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Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei ErtragsgutschriftenBelege für die

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Verrechnungssteuer

Bern, 1. April 2008

Kreisschreiben Nr. 21

Belege für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Ertragsgutschriften ausländischer Banken

Eigerstrasse 65

3003 Bern

www.estv.admin.ch 1-021-V-2008-d

1 Ausgangslage

Im Rahmen der gegenwärtigen Praxis in der Abwicklung von Wertschriftentransaktionen sind Fälle denkbar, bei denen aufgrund eines sog. Short-Verkaufs (vgl. Ziff. 2.3) vor der Ertrags- fälligkeit zusätzliche, zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer geeignete Ertragsabrech- nungen (auch Abzugsbescheinigungen genannt) ausgestellt werden, ohne dass diese Ver- rechnungssteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) abgeliefert wird. Diese Problematik betrifft hauptsächlich Dividendenzahlungen. Die ESTV behält sich jedoch aus- drücklich vor, das Tax-Voucher-System (vgl. Ziff. 4), je nach Marktentwicklung, jederzeit auch generell auf Zinsen von Obligationen auszudehnen oder in Einzelfällen erhöhte Anfor- derungen an den Nachweis für die Rückerstattungsberechtigung zu stellen.

Vor diesem Hintergrund ist sicherzustellen, dass gesamthaft nicht mehr Verrechnungssteuer auf für die Rückerstattung verwendbaren Belegen (z.B. Couponabrechnung) ausgewiesen wird als an die ESTV abgeliefert wurde.

Bei Schweizer Banken und Schweizer Depotstellen (Clearing Organisationen) geschieht dies durch die seit längerem geltende Praxis auf Dividendenersatzzahlungen (sog. manufactured dividends), wonach bei Short-Positionen ein zusätzlicher Abzug von 35 Prozent analog zur Verrechnungssteuer abzuliefern ist.

Um auch ausländische Banken und Depotstellen einzubinden, wird für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit Bezug auf ausländische Banken und Depotstellen ein Tax- Voucher-System eingeführt. Damit wird sichergestellt, dass auch bei möglichen Short- Verkäufen um den Ex-Tag im ausländischen Bankensystem keine unzulässigen Verrech- nungssteuerrückforderungen unter Inanspruchnahme der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder gemäss dem internen Recht möglich sind, denen nicht eine Ablieferung der Ver- rechnungssteuer bzw. eines Verrechnungssteuerersatzes gegenübersteht.

2 Begriffe

2.1 Custody-Account

Beim Custody-Account handelt es sich um ein Account, welches vom Accountholder selber bewirtschaftet wird, d.h. Käufe/Verkäufe werden nicht über die depotführende Bank abgewi- ckelt, sondern direkt getätigt und resultieren in Ein-/Auslieferungen der depotführenden Bank. In diesem Account können sowohl Eigenbestände und/oder Kundenbestände des Ac- countholders liegen. Die Erstellung der Dividendenabrechnungen für Kunden des Account- holders findet durch den Accountholder selbst statt.

2.2 Cross-Ex-Compensation oder Market Claims

Wird eine Aktie cum Dividende verkauft, so steht diese Dividende auch dann allein dem Käu- fer der Aktien zu, wenn die Lieferung nach dem Ex-Tag erfolgt.

Liegt bei einer Wertschriftentransaktion das trade-date vor dem Ex-Tag, das Settlement je- doch am oder nach dem Ex-Tag und ist das Geschäft am Ex-Tag noch nicht verbucht, wird die Dividende (65 Prozent, netto nach Abzug Verrechnungssteuer) systemmässig dem Ver- käufer gutgeschrieben. Da die Dividende jedoch dem Käufer gehört, wird in einem nächsten Schritt dem Verkäufer die zu Unrecht gutgeschriebene Dividende (65 Prozent) wieder be- lastet und dem Käufer gutgeschrieben. Dieser Vorgang wird als Cross-Ex-Compensation o- der Market Claim bezeichnet.

2.3 Short-Verkauf (short-sale)

Ein short-sale liegt vor, wenn der Verkäufer bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts nicht über die Titel verfügt. Die zu liefernden Titel werden vor dem Settlement beschafft.

2.4 Cum / ex-Transaktion

Liegt bei einem Short Verkauf der trade date vor dem Ex-Tag, das Settlement jedoch am o- der nach dem Ex-Tag, muss der Verkäufer dem Käufer eine Dividendenersatzzahlung leisten (manufactured dividend). Gegenüber dem Käufer wird auch in diesem Fall eine Dividenden- gutschrift in Höhe von 65 Prozent vorgenommen und auf der Ertragsabrechnung bzw. Ab- zugsbescheinigung ein Verrechnungssteuerabzug von 35 Prozent ausgewiesen.

Ohne zusätzliche Massnahmen befinden sich nach solchen cross / ex-Transaktionen aus Short-Verkäufen somit Belege über mehr Verrechnungssteuer im Umlauf als effektiv von der ausschüttenden Gesellschaft abgeliefert worden ist.

3 Massnahmen zur Vermeidung der Rückerstattung nicht abgelieferter Verrech-

nungssteuer

3.1 Short Positionen bei inländischen Banken oder Depotstellen

Wird durch eine Schweizer Bank oder inländische Depotstelle infolge eines Short-Verkaufs (eigene oder Kunden-Verkäufe) eine manufactured dividend ins System eingeführt, besteht für die Bank oder Depotstelle die Verpflichtung, diese nicht von der ausschüttenden Gesell- schaft stammende manufactured dividend zu 100 Prozent zu belasten, in einem der Ver- rechnungssteuer gleich kommenden Umfang von 35 Prozent zu kürzen und den entspre- chenden Betrag an die ESTV abzuliefern.

3.2 Short Positionen bei ausländischen Banken oder Depotstellen

Da durch die ESTV nicht bewirkt werden kann, dass ausländische Stellen auf manufactured dividends einen der Verrechnungssteuer entsprechenden Abzug vornehmen, wird zur Ver- meidung ungerechtfertigter Steuerrückforderungen das nachfolgend beschriebene Tax- Voucher-System eingeführt.

4 Tax-Voucher-System

Unter dem neuen System ist das Vorliegen eines Tax-Voucher Voraussetzung für die Rück- erstattung der Verrechnungssteuer.

Wenn eine Ertragsabrechnung (Abzugsbescheinigung) und/oder ein Steuerverzeichnis von einer ausländischen Bank oder Depotstelle ausgestellt wird, ist dem Rückerstattungsantrag ein Tax-Voucher beizulegen.

Der Tax-Voucher alleine begründet keinen Rückerstattungsanspruch.

Ein Tax-Voucher ist die Bestätigung der ausländischen Bank an ihren Kunden, dass die Er- tragsabrechnungen, welche unter Ausweis der Verrechnungssteuer ausgestellt wurden und damit zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer geeignet sind, ausnahmslos um die Ver- rechnungssteuer oder einen Verrechnungssteuerersatz gekürzt und die entsprechenden Be- träge an die ESTV abgeliefert wurden. Den ausländischen Banken ist es damit verwehrt, ei- nen Tax-Voucher zu erstellen, wenn sie manufactured dividends in das System einführen, die nicht durch eine Erhebung und Ablieferung eines Verrechnungssteuerersatzes begleitet werden.

Da für jede Ertragsfälligkeit nachträgliche Korrekturen (insbesondere Cross-Ex- Compensations / Market Claims) erfolgen und diese in die Bestätigung mit einzubeziehen sind, kann ein Tax-Voucher erst nachträglich und nicht bereits mit der Couponabrechnung an die Kunden abgegeben werden.

5 Kontrollrechnungen

Um die Bestätigung in Form eines Tax-Voucher abzugeben, muss jede ausländische Bank mittels einer Kontrollrechnung prüfen, ob die Summe der an Kunden abgegebenen, zur

Rückerstattung der Verrechnungssteuer geeigneten Ertragsabrechnungen bzw. Abzugsbe- scheinigungen (inklusive Eigenbestände) mit demjenigen Betrag übereinstimmt, welcher ihr von ihrer Depotstelle bestätigt wurde. Ausgleichszahlungen im Rahmen von Securities Len- ding und Repotransaktionen, welche mit einem Verrechnungssteuerersatz gekürzt wurden, sind in die Kontrollrechnung wie Originalzahlungen einzubeziehen.

5.1 Schweizer Banken und Depotstellen

5.1.1 Kontrollrechnung

Schweizer Banken und Depotstellen führen bereits heute für jede Ertragsgutschrift, welche unter Abzug der Verrechnungssteuer oder eines Verrechnungssteuerersatzes erfolgt, eine Kontrollrechnung pro Depot durch.

Ausgangspunkt für diese Kontrollrechnung bilden die auf dem jeweiligen Depot, dem jeweili- gen Valor sowie der einzelnen Fälligkeit gutgeschriebenen Erträge. Von diesen Erträgen sind nachträgliche Korrekturen, insbesondere Cross-Ex-Compensations (vgl. Ziff. 2.2 Abs. 2), in Abzug zu bringen bzw. hinzuzurechnen. Dabei sind Korrekturen bis und mit 60 Kalenderta- gen nach dem Ex-Tag zu berücksichtigen.

Ergibt diese Kontrollrechnung ein negatives Ergebnis, so liegt ein Short-Bestand auf diesem Depot vor und es gelangt die unter Ziffer 3.1. beschriebene Praxis zur Anwendung.

5.1.2 Bestätigung gegenüber dem ausländischen Custody-Kunden

Die inländische Depotstelle muss den ausländischen Custody-Kunden das Ergebnis der Kontrollrechnung in standardisierter Form bestätigen. Soweit das Ergebnis einen Short- Bestand ausweist, muss dem ausländischen Custody-Kunden eine Bestätigung abgegeben werden, wonach keine Tax-Vouchers ausgestellt werden dürfen, sofern nicht die Lösung nach Ziffer 7 gewählt wird.

5.2 Ausländische Banken und Depotstellen

5.2.1 Custody-Kunden

Soweit die ausländische Bank Custody-Kunden hat, muss auf deren Depots ebenfalls eine Kontrollrechnung (wie Ziffer 5.1.1) durchgeführt werden.

Das Ergebnis dieser Kontrollrechnung ist dem Kunden – analog der Bestätigung gemäss Zif- fer 5.1.2 – in standardisierter Form mitzuteilen.

5.2.2 Endkunden (Kunden, die eine Rückerstattung beantragen)

Im Rahmen einer Kontrollrechnung sind sämtliche Ertragsgutschriften und übrigen Doku- mente gegenüber Kunden, welche zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer geeignet sind, zu ermitteln.

6 Abgabe des Tax-Voucher

Der Tax-Voucher umfasst keine Ertragszahlen, sondern lediglich eine Bestätigung, dass bei der ausstellenden Bank keine Ertragsabrechnungen ausgestellt wurden, welche die von der Depotstelle mitgeteilte Anzahl Gutschriften übersteigen.

Um diese Bestätigung abgeben zu können, muss die ausländische Bank sämtliche von ihr erstellten Ertragsgutschriften (Ziffer 5.2.2) und an andere Banken erteilten Bescheinigungen (Ziffer 5.2.1) in einer Kontrollrechnung den Mitteilungen ihrer Depotstelle bzw. ihren Depot- stellen gegenüberstellen.

Unter Vorbehalt der Lösung gemäss Ziffer 7 darf ein Tax-Voucher nur ausgestellt werden, wenn der Gesamtbetrag der zu erstellenden Dividendengutschriften nicht grösser ist als der

Gesamtbetrag der von den vorgelagerten Depotstellen erhaltenen und bescheinigten Divi- denden.

7 Ablieferung eines Verrechnungssteuerersatzes

Abweichend vom Grundsatz gemäss Ziffer 6 kann ein Tax-Voucher ausgestellt werden, wenn die ausländische Bank auf dem Fehlbestand (d.h. auf den manufactured dividends) einen der Verrechnungssteuer entsprechenden Betrag (Verrechnungssteuerersatz) an die ESTV abliefert. Die Ablieferung ist nach Titel und Ertragsfälligkeit zu gliedern und gegenüber der ESTV mit Formular 102M zu deklarieren.

8 Gültigkeit

Diese Vorschriften finden auf die ab dem 01.04.2008 fälligen Dividendenzahlungen Anwen- dung. Im Rückerstattungsverfahren sind Tax-Voucher somit für sämtliche Erträge erforder- lich, welche nach dem 31.03.2008 fällig werden.

9 Anhang 1: Textvorgabe Tax-Voucher

Dividendentermin TT.MM.JJJJ

Valor-Nr./ISIN 1'234’567

Titel Muster AG

Hiermit bestätigen wir,

dass durch unser Institut Ertragsabrechnungen oder sonstige Dokumente, welche zur Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer geeignet sind oder sein könn- ten, grundsätzlich (vgl. betr. Ausnahmen Punkt 2) lediglich in Höhe der uns von anderen vorgelagerten Banken/Depotstellen bestätigten Gutschriften erstellt werden; und dass unser Institut im Falle, dass die Anzahl der ausgestellten Ertragsabrechnungen und/oder sonstigen Dokumente, welche zur Rückerstattung der schweizerischen Ver- rechnungssteuer geeignet sind oder sein könnten, die uns von anderen vorgelagerten Banken/Depotstellen bestätigten Betrag übersteigt, im Umfang dieser Differenz einen der Verrechnungssteuer entsprechenden Betrag (Verrechnungssteuerersatz) an die Eidge- nössische Steuerverwaltung, Bern, Schweiz, abgeliefert hat.

Diese Bestätigung ist

bei maschineller Erstellung mit den Namen der verantwortlichen Personen zu versehen;

bei individueller Erstellung mit den Namen der verantwortlichen Personen zu versehen und von diesen zu unterzeichnen.

10 Anhang 2: Textvorgabe Bestätigungen unter Banken / Depotstellen

Titel Muster AG

Dividendentermin 14.03.2008

Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass Sie von unserem Institut auf dem Depot Nr. XXXXX für den oben genannten Valor und Dividendentermin Gutschriften für insgesamt

4'500 Titel à CHF 3.50 abzüglich 35% Verrechnungssteuer

erhalten haben.

Diese Bestätigung umfasst alle nachträglichen Belastungen und Gutschriften aus Lieferung von Aktien cum Dividende vom 14.3.2008 bis und mit .......

Diese Bestätigung benötigen Sie als Grundlage zur Abgabe von Tax-Voucher. Aufgrund der geltenden Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung dürfen Sie einen Tax-Voucher an Ihre Kunden nur abgeben, wenn die Ihrerseits erstellten Ertragsabrechnungen bzw. Abzugs- bescheinigungen, welche zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer geeignet sind, und/oder Bestätigungen gegenüber anderen Banken dem Betrag dieser Bestätigung ent- sprechen. Übersteigen diese Abrechnungen/Bestätigungen den Ihnen von anderen Ban- ken/Depotstellen bestätigten Betrag, so ist im Umfang dieser Differenz ein der Verrech- nungssteuer entsprechender Betrag (Verrechnungssteuerersatz) an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, Schweiz abzuliefern. Andernfalls dürfen keine Tax-Vouchers erstellt werden.