KEPKapitaleinlageprinzip vom 23.12.2019 (Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben)PDF597.72 kB10. Oktober 2023
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Direkte Bundessteuer Verrechnungssteuer Stempelabgaben
Bern, 23. Dezember 2019
Kreisschreiben Nr. 29b
Kapitaleinlageprinzip
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Eigerstrasse 65
3003 Bern
www.estv.admin.ch
5. Ausschüttungen / Teilliquidationen von an einer
schweizerischen Börse kotierten Kapitalgesellschaften oder
Anhang 3: Fallbeispiele einer in der Schweiz kotierten
1. Gegenstand des Kreisschreibens
Mit dem Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rahmen bedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerre formgesetz II) wurden in Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 125 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und in Artikel 5 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapi taleinlagen) von Inhabern der Beteiligungsrechte neu geregelt. Demnach wird die Rückzah lung von Reserven aus Kapitaleinlagen an die Inhaber von Beteiligungsrechten der Rückzah lung von Grund- oder Stammkapital gleichgestellt (Kapitaleinlageprinzip).
Mit Annahme der Volksabstimmung zum Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV- Finanzierung (STAF) vom 19. Mai 2019 wurden die steuerfreie Rückzahlung sowie die Ver wendung von Reserven aus Kapitaleinlagen bei einer direkten Teilliquidation von in der Schweiz kotierten juristischen Personen eingeschränkt.
Mit dem Inkrafttreten von STAF ist das Kapitaleinlageprinzip im DBG und im VStG wie folgt geregelt:
DBG
Art. 20 (…) Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinla gen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Ab satz 4 bleibt vorbehalten. Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht min destens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c DBG oder durch eine grenzüberschreitende Übertra gung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d DBG nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder einer Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 DBG oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapital gesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.
Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Ge nossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des enthaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Dif ferenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.
Art. 125 (…) Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Ge winnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszu weisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Han delsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 20 Absätze 3 - 7, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus je nem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
VStG
(…) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, haben beim Erwerb eigener Beteiligungsrechte nach den Absätzen 1 - 3 den Liquida tionsüberschuss mindestens zur Hälfte den Reserven aus Einlagen, Aufgeldern und Zu schüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen) zu belasten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so wird der Bestand an Reserven aus Kapitaleinlagen dementsprechend korrigiert, höchstens aber im Umfang der vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen.
Art. 5 (…) Die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, die von den Inhabern der Beteili gungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Reserven aus Kapitaleinlagen von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonder ten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung meldet. Absatz 1ter bleibt vorbehalten. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, haben bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1bis min destens im gleichen Umfang übrige Reserven auszuschütten. Ist diese Bedingung nicht er füllt, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der vorhande nen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. Im gleichen Umfang sind handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven dem gesonderten Konto für Reser ven aus Kapitaleinlagen zuzuweisen. 1quater Absatz 1ter ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mit gliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c DBG oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d DBG nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel
61 Absatz 1 Buchstabe b Absatz 3 DBG oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächli chen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesell schaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c. die an in- und ausländische juristische Personen zurückgezahlt werden, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der leistenden Gesellschaft beteiligt sind;
d. im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland.
Die Gesellschaft hat die Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1quater Buchsta 1quinquies
ben a und b auf einem gesonderten Konto auszuweisen und der ESTV jede Veränderung auf diesem Konto zu melden.
Die Absätze 1ter – 1quiquies gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die 1sexies
für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.
2. Kapitaleinlagen
2.1. Grundsätze
Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse (gegebenenfalls nach Abzug der Ausgabekosten), wel che direkt von den Inhabern der Beteiligungsrechte geleistet wurden und in der Handelsbi lanz der empfangenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verbucht und offen ausge wiesen sind (offene Kapitaleinlagen) gelten als Reserven aus Kapitaleinlagen (KER) im Sinne von Artikel 20 Absatz 3 DBG und Artikel 5 Absatz 1bis VStG.
Offene Kapitaleinlagen aus dem Ausland im Sinne von Artikel 20 Absatz 5 Buchstaben a und b DBG und Artikel 5 Absatz 1quater Buchstaben a und b VStG gelten als Reserven aus Kapi taleinlagen aus dem Ausland (Ausland-KER). Die gesonderten Konti für KER gemäss Artikel 5 Absatz 1bis VStG und für Ausland-KER gemäss Artikel 5 Absatz 1quinquies VStG sind unter den gesetzlichen Kapitalreserven auszuweisen.
Für Kapitaleinlagen in fremder Währung oder bei Buchführung in einer funktionalen Währung sind sowohl die Einlagen als auch die Rückzahlungen (im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit) von Reserven aus Kapitaleinlagen zum Tageskurs in Schweizer Franken umzurechnen.
Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die der Verrechnungssteuer gemäss Arti kel 9 Absatz 1 VStG unterliegen, ist die steuerliche Beurteilung der Kapitaleinlagen durch die Verrechnungssteuer auch für die direkten Steuern massgeblich.
2.2. Spezialfälle
Vorteilszuwendungen unter Schwestergesellschaften
Bei einer Vorteilszuwendung unter Schwestergesellschaften erhalten die Beteiligten aus wirt schaftlicher Sicht einen geldwerten Vorteil von der leistenden Gesellschaft, den sie in die be günstigte Gesellschaft einlegen. Unter dem Kapitaleinlageprinzip qualifizieren Vorteilszuwen dungen unter Schwestergesellschaften jedoch nicht als Einlagen in die KER bzw. Ausland- KER, da sie nicht direkt durch die Inhaber der Beteiligungsrechte geleistet werden und die übertragenen Mehrwerte in der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nur als Aufwertung offengelegt werden können.
Liberierung neuer Beteiligungsrechte durch Tochtergesellschaften
Bei der Liberierung von Beteiligungsrechten durch Tochtergesellschaften kann das bei spä terer Drittplatzierung durch die Muttergesellschaft realisierte Aufgeld (Agio) den KER gutge schrieben werden.
Kapitaleinlagen aus Sanierungen
Kapitaleinlagen, welche im Rahmen einer Sanierung geleistet werden, sind mit bestehenden Verlusten zu verrechnen, um in den Genuss des Freibetrages gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe k des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) zu kommen. Für Kapitaleinlagen, welche diesen Freibetrag übersteigen, kann, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, der Erlass von der Emissionsabgabe ge mäss Artikel 12 StG geltend gemacht werden. Soweit Kapitaleinlagen nicht durch die Ausbu chung von handelsrechtlichen Verlustvorträgen vernichtet werden und direkt offen in das Ei genkapital der Gesellschaft eingelegt werden, gelten diese aufgrund der Massgeblichkeit der
Handelsbilanz steuerrechtlich als KER bzw. Ausland-KER. Forderungsverzichte und direkte Kapitaleinlagen der Beteiligungsinhaber, die im Zuge der Sanierung erfolgswirksam gebucht werden, gelten nie als KER bzw. Ausland-KER.
3. Reserven
3.1. Reserven aus Kapitaleinlagen
Offene Kapitaleinlagen der Beteiligungsinhaber können steuerneutral den KER bzw. Aus land-KER gutgeschrieben werden und deren Rückzahlungen sind der Rückzahlung von ein bezahltem Grund- oder Stammkapital gleichgestellt. Verluste, die den KER bzw. den Aus land-KER belastet wurden, vermindern diese definitiv. Dies gilt auch für offene Kapitaleinla gen von Inhabern der Beteiligungsrechte, die:
nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem Inkrafttreten der Artikel 20 Absatz 3 DBG und Artikel 5 Absatz 1bis VStG am 1. Januar 2011 oder
nach dem 24. Februar 2008 und vor dem Inkrafttreten der Artikel 20 Absatz 5 Buch staben a und b DBG und Artikel 5 Absatz 1quater Buchstaben a und b VStG am 1. Ja nuar 2020
geleistet wurden (vgl. Ziff. 9.1. hienach).
3.2. Übrige Reserven
Die laufenden und thesaurierten Gewinne, verdeckte Kapitaleinlagen sowie offene Kapital einlagen, welche nicht direkt von den Beteiligungsinhabern stammen, gelten steuerlich als übrige Reserven. Gleiches gilt für offene Kapitaleinlagen, die in der Handelsbilanz nicht ge sondert ausgewiesen wurden. Eine Umqualifikation von übrigen Reserven in KER bzw. Aus land-KER ist unzulässig und wird steuerlich nicht anerkannt.
4. Ausschüttungen / Rückzahlungen allgemein
4.1. Grundsätze
Die Aufteilung der Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in Rückzah lung aus KER bzw. Ausland-KER und Ausschüttungen aus übrigen Reserven erfolgt im freien Ermessen der ausschüttenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aufgrund der Verbuchung und Qualifikation der Reserven in der Handelsbilanz der ausschüttenden Ge sellschaft (quellenmässige Betrachtungsweise).
Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die der Verrechnungssteuer gemäss Arti kel 9 Absatz 1 VStG unterliegen, ist die steuerliche Beurteilung der Ausschüttungen durch die Verrechnungssteuer auch für die direkten Steuern massgeblich.
Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sind in dem Umfang steuerbar, als sie auf die Ausschüttung von übrigen Reserven entfallen. Für die Berechnung des steuerbaren Teils der Ausschüttung wird die gesamte Ausschüttung um den Anteil ge kürzt, welcher gemäss Gewinnverwendungsbeschluss der Generalversammlung den KER bzw. Ausland-KER belastet wird.
Der so ermittelte steuerbare Teil der Ausschüttung gilt für sämtliche ausschüttungsberechtig ten Anteile.
Beispiel:
Gewinnvortrag 100 Jahresgewinn 1700 Auflösung Kapitalreserven 300 (KER bzw. Ausland-KER) Auflösung Gewinnreserven 100 (übrige Reserven) Total zur Verfügung der Generalversammlung 2200 Dividende 2000 Vortrag auf neue Rechnung 200
Total Ausschüttung 2000 100% ./. Anteil KER bzw. Ausland-KER - 300 15% Anteil übrige Reserven 1700 85%
Die Rückzahlungen von KER bzw. Ausland-KER sind gemäss Artikel 5 Absatz 1bis VStG und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV; SR 642.211) in der Abrechnung gesondert auszuweisen und über einen nur diesem Zweck dienenden Coupon auszurichten.
Liegen keine detaillierten Angaben über die Aufteilung der Ausschüttung vor, wird sie steuer lich vorab als Ausschüttung von übrigen Reserven qualifiziert.
Rückzahlungen aus KER bzw. Ausland-KER einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft unterliegen weder der Einkommenssteuer (Art. 20 Abs. 3 DBG) noch der Verrechnungs steuer (Art. 5 Abs. 1bis VStG).
Ausschüttungen aus übrigen Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft sind nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c DBG oder Artikel 20 Absatz 1bis DBG steuerbar und unterliegen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b VStG der Verrechnungssteuer.
Verdeckte Gewinnausschüttungen qualifizieren als Ausschüttungen aus übrigen Reserven und sind nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c oder 20 Absatz 1bis DBG steuerbar und unter liegen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b VStG der Verrechnungssteuer.
Die gesetzlichen Bestimmungen im DBG über Rückzahlungen von KER gelten für in- und ausländische Gesellschaften. Ohne gesonderten Ausweis der KER in der Handelsbilanz o der einem auf andere Art erbrachten Nachweis über das Vorliegen und die Rückzahlung von qualifizierenden Kapitaleinlagen durch die in der Schweiz ansässigen Beteiligungsinhaber unterliegen Ausschüttungen von ausländischen Kapitalgesellschaften oder Genossenschaf ten der direkten Bundessteuer (Einkommenssteuer) nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c oder 20 Absatz 1bis DBG.
Stehen Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nicht sämtlichen Ausschüttungsberechtigten gleichermassen zu, so darf die Rückzahlung von KER bzw. Aus land-KER gemessen an der gesamten Ausschüttung für jeden Berechtigten höchstens dem proportionalen Anteil der KER bzw. Ausland-KER an den gesamten Reserven der Kapitalge sellschaft oder Genossenschaft entsprechen.
4.2. Spezialfälle
Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen
Soweit Gratisaktien oder Gratisnennwerterhöhungen zu Lasten von übrigen Reserven libe riert werden, unterliegen sie der direkten Bundessteuer (Einkommenssteuer) nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c oder 20 Absatz 1bis DBG und der Verrechnungssteuer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b VStG.
Soweit die Liberierung zu Lasten der KER bzw. Ausland-KER erfolgt, unterliegen Gratisak tien oder Gratisnennwerterhöhungen weder der Einkommenssteuer (Art. 20 Abs. 3 DBG) noch der Verrechnungssteuer (Art. 5 Abs. 1bis VStG). Der steuerbare Anteil der Liberierung ist nach den in Ziffer 4.1. festgehaltenen Grundsätzen zu berechnen.
Direkte Teilliquidation
Der steuerbare Anteil des Liquidationserlöses ist nach den in Ziffer 4.1. festgehaltenen Grundsätzen zu berechnen.
Rückkauf eigener Beteiligungsrechte
Werden Beteiligungsrechte, deren Rückkauf bereits zu einer sofortigen oder aufgeschobe nen Besteuerung als Teilliquidation geführt hat, wieder ausgegeben, so stellt der Teil des Ausgabepreises, der über dem Nennwert liegt, eine offene Kapitaleinlage dar. Das ausge wiesene Agio qualifiziert als KER (vgl. Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV vom 19.8.1999, Zif fer 6).
Der nach Artikel 959a Absatz 2 Ziffer 3 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über das Obligationenrecht (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) notwendige Ausweis der ei genen Kapitalanteile kann als Minusposten unter den gesetzlichen Kapitalreserven erfolgen, wobei nur der Ausweis unter den gesetzlichen Kapitalreserven bewirkt, dass bei einer Ver nichtung der Anteile oder bei einem Fristenablauf gemäss Artikel 4a VStG sich weder Ein kommens- noch Verrechnungssteuerfolgen ergeben. Zurückgekaufte eigene Kapitalanteile, die innerhalb der Fristen gemäss Artikel 4a VStG weiterveräussert werden, verändern den Minusposten für eigene Kapitalanteile, nicht aber den Bestand der KER bzw. Ausland-KER. Werden eigene Kapitalanteile nicht innerhalb der Frist nach Artikel 4a VStG weiterveräus sert, erfolgt die Besteuerung aufgrund des Ausweises der eigenen Kapitalanteile als Minus posten im Zeitpunkt des Erwerbs unter den Gewinn- oder den Kapitalreserven.
Indirekte Teilliquidation
Die Besteuerung des Vermögensertrags aus einer indirekten Teilliquidation nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe a DBG richtet sich nach der Verbuchung der Ausschüttung in der Kapi talgesellschaft oder Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte verkauft worden sind. Der steuerbare Anteil ist nach den in Ziffer 4.1. festgehaltenen Grundsätzen zu berechnen.
Transponierung
In Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe b DBG werden die Steuerfolgen der Übertragung von Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privat- ins Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital be teiligt ist, geregelt. Gleiches gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung
gemeinsam vornehmen, d.h. eine gemeinsame Willensbildung vorliegt. Eine solche ist bei der Annahme eines öffentlichen Kaufangebots gemäss Artikel 125 ff. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1) nicht gegeben. Wirt schaftlich stellt eine solche Übertragung keine Veräusserung, sondern eine Vermögensum schichtung dar. Dieser als Transponierung bezeichnete Tatbestand führt dazu, dass der den Nennwert zuzüglich den anteiligen KER bzw. Ausland-KER übersteigende Erlös als Ertrag aus beweglichem Vermögen qualifiziert.
Wird die Beteiligung zu einem Wert übertragen, welcher den Nennwert zuzüglich der anteili gen KER bzw. Ausland-KER übersteigt, und wird dieser Mehrwert dem Nominalkapital und/oder den Reserven der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gut geschrieben, ergeben sich je nach der Verbuchung unterschiedliche Steuerfolgen:
• Wird der Mehrwert dem Nominalkapital und/oder den KER bzw. Ausland-KER gutge schrieben, ist beim Einleger die Zunahme des Nominalkapitals und der KER bzw. Ausland-KER als Ertrag aus beweglichem Vermögen nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe b DBG in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 DBG steuerbar. Betreffend die Berechnung des steuerbaren Ertrages siehe Beispiele im Anhang dieses Kreis schreibens.
• Wird der Mehrwert den übrigen Reserven gutgeschrieben, bleibt die latente Aus schüttungslast erhalten und die Übertragung ist steuerneutral.
Für sämtliche Beteiligungsübertragungen vor dem 1. Januar 1997 qualifiziert der Ausweis des gesamten über dem Nennwert liegenden Mehrwertes als übrige Reserve.
Für Beteiligungsübertragungen nach dem 31. Dezember 1996 bis zum 31. Dezember 2010 gelten die gleichen Grundsätze wie für Übertragungen nach dem 31. Dezember 2010. Somit qualifiziert der Ausweis des gesamten über dem Nennwert zuzüglich der KER im Zeitpunkt der Übertragung liegenden Mehrwertes als übrige Reserve.
Für Erlöse aus Beteiligungsübertragungen zwischen dem 31. Dezember 2006 und dem 31. Dezember 2019, die nicht als Ertrag aus beweglichem Vermögen gemäss während die sem Zeitraum geltenden Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe b DBG qualifizieren, kann der ge samte über dem Nennwert liegende Mehrwert den KER bzw. Ausland-KER gutgeschrieben werden.
5. Ausschüttungen und Teilliquidationen von an einer schweizerischen
Börse kotierten Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften
Mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen zur STAF wurden die Ausschüttungen von KER bzw. Ausland-KER für die an einer schweizerischen Börse kotierten Kapitalgesell schaften oder Genossenschaften (Publikumsgesellschaften), deren Anteile an einer schwei zerischen Börse kotiert sind, neu geregelt bzw. eingeschränkt. Die im Gesetz aufgenom mene Ausschüttungs- und Teilliquidationsregel geht mit Wirkung für die Publikumsgesell schaften den in Ziff. 4.1. und Ziff. 4.2. hiervor definierten Grundsätzen vor.
5.1. Ausschüttungsregel
Gemäss Artikel 20 Absatz 4 DBG und Artikel 5 Absatz 1ter VStG sind Publikumsgesellschaf ten nicht mehr frei, wie sie die Aufteilung der Ausschüttungen in Rückzahlung aus KER und Ausschüttungen aus übrigen Reserven vornehmen. Zwingend sind mindestens im gleichen Umfang wie KER auch übrige steuerbare Reserven auszuschütten. Dies jedoch nur solange und soweit noch übrige Reserven vorhanden sind.
Handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven
Die handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven bestimmen sich nach dem Be stand des in der ordentlichen Jahresbilanz der ausschüttenden Gesellschaft ausgewiesenen Eigenkapitals vor der Ausschüttung unter Abzug des Aktien-, Genossenschafts- oder Stammkapitals, der KER und Ausland-KER und des maximal möglichen Umfanges der ge setzlichen Reserven gemäss OR (vgl. Art. 671, 671a, 671b, 804 sowie 860 OR).
Regelverletzung
Wird die Ausschüttungsregel nicht eingehalten, ist mit Wirkung für die Einkommens- und Verrechnungssteuer die halbe Differenz zwischen der Rückzahlung von KER und den übri gen Reserven steuerbar, höchstens jedoch bis zu den vorhandenen, handelsrechtlich aus schüttungsfähigen übrigen Reserven. Soweit handelsrechtlich ausgeschüttete KER aufgrund der Regelverletzung den übrigen Reserven belastet werden müssen, sind diese in der Han delsbilanz mit dem entsprechenden Betrag dem gesonderten Konto für KER zuzuweisen.
Damit wird erreicht, dass sämtliche KER steuerfrei zurückbezahlt werden können. Es stellt sich einzig eine Verschiebung der steuerfreien Rückzahlungen von KER auf der Zeitachse ein.
Ausland-KER nach Artikel 5 Absatz 1quater Buchstaben a und b VStG
Als Ausland-KER nach Artikel 5 Absatz 1quater Buchstaben a und b VStG gelten offen durch die Beteiligungsinhaber geleistete Kapitaleinlagen, die:
bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine inländische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft oder durch grenzüber schreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach dem 24. Feb ruar 2008 entstanden sind;
im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossen schaft vorhanden waren und die Kapitaleinlagen gemäss den allgemeinen Grundsät zen nach dem 31. Dezember 1996 geleistet wurden.
Ausnahmen
Die Ausschüttungsregel (vgl. Ziff. 5.1. hiervor) gilt aufgrund der Artikel 20 Absatz 5 Buchsta ben a - c DBG und Artikel 5 Absatz 1quater Buchstaben a – d VStG nicht für Rückzahlungen von Ausland-KER. Publikumsgesellschaften können Ausland-KER nach den allgemeinen Grundsätzen zurückzahlen (vgl. Ziff. 4.1.hiervor).
Zudem findet die Ausschüttungsregel mit Wirkung für die Verrechnungssteuer keine Anwen dung bei Rückzahlungen von KER an juristische Personen, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital an der leistenden Gesellschaft beteiligt sind sowie bei Liquidation oder Verlegung der tatsächlichen Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland.
Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen
Soweit Gratisaktien oder Gratisnennwerterhöhungen zu Lasten von übrigen Reserven oder der Ausland-KER liberiert werden, gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Ziff. 4.2.1. hier vor). Soweit die Liberierung zu Lasten der KER erfolgt findet die Ausschüttungsregel (vgl. Ziff. 5.1. hiervor) und allenfalls die Besteuerung gemäss Regelverletzung (vgl. Ziff. 5.1.2. hiervor) Anwendung.
5.2. Teilliquidationsregel
Aufgrund von Artikel 20 Absatz 7 DBG und Artikel 4a Absatz 4 VStG haben Publikumsgesell schaften beim Erwerb eigener Beteiligungsrechte zur direkten Teilliquidation oder nach Ablauf der Haltefristen nach Artikel 4a Absätze 2 und 3 VStG mindestens die Hälfte des Liquidations überschusses den KER oder den Ausland-KER zu belasten, höchstens jedoch im Umfang des Totals der KER und der Ausland-KER.
Regelverletzung
Wird die Teilliquidationsregel nicht eingehalten, werden die KER und in zweiter Linie die Aus land-KER so vermindert, dass mindestens die Hälfte der Rückzahlung aus KER und/oder Ausland-KER erfolgt. Die Einkommens- und Verrechnungssteuern sind auf dem Teil, der auf KER oder Ausland-KER fällt, nicht geschuldet. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erhöht die übrigen Reserven um den nicht der Verrechnungssteuer unterliegenden Betrag.
6. Umstrukturierungen allgemein
6.1. Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes einer Personenunterneh
mung auf eine juristische Person
Der handelsrechtliche Aktivenüberschuss der übertragenen Vermögenswerte (Buchwert- übernahme) kann in der Handelsbilanz der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genos senschaft steuerneutral als KER ausgewiesen werden, soweit er das Grund- oder Stammka pital übersteigt.
Werden infolge Sperrfristverletzung die übertragenen stillen Reserven nach Artikel 19 Ab satz 2 DBG im Nachsteuerverfahren besteuert, kann in der Handelsbilanz der übernehmen den Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft keine KER ausgewiesen werden.
6.2. Zusammenschluss (Fusion)
Echte und unechte Fusion unabhängiger Gesellschaften
a) Direkte Bundessteuer (Einkommenssteuer)
Das Fusionsagio stellt nur in dem Umfang eine ausweisbare KER bzw. Ausland-KER dar, als es aus einbezahltem Grund- oder Stammkapital oder bestehenden KER bzw. Ausland-KER der übernommenen Gesellschaft stammt.
Bei einer Fusion erzielen beteiligte Privatpersonen in dem Umfange Vermögensertrag, als ihnen höherer Nennwert, Ausgleichszahlungen oder andere geldwerte Vorteile zu Lasten der übrigen Reserven zufliessen.
Nennwertgewinne und -verluste sowie Gewinne und Verluste von KER bzw. Ausland-KER können miteinander und gegenseitig verrechnet werden.
b) Verrechnungssteuer
Reserven, die bei einer Umstrukturierung in die übrigen Reserven einer inländischen Kapital gesellschaft oder Genossenschaft übergehen, sind nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a VStG von der Verrechnungssteuer ausgenommen. Dabei wird vorausgesetzt, dass das übertragene Verrechnungssteuersubstrat erhalten bleibt.
Die bei einer Fusion den Inhabern der Beteiligungsrechte oder diesen nahestehenden Dritten zukommenden Ausgleichszahlungen, Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und sonsti gen Erträge unterliegen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b VStG der Verrechnungssteuer, sofern sie zu Lasten der übrigen Reserven einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Ge nossenschaft erfolgen.
Nennwertgewinne und -verluste sowie Gewinne und Verluste von KER bzw. Ausland-KER können miteinander und gegenseitig verrechnet werden.
Echte und unechte Fusion verbundener Gesellschaften
Siehe Ausführungen unter Ziffer 6.2.1. hievor unter Beachtung folgender Besonderheiten:
a) Direkte Bundessteuer (Einkommenssteuer)
Übernimmt eine Gesellschaft mit echter Unterbilanz durch Absorption die Aktiven und Passi ven einer von den gleichen Gesellschaftern (Privatpersonen) beherrschten Gesellschaft mit Reserven und Gewinnvortrag, erlangen die Gesellschafter durch diese Sanierung nur dann einen geldwerten Vorteil nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c oder 20 Absatz 1bis DBG, wenn und soweit durch die Fusion übrige Reserven vernichtet werden.
Gleiches gilt für Vorteilszuwendungen an eine Schwestergesellschaft mit echter Unterbilanz.
b) Verrechnungssteuer
Übernimmt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit echter Unterbilanz eine über Reserven verfügende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft oder umgekehrt, gilt die Drei eckstheorie.
Absorption einer Tochtergesellschaft („Up-Stream Merger“)
a) Direkte Bundessteuer (Gewinnsteuer)
Entsteht durch die Übernahme von Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft ein Buchgewinn, so ist dieser Gewinn Bestandteil des steuerbaren Reingewinns. In der aufneh menden Gesellschaft ist dieser Gewinn aus Fusion den übrigen Reserven zuzurechnen (Art.
61 Abs. 5 DBG).
b) Verrechnungssteuer
Analog zur direkten Bundessteuer qualifiziert der ausgewiesene Buchgewinn als übrige Re serve.
Absorption der Muttergesellschaft („Reverse Merger“)
a) Direkte Bundessteuer (Gewinnsteuer)
Bei einer Absorption der Muttergesellschaft erzielen beteiligte Privatpersonen in dem Um fang Beteiligungsertrag, als ihnen höherer Nennwert, Ausgleichszahlungen oder andere geldwerte Vorteile zufliessen. Verfügt die übernehmende Tochtergesellschaft über höhere KER, bzw. Ausland-KER, werden diese nach der Absorption der Muttergesellschaft auf die Höhe der bei der Muttergesellschaft vorhandenen KER bzw. Ausland-KER reduziert. Nenn wertgewinne und der Zuwachs an KER bzw. Ausland-KER können mit entsprechenden Ver lusten bzw. Abnahmen verrechnet werden.
Ein allfälliges Fusionsagio stellt nur in dem Umfang eine ausweisbare KER dar, soweit es dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital und den bestehenden KER bzw. Ausland-KER der übernommenen Muttergesellschaft entspricht und das bereits bestehende Aktienkapital und die KER bzw. Ausland-KER der Tochtergesellschaft übersteigt.
b) Verrechnungssteuer
Bei einer Absorption der Muttergesellschaft den Inhabern der Beteiligungsrechte zukom mende höhere Nennwerte, Ausgleichszahlungen oder andere geldwerte Vorteile unterliegen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b VStG der Verrechnungssteuer. Verfügt die überneh mende Tochtergesellschaft über höhere KER bzw. Ausland-KER, werden diese nach der Ab sorption der Muttergesellschaft auf die Höhe der bei der Muttergesellschaft vorhandenen KER bzw. Ausland-KER reduziert. Nennwertgewinne und der Zuwachs an KER bzw. Aus land-KER können mit entsprechenden Verlusten/Abnahmen verrechnet werden.
Ein allfälliges Fusionsagio stellt nur in dem Umfang eine ausweisbare KER bzw. Ausland- KER dar, soweit es dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital und den bestehenden KER bzw. Ausland-KER der übernommenen Muttergesellschaft entspricht und das bereits beste hende Aktienkapital und die Reserven aus Kapitaleinlagen der Tochtergesellschaft über steigt.
Fusionsähnlicher Zusammenschluss („Quasifusion“)
a) Direkte Bundessteuer
Werden im Rahmen einer Quasifusion Beteiligungsrechte in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eingebracht, qualifiziert die gesamte Sacheinlage als offene Kapitaleinlage. Der die Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals übersteigende Teil dieser offenen Kapital einlage kann in der Handelsbilanz als KER bzw. Ausland-KER ausgewiesen werden. Dabei ist aber die Regelung der Transponierung in Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe b DBG zu be achten (vgl. Ziff. 4.2.5. hievor).
b) Verrechnungssteuer
Mit Ausnahme der Transponierung ergeben sich die gleichen Steuerfolgen wie bei der direk ten Bundessteuer. Erfolgt die Einbringung einer Beteiligung an einer inländischen Kapitalge sellschaft oder Genossenschaft durch einen Aktionär mit Sitz/Wohnsitz im Ausland ist der Vorgang unter dem Aspekt von Artikel 21 Absatz 2 VStG (Steuerumgehung) zu prüfen.
6.3. Umwandlung
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
a) Direkte Bundessteuer (Einkommenssteuer)
Bei einer Umwandlung erzielen beteiligte Privatpersonen in dem Umfang Beteiligungsertrag, als ihnen höherer Nennwert, Ausgleichszahlungen oder andere geldwerte Vorteile zu Lasten der übrigen Reserven der umgewandelten Gesellschaft oder Genossenschaft zufliessen.
b) Verrechnungssteuer
Die bei einer Umwandlung den Inhabern der Beteiligungsrechte oder diesen nahestehenden Dritten zukommenden Ausgleichszahlungen, Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und sonstigen Erträge unterliegen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b VStG der Verrechnungs steuer, sofern sie zu Lasten der übrigen Reserven einer inländischen Kapitalgesellschaft o der Genossenschaft erfolgen.
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in einen Verein, in eine Stiftung oder eine übrige juristische Person
a) Direkte Bundessteuer (Einkommenssteuer)
Die Umwandlung kommt steuerlich einer Liquidation gleich. Der Liquidationsüberschuss (Verkehrswert des Aktivenüberschusses abzüglich des Nennwertes und der KER bzw. Aus land-KER) unterliegt bei den bisher beteiligten natürlichen Personen der Einkommenssteuer.
b) Verrechnungssteuer
Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in einen Verein, in eine Stif tung oder in eine übrige juristische Person kommt steuerlich einer Liquidation gleich. Auf dem Liquidationsüberschuss (Verkehrswert des Aktivenüberschusses abzüglich des Nenn wertes und der KER bzw. Ausland-KER) ist die Verrechnungssteuer geschuldet.
Umwandlung eines Vereins, einer Stiftung oder einer übrigen juristischen Per son in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
a) Direkte Bundessteuer (Einkommenssteuer)
Bei einer Umwandlung eines Vereins, einer Stiftung oder einer übrigen juristischen Person in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielen Privatpersonen, die sich an der neuen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligen, in dem Umfange Beteiligungsertrag, als ihnen gratis Nennwert („Gratisaktien“, Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG) zufliesst. Die ausgewiese nen offenen Reserven stellen übrige Reserven dar.
b) Verrechnungssteuer
Die bei einer Umwandlung eines Vereins, einer Stiftung oder einer übrigen juristischen Per son in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausgegebenen Beteiligungsrechte un terliegen nicht der Verrechnungssteuer, da sie zu Lasten des Aktivenüberschusses einer nicht verrechnungssteuerpflichtigen juristischen Person (Verein, Stiftung oder übrige juristi sche Person) begründet werden. Die ausgewiesenen offenen Reserven stellen übrige Reser ven dar.
Umwandlung eines Instituts des öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft
a) Direkte Bundessteuer
Bei einer direkten Umwandlung eines Instituts des öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesell- schaft oder in eine Genossenschaft durch Rechtskleidwechsel (vgl. Art. 99 - 101 des Bun desgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögens übertragung; FusG; SR 221.301) können keine KER gebildet werden.
Bei einer indirekten Umwandlung durch Sacheinlagegründung kann der ausgewiesene Akti venüberschuss der Vermögenswerte in der Handelsbilanz der Kapitalgesellschaft oder Ge nossenschaft steuerneutral als KER ausgewiesen werden, soweit er das Grund- oder Stammkapital übersteigt.
b) Verrechnungssteuer
Die bei einer Umwandlung eines Instituts des öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausgegebenen Beteiligungsrechte sowie die gebildeten KER unterlie gen nicht der Verrechnungssteuer, da sie zu Lasten des Aktivenüberschusses einer nicht verrechnungssteuerpflichtigen Körperschaft begründet werden.
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Perso nenunternehmung
a) Direkte Bundessteuer (Einkommenssteuer)
Bei der Umwandlung findet eine Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft statt. Der Liquidationsüberschuss (Verkehrswert des Aktivenüberschusses abzüglich des Nennwertes und der KER bzw. Ausland-KER) unterliegt bei den bisher beteiligten natürli chen Personen der Einkommenssteuer.
b) Verrechnungssteuer
Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Personenunterneh mung kommt steuerlich einer Liquidation gleich. Auf dem Liquidationsüberschuss (Verkehrs wert des Aktivenüberschusses abzüglich des Nennwertes und der KER bzw. Ausland-KER) ist die Verrechnungssteuer geschuldet.
6.4. Spaltung
a) Direkte Bundessteuer (Einkommenssteuer)
Die bei einer Spaltung den Inhabern der gesellschaftlichen Beteiligungsrechte an der über nehmenden Gesellschaft zukommenden Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen unter liegen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c DBG der Einkommenssteuer, soweit sie nicht zu Lasten des Nennwertes der Beteiligungsrechte oder von KER bzw. Ausland-KER der über tragenden Gesellschaft erfolgen.
Erfolgt die Spaltung nicht gewinnsteuerneutral, liegt eine Vorteilszuwendung unter Schwes tergesellschaften (vgl. Ziff. 2.2.1. hievor) vor.
b) Verrechnungssteuer
Die bei einer Spaltung den Inhabern der Beteiligungsrechte an der übernehmenden Gesell schaft zukommenden Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen unterliegen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b VStG der Verrechnungssteuer, soweit sie nicht zu Lasten des Nenn wertes der Beteiligungsrechte oder der KER bzw. Ausland-KER der übertragenden Gesell schaft erfolgen.
Erfolgt eine Abspaltung auf eine sanierungsbedürftige Schwestergesellschaft gilt die Drei eckstheorie. Erfolgt die Spaltung nicht gewinnsteuerneutral, liegt eine Vorteilszuwendung un ter Schwestergesellschaften vor (vgl. Ziff. 2.2.1. hievor).
6.5. Ausgliederung
a) Direkte Bundessteuer (Einkommenssteuer)
Nicht betroffen.
b) Direkte Bundessteuer (Gewinnsteuer)
Der übertragene und ausgewiesene Aktivenüberschuss der Vermögenswerte kann in der Handelsbilanz der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft steuerneutral als KER, bei Übertragungen aus dem Ausland nach Artikel 5 Absatz 1quater Buchstaben a und b VStG als Ausland-KER ausgewiesen und/oder für die Liberierung von Grund- oder Stamm kapital verwendet werden.
Werden infolge Sperrfristverletzung die übertragenen stillen Reserven nach Artikel 61 Ab satz 2 DBG im Nachsteuerverfahren besteuert, kann in der Handelsbilanz der übernehmen den Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft keine KER ausgewiesen werden.
c) Verrechnungssteuer
Der übertragene und ausgewiesene Aktivenüberschuss der Vermögenswerte kann in der Handelsbilanz der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft als KER bzw. Ausland-KER ausgewiesen und/oder für die Liberierung von Grund- oder Stammkapital ver wendet werden.
6.6. Übertragung zwischen inländischen Konzerngesellschaften
a) Direkte Bundessteuer (Einkommenssteuer)
Nicht betroffen.
b) Direkte Bundessteuer (Gewinnsteuer)
Erfolgt die steuerneutrale Übertragung zu Lasten der offenen Reserven einer Tochtergesell schaft an die Muttergesellschaft, stellt der erhaltene Aktivenüberschuss einen Beteiligungser trag dar. Falls der Aktivenüberschuss nicht über die Erfolgsrechnung, sondern direkt über die Reserven verbucht wird, qualifiziert der Zugang als übrige Reserve.
Erfolgt eine steuerneutrale Übertragung zu Lasten der Reserven der übertragenden Gesell schaft, verbucht die übernehmende Schwestergesellschaft den erhaltenen Aktivenüber schuss spiegelbildlich zu Gunsten ihrer Reserven. Dies gilt für übrige Reserven als auch für KER bzw. Ausland-KER.
c) Verrechnungssteuer
Erfolgt die steuerneutrale Übertragung zu Lasten der offenen Reserven einer Tochtergesell schaft an die Muttergesellschaft und wird der erhaltene Aktivenüberschuss nicht über die Er folgsrechnung, sondern direkt über die Reserven verbucht, qualifiziert der Zugang als übrige Reserve.
Erfolgt eine steuerneutrale Übertragung zu Lasten der Reserven der übertragenden Gesell schaft, verbucht die übernehmende Schwestergesellschaft den erhaltenen Aktivenüber schuss spiegelbildlich zu Gunsten ihrer Reserven. Dies gilt für übrige Reserven als auch für KER bzw. Ausland-KER.
7. Umstrukturierungen von an einer schweizerischen Börse kotierten Kapi
talgesellschaften oder Genossenschaften
7.1. Zusammenschluss (Fusion)
Echte und unechte Fusion unabhängiger Gesellschaften
a) Direkte Bundessteuer (Einkommenssteuer)
Das Fusionsagio stellt nur in dem Umfang eine ausweisbare KER bzw. Ausland-KER dar, als es aus bestehenden KER bzw. Ausland-KER der übernommenen Gesellschaft stammt. Stammt das Grund- oder Stammkapital aus KER, gelten die Bestimmungen zu Ziff. 5.1.5 hiervor.
Bei einer Fusion erzielen beteiligte Privatpersonen in dem Umfang steuerbaren Vermögens ertrag, als ihnen höherer Nennwert, Ausgleichszahlungen oder andere geldwerte Vorteile zu Lasten der übrigen Reserven zufliessen.
Nennwertgewinne und -verluste sowie Gewinne und Verluste von KER bzw. Ausland-KER können miteinander und gegenseitig verrechnet werden.
b) Verrechnungssteuer
Reserven, die bei einer Umstrukturierung in die übrigen Reserven einer inländischen Kapital gesellschaft oder Genossenschaft übergehen, sind nach Artikel 5 Absatz 1 Buch stabe a VStG von der Verrechnungssteuer ausgenommen. Dabei wird vorausgesetzt, dass das übertragene Verrechnungssteuersubstrat erhalten bleibt.
Die bei einer Fusion den Inhabern der Beteiligungsrechte oder diesen nahestehenden Dritten zukommenden Ausgleichszahlungen, Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und sonsti gen Erträge unterliegen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b VStG der Verrechnungssteuer, sofern sie zu Lasten der übrigen Reserven einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Ge nossenschaft erfolgen. Stammt das Grund- oder Stammkapital aus KER, gelten die Bestim mungen zu Ziff. 5.1.5 hiervor.
Nennwertgewinne und -verluste sowie Gewinne und Verluste von KER bzw. Ausland-KER können miteinander und gegenseitig verrechnet werden.
Echte und unechte Fusion verbundener Gesellschaften
Analog Ausführungen unter Ziffer 6.2.2. hiervor.
Absorption einer Tochtergesellschaft („Up-Stream Merger“)
Analog Ausführungen unter Ziffer 6.2.3. hiervor.
Absorption der Muttergesellschaft („Reverse Merger“)
Analog Ausführungen unter Ziffer 6.2.4. hiervor.
Fusionsähnlicher Zusammenschluss („Quasifusion“)
Analog Ausführungen unter Ziffer 6.2.5. hiervor.
7.2. Umwandlung
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
a) Direkte Bundessteuer (Einkommenssteuer)
Bei einer Umwandlung erzielen beteiligte Privatpersonen in dem Umfang Beteiligungsertrag, als ihnen höherer Nennwert, Ausgleichszahlungen oder andere geldwerte Vorteile zu Lasten der übrigen Reserven der umgewandelten Gesellschaft oder Genossenschaft zufliessen. Stammt das Grund- oder Stammkapital aus KER, gelten die Bestimmungen zu Ziff. 5.1.5. hiervor.
b) Verrechnungssteuer
Die bei einer Umwandlung den Inhabern der Beteiligungsrechte oder diesen nahestehenden Dritten zukommenden Ausgleichszahlungen, Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und sonstigen Erträge unterliegen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b VStG der Verrechnungs steuer, sofern sie zu Lasten der übrigen Reserven einer inländischen Kapitalgesellschaft o der Genossenschaft erfolgen. Stammt das Grund- oder Stammkapital aus KER, gelten die Bestimmungen zu Ziff. 5.1.5. hiervor.
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in einen Verein, in eine Stiftung oder eine übrige juristische Person
Analog Ausführungen unter Ziffer 6.3.2. hiervor.
Umwandlung eines Vereins, einer Stiftung oder einer übrigen juristischen Per son in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
Analog Ausführungen unter Ziffer 6.3.3. hiervor.
Umwandlung eines Instituts des öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft
Analog Ausführungen unter Ziffer 6.3.4. hiervor.
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Perso nenunternehmung
Analog Ausführungen unter Ziffer 6.3.5. hiervor.
7.3. Spaltung
a) Direkte Bundessteuer (Einkommenssteuer)
Die bei einer Spaltung den Inhabern der gesellschaftlichen Beteiligungsrechte an der über nehmenden Gesellschaft zukommenden Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen unter liegen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c DBG der Einkommenssteuer, soweit sie nicht zu Lasten des Nennwerts der Beteiligungsrechte oder der Ausland-KER der übertragenden Ge sellschaft erfolgen. Für Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen aus KER gelten die Bestimmungen gemäss Ziff. 5.1.5. hiervor.
Erfolgt die Spaltung nicht gewinnsteuerneutral, liegt eine Vorteilszuwendung unter Schwes tergesellschaften (vgl. Ziff. 2.2.1. hiervor) vor.
b) Verrechnungssteuer
Die bei einer Spaltung den Inhabern der Beteiligungsrechte an der übernehmenden Gesell schaft zukommenden Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen unterliegen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b VStG der Verrechnungssteuer, soweit sie nicht zu Lasten des Nenn wertes der Beteiligungsrechte oder der Ausland-KER der übertragenden Gesellschaft erfol gen. Für Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen aus KER gelten die Bestimmungen ge mäss Ziff. 5.1.5. hiervor.
Erfolgt eine Abspaltung auf eine sanierungsbedürftige Schwestergesellschaft, gilt die Drei eckstheorie. Erfolgt die Spaltung nicht gewinnsteuerneutral, liegt eine Vorteilszuwendung un ter Schwestergesellschaften vor (vgl. Ziff. 2.2.1. hiervor).
7.4. Ausgliederung
Analog Ausführungen unter Ziffer 6.5. hiervor.
7.5. Übertragung zwischen inländischen Konzerngesellschaften
Analog Ausführungen unter Ziffer 6.6. hiervor.
8. Zuzug einer juristischen Person aus dem Ausland
Verlegt eine juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung vom Ausland in die Schweiz, ändert sich die Qualifikation der übrigen Reserven auch unter dem Kapitaleinla geprinzip nicht. Die Aufteilung der offenen Kapitaleinlagen in KER und Ausland-KER erfolgt gemäss den Grundsätzen nach Ziff. 2.1. hiervor.
Werden dagegen im Rahmen einer grenzüberschreitenden Quasifusion (Immigrations- Quasifusion) Beteiligungsrechte an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossen schaft in eine inländische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eingebracht, qualifiziert die gesamte Sacheinlage als offene Kapitaleinlage. Der die Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals übersteigende Teil dieser offenen Kapitaleinlage kann, wenn die Kapitalein lage in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1996 und dem 24. Februar 2008 erfolgte, in der Handelsbilanz als KER und bei Einlagen nach dem 24. Februar 2008 als Ausland-KER aus gewiesen werden. Dabei ist aber für die in der Schweiz ansässigen Inhaber der Beteiligungs rechte die Regelung der Transponierung in Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe b DBG zu beach ten (vgl. Ziff. 4.2.5. hiervor).
9. Ausweis im Jahresabschluss und Meldung von Veränderungen
9.1. Ausweis im Jahresabschluss
KER, die nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, werden nach Artikel 5 Ab satz 1bis VStG nur dann wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital behandelt, wenn sie in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft jede Veränderung auf diesem Konto der ESTV meldet. Gleiches gilt für Ausland-KER, für welche aufgrund von Artikel 5 Absatz 1quinquies VStG ebenfalls ein gesondertes Konto zu führen ist.
Offene Kapitaleinlagen, die von Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezem ber 1996 geleistet und der ESTV bisher nicht gemeldet wurden, können in der handelsrecht lichen Bilanz auf den gesonderten Konti (Ziff. 2.1. hiervor) ausgewiesen werden, sofern die Nachmeldung der Kapitaleinlagen erfolgt ist und eine Zustimmung der ESTV vorliegt. Ver luste, die solchen KER bzw. Ausland-KER belastet wurden, vermindern diese definitiv.
9.2. Deklaration für die direkte Bundessteuer
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haben nach Artikel 125 Absatz 3 DBG den Be stand der Reserven aus Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von Artikel 20 Absätze 3 - 7 DBG am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht in der Steuererklärung gesondert auszuweisen.
9.3. Meldung für die Verrechnungssteuer
a) Ordentliches Verfahren
Der Geschäftsbericht oder die unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung ist unter Berück sichtigung des unter Ziffer 9.1. hiervor erläuterten gesonderten Ausweises von KER bzw. Ausland-KER der ESTV unaufgefordert innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrech nung einzureichen.
Gleiches gilt für das Formular 170, sofern im betreffenden Geschäftsjahr nur Einlagen in die KER bzw. Ausland-KER erfolgten.
Erfolgen Rückzahlungen von KER bzw. Ausland-KER, sind diese innert 30 Tagen nach der Generalversammlung oder spätestens 30 Tage nach der Rückzahlung mittels Formular 170 unaufgefordert zu melden. Allenfalls erfolgte Einlagen des laufenden Geschäftsjahres sind mit dem gleichen Formular zu melden.
Erfahren die KER bzw. Ausland-KER in einem Geschäftsjahr keine Veränderungen, entfällt die Einreichung des Formulars 170. Der Geschäftsbericht oder die unterzeichnete Jahres rechnung ist jedoch jedes Jahr einzureichen.
Das Formular 170 steht auf der Homepage der ESTV zum Download zur Verfügung (www.estv.admin.ch).
b) Nachmeldung von KER
KER vergangener Geschäftsjahre, welche durch Einlagen, Aufgelder oder Zuschüsse seit dem 1. Januar 1997 geäufnet und bisher nicht gemeldet wurden, können der ESTV, Haupt abteilung DVS, nachgemeldet werden.
Für sämtliche Geschäftsjahre ab der ersten gemeldeten Einlage sind die Jahresrechnungen lückenlos einzureichen und das handelsrechtlich massgebende Eigenkapital detailliert nach zuweisen. Sämtliche Einlagen sind zudem durch sachdienliche Unterlagen (Sacheinlagever träge, Beschlüsse usw.) zu belegen. Aus den eingereichten Belegen müssen alle Angaben zum Verständnis der getroffenen Buchungen vorliegen.
Zusätzlich ist ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Formular 170 zur Nachmel dung der Bestände der gesonderten Konti bei der Hauptabteilung DVS einzureichen.
c) Nachmeldung von Ausland-KER
Ausland-KER vergangener Geschäftsjahre, welche nach dem 24. Februar 2008 geäufnet und bisher nicht als solche gemeldet wurden, können der ESTV, Hauptabteilung DVS, nach gemeldet werden.
Erfolgt die Nachmeldung zusammen mit einer Nachmeldung der KER gemäss Buchstabe b hiervor sind die gleichen Nachweise zu erbringen.
Erfolgt die Nachmeldung zwecks Aufteilung bereits durch die ESTV bestätigter KER in KER und Ausland-KER sind sachdienliche Unterlagen (Sacheinlageverträge, Bilanzen usw.) ein zureichen, die die Einlagen aus dem Ausland belegen. Wurden in der Zeit nach dem 24. Februar 2008 KER zurückbezahlt, vermindern diese zuerst den Bestand an KER und erst in zweiter Linie den Bestand an Ausland-KER.
Zusätzlich ist ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Formular 170 zur Nachmel dung der Bestände der gesonderten Konti bei der Hauptabteilung DVS einzureichen.
Da die Aufteilung in KER und Ausland-KER mit Blick auf die Verrechnungs- und Einkom menssteuern nur für Rückzahlungen aus an schweizerischen Börsen kotierten Gesellschaf ten relevant ist, wird empfohlen, die Nachmeldung von Ausland-KER nur für diese Gesell schaften vorzunehmen. Beabsichtigt eine bisher nicht kotierte Gesellschaft einen Börsen gang, kann die Aufteilung in KER und Ausland-KER mittels Nachmeldung zu jedem späteren Zeitpunkt erfolgen.
d) Rückmeldung der ESTV
Die gemeldeten KER bzw. Ausland-KER werden durch die ESTV überprüft. Die ESTV teilt anschliessend die zulässigen Bestände an KER und Ausland-KER der einreichenden Gesell schaft oder deren Vertretung mit.
10. Inkrafttreten
Dieses Kreisschreiben tritt per 1. Januar 2020 in Kraft und ersetzt die bisherigen Kreisschrei
Anhang 1: Beispiele zur Transponierung
1. Einbringung in eine vollständig beherrschte Gesellschaft
A ist zu 100% an der A AG sowie der H AG beteiligt. Er bringt die Beteiligung an der A AG zum Verkehrswert in die H AG ein. Die Agioeinlage von 1000 weist die H AG nach der Ein lage als KER aus. Die Gesellschaften weisen vor der Übertragung folgende Werte auf:
Nominalkapital KER übrige Verkehrs Reserven wert
A AG 100 200 500 1000 H AG 100 50 150 400
Zunahme KER H AG aus Einlage Beteiligung 1000 ./. Nominalkapital und KER A AG vor Einbringung –300 steuerbarer Ertrag aus Transponierung 700
A hat einen steuerbaren Ertrag aus Transponierung gemäss Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe b DBG von 700 zu versteuern.
2. Einbringung in eine mehrheitlich beherrschte Gesellschaft
A ist zu 90% an der A AG beteiligt. Er bringt die Beteiligung an der A AG zum Verkehrswert von 900 in die H AG ein. Vor der Einbringung war A bereits zu 20% an der H AG beteiligt. Durch die Einlage wird das Aktienkapital der H AG auf 400 erhöht. Der Rest von 600 wird als Agioeinlage eingebucht, welche als KER ausgewiesen wird. Die Gesellschaften weisen vor der Übertragung folgende Werte auf:
Nominalkapital KER übrige Verkehrs Reserven wert
A AG 100 200 500 1000 H AG 100 50 150 400
Zunahme Nominalkapital und KER H AG 900 ./. Nominalkapital und KER A AG vor Einbringung –270 steuerbarer Ertrag aus Transponierung 630
A hat einen steuerbaren Ertrag aus Transponierung gemäss Artikel 20a Absatz 1 Buch stabe b DBG von 630 zu versteuern.
3. Einbringung in eine nicht beherrschte Gesellschaft
A ist zu 30% an der A AG beteiligt. Er bringt die Beteiligung an der A AG zum Verkehrswert von 300 in die H AG ein. Durch die Einlage wird das Aktienkapital der H AG auf 175 erhöht. Der Rest von 225 wird als Agioeinlage eingebucht, welche als KER ausgewiesen wird. Die Gesellschaften weisen vor der Übertragung folgende Werte auf:
Nominalkapital KER übrige Verkehrs Reserven wert
A AG 100 200 500 1000 H AG 100 50 150 400
Zunahme Nominalkapital und KER H AG 300 ./. Nominalkapital und KER A AG vor Einbringung –90 Ertrag aus Transponierung 210
Bei A können die 210 nicht als steuerbarer Ertrag aus Transponierung gemäss Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe b DBG besteuert werden, da er die H AG durch seine Beteiligung von 42,9% am Grundkapital nicht beherrscht.
Anhang 2: Alternativer Ausweis eigener Kapitalanteile
Nur der Ausweis der eigenen Beteiligungsrechte als Minusposten unter den gesetzlichen Ka pitalreserven bewirkt, dass sich bei Vernichtung von eigenen Kapitalanteilen oder bei Frist ablauf gemäss Artikel 4a VStG weder Einkommens- noch Verrechnungssteuerfolgen erge ben. Die Mindestgliederung des Obligationenrechtes nach Artikel 959a Absatz 2 Ziffer 3 Buchstabe e OR verlangt demgegenüber einen Ausweis der eigenen Kapitalanteile als Mi nusposten am Schluss des Eigenkapitals.
Die ESTV und die Kommission für Rechnungslegung der EXPERTsuisse haben sich auf grund des damaligen Kreisschreibens 29a über das Kapitaleinlageprinzip vom 9. Septem ber 2015 auf den folgenden alternativen Ausweis geeinigt, der um den Ausweis auf zwei Konti erweitert wird, sofern die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Es liegen steuerlich anerkannte KER gemäss Artikel 5 Absatz 1bis VStG oder Aus land-KER gemäss Artikel 5 Absatz 1quater Buchstaben a und b VStG vor, welche ver bucht sind und unter den gesetzlichen Kapitalreserven ausgewiesen werden;
im Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Kapitalanteile lagen auch tatsächlich Reserven aus Kapitaleinlagen vor, die betragsmässig mindestens dem Total der eigenen Kapi talanteile zur Verrechnung mit KER oder Ausland-KER entsprechen.
Folgender beispielhafter Ausweis beachtet die handelsrechtlichen Vorschriften und genügt den steuerlichen Anforderungen:
Aktienkapital 20
Gesetzliche Kapitalreserven
KER 30
Ausland-KER 10
Übrige Kapitalreserven 160 200
Gesetzliche Gewinnreserven 30
Freiwillige Gewinnreserven / kum. Verluste 50
Eigene Kapitalanteile
Gegen KER -30
Gegen Ausland-KER -10
Übrige -10 -50
Total Eigenkapital 250
Erklärungen
Die zwei Konti für KER und Ausland-KER werden gesondert auf je einem Konto in der Handelsbilanz ausgewiesen, in der Gliederung des neuen Rechnungslegungs rechtes unter der Position „Gesetzliche Kapitalreserven“. Im Beispiel beträgt der Be stand an KER 30 und Ausland-KER 10.
Eigene Kapitalanteile, deren steuerliche Behandlung nach Artikel 5 Absatz 1bis bzw. Artikel 5 Absatz 1quater VStG erfolgen soll, sind in der Handelsbilanz auf zwei geson derten Konti unter der Position „Eigene Kapitalanteile“ auszuweisen. Im Beispiel wird der gesamte Betrag der KER (40) den eigenen Kapitalanteilen zugewiesen.
Mit diesem Ausweis ist einerseits die Verbindung zwischen KER nach Artikel 5 Absatz 1bis bzw. Artikel 5 Absatz 1quater VStG und eigenen Kapitalanteilen, deren steuerliche Behandlung nach Artikel 5 Absatz 1bis bzw. Artikel 4a Absatz 4 VStG erfolgen soll, klar dargestellt und sind andererseits die Gliederungsbestimmungen des Obligationenrechts eingehalten. Zudem wird die Kenngrösse „Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven“ welche zur Bestimmung eines Kapitalverlustes nach Artikel 725 Absatz 1 OR verwendet wird, nicht ver ändert.
Der Ausweis von eigenen Kapitalanteilen, welche zur steuerlichen Verrechnung mit KER be rechtigen, hat einen hohen qualitativen Stellenwert. Ein solcher Ausweis ist nur zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass die damit verbundenen steuerlichen Bedingungen, insbesondere auch das Vorhandensein von entsprechenden KER bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Kapitalanteile (was insbesondere auch bei unterjähriger Bildung von KER relevant ist), uneingeschränkt erfüllt sind. Andernfalls liegt ein Gesetzesverstoss vor.
Anhang 3: Fallbeispiele einer in der Schweiz kotierten Kapitalgesellschaft
1. Fallbeispiel
Die X AG hat ihr Domizil in der Schweiz. Sie ist an der SIX Swiss Exchange kotiert. Im Früh jahr 2021 beschliesst die Gesellschaft eine Dividende von 6% aufgrund des Jahresergebnis ses 2020. Die Dividende von 60 wird zu Lasten der KER ausgeschüttet. Die ausländische Y AG hält 20% am Grundkapital der X AG. Das Eigenkapital der Gesellschaft zeigt vor Korrek tur folgendes Bild:
Handelsbilanz / Eigenkapital Bestand Ausschüt Bestand tung
Aktienkapital 1000 1000 Kapitalreserven
KER bestätigt 800 -60 740
übrige 400 400 Gewinnreserven 4000 4000 Gewinn/Gewinnvortrag 800 800
Total Eigenkapital 7000 6940
Steuerfolgen: Verletzung der Rückzahlungsregel, jedoch nicht in Bezug auf KER-Rückzahlung an die Y AG von 12 (gemäss Art. 5 Abs. 1quater Bst. c VStG). Steuerbare Ausschüttung von 24 (gemäss Art. 5 Abs. 1ter VStG; Art. 20 Abs. 4 DBG). Das Eigenkapital der Gesellschaft zeigt nach Kor rektur folgendes Bild:
Handelsbilanz / Eigenkapital Bestand Ausschüt Be Korrekturen Be tung stand stand
Aktienkapital 1000 1000 1000 Kapitalreserven
KER bestätigt 800 -60 740 24 764
übrige 400 400 400 Gewinnreserven 4000 4000 -24 3976 Gewinn/Gewinnvortrag 800 800 800
Total Eigenkapital 7000 6940 6940
2. Fallbeispiel
Gleicher Sachverhalt wie 1. Fallbeispiel. Die bestätigten KER der X AG qualifizieren als Aus land-KER.
Steuerfolgen: Keine Verletzung der Rückzahlungsregel; Die Rückzahlung von 60 bleibt steuerfrei (gemäss Art. 5 Abs. 1quater Bst. a und b VStG; Art. 20 Abs. 5 Bst. a und b DBG).
3. Fallbeispiel
Die X AG hat ihr Domizil in der Schweiz. Sie ist an der SIX Swiss Exchange kotiert. Im Früh jahr 2021 beschliesst die Gesellschaft einen Aktienrückkauf mit der Absicht der Kapitalherab setzung (direkte Teilliquidation) von 2% des Aktienkapitals, welche zu Lasten der übrigen Reserven und dem anteiligen Nominalwert verbucht werden soll. Die zu vernichtenden Ak tien werden für insgesamt 340 über die zweite Handelslinie angedient. Die geplante Kapital herabsetzung würde folgendes Bild ergeben:
Handelsbilanz / Eigenkapital Bestand Ausschüt Bestand tung
Aktienkapital 1000 -20 980 Kapitalreserven
KER bestätigt 800 800
übrige 400 400 Gewinnreserven 4000 -320 3680 Gewinn/Gewinnvortrag 800 800
Total Eigenkapital 7000 6660
Steuerfolgen: Verletzung der Teilliquidationsregel. Die Teilliquidation ist im Umfang von 160 nicht steuer bar; die KER werden entsprechend korrigiert (gemäss Art. 4a Abs. 4 VStG; Art. 20 Abs. 7 DBG). Aufgrund von Artikel 4a Absatz 4 VStG entsteht beim Erwerb der eigenen Beteili gungsrechte keine Steuerforderung im Umfang des Anteils, der gegen KER zu verrechnen ist.
Das Eigenkapital der Gesellschaft zeigt nach der Kapitalherabsetzung und der steuerlichen Korrektur folgendes Bild:
Handelsbilanz / Eigenkapital Bestand Ausschüt Be Korrekturen Be tung stand stand
Aktienkapital 1000 -20 980 980 Kapitalreserven
KER bestätigt 800 800 -160 640
übrige 400 400 400 Gewinnreserven 4000 -320 3680 160 3840 Gewinn/Gewinnvortrag 800 800 800
Total Eigenkapital 7000 6660 6660
Da die Teilliquidationsregel (vgl. Art. 4a Abs. 4 VStG; Art. 20 Abs. 7 DBG) keine Ausnahmen kennt, ändern sich die Steuerfolgen bei einer direkten Teilliquidation auch dann nicht, wenn die KER an eine juristische Person, welche zu mindestens 10% am Grund- oder Stammkapi tal der leistenden Gesellschaft beteiligt ist, zurückbezahlt werden oder die Rückzahlung aus bestätigten Ausland-KER stammt.