Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Direkte Bundessteuer
Bern, 27. Juli 2012
Kreisschreiben Nr. 36
Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel
Inhaltsverzeichnis
1. Gegenstand des Kreisschreibens .................................................................2 2. Rechtliche Grundlagen ..................................................................................2
2.1 Steuerbare Einkünfte – Steuerfreiheit der Kapitalgewinne auf
Privatvermögen (Art. 16 Abs. 1 und 3 DBG) .................................................2
2.2 Steuerbarkeit der Kapitalgewinne als Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit (Art. 18 DBG) ......................................................................2 2.3 Absicht des Gesetzgebers im Stabilisierungsprogramm 1998 ................... 2 3. Vorprüfung ......................................................................................................3
4. Die selbständige Erwerbstätigkeit mit Wertschriften (Gewerbsmässiger
Wertschriftenhandel) ......................................................................................4
4.1 Grundsatz: Übernahme der unter dem BdBSt entwickelten Praxis
für das DBG (BGE vom 2. Dezember 1999)...................................................4 4.2 Wertschriften ..................................................................................................4
4.3 Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit Wertschriften zur
privaten Vermögensverwaltung ....................................................................4 4.3.1 Allgemeine Kriterien ......................................................................................... 4 4.3.2 Besonderheiten für Wertschriftenportefeuilles .................................................. 5 4.4 Bemessungsgrundlage ..................................................................................6 5. Beurteilungszeitpunkt ....................................................................................7 5.1 Grundsatz........................................................................................................7 5.2 Schuldzinsen ..................................................................................................7 5.3 Geerbte Wertschriften ....................................................................................8 6. Inkrafttreten ....................................................................................................8
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Eigerstrasse 65
3003 Bern
www.estv.admin.ch 1-036-D-2012-d
1. Gegenstand des Kreisschreibens
Dieses Kreisschreiben dient als Hilfsmittel zur Abgrenzung einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit (Quasi-Wertschriftenhandel) von der privaten Vermögensverwaltung. Es stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes bis zum 31. Dezember 2011 und betrifft ausschliesslich die Bewirtschaftung eines Wertschriftenportefeuilles (Ziff. 4).
Um den Steuerpflichtigen Rechtssicherheit zu gewährleisten, wurden Kriterien ausgearbeitet, anhand derer im Rahmen einer Vorprüfung gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ausgeschlossen werden kann (Ziff. 3). Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, liegt nicht zwingend gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vor, sondern es ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen, ob private Vermögensverwaltung oder selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt (Ziff. 4).
2. Rechtliche Grundlagen
2.1 Steuerbare Einkünfte – Steuerfreiheit der Kapitalgewinne auf
Privatvermögen (Art. 16 Abs. 1 und 3 DBG)
Gemäss Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 1 über die direkte Bundessteuer (DBG) sind „alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte“ steuerbar. Mit dieser Generalklausel hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Gesamtreineinkommens- steuer festgehalten. Ausgenommen von der Einkommensbesteuerung sind Einkünfte nur, wenn dies eine ausdrückliche Gesetzesnorm anordnet. Als eine solche Ausnahme erweist sich die Bestimmung von Artikel 16 Absatz 3 DBG, wonach Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei sind.
2.2 Steuerbarkeit der Kapitalgewinne als Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit (Art. 18 DBG)
Artikel 18 Absatz 1 DBG hält fest, dass alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder ande- ren selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar sind. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören nach Artikel 18 Absatz 2 DBG auch alle Kapitalgewinne aus Ver- äusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.
2.3 Absicht des Gesetzgebers im Stabilisierungsprogramm 1998
Die Eidgenössischen Räte haben in den Beratungen des Bundesgesetzes über das Stabilisierungsprogramm 1998 2 versucht, den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel im Gesetz explizit zu regeln. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch auf Grund der Komplexität dieser Materie. Es wurde daher beschlossen, im Gesetz nichts zu regeln und es beim bisherigen Recht (Praxis und Rechtsprechung zum BdBSt) zu belassen. Somit stand der "Wille des Gesetzgebers" eindeutig fest.
Aus den Beratungen des Bundesgesetzes über das Stabilisierungsprogramm 1998 geht jedoch hervor, dass die Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel nicht ausgedehnt
1 SR 642.11 2 AS 1999 2374 2/8
werden darf 3. Eine "dynamische" private Vermögensverwaltung soll nach wie vor möglich sein 4. Als stärkstes Indiz des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels gilt der Einsatz fremder Mittel 5.
3. Vorprüfung
Ob in einem konkreten Einzelfall eine selbständige Erwerbstätigkeit, d.h. ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt, ist auf Grund sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.
Um der Mehrheit der Steuerpflichtigen eine angemessene Rechtssicherheit zu gewährleisten, wurden für die Rechtsanwendung Kriterien ausgearbeitet, anhand derer im Rahmen einer Vorprüfung gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ausgeschlossen werden kann.
Die Steuerbehörden gehen in jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung bzw. von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen aus, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind.
1. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate.
2. Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
3. Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine
Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen.
4. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
5. Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.
Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, kann gewerbsmässiger Wertschriftenhandel nicht ausgeschlossen werden. Die entsprechende Beurteilung erfolgt hierbei auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. Ziff. 4).
3 Votum Villiger, Bundesrat, Amtliches Bulletin, Ständerat 10.3.1999, S. 140: "... Es sind im allgemeinen seltene Fälle, und dabei wird es bleiben. Das ist auch im Interesse des Fiskus, denn der Fiskus trägt bei der gewerbsmässigen Besteuerung auch ein Risiko, weil er dann nämlich auch Verluste zum Abzug zulassen muss; ..." 4 Votum Villiger, Bundesrat, Amtliches Bulletin, Ständerat 3.3.1999, S. 47: "... Wir wollen keine Kapitalgewinnsteuer für alle Normalanleger und -sparer, oder wie immer Sie diese bezeichnen, auch wenn sie nach modernsten Methoden ein gutes Portefeuille bewirtschaften. Da will der Fiskus nicht "zuschlagen". Das wäre eine Kapitalgewinnsteuer durch die Hintertüre. ..."; vgl. auch BGE vom 3.7.1998, in: StE 1998, B 23.1 Nr. 39 5 Votum Gemperli, Amtliches Bulletin, Ständerat 2.3.1999, S. 43: "... In der Regel kann man im Wertschriftenbereich die geschäftliche Tätigkeit bereits wegen der Beanspruchung von Fremdmitteln feststellen. ...". 3/8
4. Die selbständige Erwerbstätigkeit mit Wertschriften
(Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel)
4.1 Grundsatz: Übernahme der unter dem BdBSt entwickelten Praxis für das DBG
(BGE vom 2. Dezember 1999)
Mit Entscheid vom 2. Dezember 1999 bestätigte das Bundesgericht, dass die bisherige Pra- xis zu Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a BdBSt grundsätzlich auch unter der Herrschaft des DBG gilt (ASA 69, 788). Danach erzielt die steuerpflichtige Person steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wenn sie An- und Verkäufe von Vermögensgegenstän- den in einer Art tätigt, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht. Erforderlich hierzu ist, dass sie eine Tätigkeit entfaltet, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist, bzw. dass sie solche Geschäfte systematisch mit der Absicht der Gewinnerzie- lung betreibt. Für eine solche selbständige Erwerbstätigkeit wird nicht vorausgesetzt, dass die steuerpflichtige Person nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt oder die Tätigkeit in einem eigentlichen, organisierten Betrieb ausübt (ASA 73, 299).
4.2 Wertschriften
Wertschriften im Sinne dieses Kreisschreibens sind Wertpapiere sowie nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte). Zu den Wertschriften gehören einmal jene Wertpapiere im zivilrechtlichen Sinn, die entweder volle Mitgliedschaftsrechte (z.B. Aktien, Anteile von Genossenschaften) oder bloss beteiligungsrechtliche Vermögensrechte (z.B. Partizipationsscheine, Genussscheine, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen) verkörpern sowie Forderungsrechte (Obligationen). Sodann umfassen die Wertschriften im Sinn dieses Kreisschreibens auch bloss buchmässig registrierte Mitgliedschafts- und Forderungsrechte. Schliesslich zählen zu den Wertschriften auch Futures und die Derivate, deren Wert von einem bestimmten Basiswert (Aktien, Obligationen, Devisen, Edelmetalle, Rohwaren, Indizes, usw.) abgeleitet wird. Zu den derivativen Finanzinstrumenten zählen insbesondere Optionen und Swaps.
4.3 Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit Wertschriften
zur privaten Vermögensverwaltung
4.3.1 Allgemeine Kriterien
Nach der Rechtsprechung werden Kapitalgewinne auf beweglichen Vermögenswerten, namentlich Wertschriften, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert, sofern die steuerpflichtige Person An- und Verkäufe von Vermögensgegenständen in einer Art tätigt, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht (ASA 71, 627; 66, 224). Hingegen bleiben Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichen Vermögenswerten so lange steuerfrei, als sie im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung oder in Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erzielt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist immer auf Grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob private Vermögensverwaltung oder selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt (ASA 71, 627; 69, 652 und 788, mit Hinweisen). Eine schematisierte Vorgehensweise führt „nur in denjenigen Fällen zu einem sachgerechten Ergebnis, bei denen die Verhältnisse klar und eindeutig sind. In den übrigen Fällen ist die Tätigkeit jeweils nach wie vor in ihrem gesamten Erscheinungsbild rechtlich zu beurteilen.“ (2C_868/2008).
Für die Beurteilung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind verschiedene Indizien in Betracht zu ziehen, von denen jedes zusammen mit anderen, im Einzelfall jedoch unter 4/8
Umständen auch bereits alleine zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausreichen kann. Der Umstand, dass einzelne typische Elemente der selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall fehlen (z.B. die grosse Häufigkeit der Transaktionen oder der Einsatz fremder Mittel), kann durch andere Elemente kompensiert werden, die mit besonderer Intensität vorliegen (ASA 73, 299). Für die Beurteilung des „nebenberuflichen Beteiligungshandels“ hat das Bundesgericht festgehalten, dass die allgemeinen Indizien nach wie vor vollumfänglich anzuwenden sind (2C_385/2011, E. 2.2).
4.3.2 Besonderheiten für Wertschriftenportefeuilles
Mit Entscheid vom 23. Oktober 2009 (2C.868/2008) hält das Bundesgericht an diesen Grundsätzen fest. Zusätzlich präzisiert es in diesem Entscheid die Praxis dahingehend, dass die Indizien des systematischen und planmässigen Vorgehens sowie des Einsatzes spezieller Fachkenntnisse nur noch untergeordnete Bedeutung hätten. Das Transaktionsvolumen und die Fremdfinanzierung treten hingegen in den Vordergrund. Diese Präzisierung ist auf die Bewirtschaftung von Portfolioanlagen zugeschnitten (2C_766/2010 und 2C_385/2011).
Sind bei der Bewirtschaftung eines Wertschriftenportefeuilles die Kriterien nach Ziffer 3 hievor nicht erfüllt, so ist gemäss Bundesgericht die Prüfung einer selbständigen Erwerbstätigkeit anhand der folgenden Gewichtung vorzunehmen:
Im Vordergrund stehende Kriterien:
- Höhe des Transaktionsvolumens (Häufigkeit der Geschäfte und kurze Besitzdauer)
Eine kurze Besitzdauer deutet darauf hin, dass die steuerpflichtige Person nicht vor- wiegend Anlagezwecke verfolgt, sondern vielmehr an einer raschen Erzielung eines Gewinns interessiert ist (ASA 69, 652 und 788; 63, 43; 59, 709). Unter Umständen kann schon eine einzige Transaktion dazu führen, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt (2A.23/2004; ASA 69, 652).
Die Häufigkeit der Geschäfte und die Kürze der Besitzdauer der Wertschriften sind Indizien dafür, dass die steuerpflichtige Person keine zumindest mittelfristige Kapitalanlage anstrebt, sondern auf eine rasche Erzielung eines Kapitalgewinns angewiesen ist und auch in Kauf nimmt, dass bedeutende Verluste entstehen könnten (ASA 71, 627).
- Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte
Der Einsatz von erheblichen Fremdmitteln in der privaten Vermögensverwaltung ist eher atypisch. Normalerweise wird bei der gewöhnlichen Anlage von privatem Ver- mögen darauf geachtet, dass die Erträge den Aufwand übersteigen (ASA 69, 788). Ist aber eine Fremdfinanzierung vorhanden, trägt die steuerpflichtige Person ein erhöhtes Risiko, welches ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt. Sofern die Schuldzinsen und Spesen nicht durch periodische Einkünfte gedeckt werden können, sondern mittels Veräusserungsgewinnen beglichen werden müssen, kann von einer privaten Vermögensverwaltung nicht mehr die Rede sein (ASA 69, 788).
Der Umstand, dass die steuerpflichtige Person auf die Geltendmachung des Schuldzin- sen- und Schuldenabzugs verzichtet, hat nicht automatisch zur Folge, dass die durch fremde Mittel finanzierten Wertschriften als Privatvermögen qualifiziert werden. Viel- mehr ist im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung auf Grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob die Wertschriften dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen sind. 5/8
- Einsatz von Derivaten
Ein Handel mit Derivaten kann der Absicherung namentlich des Aktienvermögens dienen. Übersteigt der Einsatz von Derivaten aber die Absicherung von Risiken und wird im Verhältnis zum Gesamtvermögen ein grosses Volumen umgesetzt, so ist der Handel mit Derivaten als spekulativ zu qualifizieren, was auf gewerbsmässiges Vorgehen hindeutet.
Indizien von untergeordneter Bedeutung:
- die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens
Die steuerpflichtige Person wird aktiv wertvermehrend tätig oder ist bemüht, die Ent- wicklung eines Marktes zur Gewinnerzielung auszunützen (ASA 69, 652 und 788; 67, 483). Für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit Wertschriften ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts weder erforderlich, dass die steuerpflichtige Person diese Tätigkeit in einem eigentlichen, organisierten Unterneh- men ausübt (ASA 71, 627; 69, 788), noch dass sie nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (ASA 69, 652; 67, 483; 66, 224).
Die Wiederanlage der erzielten Gewinne in gleichartige Vermögensgegenstände kann als Teil eines planmässigen Vorgehens betrachtet werden. Die Tatsache, dass die erzielten Gewinne in gleichartige Vermögensgegenstände investiert werden, ist auch ein Indiz dafür, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit mit Wertschriften vorliegt (ASA 69, 652 und 788; 67, 483; 66, 224).
- der enge Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichti- gen Person sowie der Einsatz spezieller Fachkenntnisse
Der enge Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflich- tigen Person kann auch ein Indiz dafür sein, dass diese nicht wie eine Privatperson handelt, sondern eben wie eine haupt- oder nebenberuflich selbständig erwerbende Person versucht, Gewinne zu erzielen (ASA 66, 224).
Diesen beiden Indizien ist durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2009 (2C.868/2008) eine untergeordnete Bedeutung zugewiesen worden. Sie begründen für sich alleine keine selbständige Erwerbstätigkeit, dienen aber der Bestärkung, wenn eines der im Vordergrund stehenden Kriterien erfüllt ist.
Schliesslich ist es unerheblich, ob die steuerpflichtige Person Wertschriftengeschäfte selbst oder über einen bevollmächtigten Dritten (Bank, Treuhänder, usw.) abwickelt (ASA 71, 627; 69, 652 und 788; 67, 483; 66, 224). Das Verhalten dieser bevollmächtigten Personen, welche als Hilfspersonen gelten, wird der steuerpflichtigen Person zugerechnet. Dies wird damit begründet, dass sich der Erfolg (oder Misserfolg) der getätigten Geschäfte letztlich in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der (auftraggebenden) steuerpflichtigen Person einstellt (ASA 63, 43). Das Bundesgericht hat den Grundsatz, dass die Handlungen von bevollmächtigten Dritten der steuerpflichtigen Person zuzurechnen sind, in der neusten Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt (2C_868/2008, E. 3.4).
4.4 Bemessungsgrundlage
Der Gewinn aus der Veräusserung von Wertschriften wird definiert als positive Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und den Gestehungskosten der Wertschriften, abzüglich
6/8
der Kosten der Veräusserung. Der Nachweis der Gestehungskosten obliegt dem Steuerpflichtigen.
Von den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden gemäss Artikel 27 Absatz 1 DBG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören insbesondere die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen (Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG). Geschäftsverluste können grundsätzlich nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn sie verbucht worden sind. Dies setzt voraus, dass der Steuerpflichtige Bücher führt. Ist der Steuerpflichtige handelsrechtlich nicht zur Führung einer kaufmännischen Buchhaltung verpflichtet, schliesst dies nicht aus, dass die erlittenen Verluste abgezogen werden können. Wertschriftenverluste, die im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit entstanden sind, können grundsätzlich ungeachtet der Buchführungspflicht (im handelsrechtlichen Sinn) berücksichtigt werden (ASA 58, 666). Wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, muss der Steuerpflichtige Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beibringen (vgl. Art. 125 Abs. 2 DBG). Die Anforderungen an diese Aufstellungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art der Geschäftstätigkeit und deren Umfang. Erforderlich sind in jedem Fall geeignete Aufzeichnungen, die Gewähr für die vollständige und zuverlässige Erfassung des Geschäftseinkommens und -vermögens bieten sowie eine zumutbare Überprüfung durch die Steuerbehörden ermöglichen (StE 2004, B 23.9 Nr. 7).
5. Beurteilungszeitpunkt
5.1 Grundsatz
Die steuerpflichtige Person übt eine über die private Verwaltung hinausgehende selbstän- dige Erwerbstätigkeit mit Wertschriften in derjenigen Steuerperiode aus, in welcher die von der Rechtsprechung aufgeführten Indizien erfüllt sind. Somit liegt Geschäftsvermögen vor.
Ordentlicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Frage, ob die steuerpflichtige Person eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausübt, ist das Vorliegen einer oder mehrerer Veräusse- rungen. Erst in diesem Zeitpunkt sind alle Umstände bekannt, die für die Beurteilung massgeblich sind.
Mit Blick auf die Unsicherheit und Volatilität der Wertschriftenmärkte ist es in der Praxis schwierig, im Voraus die Haltedauer von Wertschriften, den Zeitpunkt und die Anzahl der Transaktionen über eine längere Zeitdauer verbindlich festzulegen. Die Steuerbehörden sind daher nur in eindeutigen Fällen in der Lage, zur Frage der Gewerbsmässigkeit des Wertschriftenhandels verbindliche Rechtsauskünfte abzugeben.
5.2 Schuldzinsen
Nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a DBG sind die privaten Schuldzinsen nur bis zur Höhe des Bruttovermögensertrags und weiterer 50'000 Franken abziehbar. Hingegen werden die geschäftlichen Schuldzinsen unbeschränkt zum Abzug zugelassen. Werden Schuldzinsen durch die Veranlagungsbehörde aufgerechnet, bedeutet dies implizit, dass die fremdfinan- zierten Wertschriften für die betreffende Steuerperiode dem Privatvermögen zugeordnet werden. Diese (implizite) Qualifikation kann angepasst werden, wenn sich der Sachverhalt verändert hat. Ob nach der Beendigung der Schuldzinsenaufrechnung ein realisierter Wertzuwachs als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erfassen ist, wird nach der Gesamtheit der Umstände im Zeitpunkt der Veräusserung beurteilt (vgl. Kreisschreiben Nr. 22 der ESTV vom 16. Dezember 2008).
7/8
Die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen erfolgt auf Grund der von der steuerpflichtigen Person nachgewiesenen Verwendung der fremden Mittel. Fehlt der Nachweis der Mittelverwendung, erfolgt die Abgrenzung nach dem Verhältnis der Aktiven (proportionale Aufteilung, vgl. Kreisschreiben Nr. 22 der ESTV vom 16. Dezember 2008).
5.3 Geerbte Wertschriften
Bei geerbten Wertschriften besteht die beim Erblasser geltende steuerliche Qualifikation (Privatvermögen oder Geschäftsvermögen) bei den Erben weiter (vgl. Kreisschreiben Nr. 22 der ESTV vom 16. Dezember 2008).
6. Inkrafttreten
Dieses Kreisschreiben gilt ab dem Datum seiner Publikation auf der Website der ESTV. Es ersetzt das Kreisschreiben Nr. 8 vom 21. Juni 2005.
8/8