Für die Vervielfältigung von Darbietungen und Aufnahmen von Werken nicht theatralischer Musik zu SendezweckenPDF1.09 MB30. Juni 2008
Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Beschluss vom 30. Juni 2008
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ESchK Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins CAF
Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei ai CAF
Cumissiun federala da cumpromiss per la gestiun da dretgs d'autur e da dretgs cunfinants CFDC
betreffend den Zusatztarif Swissperform zum Gemeinsamen Tarif S
Für die Vervielfältigung von Darbietungen und Aufnahmen von Werken nicht theatralischer Musik zu Sende-
zwecken
ESchK CAF CFDC
Beschluss vom 30. Juni 2008 betreffend den Zusatztarif Swissperform zum GT S
In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
Mit Eingabe vom 28. Februar 2008 unterbreitete die Gesellschaft für Leistungsschutz- rechte Swissperform der Schiedskommission in Ergänzung zum bestehenden Gemein- samen Tarif S (GT S / Sender) einen Zusatztarif für die Vervielfältigung von Darbietun- gen und Aufnahmen von Werken nicht theatralischer Musik zu Sendezwecken. Dieser Zusatztarif soll (allenfalls rückwirkend) auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt werden und eine Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2009 aufweisen. Danach soll er in den GT
S integriert werden.
In ihrem mit dem Tarif eingereichten Bericht gibt Swissperform dazu an, dass die Sen- degesellschaften die für ihre Sendetätigkeit erforderlichen Vervielfältigungsrechte bis anhin unmittelbar von den Rechtsinhabern und -inhaberinnen eingeholt hätten. Dabei habe sich ein grosser Teil der Tonträgerproduzenten durch den Verband der Tonträ- gerproduzenten der Schweiz (IFPI Schweiz) und die ausübenden Künstler zumindest teilweise durch die Schweizerische Interpretengesellschaft (SIG) vertreten lassen. Da- bei seien mit den Sendeanstalten entsprechende Verträge für die nicht der zwingenden kollektiven Verwertung unterstellten ausschliesslichen Rechte abgeschlossen worden. So hätten die Privatradios für die Erlaubnis zur Vervielfältigung zu Sendezwecken und Archivierung im Jahre 2006 insgesamt einen Betrag von rund Fr. 800'000.00 an IFPI und SIG bezahlt. Für Fernsehprogramme sei 2006 für das Vervielfältigen ein Betrag von Fr. 57'000.00 an IFPI und SIG überwiesen worden. Im gleichen Zeitraum hätten die Web-Veranstalter einen Betrag von Fr. 49'000.00 an IFPI geleistet. Swissperform schliesst indessen nicht aus, dass ein Teil des Repertoires ohne entsprechende Einwil-
ligung der Rechtsinhaber und -inhaberinnen vervielfältigt worden ist.
Am 1. Juli 2008 treten die vom Parlament am 5. Oktober 2007 beschlossenen Ände- rungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Ur- heberrechtsgesetz / URG; SR 231.1) in Kraft. Dabei wurde mit Art. 24b URG eine neue Bestimmung in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen, mit der das Vervielfältigen zu
Sendezwecken zwingend der kollektiven Verwertung unterstellt wird.
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Die Swissperform hat gestützt auf diese neue Bestimmung mit den Privatsendern ent- sprechende Verhandlungen zur Aufstellung eines Tarifs in diesem Bereich aufgenom- men. Im Rahmen dieser Verhandlungen konnte sie sich mit ihren Tarifpartnern indes- sen nicht auf einen Tarif einigen. So hätten sich gemäss dem Bericht der Swissperform erhebliche Differenzen bei der Frage des sachlichen Umfangs der durch Art. 24b URG erfassten Vervielfältigungsrechte gezeigt. Ebenso sei die territoriale Begrenzung sowie die geforderte Zusatzvergütung für das Vervielfältigen grundsätzlich bestritten worden. Die Nutzerverbände hätten insbesondere eine zunächst von Swissperform vorgesehe- ne absolute zeitliche Begrenzung der Speicherungen abgelehnt. Die Swissperform hat daher von einer solchen Limitierung abgesehen, geht allerdings davon aus, dass diese Frage von der Schiedskommission von Amtes wegen zu klären ist. Der vorgelegte Zu- satztarif zum GT S richtet sich somit an die dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) unterliegenden Veranstalter und be- schränkt das Recht zum Vervielfältigen auf solche Überspielungen, die dem schweize-
rischen Recht unterstehen und mit eigenen Mitteln der Sendeunternehmen erfolgen.
So sieht der Zusatztarif hinsichtlich der Vervielfältigung zu Sendezwecken je nach Zeitdauer und Nutzungsintensität verschiedene Abstufungen vor (Ziff. 13 Abs. 1 Bst. a- c). Für die so genannt klassische ephemere Speicherung mit einer Speicherungsdauer von maximal 30 Tagen soll je nach dem Anteil der gesendeten Aufnahmen der Pro- zentsatz 5 bzw. 10 Prozent der Entschädigung nach GT S betragen (Bst. a). Damit wird nach Auffassung von Swissperform die beschränkte wirtschaftliche Bedeutung dieser Nutzungen berücksichtigt. Für Vervielfältigungen, die in ein anderes Datenfor- mat übertragen werden bzw. mit Bildern versehen werden und/oder in ein EDV- gestütztes Programmherstellungssystem eingespeichert werden und bis sechs Monate zur Verfügung stehen, beträgt der Prozentsatz je nach Anteil der Vervielfältigungen an den gesendeten Aufnahmen 10, 20 oder 30 Prozent (Bst. b) bzw. bei einer Speicher- dauer von mehr als sechs Monaten 20, 40 oder 60 Prozent (Bst. c). Vervielfältigungen, welche den vorgeschriebenen Archivierungs- und Dokumentationszwecken dienen und nach der vorgeschriebenen Zeit gelöscht werden, sind von einer Vergütung freigestellt (Ziff. 13 Abs. 2).
Wie erwähnt, blieb gemäss Swissperform in den Verhandlungen umstritten, ob der
Begriff ‘zu Sendezwecken' bzw. die Löschungspflicht nach 'Erfüllung des Zwecks' eine
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zeitliche Beschränkung der von der Verwertungsgesellschaft zu erteilenden Nutzungs- erlaubnis enthalte. Swissperform geht davon aus, dass sie keine Befugnis besitzt, Speicherungen auf Vorrat zu lizenzieren, ohne dass eine konkrete Sendung beabsich- tigt ist. Bei dieser restriktiven Auslegung stützt sie sich sowohl auf den Wortlaut von Art. 24b URG wie auch auf die Materialien. Andernfalls würde nach ihrer Auffassung die Erwähnung der Löschungspflicht im Gesetzestext keinen Sinn ergeben. Es wird auch betont, dass Art. 11° RBÜ, auf den sich diese Bestimmung stützt, lediglich eine vorübergehende Speicherung zulasse. Swissperform sei allerdings bereit, zeitlich un- befristete Speicherungen im Tarif zu akzeptieren, sofern die entsprechende Rechteein- räumung angemessen abgegolten wird. Unter dem Aspekt des Dreistufentests sei in- dessen eine der wirtschaftlichen Bedeutung angepasste Entschädigung konventions- rechtlich zwingend. Swissperform sieht denn auch eine enge Verbindung zwischen der Auslegung von Art. 24b URG in zeitlicher Hinsicht und der Frage der Bemessung der
Entschädigung.
Swissperform betont auch, dass sich die im beantragten Tarif vorgeschlagenen Ent- schädigungssätze grundsätzlich noch innerhalb der Drei-Prozent-Regel des Art. 60 Abs. 2 URG bewegen und es erlauben würden, auch den Künstlern eine Entschädi- gung für das Vervielfältigungsrecht auszuzahlen, die nach Art. 35 Abs. 4 URG keinen Anspruch auf eine Sendeentschädigung haben. Eventualiter wird darauf hingewiesen, dass eine Überschreitung der Drei-Prozent-Regel — vor allem bei den langdauernden Speicherungen und den dadurch ermöglichten intensiven Nutzungsformen — möglich sei, damit die Berechtigten bei wirtschaftlicher Verwaltung ein angemessenes Entgelt
erhalten.
Unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen werde, hat die Schiedskommission am 17. März 2008 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV die folgenden Verhandlungspartner eingeladen, bis zum 25. April 2008 zur Tarifeingabe der Swissperform Stellung zu nehmen:
- IG Schweizer Internetradio
- Telesuisse
Union nicht-kommerzorientierter Lokalradios (UNIKOM)
Union romande de radios régionales (RRR)
- Verband Schweizer Privatradios (VSP)
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Gemäss Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV wurde gleichzeitig die Spruch-
kammer zur Behandlung des Zusatztarifs zum GT S eingesetzt.
Mit ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 6. Mai 2008 beantragen die Nutzerverbän- de VSP, RRR und Telesuisse den eingereichten Tarif nicht zu genehmigen, sondern im Sinne ihrer Ausführungen abzuändern. Zur Begründung ihrer Haltung geben sie zu- nächst eine Übersicht über die heutigen Vorgänge bei einem Sender beim Überspielen von Tonträgern zu Sendezwecken auf einen anderen Träger. Dabei muss sich eine angemessene Vergütung nach ihrer Auffassung am jeweiligen Umfang bzw. Volumen der tatsächlichen Nutzung orientieren. Die bisherigen Verträge mit IFPI und SIG, wel- che auch die Bemusterung der Sender mit Tonträgern regeln würden, könnten hierzu kein Massstab sein. So wird insbesondere betont, dass das Vervielfältigungsrecht kei- nen Anspruch des Rechtsinhabers beinhalte, über die Dauer der Aufbewahrung des Vervielfältigungsexemplars durch den Nutzer zu bestimmen, da weder die ausübenden Künstler noch die Tonträgerhersteller über ein solches Speicherrecht verfügen würden. Damit lehnen die Sendeunternehmen die Auffassung von Swissperform von einem zeitlich limitierten Vervielfältigungsrecht ausdrücklich ab. Die Zweckbindung gemäss Art. 24b URG limitiere einzig die Verwendungsmöglichkeiten des Vervielfältigungs- exemplares, enthalte aber kein temporales Element. Erst wenn das Verviel- fältigungsexemplar nicht mehr zu Sendezwecken benötigt werde, müsse es daher ge- löscht werden. Dies lasse auch die Aufbewahrung für eine spätere Wiederausstrahlung zu. Diese Auffassung sei auch in Übereinstimmung mit den internationalen Abkommen in diesem Bereich. Sie gehen ausserdem davon aus, dass heutzutage die Überspie-
lungen zu Sendezwecken keine oder nur noch eine absolut marginale Rolle spielen.
Mit Hinweis auf die Botschaft zum URG (BBI 2006, 3431) wird zudem betont, dass die Vervielfältigungsrechte der Interpreten und Hersteller von Tonträgern im gleichen Um- fang wie diejenigen der Musikurheber vom Zwang zur kollektiven Wahrnehmung er- fasst werden müssen. Im Weiteren gehen die Nutzerverbände davon aus, dass die Bil- dung unterschiedlicher Nutzungskategorien willkürlich ist, zumal Swissperform für die jeweiligen Fristen keine plausible Erklärung geben könne. Namentlich werde es unter- lassen, den wirtschaftlichen Wert einer Vervielfältigung an sich wie auch die behaupte- te unterschiedliche wirtschaftliche Bedeutung der Aufbewahrungsfristen zu substantiie-
ren. Damit würden sich die abgestuften Prozentsätze als willkürlich erweisen und diese
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würden auch nicht den Angemessenheitskriterien des URG entsprechen. Der Herstel- lung von Aufnahmen zu Sendezwecken auf sendereigene Träger komme keine eigen- ständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Speicherung auf einem zusätzlichen Träger
habe lediglich technische Vorteile.
Im Übrigen habe der Gesetzgeber den Rechteinhabern keine Besitzstandsgarantie im Umfang der bisherigen Entschädigungen eingeräumt. Eine Integrierung der Entschädi- gung für das Vervielfältigen in die bestehenden Sendetarife bedeute auch, dass für alle dem Tarif unterstellten Nutzungen eine einzige Entschädigung bezahlt werden soll, welche sich insgesamt an den Drei-Prozent-Grundsatz von Art. 60 Abs. 2 URG zu hal- ten habe. Eine allfällige Tariferhöhung könne sich lediglich aus der für den vorliegen- den Fall relevanten Tatsache ergeben, dass im Rahmen der Vervielfältigung von Ton- trägern ein Repertoire beansprucht wird, das nach Art. 35 Abs. 4 URG nicht geschützt ist. Für Privatsender mit systematischer Nutzung gemäss Art. 24b URG würde sich die maximale Erhöhung im Durchschnitt ähnlich auswirken wie bei einer Senderkette der SRG. Infolge des Stufensystems würde aber bei den einen Sendern gar keine Erhö- hung, bei anderen eine Erhöhung von bis zu acht Prozent resultieren. Zusätzlich seien in jedem Fall Stufen vorzusehen für Sender, welche nur vereinzelt Nutzungen gemäss Art. 24b URG vornehmen. Schliesslich habe der Tarif auch eine Option zu beinhalten, dass ein Sender gar keine Nutzungen gemäss Art. 24b URG vornimmt und somit auch
keine entsprechende Vergütung schuldet.
Die UNIKOM beantragt in ihrer Eingabe vom 12. April 2008, dass die Schiedskommis- sion in Bezug auf die eingeräumten Rechte und hinsichtlich des Maximalsatzes der Entschädigung Grundsatzentscheide fällt, damit danach die Vertragsdetails in weiteren Verhandlungen geklärt werden können. Zur Höhe der Entschädigung geht UNIKOM davon aus, dass mit der Ausschöpfung des maximalen Regelsatzes von drei Prozent eine genügende Entschädigung für alle Rechteinhaber möglich ist. Die bisherigen Zah- lungen an IFPI seien vor allem als Zahlungen für die Bemusterungen verstanden wor- den. Mit dem Wegfall der Pflicht zur Bemusterung im neuen Tarif entfalle somit auch der Grund für die Bezahlung. Es verbleibe lediglich die Abgeltung der Vervielfältigungs- rechte, die jedoch mit der Ausschöpfung des Maximalsatzes erfüllt sei. Die neuen Ver- gütungen seien mindestens um den Betrag zu kürzen, den IFPI Schweiz inskünftig für
die Bemusterung verlange. Zudem würden die meisten Radios heute mit Programmier-
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systemen arbeiten. Für Musik, die im System eingespeichert sei, bestehe die imma- nente Absicht, diese Musik auch zu senden. Eine Vervielfältigung müsse somit für mehrere Ausstrahlungen verwendet werden dürfen. Es wird auch geltend gemacht, dass die im GT S bestehende Mindestentschädigung für Radios ohne terrestrische
Frequenz die Forderungen aus dem Zusatztarif abdeckt.
Gestützt auf Art. 15 Abs. 2° des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember
1985 (PüG) wurde die Tarifvorlage dem Preisüberwacher zur Abgabe einer Empfeh-
lung unterbreitet.
In seiner Antwort vom 6. Juni 2008 betont der Preisüberwacher, dass die Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Tarif stellen, urheberrechtlicher bzw. konventionsrechtlicher Natur sind und gemäss bundesgerichtlicher Praxis von der Schiedskommission gleichsam vorfrageweise geklärt werden müssen, da sie die Tarif- angemessenheit massgeblich beeinflussen. Er geht indessen davon aus, dass die Ma- terialien, der Wortlaut sowie der Sinn und Zweck der neuen Bestimmung von Art. 24b URG und die Regelung bei der Abgeltung der entsprechenden Urheberrechte gemäss GT S dafür sprechen, das Senden und Kopieren von Tonträgern zu Sendezwecken als Einheit zu betrachten und auch tariflich entsprechend zu behandeln. Nach seiner Auf- fassung muss eine Situation vermieden werden, wo es für einzelne Vervielfältigungs- handlungen ausserhalb der kollektiven Verwertung noch einmal einen zusätzlichen Ta- rif braucht. Nach seinem Dafürhalten gibt es auch keinen Grund für eine zeitliche Limi- tierung des Kopierrechts und für eine tarifliche Abstufung nach der Aufbewahrungs- dauer der Kopie. Solange das Kopieren im technisch begründeten Zusammenhang mit dem Senden stehe, unterliegt das Vervielfältigen seines Erachtens dem kollektiven Wahrnehmungszwang und sollte durch einen einzigen Tarif, den Sendetarif, abgegol- ten werden. Damit dürfe die Entschädigung für das Senden und das Kopieren zum Zwecke des Sendens die gesetzliche Maximalgrenze von Art. 60 Abs. 2 URG gesamt- haft grundsätzlich nicht überschreiten. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass aufgrund des Gegenrechtsvorbehalts von Art. 35 Abs. 4 URG namentlich amerikanische Inter- preten keinen Anspruch auf Abgeltung des Senderechts, hingegen Anspruch auf Ab- geltung des damit im Zusammenhang stehenden Kopierrechts haben. Basis für die Be- rechnung des Zuschlags für die Abgeltung des Kopierrechts dieser Interpreten könne
das Berechnungsmodell bilden, wie es 2003 im Zusammenhang mit der parlamentari-
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schen Initiative Lombardi zwischen den massgebenden Akteuren diskutiert worden sei. Der Preisüberwacher geht im Übrigen davon aus, dass aus der von Swissperform zi- tierten Einigung zwischen ihm und IFPI nichts abgeleitet werden kann, was für die Be-
urteilung der Angemessenheit des beantragten Tarifs von Relevanz wäre.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2008 wurden die Parteien zur Sitzung vom 23. Juni 2008 eingeladen. Anlässlich dieser Sitzung erhielten sowohl Swissperform wie auch die Vertreter der anwesenden Nutzerverbände IG Schweizer Internetradios, Tele- suisse, UNIKOM und der Verband Schweizer Privatradios Gelegenheit zur Anhörung, wobei die Parteien ihre gestellten Rechtsbegehren grundsätzlich bestätigten und noch-
mals begründeten.
Swissperform äusserte sich zur Abstufung der Entschädigung für die Vervielfältigungs- rechte nach der Dauer, zur Höhe der Entschädigung sowie zur Empfehlung des Preis- überwachers und nahm ausdrücklich Stellung zu den Eingaben der Nutzerverbände, wobei sie insbesondere hervorhob, dass die bisherigen Lizenzverträge — im Gegen- satz zur Vereinbarung mit der SRG — keine Begrenzung der Nutzungsdauer vorsahen, weshalb die entsprechenden Vergütungen auch höher gewesen seien. Daraus sei er- sichtlich, dass dauernde Vervielfältigungen einen höheren Wert hätten als befristete. Zusätzlich stellte und begründete Swissperform einen Eventualantrag, der die Nutzung von Vervielfältigungsexemplaren lediglich für die Dauer von 6 Monaten erlauben würde und bei Speicherungen von längerer Dauer die Einwilligung der Rechtsinhaber und - inhaberinnen voraussetzen würde. Swissperform geht davon aus, dass dieser Even- tualantrag verhandelt worden ist, da er in wesentlichen Zügen dem ersten den Nutzer- verbänden unterbreiteten Tarif entspreche, der noch davon ausging, dass langdauern- de Vervielfältigungen nicht unter Art. 24b URG fallen.
Die Nutzerverbände verwiesen zur Begründung ihrer Begehren auf ihre schriftlichen Eingaben und hielten an den entsprechenden Ausführungen fest. Dabei wurde im We- sentlichen noch geltend gemacht, dass die Digitalisierung und Überspielung der Ton- träger nicht eine Arbeitserleichterung, sondern vor allem in der Übergangsphase einen erheblichen Mehraufwand mit sich gebracht habe. Weiter wurde nochmals betont, dass die bis anhin bestehenden Verträge auch die Bemusterung der Sender mit Tonträgern
zum Gegenstand hatten.
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Die Spruchkammer begann unmittelbar nach der Anhörung der Parteien mit den Bera-
tungen und setzte diese am 30. Juni 2008 fort.
Der zur Genehmigung vorgelegte Zusatztarif zum GT S Swissperform (Für die Verviel- fältigung von Darbietungen und Aufnahmen von Werken nicht theatralischer Musik zu Sendezwecken) hat in der deutschen Fassung (vom 26. Februar 2008), bzw. in den nachträglich eingereichten französischen und italienischen Fassung den folgenden
Wortlaut:
beantragter Zusatztarif zum GTS
SWISSPERFORM
Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte
Zusatztarif SWISSPERFORM zum Gemeinsamen Tarif S
für die Vervielfältigung von Darbietungen und Aufnahmen von Werken nicht theatra- lischer Musik zu Sendezwecken
A. Kundenkreis
1 Dieser Tarif richtet sich an Unternehmen, welche die folgenden Voraussetzungen
erfüllen
- sie veranstalten Radio- oder Fernsehprogramme die zur fernmeldetechnischen Übertragung im Sinne von Art. 2 lit. f des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (im Folgenden RTVG genannt) bestimmt sind
- sie unterstehen dem RTVG
- Die Empfänger bezahlen kein spezifisch auf den Empfang dieser Programme bezogenes Entgelt.
2 Nicht unter den Tarif fallen Angebote geringer publizistischer Tragweite, die nach Art. 1 Abs. 2 RTVG in Verbindung mit Art, 1 RTVV vom Anwendungsbereich des RTVG ausgeschlossen sind.
3 Der Tarif richtet sich an die Programmveranstalter nach Art. 2 lit. ddes RTVG.
B. Gegenstand des Tarifs
4 Der Tarif bezieht sich auf die Vervielfältigung von aufim Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern festgehaltenen Darbietungen und Aufnahmen nicht theatralischer Musik zu Sendezwecken im Sinne von Art. 24b URG.
5 Eine Erlaubnis nach diesem Tarif wird erteilt für Vervielfältigungen im Sinne von
Ziff. 4, die vom Programmveranstalter mit eigenen Aufnahmemitteln auf dem Gebiet
der Schweiz hergestellt und/oder aufbewahrt werden und zur Sendung für das Gebiet der Schweiz dienen. Die Erlaubnis zur Vervielfältigung und zur Nutzung der Ver- vielfältigungsexemplare zu Sendezwecken wird für die Dauer eines gültigen Tarifs erteilt. Die Vervielfältigungen sind entschädigungslos zu löschen, falls durch eine Gesetzesänderung oder eine höchstrichterliche Entscheidung eines Zivilrichters fest- steht, dass die konzessionierte Verwertungsgesellschaft nicht befugt ist, eine Erlaub- nis für eine oder mehrere der in Ziff. 13 a-c erwähnten Nutzungen zu erteilen.
beantragter Zusatztarif zum GTS
SWISSPERFORM kann mit Einwilligung der Rechteinhaber weitergehende Rechte zur Vervielfältigung von Aufnahmen durch Veranstalter im Sinne von Ziff. 3 gegen eine jährlich zu vereinbarende Sonderentschädigung einräumen.
SWISSPERFORM verfügt nicht über die Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstlerinnen und Künstler. Der Kunde beachtet diese Persönlichkeitsrechte, insbe- sondere bei der Vertonung audiovisueller Produkte.
SWISSPERFORM verfügt nur über die aus dem schweizerischen Recht entstehen- den Rechte. Die Programmveranstalter nehmen zur Kenntnis, dass die Erlaubnis nach Art. 24b URG nach dem anwendbaren internationalen Recht nur eine strikt ter- ritoriale Wirkung für das Gebiet der Schweiz entfalten kann. Jede Freistellung der Inanspruchnahme nach einer ausländischen Gesetzgebung wird ausdrücklich ausge- schlossen.
Die Vertonung von Spielfilmen, Fernsehserien, Werbesendungen und ähnlichen von vornherein für einen längerfristigen Gebrauch bestimmten Produktionen bedarf stets einer besonderen Bewilligung der Rechteinhaber.
Vorbehalten bleiben besondere Tarife für interaktive Programme, bei denen der Teilnehmer bestimmte Werke zur gewünschten Zeit auswählen kann.
Nicht durch diesen Tarif geregelt sind die Rechte für das Abonnementsradio bzw., Abonnementsfernsehen (GT Y), für die Sendungen der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (Tarif A), für die Weiterverbreitung (Art. 10, lit. e URG) von Sendungen (GT 1 und GT 2, GT 2b).
Vergütung
Die Vergütung wird in Form einer Zusatzvergütung in Prozenten der nach dem GT S gemäss Ziffn. 13.2, 13.3, 13.4, 15, 16 und 17 für die Nutzung der verwandten Schutzrechte nach den weiteren anwendbaren Bestimmungen des GT S geschuldeten Vergütung erhoben.
Sie beträgt: a) für Vervielfältigungen, die zur unveränderten und unverbundenen Sendung ver- wendet werden und die spätestens 30 Tage nach der Vervielfältigung wieder ge-
löscht werden :
10%, wenn solche Vervielfältigungen über 50% der gesendeten Aufnahmen betreffen
5%, wenn solche Vervielfältigungen weniger als 50% der gesendeten Aufnah- men betreffen
beantragter Zusatztarif zum GTS
b) für Vervielfältigungen, die in ein anderes Datenformat übertragen werden und/oder die unter Beachtung von Ziff. 9 mit Bildern verbunden werden und/oder die in ein EDV-gestütztes Programmerstellungssystem eingespeichert werden, sofern die Vervielfältigungen spätestens sechs Kalendermonate nach der Speicherung gelöscht werden
30% wenn diese Vervielfältigungen mehr als 65% aller gesendeten Aufnahmen betreffen
20%, wenn diese Vervielfältigungen mehr als 35% und höchstens 65% der ge- sendeten Aufnahmen betreffen
10%, wenn diese Vervielfältigungen höchstens 35% der gesendeten Aufnahmen betreffen.
c) für Vervielfältigungen, die in ein anderes Datenformat übertragen werden und/oder die unter Beachtung von Ziff. 9 mit Bildern verbunden werden und/oder die in ein EDV-gestütztes Programmerstellungssystem eingespeichert werden, sofern die Vervielfältigungen länger als sechs Kalendermonate gespei- chert bleiben
60% wenn diese Vervielfältigungen mehr als 65% aller gesendeten Aufnahmen betreffen
40%, wenn diese Vervielfältigungen mehr als 35% und höchstens 65% der ge- sendeten Aufnahmen betreffen
20%, wenn diese Vervielfältigungen höchstens 35% der gesendeten Aufnahmen betreffen.
Die Entschädigungen nach lit. a-c können nicht kumuliert werden. Treffen mehrere Sachverhalte zu, so ist nur die Entschädigung nach dem jeweils höchsten Satz zu entrichten.
Vervielfältigungen, die einzig zu aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Archivierungs- und Dokumentationszwecke dienen und nach der vorgeschriebenen Zeit gelöscht werden, sind vergütungsfrei.
Die Vergütung wird zusammen mit den Vergütungen des GT S erhoben und ist an die SUISA als gemeinsame Zahistelle zusammen mit der nach GT S geschuldeten Vergütung zu bezahlen. Erfolgt trotz Mahnung der SUISA keine Zahlung, ist SWISSPERFORM zur direkten Geltendmachung der Forderung berechtigt.
Werden ohne Erlaubnis der SWISSPERFORM Aufnahmen nach Ziff. 5 dieses Zusatztarifs vervielfältigt so werden die in Ziff. 13 vorgesehenen Entschädigungen verdoppelt (GT S, Ziff. 18).
beantragter Zusatztarif zum GTS
Meldungen
Das Sendunternehmen verpflichtet sich, in den Meldungen nach Ziff. 21 des Tarifes GTS die für die Anwendung der Ziff. 13 dieses Zusatztarifes notwendigen zusätzli- chen Angaben zu machen.
Gültigkeitsdauer
Dieser Tarif ist auf Nutzungen anwendbar, die sich zwischen dem 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 verwirklichen. Im Falle der Revision des GT S kann er vor- zeitig revidiert werden.
Für die Zeit vom 1, Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 beträgt die Zusatzvergü- tungen nach Ziff 13 die Hälfte der auf das ganze Kalenderjahr 2008 berechneten Zu- satzvergütung.
Nach Auslaufen des GT S wird der vorliegende Zusatztarifin den GT S integriert.
Tarif complémentaire au TC S - demande d'approbation
SWISSPERFORM
Société suisse pour les droits voisins
Tarif complémentaire SWISSPERFORM au tarif commun S
Reproduction d’interprétations et exécutions et d’enregistrements d'œuvres de musique non théâtrale à des fins de diffusion
A. Clients concernés 1 Le présent tarif s’adresse aux organismes qui remplissent les conditions suivantes :
- Ils diffusent des programmes de radio ou de télévision destinés à la transmis- sion au moyen de techniques de télécommunication au sens de l’art. 2, let. f de la loi fédérale sur la radio et la télévision (ci-après LRTV).
- Ils sont soumis à la LRTV.
- Les destinataires ne paient pas de rémunération qui se rapporte spécifiquement à la réception de ces programmes.
2 Le present tarif ne s’applique pas aux services de faible port&e journalistique qui sont exclus du domaine d’application de la LRTV, conformément à l'art. 1, al, 2, LRTV en relation avec l’art. 1 ORTV.
3 Le présent tarif s’adresse aux diffuseurs au sens de l'art. 2, let. d, LRTV.
B. Objet du présent tarif
4 Le présent tarif se rapporte aux reproductions à des fins de diffusion
d’interpretations et exécutions et d’enregistrements d'œuvres musicales non théâtra- les fixés dans des phonogrammes ou des vidéogrammes disponibles sur le marché au
5 Il est accordé une autorisation en vertu du présent tarif pour les reproductions visées au ch. 4 qui sont confectionnées et/ou conservées par les diffuseurs par leurs propres moyens sur le territoire suisse et qui sont destinées à être diffusées sur le territoire suisse. L'autorisation de reproduire et d'utiliser des exemplaires reproduits à des fins de diffusion est octroyée pour la durée de validité d’un tarif. Les reproductions doi- vent être détruites sans dédommagement si une modification de la législation ou une décision de dernière instance rendue par un juge civil devait établir que la société de gestion agréée n’est pas habilitée à délivrer une autorisation pour une ou plusieurs utilisations mentionnées au ch. 13 aac.
Tarıf complémentaire au TC S- demande d'approbation
Avec l'accord des titulaires de droits, SWISSPERFORM peut concéder aux diffu- seurs au sens du ch. 3 des droits plus étendus quant à la reproduction d’enregistrements, moyennant le paiement d'une redevance annuelle particulière à convenir.
SWISSPERFORM ne dispose pas des droits de la personnalité des artistes interprè- tes. Le client s'engage à respecter ces droits, notamment pour la sonorisation des produits audiovisuels,
SWISSPERFORM dispose uniquement des droits conférés par le droit national. Les diffuseurs prennent connaissance du fait que l'autorisation accordée en vertu de l’art. 24b LDA ne peut avoir qu'une portée strictement territoriale pour la Suisse, confor- mément au droit international applicable. Toute garantie tendant à les libérer des prétentions fondées sur des législations étrangères est expressément exclue.
La sonorisation de films, de séries télévisées, d'émissions publicitaires et d’autres productions similaires qui sont d'emblée destinées à une utilisation à long terme né- cessite toujours une autorisation spéciale des titulaires de droits.
Sont réservés les tarifs particuliers pour les programmes interactifs qui permettent aux destinataires le choix d'œuvres déterminées au moment qui leur convient.
Les droits d'émission et transmission des programmes de radio et de télévision à péage (TC Y), d'émissions de la SSG SSR idée suisse (Tarif A). de retransmission (art. 10, let. e, LDA) d'émissions (TC 1 et TC 2, TC 2b) ne sont pas réglés par ce ta- rif.
Redevance
La redevance est perçue sous forme de redevance supplémentaire calculée en pourcentage de la redevance perçue selon les ch. 13.2, 13.3, 13.4, 15, 16 et 17 du TC S pour l’utilisation des droits voisins selon les autres dispositions applicables du TC Sì
La redevance s'élève pour :
a) les reproductions qui sont utilisées à des fins de diffusion sans étre modifiées ou intégrées et qui sont effacées au plus tard 30 jours après la reproduction :
à 10% lorsque de telles reproductions représentent une proportion supérieure à 50% des enregistrements diffusés
à 5% lorsque de telles reproductions représentent une proportion inférieure à 50% des enregistrements diffusés
b) les reproductions qui sont converties dans un autre format de fichier et/ou qui sont accompagnées d'images en tenant compte du ch. 9 et/ou qui sont sauvegar- dées dans un système de programmation informatisé, dans la mesure où elles sont effacées au plus tard six mois civils après leur mise en mémoire :
Tarif complémentaire au TC S - demande d’approbation
€)
à 30% lorsque de telles reproductions représentent une proportion supérieure à 65% des enregistrements diffusés
à 20% lorsque de telles reproductions représentent une proportion entre 35% et 65% des enregistrements diffusés
à 10% lorsque de telles reproductions représentent une proportion allant jusqu'à 35% des enregistrements diffusés.
les reproductions qui sont converties dans un autre format de fichier et/ou qui sont accompagnées d'images en tenant compte du ch. 9 et/ou qui sont sauvegar- dées dans un système de programmation informatisé, dans la mesure où elles sont sauvegardées plus de six mois civils :
à 60% lorsque de telles reproductions représentent une proportion supérieure à 65% des enregistrements diffusés
à 40% lorsque de telles reproductions représentent une proportion entre 35% et 65% des enregistrements diffusés
à 20% lorsque de telles reproductions représentent une proportion allant jusqu'à 35% des enregistrements diffusés.
Les redevances visées aux let. a à c ne peuvent pas être cumulées. En présence de plusieurs situations de fait, le taux le plus élevé est appliqué.
Les reproductions à des fins d'archivage et de documentation telles que prescrites
par les règles de surveillance qui sont destinées à être effacées à l'expiration du délai
prévu sont exemptes de redevance.
La redevance est perçue en même temps que les redevances découlant du TC S et
doit être payée simultanément à SUISA qui fait office d’organe commun
d’encaissement. Si, en dépit d’un rappel de SUISA, aucun paiement n’est effectué,
SWISSPERFORM est habilitée à faire directement valoir la créance.
Si des enregistrements sont reproduits sans l'autorisation de SWISSPERFORM selon ch. 5 du présent tarif, les redevances prévues au ch. 13 sont doublées (TC S, ch. 18).
Déclarations
Dans ses déclarations selon ch. 21 du TC S, l'organisme de diffusion s'engage à communiquer toutes les indications supplémentaires nécessaires à l’application du ch. 13 du présent tarif.
Durée de validité
Tarif complémentaire au TC S — demande d'approbation È
Le présent tarif s’applique à toutes les utilisations ayant lieu entre le ler juillet 2008 et le 31 décembre 2009. En cas de révision du TC §, il peut être révisé avant son échéance.
Pendant la période du ler juiliet 2008 au 31 décembre 2008, la redevance supplé- mentaire visée au ch. 13 est réduite de moitié par rapport à la redevance supplémen-
taire calculée pour toute l'année civile 2008.
Après l'échéance du TC S, le présent tarif sera intégré au TC S.
Tariffa complementare alla TC S - richiesta di approvazione
SWISSPERFORM
Società svizzera per i diritti di protezione affini
Tariffa complementare SWISSPERFORM alla Tariffa comune S
per la riproduzione di esecuzioni e registrazioni di opere musicali non teatrali ai fini di diffusione
A. Cerchia di clienti 1 La presente tariffa concerne quelle imprese che adempiono le seguenti condizioni
- organizzano programmi radiofonici o televisivi destinati ad essere trasmessi mediante tecniche di telecomunicazione ai sensi dell’ art. 2 lett. f della Legge federale sulla radiotelevisione (di seguito denominata LRTV)
2 soggiacciono alla LRTV
- i riceventi non pagano alcun compenso percepito specificamente per la ricezione di questi programmi.
2 Non rientrano nella tariffa le offerte di portata editoriale limitata, che sono escluse dal campo di applicazione della LRTV in conformità dell'art. 1 cpv. 2 LRTV unitamente all'art. 1 ORTV.
3 La tariffa concerne le emittenti in conformità dell'art. 2 lett. d LRTV.
B. Oggetto della tariffa
4 Oggetto della tariffa è la riproduzione di esecuzioni e registrazioni di opere musicali non teatrali su supporti audio e audiovisivi in commercio ai fini di diffusione ai sensi dell'art. 24b LDA.
un
Un'autorizzazione in conformità di questa tariffa viene rilasciata per le riproduzioni ai sensi del punto 4 prodotte e/o conservate dall'emittente con mezzi di registrazione propri in territorio svizzero e diffuse in territorio svizzero. L'autorizzazione alla riproduzione e all'uso delle copie riprodotte a scopo di diffusione viene rilasciata per la durata di una tariffa vigente. Le riproduzioni devono essere cancellate senza alcuna indennità qualora un emendamento di legge o una sentenza del massimo tribunale civile dovesse sancire che la società di gestione concessionaria non è autorizzata a rilasciare un’autorizzazione per uno o più utilizzi menzionati al punto
13 a-c.
Tariffa complementare alla TC S - richiesta di approvazione
Previo accordo con gli aventi dintto, SWISSPERFORM può concedere diritti più ampi per la riproduzione di registrazioni da parte dell'emittente ai sensi del punto 3 dietro il versamento di un'indennità straordinaria da pattuire di anno in anno,
SWISSPERFORM non detiene i diritti della personalità degli artisti interpreti. Il cliente rispetta questi diritti, in specie in caso di sonorizzazione di prodotti audiovisivi.
SWISSPERFORM dispone solo dei diritti derivanti dal diritto svizzero. Le emittenti prendono atto che, conformemente al diritto internazionale applicabile, l'autorizzazione di cui all’art. 24b LDA può avere solo un effetto strettamente territoriale per la Svizzera. È espressamente escluso ogni esonero dell'esercizio di tali diritti in virtù di una legislazione estera.
Per la sonorizzazione di film, serie televisive, trasmissioni pubblicitarie e produzioni analoghe precedentemente destinate a un uso a lungo termine occorre sempre un’autorizzazione speciale degli aventi diritto.
Restano riservate tariffe speciali per programmi interattivi per i quali, l'utente può selezionare determinate opere all'ora desiderata.
La presente tariffa non disciplina i diritti per la radio e la televisione a pagamento (TC Y), per le emissioni della Società svizzera di radio e televisione (Tariffa A) e per la ridiffusione (art. 10, lett.e LDA) di emissioni (TC 1 e TC 2, TC 2b).
Indennità
L'indennità viene esatta sotto forma di indennità supplementare calcolata in valori percentuali dell'indennità dovuta in base alla TC S di cui ai punti 13.2, 13.3, 13.4, 15, 16 e 17 per l’uso dei diritti di protezione affini in conformità delle ulteriori disposizioni applicabili della TC S.
Essa ammonta a:
a) per riproduzioni che vengono utilizzate per essere trasmesse senza esser modificate né unite ad altro e che vengono cancellate entro 30 giorni dalla riproduzione:
10% se tali riproduzioni riguardano oltre il 50% delle registrazioni trasmesse 5% se tali riproduzioni riguardano meno del 50% delle registrazioni trasmesse
b) perle riproduzioni che vengono trasmesse in un altro formato di dati e/o che vengono unite a delle immagini tenendo conto di quanto espresso al punto 9 c/o che vengono registrate în un sistema di programmazione EED, purché le riproduzioni vengano cancellate entro sei mesi di calendario dalla loro registrazione;
Tariffa complementare alla TC $ - richiesta di approvazione
30% se queste riproduzioni riguardano oltre il 65% di tutte le registrazioni trasmesse
20% se queste riproduzioni riguardano oltre il 35% ma al massimo il 65% delle registrazioni trasmesse
10% se tali riproduzioni riguardano al massimo il 35% delle registrazioni trasmesse
©) per le riproduzioni che vengono trasmesse in un altro formato dei dati e/o che vengono unite a delle immagini tenendo conto di quanto espresso al punto 9 e/o che vengono registrate in un sistema di programmazione EED, purché le riproduzioni restino memorizzate per più di sei mesi civili:
60% se queste riproduzioni riguardano oltre il 65% di tutte le registrazioni trasmesse
40% se queste riproduzioni riguardano oltre il 35% ma al massimo il 65% delle registrazioni trasmesse
20% se tali riproduzioni riguardano al massimo il 35% delle registrazioni trasmesse.
Le indennità di cui alle lett. a-c non possono essere cumulate. Se si verificano più stati di fatto, l'indennità verrà versata in base all'aliquota massima.
Le riproduzioni che servono esclusivamente a scopo documentativo e di archiviazione, come previsto dal diritto di sorveglianza, e che vengono cancellate dopo il periodo prescritto sono esonerate dal versamento dell'indennità.
L'indennità viene esatta assieme alle indennità della TC S e deve essere pagata alla SUISA, che funge da punto di pagamento collettivo, unitamente all'indennità dovuta in conformità della TC S. Se, nonostante un sollecito della SUISA, il pagamento non viene effettuato, la SWISSPERFORM ha il diritto di esigere direttamente il pagamento.
Se, come da punto 5 della presente tariffa complementare, delle registrazioni vengono riprodotte senza l'autorizzazione della SWISSPERFORM, le indennità previste al punto 13 saranno raddoppiate (TC S, punto 18).
Comunicazioni
L'emittente è tenuta a fornire i dati supplementari necessari all'applicazione del punto 13 della presente tariffa complementare nelle comunicazioni di cui al punto 21 della TC S.
Tariffa complementare alla TC $ — richiesta di approvazione
E. Validità
17 La presente tariffa è applicabile alle utilizzazioni che si realizzano fra il 1° luglio 2008 e il 31 dicembre 2009. In caso di revisione della TC S, la presente tariffa può essere rimaneggiata prima della scadenza.
18 Per il periodo dal 1° luglio 2008 al 31 dicembre 2008 le indennità supplementari di cui al punto 13 ammontano alia metà dell'indennità supplementare calcolata per l’intero anno civile 2008.
19 La presente tariffa complementare sarà integrata nella TC S alla scadenza di
quest'ultima.
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Beschluss vom 30. Juni 2008 betreffend den Zusatztarif Swissperform zum GT S
Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
Die Swissperform hat ihren Antrag auf Genehmigung des Zusatztarifs zum GT S mit einem vorgesehenen Inkrafttreten am 1. Juli 2008 am 28. Februar 2008 und somit in- nert der gemäss Art. 9 Abs. 2 URV erstreckten Eingabefrist eingereicht. Zudem geht die Swissperform davon aus, dass der Zusatztarif allenfalls rückwirkend auf den 1. Juli 2008 in Kraft zu setzen ist. Ebenso sind die Stellungnahme der Verhandlungspartner innert der bis zum 30. April 2008 verlängerten Frist eingegangen (Art. 10 Abs. 2 URV i.V.m. Art. 22 Abs. 2 VwVG).
Nach der Inkraftsetzung des totalrevidierten Urheberrechtsgesetzes am 1. Juli 1993 hat die Schiedskommission für die neu geregelten verwandten Schutzrechte gestützt auf Art. 83 URG Zusatztarife zu bereits bestehenden Tarifen zugelassen (vgl. unter vie- len den Beschluss vom 30. März 1994 betr. den Zusatztarif 2), damit die ab Inkrafttre- ten des Gesetzes geschuldeten Vergütungen möglichst rasch tariflich umgesetzt wer- den konnten. Da es im vorliegenden Genehmigungsverfahren um einen Zusatztarif für ein ab dem 1. Juli 2008 neu der kollektiven Verwertung unterstelltes Recht geht, ist die Schiedskommission bereit, diesen Zusatztarif in Analogie zur damaligen Situation und trotz der Forderung von Art. 47 Abs. 1 URG nach einem gemeinsamen Tarif zur Prü- fung entgegenzunehmen. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass der Zusatzta- rif — sofern er genehmigt werden kann — nach dessen Ablauf am 31. Dezember 2009
mit dem bestehenden GT S vereinigt wird.
Ausgangspunkt für das folgende Tarifprüfungsverfahren ist somit eine am 5. Oktober
2007 vom Gesetzgeber neu in das Urheberrechtsgesetz aufgenommene Bestimmung,
welche mit dem teilrevidierten URG auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt wird (AS 2008, 2423 2425; BBI 2006, 3389 ff.), nämlich das Vervielfältigen zu Sendezwecken (Art. 24b URG). Aufgabe der Schiedskommission ist somit zu prüfen, ob die Rechtsinhaber und - inhaberinnen gestützt auf dieses neu verwertungsgesellschaftenpflichtig erklärte Recht, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung haben bzw. der Zusatztarif den ge- setzlichen Angemessenheitskriterien entspricht. Gemäss Art. 59 Abs. 1 URG geneh- migt die Schiedskommission einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist, wobei sich die Angemessenheit der
Entschädigung nach Art. 60 URG richtet: Demnach ist bei deren Festlegung der aus
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Beschluss vom 30. Juni 2008 betreffend den Zusatztarif Swissperform zum GT S
der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sen- dung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand (Abs. 1 Bst. a), die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträ- ger oder Sendungen (Abs. 1 Bst. b) sowie das Verhältnis geschützter zu ungeschütz- ten Werken, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen (Abs. 1 Bst. c) zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist so festzulegen, dass sie in der Regel höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder des Nutzungsaufwands für die Urheberrechte und höchstens drei Prozent für die verwandten Schutzrechte beträgt, wobei die Be- rechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten sollen (Abs. 2).
Die Schiedskommission stellt fest, dass sich sowohl der Bundesrat (BBI 2005, 3443) wie auch das Parlament (AmtlBull SR 2006, S. 1208 f.) intensiv mit der Frage der Übereinstimmung dieser neuen Bestimmung mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen auf diesem Gebiet [Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der revidierten Pariser Fassung von 1971 (RBÜ, SR 0.231.15), Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Her- steller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen, SR 0.231.171), WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger vom 20. Dezember 1996 (WPPT, AS 2008, 2515, der für die Schweiz ebenfalls am 1. Juli 2008 in Kraft treten wird)] ausei- nandergesetzt hat. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Ausnahmen und Schran- ken von exklusiven Rechten gemäss Art. 16 Abs 2 WPPT nur unter Beachtung des so genannten Dreistufentests möglich sind. Dies bedeutet, dass Schrankenbestimmungen nur zulässig sind, wenn sie auf bestimmte Sonderfälle beschränkt sind, die weder die normale Verwertung der Darbietung oder des Tonträgers beeinträchtigen noch die be- rechtigten Interessen der ausübenden Künstler oder Tonträgerhersteller unzumutbar verletzen. Die Schiedskommission geht davon aus, dass der Gesetzgeber dieses Prin- zip beim Erlass des Art. 24b URG berücksichtigt hat. Es ist somit nicht ihre Aufgabe, im Rahmen der Angemessenheitsprüfung die vom Gesetzgeber erlassene Bestimmung diesbezüglich zu überprüfen. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass der Dreistufentest geritzt werden könnte, falls den Berechtigten keine oder keine angemessene Vergü- tung zugestanden wird. Bei der Angemessenheitsprüfung ist dies von der Schieds-
kommission besonders zu berücksichtigen.
24132 ESchK CAF Beschluss vom 30. Juni 2008 betreffend den Zusatztarif Swissperform zum GT S CFDC
4. a) Gemäss Art. 24b URG kann das Vervielfältigungsrecht an nichttheatralischen Werken der Musik bei der Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern zum Zweck der Sendung gegenüber den Sendeunternehmen, die dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio- und Fernsehen unterstehen, nur über eine zugelasse- ne Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden (Abs. 1). Solche Vervielfältigun- gen dürfen weder veräussert noch sonst wie verbreitet werden und müssen vom Sen- deunternehmen mit eigenen Mitteln hergestellt worden sein. Diese Vervielfältigungen
sind zu löschen, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben (Abs. 2).
b) Mit dieser neuen Bestimmung wird gemäss der Botschaft des Bundesrates (BBI 2006, 3431) das Vervielfältigungsrecht in Bezug auf das Aufnehmen von nichttheatralischen Werken der Musik zu Sendezwecken eingeschränkt. Dies ist laut den Erläuterungen in der Botschaft nötig geworden, nachdem sich gemäss der Rechtsprechung des Bun- desgerichts (vgl. Entscheid vom 2. Februar 1999, in sic! 3/1999, S. 259) die gesetzliche Lizenz von Art. 35 Abs. 1 URG nicht auf die mit der Verwendung von Tonträgern zu Sendezwecken verbundenen Vervielfältigungshandlungen erstreckt und somit die mit Art. 35 URG angestrebte Regelung in der Praxis nicht spielte, weil die Sendeunter- nehmen das Vervielfältigungsrecht der Interpretinnen und Interpreten sowie der Tonträgerherstellerinnen und -hersteller separat und ausserhalb der Bundesaufsicht und der damit verbundenen Angemessenheitskontrolle abgelten mussten. Neu wird somit das Vervielfältigungsrecht der Musikurheberinnen und -urheber, der Interpretin- nen und Interpreten sowie der Produzentinnen und Produzenten in Bezug auf die Ver- wendung von Ton- und Tonbildträgern zu Sendezwecken dem Zwang zur kollektiven Verwertung unterstellt. Die Botschaft geht davon aus, dass sich die mit dieser Rege- lung verbundene Einschränkung des Vervielfältigungsrechts auf Art. 11°° Abs. 3 der RBÜ sowie auf Art. 15 Abs. 1 Bst. c des Rom-Abkommens abstützen kann. Zusätzlich wird präzisiert, dass diese Bestimmung nur auf Ton- und Tonbildträger Anwendung fin- det, die im Handel erhältlich sind, wobei ‘im Handel erhältlich' im digitalen Umfeld so zu verstehen sei, dass auch der elektronische Geschäftsverkehr mit Musikwerken er- fasst wird. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Entschädigungen für das Ver- vielfältigen von Ton- und Tonbildträgern zu Sendezwecken bisher von den ausübenden Künstlerinnen und Künstlern und den Produzentinnen und Produzenten im Rahmen der Privatautonomie mit den Sendeunternehmen ausgehandelt werden konnten. Mit
der Unterstellung unter die kollektive Verwertung werde diese Vergütung in die beste-
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Beschluss vom 30. Juni 2008 betreffend den Zusatztarif Swissperform zum GT S
henden Sendetarife integriert werden müssen und somit der Angemessenheitskontrolle
durch die Schiedskommission unterstellt.
In diesem Zusammenhang hält die Schiedskommission insbesondere fest, dass auch über ein Netzwerk bezogene Musiktitel als Tonträger gelten, die im Handel erhältlich sind und dass insbesondere auch beim Herunterladen dieser Tonträger auf den eige- nen Server eines Senders eine Vervielfältigung stattfindet (vgl. dazu auch Barre- let/Egloff, Das neuen Urheberrecht, 3. Auflage, Bern 2008, N 12 zu Art. 10 Abs. 2 Bst. a URG, aber auch Art. 2 Bst. b WPPT).
Die Botschaft geht offensichtlich nicht davon aus, dass mit dem Art. 24b URG eine Gratislizenz eingeführt werden sollte, wird doch erwähnt, dass diesbezüglich ein allen- falls gemäss den internationalen Abkommen bestehender Spielraum nicht ausge- schöpft werden soll (BBI 2006, 3432). Nicht mehr in der Botschaft findet sich dagegen die noch in den Erläuterungen zum Vorentwurf des Bundesrates von 2004 enthaltene Aussage, dass mit der Einbindung des Vervielfältigungsrechts der Interpreten und der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern in die auf den Vergütungsanspruch von Art. 35 URG bezogenen Tarife die Drei-Prozent-Grenze gemäss Art. 60 Abs. 2 URG nicht von neuem ausgeschöpft bzw. verdoppelt werden kann (Erläuternder Bericht vom 15. Sep- tember 2004 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, S. 17 f.).
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurden die Ausführungen in der Bot- schaft weitestgehend bestätigt. So wurde insbesondere in der Sitzung des Ständerates vom 19. Dezember 2006 (vgl. AmtlBull SR 2006, S. 1208 f.) darauf hingewiesen, dass es bei dieser Bestimmung um die Vervielfältigung geht, die aus rein technischen Grün- den erforderlich ist, damit ein Sendeunternehmen die Sendung vernünftig ausstrahlen kann und diese Vervielfältigung nur für diesen einzigen Zweck der Sendung verwendet werden darf. Gleichzeitig wurde bestätigt, dass gemäss der neuen Regelung die Ent- schädigungen in die bestehenden Sendetarife integriert werden müssen und somit der Angemessenheitsprüfung durch die Schiedskommission unterstellt sind (vgl. hierzu das Votum von SR Stadler). SR Lombardi ergänzte, dass der Kompromiss darin besteht,
dass ein Vervielfältigungsrecht anerkannt wird, dieses aber nur über Verwertungsge-
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Beschluss vom 30. Juni 2008 betreffend den Zusatztarif Swissperform zum GT S
sellschaften geltend gemacht werden kann und in die bestehenden Sendetarife inte-
griert werden muss.
Den Protokollen der vorberatenden Kommissionen (Kommission für Rechtsfragen des Ständerates bzw. des Nationalrates) lässt sich ebenfalls entnehmen, dass durch die Unterstellung unter die Angemessenheitskontrolle und damit unter die gesetzlichen Schranken gemäss Art. 60 Abs. 2 URG die Vergütungshöhe voraussichtlich nicht mehr gleich hoch sein wird, wie wenn die entsprechende Entschädigung durch den Rechts- inhaber oder die Rechtsinhaberin frei ausgehandelt werden kann. Bewusst war man sich offenbar auch des Umstandes, dass Art. 24b URG keine zeitliche Limitierung vor- sieht, dies etwa im Gegensatz zu einigen Regelungen im Ausland, die solche zeitliche Begrenzungen kennen (vgl. z.B. $ 55 des deutschen Urheberrechtsgesetzes). Diesbe- züglich wurde offenbar sogar in Kauf genommen, dass die Schutzausnahme allenfalls internationales Recht 'lädieren' könnte, indem sie nichts in Bezug auf die zeitliche Gel- tungsdauer enthält. Eine Einschränkung ergibt sich somit nur dadurch, dass die Ver- vielfältigung für den einzigen Zweck der Sendung verwendet werden darf. Dabei war man sich im Klaren, dass diese Regelung, die sowohl die Urheberrechte wie auch die verwandten Schutzrechte betrifft, sich in der Praxis wohl nur hinsichtlich der verwand- ten Schutzrechte auswirken dürfte, da die Verwertung des Vervielfältigungsrechts im Zusammenhang mit dem Senden bei den Urheberrechten offenbar zu keinen Proble-
men geführt hat.
c) Das Zürcher Obergericht ist mit Urteil vom 14. November 2002 (vgl. 'Marta's Song’, in
sic! 4/2003, S. 320) unter altem Recht zur Auffassung gelangt, dass die Verwendung eines Tonträgers zum Zweck der Sendung auch die ephemere Vervielfältigung ein- schliesst, da die Speicherung auf einem zusätzlichen Träger lediglich technische Vor- teile hat, und diese nicht in einer Leistung der Leistungsschutzberechtigten begründet sind. Dies im Gegensatz zum Bundesgericht, das mit seinem Entscheid vom 2. Februar 1999 (in sic! 3/1999, S. 259) befunden hat, dass Art. 35 Abs. 1 URG den Sendeunter- nehmen zwar die Benützung von im Handel erhältlichen Ton- oder Tonbildträgern ge- gen Entschädigung zum Zweck der Sendung gestatte, dies aber nicht auch die Erlaub- nis beinhalte, die Ton- und Tonbildträger zu vervielfältigen, selbst wenn dies nur im
Rahmen von ephemeren Aufnahmen geschehe.
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Beschluss vom 30. Juni 2008 betreffend den Zusatztarif Swissperform zum GT S
Barrelet/Egloff (a.a.O., N 3 zu Art. 24b URG) betonen, dass die neue Regelung nicht nur auf ephemere Aufnahmen beschränkt ist, sondern alle Vervielfältigungen zum Zweck der Sendung erfasst werden. Sie gehen davon aus, dass der unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedeutung der verschiedenen Formen der Vervielfältigung bei der Festsetzung der Entschädigung Rechnung getragen werden kann. Auch betonen sie, dass diese Bestimmung keinen Gegenrechtsvorbehalt im Sinne von Art. 35 Abs. 4 URG enthält, weshalb der Kreis der Berechtigten an Überspielrechten wesentlich grös- ser sei als derjenige am Vergütungsanspruch nach Art. 35 URG (N 6 zu Art. 24b Abs. 1 URG). Zur Speicherungsdauer halten sie fest, dass die Vervielfaltigungsexemplare so lange beim Sendeunternehmen gespeichert werden dürfen, als sie für den Zweck der Sendung benötigt werden. Es bestehe somit nicht eine zeitliche, sondern lediglich eine funktionale Grenze: solange das Vervielfältigungsexemplar für zukünftige Sendungen benötigt wird, muss es nicht gelöscht werden (N 11 zu Art. 24b Abs. 1 URG).
5. a) Mit der gesetzlichen Regelung in Art. 24b URG ist nach deren Wortlaut und Entste-
hungsgeschichte klargestellt, dass die Vervielfältigung zu Sendezwecken von im Han- del erhältlichen Ton- und Tonbildträgern zwingend der kollektiven Verwertung unterliegt und die Berechtigten zusätzlich zum Vergütungsanspruch nach Art. 35 Abs. 1 URG ei- nen Anspruch auf Entschädigung haben, da vom Gesetzgeber offensichtlich keine Gra- tislizenz vorgesehen worden ist. In diesem Fall hätte er es nämlich bei einer gesetzli- chen Lizenz belassen können (vgl. hierzu die Parlamentarische Initiative von SR Lom- bardi, 02.421 s) und hätte das Vervielfältigungsrecht nicht der zwingenden kollektiven Verwertung unterstellen müssen. Dies bedeutet, dass für sämtliche Vervielfältigungen zu Sendezwecken eine Vergütung geschuldet ist und nicht nur für diejenigen Tonträ- ger, denen nach Art. 35 Abs. 4 URG keine entsprechende Vergütung für das Senden zusteht. Die Schiedskommission geht auch davon aus, dass der Gesetzgeber gerade im Hinblick auf den so genannten 'Dreistufentest' im Zusammenhang mit den interna- tionalen Abkommen in diesem Bereich keine entschädigungslose Vervielfältigung zu
Sendezwecken wollte.
Gemäss den Protokollen der Kommissionen für Rechtsfragen der parlamentarischen Räte (vgl. vorne Ziff. 11/4b) ist ebenso klar, dass der Art. 24b URG bewusst keine zeitli- che Begrenzung enthält. Den Begriffen 'Vervielfältigungen zu Sendezwecken' bzw.
'zum Zweck der Sendung' kann nur insoweit eine zeitliche Komponente entnommen
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Beschluss vom 30. Juni 2008 betreffend den Zusatztarif Swissperform zum GT S
werden, als diese Vervielfältigungen gemäss Abs. 2 zu löschen sind, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Damit ist aber auch gesagt, dass sie nicht gelöscht werden müs- sen, solange ein Sender die Absicht hat, diese Tonträger zu einem späteren Zeitpunkt für seine Sendungen zu benutzen. Allerdings schliesst auch die Schiedskommission nicht von vornherein aus, dass — wie dies Barrelet/Egloff (vgl. vorne Ziff. II/4c) vorse- hen — der unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedeutung der verschiedenen Formen der Vervielfältigung bei der Festsetzung der Entschädigung Rechnung getragen werden kann und der Tarif trotz der fehlenden zeitlichen Limitierung im Gesetz, je nach Dauer der Nutzung eine unterschiedliche Staffelung der Vergütungshöhe vorsehen kann. Eine zeitlich absolute Beschränkung der Nutzung von Vervielfältigungen zu Sendezwecken, wie dies der Eventualantrag der Swissperform vorsieht, wird von der Schiedskommis-
sion indessen abgelehnt.
Für die Schiedskommission ist es durchaus vorstellbar, dass eine längere Dauer bei der Speicherung der Vervielfältigungsexemplare sich auf den Nutzungsertrag oder den Nutzungsaufwand auswirken kann. Ein gewisser Mehrwert könnte auch dadurch ent- stehen, dass die längerfristigen Speicherungen es den Sendern erlauben, entspre- chende Datenbanken bzw. Ordnungssysteme einzurichten, welche die Tätigkeit eines Senders erleichtern. Obwohl die wesentliche Arbeit der Digitalisierung bzw. die erfor- derliche Erfassungsarbeit durch die Sender vorgenommen wird, schliesst die Schieds- kommission auch aus diesem Grund eine Staffelung der Vergütung nach der Nut- zungsdauer nicht grundsätzlich aus. Für eine Erhöhung der Vergütung je nach Spei- cherdauer spricht zumindest der Umstand, dass die bisherigen Lizenzverträge den längeren Speicherungen offenbar einen gewissen wirtschaftlichen Mehrwert zuspra- chen. Allerdings haben es die Parteien unterlassen, diesen zusätzlichen Nutzen ir- gendwie zu substantiieren. Insbesondere ist es Swissperform nicht gelungen zu bele- gen, inwiefern bei einer Überspielung, die über einen längeren Zeitraum auf dem Ser- ver des Senders abgelegt wird, ein effektiver wirtschaftlicher Mehrwert besteht. Swissperform legt auch keine genügenden Angaben vor, um die wirtschaftliche Rele- vanz von Überspielungen in Zusammenhang mit dem Zeitraum der Speicherung zu
überprüfen.
b) Um eine allfällige tariflose Zeit bzw. eine rückwirkende Tarifanwendung zu vermeiden,
beschliesst die Schiedskommission dennoch eine bis Ende 2009 geltende Übergangs-
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regelung zu genehmigen, allerdings unter Verzicht auf eine Staffelung nach der Spei- cherungsdauer. Dabei ist davon auszugehen, dass mit dem Sendetarif GT S hinsicht- lich der verwandten Schutzrechte im Jahre 2007 gemäss Jahresbericht der Swissper- form rund 1,5 Mio. Franken an Brutto-Einnahmen erzielt wurden. In diesem Zusam- menhang weist die Schiedskommission auch darauf hin, dass die ihr vorliegenden Ver- träge mit IFPI Schweiz keineswegs eine Gratis-Bemusterung der Sendeunternehmen mit Tonträgern vorsehen, sondern allenfalls eine Abgabe von Tonträgern zu Engros- bzw. zu Handelsabgabepreisen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ein we- sentlicher Anteil der bis anhin vertraglich bezahlten Entschädigungen auf die Bemuste- rung mit Tonträgern entfiel. Als für die Zukunft unpräjudizielle Lösung kann die Schiedskommission für die Vervielfältigung zu Sendezwecken einen Zuschlag auf den gemäss GT S zu bezahlenden Vergütungen von 20 Prozent als angemessen akzeptie- ren, was zu einer Gesamtvergütung von etwa Fr. 300'000.00 führen dürfte, und damit rund einem Drittel der mit den bisherigen Lizenzverträgen erzielten Einnahmen ent- spricht (vgl. vorne Ziff. 1/2). Gestützt auf die parlamentarischen Beratungen, bei denen man sich offenbar bewusst war, dass unter der kollektiven Verwertung geringere Ein- nahmen zu erwarten sind und dem Umstand, dass in diesem Verfahren wesentliche Angaben zur Bemessung der Vergütung fehlen, hält sie diesen Betrag im Rahmen die- ser vorläufigen Übergangsregelung für angemessen. Im Übrigen ist sich die Schieds- kommission bewusst, dass sich die vorliegende Angemessenheitsprüfung auf die be- schränkten, durch die Parteien vorgelegten Angaben stützen muss, was indessen bei Einführung eines neuen Tarifs nicht ungewöhnlich ist. Es wird deshalb an den Tarifpar- teien sein, im Hinblick auf einen zu revidierenden GT S die entsprechenden Zahlen zu erheben und vorzulegen. Die Übergangsphase soll den Parteien die Möglichkeit geben, die für die Tarifgestaltung unerlässlichen Zahlen nachzuliefern. Im Rahmen ihrer Mit- wirkungspflicht gemäss Art. 51 URG sind insbesondere auch die Sendeunternehmen aufgefordert, den Verwertungsgesellschaften die für die Gestaltung des Tarifs erforder-
lichen Auskünfte zu erteilen.
Die Schiedskommission beschliesst somit, die Ziff. 13 des Zusatztarifs so zu ändern, dass die Zusatzvergütung für die Vervielfältigung zu Sendezwecken zwanzig Prozent der von einem Sender nach GT S geschuldeten Entschädigung beträgt. Konkret be-
deutet dies, dass die Gesamtentschädigung (inkl. der Sendevergütung nach GT S) z.B.
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nach den Ziff. 13.2.a bzw. 13.2.b des GT S je nach Sender und Anteil der geschützten
Handelstonträgern an der Sendezeit zwischen 0,36 und 3,24 Prozent liegt.
In der Annahme, dass mit dieser Regelung die Drei-Prozent-Grenze nach Art. 60 Abs. 2 URG somit nur im Grenzbereich überschritten wird, verzichtet die Schiedskommis- sion im Rahmen dieser Übergangsregelung auf die Prüfung, ob allenfalls ausnahms- weise diese Limite überschritten werden kann und legt die maximale Vergütungshöhe für Überspielungen zu Sendezwecken so fest, dass ein Sender zusammen mit der bis- herigen Vergütung nach GT S in keinem Fall mehr als drei Prozent bezahlen muss. Dagegen dürfte die Mindestentschädigung gemäss Ziff. 17 GT S die Drei-Prozent- Grenze regelmässig ausschöpfen. Die Schiedskommission sieht daher keinen Anlass, hier eine zusätzliche Vergütung für das Vervielfältigungsrecht zu genehmigen. Aus die-
sem Grund wird der Hinweis auf Ziff. 17 GT S in Ziff. 12 des Zusatztarifs gestrichen.
Die Schiedskommission behält sich vor, im Rahmen der Überprüfung eines neuen Ge- samttarifes das Verhältnis zwischen den Urheberrechten und den verwandten Schutz- rechten insbesondere im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den internationalen Ab- kommen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, damit hier kein Ungleichgewicht
zwischen den einzelnen Berechtigtengruppen entsteht.
Da die weiteren Bestimmungen des vorgelegten Zusatztarifes zu keinen Bemerkungen Anlass geben, und nachdem die beteiligten Parteien gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG und Art. 15 URV zu den Änderungen in Ziff. 12 und Ziff. 13, welche ihnen in schriftli- cher Form unterbreitet wurden, angehört worden sind, kann der Tarif mit diesen Ände- rungen genehmigt werden. Die Inkraftsetzung des geänderten Zusatztarifs erfolgt somit auf den 1. Juli 2008. Damit fällt sie mit der Inkraftsetzung des teilrevidierten Urheber- rechtsgesetzes zusammen. Ausführungen zur ebenfalls beantragten Rückwirkung des
Tarifs auf den 1. Juli 2008 erübrigen sich damit.
Die Schiedskommission geht abschliessend davon aus, dass sie mit den obigen Erwä- gungen ihre Abweichungen zu den Empfehlungen des Preisüberwachers genügend
begründet hat.
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CAF Beschluss vom 30. Juni 2008 betreffend den Zusatztarif Swissperform zum GT S
CFDC
9. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 16a Abs. 1 und
L.
J
Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 1. Juli 2008) und sind gemäss Art. 16b
Abs. 1 URV von der Swissperform zu tragen.
Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
Der Zusatztarif Swissperform zum Gemeinsamen Tarif S wird in der Fassung vom 26. Februar 2008 mit der vorgesehenen Giltigkeitsdauer vom 1. Juli 2008 bis zum 31. De-
zember 2009 mit den folgenden Anderungen genehmigt:
1.1. Ziff. 12
Streichung des Hinweises auf Ziff. 17 GT S.
1.2. Ziff. 13
Abs. 1 Bst.a) gestrichen
Abs. 1 Bst.b) gestrichen
Abs. 1 Bst.c) Sie beträgt für Vervielfältigungen, die zur unveränderten und unverbundenen Sendung verwendet werden wie auch für Vervielfälti- gungen, die in ein anderes Datenformat übertragen werden und/oder die unter Beachtung von Ziff. 9 mit Bildern verbunden werden und/oder die in ein EDV-gestütztes Programmerstellungssystem eingespeichert werden 20% bis zu einem maximalen Gesamtvergütungssatz von 3% (zusammen mit der Vergütung nach GT S).
Abs. 2 gestrichen
Abs. 3 unverändert
32132 ESchK CAF Beschluss vom 30. Juni 2008 betreffend den Zusatztarif Swissperform zum GT S CFDC