00.102.437
Rubrum
Publ.-Nr: 00.102.437
Stelle: Bezirksgericht Aarau
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 03.09.2026
Verfügung vom 28. August 2026 Betroffene ZPF AG Unterentfelden, Tramweg 10, 5035 Unterentfelden
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel
Erwägungen
1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2026 zeigte das Handelsregisteramt des Kantons Aargau an, die Betroffene weise in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation Mängel auf und überwies die Angelegenheit gemäss Art. 939 Abs. 2 OR an das hiesige Gericht zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art. 731b OR.
2. Die Betroffene liess sich innert der mit Verfügung vom 9. Juni 2026 angesetzten Frist nicht vernehmen.
3.
3.1. Verfügt eine Gesellschaft nicht über alle vorgeschriebenen Organe, ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder hat sie kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so ergreift das Gericht die erforderlichen Massnahmen (Art. 939 Abs. 2 OR). Das Gericht kann insbesondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, das fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis OR).
3.2. Vorliegend hat die Betroffene kein gültiges Domizil (Art. 117 HRegV).
Somit liegt ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR vor. Die Betroffene ist zu verpflichten, den rechtmässigen Zustand innert 30 Tagen wiederherzustellen und dies dem Gericht nachzuweisen.
4. Wird der beanstandete Mangel nicht innert Frist behoben, so wird die Auflösung und Liquidation der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs angedroht (Art. 731b Abs. 1bis OR).
Dispositiv
1. Die Betroffene hat innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht durch einen aktuellen Handelsregisterauszug nachzuweisen.
2. Geht innert der angesetzten Frist kein Nachweis der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ein, so wird die Auflösung der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Aarau Präsidium III des Zivilgerichts