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Wegleitung Änderungen und Zulassungserweiterungen HAM

Wegleitung Änderungen und Zulassungserweiterungen HAM

Identifikationsnummer: ZL300_00_001

Version: 10.0

Gültig ab Datum: 01.02.2026

Swissmedic | Hallerstrasse 7 | 3012 Bern | www.swissmedic.ch | Tel. +41 58 414 08 00 | anfragen@swissmedic.ch

5.2 Anforderungen an die zu erfüllenden Bedingungen und die einzureichende Dokumentation

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1 Definitionen, Begriffe, Abkürzungen

1.1 Definitionen und Begriffe

1.1.1 Nachträglich zu meldende geringfügige Änderungen des Typs IA/IAIN

Dies sind geringfügige Änderungen, die keine oder nur minimale Folgen für Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit haben und von der Zulassungsinhaberin nach ihrer Umsetzung an Swissmedic schriftlich gemeldet werden müssen (Do and Tell). Sie werden auch als Typ IA/IAIN Änderungen bezeichnet. Rechtsgrundlage ist Art. 21 VAM. Typ IA Änderungen müssen von der Zulassungsinhaberin innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Umsetzung an Swissmedic gemeldet werden. Typ IAIN (IN: Immediate Notification) Änderungen müssen sofort nach ihrer Umsetzung an Swissmedic gemeldet werden.

1.1.2 Vorgängig zu meldende geringfügige Änderungen des Typs IB

Dies sind geringfügige Änderungen, bei denen es sich weder um eine geringfügige Änderung des Typs IA/IAIN oder um eine grössere Änderung des Typs II noch um eine Zulassungserweiterung handelt. Sie werden auch als Typ IB Änderungen bezeichnet. Rechtsgrundlage ist Art. 22 VAM. Die Typ IB Änderungen müssen Swissmedic vor ihrer Umsetzung schriftlich gemeldet werden. Erhebt Swissmedic nicht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt einer gültigen Meldung und der vollständigen Unterlagen Einwände, so gilt die Änderung ab dem ersten Tag nach Ablauf dieser Frist als genehmigt. Erhebt Swissmedic innerhalb dieser Frist Einwände, so kann die Zulassungsinhaberin innerhalb von 30 Tagen Unterlagen einreichen, um die Einwände auszuräumen, oder eine geänderte Meldung einreichen, die die Einwände der Swissmedic berücksichtigt.

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1.1.3 Grössere Änderungen des Typs II

Dies sind Änderungen, die umfangreiche Folgen für Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit des Arzneimittels haben können und bei denen es sich nicht um eine Zulassungserweiterung handelt. Sie werden auch als Typ II Änderungen bezeichnet. Rechtsgrundlage ist Art. 23 VAM. Die Typ II Änderungen müssen vor ihrer Umsetzung von Swissmedic genehmigt werden.

1.1.4 Zulassungserweiterungen

Zulassungserweiterungen sind Änderungen, welche vor ihrer Umsetzung in einem neuen Zulassungsverfahren von Swissmedic genehmigt werden müssen. Rechtsgrundlage ist Art. 24 VAM.

1.1.5 Sammelgesuch

Änderungen des Typs IA/IAIN, IB oder II können zusammen als Sammelgesuch eingereicht werden, sofern es sich um die gleiche Änderung für mehrere Arzneimittel handelt und für alle betroffenen Arzneimittel die identische Dokumentation vorgelegt wird. Für ein Sammelgesuch ist ein einziges Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen HAM einzureichen. Zulassungserweiterungen können nicht als Sammelgesuch eingereicht werden. Sammelgesuche, die auch Änderungen der Arzneimittelfachinformation in den Rubriken 4 bis 16 oder den Rubriken mit der entsprechenden Information in der Patienteninformation nach sich ziehen, sind nur zulässig, wenn es sich um Sammeltexte handelt. Rechtsgrundlage ist Art. 22b AMZV.

ZI

Arzneimittel 1 Änderung IA (1)

Arzneimittel 2 Änderung IA (1)

1.1.6 Sammeltext

Als Sammeltext gilt ein Text, bei dem eine Zulassungsinhaberin für mehrere Darreichungsformen des gleichen Wirkstoffs eine gemeinsame Arzneimittelfachinformation oder, wenn keine Fachinformation vorhanden ist, eine gemeinsame Patienteninformation vorlegt. Rechtsgrundlage ist Art. 22b Abs. 4 AMZV.

1.1.7 Mehrfachgesuch

Unterschiedliche Änderungen vom gleichen Typ (z.B. mehrere Zulassungserweiterungen) oder von unterschiedlichen Typen (IA, IB, II und Zulassungserweiterung) können als Mehrfachgesuch zusammen eingereicht werden, sofern alle Änderungen das gleiche Arzneimittel betreffen. Im Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen HAM wird jede Änderung einzeln angekreuzt. Für ein Mehrfachgesuch ist ein einziges Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen HAM einzureichen. Die Bearbeitung aller in einem Mehrfachgesuch zusammen eingereichten Änderungen

richtet sich nach der längsten Frist des im Mehrfachgesuch enthaltenen Änderungstyps. Alle Änderungen werden gleichzeitig beurteilt und abgeschlossen. Sicherheitsrelevante Änderungen der Arzneimittelfach- oder Patienteninformation und Änderungsgesuche, die im beschleunigten Verfahren (BZV), im Verfahren für befristete Zulassung oder im Verfahren mit Voranmeldung (VmVA) bearbeitet werden, können nicht Teil von Mehrfachgesuchen sein. Rechtsgrundlage ist Art. 22c AMZV.

ZI Änderung IA (1)

Änderung IA (2) Arzneimittel 1 Änderung IB (1)

Änderung II (1)

1.1.8 Sammel-Mehrfachgesuch

Dies ist eine Kombination von Sammel- und Mehrfachgesuchen und liegt z.B. vor, wenn eine Zulassungsinhaberin für zwei ihrer Arzneimittel die jeweils identischen Änderungen einreicht. Unverändert gelten auch hier die oben beschriebenen Vorgaben für Sammel- und Mehrfachgesuche.

Änderung IA (1) ZI

Änderung IA (2) Arzneimittel 1 Änderung IB (1)

Änderung II (1)

Änderung IA (1)

Änderung IA (2) Arzneimittel 2 Änderung IB (1)

Änderung II (1)

1.2 Abkürzungen

AMZV Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln (SR 812.212.22) BZV Beschleunigtes Zulassungsverfahren DCI Denominations Communes Internationales

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GebV-Swissmedic Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 14. September 2018 über seine Gebühren (SR 812.214.5) HMG Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 812.21) IA Nachträglich zu meldende geringfügige Änderung, Meldung innerhalb von maximal zwölf Monaten nach Umsetzung IAIN Nachträglich zu meldende geringfügige Änderung, Meldung sofort nach Umsetzung, IN steht für Immediate Notification IB Vorgängig zu meldende geringfügige Änderung II Grössere Änderung i.m. intramuskulär i.v. intravenös KPAV Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 7. September 2018 über die vereinfachte Zulassung und das Meldeverfahren von Komplementär- und Phytoarzneimitteln (SR 812.212.24) KT Kalendertag(e) PMF Plasma Master File s.c. subcutan VAM Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (SR 812.212.21) VmVA Verfahren mit Voranmeldung WL Wegleitung ZB Zulassungsbescheinigung ZL-Nr. Zulassungsnummer

2 Einleitung und Zielsetzung

Diese Wegleitung (WL) erläutert die Vorgaben, welche für Änderungen und Zulassungserweiterungen von Humanarzneimitteln gelten. In Anhang 7 AMZV (Liste der Änderungen nach den Artikeln 21-24 VAM) sind alle Änderungen der Typen IA/IAIN, IB und II und die Zulassungserweiterungen aufgeführt, welche für die Schweiz relevant sind und für welche Swissmedic zuständig ist. Die Gliederung ist folgendermassen:

E. Regulatorische Änderungen Q. Änderungen der Qualität C. Änderungen in Bezug auf Sicherheit, Wirksamkeit und Pharmacovigilance X. Änderungen zu Plasma Master Files (PMF) Y. Diverse Änderungen zu Komplementär- und Phytoarzneimitteln Z. Zulassungserweiterungen Die europäischen Variation Nummern (z.B. Q.I.a.2) und die dazugehörigen Anforderungen wurden von der europäischen Variation Guideline (Guidelines on the details of the various categories of variations, on the operation of the procedures laid down in Chapters II, IIa, III and IV of Commission Regulation (EC) No 1234/2008 of 24 November 2008 concerning the examination of variations to the terms of marketing authorisations for medicinal products for human use, and on the documentation to be submitted pursuant to those procedures (C/2025/5045)) weitgehend übernommen und gemäss der Schweizer Gesetzgebung und Vorgaben angepasst.

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Bei den einzelnen Änderungen sind die zu erfüllenden Bedingungen und die einzureichende Dokumentation aufgeführt. Gelten für die aus der europäischen Variation Guideline übernommenen Änderungen in der Schweiz gewisse Bedingungen und/oder Dokumentationsanforderungen nicht, so wird das als „nicht zutreffend für die Schweiz“ ausgewiesen (siehe z.B. Änderung Q.II.b.2). Schweiz-spezifische Änderungen beginnen unter E und C jeweils mit 100-er Nummern (z.B. E.100 Änderung von Arzneimittelinformations- und/oder Packmitteltexten ohne Vorlage von wissenschaftlichen Daten). Unter X und Y befinden sich nur Schweiz-spezifische Änderungen. Es handelt sich um eine WL, die sich an die Verwaltungsorgane richtet und somit nicht unmittelbar Rechte und Pflichten von Privaten festlegt. Diese WL dient Swissmedic in erster Linie als Hilfsmittel, um die gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung einheitlich und rechtsgleich anzuwenden. Der Gesuchstellerin soll durch die Publikation transparent gemacht werden, welche Anforderungen zu erfüllen sind, damit entsprechende Gesuche von Swissmedic möglichst rasch und effizient bearbeitet werden können.

3 Geltungsbereich

Die WL gilt für die Bereiche Zulassung, Bewilligungen und Marktüberwachung von Swissmedic für Gesuche um Änderung und/oder Zulassungserweiterung von Humanarzneimitteln, die ab Inkraftsetzungsdatum des revidierten Heilmittelgesetzes (HMG) bei Swissmedic eingehen.

4 Rechtsgrundlagen

Art. 21 bis 25 VAM, Art. 22a bis 22c und Anhang 7 AMZV sowie die GebV-Swissmedic (da insb. Anhang 1).

5 Anforderungen

Die Schweiz kennt - in Abhängigkeit möglicher Folgen für Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit - folgende Gesuchstypen:

  • Nachträglich zu meldende geringfügige Änderungen des Typs IA/IAIN

  • Vorgängig zu meldende geringfügige Änderungen des Typs IB

  • Grössere Änderungen des Typs II

  • Zulassungserweiterungen Die Kategorisierung der Änderungen findet sich in Anhang 7 AMZV (Liste der Änderungen nach den Artikeln 21-24 VAM). Ist eine Änderung nicht auf der Liste, kann sie als „Andere Änderung“ eingereicht werden. Eine „Andere Änderung“ wird standardmässig als geringfügige Änderung des Typs IB eingestuft. Handelt es sich um eine umfangreichere Änderung, können sowohl Swissmedic als auch die Zulassungsinhaberin diese auf eine Änderung des Typs II hochstufen. Die Vorlagen für „Andere Änderung“ sind im Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen HAM jeweils bei den einzelnen Änderungen (z.B. Q.I.a.1.z) und am Ende des Kapitels E. Regulatorische Änderungen (E.z Andere regulatorische Änderung), des Kapitels Q. Änderungen der Qualität (Q.I.z Andere Änderung Qualität Wirkstoff, Q.II.z Andere Änderung Qualität Fertigprodukt, Q.z Andere Änderung der Qualität)

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oder des Kapitels C. Änderungen in Bezug auf Sicherheit, Wirksamkeit und Pharmacovigilance (C.z Andere Änderung in Bezug auf Sicherheit, Wirksamkeit und Pharmacovigilance) zu finden. Swissmedic berücksichtigt bezüglich Kategorisierung von “Andere Änderung“ auch die publizierte Liste „CMDh Recommendation for classification of unforeseen variations according to Article 5 of Commission Regulation (EC) No 1234/2008”. Eine „Andere Änderung“ kann nur dann als Typ IA bzw. Typ IAIN eingereicht werden, wenn sie in der publizierten Liste der CMDh ebenfalls so eingestuft wurde. Die Einreichung muss auf die Liste „CMDh Recommendation for classification of unforeseen variations according to Article 5 of Commission Regulation (EC) No 1234/2008”, die entsprechende EU Variation Nummer und „Date issued“ referenzieren. Bezüglich Abgrenzung von Zulassungserweiterungen und Typ II-Änderungen wird die Volume 2C Regulatory Guideline “Guideline on the categorisation of extension applications (EA) versus Variations Applications (V), July 2019” berücksichtigt. Änderungen und Zulassungserweiterungen können zur Vergabe von neuen Zulassungsnummern, Dosisstärkenummern oder Packungscodes führen (vgl. Kapitel 9).

5.1 Formale Anforderungen

Es gelten die Vorgaben gemäss Anhang 7 AMZV, Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen HAM und WL Formale Anforderungen.

5.2 Anforderungen an die zu erfüllenden Bedingungen und die einzureichende

Dokumentation

5.2.1 Nachträglich zu meldende geringfügige Änderungen des Typs IA/IAIN

Für Typ IA/IAIN Änderungen müssen die zutreffenden Bedingungen erfüllt sein und die zutreffende Dokumentation eingereicht werden. Die Zulassungsinhaberin bestätigt durch das Ankreuzen der Kästchen im Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen HAM, dass die Bedingungen erfüllt sind bzw. dass die Dokumentation eingereicht wurde. Falls eine oder mehrere der Bedingungen nicht erfüllt ist und die Änderung nicht spezifisch als Typ II gelistet ist, so ist eine Änderung Typ IB einzureichen. Für Typ IA/IAIN Änderungen muss das Implementierungsdatum im entsprechenden Feld im Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen HAM aufgeführt werden1. Dieses Datum liegt in der Vergangenheit. Falls zwischen dem Implementierungsdatum und dem Datum der Einreichung der Änderung mehr als 12 Monate bei Typ IA bzw. mehr als 1 Monat bei Typ IAIN liegen, so ist eine Änderung Typ IB einzureichen.

5.2.2 Vorgängig zu meldende geringfügige Änderungen des Typs IB

Für Typ IB Änderungen muss die zutreffende Dokumentation eingereicht werden. Die Zulassungsinhaberin bestätigt durch das Ankreuzen der Kästchen im Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen HAM, dass die Dokumentation eingereicht wurde.

1 Ausnahme: Kein Datum notwendig, wenn IA/IA

IN Teil eines Mehrfachgesuchs ist, das auch IB, II oder Zulassungserweiterungen beinhaltet.

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5.2.3 Änderungen des Typs II

Für Typ II Änderungen ist in der Regel keine einzureichende Dokumentation definiert, da der Umfang der Dokumentation je nach Art der Änderung unterschiedlich sein kann. Für einzelne Typ II Änderungen wurde die einzureichende Dokumentation definiert (z.B. wie bei Q.I.e.1). Die Gutheissung von bestimmten Typ II Änderungen, namentlich von Indikationserweiterungen (C.6 Änderung der therapeutischen Indikation(en)) und neuen Dosierungsempfehlungen (C.101 Änderung von Arzneimittelinformations- und/oder Packmitteltexten infolge neuer Daten zur Dosierungsempfehlung) kann mit einer PSUR Pflicht verbunden sein. Betreffend Verfahren für die befristete Zulassung wird auf die WL Befristete Zulassung Humanarzneimittel verwiesen.

5.2.4 Zulassungserweiterungen

Die neuen, in der Schweiz bisher nicht zugelassenen Aspekte der Zulassungserweiterungen sind gemäss Art. 3, 4 und 5 AMZV zu dokumentieren. Für die bekannten Aspekte kann auf die Dokumentation des bereits zugelassenen Arzneimittels abgestützt werden. Wird für ein Arzneimittel eine Zulassungserweiterung beantragt, so ist nachzuweisen, dass die Erkenntnisse zur präklinischen und klinischen Wirksamkeit, Sicherheit und Verträglichkeit, die zur Zulassung des Arzneimittels geführt haben, auf die Zulassungserweiterung übertragbar sind. Art und Umfang der notwendigen Nachweise sind abhängig von den physikalisch-chemischen und pharmakologischen Eigenschaften des Wirkstoffes, der Dosisstärke, der Darreichungsform und dem Applikationsweg. Die von der Zulassungsinhaberin gewählten Nachweise zur Übertragbarkeit sind in einer Stellungnahme als Teil des Nonclinical und Clinical Overviews wertend zusammenzufassen und wissenschaftlich zu begründen. Im Begleitschreiben soll kurz darauf hingewiesen werden, dass für bestimmte Aspekte auf frühere Daten zugegriffen und in welchen Abschnitten die Übertragbarkeit begründet wurde. Die Gutheissung von Zulassungserweiterungen kann mit einer PSUR Pflicht verbunden sein. Betreffend Verfahren für die befristete Zulassung wird auf die WL Befristete Zulassung Humanarzneimittel verwiesen. Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf das CTD-Format.

Anforderungen Qualität:

  • Vollständige Dokumentation: Section 2.3 + Modul 3

  • CEPs oder DMFs werden akzeptiert. In Section 3.2.S ist darauf Bezug zu nehmen. Anforderungen Präklinik:

  • Vollständige Dokumentation Präklinik: Section 2.4, 2.6 und Modul 4 Anforderungen Klinik:

  • Die einzureichende Dokumentation ist abhängig von der Art der beantragten Änderung.

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5.2.4.2 Änderung des Wirkstoffs 1d)

Anforderungen Qualität:

  • Vollständige Dokumentation: Section 2.3 + Modul 3

  • CEPs oder DMFs werden akzeptiert. In Section 3.2.S ist darauf Bezug zu nehmen.

  • Ggf. ist die Guideline EMEA/CHMP/BMWP/101695/2006 (comparability) beizuziehen. Anforderungen Präklinik:

  • Vollständige Dokumentation Präklinik: Section 2.4, 2.6 und Modul 4 Anforderungen Klinik:

  • Vollständige Dokumentation Klinik: Section 2.5, 2.7 und Modul 5

5.2.4.3 Änderung der Bioverfügbarkeit 2a)

Swissmedic empfiehlt, die formalen Anforderungen vorab in einem Presubmission Meeting zu klären.

5.2.4.4 Pharmakokinetische Änderung 2b)

(z.B. Änderung Freigabe-Rate) Swissmedic empfiehlt, die formalen Anforderungen vorab in einem Presubmission Meeting zu klären.

5.2.4.5 Änderung oder Ergänzung der Dosisstärke 2c)

Anforderungen Qualität:

  • Vollständige Section 3.2.P Anforderungen GMP-Konformität:

  • Vollständige Unterlagen gemäss Dokument ZL000_00_036_WL GMP Konformität ausländischer Hersteller Anforderungen Präklinik:

  • Kritische sicherheitsrelevante Punkte sind in Section 2.4 aufzunehmen und eine Nutzen-Risiko- Analyse in Bezug auf die neue Dosisstärke ist, unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheitsabstände, zu erstellen. Anforderungen Klinik:

  • Begründung für die neue Dosisstärke und Nachweis, dass diese angemessen ist und dass die klinischen Ergebnisse der bisherigen Dosisstärken auf die neue Dosisstärke übertragbar sind.

  • Falls die neue Dosisstärke mit einer neuen Dosierungsempfehlung verbunden ist, siehe auch die Anforderungen an die Dokumentation zu C.I.101 Änderung von Arzneimittelinformations- und/oder Packmitteltexten infolge neuer Daten zur Dosierungsempfehlung.

5.2.4.6 Änderung oder Ergänzung der Darreichungsform 2d)

Anforderungen Qualität:

  • Vollständige Section 3.2.P Anforderungen GMP-Konformität:

  • Vollständige Unterlagen gemäss Dokument ZL000_00_036_WL GMP Konformität ausländischer Hersteller

Anforderungen Präklinik:

  • Experimentelle Studien zur Formulierung

  • Für topische Arzneimittel ist zu berücksichtigen, dass die lokale Verträglichkeit (z.B. Augen - und Hautreizstudien, Abklärung des sensibilisierenden u. phototoxischen Potenzials), sowie die systemische Exposition experimentell mit dem zur Zulassung angemeldeten Arzneimittel geprüft sind. Liegen Anzeichen vor, dass die systemische Exposition mit der neuen Darreichungsform deutlich höher liegt, sind entsprechende tierexperimentelle Studien einzureichen. Anforderungen Klinik:

  • Begründung für die neue Darreichungsform und Nachweis, dass diese angemessen ist und dass die klinischen Ergebnisse der bisherigen Darreichungsform auf die neue Darreichungsform übertragbar sind

  • Bioäquivalenzstudie zwischen der neuen und der bereits zugelassenen Darreichungsform (Section 5.3.1.2)

  • Falls die neue Darreichungsform nicht mit der bereits zugelassenen Darreichungsform bioäquivalent ist, müssen vollständige pharmakokinetische Daten (Section 5.3.3.1) vorgelegt werden (ggf. einschliesslich Food-Effekt-Studie).

5.2.4.7 Änderung oder Ergänzung des Applikationsweges 2e)

Anforderungen Qualität:

  • Ändern bei neuem Applikationsweg Teile der Qualitätsdokumentation so ist eine ergänzte Section 3.2.P zusammen mit einem Änderungsindex und tabellarischer Gegenüberstellung einzureichen. Anforderungen Präklinik:

  • Experimentelle Studien zum neuen Applikationsweg (neue Studien mit neuem Applikationsweg oder „Bridging-Studien“)

  • Bei topischen Formen: experimentelle Studien mit dem zur Zulassung angemeldeten Arzneimittel (finale Formulierung) zur lokalen Verträglichkeit (z.B. Augen- und Hautreizstudien, Abklärung des sensibilisierenden und phototoxischen Potenzials) Anforderungen Klinik:

  • Begründung für den neuen Applikationsweg und Nachweis, dass dieser angemessen ist und dass die klinischen Ergebnisse des bisherigen Applikationsweges auf den neuen Applikationsweg übertragbar sind

  • Studien zur Pharmakokinetik (Section 5.3.1 und 5.3.3), insbesondere Studien zur Bioverfügbarkeit (Section 5.3.1.1 und 5.3.1.2)

  • Falls es sich um dieselbe Darreichungsform handelt (z.B. bisher s.c., neu i.m. oder umgekehrt, ohne Veränderung der Injektionslösung), kann ein pharmakokinetisches Bridging ausreichend sein.

  • Geht der neue Applikationsweg mit einer neuen Darreichungsform einher (bzw. mit weiteren Änderungen wie z.B. neuer Dosierung, Retardierung, etc.), so sind Studien zur Wirksamkeit und Sicherheit (Section 5.3.5) vorzulegen.

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6 Prozess

6.1 Fristen

Es gelten die Bearbeitungszeiten gemäss Wegleitung Fristen Zulassungsgesuche mit der in Kapitel 1.1.7 beschriebenen Besonderheit, dass für alle in einem Mehrfachgesuch eingereichte Änderungen die Frist des Gesuchs mit der längsten Vorgabe gilt.

6.2 Eingangsbestätigung

Das Datum der Eingangsbestätigung gilt als Startpunkt für die Bearbeitung. Für alle über das Swissmedic Portal erfolgreich eingegangenen Gesuche wird eine elektronische Eingangsbestätigung (Acceptance of delivery) generiert. Nicht-Portal-Nutzer erhalten eine Eingangsbestätigung für zu meldende geringfügige Änderungen der Typen IA, IAIN und IB per Briefpost. Für Typ II Änderungen und Zulassungserweiterungen wird keine Eingangsbestätigung verschickt.

6.3 Nachträglich zu meldende geringfügige Änderungen des Typs IA/IAIN

Die Zulassungsinhaberin kann die Meldung einer bereits umgesetzten Änderung als akzeptiert ansehen, wenn Swissmedic bis spätestens 30 KT nach bestätigtem Eingang der Meldung keine gegenteilige Nachricht verschickt oder die Gutheissung der Meldung bereits vorgängig im Swissmedic Portal ersichtlich ist. Datum und Entscheid sind über das Swissmedic Portal einsehbar. Im Falle einer Gutheissung wird für die Änderungen des Typs IA/IAIN keine Verfügung verschickt. Swissmedic verschickt spätestens 30 KT nach bestätigtem Eingang der Meldung eine Zwischenverfügung, falls die Meldung formal oder inhaltlich beanstandet werden muss. Innerhalb vorgegebener Frist muss die fehlende Dokumentation nachgereicht, resp. der korrekte Änderungstyp als neues Gesuch bzw. als neue Meldung eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Treffen korrekter Änderungstyp und/oder nachzureichende Dokumentation nicht fristgerecht ein, so verfügt Swissmedic einen Abweis. Die Zulassungsinhaberin kann die nachgebesserte Änderungsmeldung als akzeptiert ansehen, wenn Swissmedic bis spätestens 30 KT nach bestätigtem Eingang der nachgebesserten Meldung keine gegenteilige Nachricht verschickt oder die Gutheissung der Meldung bereits vorgängig im Swissmedic Portal ersichtlich ist. Im Falle eines Abweises wird eine entsprechende Verfügung verschickt und die Änderung muss rückgängig gemacht werden. Müssen im Rahmen von Typ IA/IAIN Änderungen Arzneimittelinformations- und/oder Packmitteltexte überarbeitet werden, so werden diese von Swissmedic lediglich zur Kenntnis genommen und nicht mittels Verfügungsschreiben als genehmigt an die Zulassungsinhaberin retourniert. Diese ist dafür verantwortlich, immer die aktuellen Texte zu publizieren.

6.4 Vorgängig zu meldende geringfügige Änderungen des Typs IB

Die Zulassungsinhaberin kann die Meldung als akzeptiert ansehen und die Änderung umsetzen, wenn Swissmedic bis spätestens 60 KT nach Erhalt einer gültigen Meldung und der vollständigen

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Unterlagen (d.h. nach erfolgreicher formaler Kontrolle2) keine gegenteilige Nachricht verschickt oder die Gutheissung der Meldung bereits vorgängig im Swissmedic Portal ersichtlich ist. Datum und Entscheid sind über das Swissmedic Portal einsehbar. Im Falle einer Gutheissung wird für die Änderungen des Typs IB keine Verfügung verschickt, es sei denn, mit der Gutheissung werden Auflagen verfügt (z.B. Nachreichen von Stabilitätsdaten) oder ein neuer Packungscode wird vergeben. Eine Änderung in Bezug auf Sicherheit, Wirksamkeit und Pharmacovigilance C.2 a) (Typ IB), mit welcher die Aufnahme einer neuen Indikation, eines neuen Applikationsweges, einer neuen Darreichungsform, einer neuen Dosisstärke oder einer neuen Dosierungsempfehlung des Referenzarzneimittels/Referenzpräparats in die Arzneimittelinformation eines im Wesentlichen gleichen Arzneimittels nach Artikel 12 HMG gemeldet wird, darf frühestens ein Tag nach Ablauf des für diese Indikation, Applikationsweg, Darreichungsform, Dosisstärke resp. Dosierungsempfehlung gewährten Unterlagenschutzes eingereicht werden. Swissmedic verschickt spätestens 10 KT nach bestätigtem Eingang der Meldung eine Zwischenverfügung, falls die Meldung formal beanstandet werden muss. Innerhalb von 30 KT muss die fehlende Dokumentation nachgereicht, resp. der korrekte Änderungstyp als neues Gesuch eingereicht werden. Treffen korrekter Änderungstyp und/oder nachzureichende Dokumentation nicht innerhalb der geforderten Frist ein, so verfügt Swissmedic ein Nichteintreten. Swissmedic verschickt spätestens 60 KT nach erfolgreicher formaler Kontrolle eine Zwischenverfügung, falls die Meldung inhaltlich beanstandet werden muss. Innerhalb von 30 KT nach Erhalt der Zwischenverfügung durch die Gesuchstellerin, muss die fehlende Dokumentation nachgereicht werden. Trifft die geforderte Dokumentation nicht innerhalb der geforderten Frist ein, so verfügt Swissmedic einen Abweis. Die Frist von 30 KT kann nicht verlängert werden. Die Zulassungsinhaberin kann die inhaltlich nachgebesserte Änderungsmeldung als akzeptiert ansehen, wenn Swissmedic bis spätestens 60 KT nach bestätigtem Eingang der nachgebesserten Meldung keine gegenteilige Nachricht verschickt oder die Gutheissung der Meldung bereits vorgängig im Swissmedic Portal ersichtlich ist. Im Falle eines Abweises wird eine entsprechende Verfügung verschickt.

Müssen im Rahmen von Typ IB Änderungen Arzneimittelinformations- und/oder Packmitteltexte überarbeitet werden, so werden diese von Swissmedic lediglich zur Kenntnis genommen und nicht mittels Verfügungsschreiben als genehmigt an die Zulassungsinhaberin retourniert. Es liegt in der Verantwortung der Zulassungsinhaberin immer die aktuellen Texte zu publizieren.

6.5 Änderungen des Typs II und Zulassungserweiterungen

Durchläuft ein Gesuch erfolgreich die formale Kontrolle, wird dies im Portal als Meilenstein Formal control completed angezeigt. Nicht-Portal-Nutzer können davon ausgehen, dass die formale Kontrolle bestanden ist, wenn Swissmedic spätestens 30 KT nach Gesuchseingang (Datum Poststempel) keine gegenteilige Nachricht verschickt.

2 Ist spätestens 10 KT nach bestätigtem Eingang der Meldung über das Swissmedic Portal ersichtlich. Nicht-Portal Nutzer können davon ausgehen, dass die formale Kontrolle erfolgreich war, wenn ihnen Swissmedic bis spätestens 10 KT nach Eingang keine Zwischenverfügung geschickt hat.

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Änderungen des Typs II und Zulassungserweiterungen werden immer mit einem entsprechenden Verfügungsschreiben (Gutheissung, Abweis oder Teilabweis) abgeschlossen.

6.6 Handhabung Änderungen zu Plasma Master Files (PMF)

Pro PMF erfolgt die Einreichung des Gesuchs für eine oder mehrere PMF-Änderungen nach der höchsten Kategorie (Typ II, IB, IA/IAIN) gemäss Einstufung der europäischen Guideline unter Punkt „Q.V.a) PMF / VAMF” bzw. „M. PMF / VAMF“ (Guidelines on the details of the various categories of variations, on the operation of the procedures laid down in Chapters II, IIa, III and IV of Commission Regulation (EC) No 1234/2008 of 24 November 2008 concerning the examination of variations to the terms of marketing authorisations for medicinal products for human use, and on the documentation to be submitted pursuant to those procedures (C/2025/5045)). Die Einreichung eines Annual Update des PMF gilt als Erfüllung einer Zulassungsauflage und ist kein Änderungsgesuch. Annual Updates von PMF können mit Änderungen des PMF als Mehrfachgesuch zusammen eingereicht werden (vgl. Kapitel X. Änderungen zu PMF im Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen HAM).

6.7 Umsetzung von Änderungen und Zulassungserweiterungen

Vor der Meldung (Änderungen der Typen IA und IAIN), nach Ablauf der Stillhaltefrist ohne Einwände von Swissmedic (Änderungen des Typs IB) bzw. nach Gutheissung (Änderungen des Typs II und Zulassungserweiterungen) gilt die Änderung des Arzneimittels als genehmigt. Gemäss Heilmittelgesetz ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nur noch das geänderte Arzneimittel verkehrsfähig. Swissmedic gewährt für Änderungen und Zulassungserweiterungen eine Übergangsfrist zur Umsetzung:

  • Arzneimittel, die durch die Zulassungsinhaberin zum Zeitpunkt der Gutheissung der Änderung bereits an den Gross- oder Detailhandel ausgeliefert wurden, dürfen in der ausgelieferten Form abverkauft werden.

  • Für alle anderen Produkte muss die Umsetzung mit der Produktion der nächsten Charge resp. dem nächsten Neudruck der Packungselemente erfolgen spätestens aber innert eines Jahres nach Gutheissung. Davon ausgenommen ist bereits für den Markt freigegebene Ware.

  • Ausgenommen von dieser Praxis sind sicherheitsrelevante Änderungen, bei welchen Swissmedic wie bisher im Regelfall eine sofortige Umsetzung verfügen wird.

  • In speziell beantragten und ausreichend begründeten Ausnahmefällen kann Swissmedic bei Änderungen, die weltweit zeitgleich umgesetzt werden müssen (Replacement Changes; insbesondere Änderungen der Qualität, wie z.B. andere Wirkstoffhersteller, Methodenersatz oder Austausch von Säulen) verzögerte Implementierungsfristen gutheissen. Die Zulassungsinhaberin ist dafür verantwortlich, dass immer die aktuellen Arzneimittelinformationstexte in den geforderten Sprachen publiziert sind.

7 Unterlagenschutz

Es gelten die Vorgaben gemäss Wegleitung Unterlagenschutz.

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8 Gebühren

Es gelten die Gebühren gemäss GebV-Swissmedic.

9 Vergabe neuer Zulassungs- und Dosisstärkenummern und

Packungscodes

9.1 Vergabe einer neuen Zulassungsnummer

Bei folgenden Zulassungserweiterungen resp. Änderungen wird eine neue Zulassungsnummer vergeben:

Charakteristika Beispiele Bemerkungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Z1. Neue oder zusätzliche Lösung – Tabletten – Salbe - Darreichungsform Z2. Neue Zusammensetzung: Wechsel von bovinem zu Ausnahme: Gilt nicht für Annual Update humanem Albumin von saisonalen Grippe-Impfstoffen (vgl. Z2.1 Änderung Wirkstoff, Ausnahme: Gilt nicht für geringfügige Salz, Ester chemische Veränderung des Wirkstoffmoleküls (z.B. Wechsel von Mono- zu Dihydrat), wo nach Absprache mit den Fachabteilungen Quality und Clinical Assessment keine Bioäquivalenz zu zeigen ist. Z2.2 Neue Formulierung mit Veränderte Freisetzung: dem Ziel die Pharmakokinetik Slow Release, Extended zu verändern Release, etc. Z2.3 Gleiches Arzneimittel Hustenpräparate mit/ohne Zucker Z2.4 Gleiches Arzneimittel Augentropfen, mit/ohne Konservierungsmittel Nasentropfen, Anästhetika Z.2.5 Zusätzlicher COVID-19- Impfstoff mit geändertem Wirkstoff bezüglich neuer SARS-CoV-2 Varianten, einschließlich Austausch oder Hinzufügung eines Serotyps, eines Stamms, eines Antigens oder einer kodierenden Region beziehungsweise einer Kombination von Serotypen, Stämmen, Antigenen oder kodierenden Regionen

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Charakteristika Beispiele Bemerkungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Z3. Neue Indikation / neues Parkinson vs. Restless Im Gegensatz dazu steht das Gesuch Anwendungsgebiet – aber gleicher Legs-Syndrom C.6, Typ II (Indikationserweiterung). Wirkstoff und neue Bezeichnung Erektile Dysfunktion vs. des Arzneimittels pulmonale arterielle Hypertonie Z4. Neuer zusätzlicher Biotechnologika/Biologika Grund: unterschiedliche Adsorption der Primärbehälter bei Parenteralia im mg und g-Bereich, z.B. Wirkstoffe an die Oberfläche des oder neues zusätzliches Wachstumsfaktoren, Primärpackmittels, Rückverfolgbarkeit3 Verabreichungssystem. Interleukine, Interferon muss gewährleistet sein. Gilt als Gesuch Beurteilung gemäss den Standard Kontrastmittel in neue Darreichungsform (neue kombinierte Terms EDQM Fertigspritzen, Ampullen Darreichungsform, siehe Standard Terms etc. EDQM) oder Änderung Typ II, siehe Hinweis unter Kapitel 5. Immunglobuline, Insuline, Impfstoffe etc.: bisher in Keine neue ZL-Nr. bei Änderung der Form Durchstechflasche, neu des Primärbehälters. zusätzlich als Fertigspritze oder bisher als Fertigspritze, neu zusätzlich als Fertigpen Z5. Zusätzlicher Primärbehälter Tube und neu zusätzlich Falls auf die erste Primärverpackung mit Dosierhilfe bei halbfesten Druckdispenser innerhalb von 6 Monaten verzichtet wird, Formen kann dieselbe Zulassungsnummer beibehalten werden. Z6. Zusätzliches Neues Medical Device mit Verabreichungssystem (Inhalator) zusätzlichen „eFeatures“ bei Inhalanda zur Inhalation des zugelassenen Arzneimittels, wenn Kombi- Packungen mit Arzneimittel und Medical Device zugelassen werden sollen Z7. Zusätzlicher Primärbehälter Augentropfen in Falls auf die erste Primärverpackung bei Augenpräparaten Mehrdosenbehälter und innerhalb von 6 Monaten verzichtet wird, neu Augentropfen in kann dieselbe Zulassungsnummer Einzeldosenbehälter beibehalten werden.

Z8. Zusätzliches Arzneimittel mit Parenterale Patienteninformation erforderlich neuem Applikationsweg zur Darreichungsform mit Selbstanwendung durch Patienten neuem Applikationsweg (z.B. s.c. statt i.v.), welche neu vom Patienten selber appliziert wird (statt wie

3 Die Rückverfolgbarkeit bei der Zulassungsinhaberin ist nicht identisch mit der Rückverfolgbarkeit bei Swissmedic (Swissmedic erhält ein Signal und muss sagen können, welches Arzneimittel je davon betroffen war)

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Charakteristika Beispiele Bemerkungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) bisher von Medizinalpersonen) Z9. Pulver mit / ohne Lösungsmittel Fall A: Fall A: Pulver zur Herstellung einer zugelassen: Pulver (ohne Lösungsmittel), Injektionslösung: neues neu beantragt: Pulver mit Lösungsmittel zusätzliches Fertigprodukt → Zulassungserweiterung Z.2. d) Pulver und Lösungsmittel (Änderung oder Ergänzung einer zur Herstellung einer Darreichungsform) mit neuer ZL-Nr. Injektionslösung

Fall B: Fall B: Pulver und Lösungsmittel zugelassen: Pulver mit Lösungsmittel, zur Herstellung einer neu beantragt: Pulver (ohne Lösungs- Injektionslösung: neues mittel) zusätzliches Fertigprodukt → Änderung Q.II.z, Typ II mit neuer ZL- Pulver zur Herstellung einer Nr. Injektionslösung

Fall C: Fall C: Pulver und Lösungsmittel Wird bei einem zugelassenen Arzneimittel zur Herstellung einer nur das Lösungsmittel weggelassen, so Injektionslösung wird entspricht dies einer Änderung (Q.II.a.6) geändert zu Pulver zur und resultiert nicht in einer neuen ZL-Nr. Herstellung einer Injektionslösung

9.2 Vergabe einer neuen Dosisstärkenummer

Bei folgenden Zulassungserweiterungen resp. Änderungen wird eine neue Dosisstärkenummer vergeben. Dies zieht immer auch eine Anpassung des Packungscodes nach sich:

Charakteristika Beispiele Bemerkungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) D1. Neue Dosisstärke bei festen Tabletten 5 mg und neu bzw. und halbfesten Formen zusätzlich 10 mg Crème, z.B. 2% und neu 1% D2. Neue Zusammensetzung Annual Update: jährliche saisonale Grippe-Impfstoffe Anpassung der Virenstämme aufgrund der Empfehlungen der WHO D3. Lösungen D3.1 Neue Konzentration D3.2 Neue Dosisstärke bei Injektionslösungen bei

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Charakteristika Beispiele Bemerkungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) gleichbleibender Konzentration, aber unterschiedliche Volumina D3.3 Neue Menge Entspricht auch D3.1 Neue Wirkstoff in Pulver zum Konzentration Auflösen D4. Neues bzw. zusätzliches Aroma D5. Neuer bzw. zusätzlicher Farbstoff D6. Mit / ohne Parfum Parfüm wird in der Deklaration bzw. bei der Zusammensetzung ausgewiesen und ist daher mit D4. bzw. D5. vergleichbar.

9.3 Vergabe eines neuen Packungscodes

Charakteristika Beispiele Bemerkungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) P1. Neue oder geänderte 30 Tabletten + 100 Tabletten Packungsgrösse 30 g Salbe + 100 g Salbe P2. Primärbehälter P2.1 Zusätzlicher neuer Dose + Blisterpackung Für Parenteralia: siehe Z4. Primärbehälter Blister mit Streudruck + perforierter Für halbfeste Formen: siehe auch Blister mit Einzelhofbeschriftung Z5.

P2.2 Zusätzliche 40 mg in 25 ml Ampulle, + 40 mg Präzisierung in der Fachinformation Ampullengrösse bei in 50 ml Ampulle in der Rubrik Packungen (Pulver gleichbleibender Menge zur Herstellung einer Trockensubstanz Infusionslösung in 25 ml Ampullen).

P2.3 Neue Primärbehälter Nur für Infusionen mit z.B. Glucose, bei Grundinfusionslösungen NaCl, Bicarbonat, Glucosalin etc. Achtung: neue Dosisstärkenummer für neue Dosisstärke / Konzentrationen vs. verschiedene Primärpackmittel (Beutel, Flasche, etc.) P3. Neue Bezeichnung des Bei neuer Zulassungsinhaberin: Ausnahme: Bei Streichung des Arzneimittels durch neue oder DCI-Firma A  DCI-Firma B Zusatzes «Neue Formel», «neue gleichbleibende Bei gleicher Zulassungsinhaberin: Formulierung» etc., welcher wegen Zulassungsinhaberin DCI-Fantasiefirma A  DCI- Umformulierung betreffend Fantasiefirma B Wirkstoffe für eine Zeitspanne von mindestens 5 Jahren ergänzt

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Charakteristika Beispiele Bemerkungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) wurde, wird kein neuer Packungscode vergeben. P4 Neues Volumen (identische Für Blutprodukte und z.B. Metoject Konzentration) bei flüssigen (0.15 bis 0.6 ml) siehe auch neue Formen in Dosisstärkenummer = neue Mehrfachdosenbehältnissen Packungsgrösse bzw. Dosisstärke

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Änderungshistorie Version Beschreibung sig

10.0 Neue Swissmedic Telefonnummer auf Seite 1 der WL wph, lm,

Anpassung infolge revidierter Liste Änderungen (Anhang 7 AMZV) vy, stb Kapitel 5 Anforderungen – Ergänzung Verweis auf “Volume 2C Regulatory Guidelines “Guideline on the categorisation of extension applications (EA) versus Variations Applications (V), July 2019”” bez. Abgrenzung von Zulassungserweiterungen und Typ II-Änderungen Kapitel 9 Vergabe neuer Zulassungs- und Dosisstärkenummern und Packungscodes – diverse Anpassungen Diverse weitere Präzisierungen.

9.0 Generelle Überarbeitung von Kapitel 9 wph, lm, vas, sab,

irk, vy

8.2 Änderungen im Kapitel 9 (Pulver mit/ohne Lösungsmittel) lm

8.1 Neues Layout, keine inhaltlichen Anpassungen zur Vorversion. dei

8.0 Kapitel 5.2.4.5 / 5.2.4.6 - Ergänzung bzgl. geforderter Dokumentation/GMP-Belege stb (vollständige Belege zur Überprüfung GMP-Konformität ausländischer Hersteller) Kapitel 6.7 – Einführung verzögerte Implementierungsfristen bei speziell beantragten und ausreichend begründeten Replacement Changes Suffix HMV4 entfernt 7.0 Anpassung infolge erweitertem Geltungsbereich befristete Zulassungen. stb, lm, nma, hv 6.0 Anpassung infolge Separierung der Änderungen bei den Tierarzneimitteln von stb denjenigen bei den Humanarzneimittel (Regulierungsrevision TAM) 5.1 Präzisierung (P1.) und neuer Punkt (P12.) bzgl. Vergabe neuer Packungscodes in stb Kapitel 9 und Anpassungen Abteilungsnamen

5.0 Aufnahme der Regelung zur Vergabe neuer Zulassungsnummern bei Anpassung stb

der Covid-19-Impfstoffe an neue SARS-Cov-2 Varianten in Kapitel 9.1 (Z10.).

4.1 Formale Anpassungen der Kopf- und Fusszeile dei

Keine inhaltlichen Anpassungen zur Vorversion.

4.0 Ergänzung / Präzisierung in Kapitel 9.1 unter Z.5. stb

3.0 Ergänzung in Kapitel 6.4 infolge Präzisierungen zum Unterlagenschutz. stb, ze 2.0 Aufnahme eines zusätzliches Falls für die Vergabe einer neuen Zulassungsnummer stb, wer (Kapitel 9.1), Präzisierungen in Kapitel 5 (u.a. bzgl. der CMDh Liste mit unvorhergesehenen Änderungen) und Kapitel 6.6 (Änderungen zum PMF können zusammen mit dem Annual Update des PMF als Mehrfachgesuch eingereicht werden).

1.0 Umsetzung HMV4 stb, wer

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