Empfang von Fernsehsendungen ausserhalb des privaten Bereichs sowie gewisse Vorführungen von Tonbild-TrägernPDF11.62 MB26. März 2010
Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Beschluss vom 26. März 2010
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ESchK Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins CAF
Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei ai CAF
Cumissiun federala da cumpromiss per la gestiun da dretgs d'autur e da dretgs cunfinants CFDC
betreffend den Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) TV
Empfang von Fernsehsendungen ausserhalb des privaten Bereichs sowie gewisse Vorführungen von Tonbild-
Trägern
ESchK CAF Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV CFDC
ESchK
CAF
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV
CFDC
1.
In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 beantragten die fünf Verwertungsgesellschaften ProLitte- ris, SSA, SUISA, Suissimage und Swissperform unter Federführung der Suissimage die Genehmigung eines neuen GT 3a (Empfang von Fernsehsendungen ausserhalb des pri- vaten Bereichs sowie gewisse Vorführungen von Tonbild-Trägern) mit einer vorgesehe- nen Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, d.h. vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013. Parallel dazu verlangte die Verwertungsgesellschaft SUISA im Namen der vier Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA und Swissperform die Genehmigung eines entsprechenden Radiotarifs (Empfang von Radiosendungen ausserhalb des priva- ten Bereichs und Aufführungen mit Tonträgern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung / GT 3a Radio und Tonträger). Damit soll der bisherige GT 3a (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbild-Trägern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung)
in einen Radio- und in einen Fernsehtarif aufgespalten werden.
Zu den diesen Tarifeingaben vorausgehenden Verhandlungen führten die Verwertungs- gesellschaften aus, dass erste Besprechungen bezüglich eines neuen Tarifs in diesem Bereich auf das Jahr 2000 zurückgehen. Damals habe die Schiedskommission mit Be- schluss vom 7. Dezember 2000 eine von den Verwertungsgesellschaften beantragte Ta- riferhöhung nicht genehmigt und zusätzliche Unterlagen zur Beurteilung der Angemes- senheit verlangt. Dies habe den Verwertungsgesellschaften Anlass gegeben, eine Studie des GfS-Forschungsinstituts Zürich zu den Kosten des Sendeempfangs bzw. der Hinter- grund-Unterhaltung (GfS-Studie 2002) in Auftrag zu geben.
Weiter wird ausgeführt, dass die Schiedskommission mit Beschluss vom 18. September 2003 statt der verlangten um 25 Prozent höheren Tarifansätze lediglich eine Erhöhung von 5 Prozent genehmigt hat. Zusätzlich habe die ESchK angeordnet, es sei abzuklären, welche Nutzerverbände wesentlich vom Tarif betroffen sind und ausserdem einen Tarif mit feiner abgestuften Entschädigungen für unterschiedlich intensive Nutzungen verlangt. Dies führte zur ‘Analyse der Branchenzugehörigkeit der Firmen mit einer Bewilligung ge- mäss GT 3a' (GfS-Branchenstudie 2003). Auf Grund dieser Studie sei der Kreis der Ver- handlungspartner im GT 3a TV um diejenigen Nutzerorganisationen erweitert worden, die mehr als 2,5 Prozent der vom Tarif betroffenen Nutzerkreise repräsentieren. Zur Verfei- nerung der Daten der GfS-Studie 2003 folgte 2006 eine Zusatzauswertung und im Januar
2007 ein Bericht des GfS 'GT 3a Wissen und Lücken'.
ESchK
CAF Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV
CFDC
3. Die Verwertungsgesellschaften geben an, dass sie folgenden Organisationen Verhand-
lungen angeboten haben:
- Curaviva, Zürich
- Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern, welcher auch die Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ), die Schweizerische Bankiervereinigung, das Bundesamt für Bauten und Logistik, hotelleriesuisse, den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK), den Schweizerischen Ge- meindeverband, den Schweizerischen Gewerbeverband, den Schweizerischen Städteverband, den Schweizerischen Versicherungsverband, die Swiss Retail Fe- deration sowie Swissmem und indirekt auch Coiffuresuisse und den Schweizer De- taillistenverband vertritt
- Economiesuisse - Verband der Schweizer Unternehmen, Zürich
- Gastrosuisse, Zürich
- H+ Die Spitäler der Schweiz, Bern
- Schweizer Cafetier-Verband, Zürich
- Schweizerischer Fitness- und Gesundheitscenter-Verband, Bern
- Swiss Fashion Stores, Gümligen
- Verband Schweizerischer Konzertlokale, Cabarets, Dancings und Diskotheken (ASCO), Zürich
Gestützt auf die erwähnten zusätzlichen Studien wurden diese Verhandlungspartner mit Schreiben vom 17. Januar 2007 zu erneuten Verhandlungen eingeladen, an denen sich laut Verwertungsgesellschaften in den Jahren 2007 und 2008 insbesondere Gastrosuis- se, Hotelleriesuisse, der DUN und Economiesuisse sowie der Schweizerische Fitness- und Gesundheitscenter-Verband aktiv beteiligt haben. Dabei sei vorgeschlagen worden, den bestehenden GT 3a in zwei Teiltarife für Radio und Tonträger einerseits und für Fernsehen und Tonbildträger andererseits aufzutrennen. Weiter sahen die Verwertungs- gesellschaften in diesen Teiltarifen gestützt auf die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 9. März 2007 eine Unterteilung in gewerblichen (Empfang in Betrieben zu Zwecken der Unterhaltung oder der Information des Betriebspersonals) und kommerziel- len Empfang (zu Zwecken der Unterhaltung oder Information für die Kundschaft oder Aussenstehende) vor. Während im GT 3a Radio und Tonträger auf diese Unterscheidung letztlich verzichtet worden sei, wurde sie im GT 3a TV beibehalten. Es wird auch berich- tet, dass die Nutzerverbände die Berücksichtigung der unterschiedlichen Branchen bei der Festlegung der Tarifhôhe ablehnten. Zudem hätten die Nutzer die Anzahl der TV- Empfangsgeräte als Kriterium für die Bemessung der Ansätze für den Fernsehempfang abgelehnt und auch in diesem Tarif am Kriterium der Fläche zur Abstufung der Tarifhôhe
festhalten wollen.
ESchK
CAF
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV
CFDC
In der Folge liessen die Verwertungsgesellschaften die genannten GfS-Berichte im Ja- nuar 2008 mit einer Studie über das TV-Angebot und die Kosten in den Gästezimmern
von Hotels und Spitälern ergänzen.
Die Verwertungsgesellschaften geben im Weiteren an, dass sie sich aus Rücksicht auf die im Juni 2008 durchgeführte Fussball-Europameisterschaft Euro 08 mit den Nutzer- verbänden für das Jahr 2008 auf eine Übergangslösung geeinigt haben. Der von der ESchK am 4. Dezember 2007 genehmigte Tarif habe eine Anpassung des Verhältnisses der verwandten Schutzrechte zu den Urheberrechten von eins zu drei und damit nament-
lich eine Erhöhung der Tarifansätze für die verwandten Schutzrechte gebracht.
Der vorgeschlagene GT 3a TV erfasst somit gemäss dessen Ziff. 2.1 (mit Ausnahme der Grossbildschirme über drei Meter Diagonale) den zeitgleichen und unveränderten Emp- fang von Fernsehsendungen (d.h. das Wahrnehmbarmachen gemäss Art. 22 Abs. 1 URG) ausserhalb des privaten Bereichs sowie die Vorführung von im Handel erhältlichen Tonbildträgen, soweit es sich nicht um Veranstaltungen handelt, zu denen man sich be- gibt, um Werke, Darbietungen oder Leistungen zu geniessen. Nach Auffassung der Ver- wertungsgesellschaften machen die Begriffe 'Hintergrundmusik' bzw. 'Hintergrundunter- haltung' im Zusammenhang mit audiovisuellen Werken keinen Sinn, weshalb diese Be- griffe im GT 3a TV auch nicht verwendet werden. Die bisherige Anknüpfung an die be- schallte Fläche wurde aufgegeben und stattdessen bei der Abstufung der Tarifhöhe an die Anzahl der Fernsehgeräte angeknüpft. Zudem erfasst der Tarif ausdrücklich den Emp- fang von Fernsehprogrammen in Hotel-, Spital- oder Sitzungszimmern und es wird im Sinne der RTVV unterschieden zwischen gewerblicher Nutzung (das Empfangsgerät wird
nur den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt) und kommerzieller Nutzung (auch für Dritte).
Als Bemessungsgrundlage dienen insbesondere die Kosten der Empfangsanlage (TV- Gerät oder Beamer) und/oder der Abspielanlage für Tonbildträger samt den baulichen Massnahmen sowie die Installation der Anlage. Dabei gehen die Verwertungsgesellschaf- ten davon aus, dass die gesetzlichen Maximalsätze von 10 Prozent für die Urheberrechte und von 3 Prozent für die verwandten Schutzrechte (d.h. insgesamt 13 Prozent) ausge-
schöpft werden können.
Der beantragte TV-Tarif wird nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften zu ange-
messenen Mehreinnahmen im Bereich Hotel und Spitäler führen und dadurch die Entlas-
ESchK CAF CFDC
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV
tung der kleinen Nutzer mit einem Gerät ausgleichen. Ohne diese Mehreinnahmen bei
den Hotels und Spitälern gehen die Verwertungsgesellschaften von Mindereinnahmen
aus.
5. Im Rahmen des im Jahre 2008 von der Schiedskommission durchgeführten Vernehmlas-
sungsverfahrens haben sich der DUN, Gastrosuisse und Economiesuisse geäussert. Die Billag AG hat mit Stellungnahme vom 12. September 2008 bestätigt, dass ihr im GT 3a
die Funktion der Inkassostelle zukommt und sie in dieser Funktion den vorgeschlagenen
Tarif zur Genehmigung empfiehlt.
5.1.
Der DUN und die von ihm vertretenen Organisationen beantragten mit Stellung- nahme vom 11. September 2008, den eingereichten Tarif nicht zu genehmigen bzw. den Tarif entsprechend seinen Ausführungen zu ändern. Eventualiter sei der
geltende GT 3a um ein Jahr zu verlängern.
Insbesondere wird geltend gemacht, dass die Verwertungsgesellschaften die massive Erhöhung des bisherigen Tarifs anlässlich der letzten Tarifrevision von
2007 nicht berücksichtigen. So sei damals der Fernsehtarif im Einverständnis mit
den Nutzern um rund 10 Prozent angehoben worden. Die von den Verwertungs- gesellschaften vorgelegten Studien hätten als Grundlage für die damalige Erhö- hung gedient und könnten nun nicht nochmals Grundlage für eine weitere Steige- rung bilden. Die Verteilung der Tarifeinnahmen zwischen den Urhebern einerseits und den Inhabern verwandter Schutzrechte andererseits ist für den DUN irrele-
vant.
Mit der vorgenommenen Anpassung ist für den DUN das Erhöhungspotenzial über die Geltungsdauer des Tarifs hinaus ausgeschöpft. Eine erneute Erhöhung müsse zwangsläufig als sprunghaft und damit als unangemessen betrachtet wer- den. Im Jahre 2008 sollte nach seiner Auffassung daher einzig noch über die kos- tenneutrale Neugestaltung des Tarifs weiterverhandelt werden. Der DUN lehnt den Prozentsatz von 13 Prozent als deutlich zu hoch ab und erachtet die Studie von 2002 als überholt, da damit der Preiszerfall in den letzten 6 Jahren völlig ig- noriert werde. Er macht geltend, dass sich die Preise für Fernsehgeräte in dieser Zeit eher rückläufig entwickelt haben. Er bestreitet auch, dass die Anlagen bereits
nach sechs Jahren abgeschrieben werden. Der DUN hat zwar keine Einwände
ESchK CAF CFDC
5.2.
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV
dagegen, die Bemessung des Tarifs auf die Kosten der Hintergrund-Unterhaltung abzustützen, bestreitet indessen, dass die Billag-Gebühren sowie die Kosten für bauliche Massnahmen mitzuberücksichtigen sind. Eine derart weit gefasste Defi-
nition des Kostenbegriffs wird abgelehnt.
Der DUN betont ausserdem, dass die medienrechtliche Unterscheidung zwischen 'kommerziell' und 'gewerblich' nicht in einen Urheberrechtstarif gehöre, da dies nach seiner Auffassung zu einer Ausweitung des tariflichen Geltungsbereichs führt und damit bewirke, dass mehr als die blosse Hintergrund-Unterhaltung tarif- lich entschädigt werden müsse. Vergütungspflichtig gemäss dem Tarif soll nur sein, wenn ein Kreis von Personen mit Fernsehen im Hintergrund unterhalten wird. Dagegen sei die Empfangsmöglichkeit in Sitzungs-, Hotel- oder Spitalzim- mern lediglich Voraussetzung dafür, dass eine Sendung oder ein Programm überhaupt wahrnehmbar gemacht werden könne. Dies sei als potenzielle Nut- zung nicht entschädigungspflichtig. Der DUN wehrt sich somit dagegen, dass auf
den Begriff der 'Hintergrund-Unterhaltung' verzichtet wird.
Für den TV-Bereich soll damit die Hintergrund-Unterhaltung weiterhin als Zu- schlag für den Radio-Bereich ausgestaltet werden. Auf eine 'Geràteabgabe' soll
verzichtet werden und weiterhin die berieselte Fläche massgebend sein.
Auch Gastrosuisse verlangte mit seiner Stellungnahme vom 11. September 2008, der eingegebene Tarif sei nicht zu genehmigen und der bestehende GT 3a sei um
vier Jahre bis Ende Dezember 2012 zu verlängern.
Gastrosuisse geht davon aus, dass die Einnahmen aus dem GT 3a aufgrund der bereits vorgenommenen Erhöhungen für das Jahr 2008 massiv ansteigen wer- den. Er verweist darauf, dass dem geltenden GT 3a nur wegen der 'Euro 08' zu- gestimmt wurde und ist der Auffassung, dass bei einer neuen Festlegung des Ta- rifs der Stand von 2007 zu berücksichtigen ist und die bereits erfolgten Erhöhun-
gen in die Beurteilung einzubeziehen sind.
Im Weiteren ist Gastrosuisse der Ansicht, dass der neue Tarif gegen die Praxis der ESchK verstosse, wonach allzu sprunghafte Tariferhöhungen zu vermeiden
sind. Eine Verlängerung des bisherigen Tarifs bis Ende 2012 wird als angemes-
ESchK CAF CFDC
5.3.
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV
sen erachtet. Eine verfeinerte Tarifstruktur wird lediglich befùrwortet, wenn diese kostenneutral ausfällt und zu einer Entlastung für die unteren und mittleren Stufen führt.
Damit wehrt sich Gastrosuisse gegen die Aussage der Verwertungsgesellschaf- ten 'die Tarifansätze seien an der untersten Grenze und auch im internationalen Vergleich äusserst bescheiden'. Die GfS-Studien werden als fehlerhaft bzw. als Parteigutachten bezeichnet. Gastrosuisse betont denn auch, dass die Preise für Fernseher in den letzten Jahren stark gefallen sind und die Amortisationsdauer bei mindestens 7 Jahre liege. Auch würden die Kosten für bauliche Massnahmen bzw. die Installation der Geräte von den Verwertungsgesellschaften massiv über-
bewertet. Im Resultat seien daher bereits die heutigen Ansätze zu hoch.
Nach Gastrosuisse soll auch im Fernsehbereich die Tariferhebung auf der Nut- zungsfläche beruhen, weil das die bedeutend sachgerechtere Lösung sei. Im Üb- rigen gebe es aus urheberrechtlicher Sicht keinen relevanten Grund, wieso die Tarifbemessung für TV-Geräte nach dem Schema der RTVV (gewerblich / kom- merziell) erfolgen müsse. Die Einführung einer Gebühr für den gewerblichen
Empfang wird abgelehnt.
Economiesuisse lehnte den GT 3a TV mit Stellungnahme vom 12. September
2008 ebenfalls ab und verlangt, dass die getrennt eingereichten Tarife für Radio
und Fernsehen zusammen zu legen sind und die Verfeinerung der Abstufung der Flächen nicht zu Mehrbelastungen für Kleinbetriebe bzw. zu Mehreinnahmen der Verwertungsgesellschaften führen darf. Damit soll der GT 3a nach Auffassung von Economiesuisse weiterhin die Hintergrund-Unterhaltung durch Radio, Tonträger und TV regeln, wobei der TV-Teil als Zuschlag beibehalten werden soll. Ausser- dem ist Economiesuisse der Auffassung, dass der Fernseh-Empfang in Hotel- und
Spitalzimmern nicht unter diesen Tarif fällt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der GT 3a bereits per Anfang 2008 stark erhöht worden ist. Zudem seien Kosten wie jene für den Stromverbrauch ebenso wenig urheberrechtlich relevant wie die Urheberrechtsentschädigungen oder die Billag-Gebühren und daher nicht in die Kostenbasis einzubeziehen.
Demgegenüber müsse vielmehr Rechnung getragen werden, dass die Preise für
ESchK CAF Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV CFDC
Unterhaltungselektronik in den letzten Jahren massiv gesunken seien. Auch wird die Ausreizung der 13-Prozent-Grenze als verfehlt erachtet. Vielmehr müsse sich der relativ tiefe Intensitätsgrad der Nutzung in einem relativ tiefen Prozentsatz
niederschlagen.
6. Der Preisüberwacher, dem die Tarifeingabe gestützt auf Art. 15 Abs. 2°! PUG zur Abga- be einer Empfehlung unterbreitet worden ist, verweist auf seine Stellungnahme aus dem Jahre 2007, wonach es damals nicht selbstverständlich gewesen sei, die Ansätze im Fernsehbereich für die Basisnutzung ohne nähere Begründung um rund 10 Prozent an- zuheben. Er habe damals die Auffassung vertreten, dass damit das Potential für weitere Erhöhungen einstweilen erschöpft sei und die betroffenen Nutzer über die vereinbarte
Tarifdauer hinaus vor weiteren Erhöhungen verschont bleiben sollten.
Er verweist darauf, dass auf der Basis von 2007 gestützt auf den neuen Tarif mit einer Steigerung der Einnahmen von rund 66 Prozent zu rechnen sei. Ausgehend vom Um- stand, dass die Nutzer bereits 2008 mit einer deutlichen Erhöhung konfrontiert waren, vertritt er die Auffassung, dass diese neuerlichen Erhöhungen als sprunghaft abzulehnen sind. Ausserdem erachtet er die Durchschnittspreise für die Geräte erstaunlich hoch an- gesetzt und die eingesetzte durchschnittliche Dauer der Geräteamortisation als sehr tief. Dazu komme, dass die markante Mehrbelastung die Nutzer in einem zunehmend schwie-
rigen wirtschaftlichen Umfeld treffe.
Auch die Berechnung der relevanten Nutzungskosten erscheint ihm nicht über alle Zwei- fel erhaben, würde diese doch teilweise auf überholten Zahlen der GfS-Studie von 2002 und auf blossen Schätzungen beruhen. Als diskutabel hält er den angewandten Satz von 13 Prozent für eine akzessorische Nutzung. Auch die pauschale Aussage, der Tarif sei heute im internationalen Vergleich eher tief, lasse sich auf Grund der Akten nicht nach-
vollziehen.
Er empfiehlt daher, den beantragten Tarif nicht zu genehmigen und stattdessen den bis- herigen Tarif befristet zu verlängern. Er betont allerdings, dass er nicht a priori gegen die beantragte strukturelle Änderung ist. Der Tarifumbau dürfe aber nicht zu markanten Mehrkosten für die Nutzer bzw. zu Mehreinnahmen für die Verwertungsgesellschaften
führen.
ESchK CAF Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV CFDC
7. Der vorgelegte Tarif wurde von der mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2008 einge- setzten Spruchkammer am 8. und 18. Dezember 2008 geprüft, wobei die Verwertungs- gesellschaften und die Nutzerverbände nochmals Gelegenheit zur mündlichen Stellung-
nahme erhielten.
Im Rahmen dieser Überprüfung hat die Schiedskommission den GT 3a TV als nicht ge- nehmigungsfähig befunden. Namentlich hat sie festgehalten dass der Systemwechsel dazu führt, dass der Tarif den gesetzlichen Maximalsatz von 13 Prozent gemäss Art. 60 Abs. 2 URG bei denjenigen Nutzern mit einem Empfangsgerät ausschöpft, während dies ab zwei Empfangsgeräten nicht mehr der Fall sei und in der höchsten Stufe die Aus-
schöpfung gerade noch 1/8 des Regelhöchstsatzes betrage.
Der bisherige Tarif sieht für eine Fläche bis 1000 m? für das Fernsehen hinsichtlich der Urheber- und der verwandten Schutzrechte eine Vergütung von CHF 17.30 pro Monat vor. Demgegenüber wird gemäss dem neuen GT 3a TV sowohl bei gewerblicher wie auch kommerzieller Verwendung für ein Empfangsgerät eine monatliche Gesamtvergü- tung von CHF 15.00 beantragt. Die Schiedskommission ist indessen davon ausgegan- gen, dass der geplante Systemwechsel einen unmittelbaren Vergleich der beiden Tarife erschwert, konnte sie doch nicht ausschliessen, dass selbst auf kleineren Flächen mehre- re Empfangsgeräte genutzt werden, so dass sich auch für diese Nutzer eine entspre- chende Verteuerung des Tarifs ergibt. So muss nämlich der Betreiber bereits ab drei Empfangsgeräten CHF 21.65 monatlich bezahlen; dies gegenüber CHF 17.30 im Jahr
2008 und CHF 15.75 im Jahr 2007, was einer Erhöhung von 25,1 Prozent (gegenüber
2008) bzw. von 37,5 Prozent (gegenüber 2007) entspricht. Erhebliche Erhöhungen ge- genüber 2008 gibt es in den Kategorien ab 11 (80,3 Prozent) bzw. ab 51 Empfangsgerä- ten (148 Prozent) für kommerzielle Verwendungen. Dies betrifft vor allem die Hotels der Luxuskategorie und die Spitäler, bei denen zudem eine Verdoppelung der Vergütungen
gemäss Ziff. 8.2 des Tarifs vorgesehen war (Ziff. 8.3).
Die Schiedskommission konnte unter diesen Umständen eine sprunghafte Erhöhung der neuen Vergütungen nicht ausschliessen und hat deshalb die Auffassung vertreten, dass der Systemwechsel, dem sie im Übrigen durchaus zustimmen konnte, nicht zu derart massiven Erhöhungen führen darf. Auch das Argument, dass in weiten Bereichen der mögliche Maximalsatz nicht ausgeschöpft werde, könne nicht Anlass für allzu grosse Ta-
rifsprünge sein. Als nicht unproblematisch hat sie bezeichnet, dass bei einigen Nutzern
ESchK CAF Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV CFDC
der Maximalsatz nahezu vollständig ausgeschöpft wird, während dies vor allem bei den grösseren Nutzern nicht der Fall ist. Sie schloss zwar nicht aus, dass diesbezüglich allen- falls zwischen Nutzungen mit akzessorischem Charakter und solchen, bei denen die Nut- zung im Vordergrund steht — wie insbesondere in Sitzungs-, Hotel- oder Spitalzimmer — unterschieden werden kann. Der Tarif belaste aber ungeachtet der Nutzungsart die klei- neren Nutzer wesentlich stärker als die grossen. Sie befürwortete deshalb einen Tarif mit einem direkteren Bezug zu den Kosten und erachtete es für gerechtfertigt, die kleineren Nutzer stärker zu entlasten. Sie vertrat die Auffassung, dass die vorgenommenen Erhö- hungen besser auszuglätten sind und dem allenfalls am besten mit über die nächsten Jahre gestaffelten Tariferhöhungen beizukommen ist; selbst wenn dies bedeuten würde, dass die Gesamteinnahmen der Verwertungsgesellschaften in diesem Bereich stagnieren
oder anfänglich gar leicht rückläufig sein sollten.
Die ESchK hatte indessen keine grundsätzlichen Einwände gegen eine Aufspaltung des bisherigen GT 3a in einen Radio- bzw. in einen TV-Tarif und dem damit verbundenen Systemwechsel mit dem Anknüpfen an das Empfangsgerät beim GT 3a TV. Auch mit der Unterscheidung in gewerbliche und kommerzielle Nutzungen und dem Einbezug der Nut- zungen in Hotel- und Spitalzimmern war sie grundsätzlich einverstanden. Sie kündigte in- dessen an, dass sie auch die Höhe des Prozentsatzes in ihre weiteren Überlegungen einbeziehen werde, da zumindest offen sei, ob alle TV-Sendungen ausnahmslos aus ur- heberrechtlich geschützten Werken bestehen. Im Weiteren hat die Schiedskommission die eingereichten GfS-Studien als relevante Grundlagen zur Angemessenheitsprüfung des vorgelegten Tarifs erachtet, aber betont, dass sie Ergänzungen hinsichtlich des Preiszerfalls und der Abschreibungsdauer bei einzelnen Empfangsgeräten begrüssen würde. Insbesondere konnte sie auf Grund der eingereichten Unterlagen nicht feststellen, inwiefern bei den offenbar vor allem in Spitälern verwendeten Multifunktionsgeräten be- rücksichtigt worden ist, dass diese Geräte nicht nur für den Empfang von Fernsehsen- dungen bzw. dem Vorführen von Tonbildträgern dienen, sondern noch weitere urheber- rechtlich irrelevante Funktionen haben. Weiter hat sie die Verdoppelung der Vergütungen für die Hotels der Luxuskategorie und die Spitäler gemäss Ziff. 8.3 in Frage gestellt und die Schaffung einer allgemeinen Kategorie für kommerzielle Verwendungen ab 101 Gerä-
ten angeregt.
Da sie aber nicht in der Lage war, die erforderlichen Korrekturen bei den Vergütungen
vorzunehmen bzw. eine zeitliche Staffelung zur Abfederung der sprunghaften Erhöhun-
ESchK CAF Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV CFDC
gen einzuführen, hat sie mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2008 die Verwer-
tungsgesellschaften zur Vornahme der entsprechenden Änderungen aufgefordert.
8. Ende März 2009 reichten die Verwertungsgesellschaften einen geänderten GT 3a TV in der Fassung vom 26. März 2009 ein. Dazu machen sie geltend, dass dieser Tarif einen schrittweisen Übergang vom Einheitstarif zu einem mehr nutzungsbezogenen Tarif vor- sieht. So werde die Entschädigung für die Mehrheit von Nutzern mit einem Gerät über die Tarifdauer in vier Stufen auf CHF 15.00 gesenkt, während für die übrigen Nutzer eine gleichmässige jährliche Anhebung über die vierjährige Tarifperiode geplant sei. Nur für die wenigen Nutzer, die auf weniger als 1000 m? mehr als 100 Geräte einsetzen, lasse sich beim Übergang von einem Einheitstarif zu einem auf die Geräteanzahl abstellenden nutzungsbezogenen Tarif eine spürbare jährliche Erhöhung der Ansätze nicht vermei- den. Allerdings sei die Erhöhung in der höchsten Kategorie wesentlich milder (von CHF 17.30 auf CHF 28.00 für das Jahr 2010) als im ursprünglichen Tarifvorschlag (von CHF
17.30 auf CHF 85.50) und gegenüber dem gescheiterten Kompromissvorschlag (von
CHF 17.30 auf CHF 31.35). Sie betonen, dass sich die beanspruchten Vergütungen auf die als relevant bezeichneten Studien abstützen, sind allerdings bereit, dem Argument der sprunghaften Erhöhung Rechnung zu tragen, in dem die Vergütungsansätze stufen- weise über vier Jahre angehoben werden. Im Gegenzug sollen auch die Senkungen ge- staffelt vorgenommen werden. An den zwischenzeitlich mit dem DUN ausgehandelten Kompromissvorschlag vom 18. März 2009, der nicht von allen massgeblichen Nutzerver- bänden angenommen wurde, fühlen sich die Verwertungsgesellschaften nicht mehr ge-
bunden.
Auf die Verdoppelung der Tarifansätze für Luxushotels und Spitäler wurde verzichtet und statt dessen eine Kategorie der Grossnutzer mit über 100 Geräten eingeführt. Es wird in- dessen darauf hingewiesen, dass bei einer Abweichung von den Kategorien gemäss RTVV mit höheren Inkassokosten zu rechnen ist. Im Übrigen gehen die Verwertungsge- sellschaften davon aus, dass der neue Tarif im ersten Tarifjahr 2010 gegenüber 2009 zu stagnierenden Einnahmen führen wird. Weiter geben sie an, dass der Tarif nur in der tiefsten Nutzerkategorie mit einem Gerät den Regelhöchstsatz von 13 Prozent voll aus- schöpft, während in der höchsten Kategorie mit über 100 Geräten der Tarifansatz weni-
ger als 1 Prozent der Kosten ausmache.
ESchK CAF CFDC
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV
9. Die Nutzerverbände erhielten erneut Gelegenheit zur Vernehmlassung, wobei wiederum
der DUN, Gastrosuisse und Economiesuisse entsprechende Stellungnahmen abgaben:
9.1.
9.2.
Der DUN wiederholt den Antrag, diesen Tarif nicht zu genehmigen und den gel- tenden GT 3a bis Ende 2013 zu verlängern. Er verweist darauf, dass mit dem Kompromissvorschlag eine angemessene Entschädigung für die Urheber und In- haber verwandter Schutzrechte hätte gefunden werden können, der die Nutzer nicht erneut massiv stärker belastet hätte. Nach dem Wegfallen des Kompromis- ses spricht sich der DUN weiterhin gegen die Abgabe pro Fernseher und für die Beibehaltung der Entschädigung nach Fläche aus. Ausserdem soll nur die Berie- selung mit Fernsehen ausserhalb des privaten Bereichs entschädigungspflichtig sein, so dass der Empfang in den einzelnen Hotelzimmern nicht unter den Tarif fällt. Der DUN wehrt sich zudem gegen eine Staffelung der Tarifansätze bis 2013. Auch die Schaffung neuer Kategorien wird als überflüssig erachtet, da die Eintei- lung nach RTVV zu übernehmen sei. Der DUN betont, dass der Systemwechsel mit Ausnahme der Nutzer eines einzigen Gerätes zu einer erheblichen Mehrbe- lastung führt. Gegenwärtig sei aber ein Trend zu mehr Geräten für die gleiche Fläche feststellbar. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade die kleinen Nutzer in der tiefsten Kategorie mit dem Maximalsatz belastet werden, während die höchste Kategorie einen Ansatz von unter einem Prozent habe. Nach Auf- fassung des DUN muss eine verfeinerte Abstufung zwangsläufig zu einer Entlas- tung der untersten Kategorie und damit zu einer Senkung der Entschädigungsbe-
träge bei den kleinen Betrieben führen.
Gastrosuisse beantragt, dass auf die Tarifeingabe nicht einzutreten sei und die Verwertungsgesellschaften zu verpflichten sind, mit allen massgeblichen Nutzer- verbänden Verhandlungen zu führen. Eventualiter seien der eingegebene Tarif nicht zu genehmigen und der bestehende Tarif um vier Jahre zu verlängern. Gastrosuisse beschwert sich, dass die Verwertungsgesellschaften zwischenzeit- lich einen Kompromissvorschlag allein mit dem DUN aushandelten. Im Weiteren wird geltend gemacht, dass die Verwertungsgesellschaften mit ihrem neuerlichen Antrag den Empfehlungen der Schiedskommission nicht nachgekommen seien. Die Ansätze würden bereits 2010 ab zwei und mehr Geräten bedeutend über den jetzt geltenden Vergütungen liegen. Gastrosuisse weist darauf hin, dass die Prei-
se für Fernsehgeräte in den letzten Jahren stark gefallen sind.
ESchK
CAF
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV
CFDC
10.
11.
9.3. Economiesuisse bedauert, dass der Kompromissvorschlag zwischen dem DUN
und den Verwertungsgesellschaften nicht zustande gekommen ist. Der nun neu vorgelegte Tarif würde stark von diesem Kompromiss abweichen und die Vorga- ben der ESchK missachten. Economiesuisse verlangt deshalb ebenfalls die
Nichtgenehmigung und die Verlängerung des bisherigen Tarifs bis Ende 2013.
Der Preisüberwacher wurde eingeladen, zur aktuellen Tarifeingabe der Verwertungsge-
sellschaften eine ergänzende Stellungnahme abzugeben.
Gestützt auf die von den Verwertungsgesellschaften eingereichten Studien kommt er gemäss den von ihm vorgenommenen Kalkulationen zu erheblich anderen Ergebnissen als die Verwertungsgesellschaften. So gelangt er zum Schluss, dass die mit Antrag vom 31. März 2009 geforderten Vergütungen ausser bei der günstigsten Kategorie nicht den Berechnungen der Verwertungsgesellschaften (vgl. Beilagen 44 - 48 des Antrags vom 30. Juni 2008 bzw. Beilage 14 des Antrags vom 31. März 2009) entsprechen würden. Grund hierfür sei die unterschiedlich hohe Ausschöpfung des Maximalsatzes von 13 Prozent. Der Preisüberwacher nimmt Abstand davon, Tarifansätze zu empfehlen, die sich aus sei- ner Kalkulation ergeben würden und die unter den tiefsten Ansätzen liegen würden, wel- che bis zur Erhöhung auf Anfangs 2008 gegolten haben. Er empfiehlt aber für den ge- werblichen Empfang Vergütungen zwischen CHF 15.00 (1 bzw. 2 Geräte) und CHF 16.97 (mehr als 2 Geräte). Für den kommerziellen Empfang hält er eine Vergütung von CHF 15.00 (1 bzw. 2 Geräte) bis höchstens CHF 48.71 (mehr als 100 Geräte) für angemes-
sen.
Als Folge dieser Stellungnahme reichten die Verwertungsgesellschaften am 16. Oktober 2009 zusätzlich eine tabellarische Übersicht ein, welche die zu erwartenden Gesamtein- nahmen aufzeigen soll, falls man von den Tarifansätzen gemäss Empfehlung des Preis- überwachers ausgehen würde. Es wird geltend gemacht, dass die Gesamteinnahmen pro Jahr in diesem Fall (CHF 4'812'498) nicht nur unter denjenigen der Tarifeingabe (CHF 4'942'522), sondern auch unter jenen des geltenden Tarifs (CHF 4'941'392) liegen würden. Zudem zeige die Übersicht, dass die Gesamteinnahmen gemäss Empfehlung des Preisüberwachers während der gesamten Gültigkeitsdauer des Tarifs bis auf CHF 4'784'842 sinken würden, demgegenüber die Einnahmen aus dem eingegebenen Tarif im Jahr 2013 CHF 5'279'970 betragen würden.
ESchK CAF Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV CFDC
12. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 und gestützt auf den Bundesgerichtsentscheid vom
13.
14.
18. März 2009 in Sachen GT 3c verlangte die Union des Associations Européennes de Football (UEFA) die Zulassung als Partei im vorliegenden Tarifgenehmigungsverfahren. Materiell wird die Ziff. 2.2 des Tarifs beanstandet. Mit der neuen Formulierung sei nicht auszuschliessen, dass die Vorführrechte der UEFA, welche sie gemäss Art. 10 Abs. 2 URG individuell verwerten dürfe, zu Unrecht der kollektiven Verwertung unterstellt wer- den. Ausserdem wird beanstandet, dass die in den Ziff. 2.1, 2.2 und 3.1 des GT 3a TV
gebrauchten Begriffe 'Empfang' und 'Wahrnehmbarmachen' unklar verwendet würden.
Da die beiden Tarife GT 3a Radio und Tonträger und GT 3a TV eng verknüpft und zwei Mitglieder der Spruchkammer des GT 3a als Rechtsvertreter im Verfahren betreffend GT 3c vor Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht involviert sind, wurde die Spruch- kammer mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 geändert und sowohl der Vertreter der Ur- heber und Leistungsschutzberechtigten wie auch derjenige der Nutzer durch neue Mit- glieder ersetzt. Gleichzeitig wurde die bereits angesetzte Sitzung vom 29. Oktober 2009
abgesetzt.
Da eine tariflose Zeit ab dem 1. Januar 2010 nicht ausgeschlossen werden konnte, wur- de zu deren Vermeidung in Rücksprache mit den Parteien der bisherige GT 3a mit Be-
schluss vom 11. Dezember 2009 bis zum 30. Juni 2010 verlängert.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2010 wurde die Sitzung betreffend GT 3a TV mit
der Spruchkammer in geänderter Zusammensetzung auf den 26. März 2010 angesetzt.
Anlässlich dieser Sitzung hat die Schiedskommission nach Anhörung der Parteien be- schlossen, über die Parteistellung der UEFA in diesem Verfahren im Endentscheid zu be- finden. Die UEFA wird daher ebenfalls zugelassen, sich anlässlich der Sitzung materiell zu äussern. Allerdings wird diese Anhörung beschränkt auf Fragen zur Abgrenzung der
individuellen zur kollektiven Verwertung.
Die UEFA präzisiert in der Folge, dass es hier nicht um die komplexen Berechnungen im GT 3a TV gehe, sondern um die unterschiedlichen Formulierungen der Ziff. 2.1 des gülti- gen Tarifs bzw. des neuen GT 3a TV. Während der gültige Tarif offensichtlich nur die so-
genannte 'Hintergrundunterhaltung' betreffe, gelte im neuen Tarif diese Einschränkung
ESchK
CAF
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV
CFDC
15.
der Anwendbarkeit des Tarifs nur noch für die Vorführung von im Handel erhältlichen Tonbild-Trägern. Nach Auffassung der UEFA soll auch der neue GT 3a TV nur für die
Hintergrundunterhaltung gelten.
In ihrer Stellungnahme verlangen die am GT 3a TV beteiligten Verwertungsgesellschaf- ten ProLitteris, SSA, SUISA, Suissimage und Swissperform die Genehmigung dieses Ta- rifs in der am 31. März 2009 eingereichten Fassung vom 26. März 2009 mit einer Gültig- keitsdauer vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2013. Der DUN und Economiesuisse beantragen, den Tarif in der abgeänderten Fassung nicht zu genehmigen und statt des- sen den geltenden GT 3a bis am 31. Dezember 2013 zu verlängern. Gastrosuisse ver- langt mit seinen Hauptanträgen, dass auf die Tarifeingabe nicht einzutreten sei und die Verwertungsgesellschaften zu verpflichten sind, während einer befristeten Dauer von ei- nem halben Jahr mit allen massgebenden Nutzerverbänden Verhandlungen zu führen und der noch geltende Tarif entsprechend der Verhandlungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2010 zu verlängern sei. Im Weiteren sei das Schreiben der Verwertungsge- sellschaften vom 16. Oktober 2009 samt Beilage nicht zu berücksichtigen und aus den Akten zu weisen. Mit den Eventualanträgen wird geltend gemacht, der von den Verwer- tungsgesellschaften eingegebene GT 3a TV sei nicht zu genehmigen und der bestehen-
de Tarif sei bis Ende Dezember 2013 zu verlängern.
Der zur Genehmigung vorgelegte GT 3a TV (Empfang von Fernsehsendungen ausser- halb des privaten Bereichs sowie gewisse Vorführungen von Tonbild-Trägern) hat in der
Fassung vom 26. März 2009 in den drei Amtssprachen den folgenden Wortlaut:
eo!
SUISA
ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst
SSA
Schweizerische Autorengesellschaft
SUISA
Schweizerische Gesellschaft fiir die Rechte der Urheber musikalischer Werke
SUISSIMAGE
Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken
SWISSPERFORM
Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte
Gemeinsamer Tarif 3a TV 2009 — 2013 Fassung vom 26.03.2009
Empfang von Fernsehsendungen ausserhalb des privaten Bereichs sowie gewisse Vorführungen von Tonbild-Trägern
Genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheber- rechten und verwandten Schutzrechten am und veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. vom
Geschäftsführende Inkassostelle
SUISA
Bellariastrasse 82, 8038 Zürich, Telefon + 41 44 485 66 66, Fax +41 44 482 43 33
Av. du Grammont 11bis, 1007 Lausanne, Téléphone + 41 21 614 32 32, Fax +41 21 614 32 42 Via Soldino 9, 6900 Lugano, Telefono +41 91 950 08 28, Fax +41 91 950 08 29
http://www.suisa.ch E-Mail: suisa @ suisa.ch
Gemeinsamer Tarif 3a TV 2009 — 2013 Fassung vom 26.03.200
A. Gegenstand des Tarifs
1 Repertoires
1.1 Der Tarif bezieht sich auf Urheberrechte an
- literarischen Werken und Werken der bildenden Kunst des Repertoires der ProLit- teris
- dramatischen und musikdramatischen Werken des Repertoires der Société Suisse des Auteurs (SSA)
- nicht-theatralischen Musikwerken des Repertoires der SUISA (nachstehend „Mu- sik“)
- visuellen und audiovisuellen Werken des Repertoires der SUISSIMAGE
1.2 Der Tarif bezieht sich ferner auf verwandte Schutzrechte an
künstlerische Darbietungen des Repertoires der SWISSPERFORM
Fernsehprogramme (nachstehend zusammen «Fernsehsendungen») des Reper- toires der SWISSPERFORM.
2 Verwendung der Repertoires
ei Der Tarif bezieht sich auf den zeitgleichen und unveränderten Empfang von Fernseh- sendungen (Wahrnehmbarmachung gemäss URG Art. 22, Abs. 1), auch bei Empfang über Internet (sog. simulcasting und webcasting), ausserhalb des privaten Bereichs.
Ausgenommen ist das Wahrnehmbarmachen von Fernsehsendungen auf Grossbild- schirmen und Projektionsflächen über 3m Diagonale, wie sie im Tarif GT 3c geregelt sind.
Ebenfalls vom Tarif ausgeschlossen ist das Wahrnehmbarmachen von Inhalten, wel- che on-demand abgerufen werden können (d. h. zu Zeitpunkt und Ort nach freier Wahl abrufbar sind).
2.2 Der Tarif bezieht sich ferner auf die Vorführung von im Handel erhältlichen Tonbild- Trägern ausserhalb des privaten Bereichs. Vom Tarif ausgeschlossen ist jedoch die Vorführung von Tonbildträgern an Veranstaltungen, zu denen man sich begibt, um Werke, Darbietungen oder Leistungen zu geniessen, oder zu deren Durchführung die Verwendung von Werken, Darbietungen oder Leistungen ab Tonbildträger erforder- lich oder wesentlich ist.
Gemeinsamer Tarif 3aTV 2009-2013 Fassung vom 26.03.200
2.3
3.1
3.2
Einzelne Verwertungsgesellschaften vertreten nicht alle Nutzungsrechte im Zusam- menhang mit der Vorführung von Tonbildträgern. Nachstehend wird für die einzelnen Nutzungen festgehalten, für welche Repertoires die Bewilligung gemäss diesem Tarif gilt und für welche eine gesonderte Bewilligung erforderlich ist.
Nutzung
gemäss diesem Tarif bewilligt
gesonderte Bewilligung erforderlich
Empfang von Fernsehsendungen auf Bildschirmen und Projektions- flächen bis 3m Diagonale
alle Repertoires
Zeitverschobenes Wahrnehmbar- machen von Fernsehsendungen auf Bildschirmen und Projektionsflä- chen bis 3m Diagonale
Musik (Urheberrech- te) und Swissperform -Repertoire betref- fend Handelstonbild- Träger
alle anderen betroffe- nen Repertoires
Vorführen von Handelstonbildträ- gern auf Bildschirmen und Projekti- onsflächen
Musik (Urheberrech- te) und Swissper- form-Repertoire
andere betroffene Re- pertoires
Vorführen von nicht im Handel erhältlichen Tonbild-Trägern auf Bildschirmen
Musik (Urheberrech- te)
alle anderen betroffe- nen Repertoires
Aufnehmen auf Tonbildträger
alle betroffenen Repertoires
Vorbehalte, andere Tarife
Nicht ausdrücklich erwähnte Verwendungen werden nicht durch diesen Tarif geregelt.
Andere Tarife der Verwertungsgesellschaften gehen diesem Tarif vor, so zum Bei-
spiel für
- Vorführung von Tonbildträgern und Wahrnehmbarmachen auf Grossbildschirmen
gemäss Tarif GT T oder GT 3c - Kinos (Tarif E)
Aufführungen zu Tanz und Unterhaltungsanlässen (Gemeinsamer Tarif Hb)
Aufführungen zu Tanz und Unterhaltungsanlässen im Gastgewerbe (Gemeinsa-
mer Tarif H)
- Aufführungen mit Musikautomaten (Gemeinsamer Tarif Ma)
- Konzerte (Gemeinsamer Tarif K)
Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett (Gemeinsamer Tarif L)
Bahnen, Flugzeuge, Reisecars, Reklamewagen, Schausteller-Geschäfte, Schiffe
(Gemeinsamer Tarif 3b)
- Telekiosk-Dienste, Tonbild-Träger-Vorführungen gegen Eintritt und auf Grossbild-
schirme (Gemeinsamer Tarif T)
Gemeinsamer Tarif 3a TV 2009 — 2013 Fassung vom 26.03.200
B. Verwertungsgesellschaften
4 Die SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der Verwer- tungsgesellschaften
PROLITTERIS
SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA) SUISSIMAGE
SWISSPERFORM
C. Inkasso durch die Gebührenerhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren
5 Die Gebührenerhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhebt im
Auftrag der Verwertungsgesellschaften die Vergütung für den Empfang der Sendun- gen gemäss diesem Tarif gleichzeitig mit den Empfangsgebühren bei den nach der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) meldepflichtigen Personen für den gewerbli- chen oder kommerziellen Empfang von Fernsehprogrammen.
Das Nähere regelt ein Vertrag zwischen der Gebührenerhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren und den Verwertungsgesellschaften.
6 Diejenigen Veranstalter, welche die Vergütung für den Sendeempfang gemäss die-
sem Tarif an die Gebührenerhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebüh- ren überweisen, sind zu allen weiteren Nutzungen, die gemäss Ziffern 2.1, 2.2 und
2.3 dieses Tarifs bewilligt werden, ohne zusätzliche Vergütung berechtigt.
7 Die Vergütung gilt jeweils pro Geschäft, Laden, Betrieb, etc. Ist für den Empfang von Sendungen in mehreren Geschäften etc. nur eine Empfangsgebühr nach RTVV er- forderlich, so sind die Vergütungen für die weiteren Geschäfte etc. gesondert zu ent- richten.
8 Die Vergütung beträgt pro Monat
8.1 Für gewerbliche Verwendungen
Eine Verwendung ist dann gewerblich, wenn der Sendeempfang / die Aufführungen von Tonbildträgern nur für den Veranstalter und für sein Personal, nicht aber für des- sen Kundschaft nutzbar ist. Für gewerbliche Verwendungen wird eine nach Anzahl Empfangsgeräte abgestufte monatliche Gebühr erhoben.
a) für ein Empfangsgerät
Jahr Urheberrechte Verwandte Schutzrechte | zusammen 2010 CHF 12.90 CHF 3.85 CHF 16.75 2011 CHF 12.40 CHF 3.75 CHF 16.15 2012 CHF 12.00 CHF 3.60 CHF 15.60 2013 CHF 11.55 CHF 3.45 CHF 15.00
Gemeinsamer Tarif 3a TV 2009 — 2013 Fassung vom 26.03.200
b) für zwei Empfangsgeräte
Jahr Urheberrechte Verwandte Schutzrechte | zusammen 2010 CHF 13.60 CHF 4.10 CHF 17.70 2011 CHF 13.90 CHF 4.15 CHF 18.05 2012 CHF 14.20 CHF 4.25 CHF 18.45 2013 CHF 14.45 CHF 4.35 CHF 18.80 c) für 3 und mehr Empfangsgeräte
Jahr Urheberrechte Verwandte Schutzrechte | zusammen 2010 CHF 14.15 CHF 4.25 CHF 18.40 2011 CHF 15.00 CHF 4.50 CHF 19.50 2012 CHF 15.80 CHF 4.75 CHF 20.55 2013 CHF 16.65 CHF 5.00 CHF 21.65
8.2 Für kommerzielle Verwendungen
Eine Verwendung ist dann kommerziell, wenn ausschliesslich oder zusätzlich zur ge- werblichen Verwendung die Kundschaft des Veranstalters den Sendeempfang / die Aufführungen von Tonträgern nutzen kann. Für kommerzielle Verwendungen wird ei- ne nach Anzahl Empfangsgeräte abgestufte monatliche Gebühr erhoben.
a) für ein Empfangsgerät
Jahr Urheberrechte Verwandte Schutzrechte | zusammen 2010 CHF 12.90 CHF 3.85 CHF 16.75 2011 CHF 12.40 CHF 3.75 CHF 16.15 2012 CHF 12.00 CHF 3.60 CHF 15.60 2013 CHF 11.55 CHF 3.45 CHF 15.00 b) für zwei Empfangsgeräte
Jahr Urheberrechte Verwandte Schutzrechte | zusammen 2010 CHF 13.60 CHF 4.10 CHF 17.70 2011 CHF 13.90 CHF 4.15 CHF 18.05 2012 CHF 14.20 CHF 4.25 CHF 18.45 2013 CHF 14.45 CHF 4.35 CHF 18.80
Gemeinsamer Tarif 3a TV 2009 - 2013
Fassung vom 26.03.200
c) Für 3-10 Empfangsgeräte:
Jahr Urheberrechte Verwandte Schutzrechte | zusammen 2010 CHF 14.15 CHF 4.25 CHF 18.40 2011 CHF 15.00 CHF 4.50 CHF 19.50 2012 CHF 15.80 CHF 4.75 CHF 20.55 2013 CHF 16.65 CHF 5.00 CHF 21.65 d) für 11 bis 50 Empfangsgerate
Jahr Urheberrechte Verwandte Schutzrechte | zusammen 2010 CHF 16.00 CHF 4.80 CHF 20.80 2011 CHF 18.65 CHF 5.60 CHF 24.25 2012 CHF 21.35 CHF 6.40 @ER?27:75 2013 CHF 24.00 CHF 7.20 CHF 31.20 e) für 51 bis 100 Empfangsgeräte
Jahr Urheberrechte Verwandte Schutzrechte | Zusammen 2010 CHF 18.25 CHF 5.45 CHF 23.70 2011 CHF 23.15 CHF 6.95 CHF 30.10 2012 CHF 28.10 CHF 8.40 CHF 36.50 2013 CHF 33.00 CHF 9.90 CHF 42.90 f) für 101 und mehr Empfangsgeràte
Jahr . Urheberrechte Verwandte Schutzrechte | zusammen 2010 CHF 21.50 CHF 6.50 CHF 28.00 2011 CHF 29.75 CHF 8.90 CHF 38.65 2012 CHF 37.95 CHF 11.40 CHF 49.35 2013 CHF 46.15 CHF 13.85 CHF 60.00
8.3 Der Begriff des Empfangsgerätes bestimmt sich nach den massgeblichen Bestim-
mungen der Verordnung zum RTVV.
D. Inkasso durch die SUISA
9 Die SUISA erhebt die Vergütung bei denjenigen, die keine Empfangsgebühr nach
RTVV bezahlen oder welche die Vergütungen gemäss diesem Tarif nicht an die Ge- bührenerhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren leisten.
10 Die Vergütung beträgt 120 % der Vergütungen nach Ziff. 8.
Gemeinsamer Tarif 3a TV 2009 — 2013 Fassung vom 26.03.200
VITA
Die Vergütungen gemäss Ziff. 8 werden verdoppelt, wenn
- Repertoires verwendet werden, ohne dass die Vergütung an die Gebührenerhe- bungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren bezahlt wird und ohne dass eine Bewilligung der SUISA erworben worden ist
- wenn der Veranstalter absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige oder lückenhafte Angaben liefert.
Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt vorbe- halten.
Mehrwertsteuer
In den Vergütungen ist eine allfällige MWST nicht inbegriffen, welche zum jeweils gültigen Steuersatz hinzukommt.
Abrechnung Veranstalter, die
keine Gebühren nach RTVV bezahlen oder
die sonst keine diesem Tarif entsprechende Vergütung an die Gebührenerhe- bungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren bezahlen
melden der SUISA alle zur Berechnung der Vergütung erforderlichen Angaben innert
10 Tagen nach einer Veranstaltung, nach dem Beginn der Nutzung, oder zu den in
der Bewilligung genannten Terminen.
Die SUISA kann dafür Belege verlangen.
Wenn die Angaben oder Belege auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, oder die Einsichtnahme in die Bücher verweigert wird, kann die SUISA die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Auf- grund geschätzter Angaben erstellte Rechnungen gelten als vom Kunden anerkannt, wenn er nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollständige und korrekte Anga- ben nachliefert.
Zahlungen
Die Entschädigungen sind zusammen mit den Gebühren nach RTVV oder zu den in der Bewilligung genannten Terminen zu bezahlen.
Andere Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar. Entschädigungen aufgrund von Jahresverträgen, die den Betrag von CHF 600.- über-
steigen, werden in der Regel in vier Raten bezahlt, solche über CHF 6000.- in monat- lichen Raten.
Gemeinsamer Tarif 3a TV 2009 — 2013 Fassung vom 26.03.200
19 Die SUISA kann Sicherheiten verlangen von Veranstaltern, die ihren Zahlungsver- pflichtungen nicht fristgerecht nachkommen.
H. Verzeichnisse der verwendeten Musik und der verwendeten Tonbildträger
20 Die Verwertungsgesellschaften verzichten auf diese Verzeichnisse, soweit sie in der Bewilligung nicht ausdrücklich solche verlangen.
I. Gültigkeitsdauer
2i Dieser Tarif ist vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 gültig. Bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden.
SUISA
ProLitteris Société suisse de droits d’auteur pour l’art littéraire et plastique
SSA
Société Suisse des Auteurs
SUISA
Société suisse pour les droits des auteurs d’oeuvres musicales
SUISSIMAGE
Coopérative suisse pour les droits d’auteurs d’oeuvres audiovisuelles
SWISSPERFORM
Société suisse pour les droits voisins
Tarif commun 3a TV 2010 — 2013 projet du 26.03.2009
Réception d'émissions en dehors de la sphère privée et projections de supports audiovisuels dans certains cas
Approuvé par la Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d’auteur et de droits voisins le et publié dans la Feuille officielle suisse du commerce n° du
Société gérante pour l'encaissement
SUISA
11bis, av. du Grammont, 1007 Lausanne, Téléphone 021 614 32 32, Telefax 021 614 32 42 Bellariastrasse 82, 8038 Zürich, Telefon 044 485 66 66, Fax 044 482 43 33 Via Soldino 9, 6900 Lugano, Telefono 091 950 08 28, Fax 091 950 08 29
http://www.suisa.ch E-Mail: suisa @ suisa.ch
Tarif commun 3a TV 2010-2013
Projet du 26.03.2009
A. Objet du tarif
1 Repertoires
dl Le tarif se rapporte aux droits d'auteur sur
1.2
2.1
- les ceuvres littéraires et picturales du répertoire de ProLitteris
- les ceuvres dramatiques et dramatico-musicales du répertoire de la Société Suisse des Auteurs (SSA)
- les œuvres musicales non théâtrales du répertoire de SUISA (ci-après «musique»)
- les ceuvres visuelles et audiovisuelles du répertoire de SUISSIMAGE
Le tarif se rapporte également aux droits voisins sur
les prestations artistiques du répertoire de SWISSPERFORM
les programmes de télévision (ci-aprés «émissions de télévision») du répertoire de SWISSPERFORM
Utilisation du répertoire
Le tarif se rapporte à la réception simultanée et inchangée d'émissions de télévision (communication d'œuvres diffusées conformément à la LDA, art. 22, al. 1), également en cas de réception via Internet («simulcasting et webcasting»), en dehors de la sphère privée.
Est exclue du tarif la communication d'émissions de télévision sur grands écrans et surfaces de projection de plus de 3m de diagonale, qui est régie par le TC 3c.
Est également exclue du tarif la communication d'œuvres diffusées consultables à la demande (c'est-à-dire consultables au moment et au lieu choisis par le client).
Le tarif se rapporte également à la projection de supports audiovisuels disponibles dans le commerce en dehors de la sphère privée. N'entrent toutefois pas dans ce tarif les projections de supports audiovisuels lors de manifestations où l'on se rend pour apprécier des œuvres, des représentations ou des prestations, ou celles pour l'exécution desquelles l'utilisation d'œuvres, de représentations ou de prestations à partir de supports audiovisuels est nécessaire ou essentielle.
Tarif commun 3a TV 2010-2013 Projet du 26.03.2009
2.3
3.1
3.2
Certaines sociétés de gestion ne représentent pas tous les droits d’utilisation relatifs à la projection de supports audiovisuels. Le tableau ci-après établit la liste des types d'utilisation en précisant quels répertoires sont autorisés selon ce tarif et lesquels nécessitent une autorisation spéciale.
Utilisation
autorisés selon ce tarif
autorisation spéciale nécessaire
Réception d'émissions de télévision sur écrans ou surfaces de projection de 3 m de diagonale au maximum
tous répertoires
Communication en différé d'émissions de télévision sur écrans et surfaces de projection jusqu'à 3m de diagonale
Musique (droits d'auteur) et répertoire de Swissperform pour les supports audiovisuels disponibles dans le commerce
Tous les autres répertoires concernés
Projection de supports audiovisuels disponibles dans le commerce sur écrans et surfaces de projection
Musique (droits d'auteur) et répertoire de Swissperform
Autres répertoires concernés
Projection de supports audiovisuels non disponibles dans le commerce sur écrans
Musique (droits d'auteur)
Tous les autres répertoires concernés
Enregistrement sur supports audiovisuels
Tous répertoires concernés
Réserves, autres tarifs
Toute utilisation qui n'est pas mentionnée expressément n'est pas régie par le
présent tarif.
D'autres tarifs des sociétés de gestion ont priorité sur le présent tarif, par exemple
pour
- la projection de supports audiovisuels et la communication d'œuvres diffusées sur grands écrans selon les tarifs TC T.ou TC 3c
- les cinémas (tarif E)
les exécutions lors de manifestations dansantes et récréatives (tarif commun Hb)
les exécutions lors de manifestations dansantes et récréatives dans l'industrie
hôtelière (tarif commun H)
- les exécutions avec appareils musicaux automatiques (tarif commun Ma)
- les concerts (tarif commun K)
les cours de danse, de gymnastique et de ballet (tarif commun L)
les trains, avions, cars, stands forains, voitures publicitaires, bateaux (tarif
commun 3b)
- les services télékiosque, les projections payantes de supports audiovisuels sur
grands écrans (tarif commun T)
Tarif commun 3a TV 2010-2013
Projet du 26.03.2009
B. Sociétés de gestion
4 SUISA fait office, pour ce tarif, de représentante et d’organe commun d'encaissement pour les sociétés de gestion:
- PROLITTERIS
SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA)
SUISSIMAGE
- SWISSPERFORM
C. Encaissement par l'organe de perception de la redevance de réception radio et télévision
5 L'organe de perception de la redevance de réception radio et télévision, sur mandat des sociétés de gestion, perçoit la redevance pour la réception d'émissions selon le présent tarif, en même temps que la redevance pour la réception de programmes de télévision à titre professionnel ou commercial, auprès des personnes soumises à une obligation d'annonce d’après l'Ordonnance du 9 mars 2007 sur la radio et la télévision (ORTV).
Les détails de ce mandat sont réglés par un contrat entre l'organe de perception de la redevance de réception radio et télévision et les sociétés de gestion.
6 Les organisateurs qui versent à cet organe de perception la redevance pour la
réception d'émissions selon le présent tarif n'ont pas à verser de redevances supplémentaires pour toutes les autres utilisations autorisées selon les ch. 2.1, 2.2 et
2.3 du présent tarif.
7 La redevance ne vaut que pour un établissement, un magasin, une entreprise, etc. Si une seule redevance de réception selon l'ORTV est nécessaire pour la réception d'émissions dans plusieurs établissements, les redevances pour les autres établissements doivent être versées à part.
8 La redevance correspond aux montants suivants par mois:
8.1 Pour les utilisations à titre professionnel
Une utilisation est professionnelle lorsque la réception d'émissions / les projections de supports audiovisuels sont accessibles à l'organisateur et à son personnel, mais pas à sa clientèle. Une redevance mensuelle échelonnée selon le nombre d'appareils de réception est perçue pour les utilisations à titre professionnel.
a) pour un appareil de réception
Année Droits d'auteur Droits voisins Total
2010 CHF 12.90 CHF 3.85 CHF 16.75 2011 CHF 12.40 CHF 3.75 CHF 16.15 2012 CHF 12.00 CHF 3.60 CHF 15.60 2013 CHF 11.55 CHF 3.45 CHF 15.00
Tarif commun 3a TV 2010-2013 Projet du 26.03.2009
8.2
b) pour deux appareils de réception
Année Droits d'auteur Droits voisins Total
2010 CHF 13.60 CHF 4.10 CHF 17.70 2011 CHF 13.90 CHF 4.15 CHF 18.05 2012 CHF 14.20 CHF 4.25 CHF 18.45 2013 CHF 14.45 CHF 4.35 CHF 18.80 c) pour 3 appareils de réception et plus
Année Droits d'auteur Droits voisins Total
2010 CHF 14.15 CHF 4.25 CHF 18.40 2011 CHF 15.00 CHF 4.50 CHF 19.50 2012 CHF 15.80 CHF 4.75 CHF 20.55 2013 CHF 16.65 CHF 5.00 CHF 21.65
Pour les utilisations commerciales
Une utilisation est commerciale lorsque la clientèle de l'organisateur peut bénéficier de la réception d'émissions / la projection de supports sonores, exclusivement ou en plus des cas d’utilisation a titre professionnel. Une redevance mensuelle échelonnée réception est perçue pour les utilisations
selon
le nombre d'appareils de
commerciales.
a) pour un appareil de réception
Année Droits d'auteur Droits voisins Total
2010 CHF 12.90 CHF 3.85 CHF 16.75 2011 CHF 12.40 CHF 3.75 CHF 16.15 2012 CHF 12.00 CHF 3.60 CHF 15.60 2013 CHF 11.55 CHF 3.45 CHF 15.00 b) pour deux appareils de r&ception
Année Droits d'auteur Droits voisins Total
2010 CHF 13.60 CHF 4.10 CHF 17.70 2011 CHF 13.90 CHF 4.15 CHF 18.05 2012 CHF 14.20 CHF 4.25 CHF 18.45 2013 CHF 14.45 CHF 4.35 CHF 18.80
Tarif commun 3a TV 2010-2013 Projet du 26.03.2009
8.3
c) pour 3 à 10 appareils de réception:
Annde Droits d'auteur Droits voisins Total
2010 CHF 14.15 CHF 4.25 CHF 18.40 2011 CHF 15.00 CHF 4.50 CHF 19.50 2012 CHF 15.80 CHF 4.75 CHF 20.55 2013 CHF 16.65 CHF 5.00 CHF 21.65 d) pour 11 à 50 appareils de réception
Année Droits d'auteur Droits voisins Total
2010 CHF 16.00 CHF 4.80 CHF 20.80 2011 CHF 18.65 CHF 5.60 CHF 24.25 2012 CHF 21.35 CHF 6.40 CHF 27.75 2013 CHF 24.00 CHF 7.20 CHF 31.20 e) pour 51 à 100 appareils de réception
Année Droits d'auteur Droits voisins Total
2010 CHF 18.25 CHF 5.45 CHF 23.70 2011 CHF 23.15 CHF 6.95 CHF 30.10 2012 CHF 28.10 CHF 8.40 CHF 36.50 2013 CHF 33.00 CHF 9.90 CHF 42.90 f) pour 101 appareils de réception et plus
Année Droits d'auteur Droits voisins Total
2010 CHF 21.50 CHF 6.50 CHF 28.00 2011 CHF 29.75 CHF 8.90 CHF 38.65 2012 CHF 37.95 CHF 11.40 CHF 49.35 2013 CHF 46.15 CHF 13.85 CHF 60.00
La définition des appareils de réception se base sur les dispositions déterminantes de
l'ORTV
Tarif commun 3a TV 2010-2013 Projet du 26.03.2009
D. Encaissement par SUISA
9 SUISA perçoit la redevance auprès de ceux qui ne paient pas de redevance de
réception selon l'ORTV ou qui ne versent pas les redevances selon le présent tarif à l'organe de perception de la redevance de réception radio et télévision.
10 La redevance s'élève à 120 % de la redevance mentionnée au ch. 8.
ila Les redevances selon ch. 8 sont doublées
- si des répertoires sont utilisés sans paiement de redevance à l'organe de perception de la redevance de réception radio et télévision et sans autorisation préalable de SUISA
- lorsque l'organisateur donne des informations inexactes ou lacunaires intentionnellement ou par négligence grossière.
12 Une prétention à des dommages-intérêts supérieurs est réservée.
E. TVA
13 La redevance ne comprend pas une éventuelle taxe sur la valeur ajoutée, qui est facturée en sus au taux en vigueur.
F. Décompte
14 Les organisateurs
qui ne paient pas de redevance de réception selon l'ORTV
ou qui ne versent pas de redevances selon le présent tarif à l'organe de perception de la redevance de réception radio et télévision
fournissent à SUISA toutes les informations nécessaires au calcul de la redevance selon le présent tarif, dans les dix jours après une manifestation, après le début de l’utilisation ou à la date fixée dans l'autorisation.
15 SUISA peut demander des justificatifs.
16 Si, même après un rappel écrit, les données ou les justificatifs ne sont pas envoyés dans le délai supplémentaire imparti, ou si l’accès à la comptabilité est refusé, SUISA peut procéder elle-même à une estimation des données et s’en servir pour établir sa facture. Les factures établies sur cette base sont considérées comme acceptées par le client si celui-ci ne fournit pas, dans les 30 jours après la date de la facture, des indications complètes et correctes.
Tarif commun 3a TV 2010-2013 Projet du 26.03.2009
G. Paiements
17 Les redevances sont payables avec la redevance selon l'ORTV ou à la date fixée dans l’autorisation.
Les autres factures sont payables dans les 30 jours.
18 Les redevances établies sur la base de contrats annuels et supérieures à CHF 600.— sont payables en règle générale en quatre acomptes; au-dessus de CHF 6'000.-, elles sont payables par mensualités.
19 SUISA peut exiger des garanties des organisateurs qui n’honorent pas leurs
obligations dans les délais. H. Relevés de la musique et des supports audiovisuels utilisés
20 Les sociétés de gestion renoncent à ces relevés, à moins qu'ils ne soient demandés expressément dans l’autorisation.
I. Durée de validité
21 Ce tarif est valable du 1° janvier 2010 au 31 décembre 2013. Il peut étre révisé avant son échéance en cas de modification importante des circonstances.
ProLitteris Societa svizzera per i diritti degli autori d’arte letteraria e visuale
SSA
Societa svizzera degli autori
SUISA
Società svizzera per i diritti degli autori di opere musicali
SUISSIMAGE
Cooperativa svizzera per i diritti d’autore di opere audiovisive
SWISSPERFORM
Societa svizzera per i diritti di protezione affini
Tariffa comune 3a TV 2010 - 2013 Versione del 26.03.2009
Ricezione di emissioni televisive al di fuori della cerchia privata nonché determinate proiezioni di supporti audiovisivi
Approvata dalla Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d’autore e dei diritti affini il . Pubblicata nel Foglio ufficiale svizzero di commercio n. del
Societa di riscossione
SUISA
Via Soldino 9, 6900 Lugano, Telefono 091 950 08 28, Fax 091 950 08 29 Bellariastrasse 82, 8038 Zürich, Telefon 044 485 66 66, Fax 044 482 43 33 11bis, av. du Grammont, 1007 Lausanne, Téléphone 021 614 32 32, Telefax 021 614 32 42
http://www.suisa.ch E-Mail: suisa@suisa.ch
Tariffa comune 3a TV 2010 - 2013 Versione del 26.03.2009
A. 1.1
1.2
Gil
2.3
Oggetto della tariffa
Repertori La tariffa concerne i diritti d’autore relativi
- alle opere letterarie e alle opere delle arti figurative del repertorio della ProLitteris
- alle opere drammatiche e operistiche del repertorio della Société Suisse des Auteurs (SSA)
- alle opere musicali non teatrali del repertorio della SUISA (qui di seguito «musica»)
- alle opere visive e audiovisive del repertorio della SUISSIMAGE
La tariffa concerne inoltre i diritti di protezione affini relativi
prestazioni artistiche del repertorio della SWISSPERFORM
ai programmi televisivi (qui di seguito insieme «emissioni televisive») del repertorio della SWISSPERFORM.
Utilizzazione dei repertori
La tariffa si riferisce alla ricezione simultanea e senza modifiche di emissioni televisi- ve (ritrasmissione di opere diffuse conformemente alla LDA art. 22, par.1), anche in caso di ricezione via Internet (cosiddetti simulcasting e webcasting), al di fuori della cerchia privata.
È esclusa dalla tariffa la diffusione di emissioni televisive su maxischermi e superfici di proiezione di oltre 3m di diagonale, che è invece regolata nella tariffa TC 3c.
Non è nemmeno contemplata nella tariffa la diffusione di contenuti che possono esse- re richiamati on-demand (vale a dire richiamabili da qualsiasi luogo e in qualsiasi momento a propria libera scelta).
La tariffa si riferisce inoltre alla proiezione di supporti audiovisivi disponibili in com- mercio, al di fuori della cerchia privata. Non è tuttavia contemplata nella tariffa la pro- iezione di supporti audiovisivi durante tutte quelle manifestazioni a cui ci si reca per assistere ad opere, produzioni o prestazioni o per la cui esecuzione è necessaria o essenziale l'utilizzazione di opere, produzioni o prestazioni.
Alcune società di gestione non detengono tutti i diritti di utilizzazione in relazione alla proiezione di supporti audiovisivi. Qui di seguito è stabilito relativamente alle singole utilizzazioni per quali repertori è necessaria l'autorizzazione secondo questa tariffa e per quali altri un’autorizzazione speciale.
Tariffa comune 3a TV 2010 - 2013
Versione del 26.03.2009
3.1
3.2
Utilizzazione
autorizzata secondo questa tariffa
autorizzazione speciale necessaria
Ricezione di emissioni televisive su schermi e superfici di proiezione fino a 3m di diagonale
tutti i repertori
Diffusione in differita di emissioni televisive su schermi e superfici di proiezione fino a 3m di diagonale
musica (diritti d’autore) e repertorio Swissperform concer- nente supporti audio- visivi in commercio
tutti gli altri repertori in questione
non disponibili in commercio su schermi
(diritti d'autore)
Proiezione di supporti audiovisivi | musica (diritti gli altri repertori in que- disponibili in commercio su d’autore) e repertorio |stione
schermi e superfici di proiezione Swissperform
Proiezione di supporti audiovisivi musica tutti gli altri repertori in
questione
Registrazione su supporti audio- visivi
tutti i repertori in que- stione
Riserve, altre tariffe
Utilizzazioni non espressamente citate non vengono disciplinate dalla presente tariffa.
Altre tariffe delle società di gestione prevalgono rispetto alla presente, per esempio
per
- proiezione di supporti audiovisivi e diffusione su maxischermi in base alle tariffe TC
- cinema (tariffa E)
esecuzioni per manifestazioni danzanti e ricreative (tariffa comune Hb)
esecuzioni per manifestazioni danzanti e ricreative nell'industria alberghiera (tariffa
comune H)
- esecuzioni con Juke-Box (tariffa comune Ma)
- concerti (tariffa comune K)
corsi di danza, ginnastica e balletto (tariffa comune L)
treni, aeroplani, pullman, vetture pubblicitarie con altoparlante, lunapark, battelli
(tariffa comune 3b)
- servizi di telechiosco, proiezioni di supporti audiovisivi a pagamento e su maxi-
schermi (tariffa comune T).
Tariffa comune 3a TV 2010-2013 Versione del 26.03.2009
B. Società di riscossione
4 La SUISA & rappresentante, per quanto concerne questa tariffa, e punto d’incasso comune delle societa di riscossione
- PROLITTERIS
SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA)
SUISSIMAGE
- SWISSPERFORM
C. Incasso tramite l'organo di riscossione dei canoni radiotelevi- sivi
5 Su incarico delle societa di gestione, l'organo di riscossione dei canoni radiotelevisivi incassa le indennita per la ricezione delle emissioni in base a questa tariffa contem- poraneamente ai canoni di ricezione presso coloro che in base all'ordinanza sulla ra- diotelevisione (ORTV) sottostanno all'obbligo di annuncio, per la ricezione di emissioni radiofoniche nell'ambito dell'attività professionale o per l'utilizzo commercia- le.
| particolari vengono disciplinati in base ad un contratto tra l'organo di riscossione dei canoni radiotelevisivi e le societa di gestione.
6 Quegli organizzatori che versano l’indennità per la ricezione delle emissioni in base a questa tariffa all'organo di riscossione dei canoni radiotelevisivi, hanno l’autorizzazione senza indennità supplementare per tutte le altre utilizzazioni autoriz- zate in base alle cifre 2.1 e 2.2 di questa tariffa.
7 L'indennità vale sempre per ogni singolo ufficio, negozio, azienda, veicolo, ecc. Se è richiesto un solo canone di ricezione in base all'ORTV per la ricezione di emissioni in più uffici, ecc., le indennità per gli altri uffici vanno versate separatamente.
8 L'indennità mensile ammonta a:
8.1 Per le utilizzazioni nell'ambito dell'attività professionale
Un'utilizzazione è considerata nell'ambito dell'attività professionale nella misura in cui la ricezione d'emissione/le proiezioni di supporti audiovisivi sono accessibili all'orga- nizzatore ed al suo personale, non tuttavia alla sua clientela. Per le utilizzazioni nell'ambito dell'attività professionale viene riscosso un canone mensile variabile in base al numero di apparecchi di ricezione.
Tariffa comune 3a TV 2010-2013
Versione del 26.03.2009
8.2
a) perun apparecchio di ricezione
37455
Anno diritti d'autore diritti di protezione affini |insieme 2010 CHF 12.90 CHF 3.85 CHF 16.75 2011 CHF 12.40 CHF 3.75 CHF 16.15 2012 CHF 12.00 CHF 3.60 CHF 15.60 2013 CHF 11.55 CHF 3.45 CHF 15.00 b) per due apparecchi di ricezione
Anno diritti d'autore diritti di protezione affini |insieme 2010 CHF 13.60 CHF 4.10 CHF 17.70 2011 CHF 13.90 CHF 4.15 CHF 18.05 2013 CHF 14.45 CHF 4.35 CHF 18.80 c) per3e più apparecchi di ricezione
Anno diritti d'autore diritti di protezione affini insieme 2010 CHF 14.15 CHF 4.25 CHF 18.40 2011 CHF 15.00 CHF 4.50 CHF 19.50 2012 CHF 15.80 CHF 4.75 CHF 20.55 2013 CHF 16.65 CHF 5.00 CHF 21.65
Per le utilizzazioni commerciali
Un'utilizzazione è considerata commerciale nella misura in cui
la clientela
dell'organizzatore può utilizzare la ricezione d'emissione/le proiezioni di supporti audiovisivi esclusivamente o aggiuntivamente all'utilizzazione nell'ambito dell'attività professionale. Per le utilizzazioni commerciali viene riscosso un canone mensile variabile in base al numero di apparecchi di ricezione.
a) per un apparecchio di ricezione
Anno diritti d'autore diritti di protezione affini |insieme
2010 CHF 12.90 CHF 3.85 CHF 16.75 2011 CHF 12.40 CHF 3.75 CHF 16.15 2012 CHF 12.00 CHF 3.60 CHF 15.60 2013 CHF 11.55 CHF 3.45 CHF 15.00
Tariffa comune 3a TV 2010 - 2013
Versione del 26.03.2009
8.3
b) per due apparecchi di ricezione
Anno diritti d'autore diritti di protezione affini |insieme 2010 CHF 13.60 CHF 4.10 CHF 17.70 2011 CHF 13.90 CHF 4.15 CHF 18.05 2012 CHF 14.20 CHF 4.25 CHF 18.45 2013 CHF 14.45 CHF 4.35 CHF 18.80 c) per 8 fino a 10 apparecchi di ricezione
Anno diritti d'autore diritti di protezione affini |insieme 2010 CHF 14.15 CHF 4.25 CHF 18.40 2011 CHF 15.00 CHF 4.50 CHF 19.50 2012 CHF 15.80 CHF 4.75 CHF 20.55 2013 CHF 16.65 CHF 5.00 CHF 21.65 d) per11 fino a 50 apparecchi di ricezione
Anno diritti d'autore diritti di protezione affini |insieme 2010 CHF 16.00 CHF 4.80 CHF 20.80 2011 CHF 18.65 CHF 5.60 CHF 24.25 2012 CHF 21.35 CHF 6.40 CHF 27.75 2013 CHF 24.00 CHF 7.20 CHF 31.20 e) per 51 fino a 100 apparecchi di ricezione
Anno diritti d'autore diritti di protezione affini |insieme 2010 CHF 18.25 CHF 5.45 CHF 23.70 2011 CHF 23.15 CHF 6.95 CHF 30.10 2012 CHF 28.10 CHF 8.40 CHF 36.50 2013 CHF 33.00 CHF 9.90 CHF 42.90 f) per 101 e più apparecchi di ricezione
Anno diritti d'autore diritti di protezione affini |insieme 2010 CHF 21.50 CHF 6.50 CHF 28.00 2011 CHF 29.75 CHF 8.90 CHF 38.65 2012 CHF 37.95 CHF 11.40 CHF 49.35 2013 CHF 46.15 CHF 13.85 CHF 60.00
La definizione di apparecchi di ricezione è conforme alle disposizioni determinanti
dell'ORTV.
Tariffa comune 3a TV 2010 - 2013 Versione del 26.03.2009
D. Incasso effettuato dalla SUISA
9 La SUISA riscuote l’indennitä presso coloro che non pagano il canone in base all'ORTV o che non versano le indennità in base a questa tariffa all'organo di riscossione dei ca- noni radiotelevisivi.
10 L'indennità è pari al 120 % delle indennità in base alla cifra 8.
11 Le indennità in base alla cifra 8 raddoppiano se
- vengono utilizzati repertori senza che venga pagata l’indennità all'organo di riscos- sione dei canoni radiotelevisivi e senza che ci si sia procurati un’autorizzazione della SUISA
- se l’organizzatore fornisce intenzionalmente o per negligenza indicazioni inesatte o incomplete.
12 Rimane riservato un indennizzo eccedente.
E. Impostasul valore aggiunto
13 Le indennità s'intendono senza un'eventuale imposta sul valore aggiunto che viene sommata all’importo, al tasso in vigore.
F. Conteggio
14 Organizzatori che
non pagano canoni in base all'ORTV o
che non pagano un’indennitä in base alla presente tariffa all'organo di riscossione dei canoni radiotelevisivi
trasmettono alla SUISA tutte le indicazioni necessarie per il calcolo dell’indennità, risp. dell'indennità supplementare, entro un periodo di 10 giorni a contare da quello della manifestazione, dopo l’inizio dell’intrattenimento di sottofondo o entro i termini citati nell’autorizzazione.
15 LaSUISA può richiedere i relativi giustificativi.
16 Sele indicazioni o i giustificativi non vengono inoltrati entro il termine previsto neanche dopo sollecito scritto o se l’accesso ai libri contabili viene rifiutato, la SUISA può proce- dere alla stima delle indicazioni e approntare la fattura sulla base di questa. Le fatture allestite su questa base vengono considerate accettate dal cliente, se quest'ultimo non fornisce indicazioni complete e corrette entro 30 giorni dalla data della fatturazione.
Tariffa comune 3a TV 2010-2013 Versione del 26.03.2009
G. Pagamenti
17 Le indennità vanno pagate insieme ai canoni in base all'ORTV o entro i termini fissati nell’autorizzazione.
Altre fatture vanno pagate entro i 30 giorni.
18 Indennità in base a contratti annui eccedenti l'importo di CHF 600.- si pagano di regola in quattro rate, quelle superiori a CHF 6000.- in rate mensili.
19 La SUISA può esigere garanzie da organizzatori che non adempiono i loro obblighi di pagamento entro il termine fissato.
H. Elenchi della musica utilizzata e dei supporti audiovisivi utiliz- zati
20 Le società di gestione rinunciano a questi elenchi fintantoché non li richiedano espressamente nell’autorizzazione.
I. Periodo di validità
21 Questa tariffa è valida dal 1° gennaio 2010 fino al 31 dicembre 2013. In caso di cam- biamento sostanziale delle circostanze, essa può essere riveduta prima della scadenza.
ESchK
CAF
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV
CFDC
1.
Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
Die am GT 3a TV (Empfang von Fernsehsendungen ausserhalb des privaten Bereichs sowie gewisse Vorführungen von Tonbild-Trägern) beteiligten Verwertungsgesellschaf- ten ProLitteris, SSA, SUISA, Suissimage und Swissperform haben unter Federführung der Suissimage die von der Schiedskommission verlangte geänderte Fassung dieses Tarifs mit Eingabe vom 31. März 2009 eingereicht. Die ursprüngliche Tariffassung zur Revision des bestehenden GT 3a wurde bereits am 30. Juni 2008 zugestellt. Damit ist
die Eingabefrist gemäss Art. 9 Abs. 2 URV ohne weiteres gewahrt.
Die Schiedskommission beschliesst, über den Antrag der UEFA auf Parteistellung in diesem Verfahren nach der materiellen Behandlung des Tarifs zu entscheiden. Die UE-
FA konnte sich denn auch in materieller Hinsicht zum vorliegenden Tarif äussern.
Im Hinblick auf die für den 29. Oktober 2009 angesetzte Sitzung sowie als Reaktion auf die zweite Stellungnahme des Preisüberwachers haben die Verwertungsgesellschaften der Schiedskommission am 16. Oktober 2009 eine tabellarische Übersicht (Hochrech- nung) zukommen lassen, welche die Auswirkungen aufzeigen soll, falls der Empfehlung des Preisüberwachers Folge gegeben wird. Gastrosuisse verlangt, dieses zusätzlich
eingereichte Dokument sei aus den Akten zu weisen.
3.1. Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) stellt die Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest. Allerdings sind die Parteien nach Art. 13 VWVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Wie die Schiedskommission und auch das Bundesgericht bereits in mehreren Entscheiden (vgl. etwa den Entscheid des BGer betr. GT 4 vom 24. März 1995, E. 8d) festgehalten haben, kommt dieser Mitwirkungspflicht der Parteien in Tarifgenehmigungsverfahren eine erhöhte Bedeutung zu. Die Schiedskommission ist indessen verpflichtet, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 VwVG). Im Übrigen haben die Parteien das Recht, sich an Sitzungen mündlich zu äussern (Art. 13 URV).
Die Schiedskommission hat anlässlich der Sitzung vom 8. Dezember 2008 betr. den GT 3a die Parteien angehalten, allfällige weitere Unterlagen vor der Sitzung und
nicht erst anlässlich der Sitzung zu unterbreiten. Diesem Anliegen sind die Verwer-
ESchK CAF CFDC
3.2.
42155
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV
tungsgesellschaften mit der vorgängigen Zustellung der fraglichen Unterlagen nach- gekommen. Da das Beweisverfahren im Zeitpunkt der Aktenbeilegung noch nicht abgeschlossen war und den Verwertungsgesellschaften eine wesentlich frühere Zu- stellung nach der Empfehlung des Preisüberwachers gar nicht möglich war, gibt es keinen Grund, die entsprechenden Hochrechnungen aus den Akten zu weisen. Da-
mit wird der Antrag von Gastrosuisse abgelehnt.
Im Weiteren führt der Umstand, dass die Verwertungsgesellschaften mit einem ein- zelnen Nutzerverband zwischenzeitlich Verhandlungen geführt haben und sich da- bei mit diesem Verband auf den Kompromissvorschlag vom 18. März 2009 einigen konnten, nicht zur Rückweisung der Tarifeingabe wegen ungenügender Verhand- lungen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Verwertungsgesellschaften letztlich auf einen Antrag auf Genehmigung des Kompromissvorschlags verzichtet haben, da ihm nicht alle Tarifbeteiligten zustimmen konnten. Dieser Vorschlag ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Demgegenüber ist festzustellen, dass die Verwertungsgesellschaften den bereits am 30. Juni 2008 eingereichten Tarif ge- mäss Art. 46 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 URV genügend verhandelt haben. Die vorgenommenen zusätzlichen Änderungen in der Tariffassung vom 26. März 2009 beruhen auf der Zwischenverfügung der Schiedskommission vom 24. Dezember
2008 und den in dieser Verfügung geäusserten Vorbehalte zum vorgelegten Tarif.
Weitere Verhandlungen mussten gestützt auf diese Zwischenverfügung nicht mehr geführt werden. Die Verwertungsgesellschaften sind allerdings frei, im Rahmen von zusätzlichen Verhandlungen mit einzelnen Beteiligten weitere Möglichkeiten auszu- loten, was vorliegend offenbar ohne weitere Folgen geblieben ist. Damit ist auf die Tarifvorlage in der geänderten Fassung vom 26. März 2009 der Verwertungsgesell-
schaften einzutreten.
4. Gemäss Art. 47 Abs. 1 URG haben diejenigen Verwertungsgesellschaften, die im glei-
chen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken oder von Dar-
bietungen nach einheitlichen Grundsätzen einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und
eine einzige Gesellschaft als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen. Mit der Aufstellung
des GT 3a TV sind die daran beteiligten Verwertungsgesellschaften dieser Pflicht nach-
gekommen. Es bleibt aber noch zu prüfen, ob die Aufteilung des bisherigen Tarifs in ei-
nen GT 3a Radio und Tonträger sowie in einen GT 3a TV genehmigt werden kann.
ESchK CAF CFDC
43155
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV
4.1. Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Aufstellung dieser Be-
stimmung ein doppeltes Ziel verfolgte. Einerseits soll damit verhindert werden, dass die Werknutzer für bestimmte Verwendungshandlungen die Vergütungen mit ver- schiedenen Gläubigern aushandeln müssen (vgl. Botschaft zum URG, BBI 1989 Ill 558). Den Nutzern soll ein einheitlicher und überblickbarer Gesamttarif angeboten werden. Die Pflicht zur Aufstellung gemeinsamer Tarife entspricht daher ihrem Be- dürfnis nach einer möglichst gebündelten Rechtswahrnehmung (Govoni/Stebler, SIWR II/1., S. 463 f.). Diese Bestimmung hat damit insbesondere den Zweck, die Nutzer vor Nachteilen zu schützen, die durch ein unkoordiniertes Vorgehen ver- schiedener Verwertungsgesellschaften in demselben Nutzungsbereich entstehen könnten. Andererseits soll damit die Schiedskommission in die Lage versetzt wer- den, die Tarifprüfung nach Artikel 55 ff. URG möglichst effizient und in Kenntnis der Zusammenhänge zwischen den Forderungen der einzelnen Verwertungsgesell- schaften vorzunehmen. In der Lehre (Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl. 2008, N. 4 zu Art. 47 Abs. 1 URG) wird mit Bezug auf die Botschaft zum URG die Auffassung vertreten, dass man von der Schiedskommission nicht verlangen könne, zu unterschiedlichen Zeiten Teiltarife zu prüfen, bei deren Genehmigung noch gar kein Gesamtüberblick möglich ist (vgl. dazu auch den Beschluss betr. GT A vom 19. Dezember 1996, Ziff. II/1b).
Im Beschluss betr. den Tarif A Radio der Swissperform vom 4. Dezember 2001 (Ziff. 11/3) wies die Schiedskommission auf die Tarifautonomie der Verwertungsgesell- schaften hin und war auf Grund der unterschiedlichen Verfahrensstadien bereit, die Aufspaltung in einen Radio- und Fernsehbereich zu akzeptieren. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass für getrennte Vorlagen sachliche Gründe sprechen, nachdem die Parteien über die beiden Bereiche separat verhandelten und im Fernsehbereich spe- zifische Rechtsfragen noch eingehender Klärung bedurften. Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Mai 2003, E. 2 in sic! 11/2003, 885 f.). Dagegen hat die Schiedskommission befunden, dass ei- ner weiteren tariflichen Aufteilung ohne wichtigen Grund in einem gleichen oder ähn- lichen Nutzungsbereich mit identischen Tarifpartnern entgegengewirkt werden sollte, da dies zu einer wenig übersichtlichen Aufspaltung der Tarife führt. Die ESchK hat in diesem Fall die Tarifaufspaltung nicht erlaubt (vgl. den Entscheid vom 11. Dezember
2007 betr. den Tarif AS Radio, Ziff. 1/8 bzw. den Entscheid des BVG vom 12. Juni
2009, E. 3.1).
44155
ESchK
CAF
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV
CFDC
5.
4.2.Die Schiedskommission stellt zunächst fest, dass sowohl auf Seiten der Verwer- tungsgesellschaften wie auch der Nutzerverbände die Verhandlungspartner in den beiden Teiltarifen GT 3a Radio und Tonträger sowie GT 3a TV nicht vollständig identisch sind. So fehlt im Radiotarif auf Seiten der Verwertungsgesellschaften die Suissimage und im Fernsehtarif sind Coiffuresuisse sowie die Gesellschaft der Schweizerischen Kunsteisbahnen nicht beteiligt. Zudem hat der Schweizer Casino- verband von sich aus die Entlassung aus dem Verfahren betr. GT 3a TV verlangt. Diese Entlassung wurde zwar bestätigt, was allerdings nicht bedeuten kann, dass die Mitglieder des Casinoverbandes keine Nutzungen gemäss GT 3a TV vornehmen
und damit gegebenenfalls unter diesen Tarif fallen.
Die Schiedskommission kommt zum Schluss, dass bei unterschiedlichen Tarifpar- teien und bei einer Anknüpfung der urheberrechtlichen Nutzung an unterschiedliche Kriterien (Fläche bzw. Anzahl Empfangsgeräte) die Aufspaltung eines Tarifs durch- aus Sinn machen kann. Unter Berücksichtigung der Tarifautonomie der Verwer- tungsgesellschaften bestätigt sie somit ihre bereits mit der Zwischenverfügung vor- genommene Einschätzung, dass der bisherige Tarif in einen Radio- und in einen Fernsehtarif aufgespalten werden kann, sofern die Teiltarife die Kriterien der Ange-
messenheit gemäss Art. 59 f. URG erfüllen.
Auch zu den Nutzungen in Sitzungs-, Hotel- und Spitalzimmern hat sich die Schieds- kommission bereits geäussert und sie bestätigt ihre Auffassung, dass es sich hierbei nicht um einen vergütungsfreien Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG handelt. Das Wahrnehmbarmachen von Sendungen gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. f URG ist ein ausschliessliches Recht des Urhebers. Dasselbe gilt hinsichtlich der verwandten Schutz- rechte (vgl. Art. 33 Abs. 2 Bst. e, bzw. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Bst. b URG). Diese Rechte sind - soweit kein Privat- bzw. Eigengebrauch vorliegt - gemäss Art. 22 Abs. 1 URG über die konzessionierten Verwertungsgesellschaften wahrzunehmen. Es liegt da- her innerhalb der Tarifautonomie der Verwertungsgesellschaften, wie sie diese Nutzun- gen erfassen wollen. So bezieht sich beispielsweise bereits der bisherige GT 3a gemäss Ziff. 2.1 auf die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sowie auf den Empfang von Sendungen zur Hintergrund-Unterhaltung in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufent- haltsräumen und Arbeitsräumen. Nutzer im urheberrechtlichen Sinn ist hier nicht der ein-
zelne Hotelgast oder Spitalpatient, der den Werkgenuss unmittelbar wahrnimmt, sondern
45155 ESchK CAF Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV CFDC
der Hotel- oder Spitalbetreiber, welcher die erforderliche Empfangsmöglichkeit zur Ver- fügung stellt. Dies ist beispielsweise vergleichbar mit der Regelung im GT 3b, bei der die Fluggesellschaft dem einzelnen Passagier ein Unterhaltungsequipment zur Verfügung stellt und ihm eine gewisse Wahlfreiheit bei den Programmen überlässt. Auch hier gilt die Fluggesellschaft als eigentliche Nutzerin und Schuldnerin der Vergütung. Es ist somit zwischen dem urheberrechtsfreien eigentlichen Werkgenuss und der urheberrechtlich re- levanten Handlung durch den Betreiber der Anlage zu unterscheiden. Das Hotel oder Spital, das seinen Kunden das Fernsehen ermöglicht, macht dies regelmässig aus kommerziellen Überlegungen. Es liegt hier auch keine Doppelentschädigung in Konkur- renz mit dem GT 1 vor, da mit dem GT 1 eine andere Nutzung, nämlich das Weitersen- den von Fernsehprogrammen über ein Kabelnetz entschädigt wird. Die ESchK ist daher mit dem Einbezug von Hotel- und Spital- bzw. von Sitzungszimmern in den GT 3a TV
einverstanden.
Nur der Vollständigkeit halber sei hier noch auf den Entscheid des EuGH vom 7. Dezem- ber 2006 (C-306/05; vgl. hierzu auch das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssa- che C-136/09) in ähnlicher Sache hingewiesen. Gemäss diesem Entscheid stellt die Verbreitung von Sendungen mittels in den Hotelzimmern aufgestellter Fernsehapparate, die ein Hotel für seine Gäste vornimmt, eine Öffentliche Wiedergabe dar. Zwar ist dieser Entscheid für die Schweiz nicht verbindlich. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Schweiz Verbandsstaat sowohl der RBÜ (Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, revidiert in Paris am 24.07.1971) wie auch des WCT (WIPO- Urheberrechtsvertrag vom 20.12.1996) und des TRIPS-Abkommens (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) ist. Es ist daher zu fragen, ob Art. 11° RBÜ bzw. Art. 8 WCT wesentlich anders ausgelegt werden könnten als im übrigen Europa, zumal ein Verstoss gegen den Dreistufentest von Art. 13 TRIPS- Abkommen bzw. dem WCT nicht ausgeschlossen werden kann. Dieser Entscheid geht davon aus, dass ohne das Tätigwerden des Hotelbetreibers seine Gäste das geschützte Werk nicht geniessen könnten, obwohl sie sich im Sendegebiet aufhalten. Es handle sich somit um eine zusätzliche Dienstleistung des Hotelbetreibers, um daraus einen gewissen Nutzen zu ziehen. Diese zusätzliche Dienstleistung wirke sich auf den Standard des Ho- tels und damit auf den Preis des Zimmers aus. Es könne auch nicht darauf ankommen, ob die öffentliche Wiedergabe eines Werks vor einem Publikum im Saal stattfinde oder mittels Kopfhörer in einem Café oder stattdessen durch Weiterleitung in Einzelkabinen
oder Gästezimmer übertragen werde. (Vgl. zu dieser Frage auch AJP 2/2008, S. 172 ff.)
ESchK
CAF Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV
CFDC
6. Im Übrigen wird im GT 3a TV nicht zwischen Hintergrund- bzw. Vordergrund-
Unterhaltung unterschieden. Der Begriff der Hintergrund-Unterhaltung stammt aus dem Musikbereich und in älteren Tarifen wurde deshalb auch von Hintergrund-Musik gespro- chen. Nun ist in der Tat fraglich, ob Fernsehsendungen bzw. audiovisuelle Werke als Hintergrund-Unterhaltung wahrgenommen werden können oder ob hierfür nicht vielmehr ein aktives Zuschauen erforderlich ist. Unabhängig von dieser Frage ist offensichtlich, dass für das Wahrnehmbarmachen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 URG eine urheberrechtli- che Entschädigung geschuldet ist. Es liegt in der Tarifautonomie der Verwertungsgesell- schaften, unter welchem Tarif diese Nutzung erfasst werden soll und es ist nicht zum Nachteil der Nutzer, falls diese Nutzung zusammen mit so genannten 'Hintergrund'- Nutzungen erfasst wird, da anzunehmen ist, dass hier die Entschädigungen grundsätz- lich tiefer sind als bei einem besonderen Tarif für die fraglichen Nutzungen. Ebenfalls kein vergütungsfreier Privatgebrauch liegt vor beim Fernsehempfang im Sitzungszimmer (vgl. vorne Ziff. 5), da hier die Nutzung nicht nur in der beruflichen Sphäre stattfindet, sondern darüber hinaus regelmässig in einer Gruppe von unter sich nicht familiär oder freundschaftlich verbundenen Personen. Damit ist eine urheberrechtsfreie private Nut-
zung offensichtlich ausgeschlossen.
Anlässlich der beiden Sitzungen vom 8. und 18. Dezember 2008 hat sich die Schieds- kommission grundsätzlich für den im GT 3a TV vorgenommenen Systemwechsel und dem damit verbundenen Anknüpfen an das Empfangsgerät ausgesprochen. Auch mit der Unterscheidung in gewerbliche und kommerzielle Nutzungen war sie einverstanden. Offene Fragen hatte sie allerdings bei der sprunghaften Erhöhung, der Kostenneutralität der Umstellung, bei der Ausschöpfung des Regelhöchstsatzes von 13 Prozent sowie der Verdoppelung der Tarifansätze für Luxushotels und Spitäler sowie zum Preiszerfall und zur Abschreibungsdauer bei den TV-Empfangsgeräten (vgl. hierzu die Zwischenverfü- gung vom 24. Dezember 2008). Insbesondere konnte sie auf Grund der eingereichten Unterlagen nicht feststellen, inwiefern bei den offenbar vor allem in Spitälern verwende- ten Multifunktionsgeräten berücksichtigt worden ist, dass diese Geräte nicht nur für den Empfang von Fernsehsendungen bzw. dem Vorführen von Tonbildträgern dienen, son- dern noch weitere urheberrechtlich irrelevante Funktionen haben. Zur Vermeidung sprunghafter Erhöhungen war die Schiedskommission der Auffassung, dass die vorge- nommenen Anpassungen besser auszuglätten sind und dem allenfalls am besten mit
über die Jahre gestaffelten Tariferhöhungen beizukommen sei. Dabei schloss sie nicht
47155 ESchK CAF Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV CFDC
aus, dass die Gesamteinnahmen der Verwertungsgesellschaften in diesem Bereich stagnieren oder anfänglich gar leicht rückläufig sind. Besonders stossend war für sie aber der Umstand, dass der gesetzliche Regelhöchstsatz von 13 Prozent in den einzel- nen Nutzerkategorien unterschiedlich hoch ausgeschöpft wurde. Sie hat die Verwer- tungsgesellschaften aufgefordert, einen entsprechend geänderten Tarif vorzulegen, da sie selber nicht in der Lage war, die erforderlichen Korrekturen bei den Vergütungen vor- zunehmen bzw. eine zeitliche Staffelung zur Abfederung der sprunghaften Erhöhungen
einzuführen.
8. In ihrer Eingabe vom 31. März 2009 waren die Verwertungsgesellschaften bereit, die Vergütungssätze in den verschiedenen Kategorien in Ziff. 8.1 (gewerbliche Verwendun- gen) bzw. in Ziff. 8.2 (kommerzielle Verwendungen) stufenweise über vier Jahre anzu- heben und damit sprunghafte Erhöhungen abzumildern. Parallel sollen aber auch die entsprechenden Tarifsenkungen bei einem Empfangsgerät stufenweise vorgenommen werden, um sprunghafte Senkungen zulasten der Urheber und Urheberinnen bzw. der Leistungsschutzberechtigten zu vermeiden. Damit gelangen die Verwertungsgesellschaf- ten letztlich zu den gleich hohen Vergütungen wie in ihrer Tarifeingabe in der Fassung vom 15. Mai 2008, verteilen aber die entsprechenden Erhöhungen bzw. Senkungen auf die Jahre 2010 bis 2013, so dass die definitive Vergütungshöhe erst Ende 2013 erreicht wird. Dies hat zur Folge, dass die Vergütung für ein Empfangsgerät sowohl bei gewerbli- cher wie bei kommerzieller Nutzung von CHF 16.75 (2010) auf CHF 15.00 (2013) zu- rückgeht. Bei den gewerblichen Verwendungen erreicht die Vergütung im Jahre 2013 die gleiche Höhe wie bei dem Tarif in der Fassung vom 15. Mai 2008, nämlich CHF 18.80 bei zwei Empfangsgeräten und CHF 21.65 bei drei und mehr Empfangsgeräten. Dassel- be gilt bei den kommerziellen Verwendungen gemäss Ziff. 8a bis 8e. An Stelle der vor- gesehenen Verdoppelung bei den Hotels der Luxuskategorie und den Spitälern wurde neu die Kategorie ab 101 Empfangsgeräte geschaffen, bei der die Vergütung von 2010 bis 2013 von CHF 28.00 auf CHF 60.00 ansteigt.
9. Bezüglich der Angemessenheit bezieht sich die Schiedskommission im Wesentlichen auf ihren Entscheid vom 18. Dezember 2008, mit dem von ihr festgehalten worden ist, unter welchen Voraussetzungen der eingereichte GT 3a genehmigungsfähig wird (vgl. vorne Ziff. 1/7). Sie hat daher insbesondere zu prüfen, ob die Verwertungsgesellschaften mit der neuen Tarifeingabe diese Voraussetzungen bzw. die Angemessenheitskriterien ge- mäss Art. 59 f. URG erfüllen:
ESchK CAF CFDC
9.1.
9.2.
48155
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV
Gemäss Art. 59 Abs. 1 URG genehmigt die Schiedskommission einen ihr vorgeleg- ten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemes- sen ist, wobei sich die Angemessenheit der Entschädigung nach Art. 60 URG rich- tet: Demnach ist bei der Festlegung der Entschädigung der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Er- trag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand (Abs. 1 Bst. a), die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen (Abs. 1 Bst. b) sowie das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Wer- ken, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen (Abs. 1 Bst. c) zu be- rücksichtigen. Die Entschädigung ist ferner so festzulegen, dass sie in der Regel höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder des Nutzungsaufwands für die Urheberrechte und höchstens drei Prozent für die verwandten Schutzrechte beträgt, wobei die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung Anspruch auf ein an-
gemessenes Entgelt haben (Abs. 2).
Die Spruchkammer hat daher zu prüfen, ob mit der vorgenommenen Tarifänderung die Genehmigungsfähigkeit des GT 3a TV erreicht werden konnte. Sie wird aber auch nochmals prüfen müssen, ob sich ein derartiger Systemwechsel grundsätzlich
aufdrängt.
Dabei kommt sie auch in der geänderten Zusammensetzung zum Schluss, dass die Ausgestaltung eines Tarifs Bestandteil der Tarifautonomie der Verwertungsgesell- schaften ist und diese somit zu entscheiden haben, ob ein Systemwechsel vorge- nommen werden soll oder nicht. Ein Systemwechsel kann somit nicht von vorneher- ein abgelehnt werden. Insbesondere gibt es keine grundsätzlichen Einwände gegen die Anknüpfung der Vergütung an die Anzahl der Geräte. Dies führt zu einer feineren
Abstufung und der Tarif wird dadurch nutzungsabhangiger.
Die Schiedskommission bestätigt, dass als Bemessungsgrundlage beim vorliegen- den Tarif auf die Kosten (vgl. hierzu die Botschaft zum URG; BBI 1989 III 565) der Empfangsanlage sowie auf die weiteren Kosten für den Sendeempfang unter Ein- bezug von baulichen Massnahmen abzustellen ist. Ebenso sind die Stromkosten,
die Billag-Gebühr und die Urheberrechtsvergütung zu berücksichtigen (vgl. hierzu
ESchK CAF CFDC
49155
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV
auch den Entscheid der ESchK vom 25. November 1991 betr. GT |, Ziff. 1/4 bzw. den Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Marz 1995 betr. GT 4, E. 7c ).
Hinsichtlich der relevanten Daten anerkennt die Schiedskommission die eingereich- ten GfS-Studien als taugliche Beweismittel zur Ermittlung des Aufwands der urheber- rechtlichen Nutzungen gemäss dem GT 3a TV. Dass diese Zahlen und Angaben teil- weise nicht mehr aktuell sind, ist letztlich durch das lange Verfahren bedingt und kann nicht den Verwertungsgesellschaften angelastet werden. Eine wiederholte Ak- tualisierung der Daten hätte nicht nur eine weitere Verzögerung zur Folge, sondern ist auch aus Kostengründen nicht durchführbar. Allerdings stellt sie auch fest, dass die Verwertungsgesellschaften darauf verzichtet haben, die verlangten zusätzlichen Angaben zur Abschreibungsdauer sowie allfällige Ergänzungen hinsichtlich des Preiszerfalls einzelner Geräte einzureichen. Diesem Umstand muss bei der Ange-
messenheitsprüfung Rechnung getragen werden.
So gehen die Verwertungsgesellschaften auch in ihrer neuen Tarifeingabe für die Kategorie 1 bis 10 Empfangsgeràte nach wie vor von einem durchschnittlichen Gerä- teaufwand pro Empfangsgerät von CHF 2'688.00 aus, wovon CHF 2'036.00 auf das Fernsehgerät entfallen. Die Schiedskommission hat zwar gewisse Zweifel, ob diese Angaben noch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, kann sich allerdings nicht den Aussagen von Gastrosuisse anschliessen, wonach die Gerätepreise in den letzten Jahren um bis zu 40 Prozent gefallen sind. Insbesondere kann sie nicht aus- schliessen, dass die Nutzer sich in den letzten Jahren technisch hochwertigere Gerä- te bzw. solche mit grösserer Bilddiagonale angeschafft haben und sich die Kosten daher gar nicht so erheblich verändert haben. Es ist offensichtlich, dass hier ver- schiedene Tarifparameter betrachtet werden müssen und nicht nur auf ein Element
abgestellt werden kann.
Wird aber auf die Anzahl der Empfangsgeräte abgestellt, kommt den Gerätepreisen und insbesondere der Dauer der Geräteamortisation bei der Angemessenheitsprü- fung eine erhebliche Bedeutung zu. Die Schiedskommission stellt dazu fest, dass die Verwertungsgesellschaften ihrer Aufforderung zur Überprüfung dieser wesentlichen
Parameter nicht nachgekommen sind.
ESchK CAF CFDC
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV
9.3. Mit ihrem Zwischenentscheid hat sich die Schiedskommission vorbehalten, zu prü-
fen, inwieweit die Ausschöpfung des Regelhöchstsatzes von 13 Prozent berechtigt ist und sie hat sich insbesondere daran gestossen, dass dieser Regelhöchstsatz in den einzelnen Kategorien in extrem unterschiedlicher Höhe angewendet wird. Zwar haben die Verwertungsgesellschaften mit ihrem neuen Tarif diese ungleiche Aus- schöpfung leicht gemildert und damit sinkt auch der Durchschnittssatz (gewichtete durchschnittliche Ausschöpfung über alle Tarifstufen) von 11,7 auf 11,3 Prozent bis ins Jahr 2013. Es bleibt aber festzustellen, dass der Tarifansatz in der höchsten Ka- tegorie mit über 100 Geräten weniger als ein Prozent der Kosten beträgt, während
bei einem Gerät der Regelprozentsatz nahezu voll ausgeschöpft wird.
Die Schiedskommission hält es nach wie vor für äusserst problematisch, wenn bei einigen Nutzern der Maximalsatz nahezu vollständig ausgeschöpft wird, während dieser Satz vor allem bei den grösseren Nutzern sehr viel tiefer liegt. Damit sind die Verwertungsgesellschaften der verlangten Anpassung dieser Ungleichheit mit ihrer neuen Tarifeingabe bzw. der neu vorgenommenen Staffelung nicht nachgekommen. Mit dieser Staffelung wird zwar die sprunghafte Erhöhung des Tarifs etwas gemildert, dies ändert aber nichts Wesentliches an der als unangemessen bezeichneten Tarif-
struktur.
Eine weitere Schwierigkeit dieses Tarifs besteht darin, dass er trotz der Unterteilung in gewerbliche und kommerzielle Nutzungen ein relativ weites Nutzungsspektrum abdecken muss. Diese Nutzungen können in der Tat von einer sehr hohen Intensität bis zur eher akzessorischen, begleitenden Berieselung gehen. Zudem fehlen die An- gaben gänzlich, inwieweit Empfangsgeräte nicht für den Sendeempfang, sondern le- diglich für das Abspielen eigener Tonbildträger (z.B. für Werbezwecke) verwendet
werden.
10. Die Angemessenheitsprüfung wird dadurch erschwert, dass der neue Tarif kaum mit
dem bisherigen Tarif verglichen werden kann, da der geltende Tarif für das Fernsehen
bis zu einer Fläche von 1000 m? für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte eine
Vergütung von CHF 17.30 vorsieht. Für grössere Flächen ist eine entsprechende Zu- satzvergütung geschuldet (vgl. Ziff. 9.1 bis 9.5 des GT 3a 2008).
ESchK
CAF
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV
CFDC
11.
Bereits für wesentlich kleinere Flächen als 1000 m? dürfte ein Fernsehempfangsgerät mit einer Diagonale von weniger als 3 m für die entsprechende Bildberieselung nicht mehr ausreichen. Je nach Anzahl der Empfangsgeräte kann dementsprechend der neue Tarif gerade für die kleineren Nutzer zu einer sprunghaften Tariferhöhung führen. Dies trifft immerhin eine knappe Mehrheit der Nutzer dieses Tarifs und zwar diejenigen, bei denen der maximale Vergütungssatz voll ausgenützt wird. Die Aussage der Verwertungsgesell- schaften, dass mit dem TV-Tarif für über die Hälfte der Nutzer (d.h. für diejenigen mit le- diglich einem Empfangsgerät) die Vergütung um rund 15 Prozent gesenkt wird, ist daher
unter diesem Gesichtspunkt zu relativieren.
Damit haben die Verwertungsgesellschaften nur einen Teil der Vorgaben der Schieds- kommission erfüllt. Durch die Staffelung allein wird der Tarif nämlich nicht genehmigungs- fähig. Wegen der unterschiedlichen prozentualen Belastung der Nutzer und Nutzerinnen durch die urheberrechtlichen bzw. leistungsschutzrechtlichen Vergütungen je nach Nut- zerkategorie hat die Schiedskommission empfohlen, bei den kleineren Nutzern entspre- chende Senkungen vorzunehmen. Dies gilt umso mehr als diese Nutzerkategorie bereits anlässlich der letzten Erhöhung schwergewichtig betroffen war und damit gerade in die-
ser untersten Kategorie eine Senkung somit gerechtfertigt wäre.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verwertungsgesellschaften den Empfeh- lungen der Schiedskommission für einen genehmigungsfähigen Tarif nicht gefolgt sind. Da die Schiedskommission die erforderlichen Änderungen nicht selbst vornehmen kann, beschliesst sie den eingereichten Tarif nicht zu genehmigen und verlängert den bisheri- gen Tarif bis Ende 2013.
Für eine Nichtgenehmigung des vorliegenden Tarifs spricht auch die Empfehlung des Preisüberwachers, der gestützt auf umfangreiche ökonomische Berechnungen zu we- sentlich tieferen Vergütungsansätzen gekommen ist. Zudem geht der Preisüberwacher davon aus, dass es unbefriedigend ist, als Grundgrösse die Kosten des Jahres 2007 für die Berechnung der Tarife ab 2010 zu verwenden. Er geht auch von einem durchschnitt- lichen Verkaufspreis für ein TV-Gerät von CHF 1'816.00 aus. Entsprechende Korrektu- ren nimmt er beim Zuschlag für Grossbildschirme bzw. bei der Verwendung eines Bea- mers und bei der Abschreibungsdauer vor. Die Schiedskommission anerkennt die auf- wendigen Kalkulationen des Preisüberwachers, kann sie aber nicht in allen Punkten
nachvollziehen. Insbesondere steht die vom Preisüberwacher ermittelte durchschnittliche
ESchK
CAF
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV
CFDC
12.
Abschreibungsdauer je nach Kategorie von 12 bzw. 30 Jahren im Widerspruch mit den von den Verwertungsgesellschaften eingereichten GfS-Studien. Die Verwertungsgesell- schaften weisen denn auch zu Recht darauf hin, dass die kostenmässig relevante Ab- schreibungsdauer nicht der Lebensdauer der Geräte entspricht, liege doch die Abschrei- bungsdauer jeweils deutlich unter der Lebensdauer eines Gerätes. Die Schiedskommis- sion geht deshalb davon aus, dass hier der technischen Entwicklung und dem Ersatzbe- darf mit einer kürzeren Abschreibungsdauer Rechnung zu tragen ist. Sie hat sich im We- sentlichen auch auf die eingelieferten GfS-Studien abgestützt und in diesem Zusam- menhang festgestellt, dass das vorliegende Tarifverfahren aussergewöhnlich lange ge- dauert hat und den Verwertungsgesellschaften nicht zuzumuten ist, ständig mit aktuali- sierten Erhebungen aufzuwarten. Zustimmen kann sie dem Preisüberwacher dagegen in der von ihm vertretenen Auffassung, dass die Abstufung der Verwertungsgesellschaften zwischen den Kategorien arbiträr erscheinen mag. Auch aus der Analyse der ökonomi- schen Betrachtungsweise des Preisüberwachers ergeben sich damit Zweifel, ob mit dem vorgeschlagenen Systemwechsel das angestrebte Ziel der Verwertungsgesellschaften
bzw. die Angemessenheit der Vergütungen erreicht werden kann.
Im Übrigen verkennt die Schiedskommission nicht, dass die Berechnung der Vergütung nach dem Aufwand nur eine hilfsweise Berechnung sein kann und die Berechtigten ge- mäss Art. 60 Abs. 2 URG Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben. Eine Sen- kung der Vergütung auf die vom Preisüberwacher berechneten Entschädigungen, schliesst sie daher aus; zumal auch der Preisüberwacher selbst keine derartig massive Senkung empfiehlt und die massgebenden Nutzerverbände dem heute geltenden Tarif
bzw. dessen Verlängerung ausdrücklich zugestimmt haben.
Mit diesem Ausgang des Verfahrens wird der Antrag der UEFA bezüglich der von ihr verlangten materiellen Begehren im Hinblick auf einen neuen Tarif gegenstandslos. Zwar wurde die UEFA in diesem Verfahren angehört. Dies hat aber nicht zwingend die Partei- stellung zur Folge. Die Schiedskommission ist denn auch der Auffassung, dass mit die- ser Anhörung dem Bundesgerichtsentscheid vom 18. März 2009 genügend Rechnung getragen worden ist. Namentlich handelt es sich bei der UEFA um keinen massgeben- den Nutzerverband, mit dem die Verwertungsgesellschaften über den Tarif hätten ver- handeln müssen (Art. 46 As. 2 URG). Im Rahmen der kollektiven Verwertung kommt der UEFA offensichtlich keine Parteistellung zu. Im Übrigen stellen sich hier auch nach Auf-
fassung der UEFA die gleichen Rechtsfragen wie im Verfahren betreffend den GT 3c.
ESchK
CAF
Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV
CFDC
13.
Die Schiedskommission hat sich in diesem Verfahren mit Entscheid vom 18. April 2008 zur Abgrenzung zwischen individueller und kollektiver Rechtewahrnehmung geäussert. Dieser Entscheid ist an die nächste Instanz weitergezogen worden und gegenwärtig steht ein endgültiger materieller Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Umfang des Wahrnehmbarmachens gemäss Art. 22 Abs. 1 URG noch aus. Zudem kann die UEFA ihre Ansprüche bezüglich individueller Verwertung nicht in einem Tarifgeneh- migungsverfahren durchsetzen. Sie hat ausserdem die Möglichkeit der Klage vor einem Zivilgericht, wenn im Rahmen einer Tarifgenehmigung ein Nutzungstatbestand fälschli- cherweise der kollektiven statt der individuellen Rechtswahrnehmung unterstellt worden ist. Die Schiedskommission hat somit keinen Anlass, sich unter den vorliegenden Um-
ständen erneut zu dieser Frage zu äussern.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 1. Juli 2008) und sind gemäss Art. 16b URV von den an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen. Zu die- sen Kosten gehören auch diejenigen für die Zwischenverfügung vom 24. Dezember
2008 sowie den Beschluss vom 11. Dezember 2009.
ESchK CAF CFDC
1.
L.
J
Beschluss vom 26. Marz 2010 betreffend den GT 3a TV
Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
Der GT 3a TV (Empfang von Fernsehsendungen ausserhalb des privaten Bereichs sowie gewisse Vorführungen von Tonbild-Trägern) in der Fassung vom 26. März
2009 wird nicht genehmigt.
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 genehmigten GT 3a (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbild-Trägern zur all- gemeinen Hintergrund-Unterhaltung) wird bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.
54155
ESchK CAF Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den GT 3a TV CFDC