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Aufführen von Tonträger, Empfang von RadiosendungenPDF468.97 kB22. August 1995

Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Commission arbitrale federale pour la gestion de droits d’auteur et de droits voisins

Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini

Beschluss vom 22. August 1995 betreffend den Zusatztarif M

(Aufführungen von Tonträger, Empfang von Radiosendungen)

Besetzung:

Präsidentin: e Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg

Neutrale Beisitzer: e Daniele Wüthrich-Meyer, Nidau e Martin Baumann, St. Gallen

Vertreter der Urheber: e Willi Egloff, Bern

Vertreter der Werknutzer:

e Bernard Cloëtta, Kilchberg

Sekretär: e Carlo Govoni, Bern

ESchK 2

I In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:

1. Mit Eingabe vom 28. November 1994 hat die Swissperform der Schieds-

kommission den Antrag auf Genehmigung des Zusatztarifs M in der Fassung vom 10. November 1994 gestellt. Die Bezeichnung Zusatztarif weist darauf hin, dass er der Struktur des SUISA-Tarifs M (Aufführungen mit Tonträgern; Empfangen von Radio-Sendungen) folgt und diesen hinsichtlich der Abgel- tung der verwandten Schutzrechte ergänzt. Die Gültigkeitsdauer des von der Schiedskommission am 6. Dezember 1990 genehmigten SUISA-Tarifs M läuft am 31. Dezember 1995 ab. Die Gültigkeitsdauer des Zusatztarifs M der Swissperform richtet sich nach derjenigen des SUISA-Tarifs, damit die beiden Verwertungsgesellschaften für die nächste Tarifperiode, die Anfang 1996 be- ginnt, einen gemeinsamen Tarif M gemäss Art. 47 Abs. 1 URG aufstellen können.

2. Die Swissperform hat in ihrem Antrag vom 28. November 1994 auch über die

mit den massgebenden Nutzerverbänden gemäss Art. 46 Abs. 2 URG geführ- ten Verhandlungen Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass sie mit ihren Verhandlungspartnern eine Einigung erzielen konnte. Verhandelt wurde ledig- lich über die Höhe der Vergütung; der Tarifaufbau sowie die einzelnen Tarif- bestimmungen, die nicht die Entschädigung betreffen, waren von Anfang an unbestritten.

3. Da nicht alle massgeblichen Nutzerverbände an den positiv verlaufenen Tarif-

verhandlungen teilgenommen haben, wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 1994 eine Vernehmlassungsfrist bis zum 17. Januar 1995 ange- setzt und zwar mit dem Hinweis, dass im Falle des Verzichts auf eine Stel- lungnahme Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen werde. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.

4. Der Tarif richtet sich an Kunden, die Musik mit Tonträgern aufführen oder

Radiosendungen mit Musik empfangen. Er bezieht sich auf die verschiede- nen Formen der Musikberieselung, insbesondere die Hintergrundmusik im Gastgewerbe und in Verkaufsgeschäften, die Verwendung von Tonträgern in Flugzeugen und in Reklame-Lautsprecherwagen sowie in Schaustellerge- schäften und die Musik am Telefon. Diese vom Tarif erfassten Nutzungen von nachbarrechtlich geschützten Leistungen betreffen die in Art. 33 Abs. 2 Bst. e, Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Bst. b URG enthaltenen Rechte bzw. Ver- gütungsansprüche.

ESchK 3

Bei der Berechnung der Entschädigung muss dem Umstand Rechnung ge- tragen werden, dass sich der Zusatztarif M im Bereich des Empfangs von Radiosendungen mit dem Zusatztarif 3 (öffentlicher Sendeempfang) über- schneidet. Ziff. 3.3 des Tarifentwurfs sieht deshalb vor, dass die von den Kunden nach dem Zusatztarif 3 der Telecom als Zuschlag zu den Konzes- sionsgebühren für den öffentlichen Empfang von Radio- und/oder Fernseh- sendungen zu bezahlende Entschädigung im Falle der Anwendung des Zu- satztarifs M angerechnet wird.

Im übrigen sind die Entschädigungsansätze für die Musikberieselung in Re- staurants und Geschäften in Anlehnung an den entsprechenden SUISA-Tarif nach der Anzahl Hörer bzw. nach der Fläche des Lokals abgestuft worden. Dabei hat sich die Swissperform mit ihren Verhandlungspartnern darauf ge- einigt, die Vergütungen für 1993 und 1994 in Form eines Zuschlags zur Ent- schädigung für 1995 zu erheben. Dies gilt auch für die Tarifpositionen betref- fend die Reklame-Lautsprecherwagen, die Schaustellergeschäfte und die Musik am Telefon. Dagegen soll die Entschädigung für die Tonträgernutzung in Flugzeugen für die Jahre 1993 und 1994 nicht als Zuschlag zu derjenigen von 1995, sondern separat abgegolten werden.

Der Tarif soll also rückwirkend auf den 1. Juli 1993 anwendbar sein, am 1. Januar 1995 in Kraft treten und bis 31. Dezember 1995 gelten.

5. In Anbetracht der Tatsache, dass die Swissperform einen Tarif eingereicht

hat, der mit den massgeblichen Nutzerverbänden ausgehandelt wurde und gegen den auch in der Vernehmlassung keine Vorbehalte gemacht worden sind, konnte der Antrag gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg behan- delt werden.

6. Der Preisüberwacher hat der Schiedskommission mitgeteilt, dass er auf die

Durchführung einer Untersuchung und die Abgabe einer Stellungnahme ver- zichtet.

7. Der zur Genehmigung vorgeschlagene Zusatztarif M hat in seiner deutschen

und französischen Version den folgenden Wortlaut:

1.1

1.2

3.1

3.2

SWISSPERFORM

Zusatztarif M

(Aufführungen von Tonträgern, Empfang von Radiosendungen)

(Entwurf vom 10. November 1994)

Begriffe Zusatztarif

Der vorliegende Tarif versteht sich als Zusatztarif zum SUISA-Tarif M, welcher von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten am 6. Dezember 1990 genehmigt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 248, vom 20. Dezember 1990, veröffentlicht wurde.

Verwandte Schutzrechte

Als verwandte Schutzrechte gelten die in Art. 33 ff. URG genannten Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern und der Sende- unternehmen.

Kundenkreis

Dieser Tarif richtet sich an Kunden, die Musik mit Tonträgern aufführen oder Radiosendungen mit Musik empfangen.

Gegenstand

Dieser Tarif bezieht sich auf

- das öffentliche Aufführen und öffentliche Empfangen von im Handel erschienenen Tonträgern (Art. 35 URG)

- das öffentliche Empfangen von Radiosendungen unter Vorbehalt von Ziff. 3.3 (Art. 33 Abs. 2 lit. e und Art. 37 lit. b URG in Verbindung mit Art. 38 und 22 URG).

Davon ausgenommen sind alle Verwendungen von im Handel erschienenen Tontràgern, die in andern Tarifen von SWISSPERFORM geregelt sind, so insbe- sondere

- Verwendung von Tonträgern zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe (Zusatztarif H)

- Verwendung von Tonträgern zu Tanz und Unterhaltung (Zusatztarif H und Hb)

- Musikautomaten (Ma Zusatztarif und GT - Ma).

3.3 Vorbehalten bleibt der Zusatztarif GT 3 für den öffentlichen Empfang von Radio- und Fernsehsendungen, welcher den Sendeempfang und das Aufführen von im Handel erschienen Tonträgern auf Flächen bis 550 m2 oder die Vermittlung von Musik am Telephon bis zu 110 Amtslinien regelt. Für die weitergehende Verwendung gilt der vorliegende Zusatztarif M, wobei die an die Telecom bezahlten Entschädigungen angerechnet werden.

3.4 Der Tarif bezieht sich nicht auf das Ueberspielen der Tonträger durch die

Kunden. Das Ueberspielen bzw. Kopieren von Tonträgern bedarf der aus- drücklichen Zustimmung der Interpreten und der Produzenten der Tonträger.

SWISSPERFORM verfügt nicht über die ausschliesslichen Vervielfältigungsrechte der Interpreten und der Produzenten.

4. Entschädigung

IL IM ALLGEMEINEN

4.1 Die Entschädigungen betragen, unter Vorbehalt der Ziffern 3.3 und 4. Il - V

Anzahl Hörer Fläche m2 pro Tag Fr. pro Kalenderjahr Fr. bis 20 bis 100 3.90 62.80 21 - 40 101 - 200 4.70 70.65 41 - 60 201 - 300 5.50 78.55 61 - 100 301 - 500 6.25 86.40 101 - 150 501 750 7.45 94.25 151 - 200 751 1 000 8.65 103.65

201 - 300 1001 - 1 500 ll 131.95

301 - 400 1501 - 2000 13.35 160.20 401 - 600 2001 3 000 18.05 216.75 601 - 800 3001 - 4000 22.75 273.30 801 - 1000 4001 - 5000 27:50 329.85

1001 - 1500 5 001 7 500 35.35 424.10

1501 - 2000 7501 - 10000 43.20 518.35

2001 - 3000 10 001 - 15 000 53.— 636.15

3001 - 4000 15 001 - 20 000 62.80 754.—

4001 6 000 20 001 - 30 000 76.60 918.90

6001 - 8000 30 001 - 40 000 90.30 1 083.85

8 001 - 10 000 40 001 - 50 000 104.05 1 248.75

und für je weitere und für je weitere

5 000 Hörer 25 000 m2

oder Teile davon oder Teile davon 11.80 141.35

Sind im Einzelfall beide Berechnungsarten möglich, so wird die günstigere angewendet.

4.1.1 Die Raumfläche erstreckt sich soweit, als die Musik hörbar ist; die von Mobiliar belegten Teile sind darin eingeschlossen. Bei Flächen, die dem Parken von Motorfahrzeugen dienen, wird auf einen Viertel dieser Fläche abgestellt.

4.1.2 Für Musikaufführungen in Läden, Verkaufsgeschäften, Hotels (ohne Gäste-

4.2

zimmer), Restaurants, Warenhäusern, Ausstellungen, Messen und ähnlichem wird die Entschädigung aufgrund der Fläche berechnet.

In den übrigen Fällen wird auf die Zahl der Hörer abgestellt, wenn diese Zahl durch die SWISSPERFORM überprüft werden kann. Ist sie nicht Ùberprùfbar, so wird auf die Zahl der Sitz-, Steh- oder Liegeplätze abgestellt, von denen aus die Musik gehört werden kann. Lässt sich auch diese Zahl nicht ermitteln, so wird die Entschädigung nach der Fläche berechnet.

Beim Abschluss von Verträgen über mehrere Veranstaltungen gilt gegebe- nenfalls das Mittel der Hörerzahl.

Kunden, die mit der SWISSPERFORM einen Jahresvertrag Uber ihre Aufführun- gen gemäss diesem Tarif abschliessen, erhalten eine Ermässigung von 1/12 auf die Tarifansätze pro Kalenderjahr für je 30 aufeinanderfolgende Tage ohne Aufführungen.

Die aufgrund der Ansätze pro Kalenderjahr berechnete Entschädigung be- trägt jedoch auf jeden Fall mindestens Fr. 62.80.

Jede Entschädigung beträgt ferner mindestens Fr. 25.—.

FLUGZEUGE Die Entschädigungen betragen

1993 (1. Juli bis 31. Dezember 1993)

Anzahl Plätze pro Tag Fr. pro Kalenderjahr Fr.

bis 50 2.50 57.45

51 - 100 6.25 143.70

101 - 200 9.35 215.50 über 200 12.50 287.40 Anzahl Plätze pro Tag Fr. pro Kalenderjahr Fr.

bis 50 3.90 90.20

51 - 100 9.80 225.80

101 - 200 14.70 338.70 über 200 19.60 451.60 Anzahl Plätze pro Tag Fr. pro Kalenderjahr Fr.

bis 50 7.80 180.10

51 - 100 19.60 451.60

101 - 200 29.50 677.40

über 200 39.30 903.20

4.2.1 Die Entschädigung ermässigt sich um die Hälfte, wenn Musik lediglich beim

Starten und Landen dargeboten wird. Diese Ermässigung wird nicht gewährt, wenn die Passagiere Gelegenheit haben, Musik Über Kopfhörer zu hören.

Die Entschädigung beträgt jedoch mindestens Fr. 25.—. Die Ermässigung gemäss Ziffer 4.1.3 ist nicht anwendbar.

Ill REKLAME-LAUTSPRECHERWAGEN

4.3 Die Entschädigungen betragen

pro Tag Fr. 66.— pro Kalenderjahr Fr. 903.20 4.3.1 Kunden, die mit der SWISSPERFORM einen Jahresvertrag abschliessen, erhalten

auf die Entschädigung pro Kalenderjahr eine Ermässigung von 1/12 für je 30 aufeinanderfolgende Tage ohne Aufführungen.

IV. SCHAUSTELLERGESCHAEFTE

4.4 Die Entschädigungen betragen

Geschäft pro Tag Fr. pro Kalenderjahr Fr.

4.4.1 Die Ermässigung gemäss Ziffer 4.1.3 ist nicht anwendbar.

4.4.2 Die Entschädigung beträgt in jedem Fall mindestens Fr. 25.—.

V MUSIK AMTELEPHON (MUSIC ON HOLD)

4.5 Die Entschädigungen betragen

Amtsleitungen pro Tag Fr. pro Kalenderjahr Fr.

bis 20 3.30 42.90 21 - 40 3.95 48.50 41- 60 4.60 53.80 61 - 100 5.25 59.40 101 - 150 6.25 64.65 151 - 200 7.25 71.25 201 - 300 9.25 90.75 301 - 400 11.20 109.90

und für je weitere

100 Amtsleitungen 1.95 19.15

oder Teile davon

4.5.1 Die Ermässigung gemäss Ziffer 4.1.3 ist nicht anwendbar.

VI GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

4.6. Die Entschädigungen gelten pro Geschäft, Flugzeug, Fahrzeug, Laden, Raum usw.

Werden in einem Geschäft Tonträger zur Beschallung von Räumen wie auch am Telephon verwendet, so werden Entschädigungen sowohl gemäss Ziffer 4.1 als auch gemäss Ziffer 4.5 fällig.

4.6.1 Als „Tag“ im Sinne dieses Vertrags gilt die Zeit von 06.00 Uhr eines Tages bis

06.00 Uhr des folgenden Tages.

4.6.2 Die Entschädigungen verstehen sich ohne eine allfällige Mehrwertsteuer.

5. Abrechnung / Inkasso

Die Abrechnung und das Inkasso der Entschädigungen für die verwandten Schutzrechte gemäss diesem Zusatztarif erfolgt über SUISA zusammen mit der Abrechnung und dem Inkasso für die Urheber gemäss SUISA-Tarif M.

6. Gültigkeitsdauer

Dieser Tarif gilt für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1995. Er tritt mit der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft.

SWISSPERFORM

Tarif compl&mentaire M

(Diffusion de musique au moyen de phonogrammes; réception d'émissions radiophoniques)

(Projet du 10 novembre 1994)

1. Définitions

1.1 Tarif complémentaire

Le présent tarif s'entend comme tarif complémentaire au tarif M de SUISA, qui a été approuvé par la Commission arbitrale fédérale en matière de gestion des droits d'auteur le 6 décembre 1990 et publié dans la Feuille officielle suisse du commerce n° 248 du 20 décembre 1990.

1.2 Droits voisins

Sont dénommés "droits voisins" les droits des artistes interprètes, des producteurs de phonogrammes et vidéogrammes et des organismes de diffusion, tels qu'ils sont désignés à l'art. 33 ss LDA.

2. Clientèle

Ce tarif s'adresse aux clients qui diffusent de la musique au moyen de phono- grammes ou quireçoivent des émissions radiophoniques contenant de la musique.

3. Etendue

3.1 Le présent tarif se rapporte à

- la diffusion et réception publique de phonogrammes disponibles sur le marché (art. 35 LDA);

- la réception publique d'émissions radiophoniques sous réserve du chiffre 3.3 (art. 33 al. 2 let. e et art. 37 let. b LDA, en rapport aux art. 38 et 22 LDA).

3.2 N'entrent pas dans ce tarif toutes les utilisations de phonogrammes disponibles sur le marché faisant l'objet d'autres tarifs de SWISSPERFORM, notamment:

- l'utilisation de phonogrammes lors de manifestations dansantes et récréatives dans l'industrie hôtelière (tarif complémentaire H);

- l'utilisation de phonogrammes lors de manifestations dansantes et récréatives (tarif complémentaire H et Hb);

- les juke-boxes (tarif complémentaire Ma et TC Ma).

3.3 Demeure résérvé le tarif TC 3 pour la réception publique d'émissions de radio et de télévision et pour la réception publique de phonogrammes disponibles sur le marché sur des surfaces jusqu'à 550 m2 ou pour la diffusion de musique au téléphone jusqu'à 110 lignes réseau. Pour des utilisations plus étendues est valable le présent tarif M, où l'on tiendra compte des redevances payées aux PIT.

3.4 Le présent tarif ne s'applique pas au repiquage de phonogrammes par les

clients. Le repiquage ou la copie de phonogrammes nécessite l'autorisation expresse des interprètes et des producteurs des phonogrammes. SWISSPERFORM ne dispose pas des droits de reproduction exclusifs des interprètes et des pro- ducteurs.

4. Redevances

GENERALITES

4.1 Sous réserve des chiffres 3.3 et 4. Il - V, les redevances s'élèvent

Nombre d'auditeurs Surface m2 par jour à Fr. par année civile à Fr. jusqu'à 20 jusqu'à 100 3.90 62.80 21- 40 101 - 200 4.70 70.65 41 - 60 201 - 300 5.50 78.55 61 - 100 301 - 500 6.25 86.40 101 - 150 501 - 750 7.45 94.25 151 - 200 751 - 1000 8.65 103.65 201 - 300 1001 - 1500 10.- 131.95 301 - 400 1501 - 2000 13.35 160.20 401 - 600 2001 - 3000 18.05 216.75 601 - 800 3001 - 4000 22.75 273.30 801 - 1000 4001 - 5000 27.50 329.85 1001 - 1500 5001 - 7 500 35.35 424.10 1 501 - 2000 7 501 - 10 000 43.20 518.35 2001 - 3000 10001 - 15 000 53.— 636.15 3001 - 4000 15001 - 20 000 62.80 754.— 4001 - 6000 20 001 - 30 000 76.60 918.90 6001 - 8000 30 001 - 40 000 90.30 1 083.85 8001 - 10 000 40 001 - 50 000 104.05 1 248.75 et pour chaque et pour chaque

5 000 auditeurs 25 000 m2

supplémentaires supplémentaires ou parties de ou parties de ce nombre ce nombre 11.80 141.35

Si, dans des cas particuliers, deux méthodes de calcul sont possibles, la plus avantageuse sera appliquée.

4.1.1

4.1.3

4.2

La surface d'audition s'étend aux endroits d'où la musique est audible, y compris la surface occupée par le mobilier.

S'il s'agit de surfaces servant de parking pour véhicules à moteur, l'on tiendra compte du quart de ces surfaces.

Pour les diffusions de musique dans des magasins, des hôtels (sans chambres), des restaurants, des grands magasins, des expositions, des foires, etc. la redevance est calculée sur la base de la surface.

Dans les autres cas, on se base sur le nombre d'auditeurs, lorsque SWISSPER- FORM est en mesure de vérifier ledit nombre. Si l'on ne peut pas vérifier ce nombre, on tiendra compte du nombre de places assises, debout ou couchées d'où la musique est audible. Si l'on ne peut pas déterminer ce nombre, on calculera la redevance sur la base de la surface.

Si l'on conclut des contrats pour plusieurs manifestations, c'est le nombre moyen d'auditeurs qui fait foi.

Les clients qui concluent avec SWISSPERFORM un contrat annuel pour leurs manifestations conformément au présent tarif ont droit à un rabais de 1/12 sur la redevance par année civile pour chaque 30 jours consécutifs sans diffusion de musique.

La redevance calculée sur la base des taux par année civile s'élève dans tous les cas au moins à Fr. 62.80.

La redevance s'élève en outre au moins à Fr. 25.-- AVIONS

Les redevances s'élèvent

1993 (du ler juillet jusqu'au 31 décembre 1993)

nombre de places par jour à Fr. par année civile à Fr. jusqu'à 50 2.50 57.45 51 - 100 6.25 143.70 101 - 200 9.35 215.50 plus de 200 12.50 287.40 nombre de places par jour à Fr. par année civile à Fr. bis 50 3.90 90.20 51 - 100 9.80 225.80 101 - 200 14.70 338.70 plus de 200 19.60 451.60 nombre de places par jour à Fr. par année civile à Fr. bis 50 7.80 180.10 51 - 100 19.60 451.60 101 - 200 29.50 677.40

plus de 200 39.30 903.20

4.2.1 La redevance diminue de moitié lorsque la musique est diffusée uniquement

au décollage et à l'atterrissage. Cette réduction n'est pas accordée si les passagers ont la possibilité d'écouter la musique avec des écouteurs.

La redevance s'élève dans tous les cas au moins à Fr. 25.-. La réduction selon chiffre 4.1.3 n'est pas applicable.

I VEHICULES PUBLICITAIRES AVEC HAUT-PARLEURS

4.3 Les redevances s'élèvent

par jour à Fr. 66.— par année civile à Fr. 903.20 4.3.1 Les clients qui concluent un contrat annuel avec SWISSPERFORM ont droit sur

la redevance par année civile à un rabais de 1/12 pour chaque 30 jours conséculifs sans diffusion de musique.

IV METIERS FORAINS

4.4 Les redevances s'élèvent

stand par jour à Fr. par année civile à Fr. jusqu'à 100 m2 3.90 70.65

4.4.1. La réduction selon chiffre 4.1.3 n'est pas applicable.

4.4.2. La redevance s'élève au moins à Fr. 25.— par autorisation.

V MUSIQUE AU TELEPHONE (ATTENTE MUSICALE)

4.5 Les redevances s'élèvent

lignes réseau par jour à Fr. par année civile à Fr. jusqu'à 20 3.30 42.90 21 - 40 3.95 48.50 41 - 60 4.60 53.80 61 - 100 5.25 59.40 101 - 150 6.25 64.65 151 - 200 7.25 71.25 201 - 300 9.25 90.75 301 - 400 11.20 109.90

et pour chaque tranche

supplémentaire de

100 lignes réseau ou

fraction de ce nombre 1.95 19.15

4.5.1. La réduction selon chiffre 4.1.3 n'est pas applicable.

VI

4.6

DISPOSITIONS GENERALES

Les redevances sont valables par magasin, avion, véhicule, local, etc.

Si, dans un magasin, on utilise de la musique à la fois pour la sonorisation des locaux et pour l'attente musicale au téléphone, les redevances sont dues tant en application du chiffre 4.1 que du chiffre 4.5.

4.6.1 Le "jour" au sens du présent tarif commence à 6 heures le matin pour

s'achever à 6 heures le lendemain matin.

4.6.2 Les redevances sont comprises sans une éventuelle taxe sur la valeur

5.

ajoutée.

Décompte

Les redevances dues pour les droits voisins par l'entreprise à SWISSPERFORM selon ce tarif complémentaire seront facturées et encaissées par l'administration de SUISA conjointement avec la facturation et l'encaissement des droit des auteurs selon le tarif M de SUISA.

Durée de validité

Le présent tarif est valable du ler juillet 1993 au 31 décembre 1995. Il entre en vigueur avec effet rétroactif au ler janvier 1995 dès son approbation par la Commission arbitrale fédérale .

ESchK 14

Il Die Schiedskommission zieht in Erwägung:

1. Der Zusatztarif M ist neu, es ist deshalb zu untersuchen, ob die Prüfung und

Genehmigung dieses Tarifs überhaupt in die Zuständigkeit der Schiedskom- mission fällt. Die Verwertung verwandter Schutzrechte, auf die sich der Tarif bezieht, ist nur im Rahmen von Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG der Bundesauf- sicht unterstellt. Davon betroffen sind sämtliche Vergütungsansprüche, die gemäss Art. 38 URG neben den Urhebern auch den Interpreten, den Produ- zenten von Ton- und Tonbildträgern sowie den Sendeunternehmen zuste- hen. Auch die Geltendmachung des sich aus Art. 35 URG ergebenden Ver- gütungsanspruchs der Interpreten für die Verwendung im Handel erhältlicher Ton- und Tonbildträger fällt unter die Bundesaufsicht. Schliesslich gilt dies ebenfalls für die Verwertung ausschliesslicher Befugnisse im Bereich der verwandten Schutzrechte, soweit diese gemäss Art. 22 in Verbindung mit Art. 38 URG nur kollektiv über eine zugelassene Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden dürfen.

Der Zusatztarif M bezieht sich auf verwandte Schutzrechte, die bei der Ver- wendung von Tonträgern im Sinne von Art. 35 URG und der Verwendung von Darbietungen sowie Sendungen im Rahmen von Art. 22 (Wahrnehmbar- machen von Radiosendungen) in Anspruch genommen werden. Die Zustän- digkeit der Schiedskommission zur Prüfung und Genehmigung des Zusatz- tarifs M ist somit gegeben.

2. Nach Art. 47 Abs. 1 URG haben die im gleichen Nutzungsbereich tätigen

Verwertungsgesellschaften einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und eine gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen. Daneben sieht Art. 83 Abs. 1 URG vor, dass nach altem Recht genehmigte Tarife bis zum Ablauf ihrer Gültig- keitsdauer in Kraft bleiben. Gemäss diesen beiden Bestimmungen kann erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des auf die Abgeltung von Urheberrechten beschränkten SUISA-Tarifs M ein gemeinsamer Tarif für Urheber- und ver- wandte Schutzrechte aufgestellt und genehmigt werden.

Damit wäre jedoch für die Nutzer nichts gewonnen, weil gemäss Art. 83 Abs.

2 URG die neuen Vergütungen nach Art. 13, 20 und 35 URG bereits ab In-

krafttreten des Gesetzes - also seit dem 1. Juli 1993 - geschuldet sind. Eine Übergangslösung, wie sie der vorliegende Zusatztarif darstellt, liegt also auch im Interesse der Nutzer.

Art. 47 Abs. 1 URG ist auch keine Verfahrensbestimmung, deren Einhaltung die Schiedskommission im Interesse einer möglichst rationellen und ökono- mischen Arbeitsweise fordern könnte. Er hat lediglich den Zweck, die Nutzer vor Nachteilen zu schützen, die durch ein unkoordiniertes Vorgehen ver- schiedener Verwertungsgesellschaften in demselben Nutzungsbereich ent-

ESchK 15

stehen könnten. Unter diesem Gesichtspunkt ist das Vorgehen der Swissper- form nicht zu beanstanden, in Ergänzung des SUISA-Tarifs M einen Zusatz- tarif für die Abgeltung der verwandten Schutzrechte im Bereich der Hinter- grundmusik aufzustellen.

8. Die Swissperform hat den Anforderungen von Art. 47 Abs. 1 URG auch inso-

fern Rechnung getragen, als ihr Zusatztarif sowohl in seinem Aufbau als auch in seinen einzelnen Bestimmungen mit dem entsprechenden SUISA- Tarif übereinstimmt. Damit besteht auch unabhängig von der teils ausdrückli- chen teils stillschweigenden Zustimmung der massgebenden Nutzerverbän- de eine gewisse Gewähr für seine Angemessenheit. Die Entschädigungen sind auf der Grundlage derselben Angaben berechnet worden, die auch für den Tarif der SUISA als Berechnungsbasis gedient haben. Auch die Tarif- abstufungen stimmen miteinander überein.

Der Tarifentwurf sieht auch eine Abstufung der Entschädigungsansätze nach Tarifperioden vor. Im Bereich der Hintergrundmusik soll der Ansatz für 1993

10 : 0,3, für 1994 10 : 0,8 und für 1995 10 : 1,9 vom SUISA-Tarif betragen.

Für die Verwendung von Tonträgern in Flugzeugen wurde für 1993 ein An- satz von 10 : 1 vom SUISA-Tarif (Stand 1993), für 1994 ein solcher von

10 : 1,5 des SUISA-Tarifs (Stand 1994) und für 1995 ein Ansatz von 10 : 3

des SUISA-Tarifs (Stand 1994) mit den Verhandlungspartnern vereinbart. Mit diesen zeitlich abgestuften Tarifansätzen hat die Swissperform der Forde- rung der Nutzungsorganisationen nach einer stufenweisen Einführung der neuen Entschädigung für die verwandten Schutzrechte entsprochen. Sie hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Zusatztarif M für die Nut- zer, die bereits die Entschädigung gemäss dem SUISA-Tarif zu bezahlen haben, eine erhebliche zusätzliche Belastung bedeutet.

Zur Rechtfertigung der höheren Tarifansätze für die Aufführung von Musik ab Tonträgern in Flugzeugen macht die Swissperform geltend, es handle sich dabei in Anbetracht der Verwendung von Kopfhörern um eine intensivere Nutzung als bei der Hintergrundmusik in Restaurants und Verkaufsgeschäf- ten. Dieser Argumentation ist zuzustimmen; sie hat offensichtlich auch die Nutzerorganisationen überzeugt.

4. Was die Angemessenheit der Entschädigungsansätze angeht, so ist festzu-

stellen, dass diese insofern einer Angemessenheitsprüfung nach Art. 60 Abs.

2 URG standhalten, als sie im Verhältnis zur Urheberrechtsentschädigung

gemäss dem SUISA-Tarif M nicht übersetzt sind. Da die Ansätze des SUISA-Tarifs M jedoch nicht nach dem Tantieme-System (10 %-Regel) be- rechnet sind, lässt sich nicht feststellen, ob die Entschädigungsansätze für die Urheberrechte und die verwandten Schutzrechte im Rahmen der gesetz-

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lich festgelegten Maximalwerte bleiben. Dieser Mangel wird jedoch dadurch kompensiert, dass die massgeblichen Nutzerverbände dem Tarif ausdrück- lich oder zumindest stillschweigend zugestimmt haben und die Entschädi- gungsansätze dem Ergebnis der Tarifverhandlungen entsprechen.

5. Nichts einzuwenden ist auch gegen die differenzierte Regelung der rückwir-

kenden Anwendung des Tarifs, die durch Art. 83 Abs. 2 URG legitimiert ist und teilweise dem Vorschlag des Bundesamtes für geistiges Eigentum folgt, die rückwirkenden Forderungen durch einen Zuschlag auf den Entschädi- gungsansatz für die dem Inkrafttreten des Tarifs folgende Nutzungsperiode zu kompensieren.

6. In den übrigen Punkten stimmt der Zusatztarif - wie bereits erwähnt - weitge-

hend mit dem von der Schiedskommission bereits genehmigten SUISA-Tarif M überein und ist demnach nicht zu beanstanden.

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Ill Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1. Der vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 vorgesehene Zusatz-

tarif M der Swissperform wird genehmigt.

2. Der Swissperform wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung

vom 17.2.1993 eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.- auferlegt.

8. Schriftliche Mitteilung an:

  • die Mitglieder der Spruchkammer

  • die Swissperform, Zürich

  • die Verhandlungspartner

Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin Der Sekretär V. Bräm C. Govoni

Rechtsmittel

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).

Aufführen von Tonträger, Empfang von RadiosendungenPDF468.97 kB22. August 1995 | Lexipedia | Lexipedia