausführungsbestimmungen über die Organisation der Vorsorgeeinrichtungen, insbesondere über die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen (im Sinne von Art. 51b BVG und Art. 48h BVV 2) auf Bankstiftungen für Freizügigkeitsleistungen und Säule 3a vorgesehen hat (E. 8).

147 V 259 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 157 Rz. 1071)

Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 lit. d, Art. 62a Abs. 2 lit. c und Abs. 3 Satz 1 BVG; Art. 4 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes des Grossen Rates des Kantons Bern vom 17. März 2014 über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG); Art. 18 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 21. Oktober 2009 über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV); Gutachtenskosten.

Gemäss Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz BVG wacht die Aufsichtsbehörde - hier die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) - darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Sie trifft die zur Behebung von Mängeln erforderli- chen Massnahmen, wobei sie u.a. bei Bedarf Gutachten anordnen kann (E. 5-5.2.2). Die dadurch ver- ursachten Kosten sind der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung aufzuerlegen (E. 5.3 und 6; vgl. auch BGE 141 V 509 E. 3.1).

Art. 65b BVG: Technische Rückstellungen

145 V 22

Regeste b

Art. 65b BVG und Art. 48 BVV 2; technische Rückstellungen.

Die Bildung einer technischen Rückstellung «Schwankungsreserve Rentnerbestand» in einer Rentner- kasse lässt sich nicht mit dem alleinigen Abstellen auf nicht eingetretene Sterbefälle rechtfertigen (E. 8.4.2).

Art. 65d BVG: Maßnahmen bei Unterdeckung

143 V 440 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 147 Rz. 986)

Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG; Kürzung von laufenden Altersrenten.

Kürzungen von laufenden Altersrenten sind einzig bei Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung zulässig. Eine reglementarische (Übergangs-)Bestimmung, wonach das Modell der flexiblen Altersrente (fixe Basisrente und variabler, von der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtung abhängiger Bonusteil) auch auf laufende Altersrenten anzuwenden sei, ist daher gesetzeswidrig (E. 3.3).

144 V 173 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 148 Rz. 993)

Art. 65d BVG; Pflicht des Arbeitgebers zur Behebung der Unterdeckung.

Ein Arbeitgeber kann sich den vertraglich eingegangenen (Sanierungs-)Verpflichtungen gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung nicht entziehen, indem er zuvor die Ausschliesslichkeitsklausel des Anschlussvertrages verletzt und die Vorsorgeeinrichtung (resp. das betroffene Vorsorgewerk) dadurch zu einer reinen Rentnerkasse geworden ist (E. 3.3.5).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162

Art. 73 BVG: Rechtspflege

141 V 605

Art. 73 BVG; Verfahren bei der Verteilung freier Mittel einer Vorsorgeeinrichtung.

Bei der Verteilung von freien Mitteln ausserhalb einer (Teil-)Liquidation ist eine Zweiteilung im Sinne von Gestaltung und Umsetzung vorzunehmen, die als Abgrenzungskriterium für den Rechtsweg dient (E. 3.2). Geht es um die generelle Regelung, wie bestimmte freie Mittel aufzuteilen sind, so fällt dies nicht in die Beurteilungskompetenz des (kantonalen) Berufsvorsorgegerichts, sondern in jene der Aufsichtsbehörde (E. 3.4).

141 V 657

Art. 73 BVG; Art. 2 Abs. 4 lit. a des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR); Klagele- gitimation für Beitragsforderungen und Unterstellung.

Die Stiftung FAR ist befugt, auch in Bezug auf Forderungen, die vor dem 1. September 2006 entstanden, in eigenem Namen Klage zu erheben (E. 3.5.3). Auslegung des Begriffs «Betriebsteil» (E. 4.5). Im konkreten Fall fällt das Unternehmen mit seinem Betriebsteil «Erdsondenbohrungen» in den betrieblichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR (E. 4.7).

Art. 79b BVG: Einkauf

142 II 399

Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG; Art. 22c FZG. Abzug von Beiträgen an die berufliche Vorsorge bei Wiedereinkauf nach Scheidung. Kapitalbezugssperre. Steuerumgehung.

Auslegung von Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG (E. 3.2-3.3.5): Insbesondere die teleologische Auslegung (E. 3.3.4) führt zum Ergebnis, dass sich die in Art. 79b Abs. 4 BVG enthaltene Ausnahme auch auf die in Art. 79b Abs. 3 BVG vorgesehene dreijährige Sperrfrist bezieht. Ein Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren ist im Falle eines Wiedereinkaufs nach Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetrage- nen Partnerschaft nicht ausgeschlossen.

Ein Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG ist nicht zulässig, wenn eine Steuerumgehung vorliegt (Be- stätigung der Rechtsprechung; E. 4.2). Steuerumgehung vorliegend bejaht (E. 4.4).

148 II 189

Art. 32k Abs. 1 Satz 3 BPG; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; Art. 79b Abs. 3 BVG; die Kapitaleinlage seitens der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zwecks Äufnung einer Überbrückungsrente bei vorzeitigem Altersrücktritt ist trotz gleichzeitigen Bezugs des Alterskapitals abzugsfähig.

Die Praxis zum Einkauf in das Vorsorgekapital aus beruflicher Vorsorge, das später in Kapitalform und damit steuerlich privilegiert bezogen wird, findet keine Anwendung auf den Fall, bei welchem mittels Kapitaleinlage eine Überbrückungsrente geäufnet und gleichzeitig das Alterskapital bezogen wird. Die wesentlichen Merkmale einer Überbrückungsrente seitens der Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Befristung bis zum erreichten AHV-Alter, möglicherweise paritätische Finanzierung, Ausschluss des Bezugs in Kapitalform, ordentliche Besteuerung der Rente usw.) schliessen die Missbrauchsgefahr, der Art. 79b Abs. 3 BVG begegnen will, aus. Die Kapitaleinlage ist daher abzugsfähig (E. 3.4.5).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162

Art. 80 BVG: Immobiliengewinne und Anlagestiftung

148 II 259

Art. 24 Abs. 3 StHG; Art. 80 Abs. 4 BVG; Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Übertragung des Immobilienbestands einer Pensionskasse auf eine Anlagestiftung im Austausch gegen Beteiligungs- rechte am Immobilienportfolio dieser Anlagestiftung («Immobilien Asset Swap»).

Als Anknüpfungspunkte für einen möglichen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei einem «Immo- bilien Asset Swap» zwischen einer Pensionskasse und einer Anlagestiftung kommen sowohl Art. 24 Abs. 3 StHG (bzw. die entsprechende kantonale Umsetzungsvorschrift) als auch Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG in Betracht (E. 4.1-4.3). Nach der Konzeption des Gesetzgebers sollte Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG gegenüber den später erlassenen Art. 24 Abs. 3 und 3ter StHG eine eigen- ständige Bedeutung behalten; die Bestimmung ist entsprechend ohne Rückgriff auf allfällige einschrän- kende Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG auszulegen (E. 5.1-5.3). Das Vorliegen einer «Aufteilung" (frz. «division»; it. «divisione») im Sinne von Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG ist nicht an eine bestimmte Umstrukturierungsform gebunden und muss sich nicht zwingend im Rahmen einer Teil- bzw. Vollliquidation abspielen; solange der Immobilienbestand der Vorsorgeeinrichtung dem bisherigen Vorsorgezweck verhaftet bleibt, ist der Steueraufschub grundsätzlich zu gewähren (E. 6.4.1-6.4.3). Vorliegen einer «Aufteilung» im konkreten Fall bejaht (E. 6.4.5).

Art. 82 BVG: Säule 3a (BVV 3)

141 V 405 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 140 Rz. 933)

Art. 82 BVG; Art. 17 und 53 ATSG; Anpassung einer Invalidenrente aus einer Lebensversicherungs- police der Säule 3a.

Mangels gesetzlicher als auch vertraglicher Regelung sind die Grundsätze, die in der zweiten Säule für die Anpassung einer Invalidenrente gelten, in der Säule 3a subsidiär und analog beizuziehen (E. 3).

141 V 439 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 140 Rz. 933)

Art. 82 Abs. 2 BVG; Art. 1 Abs. 1 BVV 3; Bestimmung des Erwerbsunfähigkeitsgrades in der Säule 3a.

Die in der obligatorischen beruflichen Vorsorge geltenden Grundsätze zur Bindung der Vorsorgeeinrich- tung an die Entscheidungen der IV-Organe (BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4) sind in der Säule 3a nicht subsidiär heranzuziehen (E. 4.2).

148 II 313

Art. 82 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3; Art. 37a DBG bzw. Art. 11 Abs. 4 StHG; Berücksichti- gung von BGSA-Einkünften beim Abzug des sog. grossen Säule 3a-Beitrags.

Angesichts der Bedeutung des Aufbaus einer gebundenen Selbstvorsorge bei Fehlen des beruflichen Vorsorgeschutzes rechtfertigt es sich, BGSA-Einkünfte bei der Berechnung des gemäss Art. 82 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 abzugsfähigen sog. grossen Säule 3a-Beitrags zu berücksichtigen (E. 3 und 4).

Gegen eine solche Berücksichtigung spricht weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte von Art. 37a DBG bzw. Art. 11 Abs. 4 StHG hinsichtlich der Frage, wie weit der Abgeltungscharakter der Quellensteuer auf BGSA-Einkünften zu gehen hat (E. 4.2 und 4.3).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162

148 II 556

Art. 82 Abs. 1 BVG; Art. 7 BVV 3; Abzugsberechtigung von Säule 3a Beiträgen; zeitliche Zuordnung.

Säule 3a Beiträge müssen «ausschliesslich und unwiderruflich» der beruflichen Vorsorge dienen, damit sie steuerlich zum Abzug zugelassen werden (E. 3.3 und 3.4.1). Für die zeitliche Zuordnung der Säule 3a Beiträge um den Jahreswechsel ist mithin auf den Tag der Gutschrift abzustellen, nicht auf den Tag der Abbuchung beim Steuerpflichtigen (E. 3.4.2).

Die Gutschrift auf dem Sammelkonto einer Versicherung reicht für die Rechtzeitigkeit vor dem Jahreswechsel nicht aus. Ausschlaggebend ist die Gutschrift auf dem individuellen Vorsorgekonto des Steuerpflichtigen (E. 4.1 und 4.2).

Art. 86 BVG: Transparenz

148 II 16

Art. 86 BVG; Art. 4 lit. a BGÖ; Art. 26 Abs. 4 des Genfer Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetzes vom 5. Oktober 2001 (LIPAD/GE); Gesuch um Zugang zum Sitzungsprotokoll der Verwaltungskommis- sion der Personalvorsorgekasse des Kantons Genf über die Herabsetzung des technischen Zinssatzes und die Änderung der Sterblichkeitstabelle.

Durch das Inkrafttreten des BGÖ wurde die Tragweite der Schweigepflicht gemäss Art. 86 BVG bun- desrechtlich eingeschränkt; es handelt sich dabei nicht um eine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 lit. a BGÖ. Art. 86 BVG schützt nur noch geheime Informationen, die unter einen Ausnah- metatbestand nach Art. 7 und 8 BGÖ fallen (E. 3.2-3.4).

Art. 86 BVG steht dem Zugang zu Dokumenten im Sinne des Genfer Rechts (Art. 26 Abs. 4 LIPAD/GE) nicht entgegen (E. 3.1 und 3.5).

Abgangsentschädigung, Kapitalabfindung, Besteuerung

145 II 2

Art. 17 Abs. 2, 37 und 38 DBG; Einkommenssteuer; Arbeitsvertrag; Lohnkürzung; Abgangsentschädi- gung; wiederkehrende Leistung; Kapitalabfindung; Leistung aus Vorsorge; Steuersatz.

Kriterien für die Beurteilung, ob eine Kapitalabfindung an einen Angestellten mit einer Kapitalabfindung aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG gleichzusetzen ist und folglich vom privilegierten Steuersatz gemäss Art. 38 DBG profitiert (E. 4.1-4.3). Die zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber vereinbarte Abgangsentschädigung im Anschluss an eine über das Pensionsalter hinausgehende Verlängerung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für eine Lohnkürzung weist vorliegend keine enge Verbindung mit der beruflichen Vorsorge auf, sodass sie nicht vom privilegierten Steuersatz profitieren kann (E. 4.4 und 4.5).

Die zu beurteilende Abgangsentschädigung ist auch nicht zum in Art. 37 DBG für einmalige Kapitalleistungen für wiederkehrende Leistungen vorgesehenen Steuersatz zu besteuern, da dieser nicht anwendbar ist, wenn die Begleichung der Forderung auf Wunsch des Steuerpflichtigen selbst zeitversetzt in Form einer Kapitalleistung erfolgt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162

Vergaberecht

142 II 369

Ist die Aargauische Pensionskasse bei der Vergabe von Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften ihres Anlagevermögens dem kantonalen Vergaberecht unterstellt? Beurteilung der Frage nach Staatsver- trags-, Bundes-, und kantonalem Recht.

Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1.1-1.4). Beschwerdelegitimation der Aargauischen Pensionskasse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bejaht (E. 1.5). Kognition und Rügen (E. 2). Eine Unterstellung unter das Vergaberecht ergibt sich nicht bereits aus dem Staatsvertragsrecht (E. 3). Das kantonale Recht kann den subjektiven Geltungsbereich des Vergaberechts weiter fassen als das Staatsvertrags-, Bundes- und interkantonale Recht. Es ist nicht willkürlich, die Pensionskasse als Anstalt des Kantons in Bezug auf die streitbetroffenen Aufträge dem kantonalen Vergaberecht zu unterstellen (E. 4). Die Unterstellung verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) bzw. nicht gegen Art. 111 und Art. 113 BV, ebenso wenig gegen das BVG (E. 5). Frage der Grundrechtsträger- schaft (Art. 27 BV) der Pensionskasse offengelassen, da die Aargauische Pensionskasse mehrheitlich nicht im Wettbewerb tätig ist (E. 6). Gerichtskosten: Submissionsrechtliche Angelegenheiten gelten als Fälle mit Vermögensinteresse (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG), auch wenn es bloss um die Frage geht, ob das Beschaffungsrecht anwendbar ist (E. 7).

LFLP

Art. 2 Abs. 1 FZG (in Verbindung mit Art. 53b-53c BVG): Austrittsleistung und Teilliquidation

141 V 597

Art. 53b und 53c BVG; Art. 2 Abs. 1 FZG; (Teil-)Liquidation und Fälligkeit der Austrittsleistung.

Steht der Anspruch auf eine Austrittsleistung im Zusammenhang mit einem (Teil-)Liquidationstatbe- stand, so wird sie erst fällig, wenn ein verbindlicher Verteilungsplan resp. eine verbindliche Zuweisung des Fehlbetrags vorliegt (E. 3.2). Davor ist die klageweise Geltendmachung der Austrittsleistung ver- früht (E. 4.4).

Art. 2, 16 und 17 FZG: Höhe der Austrittsleistung

142 V 129

Art. 2 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1-3, Art. 17 Abs. 2 lit. c und Abs. 5 FZG; Höhe der Austrittsleistung bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat.

Für die Berechnung des Barwertes gelten nur Vorsorgeleistungen, nicht aber die (Vor-)Finanzierung von solchen als «versicherte Leistungen» im Sinne von Art. 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 FZG (E. 5.3). Die reglementarischen Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung, welche der Überbrückung sowohl der AHV-Altersrente als auch einer Altersrente aus beruflicher Vorsorge dienen, sind «Überbrückungsren- ten» im Sinne von Art. 17 Abs. 2 lit. c FZG (E. 5.4). Für die Frage, nach welchem System die Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung finanziert werden, ist nicht allein der zeitliche Aspekt massgeblich; ebenso entscheidend ist, ob die entsprechenden Beiträge zu einer planmässigen Äufnung von Deckungskapital führen (E. 6.3). Stammen die Mittel für die fragliche Leistung aus der Auflösung technischer Rückstellungen resp. aus freien Mitteln, so wurde sie nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert (E. 6.5). Es besteht nur Anspruch auf eine, d.h. integrale Austrittsleistung; bei deren Berechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen verbleibt kein Raum für eine Kumulation innerhalb dieser Ordnung (E. 7.3).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162

Art. 3 FZG: Rückerstattung der Austrittsleistung

141 V 197 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 140 Rz. 932)

Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG; Rückerstattung der Austrittsleistung.

Die frühere Vorsorgeeinrichtung, welche Invalidenleistungen erbringt, nachdem sie die Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen hat, muss die Rückerstattung der Austrittsleistung durch die Freizügigkeitseinrichtung nicht erzwingen (E. 5.3).

Art. 14 FZG: Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag

144 V 376 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 149 Rz. 1002)

Art. 14 Abs. 1 FZG; Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag wegen einer Anzeigepflichtver- letzung; Berücksichtigung der aus überobligatorischer Vorsorge stammenden eingebrachten Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung der BVG-Minimalrente.

Bei einem Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag (als «Ersatzhandlung» im Sinne von BGE 130 V 9 E. 5.1 S. 15) gewährt Art. 14 Abs. 1 FZG insoweit Besitzstand auf dem Anrechnungs- prinzip, als die Eintrittsleistung Minimalgrösse für die Berechnung des Rentenanspruchs bildet. Diese Grenze darf reglementarisch nicht unterschritten werden (E. 4).

Scheidung: Art. 22a und 25a FZG und Art. 122, 123, 124, 124a, 124b ZGB, 280, 281 ZPO, 26 und 34a BVG

141 V 667

Art. 122, 123 und 124 ZGB; Art. 280 und 281 ZPO; Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 22a und 25a Abs. 1 FZG; Austrittsleistung im Rahmen des Vorsorgeausgleichs bei Eheschliessung vor dem 1. Januar 1995.

Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die nach Art. 22 FZG zu ermittelnde Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung regelmässig auf Grund einer vom EDI erstellten Tabelle berechnet (Art. 22a FZG; E. 4).

142 V 419

Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 BVV 2; Art. 122 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 1 ZGB; Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität.

Die vollständige Kürzung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zufolge Überentschädigung ändert nichts am Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität nach Massgabe der ersten Säule im Rahmen einer Scheidung (E. 4; Präzisierung der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 28 E. 3.4.2 S. 32).

145 III 56 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 150 Rz. 1009)

Art. 124a und 124b Abs. 2 ZGB; Scheidung; neues Recht über den Ausgleich der beruflichen Vorsorge der Ehegatten; wichtige Gründe, die ein Abweichen vom Grundsatz der hälftigen Teilung gestatten.

Im Rahmen der Teilung der Rente gemäss Art. 124a ZGB kann sich das Gericht an den aus Art. 124b ZGB hervorgehenden Grundsätzen orientieren (E. 5.1). Die grobe Verletzung seiner Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, durch einen Ehegatten, bildet einen wichtigen Grund, vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen (E. 5.3 und 5.4). Im vorliegenden Fall bedeutet die Verweigerung der Teilung keinen Ermessensmissbrauch (E. 6).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162

146 V 95

Art. 123 und 124 ZGB; Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung; Bestimmung der zu teilenden Austrittsleistung.

Für die Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB ist entscheidend, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden resp. der Vorsorgefall Inva- lidität eingetreten ist. Dass (noch) keine Rente bezogen wird, schliesst die Anwendung von Art. 124 ZGB nicht aus (E. 4.4).

Art. 4 FZG, 16 FZV, 92 und 275 SchKG: Verarrestierung der Austrittsleistung

148 III 232 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 160 Rz. 1102)

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 275 SchKG; Art. 4 Abs. 1 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Verarrestierung von Guthaben der beruflichen Vorsorge; auf ein Konto bei einer Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung; Eintritt der Fälligkeit des Leistungsanspruchs.

Die an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung wird im Sinn von Art. 92 Abs. 1

Ziff. 10 SchKG fällig, wenn der Betriebene ihre Auszahlung verlangt (E. 6).

Art. 16 FZV, 92 und 93 BVG: Pfändbarkeit von Freizügigkeitsguthaben und Rückerstattung der Sozialhilfe

148 V 114

Art. 113 BV; § 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 6. März 2001 über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention; § 20 Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau vom 28. August 2002; Art. 16 Abs. 1 FZV; Art. 92 und Art. 93 Abs. 1 SchKG; Verwendung von Freizügigkeitsguthaben zwecks Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe; Erhaltung des Vorsorgeschutzes.

Pfändbarkeit von Freizügigkeitsleistungen (E. 7.2). Die gestützt auf Art. 16 Abs. 1 FZV bezogenen Freizügigkeitsguthaben können zur Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe verwendet werden (E. 7.3.1). Dem Vorsorgeschutz wird mit einer beschränkten Pfändbarkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG im Zuge der Vollstreckung - und nicht im Rahmen des Erkenntnisverfahrens auf Stufe Verwaltung bzw. Sachgericht - Rechnung getragen (E. 7.4).

Art. 16 FZV und 11 ELG: Freizügigkeitsguthaben und Ergänzungsleistungen

146 V 331 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 155 Rz. 1062)

Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Art. 16 Abs. 2 FZV; Zeitpunkt der Anrechnung von Guthaben eines Freizü- gigkeitskontos bei rückwirkender Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente.

Übersicht über die Rechtsprechung. Ein verzehrbarer Vermögenswert im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. C ELG liegt nicht erst mit dem tatsächlich erfolgten Bezug des Freizügigkeitsguthabens vor, sondern bereits dann, wenn dieser rechtlich zulässig ist (E. 3 und 4).

Der in Art. 16 Abs. 2 FZV normierte Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskon- tos entsteht mit Rechtskraft der Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (E. 5).

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162

Art. 1e BVV 2: Grundsätze der beruflichen Vorsorge und freie Wahl der Anlagestrategien

141 V 416 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 140 Rz. 931)

Art. 1e BVV 2; Geltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge auch für Vorsorgeeinrichtungen mit freier Wahl der Anlagestrategien im rein überobligatorischen Bereich.

Welche Zahl von Anlagestrategien pro Vorsorgeplan oder Vorsorgewerk eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen von Art. 1e BVV 2 anbieten darf, hat der Bundesrat nicht ziffernmässig festgelegt. Die Verordnungsbestimmung darf aber nicht durch exzessive Auslegung ausgehöhlt und auf diesem Weg der Grundsatz der Kollektivität ausser Kraft gesetzt werden. Sammelstiftungen mit vielen angeschlossenen Vorsorgewerken ist es verwehrt, ein derart grosses Angebot vorzusehen, dass die Kollektivität praktisch nicht mehr realistisch ist (E. 5.3).

Auch Vorsorgelösungen mit frei gewählter Anlagestrategie haben die Angemessenheit der Vorsorge einzuhalten. Verlangt die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Vorabprüfung jeder einzelnen Strategie durch den Experten, ist dies weder unangemessen noch sonst wie bundesrechtswidrig (E. 6.5).

Art. 48e BVV 2: Technische Rückstellungen bei Teilliquidation

141 V 589 (Zusammenfassung in den Mitteilungen Nr. 142 Rz. 943)

Art. 48e BVV 2; Bildung von versicherungstechnischen Rückstellungen bei Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung.

Die gesetzeskonformen Bestimmungen des Rückstellungsreglements einer Vorsorgeeinrichtung sind bei der Erstellung der Teilliquidationsbilanz zu berücksichtigen (E. 4.2.2). Die vertragliche Verpflichtung eines Arbeitgebers zur ratenweisen und befristeten Ausfinanzierung einer Unterdeckung ist kein gleich- wertiger Ersatz für die reglementarisch gebotene Bildung der Rückstellung «technischer Zinssatz» (E. 4.4 und 4.5).

Siehe auch die Zusammenstellung «Rechtsprechung» in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162

Anhang • Neue Tabelle ab 1. Januar 2024 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang

• Wichtige Masszahlen 2024 im Bereich der beruflichen Vorsorge

• Wichtige Masszahlen 1985-2024 im Bereich der beruflichen Vorsorge

• Tabellen 2024 BVG-Altersguthaben

• Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in %

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik

Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Beginn Geburtsjahr 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 1. Januar … 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024

1962 u. früher 1987 252'519 261'813 271'199 280'737 290'370 300'157 310'042 320'198 331'257 1963 1988 242'521 251'714 260'999 270'435 279'966 289'648 299'428 309'478 320'403 1964 1989 232'506 241'599 250'783 260'117 269'544 279'122 288'797 298'741 309'531 1965 1990 222'876 231'873 240'959 250'195 259'523 269'001 278'575 288'416 299'078 1966 1991 212'999 221'897 230'884 240'019 249'245 258'621 268'090 277'827 288'356 1967 1992 203'502 212'305 221'196 230'234 239'363 248'639 258'009 267'645 278'047 1968 1993 193'229 201'929 210'717 219'650 228'672 237'842 247'104 256'631 266'895 1969 1994 182'913 191'510 200'193 209'021 217'937 227'000 236'153 245'571 255'696 1970 1995 172'993 181'491 190'074 198'801 207'615 216'574 225'623 234'935 244'928 1971 1996 163'151 171'550 180'034 188'660 197'373 206'230 215'175 224'383 234'244 1972 1997 153'686 161'991 170'379 178'909 187'524 196'283 205'129 214'236 223'970 1973 1998 144'352 152'563 160'857 169'292 177'810 186'472 195'220 204'228 213'837 1974 1999 135'376 143'498 151'701 160'044 168'470 177'038 185'692 194'605 204'093 1975 2000 126'658 134'693 142'808 151'062 159'399 167'876 176'438 185'258 194'630 1976 2001 118'276 126'227 134'257 142'425 150'676 159'066 167'539 176'271 185'530 1977 2002 110'015 117'883 125'830 133'915 142'080 150'384 158'771 167'414 176'563 1978 2003 102'072 109'861 117'728 125'731 133'814 142'036 150'339 158'899 167'941 1979 2004 94'193 101'903 109'690 117'613 125'615 133'754 141'975 150'451 159'387 1980 2005 86'487 94'119 101'829 109'673 117'596 125'655 133'795 142'189 151'022 1981 2006 78'826 86'382 94'014 101'780 109'624 117'604 125'663 133'975 142'706 1982 2007 71'352 78'834 86'390 94'080 101'847 109'749 117'729 125'963 134'593 1983 2008 63'857 71'264 78'745 86'358 94'048 101'871 109'773 117'927 126'457 1984 2009 56'563 63'897 71'303 78'843 86'457 94'205 102'030 110'106 118'539 1985 2010 49'186 56'445 63'778 71'242 78'780 86'451 94'199 102'197 110'530 1986 2011 41'953 49'140 56'400 63'790 71'254 78'850 86'521 94'442 102'679 1987 2012 34'737 41'852 49'039 56'355 63'745 71'265 78'861 86'706 94'846 1988 2013 27'627 34'672 41'786 49'030 56'347 63'793 71'314 79'083 87'128 1989 2014 20'563 27'537 34'580 41'752 48'996 56'369 63'816 71'510 79'460 1990 2015 13'621 20'525 27'498 34'599 41'771 49'072 56'446 64'066 71'923 1991 2016 6'768 13'604 20'508 27'539 34'640 41'870 49'172 56'719 64'484 1992 2017 6'768 13'604 20'566 27'597 34'757 41'987 49'463 57'137 1993 2018 6'768 13'662 20'624 27'714 34'874 42'279 49'863 1994 2019 6'826 13'720 20'741 27'831 35'166 42'661 1995 2020 6'826 13'777 20'798 28'062 35'469 1996 2021 6'883 13'835 21'030 28'348 1997 2022 6'883 14'008 21'239 1998 2023 7'056 14'200 1999 2024 7'056

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Berechnungsgrössen

Jahr 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Gutschrift 6'768 6'768 6'768 6'826 6'826 6'883 6'883 7'056 7'056 Zinssatz 1.25% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.25%

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik 2023 2024 BVG-Rücktrittsalter: 65 64 65 64 (Männer 1958 (Frauen 1959 (Männer 1959 (Frauen 1960 geboren) geboren) geboren) geboren)

1. Jährliche AHV-Altersrente

Minimale 14'700 14'700 Maximale 29'400 29'400

2. Lohndaten der Aktiven (Zeitreihe)

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 22'050 22'050 Koordinationsabzug 25'725 25'725 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 88'200 88'200 Min. koordinierter Jahreslohn 3'675 3'675 Max. koordinierter Jahreslohn 62'475 62'475 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer 882’000 882’000 Jahreslohn

3. BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz (Zeitreihe) 1,0% 1,25% Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 21'869 22'534 22'286 22'965 in % des koordinierten Lohnes 595.1% 613.2% 606.4% 624.9% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 362'248 372'774 369'621 380'363 in % des koordinierten Lohnes 579.8% 596.7% 591.6% 608.8%

4. BVG-Altersrente und anwartschaftliche (anw.) BVG-Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz in % des AGH im BVG- Rücktrittsalter (M:65/F:64) 6,8% 6,8% Min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1'487 1'532 1'515 1'562 in % des koordinierten Lohnes 40.5% 41.7% 41.2% 42.5% Min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 892 919 909 937 Min. anw. jährliche Waisenrente 297 306 303 312 Max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 24'633 25'349 25'134 25'865 in % des koordinierten Lohnes 39.4% 40.6% 40.2% 41.4% Max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 14'780 15'209 15'080 15'519 Max. anw. jährliche Waisenrente 4'927 5'070 5'027 5'173

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 21'600 21'600

6. Teuerungsanpassung BVG-Risikorenten vor dem Rücktrittsalter (Zeitreihe)

erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 3,4% 6,0% nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren Siehe Seite 5 nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,120% 0,130% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,002% 0,002% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 132'300 132'300

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 84,70 84,70 Koordinationsabzug vom Tageslohn 98,80 98,80 Max. versicherter Tageslohn 338,70 338,70 Min. koordinierter Tageslohn 14,10 14,10 Max. koordinierter Tageslohn 239,90 239,90

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 7'056 7'056 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 35'280 35'280

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf der BSV-Homepage abrufbar: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen.html

Erläuterungen zu den Masszahlen Art. 1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. ArbeitnehmerInnen, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen 2 BVG Lohn übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die 7 Abs. 1 und 2 BVG Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für das 8 Abs. 1 BVG Alter der obligatorischen Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 8 Abs. 2 BVG der max. AHV-Rente, der Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und 46 BVG der maximale koordinierte Lohn 17/8 der max. AHV-Rente. Der in der beruflichen Vorsorge 79c BVG versicherbare Lohn ist auf den zehnfachen maximalen versicherten Jahreslohn in der obligatorischen BV. 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der 15 BVG Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von 16 BVG vorhergehenden Einrichtungen überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz). 12 BVV2

13 Abs. 1 BVG

62a BVV2

4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der 14 BVG Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale 62c BVV2 und Altersrente BVG : Leistungs-anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 Übergangsbestim- ununterbrochen immer mit dem minimalen bzw. immer mit dem maximalen koordinierten mungen Bst. a Lohn versichert war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente entspricht 60% der Altersrente und 18, 19, 21, 22 BVG die Kinderrente 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen Risikoleistungen berechnen sich 18, 20, 21, 22 BVG auf der Summe des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter projizierten Altersguthabens.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder 37 Abs. 3 BVG Invalidenrente bzw. die Witwen-, Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 37 Abs. 2 BVG Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Seit 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen. 6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis 36 Abs. 1 BVG zum Alter 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals üblicherweise nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten.

7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden 14, 18 SFV reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese 15 SFV Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn 16 SFV (www.sfbvg.ch). 56 Abs. 1c, 2 BVG 8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die 2 Abs. 3 BVG Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehaltenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 oder 40a AVIV die monatlichen Grenzbeträge durch den Faktor 21,7 geteilt werden.

9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für 7 Abs. 1 BVV3 Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

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2. Lohndaten gemäss BVG in Franken (Zeitreihe)

Jahr Eintrittsschwelle Koordinations- Maximaler Koordinierter Minimaler Lohn abzug versicherter AHV- Jahreslohn Jahreslohn minimal maximal 1985 16'560 16'560 49'680 2'070 33'120 1986-1987 17'280 17'280 51'840 2'160 34'560 1988-1989 18'000 18'000 54'000 2'250 36'000 1990-1991 19'200 19'200 57'600 2'400 38'400 1992 21'600 21'600 64'800 2'700 43'200 1993-1994 22'560 22'560 67'680 2'820 45'120 1995-1996 23'280 23'280 69'840 2'910 46'560 1997-1998 23'880 23'880 71'640 2'985 47'760 1999-2000 24'120 24'120 72'360 3'015 48'240 2001-2002 24'720 24'720 74'160 3'090 49'440 2003-2004 25'320 25'320 75'960 3'165 50'640 2005-2006 19'350 22'575 77'400 3'225 54'825 2007-2008 19'890 23'205 79'560 3'315 56'355 2009-2010 20'520 23'940 82'080 3'420 58'140 2011-2012 20'880 24'360 83'520 3'480 59'160 2013-2014 21'060 24'570 84'240 3'510 59'670 2015-2018 21'150 24'675 84'600 3'525 59'925 2019-2020 21'330 24'885 85'320 3'555 60'435 2021-2022 21'510 25'095 86'040 3'585 60'945 2023-2024 22’050 25’725 88’200 3’675 62’475

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3. BVG-Mindestzinssatz in Prozent (Zeitreihe)

Jahr BVG- Mindestzinssatz (in Prozent)

1985-2002 4,00 2003 3,25 2004 2,25 2005-2007 2,50 2008 2,75 2009-2011 2,00 2012-2013 1,50 2014-2015 1,75 2016 1,25 2017-2023 1,00 2024 1,25

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6. Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten (Zeitreihe)

Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten nach einer Laufzeit von

Jahr 1. Anpassung Nachfolgende Anpassung nach nach üblicherweise

3 Jahren 2 Jahren 1 Jahr

1985-1988 * * * 1989 4,3 % * * 1990 7,2 % * 3,4 % 1991 11,9 % * * 1992 15,9 % 12,1 % 5,7 % 1993 16,0 % * 3,5 % 1994 13,1 % * * 1995 7,7 % 4,1 % 0,6 % 1996 6,2 % * * 1997 3,2 % 2,6 % 0,6 % 1998 3,0 % * * 1999 1,0 % 0,5 % 0,1 % 2000 1,7 % * * 2001 2,7 % 2,7 % 1,4 % 2002 3,4 % * * 2003 2,6 % 1,2 % 0,5 % 2004 1,7 % * * 2005 1,9 % 1,4 % 0,9 % 2006 2,8 % * * 2007 3,1 % 2,2 % 0,8 % 2008 3,0 % * * 2009 4,5 % 3,7 % 2,9 % 2010 2,7 % * * 2011 2,3 % - 0,3 % 2012 - * * 2013 0,4 % - - 2014 - * * 2015 - - - 2016-2018 - * * 2019 1,5 % - - 1,8 %

2020 0,1 % für 2010, 2013 und 2014 * *

entstandene neue Renten 2021 0,3 % - - 0,3 %

2022 0,1 % für 2012 entstandene * *

neue Renten

2023 Siehe Tabelle Seite 5

2024 6,0 % * *

* Die nachfolgende Anpassung der BVG-Risikorenten geschieht gleichzeitig mit der An- passung der AHV-Renten, welche in diesem Jahr nicht stattgefunden hat. - Keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist.

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Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung am 1. Januar 2023 Jahr, in dem die Rente zum Anpassungsatz in Prozent ersten Mal ausbezahlt wurde 1985-2005 2.8 2006-2007 3.5 2008 2.8 2009 - 2010 3.4 2011 3.0 2012 3.3 2013 - 2014 3.4 2015 3.5 2016 3.4 2017 4.2 2018 3.3 2019 3.4 in Grau, erste Rentenanpassung

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63

Minimale 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 12'360 12'360 12'360 12'660 12'660 12'660 12'660 Maximale 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Koordinationsabzug 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 74'160 74'160 74'160 75'960 75'960 75'960 75'960 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 3'090 3'090 3'090 3'165 3'165 3'165 3'165 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240 49'440 49'440 49'440 50'640 50'640 50'640 50'640

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 10'010 10'859 10'966 11'658 11'782 12'361 12'490 im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) inkl. eEG 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 20'020 21'718 21'932 23'316 23'564 24'722 24'980 in % des minimalen koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% 647.9% 702.8% 709.8% 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 160'106 173'634 175'409 186'410 188'392 197'686 199'719 in % des maximalen koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9% 323.8% 351.2% 354.8% 368.1% 372.0% 390.4% 394.4%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 9'960 9'960 9'960 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 32'298 35'034 35'382 37'614 38'010 39'876 40'296 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 19'920 19'920 19'920 20'400 20'400 20'400 20'400 entspr. oberer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340 64'596 70'068 70'764 75'228 76'020 79'752 80'592

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 1'441 1'564 1'579 1'679 1'696 1'780 1'799 in % des minimalen koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% 46.6% 50.6% 51.1% 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 865 938 938 1'007 1'007 1'068 1'068 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 288 313 313 336 336 356 356 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 11'528 12'502 12'629 13'422 13'564 14'233 14'380 in % des maximalen koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% 23.3% 25.3% 25.6% 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 6'917 7'501 7'501 8'053 8'053 8'540 8'540 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118 2'306 2'500 2'500 2'684 2'684 2'847 2'847

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800 17'100 17'100 17'100 17'500 17'500 17'500 17'500

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% 2.7% 3.4% 3.4% 2.6% 2.6% 1.7% 1.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 12.1% 4.1% 2.6% 0.5% 2.7% 1.2% 1.2% Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 3.4% 5.7% 3.5% 0.6% 0.6% 0.1% 1.4% 0.5% 0.5%

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% 0.05% 0.05% 0.05% 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540 111'240 111'240 111'240 113'940 113'940 113'940 113'940

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Koordinationsabzug von Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Maximaler versicherter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 284.80 284.80 284.80 291.70 291.70 291.70 291.70 Minimaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 11.90 11.90 11.90 12.15 12.15 12.15 12.15 Maximaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30 189.90 189.90 189.90 194.45 194.45 194.45 194.45

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 5'933 5'933 5'933 6'077 6'077 6'077 6'077 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944 29'664 29'664 29'664 30'384 30'384 30'384 30'384 M: Männer, F: Frauen

1/4

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2005* 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:63 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimale 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 13'680 13'680 13'680 13'680 13'920 13'920 13'920 13'920 14'040 14'040 14'040 14'040 Maximale 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520 27'360 27'360 27'360 27'360 27'840 27'840 27'840 27'840 28'080 28'080 28'080 28'080

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 20'520 20'520 20'520 20'520 20'880 20'880 20'880 20'880 21'060 21'060 21'060 21'060 Koordinationsabzug 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 23'940 23'940 23'940 23'940 24'360 24'360 24'360 24'360 24'570 24'570 24'570 24'570 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 82'080 82'080 82'080 82'080 83'520 83'520 83'520 83'520 84'240 84'240 84'240 84'240 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 3'420 3'420 3'420 3'420 3'480 3'480 3'480 3'480 3'510 3'510 3'510 3'510 Maximaler koordinierter Jahreslohn 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355 58'140 58'140 58'140 58'140 59'160 59'160 59'160 59'160 59'670 59'670 59'670 59'670 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn - - 774'000 774'000 795'600 795'600 795'600 795'600 820'800 820'800 820'800 820'800 835'200 835'200 835'200 835'200 842'400 842'400 842'400 842'400

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 1.50% 1.50% 1.50% 1.50% 1.75% 1.75% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 15'845 16'560 16'422 17'139 17'012 17'730 17'540 18'259 18'061 18'794 18'629 19'389 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 256'484 267'982 266'455 277'904 276'686 288'171 285'825 297'323 294'876 306'598 304'692 316'859

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% 7.05% 7.00% 7.00% 6.95% 6.95% 6.90% 6.90% 6.85% 6.85% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 1'117 1'159 1'150 1'191 1'182 1'223 1'210 1'251 1'237 1'278 1'267 1'318 in % des minimalen koordinierten Lohnes 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% 32.7% 33.9% 33.6% 34.8% 34.0% 35.1% 34.8% 35.9% 35.2% 36.4% 36.1% 37.6% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 563 572 590 612 623 643 646 673 670 695 690 715 709 734 726 750 742 767 760 791 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 188 191 197 204 208 214 215 224 223 232 230 238 236 245 242 250 247 256 253 264 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 18'082 18'759 18'652 19'314 19'230 19'884 19'722 20'367 20'199 20'849 20'719 21'546 in % des maximalen koordinierten Lohnes 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% 31.1% 32.3% 32.1% 33.2% 32.5% 33.6% 33.3% 34.4% 33.9% 34.9% 34.7% 36.1% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 10'849 11'255 11'191 11'589 11'538 11'930 11'833 12'220 12'119 12'509 12'431 12'928 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625 3'616 3'752 3'730 3'863 3'846 3'977 3'944 4'073 4'040 4'170 4'144 4'309

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 18'000 17'900 18'100 17'900 18'600 18'500 18'800 18'600 19'400 19'500 19'500 19'600 20'000 20'100 20'100 20'300 20'500 20'600 20'600 20'600 7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten ( - bedeutet keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist) Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% 4.5% 4.5% 2.7% 2.7% 2.3% 2.3% - - 0.4% 0.4% - - Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 1.4% 1.4% 2.2% 2.2% 3.7% 3.7% - - - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 0.9% 0.9% 0.8% 0.8% 2.9% 2.9% 0.3% 0.3% - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.08% 0.08% 0.08% 0.08% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340 123'120 123'120 123'120 123'120 125'280 125'280 125'280 125'280 126'360 126'360 126'360 126'360

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 78.80 78.80 78.80 78.80 80.20 80.20 80.20 80.20 80.90 80.90 80.90 80.90 Koordinationsabzug von Tageslohn 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 91.95 91.95 91.95 91.95 93.55 93.55 93.55 93.55 94.35 94.35 94.35 94.35 Maximaler versicherter Tageslohn 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 315.20 315.20 315.20 315.20 320.75 320.75 320.75 320.75 323.50 323.50 323.50 323.50 Minimaler koordinierter Tageslohn 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 13.15 13.15 13.15 13.15 13.35 13.35 13.35 13.35 13.50 13.50 13.50 13.50 Maximaler koordinierter Tageslohn 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40 223.25 223.25 223.25 223.25 227.20 227.20 227.20 227.20 229.15 229.15 229.15 229.15

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 6'566 6'566 6'566 6'566 6'682 6'682 6'682 6'682 6'739 6'739 6'739 6'739 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824 32'832 32'832 32'832 32'832 33'408 33'408 33'408 33'408 33'696 33'696 33'696 33'696 M: Männer, F: Frauen * 01.01.2005 : Inkrafttretten der 1. BVG-Revision. Neue Definition der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzuges (2) und Aufhebung der eEG (4)

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 h:65 f:64 h:65 f:64 h:65 f:64 Minimale 14'100 14'100 14'100 14'100 14'220 14'220 14'340 14'340 14'700 14'700 Maximale 28'200 28'200 28'200 28'200 28'440 28'440 28'680 28'680 29'400 29'400

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 21'150 21'150 21'150 21'150 21'330 21'330 21'510 21'510 22'050 22'050 Koordinationsabzug 24'675 24'675 24'675 24'675 24'885 24'885 25'095 25'095 25'725 25'725 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 84'600 84'600 84'600 84'600 85'320 85'320 86'040 86'040 88'200 88'200 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'525 3'525 3'525 3'525 3'555 3'555 3'585 3'585 3'675 3'675 Maximaler koordinierter Jahreslohn 59'925 59'925 59'925 59'925 60'435 60'435 60'945 60'945 62'475 62'475 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 846'000 846'000 846'000 846'000 853'200 853'200 860'400 860'400 882'000 882'000

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 1.75% 1.25% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.25% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 19'215 19'858 19'552 20'232 19'851 20'568 20'157 20'865 20'479 21'174 20'811 21'492 21'154 21'824 21'505 22'169 21'869 22'534 22'286 22'965 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 314'825 324'992 320'820 331'587 326'201 337'558 331'701 342'917 337'467 348'464 343'396 354'179 349'514 360'114 355'771 366'269 362'248 372'774 369'621 380'363

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 1'307 1'350 1'330 1'376 1'350 1'399 1'371 1'419 1'393 1'440 1'415 1'461 1'438 1'484 1'462 1'507 1'487 1'532 1'515 1'562 in % des minimalen koordinierten Lohnes 37.1% 38.3% 37.7% 39.0% 38.3% 39.7% 38.9% 40.3% 39.2% 40.5% 39.8% 41.1% 40.1% 41.4% 40.8% 42.0% 40.5% 41.7% 41.2% 42.5% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 784 810 798 825 810 839 823 851 836 864 849 877 863 890 877 904 892 919 909 937 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 261 270 266 275 270 280 274 284 279 288 283 292 288 297 292 301 297 306 303 312 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 21'408 22'099 21'816 22'548 22'182 22'954 22'556 23'318 22'948 23'696 23'351 24'084 23'767 24'488 24'192 24'906 24'633 25'349 25'134 25'865 in % des maximalen koordinierten Lohnes 35.7% 36.9% 36.4% 37.6% 37.0% 38.3% 37.6% 38.9% 38.0% 39.2% 38.6% 39.9% 39.0% 40.2% 39.7% 40.9% 39.4% 40.6% 40.2% 41.4% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 12'845 13'260 13'089 13'529 13'309 13'772 13'534 13'991 13'769 14'218 14'011 14'450 14'260 14'693 14'515 14'944 14'780 15'209 15'080 15'519 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 4'282 4'420 4'363 4'510 4'436 4'591 4'511 4'664 4'590 4'739 4'670 4'817 4'753 4'898 4'838 4'981 4'927 5'070 5'027 5'173

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 20'700 20'700 20'700 20'700 20'900 20'900 21'100 21'100 21'600 21'600 7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten ( - bedeutet keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist) Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - - - 1.5% 1.8% 0.3% 0.3% 3.4% 6.0% - - - alle Renten werden Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren angepasst : Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - - - s. Tabelle S. 4 2010 2008 2.8% Erstmals für neue Renten entstanden im Jahr 2013 0.1% 2012 0.1% 2011 3.0% 2014

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.08% 0.08% 0.10% 0.10% 0.12% 0.12% 0.12% 0.12% 0.12% 0.13% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.002% 0.002% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 126'900 126'900 126'900 126'900 127'980 127'980 129'060 129'060 132'300 132'300

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 81.20 81.20 81.20 81.20 81.90 81.90 82.60 82.60 84.70 84.70 Koordinationsabzug von Tageslohn 94.75 94.75 94.75 94.75 95.55 95.55 96.35 96.35 98.80 98.80 Maximaler versicherter Tageslohn 324.90 324.90 324.90 324.90 327.65 327.65 330.40 330.40 338.70 338.70 Minimaler koordinierter Tageslohn 13.55 13.55 13.55 13.55 13.65 13.65 13.75 13.75 14.10 14.10 Maximaler koordinierter Tageslohn 230.15 230.15 230.15 230.15 232.10 232.10 234.05 234.05 239.90 239.90

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'768 6'768 6'768 6'768 6'826 6'826 6'883 6'883 7'056 7'056 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 33'840 33'840 33'840 33'840 34'128 34'128 34'416 34'416 35'280 35'280 M: Männer, F: Frauen

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7. Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung am 1. Januar 2023 Jahr, in dem die Rente zum Anpassungsatz in Prozent ersten Mal ausbezahlt wurde 1985-2005 2.8 2006-2007 3.5 2008 2.8 2009 - 2010 3.4 2011 3.0 2012 3.3 2013 - 2014 3.4 2015 3.5 2016 3.4 2017 4.2 2018 3.3 2019 3.4 in Grau, erste Rentenanpassung

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Tabellen BVG-Altersguthaben

Die Tabellen zeigen für eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG seit dem 1.Januar des- jenigen Kalenderjahres, das dem 24. Geburtstag folgt (Beginn des Sparprozesses) aber frü- hestens seit dem 1. Januar 1985 das minimale und das maximale BVG-Altersguthaben, das am Ende jedes Kalenderjahres seit 1985 erworben wurde. Dies für Männer und Frauen entsprechend dem Alter, das sie 2024 erreichen (Differenz zwischen 2024 und Geburtsjahr). Das minimale Altersguthaben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem minimalen koor- dinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersguthaben erreicht, wer jedes Jahr mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war.

Um das individuelle BVG-Altersguthaben eines Versicherten zu ermitteln, muss immer seine BVG-Schattenrechnung zu Rate gezogen werden, die seine Vorsorgeeinrichtung führt. Das individuelle BVG-Altersguthaben liegt entsprechend der Höhe des koordinier- ten Lohns des Versicherten zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert in den folgenden Tabellen.

Damit ist es möglich, das von 1985 bis 31. Dezember 2024 erworbene Altersguthaben abzu- schätzen bzw. einzugrenzen. Dies kann nützlich sein, um • die Höhe einer neuen Invaliden- oder Hinterlassenenrente zu schätzen, denn wenn das erworbene Altersguthaben bekannt ist, kann leicht das projizierte Altersgutha- ben im BVG-Rentenalter und damit die BVG-Invalidenrente bestimmt werden; • den BVG-Teil bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln (ihre Leistungen gehen über die minimalen BVG-Leistungen hinaus); • im Falle von Freizügigkeit, Scheidung oder Wohneigentumsförderung die Höhe des Altersguthabens zu kontrollieren; • den maximal möglichen Einkauf beim Eintritt in eine BVG-Minimalkasse zu schät- zen.

Anwendungsbeispiele finden sich im Dokument „technische Aspekte der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge“, das unter folgender Internetadresse abrufbar ist (Grundlagen/weitere In- formationen): https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundla- gen.html

Zwischen 1985 und 2004 war die Staffelung der Altersgutschriftensätze für Männer und Frauen verschieden, weshalb sich die Werte in den folgenden Tabellen für Männer und Frauen teilweise unterscheiden.

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer 2024 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 1'932 2'206 2'487 53 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 1'939 2'204 2'485 2'870 54 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 1'931 2'216 2'487 2'872 3'266 55 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 1'909 2'202 2'495 2'867 3'261 3'665 56 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'887 2'179 2'483 2'880 3'261 3'665 4'079 57 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'860 2'146 2'448 2'855 3'264 3'654 4'068 4'492 58 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'807 2'090 2'385 2'789 3'210 3'631 4'029 4'452 4'886 59 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'758 2'037 2'329 2'724 3'142 3'577 4'010 4'416 4'849 5'293 60 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'696 1'973 2'261 2'653 3'061 3'492 3'941 4'385 4'801 5'243 5'697 61 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'643 1'912 2'197 2'584 2'989 3'410 3'855 4'318 4'775 5'199 5'652 6'115 62 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'583 1'850 2'127 2'511 2'910 3'328 3'762 4'222 4'700 5'169 5'602 6'064 6'538 63 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'531 1'789 2'065 2'438 2'834 3'246 3'678 4'126 4'600 5'093 5'575 6'017 6'490 7'136 64 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 1'996 2'367 2'752 3'161 3'586 4'031 4'493 4'982 5'490 5'985 6'436 7'081 7'742 65 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 2'080 2'454 2'844 3'256 3'685 4'134 4'600 5'093 5'606 6'105 6'717 7'369 8'037

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer 2024 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 257 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 257 518 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 511 774 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 504 767 1'034 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 502 758 1'023 1'293 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 500 756 1'015 1'282 1'555 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 498 752 1'010 1'271 1'541 1'818 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 750 1'006 1'267 1'531 1'803 2'083 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 748 1'004 1'263 1'526 1'793 2'068 2'351 34 0 0 0 0 0 0 0 0 247 497 748 1'003 1'261 1'523 1'789 2'058 2'336 2'622 35 0 0 0 0 0 0 0 246 497 750 1'004 1'261 1'522 1'786 2'055 2'327 2'607 3'007 36 0 0 0 0 0 0 246 496 751 1'007 1'264 1'523 1'788 2'054 2'326 2'600 2'993 3'398 37 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 1'266 1'526 1'788 2'055 2'324 2'598 2'983 3'380 3'790 38 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 1'530 1'792 2'056 2'326 2'598 2'982 3'371 3'772 4'186 39 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 1'793 2'058 2'325 2'597 2'979 3'367 3'759 4'164 4'584 40 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 2'062 2'330 2'600 2'981 3'366 3'759 4'155 4'564 4'988 41 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 2'328 2'598 2'977 3'362 3'751 4'147 4'547 4'960 5'389 42 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 2'601 2'980 3'362 3'751 4'144 4'544 4'948 5'365 5'800 43 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 2'980 3'362 3'748 4'141 4'538 4'942 5'350 5'771 6'210 44 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 3'366 3'752 4'142 4'539 4'940 5'348 5'760 6'185 6'630 45 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 3'755 4'145 4'539 4'940 5'345 5'757 6'173 6'602 7'236 46 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 4'153 4'547 4'945 5'350 5'759 6'175 6'595 7'213 7'854 47 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 4'554 4'952 5'354 5'763 6'176 6'596 7'200 7'823 8'472 48 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 4'968 5'370 5'776 6'189 6'607 7'210 7'820 8'450 9'107 49 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 5'386 5'793 6'203 6'621 7'220 7'830 8'446 9'082 9'746 50 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 5'819 6'230 6'645 7'245 7'850 8'466 9'089 9'731 10'404 51 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 6'261 6'676 7'271 7'877 8'489 9'112 9'741 10'389 11'070 52 2'881 3'291 3'699 4'115 4'545 4'962 5'387 5'832 6'287 6'718 7'314 7'916 8'528 9'147 9'776 10'411 11'067 11'756 53 3'273 3'694 4'110 4'534 4'973 5'396 5'828 6'281 6'743 7'356 7'958 8'567 9'186 9'811 10'447 11'089 11'751 12'449 54 3'679 4'112 4'536 4'969 5'416 5'845 6'284 6'745 7'392 8'013 8'622 9'237 9'863 10'494 11'137 11'786 12'455 13'162 55 4'089 4'533 4'965 5'407 5'863 6'299 6'744 7'389 8'047 8'676 9'291 9'913 10'546 11'184 11'834 12'490 13'166 13'992 56 4'513 4'968 5'410 5'860 6'325 6'768 7'396 8'052 8'721 9'359 9'982 10'610 11'249 11'895 12'552 13'215 14'009 14'845 57 4'936 5'403 5'853 6'312 6'787 7'410 8'048 8'715 9'397 10'043 10'672 11'308 11'954 12'607 13'271 14'049 14'851 15'698 58 5'340 5'818 6'276 6'744 7'401 8'034 8'681 9'359 10'052 10'706 11'342 11'984 12'637 13'297 14'075 14'861 15'671 16'529 59 5'757 6'247 6'713 7'361 8'030 8'672 9'329 10'019 10'723 11'386 12'028 12'677 13'337 14'111 14'897 15'691 16'510 17'378 60 6'171 6'672 7'318 7'978 8'659 9'311 9'977 10'678 11'394 12'065 12'714 13'370 14'144 14'925 15'720 16'522 17'349 18'227 61 6'600 7'278 7'937 8'609 9'303 9'965 10'640 11'353 12'081 12'760 13'417 14'185 14'967 15'757 16'560 17'370 18'206 19'095 62 7'199 7'894 8'565 9'249 9'956 10'628 11'314 12'038 12'777 13'466 14'235 15'012 15'802 16'600 17'411 18'231 19'074 19'974 63 7'812 8'524 9'207 9'904 10'625 11'306 12'002 12'739 13'490 14'293 15'071 15'856 16'654 17'461 18'281 19'109 19'962 20'873 64 8'433 9'162 9'858 10'568 11'302 11'993 12'700 13'448 14'318 15'132 15'917 16'711 17'518 18'333 19'162 19'999 20'860 21'782 65 8'735 9'472 10'175 10'891 11'631 12'327 13'039 13'899 14'777 15'596 16'386 17'185 17'996 18'816 19'650 20'491 21'358 22'286

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer 2024 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 30'912 35'523 40'248 53 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 31'023 35'266 39'985 46'467 54 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 30'902 35'451 39'794 46'271 52'910 55 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 30'542 35'225 39'914 45'876 52'506 59'301 56 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 30'196 34'865 39'720 46'075 52'176 58'963 65'919 57 0 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 29'767 34'335 39'169 45'680 52'228 58'467 65'411 72'529 58 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 28'913 33'446 38'160 44'631 51'360 58'093 64'464 71'559 78'830 59 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 28'123 32'591 37'272 43'587 50'274 57'229 64'153 70'660 77'909 85'340 60 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 27'143 31'572 36'178 42'449 48'971 55'874 63'053 70'166 76'809 84'212 91'799 61 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 26'281 30'592 35'159 41'341 47'819 54'555 61'682 69'093 76'402 83'185 90'748 98'499 62 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 25'320 29'592 34'035 40'172 46'555 53'242 60'195 67'547 75'193 82'701 89'625 97'349 105'265 63 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 24'493 28'631 33'035 39'013 45'349 51'939 58'841 66'019 73'603 81'491 89'204 96'275 104'164 114'992 64 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 27'666 31'931 37'864 44'035 50'572 57'371 64'490 71'893 79'713 87'846 95'765 102'983 113'782 124'850 65 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 27'666 33'284 39'272 45'499 52'095 58'954 66'137 73'606 81'494 89'698 97'677 107'471 118'382 129'565

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer 2024 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'373 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'373 8'801 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 8'682 13'164 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 8'575 13'034 17'570 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'539 12'890 17'393 21'983 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'503 12'854 17'249 21'795 26'441 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'467 12'782 17'176 21'614 26'204 30'904 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'746 17'104 21'541 26'023 30'656 35'413 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'711 17'068 21'469 25'950 30'476 35'154 39'966 34 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 12'721 17'043 21'444 25'889 30'414 34'984 39'707 44'577 35 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 12'745 17'067 21'433 25'877 30'367 34'936 39'552 44'321 51'122 36 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 12'769 17'123 21'489 25'899 30'389 34'923 39'538 44'200 50'889 57'773 37 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 17'121 21'530 25'940 30'394 34'928 39'508 44'169 50'705 57'460 64'426 38 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 21'538 26'002 30'457 34'956 39'536 44'162 50'698 57'299 64'120 71'169 39 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 25'965 30'485 34'984 39'529 44'155 50'640 57'241 63'908 70'794 77'927 40 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 30'482 35'057 39'603 44'194 50'679 57'229 63'896 70'630 77'583 84'801 41 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 34'947 39'578 44'169 50'603 57'153 63'768 70'500 77'299 84'320 91'621 42 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 39'535 44'224 50'658 57'157 63'773 70'454 77'253 84'120 91'209 98'596 43 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 39'228 44'110 50'654 57'153 63'717 70'397 77'145 84'011 90'945 98'102 105'576 44 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 38'978 43'837 50'597 57'222 63'786 70'417 77'164 83'980 90'914 97'917 105'144 112'706 45 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 43'266 49'990 56'858 63'561 70'189 76'883 83'696 90'576 97'577 104'647 111'941 122'711 46 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 42'832 49'441 56'273 63'251 70'034 76'727 83'486 90'365 97'312 104'379 111'518 122'004 132'900 47 23'566 28'159 32'792 37'517 42'409 48'961 55'662 62'604 69'692 76'555 83'313 90'139 97'084 104'098 111'234 121'488 132'074 143'096 48 27'658 32'363 37'080 41'892 48'646 55'291 62'088 69'141 76'344 83'290 90'116 97'009 104'023 111'107 121'360 131'715 142'403 153'555 49 31'810 36'630 41'432 48'075 54'952 61'693 68'585 75'752 83'070 90'101 96'995 103'957 111'040 121'216 131'570 142'027 152'819 164'100 50 36'129 41'067 47'702 54'470 61'476 68'314 75'306 82'591 90'028 97'146 104'110 111'144 121'320 131'599 142'057 152'619 163'516 174'932 51 40'575 47'326 54'087 60'983 68'118 75'056 82'149 89'554 97'113 104'320 111'355 121'458 131'738 142'120 152'683 163'352 174'357 185'907 52 46'890 53'815 60'705 67'734 75'004 82'045 89'243 96'772 104'458 111'756 121'862 132'070 142'456 152'945 163'617 174'395 185'510 197'200 53 53'265 60'365 67'386 74'548 81'955 89'100 96'404 104'058 111'871 122'258 132'470 142'783 153'276 163'874 174'655 185'543 196'770 208'601 54 59'869 67'151 74'308 81'608 89'156 96'409 103'822 111'606 122'548 133'069 143'388 153'811 164'414 175'124 186'017 197'018 208'360 220'336 55 66'419 73'881 81'173 88'610 96'298 103'659 111'181 122'077 133'202 143'856 154'283 164'815 175'528 186'348 197'354 208'469 219'925 233'919 56 73'203 80'851 88'282 95'862 103'695 111'167 121'785 132'866 144'180 154'971 165'510 176'153 186'980 197'915 209'036 220'268 233'717 247'883 57 79'978 87'813 95'383 103'105 111'083 121'623 132'398 143'665 155'168 166'097 176'746 187'503 198'443 209'493 220'729 233'907 247'491 261'830 58 86'436 94'449 102'152 110'009 121'083 131'773 142'700 154'148 165'834 176'896 187'654 198'519 209'570 220'730 233'908 247'217 260'935 275'442 59 93'109 101'305 109'145 120'049 131'324 142'167 153'250 164'883 176'757 187'955 198'824 209'801 220'964 234'052 247'362 260'806 274'660 289'338 60 99'730 108'108 118'991 130'092 141'568 152'565 163'804 175'621 187'683 199'018 209'997 221'086 234'175 247'395 260'839 274'418 288'407 303'258 61 106'597 117'981 129'062 140'364 152'046 163'200 174'599 186'605 198'859 210'334 221'426 234'426 247'649 261'004 274'584 288'300 302'428 317'454 62 116'350 128'003 139'284 150'790 162'680 173'994 185'555 197'752 210'202 221'818 234'823 247'958 261'315 274'807 288'525 302'380 316'650 331'853 63 126'320 138'247 149'733 161'449 173'552 185'029 196'755 209'149 221'798 235'357 248'497 261'768 275'264 288'895 302'754 316'752 331'165 346'550 64 136'424 148'629 160'323 172'250 184'569 196'212 208'106 220'698 235'347 249'075 262'352 275'762 289'398 303'170 317'172 331'314 345'873 361'442 65 141'257 153'595 165'388 177'417 189'839 201'561 213'534 228'012 242'789 256'610 269'963 283'449 297'162 311'011 325'092 339'313 353'951 369'621

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für die Frauen

Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Frauen 2024 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 2'027 2'303 2'587 53 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 2'034 2'396 2'682 3'071 54 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 2'024 2'406 2'777 3'169 3'571 55 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 2'002 2'391 2'785 3'164 3'566 3'977 56 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'978 2'366 2'769 3'176 3'564 3'976 4'397 57 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'951 2'330 2'733 3'151 3'570 3'967 4'388 4'821 58 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'897 2'274 2'666 3'082 3'514 3'945 4'350 4'782 5'224 59 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'847 2'220 2'610 3'016 3'445 3'892 4'335 4'749 5'191 5'643 60 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'784 2'154 2'538 2'941 3'360 3'804 4'265 4'720 5'143 5'594 6'056 61 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'730 2'090 2'472 2'870 3'286 3'719 4'177 4'653 5'120 5'552 6'013 6'486 62 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'667 2'025 2'397 2'791 3'201 3'631 4'078 4'550 5'041 5'521 6'120 6'595 7'083 63 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'615 1'962 2'332 2'716 3'123 3'546 3'990 4'451 4'938 5'444 6'096 6'708 7'198 7'862 64 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'554 1'898 2'256 2'637 3'034 3'453 3'890 4'347 4'823 5'324 6'001 6'671 7'296 7'962 8'644

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Frauen 2024 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 257 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 257 518 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 511 774 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 504 767 1'034 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 502 758 1'023 1'293 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 500 756 1'015 1'282 1'555 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 498 752 1'010 1'271 1'541 1'818 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 750 1'006 1'267 1'531 1'803 2'083 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 748 1'004 1'263 1'526 1'793 2'068 2'351 34 0 0 0 0 0 0 0 0 247 497 748 1'003 1'261 1'523 1'789 2'058 2'336 2'622 35 0 0 0 0 0 0 0 246 497 750 1'004 1'261 1'522 1'786 2'055 2'327 2'607 3'007 36 0 0 0 0 0 0 246 496 751 1'007 1'264 1'523 1'788 2'054 2'326 2'600 2'993 3'398 37 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 1'266 1'526 1'788 2'055 2'324 2'598 2'983 3'380 3'790 38 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 1'530 1'792 2'056 2'326 2'598 2'982 3'371 3'772 4'186 39 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 1'793 2'058 2'325 2'597 2'979 3'367 3'759 4'164 4'584 40 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 2'062 2'330 2'600 2'981 3'366 3'759 4'155 4'564 4'988 41 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 2'328 2'598 2'977 3'362 3'751 4'147 4'547 4'960 5'389 42 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 2'601 2'980 3'362 3'751 4'144 4'544 4'948 5'365 5'800 43 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 2'980 3'362 3'748 4'141 4'538 4'942 5'350 5'771 6'210 44 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 3'366 3'752 4'142 4'539 4'940 5'348 5'760 6'185 6'630 45 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 3'755 4'145 4'539 4'940 5'345 5'757 6'173 6'602 7'236 46 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 4'153 4'547 4'945 5'350 5'759 6'175 6'595 7'213 7'854 47 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 4'554 4'952 5'354 5'763 6'176 6'596 7'200 7'823 8'472 48 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 4'968 5'370 5'776 6'189 6'607 7'210 7'820 8'450 9'107 49 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 5'386 5'793 6'203 6'621 7'220 7'830 8'446 9'082 9'746 50 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 5'819 6'230 6'645 7'245 7'850 8'466 9'089 9'731 10'404 51 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 6'261 6'676 7'271 7'877 8'489 9'112 9'741 10'389 11'070 52 2'983 3'396 3'806 4'224 4'657 5'075 5'502 5'949 6'406 6'838 7'436 8'039 8'652 9'272 9'903 10'539 11'196 11'887 53 3'480 3'907 4'327 4'756 5'199 5'625 6'060 6'517 6'984 7'600 8'204 8'815 9'437 10'064 10'703 11'347 12'012 12'713 54 3'991 4'433 4'863 5'303 5'757 6'191 6'635 7'102 7'755 8'381 8'993 9'612 10'241 10'877 11'524 12'176 12'850 13'561 55 4'408 4'861 5'300 5'748 6'211 6'652 7'103 7'754 8'418 9'052 9'672 10'297 10'933 11'576 12'229 12'889 13'569 14'401 56 4'839 5'303 5'751 6'208 6'681 7'129 7'762 8'425 9'101 9'743 10'370 11'002 11'645 12'295 12'956 13'623 14'421 15'262 57 5'273 5'749 6'206 6'672 7'154 7'783 8'426 9'100 9'788 10'439 11'072 11'712 12'362 13'019 13'687 14'469 15'275 16'128 58 5'686 6'174 6'639 7'114 7'778 8'417 9'070 9'755 10'454 11'114 11'754 12'400 13'057 13'721 14'503 15'294 16'108 16'971 59 6'115 6'615 7'089 7'744 8'421 9'069 9'732 10'429 11'140 11'808 12'455 13'108 13'772 14'550 15'341 16'140 16'962 17'836 60 6'539 7'050 7'704 8'372 9'061 9'719 10'391 11'100 11'823 12'499 13'153 13'813 14'591 15'377 16'176 16'983 17'814 18'699 61 6'980 7'669 8'335 9'015 9'717 10'385 11'067 11'788 12'523 13'208 13'869 14'642 15'428 16'222 17'030 17'846 18'686 19'581 62 7'757 8'468 9'150 9'846 10'565 11'246 11'941 12'676 13'427 14'123 14'899 15'683 16'479 17'284 18'102 18'928 19'779 20'688 63 8'556 9'288 9'987 10'700 11'436 12'129 12'838 13'589 14'355 15'169 15'955 16'749 17'557 18'372 19'201 20'039 20'901 21'823 64 9'358 10'112 10'828 11'557 12'310 13'017 13'739 14'506 15'394 16'221 17'018 17'822 18'641 19'467 20'307 21'155 22'028 22'965

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Frauen 2024 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 32'431 37'080 41'845 53 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 32'542 38'338 43'135 49'696 54 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 32'385 38'502 44'432 51'026 57'784 55 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 32'025 38'250 44'558 50'624 57'372 64'289 56 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 31'643 37'853 44'311 50'815 57'023 63'931 71'011 57 0 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 31'214 37'287 43'722 50'415 57'118 63'467 70'536 77'782 58 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 30'345 36'383 42'662 49'313 56'230 63'121 69'605 76'828 84'231 59 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 29'556 35'514 41'759 48'253 55'127 62'276 69'364 75'989 83'371 90'938 60 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 28'540 34'457 40'612 47'060 53'767 60'861 68'240 75'521 82'285 89'824 97'552 61 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 27'678 33'441 39'555 45'913 52'574 59'501 66'825 74'442 81'925 88'832 96'536 104'431 62 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 26'674 32'397 38'349 44'659 51'221 58'094 65'241 72'795 80'651 88'336 97'920 105'850 113'979 63 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 25'847 31'392 37'304 43'452 49'966 56'741 63'835 71'212 79'004 87'109 97'536 107'326 115'492 126'603 64 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 24'861 30'367 36'094 42'194 48'537 55'255 62'241 69'555 77'161 85'191 96'015 106'732 116'729 127'871 139'292

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Frauen 2024 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'373 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'373 8'801 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 8'682 13'164 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 8'575 13'034 17'570 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'539 12'890 17'393 21'983 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'503 12'854 17'249 21'795 26'441 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'467 12'782 17'176 21'614 26'204 30'904 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'746 17'104 21'541 26'023 30'656 35'413 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'711 17'068 21'469 25'950 30'476 35'154 39'966 34 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 12'721 17'043 21'444 25'889 30'414 34'984 39'707 44'577 35 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 12'745 17'067 21'433 25'877 30'367 34'936 39'552 44'321 51'122 36 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 12'769 17'123 21'489 25'899 30'389 34'923 39'538 44'200 50'889 57'773 37 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 17'121 21'530 25'940 30'394 34'928 39'508 44'169 50'705 57'460 64'426 38 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 21'538 26'002 30'457 34'956 39'536 44'162 50'698 57'299 64'120 71'169 39 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 25'965 30'485 34'984 39'529 44'155 50'640 57'241 63'908 70'794 77'927 40 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 30'482 35'057 39'603 44'194 50'679 57'229 63'896 70'630 77'583 84'801 41 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 34'947 39'578 44'169 50'603 57'153 63'768 70'500 77'299 84'320 91'621 42 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 39'535 44'224 50'658 57'157 63'773 70'454 77'253 84'120 91'209 98'596 43 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 39'228 44'110 50'654 57'153 63'717 70'397 77'145 84'011 90'945 98'102 105'576 44 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 38'978 43'837 50'597 57'222 63'786 70'417 77'164 83'980 90'914 97'917 105'144 112'706 45 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 43'266 49'990 56'858 63'561 70'189 76'883 83'696 90'576 97'577 104'647 111'941 122'711 46 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 42'832 49'441 56'273 63'251 70'034 76'727 83'486 90'365 97'312 104'379 111'518 122'004 132'900 47 23'566 28'159 32'792 37'517 42'409 48'961 55'662 62'604 69'692 76'555 83'313 90'139 97'084 104'098 111'234 121'488 132'074 143'096 48 27'658 32'363 37'080 41'892 48'646 55'291 62'088 69'141 76'344 83'290 90'116 97'009 104'023 111'107 121'360 131'715 142'403 153'555 49 31'810 36'630 41'432 48'075 54'952 61'693 68'585 75'752 83'070 90'101 96'995 103'957 111'040 121'216 131'570 142'027 152'819 164'100 50 36'129 41'067 47'702 54'470 61'476 68'314 75'306 82'591 90'028 97'146 104'110 111'144 121'320 131'599 142'057 152'619 163'516 174'932 51 40'575 47'326 54'087 60'983 68'118 75'056 82'149 89'554 97'113 104'320 111'355 121'458 131'738 142'120 152'683 163'352 174'357 185'907 52 48'526 55'496 62'420 69'483 76'788 83'856 91'081 98'642 106'360 113'682 123'808 134'035 144'440 154'950 165'641 176'440 187'575 199'291 53 56'573 63'765 70'854 78'085 85'563 92'762 100'121 107'840 115'719 126'155 136'405 146'758 157'291 167'929 178'750 189'679 200'947 212'830 54 64'864 72'283 79'543 86'948 94'602 101'938 109'434 117'316 128'357 138'951 149'329 159'811 170'474 181'244 192'199 203'262 214'666 226'721 55 71'532 79'134 86'531 94'076 101'873 109'317 116'924 127'921 139'148 149'876 160'364 170'956 181'731 192'613 203'681 214'860 226'380 240'455 56 78'422 86'214 93'753 101'442 109'386 116'943 127'648 138'832 150'251 161'117 171'717 182'423 193'313 204'311 215'496 226'793 240'306 254'555 57 85'362 93'345 101'026 108'860 116'954 127'582 138'446 149'819 161'430 172'437 183'150 193'970 204'975 216'090 227'393 240'637 254'289 268'713 58 91'972 100'137 107'954 115'927 127'119 137'900 148'919 160'476 172'273 183'415 194'238 205'169 216'286 227'514 240'759 254'137 267'924 282'518 59 98'847 107'201 115'159 126'183 137'581 148'518 159'697 171'442 183'431 194'712 205'648 216'693 227'926 241'083 254'464 267'979 281'904 296'673 60 105'627 114'167 125'171 136'396 147'998 159'092 170'428 182'361 194'542 205'962 217'010 228'169 241'329 254'621 268'137 281'789 295'852 310'796 61 112'678 124'230 135'435 146'865 158'676 169'930 181'430 193'555 205'931 217'494 228'658 241'731 255'027 268'455 282'110 295'901 310'106 325'227 62 125'282 137'180 148'645 160'339 172'419 183'880 195'588 207'962 220'590 232'336 245'446 258'687 272'152 285'752 299'579 313'545 327'926 343'271 63 138'221 150'476 162'206 174'171 186'529 198'201 210'124 222'752 235'639 249'371 262'651 276'064 289'703 303'478 317'483 331'628 346'190 361'763 64 151'227 163'839 175'837 188'075 200'710 212'595 224'734 237'617 252'562 266'506 279'957 293'543 307'357 321'309 335'492 349'817 364'561 380'363

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Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung, Sätze in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Rente zum ersten Mal ausbezahlt 2014 - 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2018 wurde 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 1999 2.6 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2000 1.7 0.9 2.2 3.7 - - - - 2.8 2001 1.9 2.2 3.7 - - - - 2.8 2002 2.8 0.8 3.7 - - - - 2.8 2003 3.1 3.7 - - - - 2.8 2004 3.0 2.9 - - - - 2.8 2005 4.5 - - - - 2.8 2006 2.7 0.3 - - - 3.5 2007 2.3 - - - 3.5 2008 - - - - - 2.8 2009 0.4 - - 3.4 2010 - - 0.1 - 3.4 2011 - - - - - 3.0 2012 - - - - 0.1 3.3 2013 - 2014 - - 0.1 - 3.4 2015 1.5 - 3.5 2016 1.8 - 3.4 2017 0.3 4.2 2018 0.3 3.3 2019 3.4 2020 6.0

Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 2006 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste am 1.1.2010 erstmalig angepasst werden (2,7%). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV-Renten angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr am 1.1.2011 (0,3%). In den Jahren 2013, 2015, 2019 und 2021 musste die Rente nicht angepasst werden, weil der Preisindex seit der letzten Anpassung (2011) nicht gestiegen ist. Sie musste erst wieder am 1.1.2023 erhöht werden (3,5%). 2024 findet keine weitere Rentenanpassung statt. Alle diese Anpassungssätze sind in der Zeile «2006» ablesbar.

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Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung, Sätze in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Rente zum ersten Mal ausbezahlt 2014 - 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2018 wurde 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 54.2 54.2 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 53.3 53.3 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 50.9 50.9 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 47.8 47.8 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 43.0 43.0 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 34.7 34.7 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 27.5 27.5 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 23.3 23.3 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 19.1 19.1 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 18.4 18.4 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 16.0 16.0 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 15.3 15.3 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 14.8 14.8 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 14.8 14.8 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 13.3 13.3 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 11.8 11.8 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 11.0 11.0 2002 2.8 3.6 3.6 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 10.5 10.5 2003 3.1 3.1 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 9.9 9.9 2004 3.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 9.0 9.0 2005 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 7.4 7.4 2006 2.7 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 6.6 6.6 2007 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 5.9 5.9 2008 - - - - - - - 2.8 2.8 2009 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 3.8 3.8 2010 - - 0.1 0.1 0.1 3.5 3.5 2011 - - - 3.0 3.0 2012 - - - - 0.1 3.4 3.4 2013 - 2014 - - 0.1 0.1 0.1 3.5 3.5 2015 1.5 1.5 1.5 1.5 5.1 5.1 2016 1.8 1.8 1.8 5.3 5.3 2017 0.3 0.3 4.5 4.5 2018 0.3 3.6 3.6 2019 3.4 3.4 2020 6.0

Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 2006 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste bis 2011 insgesamt um 3,0% (gerundeter Wert) erhöht werden. Von 2012 bis 2022 verblieb der kumulierte Anpassungssatz bei 3,0%, weil es in diesen Jahren keine obligatorische Rentenanpassung gab. Im Jahr 2023 stieg er auf 6,6% (gerundeter Wert). Für 2024 gilt der gleiche Wert, weil es 2024 keine weitere Anpassung gibt. Diese kumulierten Sätze findet man in der Zeile «2006». So musste eine BVG-Invalidenrente, die 2006 entstand und sich dannzumal auf 20 425 Franken belief, bis 2023 um 6,6% erhöht werden und beträgt seit dann 21 775,80 Franken (effektiver Wert).

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

25. April 2024

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 163

Hinweis 1130 BVG-Exchange: effizienter Datenaustausch in der beruflichen Vorsorge .................................. 2

Stellungnahmen

1131 Fragen und Antworten zur Übernahme von Rentnerbeständen

(Art. 53ebis BVG und 17-17a BVV2. .......................................................................................... 2 1132 Flexibler Rentenbezug und BVG-Umwandlungssatz .................................................................. 6

Rechtsprechung 1133 Todesfallkapital bei im Konkubinat lebenden Personen: Präzisierung des Begriffs der Lebensgemeinschaft ............................................................................................................. 7 1134 Weiterführung der Versicherung gemäss Artikel 47 BVG ........................................................... 7 1135 Rückforderung von Rentenleistungen: Beginn und Wahrung der relativen Frist........................ 8

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 163

Hinweis

1130 BVG-Exchange: effizienter Datenaustausch in der beruflichen Vorsorge

Auch im Bereich der 2. Säule schreitet die Digitalisierung voran. Die von der Auffangeinrichtung betrie- bene Plattform BVG-Exchange ermöglicht allen Vorsorgeeinrichtungen einen einfachen, schnellen und effizienten Datenaustausch. Immer mehr Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nutzen diese Platt- form, welche für Institutionen der 2. Säule kostenlos ist. Bestehende Softwarelösungen für Vorsorge- einrichtungen unterstützen diesen Datenaustausch in der Regel.

Internet-Links für weitere Informationen:

Artikel in Soziale Sicherheit CHSS: https://sozialesicherheit.ch/de/plattform-beschleunigt-datenaustausch-zwischen-pensionskassen/

Link auf die Seite der Auffangeinrichtung: BVG Exchange (aeis.ch)

Stellungnahmen 1131 Fragen und Antworten zur Übernahme von Rentnerbeständen (Art. 53ebis BVG und 17-17a BVV2.

In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162 Rz. 1118 stellte das BSV die Änderungen der Modernisierung der Aufsicht vor, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind. Um die gestellten Fragen zu beantworten und bestimmte Punkte dieser Änderung zu klären, bieten wir Ihnen die folgenden Fra- gen und Antworten an.

Pro Memoria: Der Prozess der Übernahme von Rentnerbeständen besteht aus drei Schritten:

Schritt 1: Der/die Experte/in für berufliche Vorsorge der abgebenden Vorsorgeeinrichtung beurteilt ge- stützt auf Art. 17 BVV2, ob der zu übertragende Bestand eine Rentnerlastigkeit aufweist.

Wird eine Rentnerlastigkeit festgestellt → Schritt 2.

Andernfalls wird der Prozess gestoppt. Es ist keine weitere Prüfung erforderlich.

Schritt 2: Der/die Experte/in für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung prüft, ob die Finanzierung ausreichend ist. Dabei ist Art. 17a BVV2 massgebend.

Ist die Finanzierung ausreichend → Schritt 3.

Andernfalls sind die Voraussetzungen für eine Übernahme des Rentnerbestandes nicht erfüllt.

Schritt 3: Die Aufsichtsbehörde der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung prüft, ob die Übernahme statt- finden kann und genehmigt diese mit einer Verfügung. Die Übernahme darf erst vollzogen werden, wenn die Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde in Rechtskraft erwachsen ist.

A. Bewertung der Rentnerlastigkeit des Bestandes (Art. 17 BVV2

1. Welche Vorsorgeverpflichtungen sind bei der Beurteilung des Rentnerlastigkeit eines zu übertragenden Bestandes von der Expertin/dem Experten für berufliche Vorsorge zu berück- sichtigen?

Die bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit massgebenden Vorsorgeverpflichtungen beruhen auf den Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen für die Rentnerinnen und Rentner sowie auf den Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten des zu übertragenden Bestands. Ausserdem ist die Ent- wicklung des Bestands, insbesondere absehbare Pensionierungen und Austritte bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Übernahme, zu berücksichtigen.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 163

Die Vorsorgeverpflichtungen für invalide Versicherten, die zum zu übertragenden Bestand gehören, und die das reglementarische Referenzalter noch nicht erreicht haben, sind bei der Beurteilung der Rent- nerlastigkeit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt ebenfalls für die dazu gehörenden Vorsorgeguthaben sowie für die Vorsorgekapitalien der dazu gehörenden Invalidenkinderrenten. Im Falle eines Anschlus- ses mit einer sehr geringen Anzahl von Versicherten könnte nämlich bereits ein einziger Versicherter, der eine Invalidenrente bezieht, zum Ergebnis führen, dass der Bestand eine Rentnerlastigkeit aufweist. Darüber hinaus können Invalidenrenten sich ändern, z. B. bei einer Verbesserung oder vollständigen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.

2. Welche Renten sind bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit eines zu übertragenden Be- stands zu berücksichtigen?

Sämtliche Renten sind zu berücksichtigen, mit Ausschluss der Invalidenrenten, welche vor dem regle- mentarischen Referenzalter ausgerichtet werden sowie die Kinderrenten von diesen Invaliden. Somit sind insbesondere Alters- und Hinterlassenenrenten, allfällige Überbrückungsrenten sowie Alterskinder- und Waisenrenten massgebend.

3. Wie müssen Alters- und Hinterlassenenrenten, die rückversichert wurden, bei der Ermittlung der Rentnerlastigkeit berücksichtigt werden?

Passiven aus Versicherungsverträgen (Rückversicherungen) sind im Zusammenhang mit dem zu über- tragenden Bestand bei der Ermittlung der Rentnerlastigkeit zu berücksichtigen.

Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Rentenleistungen des übernommenen Rentnerbestan- des vollständig und unwiderruflich bei einem Versicherungsunternehmen versichert sind.

4. Wie wird die Rentnerlastigkeit konkret berechnet?

zu übertragende Vorsorgeverpflichtungen der Rentner (ausser Invalidität) 𝐴𝑛𝑡𝑒𝑖𝑙 = Vorsorgekapitalien des gesamten zu übertragenden Bestands (ausser Invalidität)

Die Vorsorgeverpflichtungen der Rentnerinnen und Rentner entsprechen den Vorsorgekapitalien, zu denen die entsprechenden technischen Rückstellungen hinzukommen.

Für die Berechnung der Rentnerlastigkeit des zu übertragenden Bestands wird nur der zu übertragende Bestand berücksichtigt.

Beispiel 1

Zu übertragender Bestand Vorsorgekapitalien Technische Rückstel- lungen

Altersrenten 1’000 50

Invalidenrenten1 100 8

Hinterlassenenrenten 200 10

Passiven aus Versicherungsverträgen 20 0

Aktive Versicherte 80 6

Vorsorgekapitalien der Rentnerinnen und Rentner (ohne Invalidenrentner) = 1000 + 200 + 20 =1’220

Technische Rückstellungen der Rentnerinnen und Rentner (ohne Invalide) = 50 + 10 = 60

Vorsorgeverpflichtungen der Rentner (ohne Invalide) = 1’220+60= 1’280

1 nur die Invalidenrenten der Versicherten, die das reglementarische Referenzalter noch nicht erreicht haben

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 163

Vorsorgekapitalien des zu übertragenden Bestands inkl. aktive Versicherte (ohne Invalide und ohne Rückstellungen) = 1’000 + 200 + 20 + 80 = 1’300

Überprüfung Rentnerlastigkeit des Bestands: 1′280/1′300 = 98%

In diesem Beispiel übersteigt die Rentnerlastigkeit den Wert von 70%. Es handelt sich somit im Sinne von Art. 17 BVV2 um einen Bestand mit hoher Rentnerlastigkeit. Daher muss der Experte/die Ex- pertin der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung die ausreichende Finanzierung gemäss Art.17a BVV2 sicherstellen.

Beispiel 2

Im Vergleich zu Beispiel 1 fallen die Vorsorgekapitalien und die technischen Rückstellungen der aktiven Versicherten deutlich höher aus.

Zu übertragender Bestand Vorsorgekapitalien Technische Rückstel- lungen

Altersrenten 1’000 50

Invalidenrenten2 100 8

Hinterlassenenrenten 200 10

Passiven aus Versicherungsverträgen 20 0

Aktive Versicherte 800 41

Vorsorgekapitalien der Rentnerinnen und Rentner (ohne Invalide) = 1’000 + 200 + 20 = 1’220

Technische Rückstellungen der Rentnerinnen und Rentner (ohne Invalide) = 50 + 10 = 60

Vorsorgeverpflichtungen der Rentnerinnen und Rentner (ohne Invalide) = 1’220 + 60 = 1’280

Vorsorgekapitalien des zu übertragenden Bestands inkl. aktiv Versicherte (ohne Invalide und ohne Rückstellungen) = 1’000 + 200 + 20 + 800 =2’020

Überprüfung der Rentnerlastigkeit des Bestands: 1′280 /2′020 = 63 %

In diesem Beispiel überschreitet die Rentnerlastigkeit den Wert von 70% nicht. Es handelt sich somit im Sinne von Art. 17 BVV2 nicht um einen rentnerlastigen Bestand. Daher sind die Finanzierungs- bestimmungen von Art. 17a BVV2 nicht anwendbar.

B. Beurteilung der ausreichenden Finanzierung (Art. 17a BVV2

Kommt der Experte/die Expertin für berufliche Vorsorge der abgebenden Vorsorgeeinrichtung zum Schluss, dass der zu übertragende Bestand rentnerlastig ist, so hat der Experten bzw. die Expertin für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung, zu beurteilen ob die Voraussetzungen für eine ausreichende Finanzierung im Sinne von Artikel 17a BVV2 gegeben sind.

Die Finanzierung der entsprechenden Verpflichtungen muss im Zeitpunkt der Übertragung ausreichend sein.

2 nur die Invalidenrenten der Versicherten, die das reglementarische Referenzalter noch nicht erreicht haben

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 163

5. Werden Invalidenrenten bei der Berechnung der ausreichenden Finanzierung berücksich- tigt?

Die Finanzierung ist ausreichend, wenn sie sämtliche Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellun- gen deckt, sowie die Wertschwankunsgreserve des ganzen zu übertragenden Bestands. Somit müssen mit dem übertragenen Vorsorgevermögen auch die Vorsorgekapitalien und die technischen Rückstel- lungen für die Invalidenrenten des zu übertragenden Bestandes sowie die für diese notwendigen Wert- schwankungsreserven gedeckt sein.

6. Welche versicherungsmathematischen Parameter sind bei der Berechnung der ausreichen- den Finanzierung zu berücksichtigen?

Der Experte/die Expertin für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung hat die ver- sicherungsmathematischen Parameter sowie die technischen Rückstellungen der übernehmenden Vor- sorgeeinrichtung zu berücksichtigen.

7. Wie müssen Renten, die rückversichert wurden, bei der Berechnung der ausreichenden Fi- nanzierung berücksichtigt werden?

Aktiven und Passiven aus Versicherungsverträgen (Rückversicherungen) sind für die Beurteilung der ausreichenden Finanzierung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Frage, ob der übertragene Betrag auch die von der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung verlangten Wertschwankungsreserve deckt. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Rentenleistungen des übernommenen Rentnerbestandes vollständig und unwiderruflich bei einem Versicherungsunternehmen versichert sind.

Der/die Experte/in für berufliche Vorsorge ist für die Berechnung der ausreichenden Finanzierung unter Berücksichtigung der besonderen und konkreten Situation jeder Übernahme verantwortlich.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 163

1132 Flexibler Rentenbezug und BVG-Umwandlungssatz

Die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Reform AHV 21 ermöglicht einen schrittweisen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Teilbezug, Vorbezug bzw. Aufschub der Rente).

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 161 Rz. 1111 und Nr. 162 Rz. 1124 enthalten Fragen und Antworten zu den Änderungen in der beruflichen Vorsorge im Zusammenhang mit der AHV 21.

Das BSV hat zudem Fragen zum BVG-Mindestumwandlungssatz erhalten, die es nachfolgend beant- wortet:

1. Welche BVG-Umwandlungssätze gelten bei einem Vorbezug oder Aufschub der Altersrente?

In der geltenden Fassung von Artikel 14 BVG wird einzig der für das Referenzalter geltende Umwand- lungssatz von 6,8 % erwähnt. Mit der Vorlage zur BVG-Reform, über die das Volk im Jahr 2024 noch abstimmen wird, soll Absatz 2bis eingeführt werden. Dieser verleiht dem Bundesrat die Kompetenz, die Mindestumwandlungssätze für den Bezug der Altersleistungen vor und nach dem Referenzalter festzu- legen.

Solange das Ergebnis der Volksabstimmung nicht vorliegt, macht das BSV keine Angaben zu den Mindestumwandlungssätzen bei einem Vorbezug oder Aufschub der Altersrente. Für die Festlegung der Sätze sind weiterhin die Vorsorgeeinrichtungen zuständig.

2. Welcher BVG-Umwandlungssatz gilt für die Bestimmung der BVG-Minimalrente von Frauen der Übergangsgeneration?

Für die Bestimmung der gesetzlichen Minimalrente bei Erreichen des Referenzalters gilt der BVG-Um- wandlungssatz von 6,8 %. Dieser Satz gilt auch für die Frauen der Übergangsgeneration (vorbehalten bleibt der Ausgang der Volksabstimmung zur BVG-Reform, die eine Senkung des Mindestumwand- lungssatzes auf 6,0 % vorsieht):

Jahr Jahrgang Referenzalter Mindestumwandlungs- Frauen (gemäss Übergangsbe- satz bei Erreichen des Re- stimmungen AHV 21) ferenzalters

2024 1960 64 Jahre 6,8 %

2025/26 1961 64 Jahre und 3 Monate 6,8 %

2026/27 1962 64 Jahre und 6 Monate 6.8 % (*)

2027/28 1963 64 Jahre und 9 Monate 6.8 % (*)

2029 1964 65 Jahre 6.8 % (*)

(*) unter Vorbehalt des Abstimmungsergebnisses zur BVG-Reform

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 163

Rechtsprechung 1133 Todesfallkapital bei im Konkubinat lebenden Personen: Präzisierung des Begriffs der Lebens- gemeinschaft

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 30. Oktober 2023, 9C_297/2022, Urteil in französischer Sprache)

(Art. 20a Abs. 1 BVG)

Das BGer hat die Auszahlung eines Todesfallkapitals an die überlebende Konkubinatspartnerin aner- kannt, die mit dem Versicherten bis zu dessen Tod ein «atypisches» Paar bildete. Eine Lebensgemein- schaft kann auch dann vorliegen, wenn das Paar nicht unter demselben Dach lebt und sich nicht unbe- dingt zusammen zeigt.

Gegenstand der vorliegenden Streitsache zwischen A, der Mutter des verstorbenen Versicherten, und C, der Konkubinatspartnerin des Versicherten, war die Auszahlung eines Todesfallkapitals.

Das kantonale Gericht und später das BGer gingen von einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Versicherten und seiner Konkubinatspartnerin bis zu dessen Tod im Jahr 2019 aus. Folglich ging das Todesfallkapital an die Konkubinatspartnerin C und nicht an die Mutter A über.

Das BGer kam zum Schluss, dass das kantonale Gericht keineswegs willkürlich gehandelt hatte, als es feststellte, dass in den fünf Jahren unmittelbar vor dem Tod des Versicherten eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft bestanden hatte. Laut Zeugenaussagen wurde das Paar zwar als «atypisch» be- schrieben und hat nie unter einem Dach gelebt. Das Kantons- wie auch das Bundesgericht befanden indes, dass seit 2004 eine echte Lebensgemeinschaft bestand, und zwar aus folgenden Gründen: Auf materieller Ebene gab es eine substanzielle, regelmässige finanzielle Unterstützung. Ausserdem ergaben die Zeugenaussagen, dass das Paar sich liebte und es sich um eine gelebte, exklusive Beziehung handelte.

Des Weiteren verwies das BGer darauf, dass die Rechtsprechung die Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe a BVG als grundsätzlich exklusive Beziehung von zwei Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts in intellektueller, moralischer, physischer und wirtschaftli- cher Hinsicht auslegt. Dabei muss es sich nicht zwingend um kumulative Merkmale handeln. Insbeson- dere muss keine Wohngemeinschaft oder massgebliche finanzielle Unterstützung durch die andere Partei bestehen. Entscheidend ist allein, ob die Würdigung der Umstände zeigt, dass die beiden Partner bereit sind, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Artikel 159 Absatz 3 ZGB bei Ehepaaren voraussetzt (BGE 138 V 86 E. 4.1).

Das BGer bestätigte die Beurteilung des kantonalen Gerichts und erwog, dass C das Bestehen eines qualifizierten Konkubinats, d. h. eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft während mindestens fünf Jahren unmittelbar vor dem Tod, gemäss dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Wahrscheinlich- keitsgrad nachgewiesen hat (BGE 139 V 176 E. 5.3).

1134 Weiterführung der Versicherung gemäss Artikel 47 BVG

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 16. November 2023, 9C_430/2022; Urteil in französischer Sprache, zur Publikation vorgesehen)

(Art. 47 BVG)

Versicherte, die nicht mehr der obligatorischen Versicherung unterstehen, können ihre berufliche Vor- sorge gemäss Artikel 47 BVG ohne zeitliche Begrenzung und auch nach Vollendung des 58. Altersjah- res weiterführen. Die Praxis, die die Anwendung von Artikel 47 BVG auf zwei Jahre beschränkt, schützt das Bundesgericht nicht.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 163

Das BGer befasste sich mit der Frage, ob die Weiterführung der Vorsorge gemäss Artikel 47 BVG über das vollendete 58. Altersjahr hinaus möglich und auf zwei Jahre beschränkt ist.

Artikel 47 BVG erwähnt weder eine maximale Dauer für die Weiterversicherung noch ein Höchstalter, ab dem eine Weiterversicherung nicht mehr möglich ist. Hätte der Gesetzgeber eine maximale Dauer für die Weiterversicherung gewollt, hätte er eine Präzisierung beispielsweise im Rahmen der Einführung von Artikel 47a BVG beschliessen können.

Das BGer erwog daher, dass die Möglichkeit, von Artikel 47 BVG Gebrauch zu machen, nicht auf Personen unter 58 Jahren beschränkt und die Dauer der Weiterversicherung nicht auf zwei Jahre begrenzt ist. Eine versicherte Person, die das 58. Altersjahr vollendet hat, das Arbeitsverhältnis auflöst und somit nicht mehr der obligatorischen Versicherung untersteht, kann ihre Versicherung unter den in Artikel 47 BVG festgelegten Bedingungen daher weiterführen, auch wenn sie sich endgültig aus dem Erwerbsleben zurückzieht, und zwar für eine Dauer von mehr als zwei Jahren.

Die versicherte Person kann allerdings nur von Artikel 47 Gebrauch machen, wenn kein Vorsorgefall vorliegt:

- Das Bundesgericht erachtet den Vorsorgefall dann als eingetreten, wenn das Reglement die Auszahlung der Altersleistungen, unabhängig davon vorsieht, ob die versicherte Person weiterhin erwerbstätig sein will oder nicht. In diesem Fall kann sich die versicherte Person nicht auf Artikel 47 BVG berufen.

- Macht das Reglement hingegen die Auszahlung von Altersleistungen im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung von einer Willenserklärung der versicherten Person abhängig, dann ist der Vorsor- gefall nicht eingetreten, wenn die versicherte Person ihren Anspruch auf Altersleistungen nicht gel- tend macht. In diesem Fall kann die versicherte Person ihre Versicherung gemäss Artikel 47 wei- terführen.

1135 Rückforderung von Rentenleistungen: Beginn und Wahrung der relativen Frist

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2023, 9C_449/2022, Urteil in deutscher Sprache, zur Publikation vorgesehen)

Bei der relativen Frist von Art. 35a Abs. 2 BVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Für den Beginn des Fristenlaufs ist die Rechtsprechung zu (a)Art. 25 Abs. 2 ATSG analog anwendbar, für die Fristwah- rung kommt Art. 135 OR analog zur Anwendung.

(Art. 35a BVG (in den Fassungen vor und ab 1. Januar 2021), Art. 6 BVG, Art. 135 OR)

Die Vorsorgeeinrichtung fordert mit Schreiben im Mai 2021 die Rückzahlung von zu viel ausgerichteten Rentenleistungen gegenüber dem Versicherten W. Aufgrund einer falschen Überentschädigungsbe- rechnung auf der Basis eines zu hohen Validen- und Invalideneinkommens hat die Vorsorgeeinrichtung seit dem 1. Mai 2016 zu hohe Rentenleistungen an ihn ausgerichtet. Dagegen wehrt sich der Versicherte und erhebt Klage vor Gericht. Er argumentiert, dass der Rückforderungsanspruch der vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Mai 2021 erfolgten Leistungen der Vorsorgeeinrichtung infolge verspäteter Geltendma- chung bereits weitestgehend verjährt bzw. verwirkt ist. Die Vorsorgeeinrichtung wiederum macht mit der Klageantwort am 23. November 2021 geltend, dass sie weder von der IV-Stelle noch vom Versicherten über die tieferen Werte des Validen- und Invalideneinkommens informiert worden ist und erst mit dem Erhalt der vollständigen IV-Akten im April 2021 davon erfahren habe.

Im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht streitig und zu prüfen ist insbesondere die Frage nach dem Beginn und der Wahrung der relativen Frist von (a)Art. 35a Abs. 2 BVG.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 163

Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass in der anwendbaren Rechtsgrundlage Kollisionsnormen fehlen und daher auf die allgemeinen intertemporalen Grundsätze zurückzugreifen ist. Somit gilt aArt.35a BVG bis zum Inkrafttreten des revidierten Art. 35a BVG am 1. Januar 2021. Ab diesem Zeit- punkt kommt der neue Art. 35a BVG zur Anwendung, auch auf vor dem 1. Januar 2021 entstandene, fälliggewordene aber noch nicht verjährte Ansprüche. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist weiter Art. 6 BVG zu beachten. Sieht das Vorsorgereglement, eine günstigere Regelung für den Versicherten vor als das Gesetz, so ist diese anwendbar. Im vorliegenden Fall sieht die Reglementsbestimmung auch ab dem 1. Januar 2021 eine Verjährungsfrist vor, was für den Versicherten günstiger ist, als die Verwir- kungsfrist in Art. 35a Abs. 2 BVG.

Für den Beginn der relativen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist von Art. 35a Abs. 2 BVG 3 ist das Bun- desgericht der Ansicht, dass die Rechtsprechung zu (a)Art. 25 Abs. 2 ATSG analog anwendbar ist. Somit ist für die Vorsorgeeinrichtung der Zeitpunkt massgebend, in dem sie ihren Fehler nach der erst- maligen Festsetzung der Rente hätte erkennen können bzw. müssen. Laut Bundesgericht ist im vorlie- genden Fall nicht der Eingang der vollständigen IV-Akten bei der Vorsorgeeinrichtung im April 2021 ausschlaggebend, sondern der Zeitpunkt der ersten Rentenneuberechnung, welche am 7. August 2018 stattfand. Für die Wahrung der relativen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist in Art. 35a Abs. 2 BVG* kommen ausschliesslich die in Art. 135 OR aufgeführten Handlungen in Betracht. Die Vorsorgeeinrich- tung kann die Frist insbesondere durch Einrede vor einem staatlichen Gericht wahren. In casu genügt das Schreiben an den Versicherten im Mai 2021 somit nicht zur Wahrung der Frist.

Im konkreten Fall kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass mit der Klageantwort (Einrede) der Vorsorgeeinrichtung vom 23. November 2021 unter Berücksichtigung der intertemporalen Grundsätze und des Vorsorgereglements die relative Frist für die Rückforderung der vom 23. November 2020 bis am 31. Mai 2021 ausgerichteten Leistungen gewahrt ist. Für die zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 22. November 2020 ausgerichteten Leistungen die Rückforderung dagegen verspätet erfolgt ist.

3 Sowohl in der jetzigen wie auch in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

10. Juli 2024

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 164

Hinweis 1136 Flexibilisierung der Reihenfolge der Begünstigten in der Säule 3a ............................................ 2

Stellungnahme 1137 Systematische Verwendung der 13-stelligen AHV-Nummer ...................................................... 3

Rechtsprechung 1138 Pflicht zum Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben bei Sozialhilfebeziehenden ......................... 4 1139 Lebenspartnerrente: Zulässigkeit einer reglementarischer Altersschwelle ................................ 4

Exkurs

1140 Schweizerinnen und Schweizer im Ausland

Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Advokat, Jurist beim BSV ........................................................... 6

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 164

Hinweis

1136 Flexibilisierung der Reihenfolge der Begünstigten in der Säule 3a

Die Reihenfolge der Begünstigten von Vorsorgevermögen der Säule 3a im Todesfall muss abgeändert werden können. Aktuell werden die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner gegenüber Kindern aus einer früheren Beziehung systematisch bevorzugt. An seiner Sitzung vom 7. Juni 2024 hat der Bundesrat einen Bericht verabschiedet, in dem verschie- dene Varianten analysiert werden, um den Vorsorgenehmenden die Möglichkeit zu geben, die Reihen- folge der Begünstigten zu ändern und der Situation von Patchworkfamilien besser Rechnung zu tragen.

In Erfüllung des Postulats Nantermod 22.3220 «BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung» klärte der Bundesrat die Zweckmässigkeit einer Überarbeitung der Bestimmungen der Säule 3a (BVV 3).

Heute haben Vorsorgenehmende nur wenig Möglichkeiten zu bestimmen, wer im Todesfall ihr Vorsor- gekapital erhalten soll. Das Gesetz sieht für die Begünstigten eine Kaskadenordnung vor: Als erstes begünstigt sind immer die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der überlebende eingetragene Partner. Sie erhalten das gesamte Vorsor- gekapital (erster Rang). Sind im ersten Rang keine Personen zu begünstigen, rückt der zweite Rang nach (Kinder, Lebenspartner/in, Unterhaltsberechtigte) und so weiter, bis es mindestens eine begüns- tigte Person gibt. Sind mehrere Personen in einem Rang vorhanden, erfolgt die Zuteilung nach Köpfen. Die Vorsorgenehmenden können die Rangordnung in den ersten beiden Rängen zurzeit nicht ändern.

Die derzeitige Regelung benachteiligt die Kinder: Wenn ein Elternteil eine Ehegattin bzw. einen Ehegatte oder eine eingetragene Partnerin bzw. einen eingetragenen Partner hat, geht das gesamte Vorsorgekapital an diese Person. Die Vorsorgenehmenden können nicht bestimmen, wie sie ihr Vorsor- gekapital unter diesen Angehörigen und entsprechend ihrer Lebenssituation aufteilen möchten.

In Erfüllung des Postulats hat der Bundesrat in einem Bericht verschiedene Flexibilisierungsoptionen prüfen lassen. Er spricht sich für die Variante aus, bei der die Vorsorgenehmenden die Begünstigten vom zweiten in den ersten Rang verschieben können. Diese Lösung bietet mehr Flexibilität und schützt gleichzeitig die Personen, die mit der verstorbenen Person eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet haben. Wenn die vorsorgenehmende Person nichts unternimmt, bleibt die Reihenfolge der Begünstigten bestehen, mit der überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem überlebenden eingetragenen Partner im ersten Rang und den Kindern im zweiten Rang.

Gleichzeitig hat der Bundesrat dem BSV den Auftrag erteilt, diese Änderungen der BVV3-Verordnung durchzuführen. Für diese wird eine öffentliche Konsultation durchgeführt.

Lien auf den Bericht: 22.3220 | BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung | Geschäft | Das Schweizer Parlament

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 164

Stellungnahme

1137 Systematische Verwendung der 13-stelligen AHV-Nummer

Seit dem 1. Januar 2022 dürfen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die AHV-Nummer systematisch für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verwenden (Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung: Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden BBl 2019 7359). Institutionen ohne Behördencharakter, denen die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen wurde, sind nur dann zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer befugt, wenn ein Gesetz sie dazu ermächtigt. In der beruflichen Vorsorge bestanden die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen bereits (Art. 48 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6b BVG sowie Art. 89a Abs. 6 Ziff. 5a und Abs. 7 Ziff. 2 ZGB). Die Bezeichnung «AHV-Nummer», die sich auf die 13-stellige AHV-Nummer bezieht, wurde im Rahmen dieser Vorlage in den gesetzlichen Bestim- mungen vereinheitlicht (z. B. in Art. 24c Bst. b FZG in der deutschen und italienischen Fassung).

Die 13-stellige AHV-Nummer ist ein eindeutiger Identifikator. Ein Personenidentifikator dient dazu, die einzelnen Informationen innerhalb einer Sammlung von Personendaten korrekt zuzuordnen. Im Gegen- satz zu Vor- oder Nachnamen, die manchmal identisch sind und Verwirrung bringen können, ermöglicht ein eindeutiger Identifikator eine eindeutige Zuordnung von Datensätzen zu Personen. Dies verhindert Verwechslungen zwischen Dossiers und steigt die Datenqualität in den Registern.

Im Zusammenhang mit eingegangen Fragen weist das BSV auf einige Grundsätze hin, die für die Ver- wendung der AHV-Nummer in der beruflichen Vorsorge gelten:

• Verwendet wird ausschliesslich die 13-stellige AHV-Nummer; die alte 11-stellige AHV-Nummer (die vor dem 1. Juli 2008 zugewiesen wurde) darf nicht mehr verwendet werden.

• Die Vorsorgeeinrichtungen sind berechtigt, die AHV-Nummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden (Art. 48 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6b BVG).

Für die Meldung an das zentrale Register (Art. 24a ff. FZG) beispielsweise ist nur die 13-stellige AHV- Nummer zulässig.

Mehr zum Thema unter:

Systematische Verwendung der AHV-Nummer (SBN) (admin.ch)

Die AHV-Nummer (admin.ch)

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 164

Rechtsprechung

1138 Pflicht zum Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben bei Sozialhilfebeziehenden

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2024, 8C_333/2023, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

Nach Ansicht des Bundesgerichts ist eine Verpflichtung, die Sozialhilfebeziehende zum vorzeitigen Bezug von Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge zwingt, unverhältnismässig, wenn ein neuerlicher Rückfall in die Sozialhilfe droht, bevor die betroffenen Personen das Alter für einen Vorbezug der AHV-Rente erreicht haben.

Konkret bedeutet dies, dass die Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger nicht verpflichten werden können, sich mit 60 Jahren ihr Freizügigkeitsguthaben vorzeitig auszahlen zu lassen, wenn dieses beim Erreichen der Altersgrenze von 63 Jahren zum Vorbezug der AHV-Rente bereits aufgebraucht wäre.

(Art. 16 FZV)

Für die Zusammenfassung des Urteils verweisen wir auf die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 5. März 2024.

1139 Lebenspartnerrente: Zulässigkeit einer reglementarischer Altersschwelle

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2024, 9C_66/2024, Entscheid in deutscher Sprache)

Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente kann auch beim Vorhandensein von gemeinsamen Kindern an weitere Voraussetzungen geknüpft werden – vorliegend eine Altersschwelle von 45 Jahren.

(Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG)

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Lebenspartnerin des verstorbenen Versicherten, die mit diesem länger zusammengelebt hatte und Mutter eines gemeinsamen Kindes ist, die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente zu Recht verweigert wurde. Die Vorsorgeeinrichtung des Verstorbenen hatte die Leistungspflicht unter Hinweis auf eine Reglementsbestimmung abgelehnt. Danach setze der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente – auch bei Vorhandensein eines gemeinsamen Kindes – voraus, dass die begünstigte Person zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person das 45. Altersjahr vollendet habe. Die Lebenspartnerin, die diese Altersvoraussetzung nicht erfüllte, macht vor Bundesgericht geltend, dass die reglementarische Altersschwelle sachlich unangemessen und willkürlich sei. Sie führe zu einem Ausschluss von hinterbliebenen unverheirateten Elternteilen unter 45 Jahren von einer Hinterlassenenrente, was eine Diskriminierung darstelle.

Das Bundesgericht ruft in Erinnerung, dass eine Vorsorgeeinrichtung den Kreis der Anspruchsberech- tigten enger fassen kann als in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG umschrieben, denn die Begünstigung der darin genannten Personen zählt zur überobligatorischen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG). Dementspre- chend ist eine Vorsorgeeinrichtung frei zu bestimmen, ob und für welche dieser Personen sie Hinterlas- senenleistungen vorsehen will. Zwingend zu beachten sind lediglich die unter lit. a-c der Gesetzesbe- stimmung aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. In diesem Sinne sind Altersschwellen bei Hinterbliebenenleistungen weit verbreitet, auch wenn diese üblicherweise lediglich hinterbliebene Ehepartner ohne Kinder betreffen.

In casu erwägt das Bundesgericht, dass die Statuierung unterschiedlicher Voraussetzungen für verhei- ratete und unverheiratete Paare nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass unverheiratete Lebenspartner keine gesetzliche gegenseitige Unterhaltspflicht trifft, sondern grundsätzlich lediglich eine moralische gegenseitige Unterstützungspflicht. Zudem stellt Art. 20a Abs. 1 BVG bloss eine Kann-Vorschrift dar, weshalb auf eine Begünstigung weiterer Personen

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 164

überhaupt verzichtet werden kann. Im Rahmen gewisser verfassungsmässiger Prinzipien (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) müssen somit auch restriktive Lösungen gestattet sein. So wurde bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden, dass es zulässig ist, den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente an weitere Voraussetzungen zu knüpfen, wie beispielsweise eine vorgängige Begünstigtenerklärung per Formular (BGE 142 V 233 E. 2.1) oder eine bestimmte Mindestdauer des Zusammenlebens (BGE 137 V 383 E. 3.3). Wenn es zulässig ist, eine Lebenspartnerrente auch beim hinterbliebenen Elternteil eines gemeinsamen Kindes nur dann auszurichten, wenn die Partner zuvor während fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, kann auch nichts dagegen einzuwenden sein, neben dem Vorhandensein von gemeinsamen Kindern zusätzlich eine – im Sozial- versicherungsrecht grundsätzlich erlaubte (vgl. E. 4.3.1; siehe auch BGE 137 V 383 E. 3) – Altersgrenze für den Leistungsanspruch festzulegen.

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Exkurs

1140 Schweizerinnen und Schweizer im Ausland

(Übersetzung des originalen französischen Textes)

Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Advokat, Jurist beim BSV

1. Einleitung

Der vorliegende Artikel befasst sich mit der Situation von Auslandschweizerinnen und Auslandschwei- zern in Bezug auf die berufliche Vorsorge. Im Fokus stehen dabei die für die «Fünfte Schweiz» gelten- den Gesetzesbestimmungen zur 2. Säule.

Die Schweiz war und ist seit der Zeit der Söldner, Missionare und anderen Schweizerinnen und Schweizer, die ihr Glück im Ausland suchten und häufig vor der Armut in der Heimat flohen, ein Auswanderungsland. Verschiedene Städte auf der Welt tragen die schweizerische Herkunft noch im Namen, beispielsweise Nova Friburgo 1, Nova Suiça, Nueva Suiza, New Bern, New Switzerland, Vevay 2, New Glarus, Nueva Helvecia, Nueva Berna und Purrysburg 3. Zu erwähnen ist auch die Schweizer Kolonie einer Genfer Gesellschaft in Sétif (Algerien) von 1853 bis 1956, für die Henry Dunant, der Grün- der des Roten Kreuzes, tätig war 4. Andere Auswanderinnen und Auswanderer aus der Schweiz (vor allem Zürcher Familien und Winzer aus Vevey) gründeten im Jahr 1823 in der Ukraine die Kolonien Zürichtal (heute: Solote Pole, «Goldenes Feld») auf der Krim und Schabo (Schabag) bei Odessa 5. Ein weiteres Beispiel ist die von General Johann August Sutter gegründete Kolonie Neu-Helvetien, die Blaise Cendrars in seinem Roman «Gold» thematisierte. Heute bezieht sich der Begriff Auslandschwei- zerinnen und Auslandschweizer insbesondere auf diplomatisches Personal und Schweizer Expats, die für Schweizer Unternehmen oder humanitäre Organisationen arbeiten.

2. Statistiken

Gegenwärtig lebt mehr als jeder zehnte Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Ende 2023 waren es insgesamt 11,1 % der Schweizer Bevölkerung. Das sind 813 400 Personen und 1,7 % mehr als im Jahr 2022 (2003 lebten 9,5 % der gesamten Schweizer Bevölkerung im Ausland, 2013 waren es 10,6 %). Jedes Jahr wandern rund 30 700 Schweizerinnen und Schweizer aus, 22 100 wandern (wieder) in die Schweiz ein (Wanderungssaldo der schweizerischen Staatsangehörigen: –8600 im Jahr 2023). Immer mehr Schweizerinnen und Schweizer leben im Ausland: 64 % in Europa, 16 % in Nordamerika, 7 % in Lateinamerika, 7 % in Asien, 4 % in Ozeanien und 2 % in Afrika. 21 % der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer waren unter 18 Jahre alt. Der Anteil der 18- bis 64-Jährigen belief sich auf 56 % und jener der über 65-Jährigen auf 23 %. Die Zunahme war in der ältesten Altersgruppe am stärksten (+3,9 % gegenüber 2022). Somit gibt es einen wachsenden Anteil von Schweizerinnen und Schweizern, die ihren Ruhestand im Ausland verbringen. In den Ländern mit grossen Auslandschweizergruppen weisen Thailand (41 %), Portugal (34 %), Spanien (32 %) und Südafrika (32 %) einen hohen Anteil an älteren Menschen aus. Zwischen 2022 und 2023 verzeichneten Portugal und Thailand bei dieser Altersgruppe einen ausgeprägten Anstieg um 15,6 % bzw. 8,2 %. Von den 3800 Neurentenbeziehen-

1 Nova Friburgo – Wikipedia (wikipedia.org)

2 Vevay (Indiana) – Wikipedia (wikipedia.org) 3 Purrysburg – Wikipedia (wikipedia.org) 4 Schweizer Kolonien der Genfer Gesellschaft – Wikipedia (wikipedia.org) 5 Siehe insbesondere: Zwei Schweizer Dörfer am Schwarzen Meer – Blog zur Schweizer Geschichte - Schweizerisches Nati- onalmuseum

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 164

den, die zum Rentenbeginn auswanderten, zogen 83 % in ein europäisches Land. Spitzenreiter ist Por- tugal mit 15 %, gefolgt von Deutschland (13 %), Italien (11 %), Frankreich, Spanien und Serbien mit je 9 %. Ausserhalb Europas ist Thailand die Lieblingsdestination der Rentnerinnen und Rentner 6.

Gegenwärtig geht ein gutes Drittel der schweizerischen Renten ins Ausland: Rund 34 % der AHV-Ren- tenbeziehenden leben im Ausland. Das entspricht 968 000 Personen, wovon 15 % die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Allerdings fliessen nur rund 15 % (7,3 Mrd. Fr.) der Gesamtsumme der Alters- und Hinterlassenenrenten der AHV (48,5 Mrd. Fr.) an Personen im Ausland (schweizerische und ausländische Staatsangehörige). Der im Vergleich zur Anzahl Beziehenden relativ niedrige Wert erklärt sich daraus, dass im Ausland lebende Personen oft unvollständige Beitragsjahre aufweisen. Insgesamt werden rund 82 % der AHV-Rentensumme an in der Schweiz oder im Ausland (29 %) wohnhafte Schweizer Staatsangehörige überwiesen 7.

Von den 251 000 IV-Renten wurden rund 223 700 in der Schweiz und 27 400 im Ausland ausgerichtet. Zu den IV-Neurentenbeziehenden liegen folgende Daten vor: 14 900 Schweizerinnen und Schweizer (davon 14 600 in der Schweiz und 300 im Ausland), 7400 ausländische Staatsangehörige (davon 5500 in der Schweiz und 1900 im Ausland) 8.

Für die 2. Säule liegen keine spezifischen publizierten Statistiken zu den BVG-Renten im Ausland vor. Von den 45 290 Bezügerinnen und Bezügern einer neuen Altersrente der beruflichen Vorsorge (Pensi- onskassen und Freizügigkeitseinrichtungen) waren 41 034 Schweizer Staatsangehörige und 4256 Aus- länderinnen und Ausländer 9.

6 Für weitere detaillierte Statistikdaten s. die folgenden Artikel: Zum Ruhestand ins Ausland? - Soziale Sicherheit CHSS Environ un tiers des retraités touchent leurs rentes AVS à l'étranger - rts.ch - Suisse S. auch folgende Internetseiten: Immer mehr Schweizerinnen und Schweizer wohnen im Ausland, insbesondere in Europa – Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Jahr 2023 | Medienmitteilung | Bundesamt für Statistik (admin.ch) Auslandschweizer/-innen | Bundesamt für Statistik (admin.ch) Auslandschweizer/innen nach Wohnland | Karte | Bundesamt für Statistik (admin.ch) Internationale Wanderung | Bundesamt für Statistik (admin.ch) Auslandschweizerstatistik (admin.ch) Die Bevölkerung der Schweiz ist 2023 stark gewachsen Bevölkerungsentwicklung und natürliche Bevölkerungsbewegung im Jahr 2023: provisorische Ergebnisse | Medienmitteilung | Bundesamt für Statistik (admin.ch) Noch nie gab es so viele Schweizer:innen im Ausland - SWI swissinfo.ch Wohin Schweizerinnen und Schweizer auswandern - SWI swissinfo.ch 7 AHV-Statistik 2023 (Jahresbericht, insbesondere S. 2, 3 und 4) AHV-Statistik (admin.ch) 8 IV-Statistik 2023 (Jahresbericht, insbesondere S. 1, 3 und 7) IV-Statistik (admin.ch) 9 Bezüger/innen einer neuen Altersrente und monatlicher Betrag pro Person, berufliche Vorsorge (Pensionskassen und Frei- zügigkeitseinrichtungen), nach Nationalität und Geschlecht - 2015–2022 | Tabelle | Bundesamt für Statistik (admin.ch) S. auch: Neurentenstatistik 2022 | Bundesamt für Statistik (admin.ch) Und: Berufliche Vorsorge | Bundesamt für Statistik (admin.ch) Statistiken der beruflichen Vorsorge und 3. Säule (admin.ch) (BSV)

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 164

3. Anwendbare Bestimmungen je nach individueller Situation

Je nach individueller Situation der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht:

3.1 Barauszahlung der Austrittsleistung beim Verlassen der Schweiz

Im ersten Fall geht es um Schweizerinnen und Schweizer, die die Schweiz verlassen und ins Ausland ziehen. Sofern sie in der Schweiz nicht mehr erwerbstätig sind und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ihres letzten Arbeitgebers in der Schweiz austreten, können sie eine Barauszahlung der Austrittsleis- tung verlangen. Damit es sich um eine endgültige Ausreise aus der Schweiz gemäss Artikel 5 Ab- satz 1 Buchstabe a FZG handelt, dürfen sie nicht mehr nach dem BVG-versichert sein und auch nicht mehr im Inland wohnen 10. Die Vorsorgeeinrichtung muss zudem nachprüfen, dass nicht bereits kurz- fristig eine Rückreise in die Schweiz vorgesehen ist. Wenn die versicherte Person nämlich fest geplant hat, in absehbarer Zeit in die Schweiz zurückzukehren, handelt es sich nicht um eine endgültige Aus- reise, sodass die Vorsorgeeinrichtung der Barauszahlung nicht zustimmen kann.

Bei Ausreise in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union / Europäischen Freihandelsassozia- tion (EU/EFTA) unterliegt die Barauszahlung jedoch gewissen Einschränkungen. Gemäss Arti- kel 25f FZG ist die Barauszahlung für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge ausgeschlossen und nur für den überobligatorischen Teil möglich. Der obligatorische BVG-Teil bleibt bis fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter (60 Jahre) auf einem gesperrten Freizügigkeitskonto oder einer Freizü- gigkeitspolice in der Schweiz.

Bei Ausreise in ein Land ausserhalb der EU/EFTA besteht ein Anspruch auf die Barauszahlung des gesamten Vorsorgeguthabens (oder der Austrittsleistung). So können Personen bei definitiver Ausreise ins Vereinigte Königreich (UK) seit dem Brexit die Auszahlung der gesamten Leistung verlangen.

Die Barauszahlung ist dadurch begründet, dass es – ausser zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein – kein internationales Freizügigkeitssystem gibt. Folglich ist eine direkte Übertragung von Freizügigkeitsleistungen durch eine Schweizer Einrichtung an einen Pensionsfonds im Ausland nicht möglich (mit Ausnahme Liechtensteins). Wer jedoch aufgrund der definitiven Ausreise aus der Schweiz eine Barauszahlung erhalten hat, kann diese frei verwenden und beispielsweise Einkäufe in einen Pen- sionsfonds im Ausland tätigen, soweit die ausländischen Gesetze bzw. Reglemente dies gestatten.

Daneben gibt es den Sonderfall der schweizerischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger 11: Sie arbeiten weiter in der Schweiz, verlegen aber ihren Wohnsitz auf die andere Seite der Grenze ins benachbarte Ausland. In diesem Fall sind sie weiter bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Arbeitgebers in der Schweiz versichert. Die Barauszahlung (mit der Einschränkung für die EU/EFTA) können sie nur beantragen, wenn sie in der Schweiz nicht mehr erwerbstätig sind und weiterhin ausserhalb der Schweiz leben. Grenzgängerinnen und Grenzgänger können indessen den Vorbezug ihrer 2. Säule beantragen, um Wohneigentum in einem Nachbarland der Schweiz zu erwerben; es muss sich allerdings um ihren Hauptwohnsitz handeln (nicht um eine Zweitwohnung oder Ferienwohnung). Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in ihrem Wohnland Telearbeit leisten, bleiben grundsätzlich den Sozialversiche- rungen in der Schweiz (Sitzstaat des Arbeitgebers) und namentlich dem BVG unterstellt, sofern der Telearbeitanteil einen bestimmten Prozentsatz nicht überschreitet 12.

10 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96 Rz. 567 Pt. 2.1, S. 3. 11 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 150 Rz. 1012 (Exkurs). 12 Für weitere Informationen s. Internetseite des BSV: Auswirkungen von Telearbeit/Homeoffice auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext (admin.ch)

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 164

3.2 Altersleistungen in Renten- oder Kapitalform

Schweizer Staatsangehörige, die in Kürze das gesetzliche oder reglementarische Referenzalter errei- chen und eine definitive Ausreise aus der Schweiz planen, können sich ihre Altersleistung als Rente oder Kapital auszahlen lassen (Art. 13 und 37 BVG). Personen mit einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice können ab dem Alter von 60 Jahren die Auszahlung ihres gesamten Guthabens bei einer Freizügigkeitsstiftung in der Schweiz ohne Einschränkung verlangen (Art. 16 FZV).

3.3 Weiterversicherung BVG

Der dritte Fall betrifft Schweizer Staatsangehörige, die weiter im BVG versichert sind, aber im Ausland arbeiten. Die Weiterführung der beruflichen Vorsorge kann obligatorisch oder freiwillig erfolgen, in Verbindung mit der Weiterversicherung der AHV auf obligatorischer oder freiwilliger Basis. Ist eine Person im Ausland weiterhin obligatorisch oder freiwillig in der AHV versichert, so besteht gleichzeitig eine entweder obligatorische oder freiwillige BVG-Versicherung, die bei Erwerbstätigkeit im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen zum Tragen kommt. Das BVG ist demnach eng mit der AHV ver- bunden: Die 2. Säule bildet die Ergänzung zur 1. Säule (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 BVG sowie ins- besondere Art. 7 Abs. 2 BVG) 13. Die obligatorische AHV wird insbesondere durch Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c AHVG geregelt, wonach Schweizer Staatsangehörige versichert sind, die im Ausland tätig sind:

1. im Dienste der Eidgenossenschaft,

2. im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten, 3. im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bun- desgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die die Voraussetzungen von Artikel 1a Absatz 1 Ziffer 1, 2 oder 3 AHVG erfüllen, sind folglich obligatorisch in der AHV versichert und unterstehen ebenfalls obligatorisch dem BVG. Dies bezieht sich insbesondere auf schweizerische Diplomatinnen und Diplo- maten oder Schweizer Staatsangehörige im Dienst des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderer Organisationen.

Auch die AHV kennt die Möglichkeit der «Weiterversicherung». Gemäss Artikel 1a Absatz 3 Buch- stabe a und b AHVG können die Versicherung weiterführen: a. Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm ent- löhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt (s. auch Art. 5 AHVV); b. nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr voll- enden (s. auch Art. 5g AHVV).

Für Schweizerinnen und Schweizer im Ausland, die die oben erwähnten gesetzlichen Kriterien erfüllen, besteht demnach die Möglichkeit der Weiterversicherung in der AHV. In Bezug auf Buchstabe a hängt die Weiterführung der Versicherung jedoch vom Einverständnis des Arbeitgebers ab. Nach Artikel 5 AHVV können Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, die Versicherung nur weiterführen, wenn sie während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren und dies unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland; oder Ablauf der nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässigen Entsendedauer. Sie müssen also aufgrund einer früheren Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder als Arbeitnehmende über eine in einem internationalen Vertrag geregelte Entsendung in der AHV versichert gewesen sein. Bei einer Weiterversicherung in der

13 Vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 125 Rz. 815 ; s. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 66 Rz. 400 und Nr. 117 Rz. 733.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 164

AHV besteht für Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, auch die Möglichkeit, in der beruflichen Vorsorge versichert zu bleiben. Schweizerinnen und Schweizer, die als Expats bei einem schweizerischen Unternehmen im Einsatz sind, können also weiterhin im BVG versichert sein, wenn sie auch in der AHV versichert bleiben und das Reglement der Vorsorgeeinrichtung dies vorsieht (sind sie jedoch als Expats für einen Arbeitgeber ohne Sitz in der Schweiz tätig, so besteht diese Möglichkeit grundsätzlich nicht; in dem Fall sind die Arbeitnehmenden grundsätzlich dem Sozialversicherungssystem des Erwerbslands unterstellt). Die Weiterversicherung in der AHV steht auch nichterwerbstätigen Personen offen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten (Art. 1a Abs. 4 Buchst. c AHVG und Art. 5j AHVV). Da diese Personen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, können sie hingegen nicht in der beruflichen Vorsorge versichert werden.

Daneben ist die Möglichkeit der «freiwilligen» Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 AHVG zu erwäh- nen: Der Beitritt zur freiwilligen AHV besteht nur ausserhalb der EU/EFTA. Sie ist also Schweizerinnen und Schweizern sowie Staatsangehörigen der EU/EFTA-Mitgliedsstaaten vorbehalten, die ausserhalb der EU/EFTA leben. Für den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV-Versicherung gelten gemäss Artikel 2 Ab- satz 1 AHVG und 1b IVG folgende Bedingungen:

- Besitz der schweizerischen Staatsbürgerschaft oder derjenigen eines Mitgliedstaates der Europäi- schen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelszone (EFTA); - ausserhalb der EU oder der EFTA wohnen; - unmittelbar vor dem Austritt aus der obligatorischen AHV/IV während mindestens 5 aufeinanderfol- genden Jahren bei der AHV/IV versichert gewesen sein; - das Gesuch muss spätestens 12 Monate nach Austritt aus der obligatorischen AHV/IV eingereicht werden 14.

Staatsangehörige der Schweiz oder der EU/EFTA, die ausserhalb der EU/EFTA wohnen und arbeiten, können zudem – zusätzlich zur freiwilligen AHV – auch der freiwilligen Versicherung der 2. Säule bei- treten. Sie können entweder bei ihrer letzten Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz versichert bleiben, falls nach Reglement zulässig, oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, falls deren reglementari- sche Bestimmungen es erlauben 15.

Zu beachten sind zudem die Sozialversicherungsabkommen: Angestellte, die als Expats für ein Unter- nehmen mit Sitz in der Schweiz in einem Staat arbeiten, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungs- abkommen abgeschlossen hat, sind grundsätzlich dem Sozialversicherungssystem ihres Erwerbslan- des unterstellt. Bei vorübergehender Entsendung können sie – falls die Voraussetzungen erfüllt sind – ausnahmsweise im Herkunftsland versichert bleiben. Die Sozialversicherungsabkommen wirken sich indirekt 16 auf die berufliche Vorsorge aus: Insofern sie das in der obligatorischen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) anwendbare Recht festlegen, ziehen sie eine Unterstellung unter das BVG nach sich, wenn im jeweiligen Sozialversicherungsabkommen als anwendbares Recht das schweizerische Recht bestimmt wird.

14 Links zur fakultativen AHV/IV: Der freiwilligen AHV/IV beitreten (admin.ch) AHV / IV (admin.ch) Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (VFV) Merkblatt 10.01.d (ahv-iv.ch) Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen 15 S. auch unten Fussnote Nr. 17. 16 Bettina Kahil-Wolff, Droit social européen, Union européenne et pays associés, Schulthess, Genf 2017, Nr. 1269. S. auch Anne Troillet/Céline Moullet, «La prévoyance professionnelle des expatriés: questions choisies», in: Piliers du droit social, Mélanges en l’honneur de Jacques-André Schneider, IDAT, Lausanne, 2019, S. 191–206, v. a. S. 195.

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Die Weiterführung der Versicherung kommt auch unter den Voraussetzungen von Artikel 47 und 47a BVG in Betracht. Artikel 47 Absatz 1 BVG lautet: Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen 17.

Die Option, um in der beruflichen Vorsorge versichert zu bleiben, besteht gemäss Artikel 47a BVG auch für Personen, denen nach Vollendung des 58. Altersjahrs von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurde. So können Schweizerinnen und Schweizer, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde und die daraufhin ins Ausland ziehen, ihre Vorsorge gemäss Artikel 47a BVG bei ihrer letzten Vorsorgeein- richtung in der Schweiz beibehalten, sofern sie weiterhin freiwillig in der AHV versichert bleiben (wobei die freiwillige AHV-Versicherung wie erwähnt nur ausserhalb der EU/EFTA möglich ist) 18.

3.4 Sabbatical

Schweizerinnen und Schweizer, die eine unbezahlte Auszeit im Ausland (Sabbatical) nehmen, sollten wissen, dass die obligatorische BVG-Versicherung ausgesetzt wird und dass die Versicherungsdeckung für die Risiken Invalidität und Tod grundsätzlich einen Monat nach der letzten Lohnzahlung endet (Art. 10 BVG). Häufig ist allerdings im Reglement der Vorsorgeeinrichtungen eine Weiterführung der Versicherung mit einer breiteren Abdeckung während des Sabbaticals sowie der freiwilligen Zahlung des Arbeitgeberbeitrags während eines bestimmten Zeitraums vorgesehen. Siehe z. B. Artikel 18a des Reglements von Publica (in Verbindung mit Art. 88d PersV). Anderenfalls kann sich die Person gemäss Artikel 47 BVG auf eigene Kosten versichern.

3.5 Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum (WEF)

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die (obligatorisch oder freiwillig) bei einer schweizeri- schen Vorsorgeeinrichtung versichert sind, können zur Finanzierung von Wohneigentum im Ausland den Vorbezug der 2. Säule beantragen. Der Vorbezug gemäss Artikel 30c BVG ist auch für eine Woh- nung im Ausland zulässig. Es muss sich aber um den Hauptwohnsitz der versicherten Person handeln; Ferien- oder Zweitwohnungen sind ausgeschlossen 19. Davon können insbesondere schweizerische Grenzgängerinnen und Grenzgänger Gebrauch machen. Nach Auffassung des BSV können Schweizer Staatsangehörige, die ins Ausland ziehen, zwecks Finanzierung ihres künftigen Hauptwohnsitzes im Ausland ebenfalls einen WEF-Vorbezug bei ihrer Vorsorgeeinrichtung beantragen. Ein WEF-Vorbezug steht auch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern offen, die über ein Konto bzw. eine Police bei einer Freizügigkeitseinrichtung in der Schweiz verfügen (da sie grundsätzlich bereits eine Baraus- zahlung verlangen können, spielt der WEF-Vorbezug eine untergeordnete Rolle; anders als der WEF- Bezug unterliegt die Barauszahlung bei Wegzug in die EU/EFTA jedoch gewissen Einschränkungen).

17 S. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 163 Rz. 1134. Vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 110 Rz. 677 und «Vorsorge und Steuern», herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK, Cosmos Verlag, Fall A.5.4.1 sowie die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 2 Rz. 13 und Nr. 24 Rz. 149. Die Weiterführung der Versicherung nach Artikel 47 BVG ist namentlich bei der Auffangeinrichtung BVG zu den Bedingungen gemäss Vorsorgeplänen WG20 und WO20 möglich (Voraussetzung ist insbesondere die Weiterversicherung in der AHV): Vorsorgereglemente – Stiftung Auffangeinrichtung BVG (aeis.ch) 18 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 159 Rz. 1089 S. 13. 19 Zu den Beweisanforderungen dazu s. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 31 Rz. 180, Nr. 32 Rz. 188, Nr. 55 Rz. 329, Nr. 132 Rz. 864 und Nr. 135 Rz. 864, alle in der «WEF-Zusammenstellung» zusammengefasst.

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3.6 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die nie in der Schweiz gewohnt oder für ei- nen schweizerischen Arbeitgeber gearbeitet haben

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die nie für einen schweizerischen Arbeitgeber gearbei- tet haben, sind dem BVG nicht unterstellt, weil sie die in Kapitel 3.3 oben beschriebenen Versicherungs- voraussetzungen nicht erfüllen. Mit anderen Worten: Schweizer Staatsangehörige, die nie in der Schweiz gelebt und immer für einen ausländischen Arbeitgeber gearbeitet haben, sind grundsätzlich dem Sozialversicherungssystem des Erwerbsstaats unterstellt. Grundsätzlich haben sie also keinen Bezug zum schweizerischen BVG – ausser wenn sie eventuell Vorsorgeleistungen von einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung in der Schweiz beziehen.

3.7 Bezügerinnen und Bezüger von Vorsorgeleistungen

Es ist durchaus möglich, dass Schweizer Staatsangehörige im Ausland und/oder ihre Familien Vorsor- geleistungen beziehen. So können etwa beim Tod eines Schweizer Staatsangehörigen, der bei einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz versichert war (aktive versicherte Person oder Rentner/in) oder über ein Vorsorgeguthaben bei einer schweizerischen Freizügigkeitseinrichtung verfügte, gegebenenfalls die folgenden Personen in der Schweiz oder im Ausland Vorsorgeleistungen beziehen, sofern sie die Vo- raussetzungen des Schweizer Rechts über die berufliche Vorsorge und des jeweiligen Vorsorgeregle- ments erfüllen: Überlebender Ehegatte, überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender einge- tragener Partner, Waisen und weitere Begünstigte wie Konkubinatspartnerin oder Konkubinatspartner, Geschwister, Eltern und gesetzliche Erben gemäss Artikel 19, 19a, 20 und 20a BVG sowie 15 FZV. Diesbezüglich sei erwähnt, dass Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten ebenfalls an schweizeri- sche und ausländische Begünstigte im Ausland gezahlt werden müssen 20.

Zu berücksichtigen sind auch Schweizerinnen und Schweizer, die eine Alters- oder Invalidenrente be- ziehen und deren minderjährige Kinder – in der Schweiz oder im Ausland – eine Lehre oder ein Studium absolvieren. Gemäss Artikel 17, 20, 22 und 25 BVG haben Versicherte, denen eine Alters- oder Invali- denrente zusteht, Anspruch auf eine Zusatzrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisen- rente beanspruchen könnte; die Kinder der verstorbenen Person haben Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente; gleiches gilt für Pflegekinder, wenn die verstorbene Person für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. Bei versicherten Personen, die geheiratet haben oder in der Schweiz oder im Ausland lebende Kinder haben, müssen diese unterschiedlichen Bestimmungen des Schweizer Rechts beachtet werden.

Eine am 7. März 2024 vom Nationalrat angenommene Motion 21 fordert, die Alterskinderrenten in der AHV und der beruflichen Vorsorge abzuschaffen und durch Ergänzungsleistungen zu ersetzen, um Rentnerinnen und Rentner mit Kindern zusätzlich zu unterstützen. Nur die AHV/BVG-Waisenrenten und die bei Invalidität (IV) eines Elternteils gezahlten Kinderrenten würden aufrechterhalten. Bereits lau- fende Alterskinderrenten würden weiter ausgerichtet (Gewährleistung des Besitzstands). Der Bundesrat beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2024, die Motion abzulehnen, weil sie Kinder, deren Eltern das Rentenalter erreicht haben, benachteiligen würde 22.

Das Bundesgericht wiederum hatte einer invaliden versicherten Person das Recht auf eine Kinderrente für die Pflegekinder zugesprochen. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht den Anspruch der versicherten Person auf eine Rente für die in Thailand verbliebenen Kinder der Ehefrau gewährt und

20 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 85 Rz. 491 und Nr. 129 Rz. 846. 21 Link Curiavista Motion 24.3004 vom 18. Januar 2024 «Abschaffung der Alterskinderrenten und gleichzeitige Erhöhung der Ergänzungsleistungen für Eltern mit Unterhaltspflichten», eingereicht von der Kommission für soziale Sicherheit und Ge- sundheit des Nationalrats. Vgl. auch Amtliches Bulletin der Nationalratssitzung vom 7. März 2024. 22 S. in der vorhergehenden Fussnote zitierten Link Curiavista.

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festgehalten, dass die versicherte Person trotz der geografischen Entfernung für den täglichen Unterhalt der Kinder aufkam 23.

Zu bedenken sind auch die möglichen Auswirkungen einer im Ausland (oder in der Schweiz) ausge- sprochenen Scheidung auf die Vorsorge von aktiven oder pensionierten Schweizer Staatsangehörigen, die bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung versichert sind. Von den Bestimmungen zum Vor- sorgeausgleich bei Scheidung könnten demnach auch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer betroffen sein 24. Seit dem 1. Januar 2017 sind einzig die schweizerischen Gerichte für Entscheidungen über die Vorsorgeguthaben zuständig, selbst wenn die Scheidung im Ausland ausgesprochen wird (Art. 64 Abs. 1bis IPRG) 25.

3.8 Rückkehr (oder erstmaliger Zuzug) in die Schweiz

Ferner ist die Situation von Schweizer Staatsangehörigen, die nach einem Auslandsaufenthalt in die Schweiz zurückkehren, zu betrachten. Dabei kann es sich auch um Auslandschweizerinnen und Aus- landschweizer handeln, die im Ausland geboren sind und gelebt haben und zum ersten Mal in die Schweiz einreisen.

Zunächst ist festzuhalten, dass Personen, die beim Verlassen der Schweiz eine Barauszahlung bezo- gen haben, diese grundsätzlich nicht zurückerstatten müssen.

Auch der Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum muss bei Rückkehr oder erstmaligem Zuzug in die Schweiz nicht zurückerstattet werden, ausser wenn das mit dem WEF-Vorbezug finanzierte Wohn- eigentum veräussert wird (Art. 30d Abs. 1 BVG).

Wenn die Person in der Schweiz (wieder) eine Arbeit aufnimmt und einen Jahreslohn von zurzeit mindestens 22 050 Franken erzielt (BVG-Eintrittsschwelle, Wert 2024), wird sie dem BVG bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Arbeitgebers unterstellt. Im ersten Fall werden Schweizer Staatsange- hörige, die ihr Leben lang im Ausland gelebt haben, erstmals im BVG in der Schweiz versichert. Im zweiten und wahrscheinlich häufigeren Fall treten die Schweizer Staatsangehörigen nach der Rückkehr eine Stelle in der Schweiz an und werden nun erneut – wie bereits vor ihrem Wegzug ins Ausland – bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung versichert. Der Unterschied zwischen den beiden Fällen ist insbesondere für den Einkauf relevant. Gemäss Artikel 60b Absatz 1 BVV 2 (gestützt auf Art. 79b Abs. 2 Buchstabe a BVG) gilt: «Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Zahlung in Form eines Einkaufs 20 % des reg- lementarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre muss die Vorsor- geeinrichtung den Versicherten, die sich noch nicht in die vollen reglementarischen Leistungen einge- kauft haben, ermöglichen, einen solchen Einkauf vorzunehmen» 26. Für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die früher bereits bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung versichert waren, gilt daher die Karenzfrist von fünf Jahren für Einkäufe von über 20 % des versicherten Lohns nicht. Hingegen gilt diese Fünfjahresfrist für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die erst- mals aus dem Ausland zuziehen und vorher noch nie bei einer schweizerischen Vorsorgeein- richtung versichert waren (sie würde auch für schweizerische Staatsangehörige gelten, die vor der Ausreise zwar in der Schweiz gelebt haben, aber aufgrund des Alters oder der Lohnhöhe nicht gemäss BVG versichert waren). Letztere können sich nach fünf Jahren in die vollen reglementarischen Leistungen einkaufen.

23 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 138 Rz. 916 (Entscheid 9C_340/2014). 24 S. insbesondere Art. 22 ff. FZG und die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 140, 142, 143, 144 und 147. 25 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 147 Rz. 985, Fragen 3 und 4. 26 Der Kommentar zu dieser Bestimmung wurde in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 83 Rz. 484 S. 21–22 veröffentlicht. S. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 86 Rz. 501 S. 8.

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Wie bereits erwähnt ist eine Überweisung von Freizügigkeitsguthaben durch eine ausländische Pensi- onskasse an eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung in der Schweiz ausgeschlossen, ausgenom- men zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz 27.

Die «Qualifying Recognized Overseas Pension Scheme» (QROPS) des Vereinigten Königreichs wer- den nicht als Freizügigkeitsleistungen, sondern eher als steuerlich nicht abzugsfähige Einkäufe betrach- tet (s. Art. 60b Abs. 2 BVV 2). Der Vorgang ist steuerneutral: Die Auszahlung/Überweisung wird nicht besteuert und auf der anderen Seite kann steuerlich kein Abzug für den Einkauf geltend gemacht wer- den 28. Gemäss Artikel 60b Absatz 2 BVV 2 ist die fünfjährige Karenzfrist mit der 20-Prozent-Beschrän- kung auf die QROPS nicht anwendbar. Allerdings werden QROPS in der Praxis immer seltener genutzt. Im Vereinigten Königreich sind nur zwei schweizerische Stiftungen als QROPS registriert und können daher in der Schweiz Guthaben britischer Pensionsfonds entgegennehmen.

Wenn Auslandschweizerinnen oder Auslandschweizer im Rentenalter in die Schweiz zurückkehren, können sie im Übrigen Altersleistungen beantragen, sofern sie bis zum Erreichen des Rentenalters bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung versichert waren und noch keine Renten bezogen ha- ben. Haben sie beim Verlassen der Schweiz ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz belassen, so können sie die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens als Altersleistung beantragen. Vorstellbar ist auch, dass zurückkehrende Schweizer Staatsangehörige bei einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung in der Schweiz eventuell Leistungsansprüche (v. a. Todesfallkapital) geltend machen, sofern die gesetzlichen und reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind (s. oben Kap. 3.7).

4. Schlussbemerkung

Bei Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern gibt es ein sehr breites Spektrum möglicher Situa- tionen, auf die je nach den individuellen Lebensverläufen unterschiedliche Bestimmungen des BVG und des FZG Anwendung finden. Vor diesem Hintergrund soll der vorliegende Artikel zur Klärung der beruf- lichen Vorsorge von Auslandschweizerinnen oder Auslandschweizern beitragen.

27 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 567 Rz. 3 S. 4. 28 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 120 Rz. 765 S. 7, Kommentar zu Art. 60b Abs. 2 BVV 2.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

5. Dezember 2024

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 165

Hinweise 1141 Die ab 1. Januar 2025 gültigen Grenzbeträge ............................................................................ 2 1142 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Januar 2025 ..................................................................................................................... 4 1143 Der Mindestzinssatz bleibt bei 1,25% ......................................................................................... 4 1144 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2025 ........................................................................... 5 1145 Einführung der Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a ................................................................... 6 1146 Leistungen von Wohlfahrtsfonds werden erweitert ..................................................................... 18

1147 Projekt eStatus: Digitalisierung im Zusammenhang mit der Anmeldung als

Selbstständigerwerbende bei den AHV-Ausgleichskassen ........................................................19

Rechtsprechung 1148 Verantwortlichkeit und Aufgaben der Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge .........20 1149 Rückforderung einer unrechtmässig erwirkten Invalidenkinderrente ..........................................21

Anhang • Neue Tabelle ab 1. Januar 2025 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang ...............................22 • Wichtige Masszahlen 2025 im Bereich der beruflichen Vorsorge .................................................22 • Wichtige Masszahlen 1985-2025 im Bereich der beruflichen Vorsorge ........................................22 • Tabellen 2025 BVG-Altersguthaben ..............................................................................................22 • Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in % ...........................................................................22

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 165

Hinweise

1141 Die ab 1. Januar 2025 gültigen Grenzbeträge

(Art. 2, 7, 8, 46 und 56 BVG, Art. 3a und 5 BVV 2, Art. 7 BVV 3, Art. 3 der Verordnung über die berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen)

Der Bundesrat hat am 28. August 2024 die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge angepasst. Die Änderung der Artikel 3a und 5 BVV 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Der Koordinationsabzug wird von 25'725 Franken auf 26'460 Franken erhöht. Der Schwellenwert für die obligatorische Unterstellung (minimaler Jahreslohn), der ¾ der maximalen AHV-Altersrente beträgt, erhöht sich auf 22'680 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) wird ebenfalls nach oben angepasst. Diese Änderungen werden parallel zur Erhöhung der minimalen AHV- Altersrente vorgenommen. Die Grenzbeträge dienen dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische Unterstellung unter die berufliche Vorsorge, die untere und die obere Grenze des versicherten Lohnes ("koordinierter Lohn") sowie den minimalen versicherten Lohn zu bestimmen.

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese Grenzbeträge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV anzupassen. Da auf den 1. Januar 2025 diese Rente von 1'225 auf 1'260 Franken erhöht wird, werden die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge entsprechend angepasst. Um eine reibungslose Koordination zwischen erster und zweiter Säule zu gewährleisten, tritt die Anpassung ebenfalls auf den 1. Januar 2025 in Kraft.

Internet-Link für die Pressemitteilung mit den Verordnungsänderungen und Erläuterungen: AHV/IV-Minimalrente steigt um 35 Franken (admin.ch)

Die Grenzbeträge werden wie folgt festgelegt:

Für die obligatorische berufliche Vorsorge

bisherige neue Beträge Beträge - Mindestjahreslohn 22'050 Fr. 22'680 Fr. - Koordinationsabzug 25'725 Fr. 26'460 Fr. - Obere Limite des Jahreslohnes 88'200 Fr. 90'720 Fr. - Maximaler koordinierter Lohn 62'475 Fr. 64'260 Fr. - Minimaler koordinierter Lohn 3'675 Fr. 3'780 Fr.

Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a

Maximale Steuerabzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen:

bisherige neue Beträge Beträge - bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 7'056 Fr. 7'258 Fr. zweiten Säule - ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 35'280 Fr. 36'288 Fr. zweiten Säule

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 165

BVG-Versicherung arbeitsloser Personen

Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. Deshalb müssen die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. Säule versicherten Arbeitslosen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden.

bisherige neue Beträge Beträge - Minimaler Tageslohn 84.70 Fr. 87.10 Fr. - Tages-Koordinationsabzug 98.80 Fr. 101.60 Fr. - Maximaler Tageslohn 338.70 Fr. 348.40 Fr. - Maximaler versicherter Tageslohn 239.90 Fr. 246.75 Fr. - Minimaler versicherter Tageslohn 14.10 Fr. 14.50 Fr.

Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds

Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementari- schen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Die Sicherstellung gemäss BVG umfasst aber höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden AHV-Lohnes in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben.

bisheriger neuer Betrag Betrag - Maximaler Grenzlohn 132'300 Fr. 136'080 Fr.

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1142 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Januar 2025

Auf den 1. Januar 2025 werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule an die Preisentwicklung angepasst. Bei einigen Renten ist es die erste Anpassung, andere wur- den zuvor schon angepasst.

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule (BVG) müssen bis zum Er- reichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Die erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren, danach ist sie an den Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und findet in der Regel alle zwei Jahre statt.

Erstmals angepasste Renten

Die seit 2021 laufenden Renten werden erstmals angepasst; sie werden um 5,8 Prozent erhöht. Die Berechnung dieses Satzes basiert auf der Preisentwicklung zwischen September 2021 und September 2024 gemäss Index der Konsumentenpreise (Stand September 2021 = 101,2887 und Stand September

2024 = 107,2098; Basis Dezember 2020 = 100).

Anpassung infolge Erhöhung der AHV-Renten

Da im Jahr 2025 die AHV-Renten angepasst werden, müssen auch die Hinterlassenen- und Invaliden- renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge angehoben werden:

• per 1. Januar 2024 erstmals angepasste Renten: Erhöhung um 0,8 Prozent. • per 1. Januar 2023 letztmals angepasste Renten: Erhöhung um 2,5 Prozent.

Der Anpassungssatz wird berechnet, indem der Indexstand von September 2024 (107,2098) mit dem Indexstand von September 2023 (106,3136) beziehungsweise September 2022 (104,5831) verglichen wird (Basis Dezember 2020 = 100).

Renten, die über das BVG-Obligatorium hinausgehen

Für Renten, die über dem BVG-Minimum liegen, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch. Wie die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden sie von den Vor- sorgeeinrichtungen ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung erläutert die Beschlüsse in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht.

Internet-Link für die Pressemitteilung: Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung per 1. Januar 2025 (admin.ch)

1143 Der Mindestzinssatz bleibt bei 1,25%

Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bleibt auch im kommenden Jahr bei 1,25%. An seiner Sitzung vom 9. Oktober 2024 ist der Bundesrat darüber informiert worden, dass eine Überprüfung des Satzes in diesem Jahr nicht notwendig ist. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mindestens verzinst werden muss.

Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind gemäss Gesetz die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.

Die Rendite der Bundesobligationen ist deutlich gesunken. Die Verzinsung der 10-jährigen Bundesob- ligationen lag Ende 2022 bei 1,57% und ist per Ende August 2024 auf 0,45% gesunken. Aktien und

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 165

Anleihen entwickelten sich hingegen seit dem Rückgang von 2022 positiv. Auch die Immobilien wiesen eine positive Entwicklung auf. Im letzten Jahr wurde der Satz um 0,25 Prozentpunkte auf 1,25% angehoben. Insgesamt ist demnach eine Beibehaltung der Mindestverzinsung von 1,25% gerechtfertigt. Der Bundesrat wurde darüber informiert, dass eine Überprüfung des Satzes in diesem Jahr nicht notwendig ist. Er muss die Höhe des Mindestzinssatzes mindestens alle zwei Jahre überprüfen und wird die Prüfung im nächsten Jahr vornehmen.

Auch die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hat sich am 2. September 2024 für die Beibehaltung des Satzes von 1,25% ausgesprochen.

Internet-Link für die Pressemitteilung: Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 1,25% (admin.ch)

1144 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2025

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat die Beitragssätze für das Bemes- sungsjahr 2025 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Der Beitragssatz für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur beträgt unverändert 0,13%. Der Beitragssatz für die Insolvenzen und anderen Leistungen beträgt unverändert 0,002 %.

Die Beiträge werden Ende Juni 2026 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

Internet-Link: https://sfbvg.ch/aufgaben/beitraege

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1145 Einführung der Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a

Personen, die in bestimmten Jahren keine Beiträge oder nur Teilbeträge in ihre gebundene Selbstvor- sorge (Säule 3a) eingezahlt haben, können diese Beiträge künftig auch nachträglich in Form von Ein- käufen einzahlen. Der Bundesrat hat das Ergebnis der Vernehmlassung an seiner Sitzung vom 6. No- vember 2024 zur Kenntnis genommen und die erforderlichen Änderungen der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) gutgeheissen. Diese treten per 1. Januar 2025 in Kraft.

Der Bundesrat setzt damit das Anliegen der Motion 19.3702 «Einkäufe in die Säule 3a ermöglichen» von Ständerat Erich Ettlin um. Die Motion wurde von beiden Räten angenommen. In der Schweiz er- werbstätige Personen, die ab Inkrafttreten der Vorlage nicht jedes Jahr die für sie maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einbezahlt haben, können diese Beiträge künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend noch einzahlen und diese Einkäufe von den Steuern abziehen.

Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag ist pro Jahr ein Einkauf in die Säule 3a in Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» zulässig (2025 beispielsweise maximal 7’258 Fr.). Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss zu Beiträgen in die Säule 3a berechtigt sein, das heisst über ein AHV-pflichtiges Erwerbs- einkommen in der Schweiz verfügen, sowohl im Jahr, in dem der Einkauf stattfindet, als auch im Jahr, für das nachträglich Beiträge einbezahlt werden. Ein Einkauf setzt voraus, dass der ordentliche Jahres- beitrag im betreffenden Jahr vollständig entrichtet wird. Der Einkauf ist, wie auch der ordentliche Jah- resbeitrag, vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.

Die neuen Bestimmungen sehen spezielle Regelungen vor, um die Rechtmässigkeit von Einkäufen ab- zusichern und zu gewährleisten, dass Einkäufe auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollzogen und insbesondere von den zuständigen Steuerbehörden ordnungsgemäss überprüft werden können.

Finanzielle Auswirkungen

Nach einer groben Schätzung ist mit jährlichen Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer von 100 bis 150 Mio. Franken zu rechnen. Davon entfallen 21,2 Prozent auf die Kantone und 78,8 Prozent auf den Bund. Bei den Einkommenssteuern der Kantone und Gemeinden ist nach einer groben Schät- zung von Mindereinnahmen zwischen 200 bis 450 Mio. Franken pro Jahr auszugehen.

Unabhängig von der Umsetzung der Motion Ettlin hat der Bundesrat basierend auf den Empfehlungen der Expertengruppe Aufgaben- und Subventionsüberprüfung am 20. September 2024 entschieden, ge- wisse Elemente der steuerlichen Privilegierung der 2. und 3. Säule anzupassen. Die Modalitäten der künftigen steuerlichen Behandlung von Kapitalbezügen aus der 3. Säule wird der Bundesrat voraus- sichtlich Ende Januar mit der Vernehmlassungsvorlage Aufgaben- und Subventionsüberprüfung prä- sentieren. Dies betrifft auch die Besteuerung von Kapitalbezügen aus Einkäufen, welche Steuerpflich- tige neu tätigen können.

Internet-Link für die Pressemitteilung vom 6. November 2024: Bundesrat führt nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a ein

Der Text der Verordnungsänderung wird im Nachfolgenden publiziert:

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Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgefor- men (BVV 3)

Änderung vom 6. November 2024 (nur der in der AS 2024 622 veröffentlichte Text ist verbindlich):

I Die Verordnung vom 13. November 1985 1 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 82 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 2 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Artikel 99 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908 3 (VVG),

Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können in folgendem Umfang Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen leisten

und bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden von ihrem Einkommen abziehen:

Art. 7a Abzugsberechtigung für als Einkauf geleistete Beiträge 1 Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können zusätzlich zu den Beiträgen nach Artikel 7 Absatz 1 Beiträge als Einkauf in die gebundene Selbstvorsorge leisten und diese von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie: a. in den zehn dem Einkauf vorangehenden Jahren nicht alle für sie maximal zulässigen Beiträge einbezahlt haben;

b. in den von den Einkäufen betroffenen Jahren jeweils zur Leistung von Beiträgen nach Artikel 7 Absatz 1 berechtigt waren; und

c. im Jahr, in dem der Einkauf erfolgt (Einkaufsjahr), den für sie zulässigen Beitrag nach Artikel 7 Absatz 1 vollständig einbezahlen. 2 Im Einkaufsjahr dürfen die als Einkauf geleisteten Beiträge nicht höher sein als die Differenz zwischen der Summe der zu- lässigen Beiträge und der Summe der effektiv geleisteten Beiträge der vergangenen zehn Jahre, auf keinen Fall jedoch höher als 8 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Artikel 8 Absatz 1 BVG. 3 Für den Ausgleich einer Beitragslücke eines bestimmten Jahres (Jahresbeitragslücke) ist nicht mehr als ein Einkauf zuläs- sig. Mit einem Einkauf können hingegen mehrere Jahresbeitragslücken ausgeglichen werden. 4 Tätigt der Vorsorgenehmer einen Bezug der Altersleistung nach Artikel 3 Absatz 1, sind Einkäufe nicht mehr zulässig. 5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 7 Absätze 2 und 3.

Art. 7b Gesuch um Annahme von als Einkauf geleisteten Beiträgen 1 Der Vorsorgenehmer muss den Einkauf bei der Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge unter folgenden Angaben schriftlich beantragen: a. Höhe des beantragten Einkaufs; b. Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll und in welcher Höhe diese ausgeglichen werden soll; c. Höhe der Beiträge, die in den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, nach Artikel 7 Absatz 1 gegebenenfalls bereits geleistet wurden, unter Angabe des Zahlungsdatums. 2 Er muss im Antrag bestätigen, dass er: a. im Einkaufsjahr den Beitrag nach Artikel 7 Absatz 1 vollständig entrichtet hat, unter Angabe der Beitragshöhe; b. in den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, ein AHV-pflichtiges Einkommen erwirtschaftet hat; c. für die Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, noch keinen Einkauf vorgenommen hat; d. noch keine Altersleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 bezogen hat.

1 SR 831.461.3 2 SR 831.40 3 SR 221.229.1

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3 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7a erfüllt, so genehmigt die Einrichtung der gebundenen Vorsorge die Annahme der als Einkauf geleisteten Beiträge.

Art. 8 Absatz 2 2 Im Falle eines Einkaufs muss die Bescheinigung auch die Angaben nach Artikel 7b Absatz 1 Buchstaben a–c sowie das Datum des Einkaufs enthalten.

Gliederungstitel vor Art. 8a

2a. Abschnitt: Aufbewahrung der Unterlagen und Mitteilung von Vorsorgeangaben

Art. 8a Festhalten und Aufbewahrung von Vorsorgeangaben 1 Die Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge müssen vorsorgerelevante Angaben in ihren Unterlagen festhalten, na- mentlich: a. die Höhe der nach Artikel 7 Absatz 1 geleisteten Beiträge und das Datum ihres Zahlungseingangs; b. die Höhe der als Einkauf geleisteten Beiträge und das Datum ihres Zahlungseingangs sowie die Höhe der Beitragslü- cken, die mit den Einkäufen ausgeglichen werden; c. den Bezug einer Altersleistung nach Artikel 3 Absatz 1. 2 Sie müssen die Unterlagen noch während 10 Jahren ab Beendigung des Vorsorgeverhältnisses aufbewahren.

Art. 8b Mitteilung der Vorsorgeangaben Im Falle einer Übertragung von Vorsorgekapital im Sinne von Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b muss die übertragende Ein- richtung der neuen Einrichtung den Jahresbetrag mitteilen: a. der in den vorangehenden zehn Jahren nach Artikel 7 Absatz 1 geleisteten Beiträge und;

b. der in den vorangehenden zehn Jahren als Einkauf geleisteten Beiträge unter Angabe der damit ausgeglichenen Bei- tragslücken.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Beitragslücken nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe a, die vor Inkrafttreten der Änderung vom … entstanden sind, können nicht mit einem Einkauf ausgeglichen werden.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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Erläuterungen zur Verordnungsänderung (aus dem erläuternden Bericht):

1 Einleitung

1.1. Ausgangslage

Die gebundene Vorsorge der Säule 3a sieht als einer der drei Pfeiler des Schweizerischen Sozialversi- cherungssystems die Möglichkeit zur steuerbegünstigen Selbstvorsorge vor (Art. 111 Abs. 1 und 4 BV). Personen, die in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielen, können ihre Vorsorge so durch steuerabzugsfähige Beiträge individuell aufbessern. Für die Durchfüh- rung der Säule 3a hat der Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung der anerkannten Vorsorgeformen und der Abzugsberechtigung für Beiträge erhalten (Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] 4 in seiner bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassung; seit dem 1. Januar 2023 werden die anerkannten Vorsorgeformen ebenfalls in Art. 82 Abs. 1 BVG ausdrücklich aufgeführt). Mit Erlass der «Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)» 5 hat der Bun- desrat diese Kompetenz ausgeübt. Als anerkannte Vorsorgeformen gelten die gebundene Selbstvor- sorge bei Versicherungseinrichtungen und bei Bankstiftungen. In diese können Personen, die in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielen, jährlich einen Beitrag in einem durch den Bundesrat maximal festgelegtem Umfang entrichten und dafür bei der Einkommens- steuer einen entsprechenden Abzug geltend machen.

Die Motion Ettlin vom 19. Juni 2019 (19.3702, Einkauf in die Säule 3a ermöglichen 6) beauftragt den Bundesrat, die erforderlichen Bestimmungen zu schaffen, damit Inhaber/Innen von Säule 3a-Konten und Säule 3a-Policen, die in früheren Jahren nicht die Maximalbeiträge in die Säule 3a einzahlen konn- ten, neu die Möglichkeit erhalten, solche Beitragslücken inskünftig durch einen Einkauf zu schliessen und diesen im Einkaufsjahr vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzuziehen (sog. 3a-Einkauf). Zusätzlich zu einem Einkauf soll im entsprechenden Beitragsjahr der übliche Jahresbeitrag steuerwirk- sam entrichtet werden können. Im Einkaufsjahr muss die vorsorgenehmende Person über ein AHV- pflichtiges Einkommen verfügen.

1.2. Umsetzung auf Verordnungsstufe

Gemäss Art. 82 Abs. 2 BVG ist der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen zuständig, die Abzugsberechtigung von Beiträgen in eine der anerkannten Vorsorgeformen der Säule 3a festzulegen. Gestützt auf diese Kompetenzdelegation schafft der Bundesrat mit der vorliegenden Änderung der BVV 3 die erforderlichen Bestimmungen, um abzugsberechtigte Beiträge in die Säule 3a neu auch in Form von Einkäufen zu ermöglichen und legt als Verordnungsgeber auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 3 BVG die erforderlichen Einzelheiten dafür fest.

1.3. Grundsatz und Vorgehen bei der Erarbeitung der Verordnungsbestimmungen

Die vorliegende Verordnungsanpassung schafft die mit der Motion geforderte Rechtsgrundlage für steu- erabzugsberechtigte Einkäufe in die Säule 3a und damit die Möglichkeit, Beitragslücken in der gebun- denen Selbstvorsorge nachträglich auszugleichen. Bezüglich der Voraussetzungen der Einkaufsbe- rechtigung berücksichtigt die Umsetzung die Prinzipien der Säule 3a als Erwerbsversicherung: Einkäufe sind rückwirkend für Beitragsjahre zulässig, in denen eine vorsorgenehmende Person die Vorausset- zungen für die Bezahlung von 3a-Beiträgen erfüllte, also in der Schweiz über ein AHV-pflichtiges Er- werbseinkommen verfügte. Bei der Bemessung des Einkaufspotentials wird dementsprechend auf die

4 SR 831.40 5 SR 831.461.3 6 19.3702 | Einkauf in die Säule 3a ermöglichen | Geschäft | Das Schweizer Parlament. Der Nationalrat hat die Motion am 2. Juni 2020 mit 117:70 Stimmen bei 1 Enthaltung überwiesen, nachdem sie der Ständerat am 12. September 2019 mit 20:13 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen hatte.

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auszugleichende(n) Jahresbeitragslücke(n) abgestellt. Ein Einkauf darf jedes Jahr erfolgen, ist jedoch jeweils höchstens in Höhe des sog. «kleinen Abzugs» nach Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 7 und längstens für Lücken der zehn dem Einkaufsjahr vorangehenden Beitragsjahre zulässig.

1.4. Regelung in Kürze

Die vorliegende Verordnungsänderung schafft die erforderlichen Voraussetzungen, dass Einkäufe in die Säule 3a bereits bei deren Vornahme korrekt erfolgen können und beugt vor, dass sich diese nach- träglich als unzulässig erweisen. Dieses Risiko ist beispielsweise erhöht, wenn eine versicherte Person mehrere Säule 3a-Konti oder -Policen hat. Der für die korrekte Einzahlung erforderliche Abklärungs- und Prüfungsaufwand wird in erster Linie den involvierten Parteien, also der vorsorgenehmenden Per- son und ihrer Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge zugewiesen. So hat die vorsorgenehmende Person den Einkauf bei ihrer Einrichtung vorgängig zu beantragen und muss dabei bestimmte Angaben machen, die für die Ermittlung der auszugleichenden Beitragslücke(n) und die Beurteilung der Zuläs- sigkeit des beantragten Einkaufs erforderlich sind. Das soll schriftlich und mit Unterzeichnung der an- tragstellenden Person erfolgen; vorteilhafterweise gleich unter Verwendung eines dafür von der Einrich- tung vorgesehenen oder branchenüblichen Formulars. 8 Bevor die Einrichtung einen Einkauf annimmt, muss sie diese Angaben prüfen und weitere Informationen von der vorsorgenehmenden Person einho- len, wenn Zweifel an dessen Rechtmässigkeit bestehen. Erfolgt der Einkauf, fliessen diese Angaben schliesslich in die Bescheinigung ein, die sie der vorsorgenehmenden Person als Beleg für den steuer- abzugsberechtigten Beitrag ausstellt. Die vorsorgenehmende Person verfügt damit auch über die An- gaben, die sie später benötigt, um ihr verbleibendes Einkaufspotential weiterhin zu beurteilen und einen nächsten Einkauf ordentlich anzumelden. Die Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge wiederum müssen solche Angaben und Informationen in ihren Unterlagen verwalten und im Falle eines Wechsels der Einrichtung an die neue Einrichtung weiterleiten.

2 Erläuterungen zu den Änderungen der BVV 3

Art. 7 Absatz 1

Bei der Anpassung von Artikel 7 Absatz 1 handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Bereinigung, die keine materiell-rechtliche Änderung der Regelung nach sich zieht. Die bestehende Bestimmung wird dahingehend umformuliert, dass Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen leisten können. Die bisherige Formulierung hielt dies nicht ausdrücklich fest, sondern beschränkte sich darauf, dass Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden vom Einkommen abgezogen werden können.

Art. 7a (neu)

In Artikel 7a wird verankert, dass abzugsberechtigte Beiträge in die Säule 3a neuerdings auch in Form von Einkäufen erfolgen können. Die neue Regelung knüpft dabei systematisch an Artikel 7 an, der die Abzugsberechtigung für Beiträge in die Säule 3a festlegt.

Absatz 1

In Absatz 1 wird der Einkauf als abzugsberechtigter Beitrag in eine anerkannte Vorsorgeform nach Art. 82 Abs. 1 BVG begründet. Anlehnend an die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 BVV 3 gelten «Arbeitneh- mende und Selbständigerwerbende» als einkaufsberechtigt. Für das Einkaufsrecht bestehen in dieser Hinsicht dieselben Voraussetzungen wie für die Beitragszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 BVV 3 (im weite- ren als ordentliche Beiträge bezeichnet): Einkaufsberechtigt ist, wer in der Schweiz über ein AHV-pflich- tiges Einkommen verfügt und im betreffenden Einkaufsjahr daher zur Beitragsleistung in die gebundene

7 2025: 7'258 Franken.

8 Solches ist unter Einhaltung der erforderlichen Formanforderungen selbstverständlich auch auf elektronischem und/oder digitalem Weg möglich.

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Selbstvorsorge berechtigt ist. Ein Einkauf setzt seinem Zweck entsprechend voraus, dass die berech- tigte Person über ein bestimmtes Einkaufspotential verfügt. Bst. a legt in diesem Sinne fest, dass zum Einkauf berechtigt ist, wer in den letzten zehn dem Einkaufsjahr vorangehenden Beitragsjahren den für sie/ihn maximal zulässigen Beitragsrahmen nicht ausgeschöpft hat. Nur die beitragsberechtigte Person, die in diesem Zeitrahmen entsprechende Beitragslücken aufweist, darf Einkäufe in ihre gebundene Selbstvorsorge tätigen. Beitragslücken, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, können nicht mehr durch einen Einkauf ausgeglichen werden. Die rückwirkende Einkaufsfrist stellt auf die zehn, dem Einkaufsjahr vorausgegangenen Kalenderjahre ab, unabhängig davon, ob in diesen Jahren ein Beitragsrecht be- stand oder nicht. Für die Fristberechnung sind also auch die Jahre massgebend, in denen die vorsor- genehmende Person möglicherweise über keine Beitragsberechtigung in die Säule 3a verfügte (s. die Erläuterungen zum Übergangsrecht).

Der nachträgliche Ausgleich von Beitragslücken in Form eines Einkaufs ist nur bezüglich der Beitrags- jahre zulässig, in denen die vorsorgenehmende Person die Voraussetzungen für die Entrichtung von 3a-Beiträgen erfüllt hat. In Bst. b wird diese Anforderung ausdrücklich verankert. Die beitragsberechtigte Person muss also im Beitragsjahr, das sie rückwirkend mit dem Einkauf ausgleichen möchte, zur or- dentlichen Beitragsleistung tatsächlich berechtigt gewesen sein. Durfte sie in einem bestimmten Jahr mangels AHV-pflichtigen Einkommens hingegen keine ordentlichen Beiträge entrichten, kann in diesem Jahr auch keine Beitragslücke entstanden sein, die sie nachträglich zum Einkauf berechtigt. Bei der Frage, ob die vorsorgenehmende Person über ein Einkaufspotential verfügt, muss also auf das einzelne Beitragsjahr abgestellt werden.

Wie der Einleitungssatz zu Absatz 1 festhält, sind Beiträge in Form eines Einkaufs zusätzlich zu den ordentlichen Beiträgen zulässig. Sie erfolgen also kumulativ zu diesen und setzen somit voraus, dass die vorsorgenehmende Person im Jahr, in dem der Einkauf stattfindet (sog. Einkaufsjahr), den ihr nach Art. 7 Abs. 1 zustehenden Beitragsrahmen ausschöpft. Der Einkauf ist somit subsidiär und kann nicht etwa anstelle des ordentlichen Beitrags entrichtet werden. Bst. c hält dies ausdrücklich fest. Andernfalls wäre die zehnjährige Einkaufsfrist wirkungslos, liesse sie sich doch nach Gutdünken verlängern, indem statt des ordentlichen Beitrags einfach ein Einkauf erfolgt und auf diese Weise zugleich eine Beitrags- lücke mit neuer Frist geschaffen würde. Im Resultat schliesst die Bestimmung also aus, dass im Jahr, in dem ein Einkauf erfolgt, eine Beitragslücke entstehen kann. In Einkaufsjahren können daher auch rückblickend keine Beitragslücken bestehen.

Im Übrigen ist ein Einkauf jährlich möglich und somit in jedem beliebigen Beitragsjahr zulässig, solange die erforderlichen Voraussetzungen im betreffenden Jahr erfüllt sind, also insbesondere das Beitrags- recht besteht und die vorsorgenehmende Person über ein Einkaufspotential gemäss Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe a verfügt. Dies ergibt sich so bereits aus Sinn und Zweck der Verordnungsregelung, die in zeitlicher Hinsicht lediglich auf eine rückblickende Einkaufspanne von höchstens zehn Jahren abstellt.

Absatz 2

Absatz 2 bestimmt, in welcher Höhe ein Einkauf pro Einkaufsjahr maximal erfolgen darf. Im Sinne einer absoluten betraglichen Deckelung wird festgelegt, dass die Einkaufszahlung höchstens 8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Abs. 1 BVG betragen darf. Der Einkauf ist also in jedem Fall auf die Höhe des «kleinen Abzugs» gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 limitiert (2025: 7'258 Franken). Mas- sgebend ist dabei der Wert, der im Jahr gilt, in dem der Einkauf vorgenommen wird. Die Beschränkung der jährlichen Einkaufszahlung auf den «kleinen Beitrag» gilt auch für Vorsorgenehmende ohne 2. Säule.

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Die Ausschöpfung der Einkaufslimite in Höhe des «kleinen Beitrags» setzt natürlich voraus, dass die vorsorgenehmende Person überhaupt über ein Einkaufspotential in dieser Höhe verfügt. Der Einkauf darf das vorhandene Einkaufspotential auf keinen Fall überschreiten. Dabei entspricht das Einkaufspo- tential der vorsorgenehmenden Person der Summe ihrer nachträglich ausgleichsberechtigten Beitrags- lücken der vergangenen zehn Jahre. Da sowohl die Beitragsleistung der vorsorgenehmenden Person wie auch das zulässige Beitragsmaximum von Beitragsjahr zu Beitragsjahr variieren können, muss die Kalkulation des Einkaufspotentials auf die einzelne Jahresbeitragslücke (= Beitragslücke eines be- stimmten Jahres) abstellen. Diese resultiert jeweils als Betragsdifferenz zwischen dem im betreffenden Jahr für die vorsorgenehmende Person maximal zulässigen Beitrag und dem in diesem Jahr von ihr tatsächlich geleisteten Beitrag. Das Einkaufspotential ergibt sich dann über den rückwirkend zulässigen Zeitraum hinweg als Summe der einzelnen Jahresbeitragslücken. Die einzelnen Jahresbeitragslücken werden dabei nicht aufgezinst.

Absatz 3

Die Bestimmung in Absatz 3 sieht vor, dass die Schliessung einer Jahresbeitragslücke lediglich durch einen einzigen Einkauf erfolgen darf. Eine einzelne Jahresbeitragslücke darf also nicht über mehrere Jahreseinkäufe ausgeglichen werden. Möchte die vorsorgenehmende Person beispielsweise die Bei- tragslücke aus dem Jahr 2025 schliessen, kann sie das nicht verteilt auf die Jahre 2026, 2027 und 2028 tun. Sie muss sich entscheiden, in welchem Jahr (also entweder im Beitragsjahr 2026, 2027 oder 2028 oder innerhalb der 10-Jahresfrist auch erst später) sie diese Lücke durch einen einzigen Einkauf schlies- sen will. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Jahresbeitragslücke mit dem Einkauf nicht ganz geschlossen werden kann. Die Regelung soll zum einen unerwünschten Steueroptimierungen entge- genwirken, indem sie die Möglichkeit verhindert, grössere Beitragslücken «anzusparen», um diese dann allenfalls mit Progressionsgewinn durch gestaffelte Einkäufe über mehrere Jahre auszugleichen. Zum anderen möchte sie die Vorsorgepraxis administrativ entlasten. Die Möglichkeit, eine Jahresbeitragslü- cke auf mehrere Jahre verteilt durch kleinere Einkaufsbeiträge auszugleichen, würde nämlich einen beträchtlichen und kaum verhältnismässigen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Dies nicht zuletzt mit Blick auf die administrativen Anforderungen, die zur Absicherung der Zulässigkeit von Einkäufen zusätzlich erfüllt werden müssten. Hingegen steht die Regelung der Möglichkeit nicht entgegen, durch eine einzige Einkaufszahlung gleich mehrere (kleine) Jahresbeitragslücken zu schliessen.

Absatz 4

Gemäss dieser Bestimmung sind Einkäufe in die gebundene Selbstvorsorge nur solange möglich, als kein Bezug der Altersleistung nach Art. 3 Abs. 1 BVV 3 erfolgt. Die vorsorgenehmende Person verwirkt also das Recht, Einkäufe in die Säule 3a zu tätigen, sobald sie ihre Altersleistungen ab dem dafür zu- lässigen Alter von 60 Jahren zu beziehen beginnt. Wer nämlich von der Möglichkeit des vorzeitigen Bezugs der Altersleistung gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 3 Gebrauch macht – was im Rahmen eines stu- fenweisen Bezugs steuerliche Vorteile bietet –, soll seine gebundene Selbstvorsorge nicht zugleich durch steuermindernde Einkäufe weiter aufbauen dürfen. Mit dem erstmaligen Bezug der Altersleistung aus der gebundenen Selbstvorsorge verzichtet die vorsorgenehmende Person also darauf, weiterhin Einkäufe in die Säule 3a zu tätigen. Wenn z.B. eine 62-jährige Person eines ihrer vier 3a-Konten auflöst, um einen Teil ihrer Altersleistung aus der Säule 3a zu beziehen, dann darf sie ab diesem Moment keine Einkäufe mehr in ihre gebundene Selbstvorsorge tätigen; auch nicht in eines ihrer verbleibenden Kon- ten. Sie soll den Betrag, den sie beispielsweise im August altershalber aus Ihrer Vorsorge beziehen durfte, nicht etwa im November oder im nächsten Beitragsjahr durch einen steuermindernden Einkauf wieder in diese einbringen können. Das Einkaufsrecht verwirkt auch dann, wenn eine Versicherungs- police der Säule 3a vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters fällig wird (was erst nach Erreichen von Alter 60 zulässig ist und einem Vorbezug der Altersleistung nach Art. 3 Abs. 1 gleichkommt).

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Absatz 5

Absatz 5 sieht als Verweisbestimmung vor, dass die Regelungen von Art. 7 Abs. 2 und 3 BVV 3 auch für abzugsberechtigte Beiträge in Form von Einkäufen gelten. Das bedeutet u.a., dass Beiträge in die Säule 3a auch in Form von Einkäufen bis längstens 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Renten- alters zulässig sind, sofern die vorsorgenehmende Person ihre Erwerbstätigkeit fortsetzt, über die erfor- derliche(n) Einkaufslücke(n) verfügt und noch nicht damit begonnen hat, ihre Altersleistungen aus der Säule 3a zu beziehen.

Art. 7b (neu)

Diese Bestimmung bezweckt, dass Einkäufe bereits zum Zeitpunkt der Einzahlung korrekt erfolgen. So können komplizierte Rückabwicklungen weitgehend vermieden werden. 9 Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss diesen bei ihrer/seiner Einrichtung vorgängig beantragen. Der Antrag erfordert bestimmte Angaben von Seiten der vorsorgenehmenden Person. Die vorsorgenehmende Person muss im Antrag zudem bestätigen, dass bestimmte Voraussetzungen, die für die Vornahmen des Einkaufs von Rechts wegen erfüllt sein müssen, auch tatsächlich vorliegen. Gestützt auf diese Angaben und Bestätigungen muss die Einrichtung die Zulässigkeit des beantragten Einkaufs beurteilen.

Absatz 1

Die vorsorgenehmende Person hat den beabsichtigten Einkauf bei ihrer Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge schriftlich zu beantragen. Sie hat die im Antrag erforderlichen Angaben also zu unter- zeichnen. Dies entspricht der gängigen Einkaufspraxis in der 2. Säule, wonach Vorsorgeeinrichtungen für die Einkaufsberechnung ebenfalls eine schriftliche Erklärung der versicherten Person verlangen und bestimmte Angaben einholen müssen. 10 Mit Vorteil stellen die Einrichtungen ihren Kunden für den An- trag ein Formular zur Verfügung, um die nötigen Informationen im Falle eines Einkaufs standardisiert einzuholen.

Für den Antrag auf Annahme eines Einkaufs sind folgende Angaben erforderlich: Die antragstellende Person hat ihrer Einrichtung die Höhe des beabsichtigten Einkaufs anzugeben (Bst. a). Sie muss ihr mitteilen, in Bezug auf welche(s) Beitragsjahr(e) eine Beitragslücke in welcher Höhe mit dem Einkauf geschlossen werden soll (Bst. b). Beispielsweise kann die vorsorgenehmende Person bei ihrer Einrich- tung beantragen, dass sie einen Einkauf in Höhe von Fr. 5'500 vornehmen möchte, um damit eine Beitragslücke aus dem vergangenen Jahr in Höhe von Fr. 3'000 sowie aus dem Jahr davor in Höhe von Fr. 2'500 auszugleichen. Sie muss ihrer Einrichtung auch mitteilen, ob sie in diesen beiden (Lücken-) Jahren bereits einen ordentlichen Beitrag in die gebundene Selbstvorsorge geleistet hat und, falls ja, in welcher Höhe (s. Bst. c).

Absatz 2

Die vorsorgenehmende Person muss in ihrem Antrag schriftlich bestätigen, dass sie den ordentlichen Beitrag im aktuellen Beitragsjahr vollständig entrichtet hat (Bst. a). Dies stellt die Subsidiarität des Ein- kaufs gemäss Art. 7a Abs. 1 lit. c sicher. Einkäufe sind nur «zusätzlich zu den Beiträgen nach Art. 7 Abs. 1» zulässig. Bestätigen muss sie ausserdem, dass sie in den Jahren, für die sie eine Beitragslücke ausgleichen möchte, jeweils ein AHV-pflichtiges Einkommen erwirtschaftet hat, andernfalls kann im be- treffenden Jahr keine Beitragslücke bestehen (Bst. b. s. dazu Art. 7a Abs. 1 lit. b). Zudem muss sie bestätigen, dass bezüglich der Jahresbeitragslücke(n), die sie mit dem Einkauf ausgleichen möchte, in

9 S. zu den Folgen unzulässiger Einzahlungen das Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Ziff. 9. Dies- bezügliche Rückabwicklungsfolgen gelten auch im Falle von unberechtigten Einkäufen. Bei unzulässigen oder überhöhten Einkäufen aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben unterliegt die vorsorgenehmende Person zudem dem Risiko eines Nach- und/ oder Strafsteuerverfahrens. 10 Eine Anmeldung ist daher wie in der 2. Säule auch auf digitalem oder elektronischem Weg beispielsweise durch Hinterlegung einer der Unterschrift gleichwertigen elektronischen Signatur möglich.

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den vergangenen Jahren noch keine Einkäufe stattgefunden haben (Bst. c, s. dazu Art. 7a Abs. 3). Schliesslich müssen Vorsorgenehmende, die das 60. Altersjahr vollendet haben, die Bestätigung abge- ben, dass sie bisher keine Bezüge von Altersleistungen gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 3 getätigt haben (Bst. d). Das ist zur Absicherung der Einkaufsrestriktion nach Art. 7a Abs. 4 erforderlich.

Absatz 3

Gemäss dieser Bestimmung obliegt den Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge, die Anträge auf Einkauf, bzw. Einkaufsgesuche zu prüfen und deren Zulässigkeit anhand der erforderlichen Anga- ben ihrer Kunden zu beurteilen. Wenn die im Antrag nachzuweisenden Voraussetzungen für den Ein- kauf erfüllt sind, genehmigt sie diesen. Andernfalls muss sie die Annahme des Einkaufs verweigern, bzw. darf sie die Zahlung allenfalls bloss in der Höhe annehmen, in der die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Antrag unvollständig ist, die Einrichtung also überhaupt nicht über die nötigen Angaben und/oder Bestätigungen verfügt, um auf dieser Grundlage die Voraus- setzungen der Zulässigkeit eines Einkaufs zu beurteilen. Die Einrichtung der gebundenen Selbstvor- sorge kann jedoch nicht in jedem Fall abschliessend prüfen, ob die Angaben der versicherten Person korrekt sind. Insbesondere kann sie nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang allenfalls auch bei anderen Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge Beiträge und/oder Einkäufe erfolgt sind. Die Aufgabe, den steuerlichen Abzug eines Einkaufs auf dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen, obliegt den kantonalen Steuerbehörden, was zu administrativem Mehraufwand führen wird.

Art. 8 Absatz 2 (neu)

Die Pflicht zur Bescheinigung erbrachter Beiträge gemäss Absatz 1 von Art. 8 BVV 3 erfasst auch Ein- käufe in die Säule 3a und bedarf daher keiner Anpassung.

Im neuen Absatz 2 erfolgt jedoch eine Ergänzung der Regelung in Absatz 1: Die Bescheinigung eines Einkaufs muss zusätzlich die Angaben enthalten, die ihm gemäss dem neuen Artikel 7b Absatz 1 Buch- staben a – c anlässlich der Anmeldung zugrunde lagen. Die Einrichtung hat also Höhe und Datum der Einkaufszahlung sowie die Jahresbeitragslücke(n), die dadurch geschlossen werden, unter Angabe der in den betreffenden Jahren bereits entrichteten Beiträge als massgebende Zulässigkeitsvoraussetzun- gen in der Bescheinigung auszuweisen. Die Bestimmung dient der Transparenz und Nachvollziehbar- keit von steuerbegünstigten Einkäufen in die Säule 3a. Einerseits enthält die Bescheinigung, die schliesslich der vorsorgenehmenden Person ausgestellt wird, somit die Informationen, welche diese benötigt, um zukünftige Einkaufsentscheidungen zu fällen oder die erforderlichen Einkaufsvorausset- zungen nachzuweisen. Andererseits ermöglicht sie den kantonalen Steuerbehörden aufgrund ihres In- haltes die Überprüfung der Abzugsberechtigung eines geltend gemachten Einkaufs. Mittels Abgleichs mit den Angaben der vorsorgenehmenden Person aus vorangegangen Steuerperioden haben die kan- tonalen Steuerbehörden insbesondere die Möglichkeit zu prüfen, ob in dem Beitragsjahr, für welches ein Einkauf vorgenommen werden soll, die vorsorgenehmende Person zur ordentlichen Beitragsleistung berechtigt gewesen war und ob die geltend gemachte Beitragslücke korrekt berechnet wurde. Die Be- scheinigung nach Artikel 8 BVV 3 stellt aufgrund der Ergänzung von Absatz 2 eine weitreichende und wertvolle Informationsquelle im Rahmen der Steuererhebung dar. Ob bescheinigte Säule 3a-Beiträge tatsächlich steuerlich zum Abzug gebracht werden können, ist von den kantonalen Steuerbehörden weiterhin gestützt auf die rechtlichen Vorgaben zu prüfen, was – trotz der ergänzten Bescheinigung – mit einem erhöhten administrativen Aufwand einhergeht und die Überprüfung unter Umständen stark erschwert (z.B. bei einem Kantonswechsel).

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2a. Abschnitt: Aufbewahrung der Unterlagen und Weitergabe von Vorsorgeangaben

Die neuen Bestimmungen in Artikel 8a und Artikel 8b machen die Einfügung eines neuen Gliederungs- abschnitts erforderlich. Unter dem Titel «Aufbewahrung der Unterlagen und Weitergabe von Vorsorge- angaben» werden die beiden neuen Bestimmungen in einem eigenständigen Abschnitt zusammenge- fasst und erhalten eine mit ihrem Regelungsgehalt übereinstimmenden Bezeichnung.

Art. 8a (neu)

In diesem Artikel wird die Aktenführungs- und Datenaufbewahrungspflicht von Einrichtungen der ge- bundenen Selbstvorsorge neu ausdrücklich verankert.

Absatz 1

Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge müssen die vorsorgerelevanten Daten und Informatio- nen, die sie für die Beitrags- und Leistungsbemessung benötigen, in ihren Unterlagen verwalten. Dies wird bei den Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge überwiegend schon der Fall sein, weshalb die Bestimmung in Wesentlichen bloss die bereits bestehende Verwaltungspraxis normiert.

Hinsichtlich der Einführung der neuen Einkaufsmassnahme zählt die Bestimmung exemplarisch be- stimmte Angaben auf, deren Aufbewahrung unentbehrlich ist, um die Rechtmässigkeit von Einkäufen auch zu einem späteren Zeitpunkt noch nachvollziehen und verifizieren zu können. Wie aus Bst. a und b hervorgeht, sind die ordentlichen Jahresbeiträge und die nachträglichen Einkäufe jeweils fortlaufend und voneinander unterscheidbar unter Angabe von Betrag und Datum des Zahlungseingangs von der Einrichtung in ihren Unterlagen festzuhalten. Sowohl die ordentliche Beitragsleistung wie auch die Ein- kaufszahlung müssen als solche identifizierbar sein, um für sich genommen beurteilt werden zu können. So beispielsweise zur Überprüfung der Einhaltung von Beitragslimiten oder zur Ermittlung der einzelnen Jahresbeitragslücke(n). Zusätzlich zum Einkaufsbeitrag muss die Einrichtung in ihren Unterlagen ver- zeichnen, welche Jahresbeitragslücke(n) durch den betreffenden Einkauf geschlossen werden. Nur so lässt sich später nachvollziehen, dass in Bezug auf diese Jahresbeitragslücke(n) ein (weiterer) Einkauf ausgeschlossen ist (s. Erläuterung zu Art. 7a Abs. 3). Hat die vorsorgenehmende Person bereits einen Bezug der Altersleistung gemäss Art. 3 Abs. 1 getätigt, ist ein Einkauf ebenfalls ausgeschlossen. Die Einrichtung hat diesen Umstand, der im Falle der gebundenen Vorsorge bei einer Bankstiftung gleich- zeitig die Auflösung des Vorsorgeverhältnisses und somit eine Saldierung des betreffenden Kontos nach sich zieht, in ihren Unterlagen festzuhalten (Bst. c, s. zur Aufbewahrungspflicht gleich nachfolgend unter Absatz 2).

Absatz 2

Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge sind verpflichtet, die Unterlagen zum Vorsorgeverhältnis und die darin enthaltenen Informationen, Belege und weiteren vorsorgerelevanten Daten für die Dauer von 10 Jahre ab Beendigung des Vorsorgeverhältnisses aufzubewahren. Erforderlichenfalls ist somit über diesen Zeitraum hinweg der Zugang zu den Unterlagen eines Vorsorgeverhältnisses auch nach dessen Beendigung gewährleistet.

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Art. 8b (neu)

Gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. b besteht die Möglichkeit, das Vorsorgekapital aus gebundener Selbstvor- sorge in eine andere anerkannte Vorsorgeform zu übertragen. Das zieht jeweils die Auflösung des ent- sprechenden Vorsorgeverhältnisses nach sich. Die Regelung in Artikel 8b stellt sicher, dass bei diesem Vorgehen keine Informationen verloren gehen, die für die spätere Beurteilung von Einkaufsanträgen erforderlich sind. Die dafür nötigen Angaben müssen bei der Kapitalüberweisung daher von der über- tragenden Einrichtung der neuen Einrichtung weitergegeben werden. So sind der neuen Einrichtung zum einen die ordentlichen Beitragsleistungen mitzuteilen, die die vorsorgenehmende Person die ver- gangenen zehn Jahre in die abtretende Einrichtung entrichtet hat, bevor sie nun im aktuellen Beitrags- jahr die Einrichtung wechselt (s. Bst. a). Diese Information wird für die Ermittlung möglicher Jahresbei- tragslücken weiterhin benötigt. Zum anderen sind der neuen Einrichtung alle Einkäufe mitzuteilen, die die vorsorgenehmende Person während der letzten zehn Jahre getätigt hat. Die übertragende Einrich- tung muss dabei angeben, welche Jahresbeitragslücken durch die bezeichneten Einkäufe jeweils ge- schlossen wurden (s. Bst. b). Die neue Einrichtung muss diese ihr mitgeteilten Angaben dann gemäss Art. 8a Abs. 1 lit. a und b weiter verwalten.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom (…):

Absatz 1

Die Übergangsregelung in Absatz 1 sieht vor, dass lediglich Beitragslücken, die ab Inkrafttreten der Verordnungsänderung entstehen, zum Einkauf berechtigen. Beitragslücken, die schon vor Inkraftset- zung der neuen Einkaufsmassnahme eingetreten sind, können also nicht mehr ausgeglichen werden. Tritt die Verordnungsänderung per Anfang 2025 in Kraft, wird erstmals in diesem Jahr eine ausgleichs- berechtigte Beitragslücke entstehen können. Ein Einkauf nach Art. 7a Abs. 1 wird also im Beitragsjahr 2026 zum ersten Mal zulässig sein. So kann beispielsweise eine versicherte Person, die letztmals 2020 Beiträge in die Säule 3a entrichtet hat, im Jahr 2026 erstmals die Beitragslücke aus dem Jahr 2025 schliessen. Die weiter zurückliegende Beitragsausstände aus den Jahren 2021-2024 kann sie hingegen nicht ausgleichen.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Nach Einschätzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung betragen die jährlichen Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer grob geschätzt 100 bis 150 Mio. Franken (Zahlen der Bundessteuersta- tistik 2019, hochgerechnet auf 2023). Davon tragen die Kantone aufgrund ihres Anteils an der direkten Bundessteuer 21,2% und der Bund 78,8%. Die Mindereinnahmen bei den Einkommensteuern der Kan- tone und Gemeinden kann man ausgehend davon grob auf 200 bis 450 Mio. Franken pro Jahr schätzen. Die finanziellen Auswirkungen treten ab dem 2. Jahr nach Inkrafttreten auf und entwickeln sich an- schliessend über 10 Jahre. Die dargelegten Schätzungen bilden den Effekt ab dem 11. Jahr nach In- krafttreten ab.

Neben den Mindereinnahmen aufgrund der Einkommenssteuerersparnis durch den Säule-3a-Einkauf gibt es weitere, nicht quantifizierbare finanzielle Auswirkungen. So entstehen zusätzliche Mindereinnah- men, weil Vermögenserträge wie Zinsen und Dividenden bei Bund und Kantonen in der Säule 3a nicht einkommenssteuerpflichtig sind. Weiter ist bei den Kantonen mit zusätzlichen Mindereinnahmen zu rechnen, weil das Säule-3a-Vermögen von den kantonalen Vermögenssteuern befreit ist. Demgegen- über ist der Bezug des Säule-3a-Vermögens steuerbar. Obwohl ein deutlich reduzierter Satz zur An- wendung kommt, ist bei dieser Besteuerung von Kapitalleistung mit Mehreinnahmen zu rechen.

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Zitat, Fundstelle Quelle, Herleitung, Letzte Aktualisierung Bemerkungen Annahmen Vorherige Seite: Jährli- Schätzung der ESTV 2023 Die geschätzte Band- chen Mindereinnah- gestützt auf einer breite ist mit Unsicher- men bei der direkten Mikrosimulation. Die heit behaftet. Die Bundessteuer grob ge- Simulation verwendet Schätzung gründet auf schätzt 100 bis 150 die aktuellsten der Annahme, dass Mio. Franken. 11 Jahre in der Bun- sich die analysierte dessteuerstatistik Teilgruppe in Bezug (2009-2019). Die Zah- auf die Einkäufe relativ len beziehen sich auf zu den ordentlichen das Jahr 2023, sie Beiträgen nicht syste- wachsen mit dem stei- matisch vom Rest der genden Ertrag der di- steuerpflichtigen Per- rekten Bundessteuer sonen unterscheidet. mit. Die Bandbreite für Es ist nicht auszu- die Schätzung von schliessen, dass die rund 100 bis rund 150 Beschränkung auf Per- Mio. Franken ergibt sonen, die während sich aus unterschiedli- der analysierten 11 chen Annahmen zum Jahre im selben Kan- Anteil der existieren- ton wohnhaft waren, den Beitragslücke, die mit einer gewissen Einkaufsberechtigte je- Verzerrung verbunden des Jahr schliessen ist (anteilsmässiger Ein- kauf). Vorherige Seite: Die Mindereinnahmen 2023 Die Mindereinnahmen bei den Einkommen- bei den Einkommen- steuern der Kantone steuern der Kantone und Gemeinden kön- und Gemeinden kann nen grob geschätzt man ausgehend davon werden, indem die ge- grob auf 200 bis 450 schätzten Minderein- Mio. Franken pro Jahr nahmen bei der direk- schätzen. ten Bundessteuer mit dem Faktor 2 bis 3 multipliziert werden. Die Vorlage hat keine Auswirkung auf die Personalkosten des Bundes. Bei den kantonalen Steuerbehörden führt die neue Einkaufsmassnahme anlässlich der Steuerkontrolle zu einem administrativen Mehraufwand, der sich möglicherweise vereinzelt auch in personellen Mehrkosten niederschlagen kann.

Siehe auch die FAQ auf der Internetseite des BSV: Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a

Internet-Link für Curia Vista: 19.3702 | Einkauf in die Säule 3a ermöglichen | Geschäft | Das Schweizer Parlament

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1146 Leistungen von Wohlfahrtsfonds werden erweitert

Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen erbringen Leistungen an Personen in Notlagen, um die wirt- schaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität abzufedern. Am 14. Juni 2024 hat die Bundesver- sammlung eine Änderung des Zivilgesetzbuchs verabschiedet: In Zukunft sollen Wohlfahrtsfonds auch bei Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit Leistungen ausrichten können, ohne dass eine Notlage vor- liegt. An seiner Sitzung vom 20. November 2024 hat der Bundesrat das Inkrafttreten der Änderung auf den 1. Januar 2025 beschlossen.

Mit der Änderung des Zivilgesetzbuchs (ZGB) wird die parlamentarische Initiative 19.456 «Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleis- tungen» umgesetzt. Artikel 89a Absatz 8 ZGB wird durch eine Ziffer 4 ergänzt. Damit können patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen künftig unabhängig von einer Notlage Leistungen ausrichten. Die Leistungen dienen zur Prävention finanzieller Risiken bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeits- losigkeit, die von den Sozialversicherungen nicht abgedeckt sind. Neu können die Stiftungen auch in weiteren Situationen Leistungen gewähren, etwa für die Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention für die Versicherten und ihre Angehörigen. Überdies sollen die Stiftungen zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen können.

Der Bundesrat anerkennt, dass Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen eine wichtige gesellschaftli- che Funktion haben. Ein rasches Inkrafttreten ermöglicht eine Klärung der rechtlichen Situation für Wohlfahrtsfonds. Damit setzt der Bundesrat ein Zeichen für die Beibehaltung dieser sozial ausgerichte- ten Stiftungen durch die Unternehmen. Die Änderung des ZGB tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Pressemitteilung vom 20. November 2024 : Leistungen von Wohlfahrtsfonds werden erweitert

Links :

Stellungnahme des Bundesrates zur parlamentarischen Initiative «Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen»

Bericht vom 31. August 2023 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates «Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen»

Zivilgesetzbuch, Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds (BBl 2024 1450)

Parlamentarische Initiative 19.456 «Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld ein

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1147 Projekt eStatus: Digitalisierung im Zusammenhang mit der Anmeldung als Selbstständigerwer- bende bei den AHV-Ausgleichskassen

(Autorin: Marian Nedi, Juristin Bereich Beiträge, BSV)

In seinem am 27. Oktober 2021 publizierten Bericht «Digitalisierung – Prüfung einer Flexibilisierung des Sozialversicherungsrechts («Flexi-Test»)» hat der Bundesrat ein gewisses Optimierungspotenzial im Zusammenhang mit der Abklärung erkannt, ob eine erwerbstätige Person als selbstständig oder unselbstständig erwerbend eingestuft wird. Die Statusbestimmung soll beschleunigt und vorhersehbarer werden.

Das Projekt eStatus hat diesen Auftrag mit zwei Massnahmen umgesetzt. Einerseits hat das Projekt- team (mit Vertretenden des BSV, der Ausgleichskassen und von eAHV/IV) eine Informationswebseite konzipiert, die den Nutzern die Kriterien für die Anerkennung als selbständig Erwerbende verständlich machen soll und somit die Qualität der Anträge erhöht. Andererseits wurde für die Versicherten ein zentrales online Anmeldeformular geschaffen, womit das Verfahren bei den AHV-Ausgleichskassen be- schleunigt, vereinfacht und vereinheitlicht wird.

Die Online-Anmeldung bei den Ausgleichskassen wird auch die Behandlung von Gesuchen um Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung erleichtern, weil die Ausgleichskassen den Statusentscheid nun schneller vornehmen können. Die Vorsorgeeinrichtungen können Gesuchstellende auf die Online-Anmeldung hinweisen.

Die Webseite sowie das Anmeldeformular wurden am 11. November 2024 live geschaltet.

Links zum Formular: Deutsch www.ahv-iv.ch/p/318.146.d Französisch www.ahv-iv.ch/p/318.146.f Italienisch www.ahv-iv.ch/p/318.146.i Englisch www.ahv-iv.ch/p/318.146.e

URL’s für die Webseite: Deutsch selbststaendig-erwerbend.ch Französisch independant-suisse.ch Italienisch indipendente.ch Englisch self-employed.ch

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Rechtsprechung 1148 Verantwortlichkeit und Aufgaben der Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge

(Verweis auf die BGer-Urteile vom 18. Juni 2024 11, 9C_496/2022, 9C_503/2022, 9C_504/2022, 9C_505/2022; Urteile in französischer Sprache)

Die Expertin oder der Experte für berufliche Vorsorge muss bei der Beurteilung, ob die Vorsorgeeinrich- tung in den nächsten Jahren ihre Verpflichtungen mit dem verfügbaren Vermögen decken kann, eine gesamtheitliche Betrachtung vornehmen und die Aktiven berücksichtigen. Dabei trägt sie oder er jedoch nicht die Verantwortung für die Aktivseite und die Vermögensanlage. Die Aufgaben von Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge können daher nicht generell auf die Überprüfung des Vorhandens- eins einzelner Aktivposten in der Bilanz ausgeweitet werden, es sei denn, der betreffende Aktivposten soll als spezifisches Element eine zusätzliche Garantie für die Deckung der auf der Passivseite der Bilanz aufgeführten Vorsorgeverpflichtungen bieten.

(Art. 52 und Art. 52e BVG)

Die aufgeworfene Rechtsfrage betrifft den Umfang der Verantwortlichkeit der Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge (nachfolgend Expertinnen und Experten) im Hinblick auf ihre Aufgaben. Im vor- liegenden Fall wollten die Stiftungsratsmitglieder eines Vorsorgefonds die Anlagestrategie der Stiftung ändern und in ein diskretionäres Vermögensverwaltungsmandat investieren, wovon ihnen der Experte abriet. Das oberste Organ befolgte diese Empfehlung nicht und unterzeichnete das Mandat. Aufgrund einer beträchtlichen Unterdeckung infolge Wertverlusts der betreffenden Anlagen ging der Vorsorge- fonds in Liquidation.

Das Bundesgericht erinnert daran, dass gemäss Artikel 52 Absatz 1 BVG alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Expertinnen und Experten für den Schaden verantwortlich sind, den sie der Vorsorgeeinrichtung absichtlich oder fahrlässig zufügen. Eine Haftung für den Schaden besteht allerdings nur, wenn die Pflicht zur Erfüllung einer Aufgabe bei der fraglichen Person liegt.

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass der Experte den früheren Stiftungsratsmitgliedern vom Abschluss eines diskretionären Vermögensverwaltungsmandats abgeraten und sie ausdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen hatte, allfällige künftige Anlagen zu überwachen. Gemäss Bundesgericht ist es jedoch nicht seine Aufgabe, die Umsetzung der vom Stiftungsrat beschlossenen neuen Anlagestra- tegie zu verfolgen oder die Verwaltung der Aktiven der Vorsorgeeinrichtung zu kontrollieren. Er musste demnach nicht prüfen, ob die Aktiven der Vorsorgeeinrichtung tatsächlich vorhanden waren und wie werthaltig sie waren.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Verwaltung des Vermögens der Vorsorgeeinrichtung eine unentziehbare und unübertragbare Aufgabe des obersten Organs ist (Art. 51a Abs. 2 und 71 Abs. 1 BVG und Art. 49a BVV 2) und nicht zu den Aufgaben der Expertin bzw. des Experten gehört (Art. 52e BVG und früherer Art. 53 BVG). Das Gericht hält folglich fest, dass der Experte nicht für den der Stiftung entstandenen Schaden verantwortlich ist.

11 Die Zusammenfassung behandelt einzig die Rechtsfrage zur Verantwortlichkeit der Expertin bzw. des Experten. Die übrigen im Urteil diskutierten Rechtsfragen sind klar.

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1149 Rückforderung einer unrechtmässig erwirkten Invalidenkinderrente

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2024, 9C_487/2023, Entscheid in deutscher Sprache)

Die Rückerstattungspflicht für eine Invalidenkinderrente der 2. Säule trifft grundsätzlich die versicherte Person, sofern die reglementarischen Bestimmungen keinen Anspruch auf Auszahlung an eine Drittperson vorsehen.

(Art. 25 Abs. 1 und Art. 35a BVG)

Im vorliegenden Fall ist (u.a.) strittig, ob der versicherte Kindsvater rückerstattungspflichtig ist für die von seiner Vorsorgeeinrichtung direkt an die Kindsmutter ausbezahlte Invalidenkinderrente für das gemeinsame Kind. Die Frage stellt sich, nachdem feststeht, dass er die an ihn ausbezahlte Invalidenrente der 2. Säule (Stammrente) zu Unrecht erwirkt hat und dafür rückerstattungspflichtig ist.

In casu stellt das Bundesgericht fest, dass die Anspruchsberechtigung für eine Invalidenkinderrente der 2. Säule grundsätzlich bei der versicherten Person liegt. Die gesetzlichen Bestimmungen räumen keinen Anspruch auf Auszahlung der Invalidenkinderrente an eine Drittperson ein. Auch die reglementarischen Bestimmungen sehen im vorliegenden Fall keinen solchen Drittauszahlungsan- spruch vor. Deshalb fehlt der Kindsmutter das nach Art. 35a BVG für eine Rückerstattung verlangte berufsvorsorgerechtliche Verhältnis zur rückerstattungsberechtigten Vorsorgeeinrichtung. Die Kindsmutter ist deshalb als Drittperson zu betrachten, welche die Leistung lediglich im Auftrag des Kindsvaters entgegengenommen hat.

Das Bundesgericht kommt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass die Rückerstattungspflicht für die an die Kindsmutter ausbezahlte Invalidenkinderrente alleine den Kindsvater als versicherte und bezüglich der Kinderrente anspruchsberechtigte Person trifft.

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Anhang • Neue Tabelle ab 1. Januar 2025 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang

• Wichtige Masszahlen 2025 im Bereich der beruflichen Vorsorge

• Wichtige Masszahlen 1985-2025 im Bereich der beruflichen Vorsorge

• Tabellen 2025 BVG-Altersguthaben

• Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in %

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik

Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Beginn Geburtsjahr 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 1. Januar … 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025

1962 u. früher 1987 271'199 280'737 290'370 300'157 310'042 320'198 331'257 342'655 1963 1988 260'999 270'435 279'966 289'648 299'428 309'478 320'403 331'665 1964 1989 250'783 260'117 269'544 279'122 288'797 298'741 309'531 320'658 1965 1990 240'959 250'195 259'523 269'001 278'575 288'416 299'078 310'074 1966 1991 230'884 240'019 249'245 258'621 268'090 277'827 288'356 299'218 1967 1992 221'196 230'234 239'363 248'639 258'009 267'645 278'047 288'780 1968 1993 210'717 219'650 228'672 237'842 247'104 256'631 266'895 277'489 1969 1994 200'193 209'021 217'937 227'000 236'153 245'571 255'696 266'150 1970 1995 190'074 198'801 207'615 216'574 225'623 234'935 244'928 255'247 1971 1996 180'034 188'660 197'373 206'230 215'175 224'383 234'244 244'429 1972 1997 170'379 178'909 187'524 196'283 205'129 214'236 223'970 234'027 1973 1998 160'857 169'292 177'810 186'472 195'220 204'228 213'837 223'767 1974 1999 151'701 160'044 168'470 177'038 185'692 194'605 204'093 213'902 1975 2000 142'808 151'062 159'399 167'876 176'438 185'258 194'630 204'320 1976 2001 134'257 142'425 150'676 159'066 167'539 176'271 185'530 195'107 1977 2002 125'830 133'915 142'080 150'384 158'771 167'414 176'563 186'028 1978 2003 117'728 125'731 133'814 142'036 150'339 158'899 167'941 177'298 1979 2004 109'690 117'613 125'615 133'754 141'975 150'451 159'387 168'637 1980 2005 101'829 109'673 117'596 125'655 133'795 142'189 151'022 160'167 1981 2006 94'014 101'780 109'624 117'604 125'663 133'975 142'706 151'748 1982 2007 86'390 94'080 101'847 109'749 117'729 125'963 134'593 143'533 1983 2008 78'745 86'358 94'048 101'871 109'773 117'927 126'457 135'295 1984 2009 71'303 78'843 86'457 94'205 102'030 110'106 118'539 127'278 1985 2010 63'778 71'242 78'780 86'451 94'199 102'197 110'530 119'169 1986 2011 56'400 63'790 71'254 78'850 86'521 94'442 102'679 111'220 1987 2012 49'039 56'355 63'745 71'265 78'861 86'706 94'846 103'289 1988 2013 41'786 49'030 56'347 63'793 71'314 79'083 87'128 95'475 1989 2014 34'580 41'752 48'996 56'369 63'816 71'510 79'460 87'710 1990 2015 27'498 34'599 41'771 49'072 56'446 64'066 71'923 80'080 1991 2016 20'508 27'539 34'640 41'870 49'172 56'719 64'484 72'548 1992 2017 13'604 20'566 27'597 34'757 41'987 49'463 57'137 65'109 1993 2018 6'768 13'662 20'624 27'714 34'874 42'279 49'863 57'744 1994 2019 6'826 13'720 20'741 27'831 35'166 42'661 50'452 1995 2020 6'826 13'777 20'798 28'062 35'469 43'170 1996 2021 6'883 13'835 21'030 28'348 35'960 1997 2022 6'883 14'008 21'239 28'762 1998 2023 7'056 14'200 21'635 1999 2024 7'056 14'402 2000 2025 7'258

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Berechnungsgrössen

Jahr 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Gutschrift 6'768 6'826 6'826 6'883 6'883 7'056 7'056 7'258 Zinssatz 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.25% 1.25%

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik 2024 2025 BVG-Referenzalter: 65 64 65 64 und 3 (Männer 1959 (Frauen 1960 (Männer 1960 Monate geboren) geboren) geboren) (Frauen 1961 geboren)

1. Jährliche AHV-Altersrente

Minimale 14'700 15'120 Maximale 29'400 30'240

2. Lohndaten der Aktiven (Zeitreihe)

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 22'050 22'680 Koordinationsabzug 25'725 26'460 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 88'200 90'720 Min. koordinierter Jahreslohn 3'675 3'780 Max. koordinierter Jahreslohn 62'475 64'260 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer 882’000 907'200 Jahreslohn

3. BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz (Zeitreihe) 1,25% 1,25% Min. AGH im BVG-Referenzsalter 22'286 22'965 22'735 22'777 in % des koordinierten Lohnes 606.4% 624.9% 601.5% 602.6% Max. AGH im BVG-Referenzsalter 369'621 380'363 377'526 377'851 in % des koordinierten Lohnes 591.6% 608.8% 587.5% 588.0%

4. BVG-Altersrente und anwartschaftliche (anw.) BVG-Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz in % des AGH im BVG- Referenzalter 6,8% 6,8% Min. jährliche Altersrente im BVG-Referenzsalter 1'515 1'562 1'546 1'549 in % des koordinierten Lohnes 41.2% 42.5% 40.9% 41.0% Min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 909 937 928 929 Min. anw. jährliche Waisenrente 303 312 309 310 Max. jährliche Altersrente im BVG-Referenzsalter 25'134 25'865 25'672 25'694 in % des koordinierten Lohnes 40.2% 41.4% 40.0% 40.0% Max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 15'080 15'519 15'403 15'416 Max. anw. jährliche Waisenrente 5'027 5'173 5'134 5'139

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 21'600 22'200

6. Teuerungsanpassung BVG-Risikorenten vor dem Referenzalter (Zeitreihe)

erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 6,0% 5,8% nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 2,5% nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 0,8%

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,130% 0,130% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,002% 0,002% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 132'300 136'080

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 84,70 87,10 Koordinationsabzug vom Tageslohn 98,80 101,60 Max. versicherter Tageslohn 338,70 348,40 Min. koordinierter Tageslohn 14,10 14,50 Max. koordinierter Tageslohn 239,90 246,75

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 7'056 7'258 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 35'280 36'288

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf der BSV-Homepage abrufbar: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen.html

Erläuterungen zu den Masszahlen Art. 1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. ArbeitnehmerInnen, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den 2 BVG minimalen Lohn übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres 7 Abs. 1 und 2 BVG für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch 8 Abs. 1 BVG für das Alter der obligatorischen Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die 8 Abs. 2 BVG Eintrittsschwelle 3/4 der max. AHV-Rente, der Koordinationsabzug 7/8, der minimale 46 BVG Koordinierter Lohn 1/8 und der maximale koordinierte Lohn 17/8 der max. AHV-Rente. Der 79c BVG in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn ist auf den zehnfachen maximalen versicherten Jahreslohn in der obligatorischen BV. 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der 15 BVG Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von 16 BVG vorhergehenden Einrichtungen überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz). 12 BVV2 Die hier ausgewiesenen Werte sind Maximalwerte, da das Altersguthaben per 31. Dezember 13 Abs. 1 BVG im jeweiligen Jahr angeben wird. Die am 1.1.2024 in Kraft getretene Reform AHV 21 erhöht 62a BVV2 das Referenzalter für Frauen ab 2025 (Jahrgang 1961) jährlich um 3 Monate bis zum Erreichen des Referenzalters von 65 Jahren (Jahrgang 1964). Diese Regelung wird in das BVG übernommen. Somit werden Frauen mit Jahrgang 1961, die von Oktober bis Dezember Geburtstag haben, das Referenzalter erst im Jahr 2026 erreichen. Für diese Frauen sind die Altersgutschriften 2026 im Altersguthaben per 31.12.2025 nicht enthalten. 4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der 14 BVG Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale 62c BVV2 und Altersrente BVG: Leistungs-anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 Übergangsbestim- ununterbrochen immer mit dem minimalen bzw. immer mit dem maximalen koordinierten mungen Bst. a Lohn versichert war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente entspricht 60% der Altersrente und 18, 19, 21, 22 BVG die Kinderrente 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen Risikoleistungen berechnen 18, 20, 21, 22 BVG sich auf der Summe des erworbenen und des bis zum Referenzalter projizierten Altersguthabens. Für Frauen mit Jahrgang 1961 siehe Bemerkung unter Punkt 3.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder 37 Abs. 3 BVG Invalidenrente bzw. die Witwen-, Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 37 Abs. 2 BVG Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Seit 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen. 6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis 36 Abs. 1 BVG zum Alter 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals üblicherweise nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten.

7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden 14, 18 SFV reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese 15 SFV Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn 16 SFV (www.sfbvg.ch). 56 Abs. 1c, 2 BVG 8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für 2 Abs. 3 BVG die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehaltenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 40a AVIV oder die monatlichen Grenzbeträge durch den Faktor 21,7 geteilt werden.

9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für 7 Abs. 1 BVV3 Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

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2. Lohndaten gemäss BVG in Franken (Zeitreihe)

Jahr Eintrittsschwelle Koordinations- Maximaler Koordinierter Minimaler Lohn abzug versicherter AHV- Jahreslohn Jahreslohn minimal maximal 1985 16'560 16'560 49'680 2'070 33'120 1986-1987 17'280 17'280 51'840 2'160 34'560 1988-1989 18'000 18'000 54'000 2'250 36'000 1990-1991 19'200 19'200 57'600 2'400 38'400 1992 21'600 21'600 64'800 2'700 43'200 1993-1994 22'560 22'560 67'680 2'820 45'120 1995-1996 23'280 23'280 69'840 2'910 46'560 1997-1998 23'880 23'880 71'640 2'985 47'760 1999-2000 24'120 24'120 72'360 3'015 48'240 2001-2002 24'720 24'720 74'160 3'090 49'440 2003-2004 25'320 25'320 75'960 3'165 50'640 2005-2006 19'350 22'575 77'400 3'225 54'825 2007-2008 19'890 23'205 79'560 3'315 56'355 2009-2010 20'520 23'940 82'080 3'420 58'140 2011-2012 20'880 24'360 83'520 3'480 59'160 2013-2014 21'060 24'570 84'240 3'510 59'670 2015-2018 21'150 24'675 84'600 3'525 59'925 2019-2020 21'330 24'885 85'320 3'555 60'435 2021-2022 21'510 25'095 86'040 3'585 60'945 2023-2024 22’050 25’725 88’200 3’675 62’475 2025 22’680 26’460 90’720 3’780 64’260

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3. BVG-Mindestzinssatz in Prozent (Zeitreihe)

Jahr BVG- Mindestzinssatz (in Prozent)

1985-2002 4,00 2003 3,25 2004 2,25 2005-2007 2,50 2008 2,75 2009-2011 2,00 2012-2013 1,50 2014-2015 1,75 2016 1,25 2017-2023 1,00 2024-2025 1,25

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6. Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten (Zeitreihe)

Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten nach einer Laufzeit von

Jahr 1. Anpassung Nachfolgende Anpassung nach nach üblicherweise

3 Jahren 2 Jahren 1 Jahr

1985-1988 * * * 1989 4,3 % * * 1990 7,2 % * 3,4 % 1991 11,9 % * * 1992 15,9 % 12,1 % 5,7 % 1993 16,0 % * 3,5 % 1994 13,1 % * * 1995 7,7 % 4,1 % 0,6 % 1996 6,2 % * * 1997 3,2 % 2,6 % 0,6 % 1998 3,0 % * * 1999 1,0 % 0,5 % 0,1 % 2000 1,7 % * * 2001 2,7 % 2,7 % 1,4 % 2002 3,4 % * * 2003 2,6 % 1,2 % 0,5 % 2004 1,7 % * * 2005 1,9 % 1,4 % 0,9 % 2006 2,8 % * * 2007 3,1 % 2,2 % 0,8 % 2008 3,0 % * * 2009 4,5 % 3,7 % 2,9 % 2010 2,7 % * * 2011 2,3 % - 0,3 % 2012 - * * 2013 0,4 % - - 2014 - * * 2015 - - - 2016-2018 - * * 2019 1,5 % - - 1,8 %

2020 0,1 % für 2010, 2013 und 2014 * *

entstandene neue Renten 2021 0,3 % - - 0,3 %

2022 0,1 % für 2012 entstandene * *

neue Renten

2023 Siehe Tabelle Seite 5

2024 6,0 % * * 2025 5,8 % 2,5 % 0,8 %

* Die nachfolgende Anpassung der BVG-Risikorenten geschieht gleichzeitig mit der An- passung der AHV-Renten, welche in diesem Jahr nicht stattgefunden hat. - Keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist.

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Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung am 1. Januar 2023 Jahr, in dem die Rente zum Anpassungsatz in Prozent ersten Mal ausbezahlt wurde 1985-2005 2.8 2006-2007 3.5 2008 2.8 2009 - 2010 3.4 2011 3.0 2012 3.3 2013 - 2014 3.4 2015 3.5 2016 3.4 2017 4.2 2018 3.3 2019 3.4 in Grau, erste Rentenanpassung

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63

Minimale 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 12'360 12'360 12'360 12'660 12'660 12'660 12'660 Maximale 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Koordinationsabzug 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 74'160 74'160 74'160 75'960 75'960 75'960 75'960 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 3'090 3'090 3'090 3'165 3'165 3'165 3'165 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240 49'440 49'440 49'440 50'640 50'640 50'640 50'640

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 10'010 10'859 10'966 11'658 11'782 12'361 12'490 im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) inkl. eEG 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 20'020 21'718 21'932 23'316 23'564 24'722 24'980 in % des minimalen koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% 647.9% 702.8% 709.8% 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 160'106 173'634 175'409 186'410 188'392 197'686 199'719 in % des maximalen koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9% 323.8% 351.2% 354.8% 368.1% 372.0% 390.4% 394.4%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 9'960 9'960 9'960 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 32'298 35'034 35'382 37'614 38'010 39'876 40'296 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 19'920 19'920 19'920 20'400 20'400 20'400 20'400 entspr. oberer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340 64'596 70'068 70'764 75'228 76'020 79'752 80'592

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 1'441 1'564 1'579 1'679 1'696 1'780 1'799 in % des minimalen koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% 46.6% 50.6% 51.1% 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 865 938 938 1'007 1'007 1'068 1'068 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 288 313 313 336 336 356 356 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 11'528 12'502 12'629 13'422 13'564 14'233 14'380 in % des maximalen koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% 23.3% 25.3% 25.6% 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 6'917 7'501 7'501 8'053 8'053 8'540 8'540 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118 2'306 2'500 2'500 2'684 2'684 2'847 2'847

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800 17'100 17'100 17'100 17'500 17'500 17'500 17'500

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% 2.7% 3.4% 3.4% 2.6% 2.6% 1.7% 1.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 12.1% 4.1% 2.6% 0.5% 2.7% 1.2% 1.2% Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 3.4% 5.7% 3.5% 0.6% 0.6% 0.1% 1.4% 0.5% 0.5%

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% 0.05% 0.05% 0.05% 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540 111'240 111'240 111'240 113'940 113'940 113'940 113'940

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Koordinationsabzug von Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Maximaler versicherter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 284.80 284.80 284.80 291.70 291.70 291.70 291.70 Minimaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 11.90 11.90 11.90 12.15 12.15 12.15 12.15 Maximaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30 189.90 189.90 189.90 194.45 194.45 194.45 194.45

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 5'933 5'933 5'933 6'077 6'077 6'077 6'077 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944 29'664 29'664 29'664 30'384 30'384 30'384 30'384 M: Männer, F: Frauen

1/4

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2005* 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:63 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimale 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 13'680 13'680 13'680 13'680 13'920 13'920 13'920 13'920 14'040 14'040 14'040 14'040 Maximale 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520 27'360 27'360 27'360 27'360 27'840 27'840 27'840 27'840 28'080 28'080 28'080 28'080

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 20'520 20'520 20'520 20'520 20'880 20'880 20'880 20'880 21'060 21'060 21'060 21'060 Koordinationsabzug 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 23'940 23'940 23'940 23'940 24'360 24'360 24'360 24'360 24'570 24'570 24'570 24'570 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 82'080 82'080 82'080 82'080 83'520 83'520 83'520 83'520 84'240 84'240 84'240 84'240 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 3'420 3'420 3'420 3'420 3'480 3'480 3'480 3'480 3'510 3'510 3'510 3'510 Maximaler koordinierter Jahreslohn 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355 58'140 58'140 58'140 58'140 59'160 59'160 59'160 59'160 59'670 59'670 59'670 59'670 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn - - 774'000 774'000 795'600 795'600 795'600 795'600 820'800 820'800 820'800 820'800 835'200 835'200 835'200 835'200 842'400 842'400 842'400 842'400

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 1.50% 1.50% 1.50% 1.50% 1.75% 1.75% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 15'845 16'560 16'422 17'139 17'012 17'730 17'540 18'259 18'061 18'794 18'629 19'389 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 256'484 267'982 266'455 277'904 276'686 288'171 285'825 297'323 294'876 306'598 304'692 316'859

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% 7.05% 7.00% 7.00% 6.95% 6.95% 6.90% 6.90% 6.85% 6.85% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 1'117 1'159 1'150 1'191 1'182 1'223 1'210 1'251 1'237 1'278 1'267 1'318 in % des minimalen koordinierten Lohnes 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% 32.7% 33.9% 33.6% 34.8% 34.0% 35.1% 34.8% 35.9% 35.2% 36.4% 36.1% 37.6% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 563 572 590 612 623 643 646 673 670 695 690 715 709 734 726 750 742 767 760 791 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 188 191 197 204 208 214 215 224 223 232 230 238 236 245 242 250 247 256 253 264 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 18'082 18'759 18'652 19'314 19'230 19'884 19'722 20'367 20'199 20'849 20'719 21'546 in % des maximalen koordinierten Lohnes 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% 31.1% 32.3% 32.1% 33.2% 32.5% 33.6% 33.3% 34.4% 33.9% 34.9% 34.7% 36.1% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 10'849 11'255 11'191 11'589 11'538 11'930 11'833 12'220 12'119 12'509 12'431 12'928 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625 3'616 3'752 3'730 3'863 3'846 3'977 3'944 4'073 4'040 4'170 4'144 4'309

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 18'000 17'900 18'100 17'900 18'600 18'500 18'800 18'600 19'400 19'500 19'500 19'600 20'000 20'100 20'100 20'300 20'500 20'600 20'600 20'600 7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten ( - bedeutet keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist) Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% 4.5% 4.5% 2.7% 2.7% 2.3% 2.3% - - 0.4% 0.4% - - Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 1.4% 1.4% 2.2% 2.2% 3.7% 3.7% - - - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 0.9% 0.9% 0.8% 0.8% 2.9% 2.9% 0.3% 0.3% - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.08% 0.08% 0.08% 0.08% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340 123'120 123'120 123'120 123'120 125'280 125'280 125'280 125'280 126'360 126'360 126'360 126'360

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 78.80 78.80 78.80 78.80 80.20 80.20 80.20 80.20 80.90 80.90 80.90 80.90 Koordinationsabzug von Tageslohn 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 91.95 91.95 91.95 91.95 93.55 93.55 93.55 93.55 94.35 94.35 94.35 94.35 Maximaler versicherter Tageslohn 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 315.20 315.20 315.20 315.20 320.75 320.75 320.75 320.75 323.50 323.50 323.50 323.50 Minimaler koordinierter Tageslohn 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 13.15 13.15 13.15 13.15 13.35 13.35 13.35 13.35 13.50 13.50 13.50 13.50 Maximaler koordinierter Tageslohn 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40 223.25 223.25 223.25 223.25 227.20 227.20 227.20 227.20 229.15 229.15 229.15 229.15

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 6'566 6'566 6'566 6'566 6'682 6'682 6'682 6'682 6'739 6'739 6'739 6'739 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824 32'832 32'832 32'832 32'832 33'408 33'408 33'408 33'408 33'696 33'696 33'696 33'696 M: Männer, F: Frauen * 01.01.2005 : Inkrafttretten der 1. BVG-Revision. Neue Definition der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzuges (2) und Aufhebung der eEG (4)

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64* Minimale 14'100 14'100 14'100 14'100 14'220 14'220 14'340 14'340 14'700 14'700 15'120 Maximale 28'200 28'200 28'200 28'200 28'440 28'440 28'680 28'680 29'400 29'400 30'240

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 21'150 21'150 21'150 21'150 21'330 21'330 21'510 21'510 22'050 22'050 22'680 Koordinationsabzug 24'675 24'675 24'675 24'675 24'885 24'885 25'095 25'095 25'725 25'725 26'460 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 84'600 84'600 84'600 84'600 85'320 85'320 86'040 86'040 88'200 88'200 90'720 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'525 3'525 3'525 3'525 3'555 3'555 3'585 3'585 3'675 3'675 3'780 Maximaler koordinierter Jahreslohn 59'925 59'925 59'925 59'925 60'435 60'435 60'945 60'945 62'475 62'475 64'260 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 846'000 846'000 846'000 846'000 853'200 853'200 860'400 860'400 882'000 882'000 907'200

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 1.75% 1.25% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.25% 1.25% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 19'215 19'858 19'552 20'232 19'851 20'568 20'157 20'865 20'479 21'174 20'811 21'492 21'154 21'824 21'505 22'169 21'869 22'534 22'286 22'965 22'737 22'777 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 314'825 324'992 320'820 331'587 326'201 337'558 331'701 342'917 337'467 348'464 343'396 354'179 349'514 360'114 355'771 366'269 362'248 372'774 369'621 380'363 377'526 377'851

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 1'307 1'350 1'330 1'376 1'350 1'399 1'371 1'419 1'393 1'440 1'415 1'461 1'438 1'484 1'462 1'507 1'487 1'532 1'515 1'562 1'546 1'549 in % des minimalen koordinierten Lohnes 37.1% 38.3% 37.7% 39.0% 38.3% 39.7% 38.9% 40.3% 39.2% 40.5% 39.8% 41.1% 40.1% 41.4% 40.8% 42.0% 40.5% 41.7% 41.2% 42.5% 40.9% 41.0% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 784 810 798 825 810 839 823 851 836 864 849 877 863 890 877 904 892 919 909 937 928 929 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 261 270 266 275 270 280 274 284 279 288 283 292 288 297 292 301 297 306 303 312 309 310 Max. jährliche BVG-Altersrente im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 21'408 22'099 21'816 22'548 22'182 22'954 22'556 23'318 22'948 23'696 23'351 24'084 23'767 24'488 24'192 24'906 24'633 25'349 25'134 25'865 25'672 25'694 in % des maximalen koordinierten Lohnes 35.7% 36.9% 36.4% 37.6% 37.0% 38.3% 37.6% 38.9% 38.0% 39.2% 38.6% 39.9% 39.0% 40.2% 39.7% 40.9% 39.4% 40.6% 40.2% 41.4% 40.0% 40.0% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 12'845 13'260 13'089 13'529 13'309 13'772 13'534 13'991 13'769 14'218 14'011 14'450 14'260 14'693 14'515 14'944 14'780 15'209 15'080 15'519 15'403 15'416 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 4'282 4'420 4'363 4'510 4'436 4'591 4'511 4'664 4'590 4'739 4'670 4'817 4'753 4'898 4'838 4'981 4'927 5'070 5'027 5'173 5'134 5'139

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 20'700 20'700 20'700 20'700 20'900 20'900 21'100 21'100 21'600 21'600 22'200 7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten ( - bedeutet keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist) Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - - - 1.5% 1.8% 0.3% 0.3% 3.4% 6.0% 5.8% - - - alle Renten werden 2.5% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren angepasst : Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - - - s. Tabelle S. 4 0.8% 2010 2008 2.8% Erstmals für neue Renten entstanden im Jahr 2013 0.1% 2012 0.1% 2011 3.0% 2014

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.08% 0.08% 0.10% 0.10% 0.12% 0.12% 0.12% 0.12% 0.12% 0.13% 0.13% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.002% 0.002% 0.002% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 126'900 126'900 126'900 126'900 127'980 127'980 129'060 129'060 132'300 132'300 136'080

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 81.20 81.20 81.20 81.20 81.90 81.90 82.60 82.60 84.70 84.70 87.10 Koordinationsabzug von Tageslohn 94.75 94.75 94.75 94.75 95.55 95.55 96.35 96.35 98.80 98.80 101.60 Maximaler versicherter Tageslohn 324.90 324.90 324.90 324.90 327.65 327.65 330.40 330.40 338.70 338.70 348.40 Minimaler koordinierter Tageslohn 13.55 13.55 13.55 13.55 13.65 13.65 13.75 13.75 14.10 14.10 14.50 Maximaler koordinierter Tageslohn 230.15 230.15 230.15 230.15 232.10 232.10 234.05 234.05 239.90 239.90 246.75

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'768 6'768 6'768 6'768 6'826 6'826 6'883 6'883 7'056 7'056 7'258 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 33'840 33'840 33'840 33'840 34'128 34'128 34'416 34'416 35'280 35'280 36'288 M: Männer, F: Frauen * : 64 und 3 Monate. Die Frauen mit Jahrgang 1961, die von Oktober bis Dezember Geburtstag haben, erreichen das Referenzalter erst im Jahr 2026.

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7. Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung am 1. Januar 2023 Jahr, in dem die Rente zum Anpassungsatz in Prozent ersten Mal ausbezahlt wurde 1985-2005 2.8 2006-2007 3.5 2008 2.8 2009 - 2010 3.4 2011 3.0 2012 3.3 2013 - 2014 3.4 2015 3.5 2016 3.4 2017 4.2 2018 3.3 2019 3.4 in Grau, erste Rentenanpassung

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Tabellen BVG-Altersguthaben

Die Tabellen zeigen für eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG seit dem 1.Januar des- jenigen Kalenderjahres, das dem 24. Geburtstag folgt (Beginn des Sparprozesses) aber frü- hestens seit dem 1. Januar 1985 das minimale und das maximale BVG-Altersguthaben, das am Ende jedes Kalenderjahres seit 1985 erworben wurde. Dies für Männer und Frauen entsprechend dem Alter, das sie 2025 erreichen (Differenz zwischen 2025 und Geburtsjahr). Das minimale Altersguthaben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem minimalen koor- dinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersguthaben erreicht, wer jedes Jahr mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war.

Um das individuelle BVG-Altersguthaben eines Versicherten zu ermitteln, muss immer seine BVG-Schattenrechnung zu Rate gezogen werden, die seine Vorsorgeeinrichtung führt. Das individuelle BVG-Altersguthaben liegt entsprechend der Höhe des koordinier- ten Lohns des Versicherten zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert in den folgenden Tabellen.

Damit ist es möglich, das von 1985 bis 31. Dezember 2025 erworbene Altersguthaben abzu- schätzen bzw. einzugrenzen. Dies kann nützlich sein, um • die Höhe einer neuen Invaliden- oder Hinterlassenenrente zu schätzen, denn wenn das erworbene Altersguthaben bekannt ist, kann leicht das projizierte Altersgutha- ben im BVG-Referenzalter und damit die BVG-Invalidenrente bestimmt werden; • den BVG-Teil bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln (ihre Leistungen gehen über die minimalen BVG-Leistungen hinaus); • im Falle von Freizügigkeit, Scheidung oder Wohneigentumsförderung die Höhe des Altersguthabens zu kontrollieren; • den maximal möglichen Einkauf beim Eintritt in eine BVG-Minimalkasse zu schät- zen.

Anwendungsbeispiele finden sich im Dokument „technische Aspekte der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge“, das unter folgender Internetadresse abrufbar ist (Grundlagen/weitere In- formationen): https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundla- gen.html

Zwischen 1985 und 2004 war die Staffelung der Altersgutschriftensätze für Männer und Frauen verschieden, weshalb sich die Werte in den folgenden Tabellen für Männer und Frauen teilweise unterscheiden.

Die am 1.1.2024 in Kraft getretene Reform AHV 21 erhöht das Referenzalter für Frauen ab 2025 (Jahrgang 1961) jährlich um 3 Monate bis zum Erreichen des Referenzalters von 65 Jahren (Jahrgang 1964). Diese Regelung wird in das BVG übernommen. Somit werden Frauen mit Jahrgang 1961, die von Oktober bis Dezember Geburtstag haben, das Referenz- alter erst im Jahr 2026 erreichen. Für diese Frauen sind die Altersgutschriften 2026 im Al- tersguthaben per 31.12.2025 nicht enthalten.

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer 2025 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 53 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 1'932 2'206 2'487 54 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 1'939 2'204 2'485 2'870 55 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 1'931 2'216 2'487 2'872 3'266 56 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 1'909 2'202 2'495 2'867 3'261 3'665 57 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'887 2'179 2'483 2'880 3'261 3'665 4'079 58 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'860 2'146 2'448 2'855 3'264 3'654 4'068 4'492 59 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'807 2'090 2'385 2'789 3'210 3'631 4'029 4'452 4'886 60 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'758 2'037 2'329 2'724 3'142 3'577 4'010 4'416 4'849 5'293 61 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'696 1'973 2'261 2'653 3'061 3'492 3'941 4'385 4'801 5'243 5'697 62 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'643 1'912 2'197 2'584 2'989 3'410 3'855 4'318 4'775 5'199 5'652 6'115 63 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'583 1'850 2'127 2'511 2'910 3'328 3'762 4'222 4'700 5'169 5'602 6'064 6'538 64 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'531 1'789 2'065 2'438 2'834 3'246 3'678 4'126 4'600 5'093 5'575 6'017 6'490 7'136 65 145 302 465 641 824 1'025 1'234 1'473 1'729 1'996 2'367 2'752 3'161 3'586 4'031 4'493 4'982 5'490 5'985 6'436 7'081 7'742

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer 2025 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 265 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 257 525 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 257 518 789 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 511 774 1'049 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 504 767 1'034 1'311 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 502 758 1'023 1'293 1'574 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 500 756 1'015 1'282 1'555 1'839 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 498 752 1'010 1'271 1'541 1'818 2'105 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 750 1'006 1'267 1'531 1'803 2'083 2'374 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 748 1'004 1'263 1'526 1'793 2'068 2'351 2'645 35 0 0 0 0 0 0 0 0 247 497 748 1'003 1'261 1'523 1'789 2'058 2'336 2'622 3'033 36 0 0 0 0 0 0 0 246 497 750 1'004 1'261 1'522 1'786 2'055 2'327 2'607 3'007 3'423 37 0 0 0 0 0 0 246 496 751 1'007 1'264 1'523 1'788 2'054 2'326 2'600 2'993 3'398 3'819 38 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 1'266 1'526 1'788 2'055 2'324 2'598 2'983 3'380 3'790 4'215 39 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 1'530 1'792 2'056 2'326 2'598 2'982 3'371 3'772 4'186 4'617 40 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 1'793 2'058 2'325 2'597 2'979 3'367 3'759 4'164 4'584 5'019 41 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 2'062 2'330 2'600 2'981 3'366 3'759 4'155 4'564 4'988 5'429 42 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 2'328 2'598 2'977 3'362 3'751 4'147 4'547 4'960 5'389 5'835 43 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 2'601 2'980 3'362 3'751 4'144 4'544 4'948 5'365 5'800 6'250 44 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 2'980 3'362 3'748 4'141 4'538 4'942 5'350 5'771 6'210 6'666 45 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 3'366 3'752 4'142 4'539 4'940 5'348 5'760 6'185 6'630 7'280 46 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 3'755 4'145 4'539 4'940 5'345 5'757 6'173 6'602 7'236 7'894 47 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 4'153 4'547 4'945 5'350 5'759 6'175 6'595 7'213 7'854 8'519 48 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 4'554 4'952 5'354 5'763 6'176 6'596 7'200 7'823 8'472 9'145 49 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 4'968 5'370 5'776 6'189 6'607 7'210 7'820 8'450 9'107 9'787 50 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 5'386 5'793 6'203 6'621 7'220 7'830 8'446 9'082 9'746 10'435 51 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 5'819 6'230 6'645 7'245 7'850 8'466 9'089 9'731 10'404 11'101 52 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 6'261 6'676 7'271 7'877 8'489 9'112 9'741 10'389 11'070 11'776 53 2'881 3'291 3'699 4'115 4'545 4'962 5'387 5'832 6'287 6'718 7'314 7'916 8'528 9'147 9'776 10'411 11'067 11'756 12'470 54 3'273 3'694 4'110 4'534 4'973 5'396 5'828 6'281 6'743 7'356 7'958 8'567 9'186 9'811 10'447 11'089 11'751 12'449 13'172 55 3'679 4'112 4'536 4'969 5'416 5'845 6'284 6'745 7'392 8'013 8'622 9'237 9'863 10'494 11'137 11'786 12'455 13'162 14'007 56 4'089 4'533 4'965 5'407 5'863 6'299 6'744 7'389 8'047 8'676 9'291 9'913 10'546 11'184 11'834 12'490 13'166 13'992 14'847 57 4'513 4'968 5'410 5'860 6'325 6'768 7'396 8'052 8'721 9'359 9'982 10'610 11'249 11'895 12'552 13'215 14'009 14'845 15'711 58 4'936 5'403 5'853 6'312 6'787 7'410 8'048 8'715 9'397 10'043 10'672 11'308 11'954 12'607 13'271 14'049 14'851 15'698 16'574 59 5'340 5'818 6'276 6'744 7'401 8'034 8'681 9'359 10'052 10'706 11'342 11'984 12'637 13'297 14'075 14'861 15'671 16'529 17'416 60 5'757 6'247 6'713 7'361 8'030 8'672 9'329 10'019 10'723 11'386 12'028 12'677 13'337 14'111 14'897 15'691 16'510 17'378 18'275 61 6'171 6'672 7'318 7'978 8'659 9'311 9'977 10'678 11'394 12'065 12'714 13'370 14'144 14'925 15'720 16'522 17'349 18'227 19'136 62 6'600 7'278 7'937 8'609 9'303 9'965 10'640 11'353 12'081 12'760 13'417 14'185 14'967 15'757 16'560 17'370 18'206 19'095 20'014 63 7'199 7'894 8'565 9'249 9'956 10'628 11'314 12'038 12'777 13'466 14'235 15'012 15'802 16'600 17'411 18'231 19'074 19'974 20'904 64 7'812 8'524 9'207 9'904 10'625 11'306 12'002 12'739 13'490 14'293 15'071 15'856 16'654 17'461 18'281 19'109 19'962 20'873 21'814 3/9 65 8'433 9'162 9'858 10'568 11'302 11'993 12'700 13'448 14'318 15'132 15'917 16'711 17'518 18'333 19'162 19'999 20'860 21'782 22'735

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik

BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer 2025 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 53 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 30'912 35'523 40'248 54 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 31'023 35'266 39'985 46'467 55 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 30'902 35'451 39'794 46'271 52'910 56 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 30'542 35'225 39'914 45'876 52'506 59'301 57 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 30'196 34'865 39'720 46'075 52'176 58'963 65'919 58 0 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 29'767 34'335 39'169 45'680 52'228 58'467 65'411 72'529 59 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 28'913 33'446 38'160 44'631 51'360 58'093 64'464 71'559 78'830 60 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 28'123 32'591 37'272 43'587 50'274 57'229 64'153 70'660 77'909 85'340 61 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 27'143 31'572 36'178 42'449 48'971 55'874 63'053 70'166 76'809 84'212 91'799 62 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 26'281 30'592 35'159 41'341 47'819 54'555 61'682 69'093 76'402 83'185 90'748 98'499 63 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 25'320 29'592 34'035 40'172 46'555 53'242 60'195 67'547 75'193 82'701 89'625 97'349 105'265 64 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 24'493 28'631 33'035 39'013 45'349 51'939 58'841 66'019 73'603 81'491 89'204 96'275 104'164 114'992 65 2'318 4'830 7'443 10'260 13'191 16'407 19'751 23'565 27'666 31'931 37'864 44'035 50'572 57'371 64'490 71'893 79'713 87'846 95'765 102'983 113'782 124'850

4/9

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik

BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer 2025 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'498 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'373 8'926 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'373 8'801 13'409 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 8'682 13'164 17'827 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 8'575 13'034 17'570 22'288 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'539 12'890 17'393 21'983 26'756 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'503 12'854 17'249 21'795 26'441 31'269 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'467 12'782 17'176 21'614 26'204 30'904 35'789 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'746 17'104 21'541 26'023 30'656 35'413 40'354 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'711 17'068 21'469 25'950 30'476 35'154 39'966 44'964 35 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 12'721 17'043 21'444 25'889 30'414 34'984 39'707 44'577 51'560 36 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 12'745 17'067 21'433 25'877 30'367 34'936 39'552 44'321 51'122 58'187 37 0 0 0 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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Frauen 2025 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 53 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 2'027 2'303 2'587 54 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 2'034 2'396 2'682 3'071 55 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 2'024 2'406 2'777 3'169 3'571 56 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 2'002 2'391 2'785 3'164 3'566 3'977 57 0 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'978 2'366 2'769 3'176 3'564 3'976 4'397 58 0 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'951 2'330 2'733 3'151 3'570 3'967 4'388 4'821 59 0 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'897 2'274 2'666 3'082 3'514 3'945 4'350 4'782 5'224 60 0 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'847 2'220 2'610 3'016 3'445 3'892 4'335 4'749 5'191 5'643 61 0 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'784 2'154 2'538 2'941 3'360 3'804 4'265 4'720 5'143 5'594 6'056 62 0 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'730 2'090 2'472 2'870 3'286 3'719 4'177 4'653 5'120 5'552 6'013 6'486 63 0 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'667 2'025 2'397 2'791 3'201 3'631 4'078 4'550 5'041 5'521 6'120 6'595 7'083 64 0 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'615 1'962 2'332 2'716 3'123 3'546 3'990 4'451 4'938 5'444 6'096 6'708 7'198 7'862

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Frauen 2025 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 265 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 257 525 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 257 518 789 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 511 774 1'049 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 504 767 1'034 1'311 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 502 758 1'023 1'293 1'574 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 500 756 1'015 1'282 1'555 1'839 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 498 752 1'010 1'271 1'541 1'818 2'105 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 750 1'006 1'267 1'531 1'803 2'083 2'374 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 748 1'004 1'263 1'526 1'793 2'068 2'351 2'645 35 0 0 0 0 0 0 0 0 247 497 748 1'003 1'261 1'523 1'789 2'058 2'336 2'622 3'033 36 0 0 0 0 0 0 0 246 497 750 1'004 1'261 1'522 1'786 2'055 2'327 2'607 3'007 3'423 37 0 0 0 0 0 0 246 496 751 1'007 1'264 1'523 1'788 2'054 2'326 2'600 2'993 3'398 3'819 38 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 1'266 1'526 1'788 2'055 2'324 2'598 2'983 3'380 3'790 4'215 39 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 1'530 1'792 2'056 2'326 2'598 2'982 3'371 3'772 4'186 4'617 40 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 1'793 2'058 2'325 2'597 2'979 3'367 3'759 4'164 4'584 5'019 41 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 2'062 2'330 2'600 2'981 3'366 3'759 4'155 4'564 4'988 5'429 42 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 2'328 2'598 2'977 3'362 3'751 4'147 4'547 4'960 5'389 5'835 43 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 2'601 2'980 3'362 3'751 4'144 4'544 4'948 5'365 5'800 6'250 44 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 2'980 3'362 3'748 4'141 4'538 4'942 5'350 5'771 6'210 6'666 45 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 3'366 3'752 4'142 4'539 4'940 5'348 5'760 6'185 6'630 7'280 46 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 3'755 4'145 4'539 4'940 5'345 5'757 6'173 6'602 7'236 7'894 47 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 4'153 4'547 4'945 5'350 5'759 6'175 6'595 7'213 7'854 8'519 48 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 4'554 4'952 5'354 5'763 6'176 6'596 7'200 7'823 8'472 9'145 49 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 4'968 5'370 5'776 6'189 6'607 7'210 7'820 8'450 9'107 9'787 50 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 5'386 5'793 6'203 6'621 7'220 7'830 8'446 9'082 9'746 10'435 51 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 5'819 6'230 6'645 7'245 7'850 8'466 9'089 9'731 10'404 11'101 52 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 6'261 6'676 7'271 7'877 8'489 9'112 9'741 10'389 11'070 11'776 53 2'983 3'396 3'806 4'224 4'657 5'075 5'502 5'949 6'406 6'838 7'436 8'039 8'652 9'272 9'903 10'539 11'196 11'887 12'603 54 3'480 3'907 4'327 4'756 5'199 5'625 6'060 6'517 6'984 7'600 8'204 8'815 9'437 10'064 10'703 11'347 12'012 12'713 13'439 55 3'991 4'433 4'863 5'303 5'757 6'191 6'635 7'102 7'755 8'381 8'993 9'612 10'241 10'877 11'524 12'176 12'850 13'561 14'411 56 4'408 4'861 5'300 5'748 6'211 6'652 7'103 7'754 8'418 9'052 9'672 10'297 10'933 11'576 12'229 12'889 13'569 14'401 15'261 57 4'839 5'303 5'751 6'208 6'681 7'129 7'762 8'425 9'101 9'743 10'370 11'002 11'645 12'295 12'956 13'623 14'421 15'262 16'134 58 5'273 5'749 6'206 6'672 7'154 7'783 8'426 9'100 9'788 10'439 11'072 11'712 12'362 13'019 13'687 14'469 15'275 16'128 17'010 59 5'686 6'174 6'639 7'114 7'778 8'417 9'070 9'755 10'454 11'114 11'754 12'400 13'057 13'721 14'503 15'294 16'108 16'971 17'864 60 6'115 6'615 7'089 7'744 8'421 9'069 9'732 10'429 11'140 11'808 12'455 13'108 13'772 14'550 15'341 16'140 16'962 17'836 18'739 61 6'539 7'050 7'704 8'372 9'061 9'719 10'391 11'100 11'823 12'499 13'153 13'813 14'591 15'377 16'176 16'983 17'814 18'699 19'613 62 6'980 7'669 8'335 9'015 9'717 10'385 11'067 11'788 12'523 13'208 13'869 14'642 15'428 16'222 17'030 17'846 18'686 19'581 20'506 63 7'757 8'468 9'150 9'846 10'565 11'246 11'941 12'676 13'427 14'123 14'899 15'683 16'479 17'284 18'102 18'928 19'779 20'688 21'627 7/9 64 8'556 9'288 9'987 10'700 11'436 12'129 12'838 13'589 14'355 15'169 15'955 16'749 17'557 18'372 19'201 20'039 20'901 21'823 22'777

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Frauen 2025 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 53 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 32'431 37'080 41'845 54 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 32'542 38'338 43'135 49'696 55 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 32'385 38'502 44'432 51'026 57'784 56 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 32'025 38'250 44'558 50'624 57'372 64'289 57 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 31'643 37'853 44'311 50'815 57'023 63'931 71'011 58 0 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 31'214 37'287 43'722 50'415 57'118 63'467 70'536 77'782 59 0 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 30'345 36'383 42'662 49'313 56'230 63'121 69'605 76'828 84'231 60 0 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 29'556 35'514 41'759 48'253 55'127 62'276 69'364 75'989 83'371 90'938 61 0 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 28'540 34'457 40'612 47'060 53'767 60'861 68'240 75'521 82'285 89'824 97'552 62 0 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 27'678 33'441 39'555 45'913 52'574 59'501 66'825 74'442 81'925 88'832 96'536 104'431 63 0 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 26'674 32'397 38'349 44'659 51'221 58'094 65'241 72'795 80'651 88'336 97'920 105'850 113'979 64 0 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 25'847 31'392 37'304 43'452 49'966 56'741 63'835 71'212 79'004 87'109 97'536 107'326 115'492 126'603

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Frauen 2025 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'498 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'373 8'926 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'373 8'801 13'409 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 8'682 13'164 17'827 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 8'575 13'034 17'570 22'288 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'539 12'890 17'393 21'983 26'756 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'503 12'854 17'249 21'795 26'441 31'269 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'467 12'782 17'176 21'614 26'204 30'904 35'789 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'746 17'104 21'541 26'023 30'656 35'413 40'354 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'711 17'068 21'469 25'950 30'476 35'154 39'966 44'964 35 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 12'721 17'043 21'444 25'889 30'414 34'984 39'707 44'577 51'560 36 0 0 0 0 0 0 0 4'177 8'445 12'745 17'067 21'433 25'877 30'367 34'936 39'552 44'321 51'122 58'187 37 0 0 0 0 0 0 4'177 8'427 12'769 17'123 21'489 25'899 30'389 34'923 39'538 44'200 50'889 57'773 64'921 38 0 0 0 0 0 4'141 8'380 12'704 17'121 21'530 25'940 30'394 34'928 39'508 44'169 50'705 57'460 64'426 71'657 39 0 0 0 0 4'141 8'345 12'647 17'045 21'538 26'002 30'457 34'956 39'536 44'162 50'698 57'299 64'120 71'169 78'484 40 0 0 0 4'070 8'292 12'558 16'923 21'396 25'965 30'485 34'984 39'529 44'155 50'640 57'241 63'908 70'794 77'927 85'327 41 0 0 4'070 8'221 12'527 16'856 21'285 25'835 30'482 35'057 39'603 44'194 50'679 57'229 63'896 70'630 77'583 84'801 92'287 42 0 3'945 8'094 12'325 16'713 21'105 25'598 30'223 34'947 39'578 44'169 50'603 57'153 63'768 70'500 77'299 84'320 91'621 99'193 43 3'945 7'998 12'228 16'542 21'014 25'471 30'030 34'732 39'535 44'224 50'658 57'157 63'773 70'454 77'253 84'120 91'209 98'596 106'255 44 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 39'228 44'110 50'654 57'153 63'717 70'397 77'145 84'011 90'945 98'102 105'576 113'322 45 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 38'978 43'837 50'597 57'222 63'786 70'417 77'164 83'980 90'914 97'917 105'144 112'706 123'754 46 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 43'266 49'990 56'858 63'561 70'189 76'883 83'696 90'576 97'577 104'647 111'941 122'711 133'884 47 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 42'832 49'441 56'273 63'251 70'034 76'727 83'486 90'365 97'312 104'379 111'518 122'004 132'900 144'201 48 23'566 28'159 32'792 37'517 42'409 48'961 55'662 62'604 69'692 76'555 83'313 90'139 97'084 104'098 111'234 121'488 132'074 143'096 154'524 49 27'658 32'363 37'080 41'892 48'646 55'291 62'088 69'141 76'344 83'290 90'116 97'009 104'023 111'107 121'360 131'715 142'403 153'555 165'113 50 31'810 36'630 41'432 48'075 54'952 61'693 68'585 75'752 83'070 90'101 96'995 103'957 111'040 121'216 131'570 142'027 152'819 164'100 175'791 51 36'129 41'067 47'702 54'470 61'476 68'314 75'306 82'591 90'028 97'146 104'110 111'144 121'320 131'599 142'057 152'619 163'516 174'932 186'757 52 40'575 47'326 54'087 60'983 68'118 75'056 82'149 89'554 97'113 104'320 111'355 121'458 131'738 142'120 152'683 163'352 174'357 185'907 197'870 53 48'526 55'496 62'420 69'483 76'788 83'856 91'081 98'642 106'360 113'682 123'808 134'035 144'440 154'950 165'641 176'440 187'575 199'291 211'421 54 56'573 63'765 70'854 78'085 85'563 92'762 100'121 107'840 115'719 126'155 136'405 146'758 157'291 167'929 178'750 189'679 200'947 212'830 225'130 55 64'864 72'283 79'543 86'948 94'602 101'938 109'434 117'316 128'357 138'951 149'329 159'811 170'474 181'244 192'199 203'262 214'666 226'721 241'122 56 71'532 79'134 86'531 94'076 101'873 109'317 116'924 127'921 139'148 149'876 160'364 170'956 181'731 192'613 203'681 214'860 226'380 240'455 255'027 57 78'422 86'214 93'753 101'442 109'386 116'943 127'648 138'832 150'251 161'117 171'717 182'423 193'313 204'311 215'496 226'793 240'306 254'555 269'304 58 85'362 93'345 101'026 108'860 116'954 127'582 138'446 149'819 161'430 172'437 183'150 193'970 204'975 216'090 227'393 240'637 254'289 268'713 283'638 59 91'972 100'137 107'954 115'927 127'119 137'900 148'919 160'476 172'273 183'415 194'238 205'169 216'286 227'514 240'759 254'137 267'924 282'518 297'617 60 98'847 107'201 115'159 126'183 137'581 148'518 159'697 171'442 183'431 194'712 205'648 216'693 227'926 241'083 254'464 267'979 281'904 296'673 311'949 61 105'627 114'167 125'171 136'396 147'998 159'092 170'428 182'361 194'542 205'962 217'010 228'169 241'329 254'621 268'137 281'789 295'852 310'796 326'247 62 112'678 124'230 135'435 146'865 158'676 169'930 181'430 193'555 205'931 217'494 228'658 241'731 255'027 268'455 282'110 295'901 310'106 325'227 340'859 63 125'282 137'180 148'645 160'339 172'419 183'880 195'588 207'962 220'590 232'336 245'446 258'687 272'152 285'752 299'579 313'545 327'926 343'271 359'128 9/9 64 138'221 150'476 162'206 174'171 186'529 198'201 210'124 222'752 235'639 249'371 262'651 276'064 289'703 303'478 317'483 331'628 346'190 361'763 377'851

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Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung, Sätze in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Rente zum ersten Mal ausbezahlt 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 - 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2018 wurde 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1999 2.6 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 2000 1.7 0.9 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 2001 1.9 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 2002 2.8 0.8 3.7 - - - - 2.8 2.5 2003 3.1 3.7 - - - - 2.8 2.5 2004 3.0 2.9 - - - - 2.8 2.5 2005 4.5 - - - - 2.8 2.5 2006 2.7 0.3 - - - 3.5 2.5 2007 2.3 - - - 3.5 2.5 2008 - - - - - 2.8 2.5 2009 0.4 - - 3.4 2.5 2010 - - 0.1 - 3.4 2.5 2011 - - - - - 3.0 2.5 2012 - - - - 0.1 3.3 2.5 2013 - 2014 - - 0.1 - 3.4 2.5 2015 1.5 - 3.5 2.5 2016 1.8 - 3.4 2.5 2017 0.3 4.2 2.5 2018 0.3 3.3 2.5 2019 3.4 2.5 2020 6.0 0.8 2021 5.8

Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 2006 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste am 1.1.2010 erstmalig angepasst werden (2,7%). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV-Renten angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr am 1.1.2011 (0,3%). In den Jahren 2013, 2015, 2019 und 2021 musste die Rente nicht angepasst werden, weil der Preisindex seit der letzten Anpassung (2011) nicht gestiegen ist. Sie musste erst wieder am 1.1.2023 erhöht werden (3,5%) und am

1.1.2025 (2,5%). Alle diese Anpassungssätze sind in der Zeile «2006» ablesbar.

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Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung, Sätze in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Rente zum ersten Mal ausbezahlt 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 - 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2018 wurde 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 54.2 54.2 58.1 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 53.3 53.3 57.1 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 50.9 50.9 54.6 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 47.8 47.8 51.5 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 43.0 43.0 46.5 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 34.7 34.7 38.1 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 27.5 27.5 30.7 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 23.3 23.3 26.4 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 19.1 19.1 22.1 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 18.4 18.4 21.3 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 16.0 16.0 18.9 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 15.3 15.3 18.2 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 14.8 14.8 17.7 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 14.8 14.8 17.7 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 13.3 13.3 16.2 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 11.8 11.8 14.6 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 11.0 11.0 13.8 2002 2.8 3.6 3.6 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 10.5 10.5 13.2 2003 3.1 3.1 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 9.9 9.9 12.7 2004 3.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 9.0 9.0 11.7 2005 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 7.4 7.4 10.1 2006 2.7 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 6.6 6.6 9.3 2007 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 5.9 5.9 8.5 2008 - - - - - - - 2.8 2.8 5.4 2009 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 3.8 3.8 6.4 2010 - - 0.1 0.1 0.1 3.5 3.5 6.1 2011 - - - 3.0 3.0 5.6 2012 - - - - 0.1 3.4 3.4 6.0 2013 - 2014 - - 0.1 0.1 0.1 3.5 3.5 6.1 2015 1.5 1.5 1.5 1.5 5.1 5.1 7.7 2016 1.8 1.8 1.8 5.3 5.3 7.9 2017 0.3 0.3 4.5 4.5 7.1 2018 0.3 3.6 3.6 6.2 2019 3.4 3.4 6.0 2020 6.0 6.8 2021 5.8

Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 2006 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste bis 2011 insgesamt um 3,0% (gerundeter Wert) erhöht werden. Von 2012 bis 2022 verblieb der kumulierte Anpassungssatz bei 3,0%, weil es in diesen Jahren keine obligatorische Rentenanpassung gab. Im Jahr 2023 stieg er auf 6,6% und im Jahr 2025 auf 9,3% (gerundete Werte). Für 2024 gilt der gleiche Wert wie 2023, weil es 2024 keine weitere Anpassung gab. Diese kumulierten Sätze findet man in der Zeile «2006». So muss eine BVG-Invalidenrente, die 2006 entstand und sich dannzumal auf 20 425 Franken belief, bis 2025 um 9,3% d.h. auf 22 320,20 Franken (effektiver Wert) erhöht werden.

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7. Mai 2025

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 166

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 166

Inhaltsverzeichnis

Hinweise 1150 Alles Gute zum Geburtstag, BVG ! ............................................................................................. 3 1151 Pflicht zur Meldung von Cyberangriffen ...................................................................................... 3

Stellungnahme

1152 WEF: Vermietung eines ersten Wohneigentums, mit anschliessendem

Erwerb eines neuen Wohneigentums ......................................................................................... 4

Rechtsprechung 1153 Zuständigkeit bei Streitigkeit über Verzugszinsen im Falle eines Anschlusswechsels .............. 5 1154 Paritätische Verwaltung .............................................................................................................. 6 1155 Vorsorgeausgleich: Anrechnung von WEF-Vorbezügen ............................................................ 7

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 166

Hinweise

1150 Alles Gute zum Geburtstag, BVG !

Das BSV gratuliert dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), das bereits vor 40 Jahren am 1. Januar 1985 in Kraft trat, zu seinem Geburtstag. Aus diesem Anlass wird das BSV im Laufe dieses Jahres eine Reihe von Artikeln über dieses vierzigjährige Gesetz in der Zeitschrift Soziale Sicherheit CHSS veröffentlichen.

Wir laden daher unsere Leserinnen und Leser ein, die Website der CHSS zu besuchen :

40 Jahre BVG - Soziale Sicherheit CHSS

1151 Pflicht zur Meldung von Cyberangriffen

Am 29. September 2023 hat das Parlament eine Änderung des Informationssicherheitsgesetzes (ISG; SR 128) verabschiedet, mit der eine Pflicht zur Meldung aller Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen eingeführt wird. Diese Änderung hatte eine vollständige Überarbeitung des 5. Kapitels des ISG zur Folge. Die Anpassungen im 5. Kapitel betreffend Cyberangriffe treten gleichzeitig mit der Cybersicherheitsverordnung (CSV; SR 128.51) in Kraft.

Die CSV regelt die Nationale Cyberstrategie, die Aufgaben des Bundesamts für Cybersicherheit (BACS), den Informationsaustausch des BACS mit den für den Schutz vor Cybervorfällen und Cyberbedrohungen zuständigen Behörden und Organisationen sowie die Meldepflicht für Cyberangriffe.

Pflicht zur Meldung

Das ISG hält die Pflicht zur Meldung von Cyberangriffen und die verschiedenen Arten der zu meldenden Cyberangriffen fest (Art. 74a ff. ISG). Die Meldepflicht betrifft die Bereiche, die unter dem Gesichtspunkt der Cybersicherheit für Hacker besonders interessante Ziele darstellen. Dazu gehört auch der Bereich der Privat- und Sozialversicherungen. Eine abschliessende Auflistung ist in Artikel 74b ISG enthalten. Gemäss Buchstabe i unterstehen auch Organisationen, die Leistungen zur Absicherung gegen die Folgen von Krankheit, Unfall, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, Alter, Invalidität und Hilflosigkeit erbringen, der Meldepflicht.

Im Bereich der beruflichen Vorsorge gilt die Meldepflicht für alle registrierten und nicht registrierten Vor- sorgeeinrichtungen, für die Freizügigkeitseinrichtungen, den Sicherheitsfonds BVG und die Auffangein- richtung (vgl. Botschaft vom 2. Dezember 2022 BBl 2023 84).

Im Bereich der individuellen Vorsorge (Säule 3a und 3b) unterstehen die Banken und die Versicherun- gen gemäss Artikel 74b Buchstabe e ISG ebenfalls der Pflicht zur Meldung von Cyberangriffen.

Die Cyberangriffe müssen über die vom BACS zur Verfügung gestellte Plattform gemeldet werden. Die zu meldenden Vorfälle sind in Artikel 14 CSV ausgeführt.

Interaktionen mit dem BACS

Institutionen, die einen Cyberangriff auf ihr Informatiksystem entdecken und diesen melden, werden vom BACS bei der Bewältigung des Vorfalls unterstützt. Finden mehrere Cybervorfälle oder Cyberbe- drohungen gleichzeitig statt, unterstützt das BACS prioritär die der Meldepflicht unterstehenden Organisationen und Behörden, bei denen sich der Vorfall am stärksten auf die Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das Wohlbefinden der Bevölkerung oder das Funktionieren der Wirtschaft auswirkt. Die Beratung und Unterstützung erfolgen grundsätzlich in Form von technischen Analysen sowie Auskünften zu technischen und organisatorischen Massnahmen.

Das BACS empfiehlt allen der Meldepflicht unterstellten Organisationen, sich auf der Kommunikations- plattform zu registrieren.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 166

Die CSV und das revidierte 5. Kapitel des ISG sind am 1. April 2025 in Kraft getreten.

Links: Informationssicherheitsgesetz ISG Cybersicherheitsverordnung Mitteilung des BACS

Stellungnahme 1152 WEF: Vermietung eines ersten Wohneigentums, mit anschliessendem Erwerb eines neuen Wohneigentums

Grundsätzlich kann eine versicherte Person, die mit Mitteln der Wohneigentumsförderung (WEF) bereits ein erstes Wohneigentum erworben hat und dieses später vermietet, kein neues Wohneigentum mit WEF mehr erwerben, ausser bei Veräusserung ihres ersten Wohneigentums oder Rückzahlung des ersten Vorbezuges.

Aufgrund von Fragen präzisiert das BSV wie folgt:

Wenn eine versicherte Person bereits einen ersten WEF-Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum getätigt hat und dieses später vermietet, aber weiterhin Eigentümerin ist, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, den Betrag des ersten Vorbezugs zurückzuzahlen, gemäss den Erläuterungen in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55 Rz. 329 S. 12, Nr. 135 Rz. 889 S. 7 und Nr. 157 Rz. 1073 S. 4.

Will die versicherte Person jedoch erneut Wohneigentum erwerben, kann sie grundsätzlich nicht mehr auf die WEF zurückgreifen, ausser sie veräussert ihr erstes Wohneigentum und investiert den Verkaufserlös innerhalb von zwei Jahren wieder in neues Wohneigentum (Art. 30d Abs. 4 BVG). Will die Person ihr erstes Wohneigentum nicht veräussern, kann sie den Betrag ihres ersten WEF-Vorbezugs aus eigenen finanziellen Mitteln zurückzahlen. Bei einer Wiederveräusserung des fraglichen Wohneigentums muss die bestehende grundbuchliche Veräusserungsbeschränkung gelöscht und das neue Wohneigentum mit Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch eingetragen werden. Nach Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Veräusserung des ersten Wohneigentums muss die versicherte Person den ersten WEF-Vorbezug mit dem Erlös aus der Veräusserung zurückzahlen.

Der WEF-Vorbezug darf nicht zur Finanzierung des Erwerbs von zwei oder mehr Liegenschaften verwendet werden, sondern gleichzeitig nur für ein Objekt (Art. 1 Abs. 2 WEFV) für den Eigenbedarf (Art. 30c Abs. 1 BVG und Art. 4 WEFV). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der WEF-Vorbezug nicht mehr der Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum der versicherten Person und ihrer Familie dient, sondern rein gewinnorientiert für den Erwerb und die Vermietung verschiedener Liegenschaften verwendet wird. Der vorliegende Fall der Vermietung eines ersten Wohneigentums und des anschliessenden Erwerbs eines neuen Wohneigentums unterscheidet sich daher vom «einfachen» Fall (Gegenstand der oben genannten Mitteilungen), bei dem sich die Person nur darauf beschränkt, das Wohneigentum, dessen Eigentümerin sie bleibt, zu vermieten, ohne den Erwerb eines anderen Wohnobjektes mit Mitteln der WEF in Betracht zu ziehen und ohne die Möglichkeit auszuschliessen, wieder in dieselbe Wohnung zu ziehen.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 166

Rechtsprechung 1153 Zuständigkeit bei Streitigkeit über Verzugszinsen im Falle eines Anschlusswechsels

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2024, 9C_223/2024, Entscheid in deutscher Sprache)

Ist im Zusammenhang mit dem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung und den dabei zu übertragenden Vermögenswerten der Anspruch auf Verzugszins umstritten, so stellen sich Fragen des Vollzugs resp. der individuellen Umsetzung des entsprechenden "Hauptanspruchs", auch wenn über diesen selbst im Teilliquidationsverfahren zu befinden wäre. Für die Klärung dieser Fragen ist nicht die Aufsichtsbehörde, sondern das kantonale Berufsvorsorgegericht zuständig.

(Art. 53d Abs. 6 und Art. 73 BVG)

Die Firmengruppe X wechselte auf den 1. Januar 2020 von der Vorsorgeeinrichtung T zur Sammelstiftung V. Am 7. November 2019 beschloss die Vorsorgeeinrichtung T die Senkung des technischen Zinssatzes auf den 1. Januar 2020. Im Zusammenhang mit dem Anschlusswechsel der Vorsorgeeinrichtung durch die Firmengruppe X überwies sie zudem verschiedene Vermögenswerte an die Sammelstiftung V und führte mit Stichtag am 31. Dezember 2019 eine Teilliquidation durch. In der Folge teilte die Vorsorgeeinrichtung T der Firmengruppe X mit, dass aus der Teilliquidation ein kollekti- ver Anspruch auf versicherungstechnische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven in der Höhe von Fr. 12'750'000.- (davon "Vorsorgekapitalien der Rentenbeziehenden" von Fr. 1'461'000.-) bestehe. Daraufhin forderte die Firmengruppe X von der Vorsorgeeinrichtung T auf dem "fehlenden Rentende- ckungskapital" von Fr. 1'461'000.- einen Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2020. Die Vorsorge- einrichtung T überwies der Sammelstiftung V am 27. Januar 2022 Fr. 12'750'000, verweigerte jedoch den verlangten Verzugszins mit der Begründung, dass es sich beim Betrag von Fr. 1'461'000. nicht um einen Teil des "Vorsorgekapitals", sondern um Rückstellungen handle. Diese werde erst mit der Festlegung der zu übertragenden Rückstellungen und Reserven im Rahmen der Teilliquidation fällig. Die Firmengruppe X wandte sich daraufhin einerseits an die Aufsichtsbehörde und andererseits an das kantonale Verwaltungsgericht. Letzteres trat auf die Klage nicht ein, da es die Aufsichtsbehörde als zuständig ansah. Gegen diesen Entscheid legte die Firmengruppe X Beschwerde vor Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die "Hauptforderung" von Fr. 1'461'000, die dem Renten- deckungskapital oder den versicherungstechnischen Rückstellungen für die Senkung des technischen Zinssatzes zugerechnet werden könnte, bereits am 27. Januar 2022 erfüllt wurde. Strittig ist jedoch nicht diese "Hauptforderung", sondern die Verzugszinsforderung, welche eine berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit gemäß Art. 73 BVG betrifft.

Für den geltend gemachten Verzugszins von zentraler Bedeutung ist laut Bundesgericht insbesondere die Fälligkeit der (durch die abgebende Vorsorgeeinrichtung T bereits anerkannten und beglichenen) "Hauptforderung" bzw. die Rechtzeitigkeit der Zahlung von Fr. 1'461'000. Dabei ist unerheblich, ob die- ser Betrag dem Rentendeckungskapital oder den technischen Rückstellungen zugeordnet wird oder ob über die "Hauptforderung" selbst im Teilliquidationsverfahren zu befinden wäre. Laut Bundesgericht entscheidend ist, dass sich bei der Verzugszinsforderung Fragen des Vollzugs resp. der individuellen Umsetzung eines "Hauptforderung" stellen. Für die Klärung dieser Fragen ist nicht die Aufsichtsbe- hörde, sondern das kantonale Berufsvorsorgegericht zuständig.

Das kantonale Berufsvorsorgegericht hat somit seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Das Bundes- gericht weist den Fall an dieses zurück, damit es über die Frage des Verzugszinses entscheidet.

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1154 Paritätische Verwaltung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 10. Februar 2025, 9C_63/2024, Urteil in französischer Sprache)

Art. 51 BVG verlangt keine Beteiligung der Berufsverbände bei der Wahl der Vertreter der Versicherten. Im Übrigen ist es Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere des obersten Organs, die Modalitäten der Wahl der Arbeitnehmervertreter gestützt auf Art. 51 Abs. 2 Bst. a BVG in einem Reglement zu regeln.

(Art. 51 BVG und Art. 49 Abs. 1 BV)

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sich das neue Verfahren zur Wahl der Personalvertreter in den Verwaltungsrat der Pensionskasse des Staates Freiburg (PKSF) nicht mit der Anforderung einer paritätischen Verwaltung der Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 51 BVG vereinbaren lasse. Sie argumentieren, dass die neue Regelung Gewerkschaften und andere Personalverbände ausser Acht lasse, ein Wahlverfahren vorsehe, in das der Staat als Arbeitgeber eingreifen könne, und den Arbeitnehmenden jegliche Möglichkeit nehme, angemessen von Personen mit den erforderlichen Kenntnissen und der notwendigen Unterstützung vertreten zu werden.

Laut BGer verstösst das neue Wahlverfahren aus folgenden Gründen nicht gegen die in Art. 51 BVG festgelegten Regeln für die paritätische Verwaltung:

Zunächst verlangt Art. 51 BVG keine Beteiligung der Berufsverbände an der Wahl der Vertreter der Versicherten. Die Beschwerdeführer berufen sich daher erfolglos darauf, dass die Personalverbände durch die Reform ausgeschlossen würden. Gemäss Art. 51 Abs. 3 erster und zweiter Satz BVG wählen die Versicherten ihre Vertreter in der Regel unmittelbar oder durch Delegierte. Auch wenn die Vorsor- geeinrichtungen innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens über einen grossen Handlungsspielraum bei der Regelung der Wahl der Vertreter der Versicherten verfügen, müssen die Arbeitnehmervertreter von den Arbeitnehmenden und die Arbeitgebervertreter von den Arbeitgebern gewählt werden (s. Art. 49 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 und 3 BVG; Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 77 Bst. C Ziff. 2 S. 3 f.). Die Vertreter können demnach unmittelbar durch alle Versicherten, durch die im innerbetrieblichem Wahlverfahren gewählte Vorsorgekommissionen, durch die sozialpartnerschaftlich organisierten Verbände (Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen) oder durch andere Delegierte gewählt werden (erwähnte Mitteilungen, Bst. C Ziff. 2 S. 3‒4). Die Beteiligung von Gewerkschaften oder Verbänden bei der Wahl der Vertreter der Versicherten ist im Bundesrecht nicht vorgeschrieben.

Die Vorsorgeeinrichtung muss zudem die verschiedenen Arbeitnehmerkategorien und deren zahlenmässige Stärke berücksichtigen und darauf achten, dass diese im paritätischen Organ angemessen vertreten sind (s. Art. 51 Abs. 2 Bst. b BVG; Botschaft BVG, BBl 1976 1 117 S. 173; BGE 142 V 239 E. 2.1).

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1155 Vorsorgeausgleich: Anrechnung von WEF-Vorbezügen

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2024, 5A_336/2023; Urteil in deutscher Spra- che)

Der WEF-Vorbezug unterliegt dem Vorsorgeausgleich. Wenn einer der Ehegatten, die ihre Ehe dem Güterstand der Gütertrennung unterstellt haben, vor der Einreichung der Scheidungsklage das Refe- renzalter erreicht und eine Altersrente bezieht, kann der Betrag des WEF-Vorbezugs angesichts der Gütertrennung nicht hälftig geteilt werden. Es entsteht somit ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124e ZGB. Der Vorbezug kann aber nicht einfach hälftig geteilt werden, sondern es ist zu berechnen, welcher Teil davon während der Ehe theoretisch verbraucht wurde.

(Art. 123 ZGB, 124e Abs. 1 ZGB und Art. 207 Abs. 1 ZGB)

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob ein während der Ehe getätigter WEF-Vorbezug dem Vorsorgeausgleich unterliegt, wenn die Parteien den Güterstand der Gütertrennung gewählt haben und der ausgleichspflichtige Ehegatte das Referenzalter bereits erreicht hat.

Grundsätzlich scheidet mit Eintritt des Vorsorgefalls Alter der WEF-Vorbezug aus dem Vorsorgekreislauf aus und das vorbezogene Guthaben wird zu einem Vermögensbestandteil des Vorsorgenehmers. In der Regel wird der Vorbezug für Wohneigentum im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten geteilt. Ist jedoch, wie im vorliegenden Fall, ein güterrechtlicher Ausgleich wegen der Gütertrennung nicht möglich, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124e ZGB). Diese stellt nach dem Bundesgericht eine Abgeltung dafür dar, dass die zu teilende Altersrente wegen des WEF-Vorbezugs tiefer ausfällt, als wenn die Ehescheidung vor Eintritt des Vorsorgefalles erfolgt wäre.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass der WEF-Vorbezug nicht einfach hälftig geteilt werden könne, weil ein Teil davon theoretisch schon während der Ehe verbraucht wurde. Zur Berechnung der Entschädigung nach Art. 124e ZBG ermittelt das Bundesgericht die Rente, die sich aus dem Vorbezug ergeben hätte, wenn dieser im Vorsorgekreislauf verblieben wäre. Die so ermittelte hypothetische Rente wird bis zur Rechtskraft der Scheidung kapitalisiert. Die Differenz zwischen der kapitalisierten Rente und dem ursprünglichen Vorbezug ergibt den Betrag, der für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung zu berücksichtigen ist. Der Ausgangspunkt für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung ist die hälftige Teilung des Guthabens (Art. 124e ZGB i. V. m Art. 123 ZGB). Das Bun- desgericht weist die Sache zurück. Die Vorinstanz hat die angemessene Entschädigung im Sinne des Urteils neu festzusetzen.

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16. Dezember 2025

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 167

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 167

Inhaltsverzeichnis

Hinweise 1156 Der Mindestzinssatz bleibt bei 1,25% ......................................................................................... 3 1157 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Januar 2026 ...................................................................................................................... 3 1158 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2026 ............................................................................ 4 1159 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2026 ........................................................................... 4 1160 Situation der Mehrfachbeschäftigten in der zweiten Säule verbessern ...................................... 4 1161 1e-Vorsorge auf Freizügigkeitseinrichtungen übertragen: Bundesrat verabschiedet Botschaft . 5 1162 Neuer Webauftritt des BSV ......................................................................................................... 6

Stellungnahmen 1163 WEF: Präzisierung bezüglich der Frist für Vorbezüge ................................................................ 7 1164 WEF: Veräusserung des Wohneigentums, endgültiger Wegzug aus der Schweiz in die Europäische Union und Rückzahlung des Vorbezugs ................................................................ 7

Rechtsprechung 1165 Einkauf: Vereinbarkeit von Art. 60b Abs. 1 BVV 2 mit dem Freizügigkeitsabkommen ............... 9 1166 Scheidung und Teilinvalidität ......................................................................................................10 1167 Freizügigkeitskonto: Kreis der Begünstigten im Todesfall: Ex-Ehepartnerin/Ex-Ehepartner und Lebenspartner/Lebenspartnerin ...........................................................................................10

Anhang • Neue Tabelle ab 1. Januar 2026 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang ...............................12 • Wichtige Masszahlen 2026 im Bereich der beruflichen Vorsorge .................................................12 • Wichtige Masszahlen 1985-2026 im Bereich der beruflichen Vorsorge ........................................12 • Tabellen 2026 BVG-Altersguthaben ..............................................................................................12 • Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in % ...........................................................................12

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Hinweise

1156 Der Mindestzinssatz bleibt bei 1,25%

Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bleibt auch im kommenden Jahr bei 1,25%. Dies hat der Bundesrat an der Sitzung vom 5. November 2025 beschlossen. Mit dem Mindestzinssatz wird be- stimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundes- gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mindestens verzinst werden muss.

Der Bundesrat muss die Höhe des Mindestzinssatzes mindestens alle zwei Jahre überprüfen. Entschei- dend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind gemäss Gesetz die Entwicklung der Rendite der Bun- desobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Nach dem Rückgang von 2022 hat sich die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen inzwischen aufgrund der guten Renditen der letzten beiden Jahre und der leicht positiven Rendite dieses Jahres wieder auf einem guten Niveau stabilisiert. Eine Senkung des Mindestzinssatzes ist nicht angezeigt. Aufgrund der aktuell tiefen Zinsen der Bundesobligationen und der ökonomischen, handels- und geopolitischen Verwerfungen und den damit verbundenen Unsicherheiten ist jedoch auch eine Anhebung nicht gerechtfertigt.

Der Bundesrat hat deshalb entschieden, den aktuellen Satz von 1,25% beizubehalten. Auch die Eidge- nössische Kommission für berufliche Vorsorge und die konsultierten Sozialpartner haben sich mehrheit- lich für einen Satz von 1,25% ausgesprochen.

Internet-Link für die Pressemitteilung: Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 1,25%

1157 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung per 1. Januar 2026

Auf den 1. Januar 2026 werden die seit 2022 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obli- gatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 2,7 %.

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise ange- passt werden. Eine erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren. Danach sind die Anpassungen an den Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und finden in der Regel alle zwei Jahre statt.

Der Anpassungssatz für die seit 2022 laufenden Renten beträgt 2,7 %. Die Berechnung des Satzes basiert auf der Preisentwicklung zwischen September 2022 und September 2025 gemäss Index der Konsumentenpreise (Stand September 2022 = 104,5831 und Stand September 2025 = 107,4504; Basis Dezember 2020 = 100).

Da auf 2026 die AHV-Renten nicht angepasst werden, gibt es keine nachfolgende Anpassung der Hin- terlassenen- und Invalidenrenten. Das heisst, für Renten, die vor 2022 entstanden sind, muss die nächste Anpassung der AHV-Renten abgewartet werden, die frühestens per 1. Januar 2027 erfolgt.

Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über dem BVG-Minimum liegen, ist der Teuerungsaus- gleich nicht obligatorisch. Dies gilt auch für die Altersrenten der beruflichen Vorsorge. Solche Renten werden von den Vorsorgeeinrichtungen ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung erläutert die Beschlüsse in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht.

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Internet-Link für die Pressemitteilung: Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung per 1. Januar 2026

1158 Keine Anpassung der Grenzbeträge für 2026

Die minimale AHV-Altersrente wird für das Jahr 2026 nicht angepasst. Aus diesem Grund ändern die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge nicht. Für die geltenden Beträge verweisen wir auf den Anhang.

1159 Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für 2026

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat die Beitragssätze für das Bemes- sungsjahr 2026 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Der Beitragssatz für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur wird auf 0,11 % gesenkt. Der Beitragssatz für die Insolvenzen und anderen Leistungen beträgt unverändert 0,002 %.

Die Beiträge werden Ende Juni 2027 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

Internet-Link: https://sfbvg.ch/aufgaben/beitraege

1160 Situation der Mehrfachbeschäftigten in der zweiten Säule verbessern

Wer mehrere Jobs hat, ist in der obligatorischen beruflichen Vorsorge häufig schlechter gestellt als jemand, der für einen einzigen Arbeitgeber tätig ist.

Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 22. Oktober 2025 den Bericht in Erfüllung des Postulates 23.4168 Rechsteiner «Situation der Mehrfachbeschäftigten in der zweiten Säule verbessern» verabschiedet. Darin hat er verschiedene Modelle zur Verbesserung der Situation von Mehrfach- sowie von Teilzeitbe- schäftigten und Personen mit tiefen Löhnen in der 2. Säule analysiert. Dieses Thema wurde bereits in der 1. BVG-Revision, der Reform Altersvorsorge 2020 und der BVG-Reform behandelt und war Gegenstand mehrerer parlamentarischer Vorstösse. Aus dem Bericht geht hervor, dass es nicht viele Möglichkeiten gibt, die aktuell unbefriedigende Situation der obligatorischen beruflichen Vorsorge von Mehrfachbeschäftigten, Teilzeitbeschäftigten oder Personen mit tiefen Löhnen zu verbessern.

Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass die berufliche Vorsorge der betroffenen Personen am wirksamsten verbessert werden kann, wenn die Eintrittsschwelle und der Koordinationsabzug gesenkt und die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerb aufgehoben werden. Dadurch würden mehr Personen versichert und ihr versicherter Lohn wäre höher.

Der Bericht weist auch auf die Folgen einer solchen Ausweitung der Versicherungspflicht hin: Ohne eine gleichzeitige Senkung des zu hohen Mindestumwandlungssatzes würde sich die bestehende Unterfinanzierung in der obligatorischen Versicherung weiter verschärfen.

Alternative Modelle, die die Eintrittsschwelle und den Koordinationsabzug unverändert lassen, wären schwierig umzusetzen. Zudem würden sie teilweise hohe Mehrkosten und zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen, bei nur geringen Verbesserungen in der Vorsorge der betroffenen Arbeitnehmenden.

Link zum Bericht: 23.4168 | Situation der Mehrfachbeschäftigten in der zweiten Säule verbessern | Geschäft | Das Schwei- zer Parlament

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Medienmitteilung: Mehrfachbeschäftigte: Bericht zeigt Möglichkeiten zu Verbesserungen in der zweiten Säule

CHSS-Artikel: https://sozialesicherheit.ch/de/wie-koennen-mehrfachbeschaeftigte-in-der-zweiten-saeule-besser- abgesichert-werden/

1161 1e-Vorsorge auf Freizügigkeitseinrichtungen übertragen: Bundesrat verabschiedet Botschaft

Arbeitnehmende, die in der 2. Säule in einem sogenannten 1e-Vorsorgeplan mit wählbarem Anlageri- siko versichert sind, sollen ihr Vorsorgeguthaben bei einem Stellenwechsel vorübergehend auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen können. Dies gilt, wenn das Guthaben andernfalls in eine Vorsor- geeinrichtung eingebracht werden müsste, die keine Wahl der Anlagestrategie zulässt. Zudem soll ge- nerell sichergestellt werden, dass Vorsorgeguthaben nicht auf Freizügigkeitseinrichtungen verbleiben, obwohl die Versicherten diese Guthaben wieder in eine Pensionskasse einbringen müssten. Der Bun- desrat hat an seiner Sitzung vom 5. Dezember 2025 die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes zur Kenntnis genommen und die Botschaft zuhanden des Parlaments ver- abschiedet.

Arbeitgebende können Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn von über 136'080 Franken für den dar- überliegenden Lohnanteil bei speziellen Vorsorgeeinrichtungen versichern. Die Versicherten können im Rahmen dieser 1e-Pläne zwischen mehreren Anlagestrategien mit unterschiedlichem Risiko auswäh- len. Im Jahr 2023 gab es 30 1e-Vorsorgeeinrichtungen mit etwa 46'000 Versicherten. Das entspricht etwa 2 % aller Vorsorgeeinrichtungen.

Tritt eine versicherte Person aus einer solchen Vorsorgeeinrichtung aus (Wechsel des Arbeitgebers), kann diese den effektiven Wert der Austrittsleistung mitgeben. Einen allfälligen Verlust trägt die versi- cherte Person selbst. Grundsätzlich muss gemäss Gesetz das gesamte Vorsorgeguthaben an die Vor- sorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen werden. Das gilt heute auch dann, wenn der neue Arbeitgeber keinen 1e-Vorsorgeplan anbietet. In diesem Fall kann ein allfälliger Verlust aus dem 1e- Vorsorgeplan in der neuen Vorsorgeeinrichtung in der Folge nur schwer wieder wettgemacht werden.

Versicherte mit 1e-Plan sollen Zeit für die Kompensation von Verlusten erhalten

In Umsetzung der Motion 21.4142 «Altersguthaben schützen bei einem Austritt aus einem 1e-Plan» von Ständerat Josef Dittli schlägt der Bundesrat vor, den betroffenen Versicherten die Möglichkeit zu geben, das Vorsorgeguthaben aus dem 1e-Plan vorübergehend für zwei Jahre auf eine Freizügigkeitseinrich- tung zu übertragen. Mit der Wahl einer entsprechenden Einrichtung kann die versicherte Person das Vorsorgeguthaben in ähnliche Anlagen wie in der früheren Vorsorgeeinrichtung investieren und damit allfällige Verluste nach Möglichkeit wieder gutmachen. Um sicherzustellen, dass das Guthaben von der Freizügigkeitseinrichtung nach Ablauf der zwei Jahre auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitge- bers übertragen wird, soll gleichzeitig der nötige Informationsaustausch zwischen den Einrichtungen geregelt werden.

Bereits heute kommt es vor, dass Vorsorgeguthaben in der Freizügigkeitseinrichtung bleiben, obwohl sie eigentlich auf eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden müssten. Melden Versicherte ihrer neuen Vorsorgeeinrichtung nicht, wo sie bisher versichert waren, so müssen die Vorsorgeeinrichtungen neu aktiv nach dem Guthaben der Versicherten suchen. Veranlasst die versicherte Person die Übertra- gung nicht selbst, muss die neue Vorsorgeeinrichtung die Übertragung verlangen.

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Ergebnisse der Vernehmlassung berücksichtigt

Der Bundesrat hat nun die Botschaft für die entsprechende Änderung des Freizügigkeitsgesetzes ans Parlament überwiesen und den Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung verabschiedet. Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmenden hat sich in der Vernehmlassung für die Möglichkeit ausge- sprochen, dass Vorsorgeguthaben von 1e-Vorsorgeeinrichtungen vorübergehend auf eine Freizügig- keitseinrichtung übertragen werden können. Ebenso sprach sich die Mehrheit der Teilnehmenden für die zusätzlichen Melde- und Einforderungspflichten zur Vermeidung von vergessenen Guthaben aus. Kritik an einigen Details der Vorlage wurden so weit möglich berücksichtigt.

Internet-Link für die Pressemitteilung: 1e-Vorsorge auf Freizügigkeitseinrichtungen übertragen: Bundesrat verabschiedet Botschaft

1162 Neuer Webauftritt des BSV

Der Internetauftritt des BSV hat seit Anfang Dezember ein neues Erscheinungsbild. Die Umstellung ist Teil einer grösseren Migration der Webseiten der Bundesverwaltung, die bis Mitte 2026 abgeschlossen sein soll. In den Grundzügen bleibt die Struktur des BSV-Internetauftritts unverändert. In einigen Rubri- ken hat das Amt die Struktur der Seiten jedoch etwas angepasst. In der Rubrik „Beiträge und Leistun- gen“ bspw. finden Bürgerinnen und Bürger u.a praxisnahe Informationen zu den verschiedenen Themen der Vorsorge, während die Rubrik „Sozialversicherungssystem“ wiederum vertiefte Einblicke in die Ma- terie bietet und sich an Fachpersonen richtet. Die zentralen Inhalte zur zweiten und dritten Säule der Altersvorsorge sind weiterhin verfügbar und ermöglichen einen schnellen Zugang zu wichtigen Themen wie Scheidung, Wohneigentumsförderung, Leistungen, Finanzierung und Organisation der beruflichen Vorsorge.

Der neue Webauftritt ist barrierefrei gestaltet, so dass das Format auch auf mobilen Geräten problemlos funktioniert. Damit bietet das BSV eine zeitgemässe Informationsplattform für alle, die sich über die Altersvorsorge in der Schweiz informieren möchten.

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Stellungnahmen

1163 WEF: Präzisierung bezüglich der Frist für Vorbezüge

Bei der Prüfung der in Art. 30c Abs. 1 BVG festgelegten Frist ist das Datum des Begehrens (bzw. des Antrags) auf Vorbezug massgebend.

Aufgrund von Rückfragen nimmt das BSV folgende Klarstellung vor:

Gemäss Art. 30c Abs. 1 BVG kann der Versicherte bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.

Für die Anwendung dieses Artikels und die Prüfung, ob die gesetzliche Frist eingehalten wird, ist auf das Datum des Vorbezugsbegehren (bzw. des Antrags) der versicherten Person abzustellen. Denn gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Wohneigentumsförderung vom 19. August 1992 ist das Vor- bezugsbegehren (bzw. der Antrag) massgebend: Siehe insbesondere den letzten Absatz auf Seite 273: "Der Versicherte muss das Vorbezugsbegehren der Einrichtung schriftlich einreichen (...)". Siehe auch Seite 242 (Ziffer 111.21): "Die Kapitalabfindung ist wegen der Antiselektion spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf die Altersleistung der Vorsorgeeinrichtung anzumelden". Sowie die Seite 256: "Der Vorbezug ist bei der Einrichtung aus Gründen der Antiselektion spätestens drei Jahre vor der reglementarischen Altersleistung anzumelden". Vgl. im gleichen Sinne die Mitteilungen der beruflichen Vorsorge vom 8. Dezember 1994 Nr. 31 Seite 4 Frage 9.

Siehe auch die in den Mitteilungen Nr. 78 Rz. 465 und Nr. 135 Rz. 889 Pkt. 2.1 zusammengefasste Rechtsprechung, die nach wie vor gültig ist.

Die Tatsache, dass die versicherte Person die in Art. 30c Abs. 1 BVG festgelegte Altersgrenze erreicht hat, nachdem sie ihren Antrag ordnungsgemäss innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt hat, verhindert in keiner Weise die Durchführung des Vorbezugs durch die Vorsorgeeinrichtung.

1164 WEF: Veräusserung des Wohneigentums, endgültiger Wegzug aus der Schweiz in die Europäische Union und Rückzahlung des Vorbezugs

Bei Veräusserung des Wohneigentums und endgültigem Wegzug aus der Schweiz in die Europäische Union bleibt die Rückzahlungspflicht für den obligatorischen Teil des Vorbezugs grundsätzlich bestehen.

Das BSV nimmt zur Rückzahlung des WEF-Vorbezugs im vorliegenden Fall wie folgt Stellung:

Eine versicherte Person verkauft ihr mit einem WEF-Vorbezug erworbenes Wohneigentum, da sie die Schweiz endgültig verlässt, um sich in der Europäischen Union niederzulassen.

Was bedeutet dies in Bezug auf die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung des WEF-Vorbezugs?

Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung sind in den Art. 30d und 30e BVG geregelt. Einerseits verlangt Art. 30d Abs. 1 BVG die Rückzahlung, wenn: a. das Wohneigentum veräussert wird; b. Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen oder c. beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.

Andererseits ist gemäss Art. 30d BVG die Rückzahlung zulässig bis a. zur Entstehung des reglementa- rischen Anspruchs auf Altersleistungen; b. Eintritt eines anderen Vorsorgefalles; oder c. zur Barauszah- lung der Freizügigkeitsleistung. Im gleichen Sinne bestehen gemäss Art. 30e Abs. 6 BVG die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung.

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Somit ist die Barauszahlung gemäss Art. 5 FZG – insbesondere bei endgültigem Verlassen der Schweiz oder bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit – einer der Fälle, in denen die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung des WEF-Vorbezugs wegfallen.

Bei einem endgültigen Wegzug in einen Staat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gilt jedoch gemäss Art. 25f Abs. 1 FZG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG folgende Einschränkung: Die Barauszahlung des obligatorischen Teils ist nicht möglich, wenn die Person in der EU/EFTA weiterhin versichert ist. Das obligatorische Guthaben bleibt in diesem Fall bis zum Erreichen des 60. Altersjahres auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizü- gigkeitspolice gesperrt (gemäss Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung [FZV] ist die Auszahlung der Altersleistungen frühestens 5 Jahre vor Erreichen des Referenzalters möglich).

Aus der oben genannten Regelung geht hervor, dass bei Barauszahlung des überobligatorischen Teils der Freizügigkeitsleistung bei endgültigem Wegzug einer Person aus der Schweiz in die EU/EFTA die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 30d Abs. 3 Bst. c und Art. 30e Abs. 6 BVG in Verbindung mit Art. 25f FZG für den überobligatorischen Teil entfällt. Es gilt somit der Grundsatz, dass sich bei einem endgültigen Wegzug in die EU/EFTA die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung nur auf den obligatori- schen Teil des WEF-Vorbezugs beziehen.

Für die EU/EFTA ist die Barauszahlung der gesamten Freizügigkeitsleistung (obligatorischer und überobligatorischer Teil) ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Person über den BVG-Sicherungsfonds/die Verbindungsstelle den Nachweis der Nichtunterstellung in einem EU/EFTA- Land erbringen kann. In diesem Ausnahmefall besteht keine Pflicht (und kein Recht) mehr zur Rück- zahlung des obligatorischen wie auch des überobligatorischen Teils des Vorbezugs.

Bezieht eine Person die gesamte Freizügigkeitsleistung (obligatorischer und überobligatorischer Teil) bei endgültigem Wegzug in ein Land ausserhalb der EU/EFTA als Barauszahlung, so besteht in Bezug auf den obligatorischen und den überobligatorischen Teil des Vorbezugs ebenfalls keine Pflicht und kein Recht mehr zur Rückzahlung (auch eine Rückzahlungsmöglichkeit entfällt gänzlich), gemäss Art. 30d Abs. 3 Bst. c und Art. 30e Abs. 6 BVG in Verbindung mit Art. 5 FZG.

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Rechtsprechung 1165 Einkauf: Vereinbarkeit von Art. 60b Abs. 1 BVV 2 mit dem Freizügigkeitsabkommen

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 7. November 2025, 9C_430/2023; Urteil in französischer Sprache, zur Publikation vorgesehen)

(Art. 60b Abs. 1 BVV 2; Art. 79b Abs. 2 BVG; Art. 21 Par. 3 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA)

Das Bundesgericht hat die Anwendung von Art. 60b Abs. 1 BVV 2 auf EU-Staatsangehörige, die in die Schweiz einreisen, für zulässig erklärt. Die Bestimmung kann zwar eine Ungleichbehandlung nach sich ziehen, ist aber als Mechanismus zur Gewährleistung der Kohärenz des Steuersystems gerechtfertigt und steht im Einklang mit Art. 21 Abs. 3 FZA.

Im vorliegenden Fall stellte sich die Situation wie folgt dar: Der französische Staatsangehörige X. trat 2020 eine Stelle bei Arbeitgeber Y an und liess sich im gleichen Jahr in der Schweiz nieder. Der Versicherte X. tätigte in den Jahren 2020, 2021 und 2022 Einkäufe. Seine Vorsorgeeinrichtung teilte ihm jedoch mit, dass sie die Einkaufssumme von 2022 nicht akzeptieren kann, da die Zahlung 20 % seines versicherten Lohns übersteigt. X. reichte Klage gegen seine Vorsorgeeinrichtung ein und argumentierte, dass er nicht unter die Obergrenze von 20 % seines versicherten Lohns zu un- terstellen sei. Nachdem das Kantonsgericht seinen Antrag abgelehnt hatte, legte X. beim Bundesgericht Beschwerde ein.

Das BGer erinnert zunächst daran, dass gemäss Art. 60b Abs. 1 BVV 2 die jährliche Zahlung in Form eines Einkaufs für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, quantitativ (20 % des versicherten Lohns) und zeitlich (fünf Jahre) be- grenzt ist. Diese Bestimmung gilt gleichermassen für schweizerische, wie auch für ausländische Staats- angehörige. In der Praxis handelt es sich bei den Personen, die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angeschlossen waren, meistens um Staatsangehörige der EU, die sich neu in der Schweiz niederliessen. Nach Ansicht des BGers zieht Art. 60b Abs. 1 BVV 2 eine Ungleichbehandlung dieser Personen gegenüber denjenigen nach sich, die bereits in der Schweiz niedergelassen sind, was zu einer indirekten Diskriminierung führen kann.

Gemäss Art. 21 Abs. 3 FZA kann ein Vertragsstaat jedoch eine solche Diskriminierung durch Massnah- men rechtfertigen, die der Kohärenz des Steuersystems dienen oder Steuerflucht verhindern sollen. Gemäss BGer ist die Ungleichbehandlung, die aus Art. 60b Abs. 1 BVV 2 hervorgehen kann, als Mechanismus zur Gewährleistung der Systemkohärenz gerechtfertigt und steht im Einklang mit Art. 21 Abs. 3 FZA. Das BGer kam zum Schluss, dass ohne den Begrenzungsmechanismus in Art. 60b Abs. 1 BVV 2 jede aus dem Ausland zugezogene Person mit hohem Einkommen, die in der Schweiz arbeitet und da ihren Wohnsitz hat, die Möglichkeit hätte, ihr steuerbares Einkommen erheblich zu sen- ken, indem sie einen Teil davon für den Einkauf von Vorsorgejahren verwendet. Sollte der Beschwer- deführer vor Ablauf der Frist von fünf Jahren nach seiner Ankunft in der Schweiz nach Frankreich zu- rückkehren, könnte er die Beiträge vollständig von seinem Einkommen in Abzug bringen, ohne dass die Freizügigkeitsguthaben bei seiner Ausreise der schweizerischen Steuerhoheit unterliegen würden. So- mit wird mit Art. 60b Abs. 1 BVV 2 die Kohärenz des Steuersystems gewahrt, indem ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem bis zu einem bestimmten Umfang zulässigen Abzug von Beiträgen und der Besteuerung des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts in der Schweiz besteht. Nach Ansicht des BGers ist sowohl die Fünfjahresfrist als auch die Obergrenze von 20 % des versicherten Lohns zulässig, um das Gleichgewicht des Steuersystems zwischen zulässigen Abzügen und Besteu- erung eines Steuerpflichtigen zu wahren.

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1166 Scheidung und Teilinvalidität

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 30. April 2025 5A_540/2024; Urteil in französischer Sprache)

In Fällen, in denen nur Teilinvalidität besteht, müssen die ordentliche Austrittsleistung aus dem «aktiven» («validen») Teil der Vorsorge und die hypothetische Austrittsleistung aus dem «invaliden» Teil zusammengezählt werden. Davon abzuziehen sind jedoch die vor der Ehe erworbenen Vermögenswerte, die sowohl den «aktiven» («validen») als auch den «invaliden» Teil umfassen.

(Art. 124 ZGB und Art. 2 Abs. 1ter FZG)

Bei Teilinvalidität kommt Art. 124 ZGB zur Anwendung. In diesem Fall werden die ordentliche Austritts- leistung aus dem «aktiven» Teil der Vorsorge und die hypothetische Austrittsleistung aus dem der Invalidität zuzurechnenden Teil addiert. Gemäss Art. 2 Abs. 1ter FZG entspricht diese hypothetische Austrittsleistung dem Betrag, auf den die invalide Person bei Aufhebung ihrer Rente Anspruch hätte.

Im vorliegenden Fall wurde die Ehefrau auf einen Zeitpunkt vor Einreichen des Scheidungsbegehrens hin als teilinvalide Person anerkannt (auch wenn der Entscheid über die Anerkennung ihrer Teilinvalidi- tät erst später erfolgte).

Daher setzen sich die zu teilenden Vermögenswerte der Ehefrau aus ihrem während der Ehe erworbenen effektiven «aktiven» Teil und ihrem hypothetischen «invaliden» Teil zusammen, abzüglich der vor der Ehe erworbenen Vermögenswerte einschliesslich Zinsen.

Das BGer präzisiert diesbezüglich, dass die vor der Ehe erworbenen abzuziehenden Vermögenswerte sowohl den «aktiven» («validen») als auch den «passiven» («invaliden») Teil umfassen. Im vorliegen- den Fall hat das Kantonsgericht jedoch lediglich den «invaliden» Teil des vor der Ehe erworbenen Vermögens in Abzug gebracht. Aus der Begründung des kantonalen Urteils geht nicht hervor, weshalb der Betrag des «validen» Teils nicht vom Gesamtbetrag der Austrittsleistung der beschwerdeführenden Ehefrau in Abzug gebracht wurde. Daher hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung der Höhe der von der Ehefrau bis zum Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Vorsorgeguthaben («valider» und «invalider» Teil), einschliesslich Zinsen, an die Vorinstanz zurück. Dieser Betrag ist anschliessend vom Gesamtbetrag der zwischen den Eheleuten aufzuteilenden Austrittsleistung der Beschwerdeführerin abzuziehen.

1167 Freizügigkeitskonto: Kreis der Begünstigten im Todesfall: Ex-Ehepartnerin/Ex-Ehepartner und Lebenspartner/Lebenspartnerin

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 9. Juli 2025, 9C_577/2024; Urteil in französischer Sprache, zur Publikation vorgesehen)

(Art. 19 BVG; Art. 20 Abs. 1 BVV 2; Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV)

Die geschiedene Ehepartnerin oder der geschiedene Ehepartner, die oder der mindestens 10 Jahre verheiratet war und bis zum Tod des Inhabers eines Freizügigkeitskontos Unterhalt erhalten hat, gehört ebenfalls zu den Begünstigten nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV.

Der Rechtsstreit bezog sich auf die Frage, ob die Ex-Ehefrau nach dem Tod ihres Ex-Ehemannes, der Inhaber eines Freizügigkeitskontos war und seine Lebenspartnerin als alleinige Begünstigte des Freizügigkeitskapitals bestimmt hatte, ebenfalls Anspruch auf das Freizügigkeitskapital hat.

Die Situation war die folgende: Der Ex-Ehemann musste seiner Ex-Ehefrau, nach der im Jahr 1998 erfolgten Scheidung Unterhalt zahlen. 2015 teilte der Ex-Ehemann der Freizügigkeitsstiftung mit, dass sein Freizügigkeitskapital nach seinem Tod an seine Lebenspartnerin, mit der er seit zehn Jahren eine Lebensgemeinschaft bildete, ausgezahlt werden soll. Der Ex-Ehemann verstarb 2016. Im Rahmen des Rechtsstreits zwischen der Ex-Ehefrau, der Lebenspartnerin und der Freizügigkeitsstiftung ordnete das

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Kantonsgericht an, dass das Freizügigkeitskapital ausschliesslich an die Lebenspartnerin ausbezahlt wird. Die Ex-Ehefrau reichte dagegen beim BGer Beschwerde ein.

Das BGer hielt fest, dass eine geschiedene Ehegattin/ein geschiedener Ehegatte zum Kreis der über- lebenden Ehegatten nach Art. 19 BVG gehört, auf den Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV verweist. Sie/er gehört somit zum Kreis der vorrangigen Begünstigten, sofern sie/er die in Art. 20 Abs. 1 BVV 2 aufge- führten Voraussetzungen für die Gleichstellung mit dem Witwer oder der Witwe erfüllt. Nach Ansicht des BGers hat das Kantonsgericht rechtswidrig entschieden, dass die geschiedene Ehegattin nicht zum Kreis der überlebenden Ehegatten nach Art. 19 BVG gehört. Im vorliegenden Fall erfüllte die Ex-Ehefrau alle Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a und b BVV 2, da sie mehr als 10 Jahre verheiratet war und aufgrund des Scheidungsurteils eine Unterhaltszahlung erhielt. Für die Beschwerdeführerin hatte der Tod des Ex-Ehemanns somit zur Folge, dass keine Unterhaltszahlungen mehr geleistet wurden. In Bezug auf die Lebenspartnerin wies das BGer insbesondere darauf hin, dass Art. 15 Abs. 2 FZV den Versicherten erlaubt, die Lebenspartnerin/den Lebenspartner in den Kreis der vorrangigen Begünstigten nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV aufzunehmen. Das BGer urteilte abschliessend, dass das Kan- tonsgericht die Auszahlung des gesamten Freizügigkeitskapitals an die Lebenspartnerin des Verstor- benen nicht hätte anordnen dürfen. Deshalb wies es die Sache an das Kantonsgericht zurück, damit dieses das strittige Kapital zwischen der Ex-Ehefrau und der Lebenspartnerin aufteilt, die gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV beide zu den vorrangigen Begünstigten gehören.

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Anhang • Neue Tabelle ab 1. Januar 2026 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang

• Wichtige Masszahlen 2026 im Bereich der beruflichen Vorsorge

• Wichtige Masszahlen 1985-2026 im Bereich der beruflichen Vorsorge

• Tabellen 2026 BVG-Altersguthaben

• Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in %

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik

Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Beginn Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Stand Geburtsjahr 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 1. Januar … 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026

1962 u. früher 1987 252'519 261'813 271'199 280'737 290'370 300'157 310'041 320'198 331'256 342'655 354'196 1963 1988 242'521 251'714 260'999 270'435 279'966 289'648 299'428 309'478 320'402 331'665 343'069 1964 1989 232'506 241'599 250'783 260'117 269'544 279'122 288'796 298'740 309'531 320'658 331'924 1965 1990 222'876 231'873 240'959 250'195 259'523 269'001 278'574 288'416 299'077 310'074 321'207 1966 1991 212'999 221'897 230'884 240'019 249'245 258'621 268'090 277'827 288'355 299'218 310'216 1967 1992 203'502 212'305 221'196 230'234 239'363 248'639 258'009 267'645 278'046 288'780 299'648 1968 1993 193'229 201'929 210'717 219'650 228'672 237'842 247'103 256'631 266'894 277'489 288'215 1969 1994 182'913 191'510 200'193 209'021 217'937 227'000 236'153 245'570 255'696 266'150 276'735 1970 1995 172'993 181'491 190'074 198'801 207'615 216'574 225'623 234'935 244'928 255'247 265'696 1971 1996 163'151 171'550 180'034 188'660 197'373 206'229 215'175 224'382 234'243 244'429 254'743 1972 1997 153'686 161'991 170'379 178'909 187'524 196'282 205'128 214'235 223'969 234'027 244'210 1973 1998 144'352 152'563 160'857 169'292 177'810 186'472 195'219 204'227 213'836 223'767 233'822 1974 1999 135'376 143'498 151'701 160'044 168'470 177'038 185'691 194'604 204'093 213'902 223'834 1975 2000 126'658 134'693 142'808 151'062 159'399 167'876 176'437 185'258 194'629 204'320 214'132 1976 2001 118'276 126'227 134'257 142'425 150'676 159'065 167'539 176'270 185'530 195'107 204'804 1977 2002 110'015 117'883 125'830 133'915 142'080 150'383 158'770 167'414 176'563 186'028 195'611 1978 2003 102'072 109'861 117'728 125'731 133'814 142'035 150'339 158'898 167'940 177'298 186'772 1979 2004 94'193 101'903 109'690 117'613 125'615 133'754 141'974 150'450 159'387 168'637 178'003 1980 2005 86'487 94'119 101'829 109'673 117'596 125'655 133'794 142'188 151'021 160'167 169'427 1981 2006 78'826 86'382 94'014 101'780 109'624 117'603 125'662 133'975 142'706 151'748 160'902 1982 2007 71'352 78'834 86'390 94'080 101'847 109'748 117'729 125'962 134'593 143'533 152'585 1983 2008 63'857 71'264 78'745 86'358 94'048 101'871 109'773 117'927 126'457 135'295 144'244 1984 2009 56'563 63'897 71'303 78'843 86'457 94'204 102'030 110'106 118'538 127'278 136'127 1985 2010 49'186 56'445 63'778 71'242 78'780 86'451 94'198 102'196 110'530 119'169 127'917 1986 2011 41'953 49'140 56'400 63'790 71'254 78'849 86'521 94'442 102'679 111'220 119'868 1987 2012 34'737 41'852 49'039 56'355 63'745 71'265 78'861 86'705 94'845 103'289 111'838 1988 2013 27'627 34'672 41'786 49'030 56'347 63'793 71'314 79'083 87'128 95'475 103'926 1989 2014 20'563 27'537 34'580 41'752 48'996 56'369 63'815 71'509 79'459 87'710 96'065 1990 2015 13'621 20'525 27'498 34'599 41'771 49'072 56'445 64'066 71'923 80'080 88'339 1991 2016 6'768 13'604 20'508 27'539 34'640 41'870 49'171 56'719 64'484 72'548 80'713 1992 2017 6'768 13'604 20'566 27'597 34'756 41'987 49'463 57'137 65'109 73'181 1993 2018 6'768 13'662 20'624 27'714 34'874 42'278 49'863 57'744 65'724 1994 2019 6'826 13'720 20'740 27'831 35'165 42'661 50'452 58'341 1995 2020 6'826 13'777 20'798 28'062 35'469 43'170 50'968 1996 2021 6'883 13'835 21'029 28'348 35'960 43'668 1997 2022 6'883 14'008 21'239 28'762 36'380 1998 2023 7'056 14'200 21'636 29'164 1999 2024 7'056 14'402 21'840 2000 2025 7'258 14'607 2001 2026 7'258

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

Berechnungsgrössen

Jahr 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 Gutschrift 6'768 6'768 6'768 6'826 6'826 6'883 6'883 7'056 7'056 7'258 7'258 Zinssatz 1.25% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.25% 1.25% 1.25%

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik 2025 2026 BVG-Referenzalter: 65 64 und 3 65 64 und 6 (Männer 1960 Monate (Männer 1961 Monate geboren) (Frauen 1961 geboren) (Frauen 1962 geboren) geboren)

1. Jährliche AHV-Altersrente

Minimale 15'120 15'120 Maximale 30'240 30'240

2. Lohndaten der Aktiven (Zeitreihe)

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 22'680 22'680 Koordinationsabzug 26'460 26'460 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 90'720 90'720 Min. koordinierter Jahreslohn 3'780 3'780 Max. koordinierter Jahreslohn 64'260 64'260 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer 907'200 907'200 Jahreslohn

3. BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz (Zeitreihe) 1,25% 1,25% Min. AGH im BVG-Referenzsalter 22'735 22'777 22'767 22'578 in % des koordinierten Lohnes 601.5% 602.6% 602.3% 597.3% Max. AGH im BVG-Referenzsalter 377'526 377'851 378'546 375'184 in % des koordinierten Lohnes 587.5% 588.0% 589.1% 583.9%

4. BVG-Altersrente und anwartschaftliche (anw.) BVG-Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz in % des AGH im BVG- Referenzalter 6,8% 6,8% Min. jährliche Altersrente im BVG-Referenzsalter 1'546 1'549 1'548 1'535 in % des koordinierten Lohnes 40.9% 41.0% 41.0% 40.6% Min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 928 929 929 921 Min. anw. jährliche Waisenrente 309 310 310 307 Max. jährliche Altersrente im BVG-Referenzsalter 25'672 25'694 25'741 25'513 in % des koordinierten Lohnes 40.0% 40.0% 40.1% 39.7% Max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 15'403 15'416 15'445 15'308 Max. anw. jährliche Waisenrente 5'134 5'139 5'148 5'103

5. Barauszahlung der Leistungen

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 22'200 22'200

6. Teuerungsanpassung BVG-Risikorenten vor dem Referenzalter (Zeitreihe)

erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 5,8% 2,7% nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 2,5% nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 0,8%

7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,130% 0,110% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,002% 0,002% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 136'080 136'080

8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 87,10 87,10 Koordinationsabzug vom Tageslohn 101,60 101,60 Max. versicherter Tageslohn 348,40 348,40 Min. koordinierter Tageslohn 14,50 14,50 Max. koordinierter Tageslohn 246,75 246,75

9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 7'258 7'258 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 36'288 36'288

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf der BSV-Homepage

Erläuterungen zu den Masszahlen Art. 1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG

34 Abs. 3 AHVG

2. ArbeitnehmerInnen, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den 2 BVG minimalen Lohn übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres 7 Abs. 1 und 2 BVG für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch 8 Abs. 1 BVG für das Alter der obligatorischen Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die 8 Abs. 2 BVG Eintrittsschwelle 3/4 der max. AHV-Rente, der Koordinationsabzug 7/8, der minimale 46 BVG Koordinierter Lohn 1/8 und der maximale koordinierte Lohn 17/8 der max. AHV-Rente. Der 79c BVG in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn ist auf den zehnfachen maximalen versicherten Jahreslohn in der obligatorischen BV. 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der 15 BVG Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von 16 BVG vorhergehenden Einrichtungen überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz). 12 BVV2 Die hier ausgewiesenen Werte sind Maximalwerte, da das Altersguthaben per 31. Dezember 13 Abs. 1 BVG im jeweiligen Jahr angeben wird. Die am 1.1.2024 in Kraft getretene Reform AHV 21 erhöht 62a BVV2 das Referenzalter für Frauen ab 2025 (Jahrgang 1961) jährlich um 3 Monate bis zum Erreichen des Referenzalters von 65 Jahren (Jahrgang 1964). Diese Regelung wird in das BVG übernommen. Somit werden Frauen mit Jahrgang 1961, die von Oktober bis Dezember Geburtstag haben, das Referenzalter erst im Jahr 2026 erreichen. Und Frauen mit Jahrgang 1962 und Geburtstag zwischen Juli und Dezember erreichen das Referenzalter erst im Jahr 2027. Für diese Frauen sind die Altersgutschriften 2026 bzw. 2027 im Altersguthaben per

31.12.2025 bzw. per 31.12.2026 nicht enthalten.

4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der 14 BVG Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale 62c BVV2 und Altersrente BVG: Leistungs-anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 Übergangsbestim- ununterbrochen immer mit dem minimalen bzw. immer mit dem maximalen koordinierten mungen Bst. a Lohn versichert war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente entspricht 60% der Altersrente und 18, 19, 21, 22 BVG die Kinderrente 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen Risikoleistungen berechnen 18, 20, 21, 22 BVG sich auf der Summe des erworbenen und des bis zum Referenzalter projizierten Altersguthabens. Für Frauen mit Jahrgang 1961 bzw. 1962 siehe Bemerkung unter Punkt 3.

5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder 37 Abs. 3 BVG Invalidenrente bzw. die Witwen-, Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 37 Abs. 2 BVG Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Seit 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen. 6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis 36 Abs. 1 BVG zum Alter 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals üblicherweise nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten.

7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden 14, 18 SFV reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese 15 SFV Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn 16 SFV (www.sfbvg.ch). 56 Abs. 1c, 2 BVG 8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für 2 Abs. 3 BVG die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehaltenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 40a AVIV oder die monatlichen Grenzbeträge durch den Faktor 21,7 geteilt werden.

9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für 7 Abs. 1 BVV3 Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

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2. Lohndaten gemäss BVG in Franken (Zeitreihe)

Jahr Eintrittsschwelle Koordinations- Maximaler Koordinierter Minimaler Lohn abzug versicherter AHV- Jahreslohn Jahreslohn minimal maximal 1985 16'560 16'560 49'680 2'070 33'120 1986-1987 17'280 17'280 51'840 2'160 34'560 1988-1989 18'000 18'000 54'000 2'250 36'000 1990-1991 19'200 19'200 57'600 2'400 38'400 1992 21'600 21'600 64'800 2'700 43'200 1993-1994 22'560 22'560 67'680 2'820 45'120 1995-1996 23'280 23'280 69'840 2'910 46'560 1997-1998 23'880 23'880 71'640 2'985 47'760 1999-2000 24'120 24'120 72'360 3'015 48'240 2001-2002 24'720 24'720 74'160 3'090 49'440 2003-2004 25'320 25'320 75'960 3'165 50'640 2005-2006 19'350 22'575 77'400 3'225 54'825 2007-2008 19'890 23'205 79'560 3'315 56'355 2009-2010 20'520 23'940 82'080 3'420 58'140 2011-2012 20'880 24'360 83'520 3'480 59'160 2013-2014 21'060 24'570 84'240 3'510 59'670 2015-2018 21'150 24'675 84'600 3'525 59'925 2019-2020 21'330 24'885 85'320 3'555 60'435 2021-2022 21'510 25'095 86'040 3'585 60'945 2023-2024 22’050 25’725 88’200 3’675 62’475 2025-2026 22’680 26’460 90’720 3’780 64’260

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3. BVG-Mindestzinssatz in Prozent (Zeitreihe)

Jahr BVG- Mindestzinssatz (in Prozent)

1985-2002 4,00 2003 3,25 2004 2,25 2005-2007 2,50 2008 2,75 2009-2011 2,00 2012-2013 1,50 2014-2015 1,75 2016 1,25 2017-2023 1,00 2024-2026 1,25

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6. Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten (Zeitreihe)

Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten nach einer Laufzeit von

Jahr 1. Anpassung Nachfolgende Anpassung nach nach üblicherweise

3 Jahren 2 Jahren 1 Jahr

1985-1988 * * * 1989 4,3 % * * 1990 7,2 % * 3,4 % 1991 11,9 % * * 1992 15,9 % 12,1 % 5,7 % 1993 16,0 % * 3,5 % 1994 13,1 % * * 1995 7,7 % 4,1 % 0,6 % 1996 6,2 % * * 1997 3,2 % 2,6 % 0,6 % 1998 3,0 % * * 1999 1,0 % 0,5 % 0,1 % 2000 1,7 % * * 2001 2,7 % 2,7 % 1,4 % 2002 3,4 % * * 2003 2,6 % 1,2 % 0,5 % 2004 1,7 % * * 2005 1,9 % 1,4 % 0,9 % 2006 2,8 % * * 2007 3,1 % 2,2 % 0,8 % 2008 3,0 % * * 2009 4,5 % 3,7 % 2,9 % 2010 2,7 % * * 2011 2,3 % - 0,3 % 2012 - * * 2013 0,4 % - - 2014 - * * 2015 - - - 2016-2018 - * * 2019 1,5 % - - 1,8 %

2020 0,1 % für 2010, 2013 und 2014 * *

entstandene neue Renten 2021 0,3 % - - 0,3 %

2022 0,1 % für 2012 entstandene * *

neue Renten

2023 Siehe Tabelle Seite 5

2024 6,0 % * * 2025 5,8 % 2,5 % 0,8 % 2026 2,7 % * *

* Die nachfolgende Anpassung der BVG-Risikorenten geschieht gleichzeitig mit der An- passung der AHV-Renten, welche in diesem Jahr nicht stattgefunden hat. - Keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist.

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Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung am 1. Januar 2023 Jahr, in dem die Rente zum Anpassungsatz in Prozent ersten Mal ausbezahlt wurde 1985-2005 2.8 2006-2007 3.5 2008 2.8 2009 - 2010 3.4 2011 3.0 2012 3.3 2013 - 2014 3.4 2015 3.5 2016 3.4 2017 4.2 2018 3.3 2019 3.4 in Grau, erste Rentenanpassung

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63

Minimale 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 12'360 12'360 12'360 12'660 12'660 12'660 12'660 Maximale 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Koordinationsabzug 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 74'160 74'160 74'160 75'960 75'960 75'960 75'960 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 3'090 3'090 3'090 3'165 3'165 3'165 3'165 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240 49'440 49'440 49'440 50'640 50'640 50'640 50'640

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 10'010 10'859 10'966 11'658 11'782 12'361 12'490 im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) inkl. eEG 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 20'020 21'718 21'932 23'316 23'564 24'722 24'980 in % des minimalen koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% 647.9% 702.8% 709.8% 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:62 oder 63) 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 160'106 173'634 175'409 186'410 188'392 197'686 199'719 in % des maximalen koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9% 323.8% 351.2% 354.8% 368.1% 372.0% 390.4% 394.4%

4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)

Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 9'960 9'960 9'960 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 32'298 35'034 35'382 37'614 38'010 39'876 40'296 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 19'920 19'920 19'920 20'400 20'400 20'400 20'400 entspr. oberer Wert des AGH im Alter (M:65, F:62 oder 63) 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340 64'596 70'068 70'764 75'228 76'020 79'752 80'592

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 1'441 1'564 1'579 1'679 1'696 1'780 1'799 in % des minimalen koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% 46.6% 50.6% 51.1% 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 865 938 938 1'007 1'007 1'068 1'068 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 288 313 313 336 336 356 356 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:62 oder 63) 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 11'528 12'502 12'629 13'422 13'564 14'233 14'380 in % des maximalen koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% 23.3% 25.3% 25.6% 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 6'917 7'501 7'501 8'053 8'053 8'540 8'540 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118 2'306 2'500 2'500 2'684 2'684 2'847 2'847

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800 17'100 17'100 17'100 17'500 17'500 17'500 17'500

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% 2.7% 3.4% 3.4% 2.6% 2.6% 1.7% 1.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 12.1% 4.1% 2.6% 0.5% 2.7% 1.2% 1.2% Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 3.4% 5.7% 3.5% 0.6% 0.6% 0.1% 1.4% 0.5% 0.5%

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% 0.05% 0.05% 0.05% 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540 111'240 111'240 111'240 113'940 113'940 113'940 113'940

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Koordinationsabzug von Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 Maximaler versicherter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 284.80 284.80 284.80 291.70 291.70 291.70 291.70 Minimaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 11.90 11.90 11.90 12.15 12.15 12.15 12.15 Maximaler koordinierter Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30 189.90 189.90 189.90 194.45 194.45 194.45 194.45

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 5'933 5'933 5'933 6'077 6'077 6'077 6'077 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944 29'664 29'664 29'664 30'384 30'384 30'384 30'384 M: Männer, F: Frauen

1/5

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2005* 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:63 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimale 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 13'680 13'680 13'680 13'680 13'920 13'920 13'920 13'920 14'040 14'040 14'040 14'040 Maximale 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520 27'360 27'360 27'360 27'360 27'840 27'840 27'840 27'840 28'080 28'080 28'080 28'080

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 20'520 20'520 20'520 20'520 20'880 20'880 20'880 20'880 21'060 21'060 21'060 21'060 Koordinationsabzug 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 23'940 23'940 23'940 23'940 24'360 24'360 24'360 24'360 24'570 24'570 24'570 24'570 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 82'080 82'080 82'080 82'080 83'520 83'520 83'520 83'520 84'240 84'240 84'240 84'240 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 3'420 3'420 3'420 3'420 3'480 3'480 3'480 3'480 3'510 3'510 3'510 3'510 Maximaler koordinierter Jahreslohn 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355 58'140 58'140 58'140 58'140 59'160 59'160 59'160 59'160 59'670 59'670 59'670 59'670 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn - - 774'000 774'000 795'600 795'600 795'600 795'600 820'800 820'800 820'800 820'800 835'200 835'200 835'200 835'200 842'400 842'400 842'400 842'400

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 2.00% 1.50% 1.50% 1.50% 1.50% 1.75% 1.75% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 15'845 16'560 16'422 17'139 17'012 17'730 17'540 18'259 18'061 18'794 18'629 19'389 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 256'484 267'982 266'455 277'904 276'686 288'171 285'825 297'323 294'876 306'598 304'692 316'859

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% 7.05% 7.00% 7.00% 6.95% 6.95% 6.90% 6.90% 6.85% 6.85% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 1'117 1'159 1'150 1'191 1'182 1'223 1'210 1'251 1'237 1'278 1'267 1'318 in % des minimalen koordinierten Lohnes 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% 32.7% 33.9% 33.6% 34.8% 34.0% 35.1% 34.8% 35.9% 35.2% 36.4% 36.1% 37.6% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 563 572 590 612 623 643 646 673 670 695 690 715 709 734 726 750 742 767 760 791 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 188 191 197 204 208 214 215 224 223 232 230 238 236 245 242 250 247 256 253 264 Max. jährliche BVG-Altersrente im Alter (M:65, F:64) 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 18'082 18'759 18'652 19'314 19'230 19'884 19'722 20'367 20'199 20'849 20'719 21'546 in % des maximalen koordinierten Lohnes 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% 31.1% 32.3% 32.1% 33.2% 32.5% 33.6% 33.3% 34.4% 33.9% 34.9% 34.7% 36.1% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 10'849 11'255 11'191 11'589 11'538 11'930 11'833 12'220 12'119 12'509 12'431 12'928 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625 3'616 3'752 3'730 3'863 3'846 3'977 3'944 4'073 4'040 4'170 4'144 4'309

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 18'000 17'900 18'100 17'900 18'600 18'500 18'800 18'600 19'400 19'500 19'500 19'600 20'000 20'100 20'100 20'300 20'500 20'600 20'600 20'600 7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten ( - bedeutet keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist) Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% 4.5% 4.5% 2.7% 2.7% 2.3% 2.3% - - 0.4% 0.4% - - Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 1.4% 1.4% 2.2% 2.2% 3.7% 3.7% - - - - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 0.9% 0.9% 0.8% 0.8% 2.9% 2.9% 0.3% 0.3% - -

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.08% 0.08% 0.08% 0.08% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% 0.01% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340 123'120 123'120 123'120 123'120 125'280 125'280 125'280 125'280 126'360 126'360 126'360 126'360

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 78.80 78.80 78.80 78.80 80.20 80.20 80.20 80.20 80.90 80.90 80.90 80.90 Koordinationsabzug von Tageslohn 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 91.95 91.95 91.95 91.95 93.55 93.55 93.55 93.55 94.35 94.35 94.35 94.35 Maximaler versicherter Tageslohn 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 315.20 315.20 315.20 315.20 320.75 320.75 320.75 320.75 323.50 323.50 323.50 323.50 Minimaler koordinierter Tageslohn 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 13.15 13.15 13.15 13.15 13.35 13.35 13.35 13.35 13.50 13.50 13.50 13.50 Maximaler koordinierter Tageslohn 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40 223.25 223.25 223.25 223.25 227.20 227.20 227.20 227.20 229.15 229.15 229.15 229.15

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 6'566 6'566 6'566 6'566 6'682 6'682 6'682 6'682 6'739 6'739 6'739 6'739 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824 32'832 32'832 32'832 32'832 33'408 33'408 33'408 33'408 33'696 33'696 33'696 33'696 M: Männer, F: Frauen * 01.01.2005 : Inkrafttretten der 1. BVG-Revision. Neue Definition der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzuges (2) und Aufhebung der eEG (4)

2/5

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 1 Jährliche AHV-Altersrente M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimale 14'100 14'100 14'100 14'100 14'220 14'220 14'340 14'340 14'700 14'700 Maximale 28'200 28'200 28'200 28'200 28'440 28'440 28'680 28'680 29'400 29'400

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 21'150 21'150 21'150 21'150 21'330 21'330 21'510 21'510 22'050 22'050 Koordinationsabzug 24'675 24'675 24'675 24'675 24'885 24'885 25'095 25'095 25'725 25'725 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 84'600 84'600 84'600 84'600 85'320 85'320 86'040 86'040 88'200 88'200 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'525 3'525 3'525 3'525 3'555 3'555 3'585 3'585 3'675 3'675 Maximaler koordinierter Jahreslohn 59'925 59'925 59'925 59'925 60'435 60'435 60'945 60'945 62'475 62'475 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 846'000 846'000 846'000 846'000 853'200 853'200 860'400 860'400 882'000 882'000

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 1.75% 1.25% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.00% 1.25% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 19'215 19'858 19'552 20'232 19'851 20'568 20'157 20'865 20'479 21'174 20'811 21'492 21'154 21'824 21'505 22'169 21'869 22'534 22'286 22'965 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 314'825 324'992 320'820 331'587 326'201 337'558 331'701 342'917 337'467 348'464 343'396 354'179 349'514 360'114 355'771 366'269 362'248 372'774 369'621 380'363

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 1'307 1'350 1'330 1'376 1'350 1'399 1'371 1'419 1'393 1'440 1'415 1'461 1'438 1'484 1'462 1'507 1'487 1'532 1'515 1'562 in % des minimalen koordinierten Lohnes 37.1% 38.3% 37.7% 39.0% 38.3% 39.7% 38.9% 40.3% 39.2% 40.5% 39.8% 41.1% 40.1% 41.4% 40.8% 42.0% 40.5% 41.7% 41.2% 42.5% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 784 810 798 825 810 839 823 851 836 864 849 877 863 890 877 904 892 919 909 937 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 261 270 266 275 270 280 274 284 279 288 283 292 288 297 292 301 297 306 303 312 Max. jährliche BVG-Altersrente im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 21'408 22'099 21'816 22'548 22'182 22'954 22'556 23'318 22'948 23'696 23'351 24'084 23'767 24'488 24'192 24'906 24'633 25'349 25'134 25'865 in % des maximalen koordinierten Lohnes 35.7% 36.9% 36.4% 37.6% 37.0% 38.3% 37.6% 38.9% 38.0% 39.2% 38.6% 39.9% 39.0% 40.2% 39.7% 40.9% 39.4% 40.6% 40.2% 41.4% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 12'845 13'260 13'089 13'529 13'309 13'772 13'534 13'991 13'769 14'218 14'011 14'450 14'260 14'693 14'515 14'944 14'780 15'209 15'080 15'519 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 4'282 4'420 4'363 4'510 4'436 4'591 4'511 4'664 4'590 4'739 4'670 4'817 4'753 4'898 4'838 4'981 4'927 5'070 5'027 5'173

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 20'700 20'700 20'700 20'700 20'900 20'900 21'100 21'100 21'600 21'600 7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten ( - bedeutet keine Anpassung der BVG-Risikorenten, weil der Preisindex seit der erstmaligen Auszahlung bzw. der letzten Anpassung nicht gestiegen ist) Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - - - 1.5% 1.8% 0.3% 0.3% 3.4% 6.0% - - - alle Renten werden Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren angepasst : Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - - - s. Tabelle S. 4 2010 2008 2.8% Erstmals für neue Renten entstanden im Jahr 2013 0.1% 2012 0.1% 2011 3.0% 2014

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.08% 0.08% 0.10% 0.10% 0.12% 0.12% 0.12% 0.12% 0.12% 0.13% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.005% 0.002% 0.002% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 126'900 126'900 126'900 126'900 127'980 127'980 129'060 129'060 132'300 132'300

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 81.20 81.20 81.20 81.20 81.90 81.90 82.60 82.60 84.70 84.70 Koordinationsabzug von Tageslohn 94.75 94.75 94.75 94.75 95.55 95.55 96.35 96.35 98.80 98.80 Maximaler versicherter Tageslohn 324.90 324.90 324.90 324.90 327.65 327.65 330.40 330.40 338.70 338.70 Minimaler koordinierter Tageslohn 13.55 13.55 13.55 13.55 13.65 13.65 13.75 13.75 14.10 14.10 Maximaler koordinierter Tageslohn 230.15 230.15 230.15 230.15 232.10 232.10 234.05 234.05 239.90 239.90

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 6'768 6'768 6'768 6'768 6'826 6'826 6'883 6'883 7'056 7'056 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 33'840 33'840 33'840 33'840 34'128 34'128 34'416 34'416 35'280 35'280 M: Männer, F: Frauen

3/5

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 2025 2026 1 2

1 Jährliche AHV-Altersrente h:65 F:64 h:65 F:64

Minimale 15'120 15'120 Maximale 30'240 30'240

2 Lohndaten

Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) 22'680 22'680 Koordinationsabzug 26'460 26'460 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 90'720 90'720 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'780 3'780 Maximaler koordinierter Jahreslohn 64'260 64'260 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 907'200 907'200

3 BVG-Altersguthaben (AGH)

BVG-Mindestzinssatz 1.25% 1.25% Min. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 22'735 22'777 22'767 22'578 Max. AGH im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 377'526 377'851 378'546 375'184

5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

BVG-Mindestumwandlungssatz 6.80% 6.80% Min. jährliche BVG-Altersrente im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 1'546 1'549 1'548 1'535 in % des minimalen koordinierten Lohnes 40.9% 41.0% 41.0% 40.6% Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 928 929 929 921 Min. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 309 310 310 307 Max. jährliche BVG-Altersrente im Rücktrittsalter (M:65, F:64) 25'672 25'694 25'741 25'513 in % des maximalen koordinierten Lohnes 40.0% 40.0% 40.1% 39.7% Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Witwen-, Witwerrente 15'403 15'416 15'445 15'308 Max. anwartschaftliche jährliche BVG-Waisenrente 5'134 5'139 5'148 5'103

6 Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 22'200 22'200

7 Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 5.8% 2.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 2.5% Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 0.8% Erstmals für neue Renten entstanden im Jahr

8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG

Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.13% 0.11% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.002% 0.002% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 136'080 136'080

9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG

Eintrittsschwelle (minimaler Tageslohn) 87.10 87.10 Koordinationsabzug von Tageslohn 101.60 101.60 Maximaler versicherter Tageslohn 348.40 348.40 Minimaler koordinierter Tageslohn 14.50 14.50 Maximaler koordinierter Tageslohn 246.75 246.75

10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 7'258 7'258 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 36'288 36'288 M: Männer, F: Frauen 1 : 64 und 3 Monate. Die Frauen mit Jahrgang 1961, die von Oktober bis Dezember Geburtstag haben, erreichen das Referenzalter erst im Jahr 2026. 2 : 64 und 6 Monate. Die Frauen mit Jahrgang 1962, die von Juli bis Dezember Geburtstag haben, erreichen das Referenzalter erst im Jahr 2027.

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7. Teuerungsanpassung der BVG-Risikorenten

Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung am 1. Januar 2023 Jahr, in dem die Rente zum Anpassungsatz in Prozent ersten Mal ausbezahlt wurde 1985-2005 2.8 2006-2007 3.5 2008 2.8 2009 - 2010 3.4 2011 3.0 2012 3.3 2013 - 2014 3.4 2015 3.5 2016 3.4 2017 4.2 2018 3.3 2019 3.4 in Grau, erste Rentenanpassung

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Tabellen BVG-Altersguthaben

Die Tabellen zeigen für eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG seit dem 1.Januar des- jenigen Kalenderjahres, das dem 24. Geburtstag folgt (Beginn des Sparprozesses) aber frü- hestens seit dem 1. Januar 1986 das minimale und das maximale BVG-Altersguthaben, das am Ende jedes Kalenderjahres seit 1986 erworben wurde. Dies für Männer und Frauen entsprechend dem Alter, das sie 2026 erreichen (Differenz zwischen 2026 und Geburtsjahr). Das minimale Altersguthaben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem minimalen koor- dinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersguthaben erreicht, wer jedes Jahr mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war.

Um das individuelle BVG-Altersguthaben eines Versicherten zu ermitteln, muss immer seine BVG-Schattenrechnung zu Rate gezogen werden, die seine Vorsorgeeinrichtung führt. Das individuelle BVG-Altersguthaben liegt entsprechend der Höhe des koordinier- ten Lohns des Versicherten zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert in den folgenden Tabellen.

Damit ist es möglich, das von 1986 bis 31. Dezember 2026 erworbene Altersguthaben abzu- schätzen bzw. einzugrenzen. Dies kann nützlich sein, um • die Höhe einer neuen Invaliden- oder Hinterlassenenrente zu schätzen, denn wenn das erworbene Altersguthaben bekannt ist, kann leicht das projizierte Altersgutha- ben im BVG-Referenzalter und damit die BVG-Invalidenrente bestimmt werden; • den BVG-Teil bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln (ihre Leistungen gehen über die minimalen BVG-Leistungen hinaus); • im Falle von Freizügigkeit, Scheidung oder Wohneigentumsförderung die Höhe des Altersguthabens zu kontrollieren; • den maximal möglichen Einkauf beim Eintritt in eine BVG-Minimalkasse zu schät- zen.

Anwendungsbeispiele finden sich im Dokument „technische Aspekte der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge“, das unter folgender Internetadresse abrufbar ist (Finanzierung der beruf- lichen Vorsorge): https://www.bsv.admin.ch/dam/de/sd-web/icRMLk5siLmb/technische_aspektederobligatori- schenberuflichenvorsorge.pdf

Zwischen 1985 und 2004 war die Staffelung der Altersgutschriftensätze für Männer und Frauen verschieden, weshalb sich die Werte in den folgenden Tabellen für Männer und Frauen teilweise unterscheiden.

Die am 1.1.2024 in Kraft getretene Reform AHV 21 erhöht das Referenzalter für Frauen ab 2025 (Jahrgang 1961) jährlich um 3 Monate bis zum Erreichen des Referenzalters von 65 Jahren (Jahrgang 1964). Diese Regelung wird in das BVG übernommen. Somit werden Frauen mit Jahrgang 1962 (Alter 2026 = 64), für die das Referenzalter 64 Jahre und 6 Mo- nate beträgt und die von Juli bis Dezember Geburtstag haben, das Referenzalter erst im Jahr 2027 erreichen. Für diese Frauen sind die Altersgutschriften 2027 im Altersguthaben per 31.12.2026 nicht enthalten.

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer Alter 2026 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 53 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 54 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 1'932 2'206 2'487 55 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 1'939 2'204 2'485 2'870 56 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 1'931 2'216 2'487 2'872 3'266 57 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 1'909 2'202 2'495 2'867 3'261 3'665 58 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'887 2'179 2'483 2'880 3'261 3'665 4'079 59 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'860 2'146 2'448 2'855 3'264 3'654 4'068 4'492 60 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'807 2'090 2'385 2'789 3'210 3'631 4'029 4'452 4'886 61 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'758 2'037 2'329 2'724 3'142 3'577 4'010 4'416 4'849 5'293 62 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'696 1'973 2'261 2'653 3'061 3'492 3'941 4'385 4'801 5'243 5'697 63 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'643 1'912 2'197 2'584 2'989 3'410 3'855 4'318 4'775 5'199 5'652 6'115 64 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'583 1'850 2'127 2'511 2'910 3'328 3'762 4'222 4'700 5'169 5'602 6'064 6'538 65 151 308 478 655 849 1'051 1'282 1'531 1'789 2'065 2'438 2'834 3'246 3'678 4'126 4'600 5'093 5'575 6'017 6'490 7'136 2/9

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Männer 2026 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 265 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 265 533 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 257 525 796 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 257 518 789 1'063 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 511 774 1'049 1'326 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 504 767 1'034 1'311 1'592 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 502 758 1'023 1'293 1'574 1'858 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 500 756 1'015 1'282 1'555 1'839 2'127 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 498 752 1'010 1'271 1'541 1'818 2'105 2'396 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 750 1'006 1'267 1'531 1'803 2'083 2'374 2'668 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 748 1'004 1'263 1'526 1'793 2'068 2'351 2'645 3'056 36 0 0 0 0 0 0 0 0 247 497 748 1'003 1'261 1'523 1'789 2'058 2'336 2'622 3'033 3'449 37 0 0 0 0 0 0 0 246 497 750 1'004 1'261 1'522 1'786 2'055 2'327 2'607 3'007 3'423 3'844 38 0 0 0 0 0 0 246 496 751 1'007 1'264 1'523 1'788 2'054 2'326 2'600 2'993 3'398 3'819 4'245 39 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 1'266 1'526 1'788 2'055 2'324 2'598 2'983 3'380 3'790 4'215 4'646 40 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 1'530 1'792 2'056 2'326 2'598 2'982 3'371 3'772 4'186 4'617 5'052 41 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 1'793 2'058 2'325 2'597 2'979 3'367 3'759 4'164 4'584 5'019 5'460 42 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 2'062 2'330 2'600 2'981 3'366 3'759 4'155 4'564 4'988 5'429 5'874 43 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 2'328 2'598 2'977 3'362 3'751 4'147 4'547 4'960 5'389 5'835 6'286 44 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 2'601 2'980 3'362 3'751 4'144 4'544 4'948 5'365 5'800 6'250 6'706 45 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 2'980 3'362 3'748 4'141 4'538 4'942 5'350 5'771 6'210 6'666 7'316 46 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 3'366 3'752 4'142 4'539 4'940 5'348 5'760 6'185 6'630 7'280 7'938 47 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 3'755 4'145 4'539 4'940 5'345 5'757 6'173 6'602 7'236 7'894 8'559 48 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 4'153 4'547 4'945 5'350 5'759 6'175 6'595 7'213 7'854 8'519 9'193 49 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 4'554 4'952 5'354 5'763 6'176 6'596 7'200 7'823 8'472 9'145 9'826 50 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 4'968 5'370 5'776 6'189 6'607 7'210 7'820 8'450 9'107 9'787 10'477 51 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 5'386 5'793 6'203 6'621 7'220 7'830 8'446 9'082 9'746 10'435 11'133 52 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 5'819 6'230 6'645 7'245 7'850 8'466 9'089 9'731 10'404 11'101 11'807 53 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 6'261 6'676 7'271 7'877 8'489 9'112 9'741 10'389 11'070 11'776 12'490 54 2'881 3'291 3'699 4'115 4'545 4'962 5'387 5'832 6'287 6'718 7'314 7'916 8'528 9'147 9'776 10'411 11'067 11'756 12'470 13'193 55 3'273 3'694 4'110 4'534 4'973 5'396 5'828 6'281 6'743 7'356 7'958 8'567 9'186 9'811 10'447 11'089 11'751 12'449 13'172 14'017 56 3'679 4'112 4'536 4'969 5'416 5'845 6'284 6'745 7'392 8'013 8'622 9'237 9'863 10'494 11'137 11'786 12'455 13'162 14'007 14'863 57 4'089 4'533 4'965 5'407 5'863 6'299 6'744 7'389 8'047 8'676 9'291 9'913 10'546 11'184 11'834 12'490 13'166 13'992 14'847 15'713 58 4'513 4'968 5'410 5'860 6'325 6'768 7'396 8'052 8'721 9'359 9'982 10'610 11'249 11'895 12'552 13'215 14'009 14'845 15'711 16'588 59 4'936 5'403 5'853 6'312 6'787 7'410 8'048 8'715 9'397 10'043 10'672 11'308 11'954 12'607 13'271 14'049 14'851 15'698 16'574 17'462 60 5'340 5'818 6'276 6'744 7'401 8'034 8'681 9'359 10'052 10'706 11'342 11'984 12'637 13'297 14'075 14'861 15'671 16'529 17'416 18'314 61 5'757 6'247 6'713 7'361 8'030 8'672 9'329 10'019 10'723 11'386 12'028 12'677 13'337 14'111 14'897 15'691 16'510 17'378 18'275 19'184 62 6'171 6'672 7'318 7'978 8'659 9'311 9'977 10'678 11'394 12'065 12'714 13'370 14'144 14'925 15'720 16'522 17'349 18'227 19'136 20'055 63 6'600 7'278 7'937 8'609 9'303 9'965 10'640 11'353 12'081 12'760 13'417 14'185 14'967 15'757 16'560 17'370 18'206 19'095 20'014 20'944 64 7'199 7'894 8'565 9'249 9'956 10'628 11'314 12'038 12'777 13'466 14'235 15'012 15'802 16'600 17'411 18'231 19'074 19'974 20'904 21'846 65 7'812 8'524 9'207 9'904 10'625 11'306 12'002 12'739 13'490 14'293 15'071 15'856 16'654 17'461 18'281 19'109 19'962 20'873 21'814 22'767 3/9

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen und Statistik

BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer Alter 2026 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 53 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 54 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 30'912 35'523 40'248 55 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 31'023 35'266 39'985 46'467 56 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 30'902 35'451 39'794 46'271 52'910 57 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 30'542 35'225 39'914 45'876 52'506 59'301 58 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 30'196 34'865 39'720 46'075 52'176 58'963 65'919 59 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 29'767 34'335 39'169 45'680 52'228 58'467 65'411 72'529 60 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 28'913 33'446 38'160 44'631 51'360 58'093 64'464 71'559 78'830 61 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 28'123 32'591 37'272 43'587 50'274 57'229 64'153 70'660 77'909 85'340 62 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 27'143 31'572 36'178 42'449 48'971 55'874 63'053 70'166 76'809 84'212 91'799 63 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 26'281 30'592 35'159 41'341 47'819 54'555 61'682 69'093 76'402 83'185 90'748 98'499 64 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 25'320 29'592 34'035 40'172 46'555 53'242 60'195 67'547 75'193 82'701 89'625 97'349 105'265 65 2'419 4'935 7'653 10'479 13'586 16'817 20'514 24'493 28'631 33'035 39'013 45'349 51'939 58'841 66'019 73'603 81'491 89'204 96'275 104'164 114'992 4/9

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Männer 2026 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'498 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'498 9'053 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'373 8'926 13'536 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'373 8'801 13'409 18'075 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 8'682 13'164 17'827 22'548 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 8'575 13'034 17'570 22'288 27'065 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'539 12'890 17'393 21'983 26'756 31'589 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'503 12'854 17'249 21'795 26'441 31'269 36'158 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'467 12'782 17'176 21'614 26'204 30'904 35'789 40'734 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'746 17'104 21'541 26'023 30'656 35'413 40'354 45'356 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'711 17'068 21'469 25'950 30'476 35'154 39'966 44'964 51'952 36 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 12'721 17'043 21'444 25'889 30'414 34'984 39'707 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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für die Frauen

Alter 2026 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 457 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 453 690 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 222 448 685 928 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 445 676 919 1'168 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 441 677 914 1'163 1'417 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 436 670 913 1'155 1'410 1'671 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 431 664 907 1'158 1'406 1'666 1'934 53 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 428 657 899 1'151 1'410 1'664 1'931 2'205 54 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 426 654 892 1'144 1'406 1'673 2'027 2'303 2'587 55 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 421 647 883 1'130 1'391 1'663 2'034 2'396 2'682 3'071 56 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 416 641 876 1'122 1'378 1'649 2'024 2'406 2'777 3'169 3'571 57 0 0 0 0 0 0 0 0 197 409 629 863 1'107 1'362 1'627 2'002 2'391 2'785 3'164 3'566 3'977 58 0 0 0 0 0 0 0 197 403 623 851 1'094 1'347 1'612 1'978 2'366 2'769 3'176 3'564 3'976 4'397 59 0 0 0 0 0 0 189 394 607 835 1'072 1'324 1'586 1'951 2'330 2'733 3'151 3'570 3'967 4'388 4'821 60 0 0 0 0 0 168 364 576 796 1'032 1'277 1'537 1'897 2'274 2'666 3'082 3'514 3'945 4'350 4'782 5'224 61 0 0 0 0 168 343 545 765 993 1'236 1'489 1'847 2'220 2'610 3'016 3'445 3'892 4'335 4'749 5'191 5'643 62 0 0 0 158 332 513 723 949 1'184 1'435 1'784 2'154 2'538 2'941 3'360 3'804 4'265 4'720 5'143 5'594 6'056 63 0 0 158 321 502 690 907 1'141 1'384 1'730 2'090 2'472 2'870 3'286 3'719 4'177 4'653 5'120 5'552 6'013 6'486 64 0 151 315 485 672 867 1'091 1'332 1'667 2'025 2'397 2'791 3'201 3'631 4'078 4'550 5'041 5'521 6'120 6'595 7'083 6/9

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Minimalwert für Frauen 2026 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 265 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 265 533 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 257 525 796 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 257 518 789 1'063 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 511 774 1'049 1'326 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 251 504 767 1'034 1'311 1'592 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 502 758 1'023 1'293 1'574 1'858 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 249 500 756 1'015 1'282 1'555 1'839 2'127 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 498 752 1'010 1'271 1'541 1'818 2'105 2'396 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 750 1'006 1'267 1'531 1'803 2'083 2'374 2'668 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 247 496 748 1'004 1'263 1'526 1'793 2'068 2'351 2'645 3'056 36 0 0 0 0 0 0 0 0 247 497 748 1'003 1'261 1'523 1'789 2'058 2'336 2'622 3'033 3'449 37 0 0 0 0 0 0 0 246 497 750 1'004 1'261 1'522 1'786 2'055 2'327 2'607 3'007 3'423 3'844 38 0 0 0 0 0 0 246 496 751 1'007 1'264 1'523 1'788 2'054 2'326 2'600 2'993 3'398 3'819 4'245 39 0 0 0 0 0 244 493 747 1'007 1'266 1'526 1'788 2'055 2'324 2'598 2'983 3'380 3'790 4'215 4'646 40 0 0 0 0 244 491 744 1'003 1'267 1'530 1'792 2'056 2'326 2'598 2'982 3'371 3'772 4'186 4'617 5'052 41 0 0 0 239 488 739 995 1'259 1'527 1'793 2'058 2'325 2'597 2'979 3'367 3'759 4'164 4'584 5'019 5'460 42 0 0 239 484 737 992 1'252 1'520 1'793 2'062 2'330 2'600 2'981 3'366 3'759 4'155 4'564 4'988 5'429 5'874 43 0 232 476 725 983 1'241 1'506 1'778 2'056 2'328 2'598 2'977 3'362 3'751 4'147 4'547 4'960 5'389 5'835 6'286 44 232 470 719 973 1'236 1'498 1'766 2'043 2'326 2'601 2'980 3'362 3'751 4'144 4'544 4'948 5'365 5'800 6'250 6'706 45 463 708 962 1'220 1'488 1'754 2'026 2'308 2'595 2'980 3'362 3'748 4'141 4'538 4'942 5'350 5'771 6'210 6'666 7'316 46 701 952 1'210 1'474 1'747 2'017 2'293 2'579 2'976 3'366 3'752 4'142 4'539 4'940 5'348 5'760 6'185 6'630 7'280 7'938 47 939 1'197 1'460 1'729 2'007 2'281 2'561 2'957 3'361 3'755 4'145 4'539 4'940 5'345 5'757 6'173 6'602 7'236 7'894 8'559 48 1'183 1'448 1'716 1'990 2'273 2'551 2'940 3'343 3'754 4'153 4'547 4'945 5'350 5'759 6'175 6'595 7'213 7'854 8'519 9'193 49 1'429 1'700 1'974 2'253 2'541 2'927 3'322 3'732 4'149 4'554 4'952 5'354 5'763 6'176 6'596 7'200 7'823 8'472 9'145 9'826 50 1'685 1'963 2'242 2'526 2'925 3'316 3'717 4'133 4'558 4'968 5'370 5'776 6'189 6'607 7'210 7'820 8'450 9'107 9'787 10'477 51 1'944 2'230 2'514 2'906 3'312 3'710 4'117 4'540 4'972 5'386 5'793 6'203 6'621 7'220 7'830 8'446 9'082 9'746 10'435 11'133 52 2'214 2'507 2'899 3'299 3'713 4'117 4'530 4'960 5'399 5'819 6'230 6'645 7'245 7'850 8'466 9'089 9'731 10'404 11'101 11'807 53 2'492 2'892 3'292 3'700 4'122 4'532 4'951 5'388 5'835 6'261 6'676 7'271 7'877 8'489 9'112 9'741 10'389 11'070 11'776 12'490 54 2'983 3'396 3'806 4'224 4'657 5'075 5'502 5'949 6'406 6'838 7'436 8'039 8'652 9'272 9'903 10'539 11'196 11'887 12'603 13'327 55 3'480 3'907 4'327 4'756 5'199 5'625 6'060 6'517 6'984 7'600 8'204 8'815 9'437 10'064 10'703 11'347 12'012 12'713 13'439 14'288 56 3'991 4'433 4'863 5'303 5'757 6'191 6'635 7'102 7'755 8'381 8'993 9'612 10'241 10'877 11'524 12'176 12'850 13'561 14'411 15'272 57 4'408 4'861 5'300 5'748 6'211 6'652 7'103 7'754 8'418 9'052 9'672 10'297 10'933 11'576 12'229 12'889 13'569 14'401 15'261 16'132 58 4'839 5'303 5'751 6'208 6'681 7'129 7'762 8'425 9'101 9'743 10'370 11'002 11'645 12'295 12'956 13'623 14'421 15'262 16'134 17'016 59 5'273 5'749 6'206 6'672 7'154 7'783 8'426 9'100 9'788 10'439 11'072 11'712 12'362 13'019 13'687 14'469 15'275 16'128 17'010 17'903 60 5'686 6'174 6'639 7'114 7'778 8'417 9'070 9'755 10'454 11'114 11'754 12'400 13'057 13'721 14'503 15'294 16'108 16'971 17'864 18'767 61 6'115 6'615 7'089 7'744 8'421 9'069 9'732 10'429 11'140 11'808 12'455 13'108 13'772 14'550 15'341 16'140 16'962 17'836 18'739 19'654 62 6'539 7'050 7'704 8'372 9'061 9'719 10'391 11'100 11'823 12'499 13'153 13'813 14'591 15'377 16'176 16'983 17'814 18'699 19'613 20'538 63 6'980 7'669 8'335 9'015 9'717 10'385 11'067 11'788 12'523 13'208 13'869 14'642 15'428 16'222 17'030 17'846 18'686 19'581 20'506 21'442 64 7'757 8'468 9'150 9'846 10'565 11'246 11'941 12'676 13'427 14'123 14'899 15'683 16'479 17'284 18'102 18'928 19'779 20'688 21'627 22'578 7/9

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für die Frauen Alter 2026 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 41 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 42 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 44 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 45 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'838 7'771 47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'471 11'496 48 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'545 7'169 11'186 15'304 49 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'118 10'823 14'931 19'142 50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'461 7'060 10'834 14'623 18'826 23'135 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'973 10'712 14'605 18'479 22'778 27'186 52 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'377 6'889 10'625 14'511 18'527 22'489 26'889 31'399 53 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'854 10'505 14'386 18'422 22'565 26'618 31'121 35'737 54 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'343 6'820 10'470 14'265 18'297 22'489 26'765 32'431 37'080 41'845 55 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'733 10'345 14'136 18'078 22'262 26'613 32'542 38'338 43'135 49'696 56 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3'259 6'649 10'258 14'011 17'949 22'043 26'386 32'385 38'502 44'432 51'026 57'784 57 0 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'544 10'065 13'811 17'706 21'791 26'040 32'025 38'250 44'558 50'624 57'372 64'289 58 0 0 0 0 0 0 0 3'158 6'443 9'960 13'618 17'506 21'549 25'788 31'643 37'853 44'311 50'815 57'023 63'931 71'011 59 0 0 0 0 0 0 3'024 6'303 9'714 13'362 17'155 21'185 25'375 31'214 37'287 43'722 50'415 57'118 63'467 70'536 77'782 60 0 0 0 0 0 2'688 5'820 9'211 12'738 16'506 20'426 24'586 30'345 36'383 42'662 49'313 56'230 63'121 69'605 76'828 84'231 61 0 0 0 0 2'688 5'484 8'727 12'234 15'882 19'777 23'827 29'556 35'514 41'759 48'253 55'127 62'276 69'364 75'989 83'371 90'938 62 0 0 0 2'520 5'309 8'209 11'562 15'182 18'948 22'965 28'540 34'457 40'612 47'060 53'767 60'861 68'240 75'521 82'285 89'824 97'552 63 0 0 2'520 5'141 8'034 11'044 14'510 18'248 22'137 27'678 33'441 39'555 45'913 52'574 59'501 66'825 74'442 81'925 88'832 96'536 104'431 64 0 2'419 5'036 7'757 10'756 13'874 17'453 21'309 26'674 32'397 38'349 44'659 51'221 58'094 65'241 72'795 80'651 88'336 97'920 105'850 113'979 8/9

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BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für die Frauen Alter BVG-Altersguthaben am 31. Dezember: Maximalwert für Frauen 2026 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'498 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'498 9'053 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'373 8'926 13'536 28 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'373 8'801 13'409 18'075 29 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 8'682 13'164 17'827 22'548 30 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'266 8'575 13'034 17'570 22'288 27'065 31 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'539 12'890 17'393 21'983 26'756 31'589 32 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'230 8'503 12'854 17'249 21'795 26'441 31'269 36'158 33 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'467 12'782 17'176 21'614 26'204 30'904 35'789 40'734 34 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'746 17'104 21'541 26'023 30'656 35'413 40'354 45'356 35 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'431 12'711 17'068 21'469 25'950 30'476 35'154 39'966 44'964 51'952 36 0 0 0 0 0 0 0 0 4'195 8'442 12'721 17'043 21'444 25'889 30'414 34'984 39'707 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106'255 114'009 45 7'879 12'040 16'351 20'747 25'304 29'824 34'449 39'228 44'110 50'654 57'153 63'717 70'397 77'145 84'011 90'945 98'102 105'576 113'322 124'377 46 11'911 16'183 20'576 25'058 29'700 34'287 38'978 43'837 50'597 57'222 63'786 70'417 77'164 83'980 90'914 97'917 105'144 112'706 123'754 134'940 47 15'728 20'105 24'577 29'139 33'863 38'512 43'266 49'990 56'858 63'561 70'189 76'883 83'696 90'576 97'577 104'647 111'941 122'711 133'884 145'197 48 19'631 24'116 28'668 33'311 38'119 42'832 49'441 56'273 63'251 70'034 76'727 83'486 90'365 97'312 104'379 111'518 122'004 132'900 144'201 155'642 49 23'566 28'159 32'792 37'517 42'409 48'961 55'662 62'604 69'692 76'555 83'313 90'139 97'084 104'098 111'234 121'488 132'074 143'096 154'524 166'094 50 27'658 32'363 37'080 41'892 48'646 55'291 62'088 69'141 76'344 83'290 90'116 97'009 104'023 111'107 121'360 131'715 142'403 153'555 165'113 176'816 51 31'810 36'630 41'432 48'075 54'952 61'693 68'585 75'752 83'070 90'101 96'995 103'957 111'040 121'216 131'570 142'027 152'819 164'100 175'791 187'627 52 36'129 41'067 47'702 54'470 61'476 68'314 75'306 82'591 90'028 97'146 104'110 111'144 121'320 131'599 142'057 152'619 163'516 174'932 186'757 198'731 53 40'575 47'326 54'087 60'983 68'118 75'056 82'149 89'554 97'113 104'320 111'355 121'458 131'738 142'120 152'683 163'352 174'357 185'907 197'870 209'982 54 48'526 55'496 62'420 69'483 76'788 83'856 91'081 98'642 106'360 113'682 123'808 134'035 144'440 154'950 165'641 176'440 187'575 199'291 211'421 223'703 55 56'573 63'765 70'854 78'085 85'563 92'762 100'121 107'840 115'719 126'155 136'405 146'758 157'291 167'929 178'750 189'679 200'947 212'830 225'130 239'510 56 64'864 72'283 79'543 86'948 94'602 101'938 109'434 117'316 128'357 138'951 149'329 159'811 170'474 181'244 192'199 203'262 214'666 226'721 241'122 255'702 57 71'532 79'134 86'531 94'076 101'873 109'317 116'924 127'921 139'148 149'876 160'364 170'956 181'731 192'613 203'681 214'860 226'380 240'455 255'027 269'782 58 78'422 86'214 93'753 101'442 109'386 116'943 127'648 138'832 150'251 161'117 171'717 182'423 193'313 204'311 215'496 226'793 240'306 254'555 269'304 284'237 59 85'362 93'345 101'026 108'860 116'954 127'582 138'446 149'819 161'430 172'437 183'150 193'970 204'975 216'090 227'393 240'637 254'289 268'713 283'638 298'751 60 91'972 100'137 107'954 115'927 127'119 137'900 148'919 160'476 172'273 183'415 194'238 205'169 216'286 227'514 240'759 254'137 267'924 282'518 297'617 312'904 61 98'847 107'201 115'159 126'183 137'581 148'518 159'697 171'442 183'431 194'712 205'648 216'693 227'926 241'083 254'464 267'979 281'904 296'673 311'949 327'415 62 105'627 114'167 125'171 136'396 147'998 159'092 170'428 182'361 194'542 205'962 217'010 228'169 241'329 254'621 268'137 281'789 295'852 310'796 326'247 341'892 63 112'678 124'230 135'435 146'865 158'676 169'930 181'430 193'555 205'931 217'494 228'658 241'731 255'027 268'455 282'110 295'901 310'106 325'227 340'859 356'687 9/9 64 125'282 137'180 148'645 160'339 172'419 183'880 195'588 207'962 220'590 232'336 245'446 258'687 272'152 285'752 299'579 313'545 327'926 343'271 359'128 375'184

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Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung, Sätze in Prozent

Anpassungsätze für die BVG-Risikorenten, in Prozent

Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Rente zum ersten Mal ausbezahlt 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 - 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2018 wurde 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 1999 2.6 1.4 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 2000 1.7 0.9 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 2001 1.9 2.2 3.7 - - - - 2.8 2.5 2002 2.8 0.8 3.7 - - - - 2.8 2.5 2003 3.1 3.7 - - - - 2.8 2.5 2004 3.0 2.9 - - - - 2.8 2.5 2005 4.5 - - - - 2.8 2.5 2006 2.7 0.3 - - - 3.5 2.5 2007 2.3 - - - 3.5 2.5 2008 - - - - - 2.8 2.5 2009 0.4 - - 3.4 2.5 2010 - - 0.1 - 3.4 2.5 2011 - - - - - 3.0 2.5 2012 - - - - 0.1 3.3 2.5 2013 - 2014 - - 0.1 - 3.4 2.5 2015 1.5 - 3.5 2.5 2016 1.8 - 3.4 2.5 2017 0.3 4.2 2.5 2018 0.3 3.3 2.5 2019 3.4 2.5 2020 6.0 0.8 2021 5.8 2022 2.7

Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 2006 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste am 1.1.2010 erstmalig angepasst werden (2,7%). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV-Renten angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr am 1.1.2011 (0,3%). In den Jahren 2013, 2015, 2019 und 2021 musste die Rente nicht angepasst werden, weil der Preisindex seit der letzten Anpassung (2011) nicht gestiegen ist. Sie musste erst wieder am 1.1.2023 erhöht werden (3,5%) und am

1.1.2025 (2,5%). Alle diese Anpassungssätze sind in der Zeile «2006» ablesbar.

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Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung, Sätze in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Rente zum ersten Mal ausbezahlt 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 - 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2018 wurde 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 50.0 54.2 54.2 58.1 58.1 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 49.1 53.3 53.3 57.1 57.1 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 46.8 50.9 50.9 54.6 54.6 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 43.8 47.8 47.8 51.5 51.5 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 39.1 43.0 43.0 46.5 46.5 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 31.0 34.7 34.7 38.1 38.1 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 24.0 27.5 27.5 30.7 30.7 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 19.9 23.3 23.3 26.4 26.4 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 15.8 19.1 19.1 22.1 22.1 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 15.2 18.4 18.4 21.3 21.3 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 12.8 16.0 16.0 18.9 18.9 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 12.2 15.3 15.3 18.2 18.2 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 14.8 14.8 17.7 17.7 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 11.7 14.8 14.8 17.7 17.7 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 10.3 13.3 13.3 16.2 16.2 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 8.8 11.8 11.8 14.6 14.6 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 11.0 11.0 13.8 13.8 2002 2.8 3.6 3.6 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 7.5 10.5 10.5 13.2 13.2 2003 3.1 3.1 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 6.9 9.9 9.9 12.7 12.7 2004 3.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 9.0 9.0 11.7 11.7 2005 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 4.5 7.4 7.4 10.1 10.1 2006 2.7 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 6.6 6.6 9.3 9.3 2007 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 2.3 5.9 5.9 8.5 8.5 2008 - - - - - - - 2.8 2.8 5.4 5.4 2009 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 3.8 3.8 6.4 6.4 2010 - - 0.1 0.1 0.1 3.5 3.5 6.1 6.1 2011 - - - 3.0 3.0 5.6 5.6 2012 - - - - 0.1 3.4 3.4 6.0 6.0 2013 - 2014 - - 0.1 0.1 0.1 3.5 3.5 6.1 6.1 2015 1.5 1.5 1.5 1.5 5.1 5.1 7.7 7.7 2016 1.8 1.8 1.8 5.3 5.3 7.9 7.9 2017 0.3 0.3 4.5 4.5 7.1 7.1 2018 0.3 3.6 3.6 6.2 6.2 2019 3.4 3.4 6.0 6.0 2020 6.0 6.8 6.8 2021 5.8 5.8 2022 2.7

Beispiel: Eine BVG-Invalidenrente, die 2006 zum ersten Mal ausbezahlt wurde, musste bis 2011 insgesamt um 3,0% (gerundeter Wert) erhöht werden. Von 2012 bis 2022 verblieb der kumulierte Anpassungssatz bei 3,0%, weil es in diesen Jahren keine obligatorische Rentenanpassung gab. Im Jahr 2023 stieg er auf 6,6% und im Jahr 2025 auf 9,3% (gerundete Werte). 2026 gibt es keine weitere Anpassung. Diese kumulierten Sätze findet man in der Zeile «2006». So musste eine BVG- Invalidenrente, die 2006 entstand und sich dannzumal auf 20 425 Franken belief, bis 2025 um 9,3% d.h. auf 22 320,20 Franken (effektiver Wert) erhöht werden. Da die Rente 2026 nicht angepasst werden muss, bleibt sie 2026 unverändert auf diesem Betrag.

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1. Juli 2026

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 168

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 168

Inhaltsverzeichnis

Hinweise 1168 Verordnungsanpassungen in der 2. und 3. Säule .......................................................................... 3 1169 Evaluation der Strukturreform der beruflichen Vorsorge ............................................................. 18 1170 Garantierte Arbeitgeberforderungen bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen .............. 19 1171 Ernennungen beim BSV: Neuer Leiter des Geschäftsfeldes ABEL und neuer Leiter des Bereichs Finanzierung Berufliche Vorsorge .......................................................................... 19

Stellungnahme 1172 WEF: Präzisierung bezüglich der Fünfjahresfrist für Vorbezüge (Art. 5 Abs. 3 WEFV) .............. 20

Rechtsprechung 1173 Verweigerung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung, Ermessensmissbrauch ......................... 21

Exkurs

1174 Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Autorin: Arianna Lüscher, Juristin beim BSV ............................................................................... 22

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 168

Hinweise

1168 Verordnungsanpassungen in der 2. und 3. Säule

Ab dem 1. Juni 2027 haben die Versicherten in der Säule 3a mehr Flexibilität bei der Bezeichnung der Begünstigten ihrer Leistungen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Juni 2026 zudem mehrere Verordnungen zur obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) angepasst. Mit diesen Anpassungen wird einerseits die Koordination mit der Einführung der 13. Altersrente in der AHV sichergestellt. Andererseits erhalten die Vorsorgeeinrichtungen Zugang zu kurzfristiger Liquidität zur Abdeckung von Wechselkursrisiken.

Der Bundesrat setzt die Schlussfolgerungen des Berichts in Erfüllung des Postulats Nantermod 22.3220: «BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung» um und ändert dazu die Regeln der Säule 3a. Heute verfügen die Versicherten nur über beschränkten Spielraum um zu bestimmen, wer im Todesfall die Begünstigten ihres Vorsorgekapitals sein sollen. In Zukunft haben sie mehr Möglichkeiten: Sie können beispielsweise ihre Kinder als erste Begünstigte ihres Vorsorgeguthabens benennen, auch in Patchworkfamilien, selbst wenn sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Diese Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) tritt am 1. Juni 2027 in Kraft. Damit haben die betroffenen Einrichtungen genügend Zeit, um ihre Reglemente anzupassen.

Ein zweites Verordnungspaket tritt am 1. August 2026 in Kraft, das heisst vor der ersten Auszahlung der 13. AHV-Rente im Dezember 2026. Die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sieht aktuell vor, dass die Altersrente der Vorsorgeeinrichtung und die AHV-Rente zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten AHV-Lohns betragen dürfen. Würde nun die 13. AHV-Altersrente mitberücksichtigt, könnte dieser Grenzbetrag überschritten werden, was zu einer Kürzung der Leistungen führen und dem Ziel der Initiative für eine 13. AHV-Rente zuwiderlaufen würde. Deshalb wird mit der vom Bundesrat beschlossenen Änderung die 13. Altersrente ausdrücklich aus der Berechnung ausgeschlossen.

Eine weitere Anpassung der BVV 2 ermöglicht es den Pensionskassen, ihr Wechselkursrisiko durch befristete und strikt geregelte Repo-Geschäfte abzusichern.

Internet-Link für die Medienmitteilung vom 12. Juni 2026: Verordnungsanpassungen in der 2. und 3. Säule

Der Text der Verordnungsänderungen wird im Nachfolgenden publiziert:

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 168

Dieser Text ist eine provisorische Fassung. Massgebend ist die definitive Fassung, welche unter www.fedlex.admin.ch veröffentlicht werden wird.

Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026

vom 12. Juni 2026

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 18. April 1984 1 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 1 Abs. 3 3 Bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG liegen, betragen gemäss Berechnungsmodell

die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung. Die 13. Altersrente nach Artikel 34ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 2 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird bei der Bewertung der Angemessenheit eines Vorsorgeplans nicht berücksichtigt.

Art. 27h Abs. 1 1 Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich

zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat, angemessen Rechnung zu tragen Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf die Vorsorgekapitalien, einschliesslich der technischen Rückstellungen.

Art. 53 Abs. 6 und 7 6 Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006 3 und seine

Ausführungsbestimmungen sinngemäss, insbesondere die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 27. August 2014 4 über die kollektiven Kapitalanlagen. Für Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, dürfen die folgenden Anteile des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung eingesetzt werden: a. bis maximal 1 Prozent für das Liquiditätsmanagement, insbesondere zur Deckung von entstehenden Verpflichtungen aus Absicherungsgeschäften; b. bis maximal 3 Prozent für längstens 30 Kalendertage zur Deckung eines Liquiditätsbedarfs aus Währungsabsicherungen. 7 Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, dürfen keine systematische

Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen ausüben.

Art. 55 Bst. e Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen: e. 30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungsabsicherung;

Art. 62a Abs. 1 1 Das ordentliche Rentenalter der Frauen im AHVG 5 gilt auch als ordentliches BVG-Rentenalter der Frauen (Art. 13 Abs. 1

BVG).

1 SR 831.441.1 2 SR 831.10 3 SR 951.31 4 SR 951.312 5 SR 831.10

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 168

Art. 62d Das in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 6 des AHVG 7 festgelegte Referenzalter gilt auch als BVG-Referenzalter der Frauen.

Anhang Abs. 1

1 Der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung wird wie folgt ermittelt:

Vv x 100 = Deckungsgrad in Prozent Vk

Wobei für Vv gilt: Die gesamten Aktiven per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilanziert, vermindert um Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzung und Arbeitgeberbeitragsreserven, soweit keine Vereinbarung über einen Verwendungsverzicht des Arbeitgebers vorliegt. Es ist das effektive Vorsorgevermögen massgebend, wie es aus der tatsächlichen finanziellen Lage nach Artikel 47 Absatz 2 hervorgeht. Eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht), die Wertschwankungsreserven und die Umlageschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen. Wobei für Vk gilt: Versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen).

2. Verordnung vom 13. November 1985 8 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)

Art. 2 Abs. 2 und 3

2 Der Vorsorgenehmer kann:

a. die Ansprüche der einzelnen in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten näher bezeichnen; b. zum Kreis der Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 eine oder mehrere Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 hinzufügen und die Ansprüche der einzelnen Begünstigten näher bezeichnen; c. die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3–5 ändern und ihre Ansprüche näher bezeichnen. 3 Bei der näheren Bezeichnung der Ansprüche darf der Vorsorgenehmer den Anteil einer der begünstigten Personen nach

Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 oder 2 nicht auf weniger als 10 Prozent des Vorsorgekapitals kürzen.

3. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 9 (FZV)

Art. 8a Abs. 1 1 Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Artikel 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der

Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG-Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV 2 10 angewandt. Artikel 65d Absatz 4 BVG 11 ist nicht anwendbar.

Art. 15 Abs. 3 3 Bei der näheren Bezeichnung der Ansprüche darf der Versicherte den Anteil einer der begünstigten Personen nach Absatz 1

Buchstabe b Ziffer 1 oder 2 nicht auf weniger als 10 Prozent des Vorsorgekapitals kürzen.

6 AS 2023 92 7 SR 831.10 8 SR 831.461.3 9 SR 831.425 10 SR 831.441.1 11 SR 831.40

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II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. August 2026 in Kraft.

2 Artikel 2 Absätze 2 und 3 BVV 3 12 sowie Artikel 15 Absatz 3 FZV 13 treten am 1. Juni 2027 in Kraft.

3 Artikel 27h Absatz l und Anhang Absatz 1 BVV 2 14 treten am 1. Januar 2030 in Kraft.

12. Juni 2026 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

12 SR 831.461.3 13 SR 831.425 14 SR 831.441.1

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Kommentar (aus dem erläuternden Bericht):

1 Ausgangslage

Die nachfolgenden Änderungen betreffen die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) sowie die Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV).

In diesen drei Verordnungen erfolgen folgende Anpassungen:

a. Präzisierung der Regelung zur Angemessenheitsbeurteilung von Vorsorgeplänen der

2. Säule infolge Einführung einer 13. Altersrente der AHV (Art. 1 Abs. 3 BVV 2)

Am 3. Mär 2024 wurde die eidgenössische Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)» von Volk und Ständen angenommen. 15 Nachdem auch die Räte mit den Vorschlägen des Bundesrates zur Einführung der 13. AHV-Altersrente einverstanden waren, wird diese erstmals im Dezember 2026 den Pensionierten ausbezahlt. 16 Wie bereits in der Botschaft zur Gesetzesvorlage 17 angekündigt, soll die 13. Altersrente dabei von der Bewertung der Angemessenheit von Vorsorgeplänen der 2. Säule ausgenommen werden. Dies erfordert eine Präzisierung der Angemessenheitsbestimmung in Artikel 1 Absatz 3 BVV 2.

b. Lockerung des Verbots von Pensionsgeschäften für die kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung von Vorsorgeeinrichtungen zum Zwecke der Währungsabsicherung (Art. 53 Abs. 6 und Abs. 7 BVV 2)

Währungsabsicherungen zur Begrenzung von Anlagerisiken sind für Vorsorgeeinrichtungen essenziell. Aufgrund von teilweise hohen Schwankungen im Währungsbereich können diese Absicherungen jedoch einen erhöhten und kostspieligen Liquiditätsbedarf auslösen. Pensionsgeschäfte, bei denen eine Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt (sog. «Repo-Geschäfte»), können unter diesen Umständen eine effiziente Möglichkeit sein, auf kostengünstige Weise kurzfristig erforderliche Liquidität zu beschaffen. Dadurch können insbesondere nachteilige «fire sales» oder das Halten teurer Banklimiten vermieden werden. Die Bestimmung von Artikel 53 Absatz 6 BVV 2, die ein generelles Repo-Verbot vorsieht, soll dahingehend angepasst werden, dass den Vorsorgeeinrichtungen solche Pensionsgeschäfte in Zukunft unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen ermöglicht werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im effizienten Schweizer Repo Markt der SIX eine Teilnahme von Vorsorgeeinrichtungen aktuell nur unter sehr restriktiven Bedingungen möglich ist (Einanlegerfonds). Zudem sind Repo-Geschäfte nur für grosse Einrichtungen sinnvoll, da sie mit einem bedeutenden Initial- und auch mit Überwachungsaufwand verbunden sind.

c. Modifikation der Begünstigtenordnung der Säule 3a (Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 BVV 3)

Der Bundesrat hat in Erfüllung des Postulats Nantermod 22.3220 «BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung» 18 die Zweckmässigkeit einer Überarbeitung der Begünstigtenordnung der Säule 3a (BVV 3) abgeklärt. In seinem Bericht vom 7. Juni 2024 19 ist er zum Schluss gelangt, dass die Reihenfolge der Begünstigten von Vorsorgevermögen der Säule 3a durch die vorsorgenehmende Person flexibler abgeändert werden können sollte. Dies nicht zuletzt, um der Situation von Patchworkfamilien besser Rechnung zu tragen. Aktuell werden nämlich die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner gegenüber Kindern aus einer früheren Beziehung systematisch bevorzugt: Der Vorsorgenehmer hat keine Möglichkeit, seine Kinder zu

15 Initiative für eine 13. AHV-Rente. 16 24.073 | Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente | Geschäft | Das Schweizer Parlament.

17 BBl 2024 2747, S. 20.

18 S. 22.3220 | BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung | Geschäft | Das Schweizer Parlament. 19 Medienmitteilung: Mehr Spielraum, um die Begünstigten in der Säule 3a zu bezeichnen (admin.ch).

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begünstigen, wenn er im Todeszeitpunkt verheiratet ist. In Zukunft soll die vorsorgenehmende Person bestimmen können, wie sie ihr Vorsorgekapital für den Todesfall unter diesen Angehörigen aufteilen möchte.

d. Weitere Anpassungen (Art. 27h BVV 2 inkl. Anhang sowie Art. 8a Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 FZV)

In Artikel 27h sowie im Anhang zur BVV 2 unter Absatz 1 Abschnitt 3 erfolgt eine Angleichung der in diesen Bestimmungen verwendeten Terminologie an diejenige nach Swiss GAAP FER 26, die den Regelungsgehalt präziser und adäquatere erfasst.

Seit Einführung des neuen Vorsorgeausgleichs im Jahr 2017 gilt die Einleitung des Scheidungsverfahrens als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeansprüche. Dieser Zeitpunkt ist gemäss Artikel 22a Absatz 1 FZG auch für die Regelung zur Aufzinsung der Vorsorgeguthaben massgebend. In Artikel 8a Absatz 1 FZV, der den dafür anwendbaren Zins bestimmt, ist fälschlicherweise noch (altrechtlich) vom Zeitpunkt der Ehescheidung die Rede. Die Bestimmung muss daher angepasst und mit der geltenden Rechtslage in Übereinstimmung gebracht werden.

Anlässlich der Anpassung der Begünstigtenordnung der Säule 3a wird eine Berichtigung zur Begünstigtenordnung im Freizügigkeitsrecht erforderlich. Wie in Artikel 2 Absatz 3 BVV 3 neu festgelegt, dürfen auch im Freizügigkeitsbereich Vorsorgenehmende nicht den Anteil von bestimmten nahestehenden Personen auf ein so tiefes Niveau reduzieren, dass dies einem Ausschluss gleichkäme. Artikel 15 Absatz 3 FZG wird dahingehend angepasst.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 1 Abs. 3

Artikel 1 BVV 2 legt fest, unter welchen Bedingungen ein Vorsorgeplan als angemessen gilt. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, muss die Vorsorgeeinrichtung ihre reglementarischen Leistungen kürzen. Bei der Angemessenheitsbeurteilung sind auch die Leistungen der AHV zu berücksichtigen: Artikel 1 Absatz 3 BVV 2 legt dazu fest, dass bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag von 90 720 Franken (Stand 2026) liegen, die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten AHV-Lohns betragen dürfen.

In einem neuen Satz wird die 13. AHV-Altersrente ausdrücklich aus dem Berechnungsmodell zur Beurteilung der Angemessenheit ausgeschlossen. Müssten die Vorsorgeeinrichtungen die 13. AHV- Rente in ihrem Berechnungsmodell berücksichtigen und würde das Ergebnis über der Obergrenze von 85 Prozent liegen, müssten sie ihre reglementarischen Leistungen ab 2026 kürzen. Die Kürzung würde nur für künftige Renten gelten, da die laufenden Renten aufgrund der Besitzstandsgarantie nicht betroffen wären. Bisherige und künftige Rentenbeziehende würden in diesem Fall unterschiedlich behandelt, was der Zweckbestimmung der 13. AHV-Rente entgegenläuft.

Die 13. AHV-Rente soll das gesamte Ersatzeinkommen im Alter erhöhen und damit direkt die Kaufkraft der Rentenbeziehenden verbessern. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn die Vorsorgeeinrichtungen ihre Leistungen kürzen müssten, um die Obergrenze von 85 Prozent einzuhalten, indem sie die

13. AHV-Rente im Berechnungsmodell berücksichtigen müssten.

Die vorliegende Anpassung der Angemessenheitsbestimmung wurde bereits in der Botschaft zur Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente angekündigt. 20

20 BBl 2024 2747, S.20.

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Art. 27h (inkl. Anhang zur BVV 2)

Mit der formellen Änderung des letzten Satzes in Artikel 27h wird auf Verordnungsstufe die präzisere Terminologie des Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER 26 im Bereich Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen übernommen. 21 Das spätere Inkrafttreten dieser Änderung lässt den betroffenen Vorsorgeeinrichtungen genügend Zeit, um ihr Teilliquidationsreglement anzupassen und von der Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen.

Die Terminologie im letzten Abschnitt von Absatz 1 des Anhangs wird entsprechend angepasst.

Art. 53 Abs. 6 und Absatz 7

Hintergrund der Anpassung

Als «Repo-Geschäft» wird eine Rückkaufsvereinbarung bezeichnet, bei der der Pensionsgeber dem Pensionsnehmer Wertpapiere verkauft, um dadurch Barmittel/Liquidität zu erhalten. Dies erfolgt mit der Verpflichtung, Wertpapiere gleicher Art und Menge zu einem festgelegten Zeitpunkt und Preis wieder vom Pensionsnehmer zurückzukaufen. Wirtschaftlich betrachtet, handelt es sich dabei um einen befristeten Kredit, der durch Wertpapiere besichert ist. Für diesen Kredit bezahlt der Pensionsgeber Zinsen («Repo-Rate»).

Aufgrund der hohen Risiken von Anlagen mit einem Hebel/Leverage ist den Vorsorgeeinrichtungen aktuell untersagt, solche Repo-Geschäfte als Kreditnehmer/Pensionsgeber abzuschliessen. 22 Vorsorgeeinrichtungen sollen Anlagen tätigen und nicht kreditfinanzierte spekulative Finanzmarkttransaktionen vornehmen. In dieser Hinsicht hat sich das Repo-Verbot bisher in verschiedenen Krisen grundsätzlich bewährt und ist einer der Gründe für die relative Stabilität der Vorsorgeeinrichtungen. Die Kreditvergabe als Pensionsnehmer ist den Vorsorgeeinrichtungen hingegen erlaubt.

Vorsorgeeinrichtungen investieren aus Diversifikations- und Ertragsgründen global. Da sie aber nicht für alle ausländischen Investitionen das Währungsrisiko tragen möchten, und dies angesichts der relativen Stärke des Frankens und der Natur der Verpflichtungen, welche in Franken lauten, häufig auch nicht sinnvoll ist, sichern sie ihre Fremdwährungsrisiken ab. Bei diesen Währungsabsicherungen müssen jedoch zur Sicherstellung der eingegangen Kontrakte Margen hinterlegt werden. Diese Margen lösen bei adversen Währungsschwankungen wiederum kurzfristig Liquiditätsbedarf aus, der umso höher ausfällt, je grösser die Schwankungen sind. Dasselbe gilt auch für andere Absicherungsgeschäfte, zum Beispiel Derivate zwecks Absicherung von Aktienpositionen.

Nach der Finanzkrise von 2008 wurden diverse Regulierungen beschlossen, um die Risiken von Finanzdienstleistern/Banken im Derivatehandel und damit auch bei Geschäften mit Währungsabsicherungen zu reduzieren. Dies hat dazu geführt, dass Banken vermehrt Cash anstelle von Wertschriften als Sicherheit verlangen, da solches die Bankbilanz weniger belastet, was jedoch in der Konsequenz für das Liquiditätsmanagement der Vorsorgeeinrichtungen nachteilig ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch die Alternativen, die zu Repo-Geschäften bestehen, für die Vorsorgeeinrichtungen keineswegs risikolos sind. So ist das Halten von Liquidität regelmässig mit diversen Opportunitätskosten und Gegenparteienrisiken verbunden. Beispielsweise bloss mit bestimmten Banken zusammenzuarbeiten, welche kein Cash verlangen, kann aus Risiko- und Kostensicht für eine Vorsorgeeinrichtung suboptimal sein. Kreditlimiten bei Banken sind teuer. Vor diesem Hintergrund besteht das berechtigte Anliegen von (insbesondere grossen) Vorsorgeeinrichtungen, ebenfalls Zugang zu erhalten zu den Möglichkeiten, die das Repo-Geschäft als kostengünstiges Instrument für kurzfristige Liquidationsbeschaffung eröffnet.

21 S. beispielsweise Swiss GAAP FER 26 Ziff. 4 und Ziff. 7 Buchstabe H. 22 S. Art. 53 Abs. 6 letzter Satz BVV 2.

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Exkurs: Der wichtigste und effizienteste Markt für Repo-Geschäfte in Schweizer Franken ist die Handelsplattform der SIX Repo AG, da die Schweizerische Nationalbank SNB die entsprechende Liquidität zur Verfügung stellt. Der Zugang zu dieser Plattform ist allerdings im Wesentlichen auf FINMA- regulierte Finanzmarktakteure beschränkt. Eine Teilnahme von Vorsorgeeinrichtungen dürfte indirekt über (Einanleger-)Fonds möglich sein. Repo-Geschäfte sind aufgrund des Initialaufwandes und oft auch der Transaktionshöhe nur für grosse Vorsorgeeinrichtungen sinnvoll.

Repo-Geschäfte bergen aufgrund ihres Hebeleffekts und der damit verbundenen Bilanzverlängerung aber auch erhöhte Risiken. Sie sollen daher für Vorsorgeeinrichtungen in Zukunft zwar zulässig sein, um die mit ihnen verbundenen Risiken einzuschränken, jedoch bloss unter bestimmten, klar begrenzten Voraussetzungen (s. dazu im Einzelnen gleich nachfolgend).

Erläuterungen zur Änderung der Bestimmung

Art. 53 Abs. 6:

Im bestehenden Absatz 6 wird der letzte Satz, der Pensionsgeschäfte von Vorsorgeeinrichtungen als Pensionsgeber («Repo-Geschäfte») bisher für unzulässig erklärte, gestrichen. Stattdessen wird in diesem Absatz neu festgelegt, unter welchen Voraussetzungen solche Pensionsgeschäfte den Vorsorgeeinrichtungen in Zukunft erlaubt sind. In Absatz 6 wird ausserdem ein expliziter Verweis auf die Verordnung vom 27. August 2014 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV-FINMA) (SR 951.312) eingefügt. Die Interpretation des Verordnungsgebers war bereits bisher, dass diese Bestimmung als Ausführungsbestimmung sinngemäss gilt 23, allerdings soll dies nun explizit festgehalten werden, um allfällige Unsicherheiten zu beseitigen. Darin werden insbesondere die Pflichten / Überwachungsaufgaben der Depotbank (Art. 18) oder der Mindestinhalt des standardisierten Rahmenvertrages (Art. 17) festgehalten.

Der vorübergehende Verkauf von Wertschriften dient dazu, sich kurzfristig Liquidität zu beschaffen und insbesondere bestehende Währungsabsicherungen mit Liquidität zu unterlegen. Zu diesem Zweck darf eine Vorsorgeeinrichtung Repo-Geschäfte dann unter den folgenden, betragsmässig und zeitlich eingeschränkten Voraussetzungen tätigen:

Buchstabe a:

Zum Zweck des Liquiditätsmanagements der Vorsorgeeinrichtung, zum Beispiel für Absicherungsgeschäfte, aber auch für anderen kurzfristigen Liquiditätsbedarf der Vorsorgeeinrichtung ist ein Repo-Geschäft in Höhe von maximal 1 Prozent des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung erlaubt. Diese Bestimmung war in der Vernehmlassung teils umstritten. Sie entspricht jedoch einem Bedürfnis und ist notwendig, um einen Grundumsatz von Repo Transaktionen zu ermöglichen, der von den anderen Marktteilnehmern / Gegenparteien oft vorausgesetzt wird.

Buchstabe b:

Zum Zwecke der Deckung eines Liquiditätsbedarfes aus Währungsabsicherungen darf die Vorsorgeeinrichtung maximal 3 Prozent des Gesamtvermögens aus Repo-Geschäften beschaffen. In einem solchen Fall ist die Laufzeit des Termingeschäfts auf längstens 30 Kalendertage limitiert. Dadurch soll erreicht werden, dass Repo-Geschäfte im Falle eines grösseren Liquiditätsbedarfs der Vorsorgeeinrichtung angesichts ihrer erhöhten Risiken (Hebeleffekt) nur eingeschränkt zulässig sind und die Vorsorgeeinrichtung in einem solchen Fall anderweitig nötige Massnahmen trifft oder erwägt.

23 Erläuterungen der Verordnungsänderung vom 6.6.2014 unter: BSV, Medienmitteilung 6.6.2014, Berufliche Vorsorge: Änderung der Anlagevorschriften, Erläuterungen S. 9. https://www.bsv.admin.ch/de/nsb?id=53238

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Während Buchstabe a einen bei Vorsorgeeinrichtungen häufiger auftretenden Liquidationsbedarf regelt, behandelt Buchstabe b also den eher selten auftretenden Ausnahmefall, wenn bei einer Vorsorgeeinrichtung ein höherer Liquiditätsbedarf aus Währungsabsicherungen besteht.

Bisher haben nur einzelne grosse Vorsorgeeinrichtungen einen Bedarf nach Repo-Geschäften als Pensionsgeber zum Zwecke der Währungsabsicherung thematisiert 24.

Art. 53 Abs. 7:

Der im Artikel neu eingefügte Absatz 7 hält ausdrücklich fest, dass ein «systematischer Hebel» bei Pensionsgeschäften, in denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin auftritt, unzulässig ist. Dies bedeutet, dass die Deckung eines generellen Liquiditätsbedarfes in Buchstabe a beziehungsweise eines Liquiditätsbedarfes spezifisch aus Währungsabsicherungen in Buchstabe b nicht dazu führen darf, dass mit der zusätzlichen Liquidität aus Pensionsgeschäften die Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtungen systematisch gehebelt werden. Vorübergehende Hebelwirkungen aufgrund des Liquiditätsbedarfes / Liquiditätsdeckung müssen wieder eliminiert werden. Die Anlagen dürfen demnach nicht systematisch durch Liquiditätsaufnahme gehebelt werden. In Buchstabe b stellt der Verordnungsgeber mit der Befristung zusätzlich sicher, dass Verpflichtungen aus Repo-Geschäften nicht einfach weiter gerollt und kumuliert, sondern nach Ablauf ausgeglichen (glattgestellt) und nicht verlängert werden. Diese zusätzliche Bedingung der Befristung ist angesichts der Höhe der Limite gerechtfertigt.

Art. 55 Bst. e

Das Wort Währungssicherung wird zu Währungsabsicherung geändert, um die Einheitlichkeit der Begrifflichkeit zu gewährleisten.

Anhang, Abs. 1:

Die Terminologie im letzten Absatz wird angepasst, um der Änderung von Artikel 27h Absatz 1 BVV 2 zu entsprechen. Die bisherige Formulierung «(Spar- und Deckungskapitalien)» wird durch «(Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen)» ersetzt.

Art. 62a Abs. 1:

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird in Artikel 1 Absatz 3 BVV 2 vollständig zitiert, so dass der Erlass in den folgenden Bestimmungen nur noch in Kurzform erwähnt werden muss. Die fehlenden Fussnoten wurden hinzugefügt. Es handelt sich um eine rein formale Änderung.

Art. 62d:

Da das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Artikel 1 Absatz 3 BVV 2 und analog in Artikel 62a Absatz 1 vollständig zitiert wird, ist es nicht mehr nötig, dieses ganz auszuschreiben. Die Kurzform ist ausreichend. Es handelt sich um eine rein formale Änderung.

24 Eine spätere Ausweitung der Bestimmung auf die Anlagestiftungen ist möglich.

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2.2 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)

Art. 2 Abs. 2 und 3

Allgemeiner Kontext der Anpassungen

Aktuell werden mit der Begünstigtenordnung in der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der überlebende eingetragene Partner gegenüber den direkten Nachkommen der verstorbenen Person und den anderen Begünstigten im zweiten Rang bevorteilt. Dies kann besonders unbefriedigend sein, wenn die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer in einer Patchworkfamilie mit neuer Partnerin bzw. neuem Partner und Kindern aus einer anderen/früheren Beziehung lebt. In diesem Fall hat die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer nicht die Möglichkeit, neben der Ehegattin oder dem Ehegatten die Kinder als Begünstigte zu bezeichnen, auch wenn die Kinder noch minderjährig oder in Ausbildung sind. Die Vorsorgenehmenden können nicht bestimmen, wie sie ihr Vorsorgekapital unter diesen Angehörigen und entsprechend ihrer Lebenssituation aufteilen möchten. Die Änderung hat somit zum Ziel, den Vorsorgenehmenden für einen begrenzten Kreis von Begünstigten etwas mehr Flexibilität bei ihrer Planung zu ermöglichen.

Die Vorlage sieht vor, Artikel 2 BVV 3 durch eine Anpassung der Absätze 2 und 3 zu ändern. Die Änderung von Absatz 2 soll den Vorsorgenehmenden ermöglichen, die Begünstigtenordnung ihres Vorsorgekapitals im Todesfall zu ändern. Dieser Absatz übernimmt auch den Inhalt des bisherigen Absatzes 3, so dass in einem einzigen Absatz die Möglichkeiten der Vorsorgenehmenden zur Bestimmung ihrer Begünstigten aufgelistet sind. Konkret können künftig Personen, die im zweiten Rang stehen (die direkten Nachkommen, die Personen, die mit dem Vorsorgenehmer/der Vorsorgenehmerin eine Lebensgemeinschaft geführt haben, Personen, die für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufkommen, sowie Personen, die von der verstorbenen Person unterstützt worden sind), in den ersten Rang verschoben werden (überlebende Ehepartnerin/überlebender Ehepartner und eingetragene Partnerin/eingetragener Partner). Stehen mehrere Begünstigte im gleichen Rang, können die Vorsorgenehmenden deren Ansprüche unter Berücksichtigung des im neuen Absatz 3 vorgesehenen Anteils festlegen.

Der neue Wortlaut von Absatz 3 versteht sich als Schutzklausel und sorgt dafür, dass der Anteil einer begünstigten Person nicht auf ein so tiefes Niveau reduziert werden darf, dass dies einem Ausschluss gleichkäme (z. B. ein Anteil von 0,1 %, 1 % oder 5 %). Aus folgenden Gründen wird der Mindestanteil einer begünstigten Person auf 10 Prozent festgesetzt. Zunächst schränkt der Mindestanteil die Flexibilisierungsmöglichkeiten der Vorsorgenehmenden kaum ein. Ausserdem wird damit der wirtschaftlichen Abhängigkeit der begünstigten Personen des ersten und zweiten Rangs Rechnung getragen, unabhängig davon, ob eine familiäre Konfliktsituation besteht oder nicht. Insbesondere für Selbstständigerwerbende ist die Säule 3a bisweilen die einzige Altersvorsorge, wodurch die wirtschaftliche Abhängigkeit grösser ist. Schliesslich verhindert der Mindestanteil, dass der Verwaltungsaufwand für eine Kapitalauszahlung, insbesondere bei einer geringfügigen Auszahlung, unverhältnismässig hoch ist. 2023 lagen die bei der Pensionierung ausbezahlten medianen Kapitalbezüge der Säule 3a bei 49 381 Franken für Männer und 41 772 Franken für Frauen (Quelle BFS: Statistik der Neurenten [NRS], Statistik der Bevölkerung und der Haushalte [STATPOP]). Bei Ableben vor Erreichen des Rentenalters sind die medianen Kapitalbezüge weniger hoch. Die Schutzklausel gilt nur für den ersten und zweiten Rang.

Diese Lösung bietet mehr Flexibilität und schützt gleichzeitig die Personen, die mit der verstorbenen Person eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet haben. Wenn die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer nichts unternimmt, bleibt die Reihenfolge der Begünstigten bestehen, mit der

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überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem überlebenden eingetragenen Partner im ersten Rang und den direkten Nachkommen, den Personen, die mit dem Vorsorgenehmer oder der Vorsorgenehmerin eine Lebensgemeinschaft geführt haben, den Personen, die für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufkommen sowie den Personen, die von der verstorbenen Person unterstützt worden sind, im zweiten Rang. Die Möglichkeit, einen Rangwechsel zwischen dem zweiten und dem ersten Rang vorzunehmen, besteht in der 2. Säule bereits in der Freizügigkeitsregelung bzw. in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) 25. Um ähnliche Vorschriften zu vereinheitlichen, wird die in Artikel 2 Absatz 3 BVV 3 eingeführte Schutzklausel auch in die FZV aufgenommen. Somit ist es auch gemäss FZV untersagt, den Anteil einer begünstigten Person im ersten und zweiten Rang auf unter 10 Prozent zu reduzieren (s. dazu unter Kapitel 102.3.).

Der Entwurf hat Auswirkungen auf die Einrichtungen, die ihre Reglemente anpassen und von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigen lassen müssen. Zudem müssen sämtliche Anbieter von Säule 3a-Produkten die vorgenommenen Anpassungen gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 BVV 3 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur Prüfung und Genehmigung unterbreiten, was somit auch bei der ESTV zu einem nicht zu unterschätzenden Mehraufwand führt. Gleichzeitig müssen die Vorsorgenehmenden über die Änderung und die neuen Planungsmöglichkeiten informiert werden.

Somit hat der Entwurf auch Auswirkungen auf die Begünstigten. Je nach Planung der Vorsorgenehmenden müssen Begünstigte, die bisher alleinige Begünstigte waren, das Kapital nun möglicherweise mit anderen Begünstigten teilen. Umgekehrt können Personen, die bisher nicht begünstigt waren, zu Begünstigten werden.

Zeitliche Auswirkung der Änderung

Im Allgemeinen regelt das Gesetz die rechtlichen Folgen von Sachverhalten, die während seiner Geltungsdauer eintreten. Das bedeutet zum einen, dass auf Sachverhalte, die nach Inkrafttreten eines Gesetzes eintreten, das neue Recht anzuwenden ist. Dieses Erfordernis basiert auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie auf dem neuen öffentlichen Interesse, das die Gesetzesänderung begründet. Zum andern ist zu beachten, dass ein Gesetz grundsätzlich nicht rückwirkend gelten kann.

Massgebend für die Anwendung des alten oder des neuen Rechts ist die durch die Vorsorgenehmerin oder den Vorsorgenehmer erfolgte Zuteilung der Ansprüche der einzelnen Begünstigten des Vorsorgevermögens. Somit unterliegt die Zuteilung der jeweiligen Ansprüche durch die Vorsorgenehmerin oder den Vorsorgenehmer, die vor Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 Absatz 2 und 3 BVV 3 erfolgte, altem Recht. Nach altem Recht konnte die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer frei über die Aufteilung ihres Vorsorgevermögens der Säule 3a zwischen ihren direkten Nachkommen, der Person, mit der sie eine Lebensgemeinschaft bildete, und den Personen, für deren Unterhalt sie aufkam, entscheiden.

Die Frage, ob ein vollständiger Ausschluss rechtlich zulässig ist, war jedoch umstritten. Das BSV hat dazu präzisiert, dass ein vollständiger Ausschluss grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 79 Rz. 472, S. 9).

Das neue Recht klärt diese Situation und sieht in der Verordnung einen Mindestanteil von 10 Prozent des Vorsorgevermögens vor. Einer Person, die zum Kreis der Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 oder 2 BVV 3 gehört, stehen somit mindestens 10 Prozent des Vorsorgevermögens der Vorsorgenehmerin oder des Vorsorgenehmers zu (Art. 2 Abs. 3 BVV 3).

25 SR 841.425.

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Verstirbt die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer nach Inkrafttreten des neuen Rechts, behält die von ihr oder ihm vorgesehene Vorsorgekapitalzuweisung ihre Gültigkeit.

Erfolgte die Zuteilung der jeweiligen Ansprüche der Begünstigten durch die Vorsorgenehmerin oder den Vorsorgenehmer nach altem Recht und wird sie nach Inkrafttreten des neuen Rechts geändert, unterliegt diese Änderung den Bestimmungen des neuen Rechts. Um dies zu veranschaulichen, kann das folgende Beispiel herangezogen werden. Ein verheirateter Vorsorgenehmer bestimmt 2020 die überlebende Ehepartnerin als alleinige begünstigte Person. Das Paar hat zwei Kinder. 2027 möchte der Vorsorgenehmer auch die beiden Kinder als Begünstigte einsetzen. Er kann die Kinder somit auf die gleiche Stufe wie die überlebende Ehepartnerin stellen und frei über die Anteile seines Vorsorgevermögens verfügen, wobei der Mindestanteil von 10 Prozent je begünstigte Person einzuhalten ist. Der Vorsorgenehmer kann beispielsweise 80 Prozent seines Vorsorgevermögens seiner überlebenden Ehepartnerin und jeweils 10 Prozent den beiden Kindern zuweisen.

Die Änderung der Zuteilung erfolgte nach Inkrafttreten des neuen Rechts und unterliegt somit den neuen Verordnungsbestimmungen. Die Aufteilung muss daher den neuen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, insbesondere in Bezug auf die Vorgabe, dass jeder begünstigten Person mindestens 10 Prozent des Vorsorgevermögens zusteht. Den Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmern, die die Rangfolge und die Anteile für ihre Begünstigten ändern möchten, sowie den Säule-3a-Einrichtungen wird daher empfohlen, ihre Verträge an die neuen Verordnungsbestimmungen anzupassen.

Erläuterung der Bestimmungen

Art. 2 Abs. 2

Im neuen Absatz 2 sind die Möglichkeiten der Vorsorgenehmenden übersichtlicher aufgeführt und in drei Buchstaben gegliedert: a, b und c. Diese Umstrukturierung von Artikel 2 Absatz 2 der BVV 3 soll für mehr Klarheit sorgen. Die Buchstaben a, b und c listen ausdrücklich die verschiedenen Möglichkeiten auf, die Vorsorgenehmende bei der Reihenfolge der Begünstigten haben.

Bst. a

Buchstabe a ermöglicht es der Vorsorgenehmerin oder dem Vorsorgenehmer, die Ansprüche der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten festzulegen. Zu beachten ist jedoch der im neuen Absatz 3 vorgesehene Mindestanteil von 10 Prozent, den die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer pro begünstigte Person nicht unterschreiten darf.

Bst. b

Der neue Buchstabe b dieses Artikels ermöglicht es Vorsorgenehmenden, selbst zu entscheiden, ob sie eine oder mehrere begünstigte Personen der überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem überlebenden eingetragenen Partner gleichstellen wollen. Sie können Begünstigte vom zweiten in den ersten Rang verschieben.

Nutzen Vorsorgenehmende die Möglichkeit, bei einer begünstigten Person einen Wechsel vom zweiten in den ersten Rang vorzunehmen, befinden sich vermutlich mehrere Begünstigte im ersten Rang. In diesem Fall können die Vorsorgenehmenden die Ansprüche der Begünstigten auch für diesen Rang bestimmen. Wenn beispielsweise eine verheiratete Vorsorgenehmerin ihre beiden direkten Nachkommen in den ersten Rang versetzt, kann sie einen Anteil von 30 Prozent für ihren Ehepartner und von 30 Prozent für ihren direkten Nachkommen A sowie von 40 Prozent für ihren direkten Nachkommen B festlegen.

Sind die Ansprüche der Begünstigten nicht näher bestimmt, erfolgt die Zuteilung nach Köpfen. Bei zwei direkten Nachkommen und einem Ehepartner im ersten Rang beispielsweise wird das Vorsorgekapital in drei Teile aufgeteilt, d. h. alle Begünstigten erhalten 33 Prozent.

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Ist die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer nicht verheiratet und lebt sie oder er nicht in eingetragener Partnerschaft, kann sie oder er einer Person den Vorrang geben und diese in den ersten Rang heben. Hat beispielsweise ein Vorsorgenehmer die Person, mit der er eine Lebensgemeinschaft gebildet hat, in den ersten Rang gesetzt und gibt es keine Ehepartnerin oder eingetragene Partnerin, ist die Person, mit der er eine Lebensgemeinschaft gebildet hat, im Todesfall alleinige Begünstigte des Vorsorgekapitals.

Die Vorsorgenehmenden können auch nur für gewisse Begünstigte den Rang ändern. Beispielsweise können bei zwei direkten Nachkommen der eine in den ersten Rang gehoben und der andere im zweiten Rang belassen werden.

Eine Rangänderung ist nur bei Personen möglich, die im zweiten Rang stehen. Mit dieser Einschränkung soll zum einen sichergestellt werden, dass es sich bei den Begünstigten weiterhin in erster Linie um Personen handelt, zu denen die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer einen wirtschaftlichen Bezug hatte. Zum anderen soll das Privileg der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegattens oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners in gewissem Umfang gewahrt werden.

Bst. c

Absatz 3 des aktuellen Artikels 2 der BVV 3 wird zum neuen Buchstaben c. Diese Änderung ist rein formal; inhaltlich bleibt der aktuelle Absatz 3 unverändert. Buchstabe c greift somit geltendes Recht auf.

Art. 2 Abs. 3

Hebt die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer eine oder mehrere Begünstigte in den ersten Rang, kann sie oder er anschliessend eine oder mehrere Begünstigte des ersten Ranges bevorteilen oder benachteiligen. Dazu kann für eine oder mehrere Person(en) einfach ein tiefer Anteil des Vorsorgekapitals festgelegt werden (siehe Abs. 2 Bst. b). Dasselbe gilt für Begünstigte im zweiten Rang (siehe Abs. 2 Bst. a).

In diesem Zusammenhang präzisiert der neue Absatz 3, dass es nicht zulässig ist, den Anteil des Vorsorgekapitals einer begünstigten Person im ersten und zweiten Rang in dem Masse zu reduzieren, dass dies einem Ausschluss gleichkäme (z. B. ein Anteil von 0,1 %, 1 % oder 5 %). Der Mindestanteil des Vorsorgekapitals pro begünstigte Person beträgt 10 Prozent.

Wurden beispielsweise die drei direkten Nachkommen in den ersten Rang verschoben, können die nicht verheirateten oder nicht in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Vorsorgenehmenden festlegen, dass der direkte Nachkomme A einen Anteil von 50 Prozent des Vorsorgekapitals, der direkte Nachkomme B einen Anteil von 40 Prozent des Vorsorgekapitals und der direkte Nachkomme C einen Anteil von 10 Prozent des Vorsorgekapitals erhält. Der Anteil des direkten Nachkommens C darf nicht unter 10 Prozent des Vorsorgekapitals liegen.

Nach den geltenden Vorschriften können die Anteile heute auch innerhalb der Ränge drei bis fünf selbst bestimmt werden (Art. 2 Abs. 3). Die im neuen Absatz 3 vorgesehene Einschränkung gilt jedoch nicht für diese Ränge.

Formell teilt die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer der betreffenden Einrichtung zu Lebzeiten schriftlich die Rangänderung und den Kreis der Begünstigten sowie die Anteile mit (Art. 82 Abs. 3 BVG). Die Lehre ist geteilter Meinung, was die testamentarische Bezeichnung einer begünstigten Person durch die Vorsorgenehmerin oder den Vorsorgenehmer anbelangt. Um jegliches Risiko einer Anfechtung zu vermeiden, wird daher empfohlen, dass der Vorsorgenehmer oder die Vorsorgenehmerin der Säule-3a-Einrichtung ausdrücklich und direkt den Namen der Person mitteilt, die er oder sie begünstigen möchte.

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2.3 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV)

Art. 8a Abs. 1

Im Falle einer Scheidung sind im Rahmen des Vorsorgeausgleichs für die Berechnung der zu teilenden Austrittleistung gemäss Artikel 22a Absatz 1 zweiter Satz FZG die Austrittleistung und das Freizügigkeitsguthaben der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Dieser Zeitpunkt für die Aufzinsung der zu teilenden Austrittsleistung gilt seit Inkrafttreten des revidierten Vorsorgeausgleichs am 1. Januar 2017.

Die Bestimmung in Artikel 8a Absatz 1 regelt, dass für die Aufzinsung der Austrittleistung der BVG- Mindestzins anzuwenden ist, der im relevanten Zeitraum gültig war. Jedoch knüpft die Bestimmung weiterhin (altrechtlich) am Zeitpunkt der Scheidung an. Die Anpassung von Artikel 8a Absatz 1 bringt die Regelung zum anwendbaren Zins also in Übereinstimmung mit der inzwischen geltenden Rechts- und Gesetzeslage. Dementsprechend sind die im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbene Austritts- und Freizügigkeitsleistung und die Einmaleinlage gemäss dem nach Artikel 12 BVV 2 im entsprechenden Zeitraum gültigen BVG-Mindestzins bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen und nicht bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung, wie in der betreffenden Bestimmung versehentlich noch nach altem Recht formuliert.

Art. 15 Abs. 3

Analog zu Artikel 2 Absatz 3 E-BVV 3 bringt Absatz 3 eine Präzisierung an. Es ist nicht zulässig, den Anteil einer begünstigten Person im ersten und zweiten Rang in dem Masse zu reduzieren, dass dies einem Ausschluss gleichkäme (z. B. ein Anteil von 0,1 %, 1 % oder 5 %). Ein zu tiefer Anteil würde faktisch einem Ausschluss gleichkommen. Da das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto Teil der beruflichen Vorsorge ist, entspricht ein gesicherter Anteil für die im BVG bezeichneten Begünstigten (Ehepartner/-in, eingetragene/-r Partner/-in und Waisen) dem allgemeinen Zweck der beruflichen Vorsorge. Die Flexibilisierung der Vorsorge bleibt somit möglich, insbesondere bei Personen, die wirtschaftlich von der versicherten Person abhängig sind. Der Mindestanteil wird analog zu dem in Artikel 2 Absatz 3 E-BVV 3 bestimmten Anteil auf 10 Prozent des Vorsorgekapitals festgesetzt. Die Einschränkung gilt auch für den ersten und zweiten Rang, nicht aber für die Ränge drei bis fünf (siehe hierzu auch den Kommentar zu Artikel 2 Absatz 3 BVV 3, vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 79, Rz. 472, S. 9).

2.4 Inkrafttreten

II.

Die Verordnung soll mit Ausnahme der Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 3 BVV 3, Artikel 15 Absatz 3 FZV sowie Artikel 27h Absatz 1, einschliesslich Anhang BVV 2 am 1. August 2026 in Kraft treten. Ein baldiges Inkrafttreten ist insbesondere für Artikel 1 Absatz 3 BVV 2 notwendig: Diese Bestimmung muss vor der ersten Auszahlung der 13. Altersrente in Kraft sein.

Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 3 BVV 3 sowie Artikel 15 Absatz 3 FZV betreffen die Umsetzung des Postulats Nantermod 22.3220 «BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung». Infolge dieser Verordnungsanpassungen werden die Säule-3a-Einrichtungen und die Freizügigkeitseinrichtungen ihre Reglemente anpassen müssen. Für Reglementsänderungen sind die Einrichtungen jeweils auf eine Umsetzungsfrist von mehreren Monaten angewiesen. Die Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 3 BVV 3 sowie Artikel 15 Absatz 3 FZV sollen deshalb erst auf den 1. Juni 2027 in Kraft treten.

Die Änderung von Artikel 27h Absatz 1 einschliesslich Anhang BVV 2 hat zur Folge, dass einige Vorsorgeeinrichtungen ihr Teilliquidationsreglement ändern und von der zuständigen Aufsichtsbehörde

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genehmigen lassen müssen. Um ihnen genügend Zeit zu lassen, ist ein späteres Inkrafttreten erforderlich. Diese Bestimmung, einschliesslich der Änderung des Anhangs, tritt am 1. Januar 2030 in Kraft. Somit gilt der neue Wortlaut von Artikel 27h Absatz 1 einschliesslich Anhang BVV 2 für Teilliquidationen, die ab dem 1. Januar 2030 durchgeführt werden.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Vorlage hat keine steuerlichen und/oder finanziellen Auswirkungen für Bund, Kantonen und Gemeinden und zieht auch keine höheren Personalkosten nach sich.

Die (beschränkte) Zulässigkeit von Pensionsgeschäften wird die Möglichkeiten von Vorsorgeeinrichtungen zur kurzfristiger Liquiditätsaufnahme in Zukunft erleichtern und verbilligen. Die Kostenersparnisse, die für die Vorsorgeeinrichtungen damit insgesamt verbunden sind, lassen sich nicht quantifizieren.

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1169 Evaluation der Strukturreform der beruflichen Vorsorge

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. April 2026 den Bericht in Erfüllung der Postulate 21.3968 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats «Zielerreichung der Strukturreform BVG evaluieren» sowie 21.3877 Mettler «Evaluation der Strukturreform BVG» verabschiedet.

Der Bericht analysiert die in den Jahren 2011 und 2012 in Kraft getretene Strukturreform BVG und stützt sich dabei auf unabhängige Expertisen zu drei Themenbereichen: Governance, Aufsicht und Transparenz. Zu jedem Themenbereich hat ein Evaluationsbüro jeweils einen unabhängigen Evaluationsbericht verfasst.

Der Bundesrat hat untersucht, ob der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen ändern oder ergänzende Massnahmen ergreifen muss. Er kommt zum Schluss, dass sich die Strukturreform BVG insgesamt positiv auf die berufliche Vorsorge ausgewirkt hat. In einzelnen Punkten sind jedoch Verbesserungen notwendig, die auf verschiedenen Ebenen vorgenommen werden können:

Auf gesetzlicher Ebene: Klärung der Funktion der Weisungen der OAK BV, Stärkung der Governance (Ausbildung, Zusammensetzung der Vorsorgekommissionen und Rotation von Expertin oder Experte für berufliche Vorsorge sowie der Revisionsstellen). Der Bericht empfiehlt zudem zu prüfen, ob für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen angesichts ihrer zunehmenden Bedeutung spezifische Bestimmungen im Gesetz vorgesehen werden sollten.

Auf Ebene der Weisungen der OAK BV: Harmonisierung der Aufsichtspraktiken.

Auf Ebene der Selbstregulierung: mehr Kostentransparenz, Änderung der Vergütung von Brokern und branchenspezifische Weiterbildung für das oberste Organ.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass in den Bereichen Aufsicht, Transparenz und Governance punktuelle Verbesserungen erforderlich sind. Der Gesetzgeber, die OAK BV, die Direktaufsichtsbehörden und die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen zu einer Verbesserung des Systems der beruflichen Vorsorge beitragen.

Link zum Bericht und zu den externen Evaluationen:

21.3877 | Evaluation der Strukturreform BVG | Geschäft | Das Schweizer Parlament

21.3968 | Zielerreichung der Strukturreform BVG evaluieren | Geschäft | Das Schweizer Parlament

Evaluation der Strukturreform BVG: Projekt «Governance»

Evaluation der Strukturreform BVG: Projekt «Aufsicht»

Evaluation der Strukturreform BVG: Projekt «Transparenz»

Medienmitteilung: Berufliche Vorsorge: insgesamt positive Bilanz der Strukturreform

CHSS-Artikel: «Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen im Fokus der Governance-Debatte»

«Aufsicht über die berufliche Vorsorge: Zusammenarbeit verbessern»

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 168

1170 Garantierte Arbeitgeberforderungen bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen

Für die Anwendung von Art. 58 Abs. 2 lit. a BVV 2 ist ausschliesslich entscheidend, ob eine Forderung gegenüber dem Arbeitgeber besteht und ob diese durch eine zulässige Garantie wirksam gesichert ist. Ob der Garantiegeber selbst bei der Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist oder eigene Mitarbeitende dort versichert, ist für die Beurteilung der Sicherstellung nicht relevant.

Für die Anwendung von Art. 58 Abs. 2 lit. a BVV 2 ist entscheidend, ob eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber besteht und ob diese durch eine zulässige Garantie sichergestellt ist. Die Bestimmung stellt auf die Qualität der Sicherstellung der Forderung ab und nicht auf die organisatorischen oder versicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen Garantiegeber und Vorsorgeeinrichtung. Bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen kann die Sicherstellung insbesondere durch eine Garantie von Bund, Kanton oder Gemeinde erfolgen. Besteht eine solche rechtsverbindliche und durchsetzbare Garantie, gilt die Forderung als gesichert. Die Beschränkungen für Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber kommen demgegenüber nur insoweit zum Tragen, als entsprechende Forderungen nicht ausreichend abgesichert sind.

Unerheblich ist dabei, ob der Garantiegeber selbst als Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist oder eigene Mitarbeitende bei derselben Vorsorgeeinrichtung versichert. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck von Art. 58 Abs. 2 lit. a BVV 2 ergibt sich, dass die Anerkennung einer Garantie davon abhängt, ob zwischen Garantiegeber und Vorsorgeeinrichtung zusätzlich eine Versicherungsbeziehung besteht. Massgebend bleibt allein, ob die konkrete Forderung gegenüber dem Arbeitgeber durch eine nach der Verordnung zulässige Garantie wirksam gesichert ist. Eine gegenteilige Betrachtungsweise würde ein zusätzliches Kriterium schaffen, das im Verordnungstext keine Grundlage findet.

1171 Ernennungen beim BSV: Neuer Leiter des Geschäftsfeldes ABEL und neuer Leiter des Bereichs Finanzierung Berufliche Vorsorge

Herr Mathieu Erb ist seit dem 1. Juni 2026 neuer Leiter des Geschäftsfeldes AHV, Berufliche Vorsorge und EL (ABEL) und neuer Vizedirektor des BSV. Er folgt auf Frau Colette Nova.

Herr Fabian Streit ist seit dem 1. Februar 2026 neuer Leiter des Bereichs Finanzierung Berufliche Vorsorge. Er folgt auf Frau Silvia Basaglia.

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Stellungnahme

1172 WEF: Präzisierung bezüglich der Fünfjahresfrist für Vorbezüge (Art. 5 Abs. 3 WEFV)

Einerseits kann nach einer Rückzahlung kein neuer Vorbezug beantragt werden, wenn die Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Andererseits gilt diese Frist nicht für die Verpfändung.

Aufgrund von Rückfragen präzisiert das BSV die folgenden beiden Punkte, die sich einerseits auf die Rückzahlung und andererseits auf die Verpfändung beziehen :

Gemäss Art. 5 Abs. 3 WEFV kann ein Vorbezug alle fünf Jahre geltend gemacht werden.

Erstens kann eine Rückzahlung nicht zu einer Abweichung von der Fünfjahresfrist zwischen zwei Vorbezügen führen. Tatsächlich sieht keine gesetzliche Bestimmung vor, dass eine Rückzahlung einen sofortigen neuen Vorbezug ermöglichen würde, wenn die Fünfjahresfrist seit dem ersten Vorbezug noch nicht abgelaufen ist. Eine solche Möglichkeit wird auch im Kommentar in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 30 S. 31, nicht zugelassen. Daher muss immer die Frist von fünf Jahren seit dem ersten Vorbezug abgelaufen sein, bevor ein neuer Vorbezug beantragt werden kann.

Im Übrigen gilt die in Art. 5 Abs. 3 WEFV festgelegte Frist von fünf Jahren nur für den Vorbezug und nicht für die Verpfändung. Denn Art. 8 WEFV, der die Verpfändung regelt, sieht für diese keine solche Frist von fünf Jahren vor. Art. 8 Abs. 2 WEFV verweist lediglich auf Art. 5 Abs. 4 WEFV, der eine Beschränkung ab dem Alter von 50 Jahren festlegt, und nicht auf Art. 5 Abs. 3 WEFV. Somit ist es insbesondere zulässig, einen Vorbezug durch eine Verpfändung zu ergänzen, auch wenn die Frist von fünf Jahren noch nicht abgelaufen ist (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 30, Kommentar zu Art. 8 Abs. 2 WEFV, insbesondere S. 37, dritter Absatz).

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Rechtsprechung

1173 Verweigerung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung, Ermessensmissbrauch

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 2. Februar 2026, 5A_24/2024, in französischer Sprache, zur Publikation vorgesehen)

(Art. 124b ZGB)

Das BGer befand, dass die kantonalen Gerichtsbehörden im vorliegenden Fall ihren Ermessensspielraum überschritten haben, als sie die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Guthaben aus der beruflichen Vorsorge verweigerten. Die Tatsache, dass das Zusammenleben im Vergleich zur Trennungszeit nur von kurzer Dauer war, rechtfertigt keine Ausnahme vom Grundsatz der hälftigen Aufteilung des genannten Vermögens.

Der Sachverhalt stellte sich folgendermassen dar: Das Bezirksgericht S. hatte die Scheidung der Eheleute A. und B. ausgesprochen. Zwischen den Eheleuten war kein Unterhalt zu zahlen und der Güterstand war abgewickelt. Das Bezirksgericht lehnte zudem die Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben ab und stützte sich dabei auf Art. 124b Abs. 2 ZGB. Das Kantonsgericht lehnte die Berufung des Ex-Ehemanns A. ab, woraufhin dieser sich an das BGer wandte.

Art. 124b ZGB regelt die Voraussetzungen, unter denen das Gericht oder die Ehegatten vom Grundsatz der hälftigen Teilung des Guthabens aus der beruflichen Vorsorge nach Art. 123 ZGB abweichen können. Gemäss Art. 124b Absatz 2 ZGB spricht das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung (Ziff. 1) oder aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten (Ziff. 2), unbillig wäre (s. auch BGE 145 III 56 E. 5.3.2).

Gemäss BGer muss Art. 124b ZGB restriktiv angewendet werden, um zu verhindern, dass das Prinzip der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben ausgehöhlt wird (s. insbesondere BGE 145 III 56 E. 5.4). Eine Trennung, selbst wenn sie im Vergleich zum tatsächlichen Zusammenleben länger andauerte, stellt grundsätzlich für sich genommen keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB dar. Im vorliegenden Fall vertrat das BGer die Ansicht, dass die Trennungsdauer (rund 9 Jahre bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens) im Vergleich zur relativ kurzen Dauer des Zusammenlebens (2 Jahre) sowie die Tatsache, dass fast das gesamte Vermögen nach der Trennung angespart worden war, während die Ehegatten finanziell voneinander unabhängig waren, es den kantonalen Gerichtsbehörden nicht erlaubten, das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB festzustellen. Das BGer befand schliesslich, dass die kantonalen Gerichtsbehörden im vorliegenden Fall ihren Ermessensspielraum überschritten haben, als sie die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Guthaben aus der beruflichen Vorsorge ablehnten. Daher hiess es die Beschwerde gut und ordnete die Teilung des Vorsorgeguthabens an.

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Exkurs

1174 Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Autorin: Arianna Lüscher, Juristin beim BSV

1 Einleitung

Der vorliegende Artikel befasst sich mit dem Vorsorgeausgleich in der beruflichen Vorsorge und soll einen Überblick über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen geben, sowie die wesentlichen Grundlagen des Vorsorgeausgleichs vermitteln. Dabei wird insbesondere näher auf den Vorsorgeausgleich bei der Altersrente eingegangen. Anhand von fiktiven Beispielen wird zudem erläutert, wie die im Vorsorgeausgleich zugesprochene lebenslange Rente mithilfe des Umrechnungstools des Bundesamts für Sozialversicherungen berechnet wird. Um die Darstellung klar und verständlich zu halten, werden Spezialfälle wie internationale Sachverhalte, der Einbezug von Vorbezügen für Wohneigentum oder komplexe versicherungstechnische Sonderkonstellationen nicht behandelt.

2 Hintergrund

Mit der Einführung des revidierten Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 wurde ein vom Unterhalts- und Güterrecht unabhängiger Vorsorgeausgleich ins Gesetz aufgenommen. Seither sind die während der Ehe erworbenen Ansprüche der beruflichen Vorsorge (2. Säule) bei einer Scheidung zwischen den Ehegatten grundsätzlich hälftig zu teilen. Mit dieser Neuerung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Ehegatte, der z. B aufgrund der Kinderbetreuung während der Ehe in tieferem Pensum erwerbstätig ist, im Vergleich zum Ehegatten mit dem höheren Erwerbspensum, im Aufbau der Vorsorge nicht mehr benachteiligt wird. Die Regelungen finden auch auf eingetragene Partnerschaften Anwendung (Art. 23 FZG) 26.

Weitere Neuerungen beim Vorsorgeausgleich folgten am 1. Januar 2017. Einer der wichtigsten Punkte ist, dass der Ausgleich nun auch dann vorgenommen werden kann, wenn ein Ehegatte bereits eine Invaliden- oder Altersrente der 2. Säule bezieht 27.

3 Überblick

Bei einer Scheidung werden gemäss Art. 122 ZGB die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparten Ansprüche aus der 2. Säule zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Es gilt der Grundsatz der hälftigen Teilung. Der Stichtag für die Teilung der Altersguthaben ist der Tag, an dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wird.

Geteilt wird das während der Ehe von beiden Ehegatten erworbene Vorsorgeansprüche, nicht jedoch das vor der Ehe angesparte Guthaben. Zu diesen zu teilenden Vorsorgeansprüchen zählen alle Ansprüche aus der obligatorischen und überobligatorischen 2. Säule, so bspw. auch Invaliden- und Altersrenten von Personen im Rentenalter und Vorbezüge für Wohneigentum.

Der Ausgleich mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ist somit vor, aber auch noch nach Eintritt eines Vorsorgefalles (Alter oder Invalidität) möglich. Es werden daher vom Gesetz drei verschiedene Fälle unterschieden:

26 BBl 2013 4887

27 Vgl. Erläuterungen zu den Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Rahmen des revidierten Vorsorgeausgleichs bei Scheidung (Revision ZGB), abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/44315.pdf

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1. Kein Vorsorgefall: Ist noch kein Vorsorgefall (Alter oder Invalidität) eingetreten, wird die während der Ehedauer erworbene Austrittsleistung (Art. 22 FZG) grundsätzlich hälftig geteilt (Art. 123 ZGB)

2. Teilung bei Invalidenrente vor Rentenalter: Bezieht ein Ehegatte vor Erreichen des reglementarischen Referenzalters eine Invalidenrente, wird die hypothetische Austrittsleistung hälftig geteilt, auf die die invalidenrentenbeziehende Person bei Wegfall der Invalidenrente Anspruch gehabt hätte (Art. 124 ZGB)

3. Teilung der Rente nach Rentenalter: Hat ein Ehegatte das Referenzalter bereits erreicht, unterliegt die Teilung der laufenden Rente – unabhängig davon, ob es sich um eine Alters- oder Invalidenrente handelt – der Ermessensentscheidung des Gerichts (124a ZGB).

Im Folgenden soll auf die Situation in Fall 1 und 3 näher eingegangen werden. Zur Vereinfachung der fiktiven Fallbeispiele haben die versicherten Personen keine Vorbezüge für Wohneigentum und keine aus Eigengut geleistete Einmaleinlagen (z. B Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung aus einer Erbschaft) getätigt.

3.1 Scheidung vor Eintritt des Vorsorgefalles

Für den Fall, dass noch kein Vorsorgefall eingetreten ist, also noch keine Rente der beruflichen Vorsorge fliesst, wird die Austrittsleistung geteilt. Das heisst, die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbene Austrittsleistung ist gemäss Art. 22 FZG zu ermitteln und grundsätzlich hälftig zu teilen (Art. 123 Abs. 1 ZGB).

Um festzustellen, wie viel Vorsorgeguthaben während der Ehe angespart wurde, müssen beide Ehegatten bei ihrer jeweiligen Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung eine Auskunft einholen. Anhand des Datums der Heirat und des Datums der Einleitung des Scheidungsverfahrens wird die während der Ehe erworbene Austrittsleistung vom Gericht berechnet. Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht für die Berechnung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung zuständig. Die Verantwortung für die Ermittlung und Festlegung des zu übertragenden Betrags liegt beim Gericht. Die Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung müssen jedoch die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebenden Guthaben melden (Art. 24 Abs. 3 FZG) und bestätigen, dass die vorgesehene Teilung der Austrittsleistung durchführbar ist. Dies tun sie anhand einer Durchführbarkeitserklärung. Aus der Durchführbarkeitserklärung geht hervor, ob alle Voraussetzungen für eine Aufteilung erfüllt sind. Daher sind entsprechende Durchführbarkeitserklärungen bei den jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen einzuholen. Die Teilung der Austrittsleistung erfolgt zwingend, sofern keine gesetzlich zulässigen Abweichungen vorliegen (vgl. Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 143, Rz. 952).

Zur Sicherstellung einer vollständigen Erfassung aller relevanten Vorsorgeguthaben sind die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen zudem verpflichtet, der Zentralstelle 2. Säule periodisch alle Inhaber und Inhaberinnen von Vorsorgeguthaben zu melden. Dadurch wird den Gerichten ermöglicht zu überprüfen, ob sämtliche Vorsorgeansprüche in das Teilungsverfahren einbezogen wurden und keine Guthaben der Teilung entzogen werden (vgl. Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 142, Rz. 937).

Fallbeispiel 1: Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung

Die Ehefrau ist 45 Jahre alt (geb.03.04.1981) und der Ehemann ist 50 Jahre alt (geb.18.10.1976). Die Ehe wurde im Jahr 2004 geschlossen. Das Paar hat zwei Kinder. Der Ehemann arbeitet als Gymnasiallehrer in Vollzeit, während die Ehefrau nach der Geburt der Kinder ihre Erwerbstätigkeit als Fachangestellte Gesundheit zugunsten der Kinderbetreuung aufgegeben hat.

Zum Zeitpunkt der Heirat war die Ehefrau zwar erwerbstätig, jedoch jünger als 25 Jahre, weshalb sie noch keine Sparbeiträge für ihr Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge einbezahlt hatte. Während

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der Ehe hat sie zugunsten der Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit unterbrochen und somit keine Beiträge an die 2. Säule entrichtet. Somit verfügt sie über keine Austrittsleistung. Die Austrittsleistung des Ehemannes beträgt zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens 450 000 Franken.

Beide Ehegatten haben das Referenzalter noch nicht erreicht und beziehen weder Alters- noch Invalidenrenten. Es kommt daher die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung zur Anwendung (Art. 123 ZGB).

In einem ersten Schritt wird die während der Ehe erworbene Austrittsleistung berechnet:

Ehemann

Austrittsleistung bei Scheidungseinleitung 450 000 Franken

− Austrittsleistung bei Eheschliessung (zzgl. 200 000 Franken Zins)

= Während der Ehe erworbene Austrittsleistung 250 000 Franken

In einem zweiten Schritt wird der Betrag von 250 000 Franken halbiert. Dies ergibt 125 000 Franken. Dies entspricht dem hälftigen Anspruch der Ehefrau.

Fallbeispiel 2: Verrechnung gegenseitiger Ansprüche

Die Ehefrau ist 45 Jahre alt (geb. 03.04.1981) und der Ehemann ist 50 Jahre alt (geb. 18.10.1976). Die Ehe wurde im Jahr 2004 geschlossen. Das Paar hat zwei Kinder. Beide Ehepartner sind erwerbstätig. Der Ehemann ist Gymnasiallehrer und arbeitet Vollzeit, die Ehefrau als Fachangestellte Gesundheit in einem 70%-Pensum. Während der ersten Jahre nach der Geburt der Kinder reduzierte sie ihr Pensum auf 40%, bis das jüngste Kind zehn Jahre alt war.

Die Ehefrau hat eine kleinere Austrittsleistung als der Ehemann, weil sie ihre Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder reduziert hat und nicht mehr in einem Vollzeitpensum tätig war. Ihre Austrittsleistung beträgt 200 000 Franken, jene des Ehemannes 450 000 Franken.

Wie bereits im Fallbeispiel 1 sind die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben hälftig zu teilen. Da beide Ehegatten über Austrittsleistungen verfügen, werden die gegenseitigen Ansprüche gemäss Art. 124c Abs. 1 ZGB verrechnet. Zu teilen und zu übertragen ist folglich nur der Differenzbetrag zwischen den Ansprüchen.

In einem ersten Schritt wird somit die Differenz zwischen den beiden Austrittsleistungen berechnet:

Austrittsleistung Ehemann 450 000 Franken

Austrittsleistung Ehefrau 200 000 Franken

Differenz 250 000 Franken

In einem zweiten Schritt wird der Differenzbetrag von 250 000 Franken halbiert. Dies ergibt 125 000 Franken. Damit die Vorsorgeeinrichtungen den Vorsorgeausgleich vollziehen können, muss das Scheidungsgericht diesen Betrag sowie die konkret betroffenen Vorsorgeeinrichtungen ausdrücklich im Urteilsdispositiv festhalten. Das Dispositiv muss somit sowohl den zu übertragenden Betrag als auch die genaue Bezeichnung der involvierten Vorsorgeeinrichtungen enthalten (vgl. Mitteilung zur beruflichen Vorsorge Nr. 143, Rz. 952, Orientierungstafeln).

Dieser Betrag von 125 000 Franken wird dann dem Vorsorgekonto des Ehemannes belastet (450 000 – 125 000 = 325 000 Franken) und dem Vorsorgekonto der Ehefrau gutgeschrieben

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(200 000 + 125 000 = 325 000 Franken). Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes überweist daher

125 000 Franken an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau.

3.2 Scheidung bei Bezug einer Invalidenrente im Rentenalter oder einer Altersrente

Ist bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits ein Vorsorgefall eingetreten und bezieht die vorsorgeberechtigte Person eine laufende Rente der beruflichen Vorsorge, so unterliegt diese Rente dem Vorsorgeausgleich nach Art. 124a ZGB 28. Geteilt wird die tatsächlich ausgerichtete Rente, das heisst der Betrag, der der vorsorgeberechtigten Person im massgebenden Zeitpunkt effektiv monatlich zufliesst.

Das Gericht bestimmt das Teilungsverhältnis nach Ermessen, wobei der Grundsatz der hälftigen Teilung des während der Ehe erwirtschafteten Vorsorgeguthabens weiterhin als Leitlinie dient. Nach Art. 124a Abs. 1 ZGB berücksichtigt das Gericht insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten. Bei einer langjährigen Ehe, während der der grösste Teil der Vorsorge aufgebaut wurde, dürfte in der Regel eine hälftige Teilung der ganzen Rente angemessen sein.

Der der berechtigten Person zugesprochene Rentenanteil begründet einen lebenslangen Anspruch unmittelbar gegenüber der Vorsorgeeinrichtung der verpflichteten Person (Art. 124a Abs. 2 ZGB). Dieser Anspruch besteht unabhängig vom späteren Tod der verpflichteten Person sowie unabhängig von einer Wiederverheiratung der berechtigten Person fort. Aufgrund dieser lebenslangen Ausrichtung ist bei der Festlegung des Rentenanteils zu beachten, dass die ursprüngliche Rentenhöhe lediglich die Lebenserwartung der versicherten Person, nicht jedoch jene der berechtigten Person, zu berücksichtigen hat.

Fallbeispiel 3: Beide Ehepartner erhalten eine Altersrente

Die Ehefrau ist 66 Jahre alt (geb. 03.04.1960), der Ehemann ist 68 Jahre alt (geb. 18.10.1958). Die Ehe wurde 1985 geschlossen. Beide Ehegatten waren erwerbstätig und sind inzwischen pensioniert und beziehen je eine Einzelrente der 1. Säule und jeweils eine Rente der 2. Säule. Der Ehemann erhält eine Rente der beruflichen Vorsorge von 1 500 Franken, die Ehefrau von 800 Franken. Sämtliche Vorsorgeansprüche wurden während der Ehe erworben.

Pensionskassenrente Ehemann 1 500 Franken

Pensionskassenrente Ehefrau 800 Franken

Differenz 700 Franken

Hälftiger Ausgleich (Für Ehefrau) 350 Franken

Die Ehefrau hat im Falle einer Scheidung einen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes auf eine monatliche Rente von 350 Franken, wobei die Pensionskasse den zugesprochenen Rentenanteil versicherungstechnisch in eine lebenslange Rente umrechnen muss. Das Gericht legt den zu teilenden Rentenanteil nach Ermessen fest, wobei es insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten berücksichtigt. Der vom Gericht zugesprochene Anteil muss im Urteilsdispositiv ausdrücklich genannt werden, einschliesslich der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen. Erst auf dieser Grundlage nimmt die Vorsorgeeinrichtung die Umrechnung in eine lebenslange Rente vor.

28 Von Art. 124a ZGB nicht betroffen sind Invalidenleistungen vor Erreichen des reglementarischen Referenzalters. Bezieht ein Ehegatte eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, ohne das Referenzalter erreicht zu haben, findet keine Teilung nach Art. 124a ZGB statt (Vgl. Kapitel 3.1). In diesem Fall wird gemäss Art. 124 ZGB die sogenannte hypothetische Austrittsleistung geteilt. Dabei handelt es sich um den Betrag, auf den die versicherte Person bei erfolgreicher Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess gestützt auf Art. 2 Abs. 1ter FZG Anspruch hätte.

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Für diese versicherungstechnische Umsetzung kann das Umrechnungstool des Bundesamtes für Sozialversicherung verwendet werden 29:

Umrechnung des Rentenanteils in lebenslange Rente (Art. 19h FZV)

Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils

Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils 01.01.2026

Zugesprochener Rentenbetrag (bzw. Rentenanteil)

Zugesprochener Rentenbetrag in Franken 350

Angaben zum verpflichteten Ehegatten

Geburtsdatum 18.10.1958

Geschlecht (w/m) Mann

Reglementarische Ehegattenrente, in Prozent der 60 laufenden Rente 30

Angaben zum berechtigten Ehegatten

Geburtsdatum 03.04.1960

Geschlecht (w/m) Frau

Lebenslange Rente

Umgerechnete lebenslange Rente, in Franken 31 356

Gemäss Berechnungstool wird die Ehefrau eine Rente in der Höhe von 356 Franken erhalten. Der Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung besteht lebenslänglich. Auch der Tod des Ehemannes ändert nichts am Rentenanspruch der Ehefrau.

Hat der andere Ehegatte hingegen-wie im nächsten Fallbeispiel- das Referenzalter noch nicht erreicht, liegt die Situation vor, dass ein Anspruch auf Übertragung einer Austrittsleistung einem Anspruch auf Übertragung eines Rentenanteils gegenübersteht. Grundsätzlich gilt auch hier der Leitgedanke der hälftigen Teilung des während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthabens. Bei laufenden Altersrenten– unabhängig davon, ob der andere Ehegatte noch aktiv ist oder ebenfalls eine Rente bezieht- lässt sich jedoch meist nicht mehr exakt bestimmen, welcher Teil der Rente während der Ehe aufgebaut wurde und welcher auf vorehelichen Beiträgen beruht. In solchen Fällen kann die Tabelle im Anhang I der Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) als Hilfsmittel zur Schätzung des mutmasslich ehelich erworbenen Rentenanteils herangezogen werden. Die Tabelle ersetzt jedoch das richterliche Ermessen nicht, sondern dient den Gerichten in der Praxis vor allem zur Überprüfung des festgelegten Teilungsverhältnisses.

Fallbeispiel 4: Nur ein Ehepartner erhält eine Altersrente

Der Ehemann ist 68 Jahre alt (geb. 03.04.1958) und pensioniert. Er erhält eine Rente aus der 1. und 2. Säule. Die Rente aus der 2. Säule beträgt 4 000 Franken. Die Ehefrau ist 60 Jahre alt (geb. 21.08.1966)

29 Für die Umrechnung des zugesprochenen Rentenanteils in eine lebenslange Rente ist das Ergebnis des vom Bundesamt für Sozialversicherungen bereitgestellten Umrechnungstools massgebend; ein Ermessensspielraum besteht nicht. 30 Gemeint ist die reglementarische Hinterlassenenrente (Witwen- oder Witwerrente), wie sie im Vorsorgereglement der jeweiligen Pensionskasse festgelegt ist. Für dieses Beispiel wurde ein Prozentsatz von 60% angenommen.

31 Provisorische, nicht verbindliche Berechnung mit dem Umrechnungstool des BSV.

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und noch zu 60 Prozent erwerbstätig. Sie ist bei einer Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) versichert. Ihre Austrittsleistung bei Einleitung des Scheidungsverfahrens im Jahr 2026 beträgt 350 000 Franken, davon wurden 300 000 Franken während der Ehe erworben. Sie hat keine Vorsorgelücken. Gemäss Vorsorgeausweis hat sie im ordentlichen Rentenalter von 65 Jahren eine monatliche Rente von 2 000 Franken zu erwarten. Die Ehe wurde 1996 geschlossen.

Zur Ermittlung des während der Ehe erworbenen Rentenanteils kann die Tabelle im Anhang I der Botschaft (BBl 2014 4887, S. 4955) genutzt werden. Bei der Heirat waren die Versicherten 30 und 38 Jahre alt. Der Ehemann hat mit Erreichen des Referenzalters von 65 Jahren seine Pension bezogen.

Wenn die Tabelle nun als Orientierungshilfe angewendet wird, dann ergibt sich daraus folgendes: Der Ehemann war bei der Heirat 38 Jahre alt und mit 65 Jahren wurde er pensioniert. Es wurden somit 80% der Rente ehelich erworben.

Je nach den konkreten Umständen 32 kann für die Jahre nach dem Rentenbeginn bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens ein prozentualer Anteil bestimmt werden. In diesem Fallbeispiel wurde, wie im Anhang der Botschaft, ein Prozentsatz von 2,5 pro Jahr 33 als angemessen erachtet. Konkret werden die Anzahl Jahre zwischen Rentenbeginn und Einleitung des Scheidungsverfahrens mit 2,5 multipliziert. Das Resultat wird dann zu jenem Wert hinzugezählt, den man aus vorstehender Tabelle ermittelt hat.

Da die Scheidung drei Jahre nach Rentenbeginn eingeleitet wurde, werden zusätzlich 7,5 % (3 × 2,5 %) berücksichtigt. Dies wird zum ermittelten Tabellenwert addiert und ergibt 87,5 %. Der eheliche Anteil beträgt nach dieser Schätzung somit 87,5 % der Rente. Ausgangspunkt für die Teilung sind somit 87,5% der monatlichen Rente. Das heisst 87,5% von 4 000 Franken sind 3 500 Franken. Bei hälftiger Teilung entspricht dies einem Rentenanteil von 1 750 Franken zugunsten der Ehefrau.

Zu beachten ist auch das Kapital der Ehefrau, welches ebenfalls geteilt werden muss. Eine Verrechnung des Rentenanteils und der Austrittsleistung ist gemäss Art. 124c Abs. 2 ZGB nur möglich, wenn beide Ehegatten und die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen zustimmen.

Liegt keine Zustimmung vor, überweist die Vorsorgeeinrichtung der aktiven Ehegattin die Hälfte der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung, also 150 000 Franken, an den pensionierten Ehegatten. Die Vorsorgeeinrichtung des pensionierten Ehegatten richtet der Ehegattin im Gegenzug die gemäss BSV-Umrechnungstool berechnete lebenslange Rente von 1 455 Franken aus.

32 Insbesondere wenn der andere Ehegatte noch erwerbstätig ist und so das von ihm zu teilende Guthaben in den Jahren seit der Pensionierung des ersten Ehegatten weitergeäufnet wurde. 33 Der Aufbau der Vorsorge verläuft nach Modell über 40 Jahre. Ein Jahr entspricht also 2,5 % der Gesamtdauer. Ebenso gut könnte aber aufgrund der konkreten Verhältnisse ein anderer Prozentsatz festgelegt werden.

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Umrechnung des Rentenanteils in lebenslange Rente (Art. 19h FZV)

Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils

Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils 01.01.2026

Zugesprochener Rentenbetrag (bzw. Rentenanteil)

Zugesprochener Rentenbetrag in Franken 1 750

Angaben zum verpflichteten Ehegatten

Geburtsdatum 03.04.1958

Geschlecht (w/m) Mann

Reglementarische Ehegattenrente, in Prozent der 60 laufenden Rente 34

Angaben zum berechtigten Ehegatten

Geburtsdatum 21.08.1966

Geschlecht (w/m) Frau

Lebenslange Rente

Umgerechnete lebenslange Rente, in Franken 35 1 455

Es könnte aber auch ein alternatives Vorgehen angewendet werden: So könnte bspw. zwischen den Eheleuten eine Vereinbarung getroffen werden, dass die Ehefrau ihre Austrittsleistung behält und dafür einen weniger hohen Rentenanteil des Ehemannes erhält. 36

Dies könnte in diesem Fall sinnvoll sein, da das Vorgehen nach der Grundsatzregelung den Vorsorgebedürfnissen der beiden Ehepartner zu wenig Rechnung trägt. Die Ehefrau kann noch bis zum Referenzalter, also weitere 5 Jahre erwerbstätig bleiben und ihre berufliche Vorsorge weiter aufbauen. Für den Ehemann hingegen ist es nach der Teilung der Rente nicht mehr möglich, diese wieder zu erhöhen, weil er die Austrittsleistung der Frau nicht mehr in seine Vorsorgeeinrichtung einbringen kann. Dem Vorsorgebedürfnis des Ehemannes wird am besten entsprochen, wenn er den überwiegenden Teil seiner eigenen Rente behalten kann. Das Vorsorgebedürfnis der Ehefrau ist gewährleistet, wenn ihr aus der Rente des Ehemannes ein Betrag zugesprochen wird, der es ihr ermöglicht, zusammen mit ihrer eigenen Rente ein vergleichbares Vorsorgeniveau zu erreichen.

Wenn sich die Ehepartner nicht scheiden lassen, so haben sie zusammen eine monatliche Rente von insgesamt 6 000 Franken. Um sicherzustellen, dass beide aus Vorsorgesicht über gleichwertige Ansprüche verfügen, kann der Frau gestützt auf Art. 124a Abs. 1 ZGB ein Rentenanteil von lediglich 1 000 Franken zugesprochen werden. Dafür wird die Austrittsleistung der Frau gemäss Art. 124b Abs. 2 nicht geteilt. Dies ist eine Ausnahme vom Grundsatz der hälftigen Teilung aufgrund der Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten. Die Ehegatten können in einer Vereinbarung Abweichungen vorsehen, solange die Voraussetzung der Gewährleistung eines angemessenen Alters- und Invalidenvorsorge erfüllt bleibt. Durch Gerichtsurteil erfolgt ein Verzicht oder eine unterhälftige Teilung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Art. 124b Abs. 2 ZGB). Eine überhälftige Teilung erfolgt nach

34 Gemeint ist die reglementarische Hinterlassenenrente (Witwen- oder Witwerrente), wie sie im Vorsorgereglement der jeweiligen Pensionskasse festgelegt ist. Für dieses Beispiel wurde ein Prozentsatz von 60% angenommen.

35 Provisorische, nicht verbindliche Berechnung mit dem Umrechnungstool des BSV

36 Ein ähnliches Vorgehen wurde in: FamPra.ch Band Nr. 28, Zehnte Schweizer Familenrecht§Tage, 2023, S. 193 ff. von Prof. Dr. Alexandra Jungo und Dr. Franziska Grob vorgeschlagen.

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 168

dem Gesetzeswortlaut einzig zugunsten des Ehegatten mit Betreuungspflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern.

Der zugesprochene Rentenanteil von 1 000 Franken kann wieder mit dem elektronischen Umrechnungstool in eine lebenslange Rente umgerechnet werden. Für den vorliegenden Fall berechnet das Programm eine Rente von 831 Franken.

Umrechnung des Rentenanteils in lebenslange Rente (Art. 19h FZV)

Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils

Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils 01.01.2026

Zugesprochener Rentenbetrag (bzw. Rentenanteil)

Zugesprochener Rentenbetrag in Franken 1 000

Angaben zum verpflichteten Ehegatten

Geburtsdatum 03.04.1958

Geschlecht (w/m) Mann

Reglementarische Ehegattenrente, in Prozent der 60 laufenden Rente 37

Angaben zum berechtigten Ehegatten

Geburtsdatum 21.08.1966

Geschlecht (w/m) Frau

Lebenslange Rente

Umgerechnete lebenslange Rente, in Franken 38 831

Die in diesem Fall vorgeschlagene Lösung berücksichtigt das Vorsorgebedürfnis des Ehemannes nach einer möglichst hohen Altersrente. Die Ehefrau wiederum ist noch aktiv in der beruflichen Vorsorge versichert und hat weiter die Möglichkeit, ihre Vorsorge aufzubauen. Ein entgegengesetztes Vorsorgebedürfnis der Frau kann in diesem Fall nicht festgestellt werden.

4 Schlussbemerkung

Die Fallbeispiele zeigen auf, wie anspruchsvoll die gerechte Verteilung von Vorsorgeguthaben bei einer Scheidung sein kann, insbesondere in Fällen, in denen bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. Der Vorsorgeausgleich in der beruflichen Vorsorge nach Art. 124a–124e ZGB und den entsprechenden Bestimmungen der FZV stellt sicher, dass die während der Ehe aufgebauten Ansprüche der beruflichen Vorsorge sachgerecht erfasst und zugeteilt werden. Abweichungen von der hälftigen Teilung sind sowohl durch Vereinbarung der Ehegatten als auch durch gerichtliche Entscheidung möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und eine angemessene Vorsorge beider Parteien gewährleistet bleibt. Damit bietet das Recht einen strukturierten Rahmen, innerhalb dessen einzelfallbezogene Lösungen gefunden werden können.

37 Gemeint ist die reglementarische Hinterlassenenrente (Witwen- oder Witwerrente), wie sie im Vorsorgereglement der jeweiligen Pensionskasse festgelegt ist. Für dieses Beispiel wurde ein Prozentsatz von 60% angenommen.

38 Provisorische, nicht verbindliche Berechnung mit dem Umrechnungstool des BSV

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