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Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrund- UnterhaltungPDF1.67 MB7. Dezember 2000

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D'AUTEUR ET DE DROITS VOISINS

COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D'AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI

CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D'AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a)

(Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern

zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung)

Besetzung:

Präsidentin:

. Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg

Neutrale Beisitzer: . Martin Baumann, St. Gallen

. Pierre-Christian Weber, Geneve

Vertreter der Urheber und Leistungsschutzberechtigten:

. Francois Vouilloz, Sion

Vertreter der Nutzer:

. Peter Mosimann, Basel

Sekretär:

. Andreas Stebler, Bern

ESchK 2

CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF I In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:

1.

Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs 3a (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung), den die Schieds- kommission mit Beschluss vom 21. November 1996 genehmigte, läuft am 31. Dezember 2000 ab. Mit Eingabe vom 30. Juni 2000 haben die an diesem Tarif beteiligten fünf Verwer- tungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform der Schiedskommission die Genehmigung eines neuen GT 3a in der Fassung vom 25. Mai 2000 für eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember

2003 beantragt.

Der GT 3a löste seinerzeit (zusammen mit dem GT 3b) verschiedene vorbestehende Tarife (Ab, M, T, GT 3 sowie die Zusatztarife 3 und M) ab. Dieser Tarif regelt grundsätzlich die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken beziehungsweise von nachbarrechtlich geschützten Leistungen zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung an immobilen Standorten wie Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthalts- und Arbeitsräumen usw. Die Verwer- tungsgesellschaften geben an, dass sie gleichzeitig die Genehmigung eines neuen GT 3b für

die Hintergrund-Unterhaltung in mobilen Einheiten beantragen.

Die Einnahmen aus dem GT 3a in den letzten drei Jahren werden mit Fr. 12'011'675 (1997), Fr. 11'883'806 (1998) sowie Fr. 12'233'293 (1999) angegeben. Die Verwertungsgesellschaf- ten führen dazu aus, dass das Inkasso dieser Beträge seit 1998 im Wesentlichen durch die Billag AG (vorher Telecom PTT) durchgeführt wird und die Rechnungsstellung zusammen mit der Empfangsbewilligung 2 für Radio oder Fernsehen erfolgt.

Die am GT 3a beteiligten Verwertungsgesellschaften haben Bericht erstattet über die Ver- handlungen über den neu vorgesehenen Tarif, welche mit den folgenden Nutzerorganisatio- nen und Nutzern durchgeführt wurden:

  • Coop Schweiz, Basel

  • Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern

ESchK 3

CAF CCF

Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a

- Gastrosuisse, Zürich

- Gesellschaft der Schweizerischen Kunsteisbahnen, Davos

- Heimverband Schweiz, Zürich

- Migros Genossenschaftsbund, Zürich

- Schweizer Cafetier-Verband (SCV), Zürich

- Schweizer Hotelier-Verein, Bern

- Schweizerischer Handels- und Industrie-Verein (Vorort), Zürich

- Schweizerischer Kursaal- und Grand Casino-Verband, Bern

- Verband der Schweizerischen Waren- und Kaufhäuser, Bern

- Verband Schweizerischer Konzertlokale, Cabarets, Dancings und Diskotheken (ASCO), Zürich

Die Verwertungsgesellschaften geben zu diesen Verhandlungen an, dass trotz der Durchfüh- rung von drei Sitzungen keine Einigung erzielt werden konnte, da die Nutzervertreter eine Erhöhung der Tarifansätze abgelehnt und eine Untersuchung über die Kosten der Hinter- grund-Unterhaltung verlangt hätten. Auch bezüglich eines weiteren Angebots mit einer re- duzierten Erhöhung der Tarifansätze sei keine Einigung möglich gewesen. Die Verwer- tungsgesellschaften erachten indessen höhere Tarifansätze - unter Hinweis darauf, dass die Gesamteinnahmen aus dem GT 3a 1997 gegenüber den Jahren 1995 und 1996 zurückgegan- gen sind - für gerechtfertigt. Dies begründen sie mit den steigenden Umsätzen in den Bran- chen der hauptsächlichen Nutzer von Hintergrund-Unterhaltung sowie einem Vergleich mit den Entschädigungen für die Vordergrund-Unterhaltung und den Kosten der Hintergrund- Unterhaltung (z.B. Empfangsbewilligungen). Weiter verweisen sie auf die Teuerung in den letzten Jahren sowie die höheren Entschädigungen im Ausland bei der Anwendung ähnlicher Tarife. Die Swissperform betont zusätzlich, dass sie vor drei Jahren im Rahmen der Zusam- menführung der verschiedenen Tarife einem Einführungsrabatt zugestimmt habe. Die Ent- schädigung für die Nutzung verwandter Schutzrechte soll nun in der Weise angehoben wer- den, dass das Verhältnis zwischen Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die Basisnutzung (vgl. Ziff. 9.1 des Tarifs) neu 10 zu 2,5 und für die Zusatznutzungen (vgl. Ziff. 9.5) 10 zu 3 beträgt und damit nach Auffassung der Swissperform der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 60 Abs. 2 URG angenähert werden.

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CAF CCF

Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a

Zur Festlegung der Entschädigungen im zur Genehmigung vorgelegten Tarif geben die Ver- wertungsgesellschaften an, dass sich der Einfluss der Musik auf den Umsatz nicht ohne wei- teres erheben lässt und dass sie auch nicht über die notwendigen Angaben zur Feststellung der Nutzungskosten verfügen. Deshalb hätten sie hilfsweise auf andere 'Angemessenheitskri- terien' zurückgegriffen und die vorerwähnten Umstände als massgebend für die Erhöhung

des bisherigen Tarifs betrachtet.

Im Übrigen soll nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften mit der neu formulierten Ziffer 2.2 des Tarifs präziser differenziert werden, welche Nutzungen unter Bundesaufsicht stehen und durch den vorliegenden GT 3a erfasst werden. Der vorgelegte Tarif sieht aber auch den Einbezug einer neuen Bestimmung (Ziff. 2.3) vor, welche den zeitgleichen und un- veränderten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen über das Internet dem herkömm- lichen und im vorliegenden Tarif geregelten Empfang von Radio- und Fernsehsendungen

gleichstellt.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2000 wurde der Antrag der Verwertungsgesellschaften den betroffenen Nutzerorganisationen mit einer Frist bis zum 18. August 2000 zur Vernehm- lassung zugestellt. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum

Genehmigungsantrag angenommen wird.

In der Folge reichten sowohl Gastrosuisse am 11. August 2000 und der Schweizerische Handels- und Industrieverein (neu Economiesuisse) am 18. August 2000 eine Vernehmlas- sung ein. Der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), die Coop Schweiz, der Migros Genossenschaftsbund, der Verband der Schweizerischen Waren- und Kaufhäuser, der Schweizer Hotelier-Verein, die Gesellschaft der Schweizerischen Kunsteis- bahnen, der Schweizerische Kursaal- und Grand Casino-Verband sowie der Heimverband Schweiz stellten der Schiedskommission am 17. August 2000 eine gemeinsame Stellung-

nahme zu.

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CAF CCF

Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a

Die Nutzerverbände machen geltend, dass sich mangels einer Berechnungsgrundlage weder die Angemessenheit des bisherigen Tarifs noch die Berechtigung der geforderten Erhöhun- gen feststellen lasse. Insbesondere würden die früheren Tarife, die jeweils nur auf Miss- brauch geprüft worden seien, keinen Anhaltspunkt für die Angemessenheit liefern und bei der aus Gründen der Tarifökonomie erfolgten Zusammenlegung dieser Tarife sei eine Eini- gung nur möglich gewesen, weil im Rahmen eines Kompromisses die Frage der Angemes- senheit ausgeklammert worden sei. Auch habe sich beim elektronischen Markt beispielswei- se die Preisentwicklung in den letzten Jahren eher nach unten bewegt. Der Vergleich mit dem Ausland sei allenfalls nur hilfsweise und als zusätzliches Kriterium möglich. Die Schiedskommission habe somit auf Grund der damaligen Einigung den GT 3a noch nie auf seine Übereinstimmung mit Art. 60 URG geprüft. Sie sind der Auffassung, dass beim neuen Tarif mangels eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Verwendung von Musik und den erzielten Einnahmen vom Nutzungsaufwand auszugehen ist. Im Übrigen weise der GT 3a mit der Beschallungsfläche bereits ein Aufwandkriterium auf. Eine entsprechende Erhe- bung sei auch notwendig, weil es sich beim GT 3a mit rund 12 Mio. Franken an jährlichen

Einnahmen um einen Massentarif handle.

Bezüglich der verwandten Schutzrechte wird die Anknüpfung als unklar bezeichnet und auch der Verzicht auf die neu aufgenommene Internetbestimmung (Ziff. 2.3 des Tarifs) ver- langt. Die Nutzerorganisationen beantragen daher, den neuen GT 3a nicht zu genehmigen beziehungsweise den bisherigen Tarif um ein weiteres Jahr zu verlängern und eine entspre- chende Untersuchung über die Kosten der Hintergrund-Unterhaltung durchzuführen, ähnlich

wie dies auch beim GT H erfolgt sei.

Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2000 wurde die Spruchkammer zur Behandlung des GT 3a eingesetzt und gestützt auf Art. 15 Abs. 2°‘ des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) die Tarifvorlage dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbrei- tet. In seiner Antwort vom 21. September 2000 vertritt der Preisüberwacher die Auffassung,

dass die Schiedskommission wegen der umstrittenen Tarifvorlage wohl kaum umhin kom-

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Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a

me, den beantragten GT 3a auf seine Vereinbarkeit mit Art. 60 URG zu prüfen. Dabei geht er davon aus, dass eine Umsatzrelevanz der Hintergrund-Unterhaltung grundsätzlich gege- ben ist und die Bedeutung dieser Nutzungsart von der Nutzerseite etwas unterschätzt werden dürfte. Er schliesst das Heranziehen des Nutzungsertrags als Anknüpfungspunkt deshalb nicht von vorne herein aus, weist indessen auf die methodischen und praktischen Probleme bei der Feststellung des relevanten Ertrags hin. Nach seiner Auffassung gibt es jedenfalls keinen eindeutigen Hinweis dafür, dass die Belastung für die Nutzer insgesamt wesentlich tiefer als beim gegenwärtigen Tarif ausfällt, falls die Entschädigung am Nutzungsertrag an- knüpft. Er kommt zum Schluss, dass die beantragten Tarifansätze nicht als missbräuchlich im Sinne des Preisüberwachungsgesetzes bezeichnet werden können. Insbesondere hält er die aus dem neuen Tarif resultierenden Gesamtentschädigungen nicht als übertrieben und im Gesamten als wirtschaftlich verkraftbar. Weiter regt er an, die Basisvergütung nach der Flä- che etwas differenzierter auszugestalten (vgl. Ziff. 9.1 des Tarifs). Für die Klärung der um- strittenen Frage des Einbezugs des Internets als Quelle der Hintergrund-Unterhaltung erach-

tet er sich nicht als zuständig, da dieser Punkt ausschliesslich urheberrechtlicher Natur sei.

In einem Schreiben vom 14. September 2000, das sie auch unmittelbar dem Preisüberwacher zustellten, präzisieren die Verwertungsgesellschaften hinsichtlich der von den Nutzern ver- langten Marktuntersuchung, dass es sich bei den Erhebungen im Rahmen des GT H nicht um eine statistische Auswertung der Einnahmen oder Kosten im Zusammenhang mit der Musik- nutzung gehandelt habe, sondern damals ohne Unterstützung der Verhandlungspartner aus- schliesslich Simulationsrechnungen durchgeführt worden seien. Sie gehen davon aus, dass beim GT 3a nicht eine Untersuchung über die Kosten, sondern vielmehr über die Einnahmen eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung von Hintergrund-Unterhaltung durchgeführt werden müsste. Sie stellen sich nicht gegen solche Erhebungen, betonen indes- sen die Mitwirkungspflicht der Nutzer und fordern diese auf, entsprechende Betriebe in ge-

nügender Zahl und Repräsentativität zu melden.

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CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF 7. Auf Grund des Umstandes, dass im Rahmen der Verhandlungen zwischen den Tarifpartnern

keine Einigung gefunden werden konnte, wurde die Sitzung vom 16. November 2000 einbe- rufen, an der die Parteien nochmals mündlich Stellung nehmen konnten (Art. 12 URV). Da- bei bestätigten sie ihre bereits gestellten Anträge. Die Verwertungsgesellschaften verlangten zusätzlich die Abweisung der Anträge der Nutzerorganisationen auf Verlängerung des be- stehenden Tarifs und auf Durchführung einer Erhebung über die Kosten der Hintergrund- Unterhaltung. Die Nutzerseite beantragte ergänzend, das Schreiben der Verwertungsgesell-

schaften vom 14. September 2000 aus den Akten zu weisen.

Die Schiedskommission gelangte in ihrer Beratung gemäss Art. 14 URV zur Auffassung, dass der Tarif in der vorgelegten Fassung voraussichtlich nicht genehmigt werden kann. Sie gab daher in der Folge den beteiligten Tarifparteien gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 URV noch die Möglichkeit, allfällige Änderungsvorschläge einzureichen.

Mit Schreiben vom 27. November 2000 verzichteten etliche Nutzerorganisationen auf einen Änderungsantrag. Gemäss ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2000 bestehen die Ver- wertungsgesellschaften grundsätzlich auf der Genehmigung des GT 3a in der Fassung vom 25. Mai 2000. Sie erklärten sich aber bereit, eine Untersuchung zu akzeptieren, die sich so- wohl auf die Einnahmen wie auch die Kosten der Hintergrund-Unterhaltung erstreckt und schlossen eine Verlängerung des bestehenden Tarifs um ein Jahr nicht mehr aus. Allerdings mit einer geänderten Ziff. 2.2 sowie unter Einfügung der neuen Ziff. 2.3 gemäss der vorge-

legten Tarifversion.

Anlässlich der Sitzung vom 7. Dezember 2000 setzte die Schiedskommission ihre Beratun-

gen zur Prüfung des GT 3a fort.

Der zur Genehmigung vorgeschlagene GT 3a hat in der Fassung vom 25. Mai 2000 in den

drei Amtssprachen deutsch, französisch und italienisch den folgenden Wortlaut:

8 Fassung vom 25.05.2000

ProLitteris SSA SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM

Gemeinsamer Tarif 3a

Empfang von Sendungen Aufführungen mit Ton- und Tonbild-Trägern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung

A. Gegenstand des Tarifs

1 Repertoires

1.1 Der Tarif bezieht sich auf Urheberrechte an

e literarischen Werken und Werken der bildenden Kunst des Repertoires der ProLitteris

e dramatischen und musikdramatischen Werken des Repertoires der Société Suisse des Auteurs (SSA)

e nicht-theatralischen Musikwerken des Repertoires der SUISA (nachstehend «Musik»)

e visuellen und audiovisuellen Werken des Repertoires der SUISSIMAGE

1.2 Der Tarif bezieht sich ferner auf verwandte Schutzrechte an

e Handels-Tonträgern und Handels-Tonbild-Trägern des Repertoires der . SWISSPERFORM

e Radio- und Fernsehprogrammen (nachstehend zusammen «Sendungen») des Repertoires der SWISSPERFORM.

20 Verwendung der Repertoires

2.1 Der Tarif bezieht sich auf die Verwendung von Ton- und Tonbild-Trägern, auf den Empfang von Sendungen zur Hintergrund-Unterhaltung in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen etc. sowie für «music-on-hold».

Hintergrund-Unterhaltung bedeutet, dass die Verwendung der Repertoires beglei- tende, ergänzende, nebensächliche Funktion hat.

Vom Tarif ausgeschlossen sind alle Veranstaltungen, zu denen man sich begibt, um Werke, Darbietungen oder Leistungen zu geniessen, oder zu deren Durchführung die Verwendung von Werken, Darbietungen oder Leistungen erforderlich oder wesentlich ist.

2.2

2.3

3.1

25.05.2000

Einzelne Verwertungsgesellschaften vertreten nicht alle Nutzungsrechte im Zusam- menhang mit Hintergrund-Unterhaltung. Nachstehend wird für die einzelnen Nutzun- gen festgehalten, für welche Repertoires die Bewilligung gemäss diesem Tarif gilt und für welche eine gesonderte Bewilligung erforderlich ist.

Nutzung

gemäss diesem Tarif bewilligt

gesonderte Bewilligung erforderlich

Empfang von Radiosendungen

alle Repertoires

Empfang von Fernsehsendungen auf Bildschirmen mit bis zu 3 m Diagonale

alle Repertoires

Zeitverschobene Wiedergabe von Sendungen

Musik (Urheberrechte) und Swissperform —

Repertoire betreffend Handelston- und —

Tonbildträger

alle anderen betroffenen Repertoires

Aufführen von Handels-Tonträgern

Musik (Urheberrechte)

und Swissperform- Repertoire

alle anderen betroffenen Repertoires

Aufführen von Handels-Tonbild- Trägern

Musik (Urheberrechte) und Swissperform- Repertoire

andere betroffene Repertoires (i.d.R. vertreten durch Film- produzenten)

Aufführen von nicht im Handel erhältlichen Ton- und Tonbild-Trägern

Musik (Urheberrechte)

alle anderen betroffenen Repertoires (i.d.R. vertreten durch Ton- und Tonbild-Träger-

Produzenten) Aufnehmen auf Tonträger Musik (Urheberrechte) | alle anderen betroffenen Repertoires Aufnehmen auf Tonbild-Träger - alle betroffenen Repertoires Empfang von Fernsehsendungen auf - alle betroffenen Bildschirmen mit über 3 m Diagonale Repertoires

Der zeitgleiche und unveränderte Empfang von Radio-und Fernsehprogrammen über

‘ Internet (sog. simulcasting und webcasting) ist dem herkömmlichen und im

vorliegenden Tarif geregelten Empfang von Radio-und Fernsehsendungen gleichgestellt. Dagegen ist insbesondere der Empfang von Werken und Leistungen im Rahmen von sog. on-demand Diensten nicht durch diesen Tarif geregelt.

Vorbehalte, andere Tarife

Nicht ausdrücklich erwähnte Verwendungen werden nicht durch diesen Tarif gere-

gelt.

3.2

Andere Tarife der Verwertungsgesellschaften gehen diesem Tarif vor, so zum Bei- spiel für

Kinos (Tarif E)

Aufführungen zu Tanz und Unterhaltungsanlässen (Gemeinsamer Tarif Hb) Musikautomaten (Gemeinsamer Tarif Ma)

Konzerte (Gemeinsamer Tarif K)

Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett (Gemeinsamer Tarif L)

Bahnen, Flugzeuge, Reisecars, Reklamewagen, Schausteller-Geschäfte, Schiffe (Gemeinsamer Tarif 3b)

+ Telekiosk-Dienste, Tonbildträger-Vorführungen gegen Eintritt, Grossbildschirme (Gemeinsamer Tarif T).

Verwertungsgesellschaften

Die SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahistelle der Verwer- tungsgesellschaften

PROLITTERIS

SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA) SUISA

SUISSIMAGE

SWISSPERFORM

Inkasso durch die Billag AG bei Inhabern einer Empfangsbewilligung

Die Billag AG erhebt im Auftrag der Verwertungsgesellschaften die Vergütung für den Empfang der Sendungen gemäss diesem Tarif zusammen mit der Gebühr für die Empfangsbewilligung 2.

Das Nähere regelt ein Vertrag zwischen der Billag AG und den Verwertungsgesell- schaften.

Diejenigen Inhaber, welche die Vergütung für den Sendeempfang gemäss diesem Tarif an die Billag AG überweisen, sind zu allen weiteren Nutzungen, die gemäss Ziffern 2.1. und 2.2. dieses Tarifs bewilligt werden, ohne zusätzliche Vergütung berechtigt.

Die Vergütung gilt jeweils pro Geschäft, Laden, Betrieb, Fahrzeug etc.. Ist für den Empfang von Sendungen in mehreren Geschäften etc. nur eine Empfangsbewilligung 2 erforderlich, so sind die Vergütungen für die weiteren Geschäfte etc. gesondert zu entrichten.

Die Vergütung berechnet sich nach der Fläche, bzw. für music-on-hold nach der Zahl der Amislinien.

Fläche ist diejenige Fläche, auf welcher Sendungen/Aufführungen hörbar oder sicht- bar sind, einschliesslich der von Mobiliar belegten Fläche.

Ist die Fläche nicht bestimmbar, wohl aber die Anzahl Plätze, so gilt pro Platz eine Fläche von 5 m?.

9 Die Vergütung beträgt pro Empfangsbewilligung 2 und pro Monat:

9.1 Auf Flächen bis zu 1000 m? und/oder auf bis zu 200 Amtslinien (nachstehend Basis-

nutzung) : Verwandte RADIO Urheberrechte Schutzrechte zusammen Er, 11.55 2.90 14.45 Verwandte FERNSEHEN Urheberrechte Schutzrechte zusammen Fr. 13.40 3.35 16.75

Die Vergütung gemäss dieser Ziff. 9.1 wird nachstehend Basisvergütung genannt.

9.2 Auf Flächen über 1000 m? und bis zu 3000 m? und/oder auf über 200 und bis zu 600 Amislinien:

e Die Basisvergütung (Ziff. 9.1) sowie

e eine Zusatzvergütung von Fr. 57.20 pro Radio-Empfangsbewilligung oder, wo keine Radio-Empfangsbewilligung vorhanden ist, pro Fernseh-Empfangsbewilli- gung.

9.8 Auf Flächen über 3000 m? bis 5000 m2 und/oder auf 600 - 1000 Amtslinien:

e Die Basisvergütung (Ziff. 9.1) sowie

e eine Zusatzvergütung von Fr. 114.40 pro Radio-Empfangsbewilligung oder, wo keine Radio-Empfangsbewilligung vorhanden ist, pro Fernseh-Empfangsbewilli- gung.

94 Auf Flächen über 5000 m2 und/oder auf über 1000 Amitslinien:

e Die Basisvergütung (Ziff. 9.1) sowie

e eine Zusatzvergütung von Fr. 171.60 pro Radio-Empfangsbewilligung oder, wo keine Radio-Empfangsbewilligung vorhanden ist, pro Fernseh-Empfangsbewilli- gung.

9.5 Die Zusatzvergütungen (Ziff. 9.2 — 9.4) werden im Verhältnis 10 : 3 auf Urheber- rechte und verwandte Schutzrechte verteilt.

D. Inkasso durch die SUISA

10 Die SUISA erhebt die Vergütung bei denjenigen, die keine Empfangsbewilligung 2 besitzen, oder welche die Vergütungen gemäss diesem Tarif nicht an die Billag AG leiten.

11 Die Vergütung beträgt

e 150% der Basisvergütung (Ziff. 9.1)

+ 120% der Zusatzvergütung (Ziff. 9.2 - 9.4).

12 Die Vergütungen gemäss Ziff. 9 werden verdoppelt, wenn

e Repertoires verwendet werden, ohne dass die Vergütung an die Billag AG bezahlt wird und ohne dass eine Bewilligung der SUISA erworben worden ist

e wenn der Veranstalter absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige oder lückenhafte Angaben liefert.

13 Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt vorbe-

halten.

E. Mehrwertsteuer

14 Die Mehrwertsteuer ist in den Vergütungsansätzen nicht enthalten.

F. Abrechnung

15 Veranstalter, die

e eine Empfangsbewilligung 2 besitzen und Repertoires auf über 1000 m? / über 200

Amtslinien nutzen, oder e keine Empfangsbewilligung 2 besitzen, oder e die Vergütung sonst nicht an die Billag AG bezahlen melden der SUISA alle zur Berechnung der Vergütung bzw. der Zusatzvergütung erforderlichen Angaben innert 10 Tagen nach einer Veranstaltung, nach dem Beginn der Hintergrund-Unterhaltung, oder zu den in der Bewilligung genannten Terminen.

16 Die SUISA kann dafür Belege verlangen.

17 Wenn die Angaben oder Belege auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, oder die Einsichtnahme in die Bücher verweigert wird, kann die SUISA die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen.

G. Zahlungen

18 Die Entschädigungen sind zusammen mit der Rechnung für die Empfangsbewilligung

2 oder zu den in der Bewilligung genannten Terminen zu bezahlen.

Andere Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar.

N

Die SUISA kann Sicherheiten verlangen von Veranstaltern, die ihren Zahlungsver- pflichtungen nicht fristgerecht nachkommen.

Verzeichnisse der verwendeten Musik und der verwendeten Tonträger Die Verwertungsgesellschaften verzichten auf diese Verzeichnisse, soweit sie in der

Bewilligung nicht ausdrücklich solche verlangen.

Gültigkeitsdauer

Dieser Tarif ist vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 gültig. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden.

version du 25.05.2000

ProLitteris SSA SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM

1.1

1.2

2.1

Tarif commun 3a

Réception d'émissions Diffusion de phonogrammes et vidéogrammes pour la musique de fond ou d'ambiance

Objet du tarif Répertoires Le tarif se rapporte aux droits d'auteur sur

e les œuvres littéraires et picturales du répertoire de ProLitteris

e les œuvres dramatiques et dramatico-musicales du répertoire de la Société Suisse des Auteurs (SSA)

» les œuvres musicales non-théâtrales du répertoire de SUISA (ci-après «musique»)

e les œuvres visuelles et audiovisuelles du répertoire de SUISSIMAGE

Le tarif se rapporte également aux droits voisins sur

+ les phonogrammes et vidéogrammes disponibles dans le commerce du répertoire de SWISSPERFORM

e les programmes de radio et de télévision (ci-après «&missions») du répertoire de SWISSPERFORM

Utilisation du répertoire

Le tarif se rapporte à l'utilisation de phonogrammes et vidéogrammes, ainsi qu'à la réception d'émissions, comme musique de fond ou d'ambiance dans les locaux de vente, restaurants, salles d'attente, salles de travail etc. et pour la diffusion de musique au téléphone.

La musique de fond ou d'ambiance se définit comme une utilisation du répertoire ayant une fonction d'accompagnement, de complément ou accessoire.

N'entrent pas dans ce tarif toutes les manifestations où l'on se rend pour apprécier des œuvres, des représentations ou des prestations, ou celles pour l'exécution desquelles l'utilisation d'œuvres, de représentations ou de prestations est nécessaire ou essentielle.

2.2 Certaines sociétés de gestion ne représentent pas tous les droits d'utilisation relatifs à la musique de fond ou d'ambiance. Le tableau ci-après établit la liste des types d'utilisation en précisant quels répertoires sont autorisés par ce tarif et lesquels nécessitent une autorisation spéciale.

Utilisation autorisés par autorisation spéciale

ce tarif

nécessaire

Réception d'émissions de radio

tous répertoires

Réception d'émissions de télévision sur écrans de 3 m de diagonale au maximum

tous répertoires

Rediffusion d'émissions

Musique (droits d'auteur) et ré- pertoire de Swissperform pour les phono- grammes et vidéogrammes disponibles dans le commerce

tous les autres ré- pertoires concernés

Exécution de phonogrammes disponibles dans | Musique (droits | tous les autres

le commerce d'auteur) et répertoires concernés répertoire de Swissperform

Exécution de vidéogrammes disponibles dans | Musique (droits | autres répertoires

le commerce d'auteur) et concernés (généra-

répertoire de Swissperform

lement représentés par les producteurs de films)

Exécution de phonogrammes et vidéogrammes musique tous les autres ré- non disponibles dans le commerce {droits pertoires concernés d’auteur) (représentés généra- lement par les pro- ducteurs de phono- grammes et vidéo- grammes) Enregistrement sur phonogrammes musique tous les autres ré- {droits pertoires concernés d’auteur)

Enregistrement sur vidéogrammes

tous répertoires con- cernés

Réception d'émissions de télévision sur écrans de plus de 3 m de diagonale

tous répertoires con- cernés

La réception simultanée, sans modification, de programmes de radio et de télévision

via Internet (appelée simulcasting et webcasting) est assimilée à la réception traditionnelle de programmes de radio et de télévision régie par le présent tarif. En revanche, la réception d'œuvres et de prestations dans le cadre de «services on-

2.3

demand» n'est pas réglée par ce tarif.

3 Réserves, autres tarifs

3.1

Toute utilisation qui n'est pas mentionnée expressément n'est pas régie par ce tarif.

3.2

D'autres tarifs des sociétés de gestion ont priorité sur ce tarif, par exemple pour

les cinémas (Tarif E)

les exécutions lors de manifestations dansantes et récréatives (Tarif commun Hb) les juke-boxes (Tarif commun Ma)

les concerts (Tarif commun K)

les cours de danse, de gymnastique et de ballet (Tarif commun L)

les trains, avions, cars, stands forains, voitures publicitaires, bateaux

(Tarif commun 3 b)

e services télékiosque, projections payantes de vidéogrammes, grands écrans (Tarif commun T)

eeseee

Sociétés de gestion

SUISA fait office, pour ce tarif, de représentante et d’organe commun d'encaissement pour les sociétés de gestion:

PROLITTERIS

SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA) SUISA

SUISSIMAGE

SWISSPERFORM

o o 0 00 è.

Encaissement par Billag SA pour les titulaires d'une concession de réception 2

Billag SA, sur mandat des sociétés de gestion, pergoit la redevance pour la réception d'émissions selon ce tarif, en même temps que la redevance pour la concession de réception 2.

Les détails de ce mandat sont réglés par un contrat entre Billag SA et les sociétés de gestion.

Les titulaires qui versent à Billag SA la redevance pour la réception d'émissions selon ce tarif n'ont pas à verser de redevances supplémentaires pour toutes les autres utilisations autorisées aux ch. 2.1 et 2.2 de ce tarif.

La redevance ne vaut que pour un établissement, un magasin, une entreprise, un véhicule etc. Si une seule concession de réception 2 est nécessaire pour la réception d'émissions dans plusieurs établissements, les redevances pour les autres établissements doivent être versées à part.

La redevance se calcule en fonction de la surface, et d'après le nombre de lignes- réseau pour la diffusion de musique au téléphone.

La surface s'étend à tous les endroits d'où les émissions/diffusions sont visibles ou audibles, y compris les surfaces occupées par des meubles.

Si la surface n'est pas définissable, mais que l'on connaît le nombre de places, on calcule une surface de 5m? par place.

9 La redevance correspond aux montants suivants par concession de réception 2 et

par mois:

9.1 Pour les surfaces inférieures à 1000m? et/ou jusqu'à 200 lignes-réseau (ci-après utilisation de base):

RADIO Droits d'auteur Droits voisins total

Fr. 11.55 2.90 14.45

TELEVISION Droits d'auteur Droits voisins total

Fr. 13.40 3.35 16.75

9.2

9.3

9.4

9.5

La redevance selon ce ch. 9.1 est appelée ci-après redevance de base.

Pour les surfaces supérieures à 1000 m? et jusqu'à 3000 m? et/ou entre 200 et 600 lignes-röseau:

e La redevance de base (ch. 9.1), plus

e une redevance supplémentaire de Er. 57.20 par concession de réception radio ou,

s'il n'y a pas de concession de réception radio, par concession de réception télévision.

Pour les surfaces entre 3000 m? et 5000 m? et/ou entre 600 et 1000 lignes-réseau:

e La redevance de base (ch. 9.1), plus

e une redevance supplémentaire de Er. 114.40 par concession de réception radio ou, s'il n'y a pas de concession de réception radio, par concession de réception télévision.

Pour les surfaces supérieures à 5000 m? et/ou plus de 1000 lignes-réseau:

e La redevance de base (ch. 9.1), plus

e une redevance supplémentaire de Fr. 171.60 par concession de réception radio ou, s'il n'y a pas de concession de réception radio, par concession de réception télévision.

Les redevances supplémentaires (9.2 - 9.4) sont réparties sur les droits d’auteur et les droits voisins selon la proportion 10 : 3.

Encaissement par SUISA

SUISA perçoit la redevance auprès de ceux qui n’ont pas de concession de réception

2 ou qui ne versent pas les redevances selon ce tarif à Billag SA.

La redevance s'élève à

e 150% de la redevance de base (ch. 9.1) e 120% de la redevance supplémentaire (ch. 9.2 - 9.4).

Les redevances selon ch. 9.1 sont doublées

e si des répertoires sont utilisés sans paiement de redevance à Billag SA et sans autorisation préalable de SUISA

e lorsque l'organisateur donne des informations inexactes ou lacunaires intentionnellement ou par négligence grossière.

Une prétention à des dommages-intérêts supérieurs est réservée.

Est également réservée la fixation du montant des dommages-intérêts par le juge.

TVA

La taxe sur la valeur ajoutée n’est pas comprise dans les redevances.

Décompte

Les organisateurs qui

e disposent d'une concession de réception 2 et utilisent des répertoires sur une surface de plus de 1000 m? / plus de 200 lignes-réseau, ou

e qui n’ont pas de concession de réception 2, ou

e qui ne versent pas de redevance à Billag SA

déclarent à SUISA toutes les informations nécessaires au calcul de la redevance et

de la redevance supplémentaire dans les dix jours après une manifestation, après le

début de l’utilisation de la musique de fond / d'ambiance ou à la date fixée dans

l'autorisation.

SUISA peut demander des justificatifs.

Si, même après un rappel écrit, les données ou les justificatifs ne sont pas envoyés

dans le délai supplémentaire imparti, ou si l'accès à la comptabilité est refusé, SUISA

peut procéder elle-même à une estimation des données et s'en servir pour établir sa

facture.

Paiements

Les redevances sont payables avec la facture de la concession de réception 2 ou à la date fixée dans l'autorisation.

Les autres factures sont payables dans les 30 jours.

SUISA peut exiger des garanties des organisateurs qui n’honorent pas leurs obligations dans les délais.

Relevés de la musique et des répertoires utilisés

Les sociétés de gestion renoncent à ces relevés, à moins qu'ils ne soient demandés expressément dans l’autorisation.

Durée de validité

Ce tarif est valable du 1° janvier 2001 au 31 décembre 2003. Il peut être révisé avant son échéance en cas de modification profonde des

circonstances.

versione del 25.05.2000

ProLitteris SSA SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM

1.1

1.2

2.1

Tariffa comune 3a

Ricezione di emissioni Esecuzioni con supporti sonori e audiovisivi per intrattenimento generale di sottofondo

Oggetto della tariffa Repertori La tariffa concerne i diritti d’autore relativi

e alle opere letterarie e alle opere delle arti figurative del repertorio della ProLitteris

e alle opere drammatiche e operistiche del repertorio della Société Suisse des Auteurs (SSA)

e alle opere musicali non teatrali del repertorio della SUISA (qui di seguito «musica»)

e alle opere visive e audiovisive del repertorio della SUISSIMAGE

La tariffa concerne inoltre i diritti di protezione affini relativi

e ai supporti sonori in commercio e ai supporti audiovisivi in commercio del repertorio della SWISSPERFORM

e ai programmi radiofonici e televisivi (qui di seguito insieme «emissioni») del repertorio della SWISSPERFORM

Utilizzazione dei repertori

La tariffa concerne l'utilizzazione di supporti sonori e audiovisivi e la ricezione di emissioni per intrattenimento di sottofondo in negozi, ristoranti, locali di ricreazione, locali di lavoro, ecc., nonché per «music-on-hold».

Per intrattenimento di sottofondo s'intende la funzione di accompagnamento, complementare e accessoria dei repertori.

Non sono contemplati nella tariffa tutte quelle manifestazioni a cui ci si reca per assistere ad opere, produzioni o prestazioni o per la cui esecuzione è necessaria o essenziale l'utilizzazione di opere, produzioni o prestazioni.

2.2 Singole società di riscossione non detengono tutti i diritti di utilizzazione in relazione con l’intrattenimento di sottofondo. Qui di seguito è stabilito relativamente alle singole utilizzazioni per quali repertori è necessaria l'autorizzazione secondo questa tariffa e per quali altri un’autorizzazione speciale.

Utilizzazione autorizzata autorizzazione

secondo questa tariffa

speciale necessaria

Ricezione di emissioni radiofoniche

tutti i repertori

Ricezione di emissioni televisive fino a 3 m diagonale

tutti i repertori

Ripresa differita di emissioni

musica (diritti d'autore) e repertorio Swissperform concernente supporti sonori e audiovisivi in commercio

tutti gli altri repertori in questione

Esecuzioe di supporti sonori con musica în commercio

musica (diritti d’autore) e

repertorio Swissperform

tutti gli altri repertori in questione

Esecuzione di supporti audiovisivi in commercio

musica (diritti d'autore) e

altri repertori in questione (di regola

repertorio rappresentati dai

Swissperform | produttori di film) Esecuzione di supporti sonori e audiovisivi non in | musica (diritti | tutti gli altri repertori in commercio d'autore) questione (di regola

rappresentati dai produttori di supporti sonori e audiovisivi)

Registrazione su supporti sonori

musica (diritti d'autore)

tutti gli altri repertori in questione

Registrazione su supporti audiovisivi

tutti i repertori in

questione Ricezione di emissioni televisive superioria3 m | -- tutti i repertori in diagonale questione

La ricezione contemporanea e invariata di programmi radiofonici e televisivi via

Internet (cosiddetto simulcasting e webcasting) è equiparata alla consueta ricezione di emissioni radiofoniche e televisive disciplinata nella presente tariffa. In particolare, per la ricezione di opere e prestazioni nell’ambito di servizi cosiddetti on-demand non

2.3

viene invece applicata questa tariffa.

3 Riserve, altre tariffe

3.1

Utilizzazioni non espressamente citate non vengono disciplinate dalla presente tariffa.

3.2

Altre tariffe delle società di riscossione prevalgono rispetto alla presente, per esempio . per

cinema (tariffa E)

esecuzioni per manifestazioni danzanti e ricreative (tariffa comune Hb)

Juke-Box (tariffa comune Ma)

concerti (tariffa comune K)

corsi di danza, ginnastica e balletto (tariffa comune L)

treni, aeroplani, pullman, vetture pubblicitarie con altoparlante, lunapark, battelli (tariffa comune 3b)

e servizi di telechiosco, proiezioni di supporti audiovisivi a pagamento, megaschermi (tariffa comune T)

Società di riscossione

La SUISA e rappresentante, per quanto concerne questa tariffa, e punto d’incasso comune delle società di riscossione

PROLITTERIS

SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA) SUISA

SUISSIMAGE

SWISSPERFORM

Incasso tramite la Billag SA per i titolari di una concessione 2

La Billag SA riscuote per incarico delle società di riscossione l'indennità per la ricezione delle emissioni in base a questa tariffa unitamente al canone per la concessione 2.

| particolari vengono disciplinati in base ad un contratto fra la Billag SA e le società di riscossione.

Quei titolari che versano l'indennità per la ricezione delle emissioni in base a questa tariffa alla Billag SA, hanno l'autorizzazione senza indennità supplementare per tutte le altre utilizzazioni autorizzate in base alle cifre 2.1 e 2.2 di questa tariffa.

L'indennità vale sempre per ufficio, negozio, azienda, veicolo, ecc.. Se per la ricezione di emissioni in più uffici, ecc., è necessaria soltanto una concessione 2, le indennità per gli altri uffici, ecc. vanno versate separatamente.

L'indennità viene calcolata in base alla superficie, risp. per music-on-hold, in base al numero delle linee pubbliche.

Per superficie s'intende quella su cui emissioni/esecuzioni sono udibili o visibili, inclusa la superficie occupata dai mobili.

Se la superficie non è determinabile, ma lo è il numero dei posti, vale per posto una superficie di 5 m?.

9 L’indennitä & pari per ogni concessione 2 e per mese:

9.1 Su superfici di 1000 m? e/o fino a 200 linee pubbliche (qui di seguito utilizzazione di base): diritti di RADIO diritti d’autore protezione affini insieme Fr. 11.55 2.90 14.45 diritti di TELEVISIONE diritti d’autore protezione affini insieme Fr. 13.40 3.35 16.75 Lindennita in base a questa cifra 9.1 viene qui di seguito denominata indennità di base. 9.2 Su superfici superiori a 1000 m2 e fino a 3000 m? e/o su oltre 200 e fino a 600 linee pubbliche: e l’indennità di base (cifra 9.1) e e un'indennità supplementare di fr. 57.20 per concessione radio o, quando non vi sia una concessione radio, per concessione TV. 9.3 Su superfici superiore a 3000 m? e fino a 5000 m? e/o su 600 — 1000 linee pubbliche: e l'indennità di base (cifra 9.1) e e un'indennità supplementare di fr. 114.40 per concessione radio o, quando non vi sia una concessione radio, per concessione TV.

9.4 Su superfici superiori a 5000 m? e/o oltre 1000 linee pubbliche:

e l'indennità di base (cifra 9.1) e e un'indennità supplementare di fr. 171.60 per concessione radio 0, quando non vi sia una concessione radio, per concessione TV. 9.5 Le indennità supplementari (9.2 — 9.4) vengono ripartite nel rapporto 10 : 3 fra diritti

d’autore e diritti di protezione affini.

Incasso effetuato dalla SUISA

La SUISA riscuote l'indennità presso coloro che non sono titolari di una concessione

2 0 che non trasmettono le indennità in base a questa tariffa alla Billag SA.

L'indennità è pari al

e 150% dell'indennità di base (cifra 9.1) e 120% dell'indennità supplementare (cifre 9.2 — 9.4)

Le indennità in base alla cifra 1 raddoppiano se

e vengono utilizzati repertori senza che venga pagata l'indennità alla Billag SA e senza che ci si sia procurati un’autorizzazione della SUISA

e se l'organizzatore fornisce intenzionalmente o per negligenza indicazioni inesatte o incomplete.

Rimane riservato un indennizzo eccedente.

Rimane inoltre riservata la fissazione dell'indennizzo da parte del giudice.

Imposta sul valore aggiunto

L'imposta sul valore aggiunto non è compresa negli importi di indennità.

Conteggio Organizzatori che sono titolari di

è una concessione 2 e utilizzano repertori su più di 1000 m? / più di 200 linee pubbliche, o

e che non sono titolari di una concessione 2, 0

e che non pagano l'indennità alla Billag SA

«trasmettono alla SUISA tutte le indicazioni necessarie per il calcolo dell'indennità,

risp. dell'indennità supplementare, entro un periodo di 10 giorni a contare da quello della manifestazione, dopo l’inizio dell’intrattenimento di sottofondo o entro i termini citati nell’autorizzazione.

La SUISA può richiedere i relativi giustificativi.

Se le indicazioni o i giustificativi non vengono inoltrati entro il termine previsto neanche dopo sollecito scritto o se l’accesso ai libri contabili viene rifiutato, la SUISA può procedere alla stima delle indicazioni e approntare la fattura sulla base di questa.

Pagamenti

Le indennità vanno pagate insieme con la fattura per la concessione 2oentroi termini fissati nell’autorizzazione.

Altre fatture vanno pagate entro i 30 giorni.

La SUISA pud esigere garanzie da organizzatori che non adempiono i loro obblighi di pagamento entro il termine fissato.

Elenchi della musica utilizzata e dei supporti sonori utilizzati

Le società di riscossione rinunciano a questi elenchi fintantoché non li richiedano espressamente nell’autorizzazione.

Periodo di validità

Questa tariffa è valida dal 1° gennaio 2001 fino al 31 dicembre 2003.

In caso di mutamento sostanziale delle circosianze, essa può essere riveduta prima della scadenza.

ESchK 26

CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF I. Die Schiedskommission zieht in Erwägung:

Die am GT 3a beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, Suiss- image und Swissperform haben mit gemeinsamer Eingabe vom 30. Juni 2000 einen Antrag auf Genehmigung des neuen GT 3a eingereicht und damit die bis zu diesem Tag erstreckte

Frist nach Art. 9 Abs. 2 URV gewahrt.

Gemäss Art. 46 Abs. 2 URG haben die Verwertungsgesellschaften die Pflicht, mit den mas- sgebenden Nutzerverbänden über die Gestaltung eines Tarifs einlässlich zu verhandeln. Die Verwertungsgesellschaften haben die Verhandlungen bezüglich eines neuen GT 3a mit den Nutzerorganisationen beziehungsweise mit den Nutzern (vgl. Ziff. /3 vorne) aus den einzel- nen Bereichen, die durch diesen Tarif betroffen sind, geführt. Obwohl die Verhandlungen letztlich nicht zu einer Einigung geführt haben, wurde seitens der Nutzerorganisationen die Einlässlichkeit der Verhandlungen nicht bestritten. Sie betonten indessen, dass sie von An- fang an geltend gemacht hätten, dass die Hintergrund-Unterhaltung ab Internet nicht Be-

standteil dieses Tarifs sein könne.

Die Schiedskommission weist darauf hin, dass nach Abschluss des Vernehmlassungsverfah- rens und nach der Zustellung der Akten an den Preisüberwacher ohne ausdrückliche Auffor- derung ihrerseits kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet. Im laufenden Verfahren wird al- lerdings darauf verzichtet, das Schreiben der Verwertungsgesellschaften vom 14. September 2000 an die Kommission, den Preisüberwacher sowie einige Tarifpartner formell aus den

Akten zu weisen, da daraus keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen sind.

Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG), wobei die An-

gemessenheit der Entschädigungen nach Art. 60 URG zu prüfen ist.

ESchK 27 CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF

Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission ist die Zustimmung der Betroffenen ein Indiz dafür, dass ein Tarif nicht missbräuchlich beziehungsweise angemessen im Sinne von Art. 59f. URG ist (vgl. dazu auch Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. II, 1981- 1990, S. 190).

Der von der Schiedskommission mit Beschluss vom 21. November 1996 genehmigte GT 3a löste verschiedene Vorgängertarife bezüglich der Hintergrund-Unterhaltung in Verkaufsge- schäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen usw. ab, wobei die Verwendung des Repertoires der Verwertungsgesellschaften in diesen Fällen begleitende, ergänzende, nebensächliche Funktion hat (vgl. Ziff. 2.1 des Tarifs). Ein weiteres gemeinsames Kriterium dieser Tarife war das Inkasso durch die Telecom PTT (heute Billag AG). Dadurch wurde der Einzugsauf-

wand erheblich herabgesetzt.

Bereits im Verfahren, das zur Tarifgenehmigung von 1996 führte, wiesen die Verwertungs- gesellschaften darauf hin, dass in den Fällen der akzessorischen Verwendung von Musik die Berechnung der Vergütung in Prozenten des Nutzungsertrags auf kaum überwindbare Schwierigkeiten stosse, da es bis anhin nicht gelungen sei, einen Zusammenhang zwischen der Hintergrund-Unterhaltung und einem allfälligen höheren Umsatz nachzuweisen bezie- hungsweise zu quantifizieren. Ebenso lehnten sie einen Tarif, welcher die Vergütung in Pro- zenten der Nutzungskosten festlegt, als unpraktikabel ab. Als Ausgangspunkt für die Be- rechnung nahmen die Verwertungsgesellschaften daher die Entschädigungen der bisherigen Tarife in diesem Bereich (vgl. Beschluss vom 21.11.1996, Ziff. II/4). Die Verhandlungen mit den Nutzerorganisationen führten letztlich denn auch zu einer Einigung bezüglich des GT 3a in der Fassung vom 20. Mai 1996. Mit diesem Kompromiss, der einen Sammeltarif mit Pau- schalentschädigungen zuliess und eine einfache Handhabung des Tarifs erlaubte, konnte auf eine eingehende Abklärung der Tarifgrundlage verzichtet werden. Die gefundene Lösung entsprach denn auch einer Forderung der Nutzer nach einem für die Hintergrund- Unterhaltung übersichtlichen und anwendungsfreundlichen Tarif (vgl. Beschluss vom

11.12.1995, Ziff. 1/4, S. 4).

ESchK 28 CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF

Die Schiedskommission betrachtete diese Einigung als Indiz für die Angemessenheit des Ta- rifs und verzichtete auf eine weitere Prüfung (vgl. dazu auch C. Govoni, Die Bundesaufsicht

über die kollektive Verwertung von Urheberrechten in SIWR IV1, S. 449f.).

5. Diese Einigung zwischen den Verwertungsgesellschaften und Nutzerorganisationen ist mit der neu zu beurteilenden Tarifvorlage dahin gefallen, weshalb die Schiedskommission den

GT 3a gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben überprüfen muss:

Gemäss Art. 60 Abs. 1 URG sind bei der Festlegung der Entschädigung der aus der Nutzung eines Werks, einer Darbietung, eines Ton- oder Tonbildträgers oder einer Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand (Bst. a), die Art und An- zahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen (Bst. b) sowie das Verhältnis der geschützten zu den ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton- o- der Tonbildträgern, Sendungen oder anderen Leistungen (Bst. c) zu berücksichtigen. Die Entschädigung soll in der Regel höchstens zehn Prozent für Urheberrechte und drei Prozent für die verwandten Schutzrechte des Nutzungsertrags oder des Nutzungsaufwands betragen, wobei sie zumindest so festzusetzen ist, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen

Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten (Art. 60 Abs. 2 URG).

Die Angemessenheitsprüfung strittiger Entschädigungen hat somit gestützt auf die in Art. 60 Abs. 1 und 2 URG enthaltenen Beurteilungskriterien zu erfolgen. Gemäss diesen oben er- wähnten Kriterien muss ein Tarif somit nach dem so genannten Tantiemesystem aufgebaut sein, d.h. als prozentualer Anteil des mit der Nutzung erzielten Ertrags oder hilfsweise des mit der Nutzung verbundenen Aufwands. Gemäss Govoni (SIWR II/1, S. 450) ist es aber auch denkbar, in einem Tarif Pauschalentschädigungen vorzusehen, die nach dem Tantieme- system berechnet werden. Allerdings müsse auch in diesem Fall die Berechnungsweise für die Schiedskommission nachvollziehbar sein. Govoni schliesst indessen nicht aus, dass die

Verwertungsgesellschaften im Einverständnis mit den massgeblichen Nutzerverbänden auch

ESchK 29 CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF

andere Berechnungsgrundlagen verwenden können, wobei er einschränkend anmerkt, dass in einem solchen Fall die Schiedskommission kaum in der Lage sein dürfte, die Angemessen-

heit der Entschädigungen nach Art.60 Abs. 2 URG zu prüfen (SIWR II/1, Fn. 424, S. 450).

6. Es ist unter den Tarifparteien nicht bestritten, dass die Kriterien gemäss Art. 60 URG zur Festlegung der Entschädigungen im Rahmen des GT 3a beziehungsweise in den bisherigen Tarifen bezüglich Hintergrund-Unterhaltung nicht zur Anwendung gelangt sind, da sich die Tarifparteien einerseits über die Höhe der Vergütungen einigen konnten oder die Überprü- fungsbefugnis der Schiedskommission sich andererseits nach altem Recht auf einen allfälli- gen Missbrauch beschränkte. Nach dem Wegfall dieses Einverständnisses stellt die Schieds- kommission fest, dass sie ohne eine eindeutige und klare Berechnungsgrundlage nicht in der Lage ist, die Angemessenheit der Entschädigungen beziehungsweise der beantragten Tarif- erhöhungen nachzuvollziehen. Sie gelangt daher zur Auffassung, dass vor einer Angemes- senheitsprüfung nach Art. 60 URG die nötigen tarifrelevanten Abklärungen vorzunehmen sind und somit eine Untersuchung über die Bedeutung der Hintergrund-Unterhaltung durch- geführt werden muss. Nur gestützt auf die entsprechenden Erhebungen ist eine Beurteilung der Angemessenheit der im Tarif festgelegten Entschädigungen überhaupt möglich. Dabei sind gemäss Gesetz (Art. 51 Abs. 1 URG) und bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer vom 24.3.1995 betr. Leerkassettenvergütung, E. 8d) die Nutzer verpflichtet, die zur Tarifge-

staltung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Mit der Forderung nach der Abklärung der Tarifgrundlage soll nicht gesagt werden, dass die beantragte Tarifvorlage grundsätzlich nicht vertretbar ist. Bei der Prüfung wird denn auch zu berücksichtigen sein, dass es sich hier nicht um eine neue Regelung handelt, sondern um ei- nen seit Jahren (inkl. der Vorgängertarife) so gehandhabten Tarif, der auch von der Nutzer- seite als angemessen betrachtet worden ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Ent- schädigungsansätze gemäss dem bisherigen beziehungsweise dem vorgelegten Tarif auch

unter dem Aspekt von Art. 60 URG angemessen sind.

ESchK 30 CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF

7. Zusätzlich stellt sich die Frage, ob bei diesen Erhebungen auf den Ertrag oder auf den Auf- wand der Nutzung abzustellen ist: Die Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 1989 (BBI 1989 III 565) geht davon aus, dass ‘in Nutzungsbereichen, in denen gar keine Einnahmen erzielt werden oder in denen die Werkverwendung nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem vom Nutzer erzielten Ein- nahmen steht, als Berechnungsgrundlage der mit der Werknutzung verbundene Aufwand heranzuziehen ist'. Ausdrücklich erwähnt werden die Hintergrundmusik im Flugzeug, im Restaurant oder im Warenhaus. Auch Barrelet/Egloff (Das neue Urheberrecht, Bern 2000, N13 zu Art. 60 Abs. 1 URG) vertreten die Meinung, dass in Fällen, in denen die Werkver- wendung keinen Ertrag einbringt oder dieser schwierig festzustellen ist, auf den mit der Nut-

zung verbundenen Aufwand abgestellt werden kann.

Die Schiedskommission verkennt nicht die Schwierigkeiten, eine Untersuchung über den Zusammenhang zwischen der akzessorischen Verwendung von Musik und einem dadurch erhöhten Umsatz durchzuführen, da ein entsprechender Ertrag in der Regel zahlenmässig kaum erfassbar sein dürfte. Sie gelangt daher zur Auffassung, dass bei der Nutzung von Hin- tergrund-Unterhaltung primär an den damit verbundenen Aufwand anzuknüpfen ist. Somit muss für die Ermittlung der Entschädigungen für die Nutzung von Urheber- und Leistungs- schutzrechten in erster Linie auf die Kosten der Einrichtung für die Hintergrund- Unterhaltung abgestellt werden. Dies dürfte insofern zum richtigen Ergebnis führen, als in einem grösseren Gebäude auch aufwändigere Einrichtungen für die Beschallung erforderlich sind und der Aufwand - im Gegensatz zum Ertrag - eine feststellbare Grösse ist. Die Kom- mission erwartet daher von einer Aufwanduntersuchung eher ein verwertbares Ergebnis, zumal der vorliegende Tarif schon einen gewissen Bezug zu Aufwandkriterien wie die Flä- che der Beschallung oder auch die Anzahl der Amtslinien aufweist. Im Übrigen ist es auch nach Auffassung des Bundesgerichts gerechtfertigt, bei erheblichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Ertrags auf den mit der Nutzung verbundenen Aufwand abzustellen (BGer vom 24.3.1995 betr. Leerkassettenvergütung, E. 5c). Es muss daher eine entsprechende Un-

tersuchung bezüglich des Aufwands unter Mitwirkung der Nutzer vorgenommen werden.

ESchK 31 CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF

Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Verwendung von Musik in bestimmten Berei- chen das Kauf- oder Konsumverhalten stimuliert und dies zu einem höheren Umsatz führt. Damit dürfte eine gewisse ertragsorientierte Auswirkung der Hintergrund-Unterhaltung ge- geben sein. Auf diesen Umstand hat insbesondere auch der Preisüberwacher hingewiesen. Allerdings lässt sich dieser Anteil in der Regel nicht oder zumindest kaum quantifizieren. Können indessen bestimmte ertragsorientierte Faktoren in einzelnen Nutzungsbereichen festgestellt und ausgeschieden werden, so dürfen sie im Rahmen der Tarifverhandlungen ebenfalls mit berücksichtigt werden. Zudem bleibt es den Verwertungsgesellschaften im Rahmen ihrer Tarifautonomie freigestellt, parallel eine Untersuchung gestützt auf den Ertrag durchzuführen. Ziel der entsprechenden Untersuchungen muss es nämlich sein, möglichst präzise Angaben zur Verwendung von Hintergrund-Unterhaltung zu erhalten. Hilfsweise und zur Überprüfung der Untersuchungsergebnisse können auch weitere Elemente wie die bisherigen Tarife, statistische Erhebungen oder auch internationale Vergleiche herangezogen werden. Insbesondere ist eine Differenzierung zwischen der Verwendung von Hintergrund- Unterhaltung in Telefonanlagen oder Verkaufs- und Gastlokalen nicht auszuschliessen, be- ziehungsweise zwischen Verwendungsarten, bei denen eine gewisse Einnahmenbezogenheit anzunehmen ist und solchen ohne derartige Einnahmenbezogenheit. Das Bundesgericht hat denn auch bestätigt, dass es bei mehreren angemessenen Lösungen nicht Aufgabe der Schiedskommission ist, die Verhandlungsbefugnisse der Tarifpartner zu beschränken und an deren Stelle die ihr zweckmässig erscheinende Lösung durchzusetzen (BGer vom 16.2.1998

Zusätzlich gilt es zu beachten, dass die Nutzung von Hintergrundmusik nicht vollkommen dem Markt entzogen ist. Wer nämlich den von den Verwertungsgesellschaften verlangten Preis nicht bezahlen will, kann - zumindest wenn die Hintergrund-Unterhaltung für die Er- reichung des Geschäftszweckes nicht zwingend notwendig ist - auf die Nutzung verzichten, ohne dass das für ihn schwer wiegende Folgen hat. Will er dies nicht tun, so spricht dies

doch gerade für die Bedeutung der Hintergrund-Unterhaltung. Dies hat die Schiedskommis-

ESchK 32 CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF

sion denn auch bereits mit Entscheid vom 21. November 1996 (Ziff. II/4) zum GT 3a festge- stellt, mit dem Hinweis, dass der Markt wohl auf überhöhte Entschädigungen reagieren dürf-

te.

8. Der Entwurf des Bundesrates vom 19. Juni 1989 zu einem neuen Urheberrechtsgesetz sah eine Gabel für die Berechnung der Entschädigung nach dem Aufwand vor. Für den Fall ei- nes ausserordentlich hohen Nutzungsaufwands war ein Maximalsatz von fünf Prozent vor- gesehen und bei ausserordentlich geringen Kosten sollte der Höchstsatz zwanzig Prozent (Art. 56 Abs. 2 Bst. c des Entwurfs) betragen. Als Beispiel für einen Bereich mit geringem Nutzungsaufwand (und entsprechend höherem Prozentsatz) wurde - wie vorne bereits er- wähnt - die Hintergrundmusik in Flugzeugen, Warenhäusern und Restaurants bezeichnet

(vgl. BBI 1989 III 565 sowie Govoni, SIWR IV1, S. 451).

Gemäss Art. 60 Abs. 2 URG soll die Entschädigung in der Regel höchstens zehn Prozent für Urheberrechte und drei Prozent für die verwandten Schutzrechte des Nutzungsertrags oder des Nutzungsaufwands betragen. Der Gesetzgeber hat somit auf die vom Bundesrat vorge- schlagenen Maximalsätze verzichtet und dafür eine flexiblere Lösung gewählt. Demnach ist die Entschädigung mindestens so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftli- chen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten. Diese Bestimmung erlaubt es, unter be- stimmten Voraussetzungen über die im Gesetz festgelegten Höchstsätze hinauszugehen. Diese Lösung sichert gemäss Barrelet/Egloff (NS zu Art. 60 URG) die erforderliche Flexibi- lität, welche diese Bestimmung mit den Anforderungen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (revidiert in Paris am 24. Juli 1971; für die Schweiz am

25. September 1993 in Kraft getreten) in Einklang bringt.

Die Kommission geht denn auch davon aus, dass eine Untersuchung nach dem Aufwand nicht zu weniger Einnahmen aus dem GT 3a führen wird als bis anhin, hat sie doch auch in früheren Verfahren (Beschluss vom 6.12.1990 betr. den Tarif Ab, S. 46; Beschluss vom 16.12.1985 betr. den Tarif M, EESchK II 1981-1990) die verlangten Entschädigungen als

ESchK 33 CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF

"äusserst bescheiden’ bezeichnet beziehungsweise die Auffassung vertreten, ‘die Entschädi- gung gemäss Tarif Ab liege an der untersten Grenze dessen, was für Musikberieselung

durch Sendeempfang verlangt werden kann’.

Die Berechtigten haben somit auch bei einer Aufwandberechnung gemäss Art. 60 Abs. 2 URG Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Ob aber - gestützt auf die durchzuführende Erhebung über die Nutzung von Hintergrund-Unterhaltung - die erforderlichen Vorausset- zungen vorliegen und eine entsprechende Korrektur zu erfolgen hat, kann im gegenwärtigen Zeitpunkt offen bleiben, da die relevanten Daten noch beizubringen sind. Wie aber bereits erwähnt, geht die Kommission davon aus, dass die gegenwärtigen Entschädigungen ihrer Höhe nach beizubehalten sind. Diese sind von der Nutzerseite grundsätzlich als angemessen akzeptiert worden. Ob die Kriterien zur Überschreitung der Höchstgrenze in den von den Verwertungsgesellschaften geltend gemachten Umständen liegen, kann und muss nicht im Rahmen dieses Verfahrens geklärt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage wird auch zu berücksichtigen sein, dass gestützt auf die Aufwandsberechnung der Rahmen von 13 Prozent

(unter Berücksichtigung von Art. 60 Abs. 1 Bst. b und c) voll ausgeschöpft werden kann.

9. Die Verwertungsgesellschaften beantragen indessen nicht eine Verlängerung des bisherigen Tarifs, sondern einen neuen Tarif mit generell höheren Entschädigungen sowie eine Anpas- sung der Vergütungen für die Nutzung verwandter Schutzrechte an die Urheberrechte. Dabei sollen diese Entschädigungen - gestützt auf die in Art. 60 Abs. 2 URG festgelegte Limite - an das Verhältnis von zehn (für Urheberrechte) zu drei (für verwandte Schutzrechte) heran-

geführt werden.

Gerade bei diesen beantragten Tariferhöhungen wirkt sich das Fehlen einer klaren und ein- deutigen Berechnungsgrundlage besonders schwerwiegend aus, verunmöglicht dies doch der Kommission zu prüfen, ob diese Erhöhungen angemessen sind oder nicht. Erst wenn die Angemessenheit der Urheberrechtsentschädigungen im Sinne von Art. 60 URG festgestellt

ist, kann auch beurteilt werden, ob die Vergütungen für die Leistungsschutzberechtigten ver-

ESchK 34

CAF CCF

Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a

10.

hältnismässig anzuheben sind. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Rechtsinhaber der verwandten Schutzrechte bis anhin einen so genannten 'Einführungsrabatt' gewährt haben und das von der Swissperform vertretene Repertoire hinsichtlich des GT 3a allenfalls umfangreicher ist als dasjenige der übrigen Verwertungsgesellschaften. Hinsicht- lich des Teuerungsausgleichs muss auch berücksichtigt werden, dass nach dem Tantiemesys- tem die Teuerung auf die Berechnungsgrundlage durchschlagen muss. Mangels einer sol- chen Berechnungsgrundlage stellen die Verwertungsgesellschaften auf die allgemeine Teue- rung ab und verweisen darauf, dass die Radio- und Fernsehempfangsbewilligungen auf den 1. Januar 2000 ebenfalls erhöht worden sind und andere (private) Musikprogramme erheb- lich mehr kosten würden. Falls die Teuerung tatsächlich an den Landesindex der Konsumen- tenpreise geknüpft werden kann, ist festzuhalten, dass diese Teuerung vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Oktober 2000 etwa drei Prozent betragen hat. Der beantragte Tarif sieht aber al- lein bei der Basisnutzung für Urheberrechte eine Erhöhung von rund zehn Prozent vor. Hier stellt sich zusätzlich die Frage, ob diese über die Teuerung hinausgehende Anpassung tat- sächlich gerechtfertigt ist. Auch diese Frage kann die Kommission nur gestützt auf die ver-

langten Untersuchungsergebnisse prüfen.

Zur Begründung, dass die von ihnen geforderten Entschädigungen samt den Erhöhungen berechtigt sind, verweisen die Verwertungsgesellschaften zusätzlich auf die entsprechenden Vergütungen im Ausland. Auch der Preisüberwacher vertritt die Auffassung, dass der GT 3a

im Vergleich mit dem Ausland bescheidene Entschädigungen vorsieht.

Die Schiedskommission war in der Vergangenheit eher zurückhaltend, wenn es darum ging, Vergleiche mit dem Ausland vorzunehmen. Ausnahme war der Gemeinsame Tarif 4 betref- fend die Leerkassettenabgabe, da im Inland mangels eigener Erfahrungen keine Anknüp- fungspunkte für diese neue Art der Vergütung gefunden werden konnten. Diese Praxis wur- de auch vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Entscheid betr. Leerkassettenvergütung vom 24.3.1995, E. 11d), in dem dazu ausgeführt wurde, dass ‘vor diesem Hintergrund (...) der

Vergleich mit ausländischen Tarifen noch eines der wenigen greifbaren und berechenbaren

ESchK 35 CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF

11.

Kriterien' war. Nach Auffassung der Kommission gibt es bezüglich der Hintergrund- Unterhaltung eine langjährige Erfahrung und genügend Ansatzpunkte, so dass - zumindest aus heutiger Sicht - auf ein Auslandsvergleich verzichtet werden kann. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf dieses Kriterium bei der Prüfung der Frage, ob die Berech- tigten ein angemessenes Entgelt nach Art. 60 Abs. 2 URG erhalten, zurück gegriffen werden muss.

Zusammengefasst kommt die Schiedskommission zum Schluss, dass der neu vorgelegte GT 3a ohne entsprechende Festlegung der Berechnungsgrundlage nicht genehmigt werden kann. Es stellt sich daher die Frage nach einer Übergangsregelung. Nachdem die Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften nach erneuter Anhörung gemäss Art. 59 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 URV zur Vermeidung eines tariflosen Zustandes mit der Verlängerung des bishe- rigen Tarifs einverstanden sind, ist zu prüfen, ob im Rahmen einer Übergangslösung nicht zumindest die Ziffern 2.2 und 2.3 des beantragten Tarifs, so wie dies von den Verwertungs-

gesellschaften verlangt wird, genehmigt werden können:

a) Mit der abgeänderten Ziff. 2.2 beantragen die Verwertungsgesellschaften gewisse Präzi- sierungen in der Abgrenzung zwischen denjenigen Nutzungen, die unter Bundesaufsicht stehen beziehungsweise unter den vorliegenden Tarif fallen und den weiteren Nutzungen, für die eine gesonderte Bewilligung erforderlich ist. Da es sich dabei um vorwiegend re- daktionelle Klarstellungen handelt, welche von den Nutzerorganisationen weder in den Verhandlungen noch im Vernehmlassungsverfahren beanstandet worden sind, genehmigt

die Schiedskommission diese neu formulierte Bestimmung.

b) Die Ziff. 2.3 des Tarifs stellt den zeitgleichen und unveränderten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen über das Internet dem herkömmlichen Empfang von Radio- und Fernsehsendungen gleich. Nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften geht es mit dieser Bestimmung nicht darum, die Verbreitung von Werken und Leistungen im Internet zu regeln, sondern vielmehr um die Frage der Verwendung des Internets als so genannte

'Signalquelle' für die Hintergrund-Unterhaltung. Mit dieser Bestimmung erklären sie sich

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bereit, den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen über das Internet analog dem Sendeempfang zu behandeln. Ohne entsprechende Regelung müsste diese Art der Nut- zung nach ihrer Auffassung inskünftig verboten werden. Dazu führen sie aus, dass der GT 3a bis anhin auf die beiden 'Quellen' Sendeempfang von Radio- und Fernsehsendungen und Verwendung von Ton- und Tonbildträger abgestellt hat. Neu möchten sie auch die 'Signalquelle' Internet tariflich erfassen, da es auch hier um einen sendeähnlichen Tatbe- stand gehe.

Die Nutzer widersetzen sich der Aufnahme dieser Bestimmung, da der GT 3a nicht zwi- schen unterschiedlichen Quellen unterscheide. Sie gehen davon aus, dass der Tarif den Empfang von Radio- und Fernsehsendungen unabhängig davon regle, ob dieser Empfang nun über Kabel, Satellit, terrestrisch oder das Internet erfolge. Sie befürchten, dass die Aufnahme dieser Bestimmung zu einer Beschränkung der Nutzung führen könnte, indem dadurch der Empfang übriger Werke und Leistungen über das Internet ausgeschlossen werde. Im Übrigen gelte es bezüglich der urheberrechtlichen Nutzung des Internet- Angebots eine Lösung auf internationaler Ebene zu suchen; ein Alleingang der Schweiz

in einem bestimmten Bereich würde die Nutzer nur unnötig einschränken.

c) Es ist durchaus davon auszugehen, dass die Verbreitung und der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen über Netzwerke inskünftig an Bedeutung gewinnen wird. Damit stellt sich die Frage, wie diese neue Art der Verwendung von Werken und Leistungen rechtlich einzuordnen ist. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass das Anbieten eines Werkes in einer elektronischen Datenbank zum individuellen Abruf nicht vom Sen- derecht erfasst wird. Die Subsumtion unter das Senderecht werde allerdings unter der Vo- raussetzung erfüllt, dass die Abonnenten die übermittelten Inhalte zum selben Zeitpunkt erhalten und damit die Gleichzeitigkeit des Empfangs gewährleistet ist (vgl. Neff/Arn in SIWR 1/2, Urheberrecht im EDV-Bereich, S. 239f). Auch D. Rosenthal (Internet und Recht für Unternehmen, S. 173) hält im Falle einer gleichzeitigen Übermittlung an eine unbeschränkte und unbestimmte Zahl von Personen im Internet die Anwendung des Sen-

derechts grundsätzlich für möglich. Allerdings schränkt er ebenfalls ein, dass Radio- und

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TV-Sendungen per Internet meist nicht vom Senderecht erfasst würden, da sie heute in der Regel noch individuell dem jeweiligen Zuhörer oder Zuschauer übermittelt würden. Ebenso vertreten Barrelet/Egloff (Das neue Urheberrecht, 2. Auflage, N 26a zu Art. 10 URG) die Auffassung, dass bei Radio- und Fernsehsendungen via Internet kein eigentli- cher Sendevorgang vorliegt, da die Wahrnehmung einen aktiven Abruf erfordere, der zu- mindest punktuell auch zeitverschoben erfolgen könne. Daher müsse funktional eher von einer Wahrnehmbarmachung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. c URG gesprochen wer- den. Gemäss B. Wittweiler (Die kollektive Verwertung im Zeitalter des Information Highway, S. 299) werden über Datenautobahnen auch 'Angebote' verbreitet, welche als Sendungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. d und Art. 33 Abs. 2 Bst. b URG anzusehen sind (z.B. Radio- und Fernsehprogramme), wobei solche Sendungen auch weitergesendet werden können. Er geht davon aus, dass die kollektive Wahrnehmung dieser Befugnisse nach Massgabe von Art. 40 Abs. 1 URG zumindest teilweise der Bundesaufsicht unter- steht.

Obwohl die oben zitierte Lehre im Wesentlichen davon ausgeht, dass die Übermittlung von Radio- und Fernsehprogrammen über ein Netzwerk im heute noch geläufigen Fall der individuellen Übermittlung nicht unter das Senderecht fällt, wird nicht ausgeschlossen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Sendung vorliegen kann. Während beim zeitgleichen und unveränderten Wahrnehmbarmachen einer Sendung gemäss Art. 22 Abs. 1 URG ein Zwang zur kollektiven Verwertung für alle Werkkategorien besteht und diese Verwertung in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG auch der Bundesauf- sicht untersteht, trifft dies gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a und b URG andernfalls nur für die Verwertung der ausschliesslichen Rechte hinsichtlich der nichttheatralischen Musikwerke sowie hinsichtlich des Vergütungsanspruchs für die Verwendung von Ton- und Tonbild- trägern gemäss Art. 35 URG zu. Damit bleibt die Frage offen, inwieweit der fragliche Sachverhalt der Bundesaufsicht unterliegt. Dabei handelt es sich allerdings um eine Fra- ge, die für die Beurteilung der Angemessenheit des vorliegenden Tarifs grundsätzlich

nicht relevant ist, da sie keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigungssätze hat. Eine

ESchK 38 CAF Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a CCF

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HI.

1.

vorfrageweise Klärung dieser Frage erübrigt sich daher in diesem Genehmigungsverfah- ren. Für den einzelnen Nutzer bedeutet die Aufnahme der entsprechenden Regelung die Klarstellung, dass der zeitgleiche und unveränderte Empfang von Radio- und Fernsehpro- grammen bei einem Netzwerk als Quelle vom Tarif erfasst und gleich behandelt wird wie der herkömmliche Empfang von Radio- und Fernsehsendungen. Für den Nutzer spielt es somit keine Rolle, ob er ein Radio- oder Fernsehprogramm zeitgleich und unverändert über den Äther, über Kabel, über Satellit oder über das Internet empfängt. Damit ist die Frage nicht entschieden, ob es sich bei einer derartigen Nutzung um eine Sendung handelt oder nicht. Dieser Regelung kommt auch keinerlei präjudizierende Wirkung hinsichtlich anderer Nutzungen mittels eines Netzwerkes zu. Die Schiedskommission hat deshalb kei-

nen Anlass, die Ziff. 2.3 nicht zu genehmigen.

. Da die Verwertungsgesellschaften für den Fall der Nichtgenehmigung des vorgelegten Tarifs

keinen tariflosen Zustand wünschen und als Übergangslösung mit der Genehmigung des GT 3a in der bisherigen Fassung einverstanden sind, verlängert die Schiedskommission den bis- herigen Tarif um ein Jahr. Ergänzend genehmigt die Schiedskommission auch die geänderte

Ziff. 2.2 sowie die neue Ziff. 2.3 gemäss der Tarifvorlage in der Fassung vom 25. Mai 2000.

Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV

unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.

Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

Der Gemeinsame Tarif 3a (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbild- trägern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung) in der Fassung vom 25. Mai 2000 wird

nicht genehmigt.

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2. Als Übergangslösung wird die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 21. November 1996 genehmigten GT 3a bis zum 31. Dezember 2001 verlängert. Zusätzlich wird dieser Tarif mit

den Ziffern 2.2 und 2.3 des beantragten Tarifs (Fassung vom 25. Mai 2000) ergänzt.

3. Den am GT 3a beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs, SUISA, Suissimage und Swissperform werden die Verfahrenskosten bestehend aus:

a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2'000.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 5'576.25

total Fr. 7'576.25 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.

4. Schriftliche Mitteilung an:

die Mitglieder der Spruchkammer

ProLitteris, Zürich

SSA, Lausanne

SUISA, Zürich

Suissimage, Bern

Swissperform, Zürich

Billag SA, Fribourg

Frau Dr. C. Bolla-Vincenz, Bern, für Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Coop Schweiz, Migros Genossenschaftsbund, Verband der Schweizerischen Wa- ren- und Kaufhäuser, Schweizer Hotelier-Verein, Gesellschaft der Schweizerischen Kunsteisbahnen, Schweizerischer Kursaal- und Grand Casino-Verband, Heimverband Schweiz

Gastrosuisse, Zürich

Schweizer Cafetier-Verband (SCV), Zürich

Economiesuisse, Zürich

Verband Schweizerischer Konzertlokale, Cabarets, Dancings und Diskotheken (ASCO), Zürich

den Preisüberwacher

5. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen

Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.

ESchK CAF CCF

Beschluss vom 7. Dezember 2000 betreffend den GT 3a

Die Präsidentin:

V. Bräm-Burckhardt

Der Sekretär:

A. Stebler

Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrund- UnterhaltungPDF1.67 MB7. Dezember 2000 | Lexipedia | Lexipedia