Lexipedia

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

 Direkte Bundessteuer Verrechnungssteuer Stempelabgaben

Bern, 23. Dezember 2013

Kreisschreiben Nr. 39

Besteuerung von Aktionärsoptionen

1. Einleitung

Als Aktionärsoptionen gelten in diesem Kreisschreiben ausschliesslich Call- oder Putoptio- nen, welche eine Aktiengesellschaft (nachfolgend AG oder Emittentin) ihren Aktionären un- entgeltlich oder zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis abgibt. Bei Call- oder Putoptionen auf eigene Aktien wird zudem unterschieden, ob diese im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung emittiert werden oder nicht. Ist der den Aktio- närsoptionen zugrunde liegende Basiswert nicht an einer Börse kotiert, ist der Sachverhalt und die Verkehrswertberechnung der Aktionärsoption der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Externe Prüfung, zur Genehmigung vorzulegen.

Die vorliegenden Regeln gelten für die Abgabe von Optionen einer Gesellschaft an die Akti- onäre in ihrer Aktionärseigenschaft. Werden Optionen nicht wegen des Beteiligungsverhält- nisses, sondern auf Grund des Arbeitsverhältnisses an Mitarbeitende der Gesellschaft oder einer ihrer Gruppengesellschaften abgegeben, gelangen die Regeln über Mitarbeiteroptionen zur Anwendung (vgl. Kreisschreiben Nr. 37 der ESTV vom 22.07.2013 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen).

Die Regelungen des vorliegenden Kreisschreibens gelten in analoger Weise auch für andere Kapitalgesellschaften und deren Beteiligte.

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Eigerstrasse 65

3003 Bern

www.estv.admin.ch 1-039-DVS-2013-d

2. Steuerliche Qualifikation

2.1. Grundsätze

Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben

Call- und Putoptionen verfügen stets über einen Verkehrswert, sofern sie bei der Zuteilung bewertbar sind. Gibt eine Emittentin solche Optionen ihren Aktionären unentgeltlich oder zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis ab, erbringt sie grundsätzlich in der Differenz zwischen dem jeweiligen Verkehrswert und dem Ausgabepreis eine geldwerte Leistung. Die- se wird im Zeitpunkt der Zuteilung realisiert und ist vom inländischen Leistungsempfänger (natürliche Person) als Vermögensertrag zu versteuern. Sind die Voraussetzungen erfüllt, gelangt die Teilbesteuerung gemäss Artikel 18b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder Artikel 20 Absatz 1bis DBG zur Anwendung.

Im Umfang der geldwerten Leistung wird gleichzeitig der steuerbare Ertrag der Emittentin erhöht, vorbehältlich der Bildung einer geschäftsmässig begründeten Rückstellung (vgl. Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG; Art. 4 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG] i.V.m. Art. 20 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG [Verrechnungssteuerverordnung [VStV]). Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz stellen Aktionärs-Calloptionen dar, welche dem Bezugsrecht des Aktio- närs gemäss Artikel 652 b des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergän- zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) entspre- chen sowie Aktionärs-Putoptionen, welche im Zusammenhang mit einer Kapitalherabsetzung stehen (vgl. Ziff. 2.2.1. und Ziff. 2.2.3.hienach).

Aufwendungen der Emittentin im Zusammenhang mit der Ausgabe sowie der Ausübung oder dem Verfall der Optionen stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar (vgl. Art. 59 Abs. 1 DBG).

Hält der inländische Begünstigte die Optionen im Geschäftsvermögen, so stellen entspre- chende Wertberichtigungen sowohl während der Laufzeit als auch bei Verfall der Optionen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar (vgl. Art. 29 und Art. 59 DBG). Befinden sich die Optionen im Zeitpunkt der Ausübung im Geschäftsvermögen, so entsprechen die Geste- hungskosten der neuen Beteiligungsrechte dem Betrag des allfälligen Optionspreises, der geldwerten Leistung aus der Zuteilung der Optionen sowie dem Ausübungspreis.

Liegt der Ausgabepreis einer Aktionärsoption über dem Verkehrswert, stellt die Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Verkehrswert bei der inländischen Emittentin einen steuerbaren Zuschuss dar, der gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben der Emissionsabgabe unterliegt.

Diese steuerliche Behandlung gilt unter Vorbehalt abweichender Regelungen gemäss Zif- fer 2.2. hienach.

2. 2. Einzelfälle

2.2.1. Ausgabe von Aktionärs-Calloptionen mit Kapitalerhöhung

2.2.1.1. Ausgangslage

Die AG gibt entweder im Hinblick auf eine Kapitalerhöhung oder gestützt auf einen Be- schluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals Calloptionen aus. Diese Calloptionen werden den Aktionären im Umfang des ihnen jeweils zustehenden ge- setzlichen Bezugsrechts (vgl. Art. 652 b OR) unentgeltlich oder zu einem unter dem Ver- kehrswert liegenden Preis abgegeben. 2/6

2.2.1.2. Steuerliche Würdigung

Die Ausgabe von Aktionärs-Calloptionen bleibt unter den nachstehenden kumulativen Vo- raussetzungen für die Belange der Verrechnungssteuer sowie der direkten Bundessteuer ohne Folgen:

a) Die Ausgabe von Aktionärs-Calloptionen steht im Zusammenhang mit einer durch- zuführenden Kapitalerhöhung. Die Aktionärs-Calloptionen verkörpern das den Ak- tionären gesetzlich zustehende Bezugsrecht im Sinne von Artikel 652b OR. Sie geben jedem Aktionär im Umfang seiner bisherigen Beteiligung das Recht, Aktien von der Gesellschaft zu einem festgelegten Preis während eines bestimmten, in der Regel über die Geltungsdauer des herkömmlichen Bezugsrechts hinausge- henden Zeitraums zu erwerben.

b) Die Aktionärs-Calloptionen können nicht zu einem garantierten Preis an die Ge- sellschaft (inkl. Mutter-/Tochtergesellschaften etc.) verkauft werden; die Optionen enthalten ferner keinen Barabgeltungsanspruch. Ein in den Optionen enthaltener Barabgeltungsanspruch führt sowohl bei der Zuteilung als auch bei der Ausübung bei Inländern im Privatvermögen dann nicht zu Steuerfolgen, wenn der Anspruch auf Barabgeltung mittels Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen gemäss Artikel 5 Absatz 1bis VStG getilgt wird.

Sind alle vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, so verkörpert die Zuteilung derartiger Call- optionen nichts anderes als das den Aktionären bereits handelsrechtlich zustehende Bezugs- recht (vgl. Art. 652 b OR). Die Zuteilung hat deshalb bei Inländern weder für das Privatver- mögen noch für das Geschäftsvermögen steuerliche Folgen. Ist eine der oben genannten Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, so ergeben sich die gleichen steuerlichen Folgen wie unter Ziffer 2.1 hievor.

Liegt der Ausübungspreis zum Bezug der Aktien wesentlich (33 1/3 % oder mehr) unter dem aktuellen Verkehrswert, ist zu prüfen, ob eine Steuerumgehung vorliegt.

Soweit die neuen Aktien aus den allgemeinen Reserven (übrige Reserven) der Emittentin liberiert werden, liegt in diesem Umfang anteilsmässig eine der Verrechnungssteuer unterlie- gende Ausschüttung vor (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). Diese stellt einen steuerbaren Vermö- gensertrag zu Gunsten der inländischen Aktionäre dar, welche die Beteiligungen im Privat- vermögen halten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG). Erfolgt die Liberierung durch Reserven aus Kapitaleinlagen, ist diese Ausschüttung von der Verrechnungssteuer ausgenommen (vgl. Art. 5 Abs. 1bis VStG). In diesem Fall liegt kein steuerbarer Vermögensertrag zu Gunsten des inländischen Aktionärs vor, welcher die Beteiligungen im Privatvermögen hält (vgl. Art. 20 Abs. 3 DBG). Für Aktionäre, welche die Beteiligungen im Geschäftsvermögen halten, hat die Ausübung dieser Optionen für die Einkommens- und die Gewinnsteuer keine Steuerfolgen, sofern die Einkommens- und Gewinnsteuerwerte unverändert bleiben.

Aktionärs-Calloptionen auf Vorratsaktien, welche zum Nominalwert liberiert wurden, verkör- pern das dem Aktionär in der Vergangenheit entzogene Bezugsrecht gemäss Artikel 652b OR. Daher können sie ohne verrechnungs- und einkommenssteuerliche Folgen ausgegeben werden, sofern die Voraussetzungen gemäss oben genannten Bst. a) und b) erfüllt sind. Als Vorratsaktien werden in diesem Zusammenhang ausschliesslich Aktien bezeichnet, die noch nie ausgegeben wurden. Die Emissionsabgabe ist einerseits bei der Schaffung von Vorrats- aktien auf dem jeweiligen Nennwert geschuldet sowie andererseits im Zeitpunkt der Platzie- rung auch auf einem allfälligen Mehrerlös (Agio) der aufgrund der Optionsrechte begebenen Vorratsaktien (Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG).

3/6

Calloptionen, die im Hinblick auf eine Kapitalerhöhung ausgegeben, jedoch bei der Aus- übung nicht durch neue Aktien (Kapitalerhöhung/Vorratsaktien) aus dem Primärmarkt, son- dern durch Aktien aus dem Sekundärmarkt abgegolten werden, sind nach Ziffer 2.1. hievor zu beurteilen.

2.2.2. Ausgabe von Aktionärs-Calloptionen ohne Kapitalerhöhung

2.2.2.1. Ausgangslage

Die AG emittiert Calloptionen an ihre Aktionäre, wobei diese Ausgabe weder gestützt auf einen Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals noch im Hinblick auf eine Kapitalerhöhung erfolgt.

2.2.2.2. Steuerliche Würdigung

Die Differenz zwischen dem jeweiligen Marktpreis der Optionen und deren Ausgabepreis stellt eine steuerbare geldwerte Leistung der Emittentin an ihre Aktionäre dar (vgl. Ziff. 2.1. hievor).

Die Ausübung dieser Optionen zieht weder auf der Ebene der Verrechnungssteuer noch für die Einkommens- und Gewinnsteuer Folgen nach sich.

2.2.3. Ausgabe von Aktionärs-Putoptionen mit Kapitalherabsetzung

2.2.3.1. Ausgangslage

Die AG gibt entweder im Hinblick auf eine Kapitalherabsetzung oder gestützt auf einen Be- schluss über die Herabsetzung des Aktienkapitals Putoptionen aus. Diese Putoptionen wer- den den Aktionären unentgeltlich oder zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis abgegeben. Die Ausübungsmodalitäten sind dabei so gestaltet, dass die Ausgabe der Putop- tionen eine Massnahme zur Wahrung der Beteiligungsquote aller bisherigen Aktionäre dar- stellt.

2.2.3.2. Steuerliche Würdigung

Die unentgeltliche oder unterpreisliche Ausgabe von Putoptionen an die Aktionäre im Hin- blick auf eine nachfolgende Kapitalherabsetzung zieht unter den nachstehenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen weder für die Verrechnungssteuer noch für die direkte Bun- dessteuer Folgen nach sich:

a) Die Ausgabe der Putoptionen ist auf die nachfolgende Kapitalherabsetzung ausge- richtet und steht mit ihr in einem engen zeitlichen Zusammenhang, d.h. die Kapi- talherabsetzung erfolgt anlässlich der nächsten ordentlichen Generalversammlung, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe der Putoptionen.

b) Die Ausgabe der Putoptionen kommt ausschliesslich den Aktionären der Emittentin zugute.

c) Die Putoptionen können nicht zu einem garantierten Preis an die Gesellschaft (inkl. Mutter-/Tochtergesellschaften etc.) verkauft werden; die Optionen enthalten ferner keinen Barabgeltungsanspruch. Ein in den Optionen enthaltener Barabgeltungsan- spruch führt sowohl bei der Zuteilung als auch bei der Ausübung bei Inländern im Privatvermögen dann nicht zu Steuerfolgen, wenn der Anspruch auf Barabgeltung mittels Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen gemäss Artikel 5 Absatz 1bis VStG getilgt wird. 4/6

Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, so ist die geplante Rückkaufaktion als eine Mass- nahme zur Wahrung der Rechtsgleichheit zwischen den Aktionären einzustufen, da sie vor- rangig dazu bestimmt ist, den Beteiligungsinhabern eine Entschädigung für den drohenden Substanzverlust zu gewährleisten bzw. die mit der Kapitalherabsetzung verbundene Reser- venverwässerung abzugelten (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 1999 pu- bliziert in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Bd. 68, S. 739 ff.).

Ist eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, stellt die Differenz zwischen dem jeweiligen Marktpreis und dem Ausgabepreis der Putoption eine geldwerte Leistung der AG an ihre Aktionäre im Zeitpunkt der Zuteilung der Optionen dar. Es ergeben sich die gleichen steuerlichen Folgen wie gemäss Ziffer 2.1 hievor.

Liegt der Ausübungspreis zum Verkauf der Aktien wesentlich (33 1/3 % oder mehr) über dem aktuellen Verkehrswert, ist zu prüfen, ob eine Steuerumgehung vorliegt.

Werden die Putoptionen ausgeübt, liegt in der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem einbezahlten Nominalwert eine der Verrechnungssteuer unterliegende Teilliquidation vor (vgl. Art. 4a VStG). Beim inländischen Aktionär unterliegt im Privatvermögen die Diffe- renz zwischen dem Rückkaufspreis und dem einbezahlten Nennwert der Einkommensbe- steuerung (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG). Im Geschäftsvermögen bildet die Differenz zwi- schen dem Rückkaufspreis und dem steuerlich massgebenden Buchwert Bestandteil des steuerbaren Ertrags (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 sowie Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG). Erfüllt der Aktionär die entsprechenden Voraussetzungen, kann er den Beteiligungsabzug gemäss Arti- kel 69 ff. DBG geltend machen.

Keine Verrechnungssteuer ist geschuldet, wenn basierend auf einem Generalversamm- lungsbeschluss, der Teilliquidationserlös aus dem Rückkauf der eigenen Aktien zwecks Kapi- talreduktion den Reserven aus Kapitaleinlagen belastet wird. Folglich liegt beim inländischen Aktionär, welcher die Beteiligungen im Privatvermögen hält, kein steuerbarer Vermögenser- trag vor (vgl. Art. 20 Abs. 3 DBG).

Werden im Hinblick auf eine Kapitalherabsetzung Putoptionen zugeteilt, jedoch nach deren Ausübung die zurückgekauften Aktien nicht für eine Kapitalherabsetzung verwendet, so er- geben sich für die Putoptionen die gleichen steuerlichen Folgen wie unter Ziffer 2.1 hievor.

2.2.4. Ausgabe von Aktionärs-Putoptionen ohne Kapitalherabsetzung

2.2.4.1. Ausgangslage

Die AG emittiert Putoptionen an ihre Aktionäre, wobei diese Ausgabe weder gestützt auf ei- nen Beschluss über die Herabsetzung des Aktienkapitals noch im Hinblick auf eine Kapital- herabsetzung erfolgt.

2.2.4.2. Steuerliche Würdigung

Wenn die ausgebende Gesellschaft keine Kapitalherabsetzung beabsichtigt, führt die unent- geltliche oder unterpreisliche Ausgabe von Putoptionen an die Aktionäre zu denselben steu- erlichen Folgen wie unter Ziffer 2.1 hievor.

Führt die Ausübung der Putoptionen in der Folge gleichwohl zum Rückkauf eigener Aktien durch die Gesellschaft, sind die steuerlichen Regeln im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Aktien zu beachten (vgl. für die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer das Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV vom 19. August 1999). Die Differenz zwischen dem hö- heren Ausübungspreis und dem tieferen Verkehrswert stellt bei der rückkaufenden Gesell- schaft geschäftsmässig begründeten Aufwand – und damit keine geldwerte Leistung – dar, 5/6

da dieser überpreisliche Rückkauf nicht auf dem Beteiligungsrecht, sondern auf der Ver- pflichtung aus dem Optionsgeschäft beruht. Allfällig gebildete Rückstellungen sind erfolgs- wirksam aufzulösen. Im Rahmen der Teilliquidation (beispielsweise infolge Ablauf der 6- jährigen Haltefrist gemäss Art. 4a Abs. 2 VStG) unterliegen die Aktien bei inländischen Akti- onären im Umfang der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Aktien im Zeitpunkt der Ausübung der Putoption und dem Nennwert der Verrechnungssteuer sowie der Einkom- mens- oder Gewinnsteuer, sofern im Zeitpunkt des Rückkaufs der eigenen Aktien die Reser- ven für eigene Aktien nicht zulasten der Reserven aus Kapitaleinlagen gebildet worden sind. (vgl. Art. 4a Abs. 2 VStG; Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 18 Abs. 1 und 2 sowie Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG). Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, gelangt die Teilbesteuerung gemäss Artikel 18b DBG oder Artikel 20 Absatz 1bis DBG zur Anwendung.

3. Überwälzung der Verrechnungssteuer

Die Überwälzung der Verrechnungssteuer auf steuerbaren Call- und Putoptionen ist gleich vorzunehmen wie in anderen Fällen des Verzichts einer Gesellschaft auf einen marktübli- chen Verkaufspreis zu Gunsten ihrer Aktionäre. Im Falle einer Kapitalherabsetzung infolge Ausübung von Putoptionen ist die Verrechnungssteuer vom Rückzahlungsbetrag in Abzug zu bringen. Falls im Zeitpunkt der Zuteilung von steuerbaren Call- und Putoptionen die Verrech- nungssteuer nicht auf den Leistungsempfänger überwälzt wird, ist eine Aufrechnung ins Hundert vorzunehmen.

4. Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Als Grundvoraussetzung für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist das uneinge- schränkte Recht zur Nutzung an den zur Kapitalherabsetzung angedienten Aktien massge- bend (Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG). Die ESTV behält sich vor, die Rückerstattungsberechti- gung auch unter dem Aspekt einer allfälligen Steuerumgehung im Sinne von Artikel 21 Ab- satz 2 VStG zu prüfen.

Von einer Steuerumgehung ist insbesondere dann auszugehen, wenn ein Rückerstattungs- berechtigter gezielt Beteiligungsrechte von inländischen natürlichen Personen oder von im Ausland ansässigen (natürlichen oder juristischen) Personen erwirbt, um diese anschlies- send an die zu einer Kapitalherabsetzung schreitende Gesellschaft zurückzugeben.

Werden Beteiligungsrechte zwecks echter Arbitrage und unter Wahrung der Anonymität der Börse erworben, liegt in der Regel keine Steuerumgehung vor.

5. Inkrafttreten

Das vorliegende Kreisschreiben tritt mit seiner Publikation in Kraft und ist für ab diesem Tag zugeteilte Aktionärsoptionen anwendbar. Es ersetzt das Merkblatt der ESTV betreffend Akti- onärs- oder Gratisoptionen vom 16. Januar 1996.

6/6